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Entscheid

VSBES.2020.81

Invalidenrente

23. Dezember 2020Deutsch26 min

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit Dezember 1988 als Schadensachbearbeiter

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 24. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1956 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit Dezember 1988 als Schadensachbearbeiter

bei der B.___ () [...]. Ab dem 27. April 2011 wurde er vollständig und ab

dem 10. August 2011 zu 30 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. IV-St.

Beleg Nr. [IV-Nr.] 7 S. 1). Seit diesem Zeitpunkt arbeitete er bei der

bisherigen Arbeitgeberin als Springer mit einem Pensum von 70 %

(IV-Nr. 10 S. 4). Am 21. Dezember 2011 meldete er sich bei der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Er gab an,

seit ca. zwei Jahren an einer rezidivierenden depressiven Störung zu leiden (IV-Nr. 2).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) sprach

dem Beschwerdeführer in der Folge vom 30. April bis 29. Juni 2013

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Bewerbungscoachings/Assessment bei

der C.___, [...], zu (Mitteilung vom 18. Juni 2013; IV-Nr. 23). Die

Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per

30. Juni 2013 auf (IV-Nr. 31). Vom 14. Oktober 2013 bis 12. Januar

2014 konnte er einen Arbeitsversuch bei der D.___, [...], unternehmen (Verfügung

vom 25. September 2013, IV-Nr. 27). Zu einer Anstellung kam es jedoch

nicht (vgl. Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 12. März

2014, IV-Nr. 30). Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung vom 11. Juni 2014.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, gemäss den Abklärungen sei der

Beschwerdeführer seit April 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt. Es sei ihm jedoch bereits vor Ablauf der Wartefrist wieder zumutbar

gewesen, zu 70 % arbeitstätig zu sein. Aus medizinischer Sicht sei es ihm aktuell

wieder zuzumuten, sowohl seine angestammte Tätigkeit als auch eine

Verweistätigkeit zu 100 % auszuüben. Es seien daher weder weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen angezeigt noch sei ein Rentenanspruch entstanden

(IV-Nr. 36).

1.2 Am 16. Mai 2016 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV zum Leistungsbezug an. Er gab an,

er leide an einem Burnout, Depressionen sowie an einer Überforderung seit dem

Jahr 2007 (IV-Nr. 37). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 8. Juli 2016

trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren mit der Begründung nicht

ein, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, innert Frist eine Veränderung

des Gesundheitszustands mit entsprechenden Unterlagen glaubhaft darzulegen

(IV-Nr. 43).

1.3 Am 18. Januar 2020 meldete

sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an.

Wiederum gab er an, er leide an einem Burnout sowie Depressionen und im

Weiteren auch an Bluthochdruck sowie Diabetes. Die gesundheitliche

Beeinträchtigung bestehe seit ungefähr dem Jahr 2009 (IV-Nr. 45). Im

Weiteren reichte er einen Kurzaustrittsbericht vom 8. Januar 2020 über die

stationäre Therapie vom 2. Oktober 2019 bis 7. Januar 2020 in der

Klinik E.___, [...], sowie ein ärztliches Zeugnis der F.___ vom 14. Januar

2020 ein (IV-Nr. 47 und 48). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens,

Einsicht in den Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 13. März 2020 sowie

Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. März 2020 auf das Leistungsbegehren

des Beschwerdeführers nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

dargelegt, aus dem Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 13. März 2020

gehe kein Anhaltspunkt hervor, dass sich die gesundheitliche Situation des

Beschwerdeführers in anspruchsrelevanter Weise verändert haben könnte

(IV-Nr. 57; Aktenseiten [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 22. April 2020 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss den Antrag, die

Verfügung vom 24. März 2020 sei aufzuheben und auf sein Leistungsbegehren

vom 18. Januar 2020 sei einzutreten. Zur Begründung bringt er im

Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm mitgeteilt, es genüge für

eine Prüfung des medizinischen Sachverhalts, wenn er ihr den Austrittsbericht

der Klinik E.___ zustelle. Mit der Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin sei

er nicht einverstanden. Gemäss den Angaben der F.___, G.___, Assistenzärztin, sei

die Angelegenheit neu zu prüfen. Der ausführliche Arztbericht werde von ihr dem

Gericht noch zugestellt (A.S. 3).

2.2 Am 18. Mai 2020 reicht der

Beschwerdeführer dem Gericht das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege nach Art. 119 ZPO» vom 15. Mai 2020 ein (A.S. 6

ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin leitet

dem Gericht am 18. Mai 2020 (Eingang: 19. Mai 2020) zuständigkeitshalber

einen ihr zugestellten Bericht der F.___ vom 11. Mai 2020 weiter

(A.S. 17 ff.).

2.4 Die beim Gericht kommentarlos

eingegangenen ergänzenden Unterlagen des Beschwerdeführers (Postaufgabe:

15. Mai 2020) werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

Im Weiteren geht ein Doppel der vorerwähnten Eingabe vom 18. Mai 2020 (A.S. 17

ff.) zur Kenntnisnahme an die Parteien (A.S. 21 f.).

2.5 Mit Beschwerdeantwort vom

9. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde, wobei sie auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen

Verfügung verweist und auf eine Stellungnahme verzichtet (A.S. 25).

2.6 Mit Verfügung vom 22. Oktober

2020 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 26).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung

von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. März

2020.

zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Januar

2020.

(IV-Nr. 45) nicht eingetreten ist. Bei der Beurteilung des Falles ist

grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Verfügung eingetreten ist (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für

die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich

ändert.

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht,

ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87

Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen

nach Abs. 2 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV). Mit dieser

Verordnungsregelung soll verhindert werden, dass die IV-Organe nach

vorausgegangenen rechtskräftigen Leistungsverweigerungen oder rechtskräftig

abgelehnten Revisionsgesuchen sich immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen müssen. Ist demgegenüber im gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht, ist die

Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in

tatsächlicher (wie auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 455 f. Rz. 118 mit

Hinweisen).

2.2

Neuanmeldungsrechtlich

massgebender Vergleichszeitraum ist seit der mit BGE 130 V 71 präzisierten

Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung

einerseits und der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die

Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung geprüft wird,

andererseits (Meyer/Reichmuth,

a.a.O., S. 457 Rz. 122).

Die Verwaltung berücksichtigt u.a., ob

die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit

zurückliegt, und sie wird dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder

weniger hohe Anforderungen stellen; insoweit steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht zu respektieren hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Meyer/Reichmuth, a.a.O., S. 456

Rz. 119).

2.3

Für das Eintreten auf eine

Neuanmeldung und auf ein Revisionsgesuch gilt der Beweisgrad des

Glaubhaftmachens. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht

allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen.

Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines

vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht,

dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante

Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten

rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch

wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender

Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile

des Bundesgerichts 9C_683/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2 und

9C_116/2010 vom 20. April 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, S. 298, Rz. 1563 mit Hinweisen).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall bildet die

rechtskräftige Verfügung vom 11. Juni 2014 (IV-Nr. 36) den

massgebenden Vergleichszeitpunkt im oben (unter E. II. 2.2 hiervor)

dargelegten Sinn. Dies ist die letzte Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche

auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 auf

die damals vorliegenden Angaben des Beschwerdeführers und des RAD-Arztes Dr. med.

H.___ im Gesprächs-Protokoll Früherfassung/Intake vom 7. Februar 2012

(IV-Nr. 7) sowie auf die ärztlichen Zeugnisse der Fachärztin I.___,

Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie FMH, vom 27. März 2013, worin

dem Beschwerdeführer vom 4. bis 31. März 2013 eine voraussichtliche vollständige

Arbeitsunfähigkeit und vom 1. bis 30. April 2013 eine solche in Höhe von

50.

% attestiert worden war (IV-Nr. 18). Diagnostiziert wurde damals eine

rezidivierende depressive Störung. Weiter enthielten die Akten Hinweise auf

Probleme im Zusammenhang mit Alkoholkonsum (vgl. Verlaufsprotokoll und

Assessmentbericht vom 12. März 2013, IV-Nr. 17 und 20).

Nach den ärztlichen Angaben war der

Beschwerdeführer ab 1. Mai 2013 wieder vollständig arbeitsfähig

(IV-Nr. 18; vgl. auch Zwischenbericht der beruflichen Eingliederung vom

17.

Juni 2013, IV-Nr. 21).

3.2

Im Weiteren liegen Berichte über

die damals von der Beschwerdegegnerin veranlassten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen vor. Nachdem die bisherige Arbeitgeberin (B.___) das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer auf Ende Juni 2013 aufgelöst hatte

(IV-Nr. 31), wurde ihm von der Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahme

in Form eines Bewerbungscoachings/Assessment vom 30. April bis

29.

Juni 2013 bei C.___ AG, [...], bewilligt (IV-Nr. 21 ff.).

Sodann konnte er vom 14. Oktober 2013 bis 12. Januar 2014 bei der D.___,

[...], einen dreimonatigen Arbeitsversuch absolvieren (IV-Nr. 24 und 27).

Dem Abschlussbericht der beruflichen Eingliederung der Beschwerdegegnerin vom

12.

März 2014 kann Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer leide

unter einer rezidivierenden Depression. Er sei daher ab April 2011 krank

geschrieben worden. Ab August 2011 habe er wieder mit einem Pensum von

70.

% gearbeitet. Die Arbeitgeberin gebe im Fragebogen an, dass dem

Beschwerdeführer ein Soziallohn bezahlt worden sei und seine Leistung nicht

diesem Lohn entspreche. Der Beschwerdeführer habe bei der B.___ [...] als

Springer gearbeitet und zuletzt keine Postenverantwortung mehr gehabt. Trotz

mehrmaligen Gesprächen bei der Arbeitgeberin sei es zur Kündigung des

Arbeitsverhältnisses per 30. Juni 2013 gekommen. Seit 1. Mai 2013 sei

der Beschwerdeführer wieder zu 100 % arbeitsfähig. In der Folge sei eine

intensive Stellensuche mit der C.___ AG erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von

Oktober 2013 bis Januar 2014 einen Arbeitsversuch bei der D.___ absolvieren können.

Leider sei es zu keiner Anstellung gekommen, da keine Stelle frei gewesen sei. Zur

subjektiven Einschätzung der Eingliederungsfähigkeit wurde angegeben, der

Beschwerdeführer gebe an, dass er in einem wohlwollenden Umfeld bei der Arbeit

eine Leistung von 100 % erbringen könne. Zur objektiven Einschätzung der

Eingliederungsfähigkeit wurde vermerkt, Arztberichte seien nicht vorhanden. Die

Rückmeldung der D.___ über das Personalbüro C.___ sei in Bezug auf die Leistung

des Beschwerdeführers sehr gut gewesen (Schlussbericht der C.___ AG vom

21.

Februar 2014, IV-Nr. 29). Der Beschwerdeführer sei sehr motiviert

nach dem Einsatz bei der D.___. Er wisse jetzt, dass er eine gute Leistung

erbringe, wenn das Umfeld bei der Arbeit stimme und die Umgebung wohlwollend sei.

Die berufliche Eingliederung werde abgeschlossen (IV-Nr. 30).

4.

In der Neuanmeldung vom 18. Januar

2020.

wies der Beschwerdeführer darauf hin, er leide unter einem Burnout bzw.

Depressionen; ausserdem habe er Bluthochdruck und Diabetes. Sein Arbeitsverhältnis

sei aufgelöst worden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe seit ca. dem

Jahr 2009 (IV-Nr. 45 S. 7).

4.1

Dem Austrittsbericht der Klinik E.___,

[...], vom 13. März 2020 über den stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 bis 7. Januar 2020 (IV-Nr. 54)

kann folgende Diagnoseliste nach ICD-10 entnommen werden: «1. Alkoholabhängigkeit,

ständiger Substanzgebrauch, F10.25; 2. Alkoholentzugssyndrom,

unkomplizierter Entzug, F10.30 – Tachykardie, Schwitzen, Tremor; 3. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leicht, F33; 4. Spezifische (isolierte)

Phobien, F40.2 – Klaustrophobie und Höhen-Angst; 5. Diabetes mellitus, Typ

2, E11.90 – ED 2011, unter oraler Medikation – 05.12.2019: HbA1c 7.9 %;

6.

Benigne essentielle Hypertonie, I10.00; 7. Periarthropathie

Schulterregion beidseits, M61.41; 8. Hyperchrome, makrozytäre Anämie,

D53.8 – Thrombozytopenie: 115 G/l». Zu den Zuweisungsumständen wurde dargelegt,

der Patient komme auf Anraten seines Hausarztes Dr. med. J.___, Allgemeine

Medizin FMH, zum ersten Mal in die Klinik E.___. Er leide an einer langjährigen

Alkoholabhängigkeit. Vor Eintritt habe er 2 bis 3 Flaschen Roséwein oder

alternativ 2 bis 3 Halbliter Bier pro Tag zum Abschalten konsumiert. Er habe

mehrfach versucht, mit dem Alkoholkonsum aufzuhören oder ein sogenannt

kontrolliertes Trinken durchzuführen. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen,

dies einzuhalten. Die Alkoholabhängigkeit zeige Folgen im sozialen Bereich

(Trennung, Arbeitslosigkeit), im psychischen Bereich (Depression) und im

physischen Bereich (Leberwerte, Synkopen). Aktuelle Auslösesituation für einen

Aufenthalt seien seine erhöhten Leberwerte und die Motivierung durch seine

Familie gewesen. Intrinsische Motivation für einen Aufenthalt auf der Entzugs-

und Abklärungsstation sei vorhanden gewesen. Der Patient seit motiviert für

eine langfristige Abstinenz. Als Grund nenne er, ein Vorbild zu sein für seinen

20-jährigen, bei ihm wohnhaften Sohn. Ziel sei der qualifizierte Alkoholentzug

mit anschliessender Stabilisierungsphase sowie die im Verlauf geprüfte

Indikation für eine stationäre Psychotherapie der Suchterkrankung von 8 bis 12

Wochen. Zur Situation bei Austritt wurde angegeben, der Patient habe am

7.

Januar 2020 die 12-wöchige Therapie regulär beendet. Er sei in physisch

und psychisch kompensiertem Zustand in seine bisherigen Wohnverhältnisse

entlassen worden. Bei Austritt habe der Patient weiterhin das Ziel einer

langfristigen Abstinenz verfolgt und sei diesbezüglich auch zuversichtlich

gewesen.

In der Berichtsbeilage wurde unter dem

Titel «Therapieverlauf» im Wesentlichen dargelegt, der Patient sei am 2. Oktober

2019.

mit ALT 0.00 mg/l auf die Entzugsstation eingetreten. Er habe zuletzt am

Vorabend getrunken. Der medikamentös gestützte Entzug (B-Vitamine,

Levetiracetam, Temesta) habe drei Tage gedauert und sich mit anfänglich

erhöhtem Puls, Schwitzen und Tremor komplikationslos und moderat gestaltet. Laborchemisch

habe sich eine Trombozytopenie und eine Anämie mit hyperchronem makrozytärem

Blutbild sowie eine Erhöhung der Leberwerte gezeigt, welche sich im Verlauf

weitgehend normalisiert habe. Am 15. Oktober 2019 sei der Patient auf die

Psychotherapiestation der Suchterkrankungen PTS übergetreten. Er habe zuletzt

ca. 2 Liter Roséwein täglich konsumiert, hauptsächlich um innerlich abschalten

zu können. Im Vergleich zu den anderen Aufenthalten strebe er nun die

vollständige Abstinenz an. Motivation dazu sei einerseits sein zunehmend

schlechter körperlicher Zustand, andererseits seine Familie (Distanzierung des

Sohnes, belastende Beziehung/Time-out mit Ehefrau). Zur Entwicklung des

abhängigen Alkoholkonsums hätten einerseits hohe Leistungsmotive (z.B. im

Sport, aber auch im Beruf) beigetragen, welchen der Patient mit zunehmendem

Druck nicht mehr habe «erfolgreich» gerecht werden können. Aktenanamnestisch

seien akzentuierte narzisstische Persönlichkeitszüge beschreiben worden. Weiter

habe der Patient eine Paardynamik beschrieben, in welcher er zu Beginn der

Beziehung, als er noch berufstätig und sportlich leistungsorientiert gewesen

sei, die «starke» Rolle innegehabt habe. Dies habe sich u.a. durch den

Alkoholkonsum schleichend hin zur aktuell finanziellen Abhängigkeit und

gegenseitig abwertendem Verhalten verlagert. Der Patient selbst habe angegeben,

sich nicht gut durchsetzen zu können; er wolle hartnäckiger werden. Als

störungsaufrechterhaltende Faktoren seien somit die Paardynamik, die fehlende

Tagesstruktur sowie die Tendenz zu depressivem Rückzug anzusehen.

Im Weiteren wurde dargelegt, während des

gesamten Aufenthalts sei ein Suchtmittelkonsum bekannt geworden. Dieser habe

sich am Wochenende zu Hause (11/2019) ereignet und sei durch eine

unangekündigte Urinprobe deutlich geworden. Der Patient habe berichtet, keinen

Suchtdruck verspürt und nicht bewusst getrunken zu haben. Als möglicher

Auslöser habe ansatzweise eine Konfliktsituation beim Abschied von der Ehefrau

besprochen werden können, welche der Patient selbst jedoch als nicht so

belastend eingestuft habe. Um das Therapieziel der dauerhaften Abstinenz

erreichen zu können, habe der Patient die Absicht geäussert, sein

Selbstbewusstsein zu stärken, wieder klar denken zu können, vermehrt

Bedürfnisse zu äussern und durchsetzen zu können, sowie sich körperlich wieder

fitter und vitaler zu fühlen. Letzteres habe er u.a. durch den Wiederaufbau

sportlicher Aktivitäten verbunden mit einer Gewichtsreduktion von fast 10 kg

erreicht. Bezüglich der Klärung der Wohnsituation und finanziellen Abhängigkeit

von der Ehefrau, getrennt lebend im gemeinsamen Eigenheim, habe sich der

Patient entschieden, diese Situation unverändert zu belassen. Er habe sich

nicht vorstellen können, schlimmstenfalls von der Sozialhilfe abhängig zu

werden. Der Patient habe sich für einen positiven Therapieprozess engagiert, er

habe aktiv an den Einzel- und Gruppentherapien teilgenommen. Immer wieder habe

er von der positiven Auswirkung des Sports berichtet, welcher für ihn eine

persönlich wichtige reaktivierte Ressource dargestellt und ihn gleichzeitig in

der von ihm angestrebten Gewichtsreduktion und Verbesserung des Körpergefühls

unterstützt habe. Bei Austritt habe der Patient weiterhin das Ziel einer

langfristigen Abstinenz verfolgt und sei diesbezüglich zuversichtlich gewesen.

Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht sei die Prognose als vorsichtig

positiv einzustufen. Prognostisch günstig wirkten sowohl die körperliche als

auch die psychische Stabilisierung mit verbessertem Selbstwertgefühl und

zunehmender Problemeinsicht eigener Verhaltensanteile bzw. risikoerhöhenden

Faktoren. Die weiterhin weitgehend fehlende Tagesstruktur, die unveränderte

Wohn- und Beziehungssituation sowie die mangelhafte Auseinandersetzung mit dem

Rückfall während der stationären Therapie vor dem Hintergrund eines bereits

über 20-jährigen problematischen Alkoholkonsums liessen die Prognose vorsichtig

zuversichtlich ausfallen.

Zur rezidivierenden, gegenwärtig

leichten depressiven Störung wurde angegeben, bekannt sei ein erster

stationärer Aufenthalt in [...] im Mai 2011 zur Behandlung eines mittelgradig

ausgeprägten depressiven Zustandsbildes im Zusammenhang mit einer

Überforderungssituation am Arbeitsplatz als Schadenssachbearbeiter. Bei

Eintritt in die Klinik E.___ habe der Patient berichtet, zuletzt vor 2 bis 3

Wochen an einer depressiven Phase gelitten zu haben, welche sich hauptsächlich

in einer Antriebsminderung gezeigt habe. Der BDI-II habe auf eine leichte

Depression hingewiesen. Für Schlafschwierigkeiten, welche unregelmässig

aufgetreten seien, habe er Surmontil sowie Cymbalta schon seit längerem als

antidepressive Medikation gehabt. Bei Eintritt habe sich der Patient

verlangsamt gezeigt und seine Schwingungsfähigkeit sei leicht vermindert

gewesen. Er habe angegeben, wenig Zugang zu seinem emotionalen Erleben zu

haben, und wenn dies der Fall sei, sich minderwertig zu fühlen. Von aussen

werde dies jedoch anders wahrgenommen, da er häufig als Witzbold auftrete und

auch gut «austeilen» könne. Weitere Symptome seien leichte Appetitminderung und

manchmal Gedanken an Tod und Sterben mit klarer Distanzierung von

Suizidgedanken gewesen. Insgesamt seien die Kriterien für eine depressive

Episode nicht mehr erfüllt gewesen. Die Auseinandersetzung mit seinem

Selbstbild sowie diejenige in der affektiven Störungsgruppe verdeutlichten den

Zusammenhang zwischen Aktivität und Stimmung. Die aktenanamnestisch erwähnten hypomanen

Phasen seien während der stationären Therapie nicht beobachtet worden. Mit der

Umstellung der Medikation habe sich der Schlaf des Patienten deutlich

verbessert.

Zur Klaustrophobie und Höhenangst wurde

festgehalten, der Patient habe beschrieben, die Höhenangst auf hohen Brücken zu

erleben, oder in der Vergangenheit z.B. in einer Gondel mit Herzrasen,

Schwitzen und Erbrechen reagiert zu haben, sodass er derartige Situationen

teilweise vermeide. In kleinen Räumen behelfe er sich damit, dass er das Fenster

offen lasse. Insgesamt erlebe er diese vorbestehenden Ängste als nicht oder

kaum einschränkend und nicht direkt konsumrelevant. Daher seien diesbezüglich

keine spezifischen Interventionen durchgeführt worden. Zum Diabetes mellitus

wurde dargelegt, bei Eintritt und nach abgeschlossenem Alkoholentzug zeigten

sich wiederholt hohe Blutdruckwerte mit insgesamt deutlich erhöhtem HbA1c.

Durch Ernährungsberatung, vermittelt durch die klinikinterne Internistin,

Diabeteskost, Gewichtsabnahme von knapp 10 kg und Gabe von Metformin

hätten die Blutzuckerwerte gesenkt werden können.

Abschliessend wurde dargelegt, die

Beschwerden der vorbekannten Periarthropathie der Schulterregion beidseits

hätten mit regelmässiger Physiotherapie gut behandelt werden können. Die Thrombozytopenie

sei in der Verlaufskontrolle vom 5. Dezember 2019 vollständig remittiert,

eine leichte Anämie habe persistiert, jedoch habe sich das hyperchrome,

makrozytäre Blutbild unter passagerer, oraler Vitamin B12-Substitution

normalisiert. Der Patient sei nach Abschluss des Suchtmittelentzugs auf der qualifizierten

Entzugs- und Abklärungsstation auf die Psychotherapiestation der

Suchterkrankungen (PTS) übergetreten (IV-Nr. 54; vgl. auch

IV-Nr. 48).

4.2

RAD-Ärztin Dr. med. K.___,

Fachärztin für Chirurgie/Praktische Ärztin, hielt in ihrer Aktennotiz vom

20.

März 2020 im Wesentlichen fest, bei Klinikeintritt habe der

Versicherte laut Testergebnissen an einer leichten Depression gelitten, welche

im Austrittszeitpunkt remittiert gewesen sei. Aus dem Austrittsbericht gehe

hervor, dass erhöhte Belastungen in den Bereichen Somatisierung,

Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität, Ängstlichkeit,

Paranoides Denken, Psychotizismus, mit besonderen Spitzen im Bereich Phobischer

Angst, bereits bei Übertritt auf die Psychotherapiestation wieder Normwerte in

allen Bereichen gezeigt hätten. Auch die laborchemisch veränderten Blutwerte

hätten sich im Verlauf weitgehend normalisiert. Eine Steigerung seiner

körperlichen Fitness habe der Versicherte u.a. durch den Wiederaufbau

sportlicher Aktivitäten verbunden mit einer Gewichtsreduktion von fast

10.

kg erreicht. Die während des stationären Aufenthaltes festgestellten

hohen Blutdruckwerte seien nach der Gewichtsreduktion von 10 kg und unter

medikamentöser Bluthochdruckbehandlung stark abgefallen, sodass die

Blutdruckmedikation durch Reduktion habe angepasst werden können. Auch der

deutlich erhöhte HbA1c-Wert, der auf eine diabetische Stoffwechsellage

hinweise, habe durch Gewichtsreduktion und Ernährungsberatung sowie Einnahme

von Metformin gesenkt werden können. Vorbekannte Schulterbeschwerden beidseits

bei Periarthropathie hätten physiotherapeutisch gut behandelt werden können.

Aufgrund der umfassenden

Untersuchungsbefunde während des dreimonatigen stationären Aufenthaltes mit

erfolgreichen therapeutischen Massnahmen liessen sich nach Abschluss der

Hospitalisation folgende Diagnosen festhalten: «1. Alkoholabhängigkeit,

ständiger Substanzgebrauch seit ca. 20 Jahren, F10.25; 2. Alkoholentzugssyndrom,

unkomplizierter Entzug, F10.30; 3. Rezidivierende depressive Störung, bei

Aufnahme leicht, bei Austritt remittiert, F33; 4. Spezifische (isolierte)

Phobien, F40.2 – Klaustrophobie und Höhen-Angst; 5. Diabetes mellitus,

Typ 2, E11.90 – ED 2011, unter oraler Medikation;

6.

Benigne essentielle Hypertonie, I10.00; 7. Periarthropathie

Schulterregion beidseits, M61.41». Die versicherungsmedizinische Einschätzung

der RAD-Ärztin lautete dahingehend, nach erfolgreichem stationärem

Alkoholentzug und bei starkem Willen des Versicherten zu anhaltender Abstinenz

habe dieser eine signifikante Gewichtsabnahme von 10 kg erreichen und für

sich ein Sportprogramm installieren können, das seine Fitness weiterhin

verbessere. Bluthochdruck und Diabetes mellitus Typ II seien medikamentös gut

eingestellt und seien regelmässig kontrollbedürftig. Dem Austrittsbericht seien

keine medizinischen Informationen zu entnehmen, die eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation mit invalidisierendem Charakter aufzeigen würden (IV-Nr. 56).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin trat mit

vorliegend angefochtener Verfügung vom 24. März 2020 auf die Neuanmeldung

des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2020 (IV-Nr. 45) im Wesentlichen

mit der Begründung nicht ein, gemäss dem Bericht der Klinik E.___ vom 13. März

2020.

bestehe kein Anhaltspunkt für eine gesundheitliche Verschlechterung in

anspruchsrelevanter Weise. Die RAD-Stellungnahme vom 20. März 2020 bilde

einen festen Bestandteil des Entscheides. Entsprechend dem Vorbescheid vom

28.

Januar 2020 werde auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers nicht

eingetreten (IV-Nr. 57; A.S. 1 f.).

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, er könne die Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht

nachvollziehen. Es sei ihm mitgeteilt worden, der Bericht der Klinik E.___

genüge für ein Eintreten und eine materielle Beurteilung. Mit dem

Nichteintreten sei er nicht einverstanden. Er habe Rücksprache mit der

behandelnden Ärztin der F.___ genommen. Diese sei klar der Auffassung, dass

sein Leistungsgesuch neu, d.h. materiell zu prüfen sei. Der ausführliche

Bericht der F.___ werde noch zugestellt (A.S. 3).

5.2

Zunächst ist festzuhalten, dass die

erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren am 18. Mai 2020 nachgereichten

medizinischen Unterlagen, nämlich der Arztbericht der F.___ vom 11. Mai

2020, worin der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers dargelegt sowie auf die

im April 2020 aufgetretenen verschiedenen Probleme (aufgezwungene Isolation

wegen Corona, Einreichung der Scheidung durch die Ehefrau, gesundheitliche und

berufliche Probleme des Sohnes), den erhöhten Alkoholkonsum und die damit

verbundene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sowie auf die deutlichen

Einschränkungen in der beruflichen Leistungs- und Anpassungsfähigkeit

hingewiesen wurde (A.S. 17 ff.; IV-Nr. 59; Beschwerdebeilage [BB] 5),

sowie die ärztlichen Zeugnisse der F.___ vom 20. April und 14. Mai

2020, worin dem Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen

Behandlung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Januar bis

31.

Mai 2020 attestiert wurde (IV-Nr. 61 S. 15 und 18; BB 4,

6.

und 9), nicht berücksichtigt werden können. Nach der Rechtsprechung ist für

die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung die Aktenlage

bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung

des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, gilt insoweit nicht (Urteile

des Bundesgerichts 8C_65/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4.1,

9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1 und 8C_244/2016 vom

21.

Juni 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Somit sind ausschliesslich

die ärztlichen Berichte, die der Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der

vorliegend angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 24. März 2020 (A.S. 1

f.; IV-Nr. 57) vorlagen, zu berücksichtigen, während jene, die erst im

kantonalen Gerichtsverfahren nachgereicht wurden, unbeachtlich bleiben (Urteil

des Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3.2). Relevante

neue Akten sind somit primär der Kurzaustrittsbericht der Klinik E.___ vom

8.

Januar 2020 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom

2.

Oktober 2019 bis 7. Januar 2020 (IV-Nr. 48) und der im Vorbescheidverfahren

eingereichte definitive Austrittsbericht der Klinik E.___ vom 13. März

2020.

(IV-Nr. 54) sowie die Stellungnahme des RAD (Aktennotiz vom

20.

März 2020, IV-Nr. 56; vgl. E. II. 4 hiervor).

5.3

Nach einem Vergleich der

gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der

rechtskräftigen Verfügung vom 11. Juni 2014, worin die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen nach durchgemachter depressiver Störung aufgrund einer

wieder bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten

Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit abgewiesen hatte (IV-Nr. 36;

vgl. E. II. 3 hiervor), und den erwähnten Berichten der Klinik E.___ vom

8.

Januar 2020 E.___13. März 2020 (IV-Nr. 48 und 54; vgl. E.

II. 4.1 hiervor), kann keine relevante Veränderung des Gesundheitszustands

des Beschwerdeführers als glaubhaft gemacht angesehen werden. So geht aus den darin

aufgeführten Diagnoselisten keine relevante neue Diagnose hervor, welche einen Anhaltspunkt

für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers darstellen könnte. Dies gilt auch dann, wenn man mit Blick

auf die im Juli 2019 erfolgte Rechtsprechungsänderung zur IV-rechtlichen

Relevanz primärer Abhängigkeitssyndrome (BGE 145 V 215) das nunmehr stärker

betonte Alkoholproblem in die Beurteilung einbezieht, denn der Alkoholentzug

konnte im Rahmen der stationären Behandlung unkompliziert durchgeführt werden.

Die seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung wurde im

Kurzbericht vom 8. Januar 2020 als «gegenwärtig remittiert» und im

Austrittsbericht vom 13. März 2020 als «gegenwärtig leicht» angegeben. Im

Rahmen der Testdiagnostik wurde jedoch auch im Austrittsbericht vom

13.

März 2020 darauf hingewiesen, bei Eintritt auf die Entzugsstation habe

noch eine leichte Depression bestanden, eine erhöhte Belastung sei in allen

Bereichen (Somatisierung, Zwanghaftigkeit, Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität,

Ängstlichkeit, Paranoides Denken, Psychotizismus) mit peaks im Bereich der phobischen

Angst festzustellen gewesen, bereits beim Übertritt auf die

Psychotherapiestation der Suchterkrankungen (PTS) seien jedoch alle Werte im

Normbereich gewesen. Im Zeitpunkt des Austritts sei die leichte Depression

remittiert gewesen (IV-Nr. 54 bzw. 55 S. 4). Zum Therapieverlauf wurde

sodann vermerkt, der dreitägige medikamentös gestützte Entzug habe sich

komplikationslos und moderat gestaltet und die erhöhten Leberwerte hätten sich

im Verlauf weitgehend normalisiert. Im Weiteren konnte der Beschwerdeführer

durch den Wiederaufbau sportlicher Aktivitäten eine Gewichtsreduktion von

beinahe 10 kg erreichen. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht wurde

die Prognose als vorsichtig positiv eingestuft. Nach den ärztlichen Angaben

waren die Kriterien für eine depressive Episode insgesamt nicht mehr erfüllt. Durch

medikamentöse Umstellung konnte auch der Schlaf des Beschwerdeführers deutlich

verbessert werden. Die Klaustrophobie und Höhenangst erlebt der

Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nicht oder kaum einschränkend, weshalb diesbezüglich

keine spezifischen Interventionen durchgeführt wurden. Bezüglich des diagnostizierten

Diabetes mellitus Typ 2 wurde vermerkt, durch Ernährungsberatung, vermittelt

durch die klinikinterne Internistin, Diabeteskost, Gewichtsabnahme von knapp

10.

kg und Gabe von Metformin hätten die Blutzuckerwerte gesenkt werden

können. Schliesslich konnten die hypotonen Blutdruckwerte medikamentös

eingestellt und die vorbekannte Periarthropathie der Schulterregion beidseits

mit regelmässiger Physiotherapie gut behandelt werden. Die ebenfalls diagnostizierte

Thrombozytopenie remittierte in der Verlaufskontrolle vom 5. Dezember 2019

vollständig und auch das hyperchrome, makrozytäre Blutbild normalisierte sich

unter einer Vitamin B12-Substitution. Der Beschwerdeführer konnte die 12-wöchige

Therapie am 7. Januar 2020 regulär beenden und wurde in physisch und

psychisch kompensierten Zustand in seine bisherigen Wohnverhältnisse entlassen (IV-Nr. 54

bzw. 55 S. 4 ff.; vgl. E. II. 4.1 hiervor).

5.4

Im Vergleich zur Situation im

Juni 2014 kann eine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

aufgrund der vorliegenden Berichte der Klinik E.___ vom 8. Januar und 13. März

2020.

nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die RAD-Ärztin Dr. med. K.___ führt

in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2020 zur versicherungsmedizinischen

Situation aus, nach erfolgtem stationären Alkoholentzug und bei starkem Willen

des Beschwerdeführers zu anhaltender Abstinenz habe dieser eine signifikante

Gewichtsabnahme von 10 kg erreichen und für sich ein Sportprogramm

installieren können, das seine Fitness weiterhin verbessere. Bluthochdruck und

Diabetes mellitus Typ II seien medikamentös gut eingestellt und regelmässig kontrollbedürftig.

Dem Austrittsbericht der Klinik E.___ seien keine Informationen zu entnehmen,

die eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation mit invalidisierendem

Charakter aufzeigen würden (IV-Nr. 56 S. 2; vgl. E. II. 4.2

hiervor). Dem ist beizupflichten. Diese Einschätzung wird auch durch den (undatierten)

Bericht über die Epikrise der F.___ betreffend ambulante Behandlung des

Beschwerdeführers vom 26. August 2015 bis 17. September 2019 nicht in

Frage gestellt, worin u.a. eine aktuell remittierte rezidivierende depressive

Störung sowie eine gegenwärtige Alkoholabstinenz diagnostiziert wurden, wobei

unter dem Titel «Procedere» festgehalten wurde, die Behandlung im Ambulatorium habe

im gegenseitigen Einvernehmen abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer

habe in all seinen selbstgesetzten Therapiezielen grosse Fortschritte gemacht.

Die Depression scheine über längere Zeit stabil und könne als remittiert

betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe eine Einsicht entwickelt in die

Notwendigkeit einer suchtspezifischen Behandlung und werde sich dazu in der

Klinik E.___ vorstellen (IV-Nr. 61 S. 19 ff.).

5.5

Wie erwähnt, können der nachträglich

eingereichte Bericht sowie die ärztlichen Zeugnisse der F.___ vom 20. April

sowie 11. und 14. Mai 2020 im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht

berücksichtigt werden (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

6.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer

keine relevante Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands seit der

rechtskräftigen Verfügung vom 11. Juni 2014 glaubhaft gemacht. Der

vorliegend angefochtene Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. März

2020.

ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss besteht kein

Anspruch des (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.2

Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer

grundsätzlich die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind

jedoch aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton

Solothurn zu übernehmen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Diese sind infolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser