VSBES.2020.9
Invalidenrente
14. Dezember 2020Deutsch46 min
diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Beigeladenen eine Frühinterventionsmassnahme
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
C.___ vertreten durch D.___, hier vertreten
durch Rechtsanwältin Caroline Dreier
Beigeladener (Gegner)
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 25. November 2019 und 7. Januar 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 C.___ (nachfolgend: Beigeladener),
geboren 1984, meldete sich am 9. Oktober 2017 bei der IV-Stelle Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25.
März 2017 aufgrund von chronischen Depressionen, Angstzuständen und
Medikamentenabhängigkeit. Der Beigeladene war seit dem 1. April 2006 bei der
Firma E.___ als Maschinenführer angestellt. Nachdem am 23. Oktober 2017 ein
Intake-Gespräch stattgefunden hatte (IV-Nr. 7), meldete er sich am 14.
November 2017 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9).
1.2 Die Beschwerdegegnerin holte
diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Beigeladenen eine Frühinterventionsmassnahme
in Form eines Aufbautrainings (IV-Nr. 17). Dieses trat er jedoch aufgrund
seines Gesundheitszustandes nicht an und die berufliche Eingliederung wurde
abgeschlossen (IV-Nr. 26).
2. Mit Vorbescheid vom 20.
Dezember 2018 (IV-Nr. 32) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine ganze
Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2018 in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei welcher der Beigeladene im Rahmen der
obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, am 30. Januar 2019
und 28. Februar 2019 Einwand (IV-Nrn. 35, 38). Die Beschwerdegegnerin
holte anschliessend verschiedene Verlaufsberichte ein.
3. Mit Verfügung vom 25. November
2019 (IV-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im Verfahren VSBES.2020.9) sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze
Invalidenrente zu und eröffnete diesem die Rentenberechnung ab 1. Januar 2020.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (IV-Nr. 59; A.S. 1 ff. im
Verfahren VSBES.2020.33) entschied die Beschwerdegegnerin über die
Rentenansprüche des Beigeladenen für die Zeit vor dem 1. Januar 2020.
4. Die Beschwerdeführerin erhebt
am 13. Januar 2020 gegen die Verfügung vom 25. November 2019 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde
(A.S. 10 ff. im Verfahren VSBES.2020.9) und stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 25. November 2019 sei
aufzuheben und die Beschwerde vom 13. Januar 2020 sei gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass der
Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei
die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, soweit solche anfallen.
Am 7. Februar 2020 erhebt die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 Beschwerde (A.S.
9 ff. im Verfahren VSBES.2020.33) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. Januar 2020 sei
aufzuheben und die Beschwerde vom 7. Februar 2020 sei gutzuheissen.
2. Es sei festzustellen, dass der
Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei
die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, soweit solche anfallen.
In prozessualer Hinsicht wird beantragt,
das neue Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VSBES.2020.9 zu vereinigen.
5. Mit Verfügung vom 10. Februar
2020 (A.S. 17 f. im Verfahren VSBES.2020.33) vereinigt das Versicherungsgericht
die beiden Beschwerdeverfahren (fortan geführt unter der Geschäftsnummer
VSBES.2020.9).
6. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 (A.S. 40) unter
Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
7. Der Beigeladene lässt am 12.
März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
beantragen (A.S. 43). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (A.S. 59 f.)
gewährt das Versicherungsgericht diesem mit Wirkung ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Caroline Dreier als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Der Beigeladene lässt mit
Eingabe vom 11. Mai 2020 (A.S. 61 ff.) Stellung nehmen. Eine Rückäusserung der
Beschwerdeführerin erfolgt am 4. Juni 2020 (A.S. 76 ff.). Der
Beigeladene lässt sich daraufhin am 24. August 2020 (A.S 86 ff.) noch einmal vernehmen.
9. Mit Eingabe vom 27. August 2020
(A.S. 92 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den
Akten.
10. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Erlässt ein Versicherungsträger
eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so
hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen.
Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der
Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der
zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis
Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
1.2
Die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer
Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu
beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle
über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.
49.
Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1
E. 3.3.1 S. 5).
1.3
Der Beigeladene ist im Rahmen
der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügungen
vom 29. November 2019 und 7. Januar 2020 wurden dieser zugestellt, weshalb die
Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf
Fragestellungen bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber
der Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur
Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des
Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Das hier urteilende
Dispositiv
Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
den angefochtenen Verfügungen (IV-Nrn. 56 und 59; jeweils A.S. 1 ff.
in den Verfahren VSBES.2020.9 und VSBES.2020.33) dar, die versicherungsmedizinischen
Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beigeladenen die angestammte Tätigkeit als
Maschinenführer seit 13. März 2017 (Beginn der einjährigen Wartefrist) nicht
mehr zumutbar sei. Auch in einer angepassten Verweistätigkeit liege derzeit
keine Arbeitsfähigkeit vor. Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
ab 1. Juni 2018 ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Der von der
Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene gutachterliche Bericht vom 5.
Juli 2018 gebe zur gesundheitlichen Situation hinreichend Auskunft.
Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen
Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Auf diesen Bericht könne abgestellt
werden. Anhaltspunkte für eine seit dieser Begutachtung erfolgte relevante Veränderung
des Gesundheitszustandes ergäben sich nicht. Aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung
und der Komorbidität der beiden beim Beigeladenen gestellten Diagnosen sei
davon auszugehen, dass die neu begonnene psychologische Behandlung einen
längeren Zeithorizont benötigen werde, um eine Verbesserung resp. zumindest
eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes bewirken zu können. Bis dahin
seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend.
2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihren Beschwerden (A.S. 10 ff. im Verfahren VSBES.2020.9 und A.S. 9 ff. im
Verfahren VSBES.2020.33) sowie in ihrer Rückäusserung (A.S. 76 ff.)
entgegenhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der
Beigeladene die Schadenminderungspflicht verletzt und sich die
Beschwerdegegnerin nicht an den Untersuchungsgrundsatz gehalten habe. Die
Beschwerdegegnerin halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass med. pract. F.___
sinngemäss keine aktuellen Angaben zum Zustand des Beigeladenen machen könne. Dessen
Arztbericht vom 28. Oktober 2019 sei jedoch zu entnehmen, dass der Beigeladene
gegenwärtig eine Tätigkeit ausführe und ihm eine angepasste Tätigkeit von acht
Stunden am Tag zumutbar sei. Des Weiteren stelle der Arzt eine gute Prognose
zur Eingliederung in einer angepassten Tätigkeit. Diese Angaben habe die Beschwerdegegnerin
schlichtweg ignoriert. Der Erklärung der Beiständin des Beigeladenen lasse sich
entnehmen, dass dieser seit Längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung
gewesen sei und sich nun seit November 2019 in einer psychologischen (nicht
psychiatrischen) Behandlung bei Dr. phil. G.___ befinde. Eine
Stellungnahme von diesem liege in den Akten jedoch nicht vor. Insgesamt gebe es
keine Arztberichte mit Beweiswert gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, die
eine Schlussfolgerung auf einen invalidisierenden Gesundheitszustand erlaubten.
Aus der aktualisierten Aktenlage könne ein invalidisierender Gesundheitsschaden
weiterhin nicht dargelegt werden. Zudem würden eine Verbesserung des Gesundheitszustands
und eine gute Prognose im Rahmen der neuen Abklärungen bestätigt.
Im Abschlussbericht sei festgehalten
worden, dass die vereinbarte berufliche Massnahme durch den Beigeladenen nicht
angetreten worden sei, da dieser mitgeteilt habe, einen Rückfall erlitten zu haben
und sich nicht in der Lage zu fühlen, die Massnahme anzutreten. Die Krankheit
stehe im Vordergrund. Gestützt darauf habe man die beruflichen Massnahmen
abgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese allein gestützt auf
das subjektive Empfinden des Beigeladenen abgebrochen worden seien. Eine
objektive Einschätzung liege auch nach den vorgenommenen Abklärungen infolge
des Einwandes der Beschwerdeführerin nicht vor. Dies widerspreche auf grobe
Weise dem Grundsatz, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliege, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Andererseits sei festgehalten
worden, dass mehrere Massnahmen gescheitert seien. Den Akten sei jedoch nur
diese eine Massnahme zu entnehmen. Es wäre ganz klar angezeigt gewesen, noch
weitere Möglichkeiten zu prüfen und nicht gleich nach dem ersten Versuch die
gesamte Eingliederung abzubrechen. Der Beigeladene müsse im Rahmen der
Schadenminderungspflicht eine zumutbare angepasste Tätigkeit annehmen. Weiter müsse
er sich einer zumutbaren Behandlung unterziehen. Den Akten sei zu entnehmen,
dass er den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik H.___ auf
eigenen Wunsch abgebrochen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im
vorliegenden Fall der stationäre Aufenthalt nicht zumutbar sein sollte. Da
dieser grundsätzlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken
können, sei der Beigeladene verpflichtet, einen solchen durchzuführen.
Ebenfalls sei unklar, weshalb sich der Beigeladene über längere Zeit nicht mehr
in psychiatrische Behandlung begeben habe und nun psychologische Betreuung in
Anspruch nehme. Das Anführen von langen Wartelisten, um die Unzumutbarkeit der Behandlung
bei einem Psychiater geltend machen zu können, sei ungenügend. Ferner fehle
eine Stellungnahme des behandelnden Psychologen und es sei absolut unklar,
welcher Facharzt für die Medikamenteneinstellung zuständig sei.
Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin
den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es liege ein Bericht bei den Akten,
welcher sich zur Medikation mit Lithium äussere, welches vorliegend scheinbar
nicht angewendet werden könne. Es werde jedoch eine neue medikamentöse
Strategie erwähnt, deren Erfolg noch abzuwarten sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin
sei ohne Vorliegen dieses Resultates erlassen worden. Diese hätte jedoch Abklärungen
vornehmen müssen, da eine funktionierende Medikation durchaus grosse
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten haben könne. Des
Weiteren erschliesse sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht, bei welchen Ärzten
sich der Versicherte zu welchem Zeitpunkt in Behandlung befunden habe. Auch die
erfolgte medikamentöse Behandlung sei nicht bekannt. Abschliessend sei
festzuhalten, dass das Leistungsbegehren gestützt auf den psychiatrischen
Abschlussbericht der Klinik I.___, die psychiatrische Begutachtung der J.___ und
die abschliessende Stellungnahme des RAD zugesprochen worden sei, welche
allesamt mindestens acht Monate vor Erlass der Verfügung erstellt worden seien.
Es fehle gänzlich an einer psychiatrischen Begutachtung zum aktuellen
Gesundheitsschaden, zum Verlauf der Therapie und der Medikamenteneinstellung.
Indem die Beschwerdegegnerin eine Rente ohne abschliessende Klärung des
Gesundheitszustandes und Prüfung der notwendigen Kriterien gemäss den
Anforderungen des strukturierten Beweisverfahren gesprochen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, seien
weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts notwendig und in der Sache
neu zu entscheiden.
In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020
bringe der Beigeladene ein bisher unbekanntes Schreiben von med. pract. F.___
vom 28. Januar 2020 vor, wo dieser eine Berichtigung bezüglich der
Arbeitstätigkeit des Beigeladenen im zweiten Arbeitsmarkt vornehme. Weiter
präzisiere dieser seine Angaben mit Schreiben vom 31. März 2020. Diese
Schreiben datierten nach Verfügungserlass und seien daher grundsätzlich im
Rahmen des hängigen Verfahrens nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen könne auf
diese Berichte auch deshalb nicht abgestellt werden, weil diese sich
kategorisch nur zum zweiten Arbeitsmarkt äusserten.
2.3 Der Beigeladene lässt in seinen
beiden Eingaben (A.S. 61 ff. und 86 ff.) ausführen, med. pract. F.___ habe
seine Angaben vom 28. Oktober 2019 in seinem Schreiben vom 28. Januar 2020
(Beilage 2 zur Stellungnahme vom 11. Mai 2020) berichtigt. Er sei davon ausgegangen,
dass der Beigeladene im zweiten Arbeitsmarkt tätig sei, was nicht der Wahrheit entsprochen
habe und zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Beigeladenen lediglich ein Wunsch
für die mögliche Zukunft gewesen sei, was er missverstanden habe. Der
Beigeladene habe seit dem 25. März 2017 zu keinem Zeitpunkt mehr eine Arbeit
aufgenommen oder getätigt. Dies werde durch seine Krankmeldungen bis zum 12.
März 2019 belegt, so die Erläuterungen von med. pract. F.___.
Ob dem Beigeladenen aufgrund seiner
psychischen Beschwerden eine gute Eingliederungsprognose zu stellen und in
welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, habe ein Facharzt zu
beurteilen. Eine solche Beurteilung liege vor. Darin werde auch festgehalten, dass
eine berufliche Eingliederung nur nach einer vorgängigen psychiatrischen Stabilisierung
zu bewerkstelligen sei. Die gutachterliche Einschätzung teile auch med. pract. F.___,
der in seinem Bericht vom 31. März 2020 (Beilage 3 zur Stellungnahme vom
11. Mai 2020) festhalte, dass Voraussetzungen und Grundlage für die
Ermöglichung einer künftigen Arbeitsfähigkeit eine anhaltende psychologisch /
psychiatrisch medizinische Betreuung und Medikation seien. Insbesondere an der
anhaltenden psychologisch / psychiatrisch medizinischen Betreuung fehle es
momentan. Eine Stellungnahme von Dr. G.___ bringe für die hier relevanten Fragen
keine Klärung, weil erst eine Sitzung in Form eines Vorgesprächs stattgefunden
habe. Dem Beigeladenen könne aber aktuell aus Kapazitätsgründen kein
Therapieplatz angeboten werden. Der Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin betreffend
berufliche Massnahmen vom 26. Juni 2018 zeige, dass diese innerhalb der im
psychiatrischen Gutachten der J.___ vom 5. Juli 2018 beurteilten Zeitspanne
durchgeführt werden sollten. Es sei demnach nicht so, dass die beruflichen
Massnahmen alleine aufgrund des subjektiven Empfindens des Beigeladenen
abgesagt worden seien. Vielmehr sei es so, dass gutachterlich nachvollziehbar
und schlüssig festgehalten worden sei, dass eine Eingliederung beim derzeitigen
Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht möglich gewesen sei. Zur Zumutbarkeit
eines stationären Aufenthalts sei zu sagen, dass es Teil des Krankheitsbildes
des Beigeladenen sei, dass er mit neuen Situationen und vor allem mit vielen
fremden Menschen auf engem Raum nicht umgehen könne. Zudem sei er seit seiner
Kindheit durch stationäre Aufenthalte negativ geprägt. Es sei denn auch nicht
so, dass er jegliche Therapie abgebrochen habe. Er habe sich weiterhin in
ambulante Therapie in der Klinik I.___ begeben und sich an die ihm
verschriebene Medikation gehalten. Es sei denn auch bezeichnend, dass den
vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnommen werden könne, dass ein
stationärer Aufenthalt für den Therapieerfolg zwingend notwendig sei, sondern
es werde davon ausgegangen, dass auch eine ambulante Therapie angemessen sei. Dem
Abschlussbericht der Klinik I.___ sei zu entnehmen, dass ein Psychiater in
unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beigeladenen gesucht werden solle, damit der
Anfahrtsweg nicht weiter ein Hindernis für die Therapie darstelle. Im Umfeld
des Wohnortes seien die Optionen für eine psychiatrische Behandlung beschränkt.
In Absprache mit der Klinik I.___ werde der Beigeladene medikamentös durch
seinen Hausarzt betreut. Er sei intensiv bemüht, eine neue psychiatrische
Therapiemöglichkeit zu finden, habe bei sieben Behandlerinnen und Behandlern
angefragt und sei auf der Warteliste der Klinik I.___.
Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin handle es sich bei den am 11. Mai 2020 eingereichten
Arztberichten von med. pract. F.___ nicht um neue Tatsachen. Zwar datierten diese
nach Erlass der jeweiligen Verfügungen, massgeblich sei allerdings der
Sachverhaltsbezug. Schliesslich habe das genannte Zumutbarkeitsprofil des
Beigeladenen generelle Bedeutung und könnte deshalb auch auf den ersten
Arbeitsmarkt angewendet werden.
3.
3.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht
überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen
(Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.2 Nach der neuen, am
30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche
psychische Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409
E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer
ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem
strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von
Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die
Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung
des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich
erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6
S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind –
vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1
S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine
gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2017 (IV-Nr. 9) geltend gemacht. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 14. November 2017, Eingang
bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2017 IV-Nr. 9), was hier im Juni
2018 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab
1. Juni 2018 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden
Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.
3.4 Nach der seit 2012 geltenden
Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt
nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c
S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zu Recht eine Invalidenrente
zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen
Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1 Im Arztbericht der Klinik I.___
vom 27. April 2018 (IV-Nr. 21.4 S. 1 ff.) werden folgende Diagnosen
festgehalten:
- Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10
F40.01)
- Bipolare affektive Störung; gegenwärtig
mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.31)
- Akzentuierung von ängstlich-vermeidenden
Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)
Der Beigeladene leide aktuell an starken
agoraphobischen Ängsten, welche mit einer starken vegetativen Symptomatik
(Herzrasen, Schwindel, Ohnmachtsgefühl, Zittern, weiche Knie, Magen-Darm-Beschwerden,
Übelkeit, verkrampfen des Körpers) einhergingen, die in Angstsituationen die
Intensität einer Panikattacke annehmen könnten. Er leide stark unter der
aktuellen Symptomatik und sei in seinem alltäglichen Leben eingeschränkt. Er
habe ein starkes Vermeidungsverhalten entwickelt, welches im Alltag grosse
Einschränkungen mit sich bringe. Aktuell leide er zudem an depressiver
Verstimmung, sei niedergeschlagen, hoffnungslos und antriebslos, habe ein
erhöhtes Schlafbedürfnis und Morgentief, leide an psychomotorischer Unruhe und
fühle sich wertlos. Bei der Befunderhebung zeigten sich keine Aufmerksamkeits-
oder Gedächtnisstörungen. Im Affekt sei er ängstlich und deprimiert. Der Antrieb
sei leicht reduziert. Hinweise auf Suizidalität oder selbstschädigendes Verhalten
gebe es nicht. Der Beigeladene leide seit dem 10. Lebensjahr an rezidivierenden
depressiven Episoden. Er sei dann niedergeschlagen, habe depressive Stimmung,
sei hoffnungslos, antriebslos, habe ein erhöhtes Schlafbedürfnis und
Morgentief, leide an psychomotorischer Unruhe, fühle sich wertlos und habe
Entscheidungsschwierigkeiten. Er habe zwei Suizidversuche (2002 und März 2017)
hinter sich. Er kenne auch hypomane Episoden. Das Beschwerdebild zeige sich dann
mit übersteigertem Selbstwert, minimiertem Schlafbedürfnis, Gesprächigkeit, psychomotorischer
Unruhe. Er stehe dann wie unter Strom und verfolge angenehme Aktivitäten (z.B.
unkontrolliertes Internetshopping). Die Episoden seien jeweils gekennzeichnet durch
eine eindeutige Veränderung der Lebensführung, welche in symptomfreien Zeiten
untypisch sei. Zudem leide er seit dem 10. Lebensjahr an einer Agoraphobie. Er erlebe
Panikattacken mit starker vegetativer Symptomatik. Die Ängste zeigten sich in
geschlossenen Räumen, beim ÖV fahren, an Orten, wo sich viele Menschen aufhielten
sowie auch in Kaufhäusern und beim Autofahren. Er gehe den phobischen
Situationen aus dem Weg und könne in schweren Zeiten selbst mit Einnahme von
Temesta das Haus nicht verlassen. Phasenweise habe er auch hypochondrische
Ängste. Zudem habe er seit den Aufenthalten in den geschlossenen Abteilungen
der Psychiatrie [...] starke Ängste vor Spitälern und Kliniken entwickelt. Nach
einer hypomanen Episode im Oktober 2016 sei eine schwere depressive Episode
gefolgt, bei der es im März 2017 zu einer zweiten suizidalen Handlung gekommen sei.
Danach sei ein Klinikaufenthalt in der Klinik H.___ gefolgt, den der
Beigeladene aufgrund seiner Ängste vor Spitälern abgebrochen habe. Im August
2017 habe die Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz gestartet. Der
Beigeladene werde mit telefonischer Begleitung und ambulanter
Verhaltenstherapie begleitet, bis die medikamentöse Umstellung stabil sei. Danach
erfolge eventuell die Aufnahme in die stationäre Verhaltenstherapie oder eine ambulante
Weiterbehandlung. Die Behandlungsdauer könne momentan nicht eingeschätzt
werden. Ursprünglich geplant gewesen seien wöchentliche psychotherapeutische Sitzungen.
Der Beigeladene habe diese aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen. Anfang
2018 sei eine weitere hypomane Phase aufgetreten. Ab 1. März 2018 hätte im
Rahmen der IV-Abklärungen mit einer 50%-Arbeitsintegration begonnen werden
sollen. Diese sei jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben worden, da sich Ende
Februar eine weitere depressive Episode eingestellt habe, welche sekundär von
einer starken Angstsymptomatik begleitet worden sei. Zur Stabilisierung des
momentanen Zustandes sei eine medikamentöse Umstellung indiziert. Es solle auf
Lithium umgestellt werden. Der Patient habe sich hierfür bei Dr. med. K.___ angemeldet.
Vorher sei der Hausarzt, med. pract. F.___, für Medikamente zuständig gewesen.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 13. März 2017 100 % bis auf Weiteres. Berufsrelevante
Funktionsstörungen resultierten aus den gestellten Diagnosen. Die
agoraphobische und bipolare Symptomatik habe eine negative Auswirkung auf die
Arbeitsleistung. Es wäre mit Konzentrationsstörungen, einem verminderten Auffassungsvermögen,
geringer Belastbarkeit und mangelhafter Effizienz zu rechnen. Dies würde zu
zusätzlichen Belastungen und Arbeitsausfällen führen. Bis auf Weiteres sei eine
Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht realistisch.
Die Möglichkeiten in einer anderen Tätigkeit seien momentan nicht beurteilbar.
5.2 Im Arztbericht von med. pract. F.___
vom 13. Juni 2018 (IV-Nr. 25 mit Beilagen) wird eine bipolare Störung mit
Angstphobien diagnostiziert. Aktuell sei die Symptomatik stabil und reguliert,
der Beigeladene sei leicht depressiv. Dieser habe jahrelang sehr gute
Arbeitsleistungen erbracht. Die Prognose sei eigentlich gut, wenn eine gute
Medikamenteneinstellung mit Lithium gelinge. Aktuell betrage die
Arbeitsunfähigkeit 100 % wegen der Medikamenteneinstellung. Dies dauere ca.
sechs Monate.
5.3 Die Krankentaggeldversicherung
holte bei Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(Begutachtungsstelle J.___) ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde am
5. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 28 S. 3 ff.). Zu den subjektiven
Angaben hält der Gutachter fest, der Beigeladene habe sich über seit dem 10.
Lebensjahr bestehende Ängste und Depressionen geäussert. Er habe auch mit den
Eltern nie mehr in die Ferien fahren können und sei jeweils zu Hause bei den Grosseltern
verblieben. Auch Klassenlager habe er nie besucht. Die Ängste und Panikattacken
führten zu deutlichen somatischen Symptomen (Herzklopfen, Schwitzen, Atemnot,
Magenberennen und Übelkeit). Sie träten auf, wenn er unter vielen Leuten sei,
öffentliche Verkehrsmittel benützen müsse oder sich in geschlossenen Räumen
aufhalte. So habe er seit langem keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen
können und keine Einkaufszentren, Kinos oder Theater mehr betreten. Die
depressiven Episoden wechselten sich mit manischen Phasen ab. So träten ca. je
sechs pro Jahr auf und die Frequenz sei zunehmend. In manischen Phasen schlafe
er dann lediglich ein bis zwei Stunden und gebe sehr viel Geld für
elektronische Einkäufe aus, was zu den aktuellen Schulden und zur
Verbeiständung geführt habe. Die Ängste seien ab dem 10. Lebensjahr ohne
ersichtlichen Auslöser aufgetreten. Er habe nach Schulabschluss eine
dreijährige Automechaniker-Lehre in vier Jahren abgeschlossen, da er durch
einen stationären Aufenthalt in der kinderpsychiatrischen Klinik ein Jahr
verloren habe. Generell sei er immer ein Einzelgänger gewesen. Militärdienst
habe er aufgrund der psychischen Probleme nicht geleistet. Ab 2005 habe er bei
der Firma E.___ als Betriebsmitarbeiter im Drei-Schichten-System zu 100 %
zu arbeiten begonnen. Der Betrieb sei 100 Meter von seiner Wohnung entfernt
gewesen und in seiner Abteilung hätten lediglich zehn Leute gearbeitet, die er
gut gekannt habe. Diese Abteilung sei dann vor ca. zweieinhalb Jahren
geschlossen und er sei umgeteilt worden. Dies habe enorme Ängste verursacht. Er
habe anfänglich noch mit bis zu 6 mg Temesta pro Tag die Arbeit weiterführen
können, bis er dann ab März 2017 gänzlich arbeitsunfähig geworden sei. Von 2008
bis 2014 sei er verheiratet gewesen. Mit der Ehefrau habe er zwei Töchter. Die Ehe
sei von seiner Frau wegen der psychischen Probleme beendet worden. 2002 habe er
nach einem Streit mit seinem Vater einen Suizidversuch unternommen und sei in
der Folge während einem Jahr stationär hospitalisiert worden. 2017 habe er
aufgrund einer depressiven Episode einen erneuten Suizidversuch unternommen und
sei wiederum hospitalisiert worden. Er lebe alleine in einer 3-Zimmer
Mietwohnung. Kontakt zu seinen Kindern oder zur Ex-Ehefrau habe er seit drei
Jahren gänzlich nicht mehr. Regelmässigen Kontakt (mehrfach pro Woche) habe er
zu den Eltern. Zu den Geschwistern habe er ca. einmal pro Monat Kontakt. Er
habe zwei Freunde, welche ihn ab und an besuchten. Eine partnerschaftliche Beziehung
führe er nicht. Als Hobby habe er lediglich das online-Schachspielen. In Vereinen
sei er nicht, er treibe keinen Sport, bastle nicht und lese nicht. Er habe Schulden
und sei seit zwei Jahren verbeiständet. Ferien habe er lediglich einmal in
seinem Leben (2016) mit seiner damaligen Freundin während vier Tagen per
Flugzeug in Spanien verbracht. Den Flug dorthin habe er nur mittels massiver
Temesta-Medikation bewältigen können. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er in
der Regel erst am Mittag aufstehe. Danach nehme er kein Essen ein, sondern
rauche Zigaretten und trinke Kaffee. Den ganzen Tag verbringe er zu Hause.
Lediglich ca. einmal pro Monat gehe er zu Fuss Einkäufe in der Nähe erledigen. Ansonsten
bestelle er sich Nahrungsmittel online oder diese würden von den Eltern
geliefert. Wenn er einmal pro Woche zur Psychotherapie gehe, werde er von den Eltern
oder Freunden mit dem Auto dorthin chauffiert. Zum Hausarzt könne er zu Fuss alleine
gehen. Tagsüber sei er zu Hause, erledige die Haushaltung und spiele
Online-Schach. Ca. zwei- bis dreimal pro Woche werde er am Abend von den Eltern
besucht und teilweise zu ihnen nach Hause mit dem Auto chauffiert, um dort zu
essen. Auch erhalte er ca. ein- bis zweimal pro Monat Besuch von Freunden. Am
Abend spiele er dann wiederum Online-Schach und gehe ca. zwischen 22.00 Uhr und
23.00 Uhr zu Bett, wobei aktuell keine Schlafstörungen bestünden. Die
Wochenenden würden sich nicht von den Wochentagen unterscheiden. Die gesamte
Haushaltsführung erledige er selbständig. Die Beiständin kümmere sich um die
Finanzen.
Der Gutachter erhebt folgende Befunde (Psychostatus
nach AMDP): Der Beigeladene sei während der Untersuchung durchgängig
deprimiert, jedoch nicht affektlabil, aber reduziert schwingungsfähig. Da er
freundlich und kooperativ sei, könne die Exploration problemlos durchgeführt
werden. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs-,
Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen seien nicht vorhanden und würden nicht
geltend gemacht. Im formalen Denken bestehe ein deutliches Grübeln. Zwänge seien
nicht vorhanden. Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht.
Affektiv sei der Beigeladene deutlich deprimiert, nicht affektlabil, aber deutlich
reduziert schwingungsfähig. Deutliche Schuld- und Schamgefühle seien vorhanden
und auch Insuffizienzgefühle bestünden. Ängste habe der Beigeladene sowohl vor
Kontakt mit Menschen als auch in geschlossenen Räumen und öffentlichen
Verkehrsmitteln. Dadurch entstünden Panikattacken, welche aber auch täglich zu
Hause ohne diese Auslöser aufträten. Ein erhebliches Vermeidungsverhalten sei
vorhanden. Der Antrieb und die Interessen seien deutlich reduziert und es
bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidversuche seien zweimalig aufgetreten.
Aktuell bestehe keine Suizidalität. Ein sozialer Rückzug finde statt. Der
Appetit sei reduziert, der Schlaf normal ausgebildet respektive erhöht. Die
Libido und das Sexualleben seien gänzlich nicht mehr vorhanden. Bei der
Hamilton Depressionsskala (HAMD) erreichte der Beigeladene 20 Punkte, was
für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode spreche. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen
ergäben sich aus psychiatrischer Sicht leichte Beeinträchtigungen bei Planung
und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, familiären
Beziehungen, Spontanaktivitäten und Selbstpflege. Mittelgradige
Beeinträchtigungen bestünden bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität
und Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit. Schwere Beeinträchtigungen
zeigten sich bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Selbstbehauptungsfähigkeit,
der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Eine vollständige
Beeinträchtigung bestehe bei der Verkehrsfähigkeit. Der Beigeladene stehe seit
August 2017 bei Frau M.___, Psychologin, in der Ambulanz der Klinik I.___
einmal pro Woche in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Des Weiteren
finde seit einem Monat eine ambulante psychopharmakologische Behandlung mit Dr.
med. K.___ statt, wo die jetzige Medikation mit Lithiofor installiert worden
sei. Daneben bestehe seit ca. eineinhalb Jahren eine Medikation mit Paroxetin
und seit vielen Jahren mit Mirtazapin sowie Temesta in Reserve. Früher habe der
Beigeladene während ca. fünf Jahren eine ambulante psychiatrische Behandlung
bei Dr. med. N.___ und während einem Jahr bei Dr. med. O.___ in Anspruch
genommen. Der Beigeladene selbst sehe sich als gänzlich arbeitsunfähig an. Er
erhoffe sich einen positiven Effekt vom Lithium, um in Zukunft wieder arbeiten
zu können.
Der Gutachter stellt folgende Diagnosen
(IV-Nr. 28 S. 11):
mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Bipolare affektive Störung, ggw.
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)
ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Verdacht auf ängstlich vermeidende
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
In seiner Beurteilung hält der Gutachter
fest, es sei aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Untersuchung davon auszugehen,
dass sich beim Beigeladenen bereits ab dem 10. Lebensjahr deutliche Ängste und
depressive Episoden entwickelt hätten. Bereits damals habe eine stationäre
Behandlung stattgefunden. Ambulante Behandlungen habe er immer wieder in Anspruch
genommen. Als sein Arbeitgeber die Abteilung geschlossen habe, in welcher der
Beigeladene tätig gewesen sei, habe dieser vermehrte Ängste entwickelt und die
Arbeit nur noch mit bis zu 6 mg Temesta pro Tag bewältigen können. Seit März
2017 gehe auch dies nicht mehr und der Beigeladene werde seither als
arbeitsunfähig beurteilt. In der Folge sei er wiederum suizidal geworden und hospitalisiert
worden. Im Anschluss daran habe man die jetzige ambulante psychiatrische Behandlung
installiert. Weiter sei aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und der aktuellen
Untersuchung davon auszugehen, dass bereits mehrfach manische Episoden aufgetreten
seien. Es hätten sich auch immer wieder depressive Episoden entwickelt. So
bestehe jetzt eine mittelgradige depressive Episode, welche sich durch Grübeln,
Anhedonie, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle,
Ängste, Reduktion des Antriebs und der Interessen, erhöhte Ermüdbarkeit,
Gereiztheit, sozialen Rückzug, Verminderung des Appetits, Hyposomnie und Reduktion
der Libido äussere. Das Ausmass der jetzigen depressiven Episode werde auch in
der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung bestätigt. Diagnostisch sei
somit vom Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung, ggw. mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F31.3), auszugehen. Des Weiteren müsse davon ausgegangen
werden, dass bereits seit der Kindheit eine chronifizierte Agoraphobie mit
Panikstörung (ICD-10 F40.01) vorliege, da der Beigeladene unter erheblichen
Ängsten leide, welche sich auf Situationen beziehe, welche er nicht sofort
verlassen könne. Somit sei er praktisch nicht in der Lage, Einkäufe oder
generell Aktivitäten im öffentlichen Raum ohne Hilfe Dritter zu leisten. Ein
erhebliches Vermeidungsverhalten sei aufgetreten und der Beigeladene halte sich
praktisch nur noch zu Hause auf. Aktenanamnestisch müsse davon ausgegangen
werden, dass der Verdacht auf akzentuierte ängstliche und vermeidende Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1) zusätzlich bestehe.
Der Beigeladene sei ab mindestens August
2017 bis jetzt und auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen
Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch in möglichen Verweistätigkeiten. Dies
sowohl aufgrund der ausgeprägten Symptome der Agoraphobie mit Panikstörung,
welche ihn daran hinderten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ihm
erhebliche Mühe bereiteten, sich in geschlossenen Räumen mit anderen Personen
aufzuhalten, als auch aufgrund der bipolaren affektiven Störung, welche immer
wieder zu manischen Episoden führe und aktuell eine mittelgradige depressive
Symptomatik verursache. Somit bestünden momentan eine deutliche Reduktion des
Antriebs und der Interessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, sowie Grübeln. Das
Ausmass der jetzigen Arbeitsunfähigkeit werde auch durch den heute
durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen bestätigt. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass die bisherige Tätigkeit bei E.___ einem Nischenarbeitsplatz
entsprochen habe, da der Beigeladene lediglich 100 m zum Arbeitsplatz habe gehen
müssen und in einer Abteilung gearbeitet habe, in der wenige Mitarbeiter
beschäftigt gewesen seien, die er alle gut gekannt habe. An eine neue Abteilung
habe er sich nach Auflösung seiner bisherigen Abteilung nicht adaptieren können.
Eine erneute medizinische Überprüfung sei nicht vor sechs Monaten indiziert. Die
jetzigen ambulanten leitliniengetreuen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen
Massnahmen sollten weitergeführt und insbesondere die Lithium-Medikation
aufdosiert werden. Eine berufliche Wiedereingliederung mittels beruflicher
Massnahmen sei nur bei einer vorgängigen psychiatrischen Stabilisierung zu
bewerkstelligen.
5.4 Auf Empfehlung des RAD (Dr. med.
P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Nr. 29) holte die
Beschwerdegegnerin bei der Klinik I.___ einen Verlaufsbericht ein. Dieser wurde
am 22. November 2018 erstattet (IV-Nr. 31). Demgemäss habe man im April 2018
durch Dr. med. K.___ eine Einstellung auf Lithium versucht. Leider habe eine
Aufdosierung auf eine Zieldosis bei ausgeprägtem, den Alltag massiv
einschränkendem Tremor, nicht durchgeführt werden können und das Medikament sei
sistiert worden. Die vorbestehende antidepressive Medikation sei zeitgleich reduziert
worden. Zudem sei eine Therapie mit Quetiapin in niedriger Dosis begonnen
worden, die zu einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit geführt habe. In Absprache mit
dem Hausarzt habe man dieses ebenfalls abgesetzt und einen neuen
Therapieversuch mit Olanzapin begonnen, das nach drei Wochen ebenfalls wegen
Übersedation habe abgesetzt werden müssen. Der Beigeladene habe in der Folge
unter Aufsicht seines Hausarztes die Medikation wieder auf die vorbestehende
umgestellt. Die weitere medikamentöse Strategie sei besprochen worden, wobei
deren Erfolg noch abzuwarten sei.
5.5 Am 16. Mai 2019 nahm der RAD
(Dr. med. P.___) in Form einer Aktennotiz Stellung zum Gutachten von Dr. med. L.___
vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 39). Dieses werde aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht
als nachvollziehbar erachtet. Gemäss Verlaufsbericht der Klinik I.___ seien die
versuchten Medikamentenumstellungen ohne Erfolg geblieben. Somit ergäben sich
zumindest bis etwa Ende 2018 keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des
Gesundheitszustandes.
5.6 Auf erneute Anfrage der
Beschwerdegegnerin stellte die Klinik I.___ dieser einen Abschlussbericht vom
29. Februar 2019 zu (IV-Nr. 43). Man habe in der ersten Therapiephase eine
tragfähige, vertrauensvolle und kooperative therapeutische Arbeitsbeziehung
aufgebaut. In einem weiteren Schritt seien dem Beigeladenen die Resultate der
Diagnostik sowie psychoedukative Informationen zum Thema Angst und dem Thema bipolare
Störungen vermittelt worden. Danach habe man die Therapieziele festgelegt. Es
sei diesem in kleinen Schritten gelungen, die festgelegten Teilziele im Alltag
umzusetzen und somit schrittweise das Vermeidungsverhalten abzubauen. Um die
Weihnachtszeit 2017 hätten sich hypomane Symptome gezeigt. In der Folge sei er
aber in eine mittelstarke depressive Episode geraten und mit dieser hätten sich
auch die agoraphobischen Ängste verstärkt. Ein stationärer Aufenthalt sei
angeboten worden. Schon am Eintrittstag habe der Beigeladene starke Ängste
bezüglich des Aufenthalts bekommen. Er habe sich deshalb gegen die stationäre
Therapie entschieden, obwohl diese zum Zeitpunkt indiziert gewesen wäre. Es sei
dann eine medikamentöse Behandlung mit einem «Mood-Stabilizer» indiziert worden,
worauf sich der Beigeladene bei Dr. med. K.___ für eine Behandlung angemeldet
habe. Die dort begonnene medikamentöse Therapie habe nach drei Monaten aufgrund
von starkem Tremor abgesetzt werden müssen. Der Kontakt zum Beigeladenen habe
im Laufe des Jahres 2018 nur unregelmässig stattfinden können. Am 3. Dezember 2018
sei eine neue Medikation mit med. pract. Q.___ begonnen worden. Nach
23 Sitzungen sei die Therapie aufgrund eines Stellenwechsels der
Therapeutin beendet worden. Der Zustand des Beigeladenen habe in der Therapie
nicht stabilisiert werden können. Dieser suche sich einen Psychotherapeuten in
der Nähe, sodass der Weg nicht weiter ein Hindernis für die Therapie sein
werde. Medikamentös werde er weiterhin von seinem Hausarzt behandelt. Eine
erfolgreiche stabilisierende medikamentöse Behandlung werde als notwendig
erachtet, um mit einer psychologischen Psychotherapie erfolgreich an den
Ängsten arbeiten zu können.
5.7 Beim Hausarzt holte die
Beschwerdegegnerin ebenfalls einen aktuellen Arztbericht ein. Med. pract. F.___
berichtete am 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 51), er sehe den Beigeladenen derzeit
selten, zuletzt habe er ihn im Januar 2018 gesehen (wobei wohl Januar bzw.
Anfang 2019 gemeint ist, denn der Hausarzt hat bis Ende November 2018
Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt [IV-Nr. 45.4 S. 1 ff.]; ausserdem
gab er den 15. Februar 2019 als Datum der letzten ärztlichen Kontrolle an
[IV-Nr. 51 S. 1 oben; vgl. auch die Liste a.a.O.,
S. 7 f., mit den bis Mitte März 2019 attestierten
Arbeitsunfähigkeiten]). Der Beigeladene führe gegenwärtig eine Tätigkeit auf
dem zweiten Arbeitsmarkt aus. Dort sei eine achtstündige Tätigkeit pro Tag
zumutbar. Weitere Informationen zur Arbeitsunfähigkeit könne Dr. med. K.___
erteilen.
6.
6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in
den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. L.___
vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 28 S. 3 ff.) ab, weshalb dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Es handelt sich dabei nicht um ein von der
Beschwerdegegnerin eingeholtes Administrativgutachten, sondern dieses wurde von
der Krankentaggeldversicherung des Beigeladenen in Auftrag gegeben. Insofern
kommt diesem Gutachten der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen zu. Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne
Begutachtung besteht zwar nicht. Eine solche ist jedoch anzuordnen, wenn auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4.1 S. 467, jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach vorliegend
geringe Zweifel bestehen, kann im IV-Verfahren nicht auf das Gutachten von Dr.
med. L.___ abgestellt werden.
6.2 Allgemein kann zum Gutachten vom
5. Juli 2018 gesagt werden, dass dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage,
nach eingehender Untersuchung des Beigeladenen unter Berücksichtigung der
subjektiven Angaben desselben und von einem ausgewiesenen Facharzt auf dem
entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an eine
beweiskräftige Expertise erfüllt. Auch inhaltlich erweist sich dieses als
schlüssig und nachvollziehbar, wie auch RAD-Arzt Dr. med. P.___, der
ebenfalls Facharzt auf dem fraglichen Gebiet ist, festgehalten hat (IV-Nr. 39).
Der Gutachter nimmt zuerst Bezug auf die Biografie und verweist, wie sich aus
den Akten ergibt, auf die in die Kindheit zurückreichende psychische
Problematik des Beigeladenen, der schon mit 10 Jahren Ängste und depressive
Episoden hatte. Diese Ängste gingen so weit, dass er nicht einmal mit seinen Eltern
in die Ferien fahren konnte. Die Angstzustände und daraus resultierende Panikattacken
mit somatischen Symptomen waren auch zum Untersuchungszeitpunkt vorhanden.
Weiter hält der Gutachter, ebenfalls in Einklang mit der Aktenlage, fest, dass
sich die depressiven Episoden mit manischen Phasen abwechselten. Aufgrund
dessen erweist sich auch der Verlauf zum Zeitpunkt des Versuchs, berufliche
Eingliederungsmassnahmen aufzugleisen, als schlüssig. Nachdem der Beigeladene
davor eine manische Phase hatte, in welchen er jeweils ein übersteigertes
Verhalten zeigt, fiel er kurz vor Beginn der Massnahmen wieder in eine
depressive Phase, die es ihm verunmöglichte, die Eingliederungsmassnahme
anzutreten. Der Gutachter legt weiter schlüssig dar, dass der Beigeladene in
seiner Funktion als Betriebsmitarbeiter der Firma E.___ nur deshalb jahrelang
funktionierte, weil er einen Arbeitsweg von nur 100 Metern zurückzulegen hatte
und das kleine Team von zehn Mitarbeitern gut kannte. Die Dekompensation
erfolgte sodann, als die entsprechende Abteilung aufgelöst und der Beigeladene
versetzt wurde. Die damalige depressive Episode gipfelte in einem
Suizidversuch.
Aus den vom Gutachter in der aktuellen
Untersuchung fachgerecht erhobenen klinischen Befunden (deutliches Grübeln im
formalen Denken, affektiv deutliche Depressivität, reduzierte Schwingungsfähigkeit,
deutliche Schuld- und Schamgefühle, Insuffizienzgefühle, Ängste im Kontakt mit
Menschen sowie in geschlossenen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln mit Panikattacken,
erhebliches Vermeidungsverhalten, reduzierter Antrieb, Interessenlosigkeit, erhöhte
Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug, reduzierter Appetit, Libidoverlust) schliesst
der Gutachter auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mit einer
mittelgradigen depressiven Episode, sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung,
die seit der Kindheit besteht und chronifiziert ist. Zusätzlich geht er von akzentuierten
Persönlichkeitszügen aus, die er aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sieht. Auch diese Schlussfolgerungen erweisen sich als schlüssig und der
klinische Eindruck einer depressiven Symptomatik wird mit fachgerechten
Instrumenten (AMDP, HAMD) untermauert.
6.3 Auch eine Indikatorenprüfung
lässt sich anhand der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. L.___ ohne
Weiteres vornehmen. Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz,
Komorbiditäten) ist festzuhalten, dass beim Beigeladenen eine bipolare
affektive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode, und eine Agoraphobie
mit Panikstörung bestehen. Die Symptome der Agoraphobie mit Panikstörung werden
gutachterlich als ausgeprägt attestiert, so dass der Beigeladene nicht in der
Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und er erhebliche Mühe damit
hat, sich in geschlossenen Räumen mit anderen Personen aufzuhalten. Auch die
bipolare affektive Störung ist hinderlich. Die Planung und Strukturierung von
Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die familiären Beziehungen,
Spontanaktivitäten und Selbstpflege sind leicht reduziert. Mittelgradige
Beeinträchtigungen zeigen sich bei der Anpassung an Regeln und Routinen,
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit. Schwere
Beeinträchtigungen liegen schliesslich bei der Anwendung fachlicher
Kompetenzen, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten
und der Gruppenfähigkeit vor. Die Verkehrsfähigkeit ist vollständig
beeinträchtigt. Zur Behandlung lässt sich feststellen, dass sich der
Beigeladene seit seiner Kindheit aufgrund der psychischen Probleme in
Behandlung befunden hat, teilweise auch stationär. Im Gutachten werden die
früheren ambulanten therapeutischen Massnahmen erwähnt (Dr. med. N.___, Dr.
med. O.___). Die aktuelle Therapie zum Zeitpunkt des Gutachtens erachtet der
Gutachter Dr. med. L.___ als lege artis. Erfolge haben sich insbesondere bei
der Frage der richtigen Medikation noch keine gezeigt. Der Beigeladene
unterzieht sich aber den indizierten Behandlungen. Was stationäre Aufenthalte
anbelangt, so steht ihm seine Angstsymptomatik im Weg, weshalb er auch den
letzten, aus Sicht der Klinik I.___ notwendigen stationären Aufenthalt nicht
antreten konnte. Zum Komplex «Persönlichkeit» ist auf die bestehenden,
ängstlich vermeidenden akzentuierten Persönlichkeitszüge hinzuweisen. Was den Komplex
«Sozialer Kontext» anbelangt, so zeigt sich, dass sich die Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung auch in sozialer Hinsicht stark zeigen. Die Ehe des
Beigeladenen ist gescheitert, zu seinen Kindern hat er keinen Kontakt. In den
manischen Phasen hat er sich durch ausschweifende Einkäufe derart verschuldet,
dass er verbeiständet werden musste. Er geht fast nicht aus dem Haus und pflegt
neben seinen Eltern nur ganz wenige Kontakte. Ressourcen sind kaum welche
erkennbar. Immerhin hat der Beigeladene noch regelmässigen Kontakt zu seinen
Eltern. Ansonsten lebt er alleine und ist nicht in einer partnerschaftlichen
Beziehung. Im Bereich «Konsistenz» ist schliesslich zu sagen, dass eine
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
besteht. Der Beigeladene geht nicht nur keiner Erwerbstätigkeit nach, er kann
auch kaum Einkäufe erledigen und ist für alle Aktivitäten ausserhalb seiner
vier Wände auf Dritthilfe angewiesen. Auch ein ausgewiesener Leidensdruck ist
klar ersichtlich.
6.4 Insgesamt ist damit
festzuhalten, dass zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu Recht auf
das Gutachten von Dr. med. L.___ abgestellt wurde. Es bestehen keine Zweifel an
der Schlüssigkeit seiner Beurteilung. Demgemäss besteht beim Beigeladenen eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen. Von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, den die Beschwerdeführerin rügt, kann vor diesem
Hintergrund nicht gesprochen werden. Dem Gutachten folgend erliess die
Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2018 einen Vorbescheid (IV-Nr. 32).
Im Einwandverfahren holte sie sodann weitere Erkundigungen zum Verlauf ein. Es
wurden bei der I.___ ein Verlaufsbericht erfragt und die aktuellsten Akten der
Krankentaggeldversicherung eingeholt (vgl. IV-Nr. 41). Ebenso sollte ein
Bericht von Dr. med. K.___ eingeholt werden, der aber aufgrund einer kurzen
Behandlungsdauer keine Angaben machte (IV-Nr. 50). Die Beiständin wurde
angefragt, bei wem sich der Beigeladene in Behandlung befinde (IV-Nr. 52),
woraufhin diese bekanntgab, dass dieser gerade erst einen neuen Behandler
gefunden habe (Dr. phil. G.___, IV-Nr. 53) und ein erster Termin erst anstehe.
Die Beiständin legte auch dar, dass der Beigeladene über längere Zeit versucht
habe, einen Therapieplatz bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
zu bekommen, was jedoch nicht gelungen sei. Gestützt auf die beschriebene
Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den
Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte.
7. Die Beschwerdeführerin stellt
sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Dem kann mit
Verweis auf die obigen Ausführungen (E. II. 6) nicht gefolgt werden.
Der bestehende Gesundheitsschaden ist durch das beweiswertige Gutachten belegt.
Was die vom Hausarzt in seinem Bericht vom 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 51) gemachte
Angabe betrifft, der Beigeladene arbeite in einer angepassten Tätigkeit bzw.
auf dem zweiten Arbeitsmarkt und die Prognose sei gut, so ist dazu
festzuhalten, dass med. pract. F.___ kein Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie ist, weshalb seine Einschätzung die gutachterliche nicht in
Frage zu stellen vermag. Darüber hinaus gründet sie auf der vermeintlichen
Tatsache, der Beigeladene sei zum Beurteilungszeitpunkt (im geschützten Rahmen)
einer (angepassten) Tätigkeit nachgegangen. Es ergibt sich jedoch aus den
Akten, dass dies zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fall war und das
Missverständnis wurde durch den Hausarzt selbst in seinem Bericht vom 28.
Januar 2020 aufgelöst (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 11. Mai 2020). Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf diesen Bericht abgestellt werden,
obwohl er nach Erlass der angefochtenen Verfügung erging, denn es wird darin
Bezug genommen auf Tatsachen, die vor deren Erlass bestanden haben. Auch sonst
lassen sich im Verlauf nach der Begutachtung keine Hinweise darauf erkennen,
dass sich der gutachterlich festgestellte Gesundheitszustand derart verbessert
hätte, dass kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliegen würde. Zum
Begutachtungszeitpunkt befand sich der Beigeladene in ambulanter Behandlung in
der I.___ sowie seit kurzem in psychopharmakologischer Behandlung bei Dr. med. K.___,
wo eine Lithium-Therapie aufgegleist werden sollte. Der Behandlungsversuch mit
Lithium scheiterte in der Folge, wie sich dem Abschlussbericht der I.___
entnehmen lässt (IV-Nr. 43 S. 5), und es wurde eine neue medikamentöse Therapie
im Rahmen der dortigen ambulanten Behandlung versucht. Diese Therapie wurde
aufgrund eines Stellenwechsels der Therapeutin beendet, woraufhin sich der
Beigeladene, der gesundheitlichen Problematik entsprechend, einen
Psychotherapeuten in der Nähe suchte. Einen solchen fand er aus Gründen, die er
nicht selber zu verantworten hat, längere Zeit nicht. Ab November 2019 fand
schliesslich eine Behandlung bei einem Psychologen (Dr. G.___) statt. Im
Verlauf lässt sich somit nicht auf eine Verbesserung schliessen. So hielt der
RAD in Person eines ausgewiesenen Facharztes in seiner Aktennotiz vom 16. Mai
2019 (IV-Nr. 39) auch fest, dass die versuchten Medikationseinstellungen
den gewünschten Erfolg offensichtlich nicht erzielen konnten und sich zumindest
bis Ende 2018 keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Zustandes ergäben. Schon
im Gutachten vom 5. Juli 2018 wurde die Prognose aufgrund der Chronifizierung
der Erkrankung und der Komorbidität der beiden Diagnosen als ungünstig erachtet
(IV-Nr. 28 S. 15). Auch zum Verfügungszeitpunkt bestanden keine Hinweise
für eine Verbesserung. Die Krankentaggeldversicherung richtete durchgehend bis
Ende März 2019 Leistungen aus (IV-Nr. 45.3 S. 1). Die Beiständin
legte mit Schreiben vom 6. November 2019 (IV-Nr. 53) dar, dass sich
der Gesundheitszustand nach wie vor nicht verbessert habe, nachdem der
Beigeladene während längerer Zeit keinen Therapeuten gefunden habe. Die
entsprechenden Bemühungen wurden in der Stellungnahme vom 11. Mai 2020 durch
namentliche Nennung der angefragten Ärztinnen und Ärzte, die abschlägige
Rückmeldungen erteilt hatten, untermauert (A.S. 68 im Verfahren VSBES.2020.9).
Somit ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von
einer bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus. Dem
Umstand, dass angesichts des noch jungen Lebensalters des Versicherten und der
bestehenden Therapieoptionen eine Verbesserung als möglich erscheint, wurde
Rechnung getragen, indem die Beschwerdegegnerin den Termin für eine amtliche
Rentenrevision bereits auf Ende März 2021 festlegte (vgl. IV-Nr. 54).
8. Die Beschwerdeführerin ist
weiter der Ansicht, der Beigeladene sei seiner Schadenminderungspflicht nicht
nachgekommen, weil er längere Zeit nicht in Behandlung gewesen sei und einen
stationären Aufenthalt nicht habe antreten wollen. Aus seiner Biografie ist
indessen ersichtlich, dass er sich im Rahmen der langjährig bestehenden
Problematiken stets entsprechenden Behandlungen unterzogen hat. Schwierigkeiten
mit stationären Aufenthalten stehen in Zusammenhang mit seiner Angststörung. Aus
den Akten ergibt sich, dass aus Sicht der I.___ im März 2018 aufgrund einer
Verschlechterung der depressiven Symptomatik ein stationärer Aufenthalt
indiziert gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (wo eine
mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren war) war dies
offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wurde im Gutachten dargelegt, dass die durchgeführte
ambulante Therapie leitliniengerecht sei. Dem Beigeladenen kann daher keine Verletzung
der Schadenminderungspflicht durch Verweigerung einer notwendigen und zumutbaren
Behandlungsmassnahme angelastet werden. Auch aus der Tatsache, dass er sich
nach längerer Suche nach einem Therapieplatz ab November 2019 psychologisch
behandeln liess, lässt sich nicht ableiten, dass er sich keiner zumutbaren
Behandlung unterziehen würde. Auf die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem
Therapieplatz, der den gesundheitlichen Bedingungen (nicht zu weit vom Wohnort
entfernt) entspricht, wurde vorstehend (E. II. 7) hingewiesen. Zum
Verfügungszeitpunkt fand eine entsprechende Behandlung statt. Schliesslich
ergibt sich auch aus dem Nichtantreten von beruflichen Massnahmen keine
Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die berufliche Eingliederung wurde Ende
Juni 2018 eingestellt, weil die medizinische Situation im Vordergrund gestanden
habe (vgl. Abschlussbericht, IV-Nr. 26). Gleichzeitig hielt der
psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung von Anfang Juli 2018 explizit
fest, dass eine Wiedereingliederung mittels beruflicher Massnahmen nur bei
einer vorgängigen psychiatrischen Stabilisierung zu bewerkstelligen sei. Eine
solche Stabilisierung hat sich, jedenfalls bis zum Erlass der Verfügungen vom
29. November 2019 und 7. Januar 2020, nicht eingestellt, weshalb nicht
ersichtlich ist, inwiefern andere oder weitere Eingliederungsmassnahmen hätten
ergriffen werden sollen oder der Beigeladene deshalb die
Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist insgesamt zu
Recht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat dem
Beigeladenen folglich auch zu Recht eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1.
Juni 2018 zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
9.3 Dem Beigeladenen wurde ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. E. I. 7
hiervor). Gemäss Ausgang des Verfahrens hat er indessen Anspruch auf eine
ordentliche Parteientschädigung, die ihm die Beschwerdeführerin zu bezahlen
hat.
Die Vertreterin des Beigeladenen hat am
27. August 2020 eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 92 ff. im
Verfahren VSBES.2020.9), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'635.50
(19.58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 und 1.5 Stunden
zu einem Stundenansatz von CHF 120.00 für juristische Mitarbeiter, plus
Auslagen und Mwst) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als
übersetzt. Die detaillierte Kostennote enthält verschiedene Positionen, bei
welchen es sich um die reine Weiterleitung von Orientierungskopien an die
Klientschaft oder die Beiständin handelt, was praxisgemäss als Kanzleiaufwand
zu qualifizieren ist, der im Stundenansatz inbegriffen und nicht separat zu
vergüten ist. Dementsprechend sind die Kurz-Positionen «E-Mail an Klient oder
Beiständin» von 5 Minuten sowie die sonst aufgeführten Weiterleitungen von
Schreiben / Eingaben zu streichen (5 Minuten am 02.03.2020, 10 Minuten am
12.03.2020, 5 Minuten am 12.07.05 [sic], 5 Minuten am 19.03.2020, 5 Minuten am
20.04.2020, 5 Minuten am 13.05.2020, 5 Minuten am 11.06.2020, 5 Minuten am
09.07.2020, 5 Minuten am 24.08.2020, insgesamt 50 Minuten). Ebenso ist der
Aufwand für Fristerstreckungsgesuche, die wegen Arbeitsüberlastung gestellt
werden, praxisgemäss nicht zu vergüten (10 Minuten am 12.03.2020, 15 Minuten am
20.04.2020, insgesamt 25 Minuten). Zudem erweist sich ein Aufwand von 390
Minuten (6.5 Stunden) für das Verfassen einer Stellungnahme als überhöht,
nachdem für Aktenstudium, Recherche und Zusammenstellen eines Argumentariums
vorgängig bereits über 3 Stunden (am 05.03.2020 und 09.03.2020) veranschlagt
worden sind. Der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme ist ermessensweise
um 2 Stunden zu kürzen. Somit ergibt sich eine Kürzung um 3.25 Stunden auf
16.33 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00. Zuzüglich eines Aufwandes
von 1.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 120.00, ausgewiesenen Auslagen von
CHF 56.70 und Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Parteientschädigung
von CHF 4'651.80, die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen, vertreten
durch Rechtsanwältin Caroline Dreier, zu bezahlen hat. Nicht zu entschädigen
sind die mit CHF 100.00 aufgeführten Kosten für den Bericht von med. pract.
F.___ vom 31. März 2020 (vgl. A.S. 94 [Position vom 30. März 2020]),
da dieser entgegen der Auffassung des Beigeladenen nichts Wesentliches zur
Entscheidfindung beigetragen hat bzw. zur Klärung des rechtserheblichen
Sachverhalts nicht notwendig war. Die Berichtigung zu seinen Ausführungen vom
28. Oktober 2019 (der Beigeladene sei in angepasster Arbeit tätig) hat
med. pract. F.___ in seinem Schreiben vom 28. Januar 2020 vorgenommen, welches
er offensichtlich und berechtigterweise nicht verrechnet hat.
10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat dem
Beigeladenen, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Dreier, eine
Parteientschädigung von CHF 4'651.80 (inkl. Auslagen und Mwst) zu
bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer