VSBES.2020.76
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
18. Februar 2021Deutsch39 min
Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter Weiterausrichtung
Source so.ch
Urteil vom 18. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Invalidenrente und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 3. März
2020 und zwei Verfügungen vom 31. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 30. Oktober 2017
meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1963, zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 6). In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein und
veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere
Medizin, Orthopädie, Rheumatologie, Gynäkologie, Kardiologie und Psychiatrie
bei der B.___, [...]. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 18. Dezember
2018 (IV-Nr. 40.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer
Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer den Funktionsstörungen angepassten
Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf psychiatrischem
und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar. Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 47) mit Verfügungen vom 13. März 2020
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und 31. März 2020 (A.S. 7 ff. und 15 ff.) vom
1. Juni 2018 bis 31. März 2019 eine ganze Rente und ab 1. April 2019 eine
Viertelsrente zu.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 9. April 2020 Beschwerde erheben (A.S. 17 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügungen der
IV-Stelle Solothurn vom 13. März 2020 und vom 31. März 2020 seien aufzuheben.
2. a) Es sei der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine unbefristete ganze
Invalidenrente auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine
ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab 1. April 2019 eine halbe Rente
auszurichten.
3. Es seien der
Beschwerdeführerin berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen unter Weiterausrichtung
der ganzen Invalidenrente sowie eines IV-Taggeldes.
4. Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5. Der Beschwerdeführerin sei
die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort
vom 4. Juni 2020 (A.S. 48 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
8. Juni 2020 (A.S. 50 f.) wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Mit Replik vom 4.
September 2020 (A.S. 59 ff.) lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend
vernehmen.
6. Am 9. Februar 2021 findet vor
dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt. Anwesend sind die
Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden war, hat auf eine
Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht als
Beweisantrag das Schreiben der IV-Stelle vom 18. November 2020 zu den
Akten und stellt folgende weitere Beweisanträge:
1. Es seien die Verfahrensakten
VSBES.2021.2 beizuziehen.
2. Bei der Regiomech und der IV-Stelle sei
ein Bericht betreffend den Verlauf des Belastbarkeitstrainings und der dort von
der Beschwerdeführerin gezeigten Leistungen einzuholen.
Zur Begründung der Anträge führt der
Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, da die
Selbsteingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei, könne
gar kein Invalideneinkommen berechnet werden. Sollte das Gericht dagegen zum
Schluss kommen, dass die Eingliederungsfähigkeit gegeben sei, dann seien die vorgenannten
Berichte einzuholen.
Die gestellten Anträge weist das Gericht
in der Folge mit der Begründung ab, dass die nach den angefochtenen Verfügungen
ergangenen Eingliederungsmassnahmen für das vorliegende Verfahren keine
Relevanz mehr hätten, da der Sachverhalt nur bis zum Erlass der vorgenannten
Verfügung zu berücksichtigen sei.
Hierauf schliesst die Vorsitzende das
Beweisverfahren.
7. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die
für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1
mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei zwischen
den Parteien unbestritten, dass gestützt auf das voll beweiskräftige Gutachten
der B.___ (aus orthopädischer Sicht) eine volle Arbeitsunfähigkeit für die
zuletzt von der Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit als
Betriebsmitarbeiterin bei C.___ bestehe und ab dem Zeitpunkt der Begutachtung
von einer Teilarbeitsfähigkeit (von 50 %) auszugehen ist. Umstritten seien
dagegen Fragen bezüglich der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit. Bei einer
Rentenbefristung oder einer Rentenabstufung seien wie bei einer revisionsweisen
Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten grundsätzlich
Eingliederungsmassnahmen durchzuführen (vgl. BGE 145 V 209 E. 5.4, S. 214). Die
Beschwerdeführerin falle mit ihrem Alter von im massgebenden Zeitpunkt 56
Jahren unbestritten unter diesen vom Bundesgericht geschützten Bezügerkreis.
Die Beschwerdegegnerin anerkenne dies denn auch ausdrücklich. Sie habe aber
dann lediglich festgehalten, es bestehe grundsätzlich Anspruch auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen. Es sei aber nicht klar, was «grundsätzlich» heisse.
Es sei damit nicht festgestellt worden, ob ein erzwingbarer Anspruch bestehe
oder nicht, weshalb die IV-Stelle zu verpflichten sei, hierüber eine Verfügung
zu erlassen oder das Gericht habe dies verbindlich zu regeln. Sodann sei bei
einer (wie vorliegend) vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit
die zuvor zugesprochene ganze Invalidenrente weiter auszurichten und es dürfe
gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst pro futuro eine Rentenanpassung
erfolgen. Die IV-Stelle scheine zu verkennen, dass solange die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit nicht feststehe resp. solange die
Eingliederungsmassnahmen nicht abgeschlossen seien, nach wie vor von der
bisherigen (vollen) Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, d.h. kein Anpassungsgrund
bestehe. Daher beantrage die Beschwerdeführerin vorliegend die Zusprache einer
unbefristeten ganzen Invalidenrente. Was die Beschwerdegegnerin dagegen unter
Anrufung des Bundesgerichtsurteils 8C_826/2018 vom 14. August 2019
vorbringe, sei nicht nachvollziehbar. Im dortigen Urteil habe das Bundesgericht
lediglich festgestellt, dass die IV-Stelle (Bern) dem dortigen Versicherten
berufliche Massnahmen gewährt habe und es aufgrund des fehlenden subjektiven
Eingliederungswillens sinnlos sei, weitere berufliche Massnahmen zu sprechen.
Im vorliegenden Fall sei die Situation im Zeitpunkt der hier angefochtenen
Verfügungen noch schlimmer gewesen. Eine Selbsteingliederungsfähigkeit der
Versicherten sei aufgrund der Coronakrise überhaupt nicht gegeben gewesen. Die
beruflichen Aussichten seien düster gewesen. Nicht nur, weil fast 40 % der
Arbeitnehmer in Kurzarbeit gestanden seien und (nach wie vor) ein
Einstellungsstopp bestehe, sondern weil es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine Hochrisikopatientin handle. Die Darlegungslast für eine zumutbare
Verweistätigkeit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen liege jedenfalls
bei der Beschwerdegegnerin. Und diese habe sie nicht erfüllt. Somit habe die
Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Befristung hinaus bis zum Abschluss
der Eingliederungsmassnahmen einen Anspruch auf eine IV-Rente. Des Weiteren sei
der Einkommensvergleich zu rügen. Dieser sei rechtsfehlerhaft. Es sei
offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus invaliditätsfremden Gründen
(geringe Schulbildung und fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse, usw.) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt
und sich damit nicht aus freien Stücken begnügt habe. Die Abweichung des
tatsächlich erzielten Verdienstes zum branchenüblichen LSE-Tabellenlohn sei
vorliegend erheblich resp. über 5 %. Das Valideneinkommen sei somit auf 95 %
des LSE-Tabellenlohns resp. auf CHF 52’296.00 heraufzusetzen (vgl. BGE 135 V 297). Sodann sei das Invalideneinkommen zu hoch bemessen worden, weil
verschiedene lohnmindernde Faktoren einen Tabellenlohnabzug von 15 %
rechtfertigten. Zwar habe das Bundesgericht die gesundheitlich bedingte
Unmöglichkeit, (wie im vorliegenden Fall) weiterhin körperlich schwere Arbeit
zu verrichten, nicht als automatisch zu berücksichtigenden Faktor zu Gunsten
einer Verminderung des hypothetischen Invalideneinkommens gewertet, weil der
Tabellenlohn im tiefsten Anforderungsniveau bereits eine Vielzahl von leichten
und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Allerdings finde das Bundesgericht dann
einen Abzug für gerechtfertigt, wenn zusätzliche Erfordernisse wie «optimal
rückenadaptierte Tätigkeiten» oder eben wie vorliegend «lufthygienisch optimale
Umgebung» hinzu kämen. In diesen Fällen, so das Bundesgericht, müsse mit einem
geringeren Lohn gerechnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013
vom 4. Oktober 2013, E. 4.4 mit Hinweisen auf Urteile 8C_305/2012 vom 6.
September 2012 E. 5.3; 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3; 8C_190/2010 vom
19.
März 2010 E. 3.4; U 122/05 vom 30. August 2005 E, 3.2.2). Das
Erfordernis von Tätigkeiten in Wechselposition, wirke sich in der Arbeitswelt
nachteilig aus (vgl. für körperlich leichte Tätigkeiten Philipp Geertsen, Der
Tabellenlohnabzug, Die Bereinigung der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des
Invalideneinkommens, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2012, S.
150, Fussnote 55 und bezüglich dem Erfordernis von Wechselbelastungen: Urteil
8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010, E. 5.2.2). Auch aufgrund der
Kombination der verschiedenen somatischen Einschränkungen, welche auch die
linke Schulter resp. den rechten Arm nicht komplett einsetzbar machten sowie
dem Rückenleiden sei eine lohnmässige Erschwernis zu erwarten (vgl. Urteil
8C_312/2011 vom 8. September 2011, E. 5.2). Es komme hinzu, dass die
Versicherte im Verfügungszeitpunkt bereits 57 Jahre alt sei und nur über ein
schmales berufliches Rüstzeug verfüge, sodass auch aus diesem Grunde mit einer
tieferen Einkommenserzielung gerechnet werden müsse (vgl. Urteil 9C_334/2013
vom 24. Juli 2013, E. 3).
Ergänzend führt der Vertreter der
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 9. Februar 2021 aus, bei
nicht zulässigen Rentenaufhebungen sei es notwendig, dass sich das Gericht
Klarheit über die ergangenen Eingliederungen verschaffe. Sodann sei anzumerken,
dass ab 1. Januar 2022 neu gesetzlich die prozentgenaue Berechnung des
Invaliditätsgrades gelte. Falls das Gericht zu einem anderen Invaliditätsgrad
als die IV-Stelle komme, habe die Beschwerdeführerin somit ein Interesse daran,
dass dies auch so festgestellt werde. Des Weiteren müsse die Rente bei
fehlender Selbsteingliederungsfähigkeit weiter ausgerichtet werden. Die
IV-Stelle hätte somit bis zum Abschluss der Eingliederung mit der Herabsetzung
der IV-Rente zuwarten müssen. Zudem könnten Diskrepanzen zwischen
Eingliederungsmassnahmen und ärztlichen Beurteilungen zu einer Neubeurteilung
oder einer neuen Begutachtung führen. Gemäss Gutachten sei die
Beschwerdeführerin an der linken oberen Extremität einschliesslich der
Greiffunktion eingeschränkt und für die schnelle Arbeit am Fliessband nicht
geeignet. Bei solchen Einschränkungen sei es unerlässlich, dass konkrete
Tätigkeiten genannt würden, welche der Beschwerdeführerin noch zumutbar seien.
In diesem Zusammenhang sei auf das Urteil des Bundesgerichts U_132/00 vom 7.
März 2001 E. 2c zu verweisen. Sodann sei bei einer derartigen Einschränkung der
Greiffunktion ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen. Zudem sei entgegen statistischer Erhebungen auch bei Frauen ein
sogenannter Teilzeitabzug zu gewährleisten (vgl. Philipp Geertsen, Der
Tabellenlohnabzug, Die Bereinigung der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des
Invalideneinkommens, in Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht JaSo 2012, S.
146). Ebenfalls sei ein Abzug wegen Sprachproblemen und Wechsel des
Betätigungsfeldes vorzunehmen (vgl. Philipp Geertsen, a.a.O., S. 151, Fn. 65).
Schliesslich sei beim Valideneinkommen nicht nur eine Parallelisierung
vorzunehmen. Das Abstellen auf den bisherigen Lohn sei im Zeitpunkt der Herabsetzung
nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr sollte man auf den LSE 2018 Total Frauen
Kompetenzniveau 1 abstellen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die versicherungsmedizinischen Abklärungen
hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit 11. Juni 2017 (Beginn der
einjährigen Wartezeit) in Ihrer Arbeitsfähigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei
der Firma C.___, [...], eingeschränkt sei. Diese Tätigkeit könne ihr aus
orthopädisch-chirurgischer Sicht dauerhaft nicht mehr zugemutet werden, weshalb
diesbezüglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Da beim erwähnten
Arbeitgeber keine Umplatzierungsmöglichkeiten bestanden hätten, sei das
Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2018 aus krankheitsbedingten Gründen aufgelöst
worden. Aus orthopädisch/psychiatrischer Sicht bestehe aus Sicht der
Fachexperten der B.___ ab 18. Dezember 2018 (Gutachtenszeitpunkt) in einer
adäquaten Verweistätigkeit (ruhige, stressarme, nicht monotone, gut
strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit, kein repetitives Arbeiten mit
der linken oberen Extremität, kein Bewegen von schweren Lasten) eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aus einer solchen Tätigkeit könne die
Beschwerdeführerin ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Sodann
beantrage die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die seit 6. Juni 2019 neu
geltende Rechtsprechung (8C_494/2018), die ganze IV-Rente sei aufgrund der
fehlenden Voraussetzungen für eine Selbsteingliederung unbefristet
auszurichten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt,
in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen
Teilerwerbsfähigkeit festgestanden habe, bereits über 55 Jahre alt gewesen sei.
Aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass sie sich ohne Hilfestellungen
wieder ins Erwerbsleben integrieren könne. Sie könne deshalb nicht auf den Weg
der Selbsteingliederung verwiesen werden. Es bestehe im Sinne der
Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
seitens der Invalidenversicherung (BGE 145 V 209). Zusätzlich zu erwähnen sei,
dass bei der Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen
grundsätzlich ein Taggeldanspruch seitens der Invalidenversicherung bestehe.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien dagegen die Ergebnisse der
beruflichen Eingliederung vor der Rentenherabsetzung per 1. April 2019 nicht
abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2018 vom 14. August 2019, E. 5.2).
Sodann seien die kritischen Bemerkungen hinsichtlich «orakelhaft»
zugesprochener beruflicher Massnahmen nicht nachvollziehbar. Inhalt und
Tragweite einer Verfügung ergäben sich gemäss Rechtsprechung in erster Linie
aus dem Dispositiv. Sei das Verfügungsdispositiv unklar, unvollständig,
zweideutig oder widersprüchlich, so müsse die Unsicherheit durch Auslegung
behoben werden. Zu diesem Zweck könne auf die Begründung der Verfügung
zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September
2019.
E. 3.3). Sollten aufgrund des Wortes «grundsätzlich» im Dispositiv
tatsächlich Unsicherheiten bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen
entstanden sein, so müsste spätestens die Lektüre der Verfügungsbegründung
Klarheit schaffen: Dort werde nämlich ausgeführt, dass sich die
Beschwerdeführerin nicht ohne Hilfestellungen wieder ins Erwerbsleben integrieren
könne. Sie sei bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die
zuständige Eingliederungsfachperson werde mit ihr Kontakt aufnehmen. Aufgrund
dieser Ausführungen bleibe kein Raum mehr für Zweifel am zugesprochenen
Eingliederungsanspruch der Beschwerdeführerin. Zu der beantragten
Parallelisierung der Vergleichseinkommen sei festzuhalten, dass die
Erheblichkeitsgrenze gemäss Bundesgericht bei einer Lohndifferenz von 5 %
zwischen dem effektiven und dem statistischen Valideneinkommen erreicht sei. Es
sei daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale
Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteige, bezwecke doch die
Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen – also
nicht jeder kleinsten – Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom
tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (BGE 135 V 297 E. 6.1.3). Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrem ehemaligen
Arbeitgeber, C.___, im Jahre 2018 (Zeitpunkt Einkommensvergleiche) einen
monatlichen Lohn von CHF 3'850.00 erzielt (s. Protokolleintrag vom 23. Mai
2019). Dies ergebe einen Jahreslohn von CHF 50'050.00 inkl. 13. Monatslohn.
Im Vergleich dazu habe gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik, TA1_tirage_skill Level, der Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1
im Jahr 2018 CHF 4'371.00 betragen (Anmerkung: Zum Verfügungszeitpunkt seien
die Zahlen für das Jahr 2018 noch nicht veröffentlicht worden). Unter
Berücksichtigung der aufgerechneten Wochenstunden (:40 x 41.7) resultiere ein
statistischer Jahresverdienst von rund CHF 54'681.00. Im Vergleich zum
effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 50'050.00 sei somit von einer
prozentualen Abweichung von rund 8.46 Prozent auszugehen. Die
Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung sei erreicht. Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für eine unterdurchschnittlich
entlöhnte Tätigkeit entschieden gehabt habe, gebe es nicht. Aufgrund des
Gesagten sei eine Parallelisierung im Umfang von 3.46 Prozent angezeigt.
Auswirkungen habe diese Parallelisierung für den Einkommensvergleich per 18.
Dezember 2018: Das Valideneinkommen sei von CHF 50'050.00 auf CHF 51'781.73 zu
erhöhen. Das Invalideneinkommen sei unter Berücksichtigung der LSE-Tabellen
2018.
auf CHF 27'340.60 festzulegen. Dies führe zu einem IV-Grad von 47.2 %. Im
Ergebnis führe die Parallelisierung zu keiner Erhöhung der Rentenstufe.
Schliesslich moniere die Beschwerdeführerin, es sei vom Invalideneinkommen ein
Abzug von 15 % vorzunehmen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine
schweren Lasten bewegen dürfe, sei jedoch kein Grund für einen leidensbedingten
Abzug vom Tabellenlohn, zumal dieser im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Daran ändere auch nichts,
dass weitere einschränkende Faktoren (ruhige, stressarme, nicht monotone, gut
strukturierte, nicht hektische Arbeitstätigkeit, kein repetitives Arbeiten mit
der linken oberen Extremität) vorlägen. Es sei von einem genügend breiten
Spektrum zumutbarer Verweisungstätigkeiten auszugehen (vgl. dazu auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019, E. 4.3.2). Dass das Alter die
Stellensuche negativ beeinflussen könne, müsse als invaliditätsfremder Faktor
unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_130/2010, E. 3.3.3). Im
Übrigen bilde auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine
Arbeitstätigkeit zu 50 % zumutbar sei, gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen
des Bundesamtes für Statistik für Frauen ohne Kaderfunktion keinen Grund für
einen Abzug vom Tabellenlohn.
Streitig ist somit, ob die
Beschwerdegegnerin die ganze Rente der Beschwerdeführerin per 1. April 2019 zu
Recht auf eine Viertelrente herabgesetzt hat.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stützt
den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten
der B.___ vom 18. Dezember 2018 ab. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Auf internistischem Fachgebiet:
keine
Auf kardiologischem Fachgebiet:
•
Koronare Herzkrankheit
•
08/2016
Koronarangiographie: hochgradige Stenosen RIVA proximal: 2 x PTCA/Stent (DES),
Sklerose des RCX, RCA anatomisch nur RV-Ast bei Linksdominanz
•
06/2017: atypische Angina pectoris
in Ruhe
•
27.
Juni 2017 Ergometrie:
klinisch negativ, elektrisch fraglich positiv
•
5.
Juli 2017 Kardio-MRI:
unter Adenosin antero-septale Perfusionsstörung, entsprechend einem positiven
Ischämienachweis
•
25.
Juli 2017
Koronarangiographie: signifikante In-Stent-Restenose RIVA proximal >
PTCA/medikamentös beschichteter Ballon (1 x PTCA, 1 x DEB)
•
Normale linksventrikuläre
systolische Funktion
•
CVRF: Arterielle
Hypertonie, Dyslipidämie, Diabetes mellitus
•
Aktuell:
Grenzwertergometrie, fraglich positiv, abklärungsbedürftig, Kardio-MRI
empfohlen
Auf rheumatologischem Fachgebiet:
•
Chronisches
Cervikovertebralsyndrom
-
MRI HWS 05/17 mit
aktivierter Osteochondrose C5/6 keine Diskushernie, keine Spinalstenose
•
Chronische
Schulterschmerzen li
-
MRI Schulter li 10/17 keine
Rotatorenmanschettenläsion, hakenförmig konfiguriertes Acromion
Auf orthopädischem Fachgebiet:
•
Schmerzhaftes,
funktionelles Impingementsyndrom li Schulter
Auf psychiatrischem Fachgebiet:
•
Anhaltend mittelgradig
ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (F 32.11
nach ICD-10)
•
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Auf gynäkologischem Fachgebiet:
keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Auf internistischem Fachgebiet:
•
Diabetes mellitus Typ 2 ED
ca. 2000 (ICD-10: E11.80)
-
Orale Antidiabetika und
Basalinsulin (BOT)
-
keine schweren
Hypoglykämien (d.h. keine Notwendigkeit von Fremdhilfe),
-
anamnestisch keine
Einschränkungen im vorherigen Arbeitsumfeld
•
Arterielle Hypertonie
(ICD-10: 110.90)
-
unter Medikation aktuell
normoton
•
Dyslipidämie (ICD-10:
E78.5)
• St.n. Urosepsis 03/2016
(ICD-10: A41.9Z)
Auf kardiologischem Fachgebiet:
•
Arterielle Hypertonie
•
Normalgrosser linker
Ventrikel mit normaler systolischer Funktion, diastolische Relaxationsstörung
•
lnsulinpflichtiger Diabetes
mellitus Typ 2
Auf rheumatologischem Fachgebiet:
•
Fibromyalgiesyndrom
-
Ganzkörperschmerzen
Schulter bds, HWS, BWS, Armschmerzen li, Beinschmerzen bds
-
Widespread
Pain Index (WDI) >7, Symptom Severity Scale Score >5
Auf orthopädischem Fachgebiet:
•
Degenerative Veränderungen
im Segment HWK 5/6 mit einer aktivierten Osteochondrose, verschmälertem
Bandscheibenfach und einer breitbasigen Bandscheibenprotrusion
•
Klinisch dringender
Verdacht auf CTS
Auf psychiatrischem Fachgebiet:
keine
Auf gynäkologischem Fachgebiet:
55-jährige postmenopausale Patientin
Nulligravida mit
•
Menopause (ED 2016),
anamnestisch aktuell ohne Hormontherapie (HRT)
-
infolge sistieren von
Systen®Conti seitens der Patientin seit ca. Juli 2018
•
Vasomotorische Beschwerden
-
Wallungen/Schlafstörungen
und depressive Verstimmungen
-
Genitale Atrophie mit
ausgeprägter Dyspareunie
•
Urogenitaler Deszensus im
Sinne einer Zystocele I°
•
Status nach diversen
Kinderwunschbehandlungen (ART) bei primäre Ehesterilität
•
Menarche 13j mit
regelmässigen Menstruationen bei anamnestisch kleinem Uterus
• Status nach Chlamydieninfekt
(behandelt)
Bezüglich der Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, aus interdisziplinärer
Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dabei seien die auf orthopädischem Fachgebiet
festgestellten Gesundheitsstörungen massgeblich. In einer den Funktionsstörungen
angepassten Tätigkeit sei der Versicherten aus interdisziplinärer Sicht auf
psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet ein Pensum zu 50 % zumutbar.
Soweit retrospektiv beurteilbar, bestünden die Einschränkungen und oben
formulierten Arbeitsunfähigkeiten vor allem auf psychiatrischem Fachgebiet seit
dem psychiatrischen Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 18. Juni 2018.
5.2
Das B.___-Gutachten ist im
Resultat unter den Parteien unbestritten, was denn auch nicht zu beanstanden
ist. So ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, ist
in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden, leuchtet in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein und ist in seinen Schlussfolgerungen
begründet (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160). In den gynäkologischen,
kardiologischen und internistischen Teilgutachten wird überzeugend dargelegt,
dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (vgl.
IV-Nrn. 40.8, 40.7 und 40.5). Sodann werden im rheumatologischen Teilgutachten
zwar Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 40.3,
S. 16), es wird aber schlüssig dargelegt, dass sich diese in einer angepassten
Tätigkeit – ohne Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 5 - 10 kg,
ohne repetitive Arbeiten über Kopf und stereotype Arbeiten mit den Armen –
nicht leistungsmindernd auswirken. Des Weiteren wird im orthopädischen
Teilgutachten gestützt auf eine umfassende Befunderhebung (IV-Nr. 40.6, S.
13.
- 17) nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Beschwerdeführerin
aufgrund des schmerzhaften, funktionellen Impingementsyndrom an der linken Schulter
ihre angestammte Tätigkeit als Fabrikarbeiterin nicht mehr zumutbar sei, da die
Funktionalität der linken oberen Extremität einschliesslich der Greiffunktion
für die schnelle Arbeit am Fliessband nicht gegeben sei. In einer angepassten
Tätigkeit – kein repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein
Bewegen von schweren Lasten, Gewichtslimit 2 kg – könne sie zwar ein
Pensum von 8 Stunden ausüben, jedoch mit einer Leistungsminderung von 50 %.
Sodann vermag auch das psychiatrische Teilgutachten (IV-Nr. 40.9) zu
überzeugen, worin der Gutachter zum Schluss kam, aufgrund der Diagnosen
«Anhaltend mittelgradig ausgeprägte depressive Episode im Rahmen einer
depressiven Entwicklung (F 32.11 nach ICD-10)» sowie «Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)» bestehe bei der
Beschwerdeführerin eine zumutbare Anwesenheit in jedweder ihren körperlichen
Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitstätigkeit von 4,5 Stunden
pro Tag (50 % der wöchentlichen Arbeitszeit). Der Gutachter leitet die
Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her (vgl. IV-Nr. 40.9, S. 18 ff.).
Zudem zeigt er anhand einer eingehenden Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr. 40.9,
S. 22 ff.) gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 auf,
dass bei der Beschwerdeführerin sowohl ressourcenhemmende als auch
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.
Des Weiteren stimmen die gutachterlichen
Befunderhebungen, Diagnosestellungen und die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit
im Wesentlichen mit den Berichten der behandelnden Ärzte überein. Zwar ging der
behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ in seinen Berichten vom 18. und 19.
Juni 2018 (IV-Nr. 26 und 42, S. 18) noch von einer 100%ige Arbeitsunfähigkeit
aus psychischen Gründen aus. Nach Erlass des Gutachtens liegt von Seiten von
Dr. med. D.___ jedoch kein Bericht mehr vor, welcher der gutachterlichen
Beurteilung widersprechen würde, weshalb mit der Beschwerdegegnerin davon
auszugehen ist, dass es spätestens im Dezember 2018 zu einer Verbesserung des
Dispositiv
Gesundheitszustandes aus psychischer Sicht gekommen ist. Demnach überzeugt das B.___-Gutachten
im Resultat auch in diesem Punkt.
Schliesslich vermag gestützt auf die
schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im B.___-Gutachten (IV-Nr.
40.1) zu überzeugen, wonach der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit
nicht mehr zumutbar, ihr aber eine angepasste Tätigkeit in einem 50%-Pensum
möglich ist. Ergänzend ist anzufügen, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die
vorgenannten Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ vom 18. und
19. Juni 2018 sowie des B.___-Gutachtens davon ausgegangen ist, dass bei
der Beschwerdeführerin von Juni 2018 bis zum Vorliegen des B.___-Gutachtens vom
18. Dezember 2018 aus psychischen Gründen vorübergehend eine volle
Arbeitsunfähigkeit und ab Gutachtensdatum eine 50%ige Teilarbeitsfähigkeit vorlag.
So vermochten die Gutachter den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit retrospektiv
nicht zu definieren, weshalb es korrekt ist, dass die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich auf die ausführlichen Berichte des behandelnden Psychiaters
abgestellt hat.
An
der gutachterlich statuierten Zumutbarkeit einer Teilerwerbstätigkeit vermag
auch der Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.___, vom 29.
Mai 2020 (Beschwerdebeilage 6) nichts zu ändern. Darin führte die Ärztin aus,
die Beschwerdeführerin sei eine Hochrisikopatientin. Es werde daran gearbeitet,
den Zucker besser einzustellen, dann könnte sie in ein Arbeitsprojekt
integriert werden. Der sogenannte Hba1c Wert müsste unter 8 fallen, aktuell sei
er bei 8.2. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass mit diesem Bericht
nicht schlüssig begründet wird, dass der Beschwerdeführerin aufgrund des
schlecht eingestellten Diabetes derzeit kein Arbeitsversuch in einem 50%-Pensum
zumutbar wäre. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss
der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 13. März
2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Der
vorgenannte Bericht kann somit beim vorliegenden Entscheid nicht mehr
berücksichtigt werden, zumal der Diabetes bereits im Gutachten der B.___
berücksichtigt worden ist. Sollte diesbezüglich zwischenzeitlich eine
Verschlechterung eingetreten sein, könnte eine solche allenfalls im Rahmen
einer Neuanmeldung relevant sein.
6. Nachfolgend ist auf den strittigen
Einkommensvergleich aus der angefochtenen Verfügung einzugehen und zu prüfen,
ob der per 18. Dezember 2018 errechnete IV-Grad von 45 % (A.S. 4)
korrekt ist. Nicht eingehender zu prüfen ist dagegen der vom 1. Juni 2018
bis 18. Dezember 2018 geltende Invaliditätsgrad von 100 %, nachdem wie
vorliegend dargelegt, in diesem Zeitraum von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen ist.
6.1
6.1.1 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b
S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163
8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth:
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014,
S. 327).
6.1.2 Hat eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen wie geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse oder beschränkte
Anstellungsmöglichkeiten zufolge Saisonnierstatus ein deutlich
unterdurchschnittliches Einkommen bezogen, ist diesem Umstand bei der
Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem
bescheideneren Einkommen begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz
gewahrt, dass auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführende
Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Praxisgemäss wird diese so genannte
Parallelisierung der Vergleichseinkommen entweder beim Valideneinkommen durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Lohnes oder durch
Abstellen auf statistische Werte oder aber beim Invalideneinkommen durch eine
entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes vorgenommen. Zugrunde liegt
dabei die Überlegung, dass bei einer versicherten Person, welche in derjenigen
Tätigkeit, die sie als Gesunde ausgeübt hat, einen deutlich
unterdurchschnittlichen Lohn erzielte, weil persönliche Eigenschaften
(namentlich fehlende Ausbildung oder Sprachkenntnisse, ausländerrechtlicher Status)
die Erzielung eines Durchschnittslohnes verunmöglichten, nicht anzunehmen ist,
dass sie mit gesundheitlicher Beeinträchtigung einen durchschnittlichen Lohn
erreichen könnte (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweisen; vgl.
dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 354 ff.; Ueli Kieser: Die
Parallelisierung der Vergleichseinkommen bei der Bestimmung des
Invaliditätsgrades, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Validen- und Invalideneinkommen,
2013, S. 49 ff., 85) (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September
2014 E. 3.3). Dabei gilt der vor Eintritt des Gesundheitsschadens
tatsächlich erzielte Verdienst erst dann im Sinne der Rechtsprechung als
deutlich unterdurchschnittlich, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen
Tabellenlohn abweicht. Eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen hat jedoch
bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang zu erfolgen, in
welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_4/2014 vom 11. März 2014
E. 3.2 m.H.a. BGE 135 V 297 E. 6.1 S. 302 ff. sowie Urteil des
Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 5.1.1).
6.1.3 Die Beschwerdeführerin arbeitete
zuletzt bei der Firma C.___. Da sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen
verlor (vgl. IV-Nr. 46), ist bezüglich des Valideneinkommens grundsätzlich auf
das dort zuletzt erzielte Einkommen – unter allfälliger Aufrechnung auf den
Zeitpunkt des Einkommensvergleichs per 18. Dezember 2018 – abzustellen.
Gemäss Protokolleintrag vom 23. Mai 2019 (IV-Protokoll, S. 1) hätte die
Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen monatlichen Lohn von CHF 3'850.00
erzielt. Dies ergibt einen Jahreslohn von CHF 50'050.00 inklusive
13. Monatslohn. Zum Vergleich sind die Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, welche das Bundesamt für Statistik alle
zwei Jahre herausgibt. Massgebend ist die aktuellste Tabelle, welche bei Erlass
der Verfügung vorliegt (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1 und 4.1.1 S. 299 mit
Hinweisen), vorliegend die LSE 2016. Aufgrund der Berufsbiographie und der
fehlenden Ausbildung erscheint zum Vergleich die LSE-Tabelle TA1_tirage_skill
Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, angemessen. Der dortige Wert
von CHF 4'363.00 ist entsprechend aufzurechnen (x 12; Aufrechnung Wochenstunden
:40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Frauen 2016 - 2018
: 105.0 x 105.90), woraus sich CHF 55'048.95 ergeben. Im Vergleich zum
effektiven Einkommen in der Höhe von CHF 50'050.00 ist somit von einer
prozentualen Abweichung von rund 9.08 Prozent auszugehen. Die
Erheblichkeitsgrenze für eine Parallelisierung ist damit erreicht.
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für eine
unterdurchschnittlich entlöhnte Tätigkeit entschieden hatte, gibt es nicht. Es
ist nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung
den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Somit ist das Einkommen von CHF 50'050.00 um 4.08 % zu erhöhen, was
ein Valideneinkommen von CHF 52'092.05 ergibt.
6.2
6.2.1 Da es der Beschwerdeführerin
möglich ist, ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der B.___ – folglich ab dem 18.
Dezember 2018 – eine körperlich angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben,
die Beschwerdeführerin bislang aber keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass
ausübt, muss das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom
Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
festgesetzt werden. Gemäss der unbestrittenermassen anwendbaren LSE 2016, TA1_tirage_skill
Level, Medianlohn für Frauen im Total Niveau 1, ist von einem ordentlichen
Bruttolohn für Frauen von CHF 4'363.00 auszugehen. Dieser Betrag ist wie
aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich entsprechend aufzurechnen (x 12;
Aufrechnung Wochenstunden :40 x 41.7; Aufrechnung Nominallohnindex / Frauen
2016 - 2018 : 105.0 x 105.90). Damit ergibt sich unter Einbezug einer
50%igen Arbeitsfähigkeit – und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohn (s. E. 6.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 27'524.00.
6.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am
Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten
Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht
gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 55 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch hinsichtlich der Nationalität gebietet
sich kein Abzug, da die Beschwerdeführerin über die Niederlassungsbewilligung C
verfügt (IV-Nr. 13) und somit im tiefsten Kompetenzniveau nicht schlechter
entlöhnt wird als Schweizer und Ausländer zusammen (vgl. LSE 2008
TA12). Zudem sind die geltend gemachten mangelnden Sprachkenntnisse der
Beschwerdeführerin und die fehlende Ausbildung invaliditätsfremd und damit nicht
geeignet, einen leidensbedingten Abzug zu begründen. Sodann ist ein durch
Teilzeit bedingter Verdienstnachteil für Frauen ohne Kaderfunktion in einem
Pensum von 50 - 74 % statistisch nicht ausgewiesen (LSE 2016, T18), weshalb
wegen Teilzeittätigkeit kein Abzug vorzunehmen ist. Schliesslich ist auf die
Frage einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden
Einschränkungen ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Im B.___-Gutachten
wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil festgelegt: Aus orthopädischer Sicht kein
repetitives Arbeiten mit der linken oberen Extremität, kein Bewegen von
schweren Lasten, Gewichtslimit 2 kg; aus rheumatologischer Sicht kein Heben und
Tragen schwerer Lasten von mehr als 5 - 10 kg, keine repetitive Arbeiten über
Kopf und stereotype Arbeiten mit den Armen; aus rein psychiatrischer Sicht wäre
eine ruhige, stressarme, nicht monotone, gut strukturierte, nicht hektische
Arbeitstätigkeit ohne erhebliche Anforderungen an interaktionelle Fertigkeiten
sinnvoll (IV-Nr. 40.9, S. 26). Zwar umfasst der Tabellenlohn im vorliegend
für das Invalideneinkommen anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl
von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine deswegen kein
Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom
24. August 2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Da bei der
Beschwerdeführerin aber gemäss Zumutbarkeitsprofil die genannten, nicht
unerheblichen zusätzlichen Einschränkungen vorliegen – insbesondere das
Gewichtslimit von 2 kg erscheint erheblich –, ist ein diesbezüglicher
leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % gerechtfertigt, wobei auch ein Abzug
von 10 % diskutabel wäre. Ob ein Abzug von 5 oder 10 % vorzunehmen ist, kann
aber offen gelassen werden, da bereits bei 5 % ein Invaliditätsgrad von
gerundet 50 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente resultiert
(Valideneinkommen von CHF 52'092.05; Invalideneinkommen CHF 26'147.80). Die
Invaliditätsberechnung der Beschwerdegegnerin in den Verfügungen vom 13. und
31. März 2020 erweist sich daher als nicht korrekt.
In diesem Zusammenhang macht die
Beschwerdeführerin geltend, ab 1. Januar 2022 gelte neu gesetzlich die
prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades. Falls das Gericht zu einem
anderen Invaliditätsgrad als die IV-Stelle komme, habe die Beschwerdeführerin
somit ein Interesse daran, dass dies auch so festgestellt werde. Dem ist zum
einen entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine prozentgenaue Festlegung
des Invaliditätsgrades, wie vorgehend ausgeführt, nicht notwendig ist. Zum
anderen wird, wie aus lit. c der Übergangsbestimmungen des
Schlussabstimmungstextes zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
(Weiterentwicklung der IV) (BBl 2020 5535) ersichtlich, für Rentenbezügerinnen
und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden
ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet
haben, das bisherige Recht gelten. Gestützt darauf besteht im vorliegenden Fall
kein Anlass, den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin prozentgenau zu
bestimmen.
7.
7.1 Bei Personen, deren Rente
revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens
fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung
durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder)
ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und
erwerblich zu verwerten (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5, SVR
2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86,
9C_163/2009 E. 4.2.2; Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.3, 8C_394/2017
vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1,
8C_855/2013 vom 30. April 2014 E. 2.2, 9C_367/2011 vom 10. August 2011 E.
3.2, je mit Hinweisen). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)
anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann
vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist (Urteil 9C_819/2014 vom 19. Juni 2015 E. 4 mit Hinweisen), wenn
die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben
integriert ist (Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3) oder wenn sie
über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (Urteil 8C_39/2012
vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte,
die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres
fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). Die
IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte
Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten
(Urteile 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2, 9C_87/2016 vom 23. November
2016 E. 5.2.1; vgl. zuletzt Urteil 9C_707/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1
und 5.1).
Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil
des Bundesgerichts BGE 145 V 209 vom 6. Juni 2019 auch auf Fälle wie den
vorliegenden Fall für anwendbar erklärt, in welchen zeitgleich mit der
Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird.
7.2 Die Beschwerdeführerin war im relevanten
Zeitpunkt, in welchem die
medizinische Zumutbarkeit einer wiedergewonnenen Teilerwerbsfähigkeit
festgestanden hat (Erlass des B.___-Gutachtens am 18. Dezember 2018), bereits
über 55 Jahre alt, womit obige Rechtsprechung zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat ihr die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung denn auch berufliche Massnahmen zugesprochen mit der Begründung, aufgrund der Aktenlage sei nicht
erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin ohne Hilfestellungen wieder ins
Erwerbsleben integrieren könnte, weshalb sie nicht auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen werden könne. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weiter korrekt
ausgeführt hat, lässt sich der Verfügungsbegründung – selbst wenn man die
Formulierung im Dispositiv der angefochtenen Verfügung wonach «grundsätzlich»
ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe, als unklar ansehen würde –
zweifellos entnehmen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen bejaht wurde. Darin wurde unter anderem festgehalten, die
Beschwerdeführerin werde bei der beruflichen Eingliederung unterstützt. Die
zuständige Eingliederungsfachperson werde demnächst mit ihr Kontakt aufnehmen,
um mit ihr gemeinsam die nächsten Schritte für die Umsetzung der seit 18.
Dezember 2018 gutachterlich postulierten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in
einer adäquaten Verweistätigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu planen. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang denn
auch weiter korrekt ausführte, muss, falls das Verfügungsdispositiv unklar,
unvollständig, zweideutig oder widersprüchlich ist, die Unsicherheit durch
Auslegung behoben werden. Zu diesem Zweck kann auf die Begründung der Verfügung
zurückgegriffen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September
2019 E. 3.3). Zusammenfassend wurden der Beschwerdeführerin somit in der
angefochtenen Verfügung berufliche Massnahmen zugesprochen, weshalb der
diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin gegenstandslos ist.
7.3 Schliesslich ist auf den Antrag
der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ihr während der Durchführung der
Eingliederungsmassnahmen weiterhin eine ganze Rente und Taggelder auszurichten
seien. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, bei einer (wie
vorliegend) vermutungsweise fehlenden Selbsteingliederungsfähigkeit sei die
zuvor zugesprochene ganze Invalidenrente weiter auszurichten und es dürfe
gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erst pro futuro eine Rentenanpassung
erfolgen. Die IV-Stelle scheine zu verkennen, dass solange die Verwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit nicht feststehe, resp. solange die
Eingliederungsmassnahmen nicht abgeschlossen seien, nach wie vor von der
bisherigen (vollen) Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, d.h. kein
Rentenanpassungsgrund bestehe.
Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten,
dass das Bundesgericht über diese Frage bereits im Urteil 8C_80/2020 vom 19.
Mai 2020 entschieden und in E. 2.3.3 Folgendes festgehalten hat: «Findet gemäss
BGE 145 V 209 die Rechtsprechung betreffend Prüfung und Durchführung von
Eingliederungsmassnahmen vor Aufhebung der Rente auch dann Anwendung, wenn –
wie hier – zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung
befunden wird (BGE 145 V 209 E. 5.2 - 5.4 S. 212 ff.), so hat dies
(….) zur Folge, dass auch in solchen Fällen die Rente weiter auszurichten ist
(vgl. auch das Urteil 9C_525/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 3.4 ff., wo in einem
vergleichbaren Fall bereits vor BGE 145 V 209 eine Befristung der Rente mangels
Zumutbarkeit der Selbsteingliederung als unzulässig erachtet wurde). So wurde
denn auch in BGE 145 V 209 zur Begründung der Gleichbehandlung der beiden
Konstellationen unter anderem ausgeführt, dass sich die rückwirkende Zusprache
einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente
grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden
Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richte. Schon aus diesem Grund wäre
eine unterschiedliche Behandlung der Selbsteingliederungsfrage, je nachdem ob
mit der Zusprache der Invalidenrente zugleich ("uno actu") deren
Revision erfolgt oder ob sich diese auf einen bereits bestehenden
Rentenanspruch beziehe, kaum zu rechtfertigen (BGE 145 V 209 E. 5.3 S. 213 mit
Hinweisen).» Im Lichte dieser bundesgerichtlichen Ausführungen kann somit im
vorliegenden Fall nicht anders entschieden werden. Auch wenn der vorgenannte
Entscheid erst nach den vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 13. und 31.
März 2020 erging, wurde das diesbezüglich relevante Leiturteil BGE 145 V 209 bereits
am 13. Juni 2019 gefällt. Diese Rechtsprechung ist somit vorliegend anwendbar
(vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2020 vom 29. Mai 2020 E.
3.2.2).
Nachdem der Beschwerdeführerin, wie
unter E. II. 7.2. hiervor ausgeführt, in den vorliegend angefochtenen
Verfügungen bereits berufliche Massnahmen zugesprochen worden sind und dieser
Punkt demnach unbestritten ist, führt dies im Ergebnis zur Gutheissung der
Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 30.
März 2019 einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat. Insoweit die Beschwerdeführerin eventualiter
ergänzend Taggelder verlangt, ist auf Art. 22 Abs. 5bis IVG
hinzuweisen, wonach diese Rente anstelle eines Taggeldes ausgerichtet wird.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Im Vergleich zu den eingereichten
Kostennoten sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:
Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien; Fristerstreckungsgesuche,
Einreichung Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht
gesondert entschädigt wird. Zudem stehen die Korrespondenzen mit den Sozialen
Diensten Oberer Leberberg nicht direkt in Zusammenhang mit dem vorliegenden
Verfahren, weshalb diese nicht zu vergüten sind. Sodann sind Kopien pro Stück
nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF
1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Zudem beträgt der Ansatz für
die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT
i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie beantragt. Schliesslich wird bei
Obsiegen für den nachprozessualen Aufwand praxisgemäss lediglich eine halbe
Stunde vergütet. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung somit auf
CHF 3'235.65 festzusetzen (11.51 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT],
zuzügl. Auslagen von CHF 126.80 und MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
1'000.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. und 31. März 2020 mit
der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2019
weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'235.65 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
4. Eine Kopie der an der Verhandlung vom 9.
Februar 2021 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnis an die
Beschwerdegegnerin.
5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 9. Februar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch