VSBES.2020.8
Berufliche Massnahmen und Invalidenrente
29. Januar 2021Deutsch31 min
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen sowie allenfalls
Source so.ch
Urteil vom 29. Januar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 29. November 2019)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1996 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Januar 2015 bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen wiederholt depressiven Phasen
zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem
Beschwerdeführer in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines
Belastbarkeitstrainings im WG Treffpunkt, Trimbach, vom 8. Juni bis
6. September 2015 zu (IV-Nr. 12). Sodann gewährte sie ein
Aufbautraining vom 7. September 2015 bis 6. März 2016 (IV-Nr. 25
und 48) und erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom
21. März bis 31. Juli 2016 (IV-Nr. 70). Ferner bewilligte sie eine
Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr im Hinblick auf die erstmalige
berufliche Ausbildung vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017
(IV-Nr. 88). Im Weiteren erteilte sie Kostengutsprache für eine elementare
Abklärung im C.___, Berufliche Abklärungsstelle, [...], vom 18. Juni bis
21. Dezember 2018 (IV-Nr. 123 und 129). Ferner wurde Kostengutsprache
für ein Aufbautraining in der Stiftung D.___, [...], vom 1. Februar bis
30. April 2019 gewährt (IV-Nr. 142). Sodann übernahm die
Beschwerdegegnerin als Frühinterventionsmassnahme eine Wohnbegleitung des
Aufbautrainings ab 1. Februar 2019 für insgesamt 40 Stunden (IV-Nr. 146).
Vom 18. Juni bis 15. August 2019 unternahm der Beschwerdeführer einen
Arbeitsversuch bei den E.___, [...]. Mit Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 6. September 2019 wurde schliesslich festgehalten, der
Versicherte sei aus Sicht der Ausbildungsberatung und des RAD-Arztes
ausbildungsfähig. Der Fall werde ohne Rentenprüfung abgeschlossen. Der
Beschwerdeführer habe jedoch zurzeit keine weitere Unterstützung der IV bei der
beruflichen Eingliederung gewünscht, da er sehr mit der familiären Situation
beschäftigt sei. Er könne sich wieder bei der IV-Stelle des neuen Wohnkantons
melden, wenn er sich in der Lage fühle, eine Ausbildung anzugehen.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(IV-Nr. 174.1) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung
vom 29. November 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 29. November 2019 sei
aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen sowie allenfalls
eine Rente zuzusprechen.
2. Es sei dem Gesuchsteller für das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29.
November 2019 die unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 111 ff VRPG
zu gewähren.
- unter Entschädigungsfolge -
3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
März 2020 (A.S. 35 f) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 28. April 2020
(A.S. 37) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. F.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. April 2020 ein.
5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020
(A.S. 42) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und
von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und lic. iur. Claudia
Pascali-Armanaschi als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Mit Eingaben vom 2. Juni 2020
(A.S. 45) und 24. Juni 2020 (A.S. 48) lassen sich die Parteien abschliessend
vernehmen.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,
IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.
a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bezüglich
des Vorwurfs, wonach er das Training abgebrochen habe, festzuhalten, dass er
sich anlässlich des Standortgespräches in der D.___ am 17. April 2019
dahingehend geäussert habe, dass ihn die ganze Situation überfordere (neues
Wohnumfeld, Geburt des Kindes, Arbeitstraining). Es sei somit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei,
an den weiteren Abklärungen teilzunehmen. Im Bericht der D.___ vom 4. Juni 2019
sei ein Wiedereinstieg frühestens im Herbst 2019 empfohlen worden. Wie aus den
Akten hervorgehe, habe sich der Beschwerdeführer im Oktober 2019 denn auch
erneut bei der IV-Stelle Aargau angemeldet. Bezüglich des Vorwurfs des
Therapieabbruchs gelte es darauf hinzuweisen, dass die Wohnbegleiterin des
Beschwerdeführers, Frau G.___, am 7. Januar 2020 telefonisch gesagt habe, der
Beschwerdeführer sei seit April 2019 zwar nicht mehr in psychiatrischer
Behandlung, in dieser Zeit und bis heute einmal pro Woche sei ihm aber Frau G.___
zur Seite gestanden. Sodann habe der Beschwerdeführer im Frühling 2019, als er
sich überfordert gefühlt habe, den Abbruch als einzige Möglichkeit gesehen,
ohne die Konsequenzen abschätzen zu können. Als sich sein Gesundheitszustand
verbessert habe, habe er sich denn auch bei Herrn Dr. med. F.___, Psychiater, angemeldet.
Seit November 2019 stehe der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung. Obwohl der
Beschwerdeführer seit November 2019 bei Dr. med. F.___ in psychiatrischer
Behandlung stehe, sei er, den Ausführungen von Herrn Dr. med. F.___ zufolge, in
der freien Wirtschaft nach wie vor nicht arbeitsfähig. Es sei deshalb
glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer im Frühling / Sommer 2019 aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, an den Abklärungen
teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchzuführen und den Beschwerdeführer schriftlich auf
seine Schadenminderungspflicht sowie die Folgen hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4
ATSG). Gemäss Rechtsprechung sei dieses Vorgehen – mit der Einräumung einer
angemessenen Bedenkzeit – zwingend einzuhalten. Der Beschwerdeführer sei sich
der nachteiligen Folgen seines (gesundheitsbedingten) Verhaltens nicht bewusst
gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheine mit ihrer Argumentation zu übersehen,
dass es sich nicht um mangelnde Motivation, sondern vielmehr um ein
gesundheitsbedingtes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers handle. Wie im
Schreiben der Psychiatrischen Dienste (bei der IV-Stelle am 23. August 2019)
festgehalten werde, sehe die Prognose für eine erfolgreiche berufliche
Integration ohne weiterführende psychotherapeutische Begleitung und weitere
Unterstützung in den Lebensbereichen Wohnen, Ernährung, und Paar- und
Erziehungsberatung eher schlecht aus, da der Beschwerdeführer seine
dysfunktionalen Strategien im Umgang mit Überforderung bestehend aus sozialem
Rückzug und durchgehendem Vermeidungsverhalten erfahrungsgemäss ohne
Unterstützung nicht überwinden könne.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer
im Sommer 2019 mit einer Lehre starten würde. Durch familiäre Veränderungen
habe er im Frühling 2019 das Training und die Psychotherapie abgebrochen. Er
wünsche zurzeit keine weitere Unterstützung der Invalidenversicherung, da er
sich auf die neue familiäre Situation konzentrieren wolle. Aus medizinischer
Sicht sei eine Ausbildungsfähigkeit gegeben. Aufgrund dieses Umstandes würden
die Abklärungsmassnahmen ohne weitere Leistungen abgeschlossen. Sollte der
Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt bereit sein, berufliche Massnahmen
wahrzunehmen, könne er sich mit einem Motivationsschreiben wieder bei der
Invalidenversicherung seines neuen Wohnkantons melden.
Insofern moniert werde, dass die
Invalidenversicherung vor Erlass der Verfügung kein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe, sei anzufügen, dass aus der Verfügung
hervorgehe, dass die Türe hinsichtlich der beruflichen Massnahmen, welcher hier
auch besonders relevant seien, nicht endgültig geschlossen worden sei. Vielmehr
habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im neuen Wohnkanton Aargau eine
Anmeldung für berufliche Massnahmen zu beantragen, sofern er sich dann dazu
bereit fühle und genügend Motivation aufbringen könne. Es gehe hier auch nicht
an vorzubringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden MBZV's die
Konsequenzen aus seinem Handeln nicht klar gewesen seien. Er werde neben der
Eingliederungsfachperson der IV auch durch zahlreiche weitere Involvierte wie
bspw. die Beiständin, welche ihn nun in diesem Verfahren vertrete, betreut.
Aber primär gelte es hier zu beachten,
dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich nicht angezeigt gewesen sei
und bereits vorweg ins Leere gelaufen wäre. Der Beschwerdeführer habe die
verschiedenen Termine nicht mehr wahrgenommen. Mehrere Kontaktaufnahmen durch
die behandelnden Ärzte, die Beiständin und die weiteren Involvierten seien ins
Leere gelaufen. Die H.___ hätten zudem festgehalten, dass die fehlende
Motivation hier das Hauptproblem darstelle und nicht die gesundheitliche Situation.
Auch sei von Seiten des Beschwerdeführers ein klares Statement gekommen, als er
sich hinsichtlich der Besprechung mit allen Beteiligten über das weitere
Vorgehen geäussert habe, er wolle sich vorerst auf die veränderte familiäre
Situation (Geburt der Tochter im März 2019) konzentrieren. Obwohl gerade dies
der Motivationsschub hätte sein sollen, an den geplanten Massnahmen
teilzunehmen und eine finanzielle sowie persönliche Unabhängigkeit zu erlangen.
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2019 den
Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:
5.1
Im Austrittsbericht der H.___,
vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 7, S. 12), wo der Beschwerdeführer vom 16. Juni
2014.
bis 12. September 2014 teilstationär behandelt worden war, wurden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Schwere depressive Episode
(F32.2)
-
Probleme in Verbindung mit
der Ausbildung (Z55)
-
V.a. akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (Z73.1)
Im teilstationären Aufenthalt seien
multimodaler Therapieansatz mit psychotherapeutischen Einzel- und
Gruppengesprächen, Ergo-, Bewegungs- und Musiktherapie in der Gruppe und bei
Bedarf einzeln, pflegetherapeutischen Einzelgesprächen nach dem Bezugspflegekonzept,
sozialarbeiterischer Unterstützung, sowie Planung und Durchführung von
Stationsaufgaben und Gruppenaktivitäten verfolgt worden. Die durchgeführte neuropsychologische
Untersuchung habe grenzwertige bis leichte kognitive Minderleistungen gegenüber
der Norm (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen), ein Intelligenzniveau im unteren
Normbereich bei heterogenem Intelligenzprofil mit durchschnittlichen und
unterdurchschnittlichen Anteilen, eine ausgeprägte depressive Symptomatik sowie
Hinweise auf eine ADHS-Störung ergeben. Bei einer dem Beschwerdeführer
unbekannten Tätigkeit habe er viel Anleitung benötigt, habe hilflos gewirkt und
Defizite im räumlichen Denken gezeigt. Es sei ihm schwer gefallen, den
Arbeitsplatz geeignet einzurichten. Bei bekannten, bereits begonnenen
Tätigkeiten habe er hingegen selbständig und kompetent gehandelt, habe mit
wenig verbaler Unterstützung kreative Lösungen gefunden. Im Verlauf des
Aufenthaltes habe ein Standortgespräch mit der Beiständin, der Mutter und der Grossmutter
des Patienten stattgefunden. Der Zustand und das Verhalten des
Beschwerdeführers hätten sich im Verlauf des Aufenthalts verändert. Der
Beschwerdeführer habe vermehrt über Müdigkeit, Einschlafschwierigkeiten,
Morgentief und Unfähigkeit, den Wecker zu hören, geklagt. In den
Spezialtherapien habe er extra zur Teilnahme aufgefordert werden müssen und er habe
angefangene Projekte nicht mehr zu Ende führen können. Kurz darauf sei er eine
ganze Woche unentschuldigt ferngeblieben. Er habe die Absenz mit seiner
Enttäuschung über die nun festgelegte Entschädigung für die verlorene
Fingerkuppe erklärt. Es sei ihm bewusst geworden, dass ihm nicht der Rückzug, sondern
Aktivitäten und soziale Kontakte besser geholfen hätten. Er habe erfolglose Versuche
seitens der Mutter beschrieben, ihn zum Erscheinen in der Tagesklinik zu
motivieren. Später sei es erneut zu einer mehrtägigen unentschuldigten Absenz
gekommen. Herr A.___ sei auch zum angebotenen Abschlussgespräch nicht
erschienen und habe die Gesprächseinladung nicht an seine Mutter weitergeleitet.
Leider habe man den Beschwerdeführer schliesslich administrativ entlassen
müssen, es hätten wegen den Absenzen keine weiteren Schritte unternommen werden
können. In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sowie der Gesamtsituation
empfehle man eine Fremdplatzierung in einem betreuten Wohnheim, in dem adäquate
Strukturen installiert und Alltagsfertigkeiten gelernt werden könnten.
5.2
Im Bericht der H.___ vom 15.
Januar 2016 (IV-Nr. 54) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1.
Ängstlich (vermeidende)
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)
2.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1) remittiert seit Mitte 2015
3.
Probleme in Verbindung mit Ausbildung
(ICD-10 Z 55)
Zu Behandlungsbeginn habe der
Beschwerdeführer einerseits eine depressive Störung und andererseits eine
soziale Angstproblematik aufgewiesen. Während sich die affektive Lage unter
Behandlung relativ rasch gebessert habe, habe sich die Angstproblematik als
Ausdruck einer tiefergehenden, überdauernden Problematik im Sinne einer
ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung erwiesen. Aspekte dieser
Störung hätten sich zwar auch rasch verbessert (Abnahme der sozialen
Ängstlichkeit), doch bleibe die Problematik virulent und vor allem das
ausgeprägte Vermeidungsverhalten scheine bei entsprechenden Anlässen wieder in
den Vordergrund zu treten. Als Problembereiche persistierten darüber hinaus
eine erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Neigung zu körperlichen Beschwerden und
deren sorgenvoller Beachtung (vor allem im Magen-Darm-Bereich, neuerdings auch
im Rücken) und ein auffallend geringes Aktivitätsniveau ausserhalb der
beruflichen Tätigkeit. Die Problematik führe zusammen mit dem jungen
Erwachsenenalter (erschwertes Überblicken langfristiger Verhaltenskonsequenzen
– möglicherweise noch reifungsbedingt) und kognitiven Fähigkeiten im unteren
Normbereich zu einer eingeschränkten Selbständigkeit in Angelegenheiten, die
über die Bewältigung alltäglicher Routinen hinausgingen. Aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wäre ein Umzug in eine begleitete
Wohnform durchaus geeignet, Schwächen des Beschwerdeführers zu kompensieren, so
dass eine Berufsausbildung bessere Aussicht auf Erfolg hätte. Ein derartiges
Setting wäre darüber hinaus am ehesten der Rahmen, in dem der Beschwerdeführer
lernen könnte, mit den entsprechenden Situationen konstruktiver umzugehen
(pädagogischer Rahmen). Die Aufnahme einer Berufsausbildung sei nur
erfolgversprechend, wenn der Beschwerdeführer intensiv begleitet werde;
zeitliche Einschränkungen bestünden am ehesten aufgrund der immer noch erhöhten
Ermüdbarkeit und reduzierten Konzentration. Aufgrund der Symptomatik sei von
einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen.
5.3
Im Bericht der H.___ vom 3.
November 2017 (IV-Nr. 115) wurde neu ein Verdacht auf eine posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Im Verlauf des letzten halben Jahres
habe der Beschwerdeführer diverse belastende Ereignisse (doppelter Suizid von
zwei Kollegen im Wohnheim, Tod des Grossvaters und Erkrankung der Grossmutter,
Scheitern der ersten Liebesbeziehung) erlebt, woraufhin sich sein
Gesundheitszustand verschlechtert habe.
5.4
Im Bericht des C.___ vom 9.
Oktober 2018 (IV-Nr. 137) betreffend die elementare berufliche Abklärung wurde
ausgeführt, die emotionale Stabilität und die psychische Belastbarkeit des
Beschwerdeführers seien deutlich eingeschränkt gewesen. Er sei mit dem Pensum
von 38 % und dem Arbeitsweg nach eigenen Aussagen an seine Leistungsgrenze
gekommen. Der Anfahrtsweg sei für ihn aufgrund der Länge, der Hektik im
Strassenverkehr und des aggressiven Fahrens anderer Automobilisten sehr
belastend und er habe viel Konzentration gebraucht. Bei der Arbeit habe die
Konzentration im Verlauf des Tages abgenommen. Grund dafür sei offenbar auch
der unregelmässige Tag-Nacht-Rhythmus des Beschwerdeführers. Negative Emotionen
hätten den Beschwerdeführer schnell aus der Bahn geworfen. So habe er zum
Beispiel nach eigenen Aussagen an einem Wochenende sehr impulsiv auf die
Information reagiert, dass das IV-Taggeld über das Sozialamt abgerechnet werde
und er weiterhin das bisherige Taschengeld erhalte. Er habe die berufliche
Massnahme abbrechen wollen. Mit dem Wechsel in einen neuen Berufsbereich für
die Schnuppertage sei er überfordert gewesen. Er habe an den ersten beiden
Tagen wegen Migräne, Übelkeit und Erbrechen gefehlt, wobei er am zweiten Tag
auf Nachfrage erzählt habe, dass er sich am Wochenende vor den Schnuppertagen
im KV-Bereich selber stark unter Druck gesetzt gehabt habe. Die zwei
Schnuppertage in der Druckausrüsterei habe er wie geplant absolviert. Danach
sei er allerdings sehr erschöpft gewesen und habe sich vor seinen Ferien im
September keine weiteren Schnuppereinsätze zugetraut. Bei der Arbeit sei es ihm
schwer gefallen, sich selber zu strukturieren und die Zeit einzuteilen. Er habe
klare Strukturen und Zeitfristen gebraucht, damit er eine gute Leistung habe erbringen
können. Gegenwärtig sei die Vermittelbarkeit aufgrund der deutlich
eingeschränkten psychischen Stabilität und Belastbarkeit klar nicht gegeben.
Die Ausbildungsfähigkeit sei noch nicht gegeben. Eine Ausbildung ab Sommer 2018
sei eindeutig verfrüht. Es sei der Eindruck entstanden, dass der
Beschwerdeführer noch wenig konkrete Vorstellungen von der Berufswelt gehabt
habe und sich schrittweise an die Anforderungen der Arbeitswelt gewöhnen müsse.
Gegenwärtig erfülle er noch nicht die Anforderungen einer beruflichen
Massnahme.
5.5
Im Bericht des C.___ vom 7. März
2019.
(IV-Nr. 145) betreffend die elementare berufliche Abklärung wurde
festgehalten, die Pünktlichkeit des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der
Abklärung nicht verbessert. Wie schon in den vorangegangen drei Monaten sei er
regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen. Insgesamt habe er im
Berichtszeitraum 23 Verspätungen (17 Verspätungen weniger als fünf Minuten, 6
zwischen 20 Minuten und mehr als einer Stunde) verzeichnet. Aufgrund des nach
wie vor instabilen Verlaufs und des reduzierten Pensums sei eine Einschätzung
bezüglich einer Ausbildung ab Sommer 2019 schwierig. Die praktischen und schulischen
Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Niveau EBA, allenfalls sogar EFZ, seien
grundsätzlich vorhanden. Kritische Erfolgsfaktoren für eine Ausbildung ab
Sommer 2019 seien allerdings die Präsenz, das Pensum, die Pünktlichkeit und die
psychische und körperliche Belastbarkeit. Die Präsenz und Konstanz hätten sich
im Verlauf der dreimonatigen Abklärung etwas verbessert. Allerdings sei die
Präsenz mit insgesamt 13 Krankheitstagen und drei Absenztagen wegen Krankheit
der Freundin in drei Monaten immer noch deutlich reduziert. Die psychische
Belastbarkeit habe sich insofern verbessert, als er sich auf die beiden Berufsbereiche
habe einlassen und sein Pensum habe erhöhen können. Belastungen aus dem
privaten Bereich hätten aber die Konzentration und Leistung beeinträchtigt,
insbesondere in der zweiten Abklärung in der Druckausrüsterei. Auch hätten
solche Belastungen zu Fehlzeiten geführt. Er habe in den ersten eineinhalb
Monaten der Abklärung zu einem Pensum von 50 % gearbeitet (20 Stunden pro
Woche), wobei er eine Präsenz von 29 % erreicht habe. Im zweiten Teil der
Abklärung habe er zu einem Pensum von 55 % gearbeitet und eine Präsenz von
45.6
% erreicht. Es habe sich herausgestellt, dass seine Freundin im vierten
Monat schwanger sei. Er habe sich psychisch stark unter Druck gefühlt, habe
starkes Gedankenkreisen und wie oft in solchen Situationen Vermeidungsverhalten
gezeigt. Insgesamt sei die Vermittelbarkeit gegenwärtig aufgrund der deutlich
eingeschränkten psychischen Belastbarkeit und mangelnden Konstanz (Präsenz,
Pünktlichkeit) nach wie vor nicht gegeben.
5.6
Im undatierten Bericht der H.___
Olten (Eingang bei der IV-Stelle: 23. August 2019; IV-Nr. 153) betreffend die
ambulante Behandlung vom 21. Mai 2014 bis 11. Juni 2019 wurden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen
Anteilen (F61.0)
-
Rezidivierende depressive
Störung (F33.4)
Die Symptomatik des Beschwerdeführers
mit starkem Vermeidungsverhalten, wiederkehrenden depressiven Episoden mit
Gedankenkreisen, tiefem Selbstwert, sozialen Ängsten, aber auch emotionalen Durchbrüchen
mit Selbstverletzungen (Ritzen an den Armen), Suizidalität, instabilen Beziehungsmustern
und dissoziativen Symptomen, sei am ehesten im Rahmen einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und Borderline-Anteilen
einzuordnen. Die rezidivierenden Episoden mit depressiver Symptomatik
resultierten aus einer Dekompensation der Persönlichkeitsstörung bei äusseren
psychosozialen Belastungssituationen, wie beispielsweise dem Suizid der
Kollegen, dem Tod des Grossvaters, oder der Trennung von der Freundin. Aufgrund
der Symptomatik nach dem Unfall, bei dem Herr A.___ als 10-jähriger Junge den
oberen Teil des rechten Zeigfingers verloren habe, nachdem er von einem
Autoscooter überfahren worden sei, könnte auch an eine posttraumatischen
Belastungsstörung gedacht werden. Herr A.___ erfülle die Symptomkriterien dafür
jedoch nicht vollständig. Die dissoziativen Symptome und vermehrten Aussetzer
könnten Hinweise auf eine Traumafolgestörung sein. Weiter könnte eine neuropsychologische
Untersuchung inklusive Testung der Intelligenz und bei entsprechenden Hinweisen
allenfalls auch eine Abklärung eines möglichen ADHS im weiteren Verlauf Sinn
machen. Bei Herrn A.___ sei aktuell von psychischer Stabilität auszugehen, es
sei jedoch trotzdem von einer Überforderung durch die aktuelle Situation mit
dem neugeborenen Baby, der beengten Wohnsituation in der 2-Zimmerwohnung mit
der Partnerin, der instabilen Beziehung zur Partnerin, welche ebenfalls an
einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, auszugehen. Ohne weiterführende
psychotherapeutische Begleitung und weitere Unterstützung in den
Lebensbereichen Wohnen, Ernährung und Paar- und Erziehungsberatung sehe die
Prognose für eine erfolgreiche berufliche Integration eher schlecht aus, da
Herr A.___ seine dysfunktionalen Strategien im Umgang mit Überforderung
bestehend aus sozialem Rückzug und durchgehendem Vermeidungsverhalten
erfahrungsgemäss ohne Unterstützung nicht überwinden könne. Nachdem Herr A.___
nach der Geburt des Kindes über mehrere Wochen Therapietermine unentschuldigt
versäumt habe und auch der Arbeit ferngeblieben sei, sei ein weiteres
Standortgespräch vereinbart worden. Herr A.___ habe sich dabei motiviert gezeigt,
sowohl die Therapie weiter fortzuführen, wie auch mit der Arbeitsintegration
fortzufahren. Es sei jedoch auch deutlich sichtbar gewesen, dass Herrn A.___
trotz psychischer Stabilität das Ausmass seiner Verantwortung nicht bewusst zu
sein scheine. Nach dem Standortgespräch im März 2019 sei er noch einmalig zum
ambulanten Termin erschienen, danach habe er die weiteren vereinbarten Termine
unentschuldigt versäumt und habe sich nicht mehr gemeldet. Nachdem sich die
Zuverlässigkeit von Herrn A.___ bezüglich dem Wahrnehmen von Therapieterminen auch
nach einem Standortgespräch und nach mehreren versuchten Kontaktaufnahmen via
Beiständin und Wohnbegleitung nicht verbessert habe, werde die Behandlung bei
den H.___ abgeschlossen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin die
Indikation für die Fortsetzung der Psychotherapie, wobei beim Beschwerdeführer
aktuell nicht von der Motivation dazu ausgegangen werde könne.
5.7
Mit Bericht vom 16. April 2020
(A.S. 39 ff.) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, aus, in den persönlichen ärztlichen Gesprächen sei ein
antriebsarmes, vor allem ängstlich depressives Syndrom zu erheben gewesen, das
aufgrund des Verlaufs als Ausdruck einer depressiven Erkrankung zu verstehen
sei. Die Betrachtung, die rezidivierende depressive Störung sei auf dem
Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung und lediglich gleichsam als
Symptomverstärkung der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, sei nicht
nachvollziehbar. Als primäre Erkrankung sehe er, Dr. med. F.___, zunächst
einmal eine depressive Episode als Ausdruck einer affektiven Störung an, sodass
er die Gespräche bisher zur Psychoedukation, insbesondere auch zum Thema der
Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie, eingesetzt habe. Ab dem 24. März
2020.
habe er nun ein Rezept über Sertralin, Zolpidem und bei Bedarf Lorazepam
abgegeben und hoffe, im Verlauf eine antidepressive Psychopharmakotherapie
etablieren zu können. Zusammengefasst sehe er bei dem Versicherten das
Vorliegen einer primär psychischen Störung, die den affektiven Störungen F3
zugeordnet werde, halte ihn für deutlich erkrankt und sehe auf dem ersten
Arbeitsmarkt aktuell eine Arbeitsunfähigkeit sowie die Sinnhaftigkeit und
Notwendigkeit zur beruflichen Massnahme / Eingliederung durch die
Sozialversicherungsanstalt.
6.
6.1
Die versicherte Person muss
gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt
einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt,
dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen
hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.). Behandlungs-
oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit
darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG
(Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG
(Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander
anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1
mit Hinweis, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Grundsätzlich hat
sich die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an
das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom
13.
März 2007 E. 4, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und
insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November
2013.
E. 3).
6.2
Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier
abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle
berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich
und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind
dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die
unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung
hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter
Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung
oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse,
etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem
Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist
selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das
Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts
8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 91 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit
Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011; Urteil 8C_400/2017 vom
29.
August 2017 E. 4.2).
6.3
Entgegen den Vorbringen der
Beschwerdegegnerin besteht nach dem vorstehend Dargelegten für die Verwaltung
in Bezug auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kein weiter
Ermessensspielraum. Dieses ist im Gegenteil durch Gesetz und Rechtsprechung
genau geregelt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit dem von der IV-Stelle
gerügten Verhalten – er habe die verschiedenen Termine nicht mehr wahrgenommen
und mehrere Kontaktaufnahmen durch die behandelnden Ärzte, die Beiständin und
den weiteren Involvierten seien ins Leere gelaufen – seine Mitwirkungspflicht
nicht im vorgenannten Sinne qualifiziert verletzt. Die vom Beschwerdeführer gemäss
Abschlussbericht vom 6. September 2019 (IV-Nr. 165) gemachte Aussage, er
wünsche zurzeit keine weitere Unterstützung der IV bei der beruflichen
Eingliederung, da er sehr mit der familiären Situation beschäftigt sei, ist
auch nicht geeignet, ein ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4
ATSG zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019
E. 5.3). Den Akten ist
sodann keine Fristansetzung
und damit keine Bedenkzeit zu entnehmen. Eine solche ist aber für die
ordentliche Abwicklung des Verfahrens notwendig. Ebenfalls ist aus den Akten
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden wäre, es
würden keine weiteren Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und der
Rentenanspruch würde ohne Rentenprüfung verneint, wenn er sich nicht weiteren
Dispositiv
Eingliederungsmassnahmen unterziehte. Demnach hat die Beschwerdegegnerin
grundsätzlich zu Unrecht darauf verzichtet, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchzuführen, bevor sie den Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen und
den Rentenanspruch verneinte.
7. Von der Durchführung eines
Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann jedoch vorläufig abgesehen werden. So gibt es
aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sowie der Akten bezüglich der
beruflichen Abklärungen etliche Hinweise auf eine nicht unerhebliche psychische
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche einer erfolgreichen Durchführung
weiterer beruflicher Massnahmen entgegenstehen könnte:
Im Bericht des C.___ vom 9. Oktober 2018
(IV-Nr. 137) betreffend die elementare berufliche Abklärung wurde ausgeführt,
gegenwärtig sei die Vermittelbarkeit aufgrund der deutlich eingeschränkten
psychischen Stabilität und Belastbarkeit klar nicht gegeben. Die
Ausbildungsfähigkeit sei noch nicht gegeben. Sodann wurde im Bericht des C.___
vom 7. März 2019 (IV-Nr. 145) festgehalten, die Präsenz und Konstanz hätten
sich im Verlauf der dreimonatigen Abklärung zwar etwas verbessert. Allerdings
sei die Präsenz mit insgesamt 13 Krankheitstagen und drei Absenztagen wegen
Krankheit der Freundin in drei Monaten immer noch deutlich reduziert. Er habe
in den ersten eineinhalb Monaten der Abklärung zu einem Pensum von 50 %
gearbeitet (20 Stunden pro Woche), wobei er eine Präsenz von 29 % erreicht
habe. Im zweiten Teil der Abklärung habe er zu einem Pensum von 55 %
gearbeitet und eine Präsenz von 45.6 % erreicht. Insgesamt sei die
Vermittelbarkeit gegenwärtig aufgrund der deutlich eingeschränkten psychischen
Belastbarkeit und mangelnden Konstanz (Präsenz, Pünktlichkeit) nach wie vor
nicht gegeben. Des Weiteren wurde im undatierten Bericht der H.___ (Eingang bei
der IV-Stelle: 23. August 2019; IV-Nr. 153) betreffend die ambulante
Behandlung vom 21. Mai 2014 bis 11. Juni 2019 unter anderem eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen
Anteilen (F61.0) diagnostiziert und ausgeführt, die Symptomatik des
Beschwerdeführers mit starkem Vermeidungsverhalten, wiederkehrenden depressiven
Episoden mit Gedankenkreisen, tiefem Selbstwert, sozialen Ängsten, aber auch
emotionalen Durchbrüchen mit Selbstverletzungen (Ritzen an den Armen),
Suizidalität, instabilen Beziehungsmustern und dissoziativen Symptomen, sei am
ehesten im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich
vermeidenden und Borderline-Anteilen einzuordnen. Ohne weiterführende
psychotherapeutische Begleitung und weitere Unterstützung in den
Lebensbereichen Wohnen, Ernährung und Paar- und Erziehungsberatung sehe die
Prognose für eine erfolgreiche berufliche Integration eher schlecht aus, da der
Beschwerdeführer seine dysfunktionalen Strategien im Umgang mit Überforderung,
bestehend aus sozialem Rückzug und durchgehendem Vermeidungsverhalten,
erfahrungsgemäss ohne Unterstützung nicht überwinden könne. Zudem führte der
behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, mit Bericht vom
16. April 2020 (A.S. 39 ff.) aus, als primäre Erkrankung sehe er, Dr. med. F.___,
zunächst einmal eine depressive Episode als Ausdruck einer affektiven Störung
an, sodass er die Gespräche bisher zur Psychoedukation, insbesondere auch zum
Thema der Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie, eingesetzt habe. Er sehe
bei dem Versicherten das Vorliegen einer primär psychischen Störung, die den
affektiven Störungen F3 zugeordnet werde, halte ihn für deutlich erkrankt und
sehe auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell eine Arbeitsunfähigkeit sowie die
Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit zur beruflichen Massnahme / Eingliederung
durch die Sozialversicherungsanstalt. Zwar datiert der Bericht von Dr. med. F.___
nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019, welche
grundsätzlich die Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt
(BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Jedoch ist aus dem Bericht auch
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 12. November 2019
in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___ steht, weshalb davon
auszugehen ist, dass dessen Beurteilung auch für die Zeit vor Erlass der
angefochtenen Verfügung gilt.
Aus den vorstehenden Berichten ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von verschiedensten Ärzten sowie einer
Abklärungsstelle aus psychischen Gründen als nicht vermittelbar eingestuft
wurde. Zudem ergibt sich aus den unter E. II. 5. hiervor aufgeführten weiteren
Arztberichten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner IV-Anmeldung am 13. Januar
2015 und auch danach über längere Zeit in psychiatrischer Behandlung – ambulant
und teilstationär – war. Die genannten attestierten Einschränkungen sowie die teilweise
grossen Probleme bei der Durchführung der beruflichen Massnahmen mit häufigen
Absenzen (vgl. hierzu die Zwischenberichte vom 11. Juni 2018 [IV-Nr. 121],
13. August 2018 [IV-Nr. 128], 31. Januar 2019 [IV-Nr. 140] sowie der Bericht
zum Aufbautraining vom 4. Juni 2019, IV-Nr. 148) erweckten Zweifel an der
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Ausgangslage ist
es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf
weitere berufliche Massnahmen als auch den Anspruch auf eine Rente ohne zusätzliche
medizinische Abklärungen ihrerseits verneint. Im Abschlussbericht vom 6.
September 2019 wurde hierzu von Seiten der IV-Stelle lediglich festgehalten,
der Versicherte sei aus Sicht der Ausbildungsberatung und des RAD-Arztes
ausbildungsfähig. In den Akten ist jedoch kein Bericht eines RAD-Arztes vorhanden,
der dies nur ansatzweise begründen würde. Vielmehr finden sich im IV-Protokoll am 8. August und 2.
September 2019 folgende Einträge: «I.___ schlägt vor, ein Gutachten erstellen
zu lassen, er braucht einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten. Der
Versicherte hat aber offenbar die Therapie abgebrochen.» «Ich habe den Fall mit
dem Arzt RAD angeschaut, er wird wohl ein externes Gutachten verfassen lassen,
damit wir wissen, ob wir weiterfahren können mit beruflichen Massnahmen oder
abschliessen mit Rentenprüfung.» Weshalb die IV-Stelle den Fall dennoch ohne
jegliche medizinische Abklärungen abschloss und den Leistungsanspruch
verneinte, ist angesichts dieser Protokolleinträge nicht nachvollziehbar. Angesichts
der dargestellten Sachlage ist es
unumgänglich, vor der Durchführung allfälliger weiterer
Eingliederungsmassnahmen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
Das Versicherungsgericht holt in der
Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung
zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse
(insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder
eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig.
Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht,
zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso
steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4
S. 264). Wie vorgehend festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin im
Verwaltungsverfahren keinerlei medizinische Abklärungen veranlasst. Somit
handelt es sich dabei um eine bislang vollständig ungeklärte Frage, weshalb die
Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Veranlassung eines psychiatrischen
Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hiernach wird die Beschwerdegegnerin
erneut über allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen bzw. die
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden sowie
gegebenenfalls den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen haben.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles
Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da die Vertreterin des
Beschwerdeführers, lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, soweit ersichtlich
nicht über das Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss die Hälfte des
ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.;
vgl. § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'194.10
festzusetzen (9.25 Stunden zu CHF 115.00, zuzügl. Auslagen von CHF 45.00 und
MwSt).
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
29. November 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie
im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'194.10 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch