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Entscheid

VSBES.2020.66

Ergänzungsleistungen AHV

30. Oktober 2020Deutsch26 min

vernachlässigbare) Vermögenserträge angerechnet (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn.

Source so.ch

Urteil vom 30. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin

und Notarin Gabriela Grob Hügli

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1951 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) lebt in der Wohngemeinschaft C.___, [...], einem Heim im

Sinne der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen, und hat gesetzlichen

Wohnsitz im Kanton Solothurn. Für sie bestand seit 1. Juni 2013 eine

umfassende Beistandschaft im Sinne von Art. 398 ZGB (vgl. Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 1 und 82 S. 2). Diese wurde ab 1. März 2015 durch

eine Kombination aus einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

(Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB), einer

Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) und einer Begleitbeistandschaft

(Art. 393 ZGB) abgelöst (vgl. AK-Nr. 82 S. 1).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bezog bis

Ende April 2015 Ergänzungsleistungen zu ihrer damaligen Rente der

Invalidenversicherung. Seit Anfang Mai 2015 bezieht sie Ergänzungsleistungen zu

ihrer Altersrente der AHV (vgl. AK-Nrn. 2, 12, 16 und 19). Bei der

Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ab Mai 2015 wurden als Auslagen

jeweils die Tagestaxe des Heims, der Betrag für persönliche Auslagen und die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung berücksichtigt. Als Einnahmen

wurden bis Ende April 2015 die Renten der IV, der Pensionskasse und der

Privatversicherung [...] sowie die Hilflosenentschädigung und (betragsmässig

vernachlässigbare) Vermögenserträge angerechnet (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nrn.

17 f.). In der Berechnung ab 1. Mai 2015 figurieren als Einnahmen die Renten

der AHV, der Pensionskasse und der Privatversicherung, aber keine

Hilflosenentschädigung. Die Rente der Pensionskasse wurde mit einem Betrag von

CHF 3'726.00 pro Jahr eingesetzt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 20).

2.2 Am 9. Juli 2015 wurde in einer

internen Notiz der Ausgleichskasse Folgendes festgehalten: «Die HE wurde nach

Anspruchsbeginn der AHV vergessen neu aufzugeben» (AK-Nr. 23). Gleichentags

erging eine Verfügung, welche festhält, infolge Erreichens des ordentlichen

Rentenalters werde die bisherige Hilflosenentschädigung der IV ersetzt durch

eine Hilflosenentschädigung (schweren Grades) zur AHV-Altersrente in der Höhe

von CHF 940.00 pro Monat (AK-Nr. 24). In der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 wurde die Hilflosenentschädigung von CHF

11'280.00 (entsprechend 12 x CHF 940.00) als anrechenbare Einnahme

berücksichtigt. Die Einnahmen aus der Pensionskassenrente wurden weiterhin auf

CHF 3'726.00 beziffert (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2016, AK-Nr. 32,

und Berechnungsblatt, AK-Nr. 31).

2.3 Die Beträge von CHF 11'280.00

für die Hilflosenentschädigung und CHF 3'726.00 für die Pensionskassenrente

flossen auch in die Berechnungen für den Anspruchszeitraum ab 1. Januar 2017

(Verfügung vom 24. Februar 2017, AK-Nr. 39, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 38)

und ab 1. Januar 2018 (vgl. Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr.

41, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 40) ein.

2.4 Per 1. Januar 2019 wurde die

Hilflosenentschädigung auf CHF 948.00 pro Monat erhöht (vgl. AK-Nr. 44);

dementsprechend enthält die Berechnung des Anspruchs ab 1. Januar 2019 bei

den anrechenbaren Einnahmen eine Summe für die Hilflosenentschädigung von

CHF 11'376.00. Die Pensionskassenrente wurde weiterhin mit einem Betrag

von CHF 3'726.00 berücksichtigt (vgl. Verfügung vom 29. Juli 2019, AK-Nr. 55,

und Berechnungsblatt, AK-Nr. 54).

3.

3.1 Am 9. April 2019 leitete die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine

periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen in die Wege (AK-Nr. 47). In

der Folge wurden ihr entsprechende Angaben und Unterlagen eingereicht (AK-Nrn.

56 ff.).

3.2 Mit Verfügung vom 11. Oktober

2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Anspruch auf

Ergänzungsleistungen sei rückwirkend ab 1. Mai 2015 neu festgelegt worden. Für

die Zeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 sei die Hilflosenentschädigung

von CHF 940.00 pro Monat unberücksichtigt geblieben, was rückwirkend korrigiert

werden müsse. Zudem sei die Rente der Pensionskasse für den gesamten Zeitraum

seit 1. Mai 2015 mit einem falschen Betrag eingesetzt worden. Die Neuberechnung

führe zu Rückforderungen von 8 x CHF 1'075.00 für Mai 2015 bis Dezember

2015, je 12 x CHF 132.00 für die Jahre 2016, 2017 und 2018 sowie 10 x CHF 120.00

für Januar bis Oktober 2019. Gesamthaft resultiere eine Rückforderung von

CHF 14'552.00 (AK-Nr. 78). Den gleichentags erstellten neuen

Berechnungsblättern lässt sich entnehmen, dass die Pensionskassenrente neu mit

einem Betrag von CHF 5'347.00 pro Jahr für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis

31. Dezember 2018 und CHF 5'208.00 ab 1. Januar 2019 berücksichtigt

wurde (vgl. AK-Nrn. 73 ff.).

3.3 Die Beschwerdeführerin erhob am

16. Oktober 2019 durch ihre Beiständin Einsprache gegen die Verfügung vom 11.

Oktober 2019. Sie machte geltend, die Höhe der Pensionskassenrente sei der

Beschwerdegegnerin schon am 4. Mai 2015 mitgeteilt worden und auch die

Nichtberücksichtigung der Hilflosenentschädigung während der Zeit von Mai 2015

bis Dezember 2015 beruhe auf einem Fehler der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 80).

3.4 Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar

2020 (AK-Nr. 88; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

4. Mit Zuschrift vom 20. März 2020

(A.S. 6 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar

2020 erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Rückforderung von

Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 14'552.00 zu Unrecht erfolgt und somit keine

Rückzahlung zu erstatten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter

wird um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht.

5. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 17 ff.).

6. Mit prozessleitender Verfügung

vom 12. Mai 2020 (A.S. 36 f.) wird der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli wird

als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7. Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 10. Juni 2020 an ihren Anträgen fest (A.S. 39 ff.). Die

Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 18. August 2020 ebenfalls ihren

Standpunkt (A.S. 50 ff.).

8. Am 1. September 2020 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote zu den Akten

(A.S. 58 ff.).

9. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) in der

hier anwendbaren, seit 1. März 2015 geltenden Fassung entscheidet der

Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen

abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier strittige

Rückforderung von Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 14'552.00 fällt

somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

2.2

Die Rückforderung einer

erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese unrechtmässig bezogen wurde.

2.2.1

Wenn es an einer rechtskräftigen

Leistungszusprache fehlt, erfolgt der Leistungsbezug von Anfang an ohne

Rechtsgrund und damit unrechtmässig. Diese Konstellation ist insbesondere dann

gegeben, wenn ein entsprechender Entscheid nie rechtskräftig geworden ist, wenn

eine Leistungszusprache rechtskräftig befristet war oder wenn überhaupt nie

eine solche ergangen ist (zum Ganzen: Johanna

Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 17; Urteil des

Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2).

2.2.2

Wurde die Leistung gestützt auf

eine rechtskräftige Verfügung ausgerichtet, setzt eine Rückforderung voraus,

dass zunächst diese Verfügung rückwirkend für den Leistungszeitraum aufgehoben

oder abgeändert wird. Dies kann «uno actu», also gleichzeitig mit der

Rückerstattungsverfügung geschehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2014 vom

23.

Dezember 2014 E. 3). Als Rechtstitel für eine solche rückwirkende Korrektur

stehen insbesondere die prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

oder die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) zur Verfügung (vgl. Dormann, a.a.O., Art. 25 N 18). Formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in (prozessuale)

Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der

Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder

Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs.

1.

ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen

oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53

Abs. 2 ATSG).

3.

In tatsächlicher Hinsicht steht

fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin die

Hilflosenentschädigung schweren Grades der AHV von CHF 940.00 pro Monat zu

Unrecht erst ab 1. Januar 2016 und nicht bereits ab dem 1. Mai 2015 als

anrechenbare Einnahme berücksichtigt hat. Weiter ist ausgewiesen und ebenfalls

unbestritten, dass sich die ausbezahlte Rente der Pensionskasse, welche in den

ursprünglichen Berechnungen ab 1. Mai 2015 und den gestützt darauf ergangenen Verfügungen

und Auszahlungen bis 31. Oktober 2019 jeweils mit CHF 3'726.00 pro Jahr figurierte

(vgl. E. I. 2 hiervor), in Wirklichkeit ab 1. Mai 2015 bis

31.

Dezember 2018 auf CHF 445.65 pro Monat (vgl. AK-Nr. 58 S. 3 und

AK-Nr. 66) respektive CHF 5'347.80 pro Jahr belief (vgl. die

Rentenbescheinigungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018, AK-Nrn. 67 – 69)

und ab 1. Januar 2019 noch CHF 434.00 pro Monat betrug (vgl. AK-Nr. 58

S. 3). Umstritten ist, ob diese nachträglichen Umstände zu einer

rückwirkenden Korrektur der ursprünglichen Verfügung führen und wenn ja, ob die

Beschwerdegegnerin die Differenz zwischen den ausgerichteten Zahlungen und dem

neu ermittelten Anspruch zu Recht zurückgefordert hat.

4.

Es stellt sich zunächst die

Frage, ob die strittigen Ergänzungsleistungen unrechtmässig (im Sinne von Art.

25.

Abs. 1 Satz 1 ATSG) bezogen wurden. Da die entsprechenden Zahlungen gestützt

auf rechtskräftige Verfügungen ergingen, setzt dies voraus, dass ein

Rückkommenstitel vorliegt (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor).

4.1

Die Korrektur der Verfügung vom

12.

Mai 2015, welche den Anspruch vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015

betrifft, hat den folgenden Hintergrund: Die Beschwerdeführerin hatte schon als

Bezügerin einer Invalidenrente (bis 30. April 2015) seit 2012 eine Hilflosenentschädigung

bezogen (vgl. AK-Nr. 6), welche jeweils auch in der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung Berücksichtigung fand (vgl. AK-Nr. 17 f.; Art. 15b ELV).

Diese Hilflosenentschädigung belief sich ab 1. Januar 2015 auf CHF 470.00 (vgl.

AK-Nr. 6). Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zur AHV-Altersrente

ab 1. Mai 2015, auf welcher die Verfügung vom 12. Mai 2015 basierte, enthielt dagegen

keine Einnahmen aus Hilflosenentschädigung (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 20,

und Verfügung vom 12. Mai 2015, AK-Nr. 21). Wie sich der internen

Aktennotiz vom 9. Juli 2015 (AK-Nr. 23) entnehmen lässt, war zunächst auch gar

keine Hilflosenentschädigung der AHV «aufgegeben» worden. Erst mit der

Verfügung vom 9. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Mai

2015.

eine Hilflosenentschädigung der AHV zugesprochen. Es handelte sich um eine

Hilflosenentschädigung schweren Grades; betragsmässig fiel diese mit CHF 940.00

doppelt so hoch aus wie die zuvor bezogene Hilflosenentschädigung der IV (vgl.

AK-Nr. 24). In der Folge fand diese Hilflosenentschädigung Berücksichtigung,

als die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2016 unter Einbezug dieser

Einnahmeposition festgelegt wurde (vgl. E. I. 2.2 hiervor). Es unterblieb

jedoch zunächst eine rückwirkende Korrektur für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis

31.

Dezember 2015.

Die Verfügung vom 12. Mai 2015, welche

den Anspruch ab 1. Mai 2015 festlegte, war bei ihrem Erlass nicht zweifellos

unrichtig im Sinne der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, denn damals

floss tatsächlich keine Hilflosenentschädigung. Diese wurde erst später, am 9.

Juli 2015, rückwirkend ab 1. Mai 2015 zugesprochen. Die Verfügung vom 12. Mai

2015.

entsprach anschliessend nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, weil

sich diese durch die Verfügung vom 9. Juli 2015 rückwirkend verändert hatten.

Damit liegt der Tatbestand der nachträglichen tatsächlichen Unrichtigkeit vor,

der durch die prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfasst wird. Es

verhält sich analog zur Konstellation, in welcher einer Person für einen

Zeitraum, für den sie eine Versicherungsleistung bezogen hat, nachträglich eine

andere Leistung zugesprochen wird, und welche die Rechtsprechung ebenfalls der

prozessualen Revision zuordnet (vgl. BGE 122 V 134 E. 2d S. 138 f.). Die

Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich befugt, im Rahmen einer prozessualen

Revision auf die Verfügung vom 12. Mai 2015 zurückzukommen und diese

rückwirkend ab 1. Mai 2015 (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2015) zu

korrigieren. Ob dies eine Rückforderung nach sich zieht, hängt davon ab, ob die

Verwirkungsfristen von Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt wurden, was noch zu

prüfen sein wird (E. II. 5.3 hiernach).

4.2

Strittig ist weiter die

rückwirkende Korrektur des Anspruchs für den gesamten Zeitraum vom 1. Mai 2015

bis 30. Oktober 2019 sowie der entsprechenden Verfügungen wegen der Höhe der

Pensionskassenrente. Diese figurierte in den Berechnungen der

Ergänzungsleistung zur IV-Rente in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 30. April

2015.

als anrechenbare Einnahme mit einem Betrag von CHF 3'726.00 pro Jahr (vgl.

Berechnungsblätter, AK-Nr. 17 f.), entsprechend CHF 310.50 pro Monat. Diese

Summe wurde in der bereits erwähnten Verfügung vom 12. Mai 2015 sowie in den

jeweiligen Verfügungen für die Folgejahre übernommen. Anlässlich der

periodischen Überprüfung, welche im April 2019 eingeleitet wurde, stellte sich heraus,

dass sich die tatsächlich ausgerichtete Pensionskassenrente ab 1. Mai 2015

auf CHF 445.65 pro Monat (CHF 5'347.80 pro Jahr) und ab 1. Januar 2019 auf

CHF 434.00 pro Monat (CHF 5'208.00 pro Jahr) belaufen hatte.

Die Beiständin machte mit der Einsprache

vom 16. Oktober 2019 geltend, sie habe der zuständigen AHV-Zweigstelle damals

eine Kopie der Rentenmitteilung der Pensionskasse vom 30. April 2015 zukommen

lassen. Daraus gehe hervor, dass sich die Rente ab 1. Mai 2015 auf CHF 434.00

pro Monat belaufe. Die Zweigstelle habe diese Kopie am 4. Mai 2015 erhalten

(was durch den Eingangsstempel bestätigt wird, AK-Nr. 79 S. 1) und laut

Nachfrage am 13. Mai 2015 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Diese

Vorgänge werden durch die Beschwerdegegnerin nicht bestritten und können als

nachgewiesen gelten. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdegegnerin, als sie die Verfügungen für die Jahre 2016 bis 2019

erliess, über die Information verfügt hätte, dass die Rente nicht CHF 3'726.00,

sondern CHF 5'208.00 (12 x CHF 434.00) betrage. Die Verfügungen, die

trotzdem von einer Rentenhöhe von CHF 3'726.00 ausgingen, müssen daher als

Dispositiv

zweifellos unrichtig gelten; ihre rückwirkende Anpassung kann sich demnach auf

den Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG stützen. Wenn man

stattdessen davon ausginge, der erwähnte Umstand sei aus den Akten, die beim

Erlass der jeweiligen Verfügung vorlagen, nicht ersichtlich gewesen, wäre von

der nachträglichen Entdeckung einer vorbestehenden Tatsache auszugehen, was zu

einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG führt. Die

ursprüngliche Verfügung vom 12. Mai 2015 hätte ebenfalls als zweifellos

unrichtig zu gelten, wenn davon auszugehen ist, dass die Information der

Beschwerdegegnerin damals bereits vorlag. Andernfalls ist von einer

nachträglich festgestellten anfänglichen Unrichtigkeit auszugehen, welche

mittels einer prozessualen Revision zu korrigieren ist. Die Frage kann

letztlich offenbleiben, zumal die Verfügung vom 12. Mai 2015, wie vorstehend

dargelegt, ohnehin der prozessualen Revision wegen der später rückwirkend

zugesprochenen Hilflosenentschädigung unterliegt, welche zu einer

uneingeschränkten materiellrechtlichen Neuprüfung führt (BGE 129 V 211 E. 3.2.2

S. 218), in deren Rahmen auch die korrigierte Pensionskassenrente

berücksichtigt werden kann. In Bezug auf sämtliche Verfügungen bis Ende 2018

ist dieser Rückkommenstitel überdies auch deshalb erfüllt, weil sich im Rahmen

der periodischen Überprüfung im April 2019 herausstellte, dass der in der

Mitteilung vom 30. April 2015 genannte Betrag von CHF 434.00 ebenfalls

nicht zugetroffen hatte, sondern der Beschwerdeführerin bis Ende 2018 ein

monatliches Betreffnis von CHF 445.65 ausbezahlt worden war. Diese

Differenz ist zwar nicht allzu hoch, übersteigt aber den in Art. 25 Abs. 1 lit.

c ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr, welcher im Bereich der

Ergänzungsleistungen die für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

vorausgesetzte erhebliche Bedeutung definiert (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen

wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision

von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999,

S. 29 ff., 49), was auch bei einer prozessualen Revision zu beachten

ist. Zusammenfassend ist demnach ein Rückkommenstitel für den gesamten Zeitraum

vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober 2019 zu bejahen.

5. Nach dem Gesagten sind die

Verfügungen, auf welchen die für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. Oktober

2019 ausbezahlten Beträge basierten, gestützt auf eine prozessuale Revision

respektive (betreffend das Jahr 2019) eine Wiedererwägung rückwirkend zu korrigieren.

Die Berechnungen, welche der Verfügung vom 11. Oktober 2019 zugrunde liegen,

sind unbestrittenermassen korrekt. Die Differenz von CHF 14'552.00 wurde

somit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG unrechtmässig bezogen und ist

grundsätzlich zurückzuerstatten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die

Rückforderung verwirkt ist.

5.1 Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Die hier

zur Diskussion stehende relative einjährige Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in

welchem die Verwaltung (nach dem ursprünglichen Fehler) bei Beachtung der ihr

zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für

eine Rückerstattung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29.

Oktober 2012 E. 5.1.2). Wenn aufgrund der Akten keine Gewissheit, aber

hinreichender Anlass für ergänzende Abklärungen besteht, müssen diese in der

Folge innert nützlicher Frist durchgeführt werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_927/2012 vom 5. Juli 2013 E. 5.2). Hat der

Versicherungsträger oder die Durchführungsstelle irrtümlich eine zu hohe

Leistung ausgerichtet, ist für die Auslösung der Verwirkungsfrist nicht dieser

ursprüngliche Irrtum, sondern erst der Zeitpunkt massgebend, an dem sich die

Amtsstelle bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte

Rechenschaft geben müssen (BGE 146 V 217 E. 2.2 S. 220). Vorausgesetzt ist in

diesem Sinn ein «zweiter Anlass» (BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572 f.; Urteile des

Bundesgerichts 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 2, 9C_907/2013 vom 29. August

2014 E. 4.2 und 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

5.2 Strittig ist, zu welchem

Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1

ATSG ausgelöst wurde.

5.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt in

der Beschwerde vom 20. März 2020 ausführen, sie habe den höheren Rentenbetrag

der Pensionskasse am 4. Mai 2015 der AHV-Zweigstelle melden lassen. Die Kopie

dieser Mitteilung sei durch die Zweigstelle an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet worden. Die Beschwerdegegnerin habe somit spätestens ab Mai 2015

Kenntnis von der Erhöhung der Pensionskassenleistungen gehabt. Auch den Bezug

der Hilflosenentschädigung habe die Beschwerdegegnerin ohne weiteres bereits im

Mai 2015 erkennen müssen.

In der Replik vom 10. Juni 2020 wird

ergänzend ausgeführt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im zur

Frage stehenden Zeitraum veränderte Rentenzahlungen der Pensionskasse sowie

nach wie vor eine Hilflosenentschädigung erhalten habe, die bei der

Bedarfsberechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen seien. Um diese

Frage gehe es denn auch nicht. Die Beschwerdeführerin mache vielmehr geltend,

dass die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erkennen

müssen, dass ein Rückforderungsanspruch bestehe bzw. eine zu hohe Leistung

ausgerichtet worden sei. Was die höheren Rentenzahlungen der Pensionskasse

aufgrund der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente betreffe, werde von

der Beschwerdegegnerin nicht bestritten, dass am 4. Mai 2015 eine Meldung an

die AHV-Zweigstelle erfolgt sei und dass diese Meldung (offenbar am 13. Mai

2015) bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Aus den EL-Akten sei zudem

ersichtlich, dass durch die Ausgleichskasse bereits am 30. März 2015 vorgemerkt

worden sei, dass die Beschwerdeführerin per 17. April 2015 das

AHV-Rentenalter erreichen werde. Am 13. Mai 2015 sei die entsprechende Mutation

erfolgt, mit der Bemerkung «Umwandlung der IV-Rente in eine Altersrente per

01.05.2015». Die Beschwerdegegnerin sei sich den veränderten Umständen somit

bewusst gewesen und es wäre ihr möglich gewesen, bereits im Mai 2015 die

korrekte Bedarfsberechnung zu erstellen. Das Bundesgericht halte in konstanter

Rechtsprechung fest, dass die einjährige Verwirkungsfrist nicht mit der

unrechtmässigen Leistungsausrichtung, die auf einen Fehler des

Versicherungsträgers zurückgehe, zu laufen beginne, sondern erst ab dem

Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger bei der Kontrolle zumutbarerweise

den Fehler hätte entdecken können. Im Urteil 9C_999/2009 habe das Bundesgericht

festgehalten, es liesse sich diskutieren, ob – aufgrund der Ausgestaltung der

Ergänzungsleistung als Jahresleistung – nicht jeweils im Folgejahr begründeter

Anlass bestehe, den anfänglichen Fehler zu bemerken. Vorliegend müsse diesen

Überlegungen insofern gefolgt werden, als die Beschwerdegegnerin seit der

Meldung durch die Beiständin und seit der ersten falschen Verfügung vom 8. Mai

2015 acht weitere Verfügungen erlassen habe, ohne den Fehler zu korrigieren.

Somit sei der Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hätte

spätestens seit Mai 2016 Gelegenheit gehabt, den Fehler zu berichtigen. Der

Rückforderungsanspruch als auch der Rückforderungsbetrag sei aus den der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung stehenden Unterlagen spätestens seit Mai 2016

ersichtlich gewesen und somit ohne Zweifel festgestanden. Neben der erhöhten

Pensionskassenrente habe die Beschwerdegegnerin auch die Hilflosenentschädigung

schweren Grades ab 1. Mai 2015 nicht mehr berücksichtigt. Mit Verfügung vom 28.

Dezember 2015 habe diese Leistung dann wieder Aufnahme in der Bedarfsrechnung

gefunden, was heisse, dass der Fehler offensichtlich erkannt und korrigiert

worden sei. Trotzdem seien die aufgrund der Nichtberücksichtigung der

Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016

zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen nicht zurückgefordert worden. Erst

rund vier Jahre nach Kenntnis der zu viel ausbezahlten Leistungen und

Berichtigung der Berechnung werde dieser Betrag geltend gemacht. Indem der

Rückforderungsbetrag nicht innert eines Jahres nach Kenntnis zurückgefordert

worden sei, sei der Anspruch ohne Weiteres infolge Verwirkung erloschen und

eine Rückforderung nicht mehr möglich.

5.2.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2020 aus, es sei nicht entscheidend, ob

die unzutreffende Berechnung der Ergänzungsleistungen auf einen Fehler der

Verwaltung zurückgehe. Dieser Aspekt sei allenfalls dann von Bedeutung, wenn

ein Erlass der Rückforderung zur Diskussion stehe. In der Duplik vom 18. August

2020 wird ergänzend dargelegt, das Bundesgericht habe die Frage, ob anlässlich

der jährlichen Neufestsetzung der Ergänzungsleistung jeweils Anlass bestehe,

einen anfänglichen Fehler zu bemerken, zwar zunächst offengelassen, später aber

im Urteil BGE 139 V 170 verneint. Dementsprechend sei bei der jährlichen

Neufestsetzung nur dann eine Überprüfung von unverändert gebliebenen Faktoren

vorzunehmen, wenn besondere Anhaltspunkte bestünden. Andernfalls gelte die

Feststellung allfälliger Fehler erst im Rahmen der periodischen, alle vier

Jahre vorzunehmenden Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse als

zumutbar. Die neue Verfügung per Jahresbeginn erfolge jeweils automatisch.

Dabei würden lediglich gewisse Angaben, welche dem System bekannt und für alle

Versicherten gleich seien, automatisch angepasst. Gleichzeitig würden die

Angaben in der EL-Berechnung automatisch mit den sonstigen von der

Ausgleichskasse im System hinterlegten Daten abgeglichen. Dies betreffe nebst

den Renten und den Sozialversicherungsbeiträgen für Nichterwerbstätige auch

eine allfällige Hilflosenentschädigung. Dies erkläre, warum die

Hilflosenentschädigung vorliegend ab Januar 2016 – automatisch – wieder in der

EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Nebst diesen automatischen Prozessen werde

in aller Regel – d.h. ohne dass besondere Anhaltspunkte vorlägen – keine

zusätzliche Anpassung durch einen Sachbearbeiter vorgenommen. Selbst der Druck

der Verfügung werde automatisch in Auftrag gegeben, der nachfolgende Versand

erfolge sodann von externer Stelle. Die Umrechnungsverfügung zu Jahresbeginn

könne unter diesen Umständen – wie in BGE 139 V 170 festgehalten worden

sei – nicht als das relevante zweite Ereignis gelten, im Rahmen dessen frühere

Fehler in zumutbarer Weise als erkennbar zu gelten hätten. Dieser Grundsatz

gelte analog bei unterjährigen Anpassungen der EL-Berechnung. Eine Überprüfung

des gesamten Dossiers bzw. aller berechnungsrelevanten Kennzahlen bei Änderung

von bloss einer oder weniger Positionen sei dem Versicherungsträger verfahrensökonomisch

nicht zumutbar. Vorliegend hätten sich die im späteren Verlauf unterjährig

erlassenen Verfügungen nie auf die mit einem inkorrekten Betrag berücksichtigte

Pensionskassenrente oder die vormals über einige Monate fälschlicherweise

unberücksichtigt gebliebene Hilflosenentschädigung bezogen. Sie hätten stets

lediglich eine Änderung der Heimtaxe betroffen. Mangels entsprechender

Anhaltspunkte habe sich eine (rückwirkende) Überprüfung der zu

berücksichtigenden Pensionskassenrente oder eine rückwirkende Überprüfung der

angerechneten Hilflosenentschädigung, geschweige denn des gesamten Dossiers, zu

keiner Zeit aufgedrängt, weshalb die Fehler in der Berechnung nicht in

zumutbarer Weise vor der periodischen Überprüfung hätten entdeckt werden

können.

5.3 In der Verfügung vom 12. Mai

2015, welche den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine jährliche Ergänzungsleistung

für die Zeit ab 1. Mai 2015 (Beginn des Anspruchs auf die AHV-Altersrente)

festlegte, wurden keine Einnahmen aus Hilflosenentschädigung berücksichtigt.

Dies war im damaligen Zeitpunkt nicht falsch, denn die Hilflosenentschädigung

der AHV wurde der Beschwerdeführerin erst mit der Verfügung vom 9. Juli 2015

(rückwirkend ab 1. Mai 2015) zugesprochen. Der Fehler bestand darin, dass

anschliessend keine Korrektur der Verfügung vom 12. Mai 2015 erfolgte. Dabei

handelt es sich um den «ersten Fehler», der dazu führte, dass bis Ende Dezember

2015 eine zu hohe jährliche Ergänzungsleistung ausbezahlt wurde. Diesen Umstand

bemerkte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen der periodischen

Anspruchsüberprüfung (vgl. Art. 30 ELV), welche mit dem Schreiben vom 9. April

2019 (AK-Nr. 47) eingeleitet wurde. Dass sich zu einem früheren Zeitpunkt ein

«zweiter Anlass» im vorgenannten Sinn ergeben hätte, durch welchen die

Beschwerdegegnerin auf ihren Irrtum hätte aufmerksam werden oder zumindest

ergänzende Abklärungen veranlassen müssen, ist nicht erkennbar. Namentlich

führen die jährlichen betragsmässigen Anpassungen aufgrund von Änderungen der

Berechnungsgrundlagen nicht dazu, dass eine zumutbare Kenntnis des Mangels zu

bejahen wäre. Das Bundesgericht hat diese Frage zwar im von der

Beschwerdeführerin korrekt zitierten Urteil 9C_999/2009 vom 7. Juni 2010, E.

3.2.1, zunächst offengelassen, später aber im amtlich publizierten Urteil BGE 139 V 570 vom 22. November 2013 im negativen Sinn beantwortet. Diese

Feststellung gilt auch für die Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung,

welche mit der Verfügung vom 28. Dezember 2015 auf den 1. Januar 2016 erfolgte

(AK-Nr. 27). Dabei handelte es sich, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik

zutreffend darlegt, nicht um eine umfassende Neubeurteilung sämtlicher

Positionen, sondern um eine automatisierte Festlegung des Anspruchs für das

kommende Jahr, welche auf den bisherigen Daten und den im System der

Ausgleichskasse vermerkten zusätzlichen Angaben, darunter denjenigen zur

laufenden Hilflosenentschädigung, basierte. Auch dieser Vorgang wird von der

zitierten Rechtsprechung erfasst, wonach die jeweils zum Jahreswechsel

stattfindende Neufestsetzung des Anspruchs nur dann Anlass zur Überprüfung

früherer Festlegungen bildet, wenn besondere Anhaltspunkte bestehen. Solche

bestanden hier nicht. Die einjährige Verwirkungsfrist wurde demnach damals

nicht ausgelöst. Anlass zu einer nochmaligen umfassenden Überprüfung des

Zeitraums von Mai 2015 bis Dezember 2015 bestand für die Beschwerdegegnerin

erst im Rahmen der im April 2019 eingeleiteten periodischen

Anspruchsüberprüfung bzw. als ihr das Schreiben der Pensionskasse vom

11. Januar 2019 (AK-Nr. 58 S. 3) vorlag, welches am 17. April 2019 bei der

Zweigstelle eintraf und dem sich entnehmen liess, dass die Pensionskassenrente

seit 1. Mai 2015 höher ausgefallen war, als in der EL-Berechnung

angenommen wurde. Die dadurch ausgelöste einjährige relative Verwirkungsfrist

wurde in der Folge deutlich eingehalten.

5.4 Nicht anders verhält es sich in

Bezug auf die Korrektur der Pensionskassenrente: Wenn die Beschwerdegegnerin

diese Rente mit CHF 3'726.00 einsetzte, obwohl sie allenfalls bereits Kenntnis

des Schreibens der Pensionskasse vom 30. April 2015 hätte haben müssen, welches

die Rentenhöhe auf den Betrag von CHF 434.00 pro Monat bezifferte (vgl. E. II.

4.2 hiervor) – wobei diese Summe, wie sich später herausstellte, ebenfalls

nicht den anschliessenden tatsächlichen Zahlungen entsprach –, handelte es sich

dabei um den «ersten Fehler», der dazu führte, dass überhaupt ein

unrechtmässiger Leistungsbezug erfolgte. Dieser «erste Fehler» löst jedoch, wie

dargelegt, nicht auch bereits die Frist für die Verwirkungsfrist aus, sondern

dazu braucht es einen «zweiten Anlass» (E. II. 5.1 hiervor). Im weiteren

Verlauf musste die Beschwerdegegnerin erst dann darauf aufmerksam werden, dass

die jährliche Ergänzungsleistung seit 1. Mai 2015 mit einer zu niedrigen

Pensionskassenrente berechnet worden war, als sie das Schreiben der

Pensionskasse an die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2019 erhielt, welches

bei der Zweigstelle am 17. April 2019 eintraf (AK-Nr. 58 S. 3). Die

Verfügung vom 11. Oktober 2019 erging demnach auch insoweit, als die

Rückforderung auf der Korrektur der Pensionskassenrente basiert, deutlich

innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist.

6.

6.1 Zusammenfassend ergibt sich,

dass die der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 1. Mai 2015 bis 31.

Oktober 2019 ausgerichteten Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 14'552.00

unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG waren, weil die den Zahlungen

zugrundeliegenden Berechnungen unzutreffend ausfielen. Es besteht ein

entsprechender Rückkommenstitel (prozessuale Revision, Wiedererwägung). Die

Rückforderung von CHF 14'552.00 ist nicht verwirkt. Der angefochtene

Einspracheentscheid lässt sich demnach nicht beanstanden. Diese Feststellung

führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.2 Ein allfälliger Erlass der

Rückforderung bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Eine entsprechende

Ausdehnung rechtfertigt sich nicht, auch wenn sich beide Parteien zu dieser

Frage geäussert haben. Die Beschwerdegegnerin wird über das gestellte

Erlassgesuch noch formell zu entscheiden haben.

7.

7.1 Da die Beschwerdeführerin nicht

obsiegt, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

7.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 12. Mai 2020 mit Wirkung ab Prozessbeginn Rechtsanwältin Grob

Hügli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Kostenforderung ist

bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die

Vertreterin hat am 1. September 2020 eine Kostennote (UP-Ansatz) eingereicht

(A.S. 59 f.), welche auf einen Betrag von CHF 1'977.25 lautet und in dieser

Höhe genehmigt werden kann. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der Rechtsanwältin

von CHF 531.30 (9,8667 Stunden à CHF 50.00 [Differenz des UP-Ansatzes von

CHF 180.00 zum Honorar von CHF 230.00] plus 7,7 % Mehrwertsteuer). Praxisgemäss

wird der Nachforderungsanspruch mit einem Stundenansatz von CHF 230.00

berechnet, wenn keine Honorarvereinbarung eingereicht wird, die auf einen

höheren Betrag lautet. Andernfalls würde der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf rechtliches Gehör verletzt.

7.3 Verfahrenskosten sind keine zu

erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Gabriela Grob Hügli wird auf CHF 1'977.25

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn.

Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der Vertreterin von CHF 531.30, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer