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Entscheid

VSBES.2020.97

Ergänzungsleistungen IV

27. August 2020Deutsch18 min

zuzüglich die jeweilige, jährlich ändernde Prämienpauschale für die Krankenversicherung

Source so.ch

Urteil vom 27. August 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – hypothetisches Erwerbseinkommen etc.

(Einspracheentscheid vom 6. April 2020)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1959 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht eine Rente der Invalidenversicherung

sowie Ergänzungsleistungen. Die Berechnung der Ergänzungsleistung umfasst ihn

und seine Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin; Ausgleichskasse Beleg

[AK-]Nr. 1 ff.).

1.2 Die jährliche Ergänzungsleistung

für die Jahre 2015 bis 2018 belief sich jeweils auf CHF 2'117.00 pro Monat,

zuzüglich die jeweilige, jährlich ändernde Prämienpauschale für die Krankenversicherung

(für 2015: Verfügung vom 30. Oktober 2015, AK-Nr. 9; für 2016: Verfügung

vom 28. Dezember 2015, AK-Nr. 13; für 2017: Verfügung vom 28. Dezember

2016, AK-Nr. 29; für 2018: Verfügung vom 28. Dezember 2017, AK-Nr. 40). Die

jährliche Ergänzungsleistung für das Jahr 2019 wurde mit Verfügung vom 27.

Dezember 2018 auf CHF 2’125.00, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 944.00,

total CHF 3'069.00 pro Monat festgesetzt (AK-Nr. 49). Mit Verfügung vom

27. Dezember 2019 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2020

eine jährliche Ergänzungsleistung von CHF 2'127.00, plus Prämienpauschale

von CHF 952.00, total CHF 3'079.00 pro Monat, zu (AK-Nr. 67).

1.3 Bei der Ermittlung des Anspruchs

wurde jeweils ein Erwerbseinkommen der Ehefrau aus einer Tätigkeit als Hausaufgabenhilfe

in der Höhe von CHF 2'968.00 berücksichtigt, was zu einem anrechenbaren

Einkommen von CHF 978.00 führte (vgl. Berechnungsblätter: AK-Nr. 10 für 2015;

AK-Nr. 14 für 2016; AK-Nr. 30 für 2017; AK-Nr. 41 für 2018; AK-Nr. 50 für 2019;

AK-Nr. 66 für die Zeit ab 1. Januar 2020).

2.

2.1 Im Rahmen der periodischen

Überprüfung des Anspruchs reichten A.___ und A.___ (nachfolgend: die

Beschwerdeführer) im Januar 2020 ein aktuelles Anmeldeformular ein (AK-Nr. 71).

In der Folge stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer

Tätigkeit als Hausaufgabenhilfe die folgenden Netto-Erwerbseinkommen erzielt

hatte: CHF 5'478.00 im Jahr 2015 (AK-Nr. 85, S. 5); CHF 4'393.00

im Jahr 2016 (AK-Nr. 89, S. 5); CHF 5'370.00 im Jahr 2017 (AK-Nr. 86,

S. 5); CHF 4'508.00 im Jahr 2018 (AK-Nr. 76, S. 1).

2.2 Die Beschwerdegegnerin setzte

daraufhin mit Verfügung vom 29. Januar 2020 den Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1.

Februar 2015 neu fest. Gleichzeitig forderte sie für den Zeitraum vom 1.

Februar 2015 bis 31. Januar 2020 einen Betrag von insgesamt CHF 7'234.00 zurück

(AK-Nr. 96). Die Rückforderung resultierte daraus, dass in die Berechnung

anstelle des Betrags von CHF 2'968.00 (vgl. E. 1.3 hiervor) jeweils

das im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen (für die

Jahre 2019 und 2020 dasjenige aus dem Jahr 2018) eingesetzt wurde (vgl. AK-Nr.

92 - 95 sowie AK-Nr. 97 f.). Mit derselben Verfügung wurde der Anspruch ab 1.

Januar 2020 auf CHF 2'027.00, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 952.00, total

CHF 2'979.00, festgelegt. Gleichzeitig forderte die Beschwerdegegnerin die

Ehefrau des Beschwerdeführers auf, sich beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden und sich um eine Erwerbstätigkeit

mit einem höheren Pensum zu bemühen. Falls bis 15. April 2020 keine solche

Anmeldung erfolge, werde ab dem Folgemonat ein hypothetisches Erwerbseinkommen

der Ehefrau von CHF 38’900.00 pro Jahr berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 96, S.

3).

2.3 Die Beschwerdeführer liessen am

24. Februar 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2020 erheben

(AK-Nr. 99). Die Einsprache wurde am 30. März 2020 ergänzend begründet

(AK-Nr. 106). Gleichzeitig wurden ein Arztbericht über den Beschwerdeführer

(AK-Nr. 107, S. 1) und der Lohnausweis der Beschwerdeführerin für das Jahr

2019, lautend auf einen Nettolohn von CHF 5'540.00 (AK-Nr. 107, S. 2),

eingereicht.

3. Mit Einspracheentscheid vom 6.

April 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Gleichzeitig setzte

sie der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Anmeldung beim RAV bis 15.

Oktober 2020 (AK-Nr. 108; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4. Am 14. April 2020 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine

jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2019 nochmals neu

festsetzte, und zwar auf CHF 1'969.00 pro Monat, zuzüglich Prämienpauschale von

CHF 944.00, total CHF 2'913.00, für das Jahr 2019 und auf CHF 1'970.00 pro

Monat, zuzüglich Prämienpauschale von CHF 952.00, total CHF 2'922.00, ab

1. Januar 2020. Damit ergab sich für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. April

2020 eine zusätzliche Rückforderung von CHF 912.00 (AK-Nr. 112). Diese

Neubeurteilung ergab sich daraus, dass für die Jahre 2019 und 2020 neu das

Erwerbseinkommen gemäss dem durch die Beschwerdeführerin am 30. März 2020

eingereichten Lohnausweis 2019 von CHF 5'540.00 (anstelle desjenigen aus dem

Jahr 2018 von CHF 4'508.00; E. 2.1 hiervor) berücksichtigt wurde. Laut den

Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 5) haben die Beschwerdeführer diese

Verfügung mit einer separaten Einsprache angefochten.

5. Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. April 2020 lassen die Beschwerdeführer am 15. Mai 2020 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben. Sie stellen und

begründen die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die

Verfügungen der Vorinstanz vom 29. Januar 2020 sowie der Einspracheentscheid

vom 6. April 2020 seien aufzuheben.

2. Die

Ergänzungsleistungen ab Januar 2020 seien gemäss Verfügung vom 27. Dezember

2019 in der Höhe von CHF 2'127.00 zuzusprechen.

3. Auf

eine Rückwirkung der Herabsetzung der Ergänzungsleistungen sei zu verzichten.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird

verlangt, der Beschwerde sei betreffend die Herabsetzung des EL-Anspruchs

superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu gewähren, und die Frist für die

Anmeldung beim RAV bis 15. Oktober 2020 sei bis zum rechtskräftigen Entscheid

abzunehmen (A.S. 5).

6. Der Antrag, es sei eine

superprovisorische Verfügung zu erlassen, wird mit prozessleitender Verfügung

vom 18. Mai 2020 abgewiesen (A.S. 16).

7. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 18 ff.).

8. Die Beschwerdeführer reichen in

der Folge innert erstreckter Frist bis 21. August 2020 keine Replik ein.

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde vom 15. Mai 2020

gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2020 wurde fristgerecht eingereicht.

Das Versicherungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde sachlich,

örtlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich

einzutreten.

1.2

In Bezug auf den

Streitgegenstand ist zu beachten, dass die Verwaltung nach der Rechtsprechung

innerhalb einer Frist, welche der ordentlichen Rechtmittelfrist entspricht, auf

einen gefällten Entscheid, gegen den noch keine Beschwerde erhoben wurde,

zurückkommen kann (BGE 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111 mit Hinweisen). Diese

Konstellation liegt hier insofern vor, als die Beschwerdegegnerin nach dem

Erlass des Einspracheentscheids vom 6. April 2020, der den Zeitraum vom 2.

Februar 2015 bis zu seinem Erlass (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 S. 299 f. mit

Hinweisen) betrifft, am 14. April 2020 eine neue Verfügung erlassen hat,

welche sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zu ihrem Erlass

bezieht. Ob dieses Vorgehen, namentlich die Form der Verfügung, wenn über einen

bereits mittels Einspracheentscheid beurteilten Gegenstand entschieden wird, in

allen Teilen korrekt ist, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben.

Jedenfalls ist die Beschwerdegegnerin auf ihre Beurteilung für den

Zeitabschnitt ab Anfang 2019 zurückgekommen, und der diesbezügliche Anspruch

bildet Teil eines separaten Verfahrens; dies ist zumindest im Ergebnis auch

deshalb sinnvoll, weil in diesem separaten Verfahren auch die von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Auswirkungen der Corona-Pandemie (Verlust

des Einkommens aus der Hausaufgabenhilfe seit 13. März 2020, vgl. AK-Nr. 118)

berücksichtigt werden können. Im Rahmen des separaten Verfahrens wird auch zu

prüfen sein, ob an der im Einspracheentscheid vom 6. April 2020 gesetzten Frist

bis 15. Oktober 2020 für eine Anmeldung beim RAV festzuhalten ist.

1.3

Aus dem Gesagten ergibt sich,

dass im vorliegenden Verfahren die rückwirkende Neufestsetzung des Anspruchs

auf eine jährliche Ergänzungsleistung für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis

31.

Dezember 2018 und die damit verbundene Rückforderung zu beurteilen ist.

1.4

Ein Gesuch um Erlass einer

Rückforderung ist zu prüfen, sobald diese und deren Höhe rechtskräftig

feststeht (vgl. Art. 4 Abs. 4 Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Soweit in der

Beschwerdebegründung die Erlassfrage thematisiert wird, ist darauf im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

2.

Umstritten ist zunächst, ob die

Beschwerdegegnerin die den Beschwerdeführern ab Februar 2015 ausgerichteten

Ergänzungsleistungen mit der Verfügung vom 29. Januar 2020 und dem diese

bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. April 2020 zu Recht rückwirkend neu

festgesetzt hat.

3.

3.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung

gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a.

anzupassen «bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr

umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der

Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im

Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden.» Führt die Veränderung

zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses, ist die jährliche

Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue

Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei

Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.2

Nach der Rechtsprechung ist die

zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine

revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bezieht,

nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von Art. 25 Abs. 1

ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) und der

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d S. 138 f.;

Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich

Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen

Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von

Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49

[mit Kritik an dieser Rechtsprechung]).

3.3

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Wurde die

Leistung gestützt auf eine rechtskräftige Leistungszusprechung ausgerichtet,

setzt die Rückforderung voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen

Revision oder einer Wiedererwägung erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2

S. 319 f.). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,

wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer

Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art.

53.

Abs. 2 ATSG). Die für eine Wiedererwägung erforderliche Erheblichkeit der

Veränderung ist im EL-Bereich gegeben, wenn die Veränderung den in Art. 25 Abs.

1.

lit. c und d ELV genannten Betrag von CHF 120.00 pro Jahr erreicht

(Meyer-Blaser, a.a.O., S. 49).

3.4

In den ursprünglichen

Verfügungen und den entsprechenden Berechnungsblättern ging die

Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin erziele aus ihrer

Erwerbstätigkeit als Hausaufgabenhilfe einen jährlichen Nettolohn von CHF

2'968.00 (vgl. E. I. 1.3 hiervor). Die Akten aus den Jahren 2015 bis 2019

enthalten keinen Hinweis darauf, dass sich dieses Einkommen erhöht hatte. Erst

im Rahmen der periodischen Überprüfung, die Anfang 2020 zur Einreichung eines

Anmeldeformulars und entsprechender Unterlagen führte, erlangte die

Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Entwicklung, die schon ab 2015

stattgefunden hatte (vgl. I. 2.1 hiervor). Damit sind die

Voraussetzungen, für eine rückwirkende Korrektur unter dem Titel einer

prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. 3.2 hiervor) erfüllt; dies

bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die neu entdeckten Tatsachen

zu Recht eine rückwirkende Neubeurteilung vorgenommen hat. Soweit diese

Neubeurteilung zu einem geringeren Anspruch führt, zieht dies eine

entsprechende Rückforderung nach sich (Art. 25 Abs. ATSG; E. II. 3.3 hiervor).

3.5

Der Rückforderungsanspruch

erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren

nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch

aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere

Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2

ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat der absoluten Frist von fünf Jahren Rechnung

getragen, indem sie die rückwirkende Neubeurteilung, die mit der Verfügung vom

29.

Januar 2020 vorgenommen wurde, auf den Zeitraum ab 1. Februar 2015

beschränkt hat. Die relative Frist von einem Jahr ab Kenntnis des relevanten

Sachverhalts ist ebenfalls eingehalten: Die von der Beschwerdeführerin in den

Jahren 2015 bis 2018 erzielten Erwerbseinkommen wurden der Beschwerdegegnerin

im Januar 2020 bekannt, und die Rückforderungsverfügung vom 29. Januar 2020

erging noch im gleichen Monat.

3.6

Zusammenfassend ist die

Beschwerde unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

rückwirkend ab 1. Februar 2015 neu festgelegt hat.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die

Neubeurteilung der jährlichen Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1.

Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 materiell korrekt ausgefallen ist.

4.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

4.2

Als Ausgaben werden bei

Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,

unter anderem ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (bei einem Ehepaar

CHF 28'935.00 pro Jahr [Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

ELG in der bis Ende 2018 gültig gewesenen Fassung]) sowie der Mietzins einer

Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (bei einem Ehepaar bis zu

einem Höchstbetrag von CHF 15'000.00 pro Jahr) anerkannt (Art. 10

Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Hinzu kommen die AHV-Beiträge für

Nichterwerbstätige (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG) sowie insbesondere die

Prämienpauschale für die Krankenversicherung (Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG), deren Höhe jährlich in der Verordnung des EDI über die

Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen (SR 831.309.1) festgelegt wird und welche direkt an

den Krankenversicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Alle diese Beträge

wurden in den Berechnungsblättern, die der Verfügung vom 29. Januar 2020 zugrunde

liegen und die hier relevanten Jahre 2015 bis 2018 betreffen (AK-Nr. 98, 95,

97, 94), unbestrittenermassen korrekt berücksichtigt.

4.3

4.3.1

Als

Einnahmen angerechnet werden insbesondere die Renteneinnahmen (vgl. Art. 11

Abs. 1 lit. d ELG), hier die IV-Rente des Beschwerdeführers, welche sich in den

genannten Jahren 2015 bis 2018 auf CHF 17'400.00 pro Jahr belief und in den

bereits erwähnten Berechnungsblättern ebenfalls korrekt berücksichtigt wurde.

Hinzukommen, soweit hier relevant, zwei

Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei Ehepaaren CHF 1'500.00

übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG).

4.3.2

Die in der Verfügung vom 29.

Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Februar bis 31.

Dezember 2015 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 98) basiert auf einem Netto-Einkommen

von CHF 5'478.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2015 (AK-Nr. 85,

S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe

von CHF 3'978.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’652.00, wie im Berechnungsblatt

berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 33'005.00; dies führt zu einem

monatlichen Betrag von CHF 2'751.00 mit Prämienpauschale respektive CHF

1'955.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne

Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor),

ergibt sich eine Rückforderung von CHF 162.00 pro Monat respektive von CHF 1'782.00

für die elf Monate von Februar bis Dezember 2015; dies entspricht der Verfügung

vom 29. Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.3

Die in der Verfügung vom 29.

Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31.

Dezember 2016 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 95) basiert auf einem Netto-Einkommen

von CHF 4’393.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2016 (AK-Nr. 89,

S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF

2’893.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 1’928.00, wie im Berechnungsblatt

berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 34'299.00; dies führt zu einem

monatlichen Betrag von CHF 2'859.00 mit Prämienpauschale respektive CHF 2’025.00

ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne

Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor),

ergibt sich eine Rückforderung von CHF 92.00 pro Monat respektive von

CHF 1’104.00 für das Jahr 2016; dies entspricht der Verfügung vom 29.

Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.4

Die in der Verfügung vom 29.

Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31.

Dezember 2017 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 97) basiert auf einem Netto-Einkommen

von CHF 5’370.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2017 (AK-Nr. 86,

S. 5). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe

von CHF 3’870.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’580.00, wie im

Berechnungsblatt berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen

korrekten Positionen resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 34'117.00; dies

führt zu einem monatlichen Betrag von CHF 2'844.00 mit Prämienpauschale

respektive CHF 1’962.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten

Summe (ohne Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2

hiervor), ergibt sich eine Rückforderung von CHF 155.00 pro Monat respektive

von CHF 1’860.00 für das Jahr 2017; dies entspricht der Verfügung vom 29.

Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.5

Die in der Verfügung vom 29.

Januar 2020 vorgenommene Neuberechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 31.

Dezember 2018 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 94) basiert auf einem Netto-Einkommen

von CHF 4’508.00; dieses ergibt sich aus dem Lohnausweis 2018 (AK-Nr. 76, S.

1). Nach Abzug des Freibetrags von CHF 1'500.00 verbleibt eine Summe von CHF

3’008.00; zwei Drittel davon ergeben CHF 2’005.00, wie im Berechnungsblatt

berücksichtigt. Mit den übrigen, unbestrittenermassen korrekten Positionen

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 35'194.00; dies führt zu einem

monatlichen Betrag von CHF 2'933.00 mit Prämienpauschale respektive CHF

2’017.00 ohne Prämienpauschale. Verglichen mit der ausbezahlten Summe (ohne

Prämienpauschale) von CHF 2'117.00 pro Monat (vgl. E. I. 1.2 hiervor),

ergibt sich eine Rückforderung von CHF 100.00 pro Monat respektive von

CHF 1’200.00 für das Jahr 2018; dies entspricht der Verfügung vom 29.

Januar 2020 (AK-Nr. 96, S. 2).

4.3.6

Insgesamt resultieren für den

hier zu beurteilenden Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 die in

der Verfügung vom 29. Januar 2020 ermittelten und mit Einspracheentscheid vom

6.

April 2020 bestätigten Ansprüche und Rückforderungen. Gesamthaft beläuft

sich die Rückforderung für diesen Zeitraum auf CHF 5'946.00 (CHF 1'782.00

für 2015, plus CHF 1'104.00 für 2016, plus CHF 1'860.00 für 2017, plus CHF

1'200.00 für 2018).

5.

Zusammenfassend ergibt sich

Folgendes:

5.1

In Bezug auf den Zeitraum ab 1.

Januar 2019 ist der Einspracheentscheid vom 6. April 2020 während

laufender Rechtsmittelfrist und vor der Beschwerdeerhebung durch die Verfügung

vom 14. April 2020 widerrufen und abgeändert worden. Diese Verfügung bildet

ihrerseits Gegenstand eines Einspracheverfahrens. Der Anspruch für den Zeitraum

ab 1. Januar 2019 und eine allenfalls damit verbundene Rückforderung sind daher

vollumfänglich in diesem noch laufenden Verwaltungsverfahren zu beurteilen.

Diese Fragen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

5.2

In Bezug auf den Zeitraum vom 1.

Februar 2015 bis 31. Dezember 2018 sind der Einspracheentscheid vom 6. April

2020.

und die ihm zugrundeliegende Verfügung vom 29. Januar 2020 korrekt. Es

ergibt sich eine Rückforderung von CHF 5'946.00. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.3

In Bezug auf einen allfälligen

Erlass der Rückforderung sowie auf weitere Fragen wie dem Ansetzen einer Frist,

um sich beim RAV zu melden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die

Beschwerdegegnerin wird das sinngemäss gestellte Erlassgesuch noch zu behandeln

haben.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

7.

Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Anspruch

auf Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2019 und eine allfällige diesbezügliche

Rückforderung Gegenstand der Verfügung vom 14. April 2020 bilden und im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln sind.

2. In Bezug auf den Anspruch auf

Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. Dezember

2018 wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der

Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin für diesen Zeitraum zu Unrecht

bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von CHF 5'946.00

zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin wird das diesbezüglich gestellte

Erlassgesuch noch zu behandeln haben.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger