VSBES.2020.66
Ergänzungsleistungen AHV
30. Oktober 2020Deutsch26 min
vernachlässigbare) Vermögenserträge angerechnet (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn.
Source so.ch
Urteil vom 30. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin
und Notarin Gabriela Grob Hügli
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1951 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) lebt in der Wohngemeinschaft C.___, [...], einem Heim im
Sinne der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, und hat gesetzlichen
Wohnsitz im Kanton Solothurn. Für sie bestand seit 1. Juni 2013 eine
umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB (vgl. Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 1 und 82 S. 2). Diese wurde ab 1. März 2015 durch
eine Kombination aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung
(Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB), einer
Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und einer Begleitbeistandschaft
(Art. 393 ZGB) abgelöst (vgl. AK-Nr. 82 S. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bezog bis
Ende April 2015 Ergänzungsleistungen zu ihrer damaligen Rente der
Invalidenversicherung. Seit Anfang Mai 2015 bezieht sie Ergänzungsleistungen zu
ihrer Altersrente der AHV (vgl. AK-Nrn. 2, 12, 16 und 19). Bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab Mai 2015 wurden als Auslagen
jeweils die Tagestaxe des Heims, der Betrag für persönliche Auslagen und die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung berücksichtigt. Als Einnahmen
wurden bis Ende April 2015 die Renten der IV, der Pensionskasse und der
Privatversicherung [...] sowie die Hilflosenentschädigung und (betragsmässig
vernachlässigbare) Vermögenserträge angerechnet (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn.
17 f.). In der Berechnung ab 1. Mai 2015 figurieren als Einnahmen die Renten
der AHV, der Pensionskasse und der Privatversicherung, aber keine
Hilflosenentschädigung. Die Rente der Pensionskasse wurde mit einem Betrag von
CHF 3'726.00 pro Jahr eingesetzt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 20).
2.2 Am 9. Juli 2015 wurde in einer
internen Notiz der Ausgleichskasse Folgendes festgehalten: «Die HE wurde nach
Anspruchsbeginn der AHV vergessen neu aufzugeben» (AK-Nr. 23). Gleichentags
erging eine Verfügung, welche festhält, infolge Erreichens des ordentlichen
Rentenalters werde die bisherige Hilflosenentschädigung der IV ersetzt durch
eine Hilflosenentschädigung (schweren Grades) zur AHV-Altersrente in der Höhe
von CHF 940.00 pro Monat (AK-Nr. 24). In der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 wurde die Hilflosenentschädigung von CHF
11'280.00 (entsprechend 12 x CHF 940.00) als anrechenbare Einnahme
berücksichtigt. Die Einnahmen aus der Pensionskassenrente wurden weiterhin auf
CHF 3'726.00 beziffert (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2016, AK-Nr. 32,
und Berechnungsblatt, AK-Nr. 31).
2.3 Die Beträge von CHF 11'280.00
für die Hilflosenentschädigung und CHF 3'726.00 für die Pensionskassenrente
flossen auch in die Berechnungen für den Anspruchszeitraum ab 1. Januar 2017
(Verfügung vom 24. Februar 2017, AK-Nr. 39, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 38)
und ab 1. Januar 2018 (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr.
41, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 40) ein.
2.4 Per 1. Januar 2019 wurde die
Hilflosenentschädigung auf CHF 948.00 pro Monat erhöht (vgl. AK-Nr. 44);
dementsprechend enthält die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2019 bei
den anrechenbaren Einnahmen eine Summe für die Hilflosenentschädigung von
CHF 11'376.00. Die Pensionskassenrente wurde weiterhin mit einem Betrag
von CHF 3'726.00 berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2019, AK-Nr. 55,
und Berechnungsblatt, AK-Nr. 54).
3.
3.1 Am 9. April 2019 leitete die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine
periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen in die Wege (AK-Nr. 47). In
der Folge wurden ihr entsprechende Angaben und Unterlagen eingereicht (AK-Nrn.
56 ff.).
3.2 Mit Verfügung vom 11. Oktober
2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Anspruch auf
Ergänzungsleistungen sei rückwirkend ab 1. Mai 2015 neu festgelegt worden. Für
die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 sei die Hilflosenentschädigung
von CHF 940.00 pro Monat unberücksichtigt geblieben, was rückwirkend korrigiert
werden müsse. Zudem sei die Rente der Pensionskasse für den gesamten Zeitraum
seit 1. Mai 2015 mit einem falschen Betrag eingesetzt worden. Die Neuberechnung
führe zu Rückforderungen von 8 x CHF 1'075.00 für Mai 2015 bis Dezember
2015, je 12 x CHF 132.00 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sowie 10 x CHF 120.00
für Januar bis Oktober 2019. Gesamthaft resultiere eine Rückforderung von
CHF 14'552.00 (AK-Nr. 78). Den gleichentags erstellten neuen
Berechnungsblättern lässt sich entnehmen, dass die Pensionskassenrente neu mit
einem Betrag von CHF 5'347.00 pro Jahr für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis
31. Dezember 2018 und CHF 5'208.00 ab 1. Januar 2019 berücksichtigt
wurde (vgl. AK-Nrn. 73 ff.).
3.3 Die Beschwerdeführerin erhob am
16. Oktober 2019 durch ihre Beiständin Einsprache gegen die Verfügung vom 11.
Oktober 2019. Sie machte geltend, die Höhe der Pensionskassenrente sei der
Beschwerdegegnerin schon am 4. Mai 2015 mitgeteilt worden und auch die
Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung während der Zeit von Mai 2015
bis Dezember 2015 beruhe auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 80).
3.4 Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar
2020 (AK-Nr. 88; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
4. Mit Zuschrift vom 20. März 2020
(A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar
2020 erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung von
Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 14'552.00 zu Unrecht erfolgt und somit keine
Rückzahlung zu erstatten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter
wird um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.
5. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 17 ff.).
6. Mit prozessleitender Verfügung
vom 12. Mai 2020 (A.S. 36 f.) wird der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli wird
als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
7. Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 10. Juni 2020 an ihren Anträgen fest (A.S. 39 ff.). Die
Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 18. August 2020 ebenfalls ihren
Standpunkt (A.S. 50 ff.).
8. Am 1. September 2020 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote zu den Akten
(A.S. 58 ff.).
9. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der
hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der
Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier strittige
Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 14'552.00 fällt
somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
2.2
Die Rückforderung einer
erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde.
2.2.1
Wenn es an einer rechtskräftigen
Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne
Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann
gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn
eine Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder wenn überhaupt nie
eine solche ergangen ist (zum Ganzen: Johanna
Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des
Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).
2.2.2
Wurde die Leistung gestützt auf
eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet, setzt eine Rückforderung voraus,
dass zunächst diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben
oder abgeändert wird. Dies kann «uno actu», also gleichzeitig mit der
Rückerstattungsverfügung geschehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom
23.
Dezember 2014 E. 3). Als Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur
stehen insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
oder die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung (vgl. Dormann, a.a.O., Art. 25 N 18). Formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in (prozessuale)
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.
1.
ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind
und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53
Abs. 2 ATSG).
3.
In tatsächlicher Hinsicht steht
fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die
Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV von CHF 940.00 pro Monat zu
Unrecht erst ab 1. Januar 2016 und nicht bereits ab dem 1. Mai 2015 als
anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat. Weiter ist ausgewiesen und ebenfalls
unbestritten, dass sich die ausbezahlte Rente der Pensionskasse, welche in den
ursprünglichen Berechnungen ab 1. Mai 2015 und den gestützt darauf ergangenen Verfügungen
und Auszahlungen bis 31. Oktober 2019 jeweils mit CHF 3'726.00 pro Jahr figurierte
(vgl. E. I. 2 hiervor), in Wirklichkeit ab 1. Mai 2015 bis
31.
Dezember 2018 auf CHF 445.65 pro Monat (vgl. AK-Nr. 58 S. 3 und
AK-Nr. 66) respektive CHF 5'347.80 pro Jahr belief (vgl. die
Rentenbescheinigungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018, AK-Nrn. 67 – 69)
und ab 1. Januar 2019 noch CHF 434.00 pro Monat betrug (vgl. AK-Nr. 58
S. 3). Umstritten ist, ob diese nachträglichen Umstände zu einer
rückwirkenden Korrektur der ursprünglichen Verfügung führen und wenn ja, ob die
Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen den ausgerichteten Zahlungen und dem
neu ermittelten Anspruch zu Recht zurückgefordert hat.
4.
Es stellt sich zunächst die
Frage, ob die strittigen Ergänzungsleistungen unrechtmässig (im Sinne von Art.
25.
Abs. 1 Satz 1 ATSG) bezogen wurden. Da die entsprechenden Zahlungen gestützt
auf rechtskräftige Verfügungen ergingen, setzt dies voraus, dass ein
Rückkommenstitel vorliegt (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).
4.1
Die Korrektur der Verfügung vom
12.
Mai 2015, welche den Anspruch vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015
betrifft, hat den folgenden Hintergrund: Die Beschwerdeführerin hatte schon als
Bezügerin einer Invalidenrente (bis 30. April 2015) seit 2012 eine Hilflosenentschädigung
bezogen (vgl. AK-Nr. 6), welche jeweils auch in der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung Berücksichtigung fand (vgl. AK-Nr. 17 f.; Art. 15b ELV).
Diese Hilflosenentschädigung belief sich ab 1. Januar 2015 auf CHF 470.00 (vgl.
AK-Nr. 6). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV-Altersrente
ab 1. Mai 2015, auf welcher die Verfügung vom 12. Mai 2015 basierte, enthielt dagegen
keine Einnahmen aus Hilflosenentschädigung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 20,
und Verfügung vom 12. Mai 2015, AK-Nr. 21). Wie sich der internen
Aktennotiz vom 9. Juli 2015 (AK-Nr. 23) entnehmen lässt, war zunächst auch gar
keine Hilflosenentschädigung der AHV «aufgegeben» worden. Erst mit der
Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai
2015.
eine Hilflosenentschädigung der AHV zugesprochen. Es handelte sich um eine
Hilflosenentschädigung schweren Grades; betragsmässig fiel diese mit CHF 940.00
doppelt so hoch aus wie die zuvor bezogene Hilflosenentschädigung der IV (vgl.
AK-Nr. 24). In der Folge fand diese Hilflosenentschädigung Berücksichtigung,
als die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 unter Einbezug dieser
Einnahmeposition festgelegt wurde (vgl. E. I. 2.2 hiervor). Es unterblieb
jedoch zunächst eine rückwirkende Korrektur für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis
31.
Dezember 2015.
Die Verfügung vom 12. Mai 2015, welche
den Anspruch ab 1. Mai 2015 festlegte, war bei ihrem Erlass nicht zweifellos
unrichtig im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, denn damals
floss tatsächlich keine Hilflosenentschädigung. Diese wurde erst später, am 9.
Juli 2015, rückwirkend ab 1. Mai 2015 zugesprochen. Die Verfügung vom 12. Mai
2015.
entsprach anschliessend nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, weil
sich diese durch die Verfügung vom 9. Juli 2015 rückwirkend verändert hatten.
Damit liegt der Tatbestand der nachträglichen tatsächlichen Unrichtigkeit vor,
der durch die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfasst wird. Es
verhält sich analog zur Konstellation, in welcher einer Person für einen
Zeitraum, für den sie eine Versicherungsleistung bezogen hat, nachträglich eine
andere Leistung zugesprochen wird, und welche die Rechtsprechung ebenfalls der
prozessualen Revision zuordnet (vgl. BGE 122 V 134 E. 2d S. 138 f.). Die
Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich befugt, im Rahmen einer prozessualen
Revision auf die Verfügung vom 12. Mai 2015 zurückzukommen und diese
rückwirkend ab 1. Mai 2015 (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015) zu
korrigieren. Ob dies eine Rückforderung nach sich zieht, hängt davon ab, ob die
Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden, was noch zu
prüfen sein wird (E. II. 5.3 hiernach).
4.2
Strittig ist weiter die
rückwirkende Korrektur des Anspruchs für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2015
bis 30. Oktober 2019 sowie der entsprechenden Verfügungen wegen der Höhe der
Pensionskassenrente. Diese figurierte in den Berechnungen der
Ergänzungsleistung zur IV-Rente in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. April
2015.
als anrechenbare Einnahme mit einem Betrag von CHF 3'726.00 pro Jahr (vgl.
Berechnungsblätter, AK-Nr. 17 f.), entsprechend CHF 310.50 pro Monat. Diese
Summe wurde in der bereits erwähnten Verfügung vom 12. Mai 2015 sowie in den
jeweiligen Verfügungen für die Folgejahre übernommen. Anlässlich der
periodischen Überprüfung, welche im April 2019 eingeleitet wurde, stellte sich heraus,
dass sich die tatsächlich ausgerichtete Pensionskassenrente ab 1. Mai 2015
auf CHF 445.65 pro Monat (CHF 5'347.80 pro Jahr) und ab 1. Januar 2019 auf
CHF 434.00 pro Monat (CHF 5'208.00 pro Jahr) belaufen hatte.
Die Beiständin machte mit der Einsprache
vom 16. Oktober 2019 geltend, sie habe der zuständigen AHV-Zweigstelle damals
eine Kopie der Rentenmitteilung der Pensionskasse vom 30. April 2015 zukommen
lassen. Daraus gehe hervor, dass sich die Rente ab 1. Mai 2015 auf CHF 434.00
pro Monat belaufe. Die Zweigstelle habe diese Kopie am 4. Mai 2015 erhalten
(was durch den Eingangsstempel bestätigt wird, AK-Nr. 79 S. 1) und laut
Nachfrage am 13. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Diese
Vorgänge werden durch die Beschwerdegegnerin nicht bestritten und können als
nachgewiesen gelten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin, als sie die Verfügungen für die Jahre 2016 bis 2019
erliess, über die Information verfügt hätte, dass die Rente nicht CHF 3'726.00,
sondern CHF 5'208.00 (12 x CHF 434.00) betrage. Die Verfügungen, die
trotzdem von einer Rentenhöhe von CHF 3'726.00 ausgingen, müssen daher als
Dispositiv
zweifellos unrichtig gelten; ihre rückwirkende Anpassung kann sich demnach auf
den Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG stützen. Wenn man
stattdessen davon ausginge, der erwähnte Umstand sei aus den Akten, die beim
Erlass der jeweiligen Verfügung vorlagen, nicht ersichtlich gewesen, wäre von
der nachträglichen Entdeckung einer vorbestehenden Tatsache auszugehen, was zu
einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG führt. Die
ursprüngliche Verfügung vom 12. Mai 2015 hätte ebenfalls als zweifellos
unrichtig zu gelten, wenn davon auszugehen ist, dass die Information der
Beschwerdegegnerin damals bereits vorlag. Andernfalls ist von einer
nachträglich festgestellten anfänglichen Unrichtigkeit auszugehen, welche
mittels einer prozessualen Revision zu korrigieren ist. Die Frage kann
letztlich offenbleiben, zumal die Verfügung vom 12. Mai 2015, wie vorstehend
dargelegt, ohnehin der prozessualen Revision wegen der später rückwirkend
zugesprochenen Hilflosenentschädigung unterliegt, welche zu einer
uneingeschränkten materiellrechtlichen Neuprüfung führt (BGE 129 V 211 E. 3.2.2
S. 218), in deren Rahmen auch die korrigierte Pensionskassenrente
berücksichtigt werden kann. In Bezug auf sämtliche Verfügungen bis Ende 2018
ist dieser Rückkommenstitel überdies auch deshalb erfüllt, weil sich im Rahmen
der periodischen Überprüfung im April 2019 herausstellte, dass der in der
Mitteilung vom 30. April 2015 genannte Betrag von CHF 434.00 ebenfalls
nicht zugetroffen hatte, sondern der Beschwerdeführerin bis Ende 2018 ein
monatliches Betreffnis von CHF 445.65 ausbezahlt worden war. Diese
Differenz ist zwar nicht allzu hoch, übersteigt aber den in Art. 25 Abs. 1 lit.
c ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr, welcher im Bereich der
Ergänzungsleistungen die für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG
vorausgesetzte erhebliche Bedeutung definiert (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen
wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision
von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999,
S. 29 ff., 49), was auch bei einer prozessualen Revision zu beachten
ist. Zusammenfassend ist demnach ein Rückkommenstitel für den gesamten Zeitraum
vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2019 zu bejahen.
5. Nach dem Gesagten sind die
Verfügungen, auf welchen die für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober
2019 ausbezahlten Beträge basierten, gestützt auf eine prozessuale Revision
respektive (betreffend das Jahr 2019) eine Wiedererwägung rückwirkend zu korrigieren.
Die Berechnungen, welche der Verfügung vom 11. Oktober 2019 zugrunde liegen,
sind unbestrittenermassen korrekt. Die Differenz von CHF 14'552.00 wurde
somit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen und ist
grundsätzlich zurückzuerstatten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die
Rückforderung verwirkt ist.
5.1 Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die hier
zur Diskussion stehende relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in
welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr
zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für
eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29.
Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber
hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der
Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der
Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle irrtümlich eine zu hohe
Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser
ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die
Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte
Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220). Vorausgesetzt ist in
diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des
Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August
2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
5.2 Strittig ist, zu welchem
Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1
ATSG ausgelöst wurde.
5.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt in
der Beschwerde vom 20. März 2020 ausführen, sie habe den höheren Rentenbetrag
der Pensionskasse am 4. Mai 2015 der AHV-Zweigstelle melden lassen. Die Kopie
dieser Mitteilung sei durch die Zweigstelle an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet worden. Die Beschwerdegegnerin habe somit spätestens ab Mai 2015
Kenntnis von der Erhöhung der Pensionskassenleistungen gehabt. Auch den Bezug
der Hilflosenentschädigung habe die Beschwerdegegnerin ohne weiteres bereits im
Mai 2015 erkennen müssen.
In der Replik vom 10. Juni 2020 wird
ergänzend ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im zur
Frage stehenden Zeitraum veränderte Rentenzahlungen der Pensionskasse sowie
nach wie vor eine Hilflosenentschädigung erhalten habe, die bei der
Bedarfsberechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien. Um diese
Frage gehe es denn auch nicht. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend,
dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen
müssen, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe bzw. eine zu hohe Leistung
ausgerichtet worden sei. Was die höheren Rentenzahlungen der Pensionskasse
aufgrund der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente betreffe, werde von
der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass am 4. Mai 2015 eine Meldung an
die AHV-Zweigstelle erfolgt sei und dass diese Meldung (offenbar am 13. Mai
2015) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Aus den EL-Akten sei zudem
ersichtlich, dass durch die Ausgleichskasse bereits am 30. März 2015 vorgemerkt
worden sei, dass die Beschwerdeführerin per 17. April 2015 das
AHV-Rentenalter erreichen werde. Am 13. Mai 2015 sei die entsprechende Mutation
erfolgt, mit der Bemerkung «Umwandlung der IV-Rente in eine Altersrente per
01.05.2015». Die Beschwerdegegnerin sei sich den veränderten Umständen somit
bewusst gewesen und es wäre ihr möglich gewesen, bereits im Mai 2015 die
korrekte Bedarfsberechnung zu erstellen. Das Bundesgericht halte in konstanter
Rechtsprechung fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist nicht mit der
unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des
Versicherungsträgers zurückgehe, zu laufen beginne, sondern erst ab dem
Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei der Kontrolle zumutbarerweise
den Fehler hätte entdecken können. Im Urteil 9C_999/2009 habe das Bundesgericht
festgehalten, es liesse sich diskutieren, ob – aufgrund der Ausgestaltung der
Ergänzungsleistung als Jahresleistung – nicht jeweils im Folgejahr begründeter
Anlass bestehe, den anfänglichen Fehler zu bemerken. Vorliegend müsse diesen
Überlegungen insofern gefolgt werden, als die Beschwerdegegnerin seit der
Meldung durch die Beiständin und seit der ersten falschen Verfügung vom 8. Mai
2015 acht weitere Verfügungen erlassen habe, ohne den Fehler zu korrigieren.
Somit sei der Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hätte
spätestens seit Mai 2016 Gelegenheit gehabt, den Fehler zu berichtigen. Der
Rückforderungsanspruch als auch der Rückforderungsbetrag sei aus den der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Unterlagen spätestens seit Mai 2016
ersichtlich gewesen und somit ohne Zweifel festgestanden. Neben der erhöhten
Pensionskassenrente habe die Beschwerdegegnerin auch die Hilflosenentschädigung
schweren Grades ab 1. Mai 2015 nicht mehr berücksichtigt. Mit Verfügung vom 28.
Dezember 2015 habe diese Leistung dann wieder Aufnahme in der Bedarfsrechnung
gefunden, was heisse, dass der Fehler offensichtlich erkannt und korrigiert
worden sei. Trotzdem seien die aufgrund der Nichtberücksichtigung der
Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016
zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht zurückgefordert worden. Erst
rund vier Jahre nach Kenntnis der zu viel ausbezahlten Leistungen und
Berichtigung der Berechnung werde dieser Betrag geltend gemacht. Indem der
Rückforderungsbetrag nicht innert eines Jahres nach Kenntnis zurückgefordert
worden sei, sei der Anspruch ohne Weiteres infolge Verwirkung erloschen und
eine Rückforderung nicht mehr möglich.
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 aus, es sei nicht entscheidend, ob
die unzutreffende Berechnung der Ergänzungsleistungen auf einen Fehler der
Verwaltung zurückgehe. Dieser Aspekt sei allenfalls dann von Bedeutung, wenn
ein Erlass der Rückforderung zur Diskussion stehe. In der Duplik vom 18. August
2020 wird ergänzend dargelegt, das Bundesgericht habe die Frage, ob anlässlich
der jährlichen Neufestsetzung der Ergänzungsleistung jeweils Anlass bestehe,
einen anfänglichen Fehler zu bemerken, zwar zunächst offengelassen, später aber
im Urteil BGE 139 V 170 verneint. Dementsprechend sei bei der jährlichen
Neufestsetzung nur dann eine Überprüfung von unverändert gebliebenen Faktoren
vorzunehmen, wenn besondere Anhaltspunkte bestünden. Andernfalls gelte die
Feststellung allfälliger Fehler erst im Rahmen der periodischen, alle vier
Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als
zumutbar. Die neue Verfügung per Jahresbeginn erfolge jeweils automatisch.
Dabei würden lediglich gewisse Angaben, welche dem System bekannt und für alle
Versicherten gleich seien, automatisch angepasst. Gleichzeitig würden die
Angaben in der EL-Berechnung automatisch mit den sonstigen von der
Ausgleichskasse im System hinterlegten Daten abgeglichen. Dies betreffe nebst
den Renten und den Sozialversicherungsbeiträgen für Nichterwerbstätige auch
eine allfällige Hilflosenentschädigung. Dies erkläre, warum die
Hilflosenentschädigung vorliegend ab Januar 2016 – automatisch – wieder in der
EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Nebst diesen automatischen Prozessen werde
in aller Regel – d.h. ohne dass besondere Anhaltspunkte vorlägen – keine
zusätzliche Anpassung durch einen Sachbearbeiter vorgenommen. Selbst der Druck
der Verfügung werde automatisch in Auftrag gegeben, der nachfolgende Versand
erfolge sodann von externer Stelle. Die Umrechnungsverfügung zu Jahresbeginn
könne unter diesen Umständen – wie in BGE 139 V 170 festgehalten worden
sei – nicht als das relevante zweite Ereignis gelten, im Rahmen dessen frühere
Fehler in zumutbarer Weise als erkennbar zu gelten hätten. Dieser Grundsatz
gelte analog bei unterjährigen Anpassungen der EL-Berechnung. Eine Überprüfung
des gesamten Dossiers bzw. aller berechnungsrelevanten Kennzahlen bei Änderung
von bloss einer oder weniger Positionen sei dem Versicherungsträger verfahrensökonomisch
nicht zumutbar. Vorliegend hätten sich die im späteren Verlauf unterjährig
erlassenen Verfügungen nie auf die mit einem inkorrekten Betrag berücksichtigte
Pensionskassenrente oder die vormals über einige Monate fälschlicherweise
unberücksichtigt gebliebene Hilflosenentschädigung bezogen. Sie hätten stets
lediglich eine Änderung der Heimtaxe betroffen. Mangels entsprechender
Anhaltspunkte habe sich eine (rückwirkende) Überprüfung der zu
berücksichtigenden Pensionskassenrente oder eine rückwirkende Überprüfung der
angerechneten Hilflosenentschädigung, geschweige denn des gesamten Dossiers, zu
keiner Zeit aufgedrängt, weshalb die Fehler in der Berechnung nicht in
zumutbarer Weise vor der periodischen Überprüfung hätten entdeckt werden
können.
5.3 In der Verfügung vom 12. Mai
2015, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung
für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Beginn des Anspruchs auf die AHV-Altersrente)
festlegte, wurden keine Einnahmen aus Hilflosenentschädigung berücksichtigt.
Dies war im damaligen Zeitpunkt nicht falsch, denn die Hilflosenentschädigung
der AHV wurde der Beschwerdeführerin erst mit der Verfügung vom 9. Juli 2015
(rückwirkend ab 1. Mai 2015) zugesprochen. Der Fehler bestand darin, dass
anschliessend keine Korrektur der Verfügung vom 12. Mai 2015 erfolgte. Dabei
handelt es sich um den «ersten Fehler», der dazu führte, dass bis Ende Dezember
2015 eine zu hohe jährliche Ergänzungsleistung ausbezahlt wurde. Diesen Umstand
bemerkte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen
Anspruchsüberprüfung (vgl. Art. 30 ELV), welche mit dem Schreiben vom 9. April
2019 (AK-Nr. 47) eingeleitet wurde. Dass sich zu einem früheren Zeitpunkt ein
«zweiter Anlass» im vorgenannten Sinn ergeben hätte, durch welchen die
Beschwerdegegnerin auf ihren Irrtum hätte aufmerksam werden oder zumindest
ergänzende Abklärungen veranlassen müssen, ist nicht erkennbar. Namentlich
führen die jährlichen betragsmässigen Anpassungen aufgrund von Änderungen der
Berechnungsgrundlagen nicht dazu, dass eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu
bejahen wäre. Das Bundesgericht hat diese Frage zwar im von der
Beschwerdeführerin korrekt zitierten Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010, E.
3.2.1, zunächst offengelassen, später aber im amtlich publizierten Urteil BGE 139 V 570 vom 22. November 2013 im negativen Sinn beantwortet. Diese
Feststellung gilt auch für die Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung,
welche mit der Verfügung vom 28. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 erfolgte
(AK-Nr. 27). Dabei handelte es sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik
zutreffend darlegt, nicht um eine umfassende Neubeurteilung sämtlicher
Positionen, sondern um eine automatisierte Festlegung des Anspruchs für das
kommende Jahr, welche auf den bisherigen Daten und den im System der
Ausgleichskasse vermerkten zusätzlichen Angaben, darunter denjenigen zur
laufenden Hilflosenentschädigung, basierte. Auch dieser Vorgang wird von der
zitierten Rechtsprechung erfasst, wonach die jeweils zum Jahreswechsel
stattfindende Neufestsetzung des Anspruchs nur dann Anlass zur Überprüfung
früherer Festlegungen bildet, wenn besondere Anhaltspunkte bestehen. Solche
bestanden hier nicht. Die einjährige Verwirkungsfrist wurde demnach damals
nicht ausgelöst. Anlass zu einer nochmaligen umfassenden Überprüfung des
Zeitraums von Mai 2015 bis Dezember 2015 bestand für die Beschwerdegegnerin
erst im Rahmen der im April 2019 eingeleiteten periodischen
Anspruchsüberprüfung bzw. als ihr das Schreiben der Pensionskasse vom
11. Januar 2019 (AK-Nr. 58 S. 3) vorlag, welches am 17. April 2019 bei der
Zweigstelle eintraf und dem sich entnehmen liess, dass die Pensionskassenrente
seit 1. Mai 2015 höher ausgefallen war, als in der EL-Berechnung
angenommen wurde. Die dadurch ausgelöste einjährige relative Verwirkungsfrist
wurde in der Folge deutlich eingehalten.
5.4 Nicht anders verhält es sich in
Bezug auf die Korrektur der Pensionskassenrente: Wenn die Beschwerdegegnerin
diese Rente mit CHF 3'726.00 einsetzte, obwohl sie allenfalls bereits Kenntnis
des Schreibens der Pensionskasse vom 30. April 2015 hätte haben müssen, welches
die Rentenhöhe auf den Betrag von CHF 434.00 pro Monat bezifferte (vgl. E. II.
4.2 hiervor) – wobei diese Summe, wie sich später herausstellte, ebenfalls
nicht den anschliessenden tatsächlichen Zahlungen entsprach –, handelte es sich
dabei um den «ersten Fehler», der dazu führte, dass überhaupt ein
unrechtmässiger Leistungsbezug erfolgte. Dieser «erste Fehler» löst jedoch, wie
dargelegt, nicht auch bereits die Frist für die Verwirkungsfrist aus, sondern
dazu braucht es einen «zweiten Anlass» (E. II. 5.1 hiervor). Im weiteren
Verlauf musste die Beschwerdegegnerin erst dann darauf aufmerksam werden, dass
die jährliche Ergänzungsleistung seit 1. Mai 2015 mit einer zu niedrigen
Pensionskassenrente berechnet worden war, als sie das Schreiben der
Pensionskasse an die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2019 erhielt, welches
bei der Zweigstelle am 17. April 2019 eintraf (AK-Nr. 58 S. 3). Die
Verfügung vom 11. Oktober 2019 erging demnach auch insoweit, als die
Rückforderung auf der Korrektur der Pensionskassenrente basiert, deutlich
innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist.
6.
6.1 Zusammenfassend ergibt sich,
dass die der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. Mai 2015 bis 31.
Oktober 2019 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 14'552.00
unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG waren, weil die den Zahlungen
zugrundeliegenden Berechnungen unzutreffend ausfielen. Es besteht ein
entsprechender Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung). Die
Rückforderung von CHF 14'552.00 ist nicht verwirkt. Der angefochtene
Einspracheentscheid lässt sich demnach nicht beanstanden. Diese Feststellung
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.2 Ein allfälliger Erlass der
Rückforderung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine entsprechende
Ausdehnung rechtfertigt sich nicht, auch wenn sich beide Parteien zu dieser
Frage geäussert haben. Die Beschwerdegegnerin wird über das gestellte
Erlassgesuch noch formell zu entscheiden haben.
7.
7.1 Da die Beschwerdeführerin nicht
obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61
lit. g ATSG).
7.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 12. Mai 2020 mit Wirkung ab Prozessbeginn Rechtsanwältin Grob
Hügli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostenforderung ist
bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die
Vertreterin hat am 1. September 2020 eine Kostennote (UP-Ansatz) eingereicht
(A.S. 59 f.), welche auf einen Betrag von CHF 1'977.25 lautet und in dieser
Höhe genehmigt werden kann. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin
von CHF 531.30 (9,8667 Stunden à CHF 50.00 [Differenz des UP-Ansatzes von
CHF 180.00 zum Honorar von CHF 230.00] plus 7,7 % Mehrwertsteuer). Praxisgemäss
wird der Nachforderungsanspruch mit einem Stundenansatz von CHF 230.00
berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird, die auf einen
höheren Betrag lautet. Andernfalls würde der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör verletzt.
7.3 Verfahrenskosten sind keine zu
erheben (Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli wird auf CHF 1'977.25
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn.
Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der Vertreterin von CHF 531.30, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer