VSBES.2020.97
Ergänzungsleistungen IV
27. August 2020Deutsch18 min
zuzüglich die jeweilige, jährlich ändernde Prämienpauschale für die Krankenversicherung
Source so.ch
Urteil vom 27. August 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – hypothetisches Erwerbseinkommen etc.
(Einspracheentscheid vom 6. April 2020)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1959 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung
sowie Ergänzungsleistungen. Die Berechnung der Ergänzungsleistung umfasst ihn
und seine Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Ausgleichskasse Beleg
[AK-]Nr. 1 ff.).
1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung
für die Jahre 2015 bis 2018 belief sich jeweils auf CHF 2'117.00 pro Monat,
zuzüglich die jeweilige, jährlich ändernde Prämienpauschale für die Krankenversicherung
(für 2015: Verfügung vom 30. Oktober 2015, AK-Nr. 9; für 2016: Verfügung
vom 28. Dezember 2015, AK-Nr. 13; für 2017: Verfügung vom 28. Dezember
2016, AK-Nr. 29; für 2018: Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 40). Die
jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2019 wurde mit Verfügung vom 27.
Dezember 2018 auf CHF 2’125.00, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 944.00,
total CHF 3'069.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 49). Mit Verfügung vom
27. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020
eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'127.00, plus Prämienpauschale
von CHF 952.00, total CHF 3'079.00 pro Monat, zu (AK-Nr. 67).
1.3 Bei der Ermittlung des Anspruchs
wurde jeweils ein Erwerbseinkommen der Ehefrau aus einer Tätigkeit als Hausaufgabenhilfe
in der Höhe von CHF 2'968.00 berücksichtigt, was zu einem anrechenbaren
Einkommen von CHF 978.00 führte (vgl. Berechnungsblätter: AK-Nr. 10 für 2015;
AK-Nr. 14 für 2016; AK-Nr. 30 für 2017; AK-Nr. 41 für 2018; AK-Nr. 50 für 2019;
AK-Nr. 66 für die Zeit ab 1. Januar 2020).
2.
2.1 Im Rahmen der periodischen
Überprüfung des Anspruchs reichten A.___ und A.___ (nachfolgend: die
Beschwerdeführer) im Januar 2020 ein aktuelles Anmeldeformular ein (AK-Nr. 71).
In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer
Tätigkeit als Hausaufgabenhilfe die folgenden Netto-Erwerbseinkommen erzielt
hatte: CHF 5'478.00 im Jahr 2015 (AK-Nr. 85, S. 5); CHF 4'393.00
im Jahr 2016 (AK-Nr. 89, S. 5); CHF 5'370.00 im Jahr 2017 (AK-Nr. 86,
S. 5); CHF 4'508.00 im Jahr 2018 (AK-Nr. 76, S. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte
daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2020 den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.
Februar 2015 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1.
Februar 2015 bis 31. Januar 2020 einen Betrag von insgesamt CHF 7'234.00 zurück
(AK-Nr. 96). Die Rückforderung resultierte daraus, dass in die Berechnung
anstelle des Betrags von CHF 2'968.00 (vgl. E. 1.3 hiervor) jeweils
das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (für die
Jahre 2019 und 2020 dasjenige aus dem Jahr 2018) eingesetzt wurde (vgl. AK-Nr.
92 - 95 sowie AK-Nr. 97 f.). Mit derselben Verfügung wurde der Anspruch ab 1.
Januar 2020 auf CHF 2'027.00, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 952.00, total
CHF 2'979.00, festgelegt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin die
Ehefrau des Beschwerdeführers auf, sich beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden und sich um eine Erwerbstätigkeit
mit einem höheren Pensum zu bemühen. Falls bis 15. April 2020 keine solche
Anmeldung erfolge, werde ab dem Folgemonat ein hypothetisches Erwerbseinkommen
der Ehefrau von CHF 38’900.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 96, S.
3).
2.3 Die Beschwerdeführer liessen am
24. Februar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 erheben
(AK-Nr. 99). Die Einsprache wurde am 30. März 2020 ergänzend begründet
(AK-Nr. 106). Gleichzeitig wurden ein Arztbericht über den Beschwerdeführer
(AK-Nr. 107, S. 1) und der Lohnausweis der Beschwerdeführerin für das Jahr
2019, lautend auf einen Nettolohn von CHF 5'540.00 (AK-Nr. 107, S. 2),
eingereicht.
3. Mit Einspracheentscheid vom 6.
April 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig setzte
sie der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Anmeldung beim RAV bis 15.
Oktober 2020 (AK-Nr. 108; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4. Am 14. April 2020 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine
jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2019 nochmals neu
festsetzte, und zwar auf CHF 1'969.00 pro Monat, zuzüglich Prämienpauschale von
CHF 944.00, total CHF 2'913.00, für das Jahr 2019 und auf CHF 1'970.00 pro
Monat, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 952.00, total CHF 2'922.00, ab
1. Januar 2020. Damit ergab sich für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. April
2020 eine zusätzliche Rückforderung von CHF 912.00 (AK-Nr. 112). Diese
Neubeurteilung ergab sich daraus, dass für die Jahre 2019 und 2020 neu das
Erwerbseinkommen gemäss dem durch die Beschwerdeführerin am 30. März 2020
eingereichten Lohnausweis 2019 von CHF 5'540.00 (anstelle desjenigen aus dem
Jahr 2018 von CHF 4'508.00; E. 2.1 hiervor) berücksichtigt wurde. Laut den
Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 5) haben die Beschwerdeführer diese
Verfügung mit einer separaten Einsprache angefochten.
5. Gegen den Einspracheentscheid
vom 6. April 2020 lassen die Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellen und
begründen die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die
Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid
vom 6. April 2020 seien aufzuheben.
2. Die
Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 seien gemäss Verfügung vom 27. Dezember
2019 in der Höhe von CHF 2'127.00 zuzusprechen.
3. Auf
eine Rückwirkung der Herabsetzung der Ergänzungsleistungen sei zu verzichten.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird
verlangt, der Beschwerde sei betreffend die Herabsetzung des EL-Anspruchs
superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Frist für die
Anmeldung beim RAV bis 15. Oktober 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid
abzunehmen (A.S. 5).
6. Der Antrag, es sei eine
superprovisorische Verfügung zu erlassen, wird mit prozessleitender Verfügung
vom 18. Mai 2020 abgewiesen (A.S. 16).
7. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 18 ff.).
8. Die Beschwerdeführer reichen in
der Folge innert erstreckter Frist bis 21. August 2020 keine Replik ein.
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde vom 15. Mai 2020
gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 wurde fristgerecht eingereicht.
Das Versicherungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde sachlich,
örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten.
1.2
In Bezug auf den
Streitgegenstand ist zu beachten, dass die Verwaltung nach der Rechtsprechung
innerhalb einer Frist, welche der ordentlichen Rechtmittelfrist entspricht, auf
einen gefällten Entscheid, gegen den noch keine Beschwerde erhoben wurde,
zurückkommen kann (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111 mit Hinweisen). Diese
Konstellation liegt hier insofern vor, als die Beschwerdegegnerin nach dem
Erlass des Einspracheentscheids vom 6. April 2020, der den Zeitraum vom 2.
Februar 2015 bis zu seinem Erlass (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f. mit
Hinweisen) betrifft, am 14. April 2020 eine neue Verfügung erlassen hat,
welche sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zu ihrem Erlass
bezieht. Ob dieses Vorgehen, namentlich die Form der Verfügung, wenn über einen
bereits mittels Einspracheentscheid beurteilten Gegenstand entschieden wird, in
allen Teilen korrekt ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Beurteilung für den
Zeitabschnitt ab Anfang 2019 zurückgekommen, und der diesbezügliche Anspruch
bildet Teil eines separaten Verfahrens; dies ist zumindest im Ergebnis auch
deshalb sinnvoll, weil in diesem separaten Verfahren auch die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Auswirkungen der Corona-Pandemie (Verlust
des Einkommens aus der Hausaufgabenhilfe seit 13. März 2020, vgl. AK-Nr. 118)
berücksichtigt werden können. Im Rahmen des separaten Verfahrens wird auch zu
prüfen sein, ob an der im Einspracheentscheid vom 6. April 2020 gesetzten Frist
bis 15. Oktober 2020 für eine Anmeldung beim RAV festzuhalten ist.
1.3
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass im vorliegenden Verfahren die rückwirkende Neufestsetzung des Anspruchs
auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis
31.
Dezember 2018 und die damit verbundene Rückforderung zu beurteilen ist.
1.4
Ein Gesuch um Erlass einer
Rückforderung ist zu prüfen, sobald diese und deren Höhe rechtskräftig
feststeht (vgl. Art. 4 Abs. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Soweit in der
Beschwerdebegründung die Erlassfrage thematisiert wird, ist darauf im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
2.
Umstritten ist zunächst, ob die
Beschwerdegegnerin die den Beschwerdeführern ab Februar 2015 ausgerichteten
Ergänzungsleistungen mit der Verfügung vom 29. Januar 2020 und dem diese
bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. April 2020 zu Recht rückwirkend neu
festgesetzt hat.
3.
3.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a.
anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr
umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der
Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im
Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung
zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche
Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue
Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei
Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.2
Nach der Rechtsprechung ist die
zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine
revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht,
nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1
ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.;
Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich
Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen
Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von
Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49
[mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).
3.3
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die
Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet,
setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen
Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2
S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer
Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.
53.
Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der
Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs.
1.
lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht
(Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).
3.4
In den ursprünglichen
Verfügungen und den entsprechenden Berechnungsblättern ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin erziele aus ihrer
Erwerbstätigkeit als Hausaufgabenhilfe einen jährlichen Nettolohn von CHF
2'968.00 (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Die Akten aus den Jahren 2015 bis 2019
enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich dieses Einkommen erhöht hatte. Erst
im Rahmen der periodischen Überprüfung, die Anfang 2020 zur Einreichung eines
Anmeldeformulars und entsprechender Unterlagen führte, erlangte die
Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Entwicklung, die schon ab 2015
stattgefunden hatte (vgl. I. 2.1 hiervor). Damit sind die
Voraussetzungen, für eine rückwirkende Korrektur unter dem Titel einer
prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. 3.2 hiervor) erfüllt; dies
bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die neu entdeckten Tatsachen
zu Recht eine rückwirkende Neubeurteilung vorgenommen hat. Soweit diese
Neubeurteilung zu einem geringeren Anspruch führt, zieht dies eine
entsprechende Rückforderung nach sich (Art. 25 Abs. ATSG; E. II. 3.3 hiervor).
3.5
Der Rückforderungsanspruch
erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren
nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch
aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2
ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der absoluten Frist von fünf Jahren Rechnung
getragen, indem sie die rückwirkende Neubeurteilung, die mit der Verfügung vom
29.
Januar 2020 vorgenommen wurde, auf den Zeitraum ab 1. Februar 2015
beschränkt hat. Die relative Frist von einem Jahr ab Kenntnis des relevanten
Sachverhalts ist ebenfalls eingehalten: Die von der Beschwerdeführerin in den
Jahren 2015 bis 2018 erzielten Erwerbseinkommen wurden der Beschwerdegegnerin
im Januar 2020 bekannt, und die Rückforderungsverfügung vom 29. Januar 2020
erging noch im gleichen Monat.
3.6
Zusammenfassend ist die
Beschwerde unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
rückwirkend ab 1. Februar 2015 neu festgelegt hat.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die
Neubeurteilung der jährlichen Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1.
Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 materiell korrekt ausgefallen ist.
4.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
4.2
Als Ausgaben werden bei
Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei einem Ehepaar
CHF 28'935.00 pro Jahr [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
ELG in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung]) sowie der Mietzins einer
Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (bei einem Ehepaar bis zu
einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr) anerkannt (Art. 10
Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Hinzu kommen die AHV-Beiträge für
Nichterwerbstätige (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie insbesondere die
Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG), deren Höhe jährlich in der Verordnung des EDI über die
Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt wird und welche direkt an
den Krankenversicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Alle diese Beträge
wurden in den Berechnungsblättern, die der Verfügung vom 29. Januar 2020 zugrunde
liegen und die hier relevanten Jahre 2015 bis 2018 betreffen (AK-Nr. 98, 95,
97, 94), unbestrittenermassen korrekt berücksichtigt.
4.3
4.3.1
Als
Einnahmen angerechnet werden insbesondere die Renteneinnahmen (vgl. Art. 11
Abs. 1 lit. d ELG), hier die IV-Rente des Beschwerdeführers, welche sich in den
genannten Jahren 2015 bis 2018 auf CHF 17'400.00 pro Jahr belief und in den
bereits erwähnten Berechnungsblättern ebenfalls korrekt berücksichtigt wurde.
Hinzukommen, soweit hier relevant, zwei
Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00
übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).
4.3.2
Die in der Verfügung vom 29.
Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Februar bis 31.
Dezember 2015 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98) basiert auf einem Netto-Einkommen
von CHF 5'478.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2015 (AK-Nr. 85,
S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe
von CHF 3'978.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’652.00, wie im Berechnungsblatt
berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen
resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 33'005.00; dies führt zu einem
monatlichen Betrag von CHF 2'751.00 mit Prämienpauschale respektive CHF
1'955.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne
Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor),
ergibt sich eine Rückforderung von CHF 162.00 pro Monat respektive von CHF 1'782.00
für die elf Monate von Februar bis Dezember 2015; dies entspricht der Verfügung
vom 29. Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).
4.3.3
Die in der Verfügung vom 29.
Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2016 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 95) basiert auf einem Netto-Einkommen
von CHF 4’393.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2016 (AK-Nr. 89,
S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF
2’893.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 1’928.00, wie im Berechnungsblatt
berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen
resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 34'299.00; dies führt zu einem
monatlichen Betrag von CHF 2'859.00 mit Prämienpauschale respektive CHF 2’025.00
ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne
Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor),
ergibt sich eine Rückforderung von CHF 92.00 pro Monat respektive von
CHF 1’104.00 für das Jahr 2016; dies entspricht der Verfügung vom 29.
Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).
4.3.4
Die in der Verfügung vom 29.
Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 97) basiert auf einem Netto-Einkommen
von CHF 5’370.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2017 (AK-Nr. 86,
S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe
von CHF 3’870.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’580.00, wie im
Berechnungsblatt berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen
korrekten Positionen resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 34'117.00; dies
führt zu einem monatlichen Betrag von CHF 2'844.00 mit Prämienpauschale
respektive CHF 1’962.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten
Summe (ohne Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2
hiervor), ergibt sich eine Rückforderung von CHF 155.00 pro Monat respektive
von CHF 1’860.00 für das Jahr 2017; dies entspricht der Verfügung vom 29.
Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).
4.3.5
Die in der Verfügung vom 29.
Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31.
Dezember 2018 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 94) basiert auf einem Netto-Einkommen
von CHF 4’508.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2018 (AK-Nr. 76, S.
1). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF
3’008.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’005.00, wie im Berechnungsblatt
berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen
resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 35'194.00; dies führt zu einem
monatlichen Betrag von CHF 2'933.00 mit Prämienpauschale respektive CHF
2’017.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne
Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor),
ergibt sich eine Rückforderung von CHF 100.00 pro Monat respektive von
CHF 1’200.00 für das Jahr 2018; dies entspricht der Verfügung vom 29.
Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).
4.3.6
Insgesamt resultieren für den
hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 die in
der Verfügung vom 29. Januar 2020 ermittelten und mit Einspracheentscheid vom
6.
April 2020 bestätigten Ansprüche und Rückforderungen. Gesamthaft beläuft
sich die Rückforderung für diesen Zeitraum auf CHF 5'946.00 (CHF 1'782.00
für 2015, plus CHF 1'104.00 für 2016, plus CHF 1'860.00 für 2017, plus CHF
1'200.00 für 2018).
5.
Zusammenfassend ergibt sich
Folgendes:
5.1
In Bezug auf den Zeitraum ab 1.
Januar 2019 ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 während
laufender Rechtsmittelfrist und vor der Beschwerdeerhebung durch die Verfügung
vom 14. April 2020 widerrufen und abgeändert worden. Diese Verfügung bildet
ihrerseits Gegenstand eines Einspracheverfahrens. Der Anspruch für den Zeitraum
ab 1. Januar 2019 und eine allenfalls damit verbundene Rückforderung sind daher
vollumfänglich in diesem noch laufenden Verwaltungsverfahren zu beurteilen.
Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
5.2
In Bezug auf den Zeitraum vom 1.
Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 sind der Einspracheentscheid vom 6. April
2020.
und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 29. Januar 2020 korrekt. Es
ergibt sich eine Rückforderung von CHF 5'946.00. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.3
In Bezug auf einen allfälligen
Erlass der Rückforderung sowie auf weitere Fragen wie dem Ansetzen einer Frist,
um sich beim RAV zu melden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die
Beschwerdegegnerin wird das sinngemäss gestellte Erlassgesuch noch zu behandeln
haben.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
7.
Das Verfahren ist kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Anspruch
auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 und eine allfällige diesbezügliche
Rückforderung Gegenstand der Verfügung vom 14. April 2020 bilden und im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind.
2. In Bezug auf den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember
2018 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum zu Unrecht
bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 5'946.00
zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin wird das diesbezüglich gestellte
Erlassgesuch noch zu behandeln haben.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger