VSBES.2021.109
Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 2021
13. September 2021Deutsch9 min
Invalidenrente und Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte (s. Dossier im Verfahren
Source so.ch
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Haldemann
In dem vom Bundesgericht, II.
sozialrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 23. Juni 2021 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren
in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Bundesgerichtsurteil
vom 23. Juni 2021 (Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Beschwerdeführer A.___ erhob beim
Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) vom 7. Januar 2021, worin dieses
die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) vom 13. Mai 2020 betreffend berufliche Massnahmen,
Invalidenrente und Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte (s. Dossier im Verfahren
VSBES.2020.135).
2.
2.1 Das Bundesgericht hiess in seinem Urteil vom 23.
Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des
Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2021 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit zwecks weiterer
Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (s. Dossier
des vorliegenden Verfahrens VSBES.2021.109, Aktenseite / A.S. 1 ff.).
Diese habe ein psychiatrisches Gutachten sowie allenfalls weitere Abklärungen
zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen (s. Bundesgerichtsurteil
E. 4.5 / A.S. 7 f.). Im Übrigen wies das Bundesgericht die
Beschwerde ab.
2.2 Weiter auferlegte das Bundesgericht die
Gerichtskosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin und verpflichtete diese, dem
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF
2'800.00 zu bezahlen (A.S. 8).
2.3 Das Bundesgericht wies ausserdem das
Versicherungsgericht an, die Kosten und die Parteientschädigung für das
kantonale Beschwerdeverfahren neu zu verlegen (A.S. 8).
3.
3.1 Das Versicherungsgericht setzt den Parteien mit
Verfügung vom 2. Juli 2021 Frist bis 16. August 2021, um sich zur
Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigung zu äussern (A.S. 11 f.).
3.2 Der
Beschwerdeführer lässt am 6. August 2021 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.
14 ff.):
1. Es sei dem
Unterzeichneten Rechtsanwalt eine Parteientschädigung nach Massgabe der
Kostennote vom 7. Januar 2021 und damit eines zeitlichen Aufwandes von 14,81 Stunden
à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen.
2. Es sei die
Beschwerdegegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.
3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist
nicht vernehmen (s. A.S. 20). Sie reagiert auch nicht auf die Zustellung der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2021.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Bundesgericht hat die Streitsache an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt
weiter abklärt und
anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet.
Dies stellt ein formelles Obsiegen dar, welches grundsätzlich gleich wie ein
materielles Obsiegen gegenüber dem Sozialversicherungsträger Anspruch auf eine
Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren vermittelt
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Das Bundesgericht spricht zwar im
Dispositiv seines Urteils vom 23. Juni 2021 von einer teilweisen Gutheissung
der Beschwerde. Dies muss aber so verstanden werden, dass mit der Rückweisung
der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers entsprochen wurde, nicht aber seinem Hauptantrag auf
unmittelbare Zusprache von IV-Leistungen (s. Bundesgerichtsurteil Lit. C /
A.S. 3), zumal das Bundesgericht in den Erwägungen ein volles Obsiegen
feststellt (E. 5 / A.S. 8). Eine Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss
teilweisen Obsiegens (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar
2013.
E. 3) entfällt daher.
Das Versicherungsgericht bemisst die Parteientschädigung
ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161
i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
1.2
1.2.1
Der Beschwerdeführer verwies in seiner
Eingabe vom 6. August 2021 auf die Kostennote vom 7. Januar 2021 (A.S. 18 f.),
die sein Vertreter im Verfahren VSBES.2020.135 eingereicht hatte. Diese
Kostennote weist einen Zeitaufwand von 14,81 Stunden aus. Der
Beschwerdeführer anerkennt indes, dass die öffentliche Verhandlung vom 7.
Januar 2021 entgegen der Kostennote nicht zwei, sondern lediglich eine Stunde
dauerte (A.S. 15 f.). Der Zeitaufwand reduziert sich daher um eine Stunde auf
13,81 Stunden.
1.2.2
Als das Versicherungsgericht in
seinem Urteil vom 7. Januar 2020 die armenrechtliche Entschädigung des
Vertreters festlegte, erwog es, der reine Kanzleiaufwand sei im Stundenansatz
eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betreffe
in der vorliegenden Kostennote die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei
denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.
auszugehen sei (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie die entsprechenden Schreiben
nebst E-Mail an die Sozialen Dienste [...] (5 x 0,17 + 0,08 =
0,93 Stunden). Der Beschwerdeführer wendet ein, eine solche Reduktion der
Entschädigung sei willkürlich. Ein Aufwand von 14,81 Stunden (recte: 13,81
Stunden gemäss der berichtigten Kostennote vom 7. Januar 2021) sei angesichts
des sehr umfangreichen Prozessstoffs mit schwierig zu beantwortenden
Rechtsfragen niedrig (A.S. 16 f.). Der Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil
8C_322/2019 vom 11. November 2019 dringt indes nicht durch: In jenem
Entscheid hatte eine Anwältin für ein Beschwerdeverfahren mit einem doppelten
Schriftenwechsel einen Zeitaufwand von 8,92 Stunden einschliesslich
Kanzleiarbeiten geltend gemacht. Das Bundesgericht bezeichnete diesen Aufwand als
sehr niedrig und qualifizierte die Kürzung des Kanzleiaufwands angesichts der
konkreten Umstände als willkürlich (E. 4.1). Der Zeitaufwand des
Vertreters des Beschwerdeführers von 13,81 Stunden fällt jedoch um fast fünf
Stunden höher aus. Zudem ist im erwähnten Bundesgerichtsurteil von umfangreichen
Akten die Rede (a.a.O.), was hier nicht zutrifft. Zwar erfolgte im vorliegenden
Fall eine öffentliche Verhandlung, welche zusätzlichen Aufwand erforderte, doch
trat diese an die Stelle eines zweiten Schriftenwechsels. Weiter wies das
Bundesgericht in seinem besagten Urteil darauf hin, dass die Anwältin für die
ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens keine einzige Besprechung mit der
Mandantin geltend machte, obwohl sie diese im Vorbescheidverfahren noch nicht
vertreten hatte (a.a.O.). Der Vertreter des Beschwerdeführers betont zwar, er habe
mit diesem während des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht lediglich eine
einzige halbstündige Besprechung durchgeführt (Position vom 2. Dezember 2020 in
der Kostennote). Er übersieht dabei, dass er den Beschwerdeführer – im
Gegensatz zur Anwältin im zitierten Bundesgerichtsentscheid – bereits im
verwaltungsinternen Verfahren vertreten und die angefochtene Verfügung vom 13.
Mai 2020 nach deren Eingang mit ihm besprochen hatte. Diesen Aufwand hat der
Vertreter zu Recht nicht in die Kostennote aufgenommen, denn er wird im
Beschwerdeverfahren praxisgemäss nur dann entschädigt, wenn ein Anwalt die
Vertretung erst nach der angefochtenen Verfügung übernommen hat. Schliesslich erklärt
der Vertreter des Beschwerdeführers, die gestrichenen Klientenbriefe
beinhalteten Aktenstudium oder Orientierungen, welche auf Grund der
Fremdsprachigkeit auch via Soziale Dienste erfolgt seien. Der Unterschied liegt
indes darin, dass die Anwältin im besagten Bundesgerichtsurteil bei einigen der
streitigen Positionen nicht nur die Orientierung der Klientschaft, sondern
ausdrücklich auch Aktenstudium vermerkte (a.a.O.), was bei der hier
vorliegenden Kostennote nirgends der Fall ist.
Vor diesem Hintergrund ist an der
Kürzung des Kanzleiaufwands im Umfang von insgesamt 2,12 Stunden festzuhalten. Andererseits
ist in Ergänzung zur Kostennote eine zusätzliche Stunde für den Aufwand zu
veranschlagen, den das vorliegende Verfahren für den Vertreter mit sich brachte
(A.S. 16). Die Reduktion des Aufwands um eine Stunde wegen der
Verhandlungsdauer (E. II. 1.2.1 hiervor) gleicht sich dadurch wieder aus. Anzurechnen
ist folglich ein Aufwand von insgesamt 12,69 Stunden (14,81 ./. 2,12), woraus
sich mit dem geltend gemachten Honoraransatz von CHF 250.00 eine
Entschädigung von CHF 3'172.50 ergibt.
1.2.3
Was die Auslagen über insgesamt
CHF 131.30 betrifft, so sind die 58 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu
vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der
Kostennote geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 7.
Januar 2021 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für
Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu
entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so auf
CHF 88.70.
1.2.4
Einschliesslich CHF 251.10
Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung, welche die
Dispositiv
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichten hat, demnach auf total CHF
3'512.30.
2.
2.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /
IVG, SR 831.20). Das Bundesrecht enthält indes keine Regeln, nach welchen
Grundsätzen die kantonalen Verfahrenskosten zu verlegen sind, d.h. die
Verteilung der Kosten auf die Parteien erfolgt ausschliesslich nach kantonalem
Recht (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1 und
8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1).
Die Bestimmungen des Kantons Solothurn
(§ 1 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS 125.922] i.V.m. § 77 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[Verwaltungsrechtspflegegesetz / VRG, BGS 124.11]) erklären für die Verteilung
der Prozesskosten Art. 106 bis 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) als sinngemäss anwendbar. Danach werden die Prozesskosten
grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2.2 Im vorliegenden Fall hat der
Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt (s. E. II. 1.1 hiervor).
Die Kosten des kantonalen Verfahrens VSBES.2020.135 von CHF 1'000.00
erliegen deshalb (analog zur Parteientschädigung) auf der Beschwerdegegnerin.
3. Für das
vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da es keine
Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat.
4. Dieser Entscheid fällt in die
Gesamtgerichtskompetenz (s. § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Demnach wird erkannt:
1.
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das
Verfahren VSBES.2020.135 vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine
Parteientschädigung von CHF 3'512.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens VSBES.2020.135 von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann