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Entscheid

VSBES.2020.68

Unfallversicherung

2. Juni 2021Deutsch64 min

habe. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

Source so.ch

Urteil vom 2. Juni 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger

Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheide vom 24. Februar und 23. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1984 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war als Lagermitarbeiter bei B.___ tätig und

in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

21. April 2017 (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1) hat sich am 20. April

2017 ein Unfall am Arbeitsort des Beschwerdeführers ereignet. Er sei von

jemandem mit dem Stapler angefahren worden, wobei er sich das Bein gebrochen

habe. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Beschwerdegegnerin der Kreisärztin Dr. med. C.___,

Fachärztin für Allgemeinchirurgie und Traumatologie, die eingeholten

medizinischen Akten vor. Dr. med. C.___ kam in ihrer Beurteilung vom 28.

Dezember 2017 (Suva-Nr. 99) zum Schluss, ab sofort könne für die Tätigkeit als

Staplerfahrer eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erfolgen. Ansonsten bestehe

ab Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine mittelschwere

Tätigkeit. Gestützt auf die besagte Einschätzung der Kreisärztin stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Januar 2018

(Suva-Nr. 102) in Aussicht, ihre Leistungen per 1. Februar 2018 einzustellen. Nachdem

sich der Beschwerdeführer mit dem ablehnenden Entscheid nicht einverstanden

erklärt hatte (Suva-Nr. 107), veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med.

C.___ erneut eine ärztliche Beurteilung (vgl. Suva-Nr. 114). Diese nahm zudem

eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 145). Gestützt darauf

verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2018 (Suva-Nr. 149)

einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, da keine

erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorliege.

Mangels erheblicher Schädigung der körperlichen Integrität wurde auch ein

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint. Die gegen diese Verfügung

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 166) wies die Beschwerdegegnerin nach

Rücksprache mit Dr. med. C.___ (vgl. Suva-Nr. 171) mit

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 ab (Suva-Nr. 262; VSBES.2020.68 /

Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

1.4 In der Zwischenzeit meldete der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 (Suva-Nr.

162) einen Rückfall zum Unfallereignis vom 20. April 2017. Die

Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Suva-Nr.

184) ihre Leistungspflicht für die Behandlung der geltend gemachten

Beschwerden. Sodann veranlasste sie eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med.

C.___, die u.a. eine Zweitbeurteilung ins Auge fasste (Suva-Nr. 204). Es erfolgte

am 15. Juli 2019 eine Untersuchung im Spital D.___ (vgl. Bericht vom

22. Juli 2019; Suva-Nr. 210). Dem entsprechenden Bericht lässt sich

entnehmen, der Beschwerdeführer wünsche eine definitive Lösung mittels

operativer Herangehensweise. Es seien eine Korrekturosteotomie der Metatarsale

V, eine Transfixation und Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III nötig. Zusätzlich

würden intraoperativ Knochenbiopsien des Metatarsale V abgenommen werden

(Suva-Nr. 210 S. 3). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin

Kostengutsprache für die Operation (Suva-Nr. 212). Der Beschwerdeführer sagte

die Operation in der Folge ab (vgl. Suva-Nr. 222). Am 13. Januar 2020 erging

der Sprechstundenbericht des Spitals D.___ (Suva-Nr. 248), woraufhin die

Beschwerdegegnerin am 22. Januar 2020 eine Abschlussbeurteilung durch die

Kreisärztin Dr. med. C.___ veranlasste (Suva-Nr. 252). Gestützt darauf

schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 10. März 2020

(Suva-Nr. 270) per 31. März 2020 ab, da von einer weiteren ärztlichen

Behandlung der unfallkausalen Krallenzehe im Bereich des V. Strahls keine

wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Das

Taggeld werde dem Beschwerdeführer noch bis zum 30. April 2020 überwiesen und

per 1. Mai 2020 eingestellt. Die Zumutbarkeit im Rückfall ab Januar 2019 habe

sich gegenüber der Beurteilung vom 14. Februar 2018 nicht erheblich verschlechtert,

weshalb kein neuer Lohnvergleich vorgenommen und auf die Verfügung vom

30. November 2018 verwiesen werde, welche durch den Einspracheentscheid

vom 24. Februar 2020 gestützt werde. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 26.

März 2020 Einsprache erheben (Suva-Nr. 281), woraufhin die Beschwerdegegnerin am

21. April 2020 eine chirurgische Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med.

E.___, Facharzt für Chirurgie, veranlasste (Suva-Nr. 288). Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom

23. April 2020 in teilweiser Gutheissung der Einsprache eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einschränkung von 10 % zu.

Weitergehende und andere Begehren wies sie ab (Suva-Nr. 290;

VSBES.2020.104 / A.S. 1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 24. Februar 2020 betreffend den Grundfall lässt der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 25. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (VSBES.2020.68 / A.S. 12 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 sowie die

diesem zugrundeliegende Verfügung vom 30. November 2018 seien vollumfänglich

aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 2018

eine UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens

13 % auszurichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG zu

übernehmen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer

Integritätseinbusse von mindestens 20 %, ausmachend Fr. 29'640.00, zu

gewähren.

4. Eventualiter

sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen zwecks Einholung einer externen orthopädisch-chirurgischen

Begutachtung.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

April 2020 (VSBES.2020.63 / A.S. 40 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Replik vom 15. Mai 2020 (VSBES.2020.63 / A.S. 48 ff.) hält der Beschwerdeführer

an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Die

Beschwerdegegnerin wiederum bekräftigt mit Duplik vom 26. Mai 2020 (A.S. 60 f.)

ihr in der Beschwerdeantwort gestelltes Rechtsbegehren.

5. Gegen den Einspracheentscheid vom 23.

April 2020 betreffend den geltend gemachten Rückfall lässt der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 19. Mai 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (VSBES.2020.104 / A.S. 38 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. April 2020 sowie die diesem

zugrundeliegende Verfügung vom 10. März 2020 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 30. April

2020 hinaus weiterhin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, insbesondere

vorderhand Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie die

Übernahme der Kosten der Heilbehandlungen, zu gewähren.

3. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

UVG-Invalidenrente nach Massgabe eines 100%igen Invaliditätsgrades sowie eine

Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 %, ausmachend Fr. 29'640.00,

zu entrichten und es seien die Kosten für die Heilbehandlungen nach Massgabe

von Art. 21 UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter

sei die Streitsache in Gutheissung der Beschwerde zwecks Initiierung einer

externen orthopädisch-chirurgischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Zudem stellt der Beschwerdeführer

folgende Verfahrensanträge:

1. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend Rückfall (Einspracheentscheid vom

23. April 2020) sei mit dem Beschwerdeverfahren VSBES.2020.68 (Verfahren

betreffend Grundfall, Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020) zu vereinigen.

2. Eventualiter

sei dem Unterzeichneten Frist zur ergänzenden Begründung der vorliegenden

Beschwerde zu gewähren oder es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

6. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Juni 2020 (VSBES.2020.104 / A.S. 66 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 26. Juni 2020 (VSBES.2020.68 / A.S. 62 f.) werden die Verfahren

VSBES.2020.68 und VSBES.2020.104 vereinigt und unter VSBES.2020.68

weitergeführt.

8. Mit Eingabe vom

3. September 2020 (A.S. 69 ff.) reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine Kostennote ein und der Beschwerdeführer lässt sich

abschliessend vernehmen.

9. Am 21. Oktober 2020 lässt der

Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht des Spitals D.___ vom 9. Oktober

2020 (Urkunde-Nr. 3) einreichen (A.S. 80 ff.).

10. Mit Eingabe vom 12. November

2020 lässt der Beschwerdeführer einen Operationsbericht des Spitals D.___ vom

23. Oktober 2020 (Urkunde-Nr. 4) einreichen (A.S. 85 ff.).

11. Am 12. April 2021 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers eine ergänzte Kostennote ein (A.S. 89 ff.).

12. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen

Einspracheentscheide vom 24. Februar bzw. 23. April 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Gleichzeitig wurden auch einige Bestimmungen der

Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) angepasst. Gemäss der

Übergangsbestimmung zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 werden

Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser

Änderung ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im vorliegenden Fall

ein Ereignis vom 20. April 2017 zu beurteilen ist, ist das neue Recht

anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen.

Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung

(Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter

ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der

Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem

aufgetreten ist, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341

f.).

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die

Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit

Hinweisen).

2.7

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender

natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person,

sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im

Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche

Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007

E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom

20.

Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 4.2, je mit Hinweisen).

2.8

Die Versicherungsleistungen

werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei Rückfällen

und Spätfolgen obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines

natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem

Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem

Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto

strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen

Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu

Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden

verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis

verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_521/2008 vom 5.

Dezember 2011 E. 2.2.2 und 8C_331/2015 vom 21. August 2015 E. 2.2.2, je

mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem

feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme

weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124

V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und

/ oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018

vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.

3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in

welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Der Beschwerdeführer macht

Leistungsansprüche aus dem Unfallereignis vom 20. April 2017 geltend. Die

Beschwerdegegnerin hat Leistungen für das genannte Ereignis erbracht. In ihrem

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 führte sie aus, spätestens am 1.

Februar 2018 müsse von einem medizinischen Endzustand ausgegangen werden und es

sei der Zeitpunkt für den Fallabschluss erreicht gewesen. Der

Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %, so dass kein

Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Da die Restbeschwerden resp. Befunde

des Beschwerdeführers kein entschädigungspflichtiges Ausmass erreichten, habe

der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. In

Bezug auf den am 12. Dezember 2018 gemeldeten Rückfall vertritt die Beschwerdegegnerin

in ihrem Einspracheentscheid vom 23. April 2020 die Meinung, die geklagten

Rückenbeschwerden, der Hallux Valgus und die Krallenzehenbildung der Zehen II – IV

seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Einzig die Krallenzehe

im Bereich des V. Strahls sei unfallkausal. Eine Verbesserung wäre einzig durch

eine Operation möglich. Nachdem der Beschwerdeführer eine solche jedoch

letztlich nicht habe durchführen wollen, sei eine namhafte Besserung nicht zu

erwarten, denn die in Fehlstellung verheilte Fraktur könne nicht anders als

durch eine Operation behandelt werden. Da somit im Moment der Verfügung vom

10.

März 2020 von einem Endzustand auszugehen gewesen sei bzw. der

Rückfall habe abgeschlossen werden können, bestehe kein Anspruch mehr auf

Heilkosten nach dem 31. März 2020 und auf Taggelder nach dem 30. April 2020.

Was die zumutbare Arbeitsfähigkeit anbelange, so stimme das für den Rückfall

festgelegte Zumutbarkeitsprofil mit dem Profil überein, welches die Kreisärztin

im Bericht vom 15. Februar 2018 dargelegt habe und nehme somit Rücksicht

auf die Besonderheiten der Folgen des Unfalls vom 20. April 2017. Nachdem nun

dasselbe Zumutbarkeitsprofil gelte und der Rückfall abgeschlossen sei, sei die

Ausrichtung einer Invalidenrente zu Recht abgelehnt worden. In teilweiser

Gutheissung der Einsprache werde dem Beschwerdeführer jedoch eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 10 %

zugesprochen. Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, erstens sei betreffend

den Rückfall der Zeitpunkt für den Fallabschluss noch nicht erreicht und

zweitens sei von einem höheren Invaliditätsgrad und einem höheren

Integritätsschaden auszugehen. Praxisgemäss rechtfertigt es sich, das

Unfallereignis und den gemeldeten Rückfall je einzeln zu behandeln, wobei

abschliessend eine Gesamtbetrachtung anzustellen sein wird.

5.

Die medizinische Aktenlage

präsentierte sich im Zeitpunkt des Einsprache-Entscheides vom 24. Februar 2020 (VSBES.2020.68

/ A.S. 1 ff.) im Wesentlichen wie folgt:

5.1

Dem Operationsbericht vom 20.

April 2017 des Spitals G.___ lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (Suva-Nr.

25):

Quetschtrauma

Fuss links

·

III.-gradig offene,

mehrfragmentäre Metatarsale V-Fraktur

·

RQW plantar bis

interdigital IV/V und l/ll

·

Décollement-Verletzung

plantar

·

wenig dislozierte

Metatarsale I-Köpfchenfraktur

Weiter wurde dargelegt, der

Beschwerdeführer habe am 20. April 2017 ein Quetschtrauma des linken Fusses

erlitten, als ihm ein Gabelstapler über den Fuss gefahren sei. Er habe

Arbeitsschuhe getragen. Auf der Notfallstation habe sich eine III.-gradig

offene Fraktur des Metatarsale V sowie eine grosse RQW plantarseits von

interdigital I/II beginnend nach interdigital IV/V ziehend gezeigt. Im Weiteren

habe sich im Röntgenbild noch eine dislozierte Metatarsale I-Köpfchenfraktur

neben der mehrfragmentären Metatarsale feststellen lassen. Es sei die

Indikation zur operativen Therapie gestellt worden.

5.2

Dem Austrittsbericht

des Spitals G.___ vom 25. April 2017 (Suva-Nr. 29) lässt sich entnehmen, es sei

die stationäre Aufnahme zur notfallmässigen Wundversorgung im Operationssaal erfolgt.

Am 22. April 2017 sei der geplante Second look und auf Grund der noch

vorhandenen Schwellung die Anlage eines V.A.C.-Verbandes erfolgt. Die postoperative

radiologische Stellungskontrolle habe eine korrekte Lage des Fixationsmaterials

bei zufriedenstellender Reposition gezeigt. Auf Wunsch des Beschwerdeführers

sei am 24. April 2017 die heimatnahe Verlegung ins Spital H.___ zur weiteren

Therapie erfolgt.

5.3

Dem Austrittsbericht des Spitals

H.___ vom 25. April 2017 (Suva-Nr. 62) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

Quetschtrauma

Fuss links mit/bei

·

III.-gradig offene mehrfragmentäre

Metatarsale V Fraktur

·

RQW plantar bis

interdigital IV/V und l/ll

·

Décollementverletzung

plantar

·

wenig dislozierte

Metatarsale I-Köpfchenfraktur

·

St.n. Débridement,

Lavage und Wundverschluss plantar; Fadencerclage Metatarsale V, Transfixation

Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie dorsal auf Höhe Metatarsale II

und Epigarddeckung dorsal am 20. April 2017 im Spital G.___

Weiter wurde ausgeführt, bei

auffälliger Supinationsstellung des Fusses sei am 26. April 2017 zum

Ausschluss einer Begleitfraktur der Fusswurzelknochen / OSG ein Röntgen des

Fusses sowie des OSG links erfolgt. Dieses habe eine Erweiterung des

Gelenkspaltes im OSG mit V. a. Instabilität des Gelenkes gezeigt. Bei Verdacht

auf eine komplexe Bandläsion des OSG habe man sich für die Anlage eines

gespaltenen Unterschenkelgipses zur korrekten Fuss-Stellung entschieden. Das

Stellungsröntgen im Gips vom 28. April 2017 habe verbesserte

Stellungsverhältnisse bei schmerzbedingt noch nicht gänzlicher Dorsalextension

auf 90° gezeigt. Es sei dementsprechend am 1. Mai 2017 nach weiterer

Abschwellung die erneute Anpassung eines gespaltenen Unterschenkelgipses mit

Dorsalextension bis auf 90° erfolgt. Bei gut regredienten Entzündungswerten

habe die intravenöse Antibiose mit CoAmoxicillin am 26. April 2017 oralisiert

werden können. Die Wunde habe sich reizlos gezeigt, sodass am 3. Mai 2017 von

der VAC Therapie auf eine Wundversorgung mittels Sorbion Sachet umgestiegen

worden sei. Bei weiterhin gut regredienter Schwellung werde ein operatives

Vorgehen mit voraussichtlich angestrebtem Direktverschluss am 10. Mai 2017

empfohlen. Der Beschwerdeführer habe bis dahin in gutem Allgemeinzustand sowie

bei reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.

5.4

Dem

Sprechstundenbericht Traumatologie des Spitals H.___ vom 11. Juli 2017

(Suva-Nr. 44) lässt sich entnehmen, dass sich nun nach viel Geduld eine

abgeschlossene Wundheilungssituation mit trockenen und reizlosen

Weichteilverhältnissen zeige. Klinisch störend sei weiterhin die deutliche

Schmerzsymptomatik mit unmöglicher Mobilisation bei starker Klinik des fünften

Strahles. Radiologisch zeige sich eine zunehmende Konsolidierung der

beschriebenen Frakturen. Aufgrund der unbefriedigenden Mobilisations- und

Symptomatiksituation werde der Beschwerdeführer der fussorthopädischen Fachärztin

Frau Dr. med. I.___ im Hause vorgestellt und der Beschwerdeführer in ihre

Sprechstunde verwiesen. Es werde Dr. med. I.___ überlassen, den Entscheid über

eine allfällige weitergehende radiologische Diagnostik zu fällen.

5.5

Dr. med. I.___, Leitende Ärztin,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Spital H.___, stellte in ihrem

Sprechstundenbericht vom 24. Juli 2017 die folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 48):

Quetschtrauma

Fuss links am 20. April 2017 mit/bei

·

3.°ig offene,

mehrfragmentäre Metatarsale V Fraktur

·

Rissquetschwunde

plantar bis interdigital IV/V und l/ll

·

Décollement-Verletzung

plantar

·

wenig dislozierte

Metatarsale-I-Köpfchenfraktur

·

Status nach Débridement,

Lavage und Wundverschluss plantar; Faden-Cerclage Metatarsale V, KD-Transfixation

Metatarso V Cuboldalgelenk, Dermatofasziotomie dorsal auf Höhe Metatarsale II

und Epigard-Deckung dorsal am 20.04.2014 im G.___

Weiter führte Dr. med. I.___

aus, allenfalls bestehe eine plantare Hyperpression bei möglicher Malunion,

wahrscheinlicher sei aber eine aktuelle Hyperalgesie nach diesem Quetschtrauma.

Sie empfehle den Verlauf abzuwarten, aber die Gehleistung sollte eigentlich

verbesserbar sein mit einem sohlenversteiften Schuh mit Abrollrampe (Typ Xelero

oder Zoot), bei offenbarer Schwellungsneigung auch Versorgung mit

Kompressionsstrumpf. Der Draht sei noch zu entfernen, die Ehefrau habe

Geburtstermin in den nächsten ein bis drei Wochen, so dass der Beschwerdeführer

noch abwarten möchte. Da dies die Rehabilitation nicht verzögere, sei dies gut

möglich, auch nicht ungewünscht bei noch nicht vollständiger

Frakturkonsolidation. Allenfalls könne vor Operation dann noch eine CT-Untersuchung

zur Dokumentation mit Positionierer oder allenfalls sogar stehendes CT in [...]

je nach Verlauf nötig sein. Die Arbeitsfähigkeit für stehende und gehende

Tätigkeiten bleibe bei 0 % bis zur nächsten Kontrolle in vier Wochen.

5.6

Mit

Sprechstundenbericht vom 28. August 2017 (Suva-Nr. 61) legte Dr. med. I.___ dar,

der Beschwerdeführer habe noch Restbeschwerden, der Draht liege wahrscheinlich

teilweise in den Weichteilen, das CC Gelenk perforiere der Draht eher nicht,

sie könne dies aber nicht ausschliessen. Sie empfehle weiterhin dessen

Entfernung, auch um ihn als Schmerzursache auszuschliessen und allenfalls

nötige weitere Diagnostik nicht zu behindern. Der Beschwerdeführer sei

einverstanden. Die Operation werde für den 13. September 2017 geplant. Im

Moment bestehe als Lagermitarbeiter weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

5.7

Im Sprechstundenbericht

vom 9. Oktober 2017 (Suva-Nr. 68) berichtete Dr. med. I.___, dass

sich der Beschwerdeführer schmerzbedingt immer noch komplett ausserstande sehe,

eine Arbeit aufzunehmen. Von den Strukturen her wäre eine unlimitierte Vollbelastung

möglich. Sie empfehle deshalb die Vorstellung beim Kreisarzt der

Beschwerdegegnerin, insbesondere mit der Frage nach einer stationären Reha.

Vorgängig würden sie mittels MRI noch behandlungswürdige Strukturpathologien ausschliessen.

Bis zur nächsten Kontrolle solle Ergotherapie zur Desensibilisierung

unterstützend wirken.

5.8

In ihrem

Sprechstundenbericht vom 16. Oktober 2017 (Suva-Nr. 70) berichtete Dr. med.

I.___ über deutliche Krallenzehenfehlstellung der Kleinzehen zunehmend zum

lateralen Strahl hin. Die Metatarsale-Köpfchen IV/V seien sehr prominent und

druckdolent plantar. Der Fussrücken sei intermittierend hyperalgisch auf

Berührung, allerdings nicht bei Ablenkung (Beschwerdeführer telefoniere während

der Sprechstunde). Die Peronei könnten gut aktiviert werden, insbesondere wenn er

abgelenkt sei. Der Beschwerdeführer habe eine Metatarsalgie über den

Metatarsale-Köpfchen IV/V, hier könnte das angepasste Schuhwerk mit Softspot

und Vorfussrolle helfen, der Beschwerdeführer trage aber lieber eigene

Turnschuhe. Bezüglich der Hyperalgesie des Fussrückens frage sich Dr. med. I.___,

wie einschränkend dieser Schmerz tatsächlich sei, da er ablenkbar sei. Im

Weiteren zeige der Beschwerdeführer aber keine Compliance zur

ergotherapeutischen Behandlung. Bezüglich den Krallenzehen mit darauffolgender

Metatarsalgie gebe es klar eine Strukturpathologie, hier könne sie dem

Beschwerdeführer die Extensorenverlängerungstenotomie und Korrekturosteotomien

zumindest von IV und V anbieten. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei

Bereitschaft zur Diskussion bezüglich Behandlungsoptionen. Er sei "jetzt

bei der Suva", es sei klar, dass er nicht arbeiten könne, den Schuh habe

er, die Desensibilisierungsübungen mache er schon manchmal, bezüglich pro oder

contra Operation wolle er keine Aussage machen. Er wolle dies mit dem Hausarzt

besprechen. Im Moment sei der Abschluss mangels Therapiewunsch angezeigt. Im

Weiteren empfehle Dr. med. I.___ weiterhin die stationäre Rehabilitation

z.B. in der J.___. Beim Vorbeibringen des Unfallscheines habe der Beschwerdeführer

gemeint, dass er die schon einmal angepassten Schuhe weggeworfen habe. Sie

seien verdreckt gewesen. Er bitte nun doch nochmals um Rezeptierung von neuen

Schuhen. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. I.___ aus, in der angestammten

Tätigkeit im Lager sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 %

arbeitsunfähig, von ihrer Seite her für nochmals einen Monat, danach gemäss

Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin und / oder den Hausarzt.

5.9

Am 22. November 2017 erging der

Austrittsbericht der Klinik J.___ (Suva-Nr. 85) mit folgenden Diagnosen:

Unfall

vom 20. April 2017: Von Stapler angefahren worden

·

Quetschtrauma Fuss

links mit III.-gradig offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Fraktur, RQW

plantar bis interdigital IV/V und l/ll, Décollement-Verletzung plantar, wenig

dislozierter Metatarsale I-Köpfchenfraktur

-

20.

April 2017

Débridement, Lavage, Wundverschluss plantar, Fadencerclage Metatarsale V,

Transfixation Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Wundverschluss mit dorsalem

Verschiebelappen und Deckung des Hebedefektes mit Epigard

-

11.

Juli 2017

Röntgen OSG und Fuss links in zwei Ebenen: Unverändert liegender Spickdraht

zwischen Basis Os metatarsale V und Os cuboideum, keine Lockerungszeichen oder

Migrationstendenz. Unveränderte Fragmentstellung der bekannten mehrfragmentä-

ren

Fraktur Os metatarsale V, zunehmende endostale Konsolidierung. Zunehmende

Konsolidierung der bekannten Schaftfraktur Grundglied Strahl V

-

28.

August 2017

Röntgen Fuss links dp/lat stehend vom 28. August 2017: Die Frakturen sind

durchgebaut.

-

9.

Oktober 2017

Sprechstunde H.___: Von den Strukturen her wäre eine unlimitierte Vollbelastung

möglich.

-

12.

Oktober 2017 MRI

OSG/Fuss links: Noch etwas Ödem im Calcaneus anterio-inferior, die Beschwerden

nicht erklärend. Dokumentation der Subluxation des MTPV. Ansonsten nichts

zusätzliches zum Bekannten.

Psychiatrische

Diagnosen (August 2017) Psychosomatisches Konsilium, J.___: V.a.

Anpassungsstörung mit erhöhter Reizbarkeit und Ängsten (ICD-10: F43.23). V.a.

akzentuierte, am ehesten impulsive Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1)

Weiter wurde festgehalten,

der Austritt sei frühzeitig am 20. November 2017 auf ausdrücklichen Wunsch des

Beschwerdeführers in Absprache mit der Beschwerdegegnerin erfolgt. Durch den

kurzen Aufenthalt habe keine relevante Befundverbesserung erzielt werden

können. Das Ausmass der physischen Einschränkungen lasse sich mit den

objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und

bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht aktuell nur

ungenügend erklären. Die Fraktur sei konsolidiert. Die Krallenzehen seien

vorbestehend und etwaige Einschränkungen gingen nicht zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Statt des stationären Aufenthalts finde ein intensives

ambulantes Therapieprogramm im […] statt. Der Beschwerdeführer habe die

Möglichkeit, sich damit optimal auf die Stellensuche vorzubereiten. Der

Beschwerdeführer scheine sehr eigene Vorstellungen bezüglich des weiteren

Verlaufs zu haben, so habe er z.B. auf die Frage, ob er sich für irgendeine

Arbeit arbeitsfähig fühle, geantwortet, dass er dann arbeiten gehe, wenn das

sein Hausarzt bestimme. Während der Rehabilitation sei eine psychosomatische

Abklärung mit folgendem Resultat erfolgt: Die diagnostische Beurteilung des

psychischen Zustandes aufgrund eines einmaligen Kontaktes sei allenfalls nur

beschränkt möglich. Es bedürfe einer weiteren ausführlichen Diagnostik (am

ehesten diagnostische Abklärung des Persönlichkeitsspektrums). Der Beschwerdeführer

habe während der psychosomatischen Exploration eine gereizte, innerlich

unruhige und frustrierte Grundstimmung gezeigt. Die sozialen Fertigkeiten seien

offensichtlich defizitär. Insgesamt könne die psychopathologische Symptomatik

im Rahmen einer Anpassungsstörung mit Gereiztheit und neuerdings panikartigen

Anfällen diagnostiziert werden, sei jedoch wohl eher mit akzentuierten

Persönlichkeitszügen von impulsiver Ausprägung (vorbestehend) in Verbindung zu

bringen. Der Beschwerdeführer habe sich während der kurzen Aufenthaltsdauer nur

teilweise an Abmachungen gehalten und beim körperlichen Belastungstest sei er

motiviert gewesen und habe überall das funktionelle Limit erreicht. Falls eine

psychische Störung im Sinne einer Anpassungsstörung mit akzentuierten

Persönlichkeitszügen vorhanden sei, begründe sie keine arbeitsrelevante

Leistungsminderung.

5.10

Im Austrittsbericht

der Klinik J.___ vom 15. Dezember 2017 für ambulante Rehabilitation vom 22.

November bis 7. Dezember 2017 (Suva-Nr. 97) wurde dargelegt, gesamthaft

betrachtet könne man aufgrund der Diagnosen sowie der klinischen und

radiologischen Befunden das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden und

Funktionseinschränkungen im Bereiche des seitlichen Fussrandes rechts zwar

teils in ihrer Lokalisation, jedoch nicht in ihrer Intensität erklären. Das

Beschwerdebild werde im Rahmen einer mässigen Symptomausweitung überlagert. Aus

heutiger Sicht könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei der aktuellen

Schmerzproblematik um einen vorübergehenden Zustand handle und unter

Berücksichtigung der Verletzungsfolgen des Unfalls vom 20. April 2017 am Fuss

rechts mittel- bis langfristig gesehen von keinerlei dauerhaften Unfallfolgen auszugehen

sei. Die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm hätten

auf eine mässige Symptomausweitung hingewiesen. Die Beschreibung der Schmerzen

sei wenig differenziert, das Schmerzverhalten nicht ganz adäquat gewesen. Das

Leistungsverhalten werde als fraglich beurteilt. Die Konsistenz sei mässig gewesen

(es hätten sich einige Diskrepanzen und Widersprüchlichkeiten gefunden). Das

Verhalten bezüglich Rehabilitation werde aus folgenden Gründen als negativ

gewertet: In den Gesprächen sei eine starke Fokussierung auf den Schmerz mit

mangelnder Ablenkbarkeit zu erkennen, auch mit namhafter Unterstützung durch

das Rehateam seien keine konkreten aktivitätsbezogenen Ziele verhandelbar,

mehrere Termine in den Therapien seien verspätet oder unentschuldigter Weise

gar nicht wahrgenommen worden, es seien keine Fortschritte erzielt worden, soweit

zumindest aus ärztlicher Sicht zu erwarten gewesen sei. Mit dem

Beschwerdeführer hätten keinerlei erfolgsversprechenden Ziele auf

Aktivitätsebene erarbeitet werden können. Deshalb sei eine Zusammenarbeit mit

ihm schwierig gewesen. Er habe sich unmotiviert für die Therapien gezeigt, habe

sich nicht an Vorgaben und Abmachungen innerhalb des Settings gehalten. Während

des Aufenthalts hätten in therapeutischer Hinsicht keine Fortschritte erzielt

werden können. Aufgrund des Besagten sei die ambulante Reha vorzeitig

abgebrochen worden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit / Zumutbarkeit wurde

dargelegt, es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung

hätte erbracht werden können als im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei.

Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogramm

hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit

nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen

Einschränkungen lasse sich mit den wenig relevanten objektivierbaren

pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung

sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit

stütze sich auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter

Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im

Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse

sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Lagermitarbeiter sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auch andere

(mindestens) mittelschwere berufliche Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer

ganztags zumutbar.

5.11

Am 28. Dezember 2017 nahm die

Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinchirurgie und

Traumatologie, eine erste Beurteilung vor (Suva-Nr. 99). Sie hielt fest,

von weiteren Behandlungen könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden. Ab

sofort könne für die Tätigkeit als Staplerfahrer eine Arbeitsfähigkeit von 100

% erfolgen. Ansonsten sei ab Januar 2018 von einer Arbeitsfähigkeit von

100.

% für mittelschwere Tätigkeiten auszugehen.

5.12

Nachdem die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 19. Januar 2018 (Suva-Nr. 102) in

Aussicht gestellt hatte, dass die Taggeldleistungen und Heilungskosten ab 1.

Februar 2018 eingestellt würden, und der Beschwerdeführer sich damit nicht

einverstanden erklärt hatte (Suva-Nr. 107), nahm die Kreisärztin Dr. med. C.___

am 14. Februar 2018 erneut eine Beurteilung vor (Suva-Nr. 114). Ihrem Bericht

lässt sich entnehmen, aufgrund der ausführlichen Beurteilung aus der Klinik J.___

und aufgrund des medizinischen Verlaufes könne zusammengefasst folgende

Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten werden: Dem Beschwerdeführer könne eine

mittelschwere, ganztägige, wechselbelastende Tätigkeit zugemutet werden.

Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sollten gemieden werden. Ebenfalls

nicht geeignet seien Arbeiten auf unebenem Gelände. Das Steigen auf Leitern

oder repetitives Treppensteigen seien ebenfalls zu vermeiden. In einer

Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil sei der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar

2018.

zu 100 % arbeitsfähig. Seine angestammte Tätigkeit als Staplerfahrer

entspreche der Zumutbarkeitsbeurteilung und sei dem Beschwerdeführer zuzumuten.

Der angepasste orthopädische Schuh sei bei der Arbeit immer zu tragen.

5.13

Am 31. August 2018 wurde ein

Röntgenbild des linken Fusses angefertigt. Dem hierzu gleichentags erstellten

Bericht von Dr. med. K.___, Fachärztin für Radiologie und Kinderradiologie,

Röntgeninstitut L.___ (Suva-Nr. 135, 136), lässt sich entnehmen, es lägen

keine Vorbilder zum Vergleich vor. Aktuell zeige sich ein Hallux valgus mit

einem Valguswinkel von 30 Grad. Ferner sei eine Subluxation im MTP-V-Gelenk

festzustellen. Es zeige sich ein mutmasslicher Status nach Metatarsale-V-Fraktur

mit hypertropher Kallusbildung und aktuell einer residuellen Abheilung in

Fehlstellung. Es seien keine weiteren Frakturen nachzuweisen. Für das Alter

bestünden jedoch auffällige, leicht fleckig imponierende Osteopenie, sodass

eine Algodystrophie je nach Klinik denkbar wäre. Weiter bestehe ein

akzessorisches Os vesalianum. Es lägen keine grössere Weichteilschwellung oder

Gelenkserguss vor.

5.14

Am 7. November 2018 nahm Dr. med.

C.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Suva-Nr. 145). Darin führte

sie aus, der Beschwerdeführer habe am 20. April 2017 ein Quetschtrauma des

linken Fusses mit 3°ig offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Schaftfraktur,

RQW plantar bis interdigital IV/V und I/II, eine Décollement-Verletzung plantar

und eine wenig dislozierte Metatarsale I-Köpfchenfraktur erlitten. Gleichentags

seien ein Débridement sowie eine Fadencerclage am Metatarsale V und eine

Transfixation am Metatarsale V Cuboidalgelenk erfolgt. In den aktuellen

Röntgenbildern zeige sich ein St. n. Metatarsale V-Fraktur mit hypotropher

Kallusbildung und einer residuellen Abheilung in geringer Fehlstellung.

Dargestellter Hallux valgus mit einem Valguswinkel von 30° sowie Krallenzehen

seien vorbestehend und unfallfremd. Unter Berücksichtigung der Suva-Tabelle 2.2

betreffend Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten, der Tabelle 6

betreffend Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten und der Tabellen 5

betreffend Arthrosen, erreichten die Restbeschwerden resp. Befunde des

Beschwerdeführers kein entschädigungspflichtiges Ausmass.

5.15

Mit Verfügung vom 30. November

2018.

wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und denjenigen auf eine Integritätsentschädigung ab

(Suva-Nr. 149). Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben

hatte (Suva-Nr. 166), nahm Dr. med. C.___ am 8. Januar 2019 erneut

Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Suva-Nr. 171). Sie legte dar, schon auf

den präoperativen Bildern vom 20. April 2016 (recte wohl: 2017) wie auch auf

den postoperativen Bildern vom 24. April 2016 (recte wohl: 2017) stelle sich

beim Beschwerdeführer ein Spreizfuss mit einer deutlichen Hallux

valgus-Deformität und einer entsprechenden Krallenzehenfehlstellung aller Zehen

dar. Deshalb sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vorbestehenden

Fussdeformität auszugehen. Eine Akzentuierung der Krallenzehe am Dig. V

durch die Metatarsale V-Fraktur sei möglich, aber nicht überwiegend

wahrscheinlich. Meistens sei eine Krallenzehe nicht angeboren, sondern entstehe

im Laufe des Erwachsenenlebens im Zusammenhang mit übergeordneten

Fussdeformitäten wie Plattfuss, Spreizfuss oder Knickfuss und Hallux valgus.

Auch bei Lähmungen und einzelnen Nervenkrankheiten könnten sich Krallenzehen

entwickeln. Schliesslich werde orthopädisch ungeeignetem Schuhwerk eine

krankheitsauslösende Bedeutung zugeschrieben.

6.

Im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 23. April 2020 (VSBES.2020.104 /

A.S. 1 ff.) kamen zu der bestehenden medizinischen Aktenlage im

Wesentlichen die nachfolgenden Berichte hinzu:

6.1

Nachdem der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 einen Rückfall zum

Unfallereignis vom 20. April 2017 gemeldet hatte (Suva-Nr. 162), holte die

Beschwerdegegnerin den Sprechstundenbericht von Dr. med. I.___, Spital H.___,

vom 24. Januar 2019 ein (Suva-Nr. 180). Folgende Diagnosen lassen sich diesem

Bericht entnehmen:

Clavus

unter MTV wegen Fehlstellung nach Trauma am 20. April 2017

·

Quetschtrauma Fuss

links am 20. April 2017 mit/bei

·

posttraumatische

Krallenzehenfehlstellung mit Subluxation MTPV

·

St. n. 3.°ig offene,

mehrfragmentäre Metatarsale V Fraktur, Rissquetschwunde plantar bis

interdigital IV/V und I/II, Décollement-Verletzung plantar, wenig dislozierte

Metatarsale-I-Köpfchenfraktur

·

OSME KD 13.

September 2017 (I.___, Spital H.___)

·

Status nach

Débridement, Lavage und Wundverschluss plantar; Faden-Cerclage Metatarsale V,

KD-Transfixation Metatarso V Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie dorsal auf Höhe

Metatarsale II und Epigard-Deckung dorsal am 20. April 2014 im Spital G.___

Weiter führte Dr. med. I.___ aus, der

Beschwerdeführer klage über eine Druckstelle mit rezidivierendem Clavus unter

dem MTP V, wo der Knochen sehr prominent sei. Er komme mit dem Wunsch nach

einem Schuh mit dickerer Sohle. Etwas anderes wolle er im Moment nicht. Eine

differenzierte Diskussion sei nicht sein Wunsch. Er sei darüber informiert

worden, dass ein operatives Abtragen möglich sei. Dr. med. I.___ sei aber auch

einverstanden, dass er zuerst eine Schuhversorgung probieren wolle.

6.2

Die Kreisärztin Dr. med. C.___ stellte in ihrem Bericht vom

19.

Juni 2019 (Suva-Nr. 204) folgende Diagnosen:

St. n. schwerem

Quetschtrauma Fuss links vom 20. April 2017

·

St. n. drittgradig

offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Fraktur, Rissquetschwunde plantar bis

interdigital IV/V und I/II, Décollementverletzung plantar, wenig dislozierte

Metatarsale I-Köpfchenfraktur

·

St. n. Débridement,

Lavage und Wundverschluss plantar, Faden-Cerclage Metatarsale V,

Kirschnerdraht-Transfixation Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie

dorsal auf Höhe Metatarsale II und Epigard-Deckung dorsal am 20. April 2017

·

St. n.

Spickdrahtentfernung am 13. September 2017

·

Posttraumatische

Krallenzehenfehlstellung mit Subluxation Metacarpophalangealgelenk V

Weiter führte Dr. med. C.___

aus, klinisch stelle sich

heute vor allem eine auffällige Trophik mit bläulich livider Verfärbung des

Fusses dar. Zudem bestehe während der Untersuchung eine

Berührungsempfindlichkeit vor allem im lateralen Bereich, die sich aber bei

Ablenkung des Beschwerdeführers relativiere. Die Hauptschmerzen seien im

Bereiche der in Fehlstellung geheilten Metatarsale V-Fraktur. Im Bereiche des

fünften Strahles habe auch die Krallenzehenentwicklung zugenommen. Der Hallux

valgus wie auch die Krallenzehen an den anderen Zehen fänden sich an beiden

Füssen, sodass die posttraumatische Entwicklung derselben ausser am verletzen

fünften Strahl in Frage gestellt werden müsse. Die beschriebenen Beschwerden

mit kontinuierlichem Schmerz mit zum Teil Gefühlsstörungen am gesamten Fuss

könnte auch auf ein CRPS hinweisen, passend auch zum letzten vorliegenden

Röntgenbild, welches eine diffuse Osteopenie zeige. Auf alle Fälle empfehle sie

nun eine Second opinion bei Prof. M.___ in [...]. Diese werde auch explizit vom

Beschwerdeführer gewünscht, der auch mehrmals betone, alles unternehmen zu

wollen, damit es seinem Fuss wieder besser gehe. Mit einer Kopie dieses

Berichtes werde Prof. M.___ um ein baldiges Aufgebot gebeten. Bis dahin bleibe

der Beschwerdeführer arbeitsunfähig, auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der

Beschwerdeführer sei arbeitslos. Aufgrund dessen erfolge die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht in der angestammten

Tätigkeit als Logistiker. Das weitere Procedere werde sich nach der Beurteilung

richten. Die eigentliche Fragestellung wäre, ob durch einen Korrektureingriff

die Situation des Beschwerdeführers verbessert werden könnte. Der

Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass er die orthopädischen

Massschuhe möglichst immer tragen müsse. Ob ihm eine Umschulung durch die

Invalidenversicherung zustehe, müsse durch die Invalidenversicherung selbst

nach den gesetzlichen Grundlagen entschieden werden. Es sei von einer

bleibenden Einschränkung auszugehen. Der medizinische Endzustand sei aber noch

nicht erreicht.

6.3

In ihrem

Sprechstundenbericht vom 1. Juli 2019 (Suva-Nr. 206) führte Dr. med. I.___

aus, sie sei etwas überrascht gewesen in der Zuweisung zu lesen, der

Beschwerdeführer wünsche eine Operation, da sie ihn bisher nicht so erlebt

habe. Die Situation stelle sich dann heute prompt anders dar. Der

Beschwerdeführer gebe klar an, dass er jetzt zuerst nach [...] müsse, dies

müsse er, er könne das gar nicht anders machen, eine Operation könne man jetzt

nicht durchführen. Wie immer verweigere er den klinischen Fussuntersuch unter

Hinweis auf Schmerzen. Diese seien nach Quetschtrauma prinzipiell glaubhaft und

möglich, trotzdem sei es etwas unangenehm, hier eine Beurteilung abgeben zu

müssen ohne klinischen Untersuch. Objektivieren könne man aber sicherlich das

veränderte Belastungsmuster über die veränderte Behornung, ein Clavus über dem

V-er bestehe nicht mehr, dafür aber eine Minderbehornung über den lateralen

Strahlen und eine Mehrbehornung der medialen Strahlen, was eigentlich ganz gut

die Ausweichhaltung dokumentiere. Im Weiteren könne man die Hyperextension in

den Kleinzehen dokumentieren, was zu einem Logensyndrom passen könnte, dies

wäre zu verifizieren mit einer neurologischen Untersuchung durch

Nadelmyographie der kleinen Fussmuskeln. Sie könne sich aber sehr schwerlich

vorstellen, dass der Beschwerdeführer diese Untersuchung akzeptieren würde. Da

der Beschwerdeführer wiederum keine aktive Behandlung durch Dr. med. I.___

wünsche, erlaube sie sich wiederum abzuschliessen.

6.4

Dem

Sprechstundenbericht des Spitals D.___ vom 22. Juli 2019 (Suva-Nr. 210) lassen

sich folgende Diagnosen entnehmen:

Fehlverheilte

Metatarsale V-Fraktur mit Luxation des MTP V-Gelenks und Überbelastung des

Metatarsale V-Köpfchens sowie posttraumatische, kompensatorische

Krallenzehenfehlstellung Dig. V-lll und Hallux valgus-Fehlstellung Dig. l links

bei

·

St. n. schwerem Quetschtrauma

Fuss links vom 20. April 2017

·

St. n. drittgradig

offener, mehrfragmentärer Metatarsale V-Fraktur, Rissquetschwunde plantar bis

interdigital IV/V und I/II, Décollementverletzung plantar, wenig dislozierte

Metatarsale I-Köpfchenfraktur

·

St. n. Débridement,

Lavage und Wundverschluss plantar, Faden-Cerclage Metatarsale V,

Kirschnerdraht-Transfixation Metatarso-V-Cuboidalgelenk, Dermatofasziotomie

dorsal auf Höhe Metatarsale ll und Epigard-Deckung dorsal am 20. April 2017

Klinisch-radiologisch zeige

sich eine fehlverheilte Metatarsale V-Fraktur, das MTP V-Gelenk sei chronisch

luxiert. Der Beschwerdeführer versuche kompensatorisch den Fussaussenrand zu

entlasten und gehe aktuell hauptsächlich über dem I. Strahl. Aufgrund dessen

komme es dort zu einer Hallux valgus-Bildung am Grosszeh sowie zu einer

Hammerzehenkonfiguration aller Zehen auf der linken Seite. Der Beschwerdeführer

sei extrem schmerzgeplagt und in der Beweglichkeit deutlich eingeschränkt. Er

wünsche eine definitive Lösung mittels operativer Herangehensweise. Ihrer

Meinung nach sei eine Korrekturosteotomie der Metatarsale V, eine Transfixation

und Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III nötig. Zusätzlich würden sie

intraoperativ Knochenbiopsien des Metatarsale V abnehmen. Der Beschwerdeführer sei

über die operative Herangehensweise aufgeklärt worden und habe schriftlich

eingewilligt.

6.5

Am 15. Oktober 2019

erging der Sprechstundenbericht von Dr. med. N.___, Leitende Ärztin, Orthopädie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital D.___ (Suva-Nr. 229). Darin

legte sie dar, der Beschwerdeführer sei vom Fussteam zugewiesen worden. Gemäss

Angaben des Beschwerdeführers bestehe seit dem Unfallereignis im Verlaufe eher

zunehmend ein Einschlafgefühl im linken Bein sowie ein Kältegefühl im linken

Bein und im linken Fuss. Sowohl im Bereich des Fusses linksseitig wie auch im

Bereich des Beines linksseitig könne keine sichere dermatombegrenzte Hypästhesie

oder auch motorisches Defizit gefunden werden. Die Ursache dieses Kältegefühls

und Einschlafgefühls bleibe zurzeit unklar. Eine mögliche Erklärung wäre die

länger andauernde asymmetrische Belastung des linken Beines und auch der

Beckenringmuskulatur und der lumbalen Muskulatur aufgrund des Quetschtraumas

des Fusses linksseitig. Zudem bestehe klinisch ein positiver

Facettengelenksprovokationstest sowie ein druckdolentes und hypomobiles

Iliosakralgelenk. Aus diesem Grunde würden sie ergänzend eine MRI-Untersuchung

der LWS inkl. Koronarschnitte ISG in die Wege leiten mit der Frage nach Diskopathie /

aktivierten Facettengelenksarthrosen und entzündlichen Veränderungen / aktivierten

Arthrosen im Bereich der ISG insbesondere linksseitig. Je nach MRI-Befund könne

sicherlich aufgrund der heutigen Klinik mit doch deutlichen muskulären

Dysbalancen im Bereich der Rückenmuskulatur und Beckenmuskulatur eine

Physiotherapie speziell für diese Region in die Wege geleitet werden. Der

Beschwerdeführer sei jedoch einer Physiotherapie gegenüber eher ambivalent

eingestellt, da sämtliche bisher durchgeführten therapeutischen Massnahmen

(ambulant, gemäss Angaben des Beschwerdeführers auch stationär in der J.___) keinen

Effekt auf die Beschwerden gehabt hätten.

6.6

Nachdem die erwähnte

MRI-Untersuchung nach mehreren Versuchen nicht durchgeführt werden konnte (vgl.

Suva-Nr. 238, 241), habe ein erneuter Versuch, am 5. Dezember 2019 eine

MRT-Untersuchung durchzuführen, abgebrochen werden müssen (vgl. Suva-Nr. 247). In

ihrem Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 legte Dr. med. N.___

(Suva-Nr. 248) dar, leider sei die MRI-Untersuchung der LWS im Open-MRI vom

Beschwerdeführer abgebrochen worden. Soweit in einer Sequenz sichtbar, lägen

eine leichte Spondylarthrose auf Höhe LWK4/5 und eine mediane Diskushernie / Protrusion

LWK4/5 sowie eine mediane Diskushernie/Protrusion bei Anulus fibrosus Riss auf Höhe

LWK5/SWK1 vor. Genauere Angaben könnten leider aufgrund der fehlenden

restlichen Sequenzen nicht gemacht werden. Der Beschwerdeführer komme heute mit

der Bitte, eine spezielle Hallux valgus-Schiene verordnen zu lassen, welche er

im Internet gefunden habe. Diesbezüglich werde der Beschwerdeführer auf die

Beurteilung seitens des Fussteams vom 22. Juli 2019 verwiesen. Zu diesem

Zeitpunkt seien seitens des Fussteams eine Korrekturosteotomie der Metatarsale

V, eine Transfixation und Sehnenverlängerung Dig. V, IV und III empfohlen

worden. Die fehlverheilte Metatarsale V Fraktur des MTP V-Gelenkes sei gemäss

Fussteam chronisch luxiert und der Beschwerdeführer versuche kompensatorisch

den Fussaussenrand zu entlasten und laufe aktuell hauptsächlich über dem 1. Strahl.

Aufgrund dessen komme es zu einer Hallux valgus Bildgebung am Grosszeh. Ob eine

Hallux valgus-Schiene diesbezüglich Abhilfe für die Beschwerdesymptomatik

bringen würde, müsse der Beurteilung seitens des Fussteams überlassen werden.

Der Beschwerdeführer werde sich diesbezüglich noch einen Termin im Fussteam holen

und dies mit dem Fussteam direkt besprechen. Betreffend die Rückensymptomatik wolle

der Beschwerdeführer aktuell vermehrt eine aktive Therapie durchführen, was Dr.

med. N.___ sicherlich sehr unterstützen würde. Von ihrer Seite her wäre eine

dreimonatige medizinische Trainingstherapie möglich. Der Beschwerdeführer sei

mit diesem Vorgehen einverstanden. Aus diesem Grunde werde der kreisärztliche

Dienst der Beschwerdegegnerin höflichst um Überprüfung der Kostengutsprache für

die Durchführung einer medizinischen Trainingstherapie für drei Monate gebeten.

Anschliessend sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, diese Übungen im

Fitness in seiner Wohnumgebung durchzuführen. Ein entsprechendes

Physiotherapierezept sei dem Beschwerdeführer mitgegeben worden. Eine

Verlaufskontrolle sei nach erfolgter medizinischer Trainingstherapie bei ihnen wieder

geplant.

6.7

Am 22. Januar 2020 nahm die

Kreisärztin Dr. med. C.___ eine .ztliche Beurteilung vor (Suva-Nr. 252). Sie

legte dar, nachdem sie den Beschwerdeführer im Rahmen einer Untersuchung am 18.

Juni 2019 untersucht habe und auf seinen expliziten Wunsch hin für eine

Zweitmeinung zu den Fussspezialisten des Spitals D.___ zugewiesen habe, sei die

vorgeschlagene Korrekturosteotomie durch den Beschwerdeführer aus

unerklärlichen Gründen wieder abgesagt worden, obwohl er die Einwilligung schon

unterschrieben gehabt habe. Angeblich habe der Hausarzt ihm davon abgeraten.

Inzwischen mache der Beschwerdeführer auch noch LWS-Beschwerden geltend. Eine

MRI-Untersuchung im offenen Gerät sei vom Beschwerdeführer abgebrochen worden.

Auf der erstellten Sequenz und auf den konventionellen Röntgenbildern stellten

sich auf Höhe LWK4/5 und LWK5/S1 leichte Segmentdegenerationen dar. Diese

Veränderungen stünden in keinem Zusammenhang mit der erlittenen Fussquetschung

und seien deshalb auch nicht unfallkausal. Es lägen keine wissenschaftlichen

Arbeiten vor, die einen Zusammenhang einer Fehlbelastung wegen den

Fussbeschwerden und der LWS-Symptomatik bewiesen. Die leichten degenerativen

Veränderungen seien im Rahmen von altersentsprechenden Degenerationen zu sehen.

Die verordnete MRT sei deshalb nicht unfallkausal und gehe zu Lasten der

Krankenkasse. Der ganze Verlauf nach erfolgter ärztlicher Untersuchung vor

einem halben Jahr sei befremdend, aber passend zum ganzen Verlauf seit der

Quetschverletzung vor nun fast drei Jahren. Obwohl der Beschwerdeführer Dr.

med. C.___ gegenüber und gemäss Bericht aus dem Spital D.___ auch im Rahmen der

Abklärung nach einer operativen Lösung gefragt habe, sei die Operation abgesagt

worden. Der vorgeschlagene Korrektureingriff sei dem Beschwerdeführer

zweifelsohne zuzumuten und es sei davon auszugehen, dass die Belastbarkeit des

linken Fusses damit gesteigert werden könnte. Konservative Massnahmen, ausser

der mehrmals schon erfolgten orthopädischen Schuhversorgung, könnten dem

Beschwerdeführer nicht angeboten werden. Wie bereits im Untersuchungsbericht

erwähnt worden sei, sei der Beschwerdeführer ohne orthopädischen Schuh

erschienen. Aufgrund des gesamten Verlaufes seit ihrer persönlichen

Untersuchung vor sechs Monaten müsse nun definitiv von einem medizinischen

Endzustand ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer die vorgeschlagene

Korrekturosteotomie abgesagt habe. Die in Fehlstellung verheilte Fraktur könne

anders nicht behandelt werden. Die Hallux valgus-Veränderung sei beidseits und

schon auf den anfänglichen Röntgenbildern zu sehen gewesen, bei vorbestehendem

Spreizfuss beidseits. Einzig die Krallenzehe im Bereich des V. Strahls sei

unfallkausal. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom Juni 2019 seien die

Fussdeformitäten beidseits bildlich dokumentiert worden. Eine Verschlimmerung

der vorbestehenden Befunde durch die in Fehlstellung verheilte Fraktur des V.

Strahles sei bei nicht konsequentem Tragen der mehrmals orthopädisch

angepassten Schuhe möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Dem

Beschwerdeführer sei eine mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags

zuzumuten. Zu vermeiden seien Arbeiten auf unebenem Gelände und Arbeiten in

gehockter Stellung. Weiterhin zu vermeiden seien repetitives Treppensteigen

oder Steigen auf Leitern.

6.8

Dem Sprechstundenbericht des

Spitals D.___ vom 25. Februar 2020 (Suva-Nr. 264) lässt sich entnehmen,

dass dem Beschwerdeführer erneut der operative Vorschlag zu einer Korrekturosteotomie

der Metatarsale V, eine Transfixation und Sehnenverlängerung Dig. V, IV

und III dargelegt worden sei. Aufgrund der schlechten Erfahrungen mit

zurückliegenden Operationen werde sich der Beschwerdeführer bei definitivem

Wunsch zu einer Operation wieder melden.

6.9

Mit Verfügung vom 10. März 2020

(Suva-Nr. 270) schloss die Beschwerdegegnerin den Fall per 31. März 2020 ab, da

von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine wesentliche Besserung des

Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei.

6.10

Am 23. März 2020 erging

der Bericht von Dr. med. N.___ zur vorgezogenen/verschobenen telefonischen

Sprechstunde vom 19. März 2020 (Suva-Nr. 277). Darin wurde ausgeführt, gemäss heutigen Angaben des Beschwerdeführers

seien vor allem die Fussbeschwerden weiterhin im Vordergrund. Er sehe sich

nicht in der Lage, gemäss seinen eigenen Angaben ab dem 1. April 2020, seitens

der Beschwerdegegnerin so empfohlen, wieder zu arbeiten. Diesbezüglich wäre

eventuell eine kreisärztliche Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin nochmals

notwendig. Betreffend die Rückensymptomatik gehe diese offenbar unter der zwei

Mal pro Woche durchgeführten Physiotherapie etwas zurück. Grundsätzlich sei

betreffend die tieflumbalen Schmerzen / ISG-Beschwerden linksseitig eine

Wiederaufnahme der Tätigkeit z.B. in einem Teilpensum mit der Möglichkeit je

nach Verlauf der Steigerung der Arbeitsfähigkeit um 10 % pro Monat / pro

alle zwei Monate möglich. Zudem würden sie den kreisärztlichen Dienst nochmals

höflichst anfragen betreffend Übernahme der Kostengutsprache für eine

medizinische Trainingstherapie.

6.11

Nachdem der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.

März 2020 (Suva-Nr. 270) erhoben hatte (Suva-Nr. 281), legte die

Beschwerdegegnerin die Akten ihrem Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie, vor, welcher am 21. April 2020 eine chirurgische Beurteilung vornahm

(Suva-Nr. 288). Dr. med. E.___ führte aus, zusammenfassend könne hier

festgestellt werden, dass die radiologischen Veränderungen des Fussskeletts zum

Teil vorbestehend seien und die hier gemessene Veränderung des Hallux

valgus-Winkels dem normalen Verlauf einer solchen Fussdeformität mit

Spreizfussbildung entspreche. So sei neben der unfallbedingten Veränderung an

der Lateralseite des Fusses eine auf der Medialseite bestehende Deformität

unfallunabhängig bestehend. Die hieraus resultierenden Veränderungen der

Stellung der Grundgelenke der Zehen II, III und IV seien im Zusammenhang mit

der vorbestehenden Deformierung zu sehen und bereits in der Erstaufnahme zum

Unfalltag nachzuweisen gewesen. Die Krallenzehenstellung sei erfahrungsgemäss

bei Aufnahmen im Liegen geringer als im Stand, sodass zum Vergleich hier die

Aufnahmen aus August 2017 und Juli 2019 zur Verfügung stünden. Auf beiden

Aufnahmen sei die Fehlstellung in den Grundgelenken der Zehen II, III und IV

nachzuweisen. Die Fehlstellung der V. Zehe mit erheblicher

Krallenzehenbildung sei Folge der unfallbedingten Deformierung des

Metatarsophalangealgelenkes am V. Strahl und der leichten Verkürzung sowie Deformierung

des V. Strahls zuzuordnen. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 18.

Juni 2019 seien Fotos beider Füsse angefertigt worden. Hierbei könne man

deutlich die weitgehend seitengleiche Hallux valgus-Fehlstellung der Grosszehen

erkennen. Es bestehe eine deutliche Beschwielung der Fusssohle am Metatarsale

V-Köpfchen. Bei dieser Untersuchung sei der Beschwerdeführer ohne die bereits

verordneten und ausgelieferten orthopädischen Schuhe erschienen. Auch

anlässlich mehrerer Untersuchungen bei Frau Dr. I.___ im H.___ sei der

Beschwerdeführer ohne die bereits verordneten Schuhzurichtungen erschienen.

Nach Angaben der behandelnden Kollegin habe der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen, dass er sich mit dem normalen Schuh wohler fühle. Die von ihm

getragenen Sportschuhe unterstützten den Fuss in keiner Weise und seien daher

zur Behandlung der unfallbedingten Deformität nicht geeignet. Nach

ausführlicher Besprechung der Gesamtsituation sei dem Beschwerdeführer eine

Vorstellung im Spital D.___ vorgeschlagen worden. Von Seiten der Kollegen sei eine

Korrekturosteotomie des V. Strahls und die Aufhebung der Krallenzehenbildung

sowohl am V. als auch am II. bis IV. Strahl vorgeschlagen worden. Diese

Massnahme habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen, da er nach eigenen

Angaben schlechte Erfahrungen mit Voroperationen gemacht habe. Es sei somit im

Januar 2018 nach dem Unfall ein Endzustand bezüglich der Ausheilung der

Frakturen entstanden. Mit einer durchgreifenden Befundänderung sei nicht mehr

zu rechnen. Unfallbedingt sei die Deformität des V. Strahles festzuhalten sowie

die daraus resultierende Fehlstellung im Metatarso-phalangealgelenk des V.

Strahls. Die ansonsten bestehenden Veränderungen des Fusses basierten auf einer

angeborenen oder erworbenen Fehlstellung des Fussskeletts, die auf der rechten

Seite fast identisch zur Darstellung komme. So sei die Hallux

valgus-Fehlstellung bereits zum Unfallzeitpunkt 2017 nachzuweisen und auf der

rechten Seite im Jahre 2019 als Vergleichsaufnahme fast identisch. Es könne daher

aus den vorliegenden ausführlichen Untersuchungsergebnissen nicht geschlossen

werden, dass die Hallux valgus-Fehlstellung des I. Strahls des linken Fusses

durch den Unfall erheblich zugenommen habe. Diese Veränderungen seien

vorbestehend und nicht auf den Unfall vom 20. April 2017 zurückzuführen. Wenig

könne nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer die Belastung

ausschliesslich über den I. Strahl ausführe, da gleichzeitig über dem V.

Strahl eine deutliche Beschwielung auf der Fusssohlenseite bestehe, sodass hier

von einer Belastung auch des lateralen Fusses auszugehen sei. Dass die Clavusbildung

mit hypertropher Beschwielung durch die bestehende Fehlstellung im

Metatarsophalangealgelenk des V. Strahles verstärkt werde, sei unbestritten,

wäre jedoch durch den vorgeschlagenen Eingriff gut zu korrigieren. Die

Dimension des geplanten, jedoch vom Beschwerdeführer abgelehnten Eingriffs sei in

Bezug auf das Risiko gut überschaubar. Die Verbesserung der Gesamtsituation des

Fusses sei zu erwarten, daher wäre der Eingriff auch zumutbar. Die Entscheidung

des Beschwerdeführers, einen solchen Eingriff nicht durchführen zu lassen,

liege bei ihm. Durch eine solche Operation könne eine Verbesserung der

Belastungssituation des Fusses mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Das

entwickelte Zumutbarkeitsprofil nehme Rücksicht auf die Besonderheiten der

Folgen des Unfalls vom 20. April 2017 und bedürfe daher keiner Korrektur. Die

anlässlich des Unfalls erlittene knöcherne Deformität des V. Strahls sei

unbestritten, dies habe auch Einfluss auf die Stabilität des lateralen

Fussrandes. Diese Fehlstellung wäre auch durch die Korrekturosteotomie nur

geringgradig zu verbessern, sodass, unabhängig von der Verbesserung insbesondere

der Situation im Metatarsophalangealgelenk, die unfallbedingte Deformität des

V. Mittelfussknochens eine dauerhafte Veränderung darstelle, die auch Einfluss

auf das Tarsometatarsalgelenk V habe. Aus diesem Grunde sei hier, abweichend zu

der Beurteilung vom 7. November 2018, sehr wohl ein Integritätsschaden gemäss

Tabelle 2 zum UVG zu erkennen. Bei erhaltener Kontinuität des Knochens und

stabiler knöcherner Ausheilung sei hier eine Integritätseinbusse von 10 %

angezeigt. Der Rückfall im Dezember 2018 habe zu einer Schmerzexazerbation

geführt, welche nochmals ausführliche Untersuchungen und Therapievorschläge

nach sich gezogen habe. Eine Operation sei im Raum gestanden, die der

Beschwerdeführer letztendlich nicht habe durchführen lassen, obwohl sie

zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre. Demzufolge sei spätestens zum

Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 21. Januar 2020 von einem

Endzustand in Bezug auf den Rückfall auszugehen, wie dies Frau Dr.med. C.___

auch ausführlich begründet habe.

6.12

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. N.___ vom 25. Mai 2020 (Suva-Nr. 300) wurde dargelegt, betreffend die

Beinschmerz-Symptomatik, welche aktuell nicht gänzlich erklärbar sei, werde

eine MRI-Untersuchung (Open-MRI in der [...]) versucht. Der Beschwerdeführer

habe solches im Dezember 2019 abgebrochen. Er stelle sich die Frage nach

entzündlichen Veränderungen / aktivierten Arthrosen im Bereich der

Facettengelenke tief lumbal und im Bereich des Iliosacralgelenkes linksseitig

(hier gebe der Beschwerdeführer auch nächtliche und frühmorgendliche Schmerzen

an). In der klinischen Untersuchung zeige sich aktuell kein sicheres

sensomotorisches Defizit entsprechend einer Radix. Es bestehe hingegen eine

deutliche muskuläre Dysbalance mit verkürzter posturaler Muskulatur, welche im

Rahmen der Physiotherapie ausgedehnt werden sollte. Dr. med. N.___ werde den

Beschwerdeführer nach erfolgter MRI-Untersuchung der LWS / Koronarschnitte ISG

im Open-MRI in der [...] wieder sehen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Einsatz

einer gezielten Physiotherapie für die Glutealmuskulatur, für die

ISG-Dysfunktion inkl. Kraftaufbau-Training vorgesehen. Betreffend die

Fuss-Problematik wolle der Beschwerdeführer sich nochmals beim Fuss-Team

vorstellen, auch mit der Frage nach anderweitigen Therapie-Optionen (evtl. doch

einer speziellen Schuhbettung etc.). Diesbezüglich werde das Fuss-Team gebeten,

den Beschwerdeführer direkt aufzubieten.

6.13

Im Beschwerdeverfahren reichte

die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2020 (VSBES.2020.104

/ A.S. 66 ff.) die chirurgische Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ vom

16.

Juni 2020 (A.S. 71 f.) beim Versicherungsgericht ein. Diesem Bericht lässt

sich entnehmen, dass es bei der Erstellung der Beurteilung vom 21. April 2020

bedauerlicherweise zu einem Fehler gekommen sei. Bei der Übertragung der

Röntgenbilder aus dem PACS sei versehentlich das Bild vom 15. Juli 2019 und

nicht das Röntgenbild vom Unfalltag übertragen worden. Durch diesen Irrtum

bestehe der falsche Eindruck einer Einschätzung der vorbestehenden Deformität

im Bereich des verletzten Fusses. Um diesen Fehler zu korrigieren, werde hier

das passende Röntgenbild vom 20. April 2017 jetzt angezeigt. Wie bereits in der

Fussnote zu diesem Röntgenbild erwähnt worden sei, sei auf diesen Aufnahmen

sehr gut zu erkennen, welche Deformität des Fusses unfallunabhängig bereits

bestanden habe. Neben der unbestrittenen Verletzung des V. Strahles im

Metatarsale liege hier eine Deformität insbesondere des ersten Strahles vor,

die zu diesem Zeitpunkt vorbestehend sei. Davon ausgehend, dass eine solche

Deformierung des I. Strahles aufgrund der Verletzung des V. Strahles

entstehen würde, setze voraus, dass zum Unfallzeitpunkt diesbezüglich keine

Deformität im Bereich des Metatarsale I der Grosszehe bestehe. Das könne jedoch

anhand der Röntgenaufnahmen vom 20. April 2017 deutlich widerlegt werden. Es

ergebe sich daher kein Grund an einer generellen Korrektur der Beurteilung vom

21.

April 2020.

6.14

Ebenfalls im Beschwerdeverfahren

reichte der Beschwerdeführer den Sprechstundenbericht des Spitals D.___ vom 9.

Oktober 2020 (Urkunde Nr. 3) ein (VSBES.2020.68 / A.S. 83 f.). Diesem Bericht

lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund von

persistierenden Schmerzen im linken Fuss sowie Schwierigkeiten beim Laufen mit

Überbelastung vom MTP I-Gelenk mit kompensatorischer Hallux valgus-Stellung

vorgestellt habe. Er arbeite als Bauarbeiter zu 50 %, was bei oben

genannten Beschwerden nicht mehr gehe. Es werde die operative Versorgung

empfohlen. Es würden eine Korrekturosteotomie os Metatarsale V, Hallux

valgus-Korrektur (Chevron-Akin), Weilosteotomie II bis IV sowie Hohmann II bis

IV, Transfixation II bis IV Strecksehnenrevision II bis V und Sesamoid-Shaving

erfolgen. Der Beschwerdeführer sei ausführlich über die Operation aufgeklärt

worden und er sei mit dem Vorgehen einverstanden. Die Operation werde zeitnah

geplant.

6.15

Mit Eingabe vom 12. November 2020

reichte der Beschwerdeführer sodann den Operationsbericht des Spitals D.___ vom

23.

Oktober 2020 (Urkunde Nr. 4) ein (VSBES.2020.68 / A.S. 85 ff.). Bei

schmerzhafter posttraumatischer Fehlstellung Dig. V mit konsekutiver Luxation

der V. Kleinzehe komme es bei persistierender Situation zunehmend zur

Kontraktur und Luxation der restlichen Kleinzehen sowie medialer Überlastung

und Dekompensation des Hallux valgus. Daher sei die Indikation zur

Korrekturosteotomie sowohl am V. als auch am I. Strahl, Einstellen der Länge

der restlichen Strahlen und Hammerzehenkorrektur nach Verlängerung der

Extensoren gestellt worden. Die Operation sei am 22. Oktober 2020 durchgeführt

worden.

7.

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren angefochtenen

Einspracheentscheid vom 24. Februar 2020 in der Hauptsache auf die

Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 14. Februar 2018 (vgl. E.

II. 5.12 hiervor) und die dieser zugrundeliegenden Austrittsberichte der Klinik

J.___ vom 22. November 2017 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) und 15. Dezember

2017.

(vgl. E. II. 5.10 hiervor), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob dies

korrekt ist.

7.1

Der Beschwerdeführer beanstandet

das Abstellen auf die Austrittsberichte der Klinik J.___ vom 22. November

und 15. Dezember 2017. Er sei nicht darüber informiert worden, dass er

sich nicht nur zur Behandlung, sondern auch zur medizinischen Abklärung der Arbeitsfähigkeit

in der Klinik J.___ aufhalten würde, weshalb auf die Einschätzungen dieser

Klinik nicht abgestellt werden könne. Die Berichte der Klinik J.___ seien

gemäss BGE 136 V 117, soweit zur Zumutbarkeit Stellung genommen werde, aus den

Akten zu entfernen (Beschwerde Ziff. 7 S. 9; A.S. 20).

7.2

Das Bundesgericht erkannte in

besagtem Entscheid BGE 136 V 117, dass die die Suva das Recht auf

Selbstbestimmung, welches Teil des Anspruchs auf persönliche Freiheit bildet,

und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie die medizinische

Begutachtung einer versicherten Person während eines

Rehabilitationsaufenthaltes durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der

Betroffenen anordnet. Sofern die versicherte Person oder ihr Rechtsanwalt vor

Beginn des Klinikaufenthalts nicht realisieren konnten oder mussten, dass der

von der Suva angeordnete Rehabilitationsaufenthalt zusätzlich der

gutachterlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts dient, ihnen somit

vor Anordnung der medizinischen Begutachtung keine Gelegenheit geboten wurde,

zur Notwendigkeit und Zumutbarkeit Stellung zu nehmen, liegt ein Eingriff in

das Recht auf körperliche und geistige Integrität vor, welches zum

Schutzbereich des Anspruchs auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 Europäische

Menschenrechtskonvention (EMRK) gehört. Die diesbezügliche Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör ist schwerwiegend und mit Blick auf die

Garantie als Teilgehalt des Gebots des fairen Verfahrens (Art. 29

Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) besteht ein grundsätzliches

Verwertungsverbot bezüglich des widerrechtlich erlangten Beweises (BGE 136 V 117 E. 4.2 S. S. 125 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_922/2012 vom

26.

Februar 2013 E. 3.2, je mit Hinweisen).

7.3

Unbestritten ist, dass im Rahmen

des Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers in der Klinik J.___ auch

eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit erfolgen sollte und die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer weder vor dem Klinikeintritt noch

während des Klinikaufenthaltes darüber informierte, dass sie auch eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Eingliederungsperspektive vornehmen werde.

Der Kreisarzt Dr. med. univ. O.___ gab im Anmeldeformular vom 9. November 2017

zur stationären Rehabilitation (Suva-Nr. 75) als Hauptziel des

Klinikaufenthaltes die medizinische Zielsetzung (allgemeine Verbesserung von

Funktionen und Aktivität, medizinische Standortbestimmung) an. Im Weiteren

wurden auch (als Nebenziel) die berufliche Zielsetzung (berufliche

Reintegration, Klärung der beruflichen Perspektiven, Steigerung der

Arbeitsfähigkeit) wie auch die Beurteilung der Zumutbarkeit (Vorbereitung

Fallabschluss) angegeben. In ihrem Informationsschreiben an den Hausarzt des

Beschwerdeführers Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom

9.

November 2017 (Suva-Nr. 78), führte die Beschwerdegegnerin lediglich

aus, gemäss Empfehlung der Kreisärztin werde der Beschwerdeführer für einen

stationären Aufenthalt in der Klinik J.___ angemeldet. Nachdem der

Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 15. Dezember 2017 erstattet worden war,

wurden keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr vorgenommen. Die

Kreisärztin Dr. med. C.___ nahm am 14. Februar 2018 abschliessend Stellung

zum medizinischen Sachverhalt (vgl. E. II. 5.12 hiervor; Suva-Nr. 114) und

stützte sich dabei hauptsächlich auf den Austrittsbericht der Klinik J.___ vom

15.

Dezember 2017 nach Abschluss der ambulanten Therapie, ohne den

Beschwerdeführer persönlich untersucht oder eine eigene medizinische

Beurteilung vorgenommen zu haben. Damit steht fest, dass der angeordnete

Rehabilitationsaufenthalt auch der gutachterlichen Beurteilung des medizinischen

Sachverhalts diente. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit geben müssen, zur Notwendigkeit und

Zumutbarkeit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen. In diesem

Lichte können die Austrittsberichte der Klinik J.___ vom 22. November 2017

(vgl. E. II. 5.9 hiervor) und 15. Dezember 2017 (vgl. E. II. 5.10

hiervor) in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. II. 7.2

hiervor) nicht verwertet werden und sind aus den Akten zu entfernen. Angesichts

dessen, dass die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom 14. Februar 2018

lediglich die Einschätzung der Ärzte der Klinik J.___ in den Austrittsberichten

vom 22. November und 15. Dezember 2017 übernahm, welche nach dem

Dargelegten nicht verwertet werden dürfen, lässt sich im vorliegenden Fall bei

der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Stellungnahme der

Kreisärztin abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht

ausreichen, um alleine gestützt darauf allfällige Auswirkungen der

unfallkausalen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus

orthopädischer Sicht weitere Abklärungen zu veranlassen.

8.

Sodann wird auch der

medizinische Sachverhalt betreffend den Rückfall (VSBES.2020.104 /

Einspracheentscheid vom 23. April 2020; A.S. 1 ff.) umfassend abzuklären sein. Aus den

wiedergegebenen Arztberichten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach

wie vor Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Fuss vorhanden sind. Dass diese

Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest zu einem Teil unfallbedingt sind, steht

fest und ist grundsätzlich auch zwischen den Parteien unbestritten. Im Übrigen

erweist sich die Aktenlage als weniger klar. Dies betrifft nicht nur die Frage,

ob und gegebenenfalls wann der sogenannte medizinische Endzustand eingetreten

ist, sondern auch, ob das von den Kreisärzten Dr. med. C.___ und E.___

formulierte und von der Beschwerdegegnerin angewandte Zumutbarkeitsprofil sowie

die anerkannte Integritätseinbusse die vorliegenden unfallbedingten

Gesundheitsbeeinträchtigungen angemessen berücksichtigen.

8.1

Gegen die Annahme der

Beschwerdegegnerin, wonach im vorliegenden Fall der medizinische Endzustand

Ende Januar 2018 eingetreten sei, spricht vorliegend die ausstehende medizinische

Begutachtung, welche auch Voraussetzung dafür ist, um schlüssig über die

organisch nachweisbare Funktionseinschränkung am linken Fuss und damit über die

massgebende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit befinden zu können (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 6.2). Sodann steht fest, dass bis zum verfügten

Einstellungszeitpunkt per 31. März

2020.

die

Beschwerden des Beschwerdeführers nicht abschliessend hinreichend therapiert

worden sind. Dies trifft schon deshalb zu, weil die Kreisärztin Dr. med. C.___

selber anlässlich des strittigen Fallabschlusses von der weiteren

Therapierbarkeit der Beschwerden ausging. Da sich der Beschwerdeführer dem

empfohlenen Korrektureingriff nicht unterziehen wollte, gingen die Kreisärzte

sodann von einem medizinischen Endzustand aus. Die Beschwerdegegnerin hat

hierbei jedoch übersehen, dass der Versicherer die nötigen Anordnungen zur

zweckmässigen Behandlung zu treffen hat. Und wenn er an der Mitwirkung der

versicherten Person zweifelt, hat er zur Durchsetzung einer zumutbaren

medizinischen Behandlung das Mahn- und Bedenkzeitverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG einzuleiten und eine

Leistungskürzung oder -einstellung für den Fall der anhaltenden Verweigerung

der zumutbaren therapeutischen Massnahme vorgängig schriftlich anzudrohen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_836/2013

vom 27. März 2014 E.

6.3

mit Hinweis auf BGE 134 V 189 E. 2 S. 193 f.).

8.2

Bezüglich der Kausalitätsfrage

der bestehenden Beschwerden am linken Fuss liegen verschiedene ärztliche

Stellungnahmen vor. Insbesondere stehen sich die Äusserungen der Ärzte des

Spitals D.___ und diejenigen der Kreisärzte Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ gegenüber.

Die behandelnden Ärzte des Spitals D.___ halten eine „posttraumatische, kompensatorische

Krallenzehenfehlstellung Dig. V-III und Hallux valgus-Fehlstellung Dig. I

links“ fest und legen dar, der Beschwerdeführer versuche kompensatorisch den

Fussaussenrand zu entlasten und gehe aktuell hauptsächlich über dem I. Strahl.

Aufgrund dessen komme es dort zu einer Hallux valgus-Bildung am Grosszeh sowie

zu einer Hammerzehenkonfiguration aller Zehen auf der linken Seite (Bericht des

Spitals D.___ vom 22. Juli 2019; E. II. 6.4 hiervor). Dr. med. C.___ führte in ihrer ärztlichen Abschlussbeurteilung

vom 22. Januar 2020 (vgl. E. II. 6.7 hiervor) aus, die

geltend gemachten Beschwerden Hallux valgus und die Krallenzehen seien nicht

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 20. April 2017

zurückzuführen. Die Hallux valgus-Veränderung sei beidseits und schon auf den

anfänglichen Röntgenbildern zu sehen gewesen, bei vorbestehendem Spreizfuss

beidseits. Einzig die Krallenzehe im Bereich des V. Strahls sei unfallkausal.

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung vom Juni 2019 seien die Fussdeformitäten

beidseits bildlich dokumentiert worden. Eine Verschlimmerung der vorbestehenden

Befunde durch die in Fehlstellung verheilte Fraktur des V. Strahles sei bei

nicht konsequentem Tragen der mehrmals orthopädisch angepassten Schuhe möglich,

aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Am 21. April 2020 nahm sodann der

Kreisarzt Dr. med. E.___ Stellung zum medizinischen Sachverhalt (vgl. E. II. 6.11

hiervor) und führte aus, anlässlich der durchgeführten Primärdiagnostik erkenne

man auch die unfallunabhängigen Veränderungen im Bereich des Fusses. So sei

zwar eine Fraktur im Bereich des Köpfchens des Metatarsale I zu sehen. Diese

habe jedoch keine Gelenkbeteiligung und sei nicht disloziert. Nebenbefundlich

zeige sich hier jedoch eine unfallunabhängige Spreizfussbildung mit einem

Metatarsale I/II-Winkel von ca. 14° in der unbelasteten Aufnahme sowie ein

Hallux valgus-Winkel von 27°. Diese beiden Winkelmessungen würden üblicherweise

unter belasteten Aufnahmen etwas zunehmen, zeigten jedoch deutlich die bereits

zu diesem Zeitpunkt bestehende Veränderung der Fussstrukturen. Nebenbefundlich

zeige sich eine leichte Dorsalfehlstellung der Zehen II – V, wobei

lediglich bei der V. Zehe aufgrund der Frakturen die Veränderung sicherlich

nicht als vorbestehend zu identifizieren sei. Die leichte Fehlstellung in Dorsalextension

der Zehen II-IV sei jedoch nicht durch das Unfallereignis, sondern durch die

Fussdeformität bereits als solche angedeutet zu erkennen. Zusammenfassend könne

festgestellt werden, dass die radiologischen Veränderungen des Fussskeletts zum

Teil vorbestehend seien und die gemessene Veränderung des Hallux valgus-Winkels

dem normalen Verlauf einer solchen Fussdeformität mit Spreizfussbildung

entspreche. So sei neben der unfallbedingten Veränderung an der Lateralseite

des Fusses eine auf der Medialseite bestehende Deformität unfallunabhängig

bestehend. Die hieraus resultierenden Veränderungen der Stellung der

Grundgelenke der Zehen II, III und IV seien im Zusammenhang mit der

vorbestehenden Deformierung zu sehen und bereits in der Erstaufnahme zum

Unfalltag nachzuweisen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer beschwerdeweise

vorgebracht hatte, Dr. med. E.___ stütze sich bei der Beurteilung nicht –

wie erwähnt – auf ein Röntgenbild vom Unfalltag (VSBES.2020.104 / Beschwerde

Ziff. 8 S. 16; A.S. 53), wurde er von der Beschwerdegegnerin um eine ergänzende

Beurteilung mit korrekten Röntgenbildern gebeten. In seiner Beurteilung vom 16.

Juni 2020 (VSBES.2020.104 / A.S. 71 f.) führte Dr. med. E.___ sodann aus, auf

den Aufnahmen vom 20. April 2017 sei sehr gut zu erkennen, welche Deformität

des Fusses unfallunabhängig bereits bestanden habe. Neben der unbestrittenen

Verletzung des V. Strahles im Metatarsale liege eine Deformität insbesondere

des ersten Strahles vor, die zu diesem Zeitpunkt vorbestehend sei. Davon

ausgehend, dass eine solche Deformierung des I. Strahles aufgrund der

Verletzung des V. Strahles entstehen würde, setze voraus, dass zum

Unfallzeitpunkt diesbezüglich keine Deformität im Bereich des Metatarsale I der

Grosszehe bestehe. Dies könne jedoch anhand der Röntgenbilder deutlich

widerlegt werden (vgl. E. II. 6.13 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde bisher

bezüglich der Kausalität seiner Fussbeschwerden nie gutachterlich untersucht.

Somit wird diese entscheidrelevante Frage im Rahmen der weiteren medizinischen

Abklärungen zu beantworten sein.

8.3

Bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden

des Beschwerdeführers führte Dr. med. C.___ in ihrer ärztlichen Beurteilung vom

22.

Januar 2020 (Suva-Nr. 252) aus, auf der erstellten Sequenz der

MRI-Untersuchung und auf den konventionellen Röntgenbildern stellten sich auf

Höhe LWK4/5 und LWK5/S1 leichte Segmentdegenerationen dar. Diese Veränderungen

stünden in keinem Zusammenhang mit der erlittenen Fussquetschung und seien

deshalb auch nicht unfallkausal. Es lägen keine wissenschaftlichen Arbeiten

vor, die einen Zusammenhang zwischen einer Fehlbelastung wegen den

Fussbeschwerden und der LWS-Symptomatik bewiesen. Die leichten degenerativen

Veränderungen seien im Rahmen von altersentsprechenden Degenerationen zu sehen.

Dr. med. C.___ hat von einer konkreten Abklärung des Verhältnisses zwischen

Folgen der Behinderung am linken Fuss und der Rückenproblematik abgesehen. Sie

hat vielmehr nur allgemein in theoretischer Art und Weise versucht zu

beurteilen, dass hier keine schlüssigen Kausalverknüpfungen bestünden. Diese

Begründung überzeugt nicht rechtsgenügend, weshalb im Rahmen der medizinischen

Abklärungen auch zu beurteilen sein wird, ob ein Kausalzusammenhang zwischen

den Fussbeschwerden und der Rückensymptomatik besteht.

8.4

Der Beschwerdeführer verlangt eine Erhöhung des Integritätsschadens

am linken Fuss von 10 % um 10 % auf 20 % (VSBES.2020.104 / Beschwerde Ziff. 12

S. 21; A.S. 58 f.). Dem Beschwerdeführer ist insofern

beizupflichten, als aus den Beurteilungen des Integritätsschadens der beiden

Kreisärzte Dr. med. C.___ vom 7. November 2018 (vgl. E. II. 5.14

hiervor; Suva-Nr. 145) und Dr. med. E.___ vom 21. April 2020

(vgl. E. II. 6.11 hiervor; Suva-Nr. 288) nicht nachvollziehbar

hervorgeht, ob nun ein Integritätsschaden anzunehmen ist oder nicht. So führte

Dr. med. C.___ in ihrer Beurteilung aus, unter Berücksichtigung der

Suva-Tabelle 2.2. betreffend Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten,

der Tabelle 6 betreffend Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten und der

Tabellen 5 betreffend Arthrosen, erreichten die Restbeschwerden resp.

Befunde des Beschwerdeführers kein entschädigungspflichtiges Ausmass

(vgl. E. II. 5.14 hiervor). Dr. med. E.___ hingegen führte in

seiner chirurgischen Aktenbeurteilung aus, die anlässlich des Unfalls erlittene

knöcherne Deformität des V. Strahls sei unbestritten, dies habe auch Einfluss

auf die Stabilität des lateralen Fussrandes. Diese Fehlstellung wäre auch durch

die Korrekturosteotomie nur geringgradig zu verbessern, sodass unabhängig von

der Verbesserung insbesondere der Situation im Metatarsophalangealgelenk, die

unfallbedingte Deformität des V. Mittelfussknochens eine dauerhafte Veränderung

darstelle, die auch Einfluss auf das Tarsometatarsalgelenk V habe. Aus

diesem Grunde sei hier, abweichend zur Beurteilung vom 7. November 2018, sehr

wohl ein Integritätsschaden gemäss Tabelle 2 zum UVG zu erkennen. Bei

erhaltener Kontinuität des Knochens und stabiler knöcherner Ausheilung sei hier

eine Integritätseinbusse von 10 % angemessen (vgl. E. II. 6.11 hiervor). Aus

der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. E.___ geht nicht mit genügender

Klarheit hervor, welche Position der Integritätsschaden-Tabelle 2 zur Anwendung

gelangt ist. Auch im Einspracheentscheid vom 23. April 2020 (VSBES.2020.104 /

A.S. 15) führt die Beschwerdegegnerin einzig aus, es erscheine eine

Integritätsentschädigung von 10 % als angemessen, ohne dies näher zu

Dispositiv

erläutern. Offensichtlich ist dieser Wert jedenfalls nicht. Demnach ist auch in

diesem Punkt nochmals eine ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens

einzuholen, um anschliessend mit nachvollziehbarer Begründung über den Anspruch

des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung neu entscheiden zu können.

9. Nach dem Dargelegten erweist

sich die Sache als nicht spruchreif. Somit sind in Gutheissung der Beschwerden

die angefochtenen Einspracheentscheide vom 24. Februar und 23. April 2020

aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über ihre

Leistungen neu entscheide. Angesichts der Umstände erscheint die Einholung

eines versicherungsunabhängigen orthopädischen Gutachtens angezeigt.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche grundsätzlich

gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne (BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung bemisst sich

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt sowie

der Schwierigkeit des Prozesses und ist in einer Pauschalsumme festzusetzen

(Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem

Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler

Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

Der Vertreter des

Beschwerdeführers macht mit Kostennoten vom 3. September 2020 (A.S. 77 f.) und

12. April 2021 (A.S. 90 ff.) einen Aufwand von insgesamt 19,37 Stunden,

einen Stundenansatz von CHF 250.00 und Auslagen von insgesamt

CHF 589.70 geltend. Nach der Praxis des Versicherungsgerichts ist das

Studium des Einspracheentscheids noch dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen

(ebenso wie das Studium des vorliegenden Entscheids unter dem Titel der

Nachbearbeitung zum kantonalen Gerichtsverfahren gezählt wird). Der

entsprechende Aufwand von 0,67 Stunden am 14. Mai 2020 ist daher nicht zu

berücksichtigen. Im besagten Zeitaufwand ist auch reiner Kanzleiaufwand

enthalten, der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht

separat zu vergüten ist. Dies betrifft die Positionen («Brief an Klientin») von

jeweils 0,17 Stunden am 25. März, 30. März, 25. Mai, 4. Juni, 29. Juni,

23. Juli, 9. September, 21. Oktober, 30. Oktober, 18. November 2020,

bei denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien

u.ä. auszugehen ist sowie das Fristerstreckungsgesuch vom 14. Juli 2020

von 0,25 Stunden und die Eingabe der Kostennote am 12. April 2021 von 0,25

Stunden. Zudem wird bei Obsiegen der nachprozessuale Aufwand praxisgemäss auf

0,5 Stunde festgelegt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die in den

Kostennoten aufgeführten Auslagen für die Kopien der Suva-Akten von CHF 161.00

und CHF 133.00. So ist es dem Vertreter zuzumuten, diese von der Suva

kostengünstig in elektronischer Form einzuverlangen. Schliesslich sind Kopien

pro Stück mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird.

Gesamthaft reduziert sich der zu berücksichtigende

Aufwand um 3,37 Stunden auf 16 Stunden, was mit Blick auf die Komplexität

des Sachverhalts als angemessen erscheint. Mit dem geltend gemachten

Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von CHF 181.20 sowie der

Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von CHF 4'503.15.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 24.

Februar 2020 und 23. April 2020 aufgehoben werden und die Sache an diese

zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und

anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'503.15 (inkl. Auslagen und

MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin