VSBES.2020.94
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. Dezember 2020Deutsch45 min
Invalidenversicherung zurückziehen möchte (vgl. IV-Nr. 26), was sie am 17. Februar
Source so.ch
Urteil vom 24. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___, vertreten durch
Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1974 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. August 2011 unter
Hinweis auf ein psychisches Leiden (Angst, Müdigkeit, Depression, Flashbacks,
Atemnot) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die
Beschwerdegegnerin nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen
vor und gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form
eines Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 21), welche abgebrochen werden
mussten (vgl. IV-Nr. 24). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 13. Februar 2012, dass sie ihr Gesuch für Leistungen der
Invalidenversicherung zurückziehen möchte (vgl. IV-Nr. 26), was sie am 17. Februar
2012 bestätigte (IV-Nr. 28). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin
mit Mitteilung vom 23. Februar 2012 die Rückzugserklärung und hielt fest,
das Gesuch gelte als gegenstandslos abgeschrieben (IV-Nr. 29).
1.2 Am 21. März 2013 meldete sich
die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche
Integration / Rente) bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 31).
Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Depression, massive Ängste
sowie Schwierigkeiten im Umgang mit traumatischen Ereignissen an. Nach
Einreichung von Berichten ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Verfügung des Amts für
soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 20. September 2012 betreffend
Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (vgl. IV-Nr. 36) trat die
Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren ein und tätigte weitere
Abklärungen. Am 26. August 2013 erstellte der Abklärungsdienst der
Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 40). Auf
Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 42)
veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge die Durchführung eines
psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, welche ihr Gutachten am 28. März 2014 (IV-Nr. 48.1 f.)
erstattete. Die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom
25. April 2014 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 50) stellte die
Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusammen dem RAD zur Vernehmlassung zu.
Diese wurde am 19. Juni 2014 erstattet (IV-Nr. 52). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2015 eine für die Zeit vom
1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 62).
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar
2018 (IV-Nr. 64) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und
stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr eine Rente zu gewähren. Die
Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
ein und tätigte weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Auf Empfehlung
des RAD (IV-Nr. 79) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Durchführung
eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH. Das Gutachten wurde am 27. Dezember 2018 erstattet
(IV-Nr. 82.1 f.). Die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___
vom 30. Januar 2019 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 85) stellte die
Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusammen dem RAD zur Vernehmlassung zu,
welche am 6. Februar 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 86). Am 11. Februar
2019 erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht
(IV-Nr. 87). Mit Vorbescheid vom 8. März 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres
Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 88). Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 11. April 2019 Einwände erheben (IV-Nr. 93), woraufhin die Beschwerdegegnerin
die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.___ um eine Stellungnahme ersuchte
(IV-Nr. 95). Nachdem die Stellungnahme trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben
war (vgl. IV-Nrn. 96, 97, 100, 102), nahm die Beschwerdegegnerin
Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 103) und dem Abklärungsdienst (IV-Nr. 104). Gestützt
darauf hielt sie mit Verfügung vom 7. April 2020 an ihrem Vorbescheid fest und
lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine
Invalidenrente ab (IV-Nr. 105; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 7.
April 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei der
Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter
sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die
Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. August 2020 auf eine Beschwerde-
antwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 23). Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme
der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 8. Juli 2020 ein (A.S. 24 f.).
4. Die
am 3. September 2020 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschrift
sowie Kostennote (A.S. 28 ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.
September 2020 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der massgebende Sachverhalt
betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 24. Januar 2018 (IV-Nr.
64) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Verfügung vom 7. April 2020
(IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.), weshalb die ab 1. Januar 2012
geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen ist.
Dispositiv
2.2 Demnach haben gemäss Art. 28
Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben
Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b).
3. Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich
eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b
mit Hinweisen, bezogen auf aArt. 41 IVG). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er
im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,
AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen
Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997
S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten
ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer
ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge. Die
restlichen 50 % würden dementsprechend in den Aufgabenbereich der
Haushaltführung entfallen. Deshalb komme zur Bemessung der Invalidität die
gemischte Methode zur Anwendung. Im Haushaltsbereich habe eine Einschränkung
von 20 % erhoben werden können. Aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit habe im Erwerbsteil eine Einschränkung von 50 %
ermittelt werden können. Da sich die Gesamtinvalidität bei der gemischten
Methode aus der Addition des gewichteten Invaliditätsgrades im Bereich der
Erwerbstätigkeit mit dem gewichteten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich
ergebe, resultiere bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35
% (25 % plus 10 %). Für Einzelheiten werde auf den Situationsbericht
Haushalt vom 11. Februar 2019 verwiesen, der Bestandteil der Verfügung bilde. Weiter
führt die Beschwerdegegnerin aus, mit Blick auf die RAD-Aktennotiz vom
27. Februar 2020, die zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben
werde, würden von der behandelnden Psychiaterin keine objektiv feststellbaren
Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt
geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Es
habe deshalb bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung sein Bewenden.
Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Statusermittlung verfange mit Verweis
auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 17. März 2020, die ebenfalls
integralen Bestandteil der Verfügung bilde, nicht. Es werde auf die
entsprechenden Ausführungen verwiesen. Da der Beschwerdeführerin eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, stelle sich
die Frage nach einem Tabellenlohnabzug erst gar nicht. Doch selbst wenn ein
Abzug von 10 %, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, vorgenommen
würde, ergäbe sich kein Mindestinvaliditätsgrad von 40 %, der zu einem
Rentenbezug berechtigen würde. Auch bei einem Tabellenlohnabzug in der Höhe von
15 % resultierte nur eine Gesamtinvalidität von gerundet 39 %. Auf
diesen Punkt sei somit nicht weiter einzugehen. Die mit Vorbescheid vom 8. März
2019 in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens sei daher
verfügungsweise zu bestätigen.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem
in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, der Abklärungsdienst sei im
Zeitpunkt der Abklärung am 20. August 2013 zu Recht von einer 50%igen
ausserhäuslichen Tätigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin, Mutter von vier
Kindern (Jahrgang 1995, 1997, 2002 und 2004), wäre zum damaligen Zeitpunkt
trotz des sechsköpfigen Haushaltes und der Erkrankung der damals neunjährigen
Tochter an Diabetes Typ 1 bei voller Gesundheit halbtags erwerbstätig gewesen.
Sechs Jahre später sehe die Situation anders aus. Die zwei älteren Kinder seien
erwachsen und lebten nicht mehr zu Hause. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt und
sehr selbständig, könne gut mit ihrer Erkrankung umgehen und sei in der Lage,
eine entsprechende Mahlzeit alleine zuzubereiten. Im Intake-Gespräch vom 5.
April 2018 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei voller
Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 70 % nachginge. Dies
stelle eine Aussage der ersten Stunde dar, welcher rechtsprechungsgemäss ein höheres
Gewicht zukomme. Zudem werde kritisiert, dass die Abklärungsperson lediglich
eine Aktenstellungnahme vorgenommen habe. Es habe kein Gespräch mit der
Beschwerdeführerin stattgefunden, weder ein persönliches vor Ort, noch ein
telefonisches. Die aktuelle Situation sei nicht abgeklärt worden. Somit komme
der Einschätzung der Abklärungsperson kein Beweiswert zu. Auch aus finanziellen
Gründen müsste die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das
Einkommen des Ehemannes reiche nicht, um die Bedürfnisse der Familie zu decken.
Er habe nun die Kündigung erhalten und die Familie stehe vor einer ungewissen
finanziellen Situation. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie in
einem Vollpensum gearbeitet habe, lasse sich erklären. Die Beschwerdeführerin
sei bei ihrer Einreise in die Schweiz schwanger gewesen und habe innert zwei
Jahren zwei Kinder bekommen. Auch habe es an einer (innerfamiliären)
Kinderbetreuungsmöglichkeit gefehlt. Ausgehend von einem 50%-Pensum im Jahr
2013 und unter Berücksichtigung der reduzierten Betreuungsaufgaben und dem
verkleinerten Haushalt sei die Steigerung auf ein 70%-Pensum bei voller
Gesundheit sehr realistisch bzw. überwiegend wahrscheinlich.
Dem psychiatrischen Gutachten könne
entnommen werden, dass sich der komplexe Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin deutlich chronifiziert habe, obwohl die Beschwerdeführerin
andauernd in regelrechter medikamentöser und therapeutischer Behandlung gewesen
(und immer noch) sei. Es bestehe kein Eingliederungspotenzial und keine
Perspektive der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Trotz der
fehlenden Eingliederungsperspektive in den ersten Arbeitsmarkt und den massiven
Auswirkungen gehe die Gutachterin von einer fünfstündigen Arbeitsfähigkeit mit
einer 10%igen Leistungseinschränkung aus. Diese Einschätzung sei nicht
begründet und stehe in einem Widerspruch zum von ihr festgestellten und
beschriebenen Leistungsabfall nach eindreiviertel Stunden. Ebenfalls ein
Widerspruch bestehe zur Feststellung der Gutachterin, dass eine
Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, was sie
mit der komplexen und chronifizierten Gesundheitssituation begründe.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Gutachterin und die
behandelnde Psychiaterin bezüglich Diagnosestellung und den Einschränkungen weitgehend
einig seien. Die «Umrechnung» in die prozentuale Arbeitsunfähigkeit falle
jedoch auseinander. Dabei sei die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin
weitaus plausibler, weshalb von einer dreistündigen Arbeitsfähigkeit (bei einer
zusätzlichen 10%igen Leistungsreduktion) auszugehen sei. Für die Zeit von
Februar bis Juli 2018 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
auszugehen.
Schliesslich macht die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich geltend, dass es
angezeigt sei, einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von mindestens
10 % vorzunehmen. Bei einem gesamten Invaliditätsgrad von 55.7 % habe
die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.
6. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 64) gestellte Leistungsbegehren
mit Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.) zu
Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren
– wie unter vorstehender E. II. 3 dargelegt – durch Vergleich des
Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend
am 9. April 2015 (IV-Nr. 62) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung vom 7. April 2020.
6.1 Im Zeitpunkt der in
Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 9. April 2015 (IV-Nr.
62), womit der Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1. September 2013
bis 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, stützte
sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März
2014 (IV-Nr. 48.1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 48.1 S. 14):
Mittelgradige depressive
Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10: F32.10
Gemischte Angststörung,
ICD-10: F41.3
Dr. med. C.___ führte aus, im Jahr 2008 sei es im Keller des Wohnhauses der
Beschwerdeführerin zu einem sexuellen Übergriff durch einen Nachbarn und
Landsmann gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass ihr Mann von diesem
Ereignis erfahren könnte und den Nachbarn töten würde. Seit November 2008
befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Diagnose einer posttraumatischen
Belastungsstörung gestellt habe. Unter der Behandlung habe sich das
Zustandsbild vorübergehend stabilisiert. Ebenfalls im Jahr 2008 habe die
Beschwerdeführerin erstmals eine bezahlte ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen
(stundenweise Reinigungsarbeiten für die Gemeinde [...]). Im Februar habe sie ihr
Vorgesetzter bei der Gemeinde [...], ein Abwart, sexuell belästigt. Seit März
2011 sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben. Nach Angaben der behandelnden
Psychiaterin sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Dezember 2012 einer
stundenweisen Reinigungstätigkeit nachgegangen. Mit der Feststellung einer
Diabetes-Erkrankung bei der jüngsten Tochter sei es zu einer erneuten
Dekompensation der Beschwerdeführerin mit Entwicklung einer schweren
depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gekommen. Diagnostisch handle
es sich um eine Komorbidität von mittelgradiger depressiver Episode und
gemischter Angststörung (IV-Nr. 48.1 S. 14 f.).
Die Beschwerdeführerin habe
im Laufe ihres Lebens, sowohl im Kindes- und Jugendalter, als auch in ihrer Ehe
wiederholte Traumatisierungen erlebt. Die beiden von der Versicherten
angeführten Ereignisse von sexueller Grenzverletzung von 2008 und 2011 erfüllten
das sogenannte Traumakriterium des ICD-10 (eines belastenden Ereignisses oder
einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen
Ausmasses, welche bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde)
jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen beider Ereignisse ein
gesundes Abgrenzungsvermögen gezeigt (sie habe den Nachbarn wegschubsen und
sich befreien können; sie sei einfach weggegangen). Es sei der Eindruck
entstanden, dass nicht die Ereignisse selbst, sondern vielmehr die begründete Angst
der Beschwerdeführerin vor den Reaktionen des Ehemannes das traumatisierende
Erleben ausmachten. Es sei wahrscheinlich, dass die Ereignisse häuslicher
Gewalt das sog. Traumakriterium erfüllen würden. Diese Gewalterfahrungen seien
von der Beschwerdeführerin jedoch nur angedeutet und nicht in Zusammenhang mit
ihrer PTBS gebracht. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermeidungsverhalten in
Bezug auf die Konfrontation mit den traumatisierenden Erlebnissen gezeigt. Wie
bereits im Erstgespräch bei der IV habe sie auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung
spontan und ungefragt die Erlebnisse sexueller Grenzverletzungen geschildert.
Die bezüglich PTBS offensichtlich gut belesene Beschwerdeführerin habe
wiederholt psychiatrische Fachausdrücke verwendet. So habe sie etwa angegeben,
an Flashbacks und Schrecksituationen zu leiden. Auch auf mehrfache Nachfrage
hätten jedoch keine Nachhallerinnerungen eruiert werden können, welche das Kriterium
des zwanghaften Wiedererlebens erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe Albträume
spezifischen Inhaltes und eine allgemeine Angst vor Männern geschildert.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die diagnostischen Kriterien einer PTBS
gegenwärtig nicht erfüllt seien. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen
einer Persönlichkeitsstörung ergeben (IV-Nr. 48.1 S. 18).
Die Gutachterin Dr. med. C.___
kam zum Schluss, für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit
im Reinigungsdienst, welche keine erhöhten Anforderungen bezüglich
Selbststrukturierung, Entscheidungsfindung etc. stelle, bestehe aus psychiatrischer
Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei gleichmässiger Verteilung eines 70%igen
Anwesenheitspensums über die Wochentage bestehe keine zusätzliche
Leistungsminderung. Zwischen den Arbeitseinsätzen benötige die
Beschwerdeführerin vermehrte Erholungspausen. Die Minderung der
Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch den (grenzwertig) mittleren Schweregrad der
depressiven Symptomatik mit leichter Antriebsminderung und die gedankliche
Einengung im Rahmen der Angsterkrankung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
erfolge aufgrund des Schweregrades der psychischen Störungen und des sich
präsentierenden psychopathologischen Befundes. Auf die subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einschränkungen könne angesichts der aggravierenden
und widersprüchlichen Beschwerdeschilderung nicht abgestellt werden. Ob das
überwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursachte Krankheitsbild
in die Zuständigkeit der Sozialversicherung falle, bleibe eine versicherungsrechtliche
Frage. Zum genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genommen werden.
Ein Abstützen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin sei nicht möglich,
da deren Einschätzung anscheinend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
basiere. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe somit spätestens ab dem
Begutachtungszeitpunkt. Im Haushaltsbereich mit der Möglichkeit zur freien
Zeiteinteilung und Mitarbeit von Angehörigen bestehe aus psychiatrischer Sicht
keine Leistungsminderung. Für andere ungelernte Hilfsarbeiten, welche keine
erhöhten Anforderungen bezüglich Eigeninitiative und Konzentrationsfähigkeit
stellten, bestehe eine gleich hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 48.1 S. 18
f.).
Die behandelnde Psychiaterin
Frau Dr. med. B.___ habe der Beschwerdeführerin Anfang 2011 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Arbeitsstelle bescheinigt, was nach dem
beschriebenen Vorfall gut nachvollziehbar gewesen sei. Nach vorübergehender 50%iger
Arbeitsfähigkeit von Juni 2012 bis Dezember 2012/Januar 2013, in welchem
Zeitraum die Beschwerdeführerin einer stundenweisen Tätigkeit nachgegangen sei,
habe Frau Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin ab Mitte Januar 2013 erneut
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für ausserhäusliche Tätigkeiten als auch
im Haushaltsbereich bescheinigt. Für die Referentin sei es nicht möglich,
retrospektiv zu beurteilen, ob zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine
schwergradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen vorgelegen habe,
oder ob mittlerweile eine deutliche Besserung eingetreten sei. Die Beurteilung
von Frau Dr. med. B.___ scheine sich überwiegend auf die subjektiven Angaben
der Beschwerdeführerin abzustützen. Die Rolle der psychosozialen
Belastungsfaktoren seien von Frau Dr. med. B.___ wiederholt betont, deren
Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht diskutiert worden. Die
Beschwerdeführerin halte sich selbst für vollständig arbeitsunfähig. Dies stehe
im Gegensatz dazu, dass sie in der Lage sei, sich nicht nur für die eigenen Interessen
einzusetzen (Stellen eines Gesuchs an die Opferhilfe, Schreiben z.Hd. der IV),
sondern auch in Eigeninitiative einen Frauentreff zu gründen, um andere Frauen
zu mobilisieren und zu beraten (IV-Nr. 48.1 S. 19).
6.2 Zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.)
präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:
6.2.1 In ihrem Verlaufsbericht vom 10.
Mai 2018 (IV-Nr. 74) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 74 S. 5):
Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen
F33.2
Gemischte Angststörung F41.3
Weiter führte Dr. med. B.___ aus, seit
Februar 2018 zeige sich eine schwere depressive Symptomatik. Dabei imponiere
vor allem die schwere Antriebsstörung. Die Beschwerdeführerin verbringe grosse
Teile des Tages im Bett. Dies auch, da sie nachts mehrmals aufstehen müsse, um
den Blutzucker ihrer Tochter zu kontrollieren. Im Weiteren sei sie innerlich
leer und affektarm. Sie leide unter multiplen Ängsten, die schon seit Jahren
vorbestünden und sich aber in den letzten Monaten unter der schweren
depressiven Symptomatik verschärft hätten. So hätten die Ängste mittlerweile
ein paranoides Ausmass angenommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich überall
beobachtet und verfolgt. Immer wieder erlebe sie körperliche
«Schwächezustände». So beschreibe sie, dass sie dann jeweils nicht mehr in der
Lage sei, selber zur Toilette zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund
der anhaltenden psychischen Situation ihre Stelle als Reinigungskraft wieder
aufgeben müssen. Im Haushalt erledige sie lediglich das Kochen und Waschen. Der
Rest werde durch die Töchter übernommen. Zusammenfassend könne gesagt werden,
dass sich der Verlauf seit April 2014 in rezidivierend depressiven Episoden
gezeigt habe. Seit Oktober 2017 anhaltend und zunehmend schwerer bis Mitte
Februar 2018, seither bestehe eine schwere depressive Symptomatik mit
psychotischen Symptomen. Verschiedene Versuche, die Therapie zu optimieren, sei
es durch eine Optimierung der Medikation oder durch eine Intensivierung der
Therapie mit einer stationären Behandlung, seien gescheitert. Dies einerseits
aufgrund der vielen Unverträglichkeiten im medikamentösen Bereich und Ängsten
bezüglich somatischer Nebenwirkungen aufgrund der als äusserst unangenehm
empfundenen Extrasystolie, andererseits habe die familiäre Situation nicht
erlaubt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Wochen abwesend sei. Sie sei die
einzige in der Familie, die die Betreuung der Tochter mit der Diabeteserkrankung
gewährleisten könne. Verschiedene Optionen, die Tochter zeitweise anders zu
versorgen, seien gescheitert (IV-Nr. 74 S. 4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit
sei aktuell nicht zumutbar. Die Tätigkeit im Haushalt beschränke sich ebenfalls
auf zwei bis drei Stunden täglich. Eine Eingliederung erscheine zum aktuellen
Zeitpunkt und aufgrund des langjährigen Verlaufes als nicht realistisch (IV-Nr. 74
S. 8).
6.2.2 Am 17. Oktober 2018
nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt
(IV-Nr. 79). Dieser lässt sich entnehmen, gegenüber der von der Gutachterin im
März 2014 festgestellten Symptomatik sei die von der behandelnden Psychiaterin
aktuell berichtete deutlich ausgeprägter und imponiere als schwergradig.
Allerdings sei dazu festzuhalten, dass die aktuell berichtete Symptomatik
weitgehend derjenigen entspreche, die Dr. med. B.___ bereits in ihrem Bericht
vom 22. April 2013 berichtet habe. Dieser sich abbildende Verlauf könne
als typisch für eine rezidivierende depressive Störung mit fluktuierendem
Verlauf interpretiert werden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die
Gutachterin neben einer weniger schwerwiegenden Psychopathologie auch Hinweise
auf eine Aggravation festgestellt habe. Zudem hätten erhebliche psychosoziale
Belastungen bestanden, die anzudauern scheinen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
verhindern würden. Angesichts dieser Ausgangslage empfehle sich aus Sicht des
RAD bei dieser noch relativ jungen Beschwerdeführerin eine nochmalige
unabhängige psychiatrische Begutachtung.
6.2.3 Daraufhin veranlasste die
Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am 27. Dezember 2018 erstattet
wurde (IV-Nrn. 82.1 f.). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten entnehmen
(IV-Nr. 82.1 S. 28):
Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode mit somatischem
Syndrom (ICD-10 F33.11)
2. Andauernde
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)
3. Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F73.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit
4. Zustand nach
Panikstörung (ICD-10 F41.0)
5. Zustand nach
posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
6. Hypochondrische Störung
(ICD-10 F45.27)
7. Depersonalisations- und
Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)
Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die
Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit fünf Stunden täglich mit
einer Einschränkung der Leistung von 10 % ausüben. Berücksichtige man alle
Indikatoren sowie die funktionellen Einschränkungen (siehe dazu Tabelle des
Mini-ICF-APP-Ratingbogens Seite 36 – 37), den Verlauf, die Befunde in
ihrer Ausprägung, die Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen bei
guten sozialen Ressourcen und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, müsse
aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass die
Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Es
könne davon ausgegangen werden, dass seit der letzten gutachterlichen
Einschätzung von Dr. med. C.___ der psychische Zustand der Beschwerdeführerin
sich nicht wesentlich verbessert habe. Retrospektiv müsse seit der letzten
Anmeldung der Beschwerdeführerin, wo eine Verschlechterung des psychischen
Zustandes angegeben worden sei, unterstützt durch die behandelnde Psychiaterin,
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies entspreche einem
gemittelten Wert. Diese Beurteilung gelte auch für leidensangepasste
Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer
Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankende Arbeitsbedingungen,
Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen. Eine Schichtarbeit
müsse aufgrund der affektiven Störung vermieden werden (IV-Nr. 82.1 S.
39).
6.2.4 Am 30. Januar 2019
nahm die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ Stellung zum psychiatrischen
Gutachten vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 85). Sie führte aus, Dr. med. D.___
stelle die Ausprägung der schweren depressiven Symptomatik zum Zeitpunkt des
Arztberichtes im Mai 2018 in Frage mit der Begründung, eine schwere depressive
Symptomatik sei nicht ambulant behandelbar. Im Zeitraum von Februar bis Juli
2018 habe bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Symptomatik
bestanden. Diese sei im Arztbericht gemäss AMDP-Diagnostik sowie der Hamilton
Depressionsskala und Beck Depressions-Inventar vom Februar 2018 klar
diagnostiziert worden. Es seien intensive Bemühungen unternommen worden, sowohl
medikamentös die Therapie zu optimieren, als auch eine stationäre Behandlung
einzuleiten. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin nicht darauf einlassen
können. Dies ändere aber an der Ausprägung der Symptomatik zum damaligen
Zeitpunkt nichts. Die von Dr. med. D.___ diagnostizierte mittelschwere
depressive Symptomatik im Dezember 2018 könne aus aktueller Sicht bestätigt
werden. Die neue diagnostische Beurteilung im Sinne einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung sowie einer
akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen Anteilen seien mehrheitlich
nachvollziehbar. Die unterschiedliche Einschätzung der Angstsymptomatik und der
Ich-Störungen würden für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit marginal
erscheinen. Das gesamte Zustandsbild der Beschwerdeführerin, das durch die
Gutachterin dargelegt werde, im Sinne einer komplexen Komorbidität mit Auswirkung
auf eine verminderte innerpsychische Ressourcenquelle und dadurch insgesamt
verminderter Belastbarkeit, könne aus Sicht der behandelnden Ärztin bestätigt
werden. Allerdings müsse festgehalten werden, dass sich diese Beeinträchtigung
auch auf die Haushaltstätigkeit auswirke. Ausser der Küche und eines Teils der
Wäsche werde die gesamte Hausarbeit durch Töchter und Schwiegertochter
erledigt. Die gutachterliche Beurteilung zeige einen komplexen komorbiden und
chronifizierten Zustand und Verlauf mit mittelschweren bis schweren
funktionellen Einschränkungen. Auf dem Hintergrund dieser Beurteilung erscheine
es nicht nachvollziehbar, wie die Gutachterin zum Schluss komme, dass eine
fünfstündige tägliche Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit sei bei einer Stabilisierung auf eine mittelschwer
depressive Symptomatik, wie sie aktuell vorhanden sei, maximal drei Stunden pro
Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der
Leistung in der Tätigkeit von 10 %. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre,
der sich ungünstig negativ beeinflussenden Komorbidität und Chronifizierung
könne nicht von einer weiteren Besserung ausgegangen werden.
6.2.5 Am 6. Februar 2019
nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr.
med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) wie auch zur
Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom
30. Januar 2019 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Dr. med. E.___ führte aus,
das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt worden seien,
sowie einer eigenen fachärztlichen Untersuchung von drei Stunden Dauer am 4.
Dezember 2018. Die erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten
objektiven Befunde seien sehr ausführlich dokumentiert. Die daraus abgeleitete
diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar
dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Den
Ausführungen bezüglich der Diagnostik könne gefolgt werden. Die Diagnose einer
andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit werde zwar
selten gestellt, dürfte im vorliegenden Fall aber zutreffen, handle es sich
doch um eine langdauernde psychische Erkrankung in der Folge schwerer psychosozialer
Belastungen und wiederholten Gewalterfahrungen. Der Zustand sei im Vergleich
zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nochmals stärker chronifiziert und kaum
noch reversibel. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.___
stelle einen Kompromiss zwischen der Beurteilung durch Dr. med. C.___
im Jahr 2014 (Arbeitsunfähigkeit von 30 %) und der Einschätzung der behandelnden
Psychiaterin (Arbeitsunfähigkeit von 70 %) dar. Sie sei aus Sicht des RAD
durchaus vertretbar, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die
psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert habe, aber
nicht in grossem Ausmass, wie dies auch von der behandelnden Psychiaterin
bestätigt werde (IV-Nr. 86).
6.2.6 Am 11. Februar 2019
erstattete die Abklärungsfachfrau F.___ einen Situationsbericht (IV-Nr. 87).
Zur Statusfrage führte sie aus, am 20. August 2013 habe ein Abklärungsgespräch
bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe
damals mit ihrem Ehemann und den vier Kindern zusammengelebt (Jahrgänge 1995,
1997, 2002 und 2004). Der Status sei als zu 50 % ausserhäuslich
erwerbstätig und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig eingestuft worden.
Gemäss den medizinischen Abklärungen habe ab dem März 2014 eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden, der Antrag sei abgelehnt worden. Dem
Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seither lediglich im Jahr 2016 einen Jahresverdienst von CHF
2'958.00 erzielt habe. Die Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht annähernd
verwertet worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Einschränkungen einem höheren Pensum als 50 %
nachginge. Auch vor der gesundheitlichen Einschränkung sei sie nie in einem
höheren Pensum arbeitstätig gewesen. Deshalb bleibe es dabei, dass die
Beschwerdeführerin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im
Bereich Haushalt tätig wäre. Zu den Einschränkungen im Bereich der
Haushaltstätigkeiten führte sie aus, die Abklärung vom 20. August 2013 habe
eine Einschränkung von 20 % ergeben. Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam
mit ihrem Ehemann und den vier Kindern. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und der
medizinischen Akten sei im Bereich Haushalt von keiner höheren Einschränkung
auszugehen.
6.2.7 Nachdem die
Beschwerdeführerin gegen den leistungsablehnenden Vorbescheid der
Beschwerdegegnerin vom 8. März 2019 Einsprache erhoben hatte und die daraufhin
angeforderte Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___
ausgeblieben war (vgl. IV-Nrn. 95, 96, 97, 100, 102), nahm der RAD-Arzt Dr.
med. E.___ am 27. Februar 2020 erneut Stellung zum medizinischen
Sachverhalt (vgl. IV-Nr. 103). Er hielt fest, bezüglich des Einwandes vom
11. April 2019 sei nochmals festgehalten, dass es sich bei der
Einschätzung der behandelnden Psychiaterin aus Sicht des RAD um eine andere
Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Im Übrigen könne auf die
Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019 verwiesen werden, in der die
Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 30. Januar 2019 bereits
berücksichtigt worden sei.
6.2.8 Am 17. März 2020 nahm
auch die Abklärungsfachfrau F.___ Stellung zu den Einwänden der
Beschwerdeführerin (IV-Nr. 104). Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin
heute ohne gesundheitlichen Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit
von 70 % nachginge, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der
Fall. Die Kinder seien heute 24, 22, 17 und 15 Jahre alt. Es wäre ihr seit
Jahren möglich gewesen, ein Teilzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit
aufzunehmen. Die bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % (ab Dezember 2018
noch 50 %) habe sie nicht verwertet, bis auf einen kleinen Jahresverdienst
von CHF 2'958.00 im Jahr 2016. Dass sie diese Arbeit aus gesundheitlichen
Gründen habe aufgeben müssen, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Gemäss der
aktuellsten Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes der
Invalidenversicherung vom 27. Februar 2020 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
seit Dezember 2018. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen
Gründen heute in einem höheren Pensum arbeiten würde, könne nicht gefolgt
werden. Von den vier Kindern lebten noch zwei zu Hause. Die Kosten für die Familie
hätten sich somit verringert. Dass aufgrund der Diabeteserkrankung der Tochter
höhere Kosten anfallen würden, könne nicht nachvollzogen werden. Das Ehepaar
sei bis heute mit dem Einkommen des Ehemannes finanziell ausgekommen. Wäre die
Beschwerdeführerin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig (wie von der
Invalidenversicherung bei der Berechnung berücksichtigt), würde dem Ehepaar
bereits ein höheres Einkommen zur Verfügung stehen. Ein Abzug vom Tabellenlohn
sei nicht gerechtfertigt. Am Status 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und
zu 50 % im Haushalt tätig sei festzuhalten, der Status sei korrekt
festgelegt worden. Dasselbe gelte für die Berechnung des Invaliditätsgrades.
6.2.9 Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin
Dr. med. D.___ vom 8. Juli 2020 nachgereicht (A.S. 24 f.). Dr. med. D.___
hielt fest, seitens der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ sei
im Zeitraum von Februar bis Juli 2018 eine schwere depressive Symptomatik
diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei im Gutachten vom 27. Dezember 2018
von der unterzeichnenden Gutachterin in Frage gestellt worden. Dies bedeute
nicht eine generelle Verneinung der diagnostischen Einschätzung, sondern eben
eine Infragestellung, was ihrerseits wie folgt begründet werde: Die
ICD-10-Diagnosekriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht
erfüllt. Die von der behandelnden Ärztin als psychotische Symptomatik der
schweren depressiven Episode dargestellten Befunde seien nicht in Frage zu
stellen und würden von der Gutachterin auf Seite 34 und 35 im oben genannten
Gutachten dargelegt und seien nach Einschätzung der Gutachterin u.a. Grundlage
einer dissoziativen Störung, die bei der Beschwerdeführerin bei Überlastung und
Zunahme der ängstlichen Grundstimmung auftrete. Dadurch, dass es sich um einen
Zustand nach schwerer oder mittelschwerer depressiver Episode handle, erscheine
es aus gutachterlicher Sicht auch nicht von überwiegender Bedeutung zu sein, ob
es sich damals um eine mittelschwere oder schwere depressive Episode gehandelt
habe. In der Natur der depressiven Störung liegend könne der Zustand durchaus
in der Ausprägung fluktuieren. Auch habe der damalige Zustand keinen Einfluss
auf die heutige Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der ärztlichen
Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 30. Januar 2019 werde ausserdem die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Aus Sicht der behandelnden
Psychiaterin sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden in
angepasster Tätigkeit möglich. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse
nach sorgfältiger Überprüfung der eigenen Einschätzung in Abstimmung mit den
tats.hlich im MINI-ICF-APP-Ratingbogen dargestellten mittelschweren bis
schweren Funktionsstörungen sowie der erneuten Würdigung der erhobenen Befunde
vom 4. Dezember 2018 eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als
Reinigungskraft tatsächlich als nicht möglich beurteilt und damit revidiert
werden. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden in einer
angepassten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Korrektur anzufügen.
Dass im Rahmen einer derartigen Tätigkeit mit einer mittelgradig depressiven
Episode und einer komplexen Gesundheitsstörung jemand maximal lediglich drei
Stunden arbeitsfähig sein könne, wie dies die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___
in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2019 darstelle, sei aus
psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit
müsse im Einzelfall geprüft werden. Trotz eines komplexen Gesundheitsschadens
sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht fünf Stunden
täglich in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.
7. Die
Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nrn.
82.1 f.), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 In erster Linie lassen sich
durch den Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom
28. März 2014 (IV-Nr. 48.1) und von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018
(IV-Nr. 82.1) gewisse Diskrepanzen bezüglich der Lebensgeschichte der
Beschwerdeführerin feststellen. Die Gutachterin Dr. med. D.___ führte aus, aus
der Kindheit seien ihr keine Besonderheiten bekannt. Sie erinnere sich an ein
schönes Elternhaus, sie hätten es gut gehabt. Der Vater habe zwar viel
gearbeitet, sei viel weg gewesen. In der Gegend, wo sie herkomme, habe es viele
Bodenschätze gegeben, auch Silber- und Goldminen und seltene Erden. Alle Männer
hätten damals in irgendeiner Mine gearbeitet. Das sei die Haupteinnahmequelle
dieser Gegend gewesen. Der Vater sei sehr lieb gewesen. Er sei eben der Typ
eines albanischen Mannes gewesen, der nach der Arbeit nach Hause gekommen und dann
bedient worden sei. Er sei eigentlich liebevoll gewesen. Ihre Mutter sei ein
Engel gewesen, sie habe niemals ein Kind geschlagen, habe nie geflucht, sie
habe allen Kindern beigebracht, gut zu anderen Menschen zu sein, an Gott zu
glauben, weil Gott ja auch alles sehe. Die Beschwerdeführerin sei die
Lieblingstochter der Mutter gewesen. Die Mutter habe geschätzt, dass sie so
ehrlich und geradlinig sei. Sie habe in der Kindheit weder an Ängsten noch
Schlafstörungen noch Bettnässen oder Fingernägelkauen gelitten. Sie sei im Jahr
1994 in die Schweiz gekommen. Ihre Eltern hätten sie in die Schweiz verheiraten
wollen, um sie vor dem Krieg und dessen Folgen und Gefahren, auch der der
Vergewaltigung, zu schützen. Ihr Ehemann sei für sie ausgesucht worden. Sie habe
ihn nach der Verlobung kennengelernt (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 21 f.). Dem
psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 28. März 2014 lässt sich
zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin hingegen entnehmen, der Vater der
Beschwerdeführerin sei ein Fabrikarbeiter in einer Giesserei gewesen. Er sei
sehr aggressiv gewesen, ein wirklicher Tyrann. Die ganze Familie habe in
ständiger Angst vor ihm gelebt. Ihre Kindheit sei schlimm gewesen. Sie seien
arm gewesen. Sie hätten nichts machen dürfen, hätten beispielsweise keine Musik
hören dürfen. Der Vater habe die Mutter oft blutig geschlagen und habe auch die
Kinder oft geschlagen. Als der Krieg gekommen sei, hätten sie in ständiger
Angst gelebt, weil einer der Brüder politisch aktiv gewesen sei. Einmal seien
sie von der Polizei umzingelt und der Bruder verhaftet worden. Im Gefängnis
hätten sie ihn geschlagen und gefoltert. Nach drei Tagen sei er wieder
freigelassen worden. Er sei ganz schwarz von Blutergüssen gewesen. Aus Angst,
dass ihnen im Krieg etwas zustossen könnte, habe die Mutter die Töchter an
Ehepartner vermittelt. Im Jahr 1994 habe sie ihren Mann geheiratet, der bereits
in der Schweiz gelebt habe. Vor der Heirat habe sie ihren Mann nicht gesehen
(IV-Nr. 48.1 S. 9 f.). Weiter habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D.___
erwähnt, ihr sei eine familiäre Belastung mit psychischen Erkrankungen nicht
bekannt, auch keine Suizide (IV-Nr. 82.1 S. 21). Dr. med. C.___ hingegen
führte aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe offensichtlich psychische
Probleme gehabt. Ihr Bruder habe eine Persönlichkeitsstörung. Seit seiner
Verhaftung leide er an psychischen Problemen, er sei manchmal aggressiv und
nehme viele Tabletten (IV-Nr. 48.1 S. 9). Dr. med. D.___ führte in
ihrem Gutachten die Expertise von Dr. med. C.___ zwar im Aktenverzeichnis auf
(vgl. IV-Nr. 82.1 S. 9 f.), befasste sich aber inhaltlich nicht damit. Sie
überging die Lebensgeschichte in der Expertise von Dr. med. C.___ und äusserte
sich nicht zu den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese
Diskrepanzen lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig erklären.
7.2 Weiter führte Dr. med. D.___
aus, trotz adäquater, integrierter, psychiatrisch-psychotherapeutischer
inklusive pharmakotherapeutischer Behandlung sei der Verlauf ungünstig und ohne
Remission. Es müsse ein chronischer Verlauf ohne Remission und mit stetiger
Verschlechterung des psychischen Zustandes festgestellt werden. Es bestehe kein
Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der Wiedereingliederung in den
ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 33). Gleichzeitig attestierte Dr. med.
D.___ der Beschwerdeführerin jedoch eine fünfstündige Arbeitsfähigkeit mit
einer Einschränkung der Leistung von 10 % in angestammter wie auch
angepasster Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 39). In Anbetracht dessen, dass
vorliegend kein Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der
Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen sollte, überzeugt die
fachärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med. D.___
nicht, wie dies von der Beschwerdeführerin auch zu Recht vorgebracht wird
(vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb
Dr. med. D.___ in ihrer mit Verzug erstatteten Stellungnahme vom 8. Juli 2020
(nachdem diese trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben war; vgl. IV-Nrn. 96,
97, 100, 102), nun doch zum Schluss kommt, aus psychiatrisch-gutachterlicher
Sicht müsse nach sorgfältiger Überprüfung der eigenen Einschätzung in
Abstimmung mit den tatsächlich im MINI-ICF-APP-Ratingbogen dargestellten
mittelschweren bis schweren Funktionsstörungen sowie der erneuten Würdigung der
erhobenen Befunde vom 4. Dezember 2018, eine Arbeitsfähigkeit in angestammter
Tätigkeit als Reinigungskraft als nicht möglich beurteilt und damit revidiert
werden. Für eine angepasste Tätigkeit liege weiterhin eine fünfstündige
Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor; A.S. 24 f.). Diese Beurteilung
wird zu wenig bis gar nicht begründet und leuchtet daher nicht ein.
7.3 Sodann ist festzuhalten, dass
die von der psychiatrischen Gutachterin angeführte Diagnose «akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)» als solche mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht unter den Begriff der
invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fällt. Als
sogenannte Z-codierte Diagnose stellt sie grundsätzlich keinen
invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Obwohl unter dem Diagnose-Code ICD-10
Zxy (Kapitel XXI) der WHO aufgeführt, handelt es sich hierbei nicht um
Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme,
sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur
Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für
Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder
"Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder
äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.4 Weiter stellt sich die Frage, inwiefern
psychosoziale Belastungsfaktoren den Wirkungsgrad der Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung beeinflussen. Bereits im Gutachten von Dr.
med. C.___ vom 28. März 2014 wurde festgehalten, die Ehe der Beschwerdeführerin
sei lange Jahre durch massive physische Gewalt gekennzeichnet gewesen und sei
auch weiterhin durch psychische Gewalt geprägt. Die Grundbedürfnisse der
Beschwerdeführerin (Verfügen über eigenes Geld, Zugang zu Internet und Bildung,
Ausüben einer ausserhäuslichen Tätigkeit etc.) würden nicht respektiert. Die
psychischen Störungen der Beschwerdeführerin seien ganz überwiegend durch psychosoziale
Belastungsfaktoren verursacht worden und sie würden durch das Fortbestehen der
Belastungen aufrechterhalten. Zwangsverheiratung und das Verbleiben in einer
gewalttätigen Beziehung stellten im Sinne der IV-Rechtsprechung kulturell
bedingte, krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren dar (vgl. IV-Nr.
48.1 S. 15 f.). Auch Dr. med. D.___ berichtet, dass die
jahrelang vom Ehemann ausgehende Gewalt und sexuelle Vergewaltigung in ihrer
Ehe, die die Beschwerdeführerin erduldet habe, als Vorbelastung und Erhöhung
der Vulnerabilität eingeordnet werden müsse. Sodann führte sie aus, die
durchaus intelligente Beschwerdeführerin sei zwischen ihren Autonomiewünschen,
die sie bereits als Mädchen und junge Frau vor der Eheschliessung habe leben
wollen, und ihrer patriarchalisch geprägten, eingeengten Frauenrolle und den
damit verbundenen Aufgaben gefangen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in
einem grossen innerseelischen Konflikt zwischen ihrer traditionellen
Frauenrolle und somit Teilhabe und Dazugehörigkeit zum grossen Familienverband
und der Vorstellung, sich scheiden zu lassen, die Familie zu verlassen, ihre
Autonomiewünsche verwirklichen zu wollen mit der Gefahr und der inneren
Überzeugung, dann von der Familie ausgestossen zu sein, geächtet zu werden bis
hin zur Angst, verfolgt und umgebracht zu werden, auch ihre Kinde nie mehr
sehen zu dürfen (IV-Nr. 82.1 S. 35 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
vgl. BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.).
Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind nur mittelbar
invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von
den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens
beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung
ausgeklammert (Urteil 8C_717/2018 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob die psychischen
Beschwerden im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen und
daher IV-fremd sind, oder ob sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den
invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen eines Gesundheitsschadens
beeinflussen, kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung der Gutachterin
nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr sind gewisse Widersprüche
auszumachen, wenn Dr. med. D.___ einerseits psychosoziale Faktoren
anführt, andererseits aber einen Einfluss von psychosozialen Faktoren bzw. nicht
medizinisch begründeten Funktionseinschränkungen auf die festgestellte
psychische Störung ohne nähere Begründung verneint (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 38).
7.5 Der psychiatrische
Sachverständige hat sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den
normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren und seine Schätzung der
Arbeitsunfähig diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die
von Dr. med. D.___ auf dieser Grundlage attestierte Arbeitsunfähigkeit von fünf
Stunden mit einer Leistungsminderung von 10 % lässt sich, auch wenn man
das einer psychiatrischen Expertin zustehende Ermessen berücksichtigt
(s. dazu BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368), nicht schlüssig mit dem Ergebnis
der Indikatorenprüfung in Einklang bringen: Zum Behandlungserfolg hält Dr. med.
D.___ dafür, die Beschwerdeführerin sei bisher betreffend die psychiatrische
Behandlung kooperativ gewesen. Es sei trotz regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer
und pharmakotherapeutischer Behandlung bzw. trotz lege artis durchgeführter
Behandlung zu einer Chronifizierung der komplexen Gesundheitsschädigung
gekommen. Die Prognose sei ungünstig. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen
sowie pharmakotherapeutischen Behandlung sei weiterhin indiziert. Sie diene der
Stabilisierung und Prophylaxe vor erneuter Dekompensation. Zur besseren
Stabilisierung werde eine Erhöhung des Sertralin und des Risperdals empfohlen
(IV-Nr. 82.1 S. 33 und 38). Weshalb Dr. med. D.___ sich – trotz der bei der
Hausärztin in Auftrag gegebenen Laboruntersuchung der Serumspiegel der
Medikation Temesta, Risperdal und Sertralin – nicht zum Medikamentenspiegel
geäussert hat, obwohl die Ergebnisse dem psychiatrischen Gutachten beigelegt
wurden (vgl. IV-Nr. 82.2), bleibt jedoch offen. Die Ergebnisse der
Laboruntersuchung haben ergeben, dass sich der Spiegel der beiden Medikamente
Risperidon und Lorazepam nicht im therapeutisch wirksamen Bereich und derjenige
des Medikaments Sertralin (Antidepressiva) lediglich im unteren therapeutisch
wirksamen Bereich befunden haben. Sodann lässt sich dem Bericht der
behandelnden Psychiaterin vom 10. Mai 2018 (IV-Nr. 74) entnehmen, dass mehrere
Versuche, die Therapie zu optimieren, sei es durch Optimierung der Medikation
oder durch Intensivierung der Therapie mit stationärer Behandlung, was aufgrund
invaliditätsfremden Gründen (familiäre Situation) nicht möglich gewesen sei,
gescheitert seien. Es werde anhaltend versucht, die Bedingungen zu ermöglichen,
dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt werden könne. Hierzu hat sich
die Gutachterin Dr. med. D.___ nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund
erscheint es fraglich, ob die Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft
sind. Der Umstand, dass sie die erforderlichen Therapien nicht in ausreichendem
Ausmass in Anspruch nehmen würde, könnte somit auch für einen nicht sehr
ausgeprägten Leidensdruck sprechen, was unter dem Aspekt «Konsistenz» von
Bedeutung wäre (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Als Komorbiditäten seien
die erhobenen Diagnosen, sowohl die rezidivierende depressive Störung als auch
die hypochondrische Störung sowie der Zustand nach Panikstörung, zu nennen
(IV-Nr. 82.1 S. 34). Hierbei übersieht sie jedoch, dass sie den letzten beiden
Diagnosen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung zumass. Zum
sozialen Kontext ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin immer noch über
ein Beziehungsnetz verfügt. So lebt sie mit ihrem Ehemann und den zwei jüngeren Kindern und ihr
Tagesablauf zeigt zumindest einige Aktivitäten im Zusammenhang mit der
Versorgung der Kinder und der Versorgung des Haushalts. Sodann pflege sie regelmässigen
telefonischen Kontakt zu ihren Geschwistern, mindestens einmal im Jahr würden
sie im Sommer und meist auch noch einmal im Winter in den [...] fahren, was auf mobilisierende
Ressourcen hinweist (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 23). An Wochenenden backe sie häufig
einen Kuchen mit der Tochter. Sie gehe spazieren und empfange Besuch (vgl.
IV-Nr. 82.1 S. 17 f., 20). Gesamthaft betrachtet, ist die Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281
anhand der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht zuverlässig möglich.
7.6 Nach dem Dargelegten ist
festzuhalten, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertise sprechen, weshalb sich im
vorliegenden Fall für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das
psychiatrische Gutachten abstützen lässt (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Da auch
sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in
Form eines psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.
8. Ungeklärt ist im Weiteren auch
die Frage einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich. Die
Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von
50 % nachginge. Die restlichen 50 % würden dementsprechend in den
Aufgabenbereich der Haushaltführung entfallen. Folglich hat sie für die
Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs die sogenannte gemischte
Berechnungsmethode angewendet (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese verlangt, dass
nebst der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerb auch der Invaliditätsgrad
im Aufgabenbereich festgestellt wird. Die Frage, ob im Aufgabenbereich eine Einschränkung
besteht, ist vorliegend gänzlich ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt
auf den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau F.___ vom 11. Februar 2019 (vgl.
E. II. 6.2.6 hiervor) auf die Einholung einer Haushaltsabklärung verzichtet.
Gestützt auf den Abklärungsbericht aus dem Jahr 2013 wurde eine maximale 20%ige
Einschränkung angenommen. Dabei stützte sich die Abklärungsfachfrau auf die
Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019, welcher wiederum auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 abstellte.
Wie vorstehend in Erwägung 7 dargelegt, bestehen an der gutachterlichen psychiatrischen
Abklärung von Dr. med. D.___ jedoch Zweifel, weshalb nicht darauf
abgestellt werden darf. Daraus folgt, dass die Situation im Aufgabenbereich
ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Für eine umfassende Beurteilung des
Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bedarf es deshalb, je nach Ergebnis
der medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines
Haushaltsberichts.
9. Zusammenfassend ist damit
festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und
schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, auch im Lichte der massgeblichen
Indikatoren gemäss der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), erlauben. Auch fehlt es an einer schlüssigen Beurteilung
der Einschränkungen im Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen.
Zunächst ist eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, wobei sich die
medizinische Begutachtungsperson sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch
zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird. Bei der gutachterlich
zu klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
handelt es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das
Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des
Gutachtens je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltsabklärung
veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die
Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den
erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.
10.
10.1 Somit ist die Beschwerde
gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der
Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'548.95 festzusetzen
(9.8 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen von 4 % und MwSt). Die
Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass die Positionen
vom 30. April 2020 und 25. August 2020 (Brief an Klientin) als Kanzleiaufwand
gelten, welcher bereits im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist
und demnach nicht gesondert vergütet wird. Zudem wird bei Obsiegen praxisgemäss
nur eine halbe Stunde als nachprozessualer Aufwand vergütet.
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 aufgehoben und die Sache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'548.95 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Yalcin