VSBES.2020.65
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. November 2020Deutsch35 min
43), und die Beschwerdeführerin konnte einen Arbeitsversuch in der Sattlerei D.___,
Source so.ch
Urteil vom 18. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 24. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war zuletzt bei der B.___, [...], als
Praktikantin (Pensum: 60 %) bzw. als Sachbearbeiterin Rechnungswesen
(Pensum: 20 %) tätig. Am 13. November 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden («Angstzustände,
Herzrasen, innere Unruhe und Zittern, teilweise äusserliches Zittern und
Zucken, Verspannung im ganzen Körper, Depression,
Konzentrationsschwierigkeiten, Hyperventilieren») zum Leistungsbezug an. Es
bestehe seit 1. Januar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Stelle
Beleg-Nr. [IV-Nr.] 2; vgl. auch IV-Nrn. 11 f.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte in
der Folge verschiedene Unterlagen ein und führte mit der Beschwerdeführerin ein
Intake-Gespräch durch (vgl. Protokoll vom 17. Dezember 2015,
IV-Nr. 15). Daraufhin gewährte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ein Belastbarkeits- und Aufbautraining sowie einen
Ausbildungskurs ECDL bei der C.___ GmbH, [...] (vgl. IV-Nrn. 24, 28, 36,
43), und die Beschwerdeführerin konnte einen Arbeitsversuch in der Sattlerei D.___,
[...], absolvieren (vgl. IV-Nrn. 45, 49), wo sie ab 18. September
2017 eine unbefristete Anstellung als kaufmännische Allrounderin mit einem
Pensum von 20 % erhielt (vgl. Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2017, IV-Nr. 47).
Mit Abschlussbericht vom 19. September 2017 (IV-Nr. 54) wurde die
berufliche Eingliederung als vermittelt abgeschlossen. Ausserdem sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zur Unterstützung am neuen
Arbeitsplatz eine Schulung in Finanz- und Rechnungswesen zu (vgl.
IV-Nrn. 52 f., 55).
1.3 Nach Einholung weiterer
medizinischer Unterlagen (vgl. IV-Nr. 56) und Vorlage an den Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Bericht von Dr. med. E.___ vom 12. März
2018, IV-Nr. 59) veranlasste die Beschwerdegegnerin sodann eine
psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, [...] (vgl. IV-Nr. 60). Das
psychiatrische Gutachten wurde am 6. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 65).
Zur Klärung der Statusfrage holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des
Abklärungsdienstes ein (vgl. den Bericht des Abklärungsfachmanns vom
12. September 2018, IV-Nr. 71). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Nrn. 74, 78, 80) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Februar
2020 (IV-Nr. 89; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) rückwirkend ab
1. Mai 2016 bis 30. September 2018 eine befristete ganze
Invalidenrente zu und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen.
2. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 19. März 2020 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 24. Februar 2020 sei aufzuheben.
2. a) Die Beschwerdesache sei zur korrekten
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Beweisabnahme der beantragten Einholung
eines psychiatrischen Verlaufsberichts bei Frau Dr. med. G.___) an die
Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
b)
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab
1. September 2016 eine unbefristete ganze Invalidenrente zzgl. einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung von beruflichen Massnahmen und zur
Weiterausrichtung der Invalidenrente während der Dauer derselben zurück zu
weisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2020
(A.S. 24 f.) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (vgl.
A.S. 34 ff.).
5. Mit Verfügung vom 31. Juli
2020 (A.S. 35 f.) werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin
beantragten öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom
4. November 2020 vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen
freigestellt wird.
6. Am 4. November 2020 führt
das Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2020, A.S. 38 ff.). Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht weitere Unterlagen (Urkunden 2 – 8)
zu den Akten und beantragt die Einholung der (aktuellen) IV-Akten im
Zusammenhang mit der Anmeldung für IV-Hilfsmittel vom 15. Oktober 2020
sowie von sämtlichen Akten des Unfallversicherers H.___ im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 5. Juli 2010. Die Urkunden werden zu den Akten
genommen. Über die Editionsbegehren, so der Präsident des Versicherungsgerichts,
werde das Gericht im Rahmen der Beratungen entscheiden. Rechtsanwalt Wyssmann
erklärt sich mit diesem Vorgehen einverstanden. Sodann hält der Vertreter der
Beschwerdeführerin sein Plädoyer. In der Folge schliesst der Präsident des
Versicherungsgerichts die öffentliche Verhandlung. Im Nachgang zur Verhandlung
reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote (A.S. 43 ff.)
ein.
7. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (IV-Nr. 89; A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen dar, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2015 vorübergehend vollumfänglich in ihrer
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Das Wartejahr sei per 31. Dezember
2015.
abgelaufen. Der Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die Anmeldung sei am
19.
November 2015 eingegangen. Somit würden Leistungen ab 1. Mai 2016
ausgerichtet. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich in der Folge
verbessert. Ab 1. September 2017 sei es ihr wieder möglich gewesen, 20 %
erwerbstätig zu sein. Der Anspruch auf eine ganze Rente bestehe bei einem
IV-Grad von 71 % weiterhin. Spätestens seit der Begutachtung durch
Dr. med. F.___ am 15. Juni 2018 könne der Beschwerdeführerin eine
angepasste Tätigkeit im Rahmen von 70 % zugemutet werden. Aus diesem Grund
werde die ganze IV-Rente bis 30. September 2018 befristet. Wenn sich die
versicherte Person als höher arbeitsunfähig erachte, so sei dem entgegen zu
halten, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person nicht
genügten; entscheidend sei einzig das objektive Mass des Zumutbaren. Die
Beschwerdeführerin werde durch das zuständige Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum zwecks Stellenvermittlung weiterhin betreut
(A.S. 7).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung erweise sich als nicht
bundesrechtskonform. Sie verletze die Pflicht der Verwaltung zur Prüfung, ob
die versicherte Person bei einer rückwirkend befristeten Rentenzusprache im
Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung, d.h. bei Verfügungserlass, über genügend
Selbsteingliederungspotential verfüge oder nicht, was bei über 55jährigen
Versicherten vermutungsweise nicht der Fall sei (Hinweis auf BGE 145 V 209). Die Beschwerdegegnerin gehe selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin
bis Ende 2017 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei und auch ab dann bis zum
Zeitpunkt der Begutachtung am 15. Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von nur
gerade 20 % vorgelegen habe. Im Zeitpunkt der von der Beschwerdegegnerin
angenommenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit im Sommer 2018 sei die
Beschwerdeführerin bereits 55 ½ Jahre alt gewesen, im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung sogar bereits über 57 Jahre. Als «besonders agil» im
Sinne der Rechtsprechung könne die Versicherte wohl kaum bezeichnet werden und
es lägen keine invaliditätsfremden Faktoren vor, welche die Feststellung der
letzten berufsberaterischen Einschätzungen begründeten, dass die Beschwerdeführerin
«aktuell noch nicht einsatzfähig im ersten Arbeitsmarkt» gewesen sei (Hinweis
auf den Bericht der C.___ GmbH vom 31. März 2017), sodass die
Eingliederungsbemühungen bis 2017, welche die Beschwerdegegnerin gesprochen
habe, überhaupt nichts an der Tatsache zu ändern vermöchten, dass die
Beschwerdeführerin – auch nach der expliziten Feststellung der IV – im
Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht in der Lage gewesen sei, auf dem Wege der
Selbsteingliederung ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Die Rentenaufhebung per Ende September 2018 erweise sich somit als
bundesrechtswidrig (A.S. 17; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom
4.
November 2020, A.S. 40).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall von
einer (sofortigen) Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausginge, erweise
sich die angefochtene Verfügung als rechtsfehlerhaft. Die Beschwerdeführerin
sei im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt gewesen. Sie verfüge mit
einem alten Handelsschuldiplom, das sie aufgrund von Kinderbetreuung nie verwertet
und stattdessen im Landwirtschaftsbetrieb mitgearbeitet habe, nur über ein
schmales berufliches Rüstzeug. Daher und aufgrund der psychisch geringen
Flexibilität bei gleichzeitig eingeschränkter Leistung bestehe im
fortgeschrittenen Alter der Beschwerdeführerin auch ein abzugsrelevanter Aspekt
(Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013
E. 3). Aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der sowohl im
psychiatrischen Gutachten als auch während der beruflichen Abklärungen festgestellten
geringen psychischen Flexibilität rechtfertige sich ein Abzug vom Tabellenlohn
von 15 % (A.S. 18). Auch die eingeschränkte Pensenfähigkeit sei zu
berücksichtigen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 4. November 2020,
A.S. 42).
Die angefochtene Verfügung verletze
ausserdem den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Die
Beschwerdeführerin habe am 5. Juni [recte: Juli] 2019 wegen einer
Verschlechterung der psychischen Situation der Beschwerdegegnerin die
(kostenlose) Einholung eines Berichts bei der behandelnden Psychiaterin,
Dr. med. G.___, beantragt. Diesen Antrag habe die Beschwerdegegnerin
einfach ignoriert. Sie habe keine Beweisverfügung erlassen und habe sich auch
nicht in der angefochtenen Verfügung zum Beweisantrag geäussert. Dies stelle
eine Gehörsverletzung dar (Hinweis auf E. 3.2 des Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts B-3253/20 [recte: B-3253/2012] vom 4. Juni
2014). Sollte die Beschwerdeführerin nun noch einen medizinischen Bericht
einreichen, müsste dies deshalb dazu führen, dass dieser vom
Versicherungsgericht noch zu berücksichtigen sei, unabhängig von der Frage, ob
er sich klar noch innerhalb des Zeitraums bis zur angefochtenen Verfügung
äussere (A.S. 18 f.).
2.3
An der öffentlichen Verhandlung
vom 4. November 2020 hält der Vertreter der Beschwerdeführerin an den bisher
gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest (vgl. Verhandlungsprotokoll,
A.S. 38 ff.). Über die in der Beschwerde dargelegten Vorbringen (vgl.
E. II. 2.2) hinaus wird geltend gemacht, dass es nach der Begutachtung zu
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin gekommen sei. Dies sei aus dem am 4. November 2020 eingegangenen
Bericht von Dr. med. G.___ (Urkunde 7) abzuleiten, wonach nunmehr eine
mittelgradig depressive Störung und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. In
Kombination mit den telefonisch erteilten Auskünften der Psychiaterin, wonach
es zu einer Verschlechterung gekommen sei (vgl. Einwandergänzung vom 5. Juli
2019, IV-Nr. 80), könne man nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
sagen, dass diese Verschlechterung erst nach dem Verfügungszeitpunkt
eingetreten sei (A.S. 40 f.).
Der medizinische Sachverhalt erweise
sich aber auch mit Blick auf die neu eingereichten Unterlagen betreffend den
Nichtberufsunfall vom 5. Juli 2010 (Urkunden 2 – 5) sowie
die damit zusammenhängende IV-Anmeldung für Hilfsmittel (Hörgeräte),
eingereicht am 15. Oktober 2020 (Urkunde 6), als unvollständig
abgeklärt. Aufgrund dieses Unfalls bestünden ein Hörschaden und Beschwerden im
HWS-Bereich. Dies sei auch für die Indikatorenprüfung in Bezug auf die Frage
der Komorbidität relevant, wozu sich Dr. med. F.___ jedoch nicht geäussert
habe. Auch hinsichtlich Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin erweise sich
das Gutachten von Dr. med. F.___ als nicht kompatibel mit der neuen
Suchtrechtsprechung. Die Suchterkrankung sei vorliegend gar keiner
Indikatorenprüfung unterzogen worden. Das Gutachten müsse nochmals wiederholt
und eine Indikatorenprüfung durchgeführt werden, was zur Wahrung der
Gehörsrechte mittels Rückweisung an die IV-Stelle zu erfolgen habe
(A.S. 41).
3.
3.1
Vorab ist auf die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
einzugehen (vgl. E. 2.2 in fine). Es wird bemängelt, dass die
Beschwerdegegnerin betreffend den vorstehend erwähnten Beweisantrag der
Beschwerdeführerin (Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. G.___
infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes) weder eine Beweisverfügung
erlassen noch in der angefochtenen Verfügung darauf Bezug genommen habe, was
eine Gehörsverletzung darstelle. Die Beschwerdeführerin beantragt daher, die
Beschwerdesache sei zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Ziff. 2 der Rechtsbegehren;
A.S. 13).
3.2
Gemäss Lehre und Praxis sind
Beweisverfügungen im Verwaltungsverfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht wird, zwar nicht ausgeschlossen, aber in der Regel nicht
erforderlich. Es besteht mit anderen Worten keine generelle Pflicht der
Invalidenversicherung, eine formelle Beweisverfügung darüber zu erlassen,
welche Beweise sie zu erheben gedenkt und welche Beweisanträge sie ablehnt (vgl.
Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren
in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1775, 1784; siehe auch BGE
113.
Ib 90 E. 2c S. 94). Beweisanträge können daher uno actu mit der
Endverfügung über den Leistungsanspruch abgewiesen werden, wobei dies auch
konkludent geschehen kann, etwa indem die Behörde auf weitere Beweismassnahmen
verzichtet und sogleich in der Sache verfügt (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich
2016, N 38 zu Art. 33 VwVG). Dies verlangen auch die Natur der
Massenverwaltung und das Gebot der beförderlichen Erledigung der
Leistungsbegehren. Seine Grenze findet das Praktikabilitätsargument zwar in den
Verfahrensrechten der versicherten Person (Müller,
a.a.O., Rz. 1785). Eine Situation mit besonderem Schutzbedürfnis der
Versicherten liegt hier aber nicht vor, womit dieser Einwand nicht durchdringt.
Daran vermag auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2014 (B-3253/2012), E. 3.2, nichts
zu ändern, zumal die dortigen Ausführungen nicht in Einklang mit Lehre und
Praxis stehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2016 vom 29. August
2016.
E. 3.1).
3.3
Indem die Beschwerdegegnerin
keine Beweisverfügung erlassen hat, sondern den Beweisantrag der
Beschwerdeführerin direkt mit Verfügung vom 24. Februar 2020 (wenn auch
nur konkludent) abgewiesen hat, hat sie nach dem vorstehend Dargelegten den
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Ausserdem hat die
Beschwerdegegnerin indirekt Bezug auf die von der Beschwerdeführerin beantragte
Beweismassnahme (Einholung eines Verlaufsberichts bei Dr. med. G.___) genommen,
wenn sie in der angefochtenen Verfügung zu den Einwänden festhielt, sie erachte
das Gutachten von Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 als voll
beweiswertig und weder in der Stellungnahme zum Gutachten von Dr. med. G.___
vom 6. August 2018 noch in der Einwandergänzung vom 5. Juli 2019
würden neue konkrete medizinische Tatsachen geltend gemacht, die eine andere
Beurteilung der medizinischen Sachlage zuliessen; auch seien seit der
Einwandergänzung vom 5. Juli 2019 keine neuen medizinischen Unterlagen
eingereicht worden (vgl. A.S. 8). Damit ist auch gesagt, dass die
Beschwerdegegnerin die im Vorbescheidverfahren offenbar gestützt auf eine
telefonische Auskunft der behandelnden Psychiaterin geltend gemachte (erneute)
Verschlechterung «in den letzten Monaten» (vgl. IV-Nr. 80 S. 2) nicht
als zumindest glaubhaft gemacht erachtete und den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt somit als hinreichend abgeklärt
einstufte (vgl. auch Beschwerdeantwort, A.S. 25). Nach dem Gesagten ist
der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin gemäss Ziff. 2 lit. a der
Rechtbegehren (vgl. E. I. 2 hievor) abzuweisen.
4.
In materieller Hinsicht ist
sodann zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 89; A.S. 1 ff.) zu
Recht rückwirkend ab 1. Mai 2016 bis 30. September 2018 eine befristete ganze
Invalidenrente zugesprochen und zugleich einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen verneint hat.
5.
5.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).
5.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
5.3
Bei erwerbstätigen Versicherten
ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu
wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
5.4
Bei der Beurteilung der
Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen
Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Der Beweiswert einer ärztlichen Stellungnahme hängt davon
ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.5
Im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die diesen Anforderungen
entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete
Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227,
135.
V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). In diesem Sinne
vermag die Beurteilung der behandelnden Ärzte ein Administrativgutachten
grundsätzlich nur dann in Frage zu stellen und zumindest Anlass zu weiteren
Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte benannt werden, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.
6.1
6.1.1
In medizinischer Hinsicht stellt
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf das bei Dr. med.
F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholte (vgl. IV-Nr. 60 f.) Gutachten vom
6.
Juli 2018 (IV-Nr. 65) ab. Dieses beruht auf umfassenden
fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 12. und 15. Juni
2018.
(vgl. IV-Nr. 65 S. 2, 15 – 22, 24 – 45),
wurde unter Berücksichtigung der von ihr geklagten Beschwerden (vgl.
IV-Nr. 65 S. 15 – 17) und in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben (vgl. IV-Nr. 65 S. 4 – 15). Es
leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Herleitung der Diagnosen wird
– jeweils im Abgleich mit den Diagnosekriterien nach ICD-10 – nachvollziehbar
Dispositiv
begründet (vgl. IV-Nr. 65 S. 22 – 24, 45 – 53). Demnach
liegen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), eine Alkoholabhängigkeit mit
episodischem Substanzgebrauch (ICD-10 F10.26; letzte Episode im Jahr 2014) bei
aktuell unauffälligen CDT-Werten (IV-Nr. 65 S. 46 f.) sowie eine
Agoraphobie (ICD-10 F40.0) vor.
6.1.2 Auch die gutachterliche
Beurteilung der funktionellen Auswirkungen sowie die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, welche unter Berücksichtigung der Standardindikatoren gemäss
BGE 141 V 281 erfolgte (vgl. IV-Nr. 65 S. 45 ff.) und nicht
wesentlich von früheren fachärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit abweicht
(vgl. IV-Nr. 65 S. 51 f.), sind schlüssig. So lässt sich
dem Gutachten zum funktionellen Schweregrad entnehmen, dass aufgrund des
leichten depressiven Syndroms der Antrieb leichtgradig vermindert sei und
leichte kognitive Störungen vorhanden seien, wobei sich die Beschwerdeführerin
subjektiv deutlich schlechter einschätze als die objektiven Ergebnisse zeigten
(IV-Nr. 65 S. 46). Die Beschwerdeführerin habe keine Mühe, pünktlich
zu sein, Termine oder Verabredungen einzuhalten. Sie sollte in der Lage sein,
Aufgaben zu planen, zu strukturieren und im Tagesablauf ein ausgewogenes
Verhältnis zwischen Arbeit und Erholung zu erreichen. Bei komplexeren,
mehrschrittigen Tätigkeiten könnte sie aufgrund der verminderten
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit etwas Mühe haben. Sie sollte aber in
der Lage sein, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen
anzupassen. So habe sie auch in der kognitiven Basistestung (COGBAT) in der
kognitiven Flexibilität ein durchschnittliches Leistungsniveau gezeigt. Auch
sollte es ihr möglich sein, entsprechend ihrer beruflichen und
ausbildungsspezifischen Lebenserfahrung ihre fachlichen Kompetenzen zur
Anwendung zu bringen, Zusammenhänge zu erfassen, sachbezogene Schlüsse daraus
zu ziehen und erforderliche Entscheidungen umzusetzen. Bezüglich der
Durchhaltefähigkeit bestehe aufgrund der ausgeprägten Müdigkeit eine
Einschränkung. Die Beschwerdeführerin habe Mühe, die Leistungsfähigkeit den
ganzen Tag aufrechtzuerhalten. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei nicht
beeinträchtigt; zwar sei die Versicherte gegenüber Konflikten eher etwas
zurückhaltend, sollte jedoch in der Lage sein, sich entsprechend anderen
gegenüber durchzusetzen. Auch die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei nicht
beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin habe ein gutes soziales Netz, ebenso sei
die Gruppenfähigkeit und die Fähigkeit zu Intimbeziehungen nicht
beeinträchtigt. Eine leichtgradige Beeinträchtigung bestehe in Bezug auf die
Fähigkeit, Freizeit- und Erholungsaktivitäten nachzugehen, sowie in der
Fähigkeit zur Selbstpflege (IV-Nr. 65 S. 52 f.). Die Symptomatik
betreffend Agoraphopie beschränke sich vornehmlich auf die Angst, das Haus zu
verlassen (IV-Nr. 65 S. 49). Dabei sei die Verkehrsfähigkeit
insbesondere bei längeren Reisen von zu Hause beeinträchtigt, nicht jedoch
bezüglich eines Arbeitsweges (IV-Nr. 65 S. 53). Was die
Persönlichkeit anbelange, stehe eine ängstlich-selbstunsichere Grundhaltung im
Vordergrund. Die Beschwerdeführerin neige aus Angst vor Ablehnung oder Kritik
dazu, ihre eigenen Bedürfnisse zurückzustellen. Im sozialen Umgang sei sie eher
unsicher, angespannt, ängstlich. Sie sei eher zurückhaltend, abwartend,
sicherheitsbewusst. Sie benötige länger, um sich in sozialen Situationen
durchzusetzen. Sie sei jedoch kontaktfreudig und hilfsbereit. Sie neige zu
Unordentlichkeit, zu unsorgfältigem Arbeiten. Sie ziehe das Altbekannte dem
Neuen vor (IV-Nr. 65 S. 50). Hinweise auf Inkonsistenzen in Richtung
einer Verdeutlichungstendenz, Aggravation oder Simulation zeigten sich nicht.
Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden stünden im Einklang
mit den Angaben in den Akten. Auch die Symptomvalidierung zeige keine Hinweise
auf eine verminderte Anstrengungsbereitschaft bezüglich der kognitiven
Leistungsfähigkeit. Die durchgeführte kognitive Basistestung (COGBAT) habe
weitestgehend durchschnittliche Werte gezeigt. Auffallend sei hier, dass die
subjektive Einschätzung der Leistungsfähigkeit deutlich unter der tatsächlichen
Leistungsfähigkeit gelegen habe; die Beschwerdeführerin schätze sich also
deutlich schlechter ein als die objektive Leistungsfähigkeit sei
(IV-Nr. 65 S. 51). In Bezug auf das Aktivitätenniveau in
vergleichbaren Lebensbereichen geht aus den Ausführungen von Dr. med. F.___
hervor, dass die Beschwerdeführerin neben der Arbeit auch noch ihre Mutter
versorge, regelmässig mit dem Hund spazieren gehe und den Garten der Mutter erledige,
was bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden müsse (IV-Nr. 65
S. 52). Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin damit (im
Begutachtungszeitpunkt) leichte funktionelle Einschränkungen bei gleichzeitig
vorhandenen Ressourcen wie insbesondere einem guten sozialen Netz und einem gewissen
Aktivitätenniveau, was gut mit der Arbeitsfähigkeitsschätzung (von 70 %) einher
geht.
6.1.3 Dem psychiatrischen Gutachten von
Dr. med. F.___ vom 6. Juli 2018 kommt damit voller Beweiswert zu (so auch
die Stellungnahme von RAD-Facharzt Dr. med. E.___ vom 8. August 2018,
IV-Nr. 69 S. 2 f.), zumal keine konkreten Indizien ersichtlich
sind, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Expertise erwecken könnten (vgl.
E. II. 5.4 f. hievor). Namentlich die sehr kurz und vage gehaltene,
sich einzig auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin stützende Stellungnahme
zum Gutachten von Dr. med. G.___ vom 6. August 2018 (IV-Nr. 70
S. 2) vermag den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht in Frage
zu stellen. Gleiches gilt auch für die an der Verhandlung vom 4. November
2020 vorgebrachten Rügen: Dr. med. F.___ hat sich (wie soeben dargelegt) zu
den Standardindikatoren geäussert (vgl. auch IV-Nr. 65 S. 45 ff.).
Dass er dabei die Alkoholproblematik der Beschwerdeführerin nicht mit einbezogen
hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sich der letzte episodische
Substanzgebrauch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 ereignete
(IV-Nr. 65 S. 18, 46) und der anlässlich der Begutachtung gemessene
Blutwert (CDT-Wert) – in Übereinstimmung mit diesen subjektiven Angaben – im
Normalbereich lag (vgl. Laborergebnisse, IV-Nr. 65 S. 24).
In Bezug auf den im Juli 2010 erlittenen
Auffahrunfall machte die Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 4. November
2020 geltend, es bestünden bis heute Auswirkungen in Form von Beschwerden im
HWS-Bereich sowie ein Hörschaden mit Tinnitus, was auch bei der Frage der
Komorbidität hätte berücksichtigt werden müssen. Ausserdem erweise sich der
medizinische Sachverhalt damit als nicht vollständig abgeklärt. Dem kann nicht
gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Anmeldung zum
Leistungsbezug vom 13. November 2015 (IV-Nr. 2) bezüglich der seit 1.
Januar 2015 bestehenden Arbeitsunfähigkeit einzig im Zusammenhang mit den
psychischen Erkrankungen stehende Beschwerden («Angstzustände, Herzrasen,
innere Unruhe und Zittern, teilweise äusserliches Zittern und Zucken,
Verspannung im ganzen Körper, Depression, Konzentrationsschwierigkeiten,
Hyperventilieren») fest und gab als behandelnde Ärzte und Spitäler ihre
behandelnde Psychiaterin, Dr. med. G.___, die Psychiatrischen Dienste I.___,
[...], sowie ihre Hausärztin, Dr. med. J.___, an. Bei der Anmeldung fanden
das Unfallereignis vom Juli 2010 respektive allfällige damit zusammenhängende
Beschwerden (Hörschaden und HWS-Beschwerden) somit keine Erwähnung seitens der
Beschwerdeführerin. Auch sonst finden sich in den Akten keinerlei Hinweise (wie
etwa entsprechende fachärztliche Berichte), dass die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin seit der Erstanmeldung im November 2015 bzw. seit Beginn der
geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit im Januar 2015 in somatischer Hinsicht
beeinträchtigt ist. Zwar erwähnte die Beschwerdeführerin am Intake-Gespräch vom
17. Dezember 2015, dass sie 2010 einen Unfall mit Schleudertrauma gehabt habe (vgl.
IV-Nr. 15 S. 1 unten), diesbezügliche somatische Beschwerden wurden
jedoch nicht vorgebracht; im Gegenteil drehte sich die Schilderung der
medizinischen Situation und der gesundheitlichen Beschwerden einzig um die
psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Nr. 15
S. 2 f.). Im Bericht von Dr. med. J.___ vom 31. Oktober
2017 (IV-Nr. 56) wurden ebenfalls psychische Beeinträchtigungen der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Störung aufgeführt. HWS-Beschwerden
und/oder eine Hörschädigung bzw. sonstige Einschränkungen aufgrund des Unfalls
im Juli 2010 erwähnte die Hausärztin nicht. Die Beschwerdeführerin sei in
regelmässiger Therapie bei Dr. med. G.___. Sie selber habe die
Beschwerdeführerin das letzte Mal im Januar 2017 gesehen. Der Hausärztin,
welche als Grundversorgerin in aller Regel über spezialärztliche Vorkehren
orientiert ist, waren demnach auch keine fachärztlichen Behandlungen betreffend
HWS-Beschwerden und/oder Hörschädigung bekannt. Gegenüber dem psychiatrischen
Gutachter, Dr. med. F.___, gab die Beschwerdeführerin im Juni 2018 im
Rahmen der systematischen Anamnese (IV-Nr. 65 S. 17) an, seit einem
Autounfall im Jahr 2010 habe sie einen Tinnitus und HWS-Probleme. Beide
Schultern seien verkalkt, sie habe Schmerzen in den Handgelenken und ab und zu
Rückenschmerzen. In Bezug auf das arbeitsbezogene Beschwerdebild («subjektive
Wertung und Begründung des Versicherten, was bei der Arbeit noch geht bzw. was
nicht mehr möglich ist»; IV-Nr. 65 S. 19 f.) geht aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin sodann aber hervor, dass keine somatisch
bedingten Einschränkungen vorliegen.
Vor diesem Hintergrund fehlt es an
hinreichenden Anhaltspunkten für ein Vorliegen somatisch bedingter
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit – insbesondere in der angestammten (und
hier massgeblichen) kaufmännischen Tätigkeit – im hier relevanten Zeitraum ab
Januar 2015 bis zum Verfügungszeitpunkt im Februar 2020, weshalb die
Beschwerdeführerin mit dieser Rüge ebenfalls nicht gehört werden kann. Ihre
Beweisanträge um Beizug der früheren, offenbar bis ins Jahr 2013 reichenden
Unfallakten (vgl. Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013, Urkunde 3) sowie
der (aktuellen) IV-Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung für Hilfsmittel
(Hörgeräte) vom 15. Oktober 2020 sind abzuweisen, zumal diese Unterlagen
nichts über den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Januar 2015 bis Februar
2020) aussagen könnten.
6.2 Gemäss Einschätzung von Dr. med.
F.___ könne die Beschwerdeführerin pro Tag während sieben Stunden einer Tätigkeit
im kaufmännischen (oder sechs Stunden in einem anderen, alternativen Bereich) nachgehen;
hierbei bestehe aufgrund rascher Ermüdbarkeit und noch vorhandener kognitiver
Beeinträchtigungen eine Leistungseinschränkung von ca. 20 %. Insgesamt
betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 70 %. Die
Beschwerdeführerin arbeite seit September 2017 zu 20 % (und zuvor im
Rahmen einer Wiedereingliederung). Es sei davon auszugehen, dass seit Ende 2017
eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, die sich seitdem verbessert habe.
Zuvor habe seit 2015 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach dem Tod
des Partners im März 2018 habe die Beschwerdeführerin vorübergehend einen
Rückschlag erlitten. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (15. Juni 2018) bestehe
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sowohl in der bisherigen
als auch einer alternativen Tätigkeit. Auch der Verlauf der Entwicklung der
Arbeitsfähigkeit in einer alternativen Tätigkeit sei gleich dem in der
bisherigen Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 65 S. 53 f.).
Gestützt auf das beweiswertige
psychiatrische Gutachten und mit Blick auf die im September 2017 erhaltene und
erfolgreich bewältigte Festanstellung bei der Sattlerei D.___ ist somit im
zeitlichen Verlauf von folgenden Arbeits(un)fähigkeiten der Beschwerdeführerin
(in Bezug auf jegliche in Frage kommende Tätigkeit) auszugehen:
Arbeitsunfähigkeit
bzw. Arbeitsfähigkeit
ab 1. Januar 2015 100 % 0 %
ab 1. September 2017 80 % 20 %
ab 15. Juni 2018 30 % 70 %
Von einer erneuten Verschlechterung der
psychischen Situation im Nachgang zur Begutachtung («in den letzten Monaten»;
vgl. Einwandergänzung vom 5. Juli 2019, IV-Nr. 80 S. 2), wie sie
im Vorbescheidverfahren (gestützt auf ein Telefonat mit der behandelnden
Psychiaterin) angeführt und auch an der Verhandlung vom 4. November 2020 vorgebracht
worden ist (vgl. E. II. 2.3 hievor), ist nicht auszugehen, zumal sich der
von der Beschwerdeführerin zur Glaubhaftmachung der Verschlechterung ins Recht
gelegte Bericht von Dr. med. G.___ vom 4. November 2020 (Urkunde 7) zum
Teil offensichtlich auf eine andere Person («komplex-mehrfachtraumatisierte,
junge Arbeitnehmerin in ausbildungsferner Berufsgruppe [und Milieu] mit
Migrationshintergrund») bezieht, was dem Bericht, der auch sonst nicht zu
überzeugen vermag, jegliche Aussagekraft nimmt. Andere Hinweise, die für eine
erhebliche Veränderung sprächen, sind nicht ersichtlich, womit es mit den vorstehenden
Feststellungen bezüglich Arbeits(un)fähigkeit sein Bewenden hat.
6.3 Unbestritten sind der Abklärungsbericht
vom 12. September 2018 (IV-Nr. 71), wonach die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre, sowie (im Grundsatz) der von der
Beschwerdegegnerin alsdann vorgenommene Einkommensvergleich (vgl.
A.S. 7 f.). Letzterer erweist sich allerdings als obsolet, ist die
Beschwerdeführerin doch gemäss dem überzeugenden Gutachten von Dr. med. F.___
sowohl in der bisherigen (kaufmännischen) als auch in einer (einfacheren,
weniger gut bezahlten) Verweistätigkeit (auch im zeitlichen Verlauf)
gleichermassen eingeschränkt, sodass grundsätzlich auf die bisherige Tätigkeit
abzustellen ist und somit der jeweilige Grad der Arbeitsunfähigkeit rein
rechnerisch auch dem jeweiligen Grad der Invalidität entspricht. Zu diesem Ergebnis
kommt man auch dann, wenn das Valideneinkommen für die bisherige Tätigkeit auf
einem Tabellenlohn basiert. In Bezug auf den Zeitabschnitt vom
1. September 2017 bis 15. Juni 2018 ergibt sich somit ein
Invaliditätsgrad von 80 % (und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin
errechnet, 71 %), was jedoch ohne Einfluss auf den Rentenanspruch bleibt.
Mit Blick auf das Wartejahr (Beginn am 1. Januar 2015) sowie die (ab
Anmeldung vom 13. November 2015 laufende) sechsmonatige Frist nach Art. 29
Abs. 1 IVG (vgl. E. II. 5.2 hievor) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenbeginn
korrekterweise auf den 1. Mai 2016 festgelegt. Ab diesem Datum bis zur Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit im Juni 2018 bzw. – in Anwendung von Art. 88a
Abs. 1 IVV – bis 30. September 2018 hat die Beschwerdeführerin bei
einem Invaliditätsgrad von 100 % (ab Mai 2016) bzw. 80 % (ab
September 2017) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6.4
6.4.1 Ab dem Begutachtungszeitpunkt
(15. Juni 2018) beträgt der Invaliditätsgrad noch 30 %, weshalb ab
Oktober 2018 (Art. 88a Abs. 1 IVV) grundsätzlich kein Rentenanspruch mehr
besteht (vgl. E. II. 5.2 hievor). Die Beschwerdeführerin macht in diesem
Zusammenhang einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von
15 % geltend, da sie mit einem alten und nie verwerteten
Handelsschuldiplom nur über ein schmales berufliches Rüstzeug verfüge und sich
auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der geringen psychischen
Flexibilität ein Abzug rechtfertige (vgl. E. II. 2.2 hievor). Auch die
eingeschränkte Pensenfähigkeit sei zu berücksichtigen (vgl. E. II. 2.3
hievor).
6.4.2 Aus den Akten (siehe IV-Nrn.
11 ff. und 16) geht indessen hervor, dass die Beschwerdeführerin im
Anschluss an den Erwerb des Handelsdiploms im Jahr 1982 als Büroangestellte bei
der K.___ AG in [...] (Juni 1982 bis September 1984) und als Sekretärin bzw. im
Verkauf Innendienst bei der L.___ AG in [...] (Oktober 1984 bis März 1985)
tätig war und alsdann ab April 1985 bis Juli 2014 als kaufmännische Angestellte
(Pensum 40 %) im landwirtschaftlichen Betrieb des (Ex-)Ehemannes für die
gesamten Büroarbeiten zuständig war. Ausserdem absolvierte die Beschwerdeführerin
im Jahr 2011 im kaufmännischen Ausbildungszentrum in [...] einen Kurs für
Wiedereinsteigerinnen. Ab August 2014 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der B.___
in [...] zunächst während sechs Monaten als Praktikantin (Pensum 60 %) in
den Bereichen Finanzen, Administration und Personal. Der Arbeitseinsatz wurde
alsdann um zwei Monate im Sinne einer temporären Anstellung (Pensum 20 %)
im Bereich Finanzen bzw. als «Sachbearbeiterin Rechnungswesen» verlängert. Im Arbeitszeugnis
der K.___ AG vom 28. September 1984 (IV-Nr. 16 S. 8) wird die
Beschwerdeführerin als umgänglich und fleissig beschrieben; gemäss
Arbeitszeugnis der B.___ vom 31. Dezember 2014 (IV-Nr. 12 S. 2) war
die Arbeitgeberin mit den Arbeitsleistungen der Beschwerdeführerin «sehr
zufrieden», sie sei «dank ihrer schnellen Auffassungsgabe vielseitig
einsetzbar» gewesen und habe «die ihr anvertrauten Aufgaben selbständig, rasch,
sorgfältig und zuverlässig» erledigt. Die Beschwerdeführerin war somit seit
Erwerb des Handelsdiploms bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 1. Januar
2015 durchgehend (im Voll- oder Teilzeitpensum) im kaufmännischen Bereich tätig
und erfüllte ihre Aufgaben offenbar (soweit Zeugnisse vorhanden) zur
Zufriedenheit der Arbeitgebenden; gleichzeitig frischte sie ihre kaufmännischen
Kenntnisse während der langjährigen Teilzeit-Bürotätigkeit im
Landwirtschaftsbetrieb des (Ex-)Ehemannes mittels Kurs auf.
6.4.3 Vor diesem Hintergrund kann weder
von einem nicht verwerteten Handelsdiplom noch von einem schmalen beruflichen
Rüstzeug die Rede sein. Im Gegenteil konnte sich die Beschwerdeführerin auch im
Rahmen des Arbeitsversuchs bei der Sattlerei D.___, [...], beweisen, welcher in
einer Festanstellung ab 18. September 2017 als kaufmännische Allrounderin im
20%-Pensum mündete (vgl. Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2017, IV-Nr. 47). Der
dort erzielte Lohn (von brutto CHF 1'240.00 [für 20 %] bzw. CHF 6'200.00
[für 100 %] x 13, d.h. umgerechnet 12 x CHF 6'717.00 für
100 %) liegt im oberen Bereich der für über 50jährige kaufmännische Angestellte
erhobenen Löhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes. So liegt der
Medianlohn für weibliche Bürokräfte (Berufshauptgruppe 4 der LSE-Tabelle T17)
ab dem 50. Altersjahr bei CHF 6'430.00. Auch dieser Umstand legt
nahe, dass die Beschwerdeführerin eine der marktüblichen Entlohnung
entsprechende Leistung als kaufmännische Mitarbeiterin zu erbringen vermag.
Was das fortgeschrittene Alter der
Beschwerdeführerin anbelangt, ist dessen Relevanz für die Verdienstaussichten
jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu
prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_327/2018 vom 31. August 2018 E. 4.4.2 mit
Hinweisen). Das Alter ist im Zusammenhang mit dem Leidensabzug jedoch nur
soweit zu berücksichtigen, wie es die Erwerbsaussichten in Verbindung mit dem
versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Davon kann bei der
Beschwerdeführerin bezogen auf eine kaufmännische Tätigkeit nicht ausgegangen
werden. Die LSE-Tabelle T17 weist mit ihren drei Alterskategorien (bis 29
Jahre; 30 bis 49 Jahre; 50 Jahre und älter) tendenziell eher eine steigende
Verdienstmöglichkeit mit fortschreitendem Alter aus. Dass das Alter die
Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder
Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts
8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2).
Sodann rechtfertigen es auch die
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht, einen Abzug
vorzunehmen, zumal diese bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeits-
resp. Leistungsfähigkeit berücksichtigt worden sind. So kann die Beschwerdeführerin
gemäss dem psychiatrischen Gutachten pro Tag während sieben Stunden einer
kaufmännischen Tätigkeit nachgehen und ist dabei zusätzlich zu 20 % in
ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt, was insgesamt zu einer Arbeitsfähigkeit
von 70 % (= 7/8 x 0.8 x 100) führt. Die psychisch bedingten
Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin dürfen deshalb nicht zusätzlich
in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, würde dies ansonsten zu
einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich
vermag auch die reduzierte Pensenfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Abzug
zu begründen, verdienen Frauen ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 50 –
74 % gemäss Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (monatlicher
Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) im
Durchschnitt mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Ein Teilzeitabzug ist
damit nicht gerechtfertigt. Weitere Faktoren, welche einen Abzug rechtfertigen
würden, sind vorliegend nicht gegeben. Ein leidensbedingter Abzug ist daher –
in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin – nicht angezeigt.
6.5
6.5.1 Die Beschwerdeführerin rügt
schliesslich, die Beschwerdegegnerin hätte vor einer Rentenaufhebung per Ende
September 2018 zunächst prüfen müssen, ob sie über genügend
Selbsteingliederungspotential verfüge (vgl. E. II. 2.2 hievor).
6.5.2 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ("vermutungsweise")
anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann
vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich
trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass
entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg
der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f.
mit Hinweisen).
Diese
Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn zeitgleich mit der
Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird
(BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214). Welches dabei der für die
Ermittlung des Eckwerts des 55. Altersjahres massgebende Zeitpunkt sein soll –
der Zeitpunkt der Verfügung selbst, derjenige der darin verfügten
Rentenabstufung bzw. -aufhebung (vgl. BGE 141 V 5) oder jener des
Feststehens der entsprechenden medizinischen Zumutbarkeit (BGE 138 V 457)
– kann im vorliegenden Fall offenbleiben (wie bereits in BGE 145 V 209 E. 5.4
in fine S. 214). Denn die am 29. Januar 1963 geborene Beschwerdeführerin
hat die entsprechende Schwelle so oder anders überschritten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2). Sie war sowohl im
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (24. Februar 2020) als
auch im Zeitpunkt der Aufhebung der Rente (30. September 2018) sowie im
Zeitpunkt, für welchen davon auszugehen ist, dass ihr die Ausübung der
bisherigen (oder auch einer Verweis-)Tätigkeit wieder in einem
rentenausschliessenden Umfang zumutbar ist (15. Juni 2018), über 55 Jahre alt.
6.5.3 Aus den
Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin nach ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 2) und
Durchführung eines Intake-Gesprächs (IV-Nr. 15) ab 16. August 2016 ein
mehrmals verlängertes Belastbarkeits- und Aufbautraining bei der C.___ GmbH (vgl.
IV-Nrn. 24, 28, 36) gewährte. Während des laufenden Aufbautrainings fand
die Beschwerdeführerin selbst einen Platz für einen Arbeitsversuch im Büro der
Sattlerei D.___ ab 20. März 2017 (vgl. IV-Nrn. 40, 45, 49), wobei ihr die
Beschwerdegegnerin parallel dazu ein Coaching bzw. einen Ausbildungskurs ECDL
bei der C.___ GmbH gewährte (vgl. IV-Nrn. 40 f., 43). Dieser
Arbeitsversuch führte im Anschluss zu einer Festanstellung als kaufmännische
Allrounderin (Pensum 20 %) bei der D.___ ab 18. September 2017 (vgl.
IV-Nr. 47), wobei der vereinbarte Lohn, wie bereits unter vorstehender
E. II. 6.4.3 dargelegt, über dem entsprechenden Medianlohn liegt. Es ist
damit von einer marktüblichen Entschädigung für die fragliche Tätigkeit
auszugehen. Um die Arbeit am neuen Arbeitsplatz besser erledigen und
zusätzliche Aufgaben übernehmen zu können gewährte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin ab dem 25. September 2017 einen PC-Kurs „Schulung Finanz-
und Rechnungswesen“ vor Ort im Betrieb (vgl. IV-Nr. 55). Dabei ging es
gemäss Kursunterlagen insbesondere auch um die Einarbeitung in eine
branchenspezifische Software („[...]“; vgl. IV-Nr. 52). Mit
Abschlussbericht vom 19. September 2017 (IV-Nr. 54) hielt die
Eingliederungsfachfrau fest, die Arbeit bei D.___ gefalle der
Beschwerdeführerin sehr gut und sie möchte gerne noch für jemand anderes
zusätzlich arbeiten. Sobald sie die PC-Programme besser beherrsche, könne sie
eventuell für einen Kollegen ihres Arbeitsgebers tätig werden. Während des
Aufbautrainings habe die Beschwerdeführerin gelernt, wie man sich richtig
bewerbe. Die Unterlagen seien auf dem neusten Stand. Die berufliche
Eingliederung könne als vermittelt abgeschlossen werden.
6.5.4 Zusammenfassend
kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah durch
verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen begleitet worden ist und dass
sie im Verlaufe des Aufbautrainings selber einen Platz für einen Arbeitsversuch
finden und diesen schliesslich erfolgreich in eine Festanstellung auf dem
ersten Arbeitsmarkt (mit marktgerechter Entlohnung) umsetzen konnte. Dabei
wurde sie von der Beschwerdegegnerin zudem zielgerichtet durch eine Schulung
vor Ort im Betrieb unterstützt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zum
Abschluss der beruflichen Eingliederung denn auch zuversichtlich, noch eine
weitere (ähnliche) Anstellung zu finden und auch die Eingliederungsfachperson
erachtete die Beschwerdeführerin als ausreichend gerüstet, um eine zusätzliche
Anstellung zu finden. Es ist denn, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt,
auch nicht ersichtlich, was mit weiteren beruflichen Massnahmen – auch nach der
zusätzlich wiedererlangten Arbeitsfähigkeit ab Juni 2018 – noch weiter hätte
erreicht werden können. Vielmehr ist bei dieser Sachlage mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach den
bereits gewährten Eingliederungsmassnahmen selbst in der Lage war und ist, eine
weitere Anstellung im kaufmännischen (oder allenfalls in einem anderen) Bereich
zu finden und ihre zusätzlich wiedererlangte Restarbeitsfähigkeit in
rentenausschliessendem Umfang auszuschöpfen. Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weiterführende
berufliche Massnahmen abgewiesen hat.
7. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend eine vom 1. Mai
2016 bis zum 30. September 2018 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen
und zugleich die Gewährung weiterer beruflicher Massnahmen abgelehnt. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls
vom 4. November 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Je eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 4. November 2020 eingereichten Unterlagen (Urkunden 2 – 8)
sowie der Kostennote vom 4. November 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_26/2021 vom 5. Mai 2021 bestätigt.