VSBES.2020.73
Unfallversicherung
12. Oktober 2020Deutsch30 min
Betrag von CHF 37'050.00 zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am
Source so.ch
Urteil vom 12. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965,
erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2017 am 23. Mai 2017 einen
Unfall mit seinem Motorrad, wobei er von einem in die Strasse einbiegenden
Motorwagen übersehen und angefahren worden sei (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1).
Dem Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 62) ist hierzu
zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich beim Motorradunfall vom 23. Mai
2017 ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, Rippenserien-Frakturen 1 - 11
rechts, eine undislozierte Radiusfraktur rechts, eine offene distale
Radiusfraktur links, eine metacarpale 5 Hand links Fraktur, eine
nicht-dislozierte Acetabulum-Fraktur links, eine dislozierte mehrfragmentäre
Femurfraktur links sowie eine Fraktur des Os metatarsale II bis V Fuss links
mit kortikaler Absprengung des medialen Malleolus zugezogen. In der Folge
erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen.
1.2 Nach diversen medizinischen
Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 284) eine Integritätsentschädigung von 25 % im
Betrag von CHF 37'050.00 zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am
22. August 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr. 292), welche die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. März 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)
abwies.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 1. April 2020 (A.S. 7 ff.)
fristgerecht Beschwerde Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und
stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 6. März 2020 sei aufzuheben.
2.
Die Verfügung der Suva Aarau vom 2. August 2019 sei aufzuheben.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens
CHF 59'280.00 bei einer Integritätseinbusse von mindestens 40 %
auszurichten.
4.
Eventualiter: Es sei eine Integritätseinbusse von mehr als 25 %
festzustellen und eine entsprechende Integritätsentschädigung zu berechnen.
5.
Die SUVA habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung auszurichten.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (A.S. 50 ff.) schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit
Replik vom 8. Juni 2020 (A.S. 61 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Rechtsbegehren fest.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers betrage der
Integritätsschaden am linken OSG/Fuss mindestens 20 % statt 10 %, wie die Suva
berechnet habe. Im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 seien ein randständig
sklerosiertes Fragment distal des Malleolus medialis mit angrenzenden degenerativen
Veränderungen des Talus (= Sprungbein) beschrieben worden. Bereits diese
Veränderungen des Talus müssten im OSG (oberes Sprunggelenk) mit einer
Integritätseinbusse von mindestens 5 % beziffert werden. Bei den Frakturen
Metatarsalenschaft II würden progrediente Exostosen festgehalten. Die Metatarsaleköpfchen
III und IV unterlägen einer leichten Deviation. Auch diese Veränderungen stellten
eine zusätzliche Integritätseinbusse von mindestens 5 % dar. Weiter würden
degenerative Veränderungen im Grosszehengrundgelenk beschrieben, die mit einer
Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu bewerten seien. Es gebe auch
Zeichen einer Arthrose talonavikular (unteres Sprunggelenk, USG). Beim
talonavinkularen Gelenk handle es sich um ein Gelenk des unteren Sprunggelenkes
(USG). Hier liege ebenfalls eine Arthrose vor, die mit mindestens 5 %
Integritätseinschränkung zu beziffern sei. Arthrosen im talonavinkularen Gelenk
seien sehr schmerzhaft. Gesamthaft liege somit beim OSG und USG sowie Fuss
links eine Integritätseinbusse von mindestens 20 % vor. Frau Dr. med. C.___
habe in ihrer Beurteilung vom 12. August 2019 (recte: 2. August 2019) nicht
berücksichtigt, dass an 5 Stellen im Fuss Degenerationen, Arthrose und
Deviationen vorlägen. Frau Dr. med. C.___ äussere sich zum Ausmass der mässigen
Arthrose an den einzelnen Stellen (5 - 15 %) nicht. Ihre Einschätzung
könne so nicht nachvollzogen werden. Es sei daher eine orthopädische
Begutachtung durchzuführen, die diese Fragen beantworte. Auch in der
Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 von Frau Dr. med. C.___
werde einzig erwähnt, dass im Bereich des linken OSG und des linken Fusses nur
leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen vorlägen, so dass eine
aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt
erscheine. Mit dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden.
Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen durch die Kreisärztin stehe im
Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht des B.___ vom 10. April 2019. Zudem
sei gemäss Integritätsentschädigung, Tabelle 5 (Revision 2011), die
Bandbreite der mässigen Arthrose 5 - 15 %. Im Arztbericht des B.___
vom 10. April 2019 seien sodann progrediente Exostosen am proximalen
Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des
Metatarsale III festgestellt worden. Unter Exostosen verstehe man eine
Knochenwucherung von kompakter Knochensubstanz, die über die normale
Knochenoberfläche hinausrage. Exostosen brächten Schmerzen, Entzündungszeichen
und Bewegungseinschränkungen mit sich bringen. An solchen Schmerzen leide der
Beschwerdeführer. In der Beurteilung des Integritätsschadens von Frau Dr. med. C.___
vom 2. August 2019 sowie im Einsprache-Entscheid würden die Exostosen überhaupt
nicht erwähnt und seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Aus dem
Arztbericht vom 10. April 2019 ergebe sich weiter, dass bei den
Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich leichte Deviationen im
Frakturbereich nach lateral vorlägen. Diese Abweichung führe zu Schmerzen, die
der Beschwerdeführer im Fuss verspüre. Auch von diesen Deviationen nach lateral
spreche Frau Dr. med. C.___ in ihrer Beurteilung nicht. Deshalb könne die
Einschätzung von Frau Dr. med. C.___ auch nicht nachvollzogen werden. Im
Bericht des B.___ vom 10. April 2019 würden weiter degenerative Veränderungen
im Grosszehen-Grundgelenk erwähnt. Auch diese degenerativen Veränderungen führten
zu Schmerzen im Bereich der grossen Zehe, seien aber von Dr. med. C.___
nicht erwähnt worden. Des Weiteren lehne die Suva eine Integritätsentschädigung
für das Knie ab mit der Begründung, beim Unfall vom 23. Mai 2017 habe es
keine Beteiligung des linken Kniegelenks gegeben. Tatsache sei aber, dass der
Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Mai 2017 keinerlei Kniebeschwerden
gehabt habe. Die Schmerzen und Beschwerden im Knie seien somit auf den Unfall
vom 23. Mai 2017, bzw. auf die wegen des Unfalles notwendige Operation der
Femurschaftfraktur zurückzuführen, die zu massiven Beschwerden und Schmerzen
geführt habe und die Funktionsfähigkeit des Knies erheblich einschränke. Sodann
habe der Unfallversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG für Schäden einzustehen,
die durch Heilmassnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt
würden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers hätten mit einem T2 Femur-Nagel
stabilisiert werden müssen. Am 14. März 2018 habe Herr Dr. med. D.___
einen Operationsbericht über die Operation vom 28. Februar 2018 erstellt, bei
der der Femur-Nagel entfernt und ein grösserer Nagel eingesetzt worden sei. Im
Operationsbericht werde auch beschrieben, wie schwierig das Ersetzen des Nagels
und das Entfernen der abgebrochenen Schraube gewesen seien. Aus den Akten
ergebe sich weiter, dass das Knie in seiner Funktion erheblich eingeschränkt
sei. Aus all dem ergebe sich, dass die Beschwerden im Knie und die damit
verbundene Zumutbarkeitsbeurteilung mittelbare Unfallfolgen im Sinne von Art. 6
Abs. 3 UVG seien. Zudem ergebe sich aus dem Operationsbericht vom 26. Mai 2017,
dass ein Draht und ein Nagel für die Fixierung des Oberschenkels habe eingelegt
werden müssen. Durch den Draht und durch den Nagel würden offenbar im Knie
Schmerzen hervorgerufen. Da das Verlegen des Drahtes und des Nagels im
Oberschenkel bis zum Knie unfallbedingt habe vorgenommen werden müssen, seien
die heute vorhandenen Schmerzen ebenfalls unfallbedingt, weshalb dafür eine
Integritätsentschädigung auszurichten sei. Offenbar führten der Draht und der
Nagel im Knie zur Beeinträchtigung der Kniefunktion, die den Beschwerdeführer
beim Kauern, und Knien erheblich behindere. Des Weiteren werde im Arztbericht
vom 20. November 2017 festgehalten, dass eine Verriegelungsschraube gebrochen
sei. Neben dem Nagel sei auch die gebrochene Verriegelungsschraube eine
mögliche Ursache für die Schmerzen und Beschwerden im Knie: Der Nagel reiche
bis zum Knie. Die Verriegelungsschraube befinde sich ebenfalls im proximaleren
distalen Bereich. Die MRI-Aufnahmen zeigten, dass beim Knie direkt nicht
massive Veränderungen festzustellen seien. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass der Nagel, der Draht und die gebrochene Verriegelungsschraube, die sich in
unmittelbarer Nähe des Knies befänden, die Ursache dafür seien. Da der Nagel,
der Draht und die Verriegelungsschraube der Stabilisierung der
Femurschaftfraktur und somit der Behandlung der Unfallfolgen gedient hätten,
seien die Beschwerden und Schmerzen im Knie ebenfalls Unfallfolgen. Sodann sei
gemäss Arztbericht Herr Dr. med. D.___, B.___, vom 5. März 2018 am 28.
Februar 2018 der Ersatz des OSME Femurnagels Stryker T2 Nagel 12mm/400mm
vorgenommen worden. Wiederum komme der Nagel nahe an das Knie zu liegen. In
einem Gutachten sei abzuklären, ob die Beschwerden und Schmerzen im Knie durch
den Bruch des Femurschaftes und dessen Operation (Nagel, Draht, Schrauben)
verursacht würden. Ebenfalls sei im Bericht des B.___ vom 24. August 2017 eine
Baker-Zyste mit einer kraniokaudalen Abmessung von mindestens 5,5 cm in Loco
typico festgestellt. Eine Baker-Zyste deute auf einen Schaden im Kniegelenk
hin. Offenbar lägen im Bereich des Knies Beeinträchtigungen der körperlichen
Unversehrtheit vor, die mit einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu
berücksichtigen seien.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie stütze sich auf die kreisärztliche
Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019, worin Dr. med. C.___
den Integritätsschaden auf gesamthaft 25 % festgesetzt habe. Vorab sei
festzuhalten, dass in Bezug auf die Taxation des Integritätsschadens am linken
Handgelenk und linken Oberschenkel Einigkeit bestehe. Demgegenüber vertrete die
Rechtsvertreterin die Ansicht, dass der Integritätsschaden am linken OSG/Fuss
20.
% (statt 10 %) betrage. Ferner sei für das linke Kniegelenk ein
Integritätsschaden von 5 % geschuldet. Dieser Auffassung könne nicht
gefolgt werden. Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung habe die
Kreisärztin den Integritätsschaden am linken OSG/Fuss auf 10 %
festgesetzt. Radiologisch hätten sich lediglich Zeichen einer Arthrose
gefunden. Laut Suva-Tabelle 5.2 seien leichte Arthrosen grundsätzlich nicht
entschädigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund sei die kreisärztliche
Schätzung nicht zu beanstanden. Die Rüge, dass das linke Knie bei der Schätzung
völlig unberücksichtigt geblieben sei, sei ebenfalls unbegründet, werde doch im
Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 keinerlei Beteiligung des linken
Kniegelenks erwähnt. So habe ein CT des linken Kniegelenks vom 23. Mai 2017
(Unfalltag) keine Fraktur ergeben, wobei der darin erwähnte Befund einer
leichten Femoropatellararthrose offensichtlich nicht unfallkausal sein könne.
Hinzu komme, dass auch ein MRI des linken Kniegelenks vom 24. August 2017 keine
strukturellen Unfallfolgen gezeigt habe. Nach dem Gesagten sei die
kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden,
erscheine sie doch im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur
UVV gerecht und verhältnismässig, was von den beantragten 40 % nicht gesagt
werden könne, entspreche doch dieser Wert einem Verlust des Beines im
Kniegelenk. Eine anderslautende Beurteilung liege jedenfalls nicht in den
Akten.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung
für die unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 25 % festgelegt hat. Zur Beurteilung der vorliegenden
Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht des B.___
vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 62) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen
gestellt:
Hauptdiagnosen:
1.
Wundinfekt 13 Tage postoperativ bei St.
n. geschlossener Reposition und internen Stabilisierung mittels T2-Femurnagel
(400/12), statische Verriegelung am 23. Mai 2017
2.
Polytrauma (Motorrad-Unfall) am 23. Mai
2017.
mit/bei
-
Rechts:
· Stumpfes Thoraxtrauma rechts mit
Rippenserien-Frakturen 1-11 rechts
· Undislozierte Radiusfraktur rechts ED
30.05.2017
-
Links:
· 1° offene distale Radiusfraktur links
· Metacarpale 5 Hand links Fraktur
· Nicht-dislozierte Acetabulum-Fraktur
links
· Dislozierte mehrfragmentäre Femurfraktur
links
· Fraktur von Os metatarsale II bis V Fuss
links mit kortikaler Absprengung medialer Malleolus
3.
Postoperative Bizytopenie
Nebendiagnosen:
4.
Status nach Polytrauma (Motorrad-Unfall)
-
Schädel-Hirn-Trauma mit
Subduralblutung beidseits und Subarachnoidalblutung rechts. Nicht dislozierte
Schädel-Kalotten-Fraktur rechts, nicht dislozierte Jochbein-Fraktur rechts,
laterale Orbitawand-Fraktur rechts (S 06.33)
· leichte neuropsychologische
Funktionseinschränkung 03/17 (F 07.8)
-
Status nach
Spannungspneumothorax, anfänglich persistierender Hämothorax basal rechts vom
24.
November 2015
-
Non-union nach dislozierter
mehrfragmentärer Klavikula-Schaftfraktur rechts nach Klavikulo-Osteosynthese
vom 27. August 2015
-
Status nach proximaler,
schwer einschränkender Schulter-Motorik rechts mit klinischem Verdacht auf
Plexus-Läsion, vor allem des dorsalen Faszikels bei
· Mehrfragmentärer dislozierter
Rippenserien-Fraktur 1 - 9 rechts, 3 - 5 links
Noch am Eintrittstag sei eine
geschlossene Reposition und interne Stabilisierung der Femurfraktur mittels
eines T2-Femurnagels sowie die offene Reposition und Osteosynthese der distalen
Radiusfraktur links erfolgt. Des Weiteren sei eine Wundrand-exzision und
Wundexploration am medialen Malleolus links durchgeführt worden. Sekundär sei
noch die operative Versorgung der Frakturen des Os metatarsale III und V Fuss
links und der OS metacarpale Fraktur V Hand links erfolgt. In den postoperativen
Röntgenkontrollen habe sich jeweils eine regelrechte Lage des
Osteosynthesematerials ohne sekundäre Dislokationen gezeigt. Im Verlauf der
Hospitalisierung habe der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Handgelenk angegeben.
Radiologisch habe sich in der seitlichen Aufnahme eine undislozierte Fraktur
des distalen Radius gezeigt. Die Wunden seien bis auf die Narben am lateralen
proximalen Oberschenkel rasch trocken und reizlos gewesen. Am lateralen
Oberschenkel sei es protrahiert zu einer serösen Flüssigkeitssekretion gekommen.
Am 13. postoperativen Tag habe sich eine prutride Sekretion aus der ehemaligen
Schmerzkatheterstelle gezeigt, die zur Revision der angrenzenden Wunde mit Gewinnung
mikrobiologischer Proben geführt habe. Nach der Wundrevision sei ein epikutaner
VAC angelegt worden, der nach mehreren Wechseln schliesslich bei deutlich
geringerer Sekretion habe entfernt werden können. Ohne VAC sei es zur erneuten
Sekretion und leichten Rötung um die Wunde gekommen, sodass diese am 16. Juni
2017.
erneut revidiert worden sei. Postoperativ habe sich eine spontan
regrediente Thrombozytopenie, am ehesten im Rahmen einer
Verbrauchsthrombozytopenie und eine postoperative Anämie mit einem minimalen
Hämoglobin von 78g/l gezeigt.
5.2
Im Austrittsbericht der E.___
vom 4. August 2017 (Suva-Nr. 75) wurde festgehalten, bei St. n. Implantation
eines Femurnagels bei mehrfragmentärer Femurfraktur links am 23. Mai 2017 habe
sich postoperativ ein Wundinfekt entwickelt, welcher mehrfach revidiert und
antibiotisch behandelt worden sei. Die Entlassung sei am 21. Juni 2017 erfolgt.
Am 17. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer aus dem häuslichen Umfeld zur
stationären Rehabilitation eingetreten. Es habe für das linke Bein eine
Teilbelastung von 15 kg sowie eine perorale Antibiose mit Ciprofloxacin
bestanden. Für die linke Hand sei die Mobilisation und die Belastung bereits
freigegeben worden. Die stationäre Rehabilitation sei komplikationslos
verlaufen. Unter physiotherapeutischer Anleitung habe eine deutliche Verbesserung
der Gangsicherheit mit 15 kg Teilbelastung an 2 Unterarmgehstöcken sowie
sicheres selbstständiges Treppensteigen erzielt werden können. Die
Beweglichkeit im Handgelenk links habe durch ergotherapeutisches Training
ebenfalls erhöht werden können. Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt
schmerzarm gezeigt, sodass eine analgetische Therapie nicht erforderlich
gewesen sei. Am 4. August 2017 habe der Beschwerdeführer in gutem
Allgemeinzustand mit Fussgängermobilität nach Hause entlassen werden können.
5.3
Im Bericht betreffend MR
Kniegelenk links vom 24. August 2017 (Suva-Nr. 96) wurde zur Beurteilung
festgehalten: «Etwas Kniegelenkserguss; diffuses Weichteilödem; Baker-Zyste in
Loco typico; kein Nachweis einer Meniskusläsion.»
5.4
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 6. November 2017 (Suva-Nr. 116) wurde als Hauptdiagnose eine aktivierte,
beginnende Rhizarthrose links gestellt. Zudem wurde ausgeführt, im Röntgen der
Hand in 3 Ebenen vom 2. November 2017 zeige sich im Vergleich zur
prätraumatischen Situation eine ulnarseitige Verschiebung des Carpus, sodass
das Os lunatum über der Ulna zu stehen komme. Normalgrosses SL-Intervall. Platte
in situ bei konsolidierter Fraktur. Geringe Verminderung des CMC I-Abstandes.
5.5
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 20. November 2017 (Suva-Nr. 133) wurde ausgeführt, gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers seien die Schmerzen ausschliesslich belastungsabhängig, dann
aber als ständiger Schmerz vorhanden, den er jedoch ohne Schmerzmittel gut
ertrage. Er gehe noch regelmässig zur Physiotherapie (mehrere Stunden pro Tag).
Aktuell bestünden vor allem noch Schmerzen im Bereich des medialen distalen
Oberschenkels. Weiter wurde festgehalten, die Beckenübersicht, Hüfte links
axial, Oberschenkel ap/lat. links vom 20. November 2017 zeige unveränderte
Stellungsverhältnisse des Femurnagels, mit nun jedoch Bruch der proximaleren
distalen Verriegelungsschraube. Zunehmende Konsolidierung vor allem des
medialen Fragmentes, lateral persistierender Gap ohne Zeichen einer Konsolidierung.
Sollte es bis zur nächsten Verlaufskontrolle in drei Monaten nicht zu einer
deutlichen Zunahme der Konsolidierung kommen, so wäre dann der Wechsel des
Nagels zu planen.
5.6
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 19. Februar 2018 (Suva-Nr. 157) wurde festgehalten, gemäss CT Femur links
vom 19. Februar 2018 scheine das mittlere Fragment mit dem distalen Femur
konsolidiert. Es zeige sich aber eine fehlende Reaktion im Sinne einer
Pseudarthrose der Fragmente zum proximalen Femur.
5.7
Im Austrittsbericht des B.___
vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 175) wurde ausgeführt, am 28. Februar 2018 sei
eine Re-Osteosynthese mit Stryker T2 Nagel durchgeführt worden. Die
postoperative Röntgenkontrolle des Femurs habe eine regelrechte Lage des
eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt.
5.8
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr. 205) wurde festgehalten, vor 4 Monaten sei ein
Nagelwechsel am linken Femur durchgeführt worden. Probleme habe der
Beschwerdeführer vor allem nach wie vor im Bereich der Achillessehnen sowie im
Bereich der Muskulatur des linken Oberschenkels. Gehen sei nur mit einem
deutlichen Trendelenburg-Hinken möglich. Der Einbeinstand zeige ebenfalls ein
deutliches Trendelenburg-Zeichen. Die Beweglichkeit sei unverändert in Ordnung.
Es bestehe ein erhebliches Kraftdefizit für die Hüftabduktoren.
5.9
In ihrer Stellungnahme vom 3.
Dezember 2018 (Suva-Nr. 238) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für
Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, Kreisärztin fest, sie empfehle den
Abschluss erst in ca. 2 - 3 Monaten, aktuell noch zu früh (Femur noch
nicht komplett durchgebaut). Die angestammte Tätigkeit sei aber sicherlich
nicht mehr zumutbar. Aktuelles Belastungsprofil: Ganztägige, leichte,
vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Gehstrecken am Stück>200m; kein unebenes
Gelände, kein Kauern oder Knien, kein Treppensteigen oder steigen auf Leitern oder
Erhebungen. Keine Tätigkeit, bei der viel geschrieben werden müsse (mnestische
Störung nach SHT 8/15).
5.10
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 254) wurde ausgeführt, gemäss Röntgen
Beckenübersicht und Hüfte links sowie Oberschenkel links vom 25. Februar 2019
sei es beim Beschwerdeführer, entgegen allen Erwartungen, zu einer
Konsolidation der Fraktur gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein voll
belastbares Bein. Es könne somit eine Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten
Beruf in der Baubranche wieder versucht werden.
5.11
Im Bericht des B.___ vom 10.
April 2019 (Suva-Nr. 273) wurde betreffend die gleichentags durchgeführten
bildgebenden Abklärungen am OSG links, am Fuss links, an der Hand links sowie
am Handgelenk rechts festgehalten: Befund Hand links: Zum Vergleich lägen
Voraufnahmen vom 2. November 2017 vor. Regelrechter Mineralsalzgehalt.
Unverändert einliegende Plattenosteosynthese am Metacarpale V und am distalen
Radius bei Zustand nach vollständig, knöchern konsolidierter Fraktur.
Unveränderte Stellung im Frakturbereich. Kein Hinweis auf Lockerung oder Bruch
des Osteosynthesematerials, wobei die Plattenosteo-synthese am distalen Radius
nicht vollständig miterfasst worden sei. Beginnende Rhizarthrose. Sonst keine
umschriebenen degenerativen Veränderungen. Keine Osteolysen. Keine Luxation.
Befund Hand rechts: Zum Vergleich liege
eine Voruntersuchung vom 15. Juni 2017 vor. Bei Zustand nach dislozierter
distaler Radiusfraktur sei diese vollständig konsolidiert. Keine Frakturlinie
mehr abgrenzbar. Regelrechte Stellung radiokarpal. Keine umschriebenen
Osteodestruktionen. Keine degenerativen Veränderungen. Regelrechter
Mineralsalzgehalt. Keine Weichteilschwellung.
Befund OSG und Fuss links: Zum Vergleich
lägen Voraufnahmen vom 14. August 2017 vor. Leicht osteopen imponierende
Knochenstruktur des distalen Unterschenkels links. Randständig sklerosiertes
Fragment distal des Malleolus medialis mit angrenzenden degenerativen Veränderungen
des Talus. Regelrechte Artikulation im OSG und USG. Knöchern konsolidierte
Fraktur im Metatarsale V bei Zustand nach plattenosteosynthetischer
Frakturversorgung. Kein Hinweis auf Lockerung oder Bruch des noch einliegenden
Osteosynthesematerials. Progrediente Exostosen am proximalen Metatarsaleschaft
II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des Metatarsale III.
Knöchern konsolidierte Frakturen subkapital im Metatarsale II bis IV mit
unveränderter, leichter Deviation der Metatarsaleköpfchen III und IV im
Frakturbereich nach lateral. Degenerative Veränderungen im
Grosszehengrundgelenk. Zeichen einer Arthrose talonavikular.
5.12
In der ärztlichen Beurteilung vom
2.
August 2019 (Suva-Nr. 282) führte die Kreisärztin, Dr. med. C.___, aus,
gemäss telefonischen Angaben des Versicherten gehe es ihm inzwischen sehr gut.
Er habe keine Schmerzen mehr in normalen Alltagssituationen. Das Knien und
Kauern sowie langes Laufen über Stock und Stein seien aber noch nicht nonstop
möglich. Er fahre täglich mehrere Kilometer Fahrrad und habe bis jetzt die
Physiotherapie besucht. Nach dieser Verordnung werde er aber diese Therapie
abschliessen. Arzttermine seien aktuell keine mehr abgemacht. Der medizinische
Endzustand sei nun erreicht. Weiter führte Dr. med. C.___ aus, von weiteren
Behandlungen könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten
Gesundheitszustandes erwartet werden. Der Versicherte werde die aktuelle
Physiotherapieverordnung noch beenden, danach könnten die gelernten Übungen in
Eigenregie bei Bedarf ausgeführt werden. Weitere Massnahmen seien aktuell nicht
nötig. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten nicht mehr
zuzumuten. Dem Versicherten wäre eine leichte bis maximal mittelschwere,
ganztägige wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Arbeiten auf unebenem Gelände
sowie in knienden oder kauernden Positionen seien zu vermeiden. Arbeiten mit
häufigem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern oder Erhebungen sollten
ebenfalls gemieden werden. Aufgrund der neuropsychologischen Kontrollbeurteilung
vom November 2018 seien auch Tätigkeiten, bei denen viel geschrieben werden
müsse, nicht geeignet.
5.13
In ihrer Beurteilung des
Integritätsschadens vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 283) hielt Dr. med. C.___
fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Polytrauma vom 23. Mai
2017.
mit stumpfem Thoraxtrauma, Rippenserienfrakturen 1 - 11 rechts,
nicht dislozierte Acetabulumfraktur links, dislozierte mehrfragmentäre
Femurfraktur links, 1.°ig offene distale Radiusfraktur links, Metacarpale V-Fraktur
Hand links, undislozierte Radiusfraktur rechts, Fraktur vom Os metatarsale II - V
und kortikale Absprengung Malleolus medialis Fuss links. Am 23. Mai 2017 sei
die geschlossene Reposition und interne Stabilisierung mittels Femurnagel der
Femurfraktur links erfolgt. Aufgrund einer Nonunion sei eine erneute
Osteosynthese mit Femurnagel am 28. Februar 2018 durchgeführt worden. Die
distale Radiusfraktur links sei mittels Osteosynthese am 23. Mai 2017 versorgt
worden. Die Metacarpale V-Fraktur links sei am 31. Mai 2017 ebenfalls
osteosynthetisiert worden. Eine weitere Osteosynthese am Metatarsale V sei am
31.
Mai 2017 erfolgt. Der Versicherte habe sich von all diesen Verletzungen gut
erholt. In den aktuellen Röntgenbildern zeige sich eine gute Konsolidation
aller Frakturen. Im Bereich des OSG links sowie des linken Handgelenks zeigten
sich beginnende arthrotische Veränderungen. Die Pseudarthrose am Femur sei nun
konsolidiert. Es verblieben leichte belastungsabhängige Beschwerden im Bereich
des linken Beines, vor allem auf unebenem Gelände. Zur Schätzung des
Integritätsschadens würden die Suva-Tabellen 5.2 sowie 1.2 und 2.2
hinzugezogen.
Im Bereich des linken Handgelenkes stelle sich aktuell
eine leichte Arthrose dar, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5
% gerechtfertigt erscheine. Im Bereiche des linken OSG und des linken Fusses
bestünden ebenfalls nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen,
sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt
erscheine. Am linken Oberschenkel resultiere eine Funktionseinschränkung, die
analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %
rechtfertige.
6.
6.1
Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat
die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.
3.
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25.
Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen
beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die
Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den
Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse
und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der
Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
6.2
In ihrem Bericht betreffend
Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 283) hielt Dr.
med. C.___ fest, es würden die Suva-Tabellen 5.2 sowie 1.2 und 2.2
hinzugezogen.
Im Bereich des linken Handgelenks stelle sich aktuell eine
leichte Arthrose dar, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 %
gerechtfertigt erscheine. Im Bereich des linken OSG und des linken Fusses
bestünden ebenfalls nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen,
sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt
erscheine. Am linken Oberschenkel resultiere eine Funktionseinschränkung, die
analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %
rechtfertige.
6.3
6.3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt den
angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Kreisärztin,
Dr. med. C.___. Diese vermögen aus beweisrechtlicher Sicht durchaus zu
überzeugen. Diesbezüglich unter den Parteien unbestritten und aufgrund der
vorhandenen Akten denn auch nicht zu beanstanden ist die Einschätzung von Dr.
med. C.___, wonach sich im Bereich des linken Handgelenkes aktuell eine leichte
Arthrose darstelle, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 %
gerechtfertigt erscheine. So ist der Suva-Tabelle 5 (Revision 2011) zu
entnehmen, dass mässige Handgelenk-Arthrosen eine Integritätsentschädigung von
5.
- 10 % rechtfertigen. Sodann ist ebenfalls unbestritten und nicht zu
beanstanden, dass Dr. med. C.___ aufgrund der Funktionseinschränkung am linken
Oberschenkel analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine zusätzliche Integritätsentschädigung
in Höhe von 10 % als angemessen erachtet. Sie stützt sich hierbei auf die
Ausführungen im Sprechstundenbericht des B.___ vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr.
205), wonach der Beschwerdeführer vor allem nach wie vor im Bereich der
Achillessehnen sowie im Bereich der Muskulatur des linken Oberschenkels
Probleme habe. Gehen sei nur mit einem deutlichen Trendelenburg-Hinken möglich.
Der Einbeinstand zeige ebenfalls ein deutliches Trendelenburg-Zeichen. Die
Beweglichkeit sei unverändert in Ordnung. Es bestehe aber ein erhebliches
Kraftdefizit für die Hüftabduktoren.
6.3.2
Dagegen wird vom Beschwerdeführer
gerügt, er habe für den Bereich OSG (Oberes Sprunggelenk) und linker Fuss Anspruch
auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %.
Dr. med. C.___ stellt sich in diesem
Zusammenhang in ihrer Beurteilung auf den Standpunkt, im Bereich des linken OSG
und des linken Fusses bestünden nur leichtgradige bis mässige degenerative
Veränderungen, sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %
gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen
Ausführungen bezüglich der von ihm verlangten höheren Integritätsentschädigung
für den Bereich OSG und linker Fuss von 20 % einzig auf den
Radiologiebericht des B.___ vom 10. April 2019 (Suva-Nr. 273),
welcher lediglich Befunderhebungen enthält. Soweit er geltend macht, aufgrund
der im vorgenannten Bericht festgestellten progrediente Exostosen am proximalen
Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des
Metatarsale III sei ihm zusätzlich eine Integritätsentschädigung zuzusprechen,
ist vorweg festzuhalten, dass aus keinem Arztbericht hervorgeht, dass dadurch
beim Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden aufträten und er deswegen in
seiner Integrität beeinträchtigt sei. Zudem dürften Exostosen gemäss den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen häufig operativ therapierbar sein
(vgl. Suva-Nr. 307, S. 74), weshalb auch aus diesem Grund keine
bleibende Beeinträchtigung der Integrität erstellt ist. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass es sich bei der Exostose laut medizinischer Literatur um
einen Umbauvorgang am Knochen bzw. eine Überschussbildung von Knochengewebe (=
Hyperostose) handelt, die entweder als Osteophyt oder als Osteom auftritt.
Weder bezüglich der Osteophyten, die sich im Regelfall im Rahmen mechanischer
und entzündlicher Reize bilden, aber auch bei degenerativen Veränderungen
vorkommen, noch bei den Osteomen als gutartigen Knochentumoren, ist vorrangig
von einer (sekundären) Folgeerscheinung eines Traumas auszugehen (vgl. dazu
Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 578, 878; Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch 2013, 264 Aufl. Berlin 2012, S. 945; Debrunner, Orthopädie,
Dispositiv
Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 519). Demnach ist es
gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden, dass bezüglich der
geltend gemachten Exostosen keine zusätzliche Integritätsentschädigung
zugesprochen wurde. Was sodann den im erwähnten Bericht des B.___ erhobenen
Befund einer Deviation den Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich
nach lateral anbelangt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass aus keinem
Arztbericht hervorgeht, dass dadurch beim Beschwerdeführer zusätzliche
Beschwerden aufträten und er deswegen in seiner Integrität beeinträchtigt sei,
zumal es sich hierbei nur um eine leichte Deviation handelt. Das Gleiche kann
sodann auch bezüglich der diagnostizierten degenerativen Veränderungen im
Grosszehengrundgelenk gesagt werden. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen,
dass bezüglich der Grosszehe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai
2017 keine Verletzung erstellt ist, weshalb auch aus diesem Grund eine
diesbezügliche Integritätsentschädigung zu verneinen ist. Sodann wurden im
Bericht des B.___ «Zeichen einer Arthrose talonavikular» erwähnt, womit bereits
aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, dass es sich hierbei höchstens um
eine leichte Arthrose handeln kann, welche laut Suva-Tabelle 5.2 grundsätzlich
nicht entschädigungspflichtig ist. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu
beanstanden, dass die Kreisärztin im Bereich des linken OSG und des linken
Fusses aufgrund der leichtgradigen bis mässigen degenerativen Veränderungen von
einem gesamthaften Integritätsschaden von 10 % ausgegangen ist. Darin sind
im Übrigen auch die im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 erhobenen
degenerativen Veränderungen des Talus miteinbezogen.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, ihm sei für das linke Knie eine Integritätsentschädigung von
mindestens 5 % zusprechen. Dr. med. C.___ berücksichtigte dagegen in ihrer
Beurteilung des Integritätsschadens einen allfälligen Schaden am linken Knie
nicht. Dies ist auch nicht zu beanstanden, nachdem ein CT des linken
Kniegelenks vom 23. Mai 2017 (Unfalltag), wie von der Beschwerdegegnerin
korrekt angeführt, keine Fraktur ergeben hat, womit der darin erwähnte Befund
einer leichten Femoropatellararthrose nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit unfallkausal sein kann und demnach diesbezüglich auch keine
Integritätsentschädigung auszurichten ist. Hinzu kommt, dass auch ein MRI des
linken Kniegelenks vom 24. August 2017 keine strukturellen Unfallfolgen gezeigt
hat. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem
Resultat nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe
vor dem Umfall vom 23. Mai 2017 keinerlei Kniebeschwerden gehabt, weshalb die
Schmerzen und Beschwerden im Knie auf den Unfall zurückzuführen seien, stützt
er sich hierbei auf die unzulässige Formel «post hoc, ergo propter hoc». Gemäss
ständiger Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren Bedeutung eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,
weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).
Des Weiteren führt der Beschwerdeführer
aus, gemäss Operationsbericht vom 14. März 2018 habe am linken Knie ein
Femur-Nagel entfernt und ein grösserer Nagel eingesetzt werden müssen. Zudem
ergebe sich aus dem Operationsbericht vom 26. Mai 2017, dass ein Draht und
ein Nagel für die Fixierung des Oberschenkels habe eingelegt werden müssen.
Durch den Draht und durch den Nagel würden offenbar im Knie Schmerzen
hervorgerufen. Des Weiteren werde im Arztbericht vom 20. November 2017
festgehalten, dass eine Verriegelungsschraube gebrochen sei. Neben dem Nagel
sei auch die gebrochene Verriegelungsschraube eine mögliche Ursache für die
Schmerzen und Beschwerden im Knie: Der Nagel reiche bis zum Knie. Sodann sei
gemäss Arztbericht Herr Dr. med. D.___, B.___, vom 5. März 2018 am 28. Februar
2018 der Ersatz des OSME Femurnagels Stryker T2 Nagel 12mm/400mm vorgenommen
worden. Da der Nagel, der Draht und die Verriegelungsschraube der
Stabilisierung der Femurschaftfraktur und somit der Behandlung der Unfallfolgen
gedient hätten, seien die Beschwerden und Schmerzen im Knie mittelbare
Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG. Diesen Ausführungen ist jedoch
entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um reine Hypothesen des
Beschwerdeführers handelt, die durch keinen Arztbericht belegt werden. Es gibt
in den Vorakten keinen Hinweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer geklagten
Beschwerden mit dem Nagel, dem Draht oder der Verriegelungsschraube zusammenhängen.
Somit durfte die Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche weitere Abklärungen
verzichten, zumal, wie vorgehend dargelegt, bezüglich des linken Knies keine
unfallkausale Verletzung erstellt ist. Das Gleiche kann schliesslich auch
bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers gesagt werden, wonach die im
Bericht des B.___ vom 24. August 2017 festgestellte Baker-Zyste auf einen
Schaden im Kniegelenk hindeute.
Zusammenfassend erscheint demnach die
zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % als angemessen und
medizinisch überzeugend begründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch