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Entscheid

VSBES.2020.69

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren

29. September 2020Deutsch19 min

Beschwerdegegnerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___, [...],

Source so.ch

Urteil vom 29. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 20.

Februar 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1970, damals wohnhaft in [...], meldete sich im

Frühling 2011 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Bezug von IV-Leistungen an (Posteingang: 19. Mai

2011). Weil das Anmeldeformular weder unterzeichnet noch datiert war (IV-Stelle

Belege [IV-]Nr. 2), forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am

20. Mai 2011 auf, u.a. dieses zu unterschreiben und erneut einzureichen

(IV-Nr. 1). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 nach

(IV-Nr. 8).

1.2 Die Beschwerdegegnerin lud den

Beschwerdeführer zu einem Früherfassungs-/ Intake-Gespräch ein, das am 9.

Juni 2011 stattfand. Als weiteres Vorgehen hielten die Interviewenden fest,

dass in Koordination mit dem RAV Plus berufliche Massnahmen einzuleiten seien

(IV-Nr. 10).

1.3 In ihrem Bericht vom 13. Mai

2013 schloss die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung als

«arbeitslos» ab (IV-Nr. 37).

2.

2.1 Im Vorbescheid vom 26. Juni 2013

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, das

Leistungsbegehren in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und

Ausrichtung einer IV-Rente abzuweisen (IV-Nr. 38).

2.2 Mit diesem Vorbescheid erklärte

sich der Beschwerdeführer am 22. Juli 2013 nicht einverstanden. Weil sich seine

gesundheitliche Situation seit 2007 permanent verschlechtert habe, müsse sein

Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine IV-Rente neu geprüft werden (IV-Nr.

39).

2.3 Mit Verfügung vom 1. Juli 2014

bestätigte die Beschwerdegegnerin den am 26. Juni 2013 angekündigten

Entscheid und nahm gleichzeitig zum Einwand des Beschwerdeführers vom 22. Juli

2013 Stellung (IV-Nr. 46).

3.

3.1 Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am «31.» August 2014 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin:

4. August 2014) Einspruch (recte: Beschwerde) bei der Beschwerdegegnerin, die

diese am 4. August 2014 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn weiterleitete (IV-Nr. 51, S. 3 f.). Am 1.

September 2014 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch lic. iur.

Claude Wyssmann, […], Beschwerde erheben (IV-Nr. 55, S. 3 ff.)

3.2 Mit Urteil vom 13. Mai 2016 hob

das Versicherungsgericht die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2014

in Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück,

damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und

hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide (IV-Nr.

65, S. 2 ff.).

4.

4.1 Am 15. Juli 2016 sandte die

Beschwerdegegnerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.___, [...],

den «Fragebogen für Arbeitgebende: Berufliche Integration/Rente» zu (IV-Nr. 69,

S. 2 ff.).

4.2 Dres. med. C.___ D.___, E.___, [...],

erstellten am 11. Dezember 2017 den durch die Beschwerdegegnerin angeforderten

Arztbericht (IV-Nr. 75).

4.3 Die durch die Beschwerdegegnerin

am 6. Februar 2018 bei der Unia Arbeitslosenkasse angeforderten Akten trafen am

23. Mai 2018 bei der IV-Stelle ein (IV-Nr. 77).

4.4 Die Ärztin des regionalen

ärztlichen Dienstes (RAD) BE-FR-SO, Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemein-

und Arbeitsmedizin, nahm am 19. und 25. Juni 2018 zum medizinischen Sachverhalt

Stellung (IV-Nr. 79, S. 2; 81). Sie empfahl, ein orthopädisches Gutachten

einzuholen.

4.5 Am 7. September 2018 schlug die

Beschwerdegegnerin dem Vertreter des Beschwerdeführers für die Begutachtung Dr.

med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, beide I.___, [...],

vor (IV-Nr. 91). Zwar beantragte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24.

September 2018, ihm sei die Frist zur Einreichung von Einwänden gegen die

vorgeschlagenen Gutachter zu erstrecken (IV-Nr. 92), machte dann aber keine

diesbezügliche Eingabe.

4.6 Dres. med. G.___ und H.___

reichten am 10. Juli 2019 das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste

orthopädische Gutachten ein (IV-Nr. 100). Am 18. Dezember 2019 gab die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur medizinischen

Begutachtung zu äussern (IV-Nr. 102), wovon dieser keinen Gebrauch machte.

4.7 Am 19. Dezember 2019 stellte der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch, ihm sei die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Claude

Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen (IV-Nr. 103). Das am

13. Januar 2020 durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Gesuchsformular

reichte sein Vertreter, zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, am 20.

Januar 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 105).

4.8 Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___

äusserte sich am 12. Februar 2020 erneut zur medizinischen Situation (IV-Nr.

106).

4.9 Mit Verfügung vom 20. Februar

2020 wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (IV-Nr. 107).

5. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 26. März 2020 Beschwerde an das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende

Rechtsbegehren (Aktenseite [A.S.] 4 ff.):

1. Die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 20. Februar 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.a) Es sei dem

Beschwerdeführer für das IV-Abklärungs- und Verwaltungsverfahren vor der

IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

b) Eventualiter: Es sei

die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer

sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche

Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des

unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechts-

beistand zu

gewähren.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6. Am 15. April 2020 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren sowie die dazugehörenden Belege ein (A.S. 14 ff.).

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt am 22. Juni 2020, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist dabei

auf die beiliegenden Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung

(A.S. 35).

8. Mit prozessleitender Verfügung

vom 30. Juni 2020 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt und sein Vertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt (A.S. 37).

9. Am 1. Juli 2020 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des Versicherungsgerichts

entscheidet als Einzelrichter über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen (§ 54bis

Abs. 1 lit. abis Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO], BGS

125.12). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2020, die den Anspruch

auf die unentgeltliche Verbeiständung im noch laufenden Verwaltungsverfahren

betrifft, ist eine solche Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2

S. 602). Die Beschwerdesache fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit.

2.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen

hat.

3.

3.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG], SR 830.1). Voraussetzungen dafür sind

kumulativ die finanzielle Bedürftigkeit der versicherten Person, die fehlende

Aussichtslosigkeit ihres Rechtsbegehrens sowie die sachliche Notwendigkeit

einer Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200 f.). Im verwaltungsinternen

Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere

Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren

vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn

die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;

Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

3.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalles. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der versicherten Person

liegende Gründe in Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im

Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil

des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im

verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43

ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche

Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E.

2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit

anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h., wenn die Angelegenheit

rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch

Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer

Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die

Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung

der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere

des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,

denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist

(BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201; Urteil des Bundesgerichts

9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Die Prüfung der durch die IV-Stelle

eingeholten Arztberichte und Gutachten erfordert zwar gewisse medizinische

Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Von einer per se komplexen

Fragestellung kann aber gleichwohl nicht gesprochen werden. Die gegenteilige

Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden

müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der

Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche.

Ebenso wenig vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015

vom 7. Juli 2016 E. 7.2. [in BGE 142 V 342 nicht publ.]). In der

Invalidenversicherung stehen zwar regelmässig finanzielle Leistungen von

erheblicher Bedeutung zur Diskussion. Das Abstellen auf das finanzielle Moment

hätte indes zur Folge, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in

praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren bejaht werden

müsste, was einem generellen Anspruch auf einen unentgeltlichen anwaltlichen

Vertreter im Verwaltungsverfahren gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts

9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 6.2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer begründet

die Notwendigkeit einer Verbeiständung im Wesentlichen wie folgt: In Fällen, wo

die versicherte Person – wie hier – bereits im Gerichtsverfahren anwaltlich

vertreten gewesen sei, rechtfertige sich umso mehr die Aufrechterhaltung der

anwaltlichen Vertretung, weil bei – wie hier – mono- und bidisziplinären

Gutachten den Verfahrensgarantien im Sinne von BGE 137 V 210

(Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) umso grössere

Bedeutung zukomme (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember

2017.

E. 3.6.1). Ausserdem befinde sich der Beschwerdeführer auch seit längerem

in psychiatrischer Behandlung. Zudem stellten sich im bereits laufenden

Vorbescheidverfahren komplexe rechtliche Fragen, so bezüglich der

Verbindlichkeit der medizinischen Einschätzungen sowie der Umschulungsinvalidität.

Schliesslich daure das Verfahren seit bereits neun Jahren an, sodass von einem

einfachen Verfahren keine Rede sein könne (A.S. 9 f.).

4.2

Dazu hat sich die

Beschwerdegegnerin nicht geäussert, sondern in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni

2020.

auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung (vgl.

IV-Nr. 107) verwiesen (A.S. 35).

5.

5.1

Nach dem Gesagten setzt das

Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der

Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher

oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher

«Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit

besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim Beschwerdeführer ein besonderer

Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch

eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion

stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist

vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich komplexer oder

schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen

«Durchschnittsfall». Die Gutachterstelle hat dazu ein Gutachten in einer

Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die

vorgeschlagenen Experten keine Einwände erhoben. Die mit BGE 137 V 210

formulierten Partizipationsrechte spielen in dieser Konstellation keine

besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um URP erst am 19. Dezember 2019

gestellt wurde, also nach Erstattung des Gutachtens.

5.2.1

Besondere Schwierigkeiten können

beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren; diese

präsentiert sich hier jedoch vergleichsweise einfach: Es geht hier – wie das

Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 13. Mai 2016 festgestellt hat

– um die fachärztliche Beurteilung der somatischen Problematik beim

Beschwerdeführer bzw. der geltend gemachten Schulterschmerzen und im Weiteren

um Abklärungen bezüglich der Arbeitssituation (Arbeitgeberbericht, Akten

Arbeitslosenkasse). Die Beschwerdegegnerin hat dazu ein Gutachten in einer

Fachdisziplin (Orthopädie) eingeholt. Der Beschwerdeführer hat gegen die

vorgeschlagenen Experten keine Einwände erhoben. Die mit BGE 137 V 210

formulierten Partizipationsrechte spielen in dieser Konstellation keine

besondere Rolle mehr, zumal das Gesuch um URP erst am 19. Dezember 2019

gestellt worden ist, also nach Erstattung des Gutachtens.

5.2.2

Inhaltlich steht die Würdigung

der medizinischen Unterlagen, insbesondere des orthopädischen Gutachtens von

Dres. med. G.___ und H.___ vom 10. Juli 2019 im Vordergrund. Die Rechtsprechung

anerkennt zwar, dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen

Expertise aufgrund der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und

juristischen Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht

ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern

würde. Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012

vom 22. Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten

vermöge ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der

Sachverständigen für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung zu begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache

als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig

erscheinen liessen (Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom

21.

November 2012 E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013

E. 5.2, 9C_993/2012 vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände

können etwa vorliegen, wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung,

Suchtleiden und psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im

Vordergrund stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 9. April

2017.

E. 3.2). Denkbar ist beispielsweise auch, dass eine aussergewöhnliche

Komplexität vorliegt, weil der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage

lückenhaft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni

2017.

E. 4.4).

Derartige oder vergleichbare, eine

besondere Komplexität oder Schwierigkeit begründende Umstände sind im

vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie ergeben sich namentlich nicht

bereits daraus, dass in den übrigen medizinischen Berichten andere Diagnosen

gestellt bzw. andere Beurteilungen abgegeben worden sind als im Gutachten;

solche Konstellationen bilden keine Seltenheit. Der Umstand, dass sich zudem nach

Ansicht des Beschwerdeführers die Frage nach der Notwendigkeit einer weiteren

medizinischen Begutachtung unter Einbezug der psychiatrischen Fachrichtung

(vgl. A.S. 10) stellen könne, vermag ebenfalls keine aussergewöhnliche

Komplexität zu begründen; auch solche Themen gehören in derartigen Verfahren

zur Tagesordnung. Dazu kommt, dass gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.1) nicht jede Rückweisung an die

IV-Stelle zur weiteren Abklärung in Bezug auf die Wiederaufnahme des

Administrativverfahrens einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

begründet; dieser setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände voraus, welche

die Sache als nicht (mehr) einfach erscheinen lassen. Solche Besonderheiten

liegen beispielsweise vor, wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne

rechtsverbindliche Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen

Ermessensspielraum konkret umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die

Sache zur umfassenden medizinischen Abklärung und Veranlassung eines

polydisziplinären Gutachtens an die IV-Stelle zurückweist, ein komplexer

Sachverhalt vorlag und die versicherte Person bereits im damaligen

gerichtlichen Verfahren vertreten war (Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013

E. 4.2). Besondere Umstände können des Weiteren dann gegeben sein, wenn die

Rückweisung an die Verwaltung zur mono- oder bidisziplinären Begutachtung

erfolgt, weil in diesem Kontext die zufallsbasierte Zuweisung einer

Gutachterstelle entfällt, so dass den übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von

BGE 137 V 210 (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz)

umso grössere Bedeutung zukommt; dies trifft hier nicht zu, denn das Gutachten

lag bereits vor, als das URP-Gesuch gestellt wurde. Die Bestellung der

Gutachter und die Formulierung der Fragen waren zu keinem Zeitpunkt kontrovers.

Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur (z.B. Rückweisung nicht

nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands, sondern auch zur

Neuüberprüfung des Einkommensvergleichs unter allfälliger Parallelisierung der

Einkommen) die Verbeiständung erforderlich machen (SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177,

8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall

stand der Beschwerdeführer zwar im Gerichtsverfahren (VSBES.2014.196), das zur

Rückweisung führte, im Genuss der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Allerdings war die Verwaltung – wie bereits erwähnt – einzig angewiesen, den

Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abzuklären und für Klarheit darüber

zu sorgen, wie es sich mit der Arbeitssituation des Beschwerdeführers verhält

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 13. Mai 2016 E. 6.3 f.). Im Übrigen

hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Einwände gegen die durch

die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter erhoben (vgl. A.S. 7). Von

besonderen Umständen im vorstehenden Sinne kann, entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (vgl. A.S. 9 f.), nicht gesprochen werden. Auf die durch den

Vertreter des Beschwerdeführers angeführte Kritik an der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

5.2.3

Zusammenfassend weist das

Verwaltungsverfahren keine Elemente auf, die geeignet wären, eine

aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität zu begründen. Es handelt sich

um einen «normalen» Rückweisungsfall. Im Vordergrund steht die Würdigung eines orthopädischen

Gutachtens. Es stellen sich Fragen, die in invalidenversicherungsrechtlichen

Verfahren üblich sind. Der Fall hebt sich nicht wesentlich von anderen Dossiers

ab. Im Quervergleich mit anderen Fällen erscheint das Verfahren als höchstens

durchschnittlich komplex. Unter dem Aspekt der besonderen Schwierigkeit oder

Komplexität lässt sich daher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung

nicht begründen. Schliesslich ist die geltend gemachte Verfahrensdauer, wonach

seit der Anmeldung im Frühjahr 2011 bereits neun Jahre vergangen seien

(vgl. A.S. 10), zwar vergleichsweise lang; immerhin liegt seit

23.

März 2020 ein Vorbescheid vor (IV-Nr. 108). Ursachen für die

lange Verfahrensdauer sind im Wesentlichen im Verhalten des Beschwerdeführers (vgl.

u.a. IV-Nr. 16, 37, 73 f.), in der Durchführung medizinischer und beruflicher

Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Nr. 17 ff.), im Beschwerdeverfahren bezüglich

der Verfügung der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2014, in der orthopädischen

Begutachtung sowie ganz allgemein in den im Verwaltungsverfahren anfallenden, notwendigen

Abklärungen zu erblicken. Eine aussergewöhnliche Schwierigkeit oder Komplexität

lässt sich daraus nicht ableiten. Auch weisen die Akten keinen

aussergewöhnlichen Umfang auf.

5.3

Zusammenfassend stellen sich im

vorliegenden Fall weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht

aussergewöhnlich schwierige oder komplexe Fragen, die den Beizug eines

Rechtsanwalts notwendig erscheinen liessen. Würde hier die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Verbeiständung bejaht, wäre kaum mehr ein Fall denkbar, in welchem

diese verweigert werden könnte, wenn wegen einer unklaren medizinischen

Aktenlage ein monodisziplinäres Gutachten eingeholt werden muss. Ein solches

Ergebnis stünde im Widerspruch zur dargelegten Rechtslage, wonach von einem

«strengen Massstab» auszugehen ist und ein eigentlicher Ausnahmefall vorliegen

muss. Daran ändert nichts, dass eine Rente – mithin eine finanzielle Leistung

von erheblicher Bedeutung – zur Diskussion steht. Wollte man bereits in diesem

Umstand einen besonders schweren Eingriff in die Rechtsstellung des

Beschwerdeführers erblicken, der regelmässig eine unentgeltliche Verbeiständung

zur Folge hat, liefe dies ebenfalls darauf hinaus, dass die Ausnahme zur Regel

würde, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche; dies gilt noch verstärkt

mit Blick darauf, dass der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im hier

gegebenen frühen Verfahrensstadium, vor dem Erlass des Vorbescheids, mit

besonderer Zurückhaltung zu bejahen ist.

5.4

Da die Erforderlichkeit einer

anwaltlichen Vertretung zu verneinen ist, ist auf das Überprüfen der weiteren

Voraussetzungen (fehlende Aussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) zu verzichten.

Für eine allfällige Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Verwaltungsverfahren müssen sämtliche drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt

sein.

6.

Vor diesem Hintergrund ist die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2020, worin diese das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung im Vorbescheid- bzw. Verwaltungsverfahren abgewiesen hat,

nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich folglich

als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

Dem Beschwerdeführer ist mit

Verfügung vom 30. Juni 2020 (A.S. 37) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

und Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

worden. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

7.3

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Kostennote vom 1. Juli 2020 (A.S. 41 f.)

einen Zeitaufwand von

insgesamt 7,02 Stunden zu CHF 250.00 geltend

gemacht; dazu kommen Auslagen von insgesamt CHF 68.90 (jeweils zzgl. Mehrwertsteuer

[MwSt]). Allerdings enthält der angeführte Aufwand auch Kanzleiarbeit, die im

Stundenansatz eines Anwalts inbegriffen und daher nicht separat zu entschädigen

ist. Bei nicht eindeutig bezeichneten Positionen (wie «Brief an Klient») geht

das Gericht praxisgemäss von Orientierungskopien oder sonstigem Kanzleiaufwand

aus. Vorliegend entfallen auf Positionen, die als Kanzleiaufwand zu

qualifizieren sind, insgesamt 1,19 Stunden. Folglich verbleibt ein Aufwand von 5,83

Stunden, der zum Ansatz als

unentgeltlicher Rechtsbeistand nach § 158 Abs. 3 Gebührentarif (GT) bzw. zu

CHF 180.00 pro Stunde

zu entschädigen ist.

Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 68.90 sind in Beachtung von § 158 Abs. 5 Gebührentarif (GT,

BGS 615.11) – für Fotokopien werden 50 Rappen pro Stück vergütet – zu kürzen bzw. auf CHF 44.90

festzusetzen. Somit ist die

Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude

Wyssmann auf CHF 1'179.00 (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen, zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistands (zum Stundenansatz von CHF 250.00) im Betrag

von CHF 440.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 123 ZPO).

8.

Streitigkeiten im Zusammenhang

mit der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung unterliegen

grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Verfahrenskosten zu

erheben sind (vgl. Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] e contrario; s.a. Urteil des Bundesgerichts

I 463/06 vom 23. April 2007 E. 9 mit Hinweisen).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, […], wird auf CHF 1'179.00

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im

Betrag von CHF 440.00 während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger