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Entscheid

VSBES.2020.67

Gesuch unentgeltliche Rechtsverbeiständung

15. Juli 2020Deutsch11 min

ein erstes Leistungsbegehren am 1. Oktober 2010 resp. 23. Februar 2011 abgewiesen

Source so.ch

Urteil vom 15. Juli 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gesuch

unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Verfügung vom 20. Februar 2020)

zieht die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem

ein erstes Leistungsbegehren am 1. Oktober 2010 resp. 23. Februar 2011 abgewiesen

worden war (IV-St. Beleg / IV-Nrn. 80 + 84), meldete sich der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer), geb. 1983, am 1. Februar 2017 erneut bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 91). Die Beschwerdegegnerin holte bei der Gutachterstelle B.___

ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 15. Dezember 2017 erging

(IV-Nrn. 115.1 - 115.10), und stellte dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

21. Februar 2018 in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen

werde (IV-Nr. 124). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 3. Juli 2018

ein polydisziplinäres Parteigutachten der Gutachterstelle C.___ vom 23. Juni

2018 ein (IV-Nrn. 131.1 - 131.5).

1.2 Die

Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer zunächst am 31. Oktober 2018

mit, es bedürfe einer erneuten polydisziplinären Begutachtung durch die

Gutachterstelle B.___ (IV-Nr. 155), verzichtete dann aber darauf und ordnete

stattdessen mit Verfügung vom 4. Juni 2019 eine bidisziplinäre neurologisch-neuropsychologischen

Begutachtung an (IV-Nr. 174). Die dagegen erhobene Beschwerde (IV-Nr. 175

S. 3 ff.) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) mit Urteil vom 10. Dezember 2019 (Verfahren

VSBES.2019.189, IV-Nr. 191 S. 2 ff.) in dem Sinne teilweise gut, als es die

Beschwerdegegnerin dazu verhielt, ein polydisziplinäres Obergutachten mit den

Fachrichtungen innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie

einzuholen. Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge die entsprechenden

Schritte ein. Der Begutachtungsauftrag wurde am 31. Januar 2020 über die Plattform

SuisseMED@P an die Gutachterstelle D.___ vergeben (IV-Nr. 198).

1.3 Der

Beschwerdeführer liess am 15. Januar 2020 beantragen, es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung von

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen

(IV-Nr. 196). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar

2020 ab, da ein Rechtsbeistand im verwaltungsinternen Verfahren nicht notwendig

sei (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am

25. März 2020 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.

Die Verfügung der

[Beschwerdegegnerin] vom 20. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

a) Es sei dem

Beschwerdeführer für das IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.

Dem Beschwerdeführer

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 22. Juni 2020 auf eine ausführliche

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 36).

2.3 Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 24. Juni 2020 im Beschwerdeverfahren ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichem Rechtsbeistand (A.S. 37 f.).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 29. Juni 2020 eine Kostennote ein (A.S. 40

ff.). Diese geht am 30. Juni 2020 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 43), welche sich in der Folge nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt Beschwerden gegen Zwischenverfügungen eines

Sozialversicherungsträgers als Einzelrichter (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft,

ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602). Die Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des Präsidenten) ist daher für

den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen

für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht

bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren

geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die

Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten

ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche

Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in

Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich

schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder

andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.

Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker

Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls

bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder

rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich

alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der

durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar

gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se

komplexen Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die

gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass in praktisch allen

Verwaltungsverfahren der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung

bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion

steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung

widerspräche. Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit

der anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015

vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der

Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden

müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen

Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012

vom 27. November 2012 E. 6.2).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer begründet

die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen damit, dass gemäss dem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 10. Dezember 2019 ein Obergutachten

eingeholt werden müsse.

3.2

Der Umstand, dass im

verwaltungsinternen Verfahren verschiedene voneinander abweichende ärztliche

Stellungnahmen gewürdigt werden müssen, bedeutet für sich allein genommen noch

nicht, dass es sich um eine überdurchschnittlich schwierige Angelegenheit

handelt. Im vorliegenden Fall ist indes entscheidend, dass nicht nur ein umfangreiches

polydisziplinäres Administrativgutachten einem ebensolchen Parteigutachten

gegenübersteht (E. I. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin vermochte nämlich

die Widersprüche zwischen diesen beiden Gutachten nicht aufzulösen. Sie zog

deshalb den Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD)

bei, der am 11. Juli 2018 eine Rückfrage bei der Gutachterstelle B.___ empfahl

(IV-Nr. 134). Diese befürworte am 23. Oktober 2018 eine Verlaufsbegutachtung, worauf

die Beschwerdegegnerin eine nochmalige Begutachtung in die Wege leitete. Das vom

Beschwerdeführer angerufene Versicherungsgericht bestätigte im Urteil VSBES.2019.189

vom 10. Dezember 2019 die Notwendigkeit weiterer Abklärungen, erkannte jedoch,

dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung nicht genüge, sondern es einer

erneuten polydisziplinären Begutachtung bedürfe (E. I. 1.2 hiervor). Diese

Situation lässt sich mit dem Sachverhalt im Bundesgerichtsurteil 9C_436/2017

vom 14. Dezember 2017 vergleichen. Dort hatte die IV auf Anweisung des

Gerichts hin ein polydisziplinäres Gutachten eingeholt. Da der RAD jedoch die

Arbeitsfähigkeit abweichend von diesem Gutachten beurteilte und in der Zwischenzeitlich

zusätzliche medizinische Berichte eingegangen waren, holte die IV ein weiteres (bidisziplinäres)

Gutachten ein (a.a.O., E. 3.6.2). Das Bundesgericht erwog dazu, spätestens

mit der Abweichung vom polydisziplinären Gutachten und der erneuten Begutachtung

mit Verlängerung des Verfahrens könne nicht mehr von einem einfachen,

durchschnittlichen Sachverhalt gesprochen werden (E. 3.6.3). Dies muss im

vorliegenden Fall ebenfalls gelten. Eine Verbeiständung im verwaltungsinternen

Verfahren drängt sich hier umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits im früheren

Beschwerdeverfahren VSBES.2019.189 vor dem Versicherungsgericht, in dem es um die

Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung ging, anwaltlich vertreten war (s.

dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1

+ 3.6.3). Angesichts des komplexen Verfahrensverlaufs und der nicht mehr

einfachen Fragestellungen zielt der Einwand der Beschwerdegegnerin, der

Beschwerdeführer müsse sich mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten

sozialer Institutionen oder unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen,

ins Leere (E. 3.6.3). Aus den Akten ergeben sich ohnehin keine konkreten

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung durch

solche Personen oder Einrichtungen zählen könnte.

3.3

Zusammenfassend ist eine

Verbeiständung des Beschwerdeführers im verwaltungsinternen Verfahren geboten. Die

Beschwerde wird somit in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird. Diese

hat die übrigen Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der fehlenden

Aussichtslosigkeit zu prüfen, zu denen sie bislang weder in der angefochtenen

Verfügung noch in der Beschwerdeantwort Stellung genommen hat, und

anschliessend neu über die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsinternen

Verfahren zu verfügen.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren, welche grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein

Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S.

57). Diese Entschädigung bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie der Schwierigkeit des Prozesses und ist

in einer Pauschalsumme festzusetzen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

4.2

Die vom Vertreter des

Beschwerdeführers eingereichte Kostennote vom 29. Juni 2020 (A.S. 41 f.)

weist einen Zeitaufwand von 7,03 Stunden aus. Darin ist jedoch reiner

Kanzleiaufwand enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits

inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Klientenbriefe

(«Brief an Klient»), bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist (5 x 0,17 = 0,85 Stunden), die analogen

Schreiben an die Sozialen Dienste (3 x 0,17 = 0,51 Stunden) sowie die

Einreichung der Kostennote (0,42 Stunden). Anrechenbar ist folglich ein Aufwand

von insgesamt 5,25 Stunden.

Was die Auslagen über insgesamt CHF 83.90

betrifft, so sind die 59 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§

160.

Abs. 5 i.V.m. § 161 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote

geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 54.40.

Die Parteientschädigung beläuft sich folglich,

mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen und CHF 105.25

Mehrwertsteuer (7,7 % seit 1. Januar 2018), auf CHF 1'472.15.

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art.

61.

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 20.

Februar 2020 aufgehoben wird. Die Angelegenheit wird zurück an die

Beschwerdegegnerin gewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'472.15 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann