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Entscheid

VSBES.2020.64

Einstellung der Anspruchsberechtigung

29. Juni 2020Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV

Solothurn,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020)

zieht der Präsident in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom

27. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2020 für sieben Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe das Formular «Nachweis der

persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember 2019 nicht bis am

5. Januar 2020, sondern erst am 10. Januar 2020 (bzw. 7. Januar

2020 [Poststempel]) und damit verspätet eingereicht (Akten der

Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache

(AWA-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2020 ab

(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 19. Februar 2020 reicht die Beschwerdeführerin am 18. März 2020

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des

angefochtenen Entscheides. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 4 ff.).

3. Mit Beschwerdeantwort vom

30. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei

teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei für einen Tag in ihrer

Anspruchsberechtigung einzustellen (A.S. 9 ff.).

4. Mit Replik vom 20. Mai

2020 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen

fest. Falls das Gericht diesen nicht folge, sei die Dauer der Einstellung in

Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf einen Tag zu

reduzieren (A.S. 18 f.).

5. Mit Eingabe vom 5. Juni

2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu

verzichten. An der Beschwerdeantwort und den darin gestellten Rechtsbegehren

werde festgehalten (A.S. 21).

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze

wird bei sieben bzw. einem streitigen Einstelltag(en) nicht

überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin macht

vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend,

da der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall Art. 38 Abs. 4 lit. c

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung kommen solle.

2.2

Dass Einspracheentscheide zu

begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die

Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die

Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus

ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei

für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in

Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht,

muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit

stattgefunden hat (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 64 zu Art. 52 ATSG).

2.3

Vorliegend ist nicht

ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht

nachgekommen sein soll. Der Einspracheentscheid erscheint dem Gericht in den

wesentlichen Punkten als genügend begründet. Insbesondere setzt sich die

Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin

betreffend Fristenstillstand (Art. 38 Abs. 4 ATSG) auseinander und führt

aus, dass die Regel nur für die Berechnung von Fristen massgebend sei, welche

an eine bestimmte Anzahl Tage gebunden seien, wie zum Beispiel die Frist zum

Einreichen von Einsprachen (30 Tage), es sich jedoch vorliegend nicht um

eine solche Frist handle.

2.4

Im Übrigen würde es sich selbst

bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel

handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen

Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das

kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage

frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs

vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I

72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.5

Im Ergebnis vermag die Rüge der

Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten den vorliegenden

Verfahrensausgang nicht zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

3.

3.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen

(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).

3.2

Die versicherte Person muss sich

gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen

Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,

SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede

Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten

auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden

nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen

lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.)

Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen

(Art. 26 Abs. 3 AVIV).

3.3

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend

um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie

ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, N 5 und

30.

zu Art. 17 AVIG). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen

Fehlen gleichgesetzt (Rubin, a.a.O.,

N 30 zu Art. 17 AVIG).

4.

4.1

Ausweislich der Akten hat die

Beschwerdeführerin das ausgefüllte und am 4. Januar 2020 unterzeichnete

Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember

2019.

(AWA-Nr. 3 S. 1 f.) am 7. Januar 2020 mit der Post

aufgegeben (vgl. den entsprechenden Poststempel auf der Kopie des

Briefumschlages in AWA-Nr. 3 S. 3). Die Beschwerdeführerin bringt

denn auch zu Recht nicht mehr vor, sie habe den Brief bereits am 3. Januar

2020.

ausgefüllt und anschliessend der Post übergeben (vgl. AWA-Nr. 5).

Vielmehr macht sie geltend, die Fünftages-Frist habe aufgrund des

Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG erst am 3.

Januar 2020 zu laufen begonnen und sei daher mit der Postaufgabe am 7. Januar

2020, also am letzten Tag der Frist (vgl. Art. 39 ATSG), gewahrt worden.

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei folglich unbegründet (vgl.

Beschwerde, S. 2 [A.S. 5]; siehe auch Einsprache in AWA-Nr. 6).

4.2

Gemäss Art. 38 Abs. 4

ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten

bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach

Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August

(lit. b) sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar

(lit. c) still.

Art. 38 ff. ATSG gelten

grundsätzlich nur für das Sozialversicherungsverfahren und sinngemäss auch für

das Beschwerdeverfahren (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Zu den Fristen des

Sozialversicherungsverfahrens gehören diejenigen Fristen, welche mit Blick auf

den Fortgang des Verwaltungsverfahrens angesetzt sind oder festgesetzt werden (Madeleine Randacher / Richard Weber,

in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N 1 zu Art. 38 ATSG; Kieser, a.a.O., N 3 zu Art. 38

ATSG, nennt als Beispiele Rechtsmittelfristen, Fristen zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs oder zur Einreichung von Unterlagen). Nicht erfasst werden

hingegen – insbesondere auch nicht mit Blick auf den Fristenstillstand nach

Art. 38 Abs. 4 ATSG – Fristen des materiellen Rechts (z.B. die

dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 38

Abs. 1 AVIG oder die Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung von

Insolvenz­-entschädigung; Randacher / Weber,

a.a.O., N 1 zu Art. 38 ATSG mit Hinweisen auf die Judikatur; Kieser, a.a.O., N 5 und 34 zu

Art. 38 ATSG). Die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs

sind in aller Regel materiellrechtlicher Natur (Thomas

Flückiger, Verwaltungsverfahren, in: Steiger-Sackmann / Mosimann

[Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, HAP Band XI, Ziff. 4.39). Die

Frist ist ausserdem abzugrenzen vom Termin, welcher einen bestimmten

festgesetzten Zeitpunkt darstellt (Kieser,

a.a.O., N 6 zu Art. 38 ATSG). Nach Datum fixierte Fristen werden

durch den Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht berührt (Randacher / Weber, a.a.O.,

N 28 zu Art. 38 ATSG).

4.3

Zwar wird in Satz 2 von

Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. II. 3.2 hievor) davon gesprochen,

dass die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die

versicherte Person «die Frist» (gemäss Satz 1) verstreichen lässt. Aus

Satz 1 von Art. 26 Abs. 2 AVIV geht jedoch ausdrücklich hervor,

dass es sich dabei nicht um eine «Fünftages-Frist» an sich, sondern um eine auf

den fünften Tag des jeweiligen Folgemonats, also eine nach Datum fixierte Frist

handelt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin gelangt der

Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG im Zusammenhang mit

Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nicht zur Anwendung (vgl. E. II. 4.2

hievor).

4.4

Die Beschwerdeführerin bringt

hingegen zu Recht vor, dass der hier für den Nachweis der Arbeitsbemühungen im

Monat Dezember 2019 massgebliche 5. Januar 2020 auf einen Sonntag fiel,

weshalb auch ausreichend gewesen wäre, wenn sie den Nachweis erst am

darauffolgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV), d.h. am

6.

Januar 2020, der Post übergeben hätte (A.S. 5). Die

Beschwerdeführerin hat den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für den Monat

Dezember 2019 mit der Postaufgabe am 7. Januar 2020 somit um einen Tag

verspätet eingereicht.

4.5

Ein entschuldbarer Grund für die

(um einen Tag) verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ist nicht ersichtlich.

Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt. Die

Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht ab dem 1. Januar

2020.

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt

(vgl. E. II. 3.3 hievor). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der

Einstellung angemessen ist.

5.

5.1

Die Dauer der Einstellung

bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),

wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

• leichtes Verschulden:

1.

– 15 Tage

• mittelschweres

Verschulden: 16 – 30 Tage

• schweres Verschulden:

31.

– 60 Tage

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

5.2

Erstmals zu spät eingereichte

Arbeitsbemühungen gelten (ebenso wie erstmals fehlende Arbeitsbemühungen) als

leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von einem bis 15 Tagen (Art. 45

Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. E. II. 5.1 hievor). Die von der

Beschwerdegegnerin verfügten sieben Einstelltage bewegen sich somit im

mittleren Teil des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstellungsdauer

innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen

Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni

2014, E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung

setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine

abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin,

a.a.O., Art. 30 N 110). Das Einstellraster des SECO sieht für erstmals zu spät

eingereichte Arbeitsbemühungen fünf bis neun Tage vor (ebenso für erstmals

fehlende Arbeitsbemühungen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Die

Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AWA-Nr. 1)

und dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020

(A.S. 1 ff.) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen ausgegangen;

Milderungsgründe, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl.

AWA-Nr. 6, Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]), wurden

keine berücksichtigt.

5.3

Mit Beschwerdeantwort vom

30.

April 2020 (A.S. 9 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin

jedoch eine Reduktion der Einstelldauer auf einen Tag. Sie führt dazu aus, dass

die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat

Dezember 2019 zwar zu spät eingereicht habe, allerdings sei die Verspätung mit

einem Tag (vgl. dazu E. II. 4.4 hievor) minim. Ausserdem sei bei der

Bemessung des Verschuldens bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass

sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung beim RAV am 24. Mai 2018

(AWA-Nr. 2) immer korrekt verhalten habe und ihren Pflichten bisher

vollumfänglich nachgekommen sei (vgl. AWA-Nr. 7). Diese Milderungsgründe

rechtfertigten keine Sanktion in der Höhe des Regelfalls (d.h. sieben Einstelltage),

sondern eine Sanktion im untersten Teil des Rahmens für das leichte

Verschulden. Verschuldenserschwerende Gründe lägen keine vor. Dem Sachverhalt

angemessen sei daher eine Sanktion mit einem Einstelltag (A.S. 13). Die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, dass hier Umstände vorliegen,

welche eine mildere Beurteilung zu rechtfertigen vermögen. Eine Sanktionierung

im untersten Teil des leichten Verschuldens erscheint dabei als angemessen und

die Dauer der Einstellung ist antragsgemäss auf einen Tag zu reduzieren, auch

wenn dies eine eher grosszügige Ermessenshandhabung bedeutet. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

6. Da die Beschwerdeführerin in

eigener Sache handelte und ihr kein aussergewöhnlicher Aufwand entstanden ist,

hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a

ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 wird

dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für einen Tag (anstelle von

sieben Tagen) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Die weitergehende

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer