Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.73

Unfallversicherung

12. Oktober 2020Deutsch30 min

Betrag von CHF 37'050.00 zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am

Source so.ch

Urteil vom 12. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1965,

erlitt gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. Mai 2017 am 23. Mai 2017 einen

Unfall mit seinem Motorrad, wobei er von einem in die Strasse einbiegenden

Motorwagen übersehen und angefahren worden sei (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1).

Dem Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 62) ist hierzu

zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich beim Motorradunfall vom 23. Mai

2017 ein stumpfes Thoraxtrauma rechts, Rippenserien-Frakturen 1 - 11

rechts, eine undislozierte Radiusfraktur rechts, eine offene distale

Radiusfraktur links, eine metacarpale 5 Hand links Fraktur, eine

nicht-dislozierte Acetabulum-Fraktur links, eine dislozierte mehrfragmentäre

Femurfraktur links sowie eine Fraktur des Os metatarsale II bis V Fuss links

mit kortikaler Absprengung des medialen Malleolus zugezogen. In der Folge

erbrachte die Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen.

1.2 Nach diversen medizinischen

Abklärungen sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 284) eine Integritätsentschädigung von 25 % im

Betrag von CHF 37'050.00 zu. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am

22. August 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr. 292), welche die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. März 2020 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.)

abwies.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 1. April 2020 (A.S. 7 ff.)

fristgerecht Beschwerde Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben und

stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einsprache-Entscheid der Suva vom 6. März 2020 sei aufzuheben.

2.

Die Verfügung der Suva Aarau vom 2. August 2019 sei aufzuheben.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens

CHF 59'280.00 bei einer Integritätseinbusse von mindestens 40 %

auszurichten.

4.

Eventualiter: Es sei eine Integritätseinbusse von mehr als 25 %

festzustellen und eine entsprechende Integritätsentschädigung zu berechnen.

5.

Die SUVA habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung auszurichten.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2020 (A.S. 50 ff.) schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit

Replik vom 8. Juni 2020 (A.S. 61 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen

bisherigen Rechtsbegehren fest.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers betrage der

Integritätsschaden am linken OSG/Fuss mindestens 20 % statt 10 %, wie die Suva

berechnet habe. Im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 seien ein randständig

sklerosiertes Fragment distal des Malleolus medialis mit angrenzenden degenerativen

Veränderungen des Talus (= Sprungbein) beschrieben worden. Bereits diese

Veränderungen des Talus müssten im OSG (oberes Sprunggelenk) mit einer

Integritätseinbusse von mindestens 5 % beziffert werden. Bei den Frakturen

Metatarsalenschaft II würden progrediente Exostosen festgehalten. Die Metatarsaleköpfchen

III und IV unterlägen einer leichten Deviation. Auch diese Veränderungen stellten

eine zusätzliche Integritätseinbusse von mindestens 5 % dar. Weiter würden

degenerative Veränderungen im Grosszehengrundgelenk beschrieben, die mit einer

Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu bewerten seien. Es gebe auch

Zeichen einer Arthrose talonavikular (unteres Sprunggelenk, USG). Beim

talonavinkularen Gelenk handle es sich um ein Gelenk des unteren Sprunggelenkes

(USG). Hier liege ebenfalls eine Arthrose vor, die mit mindestens 5 %

Integritätseinschränkung zu beziffern sei. Arthrosen im talonavinkularen Gelenk

seien sehr schmerzhaft. Gesamthaft liege somit beim OSG und USG sowie Fuss

links eine Integritätseinbusse von mindestens 20 % vor. Frau Dr. med. C.___

habe in ihrer Beurteilung vom 12. August 2019 (recte: 2. August 2019) nicht

berücksichtigt, dass an 5 Stellen im Fuss Degenerationen, Arthrose und

Deviationen vorlägen. Frau Dr. med. C.___ äussere sich zum Ausmass der mässigen

Arthrose an den einzelnen Stellen (5 - 15 %) nicht. Ihre Einschätzung

könne so nicht nachvollzogen werden. Es sei daher eine orthopädische

Begutachtung durchzuführen, die diese Fragen beantworte. Auch in der

Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 von Frau Dr. med. C.___

werde einzig erwähnt, dass im Bereich des linken OSG und des linken Fusses nur

leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen vorlägen, so dass eine

aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt

erscheine. Mit dieser Beurteilung sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden.

Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen durch die Kreisärztin stehe im

Gegensatz zu den Feststellungen im Bericht des B.___ vom 10. April 2019. Zudem

sei gemäss Integritätsentschädigung, Tabelle 5 (Revision 2011), die

Bandbreite der mässigen Arthrose 5 - 15 %. Im Arztbericht des B.___

vom 10. April 2019 seien sodann progrediente Exostosen am proximalen

Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des

Metatarsale III festgestellt worden. Unter Exostosen verstehe man eine

Knochenwucherung von kompakter Knochensubstanz, die über die normale

Knochenoberfläche hinausrage. Exostosen brächten Schmerzen, Entzündungszeichen

und Bewegungseinschränkungen mit sich bringen. An solchen Schmerzen leide der

Beschwerdeführer. In der Beurteilung des Integritätsschadens von Frau Dr. med. C.___

vom 2. August 2019 sowie im Einsprache-Entscheid würden die Exostosen überhaupt

nicht erwähnt und seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Aus dem

Arztbericht vom 10. April 2019 ergebe sich weiter, dass bei den

Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich leichte Deviationen im

Frakturbereich nach lateral vorlägen. Diese Abweichung führe zu Schmerzen, die

der Beschwerdeführer im Fuss verspüre. Auch von diesen Deviationen nach lateral

spreche Frau Dr. med. C.___ in ihrer Beurteilung nicht. Deshalb könne die

Einschätzung von Frau Dr. med. C.___ auch nicht nachvollzogen werden. Im

Bericht des B.___ vom 10. April 2019 würden weiter degenerative Veränderungen

im Grosszehen-Grundgelenk erwähnt. Auch diese degenerativen Veränderungen führten

zu Schmerzen im Bereich der grossen Zehe, seien aber von Dr. med. C.___

nicht erwähnt worden. Des Weiteren lehne die Suva eine Integritätsentschädigung

für das Knie ab mit der Begründung, beim Unfall vom 23. Mai 2017 habe es

keine Beteiligung des linken Kniegelenks gegeben. Tatsache sei aber, dass der

Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 23. Mai 2017 keinerlei Kniebeschwerden

gehabt habe. Die Schmerzen und Beschwerden im Knie seien somit auf den Unfall

vom 23. Mai 2017, bzw. auf die wegen des Unfalles notwendige Operation der

Femurschaftfraktur zurückzuführen, die zu massiven Beschwerden und Schmerzen

geführt habe und die Funktionsfähigkeit des Knies erheblich einschränke. Sodann

habe der Unfallversicherer gestützt auf Art. 6 Abs. 3 UVG für Schäden einzustehen,

die durch Heilmassnahmen im Anschluss an versicherte Unfälle herbeigeführt

würden. Die Verletzungen des Beschwerdeführers hätten mit einem T2 Femur-Nagel

stabilisiert werden müssen. Am 14. März 2018 habe Herr Dr. med. D.___

einen Operationsbericht über die Operation vom 28. Februar 2018 erstellt, bei

der der Femur-Nagel entfernt und ein grösserer Nagel eingesetzt worden sei. Im

Operationsbericht werde auch beschrieben, wie schwierig das Ersetzen des Nagels

und das Entfernen der abgebrochenen Schraube gewesen seien. Aus den Akten

ergebe sich weiter, dass das Knie in seiner Funktion erheblich eingeschränkt

sei. Aus all dem ergebe sich, dass die Beschwerden im Knie und die damit

verbundene Zumutbarkeitsbeurteilung mittelbare Unfallfolgen im Sinne von Art. 6

Abs. 3 UVG seien. Zudem ergebe sich aus dem Operationsbericht vom 26. Mai 2017,

dass ein Draht und ein Nagel für die Fixierung des Oberschenkels habe eingelegt

werden müssen. Durch den Draht und durch den Nagel würden offenbar im Knie

Schmerzen hervorgerufen. Da das Verlegen des Drahtes und des Nagels im

Oberschenkel bis zum Knie unfallbedingt habe vorgenommen werden müssen, seien

die heute vorhandenen Schmerzen ebenfalls unfallbedingt, weshalb dafür eine

Integritätsentschädigung auszurichten sei. Offenbar führten der Draht und der

Nagel im Knie zur Beeinträchtigung der Kniefunktion, die den Beschwerdeführer

beim Kauern, und Knien erheblich behindere. Des Weiteren werde im Arztbericht

vom 20. November 2017 festgehalten, dass eine Verriegelungsschraube gebrochen

sei. Neben dem Nagel sei auch die gebrochene Verriegelungsschraube eine

mögliche Ursache für die Schmerzen und Beschwerden im Knie: Der Nagel reiche

bis zum Knie. Die Verriegelungsschraube befinde sich ebenfalls im proximaleren

distalen Bereich. Die MRI-Aufnahmen zeigten, dass beim Knie direkt nicht

massive Veränderungen festzustellen seien. Es sei deshalb davon auszugehen,

dass der Nagel, der Draht und die gebrochene Verriegelungsschraube, die sich in

unmittelbarer Nähe des Knies befänden, die Ursache dafür seien. Da der Nagel,

der Draht und die Verriegelungsschraube der Stabilisierung der

Femurschaftfraktur und somit der Behandlung der Unfallfolgen gedient hätten,

seien die Beschwerden und Schmerzen im Knie ebenfalls Unfallfolgen. Sodann sei

gemäss Arztbericht Herr Dr. med. D.___, B.___, vom 5. März 2018 am 28.

Februar 2018 der Ersatz des OSME Femurnagels Stryker T2 Nagel 12mm/400mm

vorgenommen worden. Wiederum komme der Nagel nahe an das Knie zu liegen. In

einem Gutachten sei abzuklären, ob die Beschwerden und Schmerzen im Knie durch

den Bruch des Femurschaftes und dessen Operation (Nagel, Draht, Schrauben)

verursacht würden. Ebenfalls sei im Bericht des B.___ vom 24. August 2017 eine

Baker-Zyste mit einer kraniokaudalen Abmessung von mindestens 5,5 cm in Loco

typico festgestellt. Eine Baker-Zyste deute auf einen Schaden im Kniegelenk

hin. Offenbar lägen im Bereich des Knies Beeinträchtigungen der körperlichen

Unversehrtheit vor, die mit einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % zu

berücksichtigen seien.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, sie stütze sich auf die kreisärztliche

Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019, worin Dr. med. C.___

den Integritätsschaden auf gesamthaft 25 % festgesetzt habe. Vorab sei

festzuhalten, dass in Bezug auf die Taxation des Integritätsschadens am linken

Handgelenk und linken Oberschenkel Einigkeit bestehe. Demgegenüber vertrete die

Rechtsvertreterin die Ansicht, dass der Integritätsschaden am linken OSG/Fuss

20.

% (statt 10 %) betrage. Ferner sei für das linke Kniegelenk ein

Integritätsschaden von 5 % geschuldet. Dieser Auffassung könne nicht

gefolgt werden. Mit sorgfältiger und überzeugender Begründung habe die

Kreisärztin den Integritätsschaden am linken OSG/Fuss auf 10 %

festgesetzt. Radiologisch hätten sich lediglich Zeichen einer Arthrose

gefunden. Laut Suva-Tabelle 5.2 seien leichte Arthrosen grundsätzlich nicht

entschädigungspflichtig. Vor diesem Hintergrund sei die kreisärztliche

Schätzung nicht zu beanstanden. Die Rüge, dass das linke Knie bei der Schätzung

völlig unberücksichtigt geblieben sei, sei ebenfalls unbegründet, werde doch im

Austrittsbericht des B.___ vom 22. Juni 2017 keinerlei Beteiligung des linken

Kniegelenks erwähnt. So habe ein CT des linken Kniegelenks vom 23. Mai 2017

(Unfalltag) keine Fraktur ergeben, wobei der darin erwähnte Befund einer

leichten Femoropatellararthrose offensichtlich nicht unfallkausal sein könne.

Hinzu komme, dass auch ein MRI des linken Kniegelenks vom 24. August 2017 keine

strukturellen Unfallfolgen gezeigt habe. Nach dem Gesagten sei die

kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht zu beanstanden,

erscheine sie doch im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur

UVV gerecht und verhältnismässig, was von den beantragten 40 % nicht gesagt

werden könne, entspreche doch dieser Wert einem Verlust des Beines im

Kniegelenk. Eine anderslautende Beurteilung liege jedenfalls nicht in den

Akten.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung

für die unfallkausalen Einschränkungen zu Recht auf 25 % festgelegt hat. Zur Beurteilung der vorliegenden

Streitfrage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht des B.___

vom 22. Juni 2017 (Suva-Nr. 62) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen

gestellt:

Hauptdiagnosen:

1.

Wundinfekt 13 Tage postoperativ bei St.

n. geschlossener Reposition und internen Stabilisierung mittels T2-Femurnagel

(400/12), statische Verriegelung am 23. Mai 2017

2.

Polytrauma (Motorrad-Unfall) am 23. Mai

2017.

mit/bei

-

Rechts:

· Stumpfes Thoraxtrauma rechts mit

Rippenserien-Frakturen 1-11 rechts

· Undislozierte Radiusfraktur rechts ED

30.05.2017

-

Links:

· 1° offene distale Radiusfraktur links

· Metacarpale 5 Hand links Fraktur

· Nicht-dislozierte Acetabulum-Fraktur

links

· Dislozierte mehrfragmentäre Femurfraktur

links

· Fraktur von Os metatarsale II bis V Fuss

links mit kortikaler Absprengung medialer Malleolus

3.

Postoperative Bizytopenie

Nebendiagnosen:

4.

Status nach Polytrauma (Motorrad-Unfall)

-

Schädel-Hirn-Trauma mit

Subduralblutung beidseits und Subarachnoidalblutung rechts. Nicht dislozierte

Schädel-Kalotten-Fraktur rechts, nicht dislozierte Jochbein-Fraktur rechts,

laterale Orbitawand-Fraktur rechts (S 06.33)

· leichte neuropsychologische

Funktionseinschränkung 03/17 (F 07.8)

-

Status nach

Spannungspneumothorax, anfänglich persistierender Hämothorax basal rechts vom

24.

November 2015

-

Non-union nach dislozierter

mehrfragmentärer Klavikula-Schaftfraktur rechts nach Klavikulo-Osteosynthese

vom 27. August 2015

-

Status nach proximaler,

schwer einschränkender Schulter-Motorik rechts mit klinischem Verdacht auf

Plexus-Läsion, vor allem des dorsalen Faszikels bei

· Mehrfragmentärer dislozierter

Rippenserien-Fraktur 1 - 9 rechts, 3 - 5 links

Noch am Eintrittstag sei eine

geschlossene Reposition und interne Stabilisierung der Femurfraktur mittels

eines T2-Femurnagels sowie die offene Reposition und Osteosynthese der distalen

Radiusfraktur links erfolgt. Des Weiteren sei eine Wundrand-exzision und

Wundexploration am medialen Malleolus links durchgeführt worden. Sekundär sei

noch die operative Versorgung der Frakturen des Os metatarsale III und V Fuss

links und der OS metacarpale Fraktur V Hand links erfolgt. In den postoperativen

Röntgenkontrollen habe sich jeweils eine regelrechte Lage des

Osteosynthesematerials ohne sekundäre Dislokationen gezeigt. Im Verlauf der

Hospitalisierung habe der Beschwerdeführer Schmerzen im rechten Handgelenk angegeben.

Radiologisch habe sich in der seitlichen Aufnahme eine undislozierte Fraktur

des distalen Radius gezeigt. Die Wunden seien bis auf die Narben am lateralen

proximalen Oberschenkel rasch trocken und reizlos gewesen. Am lateralen

Oberschenkel sei es protrahiert zu einer serösen Flüssigkeitssekretion gekommen.

Am 13. postoperativen Tag habe sich eine prutride Sekretion aus der ehemaligen

Schmerzkatheterstelle gezeigt, die zur Revision der angrenzenden Wunde mit Gewinnung

mikrobiologischer Proben geführt habe. Nach der Wundrevision sei ein epikutaner

VAC angelegt worden, der nach mehreren Wechseln schliesslich bei deutlich

geringerer Sekretion habe entfernt werden können. Ohne VAC sei es zur erneuten

Sekretion und leichten Rötung um die Wunde gekommen, sodass diese am 16. Juni

2017.

erneut revidiert worden sei. Postoperativ habe sich eine spontan

regrediente Thrombozytopenie, am ehesten im Rahmen einer

Verbrauchsthrombozytopenie und eine postoperative Anämie mit einem minimalen

Hämoglobin von 78g/l gezeigt.

5.2

Im Austrittsbericht der E.___

vom 4. August 2017 (Suva-Nr. 75) wurde festgehalten, bei St. n. Implantation

eines Femurnagels bei mehrfragmentärer Femurfraktur links am 23. Mai 2017 habe

sich postoperativ ein Wundinfekt entwickelt, welcher mehrfach revidiert und

antibiotisch behandelt worden sei. Die Entlassung sei am 21. Juni 2017 erfolgt.

Am 17. Juli 2017 sei der Beschwerdeführer aus dem häuslichen Umfeld zur

stationären Rehabilitation eingetreten. Es habe für das linke Bein eine

Teilbelastung von 15 kg sowie eine perorale Antibiose mit Ciprofloxacin

bestanden. Für die linke Hand sei die Mobilisation und die Belastung bereits

freigegeben worden. Die stationäre Rehabilitation sei komplikationslos

verlaufen. Unter physiotherapeutischer Anleitung habe eine deutliche Verbesserung

der Gangsicherheit mit 15 kg Teilbelastung an 2 Unterarmgehstöcken sowie

sicheres selbstständiges Treppensteigen erzielt werden können. Die

Beweglichkeit im Handgelenk links habe durch ergotherapeutisches Training

ebenfalls erhöht werden können. Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt

schmerzarm gezeigt, sodass eine analgetische Therapie nicht erforderlich

gewesen sei. Am 4. August 2017 habe der Beschwerdeführer in gutem

Allgemeinzustand mit Fussgängermobilität nach Hause entlassen werden können.

5.3

Im Bericht betreffend MR

Kniegelenk links vom 24. August 2017 (Suva-Nr. 96) wurde zur Beurteilung

festgehalten: «Etwas Kniegelenkserguss; diffuses Weichteilödem; Baker-Zyste in

Loco typico; kein Nachweis einer Meniskusläsion.»

5.4

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 6. November 2017 (Suva-Nr. 116) wurde als Hauptdiagnose eine aktivierte,

beginnende Rhizarthrose links gestellt. Zudem wurde ausgeführt, im Röntgen der

Hand in 3 Ebenen vom 2. November 2017 zeige sich im Vergleich zur

prätraumatischen Situation eine ulnarseitige Verschiebung des Carpus, sodass

das Os lunatum über der Ulna zu stehen komme. Normalgrosses SL-Intervall. Platte

in situ bei konsolidierter Fraktur. Geringe Verminderung des CMC I-Abstandes.

5.5

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 20. November 2017 (Suva-Nr. 133) wurde ausgeführt, gemäss den Angaben des

Beschwerdeführers seien die Schmerzen ausschliesslich belastungsabhängig, dann

aber als ständiger Schmerz vorhanden, den er jedoch ohne Schmerzmittel gut

ertrage. Er gehe noch regelmässig zur Physiotherapie (mehrere Stunden pro Tag).

Aktuell bestünden vor allem noch Schmerzen im Bereich des medialen distalen

Oberschenkels. Weiter wurde festgehalten, die Beckenübersicht, Hüfte links

axial, Oberschenkel ap/lat. links vom 20. November 2017 zeige unveränderte

Stellungsverhältnisse des Femurnagels, mit nun jedoch Bruch der proximaleren

distalen Verriegelungsschraube. Zunehmende Konsolidierung vor allem des

medialen Fragmentes, lateral persistierender Gap ohne Zeichen einer Konsolidierung.

Sollte es bis zur nächsten Verlaufskontrolle in drei Monaten nicht zu einer

deutlichen Zunahme der Konsolidierung kommen, so wäre dann der Wechsel des

Nagels zu planen.

5.6

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 19. Februar 2018 (Suva-Nr. 157) wurde festgehalten, gemäss CT Femur links

vom 19. Februar 2018 scheine das mittlere Fragment mit dem distalen Femur

konsolidiert. Es zeige sich aber eine fehlende Reaktion im Sinne einer

Pseudarthrose der Fragmente zum proximalen Femur.

5.7

Im Austrittsbericht des B.___

vom 5. März 2018 (Suva-Nr. 175) wurde ausgeführt, am 28. Februar 2018 sei

eine Re-Osteosynthese mit Stryker T2 Nagel durchgeführt worden. Die

postoperative Röntgenkontrolle des Femurs habe eine regelrechte Lage des

eingebrachten Osteosynthesematerials gezeigt.

5.8

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr. 205) wurde festgehalten, vor 4 Monaten sei ein

Nagelwechsel am linken Femur durchgeführt worden. Probleme habe der

Beschwerdeführer vor allem nach wie vor im Bereich der Achillessehnen sowie im

Bereich der Muskulatur des linken Oberschenkels. Gehen sei nur mit einem

deutlichen Trendelenburg-Hinken möglich. Der Einbeinstand zeige ebenfalls ein

deutliches Trendelenburg-Zeichen. Die Beweglichkeit sei unverändert in Ordnung.

Es bestehe ein erhebliches Kraftdefizit für die Hüftabduktoren.

5.9

In ihrer Stellungnahme vom 3.

Dezember 2018 (Suva-Nr. 238) hielt Dr. med. C.___, Fachärztin für

Allgemeinchirurgie und Traumatologie FMH, Kreisärztin fest, sie empfehle den

Abschluss erst in ca. 2 - 3 Monaten, aktuell noch zu früh (Femur noch

nicht komplett durchgebaut). Die angestammte Tätigkeit sei aber sicherlich

nicht mehr zumutbar. Aktuelles Belastungsprofil: Ganztägige, leichte,

vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Gehstrecken am Stück>200m; kein unebenes

Gelände, kein Kauern oder Knien, kein Treppensteigen oder steigen auf Leitern oder

Erhebungen. Keine Tätigkeit, bei der viel geschrieben werden müsse (mnestische

Störung nach SHT 8/15).

5.10

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 25. Februar 2019 (Suva-Nr. 254) wurde ausgeführt, gemäss Röntgen

Beckenübersicht und Hüfte links sowie Oberschenkel links vom 25. Februar 2019

sei es beim Beschwerdeführer, entgegen allen Erwartungen, zu einer

Konsolidation der Fraktur gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein voll

belastbares Bein. Es könne somit eine Arbeitsfähigkeit in seinem angestammten

Beruf in der Baubranche wieder versucht werden.

5.11

Im Bericht des B.___ vom 10.

April 2019 (Suva-Nr. 273) wurde betreffend die gleichentags durchgeführten

bildgebenden Abklärungen am OSG links, am Fuss links, an der Hand links sowie

am Handgelenk rechts festgehalten: Befund Hand links: Zum Vergleich lägen

Voraufnahmen vom 2. November 2017 vor. Regelrechter Mineralsalzgehalt.

Unverändert einliegende Plattenosteosynthese am Metacarpale V und am distalen

Radius bei Zustand nach vollständig, knöchern konsolidierter Fraktur.

Unveränderte Stellung im Frakturbereich. Kein Hinweis auf Lockerung oder Bruch

des Osteosynthesematerials, wobei die Plattenosteo-synthese am distalen Radius

nicht vollständig miterfasst worden sei. Beginnende Rhizarthrose. Sonst keine

umschriebenen degenerativen Veränderungen. Keine Osteolysen. Keine Luxation.

Befund Hand rechts: Zum Vergleich liege

eine Voruntersuchung vom 15. Juni 2017 vor. Bei Zustand nach dislozierter

distaler Radiusfraktur sei diese vollständig konsolidiert. Keine Frakturlinie

mehr abgrenzbar. Regelrechte Stellung radiokarpal. Keine umschriebenen

Osteodestruktionen. Keine degenerativen Veränderungen. Regelrechter

Mineralsalzgehalt. Keine Weichteilschwellung.

Befund OSG und Fuss links: Zum Vergleich

lägen Voraufnahmen vom 14. August 2017 vor. Leicht osteopen imponierende

Knochenstruktur des distalen Unterschenkels links. Randständig sklerosiertes

Fragment distal des Malleolus medialis mit angrenzenden degenerativen Veränderungen

des Talus. Regelrechte Artikulation im OSG und USG. Knöchern konsolidierte

Fraktur im Metatarsale V bei Zustand nach plattenosteosynthetischer

Frakturversorgung. Kein Hinweis auf Lockerung oder Bruch des noch einliegenden

Osteosynthesematerials. Progrediente Exostosen am proximalen Metatarsaleschaft

II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des Metatarsale III.

Knöchern konsolidierte Frakturen subkapital im Metatarsale II bis IV mit

unveränderter, leichter Deviation der Metatarsaleköpfchen III und IV im

Frakturbereich nach lateral. Degenerative Veränderungen im

Grosszehengrundgelenk. Zeichen einer Arthrose talonavikular.

5.12

In der ärztlichen Beurteilung vom

2.

August 2019 (Suva-Nr. 282) führte die Kreisärztin, Dr. med. C.___, aus,

gemäss telefonischen Angaben des Versicherten gehe es ihm inzwischen sehr gut.

Er habe keine Schmerzen mehr in normalen Alltagssituationen. Das Knien und

Kauern sowie langes Laufen über Stock und Stein seien aber noch nicht nonstop

möglich. Er fahre täglich mehrere Kilometer Fahrrad und habe bis jetzt die

Physiotherapie besucht. Nach dieser Verordnung werde er aber diese Therapie

abschliessen. Arzttermine seien aktuell keine mehr abgemacht. Der medizinische

Endzustand sei nun erreicht. Weiter führte Dr. med. C.___ aus, von weiteren

Behandlungen könne keine namhafte Besserung des unfallbedingten

Gesundheitszustandes erwartet werden. Der Versicherte werde die aktuelle

Physiotherapieverordnung noch beenden, danach könnten die gelernten Übungen in

Eigenregie bei Bedarf ausgeführt werden. Weitere Massnahmen seien aktuell nicht

nötig. Die angestammte Tätigkeit als Maurer sei dem Versicherten nicht mehr

zuzumuten. Dem Versicherten wäre eine leichte bis maximal mittelschwere,

ganztägige wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Arbeiten auf unebenem Gelände

sowie in knienden oder kauernden Positionen seien zu vermeiden. Arbeiten mit

häufigem Treppensteigen oder Steigen auf Leitern oder Erhebungen sollten

ebenfalls gemieden werden. Aufgrund der neuropsychologischen Kontrollbeurteilung

vom November 2018 seien auch Tätigkeiten, bei denen viel geschrieben werden

müsse, nicht geeignet.

5.13

In ihrer Beurteilung des

Integritätsschadens vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 283) hielt Dr. med. C.___

fest, beim Beschwerdeführer bestehe ein Zustand nach Polytrauma vom 23. Mai

2017.

mit stumpfem Thoraxtrauma, Rippenserienfrakturen 1 - 11 rechts,

nicht dislozierte Acetabulumfraktur links, dislozierte mehrfragmentäre

Femurfraktur links, 1.°ig offene distale Radiusfraktur links, Metacarpale V-Fraktur

Hand links, undislozierte Radiusfraktur rechts, Fraktur vom Os metatarsale II - V

und kortikale Absprengung Malleolus medialis Fuss links. Am 23. Mai 2017 sei

die geschlossene Reposition und interne Stabilisierung mittels Femurnagel der

Femurfraktur links erfolgt. Aufgrund einer Nonunion sei eine erneute

Osteosynthese mit Femurnagel am 28. Februar 2018 durchgeführt worden. Die

distale Radiusfraktur links sei mittels Osteosynthese am 23. Mai 2017 versorgt

worden. Die Metacarpale V-Fraktur links sei am 31. Mai 2017 ebenfalls

osteosynthetisiert worden. Eine weitere Osteosynthese am Metatarsale V sei am

31.

Mai 2017 erfolgt. Der Versicherte habe sich von all diesen Verletzungen gut

erholt. In den aktuellen Röntgenbildern zeige sich eine gute Konsolidation

aller Frakturen. Im Bereich des OSG links sowie des linken Handgelenks zeigten

sich beginnende arthrotische Veränderungen. Die Pseudarthrose am Femur sei nun

konsolidiert. Es verblieben leichte belastungsabhängige Beschwerden im Bereich

des linken Beines, vor allem auf unebenem Gelände. Zur Schätzung des

Integritätsschadens würden die Suva-Tabellen 5.2 sowie 1.2 und 2.2

hinzugezogen.

Im Bereich des linken Handgelenkes stelle sich aktuell

eine leichte Arthrose dar, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5

% gerechtfertigt erscheine. Im Bereiche des linken OSG und des linken Fusses

bestünden ebenfalls nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen,

sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt

erscheine. Am linken Oberschenkel resultiere eine Funktionseinschränkung, die

analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %

rechtfertige.

6.

6.1

Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat

die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs.

3.

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25.

Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen

beigemessen werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die

Schätzung der Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den

Ärzten (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f), welche auf Grund ihrer Kenntnisse

und Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der

Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 - 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

6.2

In ihrem Bericht betreffend

Beurteilung des Integritätsschadens vom 2. August 2019 (Suva-Nr. 283) hielt Dr.

med. C.___ fest, es würden die Suva-Tabellen 5.2 sowie 1.2 und 2.2

hinzugezogen.

Im Bereich des linken Handgelenks stelle sich aktuell eine

leichte Arthrose dar, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 %

gerechtfertigt erscheine. Im Bereich des linken OSG und des linken Fusses

bestünden ebenfalls nur leichtgradige bis mässige degenerative Veränderungen,

sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 % gerechtfertigt

erscheine. Am linken Oberschenkel resultiere eine Funktionseinschränkung, die

analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %

rechtfertige.

6.3

6.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt den

angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen der Kreisärztin,

Dr. med. C.___. Diese vermögen aus beweisrechtlicher Sicht durchaus zu

überzeugen. Diesbezüglich unter den Parteien unbestritten und aufgrund der

vorhandenen Akten denn auch nicht zu beanstanden ist die Einschätzung von Dr.

med. C.___, wonach sich im Bereich des linken Handgelenkes aktuell eine leichte

Arthrose darstelle, so dass eine Integritätsentschädigung in Höhe von 5 %

gerechtfertigt erscheine. So ist der Suva-Tabelle 5 (Revision 2011) zu

entnehmen, dass mässige Handgelenk-Arthrosen eine Integritätsentschädigung von

5.

- 10 % rechtfertigen. Sodann ist ebenfalls unbestritten und nicht zu

beanstanden, dass Dr. med. C.___ aufgrund der Funktionseinschränkung am linken

Oberschenkel analog zur Suva-Tabelle 1.2 eine zusätzliche Integritätsentschädigung

in Höhe von 10 % als angemessen erachtet. Sie stützt sich hierbei auf die

Ausführungen im Sprechstundenbericht des B.___ vom 29. Juni 2018 (Suva-Nr.

205), wonach der Beschwerdeführer vor allem nach wie vor im Bereich der

Achillessehnen sowie im Bereich der Muskulatur des linken Oberschenkels

Probleme habe. Gehen sei nur mit einem deutlichen Trendelenburg-Hinken möglich.

Der Einbeinstand zeige ebenfalls ein deutliches Trendelenburg-Zeichen. Die

Beweglichkeit sei unverändert in Ordnung. Es bestehe aber ein erhebliches

Kraftdefizit für die Hüftabduktoren.

6.3.2

Dagegen wird vom Beschwerdeführer

gerügt, er habe für den Bereich OSG (Oberes Sprunggelenk) und linker Fuss Anspruch

auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 %.

Dr. med. C.___ stellt sich in diesem

Zusammenhang in ihrer Beurteilung auf den Standpunkt, im Bereich des linken OSG

und des linken Fusses bestünden nur leichtgradige bis mässige degenerative

Veränderungen, sodass eine aktuelle Integritätsentschädigung in Höhe von 10 %

gerechtfertigt erscheine. Der Beschwerdeführer stützt sich bei seinen

Ausführungen bezüglich der von ihm verlangten höheren Integritätsentschädigung

für den Bereich OSG und linker Fuss von 20 % einzig auf den

Radiologiebericht des B.___ vom 10. April 2019 (Suva-Nr. 273),

welcher lediglich Befunderhebungen enthält. Soweit er geltend macht, aufgrund

der im vorgenannten Bericht festgestellten progrediente Exostosen am proximalen

Metatarsaleschaft II medialseitig und angrenzend lateralseitig am Schaft des

Metatarsale III sei ihm zusätzlich eine Integritätsentschädigung zuzusprechen,

ist vorweg festzuhalten, dass aus keinem Arztbericht hervorgeht, dass dadurch

beim Beschwerdeführer zusätzliche Beschwerden aufträten und er deswegen in

seiner Integrität beeinträchtigt sei. Zudem dürften Exostosen gemäss den vom

Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen häufig operativ therapierbar sein

(vgl. Suva-Nr. 307, S. 74), weshalb auch aus diesem Grund keine

bleibende Beeinträchtigung der Integrität erstellt ist. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass es sich bei der Exostose laut medizinischer Literatur um

einen Umbauvorgang am Knochen bzw. eine Überschussbildung von Knochengewebe (=

Hyperostose) handelt, die entweder als Osteophyt oder als Osteom auftritt.

Weder bezüglich der Osteophyten, die sich im Regelfall im Rahmen mechanischer

und entzündlicher Reize bilden, aber auch bei degenerativen Veränderungen

vorkommen, noch bei den Osteomen als gutartigen Knochentumoren, ist vorrangig

von einer (sekundären) Folgeerscheinung eines Traumas auszugehen (vgl. dazu

Roche Lexikon Medizin, 5. Aufl. München 2003, S. 578, 878; Pschyrembel,

Klinisches Wörterbuch 2013, 264 Aufl. Berlin 2012, S. 945; Debrunner, Orthopädie,

Dispositiv

Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl. Bern 2005, S. 519). Demnach ist es

gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden, dass bezüglich der

geltend gemachten Exostosen keine zusätzliche Integritätsentschädigung

zugesprochen wurde. Was sodann den im erwähnten Bericht des B.___ erhobenen

Befund einer Deviation den Metatarsaleköpfchen III und IV im Frakturbereich

nach lateral anbelangt, ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass aus keinem

Arztbericht hervorgeht, dass dadurch beim Beschwerdeführer zusätzliche

Beschwerden aufträten und er deswegen in seiner Integrität beeinträchtigt sei,

zumal es sich hierbei nur um eine leichte Deviation handelt. Das Gleiche kann

sodann auch bezüglich der diagnostizierten degenerativen Veränderungen im

Grosszehengrundgelenk gesagt werden. Ergänzend ist diesbezüglich anzufügen,

dass bezüglich der Grosszehe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai

2017 keine Verletzung erstellt ist, weshalb auch aus diesem Grund eine

diesbezügliche Integritätsentschädigung zu verneinen ist. Sodann wurden im

Bericht des B.___ «Zeichen einer Arthrose talonavikular» erwähnt, womit bereits

aufgrund des Wortlauts davon auszugehen ist, dass es sich hierbei höchstens um

eine leichte Arthrose handeln kann, welche laut Suva-Tabelle 5.2 grundsätzlich

nicht entschädigungspflichtig ist. Zusammenfassend ist es demnach nicht zu

beanstanden, dass die Kreisärztin im Bereich des linken OSG und des linken

Fusses aufgrund der leichtgradigen bis mässigen degenerativen Veränderungen von

einem gesamthaften Integritätsschaden von 10 % ausgegangen ist. Darin sind

im Übrigen auch die im Bericht des B.___ vom 10. April 2019 erhobenen

degenerativen Veränderungen des Talus miteinbezogen.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, ihm sei für das linke Knie eine Integritätsentschädigung von

mindestens 5 % zusprechen. Dr. med. C.___ berücksichtigte dagegen in ihrer

Beurteilung des Integritätsschadens einen allfälligen Schaden am linken Knie

nicht. Dies ist auch nicht zu beanstanden, nachdem ein CT des linken

Kniegelenks vom 23. Mai 2017 (Unfalltag), wie von der Beschwerdegegnerin

korrekt angeführt, keine Fraktur ergeben hat, womit der darin erwähnte Befund

einer leichten Femoropatellararthrose nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit unfallkausal sein kann und demnach diesbezüglich auch keine

Integritätsentschädigung auszurichten ist. Hinzu kommt, dass auch ein MRI des

linken Kniegelenks vom 24. August 2017 keine strukturellen Unfallfolgen gezeigt

hat. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers vermögen an diesem

Resultat nichts zu ändern. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er habe

vor dem Umfall vom 23. Mai 2017 keinerlei Kniebeschwerden gehabt, weshalb die

Schmerzen und Beschwerden im Knie auf den Unfall zurückzuführen seien, stützt

er sich hierbei auf die unzulässige Formel «post hoc, ergo propter hoc». Gemäss

ständiger Rechtsprechung kann diese Formel – nach deren Bedeutung eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt,

weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis betrachtet werden (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341).

Des Weiteren führt der Beschwerdeführer

aus, gemäss Operationsbericht vom 14. März 2018 habe am linken Knie ein

Femur-Nagel entfernt und ein grösserer Nagel eingesetzt werden müssen. Zudem

ergebe sich aus dem Operationsbericht vom 26. Mai 2017, dass ein Draht und

ein Nagel für die Fixierung des Oberschenkels habe eingelegt werden müssen.

Durch den Draht und durch den Nagel würden offenbar im Knie Schmerzen

hervorgerufen. Des Weiteren werde im Arztbericht vom 20. November 2017

festgehalten, dass eine Verriegelungsschraube gebrochen sei. Neben dem Nagel

sei auch die gebrochene Verriegelungsschraube eine mögliche Ursache für die

Schmerzen und Beschwerden im Knie: Der Nagel reiche bis zum Knie. Sodann sei

gemäss Arztbericht Herr Dr. med. D.___, B.___, vom 5. März 2018 am 28. Februar

2018 der Ersatz des OSME Femurnagels Stryker T2 Nagel 12mm/400mm vorgenommen

worden. Da der Nagel, der Draht und die Verriegelungsschraube der

Stabilisierung der Femurschaftfraktur und somit der Behandlung der Unfallfolgen

gedient hätten, seien die Beschwerden und Schmerzen im Knie mittelbare

Unfallfolgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 UVG. Diesen Ausführungen ist jedoch

entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um reine Hypothesen des

Beschwerdeführers handelt, die durch keinen Arztbericht belegt werden. Es gibt

in den Vorakten keinen Hinweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer geklagten

Beschwerden mit dem Nagel, dem Draht oder der Verriegelungsschraube zusammenhängen.

Somit durfte die Beschwerdegegnerin auf diesbezügliche weitere Abklärungen

verzichten, zumal, wie vorgehend dargelegt, bezüglich des linken Knies keine

unfallkausale Verletzung erstellt ist. Das Gleiche kann schliesslich auch

bezüglich des Einwandes des Beschwerdeführers gesagt werden, wonach die im

Bericht des B.___ vom 24. August 2017 festgestellte Baker-Zyste auf einen

Schaden im Kniegelenk hindeute.

Zusammenfassend erscheint demnach die

zugesprochene Integritätsentschädigung von 25 % als angemessen und

medizinisch überzeugend begründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch