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Entscheid

VSBES.2021.108

Unfallversicherung

7. Dezember 2021Deutsch46 min

der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen und veranlasste diverse Abklärungen.

Source so.ch

Urteil vom 7. Dezember 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Yalcin

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 31. Mai 2008 bei der Firma B.___

in der Mechanikabteilung in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und

in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen

obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 1.

Dezember 2017 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei

am 24. November 2017 im Verkehrskreisel in [...] als Velofahrer von einem Auto

angefahren worden und habe sich eine Mehrfachverletzung in Form von Prellung

zugezogen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in

der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen und veranlasste diverse Abklärungen.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer in Aussicht, ihre Leistungen per 31. Dezember 2019

einzustellen (Suva-Nr. 184). Gemäss kreisärztlicher Beurteilung seien die

heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich

auch ohne den Unfall vom 24. November 2017 eingestellt hätte, sei

gemäss medizinischer Beurteilung spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 Einsprache

(Suva-Nr. 196), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 2.

Dezember 2019 mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (Suva-Nr. 199) zurückzog und

die gesetzliche Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 weiterhin

ausrichtete. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem eine neurologische

Beurteilung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und

Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin (Suva-Nr. 242). Mit Verfügung vom

8. April 2021 (Suva-Nr. 250) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer schliesslich in Aussicht, den Fall per 30. April 2021

abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen.

Die Heilkostenleistungen würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Die Taggeldleistungen

seien bereits per Ende Dezember 2019 eingestellt worden, da seit dem 1. Januar

2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobene

Einsprache vom 4. Mai 2021 (Suva-Nr. 257) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 ab (Suva-Nr. 260; Akten-Seiten [A.S.]

1 ff.).

2. Gegen den Einspracheentscheid

vom 26. Mai 2021 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es sei der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 aufzuheben und ihm

seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Weiter sei die

Beschwerdegegnerin wegen widerrechtlichen Handlungen zu verurteilen und zu

verpflichten, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 (A.S. 18 ff.), die

Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und der

Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 sei zu bestätigen.

4. Mit Verfügung vom 24. August

2021 (A.S. 27) stellt das Versicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe

auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit

der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe sämtliche Rechte

und Gesetze vorsätzlich verletzt und die beteiligten Personen seien rechtlich

von Amtes wegen zu verfolgen, ist darauf mangels Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts nicht weiter einzugehen.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. Mai 2021 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG

N 109).

1.3

Die revidierte Fassung des

Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar

2017.

in Kraft getreten. Diese ist somit im

vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 24. November 2017

anwendbar.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes

bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die

versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie

infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1

UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,

eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit

oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt

nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,

dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank

der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

2.5

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend

dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs

nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im

Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die

blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter

ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der

Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung

schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem

aufgetreten ist, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341

f.).

2.6

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt

sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die

Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit

Hinweisen).

2.7

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze

gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für

sämtliche Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9

8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011

vom 20. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 4.2, je mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der

freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes

von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das

Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung

(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140

E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).

3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes

eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3

S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).

Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.

3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.

5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in

welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen

Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in

Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche

Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die neurologische Beurteilung von Dr.

med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Suva

Versicherungsmedizin, vom 9. März 2021 (vgl. Suva-Nr. 242). Es sei gestützt auf

diesen beweiswertigen Bericht davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate

nach dem Unfall vom 24. November 2017 die vom Beschwerdeführer noch geklagten

Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall vom 24. November

2017.

zurückzuführen seien. Zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 24.

November 2017 bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang. Anzufügen bleibe,

dass der Beschwerdeführer einerseits seit Anfang Januar 2020 wieder zu

100.

% arbeitsfähig sei und gemäss seinen eigenen Angaben seither ganztags

und mit voller Leistung arbeite. Mit Wiedererlangung der vollen

Arbeitsfähigkeit am 1. Januar 2020 sei der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers

erloschen. Andererseits sei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers

vom 15. Oktober 2020 im Jahr 2020 keine eigentliche medizinische Behandlung

mehr durchgeführt worden und der Gesundheitszustand habe sich seither nicht

mehr wesentlich verändert. Hinzu komme, dass Dr. med. C.___ in seinem Bericht

vom 9. März 2021 aus neurologischer Sicht bereits ein halbes Jahr nach dem

Unfall vom 24. November 2017 eine Abheilung der unfallkausalen Beschwerden

postuliert habe. Vor diesem Hintergrund bestünden hinreichende Anhaltspunkte

dafür, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung unfallbedingt keine

namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr

erwartet werden könne. Damit sei auch die Heilbehandlung dahingefallen. Auch

Dispositiv

aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2021

zu Recht die Versicherungsleistungen per 30. April 2021 eingestellt.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt in

seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2021 (A.S. 14 f.) sinngemäss geltend

machen, die Beschwerdegegnerin habe sämtliche Rechte und Gesetze vorsätzlich verletzt.

Die Beurteilungen der Suva-Ärzte Dres. med. D.___, E.___ und C.___

widersprächen den medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 den Fall zu

Recht per 30. April 2021 abgeschlossen und einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen verneint hat. Zur Beurteilung

des vorliegenden Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinische

Unterlagen relevant:

5.1 Dem Arztzeugnis UVG des

erstbehandelnden Spitals F.___ vom 24. November 2017 (Suva-Nr. 8; 106) lässt

sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag als Velofahrer in einem

Kreisel von einem Auto angefahren worden sei. Das Velo sei weggeschleudert worden.

Er sei dabei auf die linke Schulter gefallen, den Kopf habe er nicht

angeschlagen. Es bestehe kein Hinweis für eine Commotio. Es wurde die Diagnose

einer «Supraspinatuszerrung links; traumatisches Cervicalsyndrom mit

Blockierung nach links» gestellt. Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen

vorlägen, wurde bejaht. Für die Zeit vom 24. November bis 29. November

2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

attestiert.

5.2 Im Sprechstundenbericht des

Spitals F.___ vom 18. Dezember 2017 (Suva-Nr. 28) wurden folgende

Diagnosen aufgeführt:

1.

Sakrumkontusion vom

24. November 2017

2.

Vd. a. cervicale

Myelopathie

3.

Verdacht auf

Rotatorenmanschettenläsion links

Weiter wurde dargelegt, beim Beschwerdeführer

bestünden in Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde eine

Sacrum-Kontusion. Bei persistierenden Beschwerden würde ein Sitzring

verschrieben. Bei härterem Stuhlgang könne ein Stuhlregulans mit Medikamenten

eingenommen werden. Aktuell sei dies laut Beschwerdeführer nicht nötig.

Bezüglich der persistierenden Kribbelparästhesien in den Fingerkuppen werde

noch ein MRI zum Ausschluss einer cervikalen Myelopathie organisiert. Der

Beschwerdeführer habe bereits einen MRI-Termin bezüglich der Schulter am 29.

Dezember 2017. Es werde versucht, dies möglichst gleichzeitig zu organisieren.

5.3 Eine durch das Röntgeninstitut G.___

am 29. Dezember 2017 durchgeführte MRT Arthrographie des linken

Schultergelenks (Suva-Nr. 35) zeigte bursaseitig eine kommunizierende

Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznah im anterioren Sehnenabschnitt,

ohne transmurale Komponente. Weiter zeigten sich eine leicht ausgeprägte Bursitis

subakromialis subdeltoidea bei Typ III Konfiguration des Akromions mit

lateralem Downslope sowie eine Tendinose langen Bizepssehne im intraartikulären

Verlauf.

5.4 Am 9. Januar 2018 fand eine

weitere Sprechstunde im Spital F.___ statt. Dem hierzu ergangenen Bericht vom

10. Januar 2018 (Suva-Nr. 29) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

Velounfall vom 24.

November 2017 mit Schulterkontusion, Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion,

Beckenkontusion, LWS-Kontusion, HWS-Distorsion

2.

Tendinopathie und

Teilläsion anteriore Supraspinatussehne links

3.

Hypästhesie im

Bereich des linken Armes

-

DD am ehesten bei Contusio

spinalis cervicalis

Im MRI habe sich eine Tendinopathie bzw.

eine Teilläsion der anterioren Supraspinatussehne gezeigt. Dies erkläre die

Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem Impingement sehr gut. Bei deutlichem

Leidensdruck habe man sich zusammen mit dem Beschwerdeführer für eine

subacromiale Infiltration entschieden. Diese habe problemlos durchgeführt

werden können. Die Behandlung der Schulter sei vorerst abgeschlossen, der Beschwerdeführer

könne sich bei Beschwerdepersistenz niederschwellig wieder im Spital F.___

vorstellen. Bezüglich der Hypästhesien werde in Anbetracht des MRI der HWS von

einer Contusion spinalis ausgegangen. Im MRI hätten sich zudem deutliche

degenerative Veränderungen im Bereich der ganzen HWS gezeigt. Zur weiteren

Beurteilung sei der Beschwerdeführer den Kollegen der Wirbelsäulen-Chirurgie

zugewiesen worden.

5.5 Dem Sprechstundenbericht der

Dres. med. H.___, Leitender Arzt, und I.___, Chefarzt, Spital F.___, vom 26.

Januar 2018 (Suva-Nr. 36) ist zu entnehmen, dass die frischen MRI-Aufnahmen der

HWS mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit punktum maximum der Höhe C5/6

und C6/7 zeigten. In der Höhe C6/7 zeige sich eine relative zentrale

Spinalkanalstenose, eine eindeutige Myelopathie sei nicht nachweisbar. In den

Ebenen C3/4 und C4/5 zeigten sich auch weniger ausgeprägte

Spinalkanaleinengungen. Gemäss der Beurteilung der Ärzte habe das Myelom, durch

die vorbestehenden Stenosen, beim Unfall auch einen Schlag bekommen, deswegen

seien die Gefühlsstörungen in allen vier Extremitäten aufgetreten. Momentan sei

die Symptomatik mit Physiotherapie rückläufig. Da die MRI-Bilder keine

Myelopathie zeigten und die Verengungen auch relativ zu bezeichnen seien, werde

momentan keine operative Versorgung empfohlen. Es sei dem Beschwerdeführer

weiterhin sehr intensive Physiotherapie vorgeschlagen und hierfür die

entsprechende Verordnung ausgehändigt worden. Es sei dem Beschwerdeführer eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Februar attestiert worden.

5.6 Am 9. Juli 2018 fand im Rahmen

des Verfahrens vor der Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung statt,

durchgeführt durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie. Dem Bericht vom 13.

Juli 2018 (Suva-Nr. 80) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1.

HWS-Distorsion mit

wahrscheinlich Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose

bei degenerativen HWS-Veränderungen. Kein Hinweis für kompressionsbedingte

Myelopathie

-

Kribbelparästhesien im

Bereich der Fingerkuppen, elektrisierende Beschwerden in beiden Beinen

-

aktuell: Subjektiv

deutliche Verbesserung, noch Restbeschwerden mit leicht verminderter

Sensibilität an der Hand rechts, leicht bis mittelgradige

Sensibilitätsminderung an der Hand links.

2.

Schulterkontusion

links

-

noch leicht verminderte

Beweglichkeit für Überkopfbewegungen, verminderte Kraft

3.

Beckenkontusion

4.

LWS-Kontusion

5.

Kontusion Os

coccygis

Weiter führte Dr. med. D.___

aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung stünden vor allem die

neurologischen Beeinträchtigungen bei vermuteter Myelonkontusion im

Vordergrund. Die Beschwerden seien zwar deutlich gebessert, es persistierten

jedoch Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Hände und Füsse. Schmerzmittel

würden nur noch in Reserve bei Beschwerden eingenommen. Die Beweglichkeit der

HWS sei eingeschränkt. Im Bereiche der linken Schulter sei die Beweglichkeit im

Vergleich zur Gegenseite leicht vermindert bei Überkopfbewegungen. Zusätzlich

werde über Beschwerden bei langem Sitzen im Bereiche des Os coccygis geklagt.

Obwohl in der MRI-Untersuchung sich das Myelon ohne Hinweise für Kontusion

darstelle, sei aufgrund der Anamnese und dem Beschwerdeverlauf von einer

Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose aufgrund von

degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auszugehen. Der Verlauf sei insgesamt

sehr erfreulich, so dass sich die anfangs bestandenen ausgedehnten

Sensibilitätsstörungen wieder weitgehend zurückgebildet hätten. Die Befunde

seien linksseitig etwas stärker akzentuiert als rechts. Eine neurologische

Standortbestimmung habe aber offenbar bislang noch nicht stattgefunden. Aus

kreisärztlicher Sicht wäre eine solche wünschenswert. Was die Kontusion der

linken Schulter betreffe, so habe diese zu einem Impingement geführt. Im MRI

stelle sich die Supraspinatussehne tendinopathisch dar. Eine Teilläsion sei

ansatznah zu vermuten. Zusätzlich bestehe eine Typ II Konfiguration des

Acromions, welche den subacromialen Raum einschränke und eine Impingementsymptomatik

begünstige. Die Veränderungen im Bereiche der LWS und des Beckens zeigten keine

unfallbedingten strukturellen Veränderungen, jedoch zum Teil ankylosierende

Spondylosen. Diese Veränderungen seien klar unfallfremd. Somit sei in diesem

Bereich von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden,

vorbestehenden Zustandes auszugehen. Eine traumatische Verschlimmerung eines

degenerativen Vorzustandes in der Wirbelsäule sei in der Regel nach sechs bis

neun Monaten, spätestens ab einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten. Bei

aktuell noch bestehender Beschwerdesymptomatik sei der Status quo sine in

diesem Bereich wohl noch nicht erreicht. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie

folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben

und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg,

vorzugsweise wechselnd belastend ohne mehrstündiges Sitzen oder Stehen am Stück

und mit der Möglichkeit zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien

belastete Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien

repetitive monotone Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als

2,5 kg mit der rechten und linken Hand. Zumutbar seien hingegen feinmotorische Tätigkeiten

mit der rechten Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien wohl

aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen Sensibilitätsstörungen nicht

längere Zeit zumutbar. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem

Beschwerdeführer prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise

Belastungssteigerung beginnend mit einer 50%igen Abwesenheit am Arbeitsplatz.

5.7 Auf Empfehlung des

Kreisarztes Dr. med. D.___ veranlasste die Beschwerdegegnerin eine

neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie. Seinem

Bericht vom 23. August 2018 (Suva-Nr. 88) lassen sich folgende Diagnosen

entnehmen:

St. n. Velounfall

am 24. November 2017

- Aktuell keine sicheren neurologischen

Residuen nachweisbar

Weiter führte Dr. med. E.___

aus, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung ergebe durchaus etwas

diskrepante Befunde, die Kraft werde am linken Arm diffus etwas vermindert

ausgeführt, Nasenstüber- und Fromentzeichen seien aber beidseits normal, die

Zweipunktediskrimination sei auch am rechten Kleinfinger und an der ganzen

linken Hand schwer abnorm. Auffällig sei auch die Diskrepanz zwischen dem

normalen Vibrationssinn malleolär und dem aufgehobenen Lagesinn der Grosszehen

beidseits, im Kontrast hierzu seien aber Stand und Gang inklusive

Rombergversuch normal. Die Ulnarisneurographie rechts falle normal aus, so dass

hier keine peripher-neurogene Läsion den angegebenen Parästhesien an den

ulnaren zwei Fingern der rechten Hand zugrunde liege. Es gehe hier bekanntlich

um die Frage einer allfälligen Myelokontusion im Rahmen des Velosturzes, diese

Diagnose erscheine ihm zweifelhaft, insbesondere, weil eine Myelopathie im MRI

der HWS nicht beschrieben worden sei. Eine Myelopathie mit so ausgeprägten und

so lange anhaltenden Defiziten nach dem Unfall ohne Nachweis einer Läsion im

MRI sei seines Erachtens ungewöhnlich. Auch sei in diesem Zusammenhang das

Fehlen einer relevanten Parese im gesamten Verlauf als durchaus ungewöhnlich

einzustufen. Im anamnestischen Verlauf bestünden zahlreiche Unklarheiten wie

beispielsweise die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er drei Tage

hospitalisiert worden sei, im aktenmässigen Verlauf der kreisärztlichen

Untersuchung vom 9. Juli 2018 sei aber lediglich eine ambulante Untersuchung

auf der Notfallstation des F.___ dokumentiert worden. In dieser Situation

bestünden seines Erachtens somit etliche Diskrepanzen, so dass die medizinische

Problematik aus neurologischer Sicht zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt

werden könne, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit. In dieser

Situation empfehle er, dass die Akten überprüft würden beispielsweise im

Hinblick auf eine Hospitalisation. Es erscheine ihm auch sinnvoll, die

MRI-Bilder der HWS nochmals genau durchzugehen im Hinblick auf eine allfällige

traumatisch bedingte Myelopathie. Zur Objektivierung der geklagten

Sensibilitätsstörungen könnten somatosensibel evozierte Potenziale des Nervus

ulnaris und des Nervus tibialis beidseits durchgeführt werden beispielsweise an

der Neurologischen Klinik des J.___ in [...]. Das im Rahmen der kreisärztlichen

Untersuchung definierte Zumutbarkeitsprofil erscheine aus neurologischer Sicht

durchaus sinnvoll und nachvollziehbar. Gerne nehme er zur konkreten

neurologischen Diagnose und Prognose näher Stellung, wenn die oben genannten

Zusatzuntersuchungen und Unterlagen vorhanden seien.

5.8 Nach Rücksprache mit

dem Kreisarzt Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 96; 113) beauftragte die

Beschwerdegegnerin die Neurologische Klinik des Spitals J.___ mit der

neurologischen Untersuchung zur Messung von somatosensiblen evozierten

Potenzialen des Nervus ulnaris und Nervus tibialis beidseits zur Objektivierung

der vom Beschwerdeführerin beklagten Sensibilitätsstörung (Suva-Nr. 119).

Sodann beauftragte die Beschwerdegegnerin die Radiologie des Spitals J.___ mit

der Beurteilung der MRI-Bilder der HWS/BWS des Spitals F.___ vom 19. Dezember

2017 mit der Frage nach Nachweis einer traumatisch bedingten Myelopathie

(Suva-Nr. 120).

5.8.1 Am 31. Januar 2019

fand im Neurozentrum des Spitals J.___ ein fachärztliches Konsilium

(durchgeführt von Dres. med. K.___ und L.___) statt (Suva-Nr. 132). Dabei

sollte die Frage geklärt werden, ob eine traumatisch bedingte Myelopathie

nachgewiesen werden könne. Diesbezüglich wurde dargelegt, dass, soweit in der

vorliegenden Untersuchung beurteilbar, kein Hinweis für eine Myelopathie

bestehe. Auch seien keine Frakturen vorhanden. Es bestünden unspezifische

Signalalterationen im Myelon in nur einer Schicht, am ehesten einem Artefakt

entsprechend. Falls eine explizite Beurteilung der Blutablagerungen bei

stattgehabter Blutung im Myelon / im Spinalkanal erwünscht sei,

würden gegebenenfalls ergänzende spinale SWI-Sequenzen empfohlen. Sodann seien

multisegmentale degenerative Veränderungen mit Kompression/Reizung der

Nervenwurzel sowie relativen bis absoluten Spinalkanalstenosen nachzuweisen.

5.8.2 Die Ulnaris-SSEP-Untersuchung

im Spital J.___ vom 11. März 2019 habe ergeben (Suva-Nr. 127 S. 1), dass die

vom N. ulnaris aus somatosensibel evozierten Potenziale beidseits kortikal

latenzverzögert und ausserdem dekonfiguriert (pathologisch) seien. Die

Amplitude der kortikalen Reizantwort sei bei Stimulation links im

Seitenvergleich vermindert. Die Reizantwort am Erb’schen Punkt sei am ehesten

technisch bedingt nicht erhältlich. Es werde eine neurochirurgische Vorstellung

empfohlen. Die gleichentags durchgeführte Tibialis-SSEP (Suva-Nr. 127 S. 2) habe

ergeben, dass die somatosensorisch evozierten Potentiale des N. tibialis betont

bei Stimulation links, aber latenzverzögert seien. Der Primärkomplex sei bei

Stimulation links deutlich dekonfiguriert (pathologisch). Die lumbale

Reizantwort sei bei Stimulation beidseits am ehesten technisch bedingt nicht

erhältlich. Zusammengefasst würden sowohl die Befunde der Ulnaris- als auch der

Tibialis-SSEP für ein zentrales Leitungsdefizit der sensiblen Bahnen sprechen.

Ein Zusammenhang mit der zervikalen Spinalkanalstenose sei wahrscheinlich,

weswegen eine neurochirurgische Evaluation empfohlen werde.

5.9

5.9.1 Die am 13. Mai 2019

durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS im Spital F.___ (Suva-Nr. 147 S. 4 f.)

hat ergeben, dass eine grosse mediolateral gelegene Diskushernie L5/S1 mit

Kompression und Verdrängung des Duralsacks und der Wurzel S1 links, eine

degenerativ bedingte Spinalkanalstenose L 4/5 sowie nach rechts foraminal

gerichtete Hernie dieses Segments vorlägen. Sodann wurde der Befund einer

Chondrose L 2/3 und einer ebenfalls nach rechts foraminal gerichteten

Hernienbildung erhoben.

5.9.2 Die MRI-Untersuchung

der Wirbelsäule vom 15. Mai 2019 im Spital F.___ (Suva-Nr. 147 S. 2 f.) hat

ergeben, dass das Alignement der abgebildeten Wirbelkörper erhalten sei. Es

liege keine frakturverdächtige Wirbelkörperhöhenminderung vor. Die

Bandscheibenflächen seien etwas eingeengt bei Osteochondrose in multiplen

Segmenten, im Segment HWK 5/6 aktiviert mit leichtem Knochenmarködem an den

Abschlussplatten. Im Bereich von HWK 3/4 bis HWK 6/7 sei der Spinalkanal in

allen Segmenten eingeengt durch Diskusprotrusionen, Verdickung des Ligamentums

longitudinale und der Ligamenta flava. Am meisten sei die Stenosierung im

Segment HWK 6/7 ausgeprägt. Es lägen multiple neuroforaminale Einengungen durch

Diskusprotrusionen und Spondylophyten vor, am meisten im Segment HWK 5/6 und

HWK 6/7 beidseits ausgeprägt. Es seien jedoch praktisch alle Neuroforamina

betroffen. Es zeigten sich keine pathologische Signalanhebung des Myelons

hinweisend auf eine kompressionsbedingte Myelopathie. Im Vergleich mit der

Voruntersuchung habe sich keine wesentliche Befundänderung gezeigt.

5.10 Am 28. Mai 2019 erging

der Sprechstundenbericht vom 16. Mai 2019 der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals

F.___ (Suva-Nr. 145) mit folgenden Diagnosen:

1.

Velounfall durch

Anstoss eines Autos am 24. November 2017

2.

HWS-Distorsion mit

wahrscheinlich Myelonkontusion bei oben genanntem Unfall

3.

Schulterkontusion,

Beckenkontusion und LWS-Kontusion

4.

Intraforaminale

Diskushernie L5/S1 links

Weiter wurde ausgeführt, es

handle sich um eine geplante klinische Verlaufskontrolle nach durchgeführter

MR-Tomographie der LWS und der HWS. Der Beschwerdeführer berichte über eine

unveränderte Beschwerdesituation mit Kribbelparästhesien in den Händen und den

Füssen sowie deutlichen Verspannungsgefühlen, welche bereits nach kurzen

Gehstrecken aggravierten, sowohl in den Händen als auch in den Beinen.

Insgesamt bestehe eine dezente Hyposensibilität auf der linken Seite im

Vergleich zur Gegenseite. Eine Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt.

MR-tomographisch lasse sich eine grosse Diskushernie auf Höhe L5/S1 abgrenzen,

hier fehlten jedoch klinische eindeutige Symptome wie eine Radikulopathie oder

höhergradige Schwäche der Fusssenker. Auf Höhe der HWS zeige sich die bekannte

Spinalkanalstenose, wobei jedoch auch hier keine eindeutig passenden

Beschwerden vorlägen. Es würden regelmässige Kontrollen empfohlen. Sollte eine

Verschlechterung mit Zeichen für eine Myelopathie auftreten, würde dem

Beschwerdeführer eine zeitnahe operative Therapie empfohlen. Aktuell würden die

vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden als Residuen nach Myelonkontusion bewertet.

5.11 Am 10. Juli 2019 nahm

der beratende Neurologe der Haftpflichtversicherung M.___, Dr. med. N.___,

Facharzt für Neurologie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Suva-Nr. 175).

Er führte aus, eine (unfallbedingte) Myelopathie liege nicht vor. Er verweise

auf die bildgebenden Abklärungen. Auch die neurologische SSEP-Untersuchung habe

keine Hinweise auf eine Myelopathie gezeigt, wobei hier eine sog.

Eingangskontrolle gefehlt habe. Aufgrund des anatomisch bedingten unfallfremden

engen Spinalkanals hätten sich nach dem Unfall die beschriebenen Beschwerden / Symptome

manifestiert. Eine vorübergehende Unfallkausalität sei deshalb überwiegend

wahrscheinlich anzunehmen. Spätestens ein Jahr nach dem Ereignis seien die

Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall

bedingt/erklärbar und der Status quo sine/ante sei erreicht.

5.12 Am 1. Oktober 2019

berichtete Dr. med. O.___, Oberärztin Medizin, Spital F.___, über die

ambulanten medizinischen Konsultationen vom 22. August sowie 27. September

2019 (Suva-Nr. 172). Folgende Diagnosen lassen sich ihrem Bericht entnehmen:

·

Parästhesien sowie

belastungsabhängige Myalgien obere Extremität beidseits unklarer Ätiologie

- DD im Rahmen Diagnose 2

- 21. August 2018 ENGM (Dr. med. E.___):

Die sensomotorische Ulnarisneurographie rechts ist normal

- 11. März 2019: Tibialis- und

Ulnaris-SSEP (J.___): Die somatosensorisch evozierten Potentiale des N.

tibialis sind betont bei Stimulation links, aber beidseits latenzverzögert. Der

Primärkomplex ist bei Stimulation links deutlich dekonfiguriert. Die vom N.

ulnaris aus somatosensibel evozierten Potentiale sind beidseits kortikal

latenzverzögert und ausserdem dekonfiguriert. Die Befunde sprechen für ein

zentrales Leitungsdefizit der sensiblen Bahnen. Ein Zusammenhang mit der

zervikalen Spinalkanalstenose ist wahrscheinlich.

·

Zervikale

Spinalkanalstenose

- 15. Mai 2019 MR Wirbelsäule: Im Bereich

von HWK 3/4 bis HWK 6/7 ist der Spinalkanal in allen Segmenten eingeengt durch

Diskusprotrusionen, Verdickung des Ligamentums longitudinale und der Ligamenta

flava; am ausgeprägtesten im Segment HWK 6/7. Multiple neuroforaminale

Einengungen durch Diskusprotrusionen und Spondylophyten, am meisten im Segment

HWK 5/6 und HWK 6/7. Keine Hinweise für kompressionsbedingte Myelopathie.

·

Velounfall durch

Anstoss eines Autos 24. November 2017 mit/bei:

- HWS-Distorsion mit Verdacht auf

Myelonkontusion bei peripherer Sensibilitätsstörung (Behandlung durch Dr. med. H.___)

- Schulter-Becken- und LWS-Kontusion

·

Perniziöse Anämie ED

2015

- November 2015: Hb 70 g/l, MCV 119 fl,

MCH 42 pg, Lc 8.3, Tc 197 G/l; LDH 5‘409 U/l; aktives Vitamin B12 <5.0

pmol/l, Anti-Intrinsic-Faktor 128 U

Transfusion

von 2 EK

- (…)

- 14. November 2015 Beginn der

Substitutionsbehandlung

- 1. März 2017 Vitamin B12 235, Holotranscobalamin

53.4 pmol/l, Methylmalonsäure 287 nmol/l (Referenzbereich < 271),

Homocystein 12.5 μmol/l (Referenzbereich < 15)

- 8. März 2018 Vitamin B12-Mangel trotz

3-monatlicher Substitution i. m. DD bei Eisenmangel; aktives Vit B12 23.6pmol/l

10.

April 2018 Wiederbeginn mit einer intensivierten Vitamin B12-Substitution: wöchentlich

insgesamt 4 x bis Mitte Mai, seither monatlich

- (…)

·

Eisenmangel ohne

Anämie

- (…)

·

Kolonpolypose, ED

2018

- (…)

·

Vitamin D-Mangel

- (…)

·

Metabolisches

Syndrom

- (…)

Weiter führte Dr. med. O.___

aus, die seit dem Velounfall von November 2017 persistierenden Parästhesien im

Bereich der oberen und unteren Extremität beidseits zeigten einen

fluktuierenden Verlauf. Es persistierten jedoch die seit einer

ENMG-Untersuchung aufgetretenen belastungsabhängigen Muskelverspannungen und

Muskelschmerzen, die eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit verunmöglichten.

Eine Untersuchung mit somatosensorisch evozierten Potentialen des Nervus

tibialis und Nervus ulnaris im J.___ habe Hinweise für ein zentrales

Leitungsdefizit der sensiblen Bahnen ergeben, wo ein Zusammenhang der

zervikalen Spinalkanalstenose postuliert worden sei. Das MRI von Mai 2019 habe

bei Nachweis einer multisegmentalen Einengung des Spinalkanals jedoch keine

Zeichen einer kompressionsbedingten Myelopathie ergeben. Somit bleibe die

Ätiologie der Beschwerden unklar, so dass sie die Kollegen der Neurologie um

eine erneute Beurteilung bitte. Von Seiten der bekannten arteriellen Hypertonie

sei gemäss Heimmessungen von einer guten Einstellung auszugehen, während die

Praxismessungen, bedingt durch die bekannte Weisskittelkomponente, stets

hypertensive Werte ergäben. Erfreulicherweise sei es dem Beschwerdeführer

gelungen, durch eine Ernährungsumstellung neun Kilogramm an Gewicht abzunehmen.

Bei bekannter Kolonpolypose seien im Juli 2019 erneut drei Kolonpolypen

abgetragen worden, mit histologischem Nachweis von tubulären Adenomen mit

niedriggradiger Epitheldysplasie nebst einem hyperplastischen Polypen. Eine

Re-Kolonoskopie sei bereits in zwei Jahren wieder empfohlen.

5.13 Nach erneuter

Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 146) holte die

Beschwerdegegnerin nochmals eine Stellungnahme des Neurologen Dr. med. E.___

ein. In seinem Bericht vom 21. November 2019 (Suva-Nr. 176) führte Dr. med.

E.___ aus, zusammenfassend präsentiere sich beim Beschwerdeführer aktuell ein

weitgehend unverändertes Beschwerdebild im Vergleich zu seiner Voruntersuchung

vom August 2018, auch die klinisch-neurologische Untersuchung falle

weitgehend unverändert aus. Zwischenzeitlich seien einige Zusatzuntersuchungen

durchgeführt worden wie beispielsweise die neuroradiologische Beurteilung der

MRI-Bilder der HWS vom 19. Dezember 2017 am J.___. Hierbei werde bestätigt,

dass eine Myelopathie nicht festgestellt werden könne. Die somatosensibel

evozierten Potenziale des Nervus tibialis und des Nervus ulnaris beidseits am J.___

vom März dieses Jahres bestätigten eine zentrale sensible Leitungsstörung

linksbetont. Wichtig und interessant erscheine insbesondere der Bericht des

Medizinischen Ambulatoriums am F.___ vom April diesen Jahres. Hierbei werde die

Diagnose einer perniziösen Anämie seit 2015 erwähnt, welche Dr. med. E.___

zuvor nicht bekannt gewesen sei. Diese Diagnose sei insofern von Bedeutung,

weil der Vitamin B12 Mangel in Form der funikulären Myelose bekanntermassen zu

Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten führen könne, welche sich auch nach

Substitution nicht vollständig zurückbilden müsse. Die MRI-Verlaufsuntersuchung

der Halswirbelsäule vom Mai 2019 zeige einen unveränderten Befund im Vergleich

zum Dezember 2017, auch hierbei könne eine Myelopathie nicht nachgewiesen

werden. Der Beschwerdeführer selber weise heute im Verlauf des Gespräches

darauf hin, dass die Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten erst seit dem

Unfall vom November 2017 vorhanden seien und nicht bereits vorgängig im

Rahmen der Diagnosestellung des Vitamin B12 Mangels im Jahr 2015. Dieser Hinweis

werde subjektiv und anamnestisch sicherlich zutreffen, in Bezug auf die

Unfallkausalität müsse in diesem Zusammenhang natürlich festgehalten werden,

dass das Prinzip des post hoc ergo propter hoc in der Beurteilung der

Unfallkausalität durchaus nicht immer zutreffen. Die Tatsache, dass die

Sensibilitätsstörungen erst nach dem Unfall vom November 2017 aufgetreten

seien, beweise deren Unfallkausalität somit noch nicht ausreichend. Auch wenn

die angegebenen Sensibilitätsstörungen links weiterhin klinisch nicht eindeutig

objektiviert werden könnten, insbesondere, weil begleitende motorische Befunde

fehlten beziehungsweise nicht konkordant seien mit den etwas rechtsbetont

auslösbaren Beinreflexen, so hätten die somatosensibel evozierten Potenziale an

den Armen und Beinen doch eine linksbetonte sensible zentralnervöse Störung

dokumentieren können. Dementsprechend stelle sich die Frage nach der Ätiologie

dieser Sensibilitätsstörung, diese könne seines Erachtens durchaus im Rahmen

des Vitamin B12 Mangels interpretiert werden. Differentialdiagnostisch sei eine

traumatisch bedingte Myelopathie oder auch eine degenerativ bedingte Myelopathie

möglich, wenngleich diese in den MRI-Untersuchungen der HWS vom Dezember 2017

und vom Mai 2019 nicht zur Darstellung komme. Dementsprechend seien die

weiterhin geklagten Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten nur

möglicherweise auf den Unfall vom 24. November 2017 zurückzuführen. Unabhängig

von der genauen Ätiologie der linksbetonten Sensibilitätsstörungen begründeten

diese aus neurologischer Sicht zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

für sämtliche Tätigkeiten, in der aktuell ausgeübten Arbeit sei der

Beschwerdeführer dadurch jedenfalls nicht beeinträchtigt, diese werde zurzeit

mit einem 50%igen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausgeübt. Dementsprechend

könne diese Arbeit aus neurologischer Sicht zu 100 % zugemutet werden ohne

Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Daher könne Dr. med. E.___ dem

Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli

2018 durchaus zustimmen, aus neurologischer Sicht habe sich die

Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich aber noch weiter verbessert. Wegen der

degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sollten lediglich

sturzgefährdete Tätigkeiten wie beispielswiese auf Leitern oder Gerüsten vermieden

werden, diese stünden beim Beschwerdeführer aber ohnehin nicht zur Diskussion.

Aus neurologischer Sicht seien zurzeit keine weiteren diagnostischen oder

therapeutischen Massnahmen erforderlich. Die Prognose der

Sensibilitätsstörungen sei nicht ganz klar abzuschätzen, weil die Ätiologie

unklar sei. Unter der Annahme eines Vitamin B12 Mangels sei die Prognose

durchaus günstig, weil dieses Vitamin mittlerweile substituiert werde. Die

Rückbildung der neurologischen Beschwerden nach einem Vitamin B12 Mangel müsse

aber, wie gesagt, nicht vollständig erfolgen. Für den möglichen unfallkausalen

Anteil an den Sensibilitätsstörungen linksbetont sei die Prognose sicherlich

günstig einzustufen. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule

würden aber wahrscheinlich in Zukunft noch weiter zunehmen.

5.14 Am 28. November 2019

nahm der Kreisarzt Dr. med. D.___ abschliessend Stellung zum medizinischen

Sachverhalt bzw. zur Frage der Unfallkausalität der aktuell bestehenden

Beschwerden des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 179). Er führte aus, wie der

Neurologe Dr. med. E.___ in seiner ausführlichen Beurteilung vom 18. November

2019 festhalte, seien die vom Beschwerdeführer noch beklagten Beschwerden nicht

mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24.

November 2017 zurückzuführen. Offenbar sei beim Beschwerdeführer bereits seit

längerem ein Vitamin B12 Mangel bekannt, welcher trotz Substitution

weiterbestanden habe. Die vom Beschwerdeführer beklagte neuropathische

Symptomatik sei mit Folgen eines Vitamin B12 Mangels gut erklärbar. Bei zudem

fehlendem Nachweis einer traumatisch bedingten Myelopathie in der ausgedehnten

Bildgebung sei somit die noch beklagte Symptomatik nicht überwiegend

wahrscheinlich traumatisch bedingt. Auch der beratende Neurologe der

Haftpflichtversicherung M.___, Dr. med. N.___, gehe davon aus, dass spätestens

ein Jahr nach dem Unfall die Beschwerden nicht mehr mit dem Ereignis erklärt

werden könnten. Da bereits wiederholt ausführliche neurologische Untersuchungen

erfolgt seien, zuletzt am 22. August 2019 im Spital F.___, seien für die

Beurteilung der Unfallkausalität keine zusätzlichen Untersuchungen

erforderlich.

5.15 Nachdem die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2019

(Suva-Nr. 184) in Aussicht gestellt hatte, den Fall per 31. Dezember 2019

abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen,

erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Suva-Nr. 196). Nach Eingang des

Neurologischen Sprechstundenberichts von Dr. med. P.___, Oberarzt Neurologie,

Spital F.___, vom 27. Dezember 2019 (Suva-Nr. 198), hiess die Beschwerdegegnerin

die Einsprache gut, zog die Verfügung vom 2. Dezember 2019 mit Schreiben vom 6.

Februar 2020 (Suva-Nr. 199) zurück und sprach dem Beschwerdeführer die

Weiterausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar

2020 zu.

Dr. med. P.___ stellte in

seinem Neurologischen Sprechstundenbericht vom 27. Dezember 2019 (Suva-Nr.

198) die folgenden Diagnosen:

1. Zervikale Myelonkontusion im Rahmen

eines Unfalls am 24. November 2017 (S14.10)

- bei vorbestehender absoluter

Spinalkanalstenose infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule

- mit partiell regredienten

Sensibilitätsstörungen aller Extremitäten, sensibles Niveau sub C3

2. Schulterkontusion links und

Beckenkontusion am 24. November 2017

Nebendiagnosen:

1. Substituierter Vitamin B12-Mangel,

Erstdiagnose (perniziöse Anämie) Dezember 2015

2. Diskogene Kompression der S1-Wurzel

links

Weiter führte Dr. med. P.___

aus, die Zuweisung sei zur erneuten Beurteilung von nach einem Unfall

aufgetretenen Parästhesien aller Extremitäten erfolgt. Im Vorfeld sei bereits

durch die Beschwerdegegnerin eine Abklärung bei Dr. med. E.___ veranlasst

worden, daneben lägen zahlreiche interne Sprechstundenberichte der

Wirbelsäulenchirurgie vor. Wie bereits die Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie

in ihrer ersten Stellungnahme vom 16. Januar 2018 gehe er davon aus, dass die

vom Beschwerdeführer beklagten Sensibilitätsstörungen Folge einer Schädigung

(Kontusion) des Halsmarks

im Rahmen des Unfalls vom 24. November 2017

seien, wofür bei Personen mit einer vorbestehende Spinalkanalstenose (hier auf

dem Boden degenerativer Veränderungen wie in den MR-Untersuchungen vom 19.

Dezember 2017 und 15. Mai 2019 nachgewiesen) bereits ein geringfügiges Trauma

ausreichen könne. Für eine Rückenmarkspathologie würden neben dem klinischen

Befund eines sensiblen Niveaus auch die Resultate der somatosensibel evozierten

Potenziale (11. März 2019 am J.___) sprechen, die – passend zu den angegebenen

Beschwerden – beidseits, aber deutlicher links pathologisch ausgefallen seien. Eine

operative Dekompression des zervikalen Myelons sei mit dem Beschwerdeführer

bereits früher am J.___ besprochen worden, jedoch habe er sich unter anderem

wegen einer möglicherweise zusätzlich eingeschränkten Beweglichkeit der

Halswirbelsäule dagegen entschieden. Aktuell sehe Dr. med. P.___ bei weiter

rückläufigen, rein sensiblen neurologischen Ausfällen keine Notwendigkeit,

diese Entscheidung zu revidieren, doch sollte dies bei Erreichen eines Plateaus

ohne weitere Symptombesserung nochmals evaluiert werden. Da subjektiv die

Hypästhesie als Symptom im Vordergrund stehe, könne er zurzeit auch keine

weiteren konservativen (medikamentösen) Massnahmen empfehlen. Auch wenn die

Konsultation bei ihnen natürlich nicht primär unter einem gutachterlichen

Blickwinkel erfolgt sei, erscheine für ihn der kausale Zusammenhang zwischen

den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem erwähnten Unfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, da die Sensibilitätsstörungen – wie

auch anhand der vorliegenden Berichte nachvollziehbar – kurz nach dem Unfall

berichtet worden seien und elektrophysiologisch mit einer Funktionsstörung des

zervikalen Myelons einhergingen, die eine plausible Unfallfolge sei. Eine

Genese der Myelopathie im Rahmen eines Vitamin B12-Mangels (funikuläre Myelose)

erkläre den Zeitpunkt und Dynamik des Auftretens der Beschwerden deutlich

schlechter. Unabhängig von dieser ätiologischen Einordnung scheine bei

rückläufigen Beschwerden eine weitere schrittweise Steigerung des

Arbeitspensums sinnvoll, wobei die durch Wegfall der Leistungen der

Beschwerdegegnerin ab dem 31. Dezember 2019 vorgesehene Steigerung direkt auf

100 % seines Erachtens zu rasch erfolge. Es seien keine weiteren

Kontrollen vorgesehen.

5.16 Schliesslich holte die

Beschwerdegegnerin am 9. März 2021 eine abschliessende neurologische

Beurteilung von Dr. med. C.___, Suva Versicherungsmedizin, ein (Suva-Nr. 242). Dr.

med. C.___ führte aus, die Einschätzungen und Beurteilungen des (von der

behandelnden Einrichtung Spital F.___ unabhängigen) Neurologen Dr. med. E.___

in der eigenen neurologischen Beurteilung der umfangreichen vorliegenden

medizinischen Dokumente und Bildgebungen seien in jeder Hinsicht

nachvollziehbar. Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer – bei

Vorliegen von Vorerkrankungen an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und

einer perniziösen Anämie (mit Symptomen einer funikulären Myelose) – kein

Nachweis einer namhaften strukturellen (organischen) und unfallkausalen

Schädigung des gesamten untersuchten Hals-/Rückenmarks zu erkennen sei. Selbst

bei hypothetischer Annahme, dass im Rahmen des Unfalls vom 24. November 2017

eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS stattgefunden haben sollte,

könne diese unfallbedingte Körperschädigung – bei Fehlen von nachweisbaren

strukturellen Körperschädigungen – Schmerzen, Beschwerden und subjektive

Symptome lediglich für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfall erklären;

unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen im Bereich der HWS für höchstens

sechs Monate. Die Ausführungen und Einschätzungen des Oberarztes der Neurologie

des Spitals F.___, Dr. med. P.___, im «Neurologischen Sprechstundenbericht vom

27. Dezember 2019» würden diese versicherungsmedizinische Beurteilung nicht zu

ändern vermögen. Es werde von Dr. med. P.___ fehlerhafterweise angenommen, dass

die pathologischen Resultate der SSEP-Untersuchung im Spital J.___ für eine

unfallbedingte Rückenmarkspathologie sprechen würden. Es sei jedoch medizinisch-wissenschaftlich

dokumentiert, dass auffällige Befunde bei der Messung der SSEP im Allgemeinen

keinen Rückschluss auf die Ursache dieser Veränderungen zulassen würden.

In der verkürzten

Zusammenfassung sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer zu keinem

Zeitpunkt nach dem Unfall vom 24. November 2017 objektivierbare und

reproduzierbare neurologischen Ausfälle nachgewiesen worden seien und zu keinem

Zeitpunkt nach diesem Unfall eine – überwiegend wahrscheinlich unfallkausale –

strukturelle (organische) Schädigung des zentralen oder peripheren

Nervensystems dargestellt worden sei. Selbst bei Annahme einer Traumatisierung

im Bereich der HWS im Rahmen dieses Unfalls seien die Beschwerden und Symptome

des Beschwerdeführers spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den aktenkundigen Vor- und

Begleiterkrankungen des Beschwerdeführers zu erklären. Da auf neurologischem

Gebiet bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 24. November 2017 eine

Abheilung von unfallkausalen Beschwerden zu postulieren sei und da aus

kreisärztlicher Perspektive spätestens ein Jahr nach diesem Unfall Beschwerden

und Symptome nicht mehr als wahrscheinlich unfallkausal eingeschätzt worden

seien, könne spätestens ein Jahr nach diesem Unfall ein sogenannter

«administrativer Fallabschluss» erfolgen. Auf neurologischem Fachgebiet sei

beim Beschwerdeführer keine namhafte und dauerhafte (bleibende)

Gesundheitsschädigung als Folge des Unfalls vom 25. November 2017 (recte: 24.

November 2017) feststellbar. Entsprechend den vorliegenden Dokumenten sei eine

solche auch nicht von kreisärztlicher Seite festgestellt worden.

6. Die Beschwerdegegnerin verneint

ihre Leistungspflicht unter Berufung auf den fehlenden Kausalzusammenhang

zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2017 und den geklagten

Beschwerden. Ihren Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 stützt sie im

Wesentlichen auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. C.___,

Suva-Versicherungsmedizin, vom 9. März 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) ab,

weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.

6.1 Die neurologische

Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 9. März 2021 geht davon aus, dass beim

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall vom 24. November 2017

objektivierbare oder reproduzierbare neurologische Ausfälle nachgewiesen worden

seien und zu keinem Zeitpunkt nach diesem Unfall eine – überwiegend

wahrscheinlich unfallkausale – strukturelle (organische) Schädigung des

zentralen oder peripheren Nervensystems dargestellt worden sei. Selbst bei

Annahme einer Traumatisierung im Bereich der HWS im Rahmen dieses Unfalls seien

die Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers ein halbes Jahr nach dem

Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den aktenkundigen Vor- und

Begleiterkrankungen des Beschwerdeführers zu erklären (vgl. E. II. 5.16

hiervor). Dr. med. C.___ setzt sich in seiner Beurteilung eingehend mit den

Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine

Schlussfolgerungen überzeugend. Wie nachfolgend dargelegt, ergibt diese

Beurteilung zusammen mit den Untersuchungsergebnissen der behandelnden Ärzte

des Spitals F.___ sowie den eingeholten Berichten von Dr. med. E.___ eine

überzeugende Beweisgrundlage in Bezug auf die Unfallkausalität. So stellt Dr.

med. C.___ einleitend fest, die erst mit einiger Latenz zum Unfall vom 24.

November 2017 bei der Unfallversicherung eingegangenen Dokumente zu Vor- und

Begleit-Erkrankungen des Beschwerdeführers würden das Vorliegen eines im Jahre

2015 diagnostizierten Vitamin B12-Mangels mit den klinischen Folgen in Form

einer perniziösen Anämie und sensorischen Symptomen wie bei einer funikulären

Myelose (Auswirkungen des Vitamin-Mangels auf die Blutbildung und auf das

Rückenmark) beschreiben. Entsprechend den vorliegenden Dokumenten hätten sich

die Sensibilitätsstörungen, welche zur Diagnose des Vitamin B12-Mangels geführt

hätten, nach der Substitution dieses Vitamins nicht vollständig zurückgebildet.

Es seien daher zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. November 2017 Residuen

einer früheren krankheitsbedingten Schädigung des Rückenmarkes anzunehmen. Sodann

führte Dr. med. C.___ aus, in den ambulanten Abklärungen im Spital F.___

nach dem Unfall vom 24. November 2017, bei welchem der Beschwerdeführer als

Fahrradfahrer von einem Personenwagen touchiert worden und gestürzt sei, hätten

sich weder Hinweise auf eine stattgehabte Gehirnerschütterung (Commotio

cerebri, aktuelle Bezeichnung: MTBI/LTHV) gefunden, noch hätten objektivierbare

und reproduzierbare Ausfälle im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund

erhoben werden können. Da der Beschwerdeführer bei der ersten und bei der

Nachuntersuchung (29. November 2017) Beschwerden im HWS-Bereich geklagt

und Sensibilitätsstörungen berichtet habe, sei eine computertomographische

(CT-) Diagnostik des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS) erfolgt. Die aktuelle

neurologische Beurteilung dieser CT-Untersuchungen in Bezug auf traumatische

Schädigungen oder Einblutungen im Bereich der dargestellten Strukturen des

zentralen Nervensystems (ZNS) bestätige den fachärztlich-radiologischen Befund

von fehlenden Zeichen traumatischer Schädigungen bzw. Einblutungen im Bereich

der HWS. Neurologisch beurteilt sei es gerechtfertigt, dass – auf der Basis der

subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu Symptomen und unter

Berücksichtigung des klinischen Untersuchungsbefundes – die deskriptive

Diagnose eines «traumatischen Cervikal-Syndroms mit Blockierung nach links»

gestellt worden sei. Die Tatsache, dass im erstbehandelnden Spital F.___ darauf

verzichtet worden sei, einen Erfassungsbogen für «Beschleunigungsverletzungen

der HWS» auszufüllen, weise darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine

schwerwiegende HWS-Distorsion angenommen worden sei. In Bezug auf den vom

Beschwerdeführer angegebenen Sturz auf die linke Schulter (bei Verneinung eines

Kopfanpralls) sei im erstbehandelnden Spital zunächst die Diagnose einer

«Supraspinatus-Zerrung links» gestellt, in der ambulanten Nachuntersuchung am

29. November 2017 sei diese Diagnose in einen «Status nach Schulter-Kontusion

links» geändert und es sei erstmals die Diagnose einer «Kontusion

Flanke/gluteal» gestellt worden. Im Rahmen der kernspintomographischen (MR-) Diagnostik

am 19. Dezember 2017 seien namhafte traumatische Schädigungen im

Bereich der HWS und unfallbedingte Schädigungen im Bereich des Hirnstammes und

des Halsmarkes ausgeschlossen worden. Die neurologische Beurteilung dieser

Aufnahmen und der erneuten MR-Diagnostik der HWS am 15. Mai 2019 liessen

ebenfalls keine radiologischen Zeichen einer traumatischen Schädigung oder

einer durch eine traumatische Einblutung verursachten Schädigung der

dargestellten neuronalen Strukturen erkennen. Diese unauffälligen Befunde im

Bereich des dargestellten Halsmarkes schliessen eine zuvor stattgefundene

(unfallbedingte) «Commotio spinalis» («Erschütterung» des Hals-/ Rückenmarks)

nicht aus. Die Symptome und Befunde zeitnah zum Unfall vom 24. November

2017 würden jedoch nicht auf eine stattgehabte «Contusio spinalis» hinweisen.

Eine strukturelle traumatische Schädigung des Hals-/Rückenmarkes, welche als

«Contusio spinalis» (bzw. «Myelon-Kontusion») bezeichnet werde, gehe einerseits

mit objektivierbaren und reproduzierbaren Ausfällen im klinisch-neurologischen

Untersuchungsbefund und andererseits mit kernspintomographisch

(MR-diagnostisch) nachweisbaren Schädigungszeichen einher. Beide genannten

Kriterien würden im Falle des Unfalls des Beschwerdeführers nicht zutreffen.

Neurologisch beurteilt sei der klinische Schweregrad einer möglichen

HWS-Distorsion in einen «Whiplash-associated Disorder» (WAD) II einzuordnen; es

seien beim Beschwerdeführer keine reproduzierbaren oder objektivierbaren

unfallbedingten klinisch-neurologischen Ausfälle beschrieben worden. Für eine

umfassende Abklärung möglicher neurologischer Unfallfolgen sei es folgerichtig

gewesen, dass von Seiten der Unfallversicherung eine Untersuchung bei dem – von

dem behandelnden Krankenhaus unabhängigen – Neurologen Dr. med. E.___ für

den 21. August 2018 angemeldet worden sei. Es seien für diese konsiliarische

Untersuchung jedoch keine Befunde zu Vor- und Begleiterkrankungen und keine der

bisher durchgeführten medizinischen Bildgebungen vorgelegt worden. Der

Neurologe Dr. med. E.___ habe in seinem Untersuchungsbericht mehrere

Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zur Anamnese und zu

den Beschwerden und den objektivierbaren Untersuchungsbefunden beschrieben. Es

sei von Dr. med. E.___ das Vorliegen einer «Myelon-Kontusion» (im Sinne

einer Contusio spinalis) angezweifelt worden. Da Dr. med. E.___ die

Vorerkrankung an einer perniziösen Anämie (mit Symptomen einer funikulären

Myelose) nicht bekannt gewesen sei (und dies offensichtlich vom

Beschwerdeführer auch nicht berichtet worden sei), sei von Dr. med. E.___ eine

auswärtige Untersuchung zur Objektivierung der Angaben von

Sensibilitätsstörungen in Form von «somato-sensibel evozierten Potenzialen»

(SSEP) vorgeschlagen worden. Im Rahmen dieser Messung der SSEP (durch

elektrische Stimulation im Bereich des Nervus ulnaris und des Nervus tibialis

beidseits) am 11. März 2019 im Spital J.___ sei den Untersuchenden ebenfalls

nicht bekannt gewesen, dass beim Beschwerdeführer seit dem Jahre 2015 eine

Erkrankung mit Auswirkung auf das Rückenmark, mit Verursachung von

Sensibilitätsstörungen im Bereich der Extremitäten, vorgelegen sei. Daher sei

aufgrund der pathologischen Befunde der gemessenen SSEP postuliert worden, dass

ein Zusammenhang mit der zervikalen Spinalkanal-Stenose wahrscheinlich sei.

Wegen den fehlenden Befunden zur Krankheitsvorgeschichte des Beschwerdeführers

bei den abklärenden medizinischen Einrichtungen und wegen den offensichtlich

mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorerkrankungen seien

erneute MR-Bildgebungen im Bereich der Wirbelsäule (HWS) und eine ambulante

wirbelsäulenchirurgische Abklärung erfolgt. Nachdem im Rahmen dieser

Abklärungen weiterhin keine objektiven Zeichen für eine (krankheits- oder

unfallbedingte) operationsbedürftige Schädigung des Hals-/Rückenmarkes

(Myelons) gefunden worden seien, sei am 18. November 2019 eine erneute

ambulante neurologische Untersuchung und Beurteilung bei Dr. med. E.___

erfolgt. Dieser sei unter Auswertung der nunmehr vollständig vorliegenden

Dokumente und Bildgebungen zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine

namhafte strukturelle (organische) und unfallkausale Schädigung im Bereich des

Myelons (Hals- / Rückenmarkes) nicht nachweisbar sei. Versicherungsmedizinisch

beurteilt sei ebenfalls nachvollziehbar, dass Dr. med. E.___ am 18. November 2019

zu der Einschätzung gelangt sei, die weiterhin geklagten Sensibilitätsstörungen

an den Extremitäten seien dementsprechend nur möglicherweise auf den Unfall vom

24. November 2017 zurückzuführen. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas

auf eine bestimmte Weise zugetragen hat, entspricht indes nicht dem

sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2).

Weiter legt Dr. med. C.___ dar, dass selbst bei Annahme einer Traumatisierung

im Bereich der HWS im Rahmen dieses Unfalles die Beschwerden und Symptome des

Beschwerdeführers spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit den aktenkundigen Vor- und Begleiterkrankungen des

Beschwerdeführers zu erklären seien (Suva-Nr. 242 S 10). Hier ist zu beachten,

dass im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises auch medizinische

Erfahrungssätze berücksichtigt werden dürfen, sofern sie der herrschenden

Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März

2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). In

diesem Sinne ist bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder

struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – wie es hier der Fall ist – in der

Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr davon auszugehen,

die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes habe sich auf

jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund des schicksalsmässigen

Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom

14. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Leistungseinstellung der

Beschwerdegegnerin erfolgte per 30. April 2021 und somit mehr als über einem

Jahr nach dem Unfallereignis. Dies lässt sich nicht beanstanden.

6.2 Gestützt auf die

obigen Ausführungen kommt das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum

Schluss, dass die Beurteilung von Dr. med. C.___ grundsätzlich beweiskräftig

und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist.

6.3 Der

Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung

von Dr. med. C.___. Die von der Beurteilung von Dr. med. C.___ abweichende

medizinische Einschätzung von Dr. med. P.___ überzeugt nicht. Insbesondere

erscheint die Annahme von unfallkausalen Sensibilitätsstörungen vor dem

Hintergrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. med. C.___ sowie von Dr. med.

E.___ als unwahrscheinlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Unfallkausalität besagt, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen

erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt worden sind und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Eine dementsprechend organisch objektiv

ausgewiesene Unfallrestfolge liegt nicht vor. Dr. med. P.___ führt in seinem

Bericht vom 27. Dezember 2019 aus, für eine Rückenmarkspathologie würden neben

dem klinischen Befund eines sensiblen Niveaus auch die Resultate der

somatosensibel evozierten Potenziale sprechen, die – passend zu den angegebenen

Beschwerden – beidseits, aber deutlicher links pathologisch ausgefallen seien

(Suva-Nr. 198). Diesbezüglich führte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung

vom 9. März 20201 aus, es sei medizinisch-wissenschaftlich dokumentiert, dass

auffällige Befunde bei der Messung der SSEP im Allgemeinen keinen Rückschluss

auf die Ursache dieser Veränderungen zulassen würden (Suva-Nr. 242 S. 10), was

durchaus plausibel erscheint. Sodann bedeutet der Umstand, dass die

Sensibilitätsstörungen kurz nach dem Unfall berichtet worden seien (vgl.

Bericht von Dr. med. P.___ vom 27. Dezember 2019; Suva-Nr. 198), für sich

allein nicht, dass die Veränderung traumatischer Natur ist. Für den Nachweis

einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc,

ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch

einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht

massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen

sich somit weitere Ausführungen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die

Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten

ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),

weshalb dem Bericht von Dr. med. P.___ auch deswegen weniger

Beweiswert zuzumessen ist.

6.4 Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass der Bericht von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass beim

Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall vom 24. November 2017

objektivierbare oder reproduzierbare Ausfälle nachgewiesen wurden, und selbst

bei Annahme einer Traumatisierung im Bereich der HWS die Beschwerden des

Beschwerdeführers ein halbes Jahr nach dem Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit mit den Vor- und Begleiterkrankungen des Beschwerdeführers

zu erklären sind. Die vom Beschwerdeführer aus somatischer Sicht geklagten Beschwerden

sind folglich als nicht unfallkausal anzusehen.

7. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre weitergehende Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021

per 30. April 2021 verneint hat. Damit ist der Einspracheentscheid vom 26. Mai

2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.

Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Yalcin

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_44/2022 vom 10. März

2022 nicht ein.