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Entscheid

VSBES.2021.112

Ergänzungsleistungen AHV

16. November 2021Deutsch12 min

Haushalt wohnten zwei weitere, nicht in die Berechnung einbezogene Personen. Dabei

Source so.ch

Urteil vom 16. November 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1946 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Im

Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte er im August 2016 ein neues

Anmeldeformular ein (AK-Nr. [Akten der Ausgleichskasse] 5). Darin gab er an, im

Haushalt lebten er, seine Ehefrau sowie die beiden Söhne B.___, geboren 1992,

und C.___, geboren 1995.

1.2 Mit Verfügung vom 22. September

2016 (AK-Nr. 13) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 fest.

Wie aus dem Berechnungsblatt hervorgeht, bezog sie die Ehefrau des

Beschwerdeführers in die EL-Berechnung ein und ging davon aus, im gemeinsamen

Haushalt wohnten zwei weitere, nicht in die Berechnung einbezogene Personen. Dabei

dürfte es sich um die beiden Söhne handeln.

1.3 Mit Verfügung vom 3. August 2017

wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 neu festgelegt

(AK-Nr. 15). Gemäss Berechnungsblatt ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von

einem Vier-Personen-Haushalt mit zwei in die Berechnung einbezogenen Personen

aus (vgl. AK-Nr. 16).

1.4 Am 3. Oktober 2017 erliess die

Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Anspruch ab 1. September 2017.

Die Neuberechnung erfolgte laut dem Verfügungstext u.a. aufgrund der Zusprache

einer Kinderrente für den (1995 geborenen) jüngeren Sohn C.___ (vgl. AK-Nr.

17). Im Berechnungsblatt wurde festgehalten, in der Berechnung seien drei

Personen enthalten, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der 1995

geborene Sohn C.___. Vom Mietzins von CHF 19'344.00 wurden CHF 4'836.00,

also ein Viertel, abgezogen und CHF 14'508.00 berücksichtigt, was drei

Vierteln entspricht (vgl. AK-Nr. 18). Am 28. Dezember 2017 erging die

Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 19). Im Berechnungsblatt

wurde weiterhin festgehalten, in die Berechnung seien drei Personen

eingeschlossen, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der 1995

geborene Sohn C.___. Der Mietzins von CHF 14'508.00 (Mietzins CHF 19'344.00

abzüglich Anteil Mitbewohner CHF 4'836.00) blieb unverändert (vgl. AK-Nr. 20).

Analog verhielt es sich mit dem Anspruch ab 1. Oktober 2018

(Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 und Verfügung vom 11. Oktober

2018, Berechnungsblatt vom 11. Oktober 2018, AK-Nr. 26-28) ab 1. Januar

2019 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 29 f.), ab

1. Juli 2019 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 5. August 2019,

AK-Nr. 32 f.) und ab 1. Januar 2020 (Verfügung und Berechnungsblatt

vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 34 f.)

2.

2.1 Mit zwei Verfügungen vom 10.

September 2020 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2020 und ab 1. September 2020 neu fest

(AK-Nr. 36, 38). Die Berechnung ab 1. Juli 2020 erfolgte weiterhin unter

Einbezug des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des 1995 geborenen Sohns C.___.

Der Mietzins von CHF 19'344.00 wurde weiterhin um einen Mitbewohner-Anteil von

CHF 4'836.00, entsprechend einem Viertel, reduziert (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 37). Die Berechnung ab 1. September 2020 bezog nur noch den

Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein. Der Mietzins von CHF 19'344.00 wurde um

einen Mitbewohner-Anteil von CHF 9'672.00, entsprechend der Hälfte,

reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 39). Zur Begründung wurde erklärt, die

Kinderrente für C.___ sei entfallen, weil dieser das 25. Altersjahr

vollendet habe, und damit sei er auch nicht mehr in die EL-Berechnung ab 1.

September 2020 einzubeziehen.

2.2 Der Beschwerdeführer erhob am

28. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung für die Zeit ab 1. Juli 2020

und ab 1. September 2020. Er verlangte unter anderem, der 1995 geborene Sohn C.___

sei auch ab 1. September 2020 weiterhin in die Berechnung einzubeziehen (AK-Nr.

43). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte der Beschwerdeführer am

9. November 2020 wiederum ein ausgefülltes Anmeldeformular ein (AK-Nr. 45). In

einem separaten Blatt erklärte er, in der Wohnung seien er, seine Ehefrau und

der 1995 geborene Sohn C.___ wohnhaft (AK-Nr. 47 S. 3).

2.3 Mit Einspracheentscheid vom 7.

Juni 2021 (AK-Nr. 58; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In der Begründung hielt sie

fest, der 1995 geborene Sohn C.___ könne ab 1. September 2020 nicht mehr in die

Berechnung einbezogen werden, da für ihn kein Anspruch auf eine Kinderrente

mehr bestehe. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle [...] habe jedoch

ergeben, dass der ältere, 1992 geborene Sohn B.___ bereits im Jahr 2017 aus dem

gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. In den Berechnungen für Juli und August 2020

sei daher der ganze Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen. In der Berechnung

ab September 2020 sei ein Drittel (Anteil des im gleichen Haushalt lebenden,

nicht mehr in die Berechnung einzubeziehenden Sohns C.___) auszuscheiden. Die

Einsprache sei in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

3. Mit Zuschrift vom 2. Juli 2021

(A.S. 7) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

7. Juni 2021. Er stellt den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei

rückwirkend ab 1. September 2017 neu festzulegen. Dabei sei kein Mietzinsanteil

des älteren Sohnes B.___ auszuscheiden, weil dieser nicht mehr im Haushalt des

Beschwerdeführers gewohnt habe.

4. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (A.S. 10 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

5. Der Beschwerdeführer verzichtet

in der Folge auf das Einreichen einer Replik.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021. Dieser bezieht sich auf die beiden

Verfügungen vom 10. September 2020 (AK-Nr. 36, 38), mit welchen der Anspruch

für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 respektive ab 1. September 2020

festgelegt wurde. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher

ebenfalls auf diesen Zeitraum. Soweit der Beschwerdeführer frühere Zeiträume

thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sondern die Sache ist

an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. II. 4 hiernach).

2.

2.1

Die jährliche

Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELG, SR 831.30]).

2.2

Als Ausgaben anerkannt werden

unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden

Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der sich bei einem Ehepaar

auf CHF 15'000.00 beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der hier

anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Werden Wohnungen oder

Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung

eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen

aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die

EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu

erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).

2.3

2.3.1

Die jährliche

Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher

grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere

Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden

Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit.

c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt

einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom

ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;

massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und

Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung

weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet

werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses,

ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der

auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

2.3.2

Nach der Rechtsprechung ist die

zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine

revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von

Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d

S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014

E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von

Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri

[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen

1999, S. 29 ff., 49). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell

rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,

wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer

Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Art. 53 Abs. 2 ATSG).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer beanstandet

in der Beschwerde vom 2. Juli 2021 einzig, dass der ältere, 1992 geborene Sohn B.___

als Mitbewohner betrachtet und der in der EL-Berechnung berücksichtigte

Mietzins entsprechend reduziert wurde.

3.2

Im Einspracheentscheid vom 7.

Juni 2021 und den diese umsetzenden Verfügungen vom gleichen Datum (AK-Nr. 62,

59) wird dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2020 der volle

Mietzins (im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) als Ausgabe angerechnet,

dies ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt mit seiner Ehefrau und dem

jüngeren, 1995 geborenen Sohn C.___, wobei alle drei Personen in die

EL-Berechnung einbezogen wurden. Der Berechnung für die Zeit ab September 2020

wird derselbe Drei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt, wobei der Sohn C.___, für

den kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr besteht, nicht mehr in die

Berechnung einbezogen wird, so dass sich der Mietzins von CHF 19'344.00 um

einen Drittel von CHF 6'448.00 auf CHF 12'896.00 reduziert. Für den

älteren Sohn B.___, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2.

Juli 2021 einzig bezieht («Die ganze Problematik liegt beim Mietzinsanteil von B.___»),

wurde im Einspracheentscheid für die gesamte durch diesen zu regelnde Zeit ab

1.

Juli 2020 kein Mietzinsanteil mehr berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid ist daher offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit

überhaupt ein Beschwerdewille bestanden hat.

4.

4.1

Wie erwähnt, beanstandet der Beschwerdeführer

im Grunde nicht die im Einspracheentscheid erfolgte Beurteilung des Anspruchs

ab 1. Juli 2020, sondern die früheren Verfügungen und Entscheide in der Zeit

seit 1. September 2017. Er macht geltend, der ältere, 1992 geborene Sohn B.___

habe schon während dieses gesamten Zeitraums nicht mehr im Haushalt der Eltern

gewohnt; deshalb sei der Mietzins zu Unrecht um einen auf ihn entfallenden

Anteil reduziert worden. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (S.

5.

Ziffer 2.2.8) festhält, ergab eine Rückfrage bei der Einwohnergemeinde [...]

vom 19. Mai 2020, dass B.___ tatsächlich bereits im Jahr 2017 ausgezogen sei.

4.2

Die Beschwerdegegnerin geht im

Einspracheentscheid auf die Frage einer rückwirkenden Anpassung der jährlichen

Ergänzungsleistung ein, behandelt diese aber ausschliesslich unter dem Aspekt

der Rechtskraft der entsprechenden Verfügungen und der Meldepflicht. Diese

Gesichtspunkte wären vor allem dann relevant, wenn eine rückwirkende Korrektur

zu Ungunsten des Beschwerdeführers zur Diskussion stünde, was hier aber nicht

der Fall ist. Noch nicht geprüft wurde, ob es sich beim Umstand, dass der

ältere Sohn B.___ bereits im Jahr 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen

ist (falls es sich wirklich so verhalten sollte), um eine neu entdeckte

Tatsache handelt, die ein Zurückkommen auf die früheren, formell

rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide des Zeitraums ab September 2017 im

Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. II. 2.3.2 hiervor)

nach sich zieht. Die Beschwerde vom 2. Juli 2021 enthält sinngemäss ein in

diesem Sinn lautendes Gesuch um Vornahme einer prozessualen Revision. Die Sache

ist daher zur Behandlung dieses Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zu

überweisen. Anzumerken bleibt immerhin, dass die Auffassung des

Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2017 vom Auszug

des älteren Sohns erfahren und deshalb die Berechnung per 1. September 2017

angepasst, nicht zutrifft: Die damalige Veränderung betraf nicht den älteren

Sohn B.___, sondern den jüngeren Sohn C.___. Dieser hatte zunächst keinen

Anspruch auf eine Kinderrente und wurde deshalb nicht in die Berechnung

einbezogen. Ab September 2017 stand dem jüngeren Sohn C.___ dagegen eine Kinderrente

zu, weshalb er in die Berechnung aufzunehmen war (vgl. Verfügung vom 3. Oktober

2017, AK-Nr. 17).

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG). Das Verfahren ist kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Akten werden an die

Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Beschwerde vom 2. Juli 2021 als

Gesuch um prozessuale Revision früherer Verfügungen und Entscheide behandle.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_653/2021 vom 23.

Dezember 2021 nicht ein.