VSBES.2020.77
Unfallversicherung
14. Juni 2021Deutsch69 min
Beschwerdeführer), geb. 1974, [...], erlitt am 13. April 2015 um 13.15 Uhr in [...],
Source so.ch
Urteil vom 14. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
– Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1974, [...], erlitt am 13. April 2015 um 13.15 Uhr in [...],
Lagerhalle der Firma B.___ AG, einen Unfall. Der Unfallmeldung vom 23. April 2015
kann entnommen werden, dass er mit der «Ameise» (Rüstfahrzeug) gefahren sei und
nicht mehr habe bremsen können. Beim Versuch, abzuspringen, sei sein linker
Fuss zwischen der «Ameise» und der Wand eingequetscht und der linke
Unterschenkel verletzt worden. In diesem Zeitpunkt war er als Lagermitarbeiter
für die Firma C.___ AG, [...], tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (Suva Aktenbeleg [Suva-] Nr. 2;
69, S. 2).
1.2 Aufgrund der drittgradig offenen
Unterschenkelfraktur links erfolgte am 16. April im D.___ eine Operation
(Suva-Nr. 3, 11), am 19. April eine Anastomosenrevision (Suva-Nr. 5) und schliesslich
am 20. April 2015 eine Amputation des Unterschenkels (Suva-Nr. 10, 22).
1.3 Am 29. April 2015 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Versicherungsleistungen für die
Folgen des Berufsunfalls vom 13. April 2015 zu übernehmen (Suva-Nr. 16).
1.4 Die Ärzte des D.___ verfassten
am 21. Mai 2015 einen Austrittsbericht über die Hospitalisation des
Beschwerdeführers in der Zeit vom 13. April bis 20. Mai 2015 (Suva-Nr. 35).
1.5 Die Kantonspolizei Aargau
erstellte am 28. Mai 2015 über den Arbeitsunfall des Beschwerdeführers vom 13.
April 2015 einen Bericht (Suva-Nr. 69).
1.6 Am 7. Juli 2015 orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, er erhalte ab 16. April 2015 bei einer
vollen Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld von CHF 98.75 pro Kalendertag,
welches der Arbeitgeber auszahle (Suva-Nr. 44).
1.7 Die Ärzte der E.___, wo sich der
Beschwerdeführer ab 20. Mai 2015 in der orthopädischen Akutrehabilitation
befand, ersuchten die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2015, der
Rehabilitationsaufenthalt sei bis 26. August 2015 zu verlängern (Suva-Nr.
50). Ein weiteres Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache stellten die
Ärzte der E.___ am 3. September 2015 (Suva-Nr. 67).
1.8 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend AKSO) stellte der Beschwerdegegnerin am 4. September
2015 den gewünschten Kontoauszug aus dem individuellen Konto (IK) des
Beschwerdeführers zu (Suva-Nr. 70).
1.9 Am 30. September 2015 fand in
der E.___ eine Besprechung statt, an der nebst dem Beschwerdeführer und seinem
Bruder auch Dr. med. F.___, E.___, und die Case Managerin der Beschwerdegegnerin
teilnahmen (Suva-Nr. 85).
1.10 Dr. med. F.___, Assistenzarzt,
und Dr. med. G.___, Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumatologie, beide E.___,
orthopädische und handchirurgische Rehabilitation, verfassten am 9. Oktober
2015 einen Austrittsbericht über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.
Mai bis 30. September 2015, wobei in der Zeit vom 7. bis 23. August 2015
ein Therapieunterbruch stattgefunden habe (Suva-Nr. 87).
1.11 Am 3. November 2015 kündigte die
Arbeitgeberin C.___ dem Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis per 7. Dezember
2015 (Suva-Nr. 90).
1.12 Med. pract. H.___, Fachärztin für
Chirurgie, und Dr. med. G.___, beide E.___, berichteten am 16. Dezember 2015
über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers in der
orthopädisch-orthopädietechnischen Sprechstunde (Suva-Nr. 96).
1.13 Eine weitere Besprechung bei der
Beschwerdegegnerin, an der nebst der Case Managerin und dem Beschwerdeführer
eine Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle des Kantons Solothurn teilnahm, fand
am 24. März 2016 statt, worüber die Case Managerin der Beschwerdegegnerin einen
Rapport erstellte (Suva-Nr. 119).
1.14 Die Beschwerdegegnerin verwarnte
am 24. Mai 2016 den Beschwerdeführer, weil dieser ohne Rücksprache mit der I.___
drei Wochen Ferien gebucht habe (Suva-Nr. 130). Bei dieser Stiftung befand
sich der Beschwerdeführer seit 17. Mai 2016 in einem von der IV-Stelle
organisierten Belastbarkeitstraining (vgl. Suva-Nr. 125)
1.15 Am 22. Juli 2016 trafen sich der
Beschwerdeführer sowie je eine Vertreterin der I.___, der IV-Stelle Solothurn und
der Beschwerdegegnerin erneut zu einer Besprechung, worüber die Case Managerin
der Beschwerdegegnerin gleichentags rapportierte (Suva-Nr. 143).
1.16 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
(AWA) stellte der Beschwerdegegnerin am 26. Oktober 2016 Unterlagen zu
(Suva-Nr. 167); diese verneinte gleichentags ihre Leistungspflicht für die vom
Beschwerdeführer beklagten Schulterbeschwerden, da es sich nicht um Folgen des
Unfalls vom 13. April 2015 handle (Suva-Nr. 160).
1.17 Zu einer weiteren Besprechung
zwischen dem Beschwerdeführer und je einer Vertreterin der I.___, der IV-Stelle
Solothurn und der Beschwerdegegnerin kam es am 7. November 2016 (Suva-Nr. 173).
1.18 Am 21. November 2016 berichtete
die I.___ der IV-Stelle über die in der Zeit vom 15. August – 11. November 2016
durchgeführte Integrationsmassnahme (Suva-Nr. 179).
1.19 Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember
2016 Bericht über den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 187).
1.20 Die Physiotherapeutin K.___, [...],
verfasste am 22. Januar 2017 einen Zwischenbericht über die beim
Beschwerdeführer durchgeführten Therapiemassnahmen (Suva-Nr. 197).
1.21 Am 24. Januar 2017 fand wiederum
eine Besprechung bei der Beschwerdegegnerin statt, an der der Beschwerdeführer,
der Kreisarzt Dr. med. L.___, Arzt für Allgemeinmedizin, und die Case Managerin
der Suva teilnahmen (Suva-Nr. 198); gleichentags nahm Dr. med. L.___ die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers vor (Suva-Nr. 200).
1.22 Im Bericht vom 25. Januar 2017
hielt der Kreisarzt fest, dass der Integritätsschaden 35 % betrage
(Suva-Nr. 199).
1.23 Am 6. April 2017 beschwerte sich
der Beschwerdeführer über den Bericht des Kreisarztes vom 24. Januar 2017
(Suva-Nr. 220); letzter ergänzte am 18. April 2017 die Angaben über das
Zumutbarkeitsprofil (Suva-Nr. 222).
2.
2.1 Im Vorbescheid vom 15. Mai 2017
teilte die IV-Stelle Solothurn dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, den
Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen wie auch jenen auf eine
Invalidenrente abzuweisen (Suva-Nr. 233).
2.2 Die Ausgleichskasse gab am 26.
Mai 2017 den gewünschten IK-Auszug zu den Akten der Beschwerdegegnerin
(Suva-Nr. 239).
2.3 Am 20. Juli 2017 fasste die
Beschwerdegegnerin die Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung
zusammen (Suva-Nr. 245).
2.4 Mit Verfügung vom 20. Juli 2017 entschied
die Beschwerdegegnerin in dem Sinne, dass keine Invalidenrente ausgerichtet
werde und kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe; gleichzeitig
setzte sie die dem Beschwerdeführer zustehende Integritätsentschädigung auf CHF
44'100.00, entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 %, fest (Suva-Nr.
246). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 14. September
2017 Einsprache erheben (Suva-Nr. 252).
2.5 Dr. med. J.___ stellte dem
Vertreter des Beschwerdeführers am 26. September 2017 einen Verlaufsbericht zu
(Suva-Nr. 259).
3.
3.1 Am 7. Februar 2018 initiierte
die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (Suva-Nr. 276) und
teilte dem Vertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2018 mit, als
Begutachtungsstelle sei die M.___ (nachfolgend Medas) in [...] vorgesehen, und
zwar mit folgenden Disziplinen bzw. Gutachtern: Orthopädie, Dr. med. N.___;
Psychiatrie, Dr. med. O.___; Neurologie, Dr. med. P.___ (Suva-Nr. 302);
damit wie auch mit der Fragestellung erklärte sich der Vertreter des Beschwerdeführers
am 24. April 2018 einverstanden (Suva-Nr. 308), worauf die
Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle am 26. April 2018 den Auftrag für
ein interdisziplinäres Gutachten erteilte (Suva-Nr. 310).
3.2 Dr. med. Q.___, FMH Chirurgie
und FMH SP Allg. und Unfallchirurgie, [...], empfahl der Beschwerdegegnerin am
20. Oktober 2018, beim Beschwerdeführer eine Prothesenkorrektur vornehmen zu
lassen (Suva-Nr. 319).
3.3 Am 2. November 2018 reichte die
Gutachterstelle M.___ das durch die Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten
ein (Suva-Nr. 320 ff.).
3.4 Auf Bitte des Vertreters des
Beschwerdeführers nahm Dr. med. J.___ am 18. Januar 2019 zum M.___-Gutachten
Stellung (Suva-Nr. 336). Der Beschwerdeführer selbst äusserte sich am 28.
Januar 2019 zum M.___-Gutachten (IV-Nr. 335).
3.5 Am 1. Mai 2019 orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen und stellte
dabei insbesondere fest, dass sie die Verfügung vom 20. Juli 2017 sowie den
Fallabschluss zurückgenommen habe (Suva-Nr. 346 vgl. auch Suva-Nr. 278).
3.6 Eine neue Zusammenfassung der
Entscheidungsgrundlagen erstellte die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2019
(Suva-Nr. 361); gleichentags erliess sie eine Verfügung, worin sie den Anspruch
auf eine Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung erneut verneinte und
die bereits bekanntgegebene Integritätsentschädigung in der Höhe von CHF
44'100.00 bestätigte (Suva-Nr. 362).
3.7 Am 30. Mai 2019 reichte der
Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. R.___, Praktischer Arzt, Allgemeine
Innere Medizin FMH, [...], der Beschwerdegegnerin einen Bericht ein (Suva-Nr.
372).
3.8 Gegen die Verfügung vom 16. Mai
2019 liess der Beschwerdeführer am 7. Juni 2019 Einsprache erheben (Suva-Nr.
365), die die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. Februar 2020 abwies
(Suva-Nr. 409). Der Einsprache lag ein Bericht von Dr. med. Q.___, FMH
Chirurgie, [...], vom 25. Mai 2019 bei (Suva-Nr. 368).
4. Am 16. April 2020 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
erheben. Sein Vertreter stellt und begründet folgende Anträge (A.S. 37 ff.):
1. Der
angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zum
Neuentscheid über die Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
5. In der Beschwerdeantwort vom 8.
Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 26
ff.); dazu äussert sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 (A.S. 32 ff.). Am
9. Juni 2020 teilt die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer
umfassenden Duplik zu verzichten (A.S. 37).
6. Der Vertreter des
Beschwerdeführers gibt am 17. September 2020 eine aktuelle psychiatrische
Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ vom 14. September
2020 zu den Akten (A.S. 40 f.), wozu sich die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober
2020 äussert (A.S. 44).
Auf die weiteren Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Streitig und im vorliegenden
Verfahren zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
3.
Die revidierte Version des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1.
Januar 2017 in Kraft getreten. Nach der Übergangsbestimmung zur Änderung vom
25.
September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
Inkrafttreten dieser Änderung ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor
diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Damit ist im
vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 13. April 2015 das bis
31.
Dezember 2016 gültig gewesene Recht anwendbar.
4.
4.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen
bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6
Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
4.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen;
Urteile des Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1,
8C_729/2013 vom 27. Mai 2014 E. 2).
4.3
Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der
Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 140 V 356
E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen).
4.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht;
dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustands auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.5
4.5.1
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalls mindestens zu 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Grad der für den
Rentenanspruch massgebenden Invalidität ist gemäss Art. 16 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln, bei dem das Einkommen, das die
versicherte Person nach dem Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Grundlage der Bemessung des Invalideneinkommens bilden die
Arbeitsfähigkeitsgradschätzung und die Umschreibung der trotz der
Gesundheitsbeeinträchtigung noch möglichen und zumutbaren Tätigkeiten. Um das
Ausmass der Arbeitsfähigkeit beurteilen zu können, ist die Verwaltung und im
Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4
S. 261).
4.5.2
Der Rentenanspruch entsteht, wenn
von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit
dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin
(Art. 19 Abs. 1 UVG).
4.5.3
Beginnt die Rente mehr als fünf
Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist für die
Festlegung des versicherten Verdienstes der Lohn massgebend, den der
Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall
oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 Verordnung
über die Unfallversicherung, UVV, SR 832.202).
5.
5.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. ATSG). Danach
haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353
E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.2 mit Hinweisen, 8C_715/2016
vom 6. März 2017 E. 5.1).
5.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig
aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 264; Urteil des
Bundesgerichts 8C_474/2016 vom 23. Januar 2017 E. 2.2). Der Beweis
des natürlichen Kausalzusammenhangs (bzw. dessen Wegfallen) ist in erster
Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (Alexandra
Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG],
4.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 UVG S. 55 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015, 8C_353/2015 vom
24.
September 2015 E. 3.2.1).
5.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2015 vom
22.
September 2015 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss hat sich die gerichtliche
Prüfung auf den Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids – hier vom 21.
Dezember 2016 – zu beschränken (BGE 135 V 201 E. 7.3 S. 215, 132 V
215.
E. 3.1.1 S. 220).
5.4
Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61
lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies,
dass der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3a S. 352).
5.5
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass
der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht,
lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung
wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999
U 332 S. 193 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_67/2007 vom
28.
August 2007 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, die
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet
erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit
des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351
E. 3b/ee S. 354). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4
S. 469 f. mit Hinweis).
6.
6.1
Den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin das
Ereignis vom 13. April 2015 aufgrund der Rechtsprechung als mittelschweren
Unfall qualifiziert hat. Es seien zwei von sieben Kriterien, die das Eidgenössische
Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 ff. für den mittelschweren Bereich
definiert habe, erfüllt, was nicht ausreiche, für die psychischen Beschwerden die
Adäquanz zu bejahen. Im Weiteren bestehe kein Anlass, von der Einschätzung der M.___-Gutachter,
wonach dem Versicherten aus somatischer Sicht wechselbelastende, hauptsächlich
sitzende Tätigkeiten mit vereinzelten kurzzeitigen Arbeiten auf den Knien oder
in der Hocke sowie vereinzeltes Treppensteigen ganztags zuzumuten seien; dabei
seien aufgrund der geklagten Stumpfschmerzen vermehrte Pausen notwendig, was die
zumutbare Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht leicht einschränke. Der
Invalidenlohn berechne sich nach den Vorgaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) 2016 bzw. auf CHF 67'743.00; nach Abzug von 20 % (vermehrte
Pausen berücksichtigt) resultiere ein massgebender Invalidenlohn von CHF 54'194.00.
Der Validenlohn für das Jahr 2019 betrage – gestützt auf den GAV für
Personalverleih – CHF 49'303.00. Weil der Invalidenlohn den Validenlohn
übersteige, entfalle ein Rentenanspruch von vornherein (Suva-Nr. 409, S. 5
ff.). Ergänzend wird in der Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 angeführt, selbst
die Bejahung der Adäquanz hätte auf die Rentenprüfung keinen Einfluss; so
hätten die M.___-Experten aus psychiatrischer Sicht keine relevanten
Leistungseinschränkungen gefunden, die über die somatischen Unfallfolgen
hinausgingen. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto sei der
Beschwerdeführer seit September 2013 regelmässig als Temporärmitarbeiter bei
der Firma C.___ AG im Einsatz gewesen, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sei, dass er ohne Unfall weiterhin temporär gearbeitet hätte.
Werde der Validenlohn aufgrund eines GAV ermittelt, entfalle eine
Parallelisierung der Erwerbseinkommen (A.S. 26 ff.). Schliesslich hat
die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 zum
Bericht von Dr. med. J.___ vom 17. September 2020 festgehalten, aus diesem
könne nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden (A.S. 44).
6.2
Der Beschwerdeführer bemängelt
die Adäquanzbeurteilung bezüglich psychischer Folgen und sowie den
Einkommensvergleich. Zusammenfassend werde in erster Linie beantragt, die psychischen
Beschwerden bei der Festsetzung der Invalidenrente zu berücksichtigen, wobei
auf das psychiatrische Teilgutachten der Gutachterstelle M.___ nicht abgestellt
werden könne. In Berücksichtigung der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.
med. J.___ sei von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit, allenfalls noch von
einer Resterwerbsfähigkeit von 30 % auszugehen. Unter Umständen sei die
psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit anhand eines ergänzenden psychiatrischen
Gutachtens festzulegen. Unabhängig von der Mitberücksichtigung der psychischen
Unfallfolgen sei zudem das Valideneinkommen zu korrigieren und gestützt auf die
Lohnstatistik festzulegen, allenfalls im Sinne der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen zu erhöhen (A.S. 13, 19). In der Replik vom 2. Juni 2020
bestätigt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits Vorgebrachte (A.S.
32.
ff.). Schliesslich hat er am 17. September 2020 ausführen lassen, im
Gegensatz zum psychiatrischen Teilgutachten der Gutachterstelle M.___ überzeuge
die Stellungnahme von Dr. med. J.___ vom 14. September 2020, weshalb auf
letztere abgestellt werden könne (A.S. 40).
7.
Aufgrund der Akten, insbesondere
des Berichts der Kantonspolizei Aargau vom 28. Mai 2015, ist von folgendem Hergang
des sich am 13. April 2015 um 13.15 Uhr in [...], Lagerhalle Firma B.___
AG, ereigneten Unfalls auszugehen: Der Beschwerdeführer fuhr mit einem ungeladenen
Niederhubwagen rückwärts den Gang entlang, um in eine andere Lagerhalle zu
gelangen. Aus nicht näher bekannten Gründen fuhr er – aus seiner Sicht – zur
linken Seite und prallte dort in einen Betonpfeiler; dabei klemmte er sich das
linke Bein zwischen dem Betonpfeiler und dem Niederhubwagen ein (Suva-Nr. 2; 69,
S. 3), was eine drittgradig offene Unterschenkelfraktur nach sich zog
(Suva-Nr. 3). Ein solcher Unfall sollte sich nicht zutragen können, wenn sich die
das Gefährt bedienende Person in der Kabine auf der Fahrerstandplattform
befindet (vgl. Still EXU-S, technische Daten EXU-S 22/24 Niederhubwagen mit
Fahrerstandplattform; vgl. auch den Polizeibericht, Suva-Nr. 69, S. 3
unten). Der genaue Unfallhergang ist jedoch nicht entscheidend, denn es steht
fest, dass der Beschwerdeführer einen Arbeitsunfall erlitten und sich dabei
gravierende Verletzungen am linken Bein zugezogen hat. Aufgrund des massiven
Weichteilschadens nahmen die Ärzte des D.___ am 20. April 2015 schliesslich
eine Amputation des Unterschenkels vor (Suva-Nr. 35).
8.
Die medizinische Aktenlage
präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
8.1
Im Austrittsbericht vom 21. Mai
2015.
diagnostizierten die Ärzte des D.___ eine drittgradig offene
Unterschenkelfraktur links. Am 16. April 2015 sei nach abschwellender Therapie
die definitive Osteosynthese erfolgt. Im Verlauf habe sich eine Lappenvenenthrombose
entwickelt, weswegen der Lappen am 19. April 2015 habe entfernt werden müssen. Am
20.
April 2015 sei dem Patienten aufgrund des massiven Weichteilschadens der
Unterschenkel amputiert worden. Aufgrund von Phantomschmerzen sei eine Therapie
mit Lyrica begonnen worden. Es sei eine langsame Mobilisation des Patienten am
Böckli erfolgt. Am 20. Mai 2015 habe der Patient in gutem Allgemeinzustand und
mit reizlosen Wundverhältnissen zur Rehabilitation nach [...] entlassen werden
können. Schliesslich attestierten die Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit von
100.
% vom 13. April bis 31. Juli 2015 (Suva-Nr. 35).
8.2
Die Ärzte der E.___ hielten im
Austrittsbericht vom 9. Oktober 2015 nebst bekannter Diagnose (3°ige offene
Unterschenkelfraktur links) fest, dass dem Patienten die Tätigkeit als Lagerist
(Verteilzentrum) aktuell nicht zuzumuten sei. Die Anforderungen seien zu hoch.
Aktuell bestehe noch eine zu hohe Belastung auf dem Unterschenkelstumpf. Die
Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab 30. September 2015. Nach einem vollständigen
Stockabbau werde ein erleichterter beruflicher Wiedereinstieg im Sinne von
Angewöhnung und Anpassung an die Arbeit bei 100 % Arbeitsunfähigkeit
empfohlen. Für den Patienten sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit,
wechselbelastend vorwiegend sitzend, ganztags zumutbar; spezielle
Einschränkungen: kein repetitives Treppen- / Leitersteigen; keine
lang dauernde kniende Arbeit; zirka vier Wochen / Jahr,
Arbeitsausfall wegen eventueller Prothesenproblematik. Empfohlen werde eine Arbeitsaufnahme
zur Angewöhnung/Anpassung an die Arbeit (Arbeitsunfähigkeit 100 %)
(Suva-Nr. 87).
8.3
Am 16. Dezember 2015 berichteten
die Ärzte der E.___ über die ambulante Konsultation des Beschwerdeführers in
der orthopädischen-orthopädietechnischen Sprechstunde und schilderten folgende
Probleme: «1. Mobil an einem Handstock; 2. Mobilitätsgrad 2; 3. leicht
adhärente Narbe über ventraler Tibiaspitze am Unterschenkelstumpf links (weiter
regredient)». Der Patient habe zurzeit über ein zu weites Einsinken in die
Prothese geklagt, was dann im Verlauf zu Stumpfbeschwerden führe. Er habe
berichtet, dass er die Prothese ganztags tragen könne und mit Hilfe eines
Gehstocks im Aussenbereich mobil sei. Die Gehstrecke am Tag betrage ungefähr
1,5 – 2 km. Seine Angaben bezüglich Phantomschmerzen seien
unterschiedlich, von 6-mal täglich bis 1 – 3-mal wöchentlich; sie träten
sporadisch in unregelmässigen Abständen auf. Das Laufen mit der Prothese
bereite ihm Schmerzen im gesamten Stumpfbereich. Eine Schmerzmedikation nehme
der Patient zurzeit nicht ein. Beim Befund gaben die Ärzte u.a. an, beim Laufen
sehe man, dass der Beschwerdeführer zu weit in den Prothesenschaft einsinke,
wobei er die Strümpfe nicht wie instruiert trage. Die Narbenverhältnisse hätten
sich reizlos abgeheilt gezeigt. Es bestehe lediglich noch eine leicht adhärente
Narbe über der ventralen Tibiaspitze am Unterschenkelstumpf links.
Weichteilverhärtungen im Bereich des Stumpfs bestünden nicht, auch keine Rötung
und kein Druckschmerz. Aktuell habe der Patient über keine Phantomschmerzen
berichtet. Im Rahmen der Beurteilung führten die Ärzte aus, dass aufgrund der
erheblichen Stumpfatrophie ein Schaftwechsel indiziert sei (Suva-Nr. 96). In
der Folge wurde die Prothese angepasst (vgl. Suva-Nr. 109).
8.4
Im Zwischenbericht vom 10.
Dezember 2016 sprach Dr. med. R.___ von einem guten Verlauf sowie einer guten
Prognose. Zur Frage nach einer Arbeitsaufnahme regte der Hausarzt des
Beschwerdeführers an, die Suva möge sich beim Betrieb um Zuweisung geeigneter
Arbeit engagieren (Suva-Nr. 186).
8.5
Der behandelnde Psychiater Dr.
med. J.___ erstattete der Beschwerdegegnerin am 10. Dezember 2016 Bericht über
den Gesundheitsverlauf des Beschwerdeführers. Seinen Ausführungen lässt sich
entnehmen, dass zunächst eine komplexe Anpassungsreaktion auf schwere Belastung
(ICD-10 F43.8) mit chronischem Verlauf und aktuell mindestens eine
mittelgradige depressive Störung (ICD-10 F32.1) zu diagnostizieren seien. Es
sei bislang ein vorwiegend kognitiv-verhaltenstherapeutisches Therapiesetting
mit psychoedukativen Elementen in Kombination mit systemischen Interventionen
(Einbezug der Ehefrau) erfolgt. Die Psychoedukation diene zur Erklärung von
Zusammenhängen und der Neurobiologie des Störungsbildes. Bisher sei keine
Analgesie und Psychopharmakotherapie hinreichend erfolgreich gewesen. Vielmehr
habe sich eine Chronifizierung des Beschwerdebilds gezeigt, weshalb von einer
eher schlechten Prognose im Hinblick auf den weiteren Verlauf der depressiven
und Schmerzsymptomatik in den nächsten Monaten ausgegangen werden müsse.
Konkrete Angaben über die Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine (Suva-Nr.
187).
8.6
Der Suva-Kreisarzt Dr. med. L.___
gelangte anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 24. Januar
2017.
zu folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 200, S. 9 f.):
Verdacht auf
Symptomausweitung und belastungsabhängige Restbeschwerden Amputationsstumpf
Unterschenkel links sowie Klage über Schulterbeschwerden rechts bei inadäquatem
Krückengebrauch bei
- St.
p. Unterschenkelamputation nach Burgess links am 20. April 2015 bei
- St.
p. Entfernung des Latissimus dorsi-Lappens wegen zunehmender Devitalisierung am
19.
April 2015 mit nunmehr grossflächig offenliegender osteosynthetisch
überbrückter Frakturzone am distalen Unterschenkel bei
- St.
p. Platten- und Schraubenosteosynthese der Tibia und Fibula sowie
Weichteildeckung mittels freiem muskulären Latissimus dorsi-Lappen am
16.
April 2015
- St.
p. geschlossener Reposition und Anlage eines Fixateurs extern sowie
VAC-Verbands am 13. April 2015 bei
- 3°ig
offener mehrfragmentärer Unterschenkelfraktur links
Im Weiteren führte der Kreisarzt aus,
anlässlich der heutigen Konsultation habe sich eine reizlose gute Stumpfbildung
gezeigt. Einzig störend sei möglicherweise eine kleine Adhäsion ventral am
Stumpfrand der Tibia, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dies störe ihn
nicht so, dass er eine mögliche Intervention wünschte. Er selbst habe sich
ausschliesslich auf sein Leiden fixiert präsentiert und dies auch demonstriert.
Die Prothese sei offenbar dringend anpassungsbedürftig, wobei der
Beschwerdeführer darauf verwiesen habe, dass ihm Herr [...] in der E.___ gesagt
habe, das Überziehen von bis zu 8 Baumwollstülpen sei normal. Der verordnete
Stützstrumpf werde nicht getragen. Zudem habe er angegeben, anlässlich der
letzten Konsultation in der Orthopädietechnik sei etwas in den Schaft hinten
eingeklebt und später wieder entfernt worden, nachdem es ihn gestört habe. Die
Gesamtproblematik sei mit dem Beschwerdeführer in Gegenwart der zuständigen
Sachbearbeiterin der Suva ausführlich diskutiert worden. Sie werde die
Anpassung der Prothese direkt mit Herrn [...] in der E.___ besprechen,
insbesondere auch die durch den Beschwerdeführer gemachten Vorwürfe einer
ungenügenden Anpassung; dieser sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass bezüglich
der Prothesenanpassung eine Holschuld bestehe. Gegebenenfalls seien mehrere
Anpassungen auch innerhalb kurzer Zeit notwendig. (…). Eine Haushaltshilfe, wie
von der Rechtsvertretung in den Raum gestellt, sei aufgrund objektivierbarer
Befunde medizinisch in keiner Weise nachvollziehbar. Im häuslichen Umfeld
scheine der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schilderungen Hilfestellungen
seiner Ehefrau in Anspruch zu nehmen/erhalten, deren Notwendigkeit aufgrund der
objektivierbaren Verletzungsfolgen nicht nachvollzogen werden könne. Im Laufe
des Gesprächs sei der Verdacht auf eine zunehmende Symptomausweitung
aufgekommen, insbesondere, sobald das Gespräch in Richtung Arbeitsfähigkeit
gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe sich einerseits in keiner Weise
arbeitsfähig gesehen, andererseits jedoch beteuert, dass er keine Rente möchte.
Aufgrund der objektivierbaren Befunde bestehe in einer angepassten,
wechselbelastenden, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit unter folgenden
Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit: Keine Tätigkeiten in unebenem
Gelände, auf Leitern und / oder Gerüsten. Keine knienden und / oder
kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit repetitivem Treppenbesteigen, insbesondere
unter Gewichtsbelastung. Die Notwendigkeit von Stützkrücken könne bei angepasster
Prothese nicht nachvollzogen werden (Suva-Nr. 200, S. 9 f.).
Am 18. April 2017 vervollständigte der
Kreisarzt Dr. med. L.___ das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers in dem
Sinne, dass diesem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zuzumuten seien
(Suva-Nr. 222).
8.7
Dr. med. J.___ erstattete am 26.
September 2017 dem Vertreter des Beschwerdeführers einen Verlaufsbericht; darin
stellte er die Diagnose einer mittelschweren depressiven Störung mit
Chronifizierungstendenz (ICD-10 F32.2). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe
aufgrund der beschriebenen Psychopathologie mit deutlichen Einschränkungen der
Alltagsfunktionsfähigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte
Tätigkeit als Bauarbeiter und eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für
Verweistätigkeiten (Suva-Nr. 259, S. 3 ff.).
8.8
Die Ärzte der
Begutachtungsstelle M.___ gelangten in ihrem durch die Beschwerdegegnerin
veranlassten Gutachten vom 2. November 2018 zu folgenden Diagnosen (Suva-Nr.
320, S. 1 ff.):
Diagnosen
infolge des Ereignisses vom 13. April 2015
- reizloser funktionstüchtiger
Unterschenkel-Stumpf links mit andauerndem Phantom- und Stumpf-Schmerz nach:
- 3.-gradig offener
Unterschenkel-Trümmerfraktur links
- Osteosynthese mit Fixateur extern am 13.
April 2015
- mikrochirurgischer Weichteildeckung mit
freiem Muskellappen des M. latissimus dorsi von links und Spalthaut vom anterioren
Oberschenkel links am 16. April 2015
- Weichteil-Débridement am 19. April 2015
- Unterschenkel-Amputation links am 20.
April 2015
- zweimaliger Stumpfrevision am 5. und 7.
Mai 2015 infolge Sturz auf den Stumpf am 5. Mai 2015
- chronische thorakale Schmerzen links
bei:
- St. n. Muskellappenentnahme des M.
latissimus dorsi links am 16. April 2015
- Anpassungsstörung mit gemischter Störung
von Gefühlen, vorwiegend depressiv und Störung des Sozialverhaltens tendenziell
leicht bis mittelschweren Ausmasses im Sinne einer anhaltenden Störung (F 43.25
nach ICD-10)
- anhaltende depressive Episode,
gegenwärtig leichten Ausmasses (F 32.0 nach ICD-10)
unfallfremde
Diagnosen
- leichte partielle frozen shoulder rechts
mit chronischen Schmerzen bei:
- leichter AC-Arthrose
- Supraspinatus-Tendinopathie
- akzentuierte Persönlichkeitszüge gemäss
Z73.1 nach ICD-10 mit vorwiegend unreifen und narzisstischen Anteilen
Zusammenfassend hielten die M.___-Gutachter
fest, der Versicherte habe am 13. April 2015 einen Arbeitsunfall erlitten.
Er sei mit einem Transportgefährt («Ameise») gegen einen Pfeiler im
Lagergebäude gefahren, wobei der linke Unterschenkel zwischen das Gefährt und
einen Pfeiler geraten sei. Er habe sich eine 3.-gradig offene Unterschenkel-Trümmerfraktur
links sowie ausgedehnte Weichteilverletzungen zugezogen. Trotz primärer
Fixation der Fraktur und der Weichteildeckung mit einem freien,
gefässgestielten Lappen des linken M. latissimus dorsi habe am 20. April 2015
der Unterschenkel amputiert werden müssen. Nach einem Sturz am 5. Mai 2015 auf
den noch frischen Stumpf hätten zwei weitere Eingriffe zwecks Débridement und
Sekundärnaht durchgeführt werden müssen. Nach der Stumpfheilung sei die
Rehabilitation in der E.___ mit Prothesenversorgung erfolgt. Seit August 2016
stehe der Versicherte zudem in psychiatrischer Behandlung. Verschiedene
Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung hätten zu keinem Erfolg geführt.
(…). Aus orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei der
Versicherte infolge des Ereignisses vom 13. April 2015 in seiner letzten vor
dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Lagerist nicht mehr arbeitsfähig. Folgende
Tätigkeiten seien nicht zumutbar:
- mittelschwere bis schwere körperliche
Tätigkeit
- ausschliesslich oder mehrheitlich
stehende Arbeiten
- andauerndes Gehen auf unebenem Gelände
- Arbeiten auf Leitern und / oder
Gerüsten
- andauerndes oder häufiges Arbeiten auf
den Knien oder in der Hocke
Aus orthopädisch-traumatologischer und
neurologischer Sicht seien jedoch folgende Tätigkeiten zumutbar:
- ganztägige wechselbelastende,
hauptsächlich sitzende Tätigkeiten
- übliche alltägliche Haushaltarbeiten
- vereinzelte kurzzeitige Tätigkeiten auf
den Knien oder in der Hocke
- vereinzeltes Treppensteigen
Für ganztägige wechselbelastende,
hauptsächlich sitzende Tätigkeiten, seien aufgrund der Stumpfschmerzen
vermehrte Pausen nötig. Diese geringen zeitlichen Einschränkungen könnten wegen
der Verdeutlichungstendenz und der Selbstlimitierung des Versicherten nicht
genau beziffert werden. Allenfalls wäre eine erneute Berufserprobung in der
Lage, diese zeitlichen Einschränkungen zu beziffern (Suva-Nr. 320, S. 13 f.).
8.9
Am 18. Januar 2019 nahm Dr. med.
J.___ auf Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers u.a. zum Gutachten der M.___-Gutachterin
Dr. med. O.___ vom 28. September 2018 Stellung. Zusammenfassend hielt er
an seiner Beurteilung und der Diagnose einer chronischen mittelschweren
depressiven Störung (F 32.2) mit den entsprechenden Funktionsbeeinträchtigungen
fest. Zur Begründung der Funktionseinbussen und der damit einhergehenden,
verminderten Leistungsfähigkeit wies er auf seine Stellungnahme vom 26.
September 2017 sowie auf das aktuelle Schreiben hin. Dabei habe er sich nicht
nur auf seine Beschwerdeeinschätzung und die subjektiven Angaben der Patientin
(recte: des Patienten) gestützt, sondern (auch) auf fremdanamnestische
Auskünfte, einschliesslich Informationen aus dem Umfeld. Zudem habe er auch Testungen
mit dem BDI und MADRS als unterstützende Werkzeuge mit einfliessen lassen.
Dispositiv
Demnach habe er vollumfänglich den Aspekt der Beschwerdevalidierung
berücksichtigt. Aus den genannten Fakten und Überlegungen sei der Patient
zurzeit reduziert belastbar (Antriebsmangel, Schlafstörungen,
Konzentrationsdefizite, verminderte Stressresistenz mit folglich Notwendigkeit
vermehrter Pausen). Aufgrund der mittelschweren depressiven Störung mit den
beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen lasse sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit und mindestens eine 70%ige Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit für Verweistätigkeiten begründen. Zudem sei seines
Erachtens die Bewältigung alltäglicher Aufgaben deutlich eingeschränkt. Er habe
auch den grossen Verdacht, dass eine leichte Intelligenzminderung vorliege, weshalb
er den Patienten für eine neuropsychologische Untersuchung anmelden werde
(Suva-Nr. 336).
8.10 Dr. med. Q.___ verfasste – auf
Wunsch des Vertreters des Beschwerdeführers – am 25. Mai 2019 einen Bericht im
Sinne einer Stellungnahme; darin diagnostizierte er beim Beschwerdeführer eine
posttraumatische Unterschenkelamputation links, eine Tendinopathie der
Supraspinatussehne rechte Schulter mit Bursa-seitigem Sehneneinriss, eine
leichte AC-Gelenksarthrose rechts sowie einen Überlastungsschmerz rechtsbetont
LWS. Aus seiner Sicht – so Dr. med. Q.___ – stünden die Verletzung der
Supraspinatussehne sowie die entsprechende Bursitis subakromialis an der
rechten Schulter und die Überlastungsschmerzen der Lendenwirbelsäule in einen
direkten kausalen Zusammenhang mit dem Unfall, und zwar nicht aufgrund der
stattgehabten traumatischen Unterschenkelamputation, sondern, weil die
prothetische Behandlung fachlich nicht korrekt durchgeführt worden sei
(Suva-Nr. 368).
8.11 Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. R.___, stellte in seinem Bericht vom 30. Mai 2019
an die Beschwerdegegnerin die Diagnosen «Status nach Unterschenkelamputation
nach Burgess links 20.04.2015 wegen offene Oberschenkel Fraktur 13.04.2015»,
«Subjektive kognitive Störung», «Komplexe Anpassungsreaktion auf schwere
Belastung mit chronischem Verlauf/schwere depressiver Störung» sowie
«Schulterschmerzen rechts». Im Weiteren führte Dr. med. R.___ an, die Suva habe
den Patienten am 14. (recte wohl 24.) Januar 2017 für angepasste
wechselbelastende, mehrheitliche sitzende Tätigkeiten wieder als voll
arbeitsfähig geschrieben, was aus hausärztlicher Sicht leider nicht realistisch
sei. Diese Situation werde zusätzlich durch das ISG-Schmerz-Syndrom sowie
diverse vorerwähnte Nacken-, Schulter-, Rücken- und Kopfschmerzen erschwert.
Der Patient sei wegen dem durch den Unfall verlorenen Bein nicht in der Lage zu
arbeiten wie ein Mensch, der mit allen Extremitäten voll einsatzfähig sei. Der
Patient habe das Bein rechts unfallbedingt verloren, weshalb die Suva
gesetzlich verpflichtet sei, die Kosten lebenslänglich zu übernehmen
(Suva-Nr. 372).
8.12 Am 14. September 2020 nahm Dr.
med. J.___ gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers in Form eines
Verlaufsberichts Stellung. In dieser Stellungnahme diagnostizierte er eine
chronifizierte mittelschwere depressive Störung mit somatischem Syndrom
(F32.11) im Rahmen des erheblichen Erschöpfungszustands, persistierende
Beinschmerzen links und auch zunehmend Beinschmerzen rechts mit Albträumen;
zudem lägen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine
andauernde Persönlichkeitsänderung vor. Aufgrund der chronischen,
therapieresistenten, mittelschweren depressiven Störung bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter im
allgemeinen Arbeitsmarkt und eine mindestens 70%ige Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit für leidensangepassten Tätigkeiten. Funktionell
limitierend wirkten sich vor allem die Antriebsstörung (ausgeprägte
Schlafstörung, erhöhte Ermüdbarkeit), Konzentrationsstörungen sowie starke
Einschränkungen der emotionalen Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit aus. Der
Patient sei bereits im normalen Alltag deutlich eingeschränkt und auf die
Unterstützung durch seine Familie angewiesen (Beilage zu Brief Vertreter des
Beschwerdeführers vom 17. September 2020, A.S. 40 f.).
9. Die Würdigung der medizinischen
Aktenlage ergibt Folgendes:
9.1
9.1.1 Der Beschwerdeführer bemängelt
die Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. O.___ vom 28.
September 2018. Aus dem Gesprächsprotokoll ergebe sich, dass die Gutachterin
jegliche Neutralität und Unvoreingenommenheit vermissen lasse. Sie habe der
schwierigen, kaum zu verkraftenden Situation des Beschwerdeführers kein
Verständnis entgegengebracht. Vielmehr habe sie ihm sinngemäss vorgeworfen, in
seinem Selbstmitleid zu versinken, anstatt alles daran zu setzen, seine
Situation zu akzeptieren und seine Arbeitskraft zu verwerten. (…).
Grundvoraussetzung für eine zuverlässige psychiatrische Exploration dürfte aber
eine gewisse Vertrauensbasis bilden, die erst die offene und erschöpfende
Auskunftserteilung über das effektive psychische Befinden ermögliche. Diese
Voraussetzung sei hier offensichtlich nicht vorgelegen, was massgeblich auf die
Explorationstaktik der Gutachterin zurückzuführen sein dürfte. Bemerkenswert
sei sodann die von der Gutachterin vorgenommene Beurteilung der
Leistungsfähigkeit gemäss Mini-ICF-APP. Dass angesichts dieser teilweise sogar
mittelschweren Einschränkungen in Bereichen, die für die Ausübung einer
beruflichen Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt von absolut zentraler Bedeutung
seien, keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegen solle, leuchte
nicht ein und vermöge nicht zu überzeugen. Völlig diametral zur Beurteilung der
psychischen Beschwerden durch die psychiatrische Gutachterin fielen die
Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___ aus. In der
Stellungnahme vom 18. Januar 2019 habe Dr. med. J.___ darauf hingewiesen, dass
die diagnostischen Überlegungen im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. O.___
zum Teil nicht nachvollziehbar seien. In Berücksichtigung der ausführlichen und
nachvollziehbaren Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. J.___
erscheine fraglich, ob in psychischer Hinsicht eine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit bestehe. Es sei von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit, allenfalls von einer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von
30 % auszugehen. Sollten die Berichte von Dr. med. J.___ nicht als
genügende Grundlage betrachtet werden, dränge sich eine ergänzende
psychiatrische (Einzel-)Begutachtung auf (A.S. 15 ff.).
9.1.2 Zu diesen Ausführungen des
Beschwerdeführers hat sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
(A.S. 26 ff.) nicht konkret geäussert, sondern einzig die Einwände in der
Beschwerde als unbegründet bezeichnet. Den Erwägungen im angefochtenen
Entscheid – worauf in der Beschwerdeantwort verwiesen wird (A.S. 27) –
lässt sich entnehmen, dass die psychische Problematik Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit beeinflusst habe (Suva-Nr. 409, S. 5).
9.1.3 Im psychiatrischen Gutachten vom
28. September 2018, worin vorab auf die Vorakten sowie die eigene, eingehende
psychiatrische Untersuchung vom 17. September 2018 verwiesen wird, hat Dr. med.
O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuerst die
Vorgeschichte nach der Aktenlage dargestellt (Suva-Nr. 323, S. 4 ff.),
dann die Angaben des Beschwerdeführers während einer vertiefenden Befragung im
Beisein einer albanischen Dolmetscherin beschrieben (Suva-Nr. 323, S. 16 ff.)
und den psychopathologischen Befund erhoben, um schliesslich – nach Einholen
einer Auskunft beim behandelnden Psychiater – zu den Diagnosen und zur
Beurteilung zu gelangen (Suva-Nr. 323, S. 27 ff). In ihrer
Beurteilung hat die psychiatrische Gutachterin einleitend eine Zusammenfassung
der Aktenlage (Berufsbiographie, Verlauf seit April 2015) gemacht (Suva-Nr.
323, S. 31 ff.). Ihren weiteren Ausführungen, vorab zur Diagnose,
lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen (Suva-Nr. 323,
S. 37 ff.): Was die depressive Episode (F 32/33.0-2 nach ICD-10)
anbelange, seien von den Grundsymptomen eine leicht gedrückte Stimmung, kein
Interessenverlust, eine Antriebsminderung und keine erhöhte Ermüdbarkeit
vorhanden. Von den weiteren häufigen Symptomen sei aufgrund der Akten von einem
verminderten Selbstwertgefühl auszugehen; aktuell habe sich der Explorand dazu
nicht konkret geäussert. Die Äusserung zu Schuldgefühlen habe in der aktuellen
Untersuchung eher Fremdattributionen betroffen. Suizidgedanken seien klar
verneint worden. Beklagt worden seien ausgeprägte Schlafstörungen. Der Appetit sei
ungestört. Damit würden knapp zwei der Grundsymptome und zwei der weiteren
häufigen Symptome bestätigt, was knapp einer leichten depressiven Episode
entspreche; damit stimme das Ergebnis der Hamilton Depressionsskala mit
10 Punkten überein. Nach der Rekonstruktion des Verlaufs scheine es im
Verlauf des Jahres 2016 zu einer depressiven Symptomatik gekommen zu sein. Der
Explorand habe von einer mittelschweren depressiven Symptomatik im 2016
gesprochen. Das Ausmass möge vorübergehend mittelschwer gewesen sein, was sie,
die Gutachterin, inzwischen nicht mehr bestätigen könne. Aufgrund des
mittlerweile mehrjährigen Verlaufs gehe sie, Dr. med. O.___, von einer
anhaltenden depressiven Episode, gegenwärtig leichtgradig (F32.0 nach ICD-10),
aus. Zur diagnostizierten Anpassungsstörung (F 43.2 nach ICD-10) hat die
Gutachterin festgestellt, dass es zu einem belastenden Lebensereignis gekommen
sei. So habe der Explorand durch einen Arbeitsunfall seinen linken Unterschenkel
verloren. Der Verlauf habe deutlich gezeigt, dass es zu erheblichen Anpassungsproblemen
gekommen sei. Die vorliegenden Informationen zur Biographie, speziell auch
Berufsbiographie, deuteten auf eine Disposition zu Anpassungsproblemen hin. An
Symptomen, die bei einer Anpassungsstörung auftreten könnten, finde sich eine
depressive Verstimmung, mindestens episodisch ein Gefühl, so nicht zurechtzukommen.
Zu einer Einschränkung in der Bewältigung alltäglicher Routinen sei es
offensichtlich gekommen. Die ICD-10 vermerke ausdrücklich, dass keines der
Symptome schwer genug sein dürfe oder so markant, dass es eine spezifischere
Diagnose rechtfertige; dies treffe auf den Exploranden zumindest im Hinblick auf
die depressive Symptomatik nicht zu. Nachdem die Diagnose nicht sehr reliabel sei,
weil sie eine breitere Variabilität unterschiedlicher Symptomausprägungen einschliesse,
habe sich die Frage gestellt, ob diese Diagnose überhaupt zusätzlich diskutiert
werden müsse und einen Informationsgewinn bringe. Für die Diagnose spreche,
dass der Kern der Probleme des Exploranden wahrscheinlich im Verlust des Unterschenkels
bestehe, was er als narzisstische Kränkung erlebe. In dieser Hinsicht habe er
sich verschiedentlich geäussert (sein Leben ohne Unterschenkel sei «am Arsch»; er
wolle sich nicht ohne Bein zeigen, ohne Bein habe er ein schlechtes Leben); insbesondere
im Kontext der Erhebung von Phantomschmerzen bzw. Phantomempfindungen sei auch
hörbar geworden, dass das Hauptproblem nicht im Ausmass der Schmerzen bestehe,
sondern in Empfindungen, die den Exploranden daran erinnerten, dass ihm das
Bein fehle; insofern treffe die Diagnose der Anpassungsstörung am ehesten die
Problematik des Exploranden. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang auch, dass
die ICD-10 die als in weitüberwiegenden Fällen vorübergehende Störung
begriffene Diagnose in Ausnahmefällen als dauerhafte Beeinträchtigung zulasse.
Auf eine Variante der Anpassungsstörung längerdauernden Ausmasses und auch in
höherem Schweregrad deuteten die Konzeptualisierungen im Vorfeld der ICD-11 hin.
Insofern treffe die Diagnose der Anpassungsstörung gemäss F43.25 (mit
gemischter Störung von Gefühlen, vorwiegend depressiv, und Störung des Sozialverhaltens)
am ehesten zu. Verstehe man die Anpassungsstörung als psychische Störung auch mehr
als leichten, tendenziell leicht bis mittelschweren Ausmasses, wäre die
depressive Episode lediglich als Differenzialdiagnose anzusehen (Suva-Nr. 323,
S. 37 ff.).
Zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers
hat die Gutachterin Folgendes festgehalten (Suva-Nr. 323, S. 39 f.): Von
klinischer Seite gebe es keine ausreichenden Hinweise dafür, dass von einer
manifesten Persönlichkeitsstörung auszugehen wäre. Allerdings zeigten sich
einige Auffälligkeiten, die zumindest auf akzentuierte Persönlichkeitszüge
hinwiesen: Die Berufsbiographie des Exploranden enthalte mit einer Ausnahme
lediglich Kürzest- bis Kurzanstellungen, unterbrochen durch Episoden der
Arbeitslosigkeit. In der vertieften Exploration anlässlich der aktuellen
Untersuchung habe der Explorand zugegeben, dass er am langjährigen Arbeitsplatz
im S.___ entlassen worden sei. Bei der Begründung habe er sich im Ungefähren
ergangen. Er habe davon gesprochen, dass er in schlechte Kreise geraten sei,
oder, dass man hinter seinem Rücken schlecht über ihn geredet habe. Angeben
habe er schliesslich können, dass es wegen Arztbesuchen und verschiedenen
Beschwerden, darunter Magen- und Knieschmerzen, zu gehäuften Fehlzeiten gekommen
sei. Eine Chefin, mit der er sich gut verstanden habe, erachte er als
Hauptgrund dafür, dass es ihm über Jahre dort gut gegangen sei, während er mit
der nachfolgenden Chefin schliesslich nicht mehr zurechtgekommen sei. Ob und
inwiefern auch die häufigen Fehlzeiten mit Spannungen, Schwierigkeiten oder
tiefgreifenden Auseinandersetzungen oder Leistungsproblemen am Arbeitsplatz damit
zu tun gehabt hätten, habe sich auch in der aktuellen Untersuchung nicht in
Erfahrung bringen lassen. Mangelnde Motivation, zunehmend verlängerte Pausen,
Zuspätkommen und Abmelden wegen verschiedenster Beschwerden habe der Explorand
auch während des Belastbarkeitstrainings gezeigt. Auch zur aktuellen
Untersuchung sei er fast 15 Minuten zu spät gekommen, ohne dass er dafür eine Entschuldigung
als notwendig erachtet habe. Im Dossier tauche zum einen schon sehr früh das
Erschrecken des Exploranden über den Verlust des linken Unterschenkels auf, vor
allem aber auch Vorwürfe an die Ärzte, die den Unterschenkel nicht gerettet
hätten, zum andern an die polizeiliche Untersuchung des Unfallereignisses; man
habe einen Schaden am Unfallfahrzeug vertuscht. Im Verlaufe von Behandlung und
Rehabilitation fänden sich weitere Fremdattributionen von Problemen. Seit dem
Zeitraum der bevorstehenden Entlassung aus [...] und der Frage der beruflichen
Wiedereingliederung habe es über das übliche Mass hinaus quasi kontinuierlich
neue Probleme mit der Prothese gegeben. Im Dossier fänden sich nicht nur einmal
Vorwürfe an die Orthopädietechnik der E.___; darauf angesprochen, habe der
Explorand in der aktuellen Untersuchung als erstes gekontert, es gäbe durchaus
bessere Prothesen als diejenige, die er selbst habe. Für seine
Arbeitsbiographie habe er ausschliesslich seine fehlende Ausbildung
verantwortlich gemacht. Auf seine eigene Verantwortung am Unfallereignis
angesprochen, habe der Explorand zum einen geantwortet, dass er dies nicht mit
Absicht gemacht habe, zum andern, dass dies eine göttliche Entscheidung sei. In
Voruntersuchungen und verschiedenen Gesprächsprotokollen beschrieben wie auch
in der aktuellen Untersuchung, habe der Explorand seine Schilderungen von
Beschwerden und Bewegungseinschränkungen mit Grimassieren und wiederholtem
Stöhnen begleitet, was nicht überzeugt habe, zumal er bei anderen Themen
geordnet und lebhaft habe erzählen können. Über eine längere Passage zu Beginn
der Untersuchung habe er versucht, das Gespräch zu dominieren, die Fragen nicht
zu beantworten, vom Thema abzulenken. Dabei sei der Eindruck entstanden, dass
der Explorand durchaus auch ein gewisses schauspielerisches Talent besitze,
hinter dem er schwer erreichbar sei. All dies spreche für akzentuierte
Persönlichkeitszüge gemäss Z73.1 mit vorwiegend unreifen und narzisstischen
Anteilen. Die Kriterien einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren würden nicht erfüllt. Das Ausmass der angegebenen
Schmerzen stimme mit dem Verhalten des Exploranden nicht überein. Die vertiefte
Exploration habe gezeigt, dass er in erster Linie durch Phantomempfindungen und
nicht durch das Ausmass der Schmerzen beeinträchtigt sei; ein Anteil der
Schmerzen sei somatisch erklärbar (Suva-Nr. 323, S. 39 f.).
Zur Kausalität führte Dr. med. O.___ Folgendes
aus (Suva-Nr. 323, S. 40 f.): Sehr früh und wiederholt im Verlauf bis
auch in die aktuelle Untersuchung hinein sei immer wieder Thema gewesen, dass
sich der Explorand nicht bzw. nur mühsam mit dem Verlust seines linken
Unterschenkels zurechtfinden könne. Er möchte sich nicht ohne Bein zeigen. Er
habe Mühe wahrzunehmen, dass das Bein fehle; dabei scheine es weniger um
Schmerzen, sondern mehr um Phantomempfindungen zu gehen, die ihn störten und an
den Verlust erinnerten. Neben der, wenn auch nicht sehr ausgeprägten, aber doch
klinisch relevanten depressiven Symptomatik habe sie, die Gutachterin, dies einer
Anpassungsstörung gemäss F43.25 nach ICD-10 zugeordnet. Sie sei
definitionsgemäss auf das Ereignis bezogen, für das die Anpassung nicht oder
nur partiell gelungen sei; dies treffe auf den Exploranden geradezu
prototypisch zu. Insofern stehe die Anpassungsstörung in kausalem Zusammenhang
mit dem Unfallereignis. Daneben verweise zum einen die ICD-10 in der Beschreibung
der Diagnose, dass Disposition und Vulnerabilität ebenfalls einen Anteil am
Auftreten der Störung hätten; zum zweiten zögen sich durch das Dossier
ausreichend viele explizite Äusserungen des Exploranden, mit denen er deutlich
gemacht habe, dass er nun nicht ans Arbeiten denke, sondern eine Rente der
Versicherungen erwarte. In der aktuellen Untersuchung habe er noch einmal
hervorgehoben, dass eine berufliche Tätigkeit lediglich eine Perspektive in den
Augen von ihr, Dr. med. O.___, als Untersucherin sei; für ihn selbst sei dies
keine Option. Auch das Verhalten des Exploranden im Verlauf des
Belastbarkeitstrainings wie auch vor dem Austritt aus der E.___ sprächen dafür,
dass es neben den Anpassungsproblemen erhebliche andere Anteile gebe, die die
bessere Mobilität mit Hilfe der Prothese, die Wiederaufnahme des alltäglichen
Lebens und die Rückkehr in eine berufliche Tätigkeit behinderten (Suva-Nr. 323,
S. 40 f.).
Was die Leistungsfähigkeit anbelangt,
gab die Gutachterin nach detaillierten Ausführungen zusammenfassend an, der
Explorand sei in für seine berufliche Tätigkeit relevanten Fähigkeiten partiell
wie folgt eingeschränkt: leicht in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Konversations- und Kontaktpflege zu
Dritten und der Gruppenfähigkeit; mittelschwer in der Anpassung an Regeln und
Routinen, der Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit und der Selbstbehauptungsfähigkeit. Die Einschränkungen
beträfen auch Persönlichkeitsanteile. Aufgrund der Anpassungsstörung seien vor
allem die Selbstbehauptungsfähigkeit, anteilig auch das Durchhaltevermögen und
die Konversations- und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Gruppenfähigkeit beeinträchtigt
(Suva-Nr. 323, S. 41 ff.).
Die Fragen der Suva beantwortete die
Gutachterin im Wesentlichen wie folgt (Suva-Nr. 323, S. 44 ff.): Die
Anpassungsstörung und die anhaltende leichte depressive Episode stünden
überwiegend wahrscheinlich in kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Als
unfallfremde Faktoren fänden sich mangelnde Deutschkenntnisse, die fehlende
Berufsausbildung und akzentuierte Persönlichkeitszüge. Unfallfremde
Krankheitsbilder lägen nicht vor. Die Einschränkungen beträfen in erster Linie
die orthopädischen Folgen des Unfallereignisses. Bezüglich der
Anpassungsstörung gehe es zusätzlich um die Kränkung und – damit
zusammenhängend – um die Scham angesichts des Beinverlusts; dies führe nicht zu
einer relevanten Leistungseinschränkung über die somatischen Unfallfolgen
hinaus, sondern mache gewisse Voraussetzungen am Arbeitsplatz notwendig: Der
Explorand benötige angesichts des Unterschenkelverlusts einen respektvollen und
verständnisvollen Umgang. Auf der anderen Seite benötige er aufgrund der
beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszüge klare Strukturen und Vorgaben
für die auszuführenden Tätigkeiten sowie wohlwollende, aber konsequent
umgesetzte Rahmenbedingungen. Die Anpassungsstörung gehe etwas über das Ausmass
einer leichten Störung hinaus, erreiche nicht ganz den Grad einer leichten bis
mittelschweren Störung. Die depressive Episode sei noch leicht ausgeprägt;
gemäss Tabelle 19 entspreche dies gesamthaft einer nicht ganz leichten bis
mittelschweren psychischen Störung, entsprechend einem Integritätsschaden von
30 %. Allerdings sei aus somatischen Gründen für die Amputation bereits
ein Integritätsschaden von 35 % zugesprochen worden; damit sei der
überwiegende Anteil von verbleibenden Schmerzen und Beeinträchtigungen bereits
abgegolten. Zudem sei nach einer Amputation mit gewissen Anpassungsproblemen zu
rechnen. Die Beeinträchtigungen, die der Explorand erlebt habe, seien weitgehend
auf die akzentuierten Persönlichkeitszüge zurückzuführen. Aus psychiatrischer
Sicht könnten die beiden lntegritätsschäden deshalb nicht addiert werden. Sie,
Dr. med. O.___, schätze den zusätzlichen Anteil des Integritätsschadens auf einen
Drittel der 30 %, entsprechend 10 % zusätzlich zu den bereits
gesprochenen 35 % (Suva-Nr. 323, S. 44 ff.).
9.1.4 Die Ausführungen von Dr. med. O.___
basieren auf den vollständigen Vorakten (vgl. IV-Nr. 323, S. 4 ff.) und der
persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, die am 17. September 2018 im
Beisein einer albanischen Dolmetscherin stattgefunden hat; zudem hat sie beim
behandelnden Psychiater eine telefonische Auskunft eingeholt (IV-Nr. 323, S. 16
ff.). Auf dieser Basis ist Dr. med. O.___ zu schlüssigen Ergebnissen gelangt,
die sie widerspruchsfrei und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und begründet
hat. Die Gutachterin hat die Angaben des Beschwerdeführers – wie dieser selbst
bemerkt hat (A.S. 15) – genau festgehalten, dazu Stellung genommen und sich
damit auseinandergesetzt. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, bei der
Gutachterin jegliche Neutralität und Unvoreingenommenheit vermisst zu haben
(vgl. A.S. 15 ff.), scheint er dies mit der Beharrlichkeit und Gründlichkeit
von Dr. med. O.___ beim Ermitteln des medizinischen Sachverhalts zu
verwechseln; ihren Ausführungen unter «Aktuelle Beschwerden» lässt sich
eindrücklich entnehmen, dass sie sich mit unklaren und ausweichenden Antworten
des Beschwerdeführers nicht einfach zufriedengegeben hat. Vielmehr hat die
Gutachterin versucht, dem Beschwerdeführer klarzumachen, dass eine zuverlässige
Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und letztendlich der geltend
gemachten Beschwerden von der Genauigkeit seiner Aussagen abhängt. Vor diesem
Hintergrund ist der Widerspruch zu den anderslautenden und weitschweifenden
Ausführungen des Beschwerdeführers (A.S. 15 ff.) als aufgelöst zu betrachten. Das
psychiatrische Teilgutachten wird folglich den allgemeinen Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. II 5.4 hiervor)
gerecht; seine Ergebnisse lassen sich mit der Einschätzung des Kreisarztes
Dr. med. L.___ vom 27. Januar 2017 vereinbaren, wonach sich anlässlich der
heutigen Konsultation keine Hinweise auf eine mindestens mittelgradige
depressive Störung gezeigt hätten, wie dies der Psychiater Dr. med. J.___ am
10. Dezember 2016 diagnostiziert habe. Demgegenüber weichen die Diagnosen und die
Beurteilung von Dr. med. O.___ von jenen von Dr. med. J.___ ab, wonach der
Beschwerdeführer für eine Verweistätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit zu
mindestens 70 % eingeschränkt sei (u.a. Stellungnahme vom 14. September
2020, vgl. A.S. 40 ff.). Diese Abweichung stellt die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der gutachterlichen Feststellungen jedoch nicht in Frage. Behandelnde
und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen Person als Patientin oder
Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und Situationen konfrontiert, zu ganz
unterschiedlichen Beurteilungen der psychischen Beeinträchtigungen und –
invalidenversicherungsrechtlich entscheidend – deren Schweregrads mitsamt den
sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. In
Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag
(BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; Urteil des Bundesgerichts I 701/05
vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine mit Hinweisen) kann eine medizinische
Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum
Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu
unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten
abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese
objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, die im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer
abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2010 vom
27. Dezember 2010 E. 2.2.2, 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 und Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 51/06 vom 19. September 2006
E. 3.1.2). Derartige Aspekte finden sich in den Berichten von Dr. med. J.___
nicht. Vielmehr hat er über weite Strecken die Aussagen des Beschwerdeführers
wiedergegeben und scheint bei seiner Beurteilung vorwiegend darauf abgestellt
zu haben. Überdies kann nicht von einer intensiven Behandlung gesprochen
werden, die dem durch Dr. med. J.___ beschriebenen gravierenden
Störungsbild gerecht würde. Wie sich seiner Auskunft gegenüber der Gutachterin
entnehmen lässt, habe zwischenzeitlich sieben Monate lang überhaupt keine
Therapie stattgefunden, bevor sich der Beschwerdeführer wieder gemeldet habe
(vgl. Suva-Nr. 323, S. 31). Auch mit Blick auf die umfassenden und
überzeugenden Darlegungen der Gutachterin besteht kein Anlas, an ihrer
Beurteilung zu zweifeln. Was den Bericht des Hausarztes Dr. med. R.___ vom 30. Mai
2019 (Suva-Nr. 372) anbelangt, ist festzuhalten, dass er einerseits über weite
Strecken die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden geschildert
hat und zudem die Psychiatrie nicht zu den Fachgebieten gehört, in denen er
eine fachärztliche Qualifikation aufweist, ist er doch Facharzt für Allgemeine Innere
Medizin FMH. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug
auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll,
wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 353 E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den
allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso – wie im vorliegenden Fall
bezüglich Dr. med. J.___ – für die behandelnden Spezialärzte und erst recht für
die schmerztherapeutisch tätigen Ärzte mit ihrem besonderen
Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst
bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 m. Hinw.).
9.2 Zu den weiteren Teilgutachten
wird in der Beschwerde nichts Konkretes vorgebracht, weshalb es sich erübrigt,
auf diese näher einzugehen; es genügt diesbezüglich die Feststellung, dass
sowohl das Teilgutachten als auch die Gesamtbeurteilung den Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht werden (vgl. E. II
5.4 hiervor).
9.3 Folglich vermögen die Berichte
von Dr. med. J.___ und Dr. med. R.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
Ergebnisse des Administrativgutachtens nicht in Frage zu stellen. Weitere
medizinische Abklärungen sind – entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers –
nicht erforderlich, da eine taugliche Beurteilungsgrundlage vorliegt.
10.
10.1 Zur Frage, ob die organisch nicht
nachweisbaren Beschwerden in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall
vom 13. April 2015 stehen, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei,
objektiv betrachtet, zumindest von einem mittelschweren Unfallereignis im
engeren Sinne auszugehen, allenfalls sogar von einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid
seien drei und nicht bloss zwei Kriterien für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs erfüllt, davon zumindest eines sehr ausgeprägt, nämlich die
Art und Schwere der erlittenen Verletzung. Gestützt auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung müsse dies bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn und
erst recht bei einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu einem schweren Unfall
genügen, um die Adäquanz der psychischen Unfallfolgen zu bejahen (A.S. 15).
10.2 Diesen Ausführungen widerspricht
die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort wie folgt: Sie habe das
Ereignis vom 13. April 2015 als mittelschweren Unfall eingestuft, was der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten habe. Anders als die Suva, die
lediglich zwei Kriterien (Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen sowie schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen) als erfüllt betrachtet habe, sehe der Beschwerdeführer
zusätzlich das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen in dem Sinne erfüllt,
dass er zwar körperliche Dauerschmerzen geltend mache, diese somatisch jedoch
nicht erklärbar seien. Im N.___-Gutachten vom 2. November 2018 sei ein
reizloser funktionstüchtiger Unterschenkelstumpf links mit (nicht erklärbaren)
Phantom- und Stumpfschmerzen diagnostiziert worden (vgl. neurologisches
und orthopädisch-traumatologisches Teilgutachten). Damit bleibe es dabei, dass
lediglich zwei von sieben Kriterien, die vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht in BGE 115 V 133 ff. für den mittelschweren Bereich
verlangt würden, erfüllt seien, was zur Bejahung der Adäquanz nicht ausreiche.
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 13. April 2015 sei daher zu
verneinen. Selbst wenn die Adäquanz zu bejahen wäre, hätte dies auf die
Rentenprüfung keinen Einfluss. So hätten doch die M.___-Experten aus
psychiatrischer Sicht keine relevanten Leistungseinschränkungen gefunden, die über
die somatischen Unfallfolgen hinausgingen (A.S. 27 f.).
11.
11.1 Um eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers begründen zu können, muss zwischen dem versicherten
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden nicht nur ein natürlicher, sondern
auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach der wiederkehrenden
Formulierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint
(BGE 125 V 456 E. 5a S. 461). Der Voraussetzung des adäquaten
Kausalzusammenhangs kommt dabei die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 125 V 456 E. 5c S. 462). Ob bei Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen
gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln vom Gericht zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).
11.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden, ohne dass
die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS oder einen äquivalenten
Verletzungsmechanismus erlitten hat, erfolgt die Adäquanzbeurteilung
psychischer Unfallfolgen nach den in BGE 115 V 133 entwickelten Kriterien. Nach
dieser Rechtsprechung setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfallereignis bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung und
einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung im Einzelfall
voraus, dass dem fraglichen Ereignis für die Entstehung der psychisch bedingten
Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt; dies
trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen
Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141 mit Hinweisen).
11.3
11.3.1 Eine spezielle Adäquanzprüfung verlangt
zunächst eine Qualifikation des Unfallereignisses nach seiner Schwere. Zu
prüfen ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher
als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren
Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den
leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen
des Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zugeordnet werden können (Urteil des Bundesgericht U 2/07 vom 19. November 2007
E. 5.3.1 [SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26]). Die erlittenen Verletzungen können aber
immerhin Rückschlüsse auf die Kräfte gestatten, die sich beim Unfall entwickelt
haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.1
[SVR 2009 UV Nr. 57 S. 203]).
11.3.2 In der höchstrichterlichen Praxis sind
als schwerere Fälle im mittleren Bereich etwa Amputationen an den Fingern III-V
durch ein laufendes Fräsblatt (RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428 E. 2b/bb [U 280/97]) und die Totalamputation an den Fingern I-III mit subtotaler Amputation
an den Fingern IV und V beim Kehlen (Urteil U 233/95 vom 13. Juni 1996
E. 3b) beurteilt und eingestuft worden. Demgegenüber hat das Bundesgericht
bspw. einen Unfall als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert, bei dem sich
die versicherte Person zu Hause beim Holzschneiden mit einer Kapp-Handfräse an
der linken Hand verletzte, «mit Amputation des Dig. IV knapp distal des
Mittelgelenkes und Durchtrennung aller beugeseitigen Strukturen an Dig. III
sowie Beugesehnenverletzung Dig. II» (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.3). Ferner hat das Bundesgericht als Unfälle
mittelschwer im engeren Sinn bezeichnet, bei denen der Versicherte beim
Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder geriet und
dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der
Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und
Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität (Urteil U 82/00
vom 22. April 2002 Sachverhalt A und E. 3.1) oder beim Holzfräsen folgende
Verletzungen erlitt: «Am Daumen subtotale Abtrennung knapp proximal des
IP-Gelenks mit intakter 4mm breiter Weichteilbrücke dorsalseits und fraglicher
Zirkulation, palmarer Weichteildefekt bis in den Bereich der
Fingerkuppen-Mitte, Defektläsion im Bereich des Grundphalanxköpfchens mit
Zerstörung des IP-Gelenks; am Zeigefinger 3 cm lange, schrägverlaufende
ulnopalmare Rissquetschwunde mit Durchtrennung der Profundus-Beugesehne sowie
des ulnaren Superficialis-Beugesehnenzügels in der Zone II, Durchtrennung des
ulnopalmaren Gefäss-Nervenbündels bei intakter Zirkulation; am Mittelfinger
subtotale Abtrennung Höhe PIP-Gelenk mit intakter 1 cm breiter Weichteilbrücke
radiopalmar, Zirkulation intakt, Sensibilitätsstörung ulnarseits bei intakter
Sensibilität radialseits und Defektläsion im Bereich der Mittelphalanxbasis mit
Zerstörung von zirka der Hälfte der PIP-Gelenkfläche» (Urteil U 19/06 vom 18.
Oktober 2006 Sachverhalt A und E. 3; vgl. auch die dortige Praxisübersicht).
11.4 Der Ablauf des Unfallereignisses
vom 13. April 2015 lässt sich – gestützt auf die Ausführungen in E. II. 7
hiervor – folgendermassen zusammenfassen: Der Beschwerdeführer prallte auf der
Fahrt mit einem Niederhubwagen in einen Betonpfeiler, wobei er sich das linke
Bein zwischen dem Betonpfeiler und dem Fahrzeug einklemmte, was zu einer
drittgradig offenen Unterschenkelfraktur führte. Diese Verletzung hatte schliesslich
die Amputation seines linken Unterschenkels zur Folge. Im Lichte des Massstabs,
der sich aus den vorstehend zitierten Urteilen des Bundesgerichts ableiten
lässt, ist dieses Ereignis anhand des augenfälligen Geschehensablaufs mit den
sich dabei entwickelnden Kräften als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich
zu qualifizieren, wovon die Beschwerdegegnerin und grösstenteils auch der
Beschwerdeführer ausgeht.
11.5 Bei Unfällen aus dem mittleren
Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalls allein schlüssig
beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche
unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte
beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung
einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände
oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der
erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen
Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, die die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver
Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach
den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen; dies trifft einerseits dann
zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, der zu den schwereren Fällen im
mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall
zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335
S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58).
Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen,
wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend
lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen
Heilungsverlaufs. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – um einen
mittelschweren Unfall im mittleren Bereich, müssen mindestens drei Kriterien
erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
11.5.1 Der Beschwerdeführer kollidierte mit
einem über zwei Tonnen schweren Niederhubwagen (Still EXU-S 22, sog. «Ameise»)
mit einer Betonmauer und klemmte sich dabei das linke Bein ein. Trotz der
Verletzungen habe er – seinen eigenen Angaben zufolge – den Wagen noch etwas
nach vorne fahren und sich selber befreien können (Suva-Nr. 69, S. 3). Ein
solches Ereignis kann zwar für den Betroffenen eindrücklich sein; es ist aber,
so wie es sich vorliegend zugetragen hat, nicht als besonders dramatisch oder
eindrücklich im Sinne dieses Kriteriums zu bezeichnen, welches im Übrigen
objektiv zu beurteilen ist und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der
versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; U56/07 vom
25. Januar 2008 E. 6.1). Das erste Kriterium der besonders dramatischen
Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist daher zu
verneinen, zumal es zu beachten gilt, dass jedem mindestens mittelschweren
Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, die somit noch nicht ausreicht,
dieses Merkmal bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20.
November 2008 E. 5.2). Die Beurteilung dieses Kriteriums wird in der
Beschwerdeschrift und der Replik denn auch nicht beanstandet (A.S. 14 f., 33).
11.5.2 Die durch den Unfall erlittenen
Verletzungen, nämlich die drittgradige, offene Unterschenkelfraktur bzw. die
Amputation des linken Unterschenkels, sind erfahrungsgemäss geeignet, eine
psychische Fehlentwicklung auszulösen, was die Beschwerdegegnerin im
angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellt hat. Bejaht hat sie auch das
weitere Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen (Suva-Nr. 409, S. 5). Der Beschwerdeführer betrachtet diese beiden
Kriterien allerdings in sehr ausgeprägter Form als gegeben, wobei seiner
Meinung nach bereits das Kriterium der Schwere der Unfallverletzung alleine
genüge, um die Adäquanz zu bejahen (A.S. 14); dazu hat sich die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (A.S. 26 ff.) nicht geäussert. Das
Kriterium der erheblichen Beschwerden, die sich in auffallender oder besonders
ausgeprägten Form manifestieren, beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen
und nach der Beeinträchtigung, die die verunfallte Person durch Beschwerden im
Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128). Zu berücksichtigen ist
der Zeitraum vom Unfallereignis bis zum Fallabschluss, der hier Ende Mai 2019
erfolgte (Suva-Nr. 350). Dazu hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aufgrund
des massiven Weichteilschadens sei die Unterschenkelamputation unumgänglich
gewesen. Hinzu komme der schwierige Heilungsverlauf mit erheblichen
Komplikationen; es sei aktenkundig, dass die Prothesenanpassung während Jahren
unbefriedigend verlaufen sei und wiederholt medizinische bzw. orthopädische
Interventionen erfordert habe (A.14 f.).
11.5.3 Es trifft zu, dass sich die Ärzte des D.___
trotz zweimaligen operativen Interventionen ausserstande sahen, den linken
Unterschenkel des Beschwerdeführers zu retten, so dass als Ausweg einzig die
Amputation dieses Körperteils blieb; dazu kamen zwei weitere Eingriffe als
Folge des Sturzes vom 5. Mai 2015. Allerdings habe Dr. med. F.___, E.___, – so
lässt sich einer Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2015 entnehmen
– berichtet, es liege ein guter Heilverlauf vor. Die Prothesenanpassung habe
gut geklappt, und das ganztägige Tragen sei inzwischen möglich. Das Gehen –
auch auf unebenem Gelände – klappe mit Unterstützung durch einen Handstock gut.
Der Versicherte habe nun plötzlich den Wunsch nach einem Permanentrollstuhl
geäussert. Eine medizinische Indikation für ein solches Hilfsmittel ergebe sich
im vorliegenden Fall jedoch absolut nicht; dies habe man dem Versicherten
erklärt (Suva-Nr. 72). Dazu lässt sich dem Austrittsbericht der E.___ vom 9.
Oktober 2015 entnehmen, der Amputationsstumpf sei – beim Austritt vom 30.
September 2015 – weitestgehend sehr gut abgeheilt, die Haut reizlos und die
Narbe ausreichend gut verschiebbar gewesen. Einschränkungen der Knie- und
Hüftbeweglichkeit links hätten nicht bestanden. Der Stumpf sei in der Prothese
ausreichend belastbar gewesen. Die gesamte Beinmuskulatur sei stumpfseitig
hypoton und in der allgemeinen Kondition im Bereich Kraft und Ausdauer
eingeschränkt gewesen. Während des Gehens sei ein leichtes Duchenne-Hinken
linksseitig erkennbar gewesen. Beim Klinikaustritt sei der Patient mit einer
Unterschenkelprothese mobil in der Ebene und auf der Treppe gewesen. Für
längere Strecken habe er noch einen Handstock benötigt. Es sei eine ambulante
Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit durchzuführen, damit der
Patient Gangsicherheit erlange und im Verlauf auf den Stock verzichten könne
(Suva-Nr. 87, S. 3). Im Rahmen einer Verlaufskontrolle vom 16. Dezember 2015 –
so die Ärzte der E.___ – habe der Patient angegeben, die Prothese den ganzen
Tag tragen zu können, wobei ihm das Laufen im gesamten Stumpfbereich Schmerzen bereite.
Schmerzmittel nehme er keine. Im Befund hielten die Ärzte fest, beim Laufen mit
der Prothese sehe man, dass der Patient zu weit in den Prothesenschaft
einsinke, so dass es zu einer körperlichen Fehlhaltung komme. Er trage
allerdings auch nur zwei Baumwollstrümpfe über dem Liner, könnte (wie er
während dem stationären Aufenthalt mehrfach instruiert worden sei) jedoch mehr
Strümpfe zum Ausgleich der Atrophie tragen. Den Sleeve trage der Patient verkehrt
herum (textilbeschichtete Seite zur Haut hin), was ein Funktionieren der
Vakuum-Verankerung des Prothesenschafts verhindere. Im Weiteren hielten die
Ärzte der E.___ fest, die Narbenverhältnisse hätten sich reizlos abgeheilt
gezeigt. Lediglich noch über der ventralen Tibiaspitze am Unterschenkelstumpf
links sei eine leicht adhärente Narbe sichtbar gewesen. Aktuell habe der
Patient über keine Phantomschmerzen berichtet (Suva-Nr. 96, S. 2 f.). Am
7. März 2016 habe der Beschwerdeführer gegenüber einer Suva-Mitarbeiterin
über einen positiven Verlauf nach Prothesenanpassung (Suva-Nr. 113) und am
24. März 2016 darüber berichtet, sich zwischenzeitlich gut an die Prothese
gewöhnt zu haben. Die Narbe sei gut verheilt und reizlos gewesen. Der Stumpf
habe sich seit der Prothesenanpassung 2016 nicht mehr verändert. Selten
verspüre er Phantomschmerzen (Suva-Nr. 119). Am 6. Oktober 2016 habe der
Beschwerdeführer anlässlich einer Besprechung in der Stiftung I.___ weiterhin über
Schmerzen im linken Stumpf und rechten Schultergürtel geklagt. Der Hausarzt
habe von einem gut verheilten, reizlosen Stumpf gesprochen. Nach wie vor nehme
er keine Schmerzmittel ein. Inzwischen befinde er sich in psychotherapeutischer
Behandlung bei Dr. med. J.___ in [...], der ihm ein Psychopharmakum,
dessen Name er nicht benennen könne, verschrieben habe. Auf Rückfrage habe er
zugeben, dieses Medikament bereits nach zwei Tagen wieder abgesetzt zu haben mit
der Begründung, dass er keine Tabletten schlucken könne. Aufgrund des Hinweises
der andern an der Besprechung teilnehmenden Personen, dass es solche
Medikamente auch in flüssiger Form gäbe, habe er zugegeben, die Einnahme von Medikamenten
gänzlich abzulehnen. Auch hinsichtlich Psychotherapie habe er sich kritisch
geäussert und angemerkt, dass eine solche eigentlich nur Personen mit
Amputationen eines ganzen Beins benötigten (Suva-Nr. 154). Schliesslich hat der
orthopädische Facharzt der Gutachterstelle M.___ in seiner Beurteilung vom 30.
September 2018 festgehalten, der Stumpf sei reizlos und belastbar, die
Versorgung mit einer Unterschenkel-Prothese funktionell korrekt. Aus Erfahrung
und in Übereinstimmung mit den Lehrbüchern seien Patienten mit einer, ja sogar
mit beidseitiger Unterschenkel-Amputation und guter Prothesenversorgung
stockfrei gehfähig. Viele Einzelbeispiele dokumentierten, dass mit einer
Unterschenkelprothese, ja sogar mit zwei Unterschenkelprothesen Sportarten wie
Skifahren möglich seien. Die Versorgung mit der Unterschenkelprothese mit Abstützung
auf den Condylen erlaube es auch, kurzzeitige kniende Tätigkeiten auszuführen. lm
konkreten Fall seien die Verwendung eines Gehstocks und die angeblich
eingeschränkte Gehstrecke nicht nachvollziehbar. Zwar leide der Versicherte
seit der Amputation an Phantom-Beschwerden, die erfahrungsgemäss schwierig zu
behandeln seien, funktionell jedoch nichts an der Belastbarkeit und
Gehfähigkeit änderten (Suva-Nr. 321, S. 7 f.).
11.5.4 Vor diesem Hintergrund ist
festzustellen, dass der Amputationsstumpf relativ rasch reizlos verheilte und
der Beschwerdeführer die Prothese schon bald den ganzen Tag tragen konnte. Weil
er sich nicht an die Empfehlungen der Fachärzte hielt und die Möglichkeiten zur
Verbesserung der Tragkomforts nicht ausnutzte, gab es Probleme, die er sich folglich
grösstenteils selbst anzurechnen hat. Daran ändert die Einschätzung von Dr.
med. Q.___, wonach die prothetische Behandlung nicht fachgerecht vorgenommen
worden sei, nichts, zumal dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit
offenstand, bei der Beschwerdegegnerin eine Nachbesserung der prothetischen
Versorgung zu initiieren. Dazu kommt die orthopädische Einschätzung des
Fachgutachters Dr. med. N.___, wonach der Stumpf funktionell korrekt versorgt,
hingegen das Verhalten des Versicherten bezüglich Verwenden eines Gehstocks und
eingeschränkter Gehstrecke nicht nachvollziehbar sei. Dem Heilungsprozess nicht
förderlich dürfte auch das Verhalten des Beschwerdeführers gewesen sein, ohne
nachvollziehbare Gründe auf die Einnahme von Schmerzmitteln zu verzichten. Auffallend
ist schliesslich der Beginn der unterschiedlich geltend gemachten Probleme mit
der prothetischen Versorgung, welcher ungefähr mit dem Zeitpunkt einer am 14.
September 2015 gemachten Aussage des Beschwerdeführers gegenüber den Ärzten der
E.___ zusammenfällt; so habe sich dieser dahingehend geäussert, aufgrund der
Unfallfolgen nicht mehr arbeiten zu können. Er erwarte eine Rente, worauf sich
die E.___-Ärzte bemüht hätten, dem Versicherten verständlich zu machen, dass
ihm gewisse Tätigkeiten – trotz Unfallfolgen – noch zuzumuten seien (Suva-Nr.
72). Bei der gesamthaften Würdigung ist das Kriterium des schwierigen
Heilungsverlaufs sowie der erheblichen Komplikationen als erfüllt zu betrachten,
dies jedoch nicht in besonders ausgeprägter Weise; dass trotz diverser
Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden kann, genügt im Übrigen allein
nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_561/2012 vom 12. Dezember 2012 E. 4.2.3
m.H.a. Urteil 8C_738/2011 E. 7.3.5).
11.5.5 Im Weiteren ist – entgegen der
Betrachtungsweise des Beschwerdeführers – aufgrund der vorstehenden ärztlichen
Aussagen wie auch jenen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dieser habe
unter erheblichen, unfallbedingten körperlichen Dauerschmerzen gelitten. Ebenso
wenig liegt eine ärztliche Fehlbehandlung vor, die die Unfallfolgen wesentlich
verschlimmert hätte. Unbestritten geblieben ist schliesslich die Feststellung
der Beschwerdegegnerin, es bestehe weder ein hoher Grad noch eine lange Dauer
der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
11.6 Somit sind lediglich zwei der
eingangs erwähnten sieben Adäquanzkriterien (vgl. E. II. 11.5 hiervor) erfüllt,
weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und
dem Unfallereignis vom 13. Mai 2015 zu verneinen ist.
12.
12.1 Nach Meinung des
Beschwerdeführers erweise sich der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene
Einkommensvergleich selbst ohne Berücksichtigung der psychischen Unfallfolgen
als nicht korrekt. Konkret werde das Valideneinkommen von CHF 49'303.00
beanstandet, das gestützt auf den GAV für Personalverleih pro 2019 berechnet
worden sei; bei der Arbeitstätigkeit mittels der C.___ SA handle es sich um
eine Übergangssituation, um der zuvor bestehenden Arbeitslosigkeit zu entgehen.
Stattdessen sei auf den statistischen Durchschnittslohn für Hilfsarbeiter
abzustellen, und zwar gemäss den Grundlagen, die auch für die Bemessung des
Invalideneinkommens herangezogen worden seien. Ausgangspunkt für die Bemessung
des Valideneinkommens sei somit der Tabellenlohn von CHF 67’743.00. Bei einem
leidensbedingten Abzug von 20 %, wie im Einsprache-Entscheid angenommen,
ergebe sich ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 20 %. Eventualiter wäre
zumindest im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Parallelisierung
der Vergleichseinkommen vorzunehmen (vgl. BSK ATSG – Christoph Frey/Nathalie Lang,
Art. 16 N 12 ff.); diesfalls wäre das Validen- bzw. das Invalideneinkommen
zumindest bis 5 % anzugleichen, womit noch ein Invaliditätsgrad von
15 % resultierte (A.S. 18 f.).
12.2 Demgegenüber hat die
Beschwerdegegnerin ausgeführt, sie habe den mutmasslichen Verdienst von CHF
49'303.00 für das Jahr 2019 gestützt auf den GAV für Personalverleih ermittelt.
Zum Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer als Lagermitarbeiter durch die C.___
AG obligatorisch bei der Suva gegen Unfälle versichert gewesen. Gemäss Auszug
aus dem individuellen Konto sei er seit September 2013 regelmässig als
Temporärmitarbeiter via C.___ AG im Einsatz, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall weiterhin als
Temporärmitarbeiter gearbeitet hätte. Von einer blossen Übergangssituation könne
unter diesen Umständen keine Rede sein. Werde der Validenlohn aufgrund eines
GAV ermittelt, so entfalle eine Parallelisierung der Erwerbseinkommen. Der
Validenlohn von CHF 49'303.00 sei folglich korrekt ermittelt worden (A.S. 28).
12.3 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1
S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 9C_63/2018
vom 9. November 2018 E. 4.4.2). Falls der Versicherte als Gesunder nicht mehr
an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist das Valideneinkommen
praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018 E. 5 m.H.a. SVR 2009 IV Nr. 58
S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1.2). Weist
das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren
Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 9C_14/2019 vom
24. April 2019 E. 2.2.2; 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen;
z.G: Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).
12.4 Der Arbeitgeberbescheinigung der
Firma S.___ AG lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort vom 9.
November 1998 bis 31. Dezember 2012 gearbeitet und ihm die Arbeitgeberin per
31. Dezember 2012 gekündigt hatte (Suva-Nr. 167, S. 103 f.).
Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass diese Kündigung nicht aus gesundheitlichen,
sondern aus andern Gründen (wie Probleme mit der Vorgesetzten etc.; vgl.
Aussagen des Beschwerdeführers im Gutachten von Dr. med. O.___,
Berufsbiographie, Suva-Nr. 323, S. 23 f.) erfolgte. Er wäre somit auch ohne den
Unfall, der sich mehr als zwei Jahre später ereignete, nicht mehr dort erwerbstätig
(vgl. zum Ganzen etwa die Urteile 8C_382/2017 des Bundesgerichts vom 25. August
2017 E. 2.3.1, 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2, 8C_41/2015 vom 24.
April 2015 E. 2.3, 8C_462/2014 vom 18. November 2014 E. 4.2, 9C_501/2013 vom
28. November 2013 E. 4.2 und 4.3.2 sowie Urteil des damaligen Eidg.
Versicherungsgerichts I 792/05 vom 15. März 2006 E. 3.3). Demnach kann nicht
mehr vom Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden. Das Valideneinkommen ist somit
zwar grundsätzlich gestützt auf den Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen
(LSE) zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2019
E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_551/2017 vom 2. August 2018, a.a.O.).
Allerdings nahm der Beschwerdeführer im Anschluss an die Anstellung bei der
Firma S.___ AG ab Januar 2013 für kurze Zeit eine neue Tätigkeit auf, bezog
dann Arbeitslosenentschädigungen, um ab anfangs 2014 verschiedene temporär
ausgeübte Tätigkeiten – insbesondere bei der Firma C.___ AG – zu
übernehmen, was bis zum Unfallzeitpunkt im April 2015 unverändert blieb (vgl.
Auszug aus dem individuellen Konto, Suva-Nr. 239 S. 3). Nachdem der
Beschwerdeführer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls über eine Zeitdauer
von mehr als zwei Jahren temporär gearbeitet hat, ist dies nicht mehr als eine
Übergangssituation zu betrachten; entsprechende Hinweise lassen sich u.a. in
seinen Aussagen gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. O.___
erblicken, wonach er sich vertraglich nicht habe festlegen können. Wo er
gewesen sei, sei gut von ihm gesprochen worden. Eine Festanstellung habe man
ihm nicht gegeben. Die einzige Stelle, die ihm gefallen habe, sei jene in der
Firma S.___ AG gewesen (Suva-Nr. 323, S. 24, 33), mithin jene Arbeitgeberin, die
ihm per Ende 2012 gekündigt hatte. Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der
Darstellung in der Beschwerde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintreten des Unfalls weiterhin temporär,
insbesondere bei der Firma C.___ AG, erwerbstätig geblieben wäre; dafür spricht
auch die Bestätigung dieser Firma vom 18. April 2017, wonach der
Beschwerdeführer, hätte sich der Unfall nicht ereignet, noch immer dort tätig
wäre (Suva-Nr. 232, S. 3). Zu seinen Gunsten hat die Beschwerdegegnerin allerdings
nicht auf die Lohnverhältnisse bei der Firma C.___ AG (Grundlohn CHF 19.81;
Suva-Nr. 232, S. 3), sondern auf den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih
2019 bzw. auf ein Jahreseinkommen von CHF 49'303.00 (CHF 20.81 x 2'187 Std.,
zzgl. 8,33 % 13. Monatslohn; Suva-Nr. 360 ff.) abgestellt; dies lässt sich
nicht beanstanden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, lehnt das
Bundesgericht eine Parallelisierung der Vergleichsabkommen ab, wenn das
Valideneinkommen unter Bezugnahme auf einen Gesamtarbeitsvertrag ermittelt
worden ist (vgl. Urteile 8C_141/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5.2.2;
8C_721/2017 vom 26. September 2018 E. 3.4; 8C_662/2019 vom 26. Februar 2020 E.
3.3; 8C_88/2020 vom 14. April 2020 E. 3.2.2; 8C_310/2020 vom 23. Juli 2020
E. 3.2 und 3.3.).
12.5 Folglich ist beim
Einkommensvergleich auf einen Validenlohn von CHF 49'303.00 pro Jahr
abzustellen, womit es sein Bewenden hat.
12.6 Die Bemessung des Invalideneinkommens
im Betrag von CHF 54'194.00 pro Jahr ist nicht bestritten, womit kein Anlass zu
einer näheren Prüfung besteht; in Gegenüberstellung des Valideneinkommens von
CHF 49'303.00 pro Jahr resultiert keine Erwerbseinbusse, was den Anspruch auf eine
Invalidenrente ausschliesst.
13. Zusammenfassend ist nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente verneint hat. Die gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2020
erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb diese
abzuweisen ist.
14. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
15. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022 bestätigt.