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Entscheid

VSBES.2021.10

Prämienverbilligung kantonal 2020

28. Februar 2023Deutsch12 min

17. Februar 2021 das Verfahren (A.S. 9), was sie in der Folge mehrmals bestätigt

Source so.ch

Urteil vom 28. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal 2020 (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2020

einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine

Prämienverbilligung für das Jahr 2020, da sie vom Steueramt nach Ermessen

veranlagt worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin 24. November 2022 /

AK-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 3) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab, wobei sie

ergänzte, auch im Hinblick auf das für 2018 veranlagte Einkommen von

CHF 582'000.00 bestehe kein Prämienverbilligungsanspruch (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit

undatierter Eingabe (Postaufgabe: 29. Januar 2021) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem

Begehren, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund der hängigen Einsprache gegen

die Steuerveranlagung pro 2018 zu sistieren (A.S. 5). Die damalige

Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts sistiert daraufhin am

17. Februar 2021 das Verfahren (A.S. 9), was sie in der Folge mehrmals bestätigt

(A.S. 12 ff.).

2.2 Mit Verfügung vom 5. Oktober

2022 holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der Veranlagungsbehörde

[...] Auskünfte zur Steuerveranlagung pro 2018 ein (A.S. 21 ff.). Die

Beschwerdeführerin erhält am 7. Oktober 2022 Gelegenheit, bis 28. Oktober

2022 Einwände gegen die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu erheben (A.S.

24), wovon sie keinen Gebrauch macht (s. A.S. 25).

2.3 Mit Verfügung vom 9. November

2022 setzt die Präsidentin der Beschwerdegegnerin Frist bis 30. November 2022,

um Einwände gegen die Aufhebung der Sistierung zu erheben oder aber eine

Beschwerdeantwort abzugeben. Innert derselben Frist haben die Parteien Gelegenheit

zur Mitteilung, ob sie Einsicht in die eingegangenen Steuerakten wünschen (A.S.

25 f.), worauf beide verzichten.

2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 27 f.). Die Präsidentin

hebt in der Folge am 29. November 2022 die Sistierung des

Beschwerdeverfahrens angesichts des mittlerweile abgeschlossen Steuerverfahren auf

und setzt der Beschwerdeführerin Frist bis 5. Januar 2023, um eine Replik

einzureichen und die Akten einzusehen (A.S. 29 f.). Die Beschwerdeführerin

lässt sich in der Folge nicht vernehmen (s. A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die

Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des

Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund

anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung

versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen

und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons

Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe

der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im

Anspruchsjahr 2020 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene

Person ab 25 Jahren auf CHF 4'008.00 (s. Parameter für die

Prämienverbilligung 2020 des DDI vom 13. Januar 2020 [fortan: Parameter]).

2.4

2.4.1

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf

diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht

(s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.198 vom 28.

November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2020 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2018 massgeblich. Dabei steht Personen, welche im

fraglichen Steuerjahr nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, keine

Prämienverbilligung zu (§ 89 Abs. 3 SG). Falls im Anspruchsjahr keine

letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (oder Zwischenveranlagung) vorliegt,

wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige

Veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht

werden; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (§ 72 SV).

2.4.2

Personen, die gemeinsam besteuert

werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die Veranlagung der Staatssteuer

ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern / Steuergesetz, BGS 614.11). Umgekehrt haben

Ehegatten, die separat besteuert werden, jeweils einen eigenen Anspruch auf

Prämienverbilligung, bei dessen Berechnung das Einkommen und Vermögen des

anderen Gatten nicht zu berücksichtigen ist (s. dazu n. publ. Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2010.101 vom 9. August 2010 E. II. 2a).

2.4.3

Der Regierungsrat regelt die Parameter,

den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden

Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG).

2.5

Anspruch auf Prämienverbilligung

Dispositiv

hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt

(§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren

Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00

nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2020 besteht demnach bei einem massgebenden

Einkommen bis maximal CHF 72'000.00 (s. Parameter).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt

für das Jahr 2020 die Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen insoweit,

als sie über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer

anerkannten Krankenkasse verfügte sowie am 1. Januar 2020 im Kanton Solothurn

wohnte (AK-Nr. 1 S. 1). Da sie verheiratet

und kinderlos war (a.a.O.), wären

zwei Richtprämien für Erwachsene anzurechnen, d.h. total CHF 8'016.00 (s. E. II. 2.3 hiervor).

3.2 Aus der Staatssteuerveranlagung pro

2018 vom12. November 2019 geht hervor, dass die Veranlagungsbehörde [...] die Beschwerdeführerin

und deren Ehemann für das Steuerjahr 2018 gemeinsam veranlagte, wobei sie das

satzbestimmende Einkommen mangels einer Steuererklärung nach Ermessen auf CHF 578'788.00

festsetzte (s. Steuerakten / StA S. 106 f.). Dagegen erhob der Ehemann am 14.

November 2019 Einsprache und machte geltend, sein Wohnsitz liege seit dem 1.

Dezember 2018 im Kanton [...] (StA S. 97). Ausserdem reichte die

Beschwerdeführerin am 19. November 2019 ihre Steuererklärung pro 2018 nebst der

Steuererklärung des Ehemanns im Kanton [...] ein (StA S. 183 ff.). Die Veranlagungsbehörde

wies die Einsprache am 9. Dezember 2020 ab (StA S. 76 ff.), was das Steuergericht

des Kantons Solothurn am 14. Juni 2021 schützte (StA S. 68 ff.). Auf die

dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. September 2021

nicht ein (StA S. 29 ff.). Die Veranlagungsbehörde erliess daraufhin am

27. Oktober 2021 eine neue gemeinsame Veranlagung des Ehepaars mit einem

unveränderten satzbestimmenden Einkommen von CHF 578'788.00 sowie einem unveränderten

satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 (StA S. 34 f.), wogegen keine Einsprache

mehr erfolgte.

3.3 Da die Staatssteuerveranlagung

pro 2018 angefochten worden war, fehlte es im Anspruchsjahr 2020 an der

erforderlichen rechtskräftigen Veranlagung als Berechnungsgrundlage für die

Prämienverbilligung (s. E. II. 2.4.2 in fine + 3.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin indes nicht auf § 72 SV und die

30tägige Antragsfrist ab Rechtskraft der Veranlagung pro 2018 hin. Sie verneinte

vielmehr einen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, was sie mit

der Ermessensveranlagung der Beschwerdeführerin sowie dem zu hohen korrigierten

satzbestimmenden Einkommen begründete (E. I. 1 hiervor). Dieser Entscheid

erfolgte zwar verfrüht. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die

Beschwerdegegnerin ist aber im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt: Nachdem

während des Beschwerdeverfahrens eine neue, mittlerweile rechtskräftige Veranlagung

pro 2018 erging, kann das Versicherungsgericht direkt über den

Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2020 entscheiden.

3.4

3.4.1 Für den

Prämienverbilligungsanspruch pro 2020 ist auf die rechtskräftige gemeinsame

Veranlagung pro 2018 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns vom 27. Oktober

2021 abzustellen. Der Einwand, es müsse eine separate Veranlagung der Eheleute erfolgen,

wurde sowohl im steuerrechtlichen Einsprache- als auch im Rekursverfahren

verworfen. Das Steuergericht Solothurn erkannte, die Trennung des Ehepaars und

der Wegzug des Ehemanns im Jahr 2018 seien nicht nachgewiesen. Daran ändere

auch die Feststellung im Eheschutzurteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom

13. August 2020 (s. StA S. 112 f.) nichts, wonach das Ehepaar in

seiner Trennungsvereinbarung festhalte, sie würden seit dem 15. November 2018 getrennt

leben (StA S. 73 E. 3.2).

Die gemeinsame Veranlagung pro 2018 wäre

für die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 dann nicht

massgebend, wenn sich die Eheleute im Jahr 2019 getrennt hätten (s.

n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2010.101 vom 9.

August 2010 E. II. 2a + 2b). Dies trifft jedoch nicht zu. Es ist vielmehr, an die

Erwägungen des Steuergerichts anknüpfend, davon auszugehen, dass sich die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf

des Jahres 2020 getrennt haben, also nach dem für den Prämienverbilligungsanspruch

massgeblichen Stichtag des 1. Januars

2020 (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Darauf lässt einerseits das

Eheschutzurteil vom 13. August 2020 schliessen, welches eine Trennungsvereinbarung

vom gleichen Tag genehmigte. Die gleichzeitige Feststellung, das Ehepaar sei

faktisch schon seit dem 15. November 2018 getrennt, steht in Widerspruch dazu,

dass beide Ehegatten in der Steuererklärung angaben, sie seien am 31. Dezember

2018 verheiratet gewesen (StA S. 183 + 187), und der Ehemann zudem bei der

Abmeldung im Kanton Solothurn am 30. November 2018 erklärte, er lebe nicht

getrennt (StA S. 73 E. 3.2). Andererseits vermerkte die Beschwerdeführerin in

ihrem Antrag auf Prämienverbilligung vom 12. Juni 2020 (AK-Nr. 1) nirgends,

dass sie sich bereits von ihrem Ehemann getrennt habe, sondern gab lediglich

an, sie sei verheiratet. Somit bleiben für das Anspruchsjahr 2020 die

gemeinsame Veranlagung pro 2018 des Ehepaars vom 27. Oktober 2021 und das dort

festgesetzte Einkommen massgebend.

3.4.2 Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 verneinte einen

Prämienverbilligungsanspruch im Jahr 2020, da die Beschwerdeführerin für das massgebliche

Steuerjahr 2018 nach Ermessen veranlagt worden sei. In der neuen Veranlagung

vom 27. Oktober 2021 ist zwar, anders als in der ursprünglichen Veranlagung vom

12. November 2019, nicht ausdrücklich von einer Ermessensveranlagung die Rede. Daraus

ergibt sich aber nichts für die Beschwerdeführerin, da die neue Veranlagung das

satzbestimmende Einkommen der früheren Ermessensveranlagung bestätigte, ohne

dass die im Einspracheverfahren nachgereichten Steuererklärungen (E. II. 3.2

hiervor) daran etwas geändert hätten. Dies muss umso mehr gelten, als sich die

Einsprache vom 14. November 2019 nicht gegen die Veranlagung nach Ermessen

richtete, sondern allein gegen die gemeinsame Besteuerung des Ehepaars durch

den Kanton Solothurn. Eine Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das

Jahr 2020 entfällt daher schon aus diesem Grund.

3.4.3 Das satzbestimmende Einkommen von

CHF 578'788.00 gemäss der neuen, rechtskräftigen Veranlagung ist, wie im Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin geschehen (A.S. 3), für die Bestimmung der

Prämienbewilligung um die Liegenschaftskosten von CHF 3'848.00 zu erhöhen

(s. Art. 69 Abs. 1 lit. f SV und StA S. 35), so dass sich

CHF 582'636.00 ergeben. Weitere Korrekturen sind nicht erforderlich, doch

ist dieser Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h.

CHF 582‘000.00, abzurunden. Damit liegt das massgebende Einkommen über der

Obergrenze von CHF 72'000.00, bis zu der eine Prämienverbilligung gewährt

werden kann (E. II. 2.5 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin auch aus

diesem ein Grund für das Jahr 2020 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung

besitzt.

3.5 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin hätten höchstens die Richtprämien

für zwei Erwachsene, d.h. CHF 8'016.00, als Prämienverbilligung

zugesprochen werden können (s. dazu E. II. 2.3 + 3.1 hiervor). Dieser

Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

4. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden (abgesehen

vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrens-

kosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über

die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann