VSBES.2021.113
Unfallversicherung (IV-Rente)
14. Dezember 2021Deutsch15 min
Beschwerdeführer), […], war bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Berufsarbeiter
Source so.ch
Urteil vom 14. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Stephan Müller c/o Procap Schweiz
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten
durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Invalidenrente) (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), […], war bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Berufsarbeiter
B angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung
UVG vom 13. Mai 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) verdrehte
sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 bei der Arbeit das rechte Handgelenk.
Die Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern,
welche sie gemäss Schreiben vom 11. August 2020 per 30. September
2020 einstellte (Suva-Nr. 219). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom
1. September 2020 (Suva-Nr. 230) einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers, da der Invaliditätsgrad nur 9,32 % erreiche, gewährte aber
auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 7 % eine
Integritätsentschädigung. Die dagegen gerichtete Einsprache des
Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 249 + 256) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Juni 2021 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.). Die Krankenkasse [...] hatte ihre Einsprache vom 15.
September 2020 (Suva-Nr. 241) bereits am 23. September 2020 wieder
zurückgezogen (Suva-Nr. 244).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 5. Juli
2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 13 ff.):
1. Es sei die Verfügung [recte: der
Einspracheentscheid] der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1.
Oktober 2020 eine Invalidenrente von mindestens 19 % zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in
der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 beantragen
(A.S. 26 ff.).
2.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts erkundigt sich am 9. September 2021 (A.S. 35 ff.) bei
der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nach dessen mutmasslichen
Einkommen im Jahr 2020, worüber die Arbeitgeberin am 13. September 2021
Auskunft gibt (A.S. 38).
2.4 Die Parteien halten daraufhin mit
Replik vom 6. Oktober 2021 resp. Duplik vom 18. Oktober 2021 an ihren
Rechtsbegehren fest (A.S. 42 ff. / 51).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 20. Oktober 2021 eine Kostennote ein (A.S. 53
f.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Streitig und zu
prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zwischen den
Parteien unbestritten, dass auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2020 abzustellen ist (Suva-Nr. 217).
Der Kreisarzt stellte betreffend die rechte Hand folgende Diagnosen (S. 9 f.):
1.
Komplette scapholunäre Bandruptur und
sagittale Frakturierung bei vorbestehender Lunatummalazie rechtes Handgelenk
(operativer Eingriff am 9. Juli 2018).
2.
Passageres sensomotorisches
Carpaltunnelsyndrom im Verlauf.
3.
Vorübergehende sekundäre Frozen shoulder
rechts im Verlauf.
4.
Aggravation.
Sodann formulierte der
Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 12):
Mindestens zumutbar sind
leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten mit
der linken Hand. Die rechte Hand kann feinmotorisch mit intaktem Pinzettengriff
sowie Schlüsselgriff zwischen Daumen und Zeigefinger, respektive Daumen und
Mittelfinger ohne wesentliche Einschränkung eingesetzt werden. Allenfalls nicht
zumutbar sind Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand
erfordern. Die Einschränkungen der Zumutbarkeit im Bereich der rechten Schulter
sind nach Abklingen einer eigentlichen posttraumatischen / postoperativen
Frozen shoulder nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal […]. Unter
Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien wäre eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere
medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich den Einkommensvergleich,
den die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils
durchgeführt hat.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 1. Juni 2021 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).
1.4
Gemäss der Übergangsbestimmung
zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor
dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach
bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von
2018.
strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.
2.
2.1
Ist die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen
Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,
der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen
beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und
intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273
E. 4b S. 276).
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der
Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November
2021.
E. 4.1).
2.2
Bei der Bestimmung des
Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid
geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (a.a.O., E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerin
stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Auskunft der
Arbeitgeberin vom 3. Juli 2019 (Suva-Nr. 124), wonach der Beschwerdeführer im
Jahr 2020, dem Zeitpunkt des Einkommensvergleichs, mit einem mutmasslichen Lohn
von monatlich CHF 5'552.25 hätte rechnen können. Daraus ergab sich mit
einem 13. Monatslohn ein Valideneinkommen von CHF 72'179.25 (A.S. 5
Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerdeschrift ein, die
Arbeitgeberin habe am 10. Dezember 2018 ein höheres Jahreseinkommen von
CHF 76'417.00 genannt (A.S. 18 und Suva-Nr. 63). Auf Nachfrage des
Gerichts gab die Arbeitgeberin für das Jahr 2020 die folgenden monatlichen
Bruttolöhne an (A.S. 38):
·
Januar bis März
2020: CHF 5'529.00
·
April bis Dezember
2020: CHF 5'559.00
Daraus resultiert ein durchschnittliches
Valideneinkommen pro 2020 von CHF 72'169.50 ([5'529 x 3] + [5'559 x 9] :
12.
= 5'551.50 x 13), was nur wenige Franken unterhalb des Betrags im
Einspracheentscheid liegt. Das am 10. Dezember 2018 angegebene Einkommen von
CHF 76'417.00 beruhte demgegenüber auf einem Versehen. Die Arbeitgeberin
ging dort von einem Zeitraum von 13 Monaten (Mai 2017 bis und mit Mai
2018) aus statt von einem Jahr (Mai 2017 bis April 2018); bei richtiger
Berechnung hätte sich hier ein tieferes Einkommen von bloss CHF 70'936.00
ergeben (vgl. Suva-Nr. 63 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt denn
auch in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im
Einspracheentscheid korrekt festgesetzt habe (A.S. 43).
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer ging bis zum
angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die
Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die
statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik
(LSE) für das Jahr die LSE 2018 heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2
S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3), nachdem
die LSE 2020 im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht vorlag.
Abgestellt wurde dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau
1.
/ einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,
alle Websites zuletzt aufgerufen am 14. Dezember 2021), bezogen auf den
gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar
2018.
E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der
Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in
sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des
Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch
tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente im besagten Segment des
Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘417.00 pro Monat, einschliesslich des
Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der
standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die
betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018
in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle
«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total,
Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum
massgeblichen Jahr 2020 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2018: 105,1
Indexpunkte / 2020: 106,8; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.16904711.html).
Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche
Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 68'862.80, der leicht tiefer ausfällt
als der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von CHF 68'923.60.
2.3.2
Der
Beschwerdeführer erhebt gegen diese Berechnung als solche keine Einwände. Er
beanstandet vielmehr, dass die in der LSE enthaltenen Löhne von gesundheitlich
eingeschränkten Personen nicht erreicht werden könnten (A.S. 19 f.
Ziff. 4.3 / A.S. 46 f.). Dabei beruft er sich auf Stimmen aus
der Lehre, welche die bisherige Anwendung statistischer Löhne kritisch sehen
und ein differenzierteres Vorgehen postulieren (Gabriela Riemer-Kafka et al.,
Invalidenkonforme Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021, Rz. 16 ff.;
Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier,
Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ
Publishing, Zürich 2021). Dem ist zu entgegnen, dass die bundesgerichtliche
Praxis solche Überlegungen bislang nicht aufgegriffen hat, vielmehr wurde die
LSE in zahlreichen Entscheiden als zulässiges Mittel zur Bemessung der Vergleichseinkommen
betrachtet (s. etwa BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ob und inwiefern das
Bundesgericht die besagte Kritik an der LSE in ihrer jetzigen Form aufgreifen
wird, ist für das Versicherungsgericht nicht absehbar, weshalb es derzeit nicht
angebracht ist, von der Anwendung der LSE abzusehen (s. dazu Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.245 vom 1. Dezember 2021 E. II. 9,
in Bezug auf das – im hiesigen Verfahren nicht angerufene – Gutachten «Nutzung
Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der
IV-Rentenbemessung» des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG
vom 8. Januar 2021). Im Übrigen ist auch auf die revidierte Fassung der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu verweisen, welche am
1.
Januar 2022 in Kraft treten und die folgenden neuen Bestimmungen zur Festsetzung
des Invalideneinkommens enthalten wird:
· Art. 25 Abs. 3: Soweit für die
Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen
werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes
für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden,
sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist.
· Art. 26bis Abs. 2: Liegt kein
anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach
statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt.
Die IVV greift folglich die bisherige Bundesgerichtspraxis
auf und hält daran fest, dass die LSE ein grundsätzlich taugliches Mittel
darstellt, um die massgeblichen Einkommen zu ermitteln.
2.4
2.4.1
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297
E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79
und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb +
cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
Das Bundesgericht hat bei versicherten
Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr
eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen
Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In anderen solchen
Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss 10 bis 15 %
als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht gerechtfertigt (Urteile
des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2 und
8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; s.a. die Rechtsprechungsübersicht
bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 166 ff. / Rz 433 ff.).
Entscheidend sind auch hier die gesamten Umstände des konkreten Falls.
Die Kognition des kantonalen
Sozialversicherungsgerichts ist beim leidensbedingten Abzug nicht auf
Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung
der Angemessenheit. Dabei geht es um die Frage, ob der zu überprüfende
Entscheid, den der Versicherungsträger nach dem ihm zustehenden Ermessen im
Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen
hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf
das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E.
3.2)
2.4.2
Die Beschwerdegegnerin gewährte
für die leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5 % (Suva-Nr. 230 S. 2
und A.S. 6 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber einen Abzug
von mindestens 10 %, da keine schweren, grobmotorischen Tätigkeiten mehr
in Frage kämen und der rechte Arm nur reduziert einsetzbar sei (A.S. 19 Ziff.
4.2
/ A.S. 45 f.).
2.4.3
Der Beschwerdeführer ist in der
Lage, eine angepasste Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse auszuüben, so
dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind dem
Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar.
Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (s. dazu E. II. 2.3.1
hiervor) auch (schwere) Tätigkeiten enthalten, welche dem Beschwerdeführer nicht
mehr möglich sind, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein
Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet
nämlich auch eine Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die dem
Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai
2021.
E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26.
April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass hier keine faktische
Einhändigkeit vorliegt, nachdem der Beschwerdeführer noch in der Lage ist,
seine rechte Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen und die
Feinmotorik im Wesentlichen intakt ist (E. II. 1.2 hiervor). Denkbar sind in
dieser Situation auf jeden Fall Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten
sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder
Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand
voraussetzen. Vor diesem Hintergrund ist von einem genügend breiten Spektrum an
zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der
rechten Hand erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember
2019.
E. 4.2.2 und 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2). Eine
Einschränkung besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der
Lage ist, mit der rechten Hand fest zuzupacken. Indem die Beschwerdegegnerin
dafür den minimalen Abzug von 5 % veranschlagte, bleibt sie innerhalb des ihr
zustehenden Ermessensspielraums. Das Versicherungsgericht sieht keinen Anlass,
in diesen einzugreifen.
2.5
Zieht man vom Tabellenlohn von
CHF 68'862.80, den das Gericht berechnet hat (E. II. 2.3.1 hiervor), 5 % ab, so
ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 65'419.65. Daraus
resultiert gemessen am Valideneinkommen von CHF 72'169.50 (E. II. 2.2
hiervor) ein Invaliditätsgrad von 9,35 %, der nur minim vom
Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid abweicht und keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Unfallversicherung vermittelt. Die Beschwerde stellt sich
folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
3.
Dem vollumfänglich unterlegenen
Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. Er hält zwar dafür, die
Beschwerde sei insofern berechtigt gewesen, als das Valideneinkommen erst durch
die Nachfrage des Gerichts bei der Arbeitgeberin geklärt worden sei. Dem ist
einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer wegen des Invalideneinkommens
und der Frage des Abzugs ohnehin Beschwerde erhoben hätte und damit nicht
durchgedrungen wäre. Andererseits hätte der Beschwerdeführer anhand der Akten der
Beschwerdegegnerin schon im Einspracheverfahren erkennen können, dass das
angebliche Valideneinkommen von CHF 76'417.00, auf das er sich berief,
falsch berechnet worden war (E. II. 2.2 hiervor); die Rückfrage des Gerichts bei
der Arbeitgeberin diente der Verdeutlichung und Bestätigung, so dass sich
daraus kein Entschädigungsanspruch ableiten lässt.
Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier
nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_69/2022 vom 7. April
2022 nicht ein.