VSBES.2021.105
Unfallversicherung
18. Juli 2022Deutsch67 min
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
Source so.ch
Urteil vom 18. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Kiefer
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von
Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer),
geb. 1961, rutschte gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. Januar 2017 am 8.
Januar 2017 auf Glatteis aus und stürzte dabei auf seine rechte Schulter sowie
seinen rechten Ellbogen (Suva-Nr. [Akten der Suva] 1). Mit Bericht vom
9. März 2017 (Suva-Nr. 12) diagnostizierte Dr. med. B.___ eine
traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion rechts, Supraspinatus transmural,
sowie eine Oberrand-Läsion Subscapularis mit Bicepssehnen-Instabilität. In der
Folge wurden beim Beschwerdeführer verschiedene Operationen durchgeführt und
die Beschwerdegegnerin erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste
diverse Abklärungen.
Schliesslich hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. September 2020 (Suva-Nr. 256) fest,
aufgrund der Unfallfolgen an der rechten Schulter sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Schreiner massiv eingeschränkt und
diese damit nicht mehr ideal sei. In einer angepassten Tätigkeit sei er dagegen
vollzeitig arbeitsfähig und müsse trotz Unfallfolgen mit keiner Lohneinbusse
rechnen. Gestützt auf diese Erwägungen stellte die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen per 30. September 2020 ein (vgl. Suva-Nr. 255) und verneinte einen
weitergehenden Leistungsanspruch. Die dagegen am 12. Oktober 2020 vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache (Suva-Nr. 263) wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 (A.S. [Akten-Seite]
1 ff.) ab.
2. Gegen
diesen Entscheid lässt der Beschwerdeführer am 25. Juni 2021 (A.S. 16 ff.)
fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1.
Der Einspracheentscheid der Suva vom 21. Mai 2021 sei aufzuheben.
2.
a) Es sei die Beschwerdegegnerin über den 30. September 2020 hinaus zur
Leistung von Heilungskosten und Taggelder an den Beschwerdeführer zu
verpflichten; eventualiter seien weitere Abklärungen zu den Unfallfolgen und
den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Behandlungsbedürftigkeit
durchzuführen und im Anschluss neu über die Ende September 2020 hinausgehenden
Versicherungsleistungen zu entscheiden.
b) Eventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zzgl. Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens auszurichten.
c) Subeventualiter: Es sei dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine
Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 10 % zzgl.
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung nach Massgabe
einer Integritätseinbusse von mindestens 5 % zuzusprechen.
4.
Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit
zusätzlicher Zeugen- und Parteibefragung durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort
vom 14. Juli 2021 (A.S. 33 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung
der Beschwerde und verzichtet auf die Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort.
4. Mit
Replik vom 15. September 2021 (A.S. 55 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen.
5. Mit
Verfügung vom 7. Januar 2022 werden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn die
IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt.
6. Mit
Verfügung vom 24. März 2022 wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Partei-
und Zeugenbefragung abgewiesen.
7. Am 26.
April 2022 findet vor dem Versicherungsgericht eine Verhandlung statt.
Anwesend sind der
Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Claude Wyssmann. Ein Vertreter der rechtsgenüglich
vorgeladenen Beschwerdegegnerin ist nicht anwesend; ihr ist denn auch das
Erscheinen freigestellt worden und sie hat sich mit Schreiben vom 28. März 2022
abgemeldet.
Rechtsanwalt Wyssmann reicht die
Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 3. März 2022 (Urkunde 11) zu den Akten.
Rechtsanwalt Wyssmann hält hiernach an
den bereits gestellten Rechtsbegehren fest, stellt aber eine neues
Rechtsbegehren Ziff. 3 und modifiziert die vorherige Ziffer 3 der
Rechtsbegehren (neu Ziff. 4) wie folgt:
3. Es sei eine Übergangsrente gemäss Art.
30 UVV durch das Gericht zu prüfen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von mindestens
10 % zuzusprechen.
8. Mit
Verfügung vom 27. April 2022 (A.S. 80) wird der Beschwerdegegnerin Frist
gesetzt, dem Versicherungsgericht das gesamte Kundendossier (Police, Vertrag,
Vertragsbedingungen, Korrespondenzen etc.) betreffend die
Unternehmerversicherung, welcher der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin abgeschlossen hat, einzureichen.
9. Mit
Eingabe vom 4. Mai 2022 (A.S. 83 f.) reicht der Vertreter der
Beschwerdegegnerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
10. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2022 (A.S. 86 f.) wird festgestellt, dass die «Bedingungen
für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015», in dem bei der
Beschwerdegegnerin eingeholten Kundendossier nicht enthalten seien. Sodann wird
der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, dem Versicherungsgericht die «Bedingungen
für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» einzureichen.
11. Mit
Eingabe vom 11. Mai 2022 (A.S. 89) reicht die Beschwerdegegnerin die
«Bedingungen für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» ein.
12. Mit
Schreiben vom 27. Juni 2022 (A.S. 102 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer
abschliessend vernehmen und reicht weitere Unterlagen ein.
13. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E.
4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E.
4.1, 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni
2012.
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit
für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264, mit
Hinweis).
3.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
3.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung bildet der Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung in
tatbeständlicher Hinsicht grundsätzlich die Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 161 f. E. 2d). Seit Einführung des
Einspracheverfahrens ist der Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheides
mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit
ihm abgeschlossen wird.
4.
Gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss verfrüht
vorgenommen. So seien die Eingliederungsmassnahmen der IV – auch im Zeitpunkt
des Einspracheentscheids – noch am Laufen gewesen. Eine erneute Operation und
weitere Infiltrationen stünden gemäss Bericht des C.___ vom 12. Juli 2021
zumindest zur Diskussion. Zudem erfolge eine Elektrotherapie (TENS), welche als
belastende Therapie ebenso bei der Beurteilung mitzuberücksichtigen sei. Aktuell
laufe noch ein von der IV organisiertes Aufbautraining bei der D.___ in [...].
Daher hätte der Fallabschluss noch nicht erfolgen dürfen. Diese
Eingliederungsmassnahmen seien bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses der
Suva zur Diskussion gestanden (vgl. u.a. Aktennotiz der IV vom 11. Juli 2018),
hätten aber aufgrund der medizinischen Eingriffe verschoben werden müssen. Der
Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV könne sich zwar nur auf
Vorkehren beziehen, welche geeignet seien, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zugrundeliegenden Grad der Erwerbsunfähigkeit zu
beeinflussen (Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG). Dies sei jedoch der Fall, da der
Beschwerdeführer aufgrund der erheblich eingeschränkten Schulterbeweglichkeit
auf eine Abklärung der beruflichen Möglichkeiten angewiesen sei und sich erst
aufgrund dieser Abklärung das Invalideneinkommen konkretisieren lasse. Auch
habe die Suva den psychischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt. Ausweislich
des Berichts der E.___ vom 14. August 2018 habe bereits damals eine
Durchschlafinsomnie (ICD-10 F51.0) und eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion bestanden (ICD-10 F43.21). Eine Psychotherapie sei
(wieder) aufgegleist bei Frau Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie. Aktuell sei daher auch aus diesem Grunde nicht sicher, ob eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne. Erachte man den
Fallabschluss der Beschwerdegegnerin als zulässig, so habe der Beschwerdeführer
aufgrund der von ihm abgeschlossenen Unternehmerversicherung Anspruch auf eine
Berufsinvalidenrente. Diese Forderung liege darin begründet, dass er bei der
Suva eine Unternehmerversicherung abgeschlossen habe. Eine Umschreibung des
Invaliditätsbegriffs fehle sowohl in der Versicherungspolice wie auch in den
«Bedingungen für die Unternehmerversicherung» in der Ausgabe April 2017. Es
werde lediglich auf die sinngemässe Geltung des UVG verwiesen. Im Merkblatt
«Die Unternehmerversicherung – Einzigartiger Schutz bei Unfällen», welches der
Beschwerdeführer bei Abschluss zur Verfügung zugestellt bekommen habe und
welches ihn auch zum Vertragsabschluss bewogen habe und auch heute noch so
online publiziert sei, werde jedoch unter dem Rentenanspruch auf Seite 7
ausgeführt: «Sind die Unfallfolgen oder die Berufskrankheit so schwerwiegend,
dass die versicherte Person nicht mehr ihre Tätigkeit im Beruf ausüben kann,
wird eine lebenslängliche Rente bis zu 80 % des versicherten Verdienstes
ausgerichtet». Der Beschwerdeführer stelle sich daher auf den Standpunkt, dass
gestützt auf eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art.
9.
BV) und der Unklarheitsregel (Art. 33 VVG) dies nur so habe verstanden werden
können, dass eine Berufsinvalidität versichert sei resp. er bei der
Invaliditätsbemessung nicht dazu verhalten werden könne, eine angepasste
Tätigkeit zu suchen. Es liege gar eine eigentliche Zusicherung der
Beschwerdegegnerin an ihren Versicherten vor, dass sich die Invalidität einzig
nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit im versicherten Beruf bestimme. Gehe man
sodann, wie die Beschwerdegegnerin, dennoch von einer Invaliditätsbemessung
nach der Einkommensvergleichsmethode nach Art. 16 ATSG aus, so rüge der
Beschwerdeführer eine zu tiefe Bemessung des Valideneinkommens durch die Suva.
Die Beschwerdegegnerin lege ihrer Berechnung den Durchschnitt der Jahresgewinne
gemäss Auszug der Ausgleichskasse über die Individuellen Konti (IK) der Jahre
2012.
bis 2016 zu Grunde, unter Ausklammerung der tiefsten und höchsten
Einkommen (der Jahre 2014 und 2016), was ein durchschnittliches
Erwerbseinkommen von CHF 53'200.00 ergeben habe. Jedoch könne der von einem
Selbständigerwerbenden erzielte Betriebsgewinn nicht tel quel dem
Valideneinkommen gleichgestellt werden. Laut Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV gälten
als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG die mutmasslichen jährlichen
Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss AHVG erhoben würden. Die damit
vorgeschriebene Parallelisierung der invalidenversicherungsrechtlich
massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit dem AHV-rechtlich
beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den Einkommensvergleich bei
Selbständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten persönlichen
AHV/IV/EO-Beiträge resp. Sozialversicherungsbeiträge zum Betriebsgewinn
hinzuzuzählen (vgl. zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen
u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 778/04 vom 21. März 2005, E. 4.2).
Zudem hätte der errechnete Durchschnittswert indexiert werden müssen
(vgl. Urteil I 778/04 vom 21. März 2005 E. 4.3). Die von der
Beschwerdegegnerin herangezogenen Einkommen hätten mithin richtigerweise
periodisch der Nominallohnentwicklung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn
angepasst werden müssen (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich IV.2005.01209 vom 19. Februar 2007, E. 5.2.4). Eine zuverlässigere
Schätzung des Valideneinkommens läge aber auch damit nicht vor. Wenn schon
müssten die letzten zehn Jahre vor dem Unfall berücksichtigt werden, weil die
Schwankungen doch recht massiv gewesen seien und es sich beim Jahr 2015 um
einen Ausreisser im negativen Sinn handle. Ziehe man die Einkommen der letzten
zehn Jahre vor dem Unfall heran, so resultierte gemäss IK-Auszug ein
durchschnittliches Einkommen von CHF 61'310.00, was wiederum in der
Grössenordnung des bei der Suva versicherten Jahreslohnes liege. Ergänzend zu den
bisherigen Rügen sei anzuführen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
eines Rentenbeginns im «vorgerückten Alter» befunden habe resp. befinde. Auch
im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder Ende September 2020 sei er kurz vor
Vollendung des 60. Altersjahrs gestanden. In Art. 28 Abs. 4 UVV werde
festgehalten, dass dann, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die
Erwerbstätigkeit altershalber nicht aufnehme oder sich das vorgerückte Alter
erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirke, für
die Bestimmung des IV-Grades die Erwerbseinkommen massgebend seien, die ein
Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung
erzielen könnte. Bei Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV wäre sowohl bei der
Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Löhne im mittleren
Alter abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2016 vom 8. April
2016.
E. 5). Heranzuziehen wären dabei beim Valideneinkommen die Löhne der
Tabelle T 17 und aufgrund seiner früheren Tätigkeit als selbständiger Schreiner
wäre nach der Rechtsprechung mindestens die Kategorie 3 der Tabelle T 17
der LSE 2016 zutreffend, was – ohne Korrektur um die betriebsübliche
Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung – einen monatlichen Tabellenlohn von
CHF 7'415.00 ergäbe. Bei der Zumutbarkeitsbeurteilung der
Beschwerdegegnerin falle sodann auf, dass diese die massiven Schlafprobleme des
Versicherten unberücksichtigt lasse und auch die Frage nicht beantworte, ob der
Versicherte eine Arbeit nur mit Schmerzmitteln bewältigen könne. Der
Beschwerdeführer stehe bezüglich der Schlaf- und Schmerzproblematik in
Behandlung bei Herr Dr. med. G.___, Anästhesiologie am C.___. Von dort sei ein
Bericht einzufordern. Des Weiteren ergäben sich zumindest «relativ geringe
Zweifel» an der Zumutbarkeitsbeurteilung des Suva-Kreisarztes auch aus dem
Bericht von Dr. med. B.___ vom 12. April 2021 (vgl. Urteile des
Bundesgericht 8C_618/2019 vom 18. Februar 2020 E. 8.1 und 8C_414/2019 vom 25.
September 2019). Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass eine erneute Bildgebung
und wahrscheinlich eine neue Beurteilung durch den Kreisarzt erforderlich seien.
Bei Bewegungen gegen Widerstand resultierten Schmerzen, so Dr. med. B.___. Auch
mit den im vorliegenden Verfahren ins Recht gelegten Berichten des C.___
ergäben sich zumindest «relativ geringe Zweifel» im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So habe sich gemäss kreisärztlichem Bericht
vom 13. August 2019 noch keine Atrophie gezeigt. Im Bericht des C.___ vom 12.
Juli 2021 werde eine leichte Atrophie des anterioren Anteils des M. Deltoideus
rechts als Befund angegeben. Der Faustschluss und das Heben des rechten Armes
seien schmerzbedingt abgeschwächt. Der Kreisarzt Dr. med. H.___ habe am 14.
August 2019 eine normale Aussenrotation von 50 Grad angegeben, wohingegen
Dr. med. B.___ diese in seinem Bericht vom 12. April 2021 (recte:
Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2021) mit nur 30 Grad angegeben habe. Es
bestünden gemäss seiner Befundung deutliche Beschwerden bei Abduktion und
Innenrotation gegen Widerstand und passiv sei eine Flexion bis 160 Grad
zwar möglich, allerdings nur unter deutlichen Beschwerden. Aufgrund dieser
deutlich anders beurteilten, deutlich eingeschränkten Schulterbeweglichkeit
lasse sich gemäss Dr. med. B.___ denn auch ein Integritätsschaden von 5 bis 10 %
einschätzen. Damit seien wiederum zumindest «relativ geringe Zweifel» in Bezug
auf die eine Integritätseinbusse in Abrede stellende Einschätzung des
Kreisarztes, Dr. med. H.___, begründet. Des Weiteren treffe es nicht zu,
wie von der Beschwerdegegnerin behauptet, dass der Beschwerdeführer in einer
Verweistätigkeit auf seine beruflichen Kenntnisse zurückgreifen könnte, vor
allem nicht auf solche im kaufmännischen Bereich, da solche nicht vorhanden
seien. Insbesondere sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt
des Gesundheitsschadens zu 10 % im Büro gearbeitet habe. Die Angabe von 10
% sei eine Idee des Prämien-Sachbearbeiters, Herr I.___, gewesen, um die Prämie
etwas tiefer ausfallen zu lassen. Dieser sei im Bestreitungsfall durch das
Gericht als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen. Tatsächlich habe der
Beschwerdeführer in all der Zeit seiner Selbständigkeit keinerlei
Bürotätigkeiten ausgeübt. Diese seien vielmehr einzig und allein von seiner
Ehefrau, Frau J.___, verrichtet worden. Der Beschwerdeführer habe denn auch
keinerlei PC-Kenntnisse, insbesondere sei ihm die Anwendung der gängigen Office-Produkte
unbekannt. Er sei ein Praktiker auf seinem Gebiet gewesen. Er habe bei den
Besichtigungen seiner Ehefrau handschriftliche Notizen abgegeben, damit diese
auf dem PC die Offerten habe erstellen können. Die Buchhaltung sei ebenfalls
ausschliesslich von der Ehefrau vorbereitet und vom Buchhalter fertiggestellt
worden. Auch das von der IV-Stelle bei der Stiftung K.___ durchgeführte «K.___-Assessment»
habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer bei den Informations- und
Kommunikationstechnologien (ICT) über keinerlei Kenntnisse verfüge. Gemäss
Zwischenbericht der IV-Berufsberatung vom 9. März 2021 hinderten den
Beschwerdeführer die fehlenden PC-Kenntnisse beim Finden einer angepassten
Tätigkeit. Indem die Suva zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens auf das
Total der Einkommen sämtlicher Wirtschaftszeige im Kompetenzniveau 4 (recte:
Kompetenzniveau 2) der LSE 2018 abgestellt habe, habe sie mithin
Bundesrecht verletzt. Unter Berücksichtigung seiner unfallbedingten
Restbeschwerden seien nach Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich
Tätigkeiten im Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 zumutbar (Tabelle TA
1, Zeile 45-96). Die Beschreibung des Zumutbarkeitsprofils lasse zumindest
nicht darauf schliessen, dass eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in
anderen Wirtschaftszeigen ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar seien.
Die IV-Berufsberatung sehe denn auch keine entsprechenden Möglichkeiten, so
seien insbesondere sämtliche holzverarbeitenden Tätigkeiten (Schreinerei) nicht
mehr möglich, wie die Erprobungen bei der D.___ aufgezeigt hätten. Auch in der
erprobten Tätigkeit in der Drechslerei hinderten ihn die Schulterbeschwerden.
Sodann erweise sich die Verweigerung eines Tabellenlohnabzugs durch die
Beschwerdegegnerin als rechtsfehlerhaft. Der 1961 geborene Beschwerdeführer sei
im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Mai
2021.
bereits 60-jährig gewesen. Erwerbslose ältere Personen seien auf dem
Arbeitsmarkt bekanntermassen benachteiligt (vgl. Bundesamt für Statistik, BFS
Aktuell, Erwerbstätigkeit der Personen ab 50 Jahren, 2008, S. 12), was bei
Zusammenfallen mit gesundheitlichen Beschwerden umso mehr gelte. Zudem sei der
Beschwerdeführer während fast 30 Jahren nur als selbständiger Schreiner tätig
gewesen, ohne Angestellte, allein mit Unterstützung durch seine Ehefrau. Die
langjährige selbständige Tätigkeit mit grossem Umstellungsbedarf sei ebenfalls
geeignet, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und damit auch den zu erwartenden
Lohn zu schmälern (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2017,
8C_320/2017 E. 3.3.2.1). Hinzu komme die Einschränkung der
Gebrauchsfähigkeit des rechten dominanten Arms, sodass insgesamt ein
Leidensabzug von 20 % angemessen erscheine. Ohnehin könnten die LSE-Tabellen
für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Falle des Beschwerdeführers nicht
unbesehen beigezogen werden, weil sie auf seinen Fall nicht adaptiert seien,
denn bereits im Urteil vom 31. Oktober 2013 (8C_541 /201 2) habe das
Bundesgericht in E. 7.4 festgehalten, dass auch in der LSE tatsächlich
erzielte Einkommen von zumeist nicht behinderten Personen erhoben würden. Das
Gutachten des Büro L.___ vom 8. Januar 2021 habe die gesundheitlich
bedingte «Lohndiskriminierung», das heisse die statistisch nachweisbaren
Lohneinbussen – soweit ersichtlich schweizweit erstmals – statistisch
ausgewertet und sei dabei unter anderem zum Schluss gekommen, dass die Löhne
von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen signifikant
tiefer als die Löhne gesunder Personen seien. Sowohl die Durchschnittslöhne
(Mittelwerte) als auch die Medianlöhne von Erwerbstätigen mit starken
gesundheitlichen Einschränkungen ohne IV-Rente seien im Vergleich zu gesunden
versicherten Personen rund 10 % tiefer. Der Beschwerdeführer habe
gesundheitliche Einschränkungen, welche nicht vernachlässigbar seien und ihn besonders
benachteiligten. Meier/Egli/Filippo/Gächter forderten durch Anwendung des
unteren Quartils eine Korrektur um sogar 15 %, denn die LSE lasse keine
Differenzierungen nach dem Gesundheitszustand oder der Behinderung zu.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, der Beschwerdeführer sei am 8. Januar 2017 auf
Glatteis ausgerutscht. Dass dieser Unfallmechanismus zu massiven
Schlafproblemen führen könne, werde bestritten und auch von keinem Mediziner so
propagiert. Aktenkundig sei der Beschwerdeführer am 13. August 2019 von
Kreisarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, in Kenntnis der Vorakten
untersucht worden. Dr. H.___ differenziere in seinem Bericht zwischen
unfallbedingten und unfallfremden Diagnosen (S. 8/10 [Act. 183]). Die
Durchschlafinsomnie sei unfallfremd. In Anbetracht der sich mit Bezug auf
Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten gehe die Praxis davon
aus, dass die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung
einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit allein nicht genügten; vielmehr müsse im
Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden,
dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig
feststellbare Befunde hinreichend erklärbar seien (vgl. Urteil R. vom 2.
Dezember 2002, I 53/02, E. 2.2 mit Hinweis). Die Schmerzangaben müssten
also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 382/00 vom 9. Oktober 2001 E. 2b).
Bezüglich Schmerzen sei im Kreisarztbericht vom 13. August 2019 vermerkt, dass
der Beschwerdeführer keine Schmerzmittel benötige. Die unfallbedingten
Einschränkungen seien im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt. Diesbezügliche
Weiterungen seien folglich nicht angezeigt. Bei psychisch bedingten
Einschränkungen hafte die Unfallversicherung für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis stehe (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2). Das geschilderte Unfallereignis sei im Sinne der
Rechtsprechung als leichter Unfall einzustufen. Folglich sei zumindest ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen Unfall und allfälligen psychisch
bedingten Einschränkungen zu verneinen. Anzufügen bleibe, dass eine weitere
diesbezügliche medizinische Abklärung lediglich zur Klärung der natürlichen
Kausalität der psychischen Beschwerden beitragen würde. Sei die adäquate
Kausalität zu verneinen, so lasse sich der Fall in aller Regel ohne
beweismässige Weiterung abschliessen (Urteil des Bundesgerichts 8C_837/2009 vom
25.
Februar 2010 E. 2.2). Nicht jede noch festgestellte
Behandlungsbedürftigkeit genüge zum Hinausschieben des Fallabschlusses; wäre
dies der Fall, so würden bis zur vollständigen Genesung Leistungen erbracht,
dies auch für die Behandlung von Beschwerden, die sich bei rechtzeitig
erfolgter Adäquanzprüfung als gar nicht unfallbedingt erwiesen hätten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_590/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 4.2). Sodann beantrage
der Versicherte, ihm sei eine Vollrente auszurichten. Dies darum, weil die von
ihm abgeschlossene Unternehmerversicherung dies so vorsehe. Dem könne nicht
gefolgt werden. In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht
obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder könnten sich
freiwillig versichern (Art. 4 Abs. 1 UVG). Die Bestimmungen über die
obligatorische Versicherung gälten sinngemäss für die freiwillige Versicherung
(Art. 5 Abs. 1 UVG). In vorliegender Angelegenheit würden die Leistungen gemäss
UVG beurteilt. Zudem sei das Sozialversicherungsrecht vom Grundsatz der
Schadenminderungspflicht beherrscht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Danach habe ein
Versicherter von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um
den Preis beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalls
bestmöglich zu mildern (BGE 117 V 400, BGE 115 V 53; RKUV 1996 S. 37). Dem
Beschwerdeführer könne somit nicht gefolgt werden, wenn er aus dem
Vertrauensprinzip ableiten wolle, er könne nicht dazu verhalten werden, eine
angepasste Tätigkeit zu suchen. Des Weiteren sei es dem Beschwerdeführer als
Selbständigerwerbender mit langjähriger Berufserfahrung ohne Weiteres zumutbar,
beispielsweise eine Tätigkeit in einem Büro zu verrichten. Dies habe er
ausserdem bereits vor dem Unfall zu 10 % gemacht (Suva-Nr. 43). Bei Abschluss
der UVG-Versicherung im August 2015 (Act. 43) habe der Beschwerdeführer
angegeben, zu 10 % im Büro tätig zu sein. Am 27. April 2017 (Act. 32) habe er
angegeben, zu ca. 90 % Schreinerarbeiten auszuführen und ca. 10 %
Büroarbeit. Mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach in der Regel den «Aussagen
der ersten Stunde» grösseres Gewicht beigemessen werde, sei auf diese gut
nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers abzustellen. Das
Vorbringen, dass eine geringere Arbeitsfähigkeit als 100 % bestehe, da eine
Umschulung aufgrund des Alters unzumutbar sei, sei bereits aufgrund der dem
Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht unbeachtlich. Weiter könne
dem Argument nicht gefolgt werden, da für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt in diesem Fall auch keine Umschulung notwendig sei. Schliesslich
stütze sich das Invalideneinkommen auf Tabellenlöhne (LSE) gemäss Bundesamt für
Statistik, welche zur Berechnung beigezogen würden. Dabei sei korrekterweise
auf LSE 2018, 01-96, Kat. 2 abgestellt worden, was ein anrechenbares Invalideneinkommen
von CHF 71'946.76 (CHF 5'649.00 : 40 x 41.7 x 12, indexiert mit 0.9
[2019], 0.9 [2 020] ergebe (vgl. Suva-Nr. 254). Ein Leidensabzug sei in
vorliegender Konstellation nicht gerechtfertigt. Schliesslich habe der
Kreisarzt, Dr. med. H.___, in Kenntnis der Vorakten und nach eigener
Untersuchung den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in schlüssiger
Weise verneint (vgl. Act. 183). An dieser Beurteilung werde im
Beschwerdeverfahren festgehalten.
5.
Strittig ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24.
September 2020 (Suva-Nr. 256) bzw. Einspracheentscheid vom 21. Mai 2021 zu
Recht ihre Leistungen per 30. September 2020 einstellte und einen
weitergehenden Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte. In diesem
Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im
Sprechstundenbericht vom 9. März 2017 (Suva-Nr. 12) stellte Dr. med. B.___,
Leitender Arzt, Orthopädie und Traumatologie, C.___, folgende Diagnosen:
Traumatische Rotatorenmanschetten-Läsion
rechts, Supraspinatus transmural, Oberrand-Läsion Subscapularis mit
Bicepssehnen-Instabilität
•
Unfall vom 8. Januar 2017
5.2
Mit Bericht vom 6. Oktober 2017
(Suva-Nr. 64) führte Dr. med. B.___, C.___, aus, der Beschwerdeführer komme zur
Verlaufskontrolle jetzt sechs Monate postoperativ nach durchgeführter BAS
rechts, Bizepstenotomie und Rekonstruktion Supraspinatussehne vom 28. März 2017,
noch mit entsprechender Steifigkeit. Der Verlauf sei zeitgerecht. Der
Beschwerdeführer sei Schreiner und bleibe noch bis zur nächsten Kontrolle in
drei Monaten 100 % arbeitsunfähig.
5.3
Mit Bericht vom 3. Februar 2018
(Suva-Nr. 64) stellte Dr. med. B.___, C.___, folgende Diagnosen:
1.
Ankerausriss Piton 3,5 von der lateralen
Reihe
2.
Rehabilitationsdefizit neun Monate nach
BAS rechts, Bizepstenotomie und Rekonstruktion Supraspinatussehne vom 28. März
2017.
fecit Dr. B.___ bei
•
Transmuraler
Supraspinatussehnen-Läsion Schulter rechts (dominant), Unfall vom
8.
Januar 2017
Die Rotatorenmanschette sei zwar perfekt
integriert und schön angenäht. Allerdings sei einer der vier Anker (Piton 3,5)
von der lateralen Reihe ausgerissen und liege posterolateral im Bereich der
Rotatorenmanschette. Der Beschwerdeführer gebe auch Beschwerden bei forcierter Innenrotation
an, wahrscheinlich die Position, wo der Anker am ehesten unter dem Acromion liegen
könnte. Angesichts des sehr harzigen Verlaufs und der jetzigen Bildgebung könne
man davon ausgehen, dass ein Revisionseingriff mit einer Entfernung des Ankers
erforderlich sei.
5.4
Im Bericht von Dr. med. M.___, E.___,
betreffend die Insomniesprechstunde vom 25. Oktober 2018 (Suva-Nr. 128) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
-
Durchschlafinsomnie
(F51.0), DD Insomnie infolge von periodischen Beinbewegungen im Schlaf (G25.80)
-
Anpassungsstörung mit
längerer depressiver Reaktion (F43.21)
Die klinisch relevante Insomnie mit
Durchschlafstörungen und frühem morgendlichem Erwachen könne wahrscheinlich auf
verschiedene Ursachen zurückgeführt werden. Aus der Polygraphie habe sich der Verdacht
auf eine Periodic Limb Movement Disorder ergeben. Die klinische Relevanz
derselben könne eigentlich nur im Rahmen einer Polysomnographie untersucht
werden. Der Beschwerdeführer leide zudem unter einem klinisch relevanten
depressiven Syndrom infolge der existenziellen Probleme bei langanhaltender,
unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit bei chronischen Schmerzen und
Bewegungseinschränkung im rechten Schultergelenk. Im Vordergrund stünden hier
sorgenvolles Grübeln, depressive Stimmung bis hin zu Lebensüberdruss.
5.5
Im Bericht vom 16. November 2018
(Suva-Nr. 134) führten die Dres. N.___ und B.___, C.___, aus, es bestehe ein
Status nach Schulter-Arthroskopie rechts vom 6. März 2018 mit intraartikulärer
Beurteilung, subacromialem Débridement, Lokalisation des Ankers, Entfernung
Piton-Anker und bursaseitiger Naht der Rotatorenmanschette mit Corkscrew 6,5.
Die Beschwerden seien unverändert und es bestehe nach wie vor eine Steifigkeit
der Schulter. Bei stärkeren Bewegungen bestünden nach wie vor Schmerzen. Aktuell
sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
5.6
Mit Bericht vom 14. August 2019
betreffend die kreisärztliche Untersuchung (Suva-Nr. 183) führte Dr. med. H.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, Kreisarzt, aus, bei der klinischen Untersuchung
zeige sich ein seitengleiches Schulterrelief. Nur leichtgradig eingeschränkte
Schultergelenksbeweglichkeit im Überkopfbereich. Aussenrotation 50° im
Vergleich zu 70° links, keine Druckdolenzen. Angedeutetes Popeye-Zeichen bei
Status nach Bizepstenotomie. Jobe negativ, verminderte Kraft beim Lift-off-Test
nach Gerber. Impingement-Zeichen negativ. Im MRI vom 15. Januar 2019 zeige sich
eine in Kontinuität erhaltene, rekonstruierte Supraspinatussehne mit leichter
Ausdünnung. Die Muskulatur zeige keine Anhaltspunkte für Atrophie oder fettige
Degeneration. Sowohl klinisch als auch in der Bildgebung liege objektiv ein
recht gutes postoperatives Resultat vor. Bei Fallabschluss müsse die Frage der
Integritätsentschädigung geprüft werden. Angesichts der nur geringgradigen
objektivierbaren Einschränkung erreiche der Integritätsschaden bereits heute
schon kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Die unfallbedingte Zumutbarkeit könne
wie folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis Hüfthöhe bis 20
kg und bis Brusthöhe von 15 kg. Nicht zumutbar seien belastete
Überkopftätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen
oder Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Ebenso
nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlicher kraftvoller Aussenrotation
im rechten Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei
prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen
Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise
Belastungssteigerung.
5.7
Im Sprechstundenbericht vom 13.
Dezember 2019 (Suva-Nr. 207) stellte Dr. med. O.___, Leiter
Schulterchirurgie, P.___, folgende Diagnosen:
Postoperative Capsulitis, DD Low grade
Infekt Schulter rechts
-
St.n. Schulterarthroskopie
rechts, Ankerentfernung und Refixation der Rotatorenmanschette 6. März 2018
bei:
•
Ankerausriss und St.n.
Supraspinatussehnen-Rekonstruktion rechts
-
bei:
•
traumatischer Rotatorenmanschetten-Ruptur
vom 8. Januar 2017
Es zeige sich in der heutigen klinischen
Verlaufskontrolle ein Jahr und neun Monate nach der letzten Operation ein
persistierender Schulterschmerz links. In der klinischen Untersuchung seien die
Schmerzen kaum reproduzierbar bei gutem Bewegungsumfang postoperativ. Auch in
der durchgeführten Punktion zeige sich keine Infektion. Bei trockener Punktion
könne jedoch das Vorliegen einer Infektion nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie wäre als letzte
Therapieoption lediglich eine diagnostische Schulterarthroskopie mit
Probenentnahme und gegebenenfalls eine erneute Re-Fixation der Supraspinatussehne
indiziert.
5.8
Im Sprechstundenbericht vom 15.
April 2020 (Suva-Nr. 233) führte Dr. med. O.___, Leiter Schulterchirurgie, P.___,
aus, es bestehe ein Status nach Schulterarthroskopie, Probenentnahme, anteriore
Kapsulotomie, Nervus axillaris release posterior und anterior, subacromiales
Débridement, Schulter rechts vom 5. März 2020. Die Restbeschwerden sechs Wochen
postoperativ seien im Rahmen der Rehabilitation zu interpretieren. Die
intraoperativ entnommenen Proben seien negativ gewesen, somit werde eine
latente Infektion ausgeschlossen. Die glenohumerale Abduktion sei schon sehr
gut.
5.9
Im Sprechstundenbericht vom 15.
Juli 2020 (Suva-Nr. 241) hielt Dr. med. O.___, Leiter Schulterchirurgie, P.___,
fest, der Beschwerdeführer berichte über keine Beschwerdebesserung.
Physiotherapie sei regelmässig besucht worden, wobei weder die Schmerzen noch
die Beweglichkeit sich zum letzten Termin geändert hätten. Sodann führte Dr.
med. O.___ zur Beurteilung aus, vier Monate postoperativ sehe er einen
stagnierenden Verlauf und beschreibe dies als stabilen Endzustand. Aktuell sehe
er keine sinnvollen weiteren Behandlungsoptionen.
5.10
Mit Stellungnahme vom 20. August
2020.
(Suva-Nr. 266) führte Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
Kreisarzt, aus, gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen habe der
Versicherte von der auf seinen Wunsch hin durchgeführten Operation im P.___ nicht
profitiert. Inzwischen sei die postoperative Rehabilitation beendet. Die im
Abschlussbericht vom P.___ beschriebenen Befunde seien in etwa identisch mit
denen, welche anlässlich der letzten Kreisarztuntersuchung vom 13. August 2019
vorgelegen hätten. Von weiteren Behandlungen sei keine Verbesserung mehr zu
erwarten. Die Ärzte im P.___ seien mit den gleichen Diskrepanzen zwischen den
blanden Befunden bei der Untersuchung und den beklagten Beschwerden des
Versicherten konfrontiert gewesen. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt bleibe unverändert.
5.11
Mit Sprechstundenbericht vom 12.
April 2021 (Suva-Nr. 280) führte Dr. med. B.___, C.___, aus, seit dem Trauma im
Januar 2017 und der operativen Versorgung habe der Beschwerdeführer nie wieder
in seinem angestammten Beruf als Schreiner arbeiten können. Zwei
Revisionsoperationen hätten die Situation nicht verbessern können. Körperliche
Tätigkeiten seien nicht durchführbar und auch nicht zumutbar. Für eine
Standortbestimmung seien jetzt ein neues Röntgenbild und ein Arthro-MRT
durchzuführen. Angesichts der augenblicklichen Situation sei sehr
wahrscheinlich eine erneute Beurteilung beim SUVA-Kreisarzt empfehlenswert.
5.12
Im Sprechstundenbericht vom 21.
April 2021 (Suva-Nr. 282) hielt Dr. med. B.___, C.___, fest, in der Bildgebung
(MRT Schulter rechts vom 20. April 2021) sei keine mechanische Problematik
ersichtlich, welche durch eine erneute Operation zu verbessern wäre. Die im P.___
schon durchgeführten Eingriffe auch mit der Biopsieentnahme hätten nicht zur
einer Verbesserung der Situation geführt. Mit der jetzt gesehenen Problematik
und dem Verlauf werde dem Beschwerdeführer empfohlen, die Situation zu
akzeptieren. Problematisch sei die permanente Schmerzsituation. Eine Empfehlung
wäre eine Beurteilung bei Dr. med. G.___ mit dem Ziel einer Anpassung der
Analgesie.
5.13
Mit Sprechstundenbericht vom 12.
April 2021 (recte: 7. Juli 2021; B [Beschwerdebeilage] 7) führte Dr. med. B.___,
C.___, aus, bezüglich des Integritätsschadens seien die Vorgaben der SUVA
eindeutig. Die Schulter des Beschwerdeführers lasse sich aktiv etwa bis zur
Horizontalen bewegen und sei nicht gegen Widerstand oder mit Kraft für ihn
einsetzbar. Eine Reintegration in einen körperlich anspruchsvollen Beruf sei
nicht möglich. Die passive Bewegung sei über der Horizontalen möglich. Ein
Integritätsschaden angegeben für Bewegungen bis zur Horizontalen von 15 % sei
wahrscheinlich nicht realistisch. Ein Integritätsschaden von 5 % bis
10.
% sollte aber realistisch sein und dem Beschwerdeführer zugebilligt
werden. Er, Dr. med. B.___, bitte die Unfallversicherung, den Beschwerdeführer
erneut zu beurteilen mit der augenblicklichen Situation zu einer Überprüfung
des Integritätsschadens.
Bezüglich des vorgenannten Berichts ist
Folgendes anzumerken: Der betreffende Bericht ist zwar mit dem Datum vom 12.
April 2021 versehen. Es handelt sich aber um eine Ergänzung des Berichts,
desselben Datums [s. E. II. 5.11 hiervor]. Aus der Kopfzeile ist denn
auch ersichtlich, dass der Bericht erst am 7. Juli 2021 ergänzt wurde. Die
in diesem Bericht erhobenen Befunde sind im Vergleich zum Bericht vom 12. April
2021.
(IV-Nr. 280) zudem verändert. Während im Bericht vom 12. April 2021
als Befunde unter anderem «Abduktion bis zur Horizontalen. Keine Steifigkeit.
Passiv lässt sich der Arm frei bewegen. Aussenrotation 60°, Innenrotation Mitte
BWS.» festgehalten wurden, ergab der Bericht vom 7. Juli 2021 im Vergleich dazu
eine verschlechterte Befunderhebung:
«Abduktion knapp bis zur
Horizontalen möglich. Aussenrotation 30°, Innenrotation bis LWS. Gute Kraft in
der Aussenrotation. Deutliche Beschwerden bei Abduktion und Innenrotation gegen
Widerstand, passiv ist eine Flexion bis 160°, allerdings unter deutlichen
Beschwerden möglich.»
5.14
Mit Bericht vom 12. Juli 2021 (B
8) hielt Dr. med. G.___, Leitender Arzt Anästhesie, C.___, fest, gemäss den
Angaben des Beschwerdeführers seien die Schmerzen «mühsam». Es komme zu
negativen Gefühlen wie Wut, eher weniger Trauer oder Angst. Wegen der
Schulterschmerzen habe er sein Geschäft aufgeben müssen. Alltägliche
Verrichtungen (Einkäufen, Haushalt) könne er machen. Der Schlaf sei
vorübergehend schlecht gewesen, mit einem Medikament gegen «restless legs»
schlafe er nun jedoch gut und sei meist erholt. Sodann hielt Dr. med. G.___ zur
Beurteilung fest, die Schulterschmerzen des Beschwerdeführers seien
chronifiziert. Die angegebene Intensität sei hoch und die Einschränkung der
Lebensqualität ausgeprägt. Die Schmerzqualität sei eher nozizeptiv. Dafür
spreche auch das positive Ansprechen auf Voltaren. Klinisch finde sich jedoch
weder ein Hinweis auf Entzündung noch auf ein CRPS. Mit der schmerzbedingten
Aufgabe des Schreinerberufs, dem Verlust des eigenen Geschäfts und den
darauffolgenden versicherungstechnischen Problemen seien signifikante soziale
Belastungen vorhanden, die zu einer psychosomatischen Schmerzverstärkung
beitragen könnten. Der Beschwerdeführer habe realisiert, dass die schwierige
Situation auch für seine Psyche eine Belastung darstelle. Er, Dr. med. G.___,
sei mit der Zurückhaltung bezüglich erneuter Operationen einverstanden. Weitere
Infiltrationen seien aus seiner Sicht ebenfalls nicht indiziert und bezüglich
Opiaten überwögen die Risiken den potenziellen Nutzen. Gemeinsam mit dem
Beschwerdeführer habe er sich deshalb für folgendes Vorgehen entschieden:
Versuch mit Elektrotherapie (TENS); Therapieversuch mit Duloxetin 30mg 1-0-0,
Ziel Schmerzdistanzierung durch Verstärkung der deszendierenden Schmerzhemmung.
Eine psychiatrische/psychologische Mitbetreuung wäre wünschenswert. Zudem sei
die Physiotherapie weiterzuführen.
6.
Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin, wie vom Beschwerdeführer gerügt, den Fallabschluss verfrüht
vorgenommen und ob der Beschwerdeführer über den 30. September 2020 hinaus
einen Anspruch auf Leistung von Taggeld und Heilkosten gegenüber der
Beschwerdegegnerin hat.
6.1
6.1.1
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). Wenn sie in Folge eines
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem
einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;
SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche
Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen
Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in
diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt (Art. 30 Abs. 1
UVV). Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der
IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c.
mit der Festsetzung der definitiven Rente.
6.1.2
Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung
muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in
der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein,
wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die
Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter
verbessern könnte (Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009
vom 2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung
bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven
Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und
8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann
der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger
Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur
auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der
Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV
2004.
Nr. U 508 S. 165 E. 5.2.2, U 105/03; Urteil 8C_588/2013 vom 16. Januar
2014.
E. 3.4).
6.2
Den Akten sind bezüglich der
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Wesentlichen folgende
Informationen zu entnehmen:
Mit Aktennotiz vom 11. Juli 2018 (IV-Nr.
25) hielt der Abklärungsfachmann der IV-Stelle Solothurn, Q.___, fest, dem
Beschwerdeführer würden die Möglichkeiten der Invalidenversicherung im Sinne
beruflicher Eingliederungsmassnahmen aufgezeigt und angeboten. Der
Beschwerdeführer nehme gerne Gebrauch davon. Sodann erteilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 10. Dezember 2020 (IV-Nr. 38)
Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 bis 14.
März 2021. Diese Kostengutsprache verlängerte die IV-Stelle mit Mitteilung vom
10.
März 2021 (IV-Nr. 46) bis zum 13. Juni 2021. Des Weiteren erteilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 15. Juni 2021 (IV-Nr. 63)
Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 14. Juni 2021 bis 30. Juni 2021. In
der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 5. Juli 2021 (IV-Nr.
73) Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 1. Juli 2021 bis 2. Oktober
2021.
erteilt und schliesslich mit Mitteilung vom 10. September 2021 die
Verlängerung des Arbeitsversuchs vom 3. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021
bewilligt (B [Beschwerdebeilage] 9).
Die vorgehend aufgeführten beruflichen
Massnahmen stellen Integrationsmassnahmen im Sinne von Art. 14a IVG dar. Wie
vorgehend erwähnt, kann sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene
Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche
Massnahmen geht, rechtsprechungsgemäss nur auf Vorkehren beziehen, welche
geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu
legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 165
E. 5.2.2, U 105/03; Urteil 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4). Dies
trifft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise auf eine Arbeitsvermittlung
im Sinne von Art. 18 IVG nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2012
vom 18. Oktober 2012 E. 2.2.2). Ebenso sind Integrationsmassnahmen zur
Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a IVG für
sich allein nicht geeignet, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen, und bilden
deshalb keinen Grund, um mit der Rentenprüfung zuzuwarten (vgl. Basler
Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N 18 zu Art. 19, mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2018 vom 20. August 2018 E. 7,
wo in Bezug auf ein Arbeitstraining so entschieden wurde). Ein
Belastbarkeitstraining, wie es im vorliegenden Fall zunächst stattfand, ist
noch eine Stufe unter dem Arbeitstraining anzusiedeln und daher noch weiter von
eigentlichen Eingliederungsmassnahmen entfernt. Ein Arbeitsversuch im Sinne von
Art. 18a IVG, wie er nach dem Einspracheentscheid in Angriff genommen wurde,
erscheint ebenso wenig wie eine Arbeitsvermittlung geeignet, den
Invaliditätsgrad zu verändern, sondern dient stattdessen der Verwertung der
bereits vorhandenen Erwerbsfähigkeit. Eine Umschulung stand nie zur Diskussion.
Dispositiv
Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass die im vorliegenden Fall von der
Invalidenversicherung durchgeführten Eingliederungsmassnahmen für sich alleine
nicht geeignet waren, den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu
beeinflussen und somit einem Fallabschluss der Beschwerdegegnerin nicht
entgegenstanden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass eine
Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 30 UVV vorliegend
nicht in Frage kommt, nachdem der Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen bereits ergangen ist und der
Beschwerdeführer seit dem 14. Dezember 2020 Taggelder der Invalidenversicherung
erhält (vgl. IV-Nr. 37).
6.3 Des Weiteren zu prüfen ist, ob
allenfalls durch weitere Behandlungen eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann und die Beschwerdegegnerin im Lichte
dessen den Fallabschluss zu früh vorgenommen hat. Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang geltend, es stünden gemäss Bericht des C.___ vom 12. Juli
2021 eine erneute Operation und weitere Infiltrationen zur Diskussion. Zudem
erfolge eine Elektrotherapie (TENS), welche als belastende Therapie ebenso bei
der Beurteilung mitzuberücksichtigen sei. Zudem sei wieder eine Psychotherapie
bei Frau Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
aufgegleist worden. Aktuell sei daher auch aus diesem Grunde nicht sicher, ob
eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit noch erreicht werden könne.
Wie vorstehend festgehalten, bildet der
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides in tatbeständlicher
Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. II. 3.3
hiervor). Bereits aus diesem Grund kann es für die Beurteilung des Fallabschlusses
per 30. September 2020 nicht von Belang sein, dass gemäss dem mehr als
anderthalb Monate nach Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Mai 2021
verfassten Bericht des C.___ vom 12. Juli 2021 eine erneute Operation und
weitere Infiltrationen zur Diskussion stehe. Damit könnte allenfalls ein
Rückfall geltend gemacht werden, der vorliegend aber nicht zum Streitgegenstand
gehört. Zudem ist – wie vorgehend festgehalten – bei der Beurteilung, ob von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann, der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch
und nicht auf Grund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Selbst wenn somit aufgrund des genannten Berichtes Rückschlüsse auf eine – mit
den genannten Behandlungen zu erreichende – namhafte gesundheitliche
Verbesserung gezogen werden könnte, wäre dies aufgrund der – im Zeitpunkt des
Erlasses des Einspracheentscheides – vorzunehmenden prognostischen Beurteilung
nicht zu berücksichtigen. Ebenso
kann alleine aus dem Umstand, dass wieder eine Psychotherapie bei Frau Dr. med.
F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgegleist worden sei,
nicht abgeleitet werden, dass dadurch eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu
berücksichtigen, dass der Fallabschluss zu erfolgen hat, wenn die somatischen
Unfallfolgen stabilisiert sind. Sodann ergeben sich aus den übrigen
medizinischen Akten keine Hinweise, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf eine namhafte Verbesserung schliessen lassen. So hielt Dr. med. O.___,
Leiter Schulterchirurgie, P.___, im Bericht vom 15. Juli 2020 (Suva-Nr. 241)
fest, vier Monate postoperativ sehe er einen stagnierenden Verlauf und
beschreibe dies als den stabilen Endzustand. Aktuell sehe er keine sinnvollen
weiteren Behandlungsoptionen. Zudem ist dem Bericht von Dr. med. B.___,
Leitender Arzt Orthopädie, C.___, vom 22. April 2021 (Suva-Nr. 282) zu
entnehmen, in der Bildgebung (MRT Schulter rechts vom 20. April 2021) sei
keine mechanische Problematik ersichtlich, welche durch eine erneute Operation
zu verbessern wäre. Die im P.___ schon durchgeführten Eingriffe auch mit der
Biopsieentnahme hätten nicht zur einer Verbesserung der Situation geführt. Mit
der jetzt gesehenen Problematik und dem Verlauf des Patienten werde empfohlen,
die Situation zu akzeptieren.
Zusammenfassend ist es demnach auch im
Lichte der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 30. September 2020 vorgenommen
hat.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 14. August
2019 und 20. August 2020 ab, weshalb vorweg deren Beweiswert zu prüfen ist.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die von Dr. med. H.___ vorgenommene
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das durch ihn erstellte
Zumutbarkeitsprofil aufgrund der vorliegenden Akten zu überzeugen vermögen. So
zeigt Dr. med. H.___ in seinen Beurteilungen in nachvollziehbarer Weise auf,
dass sich die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers kaum mit
entsprechenden Befunden objektivieren lassen: Die Schultergelenksbeweglichkeit
sei nur leichtgradig eingeschränkt. Schmerzmittel würden keine benötigt. Bei
der klinischen Untersuchung zeige sich ein seitengleiches Schulterrelief. Nur
leichtgradig eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit im Überkopfbereich.
Aussenrotation 50° im Vergleich zur 70° links, keine Druckdolenzen.
Angedeutetes Popeye-Zeichen bei Status nach Bizepstenotomie. Jobe negativ,
verminderte Kraft beim Lift-off-Test nach Gerber. Impingement-Zeichen negativ.
Im MRI vom 15. Januar 2019 zeige sich eine in Kontinuität erhaltene,
rekonstruierte Supraspinatussehne mit leichter Ausdünnung. Die Muskulatur zeige
keine Anhaltspunkte für Atrophie oder fettige Degeneration. Sowohl klinisch als
auch in der Bildgebung liege objektiv ein recht gutes postoperatives Resultat
vor. Bei subjektiv angegebenen Beschwerden mit Schmerzen von brennendem
Charakter sei differentialdiagnostisch an eine Irritation des Nervus
suprascapularis zu denken. Eine wesentliche Nervenschädigung sei angesichts der
guten Muskeltrophik aber unwahrscheinlich. Das geringe Ausmass der Bewegungseinschränkung
wäre für das Vorliegen des ebenfalls differentialdiagnostisch diskutierten Low
grade-Infekts eher ungewöhnlich. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf
hinzuweisen, dass gerade in Anbetracht der sich aus der Natur der Sache
ergebenden Beweisschwierigkeiten Schmerzangaben der versicherten Person allein
nicht genügen können; vielmehr muss im Rahmen der
sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass
Schmerzangaben durch damit korrelierende, schlüssig feststellbare Befunde hinreichend
erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der
Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des ehemaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 382/00 vom 9. Oktober 2001 E. 2b). Eine
solche hinreichende Erklärbarkeit der geklagten Beschwerden durch entsprechende
Befunde ergibt sich vorliegend denn auch nicht aus den Berichten der
behandelnden Ärzte.
Sodann vermag gestützt auf die
vorstehenden Ausführungen das durch den Kreisarzt erstellte Zumutbarkeitsprofil
zu überzeugen: Zumutbar seien mindestens angepasste leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Gewichten beidhändig bis Hüfthöhe bis 20
kg und bis Brusthöhe von 15 kg. Nicht zumutbar seien belastete
Überkopftätigkeiten sowie Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen
oder Schlägen sowie abrupten Bewegungen auf das rechte Schultergelenk. Ebenso
nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit erforderlicher kraftvoller Aussenrotation
im rechten Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei
prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen
Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise
Belastungssteigerung.
Zusammenfassend ist somit gestützt auf
die überzeugenden kreisärztlichen Beurteilungen festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Schreiner unbestrittenermassen
nicht mehr zumutbar ist. Dagegen ist ihm eine angepasste Tätigkeit mit dem
vorgenannten Zumutbarkeitsprofil in einem 100%-Pensum zumutbar.
7.2 Des Weiteren vermögen weder die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen noch entgegenstehende Berichte
behandelnder Ärzte den Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen zu
entkräften. Dr. med. B.___ hielt in seinem Sprechstundenbericht vom 12. April
2021 (Suva-Nr. 280) fest, körperliche Tätigkeiten seien für den
Beschwerdeführer nicht durchführbar und auch nicht zumutbar. Dr. med. B.___
statuierte in diesem Bericht aber weder ein Zumutbarkeitsprofil, noch lässt
sich diese Beurteilung durch seine Befunderhebung begründen. Insofern sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, Dr. med. B.___ habe in diesem Bericht
festgehalten, dass eine neue Beurteilung durch den Kreisarzt erforderlich sei,
ist ihm entgegenzuhalten, dass Dr. med. B.___ eine solche erneute Beurteilung
lediglich als empfehlenswert erachtete. Schlüssige Gründe, wie etwa neu
erhobene Befunde oder neu gestellte Diagnosen, vermochte Dr. med. B.___ hierfür
aber nicht anzuführen, womit die empfohlene kreisärztliche Abklärung nicht
notwendig erscheint. Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb der Einschätzung von Dr. med. B.___ auch deswegen vergleichsweise
geringer Beweiswert zuzumessen ist.
Sodann will der Beschwerdeführer relativ
geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung daraus ableiten, dass im
Bericht des C.___ vom 12. Juli 2021 im Vergleich zur kreisärztlichen Beurteilung
vom 13. August 2019 unterschiedliche Befunde erhoben worden seien. Dem ist
jedoch entgegenzuhalten, dass wie vorstehend festgehalten, der Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides – vorliegend 21. Mai 2021 – in
tatbeständlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildet (vgl. E. II. 3.3 hiervor), weshalb bereits aus diesem Grund allfällige,
aus dem Bericht vom 12. Juli 2021 resultierende Diskrepanzen, vorliegend nicht
mehr zu berücksichtigen sind. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des
Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach im Kreisarztbericht vom 14. August
2019 noch eine normale Aussenrotation von 50 Grad angegeben worden sei,
während Dr. med. B.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 12. April 2021
(recte: 7. Juli 2021) nur noch eine solche von 30 Grad angegeben
habe. Davon abgesehen, dass der Bericht vom 7. Juli 2021 bereits aufgrund der
vorerwähnten zeitlichen richterlichen Überprüfungsbefugnis nicht mehr zum
Beweis zuzulassen ist, vermöchten unterschiedliche Befunderhebungen ohnehin noch
keine geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu begründen, zumal
solche Rotationsprüfungen durch den Versicherten subjektiv beeinflussbar sind
und damit für sich allein, ohne entsprechende bildgebend objektivierbare
Befunde, nur begrenzt aussagekräftig sind.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer
den Umstand, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung die massiven
Schlafprobleme unberücksichtigt gelassen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten,
dass sich in diesem Zusammenhang in den Vorakten keine somatischen Ursachen
objektivieren liessen. Bei solchen nicht objektivierbaren und/oder psychischen
Beschwerden ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs in Anwendung der zu
psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall ergangenen Rechtsprechung zu
prüfen (BGE 115 V 133). Jedoch ist der vorliegende Unfallhergang – Ausrutschen
auf Eis mit nachfolgendem Sturz auf die Schulter – lediglich den leichten
Unfällen zuzuordnen, womit die Adäquanz ohne weitere Prüfung verneint werden
kann. So ist bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des
Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem
gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen
Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen.
Ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich darf aufgrund der
allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer
Erkenntnisse davon ausgegangen werden, dass ein banaler bzw. leichter Unfall
nicht geeignet ist, einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu
verursachen. Hier mangelt es dem Unfallereignis offensichtlich an der
erforderlichen Schwere, welche allgemein geeignet wäre, zu einer psychischen
Fehlentwicklung beispielsweise in Form einer reaktiven Depression zu führen. Es
ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der
Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal
tangiert wird (BGE 115 V 133 E. 6a). Nachdem die Unfalladäquanz der nicht objektivierbaren
Beschwerden – wozu auch die nicht objektivierbaren Schmerzen des
Beschwerdeführers zu zählen sind – und allfälligen psychischen Beschwerden zu
verneinen ist, ist auch die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers, die Suva
habe seinen psychischen Gesundheitszustand nicht abgeklärt, nicht von Belang.
Überdies ist im Lichte dessen auch der Antrag, es sei bei der behandelnden
Psychiaterin ein Verlaufsbericht einzuholen, abzuweisen. Im Lichte der
Nichtobjektivierbarkeit der Schmerzen und der Verneinung der Adäquanz ist zudem
die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Zumutbarkeitsbeurteilung des
Kreisarztes lasse die Frage unbeantwortet, ob der Beschwerdeführer eine Arbeit
nur mit Schmerzmitteln bewältigen könne, ebenfalls nicht weiter von Belang. Insofern
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerdeschrift
beantragt hat, es sei bei Dr.
med. G.___, Anästhesiologie am C.___, bei welchem er bezüglich der Schlaf- und
Schmerzproblematik in Behandlung stehe, einen Bericht einzufordern, ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Bericht mit Replik vom 15. September
2021 selbst eingereicht hat, womit dieser Antrag gegenstandslos geworden ist.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 27. Juni 2022 geltend, wie dem Abschlussbericht der beruflichen
Eingliederung vom 20. Dezember 2021 (Beschwerdebeilage 11.1) und dem
Abklärungsbericht der D.___ vom 1. Juli 2021 (Beschwerdebeilage 12) über das
dortige Belastbarkeitstraining vom 14. Dezember 2020 bis 11. Juni 2021 zu
entnehmen sei, sei bei guter Motivation des Versicherten nur ein Arbeitspensum
in angepasster Tätigkeit von 50 % zu erreichen. Diese Einschätzung erwecke
mindestens «relativ geringe Zweifel» an der kreisärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung vom 13. August 2019 mit einer «prinzipiell»
«ganztätigen Arbeitsplatzpräsenz» (vgl. BGE 139 V 99 E. 2.3.2). In diesem
Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss Urteil
9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 zu verweisen: «Steht eine medizinische Einschätzung
der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer
Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei
einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz des Versicherten effektiv realisiert
und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag
dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist das
Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich
unabdingbar.» Die im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer genannten Berichte
vermögen jedoch keine ernsthaften Zweifel an der kreisärztlichen
Zumutbarkeitsbeurteilung vom 13. August 2019 zu begründen. So geht aus den
Berichten nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer kein höheres Pensum als 50
% möglich sein sollte, zumal bei diesem Belastbarkeitstraining offenbar gar nie
ein höheres Pensum als 50 % versucht wurde (vgl. Beschwerdebeilage 12, S.
8). Vielmehr erwecken die Berichte den Eindruck, als ob das Pensum des
Beschwerdeführers aufgrund dessen subjektiver Selbsteinschätzung nicht auf mehr
als 50 % gesteigert wurde. Ernsthafte Zweifel an der kreisärztlichen
Beurteilung sind damit nicht dargetan.
8. Nachfolgend
ist sodann der im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene strittige
Einkommensvergleich zu prüfen.
8.1 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b
S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom
16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person
im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass
die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV-Nr. 55 S. 163,
8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1; Ulrich
Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
[IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
8.1.1 Vorliegend
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als
selbständiger Schreiner im Gesundheitsfall weiter in einem vollen Pensum
ausgeübt hätte, weshalb die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen
grundsätzlich zu Recht auf die Einkommensdaten aus dieser selbständigen
Tätigkeit abgestellt hat. Umstritten ist dagegen unter anderem, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Löhne aus dem IK-Auszug der Jahre 2012 bis
2016 – unter Ausklammerung der tiefsten und höchsten Einkommen (2012 und 2016
[recte: 2014 und 2015]) abgestellt und hieraus den Durchschnitt (CHF 53'200.00)
errechnet hat.
8.1.2 Die Einkommensermittlung hat so
konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei kann das Einkommen von
Selbstständigerwerbenden angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgeschriebenen
Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen
Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen
grundsätzlich aufgrund der IK-Einträge bestimmt werden. Weist das erzielte
Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene
Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten
Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E.
4.2, in: SVR 2014 UV Nr. 1 S. 1; 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3,
in: SVR 2010 IV-Nr. 26 S. 79; 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2, in:
SVR 2009 IV-Nr. 28 S. 79). Der versicherten Person als auch der IV-Stelle steht
jedoch der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte
(beitragspflichtige) Einkommen höher oder tiefer ist als die verabgabten
IK-Einkünfte (Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.6., 9C_658/2015
vom 9. Mai 2016 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Die Vermutung der grundsätzlichen
Richtigkeit der IK-Auszüge gilt auch deshalb, weil sich nach der allgemeinen
Lebenserfahrung niemand jahrelang von der Steuerbehörde (viel) zu hoch
einschätzen lässt und entsprechend hohe Einkommen verabgabt (vgl. auch
Urteil 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.5, in: SVR 2010 IV-Nr. 26
S. 79), es sei denn aus versicherungsrechtlichen Überlegungen, wofür aber
konkrete Anhaltspunkte bestehen müssten.
8.1.3 Im Lichte der vorgehenden
Ausführungen und der aus dem IK-Auszug (Suva-Nr. 189) ersichtlichen starken
und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen
Einkommensschwankungen erscheint es nicht gerechtfertigt, dass die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Durchschnittseinkommens – unter
Auslassung der Jahreseinkommen von 2014 und 2015 – lediglich auf drei
Jahreseinkommen (2012, 2013 und 2016) vor dem Unfallereignis abgestellt hat.
Zudem können aufgrund des Gesagten die Einkommen der Jahr 2014 und 2015 bei der
Berechnung des Durchschnittseinkommens nicht nur mit der von der
Beschwerdegegnerin angeführten Begründung ausser Acht gelassen werden, es
handle sich hierbei um die höchsten bzw. tiefsten Einkommen der letzten fünf
Jahre vor dem Unfall. Es ist nämlich aufgrund der obigen Erwägungen von der
Vermutung der grundsätzlichen Richtigkeit der IK-Auszüge auszugehen und es
müssten entsprechend nachweisebare Zweifel bestehen, welche die Vermutung der
Richtigkeit des IK-Auszuges bezüglich der Jahr 2014 und 2015 umzustossen
vermöchten, damit diese Einkommen bei der Berechnung des Durchschnittslohnes
nicht mit zu berücksichtigen wären. Solche Zweifel sind vorliegend nicht
gegeben und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Zudem
rechtfertigt es sich aufgrund der starken und verhältnismässig kurzfristig in
Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen, einen längeren Zeitraum zur
Berechnung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen. Hierbei erscheinen die
letzten zehn Jahre (2007 bis und mit 2016) vor dem Unfallereignis – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – angemessen (vgl. Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 778/04 vom 21. März 2005
E. 4.2). Dies ergibt somit ein Durchschnittseinkommen von CHF 61'310.00.
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, die vorgeschriebene Parallelisierung der
invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen
mit dem AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen gebiete, für den
Einkommensvergleich bei Selbständigerwerbenden zumindest die effektiv bezahlten
persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge resp. Sozialversicherungsbeiträge zum
Betriebsgewinn hinzuzuzählen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass
rechtsprechungsgemäss bei der Ermittlung der Vergleichseinkommen von
Selbstständigerwerbenden grundsätzlich die von der versicherten Person in einem
bestimmten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge zum
Betriebsgewinn hinzuzuzählen sind (SVR 1999 IV-Nr. 24 S. 71 [I 499/97],
E. 4). Indessen hat es das Bundesgericht ebenfalls als zulässig erachtet,
die Einkommensermittlung lediglich anhand der im individuellen Konto
ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vorzunehmen. Diese
können ohne weiteres als Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens
herangezogen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2008 vom 10. Oktober 2008
E.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zu dem
auf dem IK-Auszug basierenden Durchschnittseinkommen nicht noch zusätzlich die
AHV/IV/EO-Beiträge hinzugerechnet hat. Dagegen macht der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang aber zu Recht geltend, dass Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 128 V 174, 129 V 222),
weshalb das Durchschnittseinkommen analog zu dem nachfolgend zu errechnenden
Invalideneinkommen (s. E. II. 8.2 hiernach) an die Lohnentwicklung bis zum Jahr
2020 anzupassen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2008 vom 10. Oktober 2008
E.3). Dieser
Durchschnittswert ist ab dem mittleren Jahr bis zum möglichen Rentenbeginn zu
indexieren (vgl. Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 778/04 vom 21. März 2005 E.
4.3); vorliegend somit ab dem Jahr 2012, woraus ein Valideneinkommen von CHF 64'384.55
resultiert (CHF 61'310.00 : 101.7 x 106.8 [Nominallohnentwicklung Männer
Total, 2012 – 2020]).
8.2
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer
möglich ist, wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum
auszuüben, er aber bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss
das Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierbei auf LSE 2018,
TA1_tirage_skill Level, Medianlohn für Männer im Total Niveau 2, ab. Der
Beschwerdeführer macht diesbezüglich unter anderem geltend, aufgrund des
eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils seien ihm nur noch Tätigkeiten im
Dienstleistungssektor im Kompetenzniveau 1 zumutbar (Tabelle TA1, Zeile 45-96).
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer auf dem massgebenden
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss dem Zumutbarkeitsprofil eine
grosse Bandbreite unterschiedlichster Tätigkeiten offenstehen, so dass es sich
rechtfertigt, auf den LSE-Totalwert abzustellen.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob das von
der Beschwerdegegnerin angewandte Kompetenzniveau 2 vorliegend angemessen
ist. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen
angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von
Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3 (Total;
seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S.
184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere
Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (so im Fall des ehemaligen
Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des
Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4;
beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und
Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer
Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2;
beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen
handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2).
Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4
(Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines
Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter bei
einer Versicherung tätig gewesen war, aber über keine kaufmännische Ausbildung
verfügte, SVR 2010 IV-Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 vom 19. März 2010
E. 4.3 und 4.4, oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei
der gleichen Arbeitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende
Stellung bekleidet hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den
er behinderungsbedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden
Fachkenntnisse verfügte; Urteil 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2 und
6.3).
Wie vorstehend festgehalten, ist es dem
Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens nicht mehr möglich, die
angestammte Tätigkeit als Schreiner auszuüben. Er verfügt zwar über eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Schreiner und führte während fast 30 Jahren
einen selbständigen Schreinereibetrieb. Es verfügt aber nicht über die
erforderlichen, besonderen Fähigkeiten im Sinne der dargelegten Rechtsprechung,
welche er auch in einem anderen Wirtschaftszweig ohne Weiteres umsetzen könnte
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E.
6.3). Es kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – auch nicht gesagt
werden, bei einer Bürotätigkeit handle es sich um einen wesentlichen Teil der
bisherigen Tätigkeit und eine solche Bürotätigkeit sei dem Beschwerdeführer
vollzeitig und ohne Einschränkungen zumutbar. So hat der Beschwerdeführer
gemäss den IV-Akten keinerlei PC-Kenntnisse, so dass eine solche Tätigkeit von
den Eingliederungsfachleuten der IV-Stelle denn auch nicht als geeignet
angesehen wurde (vgl. Zwischenberichte Eingliederungsmassnahmen IV vom
9. März 2021, IV-Nr. 45 und vom 14. Juni 2021, IV-Nr. 61 sowie Formular
betreffend das K.___-Assessment vom 4./5. März 2021, IV-Nr. 49). Zudem kann aus
sporadischen Bürotätigkeiten im Rahmen einer selbständigen Schreinertätigkeit –
gemäss Aktenlage 10 % ausmachend, wobei dies vom Beschwerdeführer in den
vorliegenden Rechtsschriften bestritten wird (s. E. II. 2.2 hiervor) – nicht
ohne Weiteres abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund dessen zur
Ausübung einer 100%igen Bürotätigkeit befähigt, zumal es nur wenig realistisch
erscheint, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer ohne entsprechende
Ausbildung bzw. Kenntnisse für eine vollzeitige Bürotätigkeit anstellen würde.
Zumindest kann dies aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Somit erübrigen sich auch
die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beantragten Zeugenbefragungen
seiner Ehefrau sowie des IV-Mitarbeiters I.___.
Somit ist das Invalideneinkommen
gestützt auf die LSE 2018, TA1_tirage_skill Level, Total, Männer, Kompetenzniveau
1, unter Aufrechnung der Nominallohnentwicklung bis 2020 und den branchenüblichen
Wochenstunden, zu errechnen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt
vorliegend keine Konstellation gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV vor, welche ein
Abstellen des Validen- und Invalideneinkommens auf die Löhne mittleren Alters
bedingen würden. So hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall seine bisherige
Erwerbstätigkeit weder aus Altersgründen nicht mehr aufgenommen, noch wirkt
sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit aus. Damit ergibt sich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges
vom Tabellenlohn (s. E. II. 8.2.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von
CHF 68'862.80 (CHF 5'417.00 x 12; :40 x 41.7; :105.1 x 106.8).
8.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80; Urteil
des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
überhaupt keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich aus den genannten
Gründen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das
Gericht demnach mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang).
Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges,
welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten,
eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers von 59 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich
schmälert. Ebenso keinen Abzug ergibt sich aus der jahrelangen selbständigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers. Schliesslich erscheint auch das kreisärztliche
festgelegte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart
eingeschränkt, dass sich diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug rechtfertigen
würde, zumal der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen
anwendbare Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten beinhaltet, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom
Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 24. August
2012, 8C_870/2011 E 4.1 mit Hinweisen). Demnach ist zusammenfassend kein Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen. Somit ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %
(Invalideneinkommen CHF 68'862.80, Valideneinkommen CHF 64'384.55), womit kein Anspruch auf eine Rente
besteht.
8.3 Sodann ist auf das Vorbringen
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach dem Gutachten des Büros L.___ folgend
das Heranziehen von LSE-Löhnen nur bei gesunden Menschen angemessen sei.
Dagegen sei bei körperlich eingeschränkten Leuten wie dem Beschwerdeführer von
erheblich geringeren Löhnen auszugehen. Dies habe auch das Versicherungsgericht
im vorliegenden Fall zu beachten. Dem ist entgegenzuhalten, dass das
Bundesgericht mit Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 zum Schluss kam, dass
eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE nicht angezeigt sei. So
lägen keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung der Praxis vor. Für
die korrekte Festlegung des Invaliditätsgrades seien die bisher angewandten
Korrekturinstrumente von zentraler Bedeutung. Eine Änderung der Rechtsprechung
zum heutigen Zeitpunkt wäre mit Blick auf die per 1. Januar 2022 in Kraft
getretenen Anpassungen des Bundesgesetzes und der Verordnung über die
Invalidenversicherung ohnehin nicht opportun. Des Weiteren ist in diesem
Zusammenhang hervorzuheben, dass sich das Gutachten mit dem Titel «Nutzung
Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung»
des Büros L.___ (Büro für arbeits- und sozialpolitische Studien L.___ AG) vom
8. Januar 2021 bei seinen Vorschlägen im Wesentlichen auf die Schweizerische
Arbeitskräfteerhebung (SAKE) abstützt. Die SAKE basiert aktuell auf 100'000
stichprobeweise durchgeführten Interviews mit Arbeitskräften. Dagegen stützt
sich die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) auf schriftliche
Stichprobenerhebungen bei aktuell rund 36'000 privaten und öffentlichen Unternehmen
mit insgesamt rund 2 Millionen Arbeitnehmenden. Damit basiert die LSE auf einer
erheblich grösseren Anzahl an Arbeitnehmerdaten als die SAKE und erscheint
damit als verlässlichere Grundlage, womit auch aus diesem Grund nicht ohne
Weiteres auf die Vorschläge des Büros L.___ abgestellt werden kann. Somit
erscheint es für das Versicherungsgericht derzeit nicht angebracht, von der
Anwendung der LSE abzuweichen.
9.
9.1 Des Weiteren stellt sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe aufgrund der von ihm bei der Suva abgeschlossenen
Unternehmerversicherung Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Gestützt auf eine Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 9 BV) und der Unklarheitsregel (Art.
33 VVG) sei damit eine Berufsinvalidität versichert worden, weshalb er bei der
Invaliditätsbemessung nicht dazu verhalten werden könne, eine angepasste
Tätigkeit zu suchen. Der Beschwerdeführer stützt sich hierbei auf das von der
Suva herausgegebene Merkblatt «Die Unternehmerversicherung» (B 5) und dort
insbesondere auf nachfolgenden Abschnitt von Seite 7 dieses Merkblatts: «Sind die Unfallfolgen oder die
Berufskrankheit so schwerwiegend, dass die versicherte Person nicht mehr ihre
Tätigkeit im Beruf ausüben kann, wird eine lebenslängliche Rente bis zu 80 %
des versicherten Verdienstes ausgerichtet».
9.2 Zur Klärung der vorgenannten
strittigen Frage hat das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin das
betreffende Kundendossier sowie die «Bedingungen für die
Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» eingeholt. Diesen Unterlagen ist im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
In dem vom Beschwerdeführer am 30. Juli
2015 unterzeichneten Offertantrag (SKD-Nr. [Suva Kundendossier] 2) wurden als Vertragsbeginn
der 1. September 2015 und als Vertragsablauf der 31. Dezember 2019 festgelegt.
Zudem wurde darin unter anderem festgehalten: «Der Sofortschutz im Rahmen des
im Offertantrags festgehaltenen Verdienstes wird gewährt, sobald der vom
Antragssteller unterschriebene Offertantrag bei der Suva eingegangen ist. Sodann
wurde auf der Police für die Unternehmerversicherung vom 10. August 2015
(SKD-Nr. 5, S. 2) «Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie
Berufskrankheiten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)»
vermerkt. Zudem wurde darin ergänzend festgehalten: «Die Bedingungen für die
Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015, sind Bestandteil dieser Police.»
Des Weiteren wurde die
Unternehmerversicherung durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin
mehrfach verlängert (vgl. SKD-Nrn. 14, 16, 18 und 19), wobei diesen
Vertragsverlängerungen jeweils die «Bedingungen für die
Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2017» (SKD-Nr. 14, S. 4) zugrunde lag. Da
sich der vorliegend zu beurteilende Unfall des Beschwerdeführers am 8. Januar
2017 ereignete, sind jedoch die «Bedingungen für die Unternehmerversicherung,
Ausgabe 04.2015» (A.S. 90 f.) massgeblich. Zur Beurteilung der vorliegend
strittigen Frage sind aus diesen Bedingungen im Wesentlichen folgende
Bestimmungen relevant:
Ziff. 1: Die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) betreffend die obligatorische
Unfallversicherung gelten sinngemäss für die Unternehmerversicherung soweit in
diesen Bedingungen und in der Police nichts anderes geregelt wird.
Ziff. 4.1, 3. Absatz: Für die Zeitspanne
zwischen Versicherungsbeginn und dem Entscheid der Suva wird ein sofortiger
Versicherungsschutz im Rahmen des im Offertantrag festgehaltenen versicherten
Verdienstes gewährt. Der Versicherungsschutz gilt, sobald der durch die zu
versichernde Person unterschriebene Offertantrag bei der Suva eingegangen ist.
Ziff. 6: Versichert sind Berufsunfälle,
Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Soweit nichts Abweichendes in der
Police vereinbart ist, werden die gleichen Leistungen gewährt wie in der
obligatorischen Unfallversicherung. Es sind dies im Wesentlichen die folgenden
Pflege- und Geldleistungen:
-
Ziff. 6.1: Heilkosten
einschliesslich Spitalpflege in der allgemeinen Abteilung und Hilfsmittel bei
freier Arztwahl und ohne Selbstbehalt (Art. 10 bis 14 UVG). Die Heilkosten im
Ausland sind betragsmässig begrenzt (Art. 17, 20 und 21 VV).
-
Ziff. 6.2: Geldleistungen
·
Taggeld von 80 % des
versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit nach vereinbarter
Karenzzeit (ab 3. Tag nach dem Unfalltag, bei aufgeschobenem Taggeld ab 15.
oder 30. Tag nach dem Unfalltag; bei Rückfällen beginnt die Karenzzeit für das
aufgeschobene Taggeld neu zu laufen).
·
Invalidenrente von
80 % des versicherten Verdienstes bei voller Erwerbsunfähigkeit
·
Integritätsentschädigung
in Form einer einmaligen Kapitalleistung
·
Hilflosenentschädigung
·
Hinterlassenenrenten
bei Tod der versicherten Person an Witwe / Witwer, Kinder, geschiedenen
Ehepartner
·
Kapitalabfindungen
an nicht rentenberechtigte Witwen und geschiedene Ehefrauen
Ist die versicherte Person
teilweise noch als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin erwerbstätig, so werden die
Geldleistungen der obligatorischen Versicherung und der Unternehmerversicherung
aufeinander abgestimmt.
Bei gleichzeitigem
Anspruch auf Renten der AHV oder der IV werden die Invaliden- und
Hinterlassenenrenten in Form von Komplementärrenten ausgerichtet. Die Renten
werden an die Teuerung angepasst, sofern die Zinsüberschüsse zur Finanzierung
der entsprechenden Zulagen ausreichen.
9.3 Gestützt auf diese Unterlagen
kann der vorgehend dargelegten Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt
werden. Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich treffend ausgeführt hat, gelten die Bestimmungen über die
obligatorische Versicherung gemäss Art. 5 Abs. 1 UVG sinngemäss auch für eine
freiwillige Unternehmerversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UVG. Dies geht einerseits
aus der Police für die Unternehmerversicherung vom 10. August 2015 (SKD-Nr. 5,
S. 2) hervor, worin «Versicherungsschutz für Berufs- und Nichtberufsunfälle
sowie Berufskrankheiten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)»
vermerkt wurde. Anderseits wird dies ausdrücklich in Ziffer 1 und insbesondere
auch in Ziffer 6 der «Bedingungen für die Unternehmerversicherung, Ausgabe
04.2015» statuiert, wo ausdrücklich festgehalten wurde, soweit nichts
Abweichendes in der Police vereinbart sei, würden die gleichen Leistungen
gewährt wie in der obligatorischen Unfallversicherung. In der Folge wurden in
Ziff. 6.1 und 6.2 der genannten Bestimmungen die wesentlichen Pflege- und
Geldleistungen aufgeführt (s. E. II. 9.2 hiervor). Eine Leistung im Sinne einer
versicherten «Berufsinvalidität», wie sie vom Beschwerdeführer vorliegend
verlangt wird (s. E. II. 9.1 hiervor), findet sich in der Police vom 10. August
2015 bzw. den «Bedingungen für die Unternehmerversicherung, Ausgabe 04.2015» jedoch
nicht. Zudem ist das Sozialversicherungsrecht vom Grundsatz der
Schadenminderungspflicht beherrscht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28). Danach hat ein
Versicherter von sich aus alles ihm Zumutbare vorzukehren, und zwar selbst um
den Preis beträchtlicher Anstrengungen, um die Folgen eines erlittenen Unfalls
bestmöglich zu mildern (BGE 117 V 400, BGE 115 V 53, RKUV 1996 S. 37). Dem
Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er aus dem
Vertrauensprinzip ableiten will, er könne nicht dazu verhalten werden, eine
angepasste Tätigkeit zu suchen. Allgemein kann sich auf berechtigtes Vertrauen
nur berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm
verlangt werden darf, selber als gutgläubig gelten kann (BGE 130 III 396 E.
1.2.3 S. 399). Selbst wenn
man den vom Beschwerdeführer erwähnten Abschnitt aus dem Merkblatt wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht verstehen wollte, so hat der Beschwerdeführer
bei einem nachfolgenden Vertragsabschluss die Sorgfaltspflicht wahrzunehmen,
die massgebenden Vertragsbestimmungen und die geltenden gesetzlichen
Bestimmungen eingehend zu lesen und falls für ihn Unklarheiten bestehen, sich
entsprechend bei der Suva zu erkundigen. Er kann sich nachträglich nicht auf
allfällige, diesen Bestimmungen entgegenstehende Auszüge aus einem Merkblatt
berufen. Zusammenfassend resultiert somit auch aus der vom Beschwerdeführer
abgeschlossenen Unternehmerversicherung kein Rentenanspruch.
10. Schliesslich ist auf die
umstrittene Einschätzung der Integritätsentschädigung des Kreisarztes, Dr. med.
H.___, einzugehen.
10.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat die
versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
sie durch das Unfallereignis oder einer Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 3
i.V.m. Art. 24 Abs. 1 UVG) eine dauernde und erhebliche Schädigung ihrer
körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Nach Art. 36 Abs. 1 UVV gilt
ein Integritätsschaden dann als dauernd, wenn er voraussichtlich während des
ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die
körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit,
augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten
für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Der Bundesrat hat in diesem Anhang Bemessungsregeln aufgestellt und in einer
nicht abschliessenden (Gilg/Zollinger, Die Integritätsentschädigung nach dem
Bundesgesetz über die Unfallversicherung, S. 47) Skala wichtige und typische
Schäden prozentual gewichtet. Für spezielle oder nicht aufgeführte
Integritätsschäden wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3, ferner Art.
25 Abs. 1 UVG). Die Liste der Integritätsschäden sieht von allen individuellen
Besonderheiten der Auswirkung ab und gibt eine abstrakte Schätzung für einen
Durchschnittsmenschen. Es wird somit nur jene «Schwere» berücksichtigt, die
einem Integritätsschaden solcher Art bei einem Durchschnittsmenschen beigemessen
werden kann (Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 36 ff. und 45 ff.). Die Schätzung der
Beeinträchtigung der Integrität obliegt in erster Linie den Ärzten
(Gilg/Zollinger, a.a.O., S. 100 f.), welche auf Grund ihrer Kenntnisse und
Erfahrungen fähig sind, einerseits die konkreten Befunde der Unfallfolgen
festzuhalten und anderseits die sachgemässe Einstufung im Rahmen der erwähnten
Liste vorzunehmen (vgl. dazu die Mitteilungen der Medizinischen Abteilung
der Suva, Heft 57, November 1984, S. 18 bis 31).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat
in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in
tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (Mitteilungen der
Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen 1 – 22).
Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine
Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als
Ziffer 1 vom Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene
Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im
Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch
lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller
Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV
vereinbar (BGE 124 V 32 E. 1c mit Hinweis).
Ist eine Integritätsentschädigung weder
in der Skala in Anhang 3 UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist
gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen
Schäden vorzunehmen.
10.2 Der Kreisarzt, Dr. med. H.___, hielt
in seiner Beurteilung vom 14. August 2019 fest, angesichts der nur
geringgradigen objektivierbaren Einschränkung erreiche der Integritätsschaden
kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Dem hielt Dr. med. B.___ in seinem
Sprechstundenbericht vom 7. Juli 2021 entgegen, die Schulter des
Beschwerdeführers lasse sich aktiv etwa bis zur Horizontalen bewegen und sei
nicht gegen Widerstand oder mit Kraft für ihn einsetzbar. Die passive Bewegung
sei über der Horizontalen möglich. Ein Integritätsschaden von 15 % angegeben
für Bewegungen bis zur Horizontalen sei wahrscheinlich nicht realistisch. Ein
Integritätsschaden von 5 % bis 10 % sollte aber realistisch sein und dem
Beschwerdeführer zugebilligt werden. Diesbezüglich ist vorweg wiederum darauf
hinzuweisen, dass der Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Einspracheentscheides – vorliegend 21. Mai 2021 – in tatbeständlicher Hinsicht
die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. E. II. 3.3
hiervor), weshalb bereits aus diesem Grund allfällige, aus dem Bericht vom 7.
Juli 2021 resultierende Diskrepanzen, vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen
sind. Zudem vermag die Beurteilung des Kreisarztes im Lichte seiner
Befunderhebung im Bericht vom 14. August 2019 (Suva-Nr. 183, S. 7) zu
überzeugen. Zwar datiert diese Beurteilung mehr als anderthalb Jahre vor dem
Erlass des Einspracheentscheides. Dass sich die diesbezügliche Befundlage bis
zum Erlass des Einspracheentscheides vom 21. Mai 2021 verschlechtert hätte,
geht jedoch aus den Vorakten nicht hervor und wird bis zu diesem Zeitpunkt auch
von keinem behandelnden Arzt geltend gemacht, zumal die Beurteilung des
Integritätsschadens grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30.
September 2020 vorzunehmen ist. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Integritätsentschädigung ebenfalls zu verneinen.
11. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder eine Parteientschädigung
ausgerichtet noch Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch