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Entscheid

VSBES.2020.96

Invalidenrente

21. Dezember 2020Deutsch46 min

I.

Source so.ch

F.___

Urteil vom 21. Dezember 2020

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle

Solothurn, Allmendweg

6. 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. 1961, meldete sich am 7. März 2018 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg

Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde Nierenkrebs

angegeben. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

seit dem 9. September 2017 angegeben. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im

Gartenbau bei der Firma C.___ AG.

1.2 Im Verlauf nahm die

Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer

Hinsicht vor. Sie holte den Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ AG vom 5.

April 2018 (IV-Nr. 8) ein, führte am 13. April 2018 mit dem Sohn des

Beschwerdeführers ein telefonisches Kurzintake durch (IV-Nr. 9) und holte die

Akten des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers ein.

1.3 Am 1. November 2018 veranlasste die

Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.

med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Der

Gutachtensbericht vom 20. Dezember 2018 wurde an die Beschwerdegegnerin

weitergeleitet (IV-Nr. 21).

1.4 Nach Rücksprache mit dem

Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 20) liess die Beschwerdegegnerin

den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Innere Medizin, Psychiatrie,

Rheumatologie, Onkologie, Urologie). Dieses Gutachten wurde durch die

Begutachtungsstelle E.___ am 4. November 2019 erstattet (IV-Nr. 34.1 –

34.8).

2.

2.1. Mit Vorbescheid vom 8. November

2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche

sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen

würden (IV-Nr. 36).

2.2 Gegen den genannten Vorbescheid

erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Einwand (IV-Nr. 37). In seiner

Einwandbegründung vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 43) stellte er den Antrag,

erneut psychiatrisch begutachtet zu werden.

2.3 Am 24. Februar 2020 äusserte

sich RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, zur

polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 45).

2.4 Am 6. April 2020 bestätigte die

Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und

nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr.

49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben. Sein Vertreter

stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf

ein gerichtliches Obergutachten eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Angelegenheit an

die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

3. Unter o/e-Kostenfolge.

4. Am 25. August 2020 beantragt

die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21).

5. Am 9. September 2020 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 23 ff.).

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügungen am 6. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 49) dar, die Abklärungen hätten

ergeben, dass inzwischen keine medizinischen Diagnosen mehr vorlägen, welche

aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine länger andauernde

Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es sei dem Beschwerdeführer wieder

möglich, die angestammte Tätigkeit als Steinarbeiter Gartenbau sowie jede

andere Tätigkeit vollschichtig, ohne Leistungseinschränkungen auszuüben. Es

liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es bestehe daher auch

kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

Zu den Einwänden nehme man wie folgt

Stellung: Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten

Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen

Schlussfolgerungen gebe der gutachterliche Bericht vom 4. November 2019

ausreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den

daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die

darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich

gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351

E. 3a), zumal es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-

und Abklärungsauftrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 I 170 E.

4.

S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 05. Januar 2007 E. 2 in fine, mit

zahlreichen Hinweisen) nicht angehen könne, eine medizinische Administrativ- oder

Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangten oder an vorgängig geäusserten abweichenden

Auffassungen festhielten. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 24. Februar 2020,

die zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erhoben werde,

bringe die behandelnde Psychiaterin keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte

vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien,

zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Aus der vorerwähnten

RAD-Stellungnahme gehe ferner klar hervor, weshalb die Einschätzung der

behandelnden Psychiaterin den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu

erschüttern vermöge. Daran vermöge auch der mit Eingabe vom 18. März 2020

eingereichte Austrittsbericht "Beschäftigung" nichts zu ändern, da

einerseits die medizinische Sachlage mit Blick auf das Administrativgutachten

vom 4. November 2019 klar sei und andererseits sich der Abbruch des

beschriebenen Einsatzes offenbar hauptsächlich auf die vom RAD kritisierte Arbeitsfähigkeitsschätzung

der Behandlerin resp. auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstütze.

Von zusätzlichen Beweisvorkehren könne daher abgesehen werden.

2.2

Der Beschwerde (A.S. 5 ff.)

lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass das Gutachten

der E.___ keine genügende Grundlage für den Rentenbescheid bilde. So sei

bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden, dass namentlich das

psychiatrische Teilgutachten einen wesentlichen Mangel aufweise. So sei auf den

ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ vom 19.

Februar 2019 nicht in rechtsgenüglicher Weise eingegangen worden. Des Weiteren

passe nicht, dass angeblich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass

der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden gegeben sei. Durch

die schwere Krebserkrankung, die rein somatisch überwunden scheine, sei der

Versicherte in den Grundfesten seiner Persönlichkeit erschüttert worden.

Offensichtlich leide er an typischen und auch typischerweise invalidisierenden

Folgebeschwerden. Zudem setze sich der psychiatrische Teilgutachter in

unzulänglicher Weise mit der Fatigue-Symptomatik auseinander. Es überzeuge

ausserdem nicht, wenn die Gutachter den Exploranden sinngemäss als

eingebildeten Kranken charakterisierten. Namentlich kontrastiere dies mit den

über längere Zeit gewonnenen Erkenntnissen der behandelnden Psychiaterin,

worauf bereits im Einwandverfahren hingewiesen worden sei. Sie leiste eine

wesentlich überzeugendere Deutung der komplexen Krankheitsgeschichte als das

Gutachten.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

3.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)

sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine

ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.

4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

4.2

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der

Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe

ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte

Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene

Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der

Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen

(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass

erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit

von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008

E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157

E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich

somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der

eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten.

4.4

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210

E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.5

Die behandelnden Ärztinnen und

Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person

und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die

unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen

Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich

bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein

Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass

für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu

anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen

sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte

wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt

geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom

3.

März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016

E. 3.1.1 mit Hinweisen).

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.

In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen

von Belang:

5.1

Beim Beschwerdeführer ist am 27.

September 2017 eine retroperitoneoskopisch-assistierte Nephroureterektomie

rechts bei gering differenziertem papillärem Urothelkarzinom des Ureters (Grösse

16.

cm) mit beginnender Stromainfiltration und vier weiteren mässig differenzierten

nicht-invasiven papillären Urothelkarzinomen im Nierenbeckenkelchsystem (Grösse

bis 2.5 cm) pT1 (m) G – G3 (high grade) pN0 (0 / 4) L1

V1 Pn0 R0 durchgeführt worden. Gemäss ambulantem Bericht von Dr. med. I.___,

Leitender Arzt, Spital J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nrn. 11.3, S. 1 ff.;

18, S. 13 ff.) seien bei der klinischen Untersuchung vom 16. April

2018.

Abdomen und Nierenlogen unauffällig und indolent gewesen. Die

Operationswunden von Seiten der Nephroureterektomie rechtsseitig seien vollständig

und reizlos abgeheilt. Klinisch finde sich kein Hinweis für eine Herniation im

Bereich der Trokareinstichstellen oder der Entnahmestelle im Unterbauch rechts.

Das äussere Genitale sei unauffällig. Bei St n. Epididymektomie sei der

Nebenhodenbereich rechts noch minim induriert, aber heute indolent. Rektal sei die

Prostata ca. 30 g schwer, adenomkonsistent und indolent.

Sonographisch finde sich nach der Miktion ein Restharn von ca. 50 ml. Die

Blase sei symmetrisch entfaltet und zartwandig. Auf eine Nierensonographie

rechts sei verzichtet worden. Die Prostata sei homogen aufgebaut, scharf

abgegrenzt und hebe den Blasenboden kaum an. Sie messe ca. 35 ml. Bei der

Urethrozystoskopie finde sich eine bilobär eingeengte prostatische Harnröhre von

ca. 3.5 cm Länge. Die Blasenübersicht sei unauffällig und zeige keinen

Hinweis für ein Tumorleiden. Zusammenfassend finde sich sechs Monate nach der

Nephroureterektomie links wegen Urothelkarzinom ein rezidivfreier Zustand. Als

zusätzliche urologische Diagnose könne ein benignes Prostatasyndrom

festgestellt werden. Eine diesbezügliche Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt

noch nicht begonnen worden.

5.2

Gemäss Bericht der Augenklinik K.___

vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 18, S. 11 f.) habe betreffend Diabetes die

fundoskopische Untersuchung beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise für eine

diabetische Retinopathie ergeben. Der Fernvisus sei ohne Sehhilfe voll und eine

Fernbrille, trotz mildem Astigmatismus mixtus, sei nicht indiziert. Für den

Nahbereich sei nach positivem Trageversuch eine Konfektionslesebrille mit Stärke

+2.00 Dioptrien empfohlen worden. Ansonsten befänden sich reizfreie

Augenabschnitte und Augendruckwerte in mittlerem Normbereich. Nebenbefundlich könne

eine leichte asymptomatische Sicca genannt werden. Bei aktuell fehlendem

Leidensdruck sei keine Therapie empfohlen worden.

5.3

Am 19. Februar 2018 wurde beim

Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Konsultation Diabetes mellitus Typ

2.

diagnostiziert. Gemäss Bericht des Spitals J.___ vom 26. Juli 2018

(IV-Nr. 18, S. 8) habe bereits bei der ersten Kontrolle am 20. April

2018.

ein gebessertes HbA1c von 7.3 % unter der Therapie mit Metfin und

Trajenta bestanden. Der Beschwerdeführer habe bisher das Metfin nur ein Mal pro

Tag eingenommen, so dass die Dosis bei guter Verträglichkeit initial auf zwei

Mal täglich erhöht worden sei. Das Trajenta sei zum aktuellen Zeitpunkt

belassen worden. Der Beschwerdeführer sei bei den Kolleginnen der

Ernährungsberatung im Hause angemeldet worden. Bei der erneuten Konsultation am

19.

Juni 2018 zeige sich nun ein HbA1c von 6.9 %. Das Gewicht sei

tendenziell leicht sinkend, insgesamt habe der Beschwerdeführer bisher 1 kg an

Gewicht verloren. In der klinischen Untersuchung habe sich eine beginnende

periphere Polyneuropathie beidseits mit einem Vibrationssinn von 4 / 8

am Grosszehengrundgelenk beidseits gezeigt, die Monofilamenttestung sei

erhalten gewesen. Bei der initialen Konsultation habe sich ein leicht erhöhter

Blutdruckwert von 151 / 86 mmHg gezeigt. Der Patient habe zu

Hause nun selbständig Blutdruckmessungen durchgeführt, diese seien durchgehend

unter 140 mmHg systolisch gewesen. Bei der erneuten Kontrollkonsultation

zeige sich ebenfalls ein guter Blutdruckwert mit 134 / 89 mmHg.

5.4

Am 27. Juli 2018 wurde beim

Beschwerdeführer ein CT Thorax-Abdomen-Becken durchgeführt. Dem gleichentags

erstellten Bericht des Spitals J.___ (IV-Nr. 18, S. 6 f.) kann entnommen

werden, die mitabgebildeten Schilddrüsenabschnitte seien unauffällig.

Mediastinal zeigten sich keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Das Herz

sei normal gross. Kein Perikarderguss. Unauffällige Kontrastierung der Lungenarterien

ohne Aussparungen. Die Lungen seien entfaltet. Kein PIeuraerguss, kein

umschriebenes Infiltrat. Unverändertes Granulom in der Lingula. Es zeige sich

kein metastasenverdächtiger Lungenrundherd. Die Leber sei normal gross und

homogen ohne verdächtige fokale Läsionen. Dünnwandige Gallenblase ohne

Entzündungszeichen. Die Milz sei normal gross und homogen, das Pankreas sei normal.

Zustand nach Nephrektomie rechts ohne Hinweis für ein lokales Tumorrezidiv.

Unauffällige Darstellung der linken Niere abgesehen von einigen blanden

kortikalen Zysten. Keine Harnstauung. Paraaortal zeigten sich keine

pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Gut gefüllte Harnblase ohne Wandverdickungen.

Leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Keine Wirbelkörperhöhenminderung,

kein Hinweis für eine Osteolyse. Insgesamt gebe es keinen Hinweis für ein

lokales Tumorrezidiv, keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten und keinen verdächtigen

Lungenrundherd.

5.5

Der behandelnde Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte

in seinem Bericht vom 31. August 2018 (IV-Nr. 18, S. 1 ff.) die Diagnosen

eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Depression, und eines Diabetes

mellitus und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. März 2018.

Seine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung sei schlecht.

5.6

Dr. med. D.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

20.

Dezember 2018 (IV-Nr. 21, S. 4 ff.) keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende

Diagnosen:

- Anpassungsprobleme bei Veränderung der

Lebensumstände; Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der

Lebensbewältigung (ICD-10 Z60, Z 73)

- Anpassungsstörung (inzwischen remittiert

ICD-10 F43.2)

Bei der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung fänden sich keine kognitiven Defizite, gegenwärtig auch keine

affektiven Störungen. Die Diagnose einer Depression scheide somit aus. Ein

somatisches Syndrom zeichne sich üblicherweise aus durch Interessenverlust,

mangelnde Fähigkeit emotional zu reagieren, wenn die Umgebung freundlich sei

oder ein freudiges Ereignis eintrete; es bestehe auch ein frühmorgendliches Erwachen.

Auch bestehe in der Regel ein Morgentief, psychomotorische Hemmung oder

Agitiertheit als objektiver Befund, jedoch auch deutlicher Appetitverlust. Diese

Kriterien, speziell auch die Störungen der circadianen Rhythmik, fehlten beim

Versicherten weitgehend, dies auch retrospektiv. Diagnostisch sei bei ihm von

einer Anpassungsstörung auszugehen. Einer Anpassungsstörung gehe stets ein

belastendes auslösendes Ereignis (Life Event) voraus, was bei Betroffenen

bestimmte Symptome auslöse. Life Events seien Lebensereignisse, die im

Lebenszyklus eines Menschen nicht unüblich seien, aber dennoch eine Belastung

darstellten. Meist seien sie mit Verlust, Verletzung und Bedrohung assoziiert.

Oftmals betreffe es Veränderungen der Lebenssituation. Die Art und Schwere des

Ereignisses sowie die Vorhersehbarkeit, spielten dabei eine Rolle. Beim Versicherten

sei es im Rahmen der Diagnose einer schweren, potentiell bedrohlichen

somatischen Erkrankung und der daraus resultierenden Beschwerden und Behandlungen

zu belastungsbezogenen Störungen und Beeinträchtigungen gekommen, welche sich

passager u.a. als affektive Symptome (gedrückte Stimmung, innere Unruhe,

Schlafstörungen, Sorgen, Angst), manifestiert hätten und vorübergehend auch

Störungen in verschiedenen Funktionsbereichen des Lebens ausgelöst hätten. In

der Annahme des Verlustes bestimmter Fähigkeiten und der Unsicherheiten in

Bezug auf die eigene gesundheitliche und persönliche Zukunft, sei es beim Versicherten

parallel zu der somatischen Erkrankung zu einem etwas prolongierten Verlauf

gekommen, wobei auch heute noch leichte Beeinträchtigungen im sozialen,

beruflichen und anderen Funktionsbereichen vorlägen. Inzwischen sei es beim

Versicherten jedoch zu deutlicher Stabilisierung und Verbesserung der psychischen

Auswirkungen gekommen. Gegenwärtig liessen sich keine medizinisch bedeutsamen

und unangepassten Reaktionen und Verhaltensweisen bei ihm erkennen. Der

anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhobene psychische

Befund habe keine dysfunktionale psychische Verarbeitung seiner Situation

gezeigt. Beim Versicherten liessen sich keine Persönlichkeitsakzentuierungen

oder gar eine Persönlichkeitsstörung nachweisen. Es hätten insbesondere auch

keine Störungen der komplexen Ich-Funktionen eruiert werden können. Der

Versicherte verfüge über ein intaktes soziales Umfeld, er erhalte von seiner

Familie in der Krankheitsphase eine volle Unterstützung, Fürsorge und

Aufmerksamkeit und es ergäben sich keine Hinweise für einen sozialen Rückzug.

Aus psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig keine Hinweise mehr für eine

relevante Anpassungsstörung. Auch andere versicherungsmedizinisch relevante

psychische Erkrankungen oder Störungen, speziell eine Müdigkeit und

Erschöpfbarkeit, könnten zeitweilig in der Rekonvaleszenzphase der somatischen Erkrankung

beim Versicherten bestanden haben, jedoch habe im Rahmen der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung weder eine vorzeitige Ermüdung noch eine Erschöpfung beobachtet werden

können. Beim Versicherten schieden differenzialdiagnostisch auch sonstige

psychische Störungen aus, da auch für diese die diagnostischen Kriterien gemäss

ICD oder DSM-5 gefehlt hätten. Die Anpassungsstörung sei beim Versicherten

weitgehend remittiert, es könne gegenwärtig allenfalls von Anpassungsproblemen

bei Veränderungen der Lebensumstände ICD-10 Z60 bzw. Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten

bei der Lebensbewältigung ICD-10 Z73 ausgegangen werden. Aus dem gegenwärtigen

Zustand des Versicherten liessen sich aus psychiatrischer Sicht keine quantitativen

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit plausibilisieren; er solle jedoch nicht

unter Zeitdruck arbeiten müssen, auch die soziale Umgebung am neuen

Arbeitsplatz solle mit seinem Zustand kompatibel sein und ihm wohlwollend und

verständnisvoll begegnen. Übliche Pausen müssten ggf. anders organisiert und

auf die gesamte Arbeitszeit verteilt werden, jedoch wären zunächst keine zusätzlichen

Pausen erforderlich.

5.7

Dr. med. H.___, Fachärztin FMH

für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 19. Februar

2019.

(IV-Nr. 23) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100 %. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass

er die Sorge habe, dass er noch einen Tumor habe. Er fühle sich nicht gut, habe

Schmerzen. Die Ärzte könnten nichts Genaues sagen, was ihn bestätige. Er könne

noch ganz andere Krankheiten haben. Nichts sei mehr sicher. Lange sei es ihm

sehr gut gegangen und plötzlich habe man diesen Tumor gefunden. Alles sei gut

gewesen, nie sei er beim Arzt gewesen. Er habe ein normales Leben geführt und

sei damit zufrieden gewesen. Seit seinem Tumor sei alles anders, ständig habe

er Angst, dass mit ihm etwas nicht in Ordnung sei. Die Familie unterstütze ihn

sehr, aber er sei misstrauisch. Der Tumor sei auch plötzlich da gewesen, das

könne wieder passieren. Seine Gedanken seien ständig bei der Krankheit. Wenn

seiner anderen Niere etwas passiere, was würde er dann machen. Er sei sehr

schwach und müde. Schlafen tue er schlecht, schlafe erst mitten in der Nacht, schon

fast morgens ein. Schlafen könne er dann auch nicht lang, tagsüber auch nicht. Am

besten wäre, wenn er gestorben wäre, dann würde er seiner Familie nicht das ganze

Leid antun. Er fühle sich wertlos, sei kraft- und energielos. Es mache ihn

traurig seine Familie damit zu belasten. Er sei angespannt, innerlich unruhig

und könne keine Freude verspüren. Wenn er laufen gehe, müsse er immer wieder

Pausen machen, da er unter Atemnot und Schmerzen leide. Er habe sich sozial

zurückgezogen, ertrage die anderen schwer. In der Befunderhebung führte die

behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in gutem

Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand. Er sei bewusstseinsklar und in

allen Modalitäten orientiert. Im Gespräch zugewandt, jedoch besorgt.

Konzentrations- und Merkfähigkeit seien herabgesetzt. Im formalen Denken stark

auf seine Gesundheit eingeengt, grübelnd. Pessimistische Zukunftsperspektive.

Sorge um Gesundheit, hypochondrisch. Gegenwärtig keine Zwänge, Wahn,

Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei die Stimmung depressiv,

angespannt, traurig-verzweifelt, Insuffizienzgefühle, Verlust der Freude,

innere Unruhe, Kraft-und Energielosigkeit. Der Antrieb sei vermindert. Des

Weiteren bestünden sozialer Rückzug, Schmerzen in der Nierenregion, Diabetes,

Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, Verlust der

Libido. Lebensüberdrussgefühle, könne sich von suizidalen Absichten distanzieren.

Es bestehe keine Fremdgefährdung. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine

zuverlässige Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Diese hänge unter anderem

vom weiteren Therapieverlauf ab. Eine Eingliederung könnte die Arbeitsfähigkeit

positiv beeinflussen. Die Prognose zur Eingliederung sei günstig. Eine

Eingliederung/Aufbautraining würde den Verlauf positiv beeinflussen.

5.8

Im Gutachten der

Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2019 (IV-Nr. 34.1 – 34.8) wurden

keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Hingegen

wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:

1.

Cancer-related Fatigue (ICD-10: G93.3)

nicht quantifizierbar nach

- gering differenziertem papillärem

Urothelkarzinom des Ureters (Grösse 16 cm) mit beginnender Stromainfiltration

und vier weiteren mässig differenzierten nicht invasiven papillären

Urothelkarzinomen im Nierenbeckenkelchsystem (Grösse bis 2.5 cm), pT1(m)

G2 bis G3 (high grade), pN0 (0 / 4), L1 V1, Pn0, R0

- CT-Abdomen vom 11.09.2017: Ausgedehntes,

über 15 cm messendes OT-Karzinom im rechten Ureter mit konsekutiv massiver

chronischer Nierenstauung rechts mit deutlicher Atrophie des Parenchyms.

Daneben etwa 17 mm messende Raumforderung im Nierenbecken rechts, ebenfalls zu

vereinen mit einem Urothelkarzinom. Ureter fissus links und retroaortal

verlaufende linke Nierenvene links als Nebenbefund. Keine makroskopischen

Füllungsdefekte im harnableitenden System links. Keine pathologisch vergrösserten

Lymphknoten.

- CT-Thorax vom 12.09.2017: Solitärer

Rundherd (5 mm) in der Lingula, DD solitäre Lungenmetastase

- St. n. Urethrozystoskopie, retrograder

Ureteropyelographie beidseits, selektiver Spülzytologie des oberen Harntraktes

links (kein Malignitätsnachweis), Biopsie Harnleiter rechts (papilläres Urothelkarzinom,

pTa G2, low grade), Spülzytologie Harnblase (atypische Urothelzellen),

Spülkathetereinlage

- St. n. retroperitoneoskopisch

assistierter Nephroureterektomie rechts am 27.09.2017

- CT Thorax Abdomen vom 06.04.2018: Kein

Hinweis auf lokales Tumorrezidiv. Unauffällige Lymphknotenstationen, konstante

Darstellungen der multiplen intrapulmonalen und subpleuralen Rundherde

beidseits (DD Granulome)

- CT Abdomen Becken vom 04.02.2019: Kein

Hinweis auf ein Tumorrezidiv, Lymphknoten oder Fernmetastasen

2.

Unspezifische Schmerzsymptomatik

abdominal und im Hodenbereich, am ehesten funktioneller Natur

(Schmerzverarbeitungsstörung)

3.

Nebenhodenreizung rechts/Epididymitis

- St. n. Ciproxin-Therapie 01/2018 bei

Verdacht auf Epididymitis rechts, Nephrolithiasis beidseits

4.

Prostatavergrösserung

- (TRUS) ca. 55 ml

- St. u. Tamsulosin-Therapie seit 07/2018

- St. n. Urethrozystoskopie 07/2018:

Bilobär eingeengte prostatische Harnröhre von ca. 3.5 cm Länge, unauffällige

Blasenschleimhaut

- St. n. vierwöchiger antibiotischer

Therapie mit Ciproxin bei Verdacht auf Prostatitis Typ 3a (entzündlich, kein

Erregernachweis)

- PSA-Wert 07/2019: 1,77 pg/I (Vorwert

04/2018: 1.5 p g/l)

5.

Diabetes mellitus Typ II

- HbA1c aktuell 6.7 % (zufriedenstellende

Blutzuckereinstellung)

6.

Adipositas (BMI 34.1 kg/m2)

7.

Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher

Gebrauch (ICD-10 F17.1)

8.

Leichte Niereninsuffizienz mit aktuellem

Serumkreatinin von 118 pmol/l (49 – 97)

- GFR geschätzt (CKD-EPI) 58 ml/min/1,73

m2 (Ätiologie bei St. n. Nephroureterektomie rechts 27.09.2017, eventuell

zusätzliche leichte diabetische Nephropathie)

9.

Unzureichender Vitamin D-Spiegel

10.

Leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD

medikamentös-toxisch)

11.

Rezidivierende unspezifische Kreuzschmerzen

- leichte degenerative Veränderungen der

Wirbelsäule in der CT-Untersuchung Thorax/Abdomen/Becken vom 27.07.2018, J.___

- Hyperkyphose der BWS

- klinische Zeichen eines sogenannt

vermehrten Schmerzgebarens (3/5 positive Waddell-Zeichen)

12.

Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits

(Trapezius) mit Druckdolenz links

13.

Unspezifische periarthropathische Schulterbeschwerden

beidseits

14.

Spreizfüsse

15.

St. n. Bursektomie präpatellär am rechten Kniegelenk ca.

2013.

anamnestisch

Im September 2017 sei beim Exploranden

ein fortgeschrittenes gering differenziertes papilläres Urothelkarzinom des

rechten Ureters diagnostiziert worden. Am 27. September 2017 sei eine

retroperitoneoskopisch-assistierte Nephroureterektomie rechts erfolgt. Von

Seiten seines Tumorleides sei der Explorand rezidivfrei. Seit der Operation

beklage er eine Bauchschmerzsymptomatik, Hodenschmerzen, Schlafstörungen und

eine ausgesprochen häufige Miktion mit teilweiser Urininkontinenz. Trotz des

laparoskopischen minimal-invasiven Eingriffs bestünden beim Exploranden

weiterhin ubiquitär abdominelle und Flankenschmerzen sowie eine

AZ-Verschlechterung mit Kraftminderung und Antriebslosigkeit, Schmerzen im

Bereich der Prostata und des äusseren Genitales sowie den Miktionsbeschwerden.

Die Blasenentleerung sei beim Exploranden kompensiert mit nahezu restharnfreier

Blasenentleerung (18 ml) bei bestehender Prostatavergrösserung unter laufender Tamsulosin-Therapie.

Die Harnstrahlverhältnisse seien in der Uroflowmetrie ebenso kompensiert mit

grenzwertig obstruktivem Charakter. Hinsichtlich der Blasenspeicherung und

Entleerungssymptomatik sei bei unklarem Befund eine Video-Urodynamik zur

Objektivierung durchgeführt worden, welche kein Korrelat für die vom

Exploranden beschriebenen Beschwerden dokumentiere. Auch für die

Bauchschmerzproblematik finde sich kein Korrelat bei unauffälliger

CT-Abdomen-Untersuchung im Februar 2019, insbesondere ohne Hinweise auf Rezidiv,

und fehlenden Entzündungszeichen. Die beim Exploranden bestehende Müdigkeit sei

möglicherweise auf eine cancer-related Fatigue zurückzuführen. Im

FACIT-F-Selbstbeurteilungsfragebogen habe der Explorand zwar einen Summenwert

von 6 erzielt, was für ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom spreche, die

Beschwerdevalidität des Exploranden sei jedoch derart eingeschränkt, dass die

Müdigkeit nicht zuverlässig quantifiziert werden könne. Entscheidend bei dieser

Beurteilung sei, dass die vom Exploranden angegebene Miktionsproblematik im

urologischen Gutachten in keiner Art und Weise nachvollzogen habe werden können,

so dass nicht auf die anamnestischen Angaben des Exploranden abgestützt werden

könne. Weder aus rheumatologischer, psychiatrischer noch allgemeininternistischer

Sicht hätten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden

können.

5.9

In ihrer Stellungnahme vom 24.

Februar 2020 (IV-Nr. 45) führte RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH

für Neurologie, aus, die Befunde und die Beurteilung von Gutachter Dr. med. M.___

deckten sich mit denjenigen von Dr. med. D.___, wonach noch keine

wesentliche Beeinträchtigung der Affektivität oder andere Depression typische

Symptome feststellbar seien. Dr. med. M.___ stelle denn auch keine

Diagnose aus seinem Fachgebiet. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der

Beurteilung durch Dr. med. H.___ um eine andere Beurteilung des gleichen

Sachverhaltes. Nachdem zwei psychiatrische Gutachter innerhalb von sechs

Monaten keine relevante psychiatrische Störung hätten feststellen können, die

Behandlerin aber zwischen diesen Beurteilungen ein depressives Syndrom

beschreibe, welches seit April 2018 unverändert sei, mache dies die Einschätzung

der Behandlerin unglaubwürdig.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten

vom 4. November 2019 (IV-Nr. 34.1 – 34.8), weshalb vorweg dessen

Beweiswert zu prüfen ist:

6.1

Das polydisziplinäre Gutachten

der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2019 wird den von der

Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,

Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3) gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese

erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen

internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, onkologischen sowie urologischen

Exploration unterzogen (vgl. IV-Nr. 34.3 – 34.7). Die geklagten Beschwerden

wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt. Wie das

Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen

lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt

(IV-Nr. 34.2). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an

eine beweiskräftige Expertise.

6.2

Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen

beweisrechtlichen Anforderungen genügt:

6.2.1

Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,

führte im

allgemeininternistischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, weshalb aus

allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer

invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden könne (IV-Nr. 34.3, S. 6 f.). So stünden die

Abdominalschmerzen, die Miktionsproblematik des Exploranden und seine

ausgeprägte Müdigkeit ganz im Vordergrund. Anlässlich der

allgemein-internistischen Exploration habe der Explorand seit der Operation

Ende 2017 konstant verspürte Schmerzen im Bereich des Abdomens von inguinal

nach oben aufsteigend, Berührungsschmerzen des Hodens und einen vor allem im

Gehen verspürten Schmerz im Bereich des unteren Hemiabdomens rechts mit

Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel beklagt. Ein organisches Korrelat für

diese Beschwerden könne aber nicht identifiziert werden, klinisch habe sich

eine diffuse Druckdolenz über dem ganzen Abdomen mit ausgeprägter

generalisierter Berührungsempfindlichkeit gezeigt, labormässig hätten sich keine

erhöhten Entzündungszeichen finden lassen. Ein im Februar 2019 durchgeführtes

CT Abdomen habe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv, keine Lymphknoten- oder

Fernmetastasen und einen unauffälligen Befund gezeigt, so dass am ehesten von

funktionellen Schmerzen auszugehen sei, welche sich nicht einschränkend auf die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirkten. Bezüglich Miktionsproblematik sei

auf das urologische Teilgutachten verwiesen. Aus allgemein internistischer

Sicht führten der Diabetes mellitus Typ 2, die Adipositas, die leichte

Hepatopathie, die leichte Niereninsuffizienz und der fortgesetzte Nikotinkonsum

schädlicher Gebrauch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Bezüglich möglichem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue werde auf das onkologische

und psychiatrische Teilgutachten verwiesen. Die Feststellung des allgemeinmedizinischen

Gutachters ist nachvollziehbar und plausibel.

6.2.2

Anlässlich der psychiatrischen

Untersuchung vom 14. Mai 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er habe vor

allem grosse Angst, dass die rechte Niere nun auch erkranke. Ausserdem sei mit

seiner Prostata etwas nicht in Ordnung, wie ihm gesagt worden sei, solle auch

Dispositiv

diese operiert werden. Dafür werde er demnächst aufgeboten. Derzeit fänden alle

drei bis vier Monate CT-Kontrollen wegen des Tumors, den er bereits hatte,

statt. Dabei warte er auf ein erneutes Aufgebot. Nach dem nächsten CT solle die

definitive Entscheidung für die Operation gefällt werden, die aber bereits

jetzt als unausweichlich geschildert worden sei. 57 Jahre sei er nie beim

Arzt gewesen und seitdem habe er nie mehr Ruhe gehabt. Zwar sei vor sechs Jahren

eine Knieoperation gemacht worden und links am Thorax etwas an der Haut

entfernt worden, aber danach sei er ja wieder arbeitsfähig gewesen. Er leide

sehr unter dem Brennen seiner Beine, weshalb er die Bettdecke nicht toleriere

und schlecht schlafen könne. Wegen der Probleme beim Wasserlassen könne er

nicht weit von der Wohnung weggehen und das Wasser komme immer nur

«stop-and-go», auch habe er Probleme mit den Hoden, was sein Spezialarzt für

dieses Thema auch genau wisse. Der Beschwerdeführer vergesse oft, was ihm seine

Frau aufgetragen habe, vom Einkaufen zu bringen, oder er vergesse das Geld oder

die Schlüssel. Das sei ihm früher nie passiert. Auch andere Aufgaben, die ihm

die Frau auftrage, vergesse er. Schlimm sei für ihn auch, dass er seit der

Operation keinen Geschlechtsverkehr mehr habe. Das sei ihm auch peinlich.

Insgesamt habe er es auch mit der Familie nicht mehr so gut wie früher, er schäme

sich ja für seinen Zustand. Er sei ständig erschöpft und habe keine Kraft mehr.

Er kreise mit den Gedanken immer um die finanzielle Sorge, dass er nur mit CHF

1'900.00 bei einer Miete von CHF 1'600.00 seinen Lebensunterhalt nicht

mehr bestreiten könne, und wisse nicht mehr, wie es weitergehe. Er habe die

Hoffnung verloren. Sein Leben sei kalt geworden.

Zum Tagesablauf berichtete der

Beschwerdeführer, er stehe etwa morgens um 07:00 Uhr auf. Er messe den

Zucker, nehme die Tabletten ein, trinke einen Kaffee und mache sich dann frisch

mit Zähne putzen. Etwa eine Stunde später esse er erst etwas. Vor der

Medikamenteneinnahme esse er typischerweise noch ein Stück Brot. Im Laufe des

Vormittags gehe er dann etwa 300 m in ein nahegelegenes Kaffee, wo er sich

mit Kollegen treffe. Zum Mittagessen gehe er dann wieder nach Hause. Die

Ehefrau bereite das Mittagessen zu und es gebe um 12:00 Uhr das Mittagessen.

Anschliessend gehe er mit der Frau etwas spazieren. Er versuche sich danach

etwas hinzulegen, kurz darauf beginne wieder das „Feuer in den Beinen",

weshalb er nicht liegen bleiben könne. Daher müsse er wieder aufstehen und sich

etwas bewegen. Er müsse dann häufig seine Beine abduschen, da sie regelrecht

brennen. Er finde weder richtig in der Wohnung noch richtig draussen seine

Ruhe. Er pendle zwischen beidem hin- und her. Um 18:00 Uhr gebe es Abendessen

bis 18:30 Uhr, das sei schon immer so gewesen. Er esse aber wenig und nehme

danach seine Tabletten ein. Er lege sich zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr

ins Bett, wälze sich dann aber häufig lange herum, bis er wieder aufstehen

müsse. Er nehme ungern die von der Psychiaterin verordneten Medikamente, da er

die Vorstellung habe, sich selbst zu schaden. Er halte es lieber aus. Er wache

ständig auf, alle gute Stunde müsse er aufstehen zum Wasserlassen, zwei Stunden

am Stück schlafe er nie durch. Er sei daher am nächsten Morgen nicht nur total

müde, sondern auch erschöpft.

Dr. med. M.___, Facharzt FMH für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychopathologischen Befund nach AMDP

fest, der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten

voll orientiert. Die Auffassungsgabe sei bei einfacher Struktur bezüglich

einfacher Sachverhalte intakt, wobei ihn komplexere Sachverhalte schnell an

seine Grenze brächten. Das Konzentrationsvermögen sei insgesamt deutlich

nachlassend. Das Altgedächtnis sei unscharf. Traumatische Erinnerungen würden

nicht berichtet. Eine formale Denkstörung im eigentlichen Sinne bestehe nicht. Von

gesundheitsbezogenem Grübeln, vor allem des Nächtens, werde berichtet.

Befürchtungen richteten sich auf die finanzielle, aber auch gesundheitliche

Zukunft. Zwangsverhalten, Zwangsgedanken und Zwangsimpulse seien nicht

eruierbar. Klinisch bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschung oder

Ich-Störung. Die Affektivität sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Ein-

und Durchschlafstörung werde angegeben. Sie sei durch die häufige Nykturie,

aber auch den angegebenen Dysästhesien der Beine verstärkt. Der Antrieb sei im

Gespräch weitgehend ungestört. Sozial sei er im Freundeskreis und in der

Familie eingebettet. Kein Hinweis auf Selbstschädigung oder Suizidalität.

Krankheitseinsicht bezüglich psychischer Einschränkungen sei nicht vorhanden.

Appetit mässig, Somatik bekannt. Der Schmerz zum Gutachtensbeginn sei auf der

VAS deutlich weniger als 5 gewesen, im Gutachtensverlauf sei er auf 5

angestiegen, dieses Phänomen kenne er von den anderen Gutachtensgesprächen

auch. Morgens habe er typischerweise VAS 2 beim Aufwachen, das sei dann abends

nicht unbedingt mehr. Die primäre prämorbide Persönlichkeitsstruktur des

Exploranden sei anamnetisch und fremdanamnestisch unauffällig. Er stamme aus

einer dörflichen Gemeinschaft und sei mit vier Geschwistern innerhalb einer

Grossfamilie gross geworden, in der er Geborgenheit und interpersonelles

Vertrauen mit auf den Weg bekommen habe. Bis heute sei er mit seiner von den

Eltern ausgesuchten Ehefrau in erster Ehe verheiratet und pflege stabile

Beziehungen sowohl zu ihr, als auch zu seinen Geschwistern und seinen Kindern.

Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich täglich im Café treffe. Er sei

zuletzt 18 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, was eine gute

Arbeitsleistung und gegenseitige Zufriedenheit impliziere. Kein Anhalt für

interpersonelle Konfliktfelder oder psychopathologische Auffälligkeiten der

Persönlichkeit. Dr. med. M.___ gelangt zum Schluss, eine psychiatrische

Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei rein

fachpsychiatrisch weder beweisbar noch widerlegbar, weshalb er keine Diagnose

aus seinem Fachgebiet stellt.

Der Psychiater führt in seinem

Teilgutachten die Cancer-related Fatigue-Symptomatik (ICD-10 G93.3) als

Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dafür führte er zwei

psychiatrische Zusatzuntersuchungen durch; zum einen führte er ein diagnostisches

Interview für tumorassoziierte Fatigue (DICRFS) (nach Cella et al. 1998 und in

Anlehnung an Yeh et al. 2011) und zum anderen liess er den Beschwerdeführer den

FACIT-F-Selbstbeurteilungsfragebogen (FACIT-F: „Functional Assessment of Cancer

Therapy-Fatigue-Scale“) ausfüllen. So hat der Beschwerdeführer nach Auswertung

des genannten Fragebogens einen Summenwert von 6 erzielt. Ein hoher Score bei

diesem Fragebogen bedeute insgesamt gute Lebensqualität und positive

Krankheitsbewältigung. In der entscheidenden Subskala „zusätzliche

Faktoren" weisen gesunde Vergleichspersonen einen Score von 40, eine

Abweichung von 10 (= eine Standardabweichung) und mehr nach unten spreche für

ein Fatigue-Syndrom. Der vom Beschwerdeführer erzielte Wert stelle eine

Abweichung von mehr als drei Standardabweichungen gegenüber der

Durchschnittsbevölkerung dar. Das Ausmass der anlässlich der

Zusatzuntersuchungen festgestellten Fatigue-Symptomatik sei nach Auffassung von

Dr. med. M.___ aufgrund der nicht gegebenen Validität der Angaben des

Exploranden, vor allem bezüglich der Inkontinenz, nicht quantifizierbar. Daher

sei unklar, wie weit sie ihn bezüglich seiner körperlichen Leistungsfähigkeit

einschränke. Mit Blick auf die beschriebenen Inkonsistenzen ist die

Schlussfolgerung des Gutachters plausibel: So fiel dem psychiatrischen

Gutachter in seiner Konsistenzbeurteilung (IV-Nr. 34.4, S. 12) auf, dass im

Vergleich mit dem urologischen Bericht (IV-Nr. 34.7) kein Anhalt für eine

somatische Ursache der berichteten Miktionsbeschwerden und Inkontinenz gegeben

sei. Anlässlich der urologischen Begutachtung wurde hinsichtlich der

Blasenspeicher- und Entleerungssymptomatik bei unklarem Befund eine

Videourodynamik zur Objektivierung durchgeführt, welche aber kein Korrelat für

die vom Patienten beschriebenen Beschwerden dokumentiert (vgl. IV-Nr. 34.7, S.

5 und 8). Da die Müdigkeit vom Beschwerdeführer insbesondere auf das häufige

Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt wird (vgl. IV-Nr. 34.4,

S. 5), ergibt sich hier in der Tat eine Diskrepanz zwischen Befund und

Anamnese. Des Weiteren ist auch die Annahme des psychiatrischen Gutachters,

wonach die Nicht-Einnahme der von der behandelnden Psychiaterin verordneten

Medikation als möglicher Hinweis auf einen geringeren Leidensdruck gewertet

werden könnte, plausibel, zumal der Beschwerdeführer selber berichtet, er nehme

ungern die von der behandelnden Psychiaterin verordneten Medikamente, da er die

Vorstellung habe, sich selber zu schaden. Er halte es lieber aus (vgl.

IV-Nr. 34.4, S. 5). Auf die Nicht-Einnahme seiner schlaffördernden

Medikation angesprochen, hat der Beschwerdeführer anlässlich der

psychiatrischen Begutachtung vehement deutlich gemacht, dass für ihn

psychiatrische Medikamente mehr oder weniger für „Verrückte" seien und

nicht für ihn. Er würde es lieber aushalten, glaube, die Medikation schade ihm

und für ihn sei die Medikamenteneinnahme psychiatrischerseits gleichzusetzen

mit Verrücktheit. Noch nie habe irgendjemand in seiner Familie mit dem

Psychiater zu tun gehabt, bzw. psychiatrisch behandelt werden müssen (vgl.

IV-Nr. 34.4, S. 6). Es ist daher nachvollziehbar, wenn Dr. med. M.___

davon ausgeht, es bestehe beim Beschwerdeführer ein geringerer Leidensdruck als

von diesem angegeben. Auch ergäben sich Diskrepanzen im Vergleich der

geriatrischen Befunde mit den beiden psychometrischen Instrumenten, da der

Beschwerdeführer bezüglich Antrieb, Sprachtempo, Sprachmodulation, Mimik und

Psychomotorik wesentlich analgetischer gewirkt habe als im Antwortverhalten

abgebildet.

Zusammengefasst ist die Beurteilung von

Dr. med. M.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit weder beweisbar noch widerlegbar sei, plausibel. Ausserdem

zeigten sich im fachärztlich erhobenen Befund keine namhaften Auffälligkeiten

und es konnten insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht

bestätigt werden. Dies deckt sich auch weitestgehend mit den im Gutachten von Dr.

med. D.___ vom 14. November 2018 erhobenen Befunden und Feststellungen (vgl.

IV-Nr. 21, S. 11 f.). So geht Dr. med. D.___ beim Beschwerdeführer diagnostisch

zwar von einer Anpassungsstörung aus, welche inzwischen remittiert sei. Jedoch

kommt auch Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung zum gleichen Schluss wie

Dr. med. M.___, wonach keine Diagnose mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-Nr. 21, S. 12 ff.). Die

unterschiedliche Diagnosestellung ist vorliegend nicht von Belang, denn invalidenversicherungsrechtlich

kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche

Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279

E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 4.3). Massgebend

ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der

Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen

(Urteile 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1, 9C_634/2015 vom 15. März

2016 E. 6.1 mit Hinweisen und 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1). Es ist

daher keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren. Eine

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeit ist nicht zu

erkennen. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten,

welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise

verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E.

7.1 S. 429).

6.2.3 Anlässlich der rheumatologischen

Untersuchung wurden ebenfalls keine Erkrankungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 34.5, S. 6). Der rheumatologischen

Beurteilung (IV-Nr. 34.5, S. 6 f.) kann entnommen werden, in der

klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine

Radikulärsymptomatik, auf ein Facettensyndrom oder auf relevante diskogene

Schmerzen, dies unter anderem bei fehlendem segmentalem Befund. Gemäss der

vorhandenen Bildgebung in der Aktenlage seien im Bereich der BWS und LWS (ohne

nähere Spezifizierung) leichte degenerative Veränderungen erwähnt worden.

Wirbelkörperverminderungen seien nicht zur Darstellung gekommen, dies

entsprechend dem Radiologie-Bericht vom 27. Juli 2018 von Dr. med. O.___, Spital

J.___ (E. II. 5.3; IV-Nr. 18, S. 6 f.). Aufgrund der klinischen Befunde würden

deshalb die Rückenschmerzen des Versicherten als unspezifisch bezeichnet. Zudem

habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen links berichtet. Diese seien aufgrund

der klinischen Untersuchung am ehesten im Rahmen der muskulären Dysbalance zu

interpretieren mit lokaler Druckdolenz auf der linken Seite. Hinweise auf eine

Rotatorenmanschetten-Läsion lägen nicht vor bei beidseits symmetrisch kräftigem

Untersuchungsbefund. Auch Impingement-Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Es

fänden sich noch gewisse Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne der

beschriebenen Waddell-Zeichen, aber auch der in der Statuserhebung erwähnten

Gegeninnervationen. Dies sei im Rahmen der Belastungen durch das Tumorleiden zu

sehen und werde aus rheumatologischer Sicht nicht stark gewichtet. Aus

rheumatologischer Sicht bestünden daher keine relevanten funktionellen

Einschränkungen. Obwohl die Kreuzschmerzen schon seit vielen Jahren und auch

die Schulterbeschwerden links seit fünf bis sechs Jahren vorhanden seien, habe

der Versicherte in seiner körperlich schweren Tätigkeit deswegen keine

Einschränkungen erlitten und habe immer mit einem vollen Pensum gearbeitet.

Dr. med. P.___, Facharzt FMH für

Physikalische Medizin und Rehabilitation, leitet aus den dargelegten Befunden

und Diagnosen nachvollziehbar ab, dass weder retrospektiv noch aktuell eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren und

belastenden Tätigkeit im Gartenbau vorhanden gewesen war und ist. Auch in einer

anderen Tätigkeit sei der Versicherte aus rein rheumatologischer Sicht aktuell

und retrospektiv uneingeschränkt arbeitsfähig.

6.2.4 Die Einschätzung des

onkologischen Gutachters, wonach aus onkologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beurteilung hat

sich Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Medizinische

Onkologie, eingehend mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.

So berichtete der Beschwerdeführer, dass er beim Arbeiten Schmerzen im

Bauchraum, in der linken Schulter, im Hoden und am Gesäss (Hämorrhoiden) habe.

Deswegen könne er schwerere Gegenstände nicht mehr hochheben und tragen. Zudem

müsse er jede Stunde Wasser lassen. Das sei bisweilen ein Problem, wenn keine

Toilette in der Nähe zur Verfügung stehe. Bei Harndrang komme es auch immer

wieder zur Inkontinenz. Die Müdigkeit mache ihm auch zu schaffen, er müsse

häufiger Pausen einlegen und sei ganz generell körperlich weniger

leistungsfähig deswegen. Auf Nachfrage gebe er an, dass er die Schlafstörung

meist nicht behandle, die entsprechenden Medikamente seien nicht nötig, er

brauche eigentlich auch keine psychiatrische Behandlung. In seiner Befunderhebung

führt der Onkologe an, es gebe klinisch-onkologisch keine Hinweise auf ein

Rezidiv des Tumorleidens. Anlässlich der Zusatzuntersuchungen (Fatique VAS;

FACIT F Fatigue Subscale) ergäben sich aber Hinweise auf eine klinisch

signifikante Fatigue. Dazu hielt Dr. med. Q.___ in seiner Beurteilung (IV-Nr.

34.6, S. 6) fest, der Explorand beschreibe eine Symptomtrias

Schmerzen-Müdigkeit-Urininkontinenz. In der urologischen und insbesondere

urodynamischen Untersuchung hätten eine Urininkontinenz sowie häufiges

Wasserlassen nicht objektiviert werden können. Da die Müdigkeit vom Exploranden

v.a. auf das häufige Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt werde,

ergebe sich hier eine Inkonsistenz zwischen Befund und Anamnese. Von

onkologischer Seite sei die Tumorerkrankung in einem frühen Stadium erkannt und

korrekt behandelt worden. Eine Systemtherapie oder eine Bestrahlung hätten

nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Objektivierung der urologischen

Symptomatik, dem frühen Tumorstadium sowie dem Fehlen einer onkologischen

Systemtherapie könne keine Diagnose einer Cancer-related Fatigue gestellt

werden. Mit Blick auf die onkologischen Befunde erscheint nachvollziehbar, dass

sich auf onkologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung

ergibt.

6.2.5 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für

Urologie, führte im urologischen Teilgutachten (IV-Nr. 34.7) nachvollziehbar

aus, weshalb aus urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Aus urologischer Sicht erfolgte eine

eingehende klinische Untersuchung (IV-Nr. 34.7. S. 4 ff.). Unter

anderem sei bei unklaren Inkontinenzbeschwerden mit Beginn der

Miktionsproblematik nach der Operation im Jahr 2017 eine urodynamische

Abklärung erfolgt. Die Videourodynamik vom 16. September 2019 habe aber

einen unauffälligen Befund ergeben. Laut dem Urologen bestehe kein

urodynamisches Korrelat mit den angegeben Beschwerden. Die Inkontinenz sei auch

anamnestisch nicht nachvollziehbar, da keine Einlagen benutzt würden. In seiner

Beurteilung hielt Dr. med. R.___ fest, beim Exploranden sei im Sepember 2017

eine retroperitoeoskopisch assistierte Nephroureterektomie bei

fortgeschrittenem Urothelkarzinom des Ureters sowie des

Nierenbeckenkelchssystems durchgeführt worden. Trotz des laparoskopischen

minimal invasiven Eingriffes bestünden beim Exploranden weiterhin ubiquitäre

abdominelle und Flankenschmerzen sowie eine AZ-Verschlechterung, Kraftminderung

und Antriebslosigkeit, Schmerzen im Bereich der Prostata und des äusseren

Genitale sowie Miktionsbeschwerden. Die Blasenentleerung sei beim Exploranden

kompensiert mit nahezu restharnfreier Blasenentleerung (18 ml) bei

bestehender Prostatavergrösserung unter laufender Tamsulosin-Therapie. Die

Harnstrahlverhältnisse seien in der Uroflowmetrie ebenso kompensiert mit

grenzwertig obstruktivem Charakter. Hinsichtlich der Blasenspeicher- und

Entleerungssymptomatik sei bei unklarem Befund eine Videourodynamik zur

Objektivierung durchgeführt worden, welche kein Korrelat für die vom Patienten

beschriebenen Beschwerden dokumentiere. Die Füllungssensorik sei erhalten.

Bezüglich des Urothelkarzinoms des Harnleiters und Nierenbeckens sei eine

regelmässige Guideline-konforme Tumornachsorge mit regelmässigen

Urethrozystskopien einschliesslich Spülzytologien und Bildgebungen des oberen

Harntraktes erforderlich.

6.2.6 Gestützt auf die die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im E.___-Gutachten

zu überzeugen. So hätten objektivierbare Befunde mit funktionellen Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung nicht erhoben werden

können. Die primäre prämorbide Persönlichkeitsstruktur des Exploranden sei

anamnetisch und fremdanamnestisch unauffällig. Er stamme aus einer dörflichen

Gemeinschaft und sei mit vier Geschwistern innerhalb einer Grossfamilie gross

geworden, in der er Geborgenheit und interpersonelles Vertrauen mit auf den Weg

bekommen habe. Bis heute sei er mit seiner Ehefrau in erster Ehe verheiratet

und pflege stabile Beziehungen sowohl zu ihr, als auch zu seinen Geschwistern

und seinen Kindern. Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich täglich im

Café treffe. Er sei zuletzt 18 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt

gewesen, was eine gute Arbeitsleistung und gegenseitige Zufriedenheit

impliziere. Kein Anhalt für interpersonelle Konfliktfelder oder

psychopathologische Auffälligkeiten der Persönlichkeit. Der Explorand sei

zeitlebens ein positiver, engagierter und arbeitstätiger Mensch gewesen. Er

habe bis 2017 seine Familie aus eigener Kraft ernähren können und

interkulturelle Thematiken kompensieren und überwinden können. Er habe positive

Beziehungen zu allen Familienmitgliedern und einem Freunden- und Bekanntenkreis

gepflegt. Zur Konsistenzprüfung wird von den Gutachtern festgehalten, es

bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv

geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere für die

Abdominalschmerzen und die beklagten Miktionsbeschwerden zeige sich kein

pathomorphologisches Korrelat, auch die vom Exploranden angegebenen

Kreuzschmerzen seien als unspezifisch einzustufen. Entgegen seinen Angaben

scheine der Explorand die verordneten Antidepressiva nicht einzunehmen, sowohl

der Serum-Spiegel des verordneten Trazodons wie auch des Flupentixols seien

nicht nachweisbar gewesen, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit

der anamnestischen Angaben des Exploranden angebracht seien. Zur

Arbeitsfähigkeit wird daher nachvollziehbar ausgeführt, in der bisherigen

körperlich schweren Tätigkeit im Gartenbau habe vom Zeitpunkt der

Diagnosestellung im September 2017 für maximal drei bis sechs Monate

postoperativ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt

bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit. Auch

für andere Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

6.3 Gestützt auf die obigen

Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre E.___-Gutachten

grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen des

Beschwerdeführers nichts zu ändern:

Der Beschwerdeführer macht geltend, im

psychiatrischen Teilgutachten sei auf den Bericht der behandelnden

Psychiaterin, Dr. med. H.___, vom 19. Februar 2019 (IV-Nr. 23) nicht in rechtsgenüglicher

Weise eingegangen worden. Der Beweiswert einer Expertise setzt voraus, dass die

Vorakten Berücksichtigung finden. Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner

eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die

betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext –

hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig

vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei

der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens

zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je

grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu

klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Es mag zwar

zutreffen, dass der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. Februar

2019 im psychiatrischen E.___-Teilgutachten nicht konkret genannt wurde. Jedoch

besteht kein Zweifel, dass Dr. med. M.___ sein Teilgutachten in Kenntnis des

erwähnten Berichts erstellt hat, zumal dieser sowohl in der Konsensbeurteilung

(IV-Nr. 34.1, S. 3) als auch im Aktenzusammenzug (IV-Nr. 34.2, S. 5) Erwähnung

fand. Was die anderslautende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

des Beschwerdeführers durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___

anbelangt, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E.

II. 5.7; IV-Nr. 23), ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische

Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die

Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen

Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen

worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen

Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und

Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der

psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich

entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache

begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität»)

psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den

neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht

automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen

Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29.

September 2009 E. 3.2). Ferner ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass vorliegend keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte

vorgebracht werden, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt

geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von

Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach

Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353

E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein

praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012

vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich

vermag der Bericht von Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2019 die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse

des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. Erneut ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Beurteilung von Dr. M.___ mit derjenigen von Dr. D.___

deckt.

Auch die weiteren in der Beschwerde

vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage

zu stellen. In Bezug auf die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten

Beschwerden und den objektiven Befunden ist darauf hinzuweisen, dass in der

urologischen und insbesondere urodynamischen Untersuchung eine Urininkontinenz

sowie häufiges Wasserlassen nicht objektiviert werden konnten. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass sowohl der urologische, als auch der psychiatrische sowie

der onkologische Teilgutachter von einer Diskrepanz zwischen Befund und

Anamnese ausgehen, zumal die Müdigkeit vor allem auf das häufige Aufstehen zum

Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt wird. Dass der psychiatrische Gutachter

aufgrund der in seiner Konsistenzprüfung aufgeführten Diskrepanzen (IV-Nr.

34.4, S. 12) das Ausmass der Fatigue-Symptomatik nicht quantifizieren kann,

erscheint – wie unter E. II. 6.2.2 ausführlich dargelegt – ebenfalls

nachvollziehbar. Die Behauptung, wonach der Rückschluss des behaupteten

Aussageverhaltens im Rahmen des urologischen Gutachtens auf die Glaubwürdigkeit

im psychiatrischen Kontext fachmedizinisch nicht abgestützt und deshalb nicht

beweiskräftig sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der psychiatrische

Gutachter auf die urologischen Untersuchungsergebnisse stützte, welche keine

auffälligen Befunde ergaben, und nicht auf die getätigten Aussagen des

Beschwerdeführers. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass weniger

beim Versicherten als vielmehr beim Experten eine Verdeutlichungstendenz nicht

ausgeschlossen werden könne, was die Anspielung auf Verhaltensmuster angehe,

die vor allem bei Migranten vermutet werde, womit Zweifel an der Objektivität

des psychiatrischen Gutachters vorgebracht werden. Dem kann indes nicht gefolgt

werden. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die

gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind.

Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es

sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.

Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die

sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der

Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das

subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Dass Misstrauen muss

vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die

erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht

zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab

anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1

mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall

sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. M.___ zu erwecken.

Wenn der Gutachter festhält, dass eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz nicht

ausgeschlossen werden könne, lässt dies nicht auf eine fehlende

Unvoreingenommenheit schliessen.

6.4 Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen

gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das

Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in

der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die

Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch

unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers voller Beweiswert

zuzumessen.

7. Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine bisherige

Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um

dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. IV-Nr. 34.1, S.

7). Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich

durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch

auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich

damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die

mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar