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Entscheid

VSBES.2021.101

Invalidenrente

3. Mai 2022Deutsch40 min

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

Source so.ch

Urteil vom 3. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 14. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Schreiben vom 7. März 2013

meldete die im Kanton […] wohnhafte B.___ ihren 1989 geborenen, im Kanton

Solothurn wohnhaften Sohn A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug

an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 4). Im Intake-Gespräch vom 5. April 2013

äusserte der Beschwerdeführer die Absicht, ein Tattoo-Studio zu eröffnen

(IV-Nr. 7). Aus diesem Grund erklärte er in der Folge, er verzichte auf

die zunächst eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen (vgl. Abschlussbericht

vom 28. November 2013, IV-Nr. 12).

1.2 Mit Verfügung vom 27. Februar 2014

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf weitere berufliche

Massnahmen und auf eine Invalidenrente (IV-Nr. 14). Weitere Abklärungen

waren nicht durchgeführt worden.

2.

2.1 Am 12. Oktober 2015 wandte sich

der Beschwerdeführer wieder an die IV-Stelle und erklärte sinngemäss, er sei

nun an beruflichen Eingliederungsmassnahmen interessiert (IV-Nr. 15), was er in

weiteren Briefen bestätigte (IV-Nr. 17, 19). Die IV-Stelle sprach ihm ab 9.

Juli 2018 ein Belastbarkeitstraining zu (IV-Nr. 35), das in der Folge bis Ende

April 2019 verlängert wurde (vgl. IV-Nr. 49, 59). Weiter holte sie medizinische

Berichte ein (IV-Nr. 45, 55). Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) empfahl in einer

Stellungnahme vom 23. Januar 2019 eine psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 63).

2.2 Der von der Beschwerdegegnerin

beauftragte Gutachter Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, Meggen, gelangte in seiner Expertise vom 26. April

2019 (IV-Nr. 71.1) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer, bei dem ein adultes ADHS

zu diagnostizieren sei, weise in einer angepassten Tätigkeit (mehrheitlich

Backgroundtätigkeiten in einem kleinen Team, ohne Führungsaufgaben und

Eigenverantwortung, wenig Interaktionssituationen mit anderen Mitarbeitern,

verständnisvolles und wohlwollendes Arbeitsumfeld) eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

auf (vgl. IV-Nr. 71.1 S. 34, 38).

2.3 Die behandelnden Fachpersonen

der Klinik E.___, Psychiatrisches Ambulatorium (Dr. med. F.___, Oberarzt; lic.

phil. G.___, Psychologin), erhoben am 14. Mai 2019 Einwände. Sie führten aus,

nach ihrer Einschätzung erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien einer

emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10 F60.31),

wobei diese im Spektrum von Traumafolgestörungen gesehen werde (IV-Nr. 77).

Dr. med. C.___ vom RAD erachtete daraufhin in seiner Beurteilung vom 26. Juni 2019

eine zusätzliche neuropsychologische Begutachtung für notwendig (IV-Nr. 82). Diese

wurde in der Folge durch Prof. Dr. rer. nat. H.___, Fachpsychologe für

Neuropsychologie, und lic. phil. I.___, MAS Neuropsychologie, Klinik J.___, [...],

durchgeführt. Die Experten diagnostizierten eine mittelgradig beeinträchtigte

auditive Merkfähigkeit sowie mittelgradig beeinträchtigte Sprachverarbeitung

(ICD-10 F07.8), seit Kindheit bestehend (IV-Nr. 90 S. 18). Eine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, rein neuropsychologisch beurteilt,

nicht. Die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ gestellte Diagnose

eines adulten ADHS könne aus neuropsychologischer Sicht nicht bestätigt werden;

insgesamt spreche das neuropsychologische Leistungsprofil des Beschwerdeführers

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Diagnose eines ADHS (IV-Nr. 90

S. 19). Die behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___, Psychiatrisches

Ambulatorium, reichten am 19. Dezember 2019 wiederum eine Stellungnahme ein.

Sie vertraten die Ansicht, der Beschwerdeführer leide an einer

Traumafolgestörung in Form einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung

sowie an dissoziativen Störungen (IV-Nr. 93). Dr. med. C.___ vom RAD empfahl

daraufhin eine nochmalige psychiatrische Begutachtung durch eine bisher nicht

involvierte Fachperson (Stellungnahme vom 15. Januar 2020, IV-Nr. 94).

2.4 Die IV-Stelle beauftragte med.

prakt. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sursee, mit der

Erstellung eines Gutachtens (vgl. IV-Nr. 98). Dieses wurde am 4. Juni 2020

erstattet (IV-Nr. 102). Der Experte stellte folgende Diagnosen: Agoraphobie

(ICD-10 F40.00); Zwangsstörung, vorliegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1);

mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; DD rezidivierende depressive

Episode, gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1); schizoide

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1); akzentuierte Persönlichkeitszüge mit

paranoidem Schwerpunkt (ICD-10 Z73) sowie Verdacht auf intellektuelle

Beeinträchtigung nach DSM 5, leichtgradig (IV-Nr. 102 S. 26). Die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage 0 % in der angestammten

Tätigkeit und 30 – 40 % in einer angepassten Tätigkeit. Diese

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte seit Beginn der Ausbildungszeit.

3.

3.1 Nach Einholung einer weiteren

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___ vom 18. Juni 2020 (IV-Nr. 105)

stellte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer in Aussicht, sie werde ihm

rückwirkend ab 1. April 2016 eine ganze Rente zusprechen (IV-Nr. 107). Der

Beschwerdeführer liess am 6. September 2020 Einwände erheben und gleichzeitig

beantragen, die Verfügung vom 27. Februar 2014 sei in prozessuale Revision zu

ziehen und ihm sei spätestens mit Wirkung ab März respektive September 2013

eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (IV-Nr. 108).

3.2 Mit Verfügung vom 14. Mai 2021

(IV-Nr. 115; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung

vom 27. Februar 2014 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Beschwerdeführer

rückwirkend ab 1. Oktober 2015 eine ganze Rente zu. Gleichzeitig verneinte sie

einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen.

4. Mit Zuschrift vom 17. Juni 2021

(A.S. 9 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Mai 2021 erheben. Er

stellt die folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 14. Mai 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer in

(prozessualer) Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der Verfügung der IV-Stelle

Solothurn vom 27. Februar 2014 spätestens mit Wirkung ab September 2013 eine

ganze IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzusprechen,

zzgl. Verzugszins zu 5% ab wann rechtens.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten-und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet mit Schreiben vom 30. August 2021 auf eine Beschwerdeantwort

und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 23).

6. Mit Schreiben vom 10. September

2021 reicht der Vertreter des Versicherten seine Honorarnote sowie eine

Honorarvereinbarung ein (A.S. 25 ff.).

7. Mit prozessleitender Verfügung

vom 15. Februar 2022 werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer

beantragten öffentlichen Verhandlung vom 3. Mai 2022 vorgeladen

(A.S. 30 f.).

8. Am 3. Mai 2022 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung durch. Für den Ablauf

der Verhandlung und die Ausführungen im Plädoyer des Vertreters des

Beschwerdeführers wird auf das Protokoll verwiesen (vgl.

A.S. 33 ff.). Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine ergänzende Kostennote ein (A.S. 37).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, im Folgenden

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Versicherungsgerichts,

Rechtzeitigkeit der Beschwerde) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2015 (entsprechend dem angefochtenen

Entscheid) oder schon ab 1. September 2013 (entsprechend dem beschwerdeweise

gestellten Antrag) eine ganze Rente der Beschwerdegegnerin zusteht.

1.3

Am 1. Januar 2022 ist das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft getreten. Die hier angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar

2022.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des

zeitlich massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und

diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in

der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen). Sie werden

nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert.

2.

2.1

Anspruch auf eine Rente haben

gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind (lit, c). Es besteht

Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %, auf eine

halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %, auf eine Dreiviertelsrente bei

einem Invaliditätsgrad ab 60 % und auf eine ganze Rente bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.2

Die rückwirkende Korrektur eines

Entscheids über eine Dauerleistung kommt – vom hier nicht interessierenden Fall

einer nicht gemeldeten erheblichen Veränderung abgesehen – infrage, wenn ein

Rückkommenstitel in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vorliegt.

2.3

Erweist sich eine früher

erlassene Verfügung als fehlerhaft, weil bei ihrem Erlass der

Untersuchungsgrundsatz in grober Weise verletzt wurde, indem zwingend gebotene

Abklärungen unterblieben sind, richtet sich eine allfällige nachträgliche

Korrektur nach den Regeln über die Wiedererwägung (Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes als Rechtsanwendungsfehler; vgl. z.B. Urteil des

Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Ein Entscheid

(Verfügung oder Einspracheentscheid), dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit darauf

beruht, dass mindestens einer Partei bestimmte Tatsachen oder Beweismittel

unverschuldetermassen verborgen blieben, ist dagegen mittels prozessualer

Revision zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_212/2021 vom 21. Oktober

2021.

E. 4.5.3).

2.4

Anders als die materielle

Revision aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG, welche

vorbehältlich einer Meldepflichtverletzung nur für die Zukunft wirkt, kommt bei

einer Wiederwägung und einer prozessualen Revision grundsätzlich auch eine

rückwirkende Korrektur infrage. Die Rückwirkung einer Wiedererwägung ist in der

Invalidenversicherung allerdings beschränkt. Die Korrektur zugunsten der

versicherten Person erfolgt von dem Monat an, in dem der Mangel erkannt wurde

(Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV). Dagegen kann die prozessuale

Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG eine weitergehende Rückwirkung entfalten:

Die ursprüngliche Verfügung besteht nicht mehr und der durch sie geregelte

Zeitraum ist (im Rahmen zeitlicher Nachzahlungs- und Rückforderungsgrenzen) neu

zu beurteilen. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente

der Versicherten sind daher von Grund auf neu zu bestimmen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.3.2; vgl. auch BGE 110 V 291 E. 3c S. 294 f.). Falls tatsächlich ein (prozessualer)

Revisionsgrund vorliegen sollte, wäre daher eine rückwirkende Neubeurteilung

für den gesamten Zeitraum, der bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014 zu

prüfen war, möglich.

3.

3.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in (prozessuale) Revision gezogen

werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren

Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Nach Lehre und

Rechtsprechung ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, auf eine formell

rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter

Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE 143 V 105 E. 2.1

S. 106 f.; 108 V 167 E. 2b S. 168). Der Begriff «neue Tatsachen oder

Beweismittel» ist bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides

nach Art. 53 Abs. 1 ATSG ebenso auszulegen wie bei der Revision eines

kantonalen Gerichtsentscheids gemäss Art. 61 lit. i ATSG oder bei der Revision

eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Neu sind Tatsachen,

die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen

prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender

Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein,

das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur

Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2.3

Dispositiv

S. 107 f.). Die Hürde für eine prozessuale Revision ist demnach unter

diesem Aspekt dieselbe wie jene für die Revision eines rechtskräftigen

Gerichtsurteils.

3.2 Betrifft der Revisionsgrund eine

materielle Anspruchsvoraussetzung, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung

oder Beweiswürdigung beruht, auf Elementen also, die notwendigerweise

Ermessenszüge aufweisen, so ist eine vorgebrachte neue Tatsache als solche in

der Regel nicht erheblich. Ein (prozessrechtlicher) Revisionsgrund fällt überhaupt

nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende

Arzt und/oder die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen

Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen

Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlichen

Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in

(differenzial-)diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der

medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist. Neue medizinische Expertisen, die im

Verfahren, das zur früheren Verfügung geführt hat, keine gravierende und

unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit

nicht (BGE 144 V 245 E. 5.3 und 5.4 S. 249). Nötig ist, dass das

Beweismittel nicht bloss der Würdigung des Sachverhalts, sondern dessen

Feststellung dient. Dazu bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche

die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_154/2021 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.4).

3.3 Die bei einer prozessualen Frist

zu beachtende Frist von 90 Tagen zur Geltendmachung des Revisionsgrundes (Art.

67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]

in Verbindung mit Art. 55 ATSG) wurde unbestrittenermassen eingehalten.

3.4 Der Beschwerdeführer lässt

geltend machen, beim Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2014 sei der

Untersuchungsgrundsatz verletzt worden und nur deshalb sei «eine unrichtige

Würdigung eines nicht invalidisierenden Gesundheitsschadens» erfolgt, weil man

irrig angenommen habe, beim Beschwerdeführer liege kein Leidensdruck vor, und

weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen seien. Diese

wesentlichen Tatsachen seien erst durch das Gutachten von med. pract. K.___ vom

4. Juni 2020 zutage gefördert worden. Erst dieses Gutachten habe klargemacht,

dass die Kriterien für eine schizoide Persönlichkeitsstörung klar erfüllt seien

sowie dass auch eine Agoraphobie und eine Zwangsstörung vorlägen. Erst dieses

Gutachten habe auch die Erkenntnis geliefert, dass von Beginn der Ausbildung an

eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die durch das Gutachten von med.

pract. K.___ gewonnenen Erkenntnisse einer schizoiden Persönlichkeitsstörung

mit ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bildeten einen (prozessualen)

Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG.

4. Die Aktenlage, welche für die

Frage nach einer prozessualen Revision der Verfügung vom 27. Februar 2014

relevant sein kann, präsentiert sich zusammengefasst wie folgt:

4.1 Dem Bericht einer Psychologin des

Dienstes für Sonderschulung des Kantons [...] vom 25. März 2004 ist zu

entnehmen, der 1989 geborene Beschwerdeführer sei im Jahr 1998 erstmals wegen

schulischer Schwierigkeiten gemeldet worden. Bei knapp altersentsprechender

intellektueller Leistungsfähigkeit (IQ 88) führten eine deutliche Schwäche in

der auditiven Merkfähigkeit sowie emotionale und psychosomatische

Schwierigkeiten dazu, dass er nicht die seinem Potenzial entsprechenden

Leistungen erbringe. Sonderschulung sei angezeigt (IV-Nr. 2.7 S. 2). Diese wurde

zugesprochen (vgl. IV-Nr. 2.8). Der von der IV-Stelle angefragte, in

der Anmeldung genannte (vgl. IV-Nr. 2.2 S. 9) Arzt Dr. med. L.___,

Facharzt für Allgemeine Medizin, teilte mit, er habe den Beschwerdeführer

zuletzt im Januar 2002 gesehen und empfehle, eine fachärztliche Beurteilung

einzuholen (Schreiben vom 21. April 2004, IV-Nr. 2.6). Eine solche wurde,

soweit aus den Akten ersichtlich, nicht veranlasst.

4.2 Der Beschwerdeführer besuchte in

der Folge ein Internat in einer Bergschule in [...] (vgl. IV-Nr. 2.8). Am 12.

September 2005 wurde ihm Berufsberatung durch die IV zugesprochen (vgl. IV-Nr.

2.8 S. 11). In einem Bericht vom 21. April 2006 nennt der IV-Berufsberater bei

einem IQ von 88 Störungen des Lernverhaltens (Schwäche in der auditiven

Merkfähigkeit), Verhaltensauffälligkeiten sowie eine verminderte Belastbarkeit.

Die Bemühungen um eine Ausbildung (Anlehre, Attestausbildung) hätten bisher zu

keinem Erfolg geführt. Seit dem 1. April 2006 wohne der Beschwerdeführer mit

Mutter und Geschwistern im [...] (IV-Nr. 2.7 S. 26). Dort

standen einer beruflichen Ausbildung zusätzlich sprachliche Schwierigkeiten

entgegen (vgl. IV-Nr. 2.7 S. 41 f. und 48 f.). Im Sommer 2007 trat der

Beschwerdeführer eine Lehre als Maurer in [...] GR an (vgl. IV-Nr. 2.7 S.

53 f.), worauf die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wurden (vgl. IV-Nr. 2.9

S. 7; 2.8 S. 13).

4.3 Am 7. März 2013 erfolgte die

Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin. Darin wurde mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe die Maurerlehre nach vier Monaten abgebrochen und seither

nur kurze Arbeitseinsätze von einigen Tagen absolviert (IV-Nr. 4). Im

Intake-Gespräch vom 5. April 2013 (IV-Nr. 7) ergab sich, dass der

Beschwerdeführer 2009/2010 das Militär absolviert hatte (Durchdiener). Später

habe er zu jobben versucht, was aber nicht gegangen sei. Der Beschwerdeführer

wohne bei der Grossmutter, welche ihn finanziell unterstütze. Er habe begonnen

zu tätowieren, wobei er die Kunden zu Hause aufsuche. Als einzige berufliche

Perspektive nannte er das Tätowieren. Der am Intake-Gespräch beteiligte Dr.

med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD), hielt fest, Kernthema scheine eine Art «innerer Stress» zu sein,

welcher u.a. in Situationen von subjektiver «Unfreiheit» auftrete, also z.B.

beim Erhalten von Anweisungen oder Kritik im Job. Dieser innere Stress werde

mit somatischen Empfindungen, vor allem akut auftretenden Rücken- und

Kopfschmerzen, beschrieben. Die gesamte Beschreibung wie auch die Gegenübertragung

muteten wie eine posttraumatische Reaktion bei erhöhter innerer Anspannung

(«Hypervigilanz») und Schreckhaftigkeit an. Es könnte dabei durchaus

Zusammenhänge mit der frühkindlich erlebten «Unfreiwilligkeit» geben (erwähnt

wurden Hinweise auf sexuellen Missbrauch). Zu den genannten Problemen kämen

Schlafstörungen mit psychosomatischen Symptomen wie ein Brennen an der linken

Brustseite, Kopfschmerzen und anderen Wahrnehmungen hinzu, welche mit Angst

gekoppelt schienen und einen zumindest präpsychotischen Charakter hätten. Dies

wiederum deute auf ein eher dünnes Mäntelchen des Ich-Kerns und zusammen mit

der Tendenz zur Somatisierung auch auf eine beträchtliche Selbstwertproblematik

hin. Aktuell zeige die Anamnese durchaus eine waschechte depressive Komponente

mit Störungen des Antriebs sowie Freudlosigkeit, Aussichtslosigkeit und

sozialem Rückzug. Als weiteres Vorgehen wurde ein berufsberaterisches Gespräch

in Aussicht genommen (IV-Nr. 7). Dieses Gespräch fand am 28. November 2013

statt. Laut dem gleichentags erstellten Abschlussbericht lehnte der

Beschwerdeführer die Unterstützung der IV (Berufsberatung, erneute Lehre,

langsamer Arbeitseinstieg) ab, da er sich nur eine Tätigkeit als Tätowierer

vorstellen könne und sich darauf konzentrieren wolle (IV-Nr. 12). Daraufhin wurde

ihm mit Vorbescheid vom 13. Januar 2014 die Verneinung eines Anspruchs auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Nr. 13).

Am 27. Februar 2014 erging die entsprechende Verfügung (IV-Nr. 14), welche

in Rechtskraft erwuchs und Gegenstand des Gesuchs um prozessuale Revision

bildete.

4.4 Nach der Neuanmeldung vom 12.

Oktober 2015 (IV-Nr. 15) fand am 28. Januar 2016 erneut ein Intake-Gespräch

statt. Dr. med. M.___ hielt nach diesem Gespräch fest, der Beschwerdeführer

habe inzwischen in kleinem Rahmen, v.a. für Bekannte, Tattoos gestochen, kurze

Gelegenheitsjobs inngehabt und von den Finanzen seiner Grossmutter gelebt. Aus

Sicht des RAD-Arztes mache – neben der Klärung von Problemen wie Schulden und

Krankenkasse – eine Psychotherapie Sinn, wobei unklar sei, ob Bereitschaft und

Leidensdruck dazu vorhanden seien (IV-Nr. 23). Es wurde vereinbart, der

Beschwerdeführer werde bis 11. Februar 2016 mitteilen, ob er mit der IV

zusammenarbeiten wolle (vgl. Protokolleintrag vom 28. Januar 2016). Im weiteren

Verlauf kamen keine beruflichen Massnahmen zustande. Der Beschwerdeführer

begann mehrmals eine Psychotherapie, setzte diese aber nicht fort (vgl.

Protokolleinträge vom 22. Juni 2016 bis 19. Juni 2018). Am 9. Juli 2018 begann

der Beschwerdeführer ein von der IV-Stelle unterstütztes Belastbarkeitstraining

(vgl. Mitteilung vom 20. Juli 2018, IV-Nr. 35). Tags darauf hielt die

Eingliederungsfachfrau der IV fest, man habe «nach wie vor keine ärztliche

Einschätzung und keine Diagnose» (vgl. Protokolleintrag vom 10. Juli 2018).

4.5 Nach einer Selbsteinweisung in

die Notfallstation des Kantonsspitals [...] wegen psychischer Dekompensation am

29. Dezember 2016 (IV-Nr. 55 S. 17) wurde der Beschwerdeführer zur ambulanten

Behandlung in den psychiatrischen Diensten des Spitals N.___ angemeldet. Laut

dem Bericht «Epikrise» war er bis Mai 2017 ca. zwei Monate in ambulanter

Behandlung wegen einer depressiven Störung. Diagnostiziert wurden eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F32.11), sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der

Kindheit durch eine Person innerhalb der eigenen Familie (ICD-10 Z61.4). In der

Beurteilung wird erklärt, beim Beschwerdeführer liege eine rezidivierende

depressive Störung vor, welche sich aktuell im einer mittelgradigen Episode

ohne somatisches Syndrom manifestiere. Auslösend sei vermutlich eine Kumulation

psychosozialer Belastungsfaktoren. Die Behandlung sei administrativ

abgeschlossen worden, weil sich der Beschwerdeführer nicht für weitere Termine

gemeldet habe (IV-Nr. 55 S. 16; vgl. auch S. 14 f.).

4.6 Am 15. August 2018 erstatteten

der Psychiater Dr. med. F.___ und die Psychotherapeutin O.___, Klinik E.___,

der Beschwerdegegnerin einen Arztbericht (IV-Nr. 45; vgl. auch den Bericht

vom 5. Juni 2018 über das Erstgespräch vom 20. April 2018, IV-Nr. 55 S. 6). Sie

diagnostizierten eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode ohne psychotische Symptome, ICD-10 F33.2 (der BDI-II-Wert vom 3. August

2018 entspreche mit 38 Punkten einer sehr schweren Depression; eine

mittelgradige depressive Episode sei 2012 diagnostiziert worden), Probleme bei

sexuellem Missbrauch in der Kindheit durch eine Person innerhalb der Familie,

ICD-10 Z61.4 (sei 2012 diagnostiziert worden) sowie regelmässige stressbedingte

Kopf-, Bauch- und Rückenschmerzen, bisher ohne somatische Ursachen (seit der

Kindheit). Aktuell arbeite der Beschwerdeführer pro Woche zwei Tage à zwei

Stunden (plus Hin- und Rückweg) auf einem Bauernhof. Mehr sei ihm nicht

zumutbar (IV-Nr. 45). Der Bericht erwähnt weiter eine aktuelle Behandlung durch

den Allgemeinmediziner Dr. med. P.___, der den Beschwerdeführer seit zwei

Jahren zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben habe, sowie frühere Kontrollen

im Ambulatorium der psychiatrischen Dienste des Spitals N.___.

4.7 Auf Empfehlung von Dr. med. C.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom RAD, der eine Persönlichkeitsproblematik

vermutete (IV-Nr. 63), holte die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten von Dr.

med. D.___ vom 26. April 2019 (IV-Nr. 71.1) ein. Vor der Erstattung des

Gutachtens meldete sich der Experte bei der Beschwerdegegnerin und teilte u.a.

mit, aufgrund der Auskünfte des Beschwerdeführers und seiner Mutter bestünden

Anhaltspunkte für kinderpsychiatrische Störungen, welche ergänzender Abklärung

bedürften (IV-Nr. 68). Das Gutachten vom 26. April 2019 beginnt mit

einleitenden Ausführungen und anschliessend einer Zusammenfassung der

wichtigsten Vorakten (S. 4-18). Es folgen Angaben des Beschwerdeführers und

seiner Mutter (S.18 – 20). Anschliessend beschreibt der Gutachter die

objektiven Befunde. Dies geschieht u.a. anhand der Ergebnisse des Adult

Asperger Assessment, der Marburger Beurteilungsskala zum Asperger-Syndrom, des

Wender-Reinherr-Interviews (zur Erfassung der Psychopathologie eines ADHS im

Erwachsenenalter) sowie unter Verwendung des Mini-ICF-App. Auf dieser Basis

gelangt Dr. med. D.___ zur Diagnose einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, gemischtes Erscheinungsbild

(DSM-5 F90.2), seit der Kindheit. In der Beurteilung führt er aus, bisher sei

von den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung und akzentuierten

Persönlichkeitszügen mit unsicheren, ängstlichen und depressiven Anteilen

ausgegangen worden. Der Beschwerdeführer zeige auf der einen Seite seit der

Kindheit überdauernde Probleme mit der allgemeinen Aufmerksamkeit, der

sensorischen Integration, eine emotionale Störbarkeit und Einschränkungen in

emotiven Fähigkeiten. Auf der anderen Seite werde vom früheren Erleben

florid-psychotischer Symptome, Veränderungen in der Realitätswahrnehmung und

katatoner Zustände berichtet. Während der gutachterlichen Untersuchungen sei

kein akut florides psychotisches Zustandsbild festzustellen gewesen.

Differenzialdiagnostisch sei daher zur genannten emotionalen Störung des

Kindesalters auch eine Schizophrenie mit Beginn im Kindes- und Jugendalter zu

nennen. In einer Gesamtschau sei überwiegend wahrscheinlich ein komplexes

Syndrom ausgewiesen, das sich u.a. durch Verhaltensschwierigkeiten seit der

Kindheit gezeigt habe. Überwiegend wahrscheinlich sei retrospektiv ein

ADHS-Syndrom wesentlich, wobei insbesondere die Aufmerksamkeitsstörungen und

Überaktivität sowie weitere Charakteristika wie Temperament, affektive

Labilität, Stressintoleranz und Desorganisation ins Gewicht fielen, so dass die

Diagnose einer Erwachsenen-ADHS mit gemischten Erscheinungsbild gestellt werden

könne. Auch in ADHS-spezifischen Fragebögen, die als Ergänzung der klinischen

Diagnosestellung eines weiterbestehenden ADHS-Syndroms eingesetzt werden

könnten (Wender-Reinherr-Interview), würden wesentliche Symptome eines

versicherungsmedizinisch relevanten ADHS-Störungsbildes abgebildet. Das

kinderpsychiatrische Syndrom habe in seiner Funktion und Dynamik Einfluss auf

die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers gehabt. Zur

Arbeitsfähigkeit führt der Experte aus, die beim Beschwerdeführer vorliegende

Störung schränke die Leistungsfähigkeit in jeder Tätigkeit ein. Die

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsschwierigkeiten und die verminderte

Stresstoleranz mit Stimmungsschwankungen wirkten sich negativ z.B. auf das

Arbeitstempo und die Arbeitsqualität aus. Der Beschwerdeführer erlebe

Überforderungsgefühle, die ihn in Anspannung versetzten. Er habe aufgrund

seiner störungsbedingten Einschränkungen wesentliche Probleme, sich auf

Tätigkeiten zu konzentrieren, was sich dann in einem langsamen Arbeitsstil mit

Überschreiten von Zielvorgaben äussere. In angepassten Tätigkeiten bestehe

jedoch eine Teilarbeitsfähigkeit. Geeignet seien mehrheitlich

Backgroundtätigkeiten in einem kleinen Team, ohne Führungsaufgaben und

Eigenverantwortung, mit wenig Interaktionssituationen mit anderen

Mitarbeitenden in einem verständnisvollen und wohlwollenden Umfeld. Hier

bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 70 %.

4.8 Das Gutachten wurde den

behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___ zur Stellungnahme zugestellt. Dr.

med. F.___ und die – offenbar neu in die Behandlung involvierte – Psychologin

lic. phil. Q.___ äusserten sich am 14. Mai 2019 (IV-Nr. 77). Sie führen aus, im

Verlauf der Therapie sei ein sexueller Missbrauch im Kindesalter in den Fokus

der Behandlung gerückt. Aus vertieften anamnestischen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer

und dessen Mutter gebe es Hinweise auf das Vorliegen physischer und psychischer

Missbräuche gegenüber dem Beschwerdeführer. Einige der im Gutachten

wiedergegebenen Aussagen werteten sie, die Behandler, im Rahmen einer Traumafolgestörung

und nicht als florid-psychotisches Erleben. Zum jetzigen Zeitpunkt erfülle der

Beschwerdeführer die Kriterien einer emotional instabilen

Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (ICD-10 F60.31). Diese habe im

Zeitpunkt des Verlaufsberichts im August 2018 (vgl. E. II. 4.6 hiervor) noch

nicht eindeutig diagnostiziert werden können, es habe aber schon damals

Hinweise auf akzentuierte Persönlichkeitszüge gegeben. Die emotional instabile

Persönlichkeitsstörung (Typ Borderline) werde im Spektrum von Traumafolgestörungen

verstanden. Differenzialdiagnostisch werde das Vorliegen einer höhergradigen

dissoziativen Störung abgeklärt. Die rezidivierende depressive Störung werde

eher als Sekundärsymptomatik gesehen. Das Vorhandensein typischer Symptome

eines ADHS wie beispielsweise Desorganisation, übermässiger Rededrang, nicht

abwarten können, andere unterbrechen wollen, wie auch eine motorische Unruhe

könnten die Behandler beim Beschwerdeführer aktuell nicht ausmachen. Abschliessend

lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer komplexe Symptome aufweise,

die wesentliche Einbussen in verschiedenen Lebensbereichen beinhalteten

(persönlich, Familie, Soziales, Arbeit). Dr. med. F.___ und lic. phil. G.___

gingen von einer Bindungsstörung aus, die mit weiteren traumatischen

Erlebnissen in der Kindheit zu einer dysfunktionalen Persönlichkeitsstruktur

und zu einer Traumafolgestörung geführt habe. Weitere diagnostische Abklärungen

seien geplant. Der Beschwerdeführer sei in seinem Alltag deutlich eingeschränkt

und nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, wie es dem Gutachten zu

entnehmen sei (IV-Nr. 77 S. 4).

4.9 Dr. med. C.___ vom RAD erklärte

am 26. Juni 2019, das Gutachten von Dr. med. D.___ vermöge im Sinne einer

Querschnittsaufnahme zum Untersuchungszeitpunkt zu überzeugen. In der

Stellungnahme von Dr. med. F.___ und lic. phil. Q.___ würden jedoch neue

Facetten eingebracht (Missbrauchserfahrungen, Zweifel an der ADHS-Diagnose). Er

empfahl eine neuropsychologische Begutachtung zur Sicherung oder Verwerfung der

Diagnose einer adulten ADHS (IV-Nr. 82).

4.10. Das neuropsychologische Gutachten

von Prof. Dr. rer. nat. H.___ und lic. phil. I.___ vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr.

90) führte, soweit hier relevant, zu folgenden Resultaten: Der Beschwerdeführer

verfüge über ein unterdurchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau

mit signifikanter Asymmetrie zwischen handlungsgebundenen und sprachlichen

Funktionen (Gesamt-IQ 77, Sprachverständnis 76, Wahrnehmungsgebundenes logisches

Denken 89, Arbeitsgedächtnis 74, Verarbeitungsgeschwindigkeit 81). Als Stärke

mit voll durchschnittlich erbrachter Leistung habe sich das visuelle Puzzeln

erwiesen. Unterdurchschnittliche Leistungen habe der Beschwerdeführer in einem

Wortschatz-Test, in der Symbol-Suche, im Zahlen-Nachsprechen und im Allgemeinen

Wissen gezeigt. Aufgrund des Leistungsprofils sollte zumindest eine Anlehre in

Berufen, welche geringe Anforderungen an die auditive Sprachverarbeitung und

Merkfähigkeit stellten, mit zusätzlicher schulischer Unterstützung möglich

sein. Belastungsfaktoren seien aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Die

Diagnose eines adulten ADHS könne aus neuropsychologischer Sicht nicht

bestätigt werden. Grundsätzlich basiere die Diagnose eines ADHS auf Verhaltensauffälligkeiten

im Alltag. Für die Testdiagnostik seien bis anhin keine einheitlichen

Richtwerte erstellt worden. Unter Einbezug der aktuellen Literatur würden

jedoch signifikante Leistungsabweichungen in den attentionalen, exekutiven und

Gedächtnisfunktionen erwartet. Der Beschwerdeführer habe dagegen insgesamt

durchschnittliche Leistungen in Aufmerksamkeitsfunktionen gezeigt. Insbesondere

habe die Prüfung der Vigilanz, welche nach ca. 2,2 Stunden intensiver Testung

durchgeführt worden sei, ein voll durchschnittliches Ergebnis gezeigt. Einzig

die Interferenzneigung sei leicht erhöht gewesen. Auch in den exekutiven

Funktionen hätten sich weitgehend durchschnittliche oder zumindest nicht von

der aktuellen allgemeinen kognitiven Leistungsfähigkeit signifikant abweichende

Leistungen gefunden. Insgesamt spreche das neuropsychologische Leistungsprofil

des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die

Diagnose einer ADHS (IV-Nr. 90 S. 199).

4.11 Am 19. Dezember 2019 reichten Dr.

med. F.___ und lic. phil. Q.___ von der Klinik E.___ eine weitere Stellungnahme

ein. Sie stellten nun die Diagnose einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (6B41 nach ICD-11). Weiter lägen aus dem Bereich der

dissoziativen Störungen eine dissoziativ-neurologische Symptomstörung (mit

andern sensorischen Beeinträchtigungen, mit visuellen Beeinträchtigungen), eine

dissoziative Amnesie sowie eine Depersonalisations- und Derealisationsstörung

vor. Zudem bestehe weiterhin der Verdacht auf eine höhergradige dissoziative

Störung. Die Diagnostik sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer

werde im Alltag häufig von Intrusionen überflutet, welche durch Trigger

ausgelöst würden. Unmittelbar komme es bei ihm zu einem Gefühl des Unwohlseins

(Erregungszustand). Er könne Impulse und Emotionen nur schlecht regulieren und

leide an einer ausgeprägten Identitätsproblematik. Aufgrund der Komplexität und

der Schwere der Symptomatik erachteten sie, die behandelnden Fachpersonen, den

Beschwerdeführer weder als ausbildungsfähig noch als arbeitsfähig (IV-Nr. 93).

4.12 Dr. med. C.___ vom RAD empfahl

am, 15. Januar 2020 eine erneute psychiatrische Begutachtung (IV-Nr. 94).

4.13

4.13.1 Med. pract. K.___ gibt in seinem

psychiatrischen Gutachten vom 4. Juni 2020 (IV-Nr. 102) zunächst die

medizinischen Vorakten wieder, unter anderem das frühere psychiatrische

Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. April 2019, das neuropsychologische

Gutachten von Prof. Dr. rer. nat. H.___ und lic. phil. I.___, Klinik J.___, vom

9. Dezember 2019 sowie Berichte und Stellungnahmen des behandelnden

Psychiaters Dr. med. F.___, Klinik E.___ und IV-interne Akten (IV-Nr. 102

S. 5-15). Anschliessend folgen die Aussagen des Beschwerdeführers, wobei der

Gutachter festhält, dieser habe keine spontanen Angaben gemacht, der

Tagesablauf sei erfragt worden (IV-Nr. 102 S. 15). Die vertiefende

Befragung bezog sich zunächst auf das jetzige Leiden und anschliessend auf die

Anamnese, welche unter verschiedenen Aspekten ausführlich wiedergegeben wird

(IV-Nr. 102 S. 15 -20), den Tagesablauf, die bisherigen Behandlungen inkl.

Medikamente sowie Zukunftsvorstellungen (a.a.O., S. 21 f.). In der Folge

beschreibt der Gutachter die Untersuchungsbefunde (a.a.O., S. 22 ff.). Der

psychiatrische Befund / Psychostatus nach dem System der AMDP

(Arbeitsgemeinschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie) wird

ausführlich, unter Angabe der jeweiligen Werte nach AMDP, dargestellt, wobei

die durch den Gutachter selbst erstellte Syndromauswertung nach AMDP

pathologische Werte (> 54) im Sinne eines apathischen Syndroms (58) und

eines depressiven Syndroms (60) ergab. Es folgt das «Abfragen der Kriterien für

Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F60.0, paranoide Persönlichkeitsstörung»,

welches den Experten zum Ergebnis führt, eine solche Persönlichkeitsstörung sei

eher nicht gegeben, es bestünden aber paranoide Persönlichkeitszüge (a.a.O.,

S. 24). Gestützt auf eine analoge Auswertung in Bezug auf eine schizoide

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) gelangt med. pract. K.___ zum Resultat,

insgesamt seien die Kriterien für eine schizoide Persönlichkeitsstörung

deutlich erfüllt (a.a.O., S. 24 f.). Er diagnostiziert die folgenden Störungen:

·

Agoraphobie (ICD-10

F40.00)

·

Zwangsstörung,

vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

·

Mittelgradige

depressive Episode (ICD-10 F32.1; DD rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradig, ICD-10 F33.1)

·

Schizoide

Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.1)

·

Akzentuierte

Persönlichkeitszüge, mit paranoidem Schwerpunkt (ICD-10 Z73)

·

Verdacht auf

intellektuelle Beeinträchtigung nach DSM 5, leichtgradig.

4.13.2 Leicht im Vordergrund stehen

nach der Einschätzung des Experten die Diagnosen der Agoraphobie und der

Zwangsstörung. Sie hätten einen deutlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diese

Diagnosen könnten im Rahmen einer Begutachtung nicht zusätzlich objektiviert

werden; hier könnten nur die im Rahmen des Psychostatus gemachten Angaben

zugrunde gelegt werden. Jedoch zeige sich auch aus der Anamnese heraus, dass

die Zwänge und die Agoraphobie vorlägen. Somit ergebe sich ein schlüssiges

Bild. Sowohl die Zwänge als auch die Agoraphobie könnten, im Rahmen eines

psychotherapeutischen Störungsmodells, als pathologischer Kompensationsmechanismus

der deutlich unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit gesehen

werden, aber auch als Folge des nicht kontrollierbar erlebten Lebens in der

Kindheit und Jugend des Exploranden (GA S. 26).

Soweit ersichtlich, gründen die Diagnosen

einer Agoraphobie und einer Zwangsstörung, welche für den Gutachter leicht im

Vordergrund stehen, in erster Linie auf den Aussagen des Beschwerdeführers bei

der Erhebung des Psychostatus nach dem System AMDP. Diese ergab für Agoraphobie

einen Wert 3, der wie folgt begründet wird (GA S. 23): «Er vermeide es, allein

zum Einkaufen zu gehen. Er habe auch immer wieder Schwindel gehabt, habe das

Gefühl gehabt, das Herz schlage extrem schnell, er schwitze immer wieder,

anschliessend habe er sofort kalt, dazu Kopfweh über den Schläfen,

Beklemmungsgefühl, und er schäme sich auch und habe auch Angst, die Kontrolle

zu verlieren. Das habe er jeden Tag, sobald er raus muss unter die Leute. Oder

nur beim Telefonieren. Hier gehe es heute, da sei er bei einem Profi, sonst

würden die meisten Psychologen ihn einfach nicht verstehen.» Weiter resultierte

ein Wert 2 für einen Putzzwang. Hierzu wird ausgeführt: «Er habe Putzzwang (2).

Mache er etwas, sorge er dafür, dass er es sofort richtig mache. Vergesse er

z.B. im Mail einen Betreff einzugeben, stresse ihn das mehrere Tage. Das

habe ihn immer Zeit gekostet. Nach und nach habe er schneller werden können,

aber in der Anfangszeit sei er langsam gewesen. Z.B. beim Militär die Wäsche

abziehen, da sei er anfangs der Langsamste gewesen, am Ende sei er der

Schnellste gewesen. Doch, insgesamt sei er recht langsam im Vergleich mit

anderen Leuten.»

Der Gutachter legt weiter dar, es zeige

sich auch aus der Anamnese heraus, dass die Zwänge und die Agoraphobie

vorlägen. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Tagesablauf lässt sich in

diesem Zusammenhang entnehmen, Einkäufe erledige er mit seinem Bruder. Allein

könne er das nicht, er wisse nicht warum. Er habe das Gefühl, die ganze Zeit

beobachtet zu werden. Er fühle sich anders als die anderen Leute. Auch mit

seinem Bruder sei es Stress, aber es gehe. Allein sei es heavy, er denke, die

Leute wüssten Bescheid über ihn, dass er etwas verberge. Den Haushalt erledige

er selbst. Würde man ihn jetzt spontan besuchen, dort sehe es extrem sauber

aus. Er brauche es sauber. Jedes Staubkorn müsse beseitigt werden; er brauche

das. Deswegen seien die Familientreffen immer bei ihm, weil es bei ihm viel

sauberer sei als bei den anderen (GA S. 20).

4.13.3 Der Gutachter med. pract. K.___

geht weiter auf die «auffälligen Verhaltensmuster» des Beschwerdeführers ein.

Er führt dazu aus, wenn man klinisch und auf Basis der Kriterien für

Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F6) die Verhaltensweisen und Symptome des

Beschwerdeführers durchgehe, seien die Kriterien für eine schizoide

Persönlichkeitsstörung deutlich erfüllt. Die Muster liessen sich auf die

Kindheit und Jugend zurückführen und dürften überwiegend wahrscheinlich

einerseits durch die Schwierigkeiten im Elternhaus begründet und andererseits

auch der Pathologie des Vaters geschuldet sein. Den gleichen Hintergrund hätten

überwiegend wahrscheinlich die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit paranoidem

Schwerpunkt, wobei hier die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht

ausreichend erfüllt seien.

4.13.4 Was die Differenzen zu den

Einschätzungen anderer Fachpersonen anbelangt, führt der Gutachter aus, mit den

oben ausgeführten Angaben zur depressiven Störung, zu den auffälligen Verhaltensmustern

und der kognitiven Beeinträchtigung des Exploranden stimme er mit den

Behandlern weitestgehend überein, ausser dass er eine rezidivierende Depression

als nicht belegt ansehen müsse. Warum jedoch die Behandler weder die

Agoraphobie noch die Zwänge als Diagnosen in ihren Berichten angeführt hätten,

obwohl der Explorand davon berichte, dass dieses längst therapeutisch

angegangen worden sei, könne im Rahmen dieses Gutachtens nicht schlüssig

erklärt werden. Dass der Vorgutachter Dr. med. D.___ diese Diagnose nicht

angeführt habe, dürfte überwiegend daran liegen, dass er im von ihm erhobenen

Psychostatus nur sehr spärlich Selbstbeurteilungs-Items abgefragt habe. Weiter hält

med. pract. K.___ fest, der Vorgutachter habe es unterlassen, den Psychostatus

nach dem AMDP-System darzustellen. Überhaupt verlasse sich der Vorgutachter Dr.

med. D.___ mehrheitlich auf seine Fremdbeurteilung und nicht auch (wie es

zumindest vom AMDP-System vorgegeben sei) auf Eigenbeurteilungen des

Exploranden. Weiter vermöge die Herleitung der Diagnose eines adulten ADHS

nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung des Verlaufs führt der Experte med.

pract. K.___ aus, es könne keine posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert werden und eine solche sei auch früher nicht diagnostiziert

worden (GA S. 33). Unklar bleibt diesbezüglich, wie es sich mit der komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung verhält, welche Dr. med. F.___ und lic.

phil. Q.___ in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 (IV-Nr. 93; E. II.

5.11 hiervor) diagnostiziert hatten. Der Gutachter nimmt auch verschiedentlich

auf das neuropsychologische Gutachten vom 9. Dezember 2019 (E. II. 5.10

hiervor) und die dort ermittelten IQ-Werte Bezug. Dazu ist festzuhalten, dass

sowohl der Gesamtwert als auch jedes einzelne Teilresultat über demjenigen

Bereich liegt, der nach ICD-10 (F70) als leichte Intelligenzminderung und damit

als krankheitswertig anzusehen ist.

4.13.5 Der Beschwerdeführer ist gemäss

gutachterlicher Einschätzung in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %

arbeitsunfähig, dies «von Beginn der Ausbildung an». Zum Belastungsprofil führt

der Experte aus, eine möglicherweise geeignete Tätigkeit für den

Beschwerdeführer könnte vorliegen, wenn keine mittleren bis hohen kognitiven

Leistungsansprüche gefordert seien, kein Druck ausgeübt werde, wenig Kontakt zu

anderen Personen verlangt werde, er keine zeitlichen Vorgaben erhalte und ein

wohlwollendes Umfeld gegeben sei. Die Idee des Beschwerdeführers, kreativ im

Bereich des Tattoo-Gewerbes zu werden, könnte insofern realistisch umsetzbar

sein, wenn diese Kriterien erfüllt seien und er nicht selbständig arbeiten

müsse. Für die Einschätzung dieser Leistungsfähigkeit sei zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner kognitiven

Leistungseinschränkungen (die allerdings, wie erwähnt, keinen Krankheitswert

gemäss ICD-10 erreichen) als auch aufgrund seiner Zwanghaftigkeit und teils

auch der Phobie in der Regel eher langsam und nicht einen vollen Arbeitstag

durchgehend einer Arbeit werde nachgehen können. Auf dieser Basis seien zurzeit

30 bis maximal 40 % Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Diese Einschätzung gelte

ebenfalls seit Beginn der Ausbildung (GA S. 32).

5.

5.1 Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Zweifellose Unrichtigkeit kann auch dann

vorliegen, wenn der Versicherungsträger notwendige Abklärungen unterlassen und

damit den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) in grober Weise verletzt

hat. Qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung unter diesem Aspekt insbesondere

dann, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht

mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2). Diese Situation liegt

hier vor, denn angesichts der Aktenlage und der Feststellungen im

Intake-Gespräch vom 5. April 2013 getroffen wurden, sowie insbesondere der im

Anschluss an das Intake-Gespräch abgegebenen Einschätzung des RAD-Arztes

Dr. med. M.___ (E. II. 4.3 hiervor; IV-Nr. 7), wären ergänzende

medizinische Abklärungen auf jeden Fall geboten gewesen. Dr. med. M.___ wies

auf zahlreiche Symptome hin, die mit einer psychischen Störung vereinbar wären.

Weiter erwähnte er bereits damals die Möglichkeit einer posttraumatischen

Reaktion sowie den Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch in der Kindheit,

eine Selbstwertproblematik und eine «waschechte depressive Komponente». Auch

Wahrnehmungen, welche mit Angst gekoppelt schienen und einen zumindest

präpsychotischen Charakter hätten, werden bereits in der damaligen Einschätzung

des RAD-Arztes genannt. Eine pflichtgemässe Anspruchsprüfung hätte vor diesem

Hintergrund zwingend eine psychiatrische Abklärung umfassen müssen. Deren

Unterlassung kommt einer groben Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gleich.

Die Beschwerdegegnerin war daher befugt, im Rahmen einer Wiedererwägung auf die

Verfügung vom 27. Februar 2014 zurückzukommen und den Rentenanspruch des

Beschwerdeführers neu zu prüfen. Im Rahmen dieser Neubeurteilung gelangte sie

gestützt auf das Gutachten von med. pract. K.___ zum Ergebnis, der

Beschwerdeführer sei bereits seit dem Beginn der Ausbildung wegen einer

psychischen Störung nicht arbeitsfähig.

5.2 In zeitlicher Hinsicht ist,

falls wie hier ein IV-spezifischer Gesichtspunkt zur Diskussion steht, eine

Rentenerhöhung (und analog dazu eine Rentenzusprechung nach vorgängiger Verweigerung,

vgl. BGE 125 V 433 E. 5.2 S. 436; 110 V 291 E. 3d S. 296 f.), welche

sich auf eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG stützt, frühestens von

dem Monat an möglich, in dem der Mangel entdeckt wurde (Art. 88bis

Abs. 1 lit. c IVV; BGE 110 V 291). Wenn sich die zweifellose Unrichtigkeit aus

einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ergibt, steht allerdings regelmässig

eine Korrektur mit Wirkung ex nunc et pro futuro in Vordergrund (vgl. Urteile

des Bundesgerichts 8C_456/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.1 und 9C_19/2008 vom

29. April 2008 E. 2.1, wobei beide Entscheide eine Korrektur zum Nachteil

der versicherten Person betrafen). Angesichts der insoweit bestehenden Einigkeit

der Parteien besteht jedoch kein Anlass für entsprechende Weiterungen. Den

Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels setzte die Beschwerdegegnerin in ebenfalls

nicht zu beanstandender Weise auf die Neuanmeldung vom 12. Oktober 2015

fest. Gestützt auf das psychiatrische Administrativgutachten von Dr. med. K.___

vom 4. Juni 2020 gelangte sie in ebenfalls vertretbarer Weise zum Ergebnis, es

liege zurzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, der Invaliditätsgrad

betrage deshalb 100 % und es bestehe Anspruch auf eine ganze Rente ab

1. Oktober 2015.

6. Es stellt sich die Frage, ob

vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision als

erfüllt anzusehen sind.

6.1 Die Akten enthalten keine

nachzeitlich entdeckten echtzeitlichen, den damals zu beurteilenden Zeitraum

bis zur Verfügung vom 27. Februar 2014 betreffenden Stellungnahmen von

Fachpersonen, welche damals nicht bekannt waren. Die für eine prozessuale

Revision typische Konstellation, dass nachträglich ein Beweismittel entdeckt

wird, welches damals bereits existierte, aber nicht bekannt oder nicht

auffindbar war, liegt daher nicht vor.

6.2 Grundsätzlich ist es auch

möglich, dass ein erst jetzt existierendes Beweismittel den für eine Revision

vorausgesetzten klaren Nachweis einer früheren Tatsache (im Sinne einer

Feststellung und nicht einer blossen Würdigung des Sachverhalts) zu erbringen

vermag. So verhält es sich etwa, wenn mithilfe neuer Untersuchungsmethoden,

welche früher noch nicht existierten, der Nachweis für eine Tatsache erbracht

werden kann, die sich vor Jahre zugetragen hat. Im hier interessierenden

Bereich medizinischer Fragen in der Sozialversicherung kommt es vor, dass sich

die Ursache für eine bestimmte Symptomatik aufgrund neu entwickelter Verfahren

nunmehr bildgebend darstellen lässt, so dass ein Ergebnis vorliegt, welches

reproduzierbar und von der untersuchenden Person unabhängig ist. Trifft dies

zu, liegt unter Umständen ein Revisionsgrund vor. Anschliessend ist zu prüfen,

ob sich beweismässig erhärten lässt, dass die neu als erstellt anzusehende

Tatsache bereits während des Zeitraums gegeben war, auf den sich die

seinerzeitige Verfügung, deren (prozessuale) Revision zur Diskussion steht,

bezog (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts VSGES.2020.1 vom 29.

Januar 2021 wo dieser vergangenheitsbezogene Nachweis allerdings nicht gelang).

6.3

6.3.1 Bei einer psychischen

Problematik, wie sie hier zu beurteilen ist, sind bildgebende Nachweise

naturgemäss nicht verfügbar. Es erscheint als überaus schwierig, ein neues

Beweismittel vorzulegen, welches nicht bloss eine abweichende Würdigung,

sondern die verbindliche Feststellung des Sachverhalts ermöglicht, und dies

nicht nur für den aktuellen, sondern auch für einen Jahre zurückliegenden

Zeitpunkt oder Zeitraum. Vollkommen ausschliessen lässt sich dies jedoch nicht.

Deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob von einer Situation gesprochen werden

kann, welche derart eindeutig ist, dass sie einer neu bildgebend festgestellten

Tatsache gleichkommt.

6.3.2 Eine solche Konstellation liegt

hier nicht vor. Von einem klaren Ergebnis, welches reproduzierbar ist und

(hinreichende Fachkenntnisse vorausgesetzt) nicht von der untersuchenden Person

abhängt, kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Ärzte und

Fachpersonen, welche sich seit der Neuanmeldung im Oktober 2015 mit dem

psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befasst haben, keineswegs

zu gleichlautenden Ergebnissen gelangt sind. Es ist zwar nicht zu beanstanden,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid für die Beurteilung des

aktuellen Rentenanspruchs auf das Gutachten von med. pract. K.___ abgestellt

hat, auch wenn einzelne Fragen offenbleiben (vgl. E. II. 4.13.4 hiervor).

Ebenso wenig lässt sich aber sagen, die anderslautende Einschätzung des

Vorgutachters Dr. med. D.___ sei im Ergebnis klar fehlerhaft. Im

neuropsychologischen Gutachten vom 9. Dezember 2019 wird zwar die von Dr. med.

D.___ gestellte Diagnose einer ADHS verworfen, zugleich aber festgehalten, die

Diagnose basiere grundsätzlich auf Verhaltensauffälligkeiten im Alltag und für

die Testdiagnostik seien bis anhin keine einheitlichen Richtwerte erstellt

worden (IV-Nr. 90 S. 19). Von einer klaren Widerlegung der Einschätzung des

Erstgutachters kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.

Die behandelnden Fachpersonen der Klinik

E.___ diagnostizieren in ihrem Bericht vom 15. August 2018 eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome,

sowie Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (IV-Nr. 45 S. 4), in

ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2019 eine emotional instabile

Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline (IV-Nr. 77 S. 4) und im

Schreiben vom 19. Dezember 2019 eine komplexe posttraumatische

Belastungsstörung sowie dissoziative Störungen (IV-Nr. 93 S. 2). Die

Agoraphobie und die Zwangsstörungen, welche der Gutachter med. pract. K.___ als

«leicht im Vordergrund» stehend bezeichnet und welchen er einen entscheidenden

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimisst (vgl. IV-Nr. 102 S. 27 und S. 33),

wurden weder durch den Vorgutachter noch durch die aktuell oder früher

behandelnden Fachpersonen diagnostiziert. Dasselbe gilt für die schizoide

Persönlichkeitsstörung, wobei der Vorgutachter Dr. med. D.___ immerhin eine in

diese Richtung weisende Differenzialdiagnose gestellt hatte.

Von einem klaren medizinischen

Sachverhalt, der aus fachlich-psychiatrischer Sicht nur eine Interpretation

zuliesse (und damit einer bildgebenden Untersuchung gleichgesetzt werden

könnte), kann mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht gesprochen

werden. Vielmehr enthält das Dossier unterschiedliche Einschätzungen. Die

Differenzen betreffen nicht nur untergeordnete Aspekte diagnostischer

Einordnung, sondern den Kern des medizinischen Sachverhalts. Sie beziehen sich

überdies auch auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche

durch Dr. med. D.___ auf 70 % geschätzt wird, während med. pract. K.___

von 30 – 40 % ausgeht, wogegen Dr. med. F.___ und lic. phil. G.___

keine Arbeitsfähigkeit attestieren.

6.3.3 Es kommt hinzu, dass die

unterschiedlichen Einschätzungen ihren Grund auch in unterschiedlichen Vorgehensweisen

zu haben scheinen. So fällt auf, dass sich med. pract. K.___ bei seiner

Beurteilung und der Herleitung der Diagnosen schwergewichtig auf die Aussagen

stützt, welche der Beschwerdeführer ihm gegenüber auf entsprechendes «Erfragen»

hin machte. Namentlich basieren die für die gutachterliche Einschätzung

zentralen, leicht im Vordergrund stehenden Diagnosen einer Agoraphobie und

einer Zwangsstörung (gemeint ist offenbar ein Putzzwang) nahezu ausschliesslich

auf die Antworten des Beschwerdeführers im Rahmen der Befunderhebung nach dem

AMDP-System und bei der Anamneseerhebung. Der Vorgutachter Dr. med. D.___ hatte

ein anderes Vorgehen gewählt, das zusätzlich eine Fremdanamneseerhebung bei der

Mutter des Beschwerdeführers umfasste, aber in der Exploration stärker auf

Beobachtung und Interpretation als auf direktes Erfragen von Symptomen setzte. Med.

pract. K.___ sieht in diesem unterschiedlichen Vorgehen denn auch einen Grund

für die unterschiedlichen Einschätzungen. Die Ergebnisse sind demnach nicht

unabhängig von der untersuchenden Person, zumal gerichtsnotorisch ist, dass

beide Vorgehensweisen verbreitet sind, ohne dass die eine als fachlich

unzureichend zu gelten hätte.

6.3.4 Kann bereits in Bezug auf die

aktuelle Beurteilung nicht von einem eindeutigen Sachverhalt gesprochen werden,

der anderslautende Einschätzungen als klar fehlerhaft erscheinen liesse, muss

dies erst recht in Bezug auf die rückwirkende Beurteilung gelten. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine ganze Rente ab Oktober 2015

zugesprochen, er verlangt eine ganze Rente ab September 2013. Relevant ist also

der Sachverhalt von September 2012 (Beginn des Wartejahres) bis September 2015,

mehrere Jahre vor dem Gutachten von Dr. med. D.___ vom 26. April 2019 und von

med. pract. K.___ vom 4. Juni 2020. Für diesen Zeitraum liegen keine

echtzeitlichen fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen vor. Eine

rückwirkende Beurteilung, deren Ergebnisse derart zwingend sind, dass jede

abweichende Stellungnahme als klare Fehldiagnose zu werten wäre, liegt nur

schon mit Blick auf die Widersprüche in den aktuellen Einschätzungen nicht vor.

6.4 Schliesslich ist noch auf

Folgendes hinzuweisen: Die umgekehrte Konstellation, in der zunächst in

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes eine Rente zugesprochen wurde und diese

in der Folge infrage gestellt wird, ohne dass sich der Sachverhalt erheblich

verändert hätte, kommt in der gerichtlichen Praxis wesentlich häufiger vor.

Eine allfällige Korrektur erfolgt diesfalls nicht unter dem Titel einer

prozessualen Revision, sondern einer Wiedererwägung. In der hier gegebenen

Situation, welche mit umgekehrten Vorzeichen dieselbe ist, kann es sich nicht

anders verhalten.

6.5 Nach dem Gesagten liegt kein

prozessualer Revisionsgrund vor. Damit besteht keine Grundlage für eine über

den 1. Oktober 2015 hinausgehende, rückwirkende Rentenzusprechung. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird beschlossen und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss

in gleicher Höhe verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 3. Mai 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer