Lexipedia

Entscheid

VSBES.2021.113

Unfallversicherung (IV-Rente)

14. Dezember 2021Deutsch15 min

Beschwerdeführer), […], war bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Berufsarbeiter

Source so.ch

Urteil vom 14. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Stephan Müller c/o Procap Schweiz

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, vertreten

durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Invalidenrente) (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), […], war bei der Firma B.___ (fortan: Arbeitgeberin) als Berufsarbeiter

B angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt Suva (fortan: Beschwerdegegnerin) obligatorisch

gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung

UVG vom 13. Mai 2018 (Akten der Beschwerdegegnerin / Suva-Nr. 1) verdrehte

sich der Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 bei der Arbeit das rechte Handgelenk.

Die Beschwerdegegnerin erbrachte Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern,

welche sie gemäss Schreiben vom 11. August 2020 per 30. September

2020 einstellte (Suva-Nr. 219). Sodann verneinte sie mit Verfügung vom

1. September 2020 (Suva-Nr. 230) einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers, da der Invaliditätsgrad nur 9,32 % erreiche, gewährte aber

auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 7 % eine

Integritätsentschädigung. Die dagegen gerichtete Einsprache des

Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2020 (Suva-Nrn. 249 + 256) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Juni 2021 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.). Die Krankenkasse [...] hatte ihre Einsprache vom 15.

September 2020 (Suva-Nr. 241) bereits am 23. September 2020 wieder

zurückgezogen (Suva-Nr. 244).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer lässt am 5. Juli

2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 13 ff.):

1. Es sei die Verfügung [recte: der

Einspracheentscheid] der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni 2021 aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1.

Oktober 2020 eine Invalidenrente von mindestens 19 % zuzusprechen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin lässt in

der Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2021 beantragen

(A.S. 26 ff.).

2.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts erkundigt sich am 9. September 2021 (A.S. 35 ff.) bei

der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers nach dessen mutmasslichen

Einkommen im Jahr 2020, worüber die Arbeitgeberin am 13. September 2021

Auskunft gibt (A.S. 38).

2.4 Die Parteien halten daraufhin mit

Replik vom 6. Oktober 2021 resp. Duplik vom 18. Oktober 2021 an ihren

Rechtsbegehren fest (A.S. 42 ff. / 51).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 20. Oktober 2021 eine Kostennote ein (A.S. 53

f.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Streitig und zu

prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ist zwischen den

Parteien unbestritten, dass auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, vom 11. August 2020 abzustellen ist (Suva-Nr. 217).

Der Kreisarzt stellte betreffend die rechte Hand folgende Diagnosen (S. 9 f.):

1.

Komplette scapholunäre Bandruptur und

sagittale Frakturierung bei vorbestehender Lunatummalazie rechtes Handgelenk

(operativer Eingriff am 9. Juli 2018).

2.

Passageres sensomotorisches

Carpaltunnelsyndrom im Verlauf.

3.

Vorübergehende sekundäre Frozen shoulder

rechts im Verlauf.

4.

Aggravation.

Sodann formulierte der

Kreisarzt das nachstehende Zumutbarkeitsprofil (S. 12):

Mindestens zumutbar sind

leichte bis mittelschwere, vorzugsweise wechselnd belastende Tätigkeiten mit

der linken Hand. Die rechte Hand kann feinmotorisch mit intaktem Pinzettengriff

sowie Schlüsselgriff zwischen Daumen und Zeigefinger, respektive Daumen und

Mittelfinger ohne wesentliche Einschränkung eingesetzt werden. Allenfalls nicht

zumutbar sind Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der rechten Hand

erfordern. Die Einschränkungen der Zumutbarkeit im Bereich der rechten Schulter

sind nach Abklingen einer eigentlichen posttraumatischen / postoperativen

Frozen shoulder nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallkausal […]. Unter

Berücksichtigung der Zumutbarkeitskriterien wäre eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.

Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere

medizinische Abklärungen. Der Beschwerdeführer beanstandet lediglich den Einkommensvergleich,

den die Beschwerdegegnerin auf der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils

durchgeführt hat.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 1. Juni 2021 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 N 109).

1.4

Gemäss der Übergangsbestimmung

zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)

vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor

dem Inkrafttreten dieser Änderung am 1. Januar 2017 ereignet haben, nach

bisherigem Recht gewährt. Da hier aber Leistungen für ein Unfallereignis von

2018.

strittig sind, ist das neue Recht anwendbar.

2.

2.1

Ist die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine

Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist dabei die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit ist der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze

oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden

ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgeblich ist mit anderen

Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt,

der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen

beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und

intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (BGE 110 V 273

E. 4b S. 276).

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dabei hat der

Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander

gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November

2021.

E. 4.1).

2.2

Bei der Bestimmung des

Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid

geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz

müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (a.a.O., E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin

stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Auskunft der

Arbeitgeberin vom 3. Juli 2019 (Suva-Nr. 124), wonach der Beschwerdeführer im

Jahr 2020, dem Zeitpunkt des Einkommensvergleichs, mit einem mutmasslichen Lohn

von monatlich CHF 5'552.25 hätte rechnen können. Daraus ergab sich mit

einem 13. Monatslohn ein Valideneinkommen von CHF 72'179.25 (A.S. 5

Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer wandte in der Beschwerdeschrift ein, die

Arbeitgeberin habe am 10. Dezember 2018 ein höheres Jahreseinkommen von

CHF 76'417.00 genannt (A.S. 18 und Suva-Nr. 63). Auf Nachfrage des

Gerichts gab die Arbeitgeberin für das Jahr 2020 die folgenden monatlichen

Bruttolöhne an (A.S. 38):

·

Januar bis März

2020: CHF 5'529.00

·

April bis Dezember

2020: CHF 5'559.00

Daraus resultiert ein durchschnittliches

Valideneinkommen pro 2020 von CHF 72'169.50 ([5'529 x 3] + [5'559 x 9] :

12.

= 5'551.50 x 13), was nur wenige Franken unterhalb des Betrags im

Einspracheentscheid liegt. Das am 10. Dezember 2018 angegebene Einkommen von

CHF 76'417.00 beruhte demgegenüber auf einem Versehen. Die Arbeitgeberin

ging dort von einem Zeitraum von 13 Monaten (Mai 2017 bis und mit Mai

2018) aus statt von einem Jahr (Mai 2017 bis April 2018); bei richtiger

Berechnung hätte sich hier ein tieferes Einkommen von bloss CHF 70'936.00

ergeben (vgl. Suva-Nr. 63 S. 3 ff.). Der Beschwerdeführer anerkennt denn

auch in seiner Replik, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im

Einspracheentscheid korrekt festgesetzt habe (A.S. 43).

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer ging bis zum

angefochtenen Einspracheentscheid keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die

Beschwerdegegnerin zog deshalb für das Invalideneinkommen zu Recht die

statistischen Durchschnittslöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

(LSE) für das Jahr die LSE 2018 heran (s. BGE 143 V 295 E. 2.2

S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.3), nachdem

die LSE 2020 im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht vorlag.

Abgestellt wurde dabei auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau

1.

/ einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.12488207.html,

alle Websites zuletzt aufgerufen am 14. Dezember 2021), bezogen auf den

gesamten privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar

2018.

E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der

Schadenminderungspflicht gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in

sämtlichen ihm zumutbaren und seinen Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des

Arbeitsmarktes zur Verfügung zu stellen und bei gegebener Möglichkeit auch

tatsächlich zu verwerten. Ein Arbeitnehmer verdiente im besagten Segment des

Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘417.00 pro Monat, einschliesslich des

Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der

standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die

betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2018

in diesem Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (s. dazu die Tabelle

«Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total,

Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum

massgeblichen Jahr 2020 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Total, 2018: 105,1

Indexpunkte / 2020: 106,8; https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.16904711.html).

Auf diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare vollzeitliche

Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 68'862.80, der leicht tiefer ausfällt

als der von der Beschwerdegegnerin festgesetzte Betrag von CHF 68'923.60.

2.3.2

Der

Beschwerdeführer erhebt gegen diese Berechnung als solche keine Einwände. Er

beanstandet vielmehr, dass die in der LSE enthaltenen Löhne von gesundheitlich

eingeschränkten Personen nicht erreicht werden könnten (A.S. 19 f.

Ziff. 4.3 / A.S. 46 f.). Dabei beruft er sich auf Stimmen aus

der Lehre, welche die bisherige Anwendung statistischer Löhne kritisch sehen

und ein differenzierteres Vorgehen postulieren (Gabriela Riemer-Kafka et al.,

Invalidenkonforme Tabellenlöhne, in: Jusletter vom 22. März 2021, Rz. 16 ff.;

Philipp Egli / Martina Filippo / Thomas Gächter / Michael E. Meier,

Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, EIZ

Publishing, Zürich 2021). Dem ist zu entgegnen, dass die bundesgerichtliche

Praxis solche Überlegungen bislang nicht aufgegriffen hat, vielmehr wurde die

LSE in zahlreichen Entscheiden als zulässiges Mittel zur Bemessung der Vergleichseinkommen

betrachtet (s. etwa BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Ob und inwiefern das

Bundesgericht die besagte Kritik an der LSE in ihrer jetzigen Form aufgreifen

wird, ist für das Versicherungsgericht nicht absehbar, weshalb es derzeit nicht

angebracht ist, von der Anwendung der LSE abzusehen (s. dazu Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.245 vom 1. Dezember 2021 E. II. 9,

in Bezug auf das – im hiesigen Verfahren nicht angerufene – Gutachten «Nutzung

Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der

IV-Rentenbemessung» des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS AG

vom 8. Januar 2021). Im Übrigen ist auch auf die revidierte Fassung der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) zu verweisen, welche am

1.

Januar 2022 in Kraft treten und die folgenden neuen Bestimmungen zur Festsetzung

des Invalideneinkommens enthalten wird:

· Art. 25 Abs. 3: Soweit für die

Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen

werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes

für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden,

sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist.

· Art. 26bis Abs. 2: Liegt kein

anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach

statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt.

Die IVV greift folglich die bisherige Bundesgerichtspraxis

auf und hält daran fest, dass die LSE ein grundsätzlich taugliches Mittel

darstellt, um die massgeblichen Einkommen zu ermitteln.

2.4

2.4.1

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297

E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79

und E. 5b/aa in fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch

erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb +

cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).

Das Bundesgericht hat bei versicherten

Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr

eingeschränkt, z.B. als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen

Abzug von 20 oder sogar 25 % als angemessen bezeichnet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2). In anderen solchen

Fällen sah das Bundesgericht demgegenüber einen Abzug von bloss 10 bis 15 %

als ausreichend an oder erachtete gar einen Abzug als nicht gerechtfertigt (Urteile

des Bundesgerichts 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2 und

8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3; s.a. die Rechtsprechungsübersicht

bei Egli / Filippo / Gächter / Meier, a.a.O., S. 166 ff. / Rz 433 ff.).

Entscheidend sind auch hier die gesamten Umstände des konkreten Falls.

Die Kognition des kantonalen

Sozialversicherungsgerichts ist beim leidensbedingten Abzug nicht auf

Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder

-unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung

der Angemessenheit. Dabei geht es um die Frage, ob der zu überprüfende

Entscheid, den der Versicherungsträger nach dem ihm zustehenden Ermessen im

Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen

hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf

das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E.

3.2)

2.4.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte

für die leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5 % (Suva-Nr. 230 S. 2

und A.S. 6 Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer verlangt demgegenüber einen Abzug

von mindestens 10 %, da keine schweren, grobmotorischen Tätigkeiten mehr

in Frage kämen und der rechte Arm nur reduziert einsetzbar sei (A.S. 19 Ziff.

4.2

/ A.S. 45 f.).

2.4.3

Der Beschwerdeführer ist in der

Lage, eine angepasste Tätigkeit ganztägig ohne Leistungseinbusse auszuüben, so

dass sich insoweit ein Abzug erübrigt. In diesem Rahmen sind dem

Beschwerdeführer wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar.

Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 (s. dazu E. II. 2.3.1

hiervor) auch (schwere) Tätigkeiten enthalten, welche dem Beschwerdeführer nicht

mehr möglich sind, doch führt dies nicht dazu, dass grundsätzlich ein

Tabellenlohnabzug vorzunehmen ist. Das Kompetenzniveau 1 beinhaltet

nämlich auch eine Vielzahl von leichteren wechselbelastenden Arbeiten, die dem

Beschwerdeführer offenstehen (Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai

2021.

E. 4.3.4, 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 und 8C_699/2017 vom 26.

April 2018 E. 3.3). Weiter ist festzuhalten, dass hier keine faktische

Einhändigkeit vorliegt, nachdem der Beschwerdeführer noch in der Lage ist,

seine rechte Hand zumindest als Hilfs- und Zudienhand einzusetzen und die

Feinmotorik im Wesentlichen intakt ist (E. II. 1.2 hiervor). Denkbar sind in

dieser Situation auf jeden Fall Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten

sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder

Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand

voraussetzen. Vor diesem Hintergrund ist von einem genügend breiten Spektrum an

zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der

rechten Hand erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember

2019.

E. 4.2.2 und 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2). Eine

Einschränkung besteht aber insoweit, als der Beschwerdeführer nicht mehr in der

Lage ist, mit der rechten Hand fest zuzupacken. Indem die Beschwerdegegnerin

dafür den minimalen Abzug von 5 % veranschlagte, bleibt sie innerhalb des ihr

zustehenden Ermessensspielraums. Das Versicherungsgericht sieht keinen Anlass,

in diesen einzugreifen.

2.5

Zieht man vom Tabellenlohn von

CHF 68'862.80, den das Gericht berechnet hat (E. II. 2.3.1 hiervor), 5 % ab, so

ergibt sich ein anrechenbares Invalideneinkommen von CHF 65'419.65. Daraus

resultiert gemessen am Valideneinkommen von CHF 72'169.50 (E. II. 2.2

hiervor) ein Invaliditätsgrad von 9,35 %, der nur minim vom

Invaliditätsgrad im Einspracheentscheid abweicht und keinen Anspruch auf eine

Invalidenrente der Unfallversicherung vermittelt. Die Beschwerde stellt sich

folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

3.

Dem vollumfänglich unterlegenen

Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu. Er hält zwar dafür, die

Beschwerde sei insofern berechtigt gewesen, als das Valideneinkommen erst durch

die Nachfrage des Gerichts bei der Arbeitgeberin geklärt worden sei. Dem ist

einerseits zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer wegen des Invalideneinkommens

und der Frage des Abzugs ohnehin Beschwerde erhoben hätte und damit nicht

durchgedrungen wäre. Andererseits hätte der Beschwerdeführer anhand der Akten der

Beschwerdegegnerin schon im Einspracheverfahren erkennen können, dass das

angebliche Valideneinkommen von CHF 76'417.00, auf das er sich berief,

falsch berechnet worden war (E. II. 2.2 hiervor); die Rückfrage des Gerichts bei

der Arbeitgeberin diente der Verdeutlichung und Bestätigung, so dass sich

daraus kein Entschädigungsanspruch ableiten lässt.

Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als

mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation – abgesehen von hier

nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

(vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobenen Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_69/2022 vom 7. April

2022 nicht ein.