VSBES.2020.82
Invalidenrente
2. Dezember 2020Deutsch68 min
Hypersensitivität, affektive Störung sowie Persönlichkeitsstörung angegeben. Bei
Source so.ch
Urteil vom 2. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geboren 1981, meldete sich am 6. März 2016 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration/Rente) an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden rezidivierende
depressive Episoden, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom,
Hypersensitivität, affektive Störung sowie Persönlichkeitsstörung angegeben. Bei
der Anmeldung gab die Beschwerdeführerin an, seit 27. September 2015 zu 100 %
arbeitsunfähig zu sein. Zuletzt arbeitete sie in einem 70%-Pensum als
medizinische Praxisassistentin in der Arztpraxis von Dr. med. B.___, [...].
1.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie holte mit dem «Fragebogen für Arbeitgebende» Auskünfte von
Dr. med. B.___ ein (IV-Nr. 9) und führte am 25. April 2016 ein
Früherfassung / Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 13). Nachdem sich die Beschwerdeführerin vom 27. Juni bis 20.
August 2016 in der Klinik C.___ in Behandlung befunden hatte (IV-Nr. 17),
führte die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016
ein Standortgespräch durch (IV-Nrn. 20 f.). Daraufhin wurden ihr von der
Beschwerdegegnerin vom 17. Januar bis 9. April 2017 Frühinterventionsmassnahmen
in Form eines Belastbarkeitstrainings zugesprochen (IV-Nr. 24). Da sich
die Massnahmen positiv auf die Beschwerdeführerin auswirkten (vgl. IV-Nrn. 29
und 31), sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. April 2017 (IV-Nr.
35) die Kosten für das Taggeld während dem Aufbautraining vom 10. April bis 9.
Juli 2017 gut. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 (IV-Nr. 62) wurde die
Kostengutsprache für das Taggeld während des Aufbautrainings vom 10. Juli bis
8. Oktober 2017 verlängert. Des Weiteren wurden von der Beschwerdegegnerin
die Kosten für ein Jobcoaching gutgesprochen (IV-Nr. 65).
1.3 Am 6. September 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass zur Klärung der
Leistungsansprüche eine medizinische Untersuchung (Fachdisziplin Psychiatrie)
notwendig sei. Als Gutachterin werde Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vorgeschlagen (IV-Nr. 68). Nachdem der
Gutachtensauftrag auf Bitten der Beschwerdeführerin storniert wurde (IV-Nrn. 73
f.), wurde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...],
vorgeschlagen (IV-Nr. 77).
1.4 Dr. med. E.___ reichte am 9.
Februar 2018 sein psychiatrisches Gutachten ein (IV-Nr. 88.1 - 88.2). Mit
Schreiben vom 22. Februar 2018 (IV-Nr. 90) nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zum Gutachten. Am 11. April 2018 äusserte sich Dr. med. F.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur
psychiatrischen Begutachtung (IV-Nr. 92). Im Weiteren liess die
Beschwerdegegnerin am 27. April 2018 eine Haushaltsabklärung vornehmen (Bericht
vom 7. August 2018 [IV-Nr. 93]) und stellte der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 18. September 2018 (IV-Nr. 94) die Zusprache einer
Viertelsrente ab 1. September 2016 in Aussicht.
1.5 Aufgrund der dagegen erhobenen
Einwände (IV-Nr. 97) veranlasste die Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht
(Bericht vom 11. Oktober 2018 [IV-Nr. 99]). Nach erneuter Prüfung des
Rentenanspruchs wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Mai 2019
(IV-Nr. 103) die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 in
Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 (IV-Nr. 104) erhob die
Beschwerdeführerin dagegen Einwand und reichte daraufhin weitere medizinische
Unterlagen ein. Nach erneuter Vorlage an den RAD (vgl. IV-Nr. 115) sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. April 2020
(IV-Nr. 118; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ab 1. Januar 2018 eine
Viertelsrente zu.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 23. April 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 8 ff.)
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 06.04.2020 sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei ab 01.09.2016 eine ganze
Invalidenrente auszurichten.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Am 25. Mai 2020
beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung
in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 41).
4. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020
(A.S. 42 f.) gewährt das Versicherungsgericht der Beschwerdeführerin ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt ihren Vertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
5. Am 2. Juli 2020 reicht der
Vertreter der Beschwerdeführerin seine Kostennote ein (A.S. 44 ff.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 6. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Januar 2018 in der angefochtenen
Verfügung vom 6. April 2020 (IV-Nr. 118; A.S. 1 ff.) im Wesentlichen damit,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als MPA seit dem 12.
September 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) eingeschränkt sei. Bei Ablauf
der einjährigen Wartezeit sei ihr diese Tätigkeit nur noch in einem 20%-Pensum
zumutbar. Für angepasste Tätigkeiten bestehe hingegen eine
medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 48 %. Ohne Gesundheitsschaden
würde die Beschwerdeführerin weiterhin ihrer Tätigkeit als MPA in einem Pensum
von 80 % nachgehen. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich der
Haushaltführung entfallen, in welchem keine Einschränkung bestehe. Aus den
beiden Bereichen (Ausserhäusliche Tätigkeit / Haushalt) ergebe sich ein
Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % und somit der Anspruch auf eine Viertelsrente
ab 1. Januar 2018. Berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Der gutachterliche Bericht vom 9. Februar 2018 gebe hinsichtlich
Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie
hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen hinreichend
Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen
Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die darin enthaltenen
Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich gemacht worden.
Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden. Dem Einwand könne mit Blick
auf die RAD-Stellungnahme vom 6. Februar 2020, die zum integrierenden Bestandteil
dieser Verfügung erhoben werde, weder ein Indiz für eine bisher noch nicht
bekannte, möglicherweise die Arbeitsfähigkeit tangierende
Gesundheitsbeeinträchtigung entnommen werden, noch könne dadurch glaubhaft
gemacht werden, dass die bereits bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch
nicht ausreichend abgeklärt worden seien. Von weiteren beweismässigen Vorkehren
könne daher abgesehen werden. Im Übrigen werde dem Grundsatz nach integral auf
den Situationsbericht vom 11. Oktober 2018 verwiesen.
2.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber vorbringen, betreffend die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne
nicht auf das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr.
med. E.___ vom 9. Februar 2018 abgestellt werden. So komme der Gutachter aufgrund
der festgestellten gesundheitlich bedingten Einschränkungen zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin bloss noch Tätigkeiten mit einer minimalen Anforderung
an die zwischenmenschliche Interaktion nachgehen könne und nenne hierbei die
Tätigkeit im Homeoffice als angepasste Tätigkeit. Wie der Gutachter anhand
dieser Anforderungen bzw. anhand der von ihm selbst festgestellten erheblichen
Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit von 48 % annehmen könne, sei
schlicht nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass eine Person, die
derart erheblich eingeschränkt sei, nicht arbeitsfähig sei. Wie der Gutachter
selbst festhalte, sei das Homeoffice als angepasste Tätigkeit zu betrachten.
Diese Tätigkeit entspreche aber keiner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt.
Wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bloss noch zu Hause
und ohne zwischenmenschlichen Kontakt arbeiten könne, sei offensichtlich keine
verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden. Eine allfällige Restarbeitsfähigkeit
sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realisierbar, weil solche Bedingungen auf
dem ersten Arbeitsmarkt schlicht nicht vorlägen. Ebenfalls gelte es zu
berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin die erhöhte Gefahr einer
erneuten depressiven Episode bestehe, welche dann zu einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit führe. Dies werde auch vom RAD in seiner Stellungnahme vom
11.
April 2018 bestätigt. Dieser führte diesbezüglich aber aus, dass diese
Tatsache nicht berücksichtigt werden könne, da die Beschwerdeführerin nicht
bereit sei, Medikamente einzunehmen. Hier verkenne der RAD bzw. die
Beschwerdegegnerin zweierlei: Einerseits nehme die Beschwerdeführerin keine
Dispositiv
Medikamente, weil sie jeweils an starken Nebenwirkungen leide und demnach die
Einnahme kontraproduktiv sei. Andererseits müsste die Beschwerdegegnerin –
sofern sie davon ausgehe, dass eine Medikamenteneinnahme zumutbar und zweckmässig
sei – ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren einleiten und könne nicht einfach
unberücksichtigt lassen, dass eine komorbide depressive Störung offensichtlich
vorhanden sei, die ebenfalls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben könne.
Gesamthaft sei davon auszugehen, dass keine arbeitsmarktlich verwertbare
Restarbeitsfähigkeit mehr bestehe und die Beschwerdeführerin auch einem
durchschnittlich entgegenkommenden Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei.
Entsprechend sei kein Invalideneinkommen realisierbar. Des Weiteren könne nicht
auf das Ergebnis des Abklärungsberichts Haushalt abgestellt werden, wonach bei
der Haushaltsführung keinerlei Einschränkungen vorhanden sein sollten.
Vorliegend habe es sich offensichtlich so verhalten, dass die Abklärungsperson
nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmass des psychischen Leidens und der
damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen. Es lasse sich die erhebliche
Divergenz der Einschätzung betreffend die Einschränkung durch die
Abklärungsperson (0 %) zu jener im Gutachten nicht begründen. Sodann sei die
Verfügung auch dahingehend falsch, als dass die Beschwerdegegnerin von einer
48%igen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Selbst wenn von einer verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden sollte, betrage diese nicht 48 %,
sondern maximal 45 %. So habe der RAD in seiner Stellungnahme vom 11.
April 2018 ausgeführt, dass gewisse Schwankungen zur Problematik der
Beschwerdeführerin gehören. Sodann halte dieser fest, dass eine derart präzise
Angabe von 48 % angesichts der zu vermeidenden Unschärfen in einer
psychiatrischen Begutachtung nicht begründbar sei. Es sei deshalb von einer
Arbeitsfähigkeit von 40 - 50 % auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei somit im
ersten Vorbescheid folgerichtig von einer Arbeitsfähigkeit von 45 %
ausgegangen. Im zweiten Vorbescheid und der hier angefochtenen Verfügung weiche
die Beschwerdegegnerin ohne Begründung von dieser Einschätzung ab. Es liege auf
der Hand, dass die Beschwerdegegnerin bloss von der ursprünglichen Annahme
abweiche, damit der Rentenanspruch erst ab 1. Januar 2018 entstehe. Denn die
Begründung des RAD sei, sofern man überhaupt von einer verwertbaren
Restarbeitsfähigkeit ausgehe, was bestritten werde, schlüssig und
nachvollziehbar und es gebe damit keinerlei Grund hiervon abzuweichen. Die
Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin sei weder akzeptabel noch schützenswert.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
4.4 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.5 Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachpersonen
einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich bestellten
fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden
Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine
abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte
benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind
(statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom 3. März 2017
E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016 E. 3.1.1 mit
Hinweisen).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht eine Viertelsrente ab 1.
Januar 2018 zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des
medizinischen Sachverhalts. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen
folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1 Gemäss Austrittsbericht vom 29.
Februar 2016 (IV-Nrn. 12 und 22, S. 14 ff.) war die Beschwerdeführerin vom 19.
Januar bis 27. Februar 2016 in der Klinik G.___ in stationärer Behandlung. Die
behandelnden Ärzte hielten folgende Diagnosen fest:
- Depressive Episode, gegenwärtig
remittiert (ICD-10 F32.4)
-
Akzentuierung von
Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1), emotional instabiler Typ (ICD-10 F60.3),
narzisstischer Typ (ICD-10 F60.80)
- Alleinlebende Person (ICD-10 Z60.2)
-
Probleme in der Beziehung
zu den Eltern oder angeheirateten Verwandten (ICD-10 Z63.1)
- Ungenügende familiäre Unterstützung
(ICD-10 Z63.2)
- Alimentärer Selenmangel (ICD-10 E59)
- Vitamin-B-Mangel, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 E53.9)
- Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht
näher bezeichnet (ICD-10 N39.0)
- Acne vulgaris (ICD-10 L70.0)
- Zöliakie (ICD-10 K90.0)
- Laktoseintoleranz, nicht näher
bezeichnet (ICD-10 E73.9)
- Vitamin-D-Mangel, nicht näher bezeichnet
(ICD-10 E55.9)
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der
Gefahr einer depressiven Verschlechterung und zunehmender Arbeitsunfähigkeit
zur stationären Aufnahme durch die behandelnde Ärztin zugewiesen worden. In der
Befunderhebung sei keine Bewusstseinsstörung zu erkennen gewesen. Die
Beschwerdeführerin sei in allen vier Dimensionen orientiert. Subjektiv und
objektiv gebe es keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Sie könne auch
lesen, der Gedanke an die Arbeit löse jedoch das Gefühl aus, sich nicht
konzentrieren zu können. Die Beschwerdeführerin beschreibe sich im formalen
Denken als eingeengt. Im Gespräch wirke sie nicht gehemmt, sie grüble nicht. Es
gebe keinen Anhalt für Wahn oder Sinnestäuschungen. Die Beschwerdeführerin
spreche davon, manchmal neben sich zu stehen und rede über eine Wiedergeburt.
Im Antrieb gesteigert, motorisch unruhig, spreche schnell und viel. Der Appetit
sei besser geworden. Es bestehe keine Selbst- noch Fremdgefährdung. Keine akute
Suizidalität.
5.2 Gemäss Kurzbericht der Klinik C.___
vom 23. August 2016 (IV-Nr. 17) war die Beschwerdeführerin vom 27. Juni 2016
bis 20. August 2016 in stationärer, integrierter psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlung gewesen. Im Bericht wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Mittelgradige depressive
Episode (ICD 10 F32.1) mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms (ICD 10 Z73)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren
Familienkreis (ICD 10 Z63)
- Probleme mit Bezug auf Berufstätigkeit
und Arbeitslosigkeit (ICD 10 Z56)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf
Kindheitserlebnisse (ICD 10 Z61)
- Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale
Umgebung (ICD 10 Z60)
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F61.0) DD. Akzentuierte Persönlichkeitszüge,
emotional instabile Züge (ICD 10 F60.3), histrionische Züge (F60.4),
narzisstische Züge (ICD 10 F60.80)
- Atypische Anorexia nervosa (ICD 10
F50.1)
Im Verlauf des Klinikaufenthaltes sei es
zu einer Verbesserung der Symptomatik gekommen. Die Patientin sei affektiv
deutlich stabiler und zuversichtlicher geworden. Sie sei auch ruhiger geworden.
Es gelang ihr besser, sich von irritierenden Aussenreizen abzugrenzen und die
Selbstfürsorge zu verbessern. Im Denken sei sie weniger auf ihre Probleme und
Belastungen eingeengt gewesen. Dennoch seien die erreichten Verbesserungen noch
fragil. Insbesondere die Abgrenzung von belastenden, überraschenden und
komplexen Aussenreizen sei für sie weiterhin schwierig, so dass eine stärkere
Irritierbarkeit bestehen bleibe. Es sei deshalb eine weitere
psychotherapeutische Behandlung zu empfehlen. Der Beschwerdeführerin werde für
die Zeit des Klinikaufenthaltes eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert und
sie sei bis zum 31. August 2016 krankgeschrieben. Aufgrund eingeschränkter
Belastbarkeit und eingeschränkter Möglichkeiten der Abgrenzung werde eine Rückkehr
in die bisherige berufliche Tätigkeit aktuell nicht für sinnvoll erachtet.
Sinnvollerweise sollte eine zukünftige Tätigkeit kein Multitasking, keine
starken, irritierenden Aussenreize aufweisen und vorerst nicht zu viel Denkarbeit
erfordern. Es werde zudem ein langsamer Wiedereinstieg in die Arbeit empfohlen,
der zudem in kleinen Schritten erfolgen sollte.
5.3 RAD-Arzt Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner anlässlich
des Standortgesprächs vom 19. Oktober 2016 erstellten Aktennotiz (IV-Nr. 21)
aus, die Versicherte präsentiere sich beim Gespräch in einer gegenüber dem
Erstkontakt gebesserten gesundheitlichen Verfassung, auch wenn sie zu Beginn
meinte, im Moment gehe es ihr „mies". Sie sei erkältet, zudem seien der
Hund und der Partner erkrankt. Auch habe sie der gestrige Einsatz auf einem
Reithof völlig erschöpft, obwohl es ihr dort sehr zugesagt habe. Die
Versicherte zeige keine depressiven Symptome mehr, habe etwas an Gewicht
zugelegt. Immer noch deutliche Akne vulgaris. Sie wirke in ihrem Auftreten recht
sthenisch, schildere aber gleichzeitig eine hohe Irritierbarkeit durch jegliche
Form von Reizen mit rasch auftretendem Gefühl der Überflutung und Erschöpfung.
Die Schilderungen wirkten stark symptomfokussiert, dramatisch, die begleitende
Gestik etwas theatralisch. Die anlässlich des Früherfassungsgesprächs vom 25.
April 2016 gestellte Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit
histrionischen und narzisstischen Anteilen werde durch den inzwischen
vorliegenden Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 5. Oktober 2016 bestätigt,
ebenso die Anorexie-Problematik. Die Fähigkeit zur Abgrenzung und die
Stressresistenz seien stark vermindert. Die Versicherte reagiere darauf schnell
mit psychosomatischen Symptomen, in erster Linie mit schmerzhafter Verspannung
der quergestreiften Muskulatur. Eine Rückkehr in eine Tätigkeit mit hohem
Anteil an zwischenmenschlicher Interaktion erscheine vor diesem Hintergrund als
ungünstig. Das Bedürfnis der Versicherten nach einer mehr körperlichen,
naturnahen Arbeit sei nachvollziehbar, eine berufliche Entwicklung in diese
Richtung erscheine sinnvoll, da auch unter fortgesetzter Psychotherapie keine
rasche Veränderung der Persönlichkeitsproblematik zu erwarten sei. Allenfalls
müsste eine zusätzliche medikamentöse Reizabschirmung diskutiert werden, wenn
die beruflichen Massnahmen zu scheitern drohen.
5.4 Aus dem Arztbericht für
Erwachsene von H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und I.___,
Psychologin MSc, vom 25. Oktober 2016 (IV-Nr. 22, S. 1 ff.) geht hervor, die
Beschwerdeführerin sei seit März 2016 als Medizinische Praxisassistentin zu
100 % arbeitsunfähig. In der Befunderhebung wird die Beschwerdeführerin
als 35-jährige, sehr schlanke und grossgewachsene Patientin beschrieben (177cm,
54kg: BMI 17.2). Sie sei bewusstseinsklar und in allen Qualitäten durchgehend
sicher orientiert. Im Kontakt freundlich, zugewandt und offen, teilweise
kontrollierend und fordernd. Sie habe Konzentrationsschwierigkeiten, jedoch
keine Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen, formale- und inhaltliche
Denkstörungen, Ich-Störungen, Wahnvorstellungen, Halluzinationen sowie Zwänge.
Im Antrieb gesteigert. Rasche Ermüdbarkeit. Affektiv innerlich unruhig,
getrieben, teilweise rastlos, ängstlich und depressiv. Es bestünden
Suizidgedanken, jedoch keine akute Suizidalität. Schlafstörungen. Appetitverlust
mit Gewichtsverlust. Während des Klinikaufenthaltes konnte eine Gewichtszunahme
von ca. 5 kg erreicht werden. Aufgrund der schwierigen Kindheitserlebnisse
habe die Beschwerdeführerin im zwischenmenschlichen Kontakt Mühe mit der
Regulation von Nähe und Distanz. Dies führe dazu, dass sie sich in ihrer Arbeit
als medizinische Praxisassistentin nicht abgrenzen könne, schnell überfordert
sei und an ihre Grenzen stosse. Ihre Belastbarkeit sei in diesem Beruf deutlich
eingeschränkt. Es müsse immer wieder mit Rückfällen gerechnet werden. Eine
Rückkehr auf ihren angestammten Beruf werde nicht empfohlen, da ein grosses
Risiko eines Rückfalls und somit eines erneuten Klinikaufenthaltes bestehe. Der
Beschwerdeführerin seien jedoch andere Tätigkeiten zumutbar. Sie möchte
unbedingt wieder arbeiten, wenn es ihr bessergehe. Sie habe gemerkt, dass sie
sich im Kontakt mit Tieren sehr wohl fühle. Es dürfe sich dabei nicht um
kognitiv anspruchsvolle Arbeit handeln. Es solle eine Arbeit ohne Druck und
Leistungserwartungen sein. Diese Tätigkeit sei für ca. 2 bis 3 Stunden mit
schrittweiser Steigerung möglich. Es müsse aber mit Einschränkungen gerechnet
werden.
5.5 Im Austrittsbericht der Klinik C.___
vom 5. Oktober 2016 (IV-Nr. 22, S. 10 ff.) werden die im Kurzbericht vom 23.
August 2016 (IV-Nr. 17) gestellten Diagnosen bestätigt. J.___, Leitende
Psychologin, und lic. phil. K.___, Psychologe, führten in ihrem Bericht aus, bei
Eintritt sei die Beschwerdeführerin angetrieben, aber auch depressiv, in Angst
und leicht durch äussere, störende Ereignisse zu irritieren gewesen. Es sei für
sie sehr schwierig, sich von äusseren Einflüssen abzugrenzen.
Psychotherapeutisch sei es hauptsächlich um die Auseinandersetzung mit
affektiver Instabilität, mit Irritierbarkeit, mit Impulsivität und mit starken,
affektiven Durchbrüchen gegangen. Ein wichtiges Thema sei auch das Gefühl
fehlenden Angenommen-Seins gewesen. Es zeigten sich Muster von starker
Orientierung auf äussere Einflüsse, die mangels Grenzen und
Distanzierungsmöglichkeiten die Patientin sehr schnell überfluten und in starke
Emotionen versetzten. Dabei versuchte sie durch eine Einflussnahme auf die
äusseren Bedingungen und Streben nach harmonischen Bedingungen diese mangelnden
Distanzierungsmöglichkeiten zu kompensieren. Im Verlauf der Behandlung
stabilisierte sich die Beschwerdeführerin zunehmend. Stimmungsschwankung und
affektive Durchbrüche reduzierten sich. Es gelang ihr, von äusseren
Irritationen Abstand zu gewinnen und sich besser von Geschehnissen in ihrer
sozialen Umgebung zu distanzieren. Die Patientin konnte stattdessen mehr ihre
eigenen Bedürfnisse wahrnehmen und auf diese achten. Sie konnte sich besser
angenommen fühlen ohne dafür der völligen Übereinstimmung zur sozialen Umgebung
zu bedürfen. Gleichzeitig blieb die gewonnene Abgrenzungsfähigkeit und die
Möglichkeit, starke Emotionen zu regulieren, noch recht fragil, so dass
belastende, komplexe Aussenreize schnell wieder zu starken emotionalen
Ausschlägen führen konnten. Insgesamt zeige sich dennoch eine deutliche
Verbesserung der Symptomatik. Die Beschwerdeführerin wirkte bei Austritt
stabiler, zuversichtlicher und strukturierter.
5.6 In ihrem Bericht vom 24. April
2017 (IV-Nr. 40) führten die behandelnden Psychologen der Beschwerdeführerin, H.___
und I.___, aus, die Beschwerdeführerin habe wie geplant im Januar 2017 den
Arbeitsversuch auf dem Pferdehof gestartet. Leider habe die vereinbarte
Steigerung bis auf 50 % bis Anfang April 2017 nicht erreicht werden können. Die
Beschwerdeführerin sei nach wie vor bemüht, das neu geplante Ziel bis Anfang
Juli 2017 zu erreichen und das Pensum schrittweise bis auf 70 - 80 %
zu erhöhen. Sie sei nach wie vor schnell überfordert und falle immer wieder in
Tiefs, in denen sie sich erschöpft, haltlos und einsam fühle. Es falle ihr
teilweise schwer, sich abzugrenzen und die vielen Eindrücke zu verarbeiten. Es
gelinge ihr sehr schlecht, abends abzuschalten. Sie berichte über
Schlafstörungen und einen nicht erholsamen Schlaf. Des Weiteren berichte die
Beschwerdeführerin, sie könne sich nach wie vor schlecht abgrenzen. Sie nehme
alles auf und habe Mühe, es zu verarbeiten. Sie brauche immer wieder
Ruhezeiten. Aktuelle Beziehungen seien oft schwierig und problematisch. Sie
fühle sich oft alleine, überfordert und unverstanden. Das Leben sei für sie ein
Kampf. Sie habe in letzter Zeit oft Suizidgedanken, verneine aber glaubhaft,
sich etwas anzutun. Das würde sie sich nicht trauen. Sie leide unter
Gedankenkreisen, Schlafstörungen, starken Stimmungsschwankungen, innerer Unruhe
und fühle sich schnell überfordert und erschöpft. Die behandelnden Psychologen
raten nach wie vor dringend davon ab, dass die Beschwerdeführerin auf ihren
angestammten Beruf zurückkehrt.
5.7 Gemäss Notfallbericht des
Spitals L.___ vom 12. April 2017 (IV-Nr. 48, S. 1 f.) war die
Beschwerdeführerin am 4. April 2017 wegen eines Suizidversuchs auf der
Notfallstation in Behandlung. Diagnostiziert wurde eine Intoxikation mit
15 mg Temesta in suizidaler Absicht, wobei sich die Beschwerdeführerin
nicht von der Suizidalität distanzieren könne.
5.8 Gemäss Aktennotiz von RAD-Arzt
Dr. med. F.___ vom 7. Juni 2017 (IV-Nr. 46) präsentierte sich die
Beschwerdeführerin rund sechs Wochen nach ihrem Suizidversuch recht
optimistisch, sie habe auch ganz neu das Pensum auf dem Reithof auf 70 %
aufgestockt. Im Antrieb wirke die Versicherte leicht beschleunigt, etwas
dramatisierend, narzisstische Anteile erkennen lassend. Ihre Aussagen seien jedoch
kohärent, die Führung des Gesprächs sei problemlos möglich, die Versicherte gehe
auf die Argumente ein. Sie betone jedoch mehrfach, sie müsse auf sich achten,
ihren eigenen Weg finden. Es werde vereinbart, dass keine Intensivierung der Psychotherapie
und kein Einsatz von Psychopharmaka gefordert werden, solange der weitere
Eingliederungsprozess vorankomme und die Versicherte dafür genügend stabil sei.
5.9 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 9. Februar 2018
(IV-Nr. 88.1) folgende Diagnosen fest:
1. Psychiatrische Diagnosen mit aktueller Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31)
- Prämenstruelles
Syndrom mit psychischer Symptomatik (ICD-10 N94.3)
2. Psychiatrische Diagnosen ohne wesentliche Auswirkung auf
die aktuelle Arbeitsfähigkeit:
- Rezidivierende
depressive Störung gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4).
- Verdacht
auf atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F 50.1), differentialdiagnostisch nicht
näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9)
Anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung vom 31. Januar 2018 sei die Versicherte wach und das Bewusstsein
ungetrübt gewesen. Die Orientierung sei zeitlich, örtlich, situativ und zur
eigenen Person voll gegeben. Während der Untersuchung bestünden keine
Auffassungsstörungen. Die Aufmerksamkeit sei anfänglich normal, beginne aber
über die Untersuchungszeit hinweg leicht abzufallen. Die Konzentration sei
nicht vermindert. Die Merkfähigkeit über eine Zeitspanne von zehn Minuten sei
unauffällig. Das Gedächtnis sei intakt, das Zeitgitter aber leicht gestört. Der
Gedankengang sei kohärent und nachvollziehbar. In der Untersuchung finde sich ein
leichtes Misstrauen, welches sich über die Untersuchungszeit normalisiere.
Zwangsgedanken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen bestünden keine. Auch seien
keine spezifischen phobischen Ängste festzustellen. Selten komme es aber im
Rahmen von emotionalen Krisen zu Paniksymptomen wie Schwindel,
Schweissausbrüchen und Übelkeit. Es zeigten sich keine inhaltlichen Denkstörungen.
Ich-Störungen und Sinnesstörungen würden von der Versicherten verneint. Der
Affekt sei in Mittellage, die Stimmung sei aber äusserst labil und zeige eine
verstärkte Schwingungsfähigkeit. Die Hedoniefähigkeit sei unauffällig. Es
bestünden eine leicht bis mittelgradige Hoffnungslosigkeit und mittel
ausgeprägte Zukunftsängste. Insuffizienz- und Schuldgefühle seien mit leichter
bis mittlerer Ausprägung vorhanden. Motorisch sei die Versicherte in der
Untersuchung ruhig. Sie zeige eine situationsadäquate Mimik und Gestik.
Spezifische motorische Auffälligkeiten seien nicht zu beobachten. Gleichzeitig
zeige sie während der gesamten Untersuchungszeit eine leichte Anspannung. Der
Antrieb sei normal bis leichtgradig vermindert, zeige aber ausgeprägte Schwankungen
mit der Stimmung. Die Erschöpfbarkeit sei mittelgradig erhöht. Der Blickkontakt
sei situationsadäquat und unauffällig. Circadiane Schwankungen im Affekt und im
Antrieb bestünden kaum. Es sei nur eine sehr leichte Antriebsminderung am
Vormittag festzustellen. Kein wesentlicher sozialer Rückzug. Der Appetit sei
leicht vermindert bei konstantem Gewicht. Das Gewicht schätze die Versicherte
auf ca. 58 kg, was auch dem klinischen Eindruck entspreche. Bei einer
Körpergrösse von 177 cm würde dies einem BMI von 18,5 entsprechen. Zurzeit
bestünden unter 500 mg Redormin keine wesentlichen Ein- oder
Durchschlafstörungen. Ein Erholungsgefühl durch den Schlaf sei vorhanden. Keine
wesentliche Tagesmüdigkeit. Die Versicherte berichte über rezidivierende Todes-
und Suizidgedanken bereits seit vielen Jahren. Bisher sei es jedoch nur zu
einem Suizidversuch durch Intoxikation im Frühjahr 2017 gekommen. Zum
Untersuchungszeitpunkt sei die Versicherte glaubhaft von jeglichen suizidalen
Handlungen oder anderen selbstgefährdenden Handlungen distanziert.
5.10 Gemäss Stellungnahme vom 11.
April 2018 von RAD-Arzt Dr. med. F.___ zum psychiatrischen Gutachten (IV-Nr.
92) seien die Ausführungen des Gutachters nachvollziehbar abgeleitet aus
Anamnese und Befunden und seien schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt
werden, wobei die sehr exakten Angaben zur Arbeitsfähigkeit etwas relativiert
werden sollten, da gewisse Schwankungen zur Problematik der Versicherten gehörten
und derart präzise Zahlenangaben angesichts der nicht zu vermeidenden Unschärfe
in einer psychiatrischen Beurteilung ohnehin kaum begründbar seien. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit höchstens 20 % betrage. In einer optimal angepassten Tätigkeit mit
sehr beschränkten zwischenmenschlichen Interaktionen betrage die
Arbeitsfähigkeit 40 - 50 %. In depressiven Phasen liege die
Arbeitsfähigkeit naturgemäss tiefer, könne sogar vollständig aufgehoben sein,
doch könne dies aus Sicht des RAD nicht berücksichtigt werden, da die
Versicherte nicht bereit sei, die in solchen Situationen gemäss fachlicher
Leitlinien klar angezeigte Medikation mit Antidepressiva einzunehmen. Diesen
käme im Übrigen bei einem langfristigen Einsatz auch eine prophylaktische
Bedeutung zu. Der zeitliche Ablauf lasse sich aus den Akten ableiten. Die
depressive Episode von Herbst 2015 führte zu einer stationären Behandlung in
der Klinik G.___. In diesem Zusammenhang wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bis 27. Februar 2016 attestiert. Zum Zeitpunkt des Austritts am 18. Februar
2016 war die depressive Episode weitgehend remittiert. Nach Dr. med. F.___
bestehe sei März 2016 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von
maximal 20 %. In einer Verweistätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit
von 40 - 50 % seit März 2016.
In seiner Stellungnahme vom 6. Februar
2020 (IV-Nr. 115) bestätigt Dr. med. F.___ seine anlässlich der Stellungnahme
vom 11. April 2018 getätigten Ausführungen.
5.11 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für
Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr.
112) aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei immer noch
instabil. Sie habe einerseits gute Tage, andererseits führten emotionale
Belastungen und insbesondere Situationen, in welchen sie zu vielen Aussenreizen
ausgesetzt sei, rasch zur Verschlechterung der Stimmung und des Affektes, was
jeweils in ausgeprägtem Erschöpfungsgefühl münde. Aktuell wirke die
Beschwerdeführerin ruhig und in der Stimmungslage ausgeglichen, Gedankengänge
geordnet und nachvollziehbar, die Anspannung sei jedoch spürbar, wenn
belastende Situationen in der jüngsten Vergangenheit und mögliche Perspektiven
für die Zukunft thematisiert werden. Es sei kurz bis mittelfristig nicht mit
einer relevanten Besserung zu rechnen. Die Psychotherapie sei von der
Beschwerdeführerin zurzeit beendet worden, es erfolgten alternativ medizinisch-körperzentrierte
Behandlungen. Die frühere Tätigkeit als MPA sei ihr nicht mehr zumutbar. An
guten Tagen könne die Beschwerdeführerin in einer angepassten, reizarmen
Tätigkeit wohl zwei Stunden arbeiten. Aufgrund der erhöhten Irritabilität bei Aussenreizen
und emotionaler Belastung komme es aber immer wieder zu starken Einschränkungen
und Erschöpfungsgefühl, weswegen die Beschwerdeführerin wohl nicht regelmässig
eine konstante Leistung über einen gewissen Zeitraum erbringen könne. Die
Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt werde dadurch stark erschwert. Im
Haushalt bestünden keine wesentlichen Einschränkungen.
6. Da sich die Beschwerdegegnerin in
ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___
vom 9. Februar 2018 stützt, ist vorweg dessen Beweiswert zu prüfen.
6.1 Das Gutachten von Dr. med. E.___
erfüllt grundsätzlich die Beweisanforderungen, welche die Rechtsprechung an ein
Gutachten stellt (Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E.
II. 4.3). Die Ausführungen von Dr. med. E.___ basieren auf den vollständigen
Vorakten (vgl. IV-Nr. 81.1, S. 3 ff.) und den persönlichen Untersuchungen, die
am 31. Januar 2018 stattgefunden haben. Des Weiteren besteht eine ausreichende
Dokumentation der Anamnese. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen
Beschwerden wurden durch den Gutachter berücksichtigt und in seine Beurteilung
einbezogen. Das Gutachten konnte sich somit auf vollständige Grundlagen
stützen. Der Gutachter gibt jeweils die fachspezifische Anamnese, die Angaben
der Beschwerdeführerin und die erhobenen Befunde wieder. Dr. med. E.___
diskutiert dabei ausführlich die in Frage kommenden Diagnosen und deren
Kriterien (IV-Nr. 81.1, S. 21 ff.) und begründet seine Diagnosestellung
einleuchtend: Bei der Beschwerdeführerin bestünden mindestens seit dem frühen
Erwachsenenalter Auffälligkeiten und Schwierigkeiten in der
zwischenmenschlichen Interaktion. Hierbei zeige sich bereits seit damals ein
immer wiederkehrendes auffälliges Interaktionsmuster, welches in der Folge auch
bereits vor der Dekompensation im Jahr 2015 zu sich immer wiederholenden
zwischenmenschlichen Problemen im beruflichen und privaten Bereich geführt
habe. So habe die Versicherte durchgehend einen Hang zu impulsiven und
unerwarteten Entscheidungen, und sie gerate leicht in Konflikte mit anderen.
Teilweise führe dies auch zu explosivem Verhalten. Weiter bestehe mit
deutlicher Ausprägung eine unbeständige und launische Stimmung im Sinne einer
ausgeprägtesten Stimmungslabilität. Zudem bestehe eine Unsicherheit bezüglich
des Selbstbildes und der inneren Ziele im persönlichen wie im nach aussen
gewandten Bereich. Ebenso zeigten sich durchgängig meist instabile, aber
intensive Beziehungen mit erheblicher Problematik in der Nähe- Distanz- Regulation
sowie zum Teil selbstschädigendes Verhalten im sexuellen Bereich. Drohende
Beziehungsabbrüche führten immer wieder zu emotionalen Krisen. Darüber hinaus
bestehe ebenfalls seit geraumer Zeit ein Gefühl der inneren Leere mit
Sinnlosigkeitserleben. Das hier beschriebene Muster lasse sich mindestens seit
dem frühen Erwachsenenalter nachvollziehen und dokumentiere sich auch in
diversen Arbeitsplatzkonflikten sowie im Beziehungsleben der Versicherten. Nach
den Kriterien des ICD-10 erfülle die Beschwerdeführerin somit fast alle
Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline
Typ. In der Vorgeschichte wurde in verschiedenen ärztlichen Dokumenten häufig
von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder entsprechenden kombinierten
akzentuierten Persönlichkeitszügen gesprochen. Hierin hatte die emotional
instabile Persönlichkeitsstörung bereits eine Repräsentanz. Zusätzlich wurden
jedoch häufig auch eine histrionische und eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung/Persönlichkeitszüge diskutiert. In der gutachterlichen
Untersuchung fänden sich keine sicheren Hinweise, welche über die sicher
feststellbare emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ
hinaus für das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung im Sinne
der Kriterien des ICD-10 sprechen würden. In den Akten werde teilweise auf das
theatralische Verhalten hingewiesen. In der aktuellen gutachterlichen
Untersuchung zeigte sich dies jedoch nicht, wogegen die emotionale Instabilität
deutlich festzustellen gewesen sei. Weiter konnte keine erhöhte Suggestibilität
festgestellt werden. Auch lasse sich weder in der Anamnese noch in der
gutachterlichen Untersuchung eine Tendenz der Versicherten zu ständigen
aufregenden Ereignissen mit dem Bedürfnis, dort im Mittelpunkt zu stehen,
feststellen. Zudem finde sich auch keine übermässige Beschäftigung mit der
eigenen körperlichen Attraktivität. Bezüglich einer in den Akten diskutierten
narzisstischen Persönlichkeitsstörung könne gutachterlich auch kein Hinweis festgestellt
werden, welcher nicht bereits mit der emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung und den anderen, weiter unten gestellten psychiatrischen
Erkrankungen, erklärbar wäre. So finde sich kein spezielles Grössengefühl
bezüglich der eigenen Bedeutung. Auch existierten keine Phantasien von
besonderem Erfolg, Macht, Brillanz oder Schönheit. Ebenso sei bei der
Beschwerdeführerin kein übermässiges Bedürfnis nach Bewunderung oder einer
aufgrund ihrer Besonderheit ihr gebührenden spezifischen Behandlung festzustellen.
Auch ein Empathiedefizit sei nicht nachweisbar. Weiter fehlten arrogante und
hochmütige Verhaltensweisen. Abschliessend könne somit aus gutachterlicher
Sicht insgesamt eindeutig eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline Typ festgestellt werden, wogegen es aus gutachterlicher Sicht
darüber hinaus keine sicheren Hinweise für weitere Persönlichkeitsstörungen
gebe.
Des Weiteren legt der Gutachter
nachvollziehbar dar, dass aus psychiatrischer Sicht zusätzlich zur
Persönlichkeitsstörung zwei weitere Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin
bestehen. So fänden sich einerseits in der Geschichte der Versicherten sich
mehrfach wiederholende Perioden mit der Dauer von mehr als zwei Wochen, in
denen eine dauerhaft deutlich abgesenkte Stimmung, ein Interessens- und
Freudeverlust, ein verminderter Antrieb sowie eine erhöhte Ermüdbarkeit
vorlagen, welche mit verstärkten Suizidideen, Verminderung des
Selbstwertgefühls, zusätzlichen Denk- und Konzentrationsstörungen,
Schlafstörungen und Appetitstörungen einhergingen. Diese Auffälligkeiten traten
mehrmals in der Geschichte der Versicherten zusätzlich zu den starken
emotionalen Schwankungen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom
Borderline Typ auf und grenzten sich von dem in dieser Periode dauerhaft
abgesenkten Affekt im Gegensatz zu dem sonst stark schwankenden Affekt klar ab.
Aus gutachterlicher Sicht müsse daher die Diagnose einer rezidivierenden
depressiven Störung gestellt werden. Zum Begutachtungszeitpunkt seien neben den
affektiven Symptomen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung selbst
jedoch keine zusätzlichen depressiven Symptome vorhanden, welche zum Zeitpunkt
der Begutachtung eine aktuelle depressive Episode diagnostizieren liessen. So
befinde sich der Affekt in Mittellage bei jedoch stark schwankender Stimmung,
was allerdings durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom
Borderline Typ vollständig erklärt werde. Auch finde sich kein Interessens-
oder Freudeverlust, und auch der Antrieb sei nicht wesentlich vermindert. Somit
sei aus gutachterlicher Sicht zum Begutachtungszeitpunkt eine rezidivierende
depressive Störung, zurzeit remittiert, festzustellen. Anzumerken sei, dass
aufgrund mehrerer Episoden in der Vergangenheit die Wahrscheinlichkeit von
zukünftigen depressiven Episoden bei der Beschwerdeführerin klar als erhöht
einzustufen sei. Neben dieser Symptomatik einer rezidivierenden depressiven
Störung finde sich nun bereits seit vielen Jahren ein stark schwankender Affekt
direkt vor dem Menstruationszyklus, welcher mit starker Reizbarkeit und
Verstärkung der Stimmungslabilität der Persönlichkeitsstörung verbunden sei.
Diese sich periodisch immer wieder verstärkende Symptomatik mit dem Zyklus
entspreche einem klassischen prämenstruellen Syndrom mit vorwiegend psychischer
Symptomatik.
Der Gutachter attestierte der
Beschwerdeführerin entsprechend den krankheitsbedingten
Funktionsbeeinträchtigungen für die angestammte Tätigkeit als medizinische
Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis eine Arbeitsfähigkeit von
18 % und für eine optimal angepasste Tätigkeit eine solche von 48 %. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. A.S. 13) begründet der Gutachter
seine Annahme schlüssig und nachvollziehbar: So sei in der angestammten
Tätigkeit nur mit einer täglichen zeitlichen Belastbarkeit von ca. eineinhalb
Stunden zu rechnen. Dies würde bei einer angenommenen 42 Stundenwoche bei 100 %
einer zeitlichen Arbeitsleistung von knapp 18 % entsprechen. In diesem
zeitlich stark begrenzten Rahmen bestehe keine zusätzliche Leistungsminderung,
wogegen bei einer darüberhinausgehenden Arbeitszeit mit einer immer weiter
zunehmenden Leistungsminderung gerechnet werden müsste. Des Weiteren wäre bei
höherer zeitlicher Belastung neben den schon erwähnten hierdurch bedingten
Leistungseinbussen zusätzlich damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin
diese Tätigkeit nicht über längere Zeit durchhalten könnte und es erneut zu
einer depressiven Symptomatik mit dann hieraus hervorgehender Aufhebung der
Arbeitsfähigkeit kommen würde. Für eine angepasste Tätigkeit müsste von einer
ca. vierstündigen Belastbarkeit pro Tag, aufgeteilt in 2 x 2 Stunden mit
längerer Pause dazwischen, ausgegangen werden. Dies würde bei einer
angenommenen Sollarbeitszeit von 42 Stunden in der Woche einer zeitlichen
Arbeitsfähigkeit von insgesamt 20 Stunden in der Woche entsprechen, was
einer knapp 48%igen zeitlichen Arbeitsfähigkeit entsprechen würde. Bei dieser
zeitlichen Belastung bei einer Arbeit ohne wesentliche zwischenmenschliche
Interaktion oder andere emotionale Belastungen, müsste zum
Begutachtungszeitpunkt mit keiner wesentlichen zusätzlichen krankheitsbedingten
Leistungseinschränkung gerechnet werden. Weshalb solche präzisen Zahlenangaben
in einer psychiatrischen Beurteilung kaum begründbar sein sollten, wie von
RAD-Arzt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 11. April 2018 (IV-Nr.
92) vorgebracht, leuchtet nicht ein, zumal es plausibel ist, dass der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit aufgrund ihrer
Einschränkungen eine tägliche zeitliche Belastbarkeit von ca. vier Stunden
zugemutet werden kann. Bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden und der
Annahme, die Beschwerdeführerin könne 20 Stunden in der Woche einer beruflichen
Tätigkeit nachgehen, ergibt dies eben gerade eine Arbeitsfähigkeit von 48 %.
Auch der von Dr. med. E.___ umschriebene
zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar,
weshalb darauf abgestellt werden kann. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
führt der Gutachter aus, es sei aus gutachterlicher Sicht bereits seit Eintritt
in den Arbeitsmarkt von einer durch die Persönlichkeitsstörung verursachten
Arbeitsunfähigkeit von mehr als 20 % auszugehen. Eine genaue zeitliche
Rekonstruktion mit genauen Prozentangaben sei jedoch für die Zeit ab der
Adoleszenz bis heute nicht mehr möglich. Bei den psychischen Zusammenbrüchen im
Jahr 2012 und 2015 verstärkte sich jeweils die Problematik durch die
hinzukommende depressive Episode. Bei beiden Ereignissen sei eine volle
Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses und in der direkten Zeit
danach aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar. Für den psychischen
Zusammenbruch im Jahr 2015 müsse zusätzlich zur Persönlichkeitsstörung eine
mindestens mittelgradige depressive Episode angenommen werden. Auf der
Grundlage der Akten und den Symptomverlaufsschilderungen der Versicherten bei
der Begutachtung könne von einer vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit
ab dem Datum der Krankschreibung im Herbst 2015 bis mindestens Anfang 2016
ausgegangen werden. Während des Klinikaufenthalts von Mitte Januar bis Ende
Februar 2016 wurde von der Klinik G.___ in ihrem Austrittsbericht keine
wesentliche, damals noch präsente depressive Symptomatik mehr geschildert. Die
Versicherte schildere dagegen eine zwar deutlich verbesserte, jedoch noch
vorhandene depressive Symptomatik. Eine ebenfalls weitgehend zurückgegangene
depressive Symptomatik wurde seitens des RAD am 25. April 2016 im Rahmen
der Früherfassung der IV dokumentiert. Aus gutachterlicher Sicht erscheine es
daher wahrscheinlich, dass von Anfang 2016 bis Sommer 2016 eine ähnliche
Arbeitsfähigkeit bezogen auf die angestammte Tätigkeit vorlag, wie dies zum
Begutachtungszeitpunkt heute der Fall sei. Im Sommer 2016 sei es dann nochmals
zu einem depressiven Einbruch gekommen. Von dem erneuten Klinikaufenthalt vom
27. Juni bis zum 20. August 2016 in der Klink C.___ sei über eine
manifeste mittelgradige depressive Episode berichtet worden. Es müsse aus
gutachterlicher Sicht somit bereits in den Wochen vor Klinikeintritt mit einer
erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden. Nach Austritt aus
der Klinik sei die depressive Symptomatik deutlich gebessert, jedoch noch nicht
vollständig überwunden worden. Nach Schilderungen der Beschwerdeführerin
sistierten dann die zentralen depressiven Symptome im Herbst 2016 weitgehend,
sodass hier wieder mit etwa der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
gerechnet werden könne, welche auch zum Begutachtungszeitpunkt bestehe. Das
Jahr 2017 zeigte dann einen wechselhaften Verlauf mit teilweise starken
Schwankungen im Rahmen der Persönlichkeitsstörung mit einem Suizidversuch im
Frühjahr 2017. Zu diesen Schwankungen existierten jedoch keine exakten
zeitlichen Zuordnungen, sodass der exakte zeitliche Verlauf der
Arbeitsfähigkeit nicht rekonstruierbar sei. Aus gutachterlicher Sicht müsse
somit für das Jahr 2017 mit einer schwankenden Arbeitsfähigkeit zwischen der
oben für den Begutachtungszeitpunkt hergeleiteten Arbeitsfähigkeit und einer darüberhinausgehenden
Einschränkung gerechnet werden. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in
einem optimal angepassten Arbeitsplatz würde den gleichen Verlauf nehmen, wie
dies für den angestammten Arbeitsplatz geschildert worden sei.
6.2 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen, welches durch den psychiatrischen Gutachter bzw. die
psychiatrische Gutachterin dementsprechend zu prüfen ist. Der Beweiswert der
gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. C.___ setzt also im Weiteren
voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien
abgehandelt werden. Gemäss diesem Urteil soll der Gutachter stärker darauf
achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen
können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten
sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf
Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den
psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen
Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer
Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf,
wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter,
normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von
Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Hierzu ist auf die vorgehend unter E. II. 6.1 gemachten Ausführungen
zu verweisen. Dr. med. E.___ diskutiert darin ausführlich die Ausprägung der
Befunde und die Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen. So seien aus
gutachterlicher Sicht sowohl die Arbeitslosigkeit als auch die geschilderte,
sich immer wiederholende Problematik an verschiedenen Arbeitsplätzen der
Vergangenheit als Krankheitsfolgen zu betrachten. Die auffällige
Arbeitsanamnese sei aus gutachterlicher Sicht im Wesentlichen auf die emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ und deren Auswirkungen
zurückzuführen. In der gutachterlichen Untersuchung fanden sich keine Hinweise,
welche auf eine Aggravation oder Simulation hindeuten würden.
Sodann ist auf den Verlauf und Ausgang
von Therapien als wichtige Schweregradindikatoren (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 20. November 2017 E. 4.5.2) einzugehen.
Diesbezüglich geht aus dem Gutachten hervor, eine eigentliche Psychopharmakabehandlung
der Beschwerdeführerin habe nach anfänglichen negativen Erfahrungen mit
Nebenwirkungen nicht mehr stattgefunden. Bezogen auf die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ sei diese auch nicht primär
pharmakologisch zu behandeln, sondern psychotherapeutisch, sodass hierfür das
Fehlen einer Pharmakotherapie für den Verlauf eine untergeordnete Bedeutung
habe. Anders sehe es jedoch für die depressiven Episoden aus. Diese seien nach
Schilderung der Versicherten mindestens mittelgradig gewesen. Nach
entsprechenden Behandlungsleitlinien wäre daher eine antidepressive Therapie
indiziert gewesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte grundsätzlich
eine antidepressive Therapie die Dauer der depressiven Phasen verkürzt. Ob dies
jedoch mit dem ersten Medikament erreichbar gewesen wäre, oder ob verschiedene
Medikamente aufgrund von Wirksamkeit und Nebenwirkungen hätten durchprobiert
werden müssen, könne rückwirkend nicht ausgesagt werden. Weiter fanden zwei
stationäre Behandlungen statt. Beide Kliniken seien für die paramedizinische
Ausrichtung ihrer Therapie bekannt. Entsprechend seien dort auch keine für die
Erkrankungen in den regulären Behandlungsleitlinien psychotherapeutisch oder
pharmakologisch vorgesehenen Behandlungsschritte erfolgt, sondern wesentlich
paramedizinische Behandlungen und Therapien aus dem naturmedizinischen und
esoterischen Bereich. Diese könnten jedoch nicht auf der Grundlage der
Behandlungsleitlinien für depressive Erkrankungen oder emotional instabile Persönlichkeitsstörungen
beurteilt werden, da hierzu keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen.
Nach dem letzten Spitalaufenthalt erfolgte bis auf die schlafunterstützende
Therapie mit Redormin im Wesentlichen eine psychotherapeutische Behandlung.
Nach Angaben der Versicherten bestand diese im Wesentlichen in Gesprächen über
die aktuellen Probleme. Spezifische Behandlungselemente bezogen auf eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ, wie
Skilltraining oder andere spezifische Therapieelemente, könne die Versicherte
bei der Begutachtung auf Nachfrage nicht berichten, sodass diese spezifischen
Therapieelemente bis heute nicht Schwerpunkt der Therapie gewesen sein können,
was jedoch nach den Leitlinien zu empfehlen wäre.
Unter dem Indikator Komorbidität (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen
und sonstigen Bezüge der hier diagnostizierten psychischen Störungen zu
sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen erforderlich. In Präzisierung
von BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 fallen Störungen unabhängig von ihrer Diagnose
bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im
konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1
S. 429 f.). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, zum Zeitpunkt der
Begutachtung spiele bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im
Wesentlichen die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ
und erst in zweiter Linie das prämenstruelle Syndrom eine Rolle. Allerdings
verstärke das prämenstruelle Syndrom einige Symptome der emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ zusätzlich, sodass sich in dieser
Zeit jeweils eine verstärkte Symptomatik mit verstärkter Auswirkung auf die
Funktionen einstelle. Ohne eine andere Erkrankung mit gegenseitiger Verstärkung
hätte dagegen das prämenstruelle Syndrom nur einen geringen negativen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zum
Begutachtungszeitpunkt stelle sich die rezidivierende depressive Störung dar,
da sie zum Zeitpunkt der Begutachtung remittiert sei. Aufgrund der
Vorgeschichte erschienen jedoch aus gutachterlicher Sicht auch in der Zukunft
erneut auftretende depressive Episoden sehr wahrscheinlich. In Zeiten von
depressiven Episoden senke sich zusätzlich zu den Funktionseinschränkungen der
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ der Affekt
deutlich ab, und der Antrieb vermindere sich dauerhaft stark. Hierdurch senke
sich das Funktionsniveau noch einmal erheblich ab. Meist sei mit einer
vollständigen Aufhebung der Arbeitsfähigkeit bei Überlagerung der depressiven
Symptomatik und der Borderline Symptomatik zu rechnen. Bezüglich dem Verdacht
auf eine Essstörung liege zum Begutachtungszeitpunkt ebenfalls kein erkennbarer
negativer Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. In der Vergangenheit sei
jedoch teilweise von einem deutlich stärker ausgeprägten Untergewicht berichtet
worden, als dies zum Zeitpunkt der Begutachtung der Fall gewesen sei. Falls
sich das Körpergewicht erneut stark absenken würde, würde sich dies auf die
körperliche Leistungsfähigkeit und die Durchhaltefähigkeit zusätzlich negativ
auswirken.
Hinsichtlich des Komplexes
«Persönlichkeit» (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) geht aus dem Gutachten hervor,
die wesentlichen krankheitsbedingten Beeinträchtigungen entstünden in erster
Linie durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ.
Das ebenfalls unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
aufgeführte prämenstruelle Syndrom zeige periodisch vor der Menstruation eine
verstärkte Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit und verstärke die bereits vorhandenen
Symptome der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ.
Insgesamt trage das prämenstruelle Syndrom jedoch nur geringfügig zu den
Einschränkungen bei. Der weit überwiegende Teil werde dagegen durch die
Persönlichkeitsstörung verursacht. Die Persönlichkeitsstörung sei eine
Erkrankung, die bereits seit der Adoleszenz bestehe, und durch die auch bereits
seit damals durchgehend Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich
festzustellen seien. So führte die Problematik der Persönlichkeitsstörung über
die Arbeitsanamnese hinweg immer wieder zum Stellenverlust und zu erheblichen
Konflikten mit der Umwelt und im privaten Bereich zu einem sehr wechselnden
Beziehungsleben sowie zu starken affektiven Schwankungen mit wiederkehrenden
Suizidgedanken. Die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung könnten allerdings
je nach Setting und Umständen zu- oder abnehmen. So sei aus gutachterlicher
Sicht eine verstärkte Funktionsbeeinträchtigung durch die
Persönlichkeitsstörung mindestens seit 2015 anzunehmen. Aus der
Persönlichkeitsstörung heraus entstünden Schwierigkeiten in der Fähigkeit, sich
an Regeln und Routinen anzupassen, in der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der
Kontaktfähigkeit zu Dritten, in der Gruppenfähigkeit sowie in der Pflege
intimer und familiärer Beziehungen. Darüber hinaus sei besonders stark die
Selbstbehauptungsfähigkeit betroffen. Die Stärke der Beeinträchtigung der
Durchhaltefähigkeit sei wiederum stark vom Arbeitskontext abhängig. Je mehr
zwischenmenschliche Interaktion oder komplexere Beziehungsgefüge am Arbeitsplatz
bestünden, desto stärker sei die Durchhaltefähigkeit an diesem Arbeitsplatz
durch die Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt. Die Einschränkung der
Durchhaltefähigkeit werde periodisch vor der Menstruation nochmals durch das
prämenstruelle Syndrom verstärkt. Bezogen auf den angestammten Arbeitsplatz als
medizinische Praxisassistentin in einer Allgemeinarztpraxis mit
herausfordernder Patientenklientel sei momentan von einer erheblichen
Einschränkung der Durchhaltefähigkeit auf der Grundlage der
Persönlichkeitsstörung auszugehen. Die Versicherte dekompensierte psychisch im
Herbst 2015 und nahm danach in ihrem angestammten Beruf keine wesentliche
Arbeitstätigkeit mehr auf. Die damalige Dekompensation und die Folgen der
Arbeitsunfähigkeit waren jedoch nicht alleine durch die Persönlichkeitsstörung
bedingt. Damals habe auch eine mindestens mittelgradige depressive Episode
bestanden, welche einen zusätzlichen negativen Einfluss auf die bereits oben
erwähnten, durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkten Funktionsbereiche
nahm, sodass zum damaligen Zeitpunkt noch eine wesentlich höhere
Funktionsbeeinträchtigung angenommen werden müsse. Grundsätzlich sei die
Beschwerdeführerin in der zwischenmenschlichen Interaktion im privaten und im
beruflichen Bereich durch die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt. Es könne
bei der Versicherten wesentlich leichter zu für andere plötzlichen und
unnachvollziehbaren emotionalen Reaktionen kommen. Weiter müsse von einem
dysfunktionalen Interaktionsverhalten insbesondere mit wichtigen Bezugspersonen
ausgegangen werden, wodurch hier immer wieder Konfliktfelder entstünden, welche
die Beschwerdeführerin leicht psychisch dekompensieren lassen. Auch bereiteten
die starken Affektschwankungen der Persönlichkeitsstörung im beruflichen
Kontext in Situationen der Zusammenarbeit mit Teams und Patienten deutliche
Schwierigkeiten. Insofern sei die Kommunikationsfähigkeit zwar auf der rein
sprachlichen Ebene nicht eingeschränkt, die emotionale Interaktion sei jedoch
durch die Persönlichkeitsstörung gestört und führe so immer wieder zu
Konflikten mit anderen Personen.
Zum sozialen Kontext (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303) ist dem Gutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund
ihrer Erkrankung ein eher kleines soziales Netzwerk. Die wichtigsten
Bezugspersonen für die Versicherte seien ihre beiden wesentlich älteren
Partner, wobei der eine Partner ihr Nachbar im Mietshaus sei und der andere
Partner in [...] wohne. Diese Beziehungen seien einerseits zwar die wichtigste
soziale Ressource der Versicherten, andererseits sei sie von dieser Interaktion
stark abhängig. Jede Unklarheit oder Unsicherheit in diesen Beziehungen führe
bei der Beschwerdeführerin zu heftigsten Affektschwankungen. Kognitiv erscheine
die Versicherte an sich nicht wesentlich eingeschränkt und sei in der
Vergangenheit auf Arbeitsplätzen auf der rein kognitiven Ebene scheinbar auch
gut fähig gewesen, die Anforderungen zu erfüllen. Die Schwierigkeiten lagen
dagegen im zwischenmenschlichen Bereich. Die guten kognitiven Ressourcen setze
die Versicherte momentan im Wesentlichen zur Verfeinerung ihrer Ernährung und
zur Vermehrung ihres Wissens hierüber sowie für diverse paramedizinische
Techniken und Verfahren ein. Zusätzliche noch nicht mobilisierte Ressourcen im
sozialen Netzwerk der Versicherten seien nicht erkennbar.
Im Rahmen der Konsistenzprüfung (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.) führte Dr. med. E.___ aus, aus gutachterlicher Sicht
ergäben sich keine Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen, dem
gezeigten Verhalten in der Untersuchungssituation, der Aktenlage und den
angegebenen Alltagsaktivitäten. Die aktuellen krankheitsbedingten
Funktionseinschränkungen würden im Wesentlichen durch die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ verursacht, und im wesentlich
geringeren Ausmass zusätzlich durch das prämenstruelle Syndrom verstärkt.
Beim Indikator behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) ist das
Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen
(Selbst-)Eingliederung zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist dem Gutachten zu
entnehmen, die Versicherte selbst berichte in Übereinstimmung mit der
Aktenlage, dass nur zu Beginn Versuche einer medikamentösen Behandlung der
depressiven Symptomatik unternommen worden seien, welche sie jedoch selbst
aufgrund von empfundenen Nebenwirkungen sehr schnell wieder abgesetzt habe.
Ähnliches galt für andere medikamentöse Behandlungsversuche. Auch aus dem Jahr
2017 werde in den Akten berichtet, dass die Beschwerdeführerin eine ihr
vorgeschlagene Pharmakotherapie abgelehnt habe, da sie Angst vor Nebenwirkungen
habe. Um welche Pharmakotherapie es sich hierbei jedoch handelte, sei weder den
Akten zu entnehmen, noch könne die Versicherte dies berichten. Die
Beschwerdeführerin selbst habe ein stark alternativmedizinisch geprägtes
Weltbild, in dem klassische Psychopharmaka mit grossen Ängsten und
Befürchtungen besetzt seien. Die Ablehnung einer psychopharmakologischen
Behandlung sei aus gutachterlicher Sicht zum Teil auch mit diesem Weltbild zu
erklären. Weiter werde bezüglich des Jahres 2017 berichtet, dass die
Versicherte gegen den Rat ihrer Behandler und der IV die Frequenz der therapeutischen
Sitzungen von wöchentlich auf zweiwöchentlich geändert habe, da sie die
wöchentliche Frequenz in Kombination mit der Integrationsmassnahme und dem
Jobcoach als zu viel wahrgenommen habe. Bezogen auf die Zeiten mit einem klaren
zusätzlichen Vorliegen einer depressiven Episode im Sinne des ICD-10 wäre die
Behandlung mit einem antidepressiven Medikament wahrscheinlich
krankheitsphasenverkürzend bezüglich der depressiven Symptomatik gewesen. Ob
dies jedoch bereits mit dem ersten Medikament erreicht worden wäre, oder ob
mehrere Medikamente wegen Verträglichkeit oder Wirksamkeit hätten durchprobiert
werden müssen, könne rückwirkend nicht geklärt werden. Bezüglich der
Haupterkrankung der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline
Typ wäre der medikamentöse Einfluss jedoch sehr gering gewesen und hätte
höchstwahrscheinlich den Verlauf der hierdurch verursachten
Funktionseinschränkungen kaum verändert. Ob dies eine höhere
psychotherapeutische Sitzungsfrequenz hätte verbessern können, könne
rückblickend nicht sicher beurteilt werden, läge jedoch im Bereich der Möglichkeit,
insbesondere, wenn störungsspezifische Techniken für die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ eingesetzt worden wären. Aufgrund der
vorliegenden Erkrankungen bestehe bezüglich der Therapie keine
krankheitsbedingte Urteilsunfähigkeit. Somit sei auch keine krankheitsbedingte
Unfähigkeit zur Therapieadhärenz festzustellen.
6.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. E.___ genügend
Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu ber.ksichtigen sind, gibt. Insgesamt
erweisen sich die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. So sind bei
der Beschwerdeführerin neben wenigen ressourcenfördernden vor allem
ressourcenhemmende Faktoren vorhanden, womit die gutachterliche Beurteilung
auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist, so dass darauf abgestellt werden
kann.
6.4 Zusammenfassend ist bei der
Beschwerdeführerin somit von einer seit September 2015 durchgehenden
Arbeitsfähigkeit von 48 % in einer den Leiden angepassten Tätigkeit auszugehen.
In ihrer bisherigen Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin ist die
Beschwerdeführerin nur noch zu 18 % arbeitsfähig.
7. Zu beurteilen ist im Weiteren
die umstrittene Frage, ob die Beschwerdeführerin die attestierte
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
7.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte
im angefochtenen Entscheid die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die vom Gutachter festgestellte
angepasste Tätigkeit keiner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt
entspreche. Wenn davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin bloss
noch zu Hause und ohne zwischenmenschlichen Kontakt arbeiten könne, sei
offensichtlich keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vorhanden.
7.2 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,
welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das
gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1, 8C_94/2018
vom 2. August 2018 E. 6.2, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2,
9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, 8C_669/2013 vom 17. Januar
2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2, je
mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen).
7.3 Gemäss den Ausführungen von Dr.
med. E.___ sollte eine optimal angepasste Tätigkeit nur minimale Anforderungen
an das Arbeiten im Team und an die zwischenmenschliche Interaktion stellen, mit
einer Belastbarkeit von vier Stunden pro Tag, aufgeteilt in 2 x 2 Stunden mit
längerer Pause dazwischen. Zudem erwähnt der Gutachter in seiner gutachterlichen
Beurteilung die Home-Office Erwerbsarbeit als eine an die Krankheit der
Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeit. Entgegen der Darstellung der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bringt er diese Form der
Erwerbstätigkeit aber nicht als einzig mögliche Verweistätigkeit vor, sondern lediglich
als ein Beispiel für eine ideal angepasste Tätigkeit. Der ausgeglichene
Arbeitsmarkt kennt durchaus Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil der
Beschwerdeführerin entsprechen, so beispielsweise im Rahmen einer Tätigkeit als
Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst oder in einer Kanzlei, welche auch nur mit
minimalem Kundenkontakt verrichtet werden können. Die Beschwerdeführerin hat
eine Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin abgeschlossen. Der Aufgabenbereich
dieses Berufs ist umfassend. So beinhaltet dieser zahlreiche Tätigkeiten in der
Administration, Sachbearbeitung sowie im Sekretariat, welche die
Beschwerdeführerin auch ohne zwischenmenschlichen Kontakt ausüben kann. Gemäss
dem Fragebogen für Arbeitgeber gehörten zu den Tätigkeiten der
Beschwerdeführerin in ihrer letzten Anstellung als medizinische
Praxisassistentin in der Arztpraxis von Dr. med. B.___ neben dem
Telefonieren und dem Empfang von Patienten, welche aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkung nicht mehr bzw. nur in einem geringeren Mass von
der Beschwerdeführerin ausgeübt werden können, auch das Bereitstellen und
Versorgen von KG-Dossiers sowie PC-Arbeiten und medizinische Korrespondenz
(vgl. IV-Nr. 9, S. 5). Der Beschwerdeführerin ist es zuzumuten, ihre
erlangten beruflichen Kenntnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
einzusetzen, da diese durchaus auch Tätigkeiten beinhalten, welche nur einen
minimalen zwischenmenschlichen Kontakt erfordern und somit dem von Dr. med. E.___
festgestellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen. Weitere Anforderungen,
insbesondere an einen potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit der
Beschwerdeführerin, werden von Dr. med. E.___ in seinem Gutachten nicht
genannt. Sicherlich bedarf es aufgrund der eingeschränkten
Kommunikationsmöglichkeiten und Kontaktaufnahme zu Dritten eines längeren
Beziehungsaufbaus. Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Annahme
führen, dass die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
verwertbar wäre. Diesen Einschränkungen wird vielmehr im Rahmen des
leidensbedingten Abzugs (vgl. E. II. 10.3.2 nachstehend) Rechnung zu tragen
sein. In diesem Zusammenhang hielt der Gutachter denn auch fest, dass aus
gutachterlicher Sicht die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
längerfristig potenziell ausgebaut werden könnte, wenn durch eine
Intensivierung der Therapie die emotionale Stabilität weiter verbessert werden
könnte (IV-Nr. 88.1, S. 33). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar wäre.
8. Die Beschwerdeführerin war vor
Eintritt des Gesundheitsschadens in einem Teilpensum angestellt. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach für die Berechnung des Invaliditätsgrades die
sogenannte gemischte Methode angewendet.
8.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG
wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die
unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt (sogenannte
gemischte Methode). Bei der Invaliditätsbemessung von teilerwerbstätigen
Versicherten nach der gemischten Methode wird zunächst der Anteil der
Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem
im Haushalt; vgl. Art. 27 Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]) bestimmt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass
im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein
Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der
Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten
ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396). Gemäss dem IV-Rundschreiben des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 355 vom 31. Oktober
2016 (Anwendung der gemischten Methode nach dem Urteil des EGMR «Di Trizio» vom
2. Februar 2016) ist bis zum Inkrafttreten einer neuen,
generell-abstrakten Regelung im Hinblick auf eine einheitliche und
rechtsgleiche Behandlung der Versicherten das bisherige Recht soweit als
möglich weiterhin zur Anwendung zu bringen. Dementsprechend ist beispielsweise
bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die bereits vor der
Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen ist, das bisherige Recht
und das bisherige Berechnungsmodell der gemischten Methode anzuwenden. Nach der
nunmehr am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 27bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit nach Artikel 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die
Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
8.2. Hinsichtlich Statusfrage geht
aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. April
2020 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
(vgl. BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20 m.w.H.) – weiterhin einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit im Umfang eines Pensums von 80 %
nachgegangen wäre, wobei sie daneben noch den Haushalt erledigt hätte. Die
Beschwerdeführerin war zuletzt zwar zu 70 % als medizinische Praxisassistentin in
einer Arztpraxis tätig gewesen. Sie wurde aber zu einem Pensum von 80 %
angestellt und hat dann aus gesundheitlichen Gründen nach drei Monaten auf 70 %
reduziert (vgl. IV-Nrn. 13 und 93). Es ist daher unbestrittenermassen von
einem Status von 80 % (ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit) : 20 % (Haushalt) auszugehen.
9. Die Beschwerdegegnerin stellte
zur Beurteilung der invaliditätsbedingten Einschränkungen im Haushalt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2018 (Abklärung vom 27. Juni 2018;
IV-Nr. 93) ab (siehe auch die erneute Stellungnahme von Abklärungsfachfrau
M.___ vom 11. Oktober 2018; IV-Nr. 99). Es stellt sich damit zunächst die
Frage, ob dieser eine genügende Grundlage darstellt.
9.1 Für den Beweiswert eines solchen
Abklärungsberichts ist wesentlich, dass dieser von einer qualifizierten Person
verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der
aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und
bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all
dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (SVR 2003 IV Nr. 20
S. 60 E. 2.3.2). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige
Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen
der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das
im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547,
133 V 450 E. 11.1.1 S. 468, 130 V 61 E. 6.2 S. 63, 128 V
93; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2014 vom 2. April 2015
E. 4.1.1, 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1).
Den ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der
Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode
des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich
nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung
der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung
eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im
Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der
Rechtsprechung bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen
Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu
äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben
der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen
(SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1). Prinzipiell stellt der
Abklärungsbericht auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die
Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht. Nur wenn sich die
Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur
Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen,
widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen der Vorzug zu
geben (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012
E. 6.2).
9.2 Im vorliegenden Fall wurde der
«Abklärungsbericht Haushalt» von einer Abklärungsfachfrau des
Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin erstellt, wobei es keinerlei
Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich dabei um eine nicht qualifizierte Person
handeln würde. Es ist gestützt auf den Inhalt des Berichts auch davon
auszugehen, dass der Abklärungsfachfrau sowohl die örtlichen und räumlichen
Verhältnisse als auch die medizinischen Diagnosen und die sich daraus
ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Insbesondere das zum Zeitpunkt der
Abklärung vorhandene, beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___
wird erwähnt. Zudem werden im Bericht auch die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin zur aktuellen gesundheitlichen Situation und ihren Aufgaben
im Haushalt wiedergegeben. Die Feststellungen der Abklärungsfachfrau erscheinen
zudem plausibel und schlüssig. So wird im Bereich Ernährung keine Einschränkung
attestiert. Zwar esse die Beschwerdeführerin oft bei ihrem Nachbar, welcher
zugleich ihr Freund sei. Sie könne aber selber für sich kochen, wenn sie das
möchte. Eine Einschränkung sei daher nicht auszumachen. Auch im Bereich der
Wohnungspflege kann die Abklärungsfachfrau keine Einschränkungen feststellen.
Die Reinigungsarbeiten werden grösstenteils von der Beschwerdeführerin selbst
erledigt. Wenn nötig helfe ihr der Freund, welcher ab und zu bei ihr in der
Wohnung zu Besuch sei. Dieser entsorge auch den Abfall. Den Hund könne sie
selber füttern und pflegen. Den Einkauf könne die Beschwerdeführerin ebenfalls
selbst erledigen. Bei schweren Sachen könne ihr der Freund helfen. Auch im
Bereich der Wäsche und Kleiderpflege kann die Abklärungsfachfrau keine
Einschränkungen feststellen. Da die Beschwerdeführerin die allermeisten
Haushaltsarbeiten selber ausführen kann und die Hilfe ihres Nachbarn bzw.
Freundes nur bei Bedarf (z.B. Tragen von schweren Sachen oder Hilfeleistungen
bei Reinigungsarbeiten) in Anspruch nimmt, ist es schlüssig und
nachvollziehbar, dass die Abklärungsfachfrau somit keine Einschränkungen im
Aufgabenbereich attestiert. Dies wird auch durch die Angaben der
Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. E.___
bestätigt, aus welchen hervorgeht, dass sie über einen strukturierten
Tagesablauf mit täglicher Zubereitung von Mahlzeiten und der Erledigung von
Haushaltsarbeiten und Büroarbeiten verfügt (vgl. IV-Nr. 88.1, S. 18). Die
Abklärungsfachfrau weist in ihrer Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 (IV-Nr. 99)
des Weiteren darauf hin, dass die Beschwerdeführerin allein in einer Wohnung
mit ihrem Hund lebe. Sie könne laut medizinischer Einschätzung 45 %
arbeiten, sodass es unwahrscheinlich sei, dass im Haushalt eine relevante
Einschränkung bestehe. Sie sei körperlich und kraftmässig nicht erheblich eingeschränkt,
die psychischen Leiden träten phasenweise auf. Sie könne den ganzen Tag planen
oder Arbeiten auf dann verschieben, wenn es ihr bessergehe. Zudem habe sie im
Umgang mit Computer, Natel, etc. kein Problem, sodass sie z.B. Lebensmittel ins
Haus liefern lassen oder dann einkaufen gehen könne, wenn es weniger Leute im
Geschäft habe. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die
Abklärungsfachfrau nicht in der Lage gewesen sei, das Ausmass des psychischen
Leidens in den damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen, kann nicht
gefolgt werden, zumal sich diese in ihrer Beurteilung auf die Angaben der
Beschwerdeführerin stützte und ihr die medizinischen Diagnosen und die sich
daraus ergebenden Einschränkungen bekannt waren. Auch kann aus der Angabe der Abklärungsfachfrau
im Situationsbericht 11. Oktober 2018, wonach die psychischen Leiden der
Beschwerdeführerin phasenweise auftreten würden, nicht – wie von der
Beschwerdeführerin behauptet – geschlossen werden, die Fachfrau habe sich nur
ungenügend mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt. So hat auch Dr. med.
E.___ in seiner psychiatrischen Begutachtung angegeben, die krankheitsbedingten
Funktionseinschränkungen, welche durch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung
vom Borderline Typ hervorgerufen werden, über die Zeit schwanken und
periodenweise stärker oder schwächer ausgeprägt sein können (vgl. IV-Nr. 88.1,
S. 31).
9.3 Nach dem Gesagten kann auf die
Angaben im Abklärungsbericht, wonach keine Einschränkungen in der Haushaltsführung
vorliegen, abgestellt werden. Dies wird denn auch von Dr. med. B.___ in seinem
Bericht vom 23. Juli 2019 (IV-Nr. 112) bestätigt.
10. Es ist auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin (A.S. 4 f.) einzugehen.
10.1 Gemäss den vorangehenden
Ausführungen ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2015 in
einer ausserhäuslichen Verweistätigkeit zu 48 % und im Haushalt zu
100 % arbeitsfähig. Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, dass sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im
Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, nach Art. 16
ATSG richtet, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird. Nach der Rechtsprechung kann die
Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach dem neuen Berechnungsmodell
gemäss Art. 27bis Abs. 2 bis 4 IVV in der Fassung vom
1. Dezember 2017 im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche
Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (Urteil des Bundesgerichts
9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und 6.2; vgl. auch
IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016 [aktualisiert
per 26. Mai 2017]). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in ihrer angefochtenen Verfügung vom 6. April 2020 je einen
Einkommensvergleich für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017 und einen
solchen für die Zeit ab 1. Januar 2018 vorgenommen hat.
10.2 Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) – hier ab 2016
– nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt
worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der
Gesundheitsschädigung erzielt wurde (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
9C_266/2008 vom 28. August 2008 E. 3.1).
Wie aus den Akten hervorgeht, hat die
Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als medizinische Praxisassistentin in der
Arztpraxis von Dr. med. B.___ aus gesundheitlichen Gründen verloren, womit
bezüglich des Valideneinkommens auf das dort im Jahr 2015 zu einem Pensum von
70 % erzielte Einkommen von CHF 47'450.00 abzustellen ist (vgl. IV-Nr. 9
sowie Protokoll IV-Stelle per 1. Mai 2020, S. 23, Eintrag vom 6. August 2018). Dieser
Betrag ist an die Lohnentwicklung im Gesundheitswesen anzupassen. Dabei ist
entsprechend dem Grundsatz, dass bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach
Geschlechtern zu differenzieren ist (BGE 129 V 408), innerhalb des Lohnindex
nicht die Tabelle 1.10 (Lohnindex), sondern die Tabelle 1.2.10 (Lohnindex
Frauen) heranzuziehen (2015 - 2016 [: 101.8 x 102.5]). Unter Berücksichtigung
eines Arbeitspensums von 80 % bis Ende 2017 ergibt sich somit ein
Valideneinkommen von CHF 54'601.00. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018
ergibt sich unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums von 100 % ein
Valideneinkommen von CHF 68'251.00.
10.3
10.3.1 Da die Beschwerdeführerin
bislang keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen
Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Entgegen dem angefochtenen Entscheid ist
aber aufgrund der erlernten Fähigkeiten der Beschwerdeführerin im medizinischen
Bereich nicht auf den Totalwert abzustellen, sondern auf den Tabellenwert im
Bereich «Gesundheits- und Sozialwesen» (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level,
Wirtschaftszweige 86 - 88). Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang,
es verbiete sich ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 2, da sie nicht auf
einen angestammten Beruf zurückgreifen könne und über keine besonderen
Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge, welche ein Abstellen auf das Kompetenzniveau
2 rechtfertigen würde. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin ihre Lehre zur medizinischen Praxisassistentin erfolgreich
abgeschlossen hat und über mehrere Jahre in diesem Berufsgebiet tätig war. Wie
oben bereits festgehalten (vgl. E. II. 7.3), beinhaltet der Beruf als
medizinische Praxisassistentin auch zahlreiche Tätigkeiten, welche keine
zwischenmenschliche Interaktion erfordern, womit die Beschwerdeführerin auf ihre
erlernten Fähigkeiten, insbesondere im administrativen Bereich, weiterhin zurückgreifen
kann. Zu denken ist etwa an das Schreiben von Berichten nach Diktat, die
Erstellung von Abrechnungen nach Tarmed, die Belange des Zahlungsverkehrs oder
auch die Verwaltung (Bestellen, Ersetzen, Bereitstellen) von Medikamenten.
Ausgeschlossen ist die sogenannte Sprechstundenassistenz. In einem Ärztezentrum
oder einer grösseren Gruppenpraxis ist eine arbeitsteilige Organisation, in der
sich die Beschwerdeführerin auf Back-Office-Arbeiten konzentrieren kann, auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus vorhanden. Es lassen sich insofern
keine Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin die mit der
erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung erlangten beruflichen Kenntnisse
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte. Die
Beschwerdegegnerin hat daher zurecht auf das Kompetenzniveau 2 («Praktische
Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/ Datenverarbeitung und Administration/ Bedienen
von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/ Fahrdienst»)
abgestellt. Da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung im medizinischen Bereich
absolviert hat, ist allerdings nicht der Totalwert, sondern derjenige für den
Wirtschaftszweig «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziffer 86 - 88) heranzuziehen.
Nach Aufrechnung der Wochenstunden (:40 x 41.6; vgl. Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und vorbehältlich
eines allfällig vorzunehmenden Abzugs vom Tabellenlohn ergibt dies ein
Invalideneinkommen von CHF 30'887.00 (12 x CHF 5’156.00 : 40 x 41.6; davon
48 %).
10.3.2 Nach der Rechtsprechung ist von
den Tabellenlöhnen der LSE gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen, wenn die
versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichen Erfolg verwerten kann. Die Frage, ob und in welchem Ausmass
Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und
beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte
Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das
Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen,
wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.3 mit Hinweisen,
u.a. auf BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 und 126 V 75 E. 5b/bb
S. 80).
Mit Bezug auf den behinderungs- bzw.
leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und
Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende
qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt,
wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter)
eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und
Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage
kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn
bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber
nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung
bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren
Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter
Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend
kann nach der Gerichtspraxis in der Regel eine psychisch bedingte verstärkte
Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nicht als
eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vorerwähntes Urteil des
Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5 mit Hinweisen),
ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein
grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von
Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile 9C_437/2015
vom 30. November 2015 E. 2.4, 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und
9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2, in: SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87).
Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn angezeigt ist, ist eine frei
überprüfbare Rechtsfrage, wobei die Bestimmung der Höhe einer solchen Reduktion
vom kantonalen Gericht überprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.4 und vom 8C_68/2016 vom
3. März 2016 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Für einen Abzug aufgrund der Merkmale
wie Alter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie, die sich im
konkreten Fall nicht lohnmindernd auswirken, besteht kein Raum, was von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht wird. Sodann fällt das Kriterium
des reduzierten Beschäftigungsgrades bei teilzeitlich angestellten Frauen von
vornherein kaum ins Gewicht, verdienen diese laut Statistik doch oftmals gar
nicht weniger als Vollzeitbeschäftigte. Eine bloss teilzeitlich ausgeübte
Beschäftigung kann sich im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung bei Frauen
sogar proportional lohnerhöhend auswirken, womit die Rechtfertigung für einen
Tabellenabzug entfällt. Es gilt jedoch zu beachten, dass wegen der psychischen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche keinen oder allenfalls nur wenig
Kundenkontakt zulassen sowie keine erhöhten Anforderungen an die emotionale
Belastbarkeit erlauben, das Spektrum an möglichen Arbeitsstellen reduziert wird
und sie verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer
Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung hat. Diese Umstände
rechtfertigen einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Nach dem Gesagten
erscheint aufgrund der gegebenen Umstände ein leidensbedingter Abzug von 10 %
als angemessen.
10.3.3 Damit beträgt das
Invalideneinkommen sowohl bis zum 31. Dezember 2017 als auch ab dem 1. Januar
2018 CHF 27'798.00.
10.4 Die sich daraus ergebenden
Erwerbseinbussen belaufen sich bis zum 31. Dezember 2017 auf CHF 26’803.00 und
ab dem 1. Januar 2018 auf CHF 40’453.00. Damit ergibt sich eine Einschränkung
von 49.1 % bzw. 59.3 %. Gestützt auf die vorliegend anzuwendende gemischte
Bemessungsmethode (80 % Erwerbstätigkeit : 20 % Haushalt)
bestehen unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 0 % im Haushalt und
49.1 % in einer ausserhäuslichen Tätigkeit bis zum 31. Dezember 2017
ein Invaliditätsgrad von gerundet 39 % und ab dem 1. Januar 2018 unter
Berücksichtigung der Einschränkungen im Haushalt von ebenfalls 0 % und von 59.3 %
in einer ausserhäuslichen Tätigkeit ein solcher von gerundet 47 %. Somit besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2018.
11. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020,
worin der Beschwerdeführerin eine Viertels-Invalidenrente ab 1. Januar
2018 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
12.2 Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
12.3 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin eingereichte Kostennote vom 2. Juli 2020 (A.S. 44
ff.) weist insgesamt einen Zeitaufwand von 12.09 Stunden sowie Auslagen
von total CHF 76.10 aus. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des
Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2’425.70 festzusetzen (12.09
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz
von CHF 230.00) im Umfang von CHF 651.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art.123 ZPO).
13. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1
lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art.123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Patrick Thomann wird auf CHF 2’425.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Betrag von CHF 651.10, wenn A.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar