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Entscheid

VSBES.2020.63

Insolvenzentschädigung

6. September 2022Deutsch42 min

einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. August bis [...] November

Source so.ch

Urteil vom 6. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,

4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Insolvenzentschädigung

(Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) stellte am 27. November 2019 bei der Arbeitslosenversicherung

einen Antrag auf Insolvenzentschädigung für die Zeit vom 1. August bis [...] November

2019 (Akten der Arbeitslosenkasse [nachfolgend: Beschwerdegegnerin] / ALK-Nr. 3).

Er erklärte, er sei vom 1. Oktober 2017 bis [...] November 2019 bei der B.___

AG, über die am [...] November 2019 der Konkurs eröffnet wurde (vgl.

ALK-Nr. 1), angestellt gewesen. Seine offenen Lohnforderungen beliefen

sich auf monatlich CHF 10'300.00 (inkl. Zulagen von je CHF 300.00) für August,

September und Oktober 2019 sowie auf CHF 2'381.00 für die Zeit vom 1. bis [...]

November 2019.

1.2 Mit Verfügung vom

11. Dezember 2019 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 1) verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Zur Begründung

wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe bis Anfang Juli 2019 eine arbeitgeberähnliche

Stellung bei der B.___ AG innegehabt und das Unternehmen habe sich bereits

damals in grossen finanziellen Schwierigkeiten befunden. In dieser

Konstellation bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die dagegen

erhobene Einsprache (BB-Nr. 5) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 (Aktenseiten / A.S. 1 ff.)

ab.

2. Mit Zuschrift vom 18. März

2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 17. Februar 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2019

und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2020

seien aufzuheben.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um

Ausrichtung der Insolvenzentschädigung sei gutzuheissen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2020

(A.S. 13 ff.) auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 15. Juni

2020 (A.S. 24 ff.) und Duplik vom 6. Juli 2020

(A.S. 30 f.) halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

5. Am 17. August 2020 lässt

der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen (vgl. A.S. 33).

Gleichzeitig gibt der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote (A.S. 34 ff.)

zu den Akten.

6. Mit Verfügung vom 6. Juli

2021 (A.S. 39) werden beim kantonalen Konkursamt die Akten des

Konkursverfahrens betreffend die B.___ AG ediert. Diese gehen am 13. Juli

2021 beim Versicherungsgericht ein (A.S. 41).

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 17. Februar 2020 eingetreten ist

(BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Beitragspflichtige Arbeitnehmer

von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder

in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben u.a. dann Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn gegen den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird

und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die Insolvenzentschädigung deckt für

das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforderungen für höchstens die letzten vier

Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum

Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten

Zulagen (vgl. Art. 52 Abs. 1 AVIG).

2.2

Der Arbeitnehmer muss im

Konkurs- und Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber

dem Arbeitgeber zu wahren (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Dies gilt als Ausdruck

der allgemeinen Schadenminderungspflicht auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis

vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird. Eine Leistungsverweigerung infolge

Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass dem Versicherten ein

schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln resp.

Unterlassen, vorgeworfen werden kann. Das Ausmass der geforderten

Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des

Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1;

Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 332;

Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 55

N 7 f. und N 10). Nach

der Auflösung des Arbeitsverhältnisses obliegt dem Arbeitnehmer eine strengere

Schadenminderungspflicht als vor der Auflösung (vgl. Rubin, a.a.O., Art. 55 N

11; AVIG-Praxis IE B38).

Ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung

entfällt, wenn es die versicherte Person nach Auflösung des

Arbeitsverhältnisses versäumt, ihre Lohnforderung innert nützlicher Frist

geltend zu machen und die nötigen rechtlichen Schritte einzuleiten (Thomas

Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N

627.

mit Hinweisen; siehe auch, Rubin, a.a.O., Art. 55 N 9). Die Arbeitnehmer

sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es keine

Insolvenzentschädigung gäbe (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 334). Die Pflicht zur

Schadenminderung umfasst namentlich zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen

bis hin zu einem der Stadien, in denen von Gesetzes wegen ein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung besteht (a.a.O., S. 331 f.). In der Regel dürfte eine

Untätigkeit von mehr als drei bis vier Monaten eine Missachtung der

Schadenminderungspflicht darstellen. Da jedoch die konkreten Umstände

massgebend sind, kann keine generelle Maximaldauer festgelegt werden, innert

welcher die versicherte Person zuwarten darf, ohne den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung zu verlieren (Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). So nahm die

Rechtsprechung eine zumindest grobfahrlässige Verletzung der

Schadenminderungspflicht bei einem Arbeitnehmer an, der seine Lohnansprüche

drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer noch nicht geltend

gemacht hatte und auf die Konkurseröffnung warten wollte (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 329; Rubin, a.a.O., Art. 55 N 12). In anderen Fällen hingegen

verneinte das Bundesgericht eine relevante Pflichtverletzung auch bei einer

Verzögerung von drei bis vier Monaten (vgl. etwa Urteil 8C_643/2008 vom

4.

November 2008 E. 3.2, 3.3 und 4, mit Hinweisen). Ein weiterer Entscheid

hielt wiederum fest, eine Untätigkeit während vier Monaten bedeute für sich

allein noch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht, werfe aber Fragen

auf, nachdem keine Umstände ersichtlich seien, welche ein monatelanges Zuwarten

erklären würden, wie z.B. ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 269/06 vom 2. April 2007 E. 3.1).

2.3

Keinen Anspruch auf

Insolvenzentschädigung haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als

Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines

obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des

Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre

mitarbeitenden Ehegatten (Art. 51 Abs. 2 AVIG). Der Ausschluss vom

Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach Massgabe von Art. 51 Abs. 2

AVIG gilt auch für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat, wenn die

finanziellen Schwierigkeiten, die schliesslich zum Konkurs geführt haben, schon

vorher bestanden und das Arbeitsverhältnis weiterdauert (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O.,

S. 319 mit Hinweis auf BGE 126 V 134 E. 5a

S. 136 f.). Nicht verlangt wird, dass eine versicherte Person für die

Gründe, welche schliesslich zum Konkurs führten, verantwortlich ist oder dass

ihr eine Missbrauchsabsicht vorgeworden werden kann (Urteil des Bundesgerichts

8C_705/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 126 V 134; Kupfer

Bucher, a.a.O., S. 320).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin führt im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2020 aus, der

Beschwerdeführer sei vom 23. November 2015 bis 8. März 2017 Präsident des

Verwaltungsrats und Mitglied der Geschäftsleitung (mit Kollektivunterschrift zu

zweien) der B.___ AG gewesen. Später sei er vom 28. November 2017 bis zum 7.

März 2019 als Mitglied des Verwaltungsrats und anschliessend vom 8. März bis 2.

Juli 2019 als Präsident des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im

Handelsregister eingetragen gewesen. Nach seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat

sei er ab dem 1. Juli 2019 als CPO ohne Handelsregistereintragung

angestellt worden. Nach konstanter Rechtsprechung bestehe auch bei definitiver

Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung kein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung, wenn der Betrieb bereits in finanzielle Schwierigkeiten

gekommen sein, als der betroffenen Person (hier dem Beschwerdeführer) noch ein

massgeblicher Einfluss zugekommen sei. Davon könne ausgegangen werden, wenn

zwischen der Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung und dem Eintritt des

«Insolvenzentschädigungsereignisses» nur ein kurzer Zeitraum liege oder wenn

die betreffende Person bereits während der Zeit ihres massgebenden Einflusses

Lohnausstände zu verzeichnen gehabt habe. Hier sei der Konkurs am [...]

November 2019 eröffnet worden, etwas mehr als vier Monate nach der Aufgabe der

arbeitgeberähnlichen Stellung. Nach Angaben des Konkursamtes sei die Firma

schon seit längerer Zeit überschuldet gewesen. Auch aus der Vereinbarung vom

28.

Mai 2019 sei ersichtlich, dass die B.___ AG hohe Schulden gehabt habe. Es

sei belegt, dass sich der Betrieb schon in finanziellen Schwierigkeiten

befunden habe, als dem Beschwerdeführer noch ein massgebender Einfluss

zugekommen sei. Zudem sei aus der Forderungsanmeldung des Beschwerdeführers

beim Konkursamt ersichtlich, dass sich bereits in der Zeit vom 1. Januar 2018

bis 30. Juni 2019 erhebliche Lohnausstände (ca. CHF 77'774.00)

Dispositiv

angehäuft hätten. Da sich die B.___ AG demnach schon in starken finanziellen

Schwierigkeiten befunden habe, als der Beschwerdeführer noch eine

arbeitgeberähnliche Stellung innegehabt habe, bestehe kein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung.

3.2 Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde (A.S. 5 ff.) im Wesentlichen geltend, die B.___ AG

entstamme einem Start-up in der IT-Branche. Die Entwicklung der B.___-Plattform

sei «das Kind» des Beschwerdeführers; von ihm stamme auch die Projektidee. Ende

2016 sei er als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer aus der

Unternehmung ausgestiegen. Nach einem Jahr sei er wieder zurückgeholt worden.

Ab Ende 2017 sei er alleiniger Verwaltungsrat und Geschäftsführer gewesen. Die

Jahresrechnung 2017 sei am 18. Dezember 2018 in Anwesenheit eines Notars

genehmigt und dem Beschwerdeführer sei Décharge erteilt worden. Im Mai 2019

hätten die an der B.___ AG beteiligten Parteien vereinbart, dass der

Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat austrete und die Funktion als

Geschäftsführer abgebe. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 18. Juni

219 habe C.___ erklärt, er fühle sich in der Lage, die Sanierung des

Unternehmens durchzuführen. In einer E-Mail vom gleichen Tag habe er

mitgeteilt, dass er und D.___ bereits Zusagen von Investoren im Umfang von über

CHF 500'000.00 hätten. An der Verwaltungsratssitzung vom 28. Juni

2019 habe C.___ mitgeteilt, die Sanierung der AG verlaufe planmässig. Am

19. Juli 2019 sei die Übergabe erfolgt. Der Beschwerdeführer sei als

Verwaltungsratspräsident ausgeschieden und habe die Funktion des

Geschäftsführers übergeben. Im Protokoll der Übergabe sei festgehalten worden,

dass die Sanierung kurz vor der Vollendung stehe und sich C.___ in der Lage

sehe, die Sanierung abzuschliessen. An der Generalversammlung vom 29. Juli

2019 sei die Rechnung 2018 genehmigt und C.___ neu als Präsident des

Verwaltungsrates gewählt worden.

Es treffe zu, dass zwischen dem Austritt

des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat am 2. Juli 2019 und der

Konkurseröffnung über die B.___ AG am [...] November 2019 lediglich vier

Monate verstrichen seien und dass das Unternehmen vor dem 2. Juli 2019 mit

Liquiditätsengpässen zu kämpfen gehabt habe. Es sei aber nachgewiesen und

dokumentiert, dass der Beschwerdeführer nicht einfach davongelaufen sei,

sondern sich intensiv um Investoren bemüht habe. Ob die Zusagen der Investoren

nach dem 1. Juli 2019 eingelöst worden seien, wisse der Beschwerdeführer

nicht. Dies wäre wohl aus den Konkursakten ersichtlich. Bei Einlösen der

Zusagen hätte der Betrieb weitergeführt werden können.

Zudem habe der Beschwerdeführer Kenntnis

davon, dass der Verwaltungsrat nach dem 1. Juli 2019 den Wert der Position

«Eigene Entwicklungen» nach unten korrigiert habe. Der Konkurs sei dadurch

bewirkt worden, dass einerseits die zugesprochenen Investitionen nicht getätigt

worden seien und andererseits ein wesentlicher Aktivposten nach unten bewertet

worden sei. Fakt sei, dass die vom Beschwerdeführer entworfene Lösung nun

offenbar in die Hände der E.___ AG gelangt sei, welche das Produkt auf den

Markt bringe. Der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss mehr gehabt auf die

Nichtgeltendmachung der Zahlungsversprechen und die Korrektur der Bilanz. Der

Beschwerdeführer habe jahrelang für die Entwicklung der Software gearbeitet und

sehr viel Zeit und persönliche Energie darin investiert. Es sei daher

verständlich, dass er persönlich bereit gewesen sei, mit der Durchsetzung

seiner Ansprüche gegenüber der AG zuzuwarten.

Die wirtschaftliche Situation des

Unternehmens sei bei Ausscheiden aus der Firma im Sommer 2019 sicherlich nicht

rosig gewesen. Aber auf das Ausscheiden seien zwei entscheidende Massnahmen

erfolgt, die zum Konkurs geführt hätten und auf die der Beschwerdeführer keinen

Einfluss mehr gehabt habe.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer meldete am

27. November 2019 im Konkursverfahren der B.___ AG die folgenden

Lohnforderungen an (ALK-Nr. 5): Er machte geltend, für die Zeit vom 1. Januar

2018 bis 30. Juni 2019 habe sein Bruttogehalt CHF 12'000.00 pro Monat

betragen, vom 1. Juli bis [...] November 2019 CHF 10'000.00 pro Monat.

Ausstehend seien Lohnforderungen von CHF 111'055.15. Hinzu kämen «Kinder- und

Familienzulagen» von CHF 8’900.00. Insgesamt beliefen sich die offenen

Lohn- und Zulagenforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung somit auf

CHF 119'955.15. Weiter machte er für die Zeit vom [...] November 2019 bis

31. Dezember 2020 eine Lohnforderung von CHF 126'058.50 geltend. Zur

Dokumentation reichte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen der Zeit ab 1.

Januar 2018 ein, welche er teilweise mit handschriftlichen Bemerkungen versah,

wobei er u.a. festhielt, die Lohnabrechnungen habe er selbst zusammengestellt

zur Bestimmung des Guthabens. Diese monatlichen Lohnabrechnungen lauten ab 1.

Januar 2018 auf einen Bruttolohn von CHF 12'000.00 und einen Nettolohn von

CHF 10'547.00, wobei dieser laut den Abrechnungen in keinem einzigen Monat

(ausser im März 2019) vollständig ausbezahlt wurde. Unten auf den

Lohnabrechnungen wird deshalb jeweils ein «Guthaben aus Lohn kumuliert»

aufgeführt, das beinahe jeden Monat anstieg und Ende Juni 2019 (laut diesen

Lohnabrechnungen) einen Stand von CHF 82'163.85 erreichte. Ab Juli 2019

belief sich der Monatslohn laut diesen Abrechnungen auf brutto CHF 10'000.00

und netto CHF 8'804.65. Eine Zahlung in dieser Höhe erfolgte für den Monat Juli

2019, anschliessend gab es laut den Lohnabrechnungen keine Zahlungen mehr, so

dass sich die Ausstände entsprechend erhöhten auf CHF 108'577.80 bis Ende

Oktober 2019 resp. CHF 111'055.15 bis zur Konkurseröffnung am [...]

November 2019 (vgl. Konkursakten, Ordner 2/2, Register 6, Forderungseingabe Nr.

20). Das Konkursamt gelangte, weil es mit Bruttolöhnen rechnete, auf einen

Betrag von CHF 117'317.95 für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis

30. Juni 2019 sowie eine Summe von CHF 34'000.05 für die Periode vom

1. August 2019 bis [...] November 2019 (a.a.O., vor Forderungseingabe

Nr. 20).

Am 7. Januar 2020 machte der

Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf eine E-Mail-Nachricht von

(offenbar) C.___ vom 16. Juli 2019, in dem dieser erklärt «Ich fühle mich auch

besser, wenn Du noch die CHF 60'000.00 bekommst (…)», eine zusätzliche

Forderung von CHF 60'000.00 geltend (Konkursakten, Ordner 2/2, Register 6,

Forderungseingabe Nr. 27).

4.2 Im Konkursverfahren über die B.___

AG wurden schliesslich Lohnforderungen des Beschwerdeführers in der Höhe von

brutto CHF 34'000.05 (für die Zeit vom 1. Juli bis [...] November 2019) in der

ersten Klasse sowie von brutto CHF 117'317.95 für die Zeit vom 1. Januar

2018 bis 30. Juni 2019 zugelassen (vgl. Konkursakten, Ordner 2/2, Register 6,

S. 1 ff. / S. 4 Position 20). Weiter machte der Beschwerdeführer künftige

Lohnforderungen für die Zeit ab [...] November 2019 bis 31. Dezember 2020

in der Höhe von CHF 137'619.00 (ebenda, Position 20, zugelassen in der 1.

Klasse) sowie eine Forderung von CHF 60'000.00 («Zusicherung einer Zahlung»;

a.a.O., Position 27, zugelassen in der 3. Klasse) geltend. Insgesamt beliefen

sich die Forderungen aller Gläubiger der B.___ AG auf CHF 679'906.10

(a.a.O., S. 6). Im Rahmen der Forderungserwahrung hatte der

Verwaltungsratspräsident C.___ sämtliche Forderungen mit zwei Ausnahmen ([...]

sowie [...]) nach Bestand, Umfang und Rang vollumfänglich anerkannt (vgl.

Konkursakten, Ordner 2/2, Reg. 6, S. 8). Das Konkursamt liess auch die beiden

nicht anerkannten Forderungen zu (a.a.O., S. 5 Position 27).

5. Zur «Geschichte» der B.___ AG

ist den Akten insbesondere Folgendes zu entnehmen:

5.1 Im Juli 2014 verlegte die F.___

AG ihren Sitz von [...] nach [...]. Im [...] 2015 änderte sie ihre Firma in B.___

AG. Der Zweck wurde laut Handelsregistereintrag ab diesem Datum im Wesentlichen

wie folgt umschrieben: «Erbringen von Internetdienstleistungen, Erstellen und

Support von PC-Systemen, Schulungen im EDV-Bereich und Verkauf von

EDV-Produkten». Im Protokoll der Generalversammlung der F.___ AG vom 20.

Oktober 2015 wurde festgehalten, es werde bei einem Aktienkapital von CHF

100'000.00 eine gesetzliche Kapitalreserve von CHF 516'427.90 gebildet. Der Beschwerdeführer

war nach Lage der Akten die treibende Kraft und fungierte ab dem [...] 2015 (Eintragung

im Handelsregister) als Präsident des Verwaltungsrats mit Kollektivunterschrift

zu zweien.

5.2 Aus einem bei den Konkursakten

liegenden Papier des späteren Verwaltungsrats G.___ (Mitglied des

Verwaltungsrates ab 23. August 2016, dessen Präsident ab 2. November 2017,

Rücktritt 28. November 2017) unter dem Titel «Die B.___-Story» vom 29. November

2019 (Konkursakten, Ordner 1/2, Register 2) geht hervor, dass es sich bei der B.___

AG um die Nachfolgefirma der (in Konkurs gefallenen) H.___ AG handelte. Von

dieser Gesellschaft konnte die B.___ AG Arbeitsergebnisse übernehmen,

namentlich digitale Kataloge und eine webbasierte Software, welche im Rahmen

eines KTI-Projektes [KTI = Kommission für Technologie und Innovation,

Förderagentur des Bundes] zwischen November 2012 und Dezember 2015 zusammen mit

der Fachhochschule [...] entwickelt worden waren. Diese Darstellung (ohne

Erwähnung der H.___ AG) findet sich auch in der vom Beschwerdeführer

eingereichten Vereinbarung vom 28. Mai 2019 (BB-Nr. 8).

5.3 Laut dem in den Konkursakten

enthaltenen Geschäftsbericht 2015 war 2015 für die B.___ AG ein

herausforderndes Jahr gewesen. Im Zentrum gestanden hätten der Aufbau eines

schlagkräftigen Managements, das Insourcing der Softwareentwicklung von der

Fachhochschule [...] zur B.___ AG, die Integration der verschiedenen

Dienstleistungsmodule in eine einheitliche Struktur, die Projektfinanzierung

sowie die Vorbereitung auf den Markteintritt mit den Modulen für Handel und

Industrie. Weiter seien die strategischen Massnahmen für den Markteintritt in

Kooperation mit Partnerunternehmen im In- und Ausland aufgegleist worden. Das

Insourcing der Softwareentwicklung habe gegen Ende 2015 abgeschlossen werden

können. Unter Führung von I.___ sei ein Entwicklungsteam aufgebaut worden. Weiter

wird ausgeführt, die Übergabe der Softwareentwicklung (KTI-Projekt) an die B.___

AG sei seitens der Fachhochschule nicht zufriedenstellend erfolgt. Dank

Professionalität und Know-How seitens der jetzigen Entwickler und des […] (I.___)

könnten nun Verzögerungen von drei bis fünf Monaten sukzessive aufgeholt

werden. Durch die allgemeinen Verzögerungen der Applikationen hätten die

Verkaufsaktivitäten nicht optimal erfolgen können. Per Juni 2016 gingen nun im

Bereich Handel und Industrie die ersten Unternehmen «live».

5.4 In der Folge kam es zwischen den

Beteiligten zu Unstimmigkeiten. Der Beschwerdeführer musste laut seinen Angaben

gegenüber dem Konkursamt im Dezember 2016 die Firma verlassen. Am [...] März

2017 wurde er im Handelsregister gelöscht (ALK-Nr. 1). Laut der

Darstellung im bereits zitierten Papier von G.___, welche sich mit der übrigen

Aktenlage vereinbaren lässt und auch inhaltlich als plausibel erscheint, wurde

der Beschwerdeführer bereits im August 2016 entmachtet, hatte aber weiterhin

den Auftrag, Investoren zu suchen. Zudem verfügten er und seine Ehefrau auf Grund

ihres Aktienanteils über eine Sperrminorität in der Firma. Für die Entwicklung

der Software wurden schon zuvor und auch weiterhin enorme Geldsummen und

zahlreiche Arbeitsstunden (von Aktionären) eingesetzt. Die Mitarbeitenden waren

gleichzeitig Aktionäre und über andere, eigene Firmen durch flexible

Mandatsverträge mit der B.___ AG verbunden, so dass es keine Lohnempfänger gab

und der Aufwand fast ausschliesslich für die Weiterentwicklung der Software

anfiel. Eine Überschuldung lag nicht vor, weil die Software in der Bilanz

aktiviert wurde.

5.5 Die Geschäfte entwickelten sich

jedoch nicht wunschgemäss. Laut dem Protokoll der VR-Sitzung vom 14. März 2017 in

den Konkursakten waren vom für das Jahr 2017 budgetierten Umsatz von CHF

1'200'000.00 gemäss Budget 2017 bis Mitte März CHF 125'000,00 erzielt

worden. Auch die bilanzmässige Bewertung der eigenen Entwicklungen bildete

schon damals ein Thema. An der Sitzung vom 9. Mai 2017 beschloss der

Verwaltungsrat, folgende Ergänzung in den Anhang zur Jahresrechnung 2016

einzufügen: «Die Position Software beinhaltet die laufenden Entwicklungskosten,

deren Wert von der zukünftigen Realisierung von Erträgen abhängt. Eine

abschliessende Beurteilung dieser Investition ist im heutigen Zeitpunkt nicht

möglich». Im Juli 2017 trat sodann der gesamte Verwaltungsrat mit zwei Ausnahmen

(G.___ und J.___) zurück. Den Anlass bildete offenbar der Umstand, dass die

Generalversammlung vom 19. Juli 2017 eine erneute Kapitalerhöhung abgelehnt

hatte (s. dazu Papier von G.___). Laut dem Protokoll der VR-Sitzung vom 3.

Oktober 2017 beschlossen auch die beiden verbliebenen VR-Mitglieder,

zurückzutreten. Sie setzten eine ausserordentliche Generalversammlung für den

21. November 2017 an.

5.6 Am 28. November 2017 trat der

Beschwerdeführer wieder in den Verwaltungsrat ein. In der Folge war er dessen

einziges Mitglied mit Einzelunterschrift (ALK-Nr. 1). Die

Liquiditätssituation der Gesellschaft blieb weiterhin angespannt, was auch

dadurch dokumentiert wird, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Lohns

nicht bezog (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Zudem bestand erneut ein erheblicher Finanzbedarf.

Dieser hatte seinen Grund auch darin, dass die Gesellschaft zunächst gar keinen

Zugriff auf die Software hatte, die extern (durch die einem Aktionär gehörende K.___

GmbH) entwickelt wurde, und diese mit neuem Kapital «auslösen» musste. Der

zusätzliche Finanzbedarf konnte gedeckt werden, indem im Jahr 2018 C.___ und

später D.___ als neue Investoren hinzukamen (Papier von G.___). In einer

Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seine Ehefrau einerseits sowie C.___

andererseits vom 6. Juni 2018 (Konkursakten, Ordner 1/2, Register 11 unter act.

43), wird das Produkt der B.___ AG beschrieben als «eine neuartige, modulare

IT-Plattform, die Bauherr, Architekt / Planer, Handwerk, Handel und Industrie

miteinander verbindet. Mittels eines Projektraums und integraler

Prozessapplikationen schafft B.___ eine medienbruchfreie, sichere Lösung für

die gesamte Prozesskette ‘Bauen’».

5.7 Ab [...] März 2019 war der

Beschwerdeführer Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift; zweites

Mitglied war C.___ (ALK-Nr. 1). Am 28. Mai 2019 schlossen der Beschwerdeführer,

seine als Aktionärin beteiligte Ehefrau, der seit 2015 mitarbeitende L.___, der

seit Januar 2019 als Investor beteiligte M.___ sowie die künftigen

Verwaltungsräte C.___ und D.___ eine Vereinbarung (BB-Nr. 8). Diese enthält

u.a. Regelungen in Bezug auf Mittelzuschüsse und Ansprüche einzelner

Beteiligter sowie das Bestreben, weitere Teilhaber zu gewinnen. Zudem wird festgehalten,

der Beschwerdeführer trete aus dem Verwaltungsrat aus, C.___ werde Präsident

und D.___ Mitglied des Verwaltungsrats. Weiter hält Ziffer 5.4 fest, der

Beschwerdeführer werde offizieller CPO / Head Business Development und bekomme

eine Jobgarantie bis 31. Dezember 2020. Zur Vergütung wird in Ziffer 4.4

Satz 2 ausgeführt, der Beschwerdeführer erhalte für seine Arbeitsleistungen

CHF 10'000.00 in bar, «die allenfalls über die N.___ GmbH abgerechnet

werden».

5.8 Laut dem durch den Beschwerdeführer

eingereichten Protokoll (BB-Nr. 9) fand am 18. Juni 2019 eine

Verwaltungsratssitzung statt. Im Protokoll wird festgehalten, gemäss neusten

Erkenntnissen und nach Rücksprache mit dem Treuhandunternehmen O.___ AG vom 11.

Juni 2019 stelle sich das Risiko der Überschuldung der C.___ AG. Begründet

werde dies einerseits damit, dass im Jahr 2018 zugesagte Forderungsverzichte im

Umfang von CHF 206'000.00 (Forderungen aus Mandatsleistungen) noch nicht

umgesetzt worden seien. Andererseits sei die Bewertung der «Applikationen B.___»

infrage zu stellen. In den letzten zwei Wochen nach Übernahme der

Entwicklungsleistungen von der K.___ GmbH (vgl. E. II. 5.6 hiervor) zur

Entwicklung in-house bei der B.___ AG habe erkannt werden müssen, dass vor

allem im Back-End Neuentwicklungen erforderlich seien. De facto müsse «eine

hohe Abschreibung der Bewertung immaterielle Güter» erfolgen. Gemäss

Rechtsberatung müsse umgehend (max. innert 60 Tagen) eine Sanierung der B.___

AG erfolgen. Das Protokoll hält weiter fest, C.___ werde «die Sanierung mit den

Altaktionären inkl. GV / ao. GV plus Cashmanagement (mit Unterstützung von D.___)»

durchführen; der Beschwerdeführer werde die Aktionäre über die mögliche

Überschuldung informieren und per 30. Juni 2019 als Verwaltungsrat zurücktreten.

Das formelle Rücktrittsschreiben des Beschwerdeführers datiert vom 30. Juni

2019 (BB-Nr. 13, wobei beim Datum der Tag handschriftlich angepasst

wurde). Anschliessend war er in der erwähnten Funktion als CPO bei der B.___ AG

angestellt.

5.9 Am 28. Juni 2019 fand eine

weitere Sitzung des Verwaltungsrats statt, an welcher der Beschwerdeführer als

noch amtierender Präsident, C.___ als Mitglied und D.___ als Gast teilnahmen

(vgl. Protokoll, BB-Nr. 10). Laut Protokoll orientierte C.___ darüber, dass die

Sanierung der B.___ AG in Bezug auf die eingeplanten Forderungsverzichte

früherer Aktionäre und Beteiligter bisher planmässig verlaufe. Weiter beschloss

der Verwaltungsrat, eine Bewertung der Software extern in Auftrag zu geben.

5.10 Am [...] Juli 2019 erfolgte die

Streichung des Beschwerdeführers als Verwaltungsrat im Handelsregister. Damit

war C.___ einziges Mitglied des Verwaltungsrats. Ab [...] August 2019 fungierte

er als dessen Präsident, als zweites Mitglied kam D.___ hinzu (vgl. ALK-Nr. 1).

5.11 Der neu

zusammengesetzte Verwaltungsrat veranlasste ein Technisches Assessment bei der B.___

AG, das am 11. August 2019 stattfand. Dieses diente laut dem entsprechenden

Bericht folgenden Zielen:

·

Identifikation des

aktuellen Zustandes der B.___ Software, der verwendeten Technologie, der

eingesetzten Prozesse, der Team-Fähigkeiten sowie von weiteren technischen

Faktoren, die Einfluss auf den Erfolg des Unternehmens haben können.

·

Identifikation von

Handlungsalternativen zur Verbesserung erkannter Schwachstellen.

Die eingesetzten Experten gelangten zu

einem vernichtenden Resultat: Sie hielten fest, zusammenfassend könne die

Applikation bestenfalls als «Prototyp in Produktion» mit ungefähr 100 Usern

betrachtet werden. Sie biete keine stabile Basis für ein kommerzielles System

mit grosser Verbreitung (vgl. Konkursakten, Ordner mit Aufschrift «B.___»,

Register B; vgl. auch E. II. 6.2 hiernach).

5.12 Der Verwaltungsrat der B.___ AG

nahm daraufhin laut Protokoll an der Sitzung vom 19. August 2019 «mit grossem Erstaunen

zur Kenntnis», dass die EDV bei weitem nicht den Erwartungen entspreche und

nicht Grundlage für den weiteren Auf- und Ausbau der Gesellschaft sein könne.

Er zog die Schlussfolgerung, die Fortführung der Gesellschaft sei ernsthaft gefährdet

(vgl. Konkursakten, Ordner B.___, Register K). Am 25. September 2019

beschloss der Verwaltungsrat, die Gesellschaft ordentlich zu liquidieren

(a.a.O., Register L).

5.13 Mit Schreiben vom 27. September

2019 kündigte die B.___ AG dem Beschwerdeführer den Arbeitsvertrag vom 18. Juni

2019 unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist per 31. Dezember 2019. Zur

Begründung wurde erklärt, aufgrund der wirtschaftlichen Situation sehe man sich

nicht mehr in der Lage, die operative Tätigkeit der Firma weiterzuführen (vgl.

Konkursakten, Ordner 2/2, Register 6, Forderungseingabe Nr. 20, letzte

Seite; Ordner «B.___», Register R).

5.14 In einem Aktionärsbrief vom 26.

September 2019 führte der Verwaltungsrat unter anderem Folgendes aus (BB-Nr. 4

[Factsheet] am Ende): «Fakt ist, dass wir seit dem IT Audit vom 12. August

wissen, dass die in der Bilanz aktivierte Software nicht mehr zu

Fortführungswerten bilanziert werden darf. Damit ist die Firma faktisch

überschuldet gemäss Art. 725 OR und müsste zusätzliche Sanierungsmassnahmen

einleiten oder die Bilanz deponieren. Leider findet man mit der bestehenden

Ausgangslage keine neuen Investoren, da kein fertiges Produkt, keine stabile

Plattform, keine zahlenden Kunden, kein richtiges Team und noch Forderungen von

Altaktionären. So will niemand einsteigen.»

5.15 An einer weiteren Sitzung vom 24.

Oktober 2019 stellte der Verwaltungsrat fest, dass Aktiven von

CHF 593'186.00 einem Fremdkapital von total CHF 747'515.00

gegenüberstünden. Sanierungsmöglichkeiten seien geprüft worden, es bestehe kein

Handlungsspielraum, die Bilanz sei zu deponieren (Ordner «B.___», Register M). In

der Folge wurde die Bilanz deponiert, was zur Konkurseröffnung vom [...] November

2019 führte.

6. Zur Entwicklung der

finanziellen Situation der B.___ AG lässt sich den Akten, einschliesslich der

beigezogenen Konkursakten, insbesondere Folgendes entnehmen:

6.1 Wie dargelegt, enthielt bereits

der Anhang zur Jahresrechnung 2016 – auf Grund eines entsprechenden Beschlusses

des Verwaltungsrats – den Hinweis darauf, dass die Position Software die

laufenden Entwicklungskosten enthalte und dass eine abschliessende Beurteilung

dieser Investition zurzeit nicht möglich sei (vgl. E. II. 5.5 hiervor).

6.2 Die Bilanz per 31. Dezember 2017

bezifferte die Aktiven auf CHF 471'706.75. Den weitaus grössten Anteil

machte die Position «eigene Entwicklungen» von CHF 445'400.00 aus. Die

Passiven beliefen sich auf CHF 316'960.75 (= kurzfristiges Fremdkapital),

das Eigenkapital auf CHF 154'746.19. Die Erfolgsrechnung 2017 schloss bei einem

Ertrag von CHF 146'796.00 und einem Aufwand von CHF 328'334.28

(Personalaufwand CHF 206'572.44; übriger betrieblicher Aufwand CHF 121'761.84)

mit einem betrieblichen Ergebnis vor Abschreibungen von minus CHF 181'538.28.

Zusammen mit Abschreibungen von CHF 445'424.60 resultierte ein betriebliches

Ergebnis nach Abschreibungen von minus CHF 626'962.88. Letztlich belief

sich der Jahresverlust auf CHF 621'310.55 (Ordner «B.___», Register A).

6.3 Im Jahr 2018 resultierte laut der

Erfolgsrechnung im gesamten Kalenderjahr ein Ertrag (Nettoerlös aus Lieferungen

und Leistungen) von lediglich CHF 24'000.00. Diesem standen ein Personalaufwand

von CHF 145'337.15 und ein übriger betrieblicher Aufwand von CHF 40'910.70,

total demnach CHF 186'247.85, gegenüber. Mit Abschreibungen von CHF 430.00 und

einem Finanzaufwand von CHF 243.95 sowie Steuern von CHF 2'594.00

resultierte ein Jahresverlust von CHF 165'515.80. Das Eigenkapital, das Ende

2017 noch CHF 154'746.19 betragen habe, reduzierte sich auf minus CHF 10'769.61.

Dementsprechend lag in diesem Umfang eine Überschuldung vor. Diese wog umso

schwerer, weil sich die Aktiven zu lediglich CHF 33'903.10 aus flüssigen

Mitteln und Forderungen (davon CHF 0.00 Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen) zusammensetzten, während die restlichen CHF 504'107.25 aus der

Aktivierung der eigenen Entwicklungen resultierten. Im Anhang zur

Jahresrechnung wird erklärt, die B.___ AG sei im Umfang von CHF 10'769.61

überschuldet. Auf Grund der positiven Aussichten der eingeleiteten

Sanierungsmassnahmen sei auf die Benachrichtigung des Richters verzichtet

worden. Die angespannte Liquiditätssituation führe zu einer eingeschränkten

Zahlungsfähigkeit. Mittels Darlehen von nahestehenden Personen werde bis zur

Sanierung die Liquidität derzeit sichergestellt. Der Buchwert der eigenen

Entwicklungskosten hänge von der zukünftigen Realisierung von entsprechenden

Erträgen ab. Eine abschliessende Beurteilung dieser Position sei im heutigen

Zeitpunkt nicht möglich (Ordner «B.___», Register A).

6.4 Vor diesem Hintergrund lässt

sich nicht ernsthaft bestreiten, dass sich der Betrieb bereits während der Zeit

von Dezember 2017 bis Juni 2019, als der Beschwerdeführer als einziges Mitglied

respektive Präsident des Verwaltungsrats fungierte, in erheblichen, existenzgefährdenden

finanziellen Schwierigkeiten befand. Während des gesamten Zeitraums seit der

Gründung im [...] 2015 war nie eine Situation erreicht worden, in der ein

Ertrag resultierte, der auch nur annähernd dem Aufwand entsprochen hätte. Die

Argumentation, es habe sich um ein Start-Up-Unternehmen gehandelt, kann in

solchen Fällen eine gewisse Berechtigung haben, da neugegründete Firmen, welche

in einer Branche mit einem hohen Kapitalbedarf tätig sind, in den ersten Jahren

nicht selten Verluste ausweisen. Im hier gegebenen Zusammenhang ist die

Qualifikation als Start-Up jedoch zu relativieren: Wie sich aus der durch den

Beschwerdeführer eingereichten und von ihm unterzeichneten Vereinbarung vom 28.

Mai 2019 (BB-Nr. 8) ergibt, hatte die Entwicklung der B.___-Plattform bereits

2012 begonnen, dies im Rahmen eines KTI-Projekts mit der Fachhochschule [...]. Diese

Darstellung stimmt mit derjenigen von G.___ (vgl. E. II. 5.2 hiervor) überein.

Laut dessen Schilderung liefen die damaligen Aktivitäten über die Gesellschaft H.___

AG, die ihrerseits in Konkurs fiel, was sich auch mit den übrigen Akten

vereinbaren lässt. Bei Gründung bzw. Umbenennung der zuvor bestehenden

Gesellschaft F.___ AG (bzw. des entsprechenden Aktienmantels) in B.___ AG im [...]

2015 konnte man demnach auf Arbeitsergebnisse zurückgreifen, welche unter

erheblichem Arbeits- und Kapitaleinsatz sowie mit wissenschaftlicher

Unterstützung in den Jahren 2012 bis 2015 entstanden waren. In den Folgejahren

wurde aber nie ein Ertrag aus Lieferungen und Dienstleistungen erzielt, der

auch nur entfernt ausgereicht hätte, um den Aufwand zu decken, und dies obwohl

auf Grund der besonderen Ausgestaltung praktisch keine Lohnkosten anfielen

(vgl. E. II. 5.4 hiervor). Wenn die Gesellschaft Ende 2016, Ende 2017 und Ende

2018 auf eine Überschuldungsanzeige verzichten konnte, war dies nur auf zwei Faktoren

zurückzuführen, nämlich zum einen die wiederholte Einbringung erheblicher Geldsummen

durch die Beteiligten und zum anderen die überaus hohe Bewertung der Position

«eigene Entwicklungen», welche fast die gesamten Aktiven ausmachte. Ende 2018

lag sogar eine Überschuldung vor und die Anrufung des Gerichts unterblieb unter

Berufung auf «positive Aussichten der eingeleiteten Sanierungsmassnahmen» (vgl.

E. II. 6.3 hiervor). Zur Überschuldungsanzeige von Anfang November 2019 kam es

schliesslich, weil die neuen Verantwortlichen auf Grund des durch sie

veranlassten Gutachtens zum Ergebnis gekommen waren, die Position «eigene

Entwicklungen» weise bei weitem nicht den in den bisherigen Bilanzen genannten

Wert auf.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer

argumentiert, eine Überschuldung habe nicht vorgelegen und sei erst nach seinem

Rücktritt als Verwaltungsrat entstanden, als die neue Führung nach seinem

Ausscheiden die Position «eigene Entwicklungen», also die Software, massiv

tiefer bewertet habe als zuvor. Diese Abwertung sei nicht gerechtfertigt

gewesen. Wie erwähnt, beschloss der Verwaltungsrat, dem der Beschwerdeführer

damals noch als Präsident angehörte, am 28. Juni 2019, eine Expertise in

Auftrag zu geben. Deren Ergebnis führte zur Bilanzdeponierung. Der

Beschwerdeführer bestreitet die Stichhaltigkeit der Expertise.

7.2 Die P.___ GmbH erstattete am 14.

August 2019 ihren Bericht über das am 11. August 2019 durchgeführte

technische Assessment bei der B.___ AG (vgl. (Ordner «B.___», Register B).

Als Ziele nennt der Bericht die Identifikation des aktuellen Zustandes der B.___-Software,

der verwendeten Technologie, der eingesetzten Prozesse, der Teamfähigkeiten

sowie von weiteren technischen Faktoren, die Einfluss auf den Erfolg des

Unternehmens haben können, sowie die Identifikation von Handlungsalternativen

zur Verbesserung anerkannter Schwachstellen. Einleitend wird festgehalten, der

Bericht basiere auf einem eintägigen Austausch mit Q.___ (einem Angestellten

der B.___ AG) sowie einem direkten Einblick in SourceCode und verwendete Tools.

Im Abschnitt «Geschäftszweck und Anforderungen» gelangten die Prüfer zum

Ergebnis, es fehle an einer Anforderungsdatenbank, an Abnahmekriterien zur

Beurteilung der fachlichen Güte und Nützlichkeit des Systems sowie an

Mengenschätzungen (betreffend erwartete Nutzer, Datenmengen, Transaktionen

usw.). Diese Angaben seien notwendig für die Entwicklung einer angemessenen

Software- und Systemarchitektur, die Skalierung von Ressourcen (z.B. Server)

sowie Last- und Performancetests. Unter dem Abschnitt «Entwicklungsteam» wird

ausgeführt, ein angemessenes Team erfordere Fähigkeiten im Bereich Front-End,

Back-End, Datenbank-Management, Infrastruktur- und IT-Betrieb, sowie

querschnittliche Fähigkeiten, wie z.B. IT-Sicherheit und UX/UI-Design. Jede

dieser Rollen sollte explizit qualifizierten Mitarbeitern zugeordnet sein und

für jede Rolle sollte es zumindest eine Person geben, welche die Aufgaben

zumindest temporär als Backup (Krankheit, Urlaub) übernehmen könne. Diese

Anforderungen seien beim Entwicklungsteam der B.___ AG, welches aus drei

Mitarbeitenden mit unterschiedlichen Pensen und Qualifikationen bestehe, in

keiner Weise erfüllt. Im Abschnitt «Technologie und Architektur» wird erklärt,

die Sicherstellung eines tragfähigen zukünftigen Produktionssystems, seiner

Angepasstheit an wachsende Anforderungen und seiner effizienten Wartung auf

Jahre hinaus erfordere eine zielgerichtete Auswahl von Technologien, Prozessen

und Architekturen. Gerade bei Startups müsse ein Kompromiss zwischen der besten

Lösung und Kosteneffizienz gefunden werden. Dabei dürften allerdings Faktoren

wie Sicherheit oder Verfügbarkeit nicht vernachlässigt werden, da diese schnell

und nachhaltig die Akzeptanz im Markt beeinflussen könnten. Zur Software wird

ausgeführt, der Sourcecode sei nach mehreren Übergaben in dritter oder vierter

Generation übernommen worden. Die eingesetzte Technologie sei mindestens sechs

Jahre alt. Es existiere praktisch keine Inline Dokumentation im Sourcecode

sowie keine externe Dokumentation. Alle Änderungen und die Fehlerbehebung

erforderten die forensische Analyse des Codes, was einen hohen Aufwand

verursache und Risiken durch unerwartete Seiteneffekte berge. Als Fazit wurde

festgehalten, zusammenfassend könne die Applikation bestenfalls als «Prototyp in

Produktion» mit ungefähr 100 Usern betrachtet werden; sie biete keine

stabile Basis für ein kommerzielles System mit grosser Verbreitung.

7.3 Der Beschwerdeführer führt dazu

in einer Stellungnahme vom 11. Juni 2020 (BB-Nr. 14) aus, das IT-Audit sei

innerhalb eines halben Tages erstellt worden, bevor das Back-End neu definiert

worden sei. Es liege auf der Hand, dass es sich hier um eine konstruierte

Geschichte handle. Das IT-Audit sei erfolgt für Software, die extern durch die K.___

GmbH erstellt worden sei (bis Ende Mai 2019). Von deren Seite sei das IT-Audit

bestritten worden. Der Verwaltungsrat habe der K.___ GmbH keine Gelegenheit

eingeräumt, die Software nachzubessern, obwohl eine Gewährleistung (Garantie)

bestanden habe. Der Verwaltungsrat (C.___, D.___) wäre, so der Beschwerdeführer

weiter, verpflichtet gewesen, die Gewährleistung abzurufen, anstatt die

Software neu zu bewerten.

7.4 Die vorstehend wiedergegebene

Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen: Das Technische

Assessment basierte auf einem eintägigen Austausch mit Q.___, dem

hauptsächlichen Know-How-Träger, und einem direkten Einblick vor Ort. Es

förderte nicht bloss einzelne Mängel am Produkt zutage, welche im Rahmen einer

Gewährleistung innert nützlicher Frist behoben werden könnten. Vielmehr zeigte

sich beispielsweise, dass die Software bzw. die eingesetzte Technologie als

solche bereits veraltet war, die erforderlichen Dokumentationen fehlten, das

Entwicklungsteam weder pensen- noch qualifikationsmässig ausreichend dotiert

war, keine systematischen Systemtests existierten und keine modernen

Entwicklungsmethoden eingesetzt wurden, Infrastruktur und Datenbank

verschiedene Mängel aufwiesen und die Sicherheit in mehreren Punkten

(Passwörter, Server-Konfiguration, keine klaren Zugriffsregeln, fehlende

Dokumentationen zu Strukturen, Rollenverteilung usw.) unzureichend

gewährleistet war. Vor diesem Hintergrund erscheint der Befund, bei der

Applikation handle es sich bestenfalls um einen «Prototyp in Produktion» mit

ca. 100 Usern, als überzeugend. Er wird im Übrigen auch durch den Umstand

gestützt, dass der Applikation jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nie ein

nennenswerter kommerzieller Erfolg beschieden war. Der Beschwerdeführer brachte

denn auch nicht vor, welche Aussagen im Bericht über das Assessment

unzutreffend sein sollten.

7.5 Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass die «eigenen Entwicklungen» selbst im August 2019 bei weitem

nicht so ausgereift waren, wie es für ein kommerzielles System mit grosser

Verbreitung zwingend erforderlich wäre. Während der vorhergehenden Zeit von

Ende 2017 bis Mitte 2019, als der Beschwerdeführer wieder die Geschicke der

Gesellschaft leitete, kann es sich nicht anders verhalten haben. Die Bewertung

der Position «eigene Entwicklungen» war jedoch für die Weiterexistenz der B.___

AG entscheidend. Die Revisionsstelle erklärte denn auch im Anhang zum Abschluss

per 31. Dezember 2017 – analog zum Anhang zur Jahresrechnung 2016 (vgl.

E. II. 5.5 hiervor) – Folgendes: «Die Position Informatik beinhaltet

die aufgelaufenen Entwicklungskosten, deren Wert von der zukünftigen

Realisierung von Erträgen abhängt. Eine abschliessende Beurteilung dieser

Investition ist im heutigen Zeitpunkt nicht möglich». Die Möglichkeit, eine

entsprechende Expertise einzuholen (wie es später die neuen Verwaltungsräte C.___

und D.___ veranlassten), wurde damals offensichtlich nicht erwogen. Ob der

Beschwerdeführer, der selbst nur bedingt Experte auf diesem Gebiet ist, während

seiner Zeit als Verwaltungsrat die Mängel der extern entwickelten Software

kannte – wovon eher nicht auszugehen ist –, ist in diesem Zusammenhang

nicht entscheidend. Die Position «eigene Entwicklungen» hätte keinesfalls mit dem

eingesetzten Betrag von CHF 503'657.25 (Ende 2018), sondern allenfalls mit

einer massiv tieferen Summe aktiviert werden dürfen. Damit wäre die

Gesellschaft überschuldet gewesen. Im Jahr 2019 trat keine Verbesserung ein. Vor

diesem Hintergrund führt kein Weg am Ergebnis vorbei, dass die finanziellen

Schwierigkeiten, die schliesslich im November 2019 zum Konkurs führten, schon

bestanden, als der Beschwerdeführer noch als Verwaltungsrat im Amt war (vgl. E.

II. 2.3 hiervor).

8. Der Beschwerdeführer bringt

weitere Argumente vor, welche gegen die Annahme sprächen, die Probleme, welche

schliesslich zum Konkurs führten, hätten schon während seiner Zeit als

Verwaltungsrat bestanden.

8.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, im Zeitpunkt seines Rücktritts als Verwaltungsratspräsident sei der

Fortbestand der B.___ AG gesichert gewesen, weil dank seiner Bemühungen

Investoren gefunden worden seien, deren versprochene Einlagen eine

Weiterführung erlaubt hätten. Zudem sei nach seinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat

am 1. Juli 2019 der Wert der Position «Eigene Entwicklungen» nach unten

korrigiert worden. Er, der Beschwerdeführer, habe keinen Einfluss mehr gehabt

auf die Nichtgeltendmachung der Zahlungsversprechen und die Korrektur der

Bilanz. Den Akten des Konkursamtes lässt sich dazu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Tat neue Investoren gefunden

hatte: C.___ und D.___ erklärten sich bereit, insgesamt CHF 600'000.00 zu

investieren. Ohne diesen Mittelzufluss wären die Tage der B.___ AG schon damals

gezählt gewesen, wie sich auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in

der Einsprache vom 24. Januar 2020 (BB-Nr. 5) ergibt. Er führte dort aus, er

habe die Firmenleitung per sofort abgeben müssen «aus der Vorgabe, dass sonst kein

Geld in die Firma fliesst, daher war ich (…) gezwungen, diese Vereinbarung zu

unterschreiben». Der Verwaltungsrat veranlasste in der Folge eine externe

Überprüfung der Bewertung der entscheidenden Aktivposition «eigene

Entwicklungen», indem er die vorhandene Software durch eine externe

Prüfungsfirma gutachterlich untersuchen liess. Diese Überprüfung ergab, dass

die Software lediglich den Stellenwert eines «Prototyps in Produktion» mit etwa

100 Usern beanspruchen konnte. Damit stand fest, dass eine Bilanzierung als

Aktivum nicht bzw. höchstens noch zu einem massiv niedrigeren Wert möglich

gewesen wäre. Es liegt auf der Hand, dass die Investoren nicht zu einer

Investition in dieser Höhe bereit gewesen wären, wenn ihnen der geringe Wert

der Software bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher aus der

Tatsache, dass sich C.___ und D.___ finanziell stark engagierten, nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

8.2 Der Beschwerdeführer weist

weiter darauf hin, dass die Software bzw. die Rechte an dieser im

Konkursverfahren schliesslich durch die E.___ AG, an der C.___ und D.___

beteiligt seien, übernommen wurden.

8.2.1 Im bereits erwähnten

Aktionärsbrief vom 26. September 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) führten die

Verwaltungsräte C.___ und D.___ nach dem Hinweis auf die desolate Finanzlage

Folgendes aus: «Wir hätten mit der Firma E.___ AG einen Käufer der Aktiven zu

einem Preis, der es ermöglichen würde, dass man alle Löhne sicher bis am 30.

September bezahlen kann plus die aufgelaufenenen VR-Verbindlichkeiten, sodass

man die Firma still liquidieren könnte. Die Löhne von A.___ (dem

Beschwerdeführer) und R.___ wären bis am 31. Dezember 2019 garantiert und

mit S.___ sucht man eine faire Lösung, sodass es zu keinen Härtefällen kommen

sollte. Sowohl R.___ wie auch S.___ könnten allenfalls im neuen IT-Team der E.___

AG einen Job bekommen. Dies kann man aber erst ab November fixieren.» Diese

Lösung kam jedoch in der Folge nicht zustande, so dass es zur Konkurseröffnung

kam.

8.2.2 Das Konkursinventar im Konkurs

der B.___ AG vom 4. Februar 2021 enthielt unter dem Titel «Immaterialgut» unter

den Ziffern 6 – 8 die Aktivpositionen «Software inkl. aller Komponenten &

Applikationen (gem. Liste B)», «diverse Domains (gem. Liste A)» sowie «Rechte

am Namen [...]», welche das Konkursamt gestützt auf den Bericht über das

technische Assessment vom 11. August 2019 (vgl. E. II. 7.2 hiervor) mit je CHF

1.00, entsprechend einem Non-Valeur, bewertete (vgl. Konkursakten, Ordner 2/2,

Register 4). Der Beschwerdeführer hatte schon vor dem Abschluss des Inventars

geltend gemacht, ihm stehe das Eigentum an diesen Positionen (Software inkl.

Komponenten und Applikationen, diverse Domains, Rechte am Namen [...]) zu (vgl.

E-Mail vom 7. Januar 2020, Konkursakten, Ordner 1/2, Register 11, act. 43). Der

Konkurs wurde im summarischen Verfahren durchgeführt (vgl.

Bewilligungsentscheid des a.o. Amtsgerichtsstatthalters vom 3. März 2020,

a.a.O., act. 63). Nachdem der Anspruch des Beschwerdeführers fristgerecht

bestritten worden war (vgl. Schreiben von C.___ vom 7. April 2020, a.a.O., act. 70),

setzte das Konkursamt dem Beschwerdeführer Frist zur Erhebung einer Klage (vgl.

Verfügung Eigentumsansprache / Fristansetzung zur Klage vom 20. April 2020,

a.a.O., act. 71; s. dazu Art. 242 Abs. 2 SchKG). Nach Lage der Akten reichte

der Beschwerdeführer daraufhin beim zuständigen Richteramt eine solche Klage

ein. Diese genügte jedoch den Anforderungen nicht und das Verfahren wurde,

nachdem die angesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Klage abgelaufen war,

abgeschrieben (vgl. E-Mail des Konkursamts an C.___ vom 10. Juli 2020, a.a.O.,

act. 77). Mangels rechtsgültiger Klageerhebung fielen die angesprochenen

Gegenstände somit wieder in die Konkursmasse. Das Konkursamt setzte dem

Beschwerdeführer daraufhin am 20. August 2020 eine Frist bis 28. August 2020,

um ein schriftliches Kaufangebot einzureichen. Dieses Angebot blieb

unbeantwortet (a.a.O., act. 81). In der Folge unterbreitete zunächst C.___,

der ebenfalls ein Schreiben mit Frist bis 28. August 2020 erhalten hatte (act.

80), am 31. August und 11. September 2020 (a.a.O., act. 88 und 96)

und später an seiner Stelle die E.___ AG ein Kaufangebot von CHF 4'000.00 «für

die Übernahme des Inventars inkl. aller Software-IP-Rechte, Domains etc.». Das

Konkursamt stellte am 26. Oktober 2020 fest, es sei kein anderes Angebot

eingegangen, der Verkauf könne jedoch erst «nach Rechtskraft von Inventar und

Kollokationsplan abgewickelt werden» (a.a.O., act. 100).

8.2.3 Die Darstellung des

Beschwerdeführers, die E.___ AG von C.___ habe die Software übernommen, wird

durch die Konkursakten bestätigt, wobei zu präzisieren ist, dass die E.___ AG

die Software usw. im Konkurs von der Konkursmasse gekauft hat. Zuvor hatte der

Beschwerdeführer seinerseits Gelegenheit erhalten, ein Kaufangebot zu

unterbreiten, wovon er jedoch keinen Gebrauch machte. Dies lässt den Schluss

zu, er habe für sich den Wert der Software usw. eher gering veranschlagt. Diese

Annahme wird durch den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer selbst in

einer E-Mail an das Konkursamt vom 5. Dezember 2019 erklärte hatte, die

Software sei «nicht brauchbar» (a.a.O., act. 39 S. 2).

9. Gegen den Standpunkt des

Beschwerdeführers sprechen verschiedene weitere Umstände:

9.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen,

dass im durch den Beschwerdeführer mitunterzeichneten Protokoll der Sitzung des

Verwaltungsrates vom 18. Juni 2019 (BB-Nr. 9), welche der Beschwerdeführer

als Präsident leitete, ausdrücklich festgehalten wird, es bestehe das Risiko

einer Überschuldung, auch weil nach der Übernahme der

Entwicklungsdienstleistungen von der K.___ GmbH habe erkannt werden müssen,

dass vor allem im Back-End Neuentwicklungen notwendig seien und dass eine hohe

Abschreibung der Bewertung immaterielle Güter erfolgen müsse. An der Sitzung

vom 28. Juni 2019, welche der Beschwerdeführer ebenfalls noch leitete, wurde

laut dem durch ihn eingereichten Protokoll, das auch seine Unterschrift trug (BB-Nr.

10), beschlossen, eine Bewertung der Software extern in Auftrag zu geben.

9.2 Auch aus den eigenen

Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass die B.___ AG bereits

während seiner Zeit als einziger Verwaltungsrat (ab 28. November 2017) und

Verwaltungsratspräsident (anschliessend vom 8. März 2019 bis 2. respektive 10.

Juli 2019) mit gravierenden Liquiditätsproblemen zu kämpfen hatte. So führte er

in der Einsprache vom 24. Januar 2020 (BB-Nr. 5) aus, er sei gezwungen gewesen,

seiner Absetzung im Juni 2019 (mit anschliessender Weiterbeschäftigung im

Anstellungsverhältnis) zuzustimmen, weil die Investoren C.___ und D.___ nur

unter dieser Bedingung bereit gewesen seien einzusteigen. Weiter geht aus

seinen damaligen Ausführungen hervor, dass die neuen Gelder dieser Investoren

notwendig waren, um den Fortbestand der Firma zu sichern. Davon, dass die

Firma, die seit [...] 2015 existierte und schon damals auf vorhandene

Arbeitsergebnisse zurückgreifen konnte, in die Lage versetzt werden sollte, ein

positives Betriebsergebnis oder auch nur nennenswerte Betriebserträge zu

erwirtschaften, war soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt die Rede. Die

Liquidität, auch diejenige für die Bezahlung des Lohns des weiterhin

angestellten Beschwerdeführers, wäre durch die neu eingebrachte Mittel

geschaffen worden.

9.3 Bei der Würdigung der Argumentation

des Beschwerdeführers kann auch der Umstand nicht übergangen werden, dass diese

in einem offenkundigen Widerspruch zu seinem Verhalten im Konkursverfahren steht.

Dieses spricht gleich in mehrfacher Hinsicht gegen die Annahme, die B.___ AG

habe sich Mitte 2019 in einer Situation befunden, in der nicht mit einem

Konkurs gerechnet werden musste:

9.3.1 Aus den Konkursakten geht hervor,

dass schon während der (zweiten) «Verwaltungsratszeit» des Beschwerdeführers,

welche von Dezember 2017 bis Juni 2019 dauerte, erhebliche Lohnausstände

anfielen. Der Beschwerdeführer selbst bezog seinen vertraglichen Lohn schon

während seiner Zeit als (wieder eingesetzter) Verwaltungsrat ab 1. Januar 2018

zu einem erheblichen Teil nicht, weil die Liquidität und Vermögenssituation der

B.___ AG keine weitergehenden Lohnbezüge zuliess (vgl. Konkursakten, Ordner

2/2, Register 6, Forderungseingabe Nr. 20). Der vertraglich vereinbarte Lohn

hätte gemäss seiner Eingabe beim Konkursamt monatlich CHF 12'000.00 brutto resp.

CHF 10'547.00 netto betragen. Zur Dokumentation reichte der Beschwerdeführer

Lohnabrechnungen der Zeit ab 1. Januar 2018 ein, welche er teilweise mit

handschriftlichen Bemerkungen versah, wobei er u.a. festhielt, die

Lohnabrechnungen habe er selbst zusammengestellt zur Bestimmung des Guthabens.

Diese monatlichen Lohnabrechnungen lauten ab 1. Januar 2018 auf einen

Bruttolohn von CHF 12'000.00 und einen Nettolohn von CHF 10'547.00,

wobei dieser laut den Abrechnungen in keinem einzigen Monat vollständig ausbezahlt

wurde. Unten auf den Lohnabrechnungen wird deshalb jeweils ein «Guthaben aus

Lohn kumuliert» aufgeführt, das beinahe jeden Monat anstieg und Ende Juni 2019 einen

Stand von CHF 82'163.85 erreichte (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Dieser durch die

angespannte Liquiditätssituation der B.___ AG veranlasste Nichtbezug des Lohns

lässt sich kaum mit der Darstellung vereinbaren, die Probleme, welche zum

Konkurs führten, seien erst nach dem Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem

Verwaltungsrat Ende Juni 2019 entstanden.

9.3.2 Im hier laufenden Beschwerdeverfahren

lässt der Beschwerdeführer vorbringen, seine Nachfolger im Verwaltungsrat

hatten den Wert der in der Bilanz aktivierten eigenen Entwicklungen zu Unrecht

reduziert und auf das dieser Entscheidung zu Grunde liegende Gutachten könne

nicht abgestellt werden. Er selbst führte jedoch in einer E-Mail an das

Konkursamt vom 5. Dezember 2019 aus, die Software sei «nicht brauchbar» (E. II.

8.2.3 hiervor am Ende).

9.3.3 Im Januar 2020 machte der

Beschwerdeführer gegenüber dem Konkursamt sogar geltend, die Software, Domains

usw. stünden ihm persönlich (und nicht der B.___ AG) zu. Nachdem diese von ihm

angemeldeten Drittansprüche im Konkursverfahren der B.___ AG durch C.___

angefochten worden waren, lehnte das Konkursamt mit Verfügung vom

20. April 2020 die Eigentumsansprachen des Beschwerdeführers ab und setzt

ihm Frist zur Klage. Der Beschwerdeführer hob in der Folge auch tatsächlich ein

Gerichtsverfahren an und erhob beim zuständigen Richteramt Klage. Auf diese wurde

allerdings nicht eingetreten, nachdem eine Frist zur Verbesserung unbenutzt

abgelaufen war (vgl. E. II. 8.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer machte also im

hiesigen Beschwerdeverfahren geltend, die Software usw. hätte ein vollwertiges

Aktivum der B.___ AG gebildet, welches zu Unrecht im Wert reduziert worden sei,

während er beinahe zeitgleich im Konkursverfahren behauptete, die Rechte an der

Software, den Domains usw. stünden gar nicht der B.___ AG, sondern ihm selbst

zu.

9.4 Die Entscheide und

Stellungnahmen der mit dem Konkurs befassten Behörden sprechen ebenfalls gegen

die Darstellung des Beschwerdeführers, es habe in Wirklichkeit keine

Überschuldung vorgelegen: Der Amtsgerichtspräsident gelangte im Urteil über die

Konkurseröffnung vom [...] November 2019 denn auch zum Ergebnis, die

Gesellschaft sei offensichtlich überschuldet. Seitens des Konkursamts wurde

ebenfalls festgehalten, die B.___ AG sei seit längerem überschuldet gewesen (vgl.

E-Mail an den Beschwerdeführer vom 20. Februar 2020, Ordner 1/2, Register 11,

act. 57).

10. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass sich die B.___

AG schon während der Zeit von Dezember 2017 bis Juni 2019, als der

Beschwerdeführer einziges Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrats war, in

erheblichen, existenzgefährdenden finanziellen Problemen befand sowie dass diese

Probleme in der Folge nach seinem Ausscheiden anhielten und schliesslich zum

Konkurs führten. In dieser Konstellation besteht kein Anspruch auf

Insolvenzentschädigung (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Der angefochtene

Einspracheentscheid ist demnach korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

11.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Das AVIG sieht keine Kostenpflicht vor und die

Beschwerdeerhebung ist nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen. Das

Verfahren ist demnach kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann