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Entscheid

VSBES.2020.94

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. Dezember 2020Deutsch45 min

Invalidenversicherung zurückziehen möchte (vgl. IV-Nr. 26), was sie am 17. Februar

Source so.ch

Urteil vom 24. Dezember 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___, vertreten durch

Rechtsanwältin Irja Zuber c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 7. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1974 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 15. August 2011 unter

Hinweis auf ein psychisches Leiden (Angst, Müdigkeit, Depression, Flashbacks,

Atemnot) erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die

Beschwerdegegnerin nahm in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen

vor und gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form

eines Belastbarkeitstrainings (vgl. IV-Nr. 21), welche abgebrochen werden

mussten (vgl. IV-Nr. 24). In der Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 13. Februar 2012, dass sie ihr Gesuch für Leistungen der

Invalidenversicherung zurückziehen möchte (vgl. IV-Nr. 26), was sie am 17. Februar

2012 bestätigte (IV-Nr. 28). Daraufhin bestätigte die Beschwerdegegnerin

mit Mitteilung vom 23. Februar 2012 die Rückzugserklärung und hielt fest,

das Gesuch gelte als gegenstandslos abgeschrieben (IV-Nr. 29).

1.2 Am 21. März 2013 meldete sich

die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug (berufliche

Integration / Rente) bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 31).

Als gesundheitliche Beeinträchtigung gab sie eine Depression, massive Ängste

sowie Schwierigkeiten im Umgang mit traumatischen Ereignissen an. Nach

Einreichung von Berichten ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie der Verfügung des Amts für

soziale Sicherheit des Kantons Solothurn vom 20. September 2012 betreffend

Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (vgl. IV-Nr. 36) trat die

Beschwerdegegnerin auf das neue Leistungsbegehren ein und tätigte weitere

Abklärungen. Am 26. August 2013 erstellte der Abklärungsdienst der

Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt (IV-Nr. 40). Auf

Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. IV-Nr. 42)

veranlasste die Beschwerdegegnerin in der Folge die Durchführung eines

psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, welche ihr Gutachten am 28. März 2014 (IV-Nr. 48.1 f.)

erstattete. Die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom

25. April 2014 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 50) stellte die

Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusammen dem RAD zur Vernehmlassung zu.

Diese wurde am 19. Juni 2014 erstattet (IV-Nr. 52). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. April 2015 eine für die Zeit vom

1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 62).

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Mit Schreiben vom 24. Januar

2018 (IV-Nr. 64) gelangte die Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und

stellte den Antrag, gestützt auf Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung

der Verordnung über die Invalidenversicherung sei ihr eine Rente zu gewähren. Die

Beschwerdegegnerin trat auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

ein und tätigte weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Auf Empfehlung

des RAD (IV-Nr. 79) veranlasste die Beschwerdegegnerin die Durchführung

eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH. Das Gutachten wurde am 27. Dezember 2018 erstattet

(IV-Nr. 82.1 f.). Die Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___

vom 30. Januar 2019 zum vorerwähnten Gutachten (IV-Nr. 85) stellte die

Beschwerdegegnerin mit dem Gutachten zusammen dem RAD zur Vernehmlassung zu,

welche am 6. Februar 2019 erstattet wurde (IV-Nr. 86). Am 11. Februar

2019 erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin einen Situationsbericht

(IV-Nr. 87). Mit Vorbescheid vom 8. März 2019 stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung ihres

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 88). Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 11. April 2019 Einwände erheben (IV-Nr. 93), woraufhin die Beschwerdegegnerin

die psychiatrische Gutachterin Dr. med. D.___ um eine Stellungnahme ersuchte

(IV-Nr. 95). Nachdem die Stellungnahme trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben

war (vgl. IV-Nrn. 96, 97, 100, 102), nahm die Beschwerdegegnerin

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 103) und dem Abklärungsdienst (IV-Nr. 104). Gestützt

darauf hielt sie mit Verfügung vom 7. April 2020 an ihrem Vorbescheid fest und

lehnte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen sowie eine

Invalidenrente ab (IV-Nr. 105; Akten-Seiten [A.S.] 1 ff.).

2. Gegen die Verfügung vom 7.

April 2020 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Mai 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 sei aufzuheben.

2. Es sei der

Beschwerdeführerin eine IV-Rente zuzusprechen.

3. Eventualiter

sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer)

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die

Beschwerdegegnerin verzichtet am 18. August 2020 auf eine Beschwerde-

antwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 23). Gleichzeitig reicht sie eine Stellungnahme

der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 8. Juli 2020 ein (A.S. 24 f.).

4. Die

am 3. September 2020 durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin eingereichte Zuschrift

sowie Kostennote (A.S. 28 ff.) wird der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4.

September 2020 (A.S. 32) zur Kenntnisnahme zugestellt.

5. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der massgebende Sachverhalt

betrifft die Beurteilung des mit der Neuanmeldung vom 24. Januar 2018 (IV-Nr.

64) geltend gemachten Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen durch die Verfügung vom 7. April 2020

(IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.), weshalb die ab 1. Januar 2012

geltende Rechtslage (6. IV-Revision) zu berücksichtigen ist.

Dispositiv

2.2 Demnach haben gemäss Art. 28

Abs. 1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.2) jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente

und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben

Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b).

3. Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich

eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall

nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b

mit Hinweisen, bezogen auf aArt. 41 IVG). Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 105 V 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er

im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur

Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen,

AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen

Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997

S. 121; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten.

Die Rechtsprechung erachtet es jedoch

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, die Abklärungen hätten

ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer

ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % nachginge. Die

restlichen 50 % würden dementsprechend in den Aufgabenbereich der

Haushaltführung entfallen. Deshalb komme zur Bemessung der Invalidität die

gemischte Methode zur Anwendung. Im Haushaltsbereich habe eine Einschränkung

von 20 % erhoben werden können. Aufgrund einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit habe im Erwerbsteil eine Einschränkung von 50 %

ermittelt werden können. Da sich die Gesamtinvalidität bei der gemischten

Methode aus der Addition des gewichteten Invaliditätsgrades im Bereich der

Erwerbstätigkeit mit dem gewichteten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich

ergebe, resultiere bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtinvaliditätsgrad von 35

% (25 % plus 10 %). Für Einzelheiten werde auf den Situationsbericht

Haushalt vom 11. Februar 2019 verwiesen, der Bestandteil der Verfügung bilde. Weiter

führt die Beschwerdegegnerin aus, mit Blick auf die RAD-Aktennotiz vom

27. Februar 2020, die zum integrierenden Bestandteil der Verfügung erhoben

werde, würden von der behandelnden Psychiaterin keine objektiv feststellbaren

Gesichtspunkte vorgebracht, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt

geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Es

habe deshalb bei der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung sein Bewenden.

Die Kritik der Beschwerdeführerin an der Statusermittlung verfange mit Verweis

auf die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 17. März 2020, die ebenfalls

integralen Bestandteil der Verfügung bilde, nicht. Es werde auf die

entsprechenden Ausführungen verwiesen. Da der Beschwerdeführerin eine 50%ige

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werde, stelle sich

die Frage nach einem Tabellenlohnabzug erst gar nicht. Doch selbst wenn ein

Abzug von 10 %, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, vorgenommen

würde, ergäbe sich kein Mindestinvaliditätsgrad von 40 %, der zu einem

Rentenbezug berechtigen würde. Auch bei einem Tabellenlohnabzug in der Höhe von

15 % resultierte nur eine Gesamtinvalidität von gerundet 39 %. Auf

diesen Punkt sei somit nicht weiter einzugehen. Die mit Vorbescheid vom 8. März

2019 in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens sei daher

verfügungsweise zu bestätigen.

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem

in ihrer Beschwerde (A.S. 5 ff.) entgegenhalten, der Abklärungsdienst sei im

Zeitpunkt der Abklärung am 20. August 2013 zu Recht von einer 50%igen

ausserhäuslichen Tätigkeit ausgegangen. Die Beschwerdeführerin, Mutter von vier

Kindern (Jahrgang 1995, 1997, 2002 und 2004), wäre zum damaligen Zeitpunkt

trotz des sechsköpfigen Haushaltes und der Erkrankung der damals neunjährigen

Tochter an Diabetes Typ 1 bei voller Gesundheit halbtags erwerbstätig gewesen.

Sechs Jahre später sehe die Situation anders aus. Die zwei älteren Kinder seien

erwachsen und lebten nicht mehr zu Hause. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt und

sehr selbständig, könne gut mit ihrer Erkrankung umgehen und sei in der Lage,

eine entsprechende Mahlzeit alleine zuzubereiten. Im Intake-Gespräch vom 5.

April 2018 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie bei voller

Gesundheit einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 70 % nachginge. Dies

stelle eine Aussage der ersten Stunde dar, welcher rechtsprechungsgemäss ein höheres

Gewicht zukomme. Zudem werde kritisiert, dass die Abklärungsperson lediglich

eine Aktenstellungnahme vorgenommen habe. Es habe kein Gespräch mit der

Beschwerdeführerin stattgefunden, weder ein persönliches vor Ort, noch ein

telefonisches. Die aktuelle Situation sei nicht abgeklärt worden. Somit komme

der Einschätzung der Abklärungsperson kein Beweiswert zu. Auch aus finanziellen

Gründen müsste die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das

Einkommen des Ehemannes reiche nicht, um die Bedürfnisse der Familie zu decken.

Er habe nun die Kündigung erhalten und die Familie stehe vor einer ungewissen

finanziellen Situation. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nie in

einem Vollpensum gearbeitet habe, lasse sich erklären. Die Beschwerdeführerin

sei bei ihrer Einreise in die Schweiz schwanger gewesen und habe innert zwei

Jahren zwei Kinder bekommen. Auch habe es an einer (innerfamiliären)

Kinderbetreuungsmöglichkeit gefehlt. Ausgehend von einem 50%-Pensum im Jahr

2013 und unter Berücksichtigung der reduzierten Betreuungsaufgaben und dem

verkleinerten Haushalt sei die Steigerung auf ein 70%-Pensum bei voller

Gesundheit sehr realistisch bzw. überwiegend wahrscheinlich.

Dem psychiatrischen Gutachten könne

entnommen werden, dass sich der komplexe Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin deutlich chronifiziert habe, obwohl die Beschwerdeführerin

andauernd in regelrechter medikamentöser und therapeutischer Behandlung gewesen

(und immer noch) sei. Es bestehe kein Eingliederungspotenzial und keine

Perspektive der Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt. Trotz der

fehlenden Eingliederungsperspektive in den ersten Arbeitsmarkt und den massiven

Auswirkungen gehe die Gutachterin von einer fünfstündigen Arbeitsfähigkeit mit

einer 10%igen Leistungseinschränkung aus. Diese Einschätzung sei nicht

begründet und stehe in einem Widerspruch zum von ihr festgestellten und

beschriebenen Leistungsabfall nach eindreiviertel Stunden. Ebenfalls ein

Widerspruch bestehe zur Feststellung der Gutachterin, dass eine

Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch sei, was sie

mit der komplexen und chronifizierten Gesundheitssituation begründe.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die Gutachterin und die

behandelnde Psychiaterin bezüglich Diagnosestellung und den Einschränkungen weitgehend

einig seien. Die «Umrechnung» in die prozentuale Arbeitsunfähigkeit falle

jedoch auseinander. Dabei sei die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin

weitaus plausibler, weshalb von einer dreistündigen Arbeitsfähigkeit (bei einer

zusätzlichen 10%igen Leistungsreduktion) auszugehen sei. Für die Zeit von

Februar bis Juli 2018 sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen.

Schliesslich macht die

Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Einkommensvergleich geltend, dass es

angezeigt sei, einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von mindestens

10 % vorzunehmen. Bei einem gesamten Invaliditätsgrad von 55.7 % habe

die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Rente.

6. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin das im Rahmen der Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 24. Januar 2018 (IV-Nr. 64) gestellte Leistungsbegehren

mit Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.) zu

Recht abgewiesen hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad

erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren

– wie unter vorstehender E. II. 3 dargelegt – durch Vergleich des

Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung – vorliegend

am 9. April 2015 (IV-Nr. 62) – bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung vom 7. April 2020.

6.1 Im Zeitpunkt der in

Rechtskraft erwachsenen letzten Rentenverfügung vom 9. April 2015 (IV-Nr.

62), womit der Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1. September 2013

bis 31. Dezember 2013 befristete Dreiviertelsrente zugesprochen wurde, stützte

sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. März

2014 (IV-Nr. 48.1). Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr. 48.1 S. 14):

Mittelgradige depressive

Episode ohne somatisches Syndrom, ICD-10: F32.10

Gemischte Angststörung,

ICD-10: F41.3

Dr. med. C.___ führte aus, im Jahr 2008 sei es im Keller des Wohnhauses der

Beschwerdeführerin zu einem sexuellen Übergriff durch einen Nachbarn und

Landsmann gekommen. Sie habe grosse Angst gehabt, dass ihr Mann von diesem

Ereignis erfahren könnte und den Nachbarn töten würde. Seit November 2008

befinde sich die Beschwerdeführerin in ambulanter

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. B.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Diagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung gestellt habe. Unter der Behandlung habe sich das

Zustandsbild vorübergehend stabilisiert. Ebenfalls im Jahr 2008 habe die

Beschwerdeführerin erstmals eine bezahlte ausserhäusliche Tätigkeit aufgenommen

(stundenweise Reinigungsarbeiten für die Gemeinde [...]). Im Februar habe sie ihr

Vorgesetzter bei der Gemeinde [...], ein Abwart, sexuell belästigt. Seit März

2011 sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben. Nach Angaben der behandelnden

Psychiaterin sei die Beschwerdeführerin zwischen Mai und Dezember 2012 einer

stundenweisen Reinigungstätigkeit nachgegangen. Mit der Feststellung einer

Diabetes-Erkrankung bei der jüngsten Tochter sei es zu einer erneuten

Dekompensation der Beschwerdeführerin mit Entwicklung einer schweren

depressiven Episode mit psychotischen Symptomen gekommen. Diagnostisch handle

es sich um eine Komorbidität von mittelgradiger depressiver Episode und

gemischter Angststörung (IV-Nr. 48.1 S. 14 f.).

Die Beschwerdeführerin habe

im Laufe ihres Lebens, sowohl im Kindes- und Jugendalter, als auch in ihrer Ehe

wiederholte Traumatisierungen erlebt. Die beiden von der Versicherten

angeführten Ereignisse von sexueller Grenzverletzung von 2008 und 2011 erfüllten

das sogenannte Traumakriterium des ICD-10 (eines belastenden Ereignisses oder

einer Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen

Ausmasses, welche bei fast jedem eine tiefe Verstörung hervorrufen würde)

jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen beider Ereignisse ein

gesundes Abgrenzungsvermögen gezeigt (sie habe den Nachbarn wegschubsen und

sich befreien können; sie sei einfach weggegangen). Es sei der Eindruck

entstanden, dass nicht die Ereignisse selbst, sondern vielmehr die begründete Angst

der Beschwerdeführerin vor den Reaktionen des Ehemannes das traumatisierende

Erleben ausmachten. Es sei wahrscheinlich, dass die Ereignisse häuslicher

Gewalt das sog. Traumakriterium erfüllen würden. Diese Gewalterfahrungen seien

von der Beschwerdeführerin jedoch nur angedeutet und nicht in Zusammenhang mit

ihrer PTBS gebracht. Die Beschwerdeführerin habe kein Vermeidungsverhalten in

Bezug auf die Konfrontation mit den traumatisierenden Erlebnissen gezeigt. Wie

bereits im Erstgespräch bei der IV habe sie auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung

spontan und ungefragt die Erlebnisse sexueller Grenzverletzungen geschildert.

Die bezüglich PTBS offensichtlich gut belesene Beschwerdeführerin habe

wiederholt psychiatrische Fachausdrücke verwendet. So habe sie etwa angegeben,

an Flashbacks und Schrecksituationen zu leiden. Auch auf mehrfache Nachfrage

hätten jedoch keine Nachhallerinnerungen eruiert werden können, welche das Kriterium

des zwanghaften Wiedererlebens erfüllten. Die Beschwerdeführerin habe Albträume

spezifischen Inhaltes und eine allgemeine Angst vor Männern geschildert.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die diagnostischen Kriterien einer PTBS

gegenwärtig nicht erfüllt seien. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen

einer Persönlichkeitsstörung ergeben (IV-Nr. 48.1 S. 18).

Die Gutachterin Dr. med. C.___

kam zum Schluss, für die von der Beschwerdeführerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit

im Reinigungsdienst, welche keine erhöhten Anforderungen bezüglich

Selbststrukturierung, Entscheidungsfindung etc. stelle, bestehe aus psychiatrischer

Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit. Bei gleichmässiger Verteilung eines 70%igen

Anwesenheitspensums über die Wochentage bestehe keine zusätzliche

Leistungsminderung. Zwischen den Arbeitseinsätzen benötige die

Beschwerdeführerin vermehrte Erholungspausen. Die Minderung der

Arbeitsfähigkeit sei bedingt durch den (grenzwertig) mittleren Schweregrad der

depressiven Symptomatik mit leichter Antriebsminderung und die gedankliche

Einengung im Rahmen der Angsterkrankung. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

erfolge aufgrund des Schweregrades der psychischen Störungen und des sich

präsentierenden psychopathologischen Befundes. Auf die subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einschränkungen könne angesichts der aggravierenden

und widersprüchlichen Beschwerdeschilderung nicht abgestellt werden. Ob das

überwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursachte Krankheitsbild

in die Zuständigkeit der Sozialversicherung falle, bleibe eine versicherungsrechtliche

Frage. Zum genauen Verlauf der Arbeitsfähigkeit könne keine Stellung genommen werden.

Ein Abstützen auf die Berichte der behandelnden Psychiaterin sei nicht möglich,

da deren Einschätzung anscheinend auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin

basiere. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe somit spätestens ab dem

Begutachtungszeitpunkt. Im Haushaltsbereich mit der Möglichkeit zur freien

Zeiteinteilung und Mitarbeit von Angehörigen bestehe aus psychiatrischer Sicht

keine Leistungsminderung. Für andere ungelernte Hilfsarbeiten, welche keine

erhöhten Anforderungen bezüglich Eigeninitiative und Konzentrationsfähigkeit

stellten, bestehe eine gleich hohe Arbeitsfähigkeit von 70 % (IV-Nr. 48.1 S. 18

f.).

Die behandelnde Psychiaterin

Frau Dr. med. B.___ habe der Beschwerdeführerin Anfang 2011 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in der damaligen Arbeitsstelle bescheinigt, was nach dem

beschriebenen Vorfall gut nachvollziehbar gewesen sei. Nach vorübergehender 50%iger

Arbeitsfähigkeit von Juni 2012 bis Dezember 2012/Januar 2013, in welchem

Zeitraum die Beschwerdeführerin einer stundenweisen Tätigkeit nachgegangen sei,

habe Frau Dr. med. B.___ der Beschwerdeführerin ab Mitte Januar 2013 erneut

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl für ausserhäusliche Tätigkeiten als auch

im Haushaltsbereich bescheinigt. Für die Referentin sei es nicht möglich,

retrospektiv zu beurteilen, ob zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich eine

schwergradige depressive Episode mit psychotischen Symptomen vorgelegen habe,

oder ob mittlerweile eine deutliche Besserung eingetreten sei. Die Beurteilung

von Frau Dr. med. B.___ scheine sich überwiegend auf die subjektiven Angaben

der Beschwerdeführerin abzustützen. Die Rolle der psychosozialen

Belastungsfaktoren seien von Frau Dr. med. B.___ wiederholt betont, deren

Bedeutung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht diskutiert worden. Die

Beschwerdeführerin halte sich selbst für vollständig arbeitsunfähig. Dies stehe

im Gegensatz dazu, dass sie in der Lage sei, sich nicht nur für die eigenen Interessen

einzusetzen (Stellen eines Gesuchs an die Opferhilfe, Schreiben z.Hd. der IV),

sondern auch in Eigeninitiative einen Frauentreff zu gründen, um andere Frauen

zu mobilisieren und zu beraten (IV-Nr. 48.1 S. 19).

6.2 Zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 (IV-Nr. 105; A.S. 1 ff.)

präsentierte sich der medizinische Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

6.2.1 In ihrem Verlaufsbericht vom 10.

Mai 2018 (IV-Nr. 74) stellte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Nr. 74 S. 5):

Rezidivierende depressive

Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen

F33.2

Gemischte Angststörung F41.3

Weiter führte Dr. med. B.___ aus, seit

Februar 2018 zeige sich eine schwere depressive Symptomatik. Dabei imponiere

vor allem die schwere Antriebsstörung. Die Beschwerdeführerin verbringe grosse

Teile des Tages im Bett. Dies auch, da sie nachts mehrmals aufstehen müsse, um

den Blutzucker ihrer Tochter zu kontrollieren. Im Weiteren sei sie innerlich

leer und affektarm. Sie leide unter multiplen Ängsten, die schon seit Jahren

vorbestünden und sich aber in den letzten Monaten unter der schweren

depressiven Symptomatik verschärft hätten. So hätten die Ängste mittlerweile

ein paranoides Ausmass angenommen. Die Beschwerdeführerin fühle sich überall

beobachtet und verfolgt. Immer wieder erlebe sie körperliche

«Schwächezustände». So beschreibe sie, dass sie dann jeweils nicht mehr in der

Lage sei, selber zur Toilette zu gehen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund

der anhaltenden psychischen Situation ihre Stelle als Reinigungskraft wieder

aufgeben müssen. Im Haushalt erledige sie lediglich das Kochen und Waschen. Der

Rest werde durch die Töchter übernommen. Zusammenfassend könne gesagt werden,

dass sich der Verlauf seit April 2014 in rezidivierend depressiven Episoden

gezeigt habe. Seit Oktober 2017 anhaltend und zunehmend schwerer bis Mitte

Februar 2018, seither bestehe eine schwere depressive Symptomatik mit

psychotischen Symptomen. Verschiedene Versuche, die Therapie zu optimieren, sei

es durch eine Optimierung der Medikation oder durch eine Intensivierung der

Therapie mit einer stationären Behandlung, seien gescheitert. Dies einerseits

aufgrund der vielen Unverträglichkeiten im medikamentösen Bereich und Ängsten

bezüglich somatischer Nebenwirkungen aufgrund der als äusserst unangenehm

empfundenen Extrasystolie, andererseits habe die familiäre Situation nicht

erlaubt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Wochen abwesend sei. Sie sei die

einzige in der Familie, die die Betreuung der Tochter mit der Diabeteserkrankung

gewährleisten könne. Verschiedene Optionen, die Tochter zeitweise anders zu

versorgen, seien gescheitert (IV-Nr. 74 S. 4). Eine ausserhäusliche Tätigkeit

sei aktuell nicht zumutbar. Die Tätigkeit im Haushalt beschränke sich ebenfalls

auf zwei bis drei Stunden täglich. Eine Eingliederung erscheine zum aktuellen

Zeitpunkt und aufgrund des langjährigen Verlaufes als nicht realistisch (IV-Nr. 74

S. 8).

6.2.2 Am 17. Oktober 2018

nahm Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), Stellung zum medizinischen Sachverhalt

(IV-Nr. 79). Dieser lässt sich entnehmen, gegenüber der von der Gutachterin im

März 2014 festgestellten Symptomatik sei die von der behandelnden Psychiaterin

aktuell berichtete deutlich ausgeprägter und imponiere als schwergradig.

Allerdings sei dazu festzuhalten, dass die aktuell berichtete Symptomatik

weitgehend derjenigen entspreche, die Dr. med. B.___ bereits in ihrem Bericht

vom 22. April 2013 berichtet habe. Dieser sich abbildende Verlauf könne

als typisch für eine rezidivierende depressive Störung mit fluktuierendem

Verlauf interpretiert werden. Allerdings sei darauf hinzuweisen, dass die

Gutachterin neben einer weniger schwerwiegenden Psychopathologie auch Hinweise

auf eine Aggravation festgestellt habe. Zudem hätten erhebliche psychosoziale

Belastungen bestanden, die anzudauern scheinen und eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

verhindern würden. Angesichts dieser Ausgangslage empfehle sich aus Sicht des

RAD bei dieser noch relativ jungen Beschwerdeführerin eine nochmalige

unabhängige psychiatrische Begutachtung.

6.2.3 Daraufhin veranlasste die

Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. D.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am 27. Dezember 2018 erstattet

wurde (IV-Nrn. 82.1 f.). Folgende Diagnosen lassen sich dem Gutachten entnehmen

(IV-Nr. 82.1 S. 28):

Diagnosen mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit

1. Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig depressive Episode mit somatischem

Syndrom (ICD-10 F33.11)

2. Andauernde

Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1)

3. Akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 F73.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit

4. Zustand nach

Panikstörung (ICD-10 F41.0)

5. Zustand nach

posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

6. Hypochondrische Störung

(ICD-10 F45.27)

7. Depersonalisations- und

Derealisationssyndrom (ICD-10 F48.1)

Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die

Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit fünf Stunden täglich mit

einer Einschränkung der Leistung von 10 % ausüben. Berücksichtige man alle

Indikatoren sowie die funktionellen Einschränkungen (siehe dazu Tabelle des

Mini-ICF-APP-Ratingbogens Seite 36 – 37), den Verlauf, die Befunde in

ihrer Ausprägung, die Beeinträchtigung der innerpsychischen Ressourcen bei

guten sozialen Ressourcen und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, müsse

aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht festgestellt werden, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Es

könne davon ausgegangen werden, dass seit der letzten gutachterlichen

Einschätzung von Dr. med. C.___ der psychische Zustand der Beschwerdeführerin

sich nicht wesentlich verbessert habe. Retrospektiv müsse seit der letzten

Anmeldung der Beschwerdeführerin, wo eine Verschlechterung des psychischen

Zustandes angegeben worden sei, unterstützt durch die behandelnde Psychiaterin,

von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dies entspreche einem

gemittelten Wert. Diese Beurteilung gelte auch für leidensangepasste

Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne sich aufgrund ihrer

Gesundheitsschädigung nicht an stark schwankende Arbeitsbedingungen,

Leistungsdruck, Überzeitanforderung und Stress anpassen. Eine Schichtarbeit

müsse aufgrund der affektiven Störung vermieden werden (IV-Nr. 82.1 S.

39).

6.2.4 Am 30. Januar 2019

nahm die behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.___ Stellung zum psychiatrischen

Gutachten vom 27. Dezember 2018 (IV-Nr. 85). Sie führte aus, Dr. med. D.___

stelle die Ausprägung der schweren depressiven Symptomatik zum Zeitpunkt des

Arztberichtes im Mai 2018 in Frage mit der Begründung, eine schwere depressive

Symptomatik sei nicht ambulant behandelbar. Im Zeitraum von Februar bis Juli

2018 habe bei der Beschwerdeführerin eine schwere depressive Symptomatik

bestanden. Diese sei im Arztbericht gemäss AMDP-Diagnostik sowie der Hamilton

Depressionsskala und Beck Depressions-Inventar vom Februar 2018 klar

diagnostiziert worden. Es seien intensive Bemühungen unternommen worden, sowohl

medikamentös die Therapie zu optimieren, als auch eine stationäre Behandlung

einzuleiten. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin nicht darauf einlassen

können. Dies ändere aber an der Ausprägung der Symptomatik zum damaligen

Zeitpunkt nichts. Die von Dr. med. D.___ diagnostizierte mittelschwere

depressive Symptomatik im Dezember 2018 könne aus aktueller Sicht bestätigt

werden. Die neue diagnostische Beurteilung im Sinne einer andauernden

Persönlichkeitsveränderung nach psychischer Erkrankung sowie einer

akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen Anteilen seien mehrheitlich

nachvollziehbar. Die unterschiedliche Einschätzung der Angstsymptomatik und der

Ich-Störungen würden für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit marginal

erscheinen. Das gesamte Zustandsbild der Beschwerdeführerin, das durch die

Gutachterin dargelegt werde, im Sinne einer komplexen Komorbidität mit Auswirkung

auf eine verminderte innerpsychische Ressourcenquelle und dadurch insgesamt

verminderter Belastbarkeit, könne aus Sicht der behandelnden Ärztin bestätigt

werden. Allerdings müsse festgehalten werden, dass sich diese Beeinträchtigung

auch auf die Haushaltstätigkeit auswirke. Ausser der Küche und eines Teils der

Wäsche werde die gesamte Hausarbeit durch Töchter und Schwiegertochter

erledigt. Die gutachterliche Beurteilung zeige einen komplexen komorbiden und

chronifizierten Zustand und Verlauf mit mittelschweren bis schweren

funktionellen Einschränkungen. Auf dem Hintergrund dieser Beurteilung erscheine

es nicht nachvollziehbar, wie die Gutachterin zum Schluss komme, dass eine

fünfstündige tägliche Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Eine Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit sei bei einer Stabilisierung auf eine mittelschwer

depressive Symptomatik, wie sie aktuell vorhanden sei, maximal drei Stunden pro

Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der

Leistung in der Tätigkeit von 10 %. Aufgrund des Verlaufs der letzten Jahre,

der sich ungünstig negativ beeinflussenden Komorbidität und Chronifizierung

könne nicht von einer weiteren Besserung ausgegangen werden.

6.2.5 Am 6. Februar 2019

nahm der RAD-Arzt Dr. med. E.___ Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr.

med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) wie auch zur

Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ vom

30. Januar 2019 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Dr. med. E.___ führte aus,

das Gutachten beruhe auf dem Studium der Akten, die gewürdigt worden seien,

sowie einer eigenen fachärztlichen Untersuchung von drei Stunden Dauer am 4.

Dezember 2018. Die erhobenen Angaben zur Anamnese und die festgestellten

objektiven Befunde seien sehr ausführlich dokumentiert. Die daraus abgeleitete

diagnostische und versicherungsmedizinische Beurteilung sei nachvollziehbar

dargelegt und in sich schlüssig. Auf das Gutachten könne abgestellt werden. Den

Ausführungen bezüglich der Diagnostik könne gefolgt werden. Die Diagnose einer

andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit werde zwar

selten gestellt, dürfte im vorliegenden Fall aber zutreffen, handle es sich

doch um eine langdauernde psychische Erkrankung in der Folge schwerer psychosozialer

Belastungen und wiederholten Gewalterfahrungen. Der Zustand sei im Vergleich

zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung nochmals stärker chronifiziert und kaum

noch reversibel. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.___

stelle einen Kompromiss zwischen der Beurteilung durch Dr. med. C.___

im Jahr 2014 (Arbeitsunfähigkeit von 30 %) und der Einschätzung der behandelnden

Psychiaterin (Arbeitsunfähigkeit von 70 %) dar. Sie sei aus Sicht des RAD

durchaus vertretbar, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich die

psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin zwar verschlechtert habe, aber

nicht in grossem Ausmass, wie dies auch von der behandelnden Psychiaterin

bestätigt werde (IV-Nr. 86).

6.2.6 Am 11. Februar 2019

erstattete die Abklärungsfachfrau F.___ einen Situationsbericht (IV-Nr. 87).

Zur Statusfrage führte sie aus, am 20. August 2013 habe ein Abklärungsgespräch

bei der Beschwerdeführerin zu Hause stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe

damals mit ihrem Ehemann und den vier Kindern zusammengelebt (Jahrgänge 1995,

1997, 2002 und 2004). Der Status sei als zu 50 % ausserhäuslich

erwerbstätig und zu 50 % im Bereich Haushalt tätig eingestuft worden.

Gemäss den medizinischen Abklärungen habe ab dem März 2014 eine

Arbeitsfähigkeit von 70 % bestanden, der Antrag sei abgelehnt worden. Dem

Auszug aus dem individuellen Konto sei zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin seither lediglich im Jahr 2016 einen Jahresverdienst von CHF

2'958.00 erzielt habe. Die Restarbeitsfähigkeit sei somit nicht annähernd

verwertet worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

ohne gesundheitliche Einschränkungen einem höheren Pensum als 50 %

nachginge. Auch vor der gesundheitlichen Einschränkung sei sie nie in einem

höheren Pensum arbeitstätig gewesen. Deshalb bleibe es dabei, dass die

Beschwerdeführerin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und zu 50 % im

Bereich Haushalt tätig wäre. Zu den Einschränkungen im Bereich der

Haushaltstätigkeiten führte sie aus, die Abklärung vom 20. August 2013 habe

eine Einschränkung von 20 % ergeben. Die Beschwerdeführerin lebe gemeinsam

mit ihrem Ehemann und den vier Kindern. Das jüngste Kind sei 15 Jahre alt.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und der

medizinischen Akten sei im Bereich Haushalt von keiner höheren Einschränkung

auszugehen.

6.2.7 Nachdem die

Beschwerdeführerin gegen den leistungsablehnenden Vorbescheid der

Beschwerdegegnerin vom 8. März 2019 Einsprache erhoben hatte und die daraufhin

angeforderte Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. D.___

ausgeblieben war (vgl. IV-Nrn. 95, 96, 97, 100, 102), nahm der RAD-Arzt Dr.

med. E.___ am 27. Februar 2020 erneut Stellung zum medizinischen

Sachverhalt (vgl. IV-Nr. 103). Er hielt fest, bezüglich des Einwandes vom

11. April 2019 sei nochmals festgehalten, dass es sich bei der

Einschätzung der behandelnden Psychiaterin aus Sicht des RAD um eine andere

Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Im Übrigen könne auf die

Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019 verwiesen werden, in der die

Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin vom 30. Januar 2019 bereits

berücksichtigt worden sei.

6.2.8 Am 17. März 2020 nahm

auch die Abklärungsfachfrau F.___ Stellung zu den Einwänden der

Beschwerdeführerin (IV-Nr. 104). Sie führte aus, dass die Beschwerdeführerin

heute ohne gesundheitlichen Einschränkungen einer ausserhäuslichen Tätigkeit

von 70 % nachginge, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht der

Fall. Die Kinder seien heute 24, 22, 17 und 15 Jahre alt. Es wäre ihr seit

Jahren möglich gewesen, ein Teilzeitpensum in einer angepassten Tätigkeit

aufzunehmen. Die bestehende Arbeitsfähigkeit von 70 % (ab Dezember 2018

noch 50 %) habe sie nicht verwertet, bis auf einen kleinen Jahresverdienst

von CHF 2'958.00 im Jahr 2016. Dass sie diese Arbeit aus gesundheitlichen

Gründen habe aufgeben müssen, sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Gemäss der

aktuellsten Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes der

Invalidenversicherung vom 27. Februar 2020 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

seit Dezember 2018. Dem Argument, dass die Beschwerdeführerin aus finanziellen

Gründen heute in einem höheren Pensum arbeiten würde, könne nicht gefolgt

werden. Von den vier Kindern lebten noch zwei zu Hause. Die Kosten für die Familie

hätten sich somit verringert. Dass aufgrund der Diabeteserkrankung der Tochter

höhere Kosten anfallen würden, könne nicht nachvollzogen werden. Das Ehepaar

sei bis heute mit dem Einkommen des Ehemannes finanziell ausgekommen. Wäre die

Beschwerdeführerin zu 50 % ausserhäuslich erwerbstätig (wie von der

Invalidenversicherung bei der Berechnung berücksichtigt), würde dem Ehepaar

bereits ein höheres Einkommen zur Verfügung stehen. Ein Abzug vom Tabellenlohn

sei nicht gerechtfertigt. Am Status 50 % ausserhäuslich erwerbstätig und

zu 50 % im Haushalt tätig sei festzuhalten, der Status sei korrekt

festgelegt worden. Dasselbe gelte für die Berechnung des Invaliditätsgrades.

6.2.9 Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens wurde die Stellungnahme der psychiatrischen Gutachterin

Dr. med. D.___ vom 8. Juli 2020 nachgereicht (A.S. 24 f.). Dr. med. D.___

hielt fest, seitens der behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___ sei

im Zeitraum von Februar bis Juli 2018 eine schwere depressive Symptomatik

diagnostiziert worden. Diese Diagnose sei im Gutachten vom 27. Dezember 2018

von der unterzeichnenden Gutachterin in Frage gestellt worden. Dies bedeute

nicht eine generelle Verneinung der diagnostischen Einschätzung, sondern eben

eine Infragestellung, was ihrerseits wie folgt begründet werde: Die

ICD-10-Diagnosekriterien für eine schwere depressive Episode seien nicht

erfüllt. Die von der behandelnden Ärztin als psychotische Symptomatik der

schweren depressiven Episode dargestellten Befunde seien nicht in Frage zu

stellen und würden von der Gutachterin auf Seite 34 und 35 im oben genannten

Gutachten dargelegt und seien nach Einschätzung der Gutachterin u.a. Grundlage

einer dissoziativen Störung, die bei der Beschwerdeführerin bei Überlastung und

Zunahme der ängstlichen Grundstimmung auftrete. Dadurch, dass es sich um einen

Zustand nach schwerer oder mittelschwerer depressiver Episode handle, erscheine

es aus gutachterlicher Sicht auch nicht von überwiegender Bedeutung zu sein, ob

es sich damals um eine mittelschwere oder schwere depressive Episode gehandelt

habe. In der Natur der depressiven Störung liegend könne der Zustand durchaus

in der Ausprägung fluktuieren. Auch habe der damalige Zustand keinen Einfluss

auf die heutige Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In der ärztlichen

Stellungnahme von Dr. med. B.___ vom 30. Januar 2019 werde ausserdem die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt. Aus Sicht der behandelnden

Psychiaterin sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal drei Stunden in

angepasster Tätigkeit möglich. Aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht müsse

nach sorgfältiger Überprüfung der eigenen Einschätzung in Abstimmung mit den

tats.hlich im MINI-ICF-APP-Ratingbogen dargestellten mittelschweren bis

schweren Funktionsstörungen sowie der erneuten Würdigung der erhobenen Befunde

vom 4. Dezember 2018 eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit als

Reinigungskraft tatsächlich als nicht möglich beurteilt und damit revidiert

werden. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden in einer

angepassten Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht keine Korrektur anzufügen.

Dass im Rahmen einer derartigen Tätigkeit mit einer mittelgradig depressiven

Episode und einer komplexen Gesundheitsstörung jemand maximal lediglich drei

Stunden arbeitsfähig sein könne, wie dies die behandelnde Ärztin Dr. med. B.___

in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2019 darstelle, sei aus

psychiatrisch-gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Die Arbeitsfähigkeit

müsse im Einzelfall geprüft werden. Trotz eines komplexen Gesundheitsschadens

sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht fünf Stunden

täglich in einer optimal angepassten Tätigkeit arbeitsfähig.

7. Die

Beschwerdegegnerin stützt sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 (IV-Nrn.

82.1 f.), weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

7.1 In erster Linie lassen sich

durch den Vergleich der beiden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom

28. März 2014 (IV-Nr. 48.1) und von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018

(IV-Nr. 82.1) gewisse Diskrepanzen bezüglich der Lebensgeschichte der

Beschwerdeführerin feststellen. Die Gutachterin Dr. med. D.___ führte aus, aus

der Kindheit seien ihr keine Besonderheiten bekannt. Sie erinnere sich an ein

schönes Elternhaus, sie hätten es gut gehabt. Der Vater habe zwar viel

gearbeitet, sei viel weg gewesen. In der Gegend, wo sie herkomme, habe es viele

Bodenschätze gegeben, auch Silber- und Goldminen und seltene Erden. Alle Männer

hätten damals in irgendeiner Mine gearbeitet. Das sei die Haupteinnahmequelle

dieser Gegend gewesen. Der Vater sei sehr lieb gewesen. Er sei eben der Typ

eines albanischen Mannes gewesen, der nach der Arbeit nach Hause gekommen und dann

bedient worden sei. Er sei eigentlich liebevoll gewesen. Ihre Mutter sei ein

Engel gewesen, sie habe niemals ein Kind geschlagen, habe nie geflucht, sie

habe allen Kindern beigebracht, gut zu anderen Menschen zu sein, an Gott zu

glauben, weil Gott ja auch alles sehe. Die Beschwerdeführerin sei die

Lieblingstochter der Mutter gewesen. Die Mutter habe geschätzt, dass sie so

ehrlich und geradlinig sei. Sie habe in der Kindheit weder an Ängsten noch

Schlafstörungen noch Bettnässen oder Fingernägelkauen gelitten. Sie sei im Jahr

1994 in die Schweiz gekommen. Ihre Eltern hätten sie in die Schweiz verheiraten

wollen, um sie vor dem Krieg und dessen Folgen und Gefahren, auch der der

Vergewaltigung, zu schützen. Ihr Ehemann sei für sie ausgesucht worden. Sie habe

ihn nach der Verlobung kennengelernt (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 21 f.). Dem

psychiatrischen Gutachten von Dr. med. C.___ vom 28. März 2014 lässt sich

zur Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin hingegen entnehmen, der Vater der

Beschwerdeführerin sei ein Fabrikarbeiter in einer Giesserei gewesen. Er sei

sehr aggressiv gewesen, ein wirklicher Tyrann. Die ganze Familie habe in

ständiger Angst vor ihm gelebt. Ihre Kindheit sei schlimm gewesen. Sie seien

arm gewesen. Sie hätten nichts machen dürfen, hätten beispielsweise keine Musik

hören dürfen. Der Vater habe die Mutter oft blutig geschlagen und habe auch die

Kinder oft geschlagen. Als der Krieg gekommen sei, hätten sie in ständiger

Angst gelebt, weil einer der Brüder politisch aktiv gewesen sei. Einmal seien

sie von der Polizei umzingelt und der Bruder verhaftet worden. Im Gefängnis

hätten sie ihn geschlagen und gefoltert. Nach drei Tagen sei er wieder

freigelassen worden. Er sei ganz schwarz von Blutergüssen gewesen. Aus Angst,

dass ihnen im Krieg etwas zustossen könnte, habe die Mutter die Töchter an

Ehepartner vermittelt. Im Jahr 1994 habe sie ihren Mann geheiratet, der bereits

in der Schweiz gelebt habe. Vor der Heirat habe sie ihren Mann nicht gesehen

(IV-Nr. 48.1 S. 9 f.). Weiter habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. D.___

erwähnt, ihr sei eine familiäre Belastung mit psychischen Erkrankungen nicht

bekannt, auch keine Suizide (IV-Nr. 82.1 S. 21). Dr. med. C.___ hingegen

führte aus, der Vater der Beschwerdeführerin habe offensichtlich psychische

Probleme gehabt. Ihr Bruder habe eine Persönlichkeitsstörung. Seit seiner

Verhaftung leide er an psychischen Problemen, er sei manchmal aggressiv und

nehme viele Tabletten (IV-Nr. 48.1 S. 9). Dr. med. D.___ führte in

ihrem Gutachten die Expertise von Dr. med. C.___ zwar im Aktenverzeichnis auf

(vgl. IV-Nr. 82.1 S. 9 f.), befasste sich aber inhaltlich nicht damit. Sie

überging die Lebensgeschichte in der Expertise von Dr. med. C.___ und äusserte

sich nicht zu den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Diese

Diskrepanzen lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht schlüssig erklären.

7.2 Weiter führte Dr. med. D.___

aus, trotz adäquater, integrierter, psychiatrisch-psychotherapeutischer

inklusive pharmakotherapeutischer Behandlung sei der Verlauf ungünstig und ohne

Remission. Es müsse ein chronischer Verlauf ohne Remission und mit stetiger

Verschlechterung des psychischen Zustandes festgestellt werden. Es bestehe kein

Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der Wiedereingliederung in den

ersten Arbeitsmarkt (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 33). Gleichzeitig attestierte Dr. med.

D.___ der Beschwerdeführerin jedoch eine fünfstündige Arbeitsfähigkeit mit

einer Einschränkung der Leistung von 10 % in angestammter wie auch

angepasster Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 39). In Anbetracht dessen, dass

vorliegend kein Eingliederungspotenzial und keine Perspektive der

Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen sollte, überzeugt die

fachärztliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch Dr. med. D.___

nicht, wie dies von der Beschwerdeführerin auch zu Recht vorgebracht wird

(vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f.). Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb

Dr. med. D.___ in ihrer mit Verzug erstatteten Stellungnahme vom 8. Juli 2020

(nachdem diese trotz mehrmaliger Nachfrage ausgeblieben war; vgl. IV-Nrn. 96,

97, 100, 102), nun doch zum Schluss kommt, aus psychiatrisch-gutachterlicher

Sicht müsse nach sorgfältiger Überprüfung der eigenen Einschätzung in

Abstimmung mit den tatsächlich im MINI-ICF-APP-Ratingbogen dargestellten

mittelschweren bis schweren Funktionsstörungen sowie der erneuten Würdigung der

erhobenen Befunde vom 4. Dezember 2018, eine Arbeitsfähigkeit in angestammter

Tätigkeit als Reinigungskraft als nicht möglich beurteilt und damit revidiert

werden. Für eine angepasste Tätigkeit liege weiterhin eine fünfstündige

Arbeitsfähigkeit vor (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor; A.S. 24 f.). Diese Beurteilung

wird zu wenig bis gar nicht begründet und leuchtet daher nicht ein.

7.3 Sodann ist festzuhalten, dass

die von der psychiatrischen Gutachterin angeführte Diagnose «akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)» als solche mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht unter den Begriff der

invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fällt. Als

sogenannte Z-codierte Diagnose stellt sie grundsätzlich keinen

invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Obwohl unter dem Diagnose-Code ICD-10

Zxy (Kapitel XXI) der WHO aufgeführt, handelt es sich hierbei nicht um

Erkrankungen im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme,

sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur

Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-Z999 sind für

Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder

"Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder

äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.4 Weiter stellt sich die Frage, inwiefern

psychosoziale Belastungsfaktoren den Wirkungsgrad der Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung beeinflussen. Bereits im Gutachten von Dr.

med. C.___ vom 28. März 2014 wurde festgehalten, die Ehe der Beschwerdeführerin

sei lange Jahre durch massive physische Gewalt gekennzeichnet gewesen und sei

auch weiterhin durch psychische Gewalt geprägt. Die Grundbedürfnisse der

Beschwerdeführerin (Verfügen über eigenes Geld, Zugang zu Internet und Bildung,

Ausüben einer ausserhäuslichen Tätigkeit etc.) würden nicht respektiert. Die

psychischen Störungen der Beschwerdeführerin seien ganz überwiegend durch psychosoziale

Belastungsfaktoren verursacht worden und sie würden durch das Fortbestehen der

Belastungen aufrechterhalten. Zwangsverheiratung und das Verbleiben in einer

gewalttätigen Beziehung stellten im Sinne der IV-Rechtsprechung kulturell

bedingte, krankheitsfremde psychosoziale Belastungsfaktoren dar (vgl. IV-Nr.

48.1 S. 15 f.). Auch Dr. med. D.___ berichtet, dass die

jahrelang vom Ehemann ausgehende Gewalt und sexuelle Vergewaltigung in ihrer

Ehe, die die Beschwerdeführerin erduldet habe, als Vorbelastung und Erhöhung

der Vulnerabilität eingeordnet werden müsse. Sodann führte sie aus, die

durchaus intelligente Beschwerdeführerin sei zwischen ihren Autonomiewünschen,

die sie bereits als Mädchen und junge Frau vor der Eheschliessung habe leben

wollen, und ihrer patriarchalisch geprägten, eingeengten Frauenrolle und den

damit verbundenen Aufgaben gefangen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in

einem grossen innerseelischen Konflikt zwischen ihrer traditionellen

Frauenrolle und somit Teilhabe und Dazugehörigkeit zum grossen Familienverband

und der Vorstellung, sich scheiden zu lassen, die Familie zu verlassen, ihre

Autonomiewünsche verwirklichen zu wollen mit der Gefahr und der inneren

Überzeugung, dann von der Familie ausgestossen zu sein, geächtet zu werden bis

hin zur Angst, verfolgt und umgebracht zu werden, auch ihre Kinde nie mehr

sehen zu dürfen (IV-Nr. 82.1 S. 35 f.). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 ATSG;

vgl. BGE 141 V 281 E. 6 S. 307 f.).

Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren sind nur mittelbar

invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig von

den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des Gesundheitsschadens

beeinflussen. Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie bei der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung

ausgeklammert (Urteil 8C_717/2018 mit weiteren Hinweisen). Die Frage, ob die psychischen

Beschwerden im Wesentlichen auf psychosoziale Belastungen zurückzuführen und

daher IV-fremd sind, oder ob sie den Wirkungsgrad der unabhängig von den

invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen eines Gesundheitsschadens

beeinflussen, kann aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung der Gutachterin

nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr sind gewisse Widersprüche

auszumachen, wenn Dr. med. D.___ einerseits psychosoziale Faktoren

anführt, andererseits aber einen Einfluss von psychosozialen Faktoren bzw. nicht

medizinisch begründeten Funktionseinschränkungen auf die festgestellte

psychische Störung ohne nähere Begründung verneint (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 38).

7.5 Der psychiatrische

Sachverständige hat sich bei der Beurteilung des Leistungsvermögens an den

normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 zu orientieren und seine Schätzung der

Arbeitsunfähig diesbezüglich hinreichend und nachvollziehbar zu begründen. Die

von Dr. med. D.___ auf dieser Grundlage attestierte Arbeitsunfähigkeit von fünf

Stunden mit einer Leistungsminderung von 10 % lässt sich, auch wenn man

das einer psychiatrischen Expertin zustehende Ermessen berücksichtigt

(s. dazu BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368), nicht schlüssig mit dem Ergebnis

der Indikatorenprüfung in Einklang bringen: Zum Behandlungserfolg hält Dr. med.

D.___ dafür, die Beschwerdeführerin sei bisher betreffend die psychiatrische

Behandlung kooperativ gewesen. Es sei trotz regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer

und pharmakotherapeutischer Behandlung bzw. trotz lege artis durchgeführter

Behandlung zu einer Chronifizierung der komplexen Gesundheitsschädigung

gekommen. Die Prognose sei ungünstig. Die Weiterführung der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen

sowie pharmakotherapeutischen Behandlung sei weiterhin indiziert. Sie diene der

Stabilisierung und Prophylaxe vor erneuter Dekompensation. Zur besseren

Stabilisierung werde eine Erhöhung des Sertralin und des Risperdals empfohlen

(IV-Nr. 82.1 S. 33 und 38). Weshalb Dr. med. D.___ sich – trotz der bei der

Hausärztin in Auftrag gegebenen Laboruntersuchung der Serumspiegel der

Medikation Temesta, Risperdal und Sertralin – nicht zum Medikamentenspiegel

geäussert hat, obwohl die Ergebnisse dem psychiatrischen Gutachten beigelegt

wurden (vgl. IV-Nr. 82.2), bleibt jedoch offen. Die Ergebnisse der

Laboruntersuchung haben ergeben, dass sich der Spiegel der beiden Medikamente

Risperidon und Lorazepam nicht im therapeutisch wirksamen Bereich und derjenige

des Medikaments Sertralin (Antidepressiva) lediglich im unteren therapeutisch

wirksamen Bereich befunden haben. Sodann lässt sich dem Bericht der

behandelnden Psychiaterin vom 10. Mai 2018 (IV-Nr. 74) entnehmen, dass mehrere

Versuche, die Therapie zu optimieren, sei es durch Optimierung der Medikation

oder durch Intensivierung der Therapie mit stationärer Behandlung, was aufgrund

invaliditätsfremden Gründen (familiäre Situation) nicht möglich gewesen sei,

gescheitert seien. Es werde anhaltend versucht, die Bedingungen zu ermöglichen,

dass die Beschwerdeführerin stationär behandelt werden könne. Hierzu hat sich

die Gutachterin Dr. med. D.___ nicht geäussert. Vor diesem Hintergrund

erscheint es fraglich, ob die Behandlungsmöglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft

sind. Der Umstand, dass sie die erforderlichen Therapien nicht in ausreichendem

Ausmass in Anspruch nehmen würde, könnte somit auch für einen nicht sehr

ausgeprägten Leidensdruck sprechen, was unter dem Aspekt «Konsistenz» von

Bedeutung wäre (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Als Komorbiditäten seien

die erhobenen Diagnosen, sowohl die rezidivierende depressive Störung als auch

die hypochondrische Störung sowie der Zustand nach Panikstörung, zu nennen

(IV-Nr. 82.1 S. 34). Hierbei übersieht sie jedoch, dass sie den letzten beiden

Diagnosen keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Bedeutung zumass. Zum

sozialen Kontext ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin immer noch über

ein Beziehungsnetz verfügt. So lebt sie mit ihrem Ehemann und den zwei jüngeren Kindern und ihr

Tagesablauf zeigt zumindest einige Aktivitäten im Zusammenhang mit der

Versorgung der Kinder und der Versorgung des Haushalts. Sodann pflege sie regelmässigen

telefonischen Kontakt zu ihren Geschwistern, mindestens einmal im Jahr würden

sie im Sommer und meist auch noch einmal im Winter in den [...] fahren, was auf mobilisierende

Ressourcen hinweist (vgl. IV-Nr. 82.1 S. 23). An Wochenenden backe sie häufig

einen Kuchen mit der Tochter. Sie gehe spazieren und empfange Besuch (vgl.

IV-Nr. 82.1 S. 17 f., 20). Gesamthaft betrachtet, ist die Prüfung der

Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281

anhand der vorliegenden Aktenlage jedoch nicht zuverlässig möglich.

7.6 Nach dem Dargelegten ist

festzuhalten, dass vorliegend konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der psychiatrischen Expertise sprechen, weshalb sich im

vorliegenden Fall für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das

psychiatrische Gutachten abstützen lässt (vgl. E. II. 4.3 hiervor). Da auch

sonst keine beweiswertigen medizinischen Berichte vorliegen, die eine

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zulassen würden, sind weitere Abklärungen in

Form eines psychiatrischen Gutachtens zu veranlassen.

8. Ungeklärt ist im Weiteren auch

die Frage einer allfälligen Einschränkung im Aufgabenbereich. Die

Beschwerdegegnerin ging vorliegend davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne

Gesundheitsschaden einer ausserhäuslichen Tätigkeit in einem Pensum von

50 % nachginge. Die restlichen 50 % würden dementsprechend in den

Aufgabenbereich der Haushaltführung entfallen. Folglich hat sie für die

Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs die sogenannte gemischte

Berechnungsmethode angewendet (Art. 28a Abs. 3 IVG). Diese verlangt, dass

nebst der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerb auch der Invaliditätsgrad

im Aufgabenbereich festgestellt wird. Die Frage, ob im Aufgabenbereich eine Einschränkung

besteht, ist vorliegend gänzlich ungeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt

auf den Situationsbericht der Abklärungsfachfrau F.___ vom 11. Februar 2019 (vgl.

E. II. 6.2.6 hiervor) auf die Einholung einer Haushaltsabklärung verzichtet.

Gestützt auf den Abklärungsbericht aus dem Jahr 2013 wurde eine maximale 20%ige

Einschränkung angenommen. Dabei stützte sich die Abklärungsfachfrau auf die

Stellungnahme des RAD vom 6. Februar 2019, welcher wiederum auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.___ vom 27. Dezember 2018 abstellte.

Wie vorstehend in Erwägung 7 dargelegt, bestehen an der gutachterlichen psychiatrischen

Abklärung von Dr. med. D.___ jedoch Zweifel, weshalb nicht darauf

abgestellt werden darf. Daraus folgt, dass die Situation im Aufgabenbereich

ebenfalls ungenügend abgeklärt worden ist. Für eine umfassende Beurteilung des

Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin bedarf es deshalb, je nach Ergebnis

der medizinischen Abklärungen, weiterer Abklärungen in Form eines

Haushaltsberichts.

9. Zusammenfassend ist damit

festzuhalten, dass die medizinischen Unterlagen keine zuverlässige und

schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, auch im Lichte der massgeblichen

Indikatoren gemäss der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen

Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 141 V 281), erlauben. Auch fehlt es an einer schlüssigen Beurteilung

der Einschränkungen im Aufgabenbereich. Es bedarf daher weiterer Abklärungen.

Zunächst ist eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, wobei sich die

medizinische Begutachtungsperson sowohl zur Arbeitsfähigkeit im Erwerb als auch

zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt zu äussern haben wird. Bei der gutachterlich

zu klärenden Frage der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

handelt es sich zwar nicht um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das

Versicherungsgericht die Begutachtung grundsätzlich selbst zu veranlassen hätte

(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Da jedoch nach Vorliegen des

Gutachtens je nach Ergebnis die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

werden müsste, damit diese gestützt auf das Gutachten eine Haushaltsabklärung

veranlasst, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen, die

Angelegenheit bereits im jetzigen Zeitpunkt zur Vornahme der genannten

Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den

erfolgten Abklärungen neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden.

10.

10.1 Somit ist die Beschwerde

gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der

Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 2'548.95 festzusetzen

(9.8 Stunden zu CHF 230.00, zuzüglich Auslagen von 4 % und MwSt). Die

Differenz zur eingereichten Kostennote resultiert daraus, dass die Positionen

vom 30. April 2020 und 25. August 2020 (Brief an Klientin) als Kanzleiaufwand

gelten, welcher bereits im Stundenansatz der Rechtsvertreterin enthalten ist

und demnach nicht gesondert vergütet wird. Zudem wird bei Obsiegen praxisgemäss

nur eine halbe Stunde als nachprozessualer Aufwand vergütet.

10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2020 aufgehoben und die Sache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'548.95 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Yalcin