VSBES.2020.92
Unfallversicherung / IV-Rente
4. November 2020Deutsch19 min
es am Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Dezember 2010 fehle (Suva-Nrn. 88
Source so.ch
Urteil vom 4. November 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Hunkeler
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
/ IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. 1955, war seit dem 16. August 1999 bei der Firma B.___
(fortan: Arbeitgeberin) als Maschinenoperateur angestellt. Auf Grund dieses
Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. März
2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2010 zu Hause
gestürzt und habe sich dabei beidseitig an Handgelenk, Mittelhand und Finger
verletzt. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin am 23. März 2011
Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung (Suva-Nr. 3).
1.2 Die Arbeitgeberin resp. die
Arbeitslosenkasse erstatteten am 12. April 2011 und 15. September 2016
Rückfallmeldungen (Suva-Nrn. 5 + 57), worauf die Beschwerdegegnerin wiederum
die Heilbehandlung übernahm (Suva-Nr. 69). Sie lehnte es indes mit Verfügung
vom 10. Juli 2017 sowie Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ab,
für die neu geltend gemachten Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen, da
es am Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Dezember 2010 fehle (Suva-Nrn. 88
+ 94). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 19. Januar 2018 (Verfahren
VSBES.2017.271, Suva-Nr. 110), wobei es festhielt, die Beschwerdegegnerin
werde über die vom Beschwerdeführer erhobenen Ansprüche für die Hand- bzw.
Handgelenksbeschwerden, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
gebildet hätten, noch zu befinden haben.
1.3 Nachdem am 10. April 2018 durch
die Arbeitslosenkasse eine weitere Rückfallmeldung erfolgt war (Suva-Nr. 118),
erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 eine Verfügung über die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung der rechten
Hand (Suva-Nr. 146). Sie verneinte einen Rentenanspruch, da der
Invaliditätsgrad nur 8,61 % betrage, sprach indes auf der Basis einer
Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00
zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 147) wurde mit Entscheid vom 13. März
2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 14. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin]
vom 13. März 2020 sei aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von
mindestens 10 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b) Eventualiter:
Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen
durchzuführen.
3. Es sei eine öffentliche
Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK durchzuführen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 23 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts setzt mit Verfügung vom 3. Juni 2020 auf den 29. Oktober
2020 eine öffentliche Verhandlung an. Als Besetzung sind neben ihm die
Oberrichterinnen Weber-Probst und Hunkeler vorgesehen (A.S. 27 f.). Mit Verfügung
vom 21. Oktober 2020 teilt der Präsident den Parteien mit, dass Oberrichterin
Weber-Probst durch Ersatzrichterin Steffen ersetzt werde (A.S. 31).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers stellt an der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 den Beweisantrag,
es seien die IV-Akten des Beschwerdeführers beizuziehen. Ausserdem gibt er die
Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn (fortan: IV-Stelle) vom 27. September
2017 sowie die Krankentaggeldabrechnung der [...] vom 22. September 2014 zu den
Akten. Sodann hält der Vertreter einen Parteivortrag, in dem er die in der Beschwerde
gestellten Rechtsbegehren bekräftigt (s. Protokoll, A.S. 34 f.), und reicht
eine Kostennote ein (A.S. 32 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen
freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 27), nimmt an der Verhandlung nicht
teil (A.S. 29).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Parteien
sind sich einig, dass der Gesundheitsschaden an der rechten Hand in einem
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Dezember 2010 steht und eine
Integritätsentschädigung in der zugesprochenen Höhe auszurichten ist. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Unfallversicherung.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 13. März 2020 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.3
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für einen Unfall von 2010 strittig
sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle
und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine
Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum
UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).
2.
2.1
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
3.
Der Kreisarzt Dr. med. B.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte nach der Untersuchung des
Beschwerdeführers am 21. November 2018 (Suva-Nr. 143) eine Läsion des
ulnaren Kollateralbandes am rechten Daumengrundgelenk. Zumutbar seien
mindestens leichte Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Gewichten und ohne
erforderliches kräftiges Zupacken. Mit der rechten Hand könnten Gegenstände bis
2.
kg gehoben und getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem
monotonem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg. Keinerlei
Einschränkungen bestünden für leichte Tätigkeiten. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese
Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht keine Einwände. Auf das
kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil kann daher abgestellt werden, ohne dass weitere
medizinische Abklärungen erforderlich wären.
4.
4.1
4.1.1
Bei der Ermittlung des
hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige
Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn
nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten
Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde
(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.
November 2016 E. 3.4.1).
4.1.2
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich beim Valideneinkommen auf die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2016, da
sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Arbeitgeberin
aus unfallfremden Gründen verloren hatte (s. Suva-Nr. 146 S. 2 sowie A.S.
5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies anlässlich der Verhandlung vor dem
Versicherungsgericht (s. Protokoll, A.S. 34 f.).
Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten
folgende Angaben darüber, warum der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit
verlor:
4.1.2.1
Der Beschwerdeführer sprach
in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2016 davon, sein
rechter Daumen sowie insbesondere die Schmerzen in der linken Schulter hätten
ihm gesundheitliche Probleme bereitet. Sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, weswegen er seine Arbeit verloren habe (Suva-Nr. 71). Im
Schreiben vom 19. Juli 2017 (Suva-Nr. 89 S. 1) präzisierte er, nach dem Unfall
habe er trotz seiner Verletzung weitergearbeitet. Wegen des Handicaps mit
seiner rechten Hand habe er Probleme gehabt. Dann seien die Schulterbeschwerden
gekommen und er habe seine Stelle verloren.
4.1.2.2
Dr. med. C.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 11. August 2016 (Suva-Nr.
89.
S. 5 f.) fest, die lokalen Beschwerden an der rechten Hand stünden im
Vergleich zu der Schulterproblematik eher im Hintergrund.
4.1.2.3
Verschiedene Angaben lassen
sich auch dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Dezember 2015
entnehmen (IV-Nr. 93):
4.1.2.3.1
In der Vorgeschichte werden
zwei Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___ zitiert (S. 10 f.):
o 27. Mai 2014: Die Schultergelenke seien
beidseits degenerativ verändert, das Heben von Lasten auf Schulterhöhe komme
wegen der dadurch ausgelösten Schmerzen nicht mehr in Frage. Ein
Arbeitsplatzwechsel, wenn immer möglich innerhalb der Firma, sei medizinisch
angezeigt.
o 12. Mai 2015: Als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird lediglich die Schulterproblematik
erwähnt.
4.1.2.3.2
Gemäss dem zitierten
Abschlussbericht berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015
erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung, nachdem ihm innerhalb der Arbeitgeberin
verschiedene Tätigkeiten angeboten worden seien und er sich subjektiv nicht in
der Lage gesehen habe, diese auszuführen. Der Beschwerdeführer betrachte sich
offenbar auch in der Verweistätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig
(S. 11).
4.1.2.3.3
Der psychiatrische D.___-Experte
hielt zur Vorgeschichte fest, im Zuge der Krankschreibung(en) sei dem
Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin eine Verweistätigkeit angeboten worden.
Dabei sei man von der Beurteilung des RAD-Arztes der IV-Stelle ausgegangen,
wonach der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei. Da er eine entsprechend geeignete Tätigkeit nicht aufgenommen
habe, sei ihm die Stelle bei der Arbeitgeberin per Juli 2015 gekündigt worden
(S. 14).
4.1.2.3.4
Im Rahmen der
psychiatrischen Anamnese gab der Beschwerdeführer an, nach dem Unfall sei er an
seiner Arbeitsstelle schon eingeschränkt gewesen. Wegen des gebrochenen rechten
Daumens habe er mit der linken Hand gearbeitet. Dadurch seien in der oberen linken
Extremität in die Schulter ziehende Schmerzen aufgetreten (S. 15). Bei der
Arbeitgeberin habe man dann zusammen mit seinem Arzt eine Besprechung
durchgeführt, damit er eine angepasste Arbeit erhalte. Man habe drei Versuche
unternommen, doch es habe jedes Mal Schwierigkeiten gegeben, obwohl an der
Arbeitsstelle das jeweilige Anforderungsprofil «fachmännisch getestet» worden
sei. Erst im Januar 2015 habe er eine einigermassen passende adaptierte Arbeit
erhalten. Dann sei ihm Ende März 2015 mitgeteilt worden, dass die
Taggeldleistungen auslaufen würden. Damals sei er zu 50 % arbeitsunfähig
gewesen. Die IV-Stelle habe ihn in ihrem Vorbescheid gleichwohl in einer
Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Zugleich habe ihm Arbeitgeberin
einen Brief geschrieben, er solle doch auf eigenen Wunsch das Arbeitspensum auf
50.
% reduzieren, was er abgelehnt habe. Im Zuge dieser Ereignisse sei ihm
ärztlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 60 % statt wie bisher 50 %
bescheinigt worden, was Anlass zu neuen rechtlichen Auseinandersetzungen
gegeben habe. Nun habe die Arbeitgeberin nicht nur gewünscht, dass er sein
Pensum freiwillig auf 50 % reduziere bzw. unter Umständen auf 60 %
Arbeitsfähigkeit erhöhe, sondern, dass er auch an der vormaligen Arbeitsstelle
eingesetzt werde, die aus seiner Sicht und wie ärztlich bestätigt bei seinem
Gesundheitsschaden nicht geeignet gewesen sei. Anlässlich dieser
Auseinandersetzungen sei ihm dann die Stelle gekündigt worden (S. 16).
Wegen der Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens habe er vorzugsweise
mit der linken Hand gearbeitet und deshalb die Beschwerden in der linken
Schulter entwickelt. In der Folge sei es dann zu den Schwierigkeiten am
Arbeitsplatz gekommen (S. 17).
4.1.2.4
Die IV-Stelle verneinte in
ihrer Verfügung vom 27. September 2017 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) einen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und berufliche Massnahmen, da in
einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und keine
Invalidität vorliege.
4.1.3
Vor diesem Hintergrund ist,
ohne dass die IV-Akten beigezogen werden müssten, davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer seine Anstellung verloren hatte, weil es zu Differenzen mit
der Arbeitgeberin kam. Diese sprach die Kündigung aus, weil der
Beschwerdeführer einerseits nicht gewillt war, an seinen früheren Arbeitsplatz
zurückzukehren, und er sich andererseits ausser Stande sah, die ihm
zugewiesenen Verweistätigkeiten ganztägig auszuüben. Aus den Angaben des
Beschwerdeführers muss indes geschlossen werden, dass dies nicht auf seine
Daumenverletzung zurückging. Er hatte nämlich nach der Rückkehr an den
angestammten Arbeitsplatz die erforderlichen Verrichtungen mit der linken Hand
vorgenommen. Zu den Schwierigkeiten, welche schliesslich in die Entlassung
mündeten, kam es nach der Darstellung des Beschwerdeführers erst, als die
Schulterbeschwerden auftraten (s. E. II. 4.1.2.1 + 4.1.2.3.4 hiervor). Dies
korrespondiert mit den Berichten von Dr. med. E.___, der einen
Arbeitsplatzwechsel empfahl und sich dabei einzig und allein auf die
Schulterbeschwerden bezog (E. II. 4.1.2.3.1 hiervor). Der
Beschwerdeführer geht indes fehl, wenn er diese Beschwerden als Folge der
Daumenverletzung sieht. Das Versicherungsgericht hat nämlich im Urteil vom 19.
Januar 2018 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010
und den Schulterbeschwerden rechtskräftig verneint (Suva-Nr. 110
Dispositiv
S. 5). Der Beschwerdeführer hat demnach seine Stelle nicht wegen des
Unfalls vom 24. Dezember 2010 verloren, sondern aus unfallfremden Gründen. Dies
bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht die LSE
herangezogen hat. Gegen die entsprechende Berechnung durch die
Beschwerdegegnerin, welche ein Einkommen von CHF 70'278.00 ergab
(Suva-Nr. 146 S. 2), erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb sich
hier Weiterungen erübrigen.
4.2 Der Beschwerdeführer ging bis
zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die
Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht wie beim
Valideneinkommen die LSE 2016 heran (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.
sowie E. II. 4.1 hiervor). Abgestellt wurde auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 / einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,
alle Websites aufgerufen am 29. Oktober 2020), bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018
E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht
gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und
seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein
Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich
CHF 5‘340.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn.
Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit
von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen,
welche im Jahr 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html).
Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2018
anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2016: 104,1 Indexpunkte / 2018: 105,1,
Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche
Verweistätigkeit ein (von der Berechnung der Beschwerdegegnerin leicht abweichender)
Tabellenlohn von CHF 67'445.00. Nimmt man noch den leidensbedingten Abzug
von 5 % vor, den die Beschwerdegegnerin gewährt hat, so resultiert ein
anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 64'073.00. Damit ist der Beschwerdeführer
nicht einverstanden:
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt einmal
vor, er sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits über 64 Jahre alt
gewesen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (A.S. 13 ff.).
Dem kann nicht gefolgt werden: Im Bereich der Unfallversicherung besteht keine
Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden
medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen
Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10.
August 2018 E. 6.6, mit Hinweisen).
4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht belegt, dass es überhaupt
Tätigkeiten gebe, welche ihm angesichts der Schädigung seiner dominanten rechten
Hand noch möglich seien (A.S. 15 f.).
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.
4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Daran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im
Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein kann, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich
eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom
20. Juli 2019 E. 4.2).
Das massgebliche Anforderungsprofil des
Beschwerdeführers (s. E. II. 3 hiervor) ist keineswegs derart restriktiv, dass
es von vornherein ausgeschlossen ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu
verwerten. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene
Arbeitsmarkt auch für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten
sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend
realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und
Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die
nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche
Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund
besteht, lediglich den Dienstleistungssektor zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund
muss die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst recht als verwertbar angesehen
werden, denn da er seine rechte Hand mit gewissen Einschränkungen einzusetzen
vermag, kann er nicht als funktionell einarmig gelten. Eine weitergehende Konkretisierung
der Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch
die Beschwerdegegnerin war nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5).
Zusammenfassend ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.
4.2.3 Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene
Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug
soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im
Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O.
E. 5b/bb + cc S. 80).
Der Beschwerdeführer hält dafür,
insgesamt rechtfertige sich ein Abzug von 25 % (A.S. 16 ff.). Er begründet
dies mit folgenden Umständen:
4.2.3.1 Erhebliche Beeinträchtigung
der rechten Hand: Das Bundesgericht hat zwar bei funktioneller Einarmigkeit
oder Einhändigkeit teilweise Abzüge von 20 oder sogar 25 % als angemessen
erachtet, in anderen Fällen aber auch Abzüge von bloss 10 % geschützt (Urteile
des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3 und 8C_495/2019
vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist ein Abzug
grundsätzlich gerechtfertigt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der
Beschwerdeführer keineswegs faktisch einhändig ist, sondern seine rechte Hand
durchaus noch für verschiedene Verrichtungen einsetzen kann (s. E. II. 3
hiervor). Die Beschwerdegegnerin blieb daher im Rahmen des ihr zustehenden
Ermessens, als sie den leidensbedingten Abzug auf 5 % festsetzte. Zu beachten
ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen hat (BGE 126 V 75 E. 6
S. 81 mit Hinweis). Weitere Umstände, die einen höheren Abzug begründen
könnten, liegen keine vor, wie sogleich zu zeigen sein wird.
4.2.3.2 Fortgeschrittenes Alter: Das
Bundesgericht hat die Frage, ob das Merkmal «Alter» in der obligatorischen
Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen könne, bislang offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018
vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 in fine). Dies muss auch jetzt nicht geklärt
werden: Das Alter wirkt sich rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit hier unbestritten ist, nicht zwingend
lohnsenkend aus. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nämlich
altersunabhängig nachgefragt. Besondere Umstände, welche einen altersbedingten Abzug
beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht
ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.
2.2.3).
4.2.3.3 Lange Betriebszugehörigkeit,
welche die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt reduziert: Mit Blick auf das
Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr
seiner langjährigen angestammten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nachgehen kann
und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, keine
relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer
Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand
keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 in fine
S. 25).
4.2.3.4 In einer Gesamtwürdigung
besteht kein Anlass, den gewährten Abzug von 5 % zu erhöhen. Stellt man
das Invalideneinkommen von CHF 64'073.00, das aus diesem Abzug resultiert
(E. II. 4.2 in fine hiervor), dem Valideneinkommen von CHF 70'278.00
gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 8,83 %, der keinen Anspruch
auf eine Rente vermittelt.
4.3 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
5. Bei diesem
Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
6. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 29. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
4. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann