VSBES.2020.72
Ergänzungsleistungen AHV
30. Juni 2020Deutsch20 min
zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
zieht der Präsident in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1945 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit August 2010 Ergänzungsleistungen
zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'194.00 pro Monat (inkl.
Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 1). Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Februar 2018
und machte u.a. geltend, die unter den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte
Rente der deutschen Rentenversicherung sei mit einem zu hohen Betrag, basierend
auf einem zu hohen Euro-Kurs, berücksichtigt worden (AK-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin
setzte in der Folge die jährliche Ergänzungsleistung aus anderen Gründen ab 1.
Januar 2018 neu auf CHF 1'083.00 pro Monat fest (Verfügung vom 20. Februar
2018, AK-Nr. 6). Der Beschwerdeführer beanstandete mit Eingabe vom 21. März
2018 erneut die Berechnung seines Einkommens aus der «deutschen Rente» (AK-Nr.
10). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm am 9. April 2018 mit einem
einfachen Brief, in dem sie es ablehnte, die Berechnung anzupassen (AK-Nr. 11).
1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 2018
wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2018 auf CHF 1'051.00
pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 14).
1.3 Am 27. Dezember 2018 erliess die
Beschwerdegegnerin die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019; dieser
wurde auf CHF 1'077.00 beziffert (AK-Nr. 17). Der Beschwerdeführer
reagierte mit Schreiben vom 12. Februar 2019 und machte u.a. wiederum geltend,
der eingesetzte Betrag für die «deutsche Rente» sei nicht korrekt (AK-Nr. 26).
Diesen Standpunkt bekräftigte er in einer E-Mail vom 20. Februar 2019 (AK-Nr.
26 S. 4). In der Folge wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar
2019 mit Verfügung vom 22. März 2019 neu auf CHF 1'094.00 festgesetzt
(AK-Nr. 35).
1.4 Am 23. Juli 2019 legte die
Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2019 auf
CHF 1'056.00 pro Monat fest (AK-Nr. 41). Die «deutsche Rente» wurde mit CHF
19'993.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 42).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'060.00 pro Monat zu (AK-Nr.
46). Die deutsche Rente der deutschen Rentenversicherung figuriert in der
Berechnung wiederum mit CHF 19'993.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).
2.2 Mit Schreiben vom 7. Januar 2020
wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er führte sinngemäss
aus, der Anspruch auf die «deutsche Rente» bestehe in Euro und der von der
Beschwerdegegnerin angewendete Umrechnungskurs führe zu höheren Frankenbeträgen
als denjenigen, die ihm tatsächlich ausbezahlt würden. Die Differenz im zweiten
Halbjahr 2019 habe – hochgerechnet auf ein Jahr – CHF 611.00 betragen
(AK-Nr. 52). Die Beschwerdegegnerin antwortete mit einem formlosen Brief vom 7.
Februar 2020 und erläuterte, auf welchen Wechselkurs sie sich abgestützt habe
(AK-Nr. 53).
2.3 Am 19. Februar 2020 wandte sich
der Beschwerdeführer mit einem «Antrag auf Korrektur der mir zuerkannten
Ergänzungsleistungen für das 1. und 2. Halbjahr des Kalenderjahres 2019» erneut
an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 55). Am 16. März 2020 wies er
darauf hin, dass er auf das Schreiben vom 19. Februar 2020 noch keine Antwort
erhalten habe, und bekräftigte seinen Standpunkt. Gleichzeitig verlangte er bis
zum 19. März 2020 «einen einspruchsfähigen Entscheid bezüglich meines
Schreibens vom 19. Februar 2020 mit den mir möglichen Rechtsmitteln» (AK-Nr.
57). Am 30. März 2020 fand offenbar ein Telefongespräch statt, worauf der
Beschwerdeführer am gleichen Tag erneut einen Brief mit Beilagen an die
Beschwerdegegnerin verfasste (AK-Nr. 58).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 27. März 2020 (Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.) gelangt der Beschwerdeführer an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Das Schreiben ist betitelt mit
«Beschwerde wegen zu hoch berechnetem Renteneinkommen aus der Deutschen Rente
bei der Bemessung der mir zuerkannten Ergänzungsleistung durch die AKSO». Der
Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die jährliche Ergänzungsleistung für die
Jahre 2018 und 2019 sei rückwirkend neu festzulegen, indem bei den
anrechenbaren Einnahmen die «deutsche Rente» mit dem ihm tatsächlich
ausbezahlten Frankenbetrag (und nicht mit dem von der Beschwerdegegnerin zur
Anwendung gebrachten Wechselkurs) eingesetzt werde.
3.2 Die Akten der Beschwerdegegnerin
wurden einverlangt und gingen am 8. April 2020 beim Gericht ein (vgl.
A.S. 5 f.).
3.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. April 2020 (A.S. 6 f.) wird in Aussicht genommen, aus
prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren den Einwand des
Beschwerdeführers bezüglich der Höhe seiner «deutschen Rente» für die Zeit ab
Anfang 2018 zu prüfen. Die Parteien erheben dagegen in der Folge keine
Einwände.
3.4 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 (A.S. 9 ff.) auf Abweisung
der Beschwerde.
3.5 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 20. Mai 2020 (A.S. 20 ff.) an seinen Anträgen fest. Am 25.
Mai 2020 reicht er Korrekturen bzw. Präzisierungen zur Replik ein
(A.S. 34).
3.6 Die Beschwerdegegnerin bestätigt
mit Duplik vom 10. Juni 2020 (A.S. 36 ff.) ebenfalls ihren
Standpunkt.
3.7 Der Beschwerdeführer reicht am
21. Juni 2020 ergänzende Bemerkungen ein (A.S. 41 ff.).
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Verfügungen über Ergänzungsleistungen
kann innerhalb von 30 Tagen bei der Ausgleichskasse, welche die Verfügung
erlassen hat, Einsprache erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gegen
Einspracheentscheide kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn
der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine
Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sogenannte
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung; Art. 56 Abs. 2 ATSG).
1.2
Das rechtlich geschützte
Interesse, das mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
(Art. 56 Abs. 2 ATSG) verfolgt wird, besteht darin, einen Entscheid zu
erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann.
Die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (hier: der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen) gehören dagegen grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand.
Nach der Rechtsprechung kann das gerichtliche Beschwerdeverfahren jedoch unter
bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb
des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden
(BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). In dieser Konstellation können u.U. in einem
Verfahren betreffend Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch die materiellen
Ansprüche geprüft werden, wobei eine solche Ausdehnung nur zurückhaltend
vorzunehmen ist (vgl. Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts K 39/03 vom 29. Dezember 2013 E. 2 und 3).
1.3
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54 Abs. 1bis kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS
125.12). Die hier strittigen Beträge, resultierend aus einer Differenz im
Wechselkurs Euro / Franken, liegen deutlich unter dieser Grenze. Die
Angelegenheit ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.
1.4
Der Beschwerdeführer hat seit
Anfang 2018 auf beinahe jede neue Verfügung über die Höhe seiner
Ergänzungsleistung reagiert und den zur Anwendung gebrachten Wechselkurs
beanstandet. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm jeweils mit einem einfachen
Brief. Der Beschwerdeführer hatte deutlich gemacht, mit den Verfügungen nicht
einverstanden zu sein, und auch mitgeteilt, welchen Betrag er als korrekt
erachte. Seine Eingaben dürften den Anforderungen an eine Einsprache
(Rechtsbegehren und Begründung; Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) genügt haben. Andernfalls
wäre ihm eine Frist zur Verbesserung anzusetzen gewesen (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche nie ein eigentliches
Einspracheverfahren eingeleitet hat, ist unzulässig. Auch in Bezug auf den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Anfang 2020 hat die Beschwerdegegnerin
kein Einspracheverfahren an die Hand genommen, obwohl der Beschwerdeführer
mehrfach auf einen formellen Entscheid gedrängt und diesen in seinem Schreiben
vom 16. März 2020 (mit allerdings sehr kurzer Fristansetzung)
unmissverständlich eingefordert hatte. Die Beschwerde vom 27. März 2020
ist daher grundsätzlich als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit
Blick auf die eng begrenzte Fragestellung erscheint es aber als wenig sinnvoll,
eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Beschwerdegegnerin zum Erlass von
Einspracheentscheiden in Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 zu verhalten.
Deshalb wurde mit der Verfügung vom 14. April 2020 (A.S. 6 f.) in
Aussicht genommen, die Frage des massgebenden Wechselkurses für die Zeit ab
Anfang 2018 materiell zu beurteilen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind
erfüllt, da die materielle Fragestellung eng mit dem Gegenstand der
Rechtsverweigerung zusammenhängt und die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren
ausführlich zum anwendbaren Wechselkurs Stellung genommen hat. Da keine der
beiden Parteien Einwände erhoben hat, ist in diesem Sinn vorzugehen. Anders
verhält es sich in Bezug auf den Anspruch ab 1. Januar 2020. Diesbezüglich ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 27. Dezember
2019.
(AK-Nr. 46) Einsprache erhoben hat, welche die Beschwerdegegnerin noch zu
behandeln haben wird.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen
unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,
einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).
Diese Umschreibung erfasst auch Renten einer ausländischen Rentenversicherung
(vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2015 vom 15. Mai 2015). Bei
der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten,
Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (Art. 23 Abs. 3
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
2.2
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL).
Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen. Sie
sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht weicht
aber nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall
angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben
enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch
interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf
dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und
Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs
eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f.; vgl. auch BGE 144 V 361 E.
6.2.8
S. 366 f.).
3.
Umstritten ist einzig, mit
welchem Frankenbetrag die Rente, welche dem Beschwerdeführer, einem deutschen
Staatsbürger, durch die Deutsche Rentenversicherung ausgerichtet wird und auf
einen Betrag in Euro lautet (vgl. z.B. AK-Nr. 30 S. 2; 39 S. 1), als
anrechenbare Einnahme in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
einzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf den von der
Europäischen Zentralbank zu einem bestimmten Datum bekanntgegebenen
Wechselkurs. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei jeweils derjenige Betrag zu
berücksichtigen, der ihm tatsächlich auf seinem schweizerischen Konto in
Schweizer Franken gutgeschrieben wurde, und es sei jeweils am Jahresende eine
entsprechende Korrektur für das abgelaufene Jahr vorzunehmen.
3.1
Laut Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG
zählen zu den anrechenbaren Einnahmen u.a. «Renten, Pensionen und andere
wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV».
Darunter fallen auch Renten und Pensionen einer ausländischen Sozialversicherung.
Die Frage nach dem massgebenden Wechselkurs wird im Gesetz nicht behandelt.
Auch die ELV enthält dazu keine Regelung.
3.2
Die WEL regelt die Anrechnung
ausländischer Renten in den Randziffern 3452.01, 3452.03 und 3452.04. Es wird
unterschieden zwischen Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten
des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet
werden, und Renten/Pensionen anderer Staaten. Laut Randziffer 3452.01, gültig
seit 1. Januar 2017, sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von
Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens
ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die
Europäische Zentralbank publiziert werden (unter Hinweis auf die Fundstelle im
Internet). Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem
Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Hinweis auf Ziffer 3b des
Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die
Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates). Ändert sich der Umrechnungskurs
während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 3641.01 ff. vorzugehen (WEL
Rz. 3452.04, gültig seit Januar 2013).
3.3
Die Fragestellung hat einen
europarechtlichen Bezug. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger
und lebt in der Schweiz. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts sind daher
aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112. 681) insbesondere die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11) anwendbar (Art. 32 Abs. 1 ELG). Beide
Verordnungen sind für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.
3.3.1
Der in der Fussnote zur
WEL-Randziffer 3452.01 zitierte Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 trägt
die Überschrift «Währungsumrechnung» und lautet wie folgt: «Bei der Anwendung
der Grundverordnung [gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR
0.831.109.268.1] und der Durchführungsverordnung [gemeint ist die Verordnung
(EG) Nr. 987/2009 selbst] gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der
Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die
Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des
Wechselkurses.»
3.3.2
Gestützt auf diesen Art. 90 hat
die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen
Sicherheit der Europäischen Union am 15. Oktober 2009 den Beschluss Nr. H3
«über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss
Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) (2010/C 106/19)» gefällt. Dieser Beschluss Nr. H3 wurde im Amtsblatt der Europäischen
Union vom 24. April 2010 (C 106/56) veröffentlicht und ist auch auf der
Homepage des Bundes abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6161/download>
(besucht am 24. Juni 2020).
3.3.3
Der Beschluss Nr. H3 legt in
Ziffer 1 fest, der Umrechnungskurs sei «als Tageskurs zu verstehen, der von der
Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird».
Ziffer 3 des Beschlusses Nr. H3 regelt
das Vorgehen eines Trägers eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der
Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen
Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. Dabei werden
zwei Konstellationen unterschieden: Wenn der betreffende Träger nach nationalem
Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während
eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird,
berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag
dieses Zeitraums veröffentlicht wurde (Ziffer 3a). Wenn der betreffende Träger
nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag
berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des
Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die
Bestimmung anzuwenden ist (Ziffer 3b).
Laut Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3
gilt dessen Ziffer (bzw. Nummer) 3 «entsprechend, wenn ein Träger eines
Mitgliedstaats – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf
die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die
Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.»
3.4
Nach dem Gesagten stützt sich
die Randziffer 3452.01 der WEL auf die europarechtlichen Bestimmungen,
namentlich Art. 90 der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 und den
gestützt darauf ergangenen Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Beschluss Nr. H3
unterscheidet in Ziffer 3 zwischen der Berücksichtigung von Beträgen für einen
vergangenen Zeitraum (lit. a) und von Beträgen für den aktuellen
Leistungszeitraum (lit. b). Wie erwähnt, sind bei der Bemessung der jährlichen
Ergänzungsleistung die laufenden Renten und Pensionen anzurechnen (Art. 23
Abs. 3 ELV; E. II. 2.1 hiervor). Es handelt sich also um die Konstellation
gemäss Ziffer 3b des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission. Dementsprechend
ist, bei der erstmaligen Berechnung derjenige Umrechnungskurs massgebend, der
von der Europäischen Zentralbank für den ersten Tag des Monats vor dem
Leistungsbeginn veröffentlicht wurde. Dies entspricht dem Inhalt von Randziffer
3452.01
der WEL. Die Wegleitung enthält also keine autonome Regelung, sondern
setzt nur diejenigen Grundsätze um, die in den europarechtlichen Bestimmungen
statuiert sind, welche aufgrund des bilateralen Abkommens seit 1. April 2012
auch für die Schweiz gelten. Es besteht daher kein Anlass, von der Regelung in
der WEL abzuweichen. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des
Bundesgerichts 9C_327/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3.3 (SVR 2012 EL Nr. 9 S.
29), bleibt somit auch unter der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage
gültig (vgl. auch BGE 141 V 246 E. 5.2.1 S. 251 f.). Aus der
zitierten Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission geht
überdies hervor, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die laufende Leistung
aufgrund einer anderweitigen Veränderung neu festgelegt wird.
3.5
Zusammenfassend entspricht die
Regelung von Randziffer 3452.01 der WEL den anwendbaren europarechtlichen
Bestimmungen. Sie lässt sich daher nicht beanstanden und für das Gericht
besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Für die vom Beschwerdeführer verlangte
Berücksichtigung des konkreten Betrags, der ihm durch seine Bank gutgeschrieben
wird, besteht keine Grundlage. Anzumerken bleibt, dass sich die Abweichung von
den tatsächlichen Auszahlungen nicht zwingend zu Ungunsten des Beschwerdeführers
auswirken muss. Bei steigendem Euro-Kurs ist es auch möglich, dass ihm
vorübergehend Renteneinnahmen angerechnet werden, die niedriger sind als der
tatsächlich erhaltene Franken-Betrag.
4.
Gesondert zu prüfen ist die
Frage der Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung bei Schwankungen des
Wechselkurses, wenn die Rente der deutschen Rentenversicherung in Euro
unverändert bleibt.
4.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenversicherung (lit. b; dies muss auch für Renten einer ausländischen
Sozialversicherungseinrichtung gelten) sowie bei Eintritt einer voraussichtlich
längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten
Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die
neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei
Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als
120.
Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden
(lit. c). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen
Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). Diese
Verordnungsbestimmungen entsprechen den Randziffern 3641.01 bis 3641.03 der
WEL.
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat
innerhalb des Jahres jeweils auf den 1. Juli des Kalenderjahres eine Anpassung
vorgenommen, weil die Rente der deutschen Rentenversicherung an diesem Datum
angepasst wird. Dies ist korrekt, handelt es sich doch um eine Änderung einer
Sozialversicherungsrente und zugleich um eine voraussichtlich länger dauernde
Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b und c
ELV. Eine zusätzliche unterjährige Anpassung wegen Wechselkurs-Schwankungen hat
die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen, weil es sich dabei nicht um
eine voraussichtlich dauernde Änderung handelt (ohne dass geprüft werden
müsste, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es könne analog zum
Vermögensverzehr nur einmal pro Jahr eine Anpassung erfolgen [was prima vista
eher nicht zutreffen dürfte]). Zu beachten ist aber, dass eine Verfügung über
eine jährliche Ergänzungsleistung von vornherein nur für das laufende
Kalenderjahr Geltung beanspruchen kann (BGE 128 V 39). Die jährliche
Ergänzungsleistung ist daher unabhängig von einer Tatsachenänderung jeweils auf
den Beginn eines Kalenderjahres neu festzulegen. Dabei ist auch der Wechselkurs
anzupassen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht jeweils auch auf den
Jahresbeginn den massgebenden Wechselkurs (von der europäischen Zentralbank für
den ersten Tag des Dezembers publizierter Tageskurs) zur Anwendung gebracht.
4.3
Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin neben der ohnehin erforderlichen jährlichen Neufestlegung
(vgl. BGE 128 V 39) jeweils auf den 1. Juli des Kalenderjahres eine Anpassung
der jährlichen Ergänzungsleistung wegen der Erhöhung der «deutschen Rente»
vorgenommen und dabei auch den aktuellen Wechselkurs berücksichtigt. Dieses
Vorgehen ist in allen Punkten rechtmässig. Dasselbe gilt für das Abstellen auf
den von der europäischen Zentralbank publizierten Tageskurs am Anfang des
Vormonats.
5.
Aus den vorstehende Erwägungen
ergibt sich für den Zeitraum ab Anfang 2018 die folgende Beurteilung:
5.1
In der Berechnung ab 1. Januar
2018.
wurde die Rente der deutschen Rentenversicherung mit CHF 19'518.00
eingesetzt, basierend auf einem Kurs von 1.1691 (vgl. Verfügung vom 20. Februar
2018, AK-Nr. 6, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 7). Dies entspricht dem von der
europäischen Zentralbank für den 1. Dezember 2017 angegebenen Wechselkurs (vgl.
<https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_ex change_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.en.html>,
besucht am 24. Juni 2020) und ist somit korrekt.
5.2
In der Berechnung ab
1.
Juli 2018 wurde die «deutsche Rente» mit CHF 19'895.00 eingesetzt
(vgl. Verfügung vom 3. Juli 2018, AK-Nr. 14, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 15). Die
Rente betrug ab diesem Datum 1'437.86 Euro (vgl. AK-Nr. 13). Mit dem
massgebenden, für den 1. Juni 2018 angegebenen Kurs von 1.1531 (vgl. obige
Internetadresse) resultiert eine Jahressumme von CHF 19'895.00. Auch dieser
Betrag ist korrekt.
5.3
Da die deutsche
Rentenversicherung die Rente jeweils auf den 1. Juli überprüft, belief
sich diese auch ab 1. Januar 2019 auf 1'437.86 Euro pro Monat. Der von
europäischen Zentralbank angegebene Kurs für Montag, 3. Dezember 2018, betrug
1.1323
Damit ergeben sich anrechenbare Einnahmen aus der «deutschen Rente» von
CHF 19'537.00, entsprechend dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 36). Die
Verfügung vom 22. März 2019 (AK-Nr. 35) ist ebenfalls korrekt.
5.4
Seit 1. Juli 2019 beläuft sich
die Rente der deutschen Rentenversicherung auf 1'492.66 Euro pro Monat (vgl.
AK-Nr. 39). Der angegebene Kurs für Montag, 3. Juni 2019, belief sich auf
1.1162
Damit resultiert eine anzurechnende Jahresrente von CHF 19'993.00.
Auch dieser Betrag wurde im Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) korrekt
berücksichtigt. Die Verfügung vom 23. Juli 2019 (AK-Nr. 41) lässt sich daher
ebenfalls nicht beanstanden.
5.5
Der Anspruch ab 1. Januar 2020
bildet, wie erwähnt, nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung im
vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wird darüber in Form eines
Einspracheentscheids zu befinden haben (vgl. E. II. 1.4 hiervor). Dabei wird der
für Montag, 2. Dezember 2019, publizierte Tageskurs von 1.0995 anzuwenden
sein (vgl. E. II. 4.2 und 4.3 hiervor).
6.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen
Ergänzungsleistung in der Zeit bis Ende 2019 richtet. Über den Anspruch ab 1.
Januar 2020 wird die Beschwerdegegnerin noch mittels Einspracheentscheid zu
befinden haben.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer handelt in
eigener Sache und kann nicht als obsiegende Partei gelten. Er hat daher keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Eingabe des Beschwerdeführers A.___
vom 21. Juni 2020 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung für die Jahre 2018
und 2019 richtet.
3. Die Angelegenheit wird an die
Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom
7. Januar 2020 und seine seitherigen Schreiben als Einsprache gegen die
Verfügung vom 27. Dezember 2019 behandle und in Form eines
Einspracheentscheids über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche
Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 entscheide.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer