VSBES.2020.67
Gesuch unentgeltliche Rechtsverbeiständung
15. Juli 2020Deutsch11 min
ein erstes Leistungsbegehren am 1. Oktober 2010 resp. 23. Februar 2011 abgewiesen
Source so.ch
Urteil vom 15. Juli 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gesuch
unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Verfügung vom 20. Februar 2020)
zieht die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem
ein erstes Leistungsbegehren am 1. Oktober 2010 resp. 23. Februar 2011 abgewiesen
worden war (IV-St. Beleg / IV-Nrn. 80 + 84), meldete sich der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer), geb. 1983, am 1. Februar 2017 erneut bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Gutachterstelle B.___
ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Dezember 2017 erging
(IV-Nrn. 115.1 - 115.10), und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
21. Februar 2018 in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen
werde (IV-Nr. 124). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 3. Juli 2018
ein polydisziplinäres Parteigutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni
2018 ein (IV-Nrn. 131.1 - 131.5).
1.2 Die
Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer zunächst am 31. Oktober 2018
mit, es bedürfe einer erneuten polydisziplinären Begutachtung durch die
Gutachterstelle B.___ (IV-Nr. 155), verzichtete dann aber darauf und ordnete
stattdessen mit Verfügung vom 4. Juni 2019 eine bidisziplinäre neurologisch-neuropsychologischen
Begutachtung an (IV-Nr. 174). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 175
S. 3 ff.) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (Verfahren
VSBES.2019.189, IV-Nr. 191 S. 2 ff.) in dem Sinne teilweise gut, als es die
Beschwerdegegnerin dazu verhielt, ein polydisziplinäres Obergutachten mit den
Fachrichtungen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie
einzuholen. Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge die entsprechenden
Schritte ein. Der Begutachtungsauftrag wurde am 31. Januar 2020 über die Plattform
SuisseMED@P an die Gutachterstelle D.___ vergeben (IV-Nr. 198).
1.3 Der
Beschwerdeführer liess am 15. Januar 2020 beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen
(IV-Nr. 196). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar
2020 ab, da ein Rechtsbeistand im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig
sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am
25. März 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1.
Die Verfügung der
[Beschwerdegegnerin] vom 20. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
a) Es sei dem
Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. Juni 2020 auf eine ausführliche
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).
2.3 Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 24. Juni 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als
unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 37 f.).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 29. Juni 2020 eine Kostennote ein (A.S. 40
ff.). Diese geht am 30. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 43), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung
von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines
Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den
Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,
ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für
den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen
für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht
bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren
geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die
Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten
ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in
Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich
schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder
andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.
Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker
Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls
bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder
rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der
durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar
gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se
komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die
gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen
Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung
bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion
steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung
widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015
vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der
Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden
müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen
Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012
vom 27. November 2012 E. 6.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer begründet
die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2019 ein Obergutachten
eingeholt werden müsse.
3.2
Der Umstand, dass im
verwaltungsinternen Verfahren verschiedene voneinander abweichende ärztliche
Stellungnahmen gewürdigt werden müssen, bedeutet für sich allein genommen noch
nicht, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit
handelt. Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass nicht nur ein umfangreiches
polydisziplinäres Administrativgutachten einem ebensolchen Parteigutachten
gegenübersteht (E. I. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vermochte nämlich
die Widersprüche zwischen diesen beiden Gutachten nicht aufzulösen. Sie zog
deshalb den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD)
bei, der am 11. Juli 2018 eine Rückfrage bei der Gutachterstelle B.___ empfahl
(IV-Nr. 134). Diese befürworte am 23. Oktober 2018 eine Verlaufsbegutachtung, worauf
die Beschwerdegegnerin eine nochmalige Begutachtung in die Wege leitete. Das vom
Beschwerdeführer angerufene Versicherungsgericht bestätigte im Urteil VSBES.2019.189
vom 10. Dezember 2019 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, erkannte jedoch,
dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung nicht genüge, sondern es einer
erneuten polydisziplinären Begutachtung bedürfe (E. I. 1.2 hiervor). Diese
Situation lässt sich mit dem Sachverhalt im Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017
vom 14. Dezember 2017 vergleichen. Dort hatte die IV auf Anweisung des
Gerichts hin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Da der RAD jedoch die
Arbeitsfähigkeit abweichend von diesem Gutachten beurteilte und in der Zwischenzeitlich
zusätzliche medizinische Berichte eingegangen waren, holte die IV ein weiteres (bidisziplinäres)
Gutachten ein (a.a.O., E. 3.6.2). Das Bundesgericht erwog dazu, spätestens
mit der Abweichung vom polydisziplinären Gutachten und der erneuten Begutachtung
mit Verlängerung des Verfahrens könne nicht mehr von einem einfachen,
durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden (E. 3.6.3). Dies muss im
vorliegenden Fall ebenfalls gelten. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen
Verfahren drängt sich hier umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits im früheren
Beschwerdeverfahren VSBES.2019.189 vor dem Versicherungsgericht, in dem es um die
Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ging, anwaltlich vertreten war (s.
dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1
+ 3.6.3). Angesichts des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr
einfachen Fragestellungen zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten
sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen,
ins Leere (E. 3.6.3). Aus den Akten ergeben sich ohnehin keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch
solche Personen oder Einrichtungen zählen könnte.
3.3
Zusammenfassend ist eine
Verbeiständung des Beschwerdeführers im verwaltungsinternen Verfahren geboten. Die
Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese
hat die übrigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden
Aussichtslosigkeit zu prüfen, zu denen sie bislang weder in der angefochtenen
Verfügung noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen hat, und
anschliessend neu über die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen
Verfahren zu verfügen.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein
Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S.
57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist
in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
4.2
Die vom Vertreter des
Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 29. Juni 2020 (A.S. 41 f.)
weist einen Zeitaufwand von 7,03 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner
Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits
inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe
(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die analogen
Schreiben an die Sozialen Dienste (3 x 0,17 = 0,51 Stunden) sowie die
Einreichung der Kostennote (0,42 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand
von insgesamt 5,25 Stunden.
Was die Auslagen über insgesamt CHF 83.90
betrifft, so sind die 59 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§
160.
Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote
geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.40.
Die Parteientschädigung beläuft sich folglich,
mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen und CHF 105.25
Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018), auf CHF 1'472.15.
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.
61.
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20.
Februar 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die
Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'472.15 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann