Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.84

Befangenheit sämtlicher Gutachterpersonen der Gutachterstelle

20. Juli 2020Deutsch17 min

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Verwaltungsgericht) Beschwerde

Source so.ch

Urteil vom 20. Juli 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Befangenheit

sämtlicher Gutachterpersonen der Gutachterstelle (Verfügung vom 11. März

2020)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 31. Januar

2008 per 1. Mai 2002 eine Viertelsrente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 85)

1.2 Nachdem

der Beschwerdeführer am 21. November 2012 geltend gemacht hatte, er sei seit

Juli 2012 vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 90), teilte ihm die

Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre

Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip

ausgewählt werde (IV-Nr. 142). Nach diversen Einwänden des Beschwerdeführers

verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2015, die Begutachtung (mit

den Disziplinen Allgemeinmedizin, Angiologie, Gastroenterologie, Orthopädie,

Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie, s. IV-Nr. 162) erfolge wie

angekündigt durch die via SuisseMED@P bestimmte Gutachterstelle B.___ (IV-Nr.

169). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2015, worin der

Beschwerdeführer sämtliche Gutachter der Gutachterstelle B.___ ablehnte

(IV-Nr. 179 S. 3 ff.), wies das Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. September 2016 ab

(Verfahren VSBES.2015.290, IV-Nr. 223 S. 2 ff.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte es

mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ab, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in

wie vielen der von 2012 bis 2014 erstellten 161 Gutachten die

Gutachterstelle B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert habe

(IV-Nr. 226). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Verwaltungsgericht) Beschwerde

erheben (IV-Nr. 229 S. 2 ff.). Der hängige Begutachtungsauftrag blieb während

der anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem

Bundesgericht sistiert.

1.4 Nachdem

die Beschwerdegegnerin im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar

2019 verpflichtet worden war, dem Beschwerdeführer die Resultate der Gutachten

der Gutachterstelle B.___ aus den Jahren 2012 bis 2014 herauszugeben (IV-Nr.

277), hob sie die Sistierung des Begutachtungsauftrags am 10. Juli 2019 auf

(IV-Nr. 292). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 13. August 2019 beantragen,

die Gutachterstelle B.___ sei wegen fehlender Ergebnisoffenheit durch eine

andere Gutachterstelle zu ersetzen (IV-Nr. 293). Die Beschwerdegegnerin lehnte

dies mit Verfügung vom 15. Januar 2020 ab (IV-Nr. 301).

1.4 Der

Beschwerdeführer liess sodann am 10. Februar 2020 beantragen, es seien

sämtliche Gutachter der Gutachterstelle B.___ in den Ausstand zu versetzen

(IV-Nr. 302). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Verfügung vom 11. März

2020 ab und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die

aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 29. April 2020 lässt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 11. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdesache sei an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen

veranlasse und insbesondere die Frage nach der Ergebnisoffenheit der B.___-Gutachter

kläre, indem es bei den betroffenen Gutachtern aktuelle Zahlen und

Stellungnahmen nach Art. 49 Abs. 2 ZPO einhole.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei in

Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts

vom 29. Juli 2015 (8C_599/2014) die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen

resp. die von der Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung sei

wiederherzustellen.

4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren [sei]

bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Gesetzgebers (Anpassung ATSG an die

zugestandenen Transparenz-, Korrektur- und Sicherungserfordernisse) zu

sistieren.

5. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; dies unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu

verzichten.

6. Vor der Eröffnung des materiellen

Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung

einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer armenrechtlichen

Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts entspricht mit Verfügung vom 17.Juni 2020 dem Antrag der

Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 (A.S. 54 ff.) und weist die Begehren des

Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie

Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab (A.S. 57 ff.).

2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 22. Juni 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 60).

2.4 Die Vizepräsidentin weist das

Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ab (A.S. 61 f.).

2.5 Der Beschwerdeführer lässt am 9.

Juli 2020 folgende Anträge stellen (A.S. 63 ff.)

1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und die [Beschwerdegegnerin] sei gerichtlich

anzuweisen, das laufende Begutachtungsverfahren zu stoppen.

2. Die vorliegend auf dem Prüfstand

stehenden B.___-Gutachter seien unter Hinweis auf ihre prozessuale

Mitwirkungspflicht gerichtlich anzuweisen, aktuelle und vollständige Zahlen

hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit dem Jahr 2012 dem

angerufenen Versicherungsgericht auszuhändigen.

3. Die vorliegend auf dem Prüfstand

stehenden B.___-Gutachter seien unter Hinweis auf ihre prozessuale

Mitwirkungspflicht gerichtlich aufzufordern, die in Art. 49 Abs. 2 ZPO

vorgesehene Stellungnahme zum Ausstands- und Ablehnungsbegehren des

[Beschwerdeführers] dem Gericht einzureichen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Der Vertreter des Beschwerdeführers

reicht gleichentags eine Kostennote ein (A.S. 67 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 11. März 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu

prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, sämtliche Gutachter

der vorgesehenen Gutachterstelle B.___ wegen Befangenheit abzulehnen.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des

Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Will die IV-Stelle eine

Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt

die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die

vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium

kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen

gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) oder gegen Art

und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der

medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die

IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei

mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der

Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder

formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349

E. 5.2.2.2 S. 355 f.).

2.2

Die versicherte Person kann die

Gutachterpersonen, welche ihr vor der Begutachtung bekannt gegeben werden, aus

triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt

namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters (Marco Weiss:

Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der

Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.).

Nach der Rechtsprechung gelten für

Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie

sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden

Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu

beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,

dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,

wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im

Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im

Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters

ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109

f.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin macht

geltend, wenn der Beschwerdeführer gegen sämtliche Gutachter, welche bei der

Gutachterstelle B.___ beschäftigt seien, den Vorwurf der Befangenheit erhebe,

so gehe es ihm im Grunde darum, die Gutachterstelle durch eine andere zu

ersetzen. Was er vorbringe, erlaube es nicht, auf die Befangenheit von

einzelnen Gutachterpersonen der Gutachterstelle zu schliessen (A.S. 2 Ziff. 1.1).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sein Ausstandsbegehren richte sich nicht

gegen die Gutachterstelle als solche, sondern gegen die Gesamtheit der dortigen

Gutachter, was zulässig sei (A.S. 13 ff.). Wie es sich damit verhält, kann

jedoch offenbleiben, da es auf jeden Fall am erforderlichen objektiven Anschein

einer Befangenheit fehlt (s. E. II. 3.3 hiernach).

3.2

Der Beschwerdeführer stützt sich

für seinen Einwand, bei den Gutachtern der Gutachterstelle B.___ sei keine

ergebnisoffene Begutachtung gewährleistet, auf statistische Daten zu den

attestierten Arbeitsunfähigkeiten (A.S. 21 f.). Er macht im Wesentlichen

geltend, der begründete Anschein einer Befangenheit entstehe, wenn eine

Gutachterstelle während eines gewissen Zeitraums in mehreren Gutachten

signifikant seltener als andere Gutachterstellen eine Arbeitsunfähigkeit

attestiere, welche zu einer leistungsbegründenden Invalidität führe. Die

Wahrscheinlichkeit, dass die Gutachterstelle B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von

40.

% oder mehr bescheinige, liege gemäss den 114 Gutachten, welche sie von 2012

bis 2014 für die Beschwerdegegnerin erstellt habe, bei 12,3 %. Die

Wahrscheinlichkeit, mit einem rentenrelevanten Leistungsantrag bei der

Gutachterstelle C.___ durchzudringen, liege demgegenüber bei 44 % und somit um

den Faktor 3,6 höher als bei der Gutachterstelle B.___. Es müsse hier dieselbe

Betrachtungsweise gelten, wie wenn die Wirtschaftlichkeit ärztlicher

Dienstleistungen (nach Art. 56 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,

SR 832.10) überprüft werde. Dort setze man den statistischen Mittelwert der

Kosten 100 Indexpunkten gleich und gehe von einem Toleranzbereich zwischen 120

und 130 Punkten aus (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45). Im vorliegenden Fall

entsprächen die 12,3 % der Gutachterstelle B.___ 100 Indexpunkten und

die 44 % der Gutachterstelle C.___ 357,72 Punkten. Diese Differenz

von 227,72 Punkten zur Harmlosigkeitsschwelle von 130 Punkten stelle eine

extreme Abweichung dar und sei nicht hinnehmbar.

3.3

Der Auffassung des

Beschwerdeführers kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin weist zu

Recht darauf hin, dass die statistische Datengrundlage, auf welche der

Beschwerdeführer abstellt, für verlässliche Schlüsse nicht ausreicht. Einerseits

genügt eine Auswertung von lediglich 114 Gutachten, wie es hier bei der

Gutachterstelle B.___ der Fall ist, nicht, um statistisch valide Werte zu

ermitteln (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 vom 17. November

2016.

E. 4.3, wo sich die versicherte Person auf die Auswertung von 87

Gutachten stützte, was sich in der gleichen Grössenordnung wie im vorliegenden

Fall bewegt). Andererseits geht es nicht an, lediglich die eingeholten Daten

der Gutachterstelle B.___ (A.S. 21) mit den Daten der Gutachterstelle C.___ (IV-Nr. 293

S. 8) zu vergleichen. Dies muss umso mehr gelten, als diese Zahlen aus dem

Zeitraum von 2012 bis 2014 stammen und damit bereits einige Jahre alt sind, weshalb

es als fragwürdig erscheint, daraus irgendwelche Schlüsse für das Jahr 2020 zu

ziehen. Es müssten vielmehr die entsprechenden Begutachtungsdaten aller Gutachterstellen

und aller sonstigen Gutachter in der gesamten Schweiz während eines längeren,

bis in die Gegenwart reichenden Zeitraums bekannt sein (Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.107 vom 13. Juli

2020.

E. II. 3.2.1). Dies ist gegenwärtig aber nicht der Fall (s. dazu SuisseMED@P

Reporting 2018, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html

alle Websites aufgerufen am 20. Juli 2020). Die Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom

19.

Juni 2020 beinhaltet zwar eine neue Bestimmung, wonach die IV-Stellen

künftig verpflichtet sind, eine Liste mit Angaben zu allen beauftragten

Sachverständigen und Gutachterstellen zu veröffentlichen, strukturiert nach

Fachbereich, Anzahl der jährlich begutachteten Fälle und attestierten

Arbeitsunfähigkeiten (s. Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG gemäss dem Text,

welcher der Bundesversammlung zur Schlussabstimmung vorlag, https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2017/20170022/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf).

Diese Gesetzesänderung ist aber noch nicht in Kraft getreten und unterliegt überdies

dem fakultativen Referendum, weshalb sich daraus im jetzigen Zeitpunkt nichts

zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt. Eine schweizweite Erhebung der

fraglichen Begutachtungsdaten im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre für das

Gericht offenkundig mit einem vor allem auch zeitlich unverhältnismässig

grossen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot der Einfachheit und

Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG), das bei einer

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist, nicht

vereinbaren liesse (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 vom 13.

Juli 2020 E. II. 3.2.1). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers genügt es nicht, nur bei den B.___-Gutachtern zusätzliche

Angaben einzuholen. Dem betreffenden Antrag vom 9. Juli 2020 kann daher nicht

entsprochen werden.

Im Übrigen argumentiert der

Beschwerdeführer allein mit den Arbeitsunfähigkeiten für eine angepasste

Tätigkeit (A.S. 21). Für ein umfassendes Bild wäre es aber angezeigt, eine

Gesamtbetrachtung anzustellen und auch die Arbeitsunfähigkeiten einzubeziehen,

welche in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurden (Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 vom 13. Juli 2020 E. II. 3.2.1).

3.3.2

Aus der

bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 56 KVG kann der Beschwerdeführer nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Der einschlägige Entscheid BGE 137 V 43 wird

in der Beschwerdeschrift nur sehr verkürzt zitiert (A.S. 22 oben). Die fragliche

Erwägung 2.2 lautet nämlich wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

Bei der im zu

beurteilenden Fall für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen

Tätigkeit nach Art. 56 KVG angewendeten Methode des

Durchschnittskostenvergleichs (…) kann sich die Prüfung vielmehr darauf

beschränken, dass die durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden Arztes

oder der betreffenden Ärztin mit denjenigen anderer Ärzte unter ähnlichen

Bedingungen verglichen werden (…). Voraussetzung für die Anwendbarkeit

dieser Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich

zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genügend langen Zeitraum

erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen

werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von

Rechnungen desselben Arztes oder derselben Ärztin an eine Krankenkasse im

Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten in geographisch gleichem

Tätigkeitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich

höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend

gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der

statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht

schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte)

vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein

Toleranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu

dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen

Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt der

Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (…).

Das Bundesgericht sagt mit anderen

Worten, dass die statistischen Werte, welche einander gegenübergestellt werden,

vergleichbar sein müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer vergleicht

zwar nicht monodisziplinäre mit polydisziplinären Gutachten (wie es die

versicherte Person im Verfahren VSBES.2020.107 getan hat, s. dortiges Urteil vom

13.

Juli 2020 E. II. 3.2.2). Die polydisziplinären Gutachten der beiden

Gutachterstellen, welche der Beschwerdeführer einander gegenüberstellt,

umfassen indes nicht immer die gleichen Disziplinen. Ein Vergleich wäre nur

dann sinnvoll, wenn die Arbeitsunfähigkeiten, welche die B.___-Gutachter in einer

bestimmten Disziplin attestiert haben, den Arbeitsunfähigkeiten anderer

Gutachter derselben Fachrichtung gegenübergestellt würden. Dies ist aber auf

Grund der Datenlage nicht möglich: Die Statistiken der Gutachterstellen B.___

(A.S. 21) und C.___ (IV-Nr. 293 S. 8), auf welche sich der

Beschwerdeführer beruft, geben lediglich die Arbeitsunfähigkeiten an, welche in

den Gutachten unter Einbezug aller beteiligten Disziplinen festgesetzt wurden;

wie hoch die Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Fachbereichen ausfielen,

wird nicht ausgewiesen. Andererseits beziehen sich die vorliegenden Begutachtungsdaten

der Gutachterstelle B.___ nur auf die Gutachten, welche für die

Beschwerdegegnerin erstellt wurden, während die Gutachten für andere IV-Stellen

nicht erfasst werden. Die Begutachtungsdaten der Gutachterstelle C.___ beziehen

sich demgegenüber auf Begutachtungsaufträge aus der ganzen Schweiz, d.h. die geographischen

Tätigkeitsgebiete stimmen nicht überein. Somit führt der vom Beschwerdeführer

angestellte Vergleich zwischen den von der Gutachterstelle B.___ attestierten

Arbeitsunfähigkeiten und denjenigen der Gutachterstelle C.___ auch unter diesem

Blickwinkel zu keinem aussagekräftigen Ergebnis.

3.3.3

Selbst wenn die erforderlichen

umfassenden Begutachtungsdaten (im Sinne von E. II. 3.3.1 und 3.3.2 hiervor)

vorlägen und bei der Häufigkeitsverteilung der attestierten

Arbeitsunfähigkeitsgrade eine starke Abweichung zuverlässig nachgewiesen wäre,

könnte man nicht direkt auf eine Befangenheit der B.___-Gutachter schliessen.

Vielmehr müsste noch überprüft werden, ob sich die Abweichung nicht durch

andere Faktoren besser erklären lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom

22.

April 2020 E. 5.1.2.2). Hier ist zu beachten, dass sich die

Arbeitsunfähigkeit, welche ein Gutachter attestiert, jeweils auf einen

konkreten Sachverhalt bezieht. Es müssten mit anderen Worten schweizweit alle

Fälle der Gutachterstelle B.___ sowie der übrigen Gutachterstellen und

Gutachter im Detail analysiert werden, denn nur so liesse sich verifizieren, ob

die B.___-Gutachter wirklich gleichgeartete medizinische Sachverhalte

regelmässig wesentlich strenger beurteilen (und zwar in einer Weise, welche

über den Ermessensspielraum hinausgeht, welcher mit einer Begutachtung

unausweichlich verbunden ist, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom

24.

November 2016 E. 3.1). Derart weitgehende Abklärungen würden jedoch den

Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sprengen (Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2020.107 vom 13. Juli 2020 E. II. 3.2.3).

Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer in

seiner Argumentation davon auszugehen, dass eine versicherte Person mit ihrem

Leistungsbegehren dann durchdringt, wenn ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %

oder mehr bescheinigt wird (vgl. A.S. 21). Ein solcher Schluss wäre

jedoch nicht statthaft, denn eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ab

40.

% führt keineswegs automatisch zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad

in gleicher Höhe. Es kann hier vollumfänglich auf die Ausführungen in der

angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. A.S. 3).

3.3.4

Der Beschwerdeführer wirft der

Beschwerdegegnerin vor, sie habe es versäumt, bei den B.___-Gutachtern eine

Stellungnahme zu seinem Ablehnungsbegehren einzuholen, wie es Art. 49 Abs. 2

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorschreibe. Das Gericht habe

dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen.

Stellt eine Partei ein Ablehnungsgesuch

gegen eine Gerichtsperson, so nimmt diese Person zum Gesuch Stellung (Art. 49

Abs. 2 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Daraus ergibt sich hier nichts für den

Beschwerdeführer. Die besagte ZPO-Bestimmung bezieht sich einmal auf das

Verfahren vor einem Gericht und nicht auf das verwaltungsinterne Verfahren der

IV. Was das vorliegende Beschwerdeverfahren angeht, so ist es nicht

erforderlich, dass das Versicherungsgericht vor seinem Entscheid eine

Stellungnahme der B.___-Gutachter einholt. Die Stellungnahme der Person,

welcher Befangenheit vorgeworfen wird, dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs

und der Sachverhaltsabklärung (Regina Kiener in: Paul Oberhammer / Tanja Domej

/ Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 49 N 8). Beides

ist hier nicht relevant: Einerseits erübrigt es sich, die fraglichen Gutachter

anzuhören, wenn gar kein Anschein der Befangenheit besteht. Andererseits wäre

eine Stellungnahme der Gutachter allenfalls dann zur Sachverhaltsabklärung

notwendig, wenn die Befangenheit aus einem konkreten Vorfall (z.B. einer

verächtlichen Bemerkung eines Experten während der Begutachtung) abgeleitet

wird. Solche Umstände stehen hier aber nicht zur Debatte.

3.4

Zusammenfassend kann

offengelassen werden, inwieweit es überhaupt grundsätzlich möglich ist, mit

Statistiken den Anschein der Befangenheit eines Gutachters zu begründen,

nachdem es im vorliegenden Fall dafür schon an einer ausreichenden

Datengrundlage fehlt. Andere Ausstandsgründe nennt der Beschwerdeführer keine.

Die Beschwerdegegnerin hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht an der

Gutachterstelle B.___ und den vorgesehenen Experten festgehalten, womit sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist. Mit dem Entscheid

in der Sache ist das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung vom 9. Juli 2020 gegenstandslos.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

IVG kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Doppel der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020 geht nebst Beilagen (BSV-Mitteilung vom 19.

Juni 2020 sowie Kostennote) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann