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Entscheid

VSBES.2020.82

Invalidenrente

2. Dezember 2020Deutsch68 min

Hypersensitivität, affektive Störung sowie Persönlichkeitsstörung angegeben. Bei

Source so.ch

Urteil vom 2. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geboren 1981, meldete sich am 6. März 2016 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden rezidivierende

depressive Episoden, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom,

Hypersensitivität, affektive Störung sowie Persönlichkeitsstörung angegeben. Bei

der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, seit 27. September 2015 zu 100 %

arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 70%-Pensum als

medizinische Praxisassistentin in der Arztpraxis von Dr. med. B.___, [...].

1.2 Im Verlauf nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte von

Dr. med. B.___ ein (IV-Nr. 9) und führte am 25. April 2016 ein

Früherfassung / Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch

(IV-Nr. 13). Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis 20.

August 2016 in der Klinik C.___ in Behandlung befunden hatte (IV-Nr. 17),

führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016

ein Standortgespräch durch (IV-Nrn. 20 f.). Daraufhin wurden ihr von der

Beschwerdegegnerin vom 17. Januar bis 9. April 2017 Frühinterventionsmassnahmen

in Form eines Belastbarkeitstrainings zugesprochen (IV-Nr. 24). Da sich

die Massnahmen positiv auf die Beschwerdeführerin auswirkten (vgl. IV-Nrn. 29

und 31), sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2017 (IV-Nr.

35) die Kosten für das Taggeld während dem Aufbautraining vom 10. April bis 9.

Juli 2017 gut. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 62) wurde die

Kostengutsprache für das Taggeld während des Aufbautrainings vom 10. Juli bis

8. Oktober 2017 verlängert. Des Weiteren wurden von der Beschwerdegegnerin

die Kosten für ein Jobcoaching gutgesprochen (IV-Nr. 65).

1.3 Am 6. September 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass zur Klärung der

Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie)

notwendig sei. Als Gutachterin werde Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 68). Nachdem der

Gutachtensauftrag auf Bitten der Beschwerdeführerin storniert wurde (IV-Nrn. 73

f.), wurde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],

vorgeschlagen (IV-Nr. 77).

1.4 Dr. med. E.___ reichte am 9.

Februar 2018 sein psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 88.1 - 88.2). Mit

Schreiben vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 90) nahm die Beschwerdeführerin Stellung

zum Gutachten. Am 11. April 2018 äusserte sich Dr. med. F.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur

psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 92). Im Weiteren liess die

Beschwerdegegnerin am 27. April 2018 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht

vom 7. August 2018 [IV-Nr. 93]) und stellte der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 18. September 2018 (IV-Nr. 94) die Zusprache einer

Viertelsrente ab 1. September 2016 in Aussicht.

1.5 Aufgrund der dagegen erhobenen

Einwände (IV-Nr. 97) veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht

(Bericht vom 11. Oktober 2018 [IV-Nr. 99]). Nach erneuter Prüfung des

Rentenanspruchs wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019

(IV-Nr. 103) die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 in

Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 (IV-Nr. 104) erhob die

Beschwerdeführerin dagegen Einwand und reichte daraufhin weitere medizinische

Unterlagen ein. Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 115) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2020

(IV-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab 1. Januar 2018 eine

Viertelsrente zu.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 23. April 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.)

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.04.2020 sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei ab 01.09.2016 eine ganze

Invalidenrente auszurichten.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Am 25. Mai 2020

beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung

in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 41).

4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020

(A.S. 42 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihren Vertreter als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

5. Am 2. Juli 2020 reicht der

Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 6. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 in der angefochtenen

Verfügung vom 6. April 2020 (IV-Nr. 118; A.S. 1 ff.) im Wesentlichen damit,

dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als MPA seit dem 12.

September 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) eingeschränkt sei. Bei Ablauf

der einjährigen Wartezeit sei ihr diese Tätigkeit nur noch in einem 20%-Pensum

zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine

medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 48 %. Ohne Gesundheitsschaden

würde die Beschwerdeführerin weiterhin ihrer Tätigkeit als MPA in einem Pensum

von 80 % nachgehen. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich der

Haushaltführung entfallen, in welchem keine Einschränkung bestehe. Aus den

beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich ein

Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und somit der Anspruch auf eine Viertelsrente

ab 1. Januar 2018. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Der gutachterliche Bericht vom 9. Februar 2018 gebe hinsichtlich

Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie

hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend

Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen

Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen

Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden.

Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden. Dem Einwand könne mit Blick

auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Februar 2020, die zum integrierenden Bestandteil

dieser Verfügung erhoben werde, weder ein Indiz für eine bisher noch nicht

bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende

Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft

gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch

nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren

könne daher abgesehen werden. Im Übrigen werde dem Grundsatz nach integral auf

den Situationsbericht vom 11. Oktober 2018 verwiesen.

2.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber vorbringen, betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne

nicht auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.

med. E.___ vom 9. Februar 2018 abgestellt werden. So komme der Gutachter aufgrund

der festgestellten gesundheitlich bedingten Einschränkungen zum Schluss, dass

die Beschwerdeführerin bloss noch Tätigkeiten mit einer minimalen Anforderung

an die zwischenmenschliche Interaktion nachgehen könne und nenne hierbei die

Tätigkeit im Homeoffice als angepasste Tätigkeit. Wie der Gutachter anhand

dieser Anforderungen bzw. anhand der von ihm selbst festgestellten erheblichen

Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 48 % annehmen könne, sei

schlicht nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass eine Person, die

derart erheblich eingeschränkt sei, nicht arbeitsfähig sei. Wie der Gutachter

selbst festhalte, sei das Homeoffice als angepasste Tätigkeit zu betrachten.

Diese Tätigkeit entspreche aber keiner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bloss noch zu Hause

und ohne zwischenmenschlichen Kontakt arbeiten könne, sei offensichtlich keine

verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden. Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit

sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar, weil solche Bedingungen auf

dem ersten Arbeitsmarkt schlicht nicht vorlägen. Ebenfalls gelte es zu

berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin die erhöhte Gefahr einer

erneuten depressiven Episode bestehe, welche dann zu einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit führe. Dies werde auch vom RAD in seiner Stellungnahme vom

11.

April 2018 bestätigt. Dieser führte diesbezüglich aber aus, dass diese

Tatsache nicht berücksichtigt werden könne, da die Beschwerdeführerin nicht

bereit sei, Medikamente einzunehmen. Hier verkenne der RAD bzw. die

Beschwerdegegnerin zweierlei: Einerseits nehme die Beschwerdeführerin keine

Dispositiv

Medikamente, weil sie jeweils an starken Nebenwirkungen leide und demnach die

Einnahme kontraproduktiv sei. Andererseits müsste die Beschwerdegegnerin –

sofern sie davon ausgehe, dass eine Medikamenteneinnahme zumutbar und zweckmässig

sei – ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten und könne nicht einfach

unberücksichtigt lassen, dass eine komorbide depressive Störung offensichtlich

vorhanden sei, die ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könne.

Gesamthaft sei davon auszugehen, dass keine arbeitsmarktlich verwertbare

Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe und die Beschwerdeführerin auch einem

durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei.

Entsprechend sei kein Invalideneinkommen realisierbar. Des Weiteren könne nicht

auf das Ergebnis des Abklärungsberichts Haushalt abgestellt werden, wonach bei

der Haushaltsführung keinerlei Einschränkungen vorhanden sein sollten.

Vorliegend habe es sich offensichtlich so verhalten, dass die Abklärungsperson

nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der

damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Es lasse sich die erhebliche

Divergenz der Einschätzung betreffend die Einschränkung durch die

Abklärungsperson (0 %) zu jener im Gutachten nicht begründen. Sodann sei die

Verfügung auch dahingehend falsch, als dass die Beschwerdegegnerin von einer

48%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Selbst wenn von einer verwertbaren

Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, betrage diese nicht 48 %,

sondern maximal 45 %. So habe der RAD in seiner Stellungnahme vom 11.

April 2018 ausgeführt, dass gewisse Schwankungen zur Problematik der

Beschwerdeführerin gehören. Sodann halte dieser fest, dass eine derart präzise

Angabe von 48 % angesichts der zu vermeidenden Unschärfen in einer

psychiatrischen Begutachtung nicht begründbar sei. Es sei deshalb von einer

Arbeitsfähigkeit von 40 - 50 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei somit im

ersten Vorbescheid folgerichtig von einer Arbeitsfähigkeit von 45 %

ausgegangen. Im zweiten Vorbescheid und der hier angefochtenen Verfügung weiche

die Beschwerdegegnerin ohne Begründung von dieser Einschätzung ab. Es liege auf

der Hand, dass die Beschwerdegegnerin bloss von der ursprünglichen Annahme

abweiche, damit der Rentenanspruch erst ab 1. Januar 2018 entstehe. Denn die

Begründung des RAD sei, sofern man überhaupt von einer verwertbaren

Restarbeitsfähigkeit ausgehe, was bestritten werde, schlüssig und

nachvollziehbar und es gebe damit keinerlei Grund hiervon abzuweichen. Die

Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin sei weder akzeptabel noch schützenswert.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen

begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

4.4 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.5 Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen

einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten

fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte

benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017

E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit

Hinweisen).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente ab 1.

Januar 2018 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des

medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen

folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1 Gemäss Austrittsbericht vom 29.

Februar 2016 (IV-Nrn. 12 und 22, S. 14 ff.) war die Beschwerdeführerin vom 19.

Januar bis 27. Februar 2016 in der Klinik G.___ in stationärer Behandlung. Die

behandelnden Ärzte hielten folgende Diagnosen fest:

- Depressive Episode, gegenwärtig

remittiert (ICD-10 F32.4)

-

Akzentuierung von

Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), emotional instabiler Typ (ICD-10 F60.3),

narzisstischer Typ (ICD-10 F60.80)

- Alleinlebende Person (ICD-10 Z60.2)

-

Probleme in der Beziehung

zu den Eltern oder angeheirateten Verwandten (ICD-10 Z63.1)

- Ungenügende familiäre Unterstützung

(ICD-10 Z63.2)

- Alimentärer Selenmangel (ICD-10 E59)

- Vitamin-B-Mangel, nicht näher bezeichnet

(ICD-10 E53.9)

- Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht

näher bezeichnet (ICD-10 N39.0)

- Acne vulgaris (ICD-10 L70.0)

- Zöliakie (ICD-10 K90.0)

- Laktoseintoleranz, nicht näher

bezeichnet (ICD-10 E73.9)

- Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet

(ICD-10 E55.9)

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der

Gefahr einer depressiven Verschlechterung und zunehmender Arbeitsunfähigkeit

zur stationären Aufnahme durch die behandelnde Ärztin zugewiesen worden. In der

Befunderhebung sei keine Bewusstseinsstörung zu erkennen gewesen. Die

Beschwerdeführerin sei in allen vier Dimensionen orientiert. Subjektiv und

objektiv gebe es keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Sie könne auch

lesen, der Gedanke an die Arbeit löse jedoch das Gefühl aus, sich nicht

konzentrieren zu können. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich im formalen

Denken als eingeengt. Im Gespräch wirke sie nicht gehemmt, sie grüble nicht. Es

gebe keinen Anhalt für Wahn oder Sinnestäuschungen. Die Beschwerdeführerin

spreche davon, manchmal neben sich zu stehen und rede über eine Wiedergeburt.

Im Antrieb gesteigert, motorisch unruhig, spreche schnell und viel. Der Appetit

sei besser geworden. Es bestehe keine Selbst- noch Fremdgefährdung. Keine akute

Suizidalität.

5.2 Gemäss Kurzbericht der Klinik C.___

vom 23. August 2016 (IV-Nr. 17) war die Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016

bis 20. August 2016 in stationärer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer

Behandlung gewesen. Im Bericht wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Mittelgradige depressive

Episode (ICD 10 F32.1) mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (ICD 10 Z73)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren

Familienkreis (ICD 10 Z63)

- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit

und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf

Kindheitserlebnisse (ICD 10 Z61)

- Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale

Umgebung (ICD 10 Z60)

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61.0) DD. Akzentuierte Persönlichkeitszüge,

emotional instabile Züge (ICD 10 F60.3), histrionische Züge (F60.4),

narzisstische Züge (ICD 10 F60.80)

- Atypische Anorexia nervosa (ICD 10

F50.1)

Im Verlauf des Klinikaufenthaltes sei es

zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Patientin sei affektiv

deutlich stabiler und zuversichtlicher geworden. Sie sei auch ruhiger geworden.

Es gelang ihr besser, sich von irritierenden Aussenreizen abzugrenzen und die

Selbstfürsorge zu verbessern. Im Denken sei sie weniger auf ihre Probleme und

Belastungen eingeengt gewesen. Dennoch seien die erreichten Verbesserungen noch

fragil. Insbesondere die Abgrenzung von belastenden, überraschenden und

komplexen Aussenreizen sei für sie weiterhin schwierig, so dass eine stärkere

Irritierbarkeit bestehen bleibe. Es sei deshalb eine weitere

psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Der Beschwerdeführerin werde für

die Zeit des Klinikaufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und

sie sei bis zum 31. August 2016 krankgeschrieben. Aufgrund eingeschränkter

Belastbarkeit und eingeschränkter Möglichkeiten der Abgrenzung werde eine Rückkehr

in die bisherige berufliche Tätigkeit aktuell nicht für sinnvoll erachtet.

Sinnvollerweise sollte eine zukünftige Tätigkeit kein Multitasking, keine

starken, irritierenden Aussenreize aufweisen und vorerst nicht zu viel Denkarbeit

erfordern. Es werde zudem ein langsamer Wiedereinstieg in die Arbeit empfohlen,

der zudem in kleinen Schritten erfolgen sollte.

5.3 RAD-Arzt Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner anlässlich

des Standortgesprächs vom 19. Oktober 2016 erstellten Aktennotiz (IV-Nr. 21)

aus, die Versicherte präsentiere sich beim Gespräch in einer gegenüber dem

Erstkontakt gebesserten gesundheitlichen Verfassung, auch wenn sie zu Beginn

meinte, im Moment gehe es ihr „mies". Sie sei erkältet, zudem seien der

Hund und der Partner erkrankt. Auch habe sie der gestrige Einsatz auf einem

Reithof völlig erschöpft, obwohl es ihr dort sehr zugesagt habe. Die

Versicherte zeige keine depressiven Symptome mehr, habe etwas an Gewicht

zugelegt. Immer noch deutliche Akne vulgaris. Sie wirke in ihrem Auftreten recht

sthenisch, schildere aber gleichzeitig eine hohe Irritierbarkeit durch jegliche

Form von Reizen mit rasch auftretendem Gefühl der Überflutung und Erschöpfung.

Die Schilderungen wirkten stark symptomfokussiert, dramatisch, die begleitende

Gestik etwas theatralisch. Die anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 25.

April 2016 gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit

histrionischen und narzisstischen Anteilen werde durch den inzwischen

vorliegenden Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 5. Oktober 2016 bestätigt,

ebenso die Anorexie-Problematik. Die Fähigkeit zur Abgrenzung und die

Stressresistenz seien stark vermindert. Die Versicherte reagiere darauf schnell

mit psychosomatischen Symptomen, in erster Linie mit schmerzhafter Verspannung

der quergestreiften Muskulatur. Eine Rückkehr in eine Tätigkeit mit hohem

Anteil an zwischenmenschlicher Interaktion erscheine vor diesem Hintergrund als

ungünstig. Das Bedürfnis der Versicherten nach einer mehr körperlichen,

naturnahen Arbeit sei nachvollziehbar, eine berufliche Entwicklung in diese

Richtung erscheine sinnvoll, da auch unter fortgesetzter Psychotherapie keine

rasche Veränderung der Persönlichkeitsproblematik zu erwarten sei. Allenfalls

müsste eine zusätzliche medikamentöse Reizabschirmung diskutiert werden, wenn

die beruflichen Massnahmen zu scheitern drohen.

5.4 Aus dem Arztbericht für

Erwachsene von H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___,

Psychologin MSc, vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 22, S. 1 ff.) geht hervor, die

Beschwerdeführerin sei seit März 2016 als Medizinische Praxisassistentin zu

100 % arbeitsunfähig. In der Befunderhebung wird die Beschwerdeführerin

als 35-jährige, sehr schlanke und grossgewachsene Patientin beschrieben (177cm,

54kg: BMI 17.2). Sie sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten durchgehend

sicher orientiert. Im Kontakt freundlich, zugewandt und offen, teilweise

kontrollierend und fordernd. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten, jedoch

keine Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen, formale- und inhaltliche

Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahnvorstellungen, Halluzinationen sowie Zwänge.

Im Antrieb gesteigert. Rasche Ermüdbarkeit. Affektiv innerlich unruhig,

getrieben, teilweise rastlos, ängstlich und depressiv. Es bestünden

Suizidgedanken, jedoch keine akute Suizidalität. Schlafstörungen. Appetitverlust

mit Gewichtsverlust. Während des Klinikaufenthaltes konnte eine Gewichtszunahme

von ca. 5 kg erreicht werden. Aufgrund der schwierigen Kindheitserlebnisse

habe die Beschwerdeführerin im zwischenmenschlichen Kontakt Mühe mit der

Regulation von Nähe und Distanz. Dies führe dazu, dass sie sich in ihrer Arbeit

als medizinische Praxisassistentin nicht abgrenzen könne, schnell überfordert

sei und an ihre Grenzen stosse. Ihre Belastbarkeit sei in diesem Beruf deutlich

eingeschränkt. Es müsse immer wieder mit Rückfällen gerechnet werden. Eine

Rückkehr auf ihren angestammten Beruf werde nicht empfohlen, da ein grosses

Risiko eines Rückfalls und somit eines erneuten Klinikaufenthaltes bestehe. Der

Beschwerdeführerin seien jedoch andere Tätigkeiten zumutbar. Sie möchte

unbedingt wieder arbeiten, wenn es ihr bessergehe. Sie habe gemerkt, dass sie

sich im Kontakt mit Tieren sehr wohl fühle. Es dürfe sich dabei nicht um

kognitiv anspruchsvolle Arbeit handeln. Es solle eine Arbeit ohne Druck und

Leistungserwartungen sein. Diese Tätigkeit sei für ca. 2 bis 3 Stunden mit

schrittweiser Steigerung möglich. Es müsse aber mit Einschränkungen gerechnet

werden.

5.5 Im Austrittsbericht der Klinik C.___

vom 5. Oktober 2016 (IV-Nr. 22, S. 10 ff.) werden die im Kurzbericht vom 23.

August 2016 (IV-Nr. 17) gestellten Diagnosen bestätigt. J.___, Leitende

Psychologin, und lic. phil. K.___, Psychologe, führten in ihrem Bericht aus, bei

Eintritt sei die Beschwerdeführerin angetrieben, aber auch depressiv, in Angst

und leicht durch äussere, störende Ereignisse zu irritieren gewesen. Es sei für

sie sehr schwierig, sich von äusseren Einflüssen abzugrenzen.

Psychotherapeutisch sei es hauptsächlich um die Auseinandersetzung mit

affektiver Instabilität, mit Irritierbarkeit, mit Impulsivität und mit starken,

affektiven Durchbrüchen gegangen. Ein wichtiges Thema sei auch das Gefühl

fehlenden Angenommen-Seins gewesen. Es zeigten sich Muster von starker

Orientierung auf äussere Einflüsse, die mangels Grenzen und

Distanzierungsmöglichkeiten die Patientin sehr schnell überfluten und in starke

Emotionen versetzten. Dabei versuchte sie durch eine Einflussnahme auf die

äusseren Bedingungen und Streben nach harmonischen Bedingungen diese mangelnden

Distanzierungsmöglichkeiten zu kompensieren. Im Verlauf der Behandlung

stabilisierte sich die Beschwerdeführerin zunehmend. Stimmungsschwankung und

affektive Durchbrüche reduzierten sich. Es gelang ihr, von äusseren

Irritationen Abstand zu gewinnen und sich besser von Geschehnissen in ihrer

sozialen Umgebung zu distanzieren. Die Patientin konnte stattdessen mehr ihre

eigenen Bedürfnisse wahrnehmen und auf diese achten. Sie konnte sich besser

angenommen fühlen ohne dafür der völligen Übereinstimmung zur sozialen Umgebung

zu bedürfen. Gleichzeitig blieb die gewonnene Abgrenzungsfähigkeit und die

Möglichkeit, starke Emotionen zu regulieren, noch recht fragil, so dass

belastende, komplexe Aussenreize schnell wieder zu starken emotionalen

Ausschlägen führen konnten. Insgesamt zeige sich dennoch eine deutliche

Verbesserung der Symptomatik. Die Beschwerdeführerin wirkte bei Austritt

stabiler, zuversichtlicher und strukturierter.

5.6 In ihrem Bericht vom 24. April

2017 (IV-Nr. 40) führten die behandelnden Psychologen der Beschwerdeführerin, H.___

und I.___, aus, die Beschwerdeführerin habe wie geplant im Januar 2017 den

Arbeitsversuch auf dem Pferdehof gestartet. Leider habe die vereinbarte

Steigerung bis auf 50 % bis Anfang April 2017 nicht erreicht werden können. Die

Beschwerdeführerin sei nach wie vor bemüht, das neu geplante Ziel bis Anfang

Juli 2017 zu erreichen und das Pensum schrittweise bis auf 70 - 80 %

zu erhöhen. Sie sei nach wie vor schnell überfordert und falle immer wieder in

Tiefs, in denen sie sich erschöpft, haltlos und einsam fühle. Es falle ihr

teilweise schwer, sich abzugrenzen und die vielen Eindrücke zu verarbeiten. Es

gelinge ihr sehr schlecht, abends abzuschalten. Sie berichte über

Schlafstörungen und einen nicht erholsamen Schlaf. Des Weiteren berichte die

Beschwerdeführerin, sie könne sich nach wie vor schlecht abgrenzen. Sie nehme

alles auf und habe Mühe, es zu verarbeiten. Sie brauche immer wieder

Ruhezeiten. Aktuelle Beziehungen seien oft schwierig und problematisch. Sie

fühle sich oft alleine, überfordert und unverstanden. Das Leben sei für sie ein

Kampf. Sie habe in letzter Zeit oft Suizidgedanken, verneine aber glaubhaft,

sich etwas anzutun. Das würde sie sich nicht trauen. Sie leide unter

Gedankenkreisen, Schlafstörungen, starken Stimmungsschwankungen, innerer Unruhe

und fühle sich schnell überfordert und erschöpft. Die behandelnden Psychologen

raten nach wie vor dringend davon ab, dass die Beschwerdeführerin auf ihren

angestammten Beruf zurückkehrt.

5.7 Gemäss Notfallbericht des

Spitals L.___ vom 12. April 2017 (IV-Nr. 48, S. 1 f.) war die

Beschwerdeführerin am 4. April 2017 wegen eines Suizidversuchs auf der

Notfallstation in Behandlung. Diagnostiziert wurde eine Intoxikation mit

15 mg Temesta in suizidaler Absicht, wobei sich die Beschwerdeführerin

nicht von der Suizidalität distanzieren könne.

5.8 Gemäss Aktennotiz von RAD-Arzt

Dr. med. F.___ vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 46) präsentierte sich die

Beschwerdeführerin rund sechs Wochen nach ihrem Suizidversuch recht

optimistisch, sie habe auch ganz neu das Pensum auf dem Reithof auf 70 %

aufgestockt. Im Antrieb wirke die Versicherte leicht beschleunigt, etwas

dramatisierend, narzisstische Anteile erkennen lassend. Ihre Aussagen seien jedoch

kohärent, die Führung des Gesprächs sei problemlos möglich, die Versicherte gehe

auf die Argumente ein. Sie betone jedoch mehrfach, sie müsse auf sich achten,

ihren eigenen Weg finden. Es werde vereinbart, dass keine Intensivierung der Psychotherapie

und kein Einsatz von Psychopharmaka gefordert werden, solange der weitere

Eingliederungsprozess vorankomme und die Versicherte dafür genügend stabil sei.

5.9 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 9. Februar 2018

(IV-Nr. 88.1) folgende Diagnosen fest:

1. Psychiatrische Diagnosen mit aktueller Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)

- Prämenstruelles

Syndrom mit psychischer Symptomatik (ICD-10 N94.3)

2. Psychiatrische Diagnosen ohne wesentliche Auswirkung auf

die aktuelle Arbeitsfähigkeit:

- Rezidivierende

depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4).

- Verdacht

auf atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F 50.1), differentialdiagnostisch nicht

näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9)

Anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung vom 31. Januar 2018 sei die Versicherte wach und das Bewusstsein

ungetrübt gewesen. Die Orientierung sei zeitlich, örtlich, situativ und zur

eigenen Person voll gegeben. Während der Untersuchung bestünden keine

Auffassungsstörungen. Die Aufmerksamkeit sei anfänglich normal, beginne aber

über die Untersuchungszeit hinweg leicht abzufallen. Die Konzentration sei

nicht vermindert. Die Merkfähigkeit über eine Zeitspanne von zehn Minuten sei

unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt, das Zeitgitter aber leicht gestört. Der

Gedankengang sei kohärent und nachvollziehbar. In der Untersuchung finde sich ein

leichtes Misstrauen, welches sich über die Untersuchungszeit normalisiere.

Zwangsgedanken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen bestünden keine. Auch seien

keine spezifischen phobischen Ängste festzustellen. Selten komme es aber im

Rahmen von emotionalen Krisen zu Paniksymptomen wie Schwindel,

Schweissausbrüchen und Übelkeit. Es zeigten sich keine inhaltlichen Denkstörungen.

Ich-Störungen und Sinnesstörungen würden von der Versicherten verneint. Der

Affekt sei in Mittellage, die Stimmung sei aber äusserst labil und zeige eine

verstärkte Schwingungsfähigkeit. Die Hedoniefähigkeit sei unauffällig. Es

bestünden eine leicht bis mittelgradige Hoffnungslosigkeit und mittel

ausgeprägte Zukunftsängste. Insuffizienz- und Schuldgefühle seien mit leichter

bis mittlerer Ausprägung vorhanden. Motorisch sei die Versicherte in der

Untersuchung ruhig. Sie zeige eine situationsadäquate Mimik und Gestik.

Spezifische motorische Auffälligkeiten seien nicht zu beobachten. Gleichzeitig

zeige sie während der gesamten Untersuchungszeit eine leichte Anspannung. Der

Antrieb sei normal bis leichtgradig vermindert, zeige aber ausgeprägte Schwankungen

mit der Stimmung. Die Erschöpfbarkeit sei mittelgradig erhöht. Der Blickkontakt

sei situationsadäquat und unauffällig. Circadiane Schwankungen im Affekt und im

Antrieb bestünden kaum. Es sei nur eine sehr leichte Antriebsminderung am

Vormittag festzustellen. Kein wesentlicher sozialer Rückzug. Der Appetit sei

leicht vermindert bei konstantem Gewicht. Das Gewicht schätze die Versicherte

auf ca. 58 kg, was auch dem klinischen Eindruck entspreche. Bei einer

Körpergrösse von 177 cm würde dies einem BMI von 18,5 entsprechen. Zurzeit

bestünden unter 500 mg Redormin keine wesentlichen Ein- oder

Durchschlafstörungen. Ein Erholungsgefühl durch den Schlaf sei vorhanden. Keine

wesentliche Tagesmüdigkeit. Die Versicherte berichte über rezidivierende Todes-

und Suizidgedanken bereits seit vielen Jahren. Bisher sei es jedoch nur zu

einem Suizidversuch durch Intoxikation im Frühjahr 2017 gekommen. Zum

Untersuchungszeitpunkt sei die Versicherte glaubhaft von jeglichen suizidalen

Handlungen oder anderen selbstgefährdenden Handlungen distanziert.

5.10 Gemäss Stellungnahme vom 11.

April 2018 von RAD-Arzt Dr. med. F.___ zum psychiatrischen Gutachten (IV-Nr.

92) seien die Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar abgeleitet aus

Anamnese und Befunden und seien schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt

werden, wobei die sehr exakten Angaben zur Arbeitsfähigkeit etwas relativiert

werden sollten, da gewisse Schwankungen zur Problematik der Versicherten gehörten

und derart präzise Zahlenangaben angesichts der nicht zu vermeidenden Unschärfe

in einer psychiatrischen Beurteilung ohnehin kaum begründbar seien. Es müsse

davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit höchstens 20 % betrage. In einer optimal angepassten Tätigkeit mit

sehr beschränkten zwischenmenschlichen Interaktionen betrage die

Arbeitsfähigkeit 40 - 50 %. In depressiven Phasen liege die

Arbeitsfähigkeit naturgemäss tiefer, könne sogar vollständig aufgehoben sein,

doch könne dies aus Sicht des RAD nicht berücksichtigt werden, da die

Versicherte nicht bereit sei, die in solchen Situationen gemäss fachlicher

Leitlinien klar angezeigte Medikation mit Antidepressiva einzunehmen. Diesen

käme im Übrigen bei einem langfristigen Einsatz auch eine prophylaktische

Bedeutung zu. Der zeitliche Ablauf lasse sich aus den Akten ableiten. Die

depressive Episode von Herbst 2015 führte zu einer stationären Behandlung in

der Klinik G.___. In diesem Zusammenhang wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bis 27. Februar 2016 attestiert. Zum Zeitpunkt des Austritts am 18. Februar

2016 war die depressive Episode weitgehend remittiert. Nach Dr. med. F.___

bestehe sei März 2016 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von

maximal 20 %. In einer Verweistätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit

von 40 - 50 % seit März 2016.

In seiner Stellungnahme vom 6. Februar

2020 (IV-Nr. 115) bestätigt Dr. med. F.___ seine anlässlich der Stellungnahme

vom 11. April 2018 getätigten Ausführungen.

5.11 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für

Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr.

112) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch

instabil. Sie habe einerseits gute Tage, andererseits führten emotionale

Belastungen und insbesondere Situationen, in welchen sie zu vielen Aussenreizen

ausgesetzt sei, rasch zur Verschlechterung der Stimmung und des Affektes, was

jeweils in ausgeprägtem Erschöpfungsgefühl münde. Aktuell wirke die

Beschwerdeführerin ruhig und in der Stimmungslage ausgeglichen, Gedankengänge

geordnet und nachvollziehbar, die Anspannung sei jedoch spürbar, wenn

belastende Situationen in der jüngsten Vergangenheit und mögliche Perspektiven

für die Zukunft thematisiert werden. Es sei kurz bis mittelfristig nicht mit

einer relevanten Besserung zu rechnen. Die Psychotherapie sei von der

Beschwerdeführerin zurzeit beendet worden, es erfolgten alternativ medizinisch-körperzentrierte

Behandlungen. Die frühere Tätigkeit als MPA sei ihr nicht mehr zumutbar. An

guten Tagen könne die Beschwerdeführerin in einer angepassten, reizarmen

Tätigkeit wohl zwei Stunden arbeiten. Aufgrund der erhöhten Irritabilität bei Aussenreizen

und emotionaler Belastung komme es aber immer wieder zu starken Einschränkungen

und Erschöpfungsgefühl, weswegen die Beschwerdeführerin wohl nicht regelmässig

eine konstante Leistung über einen gewissen Zeitraum erbringen könne. Die

Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt werde dadurch stark erschwert. Im

Haushalt bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.

6. Da sich die Beschwerdegegnerin in

ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___

vom 9. Februar 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen.

6.1 Das Gutachten von Dr. med. E.___

erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein

Gutachten stellt (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E.

II. 4.3). Die Ausführungen von Dr. med. E.___ basieren auf den vollständigen

Vorakten (vgl. IV-Nr. 81.1, S. 3 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die

am 31. Januar 2018 stattgefunden haben. Des Weiteren besteht eine ausreichende

Dokumentation der Anamnese. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen

Beschwerden wurden durch den Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung

einbezogen. Das Gutachten konnte sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Der Gutachter gibt jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben

der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Dr. med. E.___

diskutiert dabei ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren

Kriterien (IV-Nr. 81.1, S. 21 ff.) und begründet seine Diagnosestellung

einleuchtend: Bei der Beschwerdeführerin bestünden mindestens seit dem frühen

Erwachsenenalter Auffälligkeiten und Schwierigkeiten in der

zwischenmenschlichen Interaktion. Hierbei zeige sich bereits seit damals ein

immer wiederkehrendes auffälliges Interaktionsmuster, welches in der Folge auch

bereits vor der Dekompensation im Jahr 2015 zu sich immer wiederholenden

zwischenmenschlichen Problemen im beruflichen und privaten Bereich geführt

habe. So habe die Versicherte durchgehend einen Hang zu impulsiven und

unerwarteten Entscheidungen, und sie gerate leicht in Konflikte mit anderen.

Teilweise führe dies auch zu explosivem Verhalten. Weiter bestehe mit

deutlicher Ausprägung eine unbeständige und launische Stimmung im Sinne einer

ausgeprägtesten Stimmungslabilität. Zudem bestehe eine Unsicherheit bezüglich

des Selbstbildes und der inneren Ziele im persönlichen wie im nach aussen

gewandten Bereich. Ebenso zeigten sich durchgängig meist instabile, aber

intensive Beziehungen mit erheblicher Problematik in der Nähe- Distanz- Regulation

sowie zum Teil selbstschädigendes Verhalten im sexuellen Bereich. Drohende

Beziehungsabbrüche führten immer wieder zu emotionalen Krisen. Darüber hinaus

bestehe ebenfalls seit geraumer Zeit ein Gefühl der inneren Leere mit

Sinnlosigkeitserleben. Das hier beschriebene Muster lasse sich mindestens seit

dem frühen Erwachsenenalter nachvollziehen und dokumentiere sich auch in

diversen Arbeitsplatzkonflikten sowie im Beziehungsleben der Versicherten. Nach

den Kriterien des ICD-10 erfülle die Beschwerdeführerin somit fast alle

Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline

Typ. In der Vorgeschichte wurde in verschiedenen ärztlichen Dokumenten häufig

von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder entsprechenden kombinierten

akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen. Hierin hatte die emotional

instabile Persönlichkeitsstörung bereits eine Repräsentanz. Zusätzlich wurden

jedoch häufig auch eine histrionische und eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung/Persönlichkeitszüge diskutiert. In der gutachterlichen

Untersuchung fänden sich keine sicheren Hinweise, welche über die sicher

feststellbare emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ

hinaus für das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung im Sinne

der Kriterien des ICD-10 sprechen würden. In den Akten werde teilweise auf das

theatralische Verhalten hingewiesen. In der aktuellen gutachterlichen

Untersuchung zeigte sich dies jedoch nicht, wogegen die emotionale Instabilität

deutlich festzustellen gewesen sei. Weiter konnte keine erhöhte Suggestibilität

festgestellt werden. Auch lasse sich weder in der Anamnese noch in der

gutachterlichen Untersuchung eine Tendenz der Versicherten zu ständigen

aufregenden Ereignissen mit dem Bedürfnis, dort im Mittelpunkt zu stehen,

feststellen. Zudem finde sich auch keine übermässige Beschäftigung mit der

eigenen körperlichen Attraktivität. Bezüglich einer in den Akten diskutierten

narzisstischen Persönlichkeitsstörung könne gutachterlich auch kein Hinweis festgestellt

werden, welcher nicht bereits mit der emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung und den anderen, weiter unten gestellten psychiatrischen

Erkrankungen, erklärbar wäre. So finde sich kein spezielles Grössengefühl

bezüglich der eigenen Bedeutung. Auch existierten keine Phantasien von

besonderem Erfolg, Macht, Brillanz oder Schönheit. Ebenso sei bei der

Beschwerdeführerin kein übermässiges Bedürfnis nach Bewunderung oder einer

aufgrund ihrer Besonderheit ihr gebührenden spezifischen Behandlung festzustellen.

Auch ein Empathiedefizit sei nicht nachweisbar. Weiter fehlten arrogante und

hochmütige Verhaltensweisen. Abschliessend könne somit aus gutachterlicher

Sicht insgesamt eindeutig eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline Typ festgestellt werden, wogegen es aus gutachterlicher Sicht

darüber hinaus keine sicheren Hinweise für weitere Persönlichkeitsstörungen

gebe.

Des Weiteren legt der Gutachter

nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer Sicht zusätzlich zur

Persönlichkeitsstörung zwei weitere Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin

bestehen. So fänden sich einerseits in der Geschichte der Versicherten sich

mehrfach wiederholende Perioden mit der Dauer von mehr als zwei Wochen, in

denen eine dauerhaft deutlich abgesenkte Stimmung, ein Interessens- und

Freudeverlust, ein verminderter Antrieb sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit

vorlagen, welche mit verstärkten Suizidideen, Verminderung des

Selbstwertgefühls, zusätzlichen Denk- und Konzentrationsstörungen,

Schlafstörungen und Appetitstörungen einhergingen. Diese Auffälligkeiten traten

mehrmals in der Geschichte der Versicherten zusätzlich zu den starken

emotionalen Schwankungen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom

Borderline Typ auf und grenzten sich von dem in dieser Periode dauerhaft

abgesenkten Affekt im Gegensatz zu dem sonst stark schwankenden Affekt klar ab.

Aus gutachterlicher Sicht müsse daher die Diagnose einer rezidivierenden

depressiven Störung gestellt werden. Zum Begutachtungszeitpunkt seien neben den

affektiven Symptomen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung selbst

jedoch keine zusätzlichen depressiven Symptome vorhanden, welche zum Zeitpunkt

der Begutachtung eine aktuelle depressive Episode diagnostizieren liessen. So

befinde sich der Affekt in Mittellage bei jedoch stark schwankender Stimmung,

was allerdings durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

Borderline Typ vollständig erklärt werde. Auch finde sich kein Interessens-

oder Freudeverlust, und auch der Antrieb sei nicht wesentlich vermindert. Somit

sei aus gutachterlicher Sicht zum Begutachtungszeitpunkt eine rezidivierende

depressive Störung, zurzeit remittiert, festzustellen. Anzumerken sei, dass

aufgrund mehrerer Episoden in der Vergangenheit die Wahrscheinlichkeit von

zukünftigen depressiven Episoden bei der Beschwerdeführerin klar als erhöht

einzustufen sei. Neben dieser Symptomatik einer rezidivierenden depressiven

Störung finde sich nun bereits seit vielen Jahren ein stark schwankender Affekt

direkt vor dem Menstruationszyklus, welcher mit starker Reizbarkeit und

Verstärkung der Stimmungslabilität der Persönlichkeitsstörung verbunden sei.

Diese sich periodisch immer wieder verstärkende Symptomatik mit dem Zyklus

entspreche einem klassischen prämenstruellen Syndrom mit vorwiegend psychischer

Symptomatik.

Der Gutachter attestierte der

Beschwerdeführerin entsprechend den krankheitsbedingten

Funktionsbeeinträchtigungen für die angestammte Tätigkeit als medizinische

Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis eine Arbeitsfähigkeit von

18 % und für eine optimal angepasste Tätigkeit eine solche von 48 %. Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 13) begründet der Gutachter

seine Annahme schlüssig und nachvollziehbar: So sei in der angestammten

Tätigkeit nur mit einer täglichen zeitlichen Belastbarkeit von ca. eineinhalb

Stunden zu rechnen. Dies würde bei einer angenommenen 42 Stundenwoche bei 100 %

einer zeitlichen Arbeitsleistung von knapp 18 % entsprechen. In diesem

zeitlich stark begrenzten Rahmen bestehe keine zusätzliche Leistungsminderung,

wogegen bei einer darüberhinausgehenden Arbeitszeit mit einer immer weiter

zunehmenden Leistungsminderung gerechnet werden müsste. Des Weiteren wäre bei

höherer zeitlicher Belastung neben den schon erwähnten hierdurch bedingten

Leistungseinbussen zusätzlich damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin

diese Tätigkeit nicht über längere Zeit durchhalten könnte und es erneut zu

einer depressiven Symptomatik mit dann hieraus hervorgehender Aufhebung der

Arbeitsfähigkeit kommen würde. Für eine angepasste Tätigkeit müsste von einer

ca. vierstündigen Belastbarkeit pro Tag, aufgeteilt in 2 x 2 Stunden mit

längerer Pause dazwischen, ausgegangen werden. Dies würde bei einer

angenommenen Sollarbeitszeit von 42 Stunden in der Woche einer zeitlichen

Arbeitsfähigkeit von insgesamt 20 Stunden in der Woche entsprechen, was

einer knapp 48%igen zeitlichen Arbeitsfähigkeit entsprechen würde. Bei dieser

zeitlichen Belastung bei einer Arbeit ohne wesentliche zwischenmenschliche

Interaktion oder andere emotionale Belastungen, müsste zum

Begutachtungszeitpunkt mit keiner wesentlichen zusätzlichen krankheitsbedingten

Leistungseinschränkung gerechnet werden. Weshalb solche präzisen Zahlenangaben

in einer psychiatrischen Beurteilung kaum begründbar sein sollten, wie von

RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 11. April 2018 (IV-Nr.

92) vorgebracht, leuchtet nicht ein, zumal es plausibel ist, dass der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer

Einschränkungen eine tägliche zeitliche Belastbarkeit von ca. vier Stunden

zugemutet werden kann. Bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und der

Annahme, die Beschwerdeführerin könne 20 Stunden in der Woche einer beruflichen

Tätigkeit nachgehen, ergibt dies eben gerade eine Arbeitsfähigkeit von 48 %.

Auch der von Dr. med. E.___ umschriebene

zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar,

weshalb darauf abgestellt werden kann. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

führt der Gutachter aus, es sei aus gutachterlicher Sicht bereits seit Eintritt

in den Arbeitsmarkt von einer durch die Persönlichkeitsstörung verursachten

Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % auszugehen. Eine genaue zeitliche

Rekonstruktion mit genauen Prozentangaben sei jedoch für die Zeit ab der

Adoleszenz bis heute nicht mehr möglich. Bei den psychischen Zusammenbrüchen im

Jahr 2012 und 2015 verstärkte sich jeweils die Problematik durch die

hinzukommende depressive Episode. Bei beiden Ereignissen sei eine volle

Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses und in der direkten Zeit

danach aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Für den psychischen

Zusammenbruch im Jahr 2015 müsse zusätzlich zur Persönlichkeitsstörung eine

mindestens mittelgradige depressive Episode angenommen werden. Auf der

Grundlage der Akten und den Symptomverlaufsschilderungen der Versicherten bei

der Begutachtung könne von einer vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit

ab dem Datum der Krankschreibung im Herbst 2015 bis mindestens Anfang 2016

ausgegangen werden. Während des Klinikaufenthalts von Mitte Januar bis Ende

Februar 2016 wurde von der Klinik G.___ in ihrem Austrittsbericht keine

wesentliche, damals noch präsente depressive Symptomatik mehr geschildert. Die

Versicherte schildere dagegen eine zwar deutlich verbesserte, jedoch noch

vorhandene depressive Symptomatik. Eine ebenfalls weitgehend zurückgegangene

depressive Symptomatik wurde seitens des RAD am 25. April 2016 im Rahmen

der Früherfassung der IV dokumentiert. Aus gutachterlicher Sicht erscheine es

daher wahrscheinlich, dass von Anfang 2016 bis Sommer 2016 eine ähnliche

Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit vorlag, wie dies zum

Begutachtungszeitpunkt heute der Fall sei. Im Sommer 2016 sei es dann nochmals

zu einem depressiven Einbruch gekommen. Von dem erneuten Klinikaufenthalt vom

27. Juni bis zum 20. August 2016 in der Klink C.___ sei über eine

manifeste mittelgradige depressive Episode berichtet worden. Es müsse aus

gutachterlicher Sicht somit bereits in den Wochen vor Klinikeintritt mit einer

erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Nach Austritt aus

der Klinik sei die depressive Symptomatik deutlich gebessert, jedoch noch nicht

vollständig überwunden worden. Nach Schilderungen der Beschwerdeführerin

sistierten dann die zentralen depressiven Symptome im Herbst 2016 weitgehend,

sodass hier wieder mit etwa der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf

gerechnet werden könne, welche auch zum Begutachtungszeitpunkt bestehe. Das

Jahr 2017 zeigte dann einen wechselhaften Verlauf mit teilweise starken

Schwankungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit einem Suizidversuch im

Frühjahr 2017. Zu diesen Schwankungen existierten jedoch keine exakten

zeitlichen Zuordnungen, sodass der exakte zeitliche Verlauf der

Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruierbar sei. Aus gutachterlicher Sicht müsse

somit für das Jahr 2017 mit einer schwankenden Arbeitsfähigkeit zwischen der

oben für den Begutachtungszeitpunkt hergeleiteten Arbeitsfähigkeit und einer darüberhinausgehenden

Einschränkung gerechnet werden. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in

einem optimal angepassten Arbeitsplatz würde den gleichen Verlauf nehmen, wie

dies für den angestammten Arbeitsplatz geschildert worden sei.

6.2 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die

psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der

gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren

voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien

abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf

achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen

können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten

sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf

Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den

psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen

Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer

Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,

wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,

normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von

Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Hierzu ist auf die vorgehend unter E. II. 6.1 gemachten Ausführungen

zu verweisen. Dr. med. E.___ diskutiert darin ausführlich die Ausprägung der

Befunde und die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen. So seien aus

gutachterlicher Sicht sowohl die Arbeitslosigkeit als auch die geschilderte,

sich immer wiederholende Problematik an verschiedenen Arbeitsplätzen der

Vergangenheit als Krankheitsfolgen zu betrachten. Die auffällige

Arbeitsanamnese sei aus gutachterlicher Sicht im Wesentlichen auf die emotional

instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und deren Auswirkungen

zurückzuführen. In der gutachterlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise,

welche auf eine Aggravation oder Simulation hindeuten würden.

Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang

von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen.

Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, eine eigentliche Psychopharmakabehandlung

der Beschwerdeführerin habe nach anfänglichen negativen Erfahrungen mit

Nebenwirkungen nicht mehr stattgefunden. Bezogen auf die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ sei diese auch nicht primär

pharmakologisch zu behandeln, sondern psychotherapeutisch, sodass hierfür das

Fehlen einer Pharmakotherapie für den Verlauf eine untergeordnete Bedeutung

habe. Anders sehe es jedoch für die depressiven Episoden aus. Diese seien nach

Schilderung der Versicherten mindestens mittelgradig gewesen. Nach

entsprechenden Behandlungsleitlinien wäre daher eine antidepressive Therapie

indiziert gewesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte grundsätzlich

eine antidepressive Therapie die Dauer der depressiven Phasen verkürzt. Ob dies

jedoch mit dem ersten Medikament erreichbar gewesen wäre, oder ob verschiedene

Medikamente aufgrund von Wirksamkeit und Nebenwirkungen hätten durchprobiert

werden müssen, könne rückwirkend nicht ausgesagt werden. Weiter fanden zwei

stationäre Behandlungen statt. Beide Kliniken seien für die paramedizinische

Ausrichtung ihrer Therapie bekannt. Entsprechend seien dort auch keine für die

Erkrankungen in den regulären Behandlungsleitlinien psychotherapeutisch oder

pharmakologisch vorgesehenen Behandlungsschritte erfolgt, sondern wesentlich

paramedizinische Behandlungen und Therapien aus dem naturmedizinischen und

esoterischen Bereich. Diese könnten jedoch nicht auf der Grundlage der

Behandlungsleitlinien für depressive Erkrankungen oder emotional instabile Persönlichkeitsstörungen

beurteilt werden, da hierzu keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen.

Nach dem letzten Spitalaufenthalt erfolgte bis auf die schlafunterstützende

Therapie mit Redormin im Wesentlichen eine psychotherapeutische Behandlung.

Nach Angaben der Versicherten bestand diese im Wesentlichen in Gesprächen über

die aktuellen Probleme. Spezifische Behandlungselemente bezogen auf eine

emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, wie

Skilltraining oder andere spezifische Therapieelemente, könne die Versicherte

bei der Begutachtung auf Nachfrage nicht berichten, sodass diese spezifischen

Therapieelemente bis heute nicht Schwerpunkt der Therapie gewesen sein können,

was jedoch nach den Leitlinien zu empfehlen wäre.

Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen

und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu

sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung

von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose

bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im

konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1

S. 429 f.). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, zum Zeitpunkt der

Begutachtung spiele bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im

Wesentlichen die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ

und erst in zweiter Linie das prämenstruelle Syndrom eine Rolle. Allerdings

verstärke das prämenstruelle Syndrom einige Symptome der emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ zusätzlich, sodass sich in dieser

Zeit jeweils eine verstärkte Symptomatik mit verstärkter Auswirkung auf die

Funktionen einstelle. Ohne eine andere Erkrankung mit gegenseitiger Verstärkung

hätte dagegen das prämenstruelle Syndrom nur einen geringen negativen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zum

Begutachtungszeitpunkt stelle sich die rezidivierende depressive Störung dar,

da sie zum Zeitpunkt der Begutachtung remittiert sei. Aufgrund der

Vorgeschichte erschienen jedoch aus gutachterlicher Sicht auch in der Zukunft

erneut auftretende depressive Episoden sehr wahrscheinlich. In Zeiten von

depressiven Episoden senke sich zusätzlich zu den Funktionseinschränkungen der

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ der Affekt

deutlich ab, und der Antrieb vermindere sich dauerhaft stark. Hierdurch senke

sich das Funktionsniveau noch einmal erheblich ab. Meist sei mit einer

vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit bei Überlagerung der depressiven

Symptomatik und der Borderline Symptomatik zu rechnen. Bezüglich dem Verdacht

auf eine Essstörung liege zum Begutachtungszeitpunkt ebenfalls kein erkennbarer

negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. In der Vergangenheit sei

jedoch teilweise von einem deutlich stärker ausgeprägten Untergewicht berichtet

worden, als dies zum Zeitpunkt der Begutachtung der Fall gewesen sei. Falls

sich das Körpergewicht erneut stark absenken würde, würde sich dies auf die

körperliche Leistungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit zusätzlich negativ

auswirken.

Hinsichtlich des Komplexes

«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,

die wesentlichen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen entstünden in erster

Linie durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ.

Das ebenfalls unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

aufgeführte prämenstruelle Syndrom zeige periodisch vor der Menstruation eine

verstärkte Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit und verstärke die bereits vorhandenen

Symptome der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ.

Insgesamt trage das prämenstruelle Syndrom jedoch nur geringfügig zu den

Einschränkungen bei. Der weit überwiegende Teil werde dagegen durch die

Persönlichkeitsstörung verursacht. Die Persönlichkeitsstörung sei eine

Erkrankung, die bereits seit der Adoleszenz bestehe, und durch die auch bereits

seit damals durchgehend Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich

festzustellen seien. So führte die Problematik der Persönlichkeitsstörung über

die Arbeitsanamnese hinweg immer wieder zum Stellenverlust und zu erheblichen

Konflikten mit der Umwelt und im privaten Bereich zu einem sehr wechselnden

Beziehungsleben sowie zu starken affektiven Schwankungen mit wiederkehrenden

Suizidgedanken. Die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung könnten allerdings

je nach Setting und Umständen zu- oder abnehmen. So sei aus gutachterlicher

Sicht eine verstärkte Funktionsbeeinträchtigung durch die

Persönlichkeitsstörung mindestens seit 2015 anzunehmen. Aus der

Persönlichkeitsstörung heraus entstünden Schwierigkeiten in der Fähigkeit, sich

an Regeln und Routinen anzupassen, in der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der

Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Pflege

intimer und familiärer Beziehungen. Darüber hinaus sei besonders stark die

Selbstbehauptungsfähigkeit betroffen. Die Stärke der Beeinträchtigung der

Durchhaltefähigkeit sei wiederum stark vom Arbeitskontext abhängig. Je mehr

zwischenmenschliche Interaktion oder komplexere Beziehungsgefüge am Arbeitsplatz

bestünden, desto stärker sei die Durchhaltefähigkeit an diesem Arbeitsplatz

durch die Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Die Einschränkung der

Durchhaltefähigkeit werde periodisch vor der Menstruation nochmals durch das

prämenstruelle Syndrom verstärkt. Bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz als

medizinische Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis mit

herausfordernder Patientenklientel sei momentan von einer erheblichen

Einschränkung der Durchhaltefähigkeit auf der Grundlage der

Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Versicherte dekompensierte psychisch im

Herbst 2015 und nahm danach in ihrem angestammten Beruf keine wesentliche

Arbeitstätigkeit mehr auf. Die damalige Dekompensation und die Folgen der

Arbeitsunfähigkeit waren jedoch nicht alleine durch die Persönlichkeitsstörung

bedingt. Damals habe auch eine mindestens mittelgradige depressive Episode

bestanden, welche einen zusätzlichen negativen Einfluss auf die bereits oben

erwähnten, durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Funktionsbereiche

nahm, sodass zum damaligen Zeitpunkt noch eine wesentlich höhere

Funktionsbeeinträchtigung angenommen werden müsse. Grundsätzlich sei die

Beschwerdeführerin in der zwischenmenschlichen Interaktion im privaten und im

beruflichen Bereich durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Es könne

bei der Versicherten wesentlich leichter zu für andere plötzlichen und

unnachvollziehbaren emotionalen Reaktionen kommen. Weiter müsse von einem

dysfunktionalen Interaktionsverhalten insbesondere mit wichtigen Bezugspersonen

ausgegangen werden, wodurch hier immer wieder Konfliktfelder entstünden, welche

die Beschwerdeführerin leicht psychisch dekompensieren lassen. Auch bereiteten

die starken Affektschwankungen der Persönlichkeitsstörung im beruflichen

Kontext in Situationen der Zusammenarbeit mit Teams und Patienten deutliche

Schwierigkeiten. Insofern sei die Kommunikationsfähigkeit zwar auf der rein

sprachlichen Ebene nicht eingeschränkt, die emotionale Interaktion sei jedoch

durch die Persönlichkeitsstörung gestört und führe so immer wieder zu

Konflikten mit anderen Personen.

Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund

ihrer Erkrankung ein eher kleines soziales Netzwerk. Die wichtigsten

Bezugspersonen für die Versicherte seien ihre beiden wesentlich älteren

Partner, wobei der eine Partner ihr Nachbar im Mietshaus sei und der andere

Partner in [...] wohne. Diese Beziehungen seien einerseits zwar die wichtigste

soziale Ressource der Versicherten, andererseits sei sie von dieser Interaktion

stark abhängig. Jede Unklarheit oder Unsicherheit in diesen Beziehungen führe

bei der Beschwerdeführerin zu heftigsten Affektschwankungen. Kognitiv erscheine

die Versicherte an sich nicht wesentlich eingeschränkt und sei in der

Vergangenheit auf Arbeitsplätzen auf der rein kognitiven Ebene scheinbar auch

gut fähig gewesen, die Anforderungen zu erfüllen. Die Schwierigkeiten lagen

dagegen im zwischenmenschlichen Bereich. Die guten kognitiven Ressourcen setze

die Versicherte momentan im Wesentlichen zur Verfeinerung ihrer Ernährung und

zur Vermehrung ihres Wissens hierüber sowie für diverse paramedizinische

Techniken und Verfahren ein. Zusätzliche noch nicht mobilisierte Ressourcen im

sozialen Netzwerk der Versicherten seien nicht erkennbar.

Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ aus, aus gutachterlicher Sicht

ergäben sich keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen, dem

gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation, der Aktenlage und den

angegebenen Alltagsaktivitäten. Die aktuellen krankheitsbedingten

Funktionseinschränkungen würden im Wesentlichen durch die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ verursacht, und im wesentlich

geringeren Ausmass zusätzlich durch das prämenstruelle Syndrom verstärkt.

Beim Indikator behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das

Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen

(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu

entnehmen, die Versicherte selbst berichte in Übereinstimmung mit der

Aktenlage, dass nur zu Beginn Versuche einer medikamentösen Behandlung der

depressiven Symptomatik unternommen worden seien, welche sie jedoch selbst

aufgrund von empfundenen Nebenwirkungen sehr schnell wieder abgesetzt habe.

Ähnliches galt für andere medikamentöse Behandlungsversuche. Auch aus dem Jahr

2017 werde in den Akten berichtet, dass die Beschwerdeführerin eine ihr

vorgeschlagene Pharmakotherapie abgelehnt habe, da sie Angst vor Nebenwirkungen

habe. Um welche Pharmakotherapie es sich hierbei jedoch handelte, sei weder den

Akten zu entnehmen, noch könne die Versicherte dies berichten. Die

Beschwerdeführerin selbst habe ein stark alternativmedizinisch geprägtes

Weltbild, in dem klassische Psychopharmaka mit grossen Ängsten und

Befürchtungen besetzt seien. Die Ablehnung einer psychopharmakologischen

Behandlung sei aus gutachterlicher Sicht zum Teil auch mit diesem Weltbild zu

erklären. Weiter werde bezüglich des Jahres 2017 berichtet, dass die

Versicherte gegen den Rat ihrer Behandler und der IV die Frequenz der therapeutischen

Sitzungen von wöchentlich auf zweiwöchentlich geändert habe, da sie die

wöchentliche Frequenz in Kombination mit der Integrationsmassnahme und dem

Jobcoach als zu viel wahrgenommen habe. Bezogen auf die Zeiten mit einem klaren

zusätzlichen Vorliegen einer depressiven Episode im Sinne des ICD-10 wäre die

Behandlung mit einem antidepressiven Medikament wahrscheinlich

krankheitsphasenverkürzend bezüglich der depressiven Symptomatik gewesen. Ob

dies jedoch bereits mit dem ersten Medikament erreicht worden wäre, oder ob

mehrere Medikamente wegen Verträglichkeit oder Wirksamkeit hätten durchprobiert

werden müssen, könne rückwirkend nicht geklärt werden. Bezüglich der

Haupterkrankung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline

Typ wäre der medikamentöse Einfluss jedoch sehr gering gewesen und hätte

höchstwahrscheinlich den Verlauf der hierdurch verursachten

Funktionseinschränkungen kaum verändert. Ob dies eine höhere

psychotherapeutische Sitzungsfrequenz hätte verbessern können, könne

rückblickend nicht sicher beurteilt werden, läge jedoch im Bereich der Möglichkeit,

insbesondere, wenn störungsspezifische Techniken für die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ eingesetzt worden wären. Aufgrund der

vorliegenden Erkrankungen bestehe bezüglich der Therapie keine

krankheitsbedingte Urteilsunfähigkeit. Somit sei auch keine krankheitsbedingte

Unfähigkeit zur Therapieadhärenz festzustellen.

6.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ genügend

Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ber.ksichtigen sind, gibt. Insgesamt

erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei

der Beschwerdeführerin neben wenigen ressourcenfördernden vor allem

ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung

auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden

kann.

6.4 Zusammenfassend ist bei der

Beschwerdeführerin somit von einer seit September 2015 durchgehenden

Arbeitsfähigkeit von 48 % in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.

In ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin ist die

Beschwerdeführerin nur noch zu 18 % arbeitsfähig.

7. Zu beurteilen ist im Weiteren

die umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin die attestierte

Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.

7.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte

im angefochtenen Entscheid die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die vom Gutachter festgestellte

angepasste Tätigkeit keiner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt

entspreche. Wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bloss

noch zu Hause und ohne zwischenmenschlichen Kontakt arbeiten könne, sei

offensichtlich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden.

7.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,

welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist

gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage

nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das

gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist

nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur

Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven

und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die

Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch

keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist

nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten

Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die

ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein

Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde

(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt

umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen

Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er umfasst auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen

Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers

rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil

umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer

Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare

Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1, 8C_94/2018

vom 2. August 2018 E. 6.2, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2,

9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, 8C_669/2013 vom 17. Januar

2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2, je

mit Hinweisen).

Art und Mass dessen, was einer

versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet

sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den

allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der

Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise

massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der

infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit

Hinweisen).

7.3 Gemäss den Ausführungen von Dr.

med. E.___ sollte eine optimal angepasste Tätigkeit nur minimale Anforderungen

an das Arbeiten im Team und an die zwischenmenschliche Interaktion stellen, mit

einer Belastbarkeit von vier Stunden pro Tag, aufgeteilt in 2 x 2 Stunden mit

längerer Pause dazwischen. Zudem erwähnt der Gutachter in seiner gutachterlichen

Beurteilung die Home-Office Erwerbsarbeit als eine an die Krankheit der

Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit. Entgegen der Darstellung der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bringt er diese Form der

Erwerbstätigkeit aber nicht als einzig mögliche Verweistätigkeit vor, sondern lediglich

als ein Beispiel für eine ideal angepasste Tätigkeit. Der ausgeglichene

Arbeitsmarkt kennt durchaus Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil der

Beschwerdeführerin entsprechen, so beispielsweise im Rahmen einer Tätigkeit als

Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst oder in einer Kanzlei, welche auch nur mit

minimalem Kundenkontakt verrichtet werden können. Die Beschwerdeführerin hat

eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin abgeschlossen. Der Aufgabenbereich

dieses Berufs ist umfassend. So beinhaltet dieser zahlreiche Tätigkeiten in der

Administration, Sachbearbeitung sowie im Sekretariat, welche die

Beschwerdeführerin auch ohne zwischenmenschlichen Kontakt ausüben kann. Gemäss

dem Fragebogen für Arbeitgeber gehörten zu den Tätigkeiten der

Beschwerdeführerin in ihrer letzten Anstellung als medizinische

Praxisassistentin in der Arztpraxis von Dr. med. B.___ neben dem

Telefonieren und dem Empfang von Patienten, welche aufgrund der

gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr bzw. nur in einem geringeren Mass von

der Beschwerdeführerin ausgeübt werden können, auch das Bereitstellen und

Versorgen von KG-Dossiers sowie PC-Arbeiten und medizinische Korrespondenz

(vgl. IV-Nr. 9, S. 5). Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, ihre

erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt

einzusetzen, da diese durchaus auch Tätigkeiten beinhalten, welche nur einen

minimalen zwischenmenschlichen Kontakt erfordern und somit dem von Dr. med. E.___

festgestellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Weitere Anforderungen,

insbesondere an einen potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit der

Beschwerdeführerin, werden von Dr. med. E.___ in seinem Gutachten nicht

genannt. Sicherlich bedarf es aufgrund der eingeschränkten

Kommunikationsmöglichkeiten und Kontaktaufnahme zu Dritten eines längeren

Beziehungsaufbaus. Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Annahme

führen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht

verwertbar wäre. Diesen Einschränkungen wird vielmehr im Rahmen des

leidensbedingten Abzugs (vgl. E. II. 10.3.2 nachstehend) Rechnung zu tragen

sein. In diesem Zusammenhang hielt der Gutachter denn auch fest, dass aus

gutachterlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

längerfristig potenziell ausgebaut werden könnte, wenn durch eine

Intensivierung der Therapie die emotionale Stabilität weiter verbessert werden

könnte (IV-Nr. 88.1, S. 33). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass

die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre.

8. Die Beschwerdeführerin war vor

Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum angestellt. Die

Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des Invaliditätsgrades die

sogenannte gemischte Methode angewendet.

8.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG

wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die

unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte

gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen

Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der

Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem

im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,

SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass

im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein

Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der

Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten

ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des

Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober

2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom

2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen,

generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und

rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als

möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise

bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der

Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht

und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Nach der

nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die

Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

8.2. Hinsichtlich Statusfrage geht

aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April

2020 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

(vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 m.w.H.) – weiterhin einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 %

nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt hätte. Die

Beschwerdeführerin war zuletzt zwar zu 70 % als medizinische Praxisassistentin in

einer Arztpraxis tätig gewesen. Sie wurde aber zu einem Pensum von 80 %

angestellt und hat dann aus gesundheitlichen Gründen nach drei Monaten auf 70 %

reduziert (vgl. IV-Nrn. 13 und 93). Es ist daher unbestrittenermassen von

einem Status von 80 % (ausserhäusliche

Erwerbstätigkeit) : 20 % (Haushalt) auszugehen.

9. Die Beschwerdegegnerin stellte

zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2018 (Abklärung vom 27. Juni 2018;

IV-Nr. 93) ab (siehe auch die erneute Stellungnahme von Abklärungsfachfrau

M.___ vom 11. Oktober 2018; IV-Nr. 99). Es stellt sich damit zunächst die

Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.

9.1 Für den Beweiswert eines solchen

Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person

verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der

aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in

Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all

dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20

S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,

133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V

93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015

E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).

Den ärztlichen Schätzungen der

Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der

Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode

des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich

nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung

der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten

Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung

eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im

Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der

Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen

Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu

äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben

der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen

(SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Prinzipiell stellt der

Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die

Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Nur wenn sich die

Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur

Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen,

widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der Vorzug zu

geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012

E. 6.2).

9.2 Im vorliegenden Fall wurde der

«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des

Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt, wobei es keinerlei

Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person

handeln würde. Es ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon

auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen

Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich daraus

ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das zum Zeitpunkt der

Abklärung vorhandene, beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___

wird erwähnt. Zudem werden im Bericht auch die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben

im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen

zudem plausibel und schlüssig. So wird im Bereich Ernährung keine Einschränkung

attestiert. Zwar esse die Beschwerdeführerin oft bei ihrem Nachbar, welcher

zugleich ihr Freund sei. Sie könne aber selber für sich kochen, wenn sie das

möchte. Eine Einschränkung sei daher nicht auszumachen. Auch im Bereich der

Wohnungspflege kann die Abklärungsfachfrau keine Einschränkungen feststellen.

Die Reinigungsarbeiten werden grösstenteils von der Beschwerdeführerin selbst

erledigt. Wenn nötig helfe ihr der Freund, welcher ab und zu bei ihr in der

Wohnung zu Besuch sei. Dieser entsorge auch den Abfall. Den Hund könne sie

selber füttern und pflegen. Den Einkauf könne die Beschwerdeführerin ebenfalls

selbst erledigen. Bei schweren Sachen könne ihr der Freund helfen. Auch im

Bereich der Wäsche und Kleiderpflege kann die Abklärungsfachfrau keine

Einschränkungen feststellen. Da die Beschwerdeführerin die allermeisten

Haushaltsarbeiten selber ausführen kann und die Hilfe ihres Nachbarn bzw.

Freundes nur bei Bedarf (z.B. Tragen von schweren Sachen oder Hilfeleistungen

bei Reinigungsarbeiten) in Anspruch nimmt, ist es schlüssig und

nachvollziehbar, dass die Abklärungsfachfrau somit keine Einschränkungen im

Aufgabenbereich attestiert. Dies wird auch durch die Angaben der

Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___

bestätigt, aus welchen hervorgeht, dass sie über einen strukturierten

Tagesablauf mit täglicher Zubereitung von Mahlzeiten und der Erledigung von

Haushaltsarbeiten und Büroarbeiten verfügt (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 18). Die

Abklärungsfachfrau weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 (IV-Nr. 99)

des Weiteren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allein in einer Wohnung

mit ihrem Hund lebe. Sie könne laut medizinischer Einschätzung 45 %

arbeiten, sodass es unwahrscheinlich sei, dass im Haushalt eine relevante

Einschränkung bestehe. Sie sei körperlich und kraftmässig nicht erheblich eingeschränkt,

die psychischen Leiden träten phasenweise auf. Sie könne den ganzen Tag planen

oder Arbeiten auf dann verschieben, wenn es ihr bessergehe. Zudem habe sie im

Umgang mit Computer, Natel, etc. kein Problem, sodass sie z.B. Lebensmittel ins

Haus liefern lassen oder dann einkaufen gehen könne, wenn es weniger Leute im

Geschäft habe. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die

Abklärungsfachfrau nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmass des psychischen

Leidens in den damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen, kann nicht

gefolgt werden, zumal sich diese in ihrer Beurteilung auf die Angaben der

Beschwerdeführerin stützte und ihr die medizinischen Diagnosen und die sich

daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Auch kann aus der Angabe der Abklärungsfachfrau

im Situationsbericht 11. Oktober 2018, wonach die psychischen Leiden der

Beschwerdeführerin phasenweise auftreten würden, nicht – wie von der

Beschwerdeführerin behauptet – geschlossen werden, die Fachfrau habe sich nur

ungenügend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt. So hat auch Dr. med.

E.___ in seiner psychiatrischen Begutachtung angegeben, die krankheitsbedingten

Funktionseinschränkungen, welche durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung

vom Borderline Typ hervorgerufen werden, über die Zeit schwanken und

periodenweise stärker oder schwächer ausgeprägt sein können (vgl. IV-Nr. 88.1,

S. 31).

9.3 Nach dem Gesagten kann auf die

Angaben im Abklärungsbericht, wonach keine Einschränkungen in der Haushaltsführung

vorliegen, abgestellt werden. Dies wird denn auch von Dr. med. B.___ in seinem

Bericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr. 112) bestätigt.

10. Es ist auf den

Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 4 f.) einzugehen.

10.1 Gemäss den vorangehenden

Ausführungen ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 in

einer ausserhäuslichen Verweistätigkeit zu 48 % und im Haushalt zu

100 % arbeitsfähig. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im

Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16

ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die

Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell

gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom

1. Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche

Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil des Bundesgerichts

9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch

IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert

per 26. Mai 2017]). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. April 2020 je einen

Einkommensvergleich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und einen

solchen für die Zeit ab 1. Januar 2018 vorgenommen hat.

10.2 Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2016

– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.

Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt

worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der

Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).

Wie aus den Akten hervorgeht, hat die

Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin in der

Arztpraxis von Dr. med. B.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren, womit

bezüglich des Valideneinkommens auf das dort im Jahr 2015 zu einem Pensum von

70 % erzielte Einkommen von CHF 47'450.00 abzustellen ist (vgl. IV-Nr. 9

sowie Protokoll IV-Stelle per 1. Mai 2020, S. 23, Eintrag vom 6. August 2018). Dieser

Betrag ist an die Lohnentwicklung im Gesundheitswesen anzupassen. Dabei ist

entsprechend dem Grundsatz, dass bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach

Geschlechtern zu differenzieren ist (BGE 129 V 408), innerhalb des Lohnindex

nicht die Tabelle 1.10 (Lohnindex), sondern die Tabelle 1.2.10 (Lohnindex

Frauen) heranzuziehen (2015 - 2016 [: 101.8 x 102.5]). Unter Berücksichtigung

eines Arbeitspensums von 80 % bis Ende 2017 ergibt sich somit ein

Valideneinkommen von CHF 54'601.00. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018

ergibt sich unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100 % ein

Valideneinkommen von CHF 68'251.00.

10.3

10.3.1 Da die Beschwerdeführerin

bislang keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen

Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist

aber aufgrund der erlernten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im medizinischen

Bereich nicht auf den Totalwert abzustellen, sondern auf den Tabellenwert im

Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level,

Wirtschaftszweige 86 - 88). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang,

es verbiete sich ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2, da sie nicht auf

einen angestammten Beruf zurückgreifen könne und über keine besonderen

Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, welche ein Abstellen auf das Kompetenzniveau

2 rechtfertigen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin ihre Lehre zur medizinischen Praxisassistentin erfolgreich

abgeschlossen hat und über mehrere Jahre in diesem Berufsgebiet tätig war. Wie

oben bereits festgehalten (vgl. E. II. 7.3), beinhaltet der Beruf als

medizinische Praxisassistentin auch zahlreiche Tätigkeiten, welche keine

zwischenmenschliche Interaktion erfordern, womit die Beschwerdeführerin auf ihre

erlernten Fähigkeiten, insbesondere im administrativen Bereich, weiterhin zurückgreifen

kann. Zu denken ist etwa an das Schreiben von Berichten nach Diktat, die

Erstellung von Abrechnungen nach Tarmed, die Belange des Zahlungsverkehrs oder

auch die Verwaltung (Bestellen, Ersetzen, Bereitstellen) von Medikamenten.

Ausgeschlossen ist die sogenannte Sprechstundenassistenz. In einem Ärztezentrum

oder einer grösseren Gruppenpraxis ist eine arbeitsteilige Organisation, in der

sich die Beschwerdeführerin auf Back-Office-Arbeiten konzentrieren kann, auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden. Es lassen sich insofern

keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der

erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung erlangten beruflichen Kenntnisse

auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Die

Beschwerdegegnerin hat daher zurecht auf das Kompetenzniveau 2 («Praktische

Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen

von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst»)

abgestellt. Da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im medizinischen Bereich

absolviert hat, ist allerdings nicht der Totalwert, sondern derjenige für den

Wirtschaftszweig «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86 - 88) heranzuziehen.

Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.6; vgl. Bundesamt für Statistik,

Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und vorbehältlich

eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ergibt dies ein

Invalideneinkommen von CHF 30'887.00 (12 x CHF 5’156.00 : 40 x 41.6; davon

48 %).

10.3.2 Nach der Rechtsprechung ist von

den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die

versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass

Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte

Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und

Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das

Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,

wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des

Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen,

u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb

S. 80).

Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.

leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und

Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende

qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,

wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)

eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und

Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage

kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn

bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit

bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber

nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung

bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren

Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter

Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend

kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte

Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als

eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des

Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen),

ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein

grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von

Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile 9C_437/2015

vom 30. November 2015 E. 2.4, 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und

9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87).

Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei

überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion

vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und vom 8C_68/2016 vom

3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).

Für einen Abzug aufgrund der Merkmale

wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im

konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum, was von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Sodann fällt das Kriterium

des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von

vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar

nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte

Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen

sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen

Tabellenabzug entfällt. Es gilt jedoch zu beachten, dass wegen der psychischen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche keinen oder allenfalls nur wenig

Kundenkontakt zulassen sowie keine erhöhten Anforderungen an die emotionale

Belastbarkeit erlauben, das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen reduziert wird

und sie verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer

Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Diese Umstände

rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Nach dem Gesagten

erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein leidensbedingter Abzug von 10 %

als angemessen.

10.3.3 Damit beträgt das

Invalideneinkommen sowohl bis zum 31. Dezember 2017 als auch ab dem 1. Januar

2018 CHF 27'798.00.

10.4 Die sich daraus ergebenden

Erwerbseinbussen belaufen sich bis zum 31. Dezember 2017 auf CHF 26’803.00 und

ab dem 1. Januar 2018 auf CHF 40’453.00. Damit ergibt sich eine Einschränkung

von 49.1 % bzw. 59.3 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende gemischte

Bemessungsmethode (80 % Erwerbstätigkeit : 20 % Haushalt)

bestehen unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 0 % im Haushalt und

49.1 % in einer ausserhäuslichen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017

ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % und ab dem 1. Januar 2018 unter

Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt von ebenfalls 0 % und von 59.3 %

in einer ausserhäuslichen Tätigkeit ein solcher von gerundet 47 %. Somit besteht

Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018.

11. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020,

worin der Beschwerdeführerin eine Viertels-Invalidenrente ab 1. Januar

2018 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

12.2 Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

12.3 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die vom Vertreter der

Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 2. Juli 2020 (A.S. 44

ff.) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 12.09 Stunden sowie Auslagen

von total CHF 76.10 aus. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des

Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2’425.70 festzusetzen (12.09

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz

von CHF 230.00) im Umfang von CHF 651.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art.123 ZPO).

13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1

lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf CHF 2’425.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Betrag von CHF 651.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar