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Entscheid

VSBES.2021.116

Unfallversicherung

11. Februar 2022Deutsch53 min

Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 und Dr. med. D.___ vom 5. August

Source so.ch

L

Urteil vom 11. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach

4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___ war ab dem

15. Oktober 2014 als Lastwagenchauffeur bei der B.___ in einem 100%-Pensum

tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versichert.

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30.

März 2016 verletzte sich A.___ am 11. März 2016 am rechten Knie. Am

29. März 2016 sei es zu einem Zweittrauma am selben Knie gekommen

(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I.3 und I.17, S. 2). Die Suva erbrachte die

gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Am 2. September 2016 wurde ein

Rückfall gemeldet. A.___ habe sich am 11. März 2016 auch eine Zerrung am linken

Knie zugezogen (Suva-Nr. I.41). Die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen

Versicherungsleistungen.

1.4 Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Juni

2017 deklarierte A.___ eine Verletzung am linken Fussgelenk, welche er am 13.

Juni 2017 erlitten habe (Suva-Nr. II.15). Am 20. Juni 2017 habe er sich

dieses erneut verletzt (Suva-Nr. II.48). Die Suva erbrachte wiederum die

gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.5 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva die

eingeholten medizinischen Akten den Kreisärzten Dr. med. C.___, Fachärztin für

Chirurgie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vor. In der

chirurgischen Beurteilung vom 23. Juni 2020 und der neurologischen Beurteilung

vom 5. August 2020 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit im umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bejaht. Ferner bestehe ein

Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 25 %

(Suva-Nrn. I.134 und II.352 f.).

1.6 Gestützt auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 und Dr. med. D.___ vom 5. August

2020 stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. August 2020 per 30. Juni

2020 ein und bejahte einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von

13 %. Den Integritätsschaden bemass sie auf 25 % (Suva-Nrn. I.141,

II.359 und I.126). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva

mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 hinsichtlich der Rentenfrage und der

Integritätsentschädigung ab. Leistungen für die Heilbehandlung wurden neu in

Übereinstimmung mit den Taggeldern bis am 30. September 2020 ausgerichtet

(Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen, am 6.

Juli 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 17):

1. Es

sei die Beschwerde gut zu heissen.

2. Es

seien die wirtschaftlichen Folgen der Unfälle mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit angemessen, mit mindestens 50 %, zu berücksichtigen.

3. Es

sei dem Versicherten auf dieser Basis (50 %) eine Unfall-Invalidenrente

zuzusprechen.

4. Evtl.

sei eine neutrale Begutachtung anzuordnen.

5. Es

sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sei

der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Versicherten

einzusetzen.

6. U.K.u.E.F.

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli

2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).

4. Am 25. August 2021 lässt der

Beschwerdeführer eine Replik einreichen und ergänzt sein Rechtsbegehren

dahingehend, dass (5.) die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen sei

(A.S. 58).

5. Mit Verfügung vom 27. August

2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

6. Am 16. September 2021

reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 68).

7. Der Beschwerdeführer reicht am

16. September 2021 einen Bericht des E.___ vom 19. August 2021 ein (A.S.

71).

8. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021

gibt der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarrechnung ein (A.S. 74).

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Das Versicherungsgericht ist

zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die

Einhaltung der 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist

für die Rechtsbegehren 1 - 6 der Beschwerde vom 6. Juli 2021 gegeben,

nicht hingegen für das mit Replik vom 25. August 2021 ergänzte Rechtsbegehren 5,

wonach die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen sei. Die Frist

beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). In der

Beschwerde vom 6. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer fest, der

Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 sei ihm mit A-Post Plus frühestens am

9.

Juni 2021 zugestellt worden, womit die Frist von 30 Tagen mit der

Eingabe vom 6. Juli 2021 gewahrt sei. Auch wenn damit das genaue

Zustelldatum nicht bekannt ist, erfolgte das mit Eingabe vom 25. August

2021.

ergänzte Rechtsbegehren betreffend die Integritätsentschädigung verspätet.

Auf die Beschwerde ist daher teilweise einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der

Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person

infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der

eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise

bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.

3.1

S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen).

2.3

Im Weiteren wird verlangt, dass

zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger

und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der

Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S.

352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist die

zugesprochene Invalidenrente in Höhe von 13 %.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid die Leistungen hinsichtlich Heilbehandlung

und Taggeld per 30. September 2020 eingestellt und dem Beschwerdeführer

eine Invalidenrente in Höhe von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 %

zugesprochen. Im Einspracheentscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom

23.

Juni 2020 (Suva-Nr. I.136) sowie jene von Dr. med. D.___ vom

5.

August 2020 (Suva-Nr. II.352 f.). Betreffend das rechte Knie sowie den

linken Fuss bzw. den Nervus cutaneus dorsalis lateralis würden unfallbedingte

Beschwerden angenommen. Was das linke Knie anbelange, lägen gemäss der

Beurteilung von Dr. med. C.___ weder direkte noch indirekte Unfallfolgen vor. Sie

begründe unter Hinweis auf das bildgebend festgestellte Nichtvorhandensein

einer Meniskusruptur sowie die intraoperativ bestätigten degenerativen Veränderungen

in nachvollziehbarer und überzeugender Weise, weshalb in dieser Hinsicht keine

direkten Folgen des Ereignisses vom 11. März 2016 vorlägen. Gleiches gelte für

das Vorliegen direkter Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2017. Ebenso

überzeuge ihre Beurteilung, wonach es sich bei den Beschwerden nicht um

indirekte Unfallfolgen handle. Ferner sei es von Bedeutung, welche der

geklagten Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses auf das geltend gemachte

Ereignis zurückzuführen seien. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden führt

die Beschwerdegegnerin aus, die zur Diskussion stehenden Ereignisse seien als

leicht zu qualifizieren, weshalb die Adäquanz schon aus diesem Grund zu

verneinen sei. Selbst wenn man sie dem mittelschweren Bereich zuordnen wolle,

fiele das Ergebnis nicht anders aus, seien sie doch klar an der Grenze zu einem

leichten Unfall anzusiedeln und es lägen nicht vier erfüllte Kriterien vor bzw.

es sei keines der Kriterien ausgeprägt erfüllt. Der Versicherte sei gestützt

auf die kreisärztlichen Beurteilungen voll arbeitsfähig unter Beachtung folgender

Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden oder

kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine

Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine

Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen verbunden sind, keine

Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Ausgehend von einem

Valideneinkommen von CHF 71‘500.00 und einem Invalideneinkommen von

CHF 62'093.00 (LSE-Tabelle 2018 TA1, Kompetenzniveau 1, betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, Nominallohnentwicklung 0,9 % +

0,9 % und Leidensabzug von 10 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %.

In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei auf die Schätzungen der Dres.

med. C.___ und D.___ abzustellen (A.S. 1 ff.).

5.2

Dagegen wendet der

Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerden des linken Knies seien

klar als Unfallfolgen zu qualifizieren. Es sei fraglich, weshalb die Suva

Leistungen erbracht habe, wenn keine Unfallfolgen vorlägen. Die Situation des

linken Knies sei identisch wie jene in Bezug auf das rechte Knie. Die

linksseitigen Beschwerden hätten von Anbeginn an in den medizinischen Berichten

Niederschlag gefunden. Ferner habe der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für

Chirurgie, die geltend gemachten Beschwerden links als Unfallfolgen des Ereignisses

vom 11. März 2016 qualifiziert. Zudem sei dem Sprechstundenbericht des E.___

vom 24. September 2019 zu entnehmen, dass nach wie vor auch im linken Knie von

einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns

ausgegangen werde. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen werde von

der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass sich beim Beschwerdeführer

nach sechs Operationen mit immer ungewissem Ausgang eine psychische

Fehlentwicklung eingestellt habe, die durch die langandauernde mehrjährige

Behandlung (mit mässigem Erfolg) entsprechend verstärkt worden sei. Die Heilungsphase,

die Arbeitslosigkeit und die Schmerzen seien zweifelsohne geeignet, eine

psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Der Beschwerdeführer habe mehrere

Unfälle erlitten, welche in der Summe als mittelschwer zu qualifizieren seien. Vorliegend

seien folgende Kriterien zweifellos erfüllt: (-) ungewöhnlich lange Dauer der

ärztlichen Behandlung, (-) körperliche Dauerschmerzen, (-) schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie (-) Grad und Dauer der

physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es seien Komplikationen aufgetreten, es seien

mehrere Operationen notwendig gewesen, die nicht den gewünschten Erfolg gezeigt

hätten. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig, ausgesteuert und

abhängig von der Sozialhilfe. Er sei immer tiefer in einer psychiatrischen

Problematik versunken, Existenzängste seien täglich vorhanden, die zusätzlich

aufgetretenen (Folge-)Erkrankungen (Adipositas, Diabetes, etc.) würden ihr

weiteres tun. In Bezug auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. D.___

vom 5. August 2020 rügt der Beschwerdeführer, dass diese die Einschätzung

zur Frage der verwertbaren, zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begründung

übernehme. Der Versicherte verlange, dass diese fundierten Akten von einem

qualifizierten Facharzt angemessen gewürdigt würden. Eventuell sei eine

neutrale Begutachtung angezeigt. In Bezug auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sei angemessen zu berücksichtigen, dass der Versicherte seit

mehreren Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei, er im angestammten

Beruf nachweisbar nicht wieder eingegliedert werden könne, seine beruflichen

Qualifikationen bescheiden seien und sein fortgeschrittenes Alter (55) eine

Wiedereingliederung nahezu verunmögliche. Schliesslich sei der Beschwerdeführer

der Meinung, dass die ihm zugestandene Integritätsentschädigung von total 25 %

zu bescheiden ausgefallen sei. Er beantrage eine angemessene Erhöhung derselben

anhand einer neutralen medizinischen Begutachtung (A.S. 17 ff. und 58 ff.).

6.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Anspruchs

auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:

6.1

Gemäss Schadenmeldungen UVG vom

30.

März 2016 verletzte sich der Versicherte am 11. März 2016 am rechten Knie,

als er einen Sprung von der Ladebordwand (eines LKWs) gemacht habe. Er habe zudem

am 29. März 2016 eine Muskelzerrung, einen Muskelfaserriss an diesem Knie

erlitten. Der Versicherte habe die Arbeit ab dem 29. März 2016 ausgesetzt.

In beruflicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Versicherte seit dem

15.

Oktober 2014 als Chauffeur bei der B.___ angestellt sei

(Suva-Nr. I.3).

6.2

Im Radiologiebericht des G.___ vom

20.

April 2016 wurde zum MRI des rechten Kniegelenks festgehalten, dass eine

durchgehende radiäre mediale Meniskushinterhorn Wurzel-Läsion, Notch-nahe,

vorliege. Verdacht auf kleinste osteochondrale Läsionen femoralseits medial

femorotibial mit begleitend ausgedehntem Knochenmarksödem und Stressreaktion

des medialen Kapsel- / Bandapparates. Degenerativ veränderter lateraler

Meniskus mit Verdacht auf kurzes Corpus. Femoropatellare Chondropathie, patellaseits

Grad II, im Gleitlager lateral Unterrand-nah bis Grad II. Grosse

intraossäre Ganglion- / Synovialiszyste in der Tibia (Suva-Nr. I.16).

6.3

Im Arztbericht vom 4. Mai

2016.

diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine

Medizin FMH, einen Status nach Kniedistorsion rechts am 11. März 2016 und

29.

März 2016 mit Muskelzerrung des medialen Gastrocnemius sowie medialer

Meniskusläsion im Hinterhornbereich rechts und eine Adipositas Grad 3 (BMI

45.2; Suva-Nr. I.17). Gemäss dem beigelegten Überweisungsschreiben

zuhanden des G.___ vom 2. März 2016 habe der Versicherte am 11. März 2016

ein leichtes Knietrauma rechts erlitten, als er während des Entladens eines

Grillwagens vom Lastwagen unkontrolliert aus etwa 1.2 Metern Höhe von der

Ladebordwand gesprungen sei. Bei sich erholenden Beschwerden sei es knapp zwei

Wochen später am 29. März 2016 zu einem Zweittrauma gekommen, als der

Versicherte eine Palette auf dem Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung

gesetzt habe und es dabei zu einem plötzlichen Schmerz und einer Functio laesa

des rechten Kniegelenks gekommen sei (Suva-Nr. I.17, S. 2).

6.4

In dem vom Versicherten

ausgefüllten Fragebogen, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 14. April

2016.

eingegangen ist, führte der Versicherte aus, er habe am 11. März 2016

einen Grillwagen aus dem LKW gezogen, dieser habe ihn mitgerissen und er habe

von der Ladebordwand herunterspringen müssen. Danach habe er Schmerzen in den

Knien gehabt. Er sei ab dem 21. März 2016 wieder zu 100 %

arbeitsfähig gewesen. Nach dem Vorfall vom 29. März 2016 sei er aber

wieder krankgeschrieben worden. Am 29. März 2016 habe er seinen LKW

geladen. Beim Auseinanderziehen zweier verklebter Paletten habe er auf einmal

im linken Knie gespürt, wie wenn eine Schnur gerissen wäre. Er habe einen

Schmerz verspürt und nach einer halben Stunde nicht mehr auf dem rechten Bein

stehen können (Suva-Nr. I.11).

6.5

Gemäss Telefonnotiz vom

17.

Mai 2016 habe der Versicherte gesagt, dass er sich verschrieben habe

und am 29. März 2016 das Gefühl eines Risses im rechten Knie und nicht im

linken Knie verspürt habe. Er habe aber auch im linken Knie Beschwerden, nicht

so schlimm wie im rechten Knie. Er habe das linke Knie mehr belastet

(Suva-Nr. I.21).

6.6

Gemäss Operationsbericht des G.___

vom 20. Juni 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 10. Juni 2016 eine

Kniearthroskopie und eine Plicaresektion rechts durch. Operativ wurde unter

anderem festgestellt, das mediale Kompartiment sei unauffällig, Knorpelüberzug

femoral als auch tibial intakt, der Innenmeniskus auch im Bereich der

Randleiste fest verankert, es zeige sich keine eigentliche Meniskusläsion. Am

Hinterhorn bestehe der Verdacht auf einen Abriss von einem ca. 6 - 8 mm langen

und 3 mm breiten Anteil des Meniskushinterhorns. Dies sei aber im Gelenk nicht

auffindbar (Suva-Nr. I.35).

6.7

Im Radiologiebericht des G.___ zum

MRI des linken Kniegelenkes vom 20. Juni 2016 wurde eine

Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhornes und des Pars intermedia Stadium

3.

festgehalten. Kein Nachweis einer Meniskusruptur. Beginnende muzinöse

Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskus. Reizung des Innenbandes.

Knochenödem im Bereich des medialen Tibiacondylus und diskret im Bereich des

medialen Femurkondylus. Reizung des Tractus iliotibialis. Gelenkserguss

leichten Grades. Zeichen einer Bursitis präpatellaris und infrapatellaris

(Suva-Nr. I.38).

6.8

Mit Schadenmeldung UVG vom

2.

September 2016 wurde ein Rückfall gemeldet. Am 11. März 2016 habe

sich der Versicherte eine Zerrung am linken Knie zugezogen. Das linke Knie

müsse operiert werden (Suva-Nr. I.41).

6.9

Gemäss Bericht des G.___ vom

9.

September 2016 von Dr. med. I.___ sei MR-tomographisch auf der linken

Seite bereits eine identische Läsion osteochondral im Interkondylicum analog

wie rechts bestätigt worden mit auch verdickter Plica, aber zusätzlich noch

Läsion am medialen Meniskushinterhorn. Ursprünglich seien die Beschwerden nur

gering gewesen und man habe auf eine konservative Besserung gehofft. Jedoch

nähmen die Schmerzen nun stetig zu, sodass eine Arthroskopie wie auf der

rechten Seite unumgänglich sei (Suva-Nr. I.46).

6.10

Gemäss Operationsbericht des G.___

vom 20. September 2016 führte Dr. med. I.___ am

16.

September 2016 eine Kniearthroskopie, mediale Teilmeniskektomie und

Plicaresektion links durch. Operativ sei im Recessus suprapatellaris ein

Reizerguss mit Synovitis festgestellt worden. In der Trochlea zentral zeige

sich eine zweit- bis drittgradige Chondropathie. Retropatellar zweitgradige

Chondropathie. Gutes Eintauchen der Patella in die Trochlea. Im Zugang zum

medialen Kompartiment zeige sich eine ausgeprägte Plica mediopatellaris, die

mechanisch wirksam sei. Die Plica sei etwas aufgefasert und gefässinjiziert. Im

medialen Kompartiment zeige sich tibial eine leichte Aufrauhung der

Knorpeloberfläche, zweitgradige Chondropathie. Nach dorsal in Richtung

Kniekehle tibial drittgradige Chondropathie. Am Innenmeniskushinterhorn zeige

sich ein kleinerer Radiärriss bei stabiler Randleiste. Intaktes VKB und HKB,

gefässinjiziert. Intakter Knorpelüberzug femoral und tibial, Aussenmeniskus

unauffällig. Hiatus normal weit (Suva-Nr. I.47).

6.11

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 28. September 2016 erklärte Dr. med. F.___, Facharzt für

Chirurgie, dass die Beschwerden am Knie links mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. März 2016 zurückzuführen seien

(Suva-Nr. I.49).

6.12

Gemäss Telefonnotiz vom

4.

November 2016 sei der Versicherte ab dem 17. Oktober 2016 wieder

voll arbeitsfähig gewesen (Suva-Nr. I.53).

6.13

Gemäss Schadenmeldung UVG vom

19.

Juni 2017 habe sich der Versicherte am 13. Juni 2017 eine

Verrenkung am linken Fussgelenk zugezogen. Der Versicherte habe beim Verladen

der Kundenbestellungen das Paket von der Palette herunterziehen wollen, dabei

sei er mit dem linken Fuss umgeknickt und habe sich das Sprunggelenk verletzt

(Suva-Nr. II.1).

6.14

Im Arztzeugnis vom 4. Juli 2017

diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___ eine Längsruptur der Peroneus

longus und brevis-Sehne links infolge Distorsion OSG links am 13. Juni

2017.

Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab dem 13. Juni 2017 (Suva-Nr.

II. 15).

6.15

Im Sprechstundenbericht des G.___

vom 12. Juli 2017 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Anamnese

der Verletzung am linken Fuss fest, dass der Versicherte umgeknickt sei, als er

auf eine Palette gestiegen und über deren Rand abgeknickt sei. Eine Woche

später habe er einen extremen messerstichartigen Schmerz über dem OSG/Fuss

lateral gehabt, als er auf der schrägen Laderampe eine schwere Palette habe

abladen wollen und diese mit seinem Körper habe bremsen müssen (Suva-Nr.

II.21).

6.16

Im Zweitmeinungsbericht des E.___

vom 30. Oktober 2017 bestätigten Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___,

Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die

Diagnose einer traumatischen Peronealsehnen-Läsion links bei zweizeitigem Unfallereignis

vom 13./20. Juni 2017 (Suva-Nr. II.48).

6.17

Mit Kündigungsschreiben vom

23.

Oktober 2017 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem

Versicherten auf (Suva-Nr. II.52).

6.18

Gemäss Operationsbericht des E.___

von Dr. med. L.___ vom 3. Januar 2018 seien eine Revision der

Peronealsehnen und ein Peronealsehnentransfer durchgeführt worden (Suva-Nr.

II.73).

6.19

Im Sprechstundenbericht des E.___

vom 5. Februar 2018 stellte Dr. med. L.___ eine ossäre Avulsionsfraktur

Basis MT-V links vom 2. Februar 2018 fest. Der Versicherte sei am

2.

Februar 2018 beim Aussteigen aus seinem Bett mit dem linken Fuss

ausgetreten und habe bei einer anschliessenden Drehbewegung plötzliche

Schmerzen im Bereich des Aussenrandes am linken Fuss verspürt (Suva-Nr. II.83).

6.20

Gemäss Operationsbericht des E.___

von Dr. med. L.___ vom 8. Februar 2018 sei die Fraktur des fünften

Mittelfussknochens links mittels Fiberwirecerclage repositioniert worden

(Suva-Nr. II.84).

6.21

Im Arztzeugnis betreffend Rückfall

vom 20. April 2018 stellte Dr. med. I.___ fest, der Versicherte leide

unter erneuten rechtsseitigen Knieschmerzen, die seit dem Unfall vom

11.

März 2016 nie mehr richtig vergangen seien (Suva-Nr. I.62).

6.22

Mit kreisärztlicher Stellungnahme

vom 1. Mai 2018 verneinte Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeinmedizin, einen

Zusammenhang zwischen der aktuellen Behandlung am rechten Knie und dem Unfall

vom 11. März 2016 (Suva-Nr. I.63).

6.23

Im Operationsbericht des E.___

vom 30. Mai 2018 stellte Dr. med. L.___ bezüglich des linken Fusses fest,

dass bei neuerlicher Dislokation und Symptomatik die Indikation zur

neuerlichen, stabileren Versorgung mittels Plattenosteosynthese gestellt werde.

Anlässlich der Operation vom 29. Mai 2018 sei eine Revision/Re-Osteosynthese

Basis MT V (2.3 mm LCP) links durchgeführt worden (Suva-Nr. II.112).

6.24

Im Sprechstundenbericht des E.___

vom 20. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinsichtlich des rechten

Knies einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn

(Dr. I.___) bei (-) wurzelnaher Radiärissbildung bei aximalem

Stauchungstrauma vom 11. März 2016 und (-) beginnender medialer Gonarthrose.

Hinsichtlich des linken Knies diagnostizierte Dr. med. N.___ einen Status

nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (Dr. I.___) bei (-) wurzelnaher

Radiärissbildung mediales Hinterhorn bei axialem Stauchungstrauma vom 11. März 2016

(Suva-Nr. I.81).

6.25

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. L.___ vom 14. Januar 2019 habe der Versicherte berichtet, am 4. Januar

2019.

beim Treppensteigen einen einschiessenden Schmerz im Bereich Metatarsale V

erlitten zu haben. Radiologisch zeige sich neu ein Plattenbruch bei noch nicht

konsolidierter Fraktur. Es werde eine operative Revision mit

Osteosynthesematerialentfernung, Stabilitätsprüfung und ggf. Re-Osteosynthese

(wenn möglich endomedullär) empfohlen (Suva-Nr. II.160).

6.26

Gemäss Operationsbericht vom 1.

März 2019 habe Dr. med. L.___ im Rahmen der Operation des linken Fusses vom

28.

Februar 2019 eine Metallentfernung, Biopsie-Entnahme, Débridement,

Re-Insertion und Sehnentransfer (Suture-Tak) durchgeführt (Suva-Nr. II.177).

6.27

Im Sprechstundenbericht des E.___

vom 10. April 2019 führte Dr. med. O.___, Facharzt FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, im rechten Kniegelenk

bestehe ein Status nach Meniskusläsionen medialseitig. Insbesondere das jetzt

problematische rechte Knie zeige eine wurzelnahe Radiärrissbildung bei axialem

Stauchungstrauma 03/2016. Der damals behandelnde Operateur, Dr. med. I.___,

habe sich nicht zu einer transossären Re-Insertion beim jungen Patienten

entschieden, sondern zur Teilmeniskektomie. Eine derartige Rissbildung sei

prognostisch ungünstig und führe mittel- bis langfristig mehr oder weniger

zwingend zur Dekompensation des Gelenks, im Sinne einer medialen Gonarthrose,

welche klar auf das Unfallereignis von 03/2016 zurückzuführen sei. Ähnliche

Situation linksseitig, aktuell unter Anbetracht der Entlastung, derzeit

kompensiert (Suva-Nr. I.99, S. 5).

6.28

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 3. Juni 2019 kam med. pract. P.___, Facharzt für

Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, zum Schluss, dem Ereignis

vom 11. März 2016 komme zumindest eine Teilkausalität für die medial

betonte Gonarthrose des rechten Kniegelenks bzw. den seit März 2018 geklagten

Beschwerden zu. Es liege eine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften

Vorzustandes am rechten Kniegelenk vor. In der Begründung führte med. pract. P.___

im Wesentlichen aus, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls eine

Adipositas Grad III, dem höchsten Grad, aufgewiesen habe. Bei einem

unkontrollierten Absprung aus 1.2 Metern Höhe müsse bei einer schweren

Adipositas von einer nicht unbeträchtlichen Kniegelenksbelastung ausgegangen

werden. Mit dem Befund einer MR-Tomographie vom 20. April 2016 werde eine

durchgehende, radiäre Läsion der dorsalen Wurzel des Innenmeniskus beschrieben.

Die Kombination der mit dem fachradiologischen Befund zu der MR-Tomographie vom

20.

April 2016 genannten Veränderungen am rechten Kniegelenk des Versicherten

(Stressreaktion des medialen Kapsel-/Bandapparats, flächenhaft vermehrtes

Signal im Bereich des Innenmeniskushinterhorns, radiäre Läsion der Wurzel des

Innenmeniskushinterhorns) spreche dafür, dass eine Traumatisierung des rechten

Kniegelenks im Sinne einer Distorsion erfolgt sei. Auch wenn zu berücksichtigen

sei, dass Läsionen der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns bei ausgeprägter

Adipositas und Achsenfehlstellungen des Kniegelenks (bei dem Versicherten werde

mit der Orthoradiografie vom 13. Juli 2018 eine deutliche Varusdeformität

der Kniegelenke dokumentiert) auch ohne Trauma entstehen könnten, so sei doch

im vorliegenden Fall eine ärztliche Vorstellung in engem zeitlichem

Zusammenhang mit dem Ereignis und wegen Beschwerden in diesem Kniegelenk

erfolgt und es bestünden bildgebende Zeichen einer Kniedistorsion. Die

Veränderungen des Knorpelüberzugs der Kniescheibe und des Femurkondylus

(Chondropathie bis Grad III) sowie die degenerativen Veränderungen des

Aussenmeniskus und die grossen intraossären Ganglien im Schienbeinkopf seien

nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis

vom 11. März 2016 zurückzuführen. Bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses

vom 11. März 2016 bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein

Vorzustand im Sinne eines fortgeschrittenen Verschleissleidens des rechten

Kniegelenks. Eine Resektion des Innenmeniskus-Hinterhorns, wie sie mit den

Berichten des E.___ postuliert werde, sei nicht erfolgt. Eine vermehrte

Belastung des rechten Kniegelenks zufolge der Entlastung des linken Fusses, wie

sie Dr. med. O.___ mit seinem Bericht vom 10. April 2019 postuliere,

sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es sei

erwiesen, dass Patienten, die eine untere Extremität an Gehhilfen entlasteten,

keine erhöhte Belastung der belasteten Extremität aufwiesen. Insgesamt werde

zumeist auch noch das Gehen schmerzbedingt gegenüber dem gesunden Zustand eingeschränkt,

Sport entfalle z.B. zumeist vollständig (Suva-Nr. I.102).

6.29

Nachdem die Beschwerdegegnerin

die Unfallkausalität der im März 2018 rückfallweise gemeldeten Kniebeschwerden

rechts zunächst verneint hatte (Suva-Nrn. I.70 und I.88), anerkannte sie

gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von pract. med. P.___ vom

3.

Juni 2019 ihre Leistungspflicht (Suva-Nr. I.103). Mit Beschluss vom

13.

Juni 2019 schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren

VSBES.2019.98 als gegenstandslos geworden ab (Suva-Nr. I.106).

6.30

Im Radiologiebericht des E.___

zur MRT Knie und Unterschenkel links vom 3. Juli 2019 wurde festgestellt:

Eingeschränkte Beurteilbarkeit bei ausgeprägten Bewegungsartefakten und

kräftigem Habitus. Falls bezüglich Binnenbilanzierung therapieentscheidend,

wäre eventuell eine bessere Detailbeurteilung mittels CT Arthrographie

vorstellbar. Medial betonte Pangonarthrose mit degenerativen Veränderungen des

Innenmeniskushinterhorns und Verdacht auf komplexe Rissbildung. Lateral

Knorpelschaden am ehesten ICRS 2. Verhältnismässig geringgradige mukoide

Degeneration des lateralen Meniskus, möglicher kleinerer Einriss des freien

Randes im Corpusbereich. Bandapparat soweit abgrenzbar intakt. Mukoide

Degeneration des vorderen Kreuzbandes, Granulationsgewebe anterior des tibialen

Ansatzes, angrenzend Ödem im Hoffa-Fettkörper (Suva-Nr. II.208).

6.31

Im Radiologiebericht des E.___

zur MRT Knie und Unterschenkel links vom 19. August 2019 wurde

festgestellt: Patellar minimal oberflächliche ICRS2-Chondropathie und winzige

subkortikale Zyste, trochlear bzw. anterior am Femur lateral Knorpelschaden

vorw. ICRS 3c, beginnend 4 mit bone bruise und Knochenremodellierung. Nach

Teilmeniskektomie medial Hinterhorn mit Narbengewebe, keine akute Dislokation,

medial gleichförmige Knorpelausdünnung ohne SIF oder Nekrose (Suva-Nr. II.219).

6.32

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. L.___ vom 12. September 2019 habe sich an den Fussbeschwerden

zwischenzeitlich kaum etwas geändert. Es werde weiterhin intensiv mit der

Physiotherapeutin einerseits an der Lokalsituation gearbeitet, andererseits werde

erfolgreich an einer Gewichtsreduktion trainiert (6 kg Gewichtsverlust).

Bezüglich des Fusses funktioniere die Mobilisation zurzeit unter Entlastung im

Küenzli Stabilschuh. Der Versicherte komme in drei bis vier Monaten zur

weiteren Besprechung (Suva-Nr. II.222).

6.33

Im Sprechstundenbericht vom 24.

September 2019 stellte Dr. med. N.___ fest, gemäss MRI-Untersuchung des linken

Knies vom 19. August 2018 bestehe aktuell linksseitig keine frische

Komponente bei St. n. Teilmeniskektomie. Im Vergleich zum MRI von 2016

Knorpelausdünnung. Es sei nach wie vor auch im linken Knie von einer

traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen. Es

bestehe ein Zusammenhang mit dem beidseitigen Stauchungstrauma vom

11.

März 2016 bei beidbeinigem Sprung von einer Laderampe (Suva-Nr.

I.121).

6.34

Gemäss Suva-Besprechungsbericht

vom 18. Oktober 2019 sei beim Versicherten zusätzlich ein Diabetes

mellitus Typ 2 diagnostiziert worden, was ihn zusätzlich belaste. Es sei dem

Versicherten empfohlen worden, sich via Hausarzt für eine Psychotherapie

anzumelden (Suva-Nr. II 227).

6.35

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. L.___ vom 7. Januar 2020 habe sich an den Fussbeschwerden

zwischenzeitlich kaum etwas geändert (Suva-Nr. II.289).

6.36

Im Bericht vom 21. Januar

2021.

diagnostizierte Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

(ICD-10: F43.21), eine Erschöpfungsdepression, gegenwärtig mittelgradige

depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.20) und eine

chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10:

F45.41). Aktuell finde eine supportive Einzelpsychotherapie und eine Behandlung

mit Psychopharmaka sowie eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte

delegierte Psychotherapie statt. Der zeitliche Verlauf der Zustandsverbesserung

und das Wiedererlangen einer Teil- oder vollen Arbeitsfähigkeit sei zum

heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Zuverlässigkeit abzuschätzen. Es sei

mit einem länger dauernden Genesungsprozess zu rechnen (Suva-Nr. II.294).

6.37

Im Rahmen der kreisärztlichen

Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2020 erklärte Dr. med. M.___ den Fallabschluss.

Aufgrund des langjährigen protrahierten Verlaufs und auch keiner Besserung in

den letzten Monaten sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche

Verbesserung zu erwarten. Für eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit bestehe ab

sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. I.125).

6.38

Gemäss Sprechstundenbericht von

Dr. med. L.___ vom 5. März 2020 berichte der Versicherte über unverändert

bestehende Schmerzen, er sei durch diese Schmerzen sehr stark im Alltag

eingeschränkt, es bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Gehen an zwei

Unterarmgehstöcken sei möglich, freies Gehen unmöglich. Druckdolenz im Bereich

der Basis Metatarsale V mit positivem Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Nervus

suralis sowie über dem Nervus peroneus superficialis. Eversion sowie Inversion

gegen Widerstand möglich, jedoch abgeschwächt (Suva-Nr. II 323).

6.39

Dr. med. N.___ berichtete am 10.

März 2020, der Versicherte habe zunehmende Schmerzen in beiden Knien. Es sei

eine Infiltration in das Knie besprochen worden. Aufgrund der derzeitigen

Therapie mit Antibiotika gegen Divertikulitis sei eine Knie-Infiltration mit

Kortison zurzeit nicht optimal (Suva-Nr. I.30).

6.40

Mit Schreiben vom 31. März 2020 verlangte

der Beschwerdeführer, vertreten durch seine vormalige Rechtsvertreterin, eine

Reha und eine Kausalitätsbeurteilung des linkes Knies durch den Facharzt med.

pract. P.___ (Suva-Nr. I.131). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge

weitere kreisärztliche Abklärungen ein.

6.41

Im Bericht des R.___ nannte Dr.

med. S.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, einen Verdacht auf neurogene Schmerzen, ausgehend vom

Nervus suralis. Es werde hinsichtlich der linksseitigen Fussbeschwerden ein

neurologisches Konsilium durchgeführt. Sollten sich die neuropathischen

Schmerzen bestätigen, sei anschliessend allenfalls eine Vorstellung in der

Schmerztherapie angebracht. Aufgrund der residuellen Beschwerden im Bereich des

linken Fusses bestehe im angestammten Beruf als Chauffeur weiterhin eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. II.339).

6.42

In der chirurgischen Beurteilung

der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 wurde festgestellt, dass

bezüglich des rechten Knies und des linken Fusses aus chirurgischer Sicht der

Endzustand erreicht sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit legte Dr. med. C.___

dar, aus chirurgischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten, bis

wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine ganztägige

Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem

Gelände, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf

Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter

Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen

verbunden seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Zur Unfallkausalität

hinsichtlich des linken Knies stellte Dr. med. C.___ fest, die

Kniebeschwerden links stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den

Unfällen vom 11. März 2016 resp. 13. Juni 2017 nicht in kausalem

Zusammenhang. Degenerative Veränderungen hätten sich bereits im MRI vom

20.

Juni 2016 gezeigt und seien durch die Operation vom 16. September 2016

bestätigt worden. Unfallkausale Veränderungen seien nicht festgestellt worden. Bei

fehlendem Nachweis einer Ruptur der Innenmeniskus-Hinterhornwurzel links und

alleinigen degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushinterhorns bis

Pars intermedia in der MRI vom 20. Juni 2016 könne der Aussage von

Dr. med. N.___ im Bericht vom 24. September 2019 nicht gefolgt

werden, dass am linken Knie von einer am 11. März 2016 verursachten

traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen sei.

Mehr als zwei Jahre nach dem zweiten Ereignis vom 13. Juni 2017 werde von

einer Schmerzzunahme auf der linken Seite berichtet. Im Bericht vom 7. Juli

2019.

zur MRT Knie / Unterschenkel links vom 3. Juli 2019 und im Bericht

vom 19. August 2019 zur MRT Knie / Unterschenkel links vom 19. August

2019.

würden weiterhin, wie bereits 2016, einzig degenerative Veränderungen im

linken Kniegelenk beschrieben. Ein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis vom

13.

Juni 2017 und den Knieschmerzen links sei nicht überwiegend

wahrscheinlich. Analog zur chirurgischen Beurteilung von med. pract. P.___ vom

3.

Juni 2019 sei durch eine Entlastung des rechten Knies eine vermehrte

Belastung des linken Kniegelenks nicht mit dem Mass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Literatur könne nachgewiesen werden, dass

es durch die Entlastung des einen Beines zu keiner Mehrbelastung des anderen

Beines komme (Suva-Nr. I.134).

6.43

Im Neurologiebericht des R.___

vom 26. Juni 2020 diagnostizierte Prof. Dr. med. T.___, Facharzt

Neurologie, ein (1.) Narben-entrapement des N. suralis links (Nervus cutaneus

dorsalis lateralis) mit (-) neuropathischem Schmerz, (2.) Sensible

Polyneuropathie vom small fibre-Typ bei (-) Diabetes mellitus und (3.)

Inaktivitätsatrophie des linken Beines. Anamnestisch und klinisch-neurologisch

stehe ein starker neuropathischer Schmerz mit Hyperpathie und Hyperästhesie im

Innervationsgebiet des N. cut. dors. Lat. links im Vordergrund. Ausgelöst werde

er durch die Traumatisierung im Operationssitus am linken Fuss mit konsekutiver

Narbenbildung. Unabhängig davon bestehe eine small fibre-betonte sensible Neuropathie

diabetogener Genese (Suva-Nr. II.348).

6.44

In der neurologischen Beurteilung

vom 5. August 2020 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. D.___ den

medizinischen Endzustand. Bei von chirurgischer Seite festgestelltem

medizinischem Endzustand bestehe nach Ergänzung durch eine neurologische

Untersuchung von neurologisch-versicherungsmedizinischer Seite mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ein neuropathischer Schmerz

aufgrund eines Narbenentrapments im Bereich des Nervus cutaneus dorsalis

lateralis (Endast des N. suralis). Dies sei klinisch bestätigt durch

schildförmige Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des entsprechenden

Nervs. Von einer medikamentös eingeleiteten antineuropathischen Therapie werde

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung (ungünstiges

Nebenwirkungsprofil mit Gewichtszunahme und Sedation) erwartet, so dass

ebenfalls von neurologischer Seite ein medizinischer Endzustand bestehe. Die

Zumutbarkeitsbeurteilung aus chirurgischer Sicht vom 23. Juni 2020 werde

auch von neurologischer Seite bestätigt (Suva-Nr. II.352).

6.45

In der Berechnung vom

20.

August 2020 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die

Lohnangaben der B.___ vom 13. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 unter

Berücksichtigung sämtlicher Lohnbestandteile – Monatslohn, Fixspesen,

Kinderzulage, Aufrechnung Sozialversicherung, Gesundheitsprämie, Mobile-Beitrag

und 13. Monatslohn – einen Jahresverdienst von CHF 70'373.00 (Suva-Nrn. II.356

und II.291).

8.

Zu beurteilen ist vorliegend

zunächst die Frage, für welche Gesundheitsschäden die Beschwerdegegnerin

leistungspflichtig ist. Umstritten sind insbesondere die Unfallkausalität in

Bezug auf die Kniebeschwerden links und das psychische Leiden. Hinsichtlich der

Beschwerden am rechten Knie und am linken Fuss wird die Unfallkausalität unbestrittenermassen

bejaht.

8.1

Nachfolgend ist zu prüfen, ob

die Kniebeschwerden links in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom

11.

März 2016 stehen.

8.1.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität hinsichtlich der

linken Kniebeschwerden. Dabei stützt sie sich auf die chirurgische Beurteilung der

Kreisärztin Dr. med. C.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert bezüglich der

Unfallkausalität zu prüfen ist.

8.1.2

Gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___

sind die Kniebeschwerden links nicht auf das Unfallereignis vom 11. März 2016,

sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden

Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 11.

März 2016 begründet die Kreisärztin im Wesentlich mit dem Behandlungsverlauf,

den MRI-Bildern und dem Operationsbericht vom 20. September 2016. Wie

nachfolgend dargelegt, ergibt diese Beurteilung der Kreisärztin zusammen mit

den Untersuchungsergebnissen der Radiologen und Orthopäden sowie der

kreisärztlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage in Bezug auf das rechte Knie

von med. pract. P.___ eine überzeugende Beweisgrundlage hinsichtlich der

Unfallkausalität. Die Kreisärztin stellt zutreffend dar, dass infolge des

Ereignisses vom 11. März 2016 in der Schadenmeldung vom 30. März 2016

ausschliesslich eine Verletzung des rechten Knies angegeben wurde (Suva-Nr.

I.41) und anfänglich ausschliesslich ärztliche Untersuchungen im Zusammenhang

mit dem rechten Knie erfolgt sind (Suva-Nr. I.16 f.). Beschwerden im linken

Knie werden erstmals im Austrittsbericht vom 29. März 2016, im Fragebogen

vom 14. April 2016 und in der Telefonnotiz vom 17. Mai 2016 berichtet,

wobei festgehalten wird, jene im linken Knie seien nicht so schlimm wie jene im

rechten Knie. Mit Inflamac hätten sich die Beschwerden innert zweieinhalb

Wochen deutlich zurückgebildet, verblieben seien nur noch Restbeschwerden im

rechten Knie (Suva-Nrn. I.19, I.11 und I.21). Mehr als drei Monate nach

dem Ereignis vom 11. März 2016 wurde am 20. Juni 2016 erstmals eine

MRI-Untersuchung am linken Kniegelenk durchgeführt, welche eine

Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia

Stadium 3 zeigte. Eine Meniskusruptur konnte nicht nachgewiesen werden.

Die besagten MRI-Befunde werden von Dr. med. C.___ in der eigenen Durchsicht

Dispositiv

der MRI-Bildgebung vom 20. Juni 2016 bestätigt. Demnach sprechen die

Umstände, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 11. März 2016 zunächst keine

Schmerzen im linken Knie und danach vergleichsweise milde Beschwerden angegeben

werden, welche sich in Kürze mit Inflamac zurückgebildet haben, gegen eine

Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den geltend

gemachten anhaltenden Kniebeschwerden links. Diesbezüglich stellt Dr. med. C.___

nachvollziehbar fest, dass die Schmerztherapie mit Inflamac, einem

nicht-steroidalen Antirheumatikum, nicht dazu geeignet sei, wesentliche

Schmerzen so zu unterdrücken, dass diese bei einer ärztlichen Konsultation

keine Erwähnung mehr fänden. Im Weiteren bilden auch die MRI-Bildgebung vom 20.

Juni 2016, welche im linken Innenmeniskus eine Hinterhorn-Degeneration bis in

die Pars intermedia zeigt, sowie die aktuelleren MRI-Bilder vom 3. Juli 2019

und 19. August 2019, welche ebenfalls degenerative Veränderungen feststellen, ein

gewichtiges Argument gegen die Unfallkausalität (Suva-Nrn. I.38, II.208 und

II.219). Degenerative Veränderungen werden sodann auch im Operationsbericht vom

16. September 2016 bestätigt. Die Kreisärztin Dr. med. C.___ gibt

zutreffend wieder, dass anlässlich der Operation vom 16. September 2016,

bei stabiler Randleiste, eine mediale Teilmeniskektomie durchgeführt worden

sei. Bei degenerativen Veränderungen des Meniskus sei die Teilmeniskektomie zur

Behandlung von instabilen Meniskusanteilen die Therapie der Wahl. Im

Operationsbericht werde dokumentiert, dass im medialen Kompartiment tibial eine

leichte Aufrauhung der Knorpeloberfläche, zweitgradige Chondropathie, bestehe.

Nach dorsal in Richtung Kniekehle tibial liege eine drittgradige Chondropathie

vor (Suva-Nr. I.47). Die im Operationsbericht vom 20. September 2016

beschriebenen Chondropathien im medialen Kompartiment und die gewählte

Operationsmethode lassen somit ein degeneratives Geschehen im linken Kniegelenk

ebenfalls naheliegender erscheinen als ein Trauma. Die Kreisärztin stellt im

Weiteren fest, dass der Nachweis einer Ruptur der linken

Innenmeniskus-Hinterhornwurzel fehle und alleinige degenerative Veränderungen

im Bereich des medialen Meniskushinterhorns bis in die Pars intermedia

vorlägen. Soweit im Operationsbericht vom 20. September 2016 ein kleinerer

Radiärriss am Innenmeniskushinterhorn bei stabiler Randleiste erwähnt wird,

bezieht Dr. med. C.___ diesen somit nicht auf die Hinterhornwurzel. Diese

Annahme leuchtet insbesondere mit Blick auf den Bericht vom 20. Juli 2018

ein, in welchem Dr. med. N.___ eine wurzelnahe Radiärrissbildung des

medialen Hinterhorns feststellt (Suva-Nr. I.81). Der im Operationsbericht

erwähnte kleinere Radiärriss ist demnach gemäss den kreisärztlichen Darlegungen

als Teil der degenerativen Veränderung im Bereich des medialen

Meniskushinterhorns zu verstehen, welche im Rahmen der medialen

Teilmeniskektomie behandelt worden ist. Gestützt auf die schlüssigen

Ausführungen von Dr. med. C.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass beim

Versicherten – entgegen dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 24. September

2019 (Suva-Nr. I.121) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatisch

bedingte Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns vorliegt.

Dieser Schluss erscheint auch

naheliegend mit Blick auf die kreisärztliche Beurteilung der Kausalitätsfrage

im rechten Knie von med. pract. P.___ vom 3. Juni 2019 (Suva-Nr. I.102).

Med. pract. P.___ bejaht eine Teilkausalität zwischen dem Ereignis vom

11. März 2016 und den ab März 2018 geklagten Beschwerden im rechten

Kniegelenk. Für eine Traumatisierung des rechten Kniegelenks im Sinne einer

Distorsion spreche die Kombination der mit den radiologischen Befunden vom

20. April 2016 genannten Veränderungen am rechten Kniegelenk: Durchgehende

radiäre Läsion der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns, Stressreaktion des

medialen Kapsel-/ Bandapparats und flächenhaft vermehrtes Signal im Bereich des

Innenmeniskushinterhorns. Nebst den bildgebenden Zeichen einer Kniedistorsion

sei ausserdem eine ärztliche Vorstellung in engem zeitlichem Zusammenhang mit

dem Ereignis und wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk erfolgt. Es habe

jedoch bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 11. März 2016 ein

Vorzustand im Sinne eines fortgeschrittenen Verschleissleidens des rechten

Kniegelenks bestanden, weshalb dem Ereignis vom 11. März 2016 eine

Teilkausalität zukomme. In Abweichung zur Situation im rechten Knie können der

Bildgebung zum linken Kniegelenk keine vergleichbaren Zeichen entnommen werden,

welche auf eine Kniedistorsion hindeuten. Im linken Kniegelenk wurde

insbesondere keine durchgehende radiäre Wurzelläsion des Innenmeniskus

festgestellt. Zudem ist auch das Argument der zeitnahen ärztlichen Konsultation

für das linke Kniegelenk nicht gegeben. Es kann somit – entgegen der Auffassung

der Dres. med. N.___ und O.___ – nicht von einer identischen Situation im

rechten und im linken Knie ausgegangen werden. Übereinstimmungen ergeben sich

einzig in Bezug auf die degenerativen Vorschäden in beiden Kniegelenken. Dies

bestätigt Dr. med. C.___ und stellt fest, dass sich die Aussagen zur

analogen Situation beider Knie auf die vorbestehende femoropatelläre Arthrose

bei Plica mediopatellaris bezögen. Auch im Bericht von Dr. med. I.___ vom

9. September 2016 bezieht sich der Vergleich beider Knie auf degenerative

Veränderungen, indem er festhält, es zeige sich auf der linken Seite bereits

eine identische Läsion osteochondral im Interkondylicum analog wie rechts mit

auch verdickter Plica (Suva-Nr. I.46). Insgesamt lassen die bildgebenden und

operativen Befunde, der Verlauf nach dem Ereignis vom 11. März 2016 sowie

auch der Vergleich mit der Situation im rechten Knie nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf anhaltende unfallkausale Beschwerden im linken Knie

schliessen. Damit erweist sich die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___,

welche sich eingehend mit

den bildgebenden und intraoperativen Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall

sowie den ihrer Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinandersetzt

und ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet, als schlüssig.

Die hiervon abweichenden medizinischen

Einschätzungen vermögen nicht zu überzeugen. Die kreisärztliche Beurteilung von

Dr. med. F.___ vom 28. September 2016, welche den Kausalzusammenhang

zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den Beschwerden im linken Knie

bejaht, kann mangels Begründung nicht nachvollzogen werden

(Suva-Nr. I.49). Auch die in die gleiche Richtung zielenden Einschätzungen

der behandelnden Orthopäden, Dres. med. N.___ und O.___, werden nicht plausibel

begründet. Gemäss Bericht von Dr. med. O.___ vom 24. September 2019 sei nach

wie vor auch im linken Knie von einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des

Innenmeniskushinterhorns auszugehen (Suva-Nr. I.121). Wie bereits erwähnt,

fehlt für diese Annahme eine Begründung sowie auch ein entsprechender Nachweis

in der Bildgebung und in den operativen Befunden. Gestützt auf die medizinische

Aktenlage und die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ ist in Bezug

auf den linken Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem

degenerativen Vorschaden im Bereich des Hinterhorns bis in die Pars intermedia

auszugehen, welcher einen wurzelnahen kleineren Radiärriss mitumfasste. Im

Übrigen vermag die Auffassung, wonach durch die Entlastung des rechten Knies

eine vermehrte Belastung des linken Kniegelenks entstehe, nicht zu überzeugen.

Diesbezüglich führen Dr. med. C.___ und med. pract. P.___ einhellig und

schlüssig aus, dass es in der Literatur erwiesen sei, dass Patientinnen und Patienten,

die eine untere Extremität an Gehhilfen entlasteten, keine erhöhte Belastung

der belasteten Extremität aufwiesen. Meistens werde das Gehen schmerzbedingt im

Vergleich zum gesunden Zustand eingeschränkt und Sport entfalle zumeist

vollständig. Dieses Ergebnis entspricht demjenigen von Abklärungen des

Versicherungsgerichts in anderen Fällen. Vor diesem Hintergrund leuchtet die

kreisärztliche Einschätzung ein, wonach weder

ein direkter noch ein indirekter Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden

links und dem Ereignis vom 11. März 2016 überwiegend wahrscheinlich sei

(Suva-Nrn. I.134 und I.102). Für diese Schlussfolgerung spricht

schliesslich auch die Praxis, wonach es im Rahmen der Beweiswürdigung zu

berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick

auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu

Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a). Der

überzeugenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.___ ist somit auch deshalb volle

Beweiskraft zuzumessen.

8.1.3 Insgesamt kann festgestellt

werden, dass die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung in Bezug auf das linke

Knie auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten

und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher

zum Schluss, dass die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.___ mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Die Beschwerdegegnerin hat

damit ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie zu Recht

verneint.

8.2 Umstritten ist im Weiteren der

Leistungsanspruch für das psychische Leiden, welches ab November 2019 von Dr.

med. Q.___ behandelt wurde. Fraglich ist, ob die psychische Fehlentwicklung in

einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit den anerkannten

Unfallereignissen steht. Dabei ist in erster Linie eine Prüfung der Adäquanz

des Kausalzusammenhangs nach der sogenannten Psycho-Praxis vorzunehmen (vgl.

BGE 115 V 133).

8.2.1 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist

einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle

einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende

mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz

in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt

es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen

Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl.

dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere

Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der

Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt

insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu

unterschiedlichen Verletzungen führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

U 164/05 vom 27. Juli 2005 E. 5.2 mit Hinweisen).

8.2.2 Bezüglich der Schwere der Unfälle

am rechten Knie vom 11. und 29. März 2016 und jenen am linken Fuss vom 13. und

20. Juni 2017 ist folgendes festzuhalten: Den medizinischen Akten lässt sich

zur Verletzung am rechten Knie entnehmen, dass der übergewichtige

Beschwerdeführer am 11. März 2016 von der LKW-Ladebordwand aus etwa 1.2 Metern unkontrolliert

heruntergesprungen sei. Gemäss Hausarzt habe er dabei ein leichtes Knietrauma

rechts erlitten. Zwei Wochen später sei es am 29. März 2016 zu einem

Zweittrauma gekommen, als der Versicherte eine Palette auf dem Hubwagen gegen

einen Widerstand in Bewegung gesetzt habe und es dabei zu einem plötzlichen

Schmerz im rechten Kniegelenk gekommen sei (Suva-Nrn. I.3 und I.17, S. 2).

Das linke Fussgelenk habe sich der Versicherte am 13. Juni 2017 verletzt,

als er ein Paket von einer Palette habe herunterziehen wollen und mit dem linken

Fuss umgeknickt sei (Suva-Nr. II.1). Er sei auf die Palette gestiegen und über

deren Rand abgeknickt (Suva-Nr. II.21). Nach zwei bis drei Ruhetagen habe der

Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen, worauf er sich eine Woche später erneut

extreme Schmerzen am linken Fuss zugezogen habe. Auf einer schrägen Laderampe habe

er eine schwere Palette abladen wollen und diese mit seinem Körper bremsen

müssen (Suva-Nr. II.21). Die Beschwerdegegnerin stuft die zur Diskussion

stehenden Unfallereignisse als leicht ein. Der Beschwerdeführer ist der Meinung,

es sei von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen.

8.2.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei

geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und

bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder

Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden

(BGE 115 V 133 E. 6a). Rechtsprechungsgemäss fällt ein Sturz von der

Ladebrücke eines Lastwagens aus etwa einem Meter Höhe in die Kategorie der

leichten Unfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 111/99

vom 26. Juni 2001 E. 3.b.aa). Gleichermassen entschieden und einen

leichten Unfall angenommen hat die Rechtsprechung, als ein versicherter

Chauffeur beim Abladen seines Lieferwagens von der rund einen Meter hohen

Ladebrücke auf die Füsse und das Gesäss gefallen ist (Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Knickt

eine versicherte Person beim Aussteigen aus dem Bus mit dem

rechten Fuss ein und zieht sich dabei ein Supinationstrauma des

oberen Sprunggelenkes zu, liegt nach Auffassung des Bundesgerichts ebenfalls ein

leichter Unfall vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2009 12. März 2010

E. 5). Gleich beurteilt wurde ein Fall, in dem der Versicherte mit dem linken

Fuss umgeknickt ist und eine Distorsion am oberen Sprunggelenk erlitt (Urteil

des Bundesgerichts 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 5). Auch ein Umknicken

mit dem Fuss beim Fussballtraining ist als leichter

Unfall zu qualifizieren, selbst wenn das Ereignis mehrere Operationen, die

Einnahme von zahlreichen Medikamenten und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte

(Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Ein

mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen wurde dagegen

angenommen, als ein Versicherter beim Sprung von einer Laderampe

ausrutschte, stürzte und dabei einen doppelten Handgelenksbruch und eine Becken- / Hüftkontusion

erlitt (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009

E. 5.2.2). Ebenfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten

Unfälle wurde ein Unfall eingestuft, bei welchem der Versicherte auf der

obersten Stufe einer Bockleiter stehend heruntergestürzt ist, als diese nach

links kippte, und sich dabei Verletzungen am Arm, Becken und Kopf zuzog (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 164/05 vom 27. Juli 2005 E.

5.3). Ferner werden Treppenstürze in der Regel als mittelschwere

Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (Urteil des

Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2).

8.2.4 In Anbetracht der vorgenannten

Rechtsprechung ist das Unfallereignis vom 11. März 2016, bei welchem der

Beschwerdeführer von der Ladebordwand aus etwa 1.2 Metern Höhe

heruntergesprungen und auf den Füssen gelandet ist, den leichten Unfällen

zuzuordnen. Das Ereignis ist vergleichbar mit jenem, bei welchem der

Versicherte von der Ladebrücke aus einer Höhe von rund einem Meter auf die

Füsse und das Gesäss gefallen ist (Urteil des Eidgenössischen

Versicherungsgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Das

Zweittrauma am rechten Knie vom 29. März 2016, bei welchem der Versicherte

einen beladenen Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung gesetzt hat, ist

aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ebenfalls als leicht zu

qualifizieren. Im Weiteren sind auch die Unfallereignisse den linken Fuss

betreffend vom 13. und 20. Juni 2017 als leicht einzustufen. Verletzungen

am oberen Sprunggelenk, welche durch ein Umknicken des Fusses entstehen, wurden

in der Rechtsprechung wiederholt den leichten Unfällen zugordnet (Urteile des Bundesgerichts

8C_876/2009 vom 12. März 2010 E. 5, 8C_258/2009 vom 24. August 2009

E. 5, 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Schliesslich fällt auch das

zweite Ereignis hinsichtlich des linken Fusses vom 20. Juni 2017, bei

welchem der Beschwerdeführer eine schwere Palette auf einer schrägen Laderampe

mit seinem Körper gebremst und dabei einen Schmerz im linken Fuss erlitten hat,

wiederum mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf in die Kategorie der

leichten Unfälle. Damit sind sämtliche in Frage stehenden Unfallereignisse als

leicht zu qualifizieren.

8.2.5 Rechtsprechungsgemäss wird davon

ausgegangen, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen

invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133

E. 6.a). Vor diesem Hintergrund können die psychischen Beeinträchtigungen des

Beschwerdeführers nicht adäquatkausal auf das Unfallereignis zurückgeführt

werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht für das psychische

Leiden zu Recht verneint.

9. Somit gilt es im nachfolgenden

die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine

Beeinträchtigungen am rechten Knie und linken Fuss zu beurteilen. Die

Beschwerdegegnerin geht davon aus, beim Beschwerdeführer sei aus

gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und stellte die Leistungen

betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 30. September 2020 ein (Suva-Nrn.

II.345 und II.386). Dabei stützt sie sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen

der Dres. med. C.___ und D.___ (Suva-Nr. I.134 und I.136). Aus chirurgischer

Sicht leuchtet diese Einschätzung mit Blick auf den langjährigen

Behandlungsverlauf bei unveränderten Befunden und ohne wesentliche Besserung

über Monate ein. Die behandelnden Orthopäden Dres. med. L.___ und N.___

berichten von unveränderten Beschwerden im linken Fuss und dem rechten Knie,

wobei insbesondere Knie-Infiltrationen aufgrund der Divertikulitis-Therapie

nicht möglich seien (Suva-Nrn. II.289, II.323, I.30 und Beilage des

Beschwerdeführers 1). Die Annahme des medizinischen Endzustands erscheint auch

aus neurologischer Sicht nachvollziehbar, da von einer medikamentös

eingeleiteten antineuropathischen Therapie aufgrund der ungünstigen

Nebenwirkungen mit Gewichtszunahme und Sedation nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet werden kann

(Suva-Nr. II.352). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass von

der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1

UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung

per 30. September 2020 ist damit zu Recht erfolgt.

10. Zu prüfen ist im Weiteren der

Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die sich dabei stellende Frage

der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre

Invaliditätsbeurteilung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen

Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. C.___ und D.___, weshalb

nachfolgend deren Beweiswerte zu prüfen sind.

10.1 In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 23. Juni 2020 kommt Dr. med. C.___ unter Berücksichtigung aller

Unfälle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ganztägig arbeitsfähig in einer

körperlich leichten, bis wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit

mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine

knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und

Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter

Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen

verbunden seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Diese

chirurgische Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. C.___ wird auch aus

neurologischer Sicht von Dr. med. D.___ bestätigt. Die beiden kreisärztlichen Einschätzungen

zur Arbeitsfähigkeit basieren auf den Erkenntnissen der medizinischen Vorakten.

Die Beurteilungen erscheinen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar

begründet. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks liege eine zunehmende medial

betonte Gonarthrose vor. Durch die Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns

sei ein krankhafter Vorzustand am rechten Knie verschlimmert worden. Dadurch

sei eine richtunggebende Verschlimmerung der Femorotibial-Arthrose, nicht aber

der Retropatellar-Arthrose zu erwarten. Es sei durch den funktionellen Verlust

des Innenmeniskus mit der Entwicklung einer schweren Femorotibial-Arthrose zu

rechnen. In Bezug auf den linken Fuss wird ein neuropathischer Schmerz aufgrund

eines Narbenentrapments im Bereich des Nervus cutaneus dorsalis lateralis

(Endast des N. suralis) festgestellt. Der Versicherte gehe an

Unterarmgehstützen mit einem schmerzbedingten Schongang und Beinentlastung. Diese

plausibel dargelegten funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen des

Beschwerdeführers werden im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ausreichend

berücksichtigt. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit

Wechselbelastungen können das rechte Knie und der linke Fuss weitgehend

entlastet werden. Das Gehen an Gehstöcken wird zudem ermöglicht durch den

Ausschluss von Tätigkeiten, welche ein Knien, Kauern oder Treppensteigen

erfordern, sowie Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder

solche, die mit Schlägen und Vibrationen verbunden sind. Damit überzeugen die

kreisärztlichen Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil

angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers vermögen

die geltend gemachten unfallfremden Gründe für den erschwerten Zugang zum

Arbeitsmarkt, wie die langjährige Absenz vom Arbeitsprozess, die bescheidenen

beruflichen Qualifikationen oder das fortgeschrittene Alter von 55 Jahren,

daran nichts zu ändern. Unklar und unbegründet ist ferner das Rechtsbegehren,

wonach der Versicherte mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Diese Auffassung

lässt sich gestützt auf den medizinischen Sachverhalt nicht nachvollziehen. Es

bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des

Versicherten. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum

Schluss, dass die Beurteilungen der Kreisärzte mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zutreffend sind und der rechtserhebliche Sachverhalt

genügend erstellt ist. Demnach wird auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet

und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil

angepassten Tätigkeit ausgegangen.

10.2 Zu beurteilen ist somit der

Einkommensvergleich:

10.2.1 Bei der Bemessung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird

in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die

bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Versicherte verlor seine bisherige Stelle bei der B.___

währenddem er arbeitsunfähig war. Mangels anderweitiger Begründung im

Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2017 (Suva-Nr. II.52) ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe zur Kündigung

bewogen haben. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass der

Versicherte seine Tätigkeit bei der B.___ ohne Unfall fortgesetzt hätte. Aus

diesem Grund ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Grundlage

der Lohnangaben der B.___ ein Valideneinkommen von CHF 71'500.00 (CHF 5'500.00

x 13). Die berechnete Lohnsumme erscheint unter Berücksichtigung des

versicherten Jahreslohns von CHF 70'373.00 und der Teuerung

nachvollziehbar. Der versicherte Jahreslohn lässt sich gestützt auf die

Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 13. Juni 2016 bis 12. Juni

2017 mit diversen Lohnzulagen – namentlich Spesen, Kinderzulage, Aufrechnung

Sozialversicherung, Gesundheitsprämie, Mobile-Beitrag und 13. Monatslohn –

plausibilisieren (Suva-Nrn. II.356 und II.291). Das auf CHF 71'500.00 geschätzte

Valideneinkommen ist deshalb nicht zu beanstanden und es wird denn auch vom

Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

10.2.2 Für die Bestimmung des

(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der

Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr

aufgenommen hatte, zu Recht die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die

Tabelle 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung

der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der

Nominallohnentwicklung für Männer von 0.9 % + 0.9 % errechnete sie

für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von CHF 68'992.00. Hiervon sei ein

leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, womit das Invalideneinkommen

CHF 62’093.00 betrage. Diese Berechnung des Invalideneinkommens mit dem

vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden.

Vorliegend ist insbesondere die leidensbedingte Einschränkung hinsichtlich der Wechselbelastung

als lohnsenkender Einflussfaktor zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.2.2). Weitere

abzugsrelevante Kriterien wie die lange Betriebszugehörigkeit, das

Arbeitspensum, die Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus sind zu verneinen

(vgl. BGE 126 V 75). Auch das vorgerückte Alter des Versicherten kann

bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Acht gelassen werden. Bei

Männern im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 wirkt sich das

Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher

lohnerhöhend aus. Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich nicht

untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter

Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit

einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbussen in

Kauf zu nehmen hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020

vom 1. Februar 2021 E.6.3.1 mit Verweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1

und weiteren Hinweisen). Insgesamt sind demnach der vorgenommene

Tabellenlohnabzug von 10 % und der auf CHF 62’093.00 festgelegte

Invalidenlohn schlüssig.

10.3 Basierend auf den obigen

Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von

CHF 71'500.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 62'093.00 zu

bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 13.2 % ergibt. Daraus resultiert ein

Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2020 von gerundet 13 %. Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten somit zu Recht mit Wirkung ab 1.

Oktober 2020 eine Rente in Höhe von 13 % bei einem versicherten Verdienst von

CHF 70'373.00 zu.

11. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass es gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden

ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehende Leistungspflicht per 30.

September 2020 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe

von 13 % zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

12.

12.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit

Verfügung vom 27. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit

Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen bewilligt. Geltend gemacht wird ein

Kostenersatz von insgesamt CHF 4'115.80. Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen

(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'877.30 festzusetzen (13.9

Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen von CHF 169.60 und MwSt.), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 745.30 (Differenz zum vollen

Honorar [13.9 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 3'625.85; - CHF 2'877.30

= CHF 748.55]), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Honorarnote ergibt sich unter anderem

daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz

von CHF 180.00 gilt (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen

mehrere Positionen in der Honorarnote Kanzleiaufwand dar (weitergeleitete Kopien

an Klient, Ausfertigung der Kostennote), welcher bereits im Stundenansatz

enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Hinsichtlich der Auslagen

ist festzuhalten, dass die geltend gemachten 310 Kopien mit CHF 0.50

entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif). Zuzüglich der Portospesen

ergibt dies einen Spesenbetrag von CHF 169.60.

12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen, wird auf CHF 2'877.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 745.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Baltermia-Wenger

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_175/2022 vom 22. März

2022 nicht ein.