VSBES.2020.69
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren
29. September 2020Deutsch19 min
Beschwerdegegnerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___, [...],
Source so.ch
Urteil vom 29. September 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 20.
Februar 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1970, damals wohnhaft in [...], meldete sich im
Frühling 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (Posteingang: 19. Mai
2011). Weil das Anmeldeformular weder unterzeichnet noch datiert war (IV-Stelle
Belege [IV-]Nr. 2), forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am
20. Mai 2011 auf, u.a. dieses zu unterschreiben und erneut einzureichen
(IV-Nr. 1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 nach
(IV-Nr. 8).
1.2 Die Beschwerdegegnerin lud den
Beschwerdeführer zu einem Früherfassungs-/ Intake-Gespräch ein, das am 9.
Juni 2011 stattfand. Als weiteres Vorgehen hielten die Interviewenden fest,
dass in Koordination mit dem RAV Plus berufliche Massnahmen einzuleiten seien
(IV-Nr. 10).
1.3 In ihrem Bericht vom 13. Mai
2013 schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung als
«arbeitslos» ab (IV-Nr. 37).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 26. Juni 2013
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das
Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und
Ausrichtung einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 38).
2.2 Mit diesem Vorbescheid erklärte
sich der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 nicht einverstanden. Weil sich seine
gesundheitliche Situation seit 2007 permanent verschlechtert habe, müsse sein
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente neu geprüft werden (IV-Nr.
39).
2.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2014
bestätigte die Beschwerdegegnerin den am 26. Juni 2013 angekündigten
Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand des Beschwerdeführers vom 22. Juli
2013 Stellung (IV-Nr. 46).
3.
3.1 Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am «31.» August 2014 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin:
4. August 2014) Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin, die
diese am 4. August 2014 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn weiterleitete (IV-Nr. 51, S. 3 f.). Am 1.
September 2014 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur.
Claude Wyssmann, […], Beschwerde erheben (IV-Nr. 55, S. 3 ff.)
3.2 Mit Urteil vom 13. Mai 2016 hob
das Versicherungsgericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014
in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück,
damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und
hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (IV-Nr.
65, S. 2 ff.).
4.
4.1 Am 15. Juli 2016 sandte die
Beschwerdegegnerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___, [...],
den «Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente» zu (IV-Nr. 69,
S. 2 ff.).
4.2 Dres. med. C.___ D.___, E.___, [...],
erstellten am 11. Dezember 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten
Arztbericht (IV-Nr. 75).
4.3 Die durch die Beschwerdegegnerin
am 6. Februar 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse angeforderten Akten trafen am
23. Mai 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-Nr. 77).
4.4 Die Ärztin des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) BE-FR-SO, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemein-
und Arbeitsmedizin, nahm am 19. und 25. Juni 2018 zum medizinischen Sachverhalt
Stellung (IV-Nr. 79, S. 2; 81). Sie empfahl, ein orthopädisches Gutachten
einzuholen.
4.5 Am 7. September 2018 schlug die
Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers für die Begutachtung Dr.
med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, beide I.___, [...],
vor (IV-Nr. 91). Zwar beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24.
September 2018, ihm sei die Frist zur Einreichung von Einwänden gegen die
vorgeschlagenen Gutachter zu erstrecken (IV-Nr. 92), machte dann aber keine
diesbezügliche Eingabe.
4.6 Dres. med. G.___ und H.___
reichten am 10. Juli 2019 das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste
orthopädische Gutachten ein (IV-Nr. 100). Am 18. Dezember 2019 gab die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen
Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 102), wovon dieser keinen Gebrauch machte.
4.7 Am 19. Dezember 2019 stellte der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch, ihm sei die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude
Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (IV-Nr. 103). Das am
13. Januar 2020 durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Gesuchsformular
reichte sein Vertreter, zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, am 20.
Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 105).
4.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___
äusserte sich am 12. Februar 2020 erneut zur medizinischen Situation (IV-Nr.
106).
4.9 Mit Verfügung vom 20. Februar
2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 107).
5. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 26. März 2020 Beschwerde an das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende
Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):
1. Die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 20. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.a) Es sei dem
Beschwerdeführer für das IV-Abklärungs- und Verwaltungsverfahren vor der
IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.
b) Eventualiter: Es sei
die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Dem Beschwerdeführer
sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des
unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechts-
beistand zu
gewähren.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. Am 15. April 2020 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 14 ff.).
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt am 22. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist dabei
auf die beiliegenden Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung
(A.S. 35).
8. Mit prozessleitender Verfügung
vom 30. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt (A.S. 37).
9. Am 1. Juli 2020 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des Versicherungsgerichts
entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis
Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], BGS
125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den Anspruch
auf die unentgeltliche Verbeiständung im noch laufenden Verwaltungsverfahren
betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2
S. 602). Die Beschwerdesache fällt somit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen
hat.
3.
3.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind
kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende
Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit
einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
3.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person
liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil
des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43
ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche
Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.
2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit
anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h., wenn die Angelegenheit
rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die
Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung
der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere
des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist
(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle
eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische
Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen
Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige
Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden
müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der
Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche.
Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der
anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015
vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der
Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von
erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment
hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in
praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden
müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen
Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts
9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer begründet
die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen wie folgt: In Fällen, wo
die versicherte Person – wie hier – bereits im Gerichtsverfahren anwaltlich
vertreten gewesen sei, rechtfertige sich umso mehr die Aufrechterhaltung der
anwaltlichen Vertretung, weil bei – wie hier – mono- und bidisziplinären
Gutachten den Verfahrensgarantien im Sinne von BGE 137 V 210
(Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere
Bedeutung zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember
2017.
E. 3.6.1). Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer auch seit längerem
in psychiatrischer Behandlung. Zudem stellten sich im bereits laufenden
Vorbescheidverfahren komplexe rechtliche Fragen, so bezüglich der
Verbindlichkeit der medizinischen Einschätzungen sowie der Umschulungsinvalidität.
Schliesslich daure das Verfahren seit bereits neun Jahren an, sodass von einem
einfachen Verfahren keine Rede sein könne (A.S. 9 f.).
4.2
Dazu hat sich die
Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni
2020.
auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl.
IV-Nr. 107) verwiesen (A.S. 35).
5.
5.1
Nach dem Gesagten setzt das
Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der
Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher
oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer
Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch
eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion
stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist
vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder
schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen
«Durchschnittsfall». Die Gutachterstelle hat dazu ein Gutachten in einer
Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die
vorgeschlagenen Experten keine Einwände erhoben. Die mit BGE 137 V 210
formulierten Partizipationsrechte spielen in dieser Konstellation keine
besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um URP erst am 19. Dezember 2019
gestellt wurde, also nach Erstattung des Gutachtens.
5.2.1
Besondere Schwierigkeiten können
beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren; diese
präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht hier – wie das
Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 13. Mai 2016 festgestellt hat
– um die fachärztliche Beurteilung der somatischen Problematik beim
Beschwerdeführer bzw. der geltend gemachten Schulterschmerzen und im Weiteren
um Abklärungen bezüglich der Arbeitssituation (Arbeitgeberbericht, Akten
Arbeitslosenkasse). Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein Gutachten in einer
Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die
vorgeschlagenen Experten keine Einwände erhoben. Die mit BGE 137 V 210
formulierten Partizipationsrechte spielen in dieser Konstellation keine
besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um URP erst am 19. Dezember 2019
gestellt worden ist, also nach Erstattung des Gutachtens.
5.2.2
Inhaltlich steht die Würdigung
der medizinischen Unterlagen, insbesondere des orthopädischen Gutachtens von
Dres. med. G.___ und H.___ vom 10. Juli 2019 im Vordergrund. Die Rechtsprechung
anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen
Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und
juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht
ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern
würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012
vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten
vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der
Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache
als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig
erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom
21.
November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013
E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände
können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung,
Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im
Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April
2017.
E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche
Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage
lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni
2017.
E. 4.4).
Derartige oder vergleichbare, eine
besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im
vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht
bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen
gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten;
solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem nach
Ansicht des Beschwerdeführers die Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren
medizinischen Begutachtung unter Einbezug der psychiatrischen Fachrichtung
(vgl. A.S. 10) stellen könne, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche
Komplexität zu begründen; auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren
zur Tagesordnung. Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1) nicht jede Rückweisung an die
IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des
Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
begründet; dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche
die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten
liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne
rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen
Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die
Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines
polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer
Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen
gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013
E. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die
Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung
erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer
Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von
BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz)
umso grössere Bedeutung zukommt; dies trifft hier nicht zu, denn das Gutachten
lag bereits vor, als das URP-Gesuch gestellt wurde. Die Bestellung der
Gutachter und die Formulierung der Fragen waren zu keinem Zeitpunkt kontrovers.
Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht
nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur
Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der
Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177,
8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall
stand der Beschwerdeführer zwar im Gerichtsverfahren (VSBES.2014.196), das zur
Rückweisung führte, im Genuss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Allerdings war die Verwaltung – wie bereits erwähnt – einzig angewiesen, den
Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären und für Klarheit darüber
zu sorgen, wie es sich mit der Arbeitssituation des Beschwerdeführers verhält
(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2016 E. 6.3 f.). Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einwände gegen die durch
die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter erhoben (vgl. A.S. 7). Von
besonderen Umständen im vorstehenden Sinne kann, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (vgl. A.S. 9 f.), nicht gesprochen werden. Auf die durch den
Vertreter des Beschwerdeführers angeführte Kritik an der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.
5.2.3
Zusammenfassend weist das
Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, die geeignet wären, eine
aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich
um einen «normalen» Rückweisungsfall. Im Vordergrund steht die Würdigung eines orthopädischen
Gutachtens. Es stellen sich Fragen, die in invalidenversicherungsrechtlichen
Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers
ab. Im Quervergleich mit anderen Fällen erscheint das Verfahren als höchstens
durchschnittlich komplex. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder
Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung
nicht begründen. Schliesslich ist die geltend gemachte Verfahrensdauer, wonach
seit der Anmeldung im Frühjahr 2011 bereits neun Jahre vergangen seien
(vgl. A.S. 10), zwar vergleichsweise lang; immerhin liegt seit
23.
März 2020 ein Vorbescheid vor (IV-Nr. 108). Ursachen für die
lange Verfahrensdauer sind im Wesentlichen im Verhalten des Beschwerdeführers (vgl.
u.a. IV-Nr. 16, 37, 73 f.), in der Durchführung medizinischer und beruflicher
Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 17 ff.), im Beschwerdeverfahren bezüglich
der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014, in der orthopädischen
Begutachtung sowie ganz allgemein in den im Verwaltungsverfahren anfallenden, notwendigen
Abklärungen zu erblicken. Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität
lässt sich daraus nicht ableiten. Auch weisen die Akten keinen
aussergewöhnlichen Umfang auf.
5.3
Zusammenfassend stellen sich im
vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht
aussergewöhnlich schwierige oder komplexe Fragen, die den Beizug eines
Rechtsanwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem
diese verweigert werden könnte, wenn wegen einer unklaren medizinischen
Aktenlage ein monodisziplinäres Gutachten eingeholt werden muss. Ein solches
Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem
«strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen
muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung
von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem
Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung
zur Folge hat, liefe dies ebenfalls darauf hinaus, dass die Ausnahme zur Regel
würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche; dies gilt noch verstärkt
mit Blick darauf, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier
gegebenen frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, mit
besonderer Zurückhaltung zu bejahen ist.
5.4
Da die Erforderlichkeit einer
anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist auf das Überprüfen der weiteren
Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu verzichten.
Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Verwaltungsverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein.
6.
Vor diesem Hintergrund ist die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020, worin diese das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen hat,
nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich folglich
als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.2
Dem Beschwerdeführer ist mit
Verfügung vom 30. Juni 2020 (A.S. 37) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
7.3
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 1. Juli 2020 (A.S. 41 f.)
einen Zeitaufwand von
insgesamt 7,02 Stunden zu CHF 250.00 geltend
gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 68.90 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer
[MwSt]). Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im
Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen
ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht
das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand
aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu
qualifizieren sind, insgesamt 1,19 Stunden. Folglich verbleibt ein Aufwand von 5,83
Stunden, der zum Ansatz als
unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu
CHF 180.00 pro Stunde
zu entschädigen ist.
Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 68.90 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT,
BGS 615.11) – für Fotokopien werden 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen bzw. auf CHF 44.90
festzusetzen. Somit ist die
Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude
Wyssmann auf CHF 1'179.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag
von CHF 440.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 123 ZPO).
8.
Streitigkeiten im Zusammenhang
mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen
grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s.a. Urteil des Bundesgerichts
I 463/06 vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, […], wird auf CHF 1'179.00
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Betrag von CHF 440.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger