VSBES.2020.7
Krankenversicherung KVG
22. April 2020Deutsch17 min
erhobene Einsprache (V-Nr. II 9) wies die Beschwerdegegnerin mit einem zweiten Einspracheentscheid
Source so.ch
Urteil vom 22. April 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sympany Versicherungen AG, Peter Merian-Weg 4, 4002
Basel,
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG (6 Einspracheentscheide vom 19. Dezember 2019)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 5. Februar 2018 liess die Krankenversicherung Vivao
Sympany AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Juni - September 2017 betreiben (V-Nr.
[Vivao Sympany Akten] I 5). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 1'501.40
für die Prämien, CHF 150.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für
Dossiergebühren sowie 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2017 auf den
Betrag von CHF 1'501.40. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer
am 15. Februar 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. März 2018 (V-Nr. I 6),
wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die
dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. I 9) wies die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 10 ff.) ab.
1.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 17. April 2018 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober - Dezember 2017 sowie
Kostenbeteiligungen vom 20. November 2017 betreiben (V-Nr. II 7). Die Forderung
setzte sich zusammen aus CHF 1'126.05 für die Prämien, CHF 400.30 für
Kostenbeteiligungen, CHF 150.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für
Dossiergebühren sowie 5 % Verzugszins ab dem 1. November 2017 auf den Betrag
von CHF 1'126.05. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 26.
April 2018 ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (V-Nr. II 8), wobei sie
darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die dagegen
erhobene Einsprache (V-Nr. II 9) wies die Beschwerdegegnerin mit einem zweiten Einspracheentscheid
vom 19. Dezember 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
1.3 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 12. Juli 2018 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Januar - März 2018 betreiben (V-Nr.
III 5). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 1'144.80 für die Prämien,
CHF 120.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für Dossiergebühren sowie 5 %
Verzugszins ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80. Gegen
diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 14. August 2018 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. September 2018 (V-Nr. III 6), wobei sie
darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die dagegen
erhobene Einsprache (V-Nr. III 7) wies die Beschwerdegegnerin mit einem dritten
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 16 ff.) ab.
1.4 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 16. Oktober 2018 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate April - Juni 2018 sowie
Kostenbeteiligungen vom 16. April 2018 betreiben (V-Nr. IV 7). Die Forderung
setzte sich zusammen aus CHF 1'144.80 für die Prämien, CHF 96.95 für
Kostenbeteiligungen, CHF 120.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für Dossiergebühren
sowie 5 % Verzugszins ab dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80. Gegen
diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2018 ohne
Begründung Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag beseitigte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 (V-Nr. IV 8), wobei sie
darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30 aufführte. Die
dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. IV 9) wies die Beschwerdegegnerin mit einem vierten
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 13 ff.) ab.
1.5 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 18. April 2019 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen nicht bezahlter Prämien für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung für die Monate Oktober - November 2018 betreiben (V-Nr.
V 5). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 593.20 für die Prämien,
CHF 90.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für Dossiergebühren sowie 5 %
Verzugszins ab dem 12. Oktober 2018 auf den Betrag von CHF 593.20. Gegen diesen
Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2019 mit der
Begründung «Betrag wurde bezahlt» Rechtsvorschlag. Diesen Rechtsvorschlag
beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (V-Nr. V 6),
wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 53.30 aufführte. Die
dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. V 7) wies die Beschwerdegegnerin
mit einem fünften Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2019 (A.S. 4 ff.)
ab.
1.6 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes B.___ vom 16. Juli 2019 liess die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer wegen Kostenbeteiligungen für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung vom 31. Dezember 2018, 11. Februar 2019 und 25.
Februar 2019 betreiben (V-Nr. VI 7). Die Forderung setzte sich zusammen aus CHF 1'103.55
für die Kostenbeteiligungen, CHF 90.00 für Mahnspesen und CHF 80.00 für
Dossiergebühren. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer am 31. August
2019 [recte: 31. Juli 2019] ohne Begründung Rechtsvorschlag. Diesen
Rechtsvorschlag beseitigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August
2019 (V-Nr. VI 8), wobei sie darin zusätzlich die Betreibungskosten von CHF 73.30
aufführte. Die dagegen erhobene Einsprache (V-Nr. VI 9) wies die
Beschwerdegegnerin mit einem sechsten Einspracheentscheid vom 19. Dezember
2019 (A.S. 7 ff.) ab.
2. Gegen diese
Einspracheentscheide erhebt der Beschwerdeführer am 13. Januar 2020 (Datum
Postaufgabe; A.S. 19 ff.) fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn und stellt sinngemäss die Anträge, die Beschwerdegegnerin
habe eine nachvollziehbare Abrechnung zu erstellen und es sei ihm ein
Rechtsanwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zur Seite zu stellen.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihren Beschwerdeantworten vom 6. Februar 2020 (A.S. 24 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer lässt sich
mit Replik vom 29. März 2020 (A.S. 54 ff.) abschliessend vernehmen.
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss
Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig,
in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz in [...] / SO hat, ist das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn zuständig. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind ebenfalls erfüllt. Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Im vorliegenden Fall ist die
Bezahlung von ausstehenden Krankenkassenprämien in der Höhe von insgesamt CHF
5'510.25 und Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt CHF 1'600.80 zuzüglich
Mahnkosten von CHF 720.00, Dossiergebühren von CHF 480.00 und
Betreibungskosten von 419.80 (5 x 73.30 + 53.30) sowie 5 % Verzugszins (ab
dem 17. Juli 2017 auf den Betrag von CHF 1'501.40, ab dem 1. November 2017 auf
den Betrag von CHF 1'126.05, ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von
CHF 1'144.80, ab dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80 sowie ab
dem 12. Oktober 2018 auf den Betrag von CHF 593.20) strittig, womit der
Streitwert unter CHF 30‘000.00 liegt, weshalb die Angelegenheit vom Präsidenten
des Versicherungsgerichts als Einzelrichter zu beurteilen ist (§ 54bis
Abs. 1 lit. a GO).
2.2
Bezahlen
Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat
der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Erhebt der Schuldner
Rechtsvorschlag, kann die Krankenkasse nachträglich eine formelle Verfügung
erlassen, in welcher auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der
Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (vgl. hierzu BGE 119 V 331 E. 2 b). Diese
Verfügung stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Erwächst sie in
Rechtskraft, kann die Krankenkasse die Betreibung direkt fortsetzen (vgl.
Urteil vom 20. Oktober 2003, 7B.213/2003)
3.
3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin die geltend gemachten Krankenversicherungsprämien inkl.
Verzugszins, Mahn- und Dossiergebühren sowie die Kostenbeteiligungen schuldet
und somit dafür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3.2
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, die Abrechnung der Beschwerdegegnerin sei nicht
nachvollziehbar. Sie führe nicht aus, wie und weswegen die Kostenbeteiligungen
entstanden seien. Hinzu komme, dass sie Gelder einfordere, die er bereits aus
eigenem Sack bezahlt habe. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf
seine Einsprache vom 14. November 2018 (Beschwerdebeilage 8), worin er geltend
machte, seit zwei Jahren trage er gezwungenermassen seine Gesundheitskosten
selbst. Trotzdem verlange die Beschwerdegegnerin Gelder und Anteile an
Medikamenten und Behandlungen, obwohl er alle Kosten selber bezahlt habe. Des
Weiteren führt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften aus, obwohl die
Beschwerdegegnerin nach seinem Unfall vorleistungspflichtig sei, habe sie die
Leistungen verweigert. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, aus der
Unfallversicherung die angefallenen Kosten zu übernehmen. Zudem seien die
Mahnkosten exorbitant und nicht zu rechtfertigen. Schliesslich habe ihm die SVA
Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Beschwerdebeilage 9) mitgeteilt, dass
er infolge Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton
aus der Liste der säumigen Versicherten gelöscht werde. Das bedeute für ihn,
dass der Krankenversicherer ab Aufhebung des Leistungsaufschubs die
Behandlungskosten rückwirkend wieder zurückerstatte. Auf Nachfrage bei der
Beschwerdegegnerin habe diese hiervon aber nichts wissen wollen.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass
der ausstehende Prämienbetrag von gesamthaft CHF 5'510.25 hinsichtlich der
Höhe nicht bestritten wird und aufgrund der Akten denn auch nachvollziehbar und
somit nicht zu beanstanden ist. Dagegen erachtet der Beschwerdeführer die geforderten
Kostenbeteiligungen als nicht nachvollziehbar bzw. als nicht geschuldet, da er
in dieser Zeit einen Leistungsaufschub gehabt habe und somit für sämtliche
Kosten selbst habe aufkommen müssen.
4.1
Die Kantone können versicherte
Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer
Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des
Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der
Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde
Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der
ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 7 KVG).
4.2
Wie aus den Akten ersichtlich,
bestand bezüglich des Beschwerdeführers in seinem damaligen Wohnkanton Aargau ab
13.
April 2015 ein Leistungsaufschub im Sinne von Art. 64a Abs. 7 KVG (V-Nr. II
3). Sodann hielt die SVA Aargau mit Schreiben vom 8. Januar 2020 fest, dass der
Beschwerdeführer aufgrund Wohnsitzwechsel von der Liste der säumigen
Versicherten gelöscht werde. In diesem Zeitraum war der Leistungsaufschub
zweimal sistiert: Vom 29. November 2018 bis 28. Mai 2019 und vom 18. Juni 2019
bis 17. Dezember 2019 (vgl. V-Nr. II 3).
4.3
Gemäss Aktenlage und den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 26) handelt es sich bei der geforderten
Kostenbeteiligung von CHF 400.30 (vgl. E. I. 1.2 hiervor) gemäss
Leistungsabrechnung vom 20. November 2017 (V-Nr. II 6) um eine
Dispositiv
Notfallbehandlung, welche demnach trotz Leistungsaufschubs von der
Krankenversicherung zu übernehmen war. Da der Beschwerdeführer in diesem
Zeitpunkt die Franchise noch nicht erreicht hatte, wurde ihm die gesamte
Kostenbeteiligung in Rechnung gestellt. Die Kostenbeteiligung im Betrag von CHF
400.30 ist somit nicht zu beanstanden.
Sodann handelt es sich bei der
geforderten Kostenbeteiligung von CHF 96.95 (vgl. E. I. 1.4 hiervor)
gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (A.S. 42) um eine Rückforderung
von zu Unrecht bezahlten Behandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin an Dr.
med. C.___ (V-Nr. IV 5 und 6), da es sich hier nicht um eine Notfallbehandlung
gehandelt habe. Demnach ist die zurückgeforderte Kostenbeteiligung von
CHF 96.95 ebenfalls nicht zu beanstanden.
Des Weiteren setzen sich die
zurückgeforderten Kostenbeteiligungen von CHF 1'103.55 (vgl. E. I. 1.6
hiervor) aus Kostenbeteiligungen betreffend Behandlungen vom 30. Januar 2019,
13. März 2019 und 27. März 2019 zusammen (V-Nr. VI 5 und 6). Da in dieser Zeit
wie vorgehend festgehalten eine Sistierung des Leistungsaufschubs bestand,
hatte die Beschwerdegegnerin die diesbezüglichen Kosten zu übernehmen, womit
auch die diesbezüglichen Kostenbeteiligungen nicht zu beanstanden sind.
4.4 Sodann rügt der
Beschwerdeführer, der Krankenversicherer habe ab Aufhebung des
Leistungsaufschubs die Behandlungskosten rückwirkend wieder zurückerstatten.
Auf Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin habe diese hiervon aber nichts wissen
wollen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Aufhebung des Leistungsaufschubs
erst mit Schreiben vom 8. Januar 2020 mitgeteilt wurde und sämtliche der
vorliegend in Betreibung gesetzten Forderungen weit vor diesem Datum entstanden
sind. Somit kann der Beschwerdeführer aus dem Schreiben der SVA Aargau vom 8.
Januar 2020 diesbezüglich keinen Rückforderungsanspruch ableiten.
4.5 Insofern der Beschwerdeführer
geltend macht, obwohl die Beschwerdegegnerin nach seinem Unfall
vorleistungspflichtig sei, habe sie die Leistungen verweigert, ist er darauf
hinzuweisen, dass allfällige von der Beschwerdegegnerin nicht übernommene
Behandlungskosten und eine Unfallversicherung nicht zum vorliegenden
Streitgegenstand gehören. Zudem könnt der Beschwerdeführer diese von ihm
behaupteten Behandlungskosten auch nicht durch Nichtbezahlen von Prämien und
gegen den Willen der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung bringen. Weder dem
Versicherer (Art. 105c KVV) noch der Versicherten (BGE 110 V 183 E. 2f. S. 185
ff.) steht im Falle ausstehender Prämien oder Kostenbeteiligungen ein
Verrechnungsrecht zu.
5. Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die Mahnkosten seien exorbitant und nicht zu
rechtfertigen.
5.1 Bei Verzug der Zahlung von
Prämien und Kostenbeteiligungen ist die Erhebung angemessener Mahngebühren und
Umtriebsspesen zulässig, sofern die versicherte Person Aufwendungen schuldhaft
verursacht hat und der Versicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung
vorsieht (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2006, K 40/05; BGE 125 V 276). Die geltend gemachten Gläubigerkosten finden ihre Grundlage in Ziff.
6.5.2 der Versicherungsbestimmungen gemäss KVG (V-Nr. I 2).
5.2
5.2.1 Bezüglich der Erhebung von
Mahngebühren beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen
sind autonome Regelungen der Versicherer zulässig, sofern die versicherte
Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat und die Entschädigung
angemessen ist (BGE 125 V 276 E. 2c/bb S. 277 mit Hinweisen). Mit anderen
Worten steht die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten
Person zu erhebenden Kosten im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie
sich an das Äquivalenzprinzip hält (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in:
Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 2015, Rz. 1348
f.). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in
vernünftigen Grenzen halten muss (z.B. Urteil 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015
E. 7.1; vgl. auch Urteil 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2
[betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren]).
5.2.2 Das automatisierte Mahnsystem der
Beschwerdegegnerin führt dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten
anfallen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen
in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und Anspruch auf
Prämienverbilligung (Art. 65 KVG) regelmässig bestehen, rasch ein
unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet
sind und dann gegen das Äquivalenzprinzip verstossen. Unbestritten steht der
sozialen Krankenversicherung im Rahmen der Spesenerhebung eine gewisse
Autonomie zu. Abgesehen davon, dass Mahn- und Bearbeitungsgebühren keine
zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein
dürfen (EUGSTER, a.a.O., Rz. 1349), ändert auch ein vollautomatisches
Mahnsystem nichts daran, dass die Mahnkosten – in Nachachtung des
Äquivalenzprinzips – in einem vernünftigen Verhältnis zu den Ausständen stehen
müssen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat beispielsweise im Urteil
K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von CHF 160.00 (zuzüglich
CHF 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von CHF 1'770.00
sowie offenen Kostenbeteiligungen von CHF 363.00 (somit Ausständen von total
CHF 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet wie im Urteil K 76/03 vom 9.
August 2005 eine Gebühr von CHF 300.00 bei einem Prämienausstand von CHF
4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits
Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als
gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich
geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich
kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie
Verwaltungskosten anderseits nicht beanstandet (Urteil K 24/06 vom 3. Juli 2005
E. 3.2 [Mahnspesen von CHF 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von CHF 30.00,
bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von CHF 62.50]).
5.2.3 Angesichts der vorliegenden
Zahlen (E. II. 2.1 hiervor) können die von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Mahnkosten von CHF 30.00 pro monatlich automatisch versandtem
Mahnschreiben noch als in einem vernünftigen Verhältnis zu den konkreten
Prämienausständen stehend bezeichnet werden. Das Äquivalenzprinzip erscheint
mit Blick auf die konkreten Ausstände gewahrt.
5.3 Zu prüfen ist weiter die
Rechtmässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten in der Höhe von 6 x CHF
80.00. Auch diesbezüglich besteht wie erwähnt mit Art. 105b Abs. 3 KVV und
Art. 6.5.2 der AVB eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung von zusätzlichen,
über die Mahnkosten hinausgehenden Bearbeitungskosten. Solche fallen namentlich
bei der Veranlassung der Betreibung an. Da die Beschwerdegegnerin sechs
Betreibungsverfahren veranlasst hat, hält der angerechnete Betrag von 6 x CHF
80.00 einer Angemessenheitskontrolle stand.
5.4 Demgegenüber kann die
versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von
Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet
werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes
wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003, E. 4).
6. Zusammenfassend ist somit in
den Betreibungen Nr. [...], [...], [...], [...], [...] und [...] des
Betreibungsamtes B.___ im Umfang von CHF 8'311.05 (Prämien von CHF 5'510.25 +
Kostenbeteiligungen von CHF 1'600.80 + Mahnkosten von CHF 720.00 +
Dossiergebühren von CHF 480.00) nebst 5 % Verzugszins ab dem 17. Juli 2017
auf den Betrag von CHF 1'501.40, ab dem 1. November 2017 auf den Betrag
von CHF 1'126.05, ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80, ab
dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80 sowie ab dem 12. Oktober 2018
auf den Betrag von CHF 593.20 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen, insofern darauf einzutreten
ist.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
7.3 Schliesslich hat der
Beschwerdeführer verlangt, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Rechtsverbeiständung
grundsätzlich nur dann als sachlich notwendig anzusehen ist, wenn zur relativen
Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 125 V 32 E. 4b S. 35 f., mit Hinweisen).
Solche rechtlichen Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Der
Sachverhalt bezüglich der strittigen Kostenbeteiligungen ist aufgrund der Akten
gut nachvollziehbar und dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, in welchen
Zeiträumen der Leistungsaufschub jeweils sistiert war und demnach von der
Beschwerdegegnerin Behandlungskosten übernommen werden konnten (vgl. V-Nr. II
3). Infolge fehlender Notwendigkeit eines Rechtsbeistandes ist somit das Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
werden die Einspracheentscheide der Vivao Sympany AG vom 19. Dezember 2019
dahingehend geändert, dass die Betreibungskosten von gesamthaft CHF 419.80
nicht in die Rechtsöffnung mit einzubeziehen sind. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 8'311.05 nebst 5 % Verzugszins ab dem
17. Juli 2017 auf den Betrag von CHF 1'501.40, ab dem 1. November 2017 auf
den Betrag von CHF 1'126.05, ab dem 3. Februar 2018 auf den Betrag von CHF
1'144.80, ab dem 1. Mai 2018 auf den Betrag von CHF 1'144.80 sowie ab dem 12.
Oktober 2018 auf den Betrag von CHF 593.20 zu bezahlen. In diesem Umfang
wird in den Betreibungen Nr.[...], [...], [...], [...], [...] und [...] des
Betreibungsamtes B.___ definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen, wird abgewiesen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch