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Entscheid

VSBES.2020.74

Berufliche Massnahme

25. Januar 2021Deutsch28 min

sein werde, das Pensum von aktuell 60 % zu steigern. Derzeit sei dies jedoch aufgrund

Source so.ch

Urteil vom 25. Januar 2021

Es wirken mit:

Oberrichter Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahme (Verfügung vom 2. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 21. April 2016 erstmals zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an (IV

Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden

Neurodermitis, Asthma und diverse Allergien, Depressionen mit starken

Gemütsschwankungen, Antriebslosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsprobleme sowie

Schmerzen an Hals, Schultern, Rücken, Hüften und Knien angegeben. Seit Mai 1996

ist der Beschwerdeführer als IT Software Engineer bei der Firma B.___ AG

angestellt. Aktuell ist er beim selben Arbeitgeber noch in einem Teilzeitpensum

tätig.

1.2 Die IV-Stelle des Kantons Aargau

nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher

Hinsicht vor. Sie holte diverse medizinische Berichte sowie einen

Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 (IV-Nr. 28.1) ein und führte mit dem

Beschwerdeführer am 1. November 2016 ein Erstgespräch Frühintegration durch

(IV-Nr. 39). Der Beschwerdeführer erklärte, er hoffe, dass es ihm möglich

sein werde, das Pensum von aktuell 60 % zu steigern. Derzeit sei dies jedoch aufgrund

der Beschwerden unklar.

1.3 Mit Mitteilung vom 11. Januar

2017 (IV-Nr. 46) wurde dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons

Aargau eine Kostenbeteiligung für die Einrichtung eines ergonomischen

Arbeitsplatzes zugesprochen.

1.4 Mit Vorbescheid vom 16. Januar

2017 (IV-Nr. 50) teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer

mit, es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Die IV-Stelle werde nun

die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit abklären und nach Abschluss der

Abklärungen zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Mit

Verfügung vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 55) bestätigte sie den erwähnten

Entscheid. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.5 Nach Einholen weiterer

medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 75) liess die IV-Stelle des Kantons Aargau den

Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Dermatologie und Venerologie). Dieses Gutachten

wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ AG am 13. April 2018 erstattet IV-Nr.

99.2 - 99.5).

1.6 Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 100) und nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr.

114) wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2018 (IV-Nr. 115) ab. Gegen

diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 fristgerecht

Beschwerde erheben (IV-Nr. 118, S. 2 ff.). Diese wurde vom Versicherungsgericht

des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. September 2019 abgewiesen

(IV-Nr. 124; VBE.2018.963).

2.

2.1 Am 21. November 2019 (IV-Nr.

126) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an.

2.2 Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche zufolge

Wohnsitzwechsels zuständig geworden war, mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 in

Aussicht stellte, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten,

da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden

sei (vgl. IV-Nr. 128), reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische

Unterlagen ein (IV-Nr. 130).

2.3 Nach Einholen der

Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie (IV-Nr. 131), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.

März 2020 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr.

132; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Mit fristgerechter Beschwerde

vom 1. April 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 3 ff):

1. Die Rechtskraft der Verfügung sei aufzuheben und das

Verfahren soll solange offen bleiben bis geeignete Massnahmen inklusive deren

Auswertung durchgeführt und geprüft sind.

2. Aus das Leistungsbegehren soll ergo eingetreten werden.

3. Die auch vom RAD als sinnvoll erachteten beruflichen

Massnahmen seien weiter zu evaluieren und durch zu führen.

4. In ihrer Beschwerdeantwort vom

4. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 22).

5. Mit Verfügung vom 12. August

2020 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 28 f.).

6. Mit Replik vom 23. September

2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest (A.S. 34 ff.).

7. Am 6. Oktober 2020 teilt die

Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik

(A.S. 40).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 2. März 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in

analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach

vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme

beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200

E. 4b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –

durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer

umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden – Ablehnungsverfügung bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E.

3.1

S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar

2014.

E. 2).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren

rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen,

wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem

gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig

dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue

Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.

4b).

Diese Regeln zur Behandlung von

Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999

IV Nr. 21).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung

zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das

diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 132) dar, mit dem neuen Gesuch

vom 22. November 2019 habe der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen geltend

gemacht. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich seine berufliche oder

medizinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten

nicht festgestellt werden können. Das von Dr. med. E.___ erhaltene Schreiben

vom 15. Februar 2020 sei geprüft worden. Die erneute Prüfung der Unterlagen

durch den RAD habe ergeben, dass weiterhin nicht habe glaubhaft gemacht werden können,

dass sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Es

werde deshalb am Entscheid festgehalten.

5.2

Der Beschwerde (A.S. 3 ff.)

lässt sich entnehmen, in regelmässigen Gesprächsstunden mit dem Vorgesetzten

des Beschwerdeführers, dem Sozialdienst der B.___ AG sowie der

behandelnden Psychiaterin werde die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Eine Steigerung

über 60 % sei seit einigen Monaten nicht möglich und auch der Arbeitgeber wolle

den Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigen, wenn die Leistung dafür nicht

stimme. Eine Vertragsveränderung, die der Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers entspreche, sei bereits einmal vom HR angestossen worden. In

vorgängig genannter Gesprächsstunde sei dem Beschwerdeführer noch einmal Zeit

bis Ende Juni gegeben worden, um seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Mit dem

immer noch aktuellen Vertrag für eine 100%-Stelle würden nur 60 % vergütet,

denn sowohl die Lohnfortzahlung als auch die Krankentaggelder seien schon

länger ausgelaufen. Die im Gutachten empfohlenen Massnahmen seien umgesetzt und

dennoch habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die

Realität sei, dass er mehr Zeit und Unterstützung benötige, um die

Arbeitsfähigkeit zu steigern. Nach Einschätzung der behandelnden Ärztin sei es

ungewiss, ob er jemals wieder zu 100 % leistungsfähig sein werde. Die im

Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit sei in dieser Art realitätsfremd,

dies sicher nicht nur im Beruf des Beschwerdeführers.

In der Replik (IV-Nr. 34 ff.) wird

ergänzend vorgebracht, die Beschwerdegegnerin berufe sich darauf, dass keine

relevante Änderung im Gesundheitszustand vorliege und stütze sich auf das vom

Versicherungsgericht des Kantons Aargau gestützte Gutachten. In diesem

Gutachten sei von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung, um wieder voll

arbeitsfähig zu werden, sei zu keiner Zeit und in keiner Weise eingegangen

worden. Der Arbeitgeber passe nun aufgrund der diversen Einschränkungen den Arbeitsvertrag

per 1. Oktober 2020 auf ein 60%-Pensum an. Es sei durch den Arbeitgeber in

mehreren Dokumenten ausgewiesen worden, dass eine signifikante Einschränkung

über mehrere Jahre bestanden habe und immer noch bestehe. Diese Fakten seien

nie gebührend berücksichtigt worden. Selbst der RAD erachte berufliche

Massnahmen als sinnvoll.

6.

Streitig und zu prüfen ist

Dispositiv

demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom

Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass

der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 6. November 2018 (IV-Nr. 115).

6.1 Bei der letzten

leistungsabweisenden Verfügung vom 6. November 2018 (IV-Nr. 115), welche

vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. September

2019 (IV-Nr. 124) bestätigt wurde, stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___

vom 13. April 2018 ab (IV-Nr. 99.2 - 99.5). Darin wurden keine Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:

1. Auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10

Z73).

2. Chronisches myofaszial betontes

Panvertebral-Syndrom (ICD-10 M79, M54.80)

- diskrete s-förmige thorakolumbale Skoliose

mit leichtem Shift nach links;

- symptomatische Spondylarthrose,

insbesondere der Lendenwirbelsäule;

- Bewegungseinschränkung der

Halswirbelsäule nach rechts (myofaszial): aktive Triggerpunkte Musculus teres

minor und major, latissimus dorsi und levator scapulae beidseits rechts betont

und im Musculus infraspinatus links.

3. Impingement der linken Schulter (ICD-10

M75, M79)

- myofasziale Ursache bei positiven

Triggerpunkten Musculus teres minor und major, latissimus dorsi und levator

scapulae;

- AC-Gelenksarthrose beidseits.

4. Coxarthrose rechts (ICD-10 M16)

- Arthro-MRI Hüfte rechts (16.03.2017):

beginnende Coxarthrose mit Knorpelschäden am Acetabulumdach und parafoveal;

- Hüft Impingement rechtsbetont (ICD-10

M24);

- Arthro-MRI Hüfte links/rechts

(16.03.2017): Cam-Deformität bds. rechts betont.

5. Schwere atopische Dermatitis (ICD-10

L20.9).

6. Asthma bronchiale (ICD-10 J45)

- allergisch bedingt, keine Therapie.

7. Rhinokonjunktivitis allergica bei

Hausstaubmilbensensibilisierung (ICD-10 H10.8).

8. Dysthymie, F34.1 nach ICD-10,

aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10

F33.1)

Aus rein internistischer Sicht bestehe

keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Belastbarkeit oder Arbeitsfähigkeit.

Aus dermatologischer Sicht könne die Schwere atopische Dermatitis sowie das

Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis mit möglicher Auswirkung auf eine

Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Die atopische Dermatitis bestehe seit der

Jugend und bedinge eine Immunsuppression mit Cyclosporin A. Unter dieser Therapie

zeige sich eine gute Kontrolle der Ekzem Herde, bei noch Akzentuierung im

Bereiche Hals und Nacken. In der aktuellen Tätigkeit und der gegebenen

medikamentösen Therapie sei aus dermatologischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aus rheumatologischer Sicht seien Beschwerden im

Bereich der gesamten Wirbelsäule geltend gemacht worden mit im Vordergrund

stehenden Beschwerden im Schultergürtel und Nackenbereich. Beschwerden im

Bereiche des Beckenrings seien eher im Hintergrund. Die anamnestischen Angaben,

die klinischen Untersuchungsbefunde im Kontext der radiologischen

Untersuchungen der Wirbelsäule, der Sakralgelenke und der Hüftgelenke liessen

die Diagnose eines primär myofaszialen Schmerzsyndroms bei nur wenig

degenerativer Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, der

Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule diagnostizieren. Das Beschwerdebild sei chronifiziert

und solle durch medizinische Massnahmen, welche auch trainingstherapeutische

Elemente enthielten, angegangen werden. Die funktionellen Einschränkungen seien

nicht massgebend einschränkend für die Belastbarkeit am Arbeitsplatz.

Aus psychiatrischer Sicht könne die

Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Dies werde auch durch die behandelnde

Psychiaterin und im Klinikaufenthalt […] 2003 so diagnostiziert. Die von der

Psychiaterin diagnostizierte rezidivierend depressive Störung, welche in der

Klinik […] im Jahre 2011 als Diagnose mittelgradige depressive Störung formuliert

sei, könne aktenanamnestisch so gesehen werden im Sinne von stattgehabten depressiven

Episoden. In der aktuellen Beurteilung lasse sich dies aber nicht diagnostizieren

und es dominiere das Bild der Dysthymie. Differenzialdiagnostisch sei zudem von

immer wieder aufgetretenen Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) auszugehen. Eine Anpassungsstörung

im Sinne von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung mit

Auswirkungen in sozialen Funktionen und Leistungen seien durchaus denkbar, sei

es im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner, Änderung einer Wohnsituation

sowie finanziellen Sorgen. Aufgrund der beschriebenen äusseren Auslöserfaktoren

psychosozialer Belastungen, wie etwa beim Aufenthalt in […] 2011, könne die

aktenanamnestisch vermerkte depressive Störung auch als Anpassungsstörung oder mehrfach

aufgetretene Anpassungsstörung verstanden werden. Der Explorand befinde sich in

einer sozial schwierigen Lage (Unterhaltszahlungen, Bertreibungsschritte von

Ehefrau, ausgelaufene Krankentaggeldversicherung, existenzielle Sorgen). Er

erlebe sich auf mehreren medizinischen Gebieten als krank und formuliere eine

als legitim erlebte, final ausgerichtete Entschädigungshaltung, die er als

Existenzsicherung erkenne. Die subjektiven Leistungseinbussen (Müdigkeit,

Schmerzen) seien während der Untersuchung über zwei Stunden als nicht ganz

adäquat gesehen worden und stünden nicht im Einklang zu den berichteten, über

mehrere Wochen andauernden Möglichkeit, nur 2-3 Stunden in der Nacht Schlaf zu

finden. Die von der Psychiaterin im IV-Bericht vom 26. September 2016 (IV-Nr.

37, S. 1 ff.) beschriebenen gemischten Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen könnten

aktuell nicht bestätigt werden. Es seien auffällige Persönlichkeitszüge in Anerkennung

narzisstischer, möglicherweise auch emotional instabiler und selbstunsicherer Züge

anerkannt worden, diese seien jedoch nicht mit Auswirkung auf die Lebensführung

und die Arbeitsfähigkeit. Gesamt könne aus psychiatrischer Sicht ausgesagt

werden, dass ausgehend von einer Dysthymie und möglicherweise vormaligen

depressiven Episoden oder auch Anpassungsstörungen, die Therapie als gegenwärtig

angemessen und zielführend gelte. Therapieoptionen bestünden darüber hinaus,

etwa im Sinne der differenzierten Pharmakotherapie oder des Einsatzes weiterer

teilstationärer oder stationärer Massnahmen im Falle von Krisen. Invaliditätsfremde

Faktoren könnten durchaus eine Rolle spielen, etwa die Konfliktzuspitzung im Rahmen

von Unterhaltskonflikten und daraus ausgelösten Existenzsorgen. Solche seien auch

nicht unbegründet angesichts des Alters des Probanden. In seinem bisherigen

Krankenstand dürfte sich, wie er auch selber berichte, eine erneute

Stellensuche nicht einfach gestalten. Ausgehend von einer Dysthymie,

möglicherweise vormals auch stattgehabten depressiven Episoden, DD:

Anpassungsstörungen, könne auf psychiatrischem Gebiet kein schwerwiegender

Gesundheitsschaden einer Diagnose entsprechend ICD-10 zugeordnet werden. Dies

schliesse nicht aus, dass z.B. im Rahmen von Konfliktsituationen

oder Anpassungsstörungen die Arbeitsfähigkeit zeitweise eingeschränkt sei.

Mit der vorliegenden Dysthymie und den

auffälligen Persönlichkeitszügen und den Hinweisen auf dysfunktionale

Krankheitsverarbeitung (F34.1, Z73, F54) liessen sich keine dauerhaften

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit um 40 % begründen. Es möge zeitweise immer

wieder zu Einschränkungen kommen, ein durchgehend dauerhafter

Gesundheitsschaden könne von diesen jedoch nicht abgeleitet werden. Auch wenn

es zu ungünstigen Effekten komme, etwa durch somatische Belastungen, Konflikte

mit der Ex-Frau oder existenzielle Sorgen, lasse sich von den angegebenen und

verifizierten Störungsbildern keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ableiten in

einem Ausmass von mehr als 20 %. In einer angepassten Tätigkeit, die also

keine besondere Konzentration verlangen würde, keinen besonderen Stress

beinhalten und die Möglichkeit zur erhöhten Inanspruchnahme von Pausen bieten

würde, der Verzicht auf Führungsaufgaben gegeben wäre, wäre ein höheres

Funktionsniveau zu erwarten bzw. ein geringerer Einfluss dysfunktionaler

psychischer Befindlichkeit als oben genannt gegeben.

6.2 Im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der

behaupteten Verschlechterung neben dem von seinem Vorgesetzten ausgefüllten

Ratingbogen vom 4. Februar 2020 (Mini-ICF-APP; IV-Nrn. 129, S. 7 f. und

130, S. 5 f.) einen Arztbericht seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med.

E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2020 (IV-Nrn.

129, S. 2 ff. und 130, S. 2 ff.) ein. Dr. med. E.___ stellte

darin folgende Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen und

ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)

Bei den erhobenen Befunden nach AMDP habe

sich der Patient bewusstseinsklar und ausreichend orientiert präsentiert. Es hätten

keine Auffassungsstörungen bestanden. Das Gedächtnis sei ungestört gewesen. Der

Gedankengang sei auf die Unfähigkeit sein Arbeitspensum zu steigern, sowie die

Unfähigkeit „in Gang zu kommen", fixiert gewesen. Ferner sei der Patient

auf seine ständige Überforderung, sowohl bei der Arbeit wie auch im Privatleben,

eingeengt gewesen. Der Beschwerdeführer habe über ständiges Grübeln und

Gedankenkreisen berichtet. Seine Konzentration sei ausreichend, um ein

1-stündiges Gespräch zu führen, jedoch nicht, um mehr als vier Stunden konzentriert

zu arbeiten. Er berichte darüber, dass er dann „den roten Faden" verliere,

werde langsam in seiner Arbeitsweise und werde schnell abgelenkt. Ferner habe

der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm beim dauernden Kontextwechsel

extrem schwer falle zu fokussieren und dabei zu bleiben. Er könne Dinge nicht

mehr im Kopf behalten. Somit seien leicht-mittelschwere Konzentrations-,

Aufmerksamkeit und Merkfähigkeitsstörungen vorhanden. Das Gedächtnis und das

inhaltliche Denken seien ungestört gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für

psychotisches Geschehen oder deutliche Zwänge gegeben. Ein gewissenhaftes und

unflexibles Verhalten sei stark vorhanden gewesen. Die Stimmung des Patienten sei

gedrückt gewesen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich in den verschiedenen

Konsultationen weinerlich, traurig, besorgt, ängstlich und verzweifelt. Er zeige

eine mittelschwere Ratlosigkeit sowie eine starke Freud- und Interessenlosigkeit

sowie Lustlosigkeit. Er zeige eine mittelschwere Deprimiertheit. Ferner weise

der Patient starke Stimmungsschwankungen auf mit Pendeln zwischen deprimierter

und gereizter Stimmung. Dabei zeige er ein stark ausgeprägtes, unflexibles

Denken mit rechthaberischen Tendenzen. Es seien beim Beschwerdeführer mittelgradige

bis stark ausgeprägte Insuffizienzgefühle mit Gefühlen der Wertlosigkeit sowie

Störung der Vitalgefühle vorhanden gewesen. Er weise eine starke

Empfindlichkeit auf. Im Berichtszeitraum seien beim Beschwerdeführer zudem

passive Sterbenswünsche und eine starke Hoffnungslosigkeit stark ausgeprägt

vorhanden gewesen. Seine Schwingungsfähigkeit sei reduziert und im Affekt habe

er sich zudem labil präsentiert. Schlafstörungen mit starker Tagesmüdigkeit seien

ebenso vorhanden wie auch eine Steigerung der Schmerzempfindlichkeit. Der

Patient gebe sozialen Rückzug an sowie das Gefühl, ständig überfordert zu sein

sowie ständige Vernachlässigung der Selbstfürsorge. Der Beschwerdeführer weise

eine mittelgradig eingeschränkte Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit,

interaktionelle Verhaltensweise und eine schwer eingeschränkte

Durchhaltefähigkeit auf. Die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen, sei

schwer beeinträchtigt. Ebenso schwer beeinträchtigt seien Spontanaktivitäten in

Form von Freizeitaktivitäten und Hobbys. Zurzeit sei der Beschwerdeführer zu 60

% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine Erhöhung des Arbeitspensums

sei aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes mit Krankheitswert,

beeinträchtigt. Berufliche Massnahmen seien klar indiziert. Vonseiten des

Arbeitgebers werde signalisiert, dem Beschwerdeführer mehr Zeit einzuräumen,

damit er sein Arbeitspensum weiter erhöhen könne.

6.3 Stellt man den Ausführungen von

Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im C.___-Gutachten

vom 13. April 2018 den vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren

eingereichten Unterlagen gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche

Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch

auswirken könnte. So stellte Dr. med. E.___ in ihrem Bericht vom 15. Februar

2020, deren Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame

Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und

Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung

sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen,

emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Zügen. Dieselben Diagnosen

stellte sie bereits in ihrem Bericht vom 29. September 2016 (IV-Nr. 37, S. 1

ff.), mit dem sich Dr. med. F.___ im psychiatrischen C.___-Teilgutachten eingehend

auseinandersetzte (IV-Nr. 99.5, S. 13 ff.). Der Gutachter führte dazu aus, der

gegenwärtige Befund entspreche der diagnostischen Einschätzung einer Dysthymie,

F34.1 nach ICD-10, so auch beschrieben durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med.

E.___. Diese beschreibe darüber hinaus noch eine rezidivierende depressive Störung.

Gesichert sei eine Dysthymie aktenanamnestisch auf dem Boden einer

rezidivierenden depressiven Störung. Während bei dem Aufenthalt in […] 2003

lediglich die Diagnose Dysthymie formuliert werde, werde bei dem Aufenthalt in […]

(14. Februar bis 8. April 2011) die Diagnose mittelgradige depressive

Störung formuliert. Andererseits werde das depressive Geschehen in engen

Zusammenhang gesetzt mit einer Konfliktsituation, dem Trennungserleben und

weniger dem Auftreten einer klassischen Major Depression mit Eigendynamik. Dr. med.

E.___ hingegen formuliere eine rezidivierende depressive Störung, wobei sie

keine klaren Abgrenzungen einzelner depressiver Episoden darstelle. Die

behandelnde Psychiaterin halte in ihrem IV-Bericht vom 26. September 2016

die bisherige Tätigkeit im Rahmen dieser Störung für 60 % zumutbar. Diskutieren

könnte man auch, ob es sich tatsächlich um klassische depressive Phasen handle,

die eine rezidivierende depressive Störung begründeten. Schliesslich sei eine

solche depressive Phase 2003 in der Klinik […] nicht gesehen und die

Aufnahmeumstände in […] könnten auch differentialdiagnostisch an eine

Anpassungsstörung denken lassen. In der Vorgeschichte des Entlassberichtes

heisse es, aktuell beschreibe der Patient eine psychosoziale Belastungssituation

aufgrund der erfolgten Trennung von der Ehefrau und dem notwendigen Umzug aus

dem gemeinsamen Haus an einen anderen Ort. Bezüglich der Vorgeschichte sei zu

erfahren gewesen, dass die letztmaligen Hospitalisationen aufgrund eines

Paarkonfliktes bei verminderter Introspektionsfähigkeit des Exploranden

stattgefunden hätten. Der Explorand habe sich im Sinne eines Time-out in eine

stationär psychiatrische Behandlung begeben wollen. Zusammenfassend geht Dr.

med. F.___ von einer Dysthymie aus, darüber hinaus aktenanamnestisch von einer

stattgehabten depressiven Episode, möglicherweise auch einer rezidivierenden

depressiven Störung, differentialdiagnostisch jedoch auch immer wieder

aufgetretenen Anpassungsstörung (F43.2). Bezüglich der von der behandelnden Psychiaterin

bereits im Bericht vom 26. September 2016 gestellten Diagnose einer gemischten

Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen und

selbstunsicheren Anteilen führt der psychiatrische Gutachter aus, es sei nicht

das Bild einer tiefgreifenden Störung zu sehen, das unmittelbar mit der

Persönlichkeit verbunden sei und sämtliche Lebensbereiche durchdringe. Der

Proband habe schwerste Konflikte mit seiner Ehefrau gehabt, an keiner anderen

Stelle in seinem Leben jedoch Gewalt offenbart. Es sei ihm gelungen, eine gute

Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten, er spiele seit Jahren Gitarre in

einer kleinen Band, sei 20 Jahre am gleichen Arbeitsplatz, so dass es

einerseits nicht ausreichendes Material gebe, die Formulierung Persönlichkeitsstörung

zu bestätigen und deswegen die Formulierung auffällige Persönlichkeitszüge,

Z73, verwendet werde, in Anerkennung narzisstischer, möglicherweise auch

emotional instabiler oder selbstunsicherer Züge. Das Störungsbild werde von der

Behandlerin nicht diagnostisch begründet, auch finde sich dafür nicht

ausreichend operationalisierte Kriterien von ICD-10 oder DMS-IV. Darüber hinaus

fehle jegliche weitergehende Diagnostik. Stattdessen erkenne man 20 Jahre

konfliktfreie Funktionsfähigkeit im gleichen Betrieb, Aufrechterhalten von

Hobbys wie Billard spielen, Musik in einer Band. Es sei durchaus anzunehmen,

dass der Explorand eine nicht einfache Persönlichkeit habe, der Nachweis einer

Persönlichkeitsstörung sei damit jedoch noch lange nicht erbracht. Gestützt auf

diese vergleichende Gegenüberstellung ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___

in ihrem Bericht vom 15. Februar 2020 keine massgebenden neuen Erkenntnisse

feststellte, die dem psychiatrischen Gutachter nicht bereits bekannt waren. Insgesamt

ist von einer abweichenden ärztlichen Einschätzung des im Wesentlichen gleich

gebliebenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Zu

berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. med. E.___, die in

ihrem aktuellen Bericht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf

60 % beziffert, bereits in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2016 eine

identische Einschätzung abgegeben hatte (vgl. IV-Nr. 37, S. 3 f.) und

in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 110, S. 1 ff.) die

Arbeitsunfähigkeit sogar nur mit 50 % angegeben hatte. Auch der Vergleich mit

ihren eigenen früheren Stellungnahmen spricht demnach gegen eine erhebliche

Verschlechterung. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende

Tatsachenänderung dar (BGE 135 V 201 und 215, 112 V 371 E. 2b). Zudem

vermag der Beschwerdeführer auch mit dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten

Mini-ICF-APP (IV-Nr. 130, S. 5 f.) keine gesundheitliche

Verschlechterung glaubhaft zu machen. Dem Beizug des Mini-ICF-App steht bei der

psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwar grundsätzlich nichts im

Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014, E.

4.3.2). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Fragebogen wurde aber von dessen

Vorgesetzten ausgefüllt, welcher als Informatiker keine auf das medizinische

Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson ist und der Beweiswert

dieser Einschätzung daher als gering einzustufen ist.

Zusammenfassend ergeben sich in Bezug

auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 2. März 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem

rentenablehnenden Entscheid vom 6. November 2018 in anspruchsrelevanter Weise

verändert hat. Dies wurde bereits durch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020

(IV-Nr. 131) zu Recht festgehalten.

An diesem Resultat vermögen auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, welche sich auf die Beweiswertigkeit des C.___-Gutachtens

beziehen (A.S. 35), nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass die

damalige Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 6. November 2018

(IV-Nr. 115) mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16.

September 2019 bestätigt wurde. Mit selbigen Urteil wurde dem polydisziplinären

C.___-Gutachten vom 13. April 2018 voller Beweiswert zugesprochen (vgl. IV-Nr. 124,

S. 10) Die damalige Rentenverfügung ist rechtskräftig und damit grundsätzlich

auch der Sachverhalt, auf welchem sie sich abgestützt hat. Das C.___-Gutachten,

auf das sich die IV-Stelle des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 6.

November 2018 stützte, ist daher bei der Prüfung einer revisionsrelevanten

Veränderung nicht auf seine Beweiswertigkeit zu prüfen. Die Einwände des

Beschwerdeführers zielen somit ins Leere.

7. Der Beschwerdeführer macht geltend,

die Beschwerdegegnerin habe auf sein Gesuch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen einzutreten. So sei auf den Antrag des

Beschwerdeführers auf Unterstützung, um wieder voll arbeitsfähig zu werden, zu

keiner Zeit und in keiner Weise eingegangen worden.

Dazu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle

des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. Januar 2017

(IV-Nr. 46) eine Kostenbeteiligung für die Einrichtung eines ergonomischen

Arbeitsplatzes zugesprochen hatte. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (IV-Nr.

55), teilte sie ihm mit, dass berufliche Massnahmen abgeschlossen würden, da

mit beruflichen Massnahmen die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit nicht verbessert werden könne. Die Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft. Das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen wurde

somit bereits einmal verneint, womit es sich vorliegend nicht um ein neues

Leistungsgesuch und mithin auch nicht um die Geltendmachung eines andersartigen

Leistungsanspruchs handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_257/2009 vom 6.

Juli 2009). Wie vorgehend unter E. II 6.3 festgehalten, kann seit dem

Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb

grundsätzlich auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind.

Unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, zumal die Revisionsgrundsätze in

analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsleistungen gelten. Sodann

vermag der Beschwerdeführer auch aus der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.

D.___ (IV-Nr. 131) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar führte der

RAD-Arzt aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung beim Versuch,

das Arbeitspensum beim bisherigen Arbeitgeber zu steigern, sei sinnvoll. Die

Entscheidung müsse aber dem Rechtsanwender vorbehalten sein. In seiner

Stellungnahme stellte Dr. med. D.___ denn auch fest, dass den neu

eingereichten Unterlagen keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des

Gesundheitsschadens seit dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung

des Rentenanspruchs entnommen werden könnten.

8. Zusammenfassend bestehen keine

genügenden Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des

Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht anzusehen. Folglich

ist festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2020,

worin diese auf das Leistungsbegehren bzw. die Neuanmeldung des Beschwerdeführers

vom 22. November 2019 nicht eingetreten ist, korrekt ist. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der

Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von

CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar