VSBES.2020.75
Hilfsmittel AHV
30. Juni 2021Deutsch20 min
Anpassung eines Hörgeräts für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...]
Source so.ch
Urteil vom 30. Juni 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
AHV – Mehrkosten binaurale Hörgeräteversorgung / Härtefall (Verfügung vom
10. März 2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 11. November 2005 reichte Dr.
med. B.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngol, [...], bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) eine Expertise für die
Anpassung eines Hörgeräts für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...]
1953, [...], ein (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin teilte
der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2006 mit, dass sie die Kosten für die Abgabe
von zwei Hörgeräten gemäss Indikationsstufe 3 im Gesamtbetrag von CHF 4'922.70
übernehme (IV-Nr. 13).
2.
2.1 Eine weitere Expertise für die
Anpassung von Hörgeräten für die Beschwerdeführerin erstellte Dr. med. C.___ am
12. Mai 2011, die er dann bei der Beschwerdegegnerin einreichte (IV-Nr. 14).
2.2 Am 29. Juni 2011 orientierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über das neue Abgabesystem für
Hörgeräte durch die IV (IV-Nr. 17).
2.3 Dr. med. C.___ verfasste am 30.
Mai 2012 für die Beschwerdeführerin eine Schlussexpertise, die eine beidseitige
Hörgeräte-Versorgung (HdO Gerät Phonak Ambra 10 Petite) beinhaltete (IV-Nr.
18). Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 7. Mai 2012 mit der Übernahme
der Mehrkosten von CHF 4'849.20 (Gesamtkosten CHF 8'472.60 ./.
Kostenübernahme IV CHF 3'623.40) einverstanden (IV-Nr. 19).
2.4 Die Beschwerdegegnerin erteilte
der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2012 eine Kostengutsprache über CHF 3'623.40
für die Abgabe von zwei Hörgeräten Phonak Ambra 10 Petite gemäss
Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 20).
3.
3.1 Am 2. November 2018 beantragte
die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin eine neue Hörgeräteversorgung
(IV-Nr. 21).
3.2 PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH,
Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten,[...], erstellte am 5. Dezember 2018 eine ärztliche
Erstexpertise für eine binaurale Versorgung für die Beschwerdeführerin (IV-Nr.
25).
3.3 Am 11. Dezember 2018 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für
eine Kostengutsprache im Rahmen der Besitzstandsgarantie erfüllt seien, und
zwar im Rahmen einer Pauschale von CHF 1'650.00 (IV-Nr. 26); dagegen erhob
die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2018 «Einsprache» mit der Begründung,
dass sie «die Kostenübernahme wirklich klein» finde (IV-Nr. 27).
3.4 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Ausgleichskasse) erliess am 17. Januar 2019 eine
Verfügung gleichen Inhalts wie in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 11.
Dezember 2018 (IV-Nr. 28).
3.5 Am 21. Januar 2019 reichte die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um
Härtefallbeurteilung ein mit der Begründung, die durch die Hörgeräte [...]
bezogenen Hörgeräte genügten ihren Anforderungen nicht (IV-Nr. 29). Die
Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 mit, dass
der Härtefall eine Leistung im IV-Alter sei. Die Beschwerdeführerin habe daher
keinen Anspruch mehr auf eine Härtefall-Prüfung (IV-Nr. 30).
3.6 Die Beschwerdeführerin erhob am
16. Februar 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (IV-Nr.
31), die die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. März 2019 abwies (IV-Nr.
33).
4.
4.1 Gegen den Einspracheentscheid
vom 7. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2019 Beschwerde ans
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) mit
dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin
sei zu verpflichten, ihr für die Anschaffung neuer Hörgeräte eine volle
Kostengutsprache (rund CHF 8'000.00 - 10'000.00) zu leisten. Eventualiter habe
die Beschwerdegegnerin eine angemessene, beträchtlich höhere Kostengutsprache
als lediglich CHF 1'650.00 zu gewähren (IV-Nr. 35, S. 3 ff.).
4.2 Mit Urteil vom 23. Oktober 2019
hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid vom 7. März 2019 aufhob und die Sache an die Ausgleichskasse
zurückwies, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen
vornehme und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hörversorgung neu verfüge (IV-Nr. 39).
5.
5.1 Am 6. Januar 2020 beantragte die
Beschwerdeführerin die «Prüfung einer Härtefallregelung bei
Hörgeräteversorgungen», was sie am 8. Januar 2020 – zusammen mit verschiedenen
Beilagen – bei der Beschwerdegegnerin einreichte (IV-Nr. 41 ff.).
5.2 Im Vorbescheid vom 10. Februar
2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das
Leistungsbegehren bezüglich der Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung
abzuweisen (IV-Nr. 45).
5.3 Am 19. Februar 2020 fand bei der
Beschwerdegegnerin eine Anhörung statt, an der die Beschwerdeführerin
erläuterte, warum sie mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (IV-Nr. 46).
5.4 Mit Verfügung vom 10. März 2020
bestätigte die Beschwerdegegnerin die im Vorbescheid angekündigte Abweisung des
Leistungsbegehrens, indem sie die Gutsprache für die Mehrkosten der
Hörgeräteversorgung verneinte (IV-Nr. 48).
5.5. Am 9. März 2020 hatte die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin gebeten, ihre Situation nochmals zu
überprüfen (Posteingang IV-Stelle: 31. März 2020), was die Beschwerdegegnerin
am 2. bzw. 6. April 2020 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterleitete
(Aktenseite [A.S.] 6a/b).
6. Mit prozessleitender Verfügung
des Versicherungsgerichts vom 9. April 2020 (A.S. 7) wird
festgehalten, dass der Brief der Beschwerdeführerin vom 9. März sinngemäss als
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2020 entgegengenommen
(Ziff. 2) und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt wird, die Beschwerdeantwort
einzureichen (Ziff. 4).
7. Am 15. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin
Beschwerde ans Versicherungsgericht und beantragt u.a., die Verfügung der AKSO
(recte: IV-Stelle) vom 10. März 2020 sei aufzuheben und die IV-Stelle zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die vollen Kosten
(rund CHF 8'000.00 - 10'000.00) für die Anschaffung neuer Hörgeräte zu leisten;
eventualiter sie die IV-Stelle zu verpflichten, eine angemessene, beträchtlich
höhere Kostengutsprache als nur CHF 1'650.00 zu leisten (A.S. 9 ff.).
8. In der Beschwerdeantwort vom 22.
Juni 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S.
18 f.); dazu äussert sich die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2020 (A.S. 23 f.).
Zu diesen Äusserungen wiederum nimmt die Beschwerdegegnerin am 28. August 2020
Stellung (A.S. 26).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist rechtzeitig
erhoben worden und erfüllt die formellen Voraussetzungen. Das angerufene
Gericht ist sachlich, örtlich und funktionell zuständig.
1.2
Über den Anspruch auf
Hilfsmittel der AHV hat in formeller Hinsicht nicht die IV-Stelle, sondern die
AHV-Ausgleichskasse zu befinden (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 Verordnung über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [HVA; SR 831.135.1]).
Die angefochtene Verfügung hätte somit nicht die IV-Stelle erlassen dürfen;
vielmehr ist bei Bezügern einer AHV-Altersrente die Ausgleichskasse des
betreffenden Kantons zuständig. Allerdings stellt der Erlass der Verfügung
durch die unzuständige IV-Stelle anstatt der zuständigen Ausgleichskasse keinen
Nichtigkeitsgrund dar, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund. Denn der
IV-Stelle ist in diesem Zusammenhang nicht jegliche Zuständigkeit abzusprechen.
Vielmehr hat sie den Anspruch materiell zu prüfen und im Rahmen des formlosen
Verfahrens nach Art. 51 ATSG (Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts; SR 830.1) Mitteilung zu machen (Art. 6 Abs. 3 Satz 1
und 2 HVA; vgl. auch BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488). Die Rückweisung an die
Ausgleichskasse zum Verfügungserlass würde auf einen leeren Formalismus
hinauslaufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts H 79/06 vom 28. August 2007
E. 3). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3
Streitig und zu prüfen ist
nunmehr, ob die Beschwerdeführerin – wie beantragt – Anspruch auf eine höhere
Kostengutsprache an die neue binaurale Hörgeräte-Versorgung hat als auf die
durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00
(IV-Nr. 48).
1.4
Im vorliegenden Fall geht es um
eine durch die Beschwerdegegnerin zugesicherte Kostengutsprache von CHF
1'650.00 für eine Hörgeräte-Versorgung, währendem die Beschwerdeführerin
hierfür eine solche im Rahmen von CHF 8'000.00 - 10'000.00
verlangt.
Der Präsident des Versicherungsgerichts entscheidet
als Einzelrichter über Streitigkeiten nach § 54 mit einem Streitwert bis
höchstens CHF 30‘000.00 (54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12], in der seit 1. Juli 2016 gültigen
Fassung). Im Falle der hier zu beurteilenden Höhe der verlangten Kostengutsprache
ist die Vizepräsidentin als Stellvertreterin des Präsidenten für die
Beurteilung der Streitsache zuständig.
2.
2.1
Gemäss Art. 43quater
Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR
831.10) i.V.m. Art. 66ter Verordnung über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) i.V.m. Art. 2 Verordnung über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA; SR 831.135.1) und
dem Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA; Stand 1. Januar
2019) haben die in der Schweiz wohnhaften Personen Anspruch auf Leistungen für
Hilfsmittel zu Lasten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche
das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Versicherten, denen bis zum
Entstehen ihres Anspruchs auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV
bereits von der Invalidenversicherung (IV) Hilfsmittel oder Ersatzleistungen
nach Art. 21 oder 21bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20) zugesprochen worden sind, der Anspruch auf die bisherigen
Leistungen erhalten bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV
weiterhin erfüllt sind und soweit die HVA nichts anderes bestimmt (Art. 4 HVA).
2.2
Nach Art. 21 IVG hat der
Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf
jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke
der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Der Versicherte, der infolge seiner
Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen
einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die
Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2).
Hat eine versicherte Person Anspruch auf
ein Hilfsmittel, das auf der Liste des Bundesrates steht, so kann sie ein
anderes Mittel wählen, das dieselben Funktionen erfüllt. Die Versicherung
übernimmt die Kosten für das gewählte Hilfsmittel, jedoch höchstens bis zu dem
Betrag, den sie für das Hilfsmittel aus der Liste aufgewendet hätte (Art. 21bis
Abs. 1 und 2 IVG).
2.3
Nach Art. 2 Verordnung des EDI
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR
831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf
Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes
mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. (Abs. 1). Anspruch auf
die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in
der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig
sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt
notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es
besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und
wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche
Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein
Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Artikel 21quater IVG
vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4).
2.4
Im Kreisschreiben über die
Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; Stand 1. Januar
2021) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) festgehalten, dass die
Versicherten Anspruch auf eine einfache und zweckmässige, nicht auf die
bestmögliche Versorgung haben. Die Pauschalvergütung entspricht einer
definierten Geldleistung, wobei im Einzelfall die effektiven Kosten höher oder
tiefer ausfallen können (Rz 2052). Die Härtefallregelung kann nur dann zur Anwendung
kommen, wenn der Versorgungsaufwand und die daraus resultierenden Kosten eine
durchschnittliche, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise
übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer
Erwerbstätigkeit/Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in
Schulung/Ausbildung steht (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 vom 19. Juli
2018). Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die
invaliditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, indes immer noch im
Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die IV übernommen
werden können. Ein Antrag um Prüfung einer Härtefallregelung ist durch die
versicherte Person bei der IV-Stelle einzureichen (Rz 2053).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat in
ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf die Randziffern 1018 ff. KHMI
verwiesen. So erreiche das Einkommen der Beschwerdeführerin den Grenzwert, der
aktuell mindestens CHF 4'702.00 pro Jahr betrage, nicht. Zudem könne davon
ausgegangen werden, dass mit der Gewährung der Härtefallregelung in der
Ausübung der Haushaltstätigkeit keine 10%ige Verbesserung erreicht werden
könne. Zum Einwand der Beschwerdeführerin bezüglich deren Einkommenssituation
pro 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin angegeben, die Beschwerdeführerin
erfülle die Voraussetzungen, nämlich dem Nachgehen einer Erwerbstätigkeit bzw.
einer Tätigkeit im Aufgabenbereich über eine längere Zeitspanne, nicht. Es sei
nicht ersichtlich, dass sie aktuell noch ein Einkommen im erforderlichen Umfang
erziele. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 17.
Januar 2018 zugesprochene Pauschale von CHF 1'650.00 bis heute nicht in
Anspruch genommen (IV-Nr. 48). In der Beschwerdeantwort (A.S. 18 f.) und Duplik
(A.S. 26) hat die Beschwerdegegnerin die bisherigen Ausführungen bekräftigt.
3.2
Die Beschwerdeführerin begründet
ihre Rechtsbegehren zusammenfassend damit, dass sie seit der Pensionierung oft
als Stellvertreterin an der Schule gearbeitet und 2016 sowie 2017 den von der
IV vorgeschriebenen Mindestverdienst erreicht habe. Sie habe einige Angebote
zurückweisen müssen, weil sie sich mit den alten Geräten im Unterricht nicht
mehr sicher gefühlt habe; deshalb habe sie den erforderlichen Mindestverdienst
in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr erzielen können. Wegen ihres immensen
Hörverlusts brauche sie hochstehende Geräte, um bei ihrer Arbeit als Lehrerin
sicher zu sein und bestehen zu können; ohne diese sei sie nicht arbeitsfähig,
ohne Mindestverdienst gelte sie nicht als Härtefall und bezahle die IV die
passenden Hörgeräte nicht, was sie in einen «Teufelskreis» versetze. Auch habe
sie ohne die neuen Geräte im Alltag Probleme, und zwar mit der Kommunikation in
einer Gruppe, beim Telefonieren, Fernsehen und Musizieren. Sie empfinde es als
Diskriminierung, nach dem 65. Altersjahr nicht nur von ihrem Berufsleben,
sondern auch von der Welt der Hörenden Abschied nehmen zu müssen
(A.S. 9 ff., 23 f.).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin hat das
AHV-Alter bereits vor dem Zeitpunkt des Gesuchs vom 2. November 2018 auf eine
neue Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 21) erreicht, weshalb ein Anspruch auf
Hilfsmittelversorgung grundsätzlich im Lichte der AHV-rechtlichen
Hilfsmittelregelungen zu prüfen ist. Da ihr aber die Beschwerdegegnerin bereits
am 3. Juli 2006 (IV-Nr. 13) und 26. Juni 2012 (IV-Nr. 20) eine
Hörgeräteversorgung zusprach, erstreckt sich ihr Anspruch gemäss Ziffer 1003 Kreisschreiben
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA) mindestens
auf die gleiche Versorgung, wie ihr die Beschwerdegegnerin zugestand.
4.2
Im vorliegenden Fall ist vorab von
folgendem Sachverhalt auszugehen: Aufgrund der fachärztlichen Beurteilung durch
Dr. med. C.___ vom 11. November 2005 leidet die Beschwerdeführerin an einer
hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Sinne einer degenerativen
Innenohrerkrankung, eventuell auch hereditär bedingt, und erreichte 82 Punkte
und somit die Indikationsstufe 3 (IV-Nr. 9). In der Folge bezahlte die
Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2006 an die Gesamtkosten von CHF 6'988.65
für zwei Hörgeräte (gemäss Indikationsstufe 3) den Betrag von CHF 4‘922.70;
den Rest hatte die Beschwerdeführerin zu tragen (IV-Nr. 12 f.). Am 12. Mai 2011
führte Dr. med. C.___ in seiner Expertise I (vor Anpassen eines Hörgeräts) im
Wesentlichen aus, die Patientin leide an einer hochgradigsten
Innenohrschwerhörigkeit beidseits im Sinne einer hereditären Innenohrerkrankung.
Sie erreiche 82 Punkte und somit die Indikationsstufe 3. Es sei hier von einer
wesentlichen Hörverschlechterung zu sprechen und die vorzeitige Abgabe von
Hörgeräten gerechtfertigt (IV-Nr. 14). Hierauf bzw. am 26. Juli 2012 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie übernehme von den
Gesamtkosten der neuen Hörversorgung im Betrag von insgesamt CHF 8'472.60 einen
Anteil von CHF 3'623.40. Der Beschwerdeführerin verblieb die Differenz von CHF
4'849.20 zur Bezahlung (IV-Nr. 19 f.). Dr. med. E.___ kam in seiner
Erstexpertise vom 5. Dezember 2018 zum Befund, dass bei der
Beschwerdeführerin eine hochgradige, hochtonbetonte
Schallempfindungsschwerhörigkeit im Sinne einer Presbyaskusis vorliege. Den
Gesamthörverlust bezifferte er mit 88 %. Die Voraussetzungen für eine
binaurale «Versorgung AHV» seien erfüllt (IV-Nr. 25). Im Bericht vom 25. März
2020.
bestätigte Dr. med. D.___ dass die Patientin die audiologischen Kriterien
für eine Härtefallprüfung erfülle. Der Gesamthörverlust liege nämlich deutlich
über 75 %. Die Patientin sei auf qualitativ hochstehende Geräte
angewiesen, um den Anforderungen in der Schule zu genügen (IV-Nr. 49, S. 2
ff.).
4.3
Wie in Erwägung II. 5.4 des in
Rechtskraft erwachsenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 23. Oktober 2019 dargelegt
(IV-Nr. 39, S. 9), steht dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen
nach Massgabe von Ziffer 5.07.2* HVI-Anhang gestützt auf Art. 4 HVA (vgl. E. II 2.1
hiervor) nichts entgegen, sofern die medizinischen Voraussetzungen und die
sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der Invalidenversicherung erfüllt sind, was
die Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit geprüft und worauf sie in der
angefochtenen Verfügung im Rahmen der Begründung verwiesen hat; dabei ist sie
bekanntlich zu einem abweisenden Entscheid gelangt (IV-Nr. 48).
4.4
4.4.1
Was die medizinischen
Voraussetzungen anbelangt, ist im vorliegenden Fall aufgrund der aktuellen
Beurteilung durch Dr. med. D.___ vom 25. März 2020 davon auszugehen, dass diese
grundsätzlich erfüllt sind (vgl. IV-Nr. 49, S, 2); dies bleibt allerdings mit
Blick auf die nachstehenden Erwägungen ohne Auswirkung.
4.4.2
Art. 2 Abs. 2 HVI legt – wie in
Erwägung II 2.4 hiervor angeführt – fest, unter welchen Voraussetzungen ein
Anspruch auf die im Anhang angeführten und mit «*» markierten Hilfsmitteln
besteht. Die «Härtefallregelung Hörgeräteversorgung» ist eine solche mit «*»
bezeichnete Position. Folglich greifen hier die in Art. 2 Abs. 2 HVI
stipulierten Bestimmungen Platz, wonach das Hilfsmittel für das Ausüben einer
erwerblichen Tätigkeit oder einer solchen im Aufgabenbereich, für die Schulung,
die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist. Die
Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich der Erwerbstätigkeit auf Randziffer 1019
Dispositiv
KMHI berufen; demnach ist eine solche anzunehmen, wenn die versicherte Person
ohne Anrechnen allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen
erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1
AHVG entspricht oder höher ist. Aktuell betrage der Grenzwert des jährlichen
Einkommens – so die Beschwerdegegnerin – mindestens CHF 4'702.00 (IV-Nr.
48, S. 1).
4.4.3 Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat in BGE 119 V 225 E. 5b S. 231 f. erwogen, die damalige
Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(WHMI; Rz. 1006 in der damals gültigen Fassung), die für eine Erwerbstätigkeit
voraussetzte, dass die versicherte Person ohne Anrechnung von Soziallohn und
Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielte, das dem
Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entsprach oder
höher war, binde zwar das Sozialversicherungsgericht nicht. Sie lasse aber ohne
weiteres eine dem Einzelfall angepasste und diesem gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu und sei daher nicht zu
beanstanden. Damit knüpfte das Eidgenössische Versicherungsgericht an die
bereits in EVGE 1968 S. 268 (Urteil I 180/68 vom 7. Oktober
1968) publizierte Rechtsprechung an, wonach ein Anspruch auf bestimmte
Hilfsmittel davon abhängt, dass die versicherte Person – allenfalls nach
Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und gegebenenfalls im Rahmen einer
Anstaltsbetreuung – in der Lage ist, wenigstens einen beachtlichen Teil ihres
Unterhalts selbst zu verdienen. Die Anspruchsberechtigung setzt eine in diesem
Sinne «erhaltenswerte Erwerbstätigkeit» voraus. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht mass somit dem wirtschaftlichen Erfolg, den eine
versicherte Person mit der ihr verbleibenden Leistungsfähigkeit zu realisieren
vermag, entscheidende Bedeutung zu. In BGE 130 V 360 E. 3.2.1 hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht ebenfalls auf diese Umschreibung abgestellt
und ist nur in Bezug auf den (hier nicht zur Diskussion stehenden)
Aufgabenbereich davon abgewichen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten
(vgl. zu den hier nicht erfüllten Voraussetzungen einer Praxisänderung: BGE 131 V 107 E. 3.1 S. 110 mit Hinweisen). In deren Licht überzeugt die in Rz. 1017
KHMI (Rz 1019 KMHI, Stand 1. Januar 2021) vorgenommene Konkretisierung der
gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen, wonach eine
rechtlich erhebliche Erwerbstätigkeit nur angenommen wird, wenn ein wenigstens
dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG
entsprechendes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016
vom 20. Februar 2017 E. 4.1 m.H.a. Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E.
4).
4.4.4 Im vorliegenden Fall hat die am [...]
1953 geborene und somit per [...] 2018 das ordentliche Rentenalter erreichende Beschwerdeführerin
– gemäss den durch sie zu den Akten gegebenen Unterlagen – in den Jahren 2016 -
2018 folgende Nettoeinkommen erzielt (IV-Nr. 44):
- 1. Januar - 31. Juli 2016 CHF 48'490.00
- 1. Januar - 31. Juli 2017 CHF 8'479.00
- 1. Januar - 31. Dezember 2018 CHF 606.00
- 23. April - 31. Mai 2018 CHF 483.00 CHF 1'089.00
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass
die Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016 und 2017 den Grenzwert
des jährlichen Einkommens von mindestens CHF 4'702.00 (s. Anhang 1 zu
KMHI, Stand 1. Januar 2020) überschritten haben. Für das Jahr 2018 hat sie ein
Einkommen ausgewiesen, das den vorstehenden Betrag deutlich unterschreitet. Was
die Einkommen pro 2019 bzw. im Zeitpunkt der Gesuchstellung bezüglich
Härtefallregelung (Januar 2019; vgl. IV-Nr. 29) anbelangt, lassen sich den
Akten keine Unterlagen entnehmen. Ihrer Darstellung in der Beschwerde zufolge arbeite
sie, die Beschwerdeführerin, seit der Pensionierung als Stellvertretung an der
Schule. Sie habe 2016 und 2017 den von der IV vorgeschriebenen Mindestverdienst
erreichen können (A.S. 11); dies könnte zwar auf eine vorzeitige Pensionierung hinweisen,
ist hier jedoch nicht weiter von Bedeutung. Wegen zunehmendem Hörverlust und
ungenügenden Hörgeräten habe sie – so hat die Beschwerdeführerin weiter
dargelegt – den IV-Minderverdienst in den Jahren 2018 und 2019 nicht mehr
erreichen können (A.S. 11). Allerdings ergibt sich aus der medizinischen
Aktenlage ein seit Jahren unwesentlich veränderter Hörverlust (vgl. IV-Nr. 9,
14, 25, 49); ohne die Frage zu beantworten, inwiefern sich die aktuelle
Hörgeräteversorgung bei diesem Sachverhalt als ungenügend erweist, steht fest,
dass die Einkommen der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 bzw. 1. Januar
2019 den vorstehend angeführten Mindestbetrag nicht erreichen. Unterlagen mit
konkreten Angaben, wonach die ab 2018 stark abgenommenen Einkommen einzig im
Fehlen hochstehender Hörgeräte (vgl. A.S. 11) begründet wären, liegen keine vor;
immerhin entspricht es einer Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in diesem
Jahr das Rentenalter erreicht hat. Folglich ist das Erfordernis nach Art. 2
Abs. 2 HVI bezüglich Ausüben einer Erwerbstätigkeit bzw. des Erzielens des
Mindesteinkommens nicht erfüllt.
4.4.5 Was die Tätigkeit im
Aufgabenbereich anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen
Entscheid ausgeführt, mit dem sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass mit dem
Gewähren der Härtefallregelung in der Ausübung der Haushaltstätigkeit keine
10%ige Verbesserung erreicht werden könne (IV-Nr. 48, S. 1). Diese Ausführungen
sind unwidersprochen geblieben. Doch selbst bei näherer Betrachtung erschiene
die Einschätzung der Beschwerdegegnerin nachvollziehbar. Hilfsmittel für die
Tätigkeit im Aufgabenbereich können denn auch nach Randziffer 1021 KHMI nur
abgegeben werden, wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der
Regel um mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung; zur
Gesetzeskonformität: BGE 129 V 67 E. 1.1.2 und 2.2 S. 68 f.; Urteil 8C_961/2009
vom 17. Juni 2010 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen; z.G.: Urteil des
Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.1), wovon im vorliegenden
Fall indes nicht auszugehen ist. Somit ist auch dieses Kriterium als nicht erfüllt
zu bezeichnen.
4.4.6 Auf die verbleibenden
Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 HVI wie Schulung, Ausbildung und
funktionelle Angewöhnung ist mangels Relevanz nicht weiter einzugehen.
5. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Härtefallregelung bei der Hörgeräteversorgung im Sinne von
Ziffer 5.07.2* Anhang zur HVI nicht erfüllt sind. Das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. März 2020, worin sie das
diesbezügliche Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, ist
nicht zu beanstanden. Folglich erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde als
unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.
6. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im
vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Häfliger