VSBES.2020.91
Unfallversicherung
20. November 2020Deutsch16 min
Beschwerdeführerin), geb. 1954, war seit 2010 im Alters- und Pflegeheim B.___ (fortan:
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, Postfach, 8081
Zürich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. April 2020)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), geb. 1954, war seit 2010 im Alters- und Pflegeheim B.___ (fortan:
Arbeitgeberin) als Rotkreuz-Pflegehelferin angestellt und bei der Helsana
Unfall AG (fortan: Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Nachdem sie am 3. August 2019 eine
Heimbewohnerin vom Bett in den Rollstuhl transferiert hatte, litt sie unter
Schmerzen im Rücken und rechten Arm (s. Korrespondenzakten der
Beschwerdegegnerin / Helsana-Nr. K1). Die Beschwerdegegnerin verneinte mit
Verfügung vom 28. Oktober 2019 einen Leistungsanspruch, da kein Unfall im
Rechtssinne vorliege (Helsana-Nr. K20). Die dagegen erhobene Einsprache (Helsana-Nrn.
K24 + K29) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. April
2020 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 13. Mai 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 6. April 2020 sei aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen aus UVG
auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde (A.S.
19 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin verzichtet
mit Eingabe vom 3. Juli 2020 auf eine ausführliche Replik und hält an der
Beschwerde fest (A.S. 32). Ihre Vertreterin reicht am 14. Juli 2020 eine
Kostennote ein (A.S. 34 ff.).
2.4 Am 20. Oktober 2020 findet vor
dem Präsidenten des Versicherungsgerichts eine Instruktionsverhandlung mit
Parteibefragung der Beschwerdeführerin sowie Zeugenbefragung von C.___ statt (s.
Protokoll, A.S. 46 ff.).
2.5 Der Präsident stellt den
Parteien mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 das Verhandlungsprotokoll zu. Er
teilt ihnen mit, dass der Streitwert die Grenze von CHF 30'000.00 nach
vorläufiger Einschätzung nicht überschreite, womit die Angelegenheit in die
Einzelrichterkompetenz falle. Die Parteien erhalten Gelegenheit, dagegen bis 6.
November 2020 Einwände zu erheben. Ausserdem werden sie ersucht, einen
allfälligen Vergleich ebenfalls innert dieser Frist einzureichen (A.S. 51
f.).
2.6 Die Beschwerdegegnerin hält mit
Eingabe vom 4. November 2020 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde vollumfänglich
fest. Sie äussert sich nicht zur Frage der Einzelrichterkompetenz, beanstandet
aber, dass die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen, die im Protokoll enthalten
seien, an der Verhandlung nicht oder anders gemacht habe (A.S. 53 ff.). Die
Beschwerdeführerin wiederum erklärt sich am 5. November 2020 mit einer
Beurteilung durch den Präsidenten als Einzelrichter einverstanden (A.S. 57).
Ihre Vertreterin reicht zudem eine aktualisierte Kostennote ein (A.S. 58
ff.).
2.7 Der Präsident geht in der
Verfügung vom 9. November 2020 auf die Bemerkungen der Beschwerdegegnerin zum
Protokoll der Parteibefragung ein (A.S. 61 f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts beurteilt die vorliegende Angelegenheit als
Einzelrichter, da der Streitwert nach Aktenlage die Grenze von
CHF 30‘000.00 nicht überschreitet (s. § 54bis Abs. 1
lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO,
BGS 125.12) und die Parteien gegen dieses Vorgehen keine Einwände erhoben
haben (s. E. I. 2.6 hiervor).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) vom 25. September
2015.
ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung zu
dieser Gesetzesänderung werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich
vor dem Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Da im
vorliegenden Fall ein Ereignis vom 3. August 2019 zu beurteilen ist, ist das
neue Recht anwendbar.
2.
2.1
2.1.1
Die Schadenmeldung
UVG vom 27. August 2019 (Helsana-Nr. K1) beschrieb folgenden Sachverhalt:
Bewohnerin musste vom Bett
in den Rollstuhl mobilisiert werden. Dazu sollte sie einige Schritte am
Rollator gehen. Nach zwei Schritten war ihr dies zu viel. Der Weg zurück ins
Bett war zu weit und der Rollstuhl nicht nah genug. Die zweite Pflegekraft hat
den Rollstuhl nicht rechtzeitig herangereicht. Das ganze Gewicht (ca. 100 kg)
Bewohnerin musste dann alleine gestützt werden.
2.1.2
Die
Beschwerdeführerin konsultierte wie folgt ihren Hausarzt Dr. med. D.___ (s. dessen
Bericht vom 13. Januar 2020, Helsana-Nr. M7):
· 7. August 2019: Schmerzen im rechten
Ellenbogen nach Verhebetrauma bei der Arbeit am 6. August 2019.
· 12. August 2019: Seit einigen Tagen
zunehmende Gefühlslosigkeit in der linken Flanke (s.a. Bericht vom 13. August
2019, worin Dr. med. D.___ von einer frisch aufgetretenen Sensibilitätsstörung
L1/2 links sprach, Helsana-Nr. M1).
· 20. September 2019: Weiterhin Ellenbogenschmerzen
bei Belastung sowie stark schmerzhafter Rücken.
Das MRI der Lendenwirbelsäule vom 20.
August 2019 ergab im Wesentlichen ein Knochenmarködem entlang der ventralen
Bodenplatte L1 (Helsana-Nr. M2). Die Sonographie des rechten Schultergelenks
vom 6. November 2019 wiederum zeigte eine Tendinopathie der Supraspinatus- und
Infraspinatussehne ohne erkennbaren Riss, eine leichtgradige Bursitis
subacromialis sowie ein inferolateral abgewinkeltes Acromion
(Helsana-Nr. M5).
Dr. med. E.___, Chefarzt
Wirbelsäulenchirurgie am Kantonsspital [...], diagnostizierte am 10. September
2019.
eine aktivierte Osteochondrose L1/2 bei multisegmentaler Degeneration der
Wirbelsäule (Helsana-Nr. M3).
2.1.3
Im «Fragebogen Verhebetrauma» vom
15.
September 2019 (Helsana-Nr. K8) gab die Beschwerdeführerin an, die
Bewohnerin habe einige Schritte am Rollator gehen wollen, dann aber nicht mehr
stehen können. Sie habe die 105 kg schwere Bewohnerin fest halten müssen. Die
Hilfe habe mit dem Rollstuhl zu spät reagiert. Dann habe alles ruckartig gehen
müssen. Die Beschwerden hätten sich am 3. August 2019 um 14:00 bemerkbar
gemacht. Sie habe die Bewohnerin mit einem ausserordentlichen Kraftaufwand bewegt,
den sie normalerweise nicht erbringen müsse. Sie sei zwar an die Tätigkeit und die
gebeugte Körperhaltung gewohnt. Wegen der unzureichenden Mithilfe der Kollegin
seien die äusseren Bedingungen aber nicht normal gewesen. Die Frage «Passierte
etwas Besonderes, Unvorhergesehenes? (z.B. Ausrutschen, Sturz, Anstossen
usw.)» verneinte die Beschwerdeführerin.
2.1.4
Im Bericht vom 23. September 2019
(Helsana-Nr. M4) hielt Dr. med. D.___ fest, die Beschwerdeführerin habe sich
am 6. August 2019 bei der Arbeit ein Verhebetrauma zugezogen, mit
anschliessenden immobilisierenden Kreuzschmerzen und starken Schmerzen im rechten
Ellbogengelenk.
2.1.5
Nachdem die
Beschwerdegegnerin am 26. September 2019 eine Leistungspflicht verneint hatte
(Helsana-Nr. K10), reichte die Arbeitgeberin am 8. Oktober 2019 nach einem
Gespräch mit der Beschwerdeführerin eine ausführlichere Sachverhaltsdarstellung
als in der Schadenmeldung ein (Helsana-Nr. K15):
Die Bewohnerin ist auf dem
Bettrand gesessen. [Die Beschwerdeführerin] und [C.___ (fortan: Zeugin)] haben
sie zusammen an den Rollator gestellt. Das Gewicht der Bewohnerin lastete zu
diesem Zeitpunkt auf den zwei Pflegepersonen. Die Bewohnerin ist dann ca. zwei
Schritte mit dem Rollator gelaufen (Gewicht war voll am Rollator). Dann hat die
Bewohnerin gesagt, sie könne nicht mehr laufen. Der Weg zurück zum Bett war
bereits zu weit und der Rollstuhl noch nicht erreicht. [Die Beschwerdeführerin]
musste die Bewohnerin von hinten stützen. Mit dem linken Arm an der Hose der
Bewohnerin und mit dem rechten Arm unter dem Arm der Bewohnerin. Das ganze
Gewicht der Bewohnerin lastete sofort auf [der Beschwerdeführerin]. Die
Bewohnerin wiegt ca. 100 kg. [Die Zeugin], welche beim Transfer mitgeholfen
hat, ist eine noch unerfahrene Pflegehelferin. Sie hat nicht rechtzeitig
reagiert und den Rollstuhl nicht sofort und richtig bereitgestellt. [Die
Beschwerdeführerin] wollte die Bewohnerin nicht fallen lassen und hat sie mit
einem Ruck schräg auf den Rollstuhl gehoben. Mit diesem Ruck ist sie selbst
rückwärts auf das Bett der Bewohnerin gefallen.
2.1.6
Dr. med. F.___,
Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, stellte im Bericht vom 19.
November 2019 (Helsana-Nr. M6) die Diagnosen einer Periarthropathie der rechten
Schulter sowie einer seronegativen Spondylarthropathie. Zum Vorfall vom 3.
August 2019 machte sie folgende Angaben:
Die [Beschwerdeführerin]
berichtet mir, sie habe im August eine 110 kg schwere Frau in den Rollstuhl
transferieren wollen. Die [Zeugin], die ihr dabei helfen sollte, hat
ungeschickt reagiert und [die Beschwerdeführerin] musste die schwere Patientin,
die plötzlich nicht mehr stehen konnte, ganz alleine auf den Rollstuhl rüber
heben. Dabei zog sie sich Schmerzen im rechten Arm und im Rücken zu.
2.1.7
An der Instruktionsverhandlung
vom 20. Oktober 2020 erfolgte eine eingehende Befragung der Beschwerdeführerin
(A.S. 47 f.) und der Zeugin (A.S. 48 f.). Aus diesen Aussagen geht hervor, dass
die Beschwerdeführerin am 3. August 2019 um 14:00 zusammen mit der Zeugin eine 100
kg schwere Bewohnerin vom Bett in den Rollstuhl transferieren wollte.
Vorgesehen war, dass die Bewohnerin, während sich die Beschwerdeführerin rechts
von ihr befand, vom Bettrand aus am Rollator ein paar Schritte macht, wozu sie
bis an diesem Tag immer gut in der Lage gewesen war. Sodann hätte die Zeugin
den Rollstuhl von der linken Seite her hinter die Bewohnerin gestellt, damit
diese darin Platz nehmen kann. Dies misslang, weil die Bewohnerin nach wenigen
Schritten am Rollator erklärte, sie könne nicht mehr stehen. In diesem Moment
war sie bereits zu weit vom Bett entfernt, um sich wieder an dessen Rand zu
setzen, aber noch zu nahe, um den Rollstuhl wie geplant direkt hinter sie zu
stellen. Die Bewohnerin drohte zu Boden zu fallen; die Beschwerdeführerin sagte
an der Verhandlung wörtlich: «Sie het mir abe welle» (A.S. 61), während die
Zeugin erklärte, die Bewohnerin habe sich setzen wollen. Die Beschwerdeführerin
(welche 92 kg schwer ist, Helsana-Nr. M6 S. 2) packte deshalb die Bewohnerin
unter Aufbietung aller Kraft an der Hose sowie vor dem Körper am rechten Arm
und zog sie nach oben. Die Bewohnerin hatte ihre Hände da nicht mehr am
Rollator. Die Beschwerdeführerin rief der Zeugin, sie solle mit dem Rollstuhl
kommen, weil sie die Bewohnerin nicht mehr halten könne. Die Zeugin stellte den
Rollstuhl relativ nahe seitlich neben die Bewohnerin. Da der Rollator im Weg
war und sich die Bewohnerin nicht mehr abdrehen konnte, um sich in den
Rollstuhl neben ihr zu setzen, drehte sich die Beschwerdeführerin ab, hob die
Bewohnerin etwas an und platzierte sie mit einem Ruck im Rollstuhl. Die
Beschwerdeführerin erklärte, die Wendung «ruckartig» im Fragebogen
Verhebetrauma bedeute, dass sie die Bewohnerin in den Rollstuhl habe setzen
müssen, ansonsten sie sie fallen gelassen hätte.
Auf diese im Wesentlichen
übereinstimmenden Aussagen, welche nach Ermahnung zur Wahrheit erfolgten, kann grundsätzlich
abgestellt werden. Sie sind detaillierter als die Schadenmeldung und deren
Ergänzung vom 8. Oktober 2019 und vermitteln ein nachvollziehbares Bild des
Geschehens. Diese Aussagen erhellen, dass die Bewohnerin nicht stürzte oder
zusammenbrach, also nicht aufgefangen werden musste. Die Bewohnerin sagte
vielmehr, sie könne nicht mehr weiter und wolle sich setzen, worauf die Beschwerdeführerin
sie festhielt, d.h. die Bewohnerin stand in diesem Augenblick noch. Ob die
Bewohnerin drei bis vier Minuten festgehalten werden musste, wie die Beschwerdeführerin
angibt, oder eine bis anderthalb Minuten, wie die Zeugin meint, kann dabei
offen bleiben; es ist auf jeden Fall davon auszugehen, dass der ganze Vorgang
eine gewisse Zeit dauerte, d.h. die Beschwerdeführerin hat die Bewohnerin nicht
gepackt und umgehend in den Rollstuhl gesetzt.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
sie sei auf die Bettkante gefallen, nachdem sie die Bewohnerin in den Rollstuhl
gesetzt habe, kann dies nicht als überwiegend wahrscheinlich gelten. Zwar bestätigte
die Zeugin, dass die Beschwerdeführerin anschliessend gestürzt sei; sie wich
allerdings von der Beschwerdeführerin ab, indem sie von einem Sturz auf das
Bett, nicht aber von einem Sturz gegen die Bettkante sprach. Weiter fällt auf,
dass die Beschwerdeführerin nicht erwähnte, mit welchem Körperteil sie gegen
die Bettkante prallte. Sie führt denn auch ihre Rückenverletzung nicht etwa auf
einen Sturz, sondern allein auf das Heben und den Ruck beim Hinsetzen der
Bewohnerin zurück (A.S. 47 unten). Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass
anfänglich von einem Sturz keine Rede war. Ein solcher taucht in der
Unfallmeldung nicht auf und wurde von der Beschwerdeführerin im Fragebogen Verhebetrauma
sogar ausdrücklich verneint; von einem Missverständnis ist nicht auszugehen,
ist die entsprechende Frage doch klar und unmissverständlich formuliert (s. E.
II. 2.1.3 hiervor). Ein Sturz fand erst in der ergänzten
Sachverhaltsdarstellung vom 8. Oktober 2019 Erwähnung, also nachdem die
Beschwerdegegnerin am 26. September 2019 verfügt hatte, dass kein
Leistungsanspruch bestehe. Der «Aussage der ersten Stunde» im Fragebogen kommt
grösseres Gewicht zu als der späteren, nach Kenntnis der Leistungsverweigerung ergangenen
Darstellung, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen
Überlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47). Somit ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 3. August 2019 nicht stürzte, wofür
im Übrigen auch spricht, dass die Dres. D.___ und F.___ keinen solchen Sturz
erwähnen.
2.2
2.2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor, wie
ihn der Unfallbegriff voraussetzt, kann auch bei einer Überanstrengung vorliegen,
wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher
Kraftaufwand zu einer Schädigung geführt hat (BGE 116 V 136 E. 3b S. 139).
Entscheidend ist eine Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles (André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum UVG, Bern 2018,
Art. 6 N 33). Der Unfallbegriff ist eher zu bejahen, wenn eine
Programmwidrigkeit den normalen Bewegungsablauf unterbricht, d.h. wenn zum Heben
einer Last ein zusätzliches Element wie Eile oder eine unangepasste
Arbeitsposition hinzukommt, das zu einer unkoordinierten Bewegung im Sinne von
Ausrutschen oder Nachgreifen führt (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 85 f.).
2.2.2
Betrachtet man die Praxis, so
wurde die Ungewöhnlichkeit etwa in folgenden Fällen aus dem Pflegebereich verneint:
2.2.2.1
Eine Schwesternhilfe begleitete
eine 90 kg schwere Rollstuhlpatientin zur Toilette. Sie stand dabei auf der
einen Seite der Patientin und stützte diese, während sich auf der anderen Seite
eine Praktikantin befand. Als die Patientin unvermittelt kollabierte, musste
die Pflegerin stärker zugreifen, wobei sie einen einschiessenden Schmerz in der
Schulter verspürte (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2009 vom 11. Januar 2010
E. 4.1 – 4.3, in BGE 136 V 2 n. publ.).
2.2.2.2
Die halbseitig gelähmte
Patientin, 66 kg schwer, wurde auf den Bettrand gesetzt, um sie in den
Lehnstuhl zu überführen. Beim anschliessenden Anheben stolperte die Kollegin
der Pflegehelferin resp. sie bekam die Patientin nicht richtig zu fassen,
worauf diese einknickte. Um einen Sturz der Patientin zu verhindern, musste die
Pflegehelferin deren gesamtes Gewicht stützen, welches einseitig auf sie
gefallen war. Im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung sowie die Konstitution
der 62 kg schweren Pflegehelferin im Vergleich zur Patientin lag kein
aussergewöhnlicher Kraftaufwand vor (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 421/01
vom 15. Januar 2003 E. 2 + 3).
2.2.3
Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit
demgegenüber in den folgenden Fällen:
2.2.3.1
Eine demente Patientin liess
sich beim Gehen plötzlich fallen, was bisher nie geschehen war, und wurde von
der Pflegerin aufgefangen, weshalb kein alltägliches und übliches Geschehen
vorlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E.
3.2
+ 4.2.2 f.).
2.2.3.2
Eine 57 kg schwere
Physiotherapeutin fing einen 84 kg schweren Patienten auf, als dieser das
Gleichgewicht verlor (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 166/04 vom
18.
April 2005).
2.2.3.3
Eine Krankenschwester wollte
zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern,
wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der
Patientin auf der Krankenschwester lastete (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004).
2.2.3.4
Eine Krankenschwester bewahrte
einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor
einem unvermuteten Sturz, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem
Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl setzte (RKUV 1994 S. 79 f.).
2.2.4
Betrachtet man den vorliegenden Sachverhalt
im Lichte der Rechtsprechung, so trifft es zwar zu, dass die Bewohnerin bis zum
3.
August 2019 problemlos am Rollator gehen konnte und nicht mit einem solchen
Zwischenfall zu rechnen war (vgl. E. II. 2.2.3.1 hiervor). Entscheidend
ist indes, dass die Bewohnerin (anders als in E. II. 2.2.3.1 und 2.2.3.2 hiervor)
nicht stürzte oder zusammensackte und daher von der Beschwerdeführerin auch nicht
aufgefangen werden musste (E. II. 2.1.7 hiervor). Die Bewohnerin stand vielmehr
noch, als die Beschwerdeführerin sie mit erhöhtem Kraftaufwand festhielt
(ähnlich wie in E. II. 2.2.2.1 und 2.2.2.2 hiervor, wo die Ungewöhnlichkeit
verneint worden war). Es fehlt hier das Moment, dass das Gewicht der Bewohnerin
(wie es in E. II. 2.2.3.3 hiervor der Fall war) unvermittelt und
unvorbereitet auf der Beschwerdeführerin lastete.
Der Ruck, mit dem die Beschwerdeführerin
die Bewohnerin schliesslich in den Rollstuhl setzte, kann nicht als
unkoordiniert gelten, da er nicht als Reflex oder instinktiv erfolgte
(vgl. dazu Irene Hofer in: Ghislaine Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger /
Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 37 + 40).
Die Beschwerdeführerin hielt nämlich die stehende Bewohnerin eine gewisse Zeit
fest, bevor sie sich entschloss, diese in den Rollstuhl zu setzen, obwohl sich
dieser nicht in der richtigen Position befand. Darin liegt auch der Unterschied
zum auf den ersten Blick vergleichbaren Sachverhalt in RKUV 1994 S. 79
(E. II. 2.2.3.4 hiervor). Dort war die Krankenschwester nämlich beim
unerwarteten «Einsacken» des Patienten gezwungen, in «Sekundenschnelle» zu
handeln, um einen Sturz zu verhindern.
Die Beschwerdeführerin war zudem als
ausgebildete Pflegehelferin mit langjähriger Berufserfahrung geübt darin, auch
schwere Personen zu transferieren, weshalb eine Überanstrengung – wenn es an
einer unvermittelt auftretenden Einwirkung fehlt – erst bei einer höheren
Gewichtsbelastung angenommen werden kann (Gehring, a.a.O., Art. 4 ATSG N 85).
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Bewohnerin (anders als in
E. II. 2.2.3.2 hiervor, aber gleich wie in E. II. 2.2.2.2, wo man die
Ungewöhnlichkeit verneinte) nicht sehr viel schwerer als die Beschwerdeführerin
war.
2.2.5
In einer Gesamtwürdigung der
Situation fehlt es an der Voraussetzung der Ungewöhnlichkeit und damit an einem
Unfall im Rechtssinne, weshalb die Beschwerdegegnerin aus dem Ereignis vom 3.
August 2019 keine Leistungen schuldet.
2.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
4.
Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann