VSBES.2021.112
Ergänzungsleistungen AHV
16. November 2021Deutsch12 min
Haushalt wohnten zwei weitere, nicht in die Berechnung einbezogene Personen. Dabei
Source so.ch
Urteil vom 16. November 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1946 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) bezieht eine Altersrente der AHV und Ergänzungsleistungen. Im
Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte er im August 2016 ein neues
Anmeldeformular ein (AK-Nr. [Akten der Ausgleichskasse] 5). Darin gab er an, im
Haushalt lebten er, seine Ehefrau sowie die beiden Söhne B.___, geboren 1992,
und C.___, geboren 1995.
1.2 Mit Verfügung vom 22. September
2016 (AK-Nr. 13) setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. August 2016 fest.
Wie aus dem Berechnungsblatt hervorgeht, bezog sie die Ehefrau des
Beschwerdeführers in die EL-Berechnung ein und ging davon aus, im gemeinsamen
Haushalt wohnten zwei weitere, nicht in die Berechnung einbezogene Personen. Dabei
dürfte es sich um die beiden Söhne handeln.
1.3 Mit Verfügung vom 3. August 2017
wurde die jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 neu festgelegt
(AK-Nr. 15). Gemäss Berechnungsblatt ging die Beschwerdegegnerin weiterhin von
einem Vier-Personen-Haushalt mit zwei in die Berechnung einbezogenen Personen
aus (vgl. AK-Nr. 16).
1.4 Am 3. Oktober 2017 erliess die
Beschwerdegegnerin eine neue Verfügung über den Anspruch ab 1. September 2017.
Die Neuberechnung erfolgte laut dem Verfügungstext u.a. aufgrund der Zusprache
einer Kinderrente für den (1995 geborenen) jüngeren Sohn C.___ (vgl. AK-Nr.
17). Im Berechnungsblatt wurde festgehalten, in der Berechnung seien drei
Personen enthalten, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der 1995
geborene Sohn C.___. Vom Mietzins von CHF 19'344.00 wurden CHF 4'836.00,
also ein Viertel, abgezogen und CHF 14'508.00 berücksichtigt, was drei
Vierteln entspricht (vgl. AK-Nr. 18). Am 28. Dezember 2017 erging die
Verfügung über den Anspruch ab 1. Januar 2018 (AK-Nr. 19). Im Berechnungsblatt
wurde weiterhin festgehalten, in die Berechnung seien drei Personen
eingeschlossen, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der 1995
geborene Sohn C.___. Der Mietzins von CHF 14'508.00 (Mietzins CHF 19'344.00
abzüglich Anteil Mitbewohner CHF 4'836.00) blieb unverändert (vgl. AK-Nr. 20).
Analog verhielt es sich mit dem Anspruch ab 1. Oktober 2018
(Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2018 und Verfügung vom 11. Oktober
2018, Berechnungsblatt vom 11. Oktober 2018, AK-Nr. 26-28) ab 1. Januar
2019 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 27. Dezember 2018, AK-Nr. 29 f.), ab
1. Juli 2019 (Verfügung und Berechnungsblatt vom 5. August 2019,
AK-Nr. 32 f.) und ab 1. Januar 2020 (Verfügung und Berechnungsblatt
vom 27. Dezember 2019, AK-Nr. 34 f.)
2.
2.1 Mit zwei Verfügungen vom 10.
September 2020 legte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2020 und ab 1. September 2020 neu fest
(AK-Nr. 36, 38). Die Berechnung ab 1. Juli 2020 erfolgte weiterhin unter
Einbezug des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des 1995 geborenen Sohns C.___.
Der Mietzins von CHF 19'344.00 wurde weiterhin um einen Mitbewohner-Anteil von
CHF 4'836.00, entsprechend einem Viertel, reduziert (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 37). Die Berechnung ab 1. September 2020 bezog nur noch den
Beschwerdeführer und seine Ehefrau ein. Der Mietzins von CHF 19'344.00 wurde um
einen Mitbewohner-Anteil von CHF 9'672.00, entsprechend der Hälfte,
reduziert (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 39). Zur Begründung wurde erklärt, die
Kinderrente für C.___ sei entfallen, weil dieser das 25. Altersjahr
vollendet habe, und damit sei er auch nicht mehr in die EL-Berechnung ab 1.
September 2020 einzubeziehen.
2.2 Der Beschwerdeführer erhob am
28. September 2020 Einsprache gegen die Verfügung für die Zeit ab 1. Juli 2020
und ab 1. September 2020. Er verlangte unter anderem, der 1995 geborene Sohn C.___
sei auch ab 1. September 2020 weiterhin in die Berechnung einzubeziehen (AK-Nr.
43). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung reichte der Beschwerdeführer am
9. November 2020 wiederum ein ausgefülltes Anmeldeformular ein (AK-Nr. 45). In
einem separaten Blatt erklärte er, in der Wohnung seien er, seine Ehefrau und
der 1995 geborene Sohn C.___ wohnhaft (AK-Nr. 47 S. 3).
2.3 Mit Einspracheentscheid vom 7.
Juni 2021 (AK-Nr. 58; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache teilweise gut. In der Begründung hielt sie
fest, der 1995 geborene Sohn C.___ könne ab 1. September 2020 nicht mehr in die
Berechnung einbezogen werden, da für ihn kein Anspruch auf eine Kinderrente
mehr bestehe. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle [...] habe jedoch
ergeben, dass der ältere, 1992 geborene Sohn B.___ bereits im Jahr 2017 aus dem
gemeinsamen Haushalt ausgezogen sei. In den Berechnungen für Juli und August 2020
sei daher der ganze Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen. In der Berechnung
ab September 2020 sei ein Drittel (Anteil des im gleichen Haushalt lebenden,
nicht mehr in die Berechnung einzubeziehenden Sohns C.___) auszuscheiden. Die
Einsprache sei in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
3. Mit Zuschrift vom 2. Juli 2021
(A.S. 7) erhebt A.___ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
7. Juni 2021. Er stellt den Antrag, der Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei
rückwirkend ab 1. September 2017 neu festzulegen. Dabei sei kein Mietzinsanteil
des älteren Sohnes B.___ auszuscheiden, weil dieser nicht mehr im Haushalt des
Beschwerdeführers gewohnt habe.
4. Die Beschwerdegegnerin
schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. August 2021 (A.S. 10 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.
5. Der Beschwerdeführer verzichtet
in der Folge auf das Einreichen einer Replik.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021. Dieser bezieht sich auf die beiden
Verfügungen vom 10. September 2020 (AK-Nr. 36, 38), mit welchen der Anspruch
für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 respektive ab 1. September 2020
festgelegt wurde. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beschränkt sich daher
ebenfalls auf diesen Zeitraum. Soweit der Beschwerdeführer frühere Zeiträume
thematisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sondern die Sache ist
an die Beschwerdegegnerin zu überweisen (vgl. E. II. 4 hiernach).
2.
2.1
Die jährliche
Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELG, SR 831.30]).
2.2
Als Ausgaben anerkannt werden
unter anderem der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag, der sich bei einem Ehepaar
auf CHF 15'000.00 beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG in der hier
anwendbaren, bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung). Werden Wohnungen oder
Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen
aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu
erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV).
2.3
2.3.1
Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher
grundsätzlich für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere
Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39). Während eines laufenden
Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 1 lit.
c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) u.a. anzupassen «bei Eintritt
einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom
ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens;
massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und
Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung
weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet
werden.» Führt die Veränderung zu einer Verminderung des Ausgabenüberschusses,
ist die jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der
auf die neue Verfügung folgt, neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
2.3.2
Nach der Rechtsprechung ist die
zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf eine
revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grundsätze von
Art. 25 Abs. 1 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor (BGE 122 V 134 E. 2c und d
S. 138 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_328/2014 vom 6. August 2014
E. 5.2 und 5.3; Ulrich Meyer-Blaser, Die Anpassung von
Ergänzungsleistungen wegen Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri
[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen
1999, S. 29 ff., 49). Im Rahmen einer prozessualen Revision müssen formell
rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden,
wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Im Rahmen einer
Wiedererwägung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Art. 53 Abs. 2 ATSG).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer beanstandet
in der Beschwerde vom 2. Juli 2021 einzig, dass der ältere, 1992 geborene Sohn B.___
als Mitbewohner betrachtet und der in der EL-Berechnung berücksichtigte
Mietzins entsprechend reduziert wurde.
3.2
Im Einspracheentscheid vom 7.
Juni 2021 und den diese umsetzenden Verfügungen vom gleichen Datum (AK-Nr. 62,
59) wird dem Beschwerdeführer für die Monate Juli und August 2020 der volle
Mietzins (im Rahmen des gesetzlichen Höchstbetrags) als Ausgabe angerechnet,
dies ausgehend von einem Drei-Personen-Haushalt mit seiner Ehefrau und dem
jüngeren, 1995 geborenen Sohn C.___, wobei alle drei Personen in die
EL-Berechnung einbezogen wurden. Der Berechnung für die Zeit ab September 2020
wird derselbe Drei-Personen-Haushalt zugrunde gelegt, wobei der Sohn C.___, für
den kein Anspruch auf eine Kinderrente mehr besteht, nicht mehr in die
Berechnung einbezogen wird, so dass sich der Mietzins von CHF 19'344.00 um
einen Drittel von CHF 6'448.00 auf CHF 12'896.00 reduziert. Für den
älteren Sohn B.___, auf den sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 2.
Juli 2021 einzig bezieht («Die ganze Problematik liegt beim Mietzinsanteil von B.___»),
wurde im Einspracheentscheid für die gesamte durch diesen zu regelnde Zeit ab
1.
Juli 2020 kein Mietzinsanteil mehr berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid ist daher offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit
überhaupt ein Beschwerdewille bestanden hat.
4.
4.1
Wie erwähnt, beanstandet der Beschwerdeführer
im Grunde nicht die im Einspracheentscheid erfolgte Beurteilung des Anspruchs
ab 1. Juli 2020, sondern die früheren Verfügungen und Entscheide in der Zeit
seit 1. September 2017. Er macht geltend, der ältere, 1992 geborene Sohn B.___
habe schon während dieses gesamten Zeitraums nicht mehr im Haushalt der Eltern
gewohnt; deshalb sei der Mietzins zu Unrecht um einen auf ihn entfallenden
Anteil reduziert worden. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (S.
5.
Ziffer 2.2.8) festhält, ergab eine Rückfrage bei der Einwohnergemeinde [...]
vom 19. Mai 2020, dass B.___ tatsächlich bereits im Jahr 2017 ausgezogen sei.
4.2
Die Beschwerdegegnerin geht im
Einspracheentscheid auf die Frage einer rückwirkenden Anpassung der jährlichen
Ergänzungsleistung ein, behandelt diese aber ausschliesslich unter dem Aspekt
der Rechtskraft der entsprechenden Verfügungen und der Meldepflicht. Diese
Gesichtspunkte wären vor allem dann relevant, wenn eine rückwirkende Korrektur
zu Ungunsten des Beschwerdeführers zur Diskussion stünde, was hier aber nicht
der Fall ist. Noch nicht geprüft wurde, ob es sich beim Umstand, dass der
ältere Sohn B.___ bereits im Jahr 2017 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen
ist (falls es sich wirklich so verhalten sollte), um eine neu entdeckte
Tatsache handelt, die ein Zurückkommen auf die früheren, formell
rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide des Zeitraums ab September 2017 im
Rahmen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG; E. II. 2.3.2 hiervor)
nach sich zieht. Die Beschwerde vom 2. Juli 2021 enthält sinngemäss ein in
diesem Sinn lautendes Gesuch um Vornahme einer prozessualen Revision. Die Sache
ist daher zur Behandlung dieses Gesuchs an die Beschwerdegegnerin zu
überweisen. Anzumerken bleibt immerhin, dass die Auffassung des
Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Jahr 2017 vom Auszug
des älteren Sohns erfahren und deshalb die Berechnung per 1. September 2017
angepasst, nicht zutrifft: Die damalige Veränderung betraf nicht den älteren
Sohn B.___, sondern den jüngeren Sohn C.___. Dieser hatte zunächst keinen
Anspruch auf eine Kinderrente und wurde deshalb nicht in die Berechnung
einbezogen. Ab September 2017 stand dem jüngeren Sohn C.___ dagegen eine Kinderrente
zu, weshalb er in die Berechnung aufzunehmen war (vgl. Verfügung vom 3. Oktober
2017, AK-Nr. 17).
5.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG). Das Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Akten werden an die
Beschwerdegegnerin überwiesen, damit sie die Beschwerde vom 2. Juli 2021 als
Gesuch um prozessuale Revision früherer Verfügungen und Entscheide behandle.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_653/2021 vom 23.
Dezember 2021 nicht ein.