VSBES.2021.101
Invalidenrente
3. Mai 2022Deutsch40 min
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
Source so.ch
Urteil vom 3. Mai 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 14. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Schreiben vom 7. März 2013
meldete die im Kanton […] wohnhafte B.___ ihren 1989 geborenen, im Kanton
Solothurn wohnhaften Sohn A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug
an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4). Im Intake-Gespräch vom 5. April 2013
äusserte der Beschwerdeführer die Absicht, ein Tattoo-Studio zu eröffnen
(IV-Nr. 7). Aus diesem Grund erklärte er in der Folge, er verzichte auf
die zunächst eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Abschlussbericht
vom 28. November 2013, IV-Nr. 12).
1.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2014
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere berufliche
Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 14). Weitere Abklärungen
waren nicht durchgeführt worden.
2.
2.1 Am 12. Oktober 2015 wandte sich
der Beschwerdeführer wieder an die IV-Stelle und erklärte sinngemäss, er sei
nun an beruflichen Eingliederungsmassnahmen interessiert (IV-Nr. 15), was er in
weiteren Briefen bestätigte (IV-Nr. 17, 19). Die IV-Stelle sprach ihm ab 9.
Juli 2018 ein Belastbarkeitstraining zu (IV-Nr. 35), das in der Folge bis Ende
April 2019 verlängert wurde (vgl. IV-Nr. 49, 59). Weiter holte sie medizinische
Berichte ein (IV-Nr. 45, 55). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl in einer
Stellungnahme vom 23. Januar 2019 eine psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 63).
2.2 Der von der Beschwerdegegnerin
beauftragte Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, Meggen, gelangte in seiner Expertise vom 26. April
2019 (IV-Nr. 71.1) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer, bei dem ein adultes ADHS
zu diagnostizieren sei, weise in einer angepassten Tätigkeit (mehrheitlich
Backgroundtätigkeiten in einem kleinen Team, ohne Führungsaufgaben und
Eigenverantwortung, wenig Interaktionssituationen mit anderen Mitarbeitern,
verständnisvolles und wohlwollendes Arbeitsumfeld) eine Arbeitsfähigkeit von 70 %
auf (vgl. IV-Nr. 71.1 S. 34, 38).
2.3 Die behandelnden Fachpersonen
der Klinik E.___, Psychiatrisches Ambulatorium (Dr. med. F.___, Oberarzt; lic.
phil. G.___, Psychologin), erhoben am 14. Mai 2019 Einwände. Sie führten aus,
nach ihrer Einschätzung erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer
emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10 F60.31),
wobei diese im Spektrum von Traumafolgestörungen gesehen werde (IV-Nr. 77).
Dr. med. C.___ vom RAD erachtete daraufhin in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2019
eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für notwendig (IV-Nr. 82). Diese
wurde in der Folge durch Prof. Dr. rer. nat. H.___, Fachpsychologe für
Neuropsychologie, und lic. phil. I.___, MAS Neuropsychologie, Klinik J.___, [...],
durchgeführt. Die Experten diagnostizierten eine mittelgradig beeinträchtigte
auditive Merkfähigkeit sowie mittelgradig beeinträchtigte Sprachverarbeitung
(ICD-10 F07.8), seit Kindheit bestehend (IV-Nr. 90 S. 18). Eine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, rein neuropsychologisch beurteilt,
nicht. Die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ gestellte Diagnose
eines adulten ADHS könne aus neuropsychologischer Sicht nicht bestätigt werden;
insgesamt spreche das neuropsychologische Leistungsprofil des Beschwerdeführers
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Diagnose eines ADHS (IV-Nr. 90
S. 19). Die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___, Psychiatrisches
Ambulatorium, reichten am 19. Dezember 2019 wiederum eine Stellungnahme ein.
Sie vertraten die Ansicht, der Beschwerdeführer leide an einer
Traumafolgestörung in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung
sowie an dissoziativen Störungen (IV-Nr. 93). Dr. med. C.___ vom RAD empfahl
daraufhin eine nochmalige psychiatrische Begutachtung durch eine bisher nicht
involvierte Fachperson (Stellungnahme vom 15. Januar 2020, IV-Nr. 94).
2.4 Die IV-Stelle beauftragte med.
prakt. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sursee, mit der
Erstellung eines Gutachtens (vgl. IV-Nr. 98). Dieses wurde am 4. Juni 2020
erstattet (IV-Nr. 102). Der Experte stellte folgende Diagnosen: Agoraphobie
(ICD-10 F40.00); Zwangsstörung, vorliegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1);
mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; DD rezidivierende depressive
Episode, gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1); schizoide
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge mit
paranoidem Schwerpunkt (ICD-10 Z73) sowie Verdacht auf intellektuelle
Beeinträchtigung nach DSM 5, leichtgradig (IV-Nr. 102 S. 26). Die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 0 % in der angestammten
Tätigkeit und 30 – 40 % in einer angepassten Tätigkeit. Diese
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit Beginn der Ausbildungszeit.
3.
3.1 Nach Einholung einer weiteren
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 18. Juni 2020 (IV-Nr. 105)
stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm
rückwirkend ab 1. April 2016 eine ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 107). Der
Beschwerdeführer liess am 6. September 2020 Einwände erheben und gleichzeitig
beantragen, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei in prozessuale Revision zu
ziehen und ihm sei spätestens mit Wirkung ab März respektive September 2013
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 108).
3.2 Mit Verfügung vom 14. Mai 2021
(IV-Nr. 115; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung
vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer
rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Rente zu. Gleichzeitig verneinte sie
einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen.
4. Mit Zuschrift vom 17. Juni 2021
(A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 erheben. Er
stellt die folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 14. Mai 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer in
(prozessualer) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der Verfügung der IV-Stelle
Solothurn vom 27. Februar 2014 spätestens mit Wirkung ab September 2013 eine
ganze IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen,
zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten-und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet mit Schreiben vom 30. August 2021 auf eine Beschwerdeantwort
und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 23).
6. Mit Schreiben vom 10. September
2021 reicht der Vertreter des Versicherten seine Honorarnote sowie eine
Honorarvereinbarung ein (A.S. 25 ff.).
7. Mit prozessleitender Verfügung
vom 15. Februar 2022 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer
beantragten öffentlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 vorgeladen
(A.S. 30 f.).
8. Am 3. Mai 2022 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch. Für den Ablauf
der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des
Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl.
A.S. 33 ff.). Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 37).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Folgenden
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts,
Rechtzeitigkeit der Beschwerde) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 (entsprechend dem angefochtenen
Entscheid) oder schon ab 1. September 2013 (entsprechend dem beschwerdeweise
gestellten Antrag) eine ganze Rente der Beschwerdegegnerin zusteht.
1.3
Am 1. Januar 2022 ist das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft getreten. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar
2022.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des
zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und
diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in
der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Sie werden
nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.
2.
2.1
Anspruch auf eine Rente haben
gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (lit, c). Es besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %, auf eine
halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %, auf eine Dreiviertelsrente bei
einem Invaliditätsgrad ab 60 % und auf eine ganze Rente bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2
Die rückwirkende Korrektur eines
Entscheids über eine Dauerleistung kommt – vom hier nicht interessierenden Fall
einer nicht gemeldeten erheblichen Veränderung abgesehen – infrage, wenn ein
Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vorliegt.
2.3
Erweist sich eine früher
erlassene Verfügung als fehlerhaft, weil bei ihrem Erlass der
Untersuchungsgrundsatz in grober Weise verletzt wurde, indem zwingend gebotene
Abklärungen unterblieben sind, richtet sich eine allfällige nachträgliche
Korrektur nach den Regeln über die Wiedererwägung (Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes als Rechtsanwendungsfehler; vgl. z.B. Urteil des
Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Ein Entscheid
(Verfügung oder Einspracheentscheid), dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit darauf
beruht, dass mindestens einer Partei bestimmte Tatsachen oder Beweismittel
unverschuldetermassen verborgen blieben, ist dagegen mittels prozessualer
Revision zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 21. Oktober
2021.
E. 4.5.3).
2.4
Anders als die materielle
Revision aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG, welche
vorbehältlich einer Meldepflichtverletzung nur für die Zukunft wirkt, kommt bei
einer Wiederwägung und einer prozessualen Revision grundsätzlich auch eine
rückwirkende Korrektur infrage. Die Rückwirkung einer Wiedererwägung ist in der
Invalidenversicherung allerdings beschränkt. Die Korrektur zugunsten der
versicherten Person erfolgt von dem Monat an, in dem der Mangel erkannt wurde
(Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Dagegen kann die prozessuale
Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG eine weitergehende Rückwirkung entfalten:
Die ursprüngliche Verfügung besteht nicht mehr und der durch sie geregelte
Zeitraum ist (im Rahmen zeitlicher Nachzahlungs- und Rückforderungsgrenzen) neu
zu beurteilen. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente
der Versicherten sind daher von Grund auf neu zu bestimmen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.3.2; vgl. auch BGE 110 V 291 E. 3c S. 294 f.). Falls tatsächlich ein (prozessualer)
Revisionsgrund vorliegen sollte, wäre daher eine rückwirkende Neubeurteilung
für den gesamten Zeitraum, der bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014 zu
prüfen war, möglich.
3.
3.1
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in (prozessuale) Revision gezogen
werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren
Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Nach Lehre und
Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell
rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter
Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1
S. 106 f.; 108 V 167 E. 2b S. 168). Der Begriff «neue Tatsachen oder
Beweismittel» ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides
nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ebenso auszulegen wie bei der Revision eines
kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision
eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen,
die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen
prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein,
das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur
Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3
Dispositiv
S. 107 f.). Die Hürde für eine prozessuale Revision ist demnach unter
diesem Aspekt dieselbe wie jene für die Revision eines rechtskräftigen
Gerichtsurteils.
3.2 Betrifft der Revisionsgrund eine
materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung
oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise
Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in
der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt überhaupt
nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende
Arzt und/oder die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen
Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen
Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlichen
Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in
(differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der
medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist. Neue medizinische Expertisen, die im
Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und
unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit
nicht (BGE 144 V 245 E. 5.3 und 5.4 S. 249). Nötig ist, dass das
Beweismittel nicht bloss der Würdigung des Sachverhalts, sondern dessen
Feststellung dient. Dazu bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche
die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4).
3.3 Die bei einer prozessualen Frist
zu beachtende Frist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes (Art.
67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]
in Verbindung mit Art. 55 ATSG) wurde unbestrittenermassen eingehalten.
3.4 Der Beschwerdeführer lässt
geltend machen, beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014 sei der
Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und nur deshalb sei «eine unrichtige
Würdigung eines nicht invalidisierenden Gesundheitsschadens» erfolgt, weil man
irrig angenommen habe, beim Beschwerdeführer liege kein Leidensdruck vor, und
weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien. Diese
wesentlichen Tatsachen seien erst durch das Gutachten von med. pract. K.___ vom
4. Juni 2020 zutage gefördert worden. Erst dieses Gutachten habe klargemacht,
dass die Kriterien für eine schizoide Persönlichkeitsstörung klar erfüllt seien
sowie dass auch eine Agoraphobie und eine Zwangsstörung vorlägen. Erst dieses
Gutachten habe auch die Erkenntnis geliefert, dass von Beginn der Ausbildung an
eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die durch das Gutachten von med.
pract. K.___ gewonnenen Erkenntnisse einer schizoiden Persönlichkeitsstörung
mit ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bildeten einen (prozessualen)
Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG.
4. Die Aktenlage, welche für die
Frage nach einer prozessualen Revision der Verfügung vom 27. Februar 2014
relevant sein kann, präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:
4.1 Dem Bericht einer Psychologin des
Dienstes für Sonderschulung des Kantons [...] vom 25. März 2004 ist zu
entnehmen, der 1989 geborene Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 erstmals wegen
schulischer Schwierigkeiten gemeldet worden. Bei knapp altersentsprechender
intellektueller Leistungsfähigkeit (IQ 88) führten eine deutliche Schwäche in
der auditiven Merkfähigkeit sowie emotionale und psychosomatische
Schwierigkeiten dazu, dass er nicht die seinem Potenzial entsprechenden
Leistungen erbringe. Sonderschulung sei angezeigt (IV-Nr. 2.7 S. 2). Diese wurde
zugesprochen (vgl. IV-Nr. 2.8). Der von der IV-Stelle angefragte, in
der Anmeldung genannte (vgl. IV-Nr. 2.2 S. 9) Arzt Dr. med. L.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, teilte mit, er habe den Beschwerdeführer
zuletzt im Januar 2002 gesehen und empfehle, eine fachärztliche Beurteilung
einzuholen (Schreiben vom 21. April 2004, IV-Nr. 2.6). Eine solche wurde,
soweit aus den Akten ersichtlich, nicht veranlasst.
4.2 Der Beschwerdeführer besuchte in
der Folge ein Internat in einer Bergschule in [...] (vgl. IV-Nr. 2.8). Am 12.
September 2005 wurde ihm Berufsberatung durch die IV zugesprochen (vgl. IV-Nr.
2.8 S. 11). In einem Bericht vom 21. April 2006 nennt der IV-Berufsberater bei
einem IQ von 88 Störungen des Lernverhaltens (Schwäche in der auditiven
Merkfähigkeit), Verhaltensauffälligkeiten sowie eine verminderte Belastbarkeit.
Die Bemühungen um eine Ausbildung (Anlehre, Attestausbildung) hätten bisher zu
keinem Erfolg geführt. Seit dem 1. April 2006 wohne der Beschwerdeführer mit
Mutter und Geschwistern im [...] (IV-Nr. 2.7 S. 26). Dort
standen einer beruflichen Ausbildung zusätzlich sprachliche Schwierigkeiten
entgegen (vgl. IV-Nr. 2.7 S. 41 f. und 48 f.). Im Sommer 2007 trat der
Beschwerdeführer eine Lehre als Maurer in [...] GR an (vgl. IV-Nr. 2.7 S.
53 f.), worauf die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden (vgl. IV-Nr. 2.9
S. 7; 2.8 S. 13).
4.3 Am 7. März 2013 erfolgte die
Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin. Darin wurde mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe die Maurerlehre nach vier Monaten abgebrochen und seither
nur kurze Arbeitseinsätze von einigen Tagen absolviert (IV-Nr. 4). Im
Intake-Gespräch vom 5. April 2013 (IV-Nr. 7) ergab sich, dass der
Beschwerdeführer 2009/2010 das Militär absolviert hatte (Durchdiener). Später
habe er zu jobben versucht, was aber nicht gegangen sei. Der Beschwerdeführer
wohne bei der Grossmutter, welche ihn finanziell unterstütze. Er habe begonnen
zu tätowieren, wobei er die Kunden zu Hause aufsuche. Als einzige berufliche
Perspektive nannte er das Tätowieren. Der am Intake-Gespräch beteiligte Dr.
med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD), hielt fest, Kernthema scheine eine Art «innerer Stress» zu sein,
welcher u.a. in Situationen von subjektiver «Unfreiheit» auftrete, also z.B.
beim Erhalten von Anweisungen oder Kritik im Job. Dieser innere Stress werde
mit somatischen Empfindungen, vor allem akut auftretenden Rücken- und
Kopfschmerzen, beschrieben. Die gesamte Beschreibung wie auch die Gegenübertragung
muteten wie eine posttraumatische Reaktion bei erhöhter innerer Anspannung
(«Hypervigilanz») und Schreckhaftigkeit an. Es könnte dabei durchaus
Zusammenhänge mit der frühkindlich erlebten «Unfreiwilligkeit» geben (erwähnt
wurden Hinweise auf sexuellen Missbrauch). Zu den genannten Problemen kämen
Schlafstörungen mit psychosomatischen Symptomen wie ein Brennen an der linken
Brustseite, Kopfschmerzen und anderen Wahrnehmungen hinzu, welche mit Angst
gekoppelt schienen und einen zumindest präpsychotischen Charakter hätten. Dies
wiederum deute auf ein eher dünnes Mäntelchen des Ich-Kerns und zusammen mit
der Tendenz zur Somatisierung auch auf eine beträchtliche Selbstwertproblematik
hin. Aktuell zeige die Anamnese durchaus eine waschechte depressive Komponente
mit Störungen des Antriebs sowie Freudlosigkeit, Aussichtslosigkeit und
sozialem Rückzug. Als weiteres Vorgehen wurde ein berufsberaterisches Gespräch
in Aussicht genommen (IV-Nr. 7). Dieses Gespräch fand am 28. November 2013
statt. Laut dem gleichentags erstellten Abschlussbericht lehnte der
Beschwerdeführer die Unterstützung der IV (Berufsberatung, erneute Lehre,
langsamer Arbeitseinstieg) ab, da er sich nur eine Tätigkeit als Tätowierer
vorstellen könne und sich darauf konzentrieren wolle (IV-Nr. 12). Daraufhin wurde
ihm mit Vorbescheid vom 13. Januar 2014 die Verneinung eines Anspruchs auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 13).
Am 27. Februar 2014 erging die entsprechende Verfügung (IV-Nr. 14), welche
in Rechtskraft erwuchs und Gegenstand des Gesuchs um prozessuale Revision
bildete.
4.4 Nach der Neuanmeldung vom 12.
Oktober 2015 (IV-Nr. 15) fand am 28. Januar 2016 erneut ein Intake-Gespräch
statt. Dr. med. M.___ hielt nach diesem Gespräch fest, der Beschwerdeführer
habe inzwischen in kleinem Rahmen, v.a. für Bekannte, Tattoos gestochen, kurze
Gelegenheitsjobs inngehabt und von den Finanzen seiner Grossmutter gelebt. Aus
Sicht des RAD-Arztes mache – neben der Klärung von Problemen wie Schulden und
Krankenkasse – eine Psychotherapie Sinn, wobei unklar sei, ob Bereitschaft und
Leidensdruck dazu vorhanden seien (IV-Nr. 23). Es wurde vereinbart, der
Beschwerdeführer werde bis 11. Februar 2016 mitteilen, ob er mit der IV
zusammenarbeiten wolle (vgl. Protokolleintrag vom 28. Januar 2016). Im weiteren
Verlauf kamen keine beruflichen Massnahmen zustande. Der Beschwerdeführer
begann mehrmals eine Psychotherapie, setzte diese aber nicht fort (vgl.
Protokolleinträge vom 22. Juni 2016 bis 19. Juni 2018). Am 9. Juli 2018 begann
der Beschwerdeführer ein von der IV-Stelle unterstütztes Belastbarkeitstraining
(vgl. Mitteilung vom 20. Juli 2018, IV-Nr. 35). Tags darauf hielt die
Eingliederungsfachfrau der IV fest, man habe «nach wie vor keine ärztliche
Einschätzung und keine Diagnose» (vgl. Protokolleintrag vom 10. Juli 2018).
4.5 Nach einer Selbsteinweisung in
die Notfallstation des Kantonsspitals [...] wegen psychischer Dekompensation am
29. Dezember 2016 (IV-Nr. 55 S. 17) wurde der Beschwerdeführer zur ambulanten
Behandlung in den psychiatrischen Diensten des Spitals N.___ angemeldet. Laut
dem Bericht «Epikrise» war er bis Mai 2017 ca. zwei Monate in ambulanter
Behandlung wegen einer depressiven Störung. Diagnostiziert wurden eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F32.11), sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der
Kindheit durch eine Person innerhalb der eigenen Familie (ICD-10 Z61.4). In der
Beurteilung wird erklärt, beim Beschwerdeführer liege eine rezidivierende
depressive Störung vor, welche sich aktuell im einer mittelgradigen Episode
ohne somatisches Syndrom manifestiere. Auslösend sei vermutlich eine Kumulation
psychosozialer Belastungsfaktoren. Die Behandlung sei administrativ
abgeschlossen worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht für weitere Termine
gemeldet habe (IV-Nr. 55 S. 16; vgl. auch S. 14 f.).
4.6 Am 15. August 2018 erstatteten
der Psychiater Dr. med. F.___ und die Psychotherapeutin O.___, Klinik E.___,
der Beschwerdegegnerin einen Arztbericht (IV-Nr. 45; vgl. auch den Bericht
vom 5. Juni 2018 über das Erstgespräch vom 20. April 2018, IV-Nr. 55 S. 6). Sie
diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F33.2 (der BDI-II-Wert vom 3. August
2018 entspreche mit 38 Punkten einer sehr schweren Depression; eine
mittelgradige depressive Episode sei 2012 diagnostiziert worden), Probleme bei
sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der Familie,
ICD-10 Z61.4 (sei 2012 diagnostiziert worden) sowie regelmässige stressbedingte
Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen, bisher ohne somatische Ursachen (seit der
Kindheit). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer pro Woche zwei Tage à zwei
Stunden (plus Hin- und Rückweg) auf einem Bauernhof. Mehr sei ihm nicht
zumutbar (IV-Nr. 45). Der Bericht erwähnt weiter eine aktuelle Behandlung durch
den Allgemeinmediziner Dr. med. P.___, der den Beschwerdeführer seit zwei
Jahren zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, sowie frühere Kontrollen
im Ambulatorium der psychiatrischen Dienste des Spitals N.___.
4.7 Auf Empfehlung von Dr. med. C.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, der eine Persönlichkeitsproblematik
vermutete (IV-Nr. 63), holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr.
med. D.___ vom 26. April 2019 (IV-Nr. 71.1) ein. Vor der Erstattung des
Gutachtens meldete sich der Experte bei der Beschwerdegegnerin und teilte u.a.
mit, aufgrund der Auskünfte des Beschwerdeführers und seiner Mutter bestünden
Anhaltspunkte für kinderpsychiatrische Störungen, welche ergänzender Abklärung
bedürften (IV-Nr. 68). Das Gutachten vom 26. April 2019 beginnt mit
einleitenden Ausführungen und anschliessend einer Zusammenfassung der
wichtigsten Vorakten (S. 4-18). Es folgen Angaben des Beschwerdeführers und
seiner Mutter (S.18 – 20). Anschliessend beschreibt der Gutachter die
objektiven Befunde. Dies geschieht u.a. anhand der Ergebnisse des Adult
Asperger Assessment, der Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syndrom, des
Wender-Reinherr-Interviews (zur Erfassung der Psychopathologie eines ADHS im
Erwachsenenalter) sowie unter Verwendung des Mini-ICF-App. Auf dieser Basis
gelangt Dr. med. D.___ zur Diagnose einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild
(DSM-5 F90.2), seit der Kindheit. In der Beurteilung führt er aus, bisher sei
von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und akzentuierten
Persönlichkeitszügen mit unsicheren, ängstlichen und depressiven Anteilen
ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer zeige auf der einen Seite seit der
Kindheit überdauernde Probleme mit der allgemeinen Aufmerksamkeit, der
sensorischen Integration, eine emotionale Störbarkeit und Einschränkungen in
emotiven Fähigkeiten. Auf der anderen Seite werde vom früheren Erleben
florid-psychotischer Symptome, Veränderungen in der Realitätswahrnehmung und
katatoner Zustände berichtet. Während der gutachterlichen Untersuchungen sei
kein akut florides psychotisches Zustandsbild festzustellen gewesen.
Differenzialdiagnostisch sei daher zur genannten emotionalen Störung des
Kindesalters auch eine Schizophrenie mit Beginn im Kindes- und Jugendalter zu
nennen. In einer Gesamtschau sei überwiegend wahrscheinlich ein komplexes
Syndrom ausgewiesen, das sich u.a. durch Verhaltensschwierigkeiten seit der
Kindheit gezeigt habe. Überwiegend wahrscheinlich sei retrospektiv ein
ADHS-Syndrom wesentlich, wobei insbesondere die Aufmerksamkeitsstörungen und
Überaktivität sowie weitere Charakteristika wie Temperament, affektive
Labilität, Stressintoleranz und Desorganisation ins Gewicht fielen, so dass die
Diagnose einer Erwachsenen-ADHS mit gemischten Erscheinungsbild gestellt werden
könne. Auch in ADHS-spezifischen Fragebögen, die als Ergänzung der klinischen
Diagnosestellung eines weiterbestehenden ADHS-Syndroms eingesetzt werden
könnten (Wender-Reinherr-Interview), würden wesentliche Symptome eines
versicherungsmedizinisch relevanten ADHS-Störungsbildes abgebildet. Das
kinderpsychiatrische Syndrom habe in seiner Funktion und Dynamik Einfluss auf
die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers gehabt. Zur
Arbeitsfähigkeit führt der Experte aus, die beim Beschwerdeführer vorliegende
Störung schränke die Leistungsfähigkeit in jeder Tätigkeit ein. Die
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und die verminderte
Stresstoleranz mit Stimmungsschwankungen wirkten sich negativ z.B. auf das
Arbeitstempo und die Arbeitsqualität aus. Der Beschwerdeführer erlebe
Überforderungsgefühle, die ihn in Anspannung versetzten. Er habe aufgrund
seiner störungsbedingten Einschränkungen wesentliche Probleme, sich auf
Tätigkeiten zu konzentrieren, was sich dann in einem langsamen Arbeitsstil mit
Überschreiten von Zielvorgaben äussere. In angepassten Tätigkeiten bestehe
jedoch eine Teilarbeitsfähigkeit. Geeignet seien mehrheitlich
Backgroundtätigkeiten in einem kleinen Team, ohne Führungsaufgaben und
Eigenverantwortung, mit wenig Interaktionssituationen mit anderen
Mitarbeitenden in einem verständnisvollen und wohlwollenden Umfeld. Hier
bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 70 %.
4.8 Das Gutachten wurde den
behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___ zur Stellungnahme zugestellt. Dr.
med. F.___ und die – offenbar neu in die Behandlung involvierte – Psychologin
lic. phil. Q.___ äusserten sich am 14. Mai 2019 (IV-Nr. 77). Sie führen aus, im
Verlauf der Therapie sei ein sexueller Missbrauch im Kindesalter in den Fokus
der Behandlung gerückt. Aus vertieften anamnestischen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer
und dessen Mutter gebe es Hinweise auf das Vorliegen physischer und psychischer
Missbräuche gegenüber dem Beschwerdeführer. Einige der im Gutachten
wiedergegebenen Aussagen werteten sie, die Behandler, im Rahmen einer Traumafolgestörung
und nicht als florid-psychotisches Erleben. Zum jetzigen Zeitpunkt erfülle der
Beschwerdeführer die Kriterien einer emotional instabilen
Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10 F60.31). Diese habe im
Zeitpunkt des Verlaufsberichts im August 2018 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) noch
nicht eindeutig diagnostiziert werden können, es habe aber schon damals
Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge gegeben. Die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) werde im Spektrum von Traumafolgestörungen
verstanden. Differenzialdiagnostisch werde das Vorliegen einer höhergradigen
dissoziativen Störung abgeklärt. Die rezidivierende depressive Störung werde
eher als Sekundärsymptomatik gesehen. Das Vorhandensein typischer Symptome
eines ADHS wie beispielsweise Desorganisation, übermässiger Rededrang, nicht
abwarten können, andere unterbrechen wollen, wie auch eine motorische Unruhe
könnten die Behandler beim Beschwerdeführer aktuell nicht ausmachen. Abschliessend
lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer komplexe Symptome aufweise,
die wesentliche Einbussen in verschiedenen Lebensbereichen beinhalteten
(persönlich, Familie, Soziales, Arbeit). Dr. med. F.___ und lic. phil. G.___
gingen von einer Bindungsstörung aus, die mit weiteren traumatischen
Erlebnissen in der Kindheit zu einer dysfunktionalen Persönlichkeitsstruktur
und zu einer Traumafolgestörung geführt habe. Weitere diagnostische Abklärungen
seien geplant. Der Beschwerdeführer sei in seinem Alltag deutlich eingeschränkt
und nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, wie es dem Gutachten zu
entnehmen sei (IV-Nr. 77 S. 4).
4.9 Dr. med. C.___ vom RAD erklärte
am 26. Juni 2019, das Gutachten von Dr. med. D.___ vermöge im Sinne einer
Querschnittsaufnahme zum Untersuchungszeitpunkt zu überzeugen. In der
Stellungnahme von Dr. med. F.___ und lic. phil. Q.___ würden jedoch neue
Facetten eingebracht (Missbrauchserfahrungen, Zweifel an der ADHS-Diagnose). Er
empfahl eine neuropsychologische Begutachtung zur Sicherung oder Verwerfung der
Diagnose einer adulten ADHS (IV-Nr. 82).
4.10. Das neuropsychologische Gutachten
von Prof. Dr. rer. nat. H.___ und lic. phil. I.___ vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.
90) führte, soweit hier relevant, zu folgenden Resultaten: Der Beschwerdeführer
verfüge über ein unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau
mit signifikanter Asymmetrie zwischen handlungsgebundenen und sprachlichen
Funktionen (Gesamt-IQ 77, Sprachverständnis 76, Wahrnehmungsgebundenes logisches
Denken 89, Arbeitsgedächtnis 74, Verarbeitungsgeschwindigkeit 81). Als Stärke
mit voll durchschnittlich erbrachter Leistung habe sich das visuelle Puzzeln
erwiesen. Unterdurchschnittliche Leistungen habe der Beschwerdeführer in einem
Wortschatz-Test, in der Symbol-Suche, im Zahlen-Nachsprechen und im Allgemeinen
Wissen gezeigt. Aufgrund des Leistungsprofils sollte zumindest eine Anlehre in
Berufen, welche geringe Anforderungen an die auditive Sprachverarbeitung und
Merkfähigkeit stellten, mit zusätzlicher schulischer Unterstützung möglich
sein. Belastungsfaktoren seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Die
Diagnose eines adulten ADHS könne aus neuropsychologischer Sicht nicht
bestätigt werden. Grundsätzlich basiere die Diagnose eines ADHS auf Verhaltensauffälligkeiten
im Alltag. Für die Testdiagnostik seien bis anhin keine einheitlichen
Richtwerte erstellt worden. Unter Einbezug der aktuellen Literatur würden
jedoch signifikante Leistungsabweichungen in den attentionalen, exekutiven und
Gedächtnisfunktionen erwartet. Der Beschwerdeführer habe dagegen insgesamt
durchschnittliche Leistungen in Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Insbesondere
habe die Prüfung der Vigilanz, welche nach ca. 2,2 Stunden intensiver Testung
durchgeführt worden sei, ein voll durchschnittliches Ergebnis gezeigt. Einzig
die Interferenzneigung sei leicht erhöht gewesen. Auch in den exekutiven
Funktionen hätten sich weitgehend durchschnittliche oder zumindest nicht von
der aktuellen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit signifikant abweichende
Leistungen gefunden. Insgesamt spreche das neuropsychologische Leistungsprofil
des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die
Diagnose einer ADHS (IV-Nr. 90 S. 199).
4.11 Am 19. Dezember 2019 reichten Dr.
med. F.___ und lic. phil. Q.___ von der Klinik E.___ eine weitere Stellungnahme
ein. Sie stellten nun die Diagnose einer komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (6B41 nach ICD-11). Weiter lägen aus dem Bereich der
dissoziativen Störungen eine dissoziativ-neurologische Symptomstörung (mit
andern sensorischen Beeinträchtigungen, mit visuellen Beeinträchtigungen), eine
dissoziative Amnesie sowie eine Depersonalisations- und Derealisationsstörung
vor. Zudem bestehe weiterhin der Verdacht auf eine höhergradige dissoziative
Störung. Die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer
werde im Alltag häufig von Intrusionen überflutet, welche durch Trigger
ausgelöst würden. Unmittelbar komme es bei ihm zu einem Gefühl des Unwohlseins
(Erregungszustand). Er könne Impulse und Emotionen nur schlecht regulieren und
leide an einer ausgeprägten Identitätsproblematik. Aufgrund der Komplexität und
der Schwere der Symptomatik erachteten sie, die behandelnden Fachpersonen, den
Beschwerdeführer weder als ausbildungsfähig noch als arbeitsfähig (IV-Nr. 93).
4.12 Dr. med. C.___ vom RAD empfahl
am, 15. Januar 2020 eine erneute psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 94).
4.13
4.13.1 Med. pract. K.___ gibt in seinem
psychiatrischen Gutachten vom 4. Juni 2020 (IV-Nr. 102) zunächst die
medizinischen Vorakten wieder, unter anderem das frühere psychiatrische
Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. April 2019, das neuropsychologische
Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. H.___ und lic. phil. I.___, Klinik J.___, vom
9. Dezember 2019 sowie Berichte und Stellungnahmen des behandelnden
Psychiaters Dr. med. F.___, Klinik E.___ und IV-interne Akten (IV-Nr. 102
S. 5-15). Anschliessend folgen die Aussagen des Beschwerdeführers, wobei der
Gutachter festhält, dieser habe keine spontanen Angaben gemacht, der
Tagesablauf sei erfragt worden (IV-Nr. 102 S. 15). Die vertiefende
Befragung bezog sich zunächst auf das jetzige Leiden und anschliessend auf die
Anamnese, welche unter verschiedenen Aspekten ausführlich wiedergegeben wird
(IV-Nr. 102 S. 15 -20), den Tagesablauf, die bisherigen Behandlungen inkl.
Medikamente sowie Zukunftsvorstellungen (a.a.O., S. 21 f.). In der Folge
beschreibt der Gutachter die Untersuchungsbefunde (a.a.O., S. 22 ff.). Der
psychiatrische Befund / Psychostatus nach dem System der AMDP
(Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) wird
ausführlich, unter Angabe der jeweiligen Werte nach AMDP, dargestellt, wobei
die durch den Gutachter selbst erstellte Syndromauswertung nach AMDP
pathologische Werte (> 54) im Sinne eines apathischen Syndroms (58) und
eines depressiven Syndroms (60) ergab. Es folgt das «Abfragen der Kriterien für
Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F60.0, paranoide Persönlichkeitsstörung»,
welches den Experten zum Ergebnis führt, eine solche Persönlichkeitsstörung sei
eher nicht gegeben, es bestünden aber paranoide Persönlichkeitszüge (a.a.O.,
S. 24). Gestützt auf eine analoge Auswertung in Bezug auf eine schizoide
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) gelangt med. pract. K.___ zum Resultat,
insgesamt seien die Kriterien für eine schizoide Persönlichkeitsstörung
deutlich erfüllt (a.a.O., S. 24 f.). Er diagnostiziert die folgenden Störungen:
·
Agoraphobie (ICD-10
F40.00)
·
Zwangsstörung,
vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
·
Mittelgradige
depressive Episode (ICD-10 F32.1; DD rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1)
·
Schizoide
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1)
·
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge, mit paranoidem Schwerpunkt (ICD-10 Z73)
·
Verdacht auf
intellektuelle Beeinträchtigung nach DSM 5, leichtgradig.
4.13.2 Leicht im Vordergrund stehen
nach der Einschätzung des Experten die Diagnosen der Agoraphobie und der
Zwangsstörung. Sie hätten einen deutlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese
Diagnosen könnten im Rahmen einer Begutachtung nicht zusätzlich objektiviert
werden; hier könnten nur die im Rahmen des Psychostatus gemachten Angaben
zugrunde gelegt werden. Jedoch zeige sich auch aus der Anamnese heraus, dass
die Zwänge und die Agoraphobie vorlägen. Somit ergebe sich ein schlüssiges
Bild. Sowohl die Zwänge als auch die Agoraphobie könnten, im Rahmen eines
psychotherapeutischen Störungsmodells, als pathologischer Kompensationsmechanismus
der deutlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit gesehen
werden, aber auch als Folge des nicht kontrollierbar erlebten Lebens in der
Kindheit und Jugend des Exploranden (GA S. 26).
Soweit ersichtlich, gründen die Diagnosen
einer Agoraphobie und einer Zwangsstörung, welche für den Gutachter leicht im
Vordergrund stehen, in erster Linie auf den Aussagen des Beschwerdeführers bei
der Erhebung des Psychostatus nach dem System AMDP. Diese ergab für Agoraphobie
einen Wert 3, der wie folgt begründet wird (GA S. 23): «Er vermeide es, allein
zum Einkaufen zu gehen. Er habe auch immer wieder Schwindel gehabt, habe das
Gefühl gehabt, das Herz schlage extrem schnell, er schwitze immer wieder,
anschliessend habe er sofort kalt, dazu Kopfweh über den Schläfen,
Beklemmungsgefühl, und er schäme sich auch und habe auch Angst, die Kontrolle
zu verlieren. Das habe er jeden Tag, sobald er raus muss unter die Leute. Oder
nur beim Telefonieren. Hier gehe es heute, da sei er bei einem Profi, sonst
würden die meisten Psychologen ihn einfach nicht verstehen.» Weiter resultierte
ein Wert 2 für einen Putzzwang. Hierzu wird ausgeführt: «Er habe Putzzwang (2).
Mache er etwas, sorge er dafür, dass er es sofort richtig mache. Vergesse er
z.B. im Mail einen Betreff einzugeben, stresse ihn das mehrere Tage. Das
habe ihn immer Zeit gekostet. Nach und nach habe er schneller werden können,
aber in der Anfangszeit sei er langsam gewesen. Z.B. beim Militär die Wäsche
abziehen, da sei er anfangs der Langsamste gewesen, am Ende sei er der
Schnellste gewesen. Doch, insgesamt sei er recht langsam im Vergleich mit
anderen Leuten.»
Der Gutachter legt weiter dar, es zeige
sich auch aus der Anamnese heraus, dass die Zwänge und die Agoraphobie
vorlägen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf lässt sich in
diesem Zusammenhang entnehmen, Einkäufe erledige er mit seinem Bruder. Allein
könne er das nicht, er wisse nicht warum. Er habe das Gefühl, die ganze Zeit
beobachtet zu werden. Er fühle sich anders als die anderen Leute. Auch mit
seinem Bruder sei es Stress, aber es gehe. Allein sei es heavy, er denke, die
Leute wüssten Bescheid über ihn, dass er etwas verberge. Den Haushalt erledige
er selbst. Würde man ihn jetzt spontan besuchen, dort sehe es extrem sauber
aus. Er brauche es sauber. Jedes Staubkorn müsse beseitigt werden; er brauche
das. Deswegen seien die Familientreffen immer bei ihm, weil es bei ihm viel
sauberer sei als bei den anderen (GA S. 20).
4.13.3 Der Gutachter med. pract. K.___
geht weiter auf die «auffälligen Verhaltensmuster» des Beschwerdeführers ein.
Er führt dazu aus, wenn man klinisch und auf Basis der Kriterien für
Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F6) die Verhaltensweisen und Symptome des
Beschwerdeführers durchgehe, seien die Kriterien für eine schizoide
Persönlichkeitsstörung deutlich erfüllt. Die Muster liessen sich auf die
Kindheit und Jugend zurückführen und dürften überwiegend wahrscheinlich
einerseits durch die Schwierigkeiten im Elternhaus begründet und andererseits
auch der Pathologie des Vaters geschuldet sein. Den gleichen Hintergrund hätten
überwiegend wahrscheinlich die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit paranoidem
Schwerpunkt, wobei hier die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht
ausreichend erfüllt seien.
4.13.4 Was die Differenzen zu den
Einschätzungen anderer Fachpersonen anbelangt, führt der Gutachter aus, mit den
oben ausgeführten Angaben zur depressiven Störung, zu den auffälligen Verhaltensmustern
und der kognitiven Beeinträchtigung des Exploranden stimme er mit den
Behandlern weitestgehend überein, ausser dass er eine rezidivierende Depression
als nicht belegt ansehen müsse. Warum jedoch die Behandler weder die
Agoraphobie noch die Zwänge als Diagnosen in ihren Berichten angeführt hätten,
obwohl der Explorand davon berichte, dass dieses längst therapeutisch
angegangen worden sei, könne im Rahmen dieses Gutachtens nicht schlüssig
erklärt werden. Dass der Vorgutachter Dr. med. D.___ diese Diagnose nicht
angeführt habe, dürfte überwiegend daran liegen, dass er im von ihm erhobenen
Psychostatus nur sehr spärlich Selbstbeurteilungs-Items abgefragt habe. Weiter hält
med. pract. K.___ fest, der Vorgutachter habe es unterlassen, den Psychostatus
nach dem AMDP-System darzustellen. Überhaupt verlasse sich der Vorgutachter Dr.
med. D.___ mehrheitlich auf seine Fremdbeurteilung und nicht auch (wie es
zumindest vom AMDP-System vorgegeben sei) auf Eigenbeurteilungen des
Exploranden. Weiter vermöge die Herleitung der Diagnose eines adulten ADHS
nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung des Verlaufs führt der Experte med.
pract. K.___ aus, es könne keine posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert werden und eine solche sei auch früher nicht diagnostiziert
worden (GA S. 33). Unklar bleibt diesbezüglich, wie es sich mit der komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung verhält, welche Dr. med. F.___ und lic.
phil. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Nr. 93; E. II.
5.11 hiervor) diagnostiziert hatten. Der Gutachter nimmt auch verschiedentlich
auf das neuropsychologische Gutachten vom 9. Dezember 2019 (E. II. 5.10
hiervor) und die dort ermittelten IQ-Werte Bezug. Dazu ist festzuhalten, dass
sowohl der Gesamtwert als auch jedes einzelne Teilresultat über demjenigen
Bereich liegt, der nach ICD-10 (F70) als leichte Intelligenzminderung und damit
als krankheitswertig anzusehen ist.
4.13.5 Der Beschwerdeführer ist gemäss
gutachterlicher Einschätzung in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig, dies «von Beginn der Ausbildung an». Zum Belastungsprofil führt
der Experte aus, eine möglicherweise geeignete Tätigkeit für den
Beschwerdeführer könnte vorliegen, wenn keine mittleren bis hohen kognitiven
Leistungsansprüche gefordert seien, kein Druck ausgeübt werde, wenig Kontakt zu
anderen Personen verlangt werde, er keine zeitlichen Vorgaben erhalte und ein
wohlwollendes Umfeld gegeben sei. Die Idee des Beschwerdeführers, kreativ im
Bereich des Tattoo-Gewerbes zu werden, könnte insofern realistisch umsetzbar
sein, wenn diese Kriterien erfüllt seien und er nicht selbständig arbeiten
müsse. Für die Einschätzung dieser Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner kognitiven
Leistungseinschränkungen (die allerdings, wie erwähnt, keinen Krankheitswert
gemäss ICD-10 erreichen) als auch aufgrund seiner Zwanghaftigkeit und teils
auch der Phobie in der Regel eher langsam und nicht einen vollen Arbeitstag
durchgehend einer Arbeit werde nachgehen können. Auf dieser Basis seien zurzeit
30 bis maximal 40 % Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Diese Einschätzung gelte
ebenfalls seit Beginn der Ausbildung (GA S. 32).
5.
5.1 Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellose Unrichtigkeit kann auch dann
vorliegen, wenn der Versicherungsträger notwendige Abklärungen unterlassen und
damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in grober Weise verletzt
hat. Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere
dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Diese Situation liegt
hier vor, denn angesichts der Aktenlage und der Feststellungen im
Intake-Gespräch vom 5. April 2013 getroffen wurden, sowie insbesondere der im
Anschluss an das Intake-Gespräch abgegebenen Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. med. M.___ (E. II. 4.3 hiervor; IV-Nr. 7), wären ergänzende
medizinische Abklärungen auf jeden Fall geboten gewesen. Dr. med. M.___ wies
auf zahlreiche Symptome hin, die mit einer psychischen Störung vereinbar wären.
Weiter erwähnte er bereits damals die Möglichkeit einer posttraumatischen
Reaktion sowie den Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit,
eine Selbstwertproblematik und eine «waschechte depressive Komponente». Auch
Wahrnehmungen, welche mit Angst gekoppelt schienen und einen zumindest
präpsychotischen Charakter hätten, werden bereits in der damaligen Einschätzung
des RAD-Arztes genannt. Eine pflichtgemässe Anspruchsprüfung hätte vor diesem
Hintergrund zwingend eine psychiatrische Abklärung umfassen müssen. Deren
Unterlassung kommt einer groben Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleich.
Die Beschwerdegegnerin war daher befugt, im Rahmen einer Wiedererwägung auf die
Verfügung vom 27. Februar 2014 zurückzukommen und den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu zu prüfen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung gelangte sie
gestützt auf das Gutachten von med. pract. K.___ zum Ergebnis, der
Beschwerdeführer sei bereits seit dem Beginn der Ausbildung wegen einer
psychischen Störung nicht arbeitsfähig.
5.2 In zeitlicher Hinsicht ist,
falls wie hier ein IV-spezifischer Gesichtspunkt zur Diskussion steht, eine
Rentenerhöhung (und analog dazu eine Rentenzusprechung nach vorgängiger Verweigerung,
vgl. BGE 125 V 433 E. 5.2 S. 436; 110 V 291 E. 3d S. 296 f.), welche
sich auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG stützt, frühestens von
dem Monat an möglich, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis
Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291). Wenn sich die zweifellose Unrichtigkeit aus
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergibt, steht allerdings regelmässig
eine Korrektur mit Wirkung ex nunc et pro futuro in Vordergrund (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_456/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.1 und 9C_19/2008 vom
29. April 2008 E. 2.1, wobei beide Entscheide eine Korrektur zum Nachteil
der versicherten Person betrafen). Angesichts der insoweit bestehenden Einigkeit
der Parteien besteht jedoch kein Anlass für entsprechende Weiterungen. Den
Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels setzte die Beschwerdegegnerin in ebenfalls
nicht zu beanstandender Weise auf die Neuanmeldung vom 12. Oktober 2015
fest. Gestützt auf das psychiatrische Administrativgutachten von Dr. med. K.___
vom 4. Juni 2020 gelangte sie in ebenfalls vertretbarer Weise zum Ergebnis, es
liege zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, der Invaliditätsgrad
betrage deshalb 100 % und es bestehe Anspruch auf eine ganze Rente ab
1. Oktober 2015.
6. Es stellt sich die Frage, ob
vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision als
erfüllt anzusehen sind.
6.1 Die Akten enthalten keine
nachzeitlich entdeckten echtzeitlichen, den damals zu beurteilenden Zeitraum
bis zur Verfügung vom 27. Februar 2014 betreffenden Stellungnahmen von
Fachpersonen, welche damals nicht bekannt waren. Die für eine prozessuale
Revision typische Konstellation, dass nachträglich ein Beweismittel entdeckt
wird, welches damals bereits existierte, aber nicht bekannt oder nicht
auffindbar war, liegt daher nicht vor.
6.2 Grundsätzlich ist es auch
möglich, dass ein erst jetzt existierendes Beweismittel den für eine Revision
vorausgesetzten klaren Nachweis einer früheren Tatsache (im Sinne einer
Feststellung und nicht einer blossen Würdigung des Sachverhalts) zu erbringen
vermag. So verhält es sich etwa, wenn mithilfe neuer Untersuchungsmethoden,
welche früher noch nicht existierten, der Nachweis für eine Tatsache erbracht
werden kann, die sich vor Jahre zugetragen hat. Im hier interessierenden
Bereich medizinischer Fragen in der Sozialversicherung kommt es vor, dass sich
die Ursache für eine bestimmte Symptomatik aufgrund neu entwickelter Verfahren
nunmehr bildgebend darstellen lässt, so dass ein Ergebnis vorliegt, welches
reproduzierbar und von der untersuchenden Person unabhängig ist. Trifft dies
zu, liegt unter Umständen ein Revisionsgrund vor. Anschliessend ist zu prüfen,
ob sich beweismässig erhärten lässt, dass die neu als erstellt anzusehende
Tatsache bereits während des Zeitraums gegeben war, auf den sich die
seinerzeitige Verfügung, deren (prozessuale) Revision zur Diskussion steht,
bezog (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts VSGES.2020.1 vom 29.
Januar 2021 wo dieser vergangenheitsbezogene Nachweis allerdings nicht gelang).
6.3
6.3.1 Bei einer psychischen
Problematik, wie sie hier zu beurteilen ist, sind bildgebende Nachweise
naturgemäss nicht verfügbar. Es erscheint als überaus schwierig, ein neues
Beweismittel vorzulegen, welches nicht bloss eine abweichende Würdigung,
sondern die verbindliche Feststellung des Sachverhalts ermöglicht, und dies
nicht nur für den aktuellen, sondern auch für einen Jahre zurückliegenden
Zeitpunkt oder Zeitraum. Vollkommen ausschliessen lässt sich dies jedoch nicht.
Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob von einer Situation gesprochen werden
kann, welche derart eindeutig ist, dass sie einer neu bildgebend festgestellten
Tatsache gleichkommt.
6.3.2 Eine solche Konstellation liegt
hier nicht vor. Von einem klaren Ergebnis, welches reproduzierbar ist und
(hinreichende Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht von der untersuchenden Person
abhängt, kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Ärzte und
Fachpersonen, welche sich seit der Neuanmeldung im Oktober 2015 mit dem
psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befasst haben, keineswegs
zu gleichlautenden Ergebnissen gelangt sind. Es ist zwar nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid für die Beurteilung des
aktuellen Rentenanspruchs auf das Gutachten von med. pract. K.___ abgestellt
hat, auch wenn einzelne Fragen offenbleiben (vgl. E. II. 4.13.4 hiervor).
Ebenso wenig lässt sich aber sagen, die anderslautende Einschätzung des
Vorgutachters Dr. med. D.___ sei im Ergebnis klar fehlerhaft. Im
neuropsychologischen Gutachten vom 9. Dezember 2019 wird zwar die von Dr. med.
D.___ gestellte Diagnose einer ADHS verworfen, zugleich aber festgehalten, die
Diagnose basiere grundsätzlich auf Verhaltensauffälligkeiten im Alltag und für
die Testdiagnostik seien bis anhin keine einheitlichen Richtwerte erstellt
worden (IV-Nr. 90 S. 19). Von einer klaren Widerlegung der Einschätzung des
Erstgutachters kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
Die behandelnden Fachpersonen der Klinik
E.___ diagnostizieren in ihrem Bericht vom 15. August 2018 eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome,
sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (IV-Nr. 45 S. 4), in
ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2019 eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (IV-Nr. 77 S. 4) und im
Schreiben vom 19. Dezember 2019 eine komplexe posttraumatische
Belastungsstörung sowie dissoziative Störungen (IV-Nr. 93 S. 2). Die
Agoraphobie und die Zwangsstörungen, welche der Gutachter med. pract. K.___ als
«leicht im Vordergrund» stehend bezeichnet und welchen er einen entscheidenden
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst (vgl. IV-Nr. 102 S. 27 und S. 33),
wurden weder durch den Vorgutachter noch durch die aktuell oder früher
behandelnden Fachpersonen diagnostiziert. Dasselbe gilt für die schizoide
Persönlichkeitsstörung, wobei der Vorgutachter Dr. med. D.___ immerhin eine in
diese Richtung weisende Differenzialdiagnose gestellt hatte.
Von einem klaren medizinischen
Sachverhalt, der aus fachlich-psychiatrischer Sicht nur eine Interpretation
zuliesse (und damit einer bildgebenden Untersuchung gleichgesetzt werden
könnte), kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gesprochen
werden. Vielmehr enthält das Dossier unterschiedliche Einschätzungen. Die
Differenzen betreffen nicht nur untergeordnete Aspekte diagnostischer
Einordnung, sondern den Kern des medizinischen Sachverhalts. Sie beziehen sich
überdies auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche
durch Dr. med. D.___ auf 70 % geschätzt wird, während med. pract. K.___
von 30 – 40 % ausgeht, wogegen Dr. med. F.___ und lic. phil. G.___
keine Arbeitsfähigkeit attestieren.
6.3.3 Es kommt hinzu, dass die
unterschiedlichen Einschätzungen ihren Grund auch in unterschiedlichen Vorgehensweisen
zu haben scheinen. So fällt auf, dass sich med. pract. K.___ bei seiner
Beurteilung und der Herleitung der Diagnosen schwergewichtig auf die Aussagen
stützt, welche der Beschwerdeführer ihm gegenüber auf entsprechendes «Erfragen»
hin machte. Namentlich basieren die für die gutachterliche Einschätzung
zentralen, leicht im Vordergrund stehenden Diagnosen einer Agoraphobie und
einer Zwangsstörung (gemeint ist offenbar ein Putzzwang) nahezu ausschliesslich
auf die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Befunderhebung nach dem
AMDP-System und bei der Anamneseerhebung. Der Vorgutachter Dr. med. D.___ hatte
ein anderes Vorgehen gewählt, das zusätzlich eine Fremdanamneseerhebung bei der
Mutter des Beschwerdeführers umfasste, aber in der Exploration stärker auf
Beobachtung und Interpretation als auf direktes Erfragen von Symptomen setzte. Med.
pract. K.___ sieht in diesem unterschiedlichen Vorgehen denn auch einen Grund
für die unterschiedlichen Einschätzungen. Die Ergebnisse sind demnach nicht
unabhängig von der untersuchenden Person, zumal gerichtsnotorisch ist, dass
beide Vorgehensweisen verbreitet sind, ohne dass die eine als fachlich
unzureichend zu gelten hätte.
6.3.4 Kann bereits in Bezug auf die
aktuelle Beurteilung nicht von einem eindeutigen Sachverhalt gesprochen werden,
der anderslautende Einschätzungen als klar fehlerhaft erscheinen liesse, muss
dies erst recht in Bezug auf die rückwirkende Beurteilung gelten. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab Oktober 2015
zugesprochen, er verlangt eine ganze Rente ab September 2013. Relevant ist also
der Sachverhalt von September 2012 (Beginn des Wartejahres) bis September 2015,
mehrere Jahre vor dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. April 2019 und von
med. pract. K.___ vom 4. Juni 2020. Für diesen Zeitraum liegen keine
echtzeitlichen fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen vor. Eine
rückwirkende Beurteilung, deren Ergebnisse derart zwingend sind, dass jede
abweichende Stellungnahme als klare Fehldiagnose zu werten wäre, liegt nur
schon mit Blick auf die Widersprüche in den aktuellen Einschätzungen nicht vor.
6.4 Schliesslich ist noch auf
Folgendes hinzuweisen: Die umgekehrte Konstellation, in der zunächst in
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine Rente zugesprochen wurde und diese
in der Folge infrage gestellt wird, ohne dass sich der Sachverhalt erheblich
verändert hätte, kommt in der gerichtlichen Praxis wesentlich häufiger vor.
Eine allfällige Korrektur erfolgt diesfalls nicht unter dem Titel einer
prozessualen Revision, sondern einer Wiedererwägung. In der hier gegebenen
Situation, welche mit umgekehrten Vorzeichen dieselbe ist, kann es sich nicht
anders verhalten.
6.5 Nach dem Gesagten liegt kein
prozessualer Revisionsgrund vor. Damit besteht keine Grundlage für eine über
den 1. Oktober 2015 hinausgehende, rückwirkende Rentenzusprechung. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Als
unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird beschlossen und erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 3. Mai 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer