VSBES.2020.68
Unfallversicherung
2. Juni 2021Deutsch64 min
habe. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Source so.ch
Urteil vom 2. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger
Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheide vom 24. Februar und 23. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1984 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Lagermitarbeiter bei B.___ tätig und
in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
21. April 2017 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) hat sich am 20. April
2017 ein Unfall am Arbeitsort des Beschwerdeführers ereignet. Er sei von
jemandem mit dem Stapler angefahren worden, wobei er sich das Bein gebrochen
habe. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin der Kreisärztin Dr. med. C.___,
Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, die eingeholten
medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ kam in ihrer Beurteilung vom 28.
Dezember 2017 (Suva-Nr. 99) zum Schluss, ab sofort könne für die Tätigkeit als
Staplerfahrer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erfolgen. Ansonsten bestehe
ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine mittelschwere
Tätigkeit. Gestützt auf die besagte Einschätzung der Kreisärztin stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2018
(Suva-Nr. 102) in Aussicht, ihre Leistungen per 1. Februar 2018 einzustellen. Nachdem
sich der Beschwerdeführer mit dem ablehnenden Entscheid nicht einverstanden
erklärt hatte (Suva-Nr. 107), veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med.
C.___ erneut eine ärztliche Beurteilung (vgl. Suva-Nr. 114). Diese nahm zudem
eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 145). Gestützt darauf
verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2018 (Suva-Nr. 149)
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, da keine
erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege.
Mangels erheblicher Schädigung der körperlichen Integrität wurde auch ein
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Die gegen diese Verfügung
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 166) wies die Beschwerdegegnerin nach
Rücksprache mit Dr. med. C.___ (vgl. Suva-Nr. 171) mit
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ab (Suva-Nr. 262; VSBES.2020.68 /
Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
1.4 In der Zwischenzeit meldete der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (Suva-Nr.
162) einen Rückfall zum Unfallereignis vom 20. April 2017. Die
Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Suva-Nr.
184) ihre Leistungspflicht für die Behandlung der geltend gemachten
Beschwerden. Sodann veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med.
C.___, die u.a. eine Zweitbeurteilung ins Auge fasste (Suva-Nr. 204). Es erfolgte
am 15. Juli 2019 eine Untersuchung im Spital D.___ (vgl. Bericht vom
22. Juli 2019; Suva-Nr. 210). Dem entsprechenden Bericht lässt sich
entnehmen, der Beschwerdeführer wünsche eine definitive Lösung mittels
operativer Herangehensweise. Es seien eine Korrekturosteotomie der Metatarsale
V, eine Transfixation und Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III nötig. Zusätzlich
würden intraoperativ Knochenbiopsien des Metatarsale V abgenommen werden
(Suva-Nr. 210 S. 3). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für die Operation (Suva-Nr. 212). Der Beschwerdeführer sagte
die Operation in der Folge ab (vgl. Suva-Nr. 222). Am 13. Januar 2020 erging
der Sprechstundenbericht des Spitals D.___ (Suva-Nr. 248), woraufhin die
Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2020 eine Abschlussbeurteilung durch die
Kreisärztin Dr. med. C.___ veranlasste (Suva-Nr. 252). Gestützt darauf
schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 10. März 2020
(Suva-Nr. 270) per 31. März 2020 ab, da von einer weiteren ärztlichen
Behandlung der unfallkausalen Krallenzehe im Bereich des V. Strahls keine
wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Das
Taggeld werde dem Beschwerdeführer noch bis zum 30. April 2020 überwiesen und
per 1. Mai 2020 eingestellt. Die Zumutbarkeit im Rückfall ab Januar 2019 habe
sich gegenüber der Beurteilung vom 14. Februar 2018 nicht erheblich verschlechtert,
weshalb kein neuer Lohnvergleich vorgenommen und auf die Verfügung vom
30. November 2018 verwiesen werde, welche durch den Einspracheentscheid
vom 24. Februar 2020 gestützt werde. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26.
März 2020 Einsprache erheben (Suva-Nr. 281), woraufhin die Beschwerdegegnerin am
21. April 2020 eine chirurgische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med.
E.___, Facharzt für Chirurgie, veranlasste (Suva-Nr. 288). Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom
23. April 2020 in teilweiser Gutheissung der Einsprache eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 10 % zu.
Weitergehende und andere Begehren wies sie ab (Suva-Nr. 290;
VSBES.2020.104 / A.S. 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 24. Februar 2020 betreffend den Grundfall lässt der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 25. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (VSBES.2020.68 / A.S. 12 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 sowie die
diesem zugrundeliegende Verfügung vom 30. November 2018 seien vollumfänglich
aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018
eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
13 % auszurichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu
übernehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer
Integritätseinbusse von mindestens 20 %, ausmachend Fr. 29'640.00, zu
gewähren.
4. Eventualiter
sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen zwecks Einholung einer externen orthopädisch-chirurgischen
Begutachtung.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
April 2020 (VSBES.2020.63 / A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Replik vom 15. Mai 2020 (VSBES.2020.63 / A.S. 48 ff.) hält der Beschwerdeführer
an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Die
Beschwerdegegnerin wiederum bekräftigt mit Duplik vom 26. Mai 2020 (A.S. 60 f.)
ihr in der Beschwerdeantwort gestelltes Rechtsbegehren.
5. Gegen den Einspracheentscheid vom 23.
April 2020 betreffend den geltend gemachten Rückfall lässt der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2020.104 / A.S. 38 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2020 sowie die diesem
zugrundeliegende Verfügung vom 10. März 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April
2020 hinaus weiterhin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere
vorderhand Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die
Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine
UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine
Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 %, ausmachend Fr. 29'640.00,
zu entrichten und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe
von Art. 21 UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter
sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde zwecks Initiierung einer
externen orthopädisch-chirurgischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zudem stellt der Beschwerdeführer
folgende Verfahrensanträge:
1. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Rückfall (Einspracheentscheid vom
23. April 2020) sei mit dem Beschwerdeverfahren VSBES.2020.68 (Verfahren
betreffend Grundfall, Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020) zu vereinigen.
2. Eventualiter
sei dem Unterzeichneten Frist zur ergänzenden Begründung der vorliegenden
Beschwerde zu gewähren oder es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
6. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Juni 2020 (VSBES.2020.104 / A.S. 66 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 26. Juni 2020 (VSBES.2020.68 / A.S. 62 f.) werden die Verfahren
VSBES.2020.68 und VSBES.2020.104 vereinigt und unter VSBES.2020.68
weitergeführt.
8. Mit Eingabe vom
3. September 2020 (A.S. 69 ff.) reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt sich
abschliessend vernehmen.
9. Am 21. Oktober 2020 lässt der
Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht des Spitals D.___ vom 9. Oktober
2020 (Urkunde-Nr. 3) einreichen (A.S. 80 ff.).
10. Mit Eingabe vom 12. November
2020 lässt der Beschwerdeführer einen Operationsbericht des Spitals D.___ vom
23. Oktober 2020 (Urkunde-Nr. 4) einreichen (A.S. 85 ff.).
11. Am 12. April 2021 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 89 ff.).
12. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen
Einspracheentscheide vom 24. Februar bzw. 23. April 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der
Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der
Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser
Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall
ein Ereignis vom 20. April 2017 zu beurteilen ist, ist das neue Recht
anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen.
Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung
(Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter
ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem
aufgetreten ist, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341
f.).
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die
Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen).
2.7
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender
natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,
sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im
Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche
Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007
E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20.
Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2, je mit Hinweisen).
2.8
Die Versicherungsleistungen
werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei Rückfällen
und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem
Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2008 vom 5.
Dezember 2011 E. 2.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, je
mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme
weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124
V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und
/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018
vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in
welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Der Beschwerdeführer macht
Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 20. April 2017 geltend. Die
Beschwerdegegnerin hat Leistungen für das genannte Ereignis erbracht. In ihrem
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 führte sie aus, spätestens am 1.
Februar 2018 müsse von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden und es
sei der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht gewesen. Der
Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %, so dass kein
Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Da die Restbeschwerden resp. Befunde
des Beschwerdeführers kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreichten, habe
der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In
Bezug auf den am 12. Dezember 2018 gemeldeten Rückfall vertritt die Beschwerdegegnerin
in ihrem Einspracheentscheid vom 23. April 2020 die Meinung, die geklagten
Rückenbeschwerden, der Hallux Valgus und die Krallenzehenbildung der Zehen II – IV
seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Einzig die Krallenzehe
im Bereich des V. Strahls sei unfallkausal. Eine Verbesserung wäre einzig durch
eine Operation möglich. Nachdem der Beschwerdeführer eine solche jedoch
letztlich nicht habe durchführen wollen, sei eine namhafte Besserung nicht zu
erwarten, denn die in Fehlstellung verheilte Fraktur könne nicht anders als
durch eine Operation behandelt werden. Da somit im Moment der Verfügung vom
10.
März 2020 von einem Endzustand auszugehen gewesen sei bzw. der
Rückfall habe abgeschlossen werden können, bestehe kein Anspruch mehr auf
Heilkosten nach dem 31. März 2020 und auf Taggelder nach dem 30. April 2020.
Was die zumutbare Arbeitsfähigkeit anbelange, so stimme das für den Rückfall
festgelegte Zumutbarkeitsprofil mit dem Profil überein, welches die Kreisärztin
im Bericht vom 15. Februar 2018 dargelegt habe und nehme somit Rücksicht
auf die Besonderheiten der Folgen des Unfalls vom 20. April 2017. Nachdem nun
dasselbe Zumutbarkeitsprofil gelte und der Rückfall abgeschlossen sei, sei die
Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgelehnt worden. In teilweiser
Gutheissung der Einsprache werde dem Beschwerdeführer jedoch eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10 %
zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, erstens sei betreffend
den Rückfall der Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht erreicht und
zweitens sei von einem höheren Invaliditätsgrad und einem höheren
Integritätsschaden auszugehen. Praxisgemäss rechtfertigt es sich, das
Unfallereignis und den gemeldeten Rückfall je einzeln zu behandeln, wobei
abschliessend eine Gesamtbetrachtung anzustellen sein wird.
5.
Die medizinische Aktenlage
präsentierte sich im Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides vom 24. Februar 2020 (VSBES.2020.68
/ A.S. 1 ff.) im Wesentlichen wie folgt:
5.1
Dem Operationsbericht vom 20.
April 2017 des Spitals G.___ lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Suva-Nr.
25):
Quetschtrauma
Fuss links
·
III.-gradig offene,
mehrfragmentäre Metatarsale V-Fraktur
·
RQW plantar bis
interdigital IV/V und l/ll
·
Décollement-Verletzung
plantar
·
wenig dislozierte
Metatarsale I-Köpfchenfraktur
Weiter wurde dargelegt, der
Beschwerdeführer habe am 20. April 2017 ein Quetschtrauma des linken Fusses
erlitten, als ihm ein Gabelstapler über den Fuss gefahren sei. Er habe
Arbeitsschuhe getragen. Auf der Notfallstation habe sich eine III.-gradig
offene Fraktur des Metatarsale V sowie eine grosse RQW plantarseits von
interdigital I/II beginnend nach interdigital IV/V ziehend gezeigt. Im Weiteren
habe sich im Röntgenbild noch eine dislozierte Metatarsale I-Köpfchenfraktur
neben der mehrfragmentären Metatarsale feststellen lassen. Es sei die
Indikation zur operativen Therapie gestellt worden.
5.2
Dem Austrittsbericht
des Spitals G.___ vom 25. April 2017 (Suva-Nr. 29) lässt sich entnehmen, es sei
die stationäre Aufnahme zur notfallmässigen Wundversorgung im Operationssaal erfolgt.
Am 22. April 2017 sei der geplante Second look und auf Grund der noch
vorhandenen Schwellung die Anlage eines V.A.C.-Verbandes erfolgt. Die postoperative
radiologische Stellungskontrolle habe eine korrekte Lage des Fixationsmaterials
bei zufriedenstellender Reposition gezeigt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers
sei am 24. April 2017 die heimatnahe Verlegung ins Spital H.___ zur weiteren
Therapie erfolgt.
5.3
Dem Austrittsbericht des Spitals
H.___ vom 25. April 2017 (Suva-Nr. 62) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
Quetschtrauma
Fuss links mit/bei
·
III.-gradig offene mehrfragmentäre
Metatarsale V Fraktur
·
RQW plantar bis
interdigital IV/V und l/ll
·
Décollementverletzung
plantar
·
wenig dislozierte
Metatarsale I-Köpfchenfraktur
·
St.n. Débridement,
Lavage und Wundverschluss plantar; Fadencerclage Metatarsale V, Transfixation
Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie dorsal auf Höhe Metatarsale II
und Epigarddeckung dorsal am 20. April 2017 im Spital G.___
Weiter wurde ausgeführt, bei
auffälliger Supinationsstellung des Fusses sei am 26. April 2017 zum
Ausschluss einer Begleitfraktur der Fusswurzelknochen / OSG ein Röntgen des
Fusses sowie des OSG links erfolgt. Dieses habe eine Erweiterung des
Gelenkspaltes im OSG mit V. a. Instabilität des Gelenkes gezeigt. Bei Verdacht
auf eine komplexe Bandläsion des OSG habe man sich für die Anlage eines
gespaltenen Unterschenkelgipses zur korrekten Fuss-Stellung entschieden. Das
Stellungsröntgen im Gips vom 28. April 2017 habe verbesserte
Stellungsverhältnisse bei schmerzbedingt noch nicht gänzlicher Dorsalextension
auf 90° gezeigt. Es sei dementsprechend am 1. Mai 2017 nach weiterer
Abschwellung die erneute Anpassung eines gespaltenen Unterschenkelgipses mit
Dorsalextension bis auf 90° erfolgt. Bei gut regredienten Entzündungswerten
habe die intravenöse Antibiose mit CoAmoxicillin am 26. April 2017 oralisiert
werden können. Die Wunde habe sich reizlos gezeigt, sodass am 3. Mai 2017 von
der VAC Therapie auf eine Wundversorgung mittels Sorbion Sachet umgestiegen
worden sei. Bei weiterhin gut regredienter Schwellung werde ein operatives
Vorgehen mit voraussichtlich angestrebtem Direktverschluss am 10. Mai 2017
empfohlen. Der Beschwerdeführer habe bis dahin in gutem Allgemeinzustand sowie
bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
5.4
Dem
Sprechstundenbericht Traumatologie des Spitals H.___ vom 11. Juli 2017
(Suva-Nr. 44) lässt sich entnehmen, dass sich nun nach viel Geduld eine
abgeschlossene Wundheilungssituation mit trockenen und reizlosen
Weichteilverhältnissen zeige. Klinisch störend sei weiterhin die deutliche
Schmerzsymptomatik mit unmöglicher Mobilisation bei starker Klinik des fünften
Strahles. Radiologisch zeige sich eine zunehmende Konsolidierung der
beschriebenen Frakturen. Aufgrund der unbefriedigenden Mobilisations- und
Symptomatiksituation werde der Beschwerdeführer der fussorthopädischen Fachärztin
Frau Dr. med. I.___ im Hause vorgestellt und der Beschwerdeführer in ihre
Sprechstunde verwiesen. Es werde Dr. med. I.___ überlassen, den Entscheid über
eine allfällige weitergehende radiologische Diagnostik zu fällen.
5.5
Dr. med. I.___, Leitende Ärztin,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital H.___, stellte in ihrem
Sprechstundenbericht vom 24. Juli 2017 die folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 48):
Quetschtrauma
Fuss links am 20. April 2017 mit/bei
·
3.°ig offene,
mehrfragmentäre Metatarsale V Fraktur
·
Rissquetschwunde
plantar bis interdigital IV/V und l/ll
·
Décollement-Verletzung
plantar
·
wenig dislozierte
Metatarsale-I-Köpfchenfraktur
·
Status nach Débridement,
Lavage und Wundverschluss plantar; Faden-Cerclage Metatarsale V, KD-Transfixation
Metatarso V Cuboldalgelenk, Dermatofasziotomie dorsal auf Höhe Metatarsale II
und Epigard-Deckung dorsal am 20.04.2014 im G.___
Weiter führte Dr. med. I.___
aus, allenfalls bestehe eine plantare Hyperpression bei möglicher Malunion,
wahrscheinlicher sei aber eine aktuelle Hyperalgesie nach diesem Quetschtrauma.
Sie empfehle den Verlauf abzuwarten, aber die Gehleistung sollte eigentlich
verbesserbar sein mit einem sohlenversteiften Schuh mit Abrollrampe (Typ Xelero
oder Zoot), bei offenbarer Schwellungsneigung auch Versorgung mit
Kompressionsstrumpf. Der Draht sei noch zu entfernen, die Ehefrau habe
Geburtstermin in den nächsten ein bis drei Wochen, so dass der Beschwerdeführer
noch abwarten möchte. Da dies die Rehabilitation nicht verzögere, sei dies gut
möglich, auch nicht ungewünscht bei noch nicht vollständiger
Frakturkonsolidation. Allenfalls könne vor Operation dann noch eine CT-Untersuchung
zur Dokumentation mit Positionierer oder allenfalls sogar stehendes CT in [...]
je nach Verlauf nötig sein. Die Arbeitsfähigkeit für stehende und gehende
Tätigkeiten bleibe bei 0 % bis zur nächsten Kontrolle in vier Wochen.
5.6
Mit
Sprechstundenbericht vom 28. August 2017 (Suva-Nr. 61) legte Dr. med. I.___ dar,
der Beschwerdeführer habe noch Restbeschwerden, der Draht liege wahrscheinlich
teilweise in den Weichteilen, das CC Gelenk perforiere der Draht eher nicht,
sie könne dies aber nicht ausschliessen. Sie empfehle weiterhin dessen
Entfernung, auch um ihn als Schmerzursache auszuschliessen und allenfalls
nötige weitere Diagnostik nicht zu behindern. Der Beschwerdeführer sei
einverstanden. Die Operation werde für den 13. September 2017 geplant. Im
Moment bestehe als Lagermitarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
5.7
Im Sprechstundenbericht
vom 9. Oktober 2017 (Suva-Nr. 68) berichtete Dr. med. I.___, dass
sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt immer noch komplett ausserstande sehe,
eine Arbeit aufzunehmen. Von den Strukturen her wäre eine unlimitierte Vollbelastung
möglich. Sie empfehle deshalb die Vorstellung beim Kreisarzt der
Beschwerdegegnerin, insbesondere mit der Frage nach einer stationären Reha.
Vorgängig würden sie mittels MRI noch behandlungswürdige Strukturpathologien ausschliessen.
Bis zur nächsten Kontrolle solle Ergotherapie zur Desensibilisierung
unterstützend wirken.
5.8
In ihrem
Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2017 (Suva-Nr. 70) berichtete Dr. med.
I.___ über deutliche Krallenzehenfehlstellung der Kleinzehen zunehmend zum
lateralen Strahl hin. Die Metatarsale-Köpfchen IV/V seien sehr prominent und
druckdolent plantar. Der Fussrücken sei intermittierend hyperalgisch auf
Berührung, allerdings nicht bei Ablenkung (Beschwerdeführer telefoniere während
der Sprechstunde). Die Peronei könnten gut aktiviert werden, insbesondere wenn er
abgelenkt sei. Der Beschwerdeführer habe eine Metatarsalgie über den
Metatarsale-Köpfchen IV/V, hier könnte das angepasste Schuhwerk mit Softspot
und Vorfussrolle helfen, der Beschwerdeführer trage aber lieber eigene
Turnschuhe. Bezüglich der Hyperalgesie des Fussrückens frage sich Dr. med. I.___,
wie einschränkend dieser Schmerz tatsächlich sei, da er ablenkbar sei. Im
Weiteren zeige der Beschwerdeführer aber keine Compliance zur
ergotherapeutischen Behandlung. Bezüglich den Krallenzehen mit darauffolgender
Metatarsalgie gebe es klar eine Strukturpathologie, hier könne sie dem
Beschwerdeführer die Extensorenverlängerungstenotomie und Korrekturosteotomien
zumindest von IV und V anbieten. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei
Bereitschaft zur Diskussion bezüglich Behandlungsoptionen. Er sei "jetzt
bei der Suva", es sei klar, dass er nicht arbeiten könne, den Schuh habe
er, die Desensibilisierungsübungen mache er schon manchmal, bezüglich pro oder
contra Operation wolle er keine Aussage machen. Er wolle dies mit dem Hausarzt
besprechen. Im Moment sei der Abschluss mangels Therapiewunsch angezeigt. Im
Weiteren empfehle Dr. med. I.___ weiterhin die stationäre Rehabilitation
z.B. in der J.___. Beim Vorbeibringen des Unfallscheines habe der Beschwerdeführer
gemeint, dass er die schon einmal angepassten Schuhe weggeworfen habe. Sie
seien verdreckt gewesen. Er bitte nun doch nochmals um Rezeptierung von neuen
Schuhen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I.___ aus, in der angestammten
Tätigkeit im Lager sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 %
arbeitsunfähig, von ihrer Seite her für nochmals einen Monat, danach gemäss
Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin und / oder den Hausarzt.
5.9
Am 22. November 2017 erging der
Austrittsbericht der Klinik J.___ (Suva-Nr. 85) mit folgenden Diagnosen:
Unfall
vom 20. April 2017: Von Stapler angefahren worden
·
Quetschtrauma Fuss
links mit III.-gradig offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Fraktur, RQW
plantar bis interdigital IV/V und l/ll, Décollement-Verletzung plantar, wenig
dislozierter Metatarsale I-Köpfchenfraktur
-
20.
April 2017
Débridement, Lavage, Wundverschluss plantar, Fadencerclage Metatarsale V,
Transfixation Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Wundverschluss mit dorsalem
Verschiebelappen und Deckung des Hebedefektes mit Epigard
-
11.
Juli 2017
Röntgen OSG und Fuss links in zwei Ebenen: Unverändert liegender Spickdraht
zwischen Basis Os metatarsale V und Os cuboideum, keine Lockerungszeichen oder
Migrationstendenz. Unveränderte Fragmentstellung der bekannten mehrfragmentä-
ren
Fraktur Os metatarsale V, zunehmende endostale Konsolidierung. Zunehmende
Konsolidierung der bekannten Schaftfraktur Grundglied Strahl V
-
28.
August 2017
Röntgen Fuss links dp/lat stehend vom 28. August 2017: Die Frakturen sind
durchgebaut.
-
9.
Oktober 2017
Sprechstunde H.___: Von den Strukturen her wäre eine unlimitierte Vollbelastung
möglich.
-
12.
Oktober 2017 MRI
OSG/Fuss links: Noch etwas Ödem im Calcaneus anterio-inferior, die Beschwerden
nicht erklärend. Dokumentation der Subluxation des MTPV. Ansonsten nichts
zusätzliches zum Bekannten.
Psychiatrische
Diagnosen (August 2017) Psychosomatisches Konsilium, J.___: V.a.
Anpassungsstörung mit erhöhter Reizbarkeit und Ängsten (ICD-10: F43.23). V.a.
akzentuierte, am ehesten impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)
Weiter wurde festgehalten,
der Austritt sei frühzeitig am 20. November 2017 auf ausdrücklichen Wunsch des
Beschwerdeführers in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt. Durch den
kurzen Aufenthalt habe keine relevante Befundverbesserung erzielt werden
können. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den
objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und
bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht aktuell nur
ungenügend erklären. Die Fraktur sei konsolidiert. Die Krallenzehen seien
vorbestehend und etwaige Einschränkungen gingen nicht zu Lasten der
Beschwerdegegnerin. Statt des stationären Aufenthalts finde ein intensives
ambulantes Therapieprogramm im […] statt. Der Beschwerdeführer habe die
Möglichkeit, sich damit optimal auf die Stellensuche vorzubereiten. Der
Beschwerdeführer scheine sehr eigene Vorstellungen bezüglich des weiteren
Verlaufs zu haben, so habe er z.B. auf die Frage, ob er sich für irgendeine
Arbeit arbeitsfähig fühle, geantwortet, dass er dann arbeiten gehe, wenn das
sein Hausarzt bestimme. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische
Abklärung mit folgendem Resultat erfolgt: Die diagnostische Beurteilung des
psychischen Zustandes aufgrund eines einmaligen Kontaktes sei allenfalls nur
beschränkt möglich. Es bedürfe einer weiteren ausführlichen Diagnostik (am
ehesten diagnostische Abklärung des Persönlichkeitsspektrums). Der Beschwerdeführer
habe während der psychosomatischen Exploration eine gereizte, innerlich
unruhige und frustrierte Grundstimmung gezeigt. Die sozialen Fertigkeiten seien
offensichtlich defizitär. Insgesamt könne die psychopathologische Symptomatik
im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Gereiztheit und neuerdings panikartigen
Anfällen diagnostiziert werden, sei jedoch wohl eher mit akzentuierten
Persönlichkeitszügen von impulsiver Ausprägung (vorbestehend) in Verbindung zu
bringen. Der Beschwerdeführer habe sich während der kurzen Aufenthaltsdauer nur
teilweise an Abmachungen gehalten und beim körperlichen Belastungstest sei er
motiviert gewesen und habe überall das funktionelle Limit erreicht. Falls eine
psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit akzentuierten
Persönlichkeitszügen vorhanden sei, begründe sie keine arbeitsrelevante
Leistungsminderung.
5.10
Im Austrittsbericht
der Klinik J.___ vom 15. Dezember 2017 für ambulante Rehabilitation vom 22.
November bis 7. Dezember 2017 (Suva-Nr. 97) wurde dargelegt, gesamthaft
betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und
radiologischen Befunden das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden und
Funktionseinschränkungen im Bereiche des seitlichen Fussrandes rechts zwar
teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären. Das
Beschwerdebild werde im Rahmen einer mässigen Symptomausweitung überlagert. Aus
heutiger Sicht könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der aktuellen
Schmerzproblematik um einen vorübergehenden Zustand handle und unter
Berücksichtigung der Verletzungsfolgen des Unfalls vom 20. April 2017 am Fuss
rechts mittel- bis langfristig gesehen von keinerlei dauerhaften Unfallfolgen auszugehen
sei. Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten
auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen
sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat gewesen. Das
Leistungsverhalten werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz sei mässig gewesen
(es hätten sich einige Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten gefunden). Das
Verhalten bezüglich Rehabilitation werde aus folgenden Gründen als negativ
gewertet: In den Gesprächen sei eine starke Fokussierung auf den Schmerz mit
mangelnder Ablenkbarkeit zu erkennen, auch mit namhafter Unterstützung durch
das Rehateam seien keine konkreten aktivitätsbezogenen Ziele verhandelbar,
mehrere Termine in den Therapien seien verspätet oder unentschuldigter Weise
gar nicht wahrgenommen worden, es seien keine Fortschritte erzielt worden, soweit
zumindest aus ärztlicher Sicht zu erwarten gewesen sei. Mit dem
Beschwerdeführer hätten keinerlei erfolgsversprechenden Ziele auf
Aktivitätsebene erarbeitet werden können. Deshalb sei eine Zusammenarbeit mit
ihm schwierig gewesen. Er habe sich unmotiviert für die Therapien gezeigt, habe
sich nicht an Vorgaben und Abmachungen innerhalb des Settings gehalten. Während
des Aufenthalts hätten in therapeutischer Hinsicht keine Fortschritte erzielt
werden können. Aufgrund des Besagten sei die ambulante Reha vorzeitig
abgebrochen worden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit / Zumutbarkeit wurde
dargelegt, es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung
hätte erbracht werden können als im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei.
Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm
hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit
nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen
Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren
pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung
sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit
stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter
Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im
Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse
sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Lagermitarbeiter sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auch andere
(mindestens) mittelschwere berufliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer
ganztags zumutbar.
5.11
Am 28. Dezember 2017 nahm die
Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und
Traumatologie, eine erste Beurteilung vor (Suva-Nr. 99). Sie hielt fest,
von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Ab
sofort könne für die Tätigkeit als Staplerfahrer eine Arbeitsfähigkeit von 100
% erfolgen. Ansonsten sei ab Januar 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von
100.
% für mittelschwere Tätigkeiten auszugehen.
5.12
Nachdem die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Januar 2018 (Suva-Nr. 102) in
Aussicht gestellt hatte, dass die Taggeldleistungen und Heilungskosten ab 1.
Februar 2018 eingestellt würden, und der Beschwerdeführer sich damit nicht
einverstanden erklärt hatte (Suva-Nr. 107), nahm die Kreisärztin Dr. med. C.___
am 14. Februar 2018 erneut eine Beurteilung vor (Suva-Nr. 114). Ihrem Bericht
lässt sich entnehmen, aufgrund der ausführlichen Beurteilung aus der Klinik J.___
und aufgrund des medizinischen Verlaufes könne zusammengefasst folgende
Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden: Dem Beschwerdeführer könne eine
mittelschwere, ganztägige, wechselbelastende Tätigkeit zugemutet werden.
Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sollten gemieden werden. Ebenfalls
nicht geeignet seien Arbeiten auf unebenem Gelände. Das Steigen auf Leitern
oder repetitives Treppensteigen seien ebenfalls zu vermeiden. In einer
Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar
2018.
zu 100 % arbeitsfähig. Seine angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer
entspreche der Zumutbarkeitsbeurteilung und sei dem Beschwerdeführer zuzumuten.
Der angepasste orthopädische Schuh sei bei der Arbeit immer zu tragen.
5.13
Am 31. August 2018 wurde ein
Röntgenbild des linken Fusses angefertigt. Dem hierzu gleichentags erstellten
Bericht von Dr. med. K.___, Fachärztin für Radiologie und Kinderradiologie,
Röntgeninstitut L.___ (Suva-Nr. 135, 136), lässt sich entnehmen, es lägen
keine Vorbilder zum Vergleich vor. Aktuell zeige sich ein Hallux valgus mit
einem Valguswinkel von 30 Grad. Ferner sei eine Subluxation im MTP-V-Gelenk
festzustellen. Es zeige sich ein mutmasslicher Status nach Metatarsale-V-Fraktur
mit hypertropher Kallusbildung und aktuell einer residuellen Abheilung in
Fehlstellung. Es seien keine weiteren Frakturen nachzuweisen. Für das Alter
bestünden jedoch auffällige, leicht fleckig imponierende Osteopenie, sodass
eine Algodystrophie je nach Klinik denkbar wäre. Weiter bestehe ein
akzessorisches Os vesalianum. Es lägen keine grössere Weichteilschwellung oder
Gelenkserguss vor.
5.14
Am 7. November 2018 nahm Dr. med.
C.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 145). Darin führte
sie aus, der Beschwerdeführer habe am 20. April 2017 ein Quetschtrauma des
linken Fusses mit 3°ig offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Schaftfraktur,
RQW plantar bis interdigital IV/V und I/II, eine Décollement-Verletzung plantar
und eine wenig dislozierte Metatarsale I-Köpfchenfraktur erlitten. Gleichentags
seien ein Débridement sowie eine Fadencerclage am Metatarsale V und eine
Transfixation am Metatarsale V Cuboidalgelenk erfolgt. In den aktuellen
Röntgenbildern zeige sich ein St. n. Metatarsale V-Fraktur mit hypotropher
Kallusbildung und einer residuellen Abheilung in geringer Fehlstellung.
Dargestellter Hallux valgus mit einem Valguswinkel von 30° sowie Krallenzehen
seien vorbestehend und unfallfremd. Unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle 2.2
betreffend Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, der Tabelle 6
betreffend Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten und der Tabellen 5
betreffend Arthrosen, erreichten die Restbeschwerden resp. Befunde des
Beschwerdeführers kein entschädigungspflichtiges Ausmass.
5.15
Mit Verfügung vom 30. November
2018.
wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und denjenigen auf eine Integritätsentschädigung ab
(Suva-Nr. 149). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben
hatte (Suva-Nr. 166), nahm Dr. med. C.___ am 8. Januar 2019 erneut
Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Suva-Nr. 171). Sie legte dar, schon auf
den präoperativen Bildern vom 20. April 2016 (recte wohl: 2017) wie auch auf
den postoperativen Bildern vom 24. April 2016 (recte wohl: 2017) stelle sich
beim Beschwerdeführer ein Spreizfuss mit einer deutlichen Hallux
valgus-Deformität und einer entsprechenden Krallenzehenfehlstellung aller Zehen
dar. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorbestehenden
Fussdeformität auszugehen. Eine Akzentuierung der Krallenzehe am Dig. V
durch die Metatarsale V-Fraktur sei möglich, aber nicht überwiegend
wahrscheinlich. Meistens sei eine Krallenzehe nicht angeboren, sondern entstehe
im Laufe des Erwachsenenlebens im Zusammenhang mit übergeordneten
Fussdeformitäten wie Plattfuss, Spreizfuss oder Knickfuss und Hallux valgus.
Auch bei Lähmungen und einzelnen Nervenkrankheiten könnten sich Krallenzehen
entwickeln. Schliesslich werde orthopädisch ungeeignetem Schuhwerk eine
krankheitsauslösende Bedeutung zugeschrieben.
6.
Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. April 2020 (VSBES.2020.104 /
A.S. 1 ff.) kamen zu der bestehenden medizinischen Aktenlage im
Wesentlichen die nachfolgenden Berichte hinzu:
6.1
Nachdem der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 einen Rückfall zum
Unfallereignis vom 20. April 2017 gemeldet hatte (Suva-Nr. 162), holte die
Beschwerdegegnerin den Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___, Spital H.___,
vom 24. Januar 2019 ein (Suva-Nr. 180). Folgende Diagnosen lassen sich diesem
Bericht entnehmen:
Clavus
unter MTV wegen Fehlstellung nach Trauma am 20. April 2017
·
Quetschtrauma Fuss
links am 20. April 2017 mit/bei
·
posttraumatische
Krallenzehenfehlstellung mit Subluxation MTPV
·
St. n. 3.°ig offene,
mehrfragmentäre Metatarsale V Fraktur, Rissquetschwunde plantar bis
interdigital IV/V und I/II, Décollement-Verletzung plantar, wenig dislozierte
Metatarsale-I-Köpfchenfraktur
·
OSME KD 13.
September 2017 (I.___, Spital H.___)
·
Status nach
Débridement, Lavage und Wundverschluss plantar; Faden-Cerclage Metatarsale V,
KD-Transfixation Metatarso V Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie dorsal auf Höhe
Metatarsale II und Epigard-Deckung dorsal am 20. April 2014 im Spital G.___
Weiter führte Dr. med. I.___ aus, der
Beschwerdeführer klage über eine Druckstelle mit rezidivierendem Clavus unter
dem MTP V, wo der Knochen sehr prominent sei. Er komme mit dem Wunsch nach
einem Schuh mit dickerer Sohle. Etwas anderes wolle er im Moment nicht. Eine
differenzierte Diskussion sei nicht sein Wunsch. Er sei darüber informiert
worden, dass ein operatives Abtragen möglich sei. Dr. med. I.___ sei aber auch
einverstanden, dass er zuerst eine Schuhversorgung probieren wolle.
6.2
Die Kreisärztin Dr. med. C.___ stellte in ihrem Bericht vom
19.
Juni 2019 (Suva-Nr. 204) folgende Diagnosen:
St. n. schwerem
Quetschtrauma Fuss links vom 20. April 2017
·
St. n. drittgradig
offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Fraktur, Rissquetschwunde plantar bis
interdigital IV/V und I/II, Décollementverletzung plantar, wenig dislozierte
Metatarsale I-Köpfchenfraktur
·
St. n. Débridement,
Lavage und Wundverschluss plantar, Faden-Cerclage Metatarsale V,
Kirschnerdraht-Transfixation Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie
dorsal auf Höhe Metatarsale II und Epigard-Deckung dorsal am 20. April 2017
·
St. n.
Spickdrahtentfernung am 13. September 2017
·
Posttraumatische
Krallenzehenfehlstellung mit Subluxation Metacarpophalangealgelenk V
Weiter führte Dr. med. C.___
aus, klinisch stelle sich
heute vor allem eine auffällige Trophik mit bläulich livider Verfärbung des
Fusses dar. Zudem bestehe während der Untersuchung eine
Berührungsempfindlichkeit vor allem im lateralen Bereich, die sich aber bei
Ablenkung des Beschwerdeführers relativiere. Die Hauptschmerzen seien im
Bereiche der in Fehlstellung geheilten Metatarsale V-Fraktur. Im Bereiche des
fünften Strahles habe auch die Krallenzehenentwicklung zugenommen. Der Hallux
valgus wie auch die Krallenzehen an den anderen Zehen fänden sich an beiden
Füssen, sodass die posttraumatische Entwicklung derselben ausser am verletzen
fünften Strahl in Frage gestellt werden müsse. Die beschriebenen Beschwerden
mit kontinuierlichem Schmerz mit zum Teil Gefühlsstörungen am gesamten Fuss
könnte auch auf ein CRPS hinweisen, passend auch zum letzten vorliegenden
Röntgenbild, welches eine diffuse Osteopenie zeige. Auf alle Fälle empfehle sie
nun eine Second opinion bei Prof. M.___ in [...]. Diese werde auch explizit vom
Beschwerdeführer gewünscht, der auch mehrmals betone, alles unternehmen zu
wollen, damit es seinem Fuss wieder besser gehe. Mit einer Kopie dieses
Berichtes werde Prof. M.___ um ein baldiges Aufgebot gebeten. Bis dahin bleibe
der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der
Beschwerdeführer sei arbeitslos. Aufgrund dessen erfolge die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht in der angestammten
Tätigkeit als Logistiker. Das weitere Procedere werde sich nach der Beurteilung
richten. Die eigentliche Fragestellung wäre, ob durch einen Korrektureingriff
die Situation des Beschwerdeführers verbessert werden könnte. Der
Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er die orthopädischen
Massschuhe möglichst immer tragen müsse. Ob ihm eine Umschulung durch die
Invalidenversicherung zustehe, müsse durch die Invalidenversicherung selbst
nach den gesetzlichen Grundlagen entschieden werden. Es sei von einer
bleibenden Einschränkung auszugehen. Der medizinische Endzustand sei aber noch
nicht erreicht.
6.3
In ihrem
Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2019 (Suva-Nr. 206) führte Dr. med. I.___
aus, sie sei etwas überrascht gewesen in der Zuweisung zu lesen, der
Beschwerdeführer wünsche eine Operation, da sie ihn bisher nicht so erlebt
habe. Die Situation stelle sich dann heute prompt anders dar. Der
Beschwerdeführer gebe klar an, dass er jetzt zuerst nach [...] müsse, dies
müsse er, er könne das gar nicht anders machen, eine Operation könne man jetzt
nicht durchführen. Wie immer verweigere er den klinischen Fussuntersuch unter
Hinweis auf Schmerzen. Diese seien nach Quetschtrauma prinzipiell glaubhaft und
möglich, trotzdem sei es etwas unangenehm, hier eine Beurteilung abgeben zu
müssen ohne klinischen Untersuch. Objektivieren könne man aber sicherlich das
veränderte Belastungsmuster über die veränderte Behornung, ein Clavus über dem
V-er bestehe nicht mehr, dafür aber eine Minderbehornung über den lateralen
Strahlen und eine Mehrbehornung der medialen Strahlen, was eigentlich ganz gut
die Ausweichhaltung dokumentiere. Im Weiteren könne man die Hyperextension in
den Kleinzehen dokumentieren, was zu einem Logensyndrom passen könnte, dies
wäre zu verifizieren mit einer neurologischen Untersuchung durch
Nadelmyographie der kleinen Fussmuskeln. Sie könne sich aber sehr schwerlich
vorstellen, dass der Beschwerdeführer diese Untersuchung akzeptieren würde. Da
der Beschwerdeführer wiederum keine aktive Behandlung durch Dr. med. I.___
wünsche, erlaube sie sich wiederum abzuschliessen.
6.4
Dem
Sprechstundenbericht des Spitals D.___ vom 22. Juli 2019 (Suva-Nr. 210) lassen
sich folgende Diagnosen entnehmen:
Fehlverheilte
Metatarsale V-Fraktur mit Luxation des MTP V-Gelenks und Überbelastung des
Metatarsale V-Köpfchens sowie posttraumatische, kompensatorische
Krallenzehenfehlstellung Dig. V-lll und Hallux valgus-Fehlstellung Dig. l links
bei
·
St. n. schwerem Quetschtrauma
Fuss links vom 20. April 2017
·
St. n. drittgradig
offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Fraktur, Rissquetschwunde plantar bis
interdigital IV/V und I/II, Décollementverletzung plantar, wenig dislozierte
Metatarsale I-Köpfchenfraktur
·
St. n. Débridement,
Lavage und Wundverschluss plantar, Faden-Cerclage Metatarsale V,
Kirschnerdraht-Transfixation Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie
dorsal auf Höhe Metatarsale ll und Epigard-Deckung dorsal am 20. April 2017
Klinisch-radiologisch zeige
sich eine fehlverheilte Metatarsale V-Fraktur, das MTP V-Gelenk sei chronisch
luxiert. Der Beschwerdeführer versuche kompensatorisch den Fussaussenrand zu
entlasten und gehe aktuell hauptsächlich über dem I. Strahl. Aufgrund dessen
komme es dort zu einer Hallux valgus-Bildung am Grosszeh sowie zu einer
Hammerzehenkonfiguration aller Zehen auf der linken Seite. Der Beschwerdeführer
sei extrem schmerzgeplagt und in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Er
wünsche eine definitive Lösung mittels operativer Herangehensweise. Ihrer
Meinung nach sei eine Korrekturosteotomie der Metatarsale V, eine Transfixation
und Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III nötig. Zusätzlich würden sie
intraoperativ Knochenbiopsien des Metatarsale V abnehmen. Der Beschwerdeführer sei
über die operative Herangehensweise aufgeklärt worden und habe schriftlich
eingewilligt.
6.5
Am 15. Oktober 2019
erging der Sprechstundenbericht von Dr. med. N.___, Leitende Ärztin, Orthopädie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.___ (Suva-Nr. 229). Darin
legte sie dar, der Beschwerdeführer sei vom Fussteam zugewiesen worden. Gemäss
Angaben des Beschwerdeführers bestehe seit dem Unfallereignis im Verlaufe eher
zunehmend ein Einschlafgefühl im linken Bein sowie ein Kältegefühl im linken
Bein und im linken Fuss. Sowohl im Bereich des Fusses linksseitig wie auch im
Bereich des Beines linksseitig könne keine sichere dermatombegrenzte Hypästhesie
oder auch motorisches Defizit gefunden werden. Die Ursache dieses Kältegefühls
und Einschlafgefühls bleibe zurzeit unklar. Eine mögliche Erklärung wäre die
länger andauernde asymmetrische Belastung des linken Beines und auch der
Beckenringmuskulatur und der lumbalen Muskulatur aufgrund des Quetschtraumas
des Fusses linksseitig. Zudem bestehe klinisch ein positiver
Facettengelenksprovokationstest sowie ein druckdolentes und hypomobiles
Iliosakralgelenk. Aus diesem Grunde würden sie ergänzend eine MRI-Untersuchung
der LWS inkl. Koronarschnitte ISG in die Wege leiten mit der Frage nach Diskopathie /
aktivierten Facettengelenksarthrosen und entzündlichen Veränderungen / aktivierten
Arthrosen im Bereich der ISG insbesondere linksseitig. Je nach MRI-Befund könne
sicherlich aufgrund der heutigen Klinik mit doch deutlichen muskulären
Dysbalancen im Bereich der Rückenmuskulatur und Beckenmuskulatur eine
Physiotherapie speziell für diese Region in die Wege geleitet werden. Der
Beschwerdeführer sei jedoch einer Physiotherapie gegenüber eher ambivalent
eingestellt, da sämtliche bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen
(ambulant, gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch stationär in der J.___) keinen
Effekt auf die Beschwerden gehabt hätten.
6.6
Nachdem die erwähnte
MRI-Untersuchung nach mehreren Versuchen nicht durchgeführt werden konnte (vgl.
Suva-Nr. 238, 241), habe ein erneuter Versuch, am 5. Dezember 2019 eine
MRT-Untersuchung durchzuführen, abgebrochen werden müssen (vgl. Suva-Nr. 247). In
ihrem Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 legte Dr. med. N.___
(Suva-Nr. 248) dar, leider sei die MRI-Untersuchung der LWS im Open-MRI vom
Beschwerdeführer abgebrochen worden. Soweit in einer Sequenz sichtbar, lägen
eine leichte Spondylarthrose auf Höhe LWK4/5 und eine mediane Diskushernie / Protrusion
LWK4/5 sowie eine mediane Diskushernie/Protrusion bei Anulus fibrosus Riss auf Höhe
LWK5/SWK1 vor. Genauere Angaben könnten leider aufgrund der fehlenden
restlichen Sequenzen nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer komme heute mit
der Bitte, eine spezielle Hallux valgus-Schiene verordnen zu lassen, welche er
im Internet gefunden habe. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer auf die
Beurteilung seitens des Fussteams vom 22. Juli 2019 verwiesen. Zu diesem
Zeitpunkt seien seitens des Fussteams eine Korrekturosteotomie der Metatarsale
V, eine Transfixation und Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III empfohlen
worden. Die fehlverheilte Metatarsale V Fraktur des MTP V-Gelenkes sei gemäss
Fussteam chronisch luxiert und der Beschwerdeführer versuche kompensatorisch
den Fussaussenrand zu entlasten und laufe aktuell hauptsächlich über dem 1. Strahl.
Aufgrund dessen komme es zu einer Hallux valgus Bildgebung am Grosszeh. Ob eine
Hallux valgus-Schiene diesbezüglich Abhilfe für die Beschwerdesymptomatik
bringen würde, müsse der Beurteilung seitens des Fussteams überlassen werden.
Der Beschwerdeführer werde sich diesbezüglich noch einen Termin im Fussteam holen
und dies mit dem Fussteam direkt besprechen. Betreffend die Rückensymptomatik wolle
der Beschwerdeführer aktuell vermehrt eine aktive Therapie durchführen, was Dr.
med. N.___ sicherlich sehr unterstützen würde. Von ihrer Seite her wäre eine
dreimonatige medizinische Trainingstherapie möglich. Der Beschwerdeführer sei
mit diesem Vorgehen einverstanden. Aus diesem Grunde werde der kreisärztliche
Dienst der Beschwerdegegnerin höflichst um Überprüfung der Kostengutsprache für
die Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie für drei Monate gebeten.
Anschliessend sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, diese Übungen im
Fitness in seiner Wohnumgebung durchzuführen. Ein entsprechendes
Physiotherapierezept sei dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Eine
Verlaufskontrolle sei nach erfolgter medizinischer Trainingstherapie bei ihnen wieder
geplant.
6.7
Am 22. Januar 2020 nahm die
Kreisärztin Dr. med. C.___ eine .ztliche Beurteilung vor (Suva-Nr. 252). Sie
legte dar, nachdem sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer Untersuchung am 18.
Juni 2019 untersucht habe und auf seinen expliziten Wunsch hin für eine
Zweitmeinung zu den Fussspezialisten des Spitals D.___ zugewiesen habe, sei die
vorgeschlagene Korrekturosteotomie durch den Beschwerdeführer aus
unerklärlichen Gründen wieder abgesagt worden, obwohl er die Einwilligung schon
unterschrieben gehabt habe. Angeblich habe der Hausarzt ihm davon abgeraten.
Inzwischen mache der Beschwerdeführer auch noch LWS-Beschwerden geltend. Eine
MRI-Untersuchung im offenen Gerät sei vom Beschwerdeführer abgebrochen worden.
Auf der erstellten Sequenz und auf den konventionellen Röntgenbildern stellten
sich auf Höhe LWK4/5 und LWK5/S1 leichte Segmentdegenerationen dar. Diese
Veränderungen stünden in keinem Zusammenhang mit der erlittenen Fussquetschung
und seien deshalb auch nicht unfallkausal. Es lägen keine wissenschaftlichen
Arbeiten vor, die einen Zusammenhang einer Fehlbelastung wegen den
Fussbeschwerden und der LWS-Symptomatik bewiesen. Die leichten degenerativen
Veränderungen seien im Rahmen von altersentsprechenden Degenerationen zu sehen.
Die verordnete MRT sei deshalb nicht unfallkausal und gehe zu Lasten der
Krankenkasse. Der ganze Verlauf nach erfolgter ärztlicher Untersuchung vor
einem halben Jahr sei befremdend, aber passend zum ganzen Verlauf seit der
Quetschverletzung vor nun fast drei Jahren. Obwohl der Beschwerdeführer Dr.
med. C.___ gegenüber und gemäss Bericht aus dem Spital D.___ auch im Rahmen der
Abklärung nach einer operativen Lösung gefragt habe, sei die Operation abgesagt
worden. Der vorgeschlagene Korrektureingriff sei dem Beschwerdeführer
zweifelsohne zuzumuten und es sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des
linken Fusses damit gesteigert werden könnte. Konservative Massnahmen, ausser
der mehrmals schon erfolgten orthopädischen Schuhversorgung, könnten dem
Beschwerdeführer nicht angeboten werden. Wie bereits im Untersuchungsbericht
erwähnt worden sei, sei der Beschwerdeführer ohne orthopädischen Schuh
erschienen. Aufgrund des gesamten Verlaufes seit ihrer persönlichen
Untersuchung vor sechs Monaten müsse nun definitiv von einem medizinischen
Endzustand ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer die vorgeschlagene
Korrekturosteotomie abgesagt habe. Die in Fehlstellung verheilte Fraktur könne
anders nicht behandelt werden. Die Hallux valgus-Veränderung sei beidseits und
schon auf den anfänglichen Röntgenbildern zu sehen gewesen, bei vorbestehendem
Spreizfuss beidseits. Einzig die Krallenzehe im Bereich des V. Strahls sei
unfallkausal. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom Juni 2019 seien die
Fussdeformitäten beidseits bildlich dokumentiert worden. Eine Verschlimmerung
der vorbestehenden Befunde durch die in Fehlstellung verheilte Fraktur des V.
Strahles sei bei nicht konsequentem Tragen der mehrmals orthopädisch
angepassten Schuhe möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dem
Beschwerdeführer sei eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags
zuzumuten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf unebenem Gelände und Arbeiten in
gehockter Stellung. Weiterhin zu vermeiden seien repetitives Treppensteigen
oder Steigen auf Leitern.
6.8
Dem Sprechstundenbericht des
Spitals D.___ vom 25. Februar 2020 (Suva-Nr. 264) lässt sich entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer erneut der operative Vorschlag zu einer Korrekturosteotomie
der Metatarsale V, eine Transfixation und Sehnenverlängerung Dig. V, IV
und III dargelegt worden sei. Aufgrund der schlechten Erfahrungen mit
zurückliegenden Operationen werde sich der Beschwerdeführer bei definitivem
Wunsch zu einer Operation wieder melden.
6.9
Mit Verfügung vom 10. März 2020
(Suva-Nr. 270) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. März 2020 ab, da
von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.
6.10
Am 23. März 2020 erging
der Bericht von Dr. med. N.___ zur vorgezogenen/verschobenen telefonischen
Sprechstunde vom 19. März 2020 (Suva-Nr. 277). Darin wurde ausgeführt, gemäss heutigen Angaben des Beschwerdeführers
seien vor allem die Fussbeschwerden weiterhin im Vordergrund. Er sehe sich
nicht in der Lage, gemäss seinen eigenen Angaben ab dem 1. April 2020, seitens
der Beschwerdegegnerin so empfohlen, wieder zu arbeiten. Diesbezüglich wäre
eventuell eine kreisärztliche Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin nochmals
notwendig. Betreffend die Rückensymptomatik gehe diese offenbar unter der zwei
Mal pro Woche durchgeführten Physiotherapie etwas zurück. Grundsätzlich sei
betreffend die tieflumbalen Schmerzen / ISG-Beschwerden linksseitig eine
Wiederaufnahme der Tätigkeit z.B. in einem Teilpensum mit der Möglichkeit je
nach Verlauf der Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % pro Monat / pro
alle zwei Monate möglich. Zudem würden sie den kreisärztlichen Dienst nochmals
höflichst anfragen betreffend Übernahme der Kostengutsprache für eine
medizinische Trainingstherapie.
6.11
Nachdem der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.
März 2020 (Suva-Nr. 270) erhoben hatte (Suva-Nr. 281), legte die
Beschwerdegegnerin die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie, vor, welcher am 21. April 2020 eine chirurgische Beurteilung vornahm
(Suva-Nr. 288). Dr. med. E.___ führte aus, zusammenfassend könne hier
festgestellt werden, dass die radiologischen Veränderungen des Fussskeletts zum
Teil vorbestehend seien und die hier gemessene Veränderung des Hallux
valgus-Winkels dem normalen Verlauf einer solchen Fussdeformität mit
Spreizfussbildung entspreche. So sei neben der unfallbedingten Veränderung an
der Lateralseite des Fusses eine auf der Medialseite bestehende Deformität
unfallunabhängig bestehend. Die hieraus resultierenden Veränderungen der
Stellung der Grundgelenke der Zehen II, III und IV seien im Zusammenhang mit
der vorbestehenden Deformierung zu sehen und bereits in der Erstaufnahme zum
Unfalltag nachzuweisen gewesen. Die Krallenzehenstellung sei erfahrungsgemäss
bei Aufnahmen im Liegen geringer als im Stand, sodass zum Vergleich hier die
Aufnahmen aus August 2017 und Juli 2019 zur Verfügung stünden. Auf beiden
Aufnahmen sei die Fehlstellung in den Grundgelenken der Zehen II, III und IV
nachzuweisen. Die Fehlstellung der V. Zehe mit erheblicher
Krallenzehenbildung sei Folge der unfallbedingten Deformierung des
Metatarsophalangealgelenkes am V. Strahl und der leichten Verkürzung sowie Deformierung
des V. Strahls zuzuordnen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 18.
Juni 2019 seien Fotos beider Füsse angefertigt worden. Hierbei könne man
deutlich die weitgehend seitengleiche Hallux valgus-Fehlstellung der Grosszehen
erkennen. Es bestehe eine deutliche Beschwielung der Fusssohle am Metatarsale
V-Köpfchen. Bei dieser Untersuchung sei der Beschwerdeführer ohne die bereits
verordneten und ausgelieferten orthopädischen Schuhe erschienen. Auch
anlässlich mehrerer Untersuchungen bei Frau Dr. I.___ im H.___ sei der
Beschwerdeführer ohne die bereits verordneten Schuhzurichtungen erschienen.
Nach Angaben der behandelnden Kollegin habe der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, dass er sich mit dem normalen Schuh wohler fühle. Die von ihm
getragenen Sportschuhe unterstützten den Fuss in keiner Weise und seien daher
zur Behandlung der unfallbedingten Deformität nicht geeignet. Nach
ausführlicher Besprechung der Gesamtsituation sei dem Beschwerdeführer eine
Vorstellung im Spital D.___ vorgeschlagen worden. Von Seiten der Kollegen sei eine
Korrekturosteotomie des V. Strahls und die Aufhebung der Krallenzehenbildung
sowohl am V. als auch am II. bis IV. Strahl vorgeschlagen worden. Diese
Massnahme habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da er nach eigenen
Angaben schlechte Erfahrungen mit Voroperationen gemacht habe. Es sei somit im
Januar 2018 nach dem Unfall ein Endzustand bezüglich der Ausheilung der
Frakturen entstanden. Mit einer durchgreifenden Befundänderung sei nicht mehr
zu rechnen. Unfallbedingt sei die Deformität des V. Strahles festzuhalten sowie
die daraus resultierende Fehlstellung im Metatarso-phalangealgelenk des V.
Strahls. Die ansonsten bestehenden Veränderungen des Fusses basierten auf einer
angeborenen oder erworbenen Fehlstellung des Fussskeletts, die auf der rechten
Seite fast identisch zur Darstellung komme. So sei die Hallux
valgus-Fehlstellung bereits zum Unfallzeitpunkt 2017 nachzuweisen und auf der
rechten Seite im Jahre 2019 als Vergleichsaufnahme fast identisch. Es könne daher
aus den vorliegenden ausführlichen Untersuchungsergebnissen nicht geschlossen
werden, dass die Hallux valgus-Fehlstellung des I. Strahls des linken Fusses
durch den Unfall erheblich zugenommen habe. Diese Veränderungen seien
vorbestehend und nicht auf den Unfall vom 20. April 2017 zurückzuführen. Wenig
könne nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Belastung
ausschliesslich über den I. Strahl ausführe, da gleichzeitig über dem V.
Strahl eine deutliche Beschwielung auf der Fusssohlenseite bestehe, sodass hier
von einer Belastung auch des lateralen Fusses auszugehen sei. Dass die Clavusbildung
mit hypertropher Beschwielung durch die bestehende Fehlstellung im
Metatarsophalangealgelenk des V. Strahles verstärkt werde, sei unbestritten,
wäre jedoch durch den vorgeschlagenen Eingriff gut zu korrigieren. Die
Dimension des geplanten, jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnten Eingriffs sei in
Bezug auf das Risiko gut überschaubar. Die Verbesserung der Gesamtsituation des
Fusses sei zu erwarten, daher wäre der Eingriff auch zumutbar. Die Entscheidung
des Beschwerdeführers, einen solchen Eingriff nicht durchführen zu lassen,
liege bei ihm. Durch eine solche Operation könne eine Verbesserung der
Belastungssituation des Fusses mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Das
entwickelte Zumutbarkeitsprofil nehme Rücksicht auf die Besonderheiten der
Folgen des Unfalls vom 20. April 2017 und bedürfe daher keiner Korrektur. Die
anlässlich des Unfalls erlittene knöcherne Deformität des V. Strahls sei
unbestritten, dies habe auch Einfluss auf die Stabilität des lateralen
Fussrandes. Diese Fehlstellung wäre auch durch die Korrekturosteotomie nur
geringgradig zu verbessern, sodass, unabhängig von der Verbesserung insbesondere
der Situation im Metatarsophalangealgelenk, die unfallbedingte Deformität des
V. Mittelfussknochens eine dauerhafte Veränderung darstelle, die auch Einfluss
auf das Tarsometatarsalgelenk V habe. Aus diesem Grunde sei hier, abweichend zu
der Beurteilung vom 7. November 2018, sehr wohl ein Integritätsschaden gemäss
Tabelle 2 zum UVG zu erkennen. Bei erhaltener Kontinuität des Knochens und
stabiler knöcherner Ausheilung sei hier eine Integritätseinbusse von 10 %
angezeigt. Der Rückfall im Dezember 2018 habe zu einer Schmerzexazerbation
geführt, welche nochmals ausführliche Untersuchungen und Therapievorschläge
nach sich gezogen habe. Eine Operation sei im Raum gestanden, die der
Beschwerdeführer letztendlich nicht habe durchführen lassen, obwohl sie
zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre. Demzufolge sei spätestens zum
Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Januar 2020 von einem
Endzustand in Bezug auf den Rückfall auszugehen, wie dies Frau Dr.med. C.___
auch ausführlich begründet habe.
6.12
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. N.___ vom 25. Mai 2020 (Suva-Nr. 300) wurde dargelegt, betreffend die
Beinschmerz-Symptomatik, welche aktuell nicht gänzlich erklärbar sei, werde
eine MRI-Untersuchung (Open-MRI in der [...]) versucht. Der Beschwerdeführer
habe solches im Dezember 2019 abgebrochen. Er stelle sich die Frage nach
entzündlichen Veränderungen / aktivierten Arthrosen im Bereich der
Facettengelenke tief lumbal und im Bereich des Iliosacralgelenkes linksseitig
(hier gebe der Beschwerdeführer auch nächtliche und frühmorgendliche Schmerzen
an). In der klinischen Untersuchung zeige sich aktuell kein sicheres
sensomotorisches Defizit entsprechend einer Radix. Es bestehe hingegen eine
deutliche muskuläre Dysbalance mit verkürzter posturaler Muskulatur, welche im
Rahmen der Physiotherapie ausgedehnt werden sollte. Dr. med. N.___ werde den
Beschwerdeführer nach erfolgter MRI-Untersuchung der LWS / Koronarschnitte ISG
im Open-MRI in der [...] wieder sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einsatz
einer gezielten Physiotherapie für die Glutealmuskulatur, für die
ISG-Dysfunktion inkl. Kraftaufbau-Training vorgesehen. Betreffend die
Fuss-Problematik wolle der Beschwerdeführer sich nochmals beim Fuss-Team
vorstellen, auch mit der Frage nach anderweitigen Therapie-Optionen (evtl. doch
einer speziellen Schuhbettung etc.). Diesbezüglich werde das Fuss-Team gebeten,
den Beschwerdeführer direkt aufzubieten.
6.13
Im Beschwerdeverfahren reichte
die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 (VSBES.2020.104
/ A.S. 66 ff.) die chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom
16.
Juni 2020 (A.S. 71 f.) beim Versicherungsgericht ein. Diesem Bericht lässt
sich entnehmen, dass es bei der Erstellung der Beurteilung vom 21. April 2020
bedauerlicherweise zu einem Fehler gekommen sei. Bei der Übertragung der
Röntgenbilder aus dem PACS sei versehentlich das Bild vom 15. Juli 2019 und
nicht das Röntgenbild vom Unfalltag übertragen worden. Durch diesen Irrtum
bestehe der falsche Eindruck einer Einschätzung der vorbestehenden Deformität
im Bereich des verletzten Fusses. Um diesen Fehler zu korrigieren, werde hier
das passende Röntgenbild vom 20. April 2017 jetzt angezeigt. Wie bereits in der
Fussnote zu diesem Röntgenbild erwähnt worden sei, sei auf diesen Aufnahmen
sehr gut zu erkennen, welche Deformität des Fusses unfallunabhängig bereits
bestanden habe. Neben der unbestrittenen Verletzung des V. Strahles im
Metatarsale liege hier eine Deformität insbesondere des ersten Strahles vor,
die zu diesem Zeitpunkt vorbestehend sei. Davon ausgehend, dass eine solche
Deformierung des I. Strahles aufgrund der Verletzung des V. Strahles
entstehen würde, setze voraus, dass zum Unfallzeitpunkt diesbezüglich keine
Deformität im Bereich des Metatarsale I der Grosszehe bestehe. Das könne jedoch
anhand der Röntgenaufnahmen vom 20. April 2017 deutlich widerlegt werden. Es
ergebe sich daher kein Grund an einer generellen Korrektur der Beurteilung vom
21.
April 2020.
6.14
Ebenfalls im Beschwerdeverfahren
reichte der Beschwerdeführer den Sprechstundenbericht des Spitals D.___ vom 9.
Oktober 2020 (Urkunde Nr. 3) ein (VSBES.2020.68 / A.S. 83 f.). Diesem Bericht
lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von
persistierenden Schmerzen im linken Fuss sowie Schwierigkeiten beim Laufen mit
Überbelastung vom MTP I-Gelenk mit kompensatorischer Hallux valgus-Stellung
vorgestellt habe. Er arbeite als Bauarbeiter zu 50 %, was bei oben
genannten Beschwerden nicht mehr gehe. Es werde die operative Versorgung
empfohlen. Es würden eine Korrekturosteotomie os Metatarsale V, Hallux
valgus-Korrektur (Chevron-Akin), Weilosteotomie II bis IV sowie Hohmann II bis
IV, Transfixation II bis IV Strecksehnenrevision II bis V und Sesamoid-Shaving
erfolgen. Der Beschwerdeführer sei ausführlich über die Operation aufgeklärt
worden und er sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die Operation werde zeitnah
geplant.
6.15
Mit Eingabe vom 12. November 2020
reichte der Beschwerdeführer sodann den Operationsbericht des Spitals D.___ vom
23.
Oktober 2020 (Urkunde Nr. 4) ein (VSBES.2020.68 / A.S. 85 ff.). Bei
schmerzhafter posttraumatischer Fehlstellung Dig. V mit konsekutiver Luxation
der V. Kleinzehe komme es bei persistierender Situation zunehmend zur
Kontraktur und Luxation der restlichen Kleinzehen sowie medialer Überlastung
und Dekompensation des Hallux valgus. Daher sei die Indikation zur
Korrekturosteotomie sowohl am V. als auch am I. Strahl, Einstellen der Länge
der restlichen Strahlen und Hammerzehenkorrektur nach Verlängerung der
Extensoren gestellt worden. Die Operation sei am 22. Oktober 2020 durchgeführt
worden.
7.
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren angefochtenen
Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 in der Hauptsache auf die
Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2018 (vgl. E.
II. 5.12 hiervor) und die dieser zugrundeliegenden Austrittsberichte der Klinik
J.___ vom 22. November 2017 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) und 15. Dezember
2017.
(vgl. E. II. 5.10 hiervor), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dies
korrekt ist.
7.1
Der Beschwerdeführer beanstandet
das Abstellen auf die Austrittsberichte der Klinik J.___ vom 22. November
und 15. Dezember 2017. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er
sich nicht nur zur Behandlung, sondern auch zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit
in der Klinik J.___ aufhalten würde, weshalb auf die Einschätzungen dieser
Klinik nicht abgestellt werden könne. Die Berichte der Klinik J.___ seien
gemäss BGE 136 V 117, soweit zur Zumutbarkeit Stellung genommen werde, aus den
Akten zu entfernen (Beschwerde Ziff. 7 S. 9; A.S. 20).
7.2
Das Bundesgericht erkannte in
besagtem Entscheid BGE 136 V 117, dass die die Suva das Recht auf
Selbstbestimmung, welches Teil des Anspruchs auf persönliche Freiheit bildet,
und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie die medizinische
Begutachtung einer versicherten Person während eines
Rehabilitationsaufenthaltes durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der
Betroffenen anordnet. Sofern die versicherte Person oder ihr Rechtsanwalt vor
Beginn des Klinikaufenthalts nicht realisieren konnten oder mussten, dass der
von der Suva angeordnete Rehabilitationsaufenthalt zusätzlich der
gutachterlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts dient, ihnen somit
vor Anordnung der medizinischen Begutachtung keine Gelegenheit geboten wurde,
zur Notwendigkeit und Zumutbarkeit Stellung zu nehmen, liegt ein Eingriff in
das Recht auf körperliche und geistige Integrität vor, welches zum
Schutzbereich des Anspruchs auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört. Die diesbezügliche Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ist schwerwiegend und mit Blick auf die
Garantie als Teilgehalt des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29
Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) besteht ein grundsätzliches
Verwertungsverbot bezüglich des widerrechtlich erlangten Beweises (BGE 136 V 117 E. 4.2 S. S. 125 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom
26.
Februar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).
7.3
Unbestritten ist, dass im Rahmen
des Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik J.___ auch
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit erfolgen sollte und die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder vor dem Klinikeintritt noch
während des Klinikaufenthaltes darüber informierte, dass sie auch eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive vornehmen werde.
Der Kreisarzt Dr. med. univ. O.___ gab im Anmeldeformular vom 9. November 2017
zur stationären Rehabilitation (Suva-Nr. 75) als Hauptziel des
Klinikaufenthaltes die medizinische Zielsetzung (allgemeine Verbesserung von
Funktionen und Aktivität, medizinische Standortbestimmung) an. Im Weiteren
wurden auch (als Nebenziel) die berufliche Zielsetzung (berufliche
Reintegration, Klärung der beruflichen Perspektiven, Steigerung der
Arbeitsfähigkeit) wie auch die Beurteilung der Zumutbarkeit (Vorbereitung
Fallabschluss) angegeben. In ihrem Informationsschreiben an den Hausarzt des
Beschwerdeführers Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
9.
November 2017 (Suva-Nr. 78), führte die Beschwerdegegnerin lediglich
aus, gemäss Empfehlung der Kreisärztin werde der Beschwerdeführer für einen
stationären Aufenthalt in der Klinik J.___ angemeldet. Nachdem der
Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 15. Dezember 2017 erstattet worden war,
wurden keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr vorgenommen. Die
Kreisärztin Dr. med. C.___ nahm am 14. Februar 2018 abschliessend Stellung
zum medizinischen Sachverhalt (vgl. E. II. 5.12 hiervor; Suva-Nr. 114) und
stützte sich dabei hauptsächlich auf den Austrittsbericht der Klinik J.___ vom
15.
Dezember 2017 nach Abschluss der ambulanten Therapie, ohne den
Beschwerdeführer persönlich untersucht oder eine eigene medizinische
Beurteilung vorgenommen zu haben. Damit steht fest, dass der angeordnete
Rehabilitationsaufenthalt auch der gutachterlichen Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts diente. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit geben müssen, zur Notwendigkeit und
Zumutbarkeit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. In diesem
Lichte können die Austrittsberichte der Klinik J.___ vom 22. November 2017
(vgl. E. II. 5.9 hiervor) und 15. Dezember 2017 (vgl. E. II. 5.10
hiervor) in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. II. 7.2
hiervor) nicht verwertet werden und sind aus den Akten zu entfernen. Angesichts
dessen, dass die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 14. Februar 2018
lediglich die Einschätzung der Ärzte der Klinik J.___ in den Austrittsberichten
vom 22. November und 15. Dezember 2017 übernahm, welche nach dem
Dargelegten nicht verwertet werden dürfen, lässt sich im vorliegenden Fall bei
der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Stellungnahme der
Kreisärztin abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht
ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der
unfallkausalen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus
orthopädischer Sicht weitere Abklärungen zu veranlassen.
8.
Sodann wird auch der
medizinische Sachverhalt betreffend den Rückfall (VSBES.2020.104 /
Einspracheentscheid vom 23. April 2020; A.S. 1 ff.) umfassend abzuklären sein. Aus den
wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach
wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Fuss vorhanden sind. Dass diese
Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest zu einem Teil unfallbedingt sind, steht
fest und ist grundsätzlich auch zwischen den Parteien unbestritten. Im Übrigen
erweist sich die Aktenlage als weniger klar. Dies betrifft nicht nur die Frage,
ob und gegebenenfalls wann der sogenannte medizinische Endzustand eingetreten
ist, sondern auch, ob das von den Kreisärzten Dr. med. C.___ und E.___
formulierte und von der Beschwerdegegnerin angewandte Zumutbarkeitsprofil sowie
die anerkannte Integritätseinbusse die vorliegenden unfallbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen angemessen berücksichtigen.
8.1
Gegen die Annahme der
Beschwerdegegnerin, wonach im vorliegenden Fall der medizinische Endzustand
Ende Januar 2018 eingetreten sei, spricht vorliegend die ausstehende medizinische
Begutachtung, welche auch Voraussetzung dafür ist, um schlüssig über die
organisch nachweisbare Funktionseinschränkung am linken Fuss und damit über die
massgebende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit befinden zu können (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 6.2). Sodann steht fest, dass bis zum verfügten
Einstellungszeitpunkt per 31. März
2020.
die
Beschwerden des Beschwerdeführers nicht abschliessend hinreichend therapiert
worden sind. Dies trifft schon deshalb zu, weil die Kreisärztin Dr. med. C.___
selber anlässlich des strittigen Fallabschlusses von der weiteren
Therapierbarkeit der Beschwerden ausging. Da sich der Beschwerdeführer dem
empfohlenen Korrektureingriff nicht unterziehen wollte, gingen die Kreisärzte
sodann von einem medizinischen Endzustand aus. Die Beschwerdegegnerin hat
hierbei jedoch übersehen, dass der Versicherer die nötigen Anordnungen zur
zweckmässigen Behandlung zu treffen hat. Und wenn er an der Mitwirkung der
versicherten Person zweifelt, hat er zur Durchsetzung einer zumutbaren
medizinischen Behandlung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG einzuleiten und eine
Leistungskürzung oder -einstellung für den Fall der anhaltenden Verweigerung
der zumutbaren therapeutischen Massnahme vorgängig schriftlich anzudrohen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013
vom 27. März 2014 E.
6.3
mit Hinweis auf BGE 134 V 189 E. 2 S. 193 f.).
8.2
Bezüglich der Kausalitätsfrage
der bestehenden Beschwerden am linken Fuss liegen verschiedene ärztliche
Stellungnahmen vor. Insbesondere stehen sich die Äusserungen der Ärzte des
Spitals D.___ und diejenigen der Kreisärzte Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ gegenüber.
Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ halten eine „posttraumatische, kompensatorische
Krallenzehenfehlstellung Dig. V-III und Hallux valgus-Fehlstellung Dig. I
links“ fest und legen dar, der Beschwerdeführer versuche kompensatorisch den
Fussaussenrand zu entlasten und gehe aktuell hauptsächlich über dem I. Strahl.
Aufgrund dessen komme es dort zu einer Hallux valgus-Bildung am Grosszeh sowie
zu einer Hammerzehenkonfiguration aller Zehen auf der linken Seite (Bericht des
Spitals D.___ vom 22. Juli 2019; E. II. 6.4 hiervor). Dr. med. C.___ führte in ihrer ärztlichen Abschlussbeurteilung
vom 22. Januar 2020 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) aus, die
geltend gemachten Beschwerden Hallux valgus und die Krallenzehen seien nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. April 2017
zurückzuführen. Die Hallux valgus-Veränderung sei beidseits und schon auf den
anfänglichen Röntgenbildern zu sehen gewesen, bei vorbestehendem Spreizfuss
beidseits. Einzig die Krallenzehe im Bereich des V. Strahls sei unfallkausal.
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom Juni 2019 seien die Fussdeformitäten
beidseits bildlich dokumentiert worden. Eine Verschlimmerung der vorbestehenden
Befunde durch die in Fehlstellung verheilte Fraktur des V. Strahles sei bei
nicht konsequentem Tragen der mehrmals orthopädisch angepassten Schuhe möglich,
aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Am 21. April 2020 nahm sodann der
Kreisarzt Dr. med. E.___ Stellung zum medizinischen Sachverhalt (vgl. E. II. 6.11
hiervor) und führte aus, anlässlich der durchgeführten Primärdiagnostik erkenne
man auch die unfallunabhängigen Veränderungen im Bereich des Fusses. So sei
zwar eine Fraktur im Bereich des Köpfchens des Metatarsale I zu sehen. Diese
habe jedoch keine Gelenkbeteiligung und sei nicht disloziert. Nebenbefundlich
zeige sich hier jedoch eine unfallunabhängige Spreizfussbildung mit einem
Metatarsale I/II-Winkel von ca. 14° in der unbelasteten Aufnahme sowie ein
Hallux valgus-Winkel von 27°. Diese beiden Winkelmessungen würden üblicherweise
unter belasteten Aufnahmen etwas zunehmen, zeigten jedoch deutlich die bereits
zu diesem Zeitpunkt bestehende Veränderung der Fussstrukturen. Nebenbefundlich
zeige sich eine leichte Dorsalfehlstellung der Zehen II – V, wobei
lediglich bei der V. Zehe aufgrund der Frakturen die Veränderung sicherlich
nicht als vorbestehend zu identifizieren sei. Die leichte Fehlstellung in Dorsalextension
der Zehen II-IV sei jedoch nicht durch das Unfallereignis, sondern durch die
Fussdeformität bereits als solche angedeutet zu erkennen. Zusammenfassend könne
festgestellt werden, dass die radiologischen Veränderungen des Fussskeletts zum
Teil vorbestehend seien und die gemessene Veränderung des Hallux valgus-Winkels
dem normalen Verlauf einer solchen Fussdeformität mit Spreizfussbildung
entspreche. So sei neben der unfallbedingten Veränderung an der Lateralseite
des Fusses eine auf der Medialseite bestehende Deformität unfallunabhängig
bestehend. Die hieraus resultierenden Veränderungen der Stellung der
Grundgelenke der Zehen II, III und IV seien im Zusammenhang mit der
vorbestehenden Deformierung zu sehen und bereits in der Erstaufnahme zum
Unfalltag nachzuweisen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise
vorgebracht hatte, Dr. med. E.___ stütze sich bei der Beurteilung nicht –
wie erwähnt – auf ein Röntgenbild vom Unfalltag (VSBES.2020.104 / Beschwerde
Ziff. 8 S. 16; A.S. 53), wurde er von der Beschwerdegegnerin um eine ergänzende
Beurteilung mit korrekten Röntgenbildern gebeten. In seiner Beurteilung vom 16.
Juni 2020 (VSBES.2020.104 / A.S. 71 f.) führte Dr. med. E.___ sodann aus, auf
den Aufnahmen vom 20. April 2017 sei sehr gut zu erkennen, welche Deformität
des Fusses unfallunabhängig bereits bestanden habe. Neben der unbestrittenen
Verletzung des V. Strahles im Metatarsale liege eine Deformität insbesondere
des ersten Strahles vor, die zu diesem Zeitpunkt vorbestehend sei. Davon
ausgehend, dass eine solche Deformierung des I. Strahles aufgrund der
Verletzung des V. Strahles entstehen würde, setze voraus, dass zum
Unfallzeitpunkt diesbezüglich keine Deformität im Bereich des Metatarsale I der
Grosszehe bestehe. Dies könne jedoch anhand der Röntgenbilder deutlich
widerlegt werden (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde bisher
bezüglich der Kausalität seiner Fussbeschwerden nie gutachterlich untersucht.
Somit wird diese entscheidrelevante Frage im Rahmen der weiteren medizinischen
Abklärungen zu beantworten sein.
8.3
Bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden
des Beschwerdeführers führte Dr. med. C.___ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom
22.
Januar 2020 (Suva-Nr. 252) aus, auf der erstellten Sequenz der
MRI-Untersuchung und auf den konventionellen Röntgenbildern stellten sich auf
Höhe LWK4/5 und LWK5/S1 leichte Segmentdegenerationen dar. Diese Veränderungen
stünden in keinem Zusammenhang mit der erlittenen Fussquetschung und seien
deshalb auch nicht unfallkausal. Es lägen keine wissenschaftlichen Arbeiten
vor, die einen Zusammenhang zwischen einer Fehlbelastung wegen den
Fussbeschwerden und der LWS-Symptomatik bewiesen. Die leichten degenerativen
Veränderungen seien im Rahmen von altersentsprechenden Degenerationen zu sehen.
Dr. med. C.___ hat von einer konkreten Abklärung des Verhältnisses zwischen
Folgen der Behinderung am linken Fuss und der Rückenproblematik abgesehen. Sie
hat vielmehr nur allgemein in theoretischer Art und Weise versucht zu
beurteilen, dass hier keine schlüssigen Kausalverknüpfungen bestünden. Diese
Begründung überzeugt nicht rechtsgenügend, weshalb im Rahmen der medizinischen
Abklärungen auch zu beurteilen sein wird, ob ein Kausalzusammenhang zwischen
den Fussbeschwerden und der Rückensymptomatik besteht.
8.4
Der Beschwerdeführer verlangt eine Erhöhung des Integritätsschadens
am linken Fuss von 10 % um 10 % auf 20 % (VSBES.2020.104 / Beschwerde Ziff. 12
S. 21; A.S. 58 f.). Dem Beschwerdeführer ist insofern
beizupflichten, als aus den Beurteilungen des Integritätsschadens der beiden
Kreisärzte Dr. med. C.___ vom 7. November 2018 (vgl. E. II. 5.14
hiervor; Suva-Nr. 145) und Dr. med. E.___ vom 21. April 2020
(vgl. E. II. 6.11 hiervor; Suva-Nr. 288) nicht nachvollziehbar
hervorgeht, ob nun ein Integritätsschaden anzunehmen ist oder nicht. So führte
Dr. med. C.___ in ihrer Beurteilung aus, unter Berücksichtigung der
Suva-Tabelle 2.2. betreffend Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten,
der Tabelle 6 betreffend Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten und der
Tabellen 5 betreffend Arthrosen, erreichten die Restbeschwerden resp.
Befunde des Beschwerdeführers kein entschädigungspflichtiges Ausmass
(vgl. E. II. 5.14 hiervor). Dr. med. E.___ hingegen führte in
seiner chirurgischen Aktenbeurteilung aus, die anlässlich des Unfalls erlittene
knöcherne Deformität des V. Strahls sei unbestritten, dies habe auch Einfluss
auf die Stabilität des lateralen Fussrandes. Diese Fehlstellung wäre auch durch
die Korrekturosteotomie nur geringgradig zu verbessern, sodass unabhängig von
der Verbesserung insbesondere der Situation im Metatarsophalangealgelenk, die
unfallbedingte Deformität des V. Mittelfussknochens eine dauerhafte Veränderung
darstelle, die auch Einfluss auf das Tarsometatarsalgelenk V habe. Aus
diesem Grunde sei hier, abweichend zur Beurteilung vom 7. November 2018, sehr
wohl ein Integritätsschaden gemäss Tabelle 2 zum UVG zu erkennen. Bei
erhaltener Kontinuität des Knochens und stabiler knöcherner Ausheilung sei hier
eine Integritätseinbusse von 10 % angemessen (vgl. E. II. 6.11 hiervor). Aus
der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ geht nicht mit genügender
Klarheit hervor, welche Position der Integritätsschaden-Tabelle 2 zur Anwendung
gelangt ist. Auch im Einspracheentscheid vom 23. April 2020 (VSBES.2020.104 /
A.S. 15) führt die Beschwerdegegnerin einzig aus, es erscheine eine
Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen, ohne dies näher zu
Dispositiv
erläutern. Offensichtlich ist dieser Wert jedenfalls nicht. Demnach ist auch in
diesem Punkt nochmals eine ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens
einzuholen, um anschliessend mit nachvollziehbarer Begründung über den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung neu entscheiden zu können.
9. Nach dem Dargelegten erweist
sich die Sache als nicht spruchreif. Somit sind in Gutheissung der Beschwerden
die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Februar und 23. April 2020
aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über ihre
Leistungen neu entscheide. Angesichts der Umstände erscheint die Einholung
eines versicherungsunabhängigen orthopädischen Gutachtens angezeigt.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich
gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie
der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen
(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem
Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler
Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
Der Vertreter des
Beschwerdeführers macht mit Kostennoten vom 3. September 2020 (A.S. 77 f.) und
12. April 2021 (A.S. 90 ff.) einen Aufwand von insgesamt 19,37 Stunden,
einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt
CHF 589.70 geltend. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts ist das
Studium des Einspracheentscheids noch dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen
(ebenso wie das Studium des vorliegenden Entscheids unter dem Titel der
Nachbearbeitung zum kantonalen Gerichtsverfahren gezählt wird). Der
entsprechende Aufwand von 0,67 Stunden am 14. Mai 2020 ist daher nicht zu
berücksichtigen. Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner Kanzleiaufwand
enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht
separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Positionen («Brief an Klientin») von
jeweils 0,17 Stunden am 25. März, 30. März, 25. Mai, 4. Juni, 29. Juni,
23. Juli, 9. September, 21. Oktober, 30. Oktober, 18. November 2020,
bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien
u.ä. auszugehen ist sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 14. Juli 2020
von 0,25 Stunden und die Eingabe der Kostennote am 12. April 2021 von 0,25
Stunden. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf
0,5 Stunde festgelegt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die in den
Kostennoten aufgeführten Auslagen für die Kopien der Suva-Akten von CHF 161.00
und CHF 133.00. So ist es dem Vertreter zuzumuten, diese von der Suva
kostengünstig in elektronischer Form einzuverlangen. Schliesslich sind Kopien
pro Stück mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.
Gesamthaft reduziert sich der zu berücksichtigende
Aufwand um 3,37 Stunden auf 16 Stunden, was mit Blick auf die Komplexität
des Sachverhalts als angemessen erscheint. Mit dem geltend gemachten
Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 181.20 sowie der
Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'503.15.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 24.
Februar 2020 und 23. April 2020 aufgehoben werden und die Sache an diese
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und
anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'503.15 (inkl. Auslagen und
MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin