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Entscheid

VSBES.2020.72

Ergänzungsleistungen AHV

30. Juni 2020Deutsch20 min

zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse

Source so.ch

Urteil vom 30. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

zieht der Präsident in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1945 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit August 2010 Ergänzungsleistungen

zu seiner Altersrente der AHV. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 setzte die Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 auf CHF 1'194.00 pro Monat (inkl.

Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 1). Der Beschwerdeführer reagierte mit Schreiben vom 10. Februar 2018

und machte u.a. geltend, die unter den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte

Rente der deutschen Rentenversicherung sei mit einem zu hohen Betrag, basierend

auf einem zu hohen Euro-Kurs, berücksichtigt worden (AK-Nr. 4). Die Beschwerdegegnerin

setzte in der Folge die jährliche Ergänzungsleistung aus anderen Gründen ab 1.

Januar 2018 neu auf CHF 1'083.00 pro Monat fest (Verfügung vom 20. Februar

2018, AK-Nr. 6). Der Beschwerdeführer beanstandete mit Eingabe vom 21. März

2018 erneut die Berechnung seines Einkommens aus der «deutschen Rente» (AK-Nr.

10). Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm am 9. April 2018 mit einem

einfachen Brief, in dem sie es ablehnte, die Berechnung anzupassen (AK-Nr. 11).

1.2 Mit Verfügung vom 3. Juli 2018

wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2018 auf CHF 1'051.00

pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 14).

1.3 Am 27. Dezember 2018 erliess die

Beschwerdegegnerin die Verfügung über den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019; dieser

wurde auf CHF 1'077.00 beziffert (AK-Nr. 17). Der Beschwerdeführer

reagierte mit Schreiben vom 12. Februar 2019 und machte u.a. wiederum geltend,

der eingesetzte Betrag für die «deutsche Rente» sei nicht korrekt (AK-Nr. 26).

Diesen Standpunkt bekräftigte er in einer E-Mail vom 20. Februar 2019 (AK-Nr.

26 S. 4). In der Folge wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar

2019 mit Verfügung vom 22. März 2019 neu auf CHF 1'094.00 festgesetzt

(AK-Nr. 35).

1.4 Am 23. Juli 2019 legte die

Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2019 auf

CHF 1'056.00 pro Monat fest (AK-Nr. 41). Die «deutsche Rente» wurde mit CHF

19'993.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 42).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020 eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 1'060.00 pro Monat zu (AK-Nr.

46). Die deutsche Rente der deutschen Rentenversicherung figuriert in der

Berechnung wiederum mit CHF 19'993.00 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 47).

2.2 Mit Schreiben vom 7. Januar 2020

wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin. Er führte sinngemäss

aus, der Anspruch auf die «deutsche Rente» bestehe in Euro und der von der

Beschwerdegegnerin angewendete Umrechnungskurs führe zu höheren Frankenbeträgen

als denjenigen, die ihm tatsächlich ausbezahlt würden. Die Differenz im zweiten

Halbjahr 2019 habe – hochgerechnet auf ein Jahr – CHF 611.00 betragen

(AK-Nr. 52). Die Beschwerdegegnerin antwortete mit einem formlosen Brief vom 7.

Februar 2020 und erläuterte, auf welchen Wechselkurs sie sich abgestützt habe

(AK-Nr. 53).

2.3 Am 19. Februar 2020 wandte sich

der Beschwerdeführer mit einem «Antrag auf Korrektur der mir zuerkannten

Ergänzungsleistungen für das 1. und 2. Halbjahr des Kalenderjahres 2019» erneut

an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 55). Am 16. März 2020 wies er

darauf hin, dass er auf das Schreiben vom 19. Februar 2020 noch keine Antwort

erhalten habe, und bekräftigte seinen Standpunkt. Gleichzeitig verlangte er bis

zum 19. März 2020 «einen einspruchsfähigen Entscheid bezüglich meines

Schreibens vom 19. Februar 2020 mit den mir möglichen Rechtsmitteln» (AK-Nr.

57). Am 30. März 2020 fand offenbar ein Telefongespräch statt, worauf der

Beschwerdeführer am gleichen Tag erneut einen Brief mit Beilagen an die

Beschwerdegegnerin verfasste (AK-Nr. 58).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 27. März 2020 (Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.) gelangt der Beschwerdeführer an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Das Schreiben ist betitelt mit

«Beschwerde wegen zu hoch berechnetem Renteneinkommen aus der Deutschen Rente

bei der Bemessung der mir zuerkannten Ergänzungsleistung durch die AKSO». Der

Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die jährliche Ergänzungsleistung für die

Jahre 2018 und 2019 sei rückwirkend neu festzulegen, indem bei den

anrechenbaren Einnahmen die «deutsche Rente» mit dem ihm tatsächlich

ausbezahlten Frankenbetrag (und nicht mit dem von der Beschwerdegegnerin zur

Anwendung gebrachten Wechselkurs) eingesetzt werde.

3.2 Die Akten der Beschwerdegegnerin

wurden einverlangt und gingen am 8. April 2020 beim Gericht ein (vgl.

A.S. 5 f.).

3.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 14. April 2020 (A.S. 6 f.) wird in Aussicht genommen, aus

prozessökonomischen Gründen im vorliegenden Verfahren den Einwand des

Beschwerdeführers bezüglich der Höhe seiner «deutschen Rente» für die Zeit ab

Anfang 2018 zu prüfen. Die Parteien erheben dagegen in der Folge keine

Einwände.

3.4 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2020 (A.S. 9 ff.) auf Abweisung

der Beschwerde.

3.5 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 20. Mai 2020 (A.S. 20 ff.) an seinen Anträgen fest. Am 25.

Mai 2020 reicht er Korrekturen bzw. Präzisierungen zur Replik ein

(A.S. 34).

3.6 Die Beschwerdegegnerin bestätigt

mit Duplik vom 10. Juni 2020 (A.S. 36 ff.) ebenfalls ihren

Standpunkt.

3.7 Der Beschwerdeführer reicht am

21. Juni 2020 ergänzende Bemerkungen ein (A.S. 41 ff.).

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Verfügungen über Ergänzungsleistungen

kann innerhalb von 30 Tagen bei der Ausgleichskasse, welche die Verfügung

erlassen hat, Einsprache erhoben werden (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30] in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Gegen

Einspracheentscheide kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn

der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine

Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sogenannte

Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung; Art. 56 Abs. 2 ATSG).

1.2

Das rechtlich geschützte

Interesse, das mit einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde

(Art. 56 Abs. 2 ATSG) verfolgt wird, besteht darin, einen Entscheid zu

erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann.

Die zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (hier: der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen) gehören dagegen grundsätzlich nicht zum Streitgegenstand.

Nach der Rechtsprechung kann das gerichtliche Beschwerdeverfahren jedoch unter

bestimmten Voraussetzungen aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb

des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden

(BGE 122 V 34 E. 2a S. 36). In dieser Konstellation können u.U. in einem

Verfahren betreffend Rechtsverzögerung oder -verweigerung auch die materiellen

Ansprüche geprüft werden, wobei eine solche Ausdehnung nur zurückhaltend

vorzunehmen ist (vgl. Urteil

des Eidg. Versicherungsgerichts K 39/03 vom 29. Dezember 2013 E. 2 und 3).

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54 Abs. 1bis kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS

125.12). Die hier strittigen Beträge, resultierend aus einer Differenz im

Wechselkurs Euro / Franken, liegen deutlich unter dieser Grenze. Die

Angelegenheit ist daher einzelrichterlich zu beurteilen.

1.4

Der Beschwerdeführer hat seit

Anfang 2018 auf beinahe jede neue Verfügung über die Höhe seiner

Ergänzungsleistung reagiert und den zur Anwendung gebrachten Wechselkurs

beanstandet. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihm jeweils mit einem einfachen

Brief. Der Beschwerdeführer hatte deutlich gemacht, mit den Verfügungen nicht

einverstanden zu sein, und auch mitgeteilt, welchen Betrag er als korrekt

erachte. Seine Eingaben dürften den Anforderungen an eine Einsprache

(Rechtsbegehren und Begründung; Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) genügt haben. Andernfalls

wäre ihm eine Frist zur Verbesserung anzusetzen gewesen (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche nie ein eigentliches

Einspracheverfahren eingeleitet hat, ist unzulässig. Auch in Bezug auf den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Anfang 2020 hat die Beschwerdegegnerin

kein Einspracheverfahren an die Hand genommen, obwohl der Beschwerdeführer

mehrfach auf einen formellen Entscheid gedrängt und diesen in seinem Schreiben

vom 16. März 2020 (mit allerdings sehr kurzer Fristansetzung)

unmissverständlich eingefordert hatte. Die Beschwerde vom 27. März 2020

ist daher grundsätzlich als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit

Blick auf die eng begrenzte Fragestellung erscheint es aber als wenig sinnvoll,

eine Rechtsverweigerung festzustellen und die Beschwerdegegnerin zum Erlass von

Einspracheentscheiden in Bezug auf die Jahre 2018 und 2019 zu verhalten.

Deshalb wurde mit der Verfügung vom 14. April 2020 (A.S. 6 f.) in

Aussicht genommen, die Frage des massgebenden Wechselkurses für die Zeit ab

Anfang 2018 materiell zu beurteilen. Die entsprechenden Voraussetzungen sind

erfüllt, da die materielle Fragestellung eng mit dem Gegenstand der

Rechtsverweigerung zusammenhängt und die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren

ausführlich zum anwendbaren Wechselkurs Stellung genommen hat. Da keine der

beiden Parteien Einwände erhoben hat, ist in diesem Sinn vorzugehen. Anders

verhält es sich in Bezug auf den Anspruch ab 1. Januar 2020. Diesbezüglich ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 27. Dezember

2019.

(AK-Nr. 46) Einsprache erhoben hat, welche die Beschwerdegegnerin noch zu

behandeln haben wird.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen

unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen,

einschliesslich der Renten der AHV und der IV (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG).

Diese Umschreibung erfasst auch Renten einer ausländischen Rentenversicherung

(vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2015 vom 15. Mai 2015). Bei

der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung sind die laufenden Renten,

Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen (Art. 23 Abs. 3

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

2.2

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

herausgegebene Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL).

Derartige Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen. Sie

sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Das Gericht weicht

aber nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall

angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben

enthalten. Dadurch wird dem Bestreben der Verwaltung Rechnung getragen, durch

interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten. Auf

dem Wege von Verwaltungsweisungen dürfen jedoch keine über Gesetz und

Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs

eingeführt werden (BGE 142 V 442 E. 5.2 S. 445 f.; vgl. auch BGE 144 V 361 E.

6.2.8

S. 366 f.).

3.

Umstritten ist einzig, mit

welchem Frankenbetrag die Rente, welche dem Beschwerdeführer, einem deutschen

Staatsbürger, durch die Deutsche Rentenversicherung ausgerichtet wird und auf

einen Betrag in Euro lautet (vgl. z.B. AK-Nr. 30 S. 2; 39 S. 1), als

anrechenbare Einnahme in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung

einzusetzen ist. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf den von der

Europäischen Zentralbank zu einem bestimmten Datum bekanntgegebenen

Wechselkurs. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei jeweils derjenige Betrag zu

berücksichtigen, der ihm tatsächlich auf seinem schweizerischen Konto in

Schweizer Franken gutgeschrieben wurde, und es sei jeweils am Jahresende eine

entsprechende Korrektur für das abgelaufene Jahr vorzunehmen.

3.1

Laut Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG

zählen zu den anrechenbaren Einnahmen u.a. «Renten, Pensionen und andere

wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV».

Darunter fallen auch Renten und Pensionen einer ausländischen Sozialversicherung.

Die Frage nach dem massgebenden Wechselkurs wird im Gesetz nicht behandelt.

Auch die ELV enthält dazu keine Regelung.

3.2

Die WEL regelt die Anrechnung

ausländischer Renten in den Randziffern 3452.01, 3452.03 und 3452.04. Es wird

unterschieden zwischen Renten und Pensionen, die in einer Währung von Mitgliedstaaten

des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens ausgerichtet

werden, und Renten/Pensionen anderer Staaten. Laut Randziffer 3452.01, gültig

seit 1. Januar 2017, sind Renten und Pensionen, die in einer Währung von

Mitgliedstaaten des Freizügigkeitsabkommens CH-EG oder des EFTA-Übereinkommens

ausgerichtet werden, nach den Tageskursen umzurechnen, welche durch die

Europäische Zentralbank publiziert werden (unter Hinweis auf die Fundstelle im

Internet). Massgebend ist der erste verfügbare Tageskurs des Monats, der dem

Monat des Anspruchsbeginns unmittelbar vorausgeht (Hinweis auf Ziffer 3b des

Beschlusses Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die

Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009

des Europäischen Parlaments und des Rates). Ändert sich der Umrechnungskurs

während des Jahres wesentlich, ist nach Rz. 3641.01 ff. vorzugehen (WEL

Rz. 3452.04, gültig seit Januar 2013).

3.3

Die Fragestellung hat einen

europarechtlichen Bezug. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger

und lebt in der Schweiz. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts sind daher

aufgrund des Freizügigkeitsabkommens (SR 0.142.112. 681) insbesondere die

Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009

(SR 0.831.109.268.11) anwendbar (Art. 32 Abs. 1 ELG). Beide

Verordnungen sind für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getreten.

3.3.1

Der in der Fussnote zur

WEL-Randziffer 3452.01 zitierte Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 trägt

die Überschrift «Währungsumrechnung» und lautet wie folgt: «Bei der Anwendung

der Grundverordnung [gemeint ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, SR

0.831.109.268.1] und der Durchführungsverordnung [gemeint ist die Verordnung

(EG) Nr. 987/2009 selbst] gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der

Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die

Verwaltungskommission bestimmt den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des

Wechselkurses.»

3.3.2

Gestützt auf diesen Art. 90 hat

die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen

Sicherheit der Europäischen Union am 15. Oktober 2009 den Beschluss Nr. H3

«über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss

Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des

Rates (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz) (2010/C 106/19)» gefällt. Dieser Beschluss Nr. H3 wurde im Amtsblatt der Europäischen

Union vom 24. April 2010 (C 106/56) veröffentlicht und ist auch auf der

Homepage des Bundes abrufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6161/download>

(besucht am 24. Juni 2020).

3.3.3

Der Beschluss Nr. H3 legt in

Ziffer 1 fest, der Umrechnungskurs sei «als Tageskurs zu verstehen, der von der

Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird».

Ziffer 3 des Beschlusses Nr. H3 regelt

das Vorgehen eines Trägers eines Mitgliedstaats, der zum Zwecke der

Feststellung eines Anspruchs und der ersten Berechnung der Leistung einen

Betrag in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss. Dabei werden

zwei Konstellationen unterschieden: Wenn der betreffende Träger nach nationalem

Recht Beträge, wie beispielsweise Erwerbseinkommen oder Leistungen, während

eines bestimmten Zeitraums vor dem Datum, für das die Leistung berechnet wird,

berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den letzten Tag

dieses Zeitraums veröffentlicht wurde (Ziffer 3a). Wenn der betreffende Träger

nach nationalem Recht zum Zwecke der Leistungsberechnung einen Betrag

berücksichtigt, verwendet er den Umrechnungskurs, der für den ersten Tag des

Monats veröffentlicht wurde, der dem Monat unmittelbar vorausgeht, in dem die

Bestimmung anzuwenden ist (Ziffer 3b).

Laut Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3

gilt dessen Ziffer (bzw. Nummer) 3 «entsprechend, wenn ein Träger eines

Mitgliedstaats – infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage in Bezug auf

die betreffende Person – zur Neuberechnung der Leistung einen Betrag in die

Währung eines anderen Mitgliedstaats umrechnen muss.»

3.4

Nach dem Gesagten stützt sich

die Randziffer 3452.01 der WEL auf die europarechtlichen Bestimmungen,

namentlich Art. 90 der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 und den

gestützt darauf ergangenen Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für

die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Beschluss Nr. H3

unterscheidet in Ziffer 3 zwischen der Berücksichtigung von Beträgen für einen

vergangenen Zeitraum (lit. a) und von Beträgen für den aktuellen

Leistungszeitraum (lit. b). Wie erwähnt, sind bei der Bemessung der jährlichen

Ergänzungsleistung die laufenden Renten und Pensionen anzurechnen (Art. 23

Abs. 3 ELV; E. II. 2.1 hiervor). Es handelt sich also um die Konstellation

gemäss Ziffer 3b des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission. Dementsprechend

ist, bei der erstmaligen Berechnung derjenige Umrechnungskurs massgebend, der

von der Europäischen Zentralbank für den ersten Tag des Monats vor dem

Leistungsbeginn veröffentlicht wurde. Dies entspricht dem Inhalt von Randziffer

3452.01

der WEL. Die Wegleitung enthält also keine autonome Regelung, sondern

setzt nur diejenigen Grundsätze um, die in den europarechtlichen Bestimmungen

statuiert sind, welche aufgrund des bilateralen Abkommens seit 1. April 2012

auch für die Schweiz gelten. Es besteht daher kein Anlass, von der Regelung in

der WEL abzuweichen. Das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des

Bundesgerichts 9C_327/2011 vom 12. Oktober 2011, E. 3.3 (SVR 2012 EL Nr. 9 S.

29), bleibt somit auch unter der seit 1. April 2012 geltenden Rechtslage

gültig (vgl. auch BGE 141 V 246 E. 5.2.1 S. 251 f.). Aus der

zitierten Ziffer 4 des Beschlusses Nr. H3 der Verwaltungskommission geht

überdies hervor, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn die laufende Leistung

aufgrund einer anderweitigen Veränderung neu festgelegt wird.

3.5

Zusammenfassend entspricht die

Regelung von Randziffer 3452.01 der WEL den anwendbaren europarechtlichen

Bestimmungen. Sie lässt sich daher nicht beanstanden und für das Gericht

besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Für die vom Beschwerdeführer verlangte

Berücksichtigung des konkreten Betrags, der ihm durch seine Bank gutgeschrieben

wird, besteht keine Grundlage. Anzumerken bleibt, dass sich die Abweichung von

den tatsächlichen Auszahlungen nicht zwingend zu Ungunsten des Beschwerdeführers

auswirken muss. Bei steigendem Euro-Kurs ist es auch möglich, dass ihm

vorübergehend Renteneinnahmen angerechnet werden, die niedriger sind als der

tatsächlich erhaltene Franken-Betrag.

4.

Gesondert zu prüfen ist die

Frage der Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung bei Schwankungen des

Wechselkurses, wenn die Rente der deutschen Rentenversicherung in Euro

unverändert bleibt.

4.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist gemäss Art. 25 Abs. 1 ELV unter anderem zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben bei jeder Änderung der Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder

Invalidenversicherung (lit. b; dies muss auch für Renten einer ausländischen

Sozialversicherungseinrichtung gelten) sowie bei Eintritt einer voraussichtlich

längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten

Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die

neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei

Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als

120.

Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden

(lit. c). Eine Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wegen

Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV). Diese

Verordnungsbestimmungen entsprechen den Randziffern 3641.01 bis 3641.03 der

WEL.

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat

innerhalb des Jahres jeweils auf den 1. Juli des Kalenderjahres eine Anpassung

vorgenommen, weil die Rente der deutschen Rentenversicherung an diesem Datum

angepasst wird. Dies ist korrekt, handelt es sich doch um eine Änderung einer

Sozialversicherungsrente und zugleich um eine voraussichtlich länger dauernde

Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 lit. b und c

ELV. Eine zusätzliche unterjährige Anpassung wegen Wechselkurs-Schwankungen hat

die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorgenommen, weil es sich dabei nicht um

eine voraussichtlich dauernde Änderung handelt (ohne dass geprüft werden

müsste, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es könne analog zum

Vermögensverzehr nur einmal pro Jahr eine Anpassung erfolgen [was prima vista

eher nicht zutreffen dürfte]). Zu beachten ist aber, dass eine Verfügung über

eine jährliche Ergänzungsleistung von vornherein nur für das laufende

Kalenderjahr Geltung beanspruchen kann (BGE 128 V 39). Die jährliche

Ergänzungsleistung ist daher unabhängig von einer Tatsachenänderung jeweils auf

den Beginn eines Kalenderjahres neu festzulegen. Dabei ist auch der Wechselkurs

anzupassen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht jeweils auch auf den

Jahresbeginn den massgebenden Wechselkurs (von der europäischen Zentralbank für

den ersten Tag des Dezembers publizierter Tageskurs) zur Anwendung gebracht.

4.3

Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin neben der ohnehin erforderlichen jährlichen Neufestlegung

(vgl. BGE 128 V 39) jeweils auf den 1. Juli des Kalenderjahres eine Anpassung

der jährlichen Ergänzungsleistung wegen der Erhöhung der «deutschen Rente»

vorgenommen und dabei auch den aktuellen Wechselkurs berücksichtigt. Dieses

Vorgehen ist in allen Punkten rechtmässig. Dasselbe gilt für das Abstellen auf

den von der europäischen Zentralbank publizierten Tageskurs am Anfang des

Vormonats.

5.

Aus den vorstehende Erwägungen

ergibt sich für den Zeitraum ab Anfang 2018 die folgende Beurteilung:

5.1

In der Berechnung ab 1. Januar

2018.

wurde die Rente der deutschen Rentenversicherung mit CHF 19'518.00

eingesetzt, basierend auf einem Kurs von 1.1691 (vgl. Verfügung vom 20. Februar

2018, AK-Nr. 6, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 7). Dies entspricht dem von der

europäischen Zentralbank für den 1. Dezember 2017 angegebenen Wechselkurs (vgl.

<https://www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_ex change_rates/euro_reference_exchange_rates/html/eurofxref-graph-chf.en.html>,

besucht am 24. Juni 2020) und ist somit korrekt.

5.2

In der Berechnung ab

1.

Juli 2018 wurde die «deutsche Rente» mit CHF 19'895.00 eingesetzt

(vgl. Verfügung vom 3. Juli 2018, AK-Nr. 14, und Berechnungsblatt, AK-Nr. 15). Die

Rente betrug ab diesem Datum 1'437.86 Euro (vgl. AK-Nr. 13). Mit dem

massgebenden, für den 1. Juni 2018 angegebenen Kurs von 1.1531 (vgl. obige

Internetadresse) resultiert eine Jahressumme von CHF 19'895.00. Auch dieser

Betrag ist korrekt.

5.3

Da die deutsche

Rentenversicherung die Rente jeweils auf den 1. Juli überprüft, belief

sich diese auch ab 1. Januar 2019 auf 1'437.86 Euro pro Monat. Der von

europäischen Zentralbank angegebene Kurs für Montag, 3. Dezember 2018, betrug

1.1323

Damit ergeben sich anrechenbare Einnahmen aus der «deutschen Rente» von

CHF 19'537.00, entsprechend dem Berechnungsblatt (AK-Nr. 36). Die

Verfügung vom 22. März 2019 (AK-Nr. 35) ist ebenfalls korrekt.

5.4

Seit 1. Juli 2019 beläuft sich

die Rente der deutschen Rentenversicherung auf 1'492.66 Euro pro Monat (vgl.

AK-Nr. 39). Der angegebene Kurs für Montag, 3. Juni 2019, belief sich auf

1.1162

Damit resultiert eine anzurechnende Jahresrente von CHF 19'993.00.

Auch dieser Betrag wurde im Berechnungsblatt (AK-Nr. 42) korrekt

berücksichtigt. Die Verfügung vom 23. Juli 2019 (AK-Nr. 41) lässt sich daher

ebenfalls nicht beanstanden.

5.5

Der Anspruch ab 1. Januar 2020

bildet, wie erwähnt, nicht Gegenstand der materiellen Beurteilung im

vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wird darüber in Form eines

Einspracheentscheids zu befinden haben (vgl. E. II. 1.4 hiervor). Dabei wird der

für Montag, 2. Dezember 2019, publizierte Tageskurs von 1.0995 anzuwenden

sein (vgl. E. II. 4.2 und 4.3 hiervor).

6.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen

Ergänzungsleistung in der Zeit bis Ende 2019 richtet. Über den Anspruch ab 1.

Januar 2020 wird die Beschwerdegegnerin noch mittels Einspracheentscheid zu

befinden haben.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer handelt in

eigener Sache und kann nicht als obsiegende Partei gelten. Er hat daher keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Eingabe des Beschwerdeführers A.___

vom 21. Juni 2020 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung für die Jahre 2018

und 2019 richtet.

3. Die Angelegenheit wird an die

Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom

7. Januar 2020 und seine seitherigen Schreiben als Einsprache gegen die

Verfügung vom 27. Dezember 2019 behandle und in Form eines

Einspracheentscheids über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche

Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 entscheide.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer