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Entscheid

VSBES.2020.92

Unfallversicherung / IV-Rente

4. November 2020Deutsch19 min

es am Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Dezember 2010 fehle (Suva-Nrn. 88

Source so.ch

Urteil vom 4. November 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Hunkeler

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

/ IV-Rente (Einspracheentscheid vom 13. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. 1955, war seit dem 16. August 1999 bei der Firma B.___

(fortan: Arbeitgeberin) als Maschinenoperateur angestellt. Auf Grund dieses

Arbeitsverhältnisses war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs-

und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 21. März

2011 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) meldete die Arbeitgeberin der

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei am 24. Dezember 2010 zu Hause

gestürzt und habe sich dabei beidseitig an Handgelenk, Mittelhand und Finger

verletzt. Die Beschwerdegegnerin erteilte daraufhin am 23. März 2011

Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung (Suva-Nr. 3).

1.2 Die Arbeitgeberin resp. die

Arbeitslosenkasse erstatteten am 12. April 2011 und 15. September 2016

Rückfallmeldungen (Suva-Nrn. 5 + 57), worauf die Beschwerdegegnerin wiederum

die Heilbehandlung übernahm (Suva-Nr. 69). Sie lehnte es indes mit Verfügung

vom 10. Juli 2017 sowie Einspracheentscheid vom 19. September 2017 ab,

für die neu geltend gemachten Schulterbeschwerden Leistungen zu erbringen, da

es am Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 24. Dezember 2010 fehle (Suva-Nrn. 88

+ 94). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) schützte dies mit Urteil vom 19. Januar 2018 (Verfahren

VSBES.2017.271, Suva-Nr. 110), wobei es festhielt, die Beschwerdegegnerin

werde über die vom Beschwerdeführer erhobenen Ansprüche für die Hand- bzw.

Handgelenksbeschwerden, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

gebildet hätten, noch zu befinden haben.

1.3 Nachdem am 10. April 2018 durch

die Arbeitslosenkasse eine weitere Rückfallmeldung erfolgt war (Suva-Nr. 118),

erliess die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 eine Verfügung über die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung der rechten

Hand (Suva-Nr. 146). Sie verneinte einen Rentenanspruch, da der

Invaliditätsgrad nur 8,61 % betrage, sprach indes auf der Basis einer

Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00

zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-Nr. 147) wurde mit Entscheid vom 13. März

2020 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 14. Mai 2020 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 8 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin]

vom 13. März 2020 sei aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer eine

Invalidenrente nach Massgabe einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von

mindestens 10 % zuzüglich eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

b) Eventualiter:

Es seien ergänzende medizinische und beruflich-erwerbsbezogene Abklärungen

durchzuführen.

3. Es sei eine öffentliche

Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit nach Art. 6 Ziff. 1

EMRK durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde und

die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (A.S. 23 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts setzt mit Verfügung vom 3. Juni 2020 auf den 29. Oktober

2020 eine öffentliche Verhandlung an. Als Besetzung sind neben ihm die

Oberrichterinnen Weber-Probst und Hunkeler vorgesehen (A.S. 27 f.). Mit Verfügung

vom 21. Oktober 2020 teilt der Präsident den Parteien mit, dass Oberrichterin

Weber-Probst durch Ersatzrichterin Steffen ersetzt werde (A.S. 31).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers stellt an der Verhandlung vom 29. Oktober 2020 den Beweisantrag,

es seien die IV-Akten des Beschwerdeführers beizuziehen. Ausserdem gibt er die

Verfügung der IV-Stelle Kanton Solothurn (fortan: IV-Stelle) vom 27. September

2017 sowie die Krankentaggeldabrechnung der [...] vom 22. September 2014 zu den

Akten. Sodann hält der Vertreter einen Parteivortrag, in dem er die in der Beschwerde

gestellten Rechtsbegehren bekräftigt (s. Protokoll, A.S. 34 f.), und reicht

eine Kostennote ein (A.S. 32 f.). Die Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen

freigestellt worden ist (s. dazu A.S. 27), nimmt an der Verhandlung nicht

teil (A.S. 29).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Parteien

sind sich einig, dass der Gesundheitsschaden an der rechten Hand in einem

Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Dezember 2010 steht und eine

Integritätsentschädigung in der zugesprochenen Höhe auszurichten ist. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der

Unfallversicherung.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 13. März 2020 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.3

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier Leistungen für einen Unfall von 2010 strittig

sind, ist das frühere Recht anwendbar. Dies gilt auch im Hinblick auf Rückfälle

und Spätfolgen zu diesem Unfall (vgl. Matthias Kradolfer in: Ghislaine

Frésard-Fellay / Susanne Leuzinger / Kurt Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum

UVG, Basel 2019, Art. 118 N 14).

2.

2.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

3.

Der Kreisarzt Dr. med. B.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, diagnostizierte nach der Untersuchung des

Beschwerdeführers am 21. November 2018 (Suva-Nr. 143) eine Läsion des

ulnaren Kollateralbandes am rechten Daumengrundgelenk. Zumutbar seien

mindestens leichte Tätigkeiten ohne Tragen von schweren Gewichten und ohne

erforderliches kräftiges Zupacken. Mit der rechten Hand könnten Gegenstände bis

2.

kg gehoben und getragen werden. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem

monotonem Manipulieren von Gegenständen von mehr als 1 kg. Keinerlei

Einschränkungen bestünden für leichte Tätigkeiten. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz möglich.

Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese

Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht keine Einwände. Auf das

kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil kann daher abgestellt werden, ohne dass weitere

medizinische Abklärungen erforderlich wären.

4.

4.1

4.1.1

Bei der Ermittlung des

hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens ist entscheidend, was die

versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

ohne Gesundheitsschaden tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls erzielen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1 S. 53). Da die bisherige

Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom – wenn

nötig der Teuerung und der Einkommensentwicklung angepassten – letzten

Verdienst auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde

(BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2016 vom 25.

November 2016 E. 3.4.1).

4.1.2

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich beim Valideneinkommen auf die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) für das Jahr 2016, da

sie davon ausging, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der Arbeitgeberin

aus unfallfremden Gründen verloren hatte (s. Suva-Nr. 146 S. 2 sowie A.S.

5). Der Beschwerdeführer bestreitet dies anlässlich der Verhandlung vor dem

Versicherungsgericht (s. Protokoll, A.S. 34 f.).

Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten

folgende Angaben darüber, warum der Beschwerdeführer seine angestammte Arbeit

verlor:

4.1.2.1

Der Beschwerdeführer sprach

in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2016 davon, sein

rechter Daumen sowie insbesondere die Schmerzen in der linken Schulter hätten

ihm gesundheitliche Probleme bereitet. Sein Gesundheitszustand habe sich

verschlechtert, weswegen er seine Arbeit verloren habe (Suva-Nr. 71). Im

Schreiben vom 19. Juli 2017 (Suva-Nr. 89 S. 1) präzisierte er, nach dem Unfall

habe er trotz seiner Verletzung weitergearbeitet. Wegen des Handicaps mit

seiner rechten Hand habe er Probleme gehabt. Dann seien die Schulterbeschwerden

gekommen und er habe seine Stelle verloren.

4.1.2.2

Dr. med. C.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie FMH, hielt im Bericht vom 11. August 2016 (Suva-Nr.

89.

S. 5 f.) fest, die lokalen Beschwerden an der rechten Hand stünden im

Vergleich zu der Schulterproblematik eher im Hintergrund.

4.1.2.3

Verschiedene Angaben lassen

sich auch dem Gutachten der Gutachterstelle D.___ vom 31. Dezember 2015

entnehmen (IV-Nr. 93):

4.1.2.3.1

In der Vorgeschichte werden

zwei Berichte des Hausarztes Dr. med. E.___ zitiert (S. 10 f.):

o 27. Mai 2014: Die Schultergelenke seien

beidseits degenerativ verändert, das Heben von Lasten auf Schulterhöhe komme

wegen der dadurch ausgelösten Schmerzen nicht mehr in Frage. Ein

Arbeitsplatzwechsel, wenn immer möglich innerhalb der Firma, sei medizinisch

angezeigt.

o 12. Mai 2015: Als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird lediglich die Schulterproblematik

erwähnt.

4.1.2.3.2

Gemäss dem zitierten

Abschlussbericht berufliche Eingliederung der IV-Stelle vom 18. Mai 2015

erhielt der Beschwerdeführer die Kündigung, nachdem ihm innerhalb der Arbeitgeberin

verschiedene Tätigkeiten angeboten worden seien und er sich subjektiv nicht in

der Lage gesehen habe, diese auszuführen. Der Beschwerdeführer betrachte sich

offenbar auch in der Verweistätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig

(S. 11).

4.1.2.3.3

Der psychiatrische D.___-Experte

hielt zur Vorgeschichte fest, im Zuge der Krankschreibung(en) sei dem

Beschwerdeführer bei der Arbeitgeberin eine Verweistätigkeit angeboten worden.

Dabei sei man von der Beurteilung des RAD-Arztes der IV-Stelle ausgegangen,

wonach der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100 %

arbeitsfähig sei. Da er eine entsprechend geeignete Tätigkeit nicht aufgenommen

habe, sei ihm die Stelle bei der Arbeitgeberin per Juli 2015 gekündigt worden

(S. 14).

4.1.2.3.4

Im Rahmen der

psychiatrischen Anamnese gab der Beschwerdeführer an, nach dem Unfall sei er an

seiner Arbeitsstelle schon eingeschränkt gewesen. Wegen des gebrochenen rechten

Daumens habe er mit der linken Hand gearbeitet. Dadurch seien in der oberen linken

Extremität in die Schulter ziehende Schmerzen aufgetreten (S. 15). Bei der

Arbeitgeberin habe man dann zusammen mit seinem Arzt eine Besprechung

durchgeführt, damit er eine angepasste Arbeit erhalte. Man habe drei Versuche

unternommen, doch es habe jedes Mal Schwierigkeiten gegeben, obwohl an der

Arbeitsstelle das jeweilige Anforderungsprofil «fachmännisch getestet» worden

sei. Erst im Januar 2015 habe er eine einigermassen passende adaptierte Arbeit

erhalten. Dann sei ihm Ende März 2015 mitgeteilt worden, dass die

Taggeldleistungen auslaufen würden. Damals sei er zu 50 % arbeitsunfähig

gewesen. Die IV-Stelle habe ihn in ihrem Vorbescheid gleichwohl in einer

Verweistätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig erachtet. Zugleich habe ihm Arbeitgeberin

einen Brief geschrieben, er solle doch auf eigenen Wunsch das Arbeitspensum auf

50.

% reduzieren, was er abgelehnt habe. Im Zuge dieser Ereignisse sei ihm

ärztlicherseits eine Arbeitsfähigkeit von 60 % statt wie bisher 50 %

bescheinigt worden, was Anlass zu neuen rechtlichen Auseinandersetzungen

gegeben habe. Nun habe die Arbeitgeberin nicht nur gewünscht, dass er sein

Pensum freiwillig auf 50 % reduziere bzw. unter Umständen auf 60 %

Arbeitsfähigkeit erhöhe, sondern, dass er auch an der vormaligen Arbeitsstelle

eingesetzt werde, die aus seiner Sicht und wie ärztlich bestätigt bei seinem

Gesundheitsschaden nicht geeignet gewesen sei. Anlässlich dieser

Auseinandersetzungen sei ihm dann die Stelle gekündigt worden (S. 16).

Wegen der Beeinträchtigung im Bereich des rechten Daumens habe er vorzugsweise

mit der linken Hand gearbeitet und deshalb die Beschwerden in der linken

Schulter entwickelt. In der Folge sei es dann zu den Schwierigkeiten am

Arbeitsplatz gekommen (S. 17).

4.1.2.4

Die IV-Stelle verneinte in

ihrer Verfügung vom 27. September 2017 (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5) einen

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und berufliche Massnahmen, da in

einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe und keine

Invalidität vorliege.

4.1.3

Vor diesem Hintergrund ist,

ohne dass die IV-Akten beigezogen werden müssten, davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer seine Anstellung verloren hatte, weil es zu Differenzen mit

der Arbeitgeberin kam. Diese sprach die Kündigung aus, weil der

Beschwerdeführer einerseits nicht gewillt war, an seinen früheren Arbeitsplatz

zurückzukehren, und er sich andererseits ausser Stande sah, die ihm

zugewiesenen Verweistätigkeiten ganztägig auszuüben. Aus den Angaben des

Beschwerdeführers muss indes geschlossen werden, dass dies nicht auf seine

Daumenverletzung zurückging. Er hatte nämlich nach der Rückkehr an den

angestammten Arbeitsplatz die erforderlichen Verrichtungen mit der linken Hand

vorgenommen. Zu den Schwierigkeiten, welche schliesslich in die Entlassung

mündeten, kam es nach der Darstellung des Beschwerdeführers erst, als die

Schulterbeschwerden auftraten (s. E. II. 4.1.2.1 + 4.1.2.3.4 hiervor). Dies

korrespondiert mit den Berichten von Dr. med. E.___, der einen

Arbeitsplatzwechsel empfahl und sich dabei einzig und allein auf die

Schulterbeschwerden bezog (E. II. 4.1.2.3.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer geht indes fehl, wenn er diese Beschwerden als Folge der

Daumenverletzung sieht. Das Versicherungsgericht hat nämlich im Urteil vom 19.

Januar 2018 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 24. Dezember 2010

und den Schulterbeschwerden rechtskräftig verneint (Suva-Nr. 110

Dispositiv

S. 5). Der Beschwerdeführer hat demnach seine Stelle nicht wegen des

Unfalls vom 24. Dezember 2010 verloren, sondern aus unfallfremden Gründen. Dies

bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen zu Recht die LSE

herangezogen hat. Gegen die entsprechende Berechnung durch die

Beschwerdegegnerin, welche ein Einkommen von CHF 70'278.00 ergab

(Suva-Nr. 146 S. 2), erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände, weshalb sich

hier Weiterungen erübrigen.

4.2 Der Beschwerdeführer ging bis

zum angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die

Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht wie beim

Valideneinkommen die LSE 2016 heran (s. BGE 126 V 75 E. 3b S. 76 f.

sowie E. II. 4.1 hiervor). Abgestellt wurde auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 / einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,

alle Websites aufgerufen am 29. Oktober 2020), bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018

E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht

gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und

seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu

stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein

Arbeitnehmer verdiente in diesem Segment des Arbeitsmarktes durchschnittlich

CHF 5‘340.00 pro Monat, einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn.

Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit

von 40 Stunden auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen,

welche im Jahr 2018 in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total, https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12707423.html).

Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis 2018

anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2016: 104,1 Indexpunkte / 2018: 105,1,

Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche

Verweistätigkeit ein (von der Berechnung der Beschwerdegegnerin leicht abweichender)

Tabellenlohn von CHF 67'445.00. Nimmt man noch den leidensbedingten Abzug

von 5 % vor, den die Beschwerdegegnerin gewährt hat, so resultiert ein

anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 64'073.00. Damit ist der Beschwerdeführer

nicht einverstanden:

4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt einmal

vor, er sei im Zeitpunkt des Einspracheentscheides bereits über 64 Jahre alt

gewesen, weshalb seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr verwertbar sei (A.S. 13 ff.).

Dem kann nicht gefolgt werden: Im Bereich der Unfallversicherung besteht keine

Rechtsprechung, wonach die Unverwertbarkeit einer verbleibenden

medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des fortgeschrittenen

Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10.

August 2018 E. 6.6, mit Hinweisen).

4.2.2 Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, die Beschwerdegegnerin habe nicht belegt, dass es überhaupt

Tätigkeiten gebe, welche ihm angesichts der Schädigung seiner dominanten rechten

Hand noch möglich seien (A.S. 15 f.).

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von

Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Es darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten

ausgegangen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E.

4.2.1); der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sog.

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_113/2016 vom 6. Juli 2016 E. 4.3). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2014 vom 28. November 2014 E. 3.3.1). Daran

vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im

Einzelfall schwierig oder gar unmöglich sein kann, auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich

eine entsprechende Stelle zu finden (Urteil des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom

20. Juli 2019 E. 4.2).

Das massgebliche Anforderungsprofil des

Beschwerdeführers (s. E. II. 3 hiervor) ist keineswegs derart restriktiv, dass

es von vornherein ausgeschlossen ist, die verbleibende Arbeitsfähigkeit zu

verwerten. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass der ausgeglichene

Arbeitsmarkt auch für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten

sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend

realistische Betätigungsmöglichkeiten bietet. Zu denken ist etwa an einfache

Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und

Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die

nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen. Solche

Arbeitsstellen bestehen auch in produktionsnahen Betrieben, weshalb kein Grund

besteht, lediglich den Dienstleistungssektor zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1). Vor diesem Hintergrund

muss die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erst recht als verwertbar angesehen

werden, denn da er seine rechte Hand mit gewissen Einschränkungen einzusetzen

vermag, kann er nicht als funktionell einarmig gelten. Eine weitergehende Konkretisierung

der Arbeitsgelegenheiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt durch

die Beschwerdegegnerin war nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.5).

Zusammenfassend ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt grundsätzlich verwerten und ein Einkommen erzielen könnte.

4.2.3 Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 78 und E. 5b S. 79) und die versicherte Person ihre verbliebene

Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (a.a.O. E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug

soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im

Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (a.a.O.

E. 5b/bb + cc S. 80).

Der Beschwerdeführer hält dafür,

insgesamt rechtfertige sich ein Abzug von 25 % (A.S. 16 ff.). Er begründet

dies mit folgenden Umständen:

4.2.3.1 Erhebliche Beeinträchtigung

der rechten Hand: Das Bundesgericht hat zwar bei funktioneller Einarmigkeit

oder Einhändigkeit teilweise Abzüge von 20 oder sogar 25 % als angemessen

erachtet, in anderen Fällen aber auch Abzüge von bloss 10 % geschützt (Urteile

des Bundesgerichts 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3 und 8C_495/2019

vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). Im vorliegenden Fall ist ein Abzug

grundsätzlich gerechtfertigt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der

Beschwerdeführer keineswegs faktisch einhändig ist, sondern seine rechte Hand

durchaus noch für verschiedene Verrichtungen einsetzen kann (s. E. II. 3

hiervor). Die Beschwerdegegnerin blieb daher im Rahmen des ihr zustehenden

Ermessens, als sie den leidensbedingten Abzug auf 5 % festsetzte. Zu beachten

ist in diesem Zusammenhang, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen

Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen hat (BGE 126 V 75 E. 6

S. 81 mit Hinweis). Weitere Umstände, die einen höheren Abzug begründen

könnten, liegen keine vor, wie sogleich zu zeigen sein wird.

4.2.3.2 Fortgeschrittenes Alter: Das

Bundesgericht hat die Frage, ob das Merkmal «Alter» in der obligatorischen

Unfallversicherung grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertigen könne, bislang offen gelassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018

vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4 in fine). Dies muss auch jetzt nicht geklärt

werden: Das Alter wirkt sich rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im

Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit hier unbestritten ist, nicht zwingend

lohnsenkend aus. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nämlich

altersunabhängig nachgefragt. Besondere Umstände, welche einen altersbedingten Abzug

beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht

ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E.

2.2.3).

4.2.3.3 Lange Betriebszugehörigkeit,

welche die Flexibilität auf dem Arbeitsmarkt reduziert: Mit Blick auf das

Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr

seiner langjährigen angestammten Tätigkeit bei der Arbeitgeberin nachgehen kann

und im Rahmen einer Verweistätigkeit über kein Erfahrungswissen verfügt, keine

relevante Bedeutung zu. Weil ein neuer Arbeitsplatz zudem stets mit einer

Eingewöhnungsphase einhergeht, vermag auch ein allfälliger Anpassungsaufwand

keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 in fine

S. 25).

4.2.3.4 In einer Gesamtwürdigung

besteht kein Anlass, den gewährten Abzug von 5 % zu erhöhen. Stellt man

das Invalideneinkommen von CHF 64'073.00, das aus diesem Abzug resultiert

(E. II. 4.2 in fine hiervor), dem Valideneinkommen von CHF 70'278.00

gegenüber, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 8,83 %, der keinen Anspruch

auf eine Rente vermittelt.

4.3 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

5. Bei diesem

Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

6. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 29. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

4. Eine Kopie der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2020 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann