VSBES.2021.111
Invalidenrente
22. Dezember 2022Deutsch54 min
Beeinträchtigung wurden verschiedene, teilweise seit Geburt bestehende Leiden angegeben
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin
Beatrice Gurzeler
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle
Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 31. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1994 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde im März 2010 bei der IV-Stelle Bern zum
Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet. Als gesundheitliche
Beeinträchtigung wurden verschiedene, teilweise seit Geburt bestehende Leiden angegeben
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1 S. 25 ff.). Die Beschwerdeführerin besuchte
bis zum Sommer 2011 die Regelschule. Im August 2012 konnte sie eine zweijährige
Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin EBA in der hauswirtschaftlichen
Ausbildungsstätte [...], beginnen (IV-Nr. 49), welche im Juni 2013 wieder
abgebrochen wurde (IV-Nr. 78 und 116.1 S. 41 ff.). Vom
29. August bis 16. Dezember 2013 erfolgte eine stationäre Behandlung
in den universitären psychiatrischen Diensten [...] (IV-Nr. 83 S. 3 ff.). In
der Folge wohnte die Beschwerdeführerin im Wohnheim der Stiftung E.___ und
arbeitete zu 80 % im geschützten Arbeitsbereich in der Wäscherei [...]
(IV-Nr. 79 S. 7 ff.).
1.2 Am 19. November 2014
erfolgte die Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Erwachsene. Als
gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine histrionische
Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Episode genannt (IV-Nr. 79
S. 1 ff.). Die IV-Stelle Bern übernahm in der Folge die Kosten für
eine Vorbereitungszeit im Hinblick auf die Ausbildung als Küchenangestellte EBA
(IV-Nr. 93, 101 und 108). Diese Ausbildung wurde im August 2015 begonnen,
aber im September 2015 wieder abgebrochen (vgl. IV-Nr. 102 S. 2 f., 109, 111). In
der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in der Wäscherei der Stiftung
E.___. Die beruflichen Massnahmen wurden mangels aktueller Ausbildungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin eingestellt (IV-Nr. 121, 128 und 189.60).
1.3 Vom 13. bis 27. Mai 2016
befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung in den
universitären psychiatrischen Diensten [...] (IV-Nr. 137). Die Vor- und
Nachbehandlung erfolgte in der Tagesklinik [...] (IV-Nr. 140). Die
IV-Stelle Bern holte bei der F.___ (Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH; lic. phil. H.___, Fachpsychologin für
Psychotherapie FSP) ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde am
16. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 149.1). Mit Verfügung vom
29. September 2017 sprach die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 % rückwirkend ab 1. Oktober
2015 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 163 S. 2 ff.). Die
Invaliditätsbemessung basierte auf einem reinen Einkommensvergleich.
1.4 Am 1. November 2017 wurden
die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) zur Bearbeitung überwiesen (IV-Nr. 167). Am
28. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin Mutter der Tochter I.___
(IV-Nr. 169). Bis 15. Dezember 2018 hielt sie sich mit ihrer Tochter in
einer Wohngemeinschaft für Mutter und Kind auf. Anschliessend wohnte sie bis
Ende Februar 2019 mit ihrem Lebenspartner (Kindsvater) und der Tochter in [...].
Seit 1. März 2019 wohnt die Familie in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...]. Inzwischen
ist während des Beschwerdeverfahrens ein Umzug nach [...] erfolgt (vgl.
Mitteilung vom 15. August 2022, A.S. 37).
1.5 Im September 2018 leitete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 178 und 186). Sie
holte Verlaufsberichte bei der Hausärztin Dr. med. J.___ vom 15. Oktober
2018 (IV-Nr. 179) und der behandelnden Psychiaterin K.___, Fachärztin Kinder-
und Jugendpsychiatrie + Psychotherapie, vom 31. Dezember 2018
(IV-Nr. 181) ein. Am 20. November 2019 wurde eine Abklärung im
Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt (Bericht vom 29. November
2019, IV-Nr. 200 bzw. 211.11). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020
stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Aufhebung der bisher
gewährten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Zur Begründung wurde erklärt, der
Invaliditätsgrad sei neu in Anwendung des Betätigungsvergleichs im Haushalt zu
ermitteln und belaufe sich auf 20 % (IV-Nr. 205).
Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
28. Februar 2020 Einwand erheben. Sie machte unter anderem geltend, der Invaliditätsgrad
sei nach der gemischten Methode zu bestimmen (IV-Nr. 208 bzw. 211.7). Die
IV-Stelle Bern veranlasste daraufhin eine neue Haushaltsabklärung und ersetzte
den Abklärungsbericht vom 29. November 2019 durch einen neuen Bericht vom 11.
September 2020 (IV-Nr. 214; vgl. auch IV-Nr. 213). Mit einem neuen Vorbescheid
vom 2. November 2020 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund eines in
Anwendung der gemischten Methode (30 % Erwerbstätigkeit, 70 %
Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrades von nun 37 % erneut die Aufhebung
der bisher gewährten Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 219). Auch dagegen
liess die Beschwerdeführerin am 20. November 2020 Einwand erheben
(IV-Nr. 220). Am 12. Mai 2021 brachte sie ihre zweite Tochter L.___
zur Welt.
1.6 Mit Verfügung vom 31. Mai
2021 hob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober
2015 gewährte ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats, also auf den 31. Juli 2021, auf. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während der ersten zwei bis drei Jahre
nach der Geburt der älteren Tochter I.___ (Januar 2018) keiner ausserhäuslichen
Tätigkeit nachgegangen wäre und anschliessend eine solche mit einem Pensum von
30 % aufgenommen hätte. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergebe
einen Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Auf die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 16. Januar 2017 sei weiterhin abzustellen, da sich der Gesundheitszustand
seither nicht erheblich verändert habe (IV-Nr. 225; vgl. Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom
1. Juli 2021 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorerwähnten
Verfügung vom 31. Mai 2021 und die Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung beantragen (A.S. 5 ff.). Am
5. Juli 2021 wurde die Beschwerde ergänzt (A.S. 10 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 22 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom
31. August 2021 wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die (mit
der angefochtenen Verfügung entzogene) aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
abgewiesen. Zudem wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 26 ff.).
2.4 Am 28. September 2021 reicht
die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme des
Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 2. September 2021
(Beschwerdebeilage [BB] 6), weitere Unterlagen (BB 7 bis 9) sowie ihre
Kostennote ein (BB 10) ein (A.S. 31 ff.). Diese Eingabe sowie die
Beilagen werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.5 Mit Eingabe vom 14. April
2022 erkundigt sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und macht
zu Handen des Gerichts weitere Angaben (A.S. 36). Am 15. August 2022
teilt sie einen Adresswechsel sowie weitere Umstände mit (A.S. 37). Am 4.
Oktober 2022 reicht ihre Vertreterin ihre Honorarnote ein und weist auf neue
Entwicklungen hin (A.S. 38 ff.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin
über den 31. Juli 2021 hinaus weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente
hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt
abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
31.
Mai 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweisen).
1.3
Das Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022
grundlegende Änderungen erfahren. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der
Sachverhalt massgebend ist, der sich bis zur Verfügung vom 31. Mai 2021
entwickelt hat, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen, welche bis
Ende 2021 in Kraft waren. Diese werden in der Folge auch zitiert.
2.
2.1
Als
Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG
besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine
Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
2.2
2.2.1
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs.
1.
Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad
bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29
E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).
2.2.2
Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2
IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).
2.2.3
Bei Versicherten, die nur zum
Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16
ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität
für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im
Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dieses Vorgehen wird als die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).
2.2.4
Gemäss Art. 27bis
Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im
Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung
des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit
(lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im
Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27bis
Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf
die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird
(lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des
Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in
Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Abs. 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis
Abs. 4 IVV).
3.
3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben
(Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.2
Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht
nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern
auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund
kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der
Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs
eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 147 V 124).
Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach
ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;
vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).
3.3
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten
Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies ist
hier die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. September 2017 (IV-Nr. 163;
Dispositiv
E. I. 1.3 hiervor). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur hier
angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum
Erlass der Verfügung vom 29. September 2017 zu vergleichen.
3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV
führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert
hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder
Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis
Abs. 2 lit. a IVV).
4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer
medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3a S. 352).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hob die
seit dem 1. Oktober 2015 laufende ganze Invalidenrente mit der hier
angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 im Wesentlichen mit der
Begründung auf, gemäss den getroffenen Haushaltabklärungen (Abklärungsberichte
vom 29. November 2019, IV-Nr. 200 bzw. 211.11, und vom 11. September 2020,
IV-Nr. 214) wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung nach der Geburt ihrer Tochter I.___ am 28. Januar 2018
zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte etwa zweieinhalb Jahre
später, also Ende Juli 2020, eine solche im Umfang von 30 % aufgenommen. Die
übrigen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich «Haushalt». Damit gelange
die gemischte Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung. Die
Änderung der Bemessungsmethode (die ursprüngliche Rentenzusprechung basierte,
wie erwähnt, auf einem reinen Einkommensvergleich) bilde einen Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 ATSG. Da die Beschwerdeführerin im Mai 2021 zum zweiten
Mal Mutter geworden sei, sei davon auszugehen, dass sie wieder in einem
geringeren Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie in Zukunft zwei
Kinder zu betreuen habe. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen werde jedoch
verzichtet, da eher von einem geringeren Invaliditätsgrad auszugehen wäre und
auch aktuell kein Rentenanspruch bestehe. Auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit im Gutachten der F.___ vom 16. Januar 2017 sei weiterhin
abzustellen. Es sei ausserhäuslich weiterhin maximal eine Arbeitsfähigkeit von
30 % gegeben (IV-Nr. 225; A.S. 1 ff.). Die Abklärungsperson hielt
in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 im Wesentlichen fest, die
Statusänderung bzw. die Erhöhung des Erwerbsstatus ab 28. Juli 2020 von
0 % auf 30 % werde im aktuellen Abklärungsbericht gleichen Datums
berücksichtigt und in die Invaliditätsbemessung miteinbezogen. Es resultiere
weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %
(IV-Nr. 218 S. 3 ff.).
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, sie sei frühinvalide und verbeiständet, leide
unter einer Persönlichkeitsstörung, einer niedrigen Intelligenz, einer ADHS im
Erwachsenenalter, dissoziativen Krampfanfällen und einer rezidivierenden
depressiven Störung. Sie sei stark verlangsamt, überhaupt nicht stressresistent
und sehr unstrukturiert. Sie lebe seit mehreren Jahren mit ihrem Partner
zusammen, der die meisten Aufgaben im Haushalt erledige. Die 2018 geborene
Tochter I.___ werde mehrheitlich von der Kindertagesstätte (Kita) fremdbetreut.
Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich
von 23.39 % sei falsch, da sie nie ausserhalb des geschützten Bereichs
gearbeitet habe und gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar
2017 nur im geschützten Rahmen überhaupt arbeitsfähig sei. Es komme hinzu, dass
die behandelnde Psychiaterin eine Erwerbstätigkeit neben der Tätigkeit als
Mutter und Hausfrau zu 100 % als unzumutbar taxiert habe, was ebenfalls
nicht beachtet worden sei. Der Invaliditätsgrad im Erwerb betrage daher mindestens
30 %. Zudem sei im psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle F.___
vom 16. Januar 2017 eine Verlaufsbegutachtung in drei Jahren empfohlen
worden. Eine solche habe nicht stattgefunden, obwohl bei der Beschwerdeführerin
erhebliche neuropsychologische Beeinträchtigungen, eine Minderbegabung und eine
ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorhanden seien. Die angefochtene Verfügung
verletze daher auch den Untersuchungsgrundsatz. Es wäre im Minimum ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich gewesen. Sodann sei der
Haushaltabklärungsbericht fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin könne sich einen
normalen Lebensvollzug gar nicht vorstellen. Sie wäre im Gesundheitsfall
mindestens zu 50 bis 80 % erwerbstätig. Auch habe die Abklärung in
Abwesenheit ihres Lebenspartners stattgefunden, der den Hauptteil des Haushalts
erledige. Sodann stimme der Anteil der Kinderbetreuung von 20 % bei
möglichen 50 % sicher nicht. Schliesslich verletze die Rentenaufhebung die
Europäische Menschenrechtskonvention. Es sei geschlechterdiskriminierend, wenn
die Tatsache, dass eine Frau Mutter werde, zur Rentenaufhebung führe (vgl.
Beschwerde vom 1. Juli 2021, A.S. 5 ff.).
In ihrer ergänzenden Eingabe vom
5. Juli 2021 lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, die ihr bisher
gewährte Invalidenrente sei trotz sich widersprechender Arztberichte aufgehoben
worden, obwohl die behandelnde Spezialistin im Erwerb eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies ausdrücklich mit der aus
gesundheitlichen Gründen unzumutbaren Doppelbelastung Haushalt/Mutter und
Erwerb begründet habe. Zum Zeitpunkt des IV-Gutachtens habe diese Doppelbelastung
noch nicht vorgelegen. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2017
ergebe sich, dass es sich bei der angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten
tatsächlich um eine leichte, einfach strukturierte Tätigkeit mit
Routineabläufen ohne Zeit- und Produktions- bzw. Leistungsdruck und ohne
erhöhte Anforderung an eine körperlich und psychische Belastbarkeit oder an die
Konzentrationsfähigkeit handle. Auch habe ein erhöhter Pausenbedarf bestanden
und die damalige Tagesstruktur im Atelier der E.___ habe nach Auffassung des
Gutachters eine solche angepasste Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne
Leistungsanspruch dargestellt. Die angepasste Tätigkeit entspreche daher keiner
wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit. Damit sei gemäss dem Gutachten von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt aus. Da die IV-Stelle einen Statuswechsel vorgenommen habe,
sei sie diesbezüglich an die fehlerhafte IV-Verfügung vom 29. September
2017 nicht gebunden, sondern gehalten, den Sachverhalt umfassend abzuklären.
Die Beschwerdeführerin sei nicht ausbildungsfähig. Der RAD sei vor dem
Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Jahren ausgegangen. Im
Weiteren lasse sich bereits den Angaben im Haushaltabklärungsbericht deutlich
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich um ihre Tochter
kümmere, da sie kein Multitasking machen könne, unstrukturiert und stark
verlangsamt sei. Sie sei im Haushalt offensichtlich weit mehr eingeschränkt,
als die Abklärungsfachfrau annehme. Die Schadenminderungspflicht ihres Partners
werde überspannt, sei er doch zu 100 % erwerbstätig und erledige überdies
die meisten Tätigkeiten im Haushalt. Im Übrigen sei der Partner nicht angehört
worden. Schliesslich sei bei der Haushaltabklärung der normierte Zeitaufwand
für die Kinderbetreuung falsch festgesetzt worden. Auch die angebliche volle
Haushaltfähigkeit in den übrigen Bereichen stimme nicht. Unter Mitberücksichtigung
der gewichteten 30%igen Erwerbsunfähigkeit sei ein Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente bereits ausgewiesen. Die Haushaltfähigkeit sei medizinisch nie
abgeklärt und die Haushaltabklärung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden.
Gestützt auf statistische Daten sei im Gesundheitsfall von einer
Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % auszugehen. Mit der Geburt der
zweiten Tochter L.___ habe sich die Haushaltfähigkeit der Beschwerdeführerin
noch verschlechtert (A.S. 10 ff.).
6. Die Beschwerdeführerin beanstandet
zunächst, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Geburt der Tochter I.___ am
28. Januar 2018 einen Statuswechsel von voller Erwerbstätigkeit zu
Nichterwerbstätigkeit und anschliessend nach zweieinhalb Jahren einen erneuten
Wechsel zu einer Teilerwerbstätigkeit (Erwerbstätigkeit 30 %, Haushaltstätigkeit
70 %) vorgenommen hat.
6.1 Die für die Methodenwahl
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende
Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,
was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine
gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,
welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall
zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig
wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27
IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse
ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das
Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen
Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,
wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil
des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis
auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).
6.2 Die Beschwerdeführerin gab im
Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 20. November 2019 (Bericht vom
29. November 2019, IV-Nr. 211.11 S. 3 ff.) an, sie hätte auch
bei guter Gesundheit während der ersten zwei bis drei Jahre nach der Geburt von
I.___ nicht ausserhäuslich gearbeitet, auch wenn es trotz der
Vollzeiterwerbstätigkeit ihres Lebenspartners finanziell eng geworden wäre.
Wenn nötig, würde sie ein bis zwei Tage pro Woche in einer Wäscherei arbeiten,
aber sicher nicht jetzt schon (IV-Nr. 211.11 S. 5). Anlässlich der
neuen Erhebung im Haushalt vom 25. August 2020 (Bericht vom
11. September 2020; IV-Nr. 214 S. 4) bestätigte sie diese
Angaben. Sie erklärte, dass sie bei guter Gesundheit, sobald die Tochter zwei
bis drei Jahre alt sei, wieder ein bis zwei Tage pro Woche arbeiten würde.
Deshalb ging die Beschwerdegegnerin ab Januar 2018 von einem Status als
Nichterwerbstätige aus und änderte diesen ab dem 28. Juli 2020 (als die
Tochter I.___ 2 ½ Jahre alt wurde) erneut ab, indem sie die
Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als Teilzeiterwerbstätige mit einem
Erwerbspensum von 30 % (ein bis zwei Tage pro Woche) und einem Haushaltspensum
von 70 % einstufte. Die Beschwerdegegnerin stellte damit auf die Aussagen
der Beschwerdeführerin ab, welche nachvollzogen werden können. Da die
Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Juli 2020 mit finanzieller
Notwendigkeit begründete und auch von der Entwicklung ihrer Tochter abhängig
machte, ist es plausibel, dass sie ab diesem Zeitpunkt im Gesundheitsfall eher
in einem kleineren Teilzeitpensum (entsprechend den von ihr genannten ein bis
zwei Tagen pro Woche) gearbeitet hätte. Damit übereinstimmend weist auch ihr
Lebenspartner, der vollzeitlich erwerbstätig ist, in seiner Eingabe vom
2. September 2021 darauf hin, seine Partnerin wolle auch gerne zu ihrem
Lebensunterhalt beitragen und versuche, neben der Tätigkeit als Mutter einen
kleinen Nebenerwerb zu erwirtschaften (vgl. BB 6). Dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von mehr als 30 %
ausgeübt hätte, kann vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend
wahrscheinlich gelten. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Lehre als
Coiffeuse mit einem Wunschpensum von 80 %, welche von der
Beschwerdeführerin selber frühestens ab Sommer 2021 in Betracht gezogen wurde.
Auf das von ihr erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die
erhebliche Fremdbetreuung der Tochter geltend gemachte hypothetische
Erwerbspensum von mindestens 50 bis 80 % (vgl. A.S. 6) kann nicht
abgestellt werden. Ebenso wenig massgebend ist das gestützt auf statistische
Daten ins Feld geführte Erwerbspensum im Gesundheitsfall von «mindestens
60 %» (vgl. A.S. 14). Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten,
dass die «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und
zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von
Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können,
weshalb den zuerst gemachten Angaben erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3). Es besteht
somit kein Anlass, von den anlässlich der Erhebungen gemachten Angaben der
Beschwerdeführerin abzuweichen.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt
sodann vor, die Rentenaufhebung verletze die Europäische Menschenrechtskonvention,
da es geschlechtsdiskrimierend sei, wenn die Tatsache, dass eine Frau Mutter
werde, zur Rentenaufhebung führe (A.S. 6). Das Bundesgericht hat diesen
Standpunkt jedoch im Urteil BGE 147 V 124 verworfen. Dort wurde erwogen, mit
dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27bis IVV werde den
Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan. Damit bestehe kein Anlass
mehr, einen Statuswechsel von der Voll- bzw. Nichterwerbstätigkeit zu einer
Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig
die Geburt des Kindes dafür verantwortlich sei. Das Gericht qualifizierte die
mit der Neufassung des Art. 27bis IVV verbleibenden
Ungleichheiten als verfassungs- und konventionskonform. Der Statuswechsel der
Beschwerdeführerin von der Voll- oder Nichterwerbstätigkeit zur
Teilerwerbstätigkeit kann somit (wieder) einen Revisionsgrund bilden.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, sie habe nie ausserhalb des geschützten Bereichs gearbeitet und
sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom
16. Januar 2017 nur in geschützter Tätigkeit überhaupt arbeitsfähig, was
die IV-Stelle Bern anlässlich der Rentenzusprache übersehen habe. Es komme
hinzu, dass die behandelnde Psychiaterin eine Erwerbstätigkeit neben der
Tätigkeit als Mutter und Hausfrau zu 100 % als unzumutbar qualifiziert
habe, was die IV-Stelle ebenfalls nicht beachtet habe. Der Invaliditätsgrad im
Erwerbsbereich betrage daher mindestens 30 %. Zudem sei im erwähnten
Gutachten eine Verlaufsbegutachtung in drei Jahren empfohlen worden. Eine
solche habe nicht stattgefunden, obwohl erhebliche neuropsychologische Beeinträchtigungen,
eine Minderbegabung und eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorhanden
seien. Die angefochtene Verfügung verletzte daher den Untersuchungsgrundsatz
(A.S. 6).
7.2 Die IV-Stelle Bern ging beim
Erlass der Verfügung vom 29. September 2017 davon aus, der
Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht seit dem Abbruch der
IV-unterstützten Ausbildung im September 2015 eine angepasste Tätigkeit auf dem
freien Arbeitsmarkt im Ausmass von 30 % zuzumuten (IV-Nr. 163
S. 5). Dabei stützte sie sich auf das von ihr veranlasste psychiatrische
Gutachten von Dr. med. G.___ vom 16. Januar 2017. Daraus gehen
folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen
(ICD-10 F61), ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und dissoziative
Krampfanfälle (ICD-10 F44.5). Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4) und habe somit aktuell keine Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Sodann wurde dargelegt, die Komorbidität äussere sich in den
Einschränkungen nicht nur summarisch, sondern deren Konsequenz sei insofern
komplexer, als sich die Störungen ungünstig verstärkten und mehrere Ressourcen
beanspruchten. Ausserdem reduziere die grenzwertige Begabung die Prognose, weil
sie die Ressourcen mindere. Die Einschränkungen seien konsistent und wirkten
sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit aus, sondern hätten auch im Quer- und
Längsschnitt in anderen Lebensbereichen funktionelle Auswirkungen
(IV-Nr. 149.1 S. 39).
Zum Schweregrad der Störung wurde
angegeben, Art, Dosis und Intensität der Psychopharmakotherapie und der
Inanspruchnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowohl
stationär, teilstationär als auch ambulant sprächen für eine lang andauernde
schwere psychische Erkrankung, welche sich über die letzten sechs Jahre
entwickelt habe. Spätestens seit dem Jahr 2013 hätten sich die psychischen
Probleme manifestiert und im Mai 2013 zur erstmaligen stationären Behandlung
auf dem Kriseninterventionszentrum (KIZ) der Universitären Psychiatrischen
Dienste [...] geführt. Obwohl die Therapie lege artis stattgefunden zu haben
scheine und weiterhin stattfinde, seien sowohl medizinisch-therapeutische als
auch berufliche Integrationsmassnahmen bisher gescheitert. Immerhin habe die
depressive Symptomatik unter Einhaltung der Medikation und Behandlung zur
Remission gebracht werden können und auch während der Exploration sei es der
Patientin gelungen, unter Einnahme eines Medikaments zwei Stunden gut konzentriert
dabei zu sein. Die Behandlung scheine ihre Wirkung zu haben, die
stattgefundenen Behandlungen hätten die Einschränkungen jedoch nicht derart
mindern können, dass eine berufliche Integration gelungen sei. Die verbleibende
Therapieoption sei deshalb die konsequente Weiterführung der Behandlung. Eine
Unfähigkeit zur Therapieadhärenz, mangelnde Kooperation oder fehlende
Compliance seien nicht vorhanden. Die gesundheitsbedingten Einschränkungen
hätten letztlich zum Scheitern der vollständigen beruflichen Reintegration
geführt. Die Resultate der Eingliederungsmassnahmen wie auch Arztberichte
stimmten in der Richtung der Aussage überein. Der Ausprägungsgrad der
psychosozialen Restriktion und Desintegration sei krankheitsbedingt begründet
(IV-Nr. 149.1 S. 33).
Zu den Ressourcen wurde dargelegt,
arbeitsplatzbezogene Ressourcen bestünden durch den vorhandenen geschützten
Arbeitsplatz im Atelier im Wohnheim E.___, wo die Explorandin ohne Druck
kreativen Beschäftigungen nachgehen könne. Sie lebe in einer mehrjährigen
Beziehung mit ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit Dezember 2016
zusammenwohne. Die Beziehung bzw. der Partner stellten für sie gemäss eigener Aussage
eine Ressource dar. Auch solle ein kleines Netz von Kollegen/Freunden bestehen,
welches die Probandin als Unterstützung und Ressource empfinde. Eine weitere
externe Unterstützung und in diesem Sinne Ressourcen seien das Netzwerk E.___,
der Arbeitsplatz, die Wohnbegleitung, ihre Beiständin und die Psychiaterin. Zu
den psychischen Ressourcen zählten etwa ihr Wille, etwas tun zu wollen, und
weiterzumachen, auch wenn sie in der Vorgeschichte mit den beruflichen
Massnahmen bereits gescheitert sei; aber auch ihre Interessen für verschiedene
Freizeitbeschäftigungen. Auf der Persönlichkeitsebene könne ihre Offenheit als
Ressource gezählt werden. Ein ressourcenmindernder Aspekt sei die grenzwertige
Intelligenz, welche die Prognose etwas begrenzen könne (IV-Nr. 149.1
S. 35).
Die Herleitung des positiven
Leistungsbildes lautete dahingehend, aufgrund des ausgeprägten
Gesundheitsschadens weise die Explorandin eine Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auf, in der sie einer leichten, einfach strukturierten
Tätigkeit mit Routineabläufen ohne Zeit- und ohne Produktions- bzw.
Leistungsdruck und ohne erhöhte Anforderung an körperlicher und psychischer
Belastbarkeit oder an Konzentrationsfähigkeit nachgehen könne. Es bestehe ein
erhöhter Pausenbedarf. Seit dem Abbruch der Lehre per Ende September 2015
arbeite die Explorandin im Wohnheim E.___ intern, zu Beginn in der Lingerie,
seit einigen Wochen im Atelier, wo sie den Druck noch kleiner erlebe als in der
Lingerie. Eine solchermassen angepasste Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne
Leistungsanspruch entspreche eher einer Beschäftigungstätigkeit und selbst
medizinisch-theoretisch versicherungsrechtlich kaum einer Tätigkeit im
wirtschaftlichen Sinne. Im negativen Fähigkeitsprofil ausgedrückt sei es der
Explorandin gegenwärtig und bis auf weiteres absehbar nicht möglich, eine
komplexe Arbeit mit hohen Anforderungen an Verantwortung und
Konzentrationsfähigkeit mit Leistungs- und Zeitdruck auszuüben. Es sei ihr
nicht möglich, bei der Arbeit eigenständige Entscheidungen treffen zu müssen
und Verantwortung zu übernehmen. Auch sei es ihr aufgrund der eingeschränkten
sozialen Anpassungsfähigkeit nicht möglich, eine Tätigkeit auszuüben, die einen
intensiven Austausch und Absprachen mit Arbeitskolleginnen bedingten (IV-Nr. 149.1
S. 35 f.).
Zur Herleitung der quantitativen und
qualitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde ausgeführt, ausgehend von
einer trotz psychiatrischer Behandlung sowie Integrationsmassnahmen seit
einigen Jahren bestehenden psychischen Auffälligkeit und Verhaltensstörungen
(im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer histrionischen
und emotional-instabilen Persönlichkeitsdisposition) sei kurz- und
mittelfristig keine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten.
Zu den persönlichkeitsbedingten Funktionseinbussen kämen komorbid ADHS-bedingte
Funktionseinbussen sowie durch dissoziative Krampfanfälle bedingte Einbussen
hinzu. Das Leistungsvermögen sei durch die vorhandene Psychopathologie stark
eingeschränkt, aufgrund der vorliegenden psychischen Gesundheitsstörung und der
damit einhergehenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen seien seit Abbruch der Lehre
im September 2015 nur noch Tätigkeiten im geschützten Rahmen möglich gewesen.
Bereits in der praktischen Ausbildung «INSOS» sei eine Leistungsfähigkeit von
ungefähr 30 % (verglichen mit einer Person mit dem gleichen
Ausbildungsstand) festgestellt worden. Das aktuelle Pensum in der geschützten
Tätigkeit im Wohnheim E.___ betrage 21 Wochenstunden, was ausgehend von 42
Wochenstunden einem 50%-Pensum entspreche. Die Leistungsfähigkeit im
nicht-geschützten Bereich dürfte durch das reduzierte Arbeitstempo, die
Druckintoleranz, Konzentrationseinschränkungen, die
Daueraufmerksamkeitsproblematik und motivationale Schwankungen darüber hinaus
deutlich reduziert sein, sodass eine Arbeitsfähigkeit auch in angepasster
Tätigkeit von mehr als 30 % sich kurz- und mittelfristig nicht aufzeigen
lasse. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung nicht nur aktuell und
für die folgende Zeit, sondern bereits seit dem Abbruch der beruflichen
Massnahmen bzw. Lehre Ende September 2015 gelte. Die Einschätzung der Arbeits-
und Leistungsfähigkeit berücksichtige die Einschränkung durch Krankheit, die
Einschränkung von Ressourcen sowie die Prüfung der Konsistenz, z.B. der
Gleichmässigkeit der Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen. Es
ergäben sich auch in alltagsverbundenen Aufgaben Einschränkungen durch den
psychiatrischen Befund. Trotz der Einschränkungen seien Tätigkeiten im Haushalt
mit Unterstützung eines Helfer-Netzwerks und ihres Partners möglich, was durch
die Teilnahme an einem geschützten Arbeitsplatz halbtags sowie durch die
Organisation und Inanspruchnahme von Terminen etc. bestätigt werde
(IV-Nr. 149.1 S. 36).
Zur Prognose wurde angegeben, diese
erscheine aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sehr
limitiert. Die Explorandin habe trotz andauernder
psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmokologischer Behandlung
sowie beruflicher Massnahmen eine für eine praktische Ausbildung ausreichende
Arbeitsfähigkeit nicht aufbauen können. Neben psychiatrischen Gründen seien es
auch die grenzwertige Begabung, welche die Prognose begrenze, sowie die
psychiatrische Komorbidität, die die Ressourcen und das Kompensationsvermögen reduziere.
Unter den aktuellen Bedingungen sei es in den letzten Wochen und Monaten zu
einer Stabilisierung des Befindens der Probandin gekommen. Auch
behandlungsunabhängig seien insbesondere in dieser Altersgruppe
Remissionseffekte nicht auszuschliessen (IV-Nr. 149.1 S. 37 f.).
Zum Gesundheitsschaden wurde vermerkt,
dieser gehe auf drei psychiatrische Störungen zurück, nämlich auf eine
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen
Zügen, eine ADHS im Erwachsenenalter und auf dissoziative Krampfanfälle. Die
rezidivierende Störung sei aktuell remittiert. Das intellektuelle Niveau
entspreche keiner Intelligenzminderung und habe somit keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Die Ressourcen seien limitiert und beeinflussten somit die
Prognose eher ungünstig. Es handle sich um eine komorbide Störung, die mehr als
nur die Summe ihrer Teile darstelle. Durch die genannten psychischen
Gesundheitsstörungen ergäben sich schwere funktionelle Beeinträchtigungen bei
der Explorandin, die trotz jahrelanger Inanspruchnahme von
psychiatrisch-psychotherapeutischen, psychopharmakologischen und beruflichen
Massnahmen nicht zur erfolgreichen beruflichen Integration geführt hätten.
Ausserdem hätten die Gesundheitsstörungen und damit verbunden die Funktionseinschränkungen
einen konsistenten Einfluss auf sämtliche Lebensbereiche (IV-Nr. 149.1
S. 38).
Der soziale Kontext sei unvollständig
intakt, es bestehe nur telefonischer Kontakt zur Mutter und kein Kontakt zum
Vater, den sie gar nicht kenne. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrem
11. Lebensjahr fremdbetreut, in der Pflegefamilie, im Heim und in der
Klinik. Seit Dezember 2016 lebe sie zum ersten Mal in einer eigenen Wohnung mit
ihrem Partner zusammen, begleitet durch die Wohnbegleitung E.___. Die Explorandin
habe über Jahre an Integrationsmassnahmen teilgenommen, diese seien letztlich
an den qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit
durch die funktionellen Störungen gescheitert. Sie sei froh über den
geschützten Arbeitsplatz und fühle sich dort sehr wohl (IV-Nr. 149.1
S. 38).
Zur Konsistenz wurde angegeben, die
Einschränkungen durch die Störung finde man nicht nur im Erwerb, sondern auch
im Bereich «Finanzen/Administration», in der Freizeit, bei sozialen
Aktivitäten, in Beziehungen und im Bereich «Wohnen / Haushalt». Zum
Aktivitätenniveau vor der Gesundheitsschädigung könne nichts Anderes gesagt
werden: Bereits im 11. Lebensjahr sei sie zur Pflegefamilie gekommen wegen
schwieriger familiärer Verhältnisse. Bereits zwischen dem 13. und
16. Lebensjahr sei sie in ihrem Verhalten auffällig geworden. Im
16. Lebensjahr habe sie angefangen, sich selbst zu verletzen, und habe
zwei Jahre später eine psychotherapeutische Behandlung angefangen. Sie sei
bereits seit dem 11. Lebensjahr verbeiständet und bereits damals wegen
Konzentrationsschwierigkeiten begleitet worden (IV-Nr. 149.1 S. 39).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde abschliessend
vermerkt, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage
wie beschrieben kurz- und mittelfristig nicht mehr als 30 %. Dies gelte
seit Abbruch der praktischen Ausbildung im Oktober (recte: September) 2015.
Während der Zeiten stationärer und teilstationärer Aufenthalte gelte eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im aktuellen Setting (Psychotherapie,
Psychopharmakobehandlung, geschützter Arbeitsplatz, begleitetes Wohnen) habe
sich die Explorandin in den letzten Wochen günstig entwickelt. Ihr Befinden sei
so gut wie selten beschrieben, was sich auch in der Remission der depressiven
Symptomatik niedergeschlagen habe. Eine Wiederbegutachtung im Verlauf von etwa
drei 3 Jahren sollte auch aufgrund des jungen Alters der Explorandin erfolgen
(IV-Nr. 149.1 S. 39 f.).
7.3 Gemäss den vorstehend wiedergegebenen
Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ und lic.
phil. H.___ vom 16. Januar 2017 leidet die Beschwerdeführerin an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen
Zügen, einem ADHS im Erwachsenenalter sowie an dissoziativen Krampfanfällen.
Sie weist eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten
Tätigkeit auf, in der sie einer leichten, einfach strukturierten Tätigkeit mit
Routineabläufen ohne Zeit- und ohne Produktions- bzw. Leistungsdruck und ohne
erhöhte Anforderungen an die körperliche und psychische Belastbarkeit oder an
die Konzentrationsfähigkeit nachgehen kann, wobei ein erhöhter Pausenbedarf
besteht (IV-Nr. 149.1 S. 35 und 38 f.). Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, sie sei laut dem psychiatrischen Gutachten vom
16. Januar 2017 (S. 35) nur in geschützter Tätigkeit überhaupt
arbeitsfähig, kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter stellten vielmehr fest,
die Beschwerdeführerin verfüge über eine Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit, welche sich nicht ausschliesslich auf eine Tätigkeit in
einer geschützten Institution bezieht, sondern auch auf eine angepasste
Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Dementsprechend führten der psychiatrische
Gutachter und die Fachpsychologin aus, die Leistungsfähigkeit «im
nicht-geschützten Bereich» dürfte durch das reduzierte Arbeitstempo, die
Druckintoleranz, die Konzentrationsstörungen, die
Daueraufmerksamkeitsproblematik und motivationale Schwankungen deutlich
reduziert sein, sodass eine Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit von
mehr als 30 % sich kurz- und mittelfristig nicht aufzeigen lasse
(IV-Nr. 149.1 S. 36). Diese Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
sind so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern in einer
angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu (höchstens) 30 %
arbeits- und leistungsfähig eingestuft wurde. Dies steht auch in Einklang mit
der weiteren gutachterlichen Feststellung, wonach es der Beschwerdeführerin
unter Inanspruchnahme ihres Willens durchaus möglich sei, ihr aktuelles
Wochenpensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) im Atelier der geschützten
Institution «Stiftung E.___» in einfachen Strukturen zu leisten (IV-Nr. 149.1
S. 37). Demnach ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer
Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 30 % und von einer solchen in
einer Tätigkeit in einer geschützten Institution von 50 % auszugehen. Aus
der gutachterlichen Bemerkung, aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung und
der damit einhergehenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen seien seit dem
Lehrabbruch im September 2015 nur noch Tätigkeiten im geschützten Rahmen
möglich gewesen (IV-Nr. 149.1 S. 36), kann nichts Anderes abgeleitet
werden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit dem
Lehrabbruch ausschliesslich in der Stiftung E.___ mit einem Pensum von
50 % verwertete, bedeutet nicht, dass ihr aufgrund der
Begutachtungsergebnisse keine andere angepasste Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 30 % zuzumuten wäre. Vielmehr ist
aufgrund der gutachterlichen Angaben, wie bereits erwähnt, davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von
30 % unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen auf dem ersten
Arbeitsmarkt ausüben kann. Eine solche Teilzeiterwerbstätigkeit wird auf dem
hier massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten.
7.4 Aufgrund der bestehenden
Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit der vorerwähnten psychiatrischen Begutachtung vom
11. Januar 2017 nicht wesentlich verschlechtert hat. So gab die
behandelnde Psychiaterin K.___, Fachärztin Kinder- und Jugendpsychiatrie und
Psychotherapie, in ihrem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom
31. Dezember 2018 an, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem Jahr
2012, gegenwärtig in lockeren Abständen, da sie mit ihrem Kind in einer
Mutter-Kind-Institution platziert worden sei. Eine Psychopharmakotherapie
erfolge nicht. An der Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe sich seit dem Jahr
2017 (Rentenzusprache) nichts geändert (IV-Nr. 181). Diese Einschätzung
steht – jedenfalls soweit sie eine Verschlechterung verneint – in Einklang mit
den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand anlässlich der
ersten Haushaltsabklärung vom 20. November 2019, wonach es ihr aktuell
bedeutend besser gehe. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe zwar eine
regelmässige psychiatrische Behandlung vernachlässigt, ihr gehe es aber
grundsätzlich und insbesondere auch in Bezug auf die Psyche gut. Sie wolle
später eine Ausbildung machen. Es komme ganz selten vor, dass sie noch
Panikattacken habe. Die letzten psychogenen Epilepsieanfälle habe sie ungefähr
im Jahr 2015 gehabt (IV-Nr. 200 S. 2 f. bzw. 211.11 S. 3 f.).
Diese Angaben wurden anlässlich der zweiten Erhebung vom 25. August 2020
bestätigt. Zum Gesundheitszustand wurden keine neuen Angaben gemacht, welche
auf eine gesundheitliche Verschlechterung hinweisen würden (IV-Nr. 214).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, erübrigen sich unter diesen
Umständen weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auch die im
psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2017 erwähnte Verlaufsbegutachtung
(vgl. IV-Nr. 149.1 S. 39 f.), da aufgrund der eigenen Angaben der
Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands ersichtlich sind. Der fachärztliche Bericht von
Dr. med. M.___ (neurologische Praxis [...]) vom 21. Januar 2016, worin ein
dringender Verdacht auf psychogene, nicht-epileptische Ereignisse geäussert und
ausschliesslich ein Ausbau der anxiolytischen, antidepressiven und
schlaffördernden Therapie empfohlen wurde (IV-Nr. 223.69 S. 6 ff.),
wurde im Gutachten von Dr. med. G.___ und lic. phil. H.___ vom 16. Januar
2017 mitberücksichtigt (vgl. IV-Nr. 223.59 S. 12). Es besteht daher
kein Anlass, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten durchführen zu lassen,
wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Der medizinische
Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt; eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 ATSG ist
nicht ersichtlich.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt
ausserdem vor, die Haushaltabklärung sei qualifiziert fehlerhaft vorgenommen worden.
Sie könne sich einen normalen Lebensvollzug gar nicht vorstellen. Ihre Tochter werde
in erheblichem Umfang fremdbetreut. Die Abklärung habe in Abwesenheit ihres
Lebenspartners stattgefunden, welcher den Hauptteil des Haushalts erledige.
Dementsprechend hätte er angehört werden müssen. Auch der Anteil der
Kinderbetreuung von 20 % bei möglichen 50 % stimme nicht
(A.S. 6). In ihrer Eingabe vom 5. Juli 2021 lässt sie noch darauf
hinweisen, die Tätigkeiten im Haushalt seien dank eines Helfer-Netzwerks und
des Partners möglich. Sie sei im Haushalt weit mehr eingeschränkt, als die
Abklärungsfachfrau annehme, denn sie sei mit der Betreuung der Tochter
vollständig ausgelastet. Die Schadenminderungspflicht des Lebenspartners werde
überspannt, da dieser zu 100 % erwerbstätig sei und die meisten
Tätigkeiten im Haushalt erledige. Im Weiteren sei die Haushaltfähigkeit der
Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nie abgeklärt worden. Mit der Geburt
der zweiten Tochter L.___ am 12. Mai 2021 habe sich ihre Haushaltfähigkeit
sicher noch verschlechtert, da diese nicht «multitasken» könne und rasch
überfordert sei (A.S. 10 ff.).
8.2 Dem Abklärungsbericht
«Haushalt/Erwerb» der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020
(Erhebungen vom 20. November 2019 und 25. August 2020) kann im
Wesentlichen entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei froh, dass sie nun zu
Hause sei und man ihr nicht immer sage, wie sie was zu tun habe. Sie habe
einfach ein anderes Tempo. Der Partner sage auch oft, sie könne doch dies und
das machen. Sie mache es dann jeweils schon, aber einfach zu einem späteren
Zeitpunkt. Sie sei nie sehr schnell gewesen, das sei nicht ihre Natur. Sie
könne auch selbständig zu ihrer Tochter schauen. Zur sozialen Situation wurde
dargelegt, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner (Kindsvater) zusammen.
Zu ihren Halbgeschwistern habe sie kaum Kontakt. Die meisten wohnten in
Italien. Mit den Pflegeeltern habe sie spärlichen Kontakt. Der Partner arbeite
zu 100 % in [...] als Logistiker.
Zu den Wohnverhältnissen wurde
dargelegt, die Versicherte habe vom 22. Februar bis 15. Dezember 2018
zusammen mit ihrer Tochter in der Wohngemeinschaft «[...]» und vom 15. Februar
2018 bis 28. Februar 2019 mit ihrer Tochter und ihrem Partner in Grenchen
gewohnt; seit dem 1. März 2019 wohne sie mit der Tochter und dem Partner
in [...]. Sie habe ein GA und könne nicht Auto fahren. In [...] habe es einen
Bancomat und eine Post. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien gut. Ihr Partner
könne ebenfalls nicht Auto fahren; er sei nun aber dabei, die Autoprüfung zu
absolvieren.
Zur Invaliditätsbemessung im Haushalt
wurde angegeben, diese sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht
gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die
Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vorgenommen
worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, während ihres Aufenthalts in der
Wohngemeinschaft im Jahr 2018 habe der Partner den Haushalt in der Wohnung in [...]
selbst erledigt. Anschliessend sei es am Anfang eher chaotisch gewesen. Nun
gehe es aber gut. Man habe sich so organisiert, dass man einander helfe. Sie
wäre mit der Tochter und dem Haushalt alleine überfordert. Es gebe enorm viel
mehr zu tun mit dem Kind. Da sei sie froh, dass der Partner mithelfe, alleine
würde sie es nicht schaffen. Sie habe auch ein anderes Tempo und lasse sich
gerne Zeit, bis sie etwas angehe. Da bleibe schon einmal etwas liegen, dies
erledige dann der Partner. Sie sei nicht gerne unter Druck. Im
Abklärungsbericht wird weiter festgehalten, die Wohngemeinschaft «[...]» habe
beim Austritt eine KITA für 3 bis 5 Tage pro Woche, eine Mutter-Kind-Therapie,
eine engmaschige Familienbegleitung mit Haushalthilfe sowie eine regelmässige
psychiatrische Begleitung empfohlen.
Zum psychiatrischen Gutachten vom
16. Januar 2017 wurde ausgeführt, im negativen Fähigkeitsprofil
ausgedrückt sei es der Versicherten gegenwärtig und bis auf weiteres absehbar
nicht möglich, eine komplexe Arbeit mit hohen Anforderungen an Verantwortung,
Konzentrationsfähigkeit mit Leistungs- und Zeitdruck auszuüben. Es sei ihr
nicht möglich, bei der Arbeit eigenständig Entscheidungen treffen zu müssen und
Verantwortung zu übernehmen. Die Einschränkungen seien konsistent, wirkten sich
nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit aus, sondern hätten auch im Quer- und
Längsschnitt in anderen Lebensbereichen funktionelle Auswirkungen. Unter Druck
sei sie schnell überfordert. Sie reagiere mit psychischer Instabilität und sei
wenig belastbar. Sie sei schnell ablenkbar und zeige wenig Durchhaltevermögen.
Bereits ein kleiner Konflikt bringe sie aus dem Gleichgewicht. Unter
Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 16. Januar 2017 könne
eine Einschränkung im Haushalt und unter Berücksichtigung des
Abschlussberichtes der Wohngemeinschaft «[...]» vom 23. Oktober 2018 könne
eine ausgeprägte Einschränkung in der Kinderbetreuung angenommen werden.
Für den Betätigungsvergleich im Haushalt
(ab 15. Dezember 2018, gemeinsame Wohnung mit Partner und Tochter;
S. 10 ff. Ziff. 7.2; IV-Nr. 214 S. 11 ff.) nahm die
Abklärungsfachperson für die fünf verschiedenen Haushaltsverrichtungen im Sinne
von Rz. 3087 KSIH folgende Gewichtungen vor: Ernährung 35 % (max.
50 %), Wohnungs- und Hauspflege 25 % (max. 40 %), Einkauf und
weitere Besorgungen 10 % (max. 10 %), Wäsche- und Kleiderpflege
10 % (max. 20 %) sowie Pflege und Betreuung von Kindern 20 %
(max. 50 %; vgl. IV-Nr. 214 S. 11 ff.). Bei der
Haushaltverrichtung «Ernährung» setzte die Abklärungsfachperson die gewichtete
Einschränkung bei der Unterverrichtung «Planung» auf 3 % fest und
begründete dies damit, die Versicherte nehme diese eigentlich selbstständig
vor. So müsse sie sich immer überlegen, wann die Tochter etwas zum Essen
brauche. Da sei sie schon gefordert. Manchmal reiche es einfach nicht für
alles. Sie sei froh, dass der Partner so viel im Haushalt helfe. Bei den
weiteren Unterverrichtungen «Rüsten/Vorbereiten/Kochen/Backen; Vorräte»,
«Anrichten/Tisch decken/Abräumen» sowie «alltägliche Reinigungsarbeiten in der
Küche» wurden keine Einschränkungen festgestellt, wobei darauf hingewiesen
wurde, es sei im Sinne der Schadenminderungspflicht dem Lebenspartner
zuzumuten, dass er diese Arbeiten übernehme. Dies ergab bei der Ernährung eine
gewichtete Einschränkung von insgesamt 1.1 %.
Bei der Haushaltverrichtung
«Wohnungspflege» stellte die Abklärungsfachperson bei der Unterverrichtung
«Planung» eine gewichtete Einschränkung von 2 % fest. Zur Begründung wurde
ausgeführt, hier fehle der Versicherten manchmal der Überblick. Sie fühle sich
vorwiegend verantwortlich für die Tochter. Daher sei ihr das Putzen nicht so
wichtig. Es komme vor, dass sie gewisse Arbeiten liegen lasse und diese dann
vom Partner auszuführen seien. Sie wäre mit dem ganzen Haushalt und dem Kind
überfordert, wenn ihr der Partner nicht helfen würde. Bei der Unterverrichtung
«Staubsaugen» wurde eine gewichtete Einschränkung von 3 % mit der
Begründung ermittelt, das meiste mache ihr Lebenspartner. Sie helfe schon auch
manchmal mit, aber eher selten. Sie mache es nicht gerne. Mit dem Kind sei es
nicht möglich, das Staubsaugen zu übernehmen. Im Sinne der
Schadenminderungspflicht sei es dem Partner zumutbar, dass er bei dieser Arbeit
mithelfe. Sodann wurde bei der Unterverrichtung «Reinigung sanitäre Anlagen»
die gewichtete Einschränkung auf 2 % festgesetzt. Dabei wurde vermerkt,
das Badezimmer werde abwechslungsweise von ihr und dem Partner gereinigt. Sie
könne dies nicht alleine machen. Es wurde erneut darauf hingewiesen, es sei dem
Partner zuzumuten, dass er bei dieser Arbeit mithelfe. Bei den übrigen
Unterverrichtungen «leichte Reinigungsarbeiten», «Böden aufnehmen», «Bettwäsche
wechseln/Matratzen wenden», «gründliche Reinigung», «Gartenarbeit,
Pflanzenpflege», «Abstellräume in Ordnung halten, Abfallentsorgung, Recycling,
Pflege Umschwung, Winterdienst» und «Haustierhaltung» wurden keine
Einschränkungen angegeben. Dies führte zu einer gewichteten Einschränkung von
insgesamt 1.8 %.
Bei der Haushaltverrichtung «Einkauf und
weitere Besorgungen» wurde eine gewichtete Einschränkung bei der
Unterverrichtung «Post/Bank/Amtsstellen» festgestellt. Es wurde angegeben, die
Versicherte habe eine Beiständin. Geld werde ihr überwiesen. Rechnungen, die
man ihr direkt zustelle, schicke sie der Beiständin. Ihr Partner zahle die
übrigen Rechnungen wie Strom/Wasser etc. Wiederum wurde auf die
Schadenminderungspflicht des Lebenspartners hingewiesen. Bei den übrigen
Unterverrichtungen «Planung», «Grosseinkauf» sowie «täglicher Einkauf» wurden
keine Einschränkungen angegeben. Die gewichtete Einschränkung betrug damit
insgesamt 0.1 %.
Bei der Haushaltverrichtung «Wäsche- und
Kleiderpflege» wurde bei der Unterverrichtung «Waschen» eine gewichtete
Einschränkung von 8 % angegeben. Die Begründung lautete dahingehend, dass
die Versicherte mit der Wäsche überfordert wäre. Müsste sie für alle drei
Personen waschen, wäre dies zu viel. Ihr Partner wasche oft seine Kleider
selbstständig. Auch hier wurde auf die Schadenminderungsplicht des Partners
hingewiesen. Bei den übrigen Unterverrichtungen «Wäsche transportieren»,
«Bügeln, Flicken», «Wäsche zusammenlegen» und «Versorgen» wurden keine
Einschränkungen festgestellt. Die gewichtete Einschränkung belief sich damit
auf insgesamt 0.8 %.
Bei der Haushaltverrichtung «Pflege und
Betreuung von Kindern» wurde eine gewichtete Einschränkung von 80 %
ermittelt. Es wurde dargelegt, bei der Betreuung ihrer Tochter sei die Versicherte
gefordert. Gemäss Auflage der KESB müsse die Tochter dreimal pro Woche in die
KITA gehen. Die Beschwerdeführerin bringe sie jeweils am Morgen dorthin und
hole sie am Abend wieder ab. Die KITA befinde sich in der Wohngemeinde [...].
Sie müsse auch regelmässig in die Mütter- und Väter-Beratung gehen. Ausserdem
sei zuerst darauf hingewiesen worden, dass sie eine Familienbetreuung und eine
Haushaltshilfe zulassen müsse. Davon habe man dann aber abgesehen. Die Tochter
habe einen neuen Beistand, es gehe nun besser. Die Abklärungsperson hielt fest,
gestützt auf den Bericht der Wohngemeinschaft «[...]» könne von einer ausgeprägten
Einschränkung ausgegangen werden. Für die Unterverrichtung «Pflege von
Familienangehörigen» wurde keine Einschränkung angegeben. Dies ergab eine
gewichtete Einschränkung von insgesamt 16 %.
8.3 Nach dem Gesagten ermittelte die
Abklärungsfachperson im Haushalt der Beschwerdeführerin eine gewichtete
Einschränkung von insgesamt 19.8 %. Ab dem Statuswechsel vom 28. Juli
2020 setzte sie in Anwendung der gemischten Methode nach Art. 27bis
IVV (Erwerbstätigkeit von 30 %, Tätigkeit im Haushalt von 70 %) den
(Gesamt-)Invaliditätsgrad auf 37 % fest; damit seien die
Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 16 ATSG und
Art. 28 IVG nicht mehr erfüllt (IV-Nr. 214 S. 14 f.). Dieses
Abklärungsergebnis wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
31. Mai 2021 übernommen (IV-Nr. 225).
8.4 Dem Einwand der
Beschwerdeführerin, ihr «Helfernetz» bzw. ihr Lebenspartner, der den Hauptteil
des Haushalts erledige, sei anlässlich der Haushaltsabklärung nicht angehört
worden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
31. Oktober 2019 mitgeteilt wurde, eine Bezugs- oder Betreuungsperson
dürfe bei der Haushaltsabklärung bzw. beim Gespräch vom 20. November 2019
anwesend sein (vgl. IV-Nr. 199). Dass für die erneute Erhebung vom
20. August 2020 etwas anderes gegolten hätte, ist nicht ersichtlich. Nach
den Angaben der zuständigen Abklärungsfachperson zog es die Beschwerdeführerin
jedoch vor, die Abklärung alleine durchzuführen. Es sei ihr offenbar zugetraut
worden, adäquate Auskunft erteilen zu können und das Gespräch selbstständig zu
führen (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson vom 11. September 2020,
IV-Nr. 213 S. 2). Der Umstand, dass keine Drittpersonen anwesend
waren, schmälert vor diesem Hintergrund den Beweiswert des Abklärungsberichts
nicht.
8.5 Die Beschwerdeführerin lässt im
Weiteren geltend machen, der im Rahmen der Haushaltsabklärungen vom
20. November 2019 und 25. August 2020 ermittelte Anteil der
Haushaltverrichtung «Betreuung der Kinder» in Höhe von 20 % (bei möglichen
50 %) stimme nicht, da ihr eine vollumfängliche Hausfrauentätigkeit bis
zum Alter der Tochter von 2 ½ Jahren (28. Juli 2020) unterstellt werde
(A.S. 6). Ein Anteil von lediglich 20 % für die Betreuung der
kleinen, im hohen Masse betreuungsbedürftigen Tochter sei eindeutig nicht
schlüssig (A.S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass die in Rz. 3087 KSIH
vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung des Maximums der einzelnen
Aufgaben grundsätzlich anzuwenden sind, wobei alle Tätigkeiten berücksichtigt
werden müssen. Eine andere Gewichtung darf nur bei erheblichen Abweichungen vom
Schema vorgenommen werden. Das in Rz. 3088 KSIH enthaltene
Anwendungsbeispiel sieht für die Betreuung von zwei Kindern im vorschulpflichten
Alter eine Gewichtung von 40 % vor. Im Zeitpunkt der Erhebungen
(20. November 2019 und 25. August 2020; Abklärungsbericht vom
11. September 2020; IV-Nr. 214 S. 2 ff.) war nur die Betreuung
eines Kindes, der am 28. Januar 2018 geborenen Tochter I.___, zu
beurteilen. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Abklärungsperson diesen
Anteil mit 20 % gewichtet hat. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 denn auch aus, bei einem Kind werde
standardmässig der Betreuungsaufwand auf 20 % festgesetzt (A.S. 23).
Dass die Tochter im Abklärungszeitpunkt noch klein und im hohen Masse
betreuungsbedürftig war, wurde mit der ermittelten hohen Einschränkung von
80 % genügend berücksichtigt (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson vom
11. September 2020; IV-Nr. 213 S. 5). Es besteht somit kein
Hinweis darauf, dass die Kinderbetreuung im Abklärungszeitpunkt nicht
sachgerecht bzw. zu wenig berücksichtigt worden wäre. Die Geburt der zweiten
Tochter am 12. Mai 2021 könnte insoweit zu einer Änderung führen, als ab
diesem Zeitpunkt für die Haushaltverrichtung «Pflege und Betreuung von Kindern»
in der Regel ein Anteil von 40 % (für zwei Kinder) statt 20 % (für
ein Kind) zu berücksichtigen sein wird. Darauf ist im Folgenden noch einzugehen
(vgl. E. II. 10. hiernach).
8.6 Die Beschwerdeführerin wendet
sodann ein, sie sei im Haushalt ganz offensichtlich weit mehr eingeschränkt,
als dies die Abklärungsfachfrau annehme (A.S. 13). Dazu ist festzuhalten,
dass die Abklärungsfachperson aufgrund ihrer Erhebungen vom 20. November
2019 und 25. August 2020 detailliert und nachvollziehbar darlegte, in
welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab 15. Dezember 2018
Haushaltverrichtungen in der gemeinsamen Wohnung in [...] (3 ½ Zimmer-Wohnung) bzw.
ab 1. März 2019 in der gemeinsamen Wohnung in [...] (4 ½
Zimmer-Wohnung) ausüben konnte und inwieweit sie von ihrem Lebenspartner
unterstützt werden muss. Die Abklärungsfachperson stellte bei der
Haushaltsverrichtung «Ernährung» in Bezug auf die «Planung», bei der Haushaltsverrichtung
«Wohnungs- und Hauspflege» ebenfalls bezüglich der «Planung», dem «Staubsaugen»
und der «Reinigung sanitärer Anlagen», bei der Haushaltverrichtung «Einkauf und
weitere Besorgungen» in Bezug auf «Post/Bank- und Amtsstellen», bei der Haushaltverrichtung
«Wäsche- und Kleiderpflege» hinsichtlich des «Waschens» und bei der
Haushaltsverrichtung «Pflege und Betreuung von Kindern» in Bezug auf die
Betreuung der Tochter Einschränkungen fest. Angesichts der detaillierten und
nachvollziehbaren Angaben der Abklärungsfachperson, welche sich auf ihre
Abklärungen im Haushalt der Beschwerdeführerin stützen, kann nicht gesagt, werden,
diese sei in diesem Bereich offensichtlich weit mehr eingeschränkt, als dies
die Abklärungsfachperson annehme. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Abklärung an, das Kochen gehe gut, dabei habe sie keine Einschränkungen,
manchmal decke sie den Tisch, sie helfe manchmal beim Staubsaugen, sei reinige
abwechslungsweise das Badezimmer, das Wechseln der Bettwäsche mache sie zusammen
mit ihrem Lebenspartner, sie schaue zu den Pflanzen, mache zusammen mit dem
Partner einmal pro Woche den Grosseinkauf und sie lege die Wäsche selbstständig
zusammen und versorge diese (IV-Nr. 214 S. 11 ff.). Angesichts der
Feststellung, dass in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Waschmaschine
vorhanden und somit ein Wäschetransport nicht nötig ist, erscheint die beim
Waschen gewährte Einschränkung von 20 % zwar als eher grosszügig bemessen.
Die von der Abklärungsperson berücksichtigten übrigen Einschränkungen in der
Planung, bei Reinigungsarbeiten, in der Administration sowie in der
Kinderbetreuung sind auch in Bezug auf das berücksichtigte Ausmass
nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben kein
«Multitasking» machen kann, unstrukturiert und stark verlangsamt ist und ihrem
eigenen Rhythmus folgen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese
Einschränkungen wurden im Rahmen der Abklärung berücksichtigt, wobei zu
beachten ist, dass der zeitliche Aspekt im Haushalt oft weniger Gewicht hat als
bei einer Erwerbstätigkeit.
8.7 Die Abklärungsfachperson wies bei
der Beurteilung der einzelnen Haushaltsverrichtungen auf die Schadenminderungspflicht
des Lebenspartners hin. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Schadenminderungspflicht
werde überspannt, da der Partner zu 100 % erwerbstätig sei und überdies
die meisten Tätigkeiten im Haushalt erledige (A.S. 13). Dazu ist
festzuhalten, dass es sich bei der Schadenminderungspflicht der versicherten
Person um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts handelt.
Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch
geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen
– denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst
zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden
üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von
Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft
einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.
Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die
Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf
die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, das gleichsam
bei jeder festgestellte Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein
Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung
der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts
8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.3 und 8.3.1 mit Hinweisen).
Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder
im Haushalt viel mithilft (selbstständiges und gemeinsames Kochen, abwechselnd
den Tisch decken, Aufräumen der Küche am Abend, meistens Übernahme der leichten
Reinigungsarbeiten und Staubsaugen, abwechslungsweise Reinigung des Badzimmers,
gemeinsames Wechseln der Bettwäsche und Wenden der Matratzen, Reinigung der
Terrasse, meistens Abfallentsorgung, gemeinsamer Grosseinkauf einmal pro Woche,
selbstständiges Waschen der Kleider, gemeinsame Betreuung der Tochter), geht –
auch unter Berücksichtigung der Vollzeiterwerbstätigkeit des Lebenspartners –
nicht über das den Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht
Zumutbare hinaus. Dies gilt umso mehr, als an die auch den Familienangehörigen
grundsätzlich obliegende Schadenminderungspflicht strengere Anforderungen zu
stellen sind, wenn – wie hier – eine erhöhte Inanspruchnahme der
Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde
Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts
9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 504). Die Haushaltabklärung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2019
und 25. August 2020 (Bericht vom 11. September 2020, IV-Nr. 214
S. 2 ff.), welche die nicht unerhebliche Mithilfe des Lebenspartners unter
dem Titel der Schadenminderungspflicht mitberücksichtigt, kann daher nicht als
rechtsfehlerhaft qualifiziert werden.
8.8 Zusammenfassend ist der
Haushaltsbericht vom 11. September 2020 (Erhebungen vom 20. November
2019 und 25. August 2020) in Bezug auf die Einschränkung im Haushalt sowie
die Statusbestimmung ab 28. Juli 2020 (gemischte Methode mit 30 % Erwerb und 70
% Haushalt) beweiswertig.
9. Beanstandet wird auch der in der
Invaliditätsbemessung enthaltene Einkommensvergleich.
9.1 Die Abklärungsfachperson
ermittelte das Valideneinkommen nach den Regeln für Frühinvalidität gemäss
Art. 26 Abs. 1 IVV. Danach entspricht das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, einem nach dem Alter
abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Dieses beträgt
CHF 83'500.00 im Jahr, was für die 1994 geborene Beschwerdeführerin
(Altersstufe von 25 bis 30 Jahren) ein Valideneinkommen von CHF 75'150.00
ergibt (90 %; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] vom 17. November 2020). Dieses Vorgehen ist korrekt.
9.2 Das Invalideneinkommen wurde ausgehend
von den Tabellenwerten der LSE 2018 (12 x CHF 4'371.00 =
CHF 52'452.00; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater
Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art]) bestimmt. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie die Nominallohnentwicklung
resultierte ein Jahreseinkommen von CHF 55'222.00 (vgl. IV-Nr. 214
S. 5) bzw. – bei einem Pensum von 30 % – von CHF 16’567.00.
Unter Berücksichtigung des aktuelleren Nominallohnindexes (2018: 105.9, 2020: 107.9)
beläuft sich das Invalideneinkommen – ohne Berücksichtigung eines Abzugs vom
Tabellenlohn – auf CHF 16'714.00.
9.3 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist
der so erhobene Ausgangswert nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen.
Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt
insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte
Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen
dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Hier
erscheint aufgrund der erheblichen leidensbedingten Einschränkungen und der
Beschränkung auf ein Teilzeitpensum (mit zusätzlich reduzierter Leistung) ein
Abzug von 15 % als angemessen. Das Invalideneinkommen reduziert sich damit auf
CHF 14'207.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'150.00
ergibt dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 81.1 %.
Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushalt beträgt nach den
korrekten Abklärungsergebnissen der Abklärungsfachperson vom 20. November
2019 und 25. August 2020 (Bericht vom 11. September 2020;
IV-Nr. 214) 19.8 %. Daraus ergibt sich folgender
(Gesamt-)Invaliditätsgrad:
Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad
Erwerb 30 % 81.1 % 24.3 %
Haushalt 70 % 19.8 % 13.86 %
Invaliditätsgrad 100 % 38.16 %
(gerundet 38 %)
Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 38 %
ab 28. Juli 2020 besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E.
II. 2. hiervor).
10. Zu prüfen bleibt, ob die erneute
familiäre Veränderung mit der Geburt der zweiten Tochter L.___ am 12. Mai 2021
zu einer anderen Beurteilung führt.
10.1 Die Beschwerdeführerin brachte am
12. Mai 2021, somit noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 31. Mai 2021, ihre jüngere Tochter zur Welt, weshalb von Änderungen
bei der Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin ab der Geburt der zweiten
Tochter auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu dahingehend,
es sei eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder in einem
geringeren Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie künftig zwei Kinder
zu betreuen habe. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen werde jedoch
verzichtet, da eher von einem geringeren Invaliditätsgrad auszugehen wäre und
auch aktuell kein Rentenanspruch bestehe (A.S. 3). Die Beschwerdeführerin
weist in ihrer Eingabe vom 28. September 2021 unter Beilage des Berichts
ihres Lebenspartners vom 2. September 2021 darauf hin, sie wolle etwas an
den Familienunterhalt beitragen und einen kleinen Nebenverdienst
erwirtschaften, indem sie anderen interessierten Müttern beibringe, wie man den
Baby-Tragegurt richtig trage. Sie habe den Weiterbildungskurs (Fernkurs mit
Intensivausbildungswochenende inklusive Prüfung) selber finanziert. Die
beabsichtigte kleine Nebenerwerbstätigkeit lasse sich mit der Tätigkeit als
Hausfrau und Mutter vereinbaren und könne zu Hause oder bei einem Treffen mit
anderen Müttern ausgeübt werden (vgl. A.S. 32). Diese Angaben können auch
dem Bericht des Lebenspartners vom 2. September 2021 entnommen werden
(vgl. BB 6). Mit Eingabe vom 14. April 2022 weist die Beschwerdeführerin
noch darauf hin, es erfolge eine Mitbetreuung der beiden Kinder in der
Kinderkrippe und sie habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
zum Leistungsbezug angemeldet (A.S. 36).
10.2 Mit der Geburt der jüngeren
Tochter am 12. Mai 2021 hat sich die Situation der Beschwerdeführerin erneut
verändert. Damit stellt sich sowohl die Frage nach der Einschränkung im
Haushalt als auch diejenige nach dem Status neu. Beide Fragen lassen sich nur
durch eine erneute Abklärung im Haushalt beantworten. Dabei wird der Status neu
zu beurteilen, aber auch (neben anderem) zu berücksichtigen sein, dass der
Anteil der Kinderbetreuung bei zwei Kindern im vorschulpflichtigen Alter in der
Regel auf 40 % (statt wie bisher auf 20 % bei einem Kind; vgl.
IV-Nr. 214 S. 13 f.) festzulegen ist (vgl. Rz. 3088 KSIH).
Angesichts der bisher berücksichtigten hohen Einschränkung der
Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung (80 %) kann nicht ohne weiteres
gesagt werden, auf diese Abklärungen könne verzichtet werden, da eher von einem
geringeren Invaliditätsgrad auszugehen wäre (vgl. A.S. 3). So könnte
beispielsweise nur schon die Erhöhung des Anteils der Kinderbetreuung um 20 %
bei ansonsten, insbesondere auch bezüglich des Erwerbsstatus, unveränderter
Beurteilung zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades um etwas mehr als 11 %
führen (20 % zusätzlicher Gewichtungsanteil innerhalb des Haushalts x 80 %
Einschränkung bei der Kinderbetreuung x 70 % Haushaltsanteil im Rahmen der
gemischten Methode). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie eine neue Haushaltsabklärung gemäss
Rz. 3081 ff. KSIH durchführe und über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin nach der Geburt der zweiten Tochter neu entscheide. Eine
Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen
Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt bezüglich
der Verhältnisse nach der Geburt der zweiten Tochter am 12. Mai 2021 vor.
11.
11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die
Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der
Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich
ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT,
BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem Zusammenhang auch eine Rückweisung
der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2
S. 235).
11.2 Rechtsanwältin Gurzeler macht in
der ergänzten, am 4. Oktober 2022 eingereichten Kostennote einen Aufwand von
18.85 Stunden geltend. Dieser muss mit Blick auf die Schwierigkeit und
Komplexität der Sache, auch im Quervergleich mit anderen Fällen, als aussergewöhnlich
hoch bezeichnet werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die relativ
kurzen Eingaben teilweise Wiederholungen enthalten oder die Fristwahrung
(welche die Beschwerdegegnerin nicht betrifft) zum Gegenstand hatten. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kürzung auf 16 Stunden. Mit dem
geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von
CHF 175.70 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine
Parteientschädigung von CHF 4'497.20.
11.3 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von CHF
600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben und die Sache
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfahre und anschlies-
send neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'497.20
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser