VSBES.2021.106
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen
2. März 2023Deutsch69 min
arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zuletzt hatte er als Hilfsarbeiter Strassenbau in
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Eingliederungsmassnahmen (Verfügung vom 25. Mai 2021)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1964 geborene A.___, [...]
(nachfolgend: Beschwerdeführer), meldete sich am 19. September 2018 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
IV-Leistungen (berufliche Integration / Rente) an (IV-Stelle Beleg
Nr. [IV-Nr.] 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurde COPD angegeben. Bei
der Anmeldung gab der Beschwerdeführer an, seit dem 15. Juni 2018 zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen zu sein. Zuletzt hatte er als Hilfsarbeiter Strassenbau in
der Firma B.___ AG, [...], gearbeitet (IV-Nr. 12).
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte am
19. November 2018 ein Früherfassungs- / Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer
durch (IV-Nr. 12) und nahm Abklärungen in beruflicher und medizinischer
Hinsicht vor. Mit Abschlussbericht vom 28. März 2019 stellte die
Beschwerdegegnerin fest, dass mit beruflichen Eingliederungsmassnahmen aufgrund
der prekären gesundheitlichen Situation nicht begonnen werden könne und
wahrscheinlich eine Rentenprüfung erfolgen müsse (IV-Nr. 26).
1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin
medizinische Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, liess sie RAD-Ärztin
Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, zur
medizinischen Situation des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Dr. med. C.___
erstattete ihren Bericht am 18. Juni 2019 (IV-Nr. 33).
1.4 Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2019
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner
Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Nr. 35). Dagegen erhob der Vertreter des
Beschwerdeführers am 11. September 2019 Einwand (IV-Nr. 39), welchen er am
28. Oktober 2019 ergänzte. Gleichzeitig reichte er weitere medizinische
Berichte zu den Akten (IV-Nr. 42).
1.5 Die Beschwerdegegnerin hielt
daraufhin erneut Rücksprache mit dem RAD (IV-Nrn. 50), nahm weitere
medizinische Abklärungen vor und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung
des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 53.1 – 53.11) Auf Empfehlung des RAD (IV-Nr. 54)
wurde der Beschwerdeführer polydisziplinär begutachtet (Fachdisziplinen Allgemeine
Medizin, Kardiologie, Pneumologie und Psychiatrie). Dieses Gutachten wurde
durch die Begutachtungsstelle D.___ GmbH (nachfolgend: D.___) am 20. November
2020 erstattet (IV-Nr. 68.1 – 68.7). Am 7. Januar 2021 äusserte sich RAD-Ärztin
Dr. med. E.___ zur polydisziplinären Begutachtung (IV-Nr. 72). Der
Beschwerdeführer liess am 16. März 2021 weitere Unterlagen einreichen (IV-Nr.
74), zu welchen sich Dr. med. E.___ mit Aktennotiz vom 19. März 2021
äusserte (IV-Nr. 75).
1.6 Mit Vorbescheid vom 23. März
2021 (IV-Nr. 76) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Ablehnung
der Ansprüche auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht.
Daran hielt sie mit Verfügung vom 25. Mai 2021 fest (IV-Nr. 79; Aktenseite
[A.S.] 1 ff.).
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 28. Juni 2021 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein
Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Versicherten die
versicherten IVG-Leistungen (Umschulungsmassnahmen, IV-Rente) bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
b)
Eventualiter: es seien ergänzende medizinische und/oder beruflich-konkrete Abklärungen
anzuordnen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin
3. Im Rahmen der Beschwerdeantwort
vom 16. September 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 29 ff.).
4. Mit Replik vom 11. November
2021 beantragt der Vertreter des Beschwerdeführers die Sistierung des
Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren
8C_256/2021 (A.S. 41 ff.). Mit Verfügung vom 16. November 2021 weist das
Versicherungsgericht den Antrag ab (A.S. 45 f.).
5. Am 12. Januar 2022 reicht
Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote zu den Akten (A.S. 49 ff.). Diese wird
der Beschwerdegegnerin am 13. Januar 2022 zur Kenntnis zugestellt (A.S. 53).
6. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022
wird in Aussicht genommen, der B.___ AG ergänzende Fragen zu stellen (A.S. 54
f.). Nachdem der Beschwerdeführer dazu am 7. September 2022 Stellung
genommen hat (A.S. 61), ergeht am 9. September 2022 die Verfügung mit den
Ergänzungsfragen (A.S. 63 f.). Die Antwort der B.___ AG datiert vom 13. Oktober
2022 (A.S. 66 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich dazu am 15. November 2022
(A.S. 78). Gleichzeitig reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine
Kostennote zu den Akten (A.S. 79 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 16. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 81).
7.
7.1 Mit Verfügung vom 19. Januar
2023 (A.S. 82 f.) werden die Parteien zu der vom Beschwerdeführer beantragten
öffentlichen Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 27. Februar 2023
vorgeladen, wobei der Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird.
7.2 Am 27. Februar 2023 findet vor
dem Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, A.S. 84 ff.). Der
Beschwerdeführer lässt die materiellen Rechtsbegehren bestätigen und ergänzend
begründen. Im Nachgang zur Verhandlung reicht der Vertreter des
Beschwerdeführers eine ergänzende Honorarnote ein.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügungen am 25. Mai 2021 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den
allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich
massgebenden Sachverhalts sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (Urteil des Bundesgerichts
8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
2.2
Nach der bis Dezember 2021
geltenden Rechtslage haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und
c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2007 vom 9. April 2008
E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.). Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen
begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten.
3.4
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.). So ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4
S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, BGE 125 V 351
E. 3b/bb S. 353).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellt in
der angefochtenen Verfügung auf das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom
20.
November 2020 ab und führt dazu aus, dieses habe ergeben, dass dem
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsmitarbeiter im
Strassenbau seit Juli 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) nicht mehr
zumutbar sei. Bei Ablauf der Wartezeit habe vorerst für angepasste Tätigkeiten
keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Ab dem Abschluss der ambulanten pulmonalen
Rehabilitation bestehe ab dem 1. März 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit
für körperlich leichte Tätigkeiten. Der Einkommensvergleich ergebe einen
Invaliditätsgrad von 12 %.
4.2
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Beginn der Wartezeit mit Juli
2018.
zu spät angesetzt. So sei den Akten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer vor dem Arztbesuch vom 15. Juni 2018 bereits eingeschränkt
gewesen sei und zum Arztbesuch habe gezwungen werden müssen. Weil die
Lungenfunktion präoperativ derart stark eingeschränkt gewesen sei, sei formell
von einer Arbeitsunfähigkeit vor dem Arztbesuch auszugehen. Hinsichtlich der
Frage der vor dem 15. Juni 2018 bestehenden Arbeitsfähigkeit bestehe mithin ein
Abklärungsdefizit. Sollte der Beginn der Wartezeit vorverschoben werden müssen,
resultiere unter Umständen zumindest ein befristeter Rentenanspruch. Ein
weiterer Abklärungsmangel zeige sich in der Beurteilung der verlaufsmässigen
Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der D.___. Am 21. November 2018 habe sich
ein VO2max von 16.2 ml/min/kgKG gezeigt. Ein solcher Wert gehe einher mit einer
schwer eingeschränkten Lebensqualität und sei keineswegs vereinbar mit einer
50%igen Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren sei überhaupt nicht begründbar, die
Arbeitsfähigkeit von Null auf 50 % und anschliessend auf 100 % in angepasster
Tätigkeit zu steigern, nur weil der Beschwerdeführer eine pulmonale
Rehabilitation vom 1. Dezember 2018 bis Ende Februar 2019 durchlaufen habe. Sodann
stelle der D.___-Kardiologe bezüglich Vorhofflimmern einzig Mutmassungen an und
keine verbindlichen Tatsachenfeststellungen. In psychiatrischer Hinsicht sei
aufgrund des Berichts von Dr. med. F.___ vom 5. Mai 2021 davon auszugehen, dass
sich ebenfalls eine Verschlechterung eingestellt habe. Die von Dr. med. G.___
in seinem psychiatrischen Gutachten getroffene Feststellung einer nur leichten
depressiven Verstimmung sei damit zumindest überholt. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin keine Indikatorenprüfung durchgeführt. Schliesslich werde
der Einkommensvergleich gerügt.
5.
Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts zu Recht auf das D.___-Gutachten vom 20. November 2020 abgestellt
und gestützt auf dieses einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hat. Hierzu
bedarf es zunächst der Klärung des medizinischen Sachverhalts. Dabei sind im
Wesentlichen folgende Unterlagen relevant:
5.1
Mit Arztzeugnis vom 15. Juni
2018.
wurde dem Beschwerdeführer von seinem Hausarzt Dr. med. H.___,
Allgemeinmedizin FMH, ab dem 15. Juni 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (IV-Nr. 53.4, S. 5).
5.2
Gemäss Austrittsbericht des
Spitals I.___ vom 30. August 2018 (IV-Nr. 53.6, S. 7 f.) war der
Beschwerdeführer vom 27. August bis 30. August 2018 im Spital hospitalisiert
gewesen. Bei zunehmender Dyspnoe sei beim Beschwerdeführer im Juni (2018) die
pneumologische Abklärung in J.___ erfolgt. Lungenfunktionell habe eine
mittelschwere Obstruktion mit massiver Überblähung dokumentiert werden können.
CT-graphisch zeige sich ein ausgeprägtes Lungenemphysem mit Riesenbulla ausgehend
vom Unterlappen rechts. Bei pulmonal eingeschränkter Leistungsfähigkeit sei die
Indikation zur chirurgischen Lungenvolumenreduktion mit Resektion der Bulla
rechts gestellt worden. Der genannte Eingriff sei am 27. August 2018 durchgeführt
worden. Direkt postoperativ habe sich radiologisch sowie auch auskultatorisch
eine entfaltete Lunge beidseits präsentiert. Der postoperative Verlauf habe
sich komplikationslos gestaltet. Unter Inhalations- und Physiotherapie mit
intensiver Atemgymnastik sowie Mobilisation und präemptiver Schmerztherapie habe
sich der Beschwerdeführer rasch erholt. Über die intraoperativ eingelegte
Thoraxdrainage habe bereits initial keine Luftfistelung dokumentiert werden
können, sodass diese bei geringer pleuraler Sekretion am 29. August 2018 habe entfernt
werden können. Die anschliessende Röntgenkontrolle des Thorax habe regelrechte
Verhältnisse bei noch minimen apikalen Airspace auf der rechten Seite gezeigt,
welcher einer spontanen Resorption überlassen werden solle. Der
Beschwerdeführer habe am 30. August 2018 in gutem Allgemeinzustand und bei
reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen werden können.
5.3
Im Sprechstundenbericht
Pneumologie vom 27. November 2018 des Spitals J.___ (IV-Nr. 53.6, S. 2 f.)
wurde festgehalten, in der aktuellen Spiroergometrie vom 21. November 2018
zeige sich bei guter Ausbelastung und guter Mitarbeit eine leichtgradig
verminderte Leistungsfähigkeit von 135 Watt (73 % Soll) und eine mittelschwere
eingeschränkte VO2max von 16,2 ml/min/kgKG (entsprechend 58 % Soll) mit
angebrauchter Atemreserve. Der pulmonale Gasaustausch sei normal mit leichter
Hyperventilationskonstellation in Ruhe und bei maximaler Belastung. Auffallend
seien in den Kurven Zeichen einer möglichen Herzinsuffizienz mit tiefem 02-Puls
sowie Mehrventilation während der ganzen Belastungsphase und spätem V-slope, so
dass die vom Patienten beschriebene Atemnot auch unter dem Aspekt einer
möglichen kardialen Genese interpretiert und entsprechend eine kardiologische
Kontrolle eingeleitet worden sei.
5.4
Die Krankenversicherung des
Beschwerdeführers veranlasste in der Praxis K.___ eine Kurzbeurteilung, welche
von Dr. med. L.___, Fachärztin Schlafmedizin, am 16. Januar 2019 (IV-Nr. 19) erstattet
wurde. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Belastungsdyspnoe
multifaktorieller Ätiologie mit / bei
- chronisch obstruktiver
Lungenkrankheit COPD GOLD Stadium II/D mit / bei
- Status nach
Nikotinabusus bis 2017, kumulativ 50 pack/years
- Status
nach Bullaresektion videothorakoskopisch und Adhäsiolyse 27. August 2018 Unterlappen
rechts
- mögliche
kardiale Komponente bei tiefem O2-Puls, Mehrventilation über die ganze Belastung
und spätem V-Slope vereinbar mit einer Herzinsuffizienz
Aufgrund der lungenfunktionellen und
spiroergometrischen Untersuchungsbefunde könne die vom Patienten angegebene
Belastungsdyspnoe NYHA Klasse II-III nicht vollumfänglich erklärt werden. Es
bestehe aus pneumologischer Sicht eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität
Dispositiv
von 50 % (V02max 16.2 ml/kg Körpergewicht / 58 % Soll; FEV1 77 % Soll). Demnächst
solle eine kardiologische Standortbestimmung am Spital J.___ erfolgen (Termin am
22. Januar 2019). Bezüglich COPD sei unter ausgebauter inhalativer
Therapie und nach Unterlappen-Bullaresektion rechts eine stabile Situation vorliegend,
die regelmässige inhalative Therapie mit Spiolto Respimat (2-0-0) und Berodual
Dosieraerosol bei Bedarf solle unverändert fortgesetzt werden. Die
pneumologische Prognose bei anhaltender Nikotinkarenz und fortgesetzter
inhalativer Therapie werde auch weiterhin mindestens eine medizinisch-theoretische
Ateminvalidität von 50 % begründen können. Aus pneumologischer Sicht könne
nicht mit einer namhaften Verbesserung der aktuell dokumentierbaren
medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von 50 % gerechnet werden. Die
postulierte kardiologische und kardiale Komponente der Belastungsdyspnoe werde demnächst
abgeklärt, diesbezüglich könnte je nach Befund durchaus mit einer Verbesserung
der Schädigung gerechnet werden. Die Arbeitsfähigkeit im aktuellen Beruf,
welche mit dem Heben von Lasten und schwerer körperlicher Tätigkeit einhergehe,
sei bis auf weiteres auch aus pneumologischer Sicht unabhängig davon, ob noch
zusätzlich eine kardiologische Erkrankung dokumentiert werden könne, nicht mehr
gegeben. Eine Arbeitsaufnahme in einem Bereich ohne körperliche Belastung in
rauch- und staubarmer Umgebung wäre dem Patienten in einem Ausmass von 100 %
durchaus zuzumuten.
5.5 Dr. med. M.___, Leitende Ärztin
Kardiologie, Spital J.___, führte am 22. Januar 2019 beim Beschwerdeführer eine
transthorakale Echokardiographie durch. Ihrem gleichentags erstellten Bericht
(IV-Nr. 24, S. 15) lässt sich entnehmen, es bestehe ein normal grosser, nicht
hypertrophierter linker Ventrikel mit leicht reduzierter Funktion (EF visuell
45 %). Die Regionalität bei eingeschränkter Bildqualität sei nicht sicher
beurteilbar, a.e. diffuse hypokinetisch dilatierter linker Vorhof. Diastolische
Dysfunktion Grad I (Relaxationsstörung). Rechter Ventrikel normal gross mit
normaler Funktion. Pulmonal-arterieller Druck bei minimaler
Trikusspidalklappeninsuffizienz nicht ableitbar. Kein Perikarderguss.
5.6 Am 15. Februar 2019 wurde im
Spital J.___ ein Herz-MRI durchgeführt. Dem entsprechenden Bericht (IV-Nr. 24,
S. 10 ff.) lässt sich entnehmen, dass klinisch eine ausgeprägte Dyspnoe bestehe,
welche sich seit dem Vortag weiter verschlechtert habe. Der Patient präsentiere
sich in einem leicht geminderten Allgemeinzustand und dyspnoeisch. Die aktuelle
Untersuchung zeige, wie bereits echokardiographisch dargestellt, eine leicht reduzierte
linksventrikuläre Funktion, wobei keine regionale Betonung vorliege. Der rechte
Ventrikel sei in der Funktion ebenfalls eingeschränkt. In den Late Enhancement
Aufnahmen könne eine kleine inferolateral basale infarkttypische Narbe
demaskiert werden. In diesem Bereich liege auch eine Perfusionsstörung vor,
welche sich nach anterolateral basal ausdehne. Somit liege eine
Narbenübergreifende Ischämie vor, wobei das Ischämieareal klein ausfalle. Mit
diesem Befund seien somit weitere Abklärungen indiziert, auch wenn der Befund
die Symptome des Patienten nicht allein erkläre.
5.7 Am 26. Februar 2019 erfolgte im
Spital N.___ eine Kurzhospitalisation zur Herzkatheteruntersuchung. Dr. med. O.___,
Leitender Arzt, und Dr. med. P.___, Oberarzt, Klinik für Kardiologie, stellten
anlässlich der Untersuchung eine koronare Herzkrankheit sowie ein paroxysmales
Vorhofflimmern fest. Dem gleichentags erstellten Bericht (IV-Nr. 21) lässt sich
entnehmen, die heutige Untersuchung bestätige die Befunde vom Herz-MRI mit
einer signifikanten Stenose des 1. Diagonalastes, welche als Ursache der
Ischämiezone identifiziert werden könne. Aus diesem Grund erfolge dort eine
Implantation eines Drug Eluting Stents mit gutem Abschlussresultat. Darüber
hinaus bestünden jedoch keine weiteren Stenosierungen, auch finde sich kein
Verschluss, der die infero-laterale Infarkt-typische Narbe erklären könnte.
Allenfalls stehe eine Plaque im proximalen RCX damit im Zusammenhang, die z B.
als eine Emboliequelle in Frage kommen würde. Die Dyspnoe sei neben der bekannten
Pneumopathie allenfalls auch durch die eingeschränkte Pumpfunktion des
Patienten erklärt. Diesbezüglich wäre der Beginn und Ausbau einer Herzinsuffizienzmedikation
indiziert.
5.8 Im Rahmen der Abklärungen zur
beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers unterbreitete die Beschwerdegegnerin
der Pneumologie-Abteilung des Spitals J.___ mehrere Fragen zur Zumutbarkeit der
Durchführung eines allfälligen Belastbarkeitstrainings (IV-Nr. 20). Der
entsprechenden Stellungnahme vom 7. März 2019 (IV-Nr. 22) lässt sich Folgendes
entnehmen: Sofern der Patient nicht schwere Lasten heben und tragen müsse und
in einem staubfreien Umfeld arbeiten könne, sei eine Tätigkeit in einem
Gemeinschaftsraum aus pneumologischer Sicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei
es zumutbar, Tätigkeiten wie Kabelschneiden und Löten zu verrichten.
Voraussetzung sei ein adäquater Schutz der Atemwege. Das Montieren von Litzen
sei dem Patienten ebenfalls zumutbar, so auch Maschinenarbeiten, sofern dies in
sitzender Tätigkeit, ohne körperliche Belastung im Sinne von Lasttragen
einhergehe.
5.9 Dr. med. M.___ führte in ihrem
Sprechstundenbericht vom 12. März 2019 (IV-Nr. 42, S. 8 ff.) aus, die
Vorstellung des Beschwerdeführers erfolge zur weiteren Abklärung des
paroxysmalen Vorhofflimmerns, welches erstmals im Rahmen der
Herzkatheteruntersuchung am 26. Februar 2019 diagnostiziert worden sei. Der
Patient sei bereits antikoaguliert und mit einem Betablocker behandelt. Seither
beklage der Patient eine Besserung der Dyspnoe, wobei immer noch morgendliche
Hustenattacken bestünden. Kardial bestünden keine Symptome und zur Untersuchung
sei er kardial kompensiert. Das EKG zeige bereits einen Sinusrhythmus ohne
relevante De- oder Repolarisationsstörungen. Die durchgeführte Holter-Aufnahme
weise einen über 24-Stunden durchgehenden Sinusrhythmus auf. Insbesondere
paroxysmale Vorhofflimmerepisoden seien nicht aufgezeichnet worden. Aufgrund
des Vorhofflimmerns sei bereits die Antikoagulation wie auch die
Thrombozytenaggregationsbehandlung angepasst worden. Heute sei der Betablocker
weiter ausdosiert worden und bei guten Blutdruckwerten die Lisinopril-Therapie
unverändert belassen. Somit sei durchaus ein paroxysmales Vorhofflimmern die
Ursache für die leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion. Zur
Verbesserung der linksventrikulären Funktion stelle sich die Indikation einer
Pulmonalvenenisolation. Der Patient sei mit dem Procedere einverstanden.
5.10 Dr. med. M.___ stellte in ihrem
Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. März 2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.) folgende
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Koronare Herzkrankheit
- TTE
22. Januar 2019: Leicht eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF visuell
45 %), diffuse Hypokinesie, insgesamt Regionalität aufgrund eingeschränkter
Bildqualität nicht sicher beurteilbar, keine relevanten Klappenvitien,
regelrechte rechtsventrikuläre Grösse und Funktion.
- Kardio-MRI
15. Februar 2019: LVEF 45 %, diffuse Hypokinesie, inferolaterale infarkttypische
Narbe, Perfusionsstörung anterolateral.
- Koronarangiographie
26. Februar 2019: Stenose DA-1 -> PCl/ 1x DES.
- Rechtsherzkatheter
26. Februar 2019: Normaler pulmonaler Druck (mean 17 mmHg).
- KvRF: St. n. Nikotinkonsum
(50 py), Dyslipidämie.
2. Paroxysmales Vorhofflimmern ED
26. Februar 2019
- Beginn einer OAK mit Eliquis
26. Februar 2019.
- Holter
6. / 7. März 2019: Durchgehender Sinusrhythmus, keine Arrhythmie, vor allem
kein Vorhofflimmern, mittlere Frequenz 80/min.
3. Lungenemphysem und Giant-Bulla
Unterlappen rechts
- 07/2018 Alphal-Antitrypsin
negativ.
- St.
n. uniportal VATS rechts, Adhäsiolyse mit Bulla-Resektion aus dem Ober- sowie
Unterlappen rechts am 27. August 2018.
4. COPD GOLD-Stadium 2/D
Aufgrund der Atemnot sei der Patient in
seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt. Diese sei nicht nur kardial, vor allem
aber pneumologisch bedingt. Wie viele Stunden pro Tag dem Beschwerdeführer in
der angestammten sowie in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit zumutbar
seien, könne die Kardiologin nicht beantworten. Diese Frage könne nur seitens
der Pneumologie beantwortet werden, da der Beschwerdeführer primär die Dyspnoe bedingt
durch die COPD erleide. Der kardiale funktionseinschränkende Anteil sei in
Relation gering einzuschätzen. Primär handle es sich um eine pneumologisch
bedingte Dyspnoe. Daher werde dringend ein pneumologisches Gutachten empfohlen.
5.11 Dr. med. Q.___, Leitender Arzt
Pneumologie, Spital J.___, attestierte dem Beschwerdeführer in seinem
ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2019 (IV-Nr. 42, S. 19) eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit im Strassenbau. Langfristig
sei keine Abnahme der Arbeitsunfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit zu
erwarten. Für leichte Tätigkeiten bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von
ca. 80 %, im Verlauf sei eine Abnahme zu erwarten.
5.12 Dr. med. R.___, Leitender Arzt,
Klinik für Kardiologie, Spital J.___, führte in seinem Bericht vom 8. Mai 2019
(IV-Nr. 42, S. 11 f.) aus, er sehe den Beschwerdeführer für die Besprechung des
weiteren Vorgehens hinsichtlich des Vorhofflimmerns. Der Patient berichte über Dyspnoe
und hohen Puls unter Belastung. Überwiegend sei der Patient jedoch offenbar im
Sinusrhythmus, gemäss den Vorunterlagen und es sei nicht klar, wie symptomatisch
die Episoden des Vorhofflimmerns für den Patienten seien. Aufgrund der
komplexen Lungenvorgeschichte mit Lungenteilresektion und schwerer COPD sei die
Durchführung einer Pulmonalvenenisolation sicher mit einem höheren Risiko
verbunden und sollte wahrscheinlich in Intubationsnarkose durchgeführt werden.
Um den Leidensdruck des Patienten zu objektivieren, habe er, Dr. med. R.___,
den Vorschlag gemacht, limitiert einen Versuch mit Cordarone zu machen.
5.13 Dr. med. Q.___ führte in seinem
Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019 (IV-Nr. 30) aus, der
Beschwerdeführer sei alle drei Monate bei ihm in Behandlung. Es sei dem
Beschwerdeführer für körperliche Arbeiten seit dem 1. November 2018 bis auf
Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Beim
Beschwerdeführer bestehe ein ausgeprägtes Lungenemphysem, Unterlappen-betont.
Zudem bestehe eine schwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit (VO2max 16.2
ml/min/kg, 58 % Soll). Für körperliche Arbeit sowie Arbeiten über Kopf
oder gebückte Arbeiten sei keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Aussicht.
Für Büroarbeiten bestehe keine Einschränkung. Treppensteigen und längere
Botengänge könnten jedoch Probleme bereiten. Medikamentös bestehe eine bereits
ausgeschöpfte Situation, deshalb sei der Fokus auf körperliches Training und
Verbesserung der Leistungsfähigkeit gesetzt. Der Haushalt könne selbstständig
in angepasstem Tempo bewältigt werden.
5.14 RAD-Ärztin Dr. med. E.___,
Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, führte in ihrer
Stellungnahme vom 18. Juni 2019 (IV-Nr. 33) aus, der Beschwerdeführer sei seit
Juli 2018 in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter Strassenbau zu 100 %
arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt.
5.15 Dr. med. M.___ hielt in ihrem
Sprechstundenbericht vom 5. September 2019 (IV-Nr. 43, S. 17 ff.) fest,
die heute durchgeführten Untersuchungen hätten einen insgesamt stabilen Verlauf
gezeigt. Echokardiographisch sei die Pumpfunktion weiterhin leicht
eingeschränkt, wobei sich die Regionalitäten aufgrund der schlechten
Schallbedingungen nicht sicher beurteilen liessen. Neue Klappenvitien oder
Hinweise auf eine Rechtsherzbelastung fänden sich hingegen nicht. Ergometrisch
leiste der Beschwerdeführer eingeschränkt, was aber der Dyspnoe zuzuschreiben
sei. Elektrische Veränderungen oder Herzrhythmusstörungen träten bei der Belastung
nicht auf. Das Holter-EKG zeige einen durchgehenden Sinusrhythmus mit einer
mittleren Frequenz von 75/min und ohne das Auftreten von Vorhofflimmerepisoden.
Somit bestehe neben einer klinisch stabilen Dyspnoe eine gute Rhythmuskontrolle
unter Amiodarone-Therapie. Die linksventrikuläre Funktion sei seit der letzten
Kontrolle stabil leicht reduziert.
5.16 Gemäss dem Bericht von Dr. med. S.___,
Leitender Arzt Kardiologie, Spital J.___, vom 13. September 2019 (IV-Nr. 43, S.
15 f.), sei eine Amiodarondauertherapie in dem jungen Alter und COPD noch nicht
anzustreben, weshalb eine Pulmonalvenenisolation zur Rezidivprophylaxe des
Vorhofflimmerns empfohlen werde. Nach ausführlicher Erläuterung der
Vorgehensweise, Risiken und Erfolgsaussichten sei der Beschwerdeführer mit dem
Eingriff einverstanden. Ein stationärer Termin für die Behandlung werde vereinbart.
5.17 Dr. med. F.___, Fachärztin FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem psychiatrischen
Kurzbericht vom 6. November 2019 folgende Diagnosen (IV-Nr. 43, S. 3 ff.):
- Anhaltende posttraumatische Entwicklung
mit akuter Belastung (ICD 10 F43.1)
- Anhaltende Angst und Depression gemischt
(ICD 10 F41)
- Konversionsneurotische Symptombildung
-
Rezidivierende depressive
Störung aktuell mittel- schwergradig mit somatischem Syndrom (ICD 10 F33.2)
Der Patient habe sich seit 2017 vor dem
Hintergrund einer akuten somatisch bedingten Notfallsituation (Lungenresektion
Lobektomie rechts) und depressiven Somatisierung im Spital I.___ in
akutmedizinischer (pneumologisch und kardiologischer) Behandlung befunden.
Aufgrund einer objektivierbaren Verschlechterung sei durch die behandelnde
Psychiaterin (Dr. med. F.___) im September 2019 eine Intensivierung der
therapeutischen Massnahmen veranlasst worden. Diagnostisch sei das Zustandsbild
als schwere depressive Störung und rezidivierende depressive Störung mit
suizidaler Exazerbation und somatischem Syndrom bei posttraumatischer
Entwicklung eingeordnet worden. Der Patient sei psychopharmakologisch im Sinne
einer schwergradigen Erkrankung eingestellt und behandelt. Der Patient wirke
angespannt und belastet, im Untersuchungsgang schnell überfordert,
psychomotorisch äusserlich vordergründig ruhig, innerlich gespannt; zeige ein
auffälliges Sprechverhalten. Die Grundstimmung sei bedrückt, deutlich zum
depressiven Pol verschoben; Affektstarre; der Gesprächsfluss werde zum Teil bei
komplexeren Themen und Zusammenhängen durch eine eingeschränkte Auffassung
eingeschränkt. So würden zum Teil Fragen verdeutlicht und erläutert, bevor sie
durch den Beschwerdeführer beantwortet werden könnten. Hierdurch würden die
Fragen zum Teil umständlich beantwortet. Situativ schwere Einschränkung der
affektiven Modulationsfähigkeit. Die für die Bemessung von
Arbeitsfähigkeitsprozenten nach versicherungsmedizinischen Kriterien geforderte
klinisch-objektive Schweregradbeurteilung rechtfertige heute
medizinisch-theoretisch eine hochgradige, d.h. 80%ige Arbeitsunfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit.
5.18 Am 28. November 2019 wurde im
Spital N.___ eine Pulmonalvenenisolation durchgeführt. Gemäss Bericht vom 3.
Dezember 2019 (IV-Nr. 47, S. 7 ff.) sei die Intervention komplikationslos
verlaufen. Der Beschwerdeführer habe am 29. November 2019 beschwerdefrei aus
dem Spital austreten können.
5.19 Dem Bericht von Dr. med. M.___ an
die Beschwerdegegnerin vom 9. Dezember 2019 (IV-Nr. 44) lässt sich entnehmen,
dass eine Pulmonalvenenisolation bei Vorhofflimmern erfolgt sei, welche
erfolgreich gelungen sei und deren Verlauf noch abzuwarten sei. In Bezug auf
die Arbeitsfähigkeit verweist Dr. med. M.___ auf ihren Bericht vom 19. März
2019 (IV-Nr. 24, S. 1 ff.). Daran habe sich mit der Vorhofflimmerablation
nichts geändert.
5.20 Dr. med. M.___ hielt im Bericht
vom 14. Februar 2020 (IV-Nr. 48) fest, die planmässige Konsultation des Beschwerdeführers
erfolge zur Durchführung einer Langzeit-EKG-Aufzeichnung bei Status nach
Pulmonalvenenisolation im Rahmen eines paroxysmalen Vorhofflimmerns. Der
Patient beklage keine spezifischen Beschwerden. Insgesamt sei der
Allgemeinzustand stabil. Die Dyspnoe würde nur bei Berghochlaufen auftreten,
sei jedoch in den letzten Monaten ohne Progredienz gewesen. Thoraxschmerzen,
Palpitationen wie auch Synkopen seien nicht beklagt worden. Im klinischen
Zustand zeige er sich kardiopulmonal kompensiert, normoton und normokard. Im
EKG zeige sich ein normokarder Sinusrhythmus ohne Repolarisationsstörungen. Die
heute durchgeführte Langzeit-EKG-Aufzeichnung sei ebenfalls ohne Nachweis von paroxysmalen
Vorhofflimmerepisoden bei durchgehendem Sinusrhythmus, sodass von einer bisher
erfolgreichen Pulmonalvenenisolation berichtet werden könne.
5.21 RAD-Ärztin Dr. med. E.___ führte
in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2020 (IV-Nr. 50) aus, die somatische
Situation sei seit dem letzten RAD-Bericht vom 18. Juni 2019 unverändert.
Neu werde plötzlich eine schwerste psychiatrische Erkrankung bescheinigt, deren
Verlauf widersprüchlich im Zusammenhang mit den Beurteilungen der mit dem
Beschwerdeführer in Kontakt stehenden Fachpersonen stehe. So sei es seit Januar
2019 zu schwersten suizidalen Krisen des Beschwerdeführers gekommen. Es bestehe
zudem ein kompletter Verlust der Tagesstruktur und Tag-Nacht Umkehr. Zudem weise
die Beurteilung selbst (Ergänzung: gemeint ist der Bericht von Dr. med. F.___
vom 6. November 2019, IV-Nr. 43, S. 3 ff.) nicht nur unvollständige und
unverständliche Satzstrukturen auf, sondern sei in sich selbst als
widersprüchlich zu beurteilen. Aufgrund der Fülle fachlicher und inhaltlicher
Mängel sei der psychiatrische Bericht medizinischerseits nicht nachvollziehbar
und widersprüchlich, so dass aus RAD-Sicht nicht auf diesen abgestellt werden
könne.
5.22 Die Beschwerdegegnerin veranlasste
beim Spital J.___ in Auftrag der Begutachtungsstelle D.___ eine Spiroergometrie
inklusive Beurteilung (siehe IV-Nr. 64). Dem entsprechenden Bericht vom 6. Oktober
2020 (IV-Nr. 66) lässt sich entnehmen, in der aktuellen Lungenfunktionsprüfung
zeige sich nach Lungenvolumenreduktion bzw. Bullektomie ein sehr erfreuliches
Ergebnis. Die in der alten Lungenfunktion vor Operation noch dokumentierte
Obstruktion sowie relative Überblähung seien aktuell nicht mehr vorhanden. Es
fänden sich vollständig normale Werte. Lediglich eine leichte
Gasaustauschstörung bestehe weiterhin, was sich mittels Diffusionsmessung gezeigt
habe und in der aBGA bestätigen lasse. In der aktuellen
Spiroergometrie-Untersuchung zeige sich lediglich eine leichte Einschränkung
der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche auch nur noch teilweise auf die Lunge
zurückzuführen sei. Es bestehe zwar eine leichte dynamische Überblähung mit
Anbrauchen der Atemreserve, eine Gasaustauschstörung unter Belastung oder gar
eine Hypoventilation unter Belastung bei ausgeprägter Überblähung bestehe
nicht. Die Ausdauerleistungsfähigkeit liege bei 80 Watt, was leichte
Tätigkeiten auch über den Tag zulasse. Insgesamt zeige sich also ein sehr
erfreuliches Ergebnis postoperativ mit praktisch vollständiger Normalisierung
der Lungenvolumina in Ruhe. Unter Belastung komme es weiterhin zu einer
leichten Beeinträchtigung durch die Lungenerkrankung, was zu einer verminderten
Leistungsfähigkeit führe. Leichte dauernde Belastungen seien unter diesen
Umständen möglich, mittelschwere bis schwere Tätigkeiten hingegen würden als
nicht möglich erachtet. Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass das weiterhin
vorhandene Emphysem Arbeiten im Bücken, Überkopf oder auch das Heben von
schweren Lasten darüber hinaus verunmögliche.
5.23 Im polydisziplinären Gutachten
der Begutachtungsstelle D.___ vom 20. November 2020 (IV-Nr. 68.1 – 68.7) wurden
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Nr.
68.1, S. 7 f.):
Lungenemphysem und Giant-Bullae Ober-
und Unterlappen rechts, Alpha-1-Anti-trypsin negativ (07/2018)
-
initial schwere
Lungenüberblähung und mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung, schwer
eingeschränkte Leistungsfähigkeit
-
St. n. Uniportal-VATS
rechts rechts mit Adhäsiolyse und Bulla-Resektion aus dem Ober- und Unterlappen
am 27. August 2018 (Thoraxchirurgie Spital I.___)
-
Aktuell normalisierte
Lungenvolumina und keine Bronchialobstruktion: (FEV13.3 I, 87 % Soll,
Tieffeneauquotient 76 %, TLC 94 % Soll, VC 98 % Soll, RV 95 % Soll
(Lungenfunktionsprüfung vom 5. Oktober 2020)
- aktuell mittelschwere Diffusionsstörung
(DLCO 59 % Soll)
- aktuell in Ruhe bei Zimmerluft keine
Gasaustauschstörung
-
Spiroergometrie vom 5.
Oktober 2020: knapp mittelschwer eingeschränkte Leistungsfähigkeit (147 Watt 83
% Soll, VO2 max. 17.9 ml/min./kg, 69 % Soll, anaerobe Schwelle bei 83 Watt bei
Herzfrequenz 115/min), leichte dynamische Überblähung unter Belastung
(Atemreserve leicht vermindert auf 17 %)
Koronare Herzerkrankung mit St. n.
kleinem inferolateralem Infarkt (MRI), St. n. Stentimplantation in D1 nach
Ischämienachweis; leicht eingeschränkte LV-EF; cvRF: Nikotinkonsum 35 pcky bis
2018.
Aufgrund der Diagnose schweres
Lungenemphysem mit initial objektiv schwer eingeschränkter, im Verlauf objektiv
persistierend mittelschwer eingeschränkter Leistungsfähigkeit, sei der
Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als Arbeiter im Strassenbau gesamthaft
bei voller Stundenpräsenz seit mindestens dem 15. Juni 2018 (erste
Krankschreibung durch den Hausarzt Dr. med. H.___) zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Die 100%-Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bleibe auf
Dauer bestehen. Auch auf Grund der kardiologischen Diagnosen bestehe seit
diesem Zeitpunkt eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %)
gesamthaft bei voller Stundenpräsenz. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe ab
dem 15. Juni 2018 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine 100 %
Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) bestanden. Nach der Lungenoperation
am 27. August 2018 sei der Versicherte über die Zeit der Rekonvaleszenz bis zur
postoperativen pneumologischen Kontrolle zu Recht als für jede Erwerbstätigkeit
zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Die pneumologische Standortbestimmung
drei Monate postoperativ vom 21. November 2018 habe in den objektiven
Parametern ein funktionell erfreulich gutes Resultat mit einer signifikant
besseren Leistungsfähigkeit gegenüber dem präoperativen Befund gezeigt. Für die
Dauer der ambulanten pulmonalen Rehabilitation, die am 1. Dezember 2018 gestartet
und die per Ende Februar 2019 beendet worden sei, erscheine eine Arbeitsfähigkeit
gesamthaft bei voller Stundenpräsenz von 50 % in einer optimal angepassten
Tätigkeit angemessen. Ab dem Abschluss der ambulanten pulmonalen Rehabilitation
habe sich die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2019 auf 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0
%) gesamthaft bei voller Stundenpräsenz gesteigert. Tätigkeiten mit höchstens
geringer körperlicher Belastung, nicht verbunden mit Positionen in gebückter
Stellung, ohne kniende Stellungen oder über Kopf hantieren, in staubarmer Umgebung
und in nicht überhitzten Innenräumen, körperlich sehr leicht bis leicht ohne
regelmässiges Aufwärtsgehen seien somit vollumfänglich zumutbar.
5.24 RAD-Ärztin Dr. med. E.___
schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2021 (IV-Nr. 72) den Beurteilungen
der D.___-Gutachter an.
5.25 Mit Eingabe vom 16. März 2021
reichte der Beschwerdeführer Berichte des Spitals J.___ betreffend die
Lungenfunktionsprüfungen vom 5. Oktober 2020 und 5. März 2021 ein (IV-Nr. 74,
S. 2 und 3). Dazu hielt RAD-Ärztin Dr. med. E.___ in ihrer Aktennotiz vom
19. März 2021 (IV-Nr. 75) fest, bei dem Lungenfunktionsbefund vom 5. Oktober
2020 handle es sich um denjenigen, der vom Gutachter in Auftrag gegeben worden
sei und somit in der gutachterlichen Beurteilung entsprechend berücksichtigt worden
sei. Im Bericht vom März 2021 liessen sich zum Bericht Oktober 2020 keine
wesentlichen, insbesondere keine Arbeitsfähigkeit-relevanten Veränderungen
feststellen, so dass weiterhin an der RAD-Stellungnahme festzuhalten sei.
6. Im Beschwerdeverfahren reichte
der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein. Diesen zusätzlichen
Unterlagen ist insbesondere Folgendes zu entnehmen:
6.1 Am 9. Juli 2015 wurde eine
Röntgenuntersuchung des Thorax in zwei Ebenen im T.___ durchgeführt. Gemäss
Beurteilung von Dr. med. U.___, FMH Radiologie, bestehe der Verdacht auf
Spontanpneumothorax rechtsseitig im Oberfeld bei Lungenemphysem und
fibrotischen Veränderungen des Lungenparenchyms (Urkunde Nr. 5 des
Beschwerdeführers).
6.2 Am 14. Juli 2015 fand im T.___
eine CT des Thorax statt. Dr. med. V.___, FMH Radiologie, berichtet von
einem panlobulärem Lungenemphysem mit schwerer emphysematischer
Parenchymdestruktion im superioren Segment Unterlappen rechts. Es gebe keinen
Pneumothorax. Keine hiläre oder intrapulmonale Raumforderung. Leichte
mediastinale und hiläre Lymphadenopathie, in erster Linie entzündlich reaktiv
bedingt (Urkunde Nr. 6 des Beschwerdeführers).
6.3 Dem Bericht der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. F.___ vom 5. Mai 2021 (Urkunde Nr. 4 des
Beschwerdeführers) lassen sich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven
Störung mit Somatisierung und intermittierenden präsuizidalen Phasen (ICD-10 F33.2)
sowie DD nicht näher bezeichnende organische Persönlichkeits- und
Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit (ICD-10 F07.9) entnehmen. Auch unter
adäquat dosierter antidepressiver Pharmakotherapie leide der Beschwerdeführer
an einem depressiven Störungsbild mit ihn deutlich einschränkenden
Stimmungsschwankungen. Medizinisch theoretisch müsse von einer hochgradigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sie werde auf 80 % bemessen.
7. Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre D.___-Gutachten
vom 20. November 2020 (IV-Nr. 68.1 – 68.7), weshalb vorweg
dessen Beweiswert zu prüfen ist:
7.1 Das polydisziplinäre Gutachten
wird den allgemeinen rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt
von unabhängigen Fachärztinnen und Fachärzten, welche den Beschwerdeführer
eingehend untersucht und die Anamnese erhoben (IV-Nr. 68.2, S. 7 ff.;
68.3, S. 6 ff.; 68.4, S. 7 ff.; 68.5, S. 8 ff.; vgl. auch IV-Nr. 68.6
betreffend Laboruntersuchungen und IV-Nr. 67 betreffend Spiroergometrie inkl.
Beurteilung durch das Spital J.___ im Auftrag der D.___) sowie die ihnen
vorliegenden Vorakten studiert haben (IV-Nr. 68.2, S. 3 ff.; 68.3,
S. 4 ff.; 68.4, S. 3 ff.; 68.5, S. 4 ff.). Das Gutachten erfüllt die
grundsätzlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise.
7.2 Weiter ist zu prüfen, ob das Gutachten auch den übrigen
beweisrechtlichen Anforderungen genügt:
7.2.1 Dr. med. W.___, Spezialarzt
Pneumologie FMH, befasste sich in seinem pneumologischen Teilgutachten (IV-Nr.
68.2) eingehend mit den Vorakten und stellte fest, dass die letzte
Lungenfunktion und die letzte objektive Leistungsbeurteilung mittels
Spiroergonomie im November 2018 erfolgte, weshalb er bei der Beschwerdegegnerin
die Durchführung einer aktuellen pneumologischen Standortbestimmung beantragte.
Diese wurde vom Spital J.___ am 5. Oktober 2020 durchgeführt (siehe E. II. 5.22;
IV-Nr. 66). In der Herleitung seiner Diagnosen (IV-Nr. 68.2, S. 12 f.) führte
er sodann in nachvollziehbarer Weise aus, das Hauptsymptom Belastungsdyspnoe in
dem Ausmass, wie der Versicherte sie schildere, könne zu einem grossen Teil
durch die objektiven pneumologischen Untersuchungsbefunde erklärt werden. Zwar hätten
die aktuellen Funktionsuntersuchungen (Lungenfunktion und Spiroergometrie vom 5.
Oktober 1920 [recte: 2020]) gegenüber den Vorbefunden präoperativ (4.Juli 1918
[recte: 2018]) eine erfreuliche und hochsignifikante Verbesserung der
Lungenvolumina und der Leistungsfähigkeit gezeigt. Dies beruhe vor allem auf
einem Verschwinden der präoperativ schwergradigen Überblähung und der Bronchialobstruktion.
Zu einem guten Teil seien die Verbesserungen der Funktionsparameter bereits in
der Untersuchung drei Monate nach der Lungenoperation (21. November 1918 [recte:
2018]) vorhanden gewesen. Somit sei ein sehr gutes Operationsergebnis zu konstatieren.
Ein Teil der weiteren Verbesserung in der Untersuchung vom 5. Oktober 2020
sei möglicherweise auch noch auf die erfolgreiche kardiologische Therapie, die
2019 erfolgt sei, zurückzuführen. Jedoch verbleibe das im CT morphologisch
eindrückliche Lungenemphysem, das zu erhöhter Atemarbeit und damit zu Atemnot
unter Belastung führe. Die Parameter, die in der Spiroergometrie zur
Abschätzung der objektiven Leistungsfähigkeit herangezogen worden seien, hätten
eine mittelschwere Einschränkung derselben angezeigt. Somit sei die aktuell
bestehende Belastungsdyspnoe vorwiegend pulmonal bedingt.
Weiter beschäftigte sich der
pneumologische Gutachter ausführlich mit dem bisherigen Verlauf der
medizinischen Behandlungen und Rehabilitation (IV-Nr. 68.2, S. 14 f.).
Er führte aus, nach sorgfältiger und korrekter pneumologischer Diagnosestellung
unmittelbar nach der Krankschreibung im Juni 2018 seien ohne Verzug adäquate
Therapien der obstruktiven Ventilationsstörung und des ausgeprägten Lungenemphysems
mittels einer inhalativen Basistherapie, einer operativen
Lungenvolumenreduktion und Bullektomie sowie einer zweimaligen ambulanten
pulmonalen Rehabilitation während jeweils drei Monaten erfolgt. Der Versicherte
sei bei allen Behandlungen sehr kooperativ gewesen. Diese therapeutischen
Massnahmen seien adäquat gewesen und hätten objektiv einen sehr guten Effekt
auf die Lungenüberblähung und die Bronchialobstruktion gehabt. Bei allen Arztkontrollen
wie auch im Gespräch mit dem Gutachter habe der Beschwerdeführer angegeben,
dass es im Alltag unter Vermeidung körperlicher Belastungen deutlich besser
gehe, dass er jedoch bei der schnell auftretenden Atemnot bei etwas stärkerer
körperlicher Belastung keine wesentliche Verbesserung bemerke. Im Bericht über
die pneumologische Kontrolle vom 30. April 2019 (Bericht vom 17. Mai 2019,
IV-Nr. 30; E. II. 5.13 hiervor) habe Dr. med. Q.___ die Situation als
medikamentös ausgeschöpft beurteilt und körperliches Training zur Verbesserung
der Leistungsfähigkeit empfohlen. Die 100 % Arbeitsunfähigkeit als
Strassenbauarbeiter bleibe bis auf Weiteres bestehen, hingegen werde der
Beschwerdeführer für eine «Arbeit rein am Bürotisch» als zu 100 % arbeitsfähig beurteilt.
Im Bericht über die pneumologische Standortbestimmung vom 5. Oktober 2020 (IV-Nr.
66; E. II. 5.22 hiervor) habe Dr. med. Q.___ diese Einschätzung der
künftigen Arbeitsfähigkeit bekräftigt.
Dr. med. W.___ kam schliesslich zum
Ergebnis, aufgrund der Diagnose schweres Lungenemphysem mit initial objektiv schwer
eingeschränkter, im Verlauf objektiv persistierend mittelschwer eingeschränkter
Leistungsfähigkeit, sei der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit als
Arbeiter im Strassenbau bei voller Stundenpräsenz seit mindestens dem 15. Juni 2018
(erste Krankschreibung durch den Hausarzt Dr. med. H.___, IV-Nr. 53.4, S. 5) zu
100 % arbeitsunfähig. Die 100 % Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit
bleibe auf Dauer bestehen. Auch für adaptierte Tätigkeiten habe ab 15. Juni 2018
eine 100 % Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) bei voller Stundenpräsenz
bestanden. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei der Versicherte seit dem 1.
Dezember 2018 zu 50 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit habe sich ab dem 1.
März 2019 auf 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %) bei normaler Stundenpräsenz
und ohne Einschränkung der Leistung gesteigert. Die Begründung des
pneumologischen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung und zum
Verlauf überzeugt: Nach der Lungenoperation am 27. August 2018 sei der
Versicherte für die Zeit der Rekonvaleszenz bis zur postoperativen
pneumologischen Kontrolle zu Recht als zu 100 % arbeitsunfähig für jede
Erwerbstätigkeit beurteilt worden. Die pneumologische Standortbestimmung drei Monate
postoperativ vom 21. November 2018 (IV-Nr. 53.6, S. 2 f.; E. II. 5.3 hiervor) habe
in den objektiven Parametern ein funktionell erfreulich gutes Resultat mit
einer signifikant besseren Leistungsfähigkeit gegenüber dem präoperativen
Befund gezeigt. Die Ergebnisse seien so gewesen, dass eine angepasste Tätigkeit
grundsätzlich zumutbar gewesen sei. Für die Dauer der ambulanten pulmonalen
Rehabilitation, die am 1. Dezember 2018 gestartet sei und die per Ende Februar (2019)
beendet gewesen sei, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer optimal angepassten
Tätigkeit angemessen. Ab dem Abschluss der ambulanten pulmonalen Rehabilitation
habe sich die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2019 auf 100 % gesteigert. Dies decke
sich mit der Beurteilung vom 16. Januar 2019 des Facharztes Pneumologie
Dr. med. L.___, der den Versicherten im Rahmen einer Kurzbeurteilung vorwiegend
auf Grund der Akten ebenfalls in einer optimal angepassten Tätigkeit als 100 %
arbeitsfähig beurteilt habe (IV-Nr. 19; E. II. 5.4 hiervor). In einer schriftlichen
Stellungnahme vom 7. März 2019 auf eine Anfrage der IV-Stelle Kanton Solothurn habe
der Pneumologe Dr. med. Q.___ bestätigt, dass dem Versicherten Tätigkeiten wie
Kabelschneiden, Löten, Montieren von Litzen und Maschinenarbeiten ohne
körperliche Belastungen im Sinne von Lastentragen aus pneumologischer Sicht
zumutbar seien, sofern die Arbeitsumgebung staubfrei sei (IV-Nr. 22; E. II. 5.8
hiervor). Das Zumutbarkeitsprofil wird vom pneumologischen Gutachter wie folgt
beschrieben: Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste aufgrund der objektiv
mittelschwer eingeschränkten Leistungsfähigkeit, bedingt durch das
morphologisch ausgeprägte Lungenemphysem, folgende Merkmale aufweisen: Tätigkeit
mit höchstens geringer körperlicher Belastung; Tätigkeit nicht verbunden mit Positionen
in gebückter Stellung, in Kniend-Stellung oder Überkopf-Hantieren; Tätigkeiten
in staubarmer Umgebung in nicht überhitzten Innenräumen. Denkbar seien z.B.
Arbeiten am Schreibtisch, PKW fahren, LKW fahren ohne Auf- und Abladen,
lockeres Stehen z.B. für wirklich leichte Montagearbeiten, regelmässiges Tragen
von Lasten bis höchstens 5 kg, kein regelmässiges Aufwärtsgehen z.B. Treppensteigen
während der Arbeit. Ganztägige Tätigkeiten wie z.B. Hausreinigung, Umgebungs-
und Gartenarbeiten usw. seien aufgrund der verminderten körperlichen Belastbarkeit
bereits nicht mehr geeignet.
7.2.2 Im kardiologischen Teilgutachten (IV-Nr.
68.3) begründet Dr. med. X.___, Facharzt Kardiologie, in nachvollziehbarer
Weise das Vorliegen einer koronaren Herzerkrankung (mit Status nach kleinem
inferolateralem Infarkt, Status nach Stentimplantation in D1 nach
Ischämienachweis), einer leicht eingeschränkten LV-EV, sowie kardiovaskulärer
Risikofaktoren. Der Kardiologe beschäftigte sich dabei eingehend mit den
Vorakten und führte selber verschiedene Tests (EKG, Echokardiogramm,
Lactatstufentest, IV-Nr. 68.3, S. 9 f.) sowie eine Laboruntersuchung durch
(IV-Nr. 68.3, S. 10, siehe auch IV-Nr. 68.6). Des Weiteren zog er für
seine Beurteilung auch die vom Spital J.___ am 5. Oktober 2020
durchgeführte Spiroergometrie (IV-Nr. 66) bei. In seiner Beurteilung führte er
nachvollziehbar aus, die Diagnose ergebe sich aufgrund des MRI und
Herzkatheters 2019 in [...]. Seitdem gebe es keine Progredienz der Erkrankung. Bei
den derzeitigen Alltagsbelastungen bestehe unter Therapie derzeit keine Herzinsuffizienz
(kein erhöhtes NT-pro-BNP, keine Ödeme, keine feuchte RG über den Lungen). Die
Herzfunktion in Ruhe sei nur leicht eingeschränkt. Die Leistungsdiagnostik
erfolge durch Spiroergometrie, hier durchgeführt von Dr. med. Q.___, Spital J.___,
am 5. Oktober 2020. Dort habe die Ausdauerleistung bei 80 W gelegen, vereinbar
mit leichten vollschichtigen beruflichen Ausdauertätigkeiten. Dr. med. X.___ kam
zum Ergebnis, dass eine kardiale Grunderkrankung, die unabhängig von der
Leistungsdiagnostik eine darüber hinaus gehende Arbeitsunfähigkeit rechtfertige,
nicht vorliege (IV-Nr. 68.3, S. 11). In seiner Beurteilung des bisherigen
Verlaufs von Behandlungen, Rehabilitationen und Eingliederungsmassnahmen
(IV-Nr. 68.3, S. 12) führte er konkretisierend aus, die Herzfunktion sei nur
leicht eingeschränkt, die Erkrankung der Herzkranzgefässe sei nicht schwer
ausgeprägt, der vorhandene Infarkt klein. Diesbezüglich sei die Prognose gut,
zumal der Patient den Nikotinkonsum beendet habe, die Therapie sei adäquat
gewesen und sei es weiterhin. Hinsichtlich der Leistungsdiagnostik habe der
spiroergometrische Befund am 21. November 2018 (IV-Nr. 53.6, S. 2 f.) eine
maximale Belastbarkeit von 135 W und eine AT (etwa entsprechend der aeroben Schwelle
des Lactattests) von 62 W gezeigt. Zwischenzeitlich sei der Patient operiert
worden. Der Lactatstufentest in der hiesigen Untersuchung habe die maximale Belastbarkeit
bei 125 W und die anaerobe Schwelle zwischen 75 und 100 W gezeigt. Die
Kontrollspiroergometrie von Dr. med. Q.___ vom 5. Oktober 2020 bestätige diese
Befunde. Übereinstimmend werde eine Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche
Tätigkeiten mit 100 % Arbeitspensum bescheinigt. Dies bedeute gleichzeitig eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit für die schwere berufliche Tätigkeit eines Strassenbauers.
Seit dem 21. November 2018 habe es keine wesentliche Befundänderung in der
Leistungsdiagnostik gegeben.
Zu dem in den Vorakten erwähnten paroxysmalen
Vorhofflimmern, welches Dr. med. X.___ als ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit betrachtete, wird im Gutachten ausgeführt, das Vorhofflimmern sei
nur im Rahmen der ambulanten Herzkatheteruntersuchung (Untersuchung vom 26.
Februar 2019, IV-Nr. 21; E. II. 5.7 hiervor) dokumentiert worden, wobei sowohl
die Manipulation mit dem Herzkatheter, die coronare Intervention als auch die
Kontrastmittelgabe Herzrhythmusstörungen einschließlich Vorhofflimmern auslösen
könnten. Dann handle es sich um ein iatrogenes Vorhofflimmern im Rahmen der Untersuchung
(oder kurz danach) und nicht um das eigenständige Krankheitsbild „paroxysmales
Vorhofflimmern". Da, wie im Aktenauszug beschrieben, immer wieder versucht
worden sei, Vorhofflimmern nachzuweisen und dies nie gelungen sei, liege nach
Meinung des Gutachters in diesem Fall ein einmaliges iatrogenes Vorhofflimmern im
Rahmen der Herzkatheter-Untersuchung vor und kein eigenständiges Krankheitsbild
„paroxysmales Vorhoflimmern".
Daraus resultierend kommt der kardiologische
Gutachter zum überzeugenden Schluss, aufgrund aller vorliegenden Befunde sei der
Patient zu 100 % arbeitsunfähig für die bisherige vollschichtige Tätigkeit als
Arbeiter im Strassenbau. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte mindestens ab dem 15.
Juni 2018 (Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes Dr. med. H.___,
IV-Nr. 53.4, S. 5). Bereits zuvor sei der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit im
Strassenbau in zahlreiche Überlastungssituationen gekommen. Für leichte
körperliche Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht zu 100 %
vollschichtig arbeitsfähig, dies gelte auch seit dem 15. Juni 2018 (Anmeldung
bei der IV) mit Unterbrechung durch die bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten
im Rahmen der Krankenhausaufenthalte und Rekonvaleszenzen. Es sollten keine
Arbeiten in Zwangshaltungen durchgeführt werden, Umweltfaktoren wie Hitze und
Kälte, Belastung durch Gase etc. seien zu vermeiden.
7.2.3 Der allgemeininternistische
Gutachter verwies sowohl in der Diagnosestellung als auch in der Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit auf das pneumologische und kardiologische Teilgutachten
(IV-Nr. 68.4).
7.2.4 Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, die ersten psychischen Probleme seien
etwa Anfang 2019 im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden und der
sozialen Situation aufgetreten. Er habe 32 Jahre ohne Unterbrechung
gearbeitet und plötzlich sei er dazu nicht mehr imstande. Er könne sich mit der
veränderten Situation nur schwer abfinden. Daneben bestünden aber keine
Probleme mit der Frau oder den Kindern. Neben einer Traurigkeit mit vermehrtem
Nachdenken über seine Beschwerden und seine Situation seien bisher nie
Suizidgedanken aufgetreten und er wolle leben. Er sei gelegentlich etwas
unruhig, nervös und bei Unruhe nähmen alle in der Familie auf ihn Rücksicht.
Seit Anfang 2019 bestehe bis heute ein relativ unverändertes psychisches
Zustandsbild. Bei Ablenkung könne er sich psychisch etwas besser fühlen und
damit befinde er sich für ein bis zwei Tage innerhalb 14 Tagen in besserer
psychischer Verfassung. Daneben könne auch gelegentlich ein Tag eine
schlechtere psychische Verfassung mit verstärkter Traurigkeit und Unruhe
bestehen. Insbesondere bei Ablenkung mit Kontakten in der Familie oder mit
Kollegen fühle er sich psychisch besser. Eine Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes mit suizidalen Krisen sei bisher nie aufgetreten (IV-Nr. 68.5,
S. 9).
Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, kommt zum Ergebnis, dass im Zeitpunkt der gutachterlichen
Untersuchung keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe, sondern eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit habe. Die Begründung dazu vermag zu überzeugen (IV-Nr. 68.5,
S. 17): So habe der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Zusammenhang
mit den körperlichen Beschwerden, insbesondere mit Atembeschwerden bei
Herz-Lungenerkrankung und der sozialen Situation mit Arbeitslosigkeit seit etwa
Januar 2019 Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt.
Dabei handle es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler
Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindert hätten und
während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung,
einem belastenden Lebensereignis und einer körperlichen Krankheit hätten
auftreten können. Bei Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion handle
es sich definitionsgemäss um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf
eine länger anhaltende Belastungssituation, der aber nicht länger als zwei
Jahre dauere. Es liessen sich nach den anamnestischen Angaben und dem zu
erhebenden psychischen Status keine Hinweise für eine schwerere depressive
Erkrankung erheben und der Explorand biete zum Untersuchungszeitpunkt weiterhin
Symptome einer leichten depressiven Verstimmung.
Ferner leuchten die medizinischen
Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation ein (IV-Nr. 68.5,
S. 17 ff.): Aus psychiatrischer Sicht liessen sich beim Exploranden nach
unauffälliger Kindheits- und Persönlichkeitsentwicklung über Jahre keine
psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben. Mit Auftreten der körperlichen
Beschwerden, insbesondere der Atembeschwerden bei Herz- und Lungenerkrankung,
und der veränderten sozialen Situation mit Arbeitslosigkeit, habe der Explorand
Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion entwickelt. Dabei handle es
sich definitionsgemäss um einen leichten depressiven Zustand als Reaktion auf
eine länger anhaltende Belastungssituation. Dem Exploranden falle es schwer,
sich an den veränderten Gesundheitszustand und die veränderte soziale Situation
anzupassen und er reagiere mit leichten depressiven Verstimmungen mit
vermehrter Traurigkeit. Es würden verminderte Lust, verminderte Freude und
mangelnde Unternehmungslust angegeben und es liessen sich leichte Affektstörungen
mit leicht vermindertem affektivem Mitschwingen, mit rascher
Stimmungsaufhellung bei Ablenkung erheben. Hinzu komme eine Neigung zu
psychomotorischer Unruhe und Anspannung, wobei zum Untersuchungszeitpunkt keine
psychomotorischen Auffälligkeiten erkennbar seien. Der Antrieb erscheine
fraglich vermindert. Es liessen sich keine kognitiven Störungen erheben. Jedoch
wirke der Explorand im Denken negativistisch auf seine körperlichen Beschwerden
und seine soziale Situation eingeengt, wobei Zukunftsängste, Existenzängste und
auch Todesängste negiert würden. Es liessen sich keine Suizidgedanken erheben
und es fänden sich keine Hinweise für eine suizidale Einengung. Die Motivation
und die Interessen erschienen eher vermindert. Es würden leichte
Durchschlafstörungen angegeben und er erwache zwei Mal nachts kurz, suche das
WC auf und schlafe wieder weiter, ohne subjektiv vermehrte Müdigkeit tagsüber.
Zum Untersuchungszeitpunkt fänden sich keine Hinweise für vermehrte Müdigkeit
oder Erschöpfung. Es liessen sich keine Biorhythmusstörungen erheben. Das
Selbstwertgefühl und das Selbstvertrauen erschienen etwas vermindert. Daneben
fänden sich bei gezielter Exploration keine Hinweise für depressive Episoden,
die die Kriterien für eine mittelgradige oder schwere depressive Störung erfüllten.
Auch würden jemals aufgetretene Suizidgedanken entschieden negiert und es fänden
sich trotz gelegentlicher Schlafstörungen mit Weinen und Schreien keine
Hinweise für eine posttraumatische Belastungsstörung. Es liessen sich neben den
aufgetretenen Atembeschwerden keine traumatisierenden Erlebnisse erheben und
der Explorand könne sich auch nicht an die Träume erinnern. Damit fänden sich
keine bildhaften Erinnerungen in Träumen (Flashbacks) und es fänden sich auch
keine Hinweise für vegetative Übererregtheit oder Schreckhaftigkeit sowie Vermeidungsverhalten.
Ferner schloss Dr. med. G.___ nachvollziehbar das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung und einer Somatoformen Schmerzstörung aus (siehe
IV-Nr. 68.5, S. 19 f.). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die
Befundlage sowie die im Rahmen der aktuellen Begutachtung durchgeführten
Untersuchungen als plausibel.
Sodann beschäftigte sich der psychiatrische
Gutachter eingehend mit dem entgegenstehenden Bericht der behandelnden
Psychiaterin Dr. med. F.___ vom 6. November 2019 (IV-Nr. 43, S. 3 ff.) und
begründete ausführlich, weshalb der diagnostischen Einschätzung der
behandelnden Psychiaterin nicht zugestimmt werden könne (IV-Nr. 68.5,
S. 22 f.). So fänden sich beim Exploranden keine Hinweise für eine posttraumatische
Belastungsstörung, auch wenn Schlafstörungen mit Schreien und Weinen angegeben
worden seien. Jedoch könne sich der Explorand nicht an Albträume erinnern und
es hätten sich neben den Atembeschwerden keine traumatisierenden Erlebnisse
anamnestisch erheben lassen. Auch biete der Explorand zum
Untersuchungszeitpunkt nur Symptome einer leichten depressiven Verstimmung, die
als Reaktion auf die länger anhaltenden körperlichen Beschwerden und die
soziale Problematik anzusehen seien. Ausserdem seien vom Exploranden bei gezielter
Exploration Suizidgedanken oder Suizidideen entschieden negiert worden und es
fänden sich zum Untersuchungszeitpunkt keine Hinweise für eine suizidale
Einengung. Damit erfüllten die zu erhebenden Symptome nicht die Kriterien für
eine mittelgradige rezidivierende depressive Störung. Auch für eine konversionsneurotische
Symptombildung fänden sich nach dem ICD-10 keine entsprechenden Symptome. Eine konversionsneurotische
Störung sei als psychogen anzusehen und es hätten sich weder anamnestisch noch
im Rahmen der klinischen Untersuchung Hinweise für eine dissoziative Störung
erheben lassen. Es könne höchstens eine psychogene Überlagerung der
körperlichen Beschwerden im Zusammenhang mit den Anpassungsstörungen mit
längerer depressiver Reaktion angenommen werden. Andere psychiatrische Arztberichte
seien in den Aktenunterlagen nicht ersichtlich und in den somatischen
Arztberichten seien keine psychiatrischen Diagnosen beschrieben. Trotzdem sei es
möglich, dass der Explorand im Rahmen der Anpassungsstörungen vorübergehend
verstärkte depressive Symptome gezeigt habe und Suizidgedanken geäussert habe,
die zum Untersuchungszeitpunkt negiert oder verdrängt worden seien. Auch fänden
sich keine Hinweise auf einen Status nach psychotischer Symptombildung.
Möglicherweise habe der Explorand zum Untersuchungszeitpunkt ein möglichst
unauffälliges, angepasstes Verhalten zu zeigen versucht. Jedoch sei die
psychiatrische Exploration bei Kenntnis des Arztberichtes von Dr. med. F.___
sehr gezielt durchgeführt worden und es hätten keine Hinweise für eine
schwerere psychische Störung gefunden werden können.
Zusammenfassend leitet der Gutachter die
Diagnosen mit nachvollziehbaren Ausführungen her. Zudem zeigt er anhand einer
Indikatorenprüfung (vgl. IV-Nr.68.5, S. 20 ff.) gemäss BGE 143 V 409 auf,
dass beim Beschwerdeführer sowohl ressourcenhemmende als auch
ressourcenfördernde Faktoren vorhanden sind, womit die psychiatrische
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch im Lichte dessen nachvollziehbar ist.
7.2.5 Gestützt auf die überzeugenden
Teilgutachten vermag schliesslich auch die Gesamtbeurteilung (IV-Nr. 68.1) zu
überzeugen, wonach der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als
Arbeiter im Strassenbau gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit mindestens
dem 15. Juni 2018 (erste Krankschreibung durch den Hausarzt Dr. med. H.___,
IV-Nr. 53.4, S. 5) zu 100 % arbeitsunfähig ist. Für die Dauer der ambulanten
pulmonalen Rehabilitation, die am 1. Dezember 2018 startete und die per Ende
Februar beendet war, wurde eine Arbeitsfähigkeit gesamthaft bei voller Stundenpräsenz
von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit attestiert. Ab dem
Abschluss der ambulanten pulmonalen Rehabilitation steigerte sich die
Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2019 auf 100 % (Arbeitsunfähigkeit 0 %)
gesamthaft bei voller Stundenpräsenz. Tätigkeiten mit höchstens geringer
körperlicher Belastung, nicht verbunden mit Positionen in gebückter Stellung,
ohne kniende Stellungen oder über Kopf hantieren, in staubarmer Umgebung und in
nicht überhitzten Innenräumen, körperlich sehr leicht bis leicht ohne
regelmässiges Aufwärtsgehen sind vollumfänglich zumutbar.
8. Gestützt auf die obigen
Ausführungen ist das von der Beschwerdegegnerin eingeholte polydisziplinäre D.___-Gutachten
grundsätzlich als beweiskräftig zu erachten. Zu prüfen bleibt, ob die vom
Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen etwas an dieser
Einschätzung zu ändern vermögen:
8.1 Der Beschwerdeführer rügt
zunächst eine späte Ansetzung des Beginns der Wartezeit mit Juli 2018 und in
diesem Zusammenhang eine mangelhafte Abklärung von Seiten des pneumologischen
Gutachters. So sei den Akten an verschiedenen Stellen zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer drei Jahre vor dem Arztbesuch vom 15. Juni 2018 bereits
eingeschränkt gewesen sei. Der pneumologische Gutachter hätte
fremdanamnestische Angaben bei der Arbeitgeberin einholen müssen.
8.1.1 Unter relevanter
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG eine Einbusse an
funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu
verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die
versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen
Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des
Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in
aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach
Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
genügt nicht (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1; E. 4.2
des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des Bundesgerichts
B 13/01 vom 5. Februar 2003). Umgekehrt ist eine in der beruflichen
Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert
erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig
ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes.
Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden)
medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist (SVR
2010 IV Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2009 E. 5). Der Zeitpunkt des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E.
5b S. 360 mit Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch
nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative
Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom
19. Juli 2012 E. 3.2 mit Hinweisen).
8.1.2 Den medizinischen Akten der
Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer erstmals im
Juni 2018 eine relevante Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Arbeitsunfähigkeitszeugnis
des Hausarztes Dr. med. H.___, IV-Nr. 53.4, S. 5). Medizinische Berichte,
welche belegen, dass der Beschwerdeführer bereits vorher in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, finden sich keine in den Akten. Mit
Replik vom 11. November 2021 (A.S. 41 ff.) reicht der Beschwerdeführer erstmals
ein Thorax-Röntgen vom 9. Juli 2015 (Urkunde Nr. 5 des Beschwerdeführers) sowie
eine CT-Untersuchung des Thorax vom 14. Juli 2015 (Urkunde Nr. 6 des Beschwerdeführers)
zu den Akten, aus welchen hervorgeht, dass im Juli 2015 wegen unklaren Thorax-Schmerzen
Untersuchungen eingeleitet wurden. Gemäss den beiden Untersuchungen sei beim Beschwerdeführer
ein panlobuläres Lungenemphysem mit schwerer emphysematischer
Parenchymdestruktion im superioren Segment Unterlappen rechts sowie eine leichte
mediastinale und hiläre Lymphadenopathie festgestellt worden. Inwiefern sich diese
Leiden damals auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben, lässt sich den beiden
Berichten nicht entnehmen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, fehlt
in den Akten ein Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin. Ein solcher hätte unter
Umständen Hinweise liefern können, ob in der Zeit vor der Untersuchung vom 15.
Juni 2018 eine relevante Arbeitsunfähigkeit bestanden habe könnte oder nicht. Mit
Verfügung vom 9. September 2022 wurden der B.___ AG deshalb ergänzende Fragen
zur beruflichen Situation des Beschwerdeführers gestellt (A.S. 63 f.). Mit
Eingabe vom 13. Oktober 2022 nahm diese zu den gestellten Fragen Stellung und
reichte unter anderem den Absenzenspiegel für die Jahre 2014 – 2018 ein (A.S. 66
ff.). Dem Absenzenspiegel ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den
Jahren 2015 bis 2017 lediglich im Juli 2015 sechs Tage krankheitsbedingt
ausfiel. Erst ab Juni 2018, und somit zum Zeitpunkt der erstmalig ärztlich
attestierten Arbeitsunfähigkeit, ist der Beschwerdeführer dauerhaft krankheitsbedingt
ausgefallen. Somit gibt es auch in den Unterlagen der Arbeitgeberin keine
konkreten Hinweise, dass die im Juli 2015 festgestellten Gesundheitsschäden in
den Folgejahren bis Juni 2018 Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit gehabt hätten. Auch gemäss seinen eigenen Angaben habe der
Beschwerdeführer bis zur Untersuchung am 15. Juni 2018 seine Arbeit als
Strassenbauer ausführen können und sei wenig krank gewesen (siehe IV-Nr. 68.3,
S. 6). Schliesslich weist auch die berufliche Tätigkeit mit Bezug auf die Löhne
gemäss IK-Auszug (IV-Nr. 6) eine Konstanz während mehrerer Jahre auf ohne
Anhaltspunkte für eine Änderung der Gesundheit.
8.1.3 Zusammenfassend können den Akten keine
Anhaltspunkte entnommen werden, welche eine frühere Arbeitsunfähigkeit und
damit eine frühere Ansetzung der Wartezeit rechtfertigen.
8.2 Weiter bemängelt der
Beschwerdeführer die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf
(A.S. 11 f.). So habe sich am 21. November 2018 eine VO2max von 16.2
ml/min/kgKG gezeigt. Ein solcher Wert gehe einher mit einer schwer
eingeschränkten Lebensqualität und sei keineswegs vereinbar mit einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit. Diese Tatsache sei nirgends diskutiert worden und weder der
pneumologische- noch der kardiologische Gutachter hätten sich die Mühe gemacht,
diesen Wert anlässlich der Exploration zu bestimmen. Auf die Vorbringen des
Beschwerdeführers kann nicht abgestellt werden. Zum einen unterlässt er es,
sein Vorbringen, wonach ein solcher VO2max-Wert nicht mit einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit vereinbar sei, näher zu konkretisieren resp. mit einer
fachmedizinischen Beurteilung zu untermauern. Es ist anzumerken, dass selbst der
behandelnde Pneumologe Dr. med. Q.___ bei diesem VO2max-Wert von einer
bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (siehe IV-Nrn. 22,
30). Zum anderen trifft es nicht zu, dass die D.___-Gutachter diesen Wert nicht
anlässlich der Exploration selber bestimmt hätten. So veranlasste der
pneumologische Gutachter bei der Beschwerdegegnerin die Durchführung einer Spiroergometrie.
Die Untersuchungsergebnisse vom 5. Oktober 2020 (IV-Nr. 66) ergaben
eine V02max von 17.9 ml/min/kg und mithin eine Verbesserung der Werte
gegenüber der Untersuchung vom 21. November 2018. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers haben die D.___-Gutachter auch den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit sowie die aktuelle Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet.
So führte der pneumologische Gutachter in seiner Begründung aus, nach der
Lungenoperation vom 27. August 2018 sei der Versicherte für die Zeit der
Rekonvaleszenz bis zur postoperativen pneumologischen Kontrolle zu Recht als für
jede Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig beurteilt worden. Die pneumologische
Standortbestimmung drei Monate postoperativ vom 21. November 2018 habe in
den objektiven Parametern ein funktionell erfreulich gutes Resultat mit einer
signifikant besseren Leistungsfähigkeit gegenüber dem präoperativen Befund
gezeigt. Die Ergebnisse seien so gewesen, dass eine angepasste Tätigkeit
grundsätzlich zumutbar gewesen sei. Für die Dauer der ambulanten pulmonalen
Rehabilitation, die am 1. Dezember 2018 gestartet sei, und die per Ende Februar
2019 beendet gewesen sei, erscheine eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
optimal angepassten Tätigkeit angemessen. Ab dem Abschluss der ambulanten
pulmonalen Rehabilitation habe sich die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2019 auf
100 % gesteigert. Gegen diese Beurteilung ist wie oben dargelegt (vgl. E. II. 7.2.1
hiervor) nichts einzuwenden. Die Steigerung der Arbeitsfähigkeit von 0 % auf 50
% und danach auf 100 % in einer Verweistätigkeit während der pulmonalen Rehabilitation
lässt sich mit einer Verbesserung der pneumologischen Situation im Verlauf nach
der Operation im August 2018 erklären. Wie der pneumologische Gutachter
zutreffend festhielt, deckt sich seine Beurteilung in Bezug auf die 100%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit derjenigen von Dr. med. L.___
vom 16. Januar 2019, welcher dem Beschwerdeführer bereits im Januar 2019
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte. Auch
der behandelnde Pneumologe Dr. med. Q.___ bestätigte in einer schriftlichen
Stellungnahme vom 7. März 2019 auf Anfrage der Beschwerdegegnerin vom 14. Februar
2019, dass dem Versicherten Tätigkeiten wie Kabelschneiden, Löten, Montieren
von Litzen und Maschinenarbeiten ohne körperliche Belastungen im Sinne von
Lastentragen aus pneumologischer Sicht zumutbar seien, sofern die
Arbeitsumgebung staubfrei sei.
8.3 Neben den Einwänden des
Beschwerdeführers gilt es auch zu prüfen, ob der nach der Begutachtung
erstellte medizinische Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___
vom 5. Mai 2021 (Urkunde Nr. 4 des Beschwerdeführers; vgl. E. II.
6.3 hiervor) Zweifel an der Beweiskraft des D.___-Gutachtens aufkommen lässt:
Es gilt in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass
behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Wohl kann die einen längeren
Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und
Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen, doch übersieht der
Beschwerdeführer bei seiner Kritik, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits (BGE 124 I 170 E.
4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in
Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die
behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten
bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die
behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_733/2012 vom 28. Januar
2013 E. 3.2 mit Hinweise). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Der
Bericht vom 5. Mai 2021 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt
der Begutachtung nicht schon vorgelegen wären. Die behandelnde Psychiaterin Dr.
med. F.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. Mai 2021 eine
«rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierend
präsuizidalen Phasen ICD-10 F33.02». Die diagnostizierte rezidivierende
depressive Störung bleibt jedoch ohne entsprechende Erläuterungen. Nicht näher erläutert
werden zudem die intermittierende präsuizidale Phase sowie die
differenzialdiagnostisch gestellte, nicht näher bezeichnete organische
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit (ICD-10 F07.9).
Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung der attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Vorakten, insbesondere mit der abweichenden Beurteilung im
Administrativgutachten, kann im Bericht ebenfalls nicht erblickt werden. Sodann
fällt im Vergleich mit ihrem Bericht vom 6. November 2019 (IV-Nr. 43, S. 3 ff.)
auf, dass die damals gestellten Diagnosen einer anhaltenden posttraumatischen
Entwicklung mit akuter Belastung (ICD-10 F43.1) sowie einer anhaltenden Angst
und Depression gemischt (ICD-10 F41) ohne nähere Begründung, jedoch bei
gleichbleibend attestierter Arbeitsunfähigkeit von 80 %, nicht mehr
gestellt werden. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass im Bericht von
Dr. med. F.___ weder eine hinreichende Beurteilung des
Gesundheitszustandes noch ein allfälliger Einfluss desselben auf die
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar dargelegt werden. Damit fehlen substantielle
Anhaltspunkte, wonach sich der Gesundheitszustand seit der letzten Abklärung resp.
gutachterlichen Untersuchung massgeblich verschlechtert haben könnte, so wie es
der Beschwerdeführer behauptet (A.S. 13). Dieser Bericht enthält keine neuen
Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht schon vorgelegen
wären.
8.4 Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die D.___-Gutachter zu klaren, schlüssigen Ergebnissen
gelangt sind, welche nachvollziehbar und überzeugend begründet werden. Das
Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der
Beurteilung der medizinischen Situation ein. Des Weiteren sind die
Schlussfolgerungen der Experten begründet. Damit ist diesem Gutachten auch
unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers voller Beweiswert
zuzumessen.
9. Zu beurteilen ist im Weiteren
die umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer die attestierte
Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwerten kann.
9.1 Der ausgeglichene Arbeitsmarkt,
welcher der Ermittlung des Invalideneinkommens zugrunde zu legen ist, ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Das
gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur
Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch
keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Für die Invaliditätsbemessung ist
nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein
Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften bestünde
(ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst verschiedenste Tätigkeiten, was die beruflichen und intellektuellen
Voraussetzungen wie auch den körperlichen Einsatz anbelangt. Er umfasst auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen
Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers
rechnen können. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil
umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer
Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare
Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1, 8C_94/2018
vom 2. August 2018 E. 6.2, 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2,
9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.1, 8C_669/2013 vom 17. Januar
2014 E. 4.3.2 und 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2, je
mit Hinweisen).
Art und Mass dessen, was einer
versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet
sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den
allgemein herrschenden Auffassungen andererseits. Für die Beurteilung der
Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise
massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der
infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_98/2014 vom 22. April 2014 E. 3.2 mit
Hinweisen).
9.2 Gemäss der Gesamtbeurteilung im D.___-Gutachten
sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit höchstens geringer körperlicher
Belastung, nicht verbunden mit Positionen in gebückter Stellung, ohne kniende
Stellungen oder über Kopf hantieren, in staubarmer Umgebung und in nicht
überhitzten Innenräumen, körperlich sehr leicht bis leicht ohne regelmässiges
Aufwärtsgehen zumutbar. Der pneumologische Gutachter erwähnte als Beispiele für
mögliche Tätigkeiten Arbeiten am Schreibtisch, PKW fahren, LKW fahren ohne Auf-
und Abladen, lockeres Stehen z.B. für wirklich leichte Montagearbeiten,
regelmässiges Tragen von Lasten bis höchstens 5 kg. Nicht geeignet sei
hingegen regelmässiges Aufwärtsgehen z.B. Treppensteigen während der
Arbeit. Ganztägige Tätigkeiten wie z.B. Hausreinigung, Umgebungs- und
Gartenarbeiten usw. seien aufgrund der verminderten körperlichen Belastbarkeit ebenfalls
nicht mehr geeignet. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennt durchaus
Arbeitsplätze, welche dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
entsprechen, so beispielsweise im Rahmen einer Bürotätigkeit, Kontroll- und
Überwachungsarbeiten in der Industrie oder aber auch Arbeiten in der Montage
oder in der Verpackungsindustrie, welche auch nur mit minimalem Tragen von
Lasten verrichtet werden können. Weitere Anforderungen, insbesondere an einen
potenziellen Arbeitgeber im Umgang mit dem Beschwerdeführer, werden im D.___-Gutachten
nicht genannt. Sicherlich wird der Beschwerdeführer aufgrund seines
eingeschränkten Gesundheitszustandes eine gewisse Umgewöhnungsdauer benötigen.
Dieser Umstand allein vermag jedoch nicht zur Annahme zu führen, dass die
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar wäre.
Diesen Einschränkungen wird vielmehr im Rahmen des leidensbedingten Abzugs
(vgl. E. II. 10.3 nachstehend) Rechnung zu tragen sein. Somit kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar
wäre.
10. Es ist auf den
Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen.
10.1 Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG). Beim
Einkommensvergleich werden in der Regel die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau
ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der Umstände im Einzelfall zu
schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; siehe BGE 128 V 29 E. 1 S. 30).
Für den Einkommensvergleich ist auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224), hier also auf das
Jahr 2019. Validen- und Invalideneinkommen sind auf zeitidentischer Grundlage
zu erheben (BGE 129 V 222 E. 4.2 S. 224).
10.2
10.2.1 Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der
Invaliditätsbemessung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
tatsächlich verdient hätte, wenn sie gesund geblieben wäre, und nicht, was sie
bestenfalls erzielen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen davon
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28
E. 3.3.2 S. 30, 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des
Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1).
10.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat ein
Valideneinkommen von CHF 73'605.00 angerechnet. Dies entspricht gemäss
Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; IV-Nr. 6) dem über die
letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Juli 2018, also von
2015 bis und mit 2017, durchschnittlich erzielten Jahresverdienst, welcher an
die Nominallohnentwicklung angepasst wurde. In diesem Zusammenhang rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Insbesondere habe es
die Beschwerdegegnerin unterlassen, einen Arbeitgeberfragebogen von der B.___
AG einzuholen.
10.2.3 Vor Eintritt der
gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Juni 2018 erzielte der
Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahre 2017
ein Jahreseinkommen von CHF 75'584.00. Hochgerechnet auf das Jahr 2019 ergäbe
dies ein Valideneinkommen von CHF 76’454.00 (CHF 75'584.00 / 104.3 x 105.5).
Stattdessen stellte die Vorinstanz auf das
durchschnittliche Jahreseinkommen in den Jahren 2015, 2016 und 2017
von CHF 73'605.00 ab. Eine Begründung für dieses Vorgehen fehlt in der
angefochtenen Verfügung. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, fehlt in
den Akten ein Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin. Ein solcher hätte
möglicherweise genauere Angaben über nebst dem Grundlohn zusätzlich erhaltene
Zulagen geben können. Zwar gab der Beschwerdeführer anlässlich des
Intake-Gesprächs vom 19. November 2018 (IV-Nr. 12) an, ca. CHF 5'400.00
x 13 + Spesen von CHF 16.00 für Mittagessen, wenn die Baustelle mehr als 5 km
vom Magazin entfernt sei, zu erhalten. Es handelt sich dabei aber lediglich um
ungefähre Angaben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist nicht korrekt,
wie die Vorinstanz im vorliegenden Fall von einem Durchschnittslohn auszugehen,
zumal das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss IK-Auszug seit seiner
Anstellung bei der B.___ AG im Jahr 2009 bis 2017 jährlich gestiegen ist, was
auf eine jährliche Lohnerhöhung hindeutet.
Zur Klärung dieser Frage wurde die B.___
AG mit Verfügung vom 9. September 2022 um ergänzende Informationen zur
beruflichen Situation des Beschwerdeführers gebeten (A.S. 63 f.). Mit Eingabe
vom 13. Oktober 2022 nahm diese zu den gestellten Fragen Stellung (A.S. 66)
und reichte unter anderem den Lohnkontoauszug aus dem Jahr 2018 zu den Akten (A.S. 71
f.). Gemäss diesem Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 insgesamt
einen Verdienst von CHF 69'896.65. Der monatliche Verdienst nahm aber mit der krankheitsbedingten
Abwesenheit des Beschwerdeführers ab Juni 2018 tendenziell ab, weshalb nicht
darauf abgestellt werden kann. In ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2022
führt die B.___ AG aus, der Baumeisterverband und die Gewerkschaften hätten
sich ab 2019 auf einen neuen Landesmantelvertrag geeinigt und eine generelle
Erhöhung der Effektiv- und Minimallöhne von CHF 80.00 beschlossen. Eine
individuelle leistungsabhängige Lohnerhöhung könne aber nicht schlüssig bestätigt
werden.
10.2.4 Nach dem Gesagten ist auf den
zuletzt erzielten Verdienst aus dem Jahr 2017 abzustellen. Die ehemalige
Arbeitgeberin des Beschwerdeführers kann eine allfällige individuelle leistungsabhängige
Lohnerhöhung für das Jahr 2019 nicht bestätigen. Sie erwähnt jedoch eine
generelle Erhöhung der Effektiv- und Minimallöhne ab dem Jahr 2019 von
monatlich CHF 80.00, welche dem Beschwerdeführer ebenfalls zugutegekommen wäre.
Dieser Betrag ist dem oben errechneten Valideneinkommen von CHF 76’454.00
für das Jahr 2019 hinzuzurechnen. Somit ist von einem Valideneinkommen von
CHF 77’414.00 auszugehen.
10.3.
10.3.1 Der Beschwerdeführer ist in
einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da der Beschwerdeführer
bislang keine Tätigkeit in dem ihm zumutbaren Rahmen aufgenommen hat, hat die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens zu Recht auf einen
Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Dabei hat sie korrekterweise auf den
Totalwert der Tabelle TA1 (LSE 2018, TA1_tirage_skill_level, Total Männer,
Niveau 1) von CHF 5’417.00 abgestellt und diesen auf die übliche Anzahl
Wochenstunden von 41,7 im Jahr hochgerechnet sowie an die Teuerung in den
Jahren 2018 bis 2019 angepasst (: 105.1 x 106.0). Dadurch ergibt sich
somit ein Ausgangswert für das Invalideneinkommen von CHF 68'347.00.
10.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der
Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale,
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323) und je nach Ausprägung
die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug ist
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen. Er darf jedoch 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75
E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 8C_724/2012
vom 8. Januar 2013 E. 4.4). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere
dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
10.3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in
der angefochtenen Verfügung einen Abzug von 5 % vorgenommen. Zur
Begründung führte sie in der Beschwerdeantwort vom 16. September 2021
(A.S. 29 ff.) aus, den gesundheitlichen Einschränkungen damit umfassend
Rechnung getragen zu haben. Der Beschwerdeführer fordert hingegen einen
Leidensabzug von 20 %.
10.3.4 Im vorliegenden Fall gebietet
das Alter des Beschwerdeführers von 56 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Auch die Dienstjahre beim immer gleichen
Arbeitgeber und der damit verbundene Umstand, dass in einem neuen Betrieb
angefangen werden muss, sind im entsprechenden Anforderungsniveau nicht
relevant (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015
E. 3.3.2). Der Tabellenlohn im hier angewendeten Kompetenzniveau 1 erfasst
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb alleine
aufgrund der Tatsache, dass nur noch leichte Tätigkeiten möglich sind, kein
Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Beim Beschwerdeführer
liegen gemäss Zumutbarkeitsprofil weitere Einschränkungen vor. So sollte die
Arbeit Tätigkeiten mit höchstens geringer körperlicher Belastung enthalten,
nicht verbunden mit Positionen in gebückter Stellung, ohne kniende Stellungen
oder über Kopf hantieren, in staubarmer Umgebung und in nicht überhitzten
Innenräumen, körperlich sehr leicht bis leicht ohne regelmässiges Aufwärtsgehen.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dadurch nur eine begrenzte
Auswahl an Verweisungstätigkeiten zur Verfügung stehen. Zudem ist zu beachten,
dass er über keine Berufsausbildung verfügt und in der Schweiz nur die
körperlich schwere Tätigkeit als Hilfsarbeit im Strassenbau ausgeübt
hat. Dies bedeutet, dass er auch mit einer unqualifizierten Hilfsarbeit nur
einen unterdurchschnittlichen Lohn zu erreichen vermag (vgl. Urteil 8C_319/2017
vom 6. September 2017 E. 3.3.2.1). Diese Umstände hat die Beschwerdegegnerin
nicht beachtet. An der Verhandlung vom 27. Februar 2023 bringt der Vertreter
des Beschwerdeführers weiter vor, Männer ohne Kaderfunktion mit einer
Niederlassungsbewilligung der Kategorie C erzielten gemäss LSE-Tabelle TA12 der
LSE 2018 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein um rund 5 % tieferes Einkommen.
Zur Untermauerung seines Vorbringens verweist er auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2. Dazu ist
festzuhalten, dass das Bundesgericht diese Frage nicht einheitlich beantwortet
(siehe bspw. Urteil des Bundesgerichts 8C_301/2021 vom 23. Juni 2021 E. 6.3).
Es ist aber in umfassender Würdigung aller Gesichtspunkte ein leidensbedingter Abzug
von 15 % vorzunehmen.
10.4 Damit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 77’414.00 und einem Invalideneinkommen von CHF 58’095.00
(CHF 68'347.00 abzüglich des leidensbedingten Abzugs von 15 %) ein Invaliditätsgrad
von (aufgerundet) 25 %. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente.
11. Angesichts des Invaliditätsgrades
von 25 % hat der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf berufliche
Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen mit der Begründung, die Mindesterwerbseinbusse von 20 % werde nicht
erreicht. Dem Abschlussbericht bezüglich berufliche Eingliederung vom 28. März
2019 (IV-Nr. 26) lässt sich aus der Beurteilung zur Eingliederungsfähigkeit entnehmen,
aufgrund der beschriebenen (evtl. Herz-OP) und der allgemeinen, prekären
gesundheitlichen Situation sei eine Eingliederung zum jetzigen Zeitpunkt nicht
möglich. Wie sich den Akten entnehmen lässt, fanden zum Zeitpunkt der Einleitung
von beruflichen Eingliederungsmassnahmen umfassende medizinische Untersuchungen
statt (siehe E. II. 5 hiervor). Aufgrund dessen kam der Eingliederungsfachmann im
erwähnten Abschlussbericht zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass eine
Eingliederung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. Daraus lässt
sich aber keine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit herleiten. Die
Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen erfolgte denn auch einzig mit
der Begründung, die Mindesterwerbseinbusse von 20 % sei nicht erreicht worden.
Folglich ist die Abweisung zu Unrecht erfolgt. Ob tatsächlich ein
Eingliederungswille besteht und welche konkreten beruflichen Massnahmen beim
Wiedereinstieg ins Erwerbsleben Sinn machen, kann aufgrund der Akten jedoch
nicht abschliessend beurteilt werden und ist von der Beschwerdegegnerin genauer
abzuklären. Die Beschwerde ist damit in Bezug auf den Anspruch auf berufliche
Massnahmen gutzuheissen und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen
materiell prüfe. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
12. Zusammenfassend wird die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 25. Mai 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, zu
prüfen, ob allenfalls berufliche Massnahmen in Frage kommen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
13.
13.1 Der obsiegende Beschwerdeführer
hat für das Beschwerdeverfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht bemisst diese
Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend in Bezug auf den Rentenanspruch und
soweit er Leistungen aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 %
verlangt. Da aber die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen zurückgewiesen wird, steht dem Beschwerdeführer ermessensweise eine
reduzierte Parteientschädigung zu, welche auf einen Viertel einer vollen
Entschädigung festgesetzt wird.
13.2 Rechtsanwalt Wyssmann hat drei
Honorarnoten eingereicht (Honorarnoten vom 12. Januar 2022 [A.S. 51 f.], 15.
November 2022 [A.S. 79 f.] und 27. Februar 2023 [A.S. 87] und einen Aufwand von
total 22,23 Stunden geltend gemacht. Der zu entschädigende Zeitaufwand ist um
Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, der im
Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist (dazu gehören beispielsweise
die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die Kenntnisnahme von
Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und das Einreichen der
Kostennote) sowie Kontakte mit Dritten (wie hier der Rechtsschutzversicherung).
Der Aufwand von total 22,23 Stunden reduziert sich um Kanzleiaufwand von
insgesamt 5,89 Stunden (20 x «Brief an Klient» à 0,17 Stunden und 1 x à
0,33 Stunden; 4 x «Brief an Versicherungsgericht» à 0,33 Stunden; 3 x
«E-Mail an Y.___ AG» à 0,17 Stunden und 1 x à 0,08 Stunden; 1 x «E-Mail
an Z.___» à 0,25 Stunden auf 16,34 Stunden. Die öffentliche Verhandlung vom 27.
Februar 2023 dauerte 45 Minuten, womit sich der Aufwand um weitere 15 Minuten
reduziert. Damit verbleibt ein Aufwand von 16,09 Stunden bzw. (bei einem
Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 4'022.50.
Hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen von insgesamt CHF 218.90 ist zu
sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit
CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 5 Gebührentarif [GT, BGS
615.11]). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen
Verhandlung vom 27. Februar 2023 von 45,4 km werden anstelle dem in der
Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt
(vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und
betragen daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu vergütenden
Auslagen auf insgesamt CHF 152.30. Unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer von 7.7 % ergibt sich somit eine (um 3/4 [vgl. E. II. 13.1
hiervor]) reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'124.05.
13.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im Lichte des
vorliegenden Verfahrensausgangs haben der Beschwerdeführer an die
Verfahrenskosten CHF 750.00 und die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 zu
bezahlen. Der Rest des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses von
CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2021 wird aufgehoben,
soweit sie Massnahmen beruflicher Art betreffen, und die Sache wird insoweit an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'124.05 zu bezahlen.
3. An die Verfahrenskosten von
CHF 1’000.00 haben die Beschwerdegegnerin CHF 250.00 und der
Beschwerdeführer CHF 750.00 zu bezahlen. Der vom Beschwerdeführer zu
bezahlende Anteil wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 1’000.00 verrechnet, womit diesem CHF 250.00 zurückzuerstatten
sind.
4. Eine Kopie der an der Verhandlung vom
27. Februar 2023 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
5. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll
vom 27. Februar 2023 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar