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Entscheid

VSBES.2020.8

Berufliche Massnahmen und Invalidenrente

29. Januar 2021Deutsch31 min

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen sowie allenfalls

Source so.ch

Urteil vom 29. Januar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Claudia Pascali-Armanaschi

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 29. November 2019)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1996 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 13. Januar 2015 bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wegen wiederholt depressiven Phasen

zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach dem

Beschwerdeführer in der Folge Frühinterventionsmassnahmen in Form eines

Belastbarkeitstrainings im WG Treffpunkt, Trimbach, vom 8. Juni bis

6. September 2015 zu (IV-Nr. 12). Sodann gewährte sie ein

Aufbautraining vom 7. September 2015 bis 6. März 2016 (IV-Nr. 25

und 48) und erteilte Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung vom

21. März bis 31. Juli 2016 (IV-Nr. 70). Ferner bewilligte sie eine

Kostengutsprache für das Vorbereitungsjahr im Hinblick auf die erstmalige

berufliche Ausbildung vom 1. August 2016 bis 31. Juli 2017

(IV-Nr. 88). Im Weiteren erteilte sie Kostengutsprache für eine elementare

Abklärung im C.___, Berufliche Abklärungsstelle, [...], vom 18. Juni bis

21. Dezember 2018 (IV-Nr. 123 und 129). Ferner wurde Kostengutsprache

für ein Aufbautraining in der Stiftung D.___, [...], vom 1. Februar bis

30. April 2019 gewährt (IV-Nr. 142). Sodann übernahm die

Beschwerdegegnerin als Frühinterventionsmassnahme eine Wohnbegleitung des

Aufbautrainings ab 1. Februar 2019 für insgesamt 40 Stunden (IV-Nr. 146).

Vom 18. Juni bis 15. August 2019 unternahm der Beschwerdeführer einen

Arbeitsversuch bei den E.___, [...]. Mit Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 6. September 2019 wurde schliesslich festgehalten, der

Versicherte sei aus Sicht der Ausbildungsberatung und des RAD-Arztes

ausbildungsfähig. Der Fall werde ohne Rentenprüfung abgeschlossen. Der

Beschwerdeführer habe jedoch zurzeit keine weitere Unterstützung der IV bei der

beruflichen Eingliederung gewünscht, da er sehr mit der familiären Situation

beschäftigt sei. Er könne sich wieder bei der IV-Stelle des neuen Wohnkantons

melden, wenn er sich in der Lage fühle, eine Ausbildung anzugehen.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(IV-Nr. 174.1) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung

vom 29. November 2019 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 (A.S. 4 ff.) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 29. November 2019 sei

aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen sowie allenfalls

eine Rente zuzusprechen.

2. Es sei dem Gesuchsteller für das

Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 29.

November 2019 die unentgeltliche Prozessführung i.S. von Art. 111 ff VRPG

zu gewähren.

- unter Entschädigungsfolge -

3. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

März 2020 (A.S. 35 f) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 28. April 2020

(A.S. 37) reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. F.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. April 2020 ein.

5. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020

(A.S. 42) wird dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und

von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und lic. iur. Claudia

Pascali-Armanaschi als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Mit Eingaben vom 2. Juni 2020

(A.S. 45) und 24. Juni 2020 (A.S. 48) lassen sich die Parteien abschliessend

vernehmen.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit

oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die

Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und

Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung,

IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit.

a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei bezüglich

des Vorwurfs, wonach er das Training abgebrochen habe, festzuhalten, dass er

sich anlässlich des Standortgespräches in der D.___ am 17. April 2019

dahingehend geäussert habe, dass ihn die ganze Situation überfordere (neues

Wohnumfeld, Geburt des Kindes, Arbeitstraining). Es sei somit davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sei,

an den weiteren Abklärungen teilzunehmen. Im Bericht der D.___ vom 4. Juni 2019

sei ein Wiedereinstieg frühestens im Herbst 2019 empfohlen worden. Wie aus den

Akten hervorgehe, habe sich der Beschwerdeführer im Oktober 2019 denn auch

erneut bei der IV-Stelle Aargau angemeldet. Bezüglich des Vorwurfs des

Therapieabbruchs gelte es darauf hinzuweisen, dass die Wohnbegleiterin des

Beschwerdeführers, Frau G.___, am 7. Januar 2020 telefonisch gesagt habe, der

Beschwerdeführer sei seit April 2019 zwar nicht mehr in psychiatrischer

Behandlung, in dieser Zeit und bis heute einmal pro Woche sei ihm aber Frau G.___

zur Seite gestanden. Sodann habe der Beschwerdeführer im Frühling 2019, als er

sich überfordert gefühlt habe, den Abbruch als einzige Möglichkeit gesehen,

ohne die Konsequenzen abschätzen zu können. Als sich sein Gesundheitszustand

verbessert habe, habe er sich denn auch bei Herrn Dr. med. F.___, Psychiater, angemeldet.

Seit November 2019 stehe der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung. Obwohl der

Beschwerdeführer seit November 2019 bei Dr. med. F.___ in psychiatrischer

Behandlung stehe, sei er, den Ausführungen von Herrn Dr. med. F.___ zufolge, in

der freien Wirtschaft nach wie vor nicht arbeitsfähig. Es sei deshalb

glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer im Frühling / Sommer 2019 aus

gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen sei, an den Abklärungen

teilzunehmen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, das Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchzuführen und den Beschwerdeführer schriftlich auf

seine Schadenminderungspflicht sowie die Folgen hinzuweisen (Art. 21 Abs. 4

ATSG). Gemäss Rechtsprechung sei dieses Vorgehen – mit der Einräumung einer

angemessenen Bedenkzeit – zwingend einzuhalten. Der Beschwerdeführer sei sich

der nachteiligen Folgen seines (gesundheitsbedingten) Verhaltens nicht bewusst

gewesen. Die Beschwerdegegnerin scheine mit ihrer Argumentation zu übersehen,

dass es sich nicht um mangelnde Motivation, sondern vielmehr um ein

gesundheitsbedingtes Verhaltensmuster des Beschwerdeführers handle. Wie im

Schreiben der Psychiatrischen Dienste (bei der IV-Stelle am 23. August 2019)

festgehalten werde, sehe die Prognose für eine erfolgreiche berufliche

Integration ohne weiterführende psychotherapeutische Begleitung und weitere

Unterstützung in den Lebensbereichen Wohnen, Ernährung, und Paar- und

Erziehungsberatung eher schlecht aus, da der Beschwerdeführer seine

dysfunktionalen Strategien im Umgang mit Überforderung bestehend aus sozialem

Rückzug und durchgehendem Vermeidungsverhalten erfahrungsgemäss ohne

Unterstützung nicht überwinden könne.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, es sei geplant gewesen, dass der Beschwerdeführer

im Sommer 2019 mit einer Lehre starten würde. Durch familiäre Veränderungen

habe er im Frühling 2019 das Training und die Psychotherapie abgebrochen. Er

wünsche zurzeit keine weitere Unterstützung der Invalidenversicherung, da er

sich auf die neue familiäre Situation konzentrieren wolle. Aus medizinischer

Sicht sei eine Ausbildungsfähigkeit gegeben. Aufgrund dieses Umstandes würden

die Abklärungsmassnahmen ohne weitere Leistungen abgeschlossen. Sollte der

Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt bereit sein, berufliche Massnahmen

wahrzunehmen, könne er sich mit einem Motivationsschreiben wieder bei der

Invalidenversicherung seines neuen Wohnkantons melden.

Insofern moniert werde, dass die

Invalidenversicherung vor Erlass der Verfügung kein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe, sei anzufügen, dass aus der Verfügung

hervorgehe, dass die Türe hinsichtlich der beruflichen Massnahmen, welcher hier

auch besonders relevant seien, nicht endgültig geschlossen worden sei. Vielmehr

habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im neuen Wohnkanton Aargau eine

Anmeldung für berufliche Massnahmen zu beantragen, sofern er sich dann dazu

bereit fühle und genügend Motivation aufbringen könne. Es gehe hier auch nicht

an vorzubringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden MBZV's die

Konsequenzen aus seinem Handeln nicht klar gewesen seien. Er werde neben der

Eingliederungsfachperson der IV auch durch zahlreiche weitere Involvierte wie

bspw. die Beiständin, welche ihn nun in diesem Verfahren vertrete, betreut.

Aber primär gelte es hier zu beachten,

dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren grundsätzlich nicht angezeigt gewesen sei

und bereits vorweg ins Leere gelaufen wäre. Der Beschwerdeführer habe die

verschiedenen Termine nicht mehr wahrgenommen. Mehrere Kontaktaufnahmen durch

die behandelnden Ärzte, die Beiständin und die weiteren Involvierten seien ins

Leere gelaufen. Die H.___ hätten zudem festgehalten, dass die fehlende

Motivation hier das Hauptproblem darstelle und nicht die gesundheitliche Situation.

Auch sei von Seiten des Beschwerdeführers ein klares Statement gekommen, als er

sich hinsichtlich der Besprechung mit allen Beteiligten über das weitere

Vorgehen geäussert habe, er wolle sich vorerst auf die veränderte familiäre

Situation (Geburt der Tochter im März 2019) konzentrieren. Obwohl gerade dies

der Motivationsschub hätte sein sollen, an den geplanten Massnahmen

teilzunehmen und eine finanzielle sowie persönliche Unabhängigkeit zu erlangen.

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2019 den

Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen von Belang:

5.1

Im Austrittsbericht der H.___,

vom 1. Oktober 2014 (IV-Nr. 7, S. 12), wo der Beschwerdeführer vom 16. Juni

2014.

bis 12. September 2014 teilstationär behandelt worden war, wurden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Schwere depressive Episode

(F32.2)

-

Probleme in Verbindung mit

der Ausbildung (Z55)

-

V.a. akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit ängstlich-selbstunsicheren Anteilen (Z73.1)

Im teilstationären Aufenthalt seien

multimodaler Therapieansatz mit psychotherapeutischen Einzel- und

Gruppengesprächen, Ergo-, Bewegungs- und Musiktherapie in der Gruppe und bei

Bedarf einzeln, pflegetherapeutischen Einzelgesprächen nach dem Bezugspflegekonzept,

sozialarbeiterischer Unterstützung, sowie Planung und Durchführung von

Stationsaufgaben und Gruppenaktivitäten verfolgt worden. Die durchgeführte neuropsychologische

Untersuchung habe grenzwertige bis leichte kognitive Minderleistungen gegenüber

der Norm (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktionen), ein Intelligenzniveau im unteren

Normbereich bei heterogenem Intelligenzprofil mit durchschnittlichen und

unterdurchschnittlichen Anteilen, eine ausgeprägte depressive Symptomatik sowie

Hinweise auf eine ADHS-Störung ergeben. Bei einer dem Beschwerdeführer

unbekannten Tätigkeit habe er viel Anleitung benötigt, habe hilflos gewirkt und

Defizite im räumlichen Denken gezeigt. Es sei ihm schwer gefallen, den

Arbeitsplatz geeignet einzurichten. Bei bekannten, bereits begonnenen

Tätigkeiten habe er hingegen selbständig und kompetent gehandelt, habe mit

wenig verbaler Unterstützung kreative Lösungen gefunden. Im Verlauf des

Aufenthaltes habe ein Standortgespräch mit der Beiständin, der Mutter und der Grossmutter

des Patienten stattgefunden. Der Zustand und das Verhalten des

Beschwerdeführers hätten sich im Verlauf des Aufenthalts verändert. Der

Beschwerdeführer habe vermehrt über Müdigkeit, Einschlafschwierigkeiten,

Morgentief und Unfähigkeit, den Wecker zu hören, geklagt. In den

Spezialtherapien habe er extra zur Teilnahme aufgefordert werden müssen und er habe

angefangene Projekte nicht mehr zu Ende führen können. Kurz darauf sei er eine

ganze Woche unentschuldigt ferngeblieben. Er habe die Absenz mit seiner

Enttäuschung über die nun festgelegte Entschädigung für die verlorene

Fingerkuppe erklärt. Es sei ihm bewusst geworden, dass ihm nicht der Rückzug, sondern

Aktivitäten und soziale Kontakte besser geholfen hätten. Er habe erfolglose Versuche

seitens der Mutter beschrieben, ihn zum Erscheinen in der Tagesklinik zu

motivieren. Später sei es erneut zu einer mehrtägigen unentschuldigten Absenz

gekommen. Herr A.___ sei auch zum angebotenen Abschlussgespräch nicht

erschienen und habe die Gesprächseinladung nicht an seine Mutter weitergeleitet.

Leider habe man den Beschwerdeführer schliesslich administrativ entlassen

müssen, es hätten wegen den Absenzen keine weiteren Schritte unternommen werden

können. In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse sowie der Gesamtsituation

empfehle man eine Fremdplatzierung in einem betreuten Wohnheim, in dem adäquate

Strukturen installiert und Alltagsfertigkeiten gelernt werden könnten.

5.2

Im Bericht der H.___ vom 15.

Januar 2016 (IV-Nr. 54) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Ängstlich (vermeidende)

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

2.

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1) remittiert seit Mitte 2015

3.

Probleme in Verbindung mit Ausbildung

(ICD-10 Z 55)

Zu Behandlungsbeginn habe der

Beschwerdeführer einerseits eine depressive Störung und andererseits eine

soziale Angstproblematik aufgewiesen. Während sich die affektive Lage unter

Behandlung relativ rasch gebessert habe, habe sich die Angstproblematik als

Ausdruck einer tiefergehenden, überdauernden Problematik im Sinne einer

ängstlich (vermeidenden) Persönlichkeitsstörung erwiesen. Aspekte dieser

Störung hätten sich zwar auch rasch verbessert (Abnahme der sozialen

Ängstlichkeit), doch bleibe die Problematik virulent und vor allem das

ausgeprägte Vermeidungsverhalten scheine bei entsprechenden Anlässen wieder in

den Vordergrund zu treten. Als Problembereiche persistierten darüber hinaus

eine erhöhte Erschöpfbarkeit sowie eine Neigung zu körperlichen Beschwerden und

deren sorgenvoller Beachtung (vor allem im Magen-Darm-Bereich, neuerdings auch

im Rücken) und ein auffallend geringes Aktivitätsniveau ausserhalb der

beruflichen Tätigkeit. Die Problematik führe zusammen mit dem jungen

Erwachsenenalter (erschwertes Überblicken langfristiger Verhaltenskonsequenzen

– möglicherweise noch reifungsbedingt) und kognitiven Fähigkeiten im unteren

Normbereich zu einer eingeschränkten Selbständigkeit in Angelegenheiten, die

über die Bewältigung alltäglicher Routinen hinausgingen. Aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wäre ein Umzug in eine begleitete

Wohnform durchaus geeignet, Schwächen des Beschwerdeführers zu kompensieren, so

dass eine Berufsausbildung bessere Aussicht auf Erfolg hätte. Ein derartiges

Setting wäre darüber hinaus am ehesten der Rahmen, in dem der Beschwerdeführer

lernen könnte, mit den entsprechenden Situationen konstruktiver umzugehen

(pädagogischer Rahmen). Die Aufnahme einer Berufsausbildung sei nur

erfolgversprechend, wenn der Beschwerdeführer intensiv begleitet werde;

zeitliche Einschränkungen bestünden am ehesten aufgrund der immer noch erhöhten

Ermüdbarkeit und reduzierten Konzentration. Aufgrund der Symptomatik sei von

einer reduzierten Leistungsfähigkeit auszugehen.

5.3

Im Bericht der H.___ vom 3.

November 2017 (IV-Nr. 115) wurde neu ein Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Im Verlauf des letzten halben Jahres

habe der Beschwerdeführer diverse belastende Ereignisse (doppelter Suizid von

zwei Kollegen im Wohnheim, Tod des Grossvaters und Erkrankung der Grossmutter,

Scheitern der ersten Liebesbeziehung) erlebt, woraufhin sich sein

Gesundheitszustand verschlechtert habe.

5.4

Im Bericht des C.___ vom 9.

Oktober 2018 (IV-Nr. 137) betreffend die elementare berufliche Abklärung wurde

ausgeführt, die emotionale Stabilität und die psychische Belastbarkeit des

Beschwerdeführers seien deutlich eingeschränkt gewesen. Er sei mit dem Pensum

von 38 % und dem Arbeitsweg nach eigenen Aussagen an seine Leistungsgrenze

gekommen. Der Anfahrtsweg sei für ihn aufgrund der Länge, der Hektik im

Strassenverkehr und des aggressiven Fahrens anderer Automobilisten sehr

belastend und er habe viel Konzentration gebraucht. Bei der Arbeit habe die

Konzentration im Verlauf des Tages abgenommen. Grund dafür sei offenbar auch

der unregelmässige Tag-Nacht-Rhythmus des Beschwerdeführers. Negative Emotionen

hätten den Beschwerdeführer schnell aus der Bahn geworfen. So habe er zum

Beispiel nach eigenen Aussagen an einem Wochenende sehr impulsiv auf die

Information reagiert, dass das IV-Taggeld über das Sozialamt abgerechnet werde

und er weiterhin das bisherige Taschengeld erhalte. Er habe die berufliche

Massnahme abbrechen wollen. Mit dem Wechsel in einen neuen Berufsbereich für

die Schnuppertage sei er überfordert gewesen. Er habe an den ersten beiden

Tagen wegen Migräne, Übelkeit und Erbrechen gefehlt, wobei er am zweiten Tag

auf Nachfrage erzählt habe, dass er sich am Wochenende vor den Schnuppertagen

im KV-Bereich selber stark unter Druck gesetzt gehabt habe. Die zwei

Schnuppertage in der Druckausrüsterei habe er wie geplant absolviert. Danach

sei er allerdings sehr erschöpft gewesen und habe sich vor seinen Ferien im

September keine weiteren Schnuppereinsätze zugetraut. Bei der Arbeit sei es ihm

schwer gefallen, sich selber zu strukturieren und die Zeit einzuteilen. Er habe

klare Strukturen und Zeitfristen gebraucht, damit er eine gute Leistung habe erbringen

können. Gegenwärtig sei die Vermittelbarkeit aufgrund der deutlich

eingeschränkten psychischen Stabilität und Belastbarkeit klar nicht gegeben.

Die Ausbildungsfähigkeit sei noch nicht gegeben. Eine Ausbildung ab Sommer 2018

sei eindeutig verfrüht. Es sei der Eindruck entstanden, dass der

Beschwerdeführer noch wenig konkrete Vorstellungen von der Berufswelt gehabt

habe und sich schrittweise an die Anforderungen der Arbeitswelt gewöhnen müsse.

Gegenwärtig erfülle er noch nicht die Anforderungen einer beruflichen

Massnahme.

5.5

Im Bericht des C.___ vom 7. März

2019.

(IV-Nr. 145) betreffend die elementare berufliche Abklärung wurde

festgehalten, die Pünktlichkeit des Beschwerdeführers habe sich im Verlauf der

Abklärung nicht verbessert. Wie schon in den vorangegangen drei Monaten sei er

regelmässig zu spät zur Arbeit erschienen. Insgesamt habe er im

Berichtszeitraum 23 Verspätungen (17 Verspätungen weniger als fünf Minuten, 6

zwischen 20 Minuten und mehr als einer Stunde) verzeichnet. Aufgrund des nach

wie vor instabilen Verlaufs und des reduzierten Pensums sei eine Einschätzung

bezüglich einer Ausbildung ab Sommer 2019 schwierig. Die praktischen und schulischen

Voraussetzungen für eine Ausbildung auf Niveau EBA, allenfalls sogar EFZ, seien

grundsätzlich vorhanden. Kritische Erfolgsfaktoren für eine Ausbildung ab

Sommer 2019 seien allerdings die Präsenz, das Pensum, die Pünktlichkeit und die

psychische und körperliche Belastbarkeit. Die Präsenz und Konstanz hätten sich

im Verlauf der dreimonatigen Abklärung etwas verbessert. Allerdings sei die

Präsenz mit insgesamt 13 Krankheitstagen und drei Absenztagen wegen Krankheit

der Freundin in drei Monaten immer noch deutlich reduziert. Die psychische

Belastbarkeit habe sich insofern verbessert, als er sich auf die beiden Berufsbereiche

habe einlassen und sein Pensum habe erhöhen können. Belastungen aus dem

privaten Bereich hätten aber die Konzentration und Leistung beeinträchtigt,

insbesondere in der zweiten Abklärung in der Druckausrüsterei. Auch hätten

solche Belastungen zu Fehlzeiten geführt. Er habe in den ersten eineinhalb

Monaten der Abklärung zu einem Pensum von 50 % gearbeitet (20 Stunden pro

Woche), wobei er eine Präsenz von 29 % erreicht habe. Im zweiten Teil der

Abklärung habe er zu einem Pensum von 55 % gearbeitet und eine Präsenz von

45.6

% erreicht. Es habe sich herausgestellt, dass seine Freundin im vierten

Monat schwanger sei. Er habe sich psychisch stark unter Druck gefühlt, habe

starkes Gedankenkreisen und wie oft in solchen Situationen Vermeidungsverhalten

gezeigt. Insgesamt sei die Vermittelbarkeit gegenwärtig aufgrund der deutlich

eingeschränkten psychischen Belastbarkeit und mangelnden Konstanz (Präsenz,

Pünktlichkeit) nach wie vor nicht gegeben.

5.6

Im undatierten Bericht der H.___

Olten (Eingang bei der IV-Stelle: 23. August 2019; IV-Nr. 153) betreffend die

ambulante Behandlung vom 21. Mai 2014 bis 11. Juni 2019 wurden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen

Anteilen (F61.0)

-

Rezidivierende depressive

Störung (F33.4)

Die Symptomatik des Beschwerdeführers

mit starkem Vermeidungsverhalten, wiederkehrenden depressiven Episoden mit

Gedankenkreisen, tiefem Selbstwert, sozialen Ängsten, aber auch emotionalen Durchbrüchen

mit Selbstverletzungen (Ritzen an den Armen), Suizidalität, instabilen Beziehungsmustern

und dissoziativen Symptomen, sei am ehesten im Rahmen einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und Borderline-Anteilen

einzuordnen. Die rezidivierenden Episoden mit depressiver Symptomatik

resultierten aus einer Dekompensation der Persönlichkeitsstörung bei äusseren

psychosozialen Belastungssituationen, wie beispielsweise dem Suizid der

Kollegen, dem Tod des Grossvaters, oder der Trennung von der Freundin. Aufgrund

der Symptomatik nach dem Unfall, bei dem Herr A.___ als 10-jähriger Junge den

oberen Teil des rechten Zeigfingers verloren habe, nachdem er von einem

Autoscooter überfahren worden sei, könnte auch an eine posttraumatischen

Belastungsstörung gedacht werden. Herr A.___ erfülle die Symptomkriterien dafür

jedoch nicht vollständig. Die dissoziativen Symptome und vermehrten Aussetzer

könnten Hinweise auf eine Traumafolgestörung sein. Weiter könnte eine neuropsychologische

Untersuchung inklusive Testung der Intelligenz und bei entsprechenden Hinweisen

allenfalls auch eine Abklärung eines möglichen ADHS im weiteren Verlauf Sinn

machen. Bei Herrn A.___ sei aktuell von psychischer Stabilität auszugehen, es

sei jedoch trotzdem von einer Überforderung durch die aktuelle Situation mit

dem neugeborenen Baby, der beengten Wohnsituation in der 2-Zimmerwohnung mit

der Partnerin, der instabilen Beziehung zur Partnerin, welche ebenfalls an

einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leide, auszugehen. Ohne weiterführende

psychotherapeutische Begleitung und weitere Unterstützung in den

Lebensbereichen Wohnen, Ernährung und Paar- und Erziehungsberatung sehe die

Prognose für eine erfolgreiche berufliche Integration eher schlecht aus, da

Herr A.___ seine dysfunktionalen Strategien im Umgang mit Überforderung

bestehend aus sozialem Rückzug und durchgehendem Vermeidungsverhalten

erfahrungsgemäss ohne Unterstützung nicht überwinden könne. Nachdem Herr A.___

nach der Geburt des Kindes über mehrere Wochen Therapietermine unentschuldigt

versäumt habe und auch der Arbeit ferngeblieben sei, sei ein weiteres

Standortgespräch vereinbart worden. Herr A.___ habe sich dabei motiviert gezeigt,

sowohl die Therapie weiter fortzuführen, wie auch mit der Arbeitsintegration

fortzufahren. Es sei jedoch auch deutlich sichtbar gewesen, dass Herrn A.___

trotz psychischer Stabilität das Ausmass seiner Verantwortung nicht bewusst zu

sein scheine. Nach dem Standortgespräch im März 2019 sei er noch einmalig zum

ambulanten Termin erschienen, danach habe er die weiteren vereinbarten Termine

unentschuldigt versäumt und habe sich nicht mehr gemeldet. Nachdem sich die

Zuverlässigkeit von Herrn A.___ bezüglich dem Wahrnehmen von Therapieterminen auch

nach einem Standortgespräch und nach mehreren versuchten Kontaktaufnahmen via

Beiständin und Wohnbegleitung nicht verbessert habe, werde die Behandlung bei

den H.___ abgeschlossen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin die

Indikation für die Fortsetzung der Psychotherapie, wobei beim Beschwerdeführer

aktuell nicht von der Motivation dazu ausgegangen werde könne.

5.7

Mit Bericht vom 16. April 2020

(A.S. 39 ff.) führte Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, aus, in den persönlichen ärztlichen Gesprächen sei ein

antriebsarmes, vor allem ängstlich depressives Syndrom zu erheben gewesen, das

aufgrund des Verlaufs als Ausdruck einer depressiven Erkrankung zu verstehen

sei. Die Betrachtung, die rezidivierende depressive Störung sei auf dem

Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung und lediglich gleichsam als

Symptomverstärkung der Persönlichkeitsstörung zu verstehen, sei nicht

nachvollziehbar. Als primäre Erkrankung sehe er, Dr. med. F.___, zunächst

einmal eine depressive Episode als Ausdruck einer affektiven Störung an, sodass

er die Gespräche bisher zur Psychoedukation, insbesondere auch zum Thema der

Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie, eingesetzt habe. Ab dem 24. März

2020.

habe er nun ein Rezept über Sertralin, Zolpidem und bei Bedarf Lorazepam

abgegeben und hoffe, im Verlauf eine antidepressive Psychopharmakotherapie

etablieren zu können. Zusammengefasst sehe er bei dem Versicherten das

Vorliegen einer primär psychischen Störung, die den affektiven Störungen F3

zugeordnet werde, halte ihn für deutlich erkrankt und sehe auf dem ersten

Arbeitsmarkt aktuell eine Arbeitsunfähigkeit sowie die Sinnhaftigkeit und

Notwendigkeit zur beruflichen Massnahme / Eingliederung durch die

Sozialversicherungsanstalt.

6.

6.1

Die versicherte Person muss

gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das

Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt

einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt,

dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd

gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren

Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,

entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu

beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen

hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_68/2015 vom 24. April 2015 E. 2.2 f.). Behandlungs-

oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit

darstellen, sind nicht zumutbar. Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG

(Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG

(Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander

anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_744/2011 vom 30. November 2011 E. 5.1

mit Hinweis, 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Grundsätzlich hat

sich die Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an

das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 824/06 vom

13.

März 2007 E. 4, 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2) zu halten und

insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu

berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November

2013.

E. 3).

6.2

Art. 7b Abs. 2 IVG enthält vier

abschliessend aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle

berechtigen, die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG unverzüglich

und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder zu verweigern. Es sind

dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und Anmeldepflicht sowie die

unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch dazu. Die Rechtsprechung

hat den Anwendungsbereich von Art. 7b Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter

Pflichtverletzung beschränkt, z.B. strafrechtlich relevante Betrugshandlung

oder wenigstens bewusste Verfälschung medizinischer Untersuchungsergebnisse,

etwa durch Vortäuschen eines beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem

Ziel, Versicherungsleistungen zu erschleichen; in allen anderen Fällen ist

selbst bei unentschuldbarer Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das

Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts

8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 5.2.2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, S. 91 Rz. 30 zu Art. 7-7b IVG mit

Hinweis auf Urteil 9C_744/2011 vom 30. November 2011; Urteil 8C_400/2017 vom

29.

August 2017 E. 4.2).

6.3

Entgegen den Vorbringen der

Beschwerdegegnerin besteht nach dem vorstehend Dargelegten für die Verwaltung

in Bezug auf die Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kein weiter

Ermessensspielraum. Dieses ist im Gegenteil durch Gesetz und Rechtsprechung

genau geregelt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit dem von der IV-Stelle

gerügten Verhalten – er habe die verschiedenen Termine nicht mehr wahrgenommen

und mehrere Kontaktaufnahmen durch die behandelnden Ärzte, die Beiständin und

den weiteren Involvierten seien ins Leere gelaufen – seine Mitwirkungspflicht

nicht im vorgenannten Sinne qualifiziert verletzt. Die vom Beschwerdeführer gemäss

Abschlussbericht vom 6. September 2019 (IV-Nr. 165) gemachte Aussage, er

wünsche zurzeit keine weitere Unterstützung der IV bei der beruflichen

Eingliederung, da er sehr mit der familiären Situation beschäftigt sei, ist

auch nicht geeignet, ein ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4

ATSG zu ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019

E. 5.3). Den Akten ist

sodann keine Fristansetzung

und damit keine Bedenkzeit zu entnehmen. Eine solche ist aber für die

ordentliche Abwicklung des Verfahrens notwendig. Ebenfalls ist aus den Akten

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden wäre, es

würden keine weiteren Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und der

Rentenanspruch würde ohne Rentenprüfung verneint, wenn er sich nicht weiteren

Dispositiv

Eingliederungsmassnahmen unterziehte. Demnach hat die Beschwerdegegnerin

grundsätzlich zu Unrecht darauf verzichtet, ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchzuführen, bevor sie den Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen und

den Rentenanspruch verneinte.

7. Von der Durchführung eines

Mahn- und Bedenkzeitverfahrens kann jedoch vorläufig abgesehen werden. So gibt es

aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sowie der Akten bezüglich der

beruflichen Abklärungen etliche Hinweise auf eine nicht unerhebliche psychische

Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, welche einer erfolgreichen Durchführung

weiterer beruflicher Massnahmen entgegenstehen könnte:

Im Bericht des C.___ vom 9. Oktober 2018

(IV-Nr. 137) betreffend die elementare berufliche Abklärung wurde ausgeführt,

gegenwärtig sei die Vermittelbarkeit aufgrund der deutlich eingeschränkten

psychischen Stabilität und Belastbarkeit klar nicht gegeben. Die

Ausbildungsfähigkeit sei noch nicht gegeben. Sodann wurde im Bericht des C.___

vom 7. März 2019 (IV-Nr. 145) festgehalten, die Präsenz und Konstanz hätten

sich im Verlauf der dreimonatigen Abklärung zwar etwas verbessert. Allerdings

sei die Präsenz mit insgesamt 13 Krankheitstagen und drei Absenztagen wegen

Krankheit der Freundin in drei Monaten immer noch deutlich reduziert. Er habe

in den ersten eineinhalb Monaten der Abklärung zu einem Pensum von 50 %

gearbeitet (20 Stunden pro Woche), wobei er eine Präsenz von 29 % erreicht

habe. Im zweiten Teil der Abklärung habe er zu einem Pensum von 55 %

gearbeitet und eine Präsenz von 45.6 % erreicht. Insgesamt sei die

Vermittelbarkeit gegenwärtig aufgrund der deutlich eingeschränkten psychischen

Belastbarkeit und mangelnden Konstanz (Präsenz, Pünktlichkeit) nach wie vor

nicht gegeben. Des Weiteren wurde im undatierten Bericht der H.___ (Eingang bei

der IV-Stelle: 23. August 2019; IV-Nr. 153) betreffend die ambulante

Behandlung vom 21. Mai 2014 bis 11. Juni 2019 unter anderem eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen

Anteilen (F61.0) diagnostiziert und ausgeführt, die Symptomatik des

Beschwerdeführers mit starkem Vermeidungsverhalten, wiederkehrenden depressiven

Episoden mit Gedankenkreisen, tiefem Selbstwert, sozialen Ängsten, aber auch

emotionalen Durchbrüchen mit Selbstverletzungen (Ritzen an den Armen),

Suizidalität, instabilen Beziehungsmustern und dissoziativen Symptomen, sei am

ehesten im Rahmen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlich

vermeidenden und Borderline-Anteilen einzuordnen. Ohne weiterführende

psychotherapeutische Begleitung und weitere Unterstützung in den

Lebensbereichen Wohnen, Ernährung und Paar- und Erziehungsberatung sehe die

Prognose für eine erfolgreiche berufliche Integration eher schlecht aus, da der

Beschwerdeführer seine dysfunktionalen Strategien im Umgang mit Überforderung,

bestehend aus sozialem Rückzug und durchgehendem Vermeidungsverhalten,

erfahrungsgemäss ohne Unterstützung nicht überwinden könne. Zudem führte der

behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. F.___, mit Bericht vom

16. April 2020 (A.S. 39 ff.) aus, als primäre Erkrankung sehe er, Dr. med. F.___,

zunächst einmal eine depressive Episode als Ausdruck einer affektiven Störung

an, sodass er die Gespräche bisher zur Psychoedukation, insbesondere auch zum

Thema der Notwendigkeit einer Psychopharmakotherapie, eingesetzt habe. Er sehe

bei dem Versicherten das Vorliegen einer primär psychischen Störung, die den

affektiven Störungen F3 zugeordnet werde, halte ihn für deutlich erkrankt und

sehe auf dem ersten Arbeitsmarkt aktuell eine Arbeitsunfähigkeit sowie die

Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit zur beruflichen Massnahme / Eingliederung

durch die Sozialversicherungsanstalt. Zwar datiert der Bericht von Dr. med. F.___

nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2019, welche

grundsätzlich die Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis darstellt

(BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d). Jedoch ist aus dem Bericht auch

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 12. November 2019

in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. F.___ steht, weshalb davon

auszugehen ist, dass dessen Beurteilung auch für die Zeit vor Erlass der

angefochtenen Verfügung gilt.

Aus den vorstehenden Berichten ist

ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von verschiedensten Ärzten sowie einer

Abklärungsstelle aus psychischen Gründen als nicht vermittelbar eingestuft

wurde. Zudem ergibt sich aus den unter E. II. 5. hiervor aufgeführten weiteren

Arztberichten, dass der Beschwerdeführer schon vor seiner IV-Anmeldung am 13. Januar

2015 und auch danach über längere Zeit in psychiatrischer Behandlung – ambulant

und teilstationär – war. Die genannten attestierten Einschränkungen sowie die teilweise

grossen Probleme bei der Durchführung der beruflichen Massnahmen mit häufigen

Absenzen (vgl. hierzu die Zwischenberichte vom 11. Juni 2018 [IV-Nr. 121],

13. August 2018 [IV-Nr. 128], 31. Januar 2019 [IV-Nr. 140] sowie der Bericht

zum Aufbautraining vom 4. Juni 2019, IV-Nr. 148) erweckten Zweifel an der

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Ausgangslage ist

es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin sowohl den Anspruch auf

weitere berufliche Massnahmen als auch den Anspruch auf eine Rente ohne zusätzliche

medizinische Abklärungen ihrerseits verneint. Im Abschlussbericht vom 6.

September 2019 wurde hierzu von Seiten der IV-Stelle lediglich festgehalten,

der Versicherte sei aus Sicht der Ausbildungsberatung und des RAD-Arztes

ausbildungsfähig. In den Akten ist jedoch kein Bericht eines RAD-Arztes vorhanden,

der dies nur ansatzweise begründen würde. Vielmehr finden sich im IV-Protokoll am 8. August und 2.

September 2019 folgende Einträge: «I.___ schlägt vor, ein Gutachten erstellen

zu lassen, er braucht einen Bericht des behandelnden Psychotherapeuten. Der

Versicherte hat aber offenbar die Therapie abgebrochen.» «Ich habe den Fall mit

dem Arzt RAD angeschaut, er wird wohl ein externes Gutachten verfassen lassen,

damit wir wissen, ob wir weiterfahren können mit beruflichen Massnahmen oder

abschliessen mit Rentenprüfung.» Weshalb die IV-Stelle den Fall dennoch ohne

jegliche medizinische Abklärungen abschloss und den Leistungsanspruch

verneinte, ist angesichts dieser Protokolleinträge nicht nachvollziehbar. Angesichts

der dargestellten Sachlage ist es

unumgänglich, vor der Durchführung allfälliger weiterer

Eingliederungsmassnahmen ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Das Versicherungsgericht holt in der

Regel selbst ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung

zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse

(insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder

eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig.

Eine Rückweisung an die Vorinstanz bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht,

zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso

steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen

erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4

S. 264). Wie vorgehend festgehalten, hat die Beschwerdegegnerin im

Verwaltungsverfahren keinerlei medizinische Abklärungen veranlasst. Somit

handelt es sich dabei um eine bislang vollständig ungeklärte Frage, weshalb die

Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Veranlassung eines psychiatrischen

Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Hiernach wird die Beschwerdegegnerin

erneut über allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen bzw. die

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entscheiden sowie

gegebenenfalls den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu prüfen haben.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles

Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Da die Vertreterin des

Beschwerdeführers, lic. iur. Claudia Pascali-Armanaschi, soweit ersichtlich

nicht über das Anwaltspatent verfügt, kommt praxisgemäss die Hälfte des

ordentlichen Stundenansatzes eines Rechtsanwaltes (= CHF 115.00/Std.;

vgl. § 160 Abs. 2 GT) zur Anwendung. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'194.10

festzusetzen (9.25 Stunden zu CHF 115.00, zuzügl. Auslagen von CHF 45.00 und

MwSt).

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

29. November 2019 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie

im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'194.10 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch