Lexipedia

Entscheid

VSBES.2020.87

Invalidenrente

2. März 2022Deutsch112 min

eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert. Mit Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, hier

vertreten durch Rechtsanwältin Sabina Eichel

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 24. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1968 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 24. März 2009 unter

Hinweis auf einen Sehnenabriss am Oberarm erstmals zum Bezug von Leistungen bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Im Austrittsbericht des B.___ vom 26.

November 2008 (IV-Nr. 7.3, S. 4) wurde in diesem Zusammenhang unter anderem

eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts diagnostiziert. Mit Verfügung

vom 3. September 2009 (IV-Nr. 18) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch

des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.

1.2 Am 18. März 2011 meldete sich

der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung

an (IV-Nr. 20). Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab er

Bandscheibenvorfälle, Rücken, Knie, Schulter, Tinnitus sowie eine chronische

Nebenhöhlenentzündung an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (IV-Nr. 32)

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Zur Begründung wurde

festgehalten, gemäss den Abklärungen bestehe bei adaptierter Belastung in der

bisherigen Tätigkeit in der eigenen Firma keine erhebliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit. Auch Verweistätigkeiten mit geringer Rückenbelastung wären zu

100 % zumutbar. Betriebsinterne Prüfungen bezüglich strategischer

Umgestaltung der Arbeitsaufgaben seien im Gange. Sollten diese scheitern und

eine andere Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden müssen, so könne

allenfalls ein neues Gesuch für berufliche Massnahmen eingereicht werden.

Aktuell seien berufliche Massnahmen nicht notwendig. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Am 21. Januar 2016 meldete sich

der Beschwerdeführer wiederum zum Bezug von Leistungen bei der

Invalidenversicherung an. Er gab an, er leide an Knie-, Schulter-, Nasen-,

Ohren- und Rückenbeschwerden (IV-Nr. 33.1). Mit Vorbescheid vom 29. Januar

2016 (IV-Nr. 34) teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit, sie werde vor-aussichtlich

nicht auf das neue Leistungsbegehren eintreten. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen

Einwände erhoben und weitere Unterlagen eingereicht hatte (IV-Nr. 35, 41),

veranlasste die Beschwerdegegnerin jedoch berufliche Massnahmen und holte

schliesslich bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten

in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie,

Neurologie sowie Neuropsychologie ein. Das Gutachten wurde am 28. Juli

2018 erstattet (IV-Nr. 161.2). In der Folge reichte der Beschwerdeführer einen

Bericht über eine ambulante Beurteilung durch Dr. med. D.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. Oktober 2018 ein (IV-Nr. 188).

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme der

Begutachtungsstelle C.___ vom 5. Februar 2019 (IV-Nr. 195) ein. Anschliessend

stellte sie dem Beschwerdeführer – nach Einholung einer Stellungnahme von Dr.

med. E.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV (RAD)

vom 15. Februar 2019 (IV-Nr. 198) – mit Vorbescheid vom 20. Mai 2019

(IV-Nr. 199) in Aussicht, sie werde einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen

und eine Invalidenrente verneinen. Der Beschwerdeführer liess dagegen am 12.

Juni 2019 Einwände erheben (IV-Nr. 204) und einen Bericht von Prof. Dr. med. F.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, spez. Alterspsychiatrie und

Alterspsychotherapie, vom 30. Mai 2019 (IV-Nr. 204 S. 11 ff.)

sowie einen Arbeitsvertrag vom 30. April 2019 (IV-Nr. 204 S. 14)

einreichen. In der Folge wurden unter anderem Berichte des B.___, Memory

Clinic, vom 13. Juni 2019 über eine Neurologische und Neuropsychologische

Untersuchung sowie eine MR-Untersuchung des Neurocraniums vom 13. Juni

2019 (IV-Nr. 207 S. 5 ff.) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Pneumologie und

Innere Medizin FMH, vom 11. Oktober 2019 über eine pneumologische und

schlafmedizinische Verlaufskontrolle (IV-Nr. 207 S. 3 f.) zu den Akten gegeben.

Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Stellungnahme der RAD-Ärztin

Dr. med. H.___ vom 13. Januar 2020 ein (IV-Nr. 209). Anschliessend

entschied sie mit Verfügung vom 24. März 2020 im Sinne des Vorbescheids und

lehnte es ab, weitere Leistungen in Form von beruflichen Massnahmen oder einer

Invalidenrente zu erbringen (IV-Nr. 213; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (A.S. 6 ff.) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die angefochtene Verfügung vom 24. März

2020 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente

auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 24.

März 2020 aufzuheben und es sei über die gesetzlichen Ansprüche des

Beschwerdeführers nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und

Einholung eines verwaltungsexternen Obergutachtens neu zu befinden.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Mit der Beschwerdeschrift werden ein

Austrittsbericht der I.___ vom 25. April 2020 und ein Verlaufsbericht der

Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___, vom 29. April 2020 eingereicht.

3. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020

(A.S. 28 f.) lässt der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der Klinik J.___,

Schlafmedizin, vom 18. Juni 2020 auflegen.

4. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 9. Juli 2020 auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort und

schliesst auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 30).

5. Im weiteren Verlauf holt das

Versicherungsgericht von Amtes wegen Unterlagen der K.___ über die dort – während

des Aufenthalts in der I.___ – durchgeführte neuropsychologische Abklärung ein.

Der Bericht über die dortige testdiagnostische Untersuchung (A.S. 43 f.) wird

den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 8. Dezember 2020 zur Kenntnis

zugestellt (A.S. 45).

6. Mit Verfügung vom 24. März 2021

(A.S. 54) wird bei Dr. med. L.___ (Innere Medizin, Fallführung), Dr. med. M.___

(Psychiatrie), M. Sc. N.___ und Prof. O.___ (Neuropsychologie), Dr. med. P.___

(Schlafmedizin) und Prof. Q.___ (Hals-Nasen-Ohren; HNO), alle von der R.___

Begutachtung, ein polydisziplinäres Gutachten veranlasst. Das Gutachten ergeht

am 14. Dezember 2021 (A.S. 59 ff.).

7. Mit Stellungnahmen vom 18.

Januar 2022 und 7. Februar 2022 lassen sich die Parteien dazu abschliessend

vernehmen.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben

nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft

gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist;

Dispositiv

sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs.

1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der

früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie

das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E.

1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Einem durch den Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte ist nach der Rechtsprechung

voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 365 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweis).

4.3 Rechtsprechungsgemäss bildet der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung – vorliegend 24. März 2020 – in

tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (BGE 129 V 4 E. 1.2, 105 V 161 f. E. 2d).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gutachter der C.___ hätten

in der interdisziplinären Beurteilung ausgeführt, er könne sowohl im

Bettenfachgeschäft als auch als Angestellter bei der Firma S.___ 8,5 Stunden

pro Tag arbeiten; möglich seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten.

Dabei sei unter anderem auch davon ausgegangen worden, dass im

Bettenfachgeschäft nur in geringem Umfang schwere Arbeiten anfielen (vgl. interdisziplinäre

Begutachtung, S. 7). Dies entspreche jedoch so nicht den Tatsachen. Laut

der Beurteilung des ehemaligen Arbeitgebers seien die im Rahmen der dortigen

Tätigkeit ausgeführten Arbeiten zu 90 % handwerklicher und nur zu

10 % administrativer Art. Zu den konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers

hätten unter anderem die Vornahme von Reparaturen, die Annahme und

Kommissionierung von Waren, die Vornahme von Umzügen mit schweren Lasten, die

Spezialanfertigung von Bettgestellen sowie das Be- und Entladen von Fahrzeugen

gehört. Daher könne entgegen der gutachterlichen Annahme gerade nicht davon

ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche Tätigkeit in

seinem angestammten Beruf uneingeschränkt möglich sei. In Kenntnis der

tatsächlichen Tätigkeit im Bettenfachgeschäft sei evident, dass der

Beschwerdeführer diese nicht mehr ausüben könne. Im Weiteren sei selbst für die

physisch einfachere Tätigkeit bei der Firma S.___ keine volle

Leistungsfähigkeit gegeben. Dies bestätige auch die Arbeitgeberin, wie deren

Schreiben vom 23. Oktober 2018 entnommen werden könne. Daher könnten die

hiervon abweichenden gutachterlichen Feststellungen nicht nachvollzogen werden.

Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die Leistungseinschränkung

von 15 % nur auf die bisherige Tätigkeit im Bettenfachgeschäft und nicht auch

auf eine Tätigkeit in einer angepassten Tätigkeit beziehen solle. Vor dem

Hintergrund, dass es sich bei der Einschränkung um eine solche im kognitiven

Bereich (vermindertes Kurzzeitgedächtnis, Verlangsamung der Auffassung bei

komplexeren Aufgabenstellungen, schnelle Ermüdbarkeit, schlechte Konzentration,

verminderte Lernfähigkeit) handle, müsse vielmehr davon ausgegangen werden,

dass diese sich gerade bei kognitiv anstrengenden Arbeiten wie beispielweise

administrativen Tätigkeiten oder Büroarbeiten mehr auswirke als bei rein

körperlichen oder mechanischen Verrichtungen. Insofern könnten auch hier die

gutachterlichen Feststellungen nicht nachvollzogen werden. Zudem würden die

Voraussetzungen einer angepassten Tätigkeit von den Gutachtern unterschiedlich

definiert. So gehe der neuropsychologische Gutachter davon aus, dass eine

angepasste Tätigkeit kürzere, konzentrativ weniger anspruchsvolle Aufgaben mit

verlängerter Bearbeitungszeit, klaren Instruktionen und dem Einsatz von

Checklisten umfasse (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, S. 10). Er

stelle weiter fest, dass Einschränkungen auch in der angestammten Tätigkeit

bestünden, äussere sich jedoch nicht abschliessend zu der Frage, ob die

tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers bei S.___ diesen Vorgaben

entspreche und daher als angepasste Tätigkeit qualifiziert werden müsse, oder

ob auch hier ein weiterer Abzug vorgenommen werden müsse. Auch die

interdisziplinäre Beurteilung nehme insoweit keinen Abzug vor. Daher müsse hier

von einer unzureichenden Ermittlung des Sachverhalts ausgegangen werden. Gegen

eine volle Leistungsfähigkeit in einer vermeintlich angepassten Tätigkeit wie

derjenigen bei der S.___ AG spreche auch, dass die Arbeitgeberin ebenfalls auf

eine stark reduzierte Leistungsfähigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit sowie eine

Unkonzentriertheit hinweise. Zudem seien die Hörbeeinträchtigungen des

Beschwerdeführers nicht ausreichend gewürdigt worden. Insbesondere höre er

gerade bei Umgebungsgeräuschen sehr wenig und leide unter dem Tinnitus, der das

Hören zusätzlich erschwere. Vom Hörgeräteakustiker sei ihm Anfang 2020 eine

Hörleistung trotz Hörgeräteversorgung von allenfalls noch 65 % bescheinigt

worden. Dennoch sei keine Erkrankung auf allgemeinmedizinisch-internistischem

Gebiet diagnostiziert und es sei die Hörminderung nicht als Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben worden, obwohl beispielsweise der

neuropsychologische Gutachter in der klinischen Beobachtung ein auffälliges

Instruktionsverständnis sowie als dessen Ursache die Hörschwierigkeiten

beschreibe (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, S. 7). Auch beim

Jobcoaching seien mehrfach Verständigungsprobleme sowie Schwierigkeiten beim

Verstehen aufgrund der Hörbehinderung beklagt worden (vgl. Bericht T.___ vom

14. Dezember 2018). Insofern müsse von tatsächlich nachteiligen Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vonseiten des Hörgeräteakustikers

sei zudem bestätigt worden, dass die Hightech-Hörgeräte an ihre Grenzen

stiessen und hier auch bei einer Anpassung der Einstellungen keine Besserung mehr

erwartet werden könne. Sodann sei dem Beschwerdeführer von der IV mit

Mitteilung vom 29. Mai 2019 nun auch eine Kostengutsprache für ein

Spezialtelefon erteilt worden, was ebenfalls darauf hindeute, dass es tatsächlich

durch die Hörminderung negative Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gebe. Sodann

sei der Schlafapnoe und der damit verbundenen Müdigkeit keine ausreichende

Beachtung geschenkt worden. Insofern müsse ebenfalls von unzureichenden

gutachterlichen Feststellungen ausgegangen werden. Des Weiteren bestünden hinsichtlich

des psychiatrischen Teilgutachtens erhebliche Bedenken, was die Schlüssigkeit

der darin enthaltenen Feststellungen betreffe. Insbesondere erscheine die

Angabe von Dr. med. U.___, wonach das Medikament Tramadol deutlich unterdosiert

sei, nicht haltbar. Dr. med. D.___ habe hierzu ausgeführt, dass der

Medikamentenspiegel auch von der Metabolisierung abhänge, die individuell

unterschiedlich ausgeprägt sein könne, wobei nie abgeklärt worden sei, welcher

Metabolisierungstyp der Beschwerdeführer sei, sodass vorliegend keine sicheren

Rückschlüsse aus der Medikamentenkonzentration gezogen werden könnten. Auch die

gutachterliche Ablehnung einer psychiatrischen Diagnose und der Verweis auf

rein psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10

F54) sowie der Ausschluss des Vorliegens einer somatoformen Schmerzstörung

überzeugten in dieser Form nicht. Insbesondere sei von Dr. med. U.___ hier kein

Bezug zur vorliegenden ADHS hergestellt und vielmehr eine mögliche Aggravation

angenommen worden. Nach den Angaben von Dr. med. D.___ könnten jedoch gerade

auch eine gestörte Körperwahrnehmung sowie ein Überspielen der Schmerzen, das

wie eine Simulation wirke, ein Ausdruck der bestehenden ADHS-Erkrankung sein.

Damit müsse davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer als

psychiatrische Diagnose eine ADHS festgestellt werden könne. Insofern seien die

hiervon abweichenden, gutachterlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar.

Zudem sei im Mai 2019 von der behandelnden Psychiaterin, Prof. Dr. med. F.___,

die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode ohne somatische Symptome

gestellt worden. Auch diese Diagnose könne nicht mit den blanden Diagnosen des

Gutachters in Einklang gebracht werden und lasse deutliche Zweifel an der

Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Feststellungen aufkommen.

Hierzu müsse betont werden, dass sich der Beschwerdeführer vom 7. Januar bis

zum 18. April 2020 in stationärer Behandlung in der I.___ befunden habe. Es sei

dort die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, einer chronischen Schmerzstörung

sowie einer ADHS im Erwachsenenalter gestellt worden. Zudem sei die

Verdachtsdiagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erhoben worden.

Da die Diagnose durch eine ausführliche Testung erstellt und erhärtet worden

sei, könnten die hiervon abweichenden gutachterlichen Feststellungen, die das

Vorliegen einer ADHS verneinten, nicht nachvollzogen werden. Im aktuellen

Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 18. Juni 2020 werde als Diagnose

ebenfalls eine schwere ADHS festgehalten, die nach den vorgenommenen

Abklärungen auch als Ursache der Schlafproblematik und der daraus

resultierenden erheblichen Störung der psychomotorischen Vigilanz angesehen

werden müsse. Auch dieser Befund bzw. diese gesundheitliche Entwicklung hätte

bei Verfügungserlass noch berücksichtigt werden müssen, da sie bereits vor

Verfügungserlass eingetreten sei. Durch die Beschwerdegegnerin seien der

stationäre Aufenthalt jedoch nicht berücksichtigt und auch auf das

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers hin die angegriffene Verfügung

nicht aufgehoben worden. Zudem sei im psychiatrischen Teilgutachten die

Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht bestätigt und keine

psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert gestellt worden. Diese Einschätzung

stehe im diametralen Gegensatz zur Einschätzung der behandelnden Ärzte, die den

Beschwerdeführer seit Jahren behandelten und aus vielen Therapiesitzungen kennten.

Von der behandelnden Psychiaterin seien hierzu nochmals ausführliche Testungen

vorgenommen worden, die die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

mit histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen sowie

perfektionistischen Zügen im Ergebnis bestätigt hätten. Somit stehe das

psychiatrische Teilgutachten auch im Widerspruch zu diesen Befunden und

Ergebnissen der Testung. Zudem müsse auch nach Vornahme einer

Indikatorenprüfung von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen

werden. Wenn der RAD sodann in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2020 davon

ausgehe, dass das Tramal abgesetzt worden sei und eine Schmerzbehandlung nur

noch mittels Novalgin vorgenommen werde, so sei dies ebenfalls falsch.

Tatsächlich nehme der Beschwerdeführer täglich 6 – 8 x Novalgin ein und Tramal

ebenfalls, jedoch nur bei Bedarf. Allein mit Novalgin könne nur eine

Schmerzreduktion auf VAS 4-5 erreicht werden, jedoch keine vollständige

Schmerzfreiheit. Die Umstellung von Tramal weg auf Novalgin sei vor allem mit

Blick auf die unter Medikation mit Tramal nicht mehr vorhandene Fahrfähigkeit

vorgenommen worden. Des Weiteren hätte bei Vornahme eines Einkommensvergleichs

angesichts der gutachterlich bestätigten Einschränkungen und des reduzierten

Zumutbarkeitsprofils ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden müssen. Nach

der hierzu ergangenen Rechtsprechung sei ein Abzug vom Tabellenlohn

insbesondere bei einem vorgerückten Alter des Arbeitnehmers, einer bisherigen

beruflichen Tätigkeit einzig im erlernten Berufsbereich sowie einer reduzierten

Leistungsfähigkeit vorzunehmen (vgl. Urt. 9C_236/2014 vom 29. September

2014). Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer im Vorbescheid nach TA1,

Kompetenzniveau 3, eingeordnet worden sei, so dass vorliegend von ihm in seinem

angestammten Beruf nicht nur einfache Tätigkeiten körperlicher und

handwerklicher Art, sondern darüber hinausgehende Arbeiten im Bürobereich bzw.

komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzten, erwartet worden seien. Insofern erschliesse sich

erst recht nicht, weshalb bei derart komplexen Aufgabenstellungen keine

kognitive Leistungseinschränkung bestehen solle und weshalb es sich bei der

Tätigkeit des Beschwerdeführers vor der oben genannten Beschreibung seiner

Leistungsfähigkeit überhaupt um eine angepasste Tätigkeit handeln solle.

Tatsächlich entspreche die mit komplexen Strukturen und Aufgabenstellungen

verbundene Tätigkeit gerade nicht dem erstellten Zumutbarkeitsprofil, das

ausweislich des neuropsychologischen Gutachtens kürzere, konzentrativ weniger

anspruchsvolle Aufgaben mit verlängerter Bearbeitungszeit, klaren Instruktionen

und dem Einsatz von Checklisten umfassen müsse. Insofern erscheine die Vornahme

eines leidensbedingen Abzugs zwingend notwendig. Es sei von der Rechtsprechung

bereits allein für die Notwendigkeit einer Wechselbelastung ein Abzug von 10 %

vorgenommen worden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2010,

8C_548/2010), ohne dass hier auch bereits eine reduzierte kognitive

Leistungsfähigkeit allgemein sowie die Notwendigkeit von leichten Arbeiten in

rückenschonender Haltung berücksichtigt worden seien. Hinzu komme, dass der

Beschwerdeführer derzeit bereits 51 Jahre alt sei, sodass angesichts des

fortgeschrittenen Alters hier ein höherer als nur 10%iger Abzug gerechtfertigt

erscheine. Sofern ein Einkommensvergleich vorgenommen werde, hätte dann zur

Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf das bisherige Einkommen, sondern

auf die Werte nach LSE abgestellt werden müssen. Tatsächlich müsse nach obigen

Darstellungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner

angestammten Tätigkeit nicht mehr tätig sein könne und daher in einer

angepassten Tätigkeit allenfalls nach LSE 2014 TA1 Total Männer

Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von allenfalls CHF 66‘791.00

(CHF 5‘340.00 / Monat hochgerechnet auf 41,7 h Woche)

erzielen könnte. Da der Beschwerdeführer zudem seine Teilzeitstelle bei der V.___

wieder verloren habe, hätte auf die Tabellenwerte nach LSE abgestellt und dabei

dann auf die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, «Total Privater Sektor»,

abgestützt werden müssen (vgl. Urteil 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3).

Von der Rechtsprechung sei dabei auch bereits entschieden worden, dass bei

versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens lediglich

noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten

könnten, vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten)

Anforderungsniveau 4 auszugehen sei (vgl. Urteil 8C_18712015 vom 20. Mai

2015). Stelle man das Valideneinkommen von CHF 90‘010.00 dem so

ermittelten Invalideneinkommen von CHF 66‘791.00 gegenüber und nehme hierbei

noch einen leidensbedingten Abzug von 20 % vor, so ergebe sich allenfalls

ausgehend selbst von einer 100%igen Leistungsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit ein Invalideneinkommen von CHF 53‘432.80, eine

Einkommensdifferenz von CHF 36‘577.20 und ein IV-Grad von 41 %. Nehme man

hingegen eine nur 50%ige Leistungsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit

an, wie dies oben postuliert werde, so ergebe sich sogar eine

Einkommensdifferenz von CHF 63‘293.60 und ein IV-Grad von 70 %.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben,

dass der Beschwerdeführer in einer körperlich geeigneten Tätigkeit eine

uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit aufweise. Es wäre ihm somit

möglich und zumutbar, weiterhin ein Renten ausschliessendes Einkommen zu

erwirtschaften, würden die Gutachter doch davon sprechen, dass bei

uneingeschränkt möglicher Arbeitszeitpräsenz eine Leistungsfähigkeit von 85 %

sogar in seiner angestammten Tätigkeit bestehe. Damit entspreche der

Invaliditätsgrad maximal dieser Einschränkung von 15 %. Es könne somit auf

einen eigentlichen Einkommensvergleich verzichtet werden. Da der

Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine

Invalidenrente. Berufliche Massnahmen seien nicht (mehr) angezeigt. Mit Blick

auf die RAD-Stellungnahme vom 13. Januar 2020 verfange die Kritik des

Beschwerdeführers am Administrativgutachten nicht. Hinsichtlich Anamnese,

Befund und Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie hinsichtlich der

Begründung der daraus gezogenen Schlussfolgerungen gebe dieser gutachterliche

Bericht hinreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und

den daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Zudem seien die

darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich

gemacht worden. Auf den Bericht könne folglich in Übereinstimmung mit dem RAD

abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a). Der Beschwerdeführer sei in seiner

angestammten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig. In dieser Konstellation stelle

sich die Frage nach einem allfälligen Tabellenlohnabzug nicht (mehr). Weitere

berufliche Massnahmen seien nicht zielführend, da sich der Beschwerdeführer

nicht im von Seiten der Gutachter attestierten Ausmass arbeitsfähig fühle. In

diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass er sich eine weitere Erhöhung

seines Pensums beim Trainingsarbeitsplatz nicht zugetraut habe, weshalb diese

Eingliederungsmassnahme habe beendet werden müssen. Auch bei einer

Erwerbseinbusse von 20 % wäre zufolge (teilweise) fehlender subjektiver

Eingliederungsbereitschaft kein Anspruch auf weitere berufliche

Eingliederungsmassnahmen ableitbar, zumal der Beschwerdeführer während einer

angemessen Zeit durch die berufliche Eingliederung unterstützt worden sei. Bei

der Stellensuche sei zudem keine besondere Unterstützung durch die

Invalidenversicherung erforderlich, was sich auch daran zeige, dass er

selbständig eine Teilzeitanstellung habe finden können.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob es die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom

24. März 2020 zu Recht abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente zuzusprechen. Aufgrund der gestellten Rechtsbegehren hat die in

der Verfügung vom 24. März 2020 ebenfalls enthaltene Verweigerung weiterer beruflicher

Massnahmen als nicht angefochten zu gelten. Ob eine anspruchsbegründende

Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist,

beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 16. Juni 2011 – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen

Verfügung vom 24. März 2020 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).

6.1 Im Zeitpunkt der in Rechtskraft

erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 16. Juni 2011 erfolgte die Verneinung

des Rentenanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund einer

Sachverhaltswürdigung der medizinischen Unterlagen, sondern aufgrund der

Erhebungen aus dem Intake-Gespräch vom 12. April 2011 (IV-Nr. 27), wonach der

Beschwerdeführer bei seiner damaligen Arbeitgeberin, W.___, in einer

angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und auch arbeitstätig sei. Es ist

somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt mit den damals bereits bestehenden

gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu 100 % arbeitsfähig und eingegliedert

war.

6.2 Bei Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 24. März 2020 präsentierte sich der medizinische

Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 Im Bericht betreffend Arthro-MRI

des Schultergelenks links vom 3. August 2012 (IV-Nr. 33.2, S. 10) wurde zur

Beurteilung ausgeführt:

·

Ausgedehnte

transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, unmittelbar am Ansatz im ventralen

Bereich und reichend bis ca. 1,0 cm medial davon im mittleren und dorsalen

Bereich von sagittal betrachtet. Verdacht auf eine breite ansatznahe

Unterflächenläsion des Infraspinatussehne sowie eine kleine Partialruptur der

kranialen Komponente der Subscapularissehne.

·

Verdacht auf eine

höhergradige Ruptur des Ligamentum coracohumerale. Bizepssehne unauffällig.

·

Keine fettige

Degeneration / Atrophie der gesamten Rotatoren-Muskulatur.

6.2.2 Im Bericht betreffend MRI der LWS

vom 8. April 2015 (IV-Nr. 33.2, S. 12) wurde folgender Befund festgehalten:

«Multisegmentale Unregelmässigkeiten der Abschlussplatten wie beim abgelaufenen

Morbus Scheuermann; Streckfehlhaltung der Lendenwirbelsäule mit dem Eindruck

auf begleitender linkskonvexer Beugung des thorakolumbalen Übergangs;

aktivierte Osteochondrose auf Höhe von LWK 4/5 mit begleitender minimaler

dorsaler Diskusvorwölbung etwas linksseitig betont. Begleitend Facettengelenk

mit linksseitiger Betonung, konsekutive Tangierung und Verdacht auf Irritation

der linken L5-Nervenurzel im intraspinalen Verlauf.

Facettengelenkshypertrophie. Keine Spinalkanaleinengung oder Nervenwurzelirritation.

Aktivierte Osteochondrose auf Höhe von LWK5 / SWK1 mit begleitender links

mediolateraler dorsaler Diskusvorwölbung, zusätzlich ergebe sich der Eindruck

auf vermehrte Venarbungen im linken Recessus lateralis mit konsekutiver

Komprimierung der linken S1-Nervenwurzel im intraspinalen Verlauf.

Facettengelenkshypertrophie; linksseitige Laminektomie von LWK5. Interspinosum

Interponat auf Höhe von LWK5 / SWK1.»

6.2.3 Im Bericht des B.___ vom 27.

Januar 2016 (IV-Nr. 35, S. 4) wurde folgende Diagnose gestellt:

-

Deutliche Degeneration L4 –

S1 mit rezessaler und foraminaler Stenose L5/S1 links bei Zustand nach

Dekompression und interspinöser Distraktionsoperation vor einigen Jahren

Die Röntgenuntersuchung sowie auch die

MRT-Untersuchung, welche in der Zwischenzeit durchgeführt worden seien, zeigten

die oben genannte Situation mit insgesamt recht guter Korrelation mit den

Beschwerden des Beschwerdeführers. Die interspinöse Distraktion funktioniere in

dieser Form nicht mehr, die Dornfortsätze seien arrodiert und das Implantat sei

in die Dornfortsätze eingesunken, eine relevante Distraktion sei hier nicht

mehr zu verzeichnen. Als Nebenprodukt dieser OP-Methode sei es jetzt zu einer

Hyperpression im interspinösen Bereich L4/5 gekommen, dies könnte man hier als

Morbus Baastrup werten und sei ebenfalls für Schmerzen in Reklination gut

erklärt. Die ausstrahlenden Schmerzen in das linke Bein seien aufgrund der

erheblichen rezessalen und foraminalen Stenose auf der linken Seite in der

Etage L5/S1 erklärt, hier sei einerseits eine Hypertrophie des Facettengelenkes

vorliegend, auf der anderen Seite auch eine Diskusprotrusion. Es gebe

eigentlich keine anderen Möglichkeiten mehr als die operative Indikation, in

diesem Falle müsse eine Zwei-Etagen-Fusion L4 – S1 durchgeführt werden.

6.2.4 Im Bericht des X.___ Allergologisch-Immunologische

Poliklinik, vom 28. November 2016 (IV-Nr. 79, S. 8) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1. Chronisch polypöse Rhinosinupathie mit / bei

-

United airways Syndrom

(Asthma)

-

7-malige NNH-Operation

erstmals 1997, letztes Mal 2007

-

persistierende Anosmie

-

keine Sensibilisierung auf

ubiquitäre Aeroallergene

-

Immundefektsyndrom,

wahrscheinlich, unklarer Denomination

2. Immundefektsyndrom wahrscheinlich mit / bei

-

unklarer Denomination

-

selektier IgG-Antikörpermangel

gegen Pneumokokken-Polysaccharide

-

Verminderung der Memory

B-Zellen im peripheren Blut

-

IgG3 Subklassenmangel

3. Asthma bronchiale mit / bei

-

nicht-allergischer Genese

-

United airways Syndrom bei

chronischer Rhinosinupathie

4. Subtotale Diskektomie L5/S1,

Segmentaufrichtung und Abstützung mit Synfix cage unter interkorporeller

Spondylodese 13.05.2016 mit / bei

1. chronisch rezidivierende lumbale / lumboischialgeforme

Schmerzen

2. Dekompression und interspinöse

Abstützung L5/S1 2010

5. Leichte, normochrome, normozytäre Anämie

Wahrscheinlich sei die Ursache der seit

Jahren-bestehenden, chronischen Rhinosinupathie multifaktoriell. Eine Atopie

bestehe wahrscheinlich keine. Hingegen könne basierend auf die immunologischen

Untersuchungen eine gewisse Immun-Dysbalance konstatiert werden, welche sich hauptsächlich

auf dem Niveau der Antikörper abspiele. Quantitativ, abgesehen von einer

leichten Verminderung der IgG3-Subklasse, lägen die restlichen

Immunglobulin-Werte durchwegs im Referenzbereich. Dass aber eine Dysbalance,

respektive Immunschwäche bestehe, werde ferner durch die Verminderung der

Memory-B-Zellen im peripheren Blut angedeutet. Wichtig aber sei, dass das

Asthma adäquat behandelt werde.

6.2.5 Im Bericht des Y.___ über die

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 18. August 2017

(IV-Nr. 95) wurde ausgeführt, die Tätigkeit als Schreiner / Monteur sei nicht

zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch. Es bestünden die folgenden

speziellen Einschränkungen: Heben: Boden zu Taillenhöhe max.17,5 kg,

Taillenhöhe zu Kopfhöhe max. 12,5 kg, Horizontal max. 25,5 kg,

Knien manchmal, vorgeneigt Stehen manchmal, Sitzen lang manchmal. Zumutbar

seien leichte bis mittelschwere Arbeiten. Spezielle Einschränkungen: Heben

Boden zu Taillenhöhe max. 17,5 kg, Heben Taillen-zu Kopfhöhe max. 12,5 kg,

Heben horizontal max. 25,5 kg, Tragen rechts max. 15 kg, Tragen links

max. 12,5 kg, Tragen vorne 20 kg. Folgende Anforderung seien manchmal

zumutbar: Arbeit über Schulterhöhe, vorgeneigt Stehen, Rotation im Stehen und

Sitzen, wiederholte Kniebeugen, Sitzen lang, Stehen an Ort, Gehen, Stossen,

Leiter steigen. Da eine Rückkehr an die bisherige Arbeit nicht mehr möglich

sei, werde die Versicherung feststellen, ab wann die faktische Arbeitslosigkeit

gelte. Eine mittelschwere Tätigkeit wäre ab sofort möglich.

6.2.6 Der behandelnde Psychiater Dr.

med. Z.___ stellte in seinem Bericht vom 28. August 2017 (IV-Nr. 144, S. 6)

folgende Diagnosen:

1. Exazerbation einer narzisstischen

Neurose (F48) mit Insuffizienzgefühlen und schweren psychosozialen Belastungen

mit als Folge:

2. Ängstlich-depressiver Störung mit

Insuffizienzgefühlen

3. Vd. a. leichte ADHS, stabilisiert unter

Psychotherapie

4. Schwere psychosoziale Belastungen durch

den Verlust des eigenen Geschäftes, bzw. Arbeitsplatzes mit schwieriger

Stellensuche, bzw. Wiedereingliederung durch die IV

5. Schwere psychosoziale Belastungen durch

chronisch verlaufende somatische Erkrankung (objektivierbares chronisches

Rückenleiden mehrfach operiert) mit körperlichen erheblichen Einschränkungen,

therapieresistenten Schmerzen und ungewisser Prognose

6. Schwere familiäre Konflikte und

Belastungen aktuell und in der Biographie

Beim Beschwerdeführer habe sich eine

schwere innere Problematik, wie schon erwähnt in der Form von Insuffizienzgefühlen

und damit kompensatorisch hohen Idealvorstellungen an sich selbst, aufgrund der

narzisstischen Neurose gezeigt. Die schweren psychosozialen Belastungen

(Verlust des eigenen Geschäftes, bzw. des Arbeitsplatzes mit schwieriger

Stellensuche, bzw. Wiedereingliederung durch die IV; objektivierbares

chronisches Rückenleiden mehrfach operiert mit körperlichen Einschränkungen,

therapieresistenten Schmerzen und ungewisser Prognose) hätten bei ihm jeweils

grosse Kränkungen ausgelöst. Diese führten immer wieder zu Krisensituationen

mit Zukunftsängsten und Depressionen. Dabei falle es ihm besonders schwer,

seine körperliche Leistungsfähigkeit eingeschränkt zu sehen, da er zuvor

Spitzenleistungen im Beruf vollbracht gehabt habe, die nun nicht mehr möglich

seien. Diese Krisensituationen müssten immer wieder durch engmaschige

psychotherapeutische Interventionen aufgefangen werden, da der Beschwerdeführer

in solchen Phasen in grösste Selbstzweifel gerate mit der Gefahr von

selbstgefährlichen Handlungen.

6.2.7 Im Bericht der Orthopädie AA.___

vom 4. Dezember 2017 (IV-Nr. 106, S. 5) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Lumboischialgien beidseits

-

Status nach ALIF L5/S1 vom

13. Mai 2016

-

Status nach Débridement

eines oberflächlichen Wundinfekts vom 25. Mai 2016

-

Status nach Dekompression

und interspinöser Abstützung L5/S1 2010

Vom 28. Juni 2016 bis 13. September 2016

habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer leide

aktuell unter Lumboischialgien, welche in beide Beine ausstrahlten. Dies sei

bereits von längerer Dauer und aktuell sei er deshalb auch in der IV-Abklärung.

Er habe Schmerzen, welche von der Lendenwirbelsäule nach gluteal und in die

dorsalen Oberschenkel bis auf Höhe der Knie ausstrahlten. Intermittierend

verspüre er zudem Kribbelparästhesien. Nachts wache er manchmal von einer

einschiessenden Schmerzsymptomatik auf. Aktuell sei er im AB.___ in Behandlung

und nehme eine Medikation mit Tramal ein. Dies helfe ihm, das Schmerzniveau zu

halten. Liegende Position helfe ihm am meisten, ansonsten sei eine

alternierende Tätigkeit mit Sitzen und Stehen von Vorteil. Eine Infiltration

der Facettengelenke im Juni 2017 habe ihm geholfen, er verspüre nun besonders

links aber wieder eine Zunahme der Schmerzhaftigkeit. Er präsentiere sich mit

Lumboischialgien beidseits von längerer Dauer. Klinisch und MR-tomographisch

zeige sich kein neuer Befund bei bereits vorhandenen Degeneration des

Anschlusssegmentes L4/5 und eine bekannte, nicht progrediente Discushernie

L4/5. Die Schmerzsymptomatik könne teilweise durch die Degeneration der

Anschlusssegmente erklärt werden, jedoch bestehe sicherlich auch eine

chronifizierende Komponente. Eine operative Therapiemöglichkeit bei dieser

Symptomatik sehe man aktuell nicht. Es werde weiterhin eine leichte bis

mittelschwere Tätigkeit empfohlen (Heben ca. 15 kg). Es sollten hier

alternierende Tätigkeiten mit Sitzen und Stehen durchgeführt werden. Förderlich

wäre dabei sicherlich eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes. Es könnte dadurch

die Arbeitsfähigkeit erhöht werden.

6.2.8 Im Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 28. Juli 2018 (Fachrichtungen: Orthopädie,

Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Medizin, Neuropsychologie;

IV-Nr. 161.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Chronisch wiederkehrende

lumbale und lumboischialgiforme Schmerzen bei Status nach Dekompression und

interspinöser Abstützung L5/S1 2010 (AC.___) und bei Status nach subtotaler

Diskektomie L5/S1 mit Segmentaufrichtung und Abstützung mit Synfix- Cage unter

interkorporeller Spondylodese mit InductOs am 13. Mai 2016 mit Status nach

postoperativem Bauchwandabszess mit operativer Abszessdrainage und Sanierung am

25. Mai 2016, bei aktuell im MRI der LWS vom 27. April 2018 aktivierter

Osteochondrose LKW4/5, Diskopathie mit links mediolateraler nach kaudal

luxierender Bandscheibenhernie LWK4/5 mit möglicher Reizung der linken

rezessalen L5-Wurzel und der linken foraminalen L4-Wurzel bei funktioneller

Belastung und mit Verdacht auf residuelle winzige Bandscheibenhernie LWK5/SWK1

bei Status nach Cage-Einlage mit möglicher Reizung der linken rezessalen

S1-Wurzel.

-

Neuropsychologisch leichte

kognitive Einschränkungen von Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen

multifaktorieller Genese, subjektiv bestehend, psychiatrisch, neurologisch,

orthopädisch und internistisch nicht bzw. schwer nachvollziehbar

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Wiederkehrende

Schulterschmerzen rechts bei Status nach arthroskopischen Operationen 2008 und

2012, mit aktuell klinisch vollumfänglich unauffälligem Befund

-

Wiederkehrende

Kniegelenksschmerzen rechts bei Status nach, im Alter von fünf Jahren

konservativ behandelter, Schien- und Wadenbeinfraktur rechts und Status nach im

Dezember 1981 operativ behandelter Patellafraktur rechts

-

Knick-Senk-Spreizfuss

beidseits

-

Leichtes Schlafapnoesyndrom

– nicht arbeitsrelevant

-

Inkonsistentes Verhalten

mit Pseudo-Kamptokormie und in Art und Ausprägung nicht nachvollziehbaren

Angaben zu Müdigkeit und kognitiven Störungen

-

Psychologische Faktoren

oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (F54)

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit und

Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten

seien dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Möglich sei in Betrachtung des

Wirbelleidens eine leicht bis mittelschwere körperliche Arbeit.

Wirbelsäulenhaltungsmonotonien und lange statische Belastungen der Wirbelsäule,

insbesondere Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse, seien

ungünstig. Aufgrund der rechtsseitigen Schulterbefunde seien dem Versicherten

schultergelenkbelastende Arbeiten und hier insbesondere mehr als gelegentliche

Arbeiten in Abduktion oder Anteversion der rechten Schulter über 90° nicht mehr

zumutbar. Betreffend das rechte Kniegelenk seien dem Versicherten Tätigkeiten

mit endgradiger Beugung im Gelenk und Tätigkeiten im Knien nicht mehr zumutbar.

Zudem seien überwiegend im Stehen und Gehen zu erbringende Tätigkeiten,

häufiges Stehen und Gehen im unebenen Gelände und das Steigen auf Leitern und

Gerüste sowie häufiges Treppensteigen nicht mehr zu empfehlen. Festzustellen

seien leichte kognitive Einschränkungen, welche geringe Beeinträchtigungen

bedingten: Der Beschwerdeführer habe etwas mehr Mühe als durchschnittlich, eine

übliche Menge an Informationen (z.B. Instruktionen) für eine kurze Zeit im

Gedächtnis zu halten, eine übliche Menge an neuen Informationen zu lernen, zu behalten,

frei zu erinnern und wiederzuerkennen. Bei konzentrativ anspruchsvolleren

Aufgaben sei er etwas langsamer. Er entwickle etwas weniger eigene Ideen, lasse

sich durch widersprüchliche Informationen etwas stärker stören. Er ermüde

subjektiv rasch. Diese leichten Einschränkungen könnten in der Tätigkeit

lediglich eine leichte Minderung der Arbeitsfähigkeit (im Sinne von

Leistungsminderung bei ganztägiger Präsenz) um maximal 15 % erklären.

Medizinisch zumutbar seien jedoch eher kürzere, konzentrativ weniger

anspruchsvolle Aufgaben oder aber etwas mehr Zeit für deren Bearbeitung.

Anzunehmen seien längere Lernzeiten und etwas längere Einarbeitungszeiten.

Notwendig seien klare Instruktionen. Checklisten könnten hilfreich sein. Bei

solchen Tätigkeiten bestünden auch unter Berücksichtigung der kognitiven

Störungen keine Einschränkungen der quantitativen Arbeitsfähigkeit (sowohl

hinsichtlich Leistungsfähigkeit als auch betreffend Arbeitspräsenzfähigkeit). Unter

Zugrundelegung der Mini-ICF-APP mit 13 zu beurteilenden Fähigkeiten ergebe sich

beim Versicherten keine Fähigkeitsstörung. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit in

der bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, der Versicherte könne

sowohl selbständig erwerbend im Bettenfachgeschäft als auch als Angestellter

bei S.___ in einer Bürotätigkeit, wie nun zuletzt, 8,5 Stunden pro Tag arbeiten.

Seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum

sei dabei reduziert um den Anteil der anfallenden schweren körperlichen Arbeit.

In geringem Umfang seien im Bettenfachgeschäft schwere Arbeit angefallen, bei S.___

im Büro fielen keine schweren Tätigkeiten an. Die neuropsychologisch

festzustellenden leichten kognitiven Einschränkungen multi-faktorieller Genese

bedingten eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Versicherten in der

angestammten Tätigkeit um maximal 15 %. Gesamtwertend addierten sich die

Einschränkung keine schwere körperliche Arbeit mehr verrichten zu sollen und

das Bestehen der leichten kognitiven Einschränkungen prozentual nicht, sondern

würden einander beinhalten. Somit sei bei uneingeschränkt möglicher

Arbeitszeitpräsenz eine Leistungsfähigkeit von 85 % in der Tätigkeit eines

selbständigen Kaufmanns eines Bettenfachgeschäfts gegeben. Uneingeschränkt

seien Arbeitszeitpräsenz und Leistungsfähigkeit für die gegenwärtig ausgeübte

Tätigkeit des Versicherten bei S.___. In einer ideal dem Leiden angepassten

Tätigkeit bestehe für den Versicherten keine Einschränkung der möglichen

täglichen Arbeitszeitpräsenz und keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

Die Teilarbeitsunfähigkeiten hinsichtlich des Unvermögens, schwere körperliche

Arbeit zu verrichten, und der leichten kognitiven Einschränkungen addierten

sich nicht. Während der im Rahmen des Betreibens des Bettenfachgeschäfts

anfallenden schweren körperlichen Tätigkeiten kämen die leichten kognitiven Einschränkungen

des Versicherten nicht zum Tragen. Neben der von orthopädischer Seite zu

konstatierenden Einschränkung des Versicherten hinsichtlich schwerer

körperlicher Arbeit seien aber nur leichte kognitive Einschränkungen bei dem

Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit festzustellen. Weitere Arbeitsunfähigkeit begründende Diagnosen

würden von keiner der am Gutachten beteiligten Fachdisziplinen gestellt.

6.2.9 In ihrem Bericht vom 30. Oktober

2018 (IV-Nr. 188, S. 2) hielt Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, fest, da der Psychiater des Beschwerdeführers ferienabwesend

gewesen sei, habe sie den Beschwerdeführer insgesamt zwei Stunden explorativ

befragt und zuvor das Gutachten gelesen. Die im C.___-Gutachten aus

neuropsychologischer Sicht erhärteten Hinweise, dass der Beschwerdeführer an

einer ADHS leide (ev. Folge seiner Frühgeburt), würden deutlich sichtbar in

seinem Umgang mit Stress. Dieses doch augenfällige Verhalten habe er möglicherweise,

als er noch im Familienbetrieb tätig gewesen sei, zu kompensieren vermocht,

indem ihm die anderen Mitglieder entgegengekommen seien. Die aktuelle Belastung

sei eine andere und nicht mehr kompensierbar. Da seien die Schmerzen, die

Schmerzmedikation, die chronische Entzündung, das schwere, offensichtlich nicht

adäquat behandelte Schlaf-Apnoe-Syndrom, das wiederum die zur Verfügung

stehenden Medikamente einschränke. Zuletzt die Interaktion von sedierenden

Medikamenten mit der noch diagnostizierbaren ADHS. Dadurch werde die

Belastbarkeit / Ausdauer / Konzentration / Fahrtüchtigkeit

nochmals reduziert. Bezüglich des Medikaments Tramadol, welches ein Opioid sei,

sei festzuhalten, dass Personen mit einer bestimmten genetischen Variante eine

schnelle Metabolisierung der Prodrug in Drug hätten, sodass die

Opioidkonzentration schnell im Blut ansteige und auch schnell wieder abflaue.

Bei den Slow - Metabolisierern sei alles umgekehrt. Die Metabolisierungsrate

sei beim Beschwerdeführer nie abgeklärt worden. Die Gesundheitsstörung an der

LWS sei stark beeinträchtigend und umfasse neben den

Schmerzen auch die

Nebenwirkungen der Opioide und von anderen Schmerzmitteln, sowie den

Umgang

mit und die Auswirkungen auf dem Boden der erwähnten kognitiven Beeinträchtigungen

durch die ADHS-Symptomatik (Exekutivfunktionen). Alles in allem summiere sich

das zu einer psychischen Belastung. Schwierigkeiten bei Einschränkungen der

Exekutivfunktionen ergäben sich beim Beschwerdeführer in / bei

Flexibilität, Selbstregulierung (Umgang mit Stress), Planung,

Entscheidungsfindung. Dadurch komme es zu einem unorganisierten Verhalten oder

kompensatorisch zu einer Überkompensation, rigidem unangepasstem Verhalten mit

Beharren, das nur schwer an die Umgebungssituation angepasst werden könne.

Bekannt seien ferner Stimmungsschwankungen (Suizidalität etc. im Gutachten

erwähnt). Im Gutachten werde eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer

somatoformen Schmerzstörung ausgeschlossen. Hier fehle der Bezug auf die

veränderten Exekutivfunktionen im Rahmen der angenommenen ADHS. Genau hier

würden sie vorausgesetzt, wo sie fehlten. Die schwere Tagesmüdigkeit könnte

verschiedene Ursachen haben: Bei ADHS sei dies typisch, Kurzschlaf, weiter,

weitermachen. Hinzu kämen die latenten Infektionsherde (Nase, Rücken), sowie

das schwere Schlaf-Apnoe-Syndrom. Die Pseudo-Kamptokormie sei eine

Körperhaltung. Hier werde eine Simulation unterstellt, deren medizinische

Ursache nicht vorhanden sei (Parkinson). Inwieweit der gesamte Umgang mit

Schmerzen etc. auch hier eine Entsprechung haben

könnte, würde sie, Dr.

med. D.___, nicht prinzipiell ausschliessen, da bei ADHS auch die Körperwahrnehmung,

Motorik etc. (Basalganglien) veränderte Aktivität zeigten. Bekannt sei, dass

ADHS-Patienten zwischenzeitlich Schmerzen vollständig überspielten. Das möge

dann wirken, wie wenn er simulieren würde. Die chronische Vereiterung der

Nebenhöhlen bis in die Stirne mit Polypenbildung habe eine

ursächliche

Wirkung auf die Schlafstörung und das Apnoe-Syndrom. Die Schlafstörungen wegen

der Schmerzen, die beeinträchtigte Ausdauer / Geduld, die chronische

Infektion, der enorm laute Tinnitus. Der Beschwerdeführer benötige eine extreme

Aufmerksamkeit um zu verstehen, was gehört werde, und spreche laut. Er sehe

sich genötigt, mit lautem Radio zu schlafen, um das hochfrequente

Tinnitusgeräusch zu übertönen. All das schlage sich neben der Schlafstörung auf

eine fehlende Vitalität tagsüber. Zusammenfassend seien die ADHS-Symptome beim

Beschwerdeführer heute noch diagnostizierbar.

6.2.10 In seiner Stellungnahme vom 5.

Februar 2019 (IV-Nr. 195) führte der Psychiater Dr. med. AD.___, C.___, aus,

beim Beschwerdeführer seien verschiedene Auffälligkeiten zu bemerken. Es hätten

Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der

bisherigen Inanspruchnahme von Behandlungen bestanden. Bei dem Versicherten sei

ein nur geringer Leidensdruck trotz intensiver geschilderter Beschwerden

erkennbar gewesen. Schilderung intensiver Schmerzen bis zu VAS 10, aber vage

und diffus beschriebene Beschwerden, Vermeidung inhaltlicher Festlegung. Die

Modulierbarbarkeit der Beschwerden durch Ruhe, Aktivität, Tageszeit,

Medikation, Behandlung und Ablenkung habe gefehlt. Die Angaben zum

Krankheitsverlauf und den bisherigen Behandlungen seien unpräzise gewesen; es

sei ein fast unmittelbarer Zusammenhang mit der beruflichen Aufgabe des Bruders

aufgefallen. Eigene Massnahmen zu Krankheitsbewältigung hätten kaum vernommen

werden können. Es sei aber ein appellativer, demonstrativer Beschwerdevortrag

aufgefallen. Beim Versicherten könne keine relevante, versicherungsmedizinisch

bedeutsame eigenständige psychiatrische Diagnose gestellt werden. Die Gutachter

gingen von der ICD-10 Diagnose F54 aus. Auch hätten sich keine Hinweise auf

eine somatoforme Störung ergeben, wie schon aus den Vorbefunden hervorgegangen

sei. Neuropsychologisch sei im interdisziplinären Gutachten zwar eine leichte,

jedoch für die Arbeitsfähigkeit kaum relevante kognitive Einschränkung

festgestellt worden. Eine ADHS möge beim Versicherten in der Kindheit

vorgelegen haben, gegenwärtig habe eine ADHS jedoch nicht bestätigt werden

können. Die diesbezüglichen Äusserungen der Psychiaterin Frau D.___ müssten somit

als nicht valide angesehen werden. Auch die fachfremde Aussage der

Psychiaterin, es läge ein schweres Schlafapnoe-Syndrom vor, sei unrichtig.

Gemäss polysomnographischer Untersuchung vom 5. und 6. Juni 2018 habe

allenfalls ein leichtes Schlafapnoe-Syndrom nachgewiesen werden können, dies

ohne klinische Relevanz. Trotz der Angabe von täglich regelmässiger

Tramadoleinnahme gegen Schmerzen seien keine detektierbaren Medikamentenspiegel

im Serum nachweisbar gewesen. Zusammenfassend könne speziell dem ärztlichen

Bericht der Psychiaterin Frau D.___ fachlich und versicherungsmedizinisch nicht

gefolgt werden. Eine versicherungsmedizinische Neubeurteilung könne somit trotz

Vorlage eines neuen psychiatrischen Berichtes nicht erfolgen, vielmehr müsse

davon ausgegangen werden, dass die Ärztin über den aktuellen Zustand des

Versicherten nicht hinreichend informiert sei oder die aktuellen Befunde nicht

zur Kenntnis nehme.

6.2.11 Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in ihrem Bericht vom

30. Mai 2019 (IV-Nr. 204) eine depressive Episode, aktuell mittelschwer ohne

somatische Symptome (F32.19), sowie einen Verdacht auf eine narzisstische

Persönlichkeitsstörung. Zur Begründung führte Prof. Dr. med. F.___ aus,

insgesamt ergäben sich vielfältige Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung mit

Beginn in der frühen Jugend. Der Beschwerdeführer sei selbstunsicher und

impulsiv, versuche es allen recht zu machen und erkenne seine Leistungsgrenzen

nicht. Sein clowneskes Auftreten bestehe seit der Schulzeit; sein Jähzorn

belaste die Beziehungen. Dies habe somatische Folgen im Bereich der Wirbelsäule

sowie nach Hörstürzen in einem Tinnitus und einer Hörminderung gehabt. Wie der

behandelnde Psychiater sehe sie, Prof. Dr. med. F.___, Hinweise für eine

narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert. Zudem weise der

Beschwerdeführer aktuell eine depressive Episode auf. Für eine ADHS finde sich

jetzt im Erwachsenenalter kein sicherer Hinweis. Bei komorbider

Persönlichkeitsstörung sei diese Diagnose auch in der Kindheit fraglich. Medikamentös

werde er aktuell mit 900 mg Johanniskraut sowie Schmerzmedikamenten

behandelt. In Anbetracht der Symptomlast empfehle sie, Prof. Dr. med. F.___,

den Wechsel auf ein synthetisches Antidepressivum.

6.2.12 Im Bericht der Memory Clinic des

B.___ vom 13. Juni 2019 (IV-Nr. 206), unterzeichnet von einer Neurologin und

einer Neuropsychologin, wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. Leichte bis mittelschwere

neuropsychologische Störung

-

ätiologisch nicht geklärt,

DD teilweise im Rahmen Diagnose 2

-

neuropsychologische

Untersuchung vom 29. April 2019 und 23. Mai 2019: leicht bis mittelgradige

Einbussen im Bereich der Aufmerksamkeit, in der

Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im verbalen Gedächtnis und in den

Exekutivfunktionen sowie leichte Einschränkungen im Benennen

-

MRI Hirn 13. Juni 2019: vaskuläre

Enzephalopathie (Fazekas Score 1 bis beginnend 2). Keine umschriebene Atrophie.

Normale Gefässdarstellung.

-

laborchemische Diagnostik:

Dyslipidämie

2. Verdacht auf depressive Stimmungslage (F

33.2)

-

DD teilweise schmerzbedingt

bei chronischen lumbovertebralen Schmerzen

3. Chronifizierte lumbovertebrale Schmerzen

-

St.n.

Discushernienoperation 2010

-

St.n. lumbosacraler

Versteifungsoperation LWK 5/ SWK 1 Mai 2016

Im direkten Kontakt könne bei

unauffälliger Kommunikation kein schwerwiegendes sprachliches Defizit

festgestellt werden. Die detaillierte neuropsychologische Untersuchung zeige diesbezüglich

und betreffend die Anamnese leichte bis mittelgradige Einbussen im Bereich der

Aufmerksamkeit, in der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit, im verbalen

Gedächtnis und in den Exekutivfunktionen sowie leichte Einschränkungen im

Benennen. Das Bild entspreche einer leichten bis mittelschweren

neuropsychologischen Störung. Die Ätiologie sei nicht ganz klar und

höchstwahrscheinlich multifaktoriell. Einen wesentlichen Beitrag dürfte die

affektive Symptomatik leisten. Laut anamnestischen Angaben über Schwierigkeiten

mit Lernen in der Schule bei Frühgeburt sowie Wiederholen des Kindergartens und

der ersten Klasse dürfte ein Teil der Beschwerden bereits prämorbid bestanden

haben. Weiter dürften sich die Schmerzproblematik sowie die verminderte

Schlafqualität (Atemprobleme, Durchschlafstörung) zusätzlich negativ auf die

Hirnleistung auswirken. Im Vergleich mit dem neuropsychologischen Teilgutachten

vom 6. Juli 2018 zeigten sich teilweise ähnliche Resultate (verbales

Gedächtnis, Arbeitsgedächtnis), andere Leistungen seien jedoch aktuell deutlich

schlechter (Aufmerksamkeitsfunktionen, Exekutivfunktionen). Eine mögliche

Erklärung für die Diskrepanz wäre, dass der zweite Termin der aktuellen Testung

an einem Nachmittag durchgeführt worden sei, wo eine deutlich verminderte

Belastbarkeit und rasche Ermüdung aufgefallen seien. Die ergänzend diagnostisch

durchgeführte MRI-Untersuchung des Hirns ergebe keinen richtungsweisenden

Befund. Die dargestellte leichtgradige DD vaskuläre Leukencephalopathie könne

nicht als läsiogene Ursache der festgestellten Beschwerden betrachtet werden.

Zusammengefasst zeigten sich in den erhobenen Untersuchungen objektivierbare

Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen, eine leichtgradige DD vaskulär

mikroangiopathisch bedingte Leukencephalopathie (bei vaskulären Risikofaktoren

einer neu festgestellten Dyslipidämie und eines Zustandes nach Nikotinkonsum)

sowie klinisch deutliche Hinweise auf eine depressive Episode mit

symptomführender Adynamie und Antriebslosigkeit sowie genannten subjektiven

kognitiven Störungen. Aufgrund der erhobenen Befunde sei symptomführend von

einer kognitiven Störung im Rahmen einer psychoreaktiven Genese, DD bei

manifester Depression auszugehen. Ein läsiogener und somit auch kausaler

Zusammenhang der Beschwerden und der objektivierten kognitiven Einschränkung

mit der dargestellten diskreten Leukencephalopathie sei nicht herzustellen. Gegebenenfalls

wäre diagnostisch eine erneute Abklärung im Hinblick auf das bekannte Schlaf

Apnoe Syndrom hinsichtlich weiterer therapeutischer Optionen zielführend.

6.2.13 Dr. med. G.___, Facharzt für

Pneumologie FMH, führte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2019 (IV-Nr. 207, S.

3) aus, nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer mitgebrachten und der

vorliegenden Akten komme er zum Schluss, dass die Diagnoseliste und die

Reihenfolge der Diagnoseprioritäten nicht mehr aktuell seien. Er komme zu

folgenden Diagnosen:

1.

ME/CFS

(Myalgische Enzephalomyelitis / Chronic Fatigue Syndrom)

ICD-10-R53.82, ICD10-G93.3

-

13. Juni 2019 MRI Hirn

Neurologie KSO: Vaskuläre Enzephalopathie (Fazekas Score 1 bis 2)

-

FSS (Fatigue Severity

Score: 7/7 Punkte (maximale Punktezahl)

-

Hypersomnie; Nicht

erholsamer Schlaf

-

Mittelschweres Rückenlage

assoziiertes symptomatisches OSAHS ED 2006 (obstruktives

Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom)

-

14. September 2019 AHI

Rückenlage 14,9/h, ODI 21,2/h

-

Sozial extrem störende

Rhonchopathie

-

Paradoxe thorakoabdominale

Atembewegungen

-

09/2019 Beginn

CPAP-Therapie

2. Nicht allergisches eosinophiles Asthma

bronchiale 2008 (Morbus Widal)

-

Ungenügend kontrolliert

(Asthma-Kontrolltest 19/25 Punkte)

-

Chronische polypöse Rhinosinusitis

mit / bei Nasennebenhöhlen-Operationen (Total 7) 1995 – 2007

-

Persistierende komplette

Anosmie

-

09/2018 Methacholintest:

Schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität

-

09/2018 eNO 43 ppb

(leichtgradige untere eosinophile Atemwegsentzündung)

3. Infektanfälligkeit (Immundefekt-Syndrom)

(CVID?) X.___, Immunologie, Professor Arthur Helbling

-

Normochrome normozytäre

Anämie

4. Mittel- bis hochgradige

Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits 07/2018

-

Hörgeräteversorgung

5. Schweres schmerzhaftes Panvertebralsyndrom

(Beginn nach Sepsis 05/2016)

-

11. Oktober 2018

DEXA-untersuchung: Kein Hinweis für Osteoporose oder Osteopenie

-

05/2016 Sepsis mit/bei

6. Postoperativer Bauchwandabszess durch

Streptococcus dysgalactiae mit/bei

1. Status nach Diskektomie L5/S1 und Segmentaufrichtung

mit Abstützung am 13. Mai 2016 (fecit: Professor Dr. AE.___ 13. Mai 2016) AA.___

2. 25. Mai 2016 Operative Abszessdrainage

und Sanierung

7. NSAR-Intoleranz; Klinisch Verdacht auf

Histaminintoleranz (Hartkäse, Wein, Senf, Essig, Gewürze) / mit / bei

Verdacht auf Morbus Widal

Aufgrund der Untersuchungen ergänzt mit

Fragebogen und der Durchsicht der vom Beschwerdeführer mitgebrachten IV-Begutachtungsakten

komme er, Dr. med. G.___, zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für die

Bestätigung der Diagnose 1 die wichtigste Untersuchung, nämlich eine

Polysomnographie in einem Schlafkompetenzzentrum mit interdisziplinärer

Beurteilung, fehle. Erfahrungsgemäss handle es sich bei dem Chronic Fatigue

Syndrom um eine Ausschlussdiagnose und ein sehr komplexes Krankheitsbild.

Typisch sei ein akuter postinfektiöser Beginn, wie dieser beim Beschwerdeführer

nach septischem Krankheitsbild infolge Bauchabszess und Immundefektsyndrom,

erfolgt sei. Patienten die von Diagnose 1 (CFS) betroffen seien, würden mit

einer 50%igen Wahrscheinlichkeit ihre Berufsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit)

verlieren und in einem geringen Teil könne eine teilweise Arbeitsfähigkeit von

50 % oder weniger wieder erreicht werden. Empfohlenes Procedere: Weiterabklärung

der Diagnose 1 (CFS) in einem schlafmedizinischen interdisziplinär geführten

Kompetenzzentrum, zum Beispiel Klinik J.___, Prof. AF.___, oder X.___.

6.2.14 In ihrer Stellungnahme vom 13.

Januar 2020 (IV-Nr. 209) hielt Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie FMH,

RAD, fest, psychiatrischerseits würden neu eine mittelgradige depressive

Episode ohne somatisches Syndrom (F32.0) und eine krankheitswertige

narzisstische Persönlichkeitsstörung (F61) diagnostiziert. Weder die Diagnose

einer mittelgradigen depressiven Episode noch die Diagnose

Persönlichkeitsstörung seien aus den klinischen Befunden im Bericht von Prof.

Dr. med. F.___ nachvollziehbar. Die beobachteten, objektiven Befunde von Prof.

Dr. med. F.___ korrelierten mit der gutachterlichen Beschreibung eines

narzisstisch geprägten, exaltiert histrionisch wirkenden Exploranden. Die

depressiven Symptome fänden sich nur in den subjektiven Angaben. Beide

Diagnosen (Depression und Persönlichkeitsstörung) seien vom psychiatrischen

Gutachter 2018 explizit verneint worden. Vom Pneumologen werde die

Erschöpfbarkeit im Rahmen einer Myalgischen Encephalopathie (ME) bzw. Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) gesehen. Die vermehrte Tagesmüdigkeit und Erschöpfbarkeit

und die kognitiven Einbussen seien Gegenstand der gutachterlichen Abklärungen

gewesen. Im Rahmen der neurologischen Beurteilung sei deshalb eine Polygraphie

(Schlafabklärung) und eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden.

Die Polygraphie habe den Befund eines leichten obstruktiven Schlafapnoe

Syndroms ergeben, die Neuropsychologie habe leichte, unspezifische

neurokognitive Einbussen gezeigt. Vergleiche man die Anamnese des Versicherten

bezügliche dieser Beschwerden anlässlich der Begutachtung mit seinen Angaben in

der aktuellen neuropsychologischen Abklärung, sei keine relevante Zunahme

erkennbar. Für die Beurteilung der Auswirkung dieser Symptome auf die

Arbeitsfähigkeit sei nicht die diagnostische Zuordnung entscheidend, sondern

die funktionellen Einschränkungen, die sich daraus ergäben. Diese seien im

Gutachten exploriert worden und in die Beurteilung eingeflossen. Die

neurokognitiven Befunde hätten sich in der neuropsychologischen Testung

gegenüber den Vorbefunden leicht verschlechtert. Wie die beurteilende

Neurologin ausführe, sei von einer kognitiven Störung im Rahmen einer

psychoreaktiven Genese auszugehen. Ein läsiogener und somit auch kausaler

Zusammenhang der Beschwerden und der objektivierten kognitiven Einschränkung

mit der dargestellten diskreten Leukencephalopathie sei nicht herzustellen.

Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Beurteilung der Konsistenz und

Validität der Beschwerdepräsentation durch den Versicherten sei die durch die

neuen Abklärungsberichte geltend gemachte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen. Die psychiatrische Beurteilung durch Prof.

Dr. med. F.___ sei nicht schlüssig. Der Pneumologe interpretiere die

vorbestehenden Beschwerden unter einem neuen diagnostischen Begriff, äussere

sich aber weder zur funktionellen Auswirkung noch zur Arbeitsfähigkeit. Gegen

eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes spreche auch, dass die

vorgeschlagene Anpassung der medikamentösen Behandlung der «Depression» nicht

erfolgt sei. Weder im Bericht der Memoryclinic noch im Bericht des Pneumologen

fänden sich Hinweise auf eine Therapieumstellung der Antidepressiva. Die

Schmerzmedikation sei angepasst worden, indem das Tramal (Opiod) durch Novalgin

bei Bedarf ersetzt worden sei. Das wiederum spreche für einen geringeren

Leidensdruck, wirke Novalgin doch deutlich weniger stark.

6.2.15 Im Austrittsbericht der I.___

vom 25. April 2020 (IV-Nr. 221, S. 25), in welcher der Beschwerdeführer vom 7.

Januar bis 18. April 2020 hospitalisiert war, wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rezidivierende depressive

Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-

ADHS im Erwachsenenalter

(ICD-10 F90.0)

-

vorbeschrieben: Vd. a. narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.8) DD Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

narzisstischen und dependenten Anteilen

Somatische Diagnosen

-

Myalgische

Enzephalomyelitis / Chronic-Fatigue-Syndrom (ICD10 R53.82, ICD10

G93.3)

-

Obstruktives Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom,

09/2019 Beginn CP-Therapie

-

Nichtallergisches

eosinophiles Asthma bronchiale 2008 (Morbus Widal)

-

Persistierende komplette

Anosmie

-

Infektanfälligkeit

(Immundefekt-Syndrom)

-

Mittel- bis hochgradige

Schallempfindlichkeit / Schwerhörigkeit bds. 07/2018

·

Hörgerätversorgung

-

Schweres schmerzhaftes

Panvertebral-Syndrom (Beginn nach Sepsis 05/2016)

·

St. n. Diskektomie

L5/S1 und Segmentaufrichtung mit Abstützung am 13. Mai 2016

-

Postoperativer

Bauchwandabszess durch Streptococcus dysgalactiae bei:

·

25. Mai 2016

operative Abszessdrainage und Sanierung

-

NSRA-Intoleranz: Klinisch

Vd. a. Histamin-Indoleranz (Hartkäse, Wein, Senf, Essig, Gewürze)

Der Beschwerdeführer habe zu Beginn eine

ausgeprägt depressive Symptomatik gezeigt, habe von einer anhaltenden und als

sehr belastend empfundenen psychophysischen Erschöpfung berichtet, einer

durchgehend bestehenden Schmerzproblematik und diversen somatischen

Beschwerden. Diagnostisch habe er dabei die ICD-10 Kriterien für eine

rezidivierende depressive Störung, sowie die einer chronischen Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Er habe sich durch die stationäre

Aufnahme sehr entlastet gefühlt und durchgehend sehr motiviert und engagiert an

einem individuell angepassten und multimodalen Therapieprogramm teilgenommen. Im

Behandlungsverlauf hätten sich wiederholt Hinweise auf eine ADHS im

Erwachsenenalter ergeben, weswegen eine ausführliche neuropsychologische

Abklärung initiiert worden sei. Im Rahmen der neuropsychologischen Testung habe

die Diagnose bestätigt werden können, wodurch sich der Beschwerdeführer

zusätzlich etwas entlastet gefühlt habe. Medikamentös sei zur Reduktion der

ADHS-assoziierten Symptome (innere Unruhe, Anspannung, leichte Ablenkbarkeit,

Konzentrationsstörungen, etc.) zunächst eine versuchsweise Einstellung auf

Ritalin erfolgt, auf das der Beschwerdeführer gut reagiert habe. Anschliessend sei

eine Umstellung auf Focalin XR erfolgt, das wegen insuffizienter Wirkung im

weiteren Verlauf erfolgreich auf Elvanse umgestellt worden sei. Darunter sei es

zu einer deutlichen Reduktion der starken inneren Unruhe und Anspannung

gekommen, Konzentration und Aufmerksamkeit hätten sich gebessert und die Stresstoleranz

habe leicht gesteigert werden können. Insgesamt sei es zu einer deutlichen

Zustandsstabilisierung gekommen, vor allem in Bezug auf die psychischen

Beschwerden. Im Bereich der somatischen Beschwerden habe eine leichte

Verbesserung erzielt werden können und der Beschwerdeführer habe die Klinik in

gebessertem Zustand verlassen können. Der Beschwerdeführer sei ab

20. April 2020 bis 3. Mai 2020 zu 80 % arbeitsunfähig, die

weitere Beurteilung erfolge durch den zuständigen Nachbehandler. Angesichts des

komplexen und bereits langjährigen psychosomatischen Krankheitsbilds erachte

man zumindest eine IV-Teilberentung als sinnvoll. Eine schrittweise

Wiedereingliederung am Arbeitsmarkt mit Unterstützung der IV, z. Bsp. im Sinne

eines Belastbarkeitstrainings und einer ausführlichen Arbeitsabklärung wäre

angesichts der hohen Arbeitsmotivation auf Seiten des Beschwerdeführers in

Betracht zu ziehen. Wobei bei etwaigen Wiedereingliederungsmassnahmen auf eine

angepasste Tätigkeit und die mit dem ADHS-bedingten Einschränkungen geachtet

werden sollte.

6.2.16 In ihrem Bericht vom 29. April

2020 (IV-Nr. 221, S. 31) stellte die Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___ folgende

Diagnosen:

-

Rezidivierende depressive

Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1).

-

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, ängstlich-vermeidenden, abhängigen

und perfektionistischen Anteilen (F61.0). Diagnose anhand PSSI sowie

SKID-II-Screening und Interview

-

V.a. ADHS im

Erwachsenenalter (F90.0). Durchgeführte Testungen: ADHS-SB und WURS-K

-

Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

Zum Therapieverlauf und zur

diagnostischen Beurteilung seit August 2019 führte Prof. Dr. med. F.___ aus, es

hätten sich rasch interaktionelle Auffälligkeiten, wie bspw. dependente und

histrionische Persönlichkeitszüge gezeigt, so dass im weiteren Verlauf eine

ausführlichere Persönlichkeitsdiagnostik mittels SKID-II Screening und

Interview durchgeführt worden sei. Im Zuge dessen hätten sich für die

ängstlich-vermeidende (5/7, Cutoff 4), die anankastische (5/8, Cutoff 4) und

die histrionische Persönlichkeitsstörung (5/8, Cutoff 5) Werte über dem Cutoff

ergeben, womit das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

bestätigt werden könne. Für die dependente Persönlichkeitsstörung habe sich ein

erhöhter Wert knapp unter dem Cutoff (4/8, Cutoff 5) ergeben. Das Vorliegen

einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung habe entgegen dem ersten klinischen

Eindruck entsprechend SKID-II und auch PSSI nicht bestätigt werden können,

wobei hier auch der Effekt der sozialen Erwünschtheit eine Rolle spielen könne.

Bezüglich der depressiven Symptomatik habe sich erst im Verlauf der Behandlung

und mit zunehmendem Vertrauen die tatsächliche Ausprägung hinsichtlich

Schweregrad gezeigt, die im Herbst 2019 zwischen mittelgradig bis schwer

einzustufen gewesen sei (2 – 3 Hauptsymptome, 3 – 4 Nebensymptome,

schwankend). Aufgrund seiner ausgeprägten Selbstunsicherheit auf persönlichkeitsstruktureller

Ebene (ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung) neige der Beschwerdeführer

dazu, sich seinem Gegenüber im Gespräch anzupassen, unterzuordnen und mit

freundlicher Zustimmung zu reagieren, um sich vor Ablehnung und Beschämung zu

schützen, wodurch Unstimmigkeiten entstehen könnten, wie sie auch im polydisziplinären

Gutachten vom 28. Juli 2018 beschrieben würden. Auch seine vermutlich

ADHS-bedingten Konzentrationsprobleme könnten diesen Eindruck noch verstärken.

Zusätzlich falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich für sich einzusetzen oder

einer von aussen an ihn herangetragenen Einschätzung direkt zu widersprechen,

da er sich im Grunde für minderwertig und intellektuell unterlegen halte. Eine

Leitemotion, vor allem auch mit Blick auf sein gefühltes Versagen in

beruflicher Hinsicht sei Scham. Aus diesem Grund versuche er auch die Schwere

seiner Depressivität zu überspielen. Im Sinne der für histrionische

Persönlichkeiten typischen Spielebene zeige er sich «schillernd, unterhaltsam,

dramatisch», mit dem Ziel, sich dadurch weniger unbedeutend und leer zu fühlen.

Dies könne allerdings nicht im Sinne einer bewussten Täuschung gewertet werden,

sondern sei als automatisierter Schutzmechanismus zu sehen. Bezüglich der

aktuellen Arbeitsfähigkeit und weiteren Prognose lasse sich folgendes

festhalten: Der Beschwerdeführer habe berichtet, durch den Klinikaufenthalt

zwar zeitweise entlastet worden zu sein und bezüglich seiner Selbstfürsorge und

Abgrenzungsfähigkeit Fortschritte gemacht zu haben, die auch seine Frau bemerkt

habe. Allerdings sei er nach Rückkehr in das heimische Umfeld bei fehlender

klar vorgegebener Tagesstruktur sehr rasch wieder in Überforderung geraten, so

dass er direkt am Samstag nach Austritt einen ersten Zusammenbruch gehabt habe.

Er merke, dass ihn spontane Änderungen im Tagesablauf, die flexibles Reagieren

erforderten, völlig aus der Bahn würfen und er dann gereizt und affektlabil

reagiere. Um eine bessere Einschätzung vornehmen zu können, sei am 27. April

2020 der Mini ICF-APP durchgeführt worden. Daraus hätten sich zumindest in 5

Bereichen mittelgradige-schwere und in 3 Bereichen leichte Fähigkeitsstörungen

ergeben. Kurzfristig gehe man aktuell von einer weiteren Übergangsphase der

Gewöhnung in den Alltag aus (zumindest Mai 2020, gegebenenfalls länger), in der

der Beschwerdeführer weiterhin zu 80 % krankgeschrieben bleibe. Im weiteren

Verlauf könne hoffentlich wieder eine 50 % Arbeitsfähigkeit erreicht werden,

wobei dies zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht beurteilbar sei.

6.2.17 Im Austrittsbericht

Schlafmedizin der Klinik J.___ vom 18. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 6) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

1. Schwere ADHS

-

Klinisch-somnologisch: Ein-

und Durchschlafstörungen, nicht erholsamer Schlaf, erhöhte Tagesmüdigkeit sowie

exzessive Tagesschläfrigkeit (FSS 6.8/7Pkt, ESS 18/24Pkt.)

-

Polysomnograhie unter CPAP

4-14 cmH2O und Lisdexamphetamin vom 15. / 16. Juni 2020:

verkürzte Einschlaflatenz (7min zu N1), Schlaffragmentierung, zahlreiche kurzen

Wachphasen, gehäuften Schlafstadienwechseln, niedrignormaler REM-Anteil, PLM

9.5/h, LM-l 37.4/h

-

Tagesvigilanztests:

MSLT(16. Juni 2020) unter Lisdexamfetamin; mittlere Einschlaflatenz 9 Min. MSLT

(17. Juni 2020) nativ: mittlere Einschlaflatenz 6 Min., keine SOREM. MWT (18.

Juni 2020) mit Lisdexamfetamin: eingeschränkte Fähigkeit in monotonen

Situationen wach zu bleiben mit Einschlafen in 3/4 Durchgängen, Einschlaflatenz

13 Mm, keine SOREMs.

-

Therapeutisch: St. n.

frustranem Versuch mit Methylphenidat, aktuell unter Lisdexamfetamin 50mg

unzureichend kontrolliert

Weitere Diagnosen

2. Leichtes, in Rückenlage mittelschweres

OSAHS (obstruktives Schlafapnoe- Hypopnoe-Syndrom)

-

14. September 2019 AHI

Rückenlage 14.9/h, ODI 21.2/h

-

Polysomnographisch 06/2020

unter CPAP: AHI 8.4lh, Hypopnoe Index 5.4/h, nSaO2 88 %, mSa0294 %,

-

unter CPAP (4-14 cmH2O)

Therapie

3. Nicht allergisches Asthma bronchiale

2008

-

ungenügend kontrolliert

4. Chronische polypöse Rhinosinusitis

mit/bei

-

Nasennebenhölen-Operationen

5. Persistierende komplette Anosmie

-

09/2018: Metacholintest:

Schwere unspezifische bronchiale Hyperreagibilität

-

09/2018 eNO 43 ppb

(leichtgradige untere eosinophile Atemwegsentzündung)

6. lnfektanfälligkeit (Immundefekt Syndrom)

-

normochrome, normozytere

Anämie

7. Mittel bis hochgradige

Schallempfindungsschwerhörigkeit bds 07/2018

-

Hörgeräteversorgung

8. Schweres schmerzhaftes

Panvertebralissyndrom

-

11. Oktober 2018: DEXA

Untersuchung: Kein Hinweis für Osteoporose oder Osteopenie

9. Postoperativer Bauchwandabszess durch S.

dysgalactiae mit

10. St n. Diskektomie L5/SI und Segmentaufrichtung

mit Abszessdrainage und Sanierung NSAR Intoleranz

11. Klinisch Vd. a. Histaminintoleranz mit

Vd.a. Morbus Widal

Erst kürzlich sei die Diagnose einer

ADHS gestellt worden. Diesbezüglich bestehe eine Fixmedikation mit

Lisdexamphetamin (Elvanse) mit zwar Besserung der Konzentration, aber keinerlei

Effekt auf die exzessive Tagesschläfrigkeit. Darüber hinaus leide der

Beschwerdeführer unter chronischen Rückenschmerzen, welche jedoch nicht als

Hauptgrund der Durchschlafstörung angeführt würden. Polysomnographisch habe man

einen deutlich fragmentierten Schlaf mit häufigen Schlafstadienwechseln und

zahlreichen kurzen Wachphasen mit spontaner Hyperarousability unter

suffizienter Therapie der vorbekannten Schlafapnoe gefunden. Der hohe

Schlafdruck zu Beginn der Nacht werde mit einer verkürzten Einschlaflatenz

manifest. Im MSLT ohne Lisdexamfetamin habe eine mittelschwere (knapp noch

nicht schwere) objektive Einschlafneigung mit einer mittleren Einschlaflatenz

von 6min, passend zu den Schilderungen des Beschwerdeführers, imponiert. Unter

Einnahme des Präparates habe eine Verbesserung, aber keine Normalisierung

(mittlere Einschlaflatenz von 9min) objektiviert werden können. Trotz Einnahme

des Präparates sei jedoch objektiv die Fähigkeit, in monotonen Situationen wach

zu bleiben, eingeschränkt, was sich ebenfalls mit den Schilderungen des Beschwerdeführers

decke. Im PVT habe trotz ADHS-Medikation eine erhebliche Störung der

psychomotorischen Vigilanz nachgewiesen werden können. Gesamthaft seien die

Befunde passend zu den Auswirkungen einer schweren ADHS auf den Nachtschlaf und

die Vigilanz untertags, dies trotz ausgebauter Therapie mit einem hochpotenten

ADHS-Präparat. Die vorzeitige Erschöpfbarkeit sei durch die begleitende Hypakusis

verstärkt, da der Beschwerdeführer bei ohnehin eingeschränkter Aufmerksamkeitsfähigkeit

eine zusätzliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsanstrengung zum akustischen

Verständnis von Sprache / verbaler Kommunikation aufbringen müsse.

7. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 28.

Juli 2018 (IV-Nr. 161.2), weshalb vorweg dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1 Dem orthopädischen Teilgutachten

(IV-Nr. 161.4) liegt eine umfangreiche Befund- und Anamneseerhebung zugrunde.

Die sich darauf abstützenden Diagnosestellung (siehe dazu E. II 6.2.8 hiervor) und

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vermögen zu überzeugen: Der Leidensdruck des Versicherten

hinsichtlich seiner Lendenwirbelsäule erscheine gering, auch wenn der

Versicherte teilweise anderes berichte. Er berichte von geringen

Schmerzintensitäten, von niederfrequenter konservativer Behandlung und die Menge

des eingenommenen Tramadol sei unklar. Am aktuellen Arbeitsplatz sei der

Versicherte zufrieden. Es handle sich um eine Bürotätigkeit. Er versuche sein

Pensum auf 50 % zu steigern. Medizintheoretisch orthopädisch wäre eine

Steigerung dieses Pensums auf 100 % ohne weiteres möglich. Aus orthopädischer

Sicht seien dem Beschwerdeführer 8,5 Stunden pro Tag sowohl selbständig

erwerbend im Bettenfachgeschäft als auch als Angestellter bei S.___ in einer

Bürotätigkeit zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit als selbständig erwerbender im

Bettenfachgeschäft sei reduziert um den Anteil der anfallenden schweren

körperlichen Arbeit. Die vom Versicherten berichteten Einschränkungen des

Aktivitätenniveaus insbesondere im Haushalt seien angesichts der zu

objektivierenden orthopädischen Befunde nicht nachvollziehbar. Diskrepant seien

die von dem Versicherten bei der detaillierten Anamneseerhebung geschilderten

Schmerzintensitäten und der nachträglich von ihm diesbezüglich eingereichte

schriftliche Bericht. Diskrepant seien auch die Angaben des Versicherten über

die eingenommene Menge des Tramadol und der diesbezüglich im Labor bestimmte

Spiegel. Bestünden die Schmerzen in den von dem Versicherten schriftlich

berichteten Intensitäten, so wäre anzunehmen, dass er ein Mehr an ärztlicher

Hilfe suchen und mehr an Analgetika einnehmen würde. Wirbelsäulenbelastende

Tätigkeiten seien dem Versicherten nicht mehr möglich. Aus orthopädischer Sicht

sei in Betrachtung des Wirbelleidens eine leichte bis mittelschwere körperliche

Arbeit im Wechselrhythmus zumutbar. Dabei überschritten die Einschränkungen

betreffs Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen der Wirbelsäule, die

orthopädisch festzustellen seien, die Einschränkungen auf neurologischem Gebiet

nicht. Aufgrund der rechtsseitigen Schulterbefunde seien dem Versicherten schultergelenkbelastende

Arbeiten und hier insbesondere mehr als gelegentliche Arbeiten in Abduktion

oder Anteversion der rechten Schulter über 90° nicht mehr zumutbar. Betreffend

das rechte Kniegelenk seien dem Versicherten insbesondere Tätigkeiten mit

endgradiger Beugung des rechten Kniegelenkes und Tätigkeiten im Knien nicht

mehr zumutbar. Zudem seien überwiegend im Stehen und Gehen zu erbringende

Tätigkeiten, häufiges Stehen und Gehen im unebenen Gelände und das Steigen auf

Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppensteigen nicht mehr zu empfehlen. Keine

Funktionseinschränkungen von versicherungsmedizinischer Relevanz bedingten die

Befunde an den Füssen. Negative Wechselwirkungen zwischen den Diagnosen auf orthopädischem

Fachgebiet bestünden nicht. Idealerweise arbeite der Versicherte in einer

körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit in temperierten Räumen. Die

gegenwärtig ausgeübte Bürotätigkeit erscheine dabei als dem Leiden ideal

angepasst. In angepasster Tätigkeit könne der Versicherte 8,5 Stunden pro Tag

mit einer Leistung von 100 % arbeiten. Diese Einschätzung gelte auch

retrospektiv, abgesehen von Zeiten gänzlicher Arbeitsunfähigkeit jeweils acht

Wochen nach den zwei Schulter-Operationen und der Lendenwirbelsäulen-Operation

2010 sowie zwölf Wochen nach der Lendenwirbelsäulen-Operation vom 13. Mai 2016.

Es könne somit auf das beweiswertige

orthopädische Teilgutachten der C.___ abgestellt werden.

7.2 Im neurologischen Teilgutachten

(IV-Nr. 161.6) begründete der Gutachter nachvollziehbar die von ihm gestellten

Diagnosen sowie seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit: Für die Diagnose

«Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom» spreche, dass aus rein

neurologischer Sicht keine radikulären Störungsmuster festgestellt werden

könnten, es seien keine sensomotorischen Defizite oder Reflexdifferenzen

ableitbar und diesbezüglich seien die radiologischen Befunde nicht verdächtig.

So hätten auch im neurologischen Bericht vom 12. Juli 2017 von Dr. med. AG.___

keine Paresen sowie keine radikulär oder spinal anmutenden

Sensibilitätsstörungen objektiviert werden können. Es sei eine

spondylovertebrale Genese der Rückenschmerzen vermutet worden. Auch seien in

der nachfolgenden elektrophysiologischen Diagnostik normale Befunde der

untersuchten peripheren Nerven erhoben worden. Es müsse diesbezüglich auf das

orthopädische Fachgebiet verwiesen werden, ob hier eine Begründung für dieses

teilweise bizarr wirkende und für übliche Rückenschmerzpatienten in keiner

Weise übliche Haltungsbild erklärend sei. Neurologisch sei dieses nicht

erklärbar, im Übrigen auch nicht durch alternative Diagnosen wie beispielsweise

eine Kamptokormie eines Parkinson-Patienten. In der aktuellen Bildgebung (MRI

der LWS und ISG vom 27. April 2018) seien keine radikulären

Nervenwurzelreizungen beschrieben worden. Es verbleibe der Eindruck für den

Untersucher, dass hier eher symbolträchtig ein Krankenrollenverhalten

präsentiert werde, so erscheine ein Krankheitsgewinn inklusive sogar auch unter

Einbezug der fürsorglichen Ehefrau zumindest gut denkbar. Entsprechende gewisse

Persönlichkeitszüge fielen zumindest für den Untersucher auf, ohne dass aber

tiefergreifende depressive oder andere relevante psychische Störungsmuster

erkennbar wären. Diesbezüglich werde aber auch auf das psychiatrische Gutachten

verwiesen. Was das Schlafapnoe- / Hypopnoe-Syndrom anbelange, sei

eine ergänzende Durchführung einer ambulanten Polysomnographie veranlasst

worden. Die Aufzeichnung habe von 22:51 h bis 06.05 h gedauert.

Aufgezeichnet worden seien der Atemfluss, das Schnarchen, die O2-Sättigung, die

Pulsfrequenz, die Körperlage, die thorakale und abdominale Atmung. Es sei ein

leichtes Schlafapnoe- / Hypopnoe-Syndrom vom obstruktiven Typ mit

z.T. paradoxer thorakoabdominaler Atembewegung (O2-Entsättigungs-Index 12,3/h,

Apnoe- / Hypopnoe-Index (AHI) 14,4/h) festgestellt worden. Während

der ganzen Nacht werde unregelmässiges, zum Teil auch kontinuierliches

Schnarchen registriert. Die Apnoen und Hypopnoen bestünden vermehrt in

Rückenlage. Es bestehe vorwiegend nur ein Hypopnoe-Syndrom. Die schlafbezogenen

Atemstörungen seien mit leichten O2-Entsättigungen und mit leichten

Pulsschwankungen verbunden. Bei fortbestehender Symptomatik einer

schlafbezogenen Atemstörung und bei vermehrter Tagesschläfrigkeit / Tagesmüdigkeit

könne eine Therapie mit CPAP versucht werden. Selbst bei Annahme dieses

leichten Schlafapnoesyndroms sei eine wesentliche Tagesmüdigkeit eher nicht

anzunehmen. Zudem sei im Rahmen der neurologischen Untersuchung ein

REY-Memory-Test (Symptomvalidierungs-Test) durchgeführt worden. Hierbei werde

der versicherten Person eine nur scheinbar schwierige Gedächtnisaufgabe

gestellt, wobei jeder nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige Proband

mindestens 60 % der Zeichen erinnere und korrekt reproduziere. Die

versicherte Person habe im ersten Durchgang 12 der 15 zuvor gezeigten Zeichen

reproduziert. Dieser Befund erscheine unauffällig. Dass Opiate, hier Tramadol 3 x 50 mg,

eine solche schwere Tagesmüdigkeit verursachen sollten, wie der Versicherte es

subjektiv angebe, dies obwohl zwischenzeitlich ein dreiviertel Jahr bereits die

Therapie durchgeführt werde und entsprechende Adaptationsprozesse bereits

längst stattgefunden hätten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Mindestens

könne keine Ausprägung begründet werden, dass hieraus gleich eine relevante

Arbeitsunfähigkeit in so hohem Masse wie angegeben erklärbar wäre. Zudem sei

gemäss den aktuellen Laborergebnissen Tramadol im Serum nur in unterdosierten,

geringen Mengen nachweisbar. Auch die Angabe zu der Schmerzausprägung könne

nicht hinreichend nachvollzogen werden, sei im Ausdrucksverhalten – ausser dem

Präsentieren einer nicht nachvollziehbaren vorgebeugten Haltung – nicht durch

vegetative Zeichen begleitet. Zudem seien die subjektiv beschriebenen

kognitiven Störungen im klinischen Eindruck nicht relevant. Auch wenn solche

leichtgradig im neuropsychologischen Gutachten feststellbar seien, so dürften

diese zumindest teilweise schon vorbestehend vermutet werden. Zudem könnten in

Gesamtschau die vom Versicherten so erheblich angegebenen Einschränkungen nicht

nachvollzogen werden, obwohl der Versicherte in der neuropsychologischen

Untersuchung keine dezidierten Hinweise auf eine bewusste Präsentation von Minderleistungen

gezeigt habe. Die subjektiven Angaben zu seinen die Arbeitsfähigkeit so

deutlich einschränkenden kognitiven Funktionen könnten aber in Gesamtschau aus

neurologischer Sicht auch unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde nicht

nachvollzogen werden. Vielmehr seien doch mehrfach nichtauthentisch

erscheinende Verhaltensweisen auffällig (Pseudo-Akamptokormie ohne

neurologische Erklärung). Es seien aber externale Anreize zu berücksichtigen.

Das permanente vorübergeneigte Halten sowohl beim Gehen als auch im Stand sei

für den Untersucher in keiner Weise nachvollziehbar, löse sich zudem bei

klinischer Untersuchung auf. So könne der Versicherte sich sehr wohl gerade auf

die Liege ablegen, sowohl in Rückenlage wie auch in Bauchlage. Auch sei die paravertebrale

Muskulatur in Bauchlage geprüft und lumbal nicht erkennbar wesentlich

verhärtet, was insgesamt also gegen eine entsprechende relevante fokale Schmerzproblematik

spreche. Betrachte man die verfügbare Bildgebung, so ergebe diese keine

diesbezügliche wesentliche Pathologie, welche ein solches Verhalten und

insbesondere Körperhaltung erklären könnte. Dass «vier oder fünf Wirbelkörper

instabil seien», sei aus der radiologischen Befundlage in keiner Weise

nachvollziehbar. Hier werde eine Pathologisierung betrieben, die offensichtlich

im Rahmen eines zu vermutenden Krankenrollenverhaltens mit verzerrender

Darstellung und Präsentation benutzt werde. Das Fähigkeitsprofil aus rein

neurologischer Sicht sei nicht über den Umfang auf orthopädischem Fachbereich

hinausgehend vermindert. Die Arbeitsfähigkeit könne somit aus rein

neurologischer Sicht theoretisch medizinisch nicht als eingeschränkt bewertet

werden, dies auch retrospektiv geltend.

Auf das beweiswertige neurologische

Teilgutachten der C.___ kann ebenfalls abgestellt werden.

7.3 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 161.7) wurde keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt, was gestützt auf die von der Gutachterin erhobenen Befunde

nachvollziehbar erscheint. Dementsprechend ergab sich aus internistischer Sicht

keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit.

7.4 Im neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 161.8) wird ausgeführt, verglichen mit Gleichaltrigen

seien beim Beschwerdeführer testdiagnostisch kognitive Minderleistungen in

folgenden Bereichen objektiviert worden: Aufmerksamkeit: visuell-räumliche

Aufmerksamkeit; Verbales Neugedächtnis: Merkspanne, Lernen, retroaktive

Interferenz, freier verzögerter Abruf, Wiedererkennen; Nonverbales

Neugedächtnis: Lernen; Exekutivfunktionen: Arbeitsgedächtnis, Ideenproduktion,

Interferenzkontrolle. In der klinischen Beobachtung zeigten sich folgende

Auffälligkeiten: Das Instruktionsverständnis sei wegen Hörproblemen leicht

reduziert. Der Versicherte bitte aber ohne Aufforderung um Wiederholung, wenn

er etwas nicht sicher gehört habe, die Aufmerksamkeit sei schwankend, leicht

erhöhte Ablenkbarkeit. Schmerzverhalten: 09:40, 10:20, 11:50: stehe auf, gehe

umher (strecke sich). 11:45: gebe an, Kopfschmerzen zu haben. Unauffällig seien

die Pünktlichkeit, das Erscheinungsbild, die Orientierung, die Spontansprache,

das Verhalten, die Kontaktaufnahme, das Vorgehen, das Arbeitstempo, die

Affektivität, das Störungsbewusstsein sowie die Anstrengungsbereitschaft

gewesen. Keine Anzeichen von übermässiger Ermüdbarkeit. Die objektivierten

Defizite, zusammen mit den klinischen Auffälligkeiten, seien als leichte

neuropsychologische Einschränkungen zu werten. Eine eindeutige ätiologische

Zuordnung sei aus neuropsychologischer Sicht nicht möglich, es sei von einer

multifaktoriellen Genese mit schon immer bestehenden Anteilen auszugehen: Der

Versicherte habe angegeben, dass er schon während der Lehre als langsam, dafür

genau arbeitend eingeschätzt worden sei. Weiter sei festzuhalten, dass der

Versicherte möglicherweise in seiner Kindheit eine ADHS gehabt haben möge. Er

beschreibe auch heute noch Symptome, die damit im Prinzip vereinbar wären. Eine

adulte ADHS sei aber nicht zu diagnostizieren: Weder die klinischen Auffälligkeiten,

noch die insgesamt unauffällige berufliche Karriere, noch die subjektiven,

mehrheitlich in den letzten Jahren aufgetretenen Beschwerden, sprächen dafür.

Auch fänden sich in den Akten keine diesbezüglichen Beobachtungen. Selbst wenn

er an einer sehr leichten Form gelitten hätte, hätte diese Störung bis jetzt

offensichtlich keine unüberwindbaren Auswirkungen gehabt. Zudem leide der

Versicherte an einer leichten Schlafapnoe. Eine solche verursache regelhaft auch

kognitive Einschränkungen. Die Stärke, z.B. der Gedächtniseinschränkung, überrasche

jedoch. Er berichte von Schmerzen, was dazu beitragen könne, dass er bei

anspruchsvolleren längeren Tests (Aufmerksamkeit, Gedächtnis) den Kopf nicht

ganz bei der Sache gehabt habe. Er nehme regelmässig Schmerzmedikamente ein,

was auch Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen haben könne. Im Laborbefund

vom 4. Juni 2018 sei das Tramal aber deutlich unterdosiert. Das Ganze bette

sich in den Kontext von psychischen Faktoren im Rahmen der somatischen Probleme

ein, wie der psychiatrische Gutachter ausführe. Einen relevanten Einfluss der

Hörbeeinträchtigung schliesse man aus. Der Beschwerdeführer habe spontan

nachgefragt, wenn er etwas nicht verstanden habe, und die Einschränkungen beträfen

nicht nur sprachliche, sondern auch nichtsprachliche Bereiche. Es liege keine

eigenständige psychische Störung vor, wie eine erhebliche affektive oder

Angststörung. Es gebe keine Hinweise auf übermässige Müdigkeit (ausser gegen

Schluss der Untersuchung, als aber keine z.B. zeitkritischen Verfahren mehr

eingesetzt worden seien), oder übermässige Schmerzen, die die Resultate negativ

hätten beeinflussen können. Sodann gebe es keine Hinweise auf eine bewusste,

grobe Verfälschung der Befunde. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen

sie der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Weder ein gut standardisierter

Performanzvalidierungstest (Schmand & Undeboom, 2005, Green, 2003), noch

eingebettete Faktoren seien auffällig gewesen. Der klinische Eindruck und die

objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch

innerhalb der Tests keine relevanten Inkonsistenzen. Unter Anwendung des

Entscheidungsalgorithmus' von Slick, Sherman und Iverson (1999) lägen somit

keine Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simulation vor. Es

könnten lediglich die leichten kognitiven Einschränkungen festgestellt werden,

welche eine geringe Beeinträchtigung erklärten: Der Beschwerdeführer habe etwas

mehr Mühe, eine übliche Menge an Informationen (z.B. Instruktionen) für eine

kurze Zeit im Gedächtnis zu behalten, eine übliche Menge an neuen Informationen

zu lernen, zu behalten, frei zu erinnern, wiederzuerkennen. Bei konzentrativ

anspruchsvolleren Aufgaben sei er etwas langsamer. Er entwickle etwas weniger

eigene Ideen, lasse sich durch widersprüchliche Informationen etwas stärker

stören. Er ermüde subjektiv rasch. Diese leichten Einschränkungen könnten in

der angestammten Tätigkeit lediglich eine leichte Minderung der

Arbeitsfähigkeit (im Sinne der Leistungsminderung bei ganztägiger Präsenz) um

maximal 15 % erklären. Medizinisch zumutbar seien jedoch eher kürzere,

konzentrativ weniger anspruchsvolle Aufgaben oder aber etwas mehr Zeit für

deren Bearbeitung. Längere Lernzeiten, etwas längere Einarbeitungszeiten. Klare

Instruktionen. Checklisten könnten hilfreich sein. Bei solchen Tätigkeiten bestehe

auch unter Berücksichtigung der kognitiven Störungen keine Einschränkung der

quantitativen Arbeitsfähigkeit (sowohl hinsichtlich Leistungsfähigkeit als auch

Arbeitspräsenzfähigkeit).

Die vorgehenden Ausführungen aus dem

neuropsychologischen Teilgutachten erscheinen grundsätzlich nachvollziehbar.

Jedoch führen die nach der Begutachtung ergangenen Arztberichte dazu, dass es

unter anderem einer erneuten neuropsychologischen Begutachtung bedarf, wie in

E. 7.5 (zweiter Abschnitt) hiernach darzulegen ist.

7.5 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 161.5) führte der Gutachter aus, es sei die Diagnose «Psychologische

Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten

(F54)» zu stellen. 2010 und 2016 sei der Beschwerdeführer an der Bandscheibe

operiert worden. Eine MRI-Untersuchung habe eine Diskopathie mit links medio-lateraler

nach kaudal luxierender Bandscheibenhernie LWK 4/5 und mögliche Reizung der

linken rezessalen S1-Wurzel ergeben. Dennoch sei die Symptomatik, vor allem der

geklagte Dauerschmerz und die z.B. heute eingenommene Zwangshaltung, nicht

allein aus organischen Ursachen heraus erklärbar. Eine eigenständige

psychiatrische Erkrankung sei heute trotz ambulanter psychiatrischer Behandlung

nicht zu eruieren gewesen. Trotz der exzessiv vorgetragenen Schmerzsymptomatik

sei der Versicherte gut in den Tagesablauf integriert. Er habe sich selbst

einen Büroarbeitsplatz gesucht. Sein gebräuntes Hautkolorit rühre von einer

kürzlich unternommenen Karibikkreuzfahrt her. Er würde am liebsten sein altes

Geschäft wieder führen, da er erfahren habe, dass der Nachfolger bei Weitem

nicht so viel Engagement wie er selbst und sein Bruder an den Tag lege. Die psychische

Diagnose führe somit zu keinerlei Einschränkungen im Lebensalltag. Eigentlich

könne auch darüber diskutiert werden, ob denn überhaupt eine seelische

Erkrankung vorliege oder ob es sich nicht um eine kompensierbare organische

Erkrankung mit gezielter Selbstlimitierung handle. Für diese Einschätzung würde

z.B. die Fähigkeit sprechen, gerade unlängst eine Karibikkreuzfahrt angetreten

zu haben. Gerade für einen Aufenthalt auf See dürfte sich die Einnahme von

Tramadol als nicht ganz unproblematisch erweisen. Der gemessene Blutspiegel

zeige hier jedoch eine deutliche Unterdosierung an, was sein Wohlbefinden auf

See erkläre, seinen Beschwerdevortrag aber relativiere. Sein auffälliges

Verhalten in der Untersuchungssituation habe ausserdem einen nicht unerheblichen

demonstrativen Charakter gehabt. Unter zugrunde Legung der Mini-ICF-App mit 13

zu beurteilenden Fähigkeiten ergebe sich bei dem Versicherten keine

Fähigkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht könne er sowohl in der letzten

Tätigkeit als selbstständiger Kaufmann eines Bettengeschäftes voll tätig sein,

als auch in seiner jetzt ausgeübten Bürotätigkeit. Aufgrund der organischen

Einschränkung wären schwere körperliche Tätigkeiten jedoch nicht indiziert.

Hier werde auf die somatischen Gutachten verwiesen.

Auf das psychiatrische Teilgutachten der

C.___ kann aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden: So setzte sich der

psychiatrische Gutachter kaum mit den entgegenstehenden Arztberichten und den

anderen möglichen Diagnosen auseinander – insbesondere auch nicht mit der ADHS,

auch wenn dieses vorher wohl nur als Verdachtsdiagnose und erst nach Erlass des

Gutachtens als «definitive» Diagnose gestellt wurde. Auch die gutachterliche

Stellungnahme von Dr. med. AD.___ vom 5. Februar 2019 trägt nicht zum

Beweiswert des Gesamtgutachtens bei. So war Dr. med. AD.___ gar nicht als

Gutachter involviert und belässt es bei allgemeinen Ausführungen. Hinzu kommt,

dass mit dem Bericht von Prof. Dr. med. F.___ vom 29. April 2020 eine psychiatrische

Gegenmeinung vorliegt (Diagnosen: u.a. depressive Episode,

Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzstörung), zu welcher der Gutachter

nicht mehr Stellung nehmen konnte. Zwar ist der Bericht von Prof. Dr. med. F.___

vom 29. April 2020 erst nach dem Erlass der IV-Verfügung verfasst worden und

beinhaltet die Resultate eines Mini-ICF-App, welches ebenfalls erst nach

Verfügungserlass durchgeführt wurde. Aber dennoch kann man nicht ohne Weiteres

sagen, dieser Bericht betreffe nur den Sachverhalt nach Verfügungserlass, zumal

der Beschwerdeführer nach dem Gutachten aber noch vor Verfügungserlass in der I.___

hospitalisiert wurde (Austrittsbericht vom 25. April 2020), wo eine

mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung und eine ADHS

diagnostiziert wurden. Die im Austrittsbericht der I.___ erstmals gestellte

Diagnose eine ADHS im Erwachsenenalter (vorher jeweils nur als

Verdachtsdiagnose) wurde in diesem Bericht zwar nur ungenügend begründet.

Danach stützten sich jedoch viele der behandelnden Ärzte auf diese Diagnose und

begründeten damit einen Teil der Einschränkungen. So stützte sich auch die

behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___ auf die ADHS-Diagnose und hielt fest,

inwieweit der gesamte Umgang mit Schmerzen etc. auch hier eine Entsprechung

haben könnte, würde sie, Dr. med. D.___, nicht prinzipiell ausschliessen, da

bei ADHS auch die Körperwahrnehmung, Motorik etc. (Basalganglien) veränderte

Aktivität zeigten. Bekannt sei, dass ADHS-Patienten zwischenzeitlich Schmerzen

vollständig überspielten. Das möge dann wirken, wie wenn er simulieren würde.

Zwar erscheint diese Begründungslinie eher hypothetisch, doch ergeben sich aus

den Akten hinsichtlich des Verhaltens des Beschwerdeführers tatsächlich eher

ungewöhnliche Diskrepanzen, die sich nur schwer erklären lassen. So zeigen

sämtliche im Rahmen der neurologischen und neuropsychologischen Abklärungen

durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren unauffällige Ergebnisse. Der

neurologische Gutachter hielt dazu fest, es sei ein REY-Memory-Test

(Symptomvalidierungs-Test) durchgeführt worden. Hierbei werde der versicherten

Person eine nur scheinbar schwierige Gedächtnisaufgabe gestellt, wobei jeder

nicht schwerstbehinderte, schreib- und lesefähige Proband mindestens 60 % der

Zeichen erinnere und korrekt reproduziere. Die versicherte Person habe im

ersten Durchgang 12 der 15 zuvor gezeigten Zeichen reproduziert. Dieser Befund

erscheine unauffällig. Diese Resultate stehen im Gegensatz zu der von fast

allen Gutachtern bestätigten Verdeutlichungstendenz und den teilweise nicht

nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. So habe der Beschwerdeführer

beispielsweise eine Kamptokormie gezeigt, was sonst nur bei Parkinson-Patienten

vorliegen würde. Ob dies ebenfalls auf die mögliche ADHS zurückgeführt werden

kann, erscheint zumindest fraglich, zumal in den Vorakten auch noch eine

Persönlichkeitsstörung zur Diskussion steht.

Bei dieser Ausgangslage drängten sich somit

erneute gutachterliche Abklärungen im psychiatrischen und neuropsychologischen

Fachbereich auf.

7.6 Sodann ist auf die bereits vor

Verfügungserlass bekannte – gemäss Bericht von Dr. med. G.___ vom 11. Oktober

2019 (IV-Nr. 207, S. 3) erhebliche – Schlafproblematik des Beschwerdeführers einzugehen.

Diese wurde in der Klinik J.___ umfassend schlafmedizinisch abgeklärt. Zwar

fand diese Abklärung auch erst nach Verfügungserlass statt, aber es kann nicht

gesagt werden, dass sich der Sachverhalt diesbezüglich verändert habe und diese

Abklärung deshalb nicht mehr zur Beurteilung beizuziehen sei. Aus dem Austrittsbericht

der Klinik J.___ vom 18. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 6) geht hervor, dass beim

Beschwerdeführer ein deutlich fragmentierter Schlaf mit häufigen

Schlafstadienwechseln und zahlreichen kurzen Wachphasen festgestellt wurde.

Diese Schlafproblematik wurde von den Ärzten in direktem Zusammenhang mit der

ADHS gestellt und es wurde deswegen gar die Diagnose einer «starken ADHS»

gestellt. Zwar fand auch im Rahmen der Abklärung der C.___ eine Schlafabklärung

statt, jedoch wurden darin lediglich allfällige Atem-Aussetzer etc. überprüft,

nicht jedoch allfällige Wachphasen etc. Es wurde im C.___-Gutachten denn auch

lediglich eine leichte Schlafapnoe diagnostiziert, welche im Austrittsbericht

der Klinik J.___ ebenfalls als Zusatzdiagnose bestätigt wurde. Die beiden

Schlafabklärungen sind demnach nicht vergleichbar. Es war deshalb notwendig,

dass zusätzlich ein schlafmedizinisches Gutachten veranlasst wird. Dadurch

verliert das beweiswertige neurologische Teilgutachten der C.___ – in dessen

Rahmen die dortige Schlafabklärung veranlasst wurde – jedoch seinen Beweiswert

nicht.

Zusätzlich wurde von der angefragten

Gutachterstelle R.___, eine HNO-Begutachtung vorgeschlagen, was angesichts der

aktenkundigen Hörproblematik ebenfalls angezeigt erscheint.

8. Aufgrund der in E. II. 7

hiervor genannten Unklarheiten wurde von Seiten des Versicherungsgerichts bei

Dr. med. M.___ (Psychiatrie), M. Sc. N.___ und Prof. O.___

(Neuropsychologie), Dr. med. P.___ (Schlafmedizin) und Prof. Q.___ (HNO) sowie

zusätzlich zur Fallführung Dr. med. L.___ (Innere Medizin), alle von der

Begutachtungsstelle R.___, ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten veranlasst.

Das Gutachten vom 14. Dezember 2021 (A.S. 59 ff.) wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

8.1 Im allgemeinmedizinischen

Teilgutachten der R.___ hielt der Gutachter fest, aus isoliert-internistischer

Sicht bestehe keine Problematik, welche im Bereich der übrigen Fachgutachten

nicht bereits untersucht würde. Es sei deshalb auf die Fachgutachten und den

Konsens verwiesen. Im Übrigen ergebe die internistische Anamnese ein Asthma

bronchiale, welches nur oligosymptomatisch sei und mit gelegentlicher

Behandlung mit Symbicort oder Ventolin gut eingestellt sei. Der Status zeige

bis auf einen grenzwertigen Blutdruck keine Auffälligkeiten. Das aktuelle Labor

zeige keine gravierenden (die Beschwerden erklärenden) Normabweichungen. Die

grenzwertige Anämie erkläre die Symptome nicht. Die Vitamin B12-Konzentration

im Graubereich könne einfach substituiert werden. Das vordiagnostizierte

Immundefektsyndrom zeige derzeit keine Manifestation. Das

Schlafapnoe-Hypopnoe-Syndrom (ED 2006) sei seit 09/2019 mittels CPAP-Therapie

behandelt, wenn auch die Maske nicht immer gut vertragen werde, in Abhängigkeit

von der jeweiligen Situation der behinderten Nasenatmung (nach der letzten

Nasenoperation 02/2021 derzeit wieder besser). Dadurch sei der Schlaf teils

gestört. Insgesamt sei der Explorand aus internistischer Sicht nicht relevant

eingeschränkt, die übrigen Fachdisziplinen seien führend.

Diese gutachterlichen Ausführungen

vermögen im Lichte der Befunderhebung (S. 8 des internistischen Gutachtens) zu

überzeugen und es stehen auch keine medizinischen Vorakten im Widerspruch dazu.

Auf das internistische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

8.2 Im HNO-Gutachten der R.___ wurden

folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

1. Hochgradige, sensorineurale Hörminderung

beidseits, hörgeräteversorgt

2. Sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus

beidseits

3. Status nach mehrfachen

Nasennebenhöhlen-Operationen, zuletzt 2021 bei chronisch polypöser Pansinusitis

ohne aktuelle Hinweise für eine Rezidiv-Polyposis

4. Anosmie beidseits, sinunasal bedingt

5. OSAS (siehe pneumologische Beurteilung)

Zur Begründung wurde im Gutachten

ausgeführt, bei dem Exploranden liege eine pancochieäre hochgradige

sensorineurale Hörminderung beidseits vor, die 2016 zur Hörgeräteversorgung

durch Dr. AH.___ geführt habe. Gemäss den Unterlagen der SUVA werde

ersichtlich, dass der Explorand von 1991 bis 2016 nicht mehr im Lärm gearbeitet

habe, sondern v.a. auf Montage tätig gewesen sei, so dass die SUVA nicht von

einer beruflich bedingten Lärmschädigung ausgegangen sei. Die Ursache der

Hörminderung bleibe somit unklar. Der Explorand sei aktuell Hörgeräte-versorgt

und könne damit eine zufriedenstellende Hörleistung erreichen. Zusätzlich

bestehe ein, gemäss dem Tinnitus-Fragebogen nach Goebel und Hiller formell sehr

schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits, wobei der Gutachter im Rahmen der

Konsultation jedoch den Eindruck gewonnen habe, dass der Tinnitus etwas weniger,

als gemäss dem Fragebogen zu erwarten wäre, im Vordergrund stehe. Es bestehe

weiterhin eine chronisch-polypöse Rhinosinusitis, die zu mehrfachen, z.T.

lokalen Polypen-Entfernungen, wie aber auch Nasennebenhöhlen-Operationen,

zuletzt im 03/2021, geführt habe. Aktuell fänden sich endonasal keine Hinweise

für eine Rezidiv-Polyposis, zudem bestehe eine sinunasale Anosmie beidseits,

wobei der Explorand subjektiv den Eindruck habe, seit der letzten Operation

wieder besser zu riechen. Zusammenfassend bestünden somit eine hochgradige,

pancochleäre sensorineurale Hörminderung beidseits, die zufriedenstellend

Hörgeräte-versorgt sei, sowie ein Status nach mehrfacher

Nasennebenhöhlen-Operation bei chronisch polypöser Rhinosinusitis ohne

aktuellen Anhaltspunkt für ein Rezidiv mit begleitender sinunasaler Anosmie

sowie ein OSAS, welches mittels CPAP-Maske versorgt sei. Daneben liege ein

formell sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus beidseits vor, der klinisch

momentan etwas weniger, als gemäss dem Fragebogen zu erwarten wäre, im

Vordergrund zu stehen scheine.

Gestützt auf die vorgehenden

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung des

Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aus

Hals-Nasen-Ohrenärztlicher Sicht seien sämtliche Tätigkeiten, bei denen der

Explorand auf ein intaktes Gehör angewiesen sei oder aber, die unter

erschwerten akustischen Bedingungen stattfänden, für den Exploranden nicht

geeignet. Dabei sei auch zu beachten, dass insbesondere Tätigkeiten im Lärm für

den Exploranden ungeeignet seien, einerseits um das Gehör nicht weiter zu

belasten, andererseits auch, da beim Tragen eines Lärmschutzes oft der Tinnitus

verstärkt wahrgenommen werde. Zudem seien Tätigkeiten im Staub ebenfalls nicht

geeignet. Aufgrund des sehr schweren, dekompensierten Tinnitus, der zwar

aktuell etwas geringer erscheine, damit dann aber noch immer als schwer und

dekompensiert gelten müsse, sowie in Zusammenhang mit der Hörminderung sei

davon auszugehen, dass der Explorand bei der beruflichen Tätigkeit schneller erschöpfe

und Mühe mit der Konzentration habe, da die Kommunikation anstrengender als bei

einer fehlenden Beeinträchtigung des Hörvermögens sei. Zusammenfassend sei die

Arbeitsfähigkeit aus Hals-Nasen-Ohrenärztlicher Sicht nicht nur qualitativ, wie

oben aufgeführt, sondern auch quantitativ um 20 % reduziert.

Auf das beweiswertige HNO-Gutachten der R.___

kann somit abgestellt werden.

8.3 Im pneumologisch-schlafmedizinischen

Gutachten der R.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Leichte bis knapp

mittelschwere obstruktive Schlafapnoe

·

ED 2006, bestätigt

2019, CPAP-Therapie seit 2019

·

unter CPAP-Therapie

mit nur knapp befriedigender Therapiecompliance

·

persistierende

morgendliche Beschwerden (Kopfschmerzen, Müdigkeit), auch nach Benutzung des

CPAP-Gerätes

-

Nicht allergisches,

eosinophiles Asthma bronchiale

·

ED 2008 (positiver

Methacholintest)

·

unter Therapie mit

Montelukast 100 mg/d und Symbicort 200/6 bei Bedarf

·

klinisch und

lungenfunktionell kontrolliert

Zur Begründung führte der Gutachter aus,

das Asthma bronchiale des Exploranden sei klinisch und mittels Lungenfunktion

und Methacholintest bereits 2008 diagnostiziert worden. Aktuell verwende der

Explorand als Fixmedikation für das Asthma lediglich Montelukast per os, die

inhalative Therapie mit Symbicort werde nicht als Fixmedikation, sondern nur

bei Bedarf verwendet, dies ca. 5 – 8 Mal pro Woche. Der Explorand berichte über

wenig Beschwerden, die auf das Asthma zurückzuführen seien, nur selten habe er

bei stärkerer körperlicher Belastung und bei erheblicher Staubexposition

entsprechende Symptome. Insgesamt könne das Asthma bronchiale als weitgehend

kontrolliert angesehen werden. Die Schlafapnoe des Exploranden sei bereits 2006

diagnostiziert, polygraphisch 2019 bestätigt worden. Es handle sich um einen

leichten bis mittelschweren Befund. Es sei klinisch nicht möglich, die

Tagesbeschwerden aufgrund der Schlafapnoe von den Symptomen aufgrund der psychiatrischen

Erkrankung klar zu differenzieren (siehe psychiatrisches Fachgutachten). Für

die Relevanz der Schlafapnoe spreche, dass der Explorand sich – wenn er das

CPAP-Gerät nachts verwendet habe – morgens etwas weniger «verladen» fühle und

weniger Kopfschmerzen habe. Generell bestehe keine aussergewöhnliche

Tagesschläfrigkeit (Epworth Sleepiness Score 9 / 24 Punkte). Der Explorand

verwende allerdings sein CPAP-Gerät nur in ca. 60 % aller Nächte. In den

anderen Nächten vergesse er manchmal das Gerät. Anzumerken sei noch, dass der

Beschwerdeführer wegen seiner schweren ADHS mit Lisdexamphetamin (Strattera™)

behandelt werde. Dieses Medikament wirke wachheitssteigernd und reduziere –

obwohl es nicht deswegen rezeptiert werde – auch die Tagessymptome einer

Schlafapnoe, könne diese somit teilweise kaschieren. Insgesamt könne

festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in mehr als der Hälfte aller

Nächte mit CPAP adäquat für seine Schlafapnoe behandelt sei und dass die

Medikation des Exploranden geeignet sei, Tagessymptome einer Schlafapnoe zu

reduzieren. Darüber hinaus wäre es zu empfehlen, das Gerät häufiger zu

verwenden.

Gestützt auf die vorgehenden

nachvollziehbaren Ausführungen vermag sodann auch die Beurteilung des

Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Der Explorand sei

im Alltag durch sein Asthma bronchiale nicht eingeschränkt, solange er sich in

einer staubarmen Umgebung aufhalte. Bei starken körperlichen Belastungen könne

es mit der aktuellen Medikation zu einer Limitierung der körperlichen

Leistungsfähigkeit kommen, dies könnte aber wahrscheinlich durch einen Ausbau

der Asthmamedikation gebessert werden, wenn dies im Alltag relevant werden

würde. Die (leichte) Schlafapnoe spiele für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit des Exploranden prinzipiell keine Rolle, allerdings sei die

Verwendungshäufigkeit der CPAP-Therapie nicht optimal. Wegen der insgesamt

bezüglich Müdigkeit / Schläfrigkeit etwas unübersichtlichen Situation

(psychiatrische Erkrankung, ADHS, Behandlung mit Strattera™, Schlafapnoe)

sollte allerdings vor der Aufnahme einer Tätigkeit mit Fremd- oder

Selbstgefährdung (berufliches Autofahren etc.) ein Maintenance of Wakefulness

Test (MWT) durchgeführt werden. Die erlernte Tätigkeit als Schreiner sei für

den Exploranden aus mehreren Gründen wenig geeignet. So handle es sich um einen

Beruf mit nicht unerheblicher Selbstgefährdung (Sägen etc.), bei einer vom

Patienten berichteten zeitweisen Tagesmüdigkeit (möglicherweise im Rahmen der

Schlafapnoe) sei das Risiko eines Unfalls erhöht. Zudem bestehe in

Schreinereibetrieben regelmässig eine nicht unerhebliche Staubbelastung. Bei

dem bekannten, gut dokumentierten Asthma bronchiale des Exploranden sollte die

Tätigkeit in einem solchen Betrieb vermieden werden. Erfahrungsgemäss bestehe

auch in den Bereichen eines solchen Betriebes, in denen nicht gesägt werde

(Büro), eine erhöhte Staubbelastung, so dass eine Administrativtätigkeit in

einem holzverarbeitenden Betrieb als ungünstig anzusehen sei. Die Tätigkeit in

einem holzverarbeitenden Betrieb mit Staubbelastung wäre mit der Diagnose

Asthma bronchiale bereits seit 2008 als ungünstig anzusehen. Mit Sicherheit

könne ab Datum der Arbeitsaufgabe in diesem Beruf davon ausgegangen werden,

dass aus pneumologischer Sicht eine Rückkehr in einen solchen Beruf nicht zu

empfehlen sei. In einer angepassten Tätigkeit ohne beeinträchtigende

Staubbelastung und ohne relevante Selbst- oder Fremdgefährdung wäre der

Explorand aus pneumologischer Sicht für körperlich mittelschwere Tätigkeiten in

einem normalen Arbeitspensum mit annähernd normaler Leistungsfähigkeit in den letzten

Jahren fast durchgehend arbeitsfähig gewesen. In einer solchen Tätigkeit wäre

der Explorand aus pneumologisch-schlafmedizinischer Sicht vermutlich «normal»

leistungsfähig.

Auf das beweiswertige

pneumologisch-schlafmedizinische Gutachten der R.___ kann somit abgestellt

werden.

8.4 Im neuropsychologischen

Teilgutachten der R.___ wurde gestützt auf die umfangreichen Testvalidierungen ausgeführt,

bei dem insgesamt als alters- und bildungsentsprechend durchschnittlich

intelligent einzustufenden Exploranden hätten zum Zeitpunkt der Untersuchung

klinisch relevante Beeinträchtigungen i.S. einer leichtgradigen neurokognitiven

Leistungsminderung festgestellt werden können. Die neuropsychologischen

Defizite bezögen sich auf die attentionalen Bereiche (allgemeine

Reaktionsbereitschaft und Aufmerksamkeitsaktivierung), auf mnestische Bereiche

(verzögerte Reproduktionsleistung, Interferenzanfälligkeit und verbalauditive

Behaltensspanne und Arbeitsgedächtnisleistung), sowie auf flexibilitätsbezogene

Leistungsaspekte. Alle ansonsten erhobenen Leistungen, einschliesslich des

gesamt-intellektuellen Leistungsprofils, stellten sich als unauffällig dar.

Eine ADHS-Symptomatik sei neben den neuropsychologischen Minderleistungen in

attentionalen Bereichen und in den exekutiven Funktionen (Inhibitions-,

Flexibilitäts-, Planung, Problemlösung) durch eine korrespondierende

eingeschränkte Funktionalität in verschiedenen Lebensbereichen wie Beruf,

Ausbildung und Alltagsanforderungen gekennzeichnet. Beim Beschwerdeführer sei

eine ADHS-Symptomatik im Kindesalter aufgrund der aktenanamnestischen Befunde,

der neuropsychologischen Vorbefunde und der anamnestischen explorierten Befunde

als wahrscheinlich anzunehmen. Alle verwendeten Fragebögen der

neuropsychologischen Vorbefunde zur Überprüfung der ADHS-Symptomatik im

Kindesalter böten hinreichende Hinweise für das Vorliegen einer ADHS im

Kindesalter. Des Weiteren sprächen auch die Schwierigkeiten bei der Einschulung

mit wiederholtem Kindergarten und erster Klasse für das Vorliegen einer ADHS.

Im jungen Erwachsenenalter habe der Beschwerdeführer eine Lehrstelle als

Schreiner im Familienbetrieb antreten und schlussendlich erfolgreich abschliessen

können. Inwiefern eine relevante ADHS Symptomatik zu diesem Zeitpunkt bestanden

habe, und ob diese eventuell durch den Umstand des als wohlwollend

anzunehmenden, familiären Betriebsumfeldes habe kompensiert werden können, sei

retrospektiv nicht beurteilbar. Nach dem erfolgreichen Lehrabschluss seien im

Erwachsenenalter eine Reihe von erfolgreich absolvierten Weiterbildungen

aktenkundig. Weiter habe der Beschwerdeführer auch nach der Auflösung des mit

dem Bruder geführten Betriebes eigenständig eine neue Arbeitsstelle finden und

leichten Büroarbeiten nachgehen können. In der von der IV mit entsprechendem

Coaching unterstützten Arbeitsstelle bei der S.___ GmbH seien die Konzentration

und Aufmerksamkeit, das Instruktionsverständnis, die Zielorientierung, die

Selbstständigkeit, die Anpassungs- und Flexibilität und die Belastbarkeit sowie

das Arbeitstempo im Bewertungsbogen der T.___ / T.___ Training für den Zeitraum

vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Oktober 2018 als reduziert eingestuft

worden, bei einer sehr sorgfältigen, zuverlässigen, verlässlichen Arbeitsweise

mit guter Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit, Umgangsformen, Kontaktfähigkeit und

Pünktlichkeit (Termineinhaltung). Zusammengenommen sprächen die obengenannten

Befunde gegen eine adulte ADHS, wobei wiederholt in den neuropsychologischen

Untersuchungen konsistente Einschränkungen im Bereich des Gedächtnisses

(verzögerter Abruf), der Aufmerksamkeit und der Flexibilitätsleistungen hätten

objektiviert werden können und auch mit dem in der aktuellen Untersuchung

testpsychologisch erfassten Leistungsprofil übereinstimmten. Diese neuropsychologischen

Defizite seien als residuelle ADHS-Symptome zu interpretieren, jedoch in ihrer

Ausprägung als insgesamt leichtgradig einzustufen und erfüllten die Diagnose

einer adulten ADHS nicht. Die neuropsychologischen Defizite hätten bis zum

Eintreten von diversen somatischen und affektiven Symptomen bis im Jahr 2016 unter

anderem auch durch eine sehr sorgfältige und genaue Arbeitsweise ohne Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit kompensiert werden können. Es sei davon auszugehen, dass

die bestehenden kognitiven Defizite mit der Zunahme der somatischen und affektiven

Beschwerden (Schmerzen, Schlafprobleme, OSAS, rezidivierende depressive

Episoden) eine zusätzliche Akzentuierung erfahren hätten und letztlich im Sinne

einer potenzierenden Wechselwirkung zu einer insgesamt verminderten

Belastbarkeit beigetragen hätten.

Gestützt auf diese nachvollziehbaren

Ausführungen vermag sodann auch die gutachterliche Beurteilung des

Zumutbarkeitsprofils und der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Vor dem

Hintergrund der vorliegenden, verzerrungsfreien und somit validen

Testergebnisse begründe das neurokognitive Leistungsprofil aus rein neuropsychologischer

Perspektive eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Beim

Anforderungsprofil werde eine Tätigkeit mit niedrigen Anforderungen an die Aufmerksamkeit,

Konzentration und Flexibilitätsleistung empfohlen. Des Weiteren benötige der

Beschwerdeführer aufgrund der verminderten Gedächtnisleistung mehr Zeit bei der

Aneignung von neuen Aufgaben, bis eine routinierte und selbstständige

Arbeitsweise erreicht werden könne. Vorteilhaft seien repetitive, kognitiv

nicht anspruchsvolle Tätigkeiten.

Auf das beweiswertige

neuropsychologische Gutachten der R.___ kann somit ebenfalls abgestellt werden.

8.5

8.5.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der R.___ wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung

2. Depressive Episode, gegenwärtig

remittiert

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit

1. ADHS im Kindesalter

Sodann begründete die psychiatrische

Gutachterin eingehend und in nachvollziehbarer Weise ihre Diagnosestellung und

diskutierte mögliche andere Diagnosen: Im Rahmen des Gesprächs sei die immer

wieder vom Exploranden angesprochene Müdigkeit, welche ihn im Tagesverlauf sehr

belaste, nicht objektivierbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe detailliert

und ausführlich berichtet, habe mehrfach strukturiert werden müssen. Er habe

dabei energiegeladen und motiviert bei der Mitarbeit gewirkt. Er sei mehrfach

im Zimmer in gebückter Haltung umhergelaufen, das Gespräch sei dadurch nicht

beeinträchtigt worden. Er habe angegeben, sich dadurch von seinen Schmerzen

entlasten zu können. Immer wieder sei er im Gespräch eingeengt gewesen auf

Ungerechtigkeiten, welche ihm vonseiten seines Bruders widerfahren seien. Zudem

habe er im Jahr 2016 unter sehr negativen Gedanken und Grübeln gelitten, dies

habe sich zwischenzeitlich gebessert. Er berichte von einer Minderung der Konzentrations-

und Gedächtnisleistung, früher habe er ein sehr gutes Gedächtnis gehabt, sei das

wandelnde Lexikon der Firma gewesen. Bei der orientierenden Überprüfung des

Gedächtnisses und der Konzentration sei jedoch keine erhebliche Reduktion der

Konzentrations- und Gedächtnisleistung attestierbar gewesen. Der Explorand

berichte von Existenzängsten. Er habe während der Untersuchung durchgehend eine

euthyme Stimmungslage gezeigt und von Stimmungsschwankungen berichtet. Er sei

themenbezogen gut schwingungsfähig gewesen, seine Stimmung sei schmerzabhängig besser

oder schlechter. Durch die Einnahme von Strattera habe sich seine Stimmung

verbessert und er sei ausgeglichener. Im Jahr 2016 sei er sehr traurig gewesen.

Aus den Schilderungen des Exploranden hätten sich keine Anhaltspunkte für eine soziale

Rückzugstendenz oder eine relevante Antriebsstörung ergeben. Im Jahr 2016 habe

er konkrete Suizidpläne gehabt, derzeit leide er intermittierend unter

Lebensüberdrussgedanken. Suizidalität sei kein Thema mehr für ihn. Seine Arbeit

bei der AI.___ helfe ihm, positive Gedanken zu fassen. Beim Exploranden fänden

sich in den biographischen Schilderungen, in der Aktenlage und in den zu

objektivierenden Untersuchungsbefunden verschiedene Hinweise auf das

Vorhandensein einer Persönlichkeitsstörungssymptomatik. Die Diagnose werde auch

im Bericht der ambulanten Psychiaterin und im Rahmen des Klinikaufenthalts (I.___)

im Jahr 2020 erwähnt. Für das Stellen der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung

müssten zunächst die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung

erfüllt sein. Die allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeits-Störung

beinhalteten das Vorhandensein von Veränderungen in der Wahrnehmung und

Interpretation von Dingen und Personen, in der Affektivität, hinsichtlich der

Impulskontrolle und des Umgangs mit zwischenmenschlichen Beziehungen. Das

Verhalten müsse dabei so unflexibel und unangepasst erscheinen, dass es im

Laufe der Jahre zu einem Leidensdruck vonseiten des Betroffenen bzw. im nahen

Umfeld gekommen sei. In der Kindheit und Jugend liessen sich beim Exploranden

keine dahingehenden Auffälligkeiten auf der Persönlichkeitsebene explorieren,

noch stünden entsprechende Berichte in der Aktenlage zur Verfügung. Einzig

würden Schulschwierigkeiten bzw. eine zurückversetzte Einschulung aufgrund

Unreife und ein einjähriger Heilaufenthalt aufgrund einer somatischen

Problematik beschrieben. In den biographischen Angaben zeigten sich insofern

Auffälligkeiten in der Beziehungsgestaltung, als dass der Explorand eigene

Anteile am Scheitern von Beziehungen (erste Ehe und darauffolgende

Partnerschaft so wie in der Beziehung zum jüngeren Bruder) zu negieren scheine.

Beide Ex-Partnerinnen würden als psychischer Problemfall geschildert, welche

stets die Beziehung torpediert hätten und sehr eifersüchtig gewesen seien. Der

jüngere Bruder habe hinterhältig ohne Begründung das gemeinsame Geschäft

verkauft, nachdem er bereits zu Beginn der geschäftlichen Beziehung den Exploranden

überredet gehabt habe, seine Firmenanteile so klein zu halten, dass er kein

Mitspracherecht haben werde. Zusätzlich habe sich der Bruder auf den Leistungen

des Exploranden ausgeruht und «eine ruhige Kugel geschoben». Die Schilderungen

des Exploranden sollten nicht als unauthentisch oder unwahr deklariert werden,

jedoch scheine die einseitige Schuldbelastung des Exploranden zu Ungunsten des

jeweiligen Partners auffällig, auch im Sinne von fehlender Empathie für die

Sicht des Gegenübers. Ähnlich gestalteten sich die Schilderungen bezüglich des

Beziehungsabbruchs zu seinen beiden Kindern. Hier habe er auf eine

Entschuldigung gewartet, welche von den Kindern jedoch nicht gekommen sei. Es

sei durchaus möglich, dass auch gewisse Auffälligkeiten in der

Beziehungsgestaltung bereits im späteren Jugendalter am Arbeitsplatz auffällig geworden

wären, hätte die Ausbildung des Exploranden nicht im väterlichen Betrieb unter

väterlicher Anleitung stattgefunden und hätte der Explorand nicht danach

gemeinsam mit seinem Bruder eine eigene Firma gegründet, sodass dadurch eine

Kompensation allfälliger Defizite stattgefunden haben könnte. Des Weiteren

werde in den Schilderungen des Exploranden fortwährend ein Kränkungserleben

deutlich, insbesondere hinsichtlich der Beziehung zum jüngeren Bruder, auf welche

der Explorand auch formal-gedanklich eingeengt erschienen sei. Sowohl in den

Beziehungskonflikten mit Ex-Partnerinnen, auch hinsichtlich der Beziehung zum

jüngeren Bruder nehme der Explorand eine Opferrolle ein und stelle sich

hinsichtlich Möglichkeiten zur Intervention als passiv dar. Es könne hierbei

die Einschätzung der ambulanten Psychiaterin geteilt werden, dass dieses Verhalten

vermutlich durch ein umfassendes Gefühl der Minderwertigkeit, Unsicherheit oder

Angst vor Kritik oder Ablehnung begründet sein könne. Des Weiteren werde die

Einschätzung der ambulanten Psychiaterin hinsichtlich einer histrionischen

Komponente geteilt. Die Schilderungen des Exploranden muteten teilweise

theatralisch und bildhaft ausgeschmückt an. Gesamthaft werde aus gutachterlicher

Sicht bei der kombinierten Persönlichkeitsstörung von narzisstischen, ängstlich

vermeidenden und histrionischen Anteilen ausgegangen. Der Schweregrad werde als

mittelgradig eingeschätzt. Einerseits sei es dem Exploranden gelungen, die Persönlichkeitsanteile

über Jahre, vermutlich durch ein geeignetes Beschäftigungsumfeld, zu kompensieren

und auch trotz den mi nachhinein geschilderten Konflikten mit der Ex-Frau eine

ca. 18-jährige Partnerschaft zu führen. Auch aktuell befinde er sich seit über

zehn Jahren wieder in einer stabilen Partnerschaft und Ehe, wobei keine

Konflikte geschildert worden seien. Auch sei es ihm zwischenzeitlich immer

wieder gelungen, verschiedene Arbeitsplätze selbständig zu organisieren und

auch die dortige Tätigkeit auszufüllen. So gebe er an, dass die

Beschäftigungsverhältnisse nicht an seiner mangelnden Leistung oder

letztendlich an Konflikten gescheitert seien, sondern wirtschaftliche Gründe

(Pandemie, Konkurs der Firma) oder Bedenken hinsichtlich seiner somatischen

Grunderkrankung dafür ursächlich gewesen seien. Dies spreche für eine Vielzahl

von Ressourcen und gegen eine schwergradige Persönlichkeitsstörungssymptomatik.

Hinsichtlich der Psychodynamik könne vermutet werden, dass es im Lebenslauf des

Exploranden, durch verschiedene psychosoziale Belastungen wie Scheidung,

Konflikte mit den Kindern, Arbeitsplatzverlust und teils schwere somatische

Erkrankungen zu einer zunehmenden Akzentuierung der

Persönlichkeitsstörungssymptome im Sinne einer Dekompensation gekommen sei.

Aufgrund der vielfältigen psychosozialen Belastungen in nahezu allen

Lebensbereichen sei der Explorand nicht mehr in der Lage gewesen, die

Symptomatik zu kompensieren, da verschiedene stabilisierende Faktoren (u. a.

Arbeitsplatz und soziales Umfeld) weggefallen seien oder sich zumindest

krisenhaft gestaltet hätten. Von einem relevanten Einfluss der

Persönlichkeitsstörungssymptomatik auf die Leistungsfähigkeit des Exploranden

werde ab dem Jahr 2016 nach dem Verkauf der gemeinsamen Firma durch den

jüngsten Bruder ausgegangen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei es dem Exploranden

nicht mehr gelungen, die erlittene Kränkung ausreichend zu kompensieren. Er

reagiere unter anderem, im Sinne eines insuffizienten Copings, mit der Ausprägung

einer Depressions- und Schmerzsymptomatik.

Sodann lasse sich aus den Schilderungen

des Exploranden und auch der Aktenlage die Entwicklung einer depressiven

Symptomatik (siehe auch Berichte über den Rehaklinikaufenthalt und von der ambulanten

Psychiaterin Prof. Dr. med. F.___) gut nachvollziehen. Auch der angegebene

Schweregrad in der Aktenlage (mittelgradig) lasse sich anhand des psychopathologischen

Befundes und auch der retrospektiven Angaben des Exploranden nachzeichnen. So

habe er u. a. unter einer deprimierten Stimmung bis hin zu Suizidgedanken, Zukunfts-

und Existenzängsten sowie Insuffizienzgefühlen, Schuldgefühlen,

Minderwertigkeitsgefühlen, formalen Denkstörungen im Sinne von Gedankenkreisen

und Grübeln sowie einer Antriebsstörung und einem sozialen Rückzug gelitten.

Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt habe sich eine durchgängig euthyme

Stimmungslage gezeigt, vom Exploranden seien lediglich Stimmungsschwankungen,

welche schmerzabhängig seien, angegeben worden. Aus den Schilderungen hätten

sich keine Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug oder eine Beeinträchtigung

des Antriebs ergeben. So sei es ihm gelungen, selbständig eine Arbeitsstelle

bei der AI.___ zu organisieren, welche er täglich besuche. Er gebe an, dass ihm

die Arbeit Freude mache und sein Interesse wecke. Ebenso würden soziale

Kontakte und Freizeitaktivitäten geschildert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei

deshalb von einer Remission der depressiven Störung auszugehen. Wie bereits

erwähnt, werde die depressive Symptomatik als insuffiziente Umgangsstrategien

für Stress, Frustration und Konflikten vor dem Hintergrund der

Persönlichkeitsstörungssymptomatik eingeschätzt, da suffiziente

Coping-Strategien nur begrenzt zur Verfügung stünden. Dabei könne die

Ausprägung der Depressionssymptome einen Schweregrad erreichen, welcher für die

Diagnosestellung einer depressiven Störung ausreiche. Es sei jedoch nicht von

einer autonomen Entwicklung einer Depressionssymptomatik fernab der Persönlichkeitskomponente

auszugehen.

Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich

der aktuellen Begutachtung davon berichtet, unter Kopf-, Schulter- und Rückenbeschwerden

zu leiden. Diese seien weder in seinen Schilderungen noch als zu

objektivierende Befunde im Rahmen der Untersuchungssituation im Vordergrund

gestanden. Auch die Schmerzintensität sei in einem moderaten Rahmen als

beginnend mit 2 – 3 und steigend auf 6 (auf einer Skala von 0 – 10)

im Tagesverlauf angegeben worden. Es werde auch aus den Schilderungen des

Exploranden nicht ersichtlich, dass die Schmerzsymptomatik im Alltag dafür

verantwortlich sei, die verschiedenen Lebensbereiche, und damit auch die

Lebensqualität des Exploranden, prioritär zu beeinträchtigen. Für die Diagnose

einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wäre

die Schilderung eines andauernden, schweren, quälenden Schmerzes gefordert,

welcher nicht oder nicht ausreichend durch eine körperliche Ursache erklärt

werden könne. Dieser müsse mindestens über sechs Monate anhaltend im Hauptfokus

der betroffenen Person liegen. In der Folge trete meist eine beträchtlich

gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung auf. Aus

gutachterlicher Sicht seien beim Exploranden die Diagnosekriterien für eine

chronische Schmerzstörung nicht erfüllt. Zum einen bestehe keine Fokussierung

alleinig auf einen Schmerz, dieser werde zudem weder als quälend (beginnend am

Morgen mit einer Intensität zwischen 2 und 3) noch als dauerhaft schwer bezeichnet.

Aus den Schilderungen ergebe sich auch keine alleinige Einschränkung der

Leistungsfähigkeit aufgrund des Schmerzerlebens. Ebenso wenig sei eine

beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung

nachweisbar. Aus gutachterlicher Sicht bestehe hinsichtlich der

Schmerzsymptomatik ein enger Zusammenhang mit den reduzierten Umgangsstrategien

für Stress, Konflikte und Frustration, welche sich aus der Persönlichkeitsstörungssymptomatik

ergäben. Auch hierbei reagiere der Explorand bei entsprechender psychosozialer

Belastung mit einem gesteigerten Schmerzempfinden, wie es vergleichbar im

Rahmen der depressiven Symptomatik zu beobachten sei. Jedoch reiche aus

gutachterlicher Sicht weder die Qualität noch die Quantität der angegebenen

Schmerzsymptome aus, um die Diagnosekriterien für eine chronische

Schmerzstörung zu erfüllen.

Einhergehend mit der neuropsychologischen

Begutachtung werde sodann auch aus fachpsychiatrischer Sicht davon ausgegangen,

dass beim Exploranden in der Kindheit vermutlich eine ADHS vorgelegen haben

könnte. Dies werde durch Selbstbeurteilungsfragebögen und auch der Schilderung

des schulischen Werdegangs unterstützt. Hinsichtlich einer ADHS-Symptomatik im

Erwachsenenalter bestehe aus fachpsychiatrischer Sicht keine klar abgrenzbare

Symptomatik, welche diese Diagnose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

verifizieren könnte. Es fänden sich weder im Rahmen der 4-jährigen Ausbildung

noch während der langjährigen Tätigkeit in der eigenen Firma Hinweise für eine

derart ausgeprägte ADHS-Symptomatik im Erwachsenenalter, als dass es dadurch zu

Beeinträchtigungen gekommen wäre. Selbst wenn die Symptomatik durch das

Arbeitsumfeld hätte kompensiert werden können, würde dies gegen eine

ausreichend schwere Symptomatik sprechen. Des Weiteren bestehe eine

diagnostische Schwierigkeit dahingehend, als dass sich verschiedene Symptome

einer Persönlichkeitsstörung und einer ADHS im Erwachsenenalter überschnitten.

Auch Auffälligkeiten im kognitiven Bereich gälten als Allgemeinkriterien einer

Persönlichkeitsstörung, ebenso wie Auffälligkeiten in der Impulsivität und in

der Wahrnehmung bzw. bei der Interpretation von Situationen und Personen. Aus

gutachterlicher Sicht könnten allein aufgrund der Tatsache, dass eine

ADHS-spezifische Medikation mit Strattera dem Exploranden Linderung

hinsichtlich einer subjektiv erlebten Unruhe und eine Verbesserung der

Konzentration zur Folge hätten, nicht von der Bestätigung einer ADHS ausgegangen

werden. Ebenso wenig sei es aus fachpsychiatrischer Sicht bekannt, dass die

Qualität und Quantität von Schlafstörungen alleinig dazu genutzt werden könnten,

die Diagnose einer ADHS zu verifizieren (siehe Bericht Schlafmedizin J.___,

06/2020). Vielmehr sei es bekannt, dass Schlafstörungen ein wichtiges Symptom

einer ADHS darstellen könnten und dessen fehlende Behandlung die ADHS-Symptomatik

verstärken könne. Des Weiteren handle es sich bei der Diagnose einer ADHS im

Erwachsenenalter nicht um ein neurologisches / somnologisches Krankheitsbild.

Des Weiteren sei beim Beschwerdeführer im

Rahmen der gutachterlichen HNO-Beurteilung ein schwerer Tinnitus diagnostiziert

worden. Hierbei handle es sich um eine Erkrankung, welche im Rahmen eines

interdisziplinären Ansatzes zumeist vom HNO-Facharzt diagnostiziert und

gegebenenfalls im psychotherapeutischen oder psychosomatischen Kontext

mitbehandelt werde. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe der Explorand zu

keinem Zeitpunkt angegeben, durch eine Tinnitus-Symptomatik derart

beeinträchtigt zu sein, dass dies vordergründig für die Einschränkung seiner

Leistungsfähigkeit verantwortlich wäre. Auch im Rahmen der

Untersuchungssituation seien keinerlei dahingehende Symptome oder Äusserungen

vom Exploranden zu objektivieren gewesen. Auch im Bericht der ambulanten

Psychiaterin fänden sich keine Hinweise auf eine vordergründige

Beeinträchtigung (sowohl der Leistungsfähigkeit als auch der Lebensqualität des

Exploranden) durch eine Tinnitus-Symptomatik. Aus fachpsychiatrischer Sicht

werde deshalb nicht davon ausgegangen, dass diese zusätzlich einer

psychiatrischen oder psychotherapeutischen Einschätzung oder Behandlung bedürfe.

Dass – wie im HNO Gutachten ausgeführt – der Tinnitus zusammen mit der

Schwerhörigkeit eine gewisse negative Interaktion zeige und zu einer vermehrten

Ermüdbarkeit beitrage (v.a. in akustisch anspruchsvollen Situationen) sei zwar

durchaus nachvollziehbar, jedoch habe dies aus psychiatrischer Sicht keinen

direkten Einfluss und Zusammenhang zu der hier führend diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung.

8.5.2

8.5.2.1 Sodann führte die psychiatrische

Gutachterin unter Einbezug des neuropsychologischen Teilgutachtens hinsichtlich

der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, aus rein fachpsychiatrischer

Sicht bestehe in einer den somatischen Krankheiten angepassten Tätigkeit

grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Dies

werde mit der Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet.

Aus isoliert psychiatrischer Sicht bestehe keine Veranlassung, zwischen

bisheriger und angepasster Tätigkeit zu unterscheiden.

Des Weiteren ist somit zu prüfen, ob die

von der psychiatrischen Gutachterin unter Einbezug der Beurteilung aus dem

neuropsychologischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychische

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen

Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das

Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten

(E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise

bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass

solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur

abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird

ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines

Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.5.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass es sich bei der diagnostizierten

kombinierten Persönlichkeitsstörung um eine maximal mittelgradige Ausprägung

der Symptomatik handelt.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der

Explorand befinde sich in regelmässiger ambulanter psychiatrischer und

psychotherapeutischer Behandlung. Die Behandlung sei indiziert, erfolge

leitliniengerecht und sollte beibehalten werden. Gemäss Angaben des Exploranden

erfolge insbesondere eine Fokussierung auf die Erarbeitung von

Umgangsstrategien mit Stressbelastung, was als ein wesentlicher Punkt in der

Krankheitsbewältigung des Exploranden angesehen werde. Des Weiteren könnten

durch die ambulante Behandlung allfällig auftretende Krisensituationen, welche

durch psychosoziale Belastungen entstanden seien und eine Depressions- oder Schmerzsymptomatik

nach sich zögen, rasch abgefangen werden. Aus dem Verlauf werde deutlich, dass

dies bereits im Jahr 2020 durch die Einweisung zur Hospitalisation geschehen

sei. Dies spreche dafür, dass der Explorand sich auch in Krisensituationen

rechtzeitig melden und Hilfe suchen könne. Aus gutachterlicher Sicht sei eine Intensivierung

der aktuellen therapeutischen Bemühungen nicht notwendig. Die Prognose sei

äusserst zurückhaltend zu stellen. Es werde davon ausgegangen, dass dadurch

keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könnte. Im Fokus der

Behandlung stehe einzig die Stabilisierung des psychischen Zustands und das

rechtzeitige Abfangen von Krisensituationen. Bezüglich Eingliederungserfolg

resp. -resistenz sind dem Gutachten dagegen keine detaillierten Ausführungen zu

entnehmen. Es ist aufgrund der gutachterlichen Erwägungen aber davon

auszugehen, dass im Rahmen der attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit keine

Eingliederungsresistenz besteht, zumal der Beschwerdeführer im

Gutachtenszeitpunkt auch eine Tätigkeit in diesem Pensum – wenn auch im

geschützten Rahmen – ausübte.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen

Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen

fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame

Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende

Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Wie aus den gutachterlichen

Ausführungen (s. E. II. 6.1.5 hiervor) ersichtlich, bestand in der

Vergangenheit mit der damals noch vorliegenden depressiven Episode durchaus

eine relevante Komorbidität, welche in Wechselwirkung mit der diagnostizierten

Persönlichkeitsstörung stand. Dagegen wurden im Gutachten im Zeitpunkt der

Begutachtung keine relevanten Komorbiditäten mehr genannt.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält

der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält die psychiatrische Gutachterin fest, die

Leistungsfähigkeit des Exploranden werde zum Begutachtungszeitpunkt vor allem

durch die Symptomatik der kombinierten Persönlichkeitsstörung beeinträchtigt.

Erschwerend sei der Umstand, dass der Explorand nur über eine reduzierte

Fähigkeit zum Umgang mit Konflikten, Stress und psychosozialer Belastung

verfüge und darauf im Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstörungssymptomatik

mit der Ausprägung von Depressions- und Schmerzsymptomen reagiere. Aus dem

Verlauf werde deutlich, dass diese Phasen immer wieder eine längerdauernde

Arbeitsunfähigkeit nach sich zögen. Die Persönlichkeitsstörungssymptomatik

führe zu leicht- bis maximal mittelgradigen Beeinträchtigungen bei der

Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und diese wie

geplant durchzuführen und zu beenden. Insbesondere sei der Explorand in seiner

Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen

anzupassen, dies könne zeitliche, räumliche oder auch personelle Veränderungen

am Arbeitsplatz betreffen, beeinträchtigt. Es gelinge ihm dabei nicht immer,

seine fachlichen Kompetenzen entsprechend seines Ausbildungsniveaus und unter

Berücksichtigung des Lebenshintergrunds anzuwenden. Das Aufrechterhalten eines

durchgehenden Leistungsniveaus sei nicht möglich. Wie bereits in der

diagnostischen Beurteilung ausführlich geschildert, bestünden beim Exploranden

insbesondere auch Defizite im zwischenmenschlichen Bereich. Dadurch sei die

Kontaktfähigkeit zu Dritten insofern beeinträchtigt, dass von einer

Externalisierungstendenz bei Konflikten ausgegangen werden könne, welche

vermutlich anfangs noch durch eine Überanpassung kompensiert werden könne. Dies

betreffe auch die Fähigkeit, sich in Gruppen bzw. Arbeitsteams einfügen zu

können und einen guten Kontakt aufrechtzuerhalten. Ebenfalls würden aus den

Schilderungen des Exploranden Probleme im Aufrechterhalten von

zwischenmenschlichen Beziehungen deutlich. Hierbei erscheine die

Konfliktfähigkeit bei einer Schuldexternalisierung vermindert. Aus den Schilderungen

des Exploranden ergäben sich keine Einschränkungen in den Bereichen

Spontanaktivitäten und Selbstpflege. Defizite seien dahingehend auch nicht im

Rahmen der Untersuchungssituation objektivierbar. Die Verkehrsfähigkeit scheine

ebenfalls unbeeinträchtigt, da der Explorand das Nutzen des Autos zwar nur

während 45 Minuten möglich sei, er dies jedoch durch das Nutzen von

öffentlichen Verkehrsmitteln kompensieren könne.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist auf das

vorgehend unter der Kategorie «funktioneller Schweregrad» Gesagte zu verweisen.

Daraus sind aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung durchaus Einschränkungen

ersichtlich, die sich in allen Lebensbereichen auswirken – wie beispielsweise

die eingeschränkte Kontaktfähigkeit. Dagegen schilderte die Gutachterin auch,

dass viele Bereiche davon unbeeinflusst blieben. Das Vorliegen einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus ist somit zu verneinen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie

«Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen

werden, weshalb diesbezüglich von einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen

ist.

8.5.2.2 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Gestützt

auf die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. 6.5.1

hiervor) und die vorgehende Indikatorenprüfung vermag auch die gutachterliche

Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Aus isoliert psychiatrischer Sicht bestehe

keine Veranlassung, zwischen bisheriger und angepasster Tätigkeit zu unterscheiden.

Dies werde mit der Symptomatik einer kombinierten Persönlichkeitsstörung

begründet. Bei der Symptomatik handle es sich vor allem um ein inneres Erleben,

welches eine verzerrte Wahrnehmung hinsichtlich der eigenen Fähigkeiten, des

Verhaltens und in den zwischenmenschlichen Beziehungen zur Folge habe, und welches

nicht durch eine Anpassung von Umgebungsbedingungen ausreichend beeinflusst

werden könne. Es könne entsprechend auch nicht von einer höheren

Arbeitsfähigkeit durch irgendwelche spezifischen Anpassungen des Arbeitsplatzes

(ausser den aus Sicht der anderen Gutachten notwendigen, siehe Konsens)

ausgegangen werden. Aus rein fachpsychiatrischer Sicht bestehe in einer den

somatischen Krankheiten angepassten Tätigkeit grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit

von 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Dies werde mit der Symptomatik einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung begründet. Die gutachterliche Einschätzung

einer 50%igen Arbeitsfähigkeit leuchtet insbesondere auch im Lichte der

Ausführungen der Gutachterin zu Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (s.

Ziff. II. 7.4 des psychiatrischen Teilgutachtens sowie zur Kategorie

«funktioneller Schweregrad», s. E. II. 6.5.2.1 hiervor) ein.

Weiter hielt die Gutachterin

hinsichtlich des Verlaufs nachvollziehbar fest, die in der Aktenlage wiederholt

aufgeführte depressive Störung sei aus gutachterlicher Sicht derzeit remittiert

und habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig seien aus

gutachterlicher Sicht die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren erfüllt. Im Verlauf sei zu beachten, dass

eine Beeinträchtigung durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung erst ab dem

Jahr 2016 bestehe. Wie in der diagnostischen Beurteilung ausführlich

geschildert, handle es sich um eine maximal mittelgradige Ausprägung der

Symptomatik, welche bis vor dem Verkauf der Firma (durch den Bruder) vom

Exploranden in diesem Setting des familieneigenen Betriebs habe kompensiert

werden können. Erst mit dem Wegfall dieses Arbeitsplatzes, dem Vertrauensbruch

mit dem jüngeren Bruder, sei es zu einer Akzentuierung der

Persönlichkeitsstörungssymptomatik und einer damit einhergehenden Ausprägung

von Depressions- und Schmerzsymptomen gekommen, welche intermittierend

stationär habe behandelt werden müssen und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nach

sich gezogen habe. Zwischenzeitlich sei der Explorand jedoch auch immer wieder

diversen Beschäftigungen, durchschnittlich in einem 50%-Pensum, nachgegangen.

Ab Zeitpunkt des Abschlusses der Berufsmassnahmen per 10/2018 werde deshalb

(unterbrochen vom stationären Aufenthalt in der I.___ vom 7. Januar bis 18.

April 2010 [recte: 2020] mit voller Arbeitsunfähigkeit) von einer stabil

umsetzbaren 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Grundsätzlich sei davon auszugehen,

dass bei offensichtlich guter fachlicher Qualifikation die 50%ige

Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden könne. Die

Einschränkungen aus isoliert neuropsychologischer Perspektive seien in der

psychiatrischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit inkorporiert. Die psychiatrische

Einschränkung gehe aufgrund der störungsspezifischen Aspekte leicht über die

rein neuropsychologisch messbare Beeinträchtigung hinaus. Anderseits sei nicht

anzunehmen, dass die leichte Leistungsminderung aus HNO-Sicht hier noch zusätzliche

Einschränkungen bewirke, was auch durch das aktuell geleistete Pensum von 50 %

unterstrichen werde.

8.5.2.3 Auf das beweiswertige

psychiatrische Gutachten der R.___ kann somit abgestellt werden. Den Beweiswert

des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen auch die von der Beschwerdegegnerin

mit Stellungnahme vom 7. Februar 2022 vorgebrachten Rügen nicht zu vermindern.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin wurde im psychiatrischen

Teilgutachten die diagnostische Herleitung der Persönlichkeitsstörung, deren

Schweregrad sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig und umfassend

begründet. Diesbezüglich kann auf die vorgehenden Ausführungen verwiesen

werden. Des Weiteren bemängelt die Beschwerdegegnerin, dass sich die psychiatrische

Gutachterin der R.___ nicht mit den vom Beschwerdeführer anlässlich der

psychiatrischen Begutachtung vom 17. Mai 2018 bei der C.___ (IV-Nr. 161.5)

gemachten Angaben auseinandergesetzt habe. Im Gegensatz zu seinen Angaben

anlässlich der R.___-Begutachtung habe der Beschwerdeführer gegenüber dem

Gutachter der C.___ angegeben, dass die erste Ehefrau chronisch und

pathologisch eifersüchtig gewesen sei und ihm noch während der Ehe vor den

Kindern mit Suizid gedroht habe, wenn er einmal in der Woche alleine mit seinen

Freunden unterwegs sein würde. Trotz dieser Umstände habe der Versicherte den

Akten zufolge von 1989 bis 2003 mit dieser Frau in der gemeinsamen Wohnung

zusammengelebt. Auch die nachfolgende Partnerin habe sich nach Angaben des

Versicherten ständig das Leben nehmen wollen. Er habe ihr ständig aus Angst

hinterherfahren müssen, weil er gedacht habe, dass sie sich etwas antun wolle.

Dennoch habe diese Partnerschaft von 2004 bis 2008 gehalten. Inwiefern dem

Versicherten vor diesem Hintergrund mangelnde Empathie attestiert werden könne,

sei für den Unterzeichnenden nicht nachvollziehbar. Zudem habe der Versicherten

zum damaligen Untersuchungszeitpunkt ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern

gehabt und habe das Verhältnis zu seiner jetzigen Partnerin als «die Harmonie

pur» beschrieben, wobei ihn diese für die vergangenen unglücklichen Beziehungen

entschädigen würde. Diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist

entgegenzuhalten, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn die Gutachterin der R.___

ihre Diagnosestellung – insbesondere was den aktuellen Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers anbelangt – in erster Linie auf die anlässlich ihrer

Untersuchung erlangten Eindrücke und die vom Beschwerdeführer dort gemachten

Angaben abstellt. Insofern sind allfällige diskrepante Angaben des

Beschwerdeführers im vorherigen Gutachten von untergeordneter Bedeutung.

Überdies kann nicht gesagt werden, dass die von der Beschwerdegegnerin

wiedergegebenen Angaben aus dem Gutachten der C.___ der Interpretation der

psychiatrischen Gutachterin der R.___ entgegenstehen, wonach die einseitige

Schuldbelastung des Exploranden zu Ungunsten der jeweiligen Partnerin auffällig

scheine, auch im Sinne von fehlender Empathie für die Sicht des Gegenübers. So

schilderte der Beschwerdeführer seine beiden Ex-Partnerinnen de facto auch

gegenüber dem Gutachter der C.___ als psychische Problemfälle und stellte sich

als derjenige dar, welcher darunter gelitten hat, ohne allfällige eigene

partnerschaftliche Defizite zu nennen. Und auch seine Aussage, wonach ihn seine

jetzige Frau für die vergangenen unglücklichen Beziehungen entschädige, spricht

eher für eine unempathische Haltung im Sinne einer einseitigen Schuldzuweisung

gegenüber seinen ehemaligen Partnerinnen, wie dies von der psychiatrischen

Gutachterin der R.___ interpretiert wurde.

8.6

8.6.1 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der R.___-Gutachter

zu überzeugen: Die angestammte Tätigkeit als Schreiner sei aus diversen Gründen

nicht mehr möglich. Dies sei schon in der EFL 08/2017 aufgrund der

Rückenbeschwerden so festgehalten worden. Auch aus Sicht der Pneumologie sei

wegen des Asthmas eine Tätigkeit als Schreiner nicht geeignet wegen der

Staubexposition. Es sei davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit bleibend

nicht mehr möglich sei seit mindestens 08/2017. In einer angepassten Tätigkeit

ergebe sich die wesentliche Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit aus

der Symptomatik der kombinierten Persönlichkeitsstörung, während sich aus

HNO-Sicht relevante zusätzliche Einschränkungen für die Bedingungen des

Arbeitsplatzes ergäben. Die in der Aktenlage wiederholt aufgeführte depressive

Störung sei aus gutachterlicher Sicht derzeit remittiert und habe keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Optimal angepasst seien aufgrund der

psychiatrischen Einschränkungen Tätigkeiten mit vorgegebener Struktur und

routinehaften Abläufen in einem sehr kleinen Team oder alleine und ohne regelmässigen

oder häufigen Kundenkontakt und mit geringem Zeitdruck. Aufgrund des Tinnitus und

der beidseitigen Schwerhörigkeit seien nur Tätigkeiten ohne Anforderungen an

ein intaktes Gehör, häufige Kommunikation, ohne Lärmbelastung und wegen der

erhöhten Erschöpfbarkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die Konzentration

zumutbar. Im Übrigen sei wegen der polypösen Pansinusitis eine Staubexposition

zu vermeiden. In einer den Einschränkungen angepassten Tätigkeit sei von einer

möglichen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese könne bei

vorhandenen Ressourcen durchaus im ersten Arbeitsmarkt umgesetzt werden.

8.6.2 Sodann ist auf die

interdisziplinäre Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit im R.___-Gutachten einzugehen. Diesbezüglich hielten die

Gutachter fest, nach Wiederanmeldung für IV-Leistungen vom 21. Januar 2016

sei zunächst die akute Lumboischialgie im Vordergrund gestanden (ab 2015

erneute Zunahme nach Voroperation 04/2010, MRI Abklärung 04/2015, Infiltration

08/2015, Ausrutschen auf Eisplatte 12/2015 und Indikation zur Operation

01/2016) mit Operation am 13. Mai 2016, Re-Operation bei Wundinfekt am

25. Mai 2016 mit wechselndem Verlauf, Infiltration am 15. Februar 2017 und

schliesslich am 16. August 2017 EFL mit Schlussfolgerung einer vollen Arbeitsunfähigkeit

für die angestammte Tätigkeit, bei voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit. Diese Beurteilung habe aber nur die somatischen Aspekte

berücksichtigt, denen die R.___-Gutachter weiterhin zustimmten, nicht jedoch

die psychiatrischen Einschränkungen (diese seien fast zeitgleich vom behandelnden

Psychiater nachvollziehbar als schwergradig eingeschätzt worden, bis hin zu

potentiell selbstgefährdendem Verhalten). Demnach sei ab Dezember 2015 bis zum

Beginn der Eingliederungsmassnahmen der IV ab Oktober 2016 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Auf diese Beurteilung

kann abgestellt werden, zumal sie mit den Vorakten übereinstimmt.

Sodann hielten die Gutachter fest, ab

diesem Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Berufsmassnahmen der IV

vom Oktober 2016 bis Oktober 2018 wie dort effektiv geleistet anzunehmen. Die

Gutachter machen hierzu aber keine konkreteren Angaben. Den Vorakten ist

hinsichtlich des geleisteten Pensums Folgendes zu entnehmen: Ab Oktober 2016

fanden ein Coaching sowie zwei Computerkurse statt (vgl. IV-Nr. 75, 78, 88), es

wurde jedoch kein Arbeitsversuch zu einem spezifischen Pensum durchgeführt.

Sodann wurde im EFL-Bericht vom 18. August 2017 (IV-Nr. 95) festgehalten,

die bisherige Tätigkeit als Schreiner / Monteur sei nicht mehr zumutbar, eine

angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei ab sofort zumutbar. Eine

Quantifizierung der Arbeitsfähigkeit wurde jedoch nicht vorgenommen. Des

Weiteren wurden folgende Eingliederungsmassnahmen durchgeführt: Vom 1. – 31. Januar

2018 ein Belastbarkeitstraining mit einem Pensum von 20 % (IV-Nr. 109);

vom 1. Februar – 30. April 2018 ein Arbeitstraining (IV-Nr. 119) mit den geleisteten

Durchschnittspensen im Februar von 29.84 %, im März von 32.79 % und im April

von 42.71 % (IV-Nr. 152); vom 30. April – 29. Juli 2018 ein

Belastbarkeitstraining (IV-Nr. 136), wo das durchschnittliche Pensum 4 Stunden

pro Tag betrug (IV-Nr. 179, S. 5); vom 30. Juli – 28. Oktober 2018 ein

Arbeitstraining (IV-Nr. 155) mit den geleisteten Durchschnittspensen im August von

48.52 %, im September 51.04 % und im Oktober 53.44 % (IV-Nr. 187).

Zusammenfassend ist somit für die Zeit von Oktober 2016 bis Oktober 2018 von

folgendem zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Zwar wurde im

EFL-Bericht vom 18. August 2017 eine angepasste Tätigkeit wieder als zumutbar

erachtet, wie die R.___-Gutachter hierzu aber nachvollziehbar festhielten,

wurde hierbei die psychiatrische Komponente wohl nur bedingt berücksichtigt.

Zudem fanden in diesem Zeitpunkt auch noch keine Eingliederungsmassnahmen im

Sinne tatsächlicher Arbeitsversuche statt, so dass bis zum Beginn des

Belastbarkeitstrainings vom 1. Januar 2018 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Danach ist die

Arbeitsfähigkeit entsprechend der vorgenannten geleisteten Pensen (Januar

20 %, Februar von 29.84 %, März von 32.79 %, April von

42.71 %) festzulegen. Schliesslich ist ab Mai – Oktober 2018 gestützt auf

die vorgehenden Ausführungen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Was die

Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So bleibt das

Argument, wonach der Versicherte nach eigener Einschätzung noch in einem

höheren Pensum arbeitsfähig gewesen wäre, hätte er beim Einsatzbetrieb die

Möglichkeit gehabt, sich mittags hinlegen zu können, hypothetisch. Zudem ist es

nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin aus dem Einwand ableiten

will, wonach beim Beschwerdeführer während der bis 10/2018 durchgeführten

beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Schmerzen im Vordergrund gestanden

hätten, die dem Versicherten aufgrund der Medikation das selbständige Führen

eines Personenkraftwagens verunmöglicht hätten, was heute jedoch nicht mehr

zutreffe.

Schliesslich vermag auch die übrige

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der R.___-Gutachter zu

überzeugen, wonach nach Abschluss der beruflichen Massnahmen im Oktober 2018

eine durchgehende Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden habe. Die Gutachter

führten diesbezüglich aus, im C.___-Gutachten 07/2018 sei eine volle zeitliche

Präsenzfähigkeit mit einer um 15 % verminderten Leistungsfähigkeit

postuliert worden, auch für die angestammte Tätigkeit (gemäss Ansicht der R.___-Gutachter

unter Zugrundelegung eines nicht realistischen Tätigkeitsprofils als Kaufmann,

zudem im Widerspruch zur ausführlichen und bezüglich körperlicher Belastbarkeit

plausiblen EFL von 08/2017). Insbesondere aber sei die führende

Persönlichkeitsproblematik zwar diskussionsweise gestreift, aber nicht als

Diagnose aufgegriffen worden. Zum Zeitpunkt dieses Gutachtens sei der Explorand

in der Berufsmassnahme (S.___, 50%-Pensum) gewesen und es werde aus Sicht des

RAD (27. August 2018) unter Verweis auf das C.___-Gutachten von einer

optimalen Eingliederung mit möglicher voller Arbeitsfähigkeit ausgegangen und

entsprechend die beruflichen Massnahmen per 28. Oktober 2018 beendet. Im

Abschlussbericht Berufsberatung vom 20. Dezember 2018 werde gleichzeitig

festgestellt, dass eine Steigerung wesentlich über 50 % nicht gelungen sei.

Aus heutiger gutachterlicher Sicht könne auf das C.___-Gutachten 07/2018

insofern nicht abgestützt werden, als es wesentliche psychiatrische Aspekte zu

wenig gewürdigt und für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt

habe. Wie oben dargelegt sei die (grundsätzlich bestehende und lange

kompensiert gehaltene) kombinierte Persönlichkeitsstörung nach Stellenverlust

und Verkauf der Firma durch den Bruder ab 2016 nachhaltig dekompensiert und

zeitweise durch eine höhergradige Depression zusätzlich belastet worden. Mit

Abschluss der Berufsmassnahmen könne bei oben geschilderter diagnostischer

Differenz nicht von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sondern

sei eine stabil erreichbare Leistungsfähigkeit von 50 % im ersten

Arbeitsmarkt unter Einhaltung der diversen qualitativen Limiten möglich. Eine

Steigerung sei im weiteren Verlauf konkret nie möglich gewesen. Unterbrochen

werde die Arbeitsfähigkeit durch den stationären Aufenthalt in der I.___ vom 7.

Januar bis 18. April 2010 [recte: 2020] mit voller Arbeitsunfähigkeit.

9. Nachfolgend ist ein

Einkommensvergleich vorzunehmen. Während die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid

vom 20. Mai 2019 noch einen Einkommensvergleich gemacht hat und hierbei sowohl

beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die LSE 2014

TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, Niveau 3, abgestellt hat, hat sie in der

angefochtenen Verfügung auf einen Einkommensvergleich verzichtet.

9.1 Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den – unter

Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten

Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005

E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010

E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Ob der Beschwerdeführer die bisherige

Tätigkeit als Mitarbeiter im Bettenfachgeschäft seiner Familie aus

gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (wovon die IV-Stelle ausging; s. Protokolleintrag

vom 16. Juni 2016, IV-Protokoll S. 11). kann offengelassen werden, da die

betreffende Firma – W.___ – wie aus dem Handelsregister ersichtlich per 30.

Januar 2017 aufgelöst wurde, womit beim Valideneinkommen ohnehin nicht auf das

dort erzielte Einkommen, sondern auf einen Tabellenlohn abzustellen ist. Der

durch die Beschwerdegegnerin im Vorbescheid herangezogene Tabellenlohn LSE 2014

TA1_tirage_skill_level, 45 – 96 (Sektor 3 Dienstleistungen), Niveau 3 (3 =

Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen), erscheint jedoch vorliegend nicht gerechtfertigt.

Zwar sind aus dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers in

den Jahren vor dem Invaliditätseintritt ähnlich hohe Löhne ersichtlich (vgl.

IV-Nr. 72), wie sie sich auch aus der Anwendung der vorgenannten LSE-Tabelle im

Kompetenzniveau 3 ergeben würden. Der Betrieb der Familie des Beschwerdeführers

– die W.___ AG – wurde jedoch bereits 2016 aus wirtschaftlichen Gründen

geschlossen. Der Beschwerdeführer hätte somit auch ohne Eintritt des

Gesundheitsschadens eine andere Stelle suchen müssen. Bei einer solchen neuen

Stelle erscheint es trotz abgeschlossener Schreinerlehre und Berufserfahrung

nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin gleich

hohe Einkommen hätte erzielen können, wie als Mitarbeiter und Verwaltungsrat im

familiären Betrieb. Es rechtfertigt sich demnach, im betreffenden Tabellenlohn

auf das Kompetenzniveau 2 abzustellen.

Da gestützt auf die Ausführungen der R.___-Gutachter

von einem Ablauf des Wartejahres per Dezember 2016 auszugehen ist, ist demnach

die erste Invaliditätsberechnung in diesem Zeitpunkt vorzunehmen, womit die LSE

2016 TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, Niveau 2, anwendbar sind. Dies ergibt per

1. Dezember 2016 ein Valideneinkommen von CHF 66'453.10 (CHF 5'312.00 x 12,

Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]). Danach bestand gestützt auf die

Beurteilung der R.___-Gutachter von Januar bis April 2018 durchschnittlich eine

Arbeitsunfähigkeit von 70 % sowie ab Mai 2018 durchgehend eine

Arbeitsunfähigkeit von 50 %, womit der Invaliditätsgrad auch per 1. Januar 2018

sowie 1. Mai 2018 zu errechnen ist. Somit beträgt das Valideneinkommen unter

Anwendung der LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, Niveau 2 per 1. Januar

2018 und per 1. Mai 2018 jeweils CHF 65'952.70 (CHF 5’272.00 x 12,

Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7]).

9.2

9.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 50 % auszuüben, er aber bislang

keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen

ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik

periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Aufgrund des im R.___-Gutachten

festgelegten Zumutbarkeitsprofils, erscheint eine Tätigkeit im Kompetenzniveau

3 – Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem

Spezialgebiet voraussetzen – nicht mehr zumutbar. So formulierten die Gutachter

folgendes Zumutbarkeitsprofil: Optimal angepasst seien aufgrund der

psychiatrischen Einschränkungen Tätigkeiten mit vorgegebener Struktur und

routinehaften Abläufen in einem sehr kleinen Team oder alleine und ohne

regelmässigen oder häufigen Kundenkontakt und mit geringem Zeitdruck. Aufgrund

des Tinnitus und der beidseitigen Schwerhörigkeit seien nur Tätigkeiten ohne

Anforderungen an ein intaktes Gehör, häufige Kommunikation, ohne Lärmbelastung

und wegen der erhöhten Erschöpfbarkeit ohne sehr hohe Anforderungen an die

Konzentration zumutbar. Im Übrigen sei wegen der polypösen Pansinusitis eine

Staubexposition zu vermeiden. Demnach ist es gerechtfertigt, beim

Invalideneinkommen auf die LSE TA1_tirage_skill_level, 45 – 96, und dort auf

das Kompetenzniveau 2 – Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /

Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst –

abzustellen, da der Beschwerdeführer über langjährige Berufserfahrung im

Dienstleistungsbereich verfügt, auf welche er trotz der genannten

Einschränkungen aufbauen kann. Daraus ergeben sich unter Einbezug der

jeweiligen Arbeitsfähigkeiten und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom

Tabellenlohn (s. E. II. 9.2.2 hiernach) folgende Invalideneinkommen:

Per 1. Dezember 2016 CHF 0.00; per 1. Januar 2018 CHF 19'785.80 (CHF

5'272.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7], davon 30 %); per 1. Mai

2018 CHF 32'976.35 (CHF 5'272.00 x 12, Aufrechnung Wochenstunden [:40 x 41.7],

davon 50 %).

9.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je

nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 48 bzw. 50 Jahren zur Zeit der

Einkommensvergleiche keinen Abzug. Dagegen rechtfertigt sich aus dem Umstand,

dass der Beschwerdeführer nur noch in einem Pensum von 50 % tätig sein

kann, ein Abzug. So verdienten Männer in den Jahren 2016 und 2018 in einem

Pensum von 50 – 74 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18

(Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und

Geschlecht) weniger als Männer in einem Vollzeitpensum. Sodann geht aus dem

vorstehend aufgeführten gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (s. E. II. 9.2.1

hiervor) hervor, dass die Einschränkungen nicht unerheblich sind, so dass es

sich rechtfertigt, – unter Einbezug eines Abzugs wegen Teilzeittätigkeit –

insgesamt einen Abzug von 10 % vorzunehmen.

Damit ergeben sich folgende Invaliditätsgrade:

Per 1. Dezember 2016 100 %; per 1. Januar 2018 73 % (Valideneinkommen

CHF 65'952.70 / Invalideneinkommen CHF 17'807.20 [CHF 19'785.80 abzüglich

10 %]); per 1. Mai 2018 55 % [Valideneinkommen CHF 65'952.70 /

Invalideneinkommen CHF 29'678.70 [CHF 32'976.35 abzüglich 10 %]). Somit

hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Wartejahres (Art. 28

Abs. 1 IVG), sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende

Rentenansprüche: Vom Dezember 2016 bis 31. Juli 2018 Anspruch auf eine ganze

Rente; ab 1. August 2018 Anspruch auf eine halbe Rente. Demnach ist die

Beschwerde gutzuheissen.

10.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung

zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie mit

Kostennoten vom 15. Juli 2020 und 16. Februar 2022 geltend gemacht auf CHF 6'218.80

festzusetzen (22.25 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen

und MwSt).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

10.3 Wie dargelegt, hat die

Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unzureichend abgeklärt, weshalb das Gericht

die Abklärungslücke durch ein Gerichtsgutachten schliessen musste. Die

Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten des R.___-Gutachtens vom 14. Dezember

2021 von CHF 22'239.75 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. März 2020 aufgehoben.

2. Der Beschwerdeführer hat folgende

Rentenansprüche:

-

vom 1. Dezember 2016 bis

31. Juli 2018 Anspruch auf eine ganze Rente;

-

ab 1. August 2018 Anspruch

auf eine halbe Rente.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 6'218.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 22'239.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch