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Entscheid

VSBES.2020.98

Unfallversicherung

24. Februar 2021Deutsch38 min

veranlasste sodann eine ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___,

Source so.ch

D.___

Urteil vom 24. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 15. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 22. August 2015 seit

dem 1. Januar 2005 bei der C.___ AG, […], als angestellt und in dieser Funktion

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin), versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 3).

1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 27.

August 2015 (Suva-Nr. 3) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 22. August 2015 um 09:25 Uhr einen Nichtberufsunfall

erlitten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Atemschutztrainings

mit der Betriebslöschgruppe beim Posten Gitterparcour mit seinem

Atemschutz-Trupp durch das Gitter-Labyrinth gearbeitet, als er einen Fehltritt

bei einem Abgang (Rutsche) in die untere Etage des Labyrinths gemacht habe. Dem

Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 26. August 2015 sind die Diagnosen einer

Dorso-medialen Kniegelenksluxation links mit medialer Kollateralbandruptur,

vordere und hintere Kreuzbandruptur nach Distorsionstrauma sowie einer PIP

Luxation des Digitus IV der rechten Hand zu entnehmen. Bei hochgradiger

Instabilität des linken Knies sei eine operative Versorgung mittels Anlage

eines Fixateurs externe erfolgt (Suva-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin

anerkannte mit Schreiben vom 22. und 23. September 2015 ihre Leistungspflicht

und richtete Taggelder aus (Suva-Nrn. 6 und 7).

1.3 Dem Austrittsbericht des Spitals

E.___ vom 28. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom

23. bis 28. September 2015 aufgrund einer festgestellten parazentralen bis

subsegmentalen Lungenembolie links hospitalisiert war (Suva-Nr. 50). Gemäss

Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2015 wurde der Fixateur

externe entfernt. Wegen der stattgehabten Lungenembolie könne eine notwendige

Kreuzbandrekonstruktion nicht erfolgen. Dies gehe erst circa ein halbes Jahr

nach der stattgehabten Lungenembolie (Suva-Nr. 26). Der Kreisarzt Dr. med.

F.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 11. November

2015 zum Ergebnis, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, welche zur

Operation am 14. Oktober 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen.

Auch die Beschwerden an der Lunge, welche zur Lungenembolie am 23. September

2015 geführt hätten, seien gemäss dem Kreisarzt mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen

(Suva-Nr. 27). Gleichentags erfolgen Kostengutsprachen für die

Spitalbehandlung sowie für die Bewegungsschiene des linken Knies (Suva-Nrn. 28

und 29).

1.4 Nach Durchführung weiterer

Abklärungen in beruflicher sowie medizinischer Hinsicht erfolgte am 14.

September 2016 eine kreisärztliche Untersuchung. Dem gleichentags erstellten

Bericht der Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass ein operativer

Eingriff für den Beschwerdeführer nicht zumutbar (Suva-Nr. 105) sei. Daher

sei der Fokus vorerst auf den Ausbau der konservativen Therapien und den

Kraftaufbau zur Verbesserung der Kniestabilität zu legen. Laut Kreisärztin sei

der medizinische Endzustand der unfallbedingten Kniebeschwerden links

gegenwärtig nicht erreicht. Infolgedessen sei noch kein Fallabschluss möglich

respektive sei der weitere Verlauf abzuwarten (Suva-Nr. 101).

1.5 Am 19. Dezember 2016 fand in der

Klinik H.___ eine pneumologische Untersuchung statt. Dem entsprechenden Bericht

vom 27. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose eines Asthma bronchiale vom

intrinsischen Typ entnehmen (Suva-Nr. 128). Die Beschwerdegegnerin

veranlasste sodann eine ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin (Suva-Nr. 129). Anschliessend teilte sie dem

inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es bestehe

kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis

vom 22. August 2015 respektive der als unfallkausal beurteilten Lungenembolie

vom 23. September 2015 und den gemeldeten pulmonalen Beschwerden, demzufolge

die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale nicht

leistungspflichtig sei (Schreiben vom 25. Januar 2017, Suva-Nr. 130).

1.6 Am 27. Juni 2018 fand die

Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ statt (Suva-Nr.

175). Gestützt darauf und nach Durchführung weiterer Abklärungen in

medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht erklärte die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 27. November 2019, dass von weiteren medizinischen Massnahmen

keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr zu

erwarten sei und sie für allfällige weitere Heilkosten nicht mehr aufkomme. Das

Taggeld werde dem Beschwerdeführer noch bis 31. Dezember 2019 vergütet. In der

angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In

einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren,

mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit

gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden (Suva-Nr. 188).

1.7 Mit Verfügung vom 27. Dezember

2019 (Suva-Nr. 197) sprach die Beschwerdegegnerin für die verbleibenden Folgen

des Unfalls vom 22. August 2015 ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente von

22 % sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00,

entsprechend einem Integritätsschaden von 5 %, zu. Die dagegen erhobene

Einsprache vom 30. Januar 2020 (Suva-Nr. 202) wurde mit Einspracheentscheid vom

15. April 2020 abgewiesen (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 210).

2. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 15. April 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):

1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 15.

April 2020 aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die verwertbare

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und es sei somit

von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und

dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente auszurichten.

3. Eventualiter sei das berechnete

Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE

2016, Tabelle 1, Total Kompetenzniveau 1, Männer) mit einem Leidensabzug von

mindestens 15 Prozent zu belegen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt

als sein Vertreter einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 (A.S. 25 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingaben vom 13. Juli 2020

(A.S. 41 ff.) und vom 17. Juli 2020 (A.S. 48) reicht der Beschwerdeführer

Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

5. Mit Verfügung vom 13. August

2020 (A.S. 49 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Replik vom 14. Oktober 2020

hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest und reicht

seine Kostennote ein (A.S. 57 ff.).

7. Die Eingabe vom 14. Oktober

2020 samt der Kostennote geht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (A.S. 60) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Parteien sind sich einig,

dass der Gesundheitsschaden im linken Knie in einem Kausalzusammenhang zum

Unfall vom 22. August 2015 steht und eine Integritätsentschädigung in der

zugesprochenen Höhe auszurichten ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch

des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Rente der

Unfallversicherung.

2.

2.1

Am 1. Januar 2017 sind

Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in

Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten

dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1

der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015).

Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 22. August 2015.

Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.

2.2

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19

Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,

s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der

unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte

Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre

Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.

101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt

der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei

gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1

S. 114).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben

worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der

Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

4.1

Im Austrittsbericht des Spitals D.___

vom 26. August 2015 (Suva-Nr. 25) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Dorso-mediale Kniegelenksluxation links

mit/bei

-

Medialer Kollateralbandruptur,

vordere und hintere Kreuzbandruptur

-

Nach Distorsionstrauma

PIP Luxation Dig. IV Hand rechts

Die notfallmässige Vorstellung sei am

22.

August 2015 erfolgt. Im initialen, konventionellen Röntgen habe eine Subluxationsstellung

nachgewiesen werden können. Als weitere diagnostische Massnahme sei eine

Angio-CT (Suva-Nr. 1) durchgeführt worden. Klinisch sowie radiologisch gebe es

keinen Nachweis einer vaskulären oder Nervenläsion. Bei hochgradiger

Instabilität des linken Knies habe man sich primär für eine operative

Versorgung mittels Anlage eines Fixateurs externe entschieden.

Komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf mit jederzeit intakter

peripherer Sensomotorik und Durchblutung des linken Beines. Am 24. August 2015

sei zur weiteren Planung therapeutischer Massnahmen ein MRI des linken Knies

veranlasst worden, wobei der Verdacht auf eine Läsion des VKB, HKB und des

medialen Seitbandes bestätigt worden sei (Suva-Nr. 2). Die Wundverhältnisse

seien stets reizlos und trocken geblieben bei teilweise Nahtmaterial in situ.

Das postoperative Röntgenbild habe eine korrekte Lage des

Osteosynthesematerials gezeigt.

4.2

Dem Austrittsbericht des Spitals

E.___ vom 28. September 2015 (Suva-Nr. 50) ist zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer vom 23. September 2015 bis 28. September 2015 hospitalisiert

gewesen war. Diagnostiziert wurde eine parazentrale bis subsegmentale

Lungenembolie links. Computertomographisch habe der Verdacht auf eine

Lungenembolie bestätigt werden können. Es sei die stationäre Aufnahme zur

Überwachung erfolgt und es sei eine orale Antikoagulation mit Xarelto

installiert worden. Unterstützend habe der Patient eine Sauerstofftherapie

sowie bei thorakalen Schmerzen eine analgetische Therapie mit NSAR und Dafalgan

erhalten. Hierunter sei es rasch zu einer Besserung der Beschwerden gekommen,

sodass der Patient am 28. September 2015 wieder nach Hause entlassen werden

konnte.

4.3

Am 1. Oktober 2015 erfolgte eine

ambulante Untersuchung im Spital D.___. Dem entsprechenden Bericht vom 6.

Oktober 2015 (Suva-Nr. 24) ist zu entnehmen, dass durch die stattgehabte

Lungenembolie, trotz Clexane-Therapie, das eigentlich geplante Prozedere zurzeit

nicht durchführbar sei. Die Entfernung des Fixateurs externe könne sicherlich

durchgeführt werden. Ursprünglich sei geplant gewesen, relativ kurzfristig nach

der Fixateurentfernung eine Arthroskopie mit Kreuzbandplastik durchzuführen.

Dies sei jedoch aufgrund der stattgehabten Lungenembolie so nicht durchführbar.

Insofern werde man sich darauf beschränken, den Fixateur externe zu entfernen.

Anschliessend werde der Patient mit einer Rahmen-Knieorthese versorgt. Diese

müsse der Patient dann in den nächsten Monaten tragen und Physiotherapie

machen. Eine Bandrekonstruktion sei dann erst frühestens nach einem halben Jahr

nach der abgelaufenen Lungenembolie denkbar, wobei empfohlen werde, noch etwas

länger zu warten. In letzter Konsequenz müsse dies auch erst entschieden

werden, wenn wirklich eine Instabilität im Kniegelenk vorliegen sollte.

4.4

Am 14. Oktober 2015 erfolgte die

Metallentfernung des Fixateurs externe. Gemäss dem gleichentags erstellten

Austrittsbericht des Spitals D.___ (Suva-Nr. 26) sei der peri- und

postoperative Verlauf komplikationslos gewesen. Der Patient habe mit reizlosen

und trockenen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen werden können. Bis zur Kreuzbandrekonstruktion, welche ca. ein halbes

Jahr nach der stattgehabten Lungenembolie erfolgen könne, müsse der

Beschwerdeführer eine Rahmenknieorthese mit Bewegungseinstellung 0/0/90° mit

erlaubter Vollbelastung tragen sowie Physiotherapie mit Quadrizepstraining

durchführen.

4.5

Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt

für Chirurgie, kam in seiner Beurteilung vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 27) zum

Schluss, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, welche zur Operation

am 14. Oktober 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen. Auch die geltend gemachten

Beschwerden an der Lunge, welche zur Lungenembolie am 23. September 2015

geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom

22.

August 2015 zurückzuführen.

4.6

Gemäss Bericht der Klinik J.___

vom 13. April 2016 (Suva-Nr. 65) lasse sich in der heutigen sonographischen

Verlaufskontrolle bei St. n. Muskelvenenthrombose im Bereich des musculus

gastrocnemius lateralis links kein Residuum mehr darstellen. Dennoch sei bei

St. n. provozierter Beinvenenthrombose und Lungenembolie eine Antikoagulation

indiziert, solange der Risikofaktor andauere. Formal also bis der Patient das

Bein wieder voll belasten könne. Hiermit sei jedoch erst nach einer

chirurgischen Sanierung zu rechnen. Nach einer nun 6-monatigen Antikoagulation

sei das thrombotische Geschehen weitestgehend stabilisiert, so dass eine

perioperative Pausierung vertretbar sei. Postoperativ werde empfohlen, die

Antikoagulation erneut aufzugreifen und für die Dauer der Immobilität

fortzusetzen.

4.7

Dem Bericht des Spitals D.___

vom 9. Mai 2016 (Suva-Nr. 66) lässt sich die Diagnose einer beginnenden

Gonarthrose links und einer verbliebenen Bandinstabilität entnehmen. Im Befund

zeige sich das Kniegelenk im Vergleich zur Voruntersuchung abgeschwollen mit

leichter Ergussbildung. Der Beschwerdeführer habe immer wieder einschiessende

Schmerzen am linken Kniegelenk. Die Beweglichkeit liege mittlerweile bei

120-0-0°. Das mediale Seitenband sei mittlerweile wieder stabil, das

Tibiaplateau sei gegen den Femurkondylus allerdings sowohl nach hinten als auch

nach vorne verschiebbar als Zeichen einer doch noch vorhandenen

Bandinstabilität der Kreuzbänder. Klinisch berichte der Patient auch, dass er

gelegentlich plötzlich einschiessende Schmerzen im Gelenk habe und dann das

Knie auch wegknicke. In der am 16. April 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung

des linken Kniegelenks (Suva-Nr. 87) zeige sich eine vertikale kleine Läsion im

medialen Meniskushinterhorn. Des Weiteren zeige sich eine Chondromalazie Grad 2

im medialen Femurknorpel, ein Ulkus im lateralen Tibiaknorpel und eine Chondromalazie

Grad 3 in der lateralen Patellafacette. Es bestehe ein geringer Gelenkerguss.

Kreuzbänder gering intermedia signalgebend. Die Kreuzbänder seien intakt,

klinisch bestehe jedoch eine nachweisbare Instabilität der Kreuzbänder, sodass

doch von einer verbliebenen Schädigung der Kreuzbänder ausgegangen werden

müsse. Insgesamt habe sich die Beschwerdesymptomatik am linken Kniegelenk

gebessert, trotzdem bestünden nach wie vor glaubhafte Beschwerden mit

Schwellung und Instabilitätsgefühl und auch Giving-way des Kniegelenkes.

4.8

Im Bericht des Spitals D.___ vom

19.

Mai 2016 (Suva-Nr. 67) wird festgehalten, auch wenn in der

MRI-Untersuchung vom 16. April 2016 (Suva-Nr. 87) keine Kreuzbandläsion mehr

gesehen worden sei, so sei klinisch doch eine verbliebene Instabilität zu

sehen. Man sehe in der MRI-Untersuchung aber auch schon deutliche

Knorpelschäden, vor allem im medialen Kompartiment und an der Patellafacette.

In Anbetracht des schon leicht fortgeschrittenen Alters, der beschriebenen

Knorpelschäden im Kniegelenk und der stattgehabten Lungenembolie werde jetzt

keine Indikation für eine Bandrekonstruktion gesehen, da der Effekt dieser

Operation wahrscheinlich nur vorübergehend sei. Mit der verordneten Orthese

komme der Patient im täglichen Leben prinzipiell schon gut zurecht. Auf Dauer sei

wahrscheinlich aufgrund der verbliebenen Bandinstabilität und der

Knorpelschäden eine Knieprothesenimplantation notwendig.

4.9

Nach der kreisärztlichen

Untersuchung vom 14. September 2016 führte die Kreisärztin Dr. med. G.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Suva-Nr. 105) aus,

zum einen bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen links, verbunden mit

einer Instabilitätsproblematik. Diesbezüglich sei von weiteren operativen

Therapien aufgrund der Gesamtkonstellation abgesehen worden. Auch die

Kreisärztin unterstützte vorerst den Ausbau der konservativen Therapie und die regelmässige

Kräftigung zur Verbesserung der Kniestabilität. Punkto pulmonaler Pathologie

und erlittener Lungenembolie werde dringend empfohlen, eine pneumologische

Standortbeurteilung vornehmen zu lassen. Bezüglich der Zumutbarkeit führte die

Kreisärztin aus, bezogen auf die Kniepathologie sei die Aufnahme der Arbeitstätigkeit

über sechs Monate zu planen. Die Tätigkeiten sollten knieschonend sein. Kein

repetitives Knien sowie Leitern- und Treppensteigen. Keine kauernden

Tätigkeiten. Gehen auf ebenen Böden. Wechselbelastende Tätigkeiten. Die Arbeit

sollte leicht bis mittelschwer sein. Punkto pulmonaler Pathologie sei momentan

die Leistungsfähigkeit aufgrund der unter Belastung auftretenden Dyspnoe

eingeschränkt.

4.10

Dr. med. K.___, Chefarzt, Klinik H.___,

stellte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 128) folgende

Diagnosen:

1.

Asthma bronchiale vom intrinsischen Typ

- aktuell

teilkontrolliert

2.

Dorso-mediale Kniegelenksluxation links

08/2015, St.n. kompliziertem Verlauf

3.

Rektusdiastase

4.

leichte bis mässig diffuse Hepatopathie

anamnestisch

5.

Berufliche Quecksilberbelastung

- Intoxikation

praktisch ausgeschlossen

Der Beschwerdeführer beschreibe bei

St.n. Lungenembolie einen chronifizierten Husten seit einem Jahr und auch etwas

Atemnot. Seit einigen Monaten komme es auch zu nächtlichen Atembeschwerden mit

Zunahme der Dyspnoe und des Hustens. Der Patient weise ein relativ stabiles

Körpergewicht auf. Wegen seiner Verletzungsfolgen könne er sich körperlich

nicht allzu sehr belasten. Die Medikation bestehe in Xarelto 20 mg, Bricanyl

bei Bedarf, Bexin Sirup, Co-Dafalgan und Brufen. Der Patient sei Nichtraucher.

Er gebe an, relativ häufig an respiratorischen Infekten im Bereich der oberen

Luftwege zu leiden. Eine Gastroskopie sei im Weiteren negativ ausgefallen,

frühere allergische oder asthmatische Erkrankungen würden negiert, es bestehe

auch keine familiäre Prädisposition. Klinisch finde sich ein Patient in gutem

Allgemeinzustand, etwas adipös, normales Atemgeräusch über allen Lungenfeldern,

normale Herzauskultation. Radiologisch finde sich ein normales Lungenparenchym,

Herzgrösse im Normbereich, Hili unauffällig. Es bestehe eine leichte

Brustkyphose. Lungenfunktionell könne eine deutliche asthmatische

Atemwegsreaktion bei tiefem exhalativem NO nachgewiesen werden, im Weiteren

eine Hyperventilationsneigung und eine leichte Ruhehypoxämie. Die

allergologische Abklärung ergebe normale Gesamtreagine und einen sx1-Screen der

Klasse CAP 0. Die Beschwerden des Patienten seien durch das Asthma bronchiale,

welches funktionell eindeutig nachweisbar sei, klar erklärbar. Eine COPD

bestehe auf jeden Fall nicht. Da der Patient auch nächtliche Beschwerden habe

und der Leidensdruck aktuell relativ hoch sei, sei ihm ein zeitlich

beschränkter Steroidstoss verordnet worden, beginnend mit Spiricort 40 mg,

danach Absenkung auf 20 mg. Als inhalative Dauertherapie sei vorerst Relvar

92/22 rezeptiert worden; Es werde davon ausgegangen, dass mit dieser Therapie

eine adäquate Kontrolle möglich sein werde. Weitere Abklärungsuntersuchungen

seien nicht geplant.

4.11

Der Kreisarzt Dr. med. I.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin, gelangte in seiner Beurteilung vom 23. Januar

2017.

(Suva-Nr. 129) zum Ergebnis, die geltend gemachten pulmonalen Beschwerden

(funktionell nachgewiesenes Asthma bronchiale) seien nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 resp. auf die als

unfallkausal beurteilte Lungenembolie vom 23. September 2015 zurückzuführen.

Das intrinsische Asthma sei wahrscheinlich Folge rezidivierender Infekte.

4.12

Im Bericht des Spitals D.___ vom

23.

Mai 2017 (Suva-Nr. 151) wird beschrieben, das Kniegelenk zeige sich im

Seitenvergleich etwas geschwollen. Die früher mal einschiessenden Schmerzen am

Kniegelenk hätten sich gebessert. Die Beweglichkeit liege bei knapp 120-0-0º.

Das mediale Seitenband scheine stabil, es bestehe aber ein vorderes und

hinteres Schubladenzeichen als Zeichen einer Instabilität des vorderen und

hinteren Kreuzbandes. Die Ganzbeinaufnahme im linken Knie sowie die

Röntgenaufnahmen des linken Knie vom 7. April 2017 (vgl. Suva-Nr. 154) ergäben

patellare Unregelmässigkeiten als Ausdruck einer Gonarthrose und Femoropatellararthrose

beidseitig, diskrete medialseitige Gelenkspaltverschmälerung, leichte

Rarifizierung der Knochenstruktur linksseitig. Zeichen einer beginnenden Gonarthrose,

allerdings beidseits. In der Beurteilung wird beschrieben, beim Beschwerdeführer

bestehe sicherlich nach wie vor eine funktionelle Instabilität im linken

Kniegelenk. Es sei durch die Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes gut

erklärbar. Es bestünden aber auch schon Zeichen einer Gonarthrose. Eine

Bandrekonstruktion sei sicherlich nicht mehr zielführend. Sollten die

Beschwerden bleiben, wäre auf Dauer eine Endoprothesenimplantation notwendig,

momentan möchte der Patient dies aber auch nicht machen lassen, da die

Beschwerden diesbezüglich noch nicht stark genug seien. Es werde deshalb das

Tragen einer etwas stabileren Orthese empfohlen. Hiermit wäre die

Bandinstabiliät nochmalig besser zu kompensieren.

4.13

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. L.___, Leitende Ärztin, Spital M.___, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 171)

berichtete der Beschwerdeführer, er habe seit ca. einem Jahr zunehmend belastungsabhängige

Schmerzen in seinem rechten Fuss. Intermittierend seien diese derartig stark,

dass er kaum in der Wohnung herumgehen könne, trotz Verwendung der Stöcke. Im

Befund zeige sich bds. ein leichter physiologischer Rückfussvalgus, eher

flaches fleischiges Fussgewölbe. Fusspulse kräftig. Bds. Kraft für Sehnen

erhalten, alle Sehnen erhalten, alle Sehnen seien gut palpierbar ausser bds.

Tib. post. etwas teigig, aber indolent und mit guter Kraft. Heute keine

Schwellung, keine Rötung und wenig Druckdolenz bei aktuell Beschwerdearmut, es

finde sich eine Druckdolenz über der angenommenen Position des lateralen

Naviculare. Die OSG Beweglichkeit sei rechts etwas geringer als links, die USG

Beweglichkeit sei seitengleich normal und vor allem schmerzfrei. In der

Bildgebung der Füsse bds. dp/lat stehend vom 11. Dezember 2017 sei ein

aufgehobener Gelenkspalt dorsal im Talonaviculargelenk rechts sichtbar, ebenso

rechts auch ausgeprägte Veränderungen in den naviculo-cuneiformen Gelenken

lateralbetont. Der Befund sei links deutlich weniger ausgeprägt. Das Fussgewölbe

sei radiologisch eher überhöht.

4.14

Am 22. März 2018 fand eine

MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks im Institut für Radiologie in der

Klinik N.___ statt. Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, berichtete, es

bestehe kein Anhalt für ein Knochenmarksödem oder einen Bonebruise. Allerdings

zeige sich subchondral eine Signalsteigerung im Bereich der vorderen Femurrolle,

dies sei in erster Linie chronisch bedingt, ähnlich einer subchondralen

Stressreaktion bei hier wohl vermindertem Knorpelbelag und einem tuberculum

interkondylare tertium der Gegenseite. Insgesamt altersentsprechende

Darstellung des Knorpelbelags femorotibial, allerdings retropatellär einzelne

Inhomogenitäten im Sinne einer Chondropathie Grad II (bis III). Es bestehe eine

komplexe Schädigung des medialen Meniskushinterhornes mit einem

schrägverlaufenden Riss bis zur Unterfläche in die Pars intermedia einstrahlend.

Das vordere Kreuzband sei intakt. Lediglich im Ansatzbereich der Eminentia

intercondylaris gebe es eine Ausbildung eines Tuberculum interkondylare tertium

und einer Ansatztendinose. Das hintere Kreuzband sowie das mediale

Kollateralband seien intakt. Das laterale Kollateralband zeige vereinzelt ein

Umgebungsödem. Ebenso im Bereich des Retinaculum patellae laterale gebe es eine

leichte Umgebungsreaktion. Ligamentum patellae und Quadrizepssehne seien

intakt. Es bestehe in den Gelenkräumen und Weichteilen eine relativ geringe

Gelenkergussbildung. Vereinzelt Weichteilödem. Der Hoffa’scher Fettkörper sei

intakt. In seiner Beurteilung hält Dr. med. O.___ fest, der Hauptbefund

finde sich als eine komplexe Schädigung des medialen Meniskushinterhornes bis

in die Pars intermedia einstrahlend (Suva-Nr. 165).

4.15

Im Sprechstundenbericht vom 23.

März 2018 (Suva-Nr. 172) führt Dr. med. L.___ aus, der rechte Fuss sei im

Seitenvergleich etwas überwärmt, keine andere Trophikstörung. Vibrationssinn am

rechten Handgelenk 8/8, über dem medialen Malleolus rechts 4/8, links 4 - 5/8.

Als neuer Befund hinzugetreten sei ein pathologischer Vibrationssinn mit

entsprechendem Hinweis auf eine Polyneuropathie, welche die brennenden

Fussschmerzen leider sehr gut erkläre. Die Beschwerden diesbezüglich stünden

aber im Moment nicht im Vordergrund, so dass noch keine Abklärung sofort

initiiert werde, es eine solche aber bei einer allfälligen operativen Therapie

sicherlich vorgängig bräuchte. Eine ausgeprägte neuropathische

Osteoarthropathie scheine im Moment nicht vorzuliegen, dies sei aber im Auge zu

behalten. Zur weiterführenden Abklärung werde nun eine Spect CT durchgeführt.

Die Spect CT vom 23. März 2018 habe eine

deutliche Anreicherung in der Übersicht im rechten Fuss ergeben. Weniger in

beiden Kniescheiben und am Schienbein links, wohl als Zeichen des

asymmetrischen Belastens bei asymmetrischem Stockgebrauch. In den

Überlagerungsbildern starke Anreicherung im lateralen Naviculare rechts. Keine

Anreicherung im linken Naviculare. Die Nekrose des lateralen Naviculare sei

aktiv im Spect, man dürfe hier davon ausgehen, dass dies die Schmerzursache

sei. Bei spontaner Knochennekrose sei eine Besserung im Verlauf möglich, zu

welchem Zeitpunkt dies eintrete, könne man leider nicht voraussagen, ebenso sei

es möglich, dass die Schmerzen persistierten. Im Moment sei kein Statikproblem

ersichtlich, auch wenn dies im Langzeitverlauf auftreten könne. Es gebe keinen

Grund, eine Operation zum jetzigen Zeitpunkt zu erzwingen, es dürfe sich aber

ein operatives Vorgehen zur Schmerzbehandlung anbieten mit talonavicularer und

talocuneiformer Arthrodesierung mit danach nötiger viermonatiger Gipsbehandlung

und zumindest zu Beginn vollständiger Entlastung, wobei allerdings von einer

erhöhten Pseudarthroserate auszugehen sei bei Knochennekrose. Dies bedeute, der

Patient müsste ein voll belastbares linkes Knie haben. Im Weiteren sei die mögliche

Polyneuropathie unbedingt präoperativ abzuklären, da dies die Ruhigstellungszeit

deutlich beeinflusse (Suva-Nr. 173).

4.16

Im Sprechstundenbericht des

Spitals M.___ vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. 164) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Hauptdiagnosen:

1.

Aktivierte Mittelfussarthrose

perinavikular bei lateraler Navikulare-Nekrose rechts

- DD Müller Weiss

Syndrom möglich, links szintigrafisch ruhig

2.

Klinisch Vd.a. Polyneuropathie,

Abklärung ausstehend

3.

Provozierte Lungenembolie bei TVOT links

am 23.09.2015, aktuell unter Xarelto 20

4.

St.n. Kniegelenksluxation links am

22.08.2015

mit persistierender Instabilität bei Ruptur beider Kreuzbänder

- stabilisierende

Operation offenbar nicht durchgeführt wegen Lungenembolie anamnestisch

5.

Knieschmerzen bds. mit/bei

- St.

n. dorso-medialer Kniegelenksluxation links 22.08.2015 mit Ruptur mediales Kollateralband

und beide Kreuzbänder.

- St.

n. Fixateur externe Anlage im Spital Langenthal

- Verdacht

auf überlastungsbedingte Knieschmerzen rechts

6.

Aktivierte Mittelfussarthose

perinaviculär bei lateraler Navikulare-Nekrose

Nebendiagnosen:

7.

St. n. PIP Luxation Dig IV rechte Hand

22.8.2015

8.

St. n. LE bei TVT links am 23.9.2015

Med. KSA

9.

Rez. Schwindel unklare Aetiologie

Abklärung Dr. Mauderli 11.2017

- MRI

Abklärung DD A. vaskularis

10.

Asthma bronchiale, intrinsic Typ

Der Beschwerdeführer gehe regelmässig in

die Physiotherapie und habe erstmals den Lichtblick, dass das linke Knie auch

mal ein paar Tage lang nicht geschmerzt habe. Dafür habe er Beschwerden auf der

rechten Seite, hier habe er bei Dr. med. P.___ einen Infiltrationstermin.

Bei den Füssen sei unverändert der rechte Fuss schlimmer als links. Die

Beschwerden seien aktuell erträglich. Er trage den Xeleroschuh, damit habe er

beim Laufen deutlich weniger Beschwerden an den Füssen. Es sei seit der letzten

Konsultation und Besprechung des Spect CTs der Füsse am 29. März 2018

nicht zu einer Schmerzzunahme gekommen. Es sei damals bereits die Option einer

talonavicularen und talocuneiformer Arthrodesierung besprochen worden. Der

Patient möchte im Moment aber strikt keine Operation, da er die erforderliche

postoperative Ruhigstellung nicht durchhalten würde. Er sei ein aktiver Mensch

und leide darunter, dass er sich nicht mehr bewegen könne. Im Moment mache er leichte

Fortschritte und möchte dies nicht durch eine operationsbedingte Ruhigstellung wieder

verlieren. Im Befund gebe es am linken Fuss keine Rötung oder Überwärmung.

Druckempfindlichkeit auf Höhe Os naviculare sowie von plantar über distalem

Metatarsale I. Unauffällige plantare Beschwielung, unauffälliges Fussgewölbe.

Fusspulse palpabel.

4.17

Die Infiltration von 40 mg

Kenacort und 8 ml Mepivacain 1 % intraartikulär erfolgte gemäss

Infiltrationsbericht vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. 166) von Dr. med. P.___,

Leitender Arzt, Spital M.___, mühelos und ohne Komplikationen.

4.18

Nach der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 27. Juni 2018 stellte Dr. med. I.___ die

folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 175):

- Belastungsabhängige

Beschwerden Kniegelenk links mit Verdacht auf Schmerzchronifizierung und

Symptomausweitung bei

- St.

p. dorsomedialer Kniegelenksluxation links 22.08.2015 mit Ruptur des medialen

Kollateralbandes und Ruptur des hinteren Kreuzbandes

- St. p. Fixateur externe Anlage,

Spital Langenthal

Nicht unfallbedingt:

- Belastungsabhängige

Knieschmerzen rechts.

- Aktivierte

Mittelfussarthrose perinavicular rechts bei lateraler Naviculare Nekrose.

- Klinisch Verdacht auf

Polyneuropathie (in Abklärung).

- St. p. PIP Luxation Dig. IV,

Hand rechts am 22.08.2015.

- St. p. Lungenembolie bei TVT

links am 29.03.2015 (recte: 23.09.2015).

- Rezidivierender Schwindel

unklarer Ätiologie.

- Asthma bronchiale vom

intrinsischen Typ.

Zusammenfassend führte der Kreisarzt

aus, trotz mehrjähriger Physiotherapie und berichtetem täglichem Training

zuhause werde eine Instabilität des linken Kniegelenks geklagt. Bei stabilem

vorderem Kreuzband sei die Instabilität nicht nachvollziehbar und beruhe teils

wohl auch auf der Fehldiagnose einer vorderen und hinteren Kreuzbandruptur. Die

Verwendung einer Krücke sei nicht indiziert, wobei angegeben werde, dass diese

zuhause auch nicht verwendet werde. Im MRI vom 22. März 2018 (vgl. Suva-Nr.

165) zeigten sich eine aktivierte Arthrose im medialen Femurcondyl und multiple

Rissbildungen des medialen Meniskus im Hinterhornbereich. Die nicht korrekte

MRI-Diagnose einer Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes sei undifferenziert

in allen folgenden Berichten des Spitals D.___ übernommen worden, obwohl am 16.

April 2016 ein neuerliches MRI veranlasst worden sei (vgl. Suva-Nr. 87), in

welchem die (ebenfalls nicht korrekte) Diagnose eines intakten vorderen und

hinteren Kreuzbandes gestellt worden sei. Die Diskrepanz in den Befunden sei offenbar

nicht beachtet worden, die MRI-Bilder seien nicht durchgesehen worden. Eine

Restbeschwerdesymptomatik bei starker Belastung wäre aufgrund der erlittenen

Verletzung und vorliegenden Befunden plausibel, nicht jedoch das demonstrierte

und geklagte Ausmass. Auch die nunmehr angegebenen, zunehmenden Beschwerden im

rechten Fuss, mehr als im linken Fuss, dem rechten Kniegelenk und auch Rücken

deuteten auf eine Symptomausweitung hin. Diese Beschwerden seien nicht Folge

der vor drei Jahren erlittenen Kniegelenksverletzung. Aufgrund der vorliegenden

medizinischen Dokumentation sei aktuell von weiteren medizinischen Massnahmen

keine wesentliche Verbesserung zu erwarten, insbesondere nicht im Hinblick auf

die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich

leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sollte unter

folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten

in unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten

auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen

insbesondere unter Gewichtsbelastung. In sitzender Tätigkeit sollte die

Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins gegeben sein.

5.

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid zu Recht auf die

Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 27. Juni 2018. Es besteht kein

Anlass, am Beweiswert dieser kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln, erfüllt

sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. I.___ nahm die

Vorakten zur Kenntnis (Suva-Nr. 175 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 175 S. 3),

und führte eine klinische Untersuchung durch (Suva-Nr. 175 S. 4). Inhaltlich

nimmt Dr. med. I.___ Bezug auf das Unfallereignis und insbesondere auf die in

der Folge durchgeführten bildgebenden Untersuchungen, wobei er eine Diskrepanz

zwischen den Befunden der MRI-Bilder vom 24. August 2015 und vom 16. April 2016

feststellte. So zeigten sich im MRI vom 24. August 2015 eine Ruptur des

hinteren Kreuzbandes sowie eine ausgeprägte Signalanhebung des medialen

Kollateralbandes im Sinne einer möglichen Ruptur/Teilruptur. Das vordere

Kreuzband weise eine Signalanhebung auf, sei jedoch durchgängig abgrenzbar. Im

MRI vom 16. April 2016 gebe es eine Verdickung des medialen Seitenbandes und

proximal V.a. kleinen alten knöchernen Ausriss. Das hintere Kreuzband sei

deutlich elongiert mit Kalibersprung im Bereich einer vernarbten horizontalen Ruptur.

Das vordere Kreuzband sei durchgängig abgrenzbar, bei jedoch St.p. Ruptur

einiger Faserbündel. Aufgrund der Diskrepanzen seien die Bilder gemäss dem

Kreisarzt zur Zweitbeurteilung durch einen Radiologen an das Röntgeninstitut [...]

gesandt worden (Suva-Nr. 175 S. 5). Ob eine Zweitmeinung des

genannten Röntgeninstitutes tatsächlich vom Kreisarzt eingeholt worden ist,

lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies spielt aber insofern keine Rolle,

als der Kreisarzt trotz der Diskrepanzen in den Röntgenaufnahmen aufgrund der

erlittenen Verletzung und der Befunde von einer Restbeschwerdeproblematik im linken

Knie ausgeht. Der Kreisarzt nimmt zudem Bezug auf die geklagten Beschwerden im

rechten Fuss, im rechten Kniegelenk und im Rücken und kommt zum Ergebnis, diese

deuteten auf eine Symptomausweitung hin und seien nicht Folge der vor drei Jahren

erlittenen Knieverletzung. In den medizinischen Akten liegt keine von der

Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ abweichende Kausalitätsbeurteilung

vor. Es überzeugt, wenn Dr. med. I.___ ausführt, dass aufgrund der

vorliegenden medizinischen Dokumentation von weiteren medizinischen Massnahmen

keine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei, zumal in den neueren Berichten weniger

die Behandlung der Schmerzen im linken Knie im Mittelpunkt standen, sondern diejenigen

im rechten Knie sowie in den beiden Füssen, welche nicht Folge des

Unfall-Ereignisses vom 22. August 2015 sind (vgl. Suva-Nrn. 164, 172 -

173). Das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil trägt den erhobenen

Befunden und den objektiv begründeten Einschränkungen auf überzeugende Weise

Rechnung. In den Akten finden sich ausserdem keine ärztlichen Berichte, welche daran

auch nur einen geringfügigen Zweifel zu erwecken vermögen. Der Beschwerdeführer

erhebt gegen diese Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht auch keine

Einwände. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil kann daher abgestellt

werden.

6.

Zu beurteilen ist im Weiteren

die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die attestierte

Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.

6.1

Die Beschwerdegegnerin bejahte

im angefochtenen Entscheid die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, er befinde sich im fortgeschrittenen Lebensalter

und kombiniert mit seinen körperlichen Defiziten sei mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit von einer faktischen Nichtverwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auszugehen.

6.2

Für die Invaliditätsbemessung

ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.

Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und

Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster

Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der

dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch

hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden

Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die

unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten

des Einzelfalles zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische

Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die

Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen.

Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,

also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit

kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur

noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene

Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das

Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2

mit Hinweisen).

6.3

Das Zumutbarkeitsprofil des

Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in

der Beweglichkeit und Schmerzen im linken Knie, was die weitere Ausübung der

bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener ausschliesst. Diese

Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten in

unebenem Gelände, kniend oder kauernd, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem

Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung ausüben kann. In sitzender

Tätigkeit sollte die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins

gegeben sein. Pensenmässig besteht keine Einschränkung. Im Fall des

Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter Berücksichtigung der

vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so

eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch

nicht kennt. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in sitzender Tätigkeit

die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beines gewährt werden

sollte, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran. So

ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt,

als dass allein deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

ausgegangen werden könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durchaus

Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführer entsprechen,

so beispielsweise – wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom

15.

April 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 genannt – im

Bereich der Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder in der Bedienung

und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Hinzu

kommt, dass der der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet

Dispositiv

hat und somit über ein breites Erfahrungsspektrum verfügt, was den Wiedereinstieg

immerhin begünstigten. Die bestehenden Einschränkungen hindern den

Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden

Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste, zumal der

ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also

Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen

Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015

vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, je mit Hinweisen). Das Alter des 1957

geborenen Beschwerdeführers (vgl. zum in der Invalidenversicherung massgebenden

Zeitpunkt BGE 138 V 457) ändert an der Beurteilung nichts, denn im Bereich

der obligatorischen Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer

verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des

fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts

8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; vgl. auch Art. 28 Abs. 4 UVV).

6.4 Zusammenfassend kann nicht von

einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon

ausgegangen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung

verwerten.

7. Zu prüfen bleibt der

Einkommensvergleich.

7.1 Für den Einkommensvergleich sind

die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Januar 2020,

massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222). Gemäss Kreisarzt Dr. med. I.___ besteht

in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

7.2 Das Valideneinkommen von CHF 86'931.00

(inkl. Zulagen) stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nr. 191).

Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.

7.3

7.3.1 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die

bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. April 2020 vorlag (BGE 143 V 295),

also jene des Jahres 2016. Gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level,

belief sich der Medianwert des standardisierten Monatslohns der im

Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'340.00. Der

Nominallohnindex betrug 2016 für das Total aller Wirtschaftszweige für Männer

100.6 Punkte (Basis 2015 = 100), 2017 101.0 Punkte und 2018 101.5 Punkte

(T1.1.15). Die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides aktuelle

Quartalsschätzung für die Entwicklung per 2019 betrug 0.5 % (vgl. Suva-Nr.

193). Die der LSE für 2016 entnommene Zahl ist an diese Veränderungen

anzupassen. Der standardisierte Monatslohn basiert auf einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit aufzurechnen. Im Total aller Wirtschaftszweige betrug diese von

2011 bis 2018 durchgehend 41.7 Stunden. Der Wert für 2019 war noch nicht

bekannt. Somit ist es gerechtfertigt, auch für 2019 von 41.7 Stunden

auszugehen (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen).

Dies ergibt nach Aufrechnung des

Nominallohnindexes und der branchenüblichen Wochenarbeitsstunden (unter

Vorbehalt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. II. 7.3.2

hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 67'743.00.

7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der

entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der

Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben

können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte

Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der

Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er

darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80;

Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem

Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich

bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein

Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise

weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und

Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist

nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid keinen Abzug vorgenommen (vgl. A.S. 6 ff.). Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, das berechnete Invalideneinkommen sei aufgrund

seines fortgeschrittenen Alters kombiniert mit seinen körperlichen Defiziten

mit einem Leidensabzug von mindestens 15 % zu belegen.

Der Kreisarzt Dr. med. I.___ formuliert

in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Suva-Nr. 175) ein Tätigkeitsprofil.

Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden

körperlich leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden sind: Tätigkeiten in unebenem

Gelände, kniende und/oder kauernde Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern

und/oder Gerüsten, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen insbesondere unter

Gewichtsbelastung. Des Weiteren soll in sitzender Tätigkeit die Möglichkeit der

freien Positionierung des linken Beins gegeben sein. Diese Einschränkungen sind

nicht derart, dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit

einer Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass

eine versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann,

keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im

Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des

Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis

auf das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Des Weiteren verfügt

der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva-Nr. 46),

was unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert

ebenfalls keine Lohneinbusse erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter des

Beschwerdeführers keinen Abzug. Dieses wirkt sich rechtsprechungsgemäss auf

Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit hier unbestritten ist,

nicht zwingend lohnsenkend aus. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nämlich altersunabhängig nachgefragt. Besondere Umstände, welche

einen altersbedingten Abzug beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, sind

im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018

vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3). So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem

Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in

Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies

geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29 Jahre

/ 30 bis 49 Jahre / 50 Jahre und älter) mit je

steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich

eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem

Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt

für Statistik für diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass

das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als

invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des

Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2; 8C_808/2013 vom 14.

Februar 2014 E. 7.3). Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung

des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt auch der Teilzeitaspekt,

da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Kreisarztes vollzeitlich

erwerbstätig sein kann. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der

Beschwerdegegnerin – kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.

7.3.3 Das Invalideneinkommen entspricht

somit dem aus der LSE abgeleiteten Betrag von CHF 67'743.00.

7.4 Aus der Gegenüberstellung von

Valideneinkommen (CHF 86'931.00) und Invalideneinkommen (CHF 67'743.00) ergibt

sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2020

Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe.

8. Nach dem Gesagten ist der

vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2020, worin dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 22 % ab 1.

Januar 2020 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

9.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

9.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4

hiervor).

9.3 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).

Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote vom 14. Oktober 2020 (A.S. 59) weist insgesamt

einen Zeitaufwand von 10.67 Stunden sowie Auslagen von total

CHF 91.00 aus. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses

ist die Kostenforderung antragsgemäss auf CHF 2'165.80 festzusetzen (10.67

Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

10. Im Beschwerdeverfahren der

Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG

i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...] wird auf

CHF 2'165.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar