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Entscheid

VSBES.2020.9

Invalidenrente

14. Dezember 2020Deutsch46 min

diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Beigeladenen eine Frühinterventionsmassnahme

Source so.ch

Urteil vom 14. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

C.___ vertreten durch D.___, hier vertreten

durch Rechtsanwältin Caroline Dreier

Beigeladener (Gegner)

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 25. November 2019 und 7. Januar 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 C.___ (nachfolgend: Beigeladener),

geboren 1984, meldete sich am 9. Oktober 2017 bei der IV-Stelle Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1). Angegeben wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 25.

März 2017 aufgrund von chronischen Depressionen, Angstzuständen und

Medikamentenabhängigkeit. Der Beigeladene war seit dem 1. April 2006 bei der

Firma E.___ als Maschinenführer angestellt. Nachdem am 23. Oktober 2017 ein

Intake-Gespräch stattgefunden hatte (IV-Nr. 7), meldete er sich am 14.

November 2017 zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 9).

1.2 Die Beschwerdegegnerin holte

diverse medizinische Unterlagen ein und gewährte dem Beigeladenen eine Frühinterventionsmassnahme

in Form eines Aufbautrainings (IV-Nr. 17). Dieses trat er jedoch aufgrund

seines Gesundheitszustandes nicht an und die berufliche Eingliederung wurde

abgeschlossen (IV-Nr. 26).

2. Mit Vorbescheid vom 20.

Dezember 2018 (IV-Nr. 32) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine ganze

Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2018 in Aussicht. Dagegen erhob die Pensionskasse A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), bei welcher der Beigeladene im Rahmen der

obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert ist, am 30. Januar 2019

und 28. Februar 2019 Einwand (IV-Nrn. 35, 38). Die Beschwerdegegnerin

holte anschliessend verschiedene Verlaufsberichte ein.

3. Mit Verfügung vom 25. November

2019 (IV-Nr. 56; Aktenseiten [A.S.] 1 ff. im Verfahren VSBES.2020.9) sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Juni 2018 eine ganze

Invalidenrente zu und eröffnete diesem die Rentenberechnung ab 1. Januar 2020.

Mit Verfügung vom 7. Januar 2020 (IV-Nr. 59; A.S. 1 ff. im

Verfahren VSBES.2020.33) entschied die Beschwerdegegnerin über die

Rentenansprüche des Beigeladenen für die Zeit vor dem 1. Januar 2020.

4. Die Beschwerdeführerin erhebt

am 13. Januar 2020 gegen die Verfügung vom 25. November 2019 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde

(A.S. 10 ff. im Verfahren VSBES.2020.9) und stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 25. November 2019 sei

aufzuheben und die Beschwerde vom 13. Januar 2020 sei gutzuheissen.

2. Es sei festzustellen, dass der

Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei

die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, soweit solche anfallen.

Am 7. Februar 2020 erhebt die

Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 7. Januar 2020 Beschwerde (A.S.

9 ff. im Verfahren VSBES.2020.33) und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 7. Januar 2020 sei

aufzuheben und die Beschwerde vom 7. Februar 2020 sei gutzuheissen.

2. Es sei festzustellen, dass der

Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3. Eventualiter zu Ziff. 1 und Ziff. 2 sei

die Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, soweit solche anfallen.

In prozessualer Hinsicht wird beantragt,

das neue Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VSBES.2020.9 zu vereinigen.

5. Mit Verfügung vom 10. Februar

2020 (A.S. 17 f. im Verfahren VSBES.2020.33) vereinigt das Versicherungsgericht

die beiden Beschwerdeverfahren (fortan geführt unter der Geschäftsnummer

VSBES.2020.9).

6. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 (A.S. 40) unter

Verweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung auf weitere Ausführungen

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

7. Der Beigeladene lässt am 12.

März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

beantragen (A.S. 43). Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (A.S. 59 f.)

gewährt das Versicherungsgericht diesem mit Wirkung ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwältin Caroline Dreier als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8. Der Beigeladene lässt mit

Eingabe vom 11. Mai 2020 (A.S. 61 ff.) Stellung nehmen. Eine Rückäusserung der

Beschwerdeführerin erfolgt am 4. Juni 2020 (A.S. 76 ff.). Der

Beigeladene lässt sich daraufhin am 24. August 2020 (A.S 86 ff.) noch einmal vernehmen.

9. Mit Eingabe vom 27. August 2020

(A.S. 92 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote zu den

Akten.

10. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Erlässt ein Versicherungsträger

eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so

hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) auch ihm die Verfügung zu eröffnen.

Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Der

Vorbescheid und die Verfügung betreffend eine IV-Rente sind unter anderem der

zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge zuzustellen (Art. 73bis

Abs. 2 lit. f in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 lit. a Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).

1.2

Die Invaliditätsbemessung der

Invalidenversicherung ist für die Organe der (obligatorischen) beruflichen

Vorsorge prinzipiell bindend und damit geeignet, die Leistungspflicht einer

Vorsorgeeinrichtung in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht zu

beeinflussen. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher durch Verfügungen der IV-Stelle

über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad im Sinne von Art.

49.

Abs. 4 ATSG unmittelbar berührt und zur Beschwerde berechtigt (BGE 132 V 1

E. 3.3.1 S. 5).

1.3

Der Beigeladene ist im Rahmen

der beruflichen Vorsorge bei der Beschwerdeführerin versichert. Die Verfügungen

vom 29. November 2019 und 7. Januar 2020 wurden dieser zugestellt, weshalb die

Bindungswirkung grundsätzlich zu bejahen ist. Soweit sich das Rechtsmittel auf

Fragestellungen bezieht, die für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber

der Invalidenversicherung entscheidend sind, ist die Beschwerdeführerin zur

Beschwerdeführung legitimiert (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69; Urteil des

Bundesgerichts 9C_1027/2008 vom 10. August 2009 E. 4.1). Das hier urteilende

Dispositiv

Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Auf die Beschwerde ist demnach

einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

den angefochtenen Verfügungen (IV-Nrn. 56 und 59; jeweils A.S. 1 ff.

in den Verfahren VSBES.2020.9 und VSBES.2020.33) dar, die versicherungsmedizinischen

Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beigeladenen die angestammte Tätigkeit als

Maschinenführer seit 13. März 2017 (Beginn der einjährigen Wartefrist) nicht

mehr zumutbar sei. Auch in einer angepassten Verweistätigkeit liege derzeit

keine Arbeitsfähigkeit vor. Somit bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

ab 1. Juni 2018 ein Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Der von der

Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene gutachterliche Bericht vom 5.

Juli 2018 gebe zur gesundheitlichen Situation hinreichend Auskunft.

Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den daraus gezogenen

Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Auf diesen Bericht könne abgestellt

werden. Anhaltspunkte für eine seit dieser Begutachtung erfolgte relevante Veränderung

des Gesundheitszustandes ergäben sich nicht. Aufgrund der Chronifizierung der Erkrankung

und der Komorbidität der beiden beim Beigeladenen gestellten Diagnosen sei

davon auszugehen, dass die neu begonnene psychologische Behandlung einen

längeren Zeithorizont benötigen werde, um eine Verbesserung resp. zumindest

eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes bewirken zu können. Bis dahin

seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht zielführend.

2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihren Beschwerden (A.S. 10 ff. im Verfahren VSBES.2020.9 und A.S. 9 ff. im

Verfahren VSBES.2020.33) sowie in ihrer Rückäusserung (A.S. 76 ff.)

entgegenhalten, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der

Beigeladene die Schadenminderungspflicht verletzt und sich die

Beschwerdegegnerin nicht an den Untersuchungsgrundsatz gehalten habe. Die

Beschwerdegegnerin halte in der angefochtenen Verfügung fest, dass med. pract. F.___

sinngemäss keine aktuellen Angaben zum Zustand des Beigeladenen machen könne. Dessen

Arztbericht vom 28. Oktober 2019 sei jedoch zu entnehmen, dass der Beigeladene

gegenwärtig eine Tätigkeit ausführe und ihm eine angepasste Tätigkeit von acht

Stunden am Tag zumutbar sei. Des Weiteren stelle der Arzt eine gute Prognose

zur Eingliederung in einer angepassten Tätigkeit. Diese Angaben habe die Beschwerdegegnerin

schlichtweg ignoriert. Der Erklärung der Beiständin des Beigeladenen lasse sich

entnehmen, dass dieser seit Längerem nicht mehr in psychiatrischer Behandlung

gewesen sei und sich nun seit November 2019 in einer psychologischen (nicht

psychiatrischen) Behandlung bei Dr. phil. G.___ befinde. Eine

Stellungnahme von diesem liege in den Akten jedoch nicht vor. Insgesamt gebe es

keine Arztberichte mit Beweiswert gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, die

eine Schlussfolgerung auf einen invalidisierenden Gesundheitszustand erlaubten.

Aus der aktualisierten Aktenlage könne ein invalidisierender Gesundheitsschaden

weiterhin nicht dargelegt werden. Zudem würden eine Verbesserung des Gesundheitszustands

und eine gute Prognose im Rahmen der neuen Abklärungen bestätigt.

Im Abschlussbericht sei festgehalten

worden, dass die vereinbarte berufliche Massnahme durch den Beigeladenen nicht

angetreten worden sei, da dieser mitgeteilt habe, einen Rückfall erlitten zu haben

und sich nicht in der Lage zu fühlen, die Massnahme anzutreten. Die Krankheit

stehe im Vordergrund. Gestützt darauf habe man die beruflichen Massnahmen

abgeschlossen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese allein gestützt auf

das subjektive Empfinden des Beigeladenen abgebrochen worden seien. Eine

objektive Einschätzung liege auch nach den vorgenommenen Abklärungen infolge

des Einwandes der Beschwerdeführerin nicht vor. Dies widerspreche auf grobe

Weise dem Grundsatz, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur dann vorliege, wenn sie

aus objektiver Sicht nicht überwindbar sei. Andererseits sei festgehalten

worden, dass mehrere Massnahmen gescheitert seien. Den Akten sei jedoch nur

diese eine Massnahme zu entnehmen. Es wäre ganz klar angezeigt gewesen, noch

weitere Möglichkeiten zu prüfen und nicht gleich nach dem ersten Versuch die

gesamte Eingliederung abzubrechen. Der Beigeladene müsse im Rahmen der

Schadenminderungspflicht eine zumutbare angepasste Tätigkeit annehmen. Weiter müsse

er sich einer zumutbaren Behandlung unterziehen. Den Akten sei zu entnehmen,

dass er den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik H.___ auf

eigenen Wunsch abgebrochen habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb im

vorliegenden Fall der stationäre Aufenthalt nicht zumutbar sein sollte. Da

dieser grundsätzlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit hätte bewirken

können, sei der Beigeladene verpflichtet, einen solchen durchzuführen.

Ebenfalls sei unklar, weshalb sich der Beigeladene über längere Zeit nicht mehr

in psychiatrische Behandlung begeben habe und nun psychologische Betreuung in

Anspruch nehme. Das Anführen von langen Wartelisten, um die Unzumutbarkeit der Behandlung

bei einem Psychiater geltend machen zu können, sei ungenügend. Ferner fehle

eine Stellungnahme des behandelnden Psychologen und es sei absolut unklar,

welcher Facharzt für die Medikamenteneinstellung zuständig sei.

Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin

den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es liege ein Bericht bei den Akten,

welcher sich zur Medikation mit Lithium äussere, welches vorliegend scheinbar

nicht angewendet werden könne. Es werde jedoch eine neue medikamentöse

Strategie erwähnt, deren Erfolg noch abzuwarten sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin

sei ohne Vorliegen dieses Resultates erlassen worden. Diese hätte jedoch Abklärungen

vornehmen müssen, da eine funktionierende Medikation durchaus grosse

Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten haben könne. Des

Weiteren erschliesse sich aus der vorliegenden Aktenlage nicht, bei welchen Ärzten

sich der Versicherte zu welchem Zeitpunkt in Behandlung befunden habe. Auch die

erfolgte medikamentöse Behandlung sei nicht bekannt. Abschliessend sei

festzuhalten, dass das Leistungsbegehren gestützt auf den psychiatrischen

Abschlussbericht der Klinik I.___, die psychiatrische Begutachtung der J.___ und

die abschliessende Stellungnahme des RAD zugesprochen worden sei, welche

allesamt mindestens acht Monate vor Erlass der Verfügung erstellt worden seien.

Es fehle gänzlich an einer psychiatrischen Begutachtung zum aktuellen

Gesundheitsschaden, zum Verlauf der Therapie und der Medikamenteneinstellung.

Indem die Beschwerdegegnerin eine Rente ohne abschliessende Klärung des

Gesundheitszustandes und Prüfung der notwendigen Kriterien gemäss den

Anforderungen des strukturierten Beweisverfahren gesprochen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz

verletzt. Sollte das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen, seien

weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts notwendig und in der Sache

neu zu entscheiden.

In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2020

bringe der Beigeladene ein bisher unbekanntes Schreiben von med. pract. F.___

vom 28. Januar 2020 vor, wo dieser eine Berichtigung bezüglich der

Arbeitstätigkeit des Beigeladenen im zweiten Arbeitsmarkt vornehme. Weiter

präzisiere dieser seine Angaben mit Schreiben vom 31. März 2020. Diese

Schreiben datierten nach Verfügungserlass und seien daher grundsätzlich im

Rahmen des hängigen Verfahrens nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen könne auf

diese Berichte auch deshalb nicht abgestellt werden, weil diese sich

kategorisch nur zum zweiten Arbeitsmarkt äusserten.

2.3 Der Beigeladene lässt in seinen

beiden Eingaben (A.S. 61 ff. und 86 ff.) ausführen, med. pract. F.___ habe

seine Angaben vom 28. Oktober 2019 in seinem Schreiben vom 28. Januar 2020

(Beilage 2 zur Stellungnahme vom 11. Mai 2020) berichtigt. Er sei davon ausgegangen,

dass der Beigeladene im zweiten Arbeitsmarkt tätig sei, was nicht der Wahrheit entsprochen

habe und zum Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Beigeladenen lediglich ein Wunsch

für die mögliche Zukunft gewesen sei, was er missverstanden habe. Der

Beigeladene habe seit dem 25. März 2017 zu keinem Zeitpunkt mehr eine Arbeit

aufgenommen oder getätigt. Dies werde durch seine Krankmeldungen bis zum 12.

März 2019 belegt, so die Erläuterungen von med. pract. F.___.

Ob dem Beigeladenen aufgrund seiner

psychischen Beschwerden eine gute Eingliederungsprognose zu stellen und in

welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit zumutbar sei, habe ein Facharzt zu

beurteilen. Eine solche Beurteilung liege vor. Darin werde auch festgehalten, dass

eine berufliche Eingliederung nur nach einer vorgängigen psychiatrischen Stabilisierung

zu bewerkstelligen sei. Die gutachterliche Einschätzung teile auch med. pract. F.___,

der in seinem Bericht vom 31. März 2020 (Beilage 3 zur Stellungnahme vom

11. Mai 2020) festhalte, dass Voraussetzungen und Grundlage für die

Ermöglichung einer künftigen Arbeitsfähigkeit eine anhaltende psychologisch /

psychiatrisch medizinische Betreuung und Medikation seien. Insbesondere an der

anhaltenden psychologisch / psychiatrisch medizinischen Betreuung fehle es

momentan. Eine Stellungnahme von Dr. G.___ bringe für die hier relevanten Fragen

keine Klärung, weil erst eine Sitzung in Form eines Vorgesprächs stattgefunden

habe. Dem Beigeladenen könne aber aktuell aus Kapazitätsgründen kein

Therapieplatz angeboten werden. Der Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin betreffend

berufliche Massnahmen vom 26. Juni 2018 zeige, dass diese innerhalb der im

psychiatrischen Gutachten der J.___ vom 5. Juli 2018 beurteilten Zeitspanne

durchgeführt werden sollten. Es sei demnach nicht so, dass die beruflichen

Massnahmen alleine aufgrund des subjektiven Empfindens des Beigeladenen

abgesagt worden seien. Vielmehr sei es so, dass gutachterlich nachvollziehbar

und schlüssig festgehalten worden sei, dass eine Eingliederung beim derzeitigen

Gesundheitszustand des Beigeladenen nicht möglich gewesen sei. Zur Zumutbarkeit

eines stationären Aufenthalts sei zu sagen, dass es Teil des Krankheitsbildes

des Beigeladenen sei, dass er mit neuen Situationen und vor allem mit vielen

fremden Menschen auf engem Raum nicht umgehen könne. Zudem sei er seit seiner

Kindheit durch stationäre Aufenthalte negativ geprägt. Es sei denn auch nicht

so, dass er jegliche Therapie abgebrochen habe. Er habe sich weiterhin in

ambulante Therapie in der Klinik I.___ begeben und sich an die ihm

verschriebene Medikation gehalten. Es sei denn auch bezeichnend, dass den

vorliegenden medizinischen Berichten nicht entnommen werden könne, dass ein

stationärer Aufenthalt für den Therapieerfolg zwingend notwendig sei, sondern

es werde davon ausgegangen, dass auch eine ambulante Therapie angemessen sei. Dem

Abschlussbericht der Klinik I.___ sei zu entnehmen, dass ein Psychiater in

unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beigeladenen gesucht werden solle, damit der

Anfahrtsweg nicht weiter ein Hindernis für die Therapie darstelle. Im Umfeld

des Wohnortes seien die Optionen für eine psychiatrische Behandlung beschränkt.

In Absprache mit der Klinik I.___ werde der Beigeladene medikamentös durch

seinen Hausarzt betreut. Er sei intensiv bemüht, eine neue psychiatrische

Therapiemöglichkeit zu finden, habe bei sieben Behandlerinnen und Behandlern

angefragt und sei auf der Warteliste der Klinik I.___.

Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin handle es sich bei den am 11. Mai 2020 eingereichten

Arztberichten von med. pract. F.___ nicht um neue Tatsachen. Zwar datierten diese

nach Erlass der jeweiligen Verfügungen, massgeblich sei allerdings der

Sachverhaltsbezug. Schliesslich habe das genannte Zumutbarkeitsprofil des

Beigeladenen generelle Bedeutung und könnte deshalb auch auf den ersten

Arbeitsmarkt angewendet werden.

3.

3.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Für die Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die aus objektiver Sicht nicht

überwindbaren Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen

(Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.2 Nach der neuen, am

30. November 2017 begründeten Rechtsprechung ist grundsätzlich auf sämtliche

psychische Erkrankungen das sog. strukturierte Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 anzuwenden (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409

E. 4.5.2 S. 416 f.). Die Frage, ob ein psychisches Leiden zu einer

ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führt, beurteilt sich nach einem

strukturierten, normativen Prüfungsraster. Anhand eines Kataloges von

Indikatoren, welche sich auf den funktionellen Schweregrad des Leidens und die

Konsistenz des Verhaltens beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung

des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren

einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich

erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6

S. 294 f. und E. 4.1.3 S. 297).

3.3 In zeitlicher Hinsicht sind –

vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 131 V 9 E. 1 S. 11 und 107 E. 1

S. 109, 127 V 466 E. 1 S. 467). Im vorliegenden Fall wird eine

gesundheitliche Beeinträchtigung seit März 2017 (IV-Nr. 9) geltend gemacht. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden

Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – frühestens sechs Monate nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs (vgl. Anmeldung vom 14. November 2017, Eingang

bei der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2017 IV-Nr. 9), was hier im Juni

2018 der Fall wäre. Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab

1. Juni 2018 gegeben sein. Damit sind die ab 1. Januar 2012 geltenden

Bestimmungen der 6. IV-Revision massgebend.

3.4 Nach der seit 2012 geltenden

Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch

auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und

c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht

dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs

erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1, mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt

nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c

S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen zu Recht eine Invalidenrente

zugesprochen hat. Hierzu bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen

Sachverhalts. Dabei sind im Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:

5.1 Im Arztbericht der Klinik I.___

vom 27. April 2018 (IV-Nr. 21.4 S. 1 ff.) werden folgende Diagnosen

festgehalten:

- Agoraphobie: mit Panikstörung (ICD-10

F40.01)

- Bipolare affektive Störung; gegenwärtig

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F31.31)

- Akzentuierung von ängstlich-vermeidenden

Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1)

Der Beigeladene leide aktuell an starken

agoraphobischen Ängsten, welche mit einer starken vegetativen Symptomatik

(Herzrasen, Schwindel, Ohnmachtsgefühl, Zittern, weiche Knie, Magen-Darm-Beschwerden,

Übelkeit, verkrampfen des Körpers) einhergingen, die in Angstsituationen die

Intensität einer Panikattacke annehmen könnten. Er leide stark unter der

aktuellen Symptomatik und sei in seinem alltäglichen Leben eingeschränkt. Er

habe ein starkes Vermeidungsverhalten entwickelt, welches im Alltag grosse

Einschränkungen mit sich bringe. Aktuell leide er zudem an depressiver

Verstimmung, sei niedergeschlagen, hoffnungslos und antriebslos, habe ein

erhöhtes Schlafbedürfnis und Morgentief, leide an psychomotorischer Unruhe und

fühle sich wertlos. Bei der Befunderhebung zeigten sich keine Aufmerksamkeits-

oder Gedächtnisstörungen. Im Affekt sei er ängstlich und deprimiert. Der Antrieb

sei leicht reduziert. Hinweise auf Suizidalität oder selbstschädigendes Verhalten

gebe es nicht. Der Beigeladene leide seit dem 10. Lebensjahr an rezidivierenden

depressiven Episoden. Er sei dann niedergeschlagen, habe depressive Stimmung,

sei hoffnungslos, antriebslos, habe ein erhöhtes Schlafbedürfnis und

Morgentief, leide an psychomotorischer Unruhe, fühle sich wertlos und habe

Entscheidungsschwierigkeiten. Er habe zwei Suizidversuche (2002 und März 2017)

hinter sich. Er kenne auch hypomane Episoden. Das Beschwerdebild zeige sich dann

mit übersteigertem Selbstwert, minimiertem Schlafbedürfnis, Gesprächigkeit, psychomotorischer

Unruhe. Er stehe dann wie unter Strom und verfolge angenehme Aktivitäten (z.B.

unkontrolliertes Internetshopping). Die Episoden seien jeweils gekennzeichnet durch

eine eindeutige Veränderung der Lebensführung, welche in symptomfreien Zeiten

untypisch sei. Zudem leide er seit dem 10. Lebensjahr an einer Agoraphobie. Er erlebe

Panikattacken mit starker vegetativer Symptomatik. Die Ängste zeigten sich in

geschlossenen Räumen, beim ÖV fahren, an Orten, wo sich viele Menschen aufhielten

sowie auch in Kaufhäusern und beim Autofahren. Er gehe den phobischen

Situationen aus dem Weg und könne in schweren Zeiten selbst mit Einnahme von

Temesta das Haus nicht verlassen. Phasenweise habe er auch hypochondrische

Ängste. Zudem habe er seit den Aufenthalten in den geschlossenen Abteilungen

der Psychiatrie [...] starke Ängste vor Spitälern und Kliniken entwickelt. Nach

einer hypomanen Episode im Oktober 2016 sei eine schwere depressive Episode

gefolgt, bei der es im März 2017 zu einer zweiten suizidalen Handlung gekommen sei.

Danach sei ein Klinikaufenthalt in der Klinik H.___ gefolgt, den der

Beigeladene aufgrund seiner Ängste vor Spitälern abgebrochen habe. Im August

2017 habe die Behandlung in der Verhaltenstherapie-Ambulanz gestartet. Der

Beigeladene werde mit telefonischer Begleitung und ambulanter

Verhaltenstherapie begleitet, bis die medikamentöse Umstellung stabil sei. Danach

erfolge eventuell die Aufnahme in die stationäre Verhaltenstherapie oder eine ambulante

Weiterbehandlung. Die Behandlungsdauer könne momentan nicht eingeschätzt

werden. Ursprünglich geplant gewesen seien wöchentliche psychotherapeutische Sitzungen.

Der Beigeladene habe diese aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen. Anfang

2018 sei eine weitere hypomane Phase aufgetreten. Ab 1. März 2018 hätte im

Rahmen der IV-Abklärungen mit einer 50%-Arbeitsintegration begonnen werden

sollen. Diese sei jedoch auf unbestimmte Zeit verschoben worden, da sich Ende

Februar eine weitere depressive Episode eingestellt habe, welche sekundär von

einer starken Angstsymptomatik begleitet worden sei. Zur Stabilisierung des

momentanen Zustandes sei eine medikamentöse Umstellung indiziert. Es solle auf

Lithium umgestellt werden. Der Patient habe sich hierfür bei Dr. med. K.___ angemeldet.

Vorher sei der Hausarzt, med. pract. F.___, für Medikamente zuständig gewesen.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 13. März 2017 100 % bis auf Weiteres. Berufsrelevante

Funktionsstörungen resultierten aus den gestellten Diagnosen. Die

agoraphobische und bipolare Symptomatik habe eine negative Auswirkung auf die

Arbeitsleistung. Es wäre mit Konzentrationsstörungen, einem verminderten Auffassungsvermögen,

geringer Belastbarkeit und mangelhafter Effizienz zu rechnen. Dies würde zu

zusätzlichen Belastungen und Arbeitsausfällen führen. Bis auf Weiteres sei eine

Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht realistisch.

Die Möglichkeiten in einer anderen Tätigkeit seien momentan nicht beurteilbar.

5.2 Im Arztbericht von med. pract. F.___

vom 13. Juni 2018 (IV-Nr. 25 mit Beilagen) wird eine bipolare Störung mit

Angstphobien diagnostiziert. Aktuell sei die Symptomatik stabil und reguliert,

der Beigeladene sei leicht depressiv. Dieser habe jahrelang sehr gute

Arbeitsleistungen erbracht. Die Prognose sei eigentlich gut, wenn eine gute

Medikamenteneinstellung mit Lithium gelinge. Aktuell betrage die

Arbeitsunfähigkeit 100 % wegen der Medikamenteneinstellung. Dies dauere ca.

sechs Monate.

5.3 Die Krankentaggeldversicherung

holte bei Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

(Begutachtungsstelle J.___) ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde am

5. Juli 2018 erstattet (IV-Nr. 28 S. 3 ff.). Zu den subjektiven

Angaben hält der Gutachter fest, der Beigeladene habe sich über seit dem 10.

Lebensjahr bestehende Ängste und Depressionen geäussert. Er habe auch mit den

Eltern nie mehr in die Ferien fahren können und sei jeweils zu Hause bei den Grosseltern

verblieben. Auch Klassenlager habe er nie besucht. Die Ängste und Panikattacken

führten zu deutlichen somatischen Symptomen (Herzklopfen, Schwitzen, Atemnot,

Magenberennen und Übelkeit). Sie träten auf, wenn er unter vielen Leuten sei,

öffentliche Verkehrsmittel benützen müsse oder sich in geschlossenen Räumen

aufhalte. So habe er seit langem keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen

können und keine Einkaufszentren, Kinos oder Theater mehr betreten. Die

depressiven Episoden wechselten sich mit manischen Phasen ab. So träten ca. je

sechs pro Jahr auf und die Frequenz sei zunehmend. In manischen Phasen schlafe

er dann lediglich ein bis zwei Stunden und gebe sehr viel Geld für

elektronische Einkäufe aus, was zu den aktuellen Schulden und zur

Verbeiständung geführt habe. Die Ängste seien ab dem 10. Lebensjahr ohne

ersichtlichen Auslöser aufgetreten. Er habe nach Schulabschluss eine

dreijährige Automechaniker-Lehre in vier Jahren abgeschlossen, da er durch

einen stationären Aufenthalt in der kinderpsychiatrischen Klinik ein Jahr

verloren habe. Generell sei er immer ein Einzelgänger gewesen. Militärdienst

habe er aufgrund der psychischen Probleme nicht geleistet. Ab 2005 habe er bei

der Firma E.___ als Betriebsmitarbeiter im Drei-Schichten-System zu 100 %

zu arbeiten begonnen. Der Betrieb sei 100 Meter von seiner Wohnung entfernt

gewesen und in seiner Abteilung hätten lediglich zehn Leute gearbeitet, die er

gut gekannt habe. Diese Abteilung sei dann vor ca. zweieinhalb Jahren

geschlossen und er sei umgeteilt worden. Dies habe enorme Ängste verursacht. Er

habe anfänglich noch mit bis zu 6 mg Temesta pro Tag die Arbeit weiterführen

können, bis er dann ab März 2017 gänzlich arbeitsunfähig geworden sei. Von 2008

bis 2014 sei er verheiratet gewesen. Mit der Ehefrau habe er zwei Töchter. Die Ehe

sei von seiner Frau wegen der psychischen Probleme beendet worden. 2002 habe er

nach einem Streit mit seinem Vater einen Suizidversuch unternommen und sei in

der Folge während einem Jahr stationär hospitalisiert worden. 2017 habe er

aufgrund einer depressiven Episode einen erneuten Suizidversuch unternommen und

sei wiederum hospitalisiert worden. Er lebe alleine in einer 3-Zimmer

Mietwohnung. Kontakt zu seinen Kindern oder zur Ex-Ehefrau habe er seit drei

Jahren gänzlich nicht mehr. Regelmässigen Kontakt (mehrfach pro Woche) habe er

zu den Eltern. Zu den Geschwistern habe er ca. einmal pro Monat Kontakt. Er

habe zwei Freunde, welche ihn ab und an besuchten. Eine partnerschaftliche Beziehung

führe er nicht. Als Hobby habe er lediglich das online-Schachspielen. In Vereinen

sei er nicht, er treibe keinen Sport, bastle nicht und lese nicht. Er habe Schulden

und sei seit zwei Jahren verbeiständet. Ferien habe er lediglich einmal in

seinem Leben (2016) mit seiner damaligen Freundin während vier Tagen per

Flugzeug in Spanien verbracht. Den Flug dorthin habe er nur mittels massiver

Temesta-Medikation bewältigen können. Sein Tagesablauf sehe so aus, dass er in

der Regel erst am Mittag aufstehe. Danach nehme er kein Essen ein, sondern

rauche Zigaretten und trinke Kaffee. Den ganzen Tag verbringe er zu Hause.

Lediglich ca. einmal pro Monat gehe er zu Fuss Einkäufe in der Nähe erledigen. Ansonsten

bestelle er sich Nahrungsmittel online oder diese würden von den Eltern

geliefert. Wenn er einmal pro Woche zur Psychotherapie gehe, werde er von den Eltern

oder Freunden mit dem Auto dorthin chauffiert. Zum Hausarzt könne er zu Fuss alleine

gehen. Tagsüber sei er zu Hause, erledige die Haushaltung und spiele

Online-Schach. Ca. zwei- bis dreimal pro Woche werde er am Abend von den Eltern

besucht und teilweise zu ihnen nach Hause mit dem Auto chauffiert, um dort zu

essen. Auch erhalte er ca. ein- bis zweimal pro Monat Besuch von Freunden. Am

Abend spiele er dann wiederum Online-Schach und gehe ca. zwischen 22.00 Uhr und

23.00 Uhr zu Bett, wobei aktuell keine Schlafstörungen bestünden. Die

Wochenenden würden sich nicht von den Wochentagen unterscheiden. Die gesamte

Haushaltsführung erledige er selbständig. Die Beiständin kümmere sich um die

Finanzen.

Der Gutachter erhebt folgende Befunde (Psychostatus

nach AMDP): Der Beigeladene sei während der Untersuchung durchgängig

deprimiert, jedoch nicht affektlabil, aber reduziert schwingungsfähig. Da er

freundlich und kooperativ sei, könne die Exploration problemlos durchgeführt

werden. Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Bewusstseins-, Orientierungs-,

Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen seien nicht vorhanden und würden nicht

geltend gemacht. Im formalen Denken bestehe ein deutliches Grübeln. Zwänge seien

nicht vorhanden. Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen bestünden nicht.

Affektiv sei der Beigeladene deutlich deprimiert, nicht affektlabil, aber deutlich

reduziert schwingungsfähig. Deutliche Schuld- und Schamgefühle seien vorhanden

und auch Insuffizienzgefühle bestünden. Ängste habe der Beigeladene sowohl vor

Kontakt mit Menschen als auch in geschlossenen Räumen und öffentlichen

Verkehrsmitteln. Dadurch entstünden Panikattacken, welche aber auch täglich zu

Hause ohne diese Auslöser aufträten. Ein erhebliches Vermeidungsverhalten sei

vorhanden. Der Antrieb und die Interessen seien deutlich reduziert und es

bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Suizidversuche seien zweimalig aufgetreten.

Aktuell bestehe keine Suizidalität. Ein sozialer Rückzug finde statt. Der

Appetit sei reduziert, der Schlaf normal ausgebildet respektive erhöht. Die

Libido und das Sexualleben seien gänzlich nicht mehr vorhanden. Bei der

Hamilton Depressionsskala (HAMD) erreichte der Beigeladene 20 Punkte, was

für das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode spreche. Im Mini-ICF-APP-Rating-Bogen

ergäben sich aus psychiatrischer Sicht leichte Beeinträchtigungen bei Planung

und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, familiären

Beziehungen, Spontanaktivitäten und Selbstpflege. Mittelgradige

Beeinträchtigungen bestünden bei der Anpassung an Regeln und Routinen, Flexibilität

und Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit. Schwere Beeinträchtigungen

zeigten sich bei der Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Selbstbehauptungsfähigkeit,

der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Gruppenfähigkeit. Eine vollständige

Beeinträchtigung bestehe bei der Verkehrsfähigkeit. Der Beigeladene stehe seit

August 2017 bei Frau M.___, Psychologin, in der Ambulanz der Klinik I.___

einmal pro Woche in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Des Weiteren

finde seit einem Monat eine ambulante psychopharmakologische Behandlung mit Dr.

med. K.___ statt, wo die jetzige Medikation mit Lithiofor installiert worden

sei. Daneben bestehe seit ca. eineinhalb Jahren eine Medikation mit Paroxetin

und seit vielen Jahren mit Mirtazapin sowie Temesta in Reserve. Früher habe der

Beigeladene während ca. fünf Jahren eine ambulante psychiatrische Behandlung

bei Dr. med. N.___ und während einem Jahr bei Dr. med. O.___ in Anspruch

genommen. Der Beigeladene selbst sehe sich als gänzlich arbeitsunfähig an. Er

erhoffe sich einen positiven Effekt vom Lithium, um in Zukunft wieder arbeiten

zu können.

Der Gutachter stellt folgende Diagnosen

(IV-Nr. 28 S. 11):

mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Bipolare affektive Störung, ggw.

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F31.3)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Verdacht auf ängstlich vermeidende

Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

In seiner Beurteilung hält der Gutachter

fest, es sei aufgrund der Aktenlage, der Anamnese und der Untersuchung davon auszugehen,

dass sich beim Beigeladenen bereits ab dem 10. Lebensjahr deutliche Ängste und

depressive Episoden entwickelt hätten. Bereits damals habe eine stationäre

Behandlung stattgefunden. Ambulante Behandlungen habe er immer wieder in Anspruch

genommen. Als sein Arbeitgeber die Abteilung geschlossen habe, in welcher der

Beigeladene tätig gewesen sei, habe dieser vermehrte Ängste entwickelt und die

Arbeit nur noch mit bis zu 6 mg Temesta pro Tag bewältigen können. Seit März

2017 gehe auch dies nicht mehr und der Beigeladene werde seither als

arbeitsunfähig beurteilt. In der Folge sei er wiederum suizidal geworden und hospitalisiert

worden. Im Anschluss daran habe man die jetzige ambulante psychiatrische Behandlung

installiert. Weiter sei aufgrund der Anamnese, der Aktenlage und der aktuellen

Untersuchung davon auszugehen, dass bereits mehrfach manische Episoden aufgetreten

seien. Es hätten sich auch immer wieder depressive Episoden entwickelt. So

bestehe jetzt eine mittelgradige depressive Episode, welche sich durch Grübeln,

Anhedonie, reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuld- und Insuffizienzgefühle,

Ängste, Reduktion des Antriebs und der Interessen, erhöhte Ermüdbarkeit,

Gereiztheit, sozialen Rückzug, Verminderung des Appetits, Hyposomnie und Reduktion

der Libido äussere. Das Ausmass der jetzigen depressiven Episode werde auch in

der durchgeführten Hamilton Depression Scale Testung bestätigt. Diagnostisch sei

somit vom Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung, ggw. mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F31.3), auszugehen. Des Weiteren müsse davon ausgegangen

werden, dass bereits seit der Kindheit eine chronifizierte Agoraphobie mit

Panikstörung (ICD-10 F40.01) vorliege, da der Beigeladene unter erheblichen

Ängsten leide, welche sich auf Situationen beziehe, welche er nicht sofort

verlassen könne. Somit sei er praktisch nicht in der Lage, Einkäufe oder

generell Aktivitäten im öffentlichen Raum ohne Hilfe Dritter zu leisten. Ein

erhebliches Vermeidungsverhalten sei aufgetreten und der Beigeladene halte sich

praktisch nur noch zu Hause auf. Aktenanamnestisch müsse davon ausgegangen

werden, dass der Verdacht auf akzentuierte ängstliche und vermeidende Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1) zusätzlich bestehe.

Der Beigeladene sei ab mindestens August

2017 bis jetzt und auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig in der bisherigen

Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter als auch in möglichen Verweistätigkeiten. Dies

sowohl aufgrund der ausgeprägten Symptome der Agoraphobie mit Panikstörung,

welche ihn daran hinderten, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und ihm

erhebliche Mühe bereiteten, sich in geschlossenen Räumen mit anderen Personen

aufzuhalten, als auch aufgrund der bipolaren affektiven Störung, welche immer

wieder zu manischen Episoden führe und aktuell eine mittelgradige depressive

Symptomatik verursache. Somit bestünden momentan eine deutliche Reduktion des

Antriebs und der Interessen, eine erhöhte Ermüdbarkeit, sowie Grübeln. Das

Ausmass der jetzigen Arbeitsunfähigkeit werde auch durch den heute

durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen bestätigt. Es müsse davon ausgegangen

werden, dass die bisherige Tätigkeit bei E.___ einem Nischenarbeitsplatz

entsprochen habe, da der Beigeladene lediglich 100 m zum Arbeitsplatz habe gehen

müssen und in einer Abteilung gearbeitet habe, in der wenige Mitarbeiter

beschäftigt gewesen seien, die er alle gut gekannt habe. An eine neue Abteilung

habe er sich nach Auflösung seiner bisherigen Abteilung nicht adaptieren können.

Eine erneute medizinische Überprüfung sei nicht vor sechs Monaten indiziert. Die

jetzigen ambulanten leitliniengetreuen psychotherapeutischen und psychopharmakologischen

Massnahmen sollten weitergeführt und insbesondere die Lithium-Medikation

aufdosiert werden. Eine berufliche Wiedereingliederung mittels beruflicher

Massnahmen sei nur bei einer vorgängigen psychiatrischen Stabilisierung zu

bewerkstelligen.

5.4 Auf Empfehlung des RAD (Dr. med.

P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Nr. 29) holte die

Beschwerdegegnerin bei der Klinik I.___ einen Verlaufsbericht ein. Dieser wurde

am 22. November 2018 erstattet (IV-Nr. 31). Demgemäss habe man im April 2018

durch Dr. med. K.___ eine Einstellung auf Lithium versucht. Leider habe eine

Aufdosierung auf eine Zieldosis bei ausgeprägtem, den Alltag massiv

einschränkendem Tremor, nicht durchgeführt werden können und das Medikament sei

sistiert worden. Die vorbestehende antidepressive Medikation sei zeitgleich reduziert

worden. Zudem sei eine Therapie mit Quetiapin in niedriger Dosis begonnen

worden, die zu einer ausgeprägten Tagesmüdigkeit geführt habe. In Absprache mit

dem Hausarzt habe man dieses ebenfalls abgesetzt und einen neuen

Therapieversuch mit Olanzapin begonnen, das nach drei Wochen ebenfalls wegen

Übersedation habe abgesetzt werden müssen. Der Beigeladene habe in der Folge

unter Aufsicht seines Hausarztes die Medikation wieder auf die vorbestehende

umgestellt. Die weitere medikamentöse Strategie sei besprochen worden, wobei

deren Erfolg noch abzuwarten sei.

5.5 Am 16. Mai 2019 nahm der RAD

(Dr. med. P.___) in Form einer Aktennotiz Stellung zum Gutachten von Dr. med. L.___

vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 39). Dieses werde aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht

als nachvollziehbar erachtet. Gemäss Verlaufsbericht der Klinik I.___ seien die

versuchten Medikamentenumstellungen ohne Erfolg geblieben. Somit ergäben sich

zumindest bis etwa Ende 2018 keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des

Gesundheitszustandes.

5.6 Auf erneute Anfrage der

Beschwerdegegnerin stellte die Klinik I.___ dieser einen Abschlussbericht vom

29. Februar 2019 zu (IV-Nr. 43). Man habe in der ersten Therapiephase eine

tragfähige, vertrauensvolle und kooperative therapeutische Arbeitsbeziehung

aufgebaut. In einem weiteren Schritt seien dem Beigeladenen die Resultate der

Diagnostik sowie psychoedukative Informationen zum Thema Angst und dem Thema bipolare

Störungen vermittelt worden. Danach habe man die Therapieziele festgelegt. Es

sei diesem in kleinen Schritten gelungen, die festgelegten Teilziele im Alltag

umzusetzen und somit schrittweise das Vermeidungsverhalten abzubauen. Um die

Weihnachtszeit 2017 hätten sich hypomane Symptome gezeigt. In der Folge sei er

aber in eine mittelstarke depressive Episode geraten und mit dieser hätten sich

auch die agoraphobischen Ängste verstärkt. Ein stationärer Aufenthalt sei

angeboten worden. Schon am Eintrittstag habe der Beigeladene starke Ängste

bezüglich des Aufenthalts bekommen. Er habe sich deshalb gegen die stationäre

Therapie entschieden, obwohl diese zum Zeitpunkt indiziert gewesen wäre. Es sei

dann eine medikamentöse Behandlung mit einem «Mood-Stabilizer» indiziert worden,

worauf sich der Beigeladene bei Dr. med. K.___ für eine Behandlung angemeldet

habe. Die dort begonnene medikamentöse Therapie habe nach drei Monaten aufgrund

von starkem Tremor abgesetzt werden müssen. Der Kontakt zum Beigeladenen habe

im Laufe des Jahres 2018 nur unregelmässig stattfinden können. Am 3. Dezember 2018

sei eine neue Medikation mit med. pract. Q.___ begonnen worden. Nach

23 Sitzungen sei die Therapie aufgrund eines Stellenwechsels der

Therapeutin beendet worden. Der Zustand des Beigeladenen habe in der Therapie

nicht stabilisiert werden können. Dieser suche sich einen Psychotherapeuten in

der Nähe, sodass der Weg nicht weiter ein Hindernis für die Therapie sein

werde. Medikamentös werde er weiterhin von seinem Hausarzt behandelt. Eine

erfolgreiche stabilisierende medikamentöse Behandlung werde als notwendig

erachtet, um mit einer psychologischen Psychotherapie erfolgreich an den

Ängsten arbeiten zu können.

5.7 Beim Hausarzt holte die

Beschwerdegegnerin ebenfalls einen aktuellen Arztbericht ein. Med. pract. F.___

berichtete am 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 51), er sehe den Beigeladenen derzeit

selten, zuletzt habe er ihn im Januar 2018 gesehen (wobei wohl Januar bzw.

Anfang 2019 gemeint ist, denn der Hausarzt hat bis Ende November 2018

Arbeitsunfähigkeitsatteste ausgestellt [IV-Nr. 45.4 S. 1 ff.]; ausserdem

gab er den 15. Februar 2019 als Datum der letzten ärztlichen Kontrolle an

[IV-Nr. 51 S. 1 oben; vgl. auch die Liste a.a.O.,

S. 7 f., mit den bis Mitte März 2019 attestierten

Arbeitsunfähigkeiten]). Der Beigeladene führe gegenwärtig eine Tätigkeit auf

dem zweiten Arbeitsmarkt aus. Dort sei eine achtstündige Tätigkeit pro Tag

zumutbar. Weitere Informationen zur Arbeitsunfähigkeit könne Dr. med. K.___

erteilen.

6.

6.1 Die Beschwerdegegnerin stellt in

den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. L.___

vom 5. Juli 2018 (IV-Nr. 28 S. 3 ff.) ab, weshalb dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Es handelt sich dabei nicht um ein von der

Beschwerdegegnerin eingeholtes Administrativgutachten, sondern dieses wurde von

der Krankentaggeldversicherung des Beigeladenen in Auftrag gegeben. Insofern

kommt diesem Gutachten der Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen zu. Ein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne

Begutachtung besteht zwar nicht. Eine solche ist jedoch anzuordnen, wenn auch

nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1; BGE 135 V 465 E. 4.1 S. 467, jeweils mit Hinweisen). Sollten demnach vorliegend

geringe Zweifel bestehen, kann im IV-Verfahren nicht auf das Gutachten von Dr.

med. L.___ abgestellt werden.

6.2 Allgemein kann zum Gutachten vom

5. Juli 2018 gesagt werden, dass dieses in Kenntnis der vorhandenen Aktenlage,

nach eingehender Untersuchung des Beigeladenen unter Berücksichtigung der

subjektiven Angaben desselben und von einem ausgewiesenen Facharzt auf dem

entsprechenden Gebiet erstellt wurde. Insofern sind die Voraussetzungen an eine

beweiskräftige Expertise erfüllt. Auch inhaltlich erweist sich dieses als

schlüssig und nachvollziehbar, wie auch RAD-Arzt Dr. med. P.___, der

ebenfalls Facharzt auf dem fraglichen Gebiet ist, festgehalten hat (IV-Nr. 39).

Der Gutachter nimmt zuerst Bezug auf die Biografie und verweist, wie sich aus

den Akten ergibt, auf die in die Kindheit zurückreichende psychische

Problematik des Beigeladenen, der schon mit 10 Jahren Ängste und depressive

Episoden hatte. Diese Ängste gingen so weit, dass er nicht einmal mit seinen Eltern

in die Ferien fahren konnte. Die Angstzustände und daraus resultierende Panikattacken

mit somatischen Symptomen waren auch zum Untersuchungszeitpunkt vorhanden.

Weiter hält der Gutachter, ebenfalls in Einklang mit der Aktenlage, fest, dass

sich die depressiven Episoden mit manischen Phasen abwechselten. Aufgrund

dessen erweist sich auch der Verlauf zum Zeitpunkt des Versuchs, berufliche

Eingliederungsmassnahmen aufzugleisen, als schlüssig. Nachdem der Beigeladene

davor eine manische Phase hatte, in welchen er jeweils ein übersteigertes

Verhalten zeigt, fiel er kurz vor Beginn der Massnahmen wieder in eine

depressive Phase, die es ihm verunmöglichte, die Eingliederungsmassnahme

anzutreten. Der Gutachter legt weiter schlüssig dar, dass der Beigeladene in

seiner Funktion als Betriebsmitarbeiter der Firma E.___ nur deshalb jahrelang

funktionierte, weil er einen Arbeitsweg von nur 100 Metern zurückzulegen hatte

und das kleine Team von zehn Mitarbeitern gut kannte. Die Dekompensation

erfolgte sodann, als die entsprechende Abteilung aufgelöst und der Beigeladene

versetzt wurde. Die damalige depressive Episode gipfelte in einem

Suizidversuch.

Aus den vom Gutachter in der aktuellen

Untersuchung fachgerecht erhobenen klinischen Befunden (deutliches Grübeln im

formalen Denken, affektiv deutliche Depressivität, reduzierte Schwingungsfähigkeit,

deutliche Schuld- und Schamgefühle, Insuffizienzgefühle, Ängste im Kontakt mit

Menschen sowie in geschlossenen Räumen und öffentlichen Verkehrsmitteln mit Panikattacken,

erhebliches Vermeidungsverhalten, reduzierter Antrieb, Interessenlosigkeit, erhöhte

Ermüdbarkeit, sozialer Rückzug, reduzierter Appetit, Libidoverlust) schliesst

der Gutachter auf eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig mit einer

mittelgradigen depressiven Episode, sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung,

die seit der Kindheit besteht und chronifiziert ist. Zusätzlich geht er von akzentuierten

Persönlichkeitszügen aus, die er aber ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

sieht. Auch diese Schlussfolgerungen erweisen sich als schlüssig und der

klinische Eindruck einer depressiven Symptomatik wird mit fachgerechten

Instrumenten (AMDP, HAMD) untermauert.

6.3 Auch eine Indikatorenprüfung

lässt sich anhand der gutachterlichen Beurteilung von Dr. med. L.___ ohne

Weiteres vornehmen. Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz,

Komorbiditäten) ist festzuhalten, dass beim Beigeladenen eine bipolare

affektive Störung, ggw. mittelgradige depressive Episode, und eine Agoraphobie

mit Panikstörung bestehen. Die Symptome der Agoraphobie mit Panikstörung werden

gutachterlich als ausgeprägt attestiert, so dass der Beigeladene nicht in der

Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und er erhebliche Mühe damit

hat, sich in geschlossenen Räumen mit anderen Personen aufzuhalten. Auch die

bipolare affektive Störung ist hinderlich. Die Planung und Strukturierung von

Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die familiären Beziehungen,

Spontanaktivitäten und Selbstpflege sind leicht reduziert. Mittelgradige

Beeinträchtigungen zeigen sich bei der Anpassung an Regeln und Routinen,

Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und der Durchhaltefähigkeit. Schwere

Beeinträchtigungen liegen schliesslich bei der Anwendung fachlicher

Kompetenzen, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten

und der Gruppenfähigkeit vor. Die Verkehrsfähigkeit ist vollständig

beeinträchtigt. Zur Behandlung lässt sich feststellen, dass sich der

Beigeladene seit seiner Kindheit aufgrund der psychischen Probleme in

Behandlung befunden hat, teilweise auch stationär. Im Gutachten werden die

früheren ambulanten therapeutischen Massnahmen erwähnt (Dr. med. N.___, Dr.

med. O.___). Die aktuelle Therapie zum Zeitpunkt des Gutachtens erachtet der

Gutachter Dr. med. L.___ als lege artis. Erfolge haben sich insbesondere bei

der Frage der richtigen Medikation noch keine gezeigt. Der Beigeladene

unterzieht sich aber den indizierten Behandlungen. Was stationäre Aufenthalte

anbelangt, so steht ihm seine Angstsymptomatik im Weg, weshalb er auch den

letzten, aus Sicht der Klinik I.___ notwendigen stationären Aufenthalt nicht

antreten konnte. Zum Komplex «Persönlichkeit» ist auf die bestehenden,

ängstlich vermeidenden akzentuierten Persönlichkeitszüge hinzuweisen. Was den Komplex

«Sozialer Kontext» anbelangt, so zeigt sich, dass sich die Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung auch in sozialer Hinsicht stark zeigen. Die Ehe des

Beigeladenen ist gescheitert, zu seinen Kindern hat er keinen Kontakt. In den

manischen Phasen hat er sich durch ausschweifende Einkäufe derart verschuldet,

dass er verbeiständet werden musste. Er geht fast nicht aus dem Haus und pflegt

neben seinen Eltern nur ganz wenige Kontakte. Ressourcen sind kaum welche

erkennbar. Immerhin hat der Beigeladene noch regelmässigen Kontakt zu seinen

Eltern. Ansonsten lebt er alleine und ist nicht in einer partnerschaftlichen

Beziehung. Im Bereich «Konsistenz» ist schliesslich zu sagen, dass eine

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

besteht. Der Beigeladene geht nicht nur keiner Erwerbstätigkeit nach, er kann

auch kaum Einkäufe erledigen und ist für alle Aktivitäten ausserhalb seiner

vier Wände auf Dritthilfe angewiesen. Auch ein ausgewiesener Leidensdruck ist

klar ersichtlich.

6.4 Insgesamt ist damit

festzuhalten, dass zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu Recht auf

das Gutachten von Dr. med. L.___ abgestellt wurde. Es bestehen keine Zweifel an

der Schlüssigkeit seiner Beurteilung. Demgemäss besteht beim Beigeladenen eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Bereichen. Von einer Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes, den die Beschwerdeführerin rügt, kann vor diesem

Hintergrund nicht gesprochen werden. Dem Gutachten folgend erliess die

Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2018 einen Vorbescheid (IV-Nr. 32).

Im Einwandverfahren holte sie sodann weitere Erkundigungen zum Verlauf ein. Es

wurden bei der I.___ ein Verlaufsbericht erfragt und die aktuellsten Akten der

Krankentaggeldversicherung eingeholt (vgl. IV-Nr. 41). Ebenso sollte ein

Bericht von Dr. med. K.___ eingeholt werden, der aber aufgrund einer kurzen

Behandlungsdauer keine Angaben machte (IV-Nr. 50). Die Beiständin wurde

angefragt, bei wem sich der Beigeladene in Behandlung befinde (IV-Nr. 52),

woraufhin diese bekanntgab, dass dieser gerade erst einen neuen Behandler

gefunden habe (Dr. phil. G.___, IV-Nr. 53) und ein erster Termin erst anstehe.

Die Beiständin legte auch dar, dass der Beigeladene über längere Zeit versucht

habe, einen Therapieplatz bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

zu bekommen, was jedoch nicht gelungen sei. Gestützt auf die beschriebene

Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin den

Untersuchungsgrundsatz verletzt haben sollte.

7. Die Beschwerdeführerin stellt

sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Gesundheitsschaden. Dem kann mit

Verweis auf die obigen Ausführungen (E. II. 6) nicht gefolgt werden.

Der bestehende Gesundheitsschaden ist durch das beweiswertige Gutachten belegt.

Was die vom Hausarzt in seinem Bericht vom 28. Oktober 2019 (IV-Nr. 51) gemachte

Angabe betrifft, der Beigeladene arbeite in einer angepassten Tätigkeit bzw.

auf dem zweiten Arbeitsmarkt und die Prognose sei gut, so ist dazu

festzuhalten, dass med. pract. F.___ kein Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie ist, weshalb seine Einschätzung die gutachterliche nicht in

Frage zu stellen vermag. Darüber hinaus gründet sie auf der vermeintlichen

Tatsache, der Beigeladene sei zum Beurteilungszeitpunkt (im geschützten Rahmen)

einer (angepassten) Tätigkeit nachgegangen. Es ergibt sich jedoch aus den

Akten, dass dies zum fraglichen Zeitpunkt nicht der Fall war und das

Missverständnis wurde durch den Hausarzt selbst in seinem Bericht vom 28.

Januar 2020 aufgelöst (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 11. Mai 2020). Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf diesen Bericht abgestellt werden,

obwohl er nach Erlass der angefochtenen Verfügung erging, denn es wird darin

Bezug genommen auf Tatsachen, die vor deren Erlass bestanden haben. Auch sonst

lassen sich im Verlauf nach der Begutachtung keine Hinweise darauf erkennen,

dass sich der gutachterlich festgestellte Gesundheitszustand derart verbessert

hätte, dass kein relevanter Gesundheitsschaden mehr vorliegen würde. Zum

Begutachtungszeitpunkt befand sich der Beigeladene in ambulanter Behandlung in

der I.___ sowie seit kurzem in psychopharmakologischer Behandlung bei Dr. med. K.___,

wo eine Lithium-Therapie aufgegleist werden sollte. Der Behandlungsversuch mit

Lithium scheiterte in der Folge, wie sich dem Abschlussbericht der I.___

entnehmen lässt (IV-Nr. 43 S. 5), und es wurde eine neue medikamentöse Therapie

im Rahmen der dortigen ambulanten Behandlung versucht. Diese Therapie wurde

aufgrund eines Stellenwechsels der Therapeutin beendet, woraufhin sich der

Beigeladene, der gesundheitlichen Problematik entsprechend, einen

Psychotherapeuten in der Nähe suchte. Einen solchen fand er aus Gründen, die er

nicht selber zu verantworten hat, längere Zeit nicht. Ab November 2019 fand

schliesslich eine Behandlung bei einem Psychologen (Dr. G.___) statt. Im

Verlauf lässt sich somit nicht auf eine Verbesserung schliessen. So hielt der

RAD in Person eines ausgewiesenen Facharztes in seiner Aktennotiz vom 16. Mai

2019 (IV-Nr. 39) auch fest, dass die versuchten Medikationseinstellungen

den gewünschten Erfolg offensichtlich nicht erzielen konnten und sich zumindest

bis Ende 2018 keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung des Zustandes ergäben. Schon

im Gutachten vom 5. Juli 2018 wurde die Prognose aufgrund der Chronifizierung

der Erkrankung und der Komorbidität der beiden Diagnosen als ungünstig erachtet

(IV-Nr. 28 S. 15). Auch zum Verfügungszeitpunkt bestanden keine Hinweise

für eine Verbesserung. Die Krankentaggeldversicherung richtete durchgehend bis

Ende März 2019 Leistungen aus (IV-Nr. 45.3 S. 1). Die Beiständin

legte mit Schreiben vom 6. November 2019 (IV-Nr. 53) dar, dass sich

der Gesundheitszustand nach wie vor nicht verbessert habe, nachdem der

Beigeladene während längerer Zeit keinen Therapeuten gefunden habe. Die

entsprechenden Bemühungen wurden in der Stellungnahme vom 11. Mai 2020 durch

namentliche Nennung der angefragten Ärztinnen und Ärzte, die abschlägige

Rückmeldungen erteilt hatten, untermauert (A.S. 68 im Verfahren VSBES.2020.9).

Somit ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht von

einer bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten aus. Dem

Umstand, dass angesichts des noch jungen Lebensalters des Versicherten und der

bestehenden Therapieoptionen eine Verbesserung als möglich erscheint, wurde

Rechnung getragen, indem die Beschwerdegegnerin den Termin für eine amtliche

Rentenrevision bereits auf Ende März 2021 festlegte (vgl. IV-Nr. 54).

8. Die Beschwerdeführerin ist

weiter der Ansicht, der Beigeladene sei seiner Schadenminderungspflicht nicht

nachgekommen, weil er längere Zeit nicht in Behandlung gewesen sei und einen

stationären Aufenthalt nicht habe antreten wollen. Aus seiner Biografie ist

indessen ersichtlich, dass er sich im Rahmen der langjährig bestehenden

Problematiken stets entsprechenden Behandlungen unterzogen hat. Schwierigkeiten

mit stationären Aufenthalten stehen in Zusammenhang mit seiner Angststörung. Aus

den Akten ergibt sich, dass aus Sicht der I.___ im März 2018 aufgrund einer

Verschlechterung der depressiven Symptomatik ein stationärer Aufenthalt

indiziert gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung (wo eine

mittelgradige depressive Episode zu diagnostizieren war) war dies

offensichtlich nicht der Fall. Vielmehr wurde im Gutachten dargelegt, dass die durchgeführte

ambulante Therapie leitliniengerecht sei. Dem Beigeladenen kann daher keine Verletzung

der Schadenminderungspflicht durch Verweigerung einer notwendigen und zumutbaren

Behandlungsmassnahme angelastet werden. Auch aus der Tatsache, dass er sich

nach längerer Suche nach einem Therapieplatz ab November 2019 psychologisch

behandeln liess, lässt sich nicht ableiten, dass er sich keiner zumutbaren

Behandlung unterziehen würde. Auf die Schwierigkeiten bei der Suche nach einem

Therapieplatz, der den gesundheitlichen Bedingungen (nicht zu weit vom Wohnort

entfernt) entspricht, wurde vorstehend (E. II. 7) hingewiesen. Zum

Verfügungszeitpunkt fand eine entsprechende Behandlung statt. Schliesslich

ergibt sich auch aus dem Nichtantreten von beruflichen Massnahmen keine

Verletzung der Schadenminderungspflicht. Die berufliche Eingliederung wurde Ende

Juni 2018 eingestellt, weil die medizinische Situation im Vordergrund gestanden

habe (vgl. Abschlussbericht, IV-Nr. 26). Gleichzeitig hielt der

psychiatrische Gutachter in seiner Beurteilung von Anfang Juli 2018 explizit

fest, dass eine Wiedereingliederung mittels beruflicher Massnahmen nur bei

einer vorgängigen psychiatrischen Stabilisierung zu bewerkstelligen sei. Eine

solche Stabilisierung hat sich, jedenfalls bis zum Erlass der Verfügungen vom

29. November 2019 und 7. Januar 2020, nicht eingestellt, weshalb nicht

ersichtlich ist, inwiefern andere oder weitere Eingliederungsmassnahmen hätten

ergriffen werden sollen oder der Beigeladene deshalb die

Schadenminderungspflicht verletzt hat. Die Beschwerdegegnerin ist insgesamt zu

Recht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hat dem

Beigeladenen folglich auch zu Recht eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1.

Juni 2018 zugesprochen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Die Beschwerdegegnerin hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

9.3 Dem Beigeladenen wurde ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. E. I. 7

hiervor). Gemäss Ausgang des Verfahrens hat er indessen Anspruch auf eine

ordentliche Parteientschädigung, die ihm die Beschwerdeführerin zu bezahlen

hat.

Die Vertreterin des Beigeladenen hat am

27. August 2020 eine Kostennote zu den Akten gegeben (A.S. 92 ff. im

Verfahren VSBES.2020.9), worin sie einen Kostenersatz von insgesamt CHF 5'635.50

(19.58 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 und 1.5 Stunden

zu einem Stundenansatz von CHF 120.00 für juristische Mitarbeiter, plus

Auslagen und Mwst) geltend macht. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses erweist sich der geltend gemachte zeitliche Aufwand als

übersetzt. Die detaillierte Kostennote enthält verschiedene Positionen, bei

welchen es sich um die reine Weiterleitung von Orientierungskopien an die

Klientschaft oder die Beiständin handelt, was praxisgemäss als Kanzleiaufwand

zu qualifizieren ist, der im Stundenansatz inbegriffen und nicht separat zu

vergüten ist. Dementsprechend sind die Kurz-Positionen «E-Mail an Klient oder

Beiständin» von 5 Minuten sowie die sonst aufgeführten Weiterleitungen von

Schreiben / Eingaben zu streichen (5 Minuten am 02.03.2020, 10 Minuten am

12.03.2020, 5 Minuten am 12.07.05 [sic], 5 Minuten am 19.03.2020, 5 Minuten am

20.04.2020, 5 Minuten am 13.05.2020, 5 Minuten am 11.06.2020, 5 Minuten am

09.07.2020, 5 Minuten am 24.08.2020, insgesamt 50 Minuten). Ebenso ist der

Aufwand für Fristerstreckungsgesuche, die wegen Arbeitsüberlastung gestellt

werden, praxisgemäss nicht zu vergüten (10 Minuten am 12.03.2020, 15 Minuten am

20.04.2020, insgesamt 25 Minuten). Zudem erweist sich ein Aufwand von 390

Minuten (6.5 Stunden) für das Verfassen einer Stellungnahme als überhöht,

nachdem für Aktenstudium, Recherche und Zusammenstellen eines Argumentariums

vorgängig bereits über 3 Stunden (am 05.03.2020 und 09.03.2020) veranschlagt

worden sind. Der Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme ist ermessensweise

um 2 Stunden zu kürzen. Somit ergibt sich eine Kürzung um 3.25 Stunden auf

16.33 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00. Zuzüglich eines Aufwandes

von 1.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 120.00, ausgewiesenen Auslagen von

CHF 56.70 und Mehrwertsteuer ergibt sich damit eine Parteientschädigung

von CHF 4'651.80, die die Beschwerdeführerin dem Beigeladenen, vertreten

durch Rechtsanwältin Caroline Dreier, zu bezahlen hat. Nicht zu entschädigen

sind die mit CHF 100.00 aufgeführten Kosten für den Bericht von med. pract.

F.___ vom 31. März 2020 (vgl. A.S. 94 [Position vom 30. März 2020]),

da dieser entgegen der Auffassung des Beigeladenen nichts Wesentliches zur

Entscheidfindung beigetragen hat bzw. zur Klärung des rechtserheblichen

Sachverhalts nicht notwendig war. Die Berichtigung zu seinen Ausführungen vom

28. Oktober 2019 (der Beigeladene sei in angepasster Arbeit tätig) hat

med. pract. F.___ in seinem Schreiben vom 28. Januar 2020 vorgenommen, welches

er offensichtlich und berechtigterweise nicht verrechnet hat.

10. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat dem

Beigeladenen, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Dreier, eine

Parteientschädigung von CHF 4'651.80 (inkl. Auslagen und Mwst) zu

bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer