VSBES.2020.93
Unfallversicherung
3. Dezember 2020Deutsch57 min
minderperfundierten Arealen links ohne Blutungsnachweis; Mikrohämaturie; nebenbefundlich
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Kaufmann
& Friedli Rechtsanwälte
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 27. März 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1973 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. März 2010
seit dem 10. November 2009 bei der Firma B.___ als Projektleiter mit
Spezialgebiet Trockenbau angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert
(Suva-Nrn. [Suva-Akten-Nummer] 25, 147 S. 2).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom
14. April 2010 (Suva-Nr. 266) wurde der Beschwerdegegnerin
mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 20. März 2010 in [...] beim
Skifahren / Speedflying aus circa 20 bis 30 m auf das Eis
abgestürzt, wobei er sich eine Mehrfachverletzung (Polyblessé) zugezogen habe.
Gemäss dem Austrittsbericht des Departements Chirurgie, C.___, erlitt er dabei
folgende Verletzungen: Kompressionsfraktur BWK 2 und 6 mit
Hinterkantenbeteiligung; Keilkompressionsfraktur BWK 7 und 8 ohne
Hinterkantenbeteiligung; Lungenkontusion Unterlappen rechts; Verdacht auf
Fraktur Processus costalis LWK 1 rechts; Nierenkontusion mit keilförmigen
minderperfundierten Arealen links ohne Blutungsnachweis; Mikrohämaturie; nebenbefundlich
Beckendysplasie, 6-gliedrige LWS (Suva-Nr. 4). Am 26. März 2010
konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen
werden.
1.3 Nach dem Einholen der
medizinischen Akten sowie der Durchführung diverser Besprechungen mit dem
Beschwerdeführer (Suva-Nrn. 9, 26, 34), qualifizierte die Beschwerdegegnerin
das Unfallereignis vom 20. März 2010 mit Verfügung vom 22. August
2011 als Nichtberufsunfall (Suva-Nr. 68). Daran hielt die
Beschwerdegegnerin trotz dagegen erhobener Einsprache des Beschwerdeführers vom
8. September 2011 und entsprechenden Ergänzungen vom 22. September
2011 (Suva-Nrn. 71, 74) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2011
fest (Suva-Nr. 93).
1.4 Nach dem Einholen weiterer
medizinischer Akten und der Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, vom 23. April 2012 (Suva-Nr. 141), der die Integritätseinbusse
auf 5 % schätzte (Suva-Nr. 139), verfügte die Beschwerdegegnerin am
25. April 2012 «in entgegenkommender Weise» die Einstellung der Taggelder
per 1. Juni 2012 und sprach dem Beschwerdeführer zudem eine
Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 zu (Suva-Nr. 144). Dagegen
erhoben sowohl der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 als auch der
Krankenversicherer des Beschwerdeführers F.___ am 24. Mai 2012 Einsprache
(vgl. Suva-Nrn. 150, 155). Der Krankenversicherer F.___ bestätigte am
12. Juni 2012 das Festhalten an seiner vorsorglichen Einsprache
(Suva-Nr. 156).
1.5 Die Beschwerdegegnerin wies mit
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 sowohl die Einsprache des
Beschwerdeführers als auch jene des Krankenversicherers F.___ ab und bestätigte
ihre Verfügung vom 25. April 2012. Zur Begründung wurde insbesondere
erklärt die psychischen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. März 2010 (Suva-Nr. 166).
Dagegen liessen sowohl der Krankenversicherer F.___ als auch der
Beschwerdeführer am 11. bzw. 12. September 2012 beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben
(Suva-Nrn. 178, 182). Dieses wies die Beschwerden mit Urteil
VSBES.2012.233 / VSBES.2012.235 vom 29. Januar 2014
(Suva-Nr. 215) ab. Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 6. März
2014 beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 228)
wurde von diesem mit Urteil 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014
(Suva-Nr. 236) teilweise gutgeheissen und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie insbesondere in Bezug auf die Höhe
des Absturzes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornehme.
2.
2.1 Daraufhin holte die
Beschwerdegegnerin verschiedene Akten ein und beauftragte einen Mitarbeiter
Versicherungsleistungen mit der Abklärung in Zusammenhang mit
Missbrauchsvorwürfen, da die Vermutung bestehe, es gehe dem Beschwerdeführer
besser, als er gegenüber Ärzten und der Beschwerdegegnerin angegeben habe (vgl.
Suva-Nrn. 267 f.). Zu den diesbezüglich ausschlaggebenden Fotos auf
Facebook liess sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 vernehmen
(Suva-Nr. 269).
2.2 Am 16. Dezember 2014 erfolgte
eine Besprechung mit dem Zeugen und Pistenchef G.___ in [...]
(Suva-Nr. 273). Am 31. März 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige die Firma D.___ für die Klärung der
offenen Fragen mit einer technischen Begutachtung zu beauftragen
(Suva-Nrn. 310 f.). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am
18. April 2016 einverstanden (Suva-Nr. 312). Das Gutachten
«Technische Unfallanalyse» der Firma D.___ wurde sodann am 20. Oktober
2016 erstattet (Suva-Nr. 329). Gestützt auf dieses verfügte die
Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2017 (Suva-Nr. 334), dass mangels
Vorliegen adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form
einer Invalidenrente und / oder einer Integritätsentschädigung
bestehe. Die dagegen am 14. Februar 2017 durch den Beschwerdeführer
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 338) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 (Suva-Nr. 353) abgewiesen. Dagegen
liess der Beschwerdeführer am 7. September 2017 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (Suva-Nr. 356), welche von diesem
zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet wurde (Suva-Nr. 355).
Mit Urteil VSBES.2017.223 vom 11. Juni 2018 (Suva-Nr. 363) wies
dieses die Beschwerde dahingehend gut, dass die Beschwerdegegnerin die
Unfalladäquanz der aktuell geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren
Beschwerden des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint habe. Die Sache wurde an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die psychischen
Unfallfolgen gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen veranlasse und
anschliessend erneut über den Leistungsanspruch entscheide (E. II. 8).
3. Mit der dem Beschwerdeführer im
Schreiben vom 19. September 2018 (Suva-Nr. 373) mitgeteilten Absicht,
ihn bei Dr. med. H.___ begutachten zu lassen, erklärte sich dieser mit Eingabe
vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 379) einverstanden und liess eine
Zusatzfrage einreichen. Die durch den Beschwerdeführer zusätzlich beantragte
Abrechnung der aufgelaufenen Taggelder, lehnte die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 6. November 2018 ab (Suva-Nr. 380) und holte
anschliessend die IV-Akten ein (Suva-Nrn. 392, 394). Das psychiatrische
Gutachten von Dr. med. H.___, MAS HCM FH, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, datiert vom 9. April 2019 (Suva-Nr. 413). Gestützt
auf dieses teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
31. Mai 2019 (Suva-Nr. 417) mit, ihre Versicherungsleistungen würden
per 1. Juni 2012 eingestellt bleiben. Die dagegen am 3. Juli 2019
erhobene Einsprache (Suva-Nr. 424) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)
abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer lässt dagegen
am 14. Mai 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 27. März
2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen nach UVG bis auf Weiteres auch über den 1. Juni 2012 hinaus
auszurichten.
2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid
vom 27. März 2020 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers zu entscheiden.
– unter
Entschädigungsfolgen –
5. Mit Beschwerdeantwort vom
27. Mai 2020 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf
Abweisung der Beschwerde.
6. Im Rahmen der Replik vom
8. Juni 2020 (A.S. 30 f.) und der Duplik vom 16. Juni 2020
(A.S. 34) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.
7. Eine Kopie der am 29. Juni
2020 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter
Kaufmann, eingereichten Kostennote (A.S. 37 ff.) geht mit Verfügung vom 30. Juni
2020 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,
SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 337
E. 1 S. 338, 118 V 289 E. 1b je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit weiteren Hinweisen).
2.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar
vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich
nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status
quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der
leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder
kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit
dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit
vielen Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b
S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden
Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427
E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).
3.3
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 S. 232
E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. mit Hinweis).
3.4
Den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG-Privatversicherer
eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 104 V 209 E. c S. 212,
125.
V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.5
Rechtsprechungsgemäss bildet der
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). Seit Einführung des
Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des
Einspracheentscheides – vorliegend bis 27. März 2020 – mit zu
berücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf, 3. Aufl.
2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
4.
Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend die nicht
hinreichend objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers in Bezug auf das Ereignis vom 20. März 2010 per
1.
Juni 2012 korrekterweise eingestellt hat.
5.
Es ist zunächst auf das in
Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.223 vom
7.
September 2017 (Suva-Nr. 363) einzugehen. Darin wurde in E. II. 8 Folgendes
festgehalten:
«8. Es kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfalladäquanz der aktuell
geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers
mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 zu Unrecht verneint hat. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2017 ist somit
aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. September 2017
gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers gegebenenfalls
weitere medizinische Abklärungen veranlasst und anschliessend erneut über den
Leistungssanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.».
Folglich ist von der Unfalladäquanz der organisch
nicht hinreichend nachweisebaren Beschwerden des Beschwerdeführers auszugehen. Da
die Beschwerdegegnerin in der Folge bei Dr. med. H.___ ein psychiatrisches
Gutachten einholte, das dieser am 9. April 2019 erstattete (vgl.
Suva-Nr. 413), kam sie ihrer im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.223
benannten Verpflichtung nach, wonach sie allfällige weitere medizinischer Abklärungen
vorzunehmen habe. Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden.
6.
Einzugehen ist vorab auf das
Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 10), wonach sich die
Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom
27.
März 2020 nicht mit seinen ausführlichen und medizinisch begründeten Ausführungen
in der Einsprache auseinandergesetzt habe und dieser daher aufzuheben sei.
6.1
Das rechtliche Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I
83.
E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 ATSG
und Kieser, a.a.O., Art. 52 ATSG N 52). Dabei ist nicht erforderlich,
dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
8C_537/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.; Kieser, a.a.O., Art. 52
ATSG N 52).
6.2
Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie
Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale
Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September
2017.
E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit
Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht
darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung
von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende
Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder
nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437
f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.
Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des
Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117
E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je mit Hinweisen;
Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3.1).
6.3
Aus dem Einspracheentscheid vom
27.
März 2020 (A.S. 1 ff.) erhellt, dass das Gutachten von Dr. med. H.___
vom 9. April 2019 auf ganzer Linie überzeuge und daher kein Anlass
bestehe, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Es wird
diesbezüglich auch auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom
2.
Juli 2019 eingegangen und dargelegt, weshalb diese nicht zu überzeugen
vermöge. Insgesamt geht aus dem zwar eher kurz und knapp gehaltenen Einspracheentscheid
vom 27. März 2020 hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Entscheid konkret stützt und welche Überlegungen sie dabei angestellt hat.
Somit war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich ein Bild über
die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sodann vor dem
Versicherungsgericht entsprechend anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass
die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 27. März 2020 ausführlicher
hätte begründen müssen, würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers handeln. Diese wäre ausserdem
als geheilt zu betrachten. So hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren
vor dem über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden Versicherungsgericht umfassend
dazu äussern können. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre als
prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,
ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.
7.
In Bezug auf die im
vorliegenden Fall einzig in Frage stehenden, organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5 hiervor) präsentiert
sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
7.1
Im «ambulanten Bericht» vom
16.
Februar 2011 von med. pract. J.___, Oberarzt, Universitätsklinik für
Allgemeine Innere Medizin, Spital K.___, Abteilung für Psychosomatik, wurden
folgende Diagnosen nach ICD-10 ausgewiesen (Suva-Nr. 91):
1.
Verdacht auf mittelschwere depressive
Episode, DD depressive Episode im Rahmen einer bipolaren Störung
2.
Verdacht auf akzentuierte
Persönlichkeitszüge
3.
Posttraumatische Belastungssymptome in
Relation zu Dg. 1
4.
Zustand nach konservativer Therapie von
Kompressionsfrakturen BWK 2, 6, 7 und 8 sowie Lungen- und Nierenkontusion 20. März
2010.
nach Gleitschirmabsturz
−
anhaltende belastungs- und
stressabhängige BWK-Schmerzen
−
Status nach
Bandscheibenvorfall 17-jährig lumbal
Der Beschwerdeführer berichte primär
über Einschränkungen des Antriebs, Freudlosigkeit und Selbstzweifel während
mehreren Monaten im Spätjahr 2010 und Jahreswechsel 2010 / 2011.
Unter Berücksichtigung von lebensgeschichtlichen Angaben wiederholter,
übermässiger beruflicher und sportlicher Leistungsfähigkeit mit anschliessenden
moralisch / seelischen Einbrüchen könnte es sich hierbei um eine
bipolare Störung mit hypomanen Episoden handeln. Diese seien für med. pract. J.___
schwer abzugrenzen von mehr überdauernden Persönlichkeitseigenschaften, welche
Leistung, Aggressivität, Körperorientierung und Anerkennungsstreben betonten im
Sinne eines ausgeprägten Selbstwertgefühls. In diesem Kontext seien die
berichteten Symptome zum Speedflying-Absturz zwar formal als posttraumatisch
einzustufen, Kernsymptome wie Flashbacks und Albträume würden indes verneint,
Vermeidung ausgehend von einem sehr hohen Niveau. Die berichtete
Sammelleidenschaft / Kaufrausch könne eher einer Hypomanie zugeordnet
werden. Das Ausmass des Leidens sei trotz offenem vertrauensvollem Gespräch aus
den Schilderungen nur schwer zu erfassen, der Beschwerdeführer bewege sich in
einer besonderen Sphäre, es sei daraus jedoch eine deutliche Belastung,
ausgehend von hohem Niveau, anzunehmen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass
die Komplexität der Symptome nicht als psychosomatisch im engeren Sinne zu
verstehen, sondern eher einem psychiatrischen Kontext zuzuordnen sei und
entsprechend einer korrekten fachlichen Abklärung bedürfe. Erschwerend scheine
sich eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin anzubahnen / zu
bestehen (Betriebsunfall vs. Risikosportarten), neben möglichen Klagen gegen
die Materialvertreiber / -hersteller, Sponsoren und den früheren
Arbeitgeber, so dass eine konkrete Diagnostik als umso wichtiger erachtet
werde.
Durch die Kontakte in der Sprechstunde,
die Wiederaufnahme des Speedflyings, die Teilnahme an entsprechenden
Wettkämpfen und Unterstützung in der technischen Aufarbeitung des Unfallhergangs / -materials
berichte der Beschwerdeführer sich nun zunehmend wieder wie früher zu fühlen,
beinhaltend einen hohen Termindruck mit Trainingsfahrten in den Alpen, soziale
Kontakte in der ganzen Schweiz und im nahen Ausland unter Inkaufnahme von stundenlangen
Autofahrten. Von einem ursprünglich angedachten, stationären psychiatrischen
Aufenthalt möchte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Vorwärtsbewegung
Abstand nehmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst bis 28. August
2011, respektive der Klärung der Diagnose, weiterhin 50 %.
Im «ärztlichem Zwischenbericht» vom
4.
März 2011 (Suva-Nr. 44) bestätigte med. pract. J.___ die oben
genannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung bei Verdacht auf
eine posttraumatische Belastungsstörung von der Orthopädie in seine
Sprechstunde überwiesen worden. Es erfolgten drei Sitzungen zur Diagnostik und
Planung des weiteren ambulanten Settings am 24. Januar, 1. und
8.
Februar 2011. Der Beschwerdeführer sei zur Evaluation einer bipolaren
Störung mit weiterer Therapieeinleitung in die Klinik L.___ überwiesen worden.
Bis zur Beurteilung durch diese habe med. pract. J.___ die Arbeitsunfähigkeit
gemäss den Vorgaben der Universitätspoliklinik für Orthopädie mit 50 %
fortgesetzt.
7.2
Lic. phil. M.___,
Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt im «einfachen Bericht» vom 30. Januar
2012.
(Suva-Nr. 116) fest, es seien bis heute fünf Gespräche bzw. EMDR-Sitzungen
erfolgt. Der Beschwerdeführer weise eine posttraumatische Belastungsstörung
ICD-10 F43.1 auf. Nebst den immer wieder einschiessenden Bildern des Unfalls
wirke er depressiv. Dies äussere sich mittels Schlafstörungen und
Interessenlosigkeit. Er sei antriebslos und weise mangelnde Zukunftsperspektiven
auf. In der Therapie sei der Beschwerdeführer offen für die EMDR (Eye Movement
Desensitization and Reprocessing) Methode. Es zeige sich, dass er die fehlenden
Erinnerungen vor und nach dem Unfall zusehends durch die EMDR Therapie
verbessern könne. Dies dürfte dazu führen, dass er in absehbarer Zeit weniger
einschiessende Bilder haben werde, da er vermehrt die Kontrolle – durch die
Erinnerung – über die Ereignisse vor und nach dem Unfall habe. Wie der weitere
Verlauf der depressiven Symptomatik sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht
abgeschätzt werden. Es sei möglicherweise auch ein stationärer Aufenthalt in
Betracht zu ziehen.
Im Schreiben «Therapiebeendigung» vom
24.
Februar 2012 hielt lic. phil. M.___ fest (Suva-Nr. 125), da es
dem Beschwerdeführer in den letzten Wochen nicht möglich gewesen sei, für die
EMDR-Therapie eine zeitliche therapeutische Konstanz innezuhalten, habe sie
sich entschieden, die Therapie zu beenden.
7.3
Dr. med. I.___, Spitalfacharzt,
Klinik L.___, wies im Bericht vom 16. März 2012 folgende Diagnosen aus (Suva-Nr. 131):
Posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit
−
depressiver Episode,
mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syndrom
Der Beschwerdeführer sei durch med.
pract. J.___ zur weiteren Abklärung und Behandlung nach dem Gleitschirmunfall
zugewiesen worden. Zusammenfassende Beurteilung / Verlauf: Der Beschwerdeführer
werde fortlaufend im ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Setting
behandelt. Die Sitzungen fänden planmässig alle 2 – 4 Wochen statt.
Zu Beginn habe der Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik mit somatischem
Syndrom präsentiert, wobei sich neben Niedergeschlagenheit und
Insuffizienzgefühlen bei objektivierbarer Leistungsminderung ausgeprägte Ein- und
Durchschlafstörungen sowie eine Appetitminderung gezeigt hätten. Ferner sei
eine anhaltende Hypervigilanz mit Intrusionen, Flashbacks (Episoden des
Unfalls) und Vermeidungsverhalten (u.a. sozialer Rückzug) zu verzeichnen
gewesen. Die Symptomatik sei als depressive Episode mit / bei
posttraumatischer Belastungsstörung infolge des Gleitschirmunfalls zu
klassifizieren. Die Anamnese für psychiatrische Vorerkrankungen sei bland. Die
Behandlung habe eine medikamentöse antidepressive und psychotherapeutische Behandlung
sowie psychoedukative und stabilisierende Massnahmen umfasst. Bei protrahiertem
Verlauf mit lediglich Teilremission bzgl. depressiver Symptome sei eine
mehrfache Anpassung der medikamentösen Therapie erfolgt, wobei zuletzt eine
klinische Verbesserung unter Escitalopram und Mirtazapin zur Nacht habe
erreicht werden können. Der Krankheitsverlauf sei durch rezidivierende grippale
Infekte gekennzeichnet gewesen, die hausärztlicherseits, u.a. antibiotisch,
behandelt worden seien. Nach Genesung habe der Beschwerdeführer die ambulanten
Therapien jeweils fortgesetzt. Es bestehe eine fortlaufende, sich aus o.a.
Diagnosen ergebende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose sei bei
Fortsetzung der störungsspezifischen Therapien als nicht ungünstig zu erachten.
7.4
Im Rahmen der «arbeitsprognostischen
Abklärung / versicherungsmedizinischen Evaluation des psychischen
Funktionspotenzials» vom 20. Juni 2013 (Suva-Nr. 203 S. 2 f.)
mit psychiatrisch-psychopathologischer Untersuchung vom 27. Mai 2013 hielt
Dr. med. N.___, zert. Medizinischer Gutachter SMI, O.___, zusammenfassend
fest, es sei entsprechend übereinstimmender Befunde und Beurteilungen
(Aktenlage, Selbsteinschätzung, objektive Befundlage) unverändert von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit im Kontext einer klinisch-objektiv manifesten
depressiven Störung mittelschwerer Ausprägung mit subsyndromalen posttraumatischen
Anteilen (Suva?) auszugehen. Der Beschwerdeführer sei objektiv psychisch nur
oberflächlich gefestigt, emotional instabil, affektlabil, bei hoher
innerpsychischer Spannung, ausgeprägter motorischer Unruhe und subjektiv ausgeprägten
mentalen Defiziten. Biografisch könnten keine Hinweise für eine sog. stille
Schadensanlage ausgemacht werden, eine narzisstische Problematik möge
allenfalls mitschwingen, gemäss Aktenlage sollten die Kriterien für eine
riskierend-abenteuerlustige Persönlichkeitsakzentuierung (IKP) erfüllt sein,
zumal eine deutlich erhöhte Impulsivität und Hyperaktivität im Kindesalter
(WURS-K) beschrieben würden. Die Art und das Ausmass der Störung implizierten
hinsichtlich der Frage nach der Zweckmässigkeit der Behandlungsformen eine
stationär-psychiatrische Rehabilitation (z.B. Klinik P.___). Bei guten
persönlichen Ressourcen, leistungsorientierter Persönlichkeit mit grosser
Berufsmotivation, sei insgesamt von einer positiven Heilprognose auszugehen.
7.5
Im Rahmen des durch die
IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens hielt Prof. Dr. med. Q.___,
Chefarzt Externer Psychiatrischer Dienst, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, R.___, in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom
19.
September 2014 (Suva-Nr. 394 S. 5 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 20):
− Posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1)
− Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
seien:
− Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10
F73.1), narzisstische Persönlichkeit
Die Symptome der posttraumatischen
Belastungsstörung seien im Rahmen eines strukturierten Interviews (CAPS – Clinician-Administred
PTSD Scale / Interview) erhoben worden. CAPS orientiere sich am
Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV). Die Kriterien
für eine posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV seien klar erfüllt. Die
Kriterien liessen sich aber auch auf die ICD-10 übertragen (Taschenführer zur
ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen. 3. vollständig überarbeitete und
erweiterte Auflage). Im Kriterium A werde ein Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung
vorausgesetzt, was beim Exploranden klar gegeben sei. Kriterium B beinhalte
anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen
(Flash-backs), sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in
Situationen, die der Belastung ähnelten oder mit ihr in Zusammenhang stünden.
Dieses Kriterium sei ebenfalls erfüllt. Der Explorand berichte über Flashbacks,
Wiedererleben und Albträume. Dass er für das Ereignis eine Amnesie habe, spreche
nicht gegen das Vorliegen von Symptomen des Wiedererlebens, wie dies in den
Akten auch postuliert werde (namentlich im Einsprache-Entscheid vom 24. Juli
2012). Es sei aus der Literatur bekannt, dass eine PTBS auch dann vorliegen könne,
wenn für das Ereignis eine Amnesie vorliege. Die retrograde Amnesie sei nur von
sehr kurzer Dauer gewesen, und auch die anterograde Amnesie sei zeitlich eng
begrenzt gewesen. Zudem hätten auch Erzählungen einen Einfluss auf das spätere
Erleben. Das Kriterium C beinhalte Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit dem
Ereignis. Tatsächlich zeige der Explorand Vermeidungsverhalten und sozialen
Rückzug. Die Diagnose einer PTBS sei wiederholt in Zweifel gezogen worden,
zumal sich der Explorand wieder im Speedflying versucht habe. Dies sei aber mit
ausdrücklicher Unterstützung der behandelnden Ärzte geschehen, die dies im Sinne
einer Exposition als sinnvoll erachtet hätten. Sowohl in der Klinik P.___ als
auch in der ambulanten Behandlung der Klinik L.___ sei eine Exposition
empfohlen worden (Expositionen seien bei Angst- und Stressfolgeerkrankungen mit
Vermeidungsverhalten ein sinnvolles therapeutisches Vorgehen und es spreche
nicht gegen die Diagnose, wenn sich der Explorand dieser Herausforderung
stelle. Es passe auch zur Persönlichkeit des Exploranden, dass er trotz
Symptomen versuche, an die alten Leistungen anzuknüpfen, und sich der
Exposition stelle). Der Explorand schildere aber nachvollziehbar, dass er nie
mehr das Gefühl der Sicherheit und Vertrauen in sich und das Material, was bei
diesem Sport Voraussetzung sei, habe wiedererlangen können. Das Kriterium C könne
deshalb als erfüllt betrachtet werden. Kriterium D1 sei erfüllt, wenn teilweise
oder vollständige Unfähigkeit vorliege, wichtige Aspekte der Belastung zu
erinnern. Dieses Kriterium könne wegen der teilweisen Amnesie, die organisch
bedingt gewesen sei, nicht beurteilt werden. Das Kriterium D2 sei aber klar
erfüllt: Der Explorand zeige Symptome der erhöhten psychischen Sensitivität und
Erregung (Hyperarousal) mit Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter
Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz und erhöhter Schreckhaftigkeit.
Die Symptome seien innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis aufgetreten,
somit sei auch das Zeitkriterium erfüllt. Der Explorand erfülle die Kriterien
einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).
Neben der posttraumatischen
Belastungsstörung zeige der Explorand aber auch deutlich depressive Symptome
wechselnder Ausprägung. Einige der Symptome zeigten auch eine Überlappung mit den
Symptomen im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung: So könnten
Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen sowohl im Rahmen einer PTBS als
auch einer Depression vorkommen und eine Abgrenzung sei weder sinnvoll noch
möglich. Für die Diagnose einer depressiven Störung müssten die Symptome
mindestens zwei Wochen anhalten (G1), es dürften keine manischen oder
hypomanischen Episoden aufgetreten sein (G2) (sonst werde eine bipolare Störung
diagnostiziert) und die Symptome dürften nicht als Folge von Gebrauch von
psychotropen Substanzen aufgetreten sein (G3). G1-3: Kriterium A. Kriterium B
beinhalte depressive Stimmung, Interessen- und Freudverlust, sowie verminderten
Antrieb und erhöhte Ermüdbarkeit. Kriterium C beinhalte Verlust des
Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe, wiederkehrende Gedanken an den
Tod / Suizidgedanken, vermindertes Konzentrationsvermögen,
psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung, Schlafstörungen sowie
Appetitverlust / Appetitsteigerung mit Gewichtsveränderung. Kriterium
A sei klar erfüllt. Auch Kriterium B sei vollumfänglich erfüllt. Bei Kriterium
C seien Suizidgedanken vorhanden, Schlafstörungen seien vorhanden (aber auch im
Rahmen der PTBS). Verlust des Selbstvertrauens sei teilweise vorhanden,
unbegründete Selbstvorwürfe seien punktuell vorhanden. Insgesamt könne beim
Exploranden die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)
gestellt werden. Der Begriff «Episode» suggeriere, dass es sich um eine
zeitlich begrenzte Störung mit einem klaren Anfang und einem definierten Ende
handle. Tatsächlich bestehe die depressive Symptomatik schon seit mehreren
Jahren. Schon 2010 sei von den Wirbelsäulenchirurgen eine allgemeine
Antriebsschwäche beschrieben worden, ohne dass die Diagnose einer Depression
gestellt worden sei. Im März 2011 sei erstmals die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren
depressiven Episode gestellt worden. Im März 2012 sei die Diagnose depressive Episode,
mittelgradig (ICD-10 F32.1), mit somatischem Syndrom gestellt worden. Es könne
deshalb davon ausgegangen werden, dass seit Herbst 2011 durchgehend eine
depressive Symptomatik vorliege, vom Schweregrad her einer mittelgradigen
Episode entsprechend.
Eine Arbeitstätigkeit von 50 % sei
realistisch. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte
Persönlichkeitszüge im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10
Z73.1).
7.6
Im Arztbericht vom 26. Oktober
2016.
(Suva-Nr. 392 S. 57 f.) wies Dr. med. I.___ folgende Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:
−
Posttraumatische
Belastungsstörung (PTSD) nach Gleitschirmunfall (2010) ICD-10 F43.1,
bestehend seit 2010
−
Rezidivierende depressive
Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
−
Status nach
Kompressionsfraktur BWK 2, 6, 7, 8 und Lungen- und Nierenkontusion nach Gleitschirmabsturz
−
Status nach
Knieunfall-Trauma März 2015 rechts mit ubiquitären Bandrupturen und Operation
Als Zimmermann, Polier und
Holzbauarchitekt bestehe seit April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis
anhin. Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge
Gleitschirmtrauma im Jahr 2010. Nachfolgend komorbide rezidivierende depressive
Störung mit somatischem Syndrom, rezidivierende Infekte, gleichzeitig
traumachirurgische Unfallfolgen in Form Kompressionsfraktur BWK mehretagig,
Lungen- und Nierenkontusion. Psychisch Symptome der Traumafolgestörung mit
Albträumen, Schwitzen, Hypervigilanz, Re-Triggerung mit erniedrigter
Stresstoleranz, depressive Symptomatik. Zusätzliche psychische Belastung durch
langjährige gerichtliche Verfahren und Gutachten, u.a. versicherungsmedizinisch.
Zweimalige Aufenthalte in der Klinik S.___ zwecks psychischer Stabilisierung,
nach einem zusätzlich komplizierenden Knieunfall-Trauma im März 2015 rechts
nach häuslichem Treppensturz kombinierte Reha-Behandlung, jeweils mit gutem
Erfolg, jedoch verbleibe eine Restsymptomatik. Seit konsequenter Durchführung
einer EMDR-Therapie mit 2 – 4-monatigen Therapieblöcken, unterbrochen
durch 2 – 3-monatige Pausen, langsame klinisch-psychiatrische und
auch somatische Stabilisierung. Dritter Behandlungsblock ausstehend
(voraussichtlich ab November 2015 über drei Monate). Erhobene Befunde: Neben
PTSD-spezifischer Symptomatik mit Flashbacks, Schlafstörungen, Hyperarousal
etc. depressive Symptome mit Antriebsstörung, Interesseverlust, Schlafstörungen
mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie Früherwachen, Appetitschwankung,
Libidoverlust, Freudlosigkeit und sozialem Rückzug. Im Laufe der EMDR-Behandlung
langsame Verbesserung der Länge und Intensität der depressiven Phasen sowie der
rezidivierenden Infekte. BDI-II (Becksches Depressions-Inventar): 29 Punkte.
7.7
Dr. med. H.___, MAS HCM FM, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 9. April
2019.
(Suva-Nr. 413) fest, es gebe keine unfallkausale
versicherungspsychiatrisch zu plausibilisierende Diagnose mit dauerhafter
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jedoch bestehe die folgende unfallkausale
versicherungspsychiatrisch zu plausibilisierende Diagnose ohne dauerhafte
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 f.):
Status nach
Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
Nicht-unfallkausale
versicherungspsychiatrisch zu plausibilisierende Diagnosen seien:
Akzentuierte narzisstische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.0) mit / bei
−
rezidivierenden
Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
DD Verdacht auf
narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)
In Zusammenhang mit dem Unfall vom
20.
März 2010 könne beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
aktenanamnestischen Informationen, der während der Untersuchung vom
18.
März 2019 erhaltenen eigenanamnestischen Angaben und der erhobenen
psychopathologischen und interaktionellen Befunde als unfallkausal die Diagnose
einer «Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10
F43.23)» postuliert werden. Das Krankheitsbild sei spätestens ab Frühjahr 2012
remittiert gewesen, dementsprechend könne spätestens ab diesem Zeitpunkt auch
eine unfallkausal begründete Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht
mehr angenommen werden.
Die nicht-unfallkausalen psychischen
Auffälligkeiten – in erster Linie sei auf die narzisstischen
Persönlichkeitszüge hinzuweisen, nachgeordnet sei ein ADHS diskutierbar – seien
als vorbestehend zu betrachten und durch das Unfallereignis weder ausgelöst
noch richtungsweisend verschlechtert worden. Nach Remission der Symptomatik der
unfallkausal bedingten Anpassungsstörung sei spätestens ab Frühjahr 2012 der
Vorzustand wieder erreicht gewesen.
In Bezug auf die Darstellung der
unfallkausalen psychischen Beschwerden und die Auswirkungen der unfallkausalen
psychischen Beschwerden auf das Funktionsniveau im Alltag sei beim
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beschwerdevalidierung
und der Inkonsistenz-Prüfung von einer mindestens teilbewussten Aggravation
auszugehen (S. 99 f.).
7.8
Am 2. Juli 2019 verfasste der
den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnde Dr. med. I.___ eine «ärztliche
Stellungnahme zum Gutachten Dr. H.___» (Suva-Nr. 424 S. 9 – 15).
Dabei führte er folgende Beispiele für Auffälligkeiten im Sinne von
Inkonsistenzen, Unvollständigkeiten auf (S. 15 oben): Wesentliche
medizinische Berichte seien nicht in den Aktenauszügen genannt worden (u.a.
Arztbericht PD Dr. med. T.___, I.___ 2010 [wohl gemeint: 2011]); in den
Aktenauszügen fehlten wichtige medizinische und arbeitsfähigkeitsbezogene
Informationen des Aktendokuments; in den Aktenauszügen würden oft Verfasser und
medizinische Qualifikation nicht bzw. unvollständig genannt; aus dem B-Test und
dem VEI werde in der Zusammenfassung mehr abgeleitet als in der Beurteilung; kein
Einbezug der umfangreichen EMDR-Traumatherapie mit dort erfolgter regelmässiger
standardisierter Evaluation.
Der Beschwerdeführer leide unter
folgenden aktuellen psychiatrischen Beschwerden bis dato: Vermeidungsverhalten,
Retrigger, Schlafstörungen inkl. Albträume mit Wiedererleben Absturz,
Konzentrationsstörungen, rezidivierende Infekte, depressive Stimmungseinbrüche,
Hyperarousal, Misstrauen, Gereiztheit. Teilweise fluktuierend, korrelierend zu
unfallassoziierten externen Belastungen (Gerichtstermine,
Versicherungsentscheide etc.). Vermeidung sozialer Netzwerke (z.B. Facebook als
Nachrichtenplattform für tödliche Abstürze seit Jahren nicht mehr genutzt,
Misstrauen gegenüber Schirmen). Bis im Juni habe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Juli erneuter Versuch eines beruflichen
Wiedereinstiegs: 20 % Arbeitsfähigkeit. Es könne folgende psychiatrische
Diagnose unfallbedingt gestellt werden: vgl. Bericht PD Dr. med. T.___, I.___
(2011): Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1. Diese stehe gemäss
seiner psychiatrischen Beurteilung als Behandler noch in kausalem Zusammenhang
mit dem Unfall vom März 2010 (S. 15).
7.9
In der «Ergänzung zur ärztlichen
Stellungnahme zum Gutachten Dr. H.___» vom 2. Juli 2019
(Suva-Nr. 424 S. 16 ff.) führte Dr. med. I.___ weitere
Inkonsistenzen, Unvollständigkeiten des Gutachtens auf: Nachrangigkeit der
Diagnose Anpassungsstörung sei nicht beachtet worden (Erläuterung s.u.); unrichtige
Angabe dahingehend, es sei im Februar 2010 ein psychiatrischer Bericht erstellt
worden; dass im Bericht med. pract. J.___ von diesem als internistischer
Facharzt die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werde, seien im
Gutachten medizinisch irreführende und im Kontext als unrichtig zu bezeichnende
Aussagen. Die Darstellung wirke auch insofern tendenziös, als sie die von med.
pract. J.___ erhobenen hohen Werte des Instruments IES-R mit Verdacht auf eine PTSD
in ihrer Bedeutung, entsprechend dem Hinweis von psychiatrischem Abklärungsbedarf
seitens med. pract. J.___, dem dann durch ihn nachgekommen worden sei, unerwähnt
liessen; nicht richtig sei die Angabe, dass erstmals knapp zwei Jahre nach dem
Ereignis über PTBS-Symptome durch den Dr. med. I.___ berichtet worden sei. Der
Arztbericht PD Dr. med. T.___, I.___ sei vom Juni 2011, die Abklärung sei
natürlicherweise vorher erfolgt; aus Sicht des Referenten sei beim
Beschwerdeführer eine insgesamt über die Jahre konsistente und glaubwürdige
verlaufsadäquate Beschwerdepräsentation psychiatrischerseits zu verzeichnen,
dies sei jedoch unbedingt zu ergänzen durch Angaben der Traumatherapeutin; der Einwand
sei medizinischerseits weiterhin zu erheben bzgl. konstruierter Vergleiche, die
sich als inkonsistent erwiesen, u.a. aufgrund des Zeitkriteriums der Diagnose Anpassungsstörung;
S. 87: verglichen werde der Zeitpunkt der Hospitalisation in der Klinik P.___
2014.
(vier Jahre nach Absturz) mit der dort bestätigten Diagnose PTBS mit der
gemäss Gutachter adäquaten Diagnose einer Anpassungsstörung, die allerdings in
der Regel gemäss Definition nicht länger als sechs Monate anhalte und gemeinhin
innerhalb eines Monats nach Ereignis auftrete, ausser im Fall einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (dann bis zu zwei Jahre
Dauer gemäss Definition ICD-10). Nachdem ein komplett unkommentierter
eingeschobener Definitions-Textbaustein zu einer völlig anderen Störung (ICD-10
Diagnose Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung) eingeschoben werde,
S. 87 – auf die chronifizierte Form einer PTBS, die dieser
Persönlichkeitsveränderung gemäss Definition vorausgehe, gehe der Gutachter
nicht ein –, springe der Gutachter zurück zur Anpassungsstörung, die als
Diagnose angeblich zum Symptombeschrieb von med. pract. J.___, Internist, vom
Februar 2012 (?!) (das wäre dann knapp zwei Jahre nach dem Absturz) passen
würde, ohne zu erläutern und entsprechend zu begründen, warum in beiden Fällen
(2014, 2012, selbst für den Bericht von med. pract. J.___ 2011) das
Zeitkriterium nicht erfüllt sei. Für die Anpassungsstörung würden im Gutachten
nur jene Passagen der Definition abgedruckt, die das Zeitkriterium und die
Formulierung bzgl. Nachrangigkeit nicht enthielten, Vollständigkeit und
Konsistenz damit gemäss Diagnoseherleitung und -begründung nicht erfüllt; da
der Gutachter mehrfach darauf abgestellt habe, welcher Bericht was wann
enthalte, sei damit unvereinbar, dass die Jahresangaben einiger Berichte nicht
mit den in den Akten erwähnten übereinstimmten und Berichte, die im Gutachten
erwähnt würden, nicht in den Akten aufgeführt seien (z.B. psychiatrischer
Bericht Februar 2010, Bericht med. pract. J.___ 2012); insgesamt scheine der
Gutachter – ersichtlich durch mehrfach nicht korrekte Angaben und Daten, die
Inhalt und Kontext veränderten – mit einer sauberen, konsistenten Darstellung
und Zusammenfassung der Akten überfordert. Dies geschehe im Zusammenhang mit
Akten von medizinisch hoher Wichtigkeit. Aufgrund mehrfacher Nachforderung von
Akten sowie den zusätzlich vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Akten durch
den Gutachter sollte davon ausgegangen werden können, dass die medizinisch
vorhandenen Berichte einsehbar und verwertbar gewesen seien; Bericht Dr. med.
I.___ 2013 bzgl. Arbeitsunfähigkeit werde verkürzt in der Aktenzusammenfassung,
noch verkürzter in der Würdigung des Gutachtens dargestellt, wesentliche
Passagen seien sinnverändernd bzw. nicht erwähnt; es entstehe der Eindruck, als
habe der Gutachter eine vorbestehende Meinung; Bericht Dr. med. N.___ (Juni 2013)
sei deutlich gekürzt und inhaltlich verzerrt dargestellt worden, Frage nach dem
Zusatz (Suva?) hinter der Erwähnung der angeführten Störung nicht geklärt bzw.
erörtert; bei einem mehr als hundertseitigen Gutachten sei davon auszugehen,
dass dieses einen zusammenhängenden vollständigen psychopathologischen
Befundbericht enthalte. Vorliegend werde angegeben, dieser sei gemäss AMDP
erstellt bzw. strukturiert. Zwar umfasse dieser in der Dokumentation über
zwei Seiten, die Ausführungen enthielten jedoch unter «andere Störungen» nur
Informationen zum sozialen Rückzug, die jedoch für die vorliegende Problematik
und Fragestellung ebenso wichtigen ebenfalls zur Kategorie «andere Störungen»
erwähnten Punkte soziale Umtriebigkeit, Aggressivität, Suizidalität,
Selbstgefühl, Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht würden
nicht abgehandelt. Andere Punkte des Befundes wie z.B. «Sinnestäuschungen»
seien hingegen auch aktiv erwähnt und dann verneint worden. Die Vollständigkeit
sei somit nicht gegeben in medizinisch entscheidenden psychiatrischen
Befundbestandteilen. Auch «Schlaf» und «Appetit» seien nicht dokumentiert
worden, fielen jedoch unter die AMDP-Kategorie «Somatischer Befund» und seien
regelmässig Bestandteil eines psychopathologischen Befundes (im Gutachten evtl.
entsprechend der Überschrift «somatische Beschwerden», die einzig angegebene Schmerzen
des Bewegungsapparates enthielten); der Gutachter spare sie aus.
8.
Da sich die Beschwerdegegnerin
in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (A.S. 1
ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom
9.
April 2019 (Suva-Nr. 413) stützt, ist nachfolgend zu prüfen, ob
diesem Beweiswert zukommt.
8.1
Das monodisziplinäre
psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ datiert vom 9. April 2019 und
wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,
Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) in allen Punkten
gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem nebst
der Erhebung des psychopathologischen Befundes nach AMDP (S. 55 ff.), der
Ich-Funktionen und der Persönlichkeitsstruktur sowohl eine psychometrische
Beurteilung der Persönlichkeit gemäss ICF jeweils in der Untersuchungssituation
(S. 59 ff.), ein VEI Erlebens- und Verhaltensinventar, sowie ein «The b
Test» durchgeführt wurden. Zudem kann beim Gutachter von der Kenntnis der
Vorakten ausgegangen werden, indem er unter dem Titel «relevante Auszüge aus
den Akten in chronologischer Reihenfolge» (S. 12 ff.) sowohl die
medizinischen Berichte als auch die bisher erfolgten E-Mails, Schreiben,
Telefonate, Verfügungen und Entscheide chronologisch zusammenstellte
(S. 12 ff.). Durch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers
(S. 43 ff.) wurden auch dessen geklagte Beschwerden in die gutachterliche
Beurteilung miteinbezogen (S. 51 f.). Weiter sind die medizinischen
Zusammenhänge und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und klar: So führte
Dr. med. H.___ aus (S. 82 oben), beim Beschwerdeführer sei bis zum
Unfallereignis im März 2010 keine psychiatrische Vorgeschichte dokumentiert
bzw. sei eine solche vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden (S. 80).
Diese Aussage trifft zu, da der Beschwerdeführer bei der Exploration angab, bis
zum Unfall im März 2010 nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer
Behandlung gewesen zu sein (S. 51 oben). Der psychiatrische Gutachter legte
weiter in nachvollziehbarer Weise dar (S. 82 oben), ein gravierendes
Erlebnis wie der Unfall vom 20. März 2010 könne analog zu anderen intensiv
erlebten Ereignissen bereits normalpsychologisch geeignet sein, eine intensive
psychische Reaktion von eher unspezifischem Charakter hervorzurufen. Dazu gehöre
durchaus auch das sich Erinnern an das Ereignis mit entsprechenden Gefühlen,
Schlafstörungen, Albträumen in Bezug auf das Ereignis und auch eine erhöhte
Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit, sozialer Rückzug und auch Beeinträchtigung
in der Kognition. Daher leuchtet auch die weitere Darlegung des Gutachters ein,
wonach es somit durchaus auch eine adäquate, nicht pathologische Reaktion auf
ein belastendes Ereignis gebe. Ob sich dann eine Symptomatik i.S.e.
psychotraumatologischen Erkrankung nach ICD-10 oder DSM-V herausbilde, ist
gemäss dem psychiatrischen Experten nicht nur eine Frage der Qualität der
Beschwerden, sondern auch eine Frage der Quantität bzw. Intensität der
Beschwerden. Er hält fest, es müsse eine erhebliche Abweichung im Vergleich zum
Verhalten und / oder Erleben eines gesunden Menschen vorliegen. Vor
diesem Hintergrund sei eine PTBS zu verneinen. Auch wenn es im Kontext der
narzisstischen Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers durchaus
vollstellbar sei, dass er psychische Beschwerden eher bagatellisiere, so sei
doch die typische Symptomkonstellation aus Wiedererleben, Vermeidung und
Hyperarousal nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Diese Einschätzung
wird in der Folge ausführlich und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und
begründet (S. 82 ff.). In Bezug auf die nach dem Unfall vorgelegenen psychotraumatologischen
Symptome hielt Dr. med. H.___ fest (S. 88), die diagnostische Entität
einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)
werde diesem Beschwerdebild hinreichend gerecht. Diese gutachterliche
Einschätzung erscheint plausibel, da die allgemeinen Kriterien dieser Diagnose
gemäss dem Gutachter als erfüllt betrachtet werden können, wobei insbesondere
erwähnt werden könne, dass das Krankheitsbild ohne den Unfall nicht entstanden
wäre. Zum anschliessenden Verlauf erklärt der psychiatrische Experte unter
Hinweis auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers in den ersten Monaten
nach dem Unfallereignis, im Kontext mit den zahlreichen sportlichen Aktivitäten
und den damit verbundenen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit könne bei
wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass dieses Krankheitsbild
spätestens nach zwei Jahren, also im Frühling 2012 vollständig remittiert
gewesen sei. Diese Schlussfolgerung ist plausibel zumal Dr. med. H.___
anschliessend darlegte, dass die Teilnahme im März 2012 an den Schweizer
Meisterschaften im Speedflying ebenso wenig mit einem unfallkausalen psychischen
Leiden in Einklang zu bringen sei, wie die Auslandsreisen zu
Sportveranstaltungen nach Andorra, Norwegen und Frankreich in den Jahren 2010
bis 2012 bzw. nach Sylt im Sommer 2012 mit Durchführung eines Fallschirmsprungs
bei einem Polo-Event. So könnten gemäss schlüssiger gutachterlicher
Einschätzung weder die Vorbereitungen – inkl. der gemäss dem Beschwerdeführer Absolvierung
von tausenden von Kilometern per Auto zwischen März 2010 und Juni 2011 – für
die Wettkämpfe und Sportveranstaltungen, noch die Wettkampf- und
Sportveranstaltungen selber überwiegend wahrscheinlich mit funktionellen
Beeinträchtigungen in Verbindung gebracht werden, die auf ein
krankheitswertiges, unfallkausales psychisches Leiden zurückzuführen seien
(S. 89).
Das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. H.___ vom 9. April 2019 ist somit grundsätzlich beweiswertig.
8.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der
Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 durch die
in zeitlicher Hinsicht vor dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte allenfalls
geschmälert wird.
8.2.1
Dr. med. H.___ ging auf die in
den medizinischen Vorakten u.a. diagnostizierte «posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» ein, wobei er ausführte, dass die Frage des
Vorliegens dieser Diagnose insbesondere in Anbetracht der Arztberichte von Dr.
med. I.___ und Prof. Dr. med. Q.___ zu diskutieren sei (Suva-Nr. 413
S. 82). Dem kann gefolgt werden. So diagnostizierten sowohl Dr. med. I.___
in den Arztberichten vom 16. März 2012 und vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.3
und 7.6 hiervor) als auch Prof. Dr. med. Q.___ in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 19. September 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In Bezug den «einfachen
Bericht» von lic. phil. M.___ vom 30. Januar 2012 (vgl. E. II. 7.2
hiervor) kann festgehalten werden, dass ihre Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung nicht überzeugt, da die Psychologin auf diese Diagnose nicht
näher einging und sie sich zudem auf die Durchführung einer EMDR-Therapie
konzentrierte, welche jedoch nach circa einem Monat wegen Nichteinhalten der
therapeutisch sinnvollen Konstanz durch den Beschwerdeführer seitens der
Psychologin abgebrochen werden musste.
In Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___
vom 16. März 2012 hielt Dr. med. H.___ fest, es würden zwar die in
Zusammenhang mit einer PTBS relevanten Symptome wie Flashback und Albträume
deskriptiv genannt, nähere Ausführungen im Sinne einer Schilderung eines
individualisierten Krankheitsbildes fänden sich hingegen nicht (Suva-Nr. 413
S. 64 Mitte). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. So beschränkte sich der
behandelnde Psychiater Dr. med. I.___ in seinem Bericht im Wesentlichen auf das
Aufzählen der sich zu Beginn der Behandlung beim Beschwerdeführer
präsentierenden Symptome, wobei er jedoch nicht weiter auf diese einging. Er
vermochte dabei auch nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihm genannten Flashbacks
und Albträume im Bericht von med. pract. J.___ vom 16. Februar 2011 (vgl.
E. II. 7.1 hiervor) durch den Beschwerdeführer noch explizit verneint wurden.
Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Bericht vom 26. Oktober 2016
(vgl. E. II. 7.6 hiervor) von Dr. med. I.___. Auch hier beschränkte sich
dieser auf das Aufzählen von PTBS-spezifischen Symptomen, mit denen er sich jedoch
anschliessend nicht substanziiert auseinandersetzte. Die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung wird auch in diesem Bericht nicht
nachvollziehbar hergeleitet.
Etwas anders präsentiert sich der
Sachverhalt in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. med. Q.___
vom 19. September 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor). Er ging auf die Kriterien
einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 konkret ein und
diskutierte sie. So führte er aus, beim Beschwerdeführer sei das Kriterium A
(Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung) klar gegeben. Dem widerspricht Dr.
med. H.___ in seinem psychiatrischen Gutachten nicht, bezeichnet er doch dieses
Kriterium ebenfalls als «erfüllt» (Suva-Nr. 413 S. 85). Diese
Einschätzungen erscheinen mit Blick auf den Hergang des Ereignisses vom
20.
März 2010 (Absturz mit Speedflyer auf Eis), welches mit Urteil VSBES.2017.223
vom 11. Juni 2018 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den
schweren Unfällen qualifizierte wurde, als richtig (E. II. 7.3). Betreffend
das weitere Kriterium B (anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der
Belastung), das Prof. Dr. med. Q.___ mit der Begründung bejahte, der
Beschwerdeführer berichte über Flashbacks, Wiedererleben und Albträume, führte
Dr. med. H.___ aus, dieses Symptom sei von einem Untersucher kaum zu
objektivieren. In der Spontanschilderung zu seinen Beschwerden habe der
Beschwerdeführer erwähnt, er habe Albträume, auf die Frage, welchen Inhalt die
Albträume hätten, habe er jedoch eher vage geantwortet, dass er vom Unfall
träume. Gemäss Dr. med. H.___ würden echte Albträume deutlich plastischer
geschildert, was insbesondere auch beim Beschwerdeführer zu erwarten gewesen
wäre, da er ansonsten eher eindrücklich und lebendig insbesondere seine
Erfahrungen z.B. mit Versicherungen beschrieben habe. Intrusionen, also ein
ungewolltes Neudurcherleben des traumatischen Ereignisses mit Gefühlen von
Angst, Ohnmacht oder Betäubung bis hin zu dissoziativen Zuständen mit Verlust
des Realitätsbezuges und auch der Handlungsunfähigkeit seien vom
Beschwerdeführer nicht angegeben worden. Die Formulierung, der Unfall komme ihm
insbesondere bei Startsituationen immer wieder in den Sinn, genüge hier nicht.
Ausgelöst würden Intrusionen von Schlüsselreizen wie in Zusammenhang mit dem
Trauma zu sehende Gegenstände, Aktivitäten, Gerüche etc.. Weiter legte Dr. med.
H.___ dar, der Beschwerdeführer habe seine Leidenschaft auch nach dem Unfall
regelmässig weiter ausgeübt, das Auftreten von Intrusionen oder das Auftreten
von Zeichen einer intensiven psychischen Belastung mit entsprechenden
körperlichen Symptomen, ausgelöst durch das Fliegen, durch das Flugmaterial,
durch das Wetter etc. wäre in diesem Zusammenhang lebensgefährlich gewesen und
hätte beim Beschwerdeführer, der sich als umsichtig beschreibe, wohl eher dazu
geführt, die fliegerischen Aktivitäten einzustellen. Natürlich wäre es dennoch
denkbar, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich im Schlaf an Intrusionen in
Form von Albträumen leide, in der Bewertung des Referenten wäre dies aber die
deutlich weniger wahrscheinliche Variante, erheblich wahrscheinlicher wäre,
dass bei tatsächlich vorliegender PTBS Intrusionen in Zusammenhang mit dem
Fliegen oder in Zusammenhang mit Gegenständen oder Situationen, die mit dem
Fliegen zusammenhängen, aufgetreten wären. Daher erachtete Dr. med. H.___ das
Kriterium B als nicht erfüllt (Suva-Nr. 413 S. 85 oben). Dies
leuchtet ein.
In Bezug auf das Kriterium C
(Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit dem Ereignis) hielt Dr. med. Q.___ in
genereller Weise fest, der Beschwerdeführer zeige Vermeidungsverhalten und sozialen
Rückzug. Er gab weiter an, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Speedflying
versucht habe, was mit ausdrücklicher Unterstützung durch die behandelnden
Ärzte erfolgt sei, die dies im Sinne einer Exposition als sinnvoll erachtet
hätten. Diese Einschätzung kann aufgrund der vorliegend dokumentierten
Arztberichte indes nicht verifiziert werden. So sind diesen keine Angaben zu
entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Wiederausübung des
Speedflying geraten worden wäre. Dazu führte Dr. med. H.___ aus
(Suva-Nr. 413 S. 66 unten), warum ein ärztlich verordnetes
Speedflying erklären solle, dass dennoch ein Vermeidungsverhalten vorliege,
erschliesse sich logisch nicht bzw. diese Argumentation sei nicht verstehbar. Er
stellte diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe die Fliegerei wenige
Monate nach dem Unfall wieder ausgeübt. Betroffene, die ein
Vermeidungsverhalten zeigten, würden jedoch Situationen, Menschen, Gegenstände
oder Örtlichkeiten, vermeiden, die mit dem Trauma in Verbindung stünden, auch
um schwierige emotionale Erlebensformen zu vermeiden. Ein solches Verhalten sei
jedoch gemäss Dr. med. H.___ beim Beschwerdeführer nicht festzustellen. Nach
dem Abklingen der körperlichen Beschwerden habe er ab Frühjahr 2011 fortgesetzt
aktiv weiterhin fliegerische Situationen aufgesucht, die einen engen
inhaltlichen Zusammenhang mit dem Trauma aufwiesen. Es könne keine Rede davon sein,
nicht einmal im Ansatz sei ein durchaus zu erwartendes phobisches Verhalten in
Bezug auf die fliegerischen Aktivitäten zu konstatieren. Auch die fortgesetzte
Beschäftigung im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Schirm-Hersteller
spreche nicht zwingend für ein Vermeidungsverhalten, das gleiche gelte z.B. für
die Teilnahme an der Unfallanalyse in [...]. Laut Dr. med. H.___ sei das
Kriterium C daher nicht erfüllt (Suva-Nr. 413 S. 85). Diese
Ausführungen überzeugen und sind nachvollziehbar.
Eingehend auf das Kriterium D1
(teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte der
Belastung zu erinnern) legte Prof. Dr. med. Q.___ dar, dies könne wegen der
teilweisen Amnesie, die organisch bedingt gewesen sei, nicht beurteilt werden.
Dr. med. H.___ setzte sich mit diesem Kriterium nicht explizit auseinander,
weshalb in Bezug auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. Q.___ von seinem
Einverständnis ausgegangen werden kann. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, da
beim Beschwerdeführer von einer anterograden Amnesie nach dem Unfallereignis
auszugehen ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.223 vom
11.
Juni 2018 E. II. 7.6). Das weitere Kriterium D2 (Hyperarousal) schätzte
Prof. Dr. med. Q.___ als klar erfüllt ein. So zeige der Beschwerdeführer
Symptome von erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Hyperarousal) mit
Einschlaf- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit,
Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz und erhöhter Schreckhaftigkeit. Diese
Symptome seien innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis aufgetreten,
womit auch das Zeitkriterium erfüllt sei. Dazu äusserte sich Dr. med. H.___ wie
folgt: Es bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte
Impulsivität und Reizbarkeit bestünden. Im Kontext der narzisstischen
Persönlichkeitsanteile würden diese Verhaltensauffälligkeiten insbesondere dann
auftreten, wenn der Beschwerdeführer sich zurückgesetzt, gekränkt oder nicht
verstanden fühle. Diese Verhaltensweisen seien jedoch überwiegend vorbestehend,
hingewiesen sei auf das WURS-K mit einer erhöhten Impulsivität in der Kindheit
und auch auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers, aufgrund seines
sportlichen Ehrgeizes sei es wahrscheinlich, dass er aggressiver als andere
sei. Auch dass der Beschwerdeführer übertrieben schreckhaft wäre, sei zu
verneinen, hingewiesen sei auf Aktivitäten, die mit Lärm zusammenhingen wie
z.B. von ihm berichtete Flüge mit Hubschraubern nach dem Unfall, aber auch
das Durchführen von Flügen mit Fallschirmen jedweder Art oder stundenlange
Autofahrten. In der Untersuchungssituation selber sei laut Dr. med. H.___ keine
erhöhte Schreckhaftigkeit oder Nervosität festzustellen gewesen, das Auftreten
des Beschwerdeführers sei eher selbstbewusst gewesen. Zudem habe sich während
der Untersuchung bei der Schilderung des Unfalles keine vegetative Mitreaktion
gefunden, die als überstark zu bewerten gewesen wäre. Während der Untersuchung
seien auch keine Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen, die als
pathologisch in dem Sinn zu interpretieren wären, dass der Gesprächsfluss
hierdurch signifikant unterbrochen worden wäre. Daher kam Dr. med. H.___ zu
folgendem Ergebnis: Betrachte man die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und
auch nach DSM-V, so reichten allfällig vorliegende unspezifische Symptome wie
die anamnestisch angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten und die
Schlafstörungen nicht aus, um die Diagnose einer PTBS zu rechtfertigen. Hinzu
komme, dass das Zeitkriterium, also wann die Symptome erstmals aufgetreten seien,
nicht ohne weiteres als erfüllt zu betrachten sei. Erstmals knapp zwei Jahre nach
dem Unfallereignis, im März 2012, habe Dr. med. I.___ konkret über PTBS-typische
Symptome berichtet, die von med. pract. J.___ im Februar 2011 noch verneint
worden seien. Diesen Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden Akten gefolgt
werden, so verneinte der Beschwerdeführer gegenüber med. pract. J.___ im
Bericht vom 16. Februar 2011 die Symptome wie Flashbacks und Albträume
(vgl. E. II. 7.1 hiervor), welche Dr. med. I.___ anschliessend im Bericht vom
16.
März 2012 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) als gegeben erachtete. Allerdings
ist die Feststellung insofern zu relativieren, als Dr. med. I.___ in seiner
Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Suva-Nr. 424 S. 9 ff., 11) ausführt, er
und PD Dr. med. T.___ hätten bereits in einem früheren Bericht (die Behandlung
begann im April 2011 [Suva-Nr. 53]), den er der Suva offensichtlich nie
einreichte, die Kriterien einer PTBS bejaht. Allerdings wäre auch damit die für
die Diagnose nach ICD-10 (F43.1) geltende übliche Latenz von wenigen Wochen
oder Monaten überschritten. Dr. med. H.___ qualifizierte das Kriterium D daher
als teilweise erfüllt (Suva-Nr. 413 S. 85 oben).
Nachdem Dr. med. H.___ auf die
Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 eingegangen
war (Suva-Nr. 413 S. 85), hielt er ergänzend fest, es könne vor dem
Hintergrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers auch nicht unbedingt davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an Freudlosigkeit und Vermeidung
von Aktivitäten und Situationen gelitten habe, die ihn an das Trauma erinnert
hätten. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, da aus den vorliegenden Akten
hervorgeht und durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er
relativ kurz nach dem Unfallereignis vom 20. März 2010 das Speedflying
wieder aufnahm, Wettkämpfe bestritt, bei der technischen Aufarbeitung des
Unfallhergangs bzw. -materials mithalf und Trainingsabfahrten in den Alpen mit
sozialen Kontakten im In- und angrenzenden, vereinzelt auch im entfernten
Ausland hatte (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Es kann daher nicht von einer
Freudlosigkeit oder einem Vermeiden von Aktivitäten und Situationen ausgegangen
werden, die ihn ans Trauma erinnerten.
Es kann folglich den insgesamt schlüssigen
und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. H.___ gefolgt werden. Daher ist
davon auszugehen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. März
2010.
nicht gestellt werden kann.H.___ hielt dazu ergänzend fest, auch wenn nach
dem Unfall psychotraumatologische Symptome durchaus vorgelegen haben könnten,
werde die diagnostische Entität einer Anpassungsstörung mit vorwiegender
Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) dem Beschwerdebild hinreichend
gerecht. So könne die von med. pract. J.___ im Februar 2012 (vgl. E. II. 7.1
hiervor) festgestellte Symptomatik hier zwanglos eingeordnet werden,
insbesondere, da der reaktive Charakter des Störungsbildes eindeutig zu
rekonstruieren sei. In diesem Sinne führte bereits Dr. med. N.___ im Bericht vom
20.
Juni 2013 aus (Suva-Nr. 7.4 hiervor), es sei ein Beschwerdebild
mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen gegeben.
8.2.2
Auf die in den Berichten von Dr.
med. I.___ vom 16. März 2012 und 26. Oktober 2016 sowie im psychiatrischen
Teilgutachten vom 19. September 2014 durch Prof. Dr. med. Q.___ diagnostizierte
«mittelschwere depressive Episode» (vgl. E. II. 7.3, 7.5, 7.6 hiervor) ging Dr.
med. H.___ ebenfalls ein (Suva-Nr. 413 S. 88 oben). Dabei hielt er fest,
dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Aktivitätsniveau – das Fliegen, die
intensiven Autofahrten ins In- und Ausland z.B. zwischen 2010 und 2012 mit der
Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen im In- und Ausland in den Jahren
2011.
bis 2013 – mit dieser Symptomatik nicht ohne weiteres vereinbar sei. Gerade
die vom Beschwerdeführer ausgeübten Sportarten liessen sehr wohl den
Rückschluss zulassen, dass kein höhergradiges depressives Zustandsbild
vorgelegen haben könne. Das gleiche gelte für Beeinträchtigungen der Kognition
(Suva-Nr. 413 S. 65 oben). Die Unfallkausalität müsse auch hier
verneint werden. Diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt
werden. Dies u.a. auch aufgrund der Darlegung von Dr. med. H.___, wonach ein
Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode schon aufgrund der damit
in der Regel einhergehenden Antriebsstörungen nicht in der Lage wäre, den
Anforderungen an die psychische und physische Leistungsfähigkeit des oben
genannten Aktivitätsniveaus gerecht zu werden (Suva-Nr. 413 S. 98).
8.2.3
In Bezug auf die durch Dr. med. H.___
diagnostizierten «akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10
F73.0)» und die Differenzialdiagnose «Verdacht auf narzisstische
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)» finden sich bereits in den zeitlich
zuvor erstatteten Arztberichten Hinweise. So führte Dr. med. N.___ in seinem
Bericht vom 20. Juni 2013 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) aus, eine
narzisstische Persönlichkeit möge beim Beschwerdeführer allenfalls mitschwingen,
so sollten gemäss der Aktenlage die Kriterien für eine
riskierende-abenteuerlustige-Persönlichkeitsakzentuierung (IKP) erfüllt sein,
zumal im Kindesalter eine deutlich erhöhte Impulsivität und Hyperaktivität
beschrieben worden sei. Auch Prof. Dr. med. Q.___ wies in seinem
psychiatrischen Teilgutachten vom 19. September 2014 (vgl. E. II. 7.5
hiervor) die Diagnose von «akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 F72.1),
narzisstische Persönlichkeit» aus, hielt jedoch fest, dass diese keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Folglich werden die durch den
psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.___ festgestellten diesbezüglichen Diagnosestellungen
durch die übrigen ärztlichen Einschätzungen gestützt.
8.2.4
Zusammenfassend vermögen die vor
dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 verfassten
medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.
8.3
Es ist weiter zu prüfen, ob die
nach dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 durch Dr. med. I.___
verfasste Stellungnahme bzw. seine ergänzende Stellungnahme, beide datierend vom
2.
Juli 2019 (vgl. E. II. 7.8 f. hiervor), dessen Beweiswert allenfalls in
Zweifel zu ziehen vermögen.
8.3.1
Dr. med. I.___ befasste sich in
der Stellungnahme bzw. ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (vgl. E.
II. 7.8 f. hiervor) im Wesentlichen mit der Diagnose einer «posttraumatischen
Belastungsstörung» (Suva-Nr. 424 S. 12), wobei er darlegte, diese sei
durch zahlreiche unabhängige Psychiater im Zusammenhang mit dem stattgehabten
Gleitschirmunfall festgestellt worden. Diesbezüglich kann unter Verweis auf die
Ausführungen unter E. II. 8.2.1 hiervor festgehalten werden, dass Dr. med. H.___
in seinem psychiatrischen Gutachten überzeugend und nachvollziehbar darzulegen
vermochte, weshalb beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 20. März
2010.
erlittenen Speedflying-Absturz eben gerade keine posttraumatische
Belastungsstörung vorliegt. Entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters
Dr. med. I.___ kommt es bei der Diagnosestellung nicht entscheidend darauf an, ob
eine bestimmte Diagnose im Vorfeld bereits durch eine Vielzahl von anderen Fachpersonen
bestätigt worden ist. Für den Beweiswert des Gutachtens ist vielmehr
massgebend, dass eine substanziierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung
mit der entsprechenden Diagnose stattfindet und diese sodann allenfalls in
schlüssiger Weise widerlegt bzw. befürwortet wird. Im psychiatrischen Gutachten
von Dr. med. H.___ vom 9. April 2011 fand in Bezug auf die
posttraumatische Belastungsstörung eine kritische Auseinandersetzung mit den zeitlich
zuvor verfassten und teilweise anderslautenden Berichten und Gutachten statt. Dr.
med. I.___ vermag in seinen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 auch nicht
darzutun, weshalb den einleuchtenden Einschätzungen von Dr. med. H.___ aus
psychiatrischer Sicht nicht gefolgt werden könne.
Dr. med. I.___ beanstandet im Weiteren,
es würden in den Aktenauszügen wesentliche medizinische Berichte nicht genannt (Suva-Nr. 424
S. 15 f.), wobei er einzig den Bericht der Klinik L.___ vom März 2011
(Abklärung inkl. ausführlicher Bericht) konkret benennt (wobei PD. Dr. med. T.___
von der L.___, der Suva am 2. Mai 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer sei bei ihm
seit 7. April 2011 in Behandlung, Suva-Nr. 53). Zudem fehlten in den Aktenauszügen
wichtige medizinische und arbeitsfähigkeitsbezogene Informationen des
Aktendokuments und es würden oft Verfasser und medizinische Qualifikation nicht
bzw. unvollständig genannt. Diese Vorbringen erweisen sich als unbehelflich
bzw. laufen ins Leere. So vermag Dr. med. I.___ nicht darzutun, inwiefern
der Bericht der Klinik L.___ vom März 2011 für die vorliegend zu beantwortenden
Fragen überhaupt relevant wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der
Bericht von Dr. med. I.___ offenbar mitverfasst wurde und von ihm spätere
Berichte vorliegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I.___ den
von ihm erwähnten Bericht auch mit einer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 nicht
einreichte. Selbst wenn – wie von Dr. med. I.___ dargelegt (Suva-Nr. 424
S. 11) – davon auszugehen wäre, dass die Kriterien für eine PTBS erstmals
im Bericht vom Frühjahr 2011 – und somit nicht wie durch Dr. med. H.___
angenommen, im März 2012 – als erfüllt bezeichnet worden wären, würde sich am
Ergebnis, wonach keine unfallkausale PTBS vorliegt, nichts ändern. So führt
diese zeitliche Differenz einzig dazu, dass das von Dr. med. H.___ als «nicht
ohne weiteres erfüllt» bezeichnete Zeitkriterium weniger klar zu verneinen oder
eventuell als gegeben zu erachten wäre (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor). Den im
psychiatrischen Gutachten aufgeführten «relevanten Auszügen aus den Akten in
chronologischer Reihenfolge» (Suva-Nr. 413 S. 12 ff.) können die Facharzttitel
der jeweiligen medizinischen Fachpersonen entnommen werden und in den entsprechenden
Auszügen sind auch medizinische und arbeitsfähigkeitsbezogene Informationen enthalten.
Es kann daher – entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___ – nicht davon
ausgegangen werden, dass Dr. med. H.___ wichtige Informationen gefehlt hätten.
Das Vorbringen von Dr. med. I.___,
wonach im Gutachten mehrfach ein «Dr. U.___» genannt werde (S. 90),
der in den Akten aber sonst nicht erwähnt sei, ist richtig. So ist aufgrund der
sich präsentierenden Akten nicht ersichtlich, dass ein «Dr. med. U.___» in den
vorliegenden Fall involviert wäre. Es ist jedoch im Zusammenhang mit der
entsprechenden Benennung offensichtlich davon auszugehen, dass Dr. med. H.___
Dr. med. I.___ gemeint hat. So gab er u.a. an, die entsprechenden Berichte
gäben betreffend detaillierte Angaben zur Behandlung keine differenzierte
Auskunft und es fehlten auch Angaben zum Effekt der Behandlung auf das
psycho-soziale Leistungsniveau, wobei zuletzt festgehalten werde, dass die
depressive Symptomatik remittiert sei. Diese Ausführungen treffen auf die
Berichte von Dr. med. I.___ vom 16. März 2012 und 26. Oktober 2016
(vgl. E. II. 7.3, 7.6 hiervor) zu. So ist diesen zur Behandlung einzig
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fortlaufend im ambulanten
psychiatrisch-psychotherapeutischen Setting behandelt werde. Weitere Angaben
hierzu fehlen. Schliesslich wird im Arztbericht vom 26. Oktober 2016
festgehalten, die rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert. Es
kann somit bei der Bezeichnung «Dr. U.___», die sich einzig auf S. 90 des
Gutachtens findet, aber dort gleich dreimal, von einem Versehen seitens des
Gutachters Dr. med. H.___ ausgegangen werden. Dies vermag aber den Beweiswert des
entsprechenden Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal u.a. aufgrund der
Beschreibungen in diesem Zusammenhang ohne weiteres auf den tatsächlich
gemeinten Arzt geschlossen werden kann.
8.3.2
Folglich vermögen die beiden
Stellungnahmen von Dr. med. I.___ vom 2. Juli 2019 den Beweiswert des
Gutachtens von Dr. med. H.___ nicht zu schmälern. Es ist zudem der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach die behandelnden Ärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).
9.
Eingehend auf die Vorbringen
des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 14. Mai 2020 (A.S. 7 ff.)
ist augenfällig, dass diese im Wesentlichen mit den Ausführungen in den
Stellungnahmen von Dr. med. I.___ übereinstimmen. Es erübrigt sich daher an
dieser Stelle, darauf noch einmal einzugehen (vgl. dazu E. II. 8.3 hiervor).
Dem Vorbringen (A.S. 17), wonach der
Gutachter keine Fragen zum aktuellen Zustand des Beschwerdeführers gestellt
habe, kann nicht gefolgt werden. So sind zum einen unter dem Titel «4 Biographische
Angaben» u.a. Ausführungen zum Tagesablauf enthalten, in deren Rahmen der
Beschwerdeführer über seine aktuelle gesundheitliche Verfassung berichtete
(Suva-Nr. 413 S. 46). Im Weiteren finden sich unter dem Titel «subjektive
Angaben zu den Beschwerden und zum Krankheitsverlauf» (Suva-Nr. 413
S. 51) ebenfalls Angaben des Beschwerdeführers zu seinem aktuellen Zustand
bzw. seinem Befinden.
10.
Zusammenfassend kann dem
Gutachten von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 der volle Beweiswert
zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit in ihrem Einspracheentscheid
vom 27. März 2020 zu Recht auf dieses Gutachten gestützt (A.S. 4). Es
ist demzufolge davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das als unfallkausal
qualifizierte Leiden überwiegend wahrscheinlich spätestens ab Frühjahr 2012 remittiert
war und spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr plausibilisiert
werden kann, die im Zusammenhang mit einem unfallkausalen Leiden steht
(Suva-Nr. 413 S. 101). Daher ist der Beschwerdeführer in Bezug auf
die unfallkausal begründbaren psychischen Einschränkungen überwiegend
wahrscheinlich spätestens seit dem Frühjahr 2012 für jedwede Tätigkeit
vollschichtig arbeitsfähig, die seinen Fähigkeiten entspricht. Folglich wurde
der Vorzustand ab Frühjahr 2012 wieder erreicht und es ist davon auszugehen,
dass der Gesundheitszustand ab diesem Zeitpunkt gleich ist, wie der Vorzustand auch
ohne das Unfallereignis (vgl. Suva-Nr. 413 S. 102 unten).
11.
Es ist somit nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Bezug auf die nicht
objektivierbaren unfallkausalen Beschwerden des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid
vom 27. März 2020 per 31. Mai 2012 eingestellt hat.
12.
Damit ist der Einspracheentscheid
vom 27. März 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
13.
Bezüglich weiterer Beweismassnahmen ist
auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht
hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten
kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V
209.
E. a S. 211). Da von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. E.
II. 4 Ziff. 2 hiervor, A.S. 30) keine weiterführenden Erkenntnisse zu
erwarten sind, ist von diesen abzusehen.
14.
14.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
14.2
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_77/2021 vom 20. April 2021 bestätigt.