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Entscheid

VSBES.2020.88

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

11. November 2020Deutsch85 min

Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und A.___ sei eine ganze Rente der

Source so.ch

Urteil vom 11. November 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1990 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. März 2018 (Eingang: 19. März

2018) unter Hinweis auf eine Schilddrüsenerkrankung, einen Tinnitus und eine

psychische Krankheit seit 2012 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-St. Beleg Nr.

[IV-Nr.] 2).

2.

2.1 Nach dem Einholen von

Arbeitszeugnissen und -bestätigungen sowie des Kontoauszugs aus dem

individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 4. April

2018 (IV-Nrn. 5, 8) führte die Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 das Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 9).

Anschliessend holte sie die medizinischen Akten ein (IV-Nrn. 17 f., 20)

und liess Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 11. März 2019 zu diesen Stellung

nehmen (IV-Nr. 22 S. 2 ff.). Mit Mitteilung vom 22. März 2019

(IV-Nr. 25) wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass zur

Klärung ihrer Leistungsansprüche eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung

(voraussichtlich Psychiatrie und Neurologie) notwendig sei. Das neurologische

Gutachten von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt Neurologie, Gutachterstelle D.___,

datiert sodann vom 8. Juli 2019 und das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Nr. 31), vom

10. Juli 2019. Das bidisziplinäre neurologische / psychiatrische

Gutachten wurde am 21. August 2019 erstattet (IV-Nr. 33). Aufgrund

der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B.___ vom 9. Oktober 2019

(IV-Nr. 40 S. 2 f.) wurde am 4. November 2019 durch die

Abklärungsfachfrau F.___ eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Der

entsprechende Abklärungsbericht datiert vom 5. November 2019 (IV-Nr. 42).

2.2. Mit Vorbescheid vom

7. November 2019 (IV-Nr. 43) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin die Abweisung ihrer Ansprüche auf eine Invalidenrente und

berufliche Massnahmen in Aussicht. Zu den durch die Beschwerdeführerin am

5. Dezember 2019 bzw. 29. Januar 2020 dagegen erhobenen Einwänden

(IV-Nrn. 47, 49) liess die Beschwerdegegnerin die Abklärungsfachfrau F.___

am 24. Februar 2020 (IV-Nr. 50) Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 7. April

2020 (Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin sowohl den

Anspruch auf eine Invalidenrente als auch auf berufliche Massnahmen ab.

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 11. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und A.___ sei eine ganze Rente der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

Eventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und A.___ sei eine 3/4

Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

Subeventualiter: Es sei die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 7. April 2020 aufzuheben und die Sache zur weiteren

Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

2. Es

sei A.___ für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsbeiständin rückwirkend per

Mandatsbeginn, d.h. 28. April 2020 zu gewähren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.

MWST.).

4. Im Rahmen der Eingabe vom 6. Juli

2010 (A.S. 37) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 15. Juli

2020 (IV-Nr. 38 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren

ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und von der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwältin

Jeannette Frech als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

6. Die durch die Vertreterin der

Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 eingereichte Kostennote (A.S. 40 f.)

geht mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (A.S. 42) zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin.

7. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 7. April 2020) eingetretenen

Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242

E. 2.1 S. 243).

2.

Nach Art. 28 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1])

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens

60.

% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit 2012 geltend gemacht (IV-Nr. 2),

d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte erst nach Ablauf der einjährigen

Wartezeit im Jahr 2013 vorliegen. Der Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern

die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs

Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Eingang bei der

Beschwerdegegnerin am 19. März 2018, IV-Nr. 2 S. 1), was hier im

Dispositiv

September 2019 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach

frühestens ab 1. September 2019 gegeben sein. Damit sind die ab

1. Januar 2019 geltenden Bestimmungen des IVG massgebend.

2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen

angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu

stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196, 132 V 93 E. 4

S. 99 f., 125 V 261 E. 4).

Demgegenüber fällt es nicht in den

Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen

Rente zu äussern, da der Begriff der rentenanspruchsbegründenden Invalidität

nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt

wird (vgl. Art. 16 ATSG).

3.

3.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter

hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische

These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

3.3 Versicherungsträger und

Sozialversicherungsrichter haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen

(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der Sozialversicherungsrichter alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der

Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a

S. 352).

4. Es ist zunächst auf die Rechtsschriften

der Parteien einzugehen:

4.1 Die Beschwerdegegnerin hält in

ihrer Verfügung vom 7. April 2020 (A.S. 1 ff.), fest, ihre

Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin heute – bei voller

Gesundheit – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 100 % im

Bereich Haushalt tätig wäre. Somit komme zur Bemessung der Invalidität der

Betätigungsvergleich zur Anwendung. Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter

Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Abklärung vor Ort eine

Einschränkung von 3 % erhoben worden. Für Einzelheiten werde auf den Abklärungsbericht

Haushalt vom 5. November 2019 verwiesen, der festen Bestandteil dieses

Entscheides bilde. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung.

4.2 Demgegenüber lässt die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2020

(A.S. 6 ff.) ausführen, die Verfügung vom 7. April 2020 sei in

unrichtiger und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

zu Stande gekommen. Die Haushaltsabklärung widerspreche dem

versicherungsmedizinischen Sachverhalt, sei nicht nachvollziehbar und

konsistent. Die Haushaltsabklärung sei beweisuntauglich und nicht verwertbar. Zudem

seien die versicherungsmedizinischen Abklärungen nicht vollständig sowie in

Verletzung des Bundesrechts vorgenommen worden. Die Beschwerdegegnerin habe die

falsche Bemessungsmethode angewendet. Trotz Empfehlung der Gutachter sei keine

erneute Begutachtung nach einem Jahr angepasster psychopharmakologischer

Medikation und höherfrequentierter Behandlung vorgenommen bzw. kein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren eingeleitet worden (A.S. 13).

Die Beschwerdeführerin lässt weiter vorbringen,

die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht von einem Status einer als 100 % im

Haushalt tätigen Versicherten ausgegangen. Vielmehr hätte sie für die

Berechnung des Invaliditätsgrades im vorliegenden Fall die Bemessungsmethode

einer erwerbstätigen Person (Einkommensvergleich) oder allenfalls einer

teilzeiterwerbstätigen Person (gemischte Methode) anwenden müssen. So sei den versicherungsmedizinisch

vorhandenen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Geburt

des ersten Kindes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen sei. Dies trotz des

Umstandes, wonach die Tochter ein Geburtsgebrechen (Hüftdysplasie) aufweise.

Grund für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit 2012 sei nicht die Betreuung und

Pflege des Kindes, sondern die psychische Erkrankung gewesen. Die

Beschwerdeführerin selbst habe nämlich im Intake Gespräch vom 2. Mai 2018

ausgeführt, dass sie die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer Erkrankung habe aufgeben

müssen. Auch gegenüber den Gutachtern der Gutachterstelle D.___ habe sie angegeben,

dass sie ihre Arbeitsstelle aufgrund der Müdigkeit und der Unkonzentriertheit habe

aufgeben müssen. Die Gutachter hielten alsdann im Gutachten auf S. 33 auch

fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Anstellung aufgrund gesundheitlicher

Probleme und hieraus resultierender Überforderung aufgegeben habe. Komme hinzu,

dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aktenkundig seit 2012

in psychischer Hinsicht verschlechtert habe. Zusammenfassend untermauerten die

vorhandenen Akten die Ausführungen der Beschwerdeführerin der ersten Stunde,

wonach sie im Gesundheitsfall 100 % erwerbstätig wäre (A.S. 14).

Hieran vermöchten auch die Ausführungen

der Abklärungsfachfrau F.___, welche die Haushaltsabklärung vom 4. November

2019 durchgeführt und zu den Einwand-ergänzungen der Beschwerdeführerin am

24. Februar 2020 eine schriftliche Stellungnahme verfasst habe [nichts] zu

ändern. So habe die Abklärungsfachfrau im Protokoll der Haushaltsabklärung zu

Recht angekreuzt, dass die Beschwerdeführerin heute ohne gesundheitliche

Einschränkung erwerbstätig wäre. In ihren dazugehörigen Ausführungen habe sie

dann zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der

Anmeldung, beim Intake-Gespräch wie auch gegenüber den Gutachtern geäussert

habe, dass sie heute als Gesunde einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Die

Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der

Abklärungsfachfrau gesagt haben solle, dass sie aufgrund der Kinderbetreuung

als Gesunde nur zu 50 % arbeitstätig wäre, habe die Beschwerdeführerin

weder von sich aus gesagt, noch stimmten diese Aussagen mit den vorhandenen

versicherungsmedizinischen Akten überein. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Abklärungsfachfrau

anlässlich der Haushaltabklärung gegenüber der Beschwerdeführerin und dem

Lebenspartner geäussert habe, dass es nicht glaubhaft sei, dass sie als Gesunde

mit zwei Kindern heute weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre. Aus ihrer

Sicht wäre maximal ein 50%-Pensum möglich. Weil sich die Beschwerdeführerin

nicht zu wehren vermocht habe, habe sie der Abklärungsfachfrau schliesslich

nachgegeben. Der Abklärungsbericht äussere sich hierzu jedoch nicht und sei

damit unvollständig und unkorrekt abgefasst worden. Es komme hinzu, dass die

Abklärungsfachfrau sodann auch keine teilzeitliche Erwerbstätigkeit angenommen,

sondern in Abkehr von ihren eigenen Ausführungen festgehalten habe, dass sich

eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuungskosten gar nicht lohnen

würde, weil dies mit hohen Kosten verbunden wäre. Sodann hätte die Beschwerdeführerin

in den letzten Jahren keine Bewerbungen mehr getätigt. Dabei habe die

Abklärungsfachfrau offensichtlich verkannt, dass diese von ihr vorgebrachten

Argumente bei der Festlegung der Bemessungsmethode nicht berücksichtigt werden

dürfen. Ungeachtet dessen würden die Sozialen Dienste Angebote für die

Kinderbetreuung anbieten, welche kostenlos oder sehr kostengünstig seien und welche

auch die Beschwerdeführerin in Anspruch nehmen könnte. Weiter habe sich die

Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern und auch gegenüber der

Beschwerdegegnerin von Beginn weg geäussert, dass der Bruder und auch der

Lebenspartner sie unterstützten. Völlig unberücksichtigt sei auch die

Möglichkeit geblieben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber an den Kinderbetreuungskosten

beteilige oder dort allenfalls sogar die Möglichkeit für eine Kinderbetreuung

sichergestellt werde. Fakt sei schliesslich, dass bei Familien im unteren

Lohnsegment sehr oft beide Elternteile einer 100%igen Arbeitstätigkeit

nachgingen. Vor diesem Hintergrund vermöge die Abklärungsfachperson mit ihrer

Begründung, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde keiner Erwerbstätigkeit

nachginge, nicht zu überzeugen. Sie widerspreche sich selbst. Ihre Ausführungen

seien weder nachvollziehbar noch schlüssig. Das Protokoll der Haushaltabklärung

sei in Bezug auf die Festlegung der Bemessungsmethode beweisuntauglich und

nicht verwertbar (A.S. 14 f.). Auch die von der Abklärungsfachfrau in den

Haushaltsabklärungen festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin

stünden den übrigen versicherungsmedizinischen Akten diametral entgegen. Die

Gutachter der Gutachterstelle D.___ stellten fest, dass die Beschwerdeführerin

erhebliche Probleme in der Erledigung der Haushaltsführung aufweise (vgl.

S. 13 bidisziplinäres Gutachten Gutachterstelle D.___). Die psychiatrische

Begutachtung bzw. das Mini ICF-Rating (vgl. S. 17 / 18

bidisziplinäres Gutachten Gutachterstelle D.___) habe dann auch ergeben, dass

durchgehend eine mittel-hochgradige Einschränkung sowohl in der Fähigkeit zur Anpassung

an Regeln und Routinen, als auch in der Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität / Umstellfähigkeit,

in der Durchhaltefähigkeit, in der Kontaktaufnahme zu Dritten sowie in der

Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten bestehe. Explizit sei festgehalten

worden, dass die Verrichtung der Haushaltstätigkeit dadurch eingeschränkt sei. Selbst

der RAD habe angenommen, dass die Haushaltstätigkeit erheblich eingeschränkt

sei (A.S. 16).

Es sei unhaltbar, dass die

Beschwerdegegnerin lediglich die Abklärungsfachfrau zu diesen Unstimmigkeiten

um eine Stellungnahme gebeten habe, und den Gutachtern hierzu keine

Ergänzungsfragen gestellt oder eine Stellungnahme verlangt habe. Ungeachtet

dessen stehe jedoch fest, dass aufgrund der Gesamtsituation und der vorhandenen

versicherungsmedizinischen Akten die Ausführungen in der Haushaltsabklärung

nicht zu überzeugen vermöchten. Eine Einschränkung im Haushalt von lediglich

3 % sei unrealistisch und nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erbracht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der Komorbidität der psychischen Beeinträchtigungen

auch im Haushalt Einschränkungen aufweise, die selbst bei der Annahme des Betätigungsvergleiches

zu einem Rentenanspruch führten (A.S. 16).

Die Beschwerdegegnerin habe keine

Abklärungen betreffend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vorgenommen.

Es fänden sich keine Dokumente dazu in den IV-Akten. Auch sei gemäss den

IV-Akten das Thema berufliche Eingliederung / berufliche Massnahmen

offensichtlich nicht thematisiert worden. Dies trotz des elementaren

Grundsatzes «Eingliederung statt Rente» und der Tatsache, dass die Gutachter

der Gutachterstelle D.___ der Beschwerdeführerin in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit ein äusserst limitiertes Leistungsprofil attestierten, welches

lediglich einem geschützten Arbeitsplatz gleichkomme.

Auch habe die Beschwerdegegnerin den

Ausführungen der Gutachter dahingehend, dass aufgrund des unklaren Verlaufes

der Erkrankung kein exakter Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch

relevanten Wirkungseintritt habe festgelegt werden können und daher eine

erneute Begutachtung in einem Jahr nach leitliniengerechter Therapie empfohlen

worden sei, keine Beachtung geschenkt. Hätte die Beschwerdegegnerin ihre

Abklärungen rechtsgenüglich vorgenommen, so hätte sie vor Erlass eines

Vorbescheides zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren unter Auflage einer

leitliniengerechten Therapie (höherfrequentierte Psychotherapie unter

angepasster psychopharmakologischer Medikamentation) einleiten und ein Jahr

später eine erneute Begutachtung veranlassen müssen.

Zu den Bemerkungen der

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 7. April 2020 auf S. 2 dahingehend,

dass die Einwendungen gegen den Abklärungsbericht und die Abklärungsfachfrau F.___

zu spät erfolgt und damit nicht zu berücksichtigen seien, sei festzuhalten,

dass das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2015

in casu nicht anwendbar sei. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass es nicht um

die Frage der Befangenheit der Abklärungsperson an sich gehe, sondern um die

Verwertbarkeit des Protokolls der Abklärungsfachfrau aufgrund

widersprüchlicher, inkonsistenter und unschlüssiger Angaben sowie einer

unzutreffenden Rapportierung. Ungeachtet dessen habe die Beschwerdeführerin

ihre Rügen gegen den Abklärungsbericht vom 4. November 2020 rechtzeitig

mit Einwandergänzung vorgenommen (A.S. 17).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7. April

2020 (A.S. 1 ff.) zu Recht abgewiesen hat. Zur Beurteilung sind im

Wesentlichen die folgenden Akten relevant:

5.1 Anlässlich des Intake-Gesprächs

vom 2. Mai 2018 (IV-Nr. 9) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin

habe sich aufgrund der Empfehlung ihres Hausarztes bei der Beschwerdegegnerin

angemeldet, weil sie schon lange nicht mehr arbeiten könne und dankbar wäre,

wenn sie finanzielle Hilfe erhalten könnte. Sie sei seit dem 18. August

2012 nicht mehr erwerbstätig. Angesprochen auf die ausschliesslich

kurzfristigen Anstellungen habe die Beschwerdeführerin Folgendes erklärt: Das

Spital G.___ sei geschlossen worden. Sie hätte nach [...] gehen können. Aber

sie habe das Bedürfnis gehabt, sich auszuprobieren und Neues zu lernen. Sie habe

vorgehabt, die FAGE [Fachfrau Gesundheit] zu machen. Bei der H.___ habe sie

nach zwei bis drei Monaten wegen der Schwangerschaft aufhören müssen. Ein

Zeugnis habe sie wegen der Kurzfristigkeit nicht erhalten. Als Schwangere sei

sie in ein Temporärbüro gegangen und so zum I.___ gekommen. Ein halbes Jahr

nach der Geburt der Tochter am 21. Dezember 2011 habe sie wegen der

finanziellen Situation wieder arbeiten gehen müssen, obwohl ihre Tochter sie

noch gebraucht hätte. Sie sei ohne Hüften zur Welt gekommen und bei der

Beschwerdegegnerin gewesen (Anmerkung: Der nachträgliche Blick ins Dossier zeige,

dass die Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen abgelehnt

habe – es habe sich um eine Hüftdysplasie gehandelt, die nicht habe operiert

werden müssen.). Im Spital [...] habe die Beschwerdeführerin nach einem Monat

kündigt, weil sie immer so müde gewesen sei. Der Arzt habe damals nicht herausgefunden,

was sie habe. Sie habe noch im gleichen Jahr im Alterszentrum J.___ begonnen, wo

sie aber auch immer so müde gewesen sei. Heute wisse die Beschwerdeführerin,

dass es wegen der Schilddrüse gewesen sei. Die zeitlichen Angaben im Lebenslauf

zu den Stellen [...] und J.___ seien falsch, beide Stellen seien 2012 gewesen, J.___

als letzte Erwerbstätigkeit bis am 17. August 2012.

Gemäss dem Anmeldeformular sei die

Beschwerdeführerin seit dem 15. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie

habe kein Arztzeugnis. Im August 2012 habe sie an der letzten Stelle aufgehört wegen

ihrer Gesundheit und seither nicht mehr gearbeitet. Vor zwei Jahren habe sie

arbeiten wollen und da den Tinnitus gekriegt, seither müsse sie nur noch schauen,

wie sie den Tag überstehe. Ohne Gesundheitsschaden würde die Beschwerdeführerin,

wie früher auch immer, zu 100 % arbeiten, v.a. aus finanziellen Gründen.

Die Beschwerdeführerin würde eine Tagesmutter suchen. Ob es klappen würde,

wisse sie wegen den Arbeitszeiten in der Pflege nicht. Und ob es sich lohnen

würde, mit dem Lohn in der Pflege, wisse sie auch nicht.

Die Beschwerdeführerin sei

alleinerziehende Mutter von zwei Töchtern, die 2011 und 2017 geboren worden

sind. Vom Vater der Kinder lebe sie seit fünf Jahren getrennt. Sie hätten

zweimal versucht zusammen zu wohnen, aber es habe nicht geklappt. Ein

Liebespaar seien sie noch, aber er wohne in [...]. Die ältere Tochter sei im K.___

im Kindergarten und beim L.___. Die Beschwerdeführerin könne sie nicht von sich

trennen, auch wenn sie ihren Vater gerne habe. Und die zweite Tochter sei zu

klein – die Kinder seien also immer bei ihr. Ihr Freund versuche so oft er könne,

zu ihnen zu kommen. Die Beschwerdeführerin wohne bereits in der neuen Wohnung.

Sie sei in den Block gezogen, in dem auch ihr Vater und der Bruder wohnten.

Weil die Beschwerdeführerin nachts oft Angst habe, sei es besser so. Und auch

sonst sei es gut, sie in der Nähe zu haben.

Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit / beruflich

usw.: Die Beschwerdeführerin könne jetzt unmöglich arbeiten. Die letzten zwei

Jahre ganz sicher nicht. Und das letzte halbe Jahr sowieso nicht, sie sei von

Medikamenten abhängig.

5.2 Im Notfallbericht des Spitals M.___

vom 31. Juli 2018 (IV-Nr. 17 S. 8 ff.) wurde aufgrund der

Behandlung vom 30. Juli 2018 die Hauptdiagnose einer «Migräne-Attacke bei

bekannter Migräne» gestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich in Begleitung des

Partners notfallmässig selbst vorgestellt. Heute Nachmittag habe die

Beschwerdeführerin plötzlich starke Kopfschmerzen gehabt, rechtshemisphärisch,

im Verlauf dann intermittierend die Seite gewechselt. Ausserdem häufig erbrochen.

Sie habe häufig Mirgräneattacken, ein- bis dreimal wöchentlich. Die Attacken

seien von der Art her identisch gewesen, aber noch nie so stark. Das Zomig habe

sie zweimal eingenommen, es habe aber nichts geholfen, normalerweise helfe es.

Früher habe sie immer eine Aura gespürt, bevor es angefangen habe, dieses Mal

aber nicht. Die Beschwerdeführerin habe fast täglich Kopfschmerzen, nicht nur

Mi-gräne, sie denke, es komme vom Schlafmangel und wegen des Tinnitus. Aufgrund

der Migräne werde sie vom Hausarzt betreut, vor zwei Jahren sei sie aber auch einmal

bei einem Neurologen gewesen, wo alles, inklusive Bildgebung, unauffällig

gewesen sei. Sensomotorische Ausfälle seien nicht aufgetreten. Medikamente:

Surmontil-Tropfen zum Schlafen, Escitalopram morgens, Euthyrox, Zomig

2,5 mg in Reserve, Hormonstäbchen als Antikonzeptivum. Beurteilung / Verlauf:

Nach Gabe von oben genannter Analgesie habe von initial angegebenen VAS 10

nahezu Schmerzfreiheit erzielt werden können, zu Emesis sei es auf der

Notfallstation nicht mehr gekommen. Bei gutem Allgemeinzustand und

unauffälligem Neurostatus sei auf eine Bildgebung verzichtet worden.

Procedere: Bei aktuell anamnestisch ein-

bis dreimal wöchentlich auftretenden Mi-gräneepisoden sowie beschriebener

Veränderung der Schmerzen teilweise ohne Aura werde eine neurologische

Beurteilung im Verlauf empfohlen, sowie gegebenenfalls der Beginn einer

Prophylaxe.

5.3 Im Bericht der N.___, L.___, vom

13. August 2018 (IV-Nr. 18 S. 5 ff.) hielten Dr. med. O.___,

Oberärztin, und lic. phil. P.___, Fachpsychologin Psychotherapie FSP, fest, die

Beschwerdeführerin sei bereits als Jugendliche während mehrerer Jahre bei ihnen

in Therapie gewesen, intermittierend vom 14. Juli 2003 – 24. April

2009. Die damalige Überweisung zur psychiatrischen Abklärung und Behandlung sei

aufgrund massiver Schlafstörungen, Angstträume vom Krieg, Inappetenz,

Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Zurückgezogenheit erfolgt. Die

Beschwerdeführerin habe sich Ende 2016 bei der Referentin gemeldet und sie

gebeten, wegen sich verschlimmernden depressiven Verstimmungen mit zeitweise

latent auftretenden Suizidgedanken bei ihr wieder eine Therapie beginnen zu

können. Dies aufgrund diverser Belastungen, persönlicher aber auch familiärer

Art. Es wurde folgende Diagnose ausgewiesen: «Depression mit Migräneattacken

und Schlafstörungen». Beurteilung: Die Beschwerdeführerin leide seit längerer

Zeit an depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen und Migräneanfällen, habe

in Überforderungssituationen immer wieder latent Suizidgedanken. Körperliche Belastungen

aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion und Tinnitus kämen erschwerend hinzu.

Diese multiplen Beeinträchtigungen erschwerten die Erfüllung ihrer Aufgabe als

Mutter von zwei kleinen Kindern und brächten die Beschwerdeführerin in die

Überforderung. Es habe sich gezeigt, dass das biographische Trauma des

Verlustes der eigenen Mutter kurz nach der Emigration im frühen Jugendalter die

Beschwerdeführerin, die nun selbst Mutter sei, in der Überforderung einhole.

5.4 Im Bericht betreffend das

Erstgespräch in den Ambulanten Diensten der N.___ vom 4. September 2018

(IV-Nr. 17 S. 6 f.) hielt die Spitalfachärztin Dr. med. Q.___ als

Anlass der Konsultation Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin sei von lic.

phil. P.___, L.___, zur Fortführung der psychiatrischen ambulanten Behandlung

zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei bereits als Jugendliche während

mehreren Jahren im L.___ in Therapie gewesen. Aktuelle Situation: Bei der

Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren Schlafstörungen mit Angstträumen (von

Krieg), Inappetenz, Konzentrationsschwierigkeiten und soziale

Zurückgezogenheit. Seit Januar 2018 sei es zu einer Verschlechterung des

Zustandes mit depressiven Verstimmungen mit zeitweise latent auftretenden

Suizidgedanken gekommen, dies aufgrund diverser psychosozialer

Belastungsfaktoren. Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an einem Tinnitus

und habe sehr oft Migräneanfälle. Wegen der Migräne müsse sie oft Medikamente

(Zomig) nehmen. Sie sei öfters überfordert (zwei Kinder) und aufgrund einer

Schilddrüsenunterfunktion komme erschwerend die körperliche Belastung hinzu. Die

Beschwerdeführerin berichte, dass sie die letzte Arbeitsstelle in der

Altenpflege im Jahr 2012 selber gekündigt habe, da sie mit der Situation (Konzentrationsproblematik,

Schlafstörungen, Betreuung des Kindes etc.) überfordert gewesen sei. Seither

sei es ihr nicht möglich gewesen, wieder einen Job anzunehmen. Sie erhalte

soziale Unterstützung. Anfang dieses Jahres sei sie auf Empfehlung des Hausarztes

bei der Beschwerdegegnerin angemeldet worden. Befunde: 27jährige

Beschwerdeführerin in schlankem Ernährungszustand. Sie sei wach,

bewusstseinsklar und allseits orientiert. Konzentration und Aufmerksamkeit

reduziert, Gedächtnis unauffällig. Das formale Denken sei eingeengt auf die

oben genannte Problematik. Es bestehe auch Grübeln. Keine Anhaltspunkte für

Wahnideen, Befürchtungen oder Zwänge, auch gebe es keine Hinweise auf

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv wirke die Beschwerdeführerin innerlich

unruhig, rat- und hoffnungslos. Insuffizienzgefühle bei deprimierter

Grundstimmung. Antrieb sei reduziert. Psychomotorisch ruhig. Sie berichte von

Durchschlafstörungen. Suizidalität werde glaubhaft verneint. Es wurde folgende

Diagnose gestellt:

Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

Somatische Diagnosen

− Hypothyreose (substituiert)

Erstdiagnose: 2013

− Tinnitus seit 2016

− Migräne seit Jahren

Beurteilung: Bei der Beschwerdeführerin handle

es sich diagnostisch primär um eine mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom. Im Vordergrund stünden Schlafstörungen, Ängste,

Interessen- und Motivationsverlust sowie ein reduziertes Selbstwertgefühl. Es

bestünden auch Stimmungsschwankungen. Procedere: Stützende und psychoedukative

Einzelgespräche mit zunächst weiterer diagnostischer Abklärung seien geplant.

Medikamentös sei Surmontil 40 mg vier Tropfen / Nacht vorerst

auf Trittico 50 mg / Nacht umgestellt worden. Der

Beschwerdeführerin seien 10 Tabletten Trittico 50 mg ausgehändigt worden.

Im weiteren Verlauf werde die medikamentöse Behandlung weiter angepasst. Die

somatische Betreuung erfolge durch den Hausarzt.

5.5 Im Notfallbericht des Spitals M.___

vom 18. September 2018 (IV-Nr. 17 S. 11 ff.) wurde folgende

Diagnose ausgewiesen:

Akute Migräne

keine Wirkung auf Triptan

Bekannte rezidivierende Migräne, seit

Morgen mit Erbrechen und nach zweimal Triptan keine relevante Besserung. Der

Neurostatus sei unauffällig, die HWS frei, kein Meningismus, kein Fieber. Die

Notfallbehandlung erfolge mittels Primperan i/m [intramuskulär] und 30 min

später mit der Gabe von 1000 mg Aspegic sowie verordneter Bettruhe. Es sei

keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

5.6 Im Arztbericht von Dr. med. R.___,

Allgemeine Medizin FMH, vom 27. September 2018 (IV-Nr. 17 S. 1

ff.) wurde festgehalten, die Behandlung sei vom 17. August 2011 bis am 11. Juli

2018 erfolgt, wobei die letzte Kontrolle am 11. Juli 2018 stattgefunden

habe. Die Beschwerdeführerin sei circa alle acht bis zehn Wochen in Behandlung.

Sie sei in der Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 6. bis 13. Juli 2012 zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuelle medizinische Symptomatik und

Situation: Öfters Migräneanfälle. Müdigkeit von Hypothyreose und Eisenmangel

möglich. Tinnitus. Diagnosen mit auf Auswirkung die Arbeitsfähigkeit seien:

− Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom

− Migräne-Anfälle

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

seien:

− Hypothyreose

− Tinnitus

Prognose zur Arbeitsfähigkeit: Es werde

mit einer längerdauernden Krankheit und Arbeitsunfähigkeit gerechnet. Es werde

weiter mit Escitalopram 10, Tritico 50, Eltroxin 0,05, Zolmitriptan 2,5 mg,

Optifen 400 und Dafalgan 500 bei Schmerzen behandelt. Die Beschwerdeführerin

übe zurzeit keine Tätigkeit aus. An der Fahreignung bestünden keine Zweifel.

Die Frage, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit der

Beschwerdeführerin zumutbar sei, könne nicht beantwortet werden. Die

depressiven Störungen und die Müdigkeit erschwerten eine Eingliederung.

5.7 Im Abschlussbericht der N.___, L.___,

vom 1. Oktober 2018 (IV-Nr. 18 S. 3 ff.) hielten Dr. med. O.___

und lic. phil. P.___ zur Behandlungsdauer vom 9. Dezember 2016 bis

22. August 2018 fest, im Erstgespräch habe die Beschwerdeführerin über

ihre Situation als alleinerziehende Mutter einer 5jährigen Tochter, die nach

ihrer Geburt 2011 eine Hüftdysplasie aufgewiesen, später im Kleinkindalter

unter einer Spracherwerbsstörung gelitten habe und aktuell im L.___ zur

Abklärung sei, berichtet. Über sich erwähne die Beschwerdeführerin, sie leide

seit einigen Jahren an einer Schilddrüsenunterfunktion, ganz aktuell sei

Tinnitus hinzugekommen. Im Wissen, dass eine Therapie nötig sei, sei es ihr

nicht möglich gewesen, eine Fachperson zu suchen, der gegenüber sie sich öffnen

könne. Die Referentin kenne sie seit dem Jugendalter. Die Beschwerdeführerin

frage an, ob nicht ausnahmsweise aktuell wieder eine Therapie bei ihr möglich wäre.

Sie habe jetzt eine kleine Tochter und sehe, dass sie selbst mit vielen Dingen

in ihrem Leben überfordert sei. Ziel: Nach Rücksprache der Referentin mit der

Leitung institutionsintern könne eine therapeutische Behandlung vereinbart

werden. Ziel dieser Behandlung sei eine psychische Stabilisierung mit

Aufweichung von Depression und Ängsten. Psychosoziale Angaben: Die

Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter zusammen, welche den Kindergarten

besuche. Zu ihrem Partner und Vater der Tochter stehe sie aktuell in gutem

Kontakt nach früherer Trennung von ihm. Die Beschwerdeführerin hätte ihre

Berufstätigkeit in der Altenpflege oder H.___ gerne wieder aufnehmen wollen,

aber das junge Alter ihrer Tochter und ihre eigenen Belastungen würden dies

derzeit verhindern. Gegen ihre Erwartung sei die Beschwerdeführerin erneut

schwanger geworden. Im September 2017 erfolgte die Geburt der zweiten Tochter.

Es wurden folgende Diagnosen festgestellt:

Mittelgradige depressive

Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1)

Nichtorganische

Schlafstörung (ICD-10 F51)

Schilddrüsenunterfunktion

Tinnitus

Migräne

Beurteilung: Die Beschwerdeführerin

leide seit längerer Zeit unter depressiven Verstimmungen mit schweren Schlafstörungen

und Migräneanfällen. Körperliche Belastungen durch eine

Schilddrüsenunterfunktion und Tinnitus kämen erschwerend hinzu. Diese multiplen

Beeinträchtigungen erschwerten der Beschwerdeführerin die Erfüllung ihrer

Aufgabe als Mutter von zwei kleinen Kindern im Alltag. Sie brächten sie immer

wieder in die Überforderung. Als Folge resultierten Gefühle der Sinnlosigkeit

des eigenen Lebens und immer wieder latente Suizidgedanken. Als Ursache für die

Depression werde das emotional noch wenig integrierte Trauma des Verlustes der

eigenen Mutter gesehen, welche kurz nach ihrer Emigration mit ihren beiden

Kindern in die Schweiz verstorben sei. Diese Traumatisierung im frühen

Jugendalter hole die Beschwerdeführerin, die nun selbst Mutter sei, immer

wieder ein.

5.8 Im Arztbericht vom 13. Februar

2019 (IV-Nr. 20) hielt die Spitalfachärztin Dr. med. Q.___, N.___, fest,

die ambulante Behandlung erfolge vom 4. September 2018 bis auf weiteres.

Die letzte Kontrolle habe am 12. Februar 2019 stattgefunden. Die

Gesprächstermine fänden mit vierwöchigen Abständen statt. Denkbar wären auch zweiwöchige

Abstände, jedoch bestehe dann die Schwierigkeit, eine Kinderbetreuung zu

organisieren. Eine Arbeitsunfähigkeit werde durch die N.___ nicht attestiert.

Vorgeschichte und Entwicklung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin

sei von lic. phil. P.___ zur Fortführung der psychiatrischen ambulanten

Behandlung durch einen Psychiater für Erwachsene zugewiesen worden. Die

Beschwerdeführerin sei bereits als Jugendliche während mehreren Jahren im L.___

in Therapie gewesen. Sie sei [...] Herkunft, habe einen jüngeren Bruder

(Jahrgang 1997). Die Eltern hätten im Jahre 2002 in der Schweiz Asyl gesucht.

Die Mutter sei im Jahre 2003 an den Folgen eines Enddarmtumors im M.___

gestorben. Seit dem Tod der Mutter sei die Sorge für die Kinder beim Vater

gelegen. Zum Vater habe nie eine gute Beziehung bestanden. Die obligatorische

Schulzeit habe sie 2007 abgeschlossen. Sie habe dann diverse Praktika im

Pflegebereich gemacht. Danach habe sie im Sommer 2009 die Ausbildung zur Pflegeassistentin

abgeschlossen. Sie habe die letzte Arbeitsstelle in der Altenpflege im Jahr

2012 selber gekündigt, da sie mit der Situation (Konzentrationsproblematik,

Schlafstörungen, Betreuung des Kindes etc.) überfordert gewesen sei. Seither

sei es ihr nicht möglich gewesen, wieder einen Job anzunehmen. Sie erhalte

soziale Unterstützung. Die Beschwerdeführerin habe einen Partner, lebe aber

getrennt vom ihm. Sie hätten zwei Kinder zusammen. Die Tochter sei 2011 mit

Hüftdysplasie geboren und aktuell beim L.___ in [...] in Behandlung. Im

September 2017 sei die zweite Tochter auf die Welt gekommen. Der Freund der

Beschwerdeführerin arbeite im Sicherheitsdienst im Schichtbetrieb. Er besuche

die Familie regelmässig und unterstütze die Beschwerdeführerin so gut wie

möglich (bei der Betreuung der Kinder).

Aktuelle medizinische Symptomatik und

Situation: Bei der Beschwerdeführerin bestünden seit Jahren Schlafstörungen mit

Angstträumen (von Krieg), Inappetenz, Konzentrationsschwierigkeiten und soziale

Zurückgezogenheit. Seit Januar 2018 sei es zu einer Verschlechterung des

Zustandes mit depressiven Verstimmungen mit zeitweise latent auftretenden

Suizidgedanken gekommen, dies aufgrund diverser psychosozialer

Belastungsfaktoren. Zusätzlich leide sie an einem Tinnitus und habe sehr oft

Migräneanfälle. Wegen der Migräne müsse sie oft Medikamente (Zomig) nehmen. Sie

sei öfters überfordert (zwei Kinder, erkranke häufig etc.) und aufgrund einer Schilddrüsenunterfunktion

komme erschwerend die körperliche Belastung hinzu. Psychostatus vom

12. Februar 2019: 27jährige Beschwerdeführerin in schlankem

Ernährungszustand. Sie sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert.

Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert, Gedächtnis unauffällig. Das formale

Denken kohärent, Grübelneigung, eingeengt auf somatische Beschwerden mit

Schmerzproblematik (Migräne). Keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Befürchtungen

oder Zwänge, auch gebe es keine Hinweise auf Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen. Im Affekt verarmt, deprimiert, rat- und hoffnungslos.

Insuffizienzgefühle. Der Antrieb sei reduziert. Seit Jahren bestehe ein

sozialer Rückzug. Psychomotorisch ruhig. Sie berichte von Durchschlafstörungen.

Suizidalität werde glaubhaft verneint. Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien:

− Mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)

− Nichtorganische Schlafstörung (ICD-10 F51)

Somatische Diagnosen

− Hypothyreose (substituiert)

Erstdiagnose: 2013

− Tinnitus seit 2016

− Migräne seit Jahren

Prognose zur Arbeitsfähigkeit: Die

Beschwerdeführerin habe zuletzt im Frühling 2012 zu 100 % in der

Altenpflege gearbeitet. Die Kündigung sei durch die Beschwerdeführerin im

August 2012 aus Gründen eigener Überforderung erfolgt. Die Beschwerdeführerin

hätte gerne ihre Berufstätigkeit als Pflegeassistentin wieder aufnehmen wollen.

Sie habe beim Arbeiten positive Verstärker erlebt. Die somatischen Diagnosen

(Migräne mit häufigen Migräneattacken, Tinnitus, Hypothyreosebeschwerden) schienen

sie einzuschränken, neben den oben beschriebenen psychischen Symptomen. Es sei fraglich,

ob die Möglichkeit vorhanden sei, die chronische depressive Symptomatik

genügend aufzuarbeiten. Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % sei somit ungewiss.

Das weitere Vorgehen bestehe in einer Ressourcenaktivierung, kognitiven

Umstrukturierung, Aufbau des Selbstvertrauens, Stabilisierung, sowie

medikamentösen Anpassung. In Bezug auf die Frage, welche Anforderungen die

aktuelle Tätigkeit an die Beschwerdeführerin stelle, wurde festgehalten, dass

dies erst evaluiert werden müsse, z.B. während einem Tagesklinikaufenthalt,

respektive Belastbarkeitstraining. Allerdings sei dies zurzeit wegen der

Kinderbetreuung noch nicht in Erwägung zu ziehen. Was die bisherige Tätigkeit

betreffe, sei lediglich bekannt, dass die Beschwerdeführerin schon seit 2012

nicht mehr gearbeitet habe. Körperlich bestehe derzeit eine Einschränkung, indem

sie häufige Phasen mit Migräneattacken habe, welche gemäss Beschwerdeführerin

oft eine notfallmässige Behandlung im Spital benötigten. Die psychischen Einschränkungen

seien wegen der kurzen Zeit der ambulanten Behandlung bei der Referentin nur

eingeschränkt beurteilbar. Beobachtbar und auch durch die Beschwerdeführerin

berichtet würden eine Schlafstörung, Insuffizienzgefühle,

Konzentrationsstörungen und mangelnder Antrieb im Rahmen einer depressiven

Störung. Ressourcen: Die Beschwerdeführerin könne sehr gut Deutsch. Sie kümmere

sich um ihre zwei Kinder (geboren 2011 und 2017) mit etwas Unterstützung von

ihrem Mann, welcher von der Familie getrennt lebe. Auf die Frage, in welchem

Ausmass die Beschwerdeführerin bei Aufgaben im Haushalt eingeschränkt sei (z.B.:

Haushaltführung / Ernährung / Wohnungspflege / Einkauf / Wäsche

/ Kinderbetreuung) wurde ausgeführt, dass diesbezüglich genügend Ressourcen

bestünden.

5.9 Dr. med. B.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, RAD, hielt ins seiner versicherungsmedizinischen

Stellungnahme vom 11. März 2019 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.)

Folgendes fest: Die erst 28jährige Beschwerdeführerin leide an einer bereits

ziemlich chronifiziert wirkenden depressiver Erkrankung, die als zurzeit

mittelgradig ausgeprägte Episode bei rezidivierender depressiver Störung

diagnostiziert werde. Aufgrund des bisherigen Verlaufs könne eine relevante

Persönlichkeitsproblematik vermutet werden. Dafür spreche das schwer belastete

Aufwachsen. Differentialdiagnostisch sei jedoch auch eine seit Jahren bestehende

erhebliche psychosoziale Belastung als auslösender und unterhaltender Faktor

nicht auszuschliessen. Eine umständehalber zu wenig intensive

psychotherapeutische Behandlung trage möglicherweise ebenfalls zum

protrahierten Verlauf bei. Eine relevante Auswirkung des aktuellen psychischen,

eventuell aber auch des somatischen (gehäufte Migräne) Gesundheitszustandes auf

die Arbeitsfähigkeit könne vorliegen, sei jedoch bisher nicht konkret beurteilt

worden, da die Beschwerdeführerin seit der Geburt des ersten Kindes nur noch

kurze Zeit und seit Jahren gar nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Für die

Tätigkeit als Mutter und Hausfrau verfüge sie aber gemäss Arztbericht der N.___

über genügend Ressourcen. Sollte die Beschwerdeführerin jedoch nicht als

vollzeitliche Hausfrau und Mutter eingestuft werden, müsste eine bidisziplinäre,

psychiatrisch-neurologische versicherungsmedizinische Beurteilung erfolgen, um

die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Gemäss dem Bericht der N.___

vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) bestehe aus medizinischer

Sicht in der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter

keine Einschränkung. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

Verweistätigkeit könne ohne nähere versicherungsmedizinische Abklärung nicht

beantwortet werden. Es seien weitere medizinische Abklärungen im Rahmen einer

bidisziplinären, psychiatrisch-neurologischen Begutachtung angezeigt. Dies mit

einem Standard-Fragenkatalog und speziellem Hinweis auf diese Stellungnahme des

RAD.

5.10 Im neurologischen Gutachten vom

8. Juli 2019 (IV-Nr. 35) stellte Prof. Dr. med. C.___, Gutachterstelle

D.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21

f.):

IHS-Klassifikation ICHD-3:

8.2.5 Combination-analgesic-overuse headache, resultierend aus Übergebrauch von

Zomitriptan, Aspirin auf dem Boden einer Migräne mit typischer Aura

(IHS-Klassifikation ICHD-3: 1.2.1.1)

Die Beschwerdeführerin sei aktuell

aufgrund des Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes zu 100 % arbeitsunfähig.

Ein Medikamentenentzug sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, initiiert und

zumutbar. Spätestens sechs Wochen nach Beginn des Medikamentenentzugs sei davon

auszugehen, dass aus somatisch-organischer Sicht die Kopfschmerzsymptomatik

derart gebessert sei, dass allenfalls die vorbestehende Migräne, die keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedinge, vorliege. Insofern sei der

gegenwärtige Zustand besserbar.

Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit sowohl

in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten aufgehoben.

Hierbei handle es sich nicht um eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, da die

medizinische Situation der Beschwerdeführerin mit der oben genannten Massnahme,

nämlich dem Weglassen der Analgetika, besserbar sei. Zeitlich nicht genau

zuzuordnen sei der Beginn der aktuellen medizinischen Situation und damit

verknüpft der Beginn der aktuell vorliegenden Arbeitsunfähigkeit. Die

vorliegenden medizinischen Unterlagen seien in diesem Zusammenhang nicht

spezifisch genug. Klar sei, dass im Jahr 2016 eine Migräne diagnostiziert

worden sei, die in der Folge analgetisch behandelt worden sei. Entsprechend

müsse der heute die klinische Symptomatik dominierende

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz in den Jahren 2017 oder 2018 begonnen

haben. Eine genauere zeitliche Eingrenzung sei jedoch nicht möglich

(S. 26). Die Beschwerdeführerin gebe an, die Haushaltstätigkeiten

eigenständig durchzuführen. Es ergebe sich insofern kein Hinweis darauf, dass

die Beschwerdeführerin in Bezug auf Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege,

Einkauf, Wäsche und Kleiderpflege, Pflege und Betreuung von Kindern

beeinträchtigt wäre. In Bezug auf körperliche Belastung sei die

Beschwerdeführerin nach einem entsprechenden Medikamentenentzug uneingeschränkt

sowohl in ihrer Tätigkeit als Pflegehilfe als auch in einer Verweistätigkeit

belastbar. Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten

in der Küche, Vorrat): Keine Einschränkungen, siehe oben. Wohnungs- und

Hauspflege (Aufräumen, Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitäre

Anlagen, Bettwäsche wechseln, gründliche Reinigung, Pflanzen-, Garten- und

Umgebungspflege, Abfallentsorgung) sowie Haustierhaltung (Spazieren, Tier- und

Stallreinigung): Keine Einschränkungen, siehe oben. Einkauf (alltäglicher

Einkauf und Grosseinkauf) sowie weitere Besorgungen (Post, Versicherungen,

Amtsstellen): Keine Einschränkungen, siehe oben. Wäsche- und Kleiderpflege

(Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen): Keine

Einschränkungen, siehe oben. Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen

Angehörigen: Keine Einschränkungen, siehe oben.

Von einer entsprechenden Behandlung,

nämlich einem Medikamentenentzug, sei zu erwarten, dass spätestens sechs Wochen

nach Beginn des Medikamentenentzugs, welcher ärztlich zu begleiten sei, eine

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit resultiere (S. 27).

5.11 Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in seinem psychiatrischen Gutachten

vom 10. Juli 2019 (IV-Nr. 31) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit fest (S. 20):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

(ICD-10 F33.2)

Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen von negativen Affekten und Verschlossenheit

(ICD-10 F61)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien (S. 26):

Bulimie (ICD-10 F50.1)

Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56)

Niedriges Einkommen (ICD-10

Z59)

Status nach Ereignissen,

die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit zufolge haben (ICD-10

Z61)

Status nach Emotionaler

Vernachlässigung im Kindesalter (ICD-10 Z62)

Die Beschwerdeführerin sei in ihren

häuslichen und ausserberuflichen Pflichten sowie in ihren Freizeitaktivitäten,

dazu gehöre die Übernahme der erwarteten Pflichten im Haushalt, den täglichen

Einkauf zu bewältigen, Mahlzeiten zu kochen, den Haushalt sauber zu halten, die

Entspannung im Alltag wie Spiel und Sport zu geniessen, der Besuch kultureller

Einrichtungen (Kino, Museum, Theater) und sich mit Hobbys zu befassen, leicht- bis

mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit, sich an Regeln zu halten, Termine

wahrzunehmen und sich in Organisationsabläufe einzuführen (Erfüllen von

täglichen Routineabläufen, Einhaltung von Verabredungen, pünktliches

Erscheinen), den Tag oder anstehende Aufgaben zu planen / strukturieren

(Arbeit, Haushaltführung, Erholung, Freizeit, sinnvolle Strukturierung der

Arbeitsabläufe) sei ebenso leicht- bis mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit,

sich im Verhalten, Denken und Erleben, wechselnden Situationen anzupassen (Veränderungen

in den Arbeitsanforderungen, kurzfristige Zeitveränderungen, räumliche Veränderungen,

neue Sozialpartner, Übertragung neuer Aufgaben), unmittelbare soziale Kontakte

mit anderen Menschen aufzunehmen (Begegnungen mit Kollegen, Nachbarn oder Bekannten),

diesen gegenüber Rücksichtnahme, Wertschätzung entgegenzubringen oder zu kommunizieren,

sei mittelgradig beeinträchtigt. Die Fähigkeit, hinreichend, ausdauernd und während

der üblicherweise erwarteten Zeit im Beruf oder bei sonstigen Aufgaben anwesend

zu sein und ein durchgehendes Leistungsniveau aufrechtzuhalten, sei mittel- bis

hochgradig beeinträchtigt. Es bestünden gleichmässige Einschränkungen des

Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Das Vorbringen der Beschwerden

lasse beim Gutachter nicht nur ein Gefühl des Betroffenseins entstehen, in der

Gegenübertragung sei auch eine ohnmächtige Wut und eine untergründig spürbare

Verärgerung bemerkbar. Dies sei im Sinne des passiven Modus eines Unterwerfung

vs. Kontrolle – Konflikts zu interpretieren (IV-Nr. 31 S. 31).

Die bisherige psychiatrische Therapie sei

nicht leitliniengerecht, eine Optimierung der psychiatrischen Behandlung

inklusive einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie sei erfolgversprechend

und medizinisch zumutbar. Die Symptombeschreibung sei differenziert, die

Beschwerdeführerin lasse sich psychiatrisch behandeln, es bestehe kein Hinweis

für mangelnde Leistungsbereitschaft und Selbstlimitierung. Die gutachterliche

Konsistenzprüfung habe keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene

Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Zusammenfassend gäben die vorliegenden

Befunde bei kritischer Würdigung ein in sich schlüssiges und konsistentes Bild

(Aktenlage, Eigenanamnese, Beobachtung, Untersuchungsbefunde, IV-Nr. 31

S. 31 f.).

Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit: Dokumentiert seien folgende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit:

«Eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ist ungewiss», Arztbericht Dr. med. Q.___,

N.___, vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Die letzte Berufstätigkeit

vom Juni bis August 2012 als Pflegehelferin im Alterszentrum J.___ / [...];

die Beschwerdeführerin habe diese Stelle gekündigt wegen Überforderung mit der

Betreuung des Kindes, wegen Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen.

Seither sei es ihr nicht möglich gewesen wieder zu arbeiten. Beschreibung der

letzten Arbeitsstelle: Allgemeine Pflege / Betreuung Demenzkranker

mit Pensum 100 %. Belastend sei die ständige Beanspruchung gewesen, sie

habe keine regelmässigen Pausen gehabt. Zeitlicher Verlauf der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit: Januar 2018 bis Untersuchungstag 0 %,

entsprechend 0 Stunden / Tag. Untersuchungstag bis auf Weiteres

0 %, entsprechend 0 Stunden / Tag. Da der Verlauf der Erkrankung

nicht vorhersehbar sei, könne kein exakter Zeitpunkt für einen

versicherungsmedizinisch relevanten Wirkungseintritt festgelegt werden. Eine

erneute Begutachtung werde nach einem Jahr leitliniengerechter Therapie

empfohlen (S. 33 f.).

Einfache Arbeiten ohne grosse

Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne das

übliche Mass übersteigende Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit

zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zur Rückmeldung

durch den Arbeitgeber, verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer

Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, flexiblem Leistungspensum,

ohne Regel- und Kontrolltätigkeiten, seien geeignet. Die zusätzlichen betriebsunüblichen

Pausen richteten sich gegen die Ermüdung während der Arbeitsverrichtung. Bei

Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Planungs- und Handlungsvermögens,

des Antriebs und bei Veränderung im Sozialverhalten seien Kurzpausen von 5 – 10

Minuten Dauer mehrfach täglich erfolgversprechend, um die Leistungsfähigkeit

aufrechtzuerhalten. Wenn dieses Leistungsbild im ersten Arbeitsmarkt an einem

Nischenarbeitsplatz realisiert werden könne, könne die Eingliederung dort

erfolgen. Ansonsten verbleibe ein geschützter Arbeitsplatz (S. 34).

Zeitlicher Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit: Januar 2018

bis Untersuchungstag 0 %, entsprechend 0 Stunden/Tag.

Untersuchungstag bis auf Weiteres 40 %, entsprechend 3 – 4

Stunden / Tag. Da der Verlauf der Erkrankung nicht vorhersehbar sei,

könne ein exakter Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch relevanten

Wirkungseintritt nicht festgelegt werden. Eine erneute Begutachtung werde nach

einem Jahr leitliniengerechter Therapie empfohlen (S. 35).

Die pharmakologischen Möglichkeiten

seien noch nicht ausgeschöpft, bislang seien lediglich Escitalopram 10 mg / Tag,

Surmontil 4 gtt nocte und Trittico 50 mg / Nacht verordnet

worden. Für die Behandlung der therapieresistenten Depression stünden unterschiedliche

Strategien zur Verfügung: Augmentation mit Lithium oder atypischen

Antipsychotika; Dosiserhöhung bei Non-Response auf mittlere Dosisbereiche bei

trizyklischen Antidepressiva, Venlafaxin, Tranylcypromin. Bei der

Beschwerdeführerin sei mit erneut auftretenden depressiven Episoden zu rechnen,

eine Intensivierung der Therapie, um die gegenwärtige depressive Episode zu

durchbrechen und eine Prophylaxe seien deshalb indiziert. Eine konsequente

antidepressive Behandlung inklusive einer serumspiegelgesteuerten

psychopharmakologischen Therapie und einer Intensivierung der Psychotherapie

sei erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Eine «umständehalber zu wenig

intensive psychotherapeutische Behandlung» wie in der Dokumentation beschrieben,

sei aus heutiger Sicht nicht nachvollziehbar. Es sei zwar vorstellbar, dass die

Beschwerdeführerin z.B. wegen der Kinderbetreuung temporär nicht wöchentlich zur

Therapie habe kommen können. Bei entsprechendem Leidensdruck und einem

adäquaten Therapieangebot sei eine angemessene Frequenz der Therapiesitzungen

aber mittel- und längerfristig durchaus zu realisieren (S. 36).

Die Beschwerdeführerin könne die

anfallenden Arbeiten zu Hause oftmals nicht erledigen, weil sie sich nicht dazu

aufraffen könne. Es komme oft vor, dass sie nur herumsitze und nicht wisse, was

sie tun solle. Sie könne oftmals gar nichts planen, weil ihre Kraft und Energie

abhängig von den aktuellen Beschwerden seien. Manche Tage verbringe sie im

Pyjama, sie habe dann keine Energie, sich Kleider anzulegen oder sich zu

waschen. Sie esse auch nur unregelmässig. Bei der Kinderbetreuung hälfen ihr

der Partner und der Bruder, zeitweise bekomme sie auch vom Sozialamt eine

Familienhilfe. Daraus ergäben sich folgende Einschränkungen im Haushalt: Die Beschwerdeführerin

könne die Ernährung der Familie, die Wohnungs- und Hauspflege, den Einkauf, die

Wäsche- und Kleiderpflege sowie die Pflege und Betreuung der Kinder nur mit der

Unterstützung dritter Personen bewältigen. Die dokumentierte Feststellung «(...)

für die Tätigkeit als Mutter und Hausfrau verfügt sie aber gemäss Arztbericht

des N.___ über genügend Ressourcen (...)» sei diesem Arztbericht nicht zu

entnehmen. Eine Haushaltsabklärung werde empfohlen, um die Einschränkungen

exakter zu erfassen. Eine angepasste berufliche Tätigkeit entsprechend dem

positiven Leistungsbild sei mit Maximalpensum 40 %, entsprechend 3 Stunden / Tag

neben der Haushaltstätigkeit möglich (S. 37).

5.12 Im bidisziplinären neurologisch / psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. C.___, Gutachterstelle D.___

vom 21. August 2019 (IV-Nr. 33) wurden die bereits in den beiden

Einzelgutachten ausgewiesenen Diagnosen (vgl. E. II. 5.10 f. hiervor) erneut

separat nach den jeweiligen medizinischen Fachgebieten aufgeführt (S. 5

f.).

Es bestehe eine Wechselwirkung zwischen

der psychiatrischen und neurologischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Bei

Personen mit einer körperlichen Grunderkrankung steige u.a. das Risiko

hinsichtlich einer Major Depression, bestimmte chronische medizinische Probleme

und neurologische Erkrankungen, u.a. Migräne, seien hierfür in besonderer Weise

disponiert. Die Diagnose einer Major Depression sei ein bedeutsamer

Risikofaktor für chronische somatische Erkrankungen, vor allem solche, welche

mit erhöhtem Schmerz und autonom-nervöser Hyperaktivität einhergingen.

Für die Beurteilung der Arbeits- und

Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf im Rahmen der

Wiedereingliederung seien bei der Beschwerdeführerin die Einschränkungen auf psychiatrischem

Gebiet massgebend. Begründung: Aus neurologischer Sicht sei das Weglassen der

Analgetika in einer ärztlich kontrollierten Umgebung aus medizinischer Sicht

zumutbar. Es sei zu erwarten, dass sich hierdurch die Kopfschmerzsymptomatik

aus somatisch-organisch-neurologischer Sicht deutlich bessere. Spätestens vier

bis sechs Wochen nach dem Weglassen der Analgetika sei auch davon auszugehen,

dass die medizinische Besserung des Befundes mit einer Gesundheitsverbesserung

einhergehe, die es der Beschwerdeführerin wiederum ermögliche, einer Berufstätigkeit

nachzugehen (S. 10 f.).

Aus rein psychiatrischer Sicht sei ab

dem Untersuchungstag bis auf Weiteres in einer angepassten Tätigkeit

entsprechend dem positiven Leistungsbild eine Arbeitsfähigkeit von 40 %

anzunehmen, dies entsprechend 3 – 4 Stunden / Tag. Da der

Verlauf der Erkrankung nicht vorhersehbar sei, könne ein exakter Zeitpunkt für

einen versicherungsmedizinisch relevanten Wirkungseintritt nicht festgelegt

werden. Eine erneute Begutachtung werde nach einem Jahr leitliniengerechter

Therapie empfohlen (S. 11). Es sei deshalb ab dem Untersuchungstag in

einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem positiven Leistungsbild (vgl. E.

II. 5.11 hiervor) von einer Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen,

entsprechend 3 – 4 Stunden / Tag (S. 12 oben).

Die bisherige psychiatrische Therapie

sei nicht leitliniengerecht, eine Optimierung der psychiatrischen Behandlung

inklusive einer serumspiegelgesteuerten psychopharmakologischen Therapie sei

erfolgversprechend und medizinisch zumutbar (S. 8, 12 f.). Aus

medizinischer Sicht sei ein Medikamentenentzug notwendig und sinnvoll. Es sei

zu erwarten, dass dadurch bei der Kopfschmerzsymptomatik nach einer initial

wenige Wochen umfassenden Verschlechterung eine Besserung eintrete. Im Rahmen

der Begutachtung sei der Beschwerdeführerin dieses Konzept erläutert worden.

Die Beschwerdeführerin habe sich nicht aufgeschlossen gezeigt, einen

Analgetika-Auslass zu unternehmen (S. 8 f.).

5.13 Dr. med. B.___, RAD, hielt in

seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (IV-Nr. 40 S. 2 f.)

fest, bezüglich die Vorgeschichte sei insbesondere auf die Stellungnahme des

RAD vom 11. März 2019 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) zu verweisen. Die darin

empfohlene bidisziplinäre Begutachtung habe inzwischen stattgefunden (vgl. E.

II. 5.12 hiervor). Das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die

gewürdigt würden, sowie eingehenden eigenen Explorationen in den Fachgebieten

Neurologie (1. Juli 2019) und Psychiatrie (10. Juli 2019). Die

erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten objektiven Befunde seien

ausführlich dokumentiert und würden diskutiert. Die daraus abgeleitete

diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar

dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden.

Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten: Zur

Arbeitsfähigkeit als Hausfrau und Mutter hätten die Gutachter nicht

abschliessend Stellung genommen. Sie würden eine ergänzende Haushaltsabklärung

empfehlen. Die Beschwerdeführerin könne jedoch die wesentlichen Aufgaben nur

mit Unterstützung Dritter wahrnehmen. Bezüglich einer Erwerbstätigkeit bestehe

keine Arbeitsfähigkeit seit Januar 2018 aus neurologischer Sicht. Von

psychiatrischer Seite wäre ab Juli 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von

40 % auszugehen. Unter leitliniengerechter psychiatrischer Behandlung und

nach Abbau des Schmerzmittel-Überkonsums könne eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes mit Relevanz bezüglich Arbeitsfähigkeit erwartet werden.

Eine Reevaluation in einem Jahr werde empfohlen. Die Beschwerdeführerin habe

sich bezüglich des Abbaus der Schmerzmedikation nicht aufgeschlossen gezeigt.

Die Frage der Arbeitsfähigkeit aus

medizinischer Sicht als Hausfrau / Mutter könne mangels konkreter

Aussage der Gutachter nicht abschliessend beantwortet werden. Eine

möglicherweise relevante Einschränkung sei jedoch zu vermuten. Eine ergänzende

Haushaltsabklärung sei auch aus Sicht des RAD sinnvoll, zumal eine Diskrepanz

zwischen den Aussagen der behandelnden Psychiaterin (genügend Ressourcen

vorhanden) und der Gutachter (wesentliche Aufgaben nur mit Hilfe Dritter zu

bewältigen) bestehe. In einer ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe seit Januar

2018 keine Arbeitsfähigkeit. Die im bidisziplinären Gutachten erwähnten

Massnahmen für eine Optimierung der Therapie und ein allfälliger

Medikamentenentzug mit einer Auflage könnten von der Beschwerdeführerin verlangt

werden, sofern sich aus der praktischen Abklärung der medizinisch-theoretisch

anzunehmenden möglichen Einschränkung als Hausfrau und Mutter und dem

versicherungsrechtlichen Status ein relevanter IV-Grad ergebe. Zunächst müsse

die Einschränkung im Haushalt und bei der Kinderbetreuung geklärt werden. Dann

erfolge eine Rücksprache mit dem RAD, wenn sich ein relevanter IV-Grad ergäbe.

5.14 Im Abklärungsbericht Haushalt vom

5. November 2019 (IV-Nr. 42) hielt die Abklärungsfachfrau F.___ aufgrund

des am 4. November 2019 stattgefundenen Gesprächs fest, es seien die

Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner (Vater der Kinder) anwesend gewesen

(S. 2). Die Beschwerdeführerin berichte, es gehe ihr gesundheitlich in

etwa immer gleich gut oder schlecht. Letzte Nacht habe sie Migräne gehabt und

deshalb nicht genügend schlafen können. Sie gehe nun wöchentlich zur

Psychotherapie, müsse sich jedoch eine andere Psychologin suchen, was sie

belaste. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe eine eigene Wohnung in [...].

Er arbeite im 3-Schicht Betrieb und besuche die Beschwerdeführerin und seine

Kinder etwa viermal pro Woche, wenn es gehe, übernachte er auch dort. Im

gleichen Wohnblock lebten auch der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin.

Mit dem Vater habe sie kein besonders gutes Verhältnis, der Bruder sei

alleinstehend und arbeite 100 %. In Notfällen könne sie auf die Hilfe des

Bruders zurückgreifen. Die Sozialhilfe würde ihr in Notfällen die

Kinderbetreuung [...] finanzieren. Sie könnte dort die Kinder abgeben, wenn es

ihr aufgrund eines Migräneanfalls nicht mehr möglich wäre, diese allein zu betreuen.

Bis heute habe sie diesen Dienst noch nie in Anspruch nehmen müssen, sie habe

die gesundheitlichen Krisen immer mit Hilfe des Lebenspartners abdecken können

(S. 3).

Die Beschwerdeführerin habe von August

2008 – Juli 2010 ein Pflege-Praktikum sowie eine SRK Pflegehelferinnen-Ausbildung

absolviert und sei vom August 2012 bis heute Mutter und Hausfrau. Von Juni bis August

2012 sei sie als Pflegehilfe im Alterszentrum J.___ in [...] tätig gewesen, im April

2012 als Pflegehilfe im Spital [...] von September bis Oktober 2011 als

Pflegehelferin SRK bei der Stellenvermittlung des I.___, [...], und von Januar

bis März 2011 im G.___, [...], beschäftigt gewesen. Die Abklärungsfachfrau F.___

kreuzte an, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Behinderung eine

Erwerbstätigkeit ausüben.

Am Früherfassungsgespräch vom 2. Mai

2018 habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 100 % arbeiten würde.

Ob es sich lohnen würde, mit ihrem Einkommen eine KITA zu finanzieren, wisse

sie nicht. Am Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie

ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 %

arbeiten würde. So hätte sie genügend Zeit für die Kinderbetreuung und den Haushalt.

Die ältere Tochter (8jährig) werde vom L.___ betreut und benötige viel

Begleitung, die jüngere Tochter sei erst zwei Jahre alt. Die Kinderbetreuung

müsste durch einen Kinderhort sichergestellt werden, aufgrund der hohen Kosten

und ihres eher tiefen Einkommens, würde es sich vermutlich finanziell nicht lohnen,

einer Arbeit nachzugehen. Es gebe niemanden in der Verwandtschaft oder

Bekanntschaft, der auf die Kinder aufpassen könnte, während sie arbeite. Der

Lebenspartner der Beschwerdeführerin bezahle Alimente für die Kinder, ansonsten

müsse sie ihren Lebensunterhalt alleine erwirtschaften.

Vor der Geburt ihres ersten Kindes habe

die Beschwerdeführerin einen Jahresverdienst von CHF 14'143.00

erwirtschaftet, sie sei nie für mehrere Monate einer 100%-Anstellung

nachgegangen. Gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe ab Januar 2018 keine

ausserhäusliche Erwerbstätigkeit mehr. Seit dem ersten Kind sei die

Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Auf

Nachfrage habe sie erklärt, dass sie sich seit vielen Jahren auch auf keine

Anstellung beworben habe. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Akten,

erscheine es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin heute einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Aufgrund der vorliegenden Akten

und des Abklärungsgespräches vor Ort sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen,

weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre.

Seit der Geburt der ersten Tochter im

Jahr 2011 sei die Beschwerdeführerin keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit

mehr nachgegangen. Es gebe keine invaliditätsbedingten Gewinnungskosten. Seit

2011 sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich auf die Unterstützung der

Sozialhilfe angewiesen. Die beiden Töchter (geb. 2011 / 2017) nähmen

zu Hause drei Mahlzeiten pro Tag ein. Die Beschwerdeführerin und die beiden

Kinder bewohnten eine 4-Zimmer-Wohnung ohne Teppichböden. Die nächsten

Einkaufsmöglichkeiten und öffentlichen Verkehrsmittel befänden sich in

unmittelbarer Nähe, über die Strasse.

Ernährung: Am Mittag bereite die

Beschwerdeführerin selten eine warme Mahlzeit zu. Die ältere Tochter leide

unter einer Essstörung, wenn sie etwas essen möchte, bereite die Beschwerdeführerin

dies für ihre Tochter zu. Am Abend werde gekocht, wenn der Lebenspartner bei

ihr sei, kochten sie gemeinsam. Er könne nicht selber kochen, er unterstütze

die Beschwerdeführerin dabei. Die Beschwerdeführerin koche mit frischen

Zutaten. Meistens bereite sie für die Töchter verschiedene Mahlzeiten zu. Wenn

es ihr gesundheitliche nicht gut gehe, bereite sie ein einfaches und schnelles

Gericht zu. Die Reinigung der Küche und das Ein- und Ausräumen der

Geschirrwaschmaschine erfolge selbständig. Wenn sie starke Migräne habe, komme

es vor, dass sie die Küche erst am Folgetag reinige. Gemäss der

Abklärungsfachfrau bestehe in dem mit 30 % gewichteten Bereich «Ernährung»

keine Einschränkung bzw. Behinderung.

Wohnungspflege: Abstauben, die Böden und

Badezimmer reinigen, das frische Beziehen der Betten werde von der

Beschwerdeführerin ausgeführt. Es gebe niemanden, der sie bei der

Wohnungspflege unterstütze. Ab und zu helfe der Lebenspartner ein wenig mit.

Die Beschwerdeführerin verteile die Arbeiten auf verschiedene Tage. Wenn es ihr

gesundheitlich sehr schlecht gehe, blieben die Arbeiten ein- bis zwei Tage

liegen. Gemäss der Abklärungsfachfrau bestehe in der mit 20 % gewichteten «Wohnungspflege»

keine Einschränkung / Behinderung.

Einkauf und weitere Besorgungen: Die

Einkäufe des täglichen Bedarfs könne die Beschwerdeführerin selbständig

tätigen. Manchmal bringe der Lebenspartner auf dem Nachhauseweg etwas mit, wenn

er sie besuche. Die Grosseinkäufe erfolgten einmal im Monat gemeinsam mit dem

Partner, dieser verfüge über ein Auto. In dem mit 10 % gewichteten Bereich

«Einkauf und weitere Besorgungen» bestünden gemäss der Abklärungsfachfrau weder

Einschränkungen noch Behinderungen.

Wäsche und Kleiderpflege: Waschen, die

Wäsche im Tumbler trocknen, zusammenlegen und bügeln, erfolge vollumfänglich

durch die Beschwerdeführerin. Sie teile sich die Arbeiten auf verschiedene Tage

auf. Wenn der Lebenspartner da sei, komme es vor, dass er ihr die Wäsche in den

Keller trage. Ansonsten sei sie auf keinerlei Hilfestellungen angewiesen. In

dem mit 10 % gewichteten Bereich der «Wäsche und Kleiderpflege» bestünden laut

der Abklärungsfachfrau keine Einschränkungen oder Behinderungen.

Pflege und Betreuung von Kindern und / oder

Angehörigen: Die Kinder könne die Beschwerdeführerin selbständig betreuen. Der

Kinderbetreuungsdienst «Rocky» habe bisher noch nie in Anspruch genommen werden

müssen. Wenn der Lebenspartner (Vater der Kinder) bei ihr sei, kümmere er sich

auch um die Kinder. Ausser Haus unternehme meistens er etwas mit ihnen. Für die

Beschwerdeführerin seien gemeinsame Ausflüge und Autofahrten nur sehr erschwert

möglich, sie bekomme umgehend Migräneanfälle. In dem mit 30 % gewichteten

Bereich der «Pflege und Betreuung von Kindern und / oder Angehörigen»

betrage gemäss der Abklärungsfachfrau die Einschränkung 10 % und die

Behinderung damit 3 %.

Die Arbeiten im Haushalt, welche

invaliditätsbedingt nicht mehr verrichtet werden könnten, würden durch den

Lebenspartner der Beschwerdeführerin verrichtet.

Die Abklärungen hätten ergeben, dass die

Beschwerdeführerin heute – bei voller Gesundheit – mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit weiterhin zu 100 % im Bereich Haushalt tätig wäre.

Somit komme zur Bemessung der Invalidität der Betätigungsvergleich zur Anwendung.

Im Aufgabenbereich Haushalt sei unter Berücksichtigung der medizinischen Akten

und der Abklärung vor Ort eine Einschränkung von 3 % erhoben worden. Es

bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, der Antrag sei abzuweisen.

5.15 In der «Stellungnahme zum Einwand»

vom 24. Februar 2020 (IV-Nr. 50 S. 2 f.) hielt die

Abklärungsfachfrau F.___ fest, die Beantwortung der Statusfrage, ob und

gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine versicherte Person als

vollzeit-, teilzeit- oder nichterwerbstätig einzustufen sei – was die

anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung bestimme – ergebe sich aus der

Frage, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte,

wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Ein starker Indizienwert

komme dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden

gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt worden sei. Massgebend

seien die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung und für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit sei

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich.

Es sei richtig, dass die

Beschwerdeführerin am Früherfassungsgespräch gesagt habe, dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkungen heute in einem ausserhäuslichen Pensum arbeiten

würde. Dies aus finanziellen Gründen, sie müsste sich jedoch eine Tagesmutter

suchen, welche auf die Kinder aufpasse. Die Beschwerdeführerin habe zwei Töchter

mit Jahrgängen 2011 und 2017. Sie lebe in einer Beziehung mit dem Vater der

Kinder, dieser lebe jedoch in [...]. Am Abklärungsgespräch hätten die Beschwerdeführerin

und ihr Lebenspartner gesagt, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen einem

ausserhäuslichen Pensum von 50 % nachginge. So hätte die

Beschwerdeführerin Zeit für die Kinderbetreuung und den Haushalt. Die ältere

Tochter werde vom L.___ betreut und benötige viel Begleitung, die jüngere

Tochter sei erst zwei Jahre alt. Dass die Abklärungsfachfrau die Beschwerdeführerin

beim Abklärungsgespräch unter Druck gesetzt habe, sei vehement von der Hand zu

weisen. Das Gespräch und der Abklärungsbericht seien neutral und korrekt

geführt und erfasst worden. Dass die Beschwerdeführerin von Ende 2011 bis im

August 2012 zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig gewesen sei, sei gemäss

dem Auszug aus dem individuellen Konto nicht richtig. Ab Oktober 2011 sei sie

nicht mehr arbeitstätig gewesen. Von Januar 2012 bis im August 2012 habe sie

einen Jahresverdienst von CHF 12'786.00 erzielt, was ein

durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 1'598.00 ergebe. Dies entspreche

bei Weitem keinem Arbeitspensum von 100 %. Gemäss dem Auszug aus dem

individuellen Konto sei die Beschwerdeführerin nie für längere Zeit einem

ausserhäuslichen Pensum von 100 % nachgegangen, auch vor der Geburt ihrer

Kinder nicht. Sie habe folgende Einkommen erzielt: 2010 = CHF 10'424.00 / 2009

= CHF 8'813.00 / 2008 = CHF 3'178.00. Die Beschwerdeführerin sei

somit auch vor der Geburt ihrer Kinder nie einer ausserhäuslichen

Erwerbstätigkeit von 100 % nachgegangen. Zudem habe sie sich gemäss dem

Abklärungsgespräch seit Jahren auf keine Anstellung mehr beworben.

Beim Abklärungsgespräch habe die

Beschwerdeführerin erklärt, dass die Kinderbetreuung von einem Kinderhort

sichergestellt werden müsse. In ihrer Verwandtschaft oder Bekanntschaft gebe es

niemanden, der auf die Kinder aufpassen könne. Ihr Lebenspartner arbeite in [...],

gemäss dem Abklärungsgespräch wäre es für ihn nicht möglich, die Kinderbetreuung

zu übernehmen. Das Argument im Einwand, dass die Sozialhilfe die

Kinderbetreuung übernehmen würde und die Beschwerdeführerin zu 100 %

arbeitstätig wäre, widerspreche sich. Denn wäre die Beschwerdeführerin zu 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig, würde auch keine Unterstützung durch die

Sozialhilfe erfolgen. Beim Abklärungsgespräch habe die Beschwerdeführerin

gesagt, dass ihr Bruder zu 100 % arbeite und deshalb nicht auf die Kinder

aufpassen könne und dies auch nicht möchte. Dass sie heute, mit zwei kleinen

Kindern, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge,

erscheine mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nicht

wahrscheinlich. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche

Einschränkungen weiterhin zu 100 % als Hausfrau tätig wäre.

Stellungnahme zu den Einschränkungen im

Haushalt: Gemäss Rz. 3090 KSIH (Kreisschreiben über Invalidität und

Hilflosigkeit) habe eine im Haushalt tätige Person im Sinne der

Schadenminderungspflicht von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit beizutragen (z.B. zweckmässige Arbeitsweise, Anschaffung

geeigneter Haushalteinrichtungen und -maschinen, Rz. 1048 und 1048.1). Sie

habe ihre Arbeit entsprechend einzuteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen,

soweit dies den üblichen Umfang nicht überschreite, in Anspruch zu nehmen.

Unterblieben solche Massnahmen zur Schadenminderung, so werde die daraus

resultierende Leistungseinbusse im hauswirtschaftlichen Bereich bei der

Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt. Gemäss den Abklärungen vor Ort sei

es eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der

Haushalttätigkeiten auf fast keine Hilfestellungen angewiesen sei. Dem

psychiatrischen und neurologischen Gutachten sei ebenfalls zu entnehmen, dass

sie die Tätigkeiten im Haushalt ohne Hilfestellungen ausführe. Nebst den

Aufgaben im Haushalt übernehme sie zudem auch die Kinderbetreuung grösstenteils

selbständig. Dass sie die Arbeiten auf verschiedene Tage verteile und dafür

mehr Zeit benötige, könne aus gesetzlicher Sicht nicht als Einschränkung gewertet

werden.

Antrag des Abklärungsdienstes: Der

Abklärungsbericht vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor) sei

korrekt erfasst worden, dem Antrag sei zu folgen.

6. Da sich die Beschwerdegegnerin in

der hier angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 (A.S. 1 ff.) in

Bezug auf die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf

das bidisziplinäre neurologische / psychiatrische Gutachten von Prof.

Dr. med. C.___ und Dr. med. E.___ vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 5.12

hiervor) stützt, ist zunächst zu prüfen, ob auf dieses abgestellt werden kann:

6.1 Das von Prof. Dr. med. C.___,

Facharzt Neurologie, und Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

erstellte Gutachten wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen

(Vollständigkeit, Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor)

gerecht. So wurde die Beschwerdeführerin sowohl am 1. als auch am 10. Juli

2019 (vgl. IV-Nrn. 31 S. 7 ff., 33 S. 1 f., 35 S. 13 ff.) je

einer ausführlichen neurologischen und psychiatrischen Exploration unterzogen,

womit auch ihre geklagten Beschwerden in die gutachterliche Beurteilung mit

eingeflossen sind. Zudem wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung der psychiatrische

Untersuchungsbefund nach AMDP (Arbeitsgemeinschaft für Methodik und

Dokumentation in der Psychiatrie) erhoben und sowohl ein Mini-ICF-Rating als

auch ein psychometrisches Testverfahren nach MADRS (Montogomery-Asberg Skala

der Depressionen) durchgeführt (IV-Nr. 31 S. 16 ff., 20). Auf die

Durchführung einer Labordiagnostik wurde bewusst verzichtet, da es keinen

Hinweis auf eine verminderte Therapieadhärenz oder ein Abhängigkeitssyndrom

gebe (IV-Nr. 31 S. 20 Mitte). Auch auf das Erheben einer

Fremdanamnese wurde im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung verzichtet, da

genügend differenzierte Vorakten existierten, die den Zustand der

Beschwerdeführerin ausreichend beschrieben (IV-Nr. 31 S. 20). Ausserdem

wurden bei der neurologischen Begutachtung sowohl der internistische als auch

der neurologische Status erhoben (IV-Nr. 35 S. 19 ff.). Aus

neurologischer Sicht waren ebenfalls weder zusätzliche Laboranalysen noch

allfällige Angaben von Dritten notwendig (S. 21). In Bezug auf die

Bildgebung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ein MR-Tomogramm des

Kopfes vom 9. Mai 2016 auf CD-Rom vorgelegt, wobei die Inspektion der

Bilder keine Auffälligkeiten gezeigt habe (IV-Nr. 35 S. 21 Mitte). Damit

beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen. Durch das Auflisten der

für die psychiatrische Begutachtung relevanten Akten unter dem Titel

«psychiatrisch fokussierter Aktenauszug» ab dem 4. September 2018 (IV-Nr. 31

S. 5 ff.) und den unter dem Titel «Aktenauszug» im neurologischen

Teilgutachten aufgeführten Vorakten (IV-Nr. 35 S. 7 ff.), jeweils in

chronologischer Reihenfolge, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) erstellt. Ferner leuchten die medizinischen Zusammenhänge und die

Beurteilung der medizinischen Situation ein: So kann aufgrund der im Rahmen der

psychiatrischen Begutachtung vom 10. Juli 2019 u.a. erhobenen Befunde mit

subjektiven Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, umständlichem und

weitschweifigem Denken, Einschränkung des inhaltlichen Denkumfangs in Form

einer Fixierung auf die aktuelle Lebenssituation, unablässig gedanklichem

Beschäftigtsein mit der aktuellen Lebenssituation, Pseudohalluzinationen in der

Nacht, niedergeschlagenem Affekt, hoffnungslos, ängstlich, Herabsetzung des

allgemeinen Gefühls von Kraft, Energie und Lebendigkeit, permanente innerliche

Anspannung und Nervosität, vermindertes Vertrauen in die eigene

Leistungsfähigkeit und das Selbstwertgefühl, aktiv vermindert schwingungsfähig,

Mangel an Energie, Initiative und Interesse, die durch den psychiatrischen

Gutachter Dr. med. E.___ diagnostizierte «kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen von negativen Affekten und

Verschlossenheit (ICD-10 F61)» nachvollzogen werden. Dies umso mehr, als der

psychiatrische Experte anschliessend darlegte, eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung gestützt auf die DSM-5 setze folgende diagnostische

Kriterien voraus (IV-Nr. 31 S. 24 f.): Mittelgradig oder stärkere

Beeinträchtigung im Funktionsniveau der Persönlichkeit, die sich in

Schwierigkeiten in mindestens zwei der folgenden Bereiche (Identität,

Selbststeuerung, Empathie, Nähe) manifestiere. Die gutachterliche Einschätzung,

wonach bei der Beschwerdeführerin die Identität sowie die Empathie leichtgradig

beeinträchtigt und die Selbststeuerung sowie die Nähe mittelgradig

beeinträchtigt seien, erscheint aufgrund der oben aufgeführten, anlässlich der

Begutachtung erhobenen Befunde plausibel. Zudem sei gemäss dem psychiatrischen

Gutachter mindestens eine Domäne problematischer Persönlichkeitsmerkmale oder

mindestens eine spezifische Persönlichkeitsfacette aus den folgenden Domänen erfüllt:

1. Negative Affektivität, 2. Verschlossenheit, 3. Antagnoismus, 4. Enthemmtheit,

5. Psychotizismus. Bei der Beschwerdeführerin treffe dies sowohl auf die

negative Affektivität als auch auf die Verschlossenheit zu. Auch diese

gutachterliche Beurteilung vermag gestützt auf die erhobenen Befunde

einzuleuchten. So wurde das allgemeine Gefühl von Kraft, Energie und

Lebendigkeit bei der Beschwerdeführerin als herabgesetzt beschrieben und ein

niedergeschlagener, hoffnungsloser und ängstlicher Affekt ausgewiesen. Zudem

bestehe bei der Beschwerdeführerin seit der Jugend ein sozialer Rückzug von

anderen Menschen. Diese gutachterliche Einschätzung wird durch die Angaben der

Beschwerdeführerin gestützt, wonach sie grössere Menschenansammlungen vermeide,

da sie sich dort «erdrückt» fühle und nur sehr ungern allein aus dem Haus gehe

(IV-Nr. 31 S. 12).

In der neurologischen Begutachtung vom

1. Juli 2019 führte Prof. Dr. med. C.___ aus, die Aktenunterlagen

umfassten in etwa die letzten 2,5 Jahre. In diesen werde geschildert, dass seit

mehreren Jahren eine Migräne vorliege. Im Jahr 2016 sei eine MR-Tomographie des

Kopfes durchgeführt worden. Insofern könne es keinen Zweifel geben, dass die

Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren an einem Kopfschmerz leide. Hierbei

handle es sich gemäss dem neurologischen Experten um die bereits

diagnostizierte Migräne, welche in den letzten Jahren in einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz übergegangen sei (IV-Nr. 35

S. 23). Diese gutachterlichen Einschätzungen überzeugen aufgrund der Schilderungen

der Beschwerdeführerin. So gab sie gegenüber dem neurologischen Experten an,

seit circa 2012 unter einer Migräne zu leiden, wobei diese bis vor zwei Jahren

immer gleichartig abgelaufen sei. Sie habe eine Aura auf den Augen bekommen,

teilweise habe sie auf der Seite ein Flimmern wahrgenommen, das bis zu einer

Stunde gedauert habe. Nach 30 Minuten habe sich dieses zu bessern begonnen.

Dann hätten die Schmerzen (Druck auf den Kopf, Augenhöhlen und Stirn) begonnen,

der Kiefer habe angefangen zu schmerzen, schliesslich sei es seitlich zu

Schmerzen entweder rechts oder links am Kopf gekommen. Dieser pulsartige

Schmerz habe eine Stärke von 10 auf der 10er Skala erreicht und den ganzen Tag

/ die ganze Nacht angehalten. Die Migräneattacke sei auch mit Übelkeit

verknüpft gewesen. Auch am nachfolgenden Tag habe sie noch unter den

pulsartigen Schmerzen gelitten. Am drittfolgenden Tag sei der Körper kraftlos gewesen.

Die Schmerzsymptomatik habe sich jedoch seit zwei Jahren verändert. So leide sie

permanent unter Kopfschmerzen, wobei es sich um ein Stechen handle, das sich

nicht vorankündige. Die aktuell auftretenden permanenten Kopfschmerzen hätten

meist eine Stärke von 7 bis 8 auf der 10er Skala (IV-Nr. 35 S. 14). Die

Beschwerdeführerin gab im Weiteren an, folgende Medikamente einzunehmen:

Eltroxin 0,05 mg, Escitalopram 10 mg, Zolmitriptan 2,5 mg bei Bedarf, Aspegic

1000 mg bei Bedarf, wobei sie Zolmitriptan und Aspegic wegen der Kopfschmerzen

und der Migräne regelmässig einnehme, mindestens jeden zweiten Tag. Brufen 400

mg nehme sie selten ein. Es sei ein Reservemedikament, ebenso wie Dafalgan

500 mg. Auch Inflamac 50 mg sei ein Reservemedikament. Circosan nehme sie

6 Kapseln täglich ein. Surmontil 40 mg und Domperiodon 10 mg bei Übelkeit

(IV-Nr. 35 S. 16 f.). Gestützt auf diese Angaben erscheint die

gutachterliche Einschätzung, wonach die Migräne in den letzten Jahren in einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz übergegangen sei, nachvollziehbar. Prof.

Dr. med. C.___ führte in diesem Zusammenhang zudem aus, die Beschwerdeführerin erfülle

insgesamt die Kriterien der Internationalen Kopfschmerzgesellschaft für einen

Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, der durch die Kombination von zwei

Analgetika (Triptan, Aspirin) hervorgerufen werde (IV-Nr. 35 S. 23

oben). In diesem Zusammenhang leuchtet auch der durch den neurologischen

Gutachter als notwendig und sinnvoll qualifizierte Medikamentenentzug ein. Da

gemäss Prof. Dr. med. C.___ zu erwarten sei, dass sich die

Kopfschmerzproblematik durch einen entsprechenden Medikamentenentzug nach einer

initial wenige Wochen umfassenden Verschlechterung bessere, so dass der

Beschwerdeführerin das Nachgehen einer Berufstätigkeit wieder möglich werde,

überzeugt dessen Einschätzung, wonach der gegenwärtige Zustand besserbar sei

(IV-Nr. 35 S. 24, 26).

Das

bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___ und Prof. Dr. med. C.___ vom

21. August 2019 erweist sich demnach als beweiswertig.

6.2 Es

ist nachfolgend zu prüfen, ob die übrigen medizinischen Akten den Beweiswert

des bidisziplinären Gutachtens vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 5.12

hiervor) – und somit den Beweiswert der beiden Teilgutachten vom 8. Juli

2019 (neurologisch, vgl. E. II. 5.10 hiervor) und 10. Juli 2019

(psychiatrisch, vgl. E. II. 5.11 hiervor) – allenfalls zu schmälern vermögen:

6.2.1 In

Bezug auf das neurologische Teilgutachten vom 8. Juli 2019 von Prof. Dr. C.___

(IV-Nr. 35) ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Akten keine

Berichte von auf das medizinische Fachgebiet der Neurologie spezialisierten

Fachärzten enthalten sind. Dokumentiert sind indes zwei Notfallberichte des

Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 und 18. September 2018 (vgl. E. II.

5.2, 5.5 hiervor) sowie ein Arztbericht des die Beschwerdeführerin seit dem 17. August

2011 behandelnden Hausarztes Dr. med. R.___ vom 27. September 2018 (vgl.

E. II. 5.6 hiervor). In den Notfallberichten des Spitals M.___ wurden die

Diagnosen einer «Migräne-Attacke» bzw. einer «akuten Migräne» gestellt und jeweils

ein unauffälliger Neurostatus ausgewiesen. Aus den Berichten geht überdies

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund von starken Migräneanfällen jeweils

selbst in den Notfall begeben habe. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. C.___

hielt diesbezüglich fest, es werde in den Akten geschildert, dass seit mehreren

Jahren eine Migräne vorliege (IV-Nr. 35 S. 23). In diesem Sinn ist

dem Bericht des Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angebe, häufig Migräneattacken zu haben,

ein- bis dreimal wöchentlich. Auch aus dem Bericht vom 18. September 2018

(vgl. E. II. 5.5 hiervor) geht hervor, dass es sich um eine bekannte,

rezidivierende Migräne handle. Prof. Dr. med. C.___ führte dazu aus, die

Schilderung der medizinischen Symptomatik sei derart schlüssig, dass er keinen

Zweifel daran habe, dass die Beschwerdeführerin unter einer Migräne mit Aura

leide (IV-Nr. 35 S. 25 oben). Diese bedinge jedoch keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 35 S. 26). Es kann

ergänzend darauf hingewiesen werden, dass im Rahmen der neurologischen

Begutachtung auf die im Notfallbericht vom 31. Juli 2018 erwähnte

Bildgebung vor zwei Jahren bei einem Neurologen (vgl. E. II. 5.2 hiervor) Bezug

genommen wurde. So habe die Beschwerdeführerin dem neurologischen Gutachter ein

MR-Tomogramm des Kopfes vom 9. Mai 2016 auf CD-Rom vorgelegt

(IV-Nr. 35 S. 21). Gemäss Prof. Dr. med. C.___ zeige die Inspektion

der Bilder indes keine Auffälligkeiten. Diese gutachterliche Einschätzung

stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der

Notfallkonsultation im Spital M.___ vom 30. Juli 2018 überein (vgl.

E. II. 5.2 hiervor). So gab sie an, beim Neurologen sei alles, inkl.

Bildgebung, unauffällig gewesen. Folglich ergeben sich zwischen den Berichten

des Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 und 18. September 2018 und dem

neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. C.___ keine Diskrepanzen.

Bezüglich

des relativ kurz und knapp ausgefallenen Arztberichts von Dr. med. R.___ vom 27. September

2018 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) kann festgehalten werden, dass die durch

ihn ausgewiesene Diagnose von «Migräne-Anfällen» wohl auf den subjektiven

Angaben der Beschwerdeführerin basiert oder den zuvor verfassten medizinischen

Akten entnommen worden ist. Denn aus dem Arztbericht von Dr. med. R.___ lässt

sich eine entsprechende Diagnose nicht nachvollziehbar herleiten. So sind im

Hausarztbericht keine erhobenen Befunde ersichtlich. Auch die Einschätzung des

Hausarztes, wonach bei der Beschwerdeführerin mit einer längerdauernden

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei, überzeugt nicht. Denn der

Hausarzt hat sich im Bericht weder mit dem Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin noch mit den entsprechenden Einschränkungen der

gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eingehend auseinandergesetzt.

Er hat in diesem Zusammenhang einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin sei

in der Tätigkeit als Pflegeassistentin vom 6. bis 13. Juli 2012 zu

100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. R.___ konnte zudem auch keine

Angaben betreffend eine der Beschwerdeführerin zumutbaren beruflichen Tätigkeit

machen. Ähnliches gilt auch in Bezug auf die durch den Hausarzt weiter ausgewiesene

Diagnose einer «Hypothyreose», der keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

zukomme. So ist auch diese Diagnosestellung aufgrund fehlender

labormedizinischer Untersuchungen bzw. medizinischen Abklärungen / Befunderhebungen

nicht nachvollziehbar. Der neurologische Gutachter Prof. Dr. med. C.___ hielt

in Bezug auf die Hypothyreose im Rahmen des «Aktenauszugs» fest (IV-Nr. 35

S. 11), es fänden sich in den Akten diverse Laborbefunde. Aus diesen gehe

hervor, dass am 23. Juni 2014 das «T4 frei» und «T3 frei» im Normbereich sowie

das TSH mit 5,0 mU/l leicht erhöht gewesen seien. Am 20. Januar 2015 seien

alle Werte im Normbereich gelegen. Am 29. August 2016 seien das Ferritin

leicht erniedrigt und die Schilddrüsenparameter unauffällig gewesen. Am

8. Januar 2018 seien das Ferritin leicht erniedrigt und die übrigen

Laborparameter inkl. der Schilddrüsenwerte unauffällig gewesen. Diese gutachterlichen

Ausführungen lassen sich aufgrund der entsprechenden Berichte verifizieren

(vgl. IV-Nr. 17 S. 14 ff.). Es kann daher wegen der im Zeitpunkt des

am 27. September 2018 verfassten Arztberichts von Dr. med. R.___

vorliegenden und sich als unauffällig präsentierenden Schilddrüsenwerte nicht

nachvollzogen werden, weshalb der Hausarzt dennoch eine «Hypothyreose» diagnostizierte.

Es kommt hinzu, dass Dr. med. Q.___ im Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl.

E. II. 5.8 hiervor) festhielt, die Hypothyreose sei substituiert. Es vermag in

diesem Zusammenhang einzuleuchten, dass der neurologische Gutachter Prof. Dr.

med. C.___ diesbezüglich keine weiteren laboranalytischen Abklärungen ins Auge

fasste. In Bezug auf die weitere, durch den Hausarzt Dr. med. R.___

ausgewiesene und auch in den übrigen medizinischen Vorakten (vgl. E. II. 5.4,

5.7 f. hiervor) aufgeführte Diagnose eines «Tinnitus» hielt der neurologische

Gutachter anlässlich der Überprüfung des internistischen Status fest, die Ohren

seien reizlos und im Rahmen des neurologischen Status hätten weder eine

kognitive Störung noch ein auffälliges affektives Erleben und Schwingungsbreite

festgestellt werden können. Zudem habe die Inspektion des MR-Tomogramms des

Kopfes vom 9. Mai 2016 keine Auffälligkeiten gezeigt (IV-Nr. 35

S. 20 f.). Da sich somit unauffällige Befunde zeigten, erscheint

plausibel, dass Prof. Dr. med. C.___ auf die Diagnose des «Tinnitus» nicht

weiter einging. Dies stimmt auch mit der Einschätzung von Dr. med. R.___

überein, der den Tinnitus als «Diagnose ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit» auswies.

Der

Beweiswert des neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. C.___ wird somit weder

durch die Notfallberichte des Spitals M.___ vom 31. Juli 2018 und

18. September 2018 noch durch den Arztbericht von Dr. med. R.___ vom

27. September 2018 verkleinert.

6.2.2 Eingehend

auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ vom 10. Juli 2019

(IV-Nr. 31) ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin bereits als Jugendliche während mehreren Jahren – vom

14. Juli 2003 bis 24. April 2009 – bei den N.___, L.___, in Therapie befand

(vgl. E. II. 5.3 hiervor), wobei die Überweisung zur psychiatrischen Abklärung

und Behandlung damals aufgrund von massiven Schlafstörungen, Angstträumen vom

Krieg, Inappetenz, Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Zurückgezogenheit

erfolgte. In diesem Sinn hielt der Gutachter Dr. med. E.___ fest, die

Beschwerdeführerin stehe seit dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2002 in

psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P.___ (IV-Nr. 31

S. 28). Da sich die Beschwerdeführerin Ende 2016 wegen sich

verschlimmernden depressiven Verstimmungen mit zeitweise latent auftretenden

Suizidgedanken aufgrund diverser Belastungen persönlicher und familiärer Art wieder

bei Dr. med. P.___ meldete (vgl. E. II. 5.3 hiervor), wurde sie später an Dr.

med. Q.___ überwiesen. Diese hielt im Bericht vom 4. September 2018 (vgl.

E. II. 5.4 hiervor) betreffend das Erstgespräch fest, es sei seit

Januar 2018 aufgrund diverser psychosozialer Faktoren zu einer Verschlechterung

des Zustandes gekommen. Sie diagnostizierte eine «mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)». Diese Diagnose bestätigte Dr. med.

Q.___ sodann im Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor). Diesbezüglich

führte der psychiatrische Experte Dr. med. E.___ in seinem Gutachten in einleuchtender

Weise aus (IV-Nr. 31 S. 25), eine depressive Episode mit somatischem

Syndrom sollte nur dann diagnostiziert werden, wenn es kein somatisches

Korrelat für die körperlichen Beschwerden gebe. Die Beschwerdeführerin leide

unter Migräne, Tinnitus und einer Schilddrüsenunterfunktion. Insofern seien

Erkrankungen vorhanden, die die körperlichen Beschwerden erklärten. Aufgrund

dieser gutachterlichen Ausführungen kann der im Abschlussbericht des L.___ vom

1. Oktober 2018 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) ausgewiesenen Diagnose einer

«mittelgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F32.1)» ebenfalls

nicht gefolgt werden. In Bezug auf die im Bericht des L.___ vom 1. Oktober

2018 zudem erstmals ausgewiesene und anschliessend durch Dr. med. Q.___ im

Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.7 f. hiervor) bestätigte

Diagnose einer «nichtorganischen Schlafstörung (ICD-10 F51)» führte Dr. med. E.___

aus, die Schlafstörungen könnten durch die depressive Erkrankungen erklärt

werden, eine gesonderte Kodierung als «nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0)»

sei nicht erforderlich (IV-Nr. 31 S. 25). Dem ist beizupflichten.

Eingehend

auf die im Arztbericht des Hausarztes Dr. med. R.___ vom 27. September

2018 (vgl. E. II. 5.6 hiervor) ausgewiesene Diagnose einer «mittelgradigen

depressiven Episode mit somatischem Syndrom» kann festgehalten werden, dass es

sich bei ihm um einen auf das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin

spezialisierten Facharzt handelt, weshalb der durch ihn erfolgten

psychiatrischen Diagnosestellung kaum Beweiswert zukommt. In seinem Bericht

sind zudem keine Angaben betreffend den Psychostatus bzw. Befunde betreffend

das psychische Befinden der Beschwerdeführerin ersichtlich.

Die

Einschätzungen und Ausführungen von Dr. med. E.___ anlässlich seines

psychiatrischen Gutachtens vom 10. Juli 2019 werden durch die übrigen

medizinischen Akten somit nicht in Zweifel gezogen.

6.3 Im grundsätzlich beweiswertigen

psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ wurde eine

«rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome (ICD-10 F33.2)» diagnostiziert.

6.3.1 Geht es um psychische Erkrankungen,

wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares

psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien)

beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren

Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) –

erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363). Dabei trifft die Organe der Rechtsanwendung die Pflicht,

die medizinischen Angaben daraufhin zu prüfen, ob die Ärzte sich an die

massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich also

aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen

anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen

lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend

eingeschätzt worden ist. Es darf jedoch keine davon losgelöste Parallelprüfung

«nach besserem juristischen Wissen und Gewissen» stattfinden (BGE 145 V 361

E. 3.2.2 S. 364).

6.3.2 Aus dem Gutachten ergibt sich zu

den Standardindikatoren Folgendes: Was den funktionellen Schweregrad anbelangt,

wird die Ausprägung der diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde (aktuell

schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, kombinierte

Persönlichkeitsstörung) als eher schwer eingestuft. Die Behandlungs- und

Eingliederungserfolge blieben über all die Jahre hinweg sehr bescheiden. So

stand die Beschwerdeführerin bereits nach dem Tod ihrer Mutter 2002 in

psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. P.___, L.___. Im Januar

2018 kam es sodann zu einer Verschlechterung des Zustandes mit depressiver

Verstimmung und zeitweise latent auftretenden Suizidgedanken im Zusammenhang

mit diversen psychosozialen Belastungen. Den Grund für den bescheidenen Erfolg

der bisherigen Therapien und Behandlungen sieht der Gutachter (auch) darin,

dass sowohl die pharmakologischen Möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft seien

und auch die Psychotherapie mit einmal pro Monat zu wenig intensiv ausgefallen

sei (IV-Nr. 31 S. 28 f.). Eine konsequente antidepressive Behandlung

inklusive serumspiegelgesteuerter psychopharmakologischer Therapie sei

erfolgversprechend und medizinisch zumutbar. Bei entsprechendem Leidensdruck

und einem adäquaten Therapieangebot sei eine angemessene Frequenz der

Therapiesitzungen mittel- und längerfristig zudem durchaus zu realisieren

(IV-Nr. 31 S. 36). Als psychiatrische Komorbidität ergibt sich aus

dem Gutachten einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Überwiegen

von negativen Affekten und Verschlossenheit, die ebenfalls Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hat (IV-Nr. 31 S. 31 oben). Die Abweichung innerer

Erfahrungs- und Verhaltensmuster bleibe gemäss den Gutachtern lebenslänglich

bestehen, sie könne lediglich in ihrer Auswirkung im sozialen Kontext durch

Psychotherapie beeinflusst werden, einzelne Symptome könnten gegebenenfalls

auch psychopharmakologisch behandelt werden. Andererseits bestünden folgende

psychiatrische Komorbiditäten: Bulimie, Arbeitslosigkeit, niedriges Einkommen,

Status nach Ereignissen, die den Verlust des Selbstwertgefühls in der Kindheit

zu Folge hätten, Status nach emotionaler Vernachlässigung im Kindesalter,

welche indes die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einschränkten. Daneben

besteht eine somatische Komorbidität im Sinne eines

Medikamentenübergebrauchskopfschmerzes. In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit»

lässt sich dem Gutachten entnehmen (IV-Nr. 31 S. 18 f.), dass bei der

Beschwerdeführerin ein häufiges und intensives Erleben einer grossen Bandbreite

von starken negativen Emotionen und Affekten in ihrer Auswirkung auf das

Verhalten und auf zwischenmenschliche Interaktionen dominierten. Weiterhin sei eine

Instabilität des emotionalen Erlebens und der Stimmung, eine Nervosität,

Anspannung und Panik als Reaktion auf verschiedene Situationen gegeben. Hinzu

kämen eine häufige Sorge über negative Auswirkungen vergangener unangenehmer

Erlebnisse, ängstliche Gefühle und Besorgnis bei Unsicherheit und Erwartung des

schlechtest möglichen Ausgangs. Weiterhin sei eine Angst vor dem Alleinsein

basierend auf einem Mangel an Vertrauen in die eigene Fähigkeit, für sich

selbst physisch und emotional zu sorgen, eine Vermeidung sozioemotionaler Erfahrungen

durch Rückzug aus zwischenmenschlichen Interaktionen feststellbar. Die

Beschwerdeführerin verfüge über eine begrenzte Fähigkeit, Freude zu empfinden,

sie bevorzuge das Alleinsein gegenüber der Gemeinschaft mit anderen. Sie

vermeide enge Beziehungen und zwischenmenschliche Bindungen.

Niedergeschlagenheit, Hoffnungslosigkeit und Pessimismus hinsichtlich der

Zukunft dominierten. Sie habe Schwierigkeiten, sich von solchen Stimmungen zu

erholen und habe öfters Suizidgedanken. Das Selbstgefühl sei dabei relativ

intakt, allerdings sei die Klarheit von Grenzen eingeschränkt, wenn starke

Emotionen und psychische Belastungen erlebt würden. Das Selbstwertgefühl sei

zeitweise reduziert mit übermässig kritischer und verzerrter

Selbsteinschätzung, sie könne [sich] oftmals selbst nicht ertragen. Starke

Emotionen könnten belastend sein, verbunden mit einer eingeschränkten

Bandbreite des emotionalen Erlebens. Die Ziele seien meistens nicht

selbstbestimmt, sondern ein Mittel, um Bestätigung von anderen zu erhalten.

Eigene Massstäbe seien unangemessen hoch, die persönliche Erfüllung werde durch

ein Gefühl von fehlender Authentizität beeinträchtigt. Die Fähigkeit, das

eigene Erleben zu reflektieren, sei eingeschränkt. Ihre Fähigkeit, das Erleben

anderer zu würdigen und zu verstehen, sei etwas eingeschränkt, sie sei zwar in

der Lage, andere Sichtweise zu berücksichtigen und zu verstehen, tue dies aber

nur widerwillig. Die Beschwerdeführerin sei sich der Wirkung ihres eigenen

Verhaltens auf andere nicht durchgängig bewusst. Beziehungen zu anderen habe

die Beschwerdeführerin v.a., um ihre Bedürfnisse nach Selbstregulation und

Selbstwert zu befriedigen, verbunden mit der unrealistischen Erwartung, von

anderen perfekt verstanden zu werden. Sie tendiere dazu, Beziehungen nicht als

etwas Wechselseitiges anzusehen. Dem bidisziplinären Gutachten ist ein

weitgehend sozialer Rückzug der Beschwerdeführerin zu entnehmen. So habe sie

einzig zu den beiden bei ihr lebenden Töchtern, zu ihrem Bruder und ihrem getrennt

von ihr wohnhaften Partner regelmässigen Kontakt. Insgesamt enthält der soziale

Lebenskontext der Beschwerdeführerin jedoch sich ungünstig auf die Ressourcen

auswirkende Faktoren. Insofern ist von einer konsistenten Beeinträchtigung

auszugehen, welche sich in allen vergleichbaren Lebensbereichen auswirkt. Es

sei gemäss den Gutachtern bei der Beschwerdeführerin mit erneut auftretenden

depressiven Episoden zu rechnen, eine Intensivierung der Therapie, um die gegenwärtig

depressive Episode zu durchbrechen, und eine Prophylaxe seien deshalb

indiziert. Das Gesagte deutet insgesamt auf einen erheblichen Leidensdruck hin.

6.3.3 Zusammenfassend lassen sich im

Rahmen des durchgeführten bidisziplinären Gutachtens vom 21. August 2019

eine ganze Reihe von Informationen entnehmen, die es erlauben, die massgebenden

Indikatoren zu beurteilen. Die Indikatoren wurden bei der Begutachtung hinreichend

berücksichtigt.

6.4 Zusammenfassend

ist dem bidisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom

21. August 2019 der volle Beweiswert zuzusprechen. Dies wird von den

Parteien auch nicht bestritten. In diesem Sinn hielt bereits der RAD-Arzt Dr.

med. B.___ in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2019 (vgl.

E. II. 5.13 hiervor) fest, auf das Gutachten könne abgestellt werden.

Es kann daher der durch die Gutachter eingeschätzten Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin gefolgt werden, wonach für die Beurteilung der Arbeits- und

Leistungseinschränkung und deren künftigen Verlauf im Rahmen der

Wiedereingliederung die Einschränkungen auf psychiatrischem Fachgebiet

massgebend seien (vgl. IV-Nr. 33 S. 5). Denn aus neurologischer Sicht

sei das Weglassen der Analgetika in einer ärztlich kontrollierten Umgebung aus

medizinischer Sicht zumutbar. Es sei zu erwarten, dass sich die

Kopfschmerzsymptomatik hierdurch aus somatisch-organisch-neurologischer Sicht

deutlich bessere. Spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Weglassen der

Analgetika sei davon auszugehen, dass die medizinische Besserung des Befundes

mit einer Gesundheitsverbesserung einhergehe, die es der Beschwerdeführerin

wiederum ermögliche, einer Berufstätigkeit nachzugehen (IV-Nr. 33

S. 11). Somit besteht ab dem Untersuchungstag der psychiatrischen Exploration

vom 10. Juli 2019 in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem im

Gutachten formulierten positiven Leistungsbild (einfache Arbeiten ohne grosse

Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne das

übliche Mass übersteigendem Zeit- und Leistungsdruck, mit der Möglichkeit

zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zur Rückmeldung

durch den Arbeitgeber, verlängerter Einarbeitungszeit, mit konstanter sozialer

Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Interaktionen, flexiblem

Leistungspensum, ohne Regel- und Kontrolltätigkeiten. Bei Nachlassen der

Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Planungs- und Handlungsvermögens, des

Antriebs und bei Veränderung im Sozialverhalten seien Kurzpausen von 5 – 10 Minuten

Dauer mehrfach täglich erfolgversprechend, um die Leistungsfähigkeit

aufrechtzuerhalten) eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 %, entsprechend

3 – 4 Stunden pro Tag (IV-Nr. 33 S. 12 oben).

7. Sodann ist strittig und zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 %

ausserhäuslich oder allenfalls mit reduziertem oder ganzem Pensum im Haushalt

tätig wäre.

7.1 Für die Statusfrage ist einzig

massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person

einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

Diese – stets hypothetische – Annahme ist anhand des im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf Grund objektiver Umstände zu

beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten

Lebenssituation ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember

2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131; Urteil des

Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2.1).

7.2 Ob eine versicherte Person als

ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen

ist – was je zu einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt –, ergibt

sich aus der Prüfung, was sie – bei den im Übrigen unveränderten Umständen –

täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15

E. 3.1 S. 20, 137 V 334 E. 3.2 S. 338, 125 V 146 E. 2c).

Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet

sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu

betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder

nicht. Es ist vielmehr zu prüfen, ob sie ohne Invalidität mit Rücksicht auf die

gesamten Umstände vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre.

Nebst den finanziellen Verhältnissen sind sämtliche Gegebenheiten des

Einzelfalles zu berücksichtigen, wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen der

versicherten Person (BGE 125 V 146 E. 2c; AHI 1997 S. 289 E. 2b). Dabei

sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach

Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 137 V 334

E. 3.2, 117 V 194 E. 3b mit Hinweis). Die Frage nach der anwendbaren

Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S.

338, 125 V 146 E. 2c S. 150, 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit Hinweisen).

7.3 Die vorliegenden Akten

präsentieren folgendes Bild:

Gemäss dem Kontoauszug aus dem

individuellen Konto (IK) der Ausgleichskasse [...] vom 4. April 2018 in

Verbindung mit den dokumentierten Arbeitsbestätigungen und -zeugnissen (IV-Nrn. 8,

5) absolvierte die Beschwerdeführerin von August 2008 bis Dezember 2009 bei der

Firma S.___ ein Pflege-Praktikum sowie die SRK Pflegehelferinnen-Ausbildung.

Dabei erwirtschaftete sie im Jahr 2008 CHF 3'178.00 und im Jahr 2009

CHF 8'813.00. Von Januar bis Juli 2010 war sie wieder bei der Firma S.___

tätig und verdiente total CHF 6'172.00. Im Dezember 2010 arbeitete die

Beschwerdeführerin sodann befristet in einem 100 % Pensum bei der Firma G.___

(CHF 4'252.00). Von Januar bis im März 2011 war sie erneut zu 100 % bei

der Firma G.___ tätig, wo sie CHF 13'694.00 verdiente. Vom 21. September

bis 23. Oktober 2011 war die Beschwerdeführerin in der Stellenvermittlung

(100%-Pensum) bei der Firma I.___ tätig, wo sie im September 2011 CHF 449.00

verdiente. Im Spital [...] war sie im April 2012 angestellt und erhielt

CHF 2'211.00 Lohn. Im Alterszentrum J.___ war die Beschwerdeführerin von

Juni bis August 2012 als Pflegehilfe zu 100 % tätig. Dort verdiente sie

CHF 10'565.00.

Anlässlich des Intake-Gesprächs vom

2. Mai 2018 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) äusserte sich die Beschwerdeführerin

dahingehend, dass sie ohne Gesundheitsschaden – wie früher auch – in einem

Pensum von 100 % arbeiten würde, v.a. aus finanziellen Gründen. Sie würde

eine Tagesmutter suchen. Ob es klappen würde, wisse sie wegen der Arbeitszeiten

in der Pflege nicht. Und ob es sich lohnen würde, mit dem Lohn in der Pflege,

wisse sie auch nicht.

Die Abklärungsfachfrau F.___ hielt anlässlich

der Haushaltabklärung vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor)

fest, die Beschwerdeführerin habe am Abklärungsgespräch gesagt, dass sie ohne

gesundheitliche Einschränkung in einem ausserhäuslichen Pensum von 50 %

arbeiten würde. So hätte sie genügend Zeit für die Kinderbetreuung und den

Haushalt. Die ältere Tochter (8jährig) werde vom L.___ betreut und benötige

viel Begleitung, die jüngere Tochter sei erst zwei Jahre alt. Die

Kinderbetreuung müsste durch einen Kinderhort sichergestellt werden, aufgrund

der hohen Kosten und ihres eher tiefen Einkommens würde es sich vermutlich

finanziell nicht lohnen, einer Arbeit nachzugehen. Es gebe niemanden in der

Verwandtschaft oder Bekanntschaft, der auf die Kinder aufpassen könnte, während

sie arbeite. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin bezahle Alimente für die

Kinder, ansonsten müsse sie ihren Lebensunterhalt alleine erwirtschaften.

7.4 Die Frage nach dem Pensum der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass im vorliegend relevanten Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 die beiden Töchter der

Beschwerdeführerin (geb. [...] 2017 und [...] 2011, IV-Nr. 4) aufgrund

ihres Alters von zwei Jahren und sieben Monaten sowie von acht Jahren und vier

Monaten noch nicht selbstständig waren und daher der Betreuung und Erziehung durch

die Beschwerdeführerin bedurften. Aus den vorliegenden Akten geht in Bezug auf

die die ältere Tochter hervor, dass sie durch den L.___ betreut werde (vgl. E.

II. 5.1 hiervor). Wegen der Hüftdysplasie benötige sie zudem viel Begleitung. Die

Beschwerdeführerin werde bei der Ausübung der Haushalttätigkeiten zum Teil von

ihrem Lebenspartner unterstützt. Dieser lebe jedoch nicht im selben Haushalt, arbeite

im Schichtbetrieb und besuche seine Freundin und die beiden Töchter circa

viermal pro Woche. Dabei kümmere er sich jedoch insbesondere um die Töchter.

Finanzielle Probleme sind gemäss den vorliegenden Akten nicht dokumentiert,

dennoch geht aus ihnen hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe

abhängig ist und sie v.a. aus finanziellen Gründen wieder arbeiten möchte (vgl.

E. II. 5.1, 5.15 hiervor). Zudem hat die Beschwerdeführerin gegenüber der

Beschwerdegegnerin bereits im Intake-Gespräch vom 2. Mai 2018 (vgl. E. II.

5.1 hiervor) angegeben, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in einem

vollen Arbeitspensum von 100 % tätig wäre. Es handelt sich dabei um eine

«Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und zuverlässiger

ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

(BGE 121 V 45 E. 2b S. 47). Auch im Abklärungsgespräch vom

4. November 2019 (vgl. E. II. 5.15 hiervor) gab die Beschwerdeführerin an,

ohne gesundheitliche Einschränkung in einem ausserhäuslichen Pensum tätig zu

sein, wobei sie dieses nun lediglich noch auf 50 % beziffert habe. Dies

habe sie damit begründet, dass sie so genügend Zeit für die Kinderbetreuung und

den Haushalt habe. Die Kinderbetreuung müsste durch einen Kinderhort

sichergestellt werden. So gebe es in der Verwandtschaft niemanden, der auf die

Kinder aufpassen könnte. Dem Abklärungsbericht ist diesbezüglich weiter zu

entnehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwar im gleichen Haus wohne,

er jedoch zu 100 % arbeite und sie daher einzig in Notfällen auf seine

Hilfe zurückgreifen könne. In diesem Sinn kreuzte die Abklärungsfachperson F.___

im Haushaltabklärungsbericht vom 5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14

hiervor) denn auch an, die Beschwerdeführerin würde heute ohne Behinderung eine

Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich bereits

in ihrer Einwandergänzung vom 29. Januar 2020 (IV-Nr. 49) vor, sie

habe gegenüber der Abklärungsfachfrau nicht von sich aus gesagt, als Gesunde

nur noch zu 50 % arbeitstätig zu sein. Die Abklärungsfachfrau habe ihr

dies in den Mund gelegt. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin sodann auch in

ihrer Beschwerde vom 11. Mai 2020 (vgl. E. II. 4.2 hiervor), wobei sie weiter

ausführte, die Abklärungsfachfrau habe gesagt, es sei nicht glaubhaft, dass sie

aufgrund der Kinderbetreuung weiterhin zu 100 % erwerbstätig wäre. Da sich

die Beschwerdeführerin nicht zu wehren vermocht habe, habe sie der

Abklärungsfachfrau schliesslich nachgegeben. Dies wird von der

Abklärungsfachfrau F.___ im Rahmen der Stellungnahme zum Einwand» indes

bestritten (vgl. E. II. 5.15 hiervor).

Aufgrund dieser Umstände ist mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

im Gesundheitsfall weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Dafür

spricht auch, dass – wie aus den vorliegenden Akten übereinstimmend hervorgeht

– die Beschwerdeführerin ihre letzte berufliche Tätigkeit als Pflegehilfe in

der Altenpflege im August 2012 selbst kündigte. Anlässlich des

Intake-Gespräches vom 2. Mai 2018 gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich

an, ihre letzte Stelle wegen ihrer Gesundheit aufgegeben zu haben (vgl. E. II.

5.1 hiervor). Im Rahmen des Erstgespräches vom 4. September 2018 gab Dr.

med. Q.___ an (vgl. E. II. 5.4 hiervor), die Kündigung der letzten

Arbeitsstelle in der Altenpflege im Jahr 2012 sei aufgrund der Überforderungssituation

(Konzentrationsproblematik, Schlafstörungen, Betreuung des Kindes etc.)

erfolgt. Auch im Bericht vom 13. Februar 2019 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) bestätigte

Dr. med. Q.___, dass die Kündigung aus Gründen einer Überforderung durch

die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es kann somit davon ausgegangen werden,

dass die gesundheitliche Problematik zumindest mitverantwortlich war, dass die

Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der

Altenpflege kündigte. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

in den Jahren 2008 bis 2012 insgesamt während 40 Monaten stets zu 100 %

ausserhäuslich gearbeitet hat (vgl. E. II. 7.3 hiervor). Damit erweisen sich

die Feststellungen der Abklärungsfachfrau F.___ im Abklärungsbericht vom

5. November 2019 (vgl. E. II. 5.14 hiervor), wonach die Beschwerdeführerin

seit der Geburt der ersten Tochter keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr

nachgegangen sei, als falsch. Denn die ältere Tochter der Beschwerdeführerin

wurde am [...] 2011 geboren und die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt vom 15. Juni

bis 17. August 2012 in einem Arbeitspensum von 100 % als Pflegehilfe

im Alterszentrum J.___ (vgl. IV-Nr. 5 S. 1). So gab die

Beschwerdeführerin auch bereits im Intake-Gespräch vom 2. Mai 2018 an

(vgl. E. II. 5.1 hiervor), sie habe ein halbes Jahr nach der Geburt der Tochter

wegen der finanziellen Situation wieder arbeiten gehen müssen. Im selben Intake-Gespräch

wurde zudem festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 auch eine

Stelle im Spital [...], welche sie nach einem Monat wegen stetiger Müdigkeit gekündigt

habe, innegehabt habe. Dies geht auch aus dem Auszug aus dem individuellen

Konto hervor (vgl. E. II. 7.3 hiervor). So wird in diesem für den Monat April

2012 ein Gehalt von CHF 2'211.00 ausgewiesen. Damit ist erstellt, dass die

Beschwerdeführerin nach der Geburt des ersten Kindes ein volles Pensum ausübte,

das sie dann aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste.

7.5 Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Da die

ersten, intuitiven Angaben regelmässig als glaubhafter einzustufen sind als im

Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen (Urteil des Bundesgerichts

8C_812/2013 vom 10. April 2014 E. 3.2.1), ist im vorliegenden Fall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die im Zeitpunkt der

Verfügung vom 7. April 2020 erst 30jährige Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Tätigkeit zu 100 % nachginge. Dies

gab die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Intake-Gespräches vom

2. Mai 2018 an und bestritt sodann die durch die Abklärungsfachfrau F.___

festgestellten 50 % (vgl. oben). Dafür spricht auch die äusserst

angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Obwohl diesbezüglich

aus den vorliegenden Akten nicht eindeutig hervorgeht, wie sich das Gespräch genau

zugetragen hat, erscheint es aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten möglich,

dass sich die Beschwerdeführerin – wie von der Beschwerdeführerin im Rahmen der

Beschwerdeschrift vorgebracht (vgl. E. II. 4.2 hiervor) – gegenüber der

Abklärungsfachfrau F.___ diesbezüglich nicht zu wehren vermocht hat. So hielt

der Gutachter Dr. med. E.___ u.a. fest, die Beschwerdeführerin könne anderen

nicht widersprechen, passe sich eher an und gebe nach. Sie könne sich auch

nicht gegen Ungerechtigkeiten wehren (IV-Nr. 31. S. 18).

Die Vorbringen der Abklärungsfachfrau F.___

vom 24. Februar 2020 (vgl. E. II. 5.15 hiervor), wonach es nicht

wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin heute mit zwei Kindern einer

ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von 100 % nachginge und sie daher ohne gesundheitliche

Einschränkungen weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre, vermögen somit nicht

zu überzeugen. Denn – wie oben festgehalten, vgl. E. II. 7.1 hiervor – der

subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste

Entscheid sein. Für eine volle Erwerbstätigkeit spricht im Übrigen auch, dass

die Beschwerdeführerin ihre bisher innegehabten Arbeitsstellen – entgegen der

Feststellung der Abklärungsfachfrau F.___, wonach die Beschwerdeführerin auch

vor der Geburt ihrer Kinder nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit von

100 % nachgegangen sei (vgl. E. II. 5.15 hiervor) – stets zu 100 % ausübte.

8. Es ist noch auf das Vorbringen

der Beschwerdeführerin einzugehen. Sie stellt sich auf den Standpunkt (vgl. E.

II. 4.2 hiervor), da die Gutachter aufgrund des unklaren Verlaufs der

Erkrankung keinen exakten Zeitpunkt für einen versicherungsmedizinisch

relevanten Wirkungseintritt hätten feststellen können, hätte die

Beschwerdegegnerin vor dem Erlass der Verfügung zwingend ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchführen müssen, unter Auflage einer leitliniengerechten Therapie

(höherfrequentierte Psychotherapie unter angepasster psychopharmakologischer

Medikamentation). Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass im bidisziplinären

Gutachten vom 21. August 2019 (vgl. E. II. 5.12 hiervor) festgehalten wird,

dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab dem Untersuchungstag

bis auf Weiteres zu 40 % zumutbar sei. Da bei der Beschwerdeführerin jedoch

mit erneut auftretenden depressiven Episoden zu rechnen sei, sei eine

Intensivierung der Therapie indiziert. In diesem Zusammenhang wurde eine

Begutachtung in einem Jahr empfohlen. Dies, um den Erfolg dieser

therapeutischen Intensivierung u.a. in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen.

Es ist somit nicht einzusehen, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Mahn- und

Bedenkzeitverfahren erforderlich gewesen wäre.

9. Die Beschwerde ist daher

gutzuheissen und die Verfügung vom 7. April 2020 aufzuheben. Die Sache

wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Invaliditätsgrad

anhand eines Einkommensvergleichs bemisst und sodann erneut über die

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheidet.

10. Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

10.1 Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Da von der Solvenz der

Beschwerdegegnerin auszugehen ist, erübrigt sich das Festsetzen des amtlichen

Honorars im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Rechtsvertreterin

Jeannette Frech hat am 29. Juli 2020 (A.S. 40 f.) eine Kostennote

eingereicht, worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 2'438.45

geltend macht. Dabei betragen der Aufwand total 9,55 Stunden zu

CHF 230.00 und die Auslagen CHF 67.60. Das erscheint angemessen. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'438.45 festzusetzen (9,55 Stunden zu

CHF 230.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen und 7,7 % MwSt).

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie die

notwendigen Abklärungen vornimmt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'438.45

(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng