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Entscheid

VSBES.2020.99

Unfallversicherung

5. Oktober 2020Deutsch26 min

den Rücken gestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des B.___

Source so.ch

Urteil vom 5. Oktober 2020

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 14. April 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1984, erlitt am 8. April 2019 einen Unfall. Gemäss

Schadenmeldung vom 29. April 2019 sei er in einem Zug auf der Treppe auf

den Rücken gestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des B.___

vom 9. April 2019 (Suva-Nr. 13) habe er sich einen spinalen Schock zugezogen.

Das Röntgen der BWS und LWS habe keinen Frakturhinweis ergeben. Sodann ergab

das am 4. Mai 2019 durchgeführte MRI (Suva-Nr. 15) einen medialen

Bandscheibenprolaps auf Höhe L5/S1, bei dorsalem Anulus fibrosus Einriss mit

Berührung Oberseite der rezessal verlaufenden Nervenwurzel S1 rechts.

In der Folge erbrachte

die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse

Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.

November 2019 (Suva-Nr. 53) ihre Leistungen per 8. Januar 2020 ein. Die

dagegen am 11. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr.

61) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 (Datum Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 7 ff.)

und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.

Der Einspracheentscheid vom 14. April 2020 sei aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung

und Taggelder ab dem 8. Januar 2020, zu erbringen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit

Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 (A.S. 25 ff.) beantragt die

Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und reicht die

orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische

Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 29. Juni 2020 (Beilage 1 zur

Beschwerdeantwort) ein.

4. Mit

Eingabe vom 9. September 2020 (A.S. 40 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen.

5. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem

eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem

schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im

Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach

dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen

dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als

adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf

der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen

Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses

Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E.3d, 139 E.3c, 122 V 416 E.2a, 121 V 49 E.3a mit

Hinweisen).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

Ebenso wie der leistungsbegründende

natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –

anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern

beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.

Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je

mit Hinweisen).

3.

Das

Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in

Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz

gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den

Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26

E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).

Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen

mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der

Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem

unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel

greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).

Hinsichtlich des

Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001

S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.

E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis

zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)

Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und

insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.

Auch Berichten und Stellungnahmen

versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die

allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne

Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die

Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.

Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestätige Dr.

med. D.___ in seiner Berichterstattung vom 2. Dezember 2019, dass sich der

Beschwerdeführer noch in der Rehabilitationsphase befinde, da sich ein

protrahierter Verlauf bei der Symptomatik gezeigt habe, welcher eindeutig

unfallbedingt sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 8.

Januar 2020 eingestellt. Sie stütze sich dabei auf die nunmehr

widersprüchlichen Angaben von Dr. med. E.___ vom 5. August 2019, obschon

dieser den Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nie persönlich

untersucht habe. Die Beschwerdegegnerin habe durch die getätigten medizinischen

Abklärungen nicht hinreichend belegen können, dass die Schmerzen lediglich

aufgrund degenerativer Veränderungen bestünden und nicht überwiegend durch das

Unfallereignis begründet seien. Der genaue Unfallhergang mit einer

ungewöhnlichen senkrechten schlagartigen Belastung spreche indessen für eine

überwiegend durch den Unfall verursachte Schädigung der Lendenwirbelsäule. Das

eidgenössische Versicherungsgericht habe anerkannt, dass insbesondere die

axiale Belastung eine Verletzung der Bandscheibe verursachen könne (Urteil vom

3.

Oktober 2005 des EVG, U 163/05, E. 3.1, zweitletzter Satz). Genau eine

solche axiale Belastung sei durch das ungedämpfte Aufprallen des Beschwerdeführers

auf das Gesäss entstanden. Im Übrigen stehe die Einschätzung von Dr. med. E.___

im Widerspruch zu den Zeugnissen des behandelnden Arztes, Dr. med. D.___,

welcher in den Arztberichten ab August 2019 die vorhandenen gesundheitlichen

Einschränkungen klar weiterhin auf die Diskushernien zurückführe. Die Suva

nehme einzig und allein Bezug auf einen rudimentären schriftlichen Bericht von

Herr Dr. med. E.___. Gemäss Dr. med. D.___ habe es Dr. med. E.___ aber bis

heute unterlassen, weitere Unterlagen, Informationen zum aktuellen

Gesundheitszustand oder Röntgenbilder einzufordern. Soweit die

Beschwerdegegnerin sich darauf berufe, der Status quo sine sei am 8. Januar

2020.

erreicht worden, sei dem entgegenzuhalten, dass alleine das Vorliegen

eines allenfalls degenerativen Vorzustands nicht automatisch zum Erreichen des

Status quo sine ausreiche. Die Beschwerdegegnerin habe selbst bei Vorliegen

eines degenerativen Vorzustands im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht abzuklären,

ob eine traumatische Verschlimmerung des Vorzustandes vorliege oder ob nach dem

Unfall allenfalls unfallbedingte degenerative Veränderungen festgestellt

würden. Dies wäre insofern naheliegend, als dass der Beschwerdeführer vor dem

Unfallereignis keine Beschwerden gehabt habe, weshalb die nach dem Unfall

auftretenden Beschwerden durch eine traumatische Verschlimmerung des angeblich

vorliegenden Vorzustandes begründbar wären. Des

Weiteren habe Dr. med. E.___ behauptet, der Beschwerdeführer habe niemals über

neurologische Ausfälle geklagt, was nachweislich nicht stimme. Der

Beschwerdeführer habe aufgrund der neurologischen Ausfälle eine neurologische

Abklärung verlangt, diese sei aber von der Neurologie abgelehnt worden, da dies

nach deren Auffassung nicht nötig sei. Diese Tatsache habe sich neuerdings, am

17.

August 2020, geändert, als der Beschwerdeführer an diesem Datum

notfallmässig ins B.___ eingewiesen worden sei. Man habe dort in erster Linie

abgeklärt, ob er allenfalls eine Hirnschädigung wie etwa einen Schlaganfall

oder eine Blutung habe. Jedoch habe dies ausgeschlossen werden können.

Allerdings hätten die Ärzte gesagt, dass ein Zusammenhang mit dem Rücken

bestehen könnte und der Beschwerdeführer eine neue Konsultation bei Dr. med. D.___

machen solle und letzterer auf dieser Grundlage weitgehend neurologische

Abklärungen vornehmen solle. Im Übrigen hätten sich die Schmerzen des

Beschwerdeführers erheblich verschlimmert, so dass bei einer neuen Konsultation

über andere Behandlungsmöglichkeiten und allenfalls eine Operation zu

diskutieren sein werde.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beurteilung, welche Dr. med. E.___

unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten sowie der Ergebnisse der

bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen verfasst habe, sei vollumfänglich

nachvollziehbar. Eine anderslautende, begründete ärztliche

Kausalitätsbeurteilung der vom Versicherten noch geklagten Rückenbeschwerden

liegt nicht vor. Vielmehr stimme die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom

5.

August 2019 im Wesentlichen mit den sich aus den übrigen medizinischen

Akten ergebenden Erkenntnissen überein. Vor diesem Hintergrund sei auf die

Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 5. August 2019 abzustellen und mit ihm

davon auszugehen, dass die vom Versicherten über den 8. Januar 2020 hinaus noch

geklagten Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf

den Unfall vom 8. April 2019 zurückzuführen seien. Zwischen diesen Beschwerden und

dem Unfall vom 8. April 2019 bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang.

Sodann habe die Suva das Dossier PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, zur überprüfenden

Beurteilung vorgelegt. Zusammengefasst sei dieser zum Schluss gekommen, dass

infolge des Geschehens vom 8. April 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

keine strukturellen Verletzungen eingetreten seien. Unfallfolgen seien über den

8.

Januar 2020 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr

vorgelegen. Die vom Versicherten über den 8. Januar 2020 hinaus noch geklagten

Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den

Unfall vom 8. April 2019 zurückzuführen. Diese Beurteilung habe PD Dr. med. C.___

unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten sowie der Ergebnisse der

bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen verfasst. Dabei habe er sich

insbesondere auch mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2019, welcher

dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. August 2019 widersprochen habe, eingehend

auseinandergesetzt. Die Beurteilung von PD Dr. med. C.___ sei vollumfänglich

nachvollziehbar. Sie stimme im Wesentlichen mit den sich aus den übrigen

medizinischen Akten ergebenden Erkenntnissen überein.

5.

Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem

Unfallereignis vom 9. April 2019 zu Recht per 8. Januar 2020 eingestellt hat.

Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende

medizinische Unterlagen relevant:

5.1

Im Notfallbericht des B.___ vom

9.

April 2019 (Suva-Nr. 13) wurde ein spinaler Schock nach Treppensturz am 8.

April 2019 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte, er sei am Vortag

abends am Bahnhof auf der Treppe gestürzt. Er habe einen Treppentritt verpasst

und sei mit dem unteren Rücken auf eine Stufe gefallen. Danach sei er noch

weitere 5 - 7 Stufen nach unten gerutscht. Zu Beginn seien die

Schmerzen gering gewesen, deswegen sei er nach Hause schlafen gegangen. Am

nächsten Morgen habe er aber eine Schmerzexazerbation und Kribbelparästhesien

in beiden Beinen sowie dem linken Arm verspürt. Langes Sitzen und Liegen

verstärke die Symptomatik. Zudem bestehe ein Gefühl von Schwäche in beiden

Beinen. Als Bemerkung hielten die Ärzte fest, das Röntgen der BWS und LWS habe

keinen Frakturhinweis ergeben.

5.2

Im Bericht des B.___,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie vom 26. April 2019 (Suva-Nr. 14)

diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, starke tieflumbale

Rückenschmerzen linksbetont nach Treppensturz am 8. April 2019 und führte

aus, die heute angefertigten stehenden Röntgenaufnahmen der BWS und LWS zeigten

ebenfalls keine Traumafolgen, keine Frakturen. Hier handle es sich sehr

wahrscheinlich um eine LWS Kontusion, welche etwas längere Zeit brauche, bis

die Beschwerden nachlassen würden. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle

der unteren Extremitäten. Er, Dr. med. D.___, habe Herrn A.___ eine 100%iges

Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die weiteren zwei Wochen ausgestellt, um eine

maximale deutliche Schonung einhalten zu können.

5.3

Im Bericht betreffend MRI des

LWS vom 4. Mai 2019 (Suva-Nr. 15) hielt Dr. med. F.___, Oberarzt der

Radiologie, B.___, als Beurteilung fest: Medialer Bandscheibenprolaps auf Höhe

L5/S1, bei dorsalem Anulus fibrosus Einriss mit Berührung der rezessal

verlaufenden Nervenwurzel S1 rechts; keine Kompression. Kein Hinweis auf eine

Fraktur.

5.4

In seinem Bericht vom 20. Mai

2019.

(Suva-Nr. 23) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:

1.

Persistierende tieflumbale

Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten nach Treppensturz

am 8. April 2019

2.

Traumatischer Anulus fibrosus-Riss mit

zentraler Bandscheibenprolaps L5/S1

Die aktuellen MRI-Aufnahmen der LWS

zeigten einen frischen Anulus fibrosus-Riss von der Bandscheide L5/S1, hier

zeige sich auch ein zentraler Bandscheibenprolaps mit Kontakt zur S1-Wurzel auf

der rechen Seite. Er, Dr. med. D.___, habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige

Arbeitsunfähigkeit für weitere 2 Monate attestiert.

5.5

In seiner Aktenbeurteilung vom

5.

August 2019 (Suva-Nr. 32) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie,

Kreisarzt, fest, im MRI vom 4. Mai 2019 falle eine im Vergleich zu den übrigen

Bandscheiben deutliche Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 auf. Diese sei klar

degenerativ bedingt vorbestehend. Es sei bekannt, dass auch die sog. «Anulus

fibrosus Risse» in der Regel degenerativ bedingt seien. Man gehe von einer

Minderdurchblutung des Gewebes in diesem Bereich aus, die zur Degeneration und

somit Schwächung des Gewebes führe. Eine primär traumatische Genese des Anulus

fibrosus Risses sei bei Fehlen von Begleitschäden und insbesondere

vollständigem Fehlen von Knochenmarksödemen in diesem Bereich unwahrscheinlich.

Der Unfall vom 8. April 2019 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Kontusionen im Bereich der

Wirbelsäule ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen Veränderungen und

bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gälten nach 6 bis 9 Monaten

als abgeheilt. Aktuell sei dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %

bis Ende August attestiert worden. Zumutbar seien mindestens leichte bis

mittelschwere wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von Lasten von mehr als

10.

- 15 kg und ohne lange andauerndes Stehen oder Sitzen und ohne

länger andauernde Zwangshaltung in vorneübergeneigter Position. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei mindestens eine Arbeitsplatzpräsenz von 50

% mit Steigerung im Verlauf der nächsten drei Monate bis 100 % zumutbar.

5.6

Mit Bericht vom 2. Dezember 2019

(Suva-Nr. 88, S. 17) führte Dr. med. D.___ aus, Herr A.___ stelle sich zur

geplanten klinischen Verlaufskontrolle in der Sprechstunde vor. Er klage

weiterhin über persistierende tieflumbale Rückenschmerzen. Er habe einen

Infiltrationstermin im G.___ für Ende Januar 2020 erhalten. Dadurch werde

hoffentlich eine langfristige Linderung der Beschwerden erzielt. Momentan werde

die konservative Therapie weitergeführt. Er habe von der Suva ein

Ablehnungsschreiben erhalten, dass die momentanen Beschwerden nicht

unfallbedingt seien. Damit sei man nicht einverstanden, der Auslöser der

Beschwerden sei eindeutig der Treppensturz auf das Gesäss. Dies sei auch auf

dem nachfolgenden MRI mit dem traumatischen Anulus fibrosus-Riss nachgewiesen

worden. Es zeige sich leider ein protrahierter Verlauf bei der Symptomatik und

dieser sei leider eindeutig unfallbedingt. Im späteren Verlauf werde eine

Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt wichtig. Herr A.___ habe eine Ausbildung in

der Krankenpflege, diese werde nicht der optimale Arbeitskreis für ihn sein.

Deswegen werde im späteren Verlauf eine Umschulung und eine angepasste

Tätigkeit empfehlenswert. Er, Dr. med. D.___, habe Herrn A.___ ein 100%iges

Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Januar 2020 ausgestellt.

5.7

Im Bericht des G.___, vom 22.

Mai 2020 (Suva-Nr. 91) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von der

letzten Infiltration kurzzeitig profitiert (1 - 2 Tage). Er beklage

jetzt wieder die gleichen Beschwerden, welche allerdings nicht mehr so heftig

seien. Beschwerden im Kreuz rechtsseitig mit Ausstrahlung in das Gesäss und

nach proximal. Mit Novalgin seien die Beschwerden erträglich. Er mache wieder

einen Termin bei Dr. med. D.___ in [...] ab. Von Seite des G.___ aus wäre eine

Facettengelenksinfiltration indiziert. Medikamentöse Analgesie weiter und

gegebenenfalls Zusatz von Tramal-Tropfen wie bereits früher.

5.8

In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung 29. Juni 2020 (Beilage 1 zur

Beschwerdeantwort) hielt Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, dem

kernspintomographischen Befund einer High Intensity Zone HIZ, sei trotz der

häufig geübten Interpretation als Anulusriss, keine traumatische Genese

zugrunde zu legen, sondern Bedeutung als Zeichen des normalen

Alterungsprozesses beizumessen. Im vorliegenden Fall seien mit dem

Kernspintomogramm vom 4. Mai 2019 nach persönlicher Einsichtnahme keine Befunde

zu erheben, die auf eine stattgehabte relevante Gewalteinwirkung schliessen

liessen. Auch der beurteilende Dr. med. F.___ erkenne «keine Fraktur. Kein

Knochenmarksödem» und «regelrechtes Signalverhalten». Eine Begründung, die den

Wirbelsäulenspezialisten, Dr. med. D.___, veranlasse, anders als der Facharzt

für Radiologie, einen «frischen Anulus fibrosus-Riss» zu beschreiben (Bericht

vom 20. Mai 2019), bleibe der Arzt schuldig. Ebenso sei das Vorliegen

einer Radikulopathie unwahrscheinlich und der bildgebend von Herrn Dr. F.___

erhobene Befund eines Bandscheibenprolapses mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht auf eine am 8. April 2019 erlebte Gewalteinwirkung

zurückzuführen. Infolge des Geschehens vom 8. April 2019 seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen Verletzungen eingetreten.

Unfallfolgen seien über den 8. Januar 2020 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nicht mehr vorgelegen. Die vom Versicherten über den 8. Januar 2020 hinaus noch

geklagten Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht

auf den Unfall vom 8. April 2019 zurückzuführen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich im vorliegenden Verfahren vor allem auf die orthopädisch-chirurgische

Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva

Versicherungsmedizin, vom 29. Juni 2020 ab, weshalb deren Beweiswert zu

prüfen ist. Dr. med. C.___ setzt sich in seiner Beurteilung eingehend mit den

Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend. Gemäss Dr. med. C.___ entbehre die im

Notfallbericht vom 9. April 2019 gestellte Diagnose eines spinalen Schocks mit

den dokumentierten Angaben und Befunden jeder Grundlage. So werde diese

Diagnose im Pschyrembel als «unmittelbar nach traumatischer Querschnittläsion

auftretender totaler Verlust der Sensibilität mit schlaffer Paraplegie,

Reflexminderung, Fehlen von Pyramidenbahnzeichen und Lähmung von Harnblase

(Schockblase) und Mastdarm» definiert. Die dagegen vorliegend beschriebenen

Klopfschmerzen und Muskelverhärtungen seien unspezifisch. Auffälligkeiten der

Sensibilität seien diagnostisch nur auf Grundlage einer genauen Beschreibung

des Ausbreitungsgebietes zu verwerten; die Angabe, «bis auf Kniehöhe li>re

vermindert» sei hierfür nicht ausreichend. Analog gelte das für das klinische

Manöver nach Lasègue, welches nur in definierter Ausprägung, insbesondere mit

der Information, ab welchem Winkel des passiv angehobenen Beines Schmerzen

beklagt würden, als positiv zu werten sei. Ein «Lasègue positiv li>re» sei

hierfür nicht geeignet. Zudem stehe in bemerkenswertem Kontrast zu der

Dokumentation auf dem Notfall einen Tag nach dem Geschehen der Bericht des leitenden

Arztes am Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Dr. med. D.___, der nach

Untersuchung vom 16. April 2019 statt eines spinalen Schocks nunmehr «starke

tieflumbale Rückenschmerzen linksbetont» diagnostiziere und «keine

neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten» feststelle (Bericht vom 26.

April 2019).

Sodann setzt sich Dr. med. C.___ mit der

Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität des diagnostizierten Risses des

Anulus fibrosus auseinander und verneint diese mit Hinweisen auf die

medizinische Lehre wohlbegründet. Dr. med. C.___ führte hierzu aus, der von dem

Radiologen Dr. med. F.___ und von Dr. med. D.___ bildgebend als Anulusriss

bezeichnete Befund gründe auf einer umschrieben erhöhten Signalintensität in

der T2-Wichtung, welche erstmalig 1992 von Aprill und Bogduk als High Intensity

Zone HIZ beschrieben worden sei, und welche auf eine mögliche («may reflect»)

Pathologie des Anulus fibrosus hinweisen könne. Vorliegend sei dem

kernspintomographischen Befund einer High Intensity Zone HIZ, trotz der häufig

geübten Interpretation als Anulusriss, keine traumatische Genese zugrunde zu

legen, sondern Bedeutung als Zeichen des normalen Alterungsprozesses

beizumessen. Auf die in diesem Kontext bestehenden Risiken begrifflicher

Verwirrung und auf eine daher erforderliche Sorgfalt in der Terminologie werde

von zahlreichen Autoren hingewiesen. Im vorliegenden Fall seien mit dem

Kernspintomogramm vom 4. Mai 2019 nach persönlicher Einsichtnahme keine Befunde

zu erheben, die auf eine stattgehabte relevante Gewalteinwirkung schliessen

liessen. Auch der beurteilende Dr. med. F.___ erkenne «keine Fraktur. Kein

Knochenmarksödem» und «regelrechtes Signalverhalten». Eine Begründung, die den

Wirbelsäulenspezialisten, Dr. med. D.___, veranlasse, anders als der Facharzt

für Radiologie, einen «frischen Anulus fibrosus-Riss» zu beschreiben (Bericht

vom 20. Mai 2019), bleibe der leitende Arzt schuldig.

Diesen überzeugenden Ausführungen ist

anzufügen, dass Dr. med. D.___ zwar die Ansicht vertritt, die vorliegend

geklagten Beschwerden seien allesamt unfallkausal. Er begründet dies jedoch

nicht weiter, weshalb seinen Berichten kaum Beweiswert zuzumessen ist. In

diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass

behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen

(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von

Dr. med. D.___ auch deswegen verminderter Beweiswert zukommt.

Des Weiteren beurteilt Dr. med. C.___

eine allfällige Unfallkausalität des diagnostizierten Bandscheibenvorfalls

ebenfalls einleuchtend und verneint diese nachvollziehbar. Diesbezüglich führt

Dr. med. C.___ aus, in der Literatur herrsche Einigkeit darüber, dass es sich bei

der Entstehung eines symptomatischen Bandscheibenvorfalls lediglich um den

letzten Schritt eines über lange Zeit in der Regel stumm sich entwickelnden

Vorganges handle. Die Beurteilung der Unfallkausalität eines

Bandscheibenvorfalls müsse vor dem Hintergrund erfolgen, dass die

Bandscheibendegeneration einem physiologischen Prozess entspreche, der früher

oder später im Leben symptomatisch werden könne. Untersuchungen mit Verfahren

wie Myelografie, Discografie, Computertomografie und Kernspintomografie hätten

in 20 - 30 % der Fälle pathologische Befunde wie zum Beispiel einen

Bandscheibenvorfall bei Patienten ohne jegliche Schmerzangabe ergeben. Das

zeitliche Zusammenfallen von Rückenschmerz und einer auffälligen Bildgebung sei

daher nicht automatisch auch Ausdruck eines kausalen Zusammenhangs. Ein

symptomatischer Bandscheibenvorfall präsentiere sich durch Befunde, die im

Sinne einer Radikulopathie als Folge einer Beeinträchtigung der in anatomischer

Nähe befindlichen Nervenwurzel klinisch manifest würden. Es komme zu

Reflexausfällen, Sensibilitätsstörungen und schliesslich Lähmungserscheinungen.

Dr. med. D.___ nenne als Diagnose in seinen Behandlungsberichten durchgehend

zwar «Persistierende tief lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren

Extremitäten», dokumentiere aber ebenso «keine neurologischen Ausfälle der

unteren Extremitäten» (Bericht vom 26. April 2019). Auch anlässlich der

chronologisch nachfolgenden Konsultationen würden diesbezüglich keine

Auffälligkeiten erhoben. Eine radikuläre Genese könnte daher lediglich aufgrund

des Schmerzausbreitungsmusters vermutet werden. Die Angaben hierzu seien

wechselnd; am 16. April 2019 «mit leichter Ausstrahlung bis zur linken

Gesässhälfte» (Bericht vom 26. April 2019), am 13. Mai 2019 «Rückenschmerzen,

welche manchmal in die unteren Extremitäten ausstrahlen» (Bericht vom 20. Mai 2019)

und schliesslich von Dr. med. D.___ zum letzten Mal am 1. Juli 2019

dokumentiert «manchmal auch Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein entsprechend

Dermatom S1» (Bericht vom 6. Juli 2019). Bemerkenswert und dieser

Interpretation einer S1-Problematik widersprechend seien die Ausführungen von Dr.

med. H.___ zu einer Konsultation im I.___ vom 16. September 2019: «Anamnese

[...] Ausstrahlungen in das rechte Bein: Oberschenkel-Aussen- und -Vorderseite,

ungefähr Dermatome L5 und L4 entsprechend». Die von dem Schmerzspezialisten

angegebene Region entspreche nicht dem am 1. Juli 2019 erhobenen

Versorgungsgebiet der Nervenwurzel S1, die überdies nach Einschätzung des

Radiologen Dr. med. F.___ keine Kompression erfahre. Gemäss dem vorliegend

jüngsten von Dr. med. D.___ verfassten Dokument mit Datum vom 2.

Dezember 2019 klage der Versicherte «leider weiterhin über persistierende

tieflumbale Rückenschmerzen», eine Ausstrahlung werde nicht mehr angegeben.

Zusammenfassend sei somit das Vorliegen einer Radikulopathie unwahrscheinlich

und der bildgebend von Dr. med. F.___ erhobene Befund eines

Bandscheibenprolapses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine am 8.

April 2019 erlebte Gewalteinwirkung zurückzuführen.

Ergänzend zu den überzeugenden

Ausführungen von Dr. med. C.___ ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

zu verweisen, wonach es einer

medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts

entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise

unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt

(RKUV 2000 S. 192; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007).

Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall

von besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der

Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales

oder radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2).

Wie die Beschwerdegegnerin hierzu treffend ausgeführt hat, sind beim

Beschwerdeführer beide Voraussetzungen nicht erfüllt: Einerseits ist er gemäss

eigenen Angaben am 8. April 2019 beim Aussteigen aus einem Zug auf einer

Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, womit der Unfall nicht als von

besonderer Schwere zu qualifizieren ist (Telefonnotiz vom 2. Mai 2019, Suva-Nr.

7). Der in der Beschwerde geltend gemachte rein axiale Aufprall, welcher gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung der Bandscheibe verursachen

kann (Urteil des Bundesgerichts U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1), ist

aufgrund der Angaben aus den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen. So gab der Beschwerdeführer neben den vorgenannten gegenüber der

Beschwerdegegnerin telefonisch gemachten Aussagen im Notfallbericht vom 9. April

2019.

(Suva-Nr. 13) an, es sei mit dem unteren Rücken auf eine Stufe

gefallen. Dagegen wird im Sprechstundenbericht vom 26. April 2019 (Suva-Nr. 14)

festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf das Gesäss gefallen. Eine rein

axiale Belastung ist aufgrund der divergierenden Angaben somit nicht erstellt. Anderseits

ist unverzüglich nach dem Unfall kein vertebrales oder radikuläres Syndrom

aufgetreten. Vielmehr sind die Schmerzen gemäss eigenen Angaben des

Beschwerdeführers zu Beginn gering gewesen, so dass er nach Hause und schlafen

habe gehen können. Erst am Tag danach habe er sich veranlasst gesehen, die

interdisziplinäre Notfallstation des B.___ aufzusuchen (Suva-Nr. 13).

Des Weiteren ist gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine signifikante und somit dauernde

Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule,

hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein

plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von

Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeige, was vorliegend jedoch nicht der

Fall ist. Nach der medizinischen Erfahrung vermögen eine einfache Kontusion

oder Distorsion der Wirbelsäule, wie sie der Beschwerdeführer am 8. April 2019

erlitten hat (Suva-Nr. 14 und 32), nicht zu Beeinträchtigungen zu führen,

welche nach mehreren Monaten noch anhalten. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen

degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun

Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1).

Sodann ist bezüglich des Einwandes des

Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall keinerlei Schmerzen oder Beschwerden

gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien, Folgendes festzuhalten: Nach

ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post hoc, ergo propter hoc» – nach

deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall

verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis

betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit

der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom

30.

Juli 2009 E. 3).

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, mittlerweile sei die Notwendigkeit neurologischer Abklärungen

erstellt. Zwar hätten die behandelnden Ärzte neurologische Abklärungen bislang

als nicht notwendig erachtet. Dies habe sich aber am 17. August 2020

geändert, als er notfallmässig ins B.___ eingewiesen worden sei. Dort hätten

die Ärzte gesagt, dass ein Zusammenhang mit dem Rücken bestehen könnte und der

Beschwerdeführer eine neue Konsultation bei Dr. med. D.___ machen

solle, und letzterer auf dieser Grundlage weitgehend neurologische Abklärungen

vornehmen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt des Erlasses des

streitigen Einspracheentscheides in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die

Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. II. 3. hiervor). Eine

allfällige Verschlechterung per 17. August 2020 und ein damit einhergehender

Abklärungsbedarf ist damit vorliegend nicht zu berücksichtigen, nachdem der

angefochtene Einspracheentscheid bereits am 14. April 2020 ergangen ist.

7.

Dispositiv

7.1 Zusammenfassend ist es demnach

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende

Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. April 2019 ab

dem 8. Januar 2020 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch