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Entscheid

VSBES.2020.78

Ergänzungsleistungen AHV/IV

29. Juni 2020Deutsch10 min

Beschwerdeführerin), geboren 1953, bezieht eine Altersrente der AHV (Ausgleichskasse

Source so.ch

Urteil vom 29. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente (Einspracheentscheid vom 2. April

2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin), geboren 1953, bezieht eine Altersrente der AHV (Ausgleichskasse

Beleg Nr. [AK-Nr.] 28) und Ergänzungsleistungen.

1.2 Mit zwei Verfügungen vom 16. Mai

2018 berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2017

respektive ab 1. Mai 2017 neu und forderte Beträge von CHF 1'476.00 (für

den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017) und von CHF 7'862.00

(betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2018) zurück (AK-Nr. 1, 5).

Die Rückforderung basierte darauf, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar

2017 eine Eigentumswohnung in [...] verkauft hatte und die Beschwerdegegnerin

bei der anschliessenden Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung irrtümlich

von einem Verkaufserlös von CHF 13'073.00 statt CH 116'373.00

ausgegangen war.

1.3 Die von der Beschwerdeführerin

am 24. Mai 2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin

am 2. Juli 2018 ab (AK-Nr. 10). Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 3.

Juli 2018 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 14 S. 5 f.) wies das Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 31. Januar

2019 ebenfalls ab (AK-Nr. 32). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das

Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 21. März 2019, AK-Nr. 43).

2. Am 3. September 2019 erliess

die Beschwerdegegnerin eine Verrechnungsverfügung (AK-Nr. 84). Diese hält fest,

die Rückforderungssumme von CHF 9'468.80 (zusammengesetzt aus den genannten Beträgen

von CHF 7'862.00 und CHF 1'476.00 sowie aus während der

Rückforderungsperiode vergüteten Krankheitskosten von CHF 702.80 (vgl.

AK-Nr. 77) werde mit der laufenden Renten- und EL-Zahlung verrechnet. Der zu

verrechnende Betrag belaufe sich auf 46 monatliche Teilbeträge à CHF 200.00

und einen monatlichen Teilbetrag von CHF 268.80. Die erste Verrechnung werde

mit der Hauptauszahlung des Monats Oktober 2019 vorgenommen. Die

Beschwerdeführerin erklärte am 24. September 2019, sie sei mit der

Verrechnungsverfügung nicht einverstanden (AK-Nr. 86).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020

eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 837.00 pro Monat (inklusive

Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich CHF 476.00) zu (AK-Nr. 94

f.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 bei

der Beschwerdegegnerin Einsprache, die sie am 15. Januar 2020 ergänzte (AK-Nr. 96

ff.).

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin

die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht hatte (AK-Nr. 99), verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung 2. März 2020 den Ergänzungsleistungsanspruch

der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 (AK-Nr.101).

3.3 Am 6. und 26. März 2020 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut schriftlich bei der Beschwerdegegnerin und

reichte Dokumente ein (AK-Nr. 104 ff.) Die Beschwerdegegnerin teilte der

Beschwerdeführerin mittels Einspracheentscheid vom 2. April 2020 mit, sie

habe die Berechnungsgrundlagen antragsgemäss angepasst. Diesem Entscheid legte

sie die gleichentags erlassene Verfügung bei, worin die der Beschwerdeführerin ab

1. Januar 2020 bzw. ab 1. März 2020 zustehende jährliche Ergänzungsleistung auf

CHF 1'049.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von

CHF 476.00) festgesetzt wurde (AK-Nr. 107 ff.).

4. Gegen den Einspracheentscheid

vom 2. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin am 18. April 2020 Beschwerde an

das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Aktenseite [A.S.] 10). Mit

Zuschrift vom 25. April 2020 erhebt sie erneut Beschwerde (A.S. 13).

5. In der Beschwerdeantwort vom 19.

Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht

einzutreten; eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (A.S. 16 ff.).

6. Am 5. Juni 2020 bestätigt die

Beschwerdeführerin die in ihren Eingaben vom 18. und 25. April 2020

gemachten Ausführungen (A.S. 27). Am 22. Juni 2020 reicht sie weitere

Unterlagen ein (A.S. 29).

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den

folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten,

soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 und die

gleichentags erlassene, einen Bestandteil des Einspracheentscheid bildende

Verfügung richtet (vgl. AK-Nr. 107 ff.). Materieller Anfechtungs- und

Streitgegenstand ist die in diesem Entscheid geregelte Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020.

1.2

Wie sich den Ausführungen der

Beschwerdeführerin entnehmen lässt, beanstandet sie auch und in erster Linie

den Umstand, dass ihr die AHV-Altersrente nur in reduziertem Umfang ausbezahlt

wird (vgl. A.S. 13). Diese Reduktion dürfte auf der am 3. September 2019

verfügten Verrechnung basieren. Auf diesen Punkt ist daher ebenfalls einzugehen,

soweit dies im vorliegenden Verfahren möglich ist.

1.3

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, sie sei mit den EL-Abrechnungen von 2019 und 2020 sowie der

AHV-Abrechnung von März 2020 nicht einverstanden. Man habe ihr bestätigt, dass

alles richtig sei. Sie sei sich keiner Schuld bewusst. Weder habe sie einen

Versicherungsbetrug begangen noch verfüge sie über ein «Schwarzkonto» (A.S. 10,

13).

2.

Mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1.

Januar 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen und deren Höhe

festgelegt (AK-Nr. 107 ff.). Die im Jahr 2019 ergangenen Verfügungen vom 21.

Februar, 24. April, 1. und 29. Juli (AK-Nr. 39 ff.) sind unwidersprochen

geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügungen können daher

nicht mehr abgeändert werden, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel

ersichtlich sind, die eine sogenannte prozessuale Revision zu begründen

vermöchten (vgl. dazu Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Insoweit ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten; sie ist offensichtlich unzulässig. Der

Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Berechnungen soweit

ersichtlich zutreffend sind.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG, SR 831.30).

3.2

Die Beschwerdegegnerin hat im

Berechnungsblatt (AK-Nr. 108 f.) als anerkannte Ausgaben die Prämienpauschale

für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die

Wohnkosten von CHF 12’000.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG)

sowie den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00 (Art. 10 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 ELG) berücksichtigt. Als Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin

die AHV-Rente von CHF 24’576.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) angerechnet.

Diese Beträge sind nach Lage der Akten korrekt und werden auch nicht

bestritten. Bei anerkannten Ausgaben von total CHF 37’162.00 und anrechenbaren

Einnahmen von total CHF 24’576.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von

CHF 12’586.00, was einer jährlichen Ergänzungsleistung in dieser Höhe bzw.

von CHF 573.00 pro Monat entspricht. Die Direktzahlung des Pauschalbetrags an

die Krankenkasse macht monatlich CHF 476.00 aus (AK-Nr. 108 f.). Folglich

hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020

zustehende jährliche Ergänzungsleistung richtig berechnet, wogegen die

Beschwerdeführerin nichts Konkretes vorgebracht hat. Vielmehr hat sie in ihrem

Schreiben vom 23. April 2020 (AK-Nr. 111) selbst und zu Recht erklärt, mit

der neuen Berechnung ab 1. Januar 2020 müsse sie wohl einverstanden sein.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt (EL-Anspruch ab 1. Januar 2020)

offensichtlich unbegründet.

4.

Wie erwähnt (vgl. E. II. 1.2

hiervor), beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss auch die

verrechnungsweise erfolgte Reduktion der laufenden Leistungen. Die

Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Beschwerdeantwort fest, die

Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. 84) sei unangefochten

geblieben und daher rechtskräftig (A.S. 22). Den Akten lässt sich

allerdings entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 unter

dem Titel «Verrechnungsverfügung» und unter Beilage der Verfügung vom 3.

September 2019 erklärt hat, sie sei nicht einverstanden (AK-Nr. 86). Aus dieser

Formulierung geht klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die

Verrechnung zur Wehr setzen wollte. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, warum

die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es sei keine Anfechtung erfolgt. Falls

die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, das Schreiben vom 24. September

2019.

werde den Anforderungen an eine Einsprache nicht gerecht, wäre der

Beschwerdeführerin eine Frist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 10 Abs. 5

ATSV). Die Akten sind daher der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das

Schreiben vom 24. September 2019 als Einsprache behandle und ein

entsprechendes Einspracheverfahren eröffne. Sollte dies allenfalls im Rahmen

des die AHV-Altersrente betreffenden Verfahrens oder sonstwie bereits erfolgt

sein, würde diese Anweisung gegenstandslos.

5.

Zusammenfassend ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung im Jahr 2019 beanstandet wird. Die Beschwerde ist insoweit

offensichtlich unzulässig, weil die entsprechenden Entscheide längst in

Rechtskraft erwachsen sind. Soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom

2.

April 2020 und die darin erfolgte Beurteilung der jährlichen

Ergänzungsleistung richtet, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

unbegründet und ist abzuweisen. Dagegen hat eine Überweisung der Akten zu

erfolgen, damit die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin

sinngemäss beanstandete Verrechnung überprüfe respektive die diesbezügliche

Beanstandung vom 24. September 2019, die als Einsprache zu betrachten ist,

entsprechend behandle.

6.

Nach § 54bis Abs. 1

lit. b und c kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über

offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben sowie über

Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Dieselbe

Zuständigkeit gilt für die Überweisung der Sache (in Bezug auf die

Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 und die dagegen erhobene Einsprache

vom 24. September 2019) an die Beschwerdegegnerin, denn bei dieser

Überweisung handelt es sich um einen (atypischen) Zwischenentscheid, der in die

instruktionsrichterliche Kompetenz fällt. Wollte man stattdessen von einer

Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgehen, wäre diese offensichtlich begründet und

deshalb ebenfalls einzelrichterlich zu beurteilen.

7.

7.1

Die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) sind

nicht erfüllt.

7.2

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung

im Jahr 2019 richtet.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 (Einspracheentscheid

vom 2. April 2020 mit beigelegter Verfügung) richtet.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die

Verrechnung der Rückforderung richtet und sinngemäss verlangt wird, die

Beschwerdegegnerin habe das Schreiben vom 24. September 2019 (AK-Nr. 86) als

Einsprache gegen die Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. 84)

entgegenzunehmen und zu behandeln, werden die Akten an die Beschwerdegegnerin

überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger