VSBES.2020.80
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
27. November 2020Deutsch35 min
3-Gefässerkrankung, hochgradige Stenose der Aorta, postoperatives Vorhofflimmern,
Source so.ch
Urteil vom 27. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1959 geborene Versicherte A.___
meldete sich am 4. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine koronare
3-Gefässerkrankung, hochgradige Stenose der Aorta, postoperatives Vorhofflimmern,
Diabetes mellitus Typ 2 und Dyslipämie zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 wies die IV-Stelle die Leistungsbegehren
in Bezug auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und die Ausrichtung einer
Invalidenrente ab. Das Abklärungsergebnis habe ergeben, dass sich A.___
innerhalb der Wartezeit vollumfänglich in seiner Tätigkeit als Lokführer bei
der B.___ AG mit einem Pensum von 100 % eingegliedert habe (IV-Nr. 17).
2.
2.1 Am 20. August 2018 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 19). Geltend gemacht
wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 15. März 2018 bis 22. April 2018 und
eine bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit von 50 % wegen einer
koronaren 3-Gefässerkrankung, hochgradiger Stenose der Aorta, postoperativem
Vorhofflimmern, Diabetes mellitus Typ 2 und Dyslipämie. Die Beeinträchtigungen
bestünden seit dem 11. Juni 2016. Bezüglich der aktuellen Erwerbstätigkeit gab A.___
an, seit 1. Juni 1981 als Lokführer zu arbeiten.
2.2 Mit Mitteilung vom 23. Oktober
2018 teilte die IV-Stelle A.___ mit, dass seine Leistungsbegehren erst nach
Ablauf des Wartejahres im März 2019 geprüft würden. Zu gegebener Zeit
unterbreitete die IV-Stelle die Aktenlage dem regionalen ärztlichen Dienst
(nachfolgend: RAD). Dieser hielt in der Stellungnahme vom 18. Juni 2019 fest,
dass spätestens seit dem kardiologischen Bericht von November 2018
kardiologischerseits keine dauerhaft invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr
ausgewiesen sei (IV-Nr. 36). Daran hielt der RAD in der ergänzenden
Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 fest (IV-Nr. 46). Gestützt darauf
lehnte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 39) mit
Verfügung vom 27. März 2020 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen
als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. 1 ff.).
3. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch die B.___ AG, am 22. April 2020 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):
1. Die Verfügung vom 27. März 2020
sei aufzuheben.
2. Es sei ab März 2019 eine halbe
Rente auszurichten.
4. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 16. Juni 2020 auf eine
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs.
2.
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt
in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG
(BGE 130 V 351 E. 3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach
vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme
beantragt (BGE 113 V 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68 E. 5.2.3, 125 V 412 E. 2b, 117 V 200
E. 4b).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
Dispositiv
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen,
bezogen auf Art. 41 a.F. IVG). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E.
3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger
oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
4.3 Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.4 Die Berichte
versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen haben grundsätzlich
Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie
einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von
einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar
lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem
Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein noch
nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung
vom 27. März 2020 (A.S. 1 ff.). Die eigenen Abklärungen hätten ergeben, dass
der Beschwerdeführer seit Beginn der einjährigen Wartezeit am 15. März 2018
vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit als Lokführer eingeschränkt gewesen
sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei spätestens seit der Sprechstunde
in der C.___ am 7. November 2018 keine dauerhafte invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. In seiner angestammten Tätigkeit als Lokführer
bestehe seit diesem Zeitpunkt und somit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit
eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die erfolgte Pensenreduktion in der
angestammten Tätigkeit als Lokführer lasse sich aus versicherungsmedizinischer
Sicht nicht begründen. Die Stellungnahmen des RAD vom 18. Juni 2019 und vom 18.
Dezember 2019 bildeten einen integrierenden Bestandteil der angefochtenen
Verfügung.
5.2 Mit Beschwerde vom 22. April
2020 (A.S. 6 ff.) wendet der Beschwerdeführer ein, die Stellungnahmen des RAD
stünden im Widerspruch zu den Beurteilungen der behandelnden Ärzte, welche den
Versicherten persönlich gesehen und untersucht hätten. Im kardiologischen
Bericht vom November 2018 sei nirgends eine Stellungnahme betreffend Arbeitsfähigkeit
vorhanden. Daher könnten aus diesem Bericht keine Schlussfolgerungen zur
Arbeitsfähigkeit gezogen werden. Zudem habe sich der RAD mit den abweichenden
Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht auseinandergesetzt bzw. seine
abweichende Stellungnahme diesbezüglich nicht ausreichend begründet. Die
erwähnte Erschöpfbarkeit werde durch den RAD unnachvollziehbar als nicht
relevant und invalidisierend abgetan, da diese nicht weiter quantifiziert
worden sei. Im Bericht von Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom
4. September 2018 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der
genannten Multimorbidität die allgemeine Leistungsfähigkeit reduziert sei.
Zudem sei erwähnt, dass es nicht sinnvoll sei, den Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Erkrankung zu überlasten und es seien diesbezüglich regelmässige Erholungen
notwendig. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass ein 100%-Pensum in der
angestammten Funktion als Lokführer aktuell und mittelfristig nicht möglich und
auch nicht anzustreben sei. Ein Arbeitspensum von 50 % sei sinnvoll. Im Bericht
des vom 11. März 2019 sei zur Frage von Funktionseinschränkungen vermerkt
worden, dass Palpitationen im Rahmen der Herzrhythmusstörungen vorlägen und
diese die Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen könnten. Im Weiteren habe Dr.
med. D.___ in seinem Arztbericht vom 9. Mai 2019 bestätigt, dass die
angestammte berufliche Funktion neben der Schichtarbeit auch eine hohe
Anforderung an die kognitiven Fähigkeiten und die Konzentration voraussetze und
beim Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen eine erhöhte Erschöpfbarkeit
vorliege. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen sei zwingend die berufliche Belastung als
Lokführer einzubeziehen. Ein Lokführer müsse besondere
Fähigkeiten/Eigenschaften mit sich bringen, namentlich eine sehr hohe
Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit sowie eine gute Gesundheit. Aufgrund der
sehr hohen Anforderung an die kognitiven Fähigkeiten und die Konzentration
eines Lokführers sei es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht
mehr möglich, mehr als 50 % in seiner angestammten Funktion zu arbeiten.
6. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung des Beschwerdeführers
beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. März 2020 zu Recht
abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren – wie unter vorstehender Erwägung II. 3 dargelegt –
durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten
Ablehnungsverfügung – vorliegend am 4. Oktober 2017 – bestanden hat, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 27. März 2020.
7. Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 4. Oktober 2017 erfolgte die Ablehnung
des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund einer
Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund dessen,
dass der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres per 1. April 2017
wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Lokführer in einem 100%-Pensum
gearbeitet hatte (IV-Nr. 17). Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zu 100 %
arbeitsfähig war. Im Rahmen des ersten Anmeldungsverfahren hatte die
Beschwerdegegnerin keine medizinischen Unterlagen eingeholt. Informationen zur medizinischen
Situation können daher einzig dem Anmeldungsformular und den Angaben im
Intake-Protokoll entnommen werden. Im Anmeldungsformular vom 4. Oktober
2016 wurden eine koronare 3-Gefässerkrankung, eine hochgradige Stenose der
Aorta, ein postoperatives Vorhofflimmern, ein Diabetes mellitus Typ 2 und eine
Dyslipämie geltend gemacht (IV-Nr. 2). Anlässlich des Intake-Gesprächs vom
8. November 2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass wegen der Koronaren
3-Gefässerkrankung anfangs August 2016 die erste Operation (2 Bypässe) erfolgt
sei. Er habe sich rasch erholt. Zuhause habe er auf einmal Wasser in den Beinen
gehabt und unter Blutmangel gelitten. Innerhalb von 14 Tagen habe er sich
erholt. Danach sei die erste Reha im E.___ erfolgt. Aufgrund der hochgradigen
Stenose der Aorta sei er am 11. Oktober 2016 das zweite Mal operiert worden mit
anschliessender Reha im E.___. Das postoperative Vorhofflimmern sei nach dem
ersten operativen Eingriff aufgetreten. Durch die medikamentöse Behandlung könne
das Vorhofflimmern reguliert werden. Im Weiteren bestehe eine Dyslipidämie
(Fettstoffwechselstörung, Folge erhöhter Cholesterinspiegel) und ein Diabetes
mellitus Typ 2. Aktuell fühle er sich sehr häufig müde und schlafe sehr viel. Nach
beiden Operationen hätten ihm die Ärzte zugesichert, dass er wieder als Lokführer
arbeiten könne. Die medizinischen Unterlagen seien nun beim Vertrauensarzt der B.___.
Dieser habe zu entscheiden, ob er noch als Lokführer tätig sein könne (IV-Nr.
11).
8. Im Zeitpunkt der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 27. März 2020 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
8.1 Mit Schreiben vom 26. März 2018
teilte Dr. med. F.___, Allgemeine Innere Medizin, Vertrauensarzt der G.___, dem
Hausarzt Dr. med. D.___ mit, dass eine Woche zuvor der Versuch einer
Elektroablation des Vorhofflimmerns stattgefunden habe. Der Versicherte bewege
sich in den letzten Tagen im Wechsel zwischen Sinusrhytmus und Vorhofflimmern.
In Phasen des Vorhofflimmerns sei die Leistungsfähigkeit des Versicherten
eingeschränkt. Der Versicherte sei aktuell 100 % arbeitsunfähig und solle dies
gemäss Empfehlungen des Bundesamtes für Verkehr für mindestens einen Monat nach
Elektroablation bzw. frühestens Mitte April 2018 bleiben. Bezüglich Arbeitswiederaufnahme
sei es sinnvoll, wenn der Versicherte nicht wieder ein 100%-Pensum anstrebe. In
Anbetracht der doch reich befrachteten Anamnese sei ein permanenter 50%iger
Einsatz als Lokführer durchaus denkbar (IV-Nr. 23, S. 1).
8.2 Im Bericht des H.___ vom 23.
April 2018 wurden folgende Diagnosen festgehalten:
· Hypertensive und koronare
3-Gefässerkrankung
-
Koronarangiographie
07/2016: Hauptstammplaque, grenzwertige proximale RIVA-Plaque, signifikante
Stenose mittlerer RIVA, signifikante Stenose RCX Mitte und 1. MA,
funktioneller Verschluss RCA Mitte, kollateralisiert von kontralateral
-
Status nach 2xAC-Bypass
(LIMA-RIVA und Vene-RIVPO) 08/2016, C.___
-
TTE 09/2016: LVEF 60 %,
keine LV-Hypertrophie, RV-Funktion normal
-
Ergometrie 05.09.2017: Gute
Leistungsfähigkeit (106% der Soll-Leistung), klinisch und elektrisch negativ,
eingeschränkte chronotrope Kompetenz unter Betablocker und Cordarone
-
09/2017: anamnestisch immer
noch intermittierende Palpitationsepisoden für einige Stunden, mehrmals pro
Woche, keine Dekompensation
-
TTE 22.02.2018: Leichte
linksventrikuläre Hypertrophie mit normaler Globalfunktion (EF 65%),
diastolische Dysfunktion, leicht vergrösserter linker Vorhof (45 mm); kein
relevantes Klappenvitium
-
CvRf: Status nach
Nikotinabusus bis 2014 (30py), Diabetes mellitus Typ 2 (aktuell keine
Antidiabetika mehr, diätisch), Adipositas, Dyslipidämie
· Hochgradige Stenosierung der Aorta
abdominalis vor der Bifurkation
-
Stenosierung oberhalb der
Bifurkation mit residuellem Lumen ca. 7 mm
-
Claudicatio-Beschwerden ab
200 m Wegstrecke
-
Status nach
Aorta-biliacaler Y-Prothese und Re-Implantation der A. mesenterica
inferior 11.10.2016 (C.___)
-
Postoperative
Blutungsanämie, Hb 109 g/l
-
Erneute
Claudicatio-Beschwerden rechts grösser als links
-
Duplex-sonographisch
21.07.2017: Mögliche Anastomosenstenose AIC rechts
-
Status nach Stenting
proximale AIC rechts bei relativer Stenose im Anastomosenbereich der Y-Prothese
25.08.2017; distal keine relative Stenose
-
Status nach Stenting
proximale AIC links
· Tachykardes Vorhofflimmern (ED 08/2016)
-
ED postoperativ, Status
nach erfolgloser EKV am 17.08.2016
-
CHA2DS2-VASc-Score 2 Punkte
-
Status nach Therapie mit
Amiodaron 08/2016-11/2016
-
09/2017: Dokumentiert
erneutes Vorhofflimmern, deshalb erneuter Beginn OAK mit Rivaroxaban und zur
Rhythmuskontrolle Amiodaron
-
R-Test vom 15.-22.02.2018:
Unter Betablocker und Cordarone Sinusrhythmus AV-Block I, intermittierend
tachykardes Vorhofflimmern mit Frequenzen bis 150/min (jeweils einige Stunden),
keine Pause > 3 Sekunden
-
PVI KARTO 16.03.2018 (I.___)
-
Postinterventionell kurze
Palpitationsepisoden, keine prä- oder synkopalen Ereignisse
§ R-Test 11.04.-18.04.2018: Sinusrhythmus,
intermittierende Episoden normokarden Vorhofflimmern, längste Konversion um 3
Sekunden, keine Bradykardien, keine Tachykardien, keine längeren Pausen.
· Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD
Hinsichtlich der Befunde wurden unter
anderem ein BD 130/80mmHg, HF 71/Min, regelmässig, PQ-Zeit 180ms, R-Umkehr Vç
sowie QTc-Zeit unter Cordarone korrigiert 430 ms vermerkt. Der Versicherte
habe nach der Pulmonalvenenisolation (PVI) vom 16. März 2018 einige
unregelmässige Ereignisse verspürt, jedoch ohne Schwindel oder Präsynkopen und
keine längeren Palpitationsepisoden. Er sei aufgrund der Palpitationen vom
Hausarzt an die Kardiologie der H.___ zugewiesen worden. Die leitende Kardiologin,
med. pract. J.___, FMH Kardiologie, stellte im Rahmen der Beurteilung und dem Procedere
fest, dass nach einer Pulmonalvenenisolation kurze Vorhofflimmerphasen nicht aussergewöhnlich
seien. Hier sei eine erste Kontrolle einer allfälligen Änderung des Prozederes
nach drei Monaten sinnvoll. Somit sei hier ein zuwartendes Prozedere geplant,
der Versicherte werde in zwei Monaten, dann wie geplant sechs und zwölf Monate
nach Ablation einbestellt. Sollte der Versicherte dann längere Phasen von
weiterhin intermittierendem Vorhofflimmern haben, würde eine Redo Intervention
diskutiert. Aus kardiologischer Sicht spreche nichts gegen eine erneute
Aufnahme der Arbeitstätigkeit. Vorgeschlagen werde anfänglich 50 %. Da der
Versicherte kardial kompensiert sei, werde er die aktuelle Medikation in
unveränderter Dosierung weiter einnehmen (IV-Nr. 28, S. 13).
8.3 Im Kardiologiebericht des H.___
vom 12. Juni 2018 wurde die Diagnoseliste gemäss Vorbericht vom 23. April 2018
wiederholt (siehe Ziff. 5.2 hiervor) und bezüglich dem tachykarden Vorhofflimmern
und den postinterventionellen kurzen Palpitationsepisoden wie folgt ergänzt: «(-)
Holter EKG 08.06.-09.04.2018: Durchgehender Sinusrhythmus mit mittlerer Frequenz
von 66/min, kein Vorhofflimmern mehr». Unter Befunde wurden unter anderem ein
BD von 130/80mmHg und ein Puls von 65/min aufgeführt. Im Weiteren hielt die
Kardiologin med. pract. J.___ unter anderem fest, dass der Versicherte vier
Wochen nach der PVI arbeitsunfähig gewesen sei gemäss Vertrauensarzt der G.___.
Anschliessend habe er seine Arbeitstätigkeit zu 50 % aufgenommen. In der
heutigen Holter-EKG-Untersuchung finde sich gemäss der Anamnese kein
Vorhofflimmern mehr. Die Betablockertherapie sei heute auf Metoprolol 50 mg
reduziert worden, ebenso wie die Cordaronemedikation gestoppt. Betreffend
Risikofaktoren sei der aktuelle BD im Zielbereich (IV-Nr. 28, S. 10).
8.4 Im Abklärungsformular der G.___
vom 20. September 2018 hielt der Vertrauensarzt Dr. med. K.___, Facharzt Allgemeine
Innere Medizin und Arbeitsmedizin, unter anderem fest, dass im Rahmen der
bekannten Vorgeschichte eine Anpassung des Arbeitsvertrages aus medizinischer
Sicht bei einer Restarbeitsfähigkeit in Höhe von 50 % unterstützt werde (IV-Nr.
28, S. 7).
8.5 Im ärztlichen Bericht vom 4.
September 2018 stellte Dr. med. D.___ unter anderem fest, dass es beim
Versicherten 2016 zu einer generalisierten, ausgeprägten Arteriosklerose
gekommen sei. Sowohl die koronare Herzkrankheit wie die peripher arterielle
Verschlusskrankheit hätten mehrere Interventionen notwendig gemacht. Im Rahmen
der koronaren Herzerkrankung sei es postoperativ zu einem Vorhofflimmern
gekommen, welches ebenfalls therapeutisch habe angegangen werden müssen,
zuletzt mit einer Ablation im März 2018. Insgesamt sei der Verlauf insofern
erfreulich, als sich der Gesundheitszustand des Versicherten deutlich gebessert
habe und die Erkrankungen im Moment gut behandelt und gut eingestellt seien.
Jedoch müsse man klar erkennen, dass bei mehrfach chronischen Erkrankungen eine
Multimorbidität bestehe, sehr engmaschige Kontrollen stattfinden müssten und
eine gute medikamentöse Therapie der Erkrankungen nötig sei, auch zur Reduktion
der weiteren Arteriosklerosebildung. Der Versicherte sei gewissenhaft und
motiviert mit guter Compliance in den Selbstkontrollen und
Medikamenteneinnahme. Dies werde sicher dazu beitragen, dass man in der
Prognose davon ausgehen könne, dass die Situation unter Kontrolle bleiben könne
und nicht mit baldigen schwerwiegenden Verschlechterungen zu rechnen sei.
Trotzdem sei im Rahmen der Multimorbidität die allgemeine Leistungsfähigkeit
reduziert. Und es sei auch nicht sinnvoll im Rahmen der Erkrankungen den
Versicherten zu überlasten, regelmässige Erholungen seien notwendig. Es sei
wichtig, dass die Arbeitstätigkeit als Lokomotivführer bestehen bleibe, solange
keine Gefährdungen (Synkopen, Hypoglykämien) bestünden. Jedoch sei ein
100%-Pensum aktuell und mittelfristig nicht möglich und auch nicht anzustreben.
In der aktuellen Situation sei ein Arbeitspensum von 50 % sinnvoll (IV-Nr. 24,
S. 2).
8.6 Im Kardiologiebericht des H.___
vom 19. September 2018 wurde die Diagnoseliste gemäss Vorberichten vom 23.
April 2018 und 12. Juni 2018 wiederholt (siehe Ziff. 5.2 und 5.3 hiervor) und
in Bezug auf das tachykarde Vorhofflimmern und die postinterventionellen kurzen
Palpitationsepisoden wie folgt ergänzt: «(-) Holter EKG 17.-18.09.2018:
Durchgehender Sinusrhythmus mit mittlerer Herzfrequenz von 74/min, kein
Vorhofflimmern». Unter Befunden wurden unter anderem ein BD 130/80mmHg und HF
71/Min, regelmässig, aufgeführt. Ferner hielt die Kardiologin med. pract. J.___
unter anderem fest, dass nach einer PVI im März 2018 sich nach Sistierung der
Cordaronemedikation im Juni und Reduktion der Betablockertherapie ein
durchgehender Sinusrhythmus im aktuellen Holter-EKG finde. Sie habe eine
nochmalige Reduktion der Betablockertherapie auf 25 mg vorgenommen (IV-Nr. 28
S. 3).
8.7 Im Bericht des C.___ vom 13. November
2018 stellten Dr. med. L.___, Facharzt für Angiologie und Allgemeine Innere
Medizin, und Dr. med. M.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen:
1. Arterielle Verschlusskrankheit Stadium I
bds
-
Hochgradige Stenose der
Aorta abdominalis vor Bifurkation mit Abgangsstenose der A. mesenterica inferior
(ED 29.07.2016)
- 10.10.2016 aorto-biiliacaler
Y-Prothese Re-Implantation der A. mesenterica inferior, fecit Dr. N.___
-
25.08.2017 Direktstenting
der proximalen AIC rechts bei rel. Stenose im Anastomosen Bereich der
Y-Prothese,
-
29.11.2017
Duplexsonographie: Links: AIC proximal zeigt eine Flussbeschleunigung auf 2.6
m/s, einer 50 – 75%igen Stenose entsprechend, AFS distal zeigt eine
fokale mässiggradige Flussbeschleunigung auf 1.3 m/s, einer < 50%igen
Stenose entsprechend
-
11.01.2018 Angiographie:
Direktstenting der prox. AIC links
-
Arterielle Ausmessung
09.05.2018: Kompensierte Ruheperfusion bds
-
Duplexsonographie vom
09.05.2018: Stentingbereich A. iliaca communis links ohne Hinweise auf
relevante (Re-)Stenosen. Triphasisches Flussprofil in der A. femoralis
communis links.
Aktuell: Arterielle
Ausmessung vom 07.11.2018: kompensierte Ruheperfusion beidseits
2. Koronare 3-Gefässerkrankung
-
07/2016
Koronarangiographie: Hauptstammplaque, grenzwertige proximaler RIVA Plaque,
signifikante Stenose mittlere RIVA, signifikante Stenose RCX und 1. MA,
funktioneller Verschluss RCA, kollateralisiert von kontralateral.
-
08/2016 2x ACB (LIMA-RIVA
und Vena-RIFPO) C.___
-
09/2016 TTE: LVEF 60 %,
keine LV-Hypertrophie, RV-Funktion normal
3. Paroxysmales Vorhofflimmern (ED 08/2016)
-
ED postoperativ, St. N.
erfolgloser EKV am 17.08.2016
-
CHA2DS2 VASC Score 3 Punkte
-
Unter Rivaroxaban und
Amiodaron
-
03/2018: Ablation (I.___)
4. Diabetes mellitus Typ II
-
Diätisch eingestellt
-
HbA1c 6.3% (10.01.2018)
Hinsichtlich der Befunde wurde unter
anderem ein Blutdruck in Ruhe rechts von 135/89 mmHg, links 125/86 mmHg, in
Ruhe kardiopulmonal kompensiert, genannt. Die Herztöne seien rein, rhythmisch,
ohne signifikantes Herzgeräusch. In ihrer Beurteilung führten Dr. med. L.___
und Dr. med. M.___ unter anderem aus, dass sich weiterhin ein
zufriedenstellender Verlauf nach oben genannter Intervention finde. Der
Versicherte sei weiterhin beschwerdefrei. Die arterielle Ausmessung zeige eine
kompensierte Makroperfusion in Ruhe beidseits. Bei anamnestisch weiterhin
insuffizient eingestelltem LDL-Cholesterin und weiterhin Einnahme von 10 mg
Crestor solle die Statin-Therapie auf 20 mg Rosuvastatin erhöht werden mit
weiterer Therapieesklalation bis das Ziel-LDL kleiner als 1.8 mmol/l erreicht
sei. Bei beidseitigen Re-Stenosen der distalen Anastomosen mit Behandlungsbedürftigkeit
beidseits werde der Versicherte in sechs Monaten erneut klinisch und
duplexsonographisch nachkontrolliert. In der Zwischenzeit werde um eine
regelmässige hausärztliche Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren
gebeten, insbesondere der arteriellen Hypertonie und der Hypercholesterinämie (IV-Nr.
30).
8.8 Im Bericht des H.___ vom 11.
März 2019 beantwortete Dr. med. O.___, Facharzt Kardiologie und Allgemeine
Innere Medizin, die Fragen des IV-Fragebogens betreffend berufliche Integration
und Rente. Zu den allgemeinen Angaben gab Dr. med. O.___ an, dass die
erstmalige ambulante Behandlung im H.___ am 29. Juli 2016 und die letzte
Kontrolle am 8. März 2019 stattgefunden hätten. Frühere Kontrollen seien durch
Prof. P.___ und Dr. med. J.___ erfolgt, spätere Kontrollen durch ihn. Der
Versicherte sei routinemässig einmal pro Jahr in Behandlung. Hinsichtlich der
Frage zum Verlauf der bisher attestierten Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. O.___
aus, es sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. In Bezug auf die
medizinische Situation hielt er unter anderem fest, dass es in der
Vorgeschichte des Versicherten im Jahr 2016 eine zweifache Bypassoperation
gegeben habe, postoperativ erstmaliges Auftreten von Vorhofflimmern. Zur
aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation führte Dr. med. O.___ aus,
dass eine ausreichende körperliche Belastbarkeit bestünde, jedoch erneut
Herzklopfen. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er
Palpitationen im Rahmen der Herzrythmusstörungen. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit liege die Diagnose einer koronaren Herzerkrankung, stabil nach
Bypassoperation, vor. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei gut. Der weitere
Behandlungsplan sehe weitere Verlaufskontrollen mit Holter-EKG,
Echokardiographie und Fortsetzen der medikamentösen Behandlung vor. Hinsichtlich
der beruflichen Situation stellte Dr. med. O.___ zunächst fest, dass der
Versicherte gegenwärtig als Lokführer arbeite. Die Frage, welche Informationen
zur beruflichen Situation vorlägen, könne er nicht beantworten. Auch die Frage,
welche Anforderungen die aktuelle Tätigkeit an den Versicherten stelle, könne
er nicht beantworten. Auf die Fragen, welche Funktionseinschränkungen bestünden
und wie sich solche auf die bisherige Tätigkeit auswirkten, antwortete Dr. med.
O.___, dass Palpitationen möglicherweise die Konzentrationsfähigkeit
beeinträchtigen könnten. In der bisherigen sowie auch in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit seien dem Versicherten acht Stunden pro Tag zumutbar (IV-Nr. 32).
8.9 Im Kardiologiebericht des H.___ vom
11. März 2019 wurde die Diagnoseliste gemäss Vorberichten vom 23. April 2018,
12. Juni 2018 und 19. September 2019 (IV-Nr. 5.2, 5.3 und 5.6)
wiederholt und ergänzt mit den aktuellen Untersuchungsergebnissen: «(-) R-Test
01.03.-08.03.2019: Sinusrhythmus, mittlere Frequenz 78/min, keine Pausen > 3
sek, (-) Ergometrie 08.03.2019: Klinisch und elektrisch negativ; DP-Faktor 2.7».
Den Befunden lassen sich unter anderem ein Blutdruck von 158/91mmHg und ein Puls
von 69/min, rhythmisch, entnehmen. Gemäss Beurteilung und Procedere habe am
8. März 2019 eine Verlaufsevaluation bei koronarer Kardiopathie und
paroxysmalem Vorhofflimmern nach Pulmonalvenenisolation stattgefunden, wobei
sich der Versicherte in kompensiertem Zustand vorgestellt habe. Subjektiv sei
der Versicherte im Hinblick auf Angina pectoris und Belastungsintoleranz
beschwerdefrei. Seit wenigen Tagen träten jedoch beim Blutdruckmessen Pulsunregelmässigkeiten
auf, die ihn sehr beunruhigten. Bei der R-Test-Untersuchung, welche
routinemässig nach Pulmonalvenenisolation durchgeführt würden, zeige sich eine
mässig ausgeprägte supraventrikuläre Extrasystolie. Vorhofflimmern habe jedoch
nicht detektiert werden können. Bei ergometrisch ausreichender chronotroper
Kompetenz werde eine erneute Steigerung des Betablockerpräparats auf 50 mg
Metoprolol täglich vorgeschlagen (IV-Nr. 38, S. 4).
8.10 Am 9. Mai 2019 füllte Dr. med. D.___
den IV-Fragebogen betreffend berufliche Integration und Rente aus. Darin hielt
er unter anderem fest, der Versicherte stehe seit Januar 2014 bei ihm in
Behandlung, zuletzt am 21. März 2019. Der Verlauf der bisher attestierten
Arbeitsunfähigkeit sehe so aus, dass der Versicherte vom 15. März 2018 bis
22. April 2018 zu 100 % und vom 23. April 2018 bis 30. Juni 2019 zu 50 %
arbeitsunfähig geschrieben worden sei. In Bezug auf die medizinische Situation vermerkte
Dr. med. D.___ «Blutdruck 135/85 mmHg, kardiopulmonal kompensiert, Puls
normokard und regelmässig anlässlich Konsultation vom 21.3.2019». Hinsichtlich
der beruflichen Situation führte Dr. med. D.___ aus, die Tätigkeit als
Lokomotivführer erfordere Schichtarbeit und eine hohe Anforderung an die
kognitiven Fähigkeiten und Konzentration. Als Antwort auf die Fragen, welche
Funktionseinschränkungen bestünden und wie sich solche auf die bisherige Tätigkeit
auswirkten, nannte Dr. med. D.___ eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Hinsichtlich
der Frage, in welchem Stundenrahmen dem Versicherten die bisherige und eine dem
Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar seien, verwies Dr. med. D.___ auf den
beiliegenden Bericht vom 22. Januar 2019, welcher sich inhaltlich mit
jenem vom 4. September 2018 deckt (IV-Nr. 34, S. 7; A.S. 19).
8.11 In der Stellungnahme des RAD vom
18. Juni 2019 hielt Dr. med. Q.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, fest, dass sich der RAD bis November 2018 aufgrund der
durchgeführten kardiologischen Intervention den
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen des Hausarztes anschliessen könne. Spätestens
seit dem kardiologischen Bericht vom November 2018 sei kardiologischerseits
keine dauerhaft invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen.
Kardiologischerseits sei der Versicherungsnehmer für acht Stunden in jedweder Tätigkeit
arbeitsfähig. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (IV-Nr.
36).
8.12 In der ergänzenden
RAD-Stellungnahme vom 18. Dezember 2019 führte Dr. med. Q.___ zu den
Einwänden des Rechtsvertreters des Versicherten aus, diese könnten nicht
nachvollzogen werden. Offensichtlich habe der Rechtsvertreter den aktuellen
Hausarztbericht vom Mai 2019 nicht vollständig gelesen, in welchem auch dieser
den Versicherungsnehmer als kardiopulmonal kompensiert beschreibe und dies auch
anhand objektivierbarer Befunde darstelle: Regelrechte Blutdruckwerte, Puls
normokard und regelmässig. Zudem werde durch den Hausarzt explizit beschrieben,
dass keine Einschränkungen im Haushalt nachvollziehbar seien und keine Faktoren
benannt würden, die einer möglichen Eingliederung im Wege stünden. Erwähnt
werde lediglich eine erhöhte Erschöpfbarkeit, die nicht weiter quantifiziert
werde. Auch aus RAD-Sicht sei diese erhöhte Erschöpfbarkeit anhand der
klinischen Befunde nicht als relevant und dauerhaft invalidisierend anzusehen.
Insofern seien die vagen und zudem pauschalisierten Äusserungen des Kardiologen
des H.___: «Palpitationen könnten möglicherweise die Konzentrationsfähigkeit
beeinträchtigen» klinisch durch obengenannten und objektivierbaren und
aktuellen Befund durch den Hausarzt widerlegt, diese seien somit für den
kardial kompensierten Versicherungsnehmer nicht zutreffend. Der leitende
Kardiologe des H.___ bescheinige zudem selbst in seinem IV-Bericht sowohl in
der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 8 h – das heisse
eine volle – Arbeitsfähigkeit und gehe somit mit der RAD-Beurteilung konform.
Insofern halte der RAD weiterhin an der auch kardiologisch fachärztlich
gemachten Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit fest (IV-Nr. 46).
9. Die Beschwerdegegnerin hat das
im Rahmen der Neuanmeldung beantragte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27.
März 2020 abgewiesen. Dabei verzichtete sie auf einen Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung am 4. Oktober
2017 bestand, mit demjenigen zur Zeit der Neuanmeldung. Die Beschwerdegegnerin
stützte ihren Entscheid auf die Stellungnahmen des RAD, welche dem
Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit attestieren. Nachfolgend ist daher
einerseits zu beurteilen, ob eine anspruchsbegründende Änderung des
Gesundheitszustands seit der letzten Rentenbeurteilung vorliegt. Anderseits
gilt es den Beweiswert der RAD-Stellungnahmen zu prüfen. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung entscheidungsrelevanter
versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen strenge Anforderungen gelten.
Bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
derselben müssen ergänzende Abklärungen vorgenommen werden (vgl. Erwägung
4.4).
9.1 Beim Vergleichen des aktuellen
Sachverhalts mit jenem, wie er sich im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung
präsentierte, muss mangels medizinischer Unterlagen auf die Diagnoseliste des
Versicherten gemäss dem ersten Anmeldungsformular vom 4. Oktober 2016 und dessen
Angaben im Intake-Gespräch vom 8. November 2016 zurückgegriffen werden sowie auf
die Annahme, dass der Versicherte infolge der Wiederaufnahme eines
Vollzeitpensums als Lokführer ab 1. April 2017 voll arbeitsfähig war. Werden
die ursprünglichen Diagnosen den aktuellen Diagnosen gegenübergestellt, fällt
auf, dass sich an der Diagnoseliste kaum etwas geändert hat. So hält denn auch
der langjährige Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___, im Bericht vom 4.
September 2018 fest, dass sich der Verlauf insofern erfreulich gestalte, als
sich der Gesundheitszustand des Versicherten deutlich gebessert habe. Trotzdem
sei die allgemeine Leistungsfähigkeit reduziert angesichts der bestehenden
Multimorbidität und der mehrfach chronischen Erkrankungen. Derzeit sei ein
Pensum von 50 % sinnvoll (IV-Nr. 24 S. 3). Im späteren Bericht vom 9. Mai
2019 stellt Dr. med. D.___ eine erhöhte Erschöpfbarkeit fest (IV-Nr. 34, S.7).
Auch die weiteren spezialärztlichen Verlaufsberichte äussern sich prinzipiell
positiv zum Verlauf der gesundheitlichen Situation. Namentlich im Bericht des C.___,
vom 13. November 2018 wird ein zufriedenstellender Verlauf festgehalten
(IV-Nr. 30). Im Kardiologiebericht des H.___ vom 11. März 2019 wird zur
aktuellen medizinischen Situation ausgeführt, dass eine ausreichende
körperliche Belastbarkeit bestünde, jedoch erneut Herzklopfen. Die
Palpitationen im Rahmen der Herzrythmusstörungen könnten möglicherweise die
Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit
aus (IV-Nr. 32). Gestützt auf die vorgenannte Aktenlage lässt sich die Frage
einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der ersten Rentenablehnung
nicht zuverlässig beantworten. Ob insbesondere aufgrund der Multimorbidität
eine Verschlechterung des bisherigen Leidens, welches sich auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkt, eingetreten ist, bleibt zu wenig geklärt. Wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen, schaffen diesbezüglich auch die
Einschätzungen des RAD keine Abhilfe.
9.3 Zum Beweiswert der
RAD-Stellungnahmen ist folgendes festzuhalten: Gemäss Stellungnahme vom 18.
Juni 2019 sei der Beschwerdeführer bis November 2018 entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen
des Hausarztes zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Spätestens seit dem Bericht
vom November 2018 sei hingegen kardiologischerseits keine dauerhaft
invalidisierende Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen. Kardiologischerseits sei
der Beschwerdeführer für acht Stunden in jedweder Tätigkeit arbeitsfähig
(IV-Nr. 36). Daran hielt der RAD in der ergänzenden Stellungnahme vom 18. Dezember
2019 fest. Insbesondere der leitende Kardiologe des H.___ bescheinige dem
Versicherten sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit und gehe mit der RAD-Beurteilung konform
(IV-Nr. 46). Diese reine Aktenbeurteilung des RAD überzeugt aus
nachstehenden Gründen nicht. Zunächst fehlt in den RAD-Stellungnahmen eine
Auseinandersetzung mit den abweichenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. med.
D.___ und der Vertrauensärzte der B.___ AG von der G.___, welche von einer
mittelfristigen bzw. dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der
angestammten Tätigkeit als Lokführer ausgehen. Als Begründung nennen besagte
Ärzte insbesondere die mehrfach chronischen Erkrankungen bzw. die
Multimorbidität bzw. die reich befrachtete Anamnese. Ihre Einschätzung
bezüglich der reduzierten Leistungsfähigkeit erfolgt zudem unter
Berücksichtigung der besonderen medizinischen Anforderungen an den
Gesundheitszustand eines Lokführers. Die Lokführertätigkeit zählt zu den
sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich gemäss Art. 80 ff. Eisenbahngesetz
(SR. 742.101) und Art. 2 und 3 der Verordnung über die sicherheitsrelevanten
Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV, SR. 742.141.22). Für die Ausübung einer
sicherheitsrelevanten Tätigkeit müssen unter anderem medizinische und
psychologische Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 7 Abs. 1 lit. b STEBV). Das
Bundesamt für Verkehr (BAV) hat Richtlinien für die medizinischen
Tauglichkeitsuntersuchungen für Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten
im Eisenbahnbereich nach VTE und ZSTEBV erlassen (Richtlinie Medizinische
Tauglichkeitsuntersuchungen). Die darin enthaltenen allgemeinen medizinischen
Anforderungen setzen namentlich voraus, dass Personen mit sicherheitsrelevanten
Tätigkeiten im Eisenbahnbereich nicht unter medizinischen Bedingungen leiden
oder Medikamente einnehmen dürfen, welche insbesondere die Verringerung der
Aufmerksamkeit oder der Konzentration zur Folge haben könnten (Art. 22
Abs. 1 lit. b Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen). Vor diesem
Hintergrund sind die erhöhte Erschöpfbarkeit, wie sie der Hausarzt feststellt,
sowie auch die mögliche Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit aufgrund
von Palpitationen, wie sie der Kardiologe Dr. med. O.___ feststellt, bei der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lokführer
von massgeblicher Bedeutung. Die relativ knappe Argumentation des RAD, wonach
die bescheinigte erhöhte Erschöpfbarkeit aufgrund der fehlenden Quantifizierung
vernachlässigbar sei und die mögliche Beeinträchtigung der
Konzentrationsfähigkeit wegen Palpitationen mit Blick auf die kardiopulmonale
Kompensation nicht zutreffe, überzeugt angesichts der entscheidenden
Voraussetzung einer intakten Konzentrationsfähigkeit eines Lokführers nicht. Darüber
hinaus ist zu bemängeln, dass in der regionalärztlichen Stellungnahme die
verkehrsmedizinische Relevanz der konkreten Krankheitsbilder und die Multimorbidität
unberücksichtigt bleibt. Gemäss Anhang 4 zur Richtlinie Medizinische
Tauglichkeitsuntersuchungen, Empfehlungen zur Tauglichkeitsbeurteilung bei
verkehrsmedizinisch relevanten Krankheitsbildern, gelten unter anderem strenge
und spezifische medizinische Voraussetzungen für die Zulassung zum Führen eines
Triebfahrzeuges bei bestehenden Herz-Kreislauf-Krankheiten, insbesondere
koronaren Krankheiten und peripheren arteriellen Verschlusskrankheiten (PAVK),
sowie auch bei Erkrankung an Diabetes Mellitus. Den Kardiologieberichten des H.___
wie auch dem Bericht der C.___ lassen sich eine umfangreiche Diagnoseliste und
Anamnese entnehmen. Aufgeführt werden insbesondere eine hypertensive und
koronare 3-Gefässerkrankung, eine arterielle Verschlusskrankheit Stadium I
bds, ein tachykardes bzw. paroxysmales Vorhofflimmern (ED 08/2016) und ein Diabetes
Mellitus Typ 2. Die besagten Krankheitsbilder sind gemäss dem obengenannten Anhang 4
zur BAV-Richtlinie geeignet, die Tauglichkeit zum Führen eines Triebfahrzeuges
und damit die Arbeitsfähigkeit als Lokführer einzuschränken. Indem der RAD den
Einfluss der konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers – insbesondere auch
in ihrer Gesamtheit – in Bezug auf die Lokführertätigkeit nicht näher
berücksichtigt, bestehen zumindest geringe Zweifel an dessen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit. Gleiches gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
Dr. med. O.___ vom H.___. Dessen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in
der angestammten Tätigkeit acht Stunden arbeitsfähig sei, erfolgt ohne Kenntnis
der Anforderungen an die Tätigkeit eines Lokführers. So gibt Dr. med. O.___ im IV-Fragebogen
an, die Frage, welche Informationen zur beruflichen Situation vorlägen, nicht
beantworten zu können. Auch die Frage, welche Anforderungen die aktuelle
Tätigkeit an den Versicherten stelle, könne er nicht beantworten. In Anbetracht
dessen, dass Dr. med. O.___ dem Beschwerdeführer eine mögliche
Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit wegen Palpitationen attestiert,
erweist sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Lokführer mit Blick
auf das Erfordernis der intakten Konzentrationsfähigkeit bei Personen mit
sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (Art. 22 Abs. 1 lit.
b BAV-Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen) als nicht schlüssig.
Damit überzeugen die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit durch den RAD sowie auch durch Dr. med. O.___ mangels
Berücksichtigung der verkehrsmedizinisch relevanten Krankheitsbilder und deren
Einfluss auf die Fahrtauglichkeit eines Lokführers nicht. Im Weiteren wird die
angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit weder durch den
RAD noch durch den Kardiologen Dr. med. O.___ begründet. Dabei fehlt auch die Umschreibung
eines allfälligen Tätigkeitsprofils in einer angepassten Tätigkeit. In
Anbetracht dieser gänzlich fehlenden Begründung kann die angenommene volle
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht nachvollzogen werden. Schliesslich
leuchtet auch die Argumentation der RAD-Ärztin nicht ein, wonach spätestens
seit dem Bericht vom November 2018 kardiologischerseits keine invalidisierende
Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen werde. Im Bericht des C.___ vom 13.
November 2018 werden keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Die
facharztfremde Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin erweist
sich damit als nicht überzeugend.
9.4 Zusammenfasend ist somit
festzuhalten, dass die regionalärztliche Beurteilung der medizinischen
Situation nicht einleuchtet. Damit bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen, dass bereits geringe
Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ausreichen,
damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind, lässt sich
im vorliegenden Fall die Beurteilung einer allfälligen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des
RAD abstützen. Da auch die übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um
alleine gestützt darauf die gesundheitliche Situation und deren Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind weitere Abklärungen in Form eines kardiologischen
Gutachtens zu veranlassen.
10.
10.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im
Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den
Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist.
10.2 Wie soeben in den Erwägungen 9.2 – 9.4
dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig abgeklärt. Die
Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes verglichen mit jenem im
Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung wird seitens der Beschwerdegegnerin nicht
geprüft und lässt sich auch gestützt auf die Aktenlage nicht beantworten. Darüber
hinaus kann auch die Frage der Arbeitsfähigkeit weder gestützt auf die
Stellungnahmen des RAD noch gestützt auf die medizinischen Einschätzungen der
behandelnden Ärzte zuverlässig beurteilt werden. Insbesondere die Frage der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit blieb bisher nahezu vollständig
ungeklärt. Die Kardiologen des C.___ äussern sich im Bericht vom 13. November 2018
nicht zur Arbeitsfähigkeit. Den Kardiologieberichten des H.___ lassen sich
ebenfalls keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnehmen. Einzig Dr. med. O.___,
Kardiologe im H.___, attestiert dem Versicherten im IV-Fragebogen-Bericht vom
11. März 2019 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in
einer angepassten Tätigkeit. Wie bereits ausgeführt, berücksichtigt er dabei
einerseits bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit die verkehrsmedizinisch relevanten Krankheitsbilder nicht. Anderseits
fehlt eine Begründung für die angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
gänzlich. Der Hausarzt schrieb den Versicherten vom 15. März 2018 bis
22. April 2018 zu 100 % und vom 23. April 2018 bis 30. Juni 2019 zu
50 % arbeitsunfähig. Die Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit beschränkt
sich indessen auf die angestammte Tätigkeit. Eine hausärztliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich den vorliegenden
Akten ebenfalls nicht entnehmen. Daraus folgt, dass die Frage der
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bisher nahezu vollständig ungeklärt
blieb. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise,
die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
11. Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird vorliegend nicht anwaltlich vertreten, weshalb
zu Recht keine Parteientschädigung verlangt wird. Eine solche ist vorliegend
nicht auszurichten.
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
27. März 2020 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit
sie im Sinne der Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger