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Entscheid

VSBES.2020.93

Unfallversicherung

3. Dezember 2020Deutsch57 min

minderperfundierten Arealen links ohne Blutungsnachweis; Mikrohämaturie; nebenbefundlich

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann, Kaufmann

& Friedli Rechtsanwälte

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 27. März 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1973 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 20. März 2010

seit dem 10. November 2009 bei der Firma B.___ als Projektleiter mit

Spezialgebiet Trockenbau angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert

(Suva-Nrn. [Suva-Akten-Nummer] 25, 147 S. 2).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom

14. April 2010 (Suva-Nr. 266) wurde der Beschwerdegegnerin

mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei am 20. März 2010 in [...] beim

Skifahren / Speedflying aus circa 20 bis 30 m auf das Eis

abgestürzt, wobei er sich eine Mehrfachverletzung (Polyblessé) zugezogen habe.

Gemäss dem Austrittsbericht des Departements Chirurgie, C.___, erlitt er dabei

folgende Verletzungen: Kompressionsfraktur BWK 2 und 6 mit

Hinterkantenbeteiligung; Keilkompressionsfraktur BWK 7 und 8 ohne

Hinterkantenbeteiligung; Lungenkontusion Unterlappen rechts; Verdacht auf

Fraktur Processus costalis LWK 1 rechts; Nierenkontusion mit keilförmigen

minderperfundierten Arealen links ohne Blutungsnachweis; Mikrohämaturie; nebenbefundlich

Beckendysplasie, 6-gliedrige LWS (Suva-Nr. 4). Am 26. März 2010

konnte der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen

werden.

1.3 Nach dem Einholen der

medizinischen Akten sowie der Durchführung diverser Besprechungen mit dem

Beschwerdeführer (Suva-Nrn. 9, 26, 34), qualifizierte die Beschwerdegegnerin

das Unfallereignis vom 20. März 2010 mit Verfügung vom 22. August

2011 als Nichtberufsunfall (Suva-Nr. 68). Daran hielt die

Beschwerdegegnerin trotz dagegen erhobener Einsprache des Beschwerdeführers vom

8. September 2011 und entsprechenden Ergänzungen vom 22. September

2011 (Suva-Nrn. 71, 74) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2011

fest (Suva-Nr. 93).

1.4 Nach dem Einholen weiterer

medizinischer Akten und der Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

FMH, vom 23. April 2012 (Suva-Nr. 141), der die Integritätseinbusse

auf 5 % schätzte (Suva-Nr. 139), verfügte die Beschwerdegegnerin am

25. April 2012 «in entgegenkommender Weise» die Einstellung der Taggelder

per 1. Juni 2012 und sprach dem Beschwerdeführer zudem eine

Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 zu (Suva-Nr. 144). Dagegen

erhoben sowohl der Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 als auch der

Krankenversicherer des Beschwerdeführers F.___ am 24. Mai 2012 Einsprache

(vgl. Suva-Nrn. 150, 155). Der Krankenversicherer F.___ bestätigte am

12. Juni 2012 das Festhalten an seiner vorsorglichen Einsprache

(Suva-Nr. 156).

1.5 Die Beschwerdegegnerin wies mit

Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 sowohl die Einsprache des

Beschwerdeführers als auch jene des Krankenversicherers F.___ ab und bestätigte

ihre Verfügung vom 25. April 2012. Zur Begründung wurde insbesondere

erklärt die psychischen Beschwerden stünden nicht in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 20. März 2010 (Suva-Nr. 166).

Dagegen liessen sowohl der Krankenversicherer F.___ als auch der

Beschwerdeführer am 11. bzw. 12. September 2012 beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben

(Suva-Nrn. 178, 182). Dieses wies die Beschwerden mit Urteil

VSBES.2012.233 / VSBES.2012.235 vom 29. Januar 2014

(Suva-Nr. 215) ab. Die dagegen durch den Beschwerdeführer am 6. März

2014 beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde (Suva-Nr. 228)

wurde von diesem mit Urteil 8C_202/2014 vom 9. Juli 2014

(Suva-Nr. 236) teilweise gutgeheissen und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie insbesondere in Bezug auf die Höhe

des Absturzes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornehme.

2.

2.1 Daraufhin holte die

Beschwerdegegnerin verschiedene Akten ein und beauftragte einen Mitarbeiter

Versicherungsleistungen mit der Abklärung in Zusammenhang mit

Missbrauchsvorwürfen, da die Vermutung bestehe, es gehe dem Beschwerdeführer

besser, als er gegenüber Ärzten und der Beschwerdegegnerin angegeben habe (vgl.

Suva-Nrn. 267 f.). Zu den diesbezüglich ausschlaggebenden Fotos auf

Facebook liess sich der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2014 vernehmen

(Suva-Nr. 269).

2.2 Am 16. Dezember 2014 erfolgte

eine Besprechung mit dem Zeugen und Pistenchef G.___ in [...]

(Suva-Nr. 273). Am 31. März 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige die Firma D.___ für die Klärung der

offenen Fragen mit einer technischen Begutachtung zu beauftragen

(Suva-Nrn. 310 f.). Damit erklärte sich der Beschwerdeführer am

18. April 2016 einverstanden (Suva-Nr. 312). Das Gutachten

«Technische Unfallanalyse» der Firma D.___ wurde sodann am 20. Oktober

2016 erstattet (Suva-Nr. 329). Gestützt auf dieses verfügte die

Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2017 (Suva-Nr. 334), dass mangels

Vorliegen adäquater Unfallfolgen kein Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form

einer Invalidenrente und / oder einer Integritätsentschädigung

bestehe. Die dagegen am 14. Februar 2017 durch den Beschwerdeführer

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 338) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 (Suva-Nr. 353) abgewiesen. Dagegen

liess der Beschwerdeführer am 7. September 2017 beim Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erheben (Suva-Nr. 356), welche von diesem

zuständigkeitshalber ans Versicherungsgericht weitergeleitet wurde (Suva-Nr. 355).

Mit Urteil VSBES.2017.223 vom 11. Juni 2018 (Suva-Nr. 363) wies

dieses die Beschwerde dahingehend gut, dass die Beschwerdegegnerin die

Unfalladäquanz der aktuell geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren

Beschwerden des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint habe. Die Sache wurde an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in Bezug auf die psychischen

Unfallfolgen gegebenenfalls weitere medizinische Abklärungen veranlasse und

anschliessend erneut über den Leistungsanspruch entscheide (E. II. 8).

3. Mit der dem Beschwerdeführer im

Schreiben vom 19. September 2018 (Suva-Nr. 373) mitgeteilten Absicht,

ihn bei Dr. med. H.___ begutachten zu lassen, erklärte sich dieser mit Eingabe

vom 10. Oktober 2018 (Suva-Nr. 379) einverstanden und liess eine

Zusatzfrage einreichen. Die durch den Beschwerdeführer zusätzlich beantragte

Abrechnung der aufgelaufenen Taggelder, lehnte die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 6. November 2018 ab (Suva-Nr. 380) und holte

anschliessend die IV-Akten ein (Suva-Nrn. 392, 394). Das psychiatrische

Gutachten von Dr. med. H.___, MAS HCM FH, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, datiert vom 9. April 2019 (Suva-Nr. 413). Gestützt

auf dieses teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

31. Mai 2019 (Suva-Nr. 417) mit, ihre Versicherungsleistungen würden

per 1. Juni 2012 eingestellt bleiben. Die dagegen am 3. Juli 2019

erhobene Einsprache (Suva-Nr. 424) wurde durch die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (A.S. [Akten-Seiten] 1 ff.)

abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer lässt dagegen

am 14. Mai 2020 beim Versicherungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 7 ff.):

1. Der Einspracheentscheid vom 27. März

2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen nach UVG bis auf Weiteres auch über den 1. Juni 2012 hinaus

auszurichten.

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid

vom 27. März 2020 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers zu entscheiden.

– unter

Entschädigungsfolgen –

5. Mit Beschwerdeantwort vom

27. Mai 2020 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf

Abweisung der Beschwerde.

6. Im Rahmen der Replik vom

8. Juni 2020 (A.S. 30 f.) und der Duplik vom 16. Juni 2020

(A.S. 34) halten die Parteien an ihren jeweiligen Standpunkten fest.

7. Eine Kopie der am 29. Juni

2020 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Peter

Kaufmann, eingereichten Kostennote (A.S. 37 ff.) geht mit Verfügung vom 30. Juni

2020 (A.S. 40) zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG,

SR 832.20) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall der Richter im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 337

E. 1 S. 338, 118 V 289 E. 1b je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit weiteren Hinweisen).

2.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar

vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich

nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne

Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status

quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der

leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder

kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit

dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit

vielen Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3

S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b

S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden

Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu

sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427

E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 134 V 231 S. 232

E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. mit Hinweis).

3.4

Den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens durch die Suva und durch UVG-Privatversicherer

eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht

erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 104 V 209 E. c S. 212,

125.

V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.5

Rechtsprechungsgemäss bildet der

Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 132 V 215

E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). Seit Einführung des

Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des

Einspracheentscheides – vorliegend bis 27. März 2020 – mit zu

berücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf, 3. Aufl.

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

4.

Streitig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend die nicht

hinreichend objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers in Bezug auf das Ereignis vom 20. März 2010 per

1.

Juni 2012 korrekterweise eingestellt hat.

5.

Es ist zunächst auf das in

Rechtskraft erwachsene Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.223 vom

7.

September 2017 (Suva-Nr. 363) einzugehen. Darin wurde in E. II. 8 Folgendes

festgehalten:

«8. Es kann somit zusammenfassend

festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Unfalladäquanz der aktuell

geklagten, nicht hinreichend objektivierbaren Beschwerden des Beschwerdeführers

mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2017 zu Unrecht verneint hat. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2017 ist somit

aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. September 2017

gutzuheissen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

in Bezug auf die psychischen Unfallfolgen des Beschwerdeführers gegebenenfalls

weitere medizinische Abklärungen veranlasst und anschliessend erneut über den

Leistungssanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.».

Folglich ist von der Unfalladäquanz der organisch

nicht hinreichend nachweisebaren Beschwerden des Beschwerdeführers auszugehen. Da

die Beschwerdegegnerin in der Folge bei Dr. med. H.___ ein psychiatrisches

Gutachten einholte, das dieser am 9. April 2019 erstattete (vgl.

Suva-Nr. 413), kam sie ihrer im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.223

benannten Verpflichtung nach, wonach sie allfällige weitere medizinischer Abklärungen

vorzunehmen habe. Dieses Vorgehen ist somit nicht zu beanstanden.

6.

Einzugehen ist vorab auf das

Vorbringen des Beschwerdeführers (A.S. 10), wonach sich die

Beschwerdegegnerin im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom

27.

März 2020 nicht mit seinen ausführlichen und medizinisch begründeten Ausführungen

in der Einsprache auseinandergesetzt habe und dieser daher aufzuheben sei.

6.1

Das rechtliche Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 134 I

83.

E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der

Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 ATSG

und Kieser, a.a.O., Art. 52 ATSG N 52). Dabei ist nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und

jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und

auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts

8C_537/2018 vom 22. Januar 2019 E. 2.2 m.w.H.; Kieser, a.a.O., Art. 52

ATSG N 52).

6.2

Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 61 lit. h ATSG sowie

Art. 112 Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG,

SR 173.110) abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht durch das kantonale

Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_393/2017 vom 20. September

2017.

E. 4.2, 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.1 mit

Hinweisen) führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache

selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt nicht

darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für die materielle Entscheidung

von Bedeutung ist, ob das vorinstanzliche Gericht oder sonst eine mitwirkende

Behörde also zu einer Änderung der bisherigen Ansicht veranlasst werden oder

nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390, 127 V 431 E. 3d/aa S. 437

f.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann.

Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des

Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117

E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 je mit Hinweisen;

Urteil des Bundesgerichts 8C_25/2020 vom 22. April 2020 E. 3.3.1).

6.3

Aus dem Einspracheentscheid vom

27.

März 2020 (A.S. 1 ff.) erhellt, dass das Gutachten von Dr. med. H.___

vom 9. April 2019 auf ganzer Linie überzeuge und daher kein Anlass

bestehe, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Es wird

diesbezüglich auch auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___ vom

2.

Juli 2019 eingegangen und dargelegt, weshalb diese nicht zu überzeugen

vermöge. Insgesamt geht aus dem zwar eher kurz und knapp gehaltenen Einspracheentscheid

vom 27. März 2020 hervor, worauf sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Entscheid konkret stützt und welche Überlegungen sie dabei angestellt hat.

Somit war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sich ein Bild über

die Tragweite des Entscheids zu machen und diesen sodann vor dem

Versicherungsgericht entsprechend anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass

die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 27. März 2020 ausführlicher

hätte begründen müssen, würde es sich dabei jedenfalls nicht um eine schwere

Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers handeln. Diese wäre ausserdem

als geheilt zu betrachten. So hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren

vor dem über eine uneingeschränkte Kognition verfügenden Versicherungsgericht umfassend

dazu äussern können. Eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin wäre als

prozessualer Leerlauf zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde,

ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre.

7.

In Bezug auf die im

vorliegenden Fall einzig in Frage stehenden, organisch nicht hinreichend

nachweisbaren Beschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. II. 5 hiervor) präsentiert

sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

7.1

Im «ambulanten Bericht» vom

16.

Februar 2011 von med. pract. J.___, Oberarzt, Universitätsklinik für

Allgemeine Innere Medizin, Spital K.___, Abteilung für Psychosomatik, wurden

folgende Diagnosen nach ICD-10 ausgewiesen (Suva-Nr. 91):

1.

Verdacht auf mittelschwere depressive

Episode, DD depressive Episode im Rahmen einer bipolaren Störung

2.

Verdacht auf akzentuierte

Persönlichkeitszüge

3.

Posttraumatische Belastungssymptome in

Relation zu Dg. 1

4.

Zustand nach konservativer Therapie von

Kompressionsfrakturen BWK 2, 6, 7 und 8 sowie Lungen- und Nierenkontusion 20. März

2010.

nach Gleitschirmabsturz

anhaltende belastungs- und

stressabhängige BWK-Schmerzen

Status nach

Bandscheibenvorfall 17-jährig lumbal

Der Beschwerdeführer berichte primär

über Einschränkungen des Antriebs, Freudlosigkeit und Selbstzweifel während

mehreren Monaten im Spätjahr 2010 und Jahreswechsel 2010 / 2011.

Unter Berücksichtigung von lebensgeschichtlichen Angaben wiederholter,

übermässiger beruflicher und sportlicher Leistungsfähigkeit mit anschliessenden

moralisch / seelischen Einbrüchen könnte es sich hierbei um eine

bipolare Störung mit hypomanen Episoden handeln. Diese seien für med. pract. J.___

schwer abzugrenzen von mehr überdauernden Persönlichkeitseigenschaften, welche

Leistung, Aggressivität, Körperorientierung und Anerkennungsstreben betonten im

Sinne eines ausgeprägten Selbstwertgefühls. In diesem Kontext seien die

berichteten Symptome zum Speedflying-Absturz zwar formal als posttraumatisch

einzustufen, Kernsymptome wie Flashbacks und Albträume würden indes verneint,

Vermeidung ausgehend von einem sehr hohen Niveau. Die berichtete

Sammelleidenschaft / Kaufrausch könne eher einer Hypomanie zugeordnet

werden. Das Ausmass des Leidens sei trotz offenem vertrauensvollem Gespräch aus

den Schilderungen nur schwer zu erfassen, der Beschwerdeführer bewege sich in

einer besonderen Sphäre, es sei daraus jedoch eine deutliche Belastung,

ausgehend von hohem Niveau, anzunehmen.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass

die Komplexität der Symptome nicht als psychosomatisch im engeren Sinne zu

verstehen, sondern eher einem psychiatrischen Kontext zuzuordnen sei und

entsprechend einer korrekten fachlichen Abklärung bedürfe. Erschwerend scheine

sich eine Auseinandersetzung mit der Beschwerdegegnerin anzubahnen / zu

bestehen (Betriebsunfall vs. Risikosportarten), neben möglichen Klagen gegen

die Materialvertreiber / -hersteller, Sponsoren und den früheren

Arbeitgeber, so dass eine konkrete Diagnostik als umso wichtiger erachtet

werde.

Durch die Kontakte in der Sprechstunde,

die Wiederaufnahme des Speedflyings, die Teilnahme an entsprechenden

Wettkämpfen und Unterstützung in der technischen Aufarbeitung des Unfallhergangs / -materials

berichte der Beschwerdeführer sich nun zunehmend wieder wie früher zu fühlen,

beinhaltend einen hohen Termindruck mit Trainingsfahrten in den Alpen, soziale

Kontakte in der ganzen Schweiz und im nahen Ausland unter Inkaufnahme von stundenlangen

Autofahrten. Von einem ursprünglich angedachten, stationären psychiatrischen

Aufenthalt möchte der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Vorwärtsbewegung

Abstand nehmen. Die Arbeitsunfähigkeit betrage vorerst bis 28. August

2011, respektive der Klärung der Diagnose, weiterhin 50 %.

Im «ärztlichem Zwischenbericht» vom

4.

März 2011 (Suva-Nr. 44) bestätigte med. pract. J.___ die oben

genannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung bei Verdacht auf

eine posttraumatische Belastungsstörung von der Orthopädie in seine

Sprechstunde überwiesen worden. Es erfolgten drei Sitzungen zur Diagnostik und

Planung des weiteren ambulanten Settings am 24. Januar, 1. und

8.

Februar 2011. Der Beschwerdeführer sei zur Evaluation einer bipolaren

Störung mit weiterer Therapieeinleitung in die Klinik L.___ überwiesen worden.

Bis zur Beurteilung durch diese habe med. pract. J.___ die Arbeitsunfähigkeit

gemäss den Vorgaben der Universitätspoliklinik für Orthopädie mit 50 %

fortgesetzt.

7.2

Lic. phil. M.___,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, hielt im «einfachen Bericht» vom 30. Januar

2012.

(Suva-Nr. 116) fest, es seien bis heute fünf Gespräche bzw. EMDR-Sitzungen

erfolgt. Der Beschwerdeführer weise eine posttraumatische Belastungsstörung

ICD-10 F43.1 auf. Nebst den immer wieder einschiessenden Bildern des Unfalls

wirke er depressiv. Dies äussere sich mittels Schlafstörungen und

Interessenlosigkeit. Er sei antriebslos und weise mangelnde Zukunftsperspektiven

auf. In der Therapie sei der Beschwerdeführer offen für die EMDR (Eye Movement

Desensitization and Reprocessing) Methode. Es zeige sich, dass er die fehlenden

Erinnerungen vor und nach dem Unfall zusehends durch die EMDR Therapie

verbessern könne. Dies dürfte dazu führen, dass er in absehbarer Zeit weniger

einschiessende Bilder haben werde, da er vermehrt die Kontrolle – durch die

Erinnerung – über die Ereignisse vor und nach dem Unfall habe. Wie der weitere

Verlauf der depressiven Symptomatik sei, könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht

abgeschätzt werden. Es sei möglicherweise auch ein stationärer Aufenthalt in

Betracht zu ziehen.

Im Schreiben «Therapiebeendigung» vom

24.

Februar 2012 hielt lic. phil. M.___ fest (Suva-Nr. 125), da es

dem Beschwerdeführer in den letzten Wochen nicht möglich gewesen sei, für die

EMDR-Therapie eine zeitliche therapeutische Konstanz innezuhalten, habe sie

sich entschieden, die Therapie zu beenden.

7.3

Dr. med. I.___, Spitalfacharzt,

Klinik L.___, wies im Bericht vom 16. März 2012 folgende Diagnosen aus (Suva-Nr. 131):

Posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit

depressiver Episode,

mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit somatischem Syndrom

Der Beschwerdeführer sei durch med.

pract. J.___ zur weiteren Abklärung und Behandlung nach dem Gleitschirmunfall

zugewiesen worden. Zusammenfassende Beurteilung / Verlauf: Der Beschwerdeführer

werde fortlaufend im ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Setting

behandelt. Die Sitzungen fänden planmässig alle 2 – 4 Wochen statt.

Zu Beginn habe der Beschwerdeführer eine depressive Symptomatik mit somatischem

Syndrom präsentiert, wobei sich neben Niedergeschlagenheit und

Insuffizienzgefühlen bei objektivierbarer Leistungsminderung ausgeprägte Ein- und

Durchschlafstörungen sowie eine Appetitminderung gezeigt hätten. Ferner sei

eine anhaltende Hypervigilanz mit Intrusionen, Flashbacks (Episoden des

Unfalls) und Vermeidungsverhalten (u.a. sozialer Rückzug) zu verzeichnen

gewesen. Die Symptomatik sei als depressive Episode mit / bei

posttraumatischer Belastungsstörung infolge des Gleitschirmunfalls zu

klassifizieren. Die Anamnese für psychiatrische Vorerkrankungen sei bland. Die

Behandlung habe eine medikamentöse antidepressive und psychotherapeutische Behandlung

sowie psychoedukative und stabilisierende Massnahmen umfasst. Bei protrahiertem

Verlauf mit lediglich Teilremission bzgl. depressiver Symptome sei eine

mehrfache Anpassung der medikamentösen Therapie erfolgt, wobei zuletzt eine

klinische Verbesserung unter Escitalopram und Mirtazapin zur Nacht habe

erreicht werden können. Der Krankheitsverlauf sei durch rezidivierende grippale

Infekte gekennzeichnet gewesen, die hausärztlicherseits, u.a. antibiotisch,

behandelt worden seien. Nach Genesung habe der Beschwerdeführer die ambulanten

Therapien jeweils fortgesetzt. Es bestehe eine fortlaufende, sich aus o.a.

Diagnosen ergebende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose sei bei

Fortsetzung der störungsspezifischen Therapien als nicht ungünstig zu erachten.

7.4

Im Rahmen der «arbeitsprognostischen

Abklärung / versicherungsmedizinischen Evaluation des psychischen

Funktionspotenzials» vom 20. Juni 2013 (Suva-Nr. 203 S. 2 f.)

mit psychiatrisch-psychopathologischer Untersuchung vom 27. Mai 2013 hielt

Dr. med. N.___, zert. Medizinischer Gutachter SMI, O.___, zusammenfassend

fest, es sei entsprechend übereinstimmender Befunde und Beurteilungen

(Aktenlage, Selbsteinschätzung, objektive Befundlage) unverändert von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit im Kontext einer klinisch-objektiv manifesten

depressiven Störung mittelschwerer Ausprägung mit subsyndromalen posttraumatischen

Anteilen (Suva?) auszugehen. Der Beschwerdeführer sei objektiv psychisch nur

oberflächlich gefestigt, emotional instabil, affektlabil, bei hoher

innerpsychischer Spannung, ausgeprägter motorischer Unruhe und subjektiv ausgeprägten

mentalen Defiziten. Biografisch könnten keine Hinweise für eine sog. stille

Schadensanlage ausgemacht werden, eine narzisstische Problematik möge

allenfalls mitschwingen, gemäss Aktenlage sollten die Kriterien für eine

riskierend-abenteuerlustige Persönlichkeitsakzentuierung (IKP) erfüllt sein,

zumal eine deutlich erhöhte Impulsivität und Hyperaktivität im Kindesalter

(WURS-K) beschrieben würden. Die Art und das Ausmass der Störung implizierten

hinsichtlich der Frage nach der Zweckmässigkeit der Behandlungsformen eine

stationär-psychiatrische Rehabilitation (z.B. Klinik P.___). Bei guten

persönlichen Ressourcen, leistungsorientierter Persönlichkeit mit grosser

Berufsmotivation, sei insgesamt von einer positiven Heilprognose auszugehen.

7.5

Im Rahmen des durch die

IV-Stelle in Auftrag gegebenen bidisziplinären Gutachtens hielt Prof. Dr. med. Q.___,

Chefarzt Externer Psychiatrischer Dienst, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, R.___, in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom

19.

September 2014 (Suva-Nr. 394 S. 5 ff.) folgende

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 20):

− Posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1)

− Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1)

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

seien:

− Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10

F73.1), narzisstische Persönlichkeit

Die Symptome der posttraumatischen

Belastungsstörung seien im Rahmen eines strukturierten Interviews (CAPS – Clinician-Administred

PTSD Scale / Interview) erhoben worden. CAPS orientiere sich am

Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders (DSM-IV). Die Kriterien

für eine posttraumatische Belastungsstörung nach DSM-IV seien klar erfüllt. Die

Kriterien liessen sich aber auch auf die ICD-10 übertragen (Taschenführer zur

ICD-10 Klassifikation psychischer Störungen. 3. vollständig überarbeitete und

erweiterte Auflage). Im Kriterium A werde ein Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung

vorausgesetzt, was beim Exploranden klar gegeben sei. Kriterium B beinhalte

anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der Belastung durch aufdringliche Nachhallerinnerungen

(Flash-backs), sich wiederholende Träume oder durch innere Bedrängnis in

Situationen, die der Belastung ähnelten oder mit ihr in Zusammenhang stünden.

Dieses Kriterium sei ebenfalls erfüllt. Der Explorand berichte über Flashbacks,

Wiedererleben und Albträume. Dass er für das Ereignis eine Amnesie habe, spreche

nicht gegen das Vorliegen von Symptomen des Wiedererlebens, wie dies in den

Akten auch postuliert werde (namentlich im Einsprache-Entscheid vom 24. Juli

2012). Es sei aus der Literatur bekannt, dass eine PTBS auch dann vorliegen könne,

wenn für das Ereignis eine Amnesie vorliege. Die retrograde Amnesie sei nur von

sehr kurzer Dauer gewesen, und auch die anterograde Amnesie sei zeitlich eng

begrenzt gewesen. Zudem hätten auch Erzählungen einen Einfluss auf das spätere

Erleben. Das Kriterium C beinhalte Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit dem

Ereignis. Tatsächlich zeige der Explorand Vermeidungsverhalten und sozialen

Rückzug. Die Diagnose einer PTBS sei wiederholt in Zweifel gezogen worden,

zumal sich der Explorand wieder im Speedflying versucht habe. Dies sei aber mit

ausdrücklicher Unterstützung der behandelnden Ärzte geschehen, die dies im Sinne

einer Exposition als sinnvoll erachtet hätten. Sowohl in der Klinik P.___ als

auch in der ambulanten Behandlung der Klinik L.___ sei eine Exposition

empfohlen worden (Expositionen seien bei Angst- und Stressfolgeerkrankungen mit

Vermeidungsverhalten ein sinnvolles therapeutisches Vorgehen und es spreche

nicht gegen die Diagnose, wenn sich der Explorand dieser Herausforderung

stelle. Es passe auch zur Persönlichkeit des Exploranden, dass er trotz

Symptomen versuche, an die alten Leistungen anzuknüpfen, und sich der

Exposition stelle). Der Explorand schildere aber nachvollziehbar, dass er nie

mehr das Gefühl der Sicherheit und Vertrauen in sich und das Material, was bei

diesem Sport Voraussetzung sei, habe wiedererlangen können. Das Kriterium C könne

deshalb als erfüllt betrachtet werden. Kriterium D1 sei erfüllt, wenn teilweise

oder vollständige Unfähigkeit vorliege, wichtige Aspekte der Belastung zu

erinnern. Dieses Kriterium könne wegen der teilweisen Amnesie, die organisch

bedingt gewesen sei, nicht beurteilt werden. Das Kriterium D2 sei aber klar

erfüllt: Der Explorand zeige Symptome der erhöhten psychischen Sensitivität und

Erregung (Hyperarousal) mit Ein- und Durchschlafstörungen, erhöhter

Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz und erhöhter Schreckhaftigkeit.

Die Symptome seien innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis aufgetreten,

somit sei auch das Zeitkriterium erfüllt. Der Explorand erfülle die Kriterien

einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1).

Neben der posttraumatischen

Belastungsstörung zeige der Explorand aber auch deutlich depressive Symptome

wechselnder Ausprägung. Einige der Symptome zeigten auch eine Überlappung mit den

Symptomen im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung: So könnten

Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen sowohl im Rahmen einer PTBS als

auch einer Depression vorkommen und eine Abgrenzung sei weder sinnvoll noch

möglich. Für die Diagnose einer depressiven Störung müssten die Symptome

mindestens zwei Wochen anhalten (G1), es dürften keine manischen oder

hypomanischen Episoden aufgetreten sein (G2) (sonst werde eine bipolare Störung

diagnostiziert) und die Symptome dürften nicht als Folge von Gebrauch von

psychotropen Substanzen aufgetreten sein (G3). G1-3: Kriterium A. Kriterium B

beinhalte depressive Stimmung, Interessen- und Freudverlust, sowie verminderten

Antrieb und erhöhte Ermüdbarkeit. Kriterium C beinhalte Verlust des

Selbstvertrauens, unbegründete Selbstvorwürfe, wiederkehrende Gedanken an den

Tod / Suizidgedanken, vermindertes Konzentrationsvermögen,

psychomotorische Agitiertheit oder Hemmung, Schlafstörungen sowie

Appetitverlust / Appetitsteigerung mit Gewichtsveränderung. Kriterium

A sei klar erfüllt. Auch Kriterium B sei vollumfänglich erfüllt. Bei Kriterium

C seien Suizidgedanken vorhanden, Schlafstörungen seien vorhanden (aber auch im

Rahmen der PTBS). Verlust des Selbstvertrauens sei teilweise vorhanden,

unbegründete Selbstvorwürfe seien punktuell vorhanden. Insgesamt könne beim

Exploranden die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1)

gestellt werden. Der Begriff «Episode» suggeriere, dass es sich um eine

zeitlich begrenzte Störung mit einem klaren Anfang und einem definierten Ende

handle. Tatsächlich bestehe die depressive Symptomatik schon seit mehreren

Jahren. Schon 2010 sei von den Wirbelsäulenchirurgen eine allgemeine

Antriebsschwäche beschrieben worden, ohne dass die Diagnose einer Depression

gestellt worden sei. Im März 2011 sei erstmals die Verdachtsdiagnose einer mittelschweren

depressiven Episode gestellt worden. Im März 2012 sei die Diagnose depressive Episode,

mittelgradig (ICD-10 F32.1), mit somatischem Syndrom gestellt worden. Es könne

deshalb davon ausgegangen werden, dass seit Herbst 2011 durchgehend eine

depressive Symptomatik vorliege, vom Schweregrad her einer mittelgradigen

Episode entsprechend.

Eine Arbeitstätigkeit von 50 % sei

realistisch. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien akzentuierte

Persönlichkeitszüge im Sinne einer narzisstischen Persönlichkeit (ICD-10

Z73.1).

7.6

Im Arztbericht vom 26. Oktober

2016.

(Suva-Nr. 392 S. 57 f.) wies Dr. med. I.___ folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus:

Posttraumatische

Belastungsstörung (PTSD) nach Gleitschirmunfall (2010) ICD-10 F43.1,

bestehend seit 2010

Rezidivierende depressive

Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

Status nach

Kompressionsfraktur BWK 2, 6, 7, 8 und Lungen- und Nierenkontusion nach Gleitschirmabsturz

Status nach

Knieunfall-Trauma März 2015 rechts mit ubiquitären Bandrupturen und Operation

Als Zimmermann, Polier und

Holzbauarchitekt bestehe seit April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis

anhin. Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung infolge

Gleitschirmtrauma im Jahr 2010. Nachfolgend komorbide rezidivierende depressive

Störung mit somatischem Syndrom, rezidivierende Infekte, gleichzeitig

traumachirurgische Unfallfolgen in Form Kompressionsfraktur BWK mehretagig,

Lungen- und Nierenkontusion. Psychisch Symptome der Traumafolgestörung mit

Albträumen, Schwitzen, Hypervigilanz, Re-Triggerung mit erniedrigter

Stresstoleranz, depressive Symptomatik. Zusätzliche psychische Belastung durch

langjährige gerichtliche Verfahren und Gutachten, u.a. versicherungsmedizinisch.

Zweimalige Aufenthalte in der Klinik S.___ zwecks psychischer Stabilisierung,

nach einem zusätzlich komplizierenden Knieunfall-Trauma im März 2015 rechts

nach häuslichem Treppensturz kombinierte Reha-Behandlung, jeweils mit gutem

Erfolg, jedoch verbleibe eine Restsymptomatik. Seit konsequenter Durchführung

einer EMDR-Therapie mit 2 – 4-monatigen Therapieblöcken, unterbrochen

durch 2 – 3-monatige Pausen, langsame klinisch-psychiatrische und

auch somatische Stabilisierung. Dritter Behandlungsblock ausstehend

(voraussichtlich ab November 2015 über drei Monate). Erhobene Befunde: Neben

PTSD-spezifischer Symptomatik mit Flashbacks, Schlafstörungen, Hyperarousal

etc. depressive Symptome mit Antriebsstörung, Interesseverlust, Schlafstörungen

mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie Früherwachen, Appetitschwankung,

Libidoverlust, Freudlosigkeit und sozialem Rückzug. Im Laufe der EMDR-Behandlung

langsame Verbesserung der Länge und Intensität der depressiven Phasen sowie der

rezidivierenden Infekte. BDI-II (Becksches Depressions-Inventar): 29 Punkte.

7.7

Dr. med. H.___, MAS HCM FM, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Gutachten vom 9. April

2019.

(Suva-Nr. 413) fest, es gebe keine unfallkausale

versicherungspsychiatrisch zu plausibilisierende Diagnose mit dauerhafter

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Jedoch bestehe die folgende unfallkausale

versicherungspsychiatrisch zu plausibilisierende Diagnose ohne dauerhafte

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 f.):

Status nach

Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

Nicht-unfallkausale

versicherungspsychiatrisch zu plausibilisierende Diagnosen seien:

Akzentuierte narzisstische

Persönlichkeitszüge (ICD-10 F73.0) mit / bei

rezidivierenden

Anpassungsstörungen mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

DD Verdacht auf

narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)

In Zusammenhang mit dem Unfall vom

20.

März 2010 könne beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der

aktenanamnestischen Informationen, der während der Untersuchung vom

18.

März 2019 erhaltenen eigenanamnestischen Angaben und der erhobenen

psychopathologischen und interaktionellen Befunde als unfallkausal die Diagnose

einer «Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10

F43.23)» postuliert werden. Das Krankheitsbild sei spätestens ab Frühjahr 2012

remittiert gewesen, dementsprechend könne spätestens ab diesem Zeitpunkt auch

eine unfallkausal begründete Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht

mehr angenommen werden.

Die nicht-unfallkausalen psychischen

Auffälligkeiten – in erster Linie sei auf die narzisstischen

Persönlichkeitszüge hinzuweisen, nachgeordnet sei ein ADHS diskutierbar – seien

als vorbestehend zu betrachten und durch das Unfallereignis weder ausgelöst

noch richtungsweisend verschlechtert worden. Nach Remission der Symptomatik der

unfallkausal bedingten Anpassungsstörung sei spätestens ab Frühjahr 2012 der

Vorzustand wieder erreicht gewesen.

In Bezug auf die Darstellung der

unfallkausalen psychischen Beschwerden und die Auswirkungen der unfallkausalen

psychischen Beschwerden auf das Funktionsniveau im Alltag sei beim

Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Beschwerdevalidierung

und der Inkonsistenz-Prüfung von einer mindestens teilbewussten Aggravation

auszugehen (S. 99 f.).

7.8

Am 2. Juli 2019 verfasste der

den Beschwerdeführer seit 2011 behandelnde Dr. med. I.___ eine «ärztliche

Stellungnahme zum Gutachten Dr. H.___» (Suva-Nr. 424 S. 9 – 15).

Dabei führte er folgende Beispiele für Auffälligkeiten im Sinne von

Inkonsistenzen, Unvollständigkeiten auf (S. 15 oben): Wesentliche

medizinische Berichte seien nicht in den Aktenauszügen genannt worden (u.a.

Arztbericht PD Dr. med. T.___, I.___ 2010 [wohl gemeint: 2011]); in den

Aktenauszügen fehlten wichtige medizinische und arbeitsfähigkeitsbezogene

Informationen des Aktendokuments; in den Aktenauszügen würden oft Verfasser und

medizinische Qualifikation nicht bzw. unvollständig genannt; aus dem B-Test und

dem VEI werde in der Zusammenfassung mehr abgeleitet als in der Beurteilung; kein

Einbezug der umfangreichen EMDR-Traumatherapie mit dort erfolgter regelmässiger

standardisierter Evaluation.

Der Beschwerdeführer leide unter

folgenden aktuellen psychiatrischen Beschwerden bis dato: Vermeidungsverhalten,

Retrigger, Schlafstörungen inkl. Albträume mit Wiedererleben Absturz,

Konzentrationsstörungen, rezidivierende Infekte, depressive Stimmungseinbrüche,

Hyperarousal, Misstrauen, Gereiztheit. Teilweise fluktuierend, korrelierend zu

unfallassoziierten externen Belastungen (Gerichtstermine,

Versicherungsentscheide etc.). Vermeidung sozialer Netzwerke (z.B. Facebook als

Nachrichtenplattform für tödliche Abstürze seit Jahren nicht mehr genutzt,

Misstrauen gegenüber Schirmen). Bis im Juni habe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab Juli erneuter Versuch eines beruflichen

Wiedereinstiegs: 20 % Arbeitsfähigkeit. Es könne folgende psychiatrische

Diagnose unfallbedingt gestellt werden: vgl. Bericht PD Dr. med. T.___, I.___

(2011): Posttraumatische Belastungsstörung, ICD-10 F43.1. Diese stehe gemäss

seiner psychiatrischen Beurteilung als Behandler noch in kausalem Zusammenhang

mit dem Unfall vom März 2010 (S. 15).

7.9

In der «Ergänzung zur ärztlichen

Stellungnahme zum Gutachten Dr. H.___» vom 2. Juli 2019

(Suva-Nr. 424 S. 16 ff.) führte Dr. med. I.___ weitere

Inkonsistenzen, Unvollständigkeiten des Gutachtens auf: Nachrangigkeit der

Diagnose Anpassungsstörung sei nicht beachtet worden (Erläuterung s.u.); unrichtige

Angabe dahingehend, es sei im Februar 2010 ein psychiatrischer Bericht erstellt

worden; dass im Bericht med. pract. J.___ von diesem als internistischer

Facharzt die Diagnose einer PTBS nicht gestellt werde, seien im

Gutachten medizinisch irreführende und im Kontext als unrichtig zu bezeichnende

Aussagen. Die Darstellung wirke auch insofern tendenziös, als sie die von med.

pract. J.___ erhobenen hohen Werte des Instruments IES-R mit Verdacht auf eine PTSD

in ihrer Bedeutung, entsprechend dem Hinweis von psychiatrischem Abklärungsbedarf

seitens med. pract. J.___, dem dann durch ihn nachgekommen worden sei, unerwähnt

liessen; nicht richtig sei die Angabe, dass erstmals knapp zwei Jahre nach dem

Ereignis über PTBS-Symptome durch den Dr. med. I.___ berichtet worden sei. Der

Arztbericht PD Dr. med. T.___, I.___ sei vom Juni 2011, die Abklärung sei

natürlicherweise vorher erfolgt; aus Sicht des Referenten sei beim

Beschwerdeführer eine insgesamt über die Jahre konsistente und glaubwürdige

verlaufsadäquate Beschwerdepräsentation psychiatrischerseits zu verzeichnen,

dies sei jedoch unbedingt zu ergänzen durch Angaben der Traumatherapeutin; der Einwand

sei medizinischerseits weiterhin zu erheben bzgl. konstruierter Vergleiche, die

sich als inkonsistent erwiesen, u.a. aufgrund des Zeitkriteriums der Diagnose Anpassungsstörung;

S. 87: verglichen werde der Zeitpunkt der Hospitalisation in der Klinik P.___

2014.

(vier Jahre nach Absturz) mit der dort bestätigten Diagnose PTBS mit der

gemäss Gutachter adäquaten Diagnose einer Anpassungsstörung, die allerdings in

der Regel gemäss Definition nicht länger als sechs Monate anhalte und gemeinhin

innerhalb eines Monats nach Ereignis auftrete, ausser im Fall einer

Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (dann bis zu zwei Jahre

Dauer gemäss Definition ICD-10). Nachdem ein komplett unkommentierter

eingeschobener Definitions-Textbaustein zu einer völlig anderen Störung (ICD-10

Diagnose Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung) eingeschoben werde,

S. 87 – auf die chronifizierte Form einer PTBS, die dieser

Persönlichkeitsveränderung gemäss Definition vorausgehe, gehe der Gutachter

nicht ein –, springe der Gutachter zurück zur Anpassungsstörung, die als

Diagnose angeblich zum Symptombeschrieb von med. pract. J.___, Internist, vom

Februar 2012 (?!) (das wäre dann knapp zwei Jahre nach dem Absturz) passen

würde, ohne zu erläutern und entsprechend zu begründen, warum in beiden Fällen

(2014, 2012, selbst für den Bericht von med. pract. J.___ 2011) das

Zeitkriterium nicht erfüllt sei. Für die Anpassungsstörung würden im Gutachten

nur jene Passagen der Definition abgedruckt, die das Zeitkriterium und die

Formulierung bzgl. Nachrangigkeit nicht enthielten, Vollständigkeit und

Konsistenz damit gemäss Diagnoseherleitung und -begründung nicht erfüllt; da

der Gutachter mehrfach darauf abgestellt habe, welcher Bericht was wann

enthalte, sei damit unvereinbar, dass die Jahresangaben einiger Berichte nicht

mit den in den Akten erwähnten übereinstimmten und Berichte, die im Gutachten

erwähnt würden, nicht in den Akten aufgeführt seien (z.B. psychiatrischer

Bericht Februar 2010, Bericht med. pract. J.___ 2012); insgesamt scheine der

Gutachter – ersichtlich durch mehrfach nicht korrekte Angaben und Daten, die

Inhalt und Kontext veränderten – mit einer sauberen, konsistenten Darstellung

und Zusammenfassung der Akten überfordert. Dies geschehe im Zusammenhang mit

Akten von medizinisch hoher Wichtigkeit. Aufgrund mehrfacher Nachforderung von

Akten sowie den zusätzlich vom Beschwerdeführer entgegengenommenen Akten durch

den Gutachter sollte davon ausgegangen werden können, dass die medizinisch

vorhandenen Berichte einsehbar und verwertbar gewesen seien; Bericht Dr. med.

I.___ 2013 bzgl. Arbeitsunfähigkeit werde verkürzt in der Aktenzusammenfassung,

noch verkürzter in der Würdigung des Gutachtens dargestellt, wesentliche

Passagen seien sinnverändernd bzw. nicht erwähnt; es entstehe der Eindruck, als

habe der Gutachter eine vorbestehende Meinung; Bericht Dr. med. N.___ (Juni 2013)

sei deutlich gekürzt und inhaltlich verzerrt dargestellt worden, Frage nach dem

Zusatz (Suva?) hinter der Erwähnung der angeführten Störung nicht geklärt bzw.

erörtert; bei einem mehr als hundertseitigen Gutachten sei davon auszugehen,

dass dieses einen zusammenhängenden vollständigen psychopathologischen

Befundbericht enthalte. Vorliegend werde angegeben, dieser sei gemäss AMDP

erstellt bzw. strukturiert. Zwar umfasse dieser in der Dokumentation über

zwei Seiten, die Ausführungen enthielten jedoch unter «andere Störungen» nur

Informationen zum sozialen Rückzug, die jedoch für die vorliegende Problematik

und Fragestellung ebenso wichtigen ebenfalls zur Kategorie «andere Störungen»

erwähnten Punkte soziale Umtriebigkeit, Aggressivität, Suizidalität,

Selbstgefühl, Mangel an Krankheitsgefühl, Mangel an Krankheitseinsicht würden

nicht abgehandelt. Andere Punkte des Befundes wie z.B. «Sinnestäuschungen»

seien hingegen auch aktiv erwähnt und dann verneint worden. Die Vollständigkeit

sei somit nicht gegeben in medizinisch entscheidenden psychiatrischen

Befundbestandteilen. Auch «Schlaf» und «Appetit» seien nicht dokumentiert

worden, fielen jedoch unter die AMDP-Kategorie «Somatischer Befund» und seien

regelmässig Bestandteil eines psychopathologischen Befundes (im Gutachten evtl.

entsprechend der Überschrift «somatische Beschwerden», die einzig angegebene Schmerzen

des Bewegungsapparates enthielten); der Gutachter spare sie aus.

8.

Da sich die Beschwerdegegnerin

in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2020 (A.S. 1

ff.) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ vom

9.

April 2019 (Suva-Nr. 413) stützt, ist nachfolgend zu prüfen, ob

diesem Beweiswert zukommt.

8.1

Das monodisziplinäre

psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.___ datiert vom 9. April 2019 und

wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit,

Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 3.3 hiervor) in allen Punkten

gerecht. So beruht das Gutachten auf allseitigen Untersuchungen, indem nebst

der Erhebung des psychopathologischen Befundes nach AMDP (S. 55 ff.), der

Ich-Funktionen und der Persönlichkeitsstruktur sowohl eine psychometrische

Beurteilung der Persönlichkeit gemäss ICF jeweils in der Untersuchungssituation

(S. 59 ff.), ein VEI Erlebens- und Verhaltensinventar, sowie ein «The b

Test» durchgeführt wurden. Zudem kann beim Gutachter von der Kenntnis der

Vorakten ausgegangen werden, indem er unter dem Titel «relevante Auszüge aus

den Akten in chronologischer Reihenfolge» (S. 12 ff.) sowohl die

medizinischen Berichte als auch die bisher erfolgten E-Mails, Schreiben,

Telefonate, Verfügungen und Entscheide chronologisch zusammenstellte

(S. 12 ff.). Durch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers

(S. 43 ff.) wurden auch dessen geklagte Beschwerden in die gutachterliche

Beurteilung miteinbezogen (S. 51 f.). Weiter sind die medizinischen

Zusammenhänge und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und klar: So führte

Dr. med. H.___ aus (S. 82 oben), beim Beschwerdeführer sei bis zum

Unfallereignis im März 2010 keine psychiatrische Vorgeschichte dokumentiert

bzw. sei eine solche vom Beschwerdeführer nicht angegeben worden (S. 80).

Diese Aussage trifft zu, da der Beschwerdeführer bei der Exploration angab, bis

zum Unfall im März 2010 nie in psychiatrischer oder psychotherapeutischer

Behandlung gewesen zu sein (S. 51 oben). Der psychiatrische Gutachter legte

weiter in nachvollziehbarer Weise dar (S. 82 oben), ein gravierendes

Erlebnis wie der Unfall vom 20. März 2010 könne analog zu anderen intensiv

erlebten Ereignissen bereits normalpsychologisch geeignet sein, eine intensive

psychische Reaktion von eher unspezifischem Charakter hervorzurufen. Dazu gehöre

durchaus auch das sich Erinnern an das Ereignis mit entsprechenden Gefühlen,

Schlafstörungen, Albträumen in Bezug auf das Ereignis und auch eine erhöhte

Schreckhaftigkeit und Reizbarkeit, sozialer Rückzug und auch Beeinträchtigung

in der Kognition. Daher leuchtet auch die weitere Darlegung des Gutachters ein,

wonach es somit durchaus auch eine adäquate, nicht pathologische Reaktion auf

ein belastendes Ereignis gebe. Ob sich dann eine Symptomatik i.S.e.

psychotraumatologischen Erkrankung nach ICD-10 oder DSM-V herausbilde, ist

gemäss dem psychiatrischen Experten nicht nur eine Frage der Qualität der

Beschwerden, sondern auch eine Frage der Quantität bzw. Intensität der

Beschwerden. Er hält fest, es müsse eine erhebliche Abweichung im Vergleich zum

Verhalten und / oder Erleben eines gesunden Menschen vorliegen. Vor

diesem Hintergrund sei eine PTBS zu verneinen. Auch wenn es im Kontext der

narzisstischen Persönlichkeitsproblematik des Beschwerdeführers durchaus

vollstellbar sei, dass er psychische Beschwerden eher bagatellisiere, so sei

doch die typische Symptomkonstellation aus Wiedererleben, Vermeidung und

Hyperarousal nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Diese Einschätzung

wird in der Folge ausführlich und in nachvollziehbarer Weise hergeleitet und

begründet (S. 82 ff.). In Bezug auf die nach dem Unfall vorgelegenen psychotraumatologischen

Symptome hielt Dr. med. H.___ fest (S. 88), die diagnostische Entität

einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23)

werde diesem Beschwerdebild hinreichend gerecht. Diese gutachterliche

Einschätzung erscheint plausibel, da die allgemeinen Kriterien dieser Diagnose

gemäss dem Gutachter als erfüllt betrachtet werden können, wobei insbesondere

erwähnt werden könne, dass das Krankheitsbild ohne den Unfall nicht entstanden

wäre. Zum anschliessenden Verlauf erklärt der psychiatrische Experte unter

Hinweis auf das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers in den ersten Monaten

nach dem Unfallereignis, im Kontext mit den zahlreichen sportlichen Aktivitäten

und den damit verbundenen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit könne bei

wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen werden, dass dieses Krankheitsbild

spätestens nach zwei Jahren, also im Frühling 2012 vollständig remittiert

gewesen sei. Diese Schlussfolgerung ist plausibel zumal Dr. med. H.___

anschliessend darlegte, dass die Teilnahme im März 2012 an den Schweizer

Meisterschaften im Speedflying ebenso wenig mit einem unfallkausalen psychischen

Leiden in Einklang zu bringen sei, wie die Auslandsreisen zu

Sportveranstaltungen nach Andorra, Norwegen und Frankreich in den Jahren 2010

bis 2012 bzw. nach Sylt im Sommer 2012 mit Durchführung eines Fallschirmsprungs

bei einem Polo-Event. So könnten gemäss schlüssiger gutachterlicher

Einschätzung weder die Vorbereitungen – inkl. der gemäss dem Beschwerdeführer Absolvierung

von tausenden von Kilometern per Auto zwischen März 2010 und Juni 2011 – für

die Wettkämpfe und Sportveranstaltungen, noch die Wettkampf- und

Sportveranstaltungen selber überwiegend wahrscheinlich mit funktionellen

Beeinträchtigungen in Verbindung gebracht werden, die auf ein

krankheitswertiges, unfallkausales psychisches Leiden zurückzuführen seien

(S. 89).

Das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. H.___ vom 9. April 2019 ist somit grundsätzlich beweiswertig.

8.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob der

Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 durch die

in zeitlicher Hinsicht vor dem Gutachten verfassten medizinischen Berichte allenfalls

geschmälert wird.

8.2.1

Dr. med. H.___ ging auf die in

den medizinischen Vorakten u.a. diagnostizierte «posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» ein, wobei er ausführte, dass die Frage des

Vorliegens dieser Diagnose insbesondere in Anbetracht der Arztberichte von Dr.

med. I.___ und Prof. Dr. med. Q.___ zu diskutieren sei (Suva-Nr. 413

S. 82). Dem kann gefolgt werden. So diagnostizierten sowohl Dr. med. I.___

in den Arztberichten vom 16. März 2012 und vom 26. Oktober 2016 (vgl. E. II. 7.3

und 7.6 hiervor) als auch Prof. Dr. med. Q.___ in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 19. September 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor) eine

posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). In Bezug den «einfachen

Bericht» von lic. phil. M.___ vom 30. Januar 2012 (vgl. E. II. 7.2

hiervor) kann festgehalten werden, dass ihre Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung nicht überzeugt, da die Psychologin auf diese Diagnose nicht

näher einging und sie sich zudem auf die Durchführung einer EMDR-Therapie

konzentrierte, welche jedoch nach circa einem Monat wegen Nichteinhalten der

therapeutisch sinnvollen Konstanz durch den Beschwerdeführer seitens der

Psychologin abgebrochen werden musste.

In Bezug auf den Bericht von Dr. med. I.___

vom 16. März 2012 hielt Dr. med. H.___ fest, es würden zwar die in

Zusammenhang mit einer PTBS relevanten Symptome wie Flashback und Albträume

deskriptiv genannt, nähere Ausführungen im Sinne einer Schilderung eines

individualisierten Krankheitsbildes fänden sich hingegen nicht (Suva-Nr. 413

S. 64 Mitte). Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. So beschränkte sich der

behandelnde Psychiater Dr. med. I.___ in seinem Bericht im Wesentlichen auf das

Aufzählen der sich zu Beginn der Behandlung beim Beschwerdeführer

präsentierenden Symptome, wobei er jedoch nicht weiter auf diese einging. Er

vermochte dabei auch nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihm genannten Flashbacks

und Albträume im Bericht von med. pract. J.___ vom 16. Februar 2011 (vgl.

E. II. 7.1 hiervor) durch den Beschwerdeführer noch explizit verneint wurden.

Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Bericht vom 26. Oktober 2016

(vgl. E. II. 7.6 hiervor) von Dr. med. I.___. Auch hier beschränkte sich

dieser auf das Aufzählen von PTBS-spezifischen Symptomen, mit denen er sich jedoch

anschliessend nicht substanziiert auseinandersetzte. Die Diagnose einer

posttraumatischen Belastungsstörung wird auch in diesem Bericht nicht

nachvollziehbar hergeleitet.

Etwas anders präsentiert sich der

Sachverhalt in Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Prof. Dr. med. Q.___

vom 19. September 2014 (vgl. E. II. 7.5 hiervor). Er ging auf die Kriterien

einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 konkret ein und

diskutierte sie. So führte er aus, beim Beschwerdeführer sei das Kriterium A

(Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung) klar gegeben. Dem widerspricht Dr.

med. H.___ in seinem psychiatrischen Gutachten nicht, bezeichnet er doch dieses

Kriterium ebenfalls als «erfüllt» (Suva-Nr. 413 S. 85). Diese

Einschätzungen erscheinen mit Blick auf den Hergang des Ereignisses vom

20.

März 2010 (Absturz mit Speedflyer auf Eis), welches mit Urteil VSBES.2017.223

vom 11. Juni 2018 als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den

schweren Unfällen qualifizierte wurde, als richtig (E. II. 7.3). Betreffend

das weitere Kriterium B (anhaltende Erinnerungen oder Wiedererleben der

Belastung), das Prof. Dr. med. Q.___ mit der Begründung bejahte, der

Beschwerdeführer berichte über Flashbacks, Wiedererleben und Albträume, führte

Dr. med. H.___ aus, dieses Symptom sei von einem Untersucher kaum zu

objektivieren. In der Spontanschilderung zu seinen Beschwerden habe der

Beschwerdeführer erwähnt, er habe Albträume, auf die Frage, welchen Inhalt die

Albträume hätten, habe er jedoch eher vage geantwortet, dass er vom Unfall

träume. Gemäss Dr. med. H.___ würden echte Albträume deutlich plastischer

geschildert, was insbesondere auch beim Beschwerdeführer zu erwarten gewesen

wäre, da er ansonsten eher eindrücklich und lebendig insbesondere seine

Erfahrungen z.B. mit Versicherungen beschrieben habe. Intrusionen, also ein

ungewolltes Neudurcherleben des traumatischen Ereignisses mit Gefühlen von

Angst, Ohnmacht oder Betäubung bis hin zu dissoziativen Zuständen mit Verlust

des Realitätsbezuges und auch der Handlungsunfähigkeit seien vom

Beschwerdeführer nicht angegeben worden. Die Formulierung, der Unfall komme ihm

insbesondere bei Startsituationen immer wieder in den Sinn, genüge hier nicht.

Ausgelöst würden Intrusionen von Schlüsselreizen wie in Zusammenhang mit dem

Trauma zu sehende Gegenstände, Aktivitäten, Gerüche etc.. Weiter legte Dr. med.

H.___ dar, der Beschwerdeführer habe seine Leidenschaft auch nach dem Unfall

regelmässig weiter ausgeübt, das Auftreten von Intrusionen oder das Auftreten

von Zeichen einer intensiven psychischen Belastung mit entsprechenden

körperlichen Symptomen, ausgelöst durch das Fliegen, durch das Flugmaterial,

durch das Wetter etc. wäre in diesem Zusammenhang lebensgefährlich gewesen und

hätte beim Beschwerdeführer, der sich als umsichtig beschreibe, wohl eher dazu

geführt, die fliegerischen Aktivitäten einzustellen. Natürlich wäre es dennoch

denkbar, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich im Schlaf an Intrusionen in

Form von Albträumen leide, in der Bewertung des Referenten wäre dies aber die

deutlich weniger wahrscheinliche Variante, erheblich wahrscheinlicher wäre,

dass bei tatsächlich vorliegender PTBS Intrusionen in Zusammenhang mit dem

Fliegen oder in Zusammenhang mit Gegenständen oder Situationen, die mit dem

Fliegen zusammenhängen, aufgetreten wären. Daher erachtete Dr. med. H.___ das

Kriterium B als nicht erfüllt (Suva-Nr. 413 S. 85 oben). Dies

leuchtet ein.

In Bezug auf das Kriterium C

(Vermeidungsverhalten im Zusammenhang mit dem Ereignis) hielt Dr. med. Q.___ in

genereller Weise fest, der Beschwerdeführer zeige Vermeidungsverhalten und sozialen

Rückzug. Er gab weiter an, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Speedflying

versucht habe, was mit ausdrücklicher Unterstützung durch die behandelnden

Ärzte erfolgt sei, die dies im Sinne einer Exposition als sinnvoll erachtet

hätten. Diese Einschätzung kann aufgrund der vorliegend dokumentierten

Arztberichte indes nicht verifiziert werden. So sind diesen keine Angaben zu

entnehmen, wonach dem Beschwerdeführer ausdrücklich zur Wiederausübung des

Speedflying geraten worden wäre. Dazu führte Dr. med. H.___ aus

(Suva-Nr. 413 S. 66 unten), warum ein ärztlich verordnetes

Speedflying erklären solle, dass dennoch ein Vermeidungsverhalten vorliege,

erschliesse sich logisch nicht bzw. diese Argumentation sei nicht verstehbar. Er

stellte diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer habe die Fliegerei wenige

Monate nach dem Unfall wieder ausgeübt. Betroffene, die ein

Vermeidungsverhalten zeigten, würden jedoch Situationen, Menschen, Gegenstände

oder Örtlichkeiten, vermeiden, die mit dem Trauma in Verbindung stünden, auch

um schwierige emotionale Erlebensformen zu vermeiden. Ein solches Verhalten sei

jedoch gemäss Dr. med. H.___ beim Beschwerdeführer nicht festzustellen. Nach

dem Abklingen der körperlichen Beschwerden habe er ab Frühjahr 2011 fortgesetzt

aktiv weiterhin fliegerische Situationen aufgesucht, die einen engen

inhaltlichen Zusammenhang mit dem Trauma aufwiesen. Es könne keine Rede davon sein,

nicht einmal im Ansatz sei ein durchaus zu erwartendes phobisches Verhalten in

Bezug auf die fliegerischen Aktivitäten zu konstatieren. Auch die fortgesetzte

Beschäftigung im Rahmen von gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Schirm-Hersteller

spreche nicht zwingend für ein Vermeidungsverhalten, das gleiche gelte z.B. für

die Teilnahme an der Unfallanalyse in [...]. Laut Dr. med. H.___ sei das

Kriterium C daher nicht erfüllt (Suva-Nr. 413 S. 85). Diese

Ausführungen überzeugen und sind nachvollziehbar.

Eingehend auf das Kriterium D1

(teilweise oder vollständige Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte der

Belastung zu erinnern) legte Prof. Dr. med. Q.___ dar, dies könne wegen der

teilweisen Amnesie, die organisch bedingt gewesen sei, nicht beurteilt werden.

Dr. med. H.___ setzte sich mit diesem Kriterium nicht explizit auseinander,

weshalb in Bezug auf die Ausführungen von Prof. Dr. med. Q.___ von seinem

Einverständnis ausgegangen werden kann. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen, da

beim Beschwerdeführer von einer anterograden Amnesie nach dem Unfallereignis

auszugehen ist (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.223 vom

11.

Juni 2018 E. II. 7.6). Das weitere Kriterium D2 (Hyperarousal) schätzte

Prof. Dr. med. Q.___ als klar erfüllt ein. So zeige der Beschwerdeführer

Symptome von erhöhter psychischer Sensitivität und Erregung (Hyperarousal) mit

Einschlaf- und Durchschlafstörungen, erhöhter Reizbarkeit,

Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz und erhöhter Schreckhaftigkeit. Diese

Symptome seien innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis aufgetreten,

womit auch das Zeitkriterium erfüllt sei. Dazu äusserte sich Dr. med. H.___ wie

folgt: Es bestehe kein Zweifel, dass beim Beschwerdeführer eine erhöhte

Impulsivität und Reizbarkeit bestünden. Im Kontext der narzisstischen

Persönlichkeitsanteile würden diese Verhaltensauffälligkeiten insbesondere dann

auftreten, wenn der Beschwerdeführer sich zurückgesetzt, gekränkt oder nicht

verstanden fühle. Diese Verhaltensweisen seien jedoch überwiegend vorbestehend,

hingewiesen sei auf das WURS-K mit einer erhöhten Impulsivität in der Kindheit

und auch auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers, aufgrund seines

sportlichen Ehrgeizes sei es wahrscheinlich, dass er aggressiver als andere

sei. Auch dass der Beschwerdeführer übertrieben schreckhaft wäre, sei zu

verneinen, hingewiesen sei auf Aktivitäten, die mit Lärm zusammenhingen wie

z.B. von ihm berichtete Flüge mit Hubschraubern nach dem Unfall, aber auch

das Durchführen von Flügen mit Fallschirmen jedweder Art oder stundenlange

Autofahrten. In der Untersuchungssituation selber sei laut Dr. med. H.___ keine

erhöhte Schreckhaftigkeit oder Nervosität festzustellen gewesen, das Auftreten

des Beschwerdeführers sei eher selbstbewusst gewesen. Zudem habe sich während

der Untersuchung bei der Schilderung des Unfalles keine vegetative Mitreaktion

gefunden, die als überstark zu bewerten gewesen wäre. Während der Untersuchung

seien auch keine Konzentrationsstörungen feststellbar gewesen, die als

pathologisch in dem Sinn zu interpretieren wären, dass der Gesprächsfluss

hierdurch signifikant unterbrochen worden wäre. Daher kam Dr. med. H.___ zu

folgendem Ergebnis: Betrachte man die diagnostischen Kriterien nach ICD-10 und

auch nach DSM-V, so reichten allfällig vorliegende unspezifische Symptome wie

die anamnestisch angegebenen Konzentrationsschwierigkeiten und die

Schlafstörungen nicht aus, um die Diagnose einer PTBS zu rechtfertigen. Hinzu

komme, dass das Zeitkriterium, also wann die Symptome erstmals aufgetreten seien,

nicht ohne weiteres als erfüllt zu betrachten sei. Erstmals knapp zwei Jahre nach

dem Unfallereignis, im März 2012, habe Dr. med. I.___ konkret über PTBS-typische

Symptome berichtet, die von med. pract. J.___ im Februar 2011 noch verneint

worden seien. Diesen Ausführungen kann gestützt auf die vorliegenden Akten gefolgt

werden, so verneinte der Beschwerdeführer gegenüber med. pract. J.___ im

Bericht vom 16. Februar 2011 die Symptome wie Flashbacks und Albträume

(vgl. E. II. 7.1 hiervor), welche Dr. med. I.___ anschliessend im Bericht vom

16.

März 2012 (vgl. E. II. 7.3 hiervor) als gegeben erachtete. Allerdings

ist die Feststellung insofern zu relativieren, als Dr. med. I.___ in seiner

Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (Suva-Nr. 424 S. 9 ff., 11) ausführt, er

und PD Dr. med. T.___ hätten bereits in einem früheren Bericht (die Behandlung

begann im April 2011 [Suva-Nr. 53]), den er der Suva offensichtlich nie

einreichte, die Kriterien einer PTBS bejaht. Allerdings wäre auch damit die für

die Diagnose nach ICD-10 (F43.1) geltende übliche Latenz von wenigen Wochen

oder Monaten überschritten. Dr. med. H.___ qualifizierte das Kriterium D daher

als teilweise erfüllt (Suva-Nr. 413 S. 85 oben).

Nachdem Dr. med. H.___ auf die

Definition einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1 eingegangen

war (Suva-Nr. 413 S. 85), hielt er ergänzend fest, es könne vor dem

Hintergrund der Aktivitäten des Beschwerdeführers auch nicht unbedingt davon

ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an Freudlosigkeit und Vermeidung

von Aktivitäten und Situationen gelitten habe, die ihn an das Trauma erinnert

hätten. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar, da aus den vorliegenden Akten

hervorgeht und durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er

relativ kurz nach dem Unfallereignis vom 20. März 2010 das Speedflying

wieder aufnahm, Wettkämpfe bestritt, bei der technischen Aufarbeitung des

Unfallhergangs bzw. -materials mithalf und Trainingsabfahrten in den Alpen mit

sozialen Kontakten im In- und angrenzenden, vereinzelt auch im entfernten

Ausland hatte (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Es kann daher nicht von einer

Freudlosigkeit oder einem Vermeiden von Aktivitäten und Situationen ausgegangen

werden, die ihn ans Trauma erinnerten.

Es kann folglich den insgesamt schlüssigen

und nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. H.___ gefolgt werden. Daher ist

davon auszugehen, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. März

2010.

nicht gestellt werden kann.H.___ hielt dazu ergänzend fest, auch wenn nach

dem Unfall psychotraumatologische Symptome durchaus vorgelegen haben könnten,

werde die diagnostische Entität einer Anpassungsstörung mit vorwiegender

Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) dem Beschwerdebild hinreichend

gerecht. So könne die von med. pract. J.___ im Februar 2012 (vgl. E. II. 7.1

hiervor) festgestellte Symptomatik hier zwanglos eingeordnet werden,

insbesondere, da der reaktive Charakter des Störungsbildes eindeutig zu

rekonstruieren sei. In diesem Sinne führte bereits Dr. med. N.___ im Bericht vom

20.

Juni 2013 aus (Suva-Nr. 7.4 hiervor), es sei ein Beschwerdebild

mit subsyndromalen posttraumatischen Anteilen gegeben.

8.2.2

Auf die in den Berichten von Dr.

med. I.___ vom 16. März 2012 und 26. Oktober 2016 sowie im psychiatrischen

Teilgutachten vom 19. September 2014 durch Prof. Dr. med. Q.___ diagnostizierte

«mittelschwere depressive Episode» (vgl. E. II. 7.3, 7.5, 7.6 hiervor) ging Dr.

med. H.___ ebenfalls ein (Suva-Nr. 413 S. 88 oben). Dabei hielt er fest,

dass das vom Beschwerdeführer gezeigte Aktivitätsniveau – das Fliegen, die

intensiven Autofahrten ins In- und Ausland z.B. zwischen 2010 und 2012 mit der

Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen im In- und Ausland in den Jahren

2011.

bis 2013 – mit dieser Symptomatik nicht ohne weiteres vereinbar sei. Gerade

die vom Beschwerdeführer ausgeübten Sportarten liessen sehr wohl den

Rückschluss zulassen, dass kein höhergradiges depressives Zustandsbild

vorgelegen haben könne. Das gleiche gelte für Beeinträchtigungen der Kognition

(Suva-Nr. 413 S. 65 oben). Die Unfallkausalität müsse auch hier

verneint werden. Diesen schlüssigen gutachterlichen Ausführungen kann gefolgt

werden. Dies u.a. auch aufgrund der Darlegung von Dr. med. H.___, wonach ein

Patient mit einer mittelgradigen depressiven Episode schon aufgrund der damit

in der Regel einhergehenden Antriebsstörungen nicht in der Lage wäre, den

Anforderungen an die psychische und physische Leistungsfähigkeit des oben

genannten Aktivitätsniveaus gerecht zu werden (Suva-Nr. 413 S. 98).

8.2.3

In Bezug auf die durch Dr. med. H.___

diagnostizierten «akzentuierten narzisstischen Persönlichkeitszüge (ICD-10

F73.0)» und die Differenzialdiagnose «Verdacht auf narzisstische

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8)» finden sich bereits in den zeitlich

zuvor erstatteten Arztberichten Hinweise. So führte Dr. med. N.___ in seinem

Bericht vom 20. Juni 2013 (vgl. E. II. 7.4 hiervor) aus, eine

narzisstische Persönlichkeit möge beim Beschwerdeführer allenfalls mitschwingen,

so sollten gemäss der Aktenlage die Kriterien für eine

riskierende-abenteuerlustige-Persönlichkeitsakzentuierung (IKP) erfüllt sein,

zumal im Kindesalter eine deutlich erhöhte Impulsivität und Hyperaktivität

beschrieben worden sei. Auch Prof. Dr. med. Q.___ wies in seinem

psychiatrischen Teilgutachten vom 19. September 2014 (vgl. E. II. 7.5

hiervor) die Diagnose von «akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 F72.1),

narzisstische Persönlichkeit» aus, hielt jedoch fest, dass diese keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Folglich werden die durch den

psychiatrischen Gutachter Dr. med. H.___ festgestellten diesbezüglichen Diagnosestellungen

durch die übrigen ärztlichen Einschätzungen gestützt.

8.2.4

Zusammenfassend vermögen die vor

dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 verfassten

medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht in Frage zu stellen.

8.3

Es ist weiter zu prüfen, ob die

nach dem Gutachten von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 durch Dr. med. I.___

verfasste Stellungnahme bzw. seine ergänzende Stellungnahme, beide datierend vom

2.

Juli 2019 (vgl. E. II. 7.8 f. hiervor), dessen Beweiswert allenfalls in

Zweifel zu ziehen vermögen.

8.3.1

Dr. med. I.___ befasste sich in

der Stellungnahme bzw. ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2019 (vgl. E.

II. 7.8 f. hiervor) im Wesentlichen mit der Diagnose einer «posttraumatischen

Belastungsstörung» (Suva-Nr. 424 S. 12), wobei er darlegte, diese sei

durch zahlreiche unabhängige Psychiater im Zusammenhang mit dem stattgehabten

Gleitschirmunfall festgestellt worden. Diesbezüglich kann unter Verweis auf die

Ausführungen unter E. II. 8.2.1 hiervor festgehalten werden, dass Dr. med. H.___

in seinem psychiatrischen Gutachten überzeugend und nachvollziehbar darzulegen

vermochte, weshalb beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem am 20. März

2010.

erlittenen Speedflying-Absturz eben gerade keine posttraumatische

Belastungsstörung vorliegt. Entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters

Dr. med. I.___ kommt es bei der Diagnosestellung nicht entscheidend darauf an, ob

eine bestimmte Diagnose im Vorfeld bereits durch eine Vielzahl von anderen Fachpersonen

bestätigt worden ist. Für den Beweiswert des Gutachtens ist vielmehr

massgebend, dass eine substanziierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung

mit der entsprechenden Diagnose stattfindet und diese sodann allenfalls in

schlüssiger Weise widerlegt bzw. befürwortet wird. Im psychiatrischen Gutachten

von Dr. med. H.___ vom 9. April 2011 fand in Bezug auf die

posttraumatische Belastungsstörung eine kritische Auseinandersetzung mit den zeitlich

zuvor verfassten und teilweise anderslautenden Berichten und Gutachten statt. Dr.

med. I.___ vermag in seinen Stellungnahmen vom 2. Juli 2019 auch nicht

darzutun, weshalb den einleuchtenden Einschätzungen von Dr. med. H.___ aus

psychiatrischer Sicht nicht gefolgt werden könne.

Dr. med. I.___ beanstandet im Weiteren,

es würden in den Aktenauszügen wesentliche medizinische Berichte nicht genannt (Suva-Nr. 424

S. 15 f.), wobei er einzig den Bericht der Klinik L.___ vom März 2011

(Abklärung inkl. ausführlicher Bericht) konkret benennt (wobei PD. Dr. med. T.___

von der L.___, der Suva am 2. Mai 2011 mitteilte, der Beschwerdeführer sei bei ihm

seit 7. April 2011 in Behandlung, Suva-Nr. 53). Zudem fehlten in den Aktenauszügen

wichtige medizinische und arbeitsfähigkeitsbezogene Informationen des

Aktendokuments und es würden oft Verfasser und medizinische Qualifikation nicht

bzw. unvollständig genannt. Diese Vorbringen erweisen sich als unbehelflich

bzw. laufen ins Leere. So vermag Dr. med. I.___ nicht darzutun, inwiefern

der Bericht der Klinik L.___ vom März 2011 für die vorliegend zu beantwortenden

Fragen überhaupt relevant wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der

Bericht von Dr. med. I.___ offenbar mitverfasst wurde und von ihm spätere

Berichte vorliegen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. I.___ den

von ihm erwähnten Bericht auch mit einer Stellungnahme vom 2. Juli 2019 nicht

einreichte. Selbst wenn – wie von Dr. med. I.___ dargelegt (Suva-Nr. 424

S. 11) – davon auszugehen wäre, dass die Kriterien für eine PTBS erstmals

im Bericht vom Frühjahr 2011 – und somit nicht wie durch Dr. med. H.___

angenommen, im März 2012 – als erfüllt bezeichnet worden wären, würde sich am

Ergebnis, wonach keine unfallkausale PTBS vorliegt, nichts ändern. So führt

diese zeitliche Differenz einzig dazu, dass das von Dr. med. H.___ als «nicht

ohne weiteres erfüllt» bezeichnete Zeitkriterium weniger klar zu verneinen oder

eventuell als gegeben zu erachten wäre (vgl. E. II. 8.2.1 hiervor). Den im

psychiatrischen Gutachten aufgeführten «relevanten Auszügen aus den Akten in

chronologischer Reihenfolge» (Suva-Nr. 413 S. 12 ff.) können die Facharzttitel

der jeweiligen medizinischen Fachpersonen entnommen werden und in den entsprechenden

Auszügen sind auch medizinische und arbeitsfähigkeitsbezogene Informationen enthalten.

Es kann daher – entgegen der Ansicht von Dr. med. I.___ – nicht davon

ausgegangen werden, dass Dr. med. H.___ wichtige Informationen gefehlt hätten.

Das Vorbringen von Dr. med. I.___,

wonach im Gutachten mehrfach ein «Dr. U.___» genannt werde (S. 90),

der in den Akten aber sonst nicht erwähnt sei, ist richtig. So ist aufgrund der

sich präsentierenden Akten nicht ersichtlich, dass ein «Dr. med. U.___» in den

vorliegenden Fall involviert wäre. Es ist jedoch im Zusammenhang mit der

entsprechenden Benennung offensichtlich davon auszugehen, dass Dr. med. H.___

Dr. med. I.___ gemeint hat. So gab er u.a. an, die entsprechenden Berichte

gäben betreffend detaillierte Angaben zur Behandlung keine differenzierte

Auskunft und es fehlten auch Angaben zum Effekt der Behandlung auf das

psycho-soziale Leistungsniveau, wobei zuletzt festgehalten werde, dass die

depressive Symptomatik remittiert sei. Diese Ausführungen treffen auf die

Berichte von Dr. med. I.___ vom 16. März 2012 und 26. Oktober 2016

(vgl. E. II. 7.3, 7.6 hiervor) zu. So ist diesen zur Behandlung einzig

zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer fortlaufend im ambulanten

psychiatrisch-psychotherapeutischen Setting behandelt werde. Weitere Angaben

hierzu fehlen. Schliesslich wird im Arztbericht vom 26. Oktober 2016

festgehalten, die rezidivierende depressive Störung sei aktuell remittiert. Es

kann somit bei der Bezeichnung «Dr. U.___», die sich einzig auf S. 90 des

Gutachtens findet, aber dort gleich dreimal, von einem Versehen seitens des

Gutachters Dr. med. H.___ ausgegangen werden. Dies vermag aber den Beweiswert des

entsprechenden Gutachtens nicht in Frage zu stellen, zumal u.a. aufgrund der

Beschreibungen in diesem Zusammenhang ohne weiteres auf den tatsächlich

gemeinten Arzt geschlossen werden kann.

8.3.2

Folglich vermögen die beiden

Stellungnahmen von Dr. med. I.___ vom 2. Juli 2019 den Beweiswert des

Gutachtens von Dr. med. H.___ nicht zu schmälern. Es ist zudem der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach die behandelnden Ärzte mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470 f.).

9.

Eingehend auf die Vorbringen

des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 14. Mai 2020 (A.S. 7 ff.)

ist augenfällig, dass diese im Wesentlichen mit den Ausführungen in den

Stellungnahmen von Dr. med. I.___ übereinstimmen. Es erübrigt sich daher an

dieser Stelle, darauf noch einmal einzugehen (vgl. dazu E. II. 8.3 hiervor).

Dem Vorbringen (A.S. 17), wonach der

Gutachter keine Fragen zum aktuellen Zustand des Beschwerdeführers gestellt

habe, kann nicht gefolgt werden. So sind zum einen unter dem Titel «4 Biographische

Angaben» u.a. Ausführungen zum Tagesablauf enthalten, in deren Rahmen der

Beschwerdeführer über seine aktuelle gesundheitliche Verfassung berichtete

(Suva-Nr. 413 S. 46). Im Weiteren finden sich unter dem Titel «subjektive

Angaben zu den Beschwerden und zum Krankheitsverlauf» (Suva-Nr. 413

S. 51) ebenfalls Angaben des Beschwerdeführers zu seinem aktuellen Zustand

bzw. seinem Befinden.

10.

Zusammenfassend kann dem

Gutachten von Dr. med. H.___ vom 9. April 2019 der volle Beweiswert

zugesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich somit in ihrem Einspracheentscheid

vom 27. März 2020 zu Recht auf dieses Gutachten gestützt (A.S. 4). Es

ist demzufolge davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das als unfallkausal

qualifizierte Leiden überwiegend wahrscheinlich spätestens ab Frühjahr 2012 remittiert

war und spätestens ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitsunfähigkeit mehr plausibilisiert

werden kann, die im Zusammenhang mit einem unfallkausalen Leiden steht

(Suva-Nr. 413 S. 101). Daher ist der Beschwerdeführer in Bezug auf

die unfallkausal begründbaren psychischen Einschränkungen überwiegend

wahrscheinlich spätestens seit dem Frühjahr 2012 für jedwede Tätigkeit

vollschichtig arbeitsfähig, die seinen Fähigkeiten entspricht. Folglich wurde

der Vorzustand ab Frühjahr 2012 wieder erreicht und es ist davon auszugehen,

dass der Gesundheitszustand ab diesem Zeitpunkt gleich ist, wie der Vorzustand auch

ohne das Unfallereignis (vgl. Suva-Nr. 413 S. 102 unten).

11.

Es ist somit nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen in Bezug auf die nicht

objektivierbaren unfallkausalen Beschwerden des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid

vom 27. März 2020 per 31. Mai 2012 eingestellt hat.

12.

Damit ist der Einspracheentscheid

vom 27. März 2020 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

13.

Bezüglich weiterer Beweismassnahmen ist

auf die Praxis des Bundesgerichts zum Umfang der Beweisabnahmepflicht

hinzuweisen, wonach der Richter auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten

kann, wenn er auf Grund pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung

gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten ist und dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern können (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, 104 V

209.

E. a S. 211). Da von weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. E.

II. 4 Ziff. 2 hiervor, A.S. 30) keine weiterführenden Erkenntnisse zu

erwarten sind, ist von diesen abzusehen.

14.

14.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

14.2

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_77/2021 vom 20. April 2021 bestätigt.