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Entscheid

VSBES.2020.86

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

1. Juni 2022Deutsch53 min

Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, diagnostizierte in diesem Zusammenhang im

Source so.ch

K.___

Urteil vom 1. Juni 2022

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Dezember

2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1978, zum Bezug

von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die damalige Hausärztin der

Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, diagnostizierte in diesem Zusammenhang im

undatierten Bericht (Eingang IV-Stelle: 2. April 2019; IV-Nr. 15) eine

psychosoziale Belastung mit einer depressiven Störung, eine Somatisierung, migräniforme

Kopfschmerzen, eine Lumbalgie sowie chronische Rückenschmerzen. Eine angepasste

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von vier bis sechs Stunden

zumutbar. Sodann holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen

ein.

Mit Vorbescheid vom 10. Mai

2019 (IV-Nr. 18) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei vorgesehen, den

Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen.

Hierauf erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Nr. 22) und reichte

weitere medizinische Berichte ein. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere

Medizin und Psychiatrie bei der C.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom

9. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer Neurasthenie in

jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

Schliesslich legte die

Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vor, welcher mit

Bericht vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 43) festhielt, das Gutachten sei nicht

schlüssig. Im gegenwärtigen Stand bestehe bei der Beschwerdeführerin keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Gestützt auf diesen

RAD-Bericht verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2020

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 17. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der

Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche

Massnahmen, IV-Rente) bei einem IV-Grad von 100 %, eventuell von mindestens 40 %,

zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: es sei mittels Rückfragen bei der Gutachterstelle, C.___, der

medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären.

c)

Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei

die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter

gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

3. Mit Eingabe vom 5.

Juni 2020 (A.S. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom

8. September 2020 (A.S. 52) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden

Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von

sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und

Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt.

5. Mit Verfügung vom

26. Oktober 2020 (A.S. 58 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei Dr. med.

E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein

Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 20. Mai 2021 (A.S. 64 ff).

6. Mit Stellungnahmen

vom 21. Juni 2021 (A.S. 125 f.) und 12. Juli 2021 (A.S. 129 f.) lassen sich die

Parteien abschliessend vernehmen.

7. Am 1. Juni 2022 findet

vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind die

Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die

Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr

ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht die

Berichte von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom

31. Mai 2022 (Urkunde 3), von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und

Unfallchirurgie, vom 17. Mai 2022 (Urkunde 4) sowie von med. pract. H.___,

Innere Medizin, vom 31. Mai 2022 (Urkunde 5) zu den Akten.

Zudem stellt er den Beweisantrag, es sei

bei Dr. med. F.___ ein ergänzender Bericht bezüglich der Traumafolgestörung

einzuholen.

Sodann modifiziert der Rechtsvertreter die

in der Beschwerde vom 6. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren teilweise:

1. Die Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 17. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (beruflichen Massnahmen /

Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, zzgl.

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei ein Gerichtsgutachten mindestens in der internistischen, rheumatologischen,

orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und psychiatrischen

Fachrichtung einzuholen.

c)

Subeventualiter: Die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und beruflichen/erwerblichen

Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

3. Die Kosten des

Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ seien der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen

Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

4.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stelle sich

die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die gutachtliche Beurteilung einer

vollen Arbeitsunfähigkeit sei nicht schlüssig ausgefallen, sodass abschliessend

auf die anderslautende Beurteilung durch den RAD abgestellt werden könne,

wonach eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Weiter erachte es die

Beschwerdegegnerin bei feststehenden Befunden als zulässig, dass der Rechtsanwender

abschliessend einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommenen RAD-Bericht

und nicht einem in der Folgenabschätzung anders lautenden C.___-Gutachten

entsprechen dürfe, ohne dass zuvor Rückfragen an die Gutachter erfolgten (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016, E. 5.2. mit

Hinweis auf Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3 und 5.4 (in:

SVR 2009 IV Nr. 56 S. 1 74). Dem sei entgegenzuhalten, dass der RAD-Arzt,

Dr. med. D.___, am 30. Januar 2020 die gutachtlich gestellte Diagnose

einer Neurasthenie als «keineswegs überzeugend» erachtet habe. Ausserdem

bestreite der Nicht-Psychiater Dr. med. D.___, dass eine Erschöpfung und andere

wesentliche vom psychiatrischen Gutachter erhobene Befunde vorlägen. So meine

Dr. med. D.___, eine Erschöpfung leugnen zu können, indem er auf die

gutachtlichen Feststellungen hinweisen könne, wonach bei der gutachtlichen

Exploration eine «ausgesprochen lebendige Kommunikation» geherrscht habe und

die Versicherte dem Experten «ohne Latenz» geantwortet habe. Damit aber, dies

scheine die Beschwerdegegnerin komplett zu verkennen, könne nicht von einem an

sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine

blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.1. mit Hinweis auf

Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). Bei der RAD-Stellungnahme vom 30.

Januar 2020 handle es sich ausserdem nicht um einen Bericht im Sinne der von

der Beschwerdegegnerin angerufenen Rechtsprechung. Der Verfasser der

Stellungnahme vom 30. Januar 2020 sei Facharzt für Allgemeine Medizin, nicht

aber Facharzt für Psychiatrie. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedürfe es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hänge

u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende

Fachausbildung verfüge. Deshalb sei für die Eignung einer Ärztin oder eines

Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein

entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender

spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden

Arztperson vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar

2011.

mit Hinweis auf die Urteile 8C_65/2010 und 8C_66/2010 vom 6. September

2010.

E. 3.1, 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Beides sei

vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdegegnerin resp. deren RAD sodann

geltend mache, die Neurasthenie sei, soweit sie überhaupt als Diagnose

bestätigt werden könnte, ohnehin nicht invalidisierend, verletze sie sämtliche

rechtlichen Vorgaben. Insbesondere habe die IV-Stelle in Verletzung von

Bundesrecht keine Indikatorenprüfung durchgeführt. Dabei seien sämtliche

psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 418). Ausserdem sei dem Gutachten klar voller Beweiswert zuzuerkennen.

Der Gutachter Dr. med. I.___ lege nämlich überzeugend dar, dass die anhaltende

Erschöpfungssymptomatik vor dem Hintergrund der besonderen innerpsychischen

Struktur als Neurasthenie betrachtet werden könne. Die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei ebenso schlüssig dargelegt und stehe in Übereinstimmung zu

den mittels Mini-ICF APP Rating festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen

der Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit. Es sei auch dargelegt worden, dass und warum ein

Therapieerfolg sich erst mittel- bis langfristig positiv auf das Leistungsvermögen

auszuwirken vermöge. Es handle sich insgesamt um sorgfältige, nachvollziehbare

und überzeugende gutachtliche Ausführungen. Sollte durch das Gericht weiterer

Klärungsbedarf bestehen, so wäre dieser primär durch Rückfragen an die

Gutachter der C.___ zu beantworten. Die Gutachter seien ausserdem bereits aus

Gründen des rechtlichen Gehörs der Versicherten und des

Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht aufzufordern, zum RAD-Bericht vom

30.

Januar 2020 Stellung zu beziehen. Dies insbesondere mit Blick auf die

Behauptung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, wonach die Psychomotorik der

Versicherten nicht auf eine Erschöpfung hindeute.

Sodann führte der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 1. Juni 2022 ergänzend aus, es bestünden im vorliegenden Fall

verschiedene Probleme. In somatischer Hinsicht bestehe keine taugliche

Beweisgrundlage. Zudem liege von der Hausärztin keine brauchbare

Berichterstattung vor. Damit lägen lediglich Spuren auf somatische Probleme

vor. Es gebe aber in den Akten diverse Hinweise auf relevante somatische

Einschränkungen vor. Die diagnostizierten degenerativen Rückenbeschwerden seien

nicht erst aktuell aufgetreten, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen zu

tätigen seien. Es reiche aus, dass das Schmerzleiden mindestens teilweise durch

objektivierbare Beschwerden erklärt werden könne. Falls diese nicht somatisch

nachgewiesen werden könnten, wäre stattdessen aus psychiatrischer Sicht das

Vorliegen einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung zu prüfen. Ein weiteres

Problem sei die Erschöpfung der Beschwerdeführerin. Das Erschöpfungssyndrom sei

durch einen Neurologen diagnostiziert worden. Dieses sei jedoch im Gutachten

von Dr. med. E.___ nicht widerlegt worden. Sie habe sich dazu nicht geäussert

und schon gar nicht retrospektiv. Zudem sei Dr. med. J.___ von der C.___ davon

ausgegangen, dass das Chronic Fatigue Syndrom (CFS) nicht im Bereich der

Psychiatrie liege und habe stattdessen die neurologisch gestellte Diagnose als

korrekt bezeichnet. Die typischen Kriterien lägen bei der Beschwerdeführerin

denn auch vor. Weder die Neurasthenie noch das CFS seien durch das Gutachten

des Gerichts beweiswertig widerlegt worden. Deshalb seien neurologische

Abklärungen zu tätigen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass

ungeachtet der Einschätzung der Administrativgutachter keine medizinische

Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die

bisherige Arbeit als Serviceangestellte, wie auch sämtlich andere Tätigkeiten,

seien der Beschwerdeführerin somit weiterhin zumutbar (vgl. RAD-Stellungnahme

vom 30. Januar 2020). Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes

vor. Wenn es allein um die Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gehe, sei es zulässig, dass die IV-Stelle –

wie hier geschehen – der RAD-Stellungnahme und nicht dem in der

Folgenabschätzung anderslautenden Gutachten entspreche (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts

9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im

Administrativgutachten sei im Hinblick auf die gestellten strukturellen und

funktionell-klinischen Diagnosen nicht schlüssig ausgefallen. Der RAD habe zu

Recht erkannt, dass die rechtlich gebotenen Anforderungen an eine schlüssige

und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit im Sinne der

Rechtsprechung (BGE 140 V 193) nicht erfüllt seien, und sei damit seiner

gesetzlichen Aufgabe gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG nachgekommen. Auf

die Stellungnahme des RAD vom 30. Januar 2020 könne abgestellt werden, da

sie in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der

Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchte und die

gezogenen Schlussfolgerungen wohlbegründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a).

Überdies liege ein lückenloser Befund vor, sodass die direkte fachärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücke. Es schade

deshalb nicht, dass der RAD die versicherte Person nicht persönlich untersucht

habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2017 vom 19. Februar 2018 E.

4.1.1-2 und 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.

Strittig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht der K.___ vom 19.

Dezember 2014 (IV-Nr. 12) wurde die Verdachtsdiagnose einer leichten

depressiven Störung, DD Anpassungsstörung in Rahmen der Trennung, gestellt. Sie

berichte, sie befinde sich in einer schwierigen Lebenssituation, sie sei seit

vier Monaten von ihrem Freund getrennt und es gehe ihr psychisch nicht gut. Vor

zwei Monaten habe sie ihre Arbeit als Verkäuferin selbständig gekündigt. Sie

habe drei Kinder, die ältere Tochter sei nur am Wochenende bei ihr, die beiden

anderen Kinder lebten ganz bei ihr. Sie habe einen sehr guten Kontakt zu den

Kindern, sei jedoch manchmal überfordert. Sie könne sich nicht konzentrieren,

nicht schlafen, habe ständig kreisende Gedanken im Kopf, sie sehe müde aus und

fühle sich auch müde.

5.2

Mit Bericht vom 12. September

2016.

(IV-Nr. 15, S. 8) diagnostizierte Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychosozial schwierige Situation

durch multiple Stressoren. Der Psychiater nannte folgende psychosoziale

Faktoren: Unklarer Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin mit Androhung der

Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland; alleinerziehende Mutter von drei

Kindern; sozial isoliert; Traurigkeit, Somatisierung mit Kopfdruck und

Schlafstörungen sowie Gewichtsverlust. Die aus Marokko stammende

Beschwerdeführerin habe ihre Eltern früh verloren. Sie habe wenig Kontakt zu

Verwandten in Marokko. Ihr zweiter Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie

vor den Kindern geschlagen.

5.3

Dr. med. M.___, Fachärztin für

Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 15,

S. 6) folgende Diagnose:

Häufige migräniforme Kopfscherzen

mit/bei

-

Triggerfaktoren:

· Sehr schlechte Nachtschlafqualität

· ängstlich rasch überforderte

Persönlichkeitsstruktur

· Wetterwechsel

· Licht- und Lärmtriggerung

· unzureichende Trinkmenge

· hypotone Blutdruckwerte

5.4

Im Notfallbericht des N.___ vom

22.

November 2018 (IV-Nr. 10) wurde ein akutes Thoracovertebralsyndrom

diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis

25.

November 2018 attestiert.

5.5

Med.

pract. B.___, diagnostizierte im undatierten Bericht (Eingang IV-Stelle: 2.

April 2019; IV-Nr. 15) eine psychosoziale Belastung mit einer depressiven

Störung, eine Somatisierung, migräniforme Kopfschmerzen, eine Lumbalgie sowie

chronische Rückenschmerzen. Eine angepasste Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin im Rahmen von vier bis sechs Stunden zumutbar.

5.6

Mit Bericht vom 14. Juni 2019

(IV-Nr. 26) hielt med. pract. B.___ fest, der Allgemeinzustand der

Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Wochen ziemlich verschlechtert.

Aktuell warte sie auf ein Aufgebot der Psychosomatik Abteilung im O.___ sowie

von Dr. med. P.___ (Psychiatrie) in […]. Aufgrund ihrer aktuellen

psychosozialen Belastungssituation und dem allgemeinen gesundheitlichen Zustand

(mit deutlicher Verschlechterung) komme zurzeit eine Arbeitsfähigkeit überhaupt

nicht in Frage.

5.7

Dr. med. Q.___, Oberarzt, O.___,

Universitätsklinik für Neurologie, Psychosomatische Medizin, stellte in seinem

Bericht vom 27. Juni 2019 (IV-Nr. 30, S. 4) folgende Diagnosen:

1.

Chronisches Erschöpfungssyndrom

(Chronic-Fatigue-Syndrom)

2.

Depressive

Episode, DD i.R. von Diagnose 1

Mit ihrer langjährigen und vielfältigen

Symptomatik erfülle die Beschwerdeführerin alle Kriterien für ein

Chronic-Fatigue-Sydnrom. Typisch dabei seien – neben der Müdigkeit und der raschen

Erschöpfbarkeit – die Schlafstörungen, die belastungsabhängigen Schmerzen mit

langer Erholungszeit, die kognitiven Störungen sowie die vegetativen Symptome. Regelhaft

fänden sich chronische Stressoren. Bei der Beschwerdeführerin seien dies die

seit Jahren anhaltenden psychosozialen Belastungen, verschärft noch durch die

anhaltenden gesundheitlichen Störungen.

5.8

Im bidisziplinären Gutachten der

C.___ vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Neurasthenie ICD-10 F48.0

-

Migräniforme Kopfschmerzen

-

Neigung zu Hypotonie

-

Neigung zu Obstipation

(anamnestisch unauffällige Panendoskopie)

-

Hyperlipidämie,

kontrollbedürftig

-

Hypervitaminose B12,

kontrollbedürftig

-

Unklare CK-Erhöhung,

kontrollbedürftig

Aus psychiatrischer Sicht sei eine

Neurasthenie zu diagnostizieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die

Versicherte aus psychiatrischer Sicht nicht für eine Arbeit im ersten

Arbeitsmarkt geeignet. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch

für jede bildungsentsprechende Verweistätigkeit. Durch entsprechende und

geeignete Therapie sollte aber mittel- bis langfristig wieder eine

Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Vorbehalten blieben weitere

medizinische, vorwiegend somatische Abklärungen und die Aufgleisung einer

intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie. Aus

allgemeininternistischer Sicht bestünden migräniforme Kopfschmerzen, eine

Neigung zur Hypotonie, eine Neigung zur Obstipation, eine Hyperlipidämie, eine

Hypervitaminose B12 sowie eine unklare CK-Erhöhung, kontrollbedürftig. Aus

streng allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte voll arbeitsfähig.

5.9

Mit Stellungnahme vom 30. Januar

2020.

(IV-Nr. 45) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,

RAD, aus, die Diagnose einer Neurasthenie sei keineswegs überzeugend, und deren

Auswirkungen seien es noch weniger, weil die Beurteilung des Gutachters vor

allem auf subjektiven Angaben beruhe; das Krankheitsgefühl der Versicherten sei

ausgeprägt, die Psychomotorik habe aber nicht auf Erschöpfung hingedeutet

(«ausgesprochen lebendige Kommunikation, sie antwortete ohne Latenz ...»).

Diese Äusserung werde durch die Beschreibung des Psycho-Status bestätigt, wie

ebenfalls die Beobachtung im Erstgespräch der IV-Stelle (s. Intake-Bericht). Es

bestünden Hinweise für eine Diskrepanz zwischen den subjektiven und den

objektiven Faktoren; die Schwierigkeiten in der psychosozialen Situation seien

erheblich. Somit könne man schlussfolgern, dass gegenwärtig kein

invalidisierender Gesundheitsschaden dokumentiert werde. Der Gutachter habe

eine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen;

bisher habe die Versicherte eigentlich nur sporadische Behandlungsversuche

Dispositiv

unternommen. Demnach sei das Gutachten nicht schlüssig.

Im gegenwärtigen Stand bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Psychiater sei zu dieser abschliessenden

Stellungnahme einbezogen worden.

6. Nachfolgend ist der

Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der C.___ vom 9. Dezember 2019

zu prüfen:

6.1 Im internistischen

Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 37.1) wurde ausgeführt, objektiv zeige sich aus

allgemeininternistischer Sicht eine 41-jährige Versicherte in ordentlichem

Allgemeinzustand. 170 cm gross, 60 kg schwer, BMI 21, normosom.

Sauerstoffsättigung in Ruhe 98 %. Bewusstseinsklar und allseits

orientiert. Afebril. Lymphknotenstationen kursorisch unauffällig. Blutdruck

115/70 mmHg, Puls 61/min, regelmässig. Unauffällige Herzlungenauskultation ohne

pathologische Nebengeräusche bei kardiopulmonaler Kompensation. Karotiden

beidseits unauffällig. Keine Zyanose. Keine Ödeme. Unauffällige periphere

Durchblutung. Abdomen weich und indolent mit unauffälliger Palpation.

Darmgeräusche normal. Keine Gefässgeräusche. Keine Hepatosplenomegalie.

Nierenlogen beidseits indolent. Schilddrüse palpatorisch unauffällig.

Laborchemisch zeige sich eine grenzwertige Leukozytose mit Neutrophilie,

kontrollbedürftig, ein leicht erniedrigtes korrigiertes Kalzium, ebenfalls

kontrollbedürftig, eine CK-Erhöhung, ebenfalls kontrollbedürftig sowie eine

kontrollbedürftige Hyperlipidämie. Zudem habe man eine Hypervitaminose B12

gefunden, welche ebenfalls kontrolliert werden sollte. Der TSH-Wert sei

referenzwertig bei klinisch euthyreoter Stoffwechsellage. Der CDT-Wert sei

negativ und spreche gegen einen erhöhten Äthylkonsum in den vergangenen Wochen

und Monaten. In der klinischen Chemie finde man ein unauffälliges CRP, ein

normales Ferritin, referenzwertige Leber- und Nieren-Parameter sowie eine

normale LDH. Auch sei die Blutsenkungsreaktion normal. Es bestehe keine Anämie.

Im durchgeführten Urin-Drogen-Screening finde man durchwegs negative Werte für

Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Opiate sowie

Äthylalkohol. Inwieweit die vereinzelten erhöhten Labor-Parameter insbesondere

die CK-Erhöhung sowie die Hypervitaminose B12 zu werten seien, bleibe im Rahmen

dieses Gutachtens offen, respektive könne nicht beantwortet werden. Aus

allgemeininternistischer Sicht könnten migräniforme Kopfschmerzen sowie eine Neigung

zur Hypotonie diagnostiziert werden. Ferner bestehe eine Neigung zur

Obstipation, eine Panendoskopie sei anamnestisch unauffällig. Daneben bestünden

wie bereits unter Laborbefunden erwähnt eine Hyperlipidämie, eine

Hypervitaminose B12 sowie eine unklare CK-Erhöhung. Alle diese pathologischen

Laborwerte seien kontrollbedürftig und im Verlaufe eventuell auch

abklärungsbedürftig. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vermag sodann

die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach zum gegenwärtigen

Zeitpunkt aus streng allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit kann auf das internistische Teilgutachten der C.___

abgestellt werden.

6.2

6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der C.___ (IV-Nr. 37.3) führte der Gutachter aus, die Datenlage bei der

Versicherten sei ungenügend. Man wisse namentlich nicht, wie der Unfall im

Vorschulalter abgelaufen sei und aus welchem soziokulturellen Umfeld sie stamme.

Bei der Anamneseerhebung habe er, Dr. med. I.___, versucht, diese Fakten

zu vertiefen, was aber nur sehr unvollständig gelungen sei. Sie habe zum

Beispiel pauschal angegeben, dass Marokko schon damals ein zivilisiertes, den

mitteleuropäischen Verhältnissen vergleichbares Land gewesen sei, ohne dass sie

diese Beschreibung habe veranschaulichen können. Sie habe darauf hingewiesen,

dass Frauen schon damals emanzipiert gewesen seien und sie über ihr Schicksal

selbst habe entscheiden können. Erstaunlich sei dann das Unfallereignis. Eine

vollständig amputierte Extremität in Nordafrika mit einer heute erkennbaren

vollständigen Funktion des Organs wieder herzustellen, sei kaum vorstellbar. Im

internistischen Status seien bemerkenswerterweise keine großen Narben am Bein

beschrieben worden; was ja sicher auffallen müsste, wenn das Bein wirklich

vollständig amputiert und wieder angenäht worden wäre. Auf der psychologischen

Ebene seien die exakten chirurgischen Gegebenheiten gar nicht entscheidend. Die

Versicherte habe den Unfall als schwerwiegendes Trauma in Erinnerung. Heute

liessen sich aber die eindeutigen Symptome einer posttraumatischen Störung

nicht nachweisen. Es fehlten die Flashbacks, es sei keine andauernde

Übererregbarkeit nachweisbar und auch Konfrontationen mit verletzten Personen

führten nicht zu übermässigen emotionalen Reaktionen. Sehr wichtig scheine

aber, dass sie später immer wieder «Mikrotraumen» erlebt habe, die nicht die

Schwere von Ereignissen gehabt hätten, wie sie Voraussetzung für eine

posttraumatische Belastungsstörung seien. Sie sei immer wieder gedemütigt

worden, gekränkt, enttäuscht. Ihre Hoffnungen auf Geborgenheit hätten sich nie

erfüllt und sie habe sich von allen Menschen verlassen gefühlt. Die Mutter sei

verstorben, die Auswanderung sei wenig früher erfolgt, der Ehemann habe sich

auf eine Beziehung zur späteren Stiefmutter eingelassen und habe die

Versicherte vernachlässigt. Die Geschwister hätten sich abgewandt. Sie habe

betont, nie wirklich ein Gefühl der Verliebtheit oder der Liebe erlebt zu haben

und dadurch von ihrer ganzen Existenz, von den erreichten Zielen enttäuscht zu

sein. Das Chronic-Fatigue-Syndrom liege nach der ICD-Klassifikation nicht im

Bereich der Psychiatrie und der Neurologe habe innerhalb seines Fachgebiets, in

dem in den Akten vorhandenen Bericht vom 27. Juni 2019 die Problematik

perfekt zusammengefasst. Seine Einschätzung könne hier bestätigt werden. Die

Beschwerden dauerten mehr als sechs Monate, seien nicht lebenslang vorhanden,

sie seien nicht das Ergebnis einer aktuellen Beanspruchung und Ruhe habe zu

keinen Verbesserungen geführt. Das Aktivitätenniveau im ganzen Alltag sei substanziell

reduziert und es liessen sich keine organischen Ursachen finden. Die

psychiatrische Diagnose der Neurasthenie lasse sich mit den praktisch

identischen Beurteilungskriterien bestätigen. Die vermehrte Müdigkeit nach

geringen Anstrengungen, die fehlenden Erholungsmöglichkeiten seien wesentliche

Aspekte der Neurasthenie. Die Arbeitsleistungen, die Effektivität hätten wie

gefordert bei der Bewältigung täglicher Aufgaben massiv abgenommen und wie

gefordert beschreibe die Versicherte die Ermüdbarkeit als unangenehmes

Eindringen, Ablenken der Assoziationen und Erinnerungen. Die körperliche

Schwäche, Schmerzen gehörten typischerweise zur Neurasthenie und bei der

Beschwerdeführerin seien diese Teile schon über Jahrzehnte nachweisbar. Die

Diagnose der Neurasthenie müsse damit zwingend gestellt werden. In den Akten

würden auch Ängste beschrieben, die die Beschwerdeführerin in der

gutachterlichen Untersuchung allerdings nicht so prononciert angegeben habe.

Eine eigenständige Angststörung könne nicht diagnostiziert werden. Die

Punktzahl des Mini-ICF's belege die Einschränkungen im Alltag. Im Zeitpunkt der

Untersuchung liege keine verwertbare Fähigkeit vor, die in der freien

Wirtschaft eine Lohnarbeit ermöglichen würde. Durch Trainings parallel zu einer

konsequenten Therapie sollte mittel- und langfristig aber eine Lohnarbeit

wieder möglich werden. Sie habe zuletzt im Gastgewerbe in wechselnden

Funktionen gearbeitet und dort seien Chancen zum Wiedereinstieg sicher auch

realistisch.

6.2.2 Bezüglich der vorgehenden

psychiatrischen Beurteilung ist festzuhalten, dass sowohl die Neurasthenie

(ICD-10: F48.0) wie das Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) (G93.3) zu den

Krankheitsbildern gehören, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre

funktionellen Auswirkungen qualitativ und quantitativ ungewiss sind. So hielt

denn auch der psychiatrische Gutachter fest, die psychiatrische Diagnose der

Neurasthenie lasse sich mit den praktisch identischen Beurteilungskriterien wie

die Diagnose des Chronic-Fatigue-Syndroms bestätigen (s. E. II. 6.2.1 hiervor).

Bei dieser Ausgangslage bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die

Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dem von Gesetzes wegen (Art. 6 ff.

ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) erforderlichen kausalen Zusammenhang mit den in Frage

stehenden Gesundheitsschäden steht. Dabei geht es zunächst um die (auf

medizinischem Fundament beruhenden) Tatfragen, ob ein solcher

Gesundheitsschaden hinreichend erstellt ist und wie weit ein solcher für die

funktionellen Ausfälle verantwortlich ist, sowie anschliessend um die Rechtsfrage,

ob die Folgen des festgestellten Leidens eine invalidisierende Wirkung haben

(Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1).

6.2.2.1 Gemäss dem Urteil des

Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen:

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg

oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bezüglich des Kriteriums «Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde» hielt der psychiatrische Gutachter fest, die

vermehrte Müdigkeit nach geringen Anstrengungen und die fehlenden

Erholungsmöglichkeiten seien wesentliche Aspekte der Neurasthenie. Die Arbeitsleistungen,

die Effektivität hätten wie gefordert bei der Bewältigung täglicher Aufgaben

massiv abgenommen und wie gefordert beschreibe die Beschwerdeführerin die

Ermüdbarkeit als unangenehmes Eindringen, Ablenken der Assoziationen und

Erinnerungen. Die körperliche Schwäche, Schmerzen gehörten typischerweise zur Neurasthenie

und bei der Beschwerdeführerin seien diese Teile schon über Jahrzehnte

nachweisbar. Die Diagnose der Neurasthenie müsse damit zwingend gestellt werden

(IV-Nr. 37.3 S. 6 Ziff. 7.1).

Bezüglich des Behandlungs- und

Eingliederungserfolgs oder -resistenz der diagnoserelevanten Befunde führte der

psychiatrische Gutachter aus, mit einer therapeutischen Perspektive, ohne

Berücksichtigung der rechtlichen und versicherungstechnischen Voraussetzungen

müsste die Beschwerdeführerin mit Programmen zur Strukturierung der Woche, zur

Zielfindung in der Therapie unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin habe

überzeugend geäussert, dass sie zu Anstrengungen in dieser Richtung gewillt sei

und nach dem Wegzug der ältesten Tochter dürfte es im Haushalt auch Entlastung

geben. Arbeitsabklärungen, Arbeitsversuche im geschützten Rahmen seien damit

anzustreben, um der Beschwerdeführerin auch wieder einen Selbstwert zu geben

und die noch vorhandenen Ressourcen zu mobilisieren. Die Beschwerdeführerin

beschreibe Schlafstörungen fast schon über Jahrzehnte und hier erscheine eine

Abklärung in einem spezifischen Schlaflabor mit Objektivierung des

Schlafverhaltens und daraus abgeleiteten Therapievorschlägen sinnvoll. Durch

die aufgezeigten Massnahmen dürfte sich aber eine wesentliche Verbesserung in

den nächsten Monaten ergeben, sodass eine Neubeurteilung zum Beispiel in ein

bis zwei Jahren aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen sei (IV-Nr. 37.3 S. 6 f.

Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin stehe aktuell in psychiatrischer Behandlung

(IV-Nr. 37.3 S. 5 Ziff. 5). Es könne fast nur durch die Besonderheiten ihrer

Persönlichkeit erklärt werden, dass sie mehr als ein Jahr einen

Psychotherapeuten habe suchen müssen. Diese Besonderheiten erklärten sich durch

ihre Persönlichkeitseigenschaften. Behandlungserfolge würden dadurch natürlich

sehr erschwert. Die aktuelle Psychotherapie befinde sich in der Aufbauphase und

man könne hoffen, dass dort eine andauernde Verbindlichkeit erreicht werden könne.

Die Beschwerdeführerin habe denn auch in der Vergangenheit immer wieder eine

Therapie in Anspruch genommen, allerdings habe sie diese immer wieder

abgebrochen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter hätten die bisherigen

Behandlungsmassnahmen zu keinem nachhaltigen Erfolg geführt (IV-Nr. 37.3 S. 6

Ziff. 7.2).

Bezüglich allfälliger Komorbiditäten und

Wechselwirkungen äusserte sich der psychiatrische Gutachter nicht. Er hält zwar

fest, die körperliche Schwäche, Schmerzen gehörten typischerweise zur

Neurasthenie und bei der Beschwerdeführerin seien diese Teile schon über

Jahrzehnte nachweisbar [IV-Nr. 37.3 S. 6 Ziff. 7.1]), er gibt aber nicht an,

inwiefern die Kopfschmerzen (oder die Schlafprobleme), über welche die

Beschwerdeführerin seit Jahren schon klagt, die Neurasthenie unter Umständen

beeinflussen. Dem Gutachten ist einzig zu entnehmen, dass die finanzielle

Situation im Zusammenhang mit dem (mindestens angedeuteten) sozialen Rückzug

stehen dürfte. Die Beschwerdeführerin selber hält fest, ihre Beschwerden würden

durch die psychischen Probleme verstärkt und umgekehrt (IV-Nr. 37.1 S. 7 Ziff.

3.1 unten). Der allgemeine Stress und ihre Beschwerden hätten sie krank

gemacht. Die Enttäuschungen hätten sie belastet, psychisch krank gemacht,

letztlich zu Schlafproblemen geführt. Sie müsse viel grübeln, sei multipel

verletzt worden, alles gehe auf die Seele, sie habe Vieles in sich

hineingefressen. Die Enttäuschungen und der Stress hätten zu einer

Abwärtsspirale geführt (IV-Nr. 37.1 S. 9 Ziff. 3.2.2 oben).

Zum Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

ist dem psychiatrische Teilgutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei

im Denken ausgeprägt Defizit orientiert, ohne attraktive Lebensperspektive. Sie

weise etwas sensitive Züge auf. Ein Gefühl, immer benachteiligt worden zu sein

und immer zu kurz zu kommen, sei nachweisbar (IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3).

Die Beschwerdeführerin sei immer wieder gedemütigt, gekränkt und enttäuscht

worden. Ihre Hoffnungen auf Geborgenheit hätten sich nie erfüllt und sie fühle

sich von allen Menschen verlassen. Die Beschwerdeführerin habe betont, nie

wirklich ein Gefühl der Verliebtheit oder der Liebe erlebt zu haben und dadurch

von ihrer ganzen Existenz, von den erreichten Zielen enttäuscht zu sein (IV-Nr.

37.3 S. 5 unten). Weiter hält der Gutachter fest, das Krankheitsgefühl bei der

Beschwerdeführerin sei sehr ausgeprägt (IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3 unten).

Zum «sozialen Kontext» ist dem

psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei als

siebtes von neun Kindern in Marokko aufgewachsen und ca. 1996 / 1997

nach Deutschland ausgewandert. Ihre Brüder seien alle nach Marokko

zurückgekehrt. Die Beziehung zu ihnen sei schwierig gewesen, sie hätten sich

nicht um ihr Wohlergehen gekümmert und sich ihren Familien gewidmet. Ähnlich

seien die Beziehungen zu ihren vier Schwestern gewesen. Diese stünden unter

einem intensiven Einfluss ihrer Ehemänner, würden von denen kontrolliert und

auch telefonische Kontakte zu ihnen seien nur schwer möglich. Bereits in

Marokko sei die Mutter krank gewesen und es sei absehbar gewesen, dass sie

sterben werde. Nach ihrem Tod habe sich der Vater auf eine zweite Ehe

eingelassen. Mit dieser Partnerin sei sie nie zurechtgekommen und der Kontakt

sei abgebrochen. Im Übrigen habe sie der Vater nie wirklich unterstützt, habe

sich nie für ihr Wohlergehen interessiert. Damit habe sie mit einem kurzen

Zeitabstand ihr marokkanisches Umfeld und die Mutter verloren, ohne dass ein

vollwertiger Ersatz dafür möglich gewesen sei. Sie habe sich sehr alleine und

nicht unterstützt gefühlt. Ihr zweiter Ehemann sei spielsüchtig gewesen. Sie

habe die Kinder betreut, habe seine Abwesenheiten und den Geldmangel ertragen

müssen. Er habe sie misshandelt und geringgeschätzt, auch sexuell bedrängt. Es

sei dann zur Scheidung gekommen. Nach der zweiten Ehe hätten die Schmerzen

begonnen resp. alles habe sich verschlechtert. Sie habe zunehmend

Schlafprobleme bekommen, Nacken- und Kopfschmerzen und Depressionen. Sowohl bei

der ersten als auch bei der zweiten Ehe habe sie sich ohne Liebe auf eine

Zweckbeziehung eingelassen.

Zur Kategorie «gleichmässige

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»

ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, ohne Haushaltsabklärung vor

Ort könnten detaillierte Fragen zur Haushaltsführung kaum verlässlich

beantwortet werden. Nach der Beschreibung müsse der Gutachter annehmen, dass

das Leistungsvermögen starken Schwankungen unterworfen sei, dass aber in der

Regel alle Handlungen im Haushalt viel mehr Zeit beanspruchten als üblich und

in diesem Sinne von einer deutlichen Reduktion auszugehen sei. Aufgrund des

bisherigen Verlaufs, beurteile er nach der Situation am Tag seiner Untersuchung

die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft als arbeitsunfähig (IV-Nr. 37.3

S. 6 f. Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt im Gastgewerbe in

wechselnden Funktionen gearbeitet, wo Chancen zum Wiedereinstieg sicher auch

realistisch seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe auch für

Verweistätigkeiten Gültigkeit (IV-Nr. 37.3 S. 7 Ziff. 8). Der psychiatrische

Gutachter hält fest, die Punktzahl des Mini-ICF’s (21) belege die

Einschränkungen im Alltag (IV-Nr. 37.3 S. 6 Ziff. 7.1). Der psychiatrische

Gutachter erachtete die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Bereich

«Proaktivität und Spontanaktivität», wozu u.a. Hobbys, Erholungsaktivitäten,

Sport etc. gehören, als erheblich ausgeprägt (IV-Nr. 37.4 S. 2 Ziff. 6). Eine

erhebliche Beeinträchtigung stellte der Gutachter zudem im Bereich

«Widerstands- und Durchhaltefähigkeit» fest (Ziff. 7). Sämtliche übrigen

Bereiche wurden mit einer mässig ausgeprägten, einer leicht ausgeprägten oder

ohne Beeinträchtigung qualifiziert.

Bezüglich des Kriteriums «behandlungs-

und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist dem Gutachten zu

entnehmen, die Beschwerdeführerin stehe in psychotherapeutischer Behandlung,

welche wöchentlich stattfinde, nehme wöchentlich Physiotherapie in Anspruch und

monatlich finde bei ihrer Hausärztin eine Konsultation statt, gelegentlich auch

nur eine Telefonkonsultation. Die medikamentöse Therapie sei unklar. Der

internistische Gutachter hält dazu ergänzend fest, der Leidensdruck der

Beschwerdeführerin sei gut spürbar. Aus allgemeininternistischer Sicht ergäben

sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Verdeutlichung. Es ergäben

sich auch keine sonstigen Inkonsistenzen im Vergleich zur Aktenlage. Dies wurde

vom psychiatrischen Gutachter bestätigt.

6.2.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass

das psychiatrische Teilgutachten der C.___ nicht genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Zudem nimmt der psychiatrische

Gutachter nicht konkret dazu Stellung, wie sich die Diagnose der Neurasthenie

auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch lassen sich der Beschwerdeschilderung

der Beschwerdeführerin die für die Neurasthenie erforderlichen Kriterien nicht

in dieser Deutlichkeit und in dieser Gesamtheit entnehmen, wie dies der

psychiatrische Gutachter vorstehend festhält. Hinzu kommt, dass gewisse Feststellungen

mit einer Neurasthenie nur schwer oder gar nicht vereinbar sind. So wird im

Gutachten etwa beschrieben, es habe sich eine ausgesprochen lebendige

Kommunikation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ohne Latenz geantwortet und

sei im Gespräch allzeit voll präsent gewesen (IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.1). Die

Aufmerksamkeit sei immer voll dagewesen. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin

Gedächtnisstörungen angegeben, diese seien aber höchstens in Ansätzen zu

objektivieren gewesen und kaum über das Altersübliche hinausgegangen. Über

weite Abschnitte habe die Beschwerdeführerin ausgesprochen lebendig gewirkt,

ausdrucksstark argumentiert. Im Gegensatz zur geltend gemachten Müdigkeit sei

in der Gesprächssituation der Antrieb und die Psychomotorik ausgeprägt gewesen

(IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3). Insgesamt hat der psychiatrische Gutachter bei

der Beschwerdeführerin keine Müdigkeit wahrgenommen, sondern diese lediglich

aus ihrer Schilderung übernommen («Nach ihren Angaben bestehe die Erschöpfung

bereits früh morgens und auch nach einigen Stunden Schlaf. […]. Die

Schlafstörungen beschrieb sie als massiv, sie könne weder einschlafen noch

durchschlafen und die Nachtruhe übersteige selten wenige Stunden. Der Schlaf

sei nie erholsam, die Müdigkeit persistiere» [IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3

unten]). Mehrmals wird erwähnt, die Beschwerdeführerin leide seit Längerem

unter Ein- und Durchschlafproblemen. Diese sind jedoch bis dato nicht abgeklärt

worden. Deutlich wird ausserdem, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit

Jahren sehr viele psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, die sich auf ihren

Gesundheitszustand auswirken (vgl. IV-Nr. 37.1 S. 10 Ziff. 3.2.6 unten). Sodann

fasst der Gutachter bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

seine Feststellungen zwar im Rahmen der Untersuchungsbefunde und der

medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung zusammen, er setzt

diese aber nicht in den Zusammenhang mit der gestellten Diagnose bzw. äussert

sich nicht dazu, inwiefern die Persönlichkeitszüge die diagnostizierte

Neurasthenie beeinflussen könnten. Auch im Bereich «sozialer Kontext»

beschränkt sich der Gutachter darauf, seine Feststellungen im Gutachten

wiederzugeben, und verzichtet darauf, diese zu werten. Eine Beurteilung der

Ressourcen findet kaum statt. Zu den Einschränkungen im Erwerbsleben und im

Alltag (Haushalt, Freizeit etc.) äussert sich der Gutachter ebenfalls nicht

konkret. Der psychiatrische Gutachter verweist einzig auf den Mini-ICF. Dieser

ist aber sehr pauschal gehalten. Die konkreten Einschränkungen des

Aktivitätenniveaus lassen sich somit nicht eindeutig feststellen.

Zusammenfassend lassen sich somit

gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung weder die Diagnose einer

Neurasthenie noch eines Chronic-Fatigue-Syndroms in nachvollziehbarer Weise

bestätigen. Zudem erweist sich das psychiatrische Teilgutachten der C.___ im

Lichte der Indikatorenprüfung nicht als genügend beweiswertig, als dass darauf

abgestellt werden könnte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es auch nicht

zielführend, – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Gutachter durch

das Gericht aufzufordern, zum RAD-Bericht vom 30. Januar 2020 Stellung zu

beziehen. Demnach ist dieser Antrag abzuweisen. Es stellt sich somit des

Weiteren die Frage, ob der Sachverhalt auch ohne dieses Teilgutachten

abschliessend beurteilt werden kann, so wie dies die Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 gemacht hat. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdegegnerin kann – anders als in dem von der Beschwerdegegnerin

genannten Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016 – nicht von

feststehenden Befunden gesprochen werden, nachdem der psychiatrische Gutachter

– wie vorgehend ausgeführt – hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin abgestellt hat. Es besteht aus psychiatrischer Sicht

weiterhin ein medizinisch begründeter Abklärungsbedarf und es geht nicht einzig

und allein um die Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Stellungnahme vom 30. Januar 2020 reicht diesbezüglich

nicht aus, zumal diese nicht von einem psychiatrischen Facharzt, sondern von

einem Allgemeinmediziner verfasst wurde, auch wenn im RAD-Bericht festgehalten

wurde, es sei ein psychiatrischer RAD-Arzt beigezogen worden. Zudem erachtete

der internistische RAD-Arzt nicht nur die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit, sondern auch die Diagnose einer Neurasthenie als nicht

überzeugend, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einer feststehenden

Befundlage gesprochen werden kann. Im Übrigen reichen die Ausführungen in der

RAD-Stellungnahme vom 30. Januar 2020 in beweismässiger Hinsicht nicht aus, um

alleine gestützt darauf davon auszugehen, bei der Beschwerdeführerin liege in

psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zudem sind die Vorakten

in psychiatrischer Hinsicht zu spärlich, als alleine gestützt darauf eine

Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen werden könnte. Das Versicherungsgericht

kam deshalb nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen

Gerichtsgutachtens zu veranlassen.

7. Aufgrund der genannten

Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein gerichtliches

Obergutachten veranlasst. Das Gutachten vom 20. Mai 2021 (A.S. 63 ff.)

wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von

einer unabhängigen Fachärztin, welche die Beschwerdeführerin eingehend

untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das

Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

7.1

7.1.1 Im Gutachten wurden folgende

Diagnosen gestellt:

-

Persönlichkeitsakzentuierung

mit emotional instabilen, misstrauischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73)

-

Anamnestisch Status nach

depressiven Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.20/F43.21)

Sodann begründete die Gutachterin die

gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der aktuellen Begutachtung

lasse sich bei der Explorandin eine auffällige Persönlichkeitsstruktur im Sinne

einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, misstrauischen und

histrionischen Zügen feststellen. Diese Wesenszüge äusserten sich vor allem in

sozialen Stress- oder Drucksituationen mit Stimmungsschwankungen und impulsiven

Gefühlsausbrüchen, teils traurig-verzweifelt, teils wütend, teils

kindlich-euphorisch, daneben mit einem misstrauisch-nachtragendem

Interaktionsstil und gelegentlich mit dramatisch-überzogenen Verhaltensweisen.

Es stelle sich die Frage, ob diese Persönlichkeitszüge in ihrer Gesamtheit so

stark ausgeprägt seien, dass sie als kombinierte Persönlichkeitsstörung zu

beurteilen seien. Wenn man den Lebens- und Krankheitsverlauf analysiere, seien

bei der Explorandin von Kindheit an eine Reihe erheblicher sozialer

Schwierigkeiten festzustellen; Beeinträchtigung der schulischen Entwicklung in

Marokko durch häufige Fehlzeiten, wohl kein offizieller Schulabschluss:

15-jährig Verlust der familiären Hauptbezugsperson (Mutter), ohne dass der

Vater oder andere Angehörige diesen kompensiert hätten; Entwurzelungsgefühle

und sprachlich kulturelle Hürden als junge Migrantin in Deutschland; keine

Berufsausbildung, sondern lediglich angelernte Service-Tätigkeit; Gewalterfahrung

durch den deutlich älteren Ehemann mit folgender Scheidung und Leben als

alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern; soziale Integrationsprobleme

in der Schweiz; erneute Gewalterfahrung in der zweiten Ehe mit rascher

Trennung/Scheidung; Fremdplatzierung der beiden älteren Kinder, zeitweise

schwierige Zusammenarbeit mit Kinderbeiständen/KESB; zuletzt problematische

Beziehungen mit neuen Partnern bzw. Kolleginnen; unklarer Aufenthaltsstatus mit

Angst vor Abschiebung. Bei Frau A.___ habe sich ab der Kindheit eine Neigung

gezeigt, als Reaktion auf die genannten vielfältigen sozialen Probleme

depressive und psychosomatische Beschwerden (z.B. Kopfschmerzen,

Schlafstörungen, Schwindel, Schmerzen) zu entwickeln. Allerdings seien die

psychopathologische Symptomatik und der resultierende Leidensdruck nie stark

genug gewesen, als dass sie eine konsequente fachspezifische Behandlung

(ambulant oder stationär) in Anspruch genommen hätte. Aus psychiatrischer Sicht

sei die Explorandin zwar prinzipiell misstrauisch gegenüber

fachärztlich-therapeutischer Hilfe eingestellt, andererseits habe sie doch ein

belastbares Vertrauensverhältnis zur Hausärztin med. pract. B.___ aufbauen und

ca. sieben Jahre in deren Behandlung bleiben können. Somit erscheine die

Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus in der Lage, sich eine Therapiestelle

zu suchen und längerfristig mit einer Fachperson zusammenzuarbeiten. Die

Explorandin habe weder in der Vergangenheit noch aktuell eine gravierende

Psychopathologie im Sinne von schweren Depressionen oder von selbstschädigenden

oder fremdgefährlichen Verhaltensweisen gezeigt, wie sie bei Personen mit einer

manifesten Persönlichkeitsstörung oftmals aufträten. Dementsprechend sei es bei

ihr nie zu freiwilligen oder per fürsorgerischer Unterbringung verfügten

stationär-psychiatrischen Behandlungen gekommen. Gesamthaft stünden die

sozialen Schwierigkeiten bei der Explorandin – zweifache Migration mit

schwieriger Integration, geringe familiäre Unterstützung, zwei gescheiterte

Ehen, dauerhafte Fremdplatzierung der zwei älteren Kinder – im Vergleich zu den

gesundheitlichen Beschwerden ganz im Vordergrund. Ihre

Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne akzentuierter emotional instabiler,

misstrauischer und histrionischer Züge erschwerten es der Explorandin immer

wieder, mit diesen sozialen Herausforderungen zielführend und konstruktiv

umzugehen und lebensprägende Entscheidungen ausreichend zu überdenken, anstatt

impulsiv zu handeln und sich hierdurch in schwierige Situationen zu

manövrieren. So habe sich die Explorandin beispielsweise recht dysfunktional

verhalten, als sie kurzfristig, ohne Vorbereitungen in Bezug auf das zukünftige

soziale Umfeld, ihre stabile Situation in Deutschland aufgegeben habe und in

die Schweiz gezogen sei und dann mit erheblichen Integrationsproblemen habe

kämpfen müssen. Weitere Beispiele beträfen das Eingehen und Aufrechterhalten

von Ehebeziehungen trotz vorgängig erkennbarer Problemfelder und die «Flucht»

ins deutsche Frauenhaus, als sie sich von der KESB unter Druck gesetzt gefühlt

habe. Andererseits sei bei der Beschwerdeführerin aber keine so schwer

ausgeprägte Persönlichkeitspathologie zu erkennen, die es ihr verunmöglicht

hätte, den sozialen Herausforderungen angemessener und konstruktiver zu

begegnen. Sie habe sich beispielsweise zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr

sozial und psychisch gut stabilisieren können und habe gute Fortschritte im

Bereich der Integration in Deutschland und ihrer persönlichen Entwicklung

gemacht. Als sich in der Schweiz aufgrund erneuter Migration bzw.

Partnerschaftsproblemen wiederum eine psychische Beschwerdesymptomatik mit

depressiven Reaktionen und psychosomatischen Symptomen entwickelt habe, wäre es

ihr möglich und zumutbar gewesen, die jahrelang von der Hausärztin empfohlene

psychotherapeutische Hilfestellung anzunehmen, so wie sie auch soziale

Unterstützung durch die entsprechenden Behörden in Deutschland und der Schweiz habe

organisieren und annehmen können. Durch die wiederholten Konflikte und

zwischenmenschlichen Enttäuschungen sei die Explorandin an die Grenzen ihrer

emotionalen Belastbarkeit gekommen. Ihre Ressourcen und Widerstandskraft seien

geschwunden, so dass sich depressive und psychosomatische Beschwerden

(Schwindel, Schmerzen, Schlafstörungen) verstärkt hätten und sie ab November

2018 einen Erschöpfungszustand entwickelt habe, der auch von den Vorgutachtern

bei deren Untersuchungen im September 2019 habe festgestellt werden können. Im

Untersuchungszeitraum der jetzigen Begutachtung (November / Dezember 2020) habe

sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich stabilisiert gezeigt. Sie

habe besser schlafen können als zuvor und habe zwar noch unter Gefühlen von

Müdigkeit und Erschöpfung gelitten, die jedoch im Tagesablauf nicht dazu

geführt hätten, dass sie im Haushalt oder bei der Betreuung der jüngsten

Tochter bzw. im Kontakt mit den älteren Kindern relevant beeinträchtigt gewesen

sei. Somit habe sich die Explorandin auch ohne die empfohlenen konsequenten

ärztlich-therapeutischen und sozial integrativen Massnahmen psychisch stabilisiert.

Des Weiteren setzte sich die Gutachterin in überzeugender Weise mit den in den

Vorakten gestellten Diagnosen auseinander: Die im Vorgutachten von 9. Dezember 2019

diagnostizierte Neurasthenie (ICD-10: F48.0) sei aus Sicht der Referentin nicht

zu bestätigen. Die Neurasthenie beschreibe Menschen, die von ihrer Grundanlage,

d.h. konstitutionell wenig belastbar und unabhängig von den an sie gestellten sozialen

Anforderungen übermässig psychophysisch ermüdbar seien. Bei der Explorandin

gebe es keine Hinweise dafür, dass sie von Jugend an eine solche psychische

Grundverfassung gehabt habe. Erst im Rahmen und in der Folge massiver sozialer

Probleme, die sie vor allem auch aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht

konstruktiv habe lösen können, sondern im Gegenteil durch ihr dysfunktionales

Verhalten noch vergrössert habe, hätten ihre psychophysischen Kräfte nachgelassen.

Sie habe nicht mehr nur mit leichten depressiven Verstimmungen und psychosomatischen

Symptomen, sondern schliesslich auch mit einem längeren Erschöpfungszustand

reagiert. Bei der Beschwerdeführerin seien also andere gesundheitliche

Probleme, d.h. eine überdauernde Persönlichkeitsakzentuierung und eine Neigung

zu depressiven Anpassungsstörungen, vorhanden, in deren Gefolge nur zeitweise

und als Sekundärsymptom eine Erschöpfungssymptomatik auftrete. Zusammengefasst

seien bei der Explorandin für die Vergangenheit depressive Reaktionen auf soziale

Stressoren im Sinne kürzerer und längerer depressiver Anpassungsstörungen (ICD-10:

F43.20/F43.21) auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen,

misstrauischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73) zu diagnostizieren. Für

das Vorliegen anderer Krankheits- und Störungsbilder aus dem psychiatrischen

Fachgebiet fänden sich bei der Explorandin im Längs- und Querschnitt keine

Anhaltspunkte. Insbesondere nicht für eine Persönlichkeitsstörung, da die

diagnostischen Eingangskriterien wie dargestellt nicht erfüllt seien. Laut

ICD-10-Klassifikation sei eine Persönlichkeitsakzentuierung nicht als Diagnose

zu betrachten, wie dies bei einer Persönlichkeitsstörung der Fall sei, sondern

sie werde der Kategorie Z, also «Problemen mit Bezug auf die Lebensbewältigung»

zugeordnet. Eine Persönlichkeitsakzentuierung sei somit oftmals durchaus ein

Problem für den Betroffenen und/oder sein Umfeld und könne bei entsprechendem

Leidensdruck zur Inanspruchnahme von Beratung oder Behandlung führen. Sie sei

aber keine psychische Störung vom Rang einer anerkannten Diagnose nach dem

massgeblichen Klassifikationssystem der ICD-10. Auch gebe es keine

ausreichenden Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals unter depressiven

Krankheitsphasen vom Ausprägungsgrad einer depressiven Episode (F32) gelitten

habe. Soweit die Explorandin sich von Fachpersonen untersuchen und selten

(kurzzeitig) habe begleiten lassen, sei eine depressive Anpassungsstörung (als

Reaktion auf soziale Stressoren wie Partnertrennung, Liebeskummer, Konflikte

mit Kolleginnen, Arbeitslosigkeit und Angst vor Ausweisung) diagnostiziert worden

(Ambulanz [...] 12/2014) oder es sei nur eine psychosozial schwierige Situation

durch multiple Stressoren ohne psychiatrische Diagnose festgestellt worden

(Prof. L.___ 09/2016). Dann wieder sei eine Mischung aus einer depressiven und Erschöpfungssymptomatik

(O.___ 06/2019) oder eine chronisch konstitutionelle Erschöpfbarkeit im Sinne

einer Neurasthenie (Gutachten C.___ 12/2019) diagnostiziert worden. Wegen der

fehlenden Inanspruchnahme einer längeren therapeutischen Begleitung könne die

Dauer der jeweiligen depressiven Reaktionen/Zustände nicht beurteilt werden,

auf Basis der vorhandenen Berichte sei von teils kürzeren (unter einem Monat),

teils längeren (bis zu zwei Jahren) depressiven Anpassungsstörungen auszugehen.

Gestützt auf diese schlüssigen

Ausführungen vermag schliesslich auch die gutachterliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach die Explorandin aus psychiatrischer

Sicht keine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im angestammten

Tätigkeitsbereich als Serviceangestellte aufweise. Es seien ihr neun Stunden

Arbeitstätigkeit pro Tag in einem 100%-Pensum zumutbar, wobei sie zu 100 %

leistungsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht entspreche die Tätigkeit einer

angestellten Servicekraft einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei die

Explorandin gemäss ihrer Persönlichkeitsstruktur in kleineren, familiär

geführten Betrieben bzw. in überschaubaren Teams ohne ausgeprägte Hierarchie

bzw. Mitarbeiterfluktuation ihre Ressourcen optimal nutzen könne. Auch in

anderen Bereichen (z.B. Verkauf) sei die Explorandin voll einsetzbar (neun

Stunden Arbeitstätigkeit pro Tag in einem 100%-Pensum mit 100 %

Leistungsfähigkeit). Dies optimalerweise in kleineren Betrieben bzw. Läden, in

denen sie nicht mit besonderen sozialen Herausforderungen (z.B.

Kundenbetreuung/-dienst mit Reklamationen oder Leitungsfunktion mit

Personalverantwortung) konfrontiert sei. Aus psychiatrischer Sicht weise die

Explorandin zudem keine quantitativen (zeitlichen) oder qualitativen Einschränkungen

in der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten auf. Wie die Gutachterin des

Weiteren zu Recht darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei der

diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen,

misstrauischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73) um eine sogenannte

Z-Diagnose, welche selbst nicht unter den Begriff der

invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4,

9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1), womit die gutachterliche

Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit ebenfalls gestützt wird. Im Lichte

dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise

verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E.

7.1 S. 429).

7.1.2 Schliesslich ist der Beweiswert

der gutachterlichen Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

Diesbezüglich führte die Gutachterhin aus, von Ende November 2018 an sei die

Explorandin wegen psychischer und somatischer Beschwerden (Depression, Angst,

Schlafstörung, Migräne, Fussschmerzen rechts) sowie psychosozialer Belastung an

der letzten Arbeitsstelle von der Hausärztin nachvollziehbar als vollständig

arbeitsunfähig beurteilt worden. Ab spätestens 2. April 2019 habe laut

Hausärztin bei Depression/Somatisierung und anhaltender psychosozialer

Belastung wieder eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (vier bis sechs Stunden

täglich) bestanden. Ab 14. Juni 2019 sei die Hausärztin wegen psychosozialer

Belastung und verschlechterten Allgemeinzustands (und bei geplanten

psychiatrisch psychosomatischen Abklärungen) von einer vollständig fehlenden

Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ab 28.

Juni 2019 Konsultationen bei Dr. P.___ wahrgenommen, der von Krisen

(Liebeskummer), aber auch zwischenzeitlich deutlicher subjektiver Besserung

berichtet habe, so dass aus Sicht der Referentin damals durchaus eine

Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50 %) bei der Explorandin vorgelegen habe. Im

September 2019 sei gutachterlich ein Erschöpfungszustand dokumentiert worden,

jedoch sei aus dem damals erhobenen Befund keine vollständige Arbeitsunfähigkeit

abzuleiten. Ab ca. 1. August 2020 sei die Beschwerdeführerin nicht

mehr in kontinuierlicher hausärztlicher Behandlung gestanden (Weggang ihrer

Hausärztin med. pract. B.___). Ab diesem Zeitpunkt, sicher ab 25. November 2020

(erster Untersuchungstermin bei der Referentin) sei bei der Explorandin von

überdauernden Persönlichkeitsauffälligkeiten, aber keiner für die

Arbeitsfähigkeit relevanten Psychopathologie auszugehen. Zusammengefasst sei

aus gutachterlicher Sicht von 28. November 2018 bis maximal 2. April 2019 eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis maximal 1. August 2020

von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seither bestehe bei der

Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht eine volle berufliche

Leistungsfähigkeit.

Wie von der Beschwerdegegnerin mit

Stellungnahme vom 12. Juli 2021 bezüglich der gutachterlichen

Verlaufsbeurteilung zurecht gerügt wurde, kann auf diese rückblickende

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der psychiatrischen Gutachterin nicht

abgestellt werden, wie nachfolgend darzulegen ist. So stützt sich die

Gutachterin bei ihrer Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit

grossenteils auf die durch die damalige Hausärztin, med. pract. B.___,

attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Med. pract. B.___ verfügt als praktische

Ärztin aber über keinen psychiatrischen Facharzttitel, so dass den von ihr aus

psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits aus diesem

Grund nur verminderter Beweiswert zugemessen werden kann. Hinzukommt, dass der

Beschwerdeführerin in den Vorakten von keinem psychiatrischen Behandler eine

verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist. Dies wird zudem durch die

von der Gutachterin anlässlich der Begutachtung mit den damaligen

psychiatrischen Behandlern geführten Telefongespräche (S. 32 ff. des

Gutachtens) bestätigt. Weder Prof. Dr. med. L.___, noch Dr. med. P.___ stellen

rückblickend eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die noch

im Bericht der K.___, vom 19. Dezember 2014 gestellte Verdachtsdiagnose

einer leichten depressiven Störung, DD Anpassungsstörung in Rahmen der

Trennung, wurde später von keinem psychiatrischen Behandler mehr gestellt. Im

Lichte dieser Ausführungen kann eine relevante Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch rückblickend nicht mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung – und im

Streitfall das Gericht – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen

genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die

ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit

unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite

zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der

Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281

E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich

ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze

Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Gerichtsgutachten ist

denn auch in allen anderen wesentlichen Belangen beweiswertig und es kann –

abgesehen von der rückblickenden gutachterlichen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.

7.1.3 Am Beweiswert des

Gerichtsgutachtens vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu

ändern, wonach sich die Gutachterin, Dr. med. E.___, auf Seite 52 ihres

Gutachtens zu invalidisierenden somatischen Leiden geäussert habe, zu denen sie

aber abschliessend mangels Fachkompetenz nicht Stellung beziehen dürfe. Es

handle sich um die orthopädischen, die neurologischen (Kopfschmerzen, Migräne)

und schlafmedizinischen Aspekte der Krankheitsgeschichte. Somit sei ein

polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dem ist

entgegenzuhalten, dass die Gutachterin keine fachfremde Beurteilung vorgenommen

hat, sondern sich auf S. 52 des Gutachtens lediglich im Rahmen der

Indikatorenprüfung – auf welche nach dem hiervor Gesagten aber verzichtet

werden kann – beim Kriterium «Komorbiditäten» unter anderem zu den somatischen

Beschwerden der Beschwerdeführerin äusserte. Dies ist denn auch nicht zu

beanstanden, da, wie das Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 festgehalten

hat, bei der Indikatorenprüfung beim Kriterium «Komorbidität» die bisherigen

Kriterien «psychiatrische Komorbidität» und «körperliche Begleiterkrankungen»

zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen sind und demnach eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge psychischen Störung

zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen ist.

Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar,

weshalb ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst werden sollte, nachdem auf

das beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden kann und aus

neurologischer und schlafmedizinischer Sicht kein weiterer Abklärungsbedarf

gegeben ist, zumal der somatische Sachverhalt bereits im Gutachten der C.___

vom 9. Dezember 2019 beweiswertig abgeklärt wurde (s. E. II. 6.1. hiervor). Daran

vermögen auch die anlässlich der Verhandlung vom 1. Juni 2022 eingereichten

Arztberichte (Urkunden 3 - 5) nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vorweg darauf

hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –

vorliegend 6. Mai 2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze

der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f.

E. 2d). Somit haben die mit Bericht von Dr. med. G.___ vom 17. Mai 2020

(Urkunde 4) – und damit mehr als zwei Jahre nach Erlass der angefochtenen

Verfügung – neu gestellten Diagnosen (Tendinitis der Mm Glutaeus-Sehnen rechts,

Skoliose und LWS Hyperlordose) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Das

Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich des Berichts von Dr. med. H.___ vom 31.

Mai 2022 (Urkunde 5), worin neu eine «Mitte Oktober 2021» erlittene Teilruptur

des medialen Kollateralbandes des rechten Knies, eine Cervikalgie an der

Schulter sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne diagnostiziert wird. Schliesslich

machte der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 1.

Juni 2022 geltend, es liessen sich aus dem Bericht von Dr. med. F.___,

Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie, vom 31. Mai 2022 (Urkunde 3)

auch gewisse Schlüsse auf den Sachverhalt vor Erlass der Verfügung ziehen. So

werde darin festgehalten, es bestehe eine gewisse traumatische Problematik.

Diese stehe im Zusammenhang mit Zwangsverheiratung sowie Missbrauch, auch in

der Jugend. Es sei deshalb bei Dr. med. F.___ ein ergänzender Bericht

einzuholen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung erwähnte Missbrauch in der Jugend

im Bericht von Dr. med. F.___ nicht erwähnt wird. Es wird lediglich eine

Posttraumatische Belastungsstörung als Verdachtsdiagnose «in der Abklärung»

gestellt. Dies reicht jedoch weder aus, um den Beweiswert des Gutachtens von

Dr. med. Korthals Altes vom 20. Mai 2021 zu vermindern, noch erscheinen

deswegen neue psychiatrische Abklärungen in Form eines Ergänzungsberichts von

Dr. med. F.___ oder eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens notwendig. Die

angesprochene, vermutete Missbrauchsthematik ist im Übrigen bereits im

Protokoll über das im Januar 2019 durchgeführte Intake-Gespräch erwähnt (IV-Nr.

9) und kann als den psychiatrischen Gutachtern bekannt vorausgesetzt werden. Im

Rahmen der Exploration fanden sich jedoch weder im psychiatrischen

Teilgutachten der C.___ noch im Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___

Hinweise auf Traumatas in der Jugend bzw. während der beiden gescheiterten Ehen.

So wurde im Gutachten der C.___ vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.1)

festgehalten, es bestünden keine Hinweise für psychische oder physische

Traumatas in Kindheit und Jugend und Dr. med. E.___ führte in ihrem Gutachten

vom 20. Mai 2021 aus, insgesamt würde die Explorandin ihre Kindheit und

Jugend bis auf den Unfall und seine Folgen als relativ positiv beurteilen.

Somit sind die von der

Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge, es sei bei Dr. med. F.___ ein

ergänzender Bericht bezüglich der Traumafolgestörung einzuholen, sowie, es sei

ein Gerichtsgutachten mindestens in der internistischen, rheumatologischen,

orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und psychiatrischen

Fachrichtung zu veranlassen, abzuweisen.

8. Da die Beschwerdeführerin in

ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, ist ihr die Selbsteingliederung

zumutbar, weshalb der Anspruch auf berufliche Mass-nahmen ohne Weiteres zu

verneinen ist.

9. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2020

verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.

hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit

unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt

die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin

hat am 25. August 2021 und 1. Juni 2022 je eine Kostennote eingereicht, worin

er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'424.35 geltend macht. Der Stundenansatz

beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission

des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006

bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von

Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF

2'971.35 festzusetzen (14.6 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von

CHF 130.90 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 786.20 (Differenz zum vollen Honorar [14.6 x CHF 230.00 +

Auslagen + MwSt. = CHF 3'757.55; - CHF 2'971.35 = CHF 786.20]), wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.

§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der

Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.

Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe

des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.

Der Unterschied zu den eingereichten

Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche

Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.

Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:

Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die

Klientin, Einreichen der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten

ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht zu entschädigen sind

sämtliche Aufwände und Auslagen bezüglich der Korrespondenzen mit den Sozialen

Diensten und der Fachstelle für Soziale Sicherheit, da diese nicht direkt mit

dem Verfahren vor dem Versicherungsgericht in Zusammenhang stehen. Zudem

dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht lediglich 45 Minuten. Schliesslich

sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro

Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie

beantragt.

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag

von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom

20. Mai 2021 von CHF 6'860.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'971.35 (inkl. Auslagen und

MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 786.20, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 6'860.00 zu

bezahlen.

5. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen

Verhandlung vom 1. Juni 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

6. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 1. Juni 2022 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 1. Juni

2022 sowie der Urkunden 3 - 5 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch