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Entscheid

VSBES.2021.104

Unfallversicherung

7. Februar 2023Deutsch46 min

seit dem 1. November 2010 als Leiter Unterhaltsarbeiten bei der B.___ AG, [...],

Source so.ch

Urteil vom 7. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1961 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 7. September 2019

seit dem 1. November 2010 als Leiter Unterhaltsarbeiten bei der B.___ AG, [...],

angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten

der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 9.

September 2019 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dem

Beschwerdeführer sei am 7. September 2019 während Haushaltsarbeiten ein

Containerdeckel auf den Kopf gefallen. Im ambulanten Behandlungsbericht vom 7.

September 2019 des Spitals C.___ (Suva-Nr. 33) wurde eine Rissquetschwunde am

Kopf diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 12.

September 2019 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 3).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Aufgrund der persistierenden

Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen) veranlasste der Hausarzt

des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, unter

anderem neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen (siehe Berichte von

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. Dezember 2019 [Suva-Nr.

41] und Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, Spital G.___, vom 21.

Februar 2020 [Suva-Nr. 61]).

1.4 Die Beschwerdegegnerin holte

weitere medizinische Berichte ein und nahm Abklärungen in beruflicher Hinsicht vor.

Am 9. Dezember 2019 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin, dem

Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers statt (siehe

Bericht vom 9. Dezember 2019, Suva-Nr. 36). Anschliessend veranlasste die

Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

eine kreisärztliche Untersuchung (Suva-Nrn. 50, 59), welche jedoch pandemiebedingt

nicht durchgeführt werden konnte (siehe Suva-Nrn. 65 ff.). Stattdessen nahm Dr.

med. H.___ am 19. März 2020 eine Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten

vor (Suva-Nr. 68).

1.5 Am 7. April 2020 führte die

Beschwerdegegnerin eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer durch

(Bericht vom 8. April 2020, Suva-Nr. 80) und teilte diesem mit, sie werde ihre Leistungen

per Ende Juni 2020 einstellen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (Suva-Nr. 85)

bestätigte sie ihren Entscheid und stellte die Versicherungsleistungen

gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7.

September 2019 mangels adäquater Unfallfolgen per 30. Juni 2020 ein.

1.6 Mit Schreiben vom 19. April [recte:

Mai] 2020 liess der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die

Rechtsschutzversicherung I.___, gegen die Verfügung vom 8. Mai 2020 vorsorglich

Einsprache erheben (Suva-Nr. 91).

1.7 Mit Schreiben vom 18. Juni 2020

teilte die Rechtsschutzversicherung mit, dass das Mandatsverhältnis erloschen

sei (Suva-Nr. 100). Rechtsanwalt Claude Wyssmann teilte der

Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mit, dass ihn der

Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (Suva-Nr.

110). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2020 liess der

Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Suva-Nr. 128, S. 1

ff.) und mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (Suva-Nr. 131, S. 1) die im

Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte gutachterliche Beurteilung von

Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 11. Oktober 2020 (Suva-Nr.

131, S. 2 ff.).

1.8 Mit Einspracheentscheid vom 25.

Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen

die Verfügung vom 8. Mai 2020 ab (Suva-Nr. 134; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2. Mit Zuschrift vom 25. Juni 2021

lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 25. Mai 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Suva vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben.

2. a)

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

UVG-Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, IV-Rente) über den 30. Juni 2020

hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens resp. zum dortigen

Rentenbeginn vom 1. Januar 2021 und darüber hinaus eine Unfallrente nach Massgabe

eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von mindestens 10 % sowie einer

Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens

5 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b) Eventualiter: es sei

eine gerichtliche Begutachtung zur Frage der Unfallkausalität und dem Ausmass

des Integritätsschadens anzuordnen.

c) Subeventualiter: es die

Beschwerdesache zur gutachtlichen Neuabklärung und zur Neubeurteilung an die

Suva zurück zu weisen.

3. Es

sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher

Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.

4. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (A.S. 33 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Replik vom 4. November 2021

(A.S. 48 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig

reicht er die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22.

Februar 2021 (Urkunde Nr. 4 des Beschwerdeführers) zu den Akten.

5. In ihrer Duplik vom 5. Januar

2022 (A.S. 55 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der

Beschwerde.

6. Die am 31. Januar 2022 durch

den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 61 ff.) geht

mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (A.S. 64) zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

7.

7.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember

2022 (A.S. 65 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten

öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 7. Februar 2023

vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.

7.2 Am 7. Februar 2023 findet vor

dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 67 ff.). Der

Beschwerdeführer lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und ergänzend

begründen. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des

Beschwerdeführers eine ergänzende Honorarnote ein.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer auch nach dem 30. Juni 2020 Anspruch auf Leistungen für

das Unfallereignis vom 7. September 2019 hat.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über

die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein

natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017

E. 3).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt

für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E.

3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im

Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz

praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen

Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es

sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen

Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen

Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen

einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen

liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere

unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach

Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft

(sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V 109

E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom

13.

Oktober 2017 E. 4.5.1).

2.3

Wird durch den Unfall ein

krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die

natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also

letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies

trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom

12.

September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 25. Mai

2021.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

4.1

Der Beschwerdeführer begab sich

noch am Tag des Unfallereignisses vom 7. September 2019 in das Spital C.___

zur ambulanten Behandlung. Im gleichentags erstellten Bericht (Suva-Nr. 33)

lässt sich die Diagnose einer Rissquetschwunde am Kopf entnehmen. Es habe keine

Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, kein Erbrechen und keine Übelkeit bestanden. Die

CT-Untersuchung des Schädels habe keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion

ergeben und es habe keine intracerebrale Blutung bestanden.

4.2

4.2.1

Am 8. September 2019 wurde im

Spital G.___ eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule

durchgeführt. Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Stellvertretende

Oberärztin, Institut für Medizinische Radiologie, berichteten am 9. September

2019.

von einer leichten degenerativen Veränderungen HWK 5 bis HWK 7,

linksbetont, sowie von einer grossen Struma multinodosa mit Trachealverlagerung

nach rechts. Hingegen gebe es keine Blutung und keine Fraktur des Schädels und

der HWS (Suva-Nr. 19).

4.2.2

Am 9. September 2019 fand im

Spital G.___ eine CT Angiographie Hals Schädel statt. Dem gleichentags

erstellten Bericht (Suva-Nr. 18) lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer von einer Gangunsicherheit und verwaschenem Sehen berichte. Es

bestehe eine regelrechte Kontrastierung der zervikalen und intrakraniellen

Gefässe ohne Nachweis von Dissektion oder Verschluss. Weiter bestehe eine

ausgedehnte, partiell verkalkte Struma multinodosa mit Trachealdeviation nach

rechts und geringe degenerative Veränderung der HWS betont HWK 5 bis HWK 7.

4.2.3

Dem gleichentags erstellten

Notfallbericht des genannten Spitals (Suva-Nr. 43) lassen sich die Diagnosen

eines postkommotionellen Syndroms ED 8. September 2019 nach Schädel-Hirn-Trauma

1.

Grades am 7. September 2019 sowie einer Struma multinodosda entnehmen. Es

sei die Selbstvorstellung des Beschwerdeführers einen Tag nach axialem

Kopftrauma durch einen Containerdeckel mit subjektiver Gangunsicherheit,

verschwommener Sicht und rotationsabhängigen Nackenschmerzen erfolgt. Klinisch

habe sich eine mit Wundkleber versorgte reizlose Rissquetschwunde hochparietal

mittig, sowie ein paravertebraler Muskelhartspann der HWS ohne neurologische

Defizite gezeigt. Im anschliessend durchgeführten Angio-CT-Schädel/HWS habe es

keine Hinweise auf intrakranielle Blutungen, Schädel/HWS-Frakturen oder

Halsgefässdissektionen gegeben, sodass die aktuellen Beschwerden im Rahmen

eines postkommotionellen Syndroms interpretiert werden könnten bei am Folgetag

bereits wieder aufgenommener Arbeit. Nebenbefundlich imponiere im CT eine grosse

Struma multinodosa mit Rechtsverschiebung der Trachea. Gemäss dem

Beschwerdeführer sei diese vor zehn Jahren abgeklärt und als nicht

therapiebedürftig erachtet worden. Beschwerden habe er nie gehabt, keine

Dyspnoe, keine Schluckstörungen, keine heisere Stimme. Zur Abklärung eines

akuten Therapiebedarfs seien TSH, fT3, und fT4 bestimmt worden, welche allesamt

normwertig ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe danach wieder nach

Hause austreten können.

4.3

Am 22. Oktober 2019 wurden eine

MRT der Halswirbelsäule sowie eine MRT und eine MRA des Neurokraniums

durchgeführt. Dr. med. N.___, FMH Radiologie, berichtete von einem

unauffälligen Kraniumbefund ohne Hinweis auf signifikant posttraumatische

Veränderungen. Es bestehe keine intrazerebrale Blutung und keine

Parenchymläsion; Aktivierte Arthrose des Facettengelenkes C4/5 links;

Flachbogig kyphotische Fehlhaltung der HWS mit angedeuteter Ventrolisthesis HWK

4/5, Grad I nach Modic; Segmental betonte Spondylchondrosen C4-6 mit

kleinen Bandscheibenherniationen, die zu gemischt spondylogenen und diskogenen

intraforaminalen Wurzelkompressionen geführt hätten. Neuroforaminale Enge mit

Bedrängung der C6-Wurzel linksseitig in C5/6. Kleine intraforaminale

Bandscheibenextrusion C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 rechts; Massive Struma

nodosa linksbetont (Suva-Nr. 34).

4.4

Dr. med. O.___, Chefarzt,

Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Spital G.___, stellte in seinem

Sprechstundenbericht vom 30. November 2019 (Suva-Nr. 28) die Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas

ohne Verletzungsanzeichen bei jedoch mehrsegmentalter Degeneration der

Halswirbelsäule. Der Patient beklage Nackenschmerzen und auch Kopfschmerzen

seit einem Unfallereignis, vorher habe er offenbar nie Beschwerden gehabt und

beklage diese Beschwerden jetzt im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis. Die

Schmerzen seien im Occiputbereich gelegen und strahlten gelegentlich nach

kranial aus. Gleichzeitig manchmal auch eine Ausstrahlung über die rechte

Schulter in den Arm. Er beschreibe ausserdem ein Kribbeln im Bereich beider

kleiner Finger, hier seien beide Seiten gleichmässig betroffen. Eine

Dysästhesie der gesamten rechten Hand werde ebenfalls gelegentlich beschrieben.

Ausserdem beschreibe der Patient, dass er beim Laufen gelegentlich stolpere, er

bringe dies ebenfalls in Zusammenhang mit der Halswirbelsäule bzw.

Kopfproblematik. In der Befunderhebung wird festgehalten, heute erscheine der

Patient in eingeschränkter lnklination, der Finger-Boden-Abstand betrage etwa

20.

cm. Hierbei habe er leichte Schmerzen. Diskrete Schmerzen auch bei der Aufrichtung.

Die differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos vorführbar und die periphere

Sensomotorik sei heute beidseits seitengleich intakt. Auch die Kraftentfaltung

und die Sensibilität im Bereich der oberen Extremitäten seien seitengleich

intakt. Die Rotation sei zu beiden Seiten leicht eingeschränkt, Reklination im

HWS-Bereich ebenfalls eingeschränkt bei intakter Inklination. Die vorliegenden

MRT-Aufnahmen der Halswirbelsäule hätten die mehrsegmentale Degeneration mit

leichten Chondrosen sowie auch Spondylarthrosen gezeigt, ebenfalls rechtsbetonte

Diskusprotrusion C5/6 und C6/7. Eine hochgradige Neurokompression lasse sich

jedoch nicht nachweisen.

4.5

Mit Überweisungsschreiben vom 5.

November 2019 veranlasste der Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere

Medizin FMH, eine neurologische Untersuchung (Suva-Nr. 32). Diese fand am 19.

Dezember 2019 in der Praxis P.___ statt. Dr. med. E.___, Facharzt für

Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2019 (Suva-Nr. 41) die

Diagnose eines intermittierenden zervikozephalen Schmerzsyndroms rechtsbetont.

Beim Patienten habe sich vor mehr als drei Monaten eine Kontusion des Kopfes

zugetragen, es bestünden keine Hinweise für eine Commotio cerebri. Die

Beschwerden seien mittlerweile nur mehr intermittierend vorhanden, die

Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin offenbar nur 50 %. Etwas ungünstig im

posttraumatischen Verlauf sei vielleicht der Umstand gewesen, dass er am Tag

nach dem Unfall 12 Stunden arbeiten gegangen sei und dann nach einer Woche Pausieren

die Arbeit wieder aufgenommen habe mit einem Pensum von angeblich zunächst 70

bis 80 %, erst später habe er dann auf 50 % reduziert. Die aktuelle

klinisch-neurologische Untersuchung sei an sich normal, die angedeutete

dissoziierte Sensibilitätsstörung finde in den MRI-Untersuchungen des Kopfes

und der HWS keine Ursache. Für die im MRI beschriebenen möglichen Wurzelkompressionen

C6 links und C7 rechts ergäben sich aktuell keine klinisch-neurologischen

Korrelate. Dementsprechend fänden sich aktuell aus neurologischer Sicht keine klaren

posttraumatischen Läsionen im Bereich des zentralen oder peripheren

Nervensystems. Von daher sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten aus

neurologischer Sicht aktuell nicht eingeschränkt. Bei Persistenz der

Symptomatik werde eine rheumatologische oder kreisärztliche Untersuchung

empfohlen. Es seien zunächst keine weiteren Kontrollen geplant.

4.6

Dr. med. D.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben

an das Rehabilitations- und Rheumazentrum des Spitals G.___ vom 7. Januar 2020

(Suva-Nr. 40) fest, es bestehe eine komplexe Vorgeschichte mit jedoch

persistierenden Beschwerden seit dem Unfall. Physiotherapie und Medikamente

hätten nur teilweise geholfen. Es persistiere ein lokales Schmerzsyndrom im

Nackenbereich vor allem bei Reklination und Rechtsrotation sowie ein

Taubheitsgefühl Kleinfinger bds. Es sei initial eine Beurteilung durch den Wirbelsäulendienst

sowie auch kürzlich durch die Neurologie erfolgt. Aufgrund der lokalen

Beschwerden vor allem mit Bewegungseinschränkung der HWS und des Kopfes bestehe

auch eine persistierende Einschränkung der Belastbarkeit / Arbeitsfähigkeit.

4.7

Dr. med. F.___, Leitender Arzt

Rheumatologie, Spital G.___, führte in seinem Wirbelsäulensprechstundenbericht

vom 21. Februar 2020 (Suva-Nr. 61) aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung

könnten die nuchalen Schmerzen durch Bewegung problemlos reproduziert werden,

wobei vor allem die Kopfrotation nach rechts stark eingeschränkt sei. Es

imponiere eine umschriebene Druckdolenz mit parietaler Schmerzausstrahlung im

Bereich der Linea nuchae superior als Ansatzregion des hypertonen M.

sternocleidomastoideus und M. trapezius rechts. Der Beschwerdeführer gebe eine

leichte Hypästhesie für Berührung im Bereich der Dig. V beider Finger und im

Bereich der gesamten rechten unteren Extremität an. Radikuläre motorische

Defizite fänden sich nicht. In Zusammenschau mit der MRT-Untersuchung der HWS

und des Neurokraniums vom 22. Oktober 2019 sei formal von einem subakuten,

deutlich rechtsbetonten zervikozephalen Syndrom mit myotendinotischer

Komponente auszugehen, wobei aus rheumatologischer Sicht eine Detonisierung der

Nackenmuskulatur, welche auch die Gefühlsstörungen im Bereich der Kleinfinger

im Sinne eines Thoracic outlet-Syndroms erklären könnten, im Vordergrund stehe.

Inwiefern durch die Schädelkontusion zerebrale Mikroläsionen unterhalb der

MR-Nachweisschwelle aufgetreten seien und z.B. für die Koordinationsstörungen

des rechten Beines verantwortlich seien, könne nur spekuliert werden. Es sei

ein schmerzdistanzierender, schlafanstossender Therapieversuch mit

Surmontil-Tropfen zur Nacht in Kombination mit einer myorelaxierenden Medikation

mit Sirdalud verordnet worden, was zu einer besseren Schlafqualität geführt

habe, so dass der Beschwerdeführer nun durchschlafen könne. Im Übrigen sei dem

Beschwerdeführer zur fixen Einnahme von Vimovo geraten und die physiotherapeutische

Instruktion von detonisierenden und kräftigenden Übungen der HWS-Muskulatur

unter Berücksichtigung der Schmerzschwelle empfohlen worden, nachdem er bislang

ein selbstständiges Training an Geräten zu Hause durchgeführt habe. Aus

rheumatologischer Sicht sei die aktuelle angestammte Tätigkeit mit 50 %

zeitlicher Anwesenheit und 25 % Leistung zumutbar.

4.8

In seinem Bericht vom 9. März

2020.

(Suva-Nr. 63) führte Dr. med. F.___ aus, seit der letzten Konsultation am

14.

Februar 2020 habe sich die HWS-Mobilität subjektiv leicht verbessert, wobei

aber bei brüsken Bewegungen z.B. Husten und vor allem auch Extensions- und

Rotationsbewegungen nach rechts weiterhin punktförmige Schmerzen hoch nuchal

rechts mit parietaler Ausstrahlung aufträten. Mittels regelmässiger Einnahme

von Sirdalud 4 mg und Surmontil 5 Tropfen zur Nacht habe sich die

Schlafqualität spürbar verbessert, so dass der Beschwerdeführer normalerweise

durchschlafen könne. Andererseits habe die regelmässige Einnahme von Vimovo

zwei Mal am Tag keine wesentliche Beschwerdereduktion bewirkt. Klinisch

imponiere aktuell eine HWS-Mobilität von Rotation 60° links, 40° rechts,

Seitneigung 30° beidseits und Flexion/Extension mit 2/14 cm KSA. Der

Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine physiotherapeutische Behandlung im

Institut Q.___ in [...] aufgenommen, wobei detonisierende und kräftigende

Übungen der HWS-stabilisierenden Muskulatur instruiert werden sollten. Aus

rheumatologischer Sicht sei die aktuell angestammte Tätigkeit mit 50 %

zeitlicher Anwesenheit und 25 % Leistung zumutbar.

4.9

Kreisarzt Dr. med. H.___,

Facharzt Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 19. März 2020 (Suva-Nr.

68) fest, in der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. E.___ fänden

sich keine objektivierbaren neurologischen Defizite. In der MRI-Untersuchung

von Gehirnschädel und der HWS fänden sich keinerlei unfallbedingte strukturelle

Läsionen des zentralen und peripheren Nervensystems. An der HWS seien aber

multietagere degenerative Veränderungen mit auch kleineren

Bandscheibenprotrusionen und möglicher Kompression der Wurzel C7 rechts

nachgewiesen worden. Entsprechende objektivierbare klinische Symptome fänden

sich aber weder in der Untersuchung beim Neurologen, Wirbelsäulenchirurgen,

noch beim Rheumatologen. Die vom Versicherten beklagten, erst nach Wochen

aufgetretenen Empfindungsstörungen in den Kleinfingern beider Hände seien allein

schon aufgrund der Latenz bis zum Auftreten der Symptome mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Ereignis vom 7. September 2019. Aus

unfallversicherungsmedizinischer Sicht habe der Versicherte eine

Schädelkontusion und ein axiales Trauma der Wirbelsäule erlitten ohne

nachweisbare, unfallbedingte, strukturelle Veränderungen an den knöchernen,

ligamentären und neuralen Strukturen bei vorbestehenden degenerativen

Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Eine Schädelkontusion ohne

Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen im MRI gelte nach spätestens

drei Monaten als abgeheilt. Im Bereich der HWS sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung

eines unfallfremd vorbestehenden degenerativen Zustandes auszugehen. Eine solche

Verschlimmerung gelte nach sechs bis neun Monaten als beendet und der Status

quo sine als erreicht. Nach dieser Zeit seien die vom Patienten beklagten

Beschwerden nicht mehr mit dem Ereignis erklärbar, sondern überwiegend

wahrscheinlich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen

zurückzuführen. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar

seien mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise

wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die HWS, insbesondere

nicht in Reklination mit andauerndem Blick nach oben. Im Rahmen dieser

Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

4.10

In seinem Bericht vom 20. April

2020.

(Suva-Nr. 78) bestätigte Dr. med. F.___ seine bisherige Einschätzung,

wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht die aktuell angestammte

Tätigkeit bei 50 % zeitlicher Anwesenheit und 25 % Leistung zumutbar sei. Zudem

sei am 8. April 2020 eine Mischinfiltration (KenacortA40/Bupivacain) am hauptsächlichen

Schmerzpunkt nochmal rechts durchgeführt worden, was gemäss telefonischer

Rückmeldung am 20. April 2020 nur zu einer dumpferen Schmerzqualität, aber

nicht zur Schmerzabnahme geführt habe.

4.11

Am 19. Juni 2020 erfolgte im

Auftrag von Dr. med. F.___ eine SPECT-CT Untersuchung der Halswirbelsäule. In seinem

Bericht vom 28. Juli 2020 (Suva-Nr. 118) führte der Rheumatologe aus, seit

der letzten Konsultation am 20. April 2020 habe sich an den vorwiegend

bewegungsabhängigen Schmerzen betont hochzervikal rechts mit eingeschränkter

HWS-Motilität keine Verbesserung ergeben. Auch die ambulanten

physiotherapeutischen Behandlungen hätten keine anhaltende Verbesserung der

Situation bewirkt. Der Rotationsumfang der HWS sei in Flexion deutlich besser

als in Extension, was anatomisch für eine Schmerzentstehung in den unteren

HWS-Segmenten spreche, entgegen der hochzervikalen Schmerzlokalisation. Der

Beschwerdeführer beschreibe weiterhin eine Störung des Temperatursinns und

leichte Koordinationsstörungen der rechten unteren Extremität, was sich z.B.

beim Gehen auf unebenem Grund auswirke. Die SPECT-CT-Untersuchung habe nur eine

leichte Mehrbelegung des Facettengelenks HWK4/5 links und des Unkovertebralgelenks

HWK5/6 links gezeigt. Es bestehe formal ein Zervikalsyndrom mit

Chronifizierungstendenz, wobei zentralisierte Schmerzanteile sehr

wahrscheinlich seien. Der Beschwerdeführer werde im Hinblick auf die

Koordinations- und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten unteren Extremität

zu einer neurologischen Second-Opinion angemeldet.

4.12

Im Einspracheverfahren liess

der Beschwerdeführer folgende Unterlagen einreichen:

4.12.1

Dr. med. R.___, Leitender Arzt

Neurologie, Spital G.___, führte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2020 (Suva-Nr.

128, S. 5 ff.) aus, klinisch imponierten vorwiegend die nuchale Druckdolenz

sowie die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die

Sensibilitätsstörungen der linken Körperseite seien in ihrer fleckförmigen

Verteilung nicht einer anatomischen Struktur zuordenbar und eine klare Ataxie

der rechten unteren Extremität finde sich ebenso wenig wie pyramidale oder

radikuläre Zeichen. Ob schon eine weitere Untersuchung – etwa mittels

somatosensibel evozierter Potenziale des N. ulnaris – der Sensibilitätsstörung

möglich wäre, verspreche sich Dr. med. R.___ davon angesichts der klinischen

und radiologischen Befunde ohne Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung

des Nervensystems wenig Nutzen und es sei von weiteren neurologischen

Abklärungen abzusehen. Bezüglich der Frage von Dr. med. F.___ nach möglichen

postkommotionellen Beschwerden lägen solche zumindest initial vor. Angesichts

des klaren zeitlichen Zusammenhanges des gesamten Beschwerdekomplexes mit dem

Unfall erscheine auch ohne Nachweis einer strukturellen Unfallfolge ein

Kausalzusammenhang sehr plausibel.

4.12.2

Die Taggeldversicherung des

Beschwerdeführers veranlasste bei Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie

FMH, ein rheumatologisches Gutachten. Dr. med. J.___ stellte in seinem

Gutachten vom 11. Oktober 2020 (Suva-Nr. 131, S. 2 ff.) als Diagnose mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikoverte-bral- und Zervikozephalsyndrom

nach axialem Stauchungstraumen am 7. September 2019 (ICD-10 M54.01 und M54.03).

In der Diagnoseherleitung wurde aufgeführt, die jetzt zu beobachtende

muskulo-skelettale Störung und Dysbalance seien durch das axiale Stauchungstrauma

entstanden. Die Auslenkung der HWS im zervikothorakalen Übergang nach rechts

zum Abfedern des axialen Stauchungstraumas durch den Schlag auf den Kopf in

genau der jetzt zu beobachtenden fixierten Körperhaltung (nach links geneigter

Hals, Schulter in Protraktion, BWS/WS in Rechtsrotation) habe zu einer

reflektorischen Spannung der ipsilateralen, auf der konvexen Seite der

Wirbelsäulenkrümmung liegenden Muskulatur geführt und zu einer tetanischen

Verriegelung in dieser Position. Durch diesen muskulären „Schutzpanzer" werde

in der Traumasituation eine (weitere) Verletzung der Wirbelsäule verhindert.

Solche quasi „eingefrorenen" Innervationsmuster fänden sich häufig nach Traumatisierungen,

bei denen der Bewegungsapparat durch Muskelgegenspannung die kinetische Energie

des Traumas abfangen müsse. Die Beckenverwringung mit Ilium anterior rechts

führe zu einer funktionellen Beinlängendifferenz mit gegenüber zuvor

funktionell zu kurzem rechten Bein. Solche diskreten funktionellen

Beinlängendifferenzen kämen häufig vor und stellten im Allgemeinen oft kein

Problem dar. Träten sie jedoch neu auf, könne die durch lebenslangen Gebrauch

normierte Propriozeption für die Beinlänge irritiert sein und es könnten

Gangunsicherheit und Stolperneigung auftreten wie bei diesem Versicherten. Eine

Beckenverwringung sei dann häufig Folge einer absteigenden Kettenstörung und

stehe auch bei diesem Versicherten wahrscheinlich im Zusammenhang mit der

weiter kranial gelegenen vertebralen Dysfunktion. Die degenerativen Veränderungen

in der HWS seien allenfalls diskret und erklärten die Befunde bei dem Exploranden

nicht, oben genannte muskulo-skelettale Analyse anhand der klinischen Befunde

jedoch sehr gut. Auch im MRT finde sich die Strecksteilung der HWS aufgrund des

Muskelhartspanns und die Achsabweichung nach links um 5 Grad (naturgemäss

weniger ausgeprägt als in der axialen Position). Auch der Rheumatologe Dr. med.

F.___ finde eine Pathologie im Bereich der unteren Halswirbelsäule bei

Rotations-Störung nach rechts in HWS-Extension. Nicht erklärlich sei die

Einschätzung des Neurologen Dr. med. S.___ (recte: E.___), der in seinem

Fachgebiet keine Einschränkung sehe. Zwar bestehe keine unmittelbare

strukturelle Nervenläsion, jedoch seien die funktionellen Störungen der

Muskelspannung, des Gleichgewichts und des Ganges zumindest überschneidend in

seinem Fachgebiet zu sehen. Die Einschätzung des SUVA-Arztes nach Aktenlage könne

vom Referenten überhaupt nicht geteilt werden. Auch funktionelle Unfallfolgen

könnten über den normierten postulierten Heilungszeitraum von sechs bis neun Monaten

andauern. Es bestünden keine Aufzeichnungen / Vorbefunde muskulo-skelettal aus der

Zeit vor dem Unfall. Allerdings sei der Patient hier beschwerdefrei und nie

aktenkundig mit diesbezüglichen medizinischen Problemen gewesen. In der

angestammten Tätigkeit sei der Versicherte noch zu 50 % arbeitsfähig. Die

angestammte Tätigkeit sei soweit möglich angepasst mit Wechselbelastungen. Die

Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Dauer der Belastung und reiche von

initial 100 % bis im Verlauf 25 %. Die zeitliche Belastbarkeit

schwanke zwischen 4 – 6 Stunden täglich. Als Richtwert könne

eine halbtägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistungsfähigkeit gelten, d.h. 50

% Gesamtarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

4.12.3

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 3. November 2020

(Suva-Nr. 128, S. 8 ff.) habe die Röntgenuntersuchung eine geringe Chondrose

der Segmente C, degenerative Zeichen auf Unc-/ Spondylarthrose der Segmence C

bei einer ansonsten unauffälligen Befundlage ergeben. Es seien neben den

auffälligen Untersuchungsbefunden weitere Therapiemöglichkeiten besprochen

worden. Gemäss dem Orthopäden werde eine weiterführende Abklärung im Sinne

einer weiteren fachärztlichen oder weiterführenden radiologischen Diagnostik

aktuell als nicht erforderlich gehalten.

4.13

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme des RAD vom

22.

Februar 2021 zu den Akten (Urkunde Nr. 4 des Beschwerdeführers). RAD-Arzt

Dr. med. U.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme

fest, es könne auf das sehr ausführliche und nachvollziehbare

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Taggeldversicherung abgestellt

werden, wonach seit dem 16. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

bestehe. Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ habe im Bericht vom 28.

Juli 2020 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem Unfallereignis

attestiert.

5.

Es stellt sich die Frage, ob

in Bezug auf die durch den Unfall vom 7. September 2019 verursachten

Beschwerden der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 30. Juni 2020 erreicht war.

5.1

Die Beschwerdegegnerin

gelangte in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 und ihrem Einspracheentscheid vom

25.

Mai 2021 zum Ergebnis, im vorliegenden Fall liessen sich keine

objektivierbaren Schäden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. September

2019.

belegen. Dabei stützte sie sich auf die bildgebenden Abklärungen in den

Akten sowie den kreisärztlichen Aktenbericht von Dr. med. H.___ vom 19. März

2020.

Wie die Beschwerdegegnerin und der Kreisarzt zutreffend festhalten,

ergaben die CT-Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule vom 8. September

2019.

(E. II. 4.2.1 hiervor; Suva-Nr. 19) sowie die CT Angographie Hals Schädel

vom 9. September 2019 (E. II. 4.2.2 hiervor; Suva-Nr. 18) im Spital G.___ keine

Hinweise auf traumatische Läsionen. In den Untersuchungen zeigten sich aber

leichte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule. In der am 22.

Oktober 2019 durchgeführten MRT der Halswirbelsäule sowie der MRA des Schädels

fanden sich ebenfalls keine unfallbedingten strukturellen Läsionen des

zentralen und peripheren Nervensystems, jedoch wurden an der Halswirbelsäule

mehrsegmentale Degenerationen mit auch kleineren Bandscheibenprotrusionen und

Kompression der Wurzel C7 rechts nachgewiesen. In der Folge fanden verschiedene

spezialärztliche Untersuchungen statt. Dr. med. O.___ diagnostizierte in seinem

Bericht vom 30. November 2019 (E. II. 4.4 hiervor, Suva-Nr. 28) ein

HWS-Beschleunigungstrauma ohne Verletzungsanzeichen bei jedoch mehrsegmentaler

Degeneration der Halswirbelsäule. Er führte aus, die vorliegenden MRT-Aufnahmen

der Halswirbelsäule hätten die mehrsegmentale Degeneration mit leichten

Chondrosen sowie auch Spondylarthrosen gezeigt, ebenfalls eine rechtsbetonte

Diskusprotrusion C5/6 und C6/7. Eine hochgradige Neurokompression liess sich

gemäss dem Wirbelsäulenchirurgen jedoch nicht nachweisen. Der Neurologe Dr.

med. E.___ konnte in seinem Bericht 20. Dezember 2019 (E. II. 4.5 hiervor;

Suva-Nr. 41) ebenfalls keine klaren posttraumatischen Läsionen im Bereich des

zentralen oder peripheren Nervensystems feststellen. Er hielt konkret fest,

dass die klinisch-neurologische Untersuchung an sich normal gewesen sei und die

angedeutete dissoziierte Sensibilitätsstörung in den MRI-Untersuchungen des

Kopfes und der HWS keine Ursache finde. Für die im MRI beschriebenen möglichen

Wurzelkompressionen C6 links und C7 rechts ergäben sich aktuell keine

klinisch-neurologischen Korrelate. Des Weiteren folgten rheumatologische

Untersuchungen bei Dr. med. F.___, welcher ein subakutes zervikozephales

Syndrom rechtsbetont diagnostizierte (E. II. 4.7 hiervor; Suva-Nr. 61). Der

Rheumatologe führte aus, in Zusammenschau mit der MRT-Untersuchung der HWS und

des Neurokraniums vom 22. Oktober 2019 sei formal von einem subakuten, deutlich

rechtsbetonten zervikozephalen Syndrom mit myotendinotischer Komponente

auszugehen, wobei aus rheumatologischer Sicht eine Detonisierung der Nackenmuskulatur,

welche auch die Gefühlsstörungen im Bereich der Kleinfinger im Sinne eines

Thoracic outlet-Syndroms erklären könnten, im Vordergrund stehe. Inwiefern

durch die Schädelkontusion zerebrale Mikroläsionen unterhalb der

MR-Nachweisschwelle aufgetreten seien und z.B. für die Koordinationsstörungen

des rechten Beines verantwortlich seien, könne nur spekuliert werden.

Dementsprechend konnte auch der Rheumatologe keine objektivierbaren Schäden im

Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. September 2019 feststellen. Er führte auf

der Suche nach einer Erklärung weitere Abklärungen durch und holte im Hinblick

auf die Koordinations- und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten unteren

Extremität eine neurologische Second-Opinion ein. Die von ihm initiierte Spect-CT-Untersuchung

(E. II. 4.11 hiervor; Suva-Nr. 118) ergab aber nur eine leichte Mehrbelegung

des Facettengelenks HWK4/5 links und des Unkovertebralgelenks HWK5/6. Die

neurologische Zweitmeinung, durchgeführt von Dr. med. R.___ am 9. Oktober 2020

(E. II. 4.12.1 hiervor; Suva-Nr. 128, S. 5 ff.), ergab ebenfalls keine

Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung des Nervensystems. Konkret

führte der Neurologe aus, obschon eine weitere Untersuchung der

Sensibilitätsstörung möglich wäre, werde sich davon angesichts der klinischen

und radiologischen Befunde ohne Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung

des Nervensystems wenig Nutzen versprochen, weshalb von weiteren neurologischen

Abklärungen abzusehen sei. Bezüglich der Frage von Dr. med. F.___ nach

möglichen postkommotionellen Beschwerden (vgl. Suva-Nr. 118, S. 2), lägen

solche gemäss Dr. med. R.___ zumindest initial vor. Angesichts des klaren

zeitlichen Zusammenhanges des gesamten Beschwerdekomplexes mit dem Unfall

erscheine auch ohne Nachweis einer strukturellen Unfallfolge ein

Kausalzusammenhang sehr plausibel. Diese Formulierung genügt aber nicht, um auf

eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu schliessen.

5.2

Die beim Beschwerdeführer

durchgeführten bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule und des Schädels

ergaben somit keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom 7. September

2019.

zurückgeführt werden konnten, sondern ausschliesslich degenerative, also

nicht unfallbedingte Veränderungen. Auch eine von der zu erwartenden

Progression abweichende richtungsgebende Verschlimmerung des

krankheitsbedingten Vorzustands ist nirgends belegt. Die rechtsbetonte

Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ist ebenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht

auf das Ereignis vom 7. September 2019 zurückzuführen, sondern Ausdruck

der voranschreitenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, da

Diskusprotrusionen nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines

degenerativen Prozesses sind. Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule

können nur ganz ausnahmsweise als im eigentlichen Sinne unfallbedingt angesehen

werden. Eine unfallbedingte Veränderung muss organisch objektiv ausgewiesen

sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3

mit Hinweisen). Hier ist zu beachten, das im Rahmen des

Wahrscheinlichkeitsbeweises auch medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt

werden dürfen, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf

BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). In diesem Sinne ist bei Fehlen unfallbedingter

Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – wie es

hier der Fall ist – in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach

einem Jahr davon auszugehen, die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung

des Vorzustandes habe sich auf jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund

des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts

8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dr. med. H.___

geht davon aus, dass eine Schädelkontusion ohne Nachweis von unfallbedingten

strukturellen Läsionen im MRI nach spätestens drei Monaten als abgeheilt gelte.

Im Bereich der Halswirbelsäule sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung

eines unfallfremd vorbestehenden degenerativen Zustandes auszugehen. Eine

solche Verschlimmerung gelte nach sechs bis neun Monaten als beendet und der Status

quo sine als erreicht. Nach dieser Zeit seien die vom Beschwerdeführer

beklagten Beschwerden nicht mehr mit dem Ereignis erklärbar, sondern

überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen

zurückzuführen (Suva-Nr. 69, S. 6). Die Leistungseinstellung der

Beschwerdegegnerin erfolgte per 30. Juni 2020 und somit neun Monate nach dem

Unfallereignis. Dies lässt sich unter Berücksichtigung allein der organisch nachweisbaren

Unfallfolgen nicht beanstanden.

5.3

In den Akten findet sich nichts,

was einen anderen Schluss gebieten würde. Die im Rahmen des

Einspracheverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. R.___ vom 9. Oktober

2020.

und Dr. med. T.___ vom 3. November 2020 sowie das Gutachten von Dr. med. J.___

vom 11. Oktober 2020 vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der

kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. H.___ hervorzurufen. Wie oben bereits

dargelegt (vgl. E. II. 5.1 hiervor), konnte Dr. med. R.___ keine Anhaltspunkte

für eine strukturelle Schädigung des Nervensystems feststellen. Wenn der

Neurologe aufgrund der zeitlichen Nähe des Auftretens der Beschwerden zum

Unfall einen Kausalzusammenhang auch ohne Nachweis einer strukturellen

Unfallfolge als sehr plausibel erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Auch

der Orthopäde Dr. med. T.___ konnte in seinem Bericht vom 3. November 2020

(E. II. 4.12.3 hiervor; Suva-Nr. 128, S. 8 ff.) keine

objektivierbaren Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. September 2019

feststellen. Dr. med. J.___ beschreibt in seinem Gutachten vom 11. Oktober

2020.

(E. II. 4.12.2 hiervor; Suva-Nr. 131, S. 2 ff.) eine muskulo-skelettale

Störung im Segment zwischen dem siebten Halswirbel- und dem ersten

Brustwirbelkörper. Diese muskulo-skelletale Störung und die Dysbalance seien nach

Auffassung des Gutachters durch das axiale Stauchungstrauma entstanden. Die

degenerativen Veränderungen in der HWS seien allenfalls diskret und erklärten

die Befunde beim Beschwerdeführer nicht, die muskulo-skelettale Analyse anhand

der klinischen Befunde jedoch sehr gut. Auch im MRT finde sich die

Strecksteilung der HWS aufgrund des Muskelhartspanns und die Achsabweichung

nach links um 5 Grad (Suva-Nr. 131, S. 14 f.). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers (A.S. 23) handelt es sich bei einer muskulo-skelletalen

Störung nicht um einen objektivierbaren strukturellen Schaden. Dr. med. J.___ bestätigte

(wie gesagt) denn auch selbst, dass die degenerativen Veränderungen in der HWS

die Befunde beim Beschwerdeführer nicht erklärten, die muskulo-skelettale

Analyse anhand der klinischen Befunde jedoch sehr gut. Was die gemäss dem

Gutachter sichtbare Achsabweichung nach links um 5 Grad anbelangt, ist mit der

Beschwerdegegnerin (A.S. 37) festzuhalten, dass sich diese im MRT-Bericht vom

22.

Oktober 2019 (Suva-Nr. 34) fachärztlich nicht objektivieren lässt. Schliesslich

kann der Beschwerdeführer aus dem RAD-Bericht vom 22. Februar 2021 (Urkunde Nr.

4.

des Beschwerdeführers) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch der

RAD-Arzt in seinem Bericht keine objektivierbaren Schäden im Zusammenhang mit

dem Unfall vom 7. September 2019 nennt.

5.4

Zusammenfassend fehlt es an

nachweisbaren strukturellen Läsionen, weshalb mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine

unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr vorlagen. Angesichts der Vielzahl

von medizinischen Stellungnahmen, deren Ergebnisse miteinander vereinbar sind,

kann auch nicht gesagt werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend

geklärt und von einer Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte

Ergebnisse zu erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung ist

daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 V 60 E. 3.3 S.

64.

mit Hinweisen). Auch der beantragte Beizug der IV-Akten erübrigt sich, da

davon angesichts der Befundlage ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu

erwarten sind.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die

weiteren vom Beschwerdeführer nach dem Unfall geklagten Beschwerden wie

Schwindel, Gangunsicherheit und Verschwommensehen (vgl. Suva-Nr. 43) Symptome

sind, welche zwar häufig nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule

auftreten können. Den medizinischen Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass

diese weiterhin persistieren oder diesbezüglich medizinische Therapiemassnahmen

vorgeschlagen wurden. Der Fallabschluss per 30. Juni 2020 lässt sich somit auch

in diesem Zusammenhang nicht beanstanden.

6.

Da vorliegend der Fallabschluss

per 30. Juni 2020 grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, ist somit die

Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4).

6.1

Bezüglich der Adäquanz ist

vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis massgebend

ist, nachdem in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose einer Distorsion

der Halswirbelsäule zu entnehmen ist und das Auftreten von Beschwerden wie

Nackenschmerzen, Gangunsicherheit und verschwommene Sicht innert 72 Stunden

nach dem Unfall belegt ist. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer

äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert

sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur

Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum

sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome

innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach

dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert

dieser Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren

und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a.

Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,

Zürich 2012, S. 60). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die

Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen

Ereignis und den Beschwerden nach der «Schleudertrauma-Praxis» geprüft. Ob dies

zutreffend ist, erscheint fraglich, zumal übereinstimmend sämtliche behandelnden

Spezialisten und auch der Kreisarzt Dr. med. H.___ davon ausgehen, dass mit der

MRT-Untersuchung vom 22. Oktober 2019 objektivierbare unfallkausale Pathologien

hätten ausgeschlossen werden können. Die vorliegenden Akten enthalten aber

immerhin Hinweise darauf, dass sich das sogenannte typische Beschwerdebild

(vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f.) entwickelt hatte (vgl.

Suva-Nr. 43). Ob mit der Beschwerdegegnerin die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden

ist oder ob sich vorliegend die Anwendung der Psycho-Praxis rechtfertigt, muss

nicht abschliessend beurteilt werden, da die Adäquanz auch nach der für den

Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist.

6.2

Nach der in BGE 117 V 359 und

117.

V 369 begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der

Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten

Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales

Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen

Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,

Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche

Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,

Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall

und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher

Dispositiv

Kausalzusammenhang besteht (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Demnach kann ein

Unfall mit Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer

Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit

verursachen, selbst wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht

nachweisbar sind (E. 5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet

auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus

und nach einem Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen

mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117).

6.3 Bei der Schleudertrauma-Praxis

ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne

Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,

während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem

Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /

Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der

Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es

sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht

aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,

objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang

stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine

Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese

Kriterien lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen

fortgesetzt spezifische,

belastende ärztliche Behandlung

erhebliche Beschwerden

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als

mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen

vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren

Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines

der Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann

jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise

erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).

6.4 Die Beschwerdegegnerin ist der

Auffassung, es handle sich beim Unfall vom 7. September 2019 um einen

mittelschweren Unfall im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer geht davon aus, es

handle sich vorliegend um ein schweres Unfallereignis, zumal sich eine

Bewusstlosigkeit eingestellt habe.

6.4.1 Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend

sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67). Bezüglich

des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf

auszugehen (vgl. Suva-Bericht vom 9. Dezember 2019, Suva-Nr. 36): Der

Beschwerdeführer habe am 7. September 2019 seine Tochter in ihrem Geschäft

besucht und habe einen Abfallsack entsorgen wollen. Er sei nach draussen

gegangen und habe den Abfallsack in einen grossen Alu-Container (Abmessung ca.

1.50 m x 1.50 m x 1.00 m) hinlegen wollen. Er sei vor dem offenen

Container gestanden, der verzinkte Metalldeckel sei offen gewesen, d.h. nach

oben gerichtet. Er habe den Abfallsack in den Container gelegt, habe dabei den

Oberkörper leicht nach vorn gebeugt, ebenso habe sich sein Kopf in einer leicht

nach vorne gebeugten Position befunden. Unabsichtlich habe er den Container

einige Zentimeter nach vorn geschoben, als sich offenbar der Deckel gelöst habe

und mit voller Wucht auf die Oberseite seines Kopfes gefallen sei. Der Aufprall

sei heftig gewesen, offenbar habe er im letzten Moment den rechten Arm nach oben

gerissen, er habe Prellungen und Schürfungen im Bereich des rechten

Ellbogengelenkes sowie eine Platzwunde am Kopf (ca. 10 cm oberhalb der Stirn)

erlitten. Es habe kein Drittverschulden gegeben. Es sei zudem zu keiner

Bewusstlosigkeit gekommen.

6.4.2 Der Unfall des Beschwerdeführers

vom 7. September 2019 ist – gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 – beispielsweise mit

folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert worden sind:

-

Der Versicherte

erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement

im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb).

-

Der Versicherte war

bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am

rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach

dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor

er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E.

5).

-

Beim Fussballtraining

prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das

Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004 Sachverhalt lit. A

sowie E. 3.2 und 4.1).

-

Der Versicherte

wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009

vom 12. August 2009 E. 7.2).

-

Der Versicherte

rutschte auf der Eisfläche aus, stürzte auf den Rücken und prallte mit dem Kopf

auf den Boden (Urteil U 78/02 vom 25. Februar 2003).

6.4.3 Dieses Ereignis lässt sich mit

einzelnen der vorstehend erwähnten Unfälle, die als leicht qualifiziert wurden,

vergleichen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am nächsten Tag 12 Stunden

arbeiten konnte (vgl. Suva-Nr. 41). Erst recht liegt kein schwerer Unfall vor,

so wie es der Beschwerdeführer behauptet, zumal es bei ihm entgegen seinen

Ausführungen in der Beschwerdeschrift (A.S. 25) zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen

ist. So hatte er in den Untersuchungen kurz nach dem Unfall mehrfach bestätigt,

dass er, nachdem der Containerdeckel auf seinen Kopf gefallen ist, nicht

bewusstlos geworden sei (vgl. Suva-Nrn. 33 und 43). Das Ereignis vom 7.

September 2019 hat daher als leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu

gelten. Dies führt zur Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.

6.5 Selbst wenn man entgegen dem

Gesagten von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten

ausgeht, ergibt sich kein anderes Resultat. Die Adäquanz wäre diesfalls zu

bejahen, wenn vier der massgebenden Kriterien erfüllt sind (Nabold, a.a.O.,

Art. 6 N 70 mit Hinweisen). So verhält es sich hier nicht:

6.5.1 Das Kriterium der besonders

dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles

ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf

Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.

Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse

Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des

Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Im

vorliegenden Fall ergeben sich weder eine besondere Eindrücklichkeit noch

besonders dramatische Begleitumstände.

6.5.2 Beim Kriterium der Schwere oder

besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist festzuhalten, dass die Diagnose

einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu

behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der

Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer

besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder

besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV

Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.3,

U 380/04 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall

eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen

bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S.

357, E. 4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich

die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung

der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam

sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2.). Dies wird hier aber auch von den behandelnden

Ärzten nicht behauptet. Der Beschwerdeführer erlitt zwar eine Rissquetschwunde

am Kopf (vgl. Suva-Nr. 33). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach dem

Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie auftraten (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2).

6.5.3 Das Kriterium der fortgesetzt

spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung

nicht erfüllt. So suchte der Beschwerdeführer zwar bis zum Einspracheentscheid

vom 25. Mai 2021 verschiedene Ärzte auf. Dabei handelte es sich jedoch zu einem

grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht

zu berücksichtigen ist. Eine allfällige Kontusion dürfte längst ausgeheilt

sein. Eine Operation ist nicht erfolgt. Die effektive Behandlung konzentrierte

sich im Wesentlichen auf konservative Therapien (Medikamente und

Physiotherapie), was nicht als ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).

6.5.4 Die Erheblichkeit der Beschwerden

beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,

welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt

(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma zuzurechnenden

Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer leidet zwar weiterhin unter

Schmerzen im Bereich des Nackens (siehe subjektive Angaben des

Beschwerdeführers im Gutachten von Dr. med. J.___ vom 11. Oktober 2020 [Suva-Nr.

131, S. 9]. Die üblicherweise mit einem Schleudertrauma verbundenen Beschwerden

genügen indes nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung

bejaht werden müsste und keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte

(Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und

8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im vorliegenden Fall übersteigen die

unfallbedingten Schmerzen und die Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei

derartigen Verletzungen Übliche nicht in einem solchen Masse, als dass von

«erheblichen Beschwerden» gesprochen werden könnte. Auch zeigen sich in den

Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter Dr. med. J.___ bei der

Erhebung der Anamnese vom 23. September 2020 keine entsprechenden

erheblichen Beschwerden im normalen Tagesablauf (Suva-Nr. 131, S. 12).

6.5.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es

reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht nutzbringend

erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer

bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 +

76).

6.5.6 Die beiden Teilaspekte des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen

müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den

Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch

wenn trotz regelmässiger Therapie keine (vollständige) Beschwerdefreiheit

erreicht werden könnte, würde dies hierfür noch nicht genügen (vgl. Rumo-Jungo

/ Holzer, a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe,

welche die Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände

ersichtlich; namentlich sind keine Komplikationen eingetreten. Das Kriterium

ist somit zu verneinen.

6.5.7 Schliesslich ist das Kriterium der

erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu prüfen, das

ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. So ist der medizinische

Endzustand aufgrund der beweiskräftigen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H.___

erreicht und die noch geltend gemachten Schmerzen sind auf degenerative

Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen.

6.6 Somit ist keines der Adäquanzkriterien

erfüllt. Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 7.

September 2019 und den beim Fallabschluss per 30. Juni 2020 noch geklagten

Beschwerden entfällt deshalb. Ohne adäquaten Kausalzusammenhang besteht indes

weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung.

Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Doppel der an der Verhandlung vom 7.

Februar 2023 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

4. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 7. Februar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar