VSBES.2020.78
Ergänzungsleistungen AHV/IV
29. Juni 2020Deutsch10 min
Beschwerdeführerin), geboren 1953, bezieht eine Altersrente der AHV (Ausgleichskasse
Source so.ch
Urteil vom 29. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV-Rente (Einspracheentscheid vom 2. April
2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren 1953, bezieht eine Altersrente der AHV (Ausgleichskasse
Beleg Nr. [AK-Nr.] 28) und Ergänzungsleistungen.
1.2 Mit zwei Verfügungen vom 16. Mai
2018 berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. Februar 2017
respektive ab 1. Mai 2017 neu und forderte Beträge von CHF 1'476.00 (für
den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 30. April 2017) und von CHF 7'862.00
(betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis 31. Mai 2018) zurück (AK-Nr. 1, 5).
Die Rückforderung basierte darauf, dass die Beschwerdeführerin am 8. Februar
2017 eine Eigentumswohnung in [...] verkauft hatte und die Beschwerdegegnerin
bei der anschliessenden Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung irrtümlich
von einem Verkaufserlös von CHF 13'073.00 statt CH 116'373.00
ausgegangen war.
1.3 Die von der Beschwerdeführerin
am 24. Mai 2018 erhobene Einsprache (AK-Nr. 7) wies die Beschwerdegegnerin
am 2. Juli 2018 ab (AK-Nr. 10). Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 3.
Juli 2018 erhobene Beschwerde (AK-Nr. 14 S. 5 f.) wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 31. Januar
2019 ebenfalls ab (AK-Nr. 32). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das
Bundesgericht nicht ein (Urteil vom 21. März 2019, AK-Nr. 43).
2. Am 3. September 2019 erliess
die Beschwerdegegnerin eine Verrechnungsverfügung (AK-Nr. 84). Diese hält fest,
die Rückforderungssumme von CHF 9'468.80 (zusammengesetzt aus den genannten Beträgen
von CHF 7'862.00 und CHF 1'476.00 sowie aus während der
Rückforderungsperiode vergüteten Krankheitskosten von CHF 702.80 (vgl.
AK-Nr. 77) werde mit der laufenden Renten- und EL-Zahlung verrechnet. Der zu
verrechnende Betrag belaufe sich auf 46 monatliche Teilbeträge à CHF 200.00
und einen monatlichen Teilbetrag von CHF 268.80. Die erste Verrechnung werde
mit der Hauptauszahlung des Monats Oktober 2019 vorgenommen. Die
Beschwerdeführerin erklärte am 24. September 2019, sie sei mit der
Verrechnungsverfügung nicht einverstanden (AK-Nr. 86).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2019 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020
eine monatliche Ergänzungsleistung von CHF 837.00 pro Monat (inklusive
Prämienpauschale Krankenversicherung von monatlich CHF 476.00) zu (AK-Nr. 94
f.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2020 bei
der Beschwerdegegnerin Einsprache, die sie am 15. Januar 2020 ergänzte (AK-Nr. 96
ff.).
3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin
die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht hatte (AK-Nr. 99), verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung 2. März 2020 den Ergänzungsleistungsanspruch
der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 (AK-Nr.101).
3.3 Am 6. und 26. März 2020 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut schriftlich bei der Beschwerdegegnerin und
reichte Dokumente ein (AK-Nr. 104 ff.) Die Beschwerdegegnerin teilte der
Beschwerdeführerin mittels Einspracheentscheid vom 2. April 2020 mit, sie
habe die Berechnungsgrundlagen antragsgemäss angepasst. Diesem Entscheid legte
sie die gleichentags erlassene Verfügung bei, worin die der Beschwerdeführerin ab
1. Januar 2020 bzw. ab 1. März 2020 zustehende jährliche Ergänzungsleistung auf
CHF 1'049.00 pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung von
CHF 476.00) festgesetzt wurde (AK-Nr. 107 ff.).
4. Gegen den Einspracheentscheid
vom 2. April 2020 erhebt die Beschwerdeführerin am 18. April 2020 Beschwerde an
das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Aktenseite [A.S.] 10). Mit
Zuschrift vom 25. April 2020 erhebt sie erneut Beschwerde (A.S. 13).
5. In der Beschwerdeantwort vom 19.
Mai 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten; eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (A.S. 16 ff.).
6. Am 5. Juni 2020 bestätigt die
Beschwerdeführerin die in ihren Eingaben vom 18. und 25. April 2020
gemachten Ausführungen (A.S. 27). Am 22. Juni 2020 reicht sie weitere
Unterlagen ein (A.S. 29).
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den
folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten,
soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 und die
gleichentags erlassene, einen Bestandteil des Einspracheentscheid bildende
Verfügung richtet (vgl. AK-Nr. 107 ff.). Materieller Anfechtungs- und
Streitgegenstand ist die in diesem Entscheid geregelte Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020.
1.2
Wie sich den Ausführungen der
Beschwerdeführerin entnehmen lässt, beanstandet sie auch und in erster Linie
den Umstand, dass ihr die AHV-Altersrente nur in reduziertem Umfang ausbezahlt
wird (vgl. A.S. 13). Diese Reduktion dürfte auf der am 3. September 2019
verfügten Verrechnung basieren. Auf diesen Punkt ist daher ebenfalls einzugehen,
soweit dies im vorliegenden Verfahren möglich ist.
1.3
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, sie sei mit den EL-Abrechnungen von 2019 und 2020 sowie der
AHV-Abrechnung von März 2020 nicht einverstanden. Man habe ihr bestätigt, dass
alles richtig sei. Sie sei sich keiner Schuld bewusst. Weder habe sie einen
Versicherungsbetrug begangen noch verfüge sie über ein «Schwarzkonto» (A.S. 10,
13).
2.
Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1.
Januar 2020 eine jährliche Ergänzungsleistung zugesprochen und deren Höhe
festgelegt (AK-Nr. 107 ff.). Die im Jahr 2019 ergangenen Verfügungen vom 21.
Februar, 24. April, 1. und 29. Juli (AK-Nr. 39 ff.) sind unwidersprochen
geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügungen können daher
nicht mehr abgeändert werden, zumal keine neuen Tatsachen oder Beweismittel
ersichtlich sind, die eine sogenannte prozessuale Revision zu begründen
vermöchten (vgl. dazu Art. 53 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten; sie ist offensichtlich unzulässig. Der
Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Berechnungen soweit
ersichtlich zutreffend sind.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG, SR 831.30).
3.2
Die Beschwerdegegnerin hat im
Berechnungsblatt (AK-Nr. 108 f.) als anerkannte Ausgaben die Prämienpauschale
für die Krankenversicherung von CHF 5'712.00 (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG), die
Wohnkosten von CHF 12’000.00 (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG)
sowie den Betrag für den Lebensbedarf von CHF 19'450.00 (Art. 10 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 ELG) berücksichtigt. Als Einnahmen hat die Beschwerdegegnerin
die AHV-Rente von CHF 24’576.00 (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) angerechnet.
Diese Beträge sind nach Lage der Akten korrekt und werden auch nicht
bestritten. Bei anerkannten Ausgaben von total CHF 37’162.00 und anrechenbaren
Einnahmen von total CHF 24’576.00 resultiert ein Ausgabenüberschuss von
CHF 12’586.00, was einer jährlichen Ergänzungsleistung in dieser Höhe bzw.
von CHF 573.00 pro Monat entspricht. Die Direktzahlung des Pauschalbetrags an
die Krankenkasse macht monatlich CHF 476.00 aus (AK-Nr. 108 f.). Folglich
hat die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020
zustehende jährliche Ergänzungsleistung richtig berechnet, wogegen die
Beschwerdeführerin nichts Konkretes vorgebracht hat. Vielmehr hat sie in ihrem
Schreiben vom 23. April 2020 (AK-Nr. 111) selbst und zu Recht erklärt, mit
der neuen Berechnung ab 1. Januar 2020 müsse sie wohl einverstanden sein.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt (EL-Anspruch ab 1. Januar 2020)
offensichtlich unbegründet.
4.
Wie erwähnt (vgl. E. II. 1.2
hiervor), beanstandet die Beschwerdeführerin sinngemäss auch die
verrechnungsweise erfolgte Reduktion der laufenden Leistungen. Die
Beschwerdegegnerin hält dazu in ihrer Beschwerdeantwort fest, die
Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. 84) sei unangefochten
geblieben und daher rechtskräftig (A.S. 22). Den Akten lässt sich
allerdings entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2019 unter
dem Titel «Verrechnungsverfügung» und unter Beilage der Verfügung vom 3.
September 2019 erklärt hat, sie sei nicht einverstanden (AK-Nr. 86). Aus dieser
Formulierung geht klar hervor, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die
Verrechnung zur Wehr setzen wollte. Vor diesem Hintergrund bleibt unklar, warum
die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, es sei keine Anfechtung erfolgt. Falls
die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, das Schreiben vom 24. September
2019.
werde den Anforderungen an eine Einsprache nicht gerecht, wäre der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 10 Abs. 5
ATSV). Die Akten sind daher der Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie das
Schreiben vom 24. September 2019 als Einsprache behandle und ein
entsprechendes Einspracheverfahren eröffne. Sollte dies allenfalls im Rahmen
des die AHV-Altersrente betreffenden Verfahrens oder sonstwie bereits erfolgt
sein, würde diese Anweisung gegenstandslos.
5.
Zusammenfassend ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung im Jahr 2019 beanstandet wird. Die Beschwerde ist insoweit
offensichtlich unzulässig, weil die entsprechenden Entscheide längst in
Rechtskraft erwachsen sind. Soweit sie sich gegen den Einspracheentscheid vom
2.
April 2020 und die darin erfolgte Beurteilung der jährlichen
Ergänzungsleistung richtet, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet und ist abzuweisen. Dagegen hat eine Überweisung der Akten zu
erfolgen, damit die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin
sinngemäss beanstandete Verrechnung überprüfe respektive die diesbezügliche
Beanstandung vom 24. September 2019, die als Einsprache zu betrachten ist,
entsprechend behandle.
6.
Nach § 54bis Abs. 1
lit. b und c kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über
offensichtlich verspätete oder sonstwie unzulässige Eingaben sowie über
Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen. Dieselbe
Zuständigkeit gilt für die Überweisung der Sache (in Bezug auf die
Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 und die dagegen erhobene Einsprache
vom 24. September 2019) an die Beschwerdegegnerin, denn bei dieser
Überweisung handelt es sich um einen (atypischen) Zwischenentscheid, der in die
instruktionsrichterliche Kompetenz fällt. Wollte man stattdessen von einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgehen, wäre diese offensichtlich begründet und
deshalb ebenfalls einzelrichterlich zu beurteilen.
7.
7.1
Die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG) sind
nicht erfüllt.
7.2
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung
im Jahr 2019 richtet.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie sich gegen die Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2020 (Einspracheentscheid
vom 2. April 2020 mit beigelegter Verfügung) richtet.
3. Soweit sich die Beschwerde gegen die
Verrechnung der Rückforderung richtet und sinngemäss verlangt wird, die
Beschwerdegegnerin habe das Schreiben vom 24. September 2019 (AK-Nr. 86) als
Einsprache gegen die Verrechnungsverfügung vom 3. September 2019 (AK-Nr. 84)
entgegenzunehmen und zu behandeln, werden die Akten an die Beschwerdegegnerin
überwiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger