VSBES.2020.88
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
11. November 2020Deutsch85 min
Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und A.___ sei eine ganze Rente der
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1990 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. März 2018 (Eingang: 19. März
2018) unter Hinweis auf eine Schilddrüsenerkrankung, einen Tinnitus und eine
psychische Krankheit seit 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.
[IV-Nr.] 2).
2.
2.1 Nach dem Einholen von
Arbeitszeugnissen und -bestätigungen sowie des Kontoauszugs aus dem
individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 4. April
2018 (IV-Nrn. 5, 8) führte die Beschwerdegegnerin mit der
Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 das Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9).
Anschliessend holte sie die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 17 f., 20)
und liess Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 11. März 2019 zu diesen Stellung
nehmen (IV-Nr. 22 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 22. März 2019
(IV-Nr. 25) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass zur
Klärung ihrer Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung
(voraussichtlich Psychiatrie und Neurologie) notwendig sei. Das neurologische
Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Gutachterstelle D.___,
datiert sodann vom 8. Juli 2019 und das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 31), vom
10. Juli 2019. Das bidisziplinäre neurologische / psychiatrische
Gutachten wurde am 21. August 2019 erstattet (IV-Nr. 33). Aufgrund
der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 9. Oktober 2019
(IV-Nr. 40 S. 2 f.) wurde am 4. November 2019 durch die
Abklärungsfachfrau F.___ eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Der
entsprechende Abklärungsbericht datiert vom 5. November 2019 (IV-Nr. 42).
2.2. Mit Vorbescheid vom
7. November 2019 (IV-Nr. 43) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Ansprüche auf eine Invalidenrente und
berufliche Massnahmen in Aussicht. Zu den durch die Beschwerdeführerin am
5. Dezember 2019 bzw. 29. Januar 2020 dagegen erhobenen Einwänden
(IV-Nrn. 47, 49) liess die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau F.___
am 24. Februar 2020 (IV-Nr. 50) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 7. April
2020 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin sowohl den
Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen ab.
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):
1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und A.___ sei eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und A.___ sei eine 3/4
Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Subeventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren
Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
2. Es
sei A.___ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per
Mandatsbeginn, d.h. 28. April 2020 zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.
MWST.).
4. Im Rahmen der Eingabe vom 6. Juli
2010 (A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 15. Juli
2020 (IV-Nr. 38 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin
Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
6. Die durch die Vertreterin der
Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 40 f.)
geht mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin.
7. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. April 2020) eingetretenen
Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242
E. 2.1 S. 243).
2.
Nach Art. 28 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])
gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens
60.
% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2012 geltend gemacht (IV-Nr. 2),
d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen
Wartezeit im Jahr 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern
die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 19. März 2018, IV-Nr. 2 S. 1), was hier im
Dispositiv
September 2019 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach
frühestens ab 1. September 2019 gegeben sein. Damit sind die ab
1. Januar 2019 geltenden Bestimmungen des IVG massgebend.
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen
angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4
S. 99 f., 125 V 261 E. 4).
Demgegenüber fällt es nicht in den
Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen
Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität
nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt
wird (vgl. Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.2 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter
hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
3.3 Versicherungsträger und
Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der
Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a
S. 352).
4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften
der Parteien einzugehen:
4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in
ihrer Verfügung vom 7. April 2020 (A.S. 1 ff.), fest, ihre
Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller
Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 100 % im
Bereich Haushalt tätig wäre. Somit komme zur Bemessung der Invalidität der
Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter
Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine
Einschränkung von 3 % erhoben worden. Für Einzelheiten werde auf den Abklärungsbericht
Haushalt vom 5. November 2019 verwiesen, der festen Bestandteil dieses
Entscheides bilde. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung.
4.2 Demgegenüber lässt die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2020
(A.S. 6 ff.) ausführen, die Verfügung vom 7. April 2020 sei in
unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
zu Stande gekommen. Die Haushaltsabklärung widerspreche dem
versicherungsmedizinischen Sachverhalt, sei nicht nachvollziehbar und
konsistent. Die Haushaltsabklärung sei beweisuntauglich und nicht verwertbar. Zudem
seien die versicherungsmedizinischen Abklärungen nicht vollständig sowie in
Verletzung des Bundesrechts vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe die
falsche Bemessungsmethode angewendet. Trotz Empfehlung der Gutachter sei keine
erneute Begutachtung nach einem Jahr angepasster psychopharmakologischer
Medikation und höherfrequentierter Behandlung vorgenommen bzw. kein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren eingeleitet worden (A.S. 13).
Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen,
die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einem Status einer als 100 % im
Haushalt tätigen Versicherten ausgegangen. Vielmehr hätte sie für die
Berechnung des Invaliditätsgrades im vorliegenden Fall die Bemessungsmethode
einer erwerbstätigen Person (Einkommensvergleich) oder allenfalls einer
teilzeiterwerbstätigen Person (gemischte Methode) anwenden müssen. So sei den versicherungsmedizinisch
vorhandenen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Geburt
des ersten Kindes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Dies trotz des
Umstandes, wonach die Tochter ein Geburtsgebrechen (Hüftdysplasie) aufweise.
Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit 2012 sei nicht die Betreuung und
Pflege des Kindes, sondern die psychische Erkrankung gewesen. Die
Beschwerdeführerin selbst habe nämlich im Intake Gespräch vom 2. Mai 2018
ausgeführt, dass sie die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Erkrankung habe aufgeben
müssen. Auch gegenüber den Gutachtern der Gutachterstelle D.___ habe sie angegeben,
dass sie ihre Arbeitsstelle aufgrund der Müdigkeit und der Unkonzentriertheit habe
aufgeben müssen. Die Gutachter hielten alsdann im Gutachten auf S. 33 auch
fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung aufgrund gesundheitlicher
Probleme und hieraus resultierender Überforderung aufgegeben habe. Komme hinzu,
dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktenkundig seit 2012
in psychischer Hinsicht verschlechtert habe. Zusammenfassend untermauerten die
vorhandenen Akten die Ausführungen der Beschwerdeführerin der ersten Stunde,
wonach sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre (A.S. 14).
Hieran vermöchten auch die Ausführungen
der Abklärungsfachfrau F.___, welche die Haushaltsabklärung vom 4. November
2019 durchgeführt und zu den Einwand-ergänzungen der Beschwerdeführerin am
24. Februar 2020 eine schriftliche Stellungnahme verfasst habe [nichts] zu
ändern. So habe die Abklärungsfachfrau im Protokoll der Haushaltsabklärung zu
Recht angekreuzt, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche
Einschränkung erwerbstätig wäre. In ihren dazugehörigen Ausführungen habe sie
dann zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der
Anmeldung, beim Intake-Gespräch wie auch gegenüber den Gutachtern geäussert
habe, dass sie heute als Gesunde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Die
Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der
Abklärungsfachfrau gesagt haben solle, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung
als Gesunde nur zu 50 % arbeitstätig wäre, habe die Beschwerdeführerin
weder von sich aus gesagt, noch stimmten diese Aussagen mit den vorhandenen
versicherungsmedizinischen Akten überein. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Abklärungsfachfrau
anlässlich der Haushaltabklärung gegenüber der Beschwerdeführerin und dem
Lebenspartner geäussert habe, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie als Gesunde
mit zwei Kindern heute weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre. Aus ihrer
Sicht wäre maximal ein 50%-Pensum möglich. Weil sich die Beschwerdeführerin
nicht zu wehren vermocht habe, habe sie der Abklärungsfachfrau schliesslich
nachgegeben. Der Abklärungsbericht äussere sich hierzu jedoch nicht und sei
damit unvollständig und unkorrekt abgefasst worden. Es komme hinzu, dass die
Abklärungsfachfrau sodann auch keine teilzeitliche Erwerbstätigkeit angenommen,
sondern in Abkehr von ihren eigenen Ausführungen festgehalten habe, dass sich
eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuungskosten gar nicht lohnen
würde, weil dies mit hohen Kosten verbunden wäre. Sodann hätte die Beschwerdeführerin
in den letzten Jahren keine Bewerbungen mehr getätigt. Dabei habe die
Abklärungsfachfrau offensichtlich verkannt, dass diese von ihr vorgebrachten
Argumente bei der Festlegung der Bemessungsmethode nicht berücksichtigt werden
dürfen. Ungeachtet dessen würden die Sozialen Dienste Angebote für die
Kinderbetreuung anbieten, welche kostenlos oder sehr kostengünstig seien und welche
auch die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte. Weiter habe sich die
Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern und auch gegenüber der
Beschwerdegegnerin von Beginn weg geäussert, dass der Bruder und auch der
Lebenspartner sie unterstützten. Völlig unberücksichtigt sei auch die
Möglichkeit geblieben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten
beteilige oder dort allenfalls sogar die Möglichkeit für eine Kinderbetreuung
sichergestellt werde. Fakt sei schliesslich, dass bei Familien im unteren
Lohnsegment sehr oft beide Elternteile einer 100%igen Arbeitstätigkeit
nachgingen. Vor diesem Hintergrund vermöge die Abklärungsfachperson mit ihrer
Begründung, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde keiner Erwerbstätigkeit
nachginge, nicht zu überzeugen. Sie widerspreche sich selbst. Ihre Ausführungen
seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das Protokoll der Haushaltabklärung
sei in Bezug auf die Festlegung der Bemessungsmethode beweisuntauglich und
nicht verwertbar (A.S. 14 f.). Auch die von der Abklärungsfachfrau in den
Haushaltsabklärungen festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin
stünden den übrigen versicherungsmedizinischen Akten diametral entgegen. Die
Gutachter der Gutachterstelle D.___ stellten fest, dass die Beschwerdeführerin
erhebliche Probleme in der Erledigung der Haushaltsführung aufweise (vgl.
S. 13 bidisziplinäres Gutachten Gutachterstelle D.___). Die psychiatrische
Begutachtung bzw. das Mini ICF-Rating (vgl. S. 17 / 18
bidisziplinäres Gutachten Gutachterstelle D.___) habe dann auch ergeben, dass
durchgehend eine mittel-hochgradige Einschränkung sowohl in der Fähigkeit zur Anpassung
an Regeln und Routinen, als auch in der Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität / Umstellfähigkeit,
in der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktaufnahme zu Dritten sowie in der
Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten bestehe. Explizit sei festgehalten
worden, dass die Verrichtung der Haushaltstätigkeit dadurch eingeschränkt sei. Selbst
der RAD habe angenommen, dass die Haushaltstätigkeit erheblich eingeschränkt
sei (A.S. 16).
Es sei unhaltbar, dass die
Beschwerdegegnerin lediglich die Abklärungsfachfrau zu diesen Unstimmigkeiten
um eine Stellungnahme gebeten habe, und den Gutachtern hierzu keine
Ergänzungsfragen gestellt oder eine Stellungnahme verlangt habe. Ungeachtet
dessen stehe jedoch fest, dass aufgrund der Gesamtsituation und der vorhandenen
versicherungsmedizinischen Akten die Ausführungen in der Haushaltsabklärung
nicht zu überzeugen vermöchten. Eine Einschränkung im Haushalt von lediglich
3 % sei unrealistisch und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erbracht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der Komorbidität der psychischen Beeinträchtigungen
auch im Haushalt Einschränkungen aufweise, die selbst bei der Annahme des Betätigungsvergleiches
zu einem Rentenanspruch führten (A.S. 16).
Die Beschwerdegegnerin habe keine
Abklärungen betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen.
Es fänden sich keine Dokumente dazu in den IV-Akten. Auch sei gemäss den
IV-Akten das Thema berufliche Eingliederung / berufliche Massnahmen
offensichtlich nicht thematisiert worden. Dies trotz des elementaren
Grundsatzes «Eingliederung statt Rente» und der Tatsache, dass die Gutachter
der Gutachterstelle D.___ der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit ein äusserst limitiertes Leistungsprofil attestierten, welches
lediglich einem geschützten Arbeitsplatz gleichkomme.
Auch habe die Beschwerdegegnerin den
Ausführungen der Gutachter dahingehend, dass aufgrund des unklaren Verlaufes
der Erkrankung kein exakter Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch
relevanten Wirkungseintritt habe festgelegt werden können und daher eine
erneute Begutachtung in einem Jahr nach leitliniengerechter Therapie empfohlen
worden sei, keine Beachtung geschenkt. Hätte die Beschwerdegegnerin ihre
Abklärungen rechtsgenüglich vorgenommen, so hätte sie vor Erlass eines
Vorbescheides zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Auflage einer
leitliniengerechten Therapie (höherfrequentierte Psychotherapie unter
angepasster psychopharmakologischer Medikamentation) einleiten und ein Jahr
später eine erneute Begutachtung veranlassen müssen.
Zu den Bemerkungen der
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. April 2020 auf S. 2 dahingehend,
dass die Einwendungen gegen den Abklärungsbericht und die Abklärungsfachfrau F.___
zu spät erfolgt und damit nicht zu berücksichtigen seien, sei festzuhalten,
dass das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015
in casu nicht anwendbar sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es nicht um
die Frage der Befangenheit der Abklärungsperson an sich gehe, sondern um die
Verwertbarkeit des Protokolls der Abklärungsfachfrau aufgrund
widersprüchlicher, inkonsistenter und unschlüssiger Angaben sowie einer
unzutreffenden Rapportierung. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin
ihre Rügen gegen den Abklärungsbericht vom 4. November 2020 rechtzeitig
mit Einwandergänzung vorgenommen (A.S. 17).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. April
2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im
Wesentlichen die folgenden Akten relevant:
5.1 Anlässlich des Intake-Gesprächs
vom 2. Mai 2018 (IV-Nr. 9) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe sich aufgrund der Empfehlung ihres Hausarztes bei der Beschwerdegegnerin
angemeldet, weil sie schon lange nicht mehr arbeiten könne und dankbar wäre,
wenn sie finanzielle Hilfe erhalten könnte. Sie sei seit dem 18. August
2012 nicht mehr erwerbstätig. Angesprochen auf die ausschliesslich
kurzfristigen Anstellungen habe die Beschwerdeführerin Folgendes erklärt: Das
Spital G.___ sei geschlossen worden. Sie hätte nach [...] gehen können. Aber
sie habe das Bedürfnis gehabt, sich auszuprobieren und Neues zu lernen. Sie habe
vorgehabt, die FAGE [Fachfrau Gesundheit] zu machen. Bei der H.___ habe sie
nach zwei bis drei Monaten wegen der Schwangerschaft aufhören müssen. Ein
Zeugnis habe sie wegen der Kurzfristigkeit nicht erhalten. Als Schwangere sei
sie in ein Temporärbüro gegangen und so zum I.___ gekommen. Ein halbes Jahr
nach der Geburt der Tochter am 21. Dezember 2011 habe sie wegen der
finanziellen Situation wieder arbeiten gehen müssen, obwohl ihre Tochter sie
noch gebraucht hätte. Sie sei ohne Hüften zur Welt gekommen und bei der
Beschwerdegegnerin gewesen (Anmerkung: Der nachträgliche Blick ins Dossier zeige,
dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen abgelehnt
habe – es habe sich um eine Hüftdysplasie gehandelt, die nicht habe operiert
werden müssen.). Im Spital [...] habe die Beschwerdeführerin nach einem Monat
kündigt, weil sie immer so müde gewesen sei. Der Arzt habe damals nicht herausgefunden,
was sie habe. Sie habe noch im gleichen Jahr im Alterszentrum J.___ begonnen, wo
sie aber auch immer so müde gewesen sei. Heute wisse die Beschwerdeführerin,
dass es wegen der Schilddrüse gewesen sei. Die zeitlichen Angaben im Lebenslauf
zu den Stellen [...] und J.___ seien falsch, beide Stellen seien 2012 gewesen, J.___
als letzte Erwerbstätigkeit bis am 17. August 2012.
Gemäss dem Anmeldeformular sei die
Beschwerdeführerin seit dem 15. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie
habe kein Arztzeugnis. Im August 2012 habe sie an der letzten Stelle aufgehört wegen
ihrer Gesundheit und seither nicht mehr gearbeitet. Vor zwei Jahren habe sie
arbeiten wollen und da den Tinnitus gekriegt, seither müsse sie nur noch schauen,
wie sie den Tag überstehe. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin,
wie früher auch immer, zu 100 % arbeiten, v.a. aus finanziellen Gründen.
Die Beschwerdeführerin würde eine Tagesmutter suchen. Ob es klappen würde,
wisse sie wegen den Arbeitszeiten in der Pflege nicht. Und ob es sich lohnen
würde, mit dem Lohn in der Pflege, wisse sie auch nicht.
Die Beschwerdeführerin sei
alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern, die 2011 und 2017 geboren worden
sind. Vom Vater der Kinder lebe sie seit fünf Jahren getrennt. Sie hätten
zweimal versucht zusammen zu wohnen, aber es habe nicht geklappt. Ein
Liebespaar seien sie noch, aber er wohne in [...]. Die ältere Tochter sei im K.___
im Kindergarten und beim L.___. Die Beschwerdeführerin könne sie nicht von sich
trennen, auch wenn sie ihren Vater gerne habe. Und die zweite Tochter sei zu
klein – die Kinder seien also immer bei ihr. Ihr Freund versuche so oft er könne,
zu ihnen zu kommen. Die Beschwerdeführerin wohne bereits in der neuen Wohnung.
Sie sei in den Block gezogen, in dem auch ihr Vater und der Bruder wohnten.
Weil die Beschwerdeführerin nachts oft Angst habe, sei es besser so. Und auch
sonst sei es gut, sie in der Nähe zu haben.
Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit / beruflich
usw.: Die Beschwerdeführerin könne jetzt unmöglich arbeiten. Die letzten zwei
Jahre ganz sicher nicht. Und das letzte halbe Jahr sowieso nicht, sie sei von
Medikamenten abhängig.
5.2 Im Notfallbericht des Spitals M.___
vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 17 S. 8 ff.) wurde aufgrund der
Behandlung vom 30. Juli 2018 die Hauptdiagnose einer «Migräne-Attacke bei
bekannter Migräne» gestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich in Begleitung des
Partners notfallmässig selbst vorgestellt. Heute Nachmittag habe die
Beschwerdeführerin plötzlich starke Kopfschmerzen gehabt, rechtshemisphärisch,
im Verlauf dann intermittierend die Seite gewechselt. Ausserdem häufig erbrochen.
Sie habe häufig Mirgräneattacken, ein- bis dreimal wöchentlich. Die Attacken
seien von der Art her identisch gewesen, aber noch nie so stark. Das Zomig habe
sie zweimal eingenommen, es habe aber nichts geholfen, normalerweise helfe es.
Früher habe sie immer eine Aura gespürt, bevor es angefangen habe, dieses Mal
aber nicht. Die Beschwerdeführerin habe fast täglich Kopfschmerzen, nicht nur
Mi-gräne, sie denke, es komme vom Schlafmangel und wegen des Tinnitus. Aufgrund
der Migräne werde sie vom Hausarzt betreut, vor zwei Jahren sei sie aber auch einmal
bei einem Neurologen gewesen, wo alles, inklusive Bildgebung, unauffällig
gewesen sei. Sensomotorische Ausfälle seien nicht aufgetreten. Medikamente:
Surmontil-Tropfen zum Schlafen, Escitalopram morgens, Euthyrox, Zomig
2,5 mg in Reserve, Hormonstäbchen als Antikonzeptivum. Beurteilung / Verlauf:
Nach Gabe von oben genannter Analgesie habe von initial angegebenen VAS 10
nahezu Schmerzfreiheit erzielt werden können, zu Emesis sei es auf der
Notfallstation nicht mehr gekommen. Bei gutem Allgemeinzustand und
unauffälligem Neurostatus sei auf eine Bildgebung verzichtet worden.
Procedere: Bei aktuell anamnestisch ein-
bis dreimal wöchentlich auftretenden Mi-gräneepisoden sowie beschriebener
Veränderung der Schmerzen teilweise ohne Aura werde eine neurologische
Beurteilung im Verlauf empfohlen, sowie gegebenenfalls der Beginn einer
Prophylaxe.
5.3 Im Bericht der N.___, L.___, vom
13. August 2018 (IV-Nr. 18 S. 5 ff.) hielten Dr. med. O.___,
Oberärztin, und lic. phil. P.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, fest, die
Beschwerdeführerin sei bereits als Jugendliche während mehrerer Jahre bei ihnen
in Therapie gewesen, intermittierend vom 14. Juli 2003 – 24. April
2009. Die damalige Überweisung zur psychiatrischen Abklärung und Behandlung sei
aufgrund massiver Schlafstörungen, Angstträume vom Krieg, Inappetenz,
Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Zurückgezogenheit erfolgt. Die
Beschwerdeführerin habe sich Ende 2016 bei der Referentin gemeldet und sie
gebeten, wegen sich verschlimmernden depressiven Verstimmungen mit zeitweise
latent auftretenden Suizidgedanken bei ihr wieder eine Therapie beginnen zu
können. Dies aufgrund diverser Belastungen, persönlicher aber auch familiärer
Art. Es wurde folgende Diagnose ausgewiesen: «Depression mit Migräneattacken
und Schlafstörungen». Beurteilung: Die Beschwerdeführerin leide seit längerer
Zeit an depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen und Migräneanfällen, habe
in Überforderungssituationen immer wieder latent Suizidgedanken. Körperliche Belastungen
aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion und Tinnitus kämen erschwerend hinzu.
Diese multiplen Beeinträchtigungen erschwerten die Erfüllung ihrer Aufgabe als
Mutter von zwei kleinen Kindern und brächten die Beschwerdeführerin in die
Überforderung. Es habe sich gezeigt, dass das biographische Trauma des
Verlustes der eigenen Mutter kurz nach der Emigration im frühen Jugendalter die
Beschwerdeführerin, die nun selbst Mutter sei, in der Überforderung einhole.
5.4 Im Bericht betreffend das
Erstgespräch in den Ambulanten Diensten der N.___ vom 4. September 2018
(IV-Nr. 17 S. 6 f.) hielt die Spitalfachärztin Dr. med. Q.___ als
Anlass der Konsultation Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei von lic.
phil. P.___, L.___, zur Fortführung der psychiatrischen ambulanten Behandlung
zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits als Jugendliche während
mehreren Jahren im L.___ in Therapie gewesen. Aktuelle Situation: Bei der
Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren Schlafstörungen mit Angstträumen (von
Krieg), Inappetenz, Konzentrationsschwierigkeiten und soziale
Zurückgezogenheit. Seit Januar 2018 sei es zu einer Verschlechterung des
Zustandes mit depressiven Verstimmungen mit zeitweise latent auftretenden
Suizidgedanken gekommen, dies aufgrund diverser psychosozialer
Belastungsfaktoren. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einem Tinnitus
und habe sehr oft Migräneanfälle. Wegen der Migräne müsse sie oft Medikamente
(Zomig) nehmen. Sie sei öfters überfordert (zwei Kinder) und aufgrund einer
Schilddrüsenunterfunktion komme erschwerend die körperliche Belastung hinzu. Die
Beschwerdeführerin berichte, dass sie die letzte Arbeitsstelle in der
Altenpflege im Jahr 2012 selber gekündigt habe, da sie mit der Situation (Konzentrationsproblematik,
Schlafstörungen, Betreuung des Kindes etc.) überfordert gewesen sei. Seither
sei es ihr nicht möglich gewesen, wieder einen Job anzunehmen. Sie erhalte
soziale Unterstützung. Anfang dieses Jahres sei sie auf Empfehlung des Hausarztes
bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden. Befunde: 27jährige
Beschwerdeführerin in schlankem Ernährungszustand. Sie sei wach,
bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration und Aufmerksamkeit
reduziert, Gedächtnis unauffällig. Das formale Denken sei eingeengt auf die
oben genannte Problematik. Es bestehe auch Grübeln. Keine Anhaltspunkte für
Wahnideen, Befürchtungen oder Zwänge, auch gebe es keine Hinweise auf
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin innerlich
unruhig, rat- und hoffnungslos. Insuffizienzgefühle bei deprimierter
Grundstimmung. Antrieb sei reduziert. Psychomotorisch ruhig. Sie berichte von
Durchschlafstörungen. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Es wurde folgende
Diagnose gestellt:
Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Somatische Diagnosen
− Hypothyreose (substituiert)
Erstdiagnose: 2013
− Tinnitus seit 2016
− Migräne seit Jahren
Beurteilung: Bei der Beschwerdeführerin handle
es sich diagnostisch primär um eine mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom. Im Vordergrund stünden Schlafstörungen, Ängste,
Interessen- und Motivationsverlust sowie ein reduziertes Selbstwertgefühl. Es
bestünden auch Stimmungsschwankungen. Procedere: Stützende und psychoedukative
Einzelgespräche mit zunächst weiterer diagnostischer Abklärung seien geplant.
Medikamentös sei Surmontil 40 mg vier Tropfen / Nacht vorerst
auf Trittico 50 mg / Nacht umgestellt worden. Der
Beschwerdeführerin seien 10 Tabletten Trittico 50 mg ausgehändigt worden.
Im weiteren Verlauf werde die medikamentöse Behandlung weiter angepasst. Die
somatische Betreuung erfolge durch den Hausarzt.
5.5 Im Notfallbericht des Spitals M.___
vom 18. September 2018 (IV-Nr. 17 S. 11 ff.) wurde folgende
Diagnose ausgewiesen:
Akute Migräne
−
keine Wirkung auf Triptan
Bekannte rezidivierende Migräne, seit
Morgen mit Erbrechen und nach zweimal Triptan keine relevante Besserung. Der
Neurostatus sei unauffällig, die HWS frei, kein Meningismus, kein Fieber. Die
Notfallbehandlung erfolge mittels Primperan i/m [intramuskulär] und 30 min
später mit der Gabe von 1000 mg Aspegic sowie verordneter Bettruhe. Es sei
keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.
5.6 Im Arztbericht von Dr. med. R.___,
Allgemeine Medizin FMH, vom 27. September 2018 (IV-Nr. 17 S. 1
ff.) wurde festgehalten, die Behandlung sei vom 17. August 2011 bis am 11. Juli
2018 erfolgt, wobei die letzte Kontrolle am 11. Juli 2018 stattgefunden
habe. Die Beschwerdeführerin sei circa alle acht bis zehn Wochen in Behandlung.
Sie sei in der Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 6. bis 13. Juli 2012 zu
100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuelle medizinische Symptomatik und
Situation: Öfters Migräneanfälle. Müdigkeit von Hypothyreose und Eisenmangel
möglich. Tinnitus. Diagnosen mit auf Auswirkung die Arbeitsfähigkeit seien:
− Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom
− Migräne-Anfälle
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
− Hypothyreose
− Tinnitus
Prognose zur Arbeitsfähigkeit: Es werde
mit einer längerdauernden Krankheit und Arbeitsunfähigkeit gerechnet. Es werde
weiter mit Escitalopram 10, Tritico 50, Eltroxin 0,05, Zolmitriptan 2,5 mg,
Optifen 400 und Dafalgan 500 bei Schmerzen behandelt. Die Beschwerdeführerin
übe zurzeit keine Tätigkeit aus. An der Fahreignung bestünden keine Zweifel.
Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit der
Beschwerdeführerin zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Die
depressiven Störungen und die Müdigkeit erschwerten eine Eingliederung.
5.7 Im Abschlussbericht der N.___, L.___,
vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 18 S. 3 ff.) hielten Dr. med. O.___
und lic. phil. P.___ zur Behandlungsdauer vom 9. Dezember 2016 bis
22. August 2018 fest, im Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin über
ihre Situation als alleinerziehende Mutter einer 5jährigen Tochter, die nach
ihrer Geburt 2011 eine Hüftdysplasie aufgewiesen, später im Kleinkindalter
unter einer Spracherwerbsstörung gelitten habe und aktuell im L.___ zur
Abklärung sei, berichtet. Über sich erwähne die Beschwerdeführerin, sie leide
seit einigen Jahren an einer Schilddrüsenunterfunktion, ganz aktuell sei
Tinnitus hinzugekommen. Im Wissen, dass eine Therapie nötig sei, sei es ihr
nicht möglich gewesen, eine Fachperson zu suchen, der gegenüber sie sich öffnen
könne. Die Referentin kenne sie seit dem Jugendalter. Die Beschwerdeführerin
frage an, ob nicht ausnahmsweise aktuell wieder eine Therapie bei ihr möglich wäre.
Sie habe jetzt eine kleine Tochter und sehe, dass sie selbst mit vielen Dingen
in ihrem Leben überfordert sei. Ziel: Nach Rücksprache der Referentin mit der
Leitung institutionsintern könne eine therapeutische Behandlung vereinbart
werden. Ziel dieser Behandlung sei eine psychische Stabilisierung mit
Aufweichung von Depression und Ängsten. Psychosoziale Angaben: Die
Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter zusammen, welche den Kindergarten
besuche. Zu ihrem Partner und Vater der Tochter stehe sie aktuell in gutem
Kontakt nach früherer Trennung von ihm. Die Beschwerdeführerin hätte ihre
Berufstätigkeit in der Altenpflege oder H.___ gerne wieder aufnehmen wollen,
aber das junge Alter ihrer Tochter und ihre eigenen Belastungen würden dies
derzeit verhindern. Gegen ihre Erwartung sei die Beschwerdeführerin erneut
schwanger geworden. Im September 2017 erfolgte die Geburt der zweiten Tochter.
Es wurden folgende Diagnosen festgestellt:
Mittelgradige depressive
Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1)
Nichtorganische
Schlafstörung (ICD-10 F51)
−
Schilddrüsenunterfunktion
−
Tinnitus
−
Migräne
Beurteilung: Die Beschwerdeführerin
leide seit längerer Zeit unter depressiven Verstimmungen mit schweren Schlafstörungen
und Migräneanfällen. Körperliche Belastungen durch eine
Schilddrüsenunterfunktion und Tinnitus kämen erschwerend hinzu. Diese multiplen
Beeinträchtigungen erschwerten der Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer
Aufgabe als Mutter von zwei kleinen Kindern im Alltag. Sie brächten sie immer
wieder in die Überforderung. Als Folge resultierten Gefühle der Sinnlosigkeit
des eigenen Lebens und immer wieder latente Suizidgedanken. Als Ursache für die
Depression werde das emotional noch wenig integrierte Trauma des Verlustes der
eigenen Mutter gesehen, welche kurz nach ihrer Emigration mit ihren beiden
Kindern in die Schweiz verstorben sei. Diese Traumatisierung im frühen
Jugendalter hole die Beschwerdeführerin, die nun selbst Mutter sei, immer
wieder ein.
5.8 Im Arztbericht vom 13. Februar
2019 (IV-Nr. 20) hielt die Spitalfachärztin Dr. med. Q.___, N.___, fest,
die ambulante Behandlung erfolge vom 4. September 2018 bis auf weiteres.
Die letzte Kontrolle habe am 12. Februar 2019 stattgefunden. Die
Gesprächstermine fänden mit vierwöchigen Abständen statt. Denkbar wären auch zweiwöchige
Abstände, jedoch bestehe dann die Schwierigkeit, eine Kinderbetreuung zu
organisieren. Eine Arbeitsunfähigkeit werde durch die N.___ nicht attestiert.
Vorgeschichte und Entwicklung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin
sei von lic. phil. P.___ zur Fortführung der psychiatrischen ambulanten
Behandlung durch einen Psychiater für Erwachsene zugewiesen worden. Die
Beschwerdeführerin sei bereits als Jugendliche während mehreren Jahren im L.___
in Therapie gewesen. Sie sei [...] Herkunft, habe einen jüngeren Bruder
(Jahrgang 1997). Die Eltern hätten im Jahre 2002 in der Schweiz Asyl gesucht.
Die Mutter sei im Jahre 2003 an den Folgen eines Enddarmtumors im M.___
gestorben. Seit dem Tod der Mutter sei die Sorge für die Kinder beim Vater
gelegen. Zum Vater habe nie eine gute Beziehung bestanden. Die obligatorische
Schulzeit habe sie 2007 abgeschlossen. Sie habe dann diverse Praktika im
Pflegebereich gemacht. Danach habe sie im Sommer 2009 die Ausbildung zur Pflegeassistentin
abgeschlossen. Sie habe die letzte Arbeitsstelle in der Altenpflege im Jahr
2012 selber gekündigt, da sie mit der Situation (Konzentrationsproblematik,
Schlafstörungen, Betreuung des Kindes etc.) überfordert gewesen sei. Seither
sei es ihr nicht möglich gewesen, wieder einen Job anzunehmen. Sie erhalte
soziale Unterstützung. Die Beschwerdeführerin habe einen Partner, lebe aber
getrennt vom ihm. Sie hätten zwei Kinder zusammen. Die Tochter sei 2011 mit
Hüftdysplasie geboren und aktuell beim L.___ in [...] in Behandlung. Im
September 2017 sei die zweite Tochter auf die Welt gekommen. Der Freund der
Beschwerdeführerin arbeite im Sicherheitsdienst im Schichtbetrieb. Er besuche
die Familie regelmässig und unterstütze die Beschwerdeführerin so gut wie
möglich (bei der Betreuung der Kinder).
Aktuelle medizinische Symptomatik und
Situation: Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren Schlafstörungen mit
Angstträumen (von Krieg), Inappetenz, Konzentrationsschwierigkeiten und soziale
Zurückgezogenheit. Seit Januar 2018 sei es zu einer Verschlechterung des
Zustandes mit depressiven Verstimmungen mit zeitweise latent auftretenden
Suizidgedanken gekommen, dies aufgrund diverser psychosozialer
Belastungsfaktoren. Zusätzlich leide sie an einem Tinnitus und habe sehr oft
Migräneanfälle. Wegen der Migräne müsse sie oft Medikamente (Zomig) nehmen. Sie
sei öfters überfordert (zwei Kinder, erkranke häufig etc.) und aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion
komme erschwerend die körperliche Belastung hinzu. Psychostatus vom
12. Februar 2019: 27jährige Beschwerdeführerin in schlankem
Ernährungszustand. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert.
Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert, Gedächtnis unauffällig. Das formale
Denken kohärent, Grübelneigung, eingeengt auf somatische Beschwerden mit
Schmerzproblematik (Migräne). Keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Befürchtungen
oder Zwänge, auch gebe es keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen. Im Affekt verarmt, deprimiert, rat- und hoffnungslos.
Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei reduziert. Seit Jahren bestehe ein
sozialer Rückzug. Psychomotorisch ruhig. Sie berichte von Durchschlafstörungen.
Suizidalität werde glaubhaft verneint. Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien:
− Mittelgradige depressive Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
− Nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51)
Somatische Diagnosen
− Hypothyreose (substituiert)
Erstdiagnose: 2013
− Tinnitus seit 2016
− Migräne seit Jahren
Prognose zur Arbeitsfähigkeit: Die
Beschwerdeführerin habe zuletzt im Frühling 2012 zu 100 % in der
Altenpflege gearbeitet. Die Kündigung sei durch die Beschwerdeführerin im
August 2012 aus Gründen eigener Überforderung erfolgt. Die Beschwerdeführerin
hätte gerne ihre Berufstätigkeit als Pflegeassistentin wieder aufnehmen wollen.
Sie habe beim Arbeiten positive Verstärker erlebt. Die somatischen Diagnosen
(Migräne mit häufigen Migräneattacken, Tinnitus, Hypothyreosebeschwerden) schienen
sie einzuschränken, neben den oben beschriebenen psychischen Symptomen. Es sei fraglich,
ob die Möglichkeit vorhanden sei, die chronische depressive Symptomatik
genügend aufzuarbeiten. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei somit ungewiss.
Das weitere Vorgehen bestehe in einer Ressourcenaktivierung, kognitiven
Umstrukturierung, Aufbau des Selbstvertrauens, Stabilisierung, sowie
medikamentösen Anpassung. In Bezug auf die Frage, welche Anforderungen die
aktuelle Tätigkeit an die Beschwerdeführerin stelle, wurde festgehalten, dass
dies erst evaluiert werden müsse, z.B. während einem Tagesklinikaufenthalt,
respektive Belastbarkeitstraining. Allerdings sei dies zurzeit wegen der
Kinderbetreuung noch nicht in Erwägung zu ziehen. Was die bisherige Tätigkeit
betreffe, sei lediglich bekannt, dass die Beschwerdeführerin schon seit 2012
nicht mehr gearbeitet habe. Körperlich bestehe derzeit eine Einschränkung, indem
sie häufige Phasen mit Migräneattacken habe, welche gemäss Beschwerdeführerin
oft eine notfallmässige Behandlung im Spital benötigten. Die psychischen Einschränkungen
seien wegen der kurzen Zeit der ambulanten Behandlung bei der Referentin nur
eingeschränkt beurteilbar. Beobachtbar und auch durch die Beschwerdeführerin
berichtet würden eine Schlafstörung, Insuffizienzgefühle,
Konzentrationsstörungen und mangelnder Antrieb im Rahmen einer depressiven
Störung. Ressourcen: Die Beschwerdeführerin könne sehr gut Deutsch. Sie kümmere
sich um ihre zwei Kinder (geboren 2011 und 2017) mit etwas Unterstützung von
ihrem Mann, welcher von der Familie getrennt lebe. Auf die Frage, in welchem
Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei (z.B.:
Haushaltführung / Ernährung / Wohnungspflege / Einkauf / Wäsche
/ Kinderbetreuung) wurde ausgeführt, dass diesbezüglich genügend Ressourcen
bestünden.
5.9 Dr. med. B.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt ins seiner versicherungsmedizinischen
Stellungnahme vom 11. März 2019 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.)
Folgendes fest: Die erst 28jährige Beschwerdeführerin leide an einer bereits
ziemlich chronifiziert wirkenden depressiver Erkrankung, die als zurzeit
mittelgradig ausgeprägte Episode bei rezidivierender depressiver Störung
diagnostiziert werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne eine relevante
Persönlichkeitsproblematik vermutet werden. Dafür spreche das schwer belastete
Aufwachsen. Differentialdiagnostisch sei jedoch auch eine seit Jahren bestehende
erhebliche psychosoziale Belastung als auslösender und unterhaltender Faktor
nicht auszuschliessen. Eine umständehalber zu wenig intensive
psychotherapeutische Behandlung trage möglicherweise ebenfalls zum
protrahierten Verlauf bei. Eine relevante Auswirkung des aktuellen psychischen,
eventuell aber auch des somatischen (gehäufte Migräne) Gesundheitszustandes auf
die Arbeitsfähigkeit könne vorliegen, sei jedoch bisher nicht konkret beurteilt
worden, da die Beschwerdeführerin seit der Geburt des ersten Kindes nur noch
kurze Zeit und seit Jahren gar nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Für die
Tätigkeit als Mutter und Hausfrau verfüge sie aber gemäss Arztbericht der N.___
über genügend Ressourcen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch nicht als
vollzeitliche Hausfrau und Mutter eingestuft werden, müsste eine bidisziplinäre,
psychiatrisch-neurologische versicherungsmedizinische Beurteilung erfolgen, um
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Gemäss dem Bericht der N.___
vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) bestehe aus medizinischer
Sicht in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter
keine Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
Verweistätigkeit könne ohne nähere versicherungsmedizinische Abklärung nicht
beantwortet werden. Es seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen einer
bidisziplinären, psychiatrisch-neurologischen Begutachtung angezeigt. Dies mit
einem Standard-Fragenkatalog und speziellem Hinweis auf diese Stellungnahme des
RAD.
5.10 Im neurologischen Gutachten vom
8. Juli 2019 (IV-Nr. 35) stellte Prof. Dr. med. C.___, Gutachterstelle
D.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21
f.):
IHS-Klassifikation ICHD-3:
8.2.5 Combination-analgesic-overuse headache, resultierend aus Übergebrauch von
Zomitriptan, Aspirin auf dem Boden einer Migräne mit typischer Aura
(IHS-Klassifikation ICHD-3: 1.2.1.1)
Die Beschwerdeführerin sei aktuell
aufgrund des Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes zu 100 % arbeitsunfähig.
Ein Medikamentenentzug sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, initiiert und
zumutbar. Spätestens sechs Wochen nach Beginn des Medikamentenentzugs sei davon
auszugehen, dass aus somatisch-organischer Sicht die Kopfschmerzsymptomatik
derart gebessert sei, dass allenfalls die vorbestehende Migräne, die keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge, vorliege. Insofern sei der
gegenwärtige Zustand besserbar.
Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit sowohl
in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten aufgehoben.
Hierbei handle es sich nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, da die
medizinische Situation der Beschwerdeführerin mit der oben genannten Massnahme,
nämlich dem Weglassen der Analgetika, besserbar sei. Zeitlich nicht genau
zuzuordnen sei der Beginn der aktuellen medizinischen Situation und damit
verknüpft der Beginn der aktuell vorliegenden Arbeitsunfähigkeit. Die
vorliegenden medizinischen Unterlagen seien in diesem Zusammenhang nicht
spezifisch genug. Klar sei, dass im Jahr 2016 eine Migräne diagnostiziert
worden sei, die in der Folge analgetisch behandelt worden sei. Entsprechend
müsse der heute die klinische Symptomatik dominierende
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz in den Jahren 2017 oder 2018 begonnen
haben. Eine genauere zeitliche Eingrenzung sei jedoch nicht möglich
(S. 26). Die Beschwerdeführerin gebe an, die Haushaltstätigkeiten
eigenständig durchzuführen. Es ergebe sich insofern kein Hinweis darauf, dass
die Beschwerdeführerin in Bezug auf Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege,
Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern
beeinträchtigt wäre. In Bezug auf körperliche Belastung sei die
Beschwerdeführerin nach einem entsprechenden Medikamentenentzug uneingeschränkt
sowohl in ihrer Tätigkeit als Pflegehilfe als auch in einer Verweistätigkeit
belastbar. Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten
in der Küche, Vorrat): Keine Einschränkungen, siehe oben. Wohnungs- und
Hauspflege (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitäre
Anlagen, Bettwäsche wechseln, gründliche Reinigung, Pflanzen-, Garten- und
Umgebungspflege, Abfallentsorgung) sowie Haustierhaltung (Spazieren, Tier- und
Stallreinigung): Keine Einschränkungen, siehe oben. Einkauf (alltäglicher
Einkauf und Grosseinkauf) sowie weitere Besorgungen (Post, Versicherungen,
Amtsstellen): Keine Einschränkungen, siehe oben. Wäsche- und Kleiderpflege
(Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Keine
Einschränkungen, siehe oben. Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen
Angehörigen: Keine Einschränkungen, siehe oben.
Von einer entsprechenden Behandlung,
nämlich einem Medikamentenentzug, sei zu erwarten, dass spätestens sechs Wochen
nach Beginn des Medikamentenentzugs, welcher ärztlich zu begleiten sei, eine
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 27).
5.11 Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten
vom 10. Juli 2019 (IV-Nr. 31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit fest (S. 20):
−
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(ICD-10 F33.2)
−
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen von negativen Affekten und Verschlossenheit
(ICD-10 F61)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien (S. 26):
−
Bulimie (ICD-10 F50.1)
−
Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)
−
Niedriges Einkommen (ICD-10
Z59)
−
Status nach Ereignissen,
die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zufolge haben (ICD-10
Z61)
−
Status nach Emotionaler
Vernachlässigung im Kindesalter (ICD-10 Z62)
Die Beschwerdeführerin sei in ihren
häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie in ihren Freizeitaktivitäten,
dazu gehöre die Übernahme der erwarteten Pflichten im Haushalt, den täglichen
Einkauf zu bewältigen, Mahlzeiten zu kochen, den Haushalt sauber zu halten, die
Entspannung im Alltag wie Spiel und Sport zu geniessen, der Besuch kultureller
Einrichtungen (Kino, Museum, Theater) und sich mit Hobbys zu befassen, leicht- bis
mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine
wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzuführen (Erfüllen von
täglichen Routineabläufen, Einhaltung von Verabredungen, pünktliches
Erscheinen), den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen / strukturieren
(Arbeit, Haushaltführung, Erholung, Freizeit, sinnvolle Strukturierung der
Arbeitsabläufe) sei ebenso leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit,
sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen (Veränderungen
in den Arbeitsanforderungen, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderungen,
neue Sozialpartner, Übertragung neuer Aufgaben), unmittelbare soziale Kontakte
mit anderen Menschen aufzunehmen (Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn oder Bekannten),
diesen gegenüber Rücksichtnahme, Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren,
sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während
der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend
zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuhalten, sei mittel- bis
hochgradig beeinträchtigt. Es bestünden gleichmässige Einschränkungen des
Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Das Vorbringen der Beschwerden
lasse beim Gutachter nicht nur ein Gefühl des Betroffenseins entstehen, in der
Gegenübertragung sei auch eine ohnmächtige Wut und eine untergründig spürbare
Verärgerung bemerkbar. Dies sei im Sinne des passiven Modus eines Unterwerfung
vs. Kontrolle – Konflikts zu interpretieren (IV-Nr. 31 S. 31).
Die bisherige psychiatrische Therapie sei
nicht leitliniengerecht, eine Optimierung der psychiatrischen Behandlung
inklusive einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie sei erfolgversprechend
und medizinisch zumutbar. Die Symptombeschreibung sei differenziert, die
Beschwerdeführerin lasse sich psychiatrisch behandeln, es bestehe kein Hinweis
für mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung. Die gutachterliche
Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene
Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Zusammenfassend gäben die vorliegenden
Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges und konsistentes Bild
(Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, IV-Nr. 31
S. 31 f.).
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit: Dokumentiert seien folgende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit:
«Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ist ungewiss», Arztbericht Dr. med. Q.___,
N.___, vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Die letzte Berufstätigkeit
vom Juni bis August 2012 als Pflegehelferin im Alterszentrum J.___ / [...];
die Beschwerdeführerin habe diese Stelle gekündigt wegen Überforderung mit der
Betreuung des Kindes, wegen Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen.
Seither sei es ihr nicht möglich gewesen wieder zu arbeiten. Beschreibung der
letzten Arbeitsstelle: Allgemeine Pflege / Betreuung Demenzkranker
mit Pensum 100 %. Belastend sei die ständige Beanspruchung gewesen, sie
habe keine regelmässigen Pausen gehabt. Zeitlicher Verlauf der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit: Januar 2018 bis Untersuchungstag 0 %,
entsprechend 0 Stunden / Tag. Untersuchungstag bis auf Weiteres
0 %, entsprechend 0 Stunden / Tag. Da der Verlauf der Erkrankung
nicht vorhersehbar sei, könne kein exakter Zeitpunkt für einen
versicherungsmedizinisch relevanten Wirkungseintritt festgelegt werden. Eine
erneute Begutachtung werde nach einem Jahr leitliniengerechter Therapie
empfohlen (S. 33 f.).
Einfache Arbeiten ohne grosse
Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne das
übliche Mass übersteigende Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit
zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zur Rückmeldung
durch den Arbeitgeber, verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer
Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, flexiblem Leistungspensum,
ohne Regel- und Kontrolltätigkeiten, seien geeignet. Die zusätzlichen betriebsunüblichen
Pausen richteten sich gegen die Ermüdung während der Arbeitsverrichtung. Bei
Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Planungs- und Handlungsvermögens,
des Antriebs und bei Veränderung im Sozialverhalten seien Kurzpausen von 5 – 10
Minuten Dauer mehrfach täglich erfolgversprechend, um die Leistungsfähigkeit
aufrechtzuerhalten. Wenn dieses Leistungsbild im ersten Arbeitsmarkt an einem
Nischenarbeitsplatz realisiert werden könne, könne die Eingliederung dort
erfolgen. Ansonsten verbleibe ein geschützter Arbeitsplatz (S. 34).
Zeitlicher Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit: Januar 2018
bis Untersuchungstag 0 %, entsprechend 0 Stunden/Tag.
Untersuchungstag bis auf Weiteres 40 %, entsprechend 3 – 4
Stunden / Tag. Da der Verlauf der Erkrankung nicht vorhersehbar sei,
könne ein exakter Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch relevanten
Wirkungseintritt nicht festgelegt werden. Eine erneute Begutachtung werde nach
einem Jahr leitliniengerechter Therapie empfohlen (S. 35).
Die pharmakologischen Möglichkeiten
seien noch nicht ausgeschöpft, bislang seien lediglich Escitalopram 10 mg / Tag,
Surmontil 4 gtt nocte und Trittico 50 mg / Nacht verordnet
worden. Für die Behandlung der therapieresistenten Depression stünden unterschiedliche
Strategien zur Verfügung: Augmentation mit Lithium oder atypischen
Antipsychotika; Dosiserhöhung bei Non-Response auf mittlere Dosisbereiche bei
trizyklischen Antidepressiva, Venlafaxin, Tranylcypromin. Bei der
Beschwerdeführerin sei mit erneut auftretenden depressiven Episoden zu rechnen,
eine Intensivierung der Therapie, um die gegenwärtige depressive Episode zu
durchbrechen und eine Prophylaxe seien deshalb indiziert. Eine konsequente
antidepressive Behandlung inklusive einer serumspiegelgesteuerten
psychopharmakologischen Therapie und einer Intensivierung der Psychotherapie
sei erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Eine «umständehalber zu wenig
intensive psychotherapeutische Behandlung» wie in der Dokumentation beschrieben,
sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei zwar vorstellbar, dass die
Beschwerdeführerin z.B. wegen der Kinderbetreuung temporär nicht wöchentlich zur
Therapie habe kommen können. Bei entsprechendem Leidensdruck und einem
adäquaten Therapieangebot sei eine angemessene Frequenz der Therapiesitzungen
aber mittel- und längerfristig durchaus zu realisieren (S. 36).
Die Beschwerdeführerin könne die
anfallenden Arbeiten zu Hause oftmals nicht erledigen, weil sie sich nicht dazu
aufraffen könne. Es komme oft vor, dass sie nur herumsitze und nicht wisse, was
sie tun solle. Sie könne oftmals gar nichts planen, weil ihre Kraft und Energie
abhängig von den aktuellen Beschwerden seien. Manche Tage verbringe sie im
Pyjama, sie habe dann keine Energie, sich Kleider anzulegen oder sich zu
waschen. Sie esse auch nur unregelmässig. Bei der Kinderbetreuung hälfen ihr
der Partner und der Bruder, zeitweise bekomme sie auch vom Sozialamt eine
Familienhilfe. Daraus ergäben sich folgende Einschränkungen im Haushalt: Die Beschwerdeführerin
könne die Ernährung der Familie, die Wohnungs- und Hauspflege, den Einkauf, die
Wäsche- und Kleiderpflege sowie die Pflege und Betreuung der Kinder nur mit der
Unterstützung dritter Personen bewältigen. Die dokumentierte Feststellung «(...)
für die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau verfügt sie aber gemäss Arztbericht
des N.___ über genügend Ressourcen (...)» sei diesem Arztbericht nicht zu
entnehmen. Eine Haushaltsabklärung werde empfohlen, um die Einschränkungen
exakter zu erfassen. Eine angepasste berufliche Tätigkeit entsprechend dem
positiven Leistungsbild sei mit Maximalpensum 40 %, entsprechend 3 Stunden / Tag
neben der Haushaltstätigkeit möglich (S. 37).
5.12 Im bidisziplinären neurologisch / psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. C.___, Gutachterstelle D.___
vom 21. August 2019 (IV-Nr. 33) wurden die bereits in den beiden
Einzelgutachten ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.10 f. hiervor) erneut
separat nach den jeweiligen medizinischen Fachgebieten aufgeführt (S. 5
f.).
Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen
der psychiatrischen und neurologischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Bei
Personen mit einer körperlichen Grunderkrankung steige u.a. das Risiko
hinsichtlich einer Major Depression, bestimmte chronische medizinische Probleme
und neurologische Erkrankungen, u.a. Migräne, seien hierfür in besonderer Weise
disponiert. Die Diagnose einer Major Depression sei ein bedeutsamer
Risikofaktor für chronische somatische Erkrankungen, vor allem solche, welche
mit erhöhtem Schmerz und autonom-nervöser Hyperaktivität einhergingen.
Für die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf im Rahmen der
Wiedereingliederung seien bei der Beschwerdeführerin die Einschränkungen auf psychiatrischem
Gebiet massgebend. Begründung: Aus neurologischer Sicht sei das Weglassen der
Analgetika in einer ärztlich kontrollierten Umgebung aus medizinischer Sicht
zumutbar. Es sei zu erwarten, dass sich hierdurch die Kopfschmerzsymptomatik
aus somatisch-organisch-neurologischer Sicht deutlich bessere. Spätestens vier
bis sechs Wochen nach dem Weglassen der Analgetika sei auch davon auszugehen,
dass die medizinische Besserung des Befundes mit einer Gesundheitsverbesserung
einhergehe, die es der Beschwerdeführerin wiederum ermögliche, einer Berufstätigkeit
nachzugehen (S. 10 f.).
Aus rein psychiatrischer Sicht sei ab
dem Untersuchungstag bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit
entsprechend dem positiven Leistungsbild eine Arbeitsfähigkeit von 40 %
anzunehmen, dies entsprechend 3 – 4 Stunden / Tag. Da der
Verlauf der Erkrankung nicht vorhersehbar sei, könne ein exakter Zeitpunkt für
einen versicherungsmedizinisch relevanten Wirkungseintritt nicht festgelegt
werden. Eine erneute Begutachtung werde nach einem Jahr leitliniengerechter
Therapie empfohlen (S. 11). Es sei deshalb ab dem Untersuchungstag in
einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem positiven Leistungsbild (vgl. E.
II. 5.11 hiervor) von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen,
entsprechend 3 – 4 Stunden / Tag (S. 12 oben).
Die bisherige psychiatrische Therapie
sei nicht leitliniengerecht, eine Optimierung der psychiatrischen Behandlung
inklusive einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie sei
erfolgversprechend und medizinisch zumutbar (S. 8, 12 f.). Aus
medizinischer Sicht sei ein Medikamentenentzug notwendig und sinnvoll. Es sei
zu erwarten, dass dadurch bei der Kopfschmerzsymptomatik nach einer initial
wenige Wochen umfassenden Verschlechterung eine Besserung eintrete. Im Rahmen
der Begutachtung sei der Beschwerdeführerin dieses Konzept erläutert worden.
Die Beschwerdeführerin habe sich nicht aufgeschlossen gezeigt, einen
Analgetika-Auslass zu unternehmen (S. 8 f.).
5.13 Dr. med. B.___, RAD, hielt in
seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (IV-Nr. 40 S. 2 f.)
fest, bezüglich die Vorgeschichte sei insbesondere auf die Stellungnahme des
RAD vom 11. März 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) zu verweisen. Die darin
empfohlene bidisziplinäre Begutachtung habe inzwischen stattgefunden (vgl. E.
II. 5.12 hiervor). Das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die
gewürdigt würden, sowie eingehenden eigenen Explorationen in den Fachgebieten
Neurologie (1. Juli 2019) und Psychiatrie (10. Juli 2019). Die
erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien
ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die daraus abgeleitete
diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar
dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden.
Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten: Zur
Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Mutter hätten die Gutachter nicht
abschliessend Stellung genommen. Sie würden eine ergänzende Haushaltsabklärung
empfehlen. Die Beschwerdeführerin könne jedoch die wesentlichen Aufgaben nur
mit Unterstützung Dritter wahrnehmen. Bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestehe
keine Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 aus neurologischer Sicht. Von
psychiatrischer Seite wäre ab Juli 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von
40 % auszugehen. Unter leitliniengerechter psychiatrischer Behandlung und
nach Abbau des Schmerzmittel-Überkonsums könne eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes mit Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit erwartet werden.
Eine Reevaluation in einem Jahr werde empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe
sich bezüglich des Abbaus der Schmerzmedikation nicht aufgeschlossen gezeigt.
Die Frage der Arbeitsfähigkeit aus
medizinischer Sicht als Hausfrau / Mutter könne mangels konkreter
Aussage der Gutachter nicht abschliessend beantwortet werden. Eine
möglicherweise relevante Einschränkung sei jedoch zu vermuten. Eine ergänzende
Haushaltsabklärung sei auch aus Sicht des RAD sinnvoll, zumal eine Diskrepanz
zwischen den Aussagen der behandelnden Psychiaterin (genügend Ressourcen
vorhanden) und der Gutachter (wesentliche Aufgaben nur mit Hilfe Dritter zu
bewältigen) bestehe. In einer ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe seit Januar
2018 keine Arbeitsfähigkeit. Die im bidisziplinären Gutachten erwähnten
Massnahmen für eine Optimierung der Therapie und ein allfälliger
Medikamentenentzug mit einer Auflage könnten von der Beschwerdeführerin verlangt
werden, sofern sich aus der praktischen Abklärung der medizinisch-theoretisch
anzunehmenden möglichen Einschränkung als Hausfrau und Mutter und dem
versicherungsrechtlichen Status ein relevanter IV-Grad ergebe. Zunächst müsse
die Einschränkung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung geklärt werden. Dann
erfolge eine Rücksprache mit dem RAD, wenn sich ein relevanter IV-Grad ergäbe.
5.14 Im Abklärungsbericht Haushalt vom
5. November 2019 (IV-Nr. 42) hielt die Abklärungsfachfrau F.___ aufgrund
des am 4. November 2019 stattgefundenen Gesprächs fest, es seien die
Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (Vater der Kinder) anwesend gewesen
(S. 2). Die Beschwerdeführerin berichte, es gehe ihr gesundheitlich in
etwa immer gleich gut oder schlecht. Letzte Nacht habe sie Migräne gehabt und
deshalb nicht genügend schlafen können. Sie gehe nun wöchentlich zur
Psychotherapie, müsse sich jedoch eine andere Psychologin suchen, was sie
belaste. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe eine eigene Wohnung in [...].
Er arbeite im 3-Schicht Betrieb und besuche die Beschwerdeführerin und seine
Kinder etwa viermal pro Woche, wenn es gehe, übernachte er auch dort. Im
gleichen Wohnblock lebten auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin.
Mit dem Vater habe sie kein besonders gutes Verhältnis, der Bruder sei
alleinstehend und arbeite 100 %. In Notfällen könne sie auf die Hilfe des
Bruders zurückgreifen. Die Sozialhilfe würde ihr in Notfällen die
Kinderbetreuung [...] finanzieren. Sie könnte dort die Kinder abgeben, wenn es
ihr aufgrund eines Migräneanfalls nicht mehr möglich wäre, diese allein zu betreuen.
Bis heute habe sie diesen Dienst noch nie in Anspruch nehmen müssen, sie habe
die gesundheitlichen Krisen immer mit Hilfe des Lebenspartners abdecken können
(S. 3).
Die Beschwerdeführerin habe von August
2008 – Juli 2010 ein Pflege-Praktikum sowie eine SRK Pflegehelferinnen-Ausbildung
absolviert und sei vom August 2012 bis heute Mutter und Hausfrau. Von Juni bis August
2012 sei sie als Pflegehilfe im Alterszentrum J.___ in [...] tätig gewesen, im April
2012 als Pflegehilfe im Spital [...] von September bis Oktober 2011 als
Pflegehelferin SRK bei der Stellenvermittlung des I.___, [...], und von Januar
bis März 2011 im G.___, [...], beschäftigt gewesen. Die Abklärungsfachfrau F.___
kreuzte an, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Behinderung eine
Erwerbstätigkeit ausüben.
Am Früherfassungsgespräch vom 2. Mai
2018 habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 100 % arbeiten würde.
Ob es sich lohnen würde, mit ihrem Einkommen eine KITA zu finanzieren, wisse
sie nicht. Am Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie
ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 %
arbeiten würde. So hätte sie genügend Zeit für die Kinderbetreuung und den Haushalt.
Die ältere Tochter (8jährig) werde vom L.___ betreut und benötige viel
Begleitung, die jüngere Tochter sei erst zwei Jahre alt. Die Kinderbetreuung
müsste durch einen Kinderhort sichergestellt werden, aufgrund der hohen Kosten
und ihres eher tiefen Einkommens, würde es sich vermutlich finanziell nicht lohnen,
einer Arbeit nachzugehen. Es gebe niemanden in der Verwandtschaft oder
Bekanntschaft, der auf die Kinder aufpassen könnte, während sie arbeite. Der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin bezahle Alimente für die Kinder, ansonsten
müsse sie ihren Lebensunterhalt alleine erwirtschaften.
Vor der Geburt ihres ersten Kindes habe
die Beschwerdeführerin einen Jahresverdienst von CHF 14'143.00
erwirtschaftet, sie sei nie für mehrere Monate einer 100%-Anstellung
nachgegangen. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe ab Januar 2018 keine
ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mehr. Seit dem ersten Kind sei die
Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf
Nachfrage habe sie erklärt, dass sie sich seit vielen Jahren auch auf keine
Anstellung beworben habe. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Akten,
erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Aufgrund der vorliegenden Akten
und des Abklärungsgespräches vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen,
weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre.
Seit der Geburt der ersten Tochter im
Jahr 2011 sei die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit
mehr nachgegangen. Es gebe keine invaliditätsbedingten Gewinnungskosten. Seit
2011 sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Unterstützung der
Sozialhilfe angewiesen. Die beiden Töchter (geb. 2011 / 2017) nähmen
zu Hause drei Mahlzeiten pro Tag ein. Die Beschwerdeführerin und die beiden
Kinder bewohnten eine 4-Zimmer-Wohnung ohne Teppichböden. Die nächsten
Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichen Verkehrsmittel befänden sich in
unmittelbarer Nähe, über die Strasse.
Ernährung: Am Mittag bereite die
Beschwerdeführerin selten eine warme Mahlzeit zu. Die ältere Tochter leide
unter einer Essstörung, wenn sie etwas essen möchte, bereite die Beschwerdeführerin
dies für ihre Tochter zu. Am Abend werde gekocht, wenn der Lebenspartner bei
ihr sei, kochten sie gemeinsam. Er könne nicht selber kochen, er unterstütze
die Beschwerdeführerin dabei. Die Beschwerdeführerin koche mit frischen
Zutaten. Meistens bereite sie für die Töchter verschiedene Mahlzeiten zu. Wenn
es ihr gesundheitliche nicht gut gehe, bereite sie ein einfaches und schnelles
Gericht zu. Die Reinigung der Küche und das Ein- und Ausräumen der
Geschirrwaschmaschine erfolge selbständig. Wenn sie starke Migräne habe, komme
es vor, dass sie die Küche erst am Folgetag reinige. Gemäss der
Abklärungsfachfrau bestehe in dem mit 30 % gewichteten Bereich «Ernährung»
keine Einschränkung bzw. Behinderung.
Wohnungspflege: Abstauben, die Böden und
Badezimmer reinigen, das frische Beziehen der Betten werde von der
Beschwerdeführerin ausgeführt. Es gebe niemanden, der sie bei der
Wohnungspflege unterstütze. Ab und zu helfe der Lebenspartner ein wenig mit.
Die Beschwerdeführerin verteile die Arbeiten auf verschiedene Tage. Wenn es ihr
gesundheitlich sehr schlecht gehe, blieben die Arbeiten ein- bis zwei Tage
liegen. Gemäss der Abklärungsfachfrau bestehe in der mit 20 % gewichteten «Wohnungspflege»
keine Einschränkung / Behinderung.
Einkauf und weitere Besorgungen: Die
Einkäufe des täglichen Bedarfs könne die Beschwerdeführerin selbständig
tätigen. Manchmal bringe der Lebenspartner auf dem Nachhauseweg etwas mit, wenn
er sie besuche. Die Grosseinkäufe erfolgten einmal im Monat gemeinsam mit dem
Partner, dieser verfüge über ein Auto. In dem mit 10 % gewichteten Bereich
«Einkauf und weitere Besorgungen» bestünden gemäss der Abklärungsfachfrau weder
Einschränkungen noch Behinderungen.
Wäsche und Kleiderpflege: Waschen, die
Wäsche im Tumbler trocknen, zusammenlegen und bügeln, erfolge vollumfänglich
durch die Beschwerdeführerin. Sie teile sich die Arbeiten auf verschiedene Tage
auf. Wenn der Lebenspartner da sei, komme es vor, dass er ihr die Wäsche in den
Keller trage. Ansonsten sei sie auf keinerlei Hilfestellungen angewiesen. In
dem mit 10 % gewichteten Bereich der «Wäsche und Kleiderpflege» bestünden laut
der Abklärungsfachfrau keine Einschränkungen oder Behinderungen.
Pflege und Betreuung von Kindern und / oder
Angehörigen: Die Kinder könne die Beschwerdeführerin selbständig betreuen. Der
Kinderbetreuungsdienst «Rocky» habe bisher noch nie in Anspruch genommen werden
müssen. Wenn der Lebenspartner (Vater der Kinder) bei ihr sei, kümmere er sich
auch um die Kinder. Ausser Haus unternehme meistens er etwas mit ihnen. Für die
Beschwerdeführerin seien gemeinsame Ausflüge und Autofahrten nur sehr erschwert
möglich, sie bekomme umgehend Migräneanfälle. In dem mit 30 % gewichteten
Bereich der «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen»
betrage gemäss der Abklärungsfachfrau die Einschränkung 10 % und die
Behinderung damit 3 %.
Die Arbeiten im Haushalt, welche
invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden durch den
Lebenspartner der Beschwerdeführerin verrichtet.
Die Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre.
Somit komme zur Bemessung der Invalidität der Betätigungsvergleich zur Anwendung.
Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten
und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 3 % erhoben worden. Es
bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, der Antrag sei abzuweisen.
5.15 In der «Stellungnahme zum Einwand»
vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) hielt die
Abklärungsfachfrau F.___ fest, die Beantwortung der Statusfrage, ob und
gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine versicherte Person als
vollzeit-, teilzeit- oder nichterwerbstätig einzustufen sei – was die
anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung bestimme – ergebe sich aus der
Frage, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,
wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ein starker Indizienwert
komme dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden
gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Massgebend
seien die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit sei
der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich.
Es sei richtig, dass die
Beschwerdeführerin am Früherfassungsgespräch gesagt habe, dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkungen heute in einem ausserhäuslichen Pensum arbeiten
würde. Dies aus finanziellen Gründen, sie müsste sich jedoch eine Tagesmutter
suchen, welche auf die Kinder aufpasse. Die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter
mit Jahrgängen 2011 und 2017. Sie lebe in einer Beziehung mit dem Vater der
Kinder, dieser lebe jedoch in [...]. Am Abklärungsgespräch hätten die Beschwerdeführerin
und ihr Lebenspartner gesagt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen einem
ausserhäuslichen Pensum von 50 % nachginge. So hätte die
Beschwerdeführerin Zeit für die Kinderbetreuung und den Haushalt. Die ältere
Tochter werde vom L.___ betreut und benötige viel Begleitung, die jüngere
Tochter sei erst zwei Jahre alt. Dass die Abklärungsfachfrau die Beschwerdeführerin
beim Abklärungsgespräch unter Druck gesetzt habe, sei vehement von der Hand zu
weisen. Das Gespräch und der Abklärungsbericht seien neutral und korrekt
geführt und erfasst worden. Dass die Beschwerdeführerin von Ende 2011 bis im
August 2012 zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, sei gemäss
dem Auszug aus dem individuellen Konto nicht richtig. Ab Oktober 2011 sei sie
nicht mehr arbeitstätig gewesen. Von Januar 2012 bis im August 2012 habe sie
einen Jahresverdienst von CHF 12'786.00 erzielt, was ein
durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 1'598.00 ergebe. Dies entspreche
bei Weitem keinem Arbeitspensum von 100 %. Gemäss dem Auszug aus dem
individuellen Konto sei die Beschwerdeführerin nie für längere Zeit einem
ausserhäuslichen Pensum von 100 % nachgegangen, auch vor der Geburt ihrer
Kinder nicht. Sie habe folgende Einkommen erzielt: 2010 = CHF 10'424.00 / 2009
= CHF 8'813.00 / 2008 = CHF 3'178.00. Die Beschwerdeführerin sei
somit auch vor der Geburt ihrer Kinder nie einer ausserhäuslichen
Erwerbstätigkeit von 100 % nachgegangen. Zudem habe sie sich gemäss dem
Abklärungsgespräch seit Jahren auf keine Anstellung mehr beworben.
Beim Abklärungsgespräch habe die
Beschwerdeführerin erklärt, dass die Kinderbetreuung von einem Kinderhort
sichergestellt werden müsse. In ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft gebe es
niemanden, der auf die Kinder aufpassen könne. Ihr Lebenspartner arbeite in [...],
gemäss dem Abklärungsgespräch wäre es für ihn nicht möglich, die Kinderbetreuung
zu übernehmen. Das Argument im Einwand, dass die Sozialhilfe die
Kinderbetreuung übernehmen würde und die Beschwerdeführerin zu 100 %
arbeitstätig wäre, widerspreche sich. Denn wäre die Beschwerdeführerin zu 100 %
ausserhäuslich erwerbstätig, würde auch keine Unterstützung durch die
Sozialhilfe erfolgen. Beim Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin
gesagt, dass ihr Bruder zu 100 % arbeite und deshalb nicht auf die Kinder
aufpassen könne und dies auch nicht möchte. Dass sie heute, mit zwei kleinen
Kindern, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge,
erscheine mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nicht
wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre.
Stellungnahme zu den Einschränkungen im
Haushalt: Gemäss Rz. 3090 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und
Hilflosigkeit) habe eine im Haushalt tätige Person im Sinne der
Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung
geeigneter Haushalteinrichtungen und -maschinen, Rz. 1048 und 1048.1). Sie
habe ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen,
soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreite, in Anspruch zu nehmen.
Unterblieben solche Massnahmen zur Schadenminderung, so werde die daraus
resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der
Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Gemäss den Abklärungen vor Ort sei
es eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der
Haushalttätigkeiten auf fast keine Hilfestellungen angewiesen sei. Dem
psychiatrischen und neurologischen Gutachten sei ebenfalls zu entnehmen, dass
sie die Tätigkeiten im Haushalt ohne Hilfestellungen ausführe. Nebst den
Aufgaben im Haushalt übernehme sie zudem auch die Kinderbetreuung grösstenteils
selbständig. Dass sie die Arbeiten auf verschiedene Tage verteile und dafür
mehr Zeit benötige, könne aus gesetzlicher Sicht nicht als Einschränkung gewertet
werden.
Antrag des Abklärungsdienstes: Der
Abklärungsbericht vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) sei
korrekt erfasst worden, dem Antrag sei zu folgen.
6. Da sich die Beschwerdegegnerin in
der hier angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 (A.S. 1 ff.) in
Bezug auf die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf
das bidisziplinäre neurologische / psychiatrische Gutachten von Prof.
Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 5.12
hiervor) stützt, ist zunächst zu prüfen, ob auf dieses abgestellt werden kann:
6.1 Das von Prof. Dr. med. C.___,
Facharzt Neurologie, und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen
(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor)
gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin sowohl am 1. als auch am 10. Juli
2019 (vgl. IV-Nrn. 31 S. 7 ff., 33 S. 1 f., 35 S. 13 ff.) je
einer ausführlichen neurologischen und psychiatrischen Exploration unterzogen,
womit auch ihre geklagten Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung mit
eingeflossen sind. Zudem wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung der psychiatrische
Untersuchungsbefund nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und
Dokumentation in der Psychiatrie) erhoben und sowohl ein Mini-ICF-Rating als
auch ein psychometrisches Testverfahren nach MADRS (Montogomery-Asberg Skala
der Depressionen) durchgeführt (IV-Nr. 31 S. 16 ff., 20). Auf die
Durchführung einer Labordiagnostik wurde bewusst verzichtet, da es keinen
Hinweis auf eine verminderte Therapieadhärenz oder ein Abhängigkeitssyndrom
gebe (IV-Nr. 31 S. 20 Mitte). Auch auf das Erheben einer
Fremdanamnese wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung verzichtet, da
genügend differenzierte Vorakten existierten, die den Zustand der
Beschwerdeführerin ausreichend beschrieben (IV-Nr. 31 S. 20). Ausserdem
wurden bei der neurologischen Begutachtung sowohl der internistische als auch
der neurologische Status erhoben (IV-Nr. 35 S. 19 ff.). Aus
neurologischer Sicht waren ebenfalls weder zusätzliche Laboranalysen noch
allfällige Angaben von Dritten notwendig (S. 21). In Bezug auf die
Bildgebung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ein MR-Tomogramm des
Kopfes vom 9. Mai 2016 auf CD-Rom vorgelegt, wobei die Inspektion der
Bilder keine Auffälligkeiten gezeigt habe (IV-Nr. 35 S. 21 Mitte). Damit
beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Auflisten der
für die psychiatrische Begutachtung relevanten Akten unter dem Titel
«psychiatrisch fokussierter Aktenauszug» ab dem 4. September 2018 (IV-Nr. 31
S. 5 ff.) und den unter dem Titel «Aktenauszug» im neurologischen
Teilgutachten aufgeführten Vorakten (IV-Nr. 35 S. 7 ff.), jeweils in
chronologischer Reihenfolge, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) erstellt. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die
Beurteilung der medizinischen Situation ein: So kann aufgrund der im Rahmen der
psychiatrischen Begutachtung vom 10. Juli 2019 u.a. erhobenen Befunde mit
subjektiven Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, umständlichem und
weitschweifigem Denken, Einschränkung des inhaltlichen Denkumfangs in Form
einer Fixierung auf die aktuelle Lebenssituation, unablässig gedanklichem
Beschäftigtsein mit der aktuellen Lebenssituation, Pseudohalluzinationen in der
Nacht, niedergeschlagenem Affekt, hoffnungslos, ängstlich, Herabsetzung des
allgemeinen Gefühls von Kraft, Energie und Lebendigkeit, permanente innerliche
Anspannung und Nervosität, vermindertes Vertrauen in die eigene
Leistungsfähigkeit und das Selbstwertgefühl, aktiv vermindert schwingungsfähig,
Mangel an Energie, Initiative und Interesse, die durch den psychiatrischen
Gutachter Dr. med. E.___ diagnostizierte «kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen von negativen Affekten und
Verschlossenheit (ICD-10 F61)» nachvollzogen werden. Dies umso mehr, als der
psychiatrische Experte anschliessend darlegte, eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung gestützt auf die DSM-5 setze folgende diagnostische
Kriterien voraus (IV-Nr. 31 S. 24 f.): Mittelgradig oder stärkere
Beeinträchtigung im Funktionsniveau der Persönlichkeit, die sich in
Schwierigkeiten in mindestens zwei der folgenden Bereiche (Identität,
Selbststeuerung, Empathie, Nähe) manifestiere. Die gutachterliche Einschätzung,
wonach bei der Beschwerdeführerin die Identität sowie die Empathie leichtgradig
beeinträchtigt und die Selbststeuerung sowie die Nähe mittelgradig
beeinträchtigt seien, erscheint aufgrund der oben aufgeführten, anlässlich der
Begutachtung erhobenen Befunde plausibel. Zudem sei gemäss dem psychiatrischen
Gutachter mindestens eine Domäne problematischer Persönlichkeitsmerkmale oder
mindestens eine spezifische Persönlichkeitsfacette aus den folgenden Domänen erfüllt:
1. Negative Affektivität, 2. Verschlossenheit, 3. Antagnoismus, 4. Enthemmtheit,
5. Psychotizismus. Bei der Beschwerdeführerin treffe dies sowohl auf die
negative Affektivität als auch auf die Verschlossenheit zu. Auch diese
gutachterliche Beurteilung vermag gestützt auf die erhobenen Befunde
einzuleuchten. So wurde das allgemeine Gefühl von Kraft, Energie und
Lebendigkeit bei der Beschwerdeführerin als herabgesetzt beschrieben und ein
niedergeschlagener, hoffnungsloser und ängstlicher Affekt ausgewiesen. Zudem
bestehe bei der Beschwerdeführerin seit der Jugend ein sozialer Rückzug von
anderen Menschen. Diese gutachterliche Einschätzung wird durch die Angaben der
Beschwerdeführerin gestützt, wonach sie grössere Menschenansammlungen vermeide,
da sie sich dort «erdrückt» fühle und nur sehr ungern allein aus dem Haus gehe
(IV-Nr. 31 S. 12).
In der neurologischen Begutachtung vom
1. Juli 2019 führte Prof. Dr. med. C.___ aus, die Aktenunterlagen
umfassten in etwa die letzten 2,5 Jahre. In diesen werde geschildert, dass seit
mehreren Jahren eine Migräne vorliege. Im Jahr 2016 sei eine MR-Tomographie des
Kopfes durchgeführt worden. Insofern könne es keinen Zweifel geben, dass die
Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einem Kopfschmerz leide. Hierbei
handle es sich gemäss dem neurologischen Experten um die bereits
diagnostizierte Migräne, welche in den letzten Jahren in einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz übergegangen sei (IV-Nr. 35
S. 23). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen aufgrund der Schilderungen
der Beschwerdeführerin. So gab sie gegenüber dem neurologischen Experten an,
seit circa 2012 unter einer Migräne zu leiden, wobei diese bis vor zwei Jahren
immer gleichartig abgelaufen sei. Sie habe eine Aura auf den Augen bekommen,
teilweise habe sie auf der Seite ein Flimmern wahrgenommen, das bis zu einer
Stunde gedauert habe. Nach 30 Minuten habe sich dieses zu bessern begonnen.
Dann hätten die Schmerzen (Druck auf den Kopf, Augenhöhlen und Stirn) begonnen,
der Kiefer habe angefangen zu schmerzen, schliesslich sei es seitlich zu
Schmerzen entweder rechts oder links am Kopf gekommen. Dieser pulsartige
Schmerz habe eine Stärke von 10 auf der 10er Skala erreicht und den ganzen Tag
/ die ganze Nacht angehalten. Die Migräneattacke sei auch mit Übelkeit
verknüpft gewesen. Auch am nachfolgenden Tag habe sie noch unter den
pulsartigen Schmerzen gelitten. Am drittfolgenden Tag sei der Körper kraftlos gewesen.
Die Schmerzsymptomatik habe sich jedoch seit zwei Jahren verändert. So leide sie
permanent unter Kopfschmerzen, wobei es sich um ein Stechen handle, das sich
nicht vorankündige. Die aktuell auftretenden permanenten Kopfschmerzen hätten
meist eine Stärke von 7 bis 8 auf der 10er Skala (IV-Nr. 35 S. 14). Die
Beschwerdeführerin gab im Weiteren an, folgende Medikamente einzunehmen:
Eltroxin 0,05 mg, Escitalopram 10 mg, Zolmitriptan 2,5 mg bei Bedarf, Aspegic
1000 mg bei Bedarf, wobei sie Zolmitriptan und Aspegic wegen der Kopfschmerzen
und der Migräne regelmässig einnehme, mindestens jeden zweiten Tag. Brufen 400
mg nehme sie selten ein. Es sei ein Reservemedikament, ebenso wie Dafalgan
500 mg. Auch Inflamac 50 mg sei ein Reservemedikament. Circosan nehme sie
6 Kapseln täglich ein. Surmontil 40 mg und Domperiodon 10 mg bei Übelkeit
(IV-Nr. 35 S. 16 f.). Gestützt auf diese Angaben erscheint die
gutachterliche Einschätzung, wonach die Migräne in den letzten Jahren in einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz übergegangen sei, nachvollziehbar. Prof.
Dr. med. C.___ führte in diesem Zusammenhang zudem aus, die Beschwerdeführerin erfülle
insgesamt die Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen
Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, der durch die Kombination von zwei
Analgetika (Triptan, Aspirin) hervorgerufen werde (IV-Nr. 35 S. 23
oben). In diesem Zusammenhang leuchtet auch der durch den neurologischen
Gutachter als notwendig und sinnvoll qualifizierte Medikamentenentzug ein. Da
gemäss Prof. Dr. med. C.___ zu erwarten sei, dass sich die
Kopfschmerzproblematik durch einen entsprechenden Medikamentenentzug nach einer
initial wenige Wochen umfassenden Verschlechterung bessere, so dass der
Beschwerdeführerin das Nachgehen einer Berufstätigkeit wieder möglich werde,
überzeugt dessen Einschätzung, wonach der gegenwärtige Zustand besserbar sei
(IV-Nr. 35 S. 24, 26).
Das
bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. C.___ vom
21. August 2019 erweist sich demnach als beweiswertig.
6.2 Es
ist nachfolgend zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert
des bidisziplinären Gutachtens vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 5.12
hiervor) – und somit den Beweiswert der beiden Teilgutachten vom 8. Juli
2019 (neurologisch, vgl. E. II. 5.10 hiervor) und 10. Juli 2019
(psychiatrisch, vgl. E. II. 5.11 hiervor) – allenfalls zu schmälern vermögen:
6.2.1 In
Bezug auf das neurologische Teilgutachten vom 8. Juli 2019 von Prof. Dr. C.___
(IV-Nr. 35) ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Akten keine
Berichte von auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten
Fachärzten enthalten sind. Dokumentiert sind indes zwei Notfallberichte des
Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 und 18. September 2018 (vgl. E. II.
5.2, 5.5 hiervor) sowie ein Arztbericht des die Beschwerdeführerin seit dem 17. August
2011 behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___ vom 27. September 2018 (vgl.
E. II. 5.6 hiervor). In den Notfallberichten des Spitals M.___ wurden die
Diagnosen einer «Migräne-Attacke» bzw. einer «akuten Migräne» gestellt und jeweils
ein unauffälliger Neurostatus ausgewiesen. Aus den Berichten geht überdies
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von starken Migräneanfällen jeweils
selbst in den Notfall begeben habe. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. C.___
hielt diesbezüglich fest, es werde in den Akten geschildert, dass seit mehreren
Jahren eine Migräne vorliege (IV-Nr. 35 S. 23). In diesem Sinn ist
dem Bericht des Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angebe, häufig Migräneattacken zu haben,
ein- bis dreimal wöchentlich. Auch aus dem Bericht vom 18. September 2018
(vgl. E. II. 5.5 hiervor) geht hervor, dass es sich um eine bekannte,
rezidivierende Migräne handle. Prof. Dr. med. C.___ führte dazu aus, die
Schilderung der medizinischen Symptomatik sei derart schlüssig, dass er keinen
Zweifel daran habe, dass die Beschwerdeführerin unter einer Migräne mit Aura
leide (IV-Nr. 35 S. 25 oben). Diese bedinge jedoch keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 35 S. 26). Es kann
ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der neurologischen
Begutachtung auf die im Notfallbericht vom 31. Juli 2018 erwähnte
Bildgebung vor zwei Jahren bei einem Neurologen (vgl. E. II. 5.2 hiervor) Bezug
genommen wurde. So habe die Beschwerdeführerin dem neurologischen Gutachter ein
MR-Tomogramm des Kopfes vom 9. Mai 2016 auf CD-Rom vorgelegt
(IV-Nr. 35 S. 21). Gemäss Prof. Dr. med. C.___ zeige die Inspektion
der Bilder indes keine Auffälligkeiten. Diese gutachterliche Einschätzung
stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der
Notfallkonsultation im Spital M.___ vom 30. Juli 2018 überein (vgl.
E. II. 5.2 hiervor). So gab sie an, beim Neurologen sei alles, inkl.
Bildgebung, unauffällig gewesen. Folglich ergeben sich zwischen den Berichten
des Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 und 18. September 2018 und dem
neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ keine Diskrepanzen.
Bezüglich
des relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztberichts von Dr. med. R.___ vom 27. September
2018 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) kann festgehalten werden, dass die durch
ihn ausgewiesene Diagnose von «Migräne-Anfällen» wohl auf den subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin basiert oder den zuvor verfassten medizinischen
Akten entnommen worden ist. Denn aus dem Arztbericht von Dr. med. R.___ lässt
sich eine entsprechende Diagnose nicht nachvollziehbar herleiten. So sind im
Hausarztbericht keine erhobenen Befunde ersichtlich. Auch die Einschätzung des
Hausarztes, wonach bei der Beschwerdeführerin mit einer längerdauernden
Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, überzeugt nicht. Denn der
Hausarzt hat sich im Bericht weder mit dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin noch mit den entsprechenden Einschränkungen der
gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eingehend auseinandergesetzt.
Er hat in diesem Zusammenhang einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin sei
in der Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 6. bis 13. Juli 2012 zu
100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. R.___ konnte zudem auch keine
Angaben betreffend eine der Beschwerdeführerin zumutbaren beruflichen Tätigkeit
machen. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die durch den Hausarzt weiter ausgewiesene
Diagnose einer «Hypothyreose», der keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
zukomme. So ist auch diese Diagnosestellung aufgrund fehlender
labormedizinischer Untersuchungen bzw. medizinischen Abklärungen / Befunderhebungen
nicht nachvollziehbar. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. C.___ hielt
in Bezug auf die Hypothyreose im Rahmen des «Aktenauszugs» fest (IV-Nr. 35
S. 11), es fänden sich in den Akten diverse Laborbefunde. Aus diesen gehe
hervor, dass am 23. Juni 2014 das «T4 frei» und «T3 frei» im Normbereich sowie
das TSH mit 5,0 mU/l leicht erhöht gewesen seien. Am 20. Januar 2015 seien
alle Werte im Normbereich gelegen. Am 29. August 2016 seien das Ferritin
leicht erniedrigt und die Schilddrüsenparameter unauffällig gewesen. Am
8. Januar 2018 seien das Ferritin leicht erniedrigt und die übrigen
Laborparameter inkl. der Schilddrüsenwerte unauffällig gewesen. Diese gutachterlichen
Ausführungen lassen sich aufgrund der entsprechenden Berichte verifizieren
(vgl. IV-Nr. 17 S. 14 ff.). Es kann daher wegen der im Zeitpunkt des
am 27. September 2018 verfassten Arztberichts von Dr. med. R.___
vorliegenden und sich als unauffällig präsentierenden Schilddrüsenwerte nicht
nachvollzogen werden, weshalb der Hausarzt dennoch eine «Hypothyreose» diagnostizierte.
Es kommt hinzu, dass Dr. med. Q.___ im Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl.
E. II. 5.8 hiervor) festhielt, die Hypothyreose sei substituiert. Es vermag in
diesem Zusammenhang einzuleuchten, dass der neurologische Gutachter Prof. Dr.
med. C.___ diesbezüglich keine weiteren laboranalytischen Abklärungen ins Auge
fasste. In Bezug auf die weitere, durch den Hausarzt Dr. med. R.___
ausgewiesene und auch in den übrigen medizinischen Vorakten (vgl. E. II. 5.4,
5.7 f. hiervor) aufgeführte Diagnose eines «Tinnitus» hielt der neurologische
Gutachter anlässlich der Überprüfung des internistischen Status fest, die Ohren
seien reizlos und im Rahmen des neurologischen Status hätten weder eine
kognitive Störung noch ein auffälliges affektives Erleben und Schwingungsbreite
festgestellt werden können. Zudem habe die Inspektion des MR-Tomogramms des
Kopfes vom 9. Mai 2016 keine Auffälligkeiten gezeigt (IV-Nr. 35
S. 20 f.). Da sich somit unauffällige Befunde zeigten, erscheint
plausibel, dass Prof. Dr. med. C.___ auf die Diagnose des «Tinnitus» nicht
weiter einging. Dies stimmt auch mit der Einschätzung von Dr. med. R.___
überein, der den Tinnitus als «Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit» auswies.
Der
Beweiswert des neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.___ wird somit weder
durch die Notfallberichte des Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 und
18. September 2018 noch durch den Arztbericht von Dr. med. R.___ vom
27. September 2018 verkleinert.
6.2.2 Eingehend
auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 10. Juli 2019
(IV-Nr. 31) ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin bereits als Jugendliche während mehreren Jahren – vom
14. Juli 2003 bis 24. April 2009 – bei den N.___, L.___, in Therapie befand
(vgl. E. II. 5.3 hiervor), wobei die Überweisung zur psychiatrischen Abklärung
und Behandlung damals aufgrund von massiven Schlafstörungen, Angstträumen vom
Krieg, Inappetenz, Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Zurückgezogenheit
erfolgte. In diesem Sinn hielt der Gutachter Dr. med. E.___ fest, die
Beschwerdeführerin stehe seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2002 in
psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P.___ (IV-Nr. 31
S. 28). Da sich die Beschwerdeführerin Ende 2016 wegen sich
verschlimmernden depressiven Verstimmungen mit zeitweise latent auftretenden
Suizidgedanken aufgrund diverser Belastungen persönlicher und familiärer Art wieder
bei Dr. med. P.___ meldete (vgl. E. II. 5.3 hiervor), wurde sie später an Dr.
med. Q.___ überwiesen. Diese hielt im Bericht vom 4. September 2018 (vgl.
E. II. 5.4 hiervor) betreffend das Erstgespräch fest, es sei seit
Januar 2018 aufgrund diverser psychosozialer Faktoren zu einer Verschlechterung
des Zustandes gekommen. Sie diagnostizierte eine «mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)». Diese Diagnose bestätigte Dr. med.
Q.___ sodann im Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Diesbezüglich
führte der psychiatrische Experte Dr. med. E.___ in seinem Gutachten in einleuchtender
Weise aus (IV-Nr. 31 S. 25), eine depressive Episode mit somatischem
Syndrom sollte nur dann diagnostiziert werden, wenn es kein somatisches
Korrelat für die körperlichen Beschwerden gebe. Die Beschwerdeführerin leide
unter Migräne, Tinnitus und einer Schilddrüsenunterfunktion. Insofern seien
Erkrankungen vorhanden, die die körperlichen Beschwerden erklärten. Aufgrund
dieser gutachterlichen Ausführungen kann der im Abschlussbericht des L.___ vom
1. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) ausgewiesenen Diagnose einer
«mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1)» ebenfalls
nicht gefolgt werden. In Bezug auf die im Bericht des L.___ vom 1. Oktober
2018 zudem erstmals ausgewiesene und anschliessend durch Dr. med. Q.___ im
Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.7 f. hiervor) bestätigte
Diagnose einer «nichtorganischen Schlafstörung (ICD-10 F51)» führte Dr. med. E.___
aus, die Schlafstörungen könnten durch die depressive Erkrankungen erklärt
werden, eine gesonderte Kodierung als «nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0)»
sei nicht erforderlich (IV-Nr. 31 S. 25). Dem ist beizupflichten.
Eingehend
auf die im Arztbericht des Hausarztes Dr. med. R.___ vom 27. September
2018 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom» kann festgehalten werden, dass es
sich bei ihm um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin
spezialisierten Facharzt handelt, weshalb der durch ihn erfolgten
psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zukommt. In seinem Bericht
sind zudem keine Angaben betreffend den Psychostatus bzw. Befunde betreffend
das psychische Befinden der Beschwerdeführerin ersichtlich.
Die
Einschätzungen und Ausführungen von Dr. med. E.___ anlässlich seines
psychiatrischen Gutachtens vom 10. Juli 2019 werden durch die übrigen
medizinischen Akten somit nicht in Zweifel gezogen.
6.3 Im grundsätzlich beweiswertigen
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ wurde eine
«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)» diagnostiziert.
6.3.1 Geht es um psychische Erkrankungen,
wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares
psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien)
beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren
Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) –
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363). Dabei trifft die Organe der Rechtsanwendung die Pflicht,
die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die
massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also
aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen
anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen
lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend
eingeschätzt worden ist. Es darf jedoch keine davon losgelöste Parallelprüfung
«nach besserem juristischen Wissen und Gewissen» stattfinden (BGE 145 V 361
E. 3.2.2 S. 364).
6.3.2 Aus dem Gutachten ergibt sich zu
den Standardindikatoren Folgendes: Was den funktionellen Schweregrad anbelangt,
wird die Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde (aktuell
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, kombinierte
Persönlichkeitsstörung) als eher schwer eingestuft. Die Behandlungs- und
Eingliederungserfolge blieben über all die Jahre hinweg sehr bescheiden. So
stand die Beschwerdeführerin bereits nach dem Tod ihrer Mutter 2002 in
psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P.___, L.___. Im Januar
2018 kam es sodann zu einer Verschlechterung des Zustandes mit depressiver
Verstimmung und zeitweise latent auftretenden Suizidgedanken im Zusammenhang
mit diversen psychosozialen Belastungen. Den Grund für den bescheidenen Erfolg
der bisherigen Therapien und Behandlungen sieht der Gutachter (auch) darin,
dass sowohl die pharmakologischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien
und auch die Psychotherapie mit einmal pro Monat zu wenig intensiv ausgefallen
sei (IV-Nr. 31 S. 28 f.). Eine konsequente antidepressive Behandlung
inklusive serumspiegelgesteuerter psychopharmakologischer Therapie sei
erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Bei entsprechendem Leidensdruck
und einem adäquaten Therapieangebot sei eine angemessene Frequenz der
Therapiesitzungen mittel- und längerfristig zudem durchaus zu realisieren
(IV-Nr. 31 S. 36). Als psychiatrische Komorbidität ergibt sich aus
dem Gutachten einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen
von negativen Affekten und Verschlossenheit, die ebenfalls Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hat (IV-Nr. 31 S. 31 oben). Die Abweichung innerer
Erfahrungs- und Verhaltensmuster bleibe gemäss den Gutachtern lebenslänglich
bestehen, sie könne lediglich in ihrer Auswirkung im sozialen Kontext durch
Psychotherapie beeinflusst werden, einzelne Symptome könnten gegebenenfalls
auch psychopharmakologisch behandelt werden. Andererseits bestünden folgende
psychiatrische Komorbiditäten: Bulimie, Arbeitslosigkeit, niedriges Einkommen,
Status nach Ereignissen, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit
zu Folge hätten, Status nach emotionaler Vernachlässigung im Kindesalter,
welche indes die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränkten. Daneben
besteht eine somatische Komorbidität im Sinne eines
Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes. In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit»
lässt sich dem Gutachten entnehmen (IV-Nr. 31 S. 18 f.), dass bei der
Beschwerdeführerin ein häufiges und intensives Erleben einer grossen Bandbreite
von starken negativen Emotionen und Affekten in ihrer Auswirkung auf das
Verhalten und auf zwischenmenschliche Interaktionen dominierten. Weiterhin sei eine
Instabilität des emotionalen Erlebens und der Stimmung, eine Nervosität,
Anspannung und Panik als Reaktion auf verschiedene Situationen gegeben. Hinzu
kämen eine häufige Sorge über negative Auswirkungen vergangener unangenehmer
Erlebnisse, ängstliche Gefühle und Besorgnis bei Unsicherheit und Erwartung des
schlechtest möglichen Ausgangs. Weiterhin sei eine Angst vor dem Alleinsein
basierend auf einem Mangel an Vertrauen in die eigene Fähigkeit, für sich
selbst physisch und emotional zu sorgen, eine Vermeidung sozioemotionaler Erfahrungen
durch Rückzug aus zwischenmenschlichen Interaktionen feststellbar. Die
Beschwerdeführerin verfüge über eine begrenzte Fähigkeit, Freude zu empfinden,
sie bevorzuge das Alleinsein gegenüber der Gemeinschaft mit anderen. Sie
vermeide enge Beziehungen und zwischenmenschliche Bindungen.
Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Pessimismus hinsichtlich der
Zukunft dominierten. Sie habe Schwierigkeiten, sich von solchen Stimmungen zu
erholen und habe öfters Suizidgedanken. Das Selbstgefühl sei dabei relativ
intakt, allerdings sei die Klarheit von Grenzen eingeschränkt, wenn starke
Emotionen und psychische Belastungen erlebt würden. Das Selbstwertgefühl sei
zeitweise reduziert mit übermässig kritischer und verzerrter
Selbsteinschätzung, sie könne [sich] oftmals selbst nicht ertragen. Starke
Emotionen könnten belastend sein, verbunden mit einer eingeschränkten
Bandbreite des emotionalen Erlebens. Die Ziele seien meistens nicht
selbstbestimmt, sondern ein Mittel, um Bestätigung von anderen zu erhalten.
Eigene Massstäbe seien unangemessen hoch, die persönliche Erfüllung werde durch
ein Gefühl von fehlender Authentizität beeinträchtigt. Die Fähigkeit, das
eigene Erleben zu reflektieren, sei eingeschränkt. Ihre Fähigkeit, das Erleben
anderer zu würdigen und zu verstehen, sei etwas eingeschränkt, sie sei zwar in
der Lage, andere Sichtweise zu berücksichtigen und zu verstehen, tue dies aber
nur widerwillig. Die Beschwerdeführerin sei sich der Wirkung ihres eigenen
Verhaltens auf andere nicht durchgängig bewusst. Beziehungen zu anderen habe
die Beschwerdeführerin v.a., um ihre Bedürfnisse nach Selbstregulation und
Selbstwert zu befriedigen, verbunden mit der unrealistischen Erwartung, von
anderen perfekt verstanden zu werden. Sie tendiere dazu, Beziehungen nicht als
etwas Wechselseitiges anzusehen. Dem bidisziplinären Gutachten ist ein
weitgehend sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin zu entnehmen. So habe sie
einzig zu den beiden bei ihr lebenden Töchtern, zu ihrem Bruder und ihrem getrennt
von ihr wohnhaften Partner regelmässigen Kontakt. Insgesamt enthält der soziale
Lebenskontext der Beschwerdeführerin jedoch sich ungünstig auf die Ressourcen
auswirkende Faktoren. Insofern ist von einer konsistenten Beeinträchtigung
auszugehen, welche sich in allen vergleichbaren Lebensbereichen auswirkt. Es
sei gemäss den Gutachtern bei der Beschwerdeführerin mit erneut auftretenden
depressiven Episoden zu rechnen, eine Intensivierung der Therapie, um die gegenwärtig
depressive Episode zu durchbrechen, und eine Prophylaxe seien deshalb
indiziert. Das Gesagte deutet insgesamt auf einen erheblichen Leidensdruck hin.
6.3.3 Zusammenfassend lassen sich im
Rahmen des durchgeführten bidisziplinären Gutachtens vom 21. August 2019
eine ganze Reihe von Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden
Indikatoren zu beurteilen. Die Indikatoren wurden bei der Begutachtung hinreichend
berücksichtigt.
6.4 Zusammenfassend
ist dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom
21. August 2019 der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies wird von den
Parteien auch nicht bestritten. In diesem Sinn hielt bereits der RAD-Arzt Dr.
med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (vgl.
E. II. 5.13 hiervor) fest, auf das Gutachten könne abgestellt werden.
Es kann daher der durch die Gutachter eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach für die Beurteilung der Arbeits- und
Leistungseinschränkung und deren künftigen Verlauf im Rahmen der
Wiedereingliederung die Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet
massgebend seien (vgl. IV-Nr. 33 S. 5). Denn aus neurologischer Sicht
sei das Weglassen der Analgetika in einer ärztlich kontrollierten Umgebung aus
medizinischer Sicht zumutbar. Es sei zu erwarten, dass sich die
Kopfschmerzsymptomatik hierdurch aus somatisch-organisch-neurologischer Sicht
deutlich bessere. Spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Weglassen der
Analgetika sei davon auszugehen, dass die medizinische Besserung des Befundes
mit einer Gesundheitsverbesserung einhergehe, die es der Beschwerdeführerin
wiederum ermögliche, einer Berufstätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 33
S. 11). Somit besteht ab dem Untersuchungstag der psychiatrischen Exploration
vom 10. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem im
Gutachten formulierten positiven Leistungsbild (einfache Arbeiten ohne grosse
Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne das
übliche Mass übersteigendem Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit
zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zur Rückmeldung
durch den Arbeitgeber, verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer
Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, flexiblem
Leistungspensum, ohne Regel- und Kontrolltätigkeiten. Bei Nachlassen der
Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Planungs- und Handlungsvermögens, des
Antriebs und bei Veränderung im Sozialverhalten seien Kurzpausen von 5 – 10 Minuten
Dauer mehrfach täglich erfolgversprechend, um die Leistungsfähigkeit
aufrechtzuerhalten) eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 %, entsprechend
3 – 4 Stunden pro Tag (IV-Nr. 33 S. 12 oben).
7. Sodann ist strittig und zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %
ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt
tätig wäre.
7.1 Für die Statusfrage ist einzig
massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu
beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten
Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember
2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des
Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).
7.2 Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen
ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt
sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15
E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c).
Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet
sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu
betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder
nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.
Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des
Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der
versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei
sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach
Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334
E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren
Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S.
338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen).
7.3 Die vorliegenden Akten
präsentieren folgendes Bild:
Gemäss dem Kontoauszug aus dem
individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse [...] vom 4. April 2018 in
Verbindung mit den dokumentierten Arbeitsbestätigungen und -zeugnissen (IV-Nrn. 8,
5) absolvierte die Beschwerdeführerin von August 2008 bis Dezember 2009 bei der
Firma S.___ ein Pflege-Praktikum sowie die SRK Pflegehelferinnen-Ausbildung.
Dabei erwirtschaftete sie im Jahr 2008 CHF 3'178.00 und im Jahr 2009
CHF 8'813.00. Von Januar bis Juli 2010 war sie wieder bei der Firma S.___
tätig und verdiente total CHF 6'172.00. Im Dezember 2010 arbeitete die
Beschwerdeführerin sodann befristet in einem 100 % Pensum bei der Firma G.___
(CHF 4'252.00). Von Januar bis im März 2011 war sie erneut zu 100 % bei
der Firma G.___ tätig, wo sie CHF 13'694.00 verdiente. Vom 21. September
bis 23. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin in der Stellenvermittlung
(100%-Pensum) bei der Firma I.___ tätig, wo sie im September 2011 CHF 449.00
verdiente. Im Spital [...] war sie im April 2012 angestellt und erhielt
CHF 2'211.00 Lohn. Im Alterszentrum J.___ war die Beschwerdeführerin von
Juni bis August 2012 als Pflegehilfe zu 100 % tätig. Dort verdiente sie
CHF 10'565.00.
Anlässlich des Intake-Gesprächs vom
2. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) äusserte sich die Beschwerdeführerin
dahingehend, dass sie ohne Gesundheitsschaden – wie früher auch – in einem
Pensum von 100 % arbeiten würde, v.a. aus finanziellen Gründen. Sie würde
eine Tagesmutter suchen. Ob es klappen würde, wisse sie wegen der Arbeitszeiten
in der Pflege nicht. Und ob es sich lohnen würde, mit dem Lohn in der Pflege,
wisse sie auch nicht.
Die Abklärungsfachfrau F.___ hielt anlässlich
der Haushaltabklärung vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor)
fest, die Beschwerdeführerin habe am Abklärungsgespräch gesagt, dass sie ohne
gesundheitliche Einschränkung in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 %
arbeiten würde. So hätte sie genügend Zeit für die Kinderbetreuung und den
Haushalt. Die ältere Tochter (8jährig) werde vom L.___ betreut und benötige
viel Begleitung, die jüngere Tochter sei erst zwei Jahre alt. Die
Kinderbetreuung müsste durch einen Kinderhort sichergestellt werden, aufgrund
der hohen Kosten und ihres eher tiefen Einkommens würde es sich vermutlich
finanziell nicht lohnen, einer Arbeit nachzugehen. Es gebe niemanden in der
Verwandtschaft oder Bekanntschaft, der auf die Kinder aufpassen könnte, während
sie arbeite. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bezahle Alimente für die
Kinder, ansonsten müsse sie ihren Lebensunterhalt alleine erwirtschaften.
7.4 Die Frage nach dem Pensum der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 die beiden Töchter der
Beschwerdeführerin (geb. [...] 2017 und [...] 2011, IV-Nr. 4) aufgrund
ihres Alters von zwei Jahren und sieben Monaten sowie von acht Jahren und vier
Monaten noch nicht selbstständig waren und daher der Betreuung und Erziehung durch
die Beschwerdeführerin bedurften. Aus den vorliegenden Akten geht in Bezug auf
die die ältere Tochter hervor, dass sie durch den L.___ betreut werde (vgl. E.
II. 5.1 hiervor). Wegen der Hüftdysplasie benötige sie zudem viel Begleitung. Die
Beschwerdeführerin werde bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten zum Teil von
ihrem Lebenspartner unterstützt. Dieser lebe jedoch nicht im selben Haushalt, arbeite
im Schichtbetrieb und besuche seine Freundin und die beiden Töchter circa
viermal pro Woche. Dabei kümmere er sich jedoch insbesondere um die Töchter.
Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert,
dennoch geht aus ihnen hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe
abhängig ist und sie v.a. aus finanziellen Gründen wieder arbeiten möchte (vgl.
E. II. 5.1, 5.15 hiervor). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 2. Mai 2018 (vgl. E. II.
5.1 hiervor) angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem
vollen Arbeitspensum von 100 % tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine
«Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger
ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können
(BGE 121 V 45 E. 2b S. 47). Auch im Abklärungsgespräch vom
4. November 2019 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gab die Beschwerdeführerin an,
ohne gesundheitliche Einschränkung in einem ausserhäuslichen Pensum tätig zu
sein, wobei sie dieses nun lediglich noch auf 50 % beziffert habe. Dies
habe sie damit begründet, dass sie so genügend Zeit für die Kinderbetreuung und
den Haushalt habe. Die Kinderbetreuung müsste durch einen Kinderhort
sichergestellt werden. So gebe es in der Verwandtschaft niemanden, der auf die
Kinder aufpassen könnte. Dem Abklärungsbericht ist diesbezüglich weiter zu
entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwar im gleichen Haus wohne,
er jedoch zu 100 % arbeite und sie daher einzig in Notfällen auf seine
Hilfe zurückgreifen könne. In diesem Sinn kreuzte die Abklärungsfachperson F.___
im Haushaltabklärungsbericht vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14
hiervor) denn auch an, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Behinderung eine
Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich bereits
in ihrer Einwandergänzung vom 29. Januar 2020 (IV-Nr. 49) vor, sie
habe gegenüber der Abklärungsfachfrau nicht von sich aus gesagt, als Gesunde
nur noch zu 50 % arbeitstätig zu sein. Die Abklärungsfachfrau habe ihr
dies in den Mund gelegt. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin sodann auch in
ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2020 (vgl. E. II. 4.2 hiervor), wobei sie weiter
ausführte, die Abklärungsfachfrau habe gesagt, es sei nicht glaubhaft, dass sie
aufgrund der Kinderbetreuung weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre. Da sich
die Beschwerdeführerin nicht zu wehren vermocht habe, habe sie der
Abklärungsfachfrau schliesslich nachgegeben. Dies wird von der
Abklärungsfachfrau F.___ im Rahmen der Stellungnahme zum Einwand» indes
bestritten (vgl. E. II. 5.15 hiervor).
Aufgrund dieser Umstände ist mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dafür
spricht auch, dass – wie aus den vorliegenden Akten übereinstimmend hervorgeht
– die Beschwerdeführerin ihre letzte berufliche Tätigkeit als Pflegehilfe in
der Altenpflege im August 2012 selbst kündigte. Anlässlich des
Intake-Gespräches vom 2. Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich
an, ihre letzte Stelle wegen ihrer Gesundheit aufgegeben zu haben (vgl. E. II.
5.1 hiervor). Im Rahmen des Erstgespräches vom 4. September 2018 gab Dr.
med. Q.___ an (vgl. E. II. 5.4 hiervor), die Kündigung der letzten
Arbeitsstelle in der Altenpflege im Jahr 2012 sei aufgrund der Überforderungssituation
(Konzentrationsproblematik, Schlafstörungen, Betreuung des Kindes etc.)
erfolgt. Auch im Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) bestätigte
Dr. med. Q.___, dass die Kündigung aus Gründen einer Überforderung durch
die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es kann somit davon ausgegangen werden,
dass die gesundheitliche Problematik zumindest mitverantwortlich war, dass die
Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der
Altenpflege kündigte. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt während 40 Monaten stets zu 100 %
ausserhäuslich gearbeitet hat (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Damit erweisen sich
die Feststellungen der Abklärungsfachfrau F.___ im Abklärungsbericht vom
5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin
seit der Geburt der ersten Tochter keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr
nachgegangen sei, als falsch. Denn die ältere Tochter der Beschwerdeführerin
wurde am [...] 2011 geboren und die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 15. Juni
bis 17. August 2012 in einem Arbeitspensum von 100 % als Pflegehilfe
im Alterszentrum J.___ (vgl. IV-Nr. 5 S. 1). So gab die
Beschwerdeführerin auch bereits im Intake-Gespräch vom 2. Mai 2018 an
(vgl. E. II. 5.1 hiervor), sie habe ein halbes Jahr nach der Geburt der Tochter
wegen der finanziellen Situation wieder arbeiten gehen müssen. Im selben Intake-Gespräch
wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 auch eine
Stelle im Spital [...], welche sie nach einem Monat wegen stetiger Müdigkeit gekündigt
habe, innegehabt habe. Dies geht auch aus dem Auszug aus dem individuellen
Konto hervor (vgl. E. II. 7.3 hiervor). So wird in diesem für den Monat April
2012 ein Gehalt von CHF 2'211.00 ausgewiesen. Damit ist erstellt, dass die
Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes ein volles Pensum ausübte,
das sie dann aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.
7.5 Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Da die
ersten, intuitiven Angaben regelmässig als glaubhafter einzustufen sind als im
Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen (Urteil des Bundesgerichts
8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.1), ist im vorliegenden Fall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der
Verfügung vom 7. April 2020 erst 30jährige Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachginge. Dies
gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Intake-Gespräches vom
2. Mai 2018 an und bestritt sodann die durch die Abklärungsfachfrau F.___
festgestellten 50 % (vgl. oben). Dafür spricht auch die äusserst
angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Obwohl diesbezüglich
aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig hervorgeht, wie sich das Gespräch genau
zugetragen hat, erscheint es aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten möglich,
dass sich die Beschwerdeführerin – wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der
Beschwerdeschrift vorgebracht (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – gegenüber der
Abklärungsfachfrau F.___ diesbezüglich nicht zu wehren vermocht hat. So hielt
der Gutachter Dr. med. E.___ u.a. fest, die Beschwerdeführerin könne anderen
nicht widersprechen, passe sich eher an und gebe nach. Sie könne sich auch
nicht gegen Ungerechtigkeiten wehren (IV-Nr. 31. S. 18).
Die Vorbringen der Abklärungsfachfrau F.___
vom 24. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.15 hiervor), wonach es nicht
wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin heute mit zwei Kindern einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge und sie daher ohne gesundheitliche
Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre, vermögen somit nicht
zu überzeugen. Denn – wie oben festgehalten, vgl. E. II. 7.1 hiervor – der
subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste
Entscheid sein. Für eine volle Erwerbstätigkeit spricht im Übrigen auch, dass
die Beschwerdeführerin ihre bisher innegehabten Arbeitsstellen – entgegen der
Feststellung der Abklärungsfachfrau F.___, wonach die Beschwerdeführerin auch
vor der Geburt ihrer Kinder nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von
100 % nachgegangen sei (vgl. E. II. 5.15 hiervor) – stets zu 100 % ausübte.
8. Es ist noch auf das Vorbringen
der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie stellt sich auf den Standpunkt (vgl. E.
II. 4.2 hiervor), da die Gutachter aufgrund des unklaren Verlaufs der
Erkrankung keinen exakten Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch
relevanten Wirkungseintritt hätten feststellen können, hätte die
Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchführen müssen, unter Auflage einer leitliniengerechten Therapie
(höherfrequentierte Psychotherapie unter angepasster psychopharmakologischer
Medikamentation). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass im bidisziplinären
Gutachten vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) festgehalten wird,
dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab dem Untersuchungstag
bis auf Weiteres zu 40 % zumutbar sei. Da bei der Beschwerdeführerin jedoch
mit erneut auftretenden depressiven Episoden zu rechnen sei, sei eine
Intensivierung der Therapie indiziert. In diesem Zusammenhang wurde eine
Begutachtung in einem Jahr empfohlen. Dies, um den Erfolg dieser
therapeutischen Intensivierung u.a. in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen.
Es ist somit nicht einzusehen, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren erforderlich gewesen wäre.
9. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2020 aufzuheben. Die Sache
wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Invaliditätsgrad
anhand eines Einkommensvergleichs bemisst und sodann erneut über die
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheidet.
10. Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
10.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Da von der Solvenz der
Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen
Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Rechtsvertreterin
Jeannette Frech hat am 29. Juli 2020 (A.S. 40 f.) eine Kostennote
eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'438.45
geltend macht. Dabei betragen der Aufwand total 9,55 Stunden zu
CHF 230.00 und die Auslagen CHF 67.60. Das erscheint angemessen. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'438.45 festzusetzen (9,55 Stunden zu
CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und 7,7 % MwSt).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie die
notwendigen Abklärungen vornimmt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'438.45
(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng