VSBES.2020.87
Invalidenrente
2. März 2022Deutsch112 min
eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert. Mit Verfügung
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, hier
vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 24. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1968 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. März 2009 unter
Hinweis auf einen Sehnenabriss am Oberarm erstmals zum Bezug von Leistungen bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Austrittsbericht des B.___ vom 26.
November 2008 (IV-Nr. 7.3, S. 4) wurde in diesem Zusammenhang unter anderem
eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert. Mit Verfügung
vom 3. September 2009 (IV-Nr. 18) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch
des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
1.2 Am 18. März 2011 meldete sich
der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
an (IV-Nr. 20). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er
Bandscheibenvorfälle, Rücken, Knie, Schulter, Tinnitus sowie eine chronische
Nebenhöhlenentzündung an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (IV-Nr. 32)
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde
festgehalten, gemäss den Abklärungen bestehe bei adaptierter Belastung in der
bisherigen Tätigkeit in der eigenen Firma keine erhebliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit. Auch Verweistätigkeiten mit geringer Rückenbelastung wären zu
100 % zumutbar. Betriebsinterne Prüfungen bezüglich strategischer
Umgestaltung der Arbeitsaufgaben seien im Gange. Sollten diese scheitern und
eine andere Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden müssen, so könne
allenfalls ein neues Gesuch für berufliche Massnahmen eingereicht werden.
Aktuell seien berufliche Massnahmen nicht notwendig. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 21. Januar 2016 meldete sich
der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen bei der
Invalidenversicherung an. Er gab an, er leide an Knie-, Schulter-, Nasen-,
Ohren- und Rückenbeschwerden (IV-Nr. 33.1). Mit Vorbescheid vom 29. Januar
2016 (IV-Nr. 34) teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, sie werde vor-aussichtlich
nicht auf das neue Leistungsbegehren eintreten. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen
Einwände erhoben und weitere Unterlagen eingereicht hatte (IV-Nr. 35, 41),
veranlasste die Beschwerdegegnerin jedoch berufliche Massnahmen und holte
schliesslich bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten
in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie,
Neurologie sowie Neuropsychologie ein. Das Gutachten wurde am 28. Juli
2018 erstattet (IV-Nr. 161.2). In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht über eine ambulante Beurteilung durch Dr. med. D.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Oktober 2018 ein (IV-Nr. 188).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der
Begutachtungsstelle C.___ vom 5. Februar 2019 (IV-Nr. 195) ein. Anschliessend
stellte sie dem Beschwerdeführer – nach Einholung einer Stellungnahme von Dr.
med. E.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD)
vom 15. Februar 2019 (IV-Nr. 198) – mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019
(IV-Nr. 199) in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen
und eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 12.
Juni 2019 Einwände erheben (IV-Nr. 204) und einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und
Alterspsychotherapie, vom 30. Mai 2019 (IV-Nr. 204 S. 11 ff.)
sowie einen Arbeitsvertrag vom 30. April 2019 (IV-Nr. 204 S. 14)
einreichen. In der Folge wurden unter anderem Berichte des B.___, Memory
Clinic, vom 13. Juni 2019 über eine Neurologische und Neuropsychologische
Untersuchung sowie eine MR-Untersuchung des Neurocraniums vom 13. Juni
2019 (IV-Nr. 207 S. 5 ff.) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie und
Innere Medizin FMH, vom 11. Oktober 2019 über eine pneumologische und
schlafmedizinische Verlaufskontrolle (IV-Nr. 207 S. 3 f.) zu den Akten gegeben.
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme der RAD-Ärztin
Dr. med. H.___ vom 13. Januar 2020 ein (IV-Nr. 209). Anschliessend
entschied sie mit Verfügung vom 24. März 2020 im Sinne des Vorbescheids und
lehnte es ab, weitere Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder einer
Invalidenrente zu erbringen (IV-Nr. 213; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (A.S. 6 ff.) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die angefochtene Verfügung vom 24. März
2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente
auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 24.
März 2020 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche des
Beschwerdeführers nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und
Einholung eines verwaltungsexternen Obergutachtens neu zu befinden.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Mit der Beschwerdeschrift werden ein
Austrittsbericht der I.___ vom 25. April 2020 und ein Verlaufsbericht der
Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___, vom 29. April 2020 eingereicht.
3. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020
(A.S. 28 f.) lässt der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik J.___,
Schlafmedizin, vom 18. Juni 2020 auflegen.
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 9. Juli 2020 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und
schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).
5. Im weiteren Verlauf holt das
Versicherungsgericht von Amtes wegen Unterlagen der K.___ über die dort – während
des Aufenthalts in der I.___ – durchgeführte neuropsychologische Abklärung ein.
Der Bericht über die dortige testdiagnostische Untersuchung (A.S. 43 f.) wird
den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur Kenntnis
zugestellt (A.S. 45).
6. Mit Verfügung vom 24. März 2021
(A.S. 54) wird bei Dr. med. L.___ (Innere Medizin, Fallführung), Dr. med. M.___
(Psychiatrie), M. Sc. N.___ und Prof. O.___ (Neuropsychologie), Dr. med. P.___
(Schlafmedizin) und Prof. Q.___ (Hals-Nasen-Ohren; HNO), alle von der R.___
Begutachtung, ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht
am 14. Dezember 2021 (A.S. 59 ff.).
7. Mit Stellungnahmen vom 18.
Januar 2022 und 7. Februar 2022 lassen sich die Parteien dazu abschliessend
vernehmen.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben
nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft
gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;
Dispositiv
sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs.
1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.
1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Einem durch den Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist nach der Rechtsprechung
voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 365 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweis).
4.3 Rechtsprechungsgemäss bildet der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 24. März 2020 – in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gutachter der C.___ hätten
in der interdisziplinären Beurteilung ausgeführt, er könne sowohl im
Bettenfachgeschäft als auch als Angestellter bei der Firma S.___ 8,5 Stunden
pro Tag arbeiten; möglich seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten.
Dabei sei unter anderem auch davon ausgegangen worden, dass im
Bettenfachgeschäft nur in geringem Umfang schwere Arbeiten anfielen (vgl. interdisziplinäre
Begutachtung, S. 7). Dies entspreche jedoch so nicht den Tatsachen. Laut
der Beurteilung des ehemaligen Arbeitgebers seien die im Rahmen der dortigen
Tätigkeit ausgeführten Arbeiten zu 90 % handwerklicher und nur zu
10 % administrativer Art. Zu den konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers
hätten unter anderem die Vornahme von Reparaturen, die Annahme und
Kommissionierung von Waren, die Vornahme von Umzügen mit schweren Lasten, die
Spezialanfertigung von Bettgestellen sowie das Be- und Entladen von Fahrzeugen
gehört. Daher könne entgegen der gutachterlichen Annahme gerade nicht davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit in
seinem angestammten Beruf uneingeschränkt möglich sei. In Kenntnis der
tatsächlichen Tätigkeit im Bettenfachgeschäft sei evident, dass der
Beschwerdeführer diese nicht mehr ausüben könne. Im Weiteren sei selbst für die
physisch einfachere Tätigkeit bei der Firma S.___ keine volle
Leistungsfähigkeit gegeben. Dies bestätige auch die Arbeitgeberin, wie deren
Schreiben vom 23. Oktober 2018 entnommen werden könne. Daher könnten die
hiervon abweichenden gutachterlichen Feststellungen nicht nachvollzogen werden.
Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Leistungseinschränkung
von 15 % nur auf die bisherige Tätigkeit im Bettenfachgeschäft und nicht auch
auf eine Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit beziehen solle. Vor dem
Hintergrund, dass es sich bei der Einschränkung um eine solche im kognitiven
Bereich (vermindertes Kurzzeitgedächtnis, Verlangsamung der Auffassung bei
komplexeren Aufgabenstellungen, schnelle Ermüdbarkeit, schlechte Konzentration,
verminderte Lernfähigkeit) handle, müsse vielmehr davon ausgegangen werden,
dass diese sich gerade bei kognitiv anstrengenden Arbeiten wie beispielweise
administrativen Tätigkeiten oder Büroarbeiten mehr auswirke als bei rein
körperlichen oder mechanischen Verrichtungen. Insofern könnten auch hier die
gutachterlichen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Zudem würden die
Voraussetzungen einer angepassten Tätigkeit von den Gutachtern unterschiedlich
definiert. So gehe der neuropsychologische Gutachter davon aus, dass eine
angepasste Tätigkeit kürzere, konzentrativ weniger anspruchsvolle Aufgaben mit
verlängerter Bearbeitungszeit, klaren Instruktionen und dem Einsatz von
Checklisten umfasse (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, S. 10). Er
stelle weiter fest, dass Einschränkungen auch in der angestammten Tätigkeit
bestünden, äussere sich jedoch nicht abschliessend zu der Frage, ob die
tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei S.___ diesen Vorgaben
entspreche und daher als angepasste Tätigkeit qualifiziert werden müsse, oder
ob auch hier ein weiterer Abzug vorgenommen werden müsse. Auch die
interdisziplinäre Beurteilung nehme insoweit keinen Abzug vor. Daher müsse hier
von einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts ausgegangen werden. Gegen
eine volle Leistungsfähigkeit in einer vermeintlich angepassten Tätigkeit wie
derjenigen bei der S.___ AG spreche auch, dass die Arbeitgeberin ebenfalls auf
eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine
Unkonzentriertheit hinweise. Zudem seien die Hörbeeinträchtigungen des
Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Insbesondere höre er
gerade bei Umgebungsgeräuschen sehr wenig und leide unter dem Tinnitus, der das
Hören zusätzlich erschwere. Vom Hörgeräteakustiker sei ihm Anfang 2020 eine
Hörleistung trotz Hörgeräteversorgung von allenfalls noch 65 % bescheinigt
worden. Dennoch sei keine Erkrankung auf allgemeinmedizinisch-internistischem
Gebiet diagnostiziert und es sei die Hörminderung nicht als Diagnose mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben worden, obwohl beispielsweise der
neuropsychologische Gutachter in der klinischen Beobachtung ein auffälliges
Instruktionsverständnis sowie als dessen Ursache die Hörschwierigkeiten
beschreibe (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, S. 7). Auch beim
Jobcoaching seien mehrfach Verständigungsprobleme sowie Schwierigkeiten beim
Verstehen aufgrund der Hörbehinderung beklagt worden (vgl. Bericht T.___ vom
14. Dezember 2018). Insofern müsse von tatsächlich nachteiligen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vonseiten des Hörgeräteakustikers
sei zudem bestätigt worden, dass die Hightech-Hörgeräte an ihre Grenzen
stiessen und hier auch bei einer Anpassung der Einstellungen keine Besserung mehr
erwartet werden könne. Sodann sei dem Beschwerdeführer von der IV mit
Mitteilung vom 29. Mai 2019 nun auch eine Kostengutsprache für ein
Spezialtelefon erteilt worden, was ebenfalls darauf hindeute, dass es tatsächlich
durch die Hörminderung negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gebe. Sodann
sei der Schlafapnoe und der damit verbundenen Müdigkeit keine ausreichende
Beachtung geschenkt worden. Insofern müsse ebenfalls von unzureichenden
gutachterlichen Feststellungen ausgegangen werden. Des Weiteren bestünden hinsichtlich
des psychiatrischen Teilgutachtens erhebliche Bedenken, was die Schlüssigkeit
der darin enthaltenen Feststellungen betreffe. Insbesondere erscheine die
Angabe von Dr. med. U.___, wonach das Medikament Tramadol deutlich unterdosiert
sei, nicht haltbar. Dr. med. D.___ habe hierzu ausgeführt, dass der
Medikamentenspiegel auch von der Metabolisierung abhänge, die individuell
unterschiedlich ausgeprägt sein könne, wobei nie abgeklärt worden sei, welcher
Metabolisierungstyp der Beschwerdeführer sei, sodass vorliegend keine sicheren
Rückschlüsse aus der Medikamentenkonzentration gezogen werden könnten. Auch die
gutachterliche Ablehnung einer psychiatrischen Diagnose und der Verweis auf
rein psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10
F54) sowie der Ausschluss des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung
überzeugten in dieser Form nicht. Insbesondere sei von Dr. med. U.___ hier kein
Bezug zur vorliegenden ADHS hergestellt und vielmehr eine mögliche Aggravation
angenommen worden. Nach den Angaben von Dr. med. D.___ könnten jedoch gerade
auch eine gestörte Körperwahrnehmung sowie ein Überspielen der Schmerzen, das
wie eine Simulation wirke, ein Ausdruck der bestehenden ADHS-Erkrankung sein.
Damit müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer als
psychiatrische Diagnose eine ADHS festgestellt werden könne. Insofern seien die
hiervon abweichenden, gutachterlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar.
Zudem sei im Mai 2019 von der behandelnden Psychiaterin, Prof. Dr. med. F.___,
die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne somatische Symptome
gestellt worden. Auch diese Diagnose könne nicht mit den blanden Diagnosen des
Gutachters in Einklang gebracht werden und lasse deutliche Zweifel an der
Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Feststellungen aufkommen.
Hierzu müsse betont werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 7. Januar bis
zum 18. April 2020 in stationärer Behandlung in der I.___ befunden habe. Es sei
dort die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, einer chronischen Schmerzstörung
sowie einer ADHS im Erwachsenenalter gestellt worden. Zudem sei die
Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erhoben worden.
Da die Diagnose durch eine ausführliche Testung erstellt und erhärtet worden
sei, könnten die hiervon abweichenden gutachterlichen Feststellungen, die das
Vorliegen einer ADHS verneinten, nicht nachvollzogen werden. Im aktuellen
Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 18. Juni 2020 werde als Diagnose
ebenfalls eine schwere ADHS festgehalten, die nach den vorgenommenen
Abklärungen auch als Ursache der Schlafproblematik und der daraus
resultierenden erheblichen Störung der psychomotorischen Vigilanz angesehen
werden müsse. Auch dieser Befund bzw. diese gesundheitliche Entwicklung hätte
bei Verfügungserlass noch berücksichtigt werden müssen, da sie bereits vor
Verfügungserlass eingetreten sei. Durch die Beschwerdegegnerin seien der
stationäre Aufenthalt jedoch nicht berücksichtigt und auch auf das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers hin die angegriffene Verfügung
nicht aufgehoben worden. Zudem sei im psychiatrischen Teilgutachten die
Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt und keine
psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert gestellt worden. Diese Einschätzung
stehe im diametralen Gegensatz zur Einschätzung der behandelnden Ärzte, die den
Beschwerdeführer seit Jahren behandelten und aus vielen Therapiesitzungen kennten.
Von der behandelnden Psychiaterin seien hierzu nochmals ausführliche Testungen
vorgenommen worden, die die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
mit histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen sowie
perfektionistischen Zügen im Ergebnis bestätigt hätten. Somit stehe das
psychiatrische Teilgutachten auch im Widerspruch zu diesen Befunden und
Ergebnissen der Testung. Zudem müsse auch nach Vornahme einer
Indikatorenprüfung von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen
werden. Wenn der RAD sodann in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2020 davon
ausgehe, dass das Tramal abgesetzt worden sei und eine Schmerzbehandlung nur
noch mittels Novalgin vorgenommen werde, so sei dies ebenfalls falsch.
Tatsächlich nehme der Beschwerdeführer täglich 6 – 8 x Novalgin ein und Tramal
ebenfalls, jedoch nur bei Bedarf. Allein mit Novalgin könne nur eine
Schmerzreduktion auf VAS 4-5 erreicht werden, jedoch keine vollständige
Schmerzfreiheit. Die Umstellung von Tramal weg auf Novalgin sei vor allem mit
Blick auf die unter Medikation mit Tramal nicht mehr vorhandene Fahrfähigkeit
vorgenommen worden. Des Weiteren hätte bei Vornahme eines Einkommensvergleichs
angesichts der gutachterlich bestätigten Einschränkungen und des reduzierten
Zumutbarkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden müssen. Nach
der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei ein Abzug vom Tabellenlohn
insbesondere bei einem vorgerückten Alter des Arbeitnehmers, einer bisherigen
beruflichen Tätigkeit einzig im erlernten Berufsbereich sowie einer reduzierten
Leistungsfähigkeit vorzunehmen (vgl. Urt. 9C_236/2014 vom 29. September
2014). Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Vorbescheid nach TA1,
Kompetenzniveau 3, eingeordnet worden sei, so dass vorliegend von ihm in seinem
angestammten Beruf nicht nur einfache Tätigkeiten körperlicher und
handwerklicher Art, sondern darüber hinausgehende Arbeiten im Bürobereich bzw.
komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzten, erwartet worden seien. Insofern erschliesse sich
erst recht nicht, weshalb bei derart komplexen Aufgabenstellungen keine
kognitive Leistungseinschränkung bestehen solle und weshalb es sich bei der
Tätigkeit des Beschwerdeführers vor der oben genannten Beschreibung seiner
Leistungsfähigkeit überhaupt um eine angepasste Tätigkeit handeln solle.
Tatsächlich entspreche die mit komplexen Strukturen und Aufgabenstellungen
verbundene Tätigkeit gerade nicht dem erstellten Zumutbarkeitsprofil, das
ausweislich des neuropsychologischen Gutachtens kürzere, konzentrativ weniger
anspruchsvolle Aufgaben mit verlängerter Bearbeitungszeit, klaren Instruktionen
und dem Einsatz von Checklisten umfassen müsse. Insofern erscheine die Vornahme
eines leidensbedingen Abzugs zwingend notwendig. Es sei von der Rechtsprechung
bereits allein für die Notwendigkeit einer Wechselbelastung ein Abzug von 10 %
vorgenommen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010,
8C_548/2010), ohne dass hier auch bereits eine reduzierte kognitive
Leistungsfähigkeit allgemein sowie die Notwendigkeit von leichten Arbeiten in
rückenschonender Haltung berücksichtigt worden seien. Hinzu komme, dass der
Beschwerdeführer derzeit bereits 51 Jahre alt sei, sodass angesichts des
fortgeschrittenen Alters hier ein höherer als nur 10%iger Abzug gerechtfertigt
erscheine. Sofern ein Einkommensvergleich vorgenommen werde, hätte dann zur
Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das bisherige Einkommen, sondern
auf die Werte nach LSE abgestellt werden müssen. Tatsächlich müsse nach obigen
Darstellungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit nicht mehr tätig sein könne und daher in einer
angepassten Tätigkeit allenfalls nach LSE 2014 TA1 Total Männer
Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von allenfalls CHF 66‘791.00
(CHF 5‘340.00 / Monat hochgerechnet auf 41,7 h Woche)
erzielen könnte. Da der Beschwerdeführer zudem seine Teilzeitstelle bei der V.___
wieder verloren habe, hätte auf die Tabellenwerte nach LSE abgestellt und dabei
dann auf die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, «Total Privater Sektor»,
abgestützt werden müssen (vgl. Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3).
Von der Rechtsprechung sei dabei auch bereits entschieden worden, dass bei
versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich
noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten
könnten, vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten)
Anforderungsniveau 4 auszugehen sei (vgl. Urteil 8C_18712015 vom 20. Mai
2015). Stelle man das Valideneinkommen von CHF 90‘010.00 dem so
ermittelten Invalideneinkommen von CHF 66‘791.00 gegenüber und nehme hierbei
noch einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor, so ergebe sich allenfalls
ausgehend selbst von einer 100%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 53‘432.80, eine
Einkommensdifferenz von CHF 36‘577.20 und ein IV-Grad von 41 %. Nehme man
hingegen eine nur 50%ige Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit
an, wie dies oben postuliert werde, so ergebe sich sogar eine
Einkommensdifferenz von CHF 63‘293.60 und ein IV-Grad von 70 %.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer in einer körperlich geeigneten Tätigkeit eine
uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufweise. Es wäre ihm somit
möglich und zumutbar, weiterhin ein Renten ausschliessendes Einkommen zu
erwirtschaften, würden die Gutachter doch davon sprechen, dass bei
uneingeschränkt möglicher Arbeitszeitpräsenz eine Leistungsfähigkeit von 85 %
sogar in seiner angestammten Tätigkeit bestehe. Damit entspreche der
Invaliditätsgrad maximal dieser Einschränkung von 15 %. Es könne somit auf
einen eigentlichen Einkommensvergleich verzichtet werden. Da der
Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine
Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien nicht (mehr) angezeigt. Mit Blick
auf die RAD-Stellungnahme vom 13. Januar 2020 verfange die Kritik des
Beschwerdeführers am Administrativgutachten nicht. Hinsichtlich Anamnese,
Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der
Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser gutachterliche
Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und
den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Zudem seien die
darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich
gemacht worden. Auf den Bericht könne folglich in Übereinstimmung mit dem RAD
abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Beschwerdeführer sei in seiner
angestammten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. In dieser Konstellation stelle
sich die Frage nach einem allfälligen Tabellenlohnabzug nicht (mehr). Weitere
berufliche Massnahmen seien nicht zielführend, da sich der Beschwerdeführer
nicht im von Seiten der Gutachter attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle. In
diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass er sich eine weitere Erhöhung
seines Pensums beim Trainingsarbeitsplatz nicht zugetraut habe, weshalb diese
Eingliederungsmassnahme habe beendet werden müssen. Auch bei einer
Erwerbseinbusse von 20 % wäre zufolge (teilweise) fehlender subjektiver
Eingliederungsbereitschaft kein Anspruch auf weitere berufliche
Eingliederungsmassnahmen ableitbar, zumal der Beschwerdeführer während einer
angemessen Zeit durch die berufliche Eingliederung unterstützt worden sei. Bei
der Stellensuche sei zudem keine besondere Unterstützung durch die
Invalidenversicherung erforderlich, was sich auch daran zeige, dass er
selbständig eine Teilzeitanstellung habe finden können.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob es die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom
24. März 2020 zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente zuzusprechen. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren hat die in
der Verfügung vom 24. März 2020 ebenfalls enthaltene Verweigerung weiterer beruflicher
Massnahmen als nicht angefochten zu gelten. Ob eine anspruchsbegründende
Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,
beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 16. Juni 2011 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen
Verfügung vom 24. März 2020 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft
erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Juni 2011 erfolgte die Verneinung
des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund einer
Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund der
Erhebungen aus dem Intake-Gespräch vom 12. April 2011 (IV-Nr. 27), wonach der
Beschwerdeführer bei seiner damaligen Arbeitgeberin, W.___, in einer
angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch arbeitstätig sei. Es ist
somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt mit den damals bereits bestehenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsfähig und eingegliedert
war.
6.2 Bei Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 präsentierte sich der medizinische
Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 Im Bericht betreffend Arthro-MRI
des Schultergelenks links vom 3. August 2012 (IV-Nr. 33.2, S. 10) wurde zur
Beurteilung ausgeführt:
·
Ausgedehnte
transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, unmittelbar am Ansatz im ventralen
Bereich und reichend bis ca. 1,0 cm medial davon im mittleren und dorsalen
Bereich von sagittal betrachtet. Verdacht auf eine breite ansatznahe
Unterflächenläsion des Infraspinatussehne sowie eine kleine Partialruptur der
kranialen Komponente der Subscapularissehne.
·
Verdacht auf eine
höhergradige Ruptur des Ligamentum coracohumerale. Bizepssehne unauffällig.
·
Keine fettige
Degeneration / Atrophie der gesamten Rotatoren-Muskulatur.
6.2.2 Im Bericht betreffend MRI der LWS
vom 8. April 2015 (IV-Nr. 33.2, S. 12) wurde folgender Befund festgehalten:
«Multisegmentale Unregelmässigkeiten der Abschlussplatten wie beim abgelaufenen
Morbus Scheuermann; Streckfehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit dem Eindruck
auf begleitender linkskonvexer Beugung des thorakolumbalen Übergangs;
aktivierte Osteochondrose auf Höhe von LWK 4/5 mit begleitender minimaler
dorsaler Diskusvorwölbung etwas linksseitig betont. Begleitend Facettengelenk
mit linksseitiger Betonung, konsekutive Tangierung und Verdacht auf Irritation
der linken L5-Nervenurzel im intraspinalen Verlauf.
Facettengelenkshypertrophie. Keine Spinalkanaleinengung oder Nervenwurzelirritation.
Aktivierte Osteochondrose auf Höhe von LWK5 / SWK1 mit begleitender links
mediolateraler dorsaler Diskusvorwölbung, zusätzlich ergebe sich der Eindruck
auf vermehrte Venarbungen im linken Recessus lateralis mit konsekutiver
Komprimierung der linken S1-Nervenwurzel im intraspinalen Verlauf.
Facettengelenkshypertrophie; linksseitige Laminektomie von LWK5. Interspinosum
Interponat auf Höhe von LWK5 / SWK1.»
6.2.3 Im Bericht des B.___ vom 27.
Januar 2016 (IV-Nr. 35, S. 4) wurde folgende Diagnose gestellt:
-
Deutliche Degeneration L4 –
S1 mit rezessaler und foraminaler Stenose L5/S1 links bei Zustand nach
Dekompression und interspinöser Distraktionsoperation vor einigen Jahren
Die Röntgenuntersuchung sowie auch die
MRT-Untersuchung, welche in der Zwischenzeit durchgeführt worden seien, zeigten
die oben genannte Situation mit insgesamt recht guter Korrelation mit den
Beschwerden des Beschwerdeführers. Die interspinöse Distraktion funktioniere in
dieser Form nicht mehr, die Dornfortsätze seien arrodiert und das Implantat sei
in die Dornfortsätze eingesunken, eine relevante Distraktion sei hier nicht
mehr zu verzeichnen. Als Nebenprodukt dieser OP-Methode sei es jetzt zu einer
Hyperpression im interspinösen Bereich L4/5 gekommen, dies könnte man hier als
Morbus Baastrup werten und sei ebenfalls für Schmerzen in Reklination gut
erklärt. Die ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein seien aufgrund der
erheblichen rezessalen und foraminalen Stenose auf der linken Seite in der
Etage L5/S1 erklärt, hier sei einerseits eine Hypertrophie des Facettengelenkes
vorliegend, auf der anderen Seite auch eine Diskusprotrusion. Es gebe
eigentlich keine anderen Möglichkeiten mehr als die operative Indikation, in
diesem Falle müsse eine Zwei-Etagen-Fusion L4 – S1 durchgeführt werden.
6.2.4 Im Bericht des X.___ Allergologisch-Immunologische
Poliklinik, vom 28. November 2016 (IV-Nr. 79, S. 8) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1. Chronisch polypöse Rhinosinupathie mit / bei
-
United airways Syndrom
(Asthma)
-
7-malige NNH-Operation
erstmals 1997, letztes Mal 2007
-
persistierende Anosmie
-
keine Sensibilisierung auf
ubiquitäre Aeroallergene
-
Immundefektsyndrom,
wahrscheinlich, unklarer Denomination
2. Immundefektsyndrom wahrscheinlich mit / bei
-
unklarer Denomination
-
selektier IgG-Antikörpermangel
gegen Pneumokokken-Polysaccharide
-
Verminderung der Memory
B-Zellen im peripheren Blut
-
IgG3 Subklassenmangel
3. Asthma bronchiale mit / bei
-
nicht-allergischer Genese
-
United airways Syndrom bei
chronischer Rhinosinupathie
4. Subtotale Diskektomie L5/S1,
Segmentaufrichtung und Abstützung mit Synfix cage unter interkorporeller
Spondylodese 13.05.2016 mit / bei
1. chronisch rezidivierende lumbale / lumboischialgeforme
Schmerzen
2. Dekompression und interspinöse
Abstützung L5/S1 2010
5. Leichte, normochrome, normozytäre Anämie
Wahrscheinlich sei die Ursache der seit
Jahren-bestehenden, chronischen Rhinosinupathie multifaktoriell. Eine Atopie
bestehe wahrscheinlich keine. Hingegen könne basierend auf die immunologischen
Untersuchungen eine gewisse Immun-Dysbalance konstatiert werden, welche sich hauptsächlich
auf dem Niveau der Antikörper abspiele. Quantitativ, abgesehen von einer
leichten Verminderung der IgG3-Subklasse, lägen die restlichen
Immunglobulin-Werte durchwegs im Referenzbereich. Dass aber eine Dysbalance,
respektive Immunschwäche bestehe, werde ferner durch die Verminderung der
Memory-B-Zellen im peripheren Blut angedeutet. Wichtig aber sei, dass das
Asthma adäquat behandelt werde.
6.2.5 Im Bericht des Y.___ über die
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 18. August 2017
(IV-Nr. 95) wurde ausgeführt, die Tätigkeit als Schreiner / Monteur sei nicht
zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Es bestünden die folgenden
speziellen Einschränkungen: Heben: Boden zu Taillenhöhe max.17,5 kg,
Taillenhöhe zu Kopfhöhe max. 12,5 kg, Horizontal max. 25,5 kg,
Knien manchmal, vorgeneigt Stehen manchmal, Sitzen lang manchmal. Zumutbar
seien leichte bis mittelschwere Arbeiten. Spezielle Einschränkungen: Heben
Boden zu Taillenhöhe max. 17,5 kg, Heben Taillen-zu Kopfhöhe max. 12,5 kg,
Heben horizontal max. 25,5 kg, Tragen rechts max. 15 kg, Tragen links
max. 12,5 kg, Tragen vorne 20 kg. Folgende Anforderung seien manchmal
zumutbar: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen, Rotation im Stehen und
Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Sitzen lang, Stehen an Ort, Gehen, Stossen,
Leiter steigen. Da eine Rückkehr an die bisherige Arbeit nicht mehr möglich
sei, werde die Versicherung feststellen, ab wann die faktische Arbeitslosigkeit
gelte. Eine mittelschwere Tätigkeit wäre ab sofort möglich.
6.2.6 Der behandelnde Psychiater Dr.
med. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 28. August 2017 (IV-Nr. 144, S. 6)
folgende Diagnosen:
1. Exazerbation einer narzisstischen
Neurose (F48) mit Insuffizienzgefühlen und schweren psychosozialen Belastungen
mit als Folge:
2. Ängstlich-depressiver Störung mit
Insuffizienzgefühlen
3. Vd. a. leichte ADHS, stabilisiert unter
Psychotherapie
4. Schwere psychosoziale Belastungen durch
den Verlust des eigenen Geschäftes, bzw. Arbeitsplatzes mit schwieriger
Stellensuche, bzw. Wiedereingliederung durch die IV
5. Schwere psychosoziale Belastungen durch
chronisch verlaufende somatische Erkrankung (objektivierbares chronisches
Rückenleiden mehrfach operiert) mit körperlichen erheblichen Einschränkungen,
therapieresistenten Schmerzen und ungewisser Prognose
6. Schwere familiäre Konflikte und
Belastungen aktuell und in der Biographie
Beim Beschwerdeführer habe sich eine
schwere innere Problematik, wie schon erwähnt in der Form von Insuffizienzgefühlen
und damit kompensatorisch hohen Idealvorstellungen an sich selbst, aufgrund der
narzisstischen Neurose gezeigt. Die schweren psychosozialen Belastungen
(Verlust des eigenen Geschäftes, bzw. des Arbeitsplatzes mit schwieriger
Stellensuche, bzw. Wiedereingliederung durch die IV; objektivierbares
chronisches Rückenleiden mehrfach operiert mit körperlichen Einschränkungen,
therapieresistenten Schmerzen und ungewisser Prognose) hätten bei ihm jeweils
grosse Kränkungen ausgelöst. Diese führten immer wieder zu Krisensituationen
mit Zukunftsängsten und Depressionen. Dabei falle es ihm besonders schwer,
seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sehen, da er zuvor
Spitzenleistungen im Beruf vollbracht gehabt habe, die nun nicht mehr möglich
seien. Diese Krisensituationen müssten immer wieder durch engmaschige
psychotherapeutische Interventionen aufgefangen werden, da der Beschwerdeführer
in solchen Phasen in grösste Selbstzweifel gerate mit der Gefahr von
selbstgefährlichen Handlungen.
6.2.7 Im Bericht der Orthopädie AA.___
vom 4. Dezember 2017 (IV-Nr. 106, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Lumboischialgien beidseits
-
Status nach ALIF L5/S1 vom
13. Mai 2016
-
Status nach Débridement
eines oberflächlichen Wundinfekts vom 25. Mai 2016
-
Status nach Dekompression
und interspinöser Abstützung L5/S1 2010
Vom 28. Juni 2016 bis 13. September 2016
habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer leide
aktuell unter Lumboischialgien, welche in beide Beine ausstrahlten. Dies sei
bereits von längerer Dauer und aktuell sei er deshalb auch in der IV-Abklärung.
Er habe Schmerzen, welche von der Lendenwirbelsäule nach gluteal und in die
dorsalen Oberschenkel bis auf Höhe der Knie ausstrahlten. Intermittierend
verspüre er zudem Kribbelparästhesien. Nachts wache er manchmal von einer
einschiessenden Schmerzsymptomatik auf. Aktuell sei er im AB.___ in Behandlung
und nehme eine Medikation mit Tramal ein. Dies helfe ihm, das Schmerzniveau zu
halten. Liegende Position helfe ihm am meisten, ansonsten sei eine
alternierende Tätigkeit mit Sitzen und Stehen von Vorteil. Eine Infiltration
der Facettengelenke im Juni 2017 habe ihm geholfen, er verspüre nun besonders
links aber wieder eine Zunahme der Schmerzhaftigkeit. Er präsentiere sich mit
Lumboischialgien beidseits von längerer Dauer. Klinisch und MR-tomographisch
zeige sich kein neuer Befund bei bereits vorhandenen Degeneration des
Anschlusssegmentes L4/5 und eine bekannte, nicht progrediente Discushernie
L4/5. Die Schmerzsymptomatik könne teilweise durch die Degeneration der
Anschlusssegmente erklärt werden, jedoch bestehe sicherlich auch eine
chronifizierende Komponente. Eine operative Therapiemöglichkeit bei dieser
Symptomatik sehe man aktuell nicht. Es werde weiterhin eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit empfohlen (Heben ca. 15 kg). Es sollten hier
alternierende Tätigkeiten mit Sitzen und Stehen durchgeführt werden. Förderlich
wäre dabei sicherlich eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Es könnte dadurch
die Arbeitsfähigkeit erhöht werden.
6.2.8 Im Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Juli 2018 (Fachrichtungen: Orthopädie,
Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Medizin, Neuropsychologie;
IV-Nr. 161.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Chronisch wiederkehrende
lumbale und lumboischialgiforme Schmerzen bei Status nach Dekompression und
interspinöser Abstützung L5/S1 2010 (AC.___) und bei Status nach subtotaler
Diskektomie L5/S1 mit Segmentaufrichtung und Abstützung mit Synfix- Cage unter
interkorporeller Spondylodese mit InductOs am 13. Mai 2016 mit Status nach
postoperativem Bauchwandabszess mit operativer Abszessdrainage und Sanierung am
25. Mai 2016, bei aktuell im MRI der LWS vom 27. April 2018 aktivierter
Osteochondrose LKW4/5, Diskopathie mit links mediolateraler nach kaudal
luxierender Bandscheibenhernie LWK4/5 mit möglicher Reizung der linken
rezessalen L5-Wurzel und der linken foraminalen L4-Wurzel bei funktioneller
Belastung und mit Verdacht auf residuelle winzige Bandscheibenhernie LWK5/SWK1
bei Status nach Cage-Einlage mit möglicher Reizung der linken rezessalen
S1-Wurzel.
-
Neuropsychologisch leichte
kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen
multifaktorieller Genese, subjektiv bestehend, psychiatrisch, neurologisch,
orthopädisch und internistisch nicht bzw. schwer nachvollziehbar
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Wiederkehrende
Schulterschmerzen rechts bei Status nach arthroskopischen Operationen 2008 und
2012, mit aktuell klinisch vollumfänglich unauffälligem Befund
-
Wiederkehrende
Kniegelenksschmerzen rechts bei Status nach, im Alter von fünf Jahren
konservativ behandelter, Schien- und Wadenbeinfraktur rechts und Status nach im
Dezember 1981 operativ behandelter Patellafraktur rechts
-
Knick-Senk-Spreizfuss
beidseits
-
Leichtes Schlafapnoesyndrom
– nicht arbeitsrelevant
-
Inkonsistentes Verhalten
mit Pseudo-Kamptokormie und in Art und Ausprägung nicht nachvollziehbaren
Angaben zu Müdigkeit und kognitiven Störungen
-
Psychologische Faktoren
oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54)
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit und
Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten
seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Möglich sei in Betrachtung des
Wirbelleidens eine leicht bis mittelschwere körperliche Arbeit.
Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und lange statische Belastungen der Wirbelsäule,
insbesondere Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse, seien
ungünstig. Aufgrund der rechtsseitigen Schulterbefunde seien dem Versicherten
schultergelenkbelastende Arbeiten und hier insbesondere mehr als gelegentliche
Arbeiten in Abduktion oder Anteversion der rechten Schulter über 90° nicht mehr
zumutbar. Betreffend das rechte Kniegelenk seien dem Versicherten Tätigkeiten
mit endgradiger Beugung im Gelenk und Tätigkeiten im Knien nicht mehr zumutbar.
Zudem seien überwiegend im Stehen und Gehen zu erbringende Tätigkeiten,
häufiges Stehen und Gehen im unebenen Gelände und das Steigen auf Leitern und
Gerüste sowie häufiges Treppensteigen nicht mehr zu empfehlen. Festzustellen
seien leichte kognitive Einschränkungen, welche geringe Beeinträchtigungen
bedingten: Der Beschwerdeführer habe etwas mehr Mühe als durchschnittlich, eine
übliche Menge an Informationen (z.B. Instruktionen) für eine kurze Zeit im
Gedächtnis zu halten, eine übliche Menge an neuen Informationen zu lernen, zu behalten,
frei zu erinnern und wiederzuerkennen. Bei konzentrativ anspruchsvolleren
Aufgaben sei er etwas langsamer. Er entwickle etwas weniger eigene Ideen, lasse
sich durch widersprüchliche Informationen etwas stärker stören. Er ermüde
subjektiv rasch. Diese leichten Einschränkungen könnten in der Tätigkeit
lediglich eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne von
Leistungsminderung bei ganztägiger Präsenz) um maximal 15 % erklären.
Medizinisch zumutbar seien jedoch eher kürzere, konzentrativ weniger
anspruchsvolle Aufgaben oder aber etwas mehr Zeit für deren Bearbeitung.
Anzunehmen seien längere Lernzeiten und etwas längere Einarbeitungszeiten.
Notwendig seien klare Instruktionen. Checklisten könnten hilfreich sein. Bei
solchen Tätigkeiten bestünden auch unter Berücksichtigung der kognitiven
Störungen keine Einschränkungen der quantitativen Arbeitsfähigkeit (sowohl
hinsichtlich Leistungsfähigkeit als auch betreffend Arbeitspräsenzfähigkeit). Unter
Zugrundelegung der Mini-ICF-APP mit 13 zu beurteilenden Fähigkeiten ergebe sich
beim Versicherten keine Fähigkeitsstörung. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in
der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, der Versicherte könne
sowohl selbständig erwerbend im Bettenfachgeschäft als auch als Angestellter
bei S.___ in einer Bürotätigkeit, wie nun zuletzt, 8,5 Stunden pro Tag arbeiten.
Seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum
sei dabei reduziert um den Anteil der anfallenden schweren körperlichen Arbeit.
In geringem Umfang seien im Bettenfachgeschäft schwere Arbeit angefallen, bei S.___
im Büro fielen keine schweren Tätigkeiten an. Die neuropsychologisch
festzustellenden leichten kognitiven Einschränkungen multi-faktorieller Genese
bedingten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten in der
angestammten Tätigkeit um maximal 15 %. Gesamtwertend addierten sich die
Einschränkung keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichten zu sollen und
das Bestehen der leichten kognitiven Einschränkungen prozentual nicht, sondern
würden einander beinhalten. Somit sei bei uneingeschränkt möglicher
Arbeitszeitpräsenz eine Leistungsfähigkeit von 85 % in der Tätigkeit eines
selbständigen Kaufmanns eines Bettenfachgeschäfts gegeben. Uneingeschränkt
seien Arbeitszeitpräsenz und Leistungsfähigkeit für die gegenwärtig ausgeübte
Tätigkeit des Versicherten bei S.___. In einer ideal dem Leiden angepassten
Tätigkeit bestehe für den Versicherten keine Einschränkung der möglichen
täglichen Arbeitszeitpräsenz und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Die Teilarbeitsunfähigkeiten hinsichtlich des Unvermögens, schwere körperliche
Arbeit zu verrichten, und der leichten kognitiven Einschränkungen addierten
sich nicht. Während der im Rahmen des Betreibens des Bettenfachgeschäfts
anfallenden schweren körperlichen Tätigkeiten kämen die leichten kognitiven Einschränkungen
des Versicherten nicht zum Tragen. Neben der von orthopädischer Seite zu
konstatierenden Einschränkung des Versicherten hinsichtlich schwerer
körperlicher Arbeit seien aber nur leichte kognitive Einschränkungen bei dem
Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten
Tätigkeit festzustellen. Weitere Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnosen
würden von keiner der am Gutachten beteiligten Fachdisziplinen gestellt.
6.2.9 In ihrem Bericht vom 30. Oktober
2018 (IV-Nr. 188, S. 2) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, fest, da der Psychiater des Beschwerdeführers ferienabwesend
gewesen sei, habe sie den Beschwerdeführer insgesamt zwei Stunden explorativ
befragt und zuvor das Gutachten gelesen. Die im C.___-Gutachten aus
neuropsychologischer Sicht erhärteten Hinweise, dass der Beschwerdeführer an
einer ADHS leide (ev. Folge seiner Frühgeburt), würden deutlich sichtbar in
seinem Umgang mit Stress. Dieses doch augenfällige Verhalten habe er möglicherweise,
als er noch im Familienbetrieb tätig gewesen sei, zu kompensieren vermocht,
indem ihm die anderen Mitglieder entgegengekommen seien. Die aktuelle Belastung
sei eine andere und nicht mehr kompensierbar. Da seien die Schmerzen, die
Schmerzmedikation, die chronische Entzündung, das schwere, offensichtlich nicht
adäquat behandelte Schlaf-Apnoe-Syndrom, das wiederum die zur Verfügung
stehenden Medikamente einschränke. Zuletzt die Interaktion von sedierenden
Medikamenten mit der noch diagnostizierbaren ADHS. Dadurch werde die
Belastbarkeit / Ausdauer / Konzentration / Fahrtüchtigkeit
nochmals reduziert. Bezüglich des Medikaments Tramadol, welches ein Opioid sei,
sei festzuhalten, dass Personen mit einer bestimmten genetischen Variante eine
schnelle Metabolisierung der Prodrug in Drug hätten, sodass die
Opioidkonzentration schnell im Blut ansteige und auch schnell wieder abflaue.
Bei den Slow - Metabolisierern sei alles umgekehrt. Die Metabolisierungsrate
sei beim Beschwerdeführer nie abgeklärt worden. Die Gesundheitsstörung an der
LWS sei stark beeinträchtigend und umfasse neben den
Schmerzen auch die
Nebenwirkungen der Opioide und von anderen Schmerzmitteln, sowie den
Umgang
mit und die Auswirkungen auf dem Boden der erwähnten kognitiven Beeinträchtigungen
durch die ADHS-Symptomatik (Exekutivfunktionen). Alles in allem summiere sich
das zu einer psychischen Belastung. Schwierigkeiten bei Einschränkungen der
Exekutivfunktionen ergäben sich beim Beschwerdeführer in / bei
Flexibilität, Selbstregulierung (Umgang mit Stress), Planung,
Entscheidungsfindung. Dadurch komme es zu einem unorganisierten Verhalten oder
kompensatorisch zu einer Überkompensation, rigidem unangepasstem Verhalten mit
Beharren, das nur schwer an die Umgebungssituation angepasst werden könne.
Bekannt seien ferner Stimmungsschwankungen (Suizidalität etc. im Gutachten
erwähnt). Im Gutachten werde eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer
somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen. Hier fehle der Bezug auf die
veränderten Exekutivfunktionen im Rahmen der angenommenen ADHS. Genau hier
würden sie vorausgesetzt, wo sie fehlten. Die schwere Tagesmüdigkeit könnte
verschiedene Ursachen haben: Bei ADHS sei dies typisch, Kurzschlaf, weiter,
weitermachen. Hinzu kämen die latenten Infektionsherde (Nase, Rücken), sowie
das schwere Schlaf-Apnoe-Syndrom. Die Pseudo-Kamptokormie sei eine
Körperhaltung. Hier werde eine Simulation unterstellt, deren medizinische
Ursache nicht vorhanden sei (Parkinson). Inwieweit der gesamte Umgang mit
Schmerzen etc. auch hier eine Entsprechung haben
könnte, würde sie, Dr.
med. D.___, nicht prinzipiell ausschliessen, da bei ADHS auch die Körperwahrnehmung,
Motorik etc. (Basalganglien) veränderte Aktivität zeigten. Bekannt sei, dass
ADHS-Patienten zwischenzeitlich Schmerzen vollständig überspielten. Das möge
dann wirken, wie wenn er simulieren würde. Die chronische Vereiterung der
Nebenhöhlen bis in die Stirne mit Polypenbildung habe eine
ursächliche
Wirkung auf die Schlafstörung und das Apnoe-Syndrom. Die Schlafstörungen wegen
der Schmerzen, die beeinträchtigte Ausdauer / Geduld, die chronische
Infektion, der enorm laute Tinnitus. Der Beschwerdeführer benötige eine extreme
Aufmerksamkeit um zu verstehen, was gehört werde, und spreche laut. Er sehe
sich genötigt, mit lautem Radio zu schlafen, um das hochfrequente
Tinnitusgeräusch zu übertönen. All das schlage sich neben der Schlafstörung auf
eine fehlende Vitalität tagsüber. Zusammenfassend seien die ADHS-Symptome beim
Beschwerdeführer heute noch diagnostizierbar.
6.2.10 In seiner Stellungnahme vom 5.
Februar 2019 (IV-Nr. 195) führte der Psychiater Dr. med. AD.___, C.___, aus,
beim Beschwerdeführer seien verschiedene Auffälligkeiten zu bemerken. Es hätten
Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der
bisherigen Inanspruchnahme von Behandlungen bestanden. Bei dem Versicherten sei
ein nur geringer Leidensdruck trotz intensiver geschilderter Beschwerden
erkennbar gewesen. Schilderung intensiver Schmerzen bis zu VAS 10, aber vage
und diffus beschriebene Beschwerden, Vermeidung inhaltlicher Festlegung. Die
Modulierbarbarkeit der Beschwerden durch Ruhe, Aktivität, Tageszeit,
Medikation, Behandlung und Ablenkung habe gefehlt. Die Angaben zum
Krankheitsverlauf und den bisherigen Behandlungen seien unpräzise gewesen; es
sei ein fast unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Aufgabe des Bruders
aufgefallen. Eigene Massnahmen zu Krankheitsbewältigung hätten kaum vernommen
werden können. Es sei aber ein appellativer, demonstrativer Beschwerdevortrag
aufgefallen. Beim Versicherten könne keine relevante, versicherungsmedizinisch
bedeutsame eigenständige psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Gutachter
gingen von der ICD-10 Diagnose F54 aus. Auch hätten sich keine Hinweise auf
eine somatoforme Störung ergeben, wie schon aus den Vorbefunden hervorgegangen
sei. Neuropsychologisch sei im interdisziplinären Gutachten zwar eine leichte,
jedoch für die Arbeitsfähigkeit kaum relevante kognitive Einschränkung
festgestellt worden. Eine ADHS möge beim Versicherten in der Kindheit
vorgelegen haben, gegenwärtig habe eine ADHS jedoch nicht bestätigt werden
können. Die diesbezüglichen Äusserungen der Psychiaterin Frau D.___ müssten somit
als nicht valide angesehen werden. Auch die fachfremde Aussage der
Psychiaterin, es läge ein schweres Schlafapnoe-Syndrom vor, sei unrichtig.
Gemäss polysomnographischer Untersuchung vom 5. und 6. Juni 2018 habe
allenfalls ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen werden können, dies
ohne klinische Relevanz. Trotz der Angabe von täglich regelmässiger
Tramadoleinnahme gegen Schmerzen seien keine detektierbaren Medikamentenspiegel
im Serum nachweisbar gewesen. Zusammenfassend könne speziell dem ärztlichen
Bericht der Psychiaterin Frau D.___ fachlich und versicherungsmedizinisch nicht
gefolgt werden. Eine versicherungsmedizinische Neubeurteilung könne somit trotz
Vorlage eines neuen psychiatrischen Berichtes nicht erfolgen, vielmehr müsse
davon ausgegangen werden, dass die Ärztin über den aktuellen Zustand des
Versicherten nicht hinreichend informiert sei oder die aktuellen Befunde nicht
zur Kenntnis nehme.
6.2.11 Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom
30. Mai 2019 (IV-Nr. 204) eine depressive Episode, aktuell mittelschwer ohne
somatische Symptome (F32.19), sowie einen Verdacht auf eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung. Zur Begründung führte Prof. Dr. med. F.___ aus,
insgesamt ergäben sich vielfältige Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit
Beginn in der frühen Jugend. Der Beschwerdeführer sei selbstunsicher und
impulsiv, versuche es allen recht zu machen und erkenne seine Leistungsgrenzen
nicht. Sein clowneskes Auftreten bestehe seit der Schulzeit; sein Jähzorn
belaste die Beziehungen. Dies habe somatische Folgen im Bereich der Wirbelsäule
sowie nach Hörstürzen in einem Tinnitus und einer Hörminderung gehabt. Wie der
behandelnde Psychiater sehe sie, Prof. Dr. med. F.___, Hinweise für eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert. Zudem weise der
Beschwerdeführer aktuell eine depressive Episode auf. Für eine ADHS finde sich
jetzt im Erwachsenenalter kein sicherer Hinweis. Bei komorbider
Persönlichkeitsstörung sei diese Diagnose auch in der Kindheit fraglich. Medikamentös
werde er aktuell mit 900 mg Johanniskraut sowie Schmerzmedikamenten
behandelt. In Anbetracht der Symptomlast empfehle sie, Prof. Dr. med. F.___,
den Wechsel auf ein synthetisches Antidepressivum.
6.2.12 Im Bericht der Memory Clinic des
B.___ vom 13. Juni 2019 (IV-Nr. 206), unterzeichnet von einer Neurologin und
einer Neuropsychologin, wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. Leichte bis mittelschwere
neuropsychologische Störung
-
ätiologisch nicht geklärt,
DD teilweise im Rahmen Diagnose 2
-
neuropsychologische
Untersuchung vom 29. April 2019 und 23. Mai 2019: leicht bis mittelgradige
Einbussen im Bereich der Aufmerksamkeit, in der
Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im verbalen Gedächtnis und in den
Exekutivfunktionen sowie leichte Einschränkungen im Benennen
-
MRI Hirn 13. Juni 2019: vaskuläre
Enzephalopathie (Fazekas Score 1 bis beginnend 2). Keine umschriebene Atrophie.
Normale Gefässdarstellung.
-
laborchemische Diagnostik:
Dyslipidämie
2. Verdacht auf depressive Stimmungslage (F
33.2)
-
DD teilweise schmerzbedingt
bei chronischen lumbovertebralen Schmerzen
3. Chronifizierte lumbovertebrale Schmerzen
-
St.n.
Discushernienoperation 2010
-
St.n. lumbosacraler
Versteifungsoperation LWK 5/ SWK 1 Mai 2016
Im direkten Kontakt könne bei
unauffälliger Kommunikation kein schwerwiegendes sprachliches Defizit
festgestellt werden. Die detaillierte neuropsychologische Untersuchung zeige diesbezüglich
und betreffend die Anamnese leichte bis mittelgradige Einbussen im Bereich der
Aufmerksamkeit, in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im verbalen
Gedächtnis und in den Exekutivfunktionen sowie leichte Einschränkungen im
Benennen. Das Bild entspreche einer leichten bis mittelschweren
neuropsychologischen Störung. Die Ätiologie sei nicht ganz klar und
höchstwahrscheinlich multifaktoriell. Einen wesentlichen Beitrag dürfte die
affektive Symptomatik leisten. Laut anamnestischen Angaben über Schwierigkeiten
mit Lernen in der Schule bei Frühgeburt sowie Wiederholen des Kindergartens und
der ersten Klasse dürfte ein Teil der Beschwerden bereits prämorbid bestanden
haben. Weiter dürften sich die Schmerzproblematik sowie die verminderte
Schlafqualität (Atemprobleme, Durchschlafstörung) zusätzlich negativ auf die
Hirnleistung auswirken. Im Vergleich mit dem neuropsychologischen Teilgutachten
vom 6. Juli 2018 zeigten sich teilweise ähnliche Resultate (verbales
Gedächtnis, Arbeitsgedächtnis), andere Leistungen seien jedoch aktuell deutlich
schlechter (Aufmerksamkeitsfunktionen, Exekutivfunktionen). Eine mögliche
Erklärung für die Diskrepanz wäre, dass der zweite Termin der aktuellen Testung
an einem Nachmittag durchgeführt worden sei, wo eine deutlich verminderte
Belastbarkeit und rasche Ermüdung aufgefallen seien. Die ergänzend diagnostisch
durchgeführte MRI-Untersuchung des Hirns ergebe keinen richtungsweisenden
Befund. Die dargestellte leichtgradige DD vaskuläre Leukencephalopathie könne
nicht als läsiogene Ursache der festgestellten Beschwerden betrachtet werden.
Zusammengefasst zeigten sich in den erhobenen Untersuchungen objektivierbare
Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, eine leichtgradige DD vaskulär
mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie (bei vaskulären Risikofaktoren
einer neu festgestellten Dyslipidämie und eines Zustandes nach Nikotinkonsum)
sowie klinisch deutliche Hinweise auf eine depressive Episode mit
symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit sowie genannten subjektiven
kognitiven Störungen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei symptomführend von
einer kognitiven Störung im Rahmen einer psychoreaktiven Genese, DD bei
manifester Depression auszugehen. Ein läsiogener und somit auch kausaler
Zusammenhang der Beschwerden und der objektivierten kognitiven Einschränkung
mit der dargestellten diskreten Leukencephalopathie sei nicht herzustellen. Gegebenenfalls
wäre diagnostisch eine erneute Abklärung im Hinblick auf das bekannte Schlaf
Apnoe Syndrom hinsichtlich weiterer therapeutischer Optionen zielführend.
6.2.13 Dr. med. G.___, Facharzt für
Pneumologie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2019 (IV-Nr. 207, S.
3) aus, nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer mitgebrachten und der
vorliegenden Akten komme er zum Schluss, dass die Diagnoseliste und die
Reihenfolge der Diagnoseprioritäten nicht mehr aktuell seien. Er komme zu
folgenden Diagnosen:
1.
ME/CFS
(Myalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrom)
ICD-10-R53.82, ICD10-G93.3
-
13. Juni 2019 MRI Hirn
Neurologie KSO: Vaskuläre Enzephalopathie (Fazekas Score 1 bis 2)
-
FSS (Fatigue Severity
Score: 7/7 Punkte (maximale Punktezahl)
-
Hypersomnie; Nicht
erholsamer Schlaf
-
Mittelschweres Rückenlage
assoziiertes symptomatisches OSAHS ED 2006 (obstruktives
Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom)
-
14. September 2019 AHI
Rückenlage 14,9/h, ODI 21,2/h
-
Sozial extrem störende
Rhonchopathie
-
Paradoxe thorakoabdominale
Atembewegungen
-
09/2019 Beginn
CPAP-Therapie
2. Nicht allergisches eosinophiles Asthma
bronchiale 2008 (Morbus Widal)
-
Ungenügend kontrolliert
(Asthma-Kontrolltest 19/25 Punkte)
-
Chronische polypöse Rhinosinusitis
mit / bei Nasennebenhöhlen-Operationen (Total 7) 1995 – 2007
-
Persistierende komplette
Anosmie
-
09/2018 Methacholintest:
Schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität
-
09/2018 eNO 43 ppb
(leichtgradige untere eosinophile Atemwegsentzündung)
3. Infektanfälligkeit (Immundefekt-Syndrom)
(CVID?) X.___, Immunologie, Professor Arthur Helbling
-
Normochrome normozytäre
Anämie
4. Mittel- bis hochgradige
Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits 07/2018
-
Hörgeräteversorgung
5. Schweres schmerzhaftes Panvertebralsyndrom
(Beginn nach Sepsis 05/2016)
-
11. Oktober 2018
DEXA-untersuchung: Kein Hinweis für Osteoporose oder Osteopenie
-
05/2016 Sepsis mit/bei
6. Postoperativer Bauchwandabszess durch
Streptococcus dysgalactiae mit/bei
1. Status nach Diskektomie L5/S1 und Segmentaufrichtung
mit Abstützung am 13. Mai 2016 (fecit: Professor Dr. AE.___ 13. Mai 2016) AA.___
2. 25. Mai 2016 Operative Abszessdrainage
und Sanierung
7. NSAR-Intoleranz; Klinisch Verdacht auf
Histaminintoleranz (Hartkäse, Wein, Senf, Essig, Gewürze) / mit / bei
Verdacht auf Morbus Widal
Aufgrund der Untersuchungen ergänzt mit
Fragebogen und der Durchsicht der vom Beschwerdeführer mitgebrachten IV-Begutachtungsakten
komme er, Dr. med. G.___, zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für die
Bestätigung der Diagnose 1 die wichtigste Untersuchung, nämlich eine
Polysomnographie in einem Schlafkompetenzzentrum mit interdisziplinärer
Beurteilung, fehle. Erfahrungsgemäss handle es sich bei dem Chronic Fatigue
Syndrom um eine Ausschlussdiagnose und ein sehr komplexes Krankheitsbild.
Typisch sei ein akuter postinfektiöser Beginn, wie dieser beim Beschwerdeführer
nach septischem Krankheitsbild infolge Bauchabszess und Immundefektsyndrom,
erfolgt sei. Patienten die von Diagnose 1 (CFS) betroffen seien, würden mit
einer 50%igen Wahrscheinlichkeit ihre Berufsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit)
verlieren und in einem geringen Teil könne eine teilweise Arbeitsfähigkeit von
50 % oder weniger wieder erreicht werden. Empfohlenes Procedere: Weiterabklärung
der Diagnose 1 (CFS) in einem schlafmedizinischen interdisziplinär geführten
Kompetenzzentrum, zum Beispiel Klinik J.___, Prof. AF.___, oder X.___.
6.2.14 In ihrer Stellungnahme vom 13.
Januar 2020 (IV-Nr. 209) hielt Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH,
RAD, fest, psychiatrischerseits würden neu eine mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (F32.0) und eine krankheitswertige
narzisstische Persönlichkeitsstörung (F61) diagnostiziert. Weder die Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode noch die Diagnose
Persönlichkeitsstörung seien aus den klinischen Befunden im Bericht von Prof.
Dr. med. F.___ nachvollziehbar. Die beobachteten, objektiven Befunde von Prof.
Dr. med. F.___ korrelierten mit der gutachterlichen Beschreibung eines
narzisstisch geprägten, exaltiert histrionisch wirkenden Exploranden. Die
depressiven Symptome fänden sich nur in den subjektiven Angaben. Beide
Diagnosen (Depression und Persönlichkeitsstörung) seien vom psychiatrischen
Gutachter 2018 explizit verneint worden. Vom Pneumologen werde die
Erschöpfbarkeit im Rahmen einer Myalgischen Encephalopathie (ME) bzw. Chronic
Fatigue Syndrom (CFS) gesehen. Die vermehrte Tagesmüdigkeit und Erschöpfbarkeit
und die kognitiven Einbussen seien Gegenstand der gutachterlichen Abklärungen
gewesen. Im Rahmen der neurologischen Beurteilung sei deshalb eine Polygraphie
(Schlafabklärung) und eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden.
Die Polygraphie habe den Befund eines leichten obstruktiven Schlafapnoe
Syndroms ergeben, die Neuropsychologie habe leichte, unspezifische
neurokognitive Einbussen gezeigt. Vergleiche man die Anamnese des Versicherten
bezügliche dieser Beschwerden anlässlich der Begutachtung mit seinen Angaben in
der aktuellen neuropsychologischen Abklärung, sei keine relevante Zunahme
erkennbar. Für die Beurteilung der Auswirkung dieser Symptome auf die
Arbeitsfähigkeit sei nicht die diagnostische Zuordnung entscheidend, sondern
die funktionellen Einschränkungen, die sich daraus ergäben. Diese seien im
Gutachten exploriert worden und in die Beurteilung eingeflossen. Die
neurokognitiven Befunde hätten sich in der neuropsychologischen Testung
gegenüber den Vorbefunden leicht verschlechtert. Wie die beurteilende
Neurologin ausführe, sei von einer kognitiven Störung im Rahmen einer
psychoreaktiven Genese auszugehen. Ein läsiogener und somit auch kausaler
Zusammenhang der Beschwerden und der objektivierten kognitiven Einschränkung
mit der dargestellten diskreten Leukencephalopathie sei nicht herzustellen.
Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilung der Konsistenz und
Validität der Beschwerdepräsentation durch den Versicherten sei die durch die
neuen Abklärungsberichte geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Die psychiatrische Beurteilung durch Prof.
Dr. med. F.___ sei nicht schlüssig. Der Pneumologe interpretiere die
vorbestehenden Beschwerden unter einem neuen diagnostischen Begriff, äussere
sich aber weder zur funktionellen Auswirkung noch zur Arbeitsfähigkeit. Gegen
eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spreche auch, dass die
vorgeschlagene Anpassung der medikamentösen Behandlung der «Depression» nicht
erfolgt sei. Weder im Bericht der Memoryclinic noch im Bericht des Pneumologen
fänden sich Hinweise auf eine Therapieumstellung der Antidepressiva. Die
Schmerzmedikation sei angepasst worden, indem das Tramal (Opiod) durch Novalgin
bei Bedarf ersetzt worden sei. Das wiederum spreche für einen geringeren
Leidensdruck, wirke Novalgin doch deutlich weniger stark.
6.2.15 Im Austrittsbericht der I.___
vom 25. April 2020 (IV-Nr. 221, S. 25), in welcher der Beschwerdeführer vom 7.
Januar bis 18. April 2020 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rezidivierende depressive
Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
-
ADHS im Erwachsenenalter
(ICD-10 F90.0)
-
vorbeschrieben: Vd. a. narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.8) DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
narzisstischen und dependenten Anteilen
Somatische Diagnosen
-
Myalgische
Enzephalomyelitis / Chronic-Fatigue-Syndrom (ICD10 R53.82, ICD10
G93.3)
-
Obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom,
09/2019 Beginn CP-Therapie
-
Nichtallergisches
eosinophiles Asthma bronchiale 2008 (Morbus Widal)
-
Persistierende komplette
Anosmie
-
Infektanfälligkeit
(Immundefekt-Syndrom)
-
Mittel- bis hochgradige
Schallempfindlichkeit / Schwerhörigkeit bds. 07/2018
·
Hörgerätversorgung
-
Schweres schmerzhaftes
Panvertebral-Syndrom (Beginn nach Sepsis 05/2016)
·
St. n. Diskektomie
L5/S1 und Segmentaufrichtung mit Abstützung am 13. Mai 2016
-
Postoperativer
Bauchwandabszess durch Streptococcus dysgalactiae bei:
·
25. Mai 2016
operative Abszessdrainage und Sanierung
-
NSRA-Intoleranz: Klinisch
Vd. a. Histamin-Indoleranz (Hartkäse, Wein, Senf, Essig, Gewürze)
Der Beschwerdeführer habe zu Beginn eine
ausgeprägt depressive Symptomatik gezeigt, habe von einer anhaltenden und als
sehr belastend empfundenen psychophysischen Erschöpfung berichtet, einer
durchgehend bestehenden Schmerzproblematik und diversen somatischen
Beschwerden. Diagnostisch habe er dabei die ICD-10 Kriterien für eine
rezidivierende depressive Störung, sowie die einer chronischen Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Er habe sich durch die stationäre
Aufnahme sehr entlastet gefühlt und durchgehend sehr motiviert und engagiert an
einem individuell angepassten und multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Im
Behandlungsverlauf hätten sich wiederholt Hinweise auf eine ADHS im
Erwachsenenalter ergeben, weswegen eine ausführliche neuropsychologische
Abklärung initiiert worden sei. Im Rahmen der neuropsychologischen Testung habe
die Diagnose bestätigt werden können, wodurch sich der Beschwerdeführer
zusätzlich etwas entlastet gefühlt habe. Medikamentös sei zur Reduktion der
ADHS-assoziierten Symptome (innere Unruhe, Anspannung, leichte Ablenkbarkeit,
Konzentrationsstörungen, etc.) zunächst eine versuchsweise Einstellung auf
Ritalin erfolgt, auf das der Beschwerdeführer gut reagiert habe. Anschliessend sei
eine Umstellung auf Focalin XR erfolgt, das wegen insuffizienter Wirkung im
weiteren Verlauf erfolgreich auf Elvanse umgestellt worden sei. Darunter sei es
zu einer deutlichen Reduktion der starken inneren Unruhe und Anspannung
gekommen, Konzentration und Aufmerksamkeit hätten sich gebessert und die Stresstoleranz
habe leicht gesteigert werden können. Insgesamt sei es zu einer deutlichen
Zustandsstabilisierung gekommen, vor allem in Bezug auf die psychischen
Beschwerden. Im Bereich der somatischen Beschwerden habe eine leichte
Verbesserung erzielt werden können und der Beschwerdeführer habe die Klinik in
gebessertem Zustand verlassen können. Der Beschwerdeführer sei ab
20. April 2020 bis 3. Mai 2020 zu 80 % arbeitsunfähig, die
weitere Beurteilung erfolge durch den zuständigen Nachbehandler. Angesichts des
komplexen und bereits langjährigen psychosomatischen Krankheitsbilds erachte
man zumindest eine IV-Teilberentung als sinnvoll. Eine schrittweise
Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt mit Unterstützung der IV, z. Bsp. im Sinne
eines Belastbarkeitstrainings und einer ausführlichen Arbeitsabklärung wäre
angesichts der hohen Arbeitsmotivation auf Seiten des Beschwerdeführers in
Betracht zu ziehen. Wobei bei etwaigen Wiedereingliederungsmassnahmen auf eine
angepasste Tätigkeit und die mit dem ADHS-bedingten Einschränkungen geachtet
werden sollte.
6.2.16 In ihrem Bericht vom 29. April
2020 (IV-Nr. 221, S. 31) stellte die Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___ folgende
Diagnosen:
-
Rezidivierende depressive
Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1).
-
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, ängstlich-vermeidenden, abhängigen
und perfektionistischen Anteilen (F61.0). Diagnose anhand PSSI sowie
SKID-II-Screening und Interview
-
V.a. ADHS im
Erwachsenenalter (F90.0). Durchgeführte Testungen: ADHS-SB und WURS-K
-
Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Zum Therapieverlauf und zur
diagnostischen Beurteilung seit August 2019 führte Prof. Dr. med. F.___ aus, es
hätten sich rasch interaktionelle Auffälligkeiten, wie bspw. dependente und
histrionische Persönlichkeitszüge gezeigt, so dass im weiteren Verlauf eine
ausführlichere Persönlichkeitsdiagnostik mittels SKID-II Screening und
Interview durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen hätten sich für die
ängstlich-vermeidende (5/7, Cutoff 4), die anankastische (5/8, Cutoff 4) und
die histrionische Persönlichkeitsstörung (5/8, Cutoff 5) Werte über dem Cutoff
ergeben, womit das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
bestätigt werden könne. Für die dependente Persönlichkeitsstörung habe sich ein
erhöhter Wert knapp unter dem Cutoff (4/8, Cutoff 5) ergeben. Das Vorliegen
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung habe entgegen dem ersten klinischen
Eindruck entsprechend SKID-II und auch PSSI nicht bestätigt werden können,
wobei hier auch der Effekt der sozialen Erwünschtheit eine Rolle spielen könne.
Bezüglich der depressiven Symptomatik habe sich erst im Verlauf der Behandlung
und mit zunehmendem Vertrauen die tatsächliche Ausprägung hinsichtlich
Schweregrad gezeigt, die im Herbst 2019 zwischen mittelgradig bis schwer
einzustufen gewesen sei (2 – 3 Hauptsymptome, 3 – 4 Nebensymptome,
schwankend). Aufgrund seiner ausgeprägten Selbstunsicherheit auf persönlichkeitsstruktureller
Ebene (ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung) neige der Beschwerdeführer
dazu, sich seinem Gegenüber im Gespräch anzupassen, unterzuordnen und mit
freundlicher Zustimmung zu reagieren, um sich vor Ablehnung und Beschämung zu
schützen, wodurch Unstimmigkeiten entstehen könnten, wie sie auch im polydisziplinären
Gutachten vom 28. Juli 2018 beschrieben würden. Auch seine vermutlich
ADHS-bedingten Konzentrationsprobleme könnten diesen Eindruck noch verstärken.
Zusätzlich falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich für sich einzusetzen oder
einer von aussen an ihn herangetragenen Einschätzung direkt zu widersprechen,
da er sich im Grunde für minderwertig und intellektuell unterlegen halte. Eine
Leitemotion, vor allem auch mit Blick auf sein gefühltes Versagen in
beruflicher Hinsicht sei Scham. Aus diesem Grund versuche er auch die Schwere
seiner Depressivität zu überspielen. Im Sinne der für histrionische
Persönlichkeiten typischen Spielebene zeige er sich «schillernd, unterhaltsam,
dramatisch», mit dem Ziel, sich dadurch weniger unbedeutend und leer zu fühlen.
Dies könne allerdings nicht im Sinne einer bewussten Täuschung gewertet werden,
sondern sei als automatisierter Schutzmechanismus zu sehen. Bezüglich der
aktuellen Arbeitsfähigkeit und weiteren Prognose lasse sich folgendes
festhalten: Der Beschwerdeführer habe berichtet, durch den Klinikaufenthalt
zwar zeitweise entlastet worden zu sein und bezüglich seiner Selbstfürsorge und
Abgrenzungsfähigkeit Fortschritte gemacht zu haben, die auch seine Frau bemerkt
habe. Allerdings sei er nach Rückkehr in das heimische Umfeld bei fehlender
klar vorgegebener Tagesstruktur sehr rasch wieder in Überforderung geraten, so
dass er direkt am Samstag nach Austritt einen ersten Zusammenbruch gehabt habe.
Er merke, dass ihn spontane Änderungen im Tagesablauf, die flexibles Reagieren
erforderten, völlig aus der Bahn würfen und er dann gereizt und affektlabil
reagiere. Um eine bessere Einschätzung vornehmen zu können, sei am 27. April
2020 der Mini ICF-APP durchgeführt worden. Daraus hätten sich zumindest in 5
Bereichen mittelgradige-schwere und in 3 Bereichen leichte Fähigkeitsstörungen
ergeben. Kurzfristig gehe man aktuell von einer weiteren Übergangsphase der
Gewöhnung in den Alltag aus (zumindest Mai 2020, gegebenenfalls länger), in der
der Beschwerdeführer weiterhin zu 80 % krankgeschrieben bleibe. Im weiteren
Verlauf könne hoffentlich wieder eine 50 % Arbeitsfähigkeit erreicht werden,
wobei dies zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar sei.
6.2.17 Im Austrittsbericht
Schlafmedizin der Klinik J.___ vom 18. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 6) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
1. Schwere ADHS
-
Klinisch-somnologisch: Ein-
und Durchschlafstörungen, nicht erholsamer Schlaf, erhöhte Tagesmüdigkeit sowie
exzessive Tagesschläfrigkeit (FSS 6.8/7Pkt, ESS 18/24Pkt.)
-
Polysomnograhie unter CPAP
4-14 cmH2O und Lisdexamphetamin vom 15. / 16. Juni 2020:
verkürzte Einschlaflatenz (7min zu N1), Schlaffragmentierung, zahlreiche kurzen
Wachphasen, gehäuften Schlafstadienwechseln, niedrignormaler REM-Anteil, PLM
9.5/h, LM-l 37.4/h
-
Tagesvigilanztests:
MSLT(16. Juni 2020) unter Lisdexamfetamin; mittlere Einschlaflatenz 9 Min. MSLT
(17. Juni 2020) nativ: mittlere Einschlaflatenz 6 Min., keine SOREM. MWT (18.
Juni 2020) mit Lisdexamfetamin: eingeschränkte Fähigkeit in monotonen
Situationen wach zu bleiben mit Einschlafen in 3/4 Durchgängen, Einschlaflatenz
13 Mm, keine SOREMs.
-
Therapeutisch: St. n.
frustranem Versuch mit Methylphenidat, aktuell unter Lisdexamfetamin 50mg
unzureichend kontrolliert
Weitere Diagnosen
2. Leichtes, in Rückenlage mittelschweres
OSAHS (obstruktives Schlafapnoe- Hypopnoe-Syndrom)
-
14. September 2019 AHI
Rückenlage 14.9/h, ODI 21.2/h
-
Polysomnographisch 06/2020
unter CPAP: AHI 8.4lh, Hypopnoe Index 5.4/h, nSaO2 88 %, mSa0294 %,
-
unter CPAP (4-14 cmH2O)
Therapie
3. Nicht allergisches Asthma bronchiale
2008
-
ungenügend kontrolliert
4. Chronische polypöse Rhinosinusitis
mit/bei
-
Nasennebenhölen-Operationen
5. Persistierende komplette Anosmie
-
09/2018: Metacholintest:
Schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität
-
09/2018 eNO 43 ppb
(leichtgradige untere eosinophile Atemwegsentzündung)
6. lnfektanfälligkeit (Immundefekt Syndrom)
-
normochrome, normozytere
Anämie
7. Mittel bis hochgradige
Schallempfindungsschwerhörigkeit bds 07/2018
-
Hörgeräteversorgung
8. Schweres schmerzhaftes
Panvertebralissyndrom
-
11. Oktober 2018: DEXA
Untersuchung: Kein Hinweis für Osteoporose oder Osteopenie
9. Postoperativer Bauchwandabszess durch S.
dysgalactiae mit
10. St n. Diskektomie L5/SI und Segmentaufrichtung
mit Abszessdrainage und Sanierung NSAR Intoleranz
11. Klinisch Vd. a. Histaminintoleranz mit
Vd.a. Morbus Widal
Erst kürzlich sei die Diagnose einer
ADHS gestellt worden. Diesbezüglich bestehe eine Fixmedikation mit
Lisdexamphetamin (Elvanse) mit zwar Besserung der Konzentration, aber keinerlei
Effekt auf die exzessive Tagesschläfrigkeit. Darüber hinaus leide der
Beschwerdeführer unter chronischen Rückenschmerzen, welche jedoch nicht als
Hauptgrund der Durchschlafstörung angeführt würden. Polysomnographisch habe man
einen deutlich fragmentierten Schlaf mit häufigen Schlafstadienwechseln und
zahlreichen kurzen Wachphasen mit spontaner Hyperarousability unter
suffizienter Therapie der vorbekannten Schlafapnoe gefunden. Der hohe
Schlafdruck zu Beginn der Nacht werde mit einer verkürzten Einschlaflatenz
manifest. Im MSLT ohne Lisdexamfetamin habe eine mittelschwere (knapp noch
nicht schwere) objektive Einschlafneigung mit einer mittleren Einschlaflatenz
von 6min, passend zu den Schilderungen des Beschwerdeführers, imponiert. Unter
Einnahme des Präparates habe eine Verbesserung, aber keine Normalisierung
(mittlere Einschlaflatenz von 9min) objektiviert werden können. Trotz Einnahme
des Präparates sei jedoch objektiv die Fähigkeit, in monotonen Situationen wach
zu bleiben, eingeschränkt, was sich ebenfalls mit den Schilderungen des Beschwerdeführers
decke. Im PVT habe trotz ADHS-Medikation eine erhebliche Störung der
psychomotorischen Vigilanz nachgewiesen werden können. Gesamthaft seien die
Befunde passend zu den Auswirkungen einer schweren ADHS auf den Nachtschlaf und
die Vigilanz untertags, dies trotz ausgebauter Therapie mit einem hochpotenten
ADHS-Präparat. Die vorzeitige Erschöpfbarkeit sei durch die begleitende Hypakusis
verstärkt, da der Beschwerdeführer bei ohnehin eingeschränkter Aufmerksamkeitsfähigkeit
eine zusätzliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsanstrengung zum akustischen
Verständnis von Sprache / verbaler Kommunikation aufbringen müsse.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 28.
Juli 2018 (IV-Nr. 161.2), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 Dem orthopädischen Teilgutachten
(IV-Nr. 161.4) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde.
Die sich darauf abstützenden Diagnosestellung (siehe dazu E. II 6.2.8 hiervor) und
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermögen zu überzeugen: Der Leidensdruck des Versicherten
hinsichtlich seiner Lendenwirbelsäule erscheine gering, auch wenn der
Versicherte teilweise anderes berichte. Er berichte von geringen
Schmerzintensitäten, von niederfrequenter konservativer Behandlung und die Menge
des eingenommenen Tramadol sei unklar. Am aktuellen Arbeitsplatz sei der
Versicherte zufrieden. Es handle sich um eine Bürotätigkeit. Er versuche sein
Pensum auf 50 % zu steigern. Medizintheoretisch orthopädisch wäre eine
Steigerung dieses Pensums auf 100 % ohne weiteres möglich. Aus orthopädischer
Sicht seien dem Beschwerdeführer 8,5 Stunden pro Tag sowohl selbständig
erwerbend im Bettenfachgeschäft als auch als Angestellter bei S.___ in einer
Bürotätigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit als selbständig erwerbender im
Bettenfachgeschäft sei reduziert um den Anteil der anfallenden schweren
körperlichen Arbeit. Die vom Versicherten berichteten Einschränkungen des
Aktivitätenniveaus insbesondere im Haushalt seien angesichts der zu
objektivierenden orthopädischen Befunde nicht nachvollziehbar. Diskrepant seien
die von dem Versicherten bei der detaillierten Anamneseerhebung geschilderten
Schmerzintensitäten und der nachträglich von ihm diesbezüglich eingereichte
schriftliche Bericht. Diskrepant seien auch die Angaben des Versicherten über
die eingenommene Menge des Tramadol und der diesbezüglich im Labor bestimmte
Spiegel. Bestünden die Schmerzen in den von dem Versicherten schriftlich
berichteten Intensitäten, so wäre anzunehmen, dass er ein Mehr an ärztlicher
Hilfe suchen und mehr an Analgetika einnehmen würde. Wirbelsäulenbelastende
Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr möglich. Aus orthopädischer Sicht
sei in Betrachtung des Wirbelleidens eine leichte bis mittelschwere körperliche
Arbeit im Wechselrhythmus zumutbar. Dabei überschritten die Einschränkungen
betreffs Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Wirbelsäule, die
orthopädisch festzustellen seien, die Einschränkungen auf neurologischem Gebiet
nicht. Aufgrund der rechtsseitigen Schulterbefunde seien dem Versicherten schultergelenkbelastende
Arbeiten und hier insbesondere mehr als gelegentliche Arbeiten in Abduktion
oder Anteversion der rechten Schulter über 90° nicht mehr zumutbar. Betreffend
das rechte Kniegelenk seien dem Versicherten insbesondere Tätigkeiten mit
endgradiger Beugung des rechten Kniegelenkes und Tätigkeiten im Knien nicht
mehr zumutbar. Zudem seien überwiegend im Stehen und Gehen zu erbringende
Tätigkeiten, häufiges Stehen und Gehen im unebenen Gelände und das Steigen auf
Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppensteigen nicht mehr zu empfehlen. Keine
Funktionseinschränkungen von versicherungsmedizinischer Relevanz bedingten die
Befunde an den Füssen. Negative Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen auf orthopädischem
Fachgebiet bestünden nicht. Idealerweise arbeite der Versicherte in einer
körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in temperierten Räumen. Die
gegenwärtig ausgeübte Bürotätigkeit erscheine dabei als dem Leiden ideal
angepasst. In angepasster Tätigkeit könne der Versicherte 8,5 Stunden pro Tag
mit einer Leistung von 100 % arbeiten. Diese Einschätzung gelte auch
retrospektiv, abgesehen von Zeiten gänzlicher Arbeitsunfähigkeit jeweils acht
Wochen nach den zwei Schulter-Operationen und der Lendenwirbelsäulen-Operation
2010 sowie zwölf Wochen nach der Lendenwirbelsäulen-Operation vom 13. Mai 2016.
Es könne somit auf das beweiswertige
orthopädische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden.
7.2 Im neurologischen Teilgutachten
(IV-Nr. 161.6) begründete der Gutachter nachvollziehbar die von ihm gestellten
Diagnosen sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Für die Diagnose
«Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» spreche, dass aus rein
neurologischer Sicht keine radikulären Störungsmuster festgestellt werden
könnten, es seien keine sensomotorischen Defizite oder Reflexdifferenzen
ableitbar und diesbezüglich seien die radiologischen Befunde nicht verdächtig.
So hätten auch im neurologischen Bericht vom 12. Juli 2017 von Dr. med. AG.___
keine Paresen sowie keine radikulär oder spinal anmutenden
Sensibilitätsstörungen objektiviert werden können. Es sei eine
spondylovertebrale Genese der Rückenschmerzen vermutet worden. Auch seien in
der nachfolgenden elektrophysiologischen Diagnostik normale Befunde der
untersuchten peripheren Nerven erhoben worden. Es müsse diesbezüglich auf das
orthopädische Fachgebiet verwiesen werden, ob hier eine Begründung für dieses
teilweise bizarr wirkende und für übliche Rückenschmerzpatienten in keiner
Weise übliche Haltungsbild erklärend sei. Neurologisch sei dieses nicht
erklärbar, im Übrigen auch nicht durch alternative Diagnosen wie beispielsweise
eine Kamptokormie eines Parkinson-Patienten. In der aktuellen Bildgebung (MRI
der LWS und ISG vom 27. April 2018) seien keine radikulären
Nervenwurzelreizungen beschrieben worden. Es verbleibe der Eindruck für den
Untersucher, dass hier eher symbolträchtig ein Krankenrollenverhalten
präsentiert werde, so erscheine ein Krankheitsgewinn inklusive sogar auch unter
Einbezug der fürsorglichen Ehefrau zumindest gut denkbar. Entsprechende gewisse
Persönlichkeitszüge fielen zumindest für den Untersucher auf, ohne dass aber
tiefergreifende depressive oder andere relevante psychische Störungsmuster
erkennbar wären. Diesbezüglich werde aber auch auf das psychiatrische Gutachten
verwiesen. Was das Schlafapnoe- / Hypopnoe-Syndrom anbelange, sei
eine ergänzende Durchführung einer ambulanten Polysomnographie veranlasst
worden. Die Aufzeichnung habe von 22:51 h bis 06.05 h gedauert.
Aufgezeichnet worden seien der Atemfluss, das Schnarchen, die O2-Sättigung, die
Pulsfrequenz, die Körperlage, die thorakale und abdominale Atmung. Es sei ein
leichtes Schlafapnoe- / Hypopnoe-Syndrom vom obstruktiven Typ mit
z.T. paradoxer thorakoabdominaler Atembewegung (O2-Entsättigungs-Index 12,3/h,
Apnoe- / Hypopnoe-Index (AHI) 14,4/h) festgestellt worden. Während
der ganzen Nacht werde unregelmässiges, zum Teil auch kontinuierliches
Schnarchen registriert. Die Apnoen und Hypopnoen bestünden vermehrt in
Rückenlage. Es bestehe vorwiegend nur ein Hypopnoe-Syndrom. Die schlafbezogenen
Atemstörungen seien mit leichten O2-Entsättigungen und mit leichten
Pulsschwankungen verbunden. Bei fortbestehender Symptomatik einer
schlafbezogenen Atemstörung und bei vermehrter Tagesschläfrigkeit / Tagesmüdigkeit
könne eine Therapie mit CPAP versucht werden. Selbst bei Annahme dieses
leichten Schlafapnoesyndroms sei eine wesentliche Tagesmüdigkeit eher nicht
anzunehmen. Zudem sei im Rahmen der neurologischen Untersuchung ein
REY-Memory-Test (Symptomvalidierungs-Test) durchgeführt worden. Hierbei werde
der versicherten Person eine nur scheinbar schwierige Gedächtnisaufgabe
gestellt, wobei jeder nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige Proband
mindestens 60 % der Zeichen erinnere und korrekt reproduziere. Die
versicherte Person habe im ersten Durchgang 12 der 15 zuvor gezeigten Zeichen
reproduziert. Dieser Befund erscheine unauffällig. Dass Opiate, hier Tramadol 3 x 50 mg,
eine solche schwere Tagesmüdigkeit verursachen sollten, wie der Versicherte es
subjektiv angebe, dies obwohl zwischenzeitlich ein dreiviertel Jahr bereits die
Therapie durchgeführt werde und entsprechende Adaptationsprozesse bereits
längst stattgefunden hätten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mindestens
könne keine Ausprägung begründet werden, dass hieraus gleich eine relevante
Arbeitsunfähigkeit in so hohem Masse wie angegeben erklärbar wäre. Zudem sei
gemäss den aktuellen Laborergebnissen Tramadol im Serum nur in unterdosierten,
geringen Mengen nachweisbar. Auch die Angabe zu der Schmerzausprägung könne
nicht hinreichend nachvollzogen werden, sei im Ausdrucksverhalten – ausser dem
Präsentieren einer nicht nachvollziehbaren vorgebeugten Haltung – nicht durch
vegetative Zeichen begleitet. Zudem seien die subjektiv beschriebenen
kognitiven Störungen im klinischen Eindruck nicht relevant. Auch wenn solche
leichtgradig im neuropsychologischen Gutachten feststellbar seien, so dürften
diese zumindest teilweise schon vorbestehend vermutet werden. Zudem könnten in
Gesamtschau die vom Versicherten so erheblich angegebenen Einschränkungen nicht
nachvollzogen werden, obwohl der Versicherte in der neuropsychologischen
Untersuchung keine dezidierten Hinweise auf eine bewusste Präsentation von Minderleistungen
gezeigt habe. Die subjektiven Angaben zu seinen die Arbeitsfähigkeit so
deutlich einschränkenden kognitiven Funktionen könnten aber in Gesamtschau aus
neurologischer Sicht auch unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde nicht
nachvollzogen werden. Vielmehr seien doch mehrfach nichtauthentisch
erscheinende Verhaltensweisen auffällig (Pseudo-Akamptokormie ohne
neurologische Erklärung). Es seien aber externale Anreize zu berücksichtigen.
Das permanente vorübergeneigte Halten sowohl beim Gehen als auch im Stand sei
für den Untersucher in keiner Weise nachvollziehbar, löse sich zudem bei
klinischer Untersuchung auf. So könne der Versicherte sich sehr wohl gerade auf
die Liege ablegen, sowohl in Rückenlage wie auch in Bauchlage. Auch sei die paravertebrale
Muskulatur in Bauchlage geprüft und lumbal nicht erkennbar wesentlich
verhärtet, was insgesamt also gegen eine entsprechende relevante fokale Schmerzproblematik
spreche. Betrachte man die verfügbare Bildgebung, so ergebe diese keine
diesbezügliche wesentliche Pathologie, welche ein solches Verhalten und
insbesondere Körperhaltung erklären könnte. Dass «vier oder fünf Wirbelkörper
instabil seien», sei aus der radiologischen Befundlage in keiner Weise
nachvollziehbar. Hier werde eine Pathologisierung betrieben, die offensichtlich
im Rahmen eines zu vermutenden Krankenrollenverhaltens mit verzerrender
Darstellung und Präsentation benutzt werde. Das Fähigkeitsprofil aus rein
neurologischer Sicht sei nicht über den Umfang auf orthopädischem Fachbereich
hinausgehend vermindert. Die Arbeitsfähigkeit könne somit aus rein
neurologischer Sicht theoretisch medizinisch nicht als eingeschränkt bewertet
werden, dies auch retrospektiv geltend.
Auf das beweiswertige neurologische
Teilgutachten der C.___ kann ebenfalls abgestellt werden.
7.3 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 161.7) wurde keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt, was gestützt auf die von der Gutachterin erhobenen Befunde
nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend ergab sich aus internistischer Sicht
keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
7.4 Im neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 161.8) wird ausgeführt, verglichen mit Gleichaltrigen
seien beim Beschwerdeführer testdiagnostisch kognitive Minderleistungen in
folgenden Bereichen objektiviert worden: Aufmerksamkeit: visuell-räumliche
Aufmerksamkeit; Verbales Neugedächtnis: Merkspanne, Lernen, retroaktive
Interferenz, freier verzögerter Abruf, Wiedererkennen; Nonverbales
Neugedächtnis: Lernen; Exekutivfunktionen: Arbeitsgedächtnis, Ideenproduktion,
Interferenzkontrolle. In der klinischen Beobachtung zeigten sich folgende
Auffälligkeiten: Das Instruktionsverständnis sei wegen Hörproblemen leicht
reduziert. Der Versicherte bitte aber ohne Aufforderung um Wiederholung, wenn
er etwas nicht sicher gehört habe, die Aufmerksamkeit sei schwankend, leicht
erhöhte Ablenkbarkeit. Schmerzverhalten: 09:40, 10:20, 11:50: stehe auf, gehe
umher (strecke sich). 11:45: gebe an, Kopfschmerzen zu haben. Unauffällig seien
die Pünktlichkeit, das Erscheinungsbild, die Orientierung, die Spontansprache,
das Verhalten, die Kontaktaufnahme, das Vorgehen, das Arbeitstempo, die
Affektivität, das Störungsbewusstsein sowie die Anstrengungsbereitschaft
gewesen. Keine Anzeichen von übermässiger Ermüdbarkeit. Die objektivierten
Defizite, zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten, seien als leichte
neuropsychologische Einschränkungen zu werten. Eine eindeutige ätiologische
Zuordnung sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich, es sei von einer
multifaktoriellen Genese mit schon immer bestehenden Anteilen auszugehen: Der
Versicherte habe angegeben, dass er schon während der Lehre als langsam, dafür
genau arbeitend eingeschätzt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass der
Versicherte möglicherweise in seiner Kindheit eine ADHS gehabt haben möge. Er
beschreibe auch heute noch Symptome, die damit im Prinzip vereinbar wären. Eine
adulte ADHS sei aber nicht zu diagnostizieren: Weder die klinischen Auffälligkeiten,
noch die insgesamt unauffällige berufliche Karriere, noch die subjektiven,
mehrheitlich in den letzten Jahren aufgetretenen Beschwerden, sprächen dafür.
Auch fänden sich in den Akten keine diesbezüglichen Beobachtungen. Selbst wenn
er an einer sehr leichten Form gelitten hätte, hätte diese Störung bis jetzt
offensichtlich keine unüberwindbaren Auswirkungen gehabt. Zudem leide der
Versicherte an einer leichten Schlafapnoe. Eine solche verursache regelhaft auch
kognitive Einschränkungen. Die Stärke, z.B. der Gedächtniseinschränkung, überrasche
jedoch. Er berichte von Schmerzen, was dazu beitragen könne, dass er bei
anspruchsvolleren längeren Tests (Aufmerksamkeit, Gedächtnis) den Kopf nicht
ganz bei der Sache gehabt habe. Er nehme regelmässig Schmerzmedikamente ein,
was auch Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen haben könne. Im Laborbefund
vom 4. Juni 2018 sei das Tramal aber deutlich unterdosiert. Das Ganze bette
sich in den Kontext von psychischen Faktoren im Rahmen der somatischen Probleme
ein, wie der psychiatrische Gutachter ausführe. Einen relevanten Einfluss der
Hörbeeinträchtigung schliesse man aus. Der Beschwerdeführer habe spontan
nachgefragt, wenn er etwas nicht verstanden habe, und die Einschränkungen beträfen
nicht nur sprachliche, sondern auch nichtsprachliche Bereiche. Es liege keine
eigenständige psychische Störung vor, wie eine erhebliche affektive oder
Angststörung. Es gebe keine Hinweise auf übermässige Müdigkeit (ausser gegen
Schluss der Untersuchung, als aber keine z.B. zeitkritischen Verfahren mehr
eingesetzt worden seien), oder übermässige Schmerzen, die die Resultate negativ
hätten beeinflussen können. Sodann gebe es keine Hinweise auf eine bewusste,
grobe Verfälschung der Befunde. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen
sie der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Weder ein gut standardisierter
Performanzvalidierungstest (Schmand & Undeboom, 2005, Green, 2003), noch
eingebettete Faktoren seien auffällig gewesen. Der klinische Eindruck und die
objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch
innerhalb der Tests keine relevanten Inkonsistenzen. Unter Anwendung des
Entscheidungsalgorithmus' von Slick, Sherman und Iverson (1999) lägen somit
keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vor. Es
könnten lediglich die leichten kognitiven Einschränkungen festgestellt werden,
welche eine geringe Beeinträchtigung erklärten: Der Beschwerdeführer habe etwas
mehr Mühe, eine übliche Menge an Informationen (z.B. Instruktionen) für eine
kurze Zeit im Gedächtnis zu behalten, eine übliche Menge an neuen Informationen
zu lernen, zu behalten, frei zu erinnern, wiederzuerkennen. Bei konzentrativ
anspruchsvolleren Aufgaben sei er etwas langsamer. Er entwickle etwas weniger
eigene Ideen, lasse sich durch widersprüchliche Informationen etwas stärker
stören. Er ermüde subjektiv rasch. Diese leichten Einschränkungen könnten in
der angestammten Tätigkeit lediglich eine leichte Minderung der
Arbeitsfähigkeit (im Sinne der Leistungsminderung bei ganztägiger Präsenz) um
maximal 15 % erklären. Medizinisch zumutbar seien jedoch eher kürzere,
konzentrativ weniger anspruchsvolle Aufgaben oder aber etwas mehr Zeit für
deren Bearbeitung. Längere Lernzeiten, etwas längere Einarbeitungszeiten. Klare
Instruktionen. Checklisten könnten hilfreich sein. Bei solchen Tätigkeiten bestehe
auch unter Berücksichtigung der kognitiven Störungen keine Einschränkung der
quantitativen Arbeitsfähigkeit (sowohl hinsichtlich Leistungsfähigkeit als auch
Arbeitspräsenzfähigkeit).
Die vorgehenden Ausführungen aus dem
neuropsychologischen Teilgutachten erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar.
Jedoch führen die nach der Begutachtung ergangenen Arztberichte dazu, dass es
unter anderem einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung bedarf, wie in
E. 7.5 (zweiter Abschnitt) hiernach darzulegen ist.
7.5 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 161.5) führte der Gutachter aus, es sei die Diagnose «Psychologische
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten
(F54)» zu stellen. 2010 und 2016 sei der Beschwerdeführer an der Bandscheibe
operiert worden. Eine MRI-Untersuchung habe eine Diskopathie mit links medio-lateraler
nach kaudal luxierender Bandscheibenhernie LWK 4/5 und mögliche Reizung der
linken rezessalen S1-Wurzel ergeben. Dennoch sei die Symptomatik, vor allem der
geklagte Dauerschmerz und die z.B. heute eingenommene Zwangshaltung, nicht
allein aus organischen Ursachen heraus erklärbar. Eine eigenständige
psychiatrische Erkrankung sei heute trotz ambulanter psychiatrischer Behandlung
nicht zu eruieren gewesen. Trotz der exzessiv vorgetragenen Schmerzsymptomatik
sei der Versicherte gut in den Tagesablauf integriert. Er habe sich selbst
einen Büroarbeitsplatz gesucht. Sein gebräuntes Hautkolorit rühre von einer
kürzlich unternommenen Karibikkreuzfahrt her. Er würde am liebsten sein altes
Geschäft wieder führen, da er erfahren habe, dass der Nachfolger bei Weitem
nicht so viel Engagement wie er selbst und sein Bruder an den Tag lege. Die psychische
Diagnose führe somit zu keinerlei Einschränkungen im Lebensalltag. Eigentlich
könne auch darüber diskutiert werden, ob denn überhaupt eine seelische
Erkrankung vorliege oder ob es sich nicht um eine kompensierbare organische
Erkrankung mit gezielter Selbstlimitierung handle. Für diese Einschätzung würde
z.B. die Fähigkeit sprechen, gerade unlängst eine Karibikkreuzfahrt angetreten
zu haben. Gerade für einen Aufenthalt auf See dürfte sich die Einnahme von
Tramadol als nicht ganz unproblematisch erweisen. Der gemessene Blutspiegel
zeige hier jedoch eine deutliche Unterdosierung an, was sein Wohlbefinden auf
See erkläre, seinen Beschwerdevortrag aber relativiere. Sein auffälliges
Verhalten in der Untersuchungssituation habe ausserdem einen nicht unerheblichen
demonstrativen Charakter gehabt. Unter zugrunde Legung der Mini-ICF-App mit 13
zu beurteilenden Fähigkeiten ergebe sich bei dem Versicherten keine
Fähigkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht könne er sowohl in der letzten
Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann eines Bettengeschäftes voll tätig sein,
als auch in seiner jetzt ausgeübten Bürotätigkeit. Aufgrund der organischen
Einschränkung wären schwere körperliche Tätigkeiten jedoch nicht indiziert.
Hier werde auf die somatischen Gutachten verwiesen.
Auf das psychiatrische Teilgutachten der
C.___ kann aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden: So setzte sich der
psychiatrische Gutachter kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten und den
anderen möglichen Diagnosen auseinander – insbesondere auch nicht mit der ADHS,
auch wenn dieses vorher wohl nur als Verdachtsdiagnose und erst nach Erlass des
Gutachtens als «definitive» Diagnose gestellt wurde. Auch die gutachterliche
Stellungnahme von Dr. med. AD.___ vom 5. Februar 2019 trägt nicht zum
Beweiswert des Gesamtgutachtens bei. So war Dr. med. AD.___ gar nicht als
Gutachter involviert und belässt es bei allgemeinen Ausführungen. Hinzu kommt,
dass mit dem Bericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 29. April 2020 eine psychiatrische
Gegenmeinung vorliegt (Diagnosen: u.a. depressive Episode,
Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzstörung), zu welcher der Gutachter
nicht mehr Stellung nehmen konnte. Zwar ist der Bericht von Prof. Dr. med. F.___
vom 29. April 2020 erst nach dem Erlass der IV-Verfügung verfasst worden und
beinhaltet die Resultate eines Mini-ICF-App, welches ebenfalls erst nach
Verfügungserlass durchgeführt wurde. Aber dennoch kann man nicht ohne Weiteres
sagen, dieser Bericht betreffe nur den Sachverhalt nach Verfügungserlass, zumal
der Beschwerdeführer nach dem Gutachten aber noch vor Verfügungserlass in der I.___
hospitalisiert wurde (Austrittsbericht vom 25. April 2020), wo eine
mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung und eine ADHS
diagnostiziert wurden. Die im Austrittsbericht der I.___ erstmals gestellte
Diagnose eine ADHS im Erwachsenenalter (vorher jeweils nur als
Verdachtsdiagnose) wurde in diesem Bericht zwar nur ungenügend begründet.
Danach stützten sich jedoch viele der behandelnden Ärzte auf diese Diagnose und
begründeten damit einen Teil der Einschränkungen. So stützte sich auch die
behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ auf die ADHS-Diagnose und hielt fest,
inwieweit der gesamte Umgang mit Schmerzen etc. auch hier eine Entsprechung
haben könnte, würde sie, Dr. med. D.___, nicht prinzipiell ausschliessen, da
bei ADHS auch die Körperwahrnehmung, Motorik etc. (Basalganglien) veränderte
Aktivität zeigten. Bekannt sei, dass ADHS-Patienten zwischenzeitlich Schmerzen
vollständig überspielten. Das möge dann wirken, wie wenn er simulieren würde.
Zwar erscheint diese Begründungslinie eher hypothetisch, doch ergeben sich aus
den Akten hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers tatsächlich eher
ungewöhnliche Diskrepanzen, die sich nur schwer erklären lassen. So zeigen
sämtliche im Rahmen der neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen
durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren unauffällige Ergebnisse. Der
neurologische Gutachter hielt dazu fest, es sei ein REY-Memory-Test
(Symptomvalidierungs-Test) durchgeführt worden. Hierbei werde der versicherten
Person eine nur scheinbar schwierige Gedächtnisaufgabe gestellt, wobei jeder
nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige Proband mindestens 60 % der
Zeichen erinnere und korrekt reproduziere. Die versicherte Person habe im
ersten Durchgang 12 der 15 zuvor gezeigten Zeichen reproduziert. Dieser Befund
erscheine unauffällig. Diese Resultate stehen im Gegensatz zu der von fast
allen Gutachtern bestätigten Verdeutlichungstendenz und den teilweise nicht
nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer
beispielsweise eine Kamptokormie gezeigt, was sonst nur bei Parkinson-Patienten
vorliegen würde. Ob dies ebenfalls auf die mögliche ADHS zurückgeführt werden
kann, erscheint zumindest fraglich, zumal in den Vorakten auch noch eine
Persönlichkeitsstörung zur Diskussion steht.
Bei dieser Ausgangslage drängten sich somit
erneute gutachterliche Abklärungen im psychiatrischen und neuropsychologischen
Fachbereich auf.
7.6 Sodann ist auf die bereits vor
Verfügungserlass bekannte – gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 11. Oktober
2019 (IV-Nr. 207, S. 3) erhebliche – Schlafproblematik des Beschwerdeführers einzugehen.
Diese wurde in der Klinik J.___ umfassend schlafmedizinisch abgeklärt. Zwar
fand diese Abklärung auch erst nach Verfügungserlass statt, aber es kann nicht
gesagt werden, dass sich der Sachverhalt diesbezüglich verändert habe und diese
Abklärung deshalb nicht mehr zur Beurteilung beizuziehen sei. Aus dem Austrittsbericht
der Klinik J.___ vom 18. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 6) geht hervor, dass beim
Beschwerdeführer ein deutlich fragmentierter Schlaf mit häufigen
Schlafstadienwechseln und zahlreichen kurzen Wachphasen festgestellt wurde.
Diese Schlafproblematik wurde von den Ärzten in direktem Zusammenhang mit der
ADHS gestellt und es wurde deswegen gar die Diagnose einer «starken ADHS»
gestellt. Zwar fand auch im Rahmen der Abklärung der C.___ eine Schlafabklärung
statt, jedoch wurden darin lediglich allfällige Atem-Aussetzer etc. überprüft,
nicht jedoch allfällige Wachphasen etc. Es wurde im C.___-Gutachten denn auch
lediglich eine leichte Schlafapnoe diagnostiziert, welche im Austrittsbericht
der Klinik J.___ ebenfalls als Zusatzdiagnose bestätigt wurde. Die beiden
Schlafabklärungen sind demnach nicht vergleichbar. Es war deshalb notwendig,
dass zusätzlich ein schlafmedizinisches Gutachten veranlasst wird. Dadurch
verliert das beweiswertige neurologische Teilgutachten der C.___ – in dessen
Rahmen die dortige Schlafabklärung veranlasst wurde – jedoch seinen Beweiswert
nicht.
Zusätzlich wurde von der angefragten
Gutachterstelle R.___, eine HNO-Begutachtung vorgeschlagen, was angesichts der
aktenkundigen Hörproblematik ebenfalls angezeigt erscheint.
8. Aufgrund der in E. II. 7
hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei
Dr. med. M.___ (Psychiatrie), M. Sc. N.___ und Prof. O.___
(Neuropsychologie), Dr. med. P.___ (Schlafmedizin) und Prof. Q.___ (HNO) sowie
zusätzlich zur Fallführung Dr. med. L.___ (Innere Medizin), alle von der
Begutachtungsstelle R.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst.
Das Gutachten vom 14. Dezember 2021 (A.S. 59 ff.) wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
8.1 Im allgemeinmedizinischen
Teilgutachten der R.___ hielt der Gutachter fest, aus isoliert-internistischer
Sicht bestehe keine Problematik, welche im Bereich der übrigen Fachgutachten
nicht bereits untersucht würde. Es sei deshalb auf die Fachgutachten und den
Konsens verwiesen. Im Übrigen ergebe die internistische Anamnese ein Asthma
bronchiale, welches nur oligosymptomatisch sei und mit gelegentlicher
Behandlung mit Symbicort oder Ventolin gut eingestellt sei. Der Status zeige
bis auf einen grenzwertigen Blutdruck keine Auffälligkeiten. Das aktuelle Labor
zeige keine gravierenden (die Beschwerden erklärenden) Normabweichungen. Die
grenzwertige Anämie erkläre die Symptome nicht. Die Vitamin B12-Konzentration
im Graubereich könne einfach substituiert werden. Das vordiagnostizierte
Immundefektsyndrom zeige derzeit keine Manifestation. Das
Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom (ED 2006) sei seit 09/2019 mittels CPAP-Therapie
behandelt, wenn auch die Maske nicht immer gut vertragen werde, in Abhängigkeit
von der jeweiligen Situation der behinderten Nasenatmung (nach der letzten
Nasenoperation 02/2021 derzeit wieder besser). Dadurch sei der Schlaf teils
gestört. Insgesamt sei der Explorand aus internistischer Sicht nicht relevant
eingeschränkt, die übrigen Fachdisziplinen seien führend.
Diese gutachterlichen Ausführungen
vermögen im Lichte der Befunderhebung (S. 8 des internistischen Gutachtens) zu
überzeugen und es stehen auch keine medizinischen Vorakten im Widerspruch dazu.
Auf das internistische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
8.2 Im HNO-Gutachten der R.___ wurden
folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1. Hochgradige, sensorineurale Hörminderung
beidseits, hörgeräteversorgt
2. Sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus
beidseits
3. Status nach mehrfachen
Nasennebenhöhlen-Operationen, zuletzt 2021 bei chronisch polypöser Pansinusitis
ohne aktuelle Hinweise für eine Rezidiv-Polyposis
4. Anosmie beidseits, sinunasal bedingt
5. OSAS (siehe pneumologische Beurteilung)
Zur Begründung wurde im Gutachten
ausgeführt, bei dem Exploranden liege eine pancochieäre hochgradige
sensorineurale Hörminderung beidseits vor, die 2016 zur Hörgeräteversorgung
durch Dr. AH.___ geführt habe. Gemäss den Unterlagen der SUVA werde
ersichtlich, dass der Explorand von 1991 bis 2016 nicht mehr im Lärm gearbeitet
habe, sondern v.a. auf Montage tätig gewesen sei, so dass die SUVA nicht von
einer beruflich bedingten Lärmschädigung ausgegangen sei. Die Ursache der
Hörminderung bleibe somit unklar. Der Explorand sei aktuell Hörgeräte-versorgt
und könne damit eine zufriedenstellende Hörleistung erreichen. Zusätzlich
bestehe ein, gemäss dem Tinnitus-Fragebogen nach Goebel und Hiller formell sehr
schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits, wobei der Gutachter im Rahmen der
Konsultation jedoch den Eindruck gewonnen habe, dass der Tinnitus etwas weniger,
als gemäss dem Fragebogen zu erwarten wäre, im Vordergrund stehe. Es bestehe
weiterhin eine chronisch-polypöse Rhinosinusitis, die zu mehrfachen, z.T.
lokalen Polypen-Entfernungen, wie aber auch Nasennebenhöhlen-Operationen,
zuletzt im 03/2021, geführt habe. Aktuell fänden sich endonasal keine Hinweise
für eine Rezidiv-Polyposis, zudem bestehe eine sinunasale Anosmie beidseits,
wobei der Explorand subjektiv den Eindruck habe, seit der letzten Operation
wieder besser zu riechen. Zusammenfassend bestünden somit eine hochgradige,
pancochleäre sensorineurale Hörminderung beidseits, die zufriedenstellend
Hörgeräte-versorgt sei, sowie ein Status nach mehrfacher
Nasennebenhöhlen-Operation bei chronisch polypöser Rhinosinusitis ohne
aktuellen Anhaltspunkt für ein Rezidiv mit begleitender sinunasaler Anosmie
sowie ein OSAS, welches mittels CPAP-Maske versorgt sei. Daneben liege ein
formell sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits vor, der klinisch
momentan etwas weniger, als gemäss dem Fragebogen zu erwarten wäre, im
Vordergrund zu stehen scheine.
Gestützt auf die vorgehenden
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung des
Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aus
Hals-Nasen-Ohrenärztlicher Sicht seien sämtliche Tätigkeiten, bei denen der
Explorand auf ein intaktes Gehör angewiesen sei oder aber, die unter
erschwerten akustischen Bedingungen stattfänden, für den Exploranden nicht
geeignet. Dabei sei auch zu beachten, dass insbesondere Tätigkeiten im Lärm für
den Exploranden ungeeignet seien, einerseits um das Gehör nicht weiter zu
belasten, andererseits auch, da beim Tragen eines Lärmschutzes oft der Tinnitus
verstärkt wahrgenommen werde. Zudem seien Tätigkeiten im Staub ebenfalls nicht
geeignet. Aufgrund des sehr schweren, dekompensierten Tinnitus, der zwar
aktuell etwas geringer erscheine, damit dann aber noch immer als schwer und
dekompensiert gelten müsse, sowie in Zusammenhang mit der Hörminderung sei
davon auszugehen, dass der Explorand bei der beruflichen Tätigkeit schneller erschöpfe
und Mühe mit der Konzentration habe, da die Kommunikation anstrengender als bei
einer fehlenden Beeinträchtigung des Hörvermögens sei. Zusammenfassend sei die
Arbeitsfähigkeit aus Hals-Nasen-Ohrenärztlicher Sicht nicht nur qualitativ, wie
oben aufgeführt, sondern auch quantitativ um 20 % reduziert.
Auf das beweiswertige HNO-Gutachten der R.___
kann somit abgestellt werden.
8.3 Im pneumologisch-schlafmedizinischen
Gutachten der R.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Leichte bis knapp
mittelschwere obstruktive Schlafapnoe
·
ED 2006, bestätigt
2019, CPAP-Therapie seit 2019
·
unter CPAP-Therapie
mit nur knapp befriedigender Therapiecompliance
·
persistierende
morgendliche Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdigkeit), auch nach Benutzung des
CPAP-Gerätes
-
Nicht allergisches,
eosinophiles Asthma bronchiale
·
ED 2008 (positiver
Methacholintest)
·
unter Therapie mit
Montelukast 100 mg/d und Symbicort 200/6 bei Bedarf
·
klinisch und
lungenfunktionell kontrolliert
Zur Begründung führte der Gutachter aus,
das Asthma bronchiale des Exploranden sei klinisch und mittels Lungenfunktion
und Methacholintest bereits 2008 diagnostiziert worden. Aktuell verwende der
Explorand als Fixmedikation für das Asthma lediglich Montelukast per os, die
inhalative Therapie mit Symbicort werde nicht als Fixmedikation, sondern nur
bei Bedarf verwendet, dies ca. 5 – 8 Mal pro Woche. Der Explorand berichte über
wenig Beschwerden, die auf das Asthma zurückzuführen seien, nur selten habe er
bei stärkerer körperlicher Belastung und bei erheblicher Staubexposition
entsprechende Symptome. Insgesamt könne das Asthma bronchiale als weitgehend
kontrolliert angesehen werden. Die Schlafapnoe des Exploranden sei bereits 2006
diagnostiziert, polygraphisch 2019 bestätigt worden. Es handle sich um einen
leichten bis mittelschweren Befund. Es sei klinisch nicht möglich, die
Tagesbeschwerden aufgrund der Schlafapnoe von den Symptomen aufgrund der psychiatrischen
Erkrankung klar zu differenzieren (siehe psychiatrisches Fachgutachten). Für
die Relevanz der Schlafapnoe spreche, dass der Explorand sich – wenn er das
CPAP-Gerät nachts verwendet habe – morgens etwas weniger «verladen» fühle und
weniger Kopfschmerzen habe. Generell bestehe keine aussergewöhnliche
Tagesschläfrigkeit (Epworth Sleepiness Score 9 / 24 Punkte). Der Explorand
verwende allerdings sein CPAP-Gerät nur in ca. 60 % aller Nächte. In den
anderen Nächten vergesse er manchmal das Gerät. Anzumerken sei noch, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner schweren ADHS mit Lisdexamphetamin (Strattera™)
behandelt werde. Dieses Medikament wirke wachheitssteigernd und reduziere –
obwohl es nicht deswegen rezeptiert werde – auch die Tagessymptome einer
Schlafapnoe, könne diese somit teilweise kaschieren. Insgesamt könne
festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in mehr als der Hälfte aller
Nächte mit CPAP adäquat für seine Schlafapnoe behandelt sei und dass die
Medikation des Exploranden geeignet sei, Tagessymptome einer Schlafapnoe zu
reduzieren. Darüber hinaus wäre es zu empfehlen, das Gerät häufiger zu
verwenden.
Gestützt auf die vorgehenden
nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung des
Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der Explorand sei
im Alltag durch sein Asthma bronchiale nicht eingeschränkt, solange er sich in
einer staubarmen Umgebung aufhalte. Bei starken körperlichen Belastungen könne
es mit der aktuellen Medikation zu einer Limitierung der körperlichen
Leistungsfähigkeit kommen, dies könnte aber wahrscheinlich durch einen Ausbau
der Asthmamedikation gebessert werden, wenn dies im Alltag relevant werden
würde. Die (leichte) Schlafapnoe spiele für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit des Exploranden prinzipiell keine Rolle, allerdings sei die
Verwendungshäufigkeit der CPAP-Therapie nicht optimal. Wegen der insgesamt
bezüglich Müdigkeit / Schläfrigkeit etwas unübersichtlichen Situation
(psychiatrische Erkrankung, ADHS, Behandlung mit Strattera™, Schlafapnoe)
sollte allerdings vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Fremd- oder
Selbstgefährdung (berufliches Autofahren etc.) ein Maintenance of Wakefulness
Test (MWT) durchgeführt werden. Die erlernte Tätigkeit als Schreiner sei für
den Exploranden aus mehreren Gründen wenig geeignet. So handle es sich um einen
Beruf mit nicht unerheblicher Selbstgefährdung (Sägen etc.), bei einer vom
Patienten berichteten zeitweisen Tagesmüdigkeit (möglicherweise im Rahmen der
Schlafapnoe) sei das Risiko eines Unfalls erhöht. Zudem bestehe in
Schreinereibetrieben regelmässig eine nicht unerhebliche Staubbelastung. Bei
dem bekannten, gut dokumentierten Asthma bronchiale des Exploranden sollte die
Tätigkeit in einem solchen Betrieb vermieden werden. Erfahrungsgemäss bestehe
auch in den Bereichen eines solchen Betriebes, in denen nicht gesägt werde
(Büro), eine erhöhte Staubbelastung, so dass eine Administrativtätigkeit in
einem holzverarbeitenden Betrieb als ungünstig anzusehen sei. Die Tätigkeit in
einem holzverarbeitenden Betrieb mit Staubbelastung wäre mit der Diagnose
Asthma bronchiale bereits seit 2008 als ungünstig anzusehen. Mit Sicherheit
könne ab Datum der Arbeitsaufgabe in diesem Beruf davon ausgegangen werden,
dass aus pneumologischer Sicht eine Rückkehr in einen solchen Beruf nicht zu
empfehlen sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne beeinträchtigende
Staubbelastung und ohne relevante Selbst- oder Fremdgefährdung wäre der
Explorand aus pneumologischer Sicht für körperlich mittelschwere Tätigkeiten in
einem normalen Arbeitspensum mit annähernd normaler Leistungsfähigkeit in den letzten
Jahren fast durchgehend arbeitsfähig gewesen. In einer solchen Tätigkeit wäre
der Explorand aus pneumologisch-schlafmedizinischer Sicht vermutlich «normal»
leistungsfähig.
Auf das beweiswertige
pneumologisch-schlafmedizinische Gutachten der R.___ kann somit abgestellt
werden.
8.4 Im neuropsychologischen
Teilgutachten der R.___ wurde gestützt auf die umfangreichen Testvalidierungen ausgeführt,
bei dem insgesamt als alters- und bildungsentsprechend durchschnittlich
intelligent einzustufenden Exploranden hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung
klinisch relevante Beeinträchtigungen i.S. einer leichtgradigen neurokognitiven
Leistungsminderung festgestellt werden können. Die neuropsychologischen
Defizite bezögen sich auf die attentionalen Bereiche (allgemeine
Reaktionsbereitschaft und Aufmerksamkeitsaktivierung), auf mnestische Bereiche
(verzögerte Reproduktionsleistung, Interferenzanfälligkeit und verbalauditive
Behaltensspanne und Arbeitsgedächtnisleistung), sowie auf flexibilitätsbezogene
Leistungsaspekte. Alle ansonsten erhobenen Leistungen, einschliesslich des
gesamt-intellektuellen Leistungsprofils, stellten sich als unauffällig dar.
Eine ADHS-Symptomatik sei neben den neuropsychologischen Minderleistungen in
attentionalen Bereichen und in den exekutiven Funktionen (Inhibitions-,
Flexibilitäts-, Planung, Problemlösung) durch eine korrespondierende
eingeschränkte Funktionalität in verschiedenen Lebensbereichen wie Beruf,
Ausbildung und Alltagsanforderungen gekennzeichnet. Beim Beschwerdeführer sei
eine ADHS-Symptomatik im Kindesalter aufgrund der aktenanamnestischen Befunde,
der neuropsychologischen Vorbefunde und der anamnestischen explorierten Befunde
als wahrscheinlich anzunehmen. Alle verwendeten Fragebögen der
neuropsychologischen Vorbefunde zur Überprüfung der ADHS-Symptomatik im
Kindesalter böten hinreichende Hinweise für das Vorliegen einer ADHS im
Kindesalter. Des Weiteren sprächen auch die Schwierigkeiten bei der Einschulung
mit wiederholtem Kindergarten und erster Klasse für das Vorliegen einer ADHS.
Im jungen Erwachsenenalter habe der Beschwerdeführer eine Lehrstelle als
Schreiner im Familienbetrieb antreten und schlussendlich erfolgreich abschliessen
können. Inwiefern eine relevante ADHS Symptomatik zu diesem Zeitpunkt bestanden
habe, und ob diese eventuell durch den Umstand des als wohlwollend
anzunehmenden, familiären Betriebsumfeldes habe kompensiert werden können, sei
retrospektiv nicht beurteilbar. Nach dem erfolgreichen Lehrabschluss seien im
Erwachsenenalter eine Reihe von erfolgreich absolvierten Weiterbildungen
aktenkundig. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nach der Auflösung des mit
dem Bruder geführten Betriebes eigenständig eine neue Arbeitsstelle finden und
leichten Büroarbeiten nachgehen können. In der von der IV mit entsprechendem
Coaching unterstützten Arbeitsstelle bei der S.___ GmbH seien die Konzentration
und Aufmerksamkeit, das Instruktionsverständnis, die Zielorientierung, die
Selbstständigkeit, die Anpassungs- und Flexibilität und die Belastbarkeit sowie
das Arbeitstempo im Bewertungsbogen der T.___ / T.___ Training für den Zeitraum
vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Oktober 2018 als reduziert eingestuft
worden, bei einer sehr sorgfältigen, zuverlässigen, verlässlichen Arbeitsweise
mit guter Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit, Umgangsformen, Kontaktfähigkeit und
Pünktlichkeit (Termineinhaltung). Zusammengenommen sprächen die obengenannten
Befunde gegen eine adulte ADHS, wobei wiederholt in den neuropsychologischen
Untersuchungen konsistente Einschränkungen im Bereich des Gedächtnisses
(verzögerter Abruf), der Aufmerksamkeit und der Flexibilitätsleistungen hätten
objektiviert werden können und auch mit dem in der aktuellen Untersuchung
testpsychologisch erfassten Leistungsprofil übereinstimmten. Diese neuropsychologischen
Defizite seien als residuelle ADHS-Symptome zu interpretieren, jedoch in ihrer
Ausprägung als insgesamt leichtgradig einzustufen und erfüllten die Diagnose
einer adulten ADHS nicht. Die neuropsychologischen Defizite hätten bis zum
Eintreten von diversen somatischen und affektiven Symptomen bis im Jahr 2016 unter
anderem auch durch eine sehr sorgfältige und genaue Arbeitsweise ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit kompensiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass
die bestehenden kognitiven Defizite mit der Zunahme der somatischen und affektiven
Beschwerden (Schmerzen, Schlafprobleme, OSAS, rezidivierende depressive
Episoden) eine zusätzliche Akzentuierung erfahren hätten und letztlich im Sinne
einer potenzierenden Wechselwirkung zu einer insgesamt verminderten
Belastbarkeit beigetragen hätten.
Gestützt auf diese nachvollziehbaren
Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des
Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Vor dem
Hintergrund der vorliegenden, verzerrungsfreien und somit validen
Testergebnisse begründe das neurokognitive Leistungsprofil aus rein neuropsychologischer
Perspektive eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Beim
Anforderungsprofil werde eine Tätigkeit mit niedrigen Anforderungen an die Aufmerksamkeit,
Konzentration und Flexibilitätsleistung empfohlen. Des Weiteren benötige der
Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Gedächtnisleistung mehr Zeit bei der
Aneignung von neuen Aufgaben, bis eine routinierte und selbstständige
Arbeitsweise erreicht werden könne. Vorteilhaft seien repetitive, kognitiv
nicht anspruchsvolle Tätigkeiten.
Auf das beweiswertige
neuropsychologische Gutachten der R.___ kann somit ebenfalls abgestellt werden.
8.5
8.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der R.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung
2. Depressive Episode, gegenwärtig
remittiert
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit
1. ADHS im Kindesalter
Sodann begründete die psychiatrische
Gutachterin eingehend und in nachvollziehbarer Weise ihre Diagnosestellung und
diskutierte mögliche andere Diagnosen: Im Rahmen des Gesprächs sei die immer
wieder vom Exploranden angesprochene Müdigkeit, welche ihn im Tagesverlauf sehr
belaste, nicht objektivierbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe detailliert
und ausführlich berichtet, habe mehrfach strukturiert werden müssen. Er habe
dabei energiegeladen und motiviert bei der Mitarbeit gewirkt. Er sei mehrfach
im Zimmer in gebückter Haltung umhergelaufen, das Gespräch sei dadurch nicht
beeinträchtigt worden. Er habe angegeben, sich dadurch von seinen Schmerzen
entlasten zu können. Immer wieder sei er im Gespräch eingeengt gewesen auf
Ungerechtigkeiten, welche ihm vonseiten seines Bruders widerfahren seien. Zudem
habe er im Jahr 2016 unter sehr negativen Gedanken und Grübeln gelitten, dies
habe sich zwischenzeitlich gebessert. Er berichte von einer Minderung der Konzentrations-
und Gedächtnisleistung, früher habe er ein sehr gutes Gedächtnis gehabt, sei das
wandelnde Lexikon der Firma gewesen. Bei der orientierenden Überprüfung des
Gedächtnisses und der Konzentration sei jedoch keine erhebliche Reduktion der
Konzentrations- und Gedächtnisleistung attestierbar gewesen. Der Explorand
berichte von Existenzängsten. Er habe während der Untersuchung durchgehend eine
euthyme Stimmungslage gezeigt und von Stimmungsschwankungen berichtet. Er sei
themenbezogen gut schwingungsfähig gewesen, seine Stimmung sei schmerzabhängig besser
oder schlechter. Durch die Einnahme von Strattera habe sich seine Stimmung
verbessert und er sei ausgeglichener. Im Jahr 2016 sei er sehr traurig gewesen.
Aus den Schilderungen des Exploranden hätten sich keine Anhaltspunkte für eine soziale
Rückzugstendenz oder eine relevante Antriebsstörung ergeben. Im Jahr 2016 habe
er konkrete Suizidpläne gehabt, derzeit leide er intermittierend unter
Lebensüberdrussgedanken. Suizidalität sei kein Thema mehr für ihn. Seine Arbeit
bei der AI.___ helfe ihm, positive Gedanken zu fassen. Beim Exploranden fänden
sich in den biographischen Schilderungen, in der Aktenlage und in den zu
objektivierenden Untersuchungsbefunden verschiedene Hinweise auf das
Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörungssymptomatik. Die Diagnose werde auch
im Bericht der ambulanten Psychiaterin und im Rahmen des Klinikaufenthalts (I.___)
im Jahr 2020 erwähnt. Für das Stellen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung
müssten zunächst die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung
erfüllt sein. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeits-Störung
beinhalteten das Vorhandensein von Veränderungen in der Wahrnehmung und
Interpretation von Dingen und Personen, in der Affektivität, hinsichtlich der
Impulskontrolle und des Umgangs mit zwischenmenschlichen Beziehungen. Das
Verhalten müsse dabei so unflexibel und unangepasst erscheinen, dass es im
Laufe der Jahre zu einem Leidensdruck vonseiten des Betroffenen bzw. im nahen
Umfeld gekommen sei. In der Kindheit und Jugend liessen sich beim Exploranden
keine dahingehenden Auffälligkeiten auf der Persönlichkeitsebene explorieren,
noch stünden entsprechende Berichte in der Aktenlage zur Verfügung. Einzig
würden Schulschwierigkeiten bzw. eine zurückversetzte Einschulung aufgrund
Unreife und ein einjähriger Heilaufenthalt aufgrund einer somatischen
Problematik beschrieben. In den biographischen Angaben zeigten sich insofern
Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung, als dass der Explorand eigene
Anteile am Scheitern von Beziehungen (erste Ehe und darauffolgende
Partnerschaft so wie in der Beziehung zum jüngeren Bruder) zu negieren scheine.
Beide Ex-Partnerinnen würden als psychischer Problemfall geschildert, welche
stets die Beziehung torpediert hätten und sehr eifersüchtig gewesen seien. Der
jüngere Bruder habe hinterhältig ohne Begründung das gemeinsame Geschäft
verkauft, nachdem er bereits zu Beginn der geschäftlichen Beziehung den Exploranden
überredet gehabt habe, seine Firmenanteile so klein zu halten, dass er kein
Mitspracherecht haben werde. Zusätzlich habe sich der Bruder auf den Leistungen
des Exploranden ausgeruht und «eine ruhige Kugel geschoben». Die Schilderungen
des Exploranden sollten nicht als unauthentisch oder unwahr deklariert werden,
jedoch scheine die einseitige Schuldbelastung des Exploranden zu Ungunsten des
jeweiligen Partners auffällig, auch im Sinne von fehlender Empathie für die
Sicht des Gegenübers. Ähnlich gestalteten sich die Schilderungen bezüglich des
Beziehungsabbruchs zu seinen beiden Kindern. Hier habe er auf eine
Entschuldigung gewartet, welche von den Kindern jedoch nicht gekommen sei. Es
sei durchaus möglich, dass auch gewisse Auffälligkeiten in der
Beziehungsgestaltung bereits im späteren Jugendalter am Arbeitsplatz auffällig geworden
wären, hätte die Ausbildung des Exploranden nicht im väterlichen Betrieb unter
väterlicher Anleitung stattgefunden und hätte der Explorand nicht danach
gemeinsam mit seinem Bruder eine eigene Firma gegründet, sodass dadurch eine
Kompensation allfälliger Defizite stattgefunden haben könnte. Des Weiteren
werde in den Schilderungen des Exploranden fortwährend ein Kränkungserleben
deutlich, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zum jüngeren Bruder, auf welche
der Explorand auch formal-gedanklich eingeengt erschienen sei. Sowohl in den
Beziehungskonflikten mit Ex-Partnerinnen, auch hinsichtlich der Beziehung zum
jüngeren Bruder nehme der Explorand eine Opferrolle ein und stelle sich
hinsichtlich Möglichkeiten zur Intervention als passiv dar. Es könne hierbei
die Einschätzung der ambulanten Psychiaterin geteilt werden, dass dieses Verhalten
vermutlich durch ein umfassendes Gefühl der Minderwertigkeit, Unsicherheit oder
Angst vor Kritik oder Ablehnung begründet sein könne. Des Weiteren werde die
Einschätzung der ambulanten Psychiaterin hinsichtlich einer histrionischen
Komponente geteilt. Die Schilderungen des Exploranden muteten teilweise
theatralisch und bildhaft ausgeschmückt an. Gesamthaft werde aus gutachterlicher
Sicht bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung von narzisstischen, ängstlich
vermeidenden und histrionischen Anteilen ausgegangen. Der Schweregrad werde als
mittelgradig eingeschätzt. Einerseits sei es dem Exploranden gelungen, die Persönlichkeitsanteile
über Jahre, vermutlich durch ein geeignetes Beschäftigungsumfeld, zu kompensieren
und auch trotz den mi nachhinein geschilderten Konflikten mit der Ex-Frau eine
ca. 18-jährige Partnerschaft zu führen. Auch aktuell befinde er sich seit über
zehn Jahren wieder in einer stabilen Partnerschaft und Ehe, wobei keine
Konflikte geschildert worden seien. Auch sei es ihm zwischenzeitlich immer
wieder gelungen, verschiedene Arbeitsplätze selbständig zu organisieren und
auch die dortige Tätigkeit auszufüllen. So gebe er an, dass die
Beschäftigungsverhältnisse nicht an seiner mangelnden Leistung oder
letztendlich an Konflikten gescheitert seien, sondern wirtschaftliche Gründe
(Pandemie, Konkurs der Firma) oder Bedenken hinsichtlich seiner somatischen
Grunderkrankung dafür ursächlich gewesen seien. Dies spreche für eine Vielzahl
von Ressourcen und gegen eine schwergradige Persönlichkeitsstörungssymptomatik.
Hinsichtlich der Psychodynamik könne vermutet werden, dass es im Lebenslauf des
Exploranden, durch verschiedene psychosoziale Belastungen wie Scheidung,
Konflikte mit den Kindern, Arbeitsplatzverlust und teils schwere somatische
Erkrankungen zu einer zunehmenden Akzentuierung der
Persönlichkeitsstörungssymptome im Sinne einer Dekompensation gekommen sei.
Aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungen in nahezu allen
Lebensbereichen sei der Explorand nicht mehr in der Lage gewesen, die
Symptomatik zu kompensieren, da verschiedene stabilisierende Faktoren (u. a.
Arbeitsplatz und soziales Umfeld) weggefallen seien oder sich zumindest
krisenhaft gestaltet hätten. Von einem relevanten Einfluss der
Persönlichkeitsstörungssymptomatik auf die Leistungsfähigkeit des Exploranden
werde ab dem Jahr 2016 nach dem Verkauf der gemeinsamen Firma durch den
jüngsten Bruder ausgegangen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei es dem Exploranden
nicht mehr gelungen, die erlittene Kränkung ausreichend zu kompensieren. Er
reagiere unter anderem, im Sinne eines insuffizienten Copings, mit der Ausprägung
einer Depressions- und Schmerzsymptomatik.
Sodann lasse sich aus den Schilderungen
des Exploranden und auch der Aktenlage die Entwicklung einer depressiven
Symptomatik (siehe auch Berichte über den Rehaklinikaufenthalt und von der ambulanten
Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___) gut nachvollziehen. Auch der angegebene
Schweregrad in der Aktenlage (mittelgradig) lasse sich anhand des psychopathologischen
Befundes und auch der retrospektiven Angaben des Exploranden nachzeichnen. So
habe er u. a. unter einer deprimierten Stimmung bis hin zu Suizidgedanken, Zukunfts-
und Existenzängsten sowie Insuffizienzgefühlen, Schuldgefühlen,
Minderwertigkeitsgefühlen, formalen Denkstörungen im Sinne von Gedankenkreisen
und Grübeln sowie einer Antriebsstörung und einem sozialen Rückzug gelitten.
Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt habe sich eine durchgängig euthyme
Stimmungslage gezeigt, vom Exploranden seien lediglich Stimmungsschwankungen,
welche schmerzabhängig seien, angegeben worden. Aus den Schilderungen hätten
sich keine Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug oder eine Beeinträchtigung
des Antriebs ergeben. So sei es ihm gelungen, selbständig eine Arbeitsstelle
bei der AI.___ zu organisieren, welche er täglich besuche. Er gebe an, dass ihm
die Arbeit Freude mache und sein Interesse wecke. Ebenso würden soziale
Kontakte und Freizeitaktivitäten geschildert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei
deshalb von einer Remission der depressiven Störung auszugehen. Wie bereits
erwähnt, werde die depressive Symptomatik als insuffiziente Umgangsstrategien
für Stress, Frustration und Konflikten vor dem Hintergrund der
Persönlichkeitsstörungssymptomatik eingeschätzt, da suffiziente
Coping-Strategien nur begrenzt zur Verfügung stünden. Dabei könne die
Ausprägung der Depressionssymptome einen Schweregrad erreichen, welcher für die
Diagnosestellung einer depressiven Störung ausreiche. Es sei jedoch nicht von
einer autonomen Entwicklung einer Depressionssymptomatik fernab der Persönlichkeitskomponente
auszugehen.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich
der aktuellen Begutachtung davon berichtet, unter Kopf-, Schulter- und Rückenbeschwerden
zu leiden. Diese seien weder in seinen Schilderungen noch als zu
objektivierende Befunde im Rahmen der Untersuchungssituation im Vordergrund
gestanden. Auch die Schmerzintensität sei in einem moderaten Rahmen als
beginnend mit 2 – 3 und steigend auf 6 (auf einer Skala von 0 – 10)
im Tagesverlauf angegeben worden. Es werde auch aus den Schilderungen des
Exploranden nicht ersichtlich, dass die Schmerzsymptomatik im Alltag dafür
verantwortlich sei, die verschiedenen Lebensbereiche, und damit auch die
Lebensqualität des Exploranden, prioritär zu beeinträchtigen. Für die Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wäre
die Schilderung eines andauernden, schweren, quälenden Schmerzes gefordert,
welcher nicht oder nicht ausreichend durch eine körperliche Ursache erklärt
werden könne. Dieser müsse mindestens über sechs Monate anhaltend im Hauptfokus
der betroffenen Person liegen. In der Folge trete meist eine beträchtlich
gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung auf. Aus
gutachterlicher Sicht seien beim Exploranden die Diagnosekriterien für eine
chronische Schmerzstörung nicht erfüllt. Zum einen bestehe keine Fokussierung
alleinig auf einen Schmerz, dieser werde zudem weder als quälend (beginnend am
Morgen mit einer Intensität zwischen 2 und 3) noch als dauerhaft schwer bezeichnet.
Aus den Schilderungen ergebe sich auch keine alleinige Einschränkung der
Leistungsfähigkeit aufgrund des Schmerzerlebens. Ebenso wenig sei eine
beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung
nachweisbar. Aus gutachterlicher Sicht bestehe hinsichtlich der
Schmerzsymptomatik ein enger Zusammenhang mit den reduzierten Umgangsstrategien
für Stress, Konflikte und Frustration, welche sich aus der Persönlichkeitsstörungssymptomatik
ergäben. Auch hierbei reagiere der Explorand bei entsprechender psychosozialer
Belastung mit einem gesteigerten Schmerzempfinden, wie es vergleichbar im
Rahmen der depressiven Symptomatik zu beobachten sei. Jedoch reiche aus
gutachterlicher Sicht weder die Qualität noch die Quantität der angegebenen
Schmerzsymptome aus, um die Diagnosekriterien für eine chronische
Schmerzstörung zu erfüllen.
Einhergehend mit der neuropsychologischen
Begutachtung werde sodann auch aus fachpsychiatrischer Sicht davon ausgegangen,
dass beim Exploranden in der Kindheit vermutlich eine ADHS vorgelegen haben
könnte. Dies werde durch Selbstbeurteilungsfragebögen und auch der Schilderung
des schulischen Werdegangs unterstützt. Hinsichtlich einer ADHS-Symptomatik im
Erwachsenenalter bestehe aus fachpsychiatrischer Sicht keine klar abgrenzbare
Symptomatik, welche diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
verifizieren könnte. Es fänden sich weder im Rahmen der 4-jährigen Ausbildung
noch während der langjährigen Tätigkeit in der eigenen Firma Hinweise für eine
derart ausgeprägte ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter, als dass es dadurch zu
Beeinträchtigungen gekommen wäre. Selbst wenn die Symptomatik durch das
Arbeitsumfeld hätte kompensiert werden können, würde dies gegen eine
ausreichend schwere Symptomatik sprechen. Des Weiteren bestehe eine
diagnostische Schwierigkeit dahingehend, als dass sich verschiedene Symptome
einer Persönlichkeitsstörung und einer ADHS im Erwachsenenalter überschnitten.
Auch Auffälligkeiten im kognitiven Bereich gälten als Allgemeinkriterien einer
Persönlichkeitsstörung, ebenso wie Auffälligkeiten in der Impulsivität und in
der Wahrnehmung bzw. bei der Interpretation von Situationen und Personen. Aus
gutachterlicher Sicht könnten allein aufgrund der Tatsache, dass eine
ADHS-spezifische Medikation mit Strattera dem Exploranden Linderung
hinsichtlich einer subjektiv erlebten Unruhe und eine Verbesserung der
Konzentration zur Folge hätten, nicht von der Bestätigung einer ADHS ausgegangen
werden. Ebenso wenig sei es aus fachpsychiatrischer Sicht bekannt, dass die
Qualität und Quantität von Schlafstörungen alleinig dazu genutzt werden könnten,
die Diagnose einer ADHS zu verifizieren (siehe Bericht Schlafmedizin J.___,
06/2020). Vielmehr sei es bekannt, dass Schlafstörungen ein wichtiges Symptom
einer ADHS darstellen könnten und dessen fehlende Behandlung die ADHS-Symptomatik
verstärken könne. Des Weiteren handle es sich bei der Diagnose einer ADHS im
Erwachsenenalter nicht um ein neurologisches / somnologisches Krankheitsbild.
Des Weiteren sei beim Beschwerdeführer im
Rahmen der gutachterlichen HNO-Beurteilung ein schwerer Tinnitus diagnostiziert
worden. Hierbei handle es sich um eine Erkrankung, welche im Rahmen eines
interdisziplinären Ansatzes zumeist vom HNO-Facharzt diagnostiziert und
gegebenenfalls im psychotherapeutischen oder psychosomatischen Kontext
mitbehandelt werde. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der Explorand zu
keinem Zeitpunkt angegeben, durch eine Tinnitus-Symptomatik derart
beeinträchtigt zu sein, dass dies vordergründig für die Einschränkung seiner
Leistungsfähigkeit verantwortlich wäre. Auch im Rahmen der
Untersuchungssituation seien keinerlei dahingehende Symptome oder Äusserungen
vom Exploranden zu objektivieren gewesen. Auch im Bericht der ambulanten
Psychiaterin fänden sich keine Hinweise auf eine vordergründige
Beeinträchtigung (sowohl der Leistungsfähigkeit als auch der Lebensqualität des
Exploranden) durch eine Tinnitus-Symptomatik. Aus fachpsychiatrischer Sicht
werde deshalb nicht davon ausgegangen, dass diese zusätzlich einer
psychiatrischen oder psychotherapeutischen Einschätzung oder Behandlung bedürfe.
Dass – wie im HNO Gutachten ausgeführt – der Tinnitus zusammen mit der
Schwerhörigkeit eine gewisse negative Interaktion zeige und zu einer vermehrten
Ermüdbarkeit beitrage (v.a. in akustisch anspruchsvollen Situationen) sei zwar
durchaus nachvollziehbar, jedoch habe dies aus psychiatrischer Sicht keinen
direkten Einfluss und Zusammenhang zu der hier führend diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung.
8.5.2
8.5.2.1 Sodann führte die psychiatrische
Gutachterin unter Einbezug des neuropsychologischen Teilgutachtens hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, aus rein fachpsychiatrischer
Sicht bestehe in einer den somatischen Krankheiten angepassten Tätigkeit
grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Dies
werde mit der Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet.
Aus isoliert psychiatrischer Sicht bestehe keine Veranlassung, zwischen
bisheriger und angepasster Tätigkeit zu unterscheiden.
Des Weiteren ist somit zu prüfen, ob die
von der psychiatrischen Gutachterin unter Einbezug der Beurteilung aus dem
neuropsychologischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychische
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen
Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das
Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten
(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise
bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass
solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur
abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird
ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines
Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.5.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der diagnostizierten
kombinierten Persönlichkeitsstörung um eine maximal mittelgradige Ausprägung
der Symptomatik handelt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Explorand befinde sich in regelmässiger ambulanter psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlung sei indiziert, erfolge
leitliniengerecht und sollte beibehalten werden. Gemäss Angaben des Exploranden
erfolge insbesondere eine Fokussierung auf die Erarbeitung von
Umgangsstrategien mit Stressbelastung, was als ein wesentlicher Punkt in der
Krankheitsbewältigung des Exploranden angesehen werde. Des Weiteren könnten
durch die ambulante Behandlung allfällig auftretende Krisensituationen, welche
durch psychosoziale Belastungen entstanden seien und eine Depressions- oder Schmerzsymptomatik
nach sich zögen, rasch abgefangen werden. Aus dem Verlauf werde deutlich, dass
dies bereits im Jahr 2020 durch die Einweisung zur Hospitalisation geschehen
sei. Dies spreche dafür, dass der Explorand sich auch in Krisensituationen
rechtzeitig melden und Hilfe suchen könne. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Intensivierung
der aktuellen therapeutischen Bemühungen nicht notwendig. Die Prognose sei
äusserst zurückhaltend zu stellen. Es werde davon ausgegangen, dass dadurch
keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könnte. Im Fokus der
Behandlung stehe einzig die Stabilisierung des psychischen Zustands und das
rechtzeitige Abfangen von Krisensituationen. Bezüglich Eingliederungserfolg
resp. -resistenz sind dem Gutachten dagegen keine detaillierten Ausführungen zu
entnehmen. Es ist aufgrund der gutachterlichen Erwägungen aber davon
auszugehen, dass im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit keine
Eingliederungsresistenz besteht, zumal der Beschwerdeführer im
Gutachtenszeitpunkt auch eine Tätigkeit in diesem Pensum – wenn auch im
geschützten Rahmen – ausübte.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen
Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen
fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame
Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende
Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Wie aus den gutachterlichen
Ausführungen (s. E. II. 6.1.5 hiervor) ersichtlich, bestand in der
Vergangenheit mit der damals noch vorliegenden depressiven Episode durchaus
eine relevante Komorbidität, welche in Wechselwirkung mit der diagnostizierten
Persönlichkeitsstörung stand. Dagegen wurden im Gutachten im Zeitpunkt der
Begutachtung keine relevanten Komorbiditäten mehr genannt.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält
der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die psychiatrische Gutachterin fest, die
Leistungsfähigkeit des Exploranden werde zum Begutachtungszeitpunkt vor allem
durch die Symptomatik der kombinierten Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt.
Erschwerend sei der Umstand, dass der Explorand nur über eine reduzierte
Fähigkeit zum Umgang mit Konflikten, Stress und psychosozialer Belastung
verfüge und darauf im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörungssymptomatik
mit der Ausprägung von Depressions- und Schmerzsymptomen reagiere. Aus dem
Verlauf werde deutlich, dass diese Phasen immer wieder eine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit nach sich zögen. Die Persönlichkeitsstörungssymptomatik
führe zu leicht- bis maximal mittelgradigen Beeinträchtigungen bei der
Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese wie
geplant durchzuführen und zu beenden. Insbesondere sei der Explorand in seiner
Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen
anzupassen, dies könne zeitliche, räumliche oder auch personelle Veränderungen
am Arbeitsplatz betreffen, beeinträchtigt. Es gelinge ihm dabei nicht immer,
seine fachlichen Kompetenzen entsprechend seines Ausbildungsniveaus und unter
Berücksichtigung des Lebenshintergrunds anzuwenden. Das Aufrechterhalten eines
durchgehenden Leistungsniveaus sei nicht möglich. Wie bereits in der
diagnostischen Beurteilung ausführlich geschildert, bestünden beim Exploranden
insbesondere auch Defizite im zwischenmenschlichen Bereich. Dadurch sei die
Kontaktfähigkeit zu Dritten insofern beeinträchtigt, dass von einer
Externalisierungstendenz bei Konflikten ausgegangen werden könne, welche
vermutlich anfangs noch durch eine Überanpassung kompensiert werden könne. Dies
betreffe auch die Fähigkeit, sich in Gruppen bzw. Arbeitsteams einfügen zu
können und einen guten Kontakt aufrechtzuerhalten. Ebenfalls würden aus den
Schilderungen des Exploranden Probleme im Aufrechterhalten von
zwischenmenschlichen Beziehungen deutlich. Hierbei erscheine die
Konfliktfähigkeit bei einer Schuldexternalisierung vermindert. Aus den Schilderungen
des Exploranden ergäben sich keine Einschränkungen in den Bereichen
Spontanaktivitäten und Selbstpflege. Defizite seien dahingehend auch nicht im
Rahmen der Untersuchungssituation objektivierbar. Die Verkehrsfähigkeit scheine
ebenfalls unbeeinträchtigt, da der Explorand das Nutzen des Autos zwar nur
während 45 Minuten möglich sei, er dies jedoch durch das Nutzen von
öffentlichen Verkehrsmitteln kompensieren könne.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das
vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.
Daraus sind aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung durchaus Einschränkungen
ersichtlich, die sich in allen Lebensbereichen auswirken – wie beispielsweise
die eingeschränkte Kontaktfähigkeit. Dagegen schilderte die Gutachterin auch,
dass viele Bereiche davon unbeeinflusst blieben. Das Vorliegen einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie
«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen
werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen
ist.
8.5.2.2 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt
auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.5.1
hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche
Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aus isoliert psychiatrischer Sicht bestehe
keine Veranlassung, zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit zu unterscheiden.
Dies werde mit der Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung
begründet. Bei der Symptomatik handle es sich vor allem um ein inneres Erleben,
welches eine verzerrte Wahrnehmung hinsichtlich der eigenen Fähigkeiten, des
Verhaltens und in den zwischenmenschlichen Beziehungen zur Folge habe, und welches
nicht durch eine Anpassung von Umgebungsbedingungen ausreichend beeinflusst
werden könne. Es könne entsprechend auch nicht von einer höheren
Arbeitsfähigkeit durch irgendwelche spezifischen Anpassungen des Arbeitsplatzes
(ausser den aus Sicht der anderen Gutachten notwendigen, siehe Konsens)
ausgegangen werden. Aus rein fachpsychiatrischer Sicht bestehe in einer den
somatischen Krankheiten angepassten Tätigkeit grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit
von 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Dies werde mit der Symptomatik einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Die gutachterliche Einschätzung
einer 50%igen Arbeitsfähigkeit leuchtet insbesondere auch im Lichte der
Ausführungen der Gutachterin zu Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (s.
Ziff. II. 7.4 des psychiatrischen Teilgutachtens sowie zur Kategorie
«funktioneller Schweregrad», s. E. II. 6.5.2.1 hiervor) ein.
Weiter hielt die Gutachterin
hinsichtlich des Verlaufs nachvollziehbar fest, die in der Aktenlage wiederholt
aufgeführte depressive Störung sei aus gutachterlicher Sicht derzeit remittiert
und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig seien aus
gutachterlicher Sicht die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Im Verlauf sei zu beachten, dass
eine Beeinträchtigung durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung erst ab dem
Jahr 2016 bestehe. Wie in der diagnostischen Beurteilung ausführlich
geschildert, handle es sich um eine maximal mittelgradige Ausprägung der
Symptomatik, welche bis vor dem Verkauf der Firma (durch den Bruder) vom
Exploranden in diesem Setting des familieneigenen Betriebs habe kompensiert
werden können. Erst mit dem Wegfall dieses Arbeitsplatzes, dem Vertrauensbruch
mit dem jüngeren Bruder, sei es zu einer Akzentuierung der
Persönlichkeitsstörungssymptomatik und einer damit einhergehenden Ausprägung
von Depressions- und Schmerzsymptomen gekommen, welche intermittierend
stationär habe behandelt werden müssen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach
sich gezogen habe. Zwischenzeitlich sei der Explorand jedoch auch immer wieder
diversen Beschäftigungen, durchschnittlich in einem 50%-Pensum, nachgegangen.
Ab Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsmassnahmen per 10/2018 werde deshalb
(unterbrochen vom stationären Aufenthalt in der I.___ vom 7. Januar bis 18.
April 2010 [recte: 2020] mit voller Arbeitsunfähigkeit) von einer stabil
umsetzbaren 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Grundsätzlich sei davon auszugehen,
dass bei offensichtlich guter fachlicher Qualifikation die 50%ige
Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Die
Einschränkungen aus isoliert neuropsychologischer Perspektive seien in der
psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit inkorporiert. Die psychiatrische
Einschränkung gehe aufgrund der störungsspezifischen Aspekte leicht über die
rein neuropsychologisch messbare Beeinträchtigung hinaus. Anderseits sei nicht
anzunehmen, dass die leichte Leistungsminderung aus HNO-Sicht hier noch zusätzliche
Einschränkungen bewirke, was auch durch das aktuell geleistete Pensum von 50 %
unterstrichen werde.
8.5.2.3 Auf das beweiswertige
psychiatrische Gutachten der R.___ kann somit abgestellt werden. Den Beweiswert
des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdegegnerin
mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 vorgebrachten Rügen nicht zu vermindern.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde im psychiatrischen
Teilgutachten die diagnostische Herleitung der Persönlichkeitsstörung, deren
Schweregrad sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und umfassend
begründet. Diesbezüglich kann auf die vorgehenden Ausführungen verwiesen
werden. Des Weiteren bemängelt die Beschwerdegegnerin, dass sich die psychiatrische
Gutachterin der R.___ nicht mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung vom 17. Mai 2018 bei der C.___ (IV-Nr. 161.5)
gemachten Angaben auseinandergesetzt habe. Im Gegensatz zu seinen Angaben
anlässlich der R.___-Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegenüber dem
Gutachter der C.___ angegeben, dass die erste Ehefrau chronisch und
pathologisch eifersüchtig gewesen sei und ihm noch während der Ehe vor den
Kindern mit Suizid gedroht habe, wenn er einmal in der Woche alleine mit seinen
Freunden unterwegs sein würde. Trotz dieser Umstände habe der Versicherte den
Akten zufolge von 1989 bis 2003 mit dieser Frau in der gemeinsamen Wohnung
zusammengelebt. Auch die nachfolgende Partnerin habe sich nach Angaben des
Versicherten ständig das Leben nehmen wollen. Er habe ihr ständig aus Angst
hinterherfahren müssen, weil er gedacht habe, dass sie sich etwas antun wolle.
Dennoch habe diese Partnerschaft von 2004 bis 2008 gehalten. Inwiefern dem
Versicherten vor diesem Hintergrund mangelnde Empathie attestiert werden könne,
sei für den Unterzeichnenden nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Versicherten
zum damaligen Untersuchungszeitpunkt ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern
gehabt und habe das Verhältnis zu seiner jetzigen Partnerin als «die Harmonie
pur» beschrieben, wobei ihn diese für die vergangenen unglücklichen Beziehungen
entschädigen würde. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist
entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Gutachterin der R.___
ihre Diagnosestellung – insbesondere was den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers anbelangt – in erster Linie auf die anlässlich ihrer
Untersuchung erlangten Eindrücke und die vom Beschwerdeführer dort gemachten
Angaben abstellt. Insofern sind allfällige diskrepante Angaben des
Beschwerdeführers im vorherigen Gutachten von untergeordneter Bedeutung.
Überdies kann nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerdegegnerin
wiedergegebenen Angaben aus dem Gutachten der C.___ der Interpretation der
psychiatrischen Gutachterin der R.___ entgegenstehen, wonach die einseitige
Schuldbelastung des Exploranden zu Ungunsten der jeweiligen Partnerin auffällig
scheine, auch im Sinne von fehlender Empathie für die Sicht des Gegenübers. So
schilderte der Beschwerdeführer seine beiden Ex-Partnerinnen de facto auch
gegenüber dem Gutachter der C.___ als psychische Problemfälle und stellte sich
als derjenige dar, welcher darunter gelitten hat, ohne allfällige eigene
partnerschaftliche Defizite zu nennen. Und auch seine Aussage, wonach ihn seine
jetzige Frau für die vergangenen unglücklichen Beziehungen entschädige, spricht
eher für eine unempathische Haltung im Sinne einer einseitigen Schuldzuweisung
gegenüber seinen ehemaligen Partnerinnen, wie dies von der psychiatrischen
Gutachterin der R.___ interpretiert wurde.
8.6
8.6.1 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der R.___-Gutachter
zu überzeugen: Die angestammte Tätigkeit als Schreiner sei aus diversen Gründen
nicht mehr möglich. Dies sei schon in der EFL 08/2017 aufgrund der
Rückenbeschwerden so festgehalten worden. Auch aus Sicht der Pneumologie sei
wegen des Asthmas eine Tätigkeit als Schreiner nicht geeignet wegen der
Staubexposition. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bleibend
nicht mehr möglich sei seit mindestens 08/2017. In einer angepassten Tätigkeit
ergebe sich die wesentliche Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit aus
der Symptomatik der kombinierten Persönlichkeitsstörung, während sich aus
HNO-Sicht relevante zusätzliche Einschränkungen für die Bedingungen des
Arbeitsplatzes ergäben. Die in der Aktenlage wiederholt aufgeführte depressive
Störung sei aus gutachterlicher Sicht derzeit remittiert und habe keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Optimal angepasst seien aufgrund der
psychiatrischen Einschränkungen Tätigkeiten mit vorgegebener Struktur und
routinehaften Abläufen in einem sehr kleinen Team oder alleine und ohne regelmässigen
oder häufigen Kundenkontakt und mit geringem Zeitdruck. Aufgrund des Tinnitus und
der beidseitigen Schwerhörigkeit seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an
ein intaktes Gehör, häufige Kommunikation, ohne Lärmbelastung und wegen der
erhöhten Erschöpfbarkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentration
zumutbar. Im Übrigen sei wegen der polypösen Pansinusitis eine Staubexposition
zu vermeiden. In einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei von einer
möglichen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese könne bei
vorhandenen Ressourcen durchaus im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden.
8.6.2 Sodann ist auf die
interdisziplinäre Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit im R.___-Gutachten einzugehen. Diesbezüglich hielten die
Gutachter fest, nach Wiederanmeldung für IV-Leistungen vom 21. Januar 2016
sei zunächst die akute Lumboischialgie im Vordergrund gestanden (ab 2015
erneute Zunahme nach Voroperation 04/2010, MRI Abklärung 04/2015, Infiltration
08/2015, Ausrutschen auf Eisplatte 12/2015 und Indikation zur Operation
01/2016) mit Operation am 13. Mai 2016, Re-Operation bei Wundinfekt am
25. Mai 2016 mit wechselndem Verlauf, Infiltration am 15. Februar 2017 und
schliesslich am 16. August 2017 EFL mit Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsunfähigkeit
für die angestammte Tätigkeit, bei voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit. Diese Beurteilung habe aber nur die somatischen Aspekte
berücksichtigt, denen die R.___-Gutachter weiterhin zustimmten, nicht jedoch
die psychiatrischen Einschränkungen (diese seien fast zeitgleich vom behandelnden
Psychiater nachvollziehbar als schwergradig eingeschätzt worden, bis hin zu
potentiell selbstgefährdendem Verhalten). Demnach sei ab Dezember 2015 bis zum
Beginn der Eingliederungsmassnahmen der IV ab Oktober 2016 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Auf diese Beurteilung
kann abgestellt werden, zumal sie mit den Vorakten übereinstimmt.
Sodann hielten die Gutachter fest, ab
diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Berufsmassnahmen der IV
vom Oktober 2016 bis Oktober 2018 wie dort effektiv geleistet anzunehmen. Die
Gutachter machen hierzu aber keine konkreteren Angaben. Den Vorakten ist
hinsichtlich des geleisteten Pensums Folgendes zu entnehmen: Ab Oktober 2016
fanden ein Coaching sowie zwei Computerkurse statt (vgl. IV-Nr. 75, 78, 88), es
wurde jedoch kein Arbeitsversuch zu einem spezifischen Pensum durchgeführt.
Sodann wurde im EFL-Bericht vom 18. August 2017 (IV-Nr. 95) festgehalten,
die bisherige Tätigkeit als Schreiner / Monteur sei nicht mehr zumutbar, eine
angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ab sofort zumutbar. Eine
Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit wurde jedoch nicht vorgenommen. Des
Weiteren wurden folgende Eingliederungsmassnahmen durchgeführt: Vom 1. – 31. Januar
2018 ein Belastbarkeitstraining mit einem Pensum von 20 % (IV-Nr. 109);
vom 1. Februar – 30. April 2018 ein Arbeitstraining (IV-Nr. 119) mit den geleisteten
Durchschnittspensen im Februar von 29.84 %, im März von 32.79 % und im April
von 42.71 % (IV-Nr. 152); vom 30. April – 29. Juli 2018 ein
Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 136), wo das durchschnittliche Pensum 4 Stunden
pro Tag betrug (IV-Nr. 179, S. 5); vom 30. Juli – 28. Oktober 2018 ein
Arbeitstraining (IV-Nr. 155) mit den geleisteten Durchschnittspensen im August von
48.52 %, im September 51.04 % und im Oktober 53.44 % (IV-Nr. 187).
Zusammenfassend ist somit für die Zeit von Oktober 2016 bis Oktober 2018 von
folgendem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Zwar wurde im
EFL-Bericht vom 18. August 2017 eine angepasste Tätigkeit wieder als zumutbar
erachtet, wie die R.___-Gutachter hierzu aber nachvollziehbar festhielten,
wurde hierbei die psychiatrische Komponente wohl nur bedingt berücksichtigt.
Zudem fanden in diesem Zeitpunkt auch noch keine Eingliederungsmassnahmen im
Sinne tatsächlicher Arbeitsversuche statt, so dass bis zum Beginn des
Belastbarkeitstrainings vom 1. Januar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach ist die
Arbeitsfähigkeit entsprechend der vorgenannten geleisteten Pensen (Januar
20 %, Februar von 29.84 %, März von 32.79 %, April von
42.71 %) festzulegen. Schliesslich ist ab Mai – Oktober 2018 gestützt auf
die vorgehenden Ausführungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Was die
Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So bleibt das
Argument, wonach der Versicherte nach eigener Einschätzung noch in einem
höheren Pensum arbeitsfähig gewesen wäre, hätte er beim Einsatzbetrieb die
Möglichkeit gehabt, sich mittags hinlegen zu können, hypothetisch. Zudem ist es
nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin aus dem Einwand ableiten
will, wonach beim Beschwerdeführer während der bis 10/2018 durchgeführten
beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Schmerzen im Vordergrund gestanden
hätten, die dem Versicherten aufgrund der Medikation das selbständige Führen
eines Personenkraftwagens verunmöglicht hätten, was heute jedoch nicht mehr
zutreffe.
Schliesslich vermag auch die übrige
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der R.___-Gutachter zu
überzeugen, wonach nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Oktober 2018
eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Die Gutachter
führten diesbezüglich aus, im C.___-Gutachten 07/2018 sei eine volle zeitliche
Präsenzfähigkeit mit einer um 15 % verminderten Leistungsfähigkeit
postuliert worden, auch für die angestammte Tätigkeit (gemäss Ansicht der R.___-Gutachter
unter Zugrundelegung eines nicht realistischen Tätigkeitsprofils als Kaufmann,
zudem im Widerspruch zur ausführlichen und bezüglich körperlicher Belastbarkeit
plausiblen EFL von 08/2017). Insbesondere aber sei die führende
Persönlichkeitsproblematik zwar diskussionsweise gestreift, aber nicht als
Diagnose aufgegriffen worden. Zum Zeitpunkt dieses Gutachtens sei der Explorand
in der Berufsmassnahme (S.___, 50%-Pensum) gewesen und es werde aus Sicht des
RAD (27. August 2018) unter Verweis auf das C.___-Gutachten von einer
optimalen Eingliederung mit möglicher voller Arbeitsfähigkeit ausgegangen und
entsprechend die beruflichen Massnahmen per 28. Oktober 2018 beendet. Im
Abschlussbericht Berufsberatung vom 20. Dezember 2018 werde gleichzeitig
festgestellt, dass eine Steigerung wesentlich über 50 % nicht gelungen sei.
Aus heutiger gutachterlicher Sicht könne auf das C.___-Gutachten 07/2018
insofern nicht abgestützt werden, als es wesentliche psychiatrische Aspekte zu
wenig gewürdigt und für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt
habe. Wie oben dargelegt sei die (grundsätzlich bestehende und lange
kompensiert gehaltene) kombinierte Persönlichkeitsstörung nach Stellenverlust
und Verkauf der Firma durch den Bruder ab 2016 nachhaltig dekompensiert und
zeitweise durch eine höhergradige Depression zusätzlich belastet worden. Mit
Abschluss der Berufsmassnahmen könne bei oben geschilderter diagnostischer
Differenz nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sondern
sei eine stabil erreichbare Leistungsfähigkeit von 50 % im ersten
Arbeitsmarkt unter Einhaltung der diversen qualitativen Limiten möglich. Eine
Steigerung sei im weiteren Verlauf konkret nie möglich gewesen. Unterbrochen
werde die Arbeitsfähigkeit durch den stationären Aufenthalt in der I.___ vom 7.
Januar bis 18. April 2010 [recte: 2020] mit voller Arbeitsunfähigkeit.
9. Nachfolgend ist ein
Einkommensvergleich vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid
vom 20. Mai 2019 noch einen Einkommensvergleich gemacht hat und hierbei sowohl
beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014
TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, Niveau 3, abgestellt hat, hat sie in der
angefochtenen Verfügung auf einen Einkommensvergleich verzichtet.
9.1 Beim Valideneinkommen handelt es
sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den – unter
Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten
Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005
E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010
E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Ob der Beschwerdeführer die bisherige
Tätigkeit als Mitarbeiter im Bettenfachgeschäft seiner Familie aus
gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (wovon die IV-Stelle ausging; s. Protokolleintrag
vom 16. Juni 2016, IV-Protokoll S. 11). kann offengelassen werden, da die
betreffende Firma – W.___ – wie aus dem Handelsregister ersichtlich per 30.
Januar 2017 aufgelöst wurde, womit beim Valideneinkommen ohnehin nicht auf das
dort erzielte Einkommen, sondern auf einen Tabellenlohn abzustellen ist. Der
durch die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid herangezogene Tabellenlohn LSE 2014
TA1_tirage_skill_level, 45 – 96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Niveau 3 (3 =
Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen), erscheint jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt.
Zwar sind aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers in
den Jahren vor dem Invaliditätseintritt ähnlich hohe Löhne ersichtlich (vgl.
IV-Nr. 72), wie sie sich auch aus der Anwendung der vorgenannten LSE-Tabelle im
Kompetenzniveau 3 ergeben würden. Der Betrieb der Familie des Beschwerdeführers
– die W.___ AG – wurde jedoch bereits 2016 aus wirtschaftlichen Gründen
geschlossen. Der Beschwerdeführer hätte somit auch ohne Eintritt des
Gesundheitsschadens eine andere Stelle suchen müssen. Bei einer solchen neuen
Stelle erscheint es trotz abgeschlossener Schreinerlehre und Berufserfahrung
nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin gleich
hohe Einkommen hätte erzielen können, wie als Mitarbeiter und Verwaltungsrat im
familiären Betrieb. Es rechtfertigt sich demnach, im betreffenden Tabellenlohn
auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen.
Da gestützt auf die Ausführungen der R.___-Gutachter
von einem Ablauf des Wartejahres per Dezember 2016 auszugehen ist, ist demnach
die erste Invaliditätsberechnung in diesem Zeitpunkt vorzunehmen, womit die LSE
2016 TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, Niveau 2, anwendbar sind. Dies ergibt per
1. Dezember 2016 ein Valideneinkommen von CHF 66'453.10 (CHF 5'312.00 x 12,
Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]). Danach bestand gestützt auf die
Beurteilung der R.___-Gutachter von Januar bis April 2018 durchschnittlich eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % sowie ab Mai 2018 durchgehend eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, womit der Invaliditätsgrad auch per 1. Januar 2018
sowie 1. Mai 2018 zu errechnen ist. Somit beträgt das Valideneinkommen unter
Anwendung der LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, Niveau 2 per 1. Januar
2018 und per 1. Mai 2018 jeweils CHF 65'952.70 (CHF 5’272.00 x 12,
Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]).
9.2
9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang
keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen
ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
Aufgrund des im R.___-Gutachten
festgelegten Zumutbarkeitsprofils, erscheint eine Tätigkeit im Kompetenzniveau
3 – Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem
Spezialgebiet voraussetzen – nicht mehr zumutbar. So formulierten die Gutachter
folgendes Zumutbarkeitsprofil: Optimal angepasst seien aufgrund der
psychiatrischen Einschränkungen Tätigkeiten mit vorgegebener Struktur und
routinehaften Abläufen in einem sehr kleinen Team oder alleine und ohne
regelmässigen oder häufigen Kundenkontakt und mit geringem Zeitdruck. Aufgrund
des Tinnitus und der beidseitigen Schwerhörigkeit seien nur Tätigkeiten ohne
Anforderungen an ein intaktes Gehör, häufige Kommunikation, ohne Lärmbelastung
und wegen der erhöhten Erschöpfbarkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die
Konzentration zumutbar. Im Übrigen sei wegen der polypösen Pansinusitis eine
Staubexposition zu vermeiden. Demnach ist es gerechtfertigt, beim
Invalideneinkommen auf die LSE TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, und dort auf
das Kompetenzniveau 2 – Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /
Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst –
abzustellen, da der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung im
Dienstleistungsbereich verfügt, auf welche er trotz der genannten
Einschränkungen aufbauen kann. Daraus ergeben sich unter Einbezug der
jeweiligen Arbeitsfähigkeiten und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom
Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) folgende Invalideneinkommen:
Per 1. Dezember 2016 CHF 0.00; per 1. Januar 2018 CHF 19'785.80 (CHF
5'272.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], davon 30 %); per 1. Mai
2018 CHF 32'976.35 (CHF 5'272.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7],
davon 50 %).
9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je
nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 48 bzw. 50 Jahren zur Zeit der
Einkommensvergleiche keinen Abzug. Dagegen rechtfertigt sich aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % tätig sein
kann, ein Abzug. So verdienten Männer in den Jahren 2016 und 2018 in einem
Pensum von 50 – 74 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18
(Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und
Geschlecht) weniger als Männer in einem Vollzeitpensum. Sodann geht aus dem
vorstehend aufgeführten gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (s. E. II. 9.2.1
hiervor) hervor, dass die Einschränkungen nicht unerheblich sind, so dass es
sich rechtfertigt, – unter Einbezug eines Abzugs wegen Teilzeittätigkeit –
insgesamt einen Abzug von 10 % vorzunehmen.
Damit ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:
Per 1. Dezember 2016 100 %; per 1. Januar 2018 73 % (Valideneinkommen
CHF 65'952.70 / Invalideneinkommen CHF 17'807.20 [CHF 19'785.80 abzüglich
10 %]); per 1. Mai 2018 55 % [Valideneinkommen CHF 65'952.70 /
Invalideneinkommen CHF 29'678.70 [CHF 32'976.35 abzüglich 10 %]). Somit
hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28
Abs. 1 IVG), sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende
Rentenansprüche: Vom Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 Anspruch auf eine ganze
Rente; ab 1. August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Demnach ist die
Beschwerde gutzuheissen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung
zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand
und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie mit
Kostennoten vom 15. Juli 2020 und 16. Februar 2022 geltend gemacht auf CHF 6'218.80
festzusetzen (22.25 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen
und MwSt).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
10.3 Wie dargelegt, hat die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht
die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die
Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des R.___-Gutachtens vom 14. Dezember
2021 von CHF 22'239.75 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. März 2020 aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführer hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. Dezember 2016 bis
31. Juli 2018 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
ab 1. August 2018 Anspruch
auf eine halbe Rente.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'218.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 22'239.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch