Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.105

Unfallversicherung

18. Juli 2022Deutsch67 min

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

Source so.ch

Urteil vom 18. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von

Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),

geb. 1961, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. Januar 2017 am 8.

Januar 2017 auf Glatteis aus und stürzte dabei auf seine rechte Schulter sowie

seinen rechten Ellbogen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Mit Bericht vom

9. März 2017 (Suva-Nr. 12) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine

traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion rechts, Supraspinatus transmural,

sowie eine Oberrand-Läsion Subscapularis mit Bicepssehnen-Instabilität. In der

Folge wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Operationen durchgeführt und

die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste

diverse Abklärungen.

Schliesslich hielt

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2020 (Suva-Nr. 256) fest,

aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Schulter sei davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Schreiner massiv eingeschränkt und

diese damit nicht mehr ideal sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er dagegen

vollzeitig arbeitsfähig und müsse trotz Unfallfolgen mit keiner Lohneinbusse

rechnen. Gestützt auf diese Erwägungen stellte die Beschwerdegegnerin ihre

Leistungen per 30. September 2020 ein (vgl. Suva-Nr. 255) und verneinte einen

weitergehenden Leistungsanspruch. Die dagegen am 12. Oktober 2020 vom

Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 263) wies die

Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. [Akten-Seite]

1 ff.) ab.

2. Gegen

diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 (A.S. 16 ff.)

fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1.

Der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben.

2.

a) Es sei die Beschwerdegegnerin über den 30. September 2020 hinaus zur

Leistung von Heilungskosten und Taggelder an den Beschwerdeführer zu

verpflichten; eventualiter seien weitere Abklärungen zu den Unfallfolgen und

den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Behandlungsbedürftigkeit

durchzuführen und im Anschluss neu über die Ende September 2020 hinausgehenden

Versicherungsleistungen zu entscheiden.

b) Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zzgl. Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens auszurichten.

c) Subeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine

Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % zzgl.

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Massgabe

einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % zuzusprechen.

4.

Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit

zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort

vom 14. Juli 2021 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung

der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort.

4. Mit

Replik vom 15. September 2021 (A.S. 55 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen.

5. Mit

Verfügung vom 7. Januar 2022 werden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn die

IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.

6. Mit

Verfügung vom 24. März 2022 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei-

und Zeugenbefragung abgewiesen.

7. Am 26.

April 2022 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.

Anwesend sind der

Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der rechtsgenüglich

vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist denn auch das

Erscheinen freigestellt worden und sie hat sich mit Schreiben vom 28. März 2022

abgemeldet.

Rechtsanwalt Wyssmann reicht die

Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. März 2022 (Urkunde 11) zu den Akten.

Rechtsanwalt Wyssmann hält hiernach an

den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, stellt aber eine neues

Rechtsbegehren Ziff. 3 und modifiziert die vorherige Ziffer 3 der

Rechtsbegehren (neu Ziff. 4) wie folgt:

3. Es sei eine Übergangsrente gemäss Art.

30 UVV durch das Gericht zu prüfen.

4. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens

10 % zuzusprechen.

8. Mit

Verfügung vom 27. April 2022 (A.S. 80) wird der Beschwerdegegnerin Frist

gesetzt, dem Versicherungsgericht das gesamte Kundendossier (Police, Vertrag,

Vertragsbedingungen, Korrespondenzen etc.) betreffend die

Unternehmerversicherung, welcher der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin abgeschlossen hat, einzureichen.

9. Mit

Eingabe vom 4. Mai 2022 (A.S. 83 f.) reicht der Vertreter der

Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.

10. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 86 f.) wird festgestellt, dass die «Bedingungen

für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015», in dem bei der

Beschwerdegegnerin eingeholten Kundendossier nicht enthalten seien. Sodann wird

der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht die «Bedingungen

für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» einzureichen.

11. Mit

Eingabe vom 11. Mai 2022 (A.S. 89) reicht die Beschwerdegegnerin die

«Bedingungen für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» ein.

12. Mit

Schreiben vom 27. Juni 2022 (A.S. 102 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer

abschliessend vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein.

13. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.

4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.

4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni

2012.

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit

für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit

Hinweis).

3.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

3.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in

tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen

Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Seit Einführung des

Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides

mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der

angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit

ihm abgeschlossen wird.

4.

Gemäss den Ausführungen des

Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss verfrüht

vorgenommen. So seien die Eingliederungsmassnahmen der IV – auch im Zeitpunkt

des Einspracheentscheids – noch am Laufen gewesen. Eine erneute Operation und

weitere Infiltrationen stünden gemäss Bericht des C.___ vom 12. Juli 2021

zumindest zur Diskussion. Zudem erfolge eine Elektrotherapie (TENS), welche als

belastende Therapie ebenso bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen sei. Aktuell

laufe noch ein von der IV organisiertes Aufbautraining bei der D.___ in [...].

Daher hätte der Fallabschluss noch nicht erfolgen dürfen. Diese

Eingliederungsmassnahmen seien bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses der

Suva zur Diskussion gestanden (vgl. u.a. Aktennotiz der IV vom 11. Juli 2018),

hätten aber aufgrund der medizinischen Eingriffe verschoben werden müssen. Der

Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV könne sich zwar nur auf

Vorkehren beziehen, welche geeignet seien, den der Invalidenrente der

Unfallversicherung zugrundeliegenden Grad der Erwerbsunfähigkeit zu

beeinflussen (Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG). Dies sei jedoch der Fall, da der

Beschwerdeführer aufgrund der erheblich eingeschränkten Schulterbeweglichkeit

auf eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten angewiesen sei und sich erst

aufgrund dieser Abklärung das Invalideneinkommen konkretisieren lasse. Auch

habe die Suva den psychischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt. Ausweislich

des Berichts der E.___ vom 14. August 2018 habe bereits damals eine

Durchschlafinsomnie (ICD-10 F51.0) und eine Anpassungsstörung mit längerer

depressiver Reaktion bestanden (ICD-10 F43.21). Eine Psychotherapie sei

(wieder) aufgegleist bei Frau Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie. Aktuell sei daher auch aus diesem Grunde nicht sicher, ob eine

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne. Erachte man den

Fallabschluss der Beschwerdegegnerin als zulässig, so habe der Beschwerdeführer

aufgrund der von ihm abgeschlossenen Unternehmerversicherung Anspruch auf eine

Berufsinvalidenrente. Diese Forderung liege darin begründet, dass er bei der

Suva eine Unternehmerversicherung abgeschlossen habe. Eine Umschreibung des

Invaliditätsbegriffs fehle sowohl in der Versicherungspolice wie auch in den

«Bedingungen für die Unternehmerversicherung» in der Ausgabe April 2017. Es

werde lediglich auf die sinngemässe Geltung des UVG verwiesen. Im Merkblatt

«Die Unternehmerversicherung – Einzigartiger Schutz bei Unfällen», welches der

Beschwerdeführer bei Abschluss zur Verfügung zugestellt bekommen habe und

welches ihn auch zum Vertragsabschluss bewogen habe und auch heute noch so

online publiziert sei, werde jedoch unter dem Rentenanspruch auf Seite 7

ausgeführt: «Sind die Unfallfolgen oder die Berufskrankheit so schwerwiegend,

dass die versicherte Person nicht mehr ihre Tätigkeit im Beruf ausüben kann,

wird eine lebenslängliche Rente bis zu 80 % des versicherten Verdienstes

ausgerichtet». Der Beschwerdeführer stelle sich daher auf den Standpunkt, dass

gestützt auf eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art.

9.

BV) und der Unklarheitsregel (Art. 33 VVG) dies nur so habe verstanden werden

können, dass eine Berufsinvalidität versichert sei resp. er bei der

Invaliditätsbemessung nicht dazu verhalten werden könne, eine angepasste

Tätigkeit zu suchen. Es liege gar eine eigentliche Zusicherung der

Beschwerdegegnerin an ihren Versicherten vor, dass sich die Invalidität einzig

nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf bestimme. Gehe man

sodann, wie die Beschwerdegegnerin, dennoch von einer Invaliditätsbemessung

nach der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG aus, so rüge der

Beschwerdeführer eine zu tiefe Bemessung des Valideneinkommens durch die Suva.

Die Beschwerdegegnerin lege ihrer Berechnung den Durchschnitt der Jahresgewinne

gemäss Auszug der Ausgleichskasse über die Individuellen Konti (IK) der Jahre

2012.

bis 2016 zu Grunde, unter Ausklammerung der tiefsten und höchsten

Einkommen (der Jahre 2014 und 2016), was ein durchschnittliches

Erwerbseinkommen von CHF 53'200.00 ergeben habe. Jedoch könne der von einem

Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn nicht tel quel dem

Valideneinkommen gleichgestellt werden. Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gälten

als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die mutmasslichen jährlichen

Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit

vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich

massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich

beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den Einkommensvergleich bei

Selbständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten persönlichen

AHV/IV/EO-Beiträge resp. Sozialversicherungsbeiträge zum Betriebsgewinn

hinzuzuzählen (vgl. zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen

u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 778/04 vom 21. März 2005, E. 4.2).

Zudem hätte der errechnete Durchschnittswert indexiert werden müssen

(vgl. Urteil I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.3). Die von der

Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen hätten mithin richtigerweise

periodisch der Nominallohnentwicklung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn

angepasst werden müssen (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich IV.2005.01209 vom 19. Februar 2007, E. 5.2.4). Eine zuverlässigere

Schätzung des Valideneinkommens läge aber auch damit nicht vor. Wenn schon

müssten die letzten zehn Jahre vor dem Unfall berücksichtigt werden, weil die

Schwankungen doch recht massiv gewesen seien und es sich beim Jahr 2015 um

einen Ausreisser im negativen Sinn handle. Ziehe man die Einkommen der letzten

zehn Jahre vor dem Unfall heran, so resultierte gemäss IK-Auszug ein

durchschnittliches Einkommen von CHF 61'310.00, was wiederum in der

Grössenordnung des bei der Suva versicherten Jahreslohnes liege. Ergänzend zu den

bisherigen Rügen sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt

eines Rentenbeginns im «vorgerückten Alter» befunden habe resp. befinde. Auch

im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder Ende September 2020 sei er kurz vor

Vollendung des 60. Altersjahrs gestanden. In Art. 28 Abs. 4 UVV werde

festgehalten, dass dann, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die

Erwerbstätigkeit altershalber nicht aufnehme oder sich das vorgerückte Alter

erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirke, für

die Bestimmung des IV-Grades die Erwerbseinkommen massgebend seien, die ein

Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung

erzielen könnte. Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV wäre sowohl bei der

Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren

Alter abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2016 vom 8. April

2016.

E. 5). Heranzuziehen wären dabei beim Valideneinkommen die Löhne der

Tabelle T 17 und aufgrund seiner früheren Tätigkeit als selbständiger Schreiner

wäre nach der Rechtsprechung mindestens die Kategorie 3 der Tabelle T 17

der LSE 2016 zutreffend, was – ohne Korrektur um die betriebsübliche

Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung – einen monatlichen Tabellenlohn von

CHF 7'415.00 ergäbe. Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung der

Beschwerdegegnerin falle sodann auf, dass diese die massiven Schlafprobleme des

Versicherten unberücksichtigt lasse und auch die Frage nicht beantworte, ob der

Versicherte eine Arbeit nur mit Schmerzmitteln bewältigen könne. Der

Beschwerdeführer stehe bezüglich der Schlaf- und Schmerzproblematik in

Behandlung bei Herr Dr. med. G.___, Anästhesiologie am C.___. Von dort sei ein

Bericht einzufordern. Des Weiteren ergäben sich zumindest «relativ geringe

Zweifel» an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Kreisarztes auch aus dem

Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. April 2021 (vgl. Urteile des

Bundesgericht 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 8.1 und 8C_414/2019 vom 25.

September 2019). Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass eine erneute Bildgebung

und wahrscheinlich eine neue Beurteilung durch den Kreisarzt erforderlich seien.

Bei Bewegungen gegen Widerstand resultierten Schmerzen, so Dr. med. B.___. Auch

mit den im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Berichten des C.___

ergäben sich zumindest «relativ geringe Zweifel» im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So habe sich gemäss kreisärztlichem Bericht

vom 13. August 2019 noch keine Atrophie gezeigt. Im Bericht des C.___ vom 12.

Juli 2021 werde eine leichte Atrophie des anterioren Anteils des M. Deltoideus

rechts als Befund angegeben. Der Faustschluss und das Heben des rechten Armes

seien schmerzbedingt abgeschwächt. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ habe am 14.

August 2019 eine normale Aussenrotation von 50 Grad angegeben, wohingegen

Dr. med. B.___ diese in seinem Bericht vom 12. April 2021 (recte:

Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2021) mit nur 30 Grad angegeben habe. Es

bestünden gemäss seiner Befundung deutliche Beschwerden bei Abduktion und

Innenrotation gegen Widerstand und passiv sei eine Flexion bis 160 Grad

zwar möglich, allerdings nur unter deutlichen Beschwerden. Aufgrund dieser

deutlich anders beurteilten, deutlich eingeschränkten Schulterbeweglichkeit

lasse sich gemäss Dr. med. B.___ denn auch ein Integritätsschaden von 5 bis 10 %

einschätzen. Damit seien wiederum zumindest «relativ geringe Zweifel» in Bezug

auf die eine Integritätseinbusse in Abrede stellende Einschätzung des

Kreisarztes, Dr. med. H.___, begründet. Des Weiteren treffe es nicht zu,

wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass der Beschwerdeführer in einer

Verweistätigkeit auf seine beruflichen Kenntnisse zurückgreifen könnte, vor

allem nicht auf solche im kaufmännischen Bereich, da solche nicht vorhanden

seien. Insbesondere sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt

des Gesundheitsschadens zu 10 % im Büro gearbeitet habe. Die Angabe von 10

% sei eine Idee des Prämien-Sachbearbeiters, Herr I.___, gewesen, um die Prämie

etwas tiefer ausfallen zu lassen. Dieser sei im Bestreitungsfall durch das

Gericht als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen. Tatsächlich habe der

Beschwerdeführer in all der Zeit seiner Selbständigkeit keinerlei

Bürotätigkeiten ausgeübt. Diese seien vielmehr einzig und allein von seiner

Ehefrau, Frau J.___, verrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe denn auch

keinerlei PC-Kenntnisse, insbesondere sei ihm die Anwendung der gängigen Office-Produkte

unbekannt. Er sei ein Praktiker auf seinem Gebiet gewesen. Er habe bei den

Besichtigungen seiner Ehefrau handschriftliche Notizen abgegeben, damit diese

auf dem PC die Offerten habe erstellen können. Die Buchhaltung sei ebenfalls

ausschliesslich von der Ehefrau vorbereitet und vom Buchhalter fertiggestellt

worden. Auch das von der IV-Stelle bei der Stiftung K.___ durchgeführte «K.___-Assessment»

habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den Informations- und

Kommunikationstechnologien (ICT) über keinerlei Kenntnisse verfüge. Gemäss

Zwischenbericht der IV-Berufsberatung vom 9. März 2021 hinderten den

Beschwerdeführer die fehlenden PC-Kenntnisse beim Finden einer angepassten

Tätigkeit. Indem die Suva zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens auf das

Total der Einkommen sämtlicher Wirtschaftszeige im Kompetenzniveau 4 (recte:

Kompetenzniveau 2) der LSE 2018 abgestellt habe, habe sie mithin

Bundesrecht verletzt. Unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten

Restbeschwerden seien nach Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich

Tätigkeiten im Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 zumutbar (Tabelle TA

1, Zeile 45-96). Die Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils lasse zumindest

nicht darauf schliessen, dass eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in

anderen Wirtschaftszeigen ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar seien.

Die IV-Berufsberatung sehe denn auch keine entsprechenden Möglichkeiten, so

seien insbesondere sämtliche holzverarbeitenden Tätigkeiten (Schreinerei) nicht

mehr möglich, wie die Erprobungen bei der D.___ aufgezeigt hätten. Auch in der

erprobten Tätigkeit in der Drechslerei hinderten ihn die Schulterbeschwerden.

Sodann erweise sich die Verweigerung eines Tabellenlohnabzugs durch die

Beschwerdegegnerin als rechtsfehlerhaft. Der 1961 geborene Beschwerdeführer sei

im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Mai

2021.

bereits 60-jährig gewesen. Erwerbslose ältere Personen seien auf dem

Arbeitsmarkt bekanntermassen benachteiligt (vgl. Bundesamt für Statistik, BFS

Aktuell, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12), was bei

Zusammenfallen mit gesundheitlichen Beschwerden umso mehr gelte. Zudem sei der

Beschwerdeführer während fast 30 Jahren nur als selbständiger Schreiner tätig

gewesen, ohne Angestellte, allein mit Unterstützung durch seine Ehefrau. Die

langjährige selbständige Tätigkeit mit grossem Umstellungsbedarf sei ebenfalls

geeignet, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit auch den zu erwartenden

Lohn zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017,

8C_320/2017 E. 3.3.2.1). Hinzu komme die Einschränkung der

Gebrauchsfähigkeit des rechten dominanten Arms, sodass insgesamt ein

Leidensabzug von 20 % angemessen erscheine. Ohnehin könnten die LSE-Tabellen

für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Falle des Beschwerdeführers nicht

unbesehen beigezogen werden, weil sie auf seinen Fall nicht adaptiert seien,

denn bereits im Urteil vom 31. Oktober 2013 (8C_541 /201 2) habe das

Bundesgericht in E. 7.4 festgehalten, dass auch in der LSE tatsächlich

erzielte Einkommen von zumeist nicht behinderten Personen erhoben würden. Das

Gutachten des Büro L.___ vom 8. Januar 2021 habe die gesundheitlich

bedingte «Lohndiskriminierung», das heisse die statistisch nachweisbaren

Lohneinbussen – soweit ersichtlich schweizweit erstmals – statistisch

ausgewertet und sei dabei unter anderem zum Schluss gekommen, dass die Löhne

von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant

tiefer als die Löhne gesunder Personen seien. Sowohl die Durchschnittslöhne

(Mittelwerte) als auch die Medianlöhne von Erwerbstätigen mit starken

gesundheitlichen Einschränkungen ohne IV-Rente seien im Vergleich zu gesunden

versicherten Personen rund 10 % tiefer. Der Beschwerdeführer habe

gesundheitliche Einschränkungen, welche nicht vernachlässigbar seien und ihn besonders

benachteiligten. Meier/Egli/Filippo/Gächter forderten durch Anwendung des

unteren Quartils eine Korrektur um sogar 15 %, denn die LSE lasse keine

Differenzierungen nach dem Gesundheitszustand oder der Behinderung zu.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei am 8. Januar 2017 auf

Glatteis ausgerutscht. Dass dieser Unfallmechanismus zu massiven

Schlafproblemen führen könne, werde bestritten und auch von keinem Mediziner so

propagiert. Aktenkundig sei der Beschwerdeführer am 13. August 2019 von

Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, in Kenntnis der Vorakten

untersucht worden. Dr. H.___ differenziere in seinem Bericht zwischen

unfallbedingten und unfallfremden Diagnosen (S. 8/10 [Act. 183]). Die

Durchschlafinsomnie sei unfallfremd. In Anbetracht der sich mit Bezug auf

Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten gehe die Praxis davon

aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung

einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügten; vielmehr müsse im

Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden,

dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig

feststellbare Befunde hinreichend erklärbar seien (vgl. Urteil R. vom 2.

Dezember 2002, I 53/02, E. 2.2 mit Hinweis). Die Schmerzangaben müssten

also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 382/00 vom 9. Oktober 2001 E. 2b).

Bezüglich Schmerzen sei im Kreisarztbericht vom 13. August 2019 vermerkt, dass

der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel benötige. Die unfallbedingten

Einschränkungen seien im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Diesbezügliche

Weiterungen seien folglich nicht angezeigt. Bei psychisch bedingten

Einschränkungen hafte die Unfallversicherung für einen Gesundheitsschaden nur

insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem

adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis stehe (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Das geschilderte Unfallereignis sei im Sinne der

Rechtsprechung als leichter Unfall einzustufen. Folglich sei zumindest ein

adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und allfälligen psychisch

bedingten Einschränkungen zu verneinen. Anzufügen bleibe, dass eine weitere

diesbezügliche medizinische Abklärung lediglich zur Klärung der natürlichen

Kausalität der psychischen Beschwerden beitragen würde. Sei die adäquate

Kausalität zu verneinen, so lasse sich der Fall in aller Regel ohne

beweismässige Weiterung abschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2009 vom

25.

Februar 2010 E. 2.2). Nicht jede noch festgestellte

Behandlungsbedürftigkeit genüge zum Hinausschieben des Fallabschlusses; wäre

dies der Fall, so würden bis zur vollständigen Genesung Leistungen erbracht,

dies auch für die Behandlung von Beschwerden, die sich bei rechtzeitig

erfolgter Adäquanzprüfung als gar nicht unfallbedingt erwiesen hätten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2). Sodann beantrage

der Versicherte, ihm sei eine Vollrente auszurichten. Dies darum, weil die von

ihm abgeschlossene Unternehmerversicherung dies so vorsehe. Dem könne nicht

gefolgt werden. In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht

obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder könnten sich

freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die

obligatorische Versicherung gälten sinngemäss für die freiwillige Versicherung

(Art. 5 Abs. 1 UVG). In vorliegender Angelegenheit würden die Leistungen gemäss

UVG beurteilt. Zudem sei das Sozialversicherungsrecht vom Grundsatz der

Schadenminderungspflicht beherrscht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Danach habe ein

Versicherter von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um

den Preis beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalls

bestmöglich zu mildern (BGE 117 V 400, BGE 115 V 53; RKUV 1996 S. 37). Dem

Beschwerdeführer könne somit nicht gefolgt werden, wenn er aus dem

Vertrauensprinzip ableiten wolle, er könne nicht dazu verhalten werden, eine

angepasste Tätigkeit zu suchen. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer als

Selbständigerwerbender mit langjähriger Berufserfahrung ohne Weiteres zumutbar,

beispielsweise eine Tätigkeit in einem Büro zu verrichten. Dies habe er

ausserdem bereits vor dem Unfall zu 10 % gemacht (Suva-Nr. 43). Bei Abschluss

der UVG-Versicherung im August 2015 (Act. 43) habe der Beschwerdeführer

angegeben, zu 10 % im Büro tätig zu sein. Am 27. April 2017 (Act. 32) habe er

angegeben, zu ca. 90 % Schreinerarbeiten auszuführen und ca. 10 %

Büroarbeit. Mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach in der Regel den «Aussagen

der ersten Stunde» grösseres Gewicht beigemessen werde, sei auf diese gut

nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen. Das

Vorbringen, dass eine geringere Arbeitsfähigkeit als 100 % bestehe, da eine

Umschulung aufgrund des Alters unzumutbar sei, sei bereits aufgrund der dem

Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht unbeachtlich. Weiter könne

dem Argument nicht gefolgt werden, da für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt in diesem Fall auch keine Umschulung notwendig sei. Schliesslich

stütze sich das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne (LSE) gemäss Bundesamt für

Statistik, welche zur Berechnung beigezogen würden. Dabei sei korrekterweise

auf LSE 2018, 01-96, Kat. 2 abgestellt worden, was ein anrechenbares Invalideneinkommen

von CHF 71'946.76 (CHF 5'649.00 : 40 x 41.7 x 12, indexiert mit 0.9

[2019], 0.9 [2 020] ergebe (vgl. Suva-Nr. 254). Ein Leidensabzug sei in

vorliegender Konstellation nicht gerechtfertigt. Schliesslich habe der

Kreisarzt, Dr. med. H.___, in Kenntnis der Vorakten und nach eigener

Untersuchung den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in schlüssiger

Weise verneint (vgl. Act. 183). An dieser Beurteilung werde im

Beschwerdeverfahren festgehalten.

5.

Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24.

September 2020 (Suva-Nr. 256) bzw. Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 zu

Recht ihre Leistungen per 30. September 2020 einstellte und einen

weitergehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte. In diesem

Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im

Sprechstundenbericht vom 9. März 2017 (Suva-Nr. 12) stellte Dr. med. B.___,

Leitender Arzt, Orthopädie und Traumatologie, C.___, folgende Diagnosen:

Traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion

rechts, Supraspinatus transmural, Oberrand-Läsion Subscapularis mit

Bicepssehnen-Instabilität

Unfall vom 8. Januar 2017

5.2

Mit Bericht vom 6. Oktober 2017

(Suva-Nr. 64) führte Dr. med. B.___, C.___, aus, der Beschwerdeführer komme zur

Verlaufskontrolle jetzt sechs Monate postoperativ nach durchgeführter BAS

rechts, Bizepstenotomie und Rekonstruktion Supraspinatussehne vom 28. März 2017,

noch mit entsprechender Steifigkeit. Der Verlauf sei zeitgerecht. Der

Beschwerdeführer sei Schreiner und bleibe noch bis zur nächsten Kontrolle in

drei Monaten 100 % arbeitsunfähig.

5.3

Mit Bericht vom 3. Februar 2018

(Suva-Nr. 64) stellte Dr. med. B.___, C.___, folgende Diagnosen:

1.

Ankerausriss Piton 3,5 von der lateralen

Reihe

2.

Rehabilitationsdefizit neun Monate nach

BAS rechts, Bizepstenotomie und Rekonstruktion Supraspinatussehne vom 28. März

2017.

fecit Dr. B.___ bei

Transmuraler

Supraspinatussehnen-Läsion Schulter rechts (dominant), Unfall vom

8.

Januar 2017

Die Rotatorenmanschette sei zwar perfekt

integriert und schön angenäht. Allerdings sei einer der vier Anker (Piton 3,5)

von der lateralen Reihe ausgerissen und liege posterolateral im Bereich der

Rotatorenmanschette. Der Beschwerdeführer gebe auch Beschwerden bei forcierter Innenrotation

an, wahrscheinlich die Position, wo der Anker am ehesten unter dem Acromion liegen

könnte. Angesichts des sehr harzigen Verlaufs und der jetzigen Bildgebung könne

man davon ausgehen, dass ein Revisionseingriff mit einer Entfernung des Ankers

erforderlich sei.

5.4

Im Bericht von Dr. med. M.___, E.___,

betreffend die Insomniesprechstunde vom 25. Oktober 2018 (Suva-Nr. 128) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

-

Durchschlafinsomnie

(F51.0), DD Insomnie infolge von periodischen Beinbewegungen im Schlaf (G25.80)

-

Anpassungsstörung mit

längerer depressiver Reaktion (F43.21)

Die klinisch relevante Insomnie mit

Durchschlafstörungen und frühem morgendlichem Erwachen könne wahrscheinlich auf

verschiedene Ursachen zurückgeführt werden. Aus der Polygraphie habe sich der Verdacht

auf eine Periodic Limb Movement Disorder ergeben. Die klinische Relevanz

derselben könne eigentlich nur im Rahmen einer Polysomnographie untersucht

werden. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einem klinisch relevanten

depressiven Syndrom infolge der existenziellen Probleme bei langanhaltender,

unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bei chronischen Schmerzen und

Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Im Vordergrund stünden hier

sorgenvolles Grübeln, depressive Stimmung bis hin zu Lebensüberdruss.

5.5

Im Bericht vom 16. November 2018

(Suva-Nr. 134) führten die Dres. N.___ und B.___, C.___, aus, es bestehe ein

Status nach Schulter-Arthroskopie rechts vom 6. März 2018 mit intraartikulärer

Beurteilung, subacromialem Débridement, Lokalisation des Ankers, Entfernung

Piton-Anker und bursaseitiger Naht der Rotatorenmanschette mit Corkscrew 6,5.

Die Beschwerden seien unverändert und es bestehe nach wie vor eine Steifigkeit

der Schulter. Bei stärkeren Bewegungen bestünden nach wie vor Schmerzen. Aktuell

sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.

5.6

Mit Bericht vom 14. August 2019

betreffend die kreisärztliche Untersuchung (Suva-Nr. 183) führte Dr. med. H.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, aus, bei der klinischen Untersuchung

zeige sich ein seitengleiches Schulterrelief. Nur leichtgradig eingeschränkte

Schultergelenksbeweglichkeit im Überkopfbereich. Aussenrotation 50° im

Vergleich zu 70° links, keine Druckdolenzen. Angedeutetes Popeye-Zeichen bei

Status nach Bizepstenotomie. Jobe negativ, verminderte Kraft beim Lift-off-Test

nach Gerber. Impingement-Zeichen negativ. Im MRI vom 15. Januar 2019 zeige sich

eine in Kontinuität erhaltene, rekonstruierte Supraspinatussehne mit leichter

Ausdünnung. Die Muskulatur zeige keine Anhaltspunkte für Atrophie oder fettige

Degeneration. Sowohl klinisch als auch in der Bildgebung liege objektiv ein

recht gutes postoperatives Resultat vor. Bei Fallabschluss müsse die Frage der

Integritätsentschädigung geprüft werden. Angesichts der nur geringgradigen

objektivierbaren Einschränkung erreiche der Integritätsschaden bereits heute

schon kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Die unfallbedingte Zumutbarkeit könne

wie folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis Hüfthöhe bis 20

kg und bis Brusthöhe von 15 kg. Nicht zumutbar seien belastete

Überkopftätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen

oder Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Ebenso

nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlicher kraftvoller Aussenrotation

im rechten Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei

prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen

Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise

Belastungssteigerung.

5.7

Im Sprechstundenbericht vom 13.

Dezember 2019 (Suva-Nr. 207) stellte Dr. med. O.___, Leiter

Schulterchirurgie, P.___, folgende Diagnosen:

Postoperative Capsulitis, DD Low grade

Infekt Schulter rechts

-

St.n. Schulterarthroskopie

rechts, Ankerentfernung und Refixation der Rotatorenmanschette 6. März 2018

bei:

Ankerausriss und St.n.

Supraspinatussehnen-Rekonstruktion rechts

-

bei:

traumatischer Rotatorenmanschetten-Ruptur

vom 8. Januar 2017

Es zeige sich in der heutigen klinischen

Verlaufskontrolle ein Jahr und neun Monate nach der letzten Operation ein

persistierender Schulterschmerz links. In der klinischen Untersuchung seien die

Schmerzen kaum reproduzierbar bei gutem Bewegungsumfang postoperativ. Auch in

der durchgeführten Punktion zeige sich keine Infektion. Bei trockener Punktion

könne jedoch das Vorliegen einer Infektion nicht vollständig ausgeschlossen

werden. Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie wäre als letzte

Therapieoption lediglich eine diagnostische Schulterarthroskopie mit

Probenentnahme und gegebenenfalls eine erneute Re-Fixation der Supraspinatussehne

indiziert.

5.8

Im Sprechstundenbericht vom 15.

April 2020 (Suva-Nr. 233) führte Dr. med. O.___, Leiter Schulterchirurgie, P.___,

aus, es bestehe ein Status nach Schulterarthroskopie, Probenentnahme, anteriore

Kapsulotomie, Nervus axillaris release posterior und anterior, subacromiales

Débridement, Schulter rechts vom 5. März 2020. Die Restbeschwerden sechs Wochen

postoperativ seien im Rahmen der Rehabilitation zu interpretieren. Die

intraoperativ entnommenen Proben seien negativ gewesen, somit werde eine

latente Infektion ausgeschlossen. Die glenohumerale Abduktion sei schon sehr

gut.

5.9

Im Sprechstundenbericht vom 15.

Juli 2020 (Suva-Nr. 241) hielt Dr. med. O.___, Leiter Schulterchirurgie, P.___,

fest, der Beschwerdeführer berichte über keine Beschwerdebesserung.

Physiotherapie sei regelmässig besucht worden, wobei weder die Schmerzen noch

die Beweglichkeit sich zum letzten Termin geändert hätten. Sodann führte Dr.

med. O.___ zur Beurteilung aus, vier Monate postoperativ sehe er einen

stagnierenden Verlauf und beschreibe dies als stabilen Endzustand. Aktuell sehe

er keine sinnvollen weiteren Behandlungsoptionen.

5.10

Mit Stellungnahme vom 20. August

2020.

(Suva-Nr. 266) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

Kreisarzt, aus, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen habe der

Versicherte von der auf seinen Wunsch hin durchgeführten Operation im P.___ nicht

profitiert. Inzwischen sei die postoperative Rehabilitation beendet. Die im

Abschlussbericht vom P.___ beschriebenen Befunde seien in etwa identisch mit

denen, welche anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung vom 13. August 2019

vorgelegen hätten. Von weiteren Behandlungen sei keine Verbesserung mehr zu

erwarten. Die Ärzte im P.___ seien mit den gleichen Diskrepanzen zwischen den

blanden Befunden bei der Untersuchung und den beklagten Beschwerden des

Versicherten konfrontiert gewesen. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen

Arbeitsmarkt bleibe unverändert.

5.11

Mit Sprechstundenbericht vom 12.

April 2021 (Suva-Nr. 280) führte Dr. med. B.___, C.___, aus, seit dem Trauma im

Januar 2017 und der operativen Versorgung habe der Beschwerdeführer nie wieder

in seinem angestammten Beruf als Schreiner arbeiten können. Zwei

Revisionsoperationen hätten die Situation nicht verbessern können. Körperliche

Tätigkeiten seien nicht durchführbar und auch nicht zumutbar. Für eine

Standortbestimmung seien jetzt ein neues Röntgenbild und ein Arthro-MRT

durchzuführen. Angesichts der augenblicklichen Situation sei sehr

wahrscheinlich eine erneute Beurteilung beim SUVA-Kreisarzt empfehlenswert.

5.12

Im Sprechstundenbericht vom 21.

April 2021 (Suva-Nr. 282) hielt Dr. med. B.___, C.___, fest, in der Bildgebung

(MRT Schulter rechts vom 20. April 2021) sei keine mechanische Problematik

ersichtlich, welche durch eine erneute Operation zu verbessern wäre. Die im P.___

schon durchgeführten Eingriffe auch mit der Biopsieentnahme hätten nicht zur

einer Verbesserung der Situation geführt. Mit der jetzt gesehenen Problematik

und dem Verlauf werde dem Beschwerdeführer empfohlen, die Situation zu

akzeptieren. Problematisch sei die permanente Schmerzsituation. Eine Empfehlung

wäre eine Beurteilung bei Dr. med. G.___ mit dem Ziel einer Anpassung der

Analgesie.

5.13

Mit Sprechstundenbericht vom 12.

April 2021 (recte: 7. Juli 2021; B [Beschwerdebeilage] 7) führte Dr. med. B.___,

C.___, aus, bezüglich des Integritätsschadens seien die Vorgaben der SUVA

eindeutig. Die Schulter des Beschwerdeführers lasse sich aktiv etwa bis zur

Horizontalen bewegen und sei nicht gegen Widerstand oder mit Kraft für ihn

einsetzbar. Eine Reintegration in einen körperlich anspruchsvollen Beruf sei

nicht möglich. Die passive Bewegung sei über der Horizontalen möglich. Ein

Integritätsschaden angegeben für Bewegungen bis zur Horizontalen von 15 % sei

wahrscheinlich nicht realistisch. Ein Integritätsschaden von 5 % bis

10.

% sollte aber realistisch sein und dem Beschwerdeführer zugebilligt

werden. Er, Dr. med. B.___, bitte die Unfallversicherung, den Beschwerdeführer

erneut zu beurteilen mit der augenblicklichen Situation zu einer Überprüfung

des Integritätsschadens.

Bezüglich des vorgenannten Berichts ist

Folgendes anzumerken: Der betreffende Bericht ist zwar mit dem Datum vom 12.

April 2021 versehen. Es handelt sich aber um eine Ergänzung des Berichts,

desselben Datums [s. E. II. 5.11 hiervor]. Aus der Kopfzeile ist denn

auch ersichtlich, dass der Bericht erst am 7. Juli 2021 ergänzt wurde. Die

in diesem Bericht erhobenen Befunde sind im Vergleich zum Bericht vom 12. April

2021.

(IV-Nr. 280) zudem verändert. Während im Bericht vom 12. April 2021

als Befunde unter anderem «Abduktion bis zur Horizontalen. Keine Steifigkeit.

Passiv lässt sich der Arm frei bewegen. Aussenrotation 60°, Innenrotation Mitte

BWS.» festgehalten wurden, ergab der Bericht vom 7. Juli 2021 im Vergleich dazu

eine verschlechterte Befunderhebung:

«Abduktion knapp bis zur

Horizontalen möglich. Aussenrotation 30°, Innenrotation bis LWS. Gute Kraft in

der Aussenrotation. Deutliche Beschwerden bei Abduktion und Innenrotation gegen

Widerstand, passiv ist eine Flexion bis 160°, allerdings unter deutlichen

Beschwerden möglich.»

5.14

Mit Bericht vom 12. Juli 2021 (B

8) hielt Dr. med. G.___, Leitender Arzt Anästhesie, C.___, fest, gemäss den

Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen «mühsam». Es komme zu

negativen Gefühlen wie Wut, eher weniger Trauer oder Angst. Wegen der

Schulterschmerzen habe er sein Geschäft aufgeben müssen. Alltägliche

Verrichtungen (Einkäufen, Haushalt) könne er machen. Der Schlaf sei

vorübergehend schlecht gewesen, mit einem Medikament gegen «restless legs»

schlafe er nun jedoch gut und sei meist erholt. Sodann hielt Dr. med. G.___ zur

Beurteilung fest, die Schulterschmerzen des Beschwerdeführers seien

chronifiziert. Die angegebene Intensität sei hoch und die Einschränkung der

Lebensqualität ausgeprägt. Die Schmerzqualität sei eher nozizeptiv. Dafür

spreche auch das positive Ansprechen auf Voltaren. Klinisch finde sich jedoch

weder ein Hinweis auf Entzündung noch auf ein CRPS. Mit der schmerzbedingten

Aufgabe des Schreinerberufs, dem Verlust des eigenen Geschäfts und den

darauffolgenden versicherungstechnischen Problemen seien signifikante soziale

Belastungen vorhanden, die zu einer psychosomatischen Schmerzverstärkung

beitragen könnten. Der Beschwerdeführer habe realisiert, dass die schwierige

Situation auch für seine Psyche eine Belastung darstelle. Er, Dr. med. G.___,

sei mit der Zurückhaltung bezüglich erneuter Operationen einverstanden. Weitere

Infiltrationen seien aus seiner Sicht ebenfalls nicht indiziert und bezüglich

Opiaten überwögen die Risiken den potenziellen Nutzen. Gemeinsam mit dem

Beschwerdeführer habe er sich deshalb für folgendes Vorgehen entschieden:

Versuch mit Elektrotherapie (TENS); Therapieversuch mit Duloxetin 30mg 1-0-0,

Ziel Schmerzdistanzierung durch Verstärkung der deszendierenden Schmerzhemmung.

Eine psychiatrische/psychologische Mitbetreuung wäre wünschenswert. Zudem sei

die Physiotherapie weiterzuführen.

6.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss verfrüht

vorgenommen und ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus

einen Anspruch auf Leistung von Taggeld und Heilkosten gegenüber der

Beschwerdegegnerin hat.

6.1

6.1.1

Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem

einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche

bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;

SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

Ist von der Fortsetzung der ärztlichen

Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche

Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen

Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in

diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1

UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der

IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.

mit der Festsetzung der definitiven Rente.

6.1.2

Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung

muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in

der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,

wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die

Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter

verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009

vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung

bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven

Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und

8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).

Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann

der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger

Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur

auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der

Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV

2004.

Nr. U 508 S. 165 E. 5.2.2, U 105/03; Urteil 8C_588/2013 vom 16. Januar

2014.

E. 3.4).

6.2

Den Akten sind bezüglich der

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Wesentlichen folgende

Informationen zu entnehmen:

Mit Aktennotiz vom 11. Juli 2018 (IV-Nr.

25) hielt der Abklärungsfachmann der IV-Stelle Solothurn, Q.___, fest, dem

Beschwerdeführer würden die Möglichkeiten der Invalidenversicherung im Sinne

beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgezeigt und angeboten. Der

Beschwerdeführer nehme gerne Gebrauch davon. Sodann erteilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. Dezember 2020 (IV-Nr. 38)

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 bis 14.

März 2021. Diese Kostengutsprache verlängerte die IV-Stelle mit Mitteilung vom

10.

März 2021 (IV-Nr. 46) bis zum 13. Juni 2021. Des Weiteren erteilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Juni 2021 (IV-Nr. 63)

Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 14. Juni 2021 bis 30. Juni 2021. In

der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Juli 2021 (IV-Nr.

73) Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Juli 2021 bis 2. Oktober

2021.

erteilt und schliesslich mit Mitteilung vom 10. September 2021 die

Verlängerung des Arbeitsversuchs vom 3. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021

bewilligt (B [Beschwerdebeilage] 9).

Die vorgehend aufgeführten beruflichen

Massnahmen stellen Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG dar. Wie

vorgehend erwähnt, kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene

Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche

Massnahmen geht, rechtsprechungsgemäss nur auf Vorkehren beziehen, welche

geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu

legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165

E. 5.2.2, U 105/03; Urteil 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4). Dies

trifft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise auf eine Arbeitsvermittlung

im Sinne von Art. 18 IVG nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012

vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2). Ebenso sind Integrationsmassnahmen zur

Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG für

sich allein nicht geeignet, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und bilden

deshalb keinen Grund, um mit der Rentenprüfung zuzuwarten (vgl. Basler

Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N 18 zu Art. 19, mit

Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7,

wo in Bezug auf ein Arbeitstraining so entschieden wurde). Ein

Belastbarkeitstraining, wie es im vorliegenden Fall zunächst stattfand, ist

noch eine Stufe unter dem Arbeitstraining anzusiedeln und daher noch weiter von

eigentlichen Eingliederungsmassnahmen entfernt. Ein Arbeitsversuch im Sinne von

Art. 18a IVG, wie er nach dem Einspracheentscheid in Angriff genommen wurde,

erscheint ebenso wenig wie eine Arbeitsvermittlung geeignet, den

Invaliditätsgrad zu verändern, sondern dient stattdessen der Verwertung der

bereits vorhandenen Erwerbsfähigkeit. Eine Umschulung stand nie zur Diskussion.

Dispositiv

Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall von der

Invalidenversicherung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen für sich alleine

nicht geeignet waren, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu

beeinflussen und somit einem Fallabschluss der Beschwerdegegnerin nicht

entgegenstanden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass eine

Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV vorliegend

nicht in Frage kommt, nachdem der Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen bereits ergangen ist und der

Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2020 Taggelder der Invalidenversicherung

erhält (vgl. IV-Nr. 37).

6.3 Des Weiteren zu prüfen ist, ob

allenfalls durch weitere Behandlungen eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann und die Beschwerdegegnerin im Lichte

dessen den Fallabschluss zu früh vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang geltend, es stünden gemäss Bericht des C.___ vom 12. Juli

2021 eine erneute Operation und weitere Infiltrationen zur Diskussion. Zudem

erfolge eine Elektrotherapie (TENS), welche als belastende Therapie ebenso bei

der Beurteilung mitzuberücksichtigen sei. Zudem sei wieder eine Psychotherapie

bei Frau Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

aufgegleist worden. Aktuell sei daher auch aus diesem Grunde nicht sicher, ob

eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne.

Wie vorstehend festgehalten, bildet der

Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides in tatbeständlicher

Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. II. 3.3

hiervor). Bereits aus diesem Grund kann es für die Beurteilung des Fallabschlusses

per 30. September 2020 nicht von Belang sein, dass gemäss dem mehr als

anderthalb Monate nach Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Mai 2021

verfassten Bericht des C.___ vom 12. Juli 2021 eine erneute Operation und

weitere Infiltrationen zur Diskussion stehe. Damit könnte allenfalls ein

Rückfall geltend gemacht werden, der vorliegend aber nicht zum Streitgegenstand

gehört. Zudem ist – wie vorgehend festgehalten – bei der Beurteilung, ob von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann, der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch

und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

Selbst wenn somit aufgrund des genannten Berichtes Rückschlüsse auf eine – mit

den genannten Behandlungen zu erreichende – namhafte gesundheitliche

Verbesserung gezogen werden könnte, wäre dies aufgrund der – im Zeitpunkt des

Erlasses des Einspracheentscheides – vorzunehmenden prognostischen Beurteilung

nicht zu berücksichtigen. Ebenso

kann alleine aus dem Umstand, dass wieder eine Psychotherapie bei Frau Dr. med.

F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgegleist worden sei,

nicht abgeleitet werden, dass dadurch eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu

berücksichtigen, dass der Fallabschluss zu erfolgen hat, wenn die somatischen

Unfallfolgen stabilisiert sind. Sodann ergeben sich aus den übrigen

medizinischen Akten keine Hinweise, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

auf eine namhafte Verbesserung schliessen lassen. So hielt Dr. med. O.___,

Leiter Schulterchirurgie, P.___, im Bericht vom 15. Juli 2020 (Suva-Nr. 241)

fest, vier Monate postoperativ sehe er einen stagnierenden Verlauf und

beschreibe dies als den stabilen Endzustand. Aktuell sehe er keine sinnvollen

weiteren Behandlungsoptionen. Zudem ist dem Bericht von Dr. med. B.___,

Leitender Arzt Orthopädie, C.___, vom 22. April 2021 (Suva-Nr. 282) zu

entnehmen, in der Bildgebung (MRT Schulter rechts vom 20. April 2021) sei

keine mechanische Problematik ersichtlich, welche durch eine erneute Operation

zu verbessern wäre. Die im P.___ schon durchgeführten Eingriffe auch mit der

Biopsieentnahme hätten nicht zur einer Verbesserung der Situation geführt. Mit

der jetzt gesehenen Problematik und dem Verlauf des Patienten werde empfohlen,

die Situation zu akzeptieren.

Zusammenfassend ist es demnach auch im

Lichte der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 30. September 2020 vorgenommen

hat.

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 14. August

2019 und 20. August 2020 ab, weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. H.___ vorgenommene

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das durch ihn erstellte

Zumutbarkeitsprofil aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermögen. So

zeigt Dr. med. H.___ in seinen Beurteilungen in nachvollziehbarer Weise auf,

dass sich die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers kaum mit

entsprechenden Befunden objektivieren lassen: Die Schultergelenksbeweglichkeit

sei nur leichtgradig eingeschränkt. Schmerzmittel würden keine benötigt. Bei

der klinischen Untersuchung zeige sich ein seitengleiches Schulterrelief. Nur

leichtgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit im Überkopfbereich.

Aussenrotation 50° im Vergleich zur 70° links, keine Druckdolenzen.

Angedeutetes Popeye-Zeichen bei Status nach Bizepstenotomie. Jobe negativ,

verminderte Kraft beim Lift-off-Test nach Gerber. Impingement-Zeichen negativ.

Im MRI vom 15. Januar 2019 zeige sich eine in Kontinuität erhaltene,

rekonstruierte Supraspinatussehne mit leichter Ausdünnung. Die Muskulatur zeige

keine Anhaltspunkte für Atrophie oder fettige Degeneration. Sowohl klinisch als

auch in der Bildgebung liege objektiv ein recht gutes postoperatives Resultat

vor. Bei subjektiv angegebenen Beschwerden mit Schmerzen von brennendem

Charakter sei differentialdiagnostisch an eine Irritation des Nervus

suprascapularis zu denken. Eine wesentliche Nervenschädigung sei angesichts der

guten Muskeltrophik aber unwahrscheinlich. Das geringe Ausmass der Bewegungseinschränkung

wäre für das Vorliegen des ebenfalls differentialdiagnostisch diskutierten Low

grade-Infekts eher ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf

hinzuweisen, dass gerade in Anbetracht der sich aus der Natur der Sache

ergebenden Beweisschwierigkeiten Schmerzangaben der versicherten Person allein

nicht genügen können; vielmehr muss im Rahmen der

sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass

Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend

erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der

Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des ehemaligen

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 382/00 vom 9. Oktober 2001 E. 2b). Eine

solche hinreichende Erklärbarkeit der geklagten Beschwerden durch entsprechende

Befunde ergibt sich vorliegend denn auch nicht aus den Berichten der

behandelnden Ärzte.

Sodann vermag gestützt auf die

vorstehenden Ausführungen das durch den Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil

zu überzeugen: Zumutbar seien mindestens angepasste leichte bis mittelschwere

Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis Hüfthöhe bis 20

kg und bis Brusthöhe von 15 kg. Nicht zumutbar seien belastete

Überkopftätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen

oder Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Ebenso

nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlicher kraftvoller Aussenrotation

im rechten Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei

prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen

Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise

Belastungssteigerung.

Zusammenfassend ist somit gestützt auf

die überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen festzuhalten, dass dem

Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schreiner unbestrittenermassen

nicht mehr zumutbar ist. Dagegen ist ihm eine angepasste Tätigkeit mit dem

vorgenannten Zumutbarkeitsprofil in einem 100%-Pensum zumutbar.

7.2 Des Weiteren vermögen weder die

vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen noch entgegenstehende Berichte

behandelnder Ärzte den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen zu

entkräften. Dr. med. B.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 12. April

2021 (Suva-Nr. 280) fest, körperliche Tätigkeiten seien für den

Beschwerdeführer nicht durchführbar und auch nicht zumutbar. Dr. med. B.___

statuierte in diesem Bericht aber weder ein Zumutbarkeitsprofil, noch lässt

sich diese Beurteilung durch seine Befunderhebung begründen. Insofern sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, Dr. med. B.___ habe in diesem Bericht

festgehalten, dass eine neue Beurteilung durch den Kreisarzt erforderlich sei,

ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. med. B.___ eine solche erneute Beurteilung

lediglich als empfehlenswert erachtete. Schlüssige Gründe, wie etwa neu

erhobene Befunde oder neu gestellte Diagnosen, vermochte Dr. med. B.___ hierfür

aber nicht anzuführen, womit die empfohlene kreisärztliche Abklärung nicht

notwendig erscheint. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb der Einschätzung von Dr. med. B.___ auch deswegen vergleichsweise

geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Sodann will der Beschwerdeführer relativ

geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung daraus ableiten, dass im

Bericht des C.___ vom 12. Juli 2021 im Vergleich zur kreisärztlichen Beurteilung

vom 13. August 2019 unterschiedliche Befunde erhoben worden seien. Dem ist

jedoch entgegenzuhalten, dass wie vorstehend festgehalten, der Zeitpunkt des

Erlasses des streitigen Einspracheentscheides – vorliegend 21. Mai 2021 – in

tatbeständlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis

bildet (vgl. E. II. 3.3 hiervor), weshalb bereits aus diesem Grund allfällige,

aus dem Bericht vom 12. Juli 2021 resultierende Diskrepanzen, vorliegend nicht

mehr zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des

Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach im Kreisarztbericht vom 14. August

2019 noch eine normale Aussenrotation von 50 Grad angegeben worden sei,

während Dr. med. B.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 12. April 2021

(recte: 7. Juli 2021) nur noch eine solche von 30 Grad angegeben

habe. Davon abgesehen, dass der Bericht vom 7. Juli 2021 bereits aufgrund der

vorerwähnten zeitlichen richterlichen Überprüfungsbefugnis nicht mehr zum

Beweis zuzulassen ist, vermöchten unterschiedliche Befunderhebungen ohnehin noch

keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu begründen, zumal

solche Rotationsprüfungen durch den Versicherten subjektiv beeinflussbar sind

und damit für sich allein, ohne entsprechende bildgebend objektivierbare

Befunde, nur begrenzt aussagekräftig sind.

Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer

den Umstand, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung die massiven

Schlafprobleme unberücksichtigt gelassen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten,

dass sich in diesem Zusammenhang in den Vorakten keine somatischen Ursachen

objektivieren liessen. Bei solchen nicht objektivierbaren und/oder psychischen

Beschwerden ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Anwendung der zu

psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall ergangenen Rechtsprechung zu

prüfen (BGE 115 V 133). Jedoch ist der vorliegende Unfallhergang – Ausrutschen

auf Eis mit nachfolgendem Sturz auf die Schulter – lediglich den leichten

Unfällen zuzuordnen, womit die Adäquanz ohne weitere Prüfung verneint werden

kann. So ist bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des

Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem

gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen

Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen.

Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der

allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer

Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall

nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu

verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der

erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen

Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es

ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der

Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal

tangiert wird (BGE 115 V 133 E. 6a). Nachdem die Unfalladäquanz der nicht objektivierbaren

Beschwerden – wozu auch die nicht objektivierbaren Schmerzen des

Beschwerdeführers zu zählen sind – und allfälligen psychischen Beschwerden zu

verneinen ist, ist auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, die Suva

habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, nicht von Belang.

Überdies ist im Lichte dessen auch der Antrag, es sei bei der behandelnden

Psychiaterin ein Verlaufsbericht einzuholen, abzuweisen. Im Lichte der

Nichtobjektivierbarkeit der Schmerzen und der Verneinung der Adäquanz ist zudem

die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Zumutbarkeitsbeurteilung des

Kreisarztes lasse die Frage unbeantwortet, ob der Beschwerdeführer eine Arbeit

nur mit Schmerzmitteln bewältigen könne, ebenfalls nicht weiter von Belang. Insofern

der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift

beantragt hat, es sei bei Dr.

med. G.___, Anästhesiologie am C.___, bei welchem er bezüglich der Schlaf- und

Schmerzproblematik in Behandlung stehe, einen Bericht einzufordern, ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Bericht mit Replik vom 15. September

2021 selbst eingereicht hat, womit dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 27. Juni 2022 geltend, wie dem Abschlussbericht der beruflichen

Eingliederung vom 20. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 11.1) und dem

Abklärungsbericht der D.___ vom 1. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 12) über das

dortige Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 bis 11. Juni 2021 zu

entnehmen sei, sei bei guter Motivation des Versicherten nur ein Arbeitspensum

in angepasster Tätigkeit von 50 % zu erreichen. Diese Einschätzung erwecke

mindestens «relativ geringe Zweifel» an der kreisärztlichen

Zumutbarkeitsbeurteilung vom 13. August 2019 mit einer «prinzipiell»

«ganztätigen Arbeitsplatzpräsenz» (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.2). In diesem

Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil

9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 zu verweisen: «Steht eine medizinische Einschätzung

der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer

Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei

einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert

und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag

dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das

Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich

unabdingbar.» Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer genannten Berichte

vermögen jedoch keine ernsthaften Zweifel an der kreisärztlichen

Zumutbarkeitsbeurteilung vom 13. August 2019 zu begründen. So geht aus den

Berichten nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer kein höheres Pensum als 50

% möglich sein sollte, zumal bei diesem Belastbarkeitstraining offenbar gar nie

ein höheres Pensum als 50 % versucht wurde (vgl. Beschwerdebeilage 12, S.

8). Vielmehr erwecken die Berichte den Eindruck, als ob das Pensum des

Beschwerdeführers aufgrund dessen subjektiver Selbsteinschätzung nicht auf mehr

als 50 % gesteigert wurde. Ernsthafte Zweifel an der kreisärztlichen

Beurteilung sind damit nicht dargetan.

8. Nachfolgend

ist sodann der im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene strittige

Einkommensvergleich zu prüfen.

8.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b

S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom

16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person

im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV-Nr. 55 S. 163,

8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich

Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

8.1.1 Vorliegend

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als

selbständiger Schreiner im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum

ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen

grundsätzlich zu Recht auf die Einkommensdaten aus dieser selbständigen

Tätigkeit abgestellt hat. Umstritten ist dagegen unter anderem, ob die

Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Löhne aus dem IK-Auszug der Jahre 2012 bis

2016 – unter Ausklammerung der tiefsten und höchsten Einkommen (2012 und 2016

[recte: 2014 und 2015]) abgestellt und hieraus den Durchschnitt (CHF 53'200.00)

errechnet hat.

8.1.2 Die Einkommensermittlung hat so

konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von

Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen

Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen

Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen

grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte

Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene

Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten

Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E.

4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3,

in: SVR 2010 IV-Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in:

SVR 2009 IV-Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht

jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte

(beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten

IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015

vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen

Richtigkeit der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen

Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch

einschätzen lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch

Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV-Nr. 26

S. 79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber

konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten.

8.1.3 Im Lichte der vorgehenden

Ausführungen und der aus dem IK-Auszug (Suva-Nr. 189) ersichtlichen starken

und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen

Einkommensschwankungen erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Durchschnittseinkommens – unter

Auslassung der Jahreseinkommen von 2014 und 2015 – lediglich auf drei

Jahreseinkommen (2012, 2013 und 2016) vor dem Unfallereignis abgestellt hat.

Zudem können aufgrund des Gesagten die Einkommen der Jahr 2014 und 2015 bei der

Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht nur mit der von der

Beschwerdegegnerin angeführten Begründung ausser Acht gelassen werden, es

handle sich hierbei um die höchsten bzw. tiefsten Einkommen der letzten fünf

Jahre vor dem Unfall. Es ist nämlich aufgrund der obigen Erwägungen von der

Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen und es

müssten entsprechend nachweisebare Zweifel bestehen, welche die Vermutung der

Richtigkeit des IK-Auszuges bezüglich der Jahr 2014 und 2015 umzustossen

vermöchten, damit diese Einkommen bei der Berechnung des Durchschnittslohnes

nicht mit zu berücksichtigen wären. Solche Zweifel sind vorliegend nicht

gegeben und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem

rechtfertigt es sich aufgrund der starken und verhältnismässig kurzfristig in

Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen, einen längeren Zeitraum zur

Berechnung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen. Hierbei erscheinen die

letzten zehn Jahre (2007 bis und mit 2016) vor dem Unfallereignis – wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht – angemessen (vgl. Urteil des damaligen

Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 778/04 vom 21. März 2005

E. 4.2). Dies ergibt somit ein Durchschnittseinkommen von CHF 61'310.00.

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, die vorgeschriebene Parallelisierung der

invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen

mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den

Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten

persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge resp. Sozialversicherungsbeiträge zum

Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass

rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von

Selbstständigerwerbenden grundsätzlich die von der versicherten Person in einem

bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum

Betriebsgewinn hinzuzuzählen sind (SVR 1999 IV-Nr. 24 S. 71 [I 499/97],

E. 4). Indessen hat es das Bundesgericht ebenfalls als zulässig erachtet,

die Einkommensermittlung lediglich anhand der im individuellen Konto

ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Diese

können ohne weiteres als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens

herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2008 vom 10. Oktober 2008

E.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dem

auf dem IK-Auszug basierenden Durchschnittseinkommen nicht noch zusätzlich die

AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet hat. Dagegen macht der Beschwerdeführer in

diesem Zusammenhang aber zu Recht geltend, dass Validen- und Invalideneinkommen

auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 128 V 174, 129 V 222),

weshalb das Durchschnittseinkommen analog zu dem nachfolgend zu errechnenden

Invalideneinkommen (s. E. II. 8.2 hiernach) an die Lohnentwicklung bis zum Jahr

2020 anzupassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2008 vom 10. Oktober 2008

E.3). Dieser

Durchschnittswert ist ab dem mittleren Jahr bis zum möglichen Rentenbeginn zu

indexieren (vgl. Urteil des

damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 778/04 vom 21. März 2005 E.

4.3); vorliegend somit ab dem Jahr 2012, woraus ein Valideneinkommen von CHF 64'384.55

resultiert (CHF 61'310.00 : 101.7 x 106.8 [Nominallohnentwicklung Männer

Total, 2012 – 2020]).

8.2

8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer

möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum

auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss

das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,

TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 2, ab. Der

Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, aufgrund des

eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils seien ihm nur noch Tätigkeiten im

Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 zumutbar (Tabelle TA1, Zeile 45-96).

Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden

hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine

grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten offenstehen, so dass es sich

rechtfertigt, auf den LSE-Totalwert abzustellen.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob das von

der Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen

ist. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen

angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von

Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;

seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S.

184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere

Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen

Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des

Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4;

beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und

Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer

Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2;

beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen

handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2).

Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4

(Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines

Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei

einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung

verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010

E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei

der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende

Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den

er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden

Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und

6.3).

Wie vorstehend festgehalten, ist es dem

Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die

angestammte Tätigkeit als Schreiner auszuüben. Er verfügt zwar über eine

abgeschlossene Berufsausbildung als Schreiner und führte während fast 30 Jahren

einen selbständigen Schreinereibetrieb. Es verfügt aber nicht über die

erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten Rechtsprechung,

welche er auch in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres umsetzen könnte

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.

6.3). Es kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch nicht gesagt

werden, bei einer Bürotätigkeit handle es sich um einen wesentlichen Teil der

bisherigen Tätigkeit und eine solche Bürotätigkeit sei dem Beschwerdeführer

vollzeitig und ohne Einschränkungen zumutbar. So hat der Beschwerdeführer

gemäss den IV-Akten keinerlei PC-Kenntnisse, so dass eine solche Tätigkeit von

den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle denn auch nicht als geeignet

angesehen wurde (vgl. Zwischenberichte Eingliederungsmassnahmen IV vom

9. März 2021, IV-Nr. 45 und vom 14. Juni 2021, IV-Nr. 61 sowie Formular

betreffend das K.___-Assessment vom 4./5. März 2021, IV-Nr. 49). Zudem kann aus

sporadischen Bürotätigkeiten im Rahmen einer selbständigen Schreinertätigkeit –

gemäss Aktenlage 10 % ausmachend, wobei dies vom Beschwerdeführer in den

vorliegenden Rechtsschriften bestritten wird (s. E. II. 2.2 hiervor) – nicht

ohne Weiteres abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen zur

Ausübung einer 100%igen Bürotätigkeit befähigt, zumal es nur wenig realistisch

erscheint, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer ohne entsprechende

Ausbildung bzw. Kenntnisse für eine vollzeitige Bürotätigkeit anstellen würde.

Zumindest kann dies aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Somit erübrigen sich auch

die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbefragungen

seiner Ehefrau sowie des IV-Mitarbeiters I.___.

Somit ist das Invalideneinkommen

gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau

1, unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2020 und den branchenüblichen

Wochenstunden, zu errechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt

vorliegend keine Konstellation gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV vor, welche ein

Abstellen des Validen- und Invalideneinkommens auf die Löhne mittleren Alters

bedingen würden. So hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall seine bisherige

Erwerbstätigkeit weder aus Altersgründen nicht mehr aufgenommen, noch wirkt

sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit aus. Damit ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges

vom Tabellenlohn (s. E. II. 8.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von

CHF 68'862.80 (CHF 5'417.00 x 12; :40 x 41.7; :105.1 x 106.8).

8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil

des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin

überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten

Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das

Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).

Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,

welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,

eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich

schmälert. Ebenso keinen Abzug ergibt sich aus der jahrelangen selbständigen

Tätigkeit des Beschwerdeführers. Schliesslich erscheint auch das kreisärztliche

festgelegte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart

eingeschränkt, dass sich diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen

würde, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen

anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom

Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August

2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Demnach ist zusammenfassend kein Abzug

vom Tabellenlohn vorzunehmen. Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %

(Invalideneinkommen CHF 68'862.80, Valideneinkommen CHF 64'384.55), womit kein Anspruch auf eine Rente

besteht.

8.3 Sodann ist auf das Vorbringen

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach dem Gutachten des Büros L.___ folgend

das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden Menschen angemessen sei.

Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem Beschwerdeführer von

erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies habe auch das Versicherungsgericht

im vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das

Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 zum Schluss kam, dass

eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des

Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht angezeigt sei. So

lägen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vor. Für

die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten

Korrekturinstrumente von zentraler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung

zum heutigen Zeitpunkt wäre mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft

getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die

Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun. Des Weiteren ist in diesem

Zusammenhang hervorzuheben, dass sich das Gutachten mit dem Titel «Nutzung

Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung»

des Büros L.___ (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien L.___ AG) vom

8. Januar 2021 bei seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf die Schweizerische

Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die SAKE basiert aktuell auf 100'000

stichprobeweise durchgeführten Interviews mit Arbeitskräften. Dagegen stützt

sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf schriftliche

Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und öffentlichen Unternehmen

mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit basiert die LSE auf einer

erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als die SAKE und erscheint

damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus diesem Grund nicht ohne

Weiteres auf die Vorschläge des Büros L.___ abgestellt werden kann. Somit

erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht angebracht, von der

Anwendung der LSE abzuweichen.

9.

9.1 Des Weiteren stellt sich der

Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe aufgrund der von ihm bei der Suva abgeschlossenen

Unternehmerversicherung Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Gestützt auf eine Auslegung nach dem

Vertrauensprinzip (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 9 BV) und der Unklarheitsregel (Art.

33 VVG) sei damit eine Berufsinvalidität versichert worden, weshalb er bei der

Invaliditätsbemessung nicht dazu verhalten werden könne, eine angepasste

Tätigkeit zu suchen. Der Beschwerdeführer stützt sich hierbei auf das von der

Suva herausgegebene Merkblatt «Die Unternehmerversicherung» (B 5) und dort

insbesondere auf nachfolgenden Abschnitt von Seite 7 dieses Merkblatts: «Sind die Unfallfolgen oder die

Berufskrankheit so schwerwiegend, dass die versicherte Person nicht mehr ihre

Tätigkeit im Beruf ausüben kann, wird eine lebenslängliche Rente bis zu 80 %

des versicherten Verdienstes ausgerichtet».

9.2 Zur Klärung der vorgenannten

strittigen Frage hat das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin das

betreffende Kundendossier sowie die «Bedingungen für die

Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» eingeholt. Diesen Unterlagen ist im

Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

In dem vom Beschwerdeführer am 30. Juli

2015 unterzeichneten Offertantrag (SKD-Nr. [Suva Kundendossier] 2) wurden als Vertragsbeginn

der 1. September 2015 und als Vertragsablauf der 31. Dezember 2019 festgelegt.

Zudem wurde darin unter anderem festgehalten: «Der Sofortschutz im Rahmen des

im Offertantrags festgehaltenen Verdienstes wird gewährt, sobald der vom

Antragssteller unterschriebene Offertantrag bei der Suva eingegangen ist. Sodann

wurde auf der Police für die Unternehmerversicherung vom 10. August 2015

(SKD-Nr. 5, S. 2) «Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie

Berufskrankheiten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)»

vermerkt. Zudem wurde darin ergänzend festgehalten: «Die Bedingungen für die

Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015, sind Bestandteil dieser Police.»

Des Weiteren wurde die

Unternehmerversicherung durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin

mehrfach verlängert (vgl. SKD-Nrn. 14, 16, 18 und 19), wobei diesen

Vertragsverlängerungen jeweils die «Bedingungen für die

Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2017» (SKD-Nr. 14, S. 4) zugrunde lag. Da

sich der vorliegend zu beurteilende Unfall des Beschwerdeführers am 8. Januar

2017 ereignete, sind jedoch die «Bedingungen für die Unternehmerversicherung,

Ausgabe 04.2015» (A.S. 90 f.) massgeblich. Zur Beurteilung der vorliegend

strittigen Frage sind aus diesen Bedingungen im Wesentlichen folgende

Bestimmungen relevant:

Ziff. 1: Die Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) betreffend die obligatorische

Unfallversicherung gelten sinngemäss für die Unternehmerversicherung soweit in

diesen Bedingungen und in der Police nichts anderes geregelt wird.

Ziff. 4.1, 3. Absatz: Für die Zeitspanne

zwischen Versicherungsbeginn und dem Entscheid der Suva wird ein sofortiger

Versicherungsschutz im Rahmen des im Offertantrag festgehaltenen versicherten

Verdienstes gewährt. Der Versicherungsschutz gilt, sobald der durch die zu

versichernde Person unterschriebene Offertantrag bei der Suva eingegangen ist.

Ziff. 6: Versichert sind Berufsunfälle,

Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Soweit nichts Abweichendes in der

Police vereinbart ist, werden die gleichen Leistungen gewährt wie in der

obligatorischen Unfallversicherung. Es sind dies im Wesentlichen die folgenden

Pflege- und Geldleistungen:

-

Ziff. 6.1: Heilkosten

einschliesslich Spitalpflege in der allgemeinen Abteilung und Hilfsmittel bei

freier Arztwahl und ohne Selbstbehalt (Art. 10 bis 14 UVG). Die Heilkosten im

Ausland sind betragsmässig begrenzt (Art. 17, 20 und 21 VV).

-

Ziff. 6.2: Geldleistungen

·

Taggeld von 80 % des

versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit nach vereinbarter

Karenzzeit (ab 3. Tag nach dem Unfalltag, bei aufgeschobenem Taggeld ab 15.

oder 30. Tag nach dem Unfalltag; bei Rückfällen beginnt die Karenzzeit für das

aufgeschobene Taggeld neu zu laufen).

·

Invalidenrente von

80 % des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit

·

Integritätsentschädigung

in Form einer einmaligen Kapitalleistung

·

Hilflosenentschädigung

·

Hinterlassenenrenten

bei Tod der versicherten Person an Witwe / Witwer, Kinder, geschiedenen

Ehepartner

·

Kapitalabfindungen

an nicht rentenberechtigte Witwen und geschiedene Ehefrauen

Ist die versicherte Person

teilweise noch als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin erwerbstätig, so werden die

Geldleistungen der obligatorischen Versicherung und der Unternehmerversicherung

aufeinander abgestimmt.

Bei gleichzeitigem

Anspruch auf Renten der AHV oder der IV werden die Invaliden- und

Hinterlassenenrenten in Form von Komplementärrenten ausgerichtet. Die Renten

werden an die Teuerung angepasst, sofern die Zinsüberschüsse zur Finanzierung

der entsprechenden Zulagen ausreichen.

9.3 Gestützt auf diese Unterlagen

kann der vorgehend dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt

werden. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich treffend ausgeführt hat, gelten die Bestimmungen über die

obligatorische Versicherung gemäss Art. 5 Abs. 1 UVG sinngemäss auch für eine

freiwillige Unternehmerversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UVG. Dies geht einerseits

aus der Police für die Unternehmerversicherung vom 10. August 2015 (SKD-Nr. 5,

S. 2) hervor, worin «Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle

sowie Berufskrankheiten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)»

vermerkt wurde. Anderseits wird dies ausdrücklich in Ziffer 1 und insbesondere

auch in Ziffer 6 der «Bedingungen für die Unternehmerversicherung, Ausgabe

04.2015» statuiert, wo ausdrücklich festgehalten wurde, soweit nichts

Abweichendes in der Police vereinbart sei, würden die gleichen Leistungen

gewährt wie in der obligatorischen Unfallversicherung. In der Folge wurden in

Ziff. 6.1 und 6.2 der genannten Bestimmungen die wesentlichen Pflege- und

Geldleistungen aufgeführt (s. E. II. 9.2 hiervor). Eine Leistung im Sinne einer

versicherten «Berufsinvalidität», wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend

verlangt wird (s. E. II. 9.1 hiervor), findet sich in der Police vom 10. August

2015 bzw. den «Bedingungen für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» jedoch

nicht. Zudem ist das Sozialversicherungsrecht vom Grundsatz der

Schadenminderungspflicht beherrscht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Danach hat ein

Versicherter von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um

den Preis beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalls

bestmöglich zu mildern (BGE 117 V 400, BGE 115 V 53, RKUV 1996 S. 37). Dem

Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er aus dem

Vertrauensprinzip ableiten will, er könne nicht dazu verhalten werden, eine

angepasste Tätigkeit zu suchen. Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen

nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm

verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann (BGE 130 III 396 E.

1.2.3 S. 399). Selbst wenn

man den vom Beschwerdeführer erwähnten Abschnitt aus dem Merkblatt wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht verstehen wollte, so hat der Beschwerdeführer

bei einem nachfolgenden Vertragsabschluss die Sorgfaltspflicht wahrzunehmen,

die massgebenden Vertragsbestimmungen und die geltenden gesetzlichen

Bestimmungen eingehend zu lesen und falls für ihn Unklarheiten bestehen, sich

entsprechend bei der Suva zu erkundigen. Er kann sich nachträglich nicht auf

allfällige, diesen Bestimmungen entgegenstehende Auszüge aus einem Merkblatt

berufen. Zusammenfassend resultiert somit auch aus der vom Beschwerdeführer

abgeschlossenen Unternehmerversicherung kein Rentenanspruch.

10. Schliesslich ist auf die

umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung des Kreisarztes, Dr. med.

H.___, einzugehen.

10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die

versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3

i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer

körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt

ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des

ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die

körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,

augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten

für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.

Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer

nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem

Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische

Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte

Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.

25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen

Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen

Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die

einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen

werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der

Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten

(Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und

Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen

festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten

Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung

der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat

in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in

tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der

Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).

Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine

Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als

Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene

Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im

Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch

lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller

Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV

vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).

Ist eine Integritätsentschädigung weder

in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist

gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen

Schäden vorzunehmen.

10.2 Der Kreisarzt, Dr. med. H.___, hielt

in seiner Beurteilung vom 14. August 2019 fest, angesichts der nur

geringgradigen objektivierbaren Einschränkung erreiche der Integritätsschaden

kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Dem hielt Dr. med. B.___ in seinem

Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2021 entgegen, die Schulter des

Beschwerdeführers lasse sich aktiv etwa bis zur Horizontalen bewegen und sei

nicht gegen Widerstand oder mit Kraft für ihn einsetzbar. Die passive Bewegung

sei über der Horizontalen möglich. Ein Integritätsschaden von 15 % angegeben

für Bewegungen bis zur Horizontalen sei wahrscheinlich nicht realistisch. Ein

Integritätsschaden von 5 % bis 10 % sollte aber realistisch sein und dem

Beschwerdeführer zugebilligt werden. Diesbezüglich ist vorweg wiederum darauf

hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen

Einspracheentscheides – vorliegend 21. Mai 2021 – in tatbeständlicher Hinsicht

die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. II. 3.3

hiervor), weshalb bereits aus diesem Grund allfällige, aus dem Bericht vom 7.

Juli 2021 resultierende Diskrepanzen, vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen

sind. Zudem vermag die Beurteilung des Kreisarztes im Lichte seiner

Befunderhebung im Bericht vom 14. August 2019 (Suva-Nr. 183, S. 7) zu

überzeugen. Zwar datiert diese Beurteilung mehr als anderthalb Jahre vor dem

Erlass des Einspracheentscheides. Dass sich die diesbezügliche Befundlage bis

zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Mai 2021 verschlechtert hätte,

geht jedoch aus den Vorakten nicht hervor und wird bis zu diesem Zeitpunkt auch

von keinem behandelnden Arzt geltend gemacht, zumal die Beurteilung des

Integritätsschadens grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30.

September 2020 vorzunehmen ist. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers

auf eine Integritätsentschädigung ebenfalls zu verneinen.

11. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder eine Parteientschädigung

ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Präsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch