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Entscheid

VSBES.2021.109

Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 2021

13. September 2021Deutsch9 min

Invalidenrente und Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte (s. Dossier im Verfahren

Source so.ch

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Marti

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Haldemann

In dem vom Bundesgericht, II.

sozialrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 23. Juni 2021 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren

in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Bundesgerichtsurteil

vom 23. Juni 2021 (Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Beschwerdeführer A.___ erhob beim

Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) vom 7. Januar 2021, worin dieses

die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) vom 13. Mai 2020 betreffend berufliche Massnahmen,

Invalidenrente und Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte (s. Dossier im Verfahren

VSBES.2020.135).

2.

2.1 Das Bundesgericht hiess in seinem Urteil vom 23.

Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des

Versicherungsgerichts vom 7. Januar 2021 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2020 auf und wies die Angelegenheit zwecks weiterer

Abklärung und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück (s. Dossier

des vorliegenden Verfahrens VSBES.2021.109, Aktenseite / A.S. 1 ff.).

Diese habe ein psychiatrisches Gutachten sowie allenfalls weitere Abklärungen

zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu veranlassen (s. Bundesgerichtsurteil

E. 4.5 / A.S. 7 f.). Im Übrigen wies das Bundesgericht die

Beschwerde ab.

2.2 Weiter auferlegte das Bundesgericht die

Gerichtskosten von CHF 800.00 der Beschwerdegegnerin und verpflichtete diese, dem

Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF

2'800.00 zu bezahlen (A.S. 8).

2.3 Das Bundesgericht wies ausserdem das

Versicherungsgericht an, die Kosten und die Parteientschädigung für das

kantonale Beschwerdeverfahren neu zu verlegen (A.S. 8).

3.

3.1 Das Versicherungsgericht setzt den Parteien mit

Verfügung vom 2. Juli 2021 Frist bis 16. August 2021, um sich zur

Neuverlegung von Kosten und Parteientschädigung zu äussern (A.S. 11 f.).

3.2 Der

Beschwerdeführer lässt am 6. August 2021 folgende Rechtsbegehren stellen (A.S.

14 ff.):

1. Es sei dem

Unterzeichneten Rechtsanwalt eine Parteientschädigung nach Massgabe der

Kostennote vom 7. Januar 2021 und damit eines zeitlichen Aufwandes von 14,81 Stunden

à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen.

2. Es sei die

Beschwerdegegnerin zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin lässt sich innert Frist

nicht vernehmen (s. A.S. 20). Sie reagiert auch nicht auf die Zustellung der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. August 2021.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Bundesgericht hat die Streitsache an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Sachverhalt

weiter abklärt und

anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers befindet.

Dies stellt ein formelles Obsiegen dar, welches grundsätzlich gleich wie ein

materielles Obsiegen gegenüber dem Sozialversicherungsträger Anspruch auf eine

Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren vermittelt

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234). Das Bundesgericht spricht zwar im

Dispositiv seines Urteils vom 23. Juni 2021 von einer teilweisen Gutheissung

der Beschwerde. Dies muss aber so verstanden werden, dass mit der Rückweisung

der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin dem Eventualantrag des

Beschwerdeführers entsprochen wurde, nicht aber seinem Hauptantrag auf

unmittelbare Zusprache von IV-Leistungen (s. Bundesgerichtsurteil Lit. C /

A.S. 3), zumal das Bundesgericht in den Erwägungen ein volles Obsiegen

feststellt (E. 5 / A.S. 8). Eine Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss

teilweisen Obsiegens (s. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar

2013.

E. 3) entfällt daher.

Das Versicherungsgericht bemisst die Parteientschädigung

ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 230.00 bis 330.00 (§ 161

i.V.m. § 160 Abs. 2 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

1.2

1.2.1

Der Beschwerdeführer verwies in seiner

Eingabe vom 6. August 2021 auf die Kostennote vom 7. Januar 2021 (A.S. 18 f.),

die sein Vertreter im Verfahren VSBES.2020.135 eingereicht hatte. Diese

Kostennote weist einen Zeitaufwand von 14,81 Stunden aus. Der

Beschwerdeführer anerkennt indes, dass die öffentliche Verhandlung vom 7.

Januar 2021 entgegen der Kostennote nicht zwei, sondern lediglich eine Stunde

dauerte (A.S. 15 f.). Der Zeitaufwand reduziert sich daher um eine Stunde auf

13,81 Stunden.

1.2.2

Als das Versicherungsgericht in

seinem Urteil vom 7. Januar 2020 die armenrechtliche Entschädigung des

Vertreters festlegte, erwog es, der reine Kanzleiaufwand sei im Stundenansatz

eines Anwaltes bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten. Dies betreffe

in der vorliegenden Kostennote die Klientenbriefe («Brief an Klient»), bei

denen mangels eindeutiger Bezeichnung praxisgemäss von Orientierungskopien u.ä.

auszugehen sei (7 x 0,17 = 1,19 Stunden), sowie die entsprechenden Schreiben

nebst E-Mail an die Sozialen Dienste [...] (5 x 0,17 + 0,08 =

0,93 Stunden). Der Beschwerdeführer wendet ein, eine solche Reduktion der

Entschädigung sei willkürlich. Ein Aufwand von 14,81 Stunden (recte: 13,81

Stunden gemäss der berichtigten Kostennote vom 7. Januar 2021) sei angesichts

des sehr umfangreichen Prozessstoffs mit schwierig zu beantwortenden

Rechtsfragen niedrig (A.S. 16 f.). Der Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil

8C_322/2019 vom 11. November 2019 dringt indes nicht durch: In jenem

Entscheid hatte eine Anwältin für ein Beschwerdeverfahren mit einem doppelten

Schriftenwechsel einen Zeitaufwand von 8,92 Stunden einschliesslich

Kanzleiarbeiten geltend gemacht. Das Bundesgericht bezeichnete diesen Aufwand als

sehr niedrig und qualifizierte die Kürzung des Kanzleiaufwands angesichts der

konkreten Umstände als willkürlich (E. 4.1). Der Zeitaufwand des

Vertreters des Beschwerdeführers von 13,81 Stunden fällt jedoch um fast fünf

Stunden höher aus. Zudem ist im erwähnten Bundesgerichtsurteil von umfangreichen

Akten die Rede (a.a.O.), was hier nicht zutrifft. Zwar erfolgte im vorliegenden

Fall eine öffentliche Verhandlung, welche zusätzlichen Aufwand erforderte, doch

trat diese an die Stelle eines zweiten Schriftenwechsels. Weiter wies das

Bundesgericht in seinem besagten Urteil darauf hin, dass die Anwältin für die

ganze Dauer des Beschwerdeverfahrens keine einzige Besprechung mit der

Mandantin geltend machte, obwohl sie diese im Vorbescheidverfahren noch nicht

vertreten hatte (a.a.O.). Der Vertreter des Beschwerdeführers betont zwar, er habe

mit diesem während des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht lediglich eine

einzige halbstündige Besprechung durchgeführt (Position vom 2. Dezember 2020 in

der Kostennote). Er übersieht dabei, dass er den Beschwerdeführer – im

Gegensatz zur Anwältin im zitierten Bundesgerichtsentscheid – bereits im

verwaltungsinternen Verfahren vertreten und die angefochtene Verfügung vom 13.

Mai 2020 nach deren Eingang mit ihm besprochen hatte. Diesen Aufwand hat der

Vertreter zu Recht nicht in die Kostennote aufgenommen, denn er wird im

Beschwerdeverfahren praxisgemäss nur dann entschädigt, wenn ein Anwalt die

Vertretung erst nach der angefochtenen Verfügung übernommen hat. Schliesslich erklärt

der Vertreter des Beschwerdeführers, die gestrichenen Klientenbriefe

beinhalteten Aktenstudium oder Orientierungen, welche auf Grund der

Fremdsprachigkeit auch via Soziale Dienste erfolgt seien. Der Unterschied liegt

indes darin, dass die Anwältin im besagten Bundesgerichtsurteil bei einigen der

streitigen Positionen nicht nur die Orientierung der Klientschaft, sondern

ausdrücklich auch Aktenstudium vermerkte (a.a.O.), was bei der hier

vorliegenden Kostennote nirgends der Fall ist.

Vor diesem Hintergrund ist an der

Kürzung des Kanzleiaufwands im Umfang von insgesamt 2,12 Stunden festzuhalten. Andererseits

ist in Ergänzung zur Kostennote eine zusätzliche Stunde für den Aufwand zu

veranschlagen, den das vorliegende Verfahren für den Vertreter mit sich brachte

(A.S. 16). Die Reduktion des Aufwands um eine Stunde wegen der

Verhandlungsdauer (E. II. 1.2.1 hiervor) gleicht sich dadurch wieder aus. Anzurechnen

ist folglich ein Aufwand von insgesamt 12,69 Stunden (14,81 ./. 2,12), woraus

sich mit dem geltend gemachten Honoraransatz von CHF 250.00 eine

Entschädigung von CHF 3'172.50 ergibt.

1.2.3

Was die Auslagen über insgesamt

CHF 131.30 betrifft, so sind die 58 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu

vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der

Kostennote geltend gemacht wird. Weiter ist die Anreise zur Verhandlung vom 7.

Januar 2021 sowie die Rückfahrt über insgesamt 45,4 km analog zur Regelung für

Staatsangestellte mit CHF 0.70 pro Kilometer und nicht mit CHF 1.00 zu

entschädigen (s. § 160 Abs. 5 i.V.m. § 157 Abs. 3 GT und § 161 lit. a Gesamtarbeitsvertrag / GAV, BGS 126.3). Die Auslagen reduzieren sich so auf

CHF 88.70.

1.2.4

Einschliesslich CHF 251.10

Mehrwertsteuer (7,7 %) beläuft sich die Parteientschädigung, welche die

Dispositiv

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auszurichten hat, demnach auf total CHF

3'512.30.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung /

IVG, SR 831.20). Das Bundesrecht enthält indes keine Regeln, nach welchen

Grundsätzen die kantonalen Verfahrenskosten zu verlegen sind, d.h. die

Verteilung der Kosten auf die Parteien erfolgt ausschliesslich nach kantonalem

Recht (Urteile des Bundesgerichts 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1 und

8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.1).

Die Bestimmungen des Kantons Solothurn

(§ 1 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [BGS 125.922] i.V.m. § 77 Abs. 1 Kantonales Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[Verwaltungsrechtspflegegesetz / VRG, BGS 124.11]) erklären für die Verteilung

der Prozesskosten Art. 106 bis 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) als sinngemäss anwendbar. Danach werden die Prozesskosten

grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2.2 Im vorliegenden Fall hat der

Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt (s. E. II. 1.1 hiervor).

Die Kosten des kantonalen Verfahrens VSBES.2020.135 von CHF 1'000.00

erliegen deshalb (analog zur Parteientschädigung) auf der Beschwerdegegnerin.

3. Für das

vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben, da es keine

Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat.

4. Dieser Entscheid fällt in die

Gesamtgerichtskompetenz (s. § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Demnach wird erkannt:

1.

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das

Verfahren VSBES.2020.135 vor dem kantonalen Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von CHF 3'512.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Verfahrens VSBES.2020.135 von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.

Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann