VSBES.2020.96
Invalidenrente
21. Dezember 2020Deutsch46 min
I.
Source so.ch
F.___
Urteil vom 21. Dezember 2020
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg
6. 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geb. 1961, meldete sich am 7. März 2018 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde Nierenkrebs
angegeben. Weiter wurde vom Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
seit dem 9. September 2017 angegeben. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt im
Gartenbau bei der Firma C.___ AG.
1.2 Im Verlauf nahm die
Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht vor. Sie holte den Arbeitgeberfragebogen der Firma C.___ AG vom 5.
April 2018 (IV-Nr. 8) ein, führte am 13. April 2018 mit dem Sohn des
Beschwerdeführers ein telefonisches Kurzintake durch (IV-Nr. 9) und holte die
Akten des Taggeldversicherers des Beschwerdeführers ein.
1.3 Am 1. November 2018 veranlasste die
Taggeldversicherung des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Gutachten bei Dr.
med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Der
Gutachtensbericht vom 20. Dezember 2018 wurde an die Beschwerdegegnerin
weitergeleitet (IV-Nr. 21).
1.4 Nach Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. IV-Nr. 20) liess die Beschwerdegegnerin
den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Innere Medizin, Psychiatrie,
Rheumatologie, Onkologie, Urologie). Dieses Gutachten wurde durch die
Begutachtungsstelle E.___ am 4. November 2019 erstattet (IV-Nr. 34.1 –
34.8).
2.
2.1. Mit Vorbescheid vom 8. November
2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Ansprüche
sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente abgewiesen
würden (IV-Nr. 36).
2.2 Gegen den genannten Vorbescheid
erhob der Beschwerdeführer am 28. November 2019 Einwand (IV-Nr. 37). In seiner
Einwandbegründung vom 20. Dezember 2019 (IV-Nr. 43) stellte er den Antrag,
erneut psychiatrisch begutachtet zu werden.
2.3 Am 24. Februar 2020 äusserte
sich RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Neurologie, zur
polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 45).
2.4 Am 6. April 2020 bestätigte die
Beschwerdegegnerin mittels Verfügung den bereits angekündigten Entscheid und
nahm gleichzeitig zu den Einwendungen des Beschwerdeführers Stellung (IV-Nr.
49; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 Beschwerde beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erheben. Sein Vertreter
stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Dem Beschwerdeführer sei gestützt auf
ein gerichtliches Obergutachten eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Angelegenheit an
die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
4. Am 25. August 2020 beantragt
die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 21).
5. Am 9. September 2020 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 23 ff.).
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 6. April 2020 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.; IV-Nr. 49) dar, die Abklärungen hätten
ergeben, dass inzwischen keine medizinischen Diagnosen mehr vorlägen, welche
aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht eine länger andauernde
Arbeitsunfähigkeit begründen würden. Es sei dem Beschwerdeführer wieder
möglich, die angestammte Tätigkeit als Steinarbeiter Gartenbau sowie jede
andere Tätigkeit vollschichtig, ohne Leistungseinschränkungen auszuüben. Es
liege somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor. Es bestehe daher auch
kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Zu den Einwänden nehme man wie folgt
Stellung: Hinsichtlich Anamnese, Befund und Berücksichtigung der geklagten
Beschwerden sowie hinsichtlich der Begründung der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen gebe der gutachterliche Bericht vom 4. November 2019
ausreichend Auskunft. Widersprüche zwischen den erhobenen Befunden und den
daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien nicht erkennbar. Ferner seien die
darin enthaltenen Feststellungen und Beurteilungen einsichtig und verständlich
gemacht worden. Auf diesen Bericht könne daher abgestellt werden (BGE 125 V 351
E. 3a), zumal es unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs-
und Abklärungsauftrag nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 124 I 170 E.
4.
S. 175; s. auch Urteil I 701/05 vom 05. Januar 2007 E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen) nicht angehen könne, eine medizinische Administrativ- oder
Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangten oder an vorgängig geäusserten abweichenden
Auffassungen festhielten. Mit Blick auf die RAD-Stellungnahme vom 24. Februar 2020,
die zum integrierenden Bestandteil der angefochtenen Verfügung erhoben werde,
bringe die behandelnde Psychiaterin keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte
vor, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien,
zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Aus der vorerwähnten
RAD-Stellungnahme gehe ferner klar hervor, weshalb die Einschätzung der
behandelnden Psychiaterin den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu
erschüttern vermöge. Daran vermöge auch der mit Eingabe vom 18. März 2020
eingereichte Austrittsbericht "Beschäftigung" nichts zu ändern, da
einerseits die medizinische Sachlage mit Blick auf das Administrativgutachten
vom 4. November 2019 klar sei und andererseits sich der Abbruch des
beschriebenen Einsatzes offenbar hauptsächlich auf die vom RAD kritisierte Arbeitsfähigkeitsschätzung
der Behandlerin resp. auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstütze.
Von zusätzlichen Beweisvorkehren könne daher abgesehen werden.
2.2
Der Beschwerde (A.S. 5 ff.)
lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer halte daran fest, dass das Gutachten
der E.___ keine genügende Grundlage für den Rentenbescheid bilde. So sei
bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden, dass namentlich das
psychiatrische Teilgutachten einen wesentlichen Mangel aufweise. So sei auf den
ausführlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.___ vom 19.
Februar 2019 nicht in rechtsgenüglicher Weise eingegangen worden. Des Weiteren
passe nicht, dass angeblich eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass
der geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden gegeben sei. Durch
die schwere Krebserkrankung, die rein somatisch überwunden scheine, sei der
Versicherte in den Grundfesten seiner Persönlichkeit erschüttert worden.
Offensichtlich leide er an typischen und auch typischerweise invalidisierenden
Folgebeschwerden. Zudem setze sich der psychiatrische Teilgutachter in
unzulänglicher Weise mit der Fatigue-Symptomatik auseinander. Es überzeuge
ausserdem nicht, wenn die Gutachter den Exploranden sinngemäss als
eingebildeten Kranken charakterisierten. Namentlich kontrastiere dies mit den
über längere Zeit gewonnenen Erkenntnissen der behandelnden Psychiaterin,
worauf bereits im Einwandverfahren hingewiesen worden sei. Sie leiste eine
wesentlich überzeugendere Deutung der komplexen Krankheitsgeschichte als das
Gutachten.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
3.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.
4.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
4.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe
ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich die antizipierte
Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene
Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der
Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen
(Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157
E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten.
4.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210
E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
4.5
Die behandelnden Ärztinnen und
Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person
und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Die
unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen
Fachpersonen einerseits und Begutachtungsauftrag der amtlich oder gerichtlich
bestellten fachmedizinischen Experten andererseits lässt es nicht zu, ein
Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_793/2016 vom
3.
März 2017 E. 4.1.2 und 9C_276/2016 vom 19. August 2016
E. 3.1.1 mit Hinweisen).
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen zu Recht verneint hat.
In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen
von Belang:
5.1
Beim Beschwerdeführer ist am 27.
September 2017 eine retroperitoneoskopisch-assistierte Nephroureterektomie
rechts bei gering differenziertem papillärem Urothelkarzinom des Ureters (Grösse
16.
cm) mit beginnender Stromainfiltration und vier weiteren mässig differenzierten
nicht-invasiven papillären Urothelkarzinomen im Nierenbeckenkelchsystem (Grösse
bis 2.5 cm) pT1 (m) G – G3 (high grade) pN0 (0 / 4) L1
V1 Pn0 R0 durchgeführt worden. Gemäss ambulantem Bericht von Dr. med. I.___,
Leitender Arzt, Spital J.___ vom 17. April 2018 (IV-Nrn. 11.3, S. 1 ff.;
18, S. 13 ff.) seien bei der klinischen Untersuchung vom 16. April
2018.
Abdomen und Nierenlogen unauffällig und indolent gewesen. Die
Operationswunden von Seiten der Nephroureterektomie rechtsseitig seien vollständig
und reizlos abgeheilt. Klinisch finde sich kein Hinweis für eine Herniation im
Bereich der Trokareinstichstellen oder der Entnahmestelle im Unterbauch rechts.
Das äussere Genitale sei unauffällig. Bei St n. Epididymektomie sei der
Nebenhodenbereich rechts noch minim induriert, aber heute indolent. Rektal sei die
Prostata ca. 30 g schwer, adenomkonsistent und indolent.
Sonographisch finde sich nach der Miktion ein Restharn von ca. 50 ml. Die
Blase sei symmetrisch entfaltet und zartwandig. Auf eine Nierensonographie
rechts sei verzichtet worden. Die Prostata sei homogen aufgebaut, scharf
abgegrenzt und hebe den Blasenboden kaum an. Sie messe ca. 35 ml. Bei der
Urethrozystoskopie finde sich eine bilobär eingeengte prostatische Harnröhre von
ca. 3.5 cm Länge. Die Blasenübersicht sei unauffällig und zeige keinen
Hinweis für ein Tumorleiden. Zusammenfassend finde sich sechs Monate nach der
Nephroureterektomie links wegen Urothelkarzinom ein rezidivfreier Zustand. Als
zusätzliche urologische Diagnose könne ein benignes Prostatasyndrom
festgestellt werden. Eine diesbezügliche Behandlung sei zum jetzigen Zeitpunkt
noch nicht begonnen worden.
5.2
Gemäss Bericht der Augenklinik K.___
vom 8. Mai 2018 (IV-Nr. 18, S. 11 f.) habe betreffend Diabetes die
fundoskopische Untersuchung beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise für eine
diabetische Retinopathie ergeben. Der Fernvisus sei ohne Sehhilfe voll und eine
Fernbrille, trotz mildem Astigmatismus mixtus, sei nicht indiziert. Für den
Nahbereich sei nach positivem Trageversuch eine Konfektionslesebrille mit Stärke
+2.00 Dioptrien empfohlen worden. Ansonsten befänden sich reizfreie
Augenabschnitte und Augendruckwerte in mittlerem Normbereich. Nebenbefundlich könne
eine leichte asymptomatische Sicca genannt werden. Bei aktuell fehlendem
Leidensdruck sei keine Therapie empfohlen worden.
5.3
Am 19. Februar 2018 wurde beim
Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Konsultation Diabetes mellitus Typ
2.
diagnostiziert. Gemäss Bericht des Spitals J.___ vom 26. Juli 2018
(IV-Nr. 18, S. 8) habe bereits bei der ersten Kontrolle am 20. April
2018.
ein gebessertes HbA1c von 7.3 % unter der Therapie mit Metfin und
Trajenta bestanden. Der Beschwerdeführer habe bisher das Metfin nur ein Mal pro
Tag eingenommen, so dass die Dosis bei guter Verträglichkeit initial auf zwei
Mal täglich erhöht worden sei. Das Trajenta sei zum aktuellen Zeitpunkt
belassen worden. Der Beschwerdeführer sei bei den Kolleginnen der
Ernährungsberatung im Hause angemeldet worden. Bei der erneuten Konsultation am
19.
Juni 2018 zeige sich nun ein HbA1c von 6.9 %. Das Gewicht sei
tendenziell leicht sinkend, insgesamt habe der Beschwerdeführer bisher 1 kg an
Gewicht verloren. In der klinischen Untersuchung habe sich eine beginnende
periphere Polyneuropathie beidseits mit einem Vibrationssinn von 4 / 8
am Grosszehengrundgelenk beidseits gezeigt, die Monofilamenttestung sei
erhalten gewesen. Bei der initialen Konsultation habe sich ein leicht erhöhter
Blutdruckwert von 151 / 86 mmHg gezeigt. Der Patient habe zu
Hause nun selbständig Blutdruckmessungen durchgeführt, diese seien durchgehend
unter 140 mmHg systolisch gewesen. Bei der erneuten Kontrollkonsultation
zeige sich ebenfalls ein guter Blutdruckwert mit 134 / 89 mmHg.
5.4
Am 27. Juli 2018 wurde beim
Beschwerdeführer ein CT Thorax-Abdomen-Becken durchgeführt. Dem gleichentags
erstellten Bericht des Spitals J.___ (IV-Nr. 18, S. 6 f.) kann entnommen
werden, die mitabgebildeten Schilddrüsenabschnitte seien unauffällig.
Mediastinal zeigten sich keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Das Herz
sei normal gross. Kein Perikarderguss. Unauffällige Kontrastierung der Lungenarterien
ohne Aussparungen. Die Lungen seien entfaltet. Kein PIeuraerguss, kein
umschriebenes Infiltrat. Unverändertes Granulom in der Lingula. Es zeige sich
kein metastasenverdächtiger Lungenrundherd. Die Leber sei normal gross und
homogen ohne verdächtige fokale Läsionen. Dünnwandige Gallenblase ohne
Entzündungszeichen. Die Milz sei normal gross und homogen, das Pankreas sei normal.
Zustand nach Nephrektomie rechts ohne Hinweis für ein lokales Tumorrezidiv.
Unauffällige Darstellung der linken Niere abgesehen von einigen blanden
kortikalen Zysten. Keine Harnstauung. Paraaortal zeigten sich keine
pathologisch vergrösserten Lymphknoten. Gut gefüllte Harnblase ohne Wandverdickungen.
Leichte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule. Keine Wirbelkörperhöhenminderung,
kein Hinweis für eine Osteolyse. Insgesamt gebe es keinen Hinweis für ein
lokales Tumorrezidiv, keine pathologisch vergrösserten Lymphknoten und keinen verdächtigen
Lungenrundherd.
5.5
Der behandelnde Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte
in seinem Bericht vom 31. August 2018 (IV-Nr. 18, S. 1 ff.) die Diagnosen
eines chronischen Schmerzsyndroms, einer Depression, und eines Diabetes
mellitus und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. März 2018.
Seine Prognose zur Arbeitsfähigkeit sowie zur Eingliederung sei schlecht.
5.6
Dr. med. D.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom
20.
Dezember 2018 (IV-Nr. 21, S. 4 ff.) keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende
Diagnosen:
- Anpassungsprobleme bei Veränderung der
Lebensumstände; Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der
Lebensbewältigung (ICD-10 Z60, Z 73)
- Anpassungsstörung (inzwischen remittiert
ICD-10 F43.2)
Bei der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung fänden sich keine kognitiven Defizite, gegenwärtig auch keine
affektiven Störungen. Die Diagnose einer Depression scheide somit aus. Ein
somatisches Syndrom zeichne sich üblicherweise aus durch Interessenverlust,
mangelnde Fähigkeit emotional zu reagieren, wenn die Umgebung freundlich sei
oder ein freudiges Ereignis eintrete; es bestehe auch ein frühmorgendliches Erwachen.
Auch bestehe in der Regel ein Morgentief, psychomotorische Hemmung oder
Agitiertheit als objektiver Befund, jedoch auch deutlicher Appetitverlust. Diese
Kriterien, speziell auch die Störungen der circadianen Rhythmik, fehlten beim
Versicherten weitgehend, dies auch retrospektiv. Diagnostisch sei bei ihm von
einer Anpassungsstörung auszugehen. Einer Anpassungsstörung gehe stets ein
belastendes auslösendes Ereignis (Life Event) voraus, was bei Betroffenen
bestimmte Symptome auslöse. Life Events seien Lebensereignisse, die im
Lebenszyklus eines Menschen nicht unüblich seien, aber dennoch eine Belastung
darstellten. Meist seien sie mit Verlust, Verletzung und Bedrohung assoziiert.
Oftmals betreffe es Veränderungen der Lebenssituation. Die Art und Schwere des
Ereignisses sowie die Vorhersehbarkeit, spielten dabei eine Rolle. Beim Versicherten
sei es im Rahmen der Diagnose einer schweren, potentiell bedrohlichen
somatischen Erkrankung und der daraus resultierenden Beschwerden und Behandlungen
zu belastungsbezogenen Störungen und Beeinträchtigungen gekommen, welche sich
passager u.a. als affektive Symptome (gedrückte Stimmung, innere Unruhe,
Schlafstörungen, Sorgen, Angst), manifestiert hätten und vorübergehend auch
Störungen in verschiedenen Funktionsbereichen des Lebens ausgelöst hätten. In
der Annahme des Verlustes bestimmter Fähigkeiten und der Unsicherheiten in
Bezug auf die eigene gesundheitliche und persönliche Zukunft, sei es beim Versicherten
parallel zu der somatischen Erkrankung zu einem etwas prolongierten Verlauf
gekommen, wobei auch heute noch leichte Beeinträchtigungen im sozialen,
beruflichen und anderen Funktionsbereichen vorlägen. Inzwischen sei es beim
Versicherten jedoch zu deutlicher Stabilisierung und Verbesserung der psychischen
Auswirkungen gekommen. Gegenwärtig liessen sich keine medizinisch bedeutsamen
und unangepassten Reaktionen und Verhaltensweisen bei ihm erkennen. Der
anlässlich der aktuellen psychiatrischen Untersuchung erhobene psychische
Befund habe keine dysfunktionale psychische Verarbeitung seiner Situation
gezeigt. Beim Versicherten liessen sich keine Persönlichkeitsakzentuierungen
oder gar eine Persönlichkeitsstörung nachweisen. Es hätten insbesondere auch
keine Störungen der komplexen Ich-Funktionen eruiert werden können. Der
Versicherte verfüge über ein intaktes soziales Umfeld, er erhalte von seiner
Familie in der Krankheitsphase eine volle Unterstützung, Fürsorge und
Aufmerksamkeit und es ergäben sich keine Hinweise für einen sozialen Rückzug.
Aus psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig keine Hinweise mehr für eine
relevante Anpassungsstörung. Auch andere versicherungsmedizinisch relevante
psychische Erkrankungen oder Störungen, speziell eine Müdigkeit und
Erschöpfbarkeit, könnten zeitweilig in der Rekonvaleszenzphase der somatischen Erkrankung
beim Versicherten bestanden haben, jedoch habe im Rahmen der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung weder eine vorzeitige Ermüdung noch eine Erschöpfung beobachtet werden
können. Beim Versicherten schieden differenzialdiagnostisch auch sonstige
psychische Störungen aus, da auch für diese die diagnostischen Kriterien gemäss
ICD oder DSM-5 gefehlt hätten. Die Anpassungsstörung sei beim Versicherten
weitgehend remittiert, es könne gegenwärtig allenfalls von Anpassungsproblemen
bei Veränderungen der Lebensumstände ICD-10 Z60 bzw. Problemen mit Bezug auf Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung ICD-10 Z73 ausgegangen werden. Aus dem gegenwärtigen
Zustand des Versicherten liessen sich aus psychiatrischer Sicht keine quantitativen
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit plausibilisieren; er solle jedoch nicht
unter Zeitdruck arbeiten müssen, auch die soziale Umgebung am neuen
Arbeitsplatz solle mit seinem Zustand kompatibel sein und ihm wohlwollend und
verständnisvoll begegnen. Übliche Pausen müssten ggf. anders organisiert und
auf die gesamte Arbeitszeit verteilt werden, jedoch wären zunächst keine zusätzlichen
Pausen erforderlich.
5.7
Dr. med. H.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 19. Februar
2019.
(IV-Nr. 23) die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit
somatischem Syndrom (ICD-10 F32.10). Aktuell bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 %. Anlässlich der Untersuchung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass
er die Sorge habe, dass er noch einen Tumor habe. Er fühle sich nicht gut, habe
Schmerzen. Die Ärzte könnten nichts Genaues sagen, was ihn bestätige. Er könne
noch ganz andere Krankheiten haben. Nichts sei mehr sicher. Lange sei es ihm
sehr gut gegangen und plötzlich habe man diesen Tumor gefunden. Alles sei gut
gewesen, nie sei er beim Arzt gewesen. Er habe ein normales Leben geführt und
sei damit zufrieden gewesen. Seit seinem Tumor sei alles anders, ständig habe
er Angst, dass mit ihm etwas nicht in Ordnung sei. Die Familie unterstütze ihn
sehr, aber er sei misstrauisch. Der Tumor sei auch plötzlich da gewesen, das
könne wieder passieren. Seine Gedanken seien ständig bei der Krankheit. Wenn
seiner anderen Niere etwas passiere, was würde er dann machen. Er sei sehr
schwach und müde. Schlafen tue er schlecht, schlafe erst mitten in der Nacht, schon
fast morgens ein. Schlafen könne er dann auch nicht lang, tagsüber auch nicht. Am
besten wäre, wenn er gestorben wäre, dann würde er seiner Familie nicht das ganze
Leid antun. Er fühle sich wertlos, sei kraft- und energielos. Es mache ihn
traurig seine Familie damit zu belasten. Er sei angespannt, innerlich unruhig
und könne keine Freude verspüren. Wenn er laufen gehe, müsse er immer wieder
Pausen machen, da er unter Atemnot und Schmerzen leide. Er habe sich sozial
zurückgezogen, ertrage die anderen schwer. In der Befunderhebung führte die
behandelnde Psychiaterin aus, der Beschwerdeführer sei in gutem
Allgemeinzustand und adipösem Ernährungszustand. Er sei bewusstseinsklar und in
allen Modalitäten orientiert. Im Gespräch zugewandt, jedoch besorgt.
Konzentrations- und Merkfähigkeit seien herabgesetzt. Im formalen Denken stark
auf seine Gesundheit eingeengt, grübelnd. Pessimistische Zukunftsperspektive.
Sorge um Gesundheit, hypochondrisch. Gegenwärtig keine Zwänge, Wahn,
Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv sei die Stimmung depressiv,
angespannt, traurig-verzweifelt, Insuffizienzgefühle, Verlust der Freude,
innere Unruhe, Kraft-und Energielosigkeit. Der Antrieb sei vermindert. Des
Weiteren bestünden sozialer Rückzug, Schmerzen in der Nierenregion, Diabetes,
Ein- und Durchschlafstörungen, Müdigkeit und Erschöpfbarkeit, Verlust der
Libido. Lebensüberdrussgefühle, könne sich von suizidalen Absichten distanzieren.
Es bestehe keine Fremdgefährdung. Zum aktuellen Zeitpunkt sei keine
zuverlässige Prognose zur Arbeitsfähigkeit möglich. Diese hänge unter anderem
vom weiteren Therapieverlauf ab. Eine Eingliederung könnte die Arbeitsfähigkeit
positiv beeinflussen. Die Prognose zur Eingliederung sei günstig. Eine
Eingliederung/Aufbautraining würde den Verlauf positiv beeinflussen.
5.8
Im Gutachten der
Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2019 (IV-Nr. 34.1 – 34.8) wurden
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Hingegen
wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt:
1.
Cancer-related Fatigue (ICD-10: G93.3)
nicht quantifizierbar nach
- gering differenziertem papillärem
Urothelkarzinom des Ureters (Grösse 16 cm) mit beginnender Stromainfiltration
und vier weiteren mässig differenzierten nicht invasiven papillären
Urothelkarzinomen im Nierenbeckenkelchsystem (Grösse bis 2.5 cm), pT1(m)
G2 bis G3 (high grade), pN0 (0 / 4), L1 V1, Pn0, R0
- CT-Abdomen vom 11.09.2017: Ausgedehntes,
über 15 cm messendes OT-Karzinom im rechten Ureter mit konsekutiv massiver
chronischer Nierenstauung rechts mit deutlicher Atrophie des Parenchyms.
Daneben etwa 17 mm messende Raumforderung im Nierenbecken rechts, ebenfalls zu
vereinen mit einem Urothelkarzinom. Ureter fissus links und retroaortal
verlaufende linke Nierenvene links als Nebenbefund. Keine makroskopischen
Füllungsdefekte im harnableitenden System links. Keine pathologisch vergrösserten
Lymphknoten.
- CT-Thorax vom 12.09.2017: Solitärer
Rundherd (5 mm) in der Lingula, DD solitäre Lungenmetastase
- St. n. Urethrozystoskopie, retrograder
Ureteropyelographie beidseits, selektiver Spülzytologie des oberen Harntraktes
links (kein Malignitätsnachweis), Biopsie Harnleiter rechts (papilläres Urothelkarzinom,
pTa G2, low grade), Spülzytologie Harnblase (atypische Urothelzellen),
Spülkathetereinlage
- St. n. retroperitoneoskopisch
assistierter Nephroureterektomie rechts am 27.09.2017
- CT Thorax Abdomen vom 06.04.2018: Kein
Hinweis auf lokales Tumorrezidiv. Unauffällige Lymphknotenstationen, konstante
Darstellungen der multiplen intrapulmonalen und subpleuralen Rundherde
beidseits (DD Granulome)
- CT Abdomen Becken vom 04.02.2019: Kein
Hinweis auf ein Tumorrezidiv, Lymphknoten oder Fernmetastasen
2.
Unspezifische Schmerzsymptomatik
abdominal und im Hodenbereich, am ehesten funktioneller Natur
(Schmerzverarbeitungsstörung)
3.
Nebenhodenreizung rechts/Epididymitis
- St. n. Ciproxin-Therapie 01/2018 bei
Verdacht auf Epididymitis rechts, Nephrolithiasis beidseits
4.
Prostatavergrösserung
- (TRUS) ca. 55 ml
- St. u. Tamsulosin-Therapie seit 07/2018
- St. n. Urethrozystoskopie 07/2018:
Bilobär eingeengte prostatische Harnröhre von ca. 3.5 cm Länge, unauffällige
Blasenschleimhaut
- St. n. vierwöchiger antibiotischer
Therapie mit Ciproxin bei Verdacht auf Prostatitis Typ 3a (entzündlich, kein
Erregernachweis)
- PSA-Wert 07/2019: 1,77 pg/I (Vorwert
04/2018: 1.5 p g/l)
5.
Diabetes mellitus Typ II
- HbA1c aktuell 6.7 % (zufriedenstellende
Blutzuckereinstellung)
6.
Adipositas (BMI 34.1 kg/m2)
7.
Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher
Gebrauch (ICD-10 F17.1)
8.
Leichte Niereninsuffizienz mit aktuellem
Serumkreatinin von 118 pmol/l (49 – 97)
- GFR geschätzt (CKD-EPI) 58 ml/min/1,73
m2 (Ätiologie bei St. n. Nephroureterektomie rechts 27.09.2017, eventuell
zusätzliche leichte diabetische Nephropathie)
9.
Unzureichender Vitamin D-Spiegel
10.
Leichte Hepatopathie unklarer Ätiologie (DD
medikamentös-toxisch)
11.
Rezidivierende unspezifische Kreuzschmerzen
- leichte degenerative Veränderungen der
Wirbelsäule in der CT-Untersuchung Thorax/Abdomen/Becken vom 27.07.2018, J.___
- Hyperkyphose der BWS
- klinische Zeichen eines sogenannt
vermehrten Schmerzgebarens (3/5 positive Waddell-Zeichen)
12.
Muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits
(Trapezius) mit Druckdolenz links
13.
Unspezifische periarthropathische Schulterbeschwerden
beidseits
14.
Spreizfüsse
15.
St. n. Bursektomie präpatellär am rechten Kniegelenk ca.
2013.
anamnestisch
Im September 2017 sei beim Exploranden
ein fortgeschrittenes gering differenziertes papilläres Urothelkarzinom des
rechten Ureters diagnostiziert worden. Am 27. September 2017 sei eine
retroperitoneoskopisch-assistierte Nephroureterektomie rechts erfolgt. Von
Seiten seines Tumorleides sei der Explorand rezidivfrei. Seit der Operation
beklage er eine Bauchschmerzsymptomatik, Hodenschmerzen, Schlafstörungen und
eine ausgesprochen häufige Miktion mit teilweiser Urininkontinenz. Trotz des
laparoskopischen minimal-invasiven Eingriffs bestünden beim Exploranden
weiterhin ubiquitär abdominelle und Flankenschmerzen sowie eine
AZ-Verschlechterung mit Kraftminderung und Antriebslosigkeit, Schmerzen im
Bereich der Prostata und des äusseren Genitales sowie den Miktionsbeschwerden.
Die Blasenentleerung sei beim Exploranden kompensiert mit nahezu restharnfreier
Blasenentleerung (18 ml) bei bestehender Prostatavergrösserung unter laufender Tamsulosin-Therapie.
Die Harnstrahlverhältnisse seien in der Uroflowmetrie ebenso kompensiert mit
grenzwertig obstruktivem Charakter. Hinsichtlich der Blasenspeicherung und
Entleerungssymptomatik sei bei unklarem Befund eine Video-Urodynamik zur
Objektivierung durchgeführt worden, welche kein Korrelat für die vom
Exploranden beschriebenen Beschwerden dokumentiere. Auch für die
Bauchschmerzproblematik finde sich kein Korrelat bei unauffälliger
CT-Abdomen-Untersuchung im Februar 2019, insbesondere ohne Hinweise auf Rezidiv,
und fehlenden Entzündungszeichen. Die beim Exploranden bestehende Müdigkeit sei
möglicherweise auf eine cancer-related Fatigue zurückzuführen. Im
FACIT-F-Selbstbeurteilungsfragebogen habe der Explorand zwar einen Summenwert
von 6 erzielt, was für ein ausgeprägtes Fatigue-Syndrom spreche, die
Beschwerdevalidität des Exploranden sei jedoch derart eingeschränkt, dass die
Müdigkeit nicht zuverlässig quantifiziert werden könne. Entscheidend bei dieser
Beurteilung sei, dass die vom Exploranden angegebene Miktionsproblematik im
urologischen Gutachten in keiner Art und Weise nachvollzogen habe werden können,
so dass nicht auf die anamnestischen Angaben des Exploranden abgestützt werden
könne. Weder aus rheumatologischer, psychiatrischer noch allgemeininternistischer
Sicht hätten Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden
können.
5.9
In ihrer Stellungnahme vom 24.
Februar 2020 (IV-Nr. 45) führte RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH
für Neurologie, aus, die Befunde und die Beurteilung von Gutachter Dr. med. M.___
deckten sich mit denjenigen von Dr. med. D.___, wonach noch keine
wesentliche Beeinträchtigung der Affektivität oder andere Depression typische
Symptome feststellbar seien. Dr. med. M.___ stelle denn auch keine
Diagnose aus seinem Fachgebiet. Aus Sicht des RAD handle es sich bei der
Beurteilung durch Dr. med. H.___ um eine andere Beurteilung des gleichen
Sachverhaltes. Nachdem zwei psychiatrische Gutachter innerhalb von sechs
Monaten keine relevante psychiatrische Störung hätten feststellen können, die
Behandlerin aber zwischen diesen Beurteilungen ein depressives Syndrom
beschreibe, welches seit April 2018 unverändert sei, mache dies die Einschätzung
der Behandlerin unglaubwürdig.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten
vom 4. November 2019 (IV-Nr. 34.1 – 34.8), weshalb vorweg dessen
Beweiswert zu prüfen ist:
6.1
Das polydisziplinäre Gutachten
der Begutachtungsstelle E.___ vom 4. November 2019 wird den von der
Rechtsprechung entwickelten Anforderungen (Vollständigkeit, Schlüssigkeit,
Nachvollziehbarkeit; vgl. E. II. 4.3) gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche den Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese
erhoben haben. Der Beschwerdeführer wurde je einer ausführlichen
internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen, onkologischen sowie urologischen
Exploration unterzogen (vgl. IV-Nr. 34.3 – 34.7). Die geklagten Beschwerden
wurden von den jeweiligen Fachärzten ebenfalls berücksichtigt. Wie das
Aufführen und Zusammenfassen der Akten in chronologischer Reihenfolge erkennen
lässt, wurde das Gutachten zudem in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt
(IV-Nr. 34.2). Das Gutachten erfüllt die grundsätzlichen Anforderungen an
eine beweiskräftige Expertise.
6.2
Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
6.2.1
Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin,
führte im
allgemeininternistischen Teilgutachten nachvollziehbar aus, weshalb aus
allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer
invalidisierenden Erkrankung nicht attestiert werden könne (IV-Nr. 34.3, S. 6 f.). So stünden die
Abdominalschmerzen, die Miktionsproblematik des Exploranden und seine
ausgeprägte Müdigkeit ganz im Vordergrund. Anlässlich der
allgemein-internistischen Exploration habe der Explorand seit der Operation
Ende 2017 konstant verspürte Schmerzen im Bereich des Abdomens von inguinal
nach oben aufsteigend, Berührungsschmerzen des Hodens und einen vor allem im
Gehen verspürten Schmerz im Bereich des unteren Hemiabdomens rechts mit
Ausstrahlung in den rechten Unterschenkel beklagt. Ein organisches Korrelat für
diese Beschwerden könne aber nicht identifiziert werden, klinisch habe sich
eine diffuse Druckdolenz über dem ganzen Abdomen mit ausgeprägter
generalisierter Berührungsempfindlichkeit gezeigt, labormässig hätten sich keine
erhöhten Entzündungszeichen finden lassen. Ein im Februar 2019 durchgeführtes
CT Abdomen habe keinen Hinweis auf ein Tumorrezidiv, keine Lymphknoten- oder
Fernmetastasen und einen unauffälligen Befund gezeigt, so dass am ehesten von
funktionellen Schmerzen auszugehen sei, welche sich nicht einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden auswirkten. Bezüglich Miktionsproblematik sei
auf das urologische Teilgutachten verwiesen. Aus allgemein internistischer
Sicht führten der Diabetes mellitus Typ 2, die Adipositas, die leichte
Hepatopathie, die leichte Niereninsuffizienz und der fortgesetzte Nikotinkonsum
schädlicher Gebrauch nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bezüglich möglichem Vorliegen einer Cancer-related Fatigue werde auf das onkologische
und psychiatrische Teilgutachten verwiesen. Die Feststellung des allgemeinmedizinischen
Gutachters ist nachvollziehbar und plausibel.
6.2.2
Anlässlich der psychiatrischen
Untersuchung vom 14. Mai 2019 berichtete der Beschwerdeführer, er habe vor
allem grosse Angst, dass die rechte Niere nun auch erkranke. Ausserdem sei mit
seiner Prostata etwas nicht in Ordnung, wie ihm gesagt worden sei, solle auch
Dispositiv
diese operiert werden. Dafür werde er demnächst aufgeboten. Derzeit fänden alle
drei bis vier Monate CT-Kontrollen wegen des Tumors, den er bereits hatte,
statt. Dabei warte er auf ein erneutes Aufgebot. Nach dem nächsten CT solle die
definitive Entscheidung für die Operation gefällt werden, die aber bereits
jetzt als unausweichlich geschildert worden sei. 57 Jahre sei er nie beim
Arzt gewesen und seitdem habe er nie mehr Ruhe gehabt. Zwar sei vor sechs Jahren
eine Knieoperation gemacht worden und links am Thorax etwas an der Haut
entfernt worden, aber danach sei er ja wieder arbeitsfähig gewesen. Er leide
sehr unter dem Brennen seiner Beine, weshalb er die Bettdecke nicht toleriere
und schlecht schlafen könne. Wegen der Probleme beim Wasserlassen könne er
nicht weit von der Wohnung weggehen und das Wasser komme immer nur
«stop-and-go», auch habe er Probleme mit den Hoden, was sein Spezialarzt für
dieses Thema auch genau wisse. Der Beschwerdeführer vergesse oft, was ihm seine
Frau aufgetragen habe, vom Einkaufen zu bringen, oder er vergesse das Geld oder
die Schlüssel. Das sei ihm früher nie passiert. Auch andere Aufgaben, die ihm
die Frau auftrage, vergesse er. Schlimm sei für ihn auch, dass er seit der
Operation keinen Geschlechtsverkehr mehr habe. Das sei ihm auch peinlich.
Insgesamt habe er es auch mit der Familie nicht mehr so gut wie früher, er schäme
sich ja für seinen Zustand. Er sei ständig erschöpft und habe keine Kraft mehr.
Er kreise mit den Gedanken immer um die finanzielle Sorge, dass er nur mit CHF
1'900.00 bei einer Miete von CHF 1'600.00 seinen Lebensunterhalt nicht
mehr bestreiten könne, und wisse nicht mehr, wie es weitergehe. Er habe die
Hoffnung verloren. Sein Leben sei kalt geworden.
Zum Tagesablauf berichtete der
Beschwerdeführer, er stehe etwa morgens um 07:00 Uhr auf. Er messe den
Zucker, nehme die Tabletten ein, trinke einen Kaffee und mache sich dann frisch
mit Zähne putzen. Etwa eine Stunde später esse er erst etwas. Vor der
Medikamenteneinnahme esse er typischerweise noch ein Stück Brot. Im Laufe des
Vormittags gehe er dann etwa 300 m in ein nahegelegenes Kaffee, wo er sich
mit Kollegen treffe. Zum Mittagessen gehe er dann wieder nach Hause. Die
Ehefrau bereite das Mittagessen zu und es gebe um 12:00 Uhr das Mittagessen.
Anschliessend gehe er mit der Frau etwas spazieren. Er versuche sich danach
etwas hinzulegen, kurz darauf beginne wieder das „Feuer in den Beinen",
weshalb er nicht liegen bleiben könne. Daher müsse er wieder aufstehen und sich
etwas bewegen. Er müsse dann häufig seine Beine abduschen, da sie regelrecht
brennen. Er finde weder richtig in der Wohnung noch richtig draussen seine
Ruhe. Er pendle zwischen beidem hin- und her. Um 18:00 Uhr gebe es Abendessen
bis 18:30 Uhr, das sei schon immer so gewesen. Er esse aber wenig und nehme
danach seine Tabletten ein. Er lege sich zwischen 23:00 Uhr und 23:30 Uhr
ins Bett, wälze sich dann aber häufig lange herum, bis er wieder aufstehen
müsse. Er nehme ungern die von der Psychiaterin verordneten Medikamente, da er
die Vorstellung habe, sich selbst zu schaden. Er halte es lieber aus. Er wache
ständig auf, alle gute Stunde müsse er aufstehen zum Wasserlassen, zwei Stunden
am Stück schlafe er nie durch. Er sei daher am nächsten Morgen nicht nur total
müde, sondern auch erschöpft.
Dr. med. M.___, Facharzt FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im psychopathologischen Befund nach AMDP
fest, der Explorand sei wach, bewusstseinsklar und zu allen vier Qualitäten
voll orientiert. Die Auffassungsgabe sei bei einfacher Struktur bezüglich
einfacher Sachverhalte intakt, wobei ihn komplexere Sachverhalte schnell an
seine Grenze brächten. Das Konzentrationsvermögen sei insgesamt deutlich
nachlassend. Das Altgedächtnis sei unscharf. Traumatische Erinnerungen würden
nicht berichtet. Eine formale Denkstörung im eigentlichen Sinne bestehe nicht. Von
gesundheitsbezogenem Grübeln, vor allem des Nächtens, werde berichtet.
Befürchtungen richteten sich auf die finanzielle, aber auch gesundheitliche
Zukunft. Zwangsverhalten, Zwangsgedanken und Zwangsimpulse seien nicht
eruierbar. Klinisch bestünden keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschung oder
Ich-Störung. Die Affektivität sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Eine Ein-
und Durchschlafstörung werde angegeben. Sie sei durch die häufige Nykturie,
aber auch den angegebenen Dysästhesien der Beine verstärkt. Der Antrieb sei im
Gespräch weitgehend ungestört. Sozial sei er im Freundeskreis und in der
Familie eingebettet. Kein Hinweis auf Selbstschädigung oder Suizidalität.
Krankheitseinsicht bezüglich psychischer Einschränkungen sei nicht vorhanden.
Appetit mässig, Somatik bekannt. Der Schmerz zum Gutachtensbeginn sei auf der
VAS deutlich weniger als 5 gewesen, im Gutachtensverlauf sei er auf 5
angestiegen, dieses Phänomen kenne er von den anderen Gutachtensgesprächen
auch. Morgens habe er typischerweise VAS 2 beim Aufwachen, das sei dann abends
nicht unbedingt mehr. Die primäre prämorbide Persönlichkeitsstruktur des
Exploranden sei anamnetisch und fremdanamnestisch unauffällig. Er stamme aus
einer dörflichen Gemeinschaft und sei mit vier Geschwistern innerhalb einer
Grossfamilie gross geworden, in der er Geborgenheit und interpersonelles
Vertrauen mit auf den Weg bekommen habe. Bis heute sei er mit seiner von den
Eltern ausgesuchten Ehefrau in erster Ehe verheiratet und pflege stabile
Beziehungen sowohl zu ihr, als auch zu seinen Geschwistern und seinen Kindern.
Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich täglich im Café treffe. Er sei
zuletzt 18 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, was eine gute
Arbeitsleistung und gegenseitige Zufriedenheit impliziere. Kein Anhalt für
interpersonelle Konfliktfelder oder psychopathologische Auffälligkeiten der
Persönlichkeit. Dr. med. M.___ gelangt zum Schluss, eine psychiatrische
Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei rein
fachpsychiatrisch weder beweisbar noch widerlegbar, weshalb er keine Diagnose
aus seinem Fachgebiet stellt.
Der Psychiater führt in seinem
Teilgutachten die Cancer-related Fatigue-Symptomatik (ICD-10 G93.3) als
Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Dafür führte er zwei
psychiatrische Zusatzuntersuchungen durch; zum einen führte er ein diagnostisches
Interview für tumorassoziierte Fatigue (DICRFS) (nach Cella et al. 1998 und in
Anlehnung an Yeh et al. 2011) und zum anderen liess er den Beschwerdeführer den
FACIT-F-Selbstbeurteilungsfragebogen (FACIT-F: „Functional Assessment of Cancer
Therapy-Fatigue-Scale“) ausfüllen. So hat der Beschwerdeführer nach Auswertung
des genannten Fragebogens einen Summenwert von 6 erzielt. Ein hoher Score bei
diesem Fragebogen bedeute insgesamt gute Lebensqualität und positive
Krankheitsbewältigung. In der entscheidenden Subskala „zusätzliche
Faktoren" weisen gesunde Vergleichspersonen einen Score von 40, eine
Abweichung von 10 (= eine Standardabweichung) und mehr nach unten spreche für
ein Fatigue-Syndrom. Der vom Beschwerdeführer erzielte Wert stelle eine
Abweichung von mehr als drei Standardabweichungen gegenüber der
Durchschnittsbevölkerung dar. Das Ausmass der anlässlich der
Zusatzuntersuchungen festgestellten Fatigue-Symptomatik sei nach Auffassung von
Dr. med. M.___ aufgrund der nicht gegebenen Validität der Angaben des
Exploranden, vor allem bezüglich der Inkontinenz, nicht quantifizierbar. Daher
sei unklar, wie weit sie ihn bezüglich seiner körperlichen Leistungsfähigkeit
einschränke. Mit Blick auf die beschriebenen Inkonsistenzen ist die
Schlussfolgerung des Gutachters plausibel: So fiel dem psychiatrischen
Gutachter in seiner Konsistenzbeurteilung (IV-Nr. 34.4, S. 12) auf, dass im
Vergleich mit dem urologischen Bericht (IV-Nr. 34.7) kein Anhalt für eine
somatische Ursache der berichteten Miktionsbeschwerden und Inkontinenz gegeben
sei. Anlässlich der urologischen Begutachtung wurde hinsichtlich der
Blasenspeicher- und Entleerungssymptomatik bei unklarem Befund eine
Videourodynamik zur Objektivierung durchgeführt, welche aber kein Korrelat für
die vom Patienten beschriebenen Beschwerden dokumentiert (vgl. IV-Nr. 34.7, S.
5 und 8). Da die Müdigkeit vom Beschwerdeführer insbesondere auf das häufige
Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt wird (vgl. IV-Nr. 34.4,
S. 5), ergibt sich hier in der Tat eine Diskrepanz zwischen Befund und
Anamnese. Des Weiteren ist auch die Annahme des psychiatrischen Gutachters,
wonach die Nicht-Einnahme der von der behandelnden Psychiaterin verordneten
Medikation als möglicher Hinweis auf einen geringeren Leidensdruck gewertet
werden könnte, plausibel, zumal der Beschwerdeführer selber berichtet, er nehme
ungern die von der behandelnden Psychiaterin verordneten Medikamente, da er die
Vorstellung habe, sich selber zu schaden. Er halte es lieber aus (vgl.
IV-Nr. 34.4, S. 5). Auf die Nicht-Einnahme seiner schlaffördernden
Medikation angesprochen, hat der Beschwerdeführer anlässlich der
psychiatrischen Begutachtung vehement deutlich gemacht, dass für ihn
psychiatrische Medikamente mehr oder weniger für „Verrückte" seien und
nicht für ihn. Er würde es lieber aushalten, glaube, die Medikation schade ihm
und für ihn sei die Medikamenteneinnahme psychiatrischerseits gleichzusetzen
mit Verrücktheit. Noch nie habe irgendjemand in seiner Familie mit dem
Psychiater zu tun gehabt, bzw. psychiatrisch behandelt werden müssen (vgl.
IV-Nr. 34.4, S. 6). Es ist daher nachvollziehbar, wenn Dr. med. M.___
davon ausgeht, es bestehe beim Beschwerdeführer ein geringerer Leidensdruck als
von diesem angegeben. Auch ergäben sich Diskrepanzen im Vergleich der
geriatrischen Befunde mit den beiden psychometrischen Instrumenten, da der
Beschwerdeführer bezüglich Antrieb, Sprachtempo, Sprachmodulation, Mimik und
Psychomotorik wesentlich analgetischer gewirkt habe als im Antwortverhalten
abgebildet.
Zusammengefasst ist die Beurteilung von
Dr. med. M.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit weder beweisbar noch widerlegbar sei, plausibel. Ausserdem
zeigten sich im fachärztlich erhobenen Befund keine namhaften Auffälligkeiten
und es konnten insbesondere die Hauptkriterien einer depressiven Störung nicht
bestätigt werden. Dies deckt sich auch weitestgehend mit den im Gutachten von Dr.
med. D.___ vom 14. November 2018 erhobenen Befunden und Feststellungen (vgl.
IV-Nr. 21, S. 11 f.). So geht Dr. med. D.___ beim Beschwerdeführer diagnostisch
zwar von einer Anpassungsstörung aus, welche inzwischen remittiert sei. Jedoch
kommt auch Dr. med. D.___ in seiner Beurteilung zum gleichen Schluss wie
Dr. med. M.___, wonach keine Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (IV-Nr. 21, S. 12 ff.). Die
unterschiedliche Diagnosestellung ist vorliegend nicht von Belang, denn invalidenversicherungsrechtlich
kommt es grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche
Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279
E. 3.2.1 S. 281; Urteil 8C_112/2018 vom 24. April 2018 E. 4.3). Massgebend
ist in erster Linie der lege artis erhobene psychopathologische Befund und der
Schweregrad der Symptomatik sowie die damit verbundenen Funktionseinschränkungen
(Urteile 9C_59/2016 vom 6. Januar 2017 E. 6.1, 9C_634/2015 vom 15. März
2016 E. 6.1 mit Hinweisen und 9C_474/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 4.1). Es ist
daher keine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit zu diagnostizieren. Eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlungsnotwendigkeit ist nicht zu
erkennen. Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten,
welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise
verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E.
7.1 S. 429).
6.2.3 Anlässlich der rheumatologischen
Untersuchung wurden ebenfalls keine Erkrankungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (IV-Nr. 34.5, S. 6). Der rheumatologischen
Beurteilung (IV-Nr. 34.5, S. 6 f.) kann entnommen werden, in der
klinischen Untersuchung fänden sich keine Hinweise auf eine
Radikulärsymptomatik, auf ein Facettensyndrom oder auf relevante diskogene
Schmerzen, dies unter anderem bei fehlendem segmentalem Befund. Gemäss der
vorhandenen Bildgebung in der Aktenlage seien im Bereich der BWS und LWS (ohne
nähere Spezifizierung) leichte degenerative Veränderungen erwähnt worden.
Wirbelkörperverminderungen seien nicht zur Darstellung gekommen, dies
entsprechend dem Radiologie-Bericht vom 27. Juli 2018 von Dr. med. O.___, Spital
J.___ (E. II. 5.3; IV-Nr. 18, S. 6 f.). Aufgrund der klinischen Befunde würden
deshalb die Rückenschmerzen des Versicherten als unspezifisch bezeichnet. Zudem
habe der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen links berichtet. Diese seien aufgrund
der klinischen Untersuchung am ehesten im Rahmen der muskulären Dysbalance zu
interpretieren mit lokaler Druckdolenz auf der linken Seite. Hinweise auf eine
Rotatorenmanschetten-Läsion lägen nicht vor bei beidseits symmetrisch kräftigem
Untersuchungsbefund. Auch Impingement-Zeichen seien nicht vorhanden gewesen. Es
fänden sich noch gewisse Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung im Sinne der
beschriebenen Waddell-Zeichen, aber auch der in der Statuserhebung erwähnten
Gegeninnervationen. Dies sei im Rahmen der Belastungen durch das Tumorleiden zu
sehen und werde aus rheumatologischer Sicht nicht stark gewichtet. Aus
rheumatologischer Sicht bestünden daher keine relevanten funktionellen
Einschränkungen. Obwohl die Kreuzschmerzen schon seit vielen Jahren und auch
die Schulterbeschwerden links seit fünf bis sechs Jahren vorhanden seien, habe
der Versicherte in seiner körperlich schweren Tätigkeit deswegen keine
Einschränkungen erlitten und habe immer mit einem vollen Pensum gearbeitet.
Dr. med. P.___, Facharzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, leitet aus den dargelegten Befunden
und Diagnosen nachvollziehbar ab, dass weder retrospektiv noch aktuell eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen, körperlich schweren und
belastenden Tätigkeit im Gartenbau vorhanden gewesen war und ist. Auch in einer
anderen Tätigkeit sei der Versicherte aus rein rheumatologischer Sicht aktuell
und retrospektiv uneingeschränkt arbeitsfähig.
6.2.4 Die Einschätzung des
onkologischen Gutachters, wonach aus onkologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beurteilung hat
sich Dr. med. Q.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Medizinische
Onkologie, eingehend mit dem Beschwerdebild des Beschwerdeführers auseinandergesetzt.
So berichtete der Beschwerdeführer, dass er beim Arbeiten Schmerzen im
Bauchraum, in der linken Schulter, im Hoden und am Gesäss (Hämorrhoiden) habe.
Deswegen könne er schwerere Gegenstände nicht mehr hochheben und tragen. Zudem
müsse er jede Stunde Wasser lassen. Das sei bisweilen ein Problem, wenn keine
Toilette in der Nähe zur Verfügung stehe. Bei Harndrang komme es auch immer
wieder zur Inkontinenz. Die Müdigkeit mache ihm auch zu schaffen, er müsse
häufiger Pausen einlegen und sei ganz generell körperlich weniger
leistungsfähig deswegen. Auf Nachfrage gebe er an, dass er die Schlafstörung
meist nicht behandle, die entsprechenden Medikamente seien nicht nötig, er
brauche eigentlich auch keine psychiatrische Behandlung. In seiner Befunderhebung
führt der Onkologe an, es gebe klinisch-onkologisch keine Hinweise auf ein
Rezidiv des Tumorleidens. Anlässlich der Zusatzuntersuchungen (Fatique VAS;
FACIT F Fatigue Subscale) ergäben sich aber Hinweise auf eine klinisch
signifikante Fatigue. Dazu hielt Dr. med. Q.___ in seiner Beurteilung (IV-Nr.
34.6, S. 6) fest, der Explorand beschreibe eine Symptomtrias
Schmerzen-Müdigkeit-Urininkontinenz. In der urologischen und insbesondere
urodynamischen Untersuchung hätten eine Urininkontinenz sowie häufiges
Wasserlassen nicht objektiviert werden können. Da die Müdigkeit vom Exploranden
v.a. auf das häufige Aufstehen zum Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt werde,
ergebe sich hier eine Inkonsistenz zwischen Befund und Anamnese. Von
onkologischer Seite sei die Tumorerkrankung in einem frühen Stadium erkannt und
korrekt behandelt worden. Eine Systemtherapie oder eine Bestrahlung hätten
nicht stattgefunden. Aufgrund der fehlenden Objektivierung der urologischen
Symptomatik, dem frühen Tumorstadium sowie dem Fehlen einer onkologischen
Systemtherapie könne keine Diagnose einer Cancer-related Fatigue gestellt
werden. Mit Blick auf die onkologischen Befunde erscheint nachvollziehbar, dass
sich auf onkologischem Gebiet keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung
ergibt.
6.2.5 Dr. med. R.___, Facharzt FMH für
Urologie, führte im urologischen Teilgutachten (IV-Nr. 34.7) nachvollziehbar
aus, weshalb aus urologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Aus urologischer Sicht erfolgte eine
eingehende klinische Untersuchung (IV-Nr. 34.7. S. 4 ff.). Unter
anderem sei bei unklaren Inkontinenzbeschwerden mit Beginn der
Miktionsproblematik nach der Operation im Jahr 2017 eine urodynamische
Abklärung erfolgt. Die Videourodynamik vom 16. September 2019 habe aber
einen unauffälligen Befund ergeben. Laut dem Urologen bestehe kein
urodynamisches Korrelat mit den angegeben Beschwerden. Die Inkontinenz sei auch
anamnestisch nicht nachvollziehbar, da keine Einlagen benutzt würden. In seiner
Beurteilung hielt Dr. med. R.___ fest, beim Exploranden sei im Sepember 2017
eine retroperitoeoskopisch assistierte Nephroureterektomie bei
fortgeschrittenem Urothelkarzinom des Ureters sowie des
Nierenbeckenkelchssystems durchgeführt worden. Trotz des laparoskopischen
minimal invasiven Eingriffes bestünden beim Exploranden weiterhin ubiquitäre
abdominelle und Flankenschmerzen sowie eine AZ-Verschlechterung, Kraftminderung
und Antriebslosigkeit, Schmerzen im Bereich der Prostata und des äusseren
Genitale sowie Miktionsbeschwerden. Die Blasenentleerung sei beim Exploranden
kompensiert mit nahezu restharnfreier Blasenentleerung (18 ml) bei
bestehender Prostatavergrösserung unter laufender Tamsulosin-Therapie. Die
Harnstrahlverhältnisse seien in der Uroflowmetrie ebenso kompensiert mit
grenzwertig obstruktivem Charakter. Hinsichtlich der Blasenspeicher- und
Entleerungssymptomatik sei bei unklarem Befund eine Videourodynamik zur
Objektivierung durchgeführt worden, welche kein Korrelat für die vom Patienten
beschriebenen Beschwerden dokumentiere. Die Füllungssensorik sei erhalten.
Bezüglich des Urothelkarzinoms des Harnleiters und Nierenbeckens sei eine
regelmässige Guideline-konforme Tumornachsorge mit regelmässigen
Urethrozystskopien einschliesslich Spülzytologien und Bildgebungen des oberen
Harntraktes erforderlich.
6.2.6 Gestützt auf die die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die Konsensbeurteilung im E.___-Gutachten
zu überzeugen. So hätten objektivierbare Befunde mit funktionellen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit anlässlich der Begutachtung nicht erhoben werden
können. Die primäre prämorbide Persönlichkeitsstruktur des Exploranden sei
anamnetisch und fremdanamnestisch unauffällig. Er stamme aus einer dörflichen
Gemeinschaft und sei mit vier Geschwistern innerhalb einer Grossfamilie gross
geworden, in der er Geborgenheit und interpersonelles Vertrauen mit auf den Weg
bekommen habe. Bis heute sei er mit seiner Ehefrau in erster Ehe verheiratet
und pflege stabile Beziehungen sowohl zu ihr, als auch zu seinen Geschwistern
und seinen Kindern. Er habe einen Freundeskreis, mit dem er sich täglich im
Café treffe. Er sei zuletzt 18 Jahre beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt
gewesen, was eine gute Arbeitsleistung und gegenseitige Zufriedenheit
impliziere. Kein Anhalt für interpersonelle Konfliktfelder oder
psychopathologische Auffälligkeiten der Persönlichkeit. Der Explorand sei
zeitlebens ein positiver, engagierter und arbeitstätiger Mensch gewesen. Er
habe bis 2017 seine Familie aus eigener Kraft ernähren können und
interkulturelle Thematiken kompensieren und überwinden können. Er habe positive
Beziehungen zu allen Familienmitgliedern und einem Freunden- und Bekanntenkreis
gepflegt. Zur Konsistenzprüfung wird von den Gutachtern festgehalten, es
bestehe eine ausgeprägte Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv
geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere für die
Abdominalschmerzen und die beklagten Miktionsbeschwerden zeige sich kein
pathomorphologisches Korrelat, auch die vom Exploranden angegebenen
Kreuzschmerzen seien als unspezifisch einzustufen. Entgegen seinen Angaben
scheine der Explorand die verordneten Antidepressiva nicht einzunehmen, sowohl
der Serum-Spiegel des verordneten Trazodons wie auch des Flupentixols seien
nicht nachweisbar gewesen, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit
der anamnestischen Angaben des Exploranden angebracht seien. Zur
Arbeitsfähigkeit wird daher nachvollziehbar ausgeführt, in der bisherigen
körperlich schweren Tätigkeit im Gartenbau habe vom Zeitpunkt der
Diagnosestellung im September 2017 für maximal drei bis sechs Monate
postoperativ eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab diesem Zeitpunkt
bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der angestammten Tätigkeit. Auch
für andere Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
6.3 Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre E.___-Gutachten
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Daran vermögen auch die Rügen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern:
Der Beschwerdeführer macht geltend, im
psychiatrischen Teilgutachten sei auf den Bericht der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. H.___, vom 19. Februar 2019 (IV-Nr. 23) nicht in rechtsgenüglicher
Weise eingegangen worden. Der Beweiswert einer Expertise setzt voraus, dass die
Vorakten Berücksichtigung finden. Der Gutachter hat sich im Rahmen seiner
eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen, soweit die
betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext –
hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig
vernachlässigbar sind. Dass und inwiefern der Sachverständige die Vorakten bei
der Untersuchung in seine Überlegungen einbezieht, muss im Text des Gutachtens
zum Ausdruck kommen. Die Ausführungen müssen umso ausführlicher ausfallen, je
grösser allfällige Divergenzen sind und je unmittelbarer sie für die zu
klärenden Belange bedeutsam sind (BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Es mag zwar
zutreffen, dass der Arztbericht der behandelnden Psychiaterin vom 19. Februar
2019 im psychiatrischen E.___-Teilgutachten nicht konkret genannt wurde. Jedoch
besteht kein Zweifel, dass Dr. med. M.___ sein Teilgutachten in Kenntnis des
erwähnten Berichts erstellt hat, zumal dieser sowohl in der Konsensbeurteilung
(IV-Nr. 34.1, S. 3) als auch im Aktenzusammenzug (IV-Nr. 34.2, S. 5) Erwähnung
fand. Was die anderslautende Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers durch die behandelnde Psychiaterin Dr. med. H.___
anbelangt, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E.
II. 5.7; IV-Nr. 23), ist darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische
Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und die
Rechtsprechung der begutachtenden Person deshalb praktisch einen gewissen
Spielraum gewährt, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen
möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern dabei lege artis vorgegangen
worden ist. Behandelnde und begutachtende Psychiater können, mit der gleichen
Person als Patientin oder Explorandin in verschiedenen Zeitpunkten und
Situationen konfrontiert, zu ganz unterschiedlichen Beurteilungen der
psychischen Beeinträchtigungen und – invalidenversicherungsrechtlich
entscheidend – deren Schweregrades mitsamt den sich daraus ergebenden
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gelangen. Diese in der Natur der Sache
begründete, weitgehend fehlende Validierbarkeit («Reliabilität»)
psychiatrischer Diagnosen, namentlich im depressiven Formenkreis sowie bei den
neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen gemäss ICD-10, kann nicht
automatisch zu Beweisweiterungen bei sich widersprechenden psychiatrischen
Berichten und Expertisen führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_661/2009 vom 29.
September 2009 E. 3.2). Ferner ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass vorliegend keine objektiv feststellbaren Gesichtspunkte
vorgebracht werden, die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt
geblieben und geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.
Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von
Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, wonach
Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353
E. 3b cc, 122 V 160 E. 1c); dies gilt nicht nur für den allgemein
praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für die behandelnden Spezialärzte
(Urteil des Bundesgerichts 9C_794/2012
vom 4. März 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Folglich
vermag der Bericht von Dr. med. H.___ vom 19. Februar 2019 die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse
des psychiatrischen Teilgutachtens nicht in Frage zu stellen. Erneut ist darauf
hinzuweisen, dass sich die Beurteilung von Dr. M.___ mit derjenigen von Dr. D.___
deckt.
Auch die weiteren in der Beschwerde
vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet, den Beweiswert der Expertise in Frage
zu stellen. In Bezug auf die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geklagten
Beschwerden und den objektiven Befunden ist darauf hinzuweisen, dass in der
urologischen und insbesondere urodynamischen Untersuchung eine Urininkontinenz
sowie häufiges Wasserlassen nicht objektiviert werden konnten. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass sowohl der urologische, als auch der psychiatrische sowie
der onkologische Teilgutachter von einer Diskrepanz zwischen Befund und
Anamnese ausgehen, zumal die Müdigkeit vor allem auf das häufige Aufstehen zum
Wasserlassen in der Nacht zurückgeführt wird. Dass der psychiatrische Gutachter
aufgrund der in seiner Konsistenzprüfung aufgeführten Diskrepanzen (IV-Nr.
34.4, S. 12) das Ausmass der Fatigue-Symptomatik nicht quantifizieren kann,
erscheint – wie unter E. II. 6.2.2 ausführlich dargelegt – ebenfalls
nachvollziehbar. Die Behauptung, wonach der Rückschluss des behaupteten
Aussageverhaltens im Rahmen des urologischen Gutachtens auf die Glaubwürdigkeit
im psychiatrischen Kontext fachmedizinisch nicht abgestützt und deshalb nicht
beweiskräftig sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal sich der psychiatrische
Gutachter auf die urologischen Untersuchungsergebnisse stützte, welche keine
auffälligen Befunde ergaben, und nicht auf die getätigten Aussagen des
Beschwerdeführers. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass weniger
beim Versicherten als vielmehr beim Experten eine Verdeutlichungstendenz nicht
ausgeschlossen werden könne, was die Anspielung auf Verhaltensmuster angehe,
die vor allem bei Migranten vermutet werde, womit Zweifel an der Objektivität
des psychiatrischen Gutachters vorgebracht werden. Dem kann indes nicht gefolgt
werden. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die
gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind.
Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es
sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann.
Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist, es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der
Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das
subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Dass Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab
anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 5.1
mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.). Im vorliegenden Fall
sind keine Umstände ersichtlich, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Dr. med. M.___ zu erwecken.
Wenn der Gutachter festhält, dass eine Beschwerdeverdeutlichungstendenz nicht
ausgeschlossen werden könne, lässt dies nicht auf eine fehlende
Unvoreingenommenheit schliessen.
6.4 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die E.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in
der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch
unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers voller Beweiswert
zuzumessen.
7. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine bisherige
Tätigkeit oder eine Verweistätigkeit uneingeschränkt und ganztags auszuüben, um
dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (vgl. IV-Nr. 34.1, S.
7). Vor diesem Hintergrund besteht – ohne dass ein Einkommensvergleich
durchgeführt werden muss – keine Invalidität und folglich auch kein Anspruch
auf eine Invalidenrente resp. berufliche Massnahmen. Die Beschwerde stellt sich
damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar