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Entscheid

VSBES.2020.65

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. November 2020Deutsch35 min

43), und die Beschwerdeführerin konnte einen Arbeitsversuch in der Sattlerei D.___,

Source so.ch

Urteil vom 18. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war zuletzt bei der B.___, [...], als

Praktikantin (Pensum: 60 %) bzw. als Sachbearbeiterin Rechnungswesen

(Pensum: 20 %) tätig. Am 13. November 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden («Angstzustände,

Herzrasen, innere Unruhe und Zittern, teilweise äusserliches Zittern und

Zucken, Verspannung im ganzen Körper, Depression,

Konzentrationsschwierigkeiten, Hyperventilieren») zum Leistungsbezug an. Es

bestehe seit 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Stelle

Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2; vgl. auch IV-Nrn. 11 f.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in

der Folge verschiedene Unterlagen ein und führte mit der Beschwerdeführerin ein

Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2015,

IV-Nr. 15). Daraufhin gewährte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie einen

Ausbildungskurs ECDL bei der C.___ GmbH, [...] (vgl. IV-Nrn. 24, 28, 36,

43), und die Beschwerdeführerin konnte einen Arbeitsversuch in der Sattlerei D.___,

[...], absolvieren (vgl. IV-Nrn. 45, 49), wo sie ab 18. September

2017 eine unbefristete Anstellung als kaufmännische Allrounderin mit einem

Pensum von 20 % erhielt (vgl. Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2017, IV-Nr. 47).

Mit Abschlussbericht vom 19. September 2017 (IV-Nr. 54) wurde die

berufliche Eingliederung als vermittelt abgeschlossen. Ausserdem sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Unterstützung am neuen

Arbeitsplatz eine Schulung in Finanz- und Rechnungswesen zu (vgl.

IV-Nrn. 52 f., 55).

1.3 Nach Einholung weiterer

medizinischer Unterlagen (vgl. IV-Nr. 56) und Vorlage an den Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. März

2018, IV-Nr. 59) veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann eine

psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (vgl. IV-Nr. 60). Das

psychiatrische Gutachten wurde am 6. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 65).

Zur Klärung der Statusfrage holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des

Abklärungsdienstes ein (vgl. den Bericht des Abklärungsfachmanns vom

12. September 2018, IV-Nr. 71). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 74, 78, 80) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar

2020 (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) rückwirkend ab

1. Mai 2016 bis 30. September 2018 eine befristete ganze

Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen.

2. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 19. März 2020 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Beweisabnahme der beantragten Einholung

eines psychiatrischen Verlaufsberichts bei Frau Dr. med. G.___) an die

Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

b)

Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab

1. September 2016 eine unbefristete ganze Invalidenrente zzgl. einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen Massnahmen und zur

Weiterausrichtung der Invalidenrente während der Dauer derselben zurück zu

weisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020

(A.S. 24 f.) auf Abweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl.

A.S. 34 ff.).

5. Mit Verfügung vom 31. Juli

2020 (A.S. 35 f.) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin

beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom

4. November 2020 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen

freigestellt wird.

6. Am 4. November 2020 führt

das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2020, A.S. 38 ff.). Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht weitere Unterlagen (Urkunden 2 – 8)

zu den Akten und beantragt die Einholung der (aktuellen) IV-Akten im

Zusammenhang mit der Anmeldung für IV-Hilfsmittel vom 15. Oktober 2020

sowie von sämtlichen Akten des Unfallversicherers H.___ im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 5. Juli 2010. Die Urkunden werden zu den Akten

genommen. Über die Editionsbegehren, so der Präsident des Versicherungsgerichts,

werde das Gericht im Rahmen der Beratungen entscheiden. Rechtsanwalt Wyssmann

erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Sodann hält der Vertreter der

Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des

Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung

reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote (A.S. 43 ff.)

ein.

7. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 89; A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 vorübergehend vollumfänglich in ihrer

Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das Wartejahr sei per 31. Dezember

2015.

abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung sei am

19.

November 2015 eingegangen. Somit würden Leistungen ab 1. Mai 2016

ausgerichtet. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Folge

verbessert. Ab 1. September 2017 sei es ihr wieder möglich gewesen, 20 %

erwerbstätig zu sein. Der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe bei einem

IV-Grad von 71 % weiterhin. Spätestens seit der Begutachtung durch

Dr. med. F.___ am 15. Juni 2018 könne der Beschwerdeführerin eine

angepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 % zugemutet werden. Aus diesem Grund

werde die ganze IV-Rente bis 30. September 2018 befristet. Wenn sich die

versicherte Person als höher arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegen zu

halten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person nicht

genügten; entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Die

Beschwerdeführerin werde durch das zuständige Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum zwecks Stellenvermittlung weiterhin betreut

(A.S. 7).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht

demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung erweise sich als nicht

bundesrechtskonform. Sie verletze die Pflicht der Verwaltung zur Prüfung, ob

die versicherte Person bei einer rückwirkend befristeten Rentenzusprache im

Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung, d.h. bei Verfügungserlass, über genügend

Selbsteingliederungspotential verfüge oder nicht, was bei über 55jährigen

Versicherten vermutungsweise nicht der Fall sei (Hinweis auf BGE 145 V 209). Die Beschwerdegegnerin gehe selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin

bis Ende 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und auch ab dann bis zum

Zeitpunkt der Begutachtung am 15. Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von nur

gerade 20 % vorgelegen habe. Im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin

angenommenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Sommer 2018 sei die

Beschwerdeführerin bereits 55 ½ Jahre alt gewesen, im Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung sogar bereits über 57 Jahre. Als «besonders agil» im

Sinne der Rechtsprechung könne die Versicherte wohl kaum bezeichnet werden und

es lägen keine invaliditätsfremden Faktoren vor, welche die Feststellung der

letzten berufsberaterischen Einschätzungen begründeten, dass die Beschwerdeführerin

«aktuell noch nicht einsatzfähig im ersten Arbeitsmarkt» gewesen sei (Hinweis

auf den Bericht der C.___ GmbH vom 31. März 2017), sodass die

Eingliederungsbemühungen bis 2017, welche die Beschwerdegegnerin gesprochen

habe, überhaupt nichts an der Tatsache zu ändern vermöchten, dass die

Beschwerdeführerin – auch nach der expliziten Feststellung der IV – im

Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht in der Lage gewesen sei, auf dem Wege der

Selbsteingliederung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Die Rentenaufhebung per Ende September 2018 erweise sich somit als

bundesrechtswidrig (A.S. 17; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom

4.

November 2020, A.S. 40).

Selbst wenn man im vorliegenden Fall von

einer (sofortigen) Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausginge, erweise

sich die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin

sei im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt gewesen. Sie verfüge mit

einem alten Handelsschuldiplom, das sie aufgrund von Kinderbetreuung nie verwertet

und stattdessen im Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet habe, nur über ein

schmales berufliches Rüstzeug. Daher und aufgrund der psychisch geringen

Flexibilität bei gleichzeitig eingeschränkter Leistung bestehe im

fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin auch ein abzugsrelevanter Aspekt

(Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013

E. 3). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der sowohl im

psychiatrischen Gutachten als auch während der beruflichen Abklärungen festgestellten

geringen psychischen Flexibilität rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn

von 15 % (A.S. 18). Auch die eingeschränkte Pensenfähigkeit sei zu

berücksichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2020,

A.S. 42).

Die angefochtene Verfügung verletze

ausserdem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die

Beschwerdeführerin habe am 5. Juni [recte: Juli] 2019 wegen einer

Verschlechterung der psychischen Situation der Beschwerdegegnerin die

(kostenlose) Einholung eines Berichts bei der behandelnden Psychiaterin,

Dr. med. G.___, beantragt. Diesen Antrag habe die Beschwerdegegnerin

einfach ignoriert. Sie habe keine Beweisverfügung erlassen und habe sich auch

nicht in der angefochtenen Verfügung zum Beweisantrag geäussert. Dies stelle

eine Gehörsverletzung dar (Hinweis auf E. 3.2 des Urteils des

Bundesverwaltungsgerichts B-3253/20 [recte: B-3253/2012] vom 4. Juni

2014). Sollte die Beschwerdeführerin nun noch einen medizinischen Bericht

einreichen, müsste dies deshalb dazu führen, dass dieser vom

Versicherungsgericht noch zu berücksichtigen sei, unabhängig von der Frage, ob

er sich klar noch innerhalb des Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung

äussere (A.S. 18 f.).

2.3

An der öffentlichen Verhandlung

vom 4. November 2020 hält der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bisher

gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (vgl. Verhandlungsprotokoll,

A.S. 38 ff.). Über die in der Beschwerde dargelegten Vorbringen (vgl.

E. II. 2.2) hinaus wird geltend gemacht, dass es nach der Begutachtung zu

einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin gekommen sei. Dies sei aus dem am 4. November 2020 eingegangenen

Bericht von Dr. med. G.___ (Urkunde 7) abzuleiten, wonach nunmehr eine

mittelgradig depressive Störung und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. In

Kombination mit den telefonisch erteilten Auskünften der Psychiaterin, wonach

es zu einer Verschlechterung gekommen sei (vgl. Einwandergänzung vom 5. Juli

2019, IV-Nr. 80), könne man nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

sagen, dass diese Verschlechterung erst nach dem Verfügungszeitpunkt

eingetreten sei (A.S. 40 f.).

Der medizinische Sachverhalt erweise

sich aber auch mit Blick auf die neu eingereichten Unterlagen betreffend den

Nichtberufsunfall vom 5. Juli 2010 (Urkunden 2 – 5) sowie

die damit zusammenhängende IV-Anmeldung für Hilfsmittel (Hörgeräte),

eingereicht am 15. Oktober 2020 (Urkunde 6), als unvollständig

abgeklärt. Aufgrund dieses Unfalls bestünden ein Hörschaden und Beschwerden im

HWS-Bereich. Dies sei auch für die Indikatorenprüfung in Bezug auf die Frage

der Komorbidität relevant, wozu sich Dr. med. F.___ jedoch nicht geäussert

habe. Auch hinsichtlich Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin erweise sich

das Gutachten von Dr. med. F.___ als nicht kompatibel mit der neuen

Suchtrechtsprechung. Die Suchterkrankung sei vorliegend gar keiner

Indikatorenprüfung unterzogen worden. Das Gutachten müsse nochmals wiederholt

und eine Indikatorenprüfung durchgeführt werden, was zur Wahrung der

Gehörsrechte mittels Rückweisung an die IV-Stelle zu erfolgen habe

(A.S. 41).

3.

3.1

Vorab ist auf die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

einzugehen (vgl. E. 2.2 in fine). Es wird bemängelt, dass die

Beschwerdegegnerin betreffend den vorstehend erwähnten Beweisantrag der

Beschwerdeführerin (Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. G.___

infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes) weder eine Beweisverfügung

erlassen noch in der angefochtenen Verfügung darauf Bezug genommen habe, was

eine Gehörsverletzung darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die

Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren;

A.S. 13).

3.2

Gemäss Lehre und Praxis sind

Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht

erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der

Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen,

welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt (vgl.

Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren

in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1775, 1784; siehe auch BGE

113.

Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge können daher uno actu mit der

Endverfügung über den Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies auch

konkludent geschehen kann, etwa indem die Behörde auf weitere Beweismassnahmen

verzichtet und sogleich in der Sache verfügt (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich

2016, N 38 zu Art. 33 VwVG). Dies verlangen auch die Natur der

Massenverwaltung und das Gebot der beförderlichen Erledigung der

Leistungsbegehren. Seine Grenze findet das Praktikabilitätsargument zwar in den

Verfahrensrechten der versicherten Person (Müller,

a.a.O., Rz. 1785). Eine Situation mit besonderem Schutzbedürfnis der

Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit dieser Einwand nicht durchdringt.

Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 (B-3253/2012), E. 3.2, nichts

zu ändern, zumal die dortigen Ausführungen nicht in Einklang mit Lehre und

Praxis stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August

2016.

E. 3.1).

3.3

Indem die Beschwerdegegnerin

keine Beweisverfügung erlassen hat, sondern den Beweisantrag der

Beschwerdeführerin direkt mit Verfügung vom 24. Februar 2020 (wenn auch

nur konkludent) abgewiesen hat, hat sie nach dem vorstehend Dargelegten den

Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Ausserdem hat die

Beschwerdegegnerin indirekt Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte

Beweismassnahme (Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. G.___) genommen,

wenn sie in der angefochtenen Verfügung zu den Einwänden festhielt, sie erachte

das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 als voll

beweiswertig und weder in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___

vom 6. August 2018 noch in der Einwandergänzung vom 5. Juli 2019

würden neue konkrete medizinische Tatsachen geltend gemacht, die eine andere

Beurteilung der medizinischen Sachlage zuliessen; auch seien seit der

Einwandergänzung vom 5. Juli 2019 keine neuen medizinischen Unterlagen

eingereicht worden (vgl. A.S. 8). Damit ist auch gesagt, dass die

Beschwerdegegnerin die im Vorbescheidverfahren offenbar gestützt auf eine

telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin geltend gemachte (erneute)

Verschlechterung «in den letzten Monaten» (vgl. IV-Nr. 80 S. 2) nicht

als zumindest glaubhaft gemacht erachtete und den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt somit als hinreichend abgeklärt

einstufte (vgl. auch Beschwerdeantwort, A.S. 25). Nach dem Gesagten ist

der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 lit. a der

Rechtbegehren (vgl. E. I. 2 hievor) abzuweisen.

4.

In materieller Hinsicht ist

sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 89; A.S. 1 ff.) zu

Recht rückwirkend ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2018 eine befristete ganze

Invalidenrente zugesprochen und zugleich einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen verneint hat.

5.

5.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).

5.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs

Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.3

Bei erwerbstätigen Versicherten

ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).

5.4

Bei der Beurteilung der

Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das

Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen

Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme hängt davon

ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.

232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.5

Im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen

entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete

Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne

vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten

grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren

Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.

6.1

6.1.1

In medizinischer Hinsicht stellt

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das bei Dr. med.

F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholte (vgl. IV-Nr. 60 f.) Gutachten vom

6.

Juli 2018 (IV-Nr. 65) ab. Dieses beruht auf umfassenden

fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 12. und 15. Juni

2018.

(vgl. IV-Nr. 65 S. 2, 15 – 22, 24 – 45),

wurde unter Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden (vgl.

IV-Nr. 65 S. 15 – 17) und in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben (vgl. IV-Nr. 65 S. 4 – 15). Es

leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Herleitung der Diagnosen wird

– jeweils im Abgleich mit den Diagnosekriterien nach ICD-10 – nachvollziehbar

Dispositiv

begründet (vgl. IV-Nr. 65 S. 22 – 24, 45 – 53). Demnach

liegen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Alkoholabhängigkeit mit

episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26; letzte Episode im Jahr 2014) bei

aktuell unauffälligen CDT-Werten (IV-Nr. 65 S. 46 f.) sowie eine

Agoraphobie (ICD-10 F40.0) vor.

6.1.2 Auch die gutachterliche

Beurteilung der funktionellen Auswirkungen sowie die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, welche unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss

BGE 141 V 281 erfolgte (vgl. IV-Nr. 65 S. 45 ff.) und nicht

wesentlich von früheren fachärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit abweicht

(vgl. IV-Nr. 65 S. 51 f.), sind schlüssig. So lässt sich

dem Gutachten zum funktionellen Schweregrad entnehmen, dass aufgrund des

leichten depressiven Syndroms der Antrieb leichtgradig vermindert sei und

leichte kognitive Störungen vorhanden seien, wobei sich die Beschwerdeführerin

subjektiv deutlich schlechter einschätze als die objektiven Ergebnisse zeigten

(IV-Nr. 65 S. 46). Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe, pünktlich

zu sein, Termine oder Verabredungen einzuhalten. Sie sollte in der Lage sein,

Aufgaben zu planen, zu strukturieren und im Tagesablauf ein ausgewogenes

Verhältnis zwischen Arbeit und Erholung zu erreichen. Bei komplexeren,

mehrschrittigen Tätigkeiten könnte sie aufgrund der verminderten

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit etwas Mühe haben. Sie sollte aber in

der Lage sein, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen

anzupassen. So habe sie auch in der kognitiven Basistestung (COGBAT) in der

kognitiven Flexibilität ein durchschnittliches Leistungsniveau gezeigt. Auch

sollte es ihr möglich sein, entsprechend ihrer beruflichen und

ausbildungsspezifischen Lebenserfahrung ihre fachlichen Kompetenzen zur

Anwendung zu bringen, Zusammenhänge zu erfassen, sachbezogene Schlüsse daraus

zu ziehen und erforderliche Entscheidungen umzusetzen. Bezüglich der

Durchhaltefähigkeit bestehe aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit eine

Einschränkung. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Leistungsfähigkeit den

ganzen Tag aufrechtzuerhalten. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei nicht

beeinträchtigt; zwar sei die Versicherte gegenüber Konflikten eher etwas

zurückhaltend, sollte jedoch in der Lage sein, sich entsprechend anderen

gegenüber durchzusetzen. Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei nicht

beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes soziales Netz, ebenso sei

die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Intimbeziehungen nicht

beeinträchtigt. Eine leichtgradige Beeinträchtigung bestehe in Bezug auf die

Fähigkeit, Freizeit- und Erholungsaktivitäten nachzugehen, sowie in der

Fähigkeit zur Selbstpflege (IV-Nr. 65 S. 52 f.). Die Symptomatik

betreffend Agoraphopie beschränke sich vornehmlich auf die Angst, das Haus zu

verlassen (IV-Nr. 65 S. 49). Dabei sei die Verkehrsfähigkeit

insbesondere bei längeren Reisen von zu Hause beeinträchtigt, nicht jedoch

bezüglich eines Arbeitsweges (IV-Nr. 65 S. 53). Was die

Persönlichkeit anbelange, stehe eine ängstlich-selbstunsichere Grundhaltung im

Vordergrund. Die Beschwerdeführerin neige aus Angst vor Ablehnung oder Kritik

dazu, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Im sozialen Umgang sei sie eher

unsicher, angespannt, ängstlich. Sie sei eher zurückhaltend, abwartend,

sicherheitsbewusst. Sie benötige länger, um sich in sozialen Situationen

durchzusetzen. Sie sei jedoch kontaktfreudig und hilfsbereit. Sie neige zu

Unordentlichkeit, zu unsorgfältigem Arbeiten. Sie ziehe das Altbekannte dem

Neuen vor (IV-Nr. 65 S. 50). Hinweise auf Inkonsistenzen in Richtung

einer Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht.

Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden stünden im Einklang

mit den Angaben in den Akten. Auch die Symptomvalidierung zeige keine Hinweise

auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bezüglich der kognitiven

Leistungsfähigkeit. Die durchgeführte kognitive Basistestung (COGBAT) habe

weitestgehend durchschnittliche Werte gezeigt. Auffallend sei hier, dass die

subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit deutlich unter der tatsächlichen

Leistungsfähigkeit gelegen habe; die Beschwerdeführerin schätze sich also

deutlich schlechter ein als die objektive Leistungsfähigkeit sei

(IV-Nr. 65 S. 51). In Bezug auf das Aktivitätenniveau in

vergleichbaren Lebensbereichen geht aus den Ausführungen von Dr. med. F.___

hervor, dass die Beschwerdeführerin neben der Arbeit auch noch ihre Mutter

versorge, regelmässig mit dem Hund spazieren gehe und den Garten der Mutter erledige,

was bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müsse (IV-Nr. 65

S. 52). Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin damit (im

Begutachtungszeitpunkt) leichte funktionelle Einschränkungen bei gleichzeitig

vorhandenen Ressourcen wie insbesondere einem guten sozialen Netz und einem gewissen

Aktivitätenniveau, was gut mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung (von 70 %) einher

geht.

6.1.3 Dem psychiatrischen Gutachten von

Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 kommt damit voller Beweiswert zu (so auch

die Stellungnahme von RAD-Facharzt Dr. med. E.___ vom 8. August 2018,

IV-Nr. 69 S. 2 f.), zumal keine konkreten Indizien ersichtlich

sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise erwecken könnten (vgl.

E. II. 5.4 f. hievor). Namentlich die sehr kurz und vage gehaltene,

sich einzig auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stützende Stellungnahme

zum Gutachten von Dr. med. G.___ vom 6. August 2018 (IV-Nr. 70

S. 2) vermag den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage

zu stellen. Gleiches gilt auch für die an der Verhandlung vom 4. November

2020 vorgebrachten Rügen: Dr. med. F.___ hat sich (wie soeben dargelegt) zu

den Standardindikatoren geäussert (vgl. auch IV-Nr. 65 S. 45 ff.).

Dass er dabei die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin nicht mit einbezogen

hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der letzte episodische

Substanzgebrauch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ereignete

(IV-Nr. 65 S. 18, 46) und der anlässlich der Begutachtung gemessene

Blutwert (CDT-Wert) – in Übereinstimmung mit diesen subjektiven Angaben – im

Normalbereich lag (vgl. Laborergebnisse, IV-Nr. 65 S. 24).

In Bezug auf den im Juli 2010 erlittenen

Auffahrunfall machte die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 4. November

2020 geltend, es bestünden bis heute Auswirkungen in Form von Beschwerden im

HWS-Bereich sowie ein Hörschaden mit Tinnitus, was auch bei der Frage der

Komorbidität hätte berücksichtigt werden müssen. Ausserdem erweise sich der

medizinische Sachverhalt damit als nicht vollständig abgeklärt. Dem kann nicht

gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Anmeldung zum

Leistungsbezug vom 13. November 2015 (IV-Nr. 2) bezüglich der seit 1.

Januar 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit einzig im Zusammenhang mit den

psychischen Erkrankungen stehende Beschwerden («Angstzustände, Herzrasen,

innere Unruhe und Zittern, teilweise äusserliches Zittern und Zucken,

Verspannung im ganzen Körper, Depression, Konzentrationsschwierigkeiten,

Hyperventilieren») fest und gab als behandelnde Ärzte und Spitäler ihre

behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, die Psychiatrischen Dienste I.___,

[...], sowie ihre Hausärztin, Dr. med. J.___, an. Bei der Anmeldung fanden

das Unfallereignis vom Juli 2010 respektive allfällige damit zusammenhängende

Beschwerden (Hörschaden und HWS-Beschwerden) somit keine Erwähnung seitens der

Beschwerdeführerin. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Hinweise (wie

etwa entsprechende fachärztliche Berichte), dass die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin seit der Erstanmeldung im November 2015 bzw. seit Beginn der

geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015 in somatischer Hinsicht

beeinträchtigt ist. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin am Intake-Gespräch vom

17. Dezember 2015, dass sie 2010 einen Unfall mit Schleudertrauma gehabt habe (vgl.

IV-Nr. 15 S. 1 unten), diesbezügliche somatische Beschwerden wurden

jedoch nicht vorgebracht; im Gegenteil drehte sich die Schilderung der

medizinischen Situation und der gesundheitlichen Beschwerden einzig um die

psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 15

S. 2 f.). Im Bericht von Dr. med. J.___ vom 31. Oktober

2017 (IV-Nr. 56) wurden ebenfalls psychische Beeinträchtigungen der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung aufgeführt. HWS-Beschwerden

und/oder eine Hörschädigung bzw. sonstige Einschränkungen aufgrund des Unfalls

im Juli 2010 erwähnte die Hausärztin nicht. Die Beschwerdeführerin sei in

regelmässiger Therapie bei Dr. med. G.___. Sie selber habe die

Beschwerdeführerin das letzte Mal im Januar 2017 gesehen. Der Hausärztin,

welche als Grundversorgerin in aller Regel über spezialärztliche Vorkehren

orientiert ist, waren demnach auch keine fachärztlichen Behandlungen betreffend

HWS-Beschwerden und/oder Hörschädigung bekannt. Gegenüber dem psychiatrischen

Gutachter, Dr. med. F.___, gab die Beschwerdeführerin im Juni 2018 im

Rahmen der systematischen Anamnese (IV-Nr. 65 S. 17) an, seit einem

Autounfall im Jahr 2010 habe sie einen Tinnitus und HWS-Probleme. Beide

Schultern seien verkalkt, sie habe Schmerzen in den Handgelenken und ab und zu

Rückenschmerzen. In Bezug auf das arbeitsbezogene Beschwerdebild («subjektive

Wertung und Begründung des Versicherten, was bei der Arbeit noch geht bzw. was

nicht mehr möglich ist»; IV-Nr. 65 S. 19 f.) geht aus den

Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann aber hervor, dass keine somatisch

bedingten Einschränkungen vorliegen.

Vor diesem Hintergrund fehlt es an

hinreichenden Anhaltspunkten für ein Vorliegen somatisch bedingter

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit – insbesondere in der angestammten (und

hier massgeblichen) kaufmännischen Tätigkeit – im hier relevanten Zeitraum ab

Januar 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt im Februar 2020, weshalb die

Beschwerdeführerin mit dieser Rüge ebenfalls nicht gehört werden kann. Ihre

Beweisanträge um Beizug der früheren, offenbar bis ins Jahr 2013 reichenden

Unfallakten (vgl. Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013, Urkunde 3) sowie

der (aktuellen) IV-Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung für Hilfsmittel

(Hörgeräte) vom 15. Oktober 2020 sind abzuweisen, zumal diese Unterlagen

nichts über den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Januar 2015 bis Februar

2020) aussagen könnten.

6.2 Gemäss Einschätzung von Dr. med.

F.___ könne die Beschwerdeführerin pro Tag während sieben Stunden einer Tätigkeit

im kaufmännischen (oder sechs Stunden in einem anderen, alternativen Bereich) nachgehen;

hierbei bestehe aufgrund rascher Ermüdbarkeit und noch vorhandener kognitiver

Beeinträchtigungen eine Leistungseinschränkung von ca. 20 %. Insgesamt

betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 70 %. Die

Beschwerdeführerin arbeite seit September 2017 zu 20 % (und zuvor im

Rahmen einer Wiedereingliederung). Es sei davon auszugehen, dass seit Ende 2017

eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, die sich seitdem verbessert habe.

Zuvor habe seit 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach dem Tod

des Partners im März 2018 habe die Beschwerdeführerin vorübergehend einen

Rückschlag erlitten. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (15. Juni 2018) bestehe

eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen

als auch einer alternativen Tätigkeit. Auch der Verlauf der Entwicklung der

Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei gleich dem in der

bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 65 S. 53 f.).

Gestützt auf das beweiswertige

psychiatrische Gutachten und mit Blick auf die im September 2017 erhaltene und

erfolgreich bewältigte Festanstellung bei der Sattlerei D.___ ist somit im

zeitlichen Verlauf von folgenden Arbeits(un)fähigkeiten der Beschwerdeführerin

(in Bezug auf jegliche in Frage kommende Tätigkeit) auszugehen:

Arbeitsunfähigkeit

bzw. Arbeitsfähigkeit

ab 1. Januar 2015 100 % 0 %

ab 1. September 2017 80 % 20 %

ab 15. Juni 2018 30 % 70 %

Von einer erneuten Verschlechterung der

psychischen Situation im Nachgang zur Begutachtung («in den letzten Monaten»;

vgl. Einwandergänzung vom 5. Juli 2019, IV-Nr. 80 S. 2), wie sie

im Vorbescheidverfahren (gestützt auf ein Telefonat mit der behandelnden

Psychiaterin) angeführt und auch an der Verhandlung vom 4. November 2020 vorgebracht

worden ist (vgl. E. II. 2.3 hievor), ist nicht auszugehen, zumal sich der

von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ins Recht

gelegte Bericht von Dr. med. G.___ vom 4. November 2020 (Urkunde 7) zum

Teil offensichtlich auf eine andere Person («komplex-mehrfachtraumatisierte,

junge Arbeitnehmerin in ausbildungsferner Berufsgruppe [und Milieu] mit

Migrationshintergrund») bezieht, was dem Bericht, der auch sonst nicht zu

überzeugen vermag, jegliche Aussagekraft nimmt. Andere Hinweise, die für eine

erhebliche Veränderung sprächen, sind nicht ersichtlich, womit es mit den vorstehenden

Feststellungen bezüglich Arbeits(un)fähigkeit sein Bewenden hat.

6.3 Unbestritten sind der Abklärungsbericht

vom 12. September 2018 (IV-Nr. 71), wonach die Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, sowie (im Grundsatz) der von der

Beschwerdegegnerin alsdann vorgenommene Einkommensvergleich (vgl.

A.S. 7 f.). Letzterer erweist sich allerdings als obsolet, ist die

Beschwerdeführerin doch gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. F.___

sowohl in der bisherigen (kaufmännischen) als auch in einer (einfacheren,

weniger gut bezahlten) Verweistätigkeit (auch im zeitlichen Verlauf)

gleichermassen eingeschränkt, sodass grundsätzlich auf die bisherige Tätigkeit

abzustellen ist und somit der jeweilige Grad der Arbeitsunfähigkeit rein

rechnerisch auch dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht. Zu diesem Ergebnis

kommt man auch dann, wenn das Valideneinkommen für die bisherige Tätigkeit auf

einem Tabellenlohn basiert. In Bezug auf den Zeitabschnitt vom

1. September 2017 bis 15. Juni 2018 ergibt sich somit ein

Invaliditätsgrad von 80 % (und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin

errechnet, 71 %), was jedoch ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt.

Mit Blick auf das Wartejahr (Beginn am 1. Januar 2015) sowie die (ab

Anmeldung vom 13. November 2015 laufende) sechsmonatige Frist nach Art. 29

Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 5.2 hievor) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn

korrekterweise auf den 1. Mai 2016 festgelegt. Ab diesem Datum bis zur Verbesserung

der Erwerbsfähigkeit im Juni 2018 bzw. – in Anwendung von Art. 88a

Abs. 1 IVV – bis 30. September 2018 hat die Beschwerdeführerin bei

einem Invaliditätsgrad von 100 % (ab Mai 2016) bzw. 80 % (ab

September 2017) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

6.4

6.4.1 Ab dem Begutachtungszeitpunkt

(15. Juni 2018) beträgt der Invaliditätsgrad noch 30 %, weshalb ab

Oktober 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV) grundsätzlich kein Rentenanspruch mehr

besteht (vgl. E. II. 5.2 hievor). Die Beschwerdeführerin macht in diesem

Zusammenhang einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von

15 % geltend, da sie mit einem alten und nie verwerteten

Handelsschuldiplom nur über ein schmales berufliches Rüstzeug verfüge und sich

auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der geringen psychischen

Flexibilität ein Abzug rechtfertige (vgl. E. II. 2.2 hievor). Auch die

eingeschränkte Pensenfähigkeit sei zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2.3

hievor).

6.4.2 Aus den Akten (siehe IV-Nrn.

11 ff. und 16) geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin im

Anschluss an den Erwerb des Handelsdiploms im Jahr 1982 als Büroangestellte bei

der K.___ AG in [...] (Juni 1982 bis September 1984) und als Sekretärin bzw. im

Verkauf Innendienst bei der L.___ AG in [...] (Oktober 1984 bis März 1985)

tätig war und alsdann ab April 1985 bis Juli 2014 als kaufmännische Angestellte

(Pensum 40 %) im landwirtschaftlichen Betrieb des (Ex-)Ehemannes für die

gesamten Büroarbeiten zuständig war. Ausserdem absolvierte die Beschwerdeführerin

im Jahr 2011 im kaufmännischen Ausbildungszentrum in [...] einen Kurs für

Wiedereinsteigerinnen. Ab August 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der B.___

in [...] zunächst während sechs Monaten als Praktikantin (Pensum 60 %) in

den Bereichen Finanzen, Administration und Personal. Der Arbeitseinsatz wurde

alsdann um zwei Monate im Sinne einer temporären Anstellung (Pensum 20 %)

im Bereich Finanzen bzw. als «Sachbearbeiterin Rechnungswesen» verlängert. Im Arbeitszeugnis

der K.___ AG vom 28. September 1984 (IV-Nr. 16 S. 8) wird die

Beschwerdeführerin als umgänglich und fleissig beschrieben; gemäss

Arbeitszeugnis der B.___ vom 31. Dezember 2014 (IV-Nr. 12 S. 2) war

die Arbeitgeberin mit den Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin «sehr

zufrieden», sie sei «dank ihrer schnellen Auffassungsgabe vielseitig

einsetzbar» gewesen und habe «die ihr anvertrauten Aufgaben selbständig, rasch,

sorgfältig und zuverlässig» erledigt. Die Beschwerdeführerin war somit seit

Erwerb des Handelsdiploms bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar

2015 durchgehend (im Voll- oder Teilzeitpensum) im kaufmännischen Bereich tätig

und erfüllte ihre Aufgaben offenbar (soweit Zeugnisse vorhanden) zur

Zufriedenheit der Arbeitgebenden; gleichzeitig frischte sie ihre kaufmännischen

Kenntnisse während der langjährigen Teilzeit-Bürotätigkeit im

Landwirtschaftsbetrieb des (Ex-)Ehemannes mittels Kurs auf.

6.4.3 Vor diesem Hintergrund kann weder

von einem nicht verwerteten Handelsdiplom noch von einem schmalen beruflichen

Rüstzeug die Rede sein. Im Gegenteil konnte sich die Beschwerdeführerin auch im

Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Sattlerei D.___, [...], beweisen, welcher in

einer Festanstellung ab 18. September 2017 als kaufmännische Allrounderin im

20%-Pensum mündete (vgl. Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2017, IV-Nr. 47). Der

dort erzielte Lohn (von brutto CHF 1'240.00 [für 20 %] bzw. CHF 6'200.00

[für 100 %] x 13, d.h. umgerechnet 12 x CHF 6'717.00 für

100 %) liegt im oberen Bereich der für über 50jährige kaufmännische Angestellte

erhobenen Löhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes. So liegt der

Medianlohn für weibliche Bürokräfte (Berufshauptgruppe 4 der LSE-Tabelle T17)

ab dem 50. Altersjahr bei CHF 6'430.00. Auch dieser Umstand legt

nahe, dass die Beschwerdeführerin eine der marktüblichen Entlohnung

entsprechende Leistung als kaufmännische Mitarbeiterin zu erbringen vermag.

Was das fortgeschrittene Alter der

Beschwerdeführerin anbelangt, ist dessen Relevanz für die Verdienstaussichten

jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu

prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2 mit

Hinweisen). Das Alter ist im Zusammenhang mit dem Leidensabzug jedoch nur

soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem

versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Davon kann bei der

Beschwerdeführerin bezogen auf eine kaufmännische Tätigkeit nicht ausgegangen

werden. Die LSE-Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29

Jahre; 30 bis 49 Jahre; 50 Jahre und älter) tendenziell eher eine steigende

Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass das Alter die

Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder

Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts

8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).

Sodann rechtfertigen es auch die

gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht, einen Abzug

vorzunehmen, zumal diese bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeits-

resp. Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden sind. So kann die Beschwerdeführerin

gemäss dem psychiatrischen Gutachten pro Tag während sieben Stunden einer

kaufmännischen Tätigkeit nachgehen und ist dabei zusätzlich zu 20 % in

ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit

von 70 % (= 7/8 x 0.8 x 100) führt. Die psychisch bedingten

Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin dürfen deshalb nicht zusätzlich

in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, würde dies ansonsten zu

einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich

vermag auch die reduzierte Pensenfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Abzug

zu begründen, verdienen Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 –

74 % gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (monatlicher

Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) im

Durchschnitt mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Ein Teilzeitabzug ist

damit nicht gerechtfertigt. Weitere Faktoren, welche einen Abzug rechtfertigen

würden, sind vorliegend nicht gegeben. Ein leidensbedingter Abzug ist daher –

in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.

6.5

6.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt

schliesslich, die Beschwerdegegnerin hätte vor einer Rentenaufhebung per Ende

September 2018 zunächst prüfen müssen, ob sie über genügend

Selbsteingliederungspotential verfüge (vgl. E. II. 2.2 hievor).

6.5.2 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise")

anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann

vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich

trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass

entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f.

mit Hinweisen).

Diese

Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der

Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird

(BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214). Welches dabei der für die

Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebende Zeitpunkt sein soll –

der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten

Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des

Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457)

– kann im vorliegenden Fall offenbleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4

in fine S. 214). Denn die am 29. Januar 1963 geborene Beschwerdeführerin

hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2). Sie war sowohl im

Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (24. Februar 2020) als

auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (30. September 2018) sowie im

Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist, dass ihr die Ausübung der

bisherigen (oder auch einer Verweis-)Tätigkeit wieder in einem

rentenausschliessenden Umfang zumutbar ist (15. Juni 2018), über 55 Jahre alt.

6.5.3 Aus den

Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 2) und

Durchführung eines Intake-Gesprächs (IV-Nr. 15) ab 16. August 2016 ein

mehrmals verlängertes Belastbarkeits- und Aufbautraining bei der C.___ GmbH (vgl.

IV-Nrn. 24, 28, 36) gewährte. Während des laufenden Aufbautrainings fand

die Beschwerdeführerin selbst einen Platz für einen Arbeitsversuch im Büro der

Sattlerei D.___ ab 20. März 2017 (vgl. IV-Nrn. 40, 45, 49), wobei ihr die

Beschwerdegegnerin parallel dazu ein Coaching bzw. einen Ausbildungskurs ECDL

bei der C.___ GmbH gewährte (vgl. IV-Nrn. 40 f., 43). Dieser

Arbeitsversuch führte im Anschluss zu einer Festanstellung als kaufmännische

Allrounderin (Pensum 20 %) bei der D.___ ab 18. September 2017 (vgl.

IV-Nr. 47), wobei der vereinbarte Lohn, wie bereits unter vorstehender

E. II. 6.4.3 dargelegt, über dem entsprechenden Medianlohn liegt. Es ist

damit von einer marktüblichen Entschädigung für die fragliche Tätigkeit

auszugehen. Um die Arbeit am neuen Arbeitsplatz besser erledigen und

zusätzliche Aufgaben übernehmen zu können gewährte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ab dem 25. September 2017 einen PC-Kurs „Schulung Finanz-

und Rechnungswesen“ vor Ort im Betrieb (vgl. IV-Nr. 55). Dabei ging es

gemäss Kursunterlagen insbesondere auch um die Einarbeitung in eine

branchenspezifische Software („[...]“; vgl. IV-Nr. 52). Mit

Abschlussbericht vom 19. September 2017 (IV-Nr. 54) hielt die

Eingliederungsfachfrau fest, die Arbeit bei D.___ gefalle der

Beschwerdeführerin sehr gut und sie möchte gerne noch für jemand anderes

zusätzlich arbeiten. Sobald sie die PC-Programme besser beherrsche, könne sie

eventuell für einen Kollegen ihres Arbeitsgebers tätig werden. Während des

Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin gelernt, wie man sich richtig

bewerbe. Die Unterlagen seien auf dem neusten Stand. Die berufliche

Eingliederung könne als vermittelt abgeschlossen werden.

6.5.4 Zusammenfassend

kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah durch

verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen begleitet worden ist und dass

sie im Verlaufe des Aufbautrainings selber einen Platz für einen Arbeitsversuch

finden und diesen schliesslich erfolgreich in eine Festanstellung auf dem

ersten Arbeitsmarkt (mit marktgerechter Entlohnung) umsetzen konnte. Dabei

wurde sie von der Beschwerdegegnerin zudem zielgerichtet durch eine Schulung

vor Ort im Betrieb unterstützt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zum

Abschluss der beruflichen Eingliederung denn auch zuversichtlich, noch eine

weitere (ähnliche) Anstellung zu finden und auch die Eingliederungsfachperson

erachtete die Beschwerdeführerin als ausreichend gerüstet, um eine zusätzliche

Anstellung zu finden. Es ist denn, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt,

auch nicht ersichtlich, was mit weiteren beruflichen Massnahmen – auch nach der

zusätzlich wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ab Juni 2018 – noch weiter hätte

erreicht werden können. Vielmehr ist bei dieser Sachlage mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach den

bereits gewährten Eingliederungsmassnahmen selbst in der Lage war und ist, eine

weitere Anstellung im kaufmännischen (oder allenfalls in einem anderen) Bereich

zu finden und ihre zusätzlich wiedererlangte Restarbeitsfähigkeit in

rentenausschliessendem Umfang auszuschöpfen. Es ist folglich nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weiterführende

berufliche Massnahmen abgewiesen hat.

7. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend eine vom 1. Mai

2016 bis zum 30. September 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen

und zugleich die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen abgelehnt. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls

vom 4. November 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Je eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 4. November 2020 eingereichten Unterlagen (Urkunden 2 – 8)

sowie der Kostennote vom 4. November 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 bestätigt.