VSBES.2021.10
Prämienverbilligung kantonal 2020
28. Februar 2023Deutsch12 min
17. Februar 2021 das Verfahren (A.S. 9), was sie in der Folge mehrmals bestätigt
Source so.ch
Urteil vom 28. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal 2020 (Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2020)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Juli 2020
einen Anspruch der A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) auf eine
Prämienverbilligung für das Jahr 2020, da sie vom Steueramt nach Ermessen
veranlagt worden sei (Akten der Beschwerdegegnerin 24. November 2022 /
AK-Nr. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 3) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Dezember 2020 ab, wobei sie
ergänzte, auch im Hinblick auf das für 2018 veranlagte Einkommen von
CHF 582'000.00 bestehe kein Prämienverbilligungsanspruch (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt mit
undatierter Eingabe (Postaufgabe: 29. Januar 2021) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem
Begehren, das Beschwerdeverfahren sei aufgrund der hängigen Einsprache gegen
die Steuerveranlagung pro 2018 zu sistieren (A.S. 5). Die damalige
Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts sistiert daraufhin am
17. Februar 2021 das Verfahren (A.S. 9), was sie in der Folge mehrmals bestätigt
(A.S. 12 ff.).
2.2 Mit Verfügung vom 5. Oktober
2022 holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der Veranlagungsbehörde
[...] Auskünfte zur Steuerveranlagung pro 2018 ein (A.S. 21 ff.). Die
Beschwerdeführerin erhält am 7. Oktober 2022 Gelegenheit, bis 28. Oktober
2022 Einwände gegen die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu erheben (A.S.
24), wovon sie keinen Gebrauch macht (s. A.S. 25).
2.3 Mit Verfügung vom 9. November
2022 setzt die Präsidentin der Beschwerdegegnerin Frist bis 30. November 2022,
um Einwände gegen die Aufhebung der Sistierung zu erheben oder aber eine
Beschwerdeantwort abzugeben. Innert derselben Frist haben die Parteien Gelegenheit
zur Mitteilung, ob sie Einsicht in die eingegangenen Steuerakten wünschen (A.S.
25 f.), worauf beide verzichten.
2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2022 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf eingetreten werden könne (A.S. 27 f.). Die Präsidentin
hebt in der Folge am 29. November 2022 die Sistierung des
Beschwerdeverfahrens angesichts des mittlerweile abgeschlossen Steuerverfahren auf
und setzt der Beschwerdeführerin Frist bis 5. Januar 2023, um eine Replik
einzureichen und die Akten einzusehen (A.S. 29 f.). Die Beschwerdeführerin
lässt sich in der Folge nicht vernehmen (s. A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die
Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des
Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund
anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen
und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons
Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe
der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im
Anspruchsjahr 2020 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene
Person ab 25 Jahren auf CHF 4'008.00 (s. Parameter für die
Prämienverbilligung 2020 des DDI vom 13. Januar 2020 [fortan: Parameter]).
2.4
2.4.1
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus dem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf
diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht
(s. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.198 vom 28.
November 2022 E. II. 2.2), d.h. für das Anspruchsjahr 2020 ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2018 massgeblich. Dabei steht Personen, welche im
fraglichen Steuerjahr nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, keine
Prämienverbilligung zu (§ 89 Abs. 3 SG). Falls im Anspruchsjahr keine
letzte rechtskräftige Steuerveranlagung (oder Zwischenveranlagung) vorliegt,
wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige
Veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht
werden; wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (§ 72 SV).
2.4.2
Personen, die gemeinsam besteuert
werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für die Veranlagung der Staatssteuer
ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern / Steuergesetz, BGS 614.11). Umgekehrt haben
Ehegatten, die separat besteuert werden, jeweils einen eigenen Anspruch auf
Prämienverbilligung, bei dessen Berechnung das Einkommen und Vermögen des
anderen Gatten nicht zu berücksichtigen ist (s. dazu n. publ. Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2010.101 vom 9. August 2010 E. II. 2a).
2.4.3
Der Regierungsrat regelt die Parameter,
den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden
Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG).
2.5
Anspruch auf Prämienverbilligung
Dispositiv
hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt
(§ 70 Abs. 1 SV); das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren
Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00
nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2020 besteht demnach bei einem massgebenden
Einkommen bis maximal CHF 72'000.00 (s. Parameter).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erfüllt
für das Jahr 2020 die Anspruchsvoraussetzungen unbestrittenermassen insoweit,
als sie über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung bei einer
anerkannten Krankenkasse verfügte sowie am 1. Januar 2020 im Kanton Solothurn
wohnte (AK-Nr. 1 S. 1). Da sie verheiratet
und kinderlos war (a.a.O.), wären
zwei Richtprämien für Erwachsene anzurechnen, d.h. total CHF 8'016.00 (s. E. II. 2.3 hiervor).
3.2 Aus der Staatssteuerveranlagung pro
2018 vom12. November 2019 geht hervor, dass die Veranlagungsbehörde [...] die Beschwerdeführerin
und deren Ehemann für das Steuerjahr 2018 gemeinsam veranlagte, wobei sie das
satzbestimmende Einkommen mangels einer Steuererklärung nach Ermessen auf CHF 578'788.00
festsetzte (s. Steuerakten / StA S. 106 f.). Dagegen erhob der Ehemann am 14.
November 2019 Einsprache und machte geltend, sein Wohnsitz liege seit dem 1.
Dezember 2018 im Kanton [...] (StA S. 97). Ausserdem reichte die
Beschwerdeführerin am 19. November 2019 ihre Steuererklärung pro 2018 nebst der
Steuererklärung des Ehemanns im Kanton [...] ein (StA S. 183 ff.). Die Veranlagungsbehörde
wies die Einsprache am 9. Dezember 2020 ab (StA S. 76 ff.), was das Steuergericht
des Kantons Solothurn am 14. Juni 2021 schützte (StA S. 68 ff.). Auf die
dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. September 2021
nicht ein (StA S. 29 ff.). Die Veranlagungsbehörde erliess daraufhin am
27. Oktober 2021 eine neue gemeinsame Veranlagung des Ehepaars mit einem
unveränderten satzbestimmenden Einkommen von CHF 578'788.00 sowie einem unveränderten
satzbestimmenden Vermögen von CHF 0.00 (StA S. 34 f.), wogegen keine Einsprache
mehr erfolgte.
3.3 Da die Staatssteuerveranlagung
pro 2018 angefochten worden war, fehlte es im Anspruchsjahr 2020 an der
erforderlichen rechtskräftigen Veranlagung als Berechnungsgrundlage für die
Prämienverbilligung (s. E. II. 2.4.2 in fine + 3.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin wies die Beschwerdeführerin indes nicht auf § 72 SV und die
30tägige Antragsfrist ab Rechtskraft der Veranlagung pro 2018 hin. Sie verneinte
vielmehr einen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, was sie mit
der Ermessensveranlagung der Beschwerdeführerin sowie dem zu hohen korrigierten
satzbestimmenden Einkommen begründete (E. I. 1 hiervor). Dieser Entscheid
erfolgte zwar verfrüht. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin ist aber im jetzigen Zeitpunkt nicht angezeigt: Nachdem
während des Beschwerdeverfahrens eine neue, mittlerweile rechtskräftige Veranlagung
pro 2018 erging, kann das Versicherungsgericht direkt über den
Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2020 entscheiden.
3.4
3.4.1 Für den
Prämienverbilligungsanspruch pro 2020 ist auf die rechtskräftige gemeinsame
Veranlagung pro 2018 der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns vom 27. Oktober
2021 abzustellen. Der Einwand, es müsse eine separate Veranlagung der Eheleute erfolgen,
wurde sowohl im steuerrechtlichen Einsprache- als auch im Rekursverfahren
verworfen. Das Steuergericht Solothurn erkannte, die Trennung des Ehepaars und
der Wegzug des Ehemanns im Jahr 2018 seien nicht nachgewiesen. Daran ändere
auch die Feststellung im Eheschutzurteil der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin vom
13. August 2020 (s. StA S. 112 f.) nichts, wonach das Ehepaar in
seiner Trennungsvereinbarung festhalte, sie würden seit dem 15. November 2018 getrennt
leben (StA S. 73 E. 3.2).
Die gemeinsame Veranlagung pro 2018 wäre
für die Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 dann nicht
massgebend, wenn sich die Eheleute im Jahr 2019 getrennt hätten (s.
n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2010.101 vom 9.
August 2010 E. II. 2a + 2b). Dies trifft jedoch nicht zu. Es ist vielmehr, an die
Erwägungen des Steuergerichts anknüpfend, davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann überwiegend wahrscheinlich erst im Verlauf
des Jahres 2020 getrennt haben, also nach dem für den Prämienverbilligungsanspruch
massgeblichen Stichtag des 1. Januars
2020 (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Darauf lässt einerseits das
Eheschutzurteil vom 13. August 2020 schliessen, welches eine Trennungsvereinbarung
vom gleichen Tag genehmigte. Die gleichzeitige Feststellung, das Ehepaar sei
faktisch schon seit dem 15. November 2018 getrennt, steht in Widerspruch dazu,
dass beide Ehegatten in der Steuererklärung angaben, sie seien am 31. Dezember
2018 verheiratet gewesen (StA S. 183 + 187), und der Ehemann zudem bei der
Abmeldung im Kanton Solothurn am 30. November 2018 erklärte, er lebe nicht
getrennt (StA S. 73 E. 3.2). Andererseits vermerkte die Beschwerdeführerin in
ihrem Antrag auf Prämienverbilligung vom 12. Juni 2020 (AK-Nr. 1) nirgends,
dass sie sich bereits von ihrem Ehemann getrennt habe, sondern gab lediglich
an, sie sei verheiratet. Somit bleiben für das Anspruchsjahr 2020 die
gemeinsame Veranlagung pro 2018 des Ehepaars vom 27. Oktober 2021 und das dort
festgesetzte Einkommen massgebend.
3.4.2 Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2020 verneinte einen
Prämienverbilligungsanspruch im Jahr 2020, da die Beschwerdeführerin für das massgebliche
Steuerjahr 2018 nach Ermessen veranlagt worden sei. In der neuen Veranlagung
vom 27. Oktober 2021 ist zwar, anders als in der ursprünglichen Veranlagung vom
12. November 2019, nicht ausdrücklich von einer Ermessensveranlagung die Rede. Daraus
ergibt sich aber nichts für die Beschwerdeführerin, da die neue Veranlagung das
satzbestimmende Einkommen der früheren Ermessensveranlagung bestätigte, ohne
dass die im Einspracheverfahren nachgereichten Steuererklärungen (E. II. 3.2
hiervor) daran etwas geändert hätten. Dies muss umso mehr gelten, als sich die
Einsprache vom 14. November 2019 nicht gegen die Veranlagung nach Ermessen
richtete, sondern allein gegen die gemeinsame Besteuerung des Ehepaars durch
den Kanton Solothurn. Eine Prämienverbilligung der Beschwerdeführerin für das
Jahr 2020 entfällt daher schon aus diesem Grund.
3.4.3 Das satzbestimmende Einkommen von
CHF 578'788.00 gemäss der neuen, rechtskräftigen Veranlagung ist, wie im Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin geschehen (A.S. 3), für die Bestimmung der
Prämienbewilligung um die Liegenschaftskosten von CHF 3'848.00 zu erhöhen
(s. Art. 69 Abs. 1 lit. f SV und StA S. 35), so dass sich
CHF 582'636.00 ergeben. Weitere Korrekturen sind nicht erforderlich, doch
ist dieser Betrag praxisgemäss auf die nächsttieferen tausend Franken, d.h.
CHF 582‘000.00, abzurunden. Damit liegt das massgebende Einkommen über der
Obergrenze von CHF 72'000.00, bis zu der eine Prämienverbilligung gewährt
werden kann (E. II. 2.5 hiervor), weshalb die Beschwerdeführerin auch aus
diesem ein Grund für das Jahr 2020 keinen Anspruch auf Prämienverbilligung
besitzt.
3.5 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführerin hätten höchstens die Richtprämien
für zwei Erwachsene, d.h. CHF 8'016.00, als Prämienverbilligung
zugesprochen werden können (s. dazu E. II. 2.3 + 3.1 hiervor). Dieser
Betrag bleibt unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
4. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht werden (abgesehen
vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrens-
kosten erhoben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über
die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann