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Entscheid

VSBES.2020.71

Unfallversicherung

3. Mai 2021Deutsch39 min

bei einem Sturz eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers L1 zu (Akten der Beschwerdegegnerin /

Source so.ch

Urteil vom 3. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. [...], war bei der B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin) als

Aussendienstleiter angestellt und bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 3. Januar 2016 zog er sich

bei einem Sturz eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers L1 zu (Akten der Beschwerdegegnerin /

Suva-Nrn. 1 + 5). Die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen

Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Nr. 2 f.), bis der

Beschwerdeführer ab 13. Juni 2016 wieder voll arbeitsfähig war und die

Behandlung per 8. September 2016 abgeschlossen wurde

(Suva-Nr. 41 f.).

1.2 Der Beschwerdeführer meldete am

7. Februar 2017 einen Rückfall (Suva-Nr. 43), worauf die

Beschwerdegegnerin wiederum die Heilbehandlung übernahm (Suva-Nr. 55). Sie

schloss den Fall am 15. Mai 2017 ab, nachdem keine Behandlung mehr erforderlich

war (Suva-Nr. 64).

1.3 Am 8. April 2019 meldete der

Beschwerdeführer erneut einen Rückfall (Suva-Nr. 67). Die

Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom 7. August 2019

einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da zwischen dem Unfall vom 3.

Januar 2016 und den aktuell geklagten Beschwerden kein überwiegend

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Suva-Nr. 122). Die dagegen

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 123) wurde mit Entscheid vom 6. März 2020

abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 27. März 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 6. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei eine gerichtliche Begutachtung

den Fall des [Beschwerdeführers] betreffend durchzuführen, dies unter

Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen vom 15. Januar 2020 und des Berichts

der [Klinik] C.___ vom 6. März 2020.

b)

Eventualiter: Die Rechtsstreitsache sei zur Erstellung eines fachärztlichen

Gutachtens, zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die

Unfallversicherung zurückzuweisen, wobei dem [Beschwerdeführer] während der

Abklärungszeit erneut die versicherten Unfallleistungen (Taggelder,

Heilungskosten etc.) nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %

zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten ist.

c)

Subeventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer und Versicherten ab wann

rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer unfallbedingten

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 % und eines unfallbedingten

Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

3. Es sei bei der Beschwerdegegnerin

gerichtlich das «PDF-Dokument» zu edieren und dieses dem unterzeichneten

Rechtsanwalt zuzustellen, aus dem gemäss Mitteilung des BSV vom 11. März 2020

die elektronische Signatur der Kreisärztin med. pract. D.___ und die Echtheit

ihrer Unterschrift hervorgeht (Beweisthema: Echtheit der kreisärztlichen

Stellungnahme vom 2. August 2019).

4. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

5. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids

sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten

Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 35 ff.). Sie

reicht zudem eine Beurteilung durch ihre Kreisärztinnen med. pract. D.___ und

Dr. med. E.___ ein (Suva-Nr. 175).

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 29.

September 2020 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens beantragen, bis das

Eingliederungsverfahren der Invalidenversicherung (fortan: IV) abgeschlossen

sei (A.S. 53 ff.). Die Beschwerdegegnerin erklärt dazu am 21. Oktober

2020, sie erachte eine Sistierung zwar nicht als erforderlich, wolle ihr aber

nicht im Weg stehen, wenn das Gericht anderer Auffassung sei (A.S. 60). Der

Präsident des Versicherungsgerichts weist daraufhin den Sistierungsantrag mit

Verfügung vom 29. Oktober 2020 ab und holt die IV-Akten des

Beschwerdeführers (fortan: IV-Nr. I) ein (A.S 62).

2.4 Am 23. November 2020 lässt der

Beschwerdeführer einen genetischen Untersuchungsbericht von dipl. med. F.___ einreichen

(A.S. 67 ff. und Beschwerdebeilage / BB-Nr. 9).

2.5 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 10. Dezember 2020 auf eine ausführliche Duplik und bekräftigt den Antrag,

die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 73).

2.6 Der Präsident des

Versicherungsgerichts weist den Antrag des Beschwerdeführers auf eine

Parteibefragung mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 ab (A.S 74 f.).

2.7 Am 9. März 2021 findet vor dem

Versicherungsgericht eine öffentliche Verhandlung statt. Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist

(s. A.S. 74), nimmt daran nicht teil (A.S. 76). Der Vertreter

des Beschwerdeführers reicht weitere Belege ein, welche das Gericht zu den

Akten nimmt (BB-Nrn. 10 – 13). Die Anträge auf Sistierung des Verfahrens und

Edition der vollständigen IV-Akten sowie auf Abklärungen zur Echtheit der

kreisärztlichen Unterschriften werden abgewiesen. Der Vertreter bekräftigt sodann

in seinem Parteivortrag die in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren sowie

die an der Verhandlung abgewiesenen Beweisanträge (s. Protokoll, A.S. 82 ff.).

Ausserdem reicht er eine Kostennote ein (A.S. 78 ff.). Während der

geheimen Beratung entschliesst sich das Gericht dazu, den Abspruch zu

verschieben und die nach dem 4. November 2020 ergangenen IV-Akten des Beschwerdeführers

einzuholen (s. Verfügung vom 11. März 2021, A.S. 85 f.).

2.8 Der Beschwerdeführer lässt am

15. und 16. März 2021 weitere Belege einreichen (A.S. 87 f. / 90 f.,

BB-Nrn. 14 – 17).

2.9 Nachdem die zusätzlichen IV-Akten

(fortan: IV-Nr. II) beim Gericht eingegangen sind (A.S. 92), äussern sich der

Beschwerdeführer am 12. und 21. April 2021 (A.S.96 ff. / 105 f., BB-Nrn. 18 –

29) sowie die Beschwerdegegnerin am 14. April 2021 (A.S. 102 f.).

Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht ausserdem eine ergänzende Kostennote

ein (A.S. 100 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, dem

Beschwerdeführer Leistungen aus einem Rückfall zum Unfallereignis vom

3.

Januar 2016 zu erbringen.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 6. März 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem

Recht gewährt. Da hier Leistungen für ein Unfallereignis von 2016 strittig

sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle

und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

2.1.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu befinden hat (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der Beweis der

Gesundheitsschädigung und des natürlichen Kausalzusammenhangs wird in erster

Linie mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt, d.h. mit den

Berichten der behandelnden Ärzte und allenfalls einem Gutachten (Irene Hofer

in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 6 N 6). Die blosse Möglichkeit eines

Zusammenhangs genügt nicht, um einen Leistungsanspruch zu begründen (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb

S. 341 f.).

2.1.2

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; Gehring,

a.a.O., Art. 6 N 26 f.). Die Anerkennung eines Rückfalls oder von Spätfolgen

setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraus

(Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N 44).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O., Art. 6

N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten

der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind

an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen

(Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Werden durch einen Unfall Beschwerden

verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis

verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige

Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom

21.

August 2015 E. 2.2.2).

2.2

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E.

3.2.1).

2.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468

ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465

E. 4.4 S. 470).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer zog sich am

3.

Januar 2016 gemäss den damaligen radiologischen Befunden eine

Deckplattenimpressionsfraktur des Wirbels L1 mit stationären Höhenverhältnissen

zu. Es liessen sich weder eine Verlagerung der Hinterkante noch eine spinale

Stenose, ein Bandscheibenprolaps oder eine signifikante Protrusion feststellen (Suva-Nrn.

5.

– 7). Nach dem Eingriff vom 8. Januar 2016 (perkutane transpedikuläre

Vertebroplastie) bestanden keine neurologischen Defizite der unteren

Extremitäten (Suva-Nr. 8 f.). Der Beschwerdeführer klagte zunächst noch über

Rückenschmerzen in der Höhe der Fraktur sowie über Schmerzen im rechten ISG

(Suva-Nr. 14). Die radiologische Untersuchung vom 18. Februar 2016 ergab eine

geringgradig zunehmende ventral betonte Höhenminderung, wobei sich weiterhin

keine Hinterkantenbeteiligung nachweisen liess und die Wirbelkörperhöhe, die Höhe

der Zwischenwirbelräume sowie das Hinterkantenalignement der Lendenwirbelsäule

(fortan: LWS) erhalten waren (Suva-Nr. 15). Der Beschwerdeführer unterzog sich

einer Physiotherapie (Suva-Nrn. 17 + 40).

Aus dem Unfallschein geht hervor, dass

der Beschwerdeführer ab dem 13. Juni 2016 wieder zu 100 % arbeitsfähig war

(Suva-Nr. 41). Dr. med. G.___, Arzt für Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht

vom 19. September 2016 (Suva-Nr. 42) fest, am 8. September 2016 hätten sich – bei

subjektiv noch leichten Schmerzen unterhalb des rechten Rippenbogens – keine

objektiven pathologischen Befunde mehr feststellen lassen. Die Behandlung sei deshalb

mit diesem Datum abgeschlossen worden.

3.1.2

Nachdem am 7. Februar 2017 ein

erster Rückfall gemeldet worden war, hielt Dr. med. G.___ im Arztzeugnis

vom 20. Februar 2017 (Suva-Nr. 53) fest, der Beschwerdeführer habe ihn am 5.

Dezember 2016 konsultiert, weil es nach körperlicher Belastung zu einer

Exazerbation der Rückenschmerzen gekommen sei. Es liege ein akutes

thorako-lumbo-vertebrales Syndrom mit Druckdolenz und Verhärtung der

paravertebralen Muskulatur thorako-lumbal bei Status nach einer Vertebroplastie

einer L1-Fraktur vor. Es wurde erneut Physiotherapie verordnet (Suva-Nrn.

46.

/ 49 S. 3 f. / 62 / 64 f.).

Die radiologische Abklärung vom

28.

Dezember 2016 (Suva-Nr. 52) ergab eine Einsenkung der Deckplatte L1 im

zentralen Anteil und eine leichte Höhenminderung der Vorderkante, während die

Hinterkante nicht verlagert war. Eine Einengung des Spinalkanales in diesem

Segment, eine Bandscheibenhernie im darüber liegenden Segment oder eine

Nervenwurzelkompression waren nicht ersichtlich.

Im Bericht vom 4. Mai 2017 (Suva-Nr. 63)

gab Dr. med. G.___ an, die Behandlung sei am 25. April 2017 abgeschlossen

worden, da der Beschwerdeführer subjektiv praktisch beschwerdefrei gewesen sei.

Objektiv sei die LWS-Beweglichkeit eingeschränkt. Neurologische Ausfälle lägen

keine vor. Erneute thorako-lumbale Schmerzexazerbationen seien möglich.

3.2

3.2.1

Was die zweite Rückfallmeldung vom

8.

April 2019 angeht, so diagnostizierte Dr. med. H.___, Leitender

Arzt Neurologie am Kantonsspital [...], im Bericht vom 20. November 2018

(Suva-Nr. 75) ätiologisch ungeklärte lumbale und gluteale Schmerzen links mit

Claudicatio intermittens bei leichter linksbetonter proximaler Paraparese,

ausserdem einen Status nach L1-Fraktur. Vor zwei Jahren sei initial schmerzlos

eine zunehmende linksbetonte Muskelschwäche der Beine aufgetreten. Ein Jahr

später seien Schmerzen im unteren Rückenbereich dazugekommen. Funktionsstörungen

der Arme lägen keine vor.

3.2.2

Dr. med. I.___, Facharzt für

Rheumatologie FMH, erklärte im Bericht vom 14. Januar 2019 (Suva-Nr. 74), der

Beschwerdeführer habe ihn am 21. September 2018 wegen Schmerzen im linken

Gesässbereich und am linken Oberschenkel (Trochanter) aufgesucht. Er klage nach

wie vor über Schmerzen im lumbalen Bereich sowie eine linksbetonte Schwäche der

unteren Extremitäten mit Gangunsicherheit. Die MR-Aufnahme der LWS vom 3.

Oktober 2018 (s. Suva-Nr. 83) sei gegenüber früheren Kontrollen unverändert

und ergebe keine Hinweise für eine erneute Insuffizienzfraktur, Komplikationen

bei Status nach L1-Fraktur oder eine Kanal- / Foramenstenose. Die neurologische

Bilanz vom 20. November 2018 habe keine Diagnose der geschilderten Schwäche

ergeben. Seit dem 6. Dezember 2018 sei der Beschwerdeführer zu 100 % und ab 8.

Januar 2019 zu 75 % arbeitsunfähig. Am 12. April 2019 ergänzte Dr. med. I.___

(Suva-Nr. 76), falls die Schmerzen am linken Gesäss und die Schwäche der

unteren Extremitäten, welche er bisher als Krankheit betrachtet habe, eine posttraumatische

Folge des Unfalls vom 3. Januar 2016 seien, sei er gerne bereit, die Situation erneut

zu prüfen. Voraussetzung sei, dass man ihm medizinische Unterlagen vorlege, die

dafür sprächen.

3.2.3

Dr. med. J.___, Leitender Arzt

Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital [...], sprach in den Berichten vom 7.

Februar und 5. März 2019 (Suva-Nr. 88 und IV-Nr. I/8 S. 3 f.) von unklaren

linksseitigen Lumbalgien bzw. Flankenschmerzen mit Ausstrahlung nach kranial,

ohne radikuläre oder Instabilitätszeichen. Die Beschwerden seien nicht lumbal

erklärbar. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestünden keine Hinweise auf

relevante Pathologien. Die MRT-Aufnahmen vom Dezember des letzten Jahres

zeigten einen absoluten Normalbefund, ausser dem bekannten Zustand nach

Vertebroplastie L1; diesbezüglich seien die Verhältnisse jedoch adäquat, ohne

Neurokompressionen, Stenosen oder Fehlstellung.

3.2.4

Dr. med. K.___, Leitender Arzt

Medizinische Radiologie am Kantonsspital [...], hielt im Bericht vom 28.

Februar 2019 (Suva-Nr. 87) fest, die heutige MRI-Untersuchung habe hinsichtlich

der oberen LWS die vorbekannte Deckplattenimpressionsfraktur L1 mit Zustand

nach Vertebroplastie abgebildet.

3.2.5

Dr. med. H.___ bekräftigte im

Bericht vom 14. März 2019 (Suva-Nr. 103) seine früheren Diagnosen. Innerhalb

der letzten Monate sei ein weiterer Kraftverlust der Beine eingetreten. Elektrophysiologisch

seien weder Denervationszeichen noch myopathische Veränderungen nachgewiesen

worden. Im Bericht vom 3. Mai 2019 wiederum (Suva-Nr. 104) sprach Dr. med.

H.___ von einer Myopathie unklarer Ätiologie bei selektiver fettiger Degeneration

unterschiedlicher Muskelgruppen, betont des M. gastrocnemius (Caput medialie),

quadriceps femoris, serratus anterior und latissimus dorsi. Der Status nach

L1-Fraktur sowie neu eine posttraumatische Gonarthrose rechts wurden jeweils

als Nebendiagnose aufgelistet.

3.2.6

Dipl. med. L.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin FMH, erklärte im Bericht vom 14. März 2019 (IV-Nr.

I/12.3 S. 1 ff.), der Beschwerdeführer leide seit September 2018 unter progredienten

lumbalen und glutealen Schmerzen links sowie Flankenschmerzen links. Dazu habe

sich eine Kraftverminderung in beiden Oberschenkeln gesellt. Im Bericht vom 24.

April 2019 (Suva-Nr. 80) ergänzte dipl. med. L.___, es bestehe ein

mehrfaktorielles Stauungssyndrom der unteren Extremitäten (s.a. Suva-Nr. 85).

Die Bildgebung vom 3. Oktober 2018 zeige im Vergleich zu Dezember 2016 keine

neu aufgetretene strukturelle Pathologie. Die Ursache der Beschwerden sei noch

nicht ermittelt worden.

3.2.7

Im Intake-Gespräch bei der IV gab

der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 an, 2018 sei plötzlich ein

unerklärlicher Kraftverlust im linken Bein aufgetreten (IV-Nr. I/16).

3.2.8

Der histopathologische Befund,

welcher am 24. Mai 2019 im [Spital] M.___ erhoben worden war (Suva-Nr. 132 S. 2

f.), deutete neben einem muskeldystrophen Prozess auf eine myotone Dystrophie

hin. Eine diskrete neurogene Schädigungskomponente liess sich nicht

ausschliessen.

3.2.9

Dr. med. N.___, stellvertretende

Chefärztin Neurologie am Kantonsspital [...], gab im Bericht vom 12. Juni 2019

(Suva-Nr. 105) an, die Muskelbiopsie des M. biceps femoris rechts sei

grundsätzlich vereinbar mit einem muskeldystrophen Prozess,

differentialdiagnostisch einer myotonen Dystrophie oder Gliedergürteldystrophie.

Zielführend sei nun eine weitere histolopathologische resp. humangenetische

Abklärung. Der Status nach L1-Fraktur sowie die posttraumatische Gonarthrose

rechts wurden als Nebendiagnosen erwähnt.

3.3

Die

Kreisärztin med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie, hielt in ihrer

Stellungnahme vom 22. Juli 2019 (Suva-Nr. 106) dafür, die Beschwerden am Gesäss

und am linken Oberschenkel seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

die L1-Fraktur vom 3. Januar 2016 zurückzuführen, sondern krankheitsbedingt.

In ihrer

Aktenbeurteilung vom 2. August 2019 ergänzte die Kreisärztin (Suva-Nr. 118),

die behandelnden Ärzte hätten nie einen Zusammenhang der Myopathie mit der

L1-Fraktur gefolgert. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit

auszuschliessen, dass die L1-Fraktur oder die Vertebroplastie für die selektive

fettige Degeneration in unterschiedlichsten Muskelgruppen an der unteren

Extremität und am Rücken verantwortlich seien. Vielmehr beweise die

Muskelbiopsie einen muskeldystrophen Prozess, wobei differentialdiagnostisch an

eine myotone Dystrophie oder eine Gliedergürteldystrophie gedacht worden sei. Die

Beschwerden seien nicht im geforderten überwiegend wahrscheinlichen

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis von 2016 und der daraus

resultierenden L1-Fraktur bzw. Vertebroplastie zu betrachten. Es handle sich um

ein absolut eigenständiges Krankheitsbild, welches initial mit lumbalen

Beschwerden einhergangen sei. Die beidseitige Parese, Gangunsicherheit und

Schwäche passten eher nicht zur unfallbedingten Problematik. Von den geplanten

neurovaskulären Abklärungen im [Spital] M.___ seien aus

versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu

erwarten, weshalb sie nicht abgewartet werden müssten. Auch anhand der

vorliegenden Angaben, Befunde und Berichte sei die Rückfall- und

Unfallkausalität der beklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich.

Gestützt

darauf lehnte es die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2019 ab,

für den zweiten Rückfall Leistungen zu erbringen (s. E. I. 1.3 hiervor).

3.4

3.4.1

Der Bericht des [Spitals] M.___

vom 18. September 2019 (Suva-Nr. 127 S. 6 ff.) diagnostizierte eine

proximal betonte Myopathie unklarer Aetiologie sowie ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom und eine posttraumatische Gonarthrose rechts. Laut dem Beschwerdeführer

hätten nach dem Unfall hätten lediglich massive Schmerzen, aber keine

motorischen Ausfälle bestanden. Die vorliegende Schwäche im linken Bein sei

erstmals in der anschliessenden Rehabilitation im Frühjahr 2016 aufgefallen. Neben

der schleichend progredienten linksbetonten Paraparese der Beine, welche seit

drei Jahren bestehe, imponiere auch eine linksbetonte Schwäche insbesondere der

Oberarmmuskulatur mit Atrophien. Am ehesten handle es sich um einen

muskeldystrophischen Prozess.

3.4.2

Der Bericht des [Spitals] M.___ vom

9.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 127 S. 15 f.) bestätigte die progrediente

Muskelschwäche im linken Bein sowie im linken Arm und ergänzte, die

Röntgenaufnahme vom 19. September 2019 zeige einen korrekten Status nach

Vertebroplastie L1 (s. Suva-Nr. 160). Die angegebenen Rückenschmerzen seien vor

allem belastungsabhängig und wiesen auf eine muskuläre Insuffizienz hin. Nach

dem Unfall sei im Aufbautraining und der Physiotherapie eine Schwäche des

linken Beines registriert worden.

3.4.3

Aus dem Bericht des [Spitals] M.___

vom 28. Oktober 2019 (Suva-Nr. 131 S. 2 ff.) ging hervor, dass eine

weitere Biopsie deutlicher für einen primär myopathischen Prozess sprach, ohne

dass dieser genauer eingeordnet werden konnte. Die Schwäche des linken Beins

habe sich erstmals während der Rehabilitation nach dem Unfall gezeigt. Seit

diesem leide der Beschwerdeführer unter lumbalen, teils in die Bin

ausstrahlenden Rücken- und Beinschmerzen. Das chronische Lumbovertebralsyndrom

sei wahrscheinlich aggraviert bei muskulärer Schwäche. Der radiologische Befund

der LWS vom 29. Oktober 2019 präsentierte sich bei Status nach Vertebroplastie

L1 unauffällig (Suva-Nr. 153).

3.4.4

Die MRI-Aufnahme der LWS vom 15.

Januar 2020 durch Dr. med. O.___, Fachärztin für Radiologie, bildete

unauffällige Verhältnisse bei Status nach Vertebroplastie L1 ab (Suva-Nr. 169).

3.4.5

Der Bericht der [Klinik] C.___

vom 20. Januar 2020 (Suva-Nr. 164) diagnostizierte eine linksbetonte chronische

Lumboischialgie bei Status nach L1-Fraktur und Vertebroplastie sowie eine

posttraumatische Gonarthrose links. Inwieweit die proximale und an den unteren

Extremitäten betonte Myopathie in Zusammenhang mit den Rückenschmerzen stehe, sei

unklar. Am 17. Februar 2020 trat der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner

lumbovertebralen Schmerzen in die Klinik ein (Suva-Nr. 167), wo der

Beschwerdeführer angab, seit 2017 bestehe eine Muskelschwäche zuerst am linken

Oberschenkel, später auch am rechten. In der Klinik interpretierte man die

Beschwerden im Rahmen der alten L1-Fraktur sowie der aktivierten lumbalen Facettengelenksarthrosen.

Nachdem u.a. eine Radiofrequenztherapie erfolgt war (Suva-Nr. 166), wurde

der Beschwerdeführer gemäss Austrittsbericht vom 6. März 2020 fast vollständig

schmerzfrei entlassen (Suva-Nr. 167 S. 4).

3.4.6

Dipl. med. F.___, Fachärztin für

Medizinische Genetik FMH, führte im Bericht vom 26. Mai 2020 (Suva-Nr. 173)

aus, es lägen eine progrediente Schwäche der proximalen Muskulatur, proximale

Paresen und eine deutliche Atrophie der Unterschenkel beidseits, eine

Psoasschwäche, eine moderate Hyper-CK-Ämie sowie fettige Degenerationen

unterschiedlicher Muskelgruppen vor, vor allem des Musculus gastrocnemius,

Quadrizeps femoris, serratus anterior und latissimus dorsi. Es bestehe der

Verdacht auf eine myopathische Muskelerkrankung und deren Differentialdiagnosen,

die von Mutationen in einer Vielzahl von Genen verursacht würden. Häufig sei

erst durch eine genetische Diagnostik eine Zuordnung möglich.

3.5

Die Kreisärztinnen med. pract. D.___

und Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurochirurgie, gaben am 9. Juni 2020

(Suva-Nr. 175) folgende Aktenbeurteilung ab:

Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei

mit Sicherheit davon auszugehen, dass die von dipl. med. F.___ vermutete genetische

Erkrankung nichts mit dem Unfallereignis von 2016 zu tun habe. Es handle sich

um ein hereditäres, differentialdiagnostisch erworbenes Geschehen, das linksbetont

zur Verfettung der Muskulatur geführt habe. Dies sei in den oberen

Extremitäten, der Stammmuskulatur und den unteren Extremitäten nachweisbar. Gemäss

Ganzkörper-MR vom April 2019 sei auch die Rumpf-Schultermuskulatur – mit Innervation

von Nerven aus dem Plexus brachialis, d.h. zervikalen thorakalen Nervenwurzeln –

mitbetroffen. Somit handle es sich hier ganz klar um ein eigenständiges

Krankheitsbild, das nichts mit der unfallbedingten Problematik des Beschwerdeführers

zu tun habe. Die ab Ende 2018 geklagten Beschwerden im Sinne einer

Schmerzhaftigkeit und linksbetonten proximalen Paraparese mit eingeschränkter

Gehfähigkeit und Gangunsicherheit stünden ebenfalls nicht im geforderten

überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit der L1-Fraktur von 2016

bzw. der Vertebroplastie (S. 9). Auch wenn der Beschwerdeführer in den späteren

Berichten des [Spitals] M.___ von 2019 und 2020 angebe, dass diese Beschwerden

bereits 2016 aufgetreten seien, sei dies weder echtzeitlich nachvollziehbar oder

dokumentiert noch ein Indiz für eine überwiegend wahrscheinliche Kausalität. Die

echtzeitlichen Berichte beschrieben keinerlei Ausstrahlung in die Beine und

keinerlei Schwäche der beinbetonten Muskulatur, sondern einen absolut

unauffälligen postoperativen Verlauf, was sich auch bildgebend so darstelle. Die

Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit habe sich ebenfalls unauffällig

gestaltet. Das MRI der LWS vom 28. Dezember 2016 im Rahmen des ersten

Rückfalles beschreibe einen absolut unauffälligen postinterventionellen

Normalbefund. Betreffend Indikation werde ein «lokalisierten Problem» angegeben

(«rezidivierendes thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Schmerz

paravertebral rechts»); Dr. med. G.___, der damalige Hausarzt, führe dieses im

Arztzeugnis vom 20. Februar 2017 auf eine Exazerbation von Rückenschmerzen nach

körperlicher Belastung zurück und beschreibe eine Druckdolenz mit Verhärtung

der paravertebralen Muskulatur thorakolumbal. So sei die Behandlung des

Rückfalls am 25. April 2017 ohne neurologische Ausfälle und praktisch

beschwerdefrei abgeschlossen worden. Im Bereich L1 liege eine richtungsgebende

Verschlimmerung durch das Sturzereignis im Januar 2016 vor. Zeitnah und auch im

Rahmen des (ersten) Rückfalls seien keine ausstrahlenden Beschwerden aufgetreten,

sondern lediglich als wahrscheinlich leicht zu erachtende lokale Beschwerden. Der

volle Umfang der heute und ab November 2018 dokumentieren Beschwerden sei dadurch

jedoch nicht erklärbar (S. 10).

Gesamthaft sei auf Grund dieser

problematischen Situation auf Restbeschwerden abzustellen, die in ähnlichem

Patientengut und vergleichbaren Konstellationen medizinisch-theoretisch zu

erwarten seien. Insbesondere sei keine muskuläre Schwäche zu erwarten. Dies

gelte für die untere Extremität, mit Sicherheit jedoch für die Rumpfmuskulatur

oder Muskulatur der oberen Extremität mit Innervation von Nervenwurzeln, welche

die Wirbelsäule deutlich oberhalb des L1 verliessen (z.B. M. serratus anterior

und latissimus dorsi). Vorliegend gebe es bei der L1-Fraktur keinerlei

Hinterkantenbeteiligung und keine Einengung des Spinalkanals; der

Beschwerdeführer sei, wie mehrfach und ausführlich schriftlich dokumentiert, stets

neurologisch unauffällig gewesen. Im weiteren Verlauf sei auch der Wirbelkörper

selber weder relevant weiter gesintert noch habe sich hier eine wesentliche

Veränderung eingestellt. Bildgebend finde sich kein Grund für die geklagten

Beschwerden, und es gebe weder ein klinisches Korrelat noch passende klinische

Symptome. Somit seien die lokalen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen

Übergangs nachvollziehbar, diese erklärten den Umfang der beklagten Beschwerden

jedoch nicht. Nicht erklärbar seien neben der bereits erwähnten muskulären

Schwäche die Gangunsicherheit, die kurze Gehstrecke und der erhöhte

Pausenbedarf. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere auch die anhaltende

Arbeitsunfähigkeit in einer vollkommen angepassten Tätigkeit. Der Beschwerdeführer

sei in einer administrativ-kaufmännischen Arbeit mit einem Teil

Aussendiensttätigkeit beschäftigt, wobei er keinerlei Lasten tragen müsse. Insofern

sei die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt nicht ausgewiesen, was auch die

behandelnden Ärzte so einschätzten: Einerseits werde in den Bescheinigungen der

Arbeitsunfähigkeit als Grund «Krankheit» angeben, andererseits sei die

Behandlung schon monatelang vor der Rückfallmeldung zu Lasten der Krankenkasse

erfolgt (S. 11).

Die Beschwerden seien im Wesentlichen

als unfallfremd zu erachten. Die Symptomatik habe deutlich später angefangen,

2016.

sei von einer Schwäche und ausstrahlenden Beschwerden nicht die Rede

gewesen, sondern von lokal begrenzten thorako-lumbalen Beschwerden. An der

früheren kreisärztlichen Stellungnahme sei somit vollumfänglich festzuhalten:

Die seit November 2018 dokumentierten Beschwerden stünden nicht im geforderten

überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Trauma vom Januar 2016. Dem

Beschwerdeführer seien lokale Restbeschwerden durchaus zuzugestehen. Insofern

wäre intermittierend auch die Einnahme von Analgetika WHO-Stufe I in geringer

Dosierung zu Lasten der Unfallversicherung zu übernehmen, zudem gegebenenfalls

auch bei Exazerbation von Beschwerden eine Serie Physiotherapie pro Jahr zur

Instruktion einer Eigenbeübung. Zudem wäre zur Kupierung von lokalen

Beschwerden die CT-gesteuerte Radiofrequenztherapie / Thermoablation der

Facettengelenke B12 / L1 beidseits (S. 11), ebenso wie die BV-gesteuerte Facettengelenksinfiltration

L1/2 beidseits zu Lasten der Unfallversicherung zu übernehmen. Gesamthaft seien

diese lokalen Restbeschwerden jedoch keine Indikation für den stationären

Aufenthalt in der [Klinik] C.___, weshalb dieser nicht durch die Unfallversicherung

zu übernehmen sei (S. 12).

3.6

3.6.1

Dr. med. N.___ hielt im Bericht

vom 29. September 2020 (IV-Nr. I/42) fest, seit ca. 2017 bestehe eine

linksbetonte Schwäche, vor allem der Oberarmmuskulatur, daneben eine

schleichend progrediente und linksbetonte Paraparese der Beine. Syndromal sei

von einer Muskelerkrankung auszugehen. Es bestehe eine Myopathie unklarer

Ätiologie, ausserdem eine Claudicatio intermittens und eine posttraumatische

Gonarthrose rechts.

3.6.2

Dipl. med. L.___ erklärte im

Bericht vom 3. Oktober 2020 (IV-Nr. I/40), er könne den Beginn der Symptome

nicht angeben, da der Beschwerdeführer damals noch von Dr. med. G.___ behandelt

worden sei. Es bestünden Schmerzen im lumbalen Bereich sowie am Gesäss links

bei Status nach Unfall mit Vertebroplastie L1. Der Beschwerdeführer leide immer

noch unter einer ausgeprägten Kraftverminderung. Initial habe auch das

Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Allenfalls sei ein Teil

der Symptome auf den Unfall zurückzuführen, er könne dies jedoch nicht

beurteilen.

3.6.3

Gemäss Bericht des [Spitals] M.___

vom 9. Oktober 2020 (IV-Nr. I/44) gab der Beschwerdeführer an, während der

Rehabilitation nach der Operation sei eine Schwäche im linken Bein aufgefallen,

welche progredient verlaufen sei. Die Arbeitsfähigkeit werde eingeschränkt

durch die proximal betonte Myopathie sowie das – nach dem Aufenthalt in der [Klinik]

C.___ aber deutlich gebesserte – chronische Lumbovertebralsyndrom, welches u.a.

im Rahmen des Status nach L1-Fraktur zu sehen sei. Die posttraumatische

Gonarthrose rechts wirke sich nicht aus.

3.6.4

Dipl. med. F.___ erklärte im

Bericht vom 18. November 2020 (BB-Nr. 9), gemäss der molekularen Untersuchung

vom 5. November 2020 liege im COL6A1-Gen eine Sequenzveränderung vor, welche

als krankheitsverursachend einzustufen sei. Sie sei verantwortlich für die

klinische Symptomatik (progrediente Schwäche der proximalen Muskulatur,

HyperCKämie, beidseitige Atrophie der Unterschenkelmuskulatur, fettige

Degenerationen der Psoasmuskulatur und anderer Muskeln, etc.) und mit der

Diagnose einer Bethlem-Myopathie vereinbar. Dabei handle es sich um eine

seltene angeborene Muskelerkrankung.

3.6.5

Die Berichte des [Spitals] M.___ vom

26.

und 30. November 2020 (Akten der IV-Stelle Solothurn / IV-Akten Nr. II/4) bestätigten

die Diagnose einer Bethlem-Myopathie und hielten fest, es handle sich um eine

rein die Skelettmuskulatur betreffende Erkrankung. Ausserdem wurde der

posttraumatischen Gonarthrose rechts ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

beigemessen. Laut dem Beschwerdeführer habe nach dem Unfall keine Schwäche der

Beine bestanden, sondern nur massive Schmerzen; während der

Rehabilitationsmassnahme nach der Operation sei indes eine im Verlauf

progrediente Schwäche im linken Bein aufgefallen.

3.6.6

Dr. med. P.___, Fachärztin

Neurologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(RAD), hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2021 (IV-Nr. II/13) dafür,

der Beschwerdeführer sei wegen der Myopathie seit dem 6. Dezember 2018 sowohl

in der bisherigen als auch einer anderen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig,

denn er leide unter zunehmender Muskelschwäche, verminderter Steh- und

Gehausdauer etc. Das chronische Lumbovertebralsyndrom und die posttraumatische

Gonarthrose links hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. In der Folge

stellte die IV dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. April 2021 (BB-Nr.

18) in Aussicht, dass er ab 1. Dezember 2019 eine ganze IV-Rente erhalten

werde, wobei sie davon ausging, dass die einjährige Wartezeit und damit die

Arbeitsunfähigkeit am 6. Dezember 2018 begonnen hatten.

3.7

3.7.1

Die Beschwerdegegnerin hat zu

Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Januar

2016.

und den neuen Beschwerden im Rahmen des zweiten Rückfalls verneint. Sie

stützte sich dabei im Einspracheentscheid und der vorhergehenden Verfügung auf

die Stellungnahme der Kreisärztin med. pract. D.___ vom 2. August

2019.

(E. II. 3.3 hiervor), welche auf den damals vorliegenden Akten beruhte.

Diese Stellungnahme wird durch die im Beschwerdeverfahren beigebrachte Beurteilung

vom 9. Juni 2020 (E. II. 3.5 hiervor), welche die Kreisärztinnen D.___ und E.___

gemeinsam verfasst haben, bestätigt. Der Beschwerdeführer zweifelt die Echtheit

dieser beiden Schriftstücke an, da eine eigenhändige Unterschrift jeweils fehle.

Dem ist zu entgegnen, dass für kreisärztliche Stellungnahmen dasselbe gelten

muss wie für externe Gutachten, welche nicht zwingend eigenhändig unterzeichnet

werden müssen, sondern auch eine elektronische Signatur tragen können

(s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3.6).

Es genügt daher, dass med. pract. D.___ und Dr. med. E.___ die

Stellungnahmen elektronisch visiert haben, um von deren Authentizität

auszugehen. Dies muss umso mehr gelten, als keine gegenteiligen Anhaltspunkte

ersichtlich sind (s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

UV 2012/76 vom 7. August 2013 E. 3.1); der blosse Verdacht des

Beschwerdeführers, die Stellungnahmen vom 2. August 2019 und 9. Juni 2020 stammten

nicht von den Kreisärztinnen, genügt mangels weiterer Indizien nicht, um ihnen

die Beweistauglichkeit abzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 3.3.7). Abklärungen zur Echtheit der

elektronischen Signatur erübrigen sich daher.

3.7.2

3.7.2.1

Die neue kreisärztliche Beurteilung

vom 9. Juni 2020 geniesst vollen Beweiswert. Sie beruht auf den Akten der

Beschwerdegegnerin, welche den medizinischen Sachverhalt umfassend

dokumentieren und einen lückenlosen, von den behandelnden Ärzten erhobenen

Befund nebst den erforderlichen Angaben zur Vorgeschichte enthalten. Eine reine

Aktenbeurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher zulässig (Urteile

des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2 und 8C_46/2019

vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Die Kreisärztinnen berücksichtigen auch die nach

der früheren Stellungnahme vom 2. August 2019 ergangenen Arztberichte. Die

Rüge des Beschwerdeführers, med. pract. D.___ hätte damals die anstehenden

Abklärungen im [Spital] M.___ (s. unter E. II. 3.4 hiervor) abwarten sollen,

anstatt sofort eine Stellungnahme abzugeben, ist damit obsolet. Die Beurteilung

vom 9. Juni 2020 ist weiter in ihren Schlussfolgerungen überzeugend begründet:

Die Akten enthalten keine echtzeitlichen

Berichte, welche nach dem Unfall vom 3. Januar 2016 eine Muskelschwäche,

neurologische Probleme wie Paresen oder ausstrahlende Schmerzen belegen würden.

Zudem fehlt es für diese Zeit auch an entsprechenden bildgebenden Befunden wie

z.B. einer Spinalkanalstenose. Sowohl nach dem Unfall vom 3. Januar 2016 resp.

dem Eingriff vom 8. Januar 2016 als auch in Zusammenhang mit dem ersten

Rückfall im Dezember 2016 wurden einzig Beschwerden festgestellt, welche sich

auf den thorakolumbalen Bereich beschränkten (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor).

Die Beinschwäche und die lumbal-glutealen Schmerzen, auf denen die hier

streitige zweite Rückfallmeldung beruht, sind demgegenüber erst seit September

2018.

belegt (E. II. 3.2.1 + 3.2.2 hiervor), also zwei Jahre und neun

Monate nach dem Unfall. Soweit der Beschwerdeführer und einige der behandelnden

Ärzte später erklärten, solche Beschwerden seien bereits 2016 oder 2017

aufgetreten (E. II. 3.2.1 / 3.4.1 – 3.4.3 / 3.4.5 / 3.6.1 / 3.6.3 / 3.6.5),

findet dies in den damaligen Akten keine Stütze (E. II. 3.1.1 + 3.1.2 hiervor).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die fraglichen Ärzte

den Beschwerdeführer erst seit Herbst 2018 behandelt hatten, d.h. ihre Angaben

zu den Verhältnissen vor diesem Zeitpunkt beruhen nicht auf eigener Anschauung

und haben deshalb kein Gewicht. Der Beschwerdeführer wiederum verwickelt sich

hier in Widersprüche. So gab er im Gespräch mit der IV vom 23. Mai 2019 ausdrücklich

an, der Kraftverlust im linken Bein sei 2018 aufgetreten (IV-Nr. I/16 S. 2),

also nicht schon 2016. Eindeutige Brückensymptome, die das Geschehen über die

Jahre hinweg als Einheit kennzeichnen würden, sind ärztlich nicht belegt und

werden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret bezeichnet. Nach dem ersten Rückfall

wurde die Behandlung im April 2017 abgeschlossen, weil praktisch Beschwerdefreiheit

erreicht worden war. In der Folge blieb der Beschwerdeführer nach Aktenlage bis

Dezember 2018 arbeitsfähig (E. II. 3.1.2 + 3.2.2 hiervor). Die von

ihm am 12. April 2021 nachgereichten Arztzeugnisse (BB-Nrn. 19 – 22)

belegen eine Arbeitsunfähigkeit frühestens ab 6. Dezember 2018. Wenn der

Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, die IV gehe in ihrem Vorbescheid von

einer Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2018 aus (A.S. 97), so ist dies aktenwidrig

(E. II. 3.6.6 in fine hiervor). Die vorgelegte Therapieübersicht

(BB-Nr. 23) sowie die Auflistung der Gesundheitskosten ab 2016 (BB-Nr. 24

ff.) führt ebenfalls zu keinem anderen Schluss. Zwar wurde Physiotherapie

durchgeführt, doch kann es sich dabei um eine vorbeugende Massnahme handeln,

zumal Dr. med. G.___ am 4. Mai 2017 nach dem Abklingen des ersten

Rückfalls erklärt hatte, die Schmerzen könnten im weiteren Verlauf

möglicherweise wieder zunehmen (E. II. 3.1.2 hiervor).

Präventionsmassnahmen genügen indes nicht, um Brückensymptome nachzuweisen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 4). Besteht aber ein

zeitlicher Abstand von einem Jahr und fünf Monaten zwischen dem Abschluss des ersten

Rückfalls im April 2017 und dem zweiten Rückfall, ohne dass deutliche Brückensymptome

belegt wären, so spricht dies gegen einen Kausalzusammenhang

(vgl. E. II. 2.1.3 in fine hiervor).

Andererseits ist zu betonen, dass die

aktuellen Beschwerden mit sich ausdehnender Myopathie über die lokalen Schmerzen

an der LWS hinausgehen, welche nach dem Unfall aufgetreten waren und sich beim

ersten Rückfall wieder verstärkt hatten. Vor diesem Hintergrund lässt sich kein

Zusammenhang des neuen Beschwerdebildes mit dem Unfall herstellen. Dies muss

umso mehr gelten, als sich der Wirbelkörper L1 gegenüber früher radiologisch

nicht wesentlich verändert hat (s. E. II. 3.2.2 / 3.2.4 / 3.2.6), obwohl

ein Rückfall eine gesundheitliche Änderung erfordern würde (E. II. 2.1.2

hiervor), sondern sich nach wie vor unauffällig präsentiert (E. II. 3.4.2 –

3.4.4

hiervor). Die Wirbelfraktur vom 3. Januar 2016, welche nur örtlich

begrenzte Beschwerden bewirkte, ist mit anderen Worten nicht geeignet, das

Auftreten neuartiger, ausgedehnterer Beschwerden im Jahr 2018 zu erklären.

Deshalb spielt es auch keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin beim ersten

Rückfall die Heilbehandlung übernommen hatte, denn damals ging es nicht um das

heute streitige Beschwerdebild, sondern darum, dass die Schmerzen, wie sie

bereits beim Grundfall bestanden hatten, wieder aufgeflammt waren

(E. II. 3.1.2 hiervor). Hinzu kommt, dass die Muskeldegeneration im

Verlauf nicht einfach nur an den Beinen fortschritt. Sie dehnte sich vielmehr

auf Muskelgruppen aus, die oberhalb der Fraktur L1 liegen. Da die Nerven,

welche die Wirbelsäule auf der Höhe des Wirbelkörpers L1 verlassen, keine höher

gelegenen Körperbereiche versorgen (s. dazu

https://de.wikipedia.org/wiki/Plexus_lumbosacralis sowie

https://flexikon.doccheck.com/de/Plexus_lumbalis, zuletzt aufgerufen am 3. Mai

2021), leuchtet es ohne weiteres ein, dass eine Muskeldegeneration, welche Muskelgruppen

oberhalb von L1 mitumfasst, nicht mit der fraglichen Fraktur in Verbindung

gebracht werden kann.

3.7.2.2

Es liegen keine Arztberichte

vor, welche geeignet wären, irgendwelche Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung zu erwecken. Im Gegensatz zu den Kreisärztinnen befasste sich keiner

der behandelnden Ärzte vertieft mit der Unfallkausalität, so dass sich hier, wenn

überhaupt, keine beweiskräftigen Antworten finden. Teils wird ein

Kausalzusammenhang bloss als möglich angesehen (s. E. II. 3.6.2

hiervor), was dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genügt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2). Andere Arztberichte

sprechen eher für die kreisärztliche Beurteilung, indem etwa Dr. med. I.___

erklärt, er sei bisher von einer Krankheit ausgegangen und müsse erst

aussagekräftige Unterlagen sehen, bevor er eine Unfallkausalität annehmen könne

(E. II. 3.2.2. hiervor). Dr. med. J.___ wiederum hält dafür, die aktuellen

Beschwerden liessen sich nicht lumbal erklären (E. II. 3.2.3

hiervor).

Aus der genetischen Beurteilung von

dipl. med. F.___, welche der Beschwerdeführer einreichte, ergibt sich ebenfalls

nichts zu seinen Gunsten. Daraus erhellt vielmehr, dass die Muskeldegeneration,

welche sich seit 2018 bemerkbar macht, auf einen Gendefekt zurückgeht und damit

offenkundig eine Krankheit darstellt. Zwar trifft es zu, dass diese definitive

genetische Beurteilung den beiden Kreisärztinnen noch nicht vorlag, als sie am

9.

Juni 2020 ihre Beurteilung abgaben. Ihnen war aber bereits bekannt,

dass dipl. med. F.___ eine genetische Ursache vermutete (s. Suva-Nr.

175.

S. 8 f.). Dazu äusserten sie sich denn auch, indem sie festhielten,

das Unfallereignis und eine allfällige genetische Muskelerkrankung hätten nichts

miteinander zu tun. Angesichts dieser dezidierten Feststellung kann man nicht

sagen, die Kreisärztinnen hätten es versäumt, sich zur Frage zu äussern, ob der

Unfall wenigstens eine Teilursache der aktuellen Beschwerden bilde, sondern sie

haben dies unmissverständlich verneint. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei

der Myopathie handle es sich um einen «schlummernden Vorzustand«, der vom

Unfall getriggert worden sei (A.S. 105), ist dies pure Spekulation. Auch

von den behandelnden Ärzten vertritt keiner diese Auffassung. Der Hinweis des

Beschwerdeführers, vor dem Unfall sei er beschwerdefrei und voll leistungsfähig

gewesen (A.S. 106), ist unbehelflich, denn dabei handelt es sich um eine unzulässige

Argumentation «post hoc, ergo propter hoc» (s. E II. 2.1.1 in fine hiervor).

3.7.2.3

Die weiteren Einwände, welche

der Beschwerdeführer gegen die kreisärztliche Beurteilung vorbringt, dringen ebenfalls

nicht durch:

Inwieweit eine persönliche Untersuchung

des Beschwerdeführers durch die Kreisärztinnen zu einer anderen Beurteilung

hätte führen sollen, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist, wie dargelegt,

dass die aktuellen Beschwerden erst seit Herbst 2018 aktenkundig sind (E. II. 3.7.2.2

hiervor). Eine Untersuchung des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ist

nicht geeignet, ein früheres Auftreten dieser Beschwerden nachzuweisen,

massgeblich ist vielmehr der in den Akten dokumentierte Verlauf, auf den die

Kreisärztinnen abstellten.

Nicht stichhaltig ist auch der Einwand,

es habe sich kein Kreisarzt mit dem Fall befasst, der Facharzt für Neurologie

sei. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass es sich bei Dr. med. E.___ um

eine Fachärztin für Neurochirurgie handelt. Andererseits sind die Kreisärzte

der Beschwerdegegnerin nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte

im Bereich der Unfallmedizin; da sie ausschliesslich Unfallpatienten,

unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen

und therapeutisch begleiten, verfügen sie – unabhängig von ihrem ursprünglich

erworbenen Facharzttitel – über besonders ausgeprägte traumatologische

Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom

24.

Oktober 2019 E. 5.4).

Die erfolgreiche Radiofrequenztherapie schliesslich

erlaubt keineswegs den Schluss, dass die behandelten Schmerzen unfallkausal

waren. Dieser Behandlungserfolg mag auf einen neurologischen Anteil des

Gesundheitsschadens hindeuten, doch könnte es sich dabei ebenso gut um eine

krankheitsbedingte Komponente handeln.

3.7.2.4

Richtig ist, dass die beiden

Kreisärztinnen am 9. Juni 2020 postulierten, vom Unfall her lägen noch gewisse

lokale Restbeschwerden vor, wofür die Unfallversicherung bestimmte Behandlungsmassnahmen

übernehmen könne (E. II. 3.5 in fine hiervor). Eine Unfallkausalität

wird somit in dieser Hinsicht bejaht. Es ist jedoch einerseits darauf

hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Heilbehandlung beantragt, sondern

eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Andererseits handelt es sich nur

um geringfügige Restbeschwerden, die zumindest eine körperlich nicht belastende

Büroarbeit ohne Einschränkung zulassen. Die Kreisärztinnen hielten denn auch

fest, es lasse sich keine andauernde Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten

Tätigkeit nachvollziehen. Der Bericht der RAD-Ärztin bestätigt dies: Er nennt

zwar einen Status nach L1-Fraktur nebst Lumbovertebralsyndrom und

posttraumatischer Gonarthrose, doch nur unter den Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit (E. II. 3.6.6 hiervor). Ebenso wenig kann eine dauernde

erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität

angenommen werden (s. Art. 24 Abs. 1 UVG).

Andererseits steht die Myopathie ganz im

Vordergrund des Geschehens, wurde doch erst wieder eine Arbeitsunfähigkeit

attestiert, nachdem sich diese im September 2018 bemerkbar gemacht hatte. Zwar

erwähnen einige behandelnde Ärzte in der Folge nach wie vor ein chronisches

Lumbovertebralsyndrom sowie neu eine posttraumatische Gonarthrose als Diagnosen

(E. II. 3.2.5 / 3.2.9 / 3.4.1 / 3.4.3 / 3.4.5 / 3.6.1 – 3.6.3 / 3.6.5). Soweit in

diesen Berichten aus der Gonarthrose überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit

abgeleitet wird, fehlt es indes an einer Begründung, so dass dies nicht zu

überzeugen vermag. Beim Lumbovertebralsyndrom wiederum ist zu bemerken, dass

der Beschwerdeführer bei der Entlassung aus der [Klinik] C.___ im März 2020,

also im massgeblichen Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides (E. II.

1.2

hiervor), sozusagen schmerzfrei war (E. II. 3.4.5 hiervor), wobei

der Effekt der Behandlung auch noch einige Monate später anhielt (E. II. 3.6.2

f. hiervor). Dies heisst, dass dem Lumbovertebralsyndrom bezüglich der

Arbeitsfähigkeit keine nennenswerte Bedeutung zukommen kann, was mit der

Einschätzung der Kreisärztinnen und der RAD-Ärztin korrespondiert.

Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Invalidenrente und / oder eine Integritätsentschädigung lässt sich

folglich mit den unfallkausalen Restbeschwerden nicht begründen.

3.7.2.5

Vor diesem Hintergrund bestehen

auch keine geringen Zweifel an der Beurteilung der Kreisärztinnen D.___ und E.___.

Dementsprechend ist, ohne dass ein Gerichtsgutachten oder sonstige weitere Abklärungen

erforderlich wären, davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 3. Januar

2016.

und den ab Herbst 2018 neu aufgetretenen Beschwerden kein überwiegend

wahrscheinlicher Kausalzusammenhang besteht, während aus den verbleibenden Restbeschwerden,

die noch vom Unfall herrühren, weder eine relevante Arbeitsunfähigkeit noch ein

Integritätsschaden resultiert. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin infolge

Rückfalls entfällt folglich.

3.7.3

Der Antrag des Beschwerdeführers,

das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Eingliederungsmassnahmen der

IV abgeschlossen seien, ist bereits in der Verfügung vom 29. Oktober 2020

abgewiesen worden (E. I. 2.3 in fine hiervor). Daran ist auch nach Einsicht in

die IV-Akten festzuhalten, denn die IV hat die Integrationsmassnahme in Form

eines Arbeitsversuchs mit Beiträgen an den Arbeitgeber (IV-Nr. I/37) per

Ende Oktober 2020 beendet (s. Protokolleintrag vom 23. Oktober 2020 in den

IV-Akten).

3.8

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann