VSBES.2021.104
Unfallversicherung
7. Februar 2023Deutsch46 min
seit dem 1. November 2010 als Leiter Unterhaltsarbeiten bei der B.___ AG, [...],
Source so.ch
Urteil vom 7. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 25. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1961 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Unfallzeitpunkt vom 7. September 2019
seit dem 1. November 2010 als Leiter Unterhaltsarbeiten bei der B.___ AG, [...],
angestellt und in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert (Akten
der Suva [Suva-Nr.] 1).
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 9.
September 2019 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dem
Beschwerdeführer sei am 7. September 2019 während Haushaltsarbeiten ein
Containerdeckel auf den Kopf gefallen. Im ambulanten Behandlungsbericht vom 7.
September 2019 des Spitals C.___ (Suva-Nr. 33) wurde eine Rissquetschwunde am
Kopf diagnostiziert. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 12.
September 2019 ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 3).
1.3 In der Folge fanden diverse
ärztliche Konsultationen und Therapien statt. Aufgrund der persistierenden
Beschwerden (Kopfschmerzen, Schwindel, Nackenschmerzen) veranlasste der Hausarzt
des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, unter
anderem neurologische sowie rheumatologische Untersuchungen (siehe Berichte von
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. Dezember 2019 [Suva-Nr.
41] und Dr. med. F.___, Leitender Arzt Rheumatologie, Spital G.___, vom 21.
Februar 2020 [Suva-Nr. 61]).
1.4 Die Beschwerdegegnerin holte
weitere medizinische Berichte ein und nahm Abklärungen in beruflicher Hinsicht vor.
Am 9. Dezember 2019 fand eine Besprechung zwischen der Beschwerdegegnerin, dem
Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers statt (siehe
Bericht vom 9. Dezember 2019, Suva-Nr. 36). Anschliessend veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
eine kreisärztliche Untersuchung (Suva-Nrn. 50, 59), welche jedoch pandemiebedingt
nicht durchgeführt werden konnte (siehe Suva-Nrn. 65 ff.). Stattdessen nahm Dr.
med. H.___ am 19. März 2020 eine Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten
vor (Suva-Nr. 68).
1.5 Am 7. April 2020 führte die
Beschwerdegegnerin eine telefonische Besprechung mit dem Beschwerdeführer durch
(Bericht vom 8. April 2020, Suva-Nr. 80) und teilte diesem mit, sie werde ihre Leistungen
per Ende Juni 2020 einstellen. Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 (Suva-Nr. 85)
bestätigte sie ihren Entscheid und stellte die Versicherungsleistungen
gegenüber dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7.
September 2019 mangels adäquater Unfallfolgen per 30. Juni 2020 ein.
1.6 Mit Schreiben vom 19. April [recte:
Mai] 2020 liess der Beschwerdeführer, damals vertreten durch die
Rechtsschutzversicherung I.___, gegen die Verfügung vom 8. Mai 2020 vorsorglich
Einsprache erheben (Suva-Nr. 91).
1.7 Mit Schreiben vom 18. Juni 2020
teilte die Rechtsschutzversicherung mit, dass das Mandatsverhältnis erloschen
sei (Suva-Nr. 100). Rechtsanwalt Claude Wyssmann teilte der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mit, dass ihn der
Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hat (Suva-Nr.
110). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. November 2020 liess der
Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte einreichen (Suva-Nr. 128, S. 1
ff.) und mit Eingabe vom 10. Februar 2021 (Suva-Nr. 131, S. 1) die im
Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellte gutachterliche Beurteilung von
Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, vom 11. Oktober 2020 (Suva-Nr.
131, S. 2 ff.).
1.8 Mit Einspracheentscheid vom 25.
Mai 2021 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen
die Verfügung vom 8. Mai 2020 ab (Suva-Nr. 134; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2. Mit Zuschrift vom 25. Juni 2021
lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 25. Mai 2021 erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 17 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Suva vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben.
2. a)
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
UVG-Leistungen (Taggelder und Heilungskosten, IV-Rente) über den 30. Juni 2020
hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens resp. zum dortigen
Rentenbeginn vom 1. Januar 2021 und darüber hinaus eine Unfallrente nach Massgabe
eines unfallbedingten Invaliditätsgrades von mindestens 10 % sowie einer
Integritätsentschädigung nach Massgabe eines Integritätsschadens von mindestens
5 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: es sei
eine gerichtliche Begutachtung zur Frage der Unfallkausalität und dem Ausmass
des Integritätsschadens anzuordnen.
c) Subeventualiter: es die
Beschwerdesache zur gutachtlichen Neuabklärung und zur Neubeurteilung an die
Suva zurück zu weisen.
3. Es
sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit zusätzlicher
Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. September 2021 (A.S. 33 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Replik vom 4. November 2021
(A.S. 48 f.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Gleichzeitig
reicht er die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22.
Februar 2021 (Urkunde Nr. 4 des Beschwerdeführers) zu den Akten.
5. In ihrer Duplik vom 5. Januar
2022 (A.S. 55 f.) schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der
Beschwerde.
6. Die am 31. Januar 2022 durch
den Vertreter des Beschwerdeführers eingereichte Kostennote (A.S. 61 ff.) geht
mit Verfügung vom 1. Februar 2022 (A.S. 64) zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
7.
7.1 Mit Verfügung vom 19. Dezember
2022 (A.S. 65 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 7. Februar 2023
vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
7.2 Am 7. Februar 2023 findet vor
dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 67 ff.). Der
Beschwerdeführer lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und ergänzend
begründen. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine ergänzende Honorarnote ein.
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer auch nach dem 30. Juni 2020 Anspruch auf Leistungen für
das Unfallereignis vom 7. September 2019 hat.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über
die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein
natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,
119.
V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017
E. 3).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt
für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 E.
3.1, 119 V 338 E.1, 118 V 289 E.1b, je mit Hinweisen).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181). Im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz
praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen
Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit Hinweisen). Anders verhält es
sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden. Hier ist bei der Adäquanzprüfung vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, wobei zwischen banalen bzw. leichten Unfällen
einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen
liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, und es sind je nachdem weitere
unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Bei psychischen Fehlentwicklungen nach
Unfall werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft
(sog. Psycho-Praxis; BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358 f., 134 V 109
E. 6.1 S. 116, 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom
13.
Oktober 2017 E. 4.5.1).
2.3
Wird durch den Unfall ein
krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine) erreicht ist (RKUV 1994 U 206 S. 328 E. 3b).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V
193.
E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 5.1 mit Hinweis).
3.2
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2
und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom
12.
September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht
grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156
E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der
Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 25. Mai
2021.
– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die
Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren
erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,
2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Zum medizinischen Sachverhalt
enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:
4.1
Der Beschwerdeführer begab sich
noch am Tag des Unfallereignisses vom 7. September 2019 in das Spital C.___
zur ambulanten Behandlung. Im gleichentags erstellten Bericht (Suva-Nr. 33)
lässt sich die Diagnose einer Rissquetschwunde am Kopf entnehmen. Es habe keine
Bewusstlosigkeit, keine Amnesie, kein Erbrechen und keine Übelkeit bestanden. Die
CT-Untersuchung des Schädels habe keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion
ergeben und es habe keine intracerebrale Blutung bestanden.
4.2
4.2.1
Am 8. September 2019 wurde im
Spital G.___ eine CT-Untersuchung des Schädels und der Halswirbelsäule
durchgeführt. Dr. med. L.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Stellvertretende
Oberärztin, Institut für Medizinische Radiologie, berichteten am 9. September
2019.
von einer leichten degenerativen Veränderungen HWK 5 bis HWK 7,
linksbetont, sowie von einer grossen Struma multinodosa mit Trachealverlagerung
nach rechts. Hingegen gebe es keine Blutung und keine Fraktur des Schädels und
der HWS (Suva-Nr. 19).
4.2.2
Am 9. September 2019 fand im
Spital G.___ eine CT Angiographie Hals Schädel statt. Dem gleichentags
erstellten Bericht (Suva-Nr. 18) lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer von einer Gangunsicherheit und verwaschenem Sehen berichte. Es
bestehe eine regelrechte Kontrastierung der zervikalen und intrakraniellen
Gefässe ohne Nachweis von Dissektion oder Verschluss. Weiter bestehe eine
ausgedehnte, partiell verkalkte Struma multinodosa mit Trachealdeviation nach
rechts und geringe degenerative Veränderung der HWS betont HWK 5 bis HWK 7.
4.2.3
Dem gleichentags erstellten
Notfallbericht des genannten Spitals (Suva-Nr. 43) lassen sich die Diagnosen
eines postkommotionellen Syndroms ED 8. September 2019 nach Schädel-Hirn-Trauma
1.
Grades am 7. September 2019 sowie einer Struma multinodosda entnehmen. Es
sei die Selbstvorstellung des Beschwerdeführers einen Tag nach axialem
Kopftrauma durch einen Containerdeckel mit subjektiver Gangunsicherheit,
verschwommener Sicht und rotationsabhängigen Nackenschmerzen erfolgt. Klinisch
habe sich eine mit Wundkleber versorgte reizlose Rissquetschwunde hochparietal
mittig, sowie ein paravertebraler Muskelhartspann der HWS ohne neurologische
Defizite gezeigt. Im anschliessend durchgeführten Angio-CT-Schädel/HWS habe es
keine Hinweise auf intrakranielle Blutungen, Schädel/HWS-Frakturen oder
Halsgefässdissektionen gegeben, sodass die aktuellen Beschwerden im Rahmen
eines postkommotionellen Syndroms interpretiert werden könnten bei am Folgetag
bereits wieder aufgenommener Arbeit. Nebenbefundlich imponiere im CT eine grosse
Struma multinodosa mit Rechtsverschiebung der Trachea. Gemäss dem
Beschwerdeführer sei diese vor zehn Jahren abgeklärt und als nicht
therapiebedürftig erachtet worden. Beschwerden habe er nie gehabt, keine
Dyspnoe, keine Schluckstörungen, keine heisere Stimme. Zur Abklärung eines
akuten Therapiebedarfs seien TSH, fT3, und fT4 bestimmt worden, welche allesamt
normwertig ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe danach wieder nach
Hause austreten können.
4.3
Am 22. Oktober 2019 wurden eine
MRT der Halswirbelsäule sowie eine MRT und eine MRA des Neurokraniums
durchgeführt. Dr. med. N.___, FMH Radiologie, berichtete von einem
unauffälligen Kraniumbefund ohne Hinweis auf signifikant posttraumatische
Veränderungen. Es bestehe keine intrazerebrale Blutung und keine
Parenchymläsion; Aktivierte Arthrose des Facettengelenkes C4/5 links;
Flachbogig kyphotische Fehlhaltung der HWS mit angedeuteter Ventrolisthesis HWK
4/5, Grad I nach Modic; Segmental betonte Spondylchondrosen C4-6 mit
kleinen Bandscheibenherniationen, die zu gemischt spondylogenen und diskogenen
intraforaminalen Wurzelkompressionen geführt hätten. Neuroforaminale Enge mit
Bedrängung der C6-Wurzel linksseitig in C5/6. Kleine intraforaminale
Bandscheibenextrusion C6/7 mit Kompression der Wurzel C7 rechts; Massive Struma
nodosa linksbetont (Suva-Nr. 34).
4.4
Dr. med. O.___, Chefarzt,
Kompetenzzentrum Wirbelsäulenchirurgie, Spital G.___, stellte in seinem
Sprechstundenbericht vom 30. November 2019 (Suva-Nr. 28) die Diagnose eines HWS-Beschleunigungstraumas
ohne Verletzungsanzeichen bei jedoch mehrsegmentalter Degeneration der
Halswirbelsäule. Der Patient beklage Nackenschmerzen und auch Kopfschmerzen
seit einem Unfallereignis, vorher habe er offenbar nie Beschwerden gehabt und
beklage diese Beschwerden jetzt im Zusammenhang mit diesem Unfallereignis. Die
Schmerzen seien im Occiputbereich gelegen und strahlten gelegentlich nach
kranial aus. Gleichzeitig manchmal auch eine Ausstrahlung über die rechte
Schulter in den Arm. Er beschreibe ausserdem ein Kribbeln im Bereich beider
kleiner Finger, hier seien beide Seiten gleichmässig betroffen. Eine
Dysästhesie der gesamten rechten Hand werde ebenfalls gelegentlich beschrieben.
Ausserdem beschreibe der Patient, dass er beim Laufen gelegentlich stolpere, er
bringe dies ebenfalls in Zusammenhang mit der Halswirbelsäule bzw.
Kopfproblematik. In der Befunderhebung wird festgehalten, heute erscheine der
Patient in eingeschränkter lnklination, der Finger-Boden-Abstand betrage etwa
20.
cm. Hierbei habe er leichte Schmerzen. Diskrete Schmerzen auch bei der Aufrichtung.
Die differenzierten Gang- und Standarten seien problemlos vorführbar und die periphere
Sensomotorik sei heute beidseits seitengleich intakt. Auch die Kraftentfaltung
und die Sensibilität im Bereich der oberen Extremitäten seien seitengleich
intakt. Die Rotation sei zu beiden Seiten leicht eingeschränkt, Reklination im
HWS-Bereich ebenfalls eingeschränkt bei intakter Inklination. Die vorliegenden
MRT-Aufnahmen der Halswirbelsäule hätten die mehrsegmentale Degeneration mit
leichten Chondrosen sowie auch Spondylarthrosen gezeigt, ebenfalls rechtsbetonte
Diskusprotrusion C5/6 und C6/7. Eine hochgradige Neurokompression lasse sich
jedoch nicht nachweisen.
4.5
Mit Überweisungsschreiben vom 5.
November 2019 veranlasste der Hausarzt Dr. med. D.___, Allgemeine Innere
Medizin FMH, eine neurologische Untersuchung (Suva-Nr. 32). Diese fand am 19.
Dezember 2019 in der Praxis P.___ statt. Dr. med. E.___, Facharzt für
Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2019 (Suva-Nr. 41) die
Diagnose eines intermittierenden zervikozephalen Schmerzsyndroms rechtsbetont.
Beim Patienten habe sich vor mehr als drei Monaten eine Kontusion des Kopfes
zugetragen, es bestünden keine Hinweise für eine Commotio cerebri. Die
Beschwerden seien mittlerweile nur mehr intermittierend vorhanden, die
Arbeitsfähigkeit betrage weiterhin offenbar nur 50 %. Etwas ungünstig im
posttraumatischen Verlauf sei vielleicht der Umstand gewesen, dass er am Tag
nach dem Unfall 12 Stunden arbeiten gegangen sei und dann nach einer Woche Pausieren
die Arbeit wieder aufgenommen habe mit einem Pensum von angeblich zunächst 70
bis 80 %, erst später habe er dann auf 50 % reduziert. Die aktuelle
klinisch-neurologische Untersuchung sei an sich normal, die angedeutete
dissoziierte Sensibilitätsstörung finde in den MRI-Untersuchungen des Kopfes
und der HWS keine Ursache. Für die im MRI beschriebenen möglichen Wurzelkompressionen
C6 links und C7 rechts ergäben sich aktuell keine klinisch-neurologischen
Korrelate. Dementsprechend fänden sich aktuell aus neurologischer Sicht keine klaren
posttraumatischen Läsionen im Bereich des zentralen oder peripheren
Nervensystems. Von daher sei die Arbeitsfähigkeit des Patienten aus
neurologischer Sicht aktuell nicht eingeschränkt. Bei Persistenz der
Symptomatik werde eine rheumatologische oder kreisärztliche Untersuchung
empfohlen. Es seien zunächst keine weiteren Kontrollen geplant.
4.6
Dr. med. D.___ hielt in seinem Überweisungsschreiben
an das Rehabilitations- und Rheumazentrum des Spitals G.___ vom 7. Januar 2020
(Suva-Nr. 40) fest, es bestehe eine komplexe Vorgeschichte mit jedoch
persistierenden Beschwerden seit dem Unfall. Physiotherapie und Medikamente
hätten nur teilweise geholfen. Es persistiere ein lokales Schmerzsyndrom im
Nackenbereich vor allem bei Reklination und Rechtsrotation sowie ein
Taubheitsgefühl Kleinfinger bds. Es sei initial eine Beurteilung durch den Wirbelsäulendienst
sowie auch kürzlich durch die Neurologie erfolgt. Aufgrund der lokalen
Beschwerden vor allem mit Bewegungseinschränkung der HWS und des Kopfes bestehe
auch eine persistierende Einschränkung der Belastbarkeit / Arbeitsfähigkeit.
4.7
Dr. med. F.___, Leitender Arzt
Rheumatologie, Spital G.___, führte in seinem Wirbelsäulensprechstundenbericht
vom 21. Februar 2020 (Suva-Nr. 61) aus, im Rahmen der aktuellen Untersuchung
könnten die nuchalen Schmerzen durch Bewegung problemlos reproduziert werden,
wobei vor allem die Kopfrotation nach rechts stark eingeschränkt sei. Es
imponiere eine umschriebene Druckdolenz mit parietaler Schmerzausstrahlung im
Bereich der Linea nuchae superior als Ansatzregion des hypertonen M.
sternocleidomastoideus und M. trapezius rechts. Der Beschwerdeführer gebe eine
leichte Hypästhesie für Berührung im Bereich der Dig. V beider Finger und im
Bereich der gesamten rechten unteren Extremität an. Radikuläre motorische
Defizite fänden sich nicht. In Zusammenschau mit der MRT-Untersuchung der HWS
und des Neurokraniums vom 22. Oktober 2019 sei formal von einem subakuten,
deutlich rechtsbetonten zervikozephalen Syndrom mit myotendinotischer
Komponente auszugehen, wobei aus rheumatologischer Sicht eine Detonisierung der
Nackenmuskulatur, welche auch die Gefühlsstörungen im Bereich der Kleinfinger
im Sinne eines Thoracic outlet-Syndroms erklären könnten, im Vordergrund stehe.
Inwiefern durch die Schädelkontusion zerebrale Mikroläsionen unterhalb der
MR-Nachweisschwelle aufgetreten seien und z.B. für die Koordinationsstörungen
des rechten Beines verantwortlich seien, könne nur spekuliert werden. Es sei
ein schmerzdistanzierender, schlafanstossender Therapieversuch mit
Surmontil-Tropfen zur Nacht in Kombination mit einer myorelaxierenden Medikation
mit Sirdalud verordnet worden, was zu einer besseren Schlafqualität geführt
habe, so dass der Beschwerdeführer nun durchschlafen könne. Im Übrigen sei dem
Beschwerdeführer zur fixen Einnahme von Vimovo geraten und die physiotherapeutische
Instruktion von detonisierenden und kräftigenden Übungen der HWS-Muskulatur
unter Berücksichtigung der Schmerzschwelle empfohlen worden, nachdem er bislang
ein selbstständiges Training an Geräten zu Hause durchgeführt habe. Aus
rheumatologischer Sicht sei die aktuelle angestammte Tätigkeit mit 50 %
zeitlicher Anwesenheit und 25 % Leistung zumutbar.
4.8
In seinem Bericht vom 9. März
2020.
(Suva-Nr. 63) führte Dr. med. F.___ aus, seit der letzten Konsultation am
14.
Februar 2020 habe sich die HWS-Mobilität subjektiv leicht verbessert, wobei
aber bei brüsken Bewegungen z.B. Husten und vor allem auch Extensions- und
Rotationsbewegungen nach rechts weiterhin punktförmige Schmerzen hoch nuchal
rechts mit parietaler Ausstrahlung aufträten. Mittels regelmässiger Einnahme
von Sirdalud 4 mg und Surmontil 5 Tropfen zur Nacht habe sich die
Schlafqualität spürbar verbessert, so dass der Beschwerdeführer normalerweise
durchschlafen könne. Andererseits habe die regelmässige Einnahme von Vimovo
zwei Mal am Tag keine wesentliche Beschwerdereduktion bewirkt. Klinisch
imponiere aktuell eine HWS-Mobilität von Rotation 60° links, 40° rechts,
Seitneigung 30° beidseits und Flexion/Extension mit 2/14 cm KSA. Der
Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich eine physiotherapeutische Behandlung im
Institut Q.___ in [...] aufgenommen, wobei detonisierende und kräftigende
Übungen der HWS-stabilisierenden Muskulatur instruiert werden sollten. Aus
rheumatologischer Sicht sei die aktuell angestammte Tätigkeit mit 50 %
zeitlicher Anwesenheit und 25 % Leistung zumutbar.
4.9
Kreisarzt Dr. med. H.___,
Facharzt Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 19. März 2020 (Suva-Nr.
68) fest, in der neurologischen Untersuchung bei Dr. med. E.___ fänden
sich keine objektivierbaren neurologischen Defizite. In der MRI-Untersuchung
von Gehirnschädel und der HWS fänden sich keinerlei unfallbedingte strukturelle
Läsionen des zentralen und peripheren Nervensystems. An der HWS seien aber
multietagere degenerative Veränderungen mit auch kleineren
Bandscheibenprotrusionen und möglicher Kompression der Wurzel C7 rechts
nachgewiesen worden. Entsprechende objektivierbare klinische Symptome fänden
sich aber weder in der Untersuchung beim Neurologen, Wirbelsäulenchirurgen,
noch beim Rheumatologen. Die vom Versicherten beklagten, erst nach Wochen
aufgetretenen Empfindungsstörungen in den Kleinfingern beider Hände seien allein
schon aufgrund der Latenz bis zum Auftreten der Symptome mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit nicht kausal zum Ereignis vom 7. September 2019. Aus
unfallversicherungsmedizinischer Sicht habe der Versicherte eine
Schädelkontusion und ein axiales Trauma der Wirbelsäule erlitten ohne
nachweisbare, unfallbedingte, strukturelle Veränderungen an den knöchernen,
ligamentären und neuralen Strukturen bei vorbestehenden degenerativen
Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule. Eine Schädelkontusion ohne
Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen im MRI gelte nach spätestens
drei Monaten als abgeheilt. Im Bereich der HWS sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung
eines unfallfremd vorbestehenden degenerativen Zustandes auszugehen. Eine solche
Verschlimmerung gelte nach sechs bis neun Monaten als beendet und der Status
quo sine als erreicht. Nach dieser Zeit seien die vom Patienten beklagten
Beschwerden nicht mehr mit dem Ereignis erklärbar, sondern überwiegend
wahrscheinlich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen
zurückzuführen. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie folgt definiert werden: Zumutbar
seien mindestens leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, vorzugsweise
wechselbelastende Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen für die HWS, insbesondere
nicht in Reklination mit andauerndem Blick nach oben. Im Rahmen dieser
Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
4.10
In seinem Bericht vom 20. April
2020.
(Suva-Nr. 78) bestätigte Dr. med. F.___ seine bisherige Einschätzung,
wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht die aktuell angestammte
Tätigkeit bei 50 % zeitlicher Anwesenheit und 25 % Leistung zumutbar sei. Zudem
sei am 8. April 2020 eine Mischinfiltration (KenacortA40/Bupivacain) am hauptsächlichen
Schmerzpunkt nochmal rechts durchgeführt worden, was gemäss telefonischer
Rückmeldung am 20. April 2020 nur zu einer dumpferen Schmerzqualität, aber
nicht zur Schmerzabnahme geführt habe.
4.11
Am 19. Juni 2020 erfolgte im
Auftrag von Dr. med. F.___ eine SPECT-CT Untersuchung der Halswirbelsäule. In seinem
Bericht vom 28. Juli 2020 (Suva-Nr. 118) führte der Rheumatologe aus, seit
der letzten Konsultation am 20. April 2020 habe sich an den vorwiegend
bewegungsabhängigen Schmerzen betont hochzervikal rechts mit eingeschränkter
HWS-Motilität keine Verbesserung ergeben. Auch die ambulanten
physiotherapeutischen Behandlungen hätten keine anhaltende Verbesserung der
Situation bewirkt. Der Rotationsumfang der HWS sei in Flexion deutlich besser
als in Extension, was anatomisch für eine Schmerzentstehung in den unteren
HWS-Segmenten spreche, entgegen der hochzervikalen Schmerzlokalisation. Der
Beschwerdeführer beschreibe weiterhin eine Störung des Temperatursinns und
leichte Koordinationsstörungen der rechten unteren Extremität, was sich z.B.
beim Gehen auf unebenem Grund auswirke. Die SPECT-CT-Untersuchung habe nur eine
leichte Mehrbelegung des Facettengelenks HWK4/5 links und des Unkovertebralgelenks
HWK5/6 links gezeigt. Es bestehe formal ein Zervikalsyndrom mit
Chronifizierungstendenz, wobei zentralisierte Schmerzanteile sehr
wahrscheinlich seien. Der Beschwerdeführer werde im Hinblick auf die
Koordinations- und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten unteren Extremität
zu einer neurologischen Second-Opinion angemeldet.
4.12
Im Einspracheverfahren liess
der Beschwerdeführer folgende Unterlagen einreichen:
4.12.1
Dr. med. R.___, Leitender Arzt
Neurologie, Spital G.___, führte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2020 (Suva-Nr.
128, S. 5 ff.) aus, klinisch imponierten vorwiegend die nuchale Druckdolenz
sowie die eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule. Die
Sensibilitätsstörungen der linken Körperseite seien in ihrer fleckförmigen
Verteilung nicht einer anatomischen Struktur zuordenbar und eine klare Ataxie
der rechten unteren Extremität finde sich ebenso wenig wie pyramidale oder
radikuläre Zeichen. Ob schon eine weitere Untersuchung – etwa mittels
somatosensibel evozierter Potenziale des N. ulnaris – der Sensibilitätsstörung
möglich wäre, verspreche sich Dr. med. R.___ davon angesichts der klinischen
und radiologischen Befunde ohne Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung
des Nervensystems wenig Nutzen und es sei von weiteren neurologischen
Abklärungen abzusehen. Bezüglich der Frage von Dr. med. F.___ nach möglichen
postkommotionellen Beschwerden lägen solche zumindest initial vor. Angesichts
des klaren zeitlichen Zusammenhanges des gesamten Beschwerdekomplexes mit dem
Unfall erscheine auch ohne Nachweis einer strukturellen Unfallfolge ein
Kausalzusammenhang sehr plausibel.
4.12.2
Die Taggeldversicherung des
Beschwerdeführers veranlasste bei Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie
FMH, ein rheumatologisches Gutachten. Dr. med. J.___ stellte in seinem
Gutachten vom 11. Oktober 2020 (Suva-Nr. 131, S. 2 ff.) als Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikoverte-bral- und Zervikozephalsyndrom
nach axialem Stauchungstraumen am 7. September 2019 (ICD-10 M54.01 und M54.03).
In der Diagnoseherleitung wurde aufgeführt, die jetzt zu beobachtende
muskulo-skelettale Störung und Dysbalance seien durch das axiale Stauchungstrauma
entstanden. Die Auslenkung der HWS im zervikothorakalen Übergang nach rechts
zum Abfedern des axialen Stauchungstraumas durch den Schlag auf den Kopf in
genau der jetzt zu beobachtenden fixierten Körperhaltung (nach links geneigter
Hals, Schulter in Protraktion, BWS/WS in Rechtsrotation) habe zu einer
reflektorischen Spannung der ipsilateralen, auf der konvexen Seite der
Wirbelsäulenkrümmung liegenden Muskulatur geführt und zu einer tetanischen
Verriegelung in dieser Position. Durch diesen muskulären „Schutzpanzer" werde
in der Traumasituation eine (weitere) Verletzung der Wirbelsäule verhindert.
Solche quasi „eingefrorenen" Innervationsmuster fänden sich häufig nach Traumatisierungen,
bei denen der Bewegungsapparat durch Muskelgegenspannung die kinetische Energie
des Traumas abfangen müsse. Die Beckenverwringung mit Ilium anterior rechts
führe zu einer funktionellen Beinlängendifferenz mit gegenüber zuvor
funktionell zu kurzem rechten Bein. Solche diskreten funktionellen
Beinlängendifferenzen kämen häufig vor und stellten im Allgemeinen oft kein
Problem dar. Träten sie jedoch neu auf, könne die durch lebenslangen Gebrauch
normierte Propriozeption für die Beinlänge irritiert sein und es könnten
Gangunsicherheit und Stolperneigung auftreten wie bei diesem Versicherten. Eine
Beckenverwringung sei dann häufig Folge einer absteigenden Kettenstörung und
stehe auch bei diesem Versicherten wahrscheinlich im Zusammenhang mit der
weiter kranial gelegenen vertebralen Dysfunktion. Die degenerativen Veränderungen
in der HWS seien allenfalls diskret und erklärten die Befunde bei dem Exploranden
nicht, oben genannte muskulo-skelettale Analyse anhand der klinischen Befunde
jedoch sehr gut. Auch im MRT finde sich die Strecksteilung der HWS aufgrund des
Muskelhartspanns und die Achsabweichung nach links um 5 Grad (naturgemäss
weniger ausgeprägt als in der axialen Position). Auch der Rheumatologe Dr. med.
F.___ finde eine Pathologie im Bereich der unteren Halswirbelsäule bei
Rotations-Störung nach rechts in HWS-Extension. Nicht erklärlich sei die
Einschätzung des Neurologen Dr. med. S.___ (recte: E.___), der in seinem
Fachgebiet keine Einschränkung sehe. Zwar bestehe keine unmittelbare
strukturelle Nervenläsion, jedoch seien die funktionellen Störungen der
Muskelspannung, des Gleichgewichts und des Ganges zumindest überschneidend in
seinem Fachgebiet zu sehen. Die Einschätzung des SUVA-Arztes nach Aktenlage könne
vom Referenten überhaupt nicht geteilt werden. Auch funktionelle Unfallfolgen
könnten über den normierten postulierten Heilungszeitraum von sechs bis neun Monaten
andauern. Es bestünden keine Aufzeichnungen / Vorbefunde muskulo-skelettal aus der
Zeit vor dem Unfall. Allerdings sei der Patient hier beschwerdefrei und nie
aktenkundig mit diesbezüglichen medizinischen Problemen gewesen. In der
angestammten Tätigkeit sei der Versicherte noch zu 50 % arbeitsfähig. Die
angestammte Tätigkeit sei soweit möglich angepasst mit Wechselbelastungen. Die
Leistungsfähigkeit sei abhängig von der Dauer der Belastung und reiche von
initial 100 % bis im Verlauf 25 %. Die zeitliche Belastbarkeit
schwanke zwischen 4 – 6 Stunden täglich. Als Richtwert könne
eine halbtägige Arbeitsfähigkeit mit voller Leistungsfähigkeit gelten, d.h. 50
% Gesamtarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
4.12.3
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 3. November 2020
(Suva-Nr. 128, S. 8 ff.) habe die Röntgenuntersuchung eine geringe Chondrose
der Segmente C, degenerative Zeichen auf Unc-/ Spondylarthrose der Segmence C
bei einer ansonsten unauffälligen Befundlage ergeben. Es seien neben den
auffälligen Untersuchungsbefunden weitere Therapiemöglichkeiten besprochen
worden. Gemäss dem Orthopäden werde eine weiterführende Abklärung im Sinne
einer weiteren fachärztlichen oder weiterführenden radiologischen Diagnostik
aktuell als nicht erforderlich gehalten.
4.13
Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens reicht der Beschwerdeführer die Stellungnahme des RAD vom
22.
Februar 2021 zu den Akten (Urkunde Nr. 4 des Beschwerdeführers). RAD-Arzt
Dr. med. U.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, hielt in seiner Stellungnahme
fest, es könne auf das sehr ausführliche und nachvollziehbare
rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Taggeldversicherung abgestellt
werden, wonach seit dem 16. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
bestehe. Der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.___ habe im Bericht vom 28.
Juli 2020 ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit dem Unfallereignis
attestiert.
5.
Es stellt sich die Frage, ob
in Bezug auf die durch den Unfall vom 7. September 2019 verursachten
Beschwerden der Zeitpunkt für den Fallabschluss am 30. Juni 2020 erreicht war.
5.1
Die Beschwerdegegnerin
gelangte in ihrer Verfügung vom 8. Mai 2020 und ihrem Einspracheentscheid vom
25.
Mai 2021 zum Ergebnis, im vorliegenden Fall liessen sich keine
objektivierbaren Schäden im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 7. September
2019.
belegen. Dabei stützte sie sich auf die bildgebenden Abklärungen in den
Akten sowie den kreisärztlichen Aktenbericht von Dr. med. H.___ vom 19. März
2020.
Wie die Beschwerdegegnerin und der Kreisarzt zutreffend festhalten,
ergaben die CT-Untersuchungen des Schädels und der Halswirbelsäule vom 8. September
2019.
(E. II. 4.2.1 hiervor; Suva-Nr. 19) sowie die CT Angographie Hals Schädel
vom 9. September 2019 (E. II. 4.2.2 hiervor; Suva-Nr. 18) im Spital G.___ keine
Hinweise auf traumatische Läsionen. In den Untersuchungen zeigten sich aber
leichte degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule. In der am 22.
Oktober 2019 durchgeführten MRT der Halswirbelsäule sowie der MRA des Schädels
fanden sich ebenfalls keine unfallbedingten strukturellen Läsionen des
zentralen und peripheren Nervensystems, jedoch wurden an der Halswirbelsäule
mehrsegmentale Degenerationen mit auch kleineren Bandscheibenprotrusionen und
Kompression der Wurzel C7 rechts nachgewiesen. In der Folge fanden verschiedene
spezialärztliche Untersuchungen statt. Dr. med. O.___ diagnostizierte in seinem
Bericht vom 30. November 2019 (E. II. 4.4 hiervor, Suva-Nr. 28) ein
HWS-Beschleunigungstrauma ohne Verletzungsanzeichen bei jedoch mehrsegmentaler
Degeneration der Halswirbelsäule. Er führte aus, die vorliegenden MRT-Aufnahmen
der Halswirbelsäule hätten die mehrsegmentale Degeneration mit leichten
Chondrosen sowie auch Spondylarthrosen gezeigt, ebenfalls eine rechtsbetonte
Diskusprotrusion C5/6 und C6/7. Eine hochgradige Neurokompression liess sich
gemäss dem Wirbelsäulenchirurgen jedoch nicht nachweisen. Der Neurologe Dr.
med. E.___ konnte in seinem Bericht 20. Dezember 2019 (E. II. 4.5 hiervor;
Suva-Nr. 41) ebenfalls keine klaren posttraumatischen Läsionen im Bereich des
zentralen oder peripheren Nervensystems feststellen. Er hielt konkret fest,
dass die klinisch-neurologische Untersuchung an sich normal gewesen sei und die
angedeutete dissoziierte Sensibilitätsstörung in den MRI-Untersuchungen des
Kopfes und der HWS keine Ursache finde. Für die im MRI beschriebenen möglichen
Wurzelkompressionen C6 links und C7 rechts ergäben sich aktuell keine
klinisch-neurologischen Korrelate. Des Weiteren folgten rheumatologische
Untersuchungen bei Dr. med. F.___, welcher ein subakutes zervikozephales
Syndrom rechtsbetont diagnostizierte (E. II. 4.7 hiervor; Suva-Nr. 61). Der
Rheumatologe führte aus, in Zusammenschau mit der MRT-Untersuchung der HWS und
des Neurokraniums vom 22. Oktober 2019 sei formal von einem subakuten, deutlich
rechtsbetonten zervikozephalen Syndrom mit myotendinotischer Komponente
auszugehen, wobei aus rheumatologischer Sicht eine Detonisierung der Nackenmuskulatur,
welche auch die Gefühlsstörungen im Bereich der Kleinfinger im Sinne eines
Thoracic outlet-Syndroms erklären könnten, im Vordergrund stehe. Inwiefern
durch die Schädelkontusion zerebrale Mikroläsionen unterhalb der
MR-Nachweisschwelle aufgetreten seien und z.B. für die Koordinationsstörungen
des rechten Beines verantwortlich seien, könne nur spekuliert werden.
Dementsprechend konnte auch der Rheumatologe keine objektivierbaren Schäden im
Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. September 2019 feststellen. Er führte auf
der Suche nach einer Erklärung weitere Abklärungen durch und holte im Hinblick
auf die Koordinations- und Gefühlsstörungen im Bereich der rechten unteren
Extremität eine neurologische Second-Opinion ein. Die von ihm initiierte Spect-CT-Untersuchung
(E. II. 4.11 hiervor; Suva-Nr. 118) ergab aber nur eine leichte Mehrbelegung
des Facettengelenks HWK4/5 links und des Unkovertebralgelenks HWK5/6. Die
neurologische Zweitmeinung, durchgeführt von Dr. med. R.___ am 9. Oktober 2020
(E. II. 4.12.1 hiervor; Suva-Nr. 128, S. 5 ff.), ergab ebenfalls keine
Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung des Nervensystems. Konkret
führte der Neurologe aus, obschon eine weitere Untersuchung der
Sensibilitätsstörung möglich wäre, werde sich davon angesichts der klinischen
und radiologischen Befunde ohne Anhaltspunkte für eine strukturelle Schädigung
des Nervensystems wenig Nutzen versprochen, weshalb von weiteren neurologischen
Abklärungen abzusehen sei. Bezüglich der Frage von Dr. med. F.___ nach
möglichen postkommotionellen Beschwerden (vgl. Suva-Nr. 118, S. 2), lägen
solche gemäss Dr. med. R.___ zumindest initial vor. Angesichts des klaren
zeitlichen Zusammenhanges des gesamten Beschwerdekomplexes mit dem Unfall
erscheine auch ohne Nachweis einer strukturellen Unfallfolge ein
Kausalzusammenhang sehr plausibel. Diese Formulierung genügt aber nicht, um auf
eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu schliessen.
5.2
Die beim Beschwerdeführer
durchgeführten bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule und des Schädels
ergaben somit keine strukturellen Läsionen, welche auf den Unfall vom 7. September
2019.
zurückgeführt werden konnten, sondern ausschliesslich degenerative, also
nicht unfallbedingte Veränderungen. Auch eine von der zu erwartenden
Progression abweichende richtungsgebende Verschlimmerung des
krankheitsbedingten Vorzustands ist nirgends belegt. Die rechtsbetonte
Diskusprotrusion C5/6 und C6/7 ist ebenfalls überwiegend wahrscheinlich nicht
auf das Ereignis vom 7. September 2019 zurückzuführen, sondern Ausdruck
der voranschreitenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule, da
Diskusprotrusionen nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel Folge eines
degenerativen Prozesses sind. Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule
können nur ganz ausnahmsweise als im eigentlichen Sinne unfallbedingt angesehen
werden. Eine unfallbedingte Veränderung muss organisch objektiv ausgewiesen
sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3
mit Hinweisen). Hier ist zu beachten, das im Rahmen des
Wahrscheinlichkeitsbeweises auch medizinische Erfahrungssätze berücksichtigt
werden dürfen, sofern sie der herrschenden Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf
BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). In diesem Sinne ist bei Fehlen unfallbedingter
Wirbelkörperfrakturen oder struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – wie es
hier der Fall ist – in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach
einem Jahr davon auszugehen, die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung
des Vorzustandes habe sich auf jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund
des schicksalsmässigen Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts
8C_101/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Dr. med. H.___
geht davon aus, dass eine Schädelkontusion ohne Nachweis von unfallbedingten
strukturellen Läsionen im MRI nach spätestens drei Monaten als abgeheilt gelte.
Im Bereich der Halswirbelsäule sei von einer vorübergehenden Verschlimmerung
eines unfallfremd vorbestehenden degenerativen Zustandes auszugehen. Eine
solche Verschlimmerung gelte nach sechs bis neun Monaten als beendet und der Status
quo sine als erreicht. Nach dieser Zeit seien die vom Beschwerdeführer
beklagten Beschwerden nicht mehr mit dem Ereignis erklärbar, sondern
überwiegend wahrscheinlich auf die vorbestehenden degenerativen Veränderungen
zurückzuführen (Suva-Nr. 69, S. 6). Die Leistungseinstellung der
Beschwerdegegnerin erfolgte per 30. Juni 2020 und somit neun Monate nach dem
Unfallereignis. Dies lässt sich unter Berücksichtigung allein der organisch nachweisbaren
Unfallfolgen nicht beanstanden.
5.3
In den Akten findet sich nichts,
was einen anderen Schluss gebieten würde. Die im Rahmen des
Einspracheverfahrens eingereichten Berichte von Dr. med. R.___ vom 9. Oktober
2020.
und Dr. med. T.___ vom 3. November 2020 sowie das Gutachten von Dr. med. J.___
vom 11. Oktober 2020 vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der
kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. H.___ hervorzurufen. Wie oben bereits
dargelegt (vgl. E. II. 5.1 hiervor), konnte Dr. med. R.___ keine Anhaltspunkte
für eine strukturelle Schädigung des Nervensystems feststellen. Wenn der
Neurologe aufgrund der zeitlichen Nähe des Auftretens der Beschwerden zum
Unfall einen Kausalzusammenhang auch ohne Nachweis einer strukturellen
Unfallfolge als sehr plausibel erachtet, kann dem nicht gefolgt werden. Auch
der Orthopäde Dr. med. T.___ konnte in seinem Bericht vom 3. November 2020
(E. II. 4.12.3 hiervor; Suva-Nr. 128, S. 8 ff.) keine
objektivierbaren Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. September 2019
feststellen. Dr. med. J.___ beschreibt in seinem Gutachten vom 11. Oktober
2020.
(E. II. 4.12.2 hiervor; Suva-Nr. 131, S. 2 ff.) eine muskulo-skelettale
Störung im Segment zwischen dem siebten Halswirbel- und dem ersten
Brustwirbelkörper. Diese muskulo-skelletale Störung und die Dysbalance seien nach
Auffassung des Gutachters durch das axiale Stauchungstrauma entstanden. Die
degenerativen Veränderungen in der HWS seien allenfalls diskret und erklärten
die Befunde beim Beschwerdeführer nicht, die muskulo-skelettale Analyse anhand
der klinischen Befunde jedoch sehr gut. Auch im MRT finde sich die
Strecksteilung der HWS aufgrund des Muskelhartspanns und die Achsabweichung
nach links um 5 Grad (Suva-Nr. 131, S. 14 f.). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (A.S. 23) handelt es sich bei einer muskulo-skelletalen
Störung nicht um einen objektivierbaren strukturellen Schaden. Dr. med. J.___ bestätigte
(wie gesagt) denn auch selbst, dass die degenerativen Veränderungen in der HWS
die Befunde beim Beschwerdeführer nicht erklärten, die muskulo-skelettale
Analyse anhand der klinischen Befunde jedoch sehr gut. Was die gemäss dem
Gutachter sichtbare Achsabweichung nach links um 5 Grad anbelangt, ist mit der
Beschwerdegegnerin (A.S. 37) festzuhalten, dass sich diese im MRT-Bericht vom
22.
Oktober 2019 (Suva-Nr. 34) fachärztlich nicht objektivieren lässt. Schliesslich
kann der Beschwerdeführer aus dem RAD-Bericht vom 22. Februar 2021 (Urkunde Nr.
4.
des Beschwerdeführers) nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch der
RAD-Arzt in seinem Bericht keine objektivierbaren Schäden im Zusammenhang mit
dem Unfall vom 7. September 2019 nennt.
5.4
Zusammenfassend fehlt es an
nachweisbaren strukturellen Läsionen, weshalb mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine
unfallkausalen somatischen Beschwerden mehr vorlagen. Angesichts der Vielzahl
von medizinischen Stellungnahmen, deren Ergebnisse miteinander vereinbar sind,
kann auch nicht gesagt werden, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend
geklärt und von einer Begutachtung seien weiterführende, bisher nicht bekannte
Ergebnisse zu erwarten. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Begutachtung ist
daher zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 141 V 60 E. 3.3 S.
64.
mit Hinweisen). Auch der beantragte Beizug der IV-Akten erübrigt sich, da
davon angesichts der Befundlage ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu
erwarten sind.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die
weiteren vom Beschwerdeführer nach dem Unfall geklagten Beschwerden wie
Schwindel, Gangunsicherheit und Verschwommensehen (vgl. Suva-Nr. 43) Symptome
sind, welche zwar häufig nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule
auftreten können. Den medizinischen Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass
diese weiterhin persistieren oder diesbezüglich medizinische Therapiemassnahmen
vorgeschlagen wurden. Der Fallabschluss per 30. Juni 2020 lässt sich somit auch
in diesem Zusammenhang nicht beanstanden.
6.
Da vorliegend der Fallabschluss
per 30. Juni 2020 grundsätzlich zu Recht erfolgt ist, ist somit die
Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 134 V 109 E. 4).
6.1
Bezüglich der Adäquanz ist
vorweg zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Schleudertrauma-Praxis massgebend
ist, nachdem in den medizinischen Akten mehrfach die Diagnose einer Distorsion
der Halswirbelsäule zu entnehmen ist und das Auftreten von Beschwerden wie
Nackenschmerzen, Gangunsicherheit und verschwommene Sicht innert 72 Stunden
nach dem Unfall belegt ist. Das Vorliegen eines Schleudertraumas oder einer
äquivalenten Verletzung muss durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert
sein, damit die auf solche Verletzungen zugeschnittene Rechtsprechung zur
Anwendung kommen kann. Zwar wird nicht vorausgesetzt, dass sämtliche der zum
sogenannten typischen Beschwerdebild dieser Verletzung gehörenden Symptome
innert der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden nach
dem Ereignis aufgetreten sein müssen. Erforderlich ist aber, dass sich innert
dieser Latenzzeit zumindest Kopfschmerzen oder Nackenbeschwerden manifestieren
und sich im weiteren Verlauf das typische bunte Beschwerdebild entwickelt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_928/2008 vom 20. April 2009 E. 3.1; s.a.
Rumo-Jungo / Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl.,
Zürich 2012, S. 60). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die
Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen
Ereignis und den Beschwerden nach der «Schleudertrauma-Praxis» geprüft. Ob dies
zutreffend ist, erscheint fraglich, zumal übereinstimmend sämtliche behandelnden
Spezialisten und auch der Kreisarzt Dr. med. H.___ davon ausgehen, dass mit der
MRT-Untersuchung vom 22. Oktober 2019 objektivierbare unfallkausale Pathologien
hätten ausgeschlossen werden können. Die vorliegenden Akten enthalten aber
immerhin Hinweise darauf, dass sich das sogenannte typische Beschwerdebild
(vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 f.) entwickelt hatte (vgl.
Suva-Nr. 43). Ob mit der Beschwerdegegnerin die Schleudertrauma-Praxis anzuwenden
ist oder ob sich vorliegend die Anwendung der Psycho-Praxis rechtfertigt, muss
nicht abschliessend beurteilt werden, da die Adäquanz auch nach der für den
Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist.
6.2
Nach der in BGE 117 V 359 und
117.
V 369 begründeten Praxis ist bei einem diagnostizierten Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (d.h. einer sehr häufig im Strassenverkehr verursachten
Distorsion der Halswirbelsäule, medizinisch auch als kraniozervikales
Beschleunigungstrauma bezeichnet) mit dem für diese Verletzung typischen
Beschwerdebild (mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression,
Wesensveränderung usw.) in der Regel davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall
und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher
Dispositiv
Kausalzusammenhang besteht (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360). Demnach kann ein
Unfall mit Schleudertrauma in der charakteristischen Erscheinungsform einer
Häufung von typischen Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit
verursachen, selbst wenn die festgestellten Funktionsausfälle organisch nicht
nachweisbar sind (E. 5d/aa S. 363 f.). Die Schleudertrauma-Praxis findet
auch für Beschwerden nach einem dem Schleudertrauma «äquivalenten» Mechanismus
und nach einem Schädel-Hirntrauma Anwendung, wenn und soweit sich die Folgen
mit jenen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule vergleichen lassen (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117).
6.3 Bei der Schleudertrauma-Praxis
ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen, s. BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140, aber anders als dort ohne
Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten, s. BGE 117 V 359 E. 5d/aa S. 364 und E. 6a S. 367) für die Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Die Unfallschwere beurteilt sich nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften,
während die Unfallfolgen sowie Begleitumstände, die nicht direkt dem
Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ausser Acht bleiben (Rumo-Jungo /
Holzer, a.a.O., S. 61). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz in der
Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wiederum zu bejahen. Handelt es
sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht
aufgrund des Unfallereignisses allein schlüssig beantworten; es sind weitere,
objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang
stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126). Diese
Kriterien lauten nach der präzisierten Rechtsprechung wie folgt:
−
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls
−
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen
−
fortgesetzt spezifische,
belastende ärztliche Behandlung
−
erhebliche Beschwerden
−
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert
−
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen
−
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 65). Handelt es sich um einen Unfall, der als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einstufen ist, müssen
vier Kriterien erfüllt sein (a.a.O., S. 64), während bei einem mittelschweren
Unfall im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen die einfache Erfüllung eines
der Kriterien ausreicht (a.a.O., S. 67). Im gesamten mittleren Bereich kann
jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.).
6.4 Die Beschwerdegegnerin ist der
Auffassung, es handle sich beim Unfall vom 7. September 2019 um einen
mittelschweren Unfall im engeren Sinne. Der Beschwerdeführer geht davon aus, es
handle sich vorliegend um ein schweres Unfallereignis, zumal sich eine
Bewusstlosigkeit eingestellt habe.
6.4.1 Den Ausgangspunkt der
Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend
sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67). Bezüglich
des vorliegenden Unfallereignisses ist von folgendem Geschehensablauf
auszugehen (vgl. Suva-Bericht vom 9. Dezember 2019, Suva-Nr. 36): Der
Beschwerdeführer habe am 7. September 2019 seine Tochter in ihrem Geschäft
besucht und habe einen Abfallsack entsorgen wollen. Er sei nach draussen
gegangen und habe den Abfallsack in einen grossen Alu-Container (Abmessung ca.
1.50 m x 1.50 m x 1.00 m) hinlegen wollen. Er sei vor dem offenen
Container gestanden, der verzinkte Metalldeckel sei offen gewesen, d.h. nach
oben gerichtet. Er habe den Abfallsack in den Container gelegt, habe dabei den
Oberkörper leicht nach vorn gebeugt, ebenso habe sich sein Kopf in einer leicht
nach vorne gebeugten Position befunden. Unabsichtlich habe er den Container
einige Zentimeter nach vorn geschoben, als sich offenbar der Deckel gelöst habe
und mit voller Wucht auf die Oberseite seines Kopfes gefallen sei. Der Aufprall
sei heftig gewesen, offenbar habe er im letzten Moment den rechten Arm nach oben
gerissen, er habe Prellungen und Schürfungen im Bereich des rechten
Ellbogengelenkes sowie eine Platzwunde am Kopf (ca. 10 cm oberhalb der Stirn)
erlitten. Es habe kein Drittverschulden gegeben. Es sei zudem zu keiner
Bewusstlosigkeit gekommen.
6.4.2 Der Unfall des Beschwerdeführers
vom 7. September 2019 ist – gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1 – beispielsweise mit
folgenden Ereignissen zu vergleichen, die als leicht qualifiziert worden sind:
-
Der Versicherte
erlitt eine Rückenkontusion, als er von einem umfallenden Betonschalungselement
im Rücken getroffen wurde (Urteil U 202/99 vom 25. April 2000 E. 2b/bb).
-
Der Versicherte war
bei seinen Betonfräsarbeiten von einem zirka 600 kg schweren Betonblock am
rechten Oberarm getroffen worden, war aber gemäss seinen eigenen Angaben nach
dem Unfall noch in der Lage, selber mit dem Auto von X nach Y zu fahren, bevor
er sich in ärztliche Behandlung begab (Urteil U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E.
5).
-
Beim Fussballtraining
prallte ein Versicherter mit einem Gegenspieler zusammen, worauf er das
Training abbrach (Urteil U 126/04 vom 30. September 2004 Sachverhalt lit. A
sowie E. 3.2 und 4.1).
-
Der Versicherte
wurde von einem umkippenden Gerüstelement am Kopf getroffen (Urteil 8C_177/2009
vom 12. August 2009 E. 7.2).
-
Der Versicherte
rutschte auf der Eisfläche aus, stürzte auf den Rücken und prallte mit dem Kopf
auf den Boden (Urteil U 78/02 vom 25. Februar 2003).
6.4.3 Dieses Ereignis lässt sich mit
einzelnen der vorstehend erwähnten Unfälle, die als leicht qualifiziert wurden,
vergleichen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer am nächsten Tag 12 Stunden
arbeiten konnte (vgl. Suva-Nr. 41). Erst recht liegt kein schwerer Unfall vor,
so wie es der Beschwerdeführer behauptet, zumal es bei ihm entgegen seinen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift (A.S. 25) zu keiner Bewusstlosigkeit gekommen
ist. So hatte er in den Untersuchungen kurz nach dem Unfall mehrfach bestätigt,
dass er, nachdem der Containerdeckel auf seinen Kopf gefallen ist, nicht
bewusstlos geworden sei (vgl. Suva-Nrn. 33 und 43). Das Ereignis vom 7.
September 2019 hat daher als leichter Unfall im Sinne der Rechtsprechung zu
gelten. Dies führt zur Verneinung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs.
6.5 Selbst wenn man entgegen dem
Gesagten von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten
ausgeht, ergibt sich kein anderes Resultat. Die Adäquanz wäre diesfalls zu
bejahen, wenn vier der massgebenden Kriterien erfüllt sind (Nabold, a.a.O.,
Art. 6 N 70 mit Hinweisen). So verhält es sich hier nicht:
6.5.1 Das Kriterium der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles
ist gemäss der bundesgerichtlichen Praxis objektiv zu beurteilen und nicht auf
Grund des subjektiven Empfindens bzw. des Angstgefühls der versicherten Person.
Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 69). Im
vorliegenden Fall ergeben sich weder eine besondere Eindrücklichkeit noch
besonders dramatische Begleitumstände.
6.5.2 Beim Kriterium der Schwere oder
besonderen Art der erlittenen Verletzungen ist festzuhalten, dass die Diagnose
einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu
behandelnden Verletzung) für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der
Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Es bedarf hierzu einer
besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder
besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236, E. 5.2.3,
U 380/04 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in einer beim Unfall
eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen
bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, E. 5.3, U 339/06; RKUV 2003 Nr. U 489 S.
357, E. 4.3, U 193/01 mit Hinweisen). Auch erhebliche Verletzungen, welche sich
die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung
der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam
sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2.). Dies wird hier aber auch von den behandelnden
Ärzten nicht behauptet. Der Beschwerdeführer erlitt zwar eine Rissquetschwunde
am Kopf (vgl. Suva-Nr. 33). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach dem
Unfall weder eine Bewusstlosigkeit noch eine Amnesie auftraten (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_768/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.2.2).
6.5.3 Das Kriterium der fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist bei objektiver Betrachtung
nicht erfüllt. So suchte der Beschwerdeführer zwar bis zum Einspracheentscheid
vom 25. Mai 2021 verschiedene Ärzte auf. Dabei handelte es sich jedoch zu einem
grossen Teil um Abklärungsmassnahmen und ärztliche Kontrollen, was hier nicht
zu berücksichtigen ist. Eine allfällige Kontusion dürfte längst ausgeheilt
sein. Eine Operation ist nicht erfolgt. Die effektive Behandlung konzentrierte
sich im Wesentlichen auf konservative Therapien (Medikamente und
Physiotherapie), was nicht als ärztliche Behandlung im vorliegenden Sinn gilt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 10.1).
6.5.4 Die Erheblichkeit der Beschwerden
beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt
(BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128), wobei nur die dem Distorsionstrauma zuzurechnenden
Beschwerden in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer leidet zwar weiterhin unter
Schmerzen im Bereich des Nackens (siehe subjektive Angaben des
Beschwerdeführers im Gutachten von Dr. med. J.___ vom 11. Oktober 2020 [Suva-Nr.
131, S. 9]. Die üblicherweise mit einem Schleudertrauma verbundenen Beschwerden
genügen indes nicht, ansonsten das Kriterium bei jeder solchen Verletzung
bejaht werden müsste und keine Bedeutung als Differenzierungsmerkmal mehr hätte
(Urteile des Bundesgerichts 8C_730/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 6.2.2 und
8C_938/2011 vom 14. August 2012 E. 5.3.4). Im vorliegenden Fall übersteigen die
unfallbedingten Schmerzen und die Beeinträchtigung nach Lage der Akten das bei
derartigen Verletzungen Übliche nicht in einem solchen Masse, als dass von
«erheblichen Beschwerden» gesprochen werden könnte. Auch zeigen sich in den
Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter Dr. med. J.___ bei der
Erhebung der Anamnese vom 23. September 2020 keine entsprechenden
erheblichen Beschwerden im normalen Tagesablauf (Suva-Nr. 131, S. 12).
6.5.5 Eine ärztliche Fehlbehandlung ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es
reicht nicht aus, dass sich eine medizinische Massnahme nachträglich als nicht nutzbringend
erweist, es müsste vielmehr ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer
bestimmten Therapiemethode bestehen (vgl. Rumo-Jungo / Holzer, a.a.O., S. 72 +
76).
6.5.6 Die beiden Teilaspekte des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufes und der erheblichen Komplikationen
müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der ärztlichen Behandlung und den
Beschwerden kann aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden. Auch
wenn trotz regelmässiger Therapie keine (vollständige) Beschwerdefreiheit
erreicht werden könnte, würde dies hierfür noch nicht genügen (vgl. Rumo-Jungo
/ Holzer, a.a.O., S. 72 f. + 76). Es bedürfte vielmehr besonderer Gründe,
welche die Heilung beeinträchtigt haben. Hier sind keine derartigen Umstände
ersichtlich; namentlich sind keine Komplikationen eingetreten. Das Kriterium
ist somit zu verneinen.
6.5.7 Schliesslich ist das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen zu prüfen, das
ebenfalls als nicht erfüllt zu betrachten ist. So ist der medizinische
Endzustand aufgrund der beweiskräftigen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. H.___
erreicht und die noch geltend gemachten Schmerzen sind auf degenerative
Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen.
6.6 Somit ist keines der Adäquanzkriterien
erfüllt. Ein rechtserheblicher Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 7.
September 2019 und den beim Fallabschluss per 30. Juni 2020 noch geklagten
Beschwerden entfällt deshalb. Ohne adäquaten Kausalzusammenhang besteht indes
weder Anspruch auf eine Rente noch auf eine Integritätsentschädigung.
Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Doppel der an der Verhandlung vom 7.
Februar 2023 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
4. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 7. Februar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar