VSBES.2020.71
Unfallversicherung
3. Mai 2021Deutsch39 min
bei einem Sturz eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers L1 zu (Akten der Beschwerdegegnerin /
Source so.ch
Urteil vom 3. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. [...], war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als
Aussendienstleiter angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Januar 2016 zog er sich
bei einem Sturz eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers L1 zu (Akten der Beschwerdegegnerin /
Suva-Nrn. 1 + 5). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen
Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nr. 2 f.), bis der
Beschwerdeführer ab 13. Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig war und die
Behandlung per 8. September 2016 abgeschlossen wurde
(Suva-Nr. 41 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer meldete am
7. Februar 2017 einen Rückfall (Suva-Nr. 43), worauf die
Beschwerdegegnerin wiederum die Heilbehandlung übernahm (Suva-Nr. 55). Sie
schloss den Fall am 15. Mai 2017 ab, nachdem keine Behandlung mehr erforderlich
war (Suva-Nr. 64).
1.3 Am 8. April 2019 meldete der
Beschwerdeführer erneut einen Rückfall (Suva-Nr. 67). Die
Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 7. August 2019
einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da zwischen dem Unfall vom 3.
Januar 2016 und den aktuell geklagten Beschwerden kein überwiegend
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Suva-Nr. 122). Die dagegen
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 123) wurde mit Entscheid vom 6. März 2020
abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 27. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 6. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung
den Fall des [Beschwerdeführers] betreffend durchzuführen, dies unter
Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen vom 15. Januar 2020 und des Berichts
der [Klinik] C.___ vom 6. März 2020.
b)
Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines fachärztlichen
Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die
Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei dem [Beschwerdeführer] während der
Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,
Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten ist.
c)
Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann
rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten
Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und eines unfallbedingten
Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
3. Es sei bei der Beschwerdegegnerin
gerichtlich das «PDF-Dokument» zu edieren und dieses dem unterzeichneten
Rechtsanwalt zuzustellen, aus dem gemäss Mitteilung des BSV vom 11. März 2020
die elektronische Signatur der Kreisärztin med. pract. D.___ und die Echtheit
ihrer Unterschrift hervorgeht (Beweisthema: Echtheit der kreisärztlichen
Stellungnahme vom 2. August 2019).
4. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids
sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten
Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 35 ff.). Sie
reicht zudem eine Beurteilung durch ihre Kreisärztinnen med. pract. D.___ und
Dr. med. E.___ ein (Suva-Nr. 175).
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 29.
September 2020 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen, bis das
Eingliederungsverfahren der Invalidenversicherung (fortan: IV) abgeschlossen
sei (A.S. 53 ff.). Die Beschwerdegegnerin erklärt dazu am 21. Oktober
2020, sie erachte eine Sistierung zwar nicht als erforderlich, wolle ihr aber
nicht im Weg stehen, wenn das Gericht anderer Auffassung sei (A.S. 60). Der
Präsident des Versicherungsgerichts weist daraufhin den Sistierungsantrag mit
Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab und holt die IV-Akten des
Beschwerdeführers (fortan: IV-Nr. I) ein (A.S 62).
2.4 Am 23. November 2020 lässt der
Beschwerdeführer einen genetischen Untersuchungsbericht von dipl. med. F.___ einreichen
(A.S. 67 ff. und Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9).
2.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 10. Dezember 2020 auf eine ausführliche Duplik und bekräftigt den Antrag,
die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 73).
2.6 Der Präsident des
Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers auf eine
Parteibefragung mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 ab (A.S 74 f.).
2.7 Am 9. März 2021 findet vor dem
Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist
(s. A.S. 74), nimmt daran nicht teil (A.S. 76). Der Vertreter
des Beschwerdeführers reicht weitere Belege ein, welche das Gericht zu den
Akten nimmt (BB-Nrn. 10 – 13). Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und
Edition der vollständigen IV-Akten sowie auf Abklärungen zur Echtheit der
kreisärztlichen Unterschriften werden abgewiesen. Der Vertreter bekräftigt sodann
in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren sowie
die an der Verhandlung abgewiesenen Beweisanträge (s. Protokoll, A.S. 82 ff.).
Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 78 ff.). Während der
geheimen Beratung entschliesst sich das Gericht dazu, den Abspruch zu
verschieben und die nach dem 4. November 2020 ergangenen IV-Akten des Beschwerdeführers
einzuholen (s. Verfügung vom 11. März 2021, A.S. 85 f.).
2.8 Der Beschwerdeführer lässt am
15. und 16. März 2021 weitere Belege einreichen (A.S. 87 f. / 90 f.,
BB-Nrn. 14 – 17).
2.9 Nachdem die zusätzlichen IV-Akten
(fortan: IV-Nr. II) beim Gericht eingegangen sind (A.S. 92), äussern sich der
Beschwerdeführer am 12. und 21. April 2021 (A.S.96 ff. / 105 f., BB-Nrn. 18 –
29) sowie die Beschwerdegegnerin am 14. April 2021 (A.S. 102 f.).
Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht ausserdem eine ergänzende Kostennote
ein (A.S. 100 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem
Beschwerdeführer Leistungen aus einem Rückfall zum Unfallereignis vom
3.
Januar 2016 zu erbringen.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 6. März 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem
Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2016 strittig
sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle
und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2.
2.1
2.1.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der
Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster
Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den
Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer
in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341 f.).
2.1.2
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; Gehring,
a.a.O., Art. 6 N 26 f.). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen
setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus
(Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6
N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten
der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind
an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen
(Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom
21.
August 2015 E. 2.2.2).
2.2
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.
3.2.1).
2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468
ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465
E. 4.4 S. 470).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer zog sich am
3.
Januar 2016 gemäss den damaligen radiologischen Befunden eine
Deckplattenimpressionsfraktur des Wirbels L1 mit stationären Höhenverhältnissen
zu. Es liessen sich weder eine Verlagerung der Hinterkante noch eine spinale
Stenose, ein Bandscheibenprolaps oder eine signifikante Protrusion feststellen (Suva-Nrn.
5.
– 7). Nach dem Eingriff vom 8. Januar 2016 (perkutane transpedikuläre
Vertebroplastie) bestanden keine neurologischen Defizite der unteren
Extremitäten (Suva-Nr. 8 f.). Der Beschwerdeführer klagte zunächst noch über
Rückenschmerzen in der Höhe der Fraktur sowie über Schmerzen im rechten ISG
(Suva-Nr. 14). Die radiologische Untersuchung vom 18. Februar 2016 ergab eine
geringgradig zunehmende ventral betonte Höhenminderung, wobei sich weiterhin
keine Hinterkantenbeteiligung nachweisen liess und die Wirbelkörperhöhe, die Höhe
der Zwischenwirbelräume sowie das Hinterkantenalignement der Lendenwirbelsäule
(fortan: LWS) erhalten waren (Suva-Nr. 15). Der Beschwerdeführer unterzog sich
einer Physiotherapie (Suva-Nrn. 17 + 40).
Aus dem Unfallschein geht hervor, dass
der Beschwerdeführer ab dem 13. Juni 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig war
(Suva-Nr. 41). Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht
vom 19. September 2016 (Suva-Nr. 42) fest, am 8. September 2016 hätten sich – bei
subjektiv noch leichten Schmerzen unterhalb des rechten Rippenbogens – keine
objektiven pathologischen Befunde mehr feststellen lassen. Die Behandlung sei deshalb
mit diesem Datum abgeschlossen worden.
3.1.2
Nachdem am 7. Februar 2017 ein
erster Rückfall gemeldet worden war, hielt Dr. med. G.___ im Arztzeugnis
vom 20. Februar 2017 (Suva-Nr. 53) fest, der Beschwerdeführer habe ihn am 5.
Dezember 2016 konsultiert, weil es nach körperlicher Belastung zu einer
Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen sei. Es liege ein akutes
thorako-lumbo-vertebrales Syndrom mit Druckdolenz und Verhärtung der
paravertebralen Muskulatur thorako-lumbal bei Status nach einer Vertebroplastie
einer L1-Fraktur vor. Es wurde erneut Physiotherapie verordnet (Suva-Nrn.
46.
/ 49 S. 3 f. / 62 / 64 f.).
Die radiologische Abklärung vom
28.
Dezember 2016 (Suva-Nr. 52) ergab eine Einsenkung der Deckplatte L1 im
zentralen Anteil und eine leichte Höhenminderung der Vorderkante, während die
Hinterkante nicht verlagert war. Eine Einengung des Spinalkanales in diesem
Segment, eine Bandscheibenhernie im darüber liegenden Segment oder eine
Nervenwurzelkompression waren nicht ersichtlich.
Im Bericht vom 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 63)
gab Dr. med. G.___ an, die Behandlung sei am 25. April 2017 abgeschlossen
worden, da der Beschwerdeführer subjektiv praktisch beschwerdefrei gewesen sei.
Objektiv sei die LWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Neurologische Ausfälle lägen
keine vor. Erneute thorako-lumbale Schmerzexazerbationen seien möglich.
3.2
3.2.1
Was die zweite Rückfallmeldung vom
8.
April 2019 angeht, so diagnostizierte Dr. med. H.___, Leitender
Arzt Neurologie am Kantonsspital [...], im Bericht vom 20. November 2018
(Suva-Nr. 75) ätiologisch ungeklärte lumbale und gluteale Schmerzen links mit
Claudicatio intermittens bei leichter linksbetonter proximaler Paraparese,
ausserdem einen Status nach L1-Fraktur. Vor zwei Jahren sei initial schmerzlos
eine zunehmende linksbetonte Muskelschwäche der Beine aufgetreten. Ein Jahr
später seien Schmerzen im unteren Rückenbereich dazugekommen. Funktionsstörungen
der Arme lägen keine vor.
3.2.2
Dr. med. I.___, Facharzt für
Rheumatologie FMH, erklärte im Bericht vom 14. Januar 2019 (Suva-Nr. 74), der
Beschwerdeführer habe ihn am 21. September 2018 wegen Schmerzen im linken
Gesässbereich und am linken Oberschenkel (Trochanter) aufgesucht. Er klage nach
wie vor über Schmerzen im lumbalen Bereich sowie eine linksbetonte Schwäche der
unteren Extremitäten mit Gangunsicherheit. Die MR-Aufnahme der LWS vom 3.
Oktober 2018 (s. Suva-Nr. 83) sei gegenüber früheren Kontrollen unverändert
und ergebe keine Hinweise für eine erneute Insuffizienzfraktur, Komplikationen
bei Status nach L1-Fraktur oder eine Kanal- / Foramenstenose. Die neurologische
Bilanz vom 20. November 2018 habe keine Diagnose der geschilderten Schwäche
ergeben. Seit dem 6. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % und ab 8.
Januar 2019 zu 75 % arbeitsunfähig. Am 12. April 2019 ergänzte Dr. med. I.___
(Suva-Nr. 76), falls die Schmerzen am linken Gesäss und die Schwäche der
unteren Extremitäten, welche er bisher als Krankheit betrachtet habe, eine posttraumatische
Folge des Unfalls vom 3. Januar 2016 seien, sei er gerne bereit, die Situation erneut
zu prüfen. Voraussetzung sei, dass man ihm medizinische Unterlagen vorlege, die
dafür sprächen.
3.2.3
Dr. med. J.___, Leitender Arzt
Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital [...], sprach in den Berichten vom 7.
Februar und 5. März 2019 (Suva-Nr. 88 und IV-Nr. I/8 S. 3 f.) von unklaren
linksseitigen Lumbalgien bzw. Flankenschmerzen mit Ausstrahlung nach kranial,
ohne radikuläre oder Instabilitätszeichen. Die Beschwerden seien nicht lumbal
erklärbar. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestünden keine Hinweise auf
relevante Pathologien. Die MRT-Aufnahmen vom Dezember des letzten Jahres
zeigten einen absoluten Normalbefund, ausser dem bekannten Zustand nach
Vertebroplastie L1; diesbezüglich seien die Verhältnisse jedoch adäquat, ohne
Neurokompressionen, Stenosen oder Fehlstellung.
3.2.4
Dr. med. K.___, Leitender Arzt
Medizinische Radiologie am Kantonsspital [...], hielt im Bericht vom 28.
Februar 2019 (Suva-Nr. 87) fest, die heutige MRI-Untersuchung habe hinsichtlich
der oberen LWS die vorbekannte Deckplattenimpressionsfraktur L1 mit Zustand
nach Vertebroplastie abgebildet.
3.2.5
Dr. med. H.___ bekräftigte im
Bericht vom 14. März 2019 (Suva-Nr. 103) seine früheren Diagnosen. Innerhalb
der letzten Monate sei ein weiterer Kraftverlust der Beine eingetreten. Elektrophysiologisch
seien weder Denervationszeichen noch myopathische Veränderungen nachgewiesen
worden. Im Bericht vom 3. Mai 2019 wiederum (Suva-Nr. 104) sprach Dr. med.
H.___ von einer Myopathie unklarer Ätiologie bei selektiver fettiger Degeneration
unterschiedlicher Muskelgruppen, betont des M. gastrocnemius (Caput medialie),
quadriceps femoris, serratus anterior und latissimus dorsi. Der Status nach
L1-Fraktur sowie neu eine posttraumatische Gonarthrose rechts wurden jeweils
als Nebendiagnose aufgelistet.
3.2.6
Dipl. med. L.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 14. März 2019 (IV-Nr.
I/12.3 S. 1 ff.), der Beschwerdeführer leide seit September 2018 unter progredienten
lumbalen und glutealen Schmerzen links sowie Flankenschmerzen links. Dazu habe
sich eine Kraftverminderung in beiden Oberschenkeln gesellt. Im Bericht vom 24.
April 2019 (Suva-Nr. 80) ergänzte dipl. med. L.___, es bestehe ein
mehrfaktorielles Stauungssyndrom der unteren Extremitäten (s.a. Suva-Nr. 85).
Die Bildgebung vom 3. Oktober 2018 zeige im Vergleich zu Dezember 2016 keine
neu aufgetretene strukturelle Pathologie. Die Ursache der Beschwerden sei noch
nicht ermittelt worden.
3.2.7
Im Intake-Gespräch bei der IV gab
der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 an, 2018 sei plötzlich ein
unerklärlicher Kraftverlust im linken Bein aufgetreten (IV-Nr. I/16).
3.2.8
Der histopathologische Befund,
welcher am 24. Mai 2019 im [Spital] M.___ erhoben worden war (Suva-Nr. 132 S. 2
f.), deutete neben einem muskeldystrophen Prozess auf eine myotone Dystrophie
hin. Eine diskrete neurogene Schädigungskomponente liess sich nicht
ausschliessen.
3.2.9
Dr. med. N.___, stellvertretende
Chefärztin Neurologie am Kantonsspital [...], gab im Bericht vom 12. Juni 2019
(Suva-Nr. 105) an, die Muskelbiopsie des M. biceps femoris rechts sei
grundsätzlich vereinbar mit einem muskeldystrophen Prozess,
differentialdiagnostisch einer myotonen Dystrophie oder Gliedergürteldystrophie.
Zielführend sei nun eine weitere histolopathologische resp. humangenetische
Abklärung. Der Status nach L1-Fraktur sowie die posttraumatische Gonarthrose
rechts wurden als Nebendiagnosen erwähnt.
3.3
Die
Kreisärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer
Stellungnahme vom 22. Juli 2019 (Suva-Nr. 106) dafür, die Beschwerden am Gesäss
und am linken Oberschenkel seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
die L1-Fraktur vom 3. Januar 2016 zurückzuführen, sondern krankheitsbedingt.
In ihrer
Aktenbeurteilung vom 2. August 2019 ergänzte die Kreisärztin (Suva-Nr. 118),
die behandelnden Ärzte hätten nie einen Zusammenhang der Myopathie mit der
L1-Fraktur gefolgert. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auszuschliessen, dass die L1-Fraktur oder die Vertebroplastie für die selektive
fettige Degeneration in unterschiedlichsten Muskelgruppen an der unteren
Extremität und am Rücken verantwortlich seien. Vielmehr beweise die
Muskelbiopsie einen muskeldystrophen Prozess, wobei differentialdiagnostisch an
eine myotone Dystrophie oder eine Gliedergürteldystrophie gedacht worden sei. Die
Beschwerden seien nicht im geforderten überwiegend wahrscheinlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis von 2016 und der daraus
resultierenden L1-Fraktur bzw. Vertebroplastie zu betrachten. Es handle sich um
ein absolut eigenständiges Krankheitsbild, welches initial mit lumbalen
Beschwerden einhergangen sei. Die beidseitige Parese, Gangunsicherheit und
Schwäche passten eher nicht zur unfallbedingten Problematik. Von den geplanten
neurovaskulären Abklärungen im [Spital] M.___ seien aus
versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu
erwarten, weshalb sie nicht abgewartet werden müssten. Auch anhand der
vorliegenden Angaben, Befunde und Berichte sei die Rückfall- und
Unfallkausalität der beklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich.
Gestützt
darauf lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2019 ab,
für den zweiten Rückfall Leistungen zu erbringen (s. E. I. 1.3 hiervor).
3.4
3.4.1
Der Bericht des [Spitals] M.___
vom 18. September 2019 (Suva-Nr. 127 S. 6 ff.) diagnostizierte eine
proximal betonte Myopathie unklarer Aetiologie sowie ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom und eine posttraumatische Gonarthrose rechts. Laut dem Beschwerdeführer
hätten nach dem Unfall hätten lediglich massive Schmerzen, aber keine
motorischen Ausfälle bestanden. Die vorliegende Schwäche im linken Bein sei
erstmals in der anschliessenden Rehabilitation im Frühjahr 2016 aufgefallen. Neben
der schleichend progredienten linksbetonten Paraparese der Beine, welche seit
drei Jahren bestehe, imponiere auch eine linksbetonte Schwäche insbesondere der
Oberarmmuskulatur mit Atrophien. Am ehesten handle es sich um einen
muskeldystrophischen Prozess.
3.4.2
Der Bericht des [Spitals] M.___ vom
9.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 127 S. 15 f.) bestätigte die progrediente
Muskelschwäche im linken Bein sowie im linken Arm und ergänzte, die
Röntgenaufnahme vom 19. September 2019 zeige einen korrekten Status nach
Vertebroplastie L1 (s. Suva-Nr. 160). Die angegebenen Rückenschmerzen seien vor
allem belastungsabhängig und wiesen auf eine muskuläre Insuffizienz hin. Nach
dem Unfall sei im Aufbautraining und der Physiotherapie eine Schwäche des
linken Beines registriert worden.
3.4.3
Aus dem Bericht des [Spitals] M.___
vom 28. Oktober 2019 (Suva-Nr. 131 S. 2 ff.) ging hervor, dass eine
weitere Biopsie deutlicher für einen primär myopathischen Prozess sprach, ohne
dass dieser genauer eingeordnet werden konnte. Die Schwäche des linken Beins
habe sich erstmals während der Rehabilitation nach dem Unfall gezeigt. Seit
diesem leide der Beschwerdeführer unter lumbalen, teils in die Bin
ausstrahlenden Rücken- und Beinschmerzen. Das chronische Lumbovertebralsyndrom
sei wahrscheinlich aggraviert bei muskulärer Schwäche. Der radiologische Befund
der LWS vom 29. Oktober 2019 präsentierte sich bei Status nach Vertebroplastie
L1 unauffällig (Suva-Nr. 153).
3.4.4
Die MRI-Aufnahme der LWS vom 15.
Januar 2020 durch Dr. med. O.___, Fachärztin für Radiologie, bildete
unauffällige Verhältnisse bei Status nach Vertebroplastie L1 ab (Suva-Nr. 169).
3.4.5
Der Bericht der [Klinik] C.___
vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 164) diagnostizierte eine linksbetonte chronische
Lumboischialgie bei Status nach L1-Fraktur und Vertebroplastie sowie eine
posttraumatische Gonarthrose links. Inwieweit die proximale und an den unteren
Extremitäten betonte Myopathie in Zusammenhang mit den Rückenschmerzen stehe, sei
unklar. Am 17. Februar 2020 trat der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner
lumbovertebralen Schmerzen in die Klinik ein (Suva-Nr. 167), wo der
Beschwerdeführer angab, seit 2017 bestehe eine Muskelschwäche zuerst am linken
Oberschenkel, später auch am rechten. In der Klinik interpretierte man die
Beschwerden im Rahmen der alten L1-Fraktur sowie der aktivierten lumbalen Facettengelenksarthrosen.
Nachdem u.a. eine Radiofrequenztherapie erfolgt war (Suva-Nr. 166), wurde
der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht vom 6. März 2020 fast vollständig
schmerzfrei entlassen (Suva-Nr. 167 S. 4).
3.4.6
Dipl. med. F.___, Fachärztin für
Medizinische Genetik FMH, führte im Bericht vom 26. Mai 2020 (Suva-Nr. 173)
aus, es lägen eine progrediente Schwäche der proximalen Muskulatur, proximale
Paresen und eine deutliche Atrophie der Unterschenkel beidseits, eine
Psoasschwäche, eine moderate Hyper-CK-Ämie sowie fettige Degenerationen
unterschiedlicher Muskelgruppen vor, vor allem des Musculus gastrocnemius,
Quadrizeps femoris, serratus anterior und latissimus dorsi. Es bestehe der
Verdacht auf eine myopathische Muskelerkrankung und deren Differentialdiagnosen,
die von Mutationen in einer Vielzahl von Genen verursacht würden. Häufig sei
erst durch eine genetische Diagnostik eine Zuordnung möglich.
3.5
Die Kreisärztinnen med. pract. D.___
und Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurochirurgie, gaben am 9. Juni 2020
(Suva-Nr. 175) folgende Aktenbeurteilung ab:
Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei
mit Sicherheit davon auszugehen, dass die von dipl. med. F.___ vermutete genetische
Erkrankung nichts mit dem Unfallereignis von 2016 zu tun habe. Es handle sich
um ein hereditäres, differentialdiagnostisch erworbenes Geschehen, das linksbetont
zur Verfettung der Muskulatur geführt habe. Dies sei in den oberen
Extremitäten, der Stammmuskulatur und den unteren Extremitäten nachweisbar. Gemäss
Ganzkörper-MR vom April 2019 sei auch die Rumpf-Schultermuskulatur – mit Innervation
von Nerven aus dem Plexus brachialis, d.h. zervikalen thorakalen Nervenwurzeln –
mitbetroffen. Somit handle es sich hier ganz klar um ein eigenständiges
Krankheitsbild, das nichts mit der unfallbedingten Problematik des Beschwerdeführers
zu tun habe. Die ab Ende 2018 geklagten Beschwerden im Sinne einer
Schmerzhaftigkeit und linksbetonten proximalen Paraparese mit eingeschränkter
Gehfähigkeit und Gangunsicherheit stünden ebenfalls nicht im geforderten
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit der L1-Fraktur von 2016
bzw. der Vertebroplastie (S. 9). Auch wenn der Beschwerdeführer in den späteren
Berichten des [Spitals] M.___ von 2019 und 2020 angebe, dass diese Beschwerden
bereits 2016 aufgetreten seien, sei dies weder echtzeitlich nachvollziehbar oder
dokumentiert noch ein Indiz für eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität. Die
echtzeitlichen Berichte beschrieben keinerlei Ausstrahlung in die Beine und
keinerlei Schwäche der beinbetonten Muskulatur, sondern einen absolut
unauffälligen postoperativen Verlauf, was sich auch bildgebend so darstelle. Die
Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit habe sich ebenfalls unauffällig
gestaltet. Das MRI der LWS vom 28. Dezember 2016 im Rahmen des ersten
Rückfalles beschreibe einen absolut unauffälligen postinterventionellen
Normalbefund. Betreffend Indikation werde ein «lokalisierten Problem» angegeben
(«rezidivierendes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerz
paravertebral rechts»); Dr. med. G.___, der damalige Hausarzt, führe dieses im
Arztzeugnis vom 20. Februar 2017 auf eine Exazerbation von Rückenschmerzen nach
körperlicher Belastung zurück und beschreibe eine Druckdolenz mit Verhärtung
der paravertebralen Muskulatur thorakolumbal. So sei die Behandlung des
Rückfalls am 25. April 2017 ohne neurologische Ausfälle und praktisch
beschwerdefrei abgeschlossen worden. Im Bereich L1 liege eine richtungsgebende
Verschlimmerung durch das Sturzereignis im Januar 2016 vor. Zeitnah und auch im
Rahmen des (ersten) Rückfalls seien keine ausstrahlenden Beschwerden aufgetreten,
sondern lediglich als wahrscheinlich leicht zu erachtende lokale Beschwerden. Der
volle Umfang der heute und ab November 2018 dokumentieren Beschwerden sei dadurch
jedoch nicht erklärbar (S. 10).
Gesamthaft sei auf Grund dieser
problematischen Situation auf Restbeschwerden abzustellen, die in ähnlichem
Patientengut und vergleichbaren Konstellationen medizinisch-theoretisch zu
erwarten seien. Insbesondere sei keine muskuläre Schwäche zu erwarten. Dies
gelte für die untere Extremität, mit Sicherheit jedoch für die Rumpfmuskulatur
oder Muskulatur der oberen Extremität mit Innervation von Nervenwurzeln, welche
die Wirbelsäule deutlich oberhalb des L1 verliessen (z.B. M. serratus anterior
und latissimus dorsi). Vorliegend gebe es bei der L1-Fraktur keinerlei
Hinterkantenbeteiligung und keine Einengung des Spinalkanals; der
Beschwerdeführer sei, wie mehrfach und ausführlich schriftlich dokumentiert, stets
neurologisch unauffällig gewesen. Im weiteren Verlauf sei auch der Wirbelkörper
selber weder relevant weiter gesintert noch habe sich hier eine wesentliche
Veränderung eingestellt. Bildgebend finde sich kein Grund für die geklagten
Beschwerden, und es gebe weder ein klinisches Korrelat noch passende klinische
Symptome. Somit seien die lokalen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen
Übergangs nachvollziehbar, diese erklärten den Umfang der beklagten Beschwerden
jedoch nicht. Nicht erklärbar seien neben der bereits erwähnten muskulären
Schwäche die Gangunsicherheit, die kurze Gehstrecke und der erhöhte
Pausenbedarf. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere auch die anhaltende
Arbeitsunfähigkeit in einer vollkommen angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer
sei in einer administrativ-kaufmännischen Arbeit mit einem Teil
Aussendiensttätigkeit beschäftigt, wobei er keinerlei Lasten tragen müsse. Insofern
sei die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt nicht ausgewiesen, was auch die
behandelnden Ärzte so einschätzten: Einerseits werde in den Bescheinigungen der
Arbeitsunfähigkeit als Grund «Krankheit» angeben, andererseits sei die
Behandlung schon monatelang vor der Rückfallmeldung zu Lasten der Krankenkasse
erfolgt (S. 11).
Die Beschwerden seien im Wesentlichen
als unfallfremd zu erachten. Die Symptomatik habe deutlich später angefangen,
2016.
sei von einer Schwäche und ausstrahlenden Beschwerden nicht die Rede
gewesen, sondern von lokal begrenzten thorako-lumbalen Beschwerden. An der
früheren kreisärztlichen Stellungnahme sei somit vollumfänglich festzuhalten:
Die seit November 2018 dokumentierten Beschwerden stünden nicht im geforderten
überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Trauma vom Januar 2016. Dem
Beschwerdeführer seien lokale Restbeschwerden durchaus zuzugestehen. Insofern
wäre intermittierend auch die Einnahme von Analgetika WHO-Stufe I in geringer
Dosierung zu Lasten der Unfallversicherung zu übernehmen, zudem gegebenenfalls
auch bei Exazerbation von Beschwerden eine Serie Physiotherapie pro Jahr zur
Instruktion einer Eigenbeübung. Zudem wäre zur Kupierung von lokalen
Beschwerden die CT-gesteuerte Radiofrequenztherapie / Thermoablation der
Facettengelenke B12 / L1 beidseits (S. 11), ebenso wie die BV-gesteuerte Facettengelenksinfiltration
L1/2 beidseits zu Lasten der Unfallversicherung zu übernehmen. Gesamthaft seien
diese lokalen Restbeschwerden jedoch keine Indikation für den stationären
Aufenthalt in der [Klinik] C.___, weshalb dieser nicht durch die Unfallversicherung
zu übernehmen sei (S. 12).
3.6
3.6.1
Dr. med. N.___ hielt im Bericht
vom 29. September 2020 (IV-Nr. I/42) fest, seit ca. 2017 bestehe eine
linksbetonte Schwäche, vor allem der Oberarmmuskulatur, daneben eine
schleichend progrediente und linksbetonte Paraparese der Beine. Syndromal sei
von einer Muskelerkrankung auszugehen. Es bestehe eine Myopathie unklarer
Ätiologie, ausserdem eine Claudicatio intermittens und eine posttraumatische
Gonarthrose rechts.
3.6.2
Dipl. med. L.___ erklärte im
Bericht vom 3. Oktober 2020 (IV-Nr. I/40), er könne den Beginn der Symptome
nicht angeben, da der Beschwerdeführer damals noch von Dr. med. G.___ behandelt
worden sei. Es bestünden Schmerzen im lumbalen Bereich sowie am Gesäss links
bei Status nach Unfall mit Vertebroplastie L1. Der Beschwerdeführer leide immer
noch unter einer ausgeprägten Kraftverminderung. Initial habe auch das
Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Allenfalls sei ein Teil
der Symptome auf den Unfall zurückzuführen, er könne dies jedoch nicht
beurteilen.
3.6.3
Gemäss Bericht des [Spitals] M.___
vom 9. Oktober 2020 (IV-Nr. I/44) gab der Beschwerdeführer an, während der
Rehabilitation nach der Operation sei eine Schwäche im linken Bein aufgefallen,
welche progredient verlaufen sei. Die Arbeitsfähigkeit werde eingeschränkt
durch die proximal betonte Myopathie sowie das – nach dem Aufenthalt in der [Klinik]
C.___ aber deutlich gebesserte – chronische Lumbovertebralsyndrom, welches u.a.
im Rahmen des Status nach L1-Fraktur zu sehen sei. Die posttraumatische
Gonarthrose rechts wirke sich nicht aus.
3.6.4
Dipl. med. F.___ erklärte im
Bericht vom 18. November 2020 (BB-Nr. 9), gemäss der molekularen Untersuchung
vom 5. November 2020 liege im COL6A1-Gen eine Sequenzveränderung vor, welche
als krankheitsverursachend einzustufen sei. Sie sei verantwortlich für die
klinische Symptomatik (progrediente Schwäche der proximalen Muskulatur,
HyperCKämie, beidseitige Atrophie der Unterschenkelmuskulatur, fettige
Degenerationen der Psoasmuskulatur und anderer Muskeln, etc.) und mit der
Diagnose einer Bethlem-Myopathie vereinbar. Dabei handle es sich um eine
seltene angeborene Muskelerkrankung.
3.6.5
Die Berichte des [Spitals] M.___ vom
26.
und 30. November 2020 (Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Akten Nr. II/4) bestätigten
die Diagnose einer Bethlem-Myopathie und hielten fest, es handle sich um eine
rein die Skelettmuskulatur betreffende Erkrankung. Ausserdem wurde der
posttraumatischen Gonarthrose rechts ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
beigemessen. Laut dem Beschwerdeführer habe nach dem Unfall keine Schwäche der
Beine bestanden, sondern nur massive Schmerzen; während der
Rehabilitationsmassnahme nach der Operation sei indes eine im Verlauf
progrediente Schwäche im linken Bein aufgefallen.
3.6.6
Dr. med. P.___, Fachärztin
Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. II/13) dafür,
der Beschwerdeführer sei wegen der Myopathie seit dem 6. Dezember 2018 sowohl
in der bisherigen als auch einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig,
denn er leide unter zunehmender Muskelschwäche, verminderter Steh- und
Gehausdauer etc. Das chronische Lumbovertebralsyndrom und die posttraumatische
Gonarthrose links hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der Folge
stellte die IV dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. April 2021 (BB-Nr.
18) in Aussicht, dass er ab 1. Dezember 2019 eine ganze IV-Rente erhalten
werde, wobei sie davon ausging, dass die einjährige Wartezeit und damit die
Arbeitsunfähigkeit am 6. Dezember 2018 begonnen hatten.
3.7
3.7.1
Die Beschwerdegegnerin hat zu
Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Januar
2016.
und den neuen Beschwerden im Rahmen des zweiten Rückfalls verneint. Sie
stützte sich dabei im Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung auf
die Stellungnahme der Kreisärztin med. pract. D.___ vom 2. August
2019.
(E. II. 3.3 hiervor), welche auf den damals vorliegenden Akten beruhte.
Diese Stellungnahme wird durch die im Beschwerdeverfahren beigebrachte Beurteilung
vom 9. Juni 2020 (E. II. 3.5 hiervor), welche die Kreisärztinnen D.___ und E.___
gemeinsam verfasst haben, bestätigt. Der Beschwerdeführer zweifelt die Echtheit
dieser beiden Schriftstücke an, da eine eigenhändige Unterschrift jeweils fehle.
Dem ist zu entgegnen, dass für kreisärztliche Stellungnahmen dasselbe gelten
muss wie für externe Gutachten, welche nicht zwingend eigenhändig unterzeichnet
werden müssen, sondern auch eine elektronische Signatur tragen können
(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3.6).
Es genügt daher, dass med. pract. D.___ und Dr. med. E.___ die
Stellungnahmen elektronisch visiert haben, um von deren Authentizität
auszugehen. Dies muss umso mehr gelten, als keine gegenteiligen Anhaltspunkte
ersichtlich sind (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
UV 2012/76 vom 7. August 2013 E. 3.1); der blosse Verdacht des
Beschwerdeführers, die Stellungnahmen vom 2. August 2019 und 9. Juni 2020 stammten
nicht von den Kreisärztinnen, genügt mangels weiterer Indizien nicht, um ihnen
die Beweistauglichkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3.7). Abklärungen zur Echtheit der
elektronischen Signatur erübrigen sich daher.
3.7.2
3.7.2.1
Die neue kreisärztliche Beurteilung
vom 9. Juni 2020 geniesst vollen Beweiswert. Sie beruht auf den Akten der
Beschwerdegegnerin, welche den medizinischen Sachverhalt umfassend
dokumentieren und einen lückenlosen, von den behandelnden Ärzten erhobenen
Befund nebst den erforderlichen Angaben zur Vorgeschichte enthalten. Eine reine
Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher zulässig (Urteile
des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019
vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Die Kreisärztinnen berücksichtigen auch die nach
der früheren Stellungnahme vom 2. August 2019 ergangenen Arztberichte. Die
Rüge des Beschwerdeführers, med. pract. D.___ hätte damals die anstehenden
Abklärungen im [Spital] M.___ (s. unter E. II. 3.4 hiervor) abwarten sollen,
anstatt sofort eine Stellungnahme abzugeben, ist damit obsolet. Die Beurteilung
vom 9. Juni 2020 ist weiter in ihren Schlussfolgerungen überzeugend begründet:
Die Akten enthalten keine echtzeitlichen
Berichte, welche nach dem Unfall vom 3. Januar 2016 eine Muskelschwäche,
neurologische Probleme wie Paresen oder ausstrahlende Schmerzen belegen würden.
Zudem fehlt es für diese Zeit auch an entsprechenden bildgebenden Befunden wie
z.B. einer Spinalkanalstenose. Sowohl nach dem Unfall vom 3. Januar 2016 resp.
dem Eingriff vom 8. Januar 2016 als auch in Zusammenhang mit dem ersten
Rückfall im Dezember 2016 wurden einzig Beschwerden festgestellt, welche sich
auf den thorakolumbalen Bereich beschränkten (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor).
Die Beinschwäche und die lumbal-glutealen Schmerzen, auf denen die hier
streitige zweite Rückfallmeldung beruht, sind demgegenüber erst seit September
2018.
belegt (E. II. 3.2.1 + 3.2.2 hiervor), also zwei Jahre und neun
Monate nach dem Unfall. Soweit der Beschwerdeführer und einige der behandelnden
Ärzte später erklärten, solche Beschwerden seien bereits 2016 oder 2017
aufgetreten (E. II. 3.2.1 / 3.4.1 – 3.4.3 / 3.4.5 / 3.6.1 / 3.6.3 / 3.6.5),
findet dies in den damaligen Akten keine Stütze (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Ärzte
den Beschwerdeführer erst seit Herbst 2018 behandelt hatten, d.h. ihre Angaben
zu den Verhältnissen vor diesem Zeitpunkt beruhen nicht auf eigener Anschauung
und haben deshalb kein Gewicht. Der Beschwerdeführer wiederum verwickelt sich
hier in Widersprüche. So gab er im Gespräch mit der IV vom 23. Mai 2019 ausdrücklich
an, der Kraftverlust im linken Bein sei 2018 aufgetreten (IV-Nr. I/16 S. 2),
also nicht schon 2016. Eindeutige Brückensymptome, die das Geschehen über die
Jahre hinweg als Einheit kennzeichnen würden, sind ärztlich nicht belegt und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bezeichnet. Nach dem ersten Rückfall
wurde die Behandlung im April 2017 abgeschlossen, weil praktisch Beschwerdefreiheit
erreicht worden war. In der Folge blieb der Beschwerdeführer nach Aktenlage bis
Dezember 2018 arbeitsfähig (E. II. 3.1.2 + 3.2.2 hiervor). Die von
ihm am 12. April 2021 nachgereichten Arztzeugnisse (BB-Nrn. 19 – 22)
belegen eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab 6. Dezember 2018. Wenn der
Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, die IV gehe in ihrem Vorbescheid von
einer Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 aus (A.S. 97), so ist dies aktenwidrig
(E. II. 3.6.6 in fine hiervor). Die vorgelegte Therapieübersicht
(BB-Nr. 23) sowie die Auflistung der Gesundheitskosten ab 2016 (BB-Nr. 24
ff.) führt ebenfalls zu keinem anderen Schluss. Zwar wurde Physiotherapie
durchgeführt, doch kann es sich dabei um eine vorbeugende Massnahme handeln,
zumal Dr. med. G.___ am 4. Mai 2017 nach dem Abklingen des ersten
Rückfalls erklärt hatte, die Schmerzen könnten im weiteren Verlauf
möglicherweise wieder zunehmen (E. II. 3.1.2 hiervor).
Präventionsmassnahmen genügen indes nicht, um Brückensymptome nachzuweisen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4). Besteht aber ein
zeitlicher Abstand von einem Jahr und fünf Monaten zwischen dem Abschluss des ersten
Rückfalls im April 2017 und dem zweiten Rückfall, ohne dass deutliche Brückensymptome
belegt wären, so spricht dies gegen einen Kausalzusammenhang
(vgl. E. II. 2.1.3 in fine hiervor).
Andererseits ist zu betonen, dass die
aktuellen Beschwerden mit sich ausdehnender Myopathie über die lokalen Schmerzen
an der LWS hinausgehen, welche nach dem Unfall aufgetreten waren und sich beim
ersten Rückfall wieder verstärkt hatten. Vor diesem Hintergrund lässt sich kein
Zusammenhang des neuen Beschwerdebildes mit dem Unfall herstellen. Dies muss
umso mehr gelten, als sich der Wirbelkörper L1 gegenüber früher radiologisch
nicht wesentlich verändert hat (s. E. II. 3.2.2 / 3.2.4 / 3.2.6), obwohl
ein Rückfall eine gesundheitliche Änderung erfordern würde (E. II. 2.1.2
hiervor), sondern sich nach wie vor unauffällig präsentiert (E. II. 3.4.2 –
3.4.4
hiervor). Die Wirbelfraktur vom 3. Januar 2016, welche nur örtlich
begrenzte Beschwerden bewirkte, ist mit anderen Worten nicht geeignet, das
Auftreten neuartiger, ausgedehnterer Beschwerden im Jahr 2018 zu erklären.
Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin beim ersten
Rückfall die Heilbehandlung übernommen hatte, denn damals ging es nicht um das
heute streitige Beschwerdebild, sondern darum, dass die Schmerzen, wie sie
bereits beim Grundfall bestanden hatten, wieder aufgeflammt waren
(E. II. 3.1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Muskeldegeneration im
Verlauf nicht einfach nur an den Beinen fortschritt. Sie dehnte sich vielmehr
auf Muskelgruppen aus, die oberhalb der Fraktur L1 liegen. Da die Nerven,
welche die Wirbelsäule auf der Höhe des Wirbelkörpers L1 verlassen, keine höher
gelegenen Körperbereiche versorgen (s. dazu
https://de.wikipedia.org/wiki/Plexus_lumbosacralis sowie
https://flexikon.doccheck.com/de/Plexus_lumbalis, zuletzt aufgerufen am 3. Mai
2021), leuchtet es ohne weiteres ein, dass eine Muskeldegeneration, welche Muskelgruppen
oberhalb von L1 mitumfasst, nicht mit der fraglichen Fraktur in Verbindung
gebracht werden kann.
3.7.2.2
Es liegen keine Arztberichte
vor, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung zu erwecken. Im Gegensatz zu den Kreisärztinnen befasste sich keiner
der behandelnden Ärzte vertieft mit der Unfallkausalität, so dass sich hier, wenn
überhaupt, keine beweiskräftigen Antworten finden. Teils wird ein
Kausalzusammenhang bloss als möglich angesehen (s. E. II. 3.6.2
hiervor), was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2). Andere Arztberichte
sprechen eher für die kreisärztliche Beurteilung, indem etwa Dr. med. I.___
erklärt, er sei bisher von einer Krankheit ausgegangen und müsse erst
aussagekräftige Unterlagen sehen, bevor er eine Unfallkausalität annehmen könne
(E. II. 3.2.2. hiervor). Dr. med. J.___ wiederum hält dafür, die aktuellen
Beschwerden liessen sich nicht lumbal erklären (E. II. 3.2.3
hiervor).
Aus der genetischen Beurteilung von
dipl. med. F.___, welche der Beschwerdeführer einreichte, ergibt sich ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten. Daraus erhellt vielmehr, dass die Muskeldegeneration,
welche sich seit 2018 bemerkbar macht, auf einen Gendefekt zurückgeht und damit
offenkundig eine Krankheit darstellt. Zwar trifft es zu, dass diese definitive
genetische Beurteilung den beiden Kreisärztinnen noch nicht vorlag, als sie am
9.
Juni 2020 ihre Beurteilung abgaben. Ihnen war aber bereits bekannt,
dass dipl. med. F.___ eine genetische Ursache vermutete (s. Suva-Nr.
175.
S. 8 f.). Dazu äusserten sie sich denn auch, indem sie festhielten,
das Unfallereignis und eine allfällige genetische Muskelerkrankung hätten nichts
miteinander zu tun. Angesichts dieser dezidierten Feststellung kann man nicht
sagen, die Kreisärztinnen hätten es versäumt, sich zur Frage zu äussern, ob der
Unfall wenigstens eine Teilursache der aktuellen Beschwerden bilde, sondern sie
haben dies unmissverständlich verneint. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei
der Myopathie handle es sich um einen «schlummernden Vorzustand«, der vom
Unfall getriggert worden sei (A.S. 105), ist dies pure Spekulation. Auch
von den behandelnden Ärzten vertritt keiner diese Auffassung. Der Hinweis des
Beschwerdeführers, vor dem Unfall sei er beschwerdefrei und voll leistungsfähig
gewesen (A.S. 106), ist unbehelflich, denn dabei handelt es sich um eine unzulässige
Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» (s. E II. 2.1.1 in fine hiervor).
3.7.2.3
Die weiteren Einwände, welche
der Beschwerdeführer gegen die kreisärztliche Beurteilung vorbringt, dringen ebenfalls
nicht durch:
Inwieweit eine persönliche Untersuchung
des Beschwerdeführers durch die Kreisärztinnen zu einer anderen Beurteilung
hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist, wie dargelegt,
dass die aktuellen Beschwerden erst seit Herbst 2018 aktenkundig sind (E. II. 3.7.2.2
hiervor). Eine Untersuchung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ist
nicht geeignet, ein früheres Auftreten dieser Beschwerden nachzuweisen,
massgeblich ist vielmehr der in den Akten dokumentierte Verlauf, auf den die
Kreisärztinnen abstellten.
Nicht stichhaltig ist auch der Einwand,
es habe sich kein Kreisarzt mit dem Fall befasst, der Facharzt für Neurologie
sei. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass es sich bei Dr. med. E.___ um
eine Fachärztin für Neurochirurgie handelt. Andererseits sind die Kreisärzte
der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte
im Bereich der Unfallmedizin; da sie ausschliesslich Unfallpatienten,
unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen
und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich
erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische
Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom
24.
Oktober 2019 E. 5.4).
Die erfolgreiche Radiofrequenztherapie schliesslich
erlaubt keineswegs den Schluss, dass die behandelten Schmerzen unfallkausal
waren. Dieser Behandlungserfolg mag auf einen neurologischen Anteil des
Gesundheitsschadens hindeuten, doch könnte es sich dabei ebenso gut um eine
krankheitsbedingte Komponente handeln.
3.7.2.4
Richtig ist, dass die beiden
Kreisärztinnen am 9. Juni 2020 postulierten, vom Unfall her lägen noch gewisse
lokale Restbeschwerden vor, wofür die Unfallversicherung bestimmte Behandlungsmassnahmen
übernehmen könne (E. II. 3.5 in fine hiervor). Eine Unfallkausalität
wird somit in dieser Hinsicht bejaht. Es ist jedoch einerseits darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Heilbehandlung beantragt, sondern
eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Andererseits handelt es sich nur
um geringfügige Restbeschwerden, die zumindest eine körperlich nicht belastende
Büroarbeit ohne Einschränkung zulassen. Die Kreisärztinnen hielten denn auch
fest, es lasse sich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten
Tätigkeit nachvollziehen. Der Bericht der RAD-Ärztin bestätigt dies: Er nennt
zwar einen Status nach L1-Fraktur nebst Lumbovertebralsyndrom und
posttraumatischer Gonarthrose, doch nur unter den Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (E. II. 3.6.6 hiervor). Ebenso wenig kann eine dauernde
erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität
angenommen werden (s. Art. 24 Abs. 1 UVG).
Andererseits steht die Myopathie ganz im
Vordergrund des Geschehens, wurde doch erst wieder eine Arbeitsunfähigkeit
attestiert, nachdem sich diese im September 2018 bemerkbar gemacht hatte. Zwar
erwähnen einige behandelnde Ärzte in der Folge nach wie vor ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom sowie neu eine posttraumatische Gonarthrose als Diagnosen
(E. II. 3.2.5 / 3.2.9 / 3.4.1 / 3.4.3 / 3.4.5 / 3.6.1 – 3.6.3 / 3.6.5). Soweit in
diesen Berichten aus der Gonarthrose überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit
abgeleitet wird, fehlt es indes an einer Begründung, so dass dies nicht zu
überzeugen vermag. Beim Lumbovertebralsyndrom wiederum ist zu bemerken, dass
der Beschwerdeführer bei der Entlassung aus der [Klinik] C.___ im März 2020,
also im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (E. II.
1.2
hiervor), sozusagen schmerzfrei war (E. II. 3.4.5 hiervor), wobei
der Effekt der Behandlung auch noch einige Monate später anhielt (E. II. 3.6.2
f. hiervor). Dies heisst, dass dem Lumbovertebralsyndrom bezüglich der
Arbeitsfähigkeit keine nennenswerte Bedeutung zukommen kann, was mit der
Einschätzung der Kreisärztinnen und der RAD-Ärztin korrespondiert.
Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Invalidenrente und / oder eine Integritätsentschädigung lässt sich
folglich mit den unfallkausalen Restbeschwerden nicht begründen.
3.7.2.5
Vor diesem Hintergrund bestehen
auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztinnen D.___ und E.___.
Dementsprechend ist, ohne dass ein Gerichtsgutachten oder sonstige weitere Abklärungen
erforderlich wären, davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 3. Januar
2016.
und den ab Herbst 2018 neu aufgetretenen Beschwerden kein überwiegend
wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht, während aus den verbleibenden Restbeschwerden,
die noch vom Unfall herrühren, weder eine relevante Arbeitsunfähigkeit noch ein
Integritätsschaden resultiert. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge
Rückfalls entfällt folglich.
3.7.3
Der Antrag des Beschwerdeführers,
das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Eingliederungsmassnahmen der
IV abgeschlossen seien, ist bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2020
abgewiesen worden (E. I. 2.3 in fine hiervor). Daran ist auch nach Einsicht in
die IV-Akten festzuhalten, denn die IV hat die Integrationsmassnahme in Form
eines Arbeitsversuchs mit Beiträgen an den Arbeitgeber (IV-Nr. I/37) per
Ende Oktober 2020 beendet (s. Protokolleintrag vom 23. Oktober 2020 in den
IV-Akten).
3.8
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann