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Entscheid

VSBES.2020.76

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

18. Februar 2021Deutsch39 min

Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter Weiterausrichtung

Source so.ch

Urteil vom 18. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. März

2020 und zwei Verfügungen vom 31. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 30. Oktober 2017

meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und

veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere

Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Gynäkologie, Kardiologie und Psychiatrie

bei der B.___, [...]. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 18. Dezember

2018 (IV-Nr. 40.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer

Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten

Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem

und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügungen vom 13. März 2020

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 31. März 2020 (A.S. 7 ff. und 15 ff.) vom

1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und ab 1. April 2019 eine

Viertelsrente zu.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde erheben (A.S. 17 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügungen der

IV-Stelle Solothurn vom 13. März 2020 und vom 31. März 2020 seien aufzuheben.

2. a) Es sei der

Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine unbefristete ganze

Invalidenrente auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine

ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Rente

auszurichten.

3. Es seien der

Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter Weiterausrichtung

der ganzen Invalidenrente sowie eines IV-Taggeldes.

4. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5. Der Beschwerdeführerin sei

die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort

vom 4. Juni 2020 (A.S. 48 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

8. Juni 2020 (A.S. 50 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

5. Mit Replik vom 4.

September 2020 (A.S. 59 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend

vernehmen.

6. Am 9. Februar 2021 findet vor

dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind die

Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine

Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht als

Beweisantrag das Schreiben der IV-Stelle vom 18. November 2020 zu den

Akten und stellt folgende weitere Beweisanträge:

1. Es seien die Verfahrensakten

VSBES.2021.2 beizuziehen.

2. Bei der Regiomech und der IV-Stelle sei

ein Bericht betreffend den Verlauf des Belastbarkeitstrainings und der dort von

der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen einzuholen.

Zur Begründung der Anträge führt der

Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, da die

Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, könne

gar kein Invalideneinkommen berechnet werden. Sollte das Gericht dagegen zum

Schluss kommen, dass die Eingliederungsfähigkeit gegeben sei, dann seien die vorgenannten

Berichte einzuholen.

Die gestellten Anträge weist das Gericht

in der Folge mit der Begründung ab, dass die nach den angefochtenen Verfügungen

ergangenen Eingliederungsmassnahmen für das vorliegende Verfahren keine

Relevanz mehr hätten, da der Sachverhalt nur bis zum Erlass der vorgenannten

Verfügung zu berücksichtigen sei.

Hierauf schliesst die Vorsitzende das

Beweisverfahren.

7. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die

für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art

und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1

mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zwischen

den Parteien unbestritten, dass gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten

der B.___ (aus orthopädischer Sicht) eine volle Arbeitsunfähigkeit für die

zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als

Betriebsmitarbeiterin bei C.___ bestehe und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung

von einer Teilarbeitsfähigkeit (von 50 %) auszugehen ist. Umstritten seien

dagegen Fragen bezüglich der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit. Bei einer

Rentenbefristung oder einer Rentenabstufung seien wie bei einer revisionsweisen

Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich

Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4, S. 214). Die

Beschwerdeführerin falle mit ihrem Alter von im massgebenden Zeitpunkt 56

Jahren unbestritten unter diesen vom Bundesgericht geschützten Bezügerkreis.

Die Beschwerdegegnerin anerkenne dies denn auch ausdrücklich. Sie habe aber

dann lediglich festgehalten, es bestehe grundsätzlich Anspruch auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen. Es sei aber nicht klar, was «grundsätzlich» heisse.

Es sei damit nicht festgestellt worden, ob ein erzwingbarer Anspruch bestehe

oder nicht, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten sei, hierüber eine Verfügung

zu erlassen oder das Gericht habe dies verbindlich zu regeln. Sodann sei bei

einer (wie vorliegend) vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit

die zuvor zugesprochene ganze Invalidenrente weiter auszurichten und es dürfe

gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst pro futuro eine Rentenanpassung

erfolgen. Die IV-Stelle scheine zu verkennen, dass solange die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit nicht feststehe resp. solange die

Eingliederungsmassnahmen nicht abgeschlossen seien, nach wie vor von der

bisherigen (vollen) Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, d.h. kein Anpassungsgrund

bestehe. Daher beantrage die Beschwerdeführerin vorliegend die Zusprache einer

unbefristeten ganzen Invalidenrente. Was die Beschwerdegegnerin dagegen unter

Anrufung des Bundesgerichtsurteils 8C_826/2018 vom 14. August 2019

vorbringe, sei nicht nachvollziehbar. Im dortigen Urteil habe das Bundesgericht

lediglich festgestellt, dass die IV-Stelle (Bern) dem dortigen Versicherten

berufliche Massnahmen gewährt habe und es aufgrund des fehlenden subjektiven

Eingliederungswillens sinnlos sei, weitere berufliche Massnahmen zu sprechen.

Im vorliegenden Fall sei die Situation im Zeitpunkt der hier angefochtenen

Verfügungen noch schlimmer gewesen. Eine Selbsteingliederungsfähigkeit der

Versicherten sei aufgrund der Coronakrise überhaupt nicht gegeben gewesen. Die

beruflichen Aussichten seien düster gewesen. Nicht nur, weil fast 40 % der

Arbeitnehmer in Kurzarbeit gestanden seien und (nach wie vor) ein

Einstellungsstopp bestehe, sondern weil es sich bei der Beschwerdeführerin um

eine Hochrisikopatientin handle. Die Darlegungslast für eine zumutbare

Verweistätigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen liege jedenfalls

bei der Beschwerdegegnerin. Und diese habe sie nicht erfüllt. Somit habe die

Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Befristung hinaus bis zum Abschluss

der Eingliederungsmassnahmen einen Anspruch auf eine IV-Rente. Des Weiteren sei

der Einkommensvergleich zu rügen. Dieser sei rechtsfehlerhaft. Es sei

offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen

(geringe Schulbildung und fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde

Deutschkenntnisse, usw.) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt

und sich damit nicht aus freien Stücken begnügt habe. Die Abweichung des

tatsächlich erzielten Verdienstes zum branchenüblichen LSE-Tabellenlohn sei

vorliegend erheblich resp. über 5 %. Das Valideneinkommen sei somit auf 95 %

des LSE-Tabellenlohns resp. auf CHF 52’296.00 heraufzusetzen (vgl. BGE 135 V 297). Sodann sei das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden, weil

verschiedene lohnmindernde Faktoren einen Tabellenlohnabzug von 15 %

rechtfertigten. Zwar habe das Bundesgericht die gesundheitlich bedingte

Unmöglichkeit, (wie im vorliegenden Fall) weiterhin körperlich schwere Arbeit

zu verrichten, nicht als automatisch zu berücksichtigenden Faktor zu Gunsten

einer Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens gewertet, weil der

Tabellenlohn im tiefsten Anforderungsniveau bereits eine Vielzahl von leichten

und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Allerdings finde das Bundesgericht dann

einen Abzug für gerechtfertigt, wenn zusätzliche Erfordernisse wie «optimal

rückenadaptierte Tätigkeiten» oder eben wie vorliegend «lufthygienisch optimale

Umgebung» hinzu kämen. In diesen Fällen, so das Bundesgericht, müsse mit einem

geringeren Lohn gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013

vom 4. Oktober 2013, E. 4.4 mit Hinweisen auf Urteile 8C_305/2012 vom 6.

September 2012 E. 5.3; 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3; 8C_190/2010 vom

19.

März 2010 E. 3.4; U 122/05 vom 30. August 2005 E, 3.2.2). Das

Erfordernis von Tätigkeiten in Wechselposition, wirke sich in der Arbeitswelt

nachteilig aus (vgl. für körperlich leichte Tätigkeiten Philipp Geertsen, Der

Tabellenlohnabzug, Die Bereinigung der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des

Invalideneinkommens, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2012, S.

150, Fussnote 55 und bezüglich dem Erfordernis von Wechselbelastungen: Urteil

8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 5.2.2). Auch aufgrund der

Kombination der verschiedenen somatischen Einschränkungen, welche auch die

linke Schulter resp. den rechten Arm nicht komplett einsetzbar machten sowie

dem Rückenleiden sei eine lohnmässige Erschwernis zu erwarten (vgl. Urteil

8C_312/2011 vom 8. September 2011, E. 5.2). Es komme hinzu, dass die

Versicherte im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt sei und nur über ein

schmales berufliches Rüstzeug verfüge, sodass auch aus diesem Grunde mit einer

tieferen Einkommenserzielung gerechnet werden müsse (vgl. Urteil 9C_334/2013

vom 24. Juli 2013, E. 3).

Ergänzend führt der Vertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2021 aus, bei

nicht zulässigen Rentenaufhebungen sei es notwendig, dass sich das Gericht

Klarheit über die ergangenen Eingliederungen verschaffe. Sodann sei anzumerken,

dass ab 1. Januar 2022 neu gesetzlich die prozentgenaue Berechnung des

Invaliditätsgrades gelte. Falls das Gericht zu einem anderen Invaliditätsgrad

als die IV-Stelle komme, habe die Beschwerdeführerin somit ein Interesse daran,

dass dies auch so festgestellt werde. Des Weiteren müsse die Rente bei

fehlender Selbsteingliederungsfähigkeit weiter ausgerichtet werden. Die

IV-Stelle hätte somit bis zum Abschluss der Eingliederung mit der Herabsetzung

der IV-Rente zuwarten müssen. Zudem könnten Diskrepanzen zwischen

Eingliederungsmassnahmen und ärztlichen Beurteilungen zu einer Neubeurteilung

oder einer neuen Begutachtung führen. Gemäss Gutachten sei die

Beschwerdeführerin an der linken oberen Extremität einschliesslich der

Greiffunktion eingeschränkt und für die schnelle Arbeit am Fliessband nicht

geeignet. Bei solchen Einschränkungen sei es unerlässlich, dass konkrete

Tätigkeiten genannt würden, welche der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien.

In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesgerichts U_132/00 vom 7.

März 2001 E. 2c zu verweisen. Sodann sei bei einer derartigen Einschränkung der

Greiffunktion ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen. Zudem sei entgegen statistischer Erhebungen auch bei Frauen ein

sogenannter Teilzeitabzug zu gewährleisten (vgl. Philipp Geertsen, Der

Tabellenlohnabzug, Die Bereinigung der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des

Invalideneinkommens, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2012, S.

146). Ebenfalls sei ein Abzug wegen Sprachproblemen und Wechsel des

Betätigungsfeldes vorzunehmen (vgl. Philipp Geertsen, a.a.O., S. 151, Fn. 65).

Schliesslich sei beim Valideneinkommen nicht nur eine Parallelisierung

vorzunehmen. Das Abstellen auf den bisherigen Lohn sei im Zeitpunkt der Herabsetzung

nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr sollte man auf den LSE 2018 Total Frauen

Kompetenzniveau 1 abstellen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen

hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 11. Juni 2017 (Beginn der

einjährigen Wartezeit) in Ihrer Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei

der Firma C.___, [...], eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit könne ihr aus

orthopädisch-chirurgischer Sicht dauerhaft nicht mehr zugemutet werden, weshalb

diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da beim erwähnten

Arbeitgeber keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestanden hätten, sei das

Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2018 aus krankheitsbedingten Gründen aufgelöst

worden. Aus orthopädisch/psychiatrischer Sicht bestehe aus Sicht der

Fachexperten der B.___ ab 18. Dezember 2018 (Gutachtenszeitpunkt) in einer

adäquaten Verweistätigkeit (ruhige, stressarme, nicht monotone, gut

strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit, kein repetitives Arbeiten mit

der linken oberen Extremität, kein Bewegen von schweren Lasten) eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus einer solchen Tätigkeit könne die

Beschwerdeführerin ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Sodann

beantrage die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die seit 6. Juni 2019 neu

geltende Rechtsprechung (8C_494/2018), die ganze IV-Rente sei aufgrund der

fehlenden Voraussetzungen für eine Selbsteingliederung unbefristet

auszurichten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt,

in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen

Teilerwerbsfähigkeit festgestanden habe, bereits über 55 Jahre alt gewesen sei.

Aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass sie sich ohne Hilfestellungen

wieder ins Erwerbsleben integrieren könne. Sie könne deshalb nicht auf den Weg

der Selbsteingliederung verwiesen werden. Es bestehe im Sinne der

Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

seitens der Invalidenversicherung (BGE 145 V 209). Zusätzlich zu erwähnen sei,

dass bei der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen

grundsätzlich ein Taggeldanspruch seitens der Invalidenversicherung bestehe.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien dagegen die Ergebnisse der

beruflichen Eingliederung vor der Rentenherabsetzung per 1. April 2019 nicht

abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019, E. 5.2).

Sodann seien die kritischen Bemerkungen hinsichtlich «orakelhaft»

zugesprochener beruflicher Massnahmen nicht nachvollziehbar. Inhalt und

Tragweite einer Verfügung ergäben sich gemäss Rechtsprechung in erster Linie

aus dem Dispositiv. Sei das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig,

zweideutig oder widersprüchlich, so müsse die Unsicherheit durch Auslegung

behoben werden. Zu diesem Zweck könne auf die Begründung der Verfügung

zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September

2019.

E. 3.3). Sollten aufgrund des Wortes «grundsätzlich» im Dispositiv

tatsächlich Unsicherheiten bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen

entstanden sein, so müsste spätestens die Lektüre der Verfügungsbegründung

Klarheit schaffen: Dort werde nämlich ausgeführt, dass sich die

Beschwerdeführerin nicht ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren

könne. Sie sei bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die

zuständige Eingliederungsfachperson werde mit ihr Kontakt aufnehmen. Aufgrund

dieser Ausführungen bleibe kein Raum mehr für Zweifel am zugesprochenen

Eingliederungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu der beantragten

Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei festzuhalten, dass die

Erheblichkeitsgrenze gemäss Bundesgericht bei einer Lohndifferenz von 5 %

zwischen dem effektiven und dem statistischen Valideneinkommen erreicht sei. Es

sei daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale

Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteige, bezwecke doch die

Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also

nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom

tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrem ehemaligen

Arbeitgeber, C.___, im Jahre 2018 (Zeitpunkt Einkommensvergleiche) einen

monatlichen Lohn von CHF 3'850.00 erzielt (s. Protokolleintrag vom 23. Mai

2019). Dies ergebe einen Jahreslohn von CHF 50'050.00 inkl. 13. Monatslohn.

Im Vergleich dazu habe gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für

Statistik, TA1_tirage_skill Level, der Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1

im Jahr 2018 CHF 4'371.00 betragen (Anmerkung: Zum Verfügungszeitpunkt seien

die Zahlen für das Jahr 2018 noch nicht veröffentlicht worden). Unter

Berücksichtigung der aufgerechneten Wochenstunden (:40 x 41.7) resultiere ein

statistischer Jahresverdienst von rund CHF 54'681.00. Im Vergleich zum

effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 50'050.00 sei somit von einer

prozentualen Abweichung von rund 8.46 Prozent auszugehen. Die

Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung sei erreicht. Anhaltspunkte

dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für eine unterdurchschnittlich

entlöhnte Tätigkeit entschieden gehabt habe, gebe es nicht. Aufgrund des

Gesagten sei eine Parallelisierung im Umfang von 3.46 Prozent angezeigt.

Auswirkungen habe diese Parallelisierung für den Einkommensvergleich per 18.

Dezember 2018: Das Valideneinkommen sei von CHF 50'050.00 auf CHF 51'781.73 zu

erhöhen. Das Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung der LSE-Tabellen

2018.

auf CHF 27'340.60 festzulegen. Dies führe zu einem IV-Grad von 47.2 %. Im

Ergebnis führe die Parallelisierung zu keiner Erhöhung der Rentenstufe.

Schliesslich moniere die Beschwerdeführerin, es sei vom Invalideneinkommen ein

Abzug von 15 % vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine

schweren Lasten bewegen dürfe, sei jedoch kein Grund für einen leidensbedingten

Abzug vom Tabellenlohn, zumal dieser im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Daran ändere auch nichts,

dass weitere einschränkende Faktoren (ruhige, stressarme, nicht monotone, gut

strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit, kein repetitives Arbeiten mit

der linken oberen Extremität) vorlägen. Es sei von einem genügend breiten

Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. dazu auch

Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019, E. 4.3.2). Dass das Alter die

Stellensuche negativ beeinflussen könne, müsse als invaliditätsfremder Faktor

unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2010, E. 3.3.3). Im

Übrigen bilde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine

Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar sei, gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen

des Bundesamtes für Statistik für Frauen ohne Kaderfunktion keinen Grund für

einen Abzug vom Tabellenlohn.

Streitig ist somit, ob die

Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. April 2019 zu

Recht auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützt

den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten

der B.___ vom 18. Dezember 2018 ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Auf internistischem Fachgebiet:

keine

Auf kardiologischem Fachgebiet:

Koronare Herzkrankheit

08/2016

Koronarangiographie: hochgradige Stenosen RIVA proximal: 2 x PTCA/Stent (DES),

Sklerose des RCX, RCA anatomisch nur RV-Ast bei Linksdominanz

06/2017: atypische Angina pectoris

in Ruhe

27.

Juni 2017 Ergometrie:

klinisch negativ, elektrisch fraglich positiv

5.

Juli 2017 Kardio-MRI:

unter Adenosin antero-septale Perfusionsstörung, entsprechend einem positiven

Ischämienachweis

25.

Juli 2017

Koronarangiographie: signifikante In-Stent-Restenose RIVA proximal >

PTCA/medikamentös beschichteter Ballon (1 x PTCA, 1 x DEB)

Normale linksventrikuläre

systolische Funktion

CVRF: Arterielle

Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes mellitus

Aktuell:

Grenzwertergometrie, fraglich positiv, abklärungsbedürftig, Kardio-MRI

empfohlen

Auf rheumatologischem Fachgebiet:

Chronisches

Cervikovertebralsyndrom

-

MRI HWS 05/17 mit

aktivierter Osteochondrose C5/6 keine Diskushernie, keine Spinalstenose

Chronische

Schulterschmerzen li

-

MRI Schulter li 10/17 keine

Rotatorenmanschettenläsion, hakenförmig konfiguriertes Acromion

Auf orthopädischem Fachgebiet:

Schmerzhaftes,

funktionelles Impingementsyndrom li Schulter

Auf psychiatrischem Fachgebiet:

Anhaltend mittelgradig

ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (F 32.11

nach ICD-10)

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Auf gynäkologischem Fachgebiet:

keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Auf internistischem Fachgebiet:

Diabetes mellitus Typ 2 ED

ca. 2000 (ICD-10: E11.80)

-

Orale Antidiabetika und

Basalinsulin (BOT)

-

keine schweren

Hypoglykämien (d.h. keine Notwendigkeit von Fremdhilfe),

-

anamnestisch keine

Einschränkungen im vorherigen Arbeitsumfeld

Arterielle Hypertonie

(ICD-10: 110.90)

-

unter Medikation aktuell

normoton

Dyslipidämie (ICD-10:

E78.5)

• St.n. Urosepsis 03/2016

(ICD-10: A41.9Z)

Auf kardiologischem Fachgebiet:

Arterielle Hypertonie

Normalgrosser linker

Ventrikel mit normaler systolischer Funktion, diastolische Relaxationsstörung

lnsulinpflichtiger Diabetes

mellitus Typ 2

Auf rheumatologischem Fachgebiet:

Fibromyalgiesyndrom

-

Ganzkörperschmerzen

Schulter bds, HWS, BWS, Armschmerzen li, Beinschmerzen bds

-

Widespread

Pain Index (WDI) >7, Symptom Severity Scale Score >5

Auf orthopädischem Fachgebiet:

Degenerative Veränderungen

im Segment HWK 5/6 mit einer aktivierten Osteochondrose, verschmälertem

Bandscheibenfach und einer breitbasigen Bandscheibenprotrusion

Klinisch dringender

Verdacht auf CTS

Auf psychiatrischem Fachgebiet:

keine

Auf gynäkologischem Fachgebiet:

55-jährige postmenopausale Patientin

Nulligravida mit

Menopause (ED 2016),

anamnestisch aktuell ohne Hormontherapie (HRT)

-

infolge sistieren von

Systen®Conti seitens der Patientin seit ca. Juli 2018

Vasomotorische Beschwerden

-

Wallungen/Schlafstörungen

und depressive Verstimmungen

-

Genitale Atrophie mit

ausgeprägter Dyspareunie

Urogenitaler Deszensus im

Sinne einer Zystocele I°

Status nach diversen

Kinderwunschbehandlungen (ART) bei primäre Ehesterilität

Menarche 13j mit

regelmässigen Menstruationen bei anamnestisch kleinem Uterus

• Status nach Chlamydieninfekt

(behandelt)

Bezüglich der Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer

Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei seien die auf orthopädischem Fachgebiet

festgestellten Gesundheitsstörungen massgeblich. In einer den Funktionsstörungen

angepassten Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf

psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar.

Soweit retrospektiv beurteilbar, bestünden die Einschränkungen und oben

formulierten Arbeitsunfähigkeiten vor allem auf psychiatrischem Fachgebiet seit

dem psychiatrischen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 18. Juni 2018.

5.2

Das B.___-Gutachten ist im

Resultat unter den Parteien unbestritten, was denn auch nicht zu beanstanden

ist. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf

allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist

in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen

begründet (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). In den gynäkologischen,

kardiologischen und internistischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt,

dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl.

IV-Nrn. 40.8, 40.7 und 40.5). Sodann werden im rheumatologischen Teilgutachten

zwar Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 40.3,

S. 16), es wird aber schlüssig dargelegt, dass sich diese in einer angepassten

Tätigkeit – ohne Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5 - 10 kg,

ohne repetitive Arbeiten über Kopf und stereotype Arbeiten mit den Armen –

nicht leistungsmindernd auswirken. Des Weiteren wird im orthopädischen

Teilgutachten gestützt auf eine umfassende Befunderhebung (IV-Nr. 40.6, S.

13.

- 17) nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin

aufgrund des schmerzhaften, funktionellen Impingementsyndrom an der linken Schulter

ihre angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht mehr zumutbar sei, da die

Funktionalität der linken oberen Extremität einschliesslich der Greiffunktion

für die schnelle Arbeit am Fliessband nicht gegeben sei. In einer angepassten

Tätigkeit – kein repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein

Bewegen von schweren Lasten, Gewichtslimit 2 kg – könne sie zwar ein

Pensum von 8 Stunden ausüben, jedoch mit einer Leistungsminderung von 50 %.

Sodann vermag auch das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 40.9) zu

überzeugen, worin der Gutachter zum Schluss kam, aufgrund der Diagnosen

«Anhaltend mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer

depressiven Entwicklung (F 32.11 nach ICD-10)» sowie «Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bestehe bei der

Beschwerdeführerin eine zumutbare Anwesenheit in jedweder ihren körperlichen

Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit von 4,5 Stunden

pro Tag (50 % der wöchentlichen Arbeitszeit). Der Gutachter leitet die

Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her (vgl. IV-Nr. 40.9, S. 18 ff.).

Zudem zeigt er anhand einer eingehenden Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr. 40.9,

S. 22 ff.) gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 auf,

dass bei der Beschwerdeführerin sowohl ressourcenhemmende als auch

ressourcenfördernde Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.

Des Weiteren stimmen die gutachterlichen

Befunderhebungen, Diagnosestellungen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit

im Wesentlichen mit den Berichten der behandelnden Ärzte überein. Zwar ging der

behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ in seinen Berichten vom 18. und 19.

Juni 2018 (IV-Nr. 26 und 42, S. 18) noch von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit

aus psychischen Gründen aus. Nach Erlass des Gutachtens liegt von Seiten von

Dr. med. D.___ jedoch kein Bericht mehr vor, welcher der gutachterlichen

Beurteilung widersprechen würde, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen ist, dass es spätestens im Dezember 2018 zu einer Verbesserung des

Dispositiv

Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht gekommen ist. Demnach überzeugt das B.___-Gutachten

im Resultat auch in diesem Punkt.

Schliesslich vermag gestützt auf die

schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr.

40.1) zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit

nicht mehr zumutbar, ihr aber eine angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum

möglich ist. Ergänzend ist anzufügen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die

vorgenannten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 18. und

19. Juni 2018 sowie des B.___-Gutachtens davon ausgegangen ist, dass bei

der Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis zum Vorliegen des B.___-Gutachtens vom

18. Dezember 2018 aus psychischen Gründen vorübergehend eine volle

Arbeitsunfähigkeit und ab Gutachtensdatum eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit vorlag.

So vermochten die Gutachter den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv

nicht zu definieren, weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich auf die ausführlichen Berichte des behandelnden Psychiaters

abgestellt hat.

An

der gutachterlich statuierten Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit vermag

auch der Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, vom 29.

Mai 2020 (Beschwerdebeilage 6) nichts zu ändern. Darin führte die Ärztin aus,

die Beschwerdeführerin sei eine Hochrisikopatientin. Es werde daran gearbeitet,

den Zucker besser einzustellen, dann könnte sie in ein Arbeitsprojekt

integriert werden. Der sogenannte Hba1c Wert müsste unter 8 fallen, aktuell sei

er bei 8.2. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass mit diesem Bericht

nicht schlüssig begründet wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des

schlecht eingestellten Diabetes derzeit kein Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum

zumutbar wäre. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss

der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 13. März

2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Der

vorgenannte Bericht kann somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr

berücksichtigt werden, zumal der Diabetes bereits im Gutachten der B.___

berücksichtigt worden ist. Sollte diesbezüglich zwischenzeitlich eine

Verschlechterung eingetreten sein, könnte eine solche allenfalls im Rahmen

einer Neuanmeldung relevant sein.

6. Nachfolgend ist auf den strittigen

Einkommensvergleich aus der angefochtenen Verfügung einzugehen und zu prüfen,

ob der per 18. Dezember 2018 errechnete IV-Grad von 45 % (A.S. 4)

korrekt ist. Nicht eingehender zu prüfen ist dagegen der vom 1. Juni 2018

bis 18. Dezember 2018 geltende Invaliditätsgrad von 100 %, nachdem wie

vorliegend dargelegt, in diesem Zeitraum von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist.

6.1

6.1.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom

16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163

8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014,

S. 327).

6.1.2 Hat eine versicherte Person aus

invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte

Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich

unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der

Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz

gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende

Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen

gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte

Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch

eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch

Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine

entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt

dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen

Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich

unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften

(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status)

die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist,

dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn

erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen; vgl.

dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser: Die

Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des

Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,

2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September

2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens

tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als

deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen

Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch

bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in

welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014

E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des

Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).

6.1.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete

zuletzt bei der Firma C.___. Da sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen

verlor (vgl. IV-Nr. 46), ist bezüglich des Valideneinkommens grundsätzlich auf

das dort zuletzt erzielte Einkommen – unter allfälliger Aufrechnung auf den

Zeitpunkt des Einkommensvergleichs per 18. Dezember 2018 – abzustellen.

Gemäss Protokolleintrag vom 23. Mai 2019 (IV-Protokoll, S. 1) hätte die

Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen monatlichen Lohn von CHF 3'850.00

erzielt. Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 50'050.00 inklusive

13. Monatslohn. Zum Vergleich sind die Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle

zwei Jahre herausgibt. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass

der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit

Hinweisen), vorliegend die LSE 2016. Aufgrund der Berufsbiographie und der

fehlenden Ausbildung erscheint zum Vergleich die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill

Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, angemessen. Der dortige Wert

von CHF 4'363.00 ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden

:40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Frauen 2016 - 2018

: 105.0 x 105.90), woraus sich CHF 55'048.95 ergeben. Im Vergleich zum

effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 50'050.00 ist somit von einer

prozentualen Abweichung von rund 9.08 Prozent auszugehen. Die

Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung ist damit erreicht.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für eine

unterdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit entschieden hatte, gibt es nicht. Es

ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung

den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).

Somit ist das Einkommen von CHF 50'050.00 um 4.08 % zu erhöhen, was

ein Valideneinkommen von CHF 52'092.05 ergibt.

6.2

6.2.1 Da es der Beschwerdeführerin

möglich ist, ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der B.___ – folglich ab dem 18.

Dezember 2018 – eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben,

die Beschwerdeführerin bislang aber keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass

ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom

Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)

festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill

Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen

Bruttolohn für Frauen von CHF 4'363.00 auszugehen. Dieser Betrag ist wie

aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich entsprechend aufzurechnen (x 12;

Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Frauen

2016 - 2018 : 105.0 x 105.90). Damit ergibt sich unter Einbezug einer

50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohn (s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 27'524.00.

6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am

Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten

Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht

gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet

sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C

verfügt (IV-Nr. 13) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter

entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008

TA12). Zudem sind die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse der

Beschwerdeführerin und die fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht

geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Sodann ist ein durch

Teilzeit bedingter Verdienstnachteil für Frauen ohne Kaderfunktion in einem

Pensum von 50 - 74 % statistisch nicht ausgewiesen (LSE 2016, T18), weshalb

wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Schliesslich ist auf die

Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden

Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im B.___-Gutachten

wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil festgelegt: Aus orthopädischer Sicht kein

repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein Bewegen von

schweren Lasten, Gewichtslimit 2 kg; aus rheumatologischer Sicht kein Heben und

Tragen schwerer Lasten von mehr als 5 - 10 kg, keine repetitive Arbeiten über

Kopf und stereotype Arbeiten mit den Armen; aus rein psychiatrischer Sicht wäre

eine ruhige, stressarme, nicht monotone, gut strukturierte, nicht hektische

Arbeitstätigkeit ohne erhebliche Anforderungen an interaktionelle Fertigkeiten

sinnvoll (IV-Nr. 40.9, S. 26). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend

für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl

von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein

Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom

24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der

Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht

unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen – insbesondere das

Gewichtslimit von 2 kg erscheint erheblich –, ist ein diesbezüglicher

leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % gerechtfertigt, wobei auch ein Abzug

von 10 % diskutabel wäre. Ob ein Abzug von 5 oder 10 % vorzunehmen ist, kann

aber offen gelassen werden, da bereits bei 5 % ein Invaliditätsgrad von

gerundet 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert

(Valideneinkommen von CHF 52'092.05; Invalideneinkommen CHF 26'147.80). Die

Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. und

31. März 2020 erweist sich daher als nicht korrekt.

In diesem Zusammenhang macht die

Beschwerdeführerin geltend, ab 1. Januar 2022 gelte neu gesetzlich die

prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades. Falls das Gericht zu einem

anderen Invaliditätsgrad als die IV-Stelle komme, habe die Beschwerdeführerin

somit ein Interesse daran, dass dies auch so festgestellt werde. Dem ist zum

einen entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine prozentgenaue Festlegung

des Invaliditätsgrades, wie vorgehend ausgeführt, nicht notwendig ist. Zum

anderen wird, wie aus lit. c der Übergangsbestimmungen des

Schlussabstimmungstextes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

(Weiterentwicklung der IV) (BBl 2020 5535) ersichtlich, für Rentenbezügerinnen

und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden

ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet

haben, das bisherige Recht gelten. Gestützt darauf besteht im vorliegenden Fall

kein Anlass, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin prozentgenau zu

bestimmen.

7.

7.1 Bei Personen, deren Rente

revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens

fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt

haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung

durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)

ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und

erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5, SVR

2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,

9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3, 8C_394/2017

vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1,

8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.

3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)

anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann

vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn

die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben

integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie

über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012

vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte,

die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres

fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die

IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte

Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten

(Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_87/2016 vom 23. November

2016 E. 5.2.1; vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1

und 5.1).

Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil

des Bundesgerichts BGE 145 V 209 vom 6. Juni 2019 auch auf Fälle wie den

vorliegenden Fall für anwendbar erklärt, in welchen zeitgleich mit der

Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird.

7.2 Die Beschwerdeführerin war im relevanten

Zeitpunkt, in welchem die

medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen Teilerwerbsfähigkeit

festgestanden hat (Erlass des B.___-Gutachtens am 18. Dezember 2018), bereits

über 55 Jahre alt, womit obige Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin hat ihr die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung denn auch berufliche Massnahmen zugesprochen mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage sei nicht

erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Hilfestellungen wieder ins

Erwerbsleben integrieren könnte, weshalb sie nicht auf den Weg der

Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weiter korrekt

ausgeführt hat, lässt sich der Verfügungsbegründung – selbst wenn man die

Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wonach «grundsätzlich»

ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, als unklar ansehen würde –

zweifellos entnehmen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen bejaht wurde. Darin wurde unter anderem festgehalten, die

Beschwerdeführerin werde bei der beruflichen Eingliederung unterstützt. Die

zuständige Eingliederungsfachperson werde demnächst mit ihr Kontakt aufnehmen,

um mit ihr gemeinsam die nächsten Schritte für die Umsetzung der seit 18.

Dezember 2018 gutachterlich postulierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in

einer adäquaten Verweistätigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu planen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang denn

auch weiter korrekt ausführte, muss, falls das Verfügungsdispositiv unklar,

unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist, die Unsicherheit durch

Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung

zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September

2019 E. 3.3). Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin somit in der

angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen zugesprochen, weshalb der

diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin gegenstandslos ist.

7.3 Schliesslich ist auf den Antrag

der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr während der Durchführung der

Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente und Taggelder auszurichten

seien. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei einer (wie

vorliegend) vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit sei die

zuvor zugesprochene ganze Invalidenrente weiter auszurichten und es dürfe

gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst pro futuro eine Rentenanpassung

erfolgen. Die IV-Stelle scheine zu verkennen, dass solange die Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit nicht feststehe, resp. solange die

Eingliederungsmassnahmen nicht abgeschlossen seien, nach wie vor von der

bisherigen (vollen) Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, d.h. kein

Rentenanpassungsgrund bestehe.

Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,

dass das Bundesgericht über diese Frage bereits im Urteil 8C_80/2020 vom 19.

Mai 2020 entschieden und in E. 2.3.3 Folgendes festgehalten hat: «Findet gemäss

BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von

Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn –

wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung

befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2 - 5.4 S. 212 ff.), so hat dies

(….) zur Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist

(vgl. auch das Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem

vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels

Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde

denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden

Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache

einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente

grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden

Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre

eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob

mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich ("uno actu") deren

Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden

Rentenanspruch beziehe, kaum zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit

Hinweisen).» Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Ausführungen kann somit im

vorliegenden Fall nicht anders entschieden werden. Auch wenn der vorgenannte

Entscheid erst nach den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 13. und 31.

März 2020 erging, wurde das diesbezüglich relevante Leiturteil BGE 145 V 209 bereits

am 13. Juni 2019 gefällt. Diese Rechtsprechung ist somit vorliegend anwendbar

(vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 29. Mai 2020 E.

3.2.2).

Nachdem der Beschwerdeführerin, wie

unter E. II. 7.2. hiervor ausgeführt, in den vorliegend angefochtenen

Verfügungen bereits berufliche Massnahmen zugesprochen worden sind und dieser

Punkt demnach unbestritten ist, führt dies im Ergebnis zur Gutheissung der

Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30.

März 2019 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Insoweit die Beschwerdeführerin eventualiter

ergänzend Taggelder verlangt, ist auf Art. 22 Abs. 5bis IVG

hinzuweisen, wonach diese Rente anstelle eines Taggeldes ausgerichtet wird.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Im Vergleich zu den eingereichten

Kostennoten sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien; Fristerstreckungsgesuche,

Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht

gesondert entschädigt wird. Zudem stehen die Korrespondenzen mit den Sozialen

Diensten Oberer Leberberg nicht direkt in Zusammenhang mit dem vorliegenden

Verfahren, weshalb diese nicht zu vergüten sind. Sodann sind Kopien pro Stück

nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF

1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für

die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT

i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Schliesslich wird bei

Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe

Stunde vergütet. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf

CHF 3'235.65 festzusetzen (11.51 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT],

zuzügl. Auslagen von CHF 126.80 und MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

1'000.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. und 31. März 2020 mit

der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019

weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'235.65 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

4. Eine Kopie der an der Verhandlung vom 9.

Februar 2021 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnis an die

Beschwerdegegnerin.

5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 9. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch