VSBES.2020.64
Einstellung der Anspruchsberechtigung
29. Juni 2020Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 29. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV
Solothurn,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020)
zieht der Präsident in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom
27. Januar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Versicherte A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) ab 1. Januar 2020 für sieben Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe das Formular «Nachweis der
persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember 2019 nicht bis am
5. Januar 2020, sondern erst am 10. Januar 2020 (bzw. 7. Januar
2020 [Poststempel]) und damit verspätet eingereicht (Akten der
Beschwerdegegnerin [AWA-Nr.] 1). Die dagegen gerichtete Einsprache
(AWA-Nr. 6) wies die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2020 ab
(Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 19. Februar 2020 reicht die Beschwerdeführerin am 18. März 2020
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde ein und beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (A.S. 4 ff.).
3. Mit Beschwerdeantwort vom
30. April 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei
teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin sei für einen Tag in ihrer
Anspruchsberechtigung einzustellen (A.S. 9 ff.).
4. Mit Replik vom 20. Mai
2020 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
fest. Falls das Gericht diesen nicht folge, sei die Dauer der Einstellung in
Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf einen Tag zu
reduzieren (A.S. 18 f.).
5. Mit Eingabe vom 5. Juni
2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Duplik zu
verzichten. An der Beschwerdeantwort und den darin gestellten Rechtsbegehren
werde festgehalten (A.S. 21).
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze
wird bei sieben bzw. einem streitigen Einstelltag(en) nicht
überschritten, womit der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht
vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend,
da der angefochtene Entscheid ungenügend begründet sei. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall Art. 38 Abs. 4 lit. c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) nicht zur Anwendung kommen solle.
2.2
Dass Einspracheentscheide zu
begründen sind, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die
Begründung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die
Einspracheinstanz leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus
ihr muss jedenfalls ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen der Partei
für unzutreffend bzw. unerheblich hält oder ob sie es überhaupt nicht in
Betracht gezogen hat. Werden durch die Partei Einwände bzw. Rügen vorgebracht,
muss aus der Begründung entnehmbar sein, dass eine Auseinandersetzung damit
stattgefunden hat (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 64 zu Art. 52 ATSG).
2.3
Vorliegend ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nicht
nachgekommen sein soll. Der Einspracheentscheid erscheint dem Gericht in den
wesentlichen Punkten als genügend begründet. Insbesondere setzt sich die
Beschwerdegegnerin ausdrücklich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend Fristenstillstand (Art. 38 Abs. 4 ATSG) auseinander und führt
aus, dass die Regel nur für die Berechnung von Fristen massgebend sei, welche
an eine bestimmte Anzahl Tage gebunden seien, wie zum Beispiel die Frist zum
Einreichen von Einsprachen (30 Tage), es sich jedoch vorliegend nicht um
eine solche Frist handle.
2.4
Im Übrigen würde es sich selbst
bei Bejahung einer Gehörsverletzung um einen ohne Weiteres heilbaren Mangel
handeln. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Weil das
kantonale Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage
frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa, 126 I
72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.5
Im Ergebnis vermag die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Gesagten den vorliegenden
Verfahrensausgang nicht zu beeinflussen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
3.
3.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen. Diese Arbeitsbemühungen sind nachzuweisen
(Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]).
3.2
Die versicherte Person muss sich
gezielt um Arbeit bemühen, und zwar in der Regel in Form einer ordentlichen
Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV,
SR 837.02]). Der Nachweis dieser Arbeitsbemühungen hat für jede
Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten
auf diesen Tag folgenden Werktag zu erfolgen. Die Arbeitsbemühungen werden
nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen
lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV.)
Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen
(Art. 26 Abs. 3 AVIV).
3.3
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie wenn sie
ihre Arbeitsbemühungen nicht nachweist (Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, N 5 und
30.
zu Art. 17 AVIG). Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen
Fehlen gleichgesetzt (Rubin, a.a.O.,
N 30 zu Art. 17 AVIG).
4.
4.1
Ausweislich der Akten hat die
Beschwerdeführerin das ausgefüllte und am 4. Januar 2020 unterzeichnete
Formular «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» für den Monat Dezember
2019.
(AWA-Nr. 3 S. 1 f.) am 7. Januar 2020 mit der Post
aufgegeben (vgl. den entsprechenden Poststempel auf der Kopie des
Briefumschlages in AWA-Nr. 3 S. 3). Die Beschwerdeführerin bringt
denn auch zu Recht nicht mehr vor, sie habe den Brief bereits am 3. Januar
2020.
ausgefüllt und anschliessend der Post übergeben (vgl. AWA-Nr. 5).
Vielmehr macht sie geltend, die Fünftages-Frist habe aufgrund des
Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG erst am 3.
Januar 2020 zu laufen begonnen und sei daher mit der Postaufgabe am 7. Januar
2020, also am letzten Tag der Frist (vgl. Art. 39 ATSG), gewahrt worden.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei folglich unbegründet (vgl.
Beschwerde, S. 2 [A.S. 5]; siehe auch Einsprache in AWA-Nr. 6).
4.2
Gemäss Art. 38 Abs. 4
ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten
bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach
Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
(lit. b) sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar
(lit. c) still.
Art. 38 ff. ATSG gelten
grundsätzlich nur für das Sozialversicherungsverfahren und sinngemäss auch für
das Beschwerdeverfahren (Art. 60 Abs. 2 ATSG). Zu den Fristen des
Sozialversicherungsverfahrens gehören diejenigen Fristen, welche mit Blick auf
den Fortgang des Verwaltungsverfahrens angesetzt sind oder festgesetzt werden (Madeleine Randacher / Richard Weber,
in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, N 1 zu Art. 38 ATSG; Kieser, a.a.O., N 3 zu Art. 38
ATSG, nennt als Beispiele Rechtsmittelfristen, Fristen zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs oder zur Einreichung von Unterlagen). Nicht erfasst werden
hingegen – insbesondere auch nicht mit Blick auf den Fristenstillstand nach
Art. 38 Abs. 4 ATSG – Fristen des materiellen Rechts (z.B. die
dreimonatige Frist zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 38
Abs. 1 AVIG oder die Frist von 60 Tagen zur Geltendmachung von
Insolvenz-entschädigung; Randacher / Weber,
a.a.O., N 1 zu Art. 38 ATSG mit Hinweisen auf die Judikatur; Kieser, a.a.O., N 5 und 34 zu
Art. 38 ATSG). Die gesetzlichen Fristen zur Geltendmachung eines Anspruchs
sind in aller Regel materiellrechtlicher Natur (Thomas
Flückiger, Verwaltungsverfahren, in: Steiger-Sackmann / Mosimann
[Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, HAP Band XI, Ziff. 4.39). Die
Frist ist ausserdem abzugrenzen vom Termin, welcher einen bestimmten
festgesetzten Zeitpunkt darstellt (Kieser,
a.a.O., N 6 zu Art. 38 ATSG). Nach Datum fixierte Fristen werden
durch den Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG nicht berührt (Randacher / Weber, a.a.O.,
N 28 zu Art. 38 ATSG).
4.3
Zwar wird in Satz 2 von
Art. 26 Abs. 2 AVIV (vgl. E. II. 3.2 hievor) davon gesprochen,
dass die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die
versicherte Person «die Frist» (gemäss Satz 1) verstreichen lässt. Aus
Satz 1 von Art. 26 Abs. 2 AVIV geht jedoch ausdrücklich hervor,
dass es sich dabei nicht um eine «Fünftages-Frist» an sich, sondern um eine auf
den fünften Tag des jeweiligen Folgemonats, also eine nach Datum fixierte Frist
handelt. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin gelangt der
Fristenstillstand nach Art. 38 Abs. 4 ATSG im Zusammenhang mit
Art. 26 Abs. 2 AVIV daher nicht zur Anwendung (vgl. E. II. 4.2
hievor).
4.4
Die Beschwerdeführerin bringt
hingegen zu Recht vor, dass der hier für den Nachweis der Arbeitsbemühungen im
Monat Dezember 2019 massgebliche 5. Januar 2020 auf einen Sonntag fiel,
weshalb auch ausreichend gewesen wäre, wenn sie den Nachweis erst am
darauffolgenden Werktag (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV), d.h. am
6.
Januar 2020, der Post übergeben hätte (A.S. 5). Die
Beschwerdeführerin hat den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen für den Monat
Dezember 2019 mit der Postaufgabe am 7. Januar 2020 somit um einen Tag
verspätet eingereicht.
4.5
Ein entschuldbarer Grund für die
(um einen Tag) verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen ist nicht ersichtlich.
Die verspätete Einreichung des Nachweises wird dessen Fehlen gleichgesetzt. Die
Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht ab dem 1. Januar
2020.
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt
(vgl. E. II. 3.3 hievor). Es bleibt zu prüfen, ob die Dauer der
Einstellung angemessen ist.
5.
5.1
Die Dauer der Einstellung
bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
• leichtes Verschulden:
1.
– 15 Tage
• mittelschweres
Verschulden: 16 – 30 Tage
• schweres Verschulden:
31.
– 60 Tage
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
5.2
Erstmals zu spät eingereichte
Arbeitsbemühungen gelten (ebenso wie erstmals fehlende Arbeitsbemühungen) als
leichtes Verschulden mit einer Einstelldauer von einem bis 15 Tagen (Art. 45
Abs. 3 lit. a AVIV; vgl. E. II. 5.1 hievor). Die von der
Beschwerdegegnerin verfügten sieben Einstelltage bewegen sich somit im
mittleren Teil des leichten Verschuldens. Die Festsetzung der Einstellungsdauer
innerhalb des durch die Verordnung vorgegebenen Rahmens bildet einen
Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2014 vom 10. Juni
2014, E. 3.2). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Rubin,
a.a.O., Art. 30 N 110). Das Einstellraster des SECO sieht für erstmals zu spät
eingereichte Arbeitsbemühungen fünf bis neun Tage vor (ebenso für erstmals
fehlende Arbeitsbemühungen; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79/1.E.1 und 1.D.1). Die
Beschwerdegegnerin ist mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AWA-Nr. 1)
und dem diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020
(A.S. 1 ff.) vom Mittelwert von sieben Einstelltagen ausgegangen;
Milderungsgründe, wie sie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden (vgl.
AWA-Nr. 6, Beschwerde, S. 2 f. [A.S. 5 f.]), wurden
keine berücksichtigt.
5.3
Mit Beschwerdeantwort vom
30.
April 2020 (A.S. 9 ff.) beantragt die Beschwerdegegnerin
jedoch eine Reduktion der Einstelldauer auf einen Tag. Sie führt dazu aus, dass
die Beschwerdeführerin den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat
Dezember 2019 zwar zu spät eingereicht habe, allerdings sei die Verspätung mit
einem Tag (vgl. dazu E. II. 4.4 hievor) minim. Ausserdem sei bei der
Bemessung des Verschuldens bisher ebenfalls nicht berücksichtigt worden, dass
sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Anmeldung beim RAV am 24. Mai 2018
(AWA-Nr. 2) immer korrekt verhalten habe und ihren Pflichten bisher
vollumfänglich nachgekommen sei (vgl. AWA-Nr. 7). Diese Milderungsgründe
rechtfertigten keine Sanktion in der Höhe des Regelfalls (d.h. sieben Einstelltage),
sondern eine Sanktion im untersten Teil des Rahmens für das leichte
Verschulden. Verschuldenserschwerende Gründe lägen keine vor. Dem Sachverhalt
angemessen sei daher eine Sanktion mit einem Einstelltag (A.S. 13). Die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht erkannt, dass hier Umstände vorliegen,
welche eine mildere Beurteilung zu rechtfertigen vermögen. Eine Sanktionierung
im untersten Teil des leichten Verschuldens erscheint dabei als angemessen und
die Dauer der Einstellung ist antragsgemäss auf einen Tag zu reduzieren, auch
wenn dies eine eher grosszügige Ermessenshandhabung bedeutet. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6. Da die Beschwerdeführerin in
eigener Sache handelte und ihr kein aussergewöhnlicher Aufwand entstanden ist,
hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a
ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 19. Februar 2020 wird
dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin für einen Tag (anstelle von
sieben Tagen) in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Die weitergehende
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer