VSBES.2020.84
Befangenheit sämtlicher Gutachterpersonen der Gutachterstelle
20. Juli 2020Deutsch17 min
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Verwaltungsgericht) Beschwerde
Source so.ch
Urteil vom 20. Juli 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Befangenheit
sämtlicher Gutachterpersonen der Gutachterstelle (Verfügung vom 11. März
2020)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 31. Januar
2008 per 1. Mai 2002 eine Viertelsrente zu (IV-St. Beleg / IV-Nr. 85)
1.2 Nachdem
der Beschwerdeführer am 21. November 2012 geltend gemacht hatte, er sei seit
Juli 2012 vollständig arbeitsunfähig (IV-Nr. 90), teilte ihm die
Beschwerdegegnerin am 30. September 2014 mit, dass eine polydisziplinäre
Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
ausgewählt werde (IV-Nr. 142). Nach diversen Einwänden des Beschwerdeführers
verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2015, die Begutachtung (mit
den Disziplinen Allgemeinmedizin, Angiologie, Gastroenterologie, Orthopädie,
Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie, s. IV-Nr. 162) erfolge wie
angekündigt durch die via SuisseMED@P bestimmte Gutachterstelle B.___ (IV-Nr.
169). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16. November 2015, worin der
Beschwerdeführer sämtliche Gutachter der Gutachterstelle B.___ ablehnte
(IV-Nr. 179 S. 3 ff.), wies das Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. September 2016 ab
(Verfahren VSBES.2015.290, IV-Nr. 223 S. 2 ff.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin lehnte es
mit Verfügung vom 1. Februar 2017 ab, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in
wie vielen der von 2012 bis 2014 erstellten 161 Gutachten die
Gutachterstelle B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert habe
(IV-Nr. 226). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 15. Februar 2017 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Verwaltungsgericht) Beschwerde
erheben (IV-Nr. 229 S. 2 ff.). Der hängige Begutachtungsauftrag blieb während
der anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem
Bundesgericht sistiert.
1.4 Nachdem
die Beschwerdegegnerin im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar
2019 verpflichtet worden war, dem Beschwerdeführer die Resultate der Gutachten
der Gutachterstelle B.___ aus den Jahren 2012 bis 2014 herauszugeben (IV-Nr.
277), hob sie die Sistierung des Begutachtungsauftrags am 10. Juli 2019 auf
(IV-Nr. 292). Der Beschwerdeführer liess daraufhin am 13. August 2019 beantragen,
die Gutachterstelle B.___ sei wegen fehlender Ergebnisoffenheit durch eine
andere Gutachterstelle zu ersetzen (IV-Nr. 293). Die Beschwerdegegnerin lehnte
dies mit Verfügung vom 15. Januar 2020 ab (IV-Nr. 301).
1.4 Der
Beschwerdeführer liess sodann am 10. Februar 2020 beantragen, es seien
sämtliche Gutachter der Gutachterstelle B.___ in den Ausstand zu versetzen
(IV-Nr. 302). Die Beschwerdegegnerin lehnte dies mit Verfügung vom 11. März
2020 ab und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die
aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 29. April 2020 lässt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 11. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdesache sei an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die nötigen Abklärungen
veranlasse und insbesondere die Frage nach der Ergebnisoffenheit der B.___-Gutachter
kläre, indem es bei den betroffenen Gutachtern aktuelle Zahlen und
Stellungnahmen nach Art. 49 Abs. 2 ZPO einhole.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei in
Nachachtung der prozessleitenden Verfügung des Schweizerischen Bundesgerichts
vom 29. Juli 2015 (8C_599/2014) die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen
resp. die von der Beschwerdegegnerin entzogene aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen.
4. Das vorliegende Beschwerdeverfahren [sei]
bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Gesetzgebers (Anpassung ATSG an die
zugestandenen Transparenz-, Korrektur- und Sicherungserfordernisse) zu
sistieren.
5. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; dies unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu
verzichten.
6. Vor der Eröffnung des materiellen
Endentscheides sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt Gelegenheit zur Einreichung
einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer armenrechtlichen
Entschädigung zu geben (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV).
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts entspricht mit Verfügung vom 17.Juni 2020 dem Antrag der
Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 (A.S. 54 ff.) und weist die Begehren des
Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie
Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab (A.S. 57 ff.).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 22. Juni 2020 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 60).
2.4 Die Vizepräsidentin weist das
Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ab (A.S. 61 f.).
2.5 Der Beschwerdeführer lässt am 9.
Juli 2020 folgende Anträge stellen (A.S. 63 ff.)
1. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die [Beschwerdegegnerin] sei gerichtlich
anzuweisen, das laufende Begutachtungsverfahren zu stoppen.
2. Die vorliegend auf dem Prüfstand
stehenden B.___-Gutachter seien unter Hinweis auf ihre prozessuale
Mitwirkungspflicht gerichtlich anzuweisen, aktuelle und vollständige Zahlen
hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeiten seit dem Jahr 2012 dem
angerufenen Versicherungsgericht auszuhändigen.
3. Die vorliegend auf dem Prüfstand
stehenden B.___-Gutachter seien unter Hinweis auf ihre prozessuale
Mitwirkungspflicht gerichtlich aufzufordern, die in Art. 49 Abs. 2 ZPO
vorgesehene Stellungnahme zum Ausstands- und Ablehnungsbegehren des
[Beschwerdeführers] dem Gericht einzureichen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Vertreter des Beschwerdeführers
reicht gleichentags eine Kostennote ein (A.S. 67 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 11. März 2020 ist daher einzutreten. Streitig und zu
prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer berechtigt ist, sämtliche Gutachter
der vorgesehenen Gutachterstelle B.___ wegen Befangenheit abzulehnen.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts (als Stellvertreterin des
Präsidenten) ist daher für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Will die IV-Stelle eine
Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in einem ersten Schritt
die Art der Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die
vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt. In diesem Stadium
kann die versicherte Person nicht personenbezogene materielle Einwendungen
gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second opinion) oder gegen Art
und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B. unzutreffende Wahl der
medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Verfahrensschritt teilt die
IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte Gutachterstelle (bzw. bei
mono- und bidisziplinären Expertisen den oder die Gutachter) und die Namen der
Sachverständigen mit dem jeweiligen Facharzttitel mit, worauf materielle oder
formelle personenbezogene Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349
E. 5.2.2.2 S. 355 f.).
2.2
Die versicherte Person kann die
Gutachterpersonen, welche ihr vor der Begutachtung bekannt gegeben werden, aus
triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt
namentlich auch die Befangenheit eines Gutachters (Marco Weiss:
Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der
Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.).
Nach der Rechtsprechung gelten für
Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie
sie für Richter vorgesehen sind. Bei der Befangenheit im Sinne der fehlenden
Unparteilichkeit handelt es sich um einen inneren Zustand, der nur schwer zu
beweisen ist. Für die Ablehnung braucht daher nicht nachgewiesen zu werden,
dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr,
wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im
Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den ärztlichen Gutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109
f.).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin macht
geltend, wenn der Beschwerdeführer gegen sämtliche Gutachter, welche bei der
Gutachterstelle B.___ beschäftigt seien, den Vorwurf der Befangenheit erhebe,
so gehe es ihm im Grunde darum, die Gutachterstelle durch eine andere zu
ersetzen. Was er vorbringe, erlaube es nicht, auf die Befangenheit von
einzelnen Gutachterpersonen der Gutachterstelle zu schliessen (A.S. 2 Ziff. 1.1).
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, sein Ausstandsbegehren richte sich nicht
gegen die Gutachterstelle als solche, sondern gegen die Gesamtheit der dortigen
Gutachter, was zulässig sei (A.S. 13 ff.). Wie es sich damit verhält, kann
jedoch offenbleiben, da es auf jeden Fall am erforderlichen objektiven Anschein
einer Befangenheit fehlt (s. E. II. 3.3 hiernach).
3.2
Der Beschwerdeführer stützt sich
für seinen Einwand, bei den Gutachtern der Gutachterstelle B.___ sei keine
ergebnisoffene Begutachtung gewährleistet, auf statistische Daten zu den
attestierten Arbeitsunfähigkeiten (A.S. 21 f.). Er macht im Wesentlichen
geltend, der begründete Anschein einer Befangenheit entstehe, wenn eine
Gutachterstelle während eines gewissen Zeitraums in mehreren Gutachten
signifikant seltener als andere Gutachterstellen eine Arbeitsunfähigkeit
attestiere, welche zu einer leistungsbegründenden Invalidität führe. Die
Wahrscheinlichkeit, dass die Gutachterstelle B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von
40.
% oder mehr bescheinige, liege gemäss den 114 Gutachten, welche sie von 2012
bis 2014 für die Beschwerdegegnerin erstellt habe, bei 12,3 %. Die
Wahrscheinlichkeit, mit einem rentenrelevanten Leistungsantrag bei der
Gutachterstelle C.___ durchzudringen, liege demgegenüber bei 44 % und somit um
den Faktor 3,6 höher als bei der Gutachterstelle B.___. Es müsse hier dieselbe
Betrachtungsweise gelten, wie wenn die Wirtschaftlichkeit ärztlicher
Dienstleistungen (nach Art. 56 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG,
SR 832.10) überprüft werde. Dort setze man den statistischen Mittelwert der
Kosten 100 Indexpunkten gleich und gehe von einem Toleranzbereich zwischen 120
und 130 Punkten aus (BGE 137 V 43 E. 2.2 S. 45). Im vorliegenden Fall
entsprächen die 12,3 % der Gutachterstelle B.___ 100 Indexpunkten und
die 44 % der Gutachterstelle C.___ 357,72 Punkten. Diese Differenz
von 227,72 Punkten zur Harmlosigkeitsschwelle von 130 Punkten stelle eine
extreme Abweichung dar und sei nicht hinnehmbar.
3.3
Der Auffassung des
Beschwerdeführers kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden:
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin weist zu
Recht darauf hin, dass die statistische Datengrundlage, auf welche der
Beschwerdeführer abstellt, für verlässliche Schlüsse nicht ausreicht. Einerseits
genügt eine Auswertung von lediglich 114 Gutachten, wie es hier bei der
Gutachterstelle B.___ der Fall ist, nicht, um statistisch valide Werte zu
ermitteln (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2016 vom 17. November
2016.
E. 4.3, wo sich die versicherte Person auf die Auswertung von 87
Gutachten stützte, was sich in der gleichen Grössenordnung wie im vorliegenden
Fall bewegt). Andererseits geht es nicht an, lediglich die eingeholten Daten
der Gutachterstelle B.___ (A.S. 21) mit den Daten der Gutachterstelle C.___ (IV-Nr. 293
S. 8) zu vergleichen. Dies muss umso mehr gelten, als diese Zahlen aus dem
Zeitraum von 2012 bis 2014 stammen und damit bereits einige Jahre alt sind, weshalb
es als fragwürdig erscheint, daraus irgendwelche Schlüsse für das Jahr 2020 zu
ziehen. Es müssten vielmehr die entsprechenden Begutachtungsdaten aller Gutachterstellen
und aller sonstigen Gutachter in der gesamten Schweiz während eines längeren,
bis in die Gegenwart reichenden Zeitraums bekannt sein (Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2020.107 vom 13. Juli
2020.
E. II. 3.2.1). Dies ist gegenwärtig aber nicht der Fall (s. dazu SuisseMED@P
Reporting 2018, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/iv/grundlagen-gesetze/organisation-iv/medizinische-gutachten-iv.html
alle Websites aufgerufen am 20. Juli 2020). Die Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom
19.
Juni 2020 beinhaltet zwar eine neue Bestimmung, wonach die IV-Stellen
künftig verpflichtet sind, eine Liste mit Angaben zu allen beauftragten
Sachverständigen und Gutachterstellen zu veröffentlichen, strukturiert nach
Fachbereich, Anzahl der jährlich begutachteten Fälle und attestierten
Arbeitsunfähigkeiten (s. Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG gemäss dem Text,
welcher der Bundesversammlung zur Schlussabstimmung vorlag, https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2017/20170022/Schlussabstimmungstext%201%20NS%20D.pdf).
Diese Gesetzesänderung ist aber noch nicht in Kraft getreten und unterliegt überdies
dem fakultativen Referendum, weshalb sich daraus im jetzigen Zeitpunkt nichts
zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt. Eine schweizweite Erhebung der
fraglichen Begutachtungsdaten im vorliegenden Beschwerdeverfahren wäre für das
Gericht offenkundig mit einem vor allem auch zeitlich unverhältnismässig
grossen Aufwand verbunden, welcher sich mit dem Gebot der Einfachheit und
Raschheit des Verfahrens (s. Art. 61 lit. a ATSG), das bei einer
Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung besonders bedeutsam ist, nicht
vereinbaren liesse (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 vom 13.
Juli 2020 E. II. 3.2.1). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers genügt es nicht, nur bei den B.___-Gutachtern zusätzliche
Angaben einzuholen. Dem betreffenden Antrag vom 9. Juli 2020 kann daher nicht
entsprochen werden.
Im Übrigen argumentiert der
Beschwerdeführer allein mit den Arbeitsunfähigkeiten für eine angepasste
Tätigkeit (A.S. 21). Für ein umfassendes Bild wäre es aber angezeigt, eine
Gesamtbetrachtung anzustellen und auch die Arbeitsunfähigkeiten einzubeziehen,
welche in der bisherigen Tätigkeit attestiert wurden (Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2020.107 vom 13. Juli 2020 E. II. 3.2.1).
3.3.2
Aus der
bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 56 KVG kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Der einschlägige Entscheid BGE 137 V 43 wird
in der Beschwerdeschrift nur sehr verkürzt zitiert (A.S. 22 oben). Die fragliche
Erwägung 2.2 lautet nämlich wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):
Bei der im zu
beurteilenden Fall für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der ärztlichen
Tätigkeit nach Art. 56 KVG angewendeten Methode des
Durchschnittskostenvergleichs (…) kann sich die Prüfung vielmehr darauf
beschränken, dass die durchschnittlichen Behandlungskosten des betreffenden Arztes
oder der betreffenden Ärztin mit denjenigen anderer Ärzte unter ähnlichen
Bedingungen verglichen werden (…). Voraussetzung für die Anwendbarkeit
dieser Methode ist, dass sich das Vergleichsmaterial hinreichend ähnlich
zusammensetzt und sich der Vergleich über einen genügend langen Zeitraum
erstreckt, wodurch bloss zufällige Unterschiede mehr oder weniger ausgeglichen
werden. Eine Überarztung liegt vor, wenn eine ins Gewicht fallende Zahl von
Rechnungen desselben Arztes oder derselben Ärztin an eine Krankenkasse im
Vergleich zur Zahl von Rechnungen von Ärzten in geographisch gleichem
Tätigkeitsbereich und mit etwa gleichem Krankengut im Durchschnitt erheblich
höher ist, ohne dass den Durchschnitt beeinflussende Besonderheiten geltend
gemacht werden können. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der
statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht
schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes (100 Indexpunkte)
vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten und Ärztinnen einerseits ein
Toleranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert (zu
dem den Toleranzbereich begrenzenden Indexwert) zuzugestehen, um spezifischen
Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt der
Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten (…).
Das Bundesgericht sagt mit anderen
Worten, dass die statistischen Werte, welche einander gegenübergestellt werden,
vergleichbar sein müssen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer vergleicht
zwar nicht monodisziplinäre mit polydisziplinären Gutachten (wie es die
versicherte Person im Verfahren VSBES.2020.107 getan hat, s. dortiges Urteil vom
13.
Juli 2020 E. II. 3.2.2). Die polydisziplinären Gutachten der beiden
Gutachterstellen, welche der Beschwerdeführer einander gegenüberstellt,
umfassen indes nicht immer die gleichen Disziplinen. Ein Vergleich wäre nur
dann sinnvoll, wenn die Arbeitsunfähigkeiten, welche die B.___-Gutachter in einer
bestimmten Disziplin attestiert haben, den Arbeitsunfähigkeiten anderer
Gutachter derselben Fachrichtung gegenübergestellt würden. Dies ist aber auf
Grund der Datenlage nicht möglich: Die Statistiken der Gutachterstellen B.___
(A.S. 21) und C.___ (IV-Nr. 293 S. 8), auf welche sich der
Beschwerdeführer beruft, geben lediglich die Arbeitsunfähigkeiten an, welche in
den Gutachten unter Einbezug aller beteiligten Disziplinen festgesetzt wurden;
wie hoch die Arbeitsunfähigkeiten in den einzelnen Fachbereichen ausfielen,
wird nicht ausgewiesen. Andererseits beziehen sich die vorliegenden Begutachtungsdaten
der Gutachterstelle B.___ nur auf die Gutachten, welche für die
Beschwerdegegnerin erstellt wurden, während die Gutachten für andere IV-Stellen
nicht erfasst werden. Die Begutachtungsdaten der Gutachterstelle C.___ beziehen
sich demgegenüber auf Begutachtungsaufträge aus der ganzen Schweiz, d.h. die geographischen
Tätigkeitsgebiete stimmen nicht überein. Somit führt der vom Beschwerdeführer
angestellte Vergleich zwischen den von der Gutachterstelle B.___ attestierten
Arbeitsunfähigkeiten und denjenigen der Gutachterstelle C.___ auch unter diesem
Blickwinkel zu keinem aussagekräftigen Ergebnis.
3.3.3
Selbst wenn die erforderlichen
umfassenden Begutachtungsdaten (im Sinne von E. II. 3.3.1 und 3.3.2 hiervor)
vorlägen und bei der Häufigkeitsverteilung der attestierten
Arbeitsunfähigkeitsgrade eine starke Abweichung zuverlässig nachgewiesen wäre,
könnte man nicht direkt auf eine Befangenheit der B.___-Gutachter schliessen.
Vielmehr müsste noch überprüft werden, ob sich die Abweichung nicht durch
andere Faktoren besser erklären lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom
22.
April 2020 E. 5.1.2.2). Hier ist zu beachten, dass sich die
Arbeitsunfähigkeit, welche ein Gutachter attestiert, jeweils auf einen
konkreten Sachverhalt bezieht. Es müssten mit anderen Worten schweizweit alle
Fälle der Gutachterstelle B.___ sowie der übrigen Gutachterstellen und
Gutachter im Detail analysiert werden, denn nur so liesse sich verifizieren, ob
die B.___-Gutachter wirklich gleichgeartete medizinische Sachverhalte
regelmässig wesentlich strenger beurteilen (und zwar in einer Weise, welche
über den Ermessensspielraum hinausgeht, welcher mit einer Begutachtung
unausweichlich verbunden ist, s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2016 vom
24.
November 2016 E. 3.1). Derart weitgehende Abklärungen würden jedoch den
Rahmen eines Beschwerdeverfahrens sprengen (Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2020.107 vom 13. Juli 2020 E. II. 3.2.3).
Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer in
seiner Argumentation davon auszugehen, dass eine versicherte Person mit ihrem
Leistungsbegehren dann durchdringt, wenn ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %
oder mehr bescheinigt wird (vgl. A.S. 21). Ein solcher Schluss wäre
jedoch nicht statthaft, denn eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ab
40.
% führt keineswegs automatisch zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad
in gleicher Höhe. Es kann hier vollumfänglich auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (s. A.S. 3).
3.3.4
Der Beschwerdeführer wirft der
Beschwerdegegnerin vor, sie habe es versäumt, bei den B.___-Gutachtern eine
Stellungnahme zu seinem Ablehnungsbegehren einzuholen, wie es Art. 49 Abs. 2
Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorschreibe. Das Gericht habe
dies im Beschwerdeverfahren nachzuholen.
Stellt eine Partei ein Ablehnungsgesuch
gegen eine Gerichtsperson, so nimmt diese Person zum Gesuch Stellung (Art. 49
Abs. 2 ZPO i.V.m. § 58 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Daraus ergibt sich hier nichts für den
Beschwerdeführer. Die besagte ZPO-Bestimmung bezieht sich einmal auf das
Verfahren vor einem Gericht und nicht auf das verwaltungsinterne Verfahren der
IV. Was das vorliegende Beschwerdeverfahren angeht, so ist es nicht
erforderlich, dass das Versicherungsgericht vor seinem Entscheid eine
Stellungnahme der B.___-Gutachter einholt. Die Stellungnahme der Person,
welcher Befangenheit vorgeworfen wird, dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs
und der Sachverhaltsabklärung (Regina Kiener in: Paul Oberhammer / Tanja Domej
/ Ulrich Haas, Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 49 N 8). Beides
ist hier nicht relevant: Einerseits erübrigt es sich, die fraglichen Gutachter
anzuhören, wenn gar kein Anschein der Befangenheit besteht. Andererseits wäre
eine Stellungnahme der Gutachter allenfalls dann zur Sachverhaltsabklärung
notwendig, wenn die Befangenheit aus einem konkreten Vorfall (z.B. einer
verächtlichen Bemerkung eines Experten während der Begutachtung) abgeleitet
wird. Solche Umstände stehen hier aber nicht zur Debatte.
3.4
Zusammenfassend kann
offengelassen werden, inwieweit es überhaupt grundsätzlich möglich ist, mit
Statistiken den Anschein der Befangenheit eines Gutachters zu begründen,
nachdem es im vorliegenden Fall dafür schon an einer ausreichenden
Datengrundlage fehlt. Andere Ausstandsgründe nennt der Beschwerdeführer keine.
Die Beschwerdegegnerin hat daher in der angefochtenen Verfügung zu Recht an der
Gutachterstelle B.___ und den vorgesehenen Experten festgehalten, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist. Mit dem Entscheid
in der Sache ist das Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung vom 9. Juli 2020 gegenstandslos.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
IVG kostenlos (s. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Doppel der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 9. Juli 2020 geht nebst Beilagen (BSV-Mitteilung vom 19.
Juni 2020 sowie Kostennote) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann