VSBES.2020.98
Unfallversicherung
24. Februar 2021Deutsch38 min
veranlasste sodann eine ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___,
Source so.ch
D.___
Urteil vom 24. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 15. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 22. August 2015 seit
dem 1. Januar 2005 bei der C.___ AG, […], als angestellt und in dieser Funktion
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Suva (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin), versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 3).
1.2 Mit Schadensmeldung UVG vom 27.
August 2015 (Suva-Nr. 3) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 22. August 2015 um 09:25 Uhr einen Nichtberufsunfall
erlitten. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich eines Atemschutztrainings
mit der Betriebslöschgruppe beim Posten Gitterparcour mit seinem
Atemschutz-Trupp durch das Gitter-Labyrinth gearbeitet, als er einen Fehltritt
bei einem Abgang (Rutsche) in die untere Etage des Labyrinths gemacht habe. Dem
Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 26. August 2015 sind die Diagnosen einer
Dorso-medialen Kniegelenksluxation links mit medialer Kollateralbandruptur,
vordere und hintere Kreuzbandruptur nach Distorsionstrauma sowie einer PIP
Luxation des Digitus IV der rechten Hand zu entnehmen. Bei hochgradiger
Instabilität des linken Knies sei eine operative Versorgung mittels Anlage
eines Fixateurs externe erfolgt (Suva-Nr. 25). Die Beschwerdegegnerin
anerkannte mit Schreiben vom 22. und 23. September 2015 ihre Leistungspflicht
und richtete Taggelder aus (Suva-Nrn. 6 und 7).
1.3 Dem Austrittsbericht des Spitals
E.___ vom 28. September 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom
23. bis 28. September 2015 aufgrund einer festgestellten parazentralen bis
subsegmentalen Lungenembolie links hospitalisiert war (Suva-Nr. 50). Gemäss
Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 14. Oktober 2015 wurde der Fixateur
externe entfernt. Wegen der stattgehabten Lungenembolie könne eine notwendige
Kreuzbandrekonstruktion nicht erfolgen. Dies gehe erst circa ein halbes Jahr
nach der stattgehabten Lungenembolie (Suva-Nr. 26). Der Kreisarzt Dr. med.
F.___, Facharzt für Chirurgie, gelangte in seiner Beurteilung vom 11. November
2015 zum Ergebnis, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, welche zur
Operation am 14. Oktober 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen.
Auch die Beschwerden an der Lunge, welche zur Lungenembolie am 23. September
2015 geführt hätten, seien gemäss dem Kreisarzt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen
(Suva-Nr. 27). Gleichentags erfolgen Kostengutsprachen für die
Spitalbehandlung sowie für die Bewegungsschiene des linken Knies (Suva-Nrn. 28
und 29).
1.4 Nach Durchführung weiterer
Abklärungen in beruflicher sowie medizinischer Hinsicht erfolgte am 14.
September 2016 eine kreisärztliche Untersuchung. Dem gleichentags erstellten
Bericht der Kreisärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist zu entnehmen, dass ein operativer
Eingriff für den Beschwerdeführer nicht zumutbar (Suva-Nr. 105) sei. Daher
sei der Fokus vorerst auf den Ausbau der konservativen Therapien und den
Kraftaufbau zur Verbesserung der Kniestabilität zu legen. Laut Kreisärztin sei
der medizinische Endzustand der unfallbedingten Kniebeschwerden links
gegenwärtig nicht erreicht. Infolgedessen sei noch kein Fallabschluss möglich
respektive sei der weitere Verlauf abzuwarten (Suva-Nr. 101).
1.5 Am 19. Dezember 2016 fand in der
Klinik H.___ eine pneumologische Untersuchung statt. Dem entsprechenden Bericht
vom 27. Dezember 2016 lässt sich die Diagnose eines Asthma bronchiale vom
intrinsischen Typ entnehmen (Suva-Nr. 128). Die Beschwerdegegnerin
veranlasste sodann eine ärztliche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin (Suva-Nr. 129). Anschliessend teilte sie dem
inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, es bestehe
kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 22. August 2015 respektive der als unfallkausal beurteilten Lungenembolie
vom 23. September 2015 und den gemeldeten pulmonalen Beschwerden, demzufolge
die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Asthma bronchiale nicht
leistungspflichtig sei (Schreiben vom 25. Januar 2017, Suva-Nr. 130).
1.6 Am 27. Juni 2018 fand die
Abschlussuntersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. I.___ statt (Suva-Nr.
175). Gestützt darauf und nach Durchführung weiterer Abklärungen in
medizinischer sowie erwerblicher Hinsicht erklärte die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 27. November 2019, dass von weiteren medizinischen Massnahmen
keine wesentliche Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens mehr zu
erwarten sei und sie für allfällige weitere Heilkosten nicht mehr aufkomme. Das
Taggeld werde dem Beschwerdeführer noch bis 31. Dezember 2019 vergütet. In der
angestammten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In
einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren,
mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit
gegeben, wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten würden (Suva-Nr. 188).
1.7 Mit Verfügung vom 27. Dezember
2019 (Suva-Nr. 197) sprach die Beschwerdegegnerin für die verbleibenden Folgen
des Unfalls vom 22. August 2015 ab 1. Januar 2020 eine Invalidenrente von
22 % sowie eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00,
entsprechend einem Integritätsschaden von 5 %, zu. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 30. Januar 2020 (Suva-Nr. 202) wurde mit Einspracheentscheid vom
15. April 2020 abgewiesen (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.; Suva-Nr. 210).
2. Mit Zuschrift vom 18. Mai 2020
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 15. April 2020 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 11 ff.):
1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 15.
April 2020 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die verwertbare
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist und es sei somit
von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und
dem Beschwerdeführer sei eine ganze IV-Rente auszurichten.
3. Eventualiter sei das berechnete
Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten (LSE
2016, Tabelle 1, Total Kompetenzniveau 1, Männer) mit einem Leidensabzug von
mindestens 15 Prozent zu belegen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt
als sein Vertreter einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 (A.S. 25 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingaben vom 13. Juli 2020
(A.S. 41 ff.) und vom 17. Juli 2020 (A.S. 48) reicht der Beschwerdeführer
Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
5. Mit Verfügung vom 13. August
2020 (A.S. 49 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt seinen Vertreter als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Replik vom 14. Oktober 2020
hält der Vertreter des Beschwerdeführers an seinen Anträgen fest und reicht
seine Kostennote ein (A.S. 57 ff.).
7. Die Eingabe vom 14. Oktober
2020 samt der Kostennote geht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 (A.S. 60) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Parteien sind sich einig,
dass der Gesundheitsschaden im linken Knie in einem Kausalzusammenhang zum
Unfall vom 22. August 2015 steht und eine Integritätsentschädigung in der
zugesprochenen Höhe auszurichten ist. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine höhere als die zugesprochene Rente der
Unfallversicherung.
2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind
Änderungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in
Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten
dieser Änderung ereignet haben, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015).
Das Verfahren betrifft Leistungen für einen Unfall vom 22. August 2015.
Massgebend ist daher die Regelung, welche bis 31. Dezember 2016 gültig war.
2.2
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG). Dabei handelt es sich um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19
Abs. 1 UVG erhellt – nur solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
(d.h. eine Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit,
s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der
unfallbedingt, und nicht aber der krankheitshalber geschädigte
Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre
Holzer: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S.
101). Sobald dies nicht mehr der Fall ist (und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt
der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1
S. 114).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.1
Im Austrittsbericht des Spitals D.___
vom 26. August 2015 (Suva-Nr. 25) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Dorso-mediale Kniegelenksluxation links
mit/bei
-
Medialer Kollateralbandruptur,
vordere und hintere Kreuzbandruptur
-
Nach Distorsionstrauma
PIP Luxation Dig. IV Hand rechts
Die notfallmässige Vorstellung sei am
22.
August 2015 erfolgt. Im initialen, konventionellen Röntgen habe eine Subluxationsstellung
nachgewiesen werden können. Als weitere diagnostische Massnahme sei eine
Angio-CT (Suva-Nr. 1) durchgeführt worden. Klinisch sowie radiologisch gebe es
keinen Nachweis einer vaskulären oder Nervenläsion. Bei hochgradiger
Instabilität des linken Knies habe man sich primär für eine operative
Versorgung mittels Anlage eines Fixateurs externe entschieden.
Komplikationsloser peri- und postoperativer Verlauf mit jederzeit intakter
peripherer Sensomotorik und Durchblutung des linken Beines. Am 24. August 2015
sei zur weiteren Planung therapeutischer Massnahmen ein MRI des linken Knies
veranlasst worden, wobei der Verdacht auf eine Läsion des VKB, HKB und des
medialen Seitbandes bestätigt worden sei (Suva-Nr. 2). Die Wundverhältnisse
seien stets reizlos und trocken geblieben bei teilweise Nahtmaterial in situ.
Das postoperative Röntgenbild habe eine korrekte Lage des
Osteosynthesematerials gezeigt.
4.2
Dem Austrittsbericht des Spitals
E.___ vom 28. September 2015 (Suva-Nr. 50) ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vom 23. September 2015 bis 28. September 2015 hospitalisiert
gewesen war. Diagnostiziert wurde eine parazentrale bis subsegmentale
Lungenembolie links. Computertomographisch habe der Verdacht auf eine
Lungenembolie bestätigt werden können. Es sei die stationäre Aufnahme zur
Überwachung erfolgt und es sei eine orale Antikoagulation mit Xarelto
installiert worden. Unterstützend habe der Patient eine Sauerstofftherapie
sowie bei thorakalen Schmerzen eine analgetische Therapie mit NSAR und Dafalgan
erhalten. Hierunter sei es rasch zu einer Besserung der Beschwerden gekommen,
sodass der Patient am 28. September 2015 wieder nach Hause entlassen werden
konnte.
4.3
Am 1. Oktober 2015 erfolgte eine
ambulante Untersuchung im Spital D.___. Dem entsprechenden Bericht vom 6.
Oktober 2015 (Suva-Nr. 24) ist zu entnehmen, dass durch die stattgehabte
Lungenembolie, trotz Clexane-Therapie, das eigentlich geplante Prozedere zurzeit
nicht durchführbar sei. Die Entfernung des Fixateurs externe könne sicherlich
durchgeführt werden. Ursprünglich sei geplant gewesen, relativ kurzfristig nach
der Fixateurentfernung eine Arthroskopie mit Kreuzbandplastik durchzuführen.
Dies sei jedoch aufgrund der stattgehabten Lungenembolie so nicht durchführbar.
Insofern werde man sich darauf beschränken, den Fixateur externe zu entfernen.
Anschliessend werde der Patient mit einer Rahmen-Knieorthese versorgt. Diese
müsse der Patient dann in den nächsten Monaten tragen und Physiotherapie
machen. Eine Bandrekonstruktion sei dann erst frühestens nach einem halben Jahr
nach der abgelaufenen Lungenembolie denkbar, wobei empfohlen werde, noch etwas
länger zu warten. In letzter Konsequenz müsse dies auch erst entschieden
werden, wenn wirklich eine Instabilität im Kniegelenk vorliegen sollte.
4.4
Am 14. Oktober 2015 erfolgte die
Metallentfernung des Fixateurs externe. Gemäss dem gleichentags erstellten
Austrittsbericht des Spitals D.___ (Suva-Nr. 26) sei der peri- und
postoperative Verlauf komplikationslos gewesen. Der Patient habe mit reizlosen
und trockenen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden können. Bis zur Kreuzbandrekonstruktion, welche ca. ein halbes
Jahr nach der stattgehabten Lungenembolie erfolgen könne, müsse der
Beschwerdeführer eine Rahmenknieorthese mit Bewegungseinstellung 0/0/90° mit
erlaubter Vollbelastung tragen sowie Physiotherapie mit Quadrizepstraining
durchführen.
4.5
Der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt
für Chirurgie, kam in seiner Beurteilung vom 11. November 2015 (Suva-Nr. 27) zum
Schluss, die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, welche zur Operation
am 14. Oktober 2015 geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf das Ereignis vom 22. August 2015 zurückzuführen. Auch die geltend gemachten
Beschwerden an der Lunge, welche zur Lungenembolie am 23. September 2015
geführt hätten, seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
22.
August 2015 zurückzuführen.
4.6
Gemäss Bericht der Klinik J.___
vom 13. April 2016 (Suva-Nr. 65) lasse sich in der heutigen sonographischen
Verlaufskontrolle bei St. n. Muskelvenenthrombose im Bereich des musculus
gastrocnemius lateralis links kein Residuum mehr darstellen. Dennoch sei bei
St. n. provozierter Beinvenenthrombose und Lungenembolie eine Antikoagulation
indiziert, solange der Risikofaktor andauere. Formal also bis der Patient das
Bein wieder voll belasten könne. Hiermit sei jedoch erst nach einer
chirurgischen Sanierung zu rechnen. Nach einer nun 6-monatigen Antikoagulation
sei das thrombotische Geschehen weitestgehend stabilisiert, so dass eine
perioperative Pausierung vertretbar sei. Postoperativ werde empfohlen, die
Antikoagulation erneut aufzugreifen und für die Dauer der Immobilität
fortzusetzen.
4.7
Dem Bericht des Spitals D.___
vom 9. Mai 2016 (Suva-Nr. 66) lässt sich die Diagnose einer beginnenden
Gonarthrose links und einer verbliebenen Bandinstabilität entnehmen. Im Befund
zeige sich das Kniegelenk im Vergleich zur Voruntersuchung abgeschwollen mit
leichter Ergussbildung. Der Beschwerdeführer habe immer wieder einschiessende
Schmerzen am linken Kniegelenk. Die Beweglichkeit liege mittlerweile bei
120-0-0°. Das mediale Seitenband sei mittlerweile wieder stabil, das
Tibiaplateau sei gegen den Femurkondylus allerdings sowohl nach hinten als auch
nach vorne verschiebbar als Zeichen einer doch noch vorhandenen
Bandinstabilität der Kreuzbänder. Klinisch berichte der Patient auch, dass er
gelegentlich plötzlich einschiessende Schmerzen im Gelenk habe und dann das
Knie auch wegknicke. In der am 16. April 2016 durchgeführten MRI-Untersuchung
des linken Kniegelenks (Suva-Nr. 87) zeige sich eine vertikale kleine Läsion im
medialen Meniskushinterhorn. Des Weiteren zeige sich eine Chondromalazie Grad 2
im medialen Femurknorpel, ein Ulkus im lateralen Tibiaknorpel und eine Chondromalazie
Grad 3 in der lateralen Patellafacette. Es bestehe ein geringer Gelenkerguss.
Kreuzbänder gering intermedia signalgebend. Die Kreuzbänder seien intakt,
klinisch bestehe jedoch eine nachweisbare Instabilität der Kreuzbänder, sodass
doch von einer verbliebenen Schädigung der Kreuzbänder ausgegangen werden
müsse. Insgesamt habe sich die Beschwerdesymptomatik am linken Kniegelenk
gebessert, trotzdem bestünden nach wie vor glaubhafte Beschwerden mit
Schwellung und Instabilitätsgefühl und auch Giving-way des Kniegelenkes.
4.8
Im Bericht des Spitals D.___ vom
19.
Mai 2016 (Suva-Nr. 67) wird festgehalten, auch wenn in der
MRI-Untersuchung vom 16. April 2016 (Suva-Nr. 87) keine Kreuzbandläsion mehr
gesehen worden sei, so sei klinisch doch eine verbliebene Instabilität zu
sehen. Man sehe in der MRI-Untersuchung aber auch schon deutliche
Knorpelschäden, vor allem im medialen Kompartiment und an der Patellafacette.
In Anbetracht des schon leicht fortgeschrittenen Alters, der beschriebenen
Knorpelschäden im Kniegelenk und der stattgehabten Lungenembolie werde jetzt
keine Indikation für eine Bandrekonstruktion gesehen, da der Effekt dieser
Operation wahrscheinlich nur vorübergehend sei. Mit der verordneten Orthese
komme der Patient im täglichen Leben prinzipiell schon gut zurecht. Auf Dauer sei
wahrscheinlich aufgrund der verbliebenen Bandinstabilität und der
Knorpelschäden eine Knieprothesenimplantation notwendig.
4.9
Nach der kreisärztlichen
Untersuchung vom 14. September 2016 führte die Kreisärztin Dr. med. G.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, in ihrem gleichentags erstellten Bericht (Suva-Nr. 105) aus,
zum einen bestünden belastungsabhängige Knieschmerzen links, verbunden mit
einer Instabilitätsproblematik. Diesbezüglich sei von weiteren operativen
Therapien aufgrund der Gesamtkonstellation abgesehen worden. Auch die
Kreisärztin unterstützte vorerst den Ausbau der konservativen Therapie und die regelmässige
Kräftigung zur Verbesserung der Kniestabilität. Punkto pulmonaler Pathologie
und erlittener Lungenembolie werde dringend empfohlen, eine pneumologische
Standortbeurteilung vornehmen zu lassen. Bezüglich der Zumutbarkeit führte die
Kreisärztin aus, bezogen auf die Kniepathologie sei die Aufnahme der Arbeitstätigkeit
über sechs Monate zu planen. Die Tätigkeiten sollten knieschonend sein. Kein
repetitives Knien sowie Leitern- und Treppensteigen. Keine kauernden
Tätigkeiten. Gehen auf ebenen Böden. Wechselbelastende Tätigkeiten. Die Arbeit
sollte leicht bis mittelschwer sein. Punkto pulmonaler Pathologie sei momentan
die Leistungsfähigkeit aufgrund der unter Belastung auftretenden Dyspnoe
eingeschränkt.
4.10
Dr. med. K.___, Chefarzt, Klinik H.___,
stellte in seinem Bericht vom 27. Dezember 2016 (Suva-Nr. 128) folgende
Diagnosen:
1.
Asthma bronchiale vom intrinsischen Typ
- aktuell
teilkontrolliert
2.
Dorso-mediale Kniegelenksluxation links
08/2015, St.n. kompliziertem Verlauf
3.
Rektusdiastase
4.
leichte bis mässig diffuse Hepatopathie
anamnestisch
5.
Berufliche Quecksilberbelastung
- Intoxikation
praktisch ausgeschlossen
Der Beschwerdeführer beschreibe bei
St.n. Lungenembolie einen chronifizierten Husten seit einem Jahr und auch etwas
Atemnot. Seit einigen Monaten komme es auch zu nächtlichen Atembeschwerden mit
Zunahme der Dyspnoe und des Hustens. Der Patient weise ein relativ stabiles
Körpergewicht auf. Wegen seiner Verletzungsfolgen könne er sich körperlich
nicht allzu sehr belasten. Die Medikation bestehe in Xarelto 20 mg, Bricanyl
bei Bedarf, Bexin Sirup, Co-Dafalgan und Brufen. Der Patient sei Nichtraucher.
Er gebe an, relativ häufig an respiratorischen Infekten im Bereich der oberen
Luftwege zu leiden. Eine Gastroskopie sei im Weiteren negativ ausgefallen,
frühere allergische oder asthmatische Erkrankungen würden negiert, es bestehe
auch keine familiäre Prädisposition. Klinisch finde sich ein Patient in gutem
Allgemeinzustand, etwas adipös, normales Atemgeräusch über allen Lungenfeldern,
normale Herzauskultation. Radiologisch finde sich ein normales Lungenparenchym,
Herzgrösse im Normbereich, Hili unauffällig. Es bestehe eine leichte
Brustkyphose. Lungenfunktionell könne eine deutliche asthmatische
Atemwegsreaktion bei tiefem exhalativem NO nachgewiesen werden, im Weiteren
eine Hyperventilationsneigung und eine leichte Ruhehypoxämie. Die
allergologische Abklärung ergebe normale Gesamtreagine und einen sx1-Screen der
Klasse CAP 0. Die Beschwerden des Patienten seien durch das Asthma bronchiale,
welches funktionell eindeutig nachweisbar sei, klar erklärbar. Eine COPD
bestehe auf jeden Fall nicht. Da der Patient auch nächtliche Beschwerden habe
und der Leidensdruck aktuell relativ hoch sei, sei ihm ein zeitlich
beschränkter Steroidstoss verordnet worden, beginnend mit Spiricort 40 mg,
danach Absenkung auf 20 mg. Als inhalative Dauertherapie sei vorerst Relvar
92/22 rezeptiert worden; Es werde davon ausgegangen, dass mit dieser Therapie
eine adäquate Kontrolle möglich sein werde. Weitere Abklärungsuntersuchungen
seien nicht geplant.
4.11
Der Kreisarzt Dr. med. I.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin, gelangte in seiner Beurteilung vom 23. Januar
2017.
(Suva-Nr. 129) zum Ergebnis, die geltend gemachten pulmonalen Beschwerden
(funktionell nachgewiesenes Asthma bronchiale) seien nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 22. August 2015 resp. auf die als
unfallkausal beurteilte Lungenembolie vom 23. September 2015 zurückzuführen.
Das intrinsische Asthma sei wahrscheinlich Folge rezidivierender Infekte.
4.12
Im Bericht des Spitals D.___ vom
23.
Mai 2017 (Suva-Nr. 151) wird beschrieben, das Kniegelenk zeige sich im
Seitenvergleich etwas geschwollen. Die früher mal einschiessenden Schmerzen am
Kniegelenk hätten sich gebessert. Die Beweglichkeit liege bei knapp 120-0-0º.
Das mediale Seitenband scheine stabil, es bestehe aber ein vorderes und
hinteres Schubladenzeichen als Zeichen einer Instabilität des vorderen und
hinteren Kreuzbandes. Die Ganzbeinaufnahme im linken Knie sowie die
Röntgenaufnahmen des linken Knie vom 7. April 2017 (vgl. Suva-Nr. 154) ergäben
patellare Unregelmässigkeiten als Ausdruck einer Gonarthrose und Femoropatellararthrose
beidseitig, diskrete medialseitige Gelenkspaltverschmälerung, leichte
Rarifizierung der Knochenstruktur linksseitig. Zeichen einer beginnenden Gonarthrose,
allerdings beidseits. In der Beurteilung wird beschrieben, beim Beschwerdeführer
bestehe sicherlich nach wie vor eine funktionelle Instabilität im linken
Kniegelenk. Es sei durch die Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes gut
erklärbar. Es bestünden aber auch schon Zeichen einer Gonarthrose. Eine
Bandrekonstruktion sei sicherlich nicht mehr zielführend. Sollten die
Beschwerden bleiben, wäre auf Dauer eine Endoprothesenimplantation notwendig,
momentan möchte der Patient dies aber auch nicht machen lassen, da die
Beschwerden diesbezüglich noch nicht stark genug seien. Es werde deshalb das
Tragen einer etwas stabileren Orthese empfohlen. Hiermit wäre die
Bandinstabiliät nochmalig besser zu kompensieren.
4.13
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. L.___, Leitende Ärztin, Spital M.___, vom 15. Dezember 2017 (Suva-Nr. 171)
berichtete der Beschwerdeführer, er habe seit ca. einem Jahr zunehmend belastungsabhängige
Schmerzen in seinem rechten Fuss. Intermittierend seien diese derartig stark,
dass er kaum in der Wohnung herumgehen könne, trotz Verwendung der Stöcke. Im
Befund zeige sich bds. ein leichter physiologischer Rückfussvalgus, eher
flaches fleischiges Fussgewölbe. Fusspulse kräftig. Bds. Kraft für Sehnen
erhalten, alle Sehnen erhalten, alle Sehnen seien gut palpierbar ausser bds.
Tib. post. etwas teigig, aber indolent und mit guter Kraft. Heute keine
Schwellung, keine Rötung und wenig Druckdolenz bei aktuell Beschwerdearmut, es
finde sich eine Druckdolenz über der angenommenen Position des lateralen
Naviculare. Die OSG Beweglichkeit sei rechts etwas geringer als links, die USG
Beweglichkeit sei seitengleich normal und vor allem schmerzfrei. In der
Bildgebung der Füsse bds. dp/lat stehend vom 11. Dezember 2017 sei ein
aufgehobener Gelenkspalt dorsal im Talonaviculargelenk rechts sichtbar, ebenso
rechts auch ausgeprägte Veränderungen in den naviculo-cuneiformen Gelenken
lateralbetont. Der Befund sei links deutlich weniger ausgeprägt. Das Fussgewölbe
sei radiologisch eher überhöht.
4.14
Am 22. März 2018 fand eine
MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks im Institut für Radiologie in der
Klinik N.___ statt. Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, berichtete, es
bestehe kein Anhalt für ein Knochenmarksödem oder einen Bonebruise. Allerdings
zeige sich subchondral eine Signalsteigerung im Bereich der vorderen Femurrolle,
dies sei in erster Linie chronisch bedingt, ähnlich einer subchondralen
Stressreaktion bei hier wohl vermindertem Knorpelbelag und einem tuberculum
interkondylare tertium der Gegenseite. Insgesamt altersentsprechende
Darstellung des Knorpelbelags femorotibial, allerdings retropatellär einzelne
Inhomogenitäten im Sinne einer Chondropathie Grad II (bis III). Es bestehe eine
komplexe Schädigung des medialen Meniskushinterhornes mit einem
schrägverlaufenden Riss bis zur Unterfläche in die Pars intermedia einstrahlend.
Das vordere Kreuzband sei intakt. Lediglich im Ansatzbereich der Eminentia
intercondylaris gebe es eine Ausbildung eines Tuberculum interkondylare tertium
und einer Ansatztendinose. Das hintere Kreuzband sowie das mediale
Kollateralband seien intakt. Das laterale Kollateralband zeige vereinzelt ein
Umgebungsödem. Ebenso im Bereich des Retinaculum patellae laterale gebe es eine
leichte Umgebungsreaktion. Ligamentum patellae und Quadrizepssehne seien
intakt. Es bestehe in den Gelenkräumen und Weichteilen eine relativ geringe
Gelenkergussbildung. Vereinzelt Weichteilödem. Der Hoffa’scher Fettkörper sei
intakt. In seiner Beurteilung hält Dr. med. O.___ fest, der Hauptbefund
finde sich als eine komplexe Schädigung des medialen Meniskushinterhornes bis
in die Pars intermedia einstrahlend (Suva-Nr. 165).
4.15
Im Sprechstundenbericht vom 23.
März 2018 (Suva-Nr. 172) führt Dr. med. L.___ aus, der rechte Fuss sei im
Seitenvergleich etwas überwärmt, keine andere Trophikstörung. Vibrationssinn am
rechten Handgelenk 8/8, über dem medialen Malleolus rechts 4/8, links 4 - 5/8.
Als neuer Befund hinzugetreten sei ein pathologischer Vibrationssinn mit
entsprechendem Hinweis auf eine Polyneuropathie, welche die brennenden
Fussschmerzen leider sehr gut erkläre. Die Beschwerden diesbezüglich stünden
aber im Moment nicht im Vordergrund, so dass noch keine Abklärung sofort
initiiert werde, es eine solche aber bei einer allfälligen operativen Therapie
sicherlich vorgängig bräuchte. Eine ausgeprägte neuropathische
Osteoarthropathie scheine im Moment nicht vorzuliegen, dies sei aber im Auge zu
behalten. Zur weiterführenden Abklärung werde nun eine Spect CT durchgeführt.
Die Spect CT vom 23. März 2018 habe eine
deutliche Anreicherung in der Übersicht im rechten Fuss ergeben. Weniger in
beiden Kniescheiben und am Schienbein links, wohl als Zeichen des
asymmetrischen Belastens bei asymmetrischem Stockgebrauch. In den
Überlagerungsbildern starke Anreicherung im lateralen Naviculare rechts. Keine
Anreicherung im linken Naviculare. Die Nekrose des lateralen Naviculare sei
aktiv im Spect, man dürfe hier davon ausgehen, dass dies die Schmerzursache
sei. Bei spontaner Knochennekrose sei eine Besserung im Verlauf möglich, zu
welchem Zeitpunkt dies eintrete, könne man leider nicht voraussagen, ebenso sei
es möglich, dass die Schmerzen persistierten. Im Moment sei kein Statikproblem
ersichtlich, auch wenn dies im Langzeitverlauf auftreten könne. Es gebe keinen
Grund, eine Operation zum jetzigen Zeitpunkt zu erzwingen, es dürfe sich aber
ein operatives Vorgehen zur Schmerzbehandlung anbieten mit talonavicularer und
talocuneiformer Arthrodesierung mit danach nötiger viermonatiger Gipsbehandlung
und zumindest zu Beginn vollständiger Entlastung, wobei allerdings von einer
erhöhten Pseudarthroserate auszugehen sei bei Knochennekrose. Dies bedeute, der
Patient müsste ein voll belastbares linkes Knie haben. Im Weiteren sei die mögliche
Polyneuropathie unbedingt präoperativ abzuklären, da dies die Ruhigstellungszeit
deutlich beeinflusse (Suva-Nr. 173).
4.16
Im Sprechstundenbericht des
Spitals M.___ vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. 164) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Hauptdiagnosen:
1.
Aktivierte Mittelfussarthrose
perinavikular bei lateraler Navikulare-Nekrose rechts
- DD Müller Weiss
Syndrom möglich, links szintigrafisch ruhig
2.
Klinisch Vd.a. Polyneuropathie,
Abklärung ausstehend
3.
Provozierte Lungenembolie bei TVOT links
am 23.09.2015, aktuell unter Xarelto 20
4.
St.n. Kniegelenksluxation links am
22.08.2015
mit persistierender Instabilität bei Ruptur beider Kreuzbänder
- stabilisierende
Operation offenbar nicht durchgeführt wegen Lungenembolie anamnestisch
5.
Knieschmerzen bds. mit/bei
- St.
n. dorso-medialer Kniegelenksluxation links 22.08.2015 mit Ruptur mediales Kollateralband
und beide Kreuzbänder.
- St.
n. Fixateur externe Anlage im Spital Langenthal
- Verdacht
auf überlastungsbedingte Knieschmerzen rechts
6.
Aktivierte Mittelfussarthose
perinaviculär bei lateraler Navikulare-Nekrose
Nebendiagnosen:
7.
St. n. PIP Luxation Dig IV rechte Hand
22.8.2015
8.
St. n. LE bei TVT links am 23.9.2015
Med. KSA
9.
Rez. Schwindel unklare Aetiologie
Abklärung Dr. Mauderli 11.2017
- MRI
Abklärung DD A. vaskularis
10.
Asthma bronchiale, intrinsic Typ
Der Beschwerdeführer gehe regelmässig in
die Physiotherapie und habe erstmals den Lichtblick, dass das linke Knie auch
mal ein paar Tage lang nicht geschmerzt habe. Dafür habe er Beschwerden auf der
rechten Seite, hier habe er bei Dr. med. P.___ einen Infiltrationstermin.
Bei den Füssen sei unverändert der rechte Fuss schlimmer als links. Die
Beschwerden seien aktuell erträglich. Er trage den Xeleroschuh, damit habe er
beim Laufen deutlich weniger Beschwerden an den Füssen. Es sei seit der letzten
Konsultation und Besprechung des Spect CTs der Füsse am 29. März 2018
nicht zu einer Schmerzzunahme gekommen. Es sei damals bereits die Option einer
talonavicularen und talocuneiformer Arthrodesierung besprochen worden. Der
Patient möchte im Moment aber strikt keine Operation, da er die erforderliche
postoperative Ruhigstellung nicht durchhalten würde. Er sei ein aktiver Mensch
und leide darunter, dass er sich nicht mehr bewegen könne. Im Moment mache er leichte
Fortschritte und möchte dies nicht durch eine operationsbedingte Ruhigstellung wieder
verlieren. Im Befund gebe es am linken Fuss keine Rötung oder Überwärmung.
Druckempfindlichkeit auf Höhe Os naviculare sowie von plantar über distalem
Metatarsale I. Unauffällige plantare Beschwielung, unauffälliges Fussgewölbe.
Fusspulse palpabel.
4.17
Die Infiltration von 40 mg
Kenacort und 8 ml Mepivacain 1 % intraartikulär erfolgte gemäss
Infiltrationsbericht vom 29. Mai 2018 (Suva-Nr. 166) von Dr. med. P.___,
Leitender Arzt, Spital M.___, mühelos und ohne Komplikationen.
4.18
Nach der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 27. Juni 2018 stellte Dr. med. I.___ die
folgenden Diagnosen (Suva-Nr. 175):
- Belastungsabhängige
Beschwerden Kniegelenk links mit Verdacht auf Schmerzchronifizierung und
Symptomausweitung bei
- St.
p. dorsomedialer Kniegelenksluxation links 22.08.2015 mit Ruptur des medialen
Kollateralbandes und Ruptur des hinteren Kreuzbandes
- St. p. Fixateur externe Anlage,
Spital Langenthal
Nicht unfallbedingt:
- Belastungsabhängige
Knieschmerzen rechts.
- Aktivierte
Mittelfussarthrose perinavicular rechts bei lateraler Naviculare Nekrose.
- Klinisch Verdacht auf
Polyneuropathie (in Abklärung).
- St. p. PIP Luxation Dig. IV,
Hand rechts am 22.08.2015.
- St. p. Lungenembolie bei TVT
links am 29.03.2015 (recte: 23.09.2015).
- Rezidivierender Schwindel
unklarer Ätiologie.
- Asthma bronchiale vom
intrinsischen Typ.
Zusammenfassend führte der Kreisarzt
aus, trotz mehrjähriger Physiotherapie und berichtetem täglichem Training
zuhause werde eine Instabilität des linken Kniegelenks geklagt. Bei stabilem
vorderem Kreuzband sei die Instabilität nicht nachvollziehbar und beruhe teils
wohl auch auf der Fehldiagnose einer vorderen und hinteren Kreuzbandruptur. Die
Verwendung einer Krücke sei nicht indiziert, wobei angegeben werde, dass diese
zuhause auch nicht verwendet werde. Im MRI vom 22. März 2018 (vgl. Suva-Nr.
165) zeigten sich eine aktivierte Arthrose im medialen Femurcondyl und multiple
Rissbildungen des medialen Meniskus im Hinterhornbereich. Die nicht korrekte
MRI-Diagnose einer Ruptur des vorderen und hinteren Kreuzbandes sei undifferenziert
in allen folgenden Berichten des Spitals D.___ übernommen worden, obwohl am 16.
April 2016 ein neuerliches MRI veranlasst worden sei (vgl. Suva-Nr. 87), in
welchem die (ebenfalls nicht korrekte) Diagnose eines intakten vorderen und
hinteren Kreuzbandes gestellt worden sei. Die Diskrepanz in den Befunden sei offenbar
nicht beachtet worden, die MRI-Bilder seien nicht durchgesehen worden. Eine
Restbeschwerdesymptomatik bei starker Belastung wäre aufgrund der erlittenen
Verletzung und vorliegenden Befunden plausibel, nicht jedoch das demonstrierte
und geklagte Ausmass. Auch die nunmehr angegebenen, zunehmenden Beschwerden im
rechten Fuss, mehr als im linken Fuss, dem rechten Kniegelenk und auch Rücken
deuteten auf eine Symptomausweitung hin. Diese Beschwerden seien nicht Folge
der vor drei Jahren erlittenen Kniegelenksverletzung. Aufgrund der vorliegenden
medizinischen Dokumentation sei aktuell von weiteren medizinischen Massnahmen
keine wesentliche Verbesserung zu erwarten, insbesondere nicht im Hinblick auf
die Arbeitsfähigkeit. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit. In einer angepassten, wechselbelastenden, körperlich
leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit sollte unter
folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sein: Keine Tätigkeiten
in unebenem Gelände, keine knienden und/oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten
auf Leitern und/oder Gerüsten, keine Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen
insbesondere unter Gewichtsbelastung. In sitzender Tätigkeit sollte die
Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins gegeben sein.
5.
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid zu Recht auf die
Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. I.___ vom 27. Juni 2018. Es besteht kein
Anlass, am Beweiswert dieser kreisärztlichen Beurteilung zu zweifeln, erfüllt
sie doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung: Dr. med. I.___ nahm die
Vorakten zur Kenntnis (Suva-Nr. 175 S. 1 ff.), gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, seine subjektiven Beschwerden zu schildern (Suva-Nr. 175 S. 3),
und führte eine klinische Untersuchung durch (Suva-Nr. 175 S. 4). Inhaltlich
nimmt Dr. med. I.___ Bezug auf das Unfallereignis und insbesondere auf die in
der Folge durchgeführten bildgebenden Untersuchungen, wobei er eine Diskrepanz
zwischen den Befunden der MRI-Bilder vom 24. August 2015 und vom 16. April 2016
feststellte. So zeigten sich im MRI vom 24. August 2015 eine Ruptur des
hinteren Kreuzbandes sowie eine ausgeprägte Signalanhebung des medialen
Kollateralbandes im Sinne einer möglichen Ruptur/Teilruptur. Das vordere
Kreuzband weise eine Signalanhebung auf, sei jedoch durchgängig abgrenzbar. Im
MRI vom 16. April 2016 gebe es eine Verdickung des medialen Seitenbandes und
proximal V.a. kleinen alten knöchernen Ausriss. Das hintere Kreuzband sei
deutlich elongiert mit Kalibersprung im Bereich einer vernarbten horizontalen Ruptur.
Das vordere Kreuzband sei durchgängig abgrenzbar, bei jedoch St.p. Ruptur
einiger Faserbündel. Aufgrund der Diskrepanzen seien die Bilder gemäss dem
Kreisarzt zur Zweitbeurteilung durch einen Radiologen an das Röntgeninstitut [...]
gesandt worden (Suva-Nr. 175 S. 5). Ob eine Zweitmeinung des
genannten Röntgeninstitutes tatsächlich vom Kreisarzt eingeholt worden ist,
lässt sich den Akten nicht entnehmen. Dies spielt aber insofern keine Rolle,
als der Kreisarzt trotz der Diskrepanzen in den Röntgenaufnahmen aufgrund der
erlittenen Verletzung und der Befunde von einer Restbeschwerdeproblematik im linken
Knie ausgeht. Der Kreisarzt nimmt zudem Bezug auf die geklagten Beschwerden im
rechten Fuss, im rechten Kniegelenk und im Rücken und kommt zum Ergebnis, diese
deuteten auf eine Symptomausweitung hin und seien nicht Folge der vor drei Jahren
erlittenen Knieverletzung. In den medizinischen Akten liegt keine von der
Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. I.___ abweichende Kausalitätsbeurteilung
vor. Es überzeugt, wenn Dr. med. I.___ ausführt, dass aufgrund der
vorliegenden medizinischen Dokumentation von weiteren medizinischen Massnahmen
keine wesentliche Verbesserung zu erwarten sei, zumal in den neueren Berichten weniger
die Behandlung der Schmerzen im linken Knie im Mittelpunkt standen, sondern diejenigen
im rechten Knie sowie in den beiden Füssen, welche nicht Folge des
Unfall-Ereignisses vom 22. August 2015 sind (vgl. Suva-Nrn. 164, 172 -
173). Das vom Kreisarzt formulierte Zumutbarkeitsprofil trägt den erhobenen
Befunden und den objektiv begründeten Einschränkungen auf überzeugende Weise
Rechnung. In den Akten finden sich ausserdem keine ärztlichen Berichte, welche daran
auch nur einen geringfügigen Zweifel zu erwecken vermögen. Der Beschwerdeführer
erhebt gegen diese Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit zu Recht auch keine
Einwände. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil kann daher abgestellt
werden.
6.
Zu beurteilen ist im Weiteren
die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die attestierte
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
6.1
Die Beschwerdegegnerin bejahte
im angefochtenen Entscheid die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er befinde sich im fortgeschrittenen Lebensalter
und kombiniert mit seinen körperlichen Defiziten sei mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit von einer faktischen Nichtverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auszugehen.
6.2
Für die Invaliditätsbemessung
ist nach der Rechtsprechung von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen.
Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster
Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Dies gilt sowohl bezüglich der
dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch
hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. Je restriktiver das medizinische
Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die
Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen.
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze,
also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit
kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur
noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene
Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2
mit Hinweisen).
6.3
Das Zumutbarkeitsprofil des
Beschwerdeführers ist gekennzeichnet durch unfallbedingte Einschränkungen in
der Beweglichkeit und Schmerzen im linken Knie, was die weitere Ausübung der
bisherigen Tätigkeit als Maschinenbediener ausschliesst. Diese
Beeinträchtigungen haben zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Arbeiten in
unebenem Gelände, kniend oder kauernd, auf Leitern und Gerüsten, mit häufigem
Treppensteigen insbesondere unter Gewichtsbelastung ausüben kann. In sitzender
Tätigkeit sollte die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beins
gegeben sein. Pensenmässig besteht keine Einschränkung. Im Fall des
Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, die ihm unter Berücksichtigung der
vorerwähnten Einschränkungen noch zuzumutenden Tätigkeiten seien nur noch in so
eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in sitzender Tätigkeit
die Möglichkeit der freien Positionierung des linken Beines gewährt werden
sollte, ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts daran. So
ist das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart eingeschränkt,
als dass allein deshalb von einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
ausgegangen werden könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durchaus
Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführer entsprechen,
so beispielsweise – wie von der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom
15.
April 2020 sowie in der Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2020 genannt – im
Bereich der Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder in der Bedienung
und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Hinzu
kommt, dass der der Beschwerdeführer in verschiedenen Berufszweigen gearbeitet
Dispositiv
hat und somit über ein breites Erfahrungsspektrum verfügt, was den Wiedereinstieg
immerhin begünstigten. Die bestehenden Einschränkungen hindern den
Beschwerdeführer nicht in der Weise, dass das Finden einer entsprechenden
Stelle von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden müsste, zumal der
ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen
Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.2 und 8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 5.11, je mit Hinweisen). Das Alter des 1957
geborenen Beschwerdeführers (vgl. zum in der Invalidenversicherung massgebenden
Zeitpunkt BGE 138 V 457) ändert an der Beurteilung nichts, denn im Bereich
der obligatorischen Unfallversicherung hat sich keine Rechtsprechung etabliert, wonach die Unverwertbarkeit einer
verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des
fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts
8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; vgl. auch Art. 28 Abs. 4 UVV).
6.4 Zusammenfassend kann nicht von
einer Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht davon
ausgegangen, die verbleibende Arbeitsfähigkeit lasse sich auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Rahmen einer vollzeitlichen Anstellung
verwerten.
7. Zu prüfen bleibt der
Einkommensvergleich.
7.1 Für den Einkommensvergleich sind
die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier also am 1. Januar 2020,
massgebend (BGE 128 V 174, 129 V 222). Gemäss Kreisarzt Dr. med. I.___ besteht
in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
7.2 Das Valideneinkommen von CHF 86'931.00
(inkl. Zulagen) stützt sich auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. Suva-Nr. 191).
Es lässt sich nicht beanstanden und ist auch unbestritten geblieben.
7.3
7.3.1 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist auf die Tabellen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustützen. Massgebend ist die neueste Ausgabe, die
bei Erlass des Einspracheentscheids vom 15. April 2020 vorlag (BGE 143 V 295),
also jene des Jahres 2016. Gemäss LSE 2016, Tabelle TA1_tirage_skill_level,
belief sich der Medianwert des standardisierten Monatslohns der im
Kompetenzniveau 1 beschäftigten Männer auf CHF 5'340.00. Der
Nominallohnindex betrug 2016 für das Total aller Wirtschaftszweige für Männer
100.6 Punkte (Basis 2015 = 100), 2017 101.0 Punkte und 2018 101.5 Punkte
(T1.1.15). Die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides aktuelle
Quartalsschätzung für die Entwicklung per 2019 betrug 0.5 % (vgl. Suva-Nr.
193). Die der LSE für 2016 entnommene Zahl ist an diese Veränderungen
anzupassen. Der standardisierte Monatslohn basiert auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden und ist auf die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit aufzurechnen. Im Total aller Wirtschaftszweige betrug diese von
2011 bis 2018 durchgehend 41.7 Stunden. Der Wert für 2019 war noch nicht
bekannt. Somit ist es gerechtfertigt, auch für 2019 von 41.7 Stunden
auszugehen (vgl. auch BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen).
Dies ergibt nach Aufrechnung des
Nominallohnindexes und der branchenüblichen Wochenarbeitsstunden (unter
Vorbehalt eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn; vgl. E. II. 7.3.2
hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 67'743.00.
7.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben
können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung die versicherte
Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er
darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb - cc S. 80;
Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Unter dem
Titel Beschäftigungsgrad im Besonderen wird bei Männern, welche gesundheitlich
bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, unter Umständen ein
Abzug anerkannt, soweit statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise
weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (LSE Tabelle T18 und
Urteil des Bundesgerichts 9C_10/2019 vom 29. April 2019 E. 5.2). Weiter ist
nach der Rechtsprechung insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid keinen Abzug vorgenommen (vgl. A.S. 6 ff.). Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, das berechnete Invalideneinkommen sei aufgrund
seines fortgeschrittenen Alters kombiniert mit seinen körperlichen Defiziten
mit einem Leidensabzug von mindestens 15 % zu belegen.
Der Kreisarzt Dr. med. I.___ formuliert
in seinem Bericht vom 27. Juni 2018 (Suva-Nr. 175) ein Tätigkeitsprofil.
Danach sei beim Beschwerdeführer in einer angepassten, wechselbelastenden
körperlich leichten bis mittelschweren, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben. Zu vermeiden sind: Tätigkeiten in unebenem
Gelände, kniende und/oder kauernde Tätigkeiten, Tätigkeiten auf Leitern
und/oder Gerüsten, Tätigkeiten mit häufigem Treppensteigen insbesondere unter
Gewichtsbelastung. Des Weiteren soll in sitzender Tätigkeit die Möglichkeit der
freien Positionierung des linken Beins gegeben sein. Diese Einschränkungen sind
nicht derart, dass bei einer Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 von vornherein mit
einer Lohneinbusse gerechnet werden müsste. Ebenso bildet der Umstand, dass
eine versicherte Person nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben kann,
keinen Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der LSE-Tabellenlohn im
Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl solcher Tätigkeiten umfasst (Urteil des
Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 8.2.2 mit Hinweis
auf das Urteil 9C_217/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 4.2). Des Weiteren verfügt
der Beschwerdeführer über die Niederlassungsbewilligung (vgl. Suva-Nr. 46),
was unter dem Aspekt des Aufenthaltsstatus im Vergleich mit dem Totalwert
ebenfalls keine Lohneinbusse erwarten lässt. Ebenso gebietet das Alter des
Beschwerdeführers keinen Abzug. Dieses wirkt sich rechtsprechungsgemäss auf
Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit hier unbestritten ist,
nicht zwingend lohnsenkend aus. Hilfsarbeiten werden auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nämlich altersunabhängig nachgefragt. Besondere Umstände, welche
einen altersbedingten Abzug beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, sind
im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_284/2018
vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3). So wäre das Alter im Zusammenhang mit dem
Leidensabzug nur soweit zu berücksichtigen, als es die Erwerbsaussichten in
Verbindung mit dem versicherten Gesundheitsschaden zusätzlich schmälert. Dies
geht auch aus der Unterteilung der LSE-Tabelle TA17 in drei Kategorien (bis 29 Jahre
/ 30 bis 49 Jahre / 50 Jahre und älter) mit je
steigenden Verdienstmöglichkeiten hervor. Denn wäre statistisch tatsächlich
eine Tendenz zu erkennen, dass – gesunde – Mitarbeiter kurz vor dem
Pensionsalter eine Lohneinbusse in Kauf nehmen müssten, so hätte das Bundesamt
für Statistik für diese Erscheinung eine weitere Kategorie bilden müssen. Dass
das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als
invaliditätsfremder Faktor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Urteile des
Bundesgerichts 8C_312/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.2; 8C_808/2013 vom 14.
Februar 2014 E. 7.3). Zudem kann die Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung
des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug begründen. Schliesslich entfällt auch der Teilzeitaspekt,
da der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung des Kreisarztes vollzeitlich
erwerbstätig sein kann. Insgesamt ist somit – in Übereinstimmung mit der
Beschwerdegegnerin – kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt.
7.3.3 Das Invalideneinkommen entspricht
somit dem aus der LSE abgeleiteten Betrag von CHF 67'743.00.
7.4 Aus der Gegenüberstellung von
Valideneinkommen (CHF 86'931.00) und Invalideneinkommen (CHF 67'743.00) ergibt
sich ein Invaliditätsgrad von 22 %. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Januar 2020
Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Höhe.
8. Nach dem Gesagten ist der
vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 15. April 2020, worin dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 22 % ab 1.
Januar 2020 zugesprochen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
9.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4
hiervor).
9.3 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO).
Der Stundenansatz beträgt CHF 180.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote vom 14. Oktober 2020 (A.S. 59) weist insgesamt
einen Zeitaufwand von 10.67 Stunden sowie Auslagen von total
CHF 91.00 aus. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses
ist die Kostenforderung antragsgemäss auf CHF 2'165.80 festzusetzen (10.67
Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt.), zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
10. Im Beschwerdeverfahren der
Unfallversicherung sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG
i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Stefan Galligani, [...] wird auf
CHF 2'165.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar