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Entscheid

VSBES.2020.7

Krankenversicherung KVG

22. April 2020Deutsch17 min

erhobene Einsprache (V-Nr. II 9) wies die Beschwerdegegnerin mit einem zweiten Einspracheentscheid

Source so.ch

Urteil vom 22. April 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002

Basel,

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG (6 Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2019)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 5. Februar 2018 liess die Krankenversicherung Vivao

Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Juni - September 2017 betreiben (V-Nr.

[Vivao Sympany Akten] I 5). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 1'501.40

für die Prämien, CHF 150.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für

Dossiergebühren sowie 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2017 auf den

Betrag von CHF 1'501.40. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer

am 15. Februar 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. März 2018 (V-Nr. I 6),

wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die

dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. I 9) wies die Beschwerdegegnerin

mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 10 ff.) ab.

1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 17. April 2018 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober - Dezember 2017 sowie

Kostenbeteiligungen vom 20. November 2017 betreiben (V-Nr. II 7). Die Forderung

setzte sich zusammen aus CHF 1'126.05 für die Prämien, CHF 400.30 für

Kostenbeteiligungen, CHF 150.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für

Dossiergebühren sowie 5 % Verzugszins ab dem 1. November 2017 auf den Betrag

von CHF 1'126.05. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 26.

April 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (V-Nr. II 8), wobei sie

darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die dagegen

erhobene Einsprache (V-Nr. II 9) wies die Beschwerdegegnerin mit einem zweiten Einspracheentscheid

vom 19. Dezember 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

1.3 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 12. Juli 2018 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar - März 2018 betreiben (V-Nr.

III 5). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 1'144.80 für die Prämien,

CHF 120.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für Dossiergebühren sowie 5 %

Verzugszins ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80. Gegen

diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2018 ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2018 (V-Nr. III 6), wobei sie

darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die dagegen

erhobene Einsprache (V-Nr. III 7) wies die Beschwerdegegnerin mit einem dritten

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 16 ff.) ab.

1.4 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 16. Oktober 2018 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate April - Juni 2018 sowie

Kostenbeteiligungen vom 16. April 2018 betreiben (V-Nr. IV 7). Die Forderung

setzte sich zusammen aus CHF 1'144.80 für die Prämien, CHF 96.95 für

Kostenbeteiligungen, CHF 120.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für Dossiergebühren

sowie 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80. Gegen

diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 ohne

Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (V-Nr. IV 8), wobei sie

darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die

dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. IV 9) wies die Beschwerdegegnerin mit einem vierten

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 13 ff.) ab.

1.5 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 18. April 2019 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober - November 2018 betreiben (V-Nr.

V 5). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 593.20 für die Prämien,

CHF 90.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für Dossiergebühren sowie 5 %

Verzugszins ab dem 12. Oktober 2018 auf den Betrag von CHF 593.20. Gegen diesen

Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 mit der

Begründung «Betrag wurde bezahlt» Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag

beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (V-Nr. V 6),

wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 53.30 aufführte. Die

dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. V 7) wies die Beschwerdegegnerin

mit einem fünften Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 4 ff.)

ab.

1.6 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes B.___ vom 16. Juli 2019 liess die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer wegen Kostenbeteiligungen für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung vom 31. Dezember 2018, 11. Februar 2019 und 25.

Februar 2019 betreiben (V-Nr. VI 7). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 1'103.55

für die Kostenbeteiligungen, CHF 90.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für

Dossiergebühren. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 31. August

2019 [recte: 31. Juli 2019] ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen

Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August

2019 (V-Nr. VI 8), wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30

aufführte. Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. VI 9) wies die

Beschwerdegegnerin mit einem sechsten Einspracheentscheid vom 19. Dezember

2019 (A.S. 7 ff.) ab.

2. Gegen diese

Einspracheentscheide erhebt der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 (Datum

Postaufgabe; A.S. 19 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn und stellt sinngemäss die Anträge, die Beschwerdegegnerin

habe eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen und es sei ihm ein

Rechtsanwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zur Seite zu stellen.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 6. Februar 2020 (A.S. 24 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschwerdeführer lässt sich

mit Replik vom 29. März 2020 (A.S. 54 ff.) abschliessend vernehmen.

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss

Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,

in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz in [...] / SO hat, ist das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn zuständig. Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die

Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

2.1

Im vorliegenden Fall ist die

Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF

5'510.25 und Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'600.80 zuzüglich

Mahnkosten von CHF 720.00, Dossiergebühren von CHF 480.00 und

Betreibungskosten von 419.80 (5 x 73.30 + 53.30) sowie 5 % Verzugszins (ab

dem 17. Juli 2017 auf den Betrag von CHF 1'501.40, ab dem 1. November 2017 auf

den Betrag von CHF 1'126.05, ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von

CHF 1'144.80, ab dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80 sowie ab

dem 12. Oktober 2018 auf den Betrag von CHF 593.20) strittig, womit der

Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten

des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis

Abs. 1 lit. a GO).

2.2

Bezahlen

Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat

der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner

Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung

erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der

Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese

Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in

Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.

Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)

3.

3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.

Verzugszins, Mahn- und Dossiergebühren sowie die Kostenbeteiligungen schuldet

und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.

3.2

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, die Abrechnung der Beschwerdegegnerin sei nicht

nachvollziehbar. Sie führe nicht aus, wie und weswegen die Kostenbeteiligungen

entstanden seien. Hinzu komme, dass sie Gelder einfordere, die er bereits aus

eigenem Sack bezahlt habe. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf

seine Einsprache vom 14. November 2018 (Beschwerdebeilage 8), worin er geltend

machte, seit zwei Jahren trage er gezwungenermassen seine Gesundheitskosten

selbst. Trotzdem verlange die Beschwerdegegnerin Gelder und Anteile an

Medikamenten und Behandlungen, obwohl er alle Kosten selber bezahlt habe. Des

Weiteren führt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften aus, obwohl die

Beschwerdegegnerin nach seinem Unfall vorleistungspflichtig sei, habe sie die

Leistungen verweigert. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aus der

Unfallversicherung die angefallenen Kosten zu übernehmen. Zudem seien die

Mahnkosten exorbitant und nicht zu rechtfertigen. Schliesslich habe ihm die SVA

Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 9) mitgeteilt, dass

er infolge Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton

aus der Liste der säumigen Versicherten gelöscht werde. Das bedeute für ihn,

dass der Krankenversicherer ab Aufhebung des Leistungsaufschubs die

Behandlungskosten rückwirkend wieder zurückerstatte. Auf Nachfrage bei der

Beschwerdegegnerin habe diese hiervon aber nichts wissen wollen.

4.

Vorab ist festzuhalten, dass

der ausstehende Prämienbetrag von gesamthaft CHF 5'510.25 hinsichtlich der

Höhe nicht bestritten wird und aufgrund der Akten denn auch nachvollziehbar und

somit nicht zu beanstanden ist. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer die geforderten

Kostenbeteiligungen als nicht nachvollziehbar bzw. als nicht geschuldet, da er

in dieser Zeit einen Leistungsaufschub gehabt habe und somit für sämtliche

Kosten selbst habe aufkommen müssen.

4.1

Die Kantone können versicherte

Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer

Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des

Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der

Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde

Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der

ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).

4.2

Wie aus den Akten ersichtlich,

bestand bezüglich des Beschwerdeführers in seinem damaligen Wohnkanton Aargau ab

13.

April 2015 ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG (V-Nr. II

3). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 fest, dass der

Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsel von der Liste der säumigen

Versicherten gelöscht werde. In diesem Zeitraum war der Leistungsaufschub

zweimal sistiert: Vom 29. November 2018 bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019

bis 17. Dezember 2019 (vgl. V-Nr. II 3).

4.3

Gemäss Aktenlage und den

Ausführungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 26) handelt es sich bei der geforderten

Kostenbeteiligung von CHF 400.30 (vgl. E. I. 1.2 hiervor) gemäss

Leistungsabrechnung vom 20. November 2017 (V-Nr. II 6) um eine

Dispositiv

Notfallbehandlung, welche demnach trotz Leistungsaufschubs von der

Krankenversicherung zu übernehmen war. Da der Beschwerdeführer in diesem

Zeitpunkt die Franchise noch nicht erreicht hatte, wurde ihm die gesamte

Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt. Die Kostenbeteiligung im Betrag von CHF

400.30 ist somit nicht zu beanstanden.

Sodann handelt es sich bei der

geforderten Kostenbeteiligung von CHF 96.95 (vgl. E. I. 1.4 hiervor)

gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 42) um eine Rückforderung

von zu Unrecht bezahlten Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin an Dr.

med. C.___ (V-Nr. IV 5 und 6), da es sich hier nicht um eine Notfallbehandlung

gehandelt habe. Demnach ist die zurückgeforderte Kostenbeteiligung von

CHF 96.95 ebenfalls nicht zu beanstanden.

Des Weiteren setzen sich die

zurückgeforderten Kostenbeteiligungen von CHF 1'103.55 (vgl. E. I. 1.6

hiervor) aus Kostenbeteiligungen betreffend Behandlungen vom 30. Januar 2019,

13. März 2019 und 27. März 2019 zusammen (V-Nr. VI 5 und 6). Da in dieser Zeit

wie vorgehend festgehalten eine Sistierung des Leistungsaufschubs bestand,

hatte die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen, womit

auch die diesbezüglichen Kostenbeteiligungen nicht zu beanstanden sind.

4.4 Sodann rügt der

Beschwerdeführer, der Krankenversicherer habe ab Aufhebung des

Leistungsaufschubs die Behandlungskosten rückwirkend wieder zurückerstatten.

Auf Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin habe diese hiervon aber nichts wissen

wollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aufhebung des Leistungsaufschubs

erst mit Schreiben vom 8. Januar 2020 mitgeteilt wurde und sämtliche der

vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen weit vor diesem Datum entstanden

sind. Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der SVA Aargau vom 8.

Januar 2020 diesbezüglich keinen Rückforderungsanspruch ableiten.

4.5 Insofern der Beschwerdeführer

geltend macht, obwohl die Beschwerdegegnerin nach seinem Unfall

vorleistungspflichtig sei, habe sie die Leistungen verweigert, ist er darauf

hinzuweisen, dass allfällige von der Beschwerdegegnerin nicht übernommene

Behandlungskosten und eine Unfallversicherung nicht zum vorliegenden

Streitgegenstand gehören. Zudem könnt der Beschwerdeführer diese von ihm

behaupteten Behandlungskosten auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien und

gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen. Weder dem

Versicherer (Art. 105c KVV) noch der Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185

ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein

Verrechnungsrecht zu.

5. Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die Mahnkosten seien exorbitant und nicht zu

rechtfertigen.

5.1 Bei Verzug der Zahlung von

Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und

Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft

verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung

vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff.

6.5.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. I 2).

5.2

5.2.1 Bezüglich der Erhebung von

Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen

sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte

Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung

angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen

Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten

Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie

sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in:

Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348

f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in

vernünftigen Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015

E. 7.1; vgl. auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2

[betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren]).

5.2.2 Das automatisierte Mahnsystem der

Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten

anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen

in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Anspruch auf

Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein

unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet

sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der

sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse

Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine

zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein

dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), ändert auch ein vollautomatisches

Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in Nachachtung des

Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ausständen stehen

müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat beispielsweise im Urteil

K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von CHF 160.00 (zuzüglich

CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von CHF 1'770.00

sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von total

CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9.

August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF

4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits

Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als

gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich

geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich

kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie

Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005

E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF 30.00,

bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).

5.2.3 Angesichts der vorliegenden

Zahlen (E. II. 2.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin geltend

gemachten Mahnkosten von CHF 30.00 pro monatlich automatisch versandtem

Mahnschreiben noch als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten

Prämienausständen stehend bezeichnet werden. Das Äquivalenzprinzip erscheint

mit Blick auf die konkreten Ausstände gewahrt.

5.3 Zu prüfen ist weiter die

Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von 6 x CHF

80.00. Auch diesbezüglich besteht wie erwähnt mit Art. 105b Abs. 3 KVV und

Art. 6.5.2 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen,

über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich

bei der Veranlassung der Betreibung an. Da die Beschwerdegegnerin sechs

Betreibungsverfahren veranlasst hat, hält der angerechnete Betrag von 6 x CHF

80.00 einer Angemessenheitskontrolle stand.

5.4 Demgegenüber kann die

versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von

Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet

werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes

wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).

6. Zusammenfassend ist somit in

den Betreibungen Nr. [...], [...], [...], [...], [...] und [...] des

Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 8'311.05 (Prämien von CHF 5'510.25 +

Kostenbeteiligungen von CHF 1'600.80 + Mahnkosten von CHF 720.00 +

Dossiergebühren von CHF 480.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2017

auf den Betrag von CHF 1'501.40, ab dem 1. November 2017 auf den Betrag

von CHF 1'126.05, ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80, ab

dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80 sowie ab dem 12. Oktober 2018

auf den Betrag von CHF 593.20 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen, insofern darauf einzutreten

ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

7.3 Schliesslich hat der

Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Rechtsverbeiständung

grundsätzlich nur dann als sachlich notwendig anzusehen ist, wenn zur relativen

Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen

wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 125 V 32 E. 4b S. 35 f., mit Hinweisen).

Solche rechtlichen Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Der

Sachverhalt bezüglich der strittigen Kostenbeteiligungen ist aufgrund der Akten

gut nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, in welchen

Zeiträumen der Leistungsaufschub jeweils sistiert war und demnach von der

Beschwerdegegnerin Behandlungskosten übernommen werden konnten (vgl. V-Nr. II

3). Infolge fehlender Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist somit das Gesuch

um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

werden die Einspracheentscheide der Vivao Sympany AG vom 19. Dezember 2019

dahingehend geändert, dass die Betreibungskosten von gesamthaft CHF 419.80

nicht in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 8'311.05 nebst 5 % Verzugszins ab dem

17. Juli 2017 auf den Betrag von CHF 1'501.40, ab dem 1. November 2017 auf

den Betrag von CHF 1'126.05, ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von CHF

1'144.80, ab dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80 sowie ab dem 12.

Oktober 2018 auf den Betrag von CHF 593.20 zu bezahlen. In diesem Umfang

wird in den Betreibungen Nr.[...], [...], [...], [...], [...] und [...] des

Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.

3. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei

ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch