VSBES.2020.86
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
1. Juni 2022Deutsch53 min
Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, diagnostizierte in diesem Zusammenhang im
Source so.ch
K.___
Urteil vom 1. Juni 2022
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Dezember
2018 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1978, zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die damalige Hausärztin der
Beschwerdeführerin, med. pract. B.___, diagnostizierte in diesem Zusammenhang im
undatierten Bericht (Eingang IV-Stelle: 2. April 2019; IV-Nr. 15) eine
psychosoziale Belastung mit einer depressiven Störung, eine Somatisierung, migräniforme
Kopfschmerzen, eine Lumbalgie sowie chronische Rückenschmerzen. Eine angepasste
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin im Rahmen von vier bis sechs Stunden
zumutbar. Sodann holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen
ein.
Mit Vorbescheid vom 10. Mai
2019 (IV-Nr. 18) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei vorgesehen, den
Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente zu verneinen.
Hierauf erhob die Beschwerdeführerin Einwände (IV-Nr. 22) und reichte
weitere medizinische Berichte ein. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Innere
Medizin und Psychiatrie bei der C.___. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom
9. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht aufgrund einer Neurasthenie in
jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.
Schliesslich legte die
Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre Gutachten Dr. med. D.___, Facharzt
Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vor, welcher mit
Bericht vom 30. Januar 2020 (IV-Nr. 43) festhielt, das Gutachten sei nicht
schlüssig. Im gegenwärtigen Stand bestehe bei der Beschwerdeführerin keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Gestützt auf diesen
RAD-Bericht verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2020
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 Beschwerde erheben (A.S. 5 ff.) und
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 17. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der
Beschwerdeführerin ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche
Massnahmen, IV-Rente) bei einem IV-Grad von 100 %, eventuell von mindestens 40 %,
zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: es sei mittels Rückfragen bei der Gutachterstelle, C.___, der
medizinische Sachverhalt ergänzend abzuklären.
c)
Subeventualiter: es sei ein medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben.
3. Es sei eine öffentliche
Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei
die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter
gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
3. Mit Eingabe vom 5.
Juni 2020 (A.S. 33) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom
8. September 2020 (A.S. 52) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden
Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von
sämtlichen Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt.
5. Mit Verfügung vom
26. Oktober 2020 (A.S. 58 ff.) veranlasst das Versicherungsgericht bei Dr. med.
E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], ein
Gerichtsgutachten. Das Gutachten ergeht am 20. Mai 2021 (A.S. 64 ff).
6. Mit Stellungnahmen
vom 21. Juni 2021 (A.S. 125 f.) und 12. Juli 2021 (A.S. 129 f.) lassen sich die
Parteien abschliessend vernehmen.
7. Am 1. Juni 2022 findet
vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind die
Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Die
Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet; ihr
ist denn auch das Erscheinen freigestellt worden.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht die
Berichte von Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
31. Mai 2022 (Urkunde 3), von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und
Unfallchirurgie, vom 17. Mai 2022 (Urkunde 4) sowie von med. pract. H.___,
Innere Medizin, vom 31. Mai 2022 (Urkunde 5) zu den Akten.
Zudem stellt er den Beweisantrag, es sei
bei Dr. med. F.___ ein ergänzender Bericht bezüglich der Traumafolgestörung
einzuholen.
Sodann modifiziert der Rechtsvertreter die
in der Beschwerde vom 6. Mai 2020 gestellten Rechtsbegehren teilweise:
1. Die Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 17. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen IV-Leistungen (beruflichen Massnahmen /
Invalidenrente) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %, zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei ein Gerichtsgutachten mindestens in der internistischen, rheumatologischen,
orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und psychiatrischen
Fachrichtung einzuholen.
c)
Subeventualiter: Die Sache sei zu ergänzenden medizinischen und beruflichen/erwerblichen
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Die Kosten des
Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ seien der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
8. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen
Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin stelle sich
die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die gutachtliche Beurteilung einer
vollen Arbeitsunfähigkeit sei nicht schlüssig ausgefallen, sodass abschliessend
auf die anderslautende Beurteilung durch den RAD abgestellt werden könne,
wonach eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Weiter erachte es die
Beschwerdegegnerin bei feststehenden Befunden als zulässig, dass der Rechtsanwender
abschliessend einem ohne eigene Untersuchungen zustande gekommenen RAD-Bericht
und nicht einem in der Folgenabschätzung anders lautenden C.___-Gutachten
entsprechen dürfe, ohne dass zuvor Rückfragen an die Gutachter erfolgten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016, E. 5.2. mit
Hinweis auf Urteil 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3 und 5.4 (in:
SVR 2009 IV Nr. 56 S. 1 74). Dem sei entgegenzuhalten, dass der RAD-Arzt,
Dr. med. D.___, am 30. Januar 2020 die gutachtlich gestellte Diagnose
einer Neurasthenie als «keineswegs überzeugend» erachtet habe. Ausserdem
bestreite der Nicht-Psychiater Dr. med. D.___, dass eine Erschöpfung und andere
wesentliche vom psychiatrischen Gutachter erhobene Befunde vorlägen. So meine
Dr. med. D.___, eine Erschöpfung leugnen zu können, indem er auf die
gutachtlichen Feststellungen hinweisen könne, wonach bei der gutachtlichen
Exploration eine «ausgesprochen lebendige Kommunikation» geherrscht habe und
die Versicherte dem Experten «ohne Latenz» geantwortet habe. Damit aber, dies
scheine die Beschwerdegegnerin komplett zu verkennen, könne nicht von einem an
sich feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, der eine
blosse Aktenbeurteilung als genügend erscheinen lassen könnte (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 5.2.1. mit Hinweis auf
Urteil 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1). Bei der RAD-Stellungnahme vom 30.
Januar 2020 handle es sich ausserdem nicht um einen Bericht im Sinne der von
der Beschwerdegegnerin angerufenen Rechtsprechung. Der Verfasser der
Stellungnahme vom 30. Januar 2020 sei Facharzt für Allgemeine Medizin, nicht
aber Facharzt für Psychiatrie. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedürfe es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 f. E. 5.1). Der Beweiswert einer spezialärztlichen Expertise hänge
u.a. davon ab, ob die begutachtende Person über die entsprechende
Fachausbildung verfüge. Deshalb sei für die Eignung einer Ärztin oder eines
Arztes als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender
spezialärztlicher Titel der berichtenden oder zumindest der den Bericht visierenden
Arztperson vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar
2011.
mit Hinweis auf die Urteile 8C_65/2010 und 8C_66/2010 vom 6. September
2010.
E. 3.1, 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Beides sei
vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beschwerdegegnerin resp. deren RAD sodann
geltend mache, die Neurasthenie sei, soweit sie überhaupt als Diagnose
bestätigt werden könnte, ohnehin nicht invalidisierend, verletze sie sämtliche
rechtlichen Vorgaben. Insbesondere habe die IV-Stelle in Verletzung von
Bundesrecht keine Indikatorenprüfung durchgeführt. Dabei seien sämtliche
psychischen Leiden dem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (vgl. BGE 143 V 418). Ausserdem sei dem Gutachten klar voller Beweiswert zuzuerkennen.
Der Gutachter Dr. med. I.___ lege nämlich überzeugend dar, dass die anhaltende
Erschöpfungssymptomatik vor dem Hintergrund der besonderen innerpsychischen
Struktur als Neurasthenie betrachtet werden könne. Die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei ebenso schlüssig dargelegt und stehe in Übereinstimmung zu
den mittels Mini-ICF APP Rating festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen
der Proaktivität und Spontanaktivitäten sowie Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit. Es sei auch dargelegt worden, dass und warum ein
Therapieerfolg sich erst mittel- bis langfristig positiv auf das Leistungsvermögen
auszuwirken vermöge. Es handle sich insgesamt um sorgfältige, nachvollziehbare
und überzeugende gutachtliche Ausführungen. Sollte durch das Gericht weiterer
Klärungsbedarf bestehen, so wäre dieser primär durch Rückfragen an die
Gutachter der C.___ zu beantworten. Die Gutachter seien ausserdem bereits aus
Gründen des rechtlichen Gehörs der Versicherten und des
Untersuchungsgrundsatzes durch das Gericht aufzufordern, zum RAD-Bericht vom
30.
Januar 2020 Stellung zu beziehen. Dies insbesondere mit Blick auf die
Behauptung des RAD-Arztes Dr. med. D.___, wonach die Psychomotorik der
Versicherten nicht auf eine Erschöpfung hindeute.
Sodann führte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 1. Juni 2022 ergänzend aus, es bestünden im vorliegenden Fall
verschiedene Probleme. In somatischer Hinsicht bestehe keine taugliche
Beweisgrundlage. Zudem liege von der Hausärztin keine brauchbare
Berichterstattung vor. Damit lägen lediglich Spuren auf somatische Probleme
vor. Es gebe aber in den Akten diverse Hinweise auf relevante somatische
Einschränkungen vor. Die diagnostizierten degenerativen Rückenbeschwerden seien
nicht erst aktuell aufgetreten, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen zu
tätigen seien. Es reiche aus, dass das Schmerzleiden mindestens teilweise durch
objektivierbare Beschwerden erklärt werden könne. Falls diese nicht somatisch
nachgewiesen werden könnten, wäre stattdessen aus psychiatrischer Sicht das
Vorliegen einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung zu prüfen. Ein weiteres
Problem sei die Erschöpfung der Beschwerdeführerin. Das Erschöpfungssyndrom sei
durch einen Neurologen diagnostiziert worden. Dieses sei jedoch im Gutachten
von Dr. med. E.___ nicht widerlegt worden. Sie habe sich dazu nicht geäussert
und schon gar nicht retrospektiv. Zudem sei Dr. med. J.___ von der C.___ davon
ausgegangen, dass das Chronic Fatigue Syndrom (CFS) nicht im Bereich der
Psychiatrie liege und habe stattdessen die neurologisch gestellte Diagnose als
korrekt bezeichnet. Die typischen Kriterien lägen bei der Beschwerdeführerin
denn auch vor. Weder die Neurasthenie noch das CFS seien durch das Gutachten
des Gerichts beweiswertig widerlegt worden. Deshalb seien neurologische
Abklärungen zu tätigen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass
ungeachtet der Einschätzung der Administrativgutachter keine medizinische
Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die
bisherige Arbeit als Serviceangestellte, wie auch sämtlich andere Tätigkeiten,
seien der Beschwerdeführerin somit weiterhin zumutbar (vgl. RAD-Stellungnahme
vom 30. Januar 2020). Es liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes
vor. Wenn es allein um die Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gehe, sei es zulässig, dass die IV-Stelle –
wie hier geschehen – der RAD-Stellungnahme und nicht dem in der
Folgenabschätzung anderslautenden Gutachten entspreche (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_342/2016 vom 8. August 2016 E. 5). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im
Administrativgutachten sei im Hinblick auf die gestellten strukturellen und
funktionell-klinischen Diagnosen nicht schlüssig ausgefallen. Der RAD habe zu
Recht erkannt, dass die rechtlich gebotenen Anforderungen an eine schlüssige
und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit im Sinne der
Rechtsprechung (BGE 140 V 193) nicht erfüllt seien, und sei damit seiner
gesetzlichen Aufgabe gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG nachgekommen. Auf
die Stellungnahme des RAD vom 30. Januar 2020 könne abgestellt werden, da
sie in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sei, in der
Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchte und die
gezogenen Schlussfolgerungen wohlbegründet seien (BGE 125 V 351 E. 3a).
Überdies liege ein lückenloser Befund vor, sodass die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rücke. Es schade
deshalb nicht, dass der RAD die versicherte Person nicht persönlich untersucht
habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_822/2017 vom 19. Februar 2018 E.
4.1.1-2 und 9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.
Strittig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht der K.___ vom 19.
Dezember 2014 (IV-Nr. 12) wurde die Verdachtsdiagnose einer leichten
depressiven Störung, DD Anpassungsstörung in Rahmen der Trennung, gestellt. Sie
berichte, sie befinde sich in einer schwierigen Lebenssituation, sie sei seit
vier Monaten von ihrem Freund getrennt und es gehe ihr psychisch nicht gut. Vor
zwei Monaten habe sie ihre Arbeit als Verkäuferin selbständig gekündigt. Sie
habe drei Kinder, die ältere Tochter sei nur am Wochenende bei ihr, die beiden
anderen Kinder lebten ganz bei ihr. Sie habe einen sehr guten Kontakt zu den
Kindern, sei jedoch manchmal überfordert. Sie könne sich nicht konzentrieren,
nicht schlafen, habe ständig kreisende Gedanken im Kopf, sie sehe müde aus und
fühle sich auch müde.
5.2
Mit Bericht vom 12. September
2016.
(IV-Nr. 15, S. 8) diagnostizierte Prof. Dr. med. L.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychosozial schwierige Situation
durch multiple Stressoren. Der Psychiater nannte folgende psychosoziale
Faktoren: Unklarer Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin mit Androhung der
Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland; alleinerziehende Mutter von drei
Kindern; sozial isoliert; Traurigkeit, Somatisierung mit Kopfdruck und
Schlafstörungen sowie Gewichtsverlust. Die aus Marokko stammende
Beschwerdeführerin habe ihre Eltern früh verloren. Sie habe wenig Kontakt zu
Verwandten in Marokko. Ihr zweiter Ehemann sei gewalttätig gewesen und habe sie
vor den Kindern geschlagen.
5.3
Dr. med. M.___, Fachärztin für
Neurologie FMH, stellte in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2017 (IV-Nr. 15,
S. 6) folgende Diagnose:
Häufige migräniforme Kopfscherzen
mit/bei
-
Triggerfaktoren:
· Sehr schlechte Nachtschlafqualität
· ängstlich rasch überforderte
Persönlichkeitsstruktur
· Wetterwechsel
· Licht- und Lärmtriggerung
· unzureichende Trinkmenge
· hypotone Blutdruckwerte
5.4
Im Notfallbericht des N.___ vom
22.
November 2018 (IV-Nr. 10) wurde ein akutes Thoracovertebralsyndrom
diagnostiziert und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 22. bis
25.
November 2018 attestiert.
5.5
Med.
pract. B.___, diagnostizierte im undatierten Bericht (Eingang IV-Stelle: 2.
April 2019; IV-Nr. 15) eine psychosoziale Belastung mit einer depressiven
Störung, eine Somatisierung, migräniforme Kopfschmerzen, eine Lumbalgie sowie
chronische Rückenschmerzen. Eine angepasste Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin im Rahmen von vier bis sechs Stunden zumutbar.
5.6
Mit Bericht vom 14. Juni 2019
(IV-Nr. 26) hielt med. pract. B.___ fest, der Allgemeinzustand der
Beschwerdeführerin habe sich in den letzten zwei Wochen ziemlich verschlechtert.
Aktuell warte sie auf ein Aufgebot der Psychosomatik Abteilung im O.___ sowie
von Dr. med. P.___ (Psychiatrie) in […]. Aufgrund ihrer aktuellen
psychosozialen Belastungssituation und dem allgemeinen gesundheitlichen Zustand
(mit deutlicher Verschlechterung) komme zurzeit eine Arbeitsfähigkeit überhaupt
nicht in Frage.
5.7
Dr. med. Q.___, Oberarzt, O.___,
Universitätsklinik für Neurologie, Psychosomatische Medizin, stellte in seinem
Bericht vom 27. Juni 2019 (IV-Nr. 30, S. 4) folgende Diagnosen:
1.
Chronisches Erschöpfungssyndrom
(Chronic-Fatigue-Syndrom)
2.
Depressive
Episode, DD i.R. von Diagnose 1
Mit ihrer langjährigen und vielfältigen
Symptomatik erfülle die Beschwerdeführerin alle Kriterien für ein
Chronic-Fatigue-Sydnrom. Typisch dabei seien – neben der Müdigkeit und der raschen
Erschöpfbarkeit – die Schlafstörungen, die belastungsabhängigen Schmerzen mit
langer Erholungszeit, die kognitiven Störungen sowie die vegetativen Symptome. Regelhaft
fänden sich chronische Stressoren. Bei der Beschwerdeführerin seien dies die
seit Jahren anhaltenden psychosozialen Belastungen, verschärft noch durch die
anhaltenden gesundheitlichen Störungen.
5.8
Im bidisziplinären Gutachten der
C.___ vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.1) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Neurasthenie ICD-10 F48.0
-
Migräniforme Kopfschmerzen
-
Neigung zu Hypotonie
-
Neigung zu Obstipation
(anamnestisch unauffällige Panendoskopie)
-
Hyperlipidämie,
kontrollbedürftig
-
Hypervitaminose B12,
kontrollbedürftig
-
Unklare CK-Erhöhung,
kontrollbedürftig
Aus psychiatrischer Sicht sei eine
Neurasthenie zu diagnostizieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die
Versicherte aus psychiatrischer Sicht nicht für eine Arbeit im ersten
Arbeitsmarkt geeignet. Dies gelte sowohl für die angestammte Tätigkeit wie auch
für jede bildungsentsprechende Verweistätigkeit. Durch entsprechende und
geeignete Therapie sollte aber mittel- bis langfristig wieder eine
Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Vorbehalten blieben weitere
medizinische, vorwiegend somatische Abklärungen und die Aufgleisung einer
intensiven psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie. Aus
allgemeininternistischer Sicht bestünden migräniforme Kopfschmerzen, eine
Neigung zur Hypotonie, eine Neigung zur Obstipation, eine Hyperlipidämie, eine
Hypervitaminose B12 sowie eine unklare CK-Erhöhung, kontrollbedürftig. Aus
streng allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte voll arbeitsfähig.
5.9
Mit Stellungnahme vom 30. Januar
2020.
(IV-Nr. 45) führte Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH,
RAD, aus, die Diagnose einer Neurasthenie sei keineswegs überzeugend, und deren
Auswirkungen seien es noch weniger, weil die Beurteilung des Gutachters vor
allem auf subjektiven Angaben beruhe; das Krankheitsgefühl der Versicherten sei
ausgeprägt, die Psychomotorik habe aber nicht auf Erschöpfung hingedeutet
(«ausgesprochen lebendige Kommunikation, sie antwortete ohne Latenz ...»).
Diese Äusserung werde durch die Beschreibung des Psycho-Status bestätigt, wie
ebenfalls die Beobachtung im Erstgespräch der IV-Stelle (s. Intake-Bericht). Es
bestünden Hinweise für eine Diskrepanz zwischen den subjektiven und den
objektiven Faktoren; die Schwierigkeiten in der psychosozialen Situation seien
erheblich. Somit könne man schlussfolgern, dass gegenwärtig kein
invalidisierender Gesundheitsschaden dokumentiert werde. Der Gutachter habe
eine konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen;
bisher habe die Versicherte eigentlich nur sporadische Behandlungsversuche
Dispositiv
unternommen. Demnach sei das Gutachten nicht schlüssig.
Im gegenwärtigen Stand bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. Der RAD-Psychiater sei zu dieser abschliessenden
Stellungnahme einbezogen worden.
6. Nachfolgend ist der
Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens der C.___ vom 9. Dezember 2019
zu prüfen:
6.1 Im internistischen
Teilgutachten der C.___ (IV-Nr. 37.1) wurde ausgeführt, objektiv zeige sich aus
allgemeininternistischer Sicht eine 41-jährige Versicherte in ordentlichem
Allgemeinzustand. 170 cm gross, 60 kg schwer, BMI 21, normosom.
Sauerstoffsättigung in Ruhe 98 %. Bewusstseinsklar und allseits
orientiert. Afebril. Lymphknotenstationen kursorisch unauffällig. Blutdruck
115/70 mmHg, Puls 61/min, regelmässig. Unauffällige Herzlungenauskultation ohne
pathologische Nebengeräusche bei kardiopulmonaler Kompensation. Karotiden
beidseits unauffällig. Keine Zyanose. Keine Ödeme. Unauffällige periphere
Durchblutung. Abdomen weich und indolent mit unauffälliger Palpation.
Darmgeräusche normal. Keine Gefässgeräusche. Keine Hepatosplenomegalie.
Nierenlogen beidseits indolent. Schilddrüse palpatorisch unauffällig.
Laborchemisch zeige sich eine grenzwertige Leukozytose mit Neutrophilie,
kontrollbedürftig, ein leicht erniedrigtes korrigiertes Kalzium, ebenfalls
kontrollbedürftig, eine CK-Erhöhung, ebenfalls kontrollbedürftig sowie eine
kontrollbedürftige Hyperlipidämie. Zudem habe man eine Hypervitaminose B12
gefunden, welche ebenfalls kontrolliert werden sollte. Der TSH-Wert sei
referenzwertig bei klinisch euthyreoter Stoffwechsellage. Der CDT-Wert sei
negativ und spreche gegen einen erhöhten Äthylkonsum in den vergangenen Wochen
und Monaten. In der klinischen Chemie finde man ein unauffälliges CRP, ein
normales Ferritin, referenzwertige Leber- und Nieren-Parameter sowie eine
normale LDH. Auch sei die Blutsenkungsreaktion normal. Es bestehe keine Anämie.
Im durchgeführten Urin-Drogen-Screening finde man durchwegs negative Werte für
Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine, Cannabis, Kokain, Opiate sowie
Äthylalkohol. Inwieweit die vereinzelten erhöhten Labor-Parameter insbesondere
die CK-Erhöhung sowie die Hypervitaminose B12 zu werten seien, bleibe im Rahmen
dieses Gutachtens offen, respektive könne nicht beantwortet werden. Aus
allgemeininternistischer Sicht könnten migräniforme Kopfschmerzen sowie eine Neigung
zur Hypotonie diagnostiziert werden. Ferner bestehe eine Neigung zur
Obstipation, eine Panendoskopie sei anamnestisch unauffällig. Daneben bestünden
wie bereits unter Laborbefunden erwähnt eine Hyperlipidämie, eine
Hypervitaminose B12 sowie eine unklare CK-Erhöhung. Alle diese pathologischen
Laborwerte seien kontrollbedürftig und im Verlaufe eventuell auch
abklärungsbedürftig. Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen vermag sodann
die gutachterliche Schlussfolgerung zu überzeugen, wonach zum gegenwärtigen
Zeitpunkt aus streng allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe. Somit kann auf das internistische Teilgutachten der C.___
abgestellt werden.
6.2
6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der C.___ (IV-Nr. 37.3) führte der Gutachter aus, die Datenlage bei der
Versicherten sei ungenügend. Man wisse namentlich nicht, wie der Unfall im
Vorschulalter abgelaufen sei und aus welchem soziokulturellen Umfeld sie stamme.
Bei der Anamneseerhebung habe er, Dr. med. I.___, versucht, diese Fakten
zu vertiefen, was aber nur sehr unvollständig gelungen sei. Sie habe zum
Beispiel pauschal angegeben, dass Marokko schon damals ein zivilisiertes, den
mitteleuropäischen Verhältnissen vergleichbares Land gewesen sei, ohne dass sie
diese Beschreibung habe veranschaulichen können. Sie habe darauf hingewiesen,
dass Frauen schon damals emanzipiert gewesen seien und sie über ihr Schicksal
selbst habe entscheiden können. Erstaunlich sei dann das Unfallereignis. Eine
vollständig amputierte Extremität in Nordafrika mit einer heute erkennbaren
vollständigen Funktion des Organs wieder herzustellen, sei kaum vorstellbar. Im
internistischen Status seien bemerkenswerterweise keine großen Narben am Bein
beschrieben worden; was ja sicher auffallen müsste, wenn das Bein wirklich
vollständig amputiert und wieder angenäht worden wäre. Auf der psychologischen
Ebene seien die exakten chirurgischen Gegebenheiten gar nicht entscheidend. Die
Versicherte habe den Unfall als schwerwiegendes Trauma in Erinnerung. Heute
liessen sich aber die eindeutigen Symptome einer posttraumatischen Störung
nicht nachweisen. Es fehlten die Flashbacks, es sei keine andauernde
Übererregbarkeit nachweisbar und auch Konfrontationen mit verletzten Personen
führten nicht zu übermässigen emotionalen Reaktionen. Sehr wichtig scheine
aber, dass sie später immer wieder «Mikrotraumen» erlebt habe, die nicht die
Schwere von Ereignissen gehabt hätten, wie sie Voraussetzung für eine
posttraumatische Belastungsstörung seien. Sie sei immer wieder gedemütigt
worden, gekränkt, enttäuscht. Ihre Hoffnungen auf Geborgenheit hätten sich nie
erfüllt und sie habe sich von allen Menschen verlassen gefühlt. Die Mutter sei
verstorben, die Auswanderung sei wenig früher erfolgt, der Ehemann habe sich
auf eine Beziehung zur späteren Stiefmutter eingelassen und habe die
Versicherte vernachlässigt. Die Geschwister hätten sich abgewandt. Sie habe
betont, nie wirklich ein Gefühl der Verliebtheit oder der Liebe erlebt zu haben
und dadurch von ihrer ganzen Existenz, von den erreichten Zielen enttäuscht zu
sein. Das Chronic-Fatigue-Syndrom liege nach der ICD-Klassifikation nicht im
Bereich der Psychiatrie und der Neurologe habe innerhalb seines Fachgebiets, in
dem in den Akten vorhandenen Bericht vom 27. Juni 2019 die Problematik
perfekt zusammengefasst. Seine Einschätzung könne hier bestätigt werden. Die
Beschwerden dauerten mehr als sechs Monate, seien nicht lebenslang vorhanden,
sie seien nicht das Ergebnis einer aktuellen Beanspruchung und Ruhe habe zu
keinen Verbesserungen geführt. Das Aktivitätenniveau im ganzen Alltag sei substanziell
reduziert und es liessen sich keine organischen Ursachen finden. Die
psychiatrische Diagnose der Neurasthenie lasse sich mit den praktisch
identischen Beurteilungskriterien bestätigen. Die vermehrte Müdigkeit nach
geringen Anstrengungen, die fehlenden Erholungsmöglichkeiten seien wesentliche
Aspekte der Neurasthenie. Die Arbeitsleistungen, die Effektivität hätten wie
gefordert bei der Bewältigung täglicher Aufgaben massiv abgenommen und wie
gefordert beschreibe die Versicherte die Ermüdbarkeit als unangenehmes
Eindringen, Ablenken der Assoziationen und Erinnerungen. Die körperliche
Schwäche, Schmerzen gehörten typischerweise zur Neurasthenie und bei der
Beschwerdeführerin seien diese Teile schon über Jahrzehnte nachweisbar. Die
Diagnose der Neurasthenie müsse damit zwingend gestellt werden. In den Akten
würden auch Ängste beschrieben, die die Beschwerdeführerin in der
gutachterlichen Untersuchung allerdings nicht so prononciert angegeben habe.
Eine eigenständige Angststörung könne nicht diagnostiziert werden. Die
Punktzahl des Mini-ICF's belege die Einschränkungen im Alltag. Im Zeitpunkt der
Untersuchung liege keine verwertbare Fähigkeit vor, die in der freien
Wirtschaft eine Lohnarbeit ermöglichen würde. Durch Trainings parallel zu einer
konsequenten Therapie sollte mittel- und langfristig aber eine Lohnarbeit
wieder möglich werden. Sie habe zuletzt im Gastgewerbe in wechselnden
Funktionen gearbeitet und dort seien Chancen zum Wiedereinstieg sicher auch
realistisch.
6.2.2 Bezüglich der vorgehenden
psychiatrischen Beurteilung ist festzuhalten, dass sowohl die Neurasthenie
(ICD-10: F48.0) wie das Chronic-Fatigue-Syndrom (CFS) (G93.3) zu den
Krankheitsbildern gehören, die dadurch gekennzeichnet sind, dass ihre
funktionellen Auswirkungen qualitativ und quantitativ ungewiss sind. So hielt
denn auch der psychiatrische Gutachter fest, die psychiatrische Diagnose der
Neurasthenie lasse sich mit den praktisch identischen Beurteilungskriterien wie
die Diagnose des Chronic-Fatigue-Syndroms bestätigen (s. E. II. 6.2.1 hiervor).
Bei dieser Ausgangslage bedarf es einer besonderen Prüfung, ob die
Einschränkung der Leistungsfähigkeit in dem von Gesetzes wegen (Art. 6 ff.
ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) erforderlichen kausalen Zusammenhang mit den in Frage
stehenden Gesundheitsschäden steht. Dabei geht es zunächst um die (auf
medizinischem Fundament beruhenden) Tatfragen, ob ein solcher
Gesundheitsschaden hinreichend erstellt ist und wie weit ein solcher für die
funktionellen Ausfälle verantwortlich ist, sowie anschliessend um die Rechtsfrage,
ob die Folgen des festgestellten Leidens eine invalidisierende Wirkung haben
(Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2013 vom 25. September 2013 E. 4.1).
6.2.2.1 Gemäss dem Urteil des
Bundesgerichts 8C_841/2016 vom 30. November 2017 sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen:
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg
oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bezüglich des Kriteriums «Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde» hielt der psychiatrische Gutachter fest, die
vermehrte Müdigkeit nach geringen Anstrengungen und die fehlenden
Erholungsmöglichkeiten seien wesentliche Aspekte der Neurasthenie. Die Arbeitsleistungen,
die Effektivität hätten wie gefordert bei der Bewältigung täglicher Aufgaben
massiv abgenommen und wie gefordert beschreibe die Beschwerdeführerin die
Ermüdbarkeit als unangenehmes Eindringen, Ablenken der Assoziationen und
Erinnerungen. Die körperliche Schwäche, Schmerzen gehörten typischerweise zur Neurasthenie
und bei der Beschwerdeführerin seien diese Teile schon über Jahrzehnte
nachweisbar. Die Diagnose der Neurasthenie müsse damit zwingend gestellt werden
(IV-Nr. 37.3 S. 6 Ziff. 7.1).
Bezüglich des Behandlungs- und
Eingliederungserfolgs oder -resistenz der diagnoserelevanten Befunde führte der
psychiatrische Gutachter aus, mit einer therapeutischen Perspektive, ohne
Berücksichtigung der rechtlichen und versicherungstechnischen Voraussetzungen
müsste die Beschwerdeführerin mit Programmen zur Strukturierung der Woche, zur
Zielfindung in der Therapie unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin habe
überzeugend geäussert, dass sie zu Anstrengungen in dieser Richtung gewillt sei
und nach dem Wegzug der ältesten Tochter dürfte es im Haushalt auch Entlastung
geben. Arbeitsabklärungen, Arbeitsversuche im geschützten Rahmen seien damit
anzustreben, um der Beschwerdeführerin auch wieder einen Selbstwert zu geben
und die noch vorhandenen Ressourcen zu mobilisieren. Die Beschwerdeführerin
beschreibe Schlafstörungen fast schon über Jahrzehnte und hier erscheine eine
Abklärung in einem spezifischen Schlaflabor mit Objektivierung des
Schlafverhaltens und daraus abgeleiteten Therapievorschlägen sinnvoll. Durch
die aufgezeigten Massnahmen dürfte sich aber eine wesentliche Verbesserung in
den nächsten Monaten ergeben, sodass eine Neubeurteilung zum Beispiel in ein
bis zwei Jahren aus psychiatrischer Sicht zu empfehlen sei (IV-Nr. 37.3 S. 6 f.
Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin stehe aktuell in psychiatrischer Behandlung
(IV-Nr. 37.3 S. 5 Ziff. 5). Es könne fast nur durch die Besonderheiten ihrer
Persönlichkeit erklärt werden, dass sie mehr als ein Jahr einen
Psychotherapeuten habe suchen müssen. Diese Besonderheiten erklärten sich durch
ihre Persönlichkeitseigenschaften. Behandlungserfolge würden dadurch natürlich
sehr erschwert. Die aktuelle Psychotherapie befinde sich in der Aufbauphase und
man könne hoffen, dass dort eine andauernde Verbindlichkeit erreicht werden könne.
Die Beschwerdeführerin habe denn auch in der Vergangenheit immer wieder eine
Therapie in Anspruch genommen, allerdings habe sie diese immer wieder
abgebrochen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter hätten die bisherigen
Behandlungsmassnahmen zu keinem nachhaltigen Erfolg geführt (IV-Nr. 37.3 S. 6
Ziff. 7.2).
Bezüglich allfälliger Komorbiditäten und
Wechselwirkungen äusserte sich der psychiatrische Gutachter nicht. Er hält zwar
fest, die körperliche Schwäche, Schmerzen gehörten typischerweise zur
Neurasthenie und bei der Beschwerdeführerin seien diese Teile schon über
Jahrzehnte nachweisbar [IV-Nr. 37.3 S. 6 Ziff. 7.1]), er gibt aber nicht an,
inwiefern die Kopfschmerzen (oder die Schlafprobleme), über welche die
Beschwerdeführerin seit Jahren schon klagt, die Neurasthenie unter Umständen
beeinflussen. Dem Gutachten ist einzig zu entnehmen, dass die finanzielle
Situation im Zusammenhang mit dem (mindestens angedeuteten) sozialen Rückzug
stehen dürfte. Die Beschwerdeführerin selber hält fest, ihre Beschwerden würden
durch die psychischen Probleme verstärkt und umgekehrt (IV-Nr. 37.1 S. 7 Ziff.
3.1 unten). Der allgemeine Stress und ihre Beschwerden hätten sie krank
gemacht. Die Enttäuschungen hätten sie belastet, psychisch krank gemacht,
letztlich zu Schlafproblemen geführt. Sie müsse viel grübeln, sei multipel
verletzt worden, alles gehe auf die Seele, sie habe Vieles in sich
hineingefressen. Die Enttäuschungen und der Stress hätten zu einer
Abwärtsspirale geführt (IV-Nr. 37.1 S. 9 Ziff. 3.2.2 oben).
Zum Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
ist dem psychiatrische Teilgutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei
im Denken ausgeprägt Defizit orientiert, ohne attraktive Lebensperspektive. Sie
weise etwas sensitive Züge auf. Ein Gefühl, immer benachteiligt worden zu sein
und immer zu kurz zu kommen, sei nachweisbar (IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3).
Die Beschwerdeführerin sei immer wieder gedemütigt, gekränkt und enttäuscht
worden. Ihre Hoffnungen auf Geborgenheit hätten sich nie erfüllt und sie fühle
sich von allen Menschen verlassen. Die Beschwerdeführerin habe betont, nie
wirklich ein Gefühl der Verliebtheit oder der Liebe erlebt zu haben und dadurch
von ihrer ganzen Existenz, von den erreichten Zielen enttäuscht zu sein (IV-Nr.
37.3 S. 5 unten). Weiter hält der Gutachter fest, das Krankheitsgefühl bei der
Beschwerdeführerin sei sehr ausgeprägt (IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3 unten).
Zum «sozialen Kontext» ist dem
psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, die Beschwerdeführerin sei als
siebtes von neun Kindern in Marokko aufgewachsen und ca. 1996 / 1997
nach Deutschland ausgewandert. Ihre Brüder seien alle nach Marokko
zurückgekehrt. Die Beziehung zu ihnen sei schwierig gewesen, sie hätten sich
nicht um ihr Wohlergehen gekümmert und sich ihren Familien gewidmet. Ähnlich
seien die Beziehungen zu ihren vier Schwestern gewesen. Diese stünden unter
einem intensiven Einfluss ihrer Ehemänner, würden von denen kontrolliert und
auch telefonische Kontakte zu ihnen seien nur schwer möglich. Bereits in
Marokko sei die Mutter krank gewesen und es sei absehbar gewesen, dass sie
sterben werde. Nach ihrem Tod habe sich der Vater auf eine zweite Ehe
eingelassen. Mit dieser Partnerin sei sie nie zurechtgekommen und der Kontakt
sei abgebrochen. Im Übrigen habe sie der Vater nie wirklich unterstützt, habe
sich nie für ihr Wohlergehen interessiert. Damit habe sie mit einem kurzen
Zeitabstand ihr marokkanisches Umfeld und die Mutter verloren, ohne dass ein
vollwertiger Ersatz dafür möglich gewesen sei. Sie habe sich sehr alleine und
nicht unterstützt gefühlt. Ihr zweiter Ehemann sei spielsüchtig gewesen. Sie
habe die Kinder betreut, habe seine Abwesenheiten und den Geldmangel ertragen
müssen. Er habe sie misshandelt und geringgeschätzt, auch sexuell bedrängt. Es
sei dann zur Scheidung gekommen. Nach der zweiten Ehe hätten die Schmerzen
begonnen resp. alles habe sich verschlechtert. Sie habe zunehmend
Schlafprobleme bekommen, Nacken- und Kopfschmerzen und Depressionen. Sowohl bei
der ersten als auch bei der zweiten Ehe habe sie sich ohne Liebe auf eine
Zweckbeziehung eingelassen.
Zur Kategorie «gleichmässige
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen»
ist dem psychiatrischen Teilgutachten zu entnehmen, ohne Haushaltsabklärung vor
Ort könnten detaillierte Fragen zur Haushaltsführung kaum verlässlich
beantwortet werden. Nach der Beschreibung müsse der Gutachter annehmen, dass
das Leistungsvermögen starken Schwankungen unterworfen sei, dass aber in der
Regel alle Handlungen im Haushalt viel mehr Zeit beanspruchten als üblich und
in diesem Sinne von einer deutlichen Reduktion auszugehen sei. Aufgrund des
bisherigen Verlaufs, beurteile er nach der Situation am Tag seiner Untersuchung
die Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft als arbeitsunfähig (IV-Nr. 37.3
S. 6 f. Ziff. 7.2). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt im Gastgewerbe in
wechselnden Funktionen gearbeitet, wo Chancen zum Wiedereinstieg sicher auch
realistisch seien. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe auch für
Verweistätigkeiten Gültigkeit (IV-Nr. 37.3 S. 7 Ziff. 8). Der psychiatrische
Gutachter hält fest, die Punktzahl des Mini-ICF’s (21) belege die
Einschränkungen im Alltag (IV-Nr. 37.3 S. 6 Ziff. 7.1). Der psychiatrische
Gutachter erachtete die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Bereich
«Proaktivität und Spontanaktivität», wozu u.a. Hobbys, Erholungsaktivitäten,
Sport etc. gehören, als erheblich ausgeprägt (IV-Nr. 37.4 S. 2 Ziff. 6). Eine
erhebliche Beeinträchtigung stellte der Gutachter zudem im Bereich
«Widerstands- und Durchhaltefähigkeit» fest (Ziff. 7). Sämtliche übrigen
Bereiche wurden mit einer mässig ausgeprägten, einer leicht ausgeprägten oder
ohne Beeinträchtigung qualifiziert.
Bezüglich des Kriteriums «behandlungs-
und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist dem Gutachten zu
entnehmen, die Beschwerdeführerin stehe in psychotherapeutischer Behandlung,
welche wöchentlich stattfinde, nehme wöchentlich Physiotherapie in Anspruch und
monatlich finde bei ihrer Hausärztin eine Konsultation statt, gelegentlich auch
nur eine Telefonkonsultation. Die medikamentöse Therapie sei unklar. Der
internistische Gutachter hält dazu ergänzend fest, der Leidensdruck der
Beschwerdeführerin sei gut spürbar. Aus allgemeininternistischer Sicht ergäben
sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation oder Verdeutlichung. Es ergäben
sich auch keine sonstigen Inkonsistenzen im Vergleich zur Aktenlage. Dies wurde
vom psychiatrischen Gutachter bestätigt.
6.2.2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass
das psychiatrische Teilgutachten der C.___ nicht genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind. Zudem nimmt der psychiatrische
Gutachter nicht konkret dazu Stellung, wie sich die Diagnose der Neurasthenie
auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Auch lassen sich der Beschwerdeschilderung
der Beschwerdeführerin die für die Neurasthenie erforderlichen Kriterien nicht
in dieser Deutlichkeit und in dieser Gesamtheit entnehmen, wie dies der
psychiatrische Gutachter vorstehend festhält. Hinzu kommt, dass gewisse Feststellungen
mit einer Neurasthenie nur schwer oder gar nicht vereinbar sind. So wird im
Gutachten etwa beschrieben, es habe sich eine ausgesprochen lebendige
Kommunikation ergeben. Die Beschwerdeführerin habe ohne Latenz geantwortet und
sei im Gespräch allzeit voll präsent gewesen (IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.1). Die
Aufmerksamkeit sei immer voll dagewesen. Subjektiv habe die Beschwerdeführerin
Gedächtnisstörungen angegeben, diese seien aber höchstens in Ansätzen zu
objektivieren gewesen und kaum über das Altersübliche hinausgegangen. Über
weite Abschnitte habe die Beschwerdeführerin ausgesprochen lebendig gewirkt,
ausdrucksstark argumentiert. Im Gegensatz zur geltend gemachten Müdigkeit sei
in der Gesprächssituation der Antrieb und die Psychomotorik ausgeprägt gewesen
(IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3). Insgesamt hat der psychiatrische Gutachter bei
der Beschwerdeführerin keine Müdigkeit wahrgenommen, sondern diese lediglich
aus ihrer Schilderung übernommen («Nach ihren Angaben bestehe die Erschöpfung
bereits früh morgens und auch nach einigen Stunden Schlaf. […]. Die
Schlafstörungen beschrieb sie als massiv, sie könne weder einschlafen noch
durchschlafen und die Nachtruhe übersteige selten wenige Stunden. Der Schlaf
sei nie erholsam, die Müdigkeit persistiere» [IV-Nr. 37.3 S. 4 Ziff. 4.3
unten]). Mehrmals wird erwähnt, die Beschwerdeführerin leide seit Längerem
unter Ein- und Durchschlafproblemen. Diese sind jedoch bis dato nicht abgeklärt
worden. Deutlich wird ausserdem, dass bei der Beschwerdeführerin bereits seit
Jahren sehr viele psychosoziale Belastungsfaktoren bestehen, die sich auf ihren
Gesundheitszustand auswirken (vgl. IV-Nr. 37.1 S. 10 Ziff. 3.2.6 unten). Sodann
fasst der Gutachter bezüglich des Komplexes «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
seine Feststellungen zwar im Rahmen der Untersuchungsbefunde und der
medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung zusammen, er setzt
diese aber nicht in den Zusammenhang mit der gestellten Diagnose bzw. äussert
sich nicht dazu, inwiefern die Persönlichkeitszüge die diagnostizierte
Neurasthenie beeinflussen könnten. Auch im Bereich «sozialer Kontext»
beschränkt sich der Gutachter darauf, seine Feststellungen im Gutachten
wiederzugeben, und verzichtet darauf, diese zu werten. Eine Beurteilung der
Ressourcen findet kaum statt. Zu den Einschränkungen im Erwerbsleben und im
Alltag (Haushalt, Freizeit etc.) äussert sich der Gutachter ebenfalls nicht
konkret. Der psychiatrische Gutachter verweist einzig auf den Mini-ICF. Dieser
ist aber sehr pauschal gehalten. Die konkreten Einschränkungen des
Aktivitätenniveaus lassen sich somit nicht eindeutig feststellen.
Zusammenfassend lassen sich somit
gestützt auf die vorgehende Indikatorenprüfung weder die Diagnose einer
Neurasthenie noch eines Chronic-Fatigue-Syndroms in nachvollziehbarer Weise
bestätigen. Zudem erweist sich das psychiatrische Teilgutachten der C.___ im
Lichte der Indikatorenprüfung nicht als genügend beweiswertig, als dass darauf
abgestellt werden könnte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es auch nicht
zielführend, – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – die Gutachter durch
das Gericht aufzufordern, zum RAD-Bericht vom 30. Januar 2020 Stellung zu
beziehen. Demnach ist dieser Antrag abzuweisen. Es stellt sich somit des
Weiteren die Frage, ob der Sachverhalt auch ohne dieses Teilgutachten
abschliessend beurteilt werden kann, so wie dies die Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung vom 17. März 2020 gemacht hat. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdegegnerin kann – anders als in dem von der Beschwerdegegnerin
genannten Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2016 vom 8. August 2016 – nicht von
feststehenden Befunden gesprochen werden, nachdem der psychiatrische Gutachter
– wie vorgehend ausgeführt – hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin abgestellt hat. Es besteht aus psychiatrischer Sicht
weiterhin ein medizinisch begründeter Abklärungsbedarf und es geht nicht einzig
und allein um die Folgenabschätzung der diagnostizierten Leiden hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit. Die RAD-Stellungnahme vom 30. Januar 2020 reicht diesbezüglich
nicht aus, zumal diese nicht von einem psychiatrischen Facharzt, sondern von
einem Allgemeinmediziner verfasst wurde, auch wenn im RAD-Bericht festgehalten
wurde, es sei ein psychiatrischer RAD-Arzt beigezogen worden. Zudem erachtete
der internistische RAD-Arzt nicht nur die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit, sondern auch die Diagnose einer Neurasthenie als nicht
überzeugend, weshalb schon aus diesem Grund nicht von einer feststehenden
Befundlage gesprochen werden kann. Im Übrigen reichen die Ausführungen in der
RAD-Stellungnahme vom 30. Januar 2020 in beweismässiger Hinsicht nicht aus, um
alleine gestützt darauf davon auszugehen, bei der Beschwerdeführerin liege in
psychiatrischer Hinsicht keine Arbeitsunfähigkeit vor. Zudem sind die Vorakten
in psychiatrischer Hinsicht zu spärlich, als alleine gestützt darauf eine
Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen werden könnte. Das Versicherungsgericht
kam deshalb nicht umhin, weitere Abklärungen in Form eines psychiatrischen
Gerichtsgutachtens zu veranlassen.
7. Aufgrund der genannten
Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei Dr. med. E.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein gerichtliches
Obergutachten veranlasst. Das Gutachten vom 20. Mai 2021 (A.S. 63 ff.)
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von
einer unabhängigen Fachärztin, welche die Beschwerdeführerin eingehend
untersucht und die Vorakten studiert hat. Weiter ist zu prüfen, ob das
Gutachten auch den übrigen beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.1
7.1.1 Im Gutachten wurden folgende
Diagnosen gestellt:
-
Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen, misstrauischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73)
-
Anamnestisch Status nach
depressiven Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.20/F43.21)
Sodann begründete die Gutachterin die
gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der aktuellen Begutachtung
lasse sich bei der Explorandin eine auffällige Persönlichkeitsstruktur im Sinne
einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen, misstrauischen und
histrionischen Zügen feststellen. Diese Wesenszüge äusserten sich vor allem in
sozialen Stress- oder Drucksituationen mit Stimmungsschwankungen und impulsiven
Gefühlsausbrüchen, teils traurig-verzweifelt, teils wütend, teils
kindlich-euphorisch, daneben mit einem misstrauisch-nachtragendem
Interaktionsstil und gelegentlich mit dramatisch-überzogenen Verhaltensweisen.
Es stelle sich die Frage, ob diese Persönlichkeitszüge in ihrer Gesamtheit so
stark ausgeprägt seien, dass sie als kombinierte Persönlichkeitsstörung zu
beurteilen seien. Wenn man den Lebens- und Krankheitsverlauf analysiere, seien
bei der Explorandin von Kindheit an eine Reihe erheblicher sozialer
Schwierigkeiten festzustellen; Beeinträchtigung der schulischen Entwicklung in
Marokko durch häufige Fehlzeiten, wohl kein offizieller Schulabschluss:
15-jährig Verlust der familiären Hauptbezugsperson (Mutter), ohne dass der
Vater oder andere Angehörige diesen kompensiert hätten; Entwurzelungsgefühle
und sprachlich kulturelle Hürden als junge Migrantin in Deutschland; keine
Berufsausbildung, sondern lediglich angelernte Service-Tätigkeit; Gewalterfahrung
durch den deutlich älteren Ehemann mit folgender Scheidung und Leben als
alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern; soziale Integrationsprobleme
in der Schweiz; erneute Gewalterfahrung in der zweiten Ehe mit rascher
Trennung/Scheidung; Fremdplatzierung der beiden älteren Kinder, zeitweise
schwierige Zusammenarbeit mit Kinderbeiständen/KESB; zuletzt problematische
Beziehungen mit neuen Partnern bzw. Kolleginnen; unklarer Aufenthaltsstatus mit
Angst vor Abschiebung. Bei Frau A.___ habe sich ab der Kindheit eine Neigung
gezeigt, als Reaktion auf die genannten vielfältigen sozialen Probleme
depressive und psychosomatische Beschwerden (z.B. Kopfschmerzen,
Schlafstörungen, Schwindel, Schmerzen) zu entwickeln. Allerdings seien die
psychopathologische Symptomatik und der resultierende Leidensdruck nie stark
genug gewesen, als dass sie eine konsequente fachspezifische Behandlung
(ambulant oder stationär) in Anspruch genommen hätte. Aus psychiatrischer Sicht
sei die Explorandin zwar prinzipiell misstrauisch gegenüber
fachärztlich-therapeutischer Hilfe eingestellt, andererseits habe sie doch ein
belastbares Vertrauensverhältnis zur Hausärztin med. pract. B.___ aufbauen und
ca. sieben Jahre in deren Behandlung bleiben können. Somit erscheine die
Beschwerdeführerin grundsätzlich durchaus in der Lage, sich eine Therapiestelle
zu suchen und längerfristig mit einer Fachperson zusammenzuarbeiten. Die
Explorandin habe weder in der Vergangenheit noch aktuell eine gravierende
Psychopathologie im Sinne von schweren Depressionen oder von selbstschädigenden
oder fremdgefährlichen Verhaltensweisen gezeigt, wie sie bei Personen mit einer
manifesten Persönlichkeitsstörung oftmals aufträten. Dementsprechend sei es bei
ihr nie zu freiwilligen oder per fürsorgerischer Unterbringung verfügten
stationär-psychiatrischen Behandlungen gekommen. Gesamthaft stünden die
sozialen Schwierigkeiten bei der Explorandin – zweifache Migration mit
schwieriger Integration, geringe familiäre Unterstützung, zwei gescheiterte
Ehen, dauerhafte Fremdplatzierung der zwei älteren Kinder – im Vergleich zu den
gesundheitlichen Beschwerden ganz im Vordergrund. Ihre
Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne akzentuierter emotional instabiler,
misstrauischer und histrionischer Züge erschwerten es der Explorandin immer
wieder, mit diesen sozialen Herausforderungen zielführend und konstruktiv
umzugehen und lebensprägende Entscheidungen ausreichend zu überdenken, anstatt
impulsiv zu handeln und sich hierdurch in schwierige Situationen zu
manövrieren. So habe sich die Explorandin beispielsweise recht dysfunktional
verhalten, als sie kurzfristig, ohne Vorbereitungen in Bezug auf das zukünftige
soziale Umfeld, ihre stabile Situation in Deutschland aufgegeben habe und in
die Schweiz gezogen sei und dann mit erheblichen Integrationsproblemen habe
kämpfen müssen. Weitere Beispiele beträfen das Eingehen und Aufrechterhalten
von Ehebeziehungen trotz vorgängig erkennbarer Problemfelder und die «Flucht»
ins deutsche Frauenhaus, als sie sich von der KESB unter Druck gesetzt gefühlt
habe. Andererseits sei bei der Beschwerdeführerin aber keine so schwer
ausgeprägte Persönlichkeitspathologie zu erkennen, die es ihr verunmöglicht
hätte, den sozialen Herausforderungen angemessener und konstruktiver zu
begegnen. Sie habe sich beispielsweise zwischen dem 25. und 30. Lebensjahr
sozial und psychisch gut stabilisieren können und habe gute Fortschritte im
Bereich der Integration in Deutschland und ihrer persönlichen Entwicklung
gemacht. Als sich in der Schweiz aufgrund erneuter Migration bzw.
Partnerschaftsproblemen wiederum eine psychische Beschwerdesymptomatik mit
depressiven Reaktionen und psychosomatischen Symptomen entwickelt habe, wäre es
ihr möglich und zumutbar gewesen, die jahrelang von der Hausärztin empfohlene
psychotherapeutische Hilfestellung anzunehmen, so wie sie auch soziale
Unterstützung durch die entsprechenden Behörden in Deutschland und der Schweiz habe
organisieren und annehmen können. Durch die wiederholten Konflikte und
zwischenmenschlichen Enttäuschungen sei die Explorandin an die Grenzen ihrer
emotionalen Belastbarkeit gekommen. Ihre Ressourcen und Widerstandskraft seien
geschwunden, so dass sich depressive und psychosomatische Beschwerden
(Schwindel, Schmerzen, Schlafstörungen) verstärkt hätten und sie ab November
2018 einen Erschöpfungszustand entwickelt habe, der auch von den Vorgutachtern
bei deren Untersuchungen im September 2019 habe festgestellt werden können. Im
Untersuchungszeitraum der jetzigen Begutachtung (November / Dezember 2020) habe
sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich deutlich stabilisiert gezeigt. Sie
habe besser schlafen können als zuvor und habe zwar noch unter Gefühlen von
Müdigkeit und Erschöpfung gelitten, die jedoch im Tagesablauf nicht dazu
geführt hätten, dass sie im Haushalt oder bei der Betreuung der jüngsten
Tochter bzw. im Kontakt mit den älteren Kindern relevant beeinträchtigt gewesen
sei. Somit habe sich die Explorandin auch ohne die empfohlenen konsequenten
ärztlich-therapeutischen und sozial integrativen Massnahmen psychisch stabilisiert.
Des Weiteren setzte sich die Gutachterin in überzeugender Weise mit den in den
Vorakten gestellten Diagnosen auseinander: Die im Vorgutachten von 9. Dezember 2019
diagnostizierte Neurasthenie (ICD-10: F48.0) sei aus Sicht der Referentin nicht
zu bestätigen. Die Neurasthenie beschreibe Menschen, die von ihrer Grundanlage,
d.h. konstitutionell wenig belastbar und unabhängig von den an sie gestellten sozialen
Anforderungen übermässig psychophysisch ermüdbar seien. Bei der Explorandin
gebe es keine Hinweise dafür, dass sie von Jugend an eine solche psychische
Grundverfassung gehabt habe. Erst im Rahmen und in der Folge massiver sozialer
Probleme, die sie vor allem auch aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht
konstruktiv habe lösen können, sondern im Gegenteil durch ihr dysfunktionales
Verhalten noch vergrössert habe, hätten ihre psychophysischen Kräfte nachgelassen.
Sie habe nicht mehr nur mit leichten depressiven Verstimmungen und psychosomatischen
Symptomen, sondern schliesslich auch mit einem längeren Erschöpfungszustand
reagiert. Bei der Beschwerdeführerin seien also andere gesundheitliche
Probleme, d.h. eine überdauernde Persönlichkeitsakzentuierung und eine Neigung
zu depressiven Anpassungsstörungen, vorhanden, in deren Gefolge nur zeitweise
und als Sekundärsymptom eine Erschöpfungssymptomatik auftrete. Zusammengefasst
seien bei der Explorandin für die Vergangenheit depressive Reaktionen auf soziale
Stressoren im Sinne kürzerer und längerer depressiver Anpassungsstörungen (ICD-10:
F43.20/F43.21) auf dem Boden einer Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen,
misstrauischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73) zu diagnostizieren. Für
das Vorliegen anderer Krankheits- und Störungsbilder aus dem psychiatrischen
Fachgebiet fänden sich bei der Explorandin im Längs- und Querschnitt keine
Anhaltspunkte. Insbesondere nicht für eine Persönlichkeitsstörung, da die
diagnostischen Eingangskriterien wie dargestellt nicht erfüllt seien. Laut
ICD-10-Klassifikation sei eine Persönlichkeitsakzentuierung nicht als Diagnose
zu betrachten, wie dies bei einer Persönlichkeitsstörung der Fall sei, sondern
sie werde der Kategorie Z, also «Problemen mit Bezug auf die Lebensbewältigung»
zugeordnet. Eine Persönlichkeitsakzentuierung sei somit oftmals durchaus ein
Problem für den Betroffenen und/oder sein Umfeld und könne bei entsprechendem
Leidensdruck zur Inanspruchnahme von Beratung oder Behandlung führen. Sie sei
aber keine psychische Störung vom Rang einer anerkannten Diagnose nach dem
massgeblichen Klassifikationssystem der ICD-10. Auch gebe es keine
ausreichenden Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin jemals unter depressiven
Krankheitsphasen vom Ausprägungsgrad einer depressiven Episode (F32) gelitten
habe. Soweit die Explorandin sich von Fachpersonen untersuchen und selten
(kurzzeitig) habe begleiten lassen, sei eine depressive Anpassungsstörung (als
Reaktion auf soziale Stressoren wie Partnertrennung, Liebeskummer, Konflikte
mit Kolleginnen, Arbeitslosigkeit und Angst vor Ausweisung) diagnostiziert worden
(Ambulanz [...] 12/2014) oder es sei nur eine psychosozial schwierige Situation
durch multiple Stressoren ohne psychiatrische Diagnose festgestellt worden
(Prof. L.___ 09/2016). Dann wieder sei eine Mischung aus einer depressiven und Erschöpfungssymptomatik
(O.___ 06/2019) oder eine chronisch konstitutionelle Erschöpfbarkeit im Sinne
einer Neurasthenie (Gutachten C.___ 12/2019) diagnostiziert worden. Wegen der
fehlenden Inanspruchnahme einer längeren therapeutischen Begleitung könne die
Dauer der jeweiligen depressiven Reaktionen/Zustände nicht beurteilt werden,
auf Basis der vorhandenen Berichte sei von teils kürzeren (unter einem Monat),
teils längeren (bis zu zwei Jahren) depressiven Anpassungsstörungen auszugehen.
Gestützt auf diese schlüssigen
Ausführungen vermag schliesslich auch die gutachterliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach die Explorandin aus psychiatrischer
Sicht keine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit im angestammten
Tätigkeitsbereich als Serviceangestellte aufweise. Es seien ihr neun Stunden
Arbeitstätigkeit pro Tag in einem 100%-Pensum zumutbar, wobei sie zu 100 %
leistungsfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht entspreche die Tätigkeit einer
angestellten Servicekraft einer leidensadaptierten Tätigkeit, wobei die
Explorandin gemäss ihrer Persönlichkeitsstruktur in kleineren, familiär
geführten Betrieben bzw. in überschaubaren Teams ohne ausgeprägte Hierarchie
bzw. Mitarbeiterfluktuation ihre Ressourcen optimal nutzen könne. Auch in
anderen Bereichen (z.B. Verkauf) sei die Explorandin voll einsetzbar (neun
Stunden Arbeitstätigkeit pro Tag in einem 100%-Pensum mit 100 %
Leistungsfähigkeit). Dies optimalerweise in kleineren Betrieben bzw. Läden, in
denen sie nicht mit besonderen sozialen Herausforderungen (z.B.
Kundenbetreuung/-dienst mit Reklamationen oder Leitungsfunktion mit
Personalverantwortung) konfrontiert sei. Aus psychiatrischer Sicht weise die
Explorandin zudem keine quantitativen (zeitlichen) oder qualitativen Einschränkungen
in der Verrichtung der Haushaltstätigkeiten auf. Wie die Gutachterin des
Weiteren zu Recht darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei der
diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen,
misstrauischen und histrionischen Zügen (ICD-10: Z73) um eine sogenannte
Z-Diagnose, welche selbst nicht unter den Begriff der
invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung fällt
(Urteile des Bundesgerichts 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 5.4,
9C_894/2015 vom 25. April 2016 E. 5.1), womit die gutachterliche
Beurteilung der vollen Arbeitsfähigkeit ebenfalls gestützt wird. Im Lichte
dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise
verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E.
7.1 S. 429).
7.1.2 Schliesslich ist der Beweiswert
der gutachterlichen Verlaufsbeurteilung der Arbeitsfähigkeit zu prüfen.
Diesbezüglich führte die Gutachterhin aus, von Ende November 2018 an sei die
Explorandin wegen psychischer und somatischer Beschwerden (Depression, Angst,
Schlafstörung, Migräne, Fussschmerzen rechts) sowie psychosozialer Belastung an
der letzten Arbeitsstelle von der Hausärztin nachvollziehbar als vollständig
arbeitsunfähig beurteilt worden. Ab spätestens 2. April 2019 habe laut
Hausärztin bei Depression/Somatisierung und anhaltender psychosozialer
Belastung wieder eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (vier bis sechs Stunden
täglich) bestanden. Ab 14. Juni 2019 sei die Hausärztin wegen psychosozialer
Belastung und verschlechterten Allgemeinzustands (und bei geplanten
psychiatrisch psychosomatischen Abklärungen) von einer vollständig fehlenden
Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ab 28.
Juni 2019 Konsultationen bei Dr. P.___ wahrgenommen, der von Krisen
(Liebeskummer), aber auch zwischenzeitlich deutlicher subjektiver Besserung
berichtet habe, so dass aus Sicht der Referentin damals durchaus eine
Teilarbeitsfähigkeit (ca. 50 %) bei der Explorandin vorgelegen habe. Im
September 2019 sei gutachterlich ein Erschöpfungszustand dokumentiert worden,
jedoch sei aus dem damals erhobenen Befund keine vollständige Arbeitsunfähigkeit
abzuleiten. Ab ca. 1. August 2020 sei die Beschwerdeführerin nicht
mehr in kontinuierlicher hausärztlicher Behandlung gestanden (Weggang ihrer
Hausärztin med. pract. B.___). Ab diesem Zeitpunkt, sicher ab 25. November 2020
(erster Untersuchungstermin bei der Referentin) sei bei der Explorandin von
überdauernden Persönlichkeitsauffälligkeiten, aber keiner für die
Arbeitsfähigkeit relevanten Psychopathologie auszugehen. Zusammengefasst sei
aus gutachterlicher Sicht von 28. November 2018 bis maximal 2. April 2019 eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit und anschliessend bis maximal 1. August 2020
von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seither bestehe bei der
Beschwerdeführerin aus gutachterlicher Sicht eine volle berufliche
Leistungsfähigkeit.
Wie von der Beschwerdegegnerin mit
Stellungnahme vom 12. Juli 2021 bezüglich der gutachterlichen
Verlaufsbeurteilung zurecht gerügt wurde, kann auf diese rückblickende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der psychiatrischen Gutachterin nicht
abgestellt werden, wie nachfolgend darzulegen ist. So stützt sich die
Gutachterin bei ihrer Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit
grossenteils auf die durch die damalige Hausärztin, med. pract. B.___,
attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Med. pract. B.___ verfügt als praktische
Ärztin aber über keinen psychiatrischen Facharzttitel, so dass den von ihr aus
psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten bereits aus diesem
Grund nur verminderter Beweiswert zugemessen werden kann. Hinzukommt, dass der
Beschwerdeführerin in den Vorakten von keinem psychiatrischen Behandler eine
verminderte Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist. Dies wird zudem durch die
von der Gutachterin anlässlich der Begutachtung mit den damaligen
psychiatrischen Behandlern geführten Telefongespräche (S. 32 ff. des
Gutachtens) bestätigt. Weder Prof. Dr. med. L.___, noch Dr. med. P.___ stellen
rückblickend eine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die noch
im Bericht der K.___, vom 19. Dezember 2014 gestellte Verdachtsdiagnose
einer leichten depressiven Störung, DD Anpassungsstörung in Rahmen der
Trennung, wurde später von keinem psychiatrischen Behandler mehr gestellt. Im
Lichte dieser Ausführungen kann eine relevante Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auch rückblickend nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründet werden. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verwaltung – und im
Streitfall das Gericht – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen
genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die
ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit
unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite
zu eigen machen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der
Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281
E. 5.2.1 S. 306 f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen). Schliesslich
ist anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze
Beurteilung ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Gerichtsgutachten ist
denn auch in allen anderen wesentlichen Belangen beweiswertig und es kann –
abgesehen von der rückblickenden gutachterlichen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
7.1.3 Am Beweiswert des
Gerichtsgutachtens vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin nichts zu
ändern, wonach sich die Gutachterin, Dr. med. E.___, auf Seite 52 ihres
Gutachtens zu invalidisierenden somatischen Leiden geäussert habe, zu denen sie
aber abschliessend mangels Fachkompetenz nicht Stellung beziehen dürfe. Es
handle sich um die orthopädischen, die neurologischen (Kopfschmerzen, Migräne)
und schlafmedizinischen Aspekte der Krankheitsgeschichte. Somit sei ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Dem ist
entgegenzuhalten, dass die Gutachterin keine fachfremde Beurteilung vorgenommen
hat, sondern sich auf S. 52 des Gutachtens lediglich im Rahmen der
Indikatorenprüfung – auf welche nach dem hiervor Gesagten aber verzichtet
werden kann – beim Kriterium «Komorbiditäten» unter anderem zu den somatischen
Beschwerden der Beschwerdeführerin äusserte. Dies ist denn auch nicht zu
beanstanden, da, wie das Bundesgericht in BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 festgehalten
hat, bei der Indikatorenprüfung beim Kriterium «Komorbidität» die bisherigen
Kriterien «psychiatrische Komorbidität» und «körperliche Begleiterkrankungen»
zu einem einheitlichen Indikator zusammenzufassen sind und demnach eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge psychischen Störung
zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen vorzunehmen ist.
Es ist im Übrigen nicht nachvollziehbar,
weshalb ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst werden sollte, nachdem auf
das beweiswertige Gutachten von Dr. med. E.___ abgestellt werden kann und aus
neurologischer und schlafmedizinischer Sicht kein weiterer Abklärungsbedarf
gegeben ist, zumal der somatische Sachverhalt bereits im Gutachten der C.___
vom 9. Dezember 2019 beweiswertig abgeklärt wurde (s. E. II. 6.1. hiervor). Daran
vermögen auch die anlässlich der Verhandlung vom 1. Juni 2022 eingereichten
Arztberichte (Urkunden 3 - 5) nichts zu ändern. Diesbezüglich ist vorweg darauf
hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung –
vorliegend 6. Mai 2020 – in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze
der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f.
E. 2d). Somit haben die mit Bericht von Dr. med. G.___ vom 17. Mai 2020
(Urkunde 4) – und damit mehr als zwei Jahre nach Erlass der angefochtenen
Verfügung – neu gestellten Diagnosen (Tendinitis der Mm Glutaeus-Sehnen rechts,
Skoliose und LWS Hyperlordose) vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Das
Gleiche gilt sodann auch hinsichtlich des Berichts von Dr. med. H.___ vom 31.
Mai 2022 (Urkunde 5), worin neu eine «Mitte Oktober 2021» erlittene Teilruptur
des medialen Kollateralbandes des rechten Knies, eine Cervikalgie an der
Schulter sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne diagnostiziert wird. Schliesslich
machte der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 1.
Juni 2022 geltend, es liessen sich aus dem Bericht von Dr. med. F.___,
Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie, vom 31. Mai 2022 (Urkunde 3)
auch gewisse Schlüsse auf den Sachverhalt vor Erlass der Verfügung ziehen. So
werde darin festgehalten, es bestehe eine gewisse traumatische Problematik.
Diese stehe im Zusammenhang mit Zwangsverheiratung sowie Missbrauch, auch in
der Jugend. Es sei deshalb bei Dr. med. F.___ ein ergänzender Bericht
einzuholen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung erwähnte Missbrauch in der Jugend
im Bericht von Dr. med. F.___ nicht erwähnt wird. Es wird lediglich eine
Posttraumatische Belastungsstörung als Verdachtsdiagnose «in der Abklärung»
gestellt. Dies reicht jedoch weder aus, um den Beweiswert des Gutachtens von
Dr. med. Korthals Altes vom 20. Mai 2021 zu vermindern, noch erscheinen
deswegen neue psychiatrische Abklärungen in Form eines Ergänzungsberichts von
Dr. med. F.___ oder eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens notwendig. Die
angesprochene, vermutete Missbrauchsthematik ist im Übrigen bereits im
Protokoll über das im Januar 2019 durchgeführte Intake-Gespräch erwähnt (IV-Nr.
9) und kann als den psychiatrischen Gutachtern bekannt vorausgesetzt werden. Im
Rahmen der Exploration fanden sich jedoch weder im psychiatrischen
Teilgutachten der C.___ noch im Gerichtsgutachten von Dr. med. E.___
Hinweise auf Traumatas in der Jugend bzw. während der beiden gescheiterten Ehen.
So wurde im Gutachten der C.___ vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 37.1)
festgehalten, es bestünden keine Hinweise für psychische oder physische
Traumatas in Kindheit und Jugend und Dr. med. E.___ führte in ihrem Gutachten
vom 20. Mai 2021 aus, insgesamt würde die Explorandin ihre Kindheit und
Jugend bis auf den Unfall und seine Folgen als relativ positiv beurteilen.
Somit sind die von der
Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge, es sei bei Dr. med. F.___ ein
ergänzender Bericht bezüglich der Traumafolgestörung einzuholen, sowie, es sei
ein Gerichtsgutachten mindestens in der internistischen, rheumatologischen,
orthopädischen, neurologischen, schlafmedizinischen und psychiatrischen
Fachrichtung zu veranlassen, abzuweisen.
8. Da die Beschwerdeführerin in
ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, ist ihr die Selbsteingliederung
zumutbar, weshalb der Anspruch auf berufliche Mass-nahmen ohne Weiteres zu
verneinen ist.
9. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2020
verneint hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4.
hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit
unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt
die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Vertreter der Beschwerdeführerin
hat am 25. August 2021 und 1. Juni 2022 je eine Kostennote eingereicht, worin
er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'424.35 geltend macht. Der Stundenansatz
beträgt aufgrund des Kreisschreibens Nr. 1 der Gerichtsverwaltungskommission
des Kantons Solothurn vom 18. September 2006 seit 1. Oktober 2006
bzw. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT) CHF 180.00. In Anbetracht von
Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF
2'971.35 festzusetzen (14.6 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen von
CHF 130.90 und MwSt), zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 786.20 (Differenz zum vollen Honorar [14.6 x CHF 230.00 +
Auslagen + MwSt. = CHF 3'757.55; - CHF 2'971.35 = CHF 786.20]), wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 230.00 festgesetzt (vgl.
§ 160 Abs. 2 GT), wenn wie vorliegend keine Honorarvereinbarung mit der
Klientin vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz vereinbart worden ist.
Andernfalls wäre das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, die sich zur Höhe
des Stundenansatzes nicht äussern konnte, verletzt.
Der Unterschied zu den eingereichten
Kostennoten ergibt sich einerseits daraus, dass für die unentgeltliche
Rechtspflege, wie vorgehend festgehalten, ein Stundenansatz von CHF 180.00 gilt.
Andererseits sind verschiedene der geltend gemachten Positionen zu streichen:
Mehrere Positionen stellen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopien an die
Klientin, Einreichen der Kostennote), der bereits im Stundenansatz enthalten
ist und nicht gesondert entschädigt wird. Ebenso nicht zu entschädigen sind
sämtliche Aufwände und Auslagen bezüglich der Korrespondenzen mit den Sozialen
Diensten und der Fachstelle für Soziale Sicherheit, da diese nicht direkt mit
dem Verfahren vor dem Versicherungsgericht in Zusammenhang stehen. Zudem
dauerte die Verhandlung vor Versicherungsgericht lediglich 45 Minuten. Schliesslich
sind Kopien pro Stück nur mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Zudem beträgt der Ansatz für die Vergütung von Fahrtspesen CHF 0.70 pro
Kilometer (§ 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit. a GAV) und nicht CHF 1.00, wie
beantragt.
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten einen Betrag
von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E.___ vom
20. Mai 2021 von CHF 6'860.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'971.35 (inkl. Auslagen und
MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 786.20, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von Dr. med. E.___ von CHF 6'860.00 zu
bezahlen.
5. Je eine Kopie des Protokolls der öffentlichen
Verhandlung vom 1. Juni 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
6. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 1. Juni 2022 eingereichten ergänzenden Kostennote vom 1. Juni
2022 sowie der Urkunden 3 - 5 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch