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Entscheid

VSBES.2020.91

Unfallversicherung

20. November 2020Deutsch16 min

Beschwerdeführerin), geb. 1954, war seit 2010 im Alters- und Pflegeheim B.___ (fortan:

Source so.ch

Urteil vom 20. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner

Beschwerdeführerin

gegen

Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081

Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. April 2020)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), geb. 1954, war seit 2010 im Alters- und Pflegeheim B.___ (fortan:

Arbeitgeberin) als Rotkreuz-Pflegehelferin angestellt und bei der Helsana

Unfall AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Nachdem sie am 3. August 2019 eine

Heimbewohnerin vom Bett in den Rollstuhl transferiert hatte, litt sie unter

Schmerzen im Rücken und rechten Arm (s. Korrespondenzakten der

Beschwerdegegnerin / Helsana-Nr. K1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit

Verfügung vom 28. Oktober 2019 einen Leistungsanspruch, da kein Unfall im

Rechtssinne vorliege (Helsana-Nr. K20). Die dagegen erhobene Einsprache (Helsana-Nrn.

K24 + K29) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. April

2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 13. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020 sei aufzuheben und es sei die

Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus UVG

auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S.

19 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet

mit Eingabe vom 3. Juli 2020 auf eine ausführliche Replik und hält an der

Beschwerde fest (A.S. 32). Ihre Vertreterin reicht am 14. Juli 2020 eine

Kostennote ein (A.S. 34 ff.).

2.4 Am 20. Oktober 2020 findet vor

dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit

Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie Zeugenbefragung von C.___ statt (s.

Protokoll, A.S. 46 ff.).

2.5 Der Präsident stellt den

Parteien mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 das Verhandlungsprotokoll zu. Er

teilt ihnen mit, dass der Streitwert die Grenze von CHF 30'000.00 nach

vorläufiger Einschätzung nicht überschreite, womit die Angelegenheit in die

Einzelrichterkompetenz falle. Die Parteien erhalten Gelegenheit, dagegen bis 6.

November 2020 Einwände zu erheben. Ausserdem werden sie ersucht, einen

allfälligen Vergleich ebenfalls innert dieser Frist einzureichen (A.S. 51

f.).

2.6 Die Beschwerdegegnerin hält mit

Eingabe vom 4. November 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich

fest. Sie äussert sich nicht zur Frage der Einzelrichterkompetenz, beanstandet

aber, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen, die im Protokoll enthalten

seien, an der Verhandlung nicht oder anders gemacht habe (A.S. 53 ff.). Die

Beschwerdeführerin wiederum erklärt sich am 5. November 2020 mit einer

Beurteilung durch den Präsidenten als Einzelrichter einverstanden (A.S. 57).

Ihre Vertreterin reicht zudem eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 58

ff.).

2.7 Der Präsident geht in der

Verfügung vom 9. November 2020 auf die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum

Protokoll der Parteibefragung ein (A.S. 61 f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts beurteilt die vorliegende Angelegenheit als

Einzelrichter, da der Streitwert nach Aktenlage die Grenze von

CHF 30‘000.00 nicht überschreitet (s. § 54bis Abs. 1

lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,

BGS 125.12) und die Parteien gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben

haben (s. E. I. 2.6 hiervor).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September

2015.

ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zu

dieser Gesetzesänderung werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich

vor dem Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im

vorliegenden Fall ein Ereignis vom 3. August 2019 zu beurteilen ist, ist das

neue Recht anwendbar.

2.

2.1

2.1.1

Die Schadenmeldung

UVG vom 27. August 2019 (Helsana-Nr. K1) beschrieb folgenden Sachverhalt:

Bewohnerin musste vom Bett

in den Rollstuhl mobilisiert werden. Dazu sollte sie einige Schritte am

Rollator gehen. Nach zwei Schritten war ihr dies zu viel. Der Weg zurück ins

Bett war zu weit und der Rollstuhl nicht nah genug. Die zweite Pflegekraft hat

den Rollstuhl nicht rechtzeitig herangereicht. Das ganze Gewicht (ca. 100 kg)

Bewohnerin musste dann alleine gestützt werden.

2.1.2

Die

Beschwerdeführerin konsultierte wie folgt ihren Hausarzt Dr. med. D.___ (s. dessen

Bericht vom 13. Januar 2020, Helsana-Nr. M7):

· 7. August 2019: Schmerzen im rechten

Ellenbogen nach Verhebetrauma bei der Arbeit am 6. August 2019.

· 12. August 2019: Seit einigen Tagen

zunehmende Gefühlslosigkeit in der linken Flanke (s.a. Bericht vom 13. August

2019, worin Dr. med. D.___ von einer frisch aufgetretenen Sensibilitätsstörung

L1/2 links sprach, Helsana-Nr. M1).

· 20. September 2019: Weiterhin Ellenbogenschmerzen

bei Belastung sowie stark schmerzhafter Rücken.

Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 20.

August 2019 ergab im Wesentlichen ein Knochenmarködem entlang der ventralen

Bodenplatte L1 (Helsana-Nr. M2). Die Sonographie des rechten Schultergelenks

vom 6. November 2019 wiederum zeigte eine Tendinopathie der Supraspinatus- und

Infraspinatussehne ohne erkennbaren Riss, eine leichtgradige Bursitis

subacromialis sowie ein inferolateral abgewinkeltes Acromion

(Helsana-Nr. M5).

Dr. med. E.___, Chefarzt

Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital [...], diagnostizierte am 10. September

2019.

eine aktivierte Osteochondrose L1/2 bei multisegmentaler Degeneration der

Wirbelsäule (Helsana-Nr. M3).

2.1.3

Im «Fragebogen Verhebetrauma» vom

15.

September 2019 (Helsana-Nr. K8) gab die Beschwerdeführerin an, die

Bewohnerin habe einige Schritte am Rollator gehen wollen, dann aber nicht mehr

stehen können. Sie habe die 105 kg schwere Bewohnerin fest halten müssen. Die

Hilfe habe mit dem Rollstuhl zu spät reagiert. Dann habe alles ruckartig gehen

müssen. Die Beschwerden hätten sich am 3. August 2019 um 14:00 bemerkbar

gemacht. Sie habe die Bewohnerin mit einem ausserordentlichen Kraftaufwand bewegt,

den sie normalerweise nicht erbringen müsse. Sie sei zwar an die Tätigkeit und die

gebeugte Körperhaltung gewohnt. Wegen der unzureichenden Mithilfe der Kollegin

seien die äusseren Bedingungen aber nicht normal gewesen. Die Frage «Passierte

etwas Besonderes, Unvorhergesehenes? (z.B. Ausrutschen, Sturz, Anstossen

usw.)» verneinte die Beschwerdeführerin.

2.1.4

Im Bericht vom 23. September 2019

(Helsana-Nr. M4) hielt Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe sich

am 6. August 2019 bei der Arbeit ein Verhebetrauma zugezogen, mit

anschliessenden immobilisierenden Kreuzschmerzen und starken Schmerzen im rechten

Ellbogengelenk.

2.1.5

Nachdem die

Beschwerdegegnerin am 26. September 2019 eine Leistungspflicht verneint hatte

(Helsana-Nr. K10), reichte die Arbeitgeberin am 8. Oktober 2019 nach einem

Gespräch mit der Beschwerdeführerin eine ausführlichere Sachverhaltsdarstellung

als in der Schadenmeldung ein (Helsana-Nr. K15):

Die Bewohnerin ist auf dem

Bettrand gesessen. [Die Beschwerdeführerin] und [C.___ (fortan: Zeugin)] haben

sie zusammen an den Rollator gestellt. Das Gewicht der Bewohnerin lastete zu

diesem Zeitpunkt auf den zwei Pflegepersonen. Die Bewohnerin ist dann ca. zwei

Schritte mit dem Rollator gelaufen (Gewicht war voll am Rollator). Dann hat die

Bewohnerin gesagt, sie könne nicht mehr laufen. Der Weg zurück zum Bett war

bereits zu weit und der Rollstuhl noch nicht erreicht. [Die Beschwerdeführerin]

musste die Bewohnerin von hinten stützen. Mit dem linken Arm an der Hose der

Bewohnerin und mit dem rechten Arm unter dem Arm der Bewohnerin. Das ganze

Gewicht der Bewohnerin lastete sofort auf [der Beschwerdeführerin]. Die

Bewohnerin wiegt ca. 100 kg. [Die Zeugin], welche beim Transfer mitgeholfen

hat, ist eine noch unerfahrene Pflegehelferin. Sie hat nicht rechtzeitig

reagiert und den Rollstuhl nicht sofort und richtig bereitgestellt. [Die

Beschwerdeführerin] wollte die Bewohnerin nicht fallen lassen und hat sie mit

einem Ruck schräg auf den Rollstuhl gehoben. Mit diesem Ruck ist sie selbst

rückwärts auf das Bett der Bewohnerin gefallen.

2.1.6

Dr. med. F.___,

Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 19.

November 2019 (Helsana-Nr. M6) die Diagnosen einer Periarthropathie der rechten

Schulter sowie einer seronegativen Spondylarthropathie. Zum Vorfall vom 3.

August 2019 machte sie folgende Angaben:

Die [Beschwerdeführerin]

berichtet mir, sie habe im August eine 110 kg schwere Frau in den Rollstuhl

transferieren wollen. Die [Zeugin], die ihr dabei helfen sollte, hat

ungeschickt reagiert und [die Beschwerdeführerin] musste die schwere Patientin,

die plötzlich nicht mehr stehen konnte, ganz alleine auf den Rollstuhl rüber

heben. Dabei zog sie sich Schmerzen im rechten Arm und im Rücken zu.

2.1.7

An der Instruktionsverhandlung

vom 20. Oktober 2020 erfolgte eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin

(A.S. 47 f.) und der Zeugin (A.S. 48 f.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass

die Beschwerdeführerin am 3. August 2019 um 14:00 zusammen mit der Zeugin eine 100

kg schwere Bewohnerin vom Bett in den Rollstuhl transferieren wollte.

Vorgesehen war, dass die Bewohnerin, während sich die Beschwerdeführerin rechts

von ihr befand, vom Bettrand aus am Rollator ein paar Schritte macht, wozu sie

bis an diesem Tag immer gut in der Lage gewesen war. Sodann hätte die Zeugin

den Rollstuhl von der linken Seite her hinter die Bewohnerin gestellt, damit

diese darin Platz nehmen kann. Dies misslang, weil die Bewohnerin nach wenigen

Schritten am Rollator erklärte, sie könne nicht mehr stehen. In diesem Moment

war sie bereits zu weit vom Bett entfernt, um sich wieder an dessen Rand zu

setzen, aber noch zu nahe, um den Rollstuhl wie geplant direkt hinter sie zu

stellen. Die Bewohnerin drohte zu Boden zu fallen; die Beschwerdeführerin sagte

an der Verhandlung wörtlich: «Sie het mir abe welle» (A.S. 61), während die

Zeugin erklärte, die Bewohnerin habe sich setzen wollen. Die Beschwerdeführerin

(welche 92 kg schwer ist, Helsana-Nr. M6 S. 2) packte deshalb die Bewohnerin

unter Aufbietung aller Kraft an der Hose sowie vor dem Körper am rechten Arm

und zog sie nach oben. Die Bewohnerin hatte ihre Hände da nicht mehr am

Rollator. Die Beschwerdeführerin rief der Zeugin, sie solle mit dem Rollstuhl

kommen, weil sie die Bewohnerin nicht mehr halten könne. Die Zeugin stellte den

Rollstuhl relativ nahe seitlich neben die Bewohnerin. Da der Rollator im Weg

war und sich die Bewohnerin nicht mehr abdrehen konnte, um sich in den

Rollstuhl neben ihr zu setzen, drehte sich die Beschwerdeführerin ab, hob die

Bewohnerin etwas an und platzierte sie mit einem Ruck im Rollstuhl. Die

Beschwerdeführerin erklärte, die Wendung «ruckartig» im Fragebogen

Verhebetrauma bedeute, dass sie die Bewohnerin in den Rollstuhl habe setzen

müssen, ansonsten sie sie fallen gelassen hätte.

Auf diese im Wesentlichen

übereinstimmenden Aussagen, welche nach Ermahnung zur Wahrheit erfolgten, kann grundsätzlich

abgestellt werden. Sie sind detaillierter als die Schadenmeldung und deren

Ergänzung vom 8. Oktober 2019 und vermitteln ein nachvollziehbares Bild des

Geschehens. Diese Aussagen erhellen, dass die Bewohnerin nicht stürzte oder

zusammenbrach, also nicht aufgefangen werden musste. Die Bewohnerin sagte

vielmehr, sie könne nicht mehr weiter und wolle sich setzen, worauf die Beschwerdeführerin

sie festhielt, d.h. die Bewohnerin stand in diesem Augenblick noch. Ob die

Bewohnerin drei bis vier Minuten festgehalten werden musste, wie die Beschwerdeführerin

angibt, oder eine bis anderthalb Minuten, wie die Zeugin meint, kann dabei

offen bleiben; es ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass der ganze Vorgang

eine gewisse Zeit dauerte, d.h. die Beschwerdeführerin hat die Bewohnerin nicht

gepackt und umgehend in den Rollstuhl gesetzt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,

sie sei auf die Bettkante gefallen, nachdem sie die Bewohnerin in den Rollstuhl

gesetzt habe, kann dies nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Zwar bestätigte

die Zeugin, dass die Beschwerdeführerin anschliessend gestürzt sei; sie wich

allerdings von der Beschwerdeführerin ab, indem sie von einem Sturz auf das

Bett, nicht aber von einem Sturz gegen die Bettkante sprach. Weiter fällt auf,

dass die Beschwerdeführerin nicht erwähnte, mit welchem Körperteil sie gegen

die Bettkante prallte. Sie führt denn auch ihre Rückenverletzung nicht etwa auf

einen Sturz, sondern allein auf das Heben und den Ruck beim Hinsetzen der

Bewohnerin zurück (A.S. 47 unten). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass

anfänglich von einem Sturz keine Rede war. Ein solcher taucht in der

Unfallmeldung nicht auf und wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen Verhebetrauma

sogar ausdrücklich verneint; von einem Missverständnis ist nicht auszugehen,

ist die entsprechende Frage doch klar und unmissverständlich formuliert (s. E.

II. 2.1.3 hiervor). Ein Sturz fand erst in der ergänzten

Sachverhaltsdarstellung vom 8. Oktober 2019 Erwähnung, also nachdem die

Beschwerdegegnerin am 26. September 2019 verfügt hatte, dass kein

Leistungsanspruch bestehe. Der «Aussage der ersten Stunde» im Fragebogen kommt

grösseres Gewicht zu als der späteren, nach Kenntnis der Leistungsverweigerung ergangenen

Darstellung, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen

Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Somit ist davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2019 nicht stürzte, wofür

im Übrigen auch spricht, dass die Dres. D.___ und F.___ keinen solchen Sturz

erwähnen.

2.2

2.2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder

den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor, wie

ihn der Unfallbegriff voraussetzt, kann auch bei einer Überanstrengung vorliegen,

wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher

Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139).

Entscheidend ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles (André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum UVG, Bern 2018,

Art. 6 N 33). Der Unfallbegriff ist eher zu bejahen, wenn eine

Programmwidrigkeit den normalen Bewegungsablauf unterbricht, d.h. wenn zum Heben

einer Last ein zusätzliches Element wie Eile oder eine unangepasste

Arbeitsposition hinzukommt, das zu einer unkoordinierten Bewegung im Sinne von

Ausrutschen oder Nachgreifen führt (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 85 f.).

2.2.2

Betrachtet man die Praxis, so

wurde die Ungewöhnlichkeit etwa in folgenden Fällen aus dem Pflegebereich verneint:

2.2.2.1

Eine Schwesternhilfe begleitete

eine 90 kg schwere Rollstuhlpatientin zur Toilette. Sie stand dabei auf der

einen Seite der Patientin und stützte diese, während sich auf der anderen Seite

eine Praktikantin befand. Als die Patientin unvermittelt kollabierte, musste

die Pflegerin stärker zugreifen, wobei sie einen einschiessenden Schmerz in der

Schulter verspürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010

E. 4.1 – 4.3, in BGE 136 V 2 n. publ.).

2.2.2.2

Die halbseitig gelähmte

Patientin, 66 kg schwer, wurde auf den Bettrand gesetzt, um sie in den

Lehnstuhl zu überführen. Beim anschliessenden Anheben stolperte die Kollegin

der Pflegehelferin resp. sie bekam die Patientin nicht richtig zu fassen,

worauf diese einknickte. Um einen Sturz der Patientin zu verhindern, musste die

Pflegehelferin deren gesamtes Gewicht stützen, welches einseitig auf sie

gefallen war. Im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung sowie die Konstitution

der 62 kg schweren Pflegehelferin im Vergleich zur Patientin lag kein

aussergewöhnlicher Kraftaufwand vor (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 421/01

vom 15. Januar 2003 E. 2 + 3).

2.2.3

Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit

demgegenüber in den folgenden Fällen:

2.2.3.1

Eine demente Patientin liess

sich beim Gehen plötzlich fallen, was bisher nie geschehen war, und wurde von

der Pflegerin aufgefangen, weshalb kein alltägliches und übliches Geschehen

vorlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.

3.2

+ 4.2.2 f.).

2.2.3.2

Eine 57 kg schwere

Physiotherapeutin fing einen 84 kg schweren Patienten auf, als dieser das

Gleichgewicht verlor (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 166/04 vom

18.

April 2005).

2.2.3.3

Eine Krankenschwester wollte

zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern,

wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der

Patientin auf der Krankenschwester lastete (Urteil des Eidg.

Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004).

2.2.3.4

Eine Krankenschwester bewahrte

einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor

einem unvermuteten Sturz, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem

Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl setzte (RKUV 1994 S. 79 f.).

2.2.4

Betrachtet man den vorliegenden Sachverhalt

im Lichte der Rechtsprechung, so trifft es zwar zu, dass die Bewohnerin bis zum

3.

August 2019 problemlos am Rollator gehen konnte und nicht mit einem solchen

Zwischenfall zu rechnen war (vgl. E. II. 2.2.3.1 hiervor). Entscheidend

ist indes, dass die Bewohnerin (anders als in E. II. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 hiervor)

nicht stürzte oder zusammensackte und daher von der Beschwerdeführerin auch nicht

aufgefangen werden musste (E. II. 2.1.7 hiervor). Die Bewohnerin stand vielmehr

noch, als die Beschwerdeführerin sie mit erhöhtem Kraftaufwand festhielt

(ähnlich wie in E. II. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 hiervor, wo die Ungewöhnlichkeit

verneint worden war). Es fehlt hier das Moment, dass das Gewicht der Bewohnerin

(wie es in E. II. 2.2.3.3 hiervor der Fall war) unvermittelt und

unvorbereitet auf der Beschwerdeführerin lastete.

Der Ruck, mit dem die Beschwerdeführerin

die Bewohnerin schliesslich in den Rollstuhl setzte, kann nicht als

unkoordiniert gelten, da er nicht als Reflex oder instinktiv erfolgte

(vgl. dazu Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /

Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 37 + 40).

Die Beschwerdeführerin hielt nämlich die stehende Bewohnerin eine gewisse Zeit

fest, bevor sie sich entschloss, diese in den Rollstuhl zu setzen, obwohl sich

dieser nicht in der richtigen Position befand. Darin liegt auch der Unterschied

zum auf den ersten Blick vergleichbaren Sachverhalt in RKUV 1994 S. 79

(E. II. 2.2.3.4 hiervor). Dort war die Krankenschwester nämlich beim

unerwarteten «Einsacken» des Patienten gezwungen, in «Sekundenschnelle» zu

handeln, um einen Sturz zu verhindern.

Die Beschwerdeführerin war zudem als

ausgebildete Pflegehelferin mit langjähriger Berufserfahrung geübt darin, auch

schwere Personen zu transferieren, weshalb eine Überanstrengung – wenn es an

einer unvermittelt auftretenden Einwirkung fehlt – erst bei einer höheren

Gewichtsbelastung angenommen werden kann (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 85).

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Bewohnerin (anders als in

E. II. 2.2.3.2 hiervor, aber gleich wie in E. II. 2.2.2.2, wo man die

Ungewöhnlichkeit verneinte) nicht sehr viel schwerer als die Beschwerdeführerin

war.

2.2.5

In einer Gesamtwürdigung der

Situation fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit und damit an einem

Unfall im Rechtssinne, weshalb die Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 3.

August 2019 keine Leistungen schuldet.

2.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

4.

Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann