VSBES.2020.99
Unfallversicherung
5. Oktober 2020Deutsch26 min
den Rücken gestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des B.___
Source so.ch
Urteil vom 5. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 14. April 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1984, erlitt am 8. April 2019 einen Unfall. Gemäss
Schadenmeldung vom 29. April 2019 sei er in einem Zug auf der Treppe auf
den Rücken gestürzt (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Gemäss Notfallbericht des B.___
vom 9. April 2019 (Suva-Nr. 13) habe er sich einen spinalen Schock zugezogen.
Das Röntgen der BWS und LWS habe keinen Frakturhinweis ergeben. Sodann ergab
das am 4. Mai 2019 durchgeführte MRI (Suva-Nr. 15) einen medialen
Bandscheibenprolaps auf Höhe L5/S1, bei dorsalem Anulus fibrosus Einriss mit
Berührung Oberseite der rezessal verlaufenden Nervenwurzel S1 rechts.
In der Folge erbrachte
die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen und veranlasste diverse
Abklärungen. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.
November 2019 (Suva-Nr. 53) ihre Leistungen per 8. Januar 2020 ein. Die
dagegen am 11. Dezember 2019 vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr.
61) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 18. Mai 2020 (Datum Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben (A.S. 7 ff.)
und stellt folgende Rechtsbegehren:
1.
Der Einspracheentscheid vom 14. April 2020 sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzlichen Leistungen, insbesondere Heilbehandlung
und Taggelder ab dem 8. Januar 2020, zu erbringen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit
Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2020 (A.S. 25 ff.) beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und reicht die
orthopädisch-chirurgische Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische
Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 29. Juni 2020 (Beilage 1 zur
Beschwerdeantwort) ein.
4. Mit
Eingabe vom 9. September 2020 (A.S. 40 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen.
5. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem
eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem
schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen
dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als
adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen
Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses
Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103 E.3d, 139 E.3c, 122 V 416 E.2a, 121 V 49 E.3a mit
Hinweisen).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
Ebenso wie der leistungsbegründende
natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast –
anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern
beim Unfallversicherer (statt vieler: Entscheide des Bundesgerichts vom 11.
Juni 2007, U 290/06, E. 3.3, und vom 24. Oktober 2007, 8C_439/2007, E. 3.2, je
mit Hinweisen).
3.
Das
Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgerichtsverfahren in
Sozialversicherungssachen sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die Verwaltung bzw. der Richter von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 117 V 263 E. 3b und 282 E. 4a, 116 V 26
E. 3c, 115 V 142 E. 8a mit Hinweisen).
Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen
mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der
Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel
greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
Hinsichtlich des
Beweiswertes eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a; AHI 2001
S. 113 f. E. 3a; RKUV 2003 U 487 S. 345 E. 5.1).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b, m.w.H.). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f.
E. 2d). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis
zum Erlass des Einspracheentscheides mitzuberücksichtigen, da der (materielle)
Einspracheentscheid an die Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und
insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird.
Auch Berichten und Stellungnahmen
versicherungsinterner Fachpersonen kommt Beweiswert zu, wenn sie die
allgemeinen Anforderungen erfüllen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die
Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bestätige Dr.
med. D.___ in seiner Berichterstattung vom 2. Dezember 2019, dass sich der
Beschwerdeführer noch in der Rehabilitationsphase befinde, da sich ein
protrahierter Verlauf bei der Symptomatik gezeigt habe, welcher eindeutig
unfallbedingt sei. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 8.
Januar 2020 eingestellt. Sie stütze sich dabei auf die nunmehr
widersprüchlichen Angaben von Dr. med. E.___ vom 5. August 2019, obschon
dieser den Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nie persönlich
untersucht habe. Die Beschwerdegegnerin habe durch die getätigten medizinischen
Abklärungen nicht hinreichend belegen können, dass die Schmerzen lediglich
aufgrund degenerativer Veränderungen bestünden und nicht überwiegend durch das
Unfallereignis begründet seien. Der genaue Unfallhergang mit einer
ungewöhnlichen senkrechten schlagartigen Belastung spreche indessen für eine
überwiegend durch den Unfall verursachte Schädigung der Lendenwirbelsäule. Das
eidgenössische Versicherungsgericht habe anerkannt, dass insbesondere die
axiale Belastung eine Verletzung der Bandscheibe verursachen könne (Urteil vom
3.
Oktober 2005 des EVG, U 163/05, E. 3.1, zweitletzter Satz). Genau eine
solche axiale Belastung sei durch das ungedämpfte Aufprallen des Beschwerdeführers
auf das Gesäss entstanden. Im Übrigen stehe die Einschätzung von Dr. med. E.___
im Widerspruch zu den Zeugnissen des behandelnden Arztes, Dr. med. D.___,
welcher in den Arztberichten ab August 2019 die vorhandenen gesundheitlichen
Einschränkungen klar weiterhin auf die Diskushernien zurückführe. Die Suva
nehme einzig und allein Bezug auf einen rudimentären schriftlichen Bericht von
Herr Dr. med. E.___. Gemäss Dr. med. D.___ habe es Dr. med. E.___ aber bis
heute unterlassen, weitere Unterlagen, Informationen zum aktuellen
Gesundheitszustand oder Röntgenbilder einzufordern. Soweit die
Beschwerdegegnerin sich darauf berufe, der Status quo sine sei am 8. Januar
2020.
erreicht worden, sei dem entgegenzuhalten, dass alleine das Vorliegen
eines allenfalls degenerativen Vorzustands nicht automatisch zum Erreichen des
Status quo sine ausreiche. Die Beschwerdegegnerin habe selbst bei Vorliegen
eines degenerativen Vorzustands im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht abzuklären,
ob eine traumatische Verschlimmerung des Vorzustandes vorliege oder ob nach dem
Unfall allenfalls unfallbedingte degenerative Veränderungen festgestellt
würden. Dies wäre insofern naheliegend, als dass der Beschwerdeführer vor dem
Unfallereignis keine Beschwerden gehabt habe, weshalb die nach dem Unfall
auftretenden Beschwerden durch eine traumatische Verschlimmerung des angeblich
vorliegenden Vorzustandes begründbar wären. Des
Weiteren habe Dr. med. E.___ behauptet, der Beschwerdeführer habe niemals über
neurologische Ausfälle geklagt, was nachweislich nicht stimme. Der
Beschwerdeführer habe aufgrund der neurologischen Ausfälle eine neurologische
Abklärung verlangt, diese sei aber von der Neurologie abgelehnt worden, da dies
nach deren Auffassung nicht nötig sei. Diese Tatsache habe sich neuerdings, am
17.
August 2020, geändert, als der Beschwerdeführer an diesem Datum
notfallmässig ins B.___ eingewiesen worden sei. Man habe dort in erster Linie
abgeklärt, ob er allenfalls eine Hirnschädigung wie etwa einen Schlaganfall
oder eine Blutung habe. Jedoch habe dies ausgeschlossen werden können.
Allerdings hätten die Ärzte gesagt, dass ein Zusammenhang mit dem Rücken
bestehen könnte und der Beschwerdeführer eine neue Konsultation bei Dr. med. D.___
machen solle und letzterer auf dieser Grundlage weitgehend neurologische
Abklärungen vornehmen solle. Im Übrigen hätten sich die Schmerzen des
Beschwerdeführers erheblich verschlimmert, so dass bei einer neuen Konsultation
über andere Behandlungsmöglichkeiten und allenfalls eine Operation zu
diskutieren sein werde.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, die Beurteilung, welche Dr. med. E.___
unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten sowie der Ergebnisse der
bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen verfasst habe, sei vollumfänglich
nachvollziehbar. Eine anderslautende, begründete ärztliche
Kausalitätsbeurteilung der vom Versicherten noch geklagten Rückenbeschwerden
liegt nicht vor. Vielmehr stimme die Beurteilung von Dr. med. E.___ vom
5.
August 2019 im Wesentlichen mit den sich aus den übrigen medizinischen
Akten ergebenden Erkenntnissen überein. Vor diesem Hintergrund sei auf die
Beurteilung von Dr. med. E.___ vom 5. August 2019 abzustellen und mit ihm
davon auszugehen, dass die vom Versicherten über den 8. Januar 2020 hinaus noch
geklagten Rückenbeschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf
den Unfall vom 8. April 2019 zurückzuführen seien. Zwischen diesen Beschwerden und
dem Unfall vom 8. April 2019 bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang.
Sodann habe die Suva das Dossier PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der Suva, zur überprüfenden
Beurteilung vorgelegt. Zusammengefasst sei dieser zum Schluss gekommen, dass
infolge des Geschehens vom 8. April 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
keine strukturellen Verletzungen eingetreten seien. Unfallfolgen seien über den
8.
Januar 2020 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr
vorgelegen. Die vom Versicherten über den 8. Januar 2020 hinaus noch geklagten
Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den
Unfall vom 8. April 2019 zurückzuführen. Diese Beurteilung habe PD Dr. med. C.___
unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten sowie der Ergebnisse der
bildgebenden und spezialärztlichen Abklärungen verfasst. Dabei habe er sich
insbesondere auch mit dem Bericht von Dr. med. D.___ vom 2. Dezember 2019, welcher
dem Bericht von Dr. med. E.___ vom 5. August 2019 widersprochen habe, eingehend
auseinandergesetzt. Die Beurteilung von PD Dr. med. C.___ sei vollumfänglich
nachvollziehbar. Sie stimme im Wesentlichen mit den sich aus den übrigen
medizinischen Akten ergebenden Erkenntnissen überein.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 9. April 2019 zu Recht per 8. Januar 2020 eingestellt hat.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles sind im Wesentlichen folgende
medizinische Unterlagen relevant:
5.1
Im Notfallbericht des B.___ vom
9.
April 2019 (Suva-Nr. 13) wurde ein spinaler Schock nach Treppensturz am 8.
April 2019 diagnostiziert. Der Beschwerdeführer berichte, er sei am Vortag
abends am Bahnhof auf der Treppe gestürzt. Er habe einen Treppentritt verpasst
und sei mit dem unteren Rücken auf eine Stufe gefallen. Danach sei er noch
weitere 5 - 7 Stufen nach unten gerutscht. Zu Beginn seien die
Schmerzen gering gewesen, deswegen sei er nach Hause schlafen gegangen. Am
nächsten Morgen habe er aber eine Schmerzexazerbation und Kribbelparästhesien
in beiden Beinen sowie dem linken Arm verspürt. Langes Sitzen und Liegen
verstärke die Symptomatik. Zudem bestehe ein Gefühl von Schwäche in beiden
Beinen. Als Bemerkung hielten die Ärzte fest, das Röntgen der BWS und LWS habe
keinen Frakturhinweis ergeben.
5.2
Im Bericht des B.___,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie vom 26. April 2019 (Suva-Nr. 14)
diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für Neurochirurgie, starke tieflumbale
Rückenschmerzen linksbetont nach Treppensturz am 8. April 2019 und führte
aus, die heute angefertigten stehenden Röntgenaufnahmen der BWS und LWS zeigten
ebenfalls keine Traumafolgen, keine Frakturen. Hier handle es sich sehr
wahrscheinlich um eine LWS Kontusion, welche etwas längere Zeit brauche, bis
die Beschwerden nachlassen würden. Es bestünden keine neurologischen Ausfälle
der unteren Extremitäten. Er, Dr. med. D.___, habe Herrn A.___ eine 100%iges
Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die weiteren zwei Wochen ausgestellt, um eine
maximale deutliche Schonung einhalten zu können.
5.3
Im Bericht betreffend MRI des
LWS vom 4. Mai 2019 (Suva-Nr. 15) hielt Dr. med. F.___, Oberarzt der
Radiologie, B.___, als Beurteilung fest: Medialer Bandscheibenprolaps auf Höhe
L5/S1, bei dorsalem Anulus fibrosus Einriss mit Berührung der rezessal
verlaufenden Nervenwurzel S1 rechts; keine Kompression. Kein Hinweis auf eine
Fraktur.
5.4
In seinem Bericht vom 20. Mai
2019.
(Suva-Nr. 23) stellte Dr. med. D.___ folgende Diagnosen:
1.
Persistierende tieflumbale
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren Extremitäten nach Treppensturz
am 8. April 2019
2.
Traumatischer Anulus fibrosus-Riss mit
zentraler Bandscheibenprolaps L5/S1
Die aktuellen MRI-Aufnahmen der LWS
zeigten einen frischen Anulus fibrosus-Riss von der Bandscheide L5/S1, hier
zeige sich auch ein zentraler Bandscheibenprolaps mit Kontakt zur S1-Wurzel auf
der rechen Seite. Er, Dr. med. D.___, habe dem Beschwerdeführer eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit für weitere 2 Monate attestiert.
5.5
In seiner Aktenbeurteilung vom
5.
August 2019 (Suva-Nr. 32) hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie,
Kreisarzt, fest, im MRI vom 4. Mai 2019 falle eine im Vergleich zu den übrigen
Bandscheiben deutliche Dehydratation der Bandscheibe L5/S1 auf. Diese sei klar
degenerativ bedingt vorbestehend. Es sei bekannt, dass auch die sog. «Anulus
fibrosus Risse» in der Regel degenerativ bedingt seien. Man gehe von einer
Minderdurchblutung des Gewebes in diesem Bereich aus, die zur Degeneration und
somit Schwächung des Gewebes führe. Eine primär traumatische Genese des Anulus
fibrosus Risses sei bei Fehlen von Begleitschäden und insbesondere
vollständigem Fehlen von Knochenmarksödemen in diesem Bereich unwahrscheinlich.
Der Unfall vom 8. April 2019 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt. Kontusionen im Bereich der
Wirbelsäule ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen Veränderungen und
bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen gälten nach 6 bis 9 Monaten
als abgeheilt. Aktuell sei dem Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bis Ende August attestiert worden. Zumutbar seien mindestens leichte bis
mittelschwere wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben von Lasten von mehr als
10.
- 15 kg und ohne lange andauerndes Stehen oder Sitzen und ohne
länger andauernde Zwangshaltung in vorneübergeneigter Position. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitsbeurteilung sei mindestens eine Arbeitsplatzpräsenz von 50
% mit Steigerung im Verlauf der nächsten drei Monate bis 100 % zumutbar.
5.6
Mit Bericht vom 2. Dezember 2019
(Suva-Nr. 88, S. 17) führte Dr. med. D.___ aus, Herr A.___ stelle sich zur
geplanten klinischen Verlaufskontrolle in der Sprechstunde vor. Er klage
weiterhin über persistierende tieflumbale Rückenschmerzen. Er habe einen
Infiltrationstermin im G.___ für Ende Januar 2020 erhalten. Dadurch werde
hoffentlich eine langfristige Linderung der Beschwerden erzielt. Momentan werde
die konservative Therapie weitergeführt. Er habe von der Suva ein
Ablehnungsschreiben erhalten, dass die momentanen Beschwerden nicht
unfallbedingt seien. Damit sei man nicht einverstanden, der Auslöser der
Beschwerden sei eindeutig der Treppensturz auf das Gesäss. Dies sei auch auf
dem nachfolgenden MRI mit dem traumatischen Anulus fibrosus-Riss nachgewiesen
worden. Es zeige sich leider ein protrahierter Verlauf bei der Symptomatik und
dieser sei leider eindeutig unfallbedingt. Im späteren Verlauf werde eine
Wiedereingliederung im Arbeitsmarkt wichtig. Herr A.___ habe eine Ausbildung in
der Krankenpflege, diese werde nicht der optimale Arbeitskreis für ihn sein.
Deswegen werde im späteren Verlauf eine Umschulung und eine angepasste
Tätigkeit empfehlenswert. Er, Dr. med. D.___, habe Herrn A.___ ein 100%iges
Arbeitsunfähigkeitszeugnis bis Ende Januar 2020 ausgestellt.
5.7
Im Bericht des G.___, vom 22.
Mai 2020 (Suva-Nr. 91) wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe von der
letzten Infiltration kurzzeitig profitiert (1 - 2 Tage). Er beklage
jetzt wieder die gleichen Beschwerden, welche allerdings nicht mehr so heftig
seien. Beschwerden im Kreuz rechtsseitig mit Ausstrahlung in das Gesäss und
nach proximal. Mit Novalgin seien die Beschwerden erträglich. Er mache wieder
einen Termin bei Dr. med. D.___ in [...] ab. Von Seite des G.___ aus wäre eine
Facettengelenksinfiltration indiziert. Medikamentöse Analgesie weiter und
gegebenenfalls Zusatz von Tramal-Tropfen wie bereits früher.
5.8
In der orthopädisch-chirurgischen Beurteilung 29. Juni 2020 (Beilage 1 zur
Beschwerdeantwort) hielt Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, fest, dem
kernspintomographischen Befund einer High Intensity Zone HIZ, sei trotz der
häufig geübten Interpretation als Anulusriss, keine traumatische Genese
zugrunde zu legen, sondern Bedeutung als Zeichen des normalen
Alterungsprozesses beizumessen. Im vorliegenden Fall seien mit dem
Kernspintomogramm vom 4. Mai 2019 nach persönlicher Einsichtnahme keine Befunde
zu erheben, die auf eine stattgehabte relevante Gewalteinwirkung schliessen
liessen. Auch der beurteilende Dr. med. F.___ erkenne «keine Fraktur. Kein
Knochenmarksödem» und «regelrechtes Signalverhalten». Eine Begründung, die den
Wirbelsäulenspezialisten, Dr. med. D.___, veranlasse, anders als der Facharzt
für Radiologie, einen «frischen Anulus fibrosus-Riss» zu beschreiben (Bericht
vom 20. Mai 2019), bleibe der Arzt schuldig. Ebenso sei das Vorliegen
einer Radikulopathie unwahrscheinlich und der bildgebend von Herrn Dr. F.___
erhobene Befund eines Bandscheibenprolapses mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht auf eine am 8. April 2019 erlebte Gewalteinwirkung
zurückzuführen. Infolge des Geschehens vom 8. April 2019 seien mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen Verletzungen eingetreten.
Unfallfolgen seien über den 8. Januar 2020 mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nicht mehr vorgelegen. Die vom Versicherten über den 8. Januar 2020 hinaus noch
geklagten Rückenbeschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
auf den Unfall vom 8. April 2019 zurückzuführen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich im vorliegenden Verfahren vor allem auf die orthopädisch-chirurgische
Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, vom 29. Juni 2020 ab, weshalb deren Beweiswert zu
prüfen ist. Dr. med. C.___ setzt sich in seiner Beurteilung eingehend mit den
Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine
Schlussfolgerungen überzeugend. Gemäss Dr. med. C.___ entbehre die im
Notfallbericht vom 9. April 2019 gestellte Diagnose eines spinalen Schocks mit
den dokumentierten Angaben und Befunden jeder Grundlage. So werde diese
Diagnose im Pschyrembel als «unmittelbar nach traumatischer Querschnittläsion
auftretender totaler Verlust der Sensibilität mit schlaffer Paraplegie,
Reflexminderung, Fehlen von Pyramidenbahnzeichen und Lähmung von Harnblase
(Schockblase) und Mastdarm» definiert. Die dagegen vorliegend beschriebenen
Klopfschmerzen und Muskelverhärtungen seien unspezifisch. Auffälligkeiten der
Sensibilität seien diagnostisch nur auf Grundlage einer genauen Beschreibung
des Ausbreitungsgebietes zu verwerten; die Angabe, «bis auf Kniehöhe li>re
vermindert» sei hierfür nicht ausreichend. Analog gelte das für das klinische
Manöver nach Lasègue, welches nur in definierter Ausprägung, insbesondere mit
der Information, ab welchem Winkel des passiv angehobenen Beines Schmerzen
beklagt würden, als positiv zu werten sei. Ein «Lasègue positiv li>re» sei
hierfür nicht geeignet. Zudem stehe in bemerkenswertem Kontrast zu der
Dokumentation auf dem Notfall einen Tag nach dem Geschehen der Bericht des leitenden
Arztes am Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Dr. med. D.___, der nach
Untersuchung vom 16. April 2019 statt eines spinalen Schocks nunmehr «starke
tieflumbale Rückenschmerzen linksbetont» diagnostiziere und «keine
neurologischen Ausfälle der unteren Extremitäten» feststelle (Bericht vom 26.
April 2019).
Sodann setzt sich Dr. med. C.___ mit der
Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität des diagnostizierten Risses des
Anulus fibrosus auseinander und verneint diese mit Hinweisen auf die
medizinische Lehre wohlbegründet. Dr. med. C.___ führte hierzu aus, der von dem
Radiologen Dr. med. F.___ und von Dr. med. D.___ bildgebend als Anulusriss
bezeichnete Befund gründe auf einer umschrieben erhöhten Signalintensität in
der T2-Wichtung, welche erstmalig 1992 von Aprill und Bogduk als High Intensity
Zone HIZ beschrieben worden sei, und welche auf eine mögliche («may reflect»)
Pathologie des Anulus fibrosus hinweisen könne. Vorliegend sei dem
kernspintomographischen Befund einer High Intensity Zone HIZ, trotz der häufig
geübten Interpretation als Anulusriss, keine traumatische Genese zugrunde zu
legen, sondern Bedeutung als Zeichen des normalen Alterungsprozesses
beizumessen. Auf die in diesem Kontext bestehenden Risiken begrifflicher
Verwirrung und auf eine daher erforderliche Sorgfalt in der Terminologie werde
von zahlreichen Autoren hingewiesen. Im vorliegenden Fall seien mit dem
Kernspintomogramm vom 4. Mai 2019 nach persönlicher Einsichtnahme keine Befunde
zu erheben, die auf eine stattgehabte relevante Gewalteinwirkung schliessen
liessen. Auch der beurteilende Dr. med. F.___ erkenne «keine Fraktur. Kein
Knochenmarksödem» und «regelrechtes Signalverhalten». Eine Begründung, die den
Wirbelsäulenspezialisten, Dr. med. D.___, veranlasse, anders als der Facharzt
für Radiologie, einen «frischen Anulus fibrosus-Riss» zu beschreiben (Bericht
vom 20. Mai 2019), bleibe der leitende Arzt schuldig.
Diesen überzeugenden Ausführungen ist
anzufügen, dass Dr. med. D.___ zwar die Ansicht vertritt, die vorliegend
geklagten Beschwerden seien allesamt unfallkausal. Er begründet dies jedoch
nicht weiter, weshalb seinen Berichten kaum Beweiswert zuzumessen ist. In
diesem Zusammenhang ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen
(BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den Berichten von
Dr. med. D.___ auch deswegen verminderter Beweiswert zukommt.
Des Weiteren beurteilt Dr. med. C.___
eine allfällige Unfallkausalität des diagnostizierten Bandscheibenvorfalls
ebenfalls einleuchtend und verneint diese nachvollziehbar. Diesbezüglich führt
Dr. med. C.___ aus, in der Literatur herrsche Einigkeit darüber, dass es sich bei
der Entstehung eines symptomatischen Bandscheibenvorfalls lediglich um den
letzten Schritt eines über lange Zeit in der Regel stumm sich entwickelnden
Vorganges handle. Die Beurteilung der Unfallkausalität eines
Bandscheibenvorfalls müsse vor dem Hintergrund erfolgen, dass die
Bandscheibendegeneration einem physiologischen Prozess entspreche, der früher
oder später im Leben symptomatisch werden könne. Untersuchungen mit Verfahren
wie Myelografie, Discografie, Computertomografie und Kernspintomografie hätten
in 20 - 30 % der Fälle pathologische Befunde wie zum Beispiel einen
Bandscheibenvorfall bei Patienten ohne jegliche Schmerzangabe ergeben. Das
zeitliche Zusammenfallen von Rückenschmerz und einer auffälligen Bildgebung sei
daher nicht automatisch auch Ausdruck eines kausalen Zusammenhangs. Ein
symptomatischer Bandscheibenvorfall präsentiere sich durch Befunde, die im
Sinne einer Radikulopathie als Folge einer Beeinträchtigung der in anatomischer
Nähe befindlichen Nervenwurzel klinisch manifest würden. Es komme zu
Reflexausfällen, Sensibilitätsstörungen und schliesslich Lähmungserscheinungen.
Dr. med. D.___ nenne als Diagnose in seinen Behandlungsberichten durchgehend
zwar «Persistierende tief lumbale Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die unteren
Extremitäten», dokumentiere aber ebenso «keine neurologischen Ausfälle der
unteren Extremitäten» (Bericht vom 26. April 2019). Auch anlässlich der
chronologisch nachfolgenden Konsultationen würden diesbezüglich keine
Auffälligkeiten erhoben. Eine radikuläre Genese könnte daher lediglich aufgrund
des Schmerzausbreitungsmusters vermutet werden. Die Angaben hierzu seien
wechselnd; am 16. April 2019 «mit leichter Ausstrahlung bis zur linken
Gesässhälfte» (Bericht vom 26. April 2019), am 13. Mai 2019 «Rückenschmerzen,
welche manchmal in die unteren Extremitäten ausstrahlen» (Bericht vom 20. Mai 2019)
und schliesslich von Dr. med. D.___ zum letzten Mal am 1. Juli 2019
dokumentiert «manchmal auch Schmerzausstrahlungen ins rechte Bein entsprechend
Dermatom S1» (Bericht vom 6. Juli 2019). Bemerkenswert und dieser
Interpretation einer S1-Problematik widersprechend seien die Ausführungen von Dr.
med. H.___ zu einer Konsultation im I.___ vom 16. September 2019: «Anamnese
[...] Ausstrahlungen in das rechte Bein: Oberschenkel-Aussen- und -Vorderseite,
ungefähr Dermatome L5 und L4 entsprechend». Die von dem Schmerzspezialisten
angegebene Region entspreche nicht dem am 1. Juli 2019 erhobenen
Versorgungsgebiet der Nervenwurzel S1, die überdies nach Einschätzung des
Radiologen Dr. med. F.___ keine Kompression erfahre. Gemäss dem vorliegend
jüngsten von Dr. med. D.___ verfassten Dokument mit Datum vom 2.
Dezember 2019 klage der Versicherte «leider weiterhin über persistierende
tieflumbale Rückenschmerzen», eine Ausstrahlung werde nicht mehr angegeben.
Zusammenfassend sei somit das Vorliegen einer Radikulopathie unwahrscheinlich
und der bildgebend von Dr. med. F.___ erhobene Befund eines
Bandscheibenprolapses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf eine am 8.
April 2019 erlebte Gewalteinwirkung zurückzuführen.
Ergänzend zu den überzeugenden
Ausführungen von Dr. med. C.___ ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu verweisen, wonach es einer
medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts
entspricht, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise
unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(RKUV 2000 S. 192; Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007).
Die ausnahmsweise Annahme einer Unfallkausalität setzt voraus, dass der Unfall
von besonderer Schwere und geeignet gewesen ist, eine Schädigung der
Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie – vertebrales
oder radikuläres Syndrom – unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit aufgetreten
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 6.3.2).
Wie die Beschwerdegegnerin hierzu treffend ausgeführt hat, sind beim
Beschwerdeführer beide Voraussetzungen nicht erfüllt: Einerseits ist er gemäss
eigenen Angaben am 8. April 2019 beim Aussteigen aus einem Zug auf einer
Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen, womit der Unfall nicht als von
besonderer Schwere zu qualifizieren ist (Telefonnotiz vom 2. Mai 2019, Suva-Nr.
7). Der in der Beschwerde geltend gemachte rein axiale Aufprall, welcher gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung der Bandscheibe verursachen
kann (Urteil des Bundesgerichts U 163/05 vom 3. Oktober 2005 E. 3.1), ist
aufgrund der Angaben aus den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. So gab der Beschwerdeführer neben den vorgenannten gegenüber der
Beschwerdegegnerin telefonisch gemachten Aussagen im Notfallbericht vom 9. April
2019.
(Suva-Nr. 13) an, es sei mit dem unteren Rücken auf eine Stufe
gefallen. Dagegen wird im Sprechstundenbericht vom 26. April 2019 (Suva-Nr. 14)
festgehalten, der Beschwerdeführer sei auf das Gesäss gefallen. Eine rein
axiale Belastung ist aufgrund der divergierenden Angaben somit nicht erstellt. Anderseits
ist unverzüglich nach dem Unfall kein vertebrales oder radikuläres Syndrom
aufgetreten. Vielmehr sind die Schmerzen gemäss eigenen Angaben des
Beschwerdeführers zu Beginn gering gewesen, so dass er nach Hause und schlafen
habe gehen können. Erst am Tag danach habe er sich veranlasst gesehen, die
interdisziplinäre Notfallstation des B.___ aufzusuchen (Suva-Nr. 13).
Des Weiteren ist gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine signifikante und somit dauernde
Verschlimmerung einer vorbestandenen degenerativen Schädigung der Wirbelsäule,
hervorgerufen durch einen Unfall, nur dann bewiesen, wenn die Radioskopie ein
plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlimmern von
Verletzungen aufgrund eines Traumas aufzeige, was vorliegend jedoch nicht der
Fall ist. Nach der medizinischen Erfahrung vermögen eine einfache Kontusion
oder Distorsion der Wirbelsäule, wie sie der Beschwerdeführer am 8. April 2019
erlitten hat (Suva-Nr. 14 und 32), nicht zu Beeinträchtigungen zu führen,
welche nach mehreren Monaten noch anhalten. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen
degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule in der Regel nach sechs bis neun
Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1).
Sodann ist bezüglich des Einwandes des
Beschwerdeführers, er habe vor dem Unfall keinerlei Schmerzen oder Beschwerden
gehabt, wie sie nach dem Unfall aufgetreten seien, Folgendes festzuhalten: Nach
ständiger Rechtsprechung kann die Formel «post hoc, ergo propter hoc» – nach
deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall
verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist – nicht als Beweis
betrachtet werden und erlaubt nicht, einen natürlichen Kausalzusammenhang mit
der im Unfallversicherungsrecht geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2009 vom
30.
Juli 2009 E. 3).
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, mittlerweile sei die Notwendigkeit neurologischer Abklärungen
erstellt. Zwar hätten die behandelnden Ärzte neurologische Abklärungen bislang
als nicht notwendig erachtet. Dies habe sich aber am 17. August 2020
geändert, als er notfallmässig ins B.___ eingewiesen worden sei. Dort hätten
die Ärzte gesagt, dass ein Zusammenhang mit dem Rücken bestehen könnte und der
Beschwerdeführer eine neue Konsultation bei Dr. med. D.___ machen
solle, und letzterer auf dieser Grundlage weitgehend neurologische Abklärungen
vornehmen solle. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheides in tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die
Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. II. 3. hiervor). Eine
allfällige Verschlechterung per 17. August 2020 und ein damit einhergehender
Abklärungsbedarf ist damit vorliegend nicht zu berücksichtigen, nachdem der
angefochtene Einspracheentscheid bereits am 14. April 2020 ergangen ist.
7.
Dispositiv
7.1 Zusammenfassend ist es demnach
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende
Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. April 2019 ab
dem 8. Januar 2020 verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch