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Entscheid

VSBES.2020.77

Unfallversicherung

14. Juni 2021Deutsch69 min

Beschwerdeführer), geb. 1974, [...], erlitt am 13. April 2015 um 13.15 Uhr in [...],

Source so.ch

Urteil vom 14. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

– Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1974, [...], erlitt am 13. April 2015 um 13.15 Uhr in [...],

Lagerhalle der Firma B.___ AG, einen Unfall. Der Unfallmeldung vom 23. April 2015

kann entnommen werden, dass er mit der «Ameise» (Rüstfahrzeug) gefahren sei und

nicht mehr habe bremsen können. Beim Versuch, abzuspringen, sei sein linker

Fuss zwischen der «Ameise» und der Wand eingequetscht und der linke

Unterschenkel verletzt worden. In diesem Zeitpunkt war er als Lagermitarbeiter

für die Firma C.___ AG, [...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 2;

69, S. 2).

1.2 Aufgrund der drittgradig offenen

Unterschenkelfraktur links erfolgte am 16. April im D.___ eine Operation

(Suva-Nr. 3, 11), am 19. April eine Anastomosenrevision (Suva-Nr. 5) und schliesslich

am 20. April 2015 eine Amputation des Unterschenkels (Suva-Nr. 10, 22).

1.3 Am 29. April 2015 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Versicherungsleistungen für die

Folgen des Berufsunfalls vom 13. April 2015 zu übernehmen (Suva-Nr. 16).

1.4 Die Ärzte des D.___ verfassten

am 21. Mai 2015 einen Austrittsbericht über die Hospitalisation des

Beschwerdeführers in der Zeit vom 13. April bis 20. Mai 2015 (Suva-Nr. 35).

1.5 Die Kantonspolizei Aargau

erstellte am 28. Mai 2015 über den Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 13.

April 2015 einen Bericht (Suva-Nr. 69).

1.6 Am 7. Juli 2015 orientierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, er erhalte ab 16. April 2015 bei einer

vollen Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von CHF 98.75 pro Kalendertag,

welches der Arbeitgeber auszahle (Suva-Nr. 44).

1.7 Die Ärzte der E.___, wo sich der

Beschwerdeführer ab 20. Mai 2015 in der orthopädischen Akutrehabilitation

befand, ersuchten die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015, der

Rehabilitationsaufenthalt sei bis 26. August 2015 zu verlängern (Suva-Nr.

50). Ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache stellten die

Ärzte der E.___ am 3. September 2015 (Suva-Nr. 67).

1.8 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend AKSO) stellte der Beschwerdegegnerin am 4. September

2015 den gewünschten Kontoauszug aus dem individuellen Konto (IK) des

Beschwerdeführers zu (Suva-Nr. 70).

1.9 Am 30. September 2015 fand in

der E.___ eine Besprechung statt, an der nebst dem Beschwerdeführer und seinem

Bruder auch Dr. med. F.___, E.___, und die Case Managerin der Beschwerdegegnerin

teilnahmen (Suva-Nr. 85).

1.10 Dr. med. F.___, Assistenzarzt,

und Dr. med. G.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beide E.___,

orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, verfassten am 9. Oktober

2015 einen Austrittsbericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.

Mai bis 30. September 2015, wobei in der Zeit vom 7. bis 23. August 2015

ein Therapieunterbruch stattgefunden habe (Suva-Nr. 87).

1.11 Am 3. November 2015 kündigte die

Arbeitgeberin C.___ dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 7. Dezember

2015 (Suva-Nr. 90).

1.12 Med. pract. H.___, Fachärztin für

Chirurgie, und Dr. med. G.___, beide E.___, berichteten am 16. Dezember 2015

über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers in der

orthopädisch-orthopädietechnischen Sprechstunde (Suva-Nr. 96).

1.13 Eine weitere Besprechung bei der

Beschwerdegegnerin, an der nebst der Case Managerin und dem Beschwerdeführer

eine Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle des Kantons Solothurn teilnahm, fand

am 24. März 2016 statt, worüber die Case Managerin der Beschwerdegegnerin einen

Rapport erstellte (Suva-Nr. 119).

1.14 Die Beschwerdegegnerin verwarnte

am 24. Mai 2016 den Beschwerdeführer, weil dieser ohne Rücksprache mit der I.___

drei Wochen Ferien gebucht habe (Suva-Nr. 130). Bei dieser Stiftung befand

sich der Beschwerdeführer seit 17. Mai 2016 in einem von der IV-Stelle

organisierten Belastbarkeitstraining (vgl. Suva-Nr. 125)

1.15 Am 22. Juli 2016 trafen sich der

Beschwerdeführer sowie je eine Vertreterin der I.___, der IV-Stelle Solothurn und

der Beschwerdegegnerin erneut zu einer Besprechung, worüber die Case Managerin

der Beschwerdegegnerin gleichentags rapportierte (Suva-Nr. 143).

1.16 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit

(AWA) stellte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2016 Unterlagen zu

(Suva-Nr. 167); diese verneinte gleichentags ihre Leistungspflicht für die vom

Beschwerdeführer beklagten Schulterbeschwerden, da es sich nicht um Folgen des

Unfalls vom 13. April 2015 handle (Suva-Nr. 160).

1.17 Zu einer weiteren Besprechung

zwischen dem Beschwerdeführer und je einer Vertreterin der I.___, der IV-Stelle

Solothurn und der Beschwerdegegnerin kam es am 7. November 2016 (Suva-Nr. 173).

1.18 Am 21. November 2016 berichtete

die I.___ der IV-Stelle über die in der Zeit vom 15. August – 11. November 2016

durchgeführte Integrationsmassnahme (Suva-Nr. 179).

1.19 Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember

2016 Bericht über den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 187).

1.20 Die Physiotherapeutin K.___, [...],

verfasste am 22. Januar 2017 einen Zwischenbericht über die beim

Beschwerdeführer durchgeführten Therapiemassnahmen (Suva-Nr. 197).

1.21 Am 24. Januar 2017 fand wiederum

eine Besprechung bei der Beschwerdegegnerin statt, an der der Beschwerdeführer,

der Kreisarzt Dr. med. L.___, Arzt für Allgemeinmedizin, und die Case Managerin

der Suva teilnahmen (Suva-Nr. 198); gleichentags nahm Dr. med. L.___ die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vor (Suva-Nr. 200).

1.22 Im Bericht vom 25. Januar 2017

hielt der Kreisarzt fest, dass der Integritätsschaden 35 % betrage

(Suva-Nr. 199).

1.23 Am 6. April 2017 beschwerte sich

der Beschwerdeführer über den Bericht des Kreisarztes vom 24. Januar 2017

(Suva-Nr. 220); letzter ergänzte am 18. April 2017 die Angaben über das

Zumutbarkeitsprofil (Suva-Nr. 222).

2.

2.1 Im Vorbescheid vom 15. Mai 2017

teilte die IV-Stelle Solothurn dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den

Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen wie auch jenen auf eine

Invalidenrente abzuweisen (Suva-Nr. 233).

2.2 Die Ausgleichskasse gab am 26.

Mai 2017 den gewünschten IK-Auszug zu den Akten der Beschwerdegegnerin

(Suva-Nr. 239).

2.3 Am 20. Juli 2017 fasste die

Beschwerdegegnerin die Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung

zusammen (Suva-Nr. 245).

2.4 Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 entschied

die Beschwerdegegnerin in dem Sinne, dass keine Invalidenrente ausgerichtet

werde und kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe; gleichzeitig

setzte sie die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung auf CHF

44'100.00, entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 %, fest (Suva-Nr.

246). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 14. September

2017 Einsprache erheben (Suva-Nr. 252).

2.5 Dr. med. J.___ stellte dem

Vertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2017 einen Verlaufsbericht zu

(Suva-Nr. 259).

3.

3.1 Am 7. Februar 2018 initiierte

die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (Suva-Nr. 276) und

teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2018 mit, als

Begutachtungsstelle sei die M.___ (nachfolgend Medas) in [...] vorgesehen, und

zwar mit folgenden Disziplinen bzw. Gutachtern: Orthopädie, Dr. med. N.___;

Psychiatrie, Dr. med. O.___; Neurologie, Dr. med. P.___ (Suva-Nr. 302);

damit wie auch mit der Fragestellung erklärte sich der Vertreter des Beschwerdeführers

am 24. April 2018 einverstanden (Suva-Nr. 308), worauf die

Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle am 26. April 2018 den Auftrag für

ein interdisziplinäres Gutachten erteilte (Suva-Nr. 310).

3.2 Dr. med. Q.___, FMH Chirurgie

und FMH SP Allg. und Unfallchirurgie, [...], empfahl der Beschwerdegegnerin am

20. Oktober 2018, beim Beschwerdeführer eine Prothesenkorrektur vornehmen zu

lassen (Suva-Nr. 319).

3.3 Am 2. November 2018 reichte die

Gutachterstelle M.___ das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten

ein (Suva-Nr. 320 ff.).

3.4 Auf Bitte des Vertreters des

Beschwerdeführers nahm Dr. med. J.___ am 18. Januar 2019 zum M.___-Gutachten

Stellung (Suva-Nr. 336). Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich am 28.

Januar 2019 zum M.___-Gutachten (IV-Nr. 335).

3.5 Am 1. Mai 2019 orientierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen und stellte

dabei insbesondere fest, dass sie die Verfügung vom 20. Juli 2017 sowie den

Fallabschluss zurückgenommen habe (Suva-Nr. 346 vgl. auch Suva-Nr. 278).

3.6 Eine neue Zusammenfassung der

Entscheidungsgrundlagen erstellte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2019

(Suva-Nr. 361); gleichentags erliess sie eine Verfügung, worin sie den Anspruch

auf eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung erneut verneinte und

die bereits bekanntgegebene Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF

44'100.00 bestätigte (Suva-Nr. 362).

3.7 Am 30. Mai 2019 reichte der

Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. R.___, Praktischer Arzt, Allgemeine

Innere Medizin FMH, [...], der Beschwerdegegnerin einen Bericht ein (Suva-Nr.

372).

3.8 Gegen die Verfügung vom 16. Mai

2019 liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr.

365), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Februar 2020 abwies

(Suva-Nr. 409). Der Einsprache lag ein Bericht von Dr. med. Q.___, FMH

Chirurgie, [...], vom 25. Mai 2019 bei (Suva-Nr. 368).

4. Am 16. April 2020 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde

erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (A.S. 37 ff.):

1. Der

angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zum

Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

5. In der Beschwerdeantwort vom 8.

Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26

ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 (A.S. 32 ff.). Am

9. Juni 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer

umfassenden Duplik zu verzichten (A.S. 37).

6. Der Vertreter des

Beschwerdeführers gibt am 17. September 2020 eine aktuelle psychiatrische

Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 14. September

2020 zu den Akten (A.S. 40 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober

2020 äussert (A.S. 44).

Auf die weiteren Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Streitig und im vorliegenden

Verfahren zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.

Die revidierte Version des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.

Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom

25.

September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor

diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im

vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 13. April 2015 das bis

31.

Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.

4.

4.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen

bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6

Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende

Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,

die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

4.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;

Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,

8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).

4.3

Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang

besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der

Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356

E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).

4.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;

dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.5

4.5.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Grad der für den

Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die

versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die

Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der

Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das

Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im

Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4

S. 261).

4.5.2

Der Rentenanspruch entsteht, wenn

von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit

dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin

(Art. 19 Abs. 1 UVG).

4.5.3

Beginnt die Rente mehr als fünf

Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist für die

Festlegung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend, den der

Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem

Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall

oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 Verordnung

über die Unfallversicherung, UVV, SR 832.202).

5.

5.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach

haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener

Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353

E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu

betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016

vom 6. März 2017 E. 5.1).

5.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig

aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des

Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis

des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster

Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra

Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],

4.

Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom

24.

September 2015 E. 3.2.1).

5.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom

22.

September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche

Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 21.

Dezember 2016 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V

215.

E. 3.1.1 S. 220).

5.4

Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61

lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,

dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von

wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351

E. 3a S. 352).

5.5

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass

der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,

lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.

Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung

wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999

U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom

28.

August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die

das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet

erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den

Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit

des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.

4.4

S. 469 f. mit Hinweis).

6.

6.1

Den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das

Ereignis vom 13. April 2015 aufgrund der Rechtsprechung als mittelschweren

Unfall qualifiziert hat. Es seien zwei von sieben Kriterien, die das Eidgenössische

Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 ff. für den mittelschweren Bereich

definiert habe, erfüllt, was nicht ausreiche, für die psychischen Beschwerden die

Adäquanz zu bejahen. Im Weiteren bestehe kein Anlass, von der Einschätzung der M.___-Gutachter,

wonach dem Versicherten aus somatischer Sicht wechselbelastende, hauptsächlich

sitzende Tätigkeiten mit vereinzelten kurzzeitigen Arbeiten auf den Knien oder

in der Hocke sowie vereinzeltes Treppensteigen ganztags zuzumuten seien; dabei

seien aufgrund der geklagten Stumpfschmerzen vermehrte Pausen notwendig, was die

zumutbare Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht leicht einschränke. Der

Invalidenlohn berechne sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) 2016 bzw. auf CHF 67'743.00; nach Abzug von 20 % (vermehrte

Pausen berücksichtigt) resultiere ein massgebender Invalidenlohn von CHF 54'194.00.

Der Validenlohn für das Jahr 2019 betrage – gestützt auf den GAV für

Personalverleih – CHF 49'303.00. Weil der Invalidenlohn den Validenlohn

übersteige, entfalle ein Rentenanspruch von vornherein (Suva-Nr. 409, S. 5

ff.). Ergänzend wird in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 angeführt, selbst

die Bejahung der Adäquanz hätte auf die Rentenprüfung keinen Einfluss; so

hätten die M.___-Experten aus psychiatrischer Sicht keine relevanten

Leistungseinschränkungen gefunden, die über die somatischen Unfallfolgen

hinausgingen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sei der

Beschwerdeführer seit September 2013 regelmässig als Temporärmitarbeiter bei

der Firma C.___ AG im Einsatz gewesen, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen sei, dass er ohne Unfall weiterhin temporär gearbeitet hätte.

Werde der Validenlohn aufgrund eines GAV ermittelt, entfalle eine

Parallelisierung der Erwerbseinkommen (A.S. 26 ff.). Schliesslich hat

die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 zum

Bericht von Dr. med. J.___ vom 17. September 2020 festgehalten, aus diesem

könne nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (A.S. 44).

6.2

Der Beschwerdeführer bemängelt

die Adäquanzbeurteilung bezüglich psychischer Folgen und sowie den

Einkommensvergleich. Zusammenfassend werde in erster Linie beantragt, die psychischen

Beschwerden bei der Festsetzung der Invalidenrente zu berücksichtigen, wobei

auf das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle M.___ nicht abgestellt

werden könne. In Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.

med. J.___ sei von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit, allenfalls noch von

einer Resterwerbsfähigkeit von 30 % auszugehen. Unter Umständen sei die

psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anhand eines ergänzenden psychiatrischen

Gutachtens festzulegen. Unabhängig von der Mitberücksichtigung der psychischen

Unfallfolgen sei zudem das Valideneinkommen zu korrigieren und gestützt auf die

Lohnstatistik festzulegen, allenfalls im Sinne der Parallelisierung der

Vergleichseinkommen zu erhöhen (A.S. 13, 19). In der Replik vom 2. Juni 2020

bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte (A.S.

32.

ff.). Schliesslich hat er am 17. September 2020 ausführen lassen, im

Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle M.___ überzeuge

die Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 14. September 2020, weshalb auf

letztere abgestellt werden könne (A.S. 40).

7.

Aufgrund der Akten, insbesondere

des Berichts der Kantonspolizei Aargau vom 28. Mai 2015, ist von folgendem Hergang

des sich am 13. April 2015 um 13.15 Uhr in [...], Lagerhalle Firma B.___

AG, ereigneten Unfalls auszugehen: Der Beschwerdeführer fuhr mit einem ungeladenen

Niederhubwagen rückwärts den Gang entlang, um in eine andere Lagerhalle zu

gelangen. Aus nicht näher bekannten Gründen fuhr er – aus seiner Sicht – zur

linken Seite und prallte dort in einen Betonpfeiler; dabei klemmte er sich das

linke Bein zwischen dem Betonpfeiler und dem Niederhubwagen ein (Suva-Nr. 2; 69,

S. 3), was eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur nach sich zog

(Suva-Nr. 3). Ein solcher Unfall sollte sich nicht zutragen können, wenn sich die

das Gefährt bedienende Person in der Kabine auf der Fahrerstandplattform

befindet (vgl. Still EXU-S, technische Daten EXU-S 22/24 Niederhubwagen mit

Fahrerstandplattform; vgl. auch den Polizeibericht, Suva-Nr. 69, S. 3

unten). Der genaue Unfallhergang ist jedoch nicht entscheidend, denn es steht

fest, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei

gravierende Verletzungen am linken Bein zugezogen hat. Aufgrund des massiven

Weichteilschadens nahmen die Ärzte des D.___ am 20. April 2015 schliesslich

eine Amputation des Unterschenkels vor (Suva-Nr. 35).

8.

Die medizinische Aktenlage

präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

8.1

Im Austrittsbericht vom 21. Mai

2015.

diagnostizierten die Ärzte des D.___ eine drittgradig offene

Unterschenkelfraktur links. Am 16. April 2015 sei nach abschwellender Therapie

die definitive Osteosynthese erfolgt. Im Verlauf habe sich eine Lappenvenenthrombose

entwickelt, weswegen der Lappen am 19. April 2015 habe entfernt werden müssen. Am

20.

April 2015 sei dem Patienten aufgrund des massiven Weichteilschadens der

Unterschenkel amputiert worden. Aufgrund von Phantomschmerzen sei eine Therapie

mit Lyrica begonnen worden. Es sei eine langsame Mobilisation des Patienten am

Böckli erfolgt. Am 20. Mai 2015 habe der Patient in gutem Allgemeinzustand und

mit reizlosen Wundverhältnissen zur Rehabilitation nach [...] entlassen werden

können. Schliesslich attestierten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von

100.

% vom 13. April bis 31. Juli 2015 (Suva-Nr. 35).

8.2

Die Ärzte der E.___ hielten im

Austrittsbericht vom 9. Oktober 2015 nebst bekannter Diagnose (3°ige offene

Unterschenkelfraktur links) fest, dass dem Patienten die Tätigkeit als Lagerist

(Verteilzentrum) aktuell nicht zuzumuten sei. Die Anforderungen seien zu hoch.

Aktuell bestehe noch eine zu hohe Belastung auf dem Unterschenkelstumpf. Die

Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 30. September 2015. Nach einem vollständigen

Stockabbau werde ein erleichterter beruflicher Wiedereinstieg im Sinne von

Angewöhnung und Anpassung an die Arbeit bei 100 % Arbeitsunfähigkeit

empfohlen. Für den Patienten sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit,

wechselbelastend vorwiegend sitzend, ganztags zumutbar; spezielle

Einschränkungen: kein repetitives Treppen- / Leitersteigen; keine

lang dauernde kniende Arbeit; zirka vier Wochen / Jahr,

Arbeitsausfall wegen eventueller Prothesenproblematik. Empfohlen werde eine Arbeitsaufnahme

zur Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit (Arbeitsunfähigkeit 100 %)

(Suva-Nr. 87).

8.3

Am 16. Dezember 2015 berichteten

die Ärzte der E.___ über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers in

der orthopädischen-orthopädietechnischen Sprechstunde und schilderten folgende

Probleme: «1. Mobil an einem Handstock; 2. Mobilitätsgrad 2; 3. leicht

adhärente Narbe über ventraler Tibiaspitze am Unterschenkelstumpf links (weiter

regredient)». Der Patient habe zurzeit über ein zu weites Einsinken in die

Prothese geklagt, was dann im Verlauf zu Stumpfbeschwerden führe. Er habe

berichtet, dass er die Prothese ganztags tragen könne und mit Hilfe eines

Gehstocks im Aussenbereich mobil sei. Die Gehstrecke am Tag betrage ungefähr

1,5 – 2 km. Seine Angaben bezüglich Phantomschmerzen seien

unterschiedlich, von 6-mal täglich bis 1 – 3-mal wöchentlich; sie träten

sporadisch in unregelmässigen Abständen auf. Das Laufen mit der Prothese

bereite ihm Schmerzen im gesamten Stumpfbereich. Eine Schmerzmedikation nehme

der Patient zurzeit nicht ein. Beim Befund gaben die Ärzte u.a. an, beim Laufen

sehe man, dass der Beschwerdeführer zu weit in den Prothesenschaft einsinke,

wobei er die Strümpfe nicht wie instruiert trage. Die Narbenverhältnisse hätten

sich reizlos abgeheilt gezeigt. Es bestehe lediglich noch eine leicht adhärente

Narbe über der ventralen Tibiaspitze am Unterschenkelstumpf links.

Weichteilverhärtungen im Bereich des Stumpfs bestünden nicht, auch keine Rötung

und kein Druckschmerz. Aktuell habe der Patient über keine Phantomschmerzen

berichtet. Im Rahmen der Beurteilung führten die Ärzte aus, dass aufgrund der

erheblichen Stumpfatrophie ein Schaftwechsel indiziert sei (Suva-Nr. 96). In

der Folge wurde die Prothese angepasst (vgl. Suva-Nr. 109).

8.4

Im Zwischenbericht vom 10.

Dezember 2016 sprach Dr. med. R.___ von einem guten Verlauf sowie einer guten

Prognose. Zur Frage nach einer Arbeitsaufnahme regte der Hausarzt des

Beschwerdeführers an, die Suva möge sich beim Betrieb um Zuweisung geeigneter

Arbeit engagieren (Suva-Nr. 186).

8.5

Der behandelnde Psychiater Dr.

med. J.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2016 Bericht über

den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers. Seinen Ausführungen lässt sich

entnehmen, dass zunächst eine komplexe Anpassungsreaktion auf schwere Belastung

(ICD-10 F43.8) mit chronischem Verlauf und aktuell mindestens eine

mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) zu diagnostizieren seien. Es

sei bislang ein vorwiegend kognitiv-verhaltenstherapeutisches Therapiesetting

mit psychoedukativen Elementen in Kombination mit systemischen Interventionen

(Einbezug der Ehefrau) erfolgt. Die Psychoedukation diene zur Erklärung von

Zusammenhängen und der Neurobiologie des Störungsbildes. Bisher sei keine

Analgesie und Psychopharmakotherapie hinreichend erfolgreich gewesen. Vielmehr

habe sich eine Chronifizierung des Beschwerdebilds gezeigt, weshalb von einer

eher schlechten Prognose im Hinblick auf den weiteren Verlauf der depressiven

und Schmerzsymptomatik in den nächsten Monaten ausgegangen werden müsse.

Konkrete Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine (Suva-Nr.

187).

8.6

Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___

gelangte anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Januar

2017.

zu folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 200, S. 9 f.):

Verdacht auf

Symptomausweitung und belastungsabhängige Restbeschwerden Amputationsstumpf

Unterschenkel links sowie Klage über Schulterbeschwerden rechts bei inadäquatem

Krückengebrauch bei

- St.

p. Unterschenkelamputation nach Burgess links am 20. April 2015 bei

- St.

p. Entfernung des Latissimus dorsi-Lappens wegen zunehmender Devitalisierung am

19.

April 2015 mit nunmehr grossflächig offenliegender osteosynthetisch

überbrückter Frakturzone am distalen Unterschenkel bei

- St.

p. Platten- und Schraubenosteosynthese der Tibia und Fibula sowie

Weichteildeckung mittels freiem muskulären Latissimus dorsi-Lappen am

16.

April 2015

- St.

p. geschlossener Reposition und Anlage eines Fixateurs extern sowie

VAC-Verbands am 13. April 2015 bei

- 3°ig

offener mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links

Im Weiteren führte der Kreisarzt aus,

anlässlich der heutigen Konsultation habe sich eine reizlose gute Stumpfbildung

gezeigt. Einzig störend sei möglicherweise eine kleine Adhäsion ventral am

Stumpfrand der Tibia, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dies störe ihn

nicht so, dass er eine mögliche Intervention wünschte. Er selbst habe sich

ausschliesslich auf sein Leiden fixiert präsentiert und dies auch demonstriert.

Die Prothese sei offenbar dringend anpassungsbedürftig, wobei der

Beschwerdeführer darauf verwiesen habe, dass ihm Herr [...] in der E.___ gesagt

habe, das Überziehen von bis zu 8 Baumwollstülpen sei normal. Der verordnete

Stützstrumpf werde nicht getragen. Zudem habe er angegeben, anlässlich der

letzten Konsultation in der Orthopädietechnik sei etwas in den Schaft hinten

eingeklebt und später wieder entfernt worden, nachdem es ihn gestört habe. Die

Gesamtproblematik sei mit dem Beschwerdeführer in Gegenwart der zuständigen

Sachbearbeiterin der Suva ausführlich diskutiert worden. Sie werde die

Anpassung der Prothese direkt mit Herrn [...] in der E.___ besprechen,

insbesondere auch die durch den Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe einer

ungenügenden Anpassung; dieser sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass bezüglich

der Prothesenanpassung eine Holschuld bestehe. Gegebenenfalls seien mehrere

Anpassungen auch innerhalb kurzer Zeit notwendig. (…). Eine Haushaltshilfe, wie

von der Rechtsvertretung in den Raum gestellt, sei aufgrund objektivierbarer

Befunde medizinisch in keiner Weise nachvollziehbar. Im häuslichen Umfeld

scheine der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schilderungen Hilfestellungen

seiner Ehefrau in Anspruch zu nehmen/erhalten, deren Notwendigkeit aufgrund der

objektivierbaren Verletzungsfolgen nicht nachvollzogen werden könne. Im Laufe

des Gesprächs sei der Verdacht auf eine zunehmende Symptomausweitung

aufgekommen, insbesondere, sobald das Gespräch in Richtung Arbeitsfähigkeit

gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich einerseits in keiner Weise

arbeitsfähig gesehen, andererseits jedoch beteuert, dass er keine Rente möchte.

Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe in einer angepassten,

wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit unter folgenden

Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit: Keine Tätigkeiten in unebenem

Gelände, auf Leitern und / oder Gerüsten. Keine knienden und / oder

kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit repetitivem Treppenbesteigen, insbesondere

unter Gewichtsbelastung. Die Notwendigkeit von Stützkrücken könne bei angepasster

Prothese nicht nachvollzogen werden (Suva-Nr. 200, S. 9 f.).

Am 18. April 2017 vervollständigte der

Kreisarzt Dr. med. L.___ das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in dem

Sinne, dass diesem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten seien

(Suva-Nr. 222).

8.7

Dr. med. J.___ erstattete am 26.

September 2017 dem Vertreter des Beschwerdeführers einen Verlaufsbericht; darin

stellte er die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung mit

Chronifizierungstendenz (ICD-10 F32.2). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe

aufgrund der beschriebenen Psychopathologie mit deutlichen Einschränkungen der

Alltagsfunktionsfähigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte

Tätigkeit als Bauarbeiter und eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für

Verweistätigkeiten (Suva-Nr. 259, S. 3 ff.).

8.8

Die Ärzte der

Begutachtungsstelle M.___ gelangten in ihrem durch die Beschwerdegegnerin

veranlassten Gutachten vom 2. November 2018 zu folgenden Diagnosen (Suva-Nr.

320, S. 1 ff.):

Diagnosen

infolge des Ereignisses vom 13. April 2015

- reizloser funktionstüchtiger

Unterschenkel-Stumpf links mit andauerndem Phantom- und Stumpf-Schmerz nach:

- 3.-gradig offener

Unterschenkel-Trümmerfraktur links

- Osteosynthese mit Fixateur extern am 13.

April 2015

- mikrochirurgischer Weichteildeckung mit

freiem Muskellappen des M. latissimus dorsi von links und Spalthaut vom anterioren

Oberschenkel links am 16. April 2015

- Weichteil-Débridement am 19. April 2015

- Unterschenkel-Amputation links am 20.

April 2015

- zweimaliger Stumpfrevision am 5. und 7.

Mai 2015 infolge Sturz auf den Stumpf am 5. Mai 2015

- chronische thorakale Schmerzen links

bei:

- St. n. Muskellappenentnahme des M.

latissimus dorsi links am 16. April 2015

- Anpassungsstörung mit gemischter Störung

von Gefühlen, vorwiegend depressiv und Störung des Sozialverhaltens tendenziell

leicht bis mittelschweren Ausmasses im Sinne einer anhaltenden Störung (F 43.25

nach ICD-10)

- anhaltende depressive Episode,

gegenwärtig leichten Ausmasses (F 32.0 nach ICD-10)

unfallfremde

Diagnosen

- leichte partielle frozen shoulder rechts

mit chronischen Schmerzen bei:

- leichter AC-Arthrose

- Supraspinatus-Tendinopathie

- akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss

Z73.1 nach ICD-10 mit vorwiegend unreifen und narzisstischen Anteilen

Zusammenfassend hielten die M.___-Gutachter

fest, der Versicherte habe am 13. April 2015 einen Arbeitsunfall erlitten.

Er sei mit einem Transportgefährt («Ameise») gegen einen Pfeiler im

Lagergebäude gefahren, wobei der linke Unterschenkel zwischen das Gefährt und

einen Pfeiler geraten sei. Er habe sich eine 3.-gradig offene Unterschenkel-Trümmerfraktur

links sowie ausgedehnte Weichteilverletzungen zugezogen. Trotz primärer

Fixation der Fraktur und der Weichteildeckung mit einem freien,

gefässgestielten Lappen des linken M. latissimus dorsi habe am 20. April 2015

der Unterschenkel amputiert werden müssen. Nach einem Sturz am 5. Mai 2015 auf

den noch frischen Stumpf hätten zwei weitere Eingriffe zwecks Débridement und

Sekundärnaht durchgeführt werden müssen. Nach der Stumpfheilung sei die

Rehabilitation in der E.___ mit Prothesenversorgung erfolgt. Seit August 2016

stehe der Versicherte zudem in psychiatrischer Behandlung. Verschiedene

Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung hätten zu keinem Erfolg geführt.

(…). Aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der

Versicherte infolge des Ereignisses vom 13. April 2015 in seiner letzten vor

dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Lagerist nicht mehr arbeitsfähig. Folgende

Tätigkeiten seien nicht zumutbar:

- mittelschwere bis schwere körperliche

Tätigkeit

- ausschliesslich oder mehrheitlich

stehende Arbeiten

- andauerndes Gehen auf unebenem Gelände

- Arbeiten auf Leitern und / oder

Gerüsten

- andauerndes oder häufiges Arbeiten auf

den Knien oder in der Hocke

Aus orthopädisch-traumatologischer und

neurologischer Sicht seien jedoch folgende Tätigkeiten zumutbar:

- ganztägige wechselbelastende,

hauptsächlich sitzende Tätigkeiten

- übliche alltägliche Haushaltarbeiten

- vereinzelte kurzzeitige Tätigkeiten auf

den Knien oder in der Hocke

- vereinzeltes Treppensteigen

Für ganztägige wechselbelastende,

hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, seien aufgrund der Stumpfschmerzen

vermehrte Pausen nötig. Diese geringen zeitlichen Einschränkungen könnten wegen

der Verdeutlichungstendenz und der Selbstlimitierung des Versicherten nicht

genau beziffert werden. Allenfalls wäre eine erneute Berufserprobung in der

Lage, diese zeitlichen Einschränkungen zu beziffern (Suva-Nr. 320, S. 13 f.).

8.9

Am 18. Januar 2019 nahm Dr. med.

J.___ auf Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers u.a. zum Gutachten der M.___-Gutachterin

Dr. med. O.___ vom 28. September 2018 Stellung. Zusammenfassend hielt er

an seiner Beurteilung und der Diagnose einer chronischen mittelschweren

depressiven Störung (F 32.2) mit den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen

fest. Zur Begründung der Funktionseinbussen und der damit einhergehenden,

verminderten Leistungsfähigkeit wies er auf seine Stellungnahme vom 26.

September 2017 sowie auf das aktuelle Schreiben hin. Dabei habe er sich nicht

nur auf seine Beschwerdeeinschätzung und die subjektiven Angaben der Patientin

(recte: des Patienten) gestützt, sondern (auch) auf fremdanamnestische

Auskünfte, einschliesslich Informationen aus dem Umfeld. Zudem habe er auch Testungen

mit dem BDI und MADRS als unterstützende Werkzeuge mit einfliessen lassen.

Dispositiv

Demnach habe er vollumfänglich den Aspekt der Beschwerdevalidierung

berücksichtigt. Aus den genannten Fakten und Überlegungen sei der Patient

zurzeit reduziert belastbar (Antriebsmangel, Schlafstörungen,

Konzentrationsdefizite, verminderte Stressresistenz mit folglich Notwendigkeit

vermehrter Pausen). Aufgrund der mittelschweren depressiven Störung mit den

beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit und mindestens eine 70%ige Arbeits- und

Leistungsunfähigkeit für Verweistätigkeiten begründen. Zudem sei seines

Erachtens die Bewältigung alltäglicher Aufgaben deutlich eingeschränkt. Er habe

auch den grossen Verdacht, dass eine leichte Intelligenzminderung vorliege, weshalb

er den Patienten für eine neuropsychologische Untersuchung anmelden werde

(Suva-Nr. 336).

8.10 Dr. med. Q.___ verfasste – auf

Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers – am 25. Mai 2019 einen Bericht im

Sinne einer Stellungnahme; darin diagnostizierte er beim Beschwerdeführer eine

posttraumatische Unterschenkelamputation links, eine Tendinopathie der

Supraspinatussehne rechte Schulter mit Bursa-seitigem Sehneneinriss, eine

leichte AC-Gelenksarthrose rechts sowie einen Überlastungsschmerz rechtsbetont

LWS. Aus seiner Sicht – so Dr. med. Q.___ – stünden die Verletzung der

Supraspinatussehne sowie die entsprechende Bursitis subakromialis an der

rechten Schulter und die Überlastungsschmerzen der Lendenwirbelsäule in einen

direkten kausalen Zusammenhang mit dem Unfall, und zwar nicht aufgrund der

stattgehabten traumatischen Unterschenkelamputation, sondern, weil die

prothetische Behandlung fachlich nicht korrekt durchgeführt worden sei

(Suva-Nr. 368).

8.11 Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. R.___, stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2019

an die Beschwerdegegnerin die Diagnosen «Status nach Unterschenkelamputation

nach Burgess links 20.04.2015 wegen offene Oberschenkel Fraktur 13.04.2015»,

«Subjektive kognitive Störung», «Komplexe Anpassungsreaktion auf schwere

Belastung mit chronischem Verlauf/schwere depressiver Störung» sowie

«Schulterschmerzen rechts». Im Weiteren führte Dr. med. R.___ an, die Suva habe

den Patienten am 14. (recte wohl 24.) Januar 2017 für angepasste

wechselbelastende, mehrheitliche sitzende Tätigkeiten wieder als voll

arbeitsfähig geschrieben, was aus hausärztlicher Sicht leider nicht realistisch

sei. Diese Situation werde zusätzlich durch das ISG-Schmerz-Syndrom sowie

diverse vorerwähnte Nacken-, Schulter-, Rücken- und Kopfschmerzen erschwert.

Der Patient sei wegen dem durch den Unfall verlorenen Bein nicht in der Lage zu

arbeiten wie ein Mensch, der mit allen Extremitäten voll einsatzfähig sei. Der

Patient habe das Bein rechts unfallbedingt verloren, weshalb die Suva

gesetzlich verpflichtet sei, die Kosten lebenslänglich zu übernehmen

(Suva-Nr. 372).

8.12 Am 14. September 2020 nahm Dr.

med. J.___ gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers in Form eines

Verlaufsberichts Stellung. In dieser Stellungnahme diagnostizierte er eine

chronifizierte mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom

(F32.11) im Rahmen des erheblichen Erschöpfungszustands, persistierende

Beinschmerzen links und auch zunehmend Beinschmerzen rechts mit Albträumen;

zudem lägen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine

andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Aufgrund der chronischen,

therapieresistenten, mittelschweren depressiven Störung bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im

allgemeinen Arbeitsmarkt und eine mindestens 70%ige Arbeits- und

Leistungsunfähigkeit für leidensangepassten Tätigkeiten. Funktionell

limitierend wirkten sich vor allem die Antriebsstörung (ausgeprägte

Schlafstörung, erhöhte Ermüdbarkeit), Konzentrationsstörungen sowie starke

Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aus. Der

Patient sei bereits im normalen Alltag deutlich eingeschränkt und auf die

Unterstützung durch seine Familie angewiesen (Beilage zu Brief Vertreter des

Beschwerdeführers vom 17. September 2020, A.S. 40 f.).

9. Die Würdigung der medizinischen

Aktenlage ergibt Folgendes:

9.1

9.1.1 Der Beschwerdeführer bemängelt

die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ vom 28.

September 2018. Aus dem Gesprächsprotokoll ergebe sich, dass die Gutachterin

jegliche Neutralität und Unvoreingenommenheit vermissen lasse. Sie habe der

schwierigen, kaum zu verkraftenden Situation des Beschwerdeführers kein

Verständnis entgegengebracht. Vielmehr habe sie ihm sinngemäss vorgeworfen, in

seinem Selbstmitleid zu versinken, anstatt alles daran zu setzen, seine

Situation zu akzeptieren und seine Arbeitskraft zu verwerten. (…).

Grundvoraussetzung für eine zuverlässige psychiatrische Exploration dürfte aber

eine gewisse Vertrauensbasis bilden, die erst die offene und erschöpfende

Auskunftserteilung über das effektive psychische Befinden ermögliche. Diese

Voraussetzung sei hier offensichtlich nicht vorgelegen, was massgeblich auf die

Explorationstaktik der Gutachterin zurückzuführen sein dürfte. Bemerkenswert

sei sodann die von der Gutachterin vorgenommene Beurteilung der

Leistungsfähigkeit gemäss Mini-ICF-APP. Dass angesichts dieser teilweise sogar

mittelschweren Einschränkungen in Bereichen, die für die Ausübung einer

beruflichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt von absolut zentraler Bedeutung

seien, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle, leuchte

nicht ein und vermöge nicht zu überzeugen. Völlig diametral zur Beurteilung der

psychischen Beschwerden durch die psychiatrische Gutachterin fielen die

Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ aus. In der

Stellungnahme vom 18. Januar 2019 habe Dr. med. J.___ darauf hingewiesen, dass

die diagnostischen Überlegungen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___

zum Teil nicht nachvollziehbar seien. In Berücksichtigung der ausführlichen und

nachvollziehbaren Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___

erscheine fraglich, ob in psychischer Hinsicht eine verwertbare

Restarbeitsfähigkeit bestehe. Es sei von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit, allenfalls von einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von

30 % auszugehen. Sollten die Berichte von Dr. med. J.___ nicht als

genügende Grundlage betrachtet werden, dränge sich eine ergänzende

psychiatrische (Einzel-)Begutachtung auf (A.S. 15 ff.).

9.1.2 Zu diesen Ausführungen des

Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

(A.S. 26 ff.) nicht konkret geäussert, sondern einzig die Einwände in der

Beschwerde als unbegründet bezeichnet. Den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid – worauf in der Beschwerdeantwort verwiesen wird (A.S. 27) –

lässt sich entnehmen, dass die psychische Problematik Grad und Dauer der

Arbeitsunfähigkeit beeinflusst habe (Suva-Nr. 409, S. 5).

9.1.3 Im psychiatrischen Gutachten vom

28. September 2018, worin vorab auf die Vorakten sowie die eigene, eingehende

psychiatrische Untersuchung vom 17. September 2018 verwiesen wird, hat Dr. med.

O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuerst die

Vorgeschichte nach der Aktenlage dargestellt (Suva-Nr. 323, S. 4 ff.),

dann die Angaben des Beschwerdeführers während einer vertiefenden Befragung im

Beisein einer albanischen Dolmetscherin beschrieben (Suva-Nr. 323, S. 16 ff.)

und den psychopathologischen Befund erhoben, um schliesslich – nach Einholen

einer Auskunft beim behandelnden Psychiater – zu den Diagnosen und zur

Beurteilung zu gelangen (Suva-Nr. 323, S. 27 ff). In ihrer

Beurteilung hat die psychiatrische Gutachterin einleitend eine Zusammenfassung

der Aktenlage (Berufsbiographie, Verlauf seit April 2015) gemacht (Suva-Nr.

323, S. 31 ff.). Ihren weiteren Ausführungen, vorab zur Diagnose,

lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (Suva-Nr. 323,

S. 37 ff.): Was die depressive Episode (F 32/33.0-2 nach ICD-10)

anbelange, seien von den Grundsymptomen eine leicht gedrückte Stimmung, kein

Interessenverlust, eine Antriebsminderung und keine erhöhte Ermüdbarkeit

vorhanden. Von den weiteren häufigen Symptomen sei aufgrund der Akten von einem

verminderten Selbstwertgefühl auszugehen; aktuell habe sich der Explorand dazu

nicht konkret geäussert. Die Äusserung zu Schuldgefühlen habe in der aktuellen

Untersuchung eher Fremdattributionen betroffen. Suizidgedanken seien klar

verneint worden. Beklagt worden seien ausgeprägte Schlafstörungen. Der Appetit sei

ungestört. Damit würden knapp zwei der Grundsymptome und zwei der weiteren

häufigen Symptome bestätigt, was knapp einer leichten depressiven Episode

entspreche; damit stimme das Ergebnis der Hamilton Depressionsskala mit

10 Punkten überein. Nach der Rekonstruktion des Verlaufs scheine es im

Verlauf des Jahres 2016 zu einer depressiven Symptomatik gekommen zu sein. Der

Explorand habe von einer mittelschweren depressiven Symptomatik im 2016

gesprochen. Das Ausmass möge vorübergehend mittelschwer gewesen sein, was sie,

die Gutachterin, inzwischen nicht mehr bestätigen könne. Aufgrund des

mittlerweile mehrjährigen Verlaufs gehe sie, Dr. med. O.___, von einer

anhaltenden depressiven Episode, gegenwärtig leichtgradig (F32.0 nach ICD-10),

aus. Zur diagnostizierten Anpassungsstörung (F 43.2 nach ICD-10) hat die

Gutachterin festgestellt, dass es zu einem belastenden Lebensereignis gekommen

sei. So habe der Explorand durch einen Arbeitsunfall seinen linken Unterschenkel

verloren. Der Verlauf habe deutlich gezeigt, dass es zu erheblichen Anpassungsproblemen

gekommen sei. Die vorliegenden Informationen zur Biographie, speziell auch

Berufsbiographie, deuteten auf eine Disposition zu Anpassungsproblemen hin. An

Symptomen, die bei einer Anpassungsstörung auftreten könnten, finde sich eine

depressive Verstimmung, mindestens episodisch ein Gefühl, so nicht zurechtzukommen.

Zu einer Einschränkung in der Bewältigung alltäglicher Routinen sei es

offensichtlich gekommen. Die ICD-10 vermerke ausdrücklich, dass keines der

Symptome schwer genug sein dürfe oder so markant, dass es eine spezifischere

Diagnose rechtfertige; dies treffe auf den Exploranden zumindest im Hinblick auf

die depressive Symptomatik nicht zu. Nachdem die Diagnose nicht sehr reliabel sei,

weil sie eine breitere Variabilität unterschiedlicher Symptomausprägungen einschliesse,

habe sich die Frage gestellt, ob diese Diagnose überhaupt zusätzlich diskutiert

werden müsse und einen Informationsgewinn bringe. Für die Diagnose spreche,

dass der Kern der Probleme des Exploranden wahrscheinlich im Verlust des Unterschenkels

bestehe, was er als narzisstische Kränkung erlebe. In dieser Hinsicht habe er

sich verschiedentlich geäussert (sein Leben ohne Unterschenkel sei «am Arsch»; er

wolle sich nicht ohne Bein zeigen, ohne Bein habe er ein schlechtes Leben); insbesondere

im Kontext der Erhebung von Phantomschmerzen bzw. Phantomempfindungen sei auch

hörbar geworden, dass das Hauptproblem nicht im Ausmass der Schmerzen bestehe,

sondern in Empfindungen, die den Exploranden daran erinnerten, dass ihm das

Bein fehle; insofern treffe die Diagnose der Anpassungsstörung am ehesten die

Problematik des Exploranden. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass

die ICD-10 die als in weitüberwiegenden Fällen vorübergehende Störung

begriffene Diagnose in Ausnahmefällen als dauerhafte Beeinträchtigung zulasse.

Auf eine Variante der Anpassungsstörung längerdauernden Ausmasses und auch in

höherem Schweregrad deuteten die Konzeptualisierungen im Vorfeld der ICD-11 hin.

Insofern treffe die Diagnose der Anpassungsstörung gemäss F43.25 (mit

gemischter Störung von Gefühlen, vorwiegend depressiv, und Störung des Sozialverhaltens)

am ehesten zu. Verstehe man die Anpassungsstörung als psychische Störung auch mehr

als leichten, tendenziell leicht bis mittelschweren Ausmasses, wäre die

depressive Episode lediglich als Differenzialdiagnose anzusehen (Suva-Nr. 323,

S. 37 ff.).

Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers

hat die Gutachterin Folgendes festgehalten (Suva-Nr. 323, S. 39 f.): Von

klinischer Seite gebe es keine ausreichenden Hinweise dafür, dass von einer

manifesten Persönlichkeitsstörung auszugehen wäre. Allerdings zeigten sich

einige Auffälligkeiten, die zumindest auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

hinwiesen: Die Berufsbiographie des Exploranden enthalte mit einer Ausnahme

lediglich Kürzest- bis Kurzanstellungen, unterbrochen durch Episoden der

Arbeitslosigkeit. In der vertieften Exploration anlässlich der aktuellen

Untersuchung habe der Explorand zugegeben, dass er am langjährigen Arbeitsplatz

im S.___ entlassen worden sei. Bei der Begründung habe er sich im Ungefähren

ergangen. Er habe davon gesprochen, dass er in schlechte Kreise geraten sei,

oder, dass man hinter seinem Rücken schlecht über ihn geredet habe. Angeben

habe er schliesslich können, dass es wegen Arztbesuchen und verschiedenen

Beschwerden, darunter Magen- und Knieschmerzen, zu gehäuften Fehlzeiten gekommen

sei. Eine Chefin, mit der er sich gut verstanden habe, erachte er als

Hauptgrund dafür, dass es ihm über Jahre dort gut gegangen sei, während er mit

der nachfolgenden Chefin schliesslich nicht mehr zurechtgekommen sei. Ob und

inwiefern auch die häufigen Fehlzeiten mit Spannungen, Schwierigkeiten oder

tiefgreifenden Auseinandersetzungen oder Leistungsproblemen am Arbeitsplatz damit

zu tun gehabt hätten, habe sich auch in der aktuellen Untersuchung nicht in

Erfahrung bringen lassen. Mangelnde Motivation, zunehmend verlängerte Pausen,

Zuspätkommen und Abmelden wegen verschiedenster Beschwerden habe der Explorand

auch während des Belastbarkeitstrainings gezeigt. Auch zur aktuellen

Untersuchung sei er fast 15 Minuten zu spät gekommen, ohne dass er dafür eine Entschuldigung

als notwendig erachtet habe. Im Dossier tauche zum einen schon sehr früh das

Erschrecken des Exploranden über den Verlust des linken Unterschenkels auf, vor

allem aber auch Vorwürfe an die Ärzte, die den Unterschenkel nicht gerettet

hätten, zum andern an die polizeiliche Untersuchung des Unfallereignisses; man

habe einen Schaden am Unfallfahrzeug vertuscht. Im Verlaufe von Behandlung und

Rehabilitation fänden sich weitere Fremdattributionen von Problemen. Seit dem

Zeitraum der bevorstehenden Entlassung aus [...] und der Frage der beruflichen

Wiedereingliederung habe es über das übliche Mass hinaus quasi kontinuierlich

neue Probleme mit der Prothese gegeben. Im Dossier fänden sich nicht nur einmal

Vorwürfe an die Orthopädietechnik der E.___; darauf angesprochen, habe der

Explorand in der aktuellen Untersuchung als erstes gekontert, es gäbe durchaus

bessere Prothesen als diejenige, die er selbst habe. Für seine

Arbeitsbiographie habe er ausschliesslich seine fehlende Ausbildung

verantwortlich gemacht. Auf seine eigene Verantwortung am Unfallereignis

angesprochen, habe der Explorand zum einen geantwortet, dass er dies nicht mit

Absicht gemacht habe, zum andern, dass dies eine göttliche Entscheidung sei. In

Voruntersuchungen und verschiedenen Gesprächsprotokollen beschrieben wie auch

in der aktuellen Untersuchung, habe der Explorand seine Schilderungen von

Beschwerden und Bewegungseinschränkungen mit Grimassieren und wiederholtem

Stöhnen begleitet, was nicht überzeugt habe, zumal er bei anderen Themen

geordnet und lebhaft habe erzählen können. Über eine längere Passage zu Beginn

der Untersuchung habe er versucht, das Gespräch zu dominieren, die Fragen nicht

zu beantworten, vom Thema abzulenken. Dabei sei der Eindruck entstanden, dass

der Explorand durchaus auch ein gewisses schauspielerisches Talent besitze,

hinter dem er schwer erreichbar sei. All dies spreche für akzentuierte

Persönlichkeitszüge gemäss Z73.1 mit vorwiegend unreifen und narzisstischen

Anteilen. Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren würden nicht erfüllt. Das Ausmass der angegebenen

Schmerzen stimme mit dem Verhalten des Exploranden nicht überein. Die vertiefte

Exploration habe gezeigt, dass er in erster Linie durch Phantomempfindungen und

nicht durch das Ausmass der Schmerzen beeinträchtigt sei; ein Anteil der

Schmerzen sei somatisch erklärbar (Suva-Nr. 323, S. 39 f.).

Zur Kausalität führte Dr. med. O.___ Folgendes

aus (Suva-Nr. 323, S. 40 f.): Sehr früh und wiederholt im Verlauf bis

auch in die aktuelle Untersuchung hinein sei immer wieder Thema gewesen, dass

sich der Explorand nicht bzw. nur mühsam mit dem Verlust seines linken

Unterschenkels zurechtfinden könne. Er möchte sich nicht ohne Bein zeigen. Er

habe Mühe wahrzunehmen, dass das Bein fehle; dabei scheine es weniger um

Schmerzen, sondern mehr um Phantomempfindungen zu gehen, die ihn störten und an

den Verlust erinnerten. Neben der, wenn auch nicht sehr ausgeprägten, aber doch

klinisch relevanten depressiven Symptomatik habe sie, die Gutachterin, dies einer

Anpassungsstörung gemäss F43.25 nach ICD-10 zugeordnet. Sie sei

definitionsgemäss auf das Ereignis bezogen, für das die Anpassung nicht oder

nur partiell gelungen sei; dies treffe auf den Exploranden geradezu

prototypisch zu. Insofern stehe die Anpassungsstörung in kausalem Zusammenhang

mit dem Unfallereignis. Daneben verweise zum einen die ICD-10 in der Beschreibung

der Diagnose, dass Disposition und Vulnerabilität ebenfalls einen Anteil am

Auftreten der Störung hätten; zum zweiten zögen sich durch das Dossier

ausreichend viele explizite Äusserungen des Exploranden, mit denen er deutlich

gemacht habe, dass er nun nicht ans Arbeiten denke, sondern eine Rente der

Versicherungen erwarte. In der aktuellen Untersuchung habe er noch einmal

hervorgehoben, dass eine berufliche Tätigkeit lediglich eine Perspektive in den

Augen von ihr, Dr. med. O.___, als Untersucherin sei; für ihn selbst sei dies

keine Option. Auch das Verhalten des Exploranden im Verlauf des

Belastbarkeitstrainings wie auch vor dem Austritt aus der E.___ sprächen dafür,

dass es neben den Anpassungsproblemen erhebliche andere Anteile gebe, die die

bessere Mobilität mit Hilfe der Prothese, die Wiederaufnahme des alltäglichen

Lebens und die Rückkehr in eine berufliche Tätigkeit behinderten (Suva-Nr. 323,

S. 40 f.).

Was die Leistungsfähigkeit anbelangt,

gab die Gutachterin nach detaillierten Ausführungen zusammenfassend an, der

Explorand sei in für seine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten partiell

wie folgt eingeschränkt: leicht in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,

der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Konversations- und Kontaktpflege zu

Dritten und der Gruppenfähigkeit; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und

Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Einschränkungen

beträfen auch Persönlichkeitsanteile. Aufgrund der Anpassungsstörung seien vor

allem die Selbstbehauptungsfähigkeit, anteilig auch das Durchhaltevermögen und

die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit beeinträchtigt

(Suva-Nr. 323, S. 41 ff.).

Die Fragen der Suva beantwortete die

Gutachterin im Wesentlichen wie folgt (Suva-Nr. 323, S. 44 ff.): Die

Anpassungsstörung und die anhaltende leichte depressive Episode stünden

überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Als

unfallfremde Faktoren fänden sich mangelnde Deutschkenntnisse, die fehlende

Berufsausbildung und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Unfallfremde

Krankheitsbilder lägen nicht vor. Die Einschränkungen beträfen in erster Linie

die orthopädischen Folgen des Unfallereignisses. Bezüglich der

Anpassungsstörung gehe es zusätzlich um die Kränkung und – damit

zusammenhängend – um die Scham angesichts des Beinverlusts; dies führe nicht zu

einer relevanten Leistungseinschränkung über die somatischen Unfallfolgen

hinaus, sondern mache gewisse Voraussetzungen am Arbeitsplatz notwendig: Der

Explorand benötige angesichts des Unterschenkelverlusts einen respektvollen und

verständnisvollen Umgang. Auf der anderen Seite benötige er aufgrund der

beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszüge klare Strukturen und Vorgaben

für die auszuführenden Tätigkeiten sowie wohlwollende, aber konsequent

umgesetzte Rahmenbedingungen. Die Anpassungsstörung gehe etwas über das Ausmass

einer leichten Störung hinaus, erreiche nicht ganz den Grad einer leichten bis

mittelschweren Störung. Die depressive Episode sei noch leicht ausgeprägt;

gemäss Tabelle 19 entspreche dies gesamthaft einer nicht ganz leichten bis

mittelschweren psychischen Störung, entsprechend einem Integritätsschaden von

30 %. Allerdings sei aus somatischen Gründen für die Amputation bereits

ein Integritätsschaden von 35 % zugesprochen worden; damit sei der

überwiegende Anteil von verbleibenden Schmerzen und Beeinträchtigungen bereits

abgegolten. Zudem sei nach einer Amputation mit gewissen Anpassungsproblemen zu

rechnen. Die Beeinträchtigungen, die der Explorand erlebt habe, seien weitgehend

auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückzuführen. Aus psychiatrischer

Sicht könnten die beiden lntegritätsschäden deshalb nicht addiert werden. Sie,

Dr. med. O.___, schätze den zusätzlichen Anteil des Integritätsschadens auf einen

Drittel der 30 %, entsprechend 10 % zusätzlich zu den bereits

gesprochenen 35 % (Suva-Nr. 323, S. 44 ff.).

9.1.4 Die Ausführungen von Dr. med. O.___

basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 323, S. 4 ff.) und der

persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. September 2018 im

Beisein einer albanischen Dolmetscherin stattgefunden hat; zudem hat sie beim

behandelnden Psychiater eine telefonische Auskunft eingeholt (IV-Nr. 323, S. 16

ff.). Auf dieser Basis ist Dr. med. O.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,

die sie widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet

hat. Die Gutachterin hat die Angaben des Beschwerdeführers – wie dieser selbst

bemerkt hat (A.S. 15) – genau festgehalten, dazu Stellung genommen und sich

damit auseinandergesetzt. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, bei der

Gutachterin jegliche Neutralität und Unvoreingenommenheit vermisst zu haben

(vgl. A.S. 15 ff.), scheint er dies mit der Beharrlichkeit und Gründlichkeit

von Dr. med. O.___ beim Ermitteln des medizinischen Sachverhalts zu

verwechseln; ihren Ausführungen unter «Aktuelle Beschwerden» lässt sich

eindrücklich entnehmen, dass sie sich mit unklaren und ausweichenden Antworten

des Beschwerdeführers nicht einfach zufriedengegeben hat. Vielmehr hat die

Gutachterin versucht, dem Beschwerdeführer klarzumachen, dass eine zuverlässige

Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und letztendlich der geltend

gemachten Beschwerden von der Genauigkeit seiner Aussagen abhängt. Vor diesem

Hintergrund ist der Widerspruch zu den anderslautenden und weitschweifenden

Ausführungen des Beschwerdeführers (A.S. 15 ff.) als aufgelöst zu betrachten. Das

psychiatrische Teilgutachten wird folglich den allgemeinen Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 5.4 hiervor)

gerecht; seine Ergebnisse lassen sich mit der Einschätzung des Kreisarztes

Dr. med. L.___ vom 27. Januar 2017 vereinbaren, wonach sich anlässlich der

heutigen Konsultation keine Hinweise auf eine mindestens mittelgradige

depressive Störung gezeigt hätten, wie dies der Psychiater Dr. med. J.___ am

10. Dezember 2016 diagnostiziert habe. Demgegenüber weichen die Diagnosen und die

Beurteilung von Dr. med. O.___ von jenen von Dr. med. J.___ ab, wonach der

Beschwerdeführer für eine Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit zu

mindestens 70 % eingeschränkt sei (u.a. Stellungnahme vom 14. September

2020, vgl. A.S. 40 ff.). Diese Abweichung stellt die Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen jedoch nicht in Frage. Behandelnde

und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder

Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz

unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –

invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den

sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. In

Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag

(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05

vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit Hinweisen) kann eine medizinische

Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum

Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu

unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten

abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer

abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom

27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006

E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Berichten von Dr. med. J.___

nicht. Vielmehr hat er über weite Strecken die Aussagen des Beschwerdeführers

wiedergegeben und scheint bei seiner Beurteilung vorwiegend darauf abgestellt

zu haben. Überdies kann nicht von einer intensiven Behandlung gesprochen

werden, die dem durch Dr. med. J.___ beschriebenen gravierenden

Störungsbild gerecht würde. Wie sich seiner Auskunft gegenüber der Gutachterin

entnehmen lässt, habe zwischenzeitlich sieben Monate lang überhaupt keine

Therapie stattgefunden, bevor sich der Beschwerdeführer wieder gemeldet habe

(vgl. Suva-Nr. 323, S. 31). Auch mit Blick auf die umfassenden und

überzeugenden Darlegungen der Gutachterin besteht kein Anlas, an ihrer

Beurteilung zu zweifeln. Was den Bericht des Hausarztes Dr. med. R.___ vom 30. Mai

2019 (Suva-Nr. 372) anbelangt, ist festzuhalten, dass er einerseits über weite

Strecken die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden geschildert

hat und zudem die Psychiatrie nicht zu den Fachgebieten gehört, in denen er

eine fachärztliche Qualifikation aufweist, ist er doch Facharzt für Allgemeine Innere

Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug

auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,

wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den

allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall

bezüglich Dr. med. J.___ – für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für

die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen

Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst

bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).

9.2 Zu den weiteren Teilgutachten

wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, weshalb es sich erübrigt,

auf diese näher einzugehen; es genügt diesbezüglich die Feststellung, dass

sowohl das Teilgutachten als auch die Gesamtbeurteilung den Anforderungen an

eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht werden (vgl. E. II

5.4 hiervor).

9.3 Folglich vermögen die Berichte

von Dr. med. J.___ und Dr. med. R.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere

medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers –

nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.

10.

10.1 Zur Frage, ob die organisch nicht

nachweisbaren Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall

vom 13. April 2015 stehen, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei,

objektiv betrachtet, zumindest von einem mittelschweren Unfallereignis im

engeren Sinne auszugehen, allenfalls sogar von einem mittelschweren Unfall im

Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid

seien drei und nicht bloss zwei Kriterien für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs erfüllt, davon zumindest eines sehr ausgeprägt, nämlich die

Art und Schwere der erlittenen Verletzung. Gestützt auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung müsse dies bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn und

erst recht bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall

genügen, um die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen zu bejahen (A.S. 15).

10.2 Diesen Ausführungen widerspricht

die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort wie folgt: Sie habe das

Ereignis vom 13. April 2015 als mittelschweren Unfall eingestuft, was der

Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten habe. Anders als die Suva, die

lediglich zwei Kriterien (Schwere oder besondere Art der erlittenen

Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische

Fehlentwicklungen auszulösen sowie schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen) als erfüllt betrachtet habe, sehe der Beschwerdeführer

zusätzlich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen in dem Sinne erfüllt,

dass er zwar körperliche Dauerschmerzen geltend mache, diese somatisch jedoch

nicht erklärbar seien. Im N.___-Gutachten vom 2. November 2018 sei ein

reizloser funktionstüchtiger Unterschenkelstumpf links mit (nicht erklärbaren)

Phantom- und Stumpfschmerzen diagnostiziert worden (vgl. neurologisches

und orthopädisch-traumatologisches Teilgutachten). Damit bleibe es dabei, dass

lediglich zwei von sieben Kriterien, die vom Eidgenössischen

Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 ff. für den mittelschweren Bereich

verlangt würden, erfüllt seien, was zur Bejahung der Adäquanz nicht ausreiche.

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des

Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 13. April 2015 sei daher zu

verneinen. Selbst wenn die Adäquanz zu bejahen wäre, hätte dies auf die

Rentenprüfung keinen Einfluss. So hätten doch die M.___-Experten aus

psychiatrischer Sicht keine relevanten Leistungseinschränkungen gefunden, die über

die somatischen Unfallfolgen hinausgingen (A.S. 27 f.).

11.

11.1 Um eine Leistungspflicht des

Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern

auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden

Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint

(BGE 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten

Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462). Ob bei Vorliegen eines natürlichen

Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen

gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.

rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den

von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

11.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass

die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten

Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung

psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach

dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs

zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und

einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall

voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten

Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies

trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen

Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).

11.3

11.3.1 Eine spezielle Adäquanzprüfung verlangt

zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere. Zu

prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher

als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren

Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den

leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen

des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007

E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]). Die erlittenen Verletzungen können aber

immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte gestatten, die sich beim Unfall entwickelt

haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1

[SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).

11.3.2 In der höchstrichterlichen Praxis sind

als schwerere Fälle im mittleren Bereich etwa Amputationen an den Fingern III-V

durch ein laufendes Fräsblatt (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 E. 2b/bb [U 280/97]) und die Totalamputation an den Fingern I-III mit subtotaler Amputation

an den Fingern IV und V beim Kehlen (Urteil U 233/95 vom 13. Juni 1996

E. 3b) beurteilt und eingestuft worden. Demgegenüber hat das Bundesgericht

bspw. einen Unfall als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert, bei dem sich

die versicherte Person zu Hause beim Holzschneiden mit einer Kapp-Handfräse an

der linken Hand verletzte, «mit Amputation des Dig. IV knapp distal des

Mittelgelenkes und Durchtrennung aller beugeseitigen Strukturen an Dig. III

sowie Beugesehnenverletzung Dig. II» (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.3). Ferner hat das Bundesgericht als Unfälle

mittelschwer im engeren Sinn bezeichnet, bei denen der Versicherte beim

Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet und

dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der

Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und

Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität (Urteil U 82/00

vom 22. April 2002 Sachverhalt A und E. 3.1) oder beim Holzfräsen folgende

Verletzungen erlitt: «Am Daumen subtotale Abtrennung knapp proximal des

IP-Gelenks mit intakter 4mm breiter Weichteilbrücke dorsalseits und fraglicher

Zirkulation, palmarer Weichteildefekt bis in den Bereich der

Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im Bereich des Grundphalanxköpfchens mit

Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger 3 cm lange, schrägverlaufende

ulnopalmare Rissquetschwunde mit Durchtrennung der Profundus-Beugesehne sowie

des ulnaren Superficialis-Beugesehnenzügels in der Zone II, Durchtrennung des

ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter Zirkulation; am Mittelfinger

subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter 1 cm breiter Weichteilbrücke

radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung ulnarseits bei intakter

Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich der Mittelphalanxbasis mit

Zerstörung von zirka der Hälfte der PIP-Gelenkfläche» (Urteil U 19/06 vom 18.

Oktober 2006 Sachverhalt A und E. 3; vgl. auch die dortige Praxisübersicht).

11.4 Der Ablauf des Unfallereignisses

vom 13. April 2015 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 7

hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer prallte auf der

Fahrt mit einem Niederhubwagen in einen Betonpfeiler, wobei er sich das linke

Bein zwischen dem Betonpfeiler und dem Fahrzeug einklemmte, was zu einer

drittgradig offenen Unterschenkelfraktur führte. Diese Verletzung hatte schliesslich

die Amputation seines linken Unterschenkels zur Folge. Im Lichte des Massstabs,

der sich aus den vorstehend zitierten Urteilen des Bundesgerichts ableiten

lässt, ist dieses Ereignis anhand des augenfälligen Geschehensablaufs mit den

sich dabei entwickelnden Kräften als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich

zu qualifizieren, wovon die Beschwerdegegnerin und grösstenteils auch der

Beschwerdeführer ausgeht.

11.5 Bei Unfällen aus dem mittleren

Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig

beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche

unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte

beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung

einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände

oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der

erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen

Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, die die

Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche

Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten

Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver

Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach

den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann

zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im

mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall

zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335

S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).

Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen,

wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend

lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen

Heilungsverlaufs. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.

ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien

herangezogen werden. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen

mittelschweren Unfall im mittleren Bereich, müssen mindestens drei Kriterien

erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).

11.5.1 Der Beschwerdeführer kollidierte mit

einem über zwei Tonnen schweren Niederhubwagen (Still EXU-S 22, sog. «Ameise»)

mit einer Betonmauer und klemmte sich dabei das linke Bein ein. Trotz der

Verletzungen habe er – seinen eigenen Angaben zufolge – den Wagen noch etwas

nach vorne fahren und sich selber befreien können (Suva-Nr. 69, S. 3). Ein

solches Ereignis kann zwar für den Betroffenen eindrücklich sein; es ist aber,

so wie es sich vorliegend zugetragen hat, nicht als besonders dramatisch oder

eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums zu bezeichnen, welches im Übrigen

objektiv zu beurteilen ist und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der

versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; U56/07 vom

25. Januar 2008 E. 6.1). Das erste Kriterium der besonders dramatischen

Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu

verneinen, zumal es zu beachten gilt, dass jedem mindestens mittelschweren

Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht ausreicht,

dieses Merkmal bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20.

November 2008 E. 5.2). Die Beurteilung dieses Kriteriums wird in der

Beschwerdeschrift und der Replik denn auch nicht beanstandet (A.S. 14 f., 33).

11.5.2 Die durch den Unfall erlittenen

Verletzungen, nämlich die drittgradige, offene Unterschenkelfraktur bzw. die

Amputation des linken Unterschenkels, sind erfahrungsgemäss geeignet, eine

psychische Fehlentwicklung auszulösen, was die Beschwerdegegnerin im

angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat. Bejaht hat sie auch das

weitere Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen

Komplikationen (Suva-Nr. 409, S. 5). Der Beschwerdeführer betrachtet diese beiden

Kriterien allerdings in sehr ausgeprägter Form als gegeben, wobei seiner

Meinung nach bereits das Kriterium der Schwere der Unfallverletzung alleine

genüge, um die Adäquanz zu bejahen (A.S. 14); dazu hat sich die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (A.S. 26 ff.) nicht geäussert. Das

Kriterium der erheblichen Beschwerden, die sich in auffallender oder besonders

ausgeprägten Form manifestieren, beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen

und nach der Beeinträchtigung, die die verunfallte Person durch Beschwerden im

Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Zu berücksichtigen ist

der Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Fallabschluss, der hier Ende Mai 2019

erfolgte (Suva-Nr. 350). Dazu hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund

des massiven Weichteilschadens sei die Unterschenkelamputation unumgänglich

gewesen. Hinzu komme der schwierige Heilungsverlauf mit erheblichen

Komplikationen; es sei aktenkundig, dass die Prothesenanpassung während Jahren

unbefriedigend verlaufen sei und wiederholt medizinische bzw. orthopädische

Interventionen erfordert habe (A.14 f.).

11.5.3 Es trifft zu, dass sich die Ärzte des D.___

trotz zweimaligen operativen Interventionen ausserstande sahen, den linken

Unterschenkel des Beschwerdeführers zu retten, so dass als Ausweg einzig die

Amputation dieses Körperteils blieb; dazu kamen zwei weitere Eingriffe als

Folge des Sturzes vom 5. Mai 2015. Allerdings habe Dr. med. F.___, E.___, – so

lässt sich einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2015 entnehmen

– berichtet, es liege ein guter Heilverlauf vor. Die Prothesenanpassung habe

gut geklappt, und das ganztägige Tragen sei inzwischen möglich. Das Gehen –

auch auf unebenem Gelände – klappe mit Unterstützung durch einen Handstock gut.

Der Versicherte habe nun plötzlich den Wunsch nach einem Permanentrollstuhl

geäussert. Eine medizinische Indikation für ein solches Hilfsmittel ergebe sich

im vorliegenden Fall jedoch absolut nicht; dies habe man dem Versicherten

erklärt (Suva-Nr. 72). Dazu lässt sich dem Austrittsbericht der E.___ vom 9.

Oktober 2015 entnehmen, der Amputationsstumpf sei – beim Austritt vom 30.

September 2015 – weitestgehend sehr gut abgeheilt, die Haut reizlos und die

Narbe ausreichend gut verschiebbar gewesen. Einschränkungen der Knie- und

Hüftbeweglichkeit links hätten nicht bestanden. Der Stumpf sei in der Prothese

ausreichend belastbar gewesen. Die gesamte Beinmuskulatur sei stumpfseitig

hypoton und in der allgemeinen Kondition im Bereich Kraft und Ausdauer

eingeschränkt gewesen. Während des Gehens sei ein leichtes Duchenne-Hinken

linksseitig erkennbar gewesen. Beim Klinikaustritt sei der Patient mit einer

Unterschenkelprothese mobil in der Ebene und auf der Treppe gewesen. Für

längere Strecken habe er noch einen Handstock benötigt. Es sei eine ambulante

Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit durchzuführen, damit der

Patient Gangsicherheit erlange und im Verlauf auf den Stock verzichten könne

(Suva-Nr. 87, S. 3). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 16. Dezember 2015 –

so die Ärzte der E.___ – habe der Patient angegeben, die Prothese den ganzen

Tag tragen zu können, wobei ihm das Laufen im gesamten Stumpfbereich Schmerzen bereite.

Schmerzmittel nehme er keine. Im Befund hielten die Ärzte fest, beim Laufen mit

der Prothese sehe man, dass der Patient zu weit in den Prothesenschaft

einsinke, so dass es zu einer körperlichen Fehlhaltung komme. Er trage

allerdings auch nur zwei Baumwollstrümpfe über dem Liner, könnte (wie er

während dem stationären Aufenthalt mehrfach instruiert worden sei) jedoch mehr

Strümpfe zum Ausgleich der Atrophie tragen. Den Sleeve trage der Patient verkehrt

herum (textilbeschichtete Seite zur Haut hin), was ein Funktionieren der

Vakuum-Verankerung des Prothesenschafts verhindere. Im Weiteren hielten die

Ärzte der E.___ fest, die Narbenverhältnisse hätten sich reizlos abgeheilt

gezeigt. Lediglich noch über der ventralen Tibiaspitze am Unterschenkelstumpf

links sei eine leicht adhärente Narbe sichtbar gewesen. Aktuell habe der

Patient über keine Phantomschmerzen berichtet (Suva-Nr. 96, S. 2 f.). Am

7. März 2016 habe der Beschwerdeführer gegenüber einer Suva-Mitarbeiterin

über einen positiven Verlauf nach Prothesenanpassung (Suva-Nr. 113) und am

24. März 2016 darüber berichtet, sich zwischenzeitlich gut an die Prothese

gewöhnt zu haben. Die Narbe sei gut verheilt und reizlos gewesen. Der Stumpf

habe sich seit der Prothesenanpassung 2016 nicht mehr verändert. Selten

verspüre er Phantomschmerzen (Suva-Nr. 119). Am 6. Oktober 2016 habe der

Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung in der Stiftung I.___ weiterhin über

Schmerzen im linken Stumpf und rechten Schultergürtel geklagt. Der Hausarzt

habe von einem gut verheilten, reizlosen Stumpf gesprochen. Nach wie vor nehme

er keine Schmerzmittel ein. Inzwischen befinde er sich in psychotherapeutischer

Behandlung bei Dr. med. J.___ in [...], der ihm ein Psychopharmakum,

dessen Name er nicht benennen könne, verschrieben habe. Auf Rückfrage habe er

zugeben, dieses Medikament bereits nach zwei Tagen wieder abgesetzt zu haben mit

der Begründung, dass er keine Tabletten schlucken könne. Aufgrund des Hinweises

der andern an der Besprechung teilnehmenden Personen, dass es solche

Medikamente auch in flüssiger Form gäbe, habe er zugegeben, die Einnahme von Medikamenten

gänzlich abzulehnen. Auch hinsichtlich Psychotherapie habe er sich kritisch

geäussert und angemerkt, dass eine solche eigentlich nur Personen mit

Amputationen eines ganzen Beins benötigten (Suva-Nr. 154). Schliesslich hat der

orthopädische Facharzt der Gutachterstelle M.___ in seiner Beurteilung vom 30.

September 2018 festgehalten, der Stumpf sei reizlos und belastbar, die

Versorgung mit einer Unterschenkel-Prothese funktionell korrekt. Aus Erfahrung

und in Übereinstimmung mit den Lehrbüchern seien Patienten mit einer, ja sogar

mit beidseitiger Unterschenkel-Amputation und guter Prothesenversorgung

stockfrei gehfähig. Viele Einzelbeispiele dokumentierten, dass mit einer

Unterschenkelprothese, ja sogar mit zwei Unterschenkelprothesen Sportarten wie

Skifahren möglich seien. Die Versorgung mit der Unterschenkelprothese mit Abstützung

auf den Condylen erlaube es auch, kurzzeitige kniende Tätigkeiten auszuführen. lm

konkreten Fall seien die Verwendung eines Gehstocks und die angeblich

eingeschränkte Gehstrecke nicht nachvollziehbar. Zwar leide der Versicherte

seit der Amputation an Phantom-Beschwerden, die erfahrungsgemäss schwierig zu

behandeln seien, funktionell jedoch nichts an der Belastbarkeit und

Gehfähigkeit änderten (Suva-Nr. 321, S. 7 f.).

11.5.4 Vor diesem Hintergrund ist

festzustellen, dass der Amputationsstumpf relativ rasch reizlos verheilte und

der Beschwerdeführer die Prothese schon bald den ganzen Tag tragen konnte. Weil

er sich nicht an die Empfehlungen der Fachärzte hielt und die Möglichkeiten zur

Verbesserung der Tragkomforts nicht ausnutzte, gab es Probleme, die er sich folglich

grösstenteils selbst anzurechnen hat. Daran ändert die Einschätzung von Dr.

med. Q.___, wonach die prothetische Behandlung nicht fachgerecht vorgenommen

worden sei, nichts, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit

offenstand, bei der Beschwerdegegnerin eine Nachbesserung der prothetischen

Versorgung zu initiieren. Dazu kommt die orthopädische Einschätzung des

Fachgutachters Dr. med. N.___, wonach der Stumpf funktionell korrekt versorgt,

hingegen das Verhalten des Versicherten bezüglich Verwenden eines Gehstocks und

eingeschränkter Gehstrecke nicht nachvollziehbar sei. Dem Heilungsprozess nicht

förderlich dürfte auch das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen sein, ohne

nachvollziehbare Gründe auf die Einnahme von Schmerzmitteln zu verzichten. Auffallend

ist schliesslich der Beginn der unterschiedlich geltend gemachten Probleme mit

der prothetischen Versorgung, welcher ungefähr mit dem Zeitpunkt einer am 14.

September 2015 gemachten Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der

E.___ zusammenfällt; so habe sich dieser dahingehend geäussert, aufgrund der

Unfallfolgen nicht mehr arbeiten zu können. Er erwarte eine Rente, worauf sich

die E.___-Ärzte bemüht hätten, dem Versicherten verständlich zu machen, dass

ihm gewisse Tätigkeiten – trotz Unfallfolgen – noch zuzumuten seien (Suva-Nr.

72). Bei der gesamthaften Würdigung ist das Kriterium des schwierigen

Heilungsverlaufs sowie der erheblichen Komplikationen als erfüllt zu betrachten,

dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise; dass trotz diverser

Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt im Übrigen allein

nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.2.3

m.H.a. Urteil 8C_738/2011 E. 7.3.5).

11.5.5 Im Weiteren ist – entgegen der

Betrachtungsweise des Beschwerdeführers – aufgrund der vorstehenden ärztlichen

Aussagen wie auch jenen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dieser habe

unter erheblichen, unfallbedingten körperlichen Dauerschmerzen gelitten. Ebenso

wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor, die die Unfallfolgen wesentlich

verschlimmert hätte. Unbestritten geblieben ist schliesslich die Feststellung

der Beschwerdegegnerin, es bestehe weder ein hoher Grad noch eine lange Dauer

der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

11.6 Somit sind lediglich zwei der

eingangs erwähnten sieben Adäquanzkriterien (vgl. E. II. 11.5 hiervor) erfüllt,

weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und

dem Unfallereignis vom 13. Mai 2015 zu verneinen ist.

12.

12.1 Nach Meinung des

Beschwerdeführers erweise sich der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene

Einkommensvergleich selbst ohne Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen

als nicht korrekt. Konkret werde das Valideneinkommen von CHF 49'303.00

beanstandet, das gestützt auf den GAV für Personalverleih pro 2019 berechnet

worden sei; bei der Arbeitstätigkeit mittels der C.___ SA handle es sich um

eine Übergangssituation, um der zuvor bestehenden Arbeitslosigkeit zu entgehen.

Stattdessen sei auf den statistischen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter

abzustellen, und zwar gemäss den Grundlagen, die auch für die Bemessung des

Invalideneinkommens herangezogen worden seien. Ausgangspunkt für die Bemessung

des Valideneinkommens sei somit der Tabellenlohn von CHF 67’743.00. Bei einem

leidensbedingten Abzug von 20 %, wie im Einsprache-Entscheid angenommen,

ergebe sich ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 20 %. Eventualiter wäre

zumindest im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Parallelisierung

der Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. BSK ATSG – Christoph Frey/Nathalie Lang,

Art. 16 N 12 ff.); diesfalls wäre das Validen- bzw. das Invalideneinkommen

zumindest bis 5 % anzugleichen, womit noch ein Invaliditätsgrad von

15 % resultierte (A.S. 18 f.).

12.2 Demgegenüber hat die

Beschwerdegegnerin ausgeführt, sie habe den mutmasslichen Verdienst von CHF

49'303.00 für das Jahr 2019 gestützt auf den GAV für Personalverleih ermittelt.

Zum Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer als Lagermitarbeiter durch die C.___

AG obligatorisch bei der Suva gegen Unfälle versichert gewesen. Gemäss Auszug

aus dem individuellen Konto sei er seit September 2013 regelmässig als

Temporärmitarbeiter via C.___ AG im Einsatz, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als

Temporärmitarbeiter gearbeitet hätte. Von einer blossen Übergangssituation könne

unter diesen Umständen keine Rede sein. Werde der Validenlohn aufgrund eines

GAV ermittelt, so entfalle eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen. Der

Validenlohn von CHF 49'303.00 sei folglich korrekt ermittelt worden (A.S. 28).

12.3 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der

Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,

da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1

S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 9C_63/2018

vom 9. November 2018 E. 4.4.2). Falls der Versicherte als Gesunder nicht mehr

an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen

praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 m.H.a. SVR 2009 IV Nr. 58

S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1.2). Weist

das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren

Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 9C_14/2019 vom

24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen;

z.G: Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).

12.4 Der Arbeitgeberbescheinigung der

Firma S.___ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 9.

November 1998 bis 31. Dezember 2012 gearbeitet und ihm die Arbeitgeberin per

31. Dezember 2012 gekündigt hatte (Suva-Nr. 167, S. 103 f.).

Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass diese Kündigung nicht aus gesundheitlichen,

sondern aus andern Gründen (wie Probleme mit der Vorgesetzten etc.; vgl.

Aussagen des Beschwerdeführers im Gutachten von Dr. med. O.___,

Berufsbiographie, Suva-Nr. 323, S. 23 f.) erfolgte. Er wäre somit auch ohne den

Unfall, der sich mehr als zwei Jahre später ereignete, nicht mehr dort erwerbstätig

(vgl. zum Ganzen etwa die Urteile 8C_382/2017 des Bundesgerichts vom 25. August

2017 E. 2.3.1, 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2, 8C_41/2015 vom 24.

April 2015 E. 2.3, 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2, 9C_501/2013 vom

28. November 2013 E. 4.2 und 4.3.2 sowie Urteil des damaligen Eidg.

Versicherungsgerichts I 792/05 vom 15. März 2006 E. 3.3). Demnach kann nicht

mehr vom Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden. Das Valideneinkommen ist somit

zwar grundsätzlich gestützt auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen

(LSE) zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019

E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018, a.a.O.).

Allerdings nahm der Beschwerdeführer im Anschluss an die Anstellung bei der

Firma S.___ AG ab Januar 2013 für kurze Zeit eine neue Tätigkeit auf, bezog

dann Arbeitslosenentschädigungen, um ab anfangs 2014 verschiedene temporär

ausgeübte Tätigkeiten – insbesondere bei der Firma C.___ AG – zu

übernehmen, was bis zum Unfallzeitpunkt im April 2015 unverändert blieb (vgl.

Auszug aus dem individuellen Konto, Suva-Nr. 239 S. 3). Nachdem der

Beschwerdeführer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls über eine Zeitdauer

von mehr als zwei Jahren temporär gearbeitet hat, ist dies nicht mehr als eine

Übergangssituation zu betrachten; entsprechende Hinweise lassen sich u.a. in

seinen Aussagen gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. O.___

erblicken, wonach er sich vertraglich nicht habe festlegen können. Wo er

gewesen sei, sei gut von ihm gesprochen worden. Eine Festanstellung habe man

ihm nicht gegeben. Die einzige Stelle, die ihm gefallen habe, sei jene in der

Firma S.___ AG gewesen (Suva-Nr. 323, S. 24, 33), mithin jene Arbeitgeberin, die

ihm per Ende 2012 gekündigt hatte. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der

Darstellung in der Beschwerde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintreten des Unfalls weiterhin temporär,

insbesondere bei der Firma C.___ AG, erwerbstätig geblieben wäre; dafür spricht

auch die Bestätigung dieser Firma vom 18. April 2017, wonach der

Beschwerdeführer, hätte sich der Unfall nicht ereignet, noch immer dort tätig

wäre (Suva-Nr. 232, S. 3). Zu seinen Gunsten hat die Beschwerdegegnerin allerdings

nicht auf die Lohnverhältnisse bei der Firma C.___ AG (Grundlohn CHF 19.81;

Suva-Nr. 232, S. 3), sondern auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih

2019 bzw. auf ein Jahreseinkommen von CHF 49'303.00 (CHF 20.81 x 2'187 Std.,

zzgl. 8,33 % 13. Monatslohn; Suva-Nr. 360 ff.) abgestellt; dies lässt sich

nicht beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, lehnt das

Bundesgericht eine Parallelisierung der Vergleichsabkommen ab, wenn das

Valideneinkommen unter Bezugnahme auf einen Gesamtarbeitsvertrag ermittelt

worden ist (vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2;

8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4; 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E.

3.3; 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 8C_310/2020 vom 23. Juli 2020

E. 3.2 und 3.3.).

12.5 Folglich ist beim

Einkommensvergleich auf einen Validenlohn von CHF 49'303.00 pro Jahr

abzustellen, womit es sein Bewenden hat.

12.6 Die Bemessung des Invalideneinkommens

im Betrag von CHF 54'194.00 pro Jahr ist nicht bestritten, womit kein Anlass zu

einer näheren Prüfung besteht; in Gegenüberstellung des Valideneinkommens von

CHF 49'303.00 pro Jahr resultiert keine Erwerbseinbusse, was den Anspruch auf eine

Invalidenrente ausschliesst.

13. Zusammenfassend ist nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Rente verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020

erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb diese

abzuweisen ist.

14. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

15. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 bestätigt.