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Entscheid

VSBES.2021.111

Invalidenrente

22. Dezember 2022Deutsch54 min

Beeinträchtigung wurden verschiedene, teilweise seit Geburt bestehende Leiden angegeben

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___ hier vertreten durch Rechtsanwältin

Beatrice Gurzeler

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle

Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 31. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1994 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde im März 2010 bei der IV-Stelle Bern zum

Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet. Als gesundheitliche

Beeinträchtigung wurden verschiedene, teilweise seit Geburt bestehende Leiden angegeben

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 1 S. 25 ff.). Die Beschwerdeführerin besuchte

bis zum Sommer 2011 die Regelschule. Im August 2012 konnte sie eine zweijährige

Ausbildung als Hauswirtschaftspraktikerin EBA in der hauswirtschaftlichen

Ausbildungsstätte [...], beginnen (IV-Nr. 49), welche im Juni 2013 wieder

abgebrochen wurde (IV-Nr. 78 und 116.1 S. 41 ff.). Vom

29. August bis 16. Dezember 2013 erfolgte eine stationäre Behandlung

in den universitären psychiatrischen Diensten [...] (IV-Nr. 83 S. 3 ff.). In

der Folge wohnte die Beschwerdeführerin im Wohnheim der Stiftung E.___ und

arbeitete zu 80 % im geschützten Arbeitsbereich in der Wäscherei [...]

(IV-Nr. 79 S. 7 ff.).

1.2 Am 19. November 2014

erfolgte die Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Erwachsene. Als

gesundheitliche Beeinträchtigung wurden eine histrionische

Persönlichkeitsstörung sowie eine depressive Episode genannt (IV-Nr. 79

S. 1 ff.). Die IV-Stelle Bern übernahm in der Folge die Kosten für

eine Vorbereitungszeit im Hinblick auf die Ausbildung als Küchenangestellte EBA

(IV-Nr. 93, 101 und 108). Diese Ausbildung wurde im August 2015 begonnen,

aber im September 2015 wieder abgebrochen (vgl. IV-Nr. 102 S. 2 f., 109, 111). In

der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin wieder in der Wäscherei der Stiftung

E.___. Die beruflichen Massnahmen wurden mangels aktueller Ausbildungsfähigkeit

der Beschwerdeführerin eingestellt (IV-Nr. 121, 128 und 189.60).

1.3 Vom 13. bis 27. Mai 2016

befand sich die Beschwerdeführerin erneut in stationärer Behandlung in den

universitären psychiatrischen Diensten [...] (IV-Nr. 137). Die Vor- und

Nachbehandlung erfolgte in der Tagesklinik [...] (IV-Nr. 140). Die

IV-Stelle Bern holte bei der F.___ (Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie FMH; lic. phil. H.___, Fachpsychologin für

Psychotherapie FSP) ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde am

16. Januar 2017 erstattet (IV-Nr. 149.1). Mit Verfügung vom

29. September 2017 sprach die IV-Stelle Bern der Beschwerdeführerin

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 72 % rückwirkend ab 1. Oktober

2015 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Nr. 163 S. 2 ff.). Die

Invaliditätsbemessung basierte auf einem reinen Einkommensvergleich.

1.4 Am 1. November 2017 wurden

die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) zur Bearbeitung überwiesen (IV-Nr. 167). Am

28. Januar 2018 wurde die Beschwerdeführerin Mutter der Tochter I.___

(IV-Nr. 169). Bis 15. Dezember 2018 hielt sie sich mit ihrer Tochter in

einer Wohngemeinschaft für Mutter und Kind auf. Anschliessend wohnte sie bis

Ende Februar 2019 mit ihrem Lebenspartner (Kindsvater) und der Tochter in [...].

Seit 1. März 2019 wohnt die Familie in einer 4 ½-Zimmer-Wohnung in [...]. Inzwischen

ist während des Beschwerdeverfahrens ein Umzug nach [...] erfolgt (vgl.

Mitteilung vom 15. August 2022, A.S. 37).

1.5 Im September 2018 leitete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 178 und 186). Sie

holte Verlaufsberichte bei der Hausärztin Dr. med. J.___ vom 15. Oktober

2018 (IV-Nr. 179) und der behandelnden Psychiaterin K.___, Fachärztin Kinder-

und Jugendpsychiatrie + Psychotherapie, vom 31. Dezember 2018

(IV-Nr. 181) ein. Am 20. November 2019 wurde eine Abklärung im

Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt (Bericht vom 29. November

2019, IV-Nr. 200 bzw. 211.11). Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020

stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Aufhebung der bisher

gewährten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Zur Begründung wurde erklärt, der

Invaliditätsgrad sei neu in Anwendung des Betätigungsvergleichs im Haushalt zu

ermitteln und belaufe sich auf 20 % (IV-Nr. 205).

Dagegen liess die Beschwerdeführerin am

28. Februar 2020 Einwand erheben. Sie machte unter anderem geltend, der Invaliditätsgrad

sei nach der gemischten Methode zu bestimmen (IV-Nr. 208 bzw. 211.7). Die

IV-Stelle Bern veranlasste daraufhin eine neue Haushaltsabklärung und ersetzte

den Abklärungsbericht vom 29. November 2019 durch einen neuen Bericht vom 11.

September 2020 (IV-Nr. 214; vgl. auch IV-Nr. 213). Mit einem neuen Vorbescheid

vom 2. November 2020 nahm die Beschwerdegegnerin aufgrund eines in

Anwendung der gemischten Methode (30 % Erwerbstätigkeit, 70 %

Haushalt) ermittelten Invaliditätsgrades von nun 37 % erneut die Aufhebung

der bisher gewährten Invalidenrente in Aussicht (IV-Nr. 219). Auch dagegen

liess die Beschwerdeführerin am 20. November 2020 Einwand erheben

(IV-Nr. 220). Am 12. Mai 2021 brachte sie ihre zweite Tochter L.___

zur Welt.

1.6 Mit Verfügung vom 31. Mai

2021 hob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin seit 1. Oktober

2015 gewährte ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der

Verfügung folgenden Monats, also auf den 31. Juli 2021, auf. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen dargelegt, es sei davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall während der ersten zwei bis drei Jahre

nach der Geburt der älteren Tochter I.___ (Januar 2018) keiner ausserhäuslichen

Tätigkeit nachgegangen wäre und anschliessend eine solche mit einem Pensum von

30 % aufgenommen hätte. Die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode ergebe

einen Invaliditätsgrad, der keinen Rentenanspruch mehr begründe. Auf die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 16. Januar 2017 sei weiterhin abzustellen, da sich der Gesundheitszustand

seither nicht erheblich verändert habe (IV-Nr. 225; vgl. Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde vom

1. Juli 2021 lässt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorerwähnten

Verfügung vom 31. Mai 2021 und die Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung beantragen (A.S. 5 ff.). Am

5. Juli 2021 wurde die Beschwerde ergänzt (A.S. 10 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 22 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom

31. August 2021 wird der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die (mit

der angefochtenen Verfügung entzogene) aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,

abgewiesen. Zudem wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 26 ff.).

2.4 Am 28. September 2021 reicht

die Vertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht eine Stellungnahme des

Lebenspartners der Beschwerdeführerin vom 2. September 2021

(Beschwerdebeilage [BB] 6), weitere Unterlagen (BB 7 bis 9) sowie ihre

Kostennote ein (BB 10) ein (A.S. 31 ff.). Diese Eingabe sowie die

Beilagen werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.

2.5 Mit Eingabe vom 14. April

2022 erkundigt sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und macht

zu Handen des Gerichts weitere Angaben (A.S. 36). Am 15. August 2022

teilt sie einen Adresswechsel sowie weitere Umstände mit (A.S. 37). Am 4.

Oktober 2022 reicht ihre Vertreterin ihre Honorarnote ein und weist auf neue

Entwicklungen hin (A.S. 38 ff.).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin

über den 31. Juli 2021 hinaus weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente

hat. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt

abzustellen, der bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

31.

Mai 2021 eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit

Hinweisen).

1.3

Das Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und die Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) haben auf den 1. Januar 2022

grundlegende Änderungen erfahren. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren der

Sachverhalt massgebend ist, der sich bis zur Verfügung vom 31. Mai 2021

entwickelt hat, richtet sich die Beurteilung nach den Bestimmungen, welche bis

Ende 2021 in Kraft waren. Diese werden in der Folge auch zitiert.

2.

2.1

Als

Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze

oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG

besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine

Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.2

2.2.1

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs.

1.

Satz 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad

bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29

E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

2.2.2

Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem

Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2

IVG [Fassung bis 31. Dezember 2021]).

2.2.3

Bei Versicherten, die nur zum

Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16

ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität

für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im

Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dieses Vorgehen wird als die

gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bezeichnet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_728/2019 vom 10. Juni 2020 E. 6.1 mit Hinweis).

2.2.4

Gemäss Art. 27bis

Abs. 2 IVV werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im

Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung

des Invaliditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

(lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im

Aufgabenbereich (lit. b) summiert. Laut Art. 27bis

Abs. 3 IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf

die Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird

(lit. a) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des

Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden

wäre, gewichtet wird (lit. b). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in

Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Abs. 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis

Abs. 4 IVV).

3.

3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben

(Art. 17 Abs. 1 ATSG).

3.2

Anlass zur Rentenrevision gibt

jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Die Invalidenrente ist deshalb nicht

nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern

auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund

kann ferner auch dann gegeben sein, wenn eine andere Art der Bemessung der

Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs

eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 147 V 124).

Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist dagegen nach

ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372;

vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist die letzte (der versicherten

Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dies ist

hier die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. September 2017 (IV-Nr. 163;

Dispositiv

E. I. 1.3 hiervor). Demnach ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur hier

angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 entwickelt hat, mit demjenigen bis zum

Erlass der Verfügung vom 29. September 2017 zu vergleichen.

3.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV

führt eine Verbesserung der Erwerbstätigkeit zu einer Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente, wenn angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird; die Verbesserung ist in jedem Fall zu

berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die Herabsetzung oder

Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der

Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis

Abs. 2 lit. a IVV).

4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.

Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Für den Beweiswert einer

medizinischen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;

125 V 351 E. 3a S. 352).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin hob die

seit dem 1. Oktober 2015 laufende ganze Invalidenrente mit der hier

angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2021 im Wesentlichen mit der

Begründung auf, gemäss den getroffenen Haushaltabklärungen (Abklärungsberichte

vom 29. November 2019, IV-Nr. 200 bzw. 211.11, und vom 11. September 2020,

IV-Nr. 214) wäre die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Beeinträchtigung nach der Geburt ihrer Tochter I.___ am 28. Januar 2018

zunächst keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätte etwa zweieinhalb Jahre

später, also Ende Juli 2020, eine solche im Umfang von 30 % aufgenommen. Die

übrigen 70 % entfielen auf den Aufgabenbereich «Haushalt». Damit gelange

die gemischte Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades zur Anwendung. Die

Änderung der Bemessungsmethode (die ursprüngliche Rentenzusprechung basierte,

wie erwähnt, auf einem reinen Einkommensvergleich) bilde einen Revisionsgrund

im Sinne von Art. 17 ATSG. Da die Beschwerdeführerin im Mai 2021 zum zweiten

Mal Mutter geworden sei, sei davon auszugehen, dass sie wieder in einem

geringeren Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie in Zukunft zwei

Kinder zu betreuen habe. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen werde jedoch

verzichtet, da eher von einem geringeren Invaliditätsgrad auszugehen wäre und

auch aktuell kein Rentenanspruch bestehe. Auf die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit im Gutachten der F.___ vom 16. Januar 2017 sei weiterhin

abzustellen. Es sei ausserhäuslich weiterhin maximal eine Arbeitsfähigkeit von

30 % gegeben (IV-Nr. 225; A.S. 1 ff.). Die Abklärungsperson hielt

in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2020 im Wesentlichen fest, die

Statusänderung bzw. die Erhöhung des Erwerbsstatus ab 28. Juli 2020 von

0 % auf 30 % werde im aktuellen Abklärungsbericht gleichen Datums

berücksichtigt und in die Invaliditätsbemessung miteinbezogen. Es resultiere

weiterhin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %

(IV-Nr. 218 S. 3 ff.).

5.2 Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, sie sei frühinvalide und verbeiständet, leide

unter einer Persönlichkeitsstörung, einer niedrigen Intelligenz, einer ADHS im

Erwachsenenalter, dissoziativen Krampfanfällen und einer rezidivierenden

depressiven Störung. Sie sei stark verlangsamt, überhaupt nicht stressresistent

und sehr unstrukturiert. Sie lebe seit mehreren Jahren mit ihrem Partner

zusammen, der die meisten Aufgaben im Haushalt erledige. Die 2018 geborene

Tochter I.___ werde mehrheitlich von der Kindertagesstätte (Kita) fremdbetreut.

Der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich

von 23.39 % sei falsch, da sie nie ausserhalb des geschützten Bereichs

gearbeitet habe und gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar

2017 nur im geschützten Rahmen überhaupt arbeitsfähig sei. Es komme hinzu, dass

die behandelnde Psychiaterin eine Erwerbstätigkeit neben der Tätigkeit als

Mutter und Hausfrau zu 100 % als unzumutbar taxiert habe, was ebenfalls

nicht beachtet worden sei. Der Invaliditätsgrad im Erwerb betrage daher mindestens

30 %. Zudem sei im psychiatrischen Gutachten der Begutachtungsstelle F.___

vom 16. Januar 2017 eine Verlaufsbegutachtung in drei Jahren empfohlen

worden. Eine solche habe nicht stattgefunden, obwohl bei der Beschwerdeführerin

erhebliche neuropsychologische Beeinträchtigungen, eine Minderbegabung und eine

ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorhanden seien. Die angefochtene Verfügung

verletze daher auch den Untersuchungsgrundsatz. Es wäre im Minimum ein

neurologisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich gewesen. Sodann sei der

Haushaltabklärungsbericht fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin könne sich einen

normalen Lebensvollzug gar nicht vorstellen. Sie wäre im Gesundheitsfall

mindestens zu 50 bis 80 % erwerbstätig. Auch habe die Abklärung in

Abwesenheit ihres Lebenspartners stattgefunden, der den Hauptteil des Haushalts

erledige. Sodann stimme der Anteil der Kinderbetreuung von 20 % bei

möglichen 50 % sicher nicht. Schliesslich verletze die Rentenaufhebung die

Europäische Menschenrechtskonvention. Es sei geschlechterdiskriminierend, wenn

die Tatsache, dass eine Frau Mutter werde, zur Rentenaufhebung führe (vgl.

Beschwerde vom 1. Juli 2021, A.S. 5 ff.).

In ihrer ergänzenden Eingabe vom

5. Juli 2021 lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, die ihr bisher

gewährte Invalidenrente sei trotz sich widersprechender Arztberichte aufgehoben

worden, obwohl die behandelnde Spezialistin im Erwerb eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert und dies ausdrücklich mit der aus

gesundheitlichen Gründen unzumutbaren Doppelbelastung Haushalt/Mutter und

Erwerb begründet habe. Zum Zeitpunkt des IV-Gutachtens habe diese Doppelbelastung

noch nicht vorgelegen. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2017

ergebe sich, dass es sich bei der angepassten Tätigkeit gemäss Gutachten

tatsächlich um eine leichte, einfach strukturierte Tätigkeit mit

Routineabläufen ohne Zeit- und Produktions- bzw. Leistungsdruck und ohne

erhöhte Anforderung an eine körperlich und psychische Belastbarkeit oder an die

Konzentrationsfähigkeit handle. Auch habe ein erhöhter Pausenbedarf bestanden

und die damalige Tagesstruktur im Atelier der E.___ habe nach Auffassung des

Gutachters eine solche angepasste Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne

Leistungsanspruch dargestellt. Die angepasste Tätigkeit entspreche daher keiner

wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit. Damit sei gemäss dem Gutachten von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit auf dem

ersten Arbeitsmarkt aus. Da die IV-Stelle einen Statuswechsel vorgenommen habe,

sei sie diesbezüglich an die fehlerhafte IV-Verfügung vom 29. September

2017 nicht gebunden, sondern gehalten, den Sachverhalt umfassend abzuklären.

Die Beschwerdeführerin sei nicht ausbildungsfähig. Der RAD sei vor dem

Gutachten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Jahren ausgegangen. Im

Weiteren lasse sich bereits den Angaben im Haushaltabklärungsbericht deutlich

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich ausschliesslich um ihre Tochter

kümmere, da sie kein Multitasking machen könne, unstrukturiert und stark

verlangsamt sei. Sie sei im Haushalt offensichtlich weit mehr eingeschränkt,

als die Abklärungsfachfrau annehme. Die Schadenminderungspflicht ihres Partners

werde überspannt, sei er doch zu 100 % erwerbstätig und erledige überdies

die meisten Tätigkeiten im Haushalt. Im Übrigen sei der Partner nicht angehört

worden. Schliesslich sei bei der Haushaltabklärung der normierte Zeitaufwand

für die Kinderbetreuung falsch festgesetzt worden. Auch die angebliche volle

Haushaltfähigkeit in den übrigen Bereichen stimme nicht. Unter Mitberücksichtigung

der gewichteten 30%igen Erwerbsunfähigkeit sei ein Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente bereits ausgewiesen. Die Haushaltfähigkeit sei medizinisch nie

abgeklärt und die Haushaltabklärung rechtsfehlerhaft vorgenommen worden.

Gestützt auf statistische Daten sei im Gesundheitsfall von einer

Erwerbstätigkeit von mindestens 60 % auszugehen. Mit der Geburt der

zweiten Tochter L.___ habe sich die Haushaltfähigkeit der Beschwerdeführerin

noch verschlechtert (A.S. 10 ff.).

6. Die Beschwerdeführerin beanstandet

zunächst, dass die Beschwerdegegnerin infolge der Geburt der Tochter I.___ am

28. Januar 2018 einen Statuswechsel von voller Erwerbstätigkeit zu

Nichterwerbstätigkeit und anschliessend nach zweieinhalb Jahren einen erneuten

Wechsel zu einer Teilerwerbstätigkeit (Erwerbstätigkeit 30 %, Haushaltstätigkeit

70 %) vorgenommen hat.

6.1 Die für die Methodenwahl

(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende

Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig

erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach,

was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine

gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht,

welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall

zugemutet werden kann, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig

wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27

IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse

ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das

Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen

Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse,

wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil

des Bundesgerichts 8C_133/2019 vom 20. August 2019 E. 4.1 mit Hinweis

auf BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30).

6.2 Die Beschwerdeführerin gab im

Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 20. November 2019 (Bericht vom

29. November 2019, IV-Nr. 211.11 S. 3 ff.) an, sie hätte auch

bei guter Gesundheit während der ersten zwei bis drei Jahre nach der Geburt von

I.___ nicht ausserhäuslich gearbeitet, auch wenn es trotz der

Vollzeiterwerbstätigkeit ihres Lebenspartners finanziell eng geworden wäre.

Wenn nötig, würde sie ein bis zwei Tage pro Woche in einer Wäscherei arbeiten,

aber sicher nicht jetzt schon (IV-Nr. 211.11 S. 5). Anlässlich der

neuen Erhebung im Haushalt vom 25. August 2020 (Bericht vom

11. September 2020; IV-Nr. 214 S. 4) bestätigte sie diese

Angaben. Sie erklärte, dass sie bei guter Gesundheit, sobald die Tochter zwei

bis drei Jahre alt sei, wieder ein bis zwei Tage pro Woche arbeiten würde.

Deshalb ging die Beschwerdegegnerin ab Januar 2018 von einem Status als

Nichterwerbstätige aus und änderte diesen ab dem 28. Juli 2020 (als die

Tochter I.___ 2 ½ Jahre alt wurde) erneut ab, indem sie die

Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als Teilzeiterwerbstätige mit einem

Erwerbspensum von 30 % (ein bis zwei Tage pro Woche) und einem Haushaltspensum

von 70 % einstufte. Die Beschwerdegegnerin stellte damit auf die Aussagen

der Beschwerdeführerin ab, welche nachvollzogen werden können. Da die

Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab Juli 2020 mit finanzieller

Notwendigkeit begründete und auch von der Entwicklung ihrer Tochter abhängig

machte, ist es plausibel, dass sie ab diesem Zeitpunkt im Gesundheitsfall eher

in einem kleineren Teilzeitpensum (entsprechend den von ihr genannten ein bis

zwei Tagen pro Woche) gearbeitet hätte. Damit übereinstimmend weist auch ihr

Lebenspartner, der vollzeitlich erwerbstätig ist, in seiner Eingabe vom

2. September 2021 darauf hin, seine Partnerin wolle auch gerne zu ihrem

Lebensunterhalt beitragen und versuche, neben der Tätigkeit als Mutter einen

kleinen Nebenerwerb zu erwirtschaften (vgl. BB 6). Dass die

Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Erwerbspensum von mehr als 30 %

ausgeübt hätte, kann vor diesem Hintergrund nicht als überwiegend

wahrscheinlich gelten. Dies gilt auch für die Aufnahme einer Lehre als

Coiffeuse mit einem Wunschpensum von 80 %, welche von der

Beschwerdeführerin selber frühestens ab Sommer 2021 in Betracht gezogen wurde.

Auf das von ihr erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf die

erhebliche Fremdbetreuung der Tochter geltend gemachte hypothetische

Erwerbspensum von mindestens 50 bis 80 % (vgl. A.S. 6) kann nicht

abgestellt werden. Ebenso wenig massgebend ist das gestützt auf statistische

Daten ins Feld geführte Erwerbspensum im Gesundheitsfall von «mindestens

60 %» (vgl. A.S. 14). Es gilt in diesem Zusammenhang zu beachten,

dass die «Aussagen der ersten Stunde» in der Regel unbefangener und

zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von

Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können,

weshalb den zuerst gemachten Angaben erhöhte Beweiskraft zukommt (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 3.3). Es besteht

somit kein Anlass, von den anlässlich der Erhebungen gemachten Angaben der

Beschwerdeführerin abzuweichen.

6.3 Die Beschwerdeführerin bringt

sodann vor, die Rentenaufhebung verletze die Europäische Menschenrechtskonvention,

da es geschlechtsdiskrimierend sei, wenn die Tatsache, dass eine Frau Mutter

werde, zur Rentenaufhebung führe (A.S. 6). Das Bundesgericht hat diesen

Standpunkt jedoch im Urteil BGE 147 V 124 verworfen. Dort wurde erwogen, mit

dem neuen Berechnungsmodell des Art. 27bis IVV werde den

Anforderungen des Urteils Di Trizio Genüge getan. Damit bestehe kein Anlass

mehr, einen Statuswechsel von der Voll- bzw. Nichterwerbstätigkeit zu einer

Teilerwerbstätigkeit nicht als Revisionsgrund anzuerkennen, auch wenn einzig

die Geburt des Kindes dafür verantwortlich sei. Das Gericht qualifizierte die

mit der Neufassung des Art. 27bis IVV verbleibenden

Ungleichheiten als verfassungs- und konventionskonform. Der Statuswechsel der

Beschwerdeführerin von der Voll- oder Nichterwerbstätigkeit zur

Teilerwerbstätigkeit kann somit (wieder) einen Revisionsgrund bilden.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, sie habe nie ausserhalb des geschützten Bereichs gearbeitet und

sei gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G.___ vom

16. Januar 2017 nur in geschützter Tätigkeit überhaupt arbeitsfähig, was

die IV-Stelle Bern anlässlich der Rentenzusprache übersehen habe. Es komme

hinzu, dass die behandelnde Psychiaterin eine Erwerbstätigkeit neben der

Tätigkeit als Mutter und Hausfrau zu 100 % als unzumutbar qualifiziert

habe, was die IV-Stelle ebenfalls nicht beachtet habe. Der Invaliditätsgrad im

Erwerbsbereich betrage daher mindestens 30 %. Zudem sei im erwähnten

Gutachten eine Verlaufsbegutachtung in drei Jahren empfohlen worden. Eine

solche habe nicht stattgefunden, obwohl erhebliche neuropsychologische Beeinträchtigungen,

eine Minderbegabung und eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorhanden

seien. Die angefochtene Verfügung verletzte daher den Untersuchungsgrundsatz

(A.S. 6).

7.2 Die IV-Stelle Bern ging beim

Erlass der Verfügung vom 29. September 2017 davon aus, der

Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht seit dem Abbruch der

IV-unterstützten Ausbildung im September 2015 eine angepasste Tätigkeit auf dem

freien Arbeitsmarkt im Ausmass von 30 % zuzumuten (IV-Nr. 163

S. 5). Dabei stützte sie sich auf das von ihr veranlasste psychiatrische

Gutachten von Dr. med. G.___ vom 16. Januar 2017. Daraus gehen

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor: Kombinierte

Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional-instabilen Anteilen

(ICD-10 F61), ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10 F90.0) und dissoziative

Krampfanfälle (ICD-10 F44.5). Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4) und habe somit aktuell keine Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Sodann wurde dargelegt, die Komorbidität äussere sich in den

Einschränkungen nicht nur summarisch, sondern deren Konsequenz sei insofern

komplexer, als sich die Störungen ungünstig verstärkten und mehrere Ressourcen

beanspruchten. Ausserdem reduziere die grenzwertige Begabung die Prognose, weil

sie die Ressourcen mindere. Die Einschränkungen seien konsistent und wirkten

sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit aus, sondern hätten auch im Quer- und

Längsschnitt in anderen Lebensbereichen funktionelle Auswirkungen

(IV-Nr. 149.1 S. 39).

Zum Schweregrad der Störung wurde

angegeben, Art, Dosis und Intensität der Psychopharmakotherapie und der

Inanspruchnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sowohl

stationär, teilstationär als auch ambulant sprächen für eine lang andauernde

schwere psychische Erkrankung, welche sich über die letzten sechs Jahre

entwickelt habe. Spätestens seit dem Jahr 2013 hätten sich die psychischen

Probleme manifestiert und im Mai 2013 zur erstmaligen stationären Behandlung

auf dem Kriseninterventionszentrum (KIZ) der Universitären Psychiatrischen

Dienste [...] geführt. Obwohl die Therapie lege artis stattgefunden zu haben

scheine und weiterhin stattfinde, seien sowohl medizinisch-therapeutische als

auch berufliche Integrationsmassnahmen bisher gescheitert. Immerhin habe die

depressive Symptomatik unter Einhaltung der Medikation und Behandlung zur

Remission gebracht werden können und auch während der Exploration sei es der

Patientin gelungen, unter Einnahme eines Medikaments zwei Stunden gut konzentriert

dabei zu sein. Die Behandlung scheine ihre Wirkung zu haben, die

stattgefundenen Behandlungen hätten die Einschränkungen jedoch nicht derart

mindern können, dass eine berufliche Integration gelungen sei. Die verbleibende

Therapieoption sei deshalb die konsequente Weiterführung der Behandlung. Eine

Unfähigkeit zur Therapieadhärenz, mangelnde Kooperation oder fehlende

Compliance seien nicht vorhanden. Die gesundheitsbedingten Einschränkungen

hätten letztlich zum Scheitern der vollständigen beruflichen Reintegration

geführt. Die Resultate der Eingliederungsmassnahmen wie auch Arztberichte

stimmten in der Richtung der Aussage überein. Der Ausprägungsgrad der

psychosozialen Restriktion und Desintegration sei krankheitsbedingt begründet

(IV-Nr. 149.1 S. 33).

Zu den Ressourcen wurde dargelegt,

arbeitsplatzbezogene Ressourcen bestünden durch den vorhandenen geschützten

Arbeitsplatz im Atelier im Wohnheim E.___, wo die Explorandin ohne Druck

kreativen Beschäftigungen nachgehen könne. Sie lebe in einer mehrjährigen

Beziehung mit ihrem Lebensgefährten, mit welchem sie seit Dezember 2016

zusammenwohne. Die Beziehung bzw. der Partner stellten für sie gemäss eigener Aussage

eine Ressource dar. Auch solle ein kleines Netz von Kollegen/Freunden bestehen,

welches die Probandin als Unterstützung und Ressource empfinde. Eine weitere

externe Unterstützung und in diesem Sinne Ressourcen seien das Netzwerk E.___,

der Arbeitsplatz, die Wohnbegleitung, ihre Beiständin und die Psychiaterin. Zu

den psychischen Ressourcen zählten etwa ihr Wille, etwas tun zu wollen, und

weiterzumachen, auch wenn sie in der Vorgeschichte mit den beruflichen

Massnahmen bereits gescheitert sei; aber auch ihre Interessen für verschiedene

Freizeitbeschäftigungen. Auf der Persönlichkeitsebene könne ihre Offenheit als

Ressource gezählt werden. Ein ressourcenmindernder Aspekt sei die grenzwertige

Intelligenz, welche die Prognose etwas begrenzen könne (IV-Nr. 149.1

S. 35).

Die Herleitung des positiven

Leistungsbildes lautete dahingehend, aufgrund des ausgeprägten

Gesundheitsschadens weise die Explorandin eine Restarbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit auf, in der sie einer leichten, einfach strukturierten

Tätigkeit mit Routineabläufen ohne Zeit- und ohne Produktions- bzw.

Leistungsdruck und ohne erhöhte Anforderung an körperlicher und psychischer

Belastbarkeit oder an Konzentrationsfähigkeit nachgehen könne. Es bestehe ein

erhöhter Pausenbedarf. Seit dem Abbruch der Lehre per Ende September 2015

arbeite die Explorandin im Wohnheim E.___ intern, zu Beginn in der Lingerie,

seit einigen Wochen im Atelier, wo sie den Druck noch kleiner erlebe als in der

Lingerie. Eine solchermassen angepasste Tätigkeit ohne Zeitdruck und ohne

Leistungsanspruch entspreche eher einer Beschäftigungstätigkeit und selbst

medizinisch-theoretisch versicherungsrechtlich kaum einer Tätigkeit im

wirtschaftlichen Sinne. Im negativen Fähigkeitsprofil ausgedrückt sei es der

Explorandin gegenwärtig und bis auf weiteres absehbar nicht möglich, eine

komplexe Arbeit mit hohen Anforderungen an Verantwortung und

Konzentrationsfähigkeit mit Leistungs- und Zeitdruck auszuüben. Es sei ihr

nicht möglich, bei der Arbeit eigenständige Entscheidungen treffen zu müssen

und Verantwortung zu übernehmen. Auch sei es ihr aufgrund der eingeschränkten

sozialen Anpassungsfähigkeit nicht möglich, eine Tätigkeit auszuüben, die einen

intensiven Austausch und Absprachen mit Arbeitskolleginnen bedingten (IV-Nr. 149.1

S. 35 f.).

Zur Herleitung der quantitativen und

qualitativen Arbeits- und Leistungsfähigkeit wurde ausgeführt, ausgehend von

einer trotz psychiatrischer Behandlung sowie Integrationsmassnahmen seit

einigen Jahren bestehenden psychischen Auffälligkeit und Verhaltensstörungen

(im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit einer histrionischen

und emotional-instabilen Persönlichkeitsdisposition) sei kurz- und

mittelfristig keine vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu erwarten.

Zu den persönlichkeitsbedingten Funktionseinbussen kämen komorbid ADHS-bedingte

Funktionseinbussen sowie durch dissoziative Krampfanfälle bedingte Einbussen

hinzu. Das Leistungsvermögen sei durch die vorhandene Psychopathologie stark

eingeschränkt, aufgrund der vorliegenden psychischen Gesundheitsstörung und der

damit einhergehenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen seien seit Abbruch der Lehre

im September 2015 nur noch Tätigkeiten im geschützten Rahmen möglich gewesen.

Bereits in der praktischen Ausbildung «INSOS» sei eine Leistungsfähigkeit von

ungefähr 30 % (verglichen mit einer Person mit dem gleichen

Ausbildungsstand) festgestellt worden. Das aktuelle Pensum in der geschützten

Tätigkeit im Wohnheim E.___ betrage 21 Wochenstunden, was ausgehend von 42

Wochenstunden einem 50%-Pensum entspreche. Die Leistungsfähigkeit im

nicht-geschützten Bereich dürfte durch das reduzierte Arbeitstempo, die

Druckintoleranz, Konzentrationseinschränkungen, die

Daueraufmerksamkeitsproblematik und motivationale Schwankungen darüber hinaus

deutlich reduziert sein, sodass eine Arbeitsfähigkeit auch in angepasster

Tätigkeit von mehr als 30 % sich kurz- und mittelfristig nicht aufzeigen

lasse. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung nicht nur aktuell und

für die folgende Zeit, sondern bereits seit dem Abbruch der beruflichen

Massnahmen bzw. Lehre Ende September 2015 gelte. Die Einschätzung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit berücksichtige die Einschränkung durch Krankheit, die

Einschränkung von Ressourcen sowie die Prüfung der Konsistenz, z.B. der

Gleichmässigkeit der Einschränkungen in vergleichbaren Lebensbereichen. Es

ergäben sich auch in alltagsverbundenen Aufgaben Einschränkungen durch den

psychiatrischen Befund. Trotz der Einschränkungen seien Tätigkeiten im Haushalt

mit Unterstützung eines Helfer-Netzwerks und ihres Partners möglich, was durch

die Teilnahme an einem geschützten Arbeitsplatz halbtags sowie durch die

Organisation und Inanspruchnahme von Terminen etc. bestätigt werde

(IV-Nr. 149.1 S. 36).

Zur Prognose wurde angegeben, diese

erscheine aus psychiatrischer und versicherungsmedizinischer Sicht sehr

limitiert. Die Explorandin habe trotz andauernder

psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmokologischer Behandlung

sowie beruflicher Massnahmen eine für eine praktische Ausbildung ausreichende

Arbeitsfähigkeit nicht aufbauen können. Neben psychiatrischen Gründen seien es

auch die grenzwertige Begabung, welche die Prognose begrenze, sowie die

psychiatrische Komorbidität, die die Ressourcen und das Kompensationsvermögen reduziere.

Unter den aktuellen Bedingungen sei es in den letzten Wochen und Monaten zu

einer Stabilisierung des Befindens der Probandin gekommen. Auch

behandlungsunabhängig seien insbesondere in dieser Altersgruppe

Remissionseffekte nicht auszuschliessen (IV-Nr. 149.1 S. 37 f.).

Zum Gesundheitsschaden wurde vermerkt,

dieser gehe auf drei psychiatrische Störungen zurück, nämlich auf eine

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen

Zügen, eine ADHS im Erwachsenenalter und auf dissoziative Krampfanfälle. Die

rezidivierende Störung sei aktuell remittiert. Das intellektuelle Niveau

entspreche keiner Intelligenzminderung und habe somit keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Die Ressourcen seien limitiert und beeinflussten somit die

Prognose eher ungünstig. Es handle sich um eine komorbide Störung, die mehr als

nur die Summe ihrer Teile darstelle. Durch die genannten psychischen

Gesundheitsstörungen ergäben sich schwere funktionelle Beeinträchtigungen bei

der Explorandin, die trotz jahrelanger Inanspruchnahme von

psychiatrisch-psychotherapeutischen, psychopharmakologischen und beruflichen

Massnahmen nicht zur erfolgreichen beruflichen Integration geführt hätten.

Ausserdem hätten die Gesundheitsstörungen und damit verbunden die Funktionseinschränkungen

einen konsistenten Einfluss auf sämtliche Lebensbereiche (IV-Nr. 149.1

S. 38).

Der soziale Kontext sei unvollständig

intakt, es bestehe nur telefonischer Kontakt zur Mutter und kein Kontakt zum

Vater, den sie gar nicht kenne. Die Beschwerdeführerin lebe seit ihrem

11. Lebensjahr fremdbetreut, in der Pflegefamilie, im Heim und in der

Klinik. Seit Dezember 2016 lebe sie zum ersten Mal in einer eigenen Wohnung mit

ihrem Partner zusammen, begleitet durch die Wohnbegleitung E.___. Die Explorandin

habe über Jahre an Integrationsmassnahmen teilgenommen, diese seien letztlich

an den qualitativen und quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit

durch die funktionellen Störungen gescheitert. Sie sei froh über den

geschützten Arbeitsplatz und fühle sich dort sehr wohl (IV-Nr. 149.1

S. 38).

Zur Konsistenz wurde angegeben, die

Einschränkungen durch die Störung finde man nicht nur im Erwerb, sondern auch

im Bereich «Finanzen/Administration», in der Freizeit, bei sozialen

Aktivitäten, in Beziehungen und im Bereich «Wohnen / Haushalt». Zum

Aktivitätenniveau vor der Gesundheitsschädigung könne nichts Anderes gesagt

werden: Bereits im 11. Lebensjahr sei sie zur Pflegefamilie gekommen wegen

schwieriger familiärer Verhältnisse. Bereits zwischen dem 13. und

16. Lebensjahr sei sie in ihrem Verhalten auffällig geworden. Im

16. Lebensjahr habe sie angefangen, sich selbst zu verletzen, und habe

zwei Jahre später eine psychotherapeutische Behandlung angefangen. Sie sei

bereits seit dem 11. Lebensjahr verbeiständet und bereits damals wegen

Konzentrationsschwierigkeiten begleitet worden (IV-Nr. 149.1 S. 39).

Zur Arbeitsfähigkeit wurde abschliessend

vermerkt, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage

wie beschrieben kurz- und mittelfristig nicht mehr als 30 %. Dies gelte

seit Abbruch der praktischen Ausbildung im Oktober (recte: September) 2015.

Während der Zeiten stationärer und teilstationärer Aufenthalte gelte eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Im aktuellen Setting (Psychotherapie,

Psychopharmakobehandlung, geschützter Arbeitsplatz, begleitetes Wohnen) habe

sich die Explorandin in den letzten Wochen günstig entwickelt. Ihr Befinden sei

so gut wie selten beschrieben, was sich auch in der Remission der depressiven

Symptomatik niedergeschlagen habe. Eine Wiederbegutachtung im Verlauf von etwa

drei 3 Jahren sollte auch aufgrund des jungen Alters der Explorandin erfolgen

(IV-Nr. 149.1 S. 39 f.).

7.3 Gemäss den vorstehend wiedergegebenen

Ergebnissen des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. G.___ und lic.

phil. H.___ vom 16. Januar 2017 leidet die Beschwerdeführerin an einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emotional instabilen

Zügen, einem ADHS im Erwachsenenalter sowie an dissoziativen Krampfanfällen.

Sie weist eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer angepassten

Tätigkeit auf, in der sie einer leichten, einfach strukturierten Tätigkeit mit

Routineabläufen ohne Zeit- und ohne Produktions- bzw. Leistungsdruck und ohne

erhöhte Anforderungen an die körperliche und psychische Belastbarkeit oder an

die Konzentrationsfähigkeit nachgehen kann, wobei ein erhöhter Pausenbedarf

besteht (IV-Nr. 149.1 S. 35 und 38 f.). Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, sie sei laut dem psychiatrischen Gutachten vom

16. Januar 2017 (S. 35) nur in geschützter Tätigkeit überhaupt

arbeitsfähig, kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter stellten vielmehr fest,

die Beschwerdeführerin verfüge über eine Restarbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit, welche sich nicht ausschliesslich auf eine Tätigkeit in

einer geschützten Institution bezieht, sondern auch auf eine angepasste

Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Dementsprechend führten der psychiatrische

Gutachter und die Fachpsychologin aus, die Leistungsfähigkeit «im

nicht-geschützten Bereich» dürfte durch das reduzierte Arbeitstempo, die

Druckintoleranz, die Konzentrationsstörungen, die

Daueraufmerksamkeitsproblematik und motivationale Schwankungen deutlich

reduziert sein, sodass eine Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit von

mehr als 30 % sich kurz- und mittelfristig nicht aufzeigen lasse

(IV-Nr. 149.1 S. 36). Diese Angaben zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit

sind so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin von den Gutachtern in einer

angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als zu (höchstens) 30 %

arbeits- und leistungsfähig eingestuft wurde. Dies steht auch in Einklang mit

der weiteren gutachterlichen Feststellung, wonach es der Beschwerdeführerin

unter Inanspruchnahme ihres Willens durchaus möglich sei, ihr aktuelles

Wochenpensum von 50 % (21 Stunden pro Woche) im Atelier der geschützten

Institution «Stiftung E.___» in einfachen Strukturen zu leisten (IV-Nr. 149.1

S. 37). Demnach ist von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer

Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 30 % und von einer solchen in

einer Tätigkeit in einer geschützten Institution von 50 % auszugehen. Aus

der gutachterlichen Bemerkung, aufgrund der psychischen Gesundheitsstörung und

der damit einhergehenden Fähigkeitsbeeinträchtigungen seien seit dem

Lehrabbruch im September 2015 nur noch Tätigkeiten im geschützten Rahmen

möglich gewesen (IV-Nr. 149.1 S. 36), kann nichts Anderes abgeleitet

werden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit seit dem

Lehrabbruch ausschliesslich in der Stiftung E.___ mit einem Pensum von

50 % verwertete, bedeutet nicht, dass ihr aufgrund der

Begutachtungsergebnisse keine andere angepasste Tätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 30 % zuzumuten wäre. Vielmehr ist

aufgrund der gutachterlichen Angaben, wie bereits erwähnt, davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von

30 % unter Berücksichtigung der erwähnten Einschränkungen auf dem ersten

Arbeitsmarkt ausüben kann. Eine solche Teilzeiterwerbstätigkeit wird auf dem

hier massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt angeboten.

7.4 Aufgrund der bestehenden

Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin seit der vorerwähnten psychiatrischen Begutachtung vom

11. Januar 2017 nicht wesentlich verschlechtert hat. So gab die

behandelnde Psychiaterin K.___, Fachärztin Kinder- und Jugendpsychiatrie und

Psychotherapie, in ihrem Arztbericht zu Handen der Beschwerdegegnerin vom

31. Dezember 2018 an, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem Jahr

2012, gegenwärtig in lockeren Abständen, da sie mit ihrem Kind in einer

Mutter-Kind-Institution platziert worden sei. Eine Psychopharmakotherapie

erfolge nicht. An der Arbeits- und Leistungsfähigkeit habe sich seit dem Jahr

2017 (Rentenzusprache) nichts geändert (IV-Nr. 181). Diese Einschätzung

steht – jedenfalls soweit sie eine Verschlechterung verneint – in Einklang mit

den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand anlässlich der

ersten Haushaltsabklärung vom 20. November 2019, wonach es ihr aktuell

bedeutend besser gehe. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe zwar eine

regelmässige psychiatrische Behandlung vernachlässigt, ihr gehe es aber

grundsätzlich und insbesondere auch in Bezug auf die Psyche gut. Sie wolle

später eine Ausbildung machen. Es komme ganz selten vor, dass sie noch

Panikattacken habe. Die letzten psychogenen Epilepsieanfälle habe sie ungefähr

im Jahr 2015 gehabt (IV-Nr. 200 S. 2 f. bzw. 211.11 S. 3 f.).

Diese Angaben wurden anlässlich der zweiten Erhebung vom 25. August 2020

bestätigt. Zum Gesundheitszustand wurden keine neuen Angaben gemacht, welche

auf eine gesundheitliche Verschlechterung hinweisen würden (IV-Nr. 214).

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, erübrigen sich unter diesen

Umständen weitere medizinische Abklärungen, insbesondere auch die im

psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2017 erwähnte Verlaufsbegutachtung

(vgl. IV-Nr. 149.1 S. 39 f.), da aufgrund der eigenen Angaben der

Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands ersichtlich sind. Der fachärztliche Bericht von

Dr. med. M.___ (neurologische Praxis [...]) vom 21. Januar 2016, worin ein

dringender Verdacht auf psychogene, nicht-epileptische Ereignisse geäussert und

ausschliesslich ein Ausbau der anxiolytischen, antidepressiven und

schlaffördernden Therapie empfohlen wurde (IV-Nr. 223.69 S. 6 ff.),

wurde im Gutachten von Dr. med. G.___ und lic. phil. H.___ vom 16. Januar

2017 mitberücksichtigt (vgl. IV-Nr. 223.59 S. 12). Es besteht daher

kein Anlass, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten durchführen zu lassen,

wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Der medizinische

Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin genügend abgeklärt; eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 43 ATSG ist

nicht ersichtlich.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin bringt

ausserdem vor, die Haushaltabklärung sei qualifiziert fehlerhaft vorgenommen worden.

Sie könne sich einen normalen Lebensvollzug gar nicht vorstellen. Ihre Tochter werde

in erheblichem Umfang fremdbetreut. Die Abklärung habe in Abwesenheit ihres

Lebenspartners stattgefunden, welcher den Hauptteil des Haushalts erledige.

Dementsprechend hätte er angehört werden müssen. Auch der Anteil der

Kinderbetreuung von 20 % bei möglichen 50 % stimme nicht

(A.S. 6). In ihrer Eingabe vom 5. Juli 2021 lässt sie noch darauf

hinweisen, die Tätigkeiten im Haushalt seien dank eines Helfer-Netzwerks und

des Partners möglich. Sie sei im Haushalt weit mehr eingeschränkt, als die

Abklärungsfachfrau annehme, denn sie sei mit der Betreuung der Tochter

vollständig ausgelastet. Die Schadenminderungspflicht des Lebenspartners werde

überspannt, da dieser zu 100 % erwerbstätig sei und die meisten

Tätigkeiten im Haushalt erledige. Im Weiteren sei die Haushaltfähigkeit der

Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nie abgeklärt worden. Mit der Geburt

der zweiten Tochter L.___ am 12. Mai 2021 habe sich ihre Haushaltfähigkeit

sicher noch verschlechtert, da diese nicht «multitasken» könne und rasch

überfordert sei (A.S. 10 ff.).

8.2 Dem Abklärungsbericht

«Haushalt/Erwerb» der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020

(Erhebungen vom 20. November 2019 und 25. August 2020) kann im

Wesentlichen entnommen werden, die Beschwerdeführerin sei froh, dass sie nun zu

Hause sei und man ihr nicht immer sage, wie sie was zu tun habe. Sie habe

einfach ein anderes Tempo. Der Partner sage auch oft, sie könne doch dies und

das machen. Sie mache es dann jeweils schon, aber einfach zu einem späteren

Zeitpunkt. Sie sei nie sehr schnell gewesen, das sei nicht ihre Natur. Sie

könne auch selbständig zu ihrer Tochter schauen. Zur sozialen Situation wurde

dargelegt, die Beschwerdeführerin lebe mit ihrem Partner (Kindsvater) zusammen.

Zu ihren Halbgeschwistern habe sie kaum Kontakt. Die meisten wohnten in

Italien. Mit den Pflegeeltern habe sie spärlichen Kontakt. Der Partner arbeite

zu 100 % in [...] als Logistiker.

Zu den Wohnverhältnissen wurde

dargelegt, die Versicherte habe vom 22. Februar bis 15. Dezember 2018

zusammen mit ihrer Tochter in der Wohngemeinschaft «[...]» und vom 15. Februar

2018 bis 28. Februar 2019 mit ihrer Tochter und ihrem Partner in Grenchen

gewohnt; seit dem 1. März 2019 wohne sie mit der Tochter und dem Partner

in [...]. Sie habe ein GA und könne nicht Auto fahren. In [...] habe es einen

Bancomat und eine Post. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien gut. Ihr Partner

könne ebenfalls nicht Auto fahren; er sei nun aber dabei, die Autoprüfung zu

absolvieren.

Zur Invaliditätsbemessung im Haushalt

wurde angegeben, diese sei unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht

gemäss dem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) vorgenommen

worden. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, während ihres Aufenthalts in der

Wohngemeinschaft im Jahr 2018 habe der Partner den Haushalt in der Wohnung in [...]

selbst erledigt. Anschliessend sei es am Anfang eher chaotisch gewesen. Nun

gehe es aber gut. Man habe sich so organisiert, dass man einander helfe. Sie

wäre mit der Tochter und dem Haushalt alleine überfordert. Es gebe enorm viel

mehr zu tun mit dem Kind. Da sei sie froh, dass der Partner mithelfe, alleine

würde sie es nicht schaffen. Sie habe auch ein anderes Tempo und lasse sich

gerne Zeit, bis sie etwas angehe. Da bleibe schon einmal etwas liegen, dies

erledige dann der Partner. Sie sei nicht gerne unter Druck. Im

Abklärungsbericht wird weiter festgehalten, die Wohngemeinschaft «[...]» habe

beim Austritt eine KITA für 3 bis 5 Tage pro Woche, eine Mutter-Kind-Therapie,

eine engmaschige Familienbegleitung mit Haushalthilfe sowie eine regelmässige

psychiatrische Begleitung empfohlen.

Zum psychiatrischen Gutachten vom

16. Januar 2017 wurde ausgeführt, im negativen Fähigkeitsprofil

ausgedrückt sei es der Versicherten gegenwärtig und bis auf weiteres absehbar

nicht möglich, eine komplexe Arbeit mit hohen Anforderungen an Verantwortung,

Konzentrationsfähigkeit mit Leistungs- und Zeitdruck auszuüben. Es sei ihr

nicht möglich, bei der Arbeit eigenständig Entscheidungen treffen zu müssen und

Verantwortung zu übernehmen. Die Einschränkungen seien konsistent, wirkten sich

nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit aus, sondern hätten auch im Quer- und

Längsschnitt in anderen Lebensbereichen funktionelle Auswirkungen. Unter Druck

sei sie schnell überfordert. Sie reagiere mit psychischer Instabilität und sei

wenig belastbar. Sie sei schnell ablenkbar und zeige wenig Durchhaltevermögen.

Bereits ein kleiner Konflikt bringe sie aus dem Gleichgewicht. Unter

Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens vom 16. Januar 2017 könne

eine Einschränkung im Haushalt und unter Berücksichtigung des

Abschlussberichtes der Wohngemeinschaft «[...]» vom 23. Oktober 2018 könne

eine ausgeprägte Einschränkung in der Kinderbetreuung angenommen werden.

Für den Betätigungsvergleich im Haushalt

(ab 15. Dezember 2018, gemeinsame Wohnung mit Partner und Tochter;

S. 10 ff. Ziff. 7.2; IV-Nr. 214 S. 11 ff.) nahm die

Abklärungsfachperson für die fünf verschiedenen Haushaltsverrichtungen im Sinne

von Rz. 3087 KSIH folgende Gewichtungen vor: Ernährung 35 % (max.

50 %), Wohnungs- und Hauspflege 25 % (max. 40 %), Einkauf und

weitere Besorgungen 10 % (max. 10 %), Wäsche- und Kleiderpflege

10 % (max. 20 %) sowie Pflege und Betreuung von Kindern 20 %

(max. 50 %; vgl. IV-Nr. 214 S. 11 ff.). Bei der

Haushaltverrichtung «Ernährung» setzte die Abklärungsfachperson die gewichtete

Einschränkung bei der Unterverrichtung «Planung» auf 3 % fest und

begründete dies damit, die Versicherte nehme diese eigentlich selbstständig

vor. So müsse sie sich immer überlegen, wann die Tochter etwas zum Essen

brauche. Da sei sie schon gefordert. Manchmal reiche es einfach nicht für

alles. Sie sei froh, dass der Partner so viel im Haushalt helfe. Bei den

weiteren Unterverrichtungen «Rüsten/Vorbereiten/Kochen/Backen; Vorräte»,

«Anrichten/Tisch decken/Abräumen» sowie «alltägliche Reinigungsarbeiten in der

Küche» wurden keine Einschränkungen festgestellt, wobei darauf hingewiesen

wurde, es sei im Sinne der Schadenminderungspflicht dem Lebenspartner

zuzumuten, dass er diese Arbeiten übernehme. Dies ergab bei der Ernährung eine

gewichtete Einschränkung von insgesamt 1.1 %.

Bei der Haushaltverrichtung

«Wohnungspflege» stellte die Abklärungsfachperson bei der Unterverrichtung

«Planung» eine gewichtete Einschränkung von 2 % fest. Zur Begründung wurde

ausgeführt, hier fehle der Versicherten manchmal der Überblick. Sie fühle sich

vorwiegend verantwortlich für die Tochter. Daher sei ihr das Putzen nicht so

wichtig. Es komme vor, dass sie gewisse Arbeiten liegen lasse und diese dann

vom Partner auszuführen seien. Sie wäre mit dem ganzen Haushalt und dem Kind

überfordert, wenn ihr der Partner nicht helfen würde. Bei der Unterverrichtung

«Staubsaugen» wurde eine gewichtete Einschränkung von 3 % mit der

Begründung ermittelt, das meiste mache ihr Lebenspartner. Sie helfe schon auch

manchmal mit, aber eher selten. Sie mache es nicht gerne. Mit dem Kind sei es

nicht möglich, das Staubsaugen zu übernehmen. Im Sinne der

Schadenminderungspflicht sei es dem Partner zumutbar, dass er bei dieser Arbeit

mithelfe. Sodann wurde bei der Unterverrichtung «Reinigung sanitäre Anlagen»

die gewichtete Einschränkung auf 2 % festgesetzt. Dabei wurde vermerkt,

das Badezimmer werde abwechslungsweise von ihr und dem Partner gereinigt. Sie

könne dies nicht alleine machen. Es wurde erneut darauf hingewiesen, es sei dem

Partner zuzumuten, dass er bei dieser Arbeit mithelfe. Bei den übrigen

Unterverrichtungen «leichte Reinigungsarbeiten», «Böden aufnehmen», «Bettwäsche

wechseln/Matratzen wenden», «gründliche Reinigung», «Gartenarbeit,

Pflanzenpflege», «Abstellräume in Ordnung halten, Abfallentsorgung, Recycling,

Pflege Umschwung, Winterdienst» und «Haustierhaltung» wurden keine

Einschränkungen angegeben. Dies führte zu einer gewichteten Einschränkung von

insgesamt 1.8 %.

Bei der Haushaltverrichtung «Einkauf und

weitere Besorgungen» wurde eine gewichtete Einschränkung bei der

Unterverrichtung «Post/Bank/Amtsstellen» festgestellt. Es wurde angegeben, die

Versicherte habe eine Beiständin. Geld werde ihr überwiesen. Rechnungen, die

man ihr direkt zustelle, schicke sie der Beiständin. Ihr Partner zahle die

übrigen Rechnungen wie Strom/Wasser etc. Wiederum wurde auf die

Schadenminderungspflicht des Lebenspartners hingewiesen. Bei den übrigen

Unterverrichtungen «Planung», «Grosseinkauf» sowie «täglicher Einkauf» wurden

keine Einschränkungen angegeben. Die gewichtete Einschränkung betrug damit

insgesamt 0.1 %.

Bei der Haushaltverrichtung «Wäsche- und

Kleiderpflege» wurde bei der Unterverrichtung «Waschen» eine gewichtete

Einschränkung von 8 % angegeben. Die Begründung lautete dahingehend, dass

die Versicherte mit der Wäsche überfordert wäre. Müsste sie für alle drei

Personen waschen, wäre dies zu viel. Ihr Partner wasche oft seine Kleider

selbstständig. Auch hier wurde auf die Schadenminderungsplicht des Partners

hingewiesen. Bei den übrigen Unterverrichtungen «Wäsche transportieren»,

«Bügeln, Flicken», «Wäsche zusammenlegen» und «Versorgen» wurden keine

Einschränkungen festgestellt. Die gewichtete Einschränkung belief sich damit

auf insgesamt 0.8 %.

Bei der Haushaltverrichtung «Pflege und

Betreuung von Kindern» wurde eine gewichtete Einschränkung von 80 %

ermittelt. Es wurde dargelegt, bei der Betreuung ihrer Tochter sei die Versicherte

gefordert. Gemäss Auflage der KESB müsse die Tochter dreimal pro Woche in die

KITA gehen. Die Beschwerdeführerin bringe sie jeweils am Morgen dorthin und

hole sie am Abend wieder ab. Die KITA befinde sich in der Wohngemeinde [...].

Sie müsse auch regelmässig in die Mütter- und Väter-Beratung gehen. Ausserdem

sei zuerst darauf hingewiesen worden, dass sie eine Familienbetreuung und eine

Haushaltshilfe zulassen müsse. Davon habe man dann aber abgesehen. Die Tochter

habe einen neuen Beistand, es gehe nun besser. Die Abklärungsperson hielt fest,

gestützt auf den Bericht der Wohngemeinschaft «[...]» könne von einer ausgeprägten

Einschränkung ausgegangen werden. Für die Unterverrichtung «Pflege von

Familienangehörigen» wurde keine Einschränkung angegeben. Dies ergab eine

gewichtete Einschränkung von insgesamt 16 %.

8.3 Nach dem Gesagten ermittelte die

Abklärungsfachperson im Haushalt der Beschwerdeführerin eine gewichtete

Einschränkung von insgesamt 19.8 %. Ab dem Statuswechsel vom 28. Juli

2020 setzte sie in Anwendung der gemischten Methode nach Art. 27bis

IVV (Erwerbstätigkeit von 30 %, Tätigkeit im Haushalt von 70 %) den

(Gesamt-)Invaliditätsgrad auf 37 % fest; damit seien die

Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente nach Art. 16 ATSG und

Art. 28 IVG nicht mehr erfüllt (IV-Nr. 214 S. 14 f.). Dieses

Abklärungsergebnis wurde in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom

31. Mai 2021 übernommen (IV-Nr. 225).

8.4 Dem Einwand der

Beschwerdeführerin, ihr «Helfernetz» bzw. ihr Lebenspartner, der den Hauptteil

des Haushalts erledige, sei anlässlich der Haushaltsabklärung nicht angehört

worden, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

31. Oktober 2019 mitgeteilt wurde, eine Bezugs- oder Betreuungsperson

dürfe bei der Haushaltsabklärung bzw. beim Gespräch vom 20. November 2019

anwesend sein (vgl. IV-Nr. 199). Dass für die erneute Erhebung vom

20. August 2020 etwas anderes gegolten hätte, ist nicht ersichtlich. Nach

den Angaben der zuständigen Abklärungsfachperson zog es die Beschwerdeführerin

jedoch vor, die Abklärung alleine durchzuführen. Es sei ihr offenbar zugetraut

worden, adäquate Auskunft erteilen zu können und das Gespräch selbstständig zu

führen (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson vom 11. September 2020,

IV-Nr. 213 S. 2). Der Umstand, dass keine Drittpersonen anwesend

waren, schmälert vor diesem Hintergrund den Beweiswert des Abklärungsberichts

nicht.

8.5 Die Beschwerdeführerin lässt im

Weiteren geltend machen, der im Rahmen der Haushaltsabklärungen vom

20. November 2019 und 25. August 2020 ermittelte Anteil der

Haushaltverrichtung «Betreuung der Kinder» in Höhe von 20 % (bei möglichen

50 %) stimme nicht, da ihr eine vollumfängliche Hausfrauentätigkeit bis

zum Alter der Tochter von 2 ½ Jahren (28. Juli 2020) unterstellt werde

(A.S. 6). Ein Anteil von lediglich 20 % für die Betreuung der

kleinen, im hohen Masse betreuungsbedürftigen Tochter sei eindeutig nicht

schlüssig (A.S. 13). Dazu ist festzuhalten, dass die in Rz. 3087 KSIH

vorgenommene Aufgabenteilung und die Festlegung des Maximums der einzelnen

Aufgaben grundsätzlich anzuwenden sind, wobei alle Tätigkeiten berücksichtigt

werden müssen. Eine andere Gewichtung darf nur bei erheblichen Abweichungen vom

Schema vorgenommen werden. Das in Rz. 3088 KSIH enthaltene

Anwendungsbeispiel sieht für die Betreuung von zwei Kindern im vorschulpflichten

Alter eine Gewichtung von 40 % vor. Im Zeitpunkt der Erhebungen

(20. November 2019 und 25. August 2020; Abklärungsbericht vom

11. September 2020; IV-Nr. 214 S. 2 ff.) war nur die Betreuung

eines Kindes, der am 28. Januar 2018 geborenen Tochter I.___, zu

beurteilen. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Abklärungsperson diesen

Anteil mit 20 % gewichtet hat. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer

Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 denn auch aus, bei einem Kind werde

standardmässig der Betreuungsaufwand auf 20 % festgesetzt (A.S. 23).

Dass die Tochter im Abklärungszeitpunkt noch klein und im hohen Masse

betreuungsbedürftig war, wurde mit der ermittelten hohen Einschränkung von

80 % genügend berücksichtigt (vgl. Stellungnahme der Abklärungsperson vom

11. September 2020; IV-Nr. 213 S. 5). Es besteht somit kein

Hinweis darauf, dass die Kinderbetreuung im Abklärungszeitpunkt nicht

sachgerecht bzw. zu wenig berücksichtigt worden wäre. Die Geburt der zweiten

Tochter am 12. Mai 2021 könnte insoweit zu einer Änderung führen, als ab

diesem Zeitpunkt für die Haushaltverrichtung «Pflege und Betreuung von Kindern»

in der Regel ein Anteil von 40 % (für zwei Kinder) statt 20 % (für

ein Kind) zu berücksichtigen sein wird. Darauf ist im Folgenden noch einzugehen

(vgl. E. II. 10. hiernach).

8.6 Die Beschwerdeführerin wendet

sodann ein, sie sei im Haushalt ganz offensichtlich weit mehr eingeschränkt,

als dies die Abklärungsfachfrau annehme (A.S. 13). Dazu ist festzuhalten,

dass die Abklärungsfachperson aufgrund ihrer Erhebungen vom 20. November

2019 und 25. August 2020 detailliert und nachvollziehbar darlegte, in

welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ab 15. Dezember 2018

Haushaltverrichtungen in der gemeinsamen Wohnung in [...] (3 ½ Zimmer-Wohnung) bzw.

ab 1. März 2019 in der gemeinsamen Wohnung in [...] (4 ½

Zimmer-Wohnung) ausüben konnte und inwieweit sie von ihrem Lebenspartner

unterstützt werden muss. Die Abklärungsfachperson stellte bei der

Haushaltsverrichtung «Ernährung» in Bezug auf die «Planung», bei der Haushaltsverrichtung

«Wohnungs- und Hauspflege» ebenfalls bezüglich der «Planung», dem «Staubsaugen»

und der «Reinigung sanitärer Anlagen», bei der Haushaltverrichtung «Einkauf und

weitere Besorgungen» in Bezug auf «Post/Bank- und Amtsstellen», bei der Haushaltverrichtung

«Wäsche- und Kleiderpflege» hinsichtlich des «Waschens» und bei der

Haushaltsverrichtung «Pflege und Betreuung von Kindern» in Bezug auf die

Betreuung der Tochter Einschränkungen fest. Angesichts der detaillierten und

nachvollziehbaren Angaben der Abklärungsfachperson, welche sich auf ihre

Abklärungen im Haushalt der Beschwerdeführerin stützen, kann nicht gesagt, werden,

diese sei in diesem Bereich offensichtlich weit mehr eingeschränkt, als dies

die Abklärungsfachperson annehme. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der

Abklärung an, das Kochen gehe gut, dabei habe sie keine Einschränkungen,

manchmal decke sie den Tisch, sie helfe manchmal beim Staubsaugen, sei reinige

abwechslungsweise das Badezimmer, das Wechseln der Bettwäsche mache sie zusammen

mit ihrem Lebenspartner, sie schaue zu den Pflanzen, mache zusammen mit dem

Partner einmal pro Woche den Grosseinkauf und sie lege die Wäsche selbstständig

zusammen und versorge diese (IV-Nr. 214 S. 11 ff.). Angesichts der

Feststellung, dass in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Waschmaschine

vorhanden und somit ein Wäschetransport nicht nötig ist, erscheint die beim

Waschen gewährte Einschränkung von 20 % zwar als eher grosszügig bemessen.

Die von der Abklärungsperson berücksichtigten übrigen Einschränkungen in der

Planung, bei Reinigungsarbeiten, in der Administration sowie in der

Kinderbetreuung sind auch in Bezug auf das berücksichtigte Ausmass

nachvollziehbar. Dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben kein

«Multitasking» machen kann, unstrukturiert und stark verlangsamt ist und ihrem

eigenen Rhythmus folgen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese

Einschränkungen wurden im Rahmen der Abklärung berücksichtigt, wobei zu

beachten ist, dass der zeitliche Aspekt im Haushalt oft weniger Gewicht hat als

bei einer Erwerbstätigkeit.

8.7 Die Abklärungsfachperson wies bei

der Beurteilung der einzelnen Haushaltsverrichtungen auf die Schadenminderungspflicht

des Lebenspartners hin. Die Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Schadenminderungspflicht

werde überspannt, da der Partner zu 100 % erwerbstätig sei und überdies

die meisten Tätigkeiten im Haushalt erledige (A.S. 13). Dazu ist

festzuhalten, dass es sich bei der Schadenminderungspflicht der versicherten

Person um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts handelt.

Die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit sind durch

geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen

– denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf – möglichst

zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden

üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von

Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft

einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären.

Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die

Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf

die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, das gleichsam

bei jeder festgestellte Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein

Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung

der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts

8C_225/2014 vom 21. November 2014 E. 8.3 und 8.3.1 mit Hinweisen).

Dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin und Vater der gemeinsamen Kinder

im Haushalt viel mithilft (selbstständiges und gemeinsames Kochen, abwechselnd

den Tisch decken, Aufräumen der Küche am Abend, meistens Übernahme der leichten

Reinigungsarbeiten und Staubsaugen, abwechslungsweise Reinigung des Badzimmers,

gemeinsames Wechseln der Bettwäsche und Wenden der Matratzen, Reinigung der

Terrasse, meistens Abfallentsorgung, gemeinsamer Grosseinkauf einmal pro Woche,

selbstständiges Waschen der Kleider, gemeinsame Betreuung der Tochter), geht –

auch unter Berücksichtigung der Vollzeiterwerbstätigkeit des Lebenspartners –

nicht über das den Familienmitgliedern im Rahmen der Schadenminderungspflicht

Zumutbare hinaus. Dies gilt umso mehr, als an die auch den Familienangehörigen

grundsätzlich obliegende Schadenminderungspflicht strengere Anforderungen zu

stellen sind, wenn – wie hier – eine erhöhte Inanspruchnahme der

Invalidenversicherung in Frage steht und der Verzicht auf schadenmindernde

Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts

9C_503/2014 vom 19. August 2015 E. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 504). Die Haushaltabklärung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2019

und 25. August 2020 (Bericht vom 11. September 2020, IV-Nr. 214

S. 2 ff.), welche die nicht unerhebliche Mithilfe des Lebenspartners unter

dem Titel der Schadenminderungspflicht mitberücksichtigt, kann daher nicht als

rechtsfehlerhaft qualifiziert werden.

8.8 Zusammenfassend ist der

Haushaltsbericht vom 11. September 2020 (Erhebungen vom 20. November

2019 und 25. August 2020) in Bezug auf die Einschränkung im Haushalt sowie

die Statusbestimmung ab 28. Juli 2020 (gemischte Methode mit 30 % Erwerb und 70

% Haushalt) beweiswertig.

9. Beanstandet wird auch der in der

Invaliditätsbemessung enthaltene Einkommensvergleich.

9.1 Die Abklärungsfachperson

ermittelte das Valideneinkommen nach den Regeln für Frühinvalidität gemäss

Art. 26 Abs. 1 IVV. Danach entspricht das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person als Nichtinvalide erzielen könnte, einem nach dem Alter

abgestuften Prozentsatz des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Dieses beträgt

CHF 83'500.00 im Jahr, was für die 1994 geborene Beschwerdeführerin

(Altersstufe von 25 bis 30 Jahren) ein Valideneinkommen von CHF 75'150.00

ergibt (90 %; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 403 des Bundesamtes für Sozialversicherungen

[BSV] vom 17. November 2020). Dieses Vorgehen ist korrekt.

9.2 Das Invalideneinkommen wurde ausgehend

von den Tabellenwerten der LSE 2018 (12 x CHF 4'371.00 =

CHF 52'452.00; Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn

[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater

Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art]) bestimmt. Nach Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche sowie die Nominallohnentwicklung

resultierte ein Jahreseinkommen von CHF 55'222.00 (vgl. IV-Nr. 214

S. 5) bzw. – bei einem Pensum von 30 % – von CHF 16’567.00.

Unter Berücksichtigung des aktuelleren Nominallohnindexes (2018: 105.9, 2020: 107.9)

beläuft sich das Invalideneinkommen – ohne Berücksichtigung eines Abzugs vom

Tabellenlohn – auf CHF 16'714.00.

9.3 Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist

der so erhobene Ausgangswert nach der Rechtsprechung allenfalls zu kürzen.

Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt

insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte

Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer

Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der

medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen

dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen). Hier

erscheint aufgrund der erheblichen leidensbedingten Einschränkungen und der

Beschränkung auf ein Teilzeitpensum (mit zusätzlich reduzierter Leistung) ein

Abzug von 15 % als angemessen. Das Invalideneinkommen reduziert sich damit auf

CHF 14'207.00. Verglichen mit dem Valideneinkommen von CHF 75'150.00

ergibt dies einen Teil-Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 81.1 %.

Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushalt beträgt nach den

korrekten Abklärungsergebnissen der Abklärungsfachperson vom 20. November

2019 und 25. August 2020 (Bericht vom 11. September 2020;

IV-Nr. 214) 19.8 %. Daraus ergibt sich folgender

(Gesamt-)Invaliditätsgrad:

Tätigkeit Anteil Einschränkung Behinderungsgrad

Erwerb 30 % 81.1 % 24.3 %

Haushalt 70 % 19.8 % 13.86 %

Invaliditätsgrad 100 % 38.16 %

(gerundet 38 %)

Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 38 %

ab 28. Juli 2020 besteht materiell kein Rentenanspruch mehr (vgl. E.

II. 2. hiervor).

10. Zu prüfen bleibt, ob die erneute

familiäre Veränderung mit der Geburt der zweiten Tochter L.___ am 12. Mai 2021

zu einer anderen Beurteilung führt.

10.1 Die Beschwerdeführerin brachte am

12. Mai 2021, somit noch vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 31. Mai 2021, ihre jüngere Tochter zur Welt, weshalb von Änderungen

bei der Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin ab der Geburt der zweiten

Tochter auszugehen ist. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich dazu dahingehend,

es sei eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder in einem

geringeren Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig wäre, da sie künftig zwei Kinder

zu betreuen habe. Auf weitere diesbezügliche Abklärungen werde jedoch

verzichtet, da eher von einem geringeren Invaliditätsgrad auszugehen wäre und

auch aktuell kein Rentenanspruch bestehe (A.S. 3). Die Beschwerdeführerin

weist in ihrer Eingabe vom 28. September 2021 unter Beilage des Berichts

ihres Lebenspartners vom 2. September 2021 darauf hin, sie wolle etwas an

den Familienunterhalt beitragen und einen kleinen Nebenverdienst

erwirtschaften, indem sie anderen interessierten Müttern beibringe, wie man den

Baby-Tragegurt richtig trage. Sie habe den Weiterbildungskurs (Fernkurs mit

Intensivausbildungswochenende inklusive Prüfung) selber finanziert. Die

beabsichtigte kleine Nebenerwerbstätigkeit lasse sich mit der Tätigkeit als

Hausfrau und Mutter vereinbaren und könne zu Hause oder bei einem Treffen mit

anderen Müttern ausgeübt werden (vgl. A.S. 32). Diese Angaben können auch

dem Bericht des Lebenspartners vom 2. September 2021 entnommen werden

(vgl. BB 6). Mit Eingabe vom 14. April 2022 weist die Beschwerdeführerin

noch darauf hin, es erfolge eine Mitbetreuung der beiden Kinder in der

Kinderkrippe und sie habe sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

zum Leistungsbezug angemeldet (A.S. 36).

10.2 Mit der Geburt der jüngeren

Tochter am 12. Mai 2021 hat sich die Situation der Beschwerdeführerin erneut

verändert. Damit stellt sich sowohl die Frage nach der Einschränkung im

Haushalt als auch diejenige nach dem Status neu. Beide Fragen lassen sich nur

durch eine erneute Abklärung im Haushalt beantworten. Dabei wird der Status neu

zu beurteilen, aber auch (neben anderem) zu berücksichtigen sein, dass der

Anteil der Kinderbetreuung bei zwei Kindern im vorschulpflichtigen Alter in der

Regel auf 40 % (statt wie bisher auf 20 % bei einem Kind; vgl.

IV-Nr. 214 S. 13 f.) festzulegen ist (vgl. Rz. 3088 KSIH).

Angesichts der bisher berücksichtigten hohen Einschränkung der

Beschwerdeführerin bei der Kinderbetreuung (80 %) kann nicht ohne weiteres

gesagt werden, auf diese Abklärungen könne verzichtet werden, da eher von einem

geringeren Invaliditätsgrad auszugehen wäre (vgl. A.S. 3). So könnte

beispielsweise nur schon die Erhöhung des Anteils der Kinderbetreuung um 20 %

bei ansonsten, insbesondere auch bezüglich des Erwerbsstatus, unveränderter

Beurteilung zu einer Erhöhung des Invaliditätsgrades um etwas mehr als 11 %

führen (20 % zusätzlicher Gewichtungsanteil innerhalb des Haushalts x 80 %

Einschränkung bei der Kinderbetreuung x 70 % Haushaltsanteil im Rahmen der

gemischten Methode). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie eine neue Haushaltsabklärung gemäss

Rz. 3081 ff. KSIH durchführe und über den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin nach der Geburt der zweiten Tochter neu entscheide. Eine

Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese allein in der notwendigen

Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Eine solche Konstellation liegt bezüglich

der Verhältnisse nach der Geburt der zweiten Tochter am 12. Mai 2021 vor.

11.

11.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die

Parteikosten werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Massgebend ist der

Aufwand, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich

ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT,

BGS 615.11]). Als Obsiegen gilt in diesem Zusammenhang auch eine Rückweisung

der Sache an den Versicherungsträger mit offenem Ausgang (BGE 132 V 215 E. 6.2

S. 235).

11.2 Rechtsanwältin Gurzeler macht in

der ergänzten, am 4. Oktober 2022 eingereichten Kostennote einen Aufwand von

18.85 Stunden geltend. Dieser muss mit Blick auf die Schwierigkeit und

Komplexität der Sache, auch im Quervergleich mit anderen Fällen, als aussergewöhnlich

hoch bezeichnet werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die relativ

kurzen Eingaben teilweise Wiederholungen enthalten oder die Fristwahrung

(welche die Beschwerdegegnerin nicht betrifft) zum Gegenstand hatten. Vor

diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Kürzung auf 16 Stunden. Mit dem

geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00, den Auslagen von

CHF 175.70 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiert eine

Parteientschädigung von CHF 4'497.20.

11.3 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1‘000.00 festgelegt. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Kosten von CHF

600.00 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. Mai 2021 aufgehoben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfahre und anschlies-

send neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'497.20

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser