VSBES.2020.74
Berufliche Massnahme
25. Januar 2021Deutsch28 min
sein werde, das Pensum von aktuell 60 % zu steigern. Derzeit sei dies jedoch aufgrund
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2021
Es wirken mit:
Oberrichter Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahme (Verfügung vom 2. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1965, meldete sich am 21. April 2016 erstmals zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) an (IV
Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 6). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden
Neurodermitis, Asthma und diverse Allergien, Depressionen mit starken
Gemütsschwankungen, Antriebslosigkeit, Schlaf- und Konzentrationsprobleme sowie
Schmerzen an Hals, Schultern, Rücken, Hüften und Knien angegeben. Seit Mai 1996
ist der Beschwerdeführer als IT Software Engineer bei der Firma B.___ AG
angestellt. Aktuell ist er beim selben Arbeitgeber noch in einem Teilzeitpensum
tätig.
1.2 Die IV-Stelle des Kantons Aargau
nahm in der Folge verschiedene Abklärungen in medizinischer sowie beruflicher
Hinsicht vor. Sie holte diverse medizinische Berichte sowie einen
Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2016 (IV-Nr. 28.1) ein und führte mit dem
Beschwerdeführer am 1. November 2016 ein Erstgespräch Frühintegration durch
(IV-Nr. 39). Der Beschwerdeführer erklärte, er hoffe, dass es ihm möglich
sein werde, das Pensum von aktuell 60 % zu steigern. Derzeit sei dies jedoch aufgrund
der Beschwerden unklar.
1.3 Mit Mitteilung vom 11. Januar
2017 (IV-Nr. 46) wurde dem Beschwerdeführer von der IV-Stelle des Kantons
Aargau eine Kostenbeteiligung für die Einrichtung eines ergonomischen
Arbeitsplatzes zugesprochen.
1.4 Mit Vorbescheid vom 16. Januar
2017 (IV-Nr. 50) teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer
mit, es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt. Die IV-Stelle werde nun
die medizinisch theoretische Arbeitsfähigkeit abklären und nach Abschluss der
Abklärungen zum Leistungsbegehren des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2017 (IV-Nr. 55) bestätigte sie den erwähnten
Entscheid. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.5 Nach Einholen weiterer
medizinischer Unterlagen und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 75) liess die IV-Stelle des Kantons Aargau den
Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Dermatologie und Venerologie). Dieses Gutachten
wurde durch die Begutachtungsstelle C.___ AG am 13. April 2018 erstattet IV-Nr.
99.2 - 99.5).
1.6 Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 100) und nach Rücksprache mit dem RAD (vgl. IV-Nr.
114) wies die IV-Stelle des Kantons Aargau das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. November 2018 (IV-Nr. 115) ab. Gegen
diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 fristgerecht
Beschwerde erheben (IV-Nr. 118, S. 2 ff.). Diese wurde vom Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. September 2019 abgewiesen
(IV-Nr. 124; VBE.2018.963).
2.
2.1 Am 21. November 2019 (IV-Nr.
126) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an.
2.2 Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), welche zufolge
Wohnsitzwechsels zuständig geworden war, mit Vorbescheid vom 16. Januar 2020 in
Aussicht stellte, voraussichtlich nicht auf das Leistungsbegehren einzutreten,
da eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargelegt worden
sei (vgl. IV-Nr. 128), reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische
Unterlagen ein (IV-Nr. 130).
2.3 Nach Einholen der
Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie (IV-Nr. 131), trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2.
März 2020 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (IV-Nr.
132; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Mit fristgerechter Beschwerde
vom 1. April 2020 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 3 ff):
1. Die Rechtskraft der Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren soll solange offen bleiben bis geeignete Massnahmen inklusive deren
Auswertung durchgeführt und geprüft sind.
2. Aus das Leistungsbegehren soll ergo eingetreten werden.
3. Die auch vom RAD als sinnvoll erachteten beruflichen
Massnahmen seien weiter zu evaluieren und durch zu führen.
4. In ihrer Beschwerdeantwort vom
4. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 22).
5. Mit Verfügung vom 12. August
2020 gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 28 f.).
6. Mit Replik vom 23. September
2020 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest (A.S. 34 ff.).
7. Am 6. Oktober 2020 teilt die
Beschwerdegegnerin mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Duplik
(A.S. 40).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 2. März 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in
analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) –
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten – auf einer
umfassenden Sachverhaltsabklärung beruhenden – Ablehnungsverfügung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E.
3.1
S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar
2014.
E. 2).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der früheren
rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen,
wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem
gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig
dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue
Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E.
4b).
Diese Regeln zur Behandlung von
Neuanmeldungen beziehen sich nur auf gleichlautende Leistungsgesuche (SVR 1999
IV Nr. 21).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 114 E. 2b).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung (oder dem Revisionsgesuch) die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung
zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das
diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 E. 5.2.5).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 132) dar, mit dem neuen Gesuch
vom 22. November 2019 habe der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen geltend
gemacht. Um das Gesuch prüfen zu können, müsse sich seine berufliche oder
medizinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten
nicht festgestellt werden können. Das von Dr. med. E.___ erhaltene Schreiben
vom 15. Februar 2020 sei geprüft worden. Die erneute Prüfung der Unterlagen
durch den RAD habe ergeben, dass weiterhin nicht habe glaubhaft gemacht werden können,
dass sich die Verhältnisse in anspruchsrelevanter Weise verändert hätten. Es
werde deshalb am Entscheid festgehalten.
5.2
Der Beschwerde (A.S. 3 ff.)
lässt sich entnehmen, in regelmässigen Gesprächsstunden mit dem Vorgesetzten
des Beschwerdeführers, dem Sozialdienst der B.___ AG sowie der
behandelnden Psychiaterin werde die Arbeitsfähigkeit beurteilt. Eine Steigerung
über 60 % sei seit einigen Monaten nicht möglich und auch der Arbeitgeber wolle
den Beschwerdeführer nicht mehr beschäftigen, wenn die Leistung dafür nicht
stimme. Eine Vertragsveränderung, die der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers entspreche, sei bereits einmal vom HR angestossen worden. In
vorgängig genannter Gesprächsstunde sei dem Beschwerdeführer noch einmal Zeit
bis Ende Juni gegeben worden, um seine Arbeitsfähigkeit zu steigern. Mit dem
immer noch aktuellen Vertrag für eine 100%-Stelle würden nur 60 % vergütet,
denn sowohl die Lohnfortzahlung als auch die Krankentaggelder seien schon
länger ausgelaufen. Die im Gutachten empfohlenen Massnahmen seien umgesetzt und
dennoch habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Die
Realität sei, dass er mehr Zeit und Unterstützung benötige, um die
Arbeitsfähigkeit zu steigern. Nach Einschätzung der behandelnden Ärztin sei es
ungewiss, ob er jemals wieder zu 100 % leistungsfähig sein werde. Die im
Gutachten beschriebene angepasste Tätigkeit sei in dieser Art realitätsfremd,
dies sicher nicht nur im Beruf des Beschwerdeführers.
In der Replik (IV-Nr. 34 ff.) wird
ergänzend vorgebracht, die Beschwerdegegnerin berufe sich darauf, dass keine
relevante Änderung im Gesundheitszustand vorliege und stütze sich auf das vom
Versicherungsgericht des Kantons Aargau gestützte Gutachten. In diesem
Gutachten sei von einer mindestens 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden.
Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung, um wieder voll
arbeitsfähig zu werden, sei zu keiner Zeit und in keiner Weise eingegangen
worden. Der Arbeitgeber passe nun aufgrund der diversen Einschränkungen den Arbeitsvertrag
per 1. Oktober 2020 auf ein 60%-Pensum an. Es sei durch den Arbeitgeber in
mehreren Dokumenten ausgewiesen worden, dass eine signifikante Einschränkung
über mehrere Jahre bestanden habe und immer noch bestehe. Diese Fakten seien
nie gebührend berücksichtigt worden. Selbst der RAD erachte berufliche
Massnahmen als sinnvoll.
6.
Streitig und zu prüfen ist
Dispositiv
demnach, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
zu Recht nicht eingetreten ist. Ob eine in diesem Sinn erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich durch einen Vergleich der vom
Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass
der letzten ablehnenden Rentenverfügung vom 6. November 2018 (IV-Nr. 115).
6.1 Bei der letzten
leistungsabweisenden Verfügung vom 6. November 2018 (IV-Nr. 115), welche
vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 16. September
2019 (IV-Nr. 124) bestätigt wurde, stellte die IV-Stelle des Kantons Aargau im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Begutachtungsstelle C.___
vom 13. April 2018 ab (IV-Nr. 99.2 - 99.5). Darin wurden keine Diagnosen
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen:
1. Auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10
Z73).
2. Chronisches myofaszial betontes
Panvertebral-Syndrom (ICD-10 M79, M54.80)
- diskrete s-förmige thorakolumbale Skoliose
mit leichtem Shift nach links;
- symptomatische Spondylarthrose,
insbesondere der Lendenwirbelsäule;
- Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule nach rechts (myofaszial): aktive Triggerpunkte Musculus teres
minor und major, latissimus dorsi und levator scapulae beidseits rechts betont
und im Musculus infraspinatus links.
3. Impingement der linken Schulter (ICD-10
M75, M79)
- myofasziale Ursache bei positiven
Triggerpunkten Musculus teres minor und major, latissimus dorsi und levator
scapulae;
- AC-Gelenksarthrose beidseits.
4. Coxarthrose rechts (ICD-10 M16)
- Arthro-MRI Hüfte rechts (16.03.2017):
beginnende Coxarthrose mit Knorpelschäden am Acetabulumdach und parafoveal;
- Hüft Impingement rechtsbetont (ICD-10
M24);
- Arthro-MRI Hüfte links/rechts
(16.03.2017): Cam-Deformität bds. rechts betont.
5. Schwere atopische Dermatitis (ICD-10
L20.9).
6. Asthma bronchiale (ICD-10 J45)
- allergisch bedingt, keine Therapie.
7. Rhinokonjunktivitis allergica bei
Hausstaubmilbensensibilisierung (ICD-10 H10.8).
8. Dysthymie, F34.1 nach ICD-10,
aktenanamnestisch im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10
F33.1)
Aus rein internistischer Sicht bestehe
keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Belastbarkeit oder Arbeitsfähigkeit.
Aus dermatologischer Sicht könne die Schwere atopische Dermatitis sowie das
Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis mit möglicher Auswirkung auf eine
Arbeitsfähigkeit gewertet werden. Die atopische Dermatitis bestehe seit der
Jugend und bedinge eine Immunsuppression mit Cyclosporin A. Unter dieser Therapie
zeige sich eine gute Kontrolle der Ekzem Herde, bei noch Akzentuierung im
Bereiche Hals und Nacken. In der aktuellen Tätigkeit und der gegebenen
medikamentösen Therapie sei aus dermatologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu sehen. Aus rheumatologischer Sicht seien Beschwerden im
Bereich der gesamten Wirbelsäule geltend gemacht worden mit im Vordergrund
stehenden Beschwerden im Schultergürtel und Nackenbereich. Beschwerden im
Bereiche des Beckenrings seien eher im Hintergrund. Die anamnestischen Angaben,
die klinischen Untersuchungsbefunde im Kontext der radiologischen
Untersuchungen der Wirbelsäule, der Sakralgelenke und der Hüftgelenke liessen
die Diagnose eines primär myofaszialen Schmerzsyndroms bei nur wenig
degenerativer Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule, der
Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule diagnostizieren. Das Beschwerdebild sei chronifiziert
und solle durch medizinische Massnahmen, welche auch trainingstherapeutische
Elemente enthielten, angegangen werden. Die funktionellen Einschränkungen seien
nicht massgebend einschränkend für die Belastbarkeit am Arbeitsplatz.
Aus psychiatrischer Sicht könne die
Diagnose einer Dysthymie gestellt werden. Dies werde auch durch die behandelnde
Psychiaterin und im Klinikaufenthalt […] 2003 so diagnostiziert. Die von der
Psychiaterin diagnostizierte rezidivierend depressive Störung, welche in der
Klinik […] im Jahre 2011 als Diagnose mittelgradige depressive Störung formuliert
sei, könne aktenanamnestisch so gesehen werden im Sinne von stattgehabten depressiven
Episoden. In der aktuellen Beurteilung lasse sich dies aber nicht diagnostizieren
und es dominiere das Bild der Dysthymie. Differenzialdiagnostisch sei zudem von
immer wieder aufgetretenen Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) auszugehen. Eine Anpassungsstörung
im Sinne von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung mit
Auswirkungen in sozialen Funktionen und Leistungen seien durchaus denkbar, sei
es im Zusammenhang mit der Trennung vom Partner, Änderung einer Wohnsituation
sowie finanziellen Sorgen. Aufgrund der beschriebenen äusseren Auslöserfaktoren
psychosozialer Belastungen, wie etwa beim Aufenthalt in […] 2011, könne die
aktenanamnestisch vermerkte depressive Störung auch als Anpassungsstörung oder mehrfach
aufgetretene Anpassungsstörung verstanden werden. Der Explorand befinde sich in
einer sozial schwierigen Lage (Unterhaltszahlungen, Bertreibungsschritte von
Ehefrau, ausgelaufene Krankentaggeldversicherung, existenzielle Sorgen). Er
erlebe sich auf mehreren medizinischen Gebieten als krank und formuliere eine
als legitim erlebte, final ausgerichtete Entschädigungshaltung, die er als
Existenzsicherung erkenne. Die subjektiven Leistungseinbussen (Müdigkeit,
Schmerzen) seien während der Untersuchung über zwei Stunden als nicht ganz
adäquat gesehen worden und stünden nicht im Einklang zu den berichteten, über
mehrere Wochen andauernden Möglichkeit, nur 2-3 Stunden in der Nacht Schlaf zu
finden. Die von der Psychiaterin im IV-Bericht vom 26. September 2016 (IV-Nr.
37, S. 1 ff.) beschriebenen gemischten Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und emotional instabilen und selbstunsicheren Anteilen könnten
aktuell nicht bestätigt werden. Es seien auffällige Persönlichkeitszüge in Anerkennung
narzisstischer, möglicherweise auch emotional instabiler und selbstunsicherer Züge
anerkannt worden, diese seien jedoch nicht mit Auswirkung auf die Lebensführung
und die Arbeitsfähigkeit. Gesamt könne aus psychiatrischer Sicht ausgesagt
werden, dass ausgehend von einer Dysthymie und möglicherweise vormaligen
depressiven Episoden oder auch Anpassungsstörungen, die Therapie als gegenwärtig
angemessen und zielführend gelte. Therapieoptionen bestünden darüber hinaus,
etwa im Sinne der differenzierten Pharmakotherapie oder des Einsatzes weiterer
teilstationärer oder stationärer Massnahmen im Falle von Krisen. Invaliditätsfremde
Faktoren könnten durchaus eine Rolle spielen, etwa die Konfliktzuspitzung im Rahmen
von Unterhaltskonflikten und daraus ausgelösten Existenzsorgen. Solche seien auch
nicht unbegründet angesichts des Alters des Probanden. In seinem bisherigen
Krankenstand dürfte sich, wie er auch selber berichte, eine erneute
Stellensuche nicht einfach gestalten. Ausgehend von einer Dysthymie,
möglicherweise vormals auch stattgehabten depressiven Episoden, DD:
Anpassungsstörungen, könne auf psychiatrischem Gebiet kein schwerwiegender
Gesundheitsschaden einer Diagnose entsprechend ICD-10 zugeordnet werden. Dies
schliesse nicht aus, dass z.B. im Rahmen von Konfliktsituationen
oder Anpassungsstörungen die Arbeitsfähigkeit zeitweise eingeschränkt sei.
Mit der vorliegenden Dysthymie und den
auffälligen Persönlichkeitszügen und den Hinweisen auf dysfunktionale
Krankheitsverarbeitung (F34.1, Z73, F54) liessen sich keine dauerhaften
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit um 40 % begründen. Es möge zeitweise immer
wieder zu Einschränkungen kommen, ein durchgehend dauerhafter
Gesundheitsschaden könne von diesen jedoch nicht abgeleitet werden. Auch wenn
es zu ungünstigen Effekten komme, etwa durch somatische Belastungen, Konflikte
mit der Ex-Frau oder existenzielle Sorgen, lasse sich von den angegebenen und
verifizierten Störungsbildern keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ableiten in
einem Ausmass von mehr als 20 %. In einer angepassten Tätigkeit, die also
keine besondere Konzentration verlangen würde, keinen besonderen Stress
beinhalten und die Möglichkeit zur erhöhten Inanspruchnahme von Pausen bieten
würde, der Verzicht auf Führungsaufgaben gegeben wäre, wäre ein höheres
Funktionsniveau zu erwarten bzw. ein geringerer Einfluss dysfunktionaler
psychischer Befindlichkeit als oben genannt gegeben.
6.2 Im Rahmen des
Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung der
behaupteten Verschlechterung neben dem von seinem Vorgesetzten ausgefüllten
Ratingbogen vom 4. Februar 2020 (Mini-ICF-APP; IV-Nrn. 129, S. 7 f. und
130, S. 5 f.) einen Arztbericht seiner behandelnden Psychiaterin, Dr. med.
E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2020 (IV-Nrn.
129, S. 2 ff. und 130, S. 2 ff.) ein. Dr. med. E.___ stellte
darin folgende Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional-instabilen und
ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 F61.0)
Bei den erhobenen Befunden nach AMDP habe
sich der Patient bewusstseinsklar und ausreichend orientiert präsentiert. Es hätten
keine Auffassungsstörungen bestanden. Das Gedächtnis sei ungestört gewesen. Der
Gedankengang sei auf die Unfähigkeit sein Arbeitspensum zu steigern, sowie die
Unfähigkeit „in Gang zu kommen", fixiert gewesen. Ferner sei der Patient
auf seine ständige Überforderung, sowohl bei der Arbeit wie auch im Privatleben,
eingeengt gewesen. Der Beschwerdeführer habe über ständiges Grübeln und
Gedankenkreisen berichtet. Seine Konzentration sei ausreichend, um ein
1-stündiges Gespräch zu führen, jedoch nicht, um mehr als vier Stunden konzentriert
zu arbeiten. Er berichte darüber, dass er dann „den roten Faden" verliere,
werde langsam in seiner Arbeitsweise und werde schnell abgelenkt. Ferner habe
der Beschwerdeführer angegeben, dass es ihm beim dauernden Kontextwechsel
extrem schwer falle zu fokussieren und dabei zu bleiben. Er könne Dinge nicht
mehr im Kopf behalten. Somit seien leicht-mittelschwere Konzentrations-,
Aufmerksamkeit und Merkfähigkeitsstörungen vorhanden. Das Gedächtnis und das
inhaltliche Denken seien ungestört gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte für
psychotisches Geschehen oder deutliche Zwänge gegeben. Ein gewissenhaftes und
unflexibles Verhalten sei stark vorhanden gewesen. Die Stimmung des Patienten sei
gedrückt gewesen. Der Beschwerdeführer präsentierte sich in den verschiedenen
Konsultationen weinerlich, traurig, besorgt, ängstlich und verzweifelt. Er zeige
eine mittelschwere Ratlosigkeit sowie eine starke Freud- und Interessenlosigkeit
sowie Lustlosigkeit. Er zeige eine mittelschwere Deprimiertheit. Ferner weise
der Patient starke Stimmungsschwankungen auf mit Pendeln zwischen deprimierter
und gereizter Stimmung. Dabei zeige er ein stark ausgeprägtes, unflexibles
Denken mit rechthaberischen Tendenzen. Es seien beim Beschwerdeführer mittelgradige
bis stark ausgeprägte Insuffizienzgefühle mit Gefühlen der Wertlosigkeit sowie
Störung der Vitalgefühle vorhanden gewesen. Er weise eine starke
Empfindlichkeit auf. Im Berichtszeitraum seien beim Beschwerdeführer zudem
passive Sterbenswünsche und eine starke Hoffnungslosigkeit stark ausgeprägt
vorhanden gewesen. Seine Schwingungsfähigkeit sei reduziert und im Affekt habe
er sich zudem labil präsentiert. Schlafstörungen mit starker Tagesmüdigkeit seien
ebenso vorhanden wie auch eine Steigerung der Schmerzempfindlichkeit. Der
Patient gebe sozialen Rückzug an sowie das Gefühl, ständig überfordert zu sein
sowie ständige Vernachlässigung der Selbstfürsorge. Der Beschwerdeführer weise
eine mittelgradig eingeschränkte Belastbarkeit, Leistungsfähigkeit,
interaktionelle Verhaltensweise und eine schwer eingeschränkte
Durchhaltefähigkeit auf. Die Fähigkeit zu familiären bzw. intimen Beziehungen, sei
schwer beeinträchtigt. Ebenso schwer beeinträchtigt seien Spontanaktivitäten in
Form von Freizeitaktivitäten und Hobbys. Zurzeit sei der Beschwerdeführer zu 60
% arbeitsfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine Erhöhung des Arbeitspensums
sei aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes mit Krankheitswert,
beeinträchtigt. Berufliche Massnahmen seien klar indiziert. Vonseiten des
Arbeitgebers werde signalisiert, dem Beschwerdeführer mehr Zeit einzuräumen,
damit er sein Arbeitspensum weiter erhöhen könne.
6.3 Stellt man den Ausführungen von
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, im C.___-Gutachten
vom 13. April 2018 den vom Beschwerdeführer im Neuanmeldungsverfahren
eingereichten Unterlagen gegenüber, wird deutlich, dass keine erhebliche
Veränderung glaubhaft gemacht wurde, welche sich auf den Rentenanspruch
auswirken könnte. So stellte Dr. med. E.___ in ihrem Bericht vom 15. Februar
2020, deren Einschätzung mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame
Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und
Begutachtungsauftrag andererseits besonders sorgfältig zu würdigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353), die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung
sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen,
emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Zügen. Dieselben Diagnosen
stellte sie bereits in ihrem Bericht vom 29. September 2016 (IV-Nr. 37, S. 1
ff.), mit dem sich Dr. med. F.___ im psychiatrischen C.___-Teilgutachten eingehend
auseinandersetzte (IV-Nr. 99.5, S. 13 ff.). Der Gutachter führte dazu aus, der
gegenwärtige Befund entspreche der diagnostischen Einschätzung einer Dysthymie,
F34.1 nach ICD-10, so auch beschrieben durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med.
E.___. Diese beschreibe darüber hinaus noch eine rezidivierende depressive Störung.
Gesichert sei eine Dysthymie aktenanamnestisch auf dem Boden einer
rezidivierenden depressiven Störung. Während bei dem Aufenthalt in […] 2003
lediglich die Diagnose Dysthymie formuliert werde, werde bei dem Aufenthalt in […]
(14. Februar bis 8. April 2011) die Diagnose mittelgradige depressive
Störung formuliert. Andererseits werde das depressive Geschehen in engen
Zusammenhang gesetzt mit einer Konfliktsituation, dem Trennungserleben und
weniger dem Auftreten einer klassischen Major Depression mit Eigendynamik. Dr. med.
E.___ hingegen formuliere eine rezidivierende depressive Störung, wobei sie
keine klaren Abgrenzungen einzelner depressiver Episoden darstelle. Die
behandelnde Psychiaterin halte in ihrem IV-Bericht vom 26. September 2016
die bisherige Tätigkeit im Rahmen dieser Störung für 60 % zumutbar. Diskutieren
könnte man auch, ob es sich tatsächlich um klassische depressive Phasen handle,
die eine rezidivierende depressive Störung begründeten. Schliesslich sei eine
solche depressive Phase 2003 in der Klinik […] nicht gesehen und die
Aufnahmeumstände in […] könnten auch differentialdiagnostisch an eine
Anpassungsstörung denken lassen. In der Vorgeschichte des Entlassberichtes
heisse es, aktuell beschreibe der Patient eine psychosoziale Belastungssituation
aufgrund der erfolgten Trennung von der Ehefrau und dem notwendigen Umzug aus
dem gemeinsamen Haus an einen anderen Ort. Bezüglich der Vorgeschichte sei zu
erfahren gewesen, dass die letztmaligen Hospitalisationen aufgrund eines
Paarkonfliktes bei verminderter Introspektionsfähigkeit des Exploranden
stattgefunden hätten. Der Explorand habe sich im Sinne eines Time-out in eine
stationär psychiatrische Behandlung begeben wollen. Zusammenfassend geht Dr.
med. F.___ von einer Dysthymie aus, darüber hinaus aktenanamnestisch von einer
stattgehabten depressiven Episode, möglicherweise auch einer rezidivierenden
depressiven Störung, differentialdiagnostisch jedoch auch immer wieder
aufgetretenen Anpassungsstörung (F43.2). Bezüglich der von der behandelnden Psychiaterin
bereits im Bericht vom 26. September 2016 gestellten Diagnose einer gemischten
Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen und
selbstunsicheren Anteilen führt der psychiatrische Gutachter aus, es sei nicht
das Bild einer tiefgreifenden Störung zu sehen, das unmittelbar mit der
Persönlichkeit verbunden sei und sämtliche Lebensbereiche durchdringe. Der
Proband habe schwerste Konflikte mit seiner Ehefrau gehabt, an keiner anderen
Stelle in seinem Leben jedoch Gewalt offenbart. Es sei ihm gelungen, eine gute
Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten, er spiele seit Jahren Gitarre in
einer kleinen Band, sei 20 Jahre am gleichen Arbeitsplatz, so dass es
einerseits nicht ausreichendes Material gebe, die Formulierung Persönlichkeitsstörung
zu bestätigen und deswegen die Formulierung auffällige Persönlichkeitszüge,
Z73, verwendet werde, in Anerkennung narzisstischer, möglicherweise auch
emotional instabiler oder selbstunsicherer Züge. Das Störungsbild werde von der
Behandlerin nicht diagnostisch begründet, auch finde sich dafür nicht
ausreichend operationalisierte Kriterien von ICD-10 oder DMS-IV. Darüber hinaus
fehle jegliche weitergehende Diagnostik. Stattdessen erkenne man 20 Jahre
konfliktfreie Funktionsfähigkeit im gleichen Betrieb, Aufrechterhalten von
Hobbys wie Billard spielen, Musik in einer Band. Es sei durchaus anzunehmen,
dass der Explorand eine nicht einfache Persönlichkeit habe, der Nachweis einer
Persönlichkeitsstörung sei damit jedoch noch lange nicht erbracht. Gestützt auf
diese vergleichende Gegenüberstellung ist festzuhalten, dass Dr. med. E.___
in ihrem Bericht vom 15. Februar 2020 keine massgebenden neuen Erkenntnisse
feststellte, die dem psychiatrischen Gutachter nicht bereits bekannt waren. Insgesamt
ist von einer abweichenden ärztlichen Einschätzung des im Wesentlichen gleich
gebliebenen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Zu
berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Dr. med. E.___, die in
ihrem aktuellen Bericht die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf
60 % beziffert, bereits in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2016 eine
identische Einschätzung abgegeben hatte (vgl. IV-Nr. 37, S. 3 f.) und
in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2018 (IV-Nr. 110, S. 1 ff.) die
Arbeitsunfähigkeit sogar nur mit 50 % angegeben hatte. Auch der Vergleich mit
ihren eigenen früheren Stellungnahmen spricht demnach gegen eine erhebliche
Verschlechterung. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keine revisionsbegründende
Tatsachenänderung dar (BGE 135 V 201 und 215, 112 V 371 E. 2b). Zudem
vermag der Beschwerdeführer auch mit dem im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten
Mini-ICF-APP (IV-Nr. 130, S. 5 f.) keine gesundheitliche
Verschlechterung glaubhaft zu machen. Dem Beizug des Mini-ICF-App steht bei der
psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwar grundsätzlich nichts im
Weg (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2014 vom 28. Oktober 2014, E.
4.3.2). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Fragebogen wurde aber von dessen
Vorgesetzten ausgefüllt, welcher als Informatiker keine auf das medizinische
Fachgebiet der Psychiatrie spezialisierte Fachperson ist und der Beweiswert
dieser Einschätzung daher als gering einzustufen ist.
Zusammenfassend ergeben sich in Bezug
auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 2. März 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser seit dem
rentenablehnenden Entscheid vom 6. November 2018 in anspruchsrelevanter Weise
verändert hat. Dies wurde bereits durch RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2020
(IV-Nr. 131) zu Recht festgehalten.
An diesem Resultat vermögen auch die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen, welche sich auf die Beweiswertigkeit des C.___-Gutachtens
beziehen (A.S. 35), nichts zu ändern. Es ist festzuhalten, dass die
damalige Rentenverfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 6. November 2018
(IV-Nr. 115) mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16.
September 2019 bestätigt wurde. Mit selbigen Urteil wurde dem polydisziplinären
C.___-Gutachten vom 13. April 2018 voller Beweiswert zugesprochen (vgl. IV-Nr. 124,
S. 10) Die damalige Rentenverfügung ist rechtskräftig und damit grundsätzlich
auch der Sachverhalt, auf welchem sie sich abgestützt hat. Das C.___-Gutachten,
auf das sich die IV-Stelle des Kantons Aargau in ihrer Verfügung vom 6.
November 2018 stützte, ist daher bei der Prüfung einer revisionsrelevanten
Veränderung nicht auf seine Beweiswertigkeit zu prüfen. Die Einwände des
Beschwerdeführers zielen somit ins Leere.
7. Der Beschwerdeführer macht geltend,
die Beschwerdegegnerin habe auf sein Gesuch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen einzutreten. So sei auf den Antrag des
Beschwerdeführers auf Unterstützung, um wieder voll arbeitsfähig zu werden, zu
keiner Zeit und in keiner Weise eingegangen worden.
Dazu ist festzuhalten, dass die IV-Stelle
des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 11. Januar 2017
(IV-Nr. 46) eine Kostenbeteiligung für die Einrichtung eines ergonomischen
Arbeitsplatzes zugesprochen hatte. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 (IV-Nr.
55), teilte sie ihm mit, dass berufliche Massnahmen abgeschlossen würden, da
mit beruflichen Massnahmen die aktuelle Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit nicht verbessert werden könne. Die Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Das Begehren des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen wurde
somit bereits einmal verneint, womit es sich vorliegend nicht um ein neues
Leistungsgesuch und mithin auch nicht um die Geltendmachung eines andersartigen
Leistungsanspruchs handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_257/2009 vom 6.
Juli 2009). Wie vorgehend unter E. II 6.3 festgehalten, kann seit dem
Referenzzeitpunkt keine relevante Veränderung bzw. Verschlechterung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers festgestellt werden, weshalb
grundsätzlich auch keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu gewähren sind.
Unter diesem Aspekt ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, zumal die Revisionsgrundsätze in
analoger Weise auch für berufliche Eingliederungsleistungen gelten. Sodann
vermag der Beschwerdeführer auch aus der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med.
D.___ (IV-Nr. 131) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar führte der
RAD-Arzt aus, der Antrag des Beschwerdeführers auf Unterstützung beim Versuch,
das Arbeitspensum beim bisherigen Arbeitgeber zu steigern, sei sinnvoll. Die
Entscheidung müsse aber dem Rechtsanwender vorbehalten sein. In seiner
Stellungnahme stellte Dr. med. D.___ denn auch fest, dass den neu
eingereichten Unterlagen keine Hinweise auf eine relevante Veränderung des
Gesundheitsschadens seit dem Zeitpunkt der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung
des Rentenanspruchs entnommen werden könnten.
8. Zusammenfassend bestehen keine
genügenden Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante Veränderung des
Gesundheitszustands, um eine solche als glaubhaft gemacht anzusehen. Folglich
ist festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2020,
worin diese auf das Leistungsbegehren bzw. die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
vom 22. November 2019 nicht eingetreten ist, korrekt ist. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
9.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag von
CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar