VSBES.2021.108
Unfallversicherung
7. Dezember 2021Deutsch46 min
der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen und veranlasste diverse Abklärungen.
Source so.ch
Urteil vom 7. Dezember 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Yalcin
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1957 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war seit dem 31. Mai 2008 bei der Firma B.___
in der Mechanikabteilung in einem Arbeitspensum von 100 % beschäftigt und
in dieser Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) versichert.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 1.
Dezember 2017 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei
am 24. November 2017 im Verkehrskreisel in [...] als Velofahrer von einem Auto
angefahren worden und habe sich eine Mehrfachverletzung in Form von Prellung
zugezogen (Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in
der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen und veranlasste diverse Abklärungen.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, ihre Leistungen per 31. Dezember 2019
einzustellen (Suva-Nr. 184). Gemäss kreisärztlicher Beurteilung seien die
heute bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt. Der Zustand, wie er sich
auch ohne den Unfall vom 24. November 2017 eingestellt hätte, sei
gemäss medizinischer Beurteilung spätestens ein Jahr nach dem Unfall erreicht.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2019 Einsprache
(Suva-Nr. 196), woraufhin die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 2.
Dezember 2019 mit Schreiben vom 6. Februar 2020 (Suva-Nr. 199) zurückzog und
die gesetzliche Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar 2020 weiterhin
ausrichtete. Sodann veranlasste die Beschwerdegegnerin unter anderem eine neurologische
Beurteilung bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und
Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin (Suva-Nr. 242). Mit Verfügung vom
8. April 2021 (Suva-Nr. 250) stellte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer schliesslich in Aussicht, den Fall per 30. April 2021
abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen.
Die Heilkostenleistungen würden auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Die Taggeldleistungen
seien bereits per Ende Dezember 2019 eingestellt worden, da seit dem 1. Januar
2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die gegen diese Verfügung erhobene
Einsprache vom 4. Mai 2021 (Suva-Nr. 257) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 ab (Suva-Nr. 260; Akten-Seiten [A.S.]
1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid
vom 26. Mai 2021 erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde und stellt sinngemäss die Rechtsbegehren, es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 aufzuheben und ihm
seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Weiter sei die
Beschwerdegegnerin wegen widerrechtlichen Handlungen zu verurteilen und zu
verpflichten, die Verfahrenskosten zu ersetzen.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2021 (A.S. 18 ff.), die
Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 sei zu bestätigen.
4. Mit Verfügung vom 24. August
2021 (A.S. 27) stellt das Versicherungsgericht fest, der Beschwerdeführer habe
auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Soweit
der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin habe sämtliche Rechte
und Gesetze vorsätzlich verletzt und die beteiligten Personen seien rechtlich
von Amtes wegen zu verfolgen, ist darauf mangels Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts nicht weiter einzugehen.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides vom 26. Mai 2021 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG
N 109).
1.3
Die revidierte Fassung des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ist am 1. Januar
2017.
in Kraft getreten. Diese ist somit im
vorliegenden Fall bei dem zu beurteilenden Ereignis vom 24. November 2017
anwendbar.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes
bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die
versicherte Person hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie
infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1
UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich,
eine nur kurzfristige Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit
oder dass der Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt
nicht. Das Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet,
dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank
der fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
2.5
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des
Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht
werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im
Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die
blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter
ist für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der
Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem
aufgetreten ist, nicht massgebend (s. BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341
f.).
2.6
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen deckt
sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität, sodass die
Adäquanz praktisch keine Rolle spielt (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 112 mit
Hinweisen).
2.7
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
länger die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze
gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgeben (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9
8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_956/2011
vom 20. Juni 2012 E. 4.1 und 8C_715/2016 vom 6. März 2017
E. 4.2, je mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der
freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das
Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung
(BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt
sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140
E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.1).
3.2
Hinsichtlich des Beweiswertes
eines medizinischen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 135 V 465 E. 4.3
S. 468 ff., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.).
Auch den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.
3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.
5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in
welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche
Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die neurologische Beurteilung von Dr.
med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, Suva
Versicherungsmedizin, vom 9. März 2021 (vgl. Suva-Nr. 242). Es sei gestützt auf
diesen beweiswertigen Bericht davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate
nach dem Unfall vom 24. November 2017 die vom Beschwerdeführer noch geklagten
Beschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr auf den Unfall vom 24. November
2017.
zurückzuführen seien. Zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 24.
November 2017 bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang. Anzufügen bleibe,
dass der Beschwerdeführer einerseits seit Anfang Januar 2020 wieder zu
100.
% arbeitsfähig sei und gemäss seinen eigenen Angaben seither ganztags
und mit voller Leistung arbeite. Mit Wiedererlangung der vollen
Arbeitsfähigkeit am 1. Januar 2020 sei der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers
erloschen. Andererseits sei gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers
vom 15. Oktober 2020 im Jahr 2020 keine eigentliche medizinische Behandlung
mehr durchgeführt worden und der Gesundheitszustand habe sich seither nicht
mehr wesentlich verändert. Hinzu komme, dass Dr. med. C.___ in seinem Bericht
vom 9. März 2021 aus neurologischer Sicht bereits ein halbes Jahr nach dem
Unfall vom 24. November 2017 eine Abheilung der unfallkausalen Beschwerden
postuliert habe. Vor diesem Hintergrund bestünden hinreichende Anhaltspunkte
dafür, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung unfallbedingt keine
namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr
erwartet werden könne. Damit sei auch die Heilbehandlung dahingefallen. Auch
Dispositiv
aus diesen Gründen habe die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. April 2021
zu Recht die Versicherungsleistungen per 30. April 2021 eingestellt.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt in
seiner Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2021 (A.S. 14 f.) sinngemäss geltend
machen, die Beschwerdegegnerin habe sämtliche Rechte und Gesetze vorsätzlich verletzt.
Die Beurteilungen der Suva-Ärzte Dres. med. D.___, E.___ und C.___
widersprächen den medizinischen Beurteilungen der behandelnden Ärzte.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 den Fall zu
Recht per 30. April 2021 abgeschlossen und einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen verneint hat. Zur Beurteilung
des vorliegenden Streitgegenstandes sind im Wesentlichen folgende medizinische
Unterlagen relevant:
5.1 Dem Arztzeugnis UVG des
erstbehandelnden Spitals F.___ vom 24. November 2017 (Suva-Nr. 8; 106) lässt
sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Nachmittag als Velofahrer in einem
Kreisel von einem Auto angefahren worden sei. Das Velo sei weggeschleudert worden.
Er sei dabei auf die linke Schulter gefallen, den Kopf habe er nicht
angeschlagen. Es bestehe kein Hinweis für eine Commotio. Es wurde die Diagnose
einer «Supraspinatuszerrung links; traumatisches Cervicalsyndrom mit
Blockierung nach links» gestellt. Die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen
vorlägen, wurde bejaht. Für die Zeit vom 24. November bis 29. November
2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
attestiert.
5.2 Im Sprechstundenbericht des
Spitals F.___ vom 18. Dezember 2017 (Suva-Nr. 28) wurden folgende
Diagnosen aufgeführt:
1.
Sakrumkontusion vom
24. November 2017
2.
Vd. a. cervicale
Myelopathie
3.
Verdacht auf
Rotatorenmanschettenläsion links
Weiter wurde dargelegt, beim Beschwerdeführer
bestünden in Zusammenschau der klinischen und radiologischen Befunde eine
Sacrum-Kontusion. Bei persistierenden Beschwerden würde ein Sitzring
verschrieben. Bei härterem Stuhlgang könne ein Stuhlregulans mit Medikamenten
eingenommen werden. Aktuell sei dies laut Beschwerdeführer nicht nötig.
Bezüglich der persistierenden Kribbelparästhesien in den Fingerkuppen werde
noch ein MRI zum Ausschluss einer cervikalen Myelopathie organisiert. Der
Beschwerdeführer habe bereits einen MRI-Termin bezüglich der Schulter am 29.
Dezember 2017. Es werde versucht, dies möglichst gleichzeitig zu organisieren.
5.3 Eine durch das Röntgeninstitut G.___
am 29. Dezember 2017 durchgeführte MRT Arthrographie des linken
Schultergelenks (Suva-Nr. 35) zeigte bursaseitig eine kommunizierende
Partialruptur der Supraspinatussehne ansatznah im anterioren Sehnenabschnitt,
ohne transmurale Komponente. Weiter zeigten sich eine leicht ausgeprägte Bursitis
subakromialis subdeltoidea bei Typ III Konfiguration des Akromions mit
lateralem Downslope sowie eine Tendinose langen Bizepssehne im intraartikulären
Verlauf.
5.4 Am 9. Januar 2018 fand eine
weitere Sprechstunde im Spital F.___ statt. Dem hierzu ergangenen Bericht vom
10. Januar 2018 (Suva-Nr. 29) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
Velounfall vom 24.
November 2017 mit Schulterkontusion, Verdacht auf Rotatorenmanschettenläsion,
Beckenkontusion, LWS-Kontusion, HWS-Distorsion
2.
Tendinopathie und
Teilläsion anteriore Supraspinatussehne links
3.
Hypästhesie im
Bereich des linken Armes
-
DD am ehesten bei Contusio
spinalis cervicalis
Im MRI habe sich eine Tendinopathie bzw.
eine Teilläsion der anterioren Supraspinatussehne gezeigt. Dies erkläre die
Beschwerden des Beschwerdeführers mit dem Impingement sehr gut. Bei deutlichem
Leidensdruck habe man sich zusammen mit dem Beschwerdeführer für eine
subacromiale Infiltration entschieden. Diese habe problemlos durchgeführt
werden können. Die Behandlung der Schulter sei vorerst abgeschlossen, der Beschwerdeführer
könne sich bei Beschwerdepersistenz niederschwellig wieder im Spital F.___
vorstellen. Bezüglich der Hypästhesien werde in Anbetracht des MRI der HWS von
einer Contusion spinalis ausgegangen. Im MRI hätten sich zudem deutliche
degenerative Veränderungen im Bereich der ganzen HWS gezeigt. Zur weiteren
Beurteilung sei der Beschwerdeführer den Kollegen der Wirbelsäulen-Chirurgie
zugewiesen worden.
5.5 Dem Sprechstundenbericht der
Dres. med. H.___, Leitender Arzt, und I.___, Chefarzt, Spital F.___, vom 26.
Januar 2018 (Suva-Nr. 36) ist zu entnehmen, dass die frischen MRI-Aufnahmen der
HWS mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit punktum maximum der Höhe C5/6
und C6/7 zeigten. In der Höhe C6/7 zeige sich eine relative zentrale
Spinalkanalstenose, eine eindeutige Myelopathie sei nicht nachweisbar. In den
Ebenen C3/4 und C4/5 zeigten sich auch weniger ausgeprägte
Spinalkanaleinengungen. Gemäss der Beurteilung der Ärzte habe das Myelom, durch
die vorbestehenden Stenosen, beim Unfall auch einen Schlag bekommen, deswegen
seien die Gefühlsstörungen in allen vier Extremitäten aufgetreten. Momentan sei
die Symptomatik mit Physiotherapie rückläufig. Da die MRI-Bilder keine
Myelopathie zeigten und die Verengungen auch relativ zu bezeichnen seien, werde
momentan keine operative Versorgung empfohlen. Es sei dem Beschwerdeführer
weiterhin sehr intensive Physiotherapie vorgeschlagen und hierfür die
entsprechende Verordnung ausgehändigt worden. Es sei dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Februar attestiert worden.
5.6 Am 9. Juli 2018 fand im Rahmen
des Verfahrens vor der Unfallversicherung eine kreisärztliche Untersuchung statt,
durchgeführt durch Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie. Dem Bericht vom 13.
Juli 2018 (Suva-Nr. 80) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1.
HWS-Distorsion mit
wahrscheinlich Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose
bei degenerativen HWS-Veränderungen. Kein Hinweis für kompressionsbedingte
Myelopathie
-
Kribbelparästhesien im
Bereich der Fingerkuppen, elektrisierende Beschwerden in beiden Beinen
-
aktuell: Subjektiv
deutliche Verbesserung, noch Restbeschwerden mit leicht verminderter
Sensibilität an der Hand rechts, leicht bis mittelgradige
Sensibilitätsminderung an der Hand links.
2.
Schulterkontusion
links
-
noch leicht verminderte
Beweglichkeit für Überkopfbewegungen, verminderte Kraft
3.
Beckenkontusion
4.
LWS-Kontusion
5.
Kontusion Os
coccygis
Weiter führte Dr. med. D.___
aus, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung stünden vor allem die
neurologischen Beeinträchtigungen bei vermuteter Myelonkontusion im
Vordergrund. Die Beschwerden seien zwar deutlich gebessert, es persistierten
jedoch Sensibilitätsstörungen im Bereiche der Hände und Füsse. Schmerzmittel
würden nur noch in Reserve bei Beschwerden eingenommen. Die Beweglichkeit der
HWS sei eingeschränkt. Im Bereiche der linken Schulter sei die Beweglichkeit im
Vergleich zur Gegenseite leicht vermindert bei Überkopfbewegungen. Zusätzlich
werde über Beschwerden bei langem Sitzen im Bereiche des Os coccygis geklagt.
Obwohl in der MRI-Untersuchung sich das Myelon ohne Hinweise für Kontusion
darstelle, sei aufgrund der Anamnese und dem Beschwerdeverlauf von einer
Myelonkontusion bei vorbestehender relativer Spinalkanalstenose aufgrund von
degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auszugehen. Der Verlauf sei insgesamt
sehr erfreulich, so dass sich die anfangs bestandenen ausgedehnten
Sensibilitätsstörungen wieder weitgehend zurückgebildet hätten. Die Befunde
seien linksseitig etwas stärker akzentuiert als rechts. Eine neurologische
Standortbestimmung habe aber offenbar bislang noch nicht stattgefunden. Aus
kreisärztlicher Sicht wäre eine solche wünschenswert. Was die Kontusion der
linken Schulter betreffe, so habe diese zu einem Impingement geführt. Im MRI
stelle sich die Supraspinatussehne tendinopathisch dar. Eine Teilläsion sei
ansatznah zu vermuten. Zusätzlich bestehe eine Typ II Konfiguration des
Acromions, welche den subacromialen Raum einschränke und eine Impingementsymptomatik
begünstige. Die Veränderungen im Bereiche der LWS und des Beckens zeigten keine
unfallbedingten strukturellen Veränderungen, jedoch zum Teil ankylosierende
Spondylosen. Diese Veränderungen seien klar unfallfremd. Somit sei in diesem
Bereich von einer vorübergehenden Verschlimmerung eines unfallfremden,
vorbestehenden Zustandes auszugehen. Eine traumatische Verschlimmerung eines
degenerativen Vorzustandes in der Wirbelsäule sei in der Regel nach sechs bis
neun Monaten, spätestens ab einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten. Bei
aktuell noch bestehender Beschwerdesymptomatik sei der Status quo sine in
diesem Bereich wohl noch nicht erreicht. Aktuell könne die Zumutbarkeit wie
folgt definiert werden: Zumutbar seien mindestens leichte Tätigkeiten mit Heben
und Tragen von Gewichten von maximal 5 kg, ausnahmsweise bis 10 kg,
vorzugsweise wechselnd belastend ohne mehrstündiges Sitzen oder Stehen am Stück
und mit der Möglichkeit zwischendurch umherzugehen. Nicht zumutbar seien
belastete Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm. Ebenso nicht zumutbar seien
repetitive monotone Tätigkeiten mit Manipulieren von Gegenständen von mehr als
2,5 kg mit der rechten und linken Hand. Zumutbar seien hingegen feinmotorische Tätigkeiten
mit der rechten Hand. Feinmotorische Tätigkeiten mit der linken Hand seien wohl
aufgrund der noch bestehenden mittelgradigen Sensibilitätsstörungen nicht
längere Zeit zumutbar. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem
Beschwerdeführer prinzipiell eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich eine stufenweise
Belastungssteigerung beginnend mit einer 50%igen Abwesenheit am Arbeitsplatz.
5.7 Auf Empfehlung des
Kreisarztes Dr. med. D.___ veranlasste die Beschwerdegegnerin eine
neurologische Untersuchung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie. Seinem
Bericht vom 23. August 2018 (Suva-Nr. 88) lassen sich folgende Diagnosen
entnehmen:
St. n. Velounfall
am 24. November 2017
- Aktuell keine sicheren neurologischen
Residuen nachweisbar
Weiter führte Dr. med. E.___
aus, die aktuelle klinisch-neurologische Untersuchung ergebe durchaus etwas
diskrepante Befunde, die Kraft werde am linken Arm diffus etwas vermindert
ausgeführt, Nasenstüber- und Fromentzeichen seien aber beidseits normal, die
Zweipunktediskrimination sei auch am rechten Kleinfinger und an der ganzen
linken Hand schwer abnorm. Auffällig sei auch die Diskrepanz zwischen dem
normalen Vibrationssinn malleolär und dem aufgehobenen Lagesinn der Grosszehen
beidseits, im Kontrast hierzu seien aber Stand und Gang inklusive
Rombergversuch normal. Die Ulnarisneurographie rechts falle normal aus, so dass
hier keine peripher-neurogene Läsion den angegebenen Parästhesien an den
ulnaren zwei Fingern der rechten Hand zugrunde liege. Es gehe hier bekanntlich
um die Frage einer allfälligen Myelokontusion im Rahmen des Velosturzes, diese
Diagnose erscheine ihm zweifelhaft, insbesondere, weil eine Myelopathie im MRI
der HWS nicht beschrieben worden sei. Eine Myelopathie mit so ausgeprägten und
so lange anhaltenden Defiziten nach dem Unfall ohne Nachweis einer Läsion im
MRI sei seines Erachtens ungewöhnlich. Auch sei in diesem Zusammenhang das
Fehlen einer relevanten Parese im gesamten Verlauf als durchaus ungewöhnlich
einzustufen. Im anamnestischen Verlauf bestünden zahlreiche Unklarheiten wie
beispielsweise die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er drei Tage
hospitalisiert worden sei, im aktenmässigen Verlauf der kreisärztlichen
Untersuchung vom 9. Juli 2018 sei aber lediglich eine ambulante Untersuchung
auf der Notfallstation des F.___ dokumentiert worden. In dieser Situation
bestünden seines Erachtens somit etliche Diskrepanzen, so dass die medizinische
Problematik aus neurologischer Sicht zurzeit noch nicht abschliessend beurteilt
werden könne, insbesondere im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit. In dieser
Situation empfehle er, dass die Akten überprüft würden beispielsweise im
Hinblick auf eine Hospitalisation. Es erscheine ihm auch sinnvoll, die
MRI-Bilder der HWS nochmals genau durchzugehen im Hinblick auf eine allfällige
traumatisch bedingte Myelopathie. Zur Objektivierung der geklagten
Sensibilitätsstörungen könnten somatosensibel evozierte Potenziale des Nervus
ulnaris und des Nervus tibialis beidseits durchgeführt werden beispielsweise an
der Neurologischen Klinik des J.___ in [...]. Das im Rahmen der kreisärztlichen
Untersuchung definierte Zumutbarkeitsprofil erscheine aus neurologischer Sicht
durchaus sinnvoll und nachvollziehbar. Gerne nehme er zur konkreten
neurologischen Diagnose und Prognose näher Stellung, wenn die oben genannten
Zusatzuntersuchungen und Unterlagen vorhanden seien.
5.8 Nach Rücksprache mit
dem Kreisarzt Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 96; 113) beauftragte die
Beschwerdegegnerin die Neurologische Klinik des Spitals J.___ mit der
neurologischen Untersuchung zur Messung von somatosensiblen evozierten
Potenzialen des Nervus ulnaris und Nervus tibialis beidseits zur Objektivierung
der vom Beschwerdeführerin beklagten Sensibilitätsstörung (Suva-Nr. 119).
Sodann beauftragte die Beschwerdegegnerin die Radiologie des Spitals J.___ mit
der Beurteilung der MRI-Bilder der HWS/BWS des Spitals F.___ vom 19. Dezember
2017 mit der Frage nach Nachweis einer traumatisch bedingten Myelopathie
(Suva-Nr. 120).
5.8.1 Am 31. Januar 2019
fand im Neurozentrum des Spitals J.___ ein fachärztliches Konsilium
(durchgeführt von Dres. med. K.___ und L.___) statt (Suva-Nr. 132). Dabei
sollte die Frage geklärt werden, ob eine traumatisch bedingte Myelopathie
nachgewiesen werden könne. Diesbezüglich wurde dargelegt, dass, soweit in der
vorliegenden Untersuchung beurteilbar, kein Hinweis für eine Myelopathie
bestehe. Auch seien keine Frakturen vorhanden. Es bestünden unspezifische
Signalalterationen im Myelon in nur einer Schicht, am ehesten einem Artefakt
entsprechend. Falls eine explizite Beurteilung der Blutablagerungen bei
stattgehabter Blutung im Myelon / im Spinalkanal erwünscht sei,
würden gegebenenfalls ergänzende spinale SWI-Sequenzen empfohlen. Sodann seien
multisegmentale degenerative Veränderungen mit Kompression/Reizung der
Nervenwurzel sowie relativen bis absoluten Spinalkanalstenosen nachzuweisen.
5.8.2 Die Ulnaris-SSEP-Untersuchung
im Spital J.___ vom 11. März 2019 habe ergeben (Suva-Nr. 127 S. 1), dass die
vom N. ulnaris aus somatosensibel evozierten Potenziale beidseits kortikal
latenzverzögert und ausserdem dekonfiguriert (pathologisch) seien. Die
Amplitude der kortikalen Reizantwort sei bei Stimulation links im
Seitenvergleich vermindert. Die Reizantwort am Erb’schen Punkt sei am ehesten
technisch bedingt nicht erhältlich. Es werde eine neurochirurgische Vorstellung
empfohlen. Die gleichentags durchgeführte Tibialis-SSEP (Suva-Nr. 127 S. 2) habe
ergeben, dass die somatosensorisch evozierten Potentiale des N. tibialis betont
bei Stimulation links, aber latenzverzögert seien. Der Primärkomplex sei bei
Stimulation links deutlich dekonfiguriert (pathologisch). Die lumbale
Reizantwort sei bei Stimulation beidseits am ehesten technisch bedingt nicht
erhältlich. Zusammengefasst würden sowohl die Befunde der Ulnaris- als auch der
Tibialis-SSEP für ein zentrales Leitungsdefizit der sensiblen Bahnen sprechen.
Ein Zusammenhang mit der zervikalen Spinalkanalstenose sei wahrscheinlich,
weswegen eine neurochirurgische Evaluation empfohlen werde.
5.9
5.9.1 Die am 13. Mai 2019
durchgeführte MRI-Untersuchung der LWS im Spital F.___ (Suva-Nr. 147 S. 4 f.)
hat ergeben, dass eine grosse mediolateral gelegene Diskushernie L5/S1 mit
Kompression und Verdrängung des Duralsacks und der Wurzel S1 links, eine
degenerativ bedingte Spinalkanalstenose L 4/5 sowie nach rechts foraminal
gerichtete Hernie dieses Segments vorlägen. Sodann wurde der Befund einer
Chondrose L 2/3 und einer ebenfalls nach rechts foraminal gerichteten
Hernienbildung erhoben.
5.9.2 Die MRI-Untersuchung
der Wirbelsäule vom 15. Mai 2019 im Spital F.___ (Suva-Nr. 147 S. 2 f.) hat
ergeben, dass das Alignement der abgebildeten Wirbelkörper erhalten sei. Es
liege keine frakturverdächtige Wirbelkörperhöhenminderung vor. Die
Bandscheibenflächen seien etwas eingeengt bei Osteochondrose in multiplen
Segmenten, im Segment HWK 5/6 aktiviert mit leichtem Knochenmarködem an den
Abschlussplatten. Im Bereich von HWK 3/4 bis HWK 6/7 sei der Spinalkanal in
allen Segmenten eingeengt durch Diskusprotrusionen, Verdickung des Ligamentums
longitudinale und der Ligamenta flava. Am meisten sei die Stenosierung im
Segment HWK 6/7 ausgeprägt. Es lägen multiple neuroforaminale Einengungen durch
Diskusprotrusionen und Spondylophyten vor, am meisten im Segment HWK 5/6 und
HWK 6/7 beidseits ausgeprägt. Es seien jedoch praktisch alle Neuroforamina
betroffen. Es zeigten sich keine pathologische Signalanhebung des Myelons
hinweisend auf eine kompressionsbedingte Myelopathie. Im Vergleich mit der
Voruntersuchung habe sich keine wesentliche Befundänderung gezeigt.
5.10 Am 28. Mai 2019 erging
der Sprechstundenbericht vom 16. Mai 2019 der Wirbelsäulenchirurgie des Spitals
F.___ (Suva-Nr. 145) mit folgenden Diagnosen:
1.
Velounfall durch
Anstoss eines Autos am 24. November 2017
2.
HWS-Distorsion mit
wahrscheinlich Myelonkontusion bei oben genanntem Unfall
3.
Schulterkontusion,
Beckenkontusion und LWS-Kontusion
4.
Intraforaminale
Diskushernie L5/S1 links
Weiter wurde ausgeführt, es
handle sich um eine geplante klinische Verlaufskontrolle nach durchgeführter
MR-Tomographie der LWS und der HWS. Der Beschwerdeführer berichte über eine
unveränderte Beschwerdesituation mit Kribbelparästhesien in den Händen und den
Füssen sowie deutlichen Verspannungsgefühlen, welche bereits nach kurzen
Gehstrecken aggravierten, sowohl in den Händen als auch in den Beinen.
Insgesamt bestehe eine dezente Hyposensibilität auf der linken Seite im
Vergleich zur Gegenseite. Eine Physiotherapie werde aktuell nicht durchgeführt.
MR-tomographisch lasse sich eine grosse Diskushernie auf Höhe L5/S1 abgrenzen,
hier fehlten jedoch klinische eindeutige Symptome wie eine Radikulopathie oder
höhergradige Schwäche der Fusssenker. Auf Höhe der HWS zeige sich die bekannte
Spinalkanalstenose, wobei jedoch auch hier keine eindeutig passenden
Beschwerden vorlägen. Es würden regelmässige Kontrollen empfohlen. Sollte eine
Verschlechterung mit Zeichen für eine Myelopathie auftreten, würde dem
Beschwerdeführer eine zeitnahe operative Therapie empfohlen. Aktuell würden die
vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden als Residuen nach Myelonkontusion bewertet.
5.11 Am 10. Juli 2019 nahm
der beratende Neurologe der Haftpflichtversicherung M.___, Dr. med. N.___,
Facharzt für Neurologie, Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Suva-Nr. 175).
Er führte aus, eine (unfallbedingte) Myelopathie liege nicht vor. Er verweise
auf die bildgebenden Abklärungen. Auch die neurologische SSEP-Untersuchung habe
keine Hinweise auf eine Myelopathie gezeigt, wobei hier eine sog.
Eingangskontrolle gefehlt habe. Aufgrund des anatomisch bedingten unfallfremden
engen Spinalkanals hätten sich nach dem Unfall die beschriebenen Beschwerden / Symptome
manifestiert. Eine vorübergehende Unfallkausalität sei deshalb überwiegend
wahrscheinlich anzunehmen. Spätestens ein Jahr nach dem Ereignis seien die
Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall
bedingt/erklärbar und der Status quo sine/ante sei erreicht.
5.12 Am 1. Oktober 2019
berichtete Dr. med. O.___, Oberärztin Medizin, Spital F.___, über die
ambulanten medizinischen Konsultationen vom 22. August sowie 27. September
2019 (Suva-Nr. 172). Folgende Diagnosen lassen sich ihrem Bericht entnehmen:
·
Parästhesien sowie
belastungsabhängige Myalgien obere Extremität beidseits unklarer Ätiologie
- DD im Rahmen Diagnose 2
- 21. August 2018 ENGM (Dr. med. E.___):
Die sensomotorische Ulnarisneurographie rechts ist normal
- 11. März 2019: Tibialis- und
Ulnaris-SSEP (J.___): Die somatosensorisch evozierten Potentiale des N.
tibialis sind betont bei Stimulation links, aber beidseits latenzverzögert. Der
Primärkomplex ist bei Stimulation links deutlich dekonfiguriert. Die vom N.
ulnaris aus somatosensibel evozierten Potentiale sind beidseits kortikal
latenzverzögert und ausserdem dekonfiguriert. Die Befunde sprechen für ein
zentrales Leitungsdefizit der sensiblen Bahnen. Ein Zusammenhang mit der
zervikalen Spinalkanalstenose ist wahrscheinlich.
·
Zervikale
Spinalkanalstenose
- 15. Mai 2019 MR Wirbelsäule: Im Bereich
von HWK 3/4 bis HWK 6/7 ist der Spinalkanal in allen Segmenten eingeengt durch
Diskusprotrusionen, Verdickung des Ligamentums longitudinale und der Ligamenta
flava; am ausgeprägtesten im Segment HWK 6/7. Multiple neuroforaminale
Einengungen durch Diskusprotrusionen und Spondylophyten, am meisten im Segment
HWK 5/6 und HWK 6/7. Keine Hinweise für kompressionsbedingte Myelopathie.
·
Velounfall durch
Anstoss eines Autos 24. November 2017 mit/bei:
- HWS-Distorsion mit Verdacht auf
Myelonkontusion bei peripherer Sensibilitätsstörung (Behandlung durch Dr. med. H.___)
- Schulter-Becken- und LWS-Kontusion
·
Perniziöse Anämie ED
2015
- November 2015: Hb 70 g/l, MCV 119 fl,
MCH 42 pg, Lc 8.3, Tc 197 G/l; LDH 5‘409 U/l; aktives Vitamin B12 <5.0
pmol/l, Anti-Intrinsic-Faktor 128 U
Transfusion
von 2 EK
- (…)
- 14. November 2015 Beginn der
Substitutionsbehandlung
- 1. März 2017 Vitamin B12 235, Holotranscobalamin
53.4 pmol/l, Methylmalonsäure 287 nmol/l (Referenzbereich < 271),
Homocystein 12.5 μmol/l (Referenzbereich < 15)
- 8. März 2018 Vitamin B12-Mangel trotz
3-monatlicher Substitution i. m. DD bei Eisenmangel; aktives Vit B12 23.6pmol/l
10.
April 2018 Wiederbeginn mit einer intensivierten Vitamin B12-Substitution: wöchentlich
insgesamt 4 x bis Mitte Mai, seither monatlich
- (…)
·
Eisenmangel ohne
Anämie
- (…)
·
Kolonpolypose, ED
2018
- (…)
·
Vitamin D-Mangel
- (…)
·
Metabolisches
Syndrom
- (…)
Weiter führte Dr. med. O.___
aus, die seit dem Velounfall von November 2017 persistierenden Parästhesien im
Bereich der oberen und unteren Extremität beidseits zeigten einen
fluktuierenden Verlauf. Es persistierten jedoch die seit einer
ENMG-Untersuchung aufgetretenen belastungsabhängigen Muskelverspannungen und
Muskelschmerzen, die eine Steigerung der Arbeitsunfähigkeit verunmöglichten.
Eine Untersuchung mit somatosensorisch evozierten Potentialen des Nervus
tibialis und Nervus ulnaris im J.___ habe Hinweise für ein zentrales
Leitungsdefizit der sensiblen Bahnen ergeben, wo ein Zusammenhang der
zervikalen Spinalkanalstenose postuliert worden sei. Das MRI von Mai 2019 habe
bei Nachweis einer multisegmentalen Einengung des Spinalkanals jedoch keine
Zeichen einer kompressionsbedingten Myelopathie ergeben. Somit bleibe die
Ätiologie der Beschwerden unklar, so dass sie die Kollegen der Neurologie um
eine erneute Beurteilung bitte. Von Seiten der bekannten arteriellen Hypertonie
sei gemäss Heimmessungen von einer guten Einstellung auszugehen, während die
Praxismessungen, bedingt durch die bekannte Weisskittelkomponente, stets
hypertensive Werte ergäben. Erfreulicherweise sei es dem Beschwerdeführer
gelungen, durch eine Ernährungsumstellung neun Kilogramm an Gewicht abzunehmen.
Bei bekannter Kolonpolypose seien im Juli 2019 erneut drei Kolonpolypen
abgetragen worden, mit histologischem Nachweis von tubulären Adenomen mit
niedriggradiger Epitheldysplasie nebst einem hyperplastischen Polypen. Eine
Re-Kolonoskopie sei bereits in zwei Jahren wieder empfohlen.
5.13 Nach erneuter
Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. D.___ (Suva-Nr. 146) holte die
Beschwerdegegnerin nochmals eine Stellungnahme des Neurologen Dr. med. E.___
ein. In seinem Bericht vom 21. November 2019 (Suva-Nr. 176) führte Dr. med.
E.___ aus, zusammenfassend präsentiere sich beim Beschwerdeführer aktuell ein
weitgehend unverändertes Beschwerdebild im Vergleich zu seiner Voruntersuchung
vom August 2018, auch die klinisch-neurologische Untersuchung falle
weitgehend unverändert aus. Zwischenzeitlich seien einige Zusatzuntersuchungen
durchgeführt worden wie beispielsweise die neuroradiologische Beurteilung der
MRI-Bilder der HWS vom 19. Dezember 2017 am J.___. Hierbei werde bestätigt,
dass eine Myelopathie nicht festgestellt werden könne. Die somatosensibel
evozierten Potenziale des Nervus tibialis und des Nervus ulnaris beidseits am J.___
vom März dieses Jahres bestätigten eine zentrale sensible Leitungsstörung
linksbetont. Wichtig und interessant erscheine insbesondere der Bericht des
Medizinischen Ambulatoriums am F.___ vom April diesen Jahres. Hierbei werde die
Diagnose einer perniziösen Anämie seit 2015 erwähnt, welche Dr. med. E.___
zuvor nicht bekannt gewesen sei. Diese Diagnose sei insofern von Bedeutung,
weil der Vitamin B12 Mangel in Form der funikulären Myelose bekanntermassen zu
Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten führen könne, welche sich auch nach
Substitution nicht vollständig zurückbilden müsse. Die MRI-Verlaufsuntersuchung
der Halswirbelsäule vom Mai 2019 zeige einen unveränderten Befund im Vergleich
zum Dezember 2017, auch hierbei könne eine Myelopathie nicht nachgewiesen
werden. Der Beschwerdeführer selber weise heute im Verlauf des Gespräches
darauf hin, dass die Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten erst seit dem
Unfall vom November 2017 vorhanden seien und nicht bereits vorgängig im
Rahmen der Diagnosestellung des Vitamin B12 Mangels im Jahr 2015. Dieser Hinweis
werde subjektiv und anamnestisch sicherlich zutreffen, in Bezug auf die
Unfallkausalität müsse in diesem Zusammenhang natürlich festgehalten werden,
dass das Prinzip des post hoc ergo propter hoc in der Beurteilung der
Unfallkausalität durchaus nicht immer zutreffen. Die Tatsache, dass die
Sensibilitätsstörungen erst nach dem Unfall vom November 2017 aufgetreten
seien, beweise deren Unfallkausalität somit noch nicht ausreichend. Auch wenn
die angegebenen Sensibilitätsstörungen links weiterhin klinisch nicht eindeutig
objektiviert werden könnten, insbesondere, weil begleitende motorische Befunde
fehlten beziehungsweise nicht konkordant seien mit den etwas rechtsbetont
auslösbaren Beinreflexen, so hätten die somatosensibel evozierten Potenziale an
den Armen und Beinen doch eine linksbetonte sensible zentralnervöse Störung
dokumentieren können. Dementsprechend stelle sich die Frage nach der Ätiologie
dieser Sensibilitätsstörung, diese könne seines Erachtens durchaus im Rahmen
des Vitamin B12 Mangels interpretiert werden. Differentialdiagnostisch sei eine
traumatisch bedingte Myelopathie oder auch eine degenerativ bedingte Myelopathie
möglich, wenngleich diese in den MRI-Untersuchungen der HWS vom Dezember 2017
und vom Mai 2019 nicht zur Darstellung komme. Dementsprechend seien die
weiterhin geklagten Sensibilitätsstörungen an den Extremitäten nur
möglicherweise auf den Unfall vom 24. November 2017 zurückzuführen. Unabhängig
von der genauen Ätiologie der linksbetonten Sensibilitätsstörungen begründeten
diese aus neurologischer Sicht zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für sämtliche Tätigkeiten, in der aktuell ausgeübten Arbeit sei der
Beschwerdeführer dadurch jedenfalls nicht beeinträchtigt, diese werde zurzeit
mit einem 50%igen Pensum ohne Leistungseinschränkung ausgeübt. Dementsprechend
könne diese Arbeit aus neurologischer Sicht zu 100 % zugemutet werden ohne
Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Daher könne Dr. med. E.___ dem
Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juli
2018 durchaus zustimmen, aus neurologischer Sicht habe sich die
Arbeitsfähigkeit zwischenzeitlich aber noch weiter verbessert. Wegen der
degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule sollten lediglich
sturzgefährdete Tätigkeiten wie beispielswiese auf Leitern oder Gerüsten vermieden
werden, diese stünden beim Beschwerdeführer aber ohnehin nicht zur Diskussion.
Aus neurologischer Sicht seien zurzeit keine weiteren diagnostischen oder
therapeutischen Massnahmen erforderlich. Die Prognose der
Sensibilitätsstörungen sei nicht ganz klar abzuschätzen, weil die Ätiologie
unklar sei. Unter der Annahme eines Vitamin B12 Mangels sei die Prognose
durchaus günstig, weil dieses Vitamin mittlerweile substituiert werde. Die
Rückbildung der neurologischen Beschwerden nach einem Vitamin B12 Mangel müsse
aber, wie gesagt, nicht vollständig erfolgen. Für den möglichen unfallkausalen
Anteil an den Sensibilitätsstörungen linksbetont sei die Prognose sicherlich
günstig einzustufen. Die degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule
würden aber wahrscheinlich in Zukunft noch weiter zunehmen.
5.14 Am 28. November 2019
nahm der Kreisarzt Dr. med. D.___ abschliessend Stellung zum medizinischen
Sachverhalt bzw. zur Frage der Unfallkausalität der aktuell bestehenden
Beschwerden des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 179). Er führte aus, wie der
Neurologe Dr. med. E.___ in seiner ausführlichen Beurteilung vom 18. November
2019 festhalte, seien die vom Beschwerdeführer noch beklagten Beschwerden nicht
mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 24.
November 2017 zurückzuführen. Offenbar sei beim Beschwerdeführer bereits seit
längerem ein Vitamin B12 Mangel bekannt, welcher trotz Substitution
weiterbestanden habe. Die vom Beschwerdeführer beklagte neuropathische
Symptomatik sei mit Folgen eines Vitamin B12 Mangels gut erklärbar. Bei zudem
fehlendem Nachweis einer traumatisch bedingten Myelopathie in der ausgedehnten
Bildgebung sei somit die noch beklagte Symptomatik nicht überwiegend
wahrscheinlich traumatisch bedingt. Auch der beratende Neurologe der
Haftpflichtversicherung M.___, Dr. med. N.___, gehe davon aus, dass spätestens
ein Jahr nach dem Unfall die Beschwerden nicht mehr mit dem Ereignis erklärt
werden könnten. Da bereits wiederholt ausführliche neurologische Untersuchungen
erfolgt seien, zuletzt am 22. August 2019 im Spital F.___, seien für die
Beurteilung der Unfallkausalität keine zusätzlichen Untersuchungen
erforderlich.
5.15 Nachdem die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 2019
(Suva-Nr. 184) in Aussicht gestellt hatte, den Fall per 31. Dezember 2019
abzuschliessen und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abzulehnen,
erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (Suva-Nr. 196). Nach Eingang des
Neurologischen Sprechstundenberichts von Dr. med. P.___, Oberarzt Neurologie,
Spital F.___, vom 27. Dezember 2019 (Suva-Nr. 198), hiess die Beschwerdegegnerin
die Einsprache gut, zog die Verfügung vom 2. Dezember 2019 mit Schreiben vom 6.
Februar 2020 (Suva-Nr. 199) zurück und sprach dem Beschwerdeführer die
Weiterausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen ab dem 1. Januar
2020 zu.
Dr. med. P.___ stellte in
seinem Neurologischen Sprechstundenbericht vom 27. Dezember 2019 (Suva-Nr.
198) die folgenden Diagnosen:
1. Zervikale Myelonkontusion im Rahmen
eines Unfalls am 24. November 2017 (S14.10)
- bei vorbestehender absoluter
Spinalkanalstenose infolge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule
- mit partiell regredienten
Sensibilitätsstörungen aller Extremitäten, sensibles Niveau sub C3
2. Schulterkontusion links und
Beckenkontusion am 24. November 2017
Nebendiagnosen:
1. Substituierter Vitamin B12-Mangel,
Erstdiagnose (perniziöse Anämie) Dezember 2015
2. Diskogene Kompression der S1-Wurzel
links
Weiter führte Dr. med. P.___
aus, die Zuweisung sei zur erneuten Beurteilung von nach einem Unfall
aufgetretenen Parästhesien aller Extremitäten erfolgt. Im Vorfeld sei bereits
durch die Beschwerdegegnerin eine Abklärung bei Dr. med. E.___ veranlasst
worden, daneben lägen zahlreiche interne Sprechstundenberichte der
Wirbelsäulenchirurgie vor. Wie bereits die Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie
in ihrer ersten Stellungnahme vom 16. Januar 2018 gehe er davon aus, dass die
vom Beschwerdeführer beklagten Sensibilitätsstörungen Folge einer Schädigung
(Kontusion) des Halsmarks
im Rahmen des Unfalls vom 24. November 2017
seien, wofür bei Personen mit einer vorbestehende Spinalkanalstenose (hier auf
dem Boden degenerativer Veränderungen wie in den MR-Untersuchungen vom 19.
Dezember 2017 und 15. Mai 2019 nachgewiesen) bereits ein geringfügiges Trauma
ausreichen könne. Für eine Rückenmarkspathologie würden neben dem klinischen
Befund eines sensiblen Niveaus auch die Resultate der somatosensibel evozierten
Potenziale (11. März 2019 am J.___) sprechen, die – passend zu den angegebenen
Beschwerden – beidseits, aber deutlicher links pathologisch ausgefallen seien. Eine
operative Dekompression des zervikalen Myelons sei mit dem Beschwerdeführer
bereits früher am J.___ besprochen worden, jedoch habe er sich unter anderem
wegen einer möglicherweise zusätzlich eingeschränkten Beweglichkeit der
Halswirbelsäule dagegen entschieden. Aktuell sehe Dr. med. P.___ bei weiter
rückläufigen, rein sensiblen neurologischen Ausfällen keine Notwendigkeit,
diese Entscheidung zu revidieren, doch sollte dies bei Erreichen eines Plateaus
ohne weitere Symptombesserung nochmals evaluiert werden. Da subjektiv die
Hypästhesie als Symptom im Vordergrund stehe, könne er zurzeit auch keine
weiteren konservativen (medikamentösen) Massnahmen empfehlen. Auch wenn die
Konsultation bei ihnen natürlich nicht primär unter einem gutachterlichen
Blickwinkel erfolgt sei, erscheine für ihn der kausale Zusammenhang zwischen
den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem erwähnten Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, da die Sensibilitätsstörungen – wie
auch anhand der vorliegenden Berichte nachvollziehbar – kurz nach dem Unfall
berichtet worden seien und elektrophysiologisch mit einer Funktionsstörung des
zervikalen Myelons einhergingen, die eine plausible Unfallfolge sei. Eine
Genese der Myelopathie im Rahmen eines Vitamin B12-Mangels (funikuläre Myelose)
erkläre den Zeitpunkt und Dynamik des Auftretens der Beschwerden deutlich
schlechter. Unabhängig von dieser ätiologischen Einordnung scheine bei
rückläufigen Beschwerden eine weitere schrittweise Steigerung des
Arbeitspensums sinnvoll, wobei die durch Wegfall der Leistungen der
Beschwerdegegnerin ab dem 31. Dezember 2019 vorgesehene Steigerung direkt auf
100 % seines Erachtens zu rasch erfolge. Es seien keine weiteren
Kontrollen vorgesehen.
5.16 Schliesslich holte die
Beschwerdegegnerin am 9. März 2021 eine abschliessende neurologische
Beurteilung von Dr. med. C.___, Suva Versicherungsmedizin, ein (Suva-Nr. 242). Dr.
med. C.___ führte aus, die Einschätzungen und Beurteilungen des (von der
behandelnden Einrichtung Spital F.___ unabhängigen) Neurologen Dr. med. E.___
in der eigenen neurologischen Beurteilung der umfangreichen vorliegenden
medizinischen Dokumente und Bildgebungen seien in jeder Hinsicht
nachvollziehbar. Es sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer – bei
Vorliegen von Vorerkrankungen an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und
einer perniziösen Anämie (mit Symptomen einer funikulären Myelose) – kein
Nachweis einer namhaften strukturellen (organischen) und unfallkausalen
Schädigung des gesamten untersuchten Hals-/Rückenmarks zu erkennen sei. Selbst
bei hypothetischer Annahme, dass im Rahmen des Unfalls vom 24. November 2017
eine namhafte Traumatisierung im Bereich der HWS stattgefunden haben sollte,
könne diese unfallbedingte Körperschädigung – bei Fehlen von nachweisbaren
strukturellen Körperschädigungen – Schmerzen, Beschwerden und subjektive
Symptome lediglich für den Zeitraum von drei Monaten nach dem Unfall erklären;
unter Berücksichtigung der Vorerkrankungen im Bereich der HWS für höchstens
sechs Monate. Die Ausführungen und Einschätzungen des Oberarztes der Neurologie
des Spitals F.___, Dr. med. P.___, im «Neurologischen Sprechstundenbericht vom
27. Dezember 2019» würden diese versicherungsmedizinische Beurteilung nicht zu
ändern vermögen. Es werde von Dr. med. P.___ fehlerhafterweise angenommen, dass
die pathologischen Resultate der SSEP-Untersuchung im Spital J.___ für eine
unfallbedingte Rückenmarkspathologie sprechen würden. Es sei jedoch medizinisch-wissenschaftlich
dokumentiert, dass auffällige Befunde bei der Messung der SSEP im Allgemeinen
keinen Rückschluss auf die Ursache dieser Veränderungen zulassen würden.
In der verkürzten
Zusammenfassung sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer zu keinem
Zeitpunkt nach dem Unfall vom 24. November 2017 objektivierbare und
reproduzierbare neurologischen Ausfälle nachgewiesen worden seien und zu keinem
Zeitpunkt nach diesem Unfall eine – überwiegend wahrscheinlich unfallkausale –
strukturelle (organische) Schädigung des zentralen oder peripheren
Nervensystems dargestellt worden sei. Selbst bei Annahme einer Traumatisierung
im Bereich der HWS im Rahmen dieses Unfalls seien die Beschwerden und Symptome
des Beschwerdeführers spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den aktenkundigen Vor- und
Begleiterkrankungen des Beschwerdeführers zu erklären. Da auf neurologischem
Gebiet bereits ein halbes Jahr nach dem Unfall vom 24. November 2017 eine
Abheilung von unfallkausalen Beschwerden zu postulieren sei und da aus
kreisärztlicher Perspektive spätestens ein Jahr nach diesem Unfall Beschwerden
und Symptome nicht mehr als wahrscheinlich unfallkausal eingeschätzt worden
seien, könne spätestens ein Jahr nach diesem Unfall ein sogenannter
«administrativer Fallabschluss» erfolgen. Auf neurologischem Fachgebiet sei
beim Beschwerdeführer keine namhafte und dauerhafte (bleibende)
Gesundheitsschädigung als Folge des Unfalls vom 25. November 2017 (recte: 24.
November 2017) feststellbar. Entsprechend den vorliegenden Dokumenten sei eine
solche auch nicht von kreisärztlicher Seite festgestellt worden.
6. Die Beschwerdegegnerin verneint
ihre Leistungspflicht unter Berufung auf den fehlenden Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis vom 24. November 2017 und den geklagten
Beschwerden. Ihren Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 stützt sie im
Wesentlichen auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. C.___,
Suva-Versicherungsmedizin, vom 9. März 2021 (vgl. E. II. 5.16 hiervor) ab,
weshalb deren Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Die neurologische
Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 9. März 2021 geht davon aus, dass beim
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall vom 24. November 2017
objektivierbare oder reproduzierbare neurologische Ausfälle nachgewiesen worden
seien und zu keinem Zeitpunkt nach diesem Unfall eine – überwiegend
wahrscheinlich unfallkausale – strukturelle (organische) Schädigung des
zentralen oder peripheren Nervensystems dargestellt worden sei. Selbst bei
Annahme einer Traumatisierung im Bereich der HWS im Rahmen dieses Unfalls seien
die Beschwerden und Symptome des Beschwerdeführers ein halbes Jahr nach dem
Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den aktenkundigen Vor- und
Begleiterkrankungen des Beschwerdeführers zu erklären (vgl. E. II. 5.16
hiervor). Dr. med. C.___ setzt sich in seiner Beurteilung eingehend mit den
Vorakten sowie den bildgebenden Befunden auseinander und begründet seine
Schlussfolgerungen überzeugend. Wie nachfolgend dargelegt, ergibt diese
Beurteilung zusammen mit den Untersuchungsergebnissen der behandelnden Ärzte
des Spitals F.___ sowie den eingeholten Berichten von Dr. med. E.___ eine
überzeugende Beweisgrundlage in Bezug auf die Unfallkausalität. So stellt Dr.
med. C.___ einleitend fest, die erst mit einiger Latenz zum Unfall vom 24.
November 2017 bei der Unfallversicherung eingegangenen Dokumente zu Vor- und
Begleit-Erkrankungen des Beschwerdeführers würden das Vorliegen eines im Jahre
2015 diagnostizierten Vitamin B12-Mangels mit den klinischen Folgen in Form
einer perniziösen Anämie und sensorischen Symptomen wie bei einer funikulären
Myelose (Auswirkungen des Vitamin-Mangels auf die Blutbildung und auf das
Rückenmark) beschreiben. Entsprechend den vorliegenden Dokumenten hätten sich
die Sensibilitätsstörungen, welche zur Diagnose des Vitamin B12-Mangels geführt
hätten, nach der Substitution dieses Vitamins nicht vollständig zurückgebildet.
Es seien daher zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. November 2017 Residuen
einer früheren krankheitsbedingten Schädigung des Rückenmarkes anzunehmen. Sodann
führte Dr. med. C.___ aus, in den ambulanten Abklärungen im Spital F.___
nach dem Unfall vom 24. November 2017, bei welchem der Beschwerdeführer als
Fahrradfahrer von einem Personenwagen touchiert worden und gestürzt sei, hätten
sich weder Hinweise auf eine stattgehabte Gehirnerschütterung (Commotio
cerebri, aktuelle Bezeichnung: MTBI/LTHV) gefunden, noch hätten objektivierbare
und reproduzierbare Ausfälle im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund
erhoben werden können. Da der Beschwerdeführer bei der ersten und bei der
Nachuntersuchung (29. November 2017) Beschwerden im HWS-Bereich geklagt
und Sensibilitätsstörungen berichtet habe, sei eine computertomographische
(CT-) Diagnostik des Kopfes und der Halswirbelsäule (HWS) erfolgt. Die aktuelle
neurologische Beurteilung dieser CT-Untersuchungen in Bezug auf traumatische
Schädigungen oder Einblutungen im Bereich der dargestellten Strukturen des
zentralen Nervensystems (ZNS) bestätige den fachärztlich-radiologischen Befund
von fehlenden Zeichen traumatischer Schädigungen bzw. Einblutungen im Bereich
der HWS. Neurologisch beurteilt sei es gerechtfertigt, dass – auf der Basis der
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zu Symptomen und unter
Berücksichtigung des klinischen Untersuchungsbefundes – die deskriptive
Diagnose eines «traumatischen Cervikal-Syndroms mit Blockierung nach links»
gestellt worden sei. Die Tatsache, dass im erstbehandelnden Spital F.___ darauf
verzichtet worden sei, einen Erfassungsbogen für «Beschleunigungsverletzungen
der HWS» auszufüllen, weise darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine
schwerwiegende HWS-Distorsion angenommen worden sei. In Bezug auf den vom
Beschwerdeführer angegebenen Sturz auf die linke Schulter (bei Verneinung eines
Kopfanpralls) sei im erstbehandelnden Spital zunächst die Diagnose einer
«Supraspinatus-Zerrung links» gestellt, in der ambulanten Nachuntersuchung am
29. November 2017 sei diese Diagnose in einen «Status nach Schulter-Kontusion
links» geändert und es sei erstmals die Diagnose einer «Kontusion
Flanke/gluteal» gestellt worden. Im Rahmen der kernspintomographischen (MR-) Diagnostik
am 19. Dezember 2017 seien namhafte traumatische Schädigungen im
Bereich der HWS und unfallbedingte Schädigungen im Bereich des Hirnstammes und
des Halsmarkes ausgeschlossen worden. Die neurologische Beurteilung dieser
Aufnahmen und der erneuten MR-Diagnostik der HWS am 15. Mai 2019 liessen
ebenfalls keine radiologischen Zeichen einer traumatischen Schädigung oder
einer durch eine traumatische Einblutung verursachten Schädigung der
dargestellten neuronalen Strukturen erkennen. Diese unauffälligen Befunde im
Bereich des dargestellten Halsmarkes schliessen eine zuvor stattgefundene
(unfallbedingte) «Commotio spinalis» («Erschütterung» des Hals-/ Rückenmarks)
nicht aus. Die Symptome und Befunde zeitnah zum Unfall vom 24. November
2017 würden jedoch nicht auf eine stattgehabte «Contusio spinalis» hinweisen.
Eine strukturelle traumatische Schädigung des Hals-/Rückenmarkes, welche als
«Contusio spinalis» (bzw. «Myelon-Kontusion») bezeichnet werde, gehe einerseits
mit objektivierbaren und reproduzierbaren Ausfällen im klinisch-neurologischen
Untersuchungsbefund und andererseits mit kernspintomographisch
(MR-diagnostisch) nachweisbaren Schädigungszeichen einher. Beide genannten
Kriterien würden im Falle des Unfalls des Beschwerdeführers nicht zutreffen.
Neurologisch beurteilt sei der klinische Schweregrad einer möglichen
HWS-Distorsion in einen «Whiplash-associated Disorder» (WAD) II einzuordnen; es
seien beim Beschwerdeführer keine reproduzierbaren oder objektivierbaren
unfallbedingten klinisch-neurologischen Ausfälle beschrieben worden. Für eine
umfassende Abklärung möglicher neurologischer Unfallfolgen sei es folgerichtig
gewesen, dass von Seiten der Unfallversicherung eine Untersuchung bei dem – von
dem behandelnden Krankenhaus unabhängigen – Neurologen Dr. med. E.___ für
den 21. August 2018 angemeldet worden sei. Es seien für diese konsiliarische
Untersuchung jedoch keine Befunde zu Vor- und Begleiterkrankungen und keine der
bisher durchgeführten medizinischen Bildgebungen vorgelegt worden. Der
Neurologe Dr. med. E.___ habe in seinem Untersuchungsbericht mehrere
Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Beschwerdeführers zur Anamnese und zu
den Beschwerden und den objektivierbaren Untersuchungsbefunden beschrieben. Es
sei von Dr. med. E.___ das Vorliegen einer «Myelon-Kontusion» (im Sinne
einer Contusio spinalis) angezweifelt worden. Da Dr. med. E.___ die
Vorerkrankung an einer perniziösen Anämie (mit Symptomen einer funikulären
Myelose) nicht bekannt gewesen sei (und dies offensichtlich vom
Beschwerdeführer auch nicht berichtet worden sei), sei von Dr. med. E.___ eine
auswärtige Untersuchung zur Objektivierung der Angaben von
Sensibilitätsstörungen in Form von «somato-sensibel evozierten Potenzialen»
(SSEP) vorgeschlagen worden. Im Rahmen dieser Messung der SSEP (durch
elektrische Stimulation im Bereich des Nervus ulnaris und des Nervus tibialis
beidseits) am 11. März 2019 im Spital J.___ sei den Untersuchenden ebenfalls
nicht bekannt gewesen, dass beim Beschwerdeführer seit dem Jahre 2015 eine
Erkrankung mit Auswirkung auf das Rückenmark, mit Verursachung von
Sensibilitätsstörungen im Bereich der Extremitäten, vorgelegen sei. Daher sei
aufgrund der pathologischen Befunde der gemessenen SSEP postuliert worden, dass
ein Zusammenhang mit der zervikalen Spinalkanal-Stenose wahrscheinlich sei.
Wegen den fehlenden Befunden zur Krankheitsvorgeschichte des Beschwerdeführers
bei den abklärenden medizinischen Einrichtungen und wegen den offensichtlich
mangelhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Vorerkrankungen seien
erneute MR-Bildgebungen im Bereich der Wirbelsäule (HWS) und eine ambulante
wirbelsäulenchirurgische Abklärung erfolgt. Nachdem im Rahmen dieser
Abklärungen weiterhin keine objektiven Zeichen für eine (krankheits- oder
unfallbedingte) operationsbedürftige Schädigung des Hals-/Rückenmarkes
(Myelons) gefunden worden seien, sei am 18. November 2019 eine erneute
ambulante neurologische Untersuchung und Beurteilung bei Dr. med. E.___
erfolgt. Dieser sei unter Auswertung der nunmehr vollständig vorliegenden
Dokumente und Bildgebungen zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer eine
namhafte strukturelle (organische) und unfallkausale Schädigung im Bereich des
Myelons (Hals- / Rückenmarkes) nicht nachweisbar sei. Versicherungsmedizinisch
beurteilt sei ebenfalls nachvollziehbar, dass Dr. med. E.___ am 18. November 2019
zu der Einschätzung gelangt sei, die weiterhin geklagten Sensibilitätsstörungen
an den Extremitäten seien dementsprechend nur möglicherweise auf den Unfall vom
24. November 2017 zurückzuführen. Die blosse Möglichkeit, dass sich etwas
auf eine bestimmte Weise zugetragen hat, entspricht indes nicht dem
sozialversicherungsrechtlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_242/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2).
Weiter legt Dr. med. C.___ dar, dass selbst bei Annahme einer Traumatisierung
im Bereich der HWS im Rahmen dieses Unfalles die Beschwerden und Symptome des
Beschwerdeführers spätestens ein halbes Jahr nach dem Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit den aktenkundigen Vor- und Begleiterkrankungen des
Beschwerdeführers zu erklären seien (Suva-Nr. 242 S 10). Hier ist zu beachten,
dass im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsbeweises auch medizinische
Erfahrungssätze berücksichtigt werden dürfen, sofern sie der herrschenden
Lehrmeinung entsprechen (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März
2017 E. 5.2.3, unter Hinweis auf BGE 126 V 183 E. 4c S. 189 f.). In
diesem Sinne ist bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder
struktureller Läsionen an der Wirbelsäule – wie es hier der Fall ist – in der
Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens nach einem Jahr davon auszugehen,
die durch den Unfall verursachte Verschlimmerung des Vorzustandes habe sich auf
jenen Zustand zurückgebildet, der sich auf Grund des schicksalsmässigen
Verlaufs des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eingestellt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2011 vom
14. September 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Leistungseinstellung der
Beschwerdegegnerin erfolgte per 30. April 2021 und somit mehr als über einem
Jahr nach dem Unfallereignis. Dies lässt sich nicht beanstanden.
6.2 Gestützt auf die
obigen Ausführungen kommt das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum
Schluss, dass die Beurteilung von Dr. med. C.___ grundsätzlich beweiskräftig
und der rechtserhebliche Sachverhalt genügend erstellt ist.
6.3 Der
Beschwerdeführer erhebt zu Recht keine konkreten Einwände gegen die Beurteilung
von Dr. med. C.___. Die von der Beurteilung von Dr. med. C.___ abweichende
medizinische Einschätzung von Dr. med. P.___ überzeugt nicht. Insbesondere
erscheint die Annahme von unfallkausalen Sensibilitätsstörungen vor dem
Hintergrund der überzeugenden Ausführungen von Dr. med. C.___ sowie von Dr. med.
E.___ als unwahrscheinlich. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Unfallkausalität besagt, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt worden sind und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251). Eine dementsprechend organisch objektiv
ausgewiesene Unfallrestfolge liegt nicht vor. Dr. med. P.___ führt in seinem
Bericht vom 27. Dezember 2019 aus, für eine Rückenmarkspathologie würden neben
dem klinischen Befund eines sensiblen Niveaus auch die Resultate der
somatosensibel evozierten Potenziale sprechen, die – passend zu den angegebenen
Beschwerden – beidseits, aber deutlicher links pathologisch ausgefallen seien
(Suva-Nr. 198). Diesbezüglich führte Dr. med. C.___ in seiner Beurteilung
vom 9. März 20201 aus, es sei medizinisch-wissenschaftlich dokumentiert, dass
auffällige Befunde bei der Messung der SSEP im Allgemeinen keinen Rückschluss
auf die Ursache dieser Veränderungen zulassen würden (Suva-Nr. 242 S. 10), was
durchaus plausibel erscheint. Sodann bedeutet der Umstand, dass die
Sensibilitätsstörungen kurz nach dem Unfall berichtet worden seien (vgl.
Bericht von Dr. med. P.___ vom 27. Dezember 2019; Suva-Nr. 198), für sich
allein nicht, dass die Veränderung traumatischer Natur ist. Für den Nachweis
einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung ist der Grundsatz «post hoc,
ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch
einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist, nicht
massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Diesbezüglich erübrigen
sich somit weitere Ausführungen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf die
Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen),
weshalb dem Bericht von Dr. med. P.___ auch deswegen weniger
Beweiswert zuzumessen ist.
6.4 Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass der Bericht von Dr. med. C.___ in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar ist. Es ist demnach gestützt darauf davon auszugehen, dass beim
Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nach dem Unfall vom 24. November 2017
objektivierbare oder reproduzierbare Ausfälle nachgewiesen wurden, und selbst
bei Annahme einer Traumatisierung im Bereich der HWS die Beschwerden des
Beschwerdeführers ein halbes Jahr nach dem Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit mit den Vor- und Begleiterkrankungen des Beschwerdeführers
zu erklären sind. Die vom Beschwerdeführer aus somatischer Sicht geklagten Beschwerden
sind folglich als nicht unfallkausal anzusehen.
7. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre weitergehende Leistungspflicht mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021
per 30. April 2021 verneint hat. Damit ist der Einspracheentscheid vom 26. Mai
2021 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren kostenlos.
Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Vizepräsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Yalcin
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_44/2022 vom 10. März
2022 nicht ein.