VSBES.2021.102
Invalidenrente - Erlass der Rückforderung
10. November 2021Deutsch20 min
rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 32).
Source so.ch
Urteil vom 10. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Häfliger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
- Erlass der Rückforderung (Verfügung vom 19. Mai 2021)
zieht der Präsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1960, [...], mit Verfügung vom 17. Mai 2000
rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 32).
1.2 Mit Verfügung vom 6. Januar 2014
hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin per Ende
Februar 2014 auf (IV-Nr. 96).
1.3 Die von der Beschwerdeführerin
am 10. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde
(IV-Nr. 102) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) am 25. April 2017 teilweise gut; es wies die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der
Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre
und ihr für die Zeit zwischen 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des Urteils vom
25. April 2017 sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente
ausrichte. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (VSBES.2014.38, IV-Nr.
166, S. 15 ff.).
1.4 Am 17. Juli 2017 teilte die
Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die
bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab
1. März 2014 wieder auszurichten, und zwar längstens bis 30. April 2019
(IV-Nr. 175). Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am
30. August 2017 eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin
habe ab 1. März 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente.
Diese Rente werde über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus
ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG
durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der
Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr. 184).
1.5 Die gegen das Urteil des
Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 durch die Beschwerdeführerin erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 19. April 2018 ab (9C_417/2017; IV-Nr. 202).
1.6 In der Folge führte die
Beschwerdegegnerin Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durch. Am 2.
Mai 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen
würden abgeschlossen (IV-Nr. 234).
2.
2.1 Am 8. Mai 2019 liess die
Beschwerdeführerin beantragen, die Rente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr.
235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4. September 2019, der Anspruch auf
Wiedereingliederungsmassnahmen und auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente
sei Ende April 2019 erloschen. Das Schreiben vom 8. Mai 2019 werde als
Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239).
2.2 Mit Vorbescheid vom 14. Februar
2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie
werde auf die Neuanmeldung vom 9. Mai 2019 nicht eintreten (IV-Nr. 245). Am 18.
September 2020 erging eine in diesem Sinne lautende Verfügung, die die
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Versicherungsgericht
anfocht (IV-Nr. 259; VSBES.2020.209). Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch
hängig.
3.
3.1
3.1.1 Im Rahmen eines Telefongesprächs
vom 30. Januar 2020 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin
darauf hin, dass die Rente immer noch laufe (vgl. Protokolleintrag vom 30.
Januar 2020 sowie IV-Nr. 239).
3.1.2 Am 5. Februar 2020 wandte sich
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in einem Schreiben mit der
Überschrift «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» an die
Beschwerdeführerin. Sie führte aus, gemäss Urteil vom 25. April 2017 hätte die
IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen; diese sei
jedoch irrtümlich bis heute bezahlt worden. Aus diesem Grund erfolge eine
Rückforderung der Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar
2020 in der Höhe von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00). Die Beschwerdeführerin
erhalte Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Einwände gegen die
Rückforderung geltend zu machen (IV-Nr. 248, S. 3).
3.2 Die Beschwerdeführerin liess am
26. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei keine Rückforderung zu verfügen.
Zur Begründung brachte sie vor, beim Urteil des Versicherungsgerichts vom 25.
April 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid. Ob die
Revisionsvoraussetzungen gegeben seien, könne erst nach Abschluss der
Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft werden. Diese Prüfung stehe noch aus
(IV-Nr. 248, S. 4 f.).
3.3 Die Ausgleichskasse wandte sich
am 28. Februar 2020 an die IV-Stelle mit der Bitte, sich zum Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 zu äussern (IV-Nr. 248). Die
Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin erfolgte am 20. April
2020 (IV-Nr. 251). Anschliessend forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 25. Juni 2020 den Betrag von CHF 17'586.00 zurück (IV-Nr. 254).
3.4 Die gegen diese Verfügung beim
Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 31. August 2020 (IV-Nr. 258) wurde
mit Urteil vom 2. November 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
(IV-Nr. 265; VSBES.2020.172). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021
lehnte die Beschwerdegegnerin das am 26. Februar (IV-Nr. 248, S. 4) bzw.
31. August 2020 (IV-Nr. 258, S. 4) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 25. Juni 2020 ab (Aktenseite
[A.S. 1 ff.]).
5. Am 21. Juni 2021 lässt die
Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht gegen die Verfügung vom 19. Mai
2021 Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S.
4 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai
2021 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin der
Rückforderungsbetrag von CHF 17'586.00 vollumfänglich, eventuell nur der
Bezug von Januar 2020, zu erlassen.
b) Eventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
6. Die Beschwerdegegner beantragt
am 9. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 f.).
7. Am 19. Oktober 2021 findet –
wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – die öffentliche Verhandlung vor
dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Die Beschwerdegegnerin, der
das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 17), bleibt der Verhandlung fern.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin modifiziert Ziffer 2a des Rechtsbegehrens
dahingehend, dass beantragt wird, es sei der Rückforderungsbetrag von CHF 17'586.00
vollumfänglich, eventuell nur teilweise zu erlassen. Weiter reicht er seine
Kostennote vom 19. Oktober 2021 ein. Für die Ausführungen des Vertreters der
Beschwerdeführerin wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 20 f.).
Auf die Ausführungen der Parteien in
ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind
erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Anfechtungs- und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch die Verfügung
vom 17. August 2021 bestimmt, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass
der Rückforderung im Betrag von CHF 17'586.00 gemäss Verfügung vom 25. Juni
2020.
(bestätigt durch das Urteil vom 2. November 2020) abgelehnt hat (IV-Nr. 265).
Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu
prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen, welche die
Beschwerdegegnerin als nicht erfüllt erachtet hat.
2.
2.1
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der
Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der
Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits
das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Die Beschwerdegegnerin hat die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint. Massgebend ist der gute Glaube
während des Bezugs der rückerstattungspflichtigen Leistung, hier vom 1. Mai
2019.
bis 31. Januar 2020.
2.2
Nach der Rechtsprechung ist bei
der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen
fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen
Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit
den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem
Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und bildet eine Tatfrage. Die
Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit gilt dagegen als Rechtsfrage, soweit es
darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen
tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteil des
Bundesgerichts 8C_399/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf
BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
2.3
Der gute Glaube entfällt nicht
nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf
sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,
sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute
Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab,
wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare
(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten und die Kenntnisse
eines Rechtsvertreters sind der versicherten Person anzurechnen (BGE 112 V 97
E. 3b S. 104; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 20/03 vom 12.6.2003).
Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde-
oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die
Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So
ist etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen der gute Glaube regelmässig zu
verneinen, wenn die versicherte Person das Berechnungsblatt nicht oder nur
unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für
sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts
9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und
Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.
3.
Die mit der Verfügung vom 25.
Juni 2020 vorgenommene Rückforderung in der Höhe von CHF 17'586.00 erfolgte
deshalb, weil die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über den mit Urteil
des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 festgesetzten Zeitpunkt (30. April
2019) hinaus bis 31. Januar 2020 eine IV-Rente ausbezahlt hat. Umstritten ist,
ob die Beschwerdeführerin diese Rentenbetreffnisse gutgläubig bezogen hat oder
nicht.
4.
4.1
In der angefochtenen Verfügung
wird erklärt, die Rückforderung beruhe darauf, dass die IV-Rente gemäss dem
Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 längstens während zwei
Jahren bei Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung ausgerichtet werden
könne, also bis 30. April 2019. Somit sei der Beschwerdeführerin bekannt
gewesen, dass die IV-Rente ab 1. Mai 2019 zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Bei
dieser Sachlage könne der gute Glaube beim Bezug der zurückgeforderten IV-Rente
nicht bejaht werden.
4.2
In der Beschwerdeschrift wird
dagegen eingewendet, für Januar 2020 sei der gute Glaube zu bejahen, weil – so
ist Beweissatz 12 wohl gemeint – die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2020
spätestens gewusst habe, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Rente
ausbezahlt habe; so wäre diese in der Lage gewesen, die Rentenauszahlungen
sofort zu stoppen und nicht Valuta 4. Februar 2020 noch die Januar-Rente
auszubezahlen. Während des interessierenden Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis
31.
Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Ihr Zustand habe es nicht erlaubt, die Unrichtigkeit der
Rentenauszahlungen nachzuvollziehen. Die Wiedereingliederungsmassnahmen hätten
eine geringe Flexibilität und Belastbarkeit sowie keine Vermittelbarkeit auf
dem Arbeitsmarkt ergeben. Deshalb, und weil der Vertreter der
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Weiterausrichtung der Rente
gestellt habe, über dessen Behandlung er bis 30. Januar 2020 keine Kenntnis
gehabt habe, müsse angenommen werden, die Beschwerdeführerin mit fehlendem
Bildungsrucksack habe die Rentenzahlungen bis dahin in gutem Glauben empfangen;
so habe sie angenommen, die Renten seien aufgrund des Gesuchs ihres Anwalts vom
8.
Mai 2019 weiter ausgerichtet worden (A.S. 10 ff.).
4.3
In der Vernehmlassung vom 9.
August 2021 (A.S. 15 f.) führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der
Beschwerdeführerin habe eine Verfügung über den Leistungsanspruch und somit die
Rentendauer vorgelegen; aus dieser gehe klar hervor, dass eine Rente längstens
bis 30. April 2019 ausgerichtet werde, wenn die Beschwerdeführerin an
Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehme, weil eine Revision gestützt auf die
Schlussbestimmungen erfolgt sei. Es gehe nicht an, den guten Glauben zu
konstruieren mit der Begründung, es sei eine Neuanmeldung getätigt worden, und
man sei in der Folge davon ausgegangen, dass die nach 30. April 2019
geflossenen Rentenzahlungen wohl auf dieses Gesuch zurückzuführen seien. Die
Beschwerdeführerin sei während der gesamten Zeit anwaltlich vertreten gewesen,
was unter anderem aus dem Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom
18.
April 2019 hervorgehe. Daher könne den geltend gemachten Einwänden
nicht gefolgt werden.
4.4
Im Parteivortrag legte der
Vertreter der Beschwerdeführerin den Akzent darauf, diese sei – wie auch er
selbst – bis zum Urteil des Versicherungsgerichts betreffend Rückforderung vom 2.
November 2020 davon ausgegangen, dass es sich beim früheren Urteil des
Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lediglich um einen Zwischenentscheid
handle, und dass erst nach dem Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen
respektive der im Urteil angeordneten Weiterausrichtung der Rente definitiv
über deren Fortbestand entschieden werde. Diese Rechtslage gelte bei einer
Rückweisung zwecks Eingliederung, und er wie auch die Beschwerdeführerin seien
davon ausgegangen, es verhalte sich im Kontext mit den Schlussbestimmungen
ebenso.
5.
5.1
Der Beschwerdeführerin kann
nicht unterstellt werden, sie habe bewusst Rentenleistungen bezogen, die ihr
nicht zustanden. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen zunächst davon
ab, dass eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht auszuschliessen ist;
von einer solchen ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin oder ihr
Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, das von
einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen
Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.
Juli 2016 E. 5.1). Nebst dem Verletzen der Melde- oder Auskunftspflicht kann
auch das Unterlassen, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer
Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegenstehen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).
5.2
Wie erwähnt, sind bei der
Beurteilung des guten Glaubens die persönlichen Verhältnisse (wie
Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad, usw.) zu berücksichtigen
(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist 1960 geboren. Sie
verbrachte ihre Kindheit und Jugend in […], wo sie auch acht Jahre lang die
Schule besuchte. 1980 (nach anderen Angaben 1979 oder 1981) kam sie zunächst
mit einer Saisonbewilligung in die Schweiz. In den folgenden Jahren war sie
jeweils im Rahmen einer Saisontätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte im Hotel
[...] in [...] tätig. 1982 und 1987 gebar sie ihre beiden Kinder. Im Juni 1985
erfolgte die definitive Einreise in die Schweiz. Von 1985 bis 1999 arbeitete
sie als Fabrikarbeiterin in der [...] AG in [...] (vgl. zum Ganzen die
IV-Anmeldung vom 12. Mai 2000, IV-Nr. 2, und die Angaben im psychiatrischen
Gutachten vom 9. Januar 2002, IV-Nr. 28, S. 8, sowie im polydisziplinären Gutachten
vom 24. Januar 2012, IV-Nr. 63.1, S. 9 und 12). Die Beschwerdeführerin
verfügt damit über eine Schulbildung, die knapp der obligatorischen Schulzeit
in der Schweiz entspricht. Eine eigentliche Berufsausbildung hat sie nicht
absolviert. Sie ist seit rund 40 Jahren in der Schweiz, war während dieser Zeit
Dispositiv
rund 20 Jahre lang erwerbstätig und ist demnach mit den hiesigen Verhältnissen
vertraut. Was die Sprachkenntnisse anbelangt, wurde das Gerichtsgutachten der B.___
im Jahr 2016 mithilfe eines Dolmetschers erstellt. Dagegen konnten andere
Gespräche und Explorationen ohne Beizug einer Dolmetscherin geführt werden. Was
den Gesundheitszustand anbelangt, ergab das Gerichtsgutachten der
Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 151, S. 5 ff.)
als Diagnose insbesondere eine Schmerzverarbeitungsstörung. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen, die geeignet wären, das kognitive Leistungsvermögen massiv
zu reduzieren, wurden nicht festgestellt. In den neueren ärztlichen Unterlagen
attestiert die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ neben der
Schmerzstörung eine depressive Problematik. Weiter ist eine Augenproblematik
dokumentiert.
5.3
5.3.1 Die Aufhebung der laufenden Rente
der Beschwerdeführerin erfolgte mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom
25. April 2017 (IV-Nr. 166, S. 15 ff.). Dessen Dispositiv-Ziffer 1 lautet wie
folgt (IV-Nr. 166, S. 43):
Die Beschwerde wird in dem
Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin
Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit
zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach
für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.
Ziffer 2 hält fest, im Übrigen werde die
Beschwerde abgewiesen.
In der Folge erliess die
Beschwerdegegnerin am 30. August 2017 eine Verfügung (IV-Nr. 184); darin hielt
sie fest, mit Urteil vom 25. April 2017 habe das Versicherungsgericht über die
Beschwerde entschieden. Im Sinne dieses Urteils werde Folgendes verfügt (IV-Nr.
184, S. 4):
1. Ab 1. März 2014 haben Sie Anspruch auf
die Weiterausrichtung einer ganzen Rente.
2. Diese Rente wird über die Eröffnung des
Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung
gemäss Art. 8a IVG durchgeführt werden, längstens bis 30. April 2019. Bei
Abbruch der Massnahme wird die Weiterausrichtung der Invalidenrente
eingestellt.
3. Ziffer 2 hiervor gilt nur dann, wenn
Ziffer 1 im Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. April 2017
durch das Bundesgericht bestätigt wird.
Diese Verfügung ging angesichts des
weiterhin bestehenden Mandatsverhältnisses im Original an den Rechtsvertreter
und in Kopie an die Beschwerdeführerin.
Das Urteil des Versicherungsgerichts vom
25. April 2017 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2018
(IV-Nr. 202) bestätigt.
5.3.2 Sowohl dem Urteil des
Versicherungsgerichts als auch der Verfügung vom 30. August 2017 lässt
sich unmissverständlich entnehmen, dass eine Weiterausrichtung der aufgehobenen
Rente längstens bis Ende April 2019 infrage kommen konnte; dies ergibt
sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der beiden Entscheide. Die Annahme, es
handle sich bloss um einen Zwischenentscheid, wird durch den zitierten Text in
keiner Weise nahegelegt, so dass für die Beschwerdeführerin kein Anlass
bestand, hiervon auszugehen.
5.3.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin hat im Parteivortrag erklärt, er sei von einem
Zwischenentscheid ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass die Rente bis Ende
April 2019 weiter ausgerichtet werde, während über einen Rentenanspruch für die
Zeit ab Anfang 2019 noch ein späterer Entscheid zu fällen sei. Er habe die
Beschwerdeführerin auch in diesem Sinn informiert. Wie gesagt, wird diese
Interpretation durch den Text von Urteil und Verfügung nicht nahegelegt, sondern
müsste sich aus juristischem Fachwissen ergeben; über solches verfügt die
Beschwerdeführerin selbst nicht. Sie muss sich aber die Kenntnisse ihres
Vertreters anrechnen lassen. Der Vertreter wiederum hätte bei Anwendung der
zumutbaren Aufmerksamkeit nicht zu dieser Auffassung gelangen können; so hatte
das Bundesgericht diese schon im Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 nicht nur
verworfen, sondern als «haltlose Behauptung» bezeichnet und der dortigen
versicherten Person, die ebenfalls geltend gemacht hatte, es handle sich bloss
um einen Zwischenentscheid, wegen Aussichtslosigkeit ihres Rechtsstandpunkts
die unentgeltliche Verbeiständung verweigert (vgl. Urteil 9C_64/2015 vom 27.
April 2015 E. 4.1 sowie Sachverhalt C. und E. 5). Vor diesem Hintergrund kann –
unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Rechtsvertreters, welche sich die
Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anrechnen lassen muss – nicht gesagt
werden, die Beschwerdeführerin habe bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit
und Sorgfalt von einem Zwischenentscheid ausgehen können.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin weist
weiter darauf hin, dass sie am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Weiterausrichtung der
Rente stellen liess (vgl. IV-Nr. 235).
Mit dem Schreiben vom 8. Mai 2019
reagierte die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom
2. Mai 2019; diese lautete, soweit hier interessierend, wie folgt: «Mit Urteil
des Versicherungsgerichts des Kanton Solothurn vom 25.04.2017 wurden Ihnen
Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG
zugesprochen. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen waren befristet für zwei
Jahre, längstens bis am 30.04.2019. In dieser Zeit wurden Sie von der
beruflichen Eingliederung angemessen betreut und unterstützt. Wir entscheiden
deshalb: Die beruflichen Massnahmen werden abgeschlossen.» (IV-Nr. 234).
Die Beschwerdeführerin nahm in ihrem
Schreiben vom 8. Mai 2019 Bezug auf die soeben erwähnte Mitteilung vom 2. Mai
2019. Weiter liess sie erklären, während der Zeit der beruflichen
Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass keine objektive
Eingliederungsfähigkeit bestehe, und durch inzwischen eingereichte medizinische
Berichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgezeigt worden.
Die Beschwerdeführerin bitte deshalb «die Invalidenrente weiter auszurichten resp.
um Erlass eines Vorbescheids bezüglich des Rentenanspruchs (…), allenfalls um
Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt und bei der behandelnden
Psychotherapeutin» (IV-Nr. 235).
Die Beschwerdegegnerin reagierte in der
Folge auf das Schreiben vom 8. Mai 2019 nicht. Eine in den amtlichen Akten
enthaltene Antwort vom 4. September 2019 (IV-Nr. 239) wurde dem Vertreter
der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben, auf die in diesem Zusammenhang (bei
einer mit gewöhnlicher A-Post verschickten Sendung) abzustellen ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4), nie
zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt demnach bis zum Telefongespräch vom
30. Januar 2020 keine Reaktion auf den Brief vom 8. Mai 2019. In dieser
Konstellation lag offensichtlich kein Rechtstitel für eine Weiterausrichtung
der Rente über Ende April 2019 hinaus vor. Der blosse Antrag vermag einen
solchen nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht davon
ausgehen, sie habe einen Anspruch auf die ihr weiterhin ausbezahlte Rente,
sondern hätte zumindest bei der Beschwerdegegnerin rückfragen müssen. Der gute
Glaube kann auch unter diesem Aspekt nicht bejaht werden.
5.3.5 Nicht ersichtlich ist
schliesslich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar
2020 über die Weiterausrichtung der Rente in Kenntnis gesetzt wurde und
anschliessend am 4. Februar 2020 noch ein Rentenbetreffnis auszahlte, den guten
Glauben der Beschwerdeführerin begründen sollte.
5.4 Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung der Kenntnisse
ihres Rechtsvertreters – nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet
hat, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den
gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihr Unterlassen, sich über die
Rechtmässigkeit der ab 1. Mai 2019 weiterhin erfolgten Rentenauszahlungen zu
erkundigen, kann nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es
ist zumindest von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, das den guten
Glauben ausschliesst. Soweit in der Weiterausrichtung der Rente durch die
Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2020 ein Fehler zu erblicken ist, vermag
dies die fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht
wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015
E. 3.4.3).
6. Nach dem Gesagten ist die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Damit erübrigt sich eine
Prüfung der (überdies erforderlichen) grossen Härte. An diesem Ergebnis
vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Trotz der
geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten wäre es ihr möglich gewesen,
bei der Beschwerdegegnerin bezüglich Weiterausrichtung der Rente ab 1.Mai 2019
nachzufragen, oder diesbezüglich zumindest Hilfe (bspw. bei ihrem Vertreter)
anzufordern. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen
Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Folglich erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Häfliger