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Entscheid

VSBES.2021.102

Invalidenrente - Erlass der Rückforderung

10. November 2021Deutsch20 min

rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 32).

Source so.ch

Urteil vom 10. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Häfliger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

- Erlass der Rückforderung (Verfügung vom 19. Mai 2021)

zieht der Präsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1960, [...], mit Verfügung vom 17. Mai 2000

rückwirkend ab 1. August 2002 eine ganze Rente zu (IV-Stelle Beleg [IV-]Nr. 32).

1.2 Mit Verfügung vom 6. Januar 2014

hob die Beschwerdegegnerin die laufende Rente der Beschwerdeführerin per Ende

Februar 2014 auf (IV-Nr. 96).

1.3 Die von der Beschwerdeführerin

am 10. Februar 2014 gegen die Verfügung vom 6. Januar 2014 erhobene Beschwerde

(IV-Nr. 102) hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) am 25. April 2017 teilweise gut; es wies die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der

Beschwerdeführerin Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre

und ihr für die Zeit zwischen 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung des Urteils vom

25. April 2017 sowie danach für längstens zwei Jahre die bisherige Rente

ausrichte. Im Übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab (VSBES.2014.38, IV-Nr.

166, S. 15 ff.).

1.4 Am 17. Juli 2017 teilte die

Beschwerdegegnerin der zuständigen Ausgleichskasse mit, gemäss dem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 sei der Beschwerdeführerin die

bisherige Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % ab

1. März 2014 wieder auszurichten, und zwar längstens bis 30. April 2019

(IV-Nr. 175). Um das Urteil umzusetzen, erliess die Beschwerdegegnerin am

30. August 2017 eine Verfügung, in der sie festhielt, die Beschwerdeführerin

habe ab 1. März 2014 Anspruch auf die Weiterausrichtung einer ganzen Rente.

Diese Rente werde über die Eröffnung des Urteils vom 25. April 2017 hinaus

ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG

durchgeführt würden, längstens jedoch bis 30. April 2019. Bei Abbruch der

Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente eingestellt (IV-Nr. 184).

1.5 Die gegen das Urteil des

Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 durch die Beschwerdeführerin erhobene

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 19. April 2018 ab (9C_417/2017; IV-Nr. 202).

1.6 In der Folge führte die

Beschwerdegegnerin Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung durch. Am 2.

Mai 2019 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, die beruflichen Massnahmen

würden abgeschlossen (IV-Nr. 234).

2.

2.1 Am 8. Mai 2019 liess die

Beschwerdeführerin beantragen, die Rente sei ihr weiterhin auszurichten (IV-Nr.

235). Die Beschwerdegegnerin antwortete am 4. September 2019, der Anspruch auf

Wiedereingliederungsmassnahmen und auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente

sei Ende April 2019 erloschen. Das Schreiben vom 8. Mai 2019 werde als

Neuanmeldung behandelt (IV-Nr. 239).

2.2 Mit Vorbescheid vom 14. Februar

2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie

werde auf die Neuanmeldung vom 9. Mai 2019 nicht eintreten (IV-Nr. 245). Am 18.

September 2020 erging eine in diesem Sinne lautende Verfügung, die die

Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2020 mit Beschwerde beim Versicherungsgericht

anfocht (IV-Nr. 259; VSBES.2020.209). Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit noch

hängig.

3.

3.1

3.1.1 Im Rahmen eines Telefongesprächs

vom 30. Januar 2020 wies der Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin

darauf hin, dass die Rente immer noch laufe (vgl. Protokolleintrag vom 30.

Januar 2020 sowie IV-Nr. 239).

3.1.2 Am 5. Februar 2020 wandte sich

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn in einem Schreiben mit der

Überschrift «Rechtliches Gehör – Einstellung IV-Rente» an die

Beschwerdeführerin. Sie führte aus, gemäss Urteil vom 25. April 2017 hätte die

IV-Rente längstens bis 30. April 2019 ausgerichtet werden sollen; diese sei

jedoch irrtümlich bis heute bezahlt worden. Aus diesem Grund erfolge eine

Rückforderung der Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar

2020 in der Höhe von CHF 17'586.00 (9 x CHF 1'954.00). Die Beschwerdeführerin

erhalte Gelegenheit, innert 20 Tagen allfällige Einwände gegen die

Rückforderung geltend zu machen (IV-Nr. 248, S. 3).

3.2 Die Beschwerdeführerin liess am

26. Februar 2020 den Antrag stellen, es sei keine Rückforderung zu verfügen.

Zur Begründung brachte sie vor, beim Urteil des Versicherungsgerichts vom 25.

April 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid. Ob die

Revisionsvoraussetzungen gegeben seien, könne erst nach Abschluss der

Wiedereingliederungsmassnahmen geprüft werden. Diese Prüfung stehe noch aus

(IV-Nr. 248, S. 4 f.).

3.3 Die Ausgleichskasse wandte sich

am 28. Februar 2020 an die IV-Stelle mit der Bitte, sich zum Schreiben der

Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2020 zu äussern (IV-Nr. 248). Die

Stellungnahme des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin erfolgte am 20. April

2020 (IV-Nr. 251). Anschliessend forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 25. Juni 2020 den Betrag von CHF 17'586.00 zurück (IV-Nr. 254).

3.4 Die gegen diese Verfügung beim

Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 31. August 2020 (IV-Nr. 258) wurde

mit Urteil vom 2. November 2020 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde

(IV-Nr. 265; VSBES.2020.172). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021

lehnte die Beschwerdegegnerin das am 26. Februar (IV-Nr. 248, S. 4) bzw.

31. August 2020 (IV-Nr. 258, S. 4) gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um

Erlass der Rückforderung gemäss Verfügung vom 25. Juni 2020 ab (Aktenseite

[A.S. 1 ff.]).

5. Am 21. Juni 2021 lässt die

Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht gegen die Verfügung vom 19. Mai

2021 Beschwerde erheben. Sie stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S.

4 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Mai

2021 sei aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin der

Rückforderungsbetrag von CHF 17'586.00 vollumfänglich, eventuell nur der

Bezug von Januar 2020, zu erlassen.

b) Eventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zur weiteren Prüfung an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher Parteibefragung durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin

6. Die Beschwerdegegner beantragt

am 9. August 2021, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 15 f.).

7. Am 19. Oktober 2021 findet –

wie durch die Beschwerdeführerin beantragt – die öffentliche Verhandlung vor

dem Präsidenten des Versicherungsgerichts statt. Die Beschwerdegegnerin, der

das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 17), bleibt der Verhandlung fern.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin modifiziert Ziffer 2a des Rechtsbegehrens

dahingehend, dass beantragt wird, es sei der Rückforderungsbetrag von CHF 17'586.00

vollumfänglich, eventuell nur teilweise zu erlassen. Weiter reicht er seine

Kostennote vom 19. Oktober 2021 ein. Für die Ausführungen des Vertreters der

Beschwerdeführerin wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (A.S. 20 f.).

Auf die Ausführungen der Parteien in

ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit) sind

erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der Anfechtungs- und

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird durch die Verfügung

vom 17. August 2021 bestimmt, worin die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass

der Rückforderung im Betrag von CHF 17'586.00 gemäss Verfügung vom 25. Juni

2020.

(bestätigt durch das Urteil vom 2. November 2020) abgelehnt hat (IV-Nr. 265).

Die Rückforderung als solche ist in Rechtskraft erwachsen. Streitig und zu

prüfen sind somit einzig die Erlassvoraussetzungen, welche die

Beschwerdegegnerin als nicht erfüllt erachtet hat.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]), im Bereich der

Invalidenversicherung anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Art. 2 ff. Verordnung über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]). Der

Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits

das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Die Beschwerdegegnerin hat die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens verneint. Massgebend ist der gute Glaube

während des Bezugs der rückerstattungspflichtigen Leistung, hier vom 1. Mai

2019.

bis 31. Januar 2020.

2.2

Nach der Rechtsprechung ist bei

der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug zu unterscheiden zwischen

fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen

Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit

den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem

Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und bildet eine Tatfrage. Die

Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit gilt dagegen als Rechtsfrage, soweit es

darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen

tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (Urteil des

Bundesgerichts 8C_399/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, u.a. auf

BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

2.3

Der gute Glaube entfällt nicht

nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf

sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute

Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab,

wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare

(Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Das Verhalten und die Kenntnisse

eines Rechtsvertreters sind der versicherten Person anzurechnen (BGE 112 V 97

E. 3b S. 104; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 20/03 vom 12.6.2003).

Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, muss nicht in einer Melde-

oder Anzeigepflichtverletzung bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die

Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil

des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). So

ist etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen der gute Glaube regelmässig zu

verneinen, wenn die versicherte Person das Berechnungsblatt nicht oder nur

unsorgfältig kontrolliert und deshalb einen darin enthaltenen gravierenden, für

sie leicht erkennbaren Fehler nicht meldet (Urteil des Bundesgerichts

9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Es besteht somit neben der Melde- und

Anzeigepflicht auch eine Kontroll- und Hinweispflicht der versicherten Person.

3.

Die mit der Verfügung vom 25.

Juni 2020 vorgenommene Rückforderung in der Höhe von CHF 17'586.00 erfolgte

deshalb, weil die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin über den mit Urteil

des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 festgesetzten Zeitpunkt (30. April

2019) hinaus bis 31. Januar 2020 eine IV-Rente ausbezahlt hat. Umstritten ist,

ob die Beschwerdeführerin diese Rentenbetreffnisse gutgläubig bezogen hat oder

nicht.

4.

4.1

In der angefochtenen Verfügung

wird erklärt, die Rückforderung beruhe darauf, dass die IV-Rente gemäss dem

Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 längstens während zwei

Jahren bei Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung ausgerichtet werden

könne, also bis 30. April 2019. Somit sei der Beschwerdeführerin bekannt

gewesen, dass die IV-Rente ab 1. Mai 2019 zu Unrecht ausbezahlt worden sei. Bei

dieser Sachlage könne der gute Glaube beim Bezug der zurückgeforderten IV-Rente

nicht bejaht werden.

4.2

In der Beschwerdeschrift wird

dagegen eingewendet, für Januar 2020 sei der gute Glaube zu bejahen, weil – so

ist Beweissatz 12 wohl gemeint – die Beschwerdegegnerin am 30. Januar 2020

spätestens gewusst habe, dass sie der Beschwerdeführerin zu Unrecht eine Rente

ausbezahlt habe; so wäre diese in der Lage gewesen, die Rentenauszahlungen

sofort zu stoppen und nicht Valuta 4. Februar 2020 noch die Januar-Rente

auszubezahlen. Während des interessierenden Zeitraums vom 1. Mai 2019 bis

31.

Januar 2020 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig

gewesen. Ihr Zustand habe es nicht erlaubt, die Unrichtigkeit der

Rentenauszahlungen nachzuvollziehen. Die Wiedereingliederungsmassnahmen hätten

eine geringe Flexibilität und Belastbarkeit sowie keine Vermittelbarkeit auf

dem Arbeitsmarkt ergeben. Deshalb, und weil der Vertreter der

Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Weiterausrichtung der Rente

gestellt habe, über dessen Behandlung er bis 30. Januar 2020 keine Kenntnis

gehabt habe, müsse angenommen werden, die Beschwerdeführerin mit fehlendem

Bildungsrucksack habe die Rentenzahlungen bis dahin in gutem Glauben empfangen;

so habe sie angenommen, die Renten seien aufgrund des Gesuchs ihres Anwalts vom

8.

Mai 2019 weiter ausgerichtet worden (A.S. 10 ff.).

4.3

In der Vernehmlassung vom 9.

August 2021 (A.S. 15 f.) führt die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, der

Beschwerdeführerin habe eine Verfügung über den Leistungsanspruch und somit die

Rentendauer vorgelegen; aus dieser gehe klar hervor, dass eine Rente längstens

bis 30. April 2019 ausgerichtet werde, wenn die Beschwerdeführerin an

Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehme, weil eine Revision gestützt auf die

Schlussbestimmungen erfolgt sei. Es gehe nicht an, den guten Glauben zu

konstruieren mit der Begründung, es sei eine Neuanmeldung getätigt worden, und

man sei in der Folge davon ausgegangen, dass die nach 30. April 2019

geflossenen Rentenzahlungen wohl auf dieses Gesuch zurückzuführen seien. Die

Beschwerdeführerin sei während der gesamten Zeit anwaltlich vertreten gewesen,

was unter anderem aus dem Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen vom

18.

April 2019 hervorgehe. Daher könne den geltend gemachten Einwänden

nicht gefolgt werden.

4.4

Im Parteivortrag legte der

Vertreter der Beschwerdeführerin den Akzent darauf, diese sei – wie auch er

selbst – bis zum Urteil des Versicherungsgerichts betreffend Rückforderung vom 2.

November 2020 davon ausgegangen, dass es sich beim früheren Urteil des

Versicherungsgerichts vom 25. April 2017 lediglich um einen Zwischenentscheid

handle, und dass erst nach dem Abschluss der Wiedereingliederungsmassnahmen

respektive der im Urteil angeordneten Weiterausrichtung der Rente definitiv

über deren Fortbestand entschieden werde. Diese Rechtslage gelte bei einer

Rückweisung zwecks Eingliederung, und er wie auch die Beschwerdeführerin seien

davon ausgegangen, es verhalte sich im Kontext mit den Schlussbestimmungen

ebenso.

5.

5.1

Der Beschwerdeführerin kann

nicht unterstellt werden, sie habe bewusst Rentenleistungen bezogen, die ihr

nicht zustanden. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen zunächst davon

ab, dass eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht auszuschliessen ist;

von einer solchen ist auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin oder ihr

Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, das von

einem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen

Umständen verlangt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7.

Juli 2016 E. 5.1). Nebst dem Verletzen der Melde- oder Auskunftspflicht kann

auch das Unterlassen, sich bei der Verwaltung nach der Rechtmässigkeit einer

Auszahlung zu erkundigen, der Berufung auf den guten Glauben entgegenstehen

(Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3).

5.2

Wie erwähnt, sind bei der

Beurteilung des guten Glaubens die persönlichen Verhältnisse (wie

Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad, usw.) zu berücksichtigen

(vgl. E. II. 2.3 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist 1960 geboren. Sie

verbrachte ihre Kindheit und Jugend in […], wo sie auch acht Jahre lang die

Schule besuchte. 1980 (nach anderen Angaben 1979 oder 1981) kam sie zunächst

mit einer Saisonbewilligung in die Schweiz. In den folgenden Jahren war sie

jeweils im Rahmen einer Saisontätigkeit als Hauswirtschaftsangestellte im Hotel

[...] in [...] tätig. 1982 und 1987 gebar sie ihre beiden Kinder. Im Juni 1985

erfolgte die definitive Einreise in die Schweiz. Von 1985 bis 1999 arbeitete

sie als Fabrikarbeiterin in der [...] AG in [...] (vgl. zum Ganzen die

IV-Anmeldung vom 12. Mai 2000, IV-Nr. 2, und die Angaben im psychiatrischen

Gutachten vom 9. Januar 2002, IV-Nr. 28, S. 8, sowie im polydisziplinären Gutachten

vom 24. Januar 2012, IV-Nr. 63.1, S. 9 und 12). Die Beschwerdeführerin

verfügt damit über eine Schulbildung, die knapp der obligatorischen Schulzeit

in der Schweiz entspricht. Eine eigentliche Berufsausbildung hat sie nicht

absolviert. Sie ist seit rund 40 Jahren in der Schweiz, war während dieser Zeit

Dispositiv

rund 20 Jahre lang erwerbstätig und ist demnach mit den hiesigen Verhältnissen

vertraut. Was die Sprachkenntnisse anbelangt, wurde das Gerichtsgutachten der B.___

im Jahr 2016 mithilfe eines Dolmetschers erstellt. Dagegen konnten andere

Gespräche und Explorationen ohne Beizug einer Dolmetscherin geführt werden. Was

den Gesundheitszustand anbelangt, ergab das Gerichtsgutachten der

Begutachtungsstelle B.___ vom 21. Oktober 2016 (IV-Nr. 151, S. 5 ff.)

als Diagnose insbesondere eine Schmerzverarbeitungsstörung. Gesundheitliche

Beeinträchtigungen, die geeignet wären, das kognitive Leistungsvermögen massiv

zu reduzieren, wurden nicht festgestellt. In den neueren ärztlichen Unterlagen

attestiert die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C.___ neben der

Schmerzstörung eine depressive Problematik. Weiter ist eine Augenproblematik

dokumentiert.

5.3

5.3.1 Die Aufhebung der laufenden Rente

der Beschwerdeführerin erfolgte mit dem Urteil des Versicherungsgerichts vom

25. April 2017 (IV-Nr. 166, S. 15 ff.). Dessen Dispositiv-Ziffer 1 lautet wie

folgt (IV-Nr. 166, S. 43):

Die Beschwerde wird in dem

Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre, der Beschwerdeführerin

Wiedereingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8a IVG gewähre und ihr für die Zeit

zwischen dem 6. Januar 2014 bis zur Eröffnung dieses Entscheides sowie danach

für längstens für zwei Jahre die bisherige Rente ausrichte.

Ziffer 2 hält fest, im Übrigen werde die

Beschwerde abgewiesen.

In der Folge erliess die

Beschwerdegegnerin am 30. August 2017 eine Verfügung (IV-Nr. 184); darin hielt

sie fest, mit Urteil vom 25. April 2017 habe das Versicherungsgericht über die

Beschwerde entschieden. Im Sinne dieses Urteils werde Folgendes verfügt (IV-Nr.

184, S. 4):

1. Ab 1. März 2014 haben Sie Anspruch auf

die Weiterausrichtung einer ganzen Rente.

2. Diese Rente wird über die Eröffnung des

Urteils vom 25. April 2017 hinaus ausgerichtet, wenn Massnahmen zur Wiedereingliederung

gemäss Art. 8a IVG durchgeführt werden, längstens bis 30. April 2019. Bei

Abbruch der Massnahme wird die Weiterausrichtung der Invalidenrente

eingestellt.

3. Ziffer 2 hiervor gilt nur dann, wenn

Ziffer 1 im Dispositiv des kantonsgerichtlichen Urteils vom 25. April 2017

durch das Bundesgericht bestätigt wird.

Diese Verfügung ging angesichts des

weiterhin bestehenden Mandatsverhältnisses im Original an den Rechtsvertreter

und in Kopie an die Beschwerdeführerin.

Das Urteil des Versicherungsgerichts vom

25. April 2017 wurde durch das Bundesgericht mit Urteil vom 19. April 2018

(IV-Nr. 202) bestätigt.

5.3.2 Sowohl dem Urteil des

Versicherungsgerichts als auch der Verfügung vom 30. August 2017 lässt

sich unmissverständlich entnehmen, dass eine Weiterausrichtung der aufgehobenen

Rente längstens bis Ende April 2019 infrage kommen konnte; dies ergibt

sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der beiden Entscheide. Die Annahme, es

handle sich bloss um einen Zwischenentscheid, wird durch den zitierten Text in

keiner Weise nahegelegt, so dass für die Beschwerdeführerin kein Anlass

bestand, hiervon auszugehen.

5.3.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin hat im Parteivortrag erklärt, er sei von einem

Zwischenentscheid ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass die Rente bis Ende

April 2019 weiter ausgerichtet werde, während über einen Rentenanspruch für die

Zeit ab Anfang 2019 noch ein späterer Entscheid zu fällen sei. Er habe die

Beschwerdeführerin auch in diesem Sinn informiert. Wie gesagt, wird diese

Interpretation durch den Text von Urteil und Verfügung nicht nahegelegt, sondern

müsste sich aus juristischem Fachwissen ergeben; über solches verfügt die

Beschwerdeführerin selbst nicht. Sie muss sich aber die Kenntnisse ihres

Vertreters anrechnen lassen. Der Vertreter wiederum hätte bei Anwendung der

zumutbaren Aufmerksamkeit nicht zu dieser Auffassung gelangen können; so hatte

das Bundesgericht diese schon im Urteil 9C_64/2015 vom 27. April 2015 nicht nur

verworfen, sondern als «haltlose Behauptung» bezeichnet und der dortigen

versicherten Person, die ebenfalls geltend gemacht hatte, es handle sich bloss

um einen Zwischenentscheid, wegen Aussichtslosigkeit ihres Rechtsstandpunkts

die unentgeltliche Verbeiständung verweigert (vgl. Urteil 9C_64/2015 vom 27.

April 2015 E. 4.1 sowie Sachverhalt C. und E. 5). Vor diesem Hintergrund kann –

unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Rechtsvertreters, welche sich die

Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang anrechnen lassen muss – nicht gesagt

werden, die Beschwerdeführerin habe bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit

und Sorgfalt von einem Zwischenentscheid ausgehen können.

5.3.4 Die Beschwerdeführerin weist

weiter darauf hin, dass sie am 8. Mai 2019 ein Gesuch um Weiterausrichtung der

Rente stellen liess (vgl. IV-Nr. 235).

Mit dem Schreiben vom 8. Mai 2019

reagierte die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom

2. Mai 2019; diese lautete, soweit hier interessierend, wie folgt: «Mit Urteil

des Versicherungsgerichts des Kanton Solothurn vom 25.04.2017 wurden Ihnen

Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG

zugesprochen. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen waren befristet für zwei

Jahre, längstens bis am 30.04.2019. In dieser Zeit wurden Sie von der

beruflichen Eingliederung angemessen betreut und unterstützt. Wir entscheiden

deshalb: Die beruflichen Massnahmen werden abgeschlossen.» (IV-Nr. 234).

Die Beschwerdeführerin nahm in ihrem

Schreiben vom 8. Mai 2019 Bezug auf die soeben erwähnte Mitteilung vom 2. Mai

2019. Weiter liess sie erklären, während der Zeit der beruflichen

Eingliederungsmassnahmen habe sich gezeigt, dass keine objektive

Eingliederungsfähigkeit bestehe, und durch inzwischen eingereichte medizinische

Berichte sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgezeigt worden.

Die Beschwerdeführerin bitte deshalb «die Invalidenrente weiter auszurichten resp.

um Erlass eines Vorbescheids bezüglich des Rentenanspruchs (…), allenfalls um

Einholung eines Verlaufsberichts beim Hausarzt und bei der behandelnden

Psychotherapeutin» (IV-Nr. 235).

Die Beschwerdegegnerin reagierte in der

Folge auf das Schreiben vom 8. Mai 2019 nicht. Eine in den amtlichen Akten

enthaltene Antwort vom 4. September 2019 (IV-Nr. 239) wurde dem Vertreter

der Beschwerdeführerin nach dessen Angaben, auf die in diesem Zusammenhang (bei

einer mit gewöhnlicher A-Post verschickten Sendung) abzustellen ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 4), nie

zugestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt demnach bis zum Telefongespräch vom

30. Januar 2020 keine Reaktion auf den Brief vom 8. Mai 2019. In dieser

Konstellation lag offensichtlich kein Rechtstitel für eine Weiterausrichtung

der Rente über Ende April 2019 hinaus vor. Der blosse Antrag vermag einen

solchen nicht zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin konnte daher nicht davon

ausgehen, sie habe einen Anspruch auf die ihr weiterhin ausbezahlte Rente,

sondern hätte zumindest bei der Beschwerdegegnerin rückfragen müssen. Der gute

Glaube kann auch unter diesem Aspekt nicht bejaht werden.

5.3.5 Nicht ersichtlich ist

schliesslich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin am 30. Januar

2020 über die Weiterausrichtung der Rente in Kenntnis gesetzt wurde und

anschliessend am 4. Februar 2020 noch ein Rentenbetreffnis auszahlte, den guten

Glauben der Beschwerdeführerin begründen sollte.

5.4 Zusammenfassend ist

festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – unter Anrechnung der Kenntnisse

ihres Rechtsvertreters – nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet

hat, das von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den

gleichen Umständen verlangt werden darf. Ihr Unterlassen, sich über die

Rechtmässigkeit der ab 1. Mai 2019 weiterhin erfolgten Rentenauszahlungen zu

erkundigen, kann nicht nur als leichte Nachlässigkeit qualifiziert werden. Es

ist zumindest von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, das den guten

Glauben ausschliesst. Soweit in der Weiterausrichtung der Rente durch die

Beschwerdegegnerin bis Ende Januar 2020 ein Fehler zu erblicken ist, vermag

dies die fehlende Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin nicht

wiederherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom 8. Mai 2015

E. 3.4.3).

6. Nach dem Gesagten ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Damit erübrigt sich eine

Prüfung der (überdies erforderlichen) grossen Härte. An diesem Ergebnis

vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Trotz der

geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten wäre es ihr möglich gewesen,

bei der Beschwerdegegnerin bezüglich Weiterausrichtung der Rente ab 1.Mai 2019

nachzufragen, oder diesbezüglich zumindest Hilfe (bspw. bei ihrem Vertreter)

anzufordern. Schliesslich bestehen auch keine Gründe, die einen teilweisen

Erlass der Rückforderung rechtfertigen würden. Folglich erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Häfliger