VSBES.2021.116
Unfallversicherung
11. Februar 2022Deutsch53 min
Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 und Dr. med. D.___ vom 5. August
Source so.ch
L
Urteil vom 11. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach
4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___ war ab dem
15. Oktober 2014 als Lastwagenchauffeur bei der B.___ in einem 100%-Pensum
tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versichert.
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom 30.
März 2016 verletzte sich A.___ am 11. März 2016 am rechten Knie. Am
29. März 2016 sei es zu einem Zweittrauma am selben Knie gekommen
(Suva-Akten-Nummer [Suva-Nr.] I.3 und I.17, S. 2). Die Suva erbrachte die
gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Am 2. September 2016 wurde ein
Rückfall gemeldet. A.___ habe sich am 11. März 2016 auch eine Zerrung am linken
Knie zugezogen (Suva-Nr. I.41). Die Suva erbrachte erneut die gesetzlichen
Versicherungsleistungen.
1.4 Mit Schadenmeldung UVG vom 19. Juni
2017 deklarierte A.___ eine Verletzung am linken Fussgelenk, welche er am 13.
Juni 2017 erlitten habe (Suva-Nr. II.15). Am 20. Juni 2017 habe er sich
dieses erneut verletzt (Suva-Nr. II.48). Die Suva erbrachte wiederum die
gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.5 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht im Hinblick auf den Fallabschluss legte die Suva die
eingeholten medizinischen Akten den Kreisärzten Dr. med. C.___, Fachärztin für
Chirurgie FMH, und Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vor. In der
chirurgischen Beurteilung vom 23. Juni 2020 und der neurologischen Beurteilung
vom 5. August 2020 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit im umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bejaht. Ferner bestehe ein
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von 25 %
(Suva-Nrn. I.134 und II.352 f.).
1.6 Gestützt auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 und Dr. med. D.___ vom 5. August
2020 stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 20. August 2020 per 30. Juni
2020 ein und bejahte einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von
13 %. Den Integritätsschaden bemass sie auf 25 % (Suva-Nrn. I.141,
II.359 und I.126). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Suva
mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 hinsichtlich der Rentenfrage und der
Integritätsentschädigung ab. Leistungen für die Heilbehandlung wurden neu in
Übereinstimmung mit den Taggeldern bis am 30. September 2020 ausgerichtet
(Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen, am 6.
Juli 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 17):
1. Es
sei die Beschwerde gut zu heissen.
2. Es
seien die wirtschaftlichen Folgen der Unfälle mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit angemessen, mit mindestens 50 %, zu berücksichtigen.
3. Es
sei dem Versicherten auf dieser Basis (50 %) eine Unfall-Invalidenrente
zuzusprechen.
4. Evtl.
sei eine neutrale Begutachtung anzuordnen.
5. Es
sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sei
der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Versicherten
einzusetzen.
6. U.K.u.E.F.
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli
2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).
4. Am 25. August 2021 lässt der
Beschwerdeführer eine Replik einreichen und ergänzt sein Rechtsbegehren
dahingehend, dass (5.) die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen sei
(A.S. 58).
5. Mit Verfügung vom 27. August
2021 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
6. Am 16. September 2021
reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein (A.S. 68).
7. Der Beschwerdeführer reicht am
16. September 2021 einen Bericht des E.___ vom 19. August 2021 ein (A.S.
71).
8. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021
gibt der Vertreter des Beschwerdeführers die Honorarrechnung ein (A.S. 74).
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Das Versicherungsgericht ist
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die
Einhaltung der 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist
für die Rechtsbegehren 1 - 6 der Beschwerde vom 6. Juli 2021 gegeben,
nicht hingegen für das mit Replik vom 25. August 2021 ergänzte Rechtsbegehren 5,
wonach die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen sei. Die Frist
beginnt am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). In der
Beschwerde vom 6. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer fest, der
Einspracheentscheid vom 8. Juni 2021 sei ihm mit A-Post Plus frühestens am
9.
Juni 2021 zugestellt worden, womit die Frist von 30 Tagen mit der
Eingabe vom 6. Juli 2021 gewahrt sei. Auch wenn damit das genaue
Zustelldatum nicht bekannt ist, erfolgte das mit Eingabe vom 25. August
2021.
ergänzte Rechtsbegehren betreffend die Integritätsentschädigung verspätet.
Auf die Beschwerde ist daher teilweise einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114). Der
Anspruch auf eine Invalidenrente setzt voraus, dass die versicherte Person
infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177 E.
3.1
S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit
Hinweisen).
2.3
Im Weiteren wird verlangt, dass
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der Versicherungsträger
und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewertung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3.a S.
352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist die
zugesprochene Invalidenrente in Höhe von 13 %.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid die Leistungen hinsichtlich Heilbehandlung
und Taggeld per 30. September 2020 eingestellt und dem Beschwerdeführer
eine Invalidenrente in Höhe von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung von 25 %
zugesprochen. Im Einspracheentscheid stützt sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom
23.
Juni 2020 (Suva-Nr. I.136) sowie jene von Dr. med. D.___ vom
5.
August 2020 (Suva-Nr. II.352 f.). Betreffend das rechte Knie sowie den
linken Fuss bzw. den Nervus cutaneus dorsalis lateralis würden unfallbedingte
Beschwerden angenommen. Was das linke Knie anbelange, lägen gemäss der
Beurteilung von Dr. med. C.___ weder direkte noch indirekte Unfallfolgen vor. Sie
begründe unter Hinweis auf das bildgebend festgestellte Nichtvorhandensein
einer Meniskusruptur sowie die intraoperativ bestätigten degenerativen Veränderungen
in nachvollziehbarer und überzeugender Weise, weshalb in dieser Hinsicht keine
direkten Folgen des Ereignisses vom 11. März 2016 vorlägen. Gleiches gelte für
das Vorliegen direkter Folgen des Ereignisses vom 13. Juni 2017. Ebenso
überzeuge ihre Beurteilung, wonach es sich bei den Beschwerden nicht um
indirekte Unfallfolgen handle. Ferner sei es von Bedeutung, welche der
geklagten Beschwerden im Zeitpunkt des Fallabschlusses auf das geltend gemachte
Ereignis zurückzuführen seien. Hinsichtlich der psychischen Beschwerden führt
die Beschwerdegegnerin aus, die zur Diskussion stehenden Ereignisse seien als
leicht zu qualifizieren, weshalb die Adäquanz schon aus diesem Grund zu
verneinen sei. Selbst wenn man sie dem mittelschweren Bereich zuordnen wolle,
fiele das Ergebnis nicht anders aus, seien sie doch klar an der Grenze zu einem
leichten Unfall anzusiedeln und es lägen nicht vier erfüllte Kriterien vor bzw.
es sei keines der Kriterien ausgeprägt erfüllt. Der Versicherte sei gestützt
auf die kreisärztlichen Beurteilungen voll arbeitsfähig unter Beachtung folgender
Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine knienden oder
kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, keine
Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, keine
Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen verbunden sind, keine
Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Ausgehend von einem
Valideneinkommen von CHF 71‘500.00 und einem Invalideneinkommen von
CHF 62'093.00 (LSE-Tabelle 2018 TA1, Kompetenzniveau 1, betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden, Nominallohnentwicklung 0,9 % +
0,9 % und Leidensabzug von 10 %) resultiere ein Invaliditätsgrad von 13 %.
In Bezug auf die Integritätsentschädigung sei auf die Schätzungen der Dres.
med. C.___ und D.___ abzustellen (A.S. 1 ff.).
5.2
Dagegen wendet der
Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Beschwerden des linken Knies seien
klar als Unfallfolgen zu qualifizieren. Es sei fraglich, weshalb die Suva
Leistungen erbracht habe, wenn keine Unfallfolgen vorlägen. Die Situation des
linken Knies sei identisch wie jene in Bezug auf das rechte Knie. Die
linksseitigen Beschwerden hätten von Anbeginn an in den medizinischen Berichten
Niederschlag gefunden. Ferner habe der Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für
Chirurgie, die geltend gemachten Beschwerden links als Unfallfolgen des Ereignisses
vom 11. März 2016 qualifiziert. Zudem sei dem Sprechstundenbericht des E.___
vom 24. September 2019 zu entnehmen, dass nach wie vor auch im linken Knie von
einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns
ausgegangen werde. Hinsichtlich der psychischen Beeinträchtigungen werde von
der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen, dass sich beim Beschwerdeführer
nach sechs Operationen mit immer ungewissem Ausgang eine psychische
Fehlentwicklung eingestellt habe, die durch die langandauernde mehrjährige
Behandlung (mit mässigem Erfolg) entsprechend verstärkt worden sei. Die Heilungsphase,
die Arbeitslosigkeit und die Schmerzen seien zweifelsohne geeignet, eine
psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Der Beschwerdeführer habe mehrere
Unfälle erlitten, welche in der Summe als mittelschwer zu qualifizieren seien. Vorliegend
seien folgende Kriterien zweifellos erfüllt: (-) ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, (-) körperliche Dauerschmerzen, (-) schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen sowie (-) Grad und Dauer der
physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Es seien Komplikationen aufgetreten, es seien
mehrere Operationen notwendig gewesen, die nicht den gewünschten Erfolg gezeigt
hätten. Der Beschwerdeführer sei seit Jahren arbeitsunfähig, ausgesteuert und
abhängig von der Sozialhilfe. Er sei immer tiefer in einer psychiatrischen
Problematik versunken, Existenzängste seien täglich vorhanden, die zusätzlich
aufgetretenen (Folge-)Erkrankungen (Adipositas, Diabetes, etc.) würden ihr
weiteres tun. In Bezug auf die neurologische Beurteilung von Dr. med. D.___
vom 5. August 2020 rügt der Beschwerdeführer, dass diese die Einschätzung
zur Frage der verwertbaren, zumutbaren Arbeitsfähigkeit ohne weitere Begründung
übernehme. Der Versicherte verlange, dass diese fundierten Akten von einem
qualifizierten Facharzt angemessen gewürdigt würden. Eventuell sei eine
neutrale Begutachtung angezeigt. In Bezug auf die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit sei angemessen zu berücksichtigen, dass der Versicherte seit
mehreren Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess integriert sei, er im angestammten
Beruf nachweisbar nicht wieder eingegliedert werden könne, seine beruflichen
Qualifikationen bescheiden seien und sein fortgeschrittenes Alter (55) eine
Wiedereingliederung nahezu verunmögliche. Schliesslich sei der Beschwerdeführer
der Meinung, dass die ihm zugestandene Integritätsentschädigung von total 25 %
zu bescheiden ausgefallen sei. Er beantrage eine angemessene Erhöhung derselben
anhand einer neutralen medizinischen Begutachtung (A.S. 17 ff. und 58 ff.).
6.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich des medizinischen Sachverhalts und des Anspruchs
auf eine Invalidenrente sind im Wesentlichen folgende Akten relevant:
6.1
Gemäss Schadenmeldungen UVG vom
30.
März 2016 verletzte sich der Versicherte am 11. März 2016 am rechten Knie,
als er einen Sprung von der Ladebordwand (eines LKWs) gemacht habe. Er habe zudem
am 29. März 2016 eine Muskelzerrung, einen Muskelfaserriss an diesem Knie
erlitten. Der Versicherte habe die Arbeit ab dem 29. März 2016 ausgesetzt.
In beruflicher Hinsicht wurde festgehalten, dass der Versicherte seit dem
15.
Oktober 2014 als Chauffeur bei der B.___ angestellt sei
(Suva-Nr. I.3).
6.2
Im Radiologiebericht des G.___ vom
20.
April 2016 wurde zum MRI des rechten Kniegelenks festgehalten, dass eine
durchgehende radiäre mediale Meniskushinterhorn Wurzel-Läsion, Notch-nahe,
vorliege. Verdacht auf kleinste osteochondrale Läsionen femoralseits medial
femorotibial mit begleitend ausgedehntem Knochenmarksödem und Stressreaktion
des medialen Kapsel- / Bandapparates. Degenerativ veränderter lateraler
Meniskus mit Verdacht auf kurzes Corpus. Femoropatellare Chondropathie, patellaseits
Grad II, im Gleitlager lateral Unterrand-nah bis Grad II. Grosse
intraossäre Ganglion- / Synovialiszyste in der Tibia (Suva-Nr. I.16).
6.3
Im Arztbericht vom 4. Mai
2016.
diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, einen Status nach Kniedistorsion rechts am 11. März 2016 und
29.
März 2016 mit Muskelzerrung des medialen Gastrocnemius sowie medialer
Meniskusläsion im Hinterhornbereich rechts und eine Adipositas Grad 3 (BMI
45.2; Suva-Nr. I.17). Gemäss dem beigelegten Überweisungsschreiben
zuhanden des G.___ vom 2. März 2016 habe der Versicherte am 11. März 2016
ein leichtes Knietrauma rechts erlitten, als er während des Entladens eines
Grillwagens vom Lastwagen unkontrolliert aus etwa 1.2 Metern Höhe von der
Ladebordwand gesprungen sei. Bei sich erholenden Beschwerden sei es knapp zwei
Wochen später am 29. März 2016 zu einem Zweittrauma gekommen, als der
Versicherte eine Palette auf dem Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung
gesetzt habe und es dabei zu einem plötzlichen Schmerz und einer Functio laesa
des rechten Kniegelenks gekommen sei (Suva-Nr. I.17, S. 2).
6.4
In dem vom Versicherten
ausgefüllten Fragebogen, welcher bei der Beschwerdegegnerin am 14. April
2016.
eingegangen ist, führte der Versicherte aus, er habe am 11. März 2016
einen Grillwagen aus dem LKW gezogen, dieser habe ihn mitgerissen und er habe
von der Ladebordwand herunterspringen müssen. Danach habe er Schmerzen in den
Knien gehabt. Er sei ab dem 21. März 2016 wieder zu 100 %
arbeitsfähig gewesen. Nach dem Vorfall vom 29. März 2016 sei er aber
wieder krankgeschrieben worden. Am 29. März 2016 habe er seinen LKW
geladen. Beim Auseinanderziehen zweier verklebter Paletten habe er auf einmal
im linken Knie gespürt, wie wenn eine Schnur gerissen wäre. Er habe einen
Schmerz verspürt und nach einer halben Stunde nicht mehr auf dem rechten Bein
stehen können (Suva-Nr. I.11).
6.5
Gemäss Telefonnotiz vom
17.
Mai 2016 habe der Versicherte gesagt, dass er sich verschrieben habe
und am 29. März 2016 das Gefühl eines Risses im rechten Knie und nicht im
linken Knie verspürt habe. Er habe aber auch im linken Knie Beschwerden, nicht
so schlimm wie im rechten Knie. Er habe das linke Knie mehr belastet
(Suva-Nr. I.21).
6.6
Gemäss Operationsbericht des G.___
vom 20. Juni 2016 führte Dr. med. I.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 10. Juni 2016 eine
Kniearthroskopie und eine Plicaresektion rechts durch. Operativ wurde unter
anderem festgestellt, das mediale Kompartiment sei unauffällig, Knorpelüberzug
femoral als auch tibial intakt, der Innenmeniskus auch im Bereich der
Randleiste fest verankert, es zeige sich keine eigentliche Meniskusläsion. Am
Hinterhorn bestehe der Verdacht auf einen Abriss von einem ca. 6 - 8 mm langen
und 3 mm breiten Anteil des Meniskushinterhorns. Dies sei aber im Gelenk nicht
auffindbar (Suva-Nr. I.35).
6.7
Im Radiologiebericht des G.___ zum
MRI des linken Kniegelenkes vom 20. Juni 2016 wurde eine
Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhornes und des Pars intermedia Stadium
3.
festgehalten. Kein Nachweis einer Meniskusruptur. Beginnende muzinöse
Veränderungen im Bereich des Aussenmeniskus. Reizung des Innenbandes.
Knochenödem im Bereich des medialen Tibiacondylus und diskret im Bereich des
medialen Femurkondylus. Reizung des Tractus iliotibialis. Gelenkserguss
leichten Grades. Zeichen einer Bursitis präpatellaris und infrapatellaris
(Suva-Nr. I.38).
6.8
Mit Schadenmeldung UVG vom
2.
September 2016 wurde ein Rückfall gemeldet. Am 11. März 2016 habe
sich der Versicherte eine Zerrung am linken Knie zugezogen. Das linke Knie
müsse operiert werden (Suva-Nr. I.41).
6.9
Gemäss Bericht des G.___ vom
9.
September 2016 von Dr. med. I.___ sei MR-tomographisch auf der linken
Seite bereits eine identische Läsion osteochondral im Interkondylicum analog
wie rechts bestätigt worden mit auch verdickter Plica, aber zusätzlich noch
Läsion am medialen Meniskushinterhorn. Ursprünglich seien die Beschwerden nur
gering gewesen und man habe auf eine konservative Besserung gehofft. Jedoch
nähmen die Schmerzen nun stetig zu, sodass eine Arthroskopie wie auf der
rechten Seite unumgänglich sei (Suva-Nr. I.46).
6.10
Gemäss Operationsbericht des G.___
vom 20. September 2016 führte Dr. med. I.___ am
16.
September 2016 eine Kniearthroskopie, mediale Teilmeniskektomie und
Plicaresektion links durch. Operativ sei im Recessus suprapatellaris ein
Reizerguss mit Synovitis festgestellt worden. In der Trochlea zentral zeige
sich eine zweit- bis drittgradige Chondropathie. Retropatellar zweitgradige
Chondropathie. Gutes Eintauchen der Patella in die Trochlea. Im Zugang zum
medialen Kompartiment zeige sich eine ausgeprägte Plica mediopatellaris, die
mechanisch wirksam sei. Die Plica sei etwas aufgefasert und gefässinjiziert. Im
medialen Kompartiment zeige sich tibial eine leichte Aufrauhung der
Knorpeloberfläche, zweitgradige Chondropathie. Nach dorsal in Richtung
Kniekehle tibial drittgradige Chondropathie. Am Innenmeniskushinterhorn zeige
sich ein kleinerer Radiärriss bei stabiler Randleiste. Intaktes VKB und HKB,
gefässinjiziert. Intakter Knorpelüberzug femoral und tibial, Aussenmeniskus
unauffällig. Hiatus normal weit (Suva-Nr. I.47).
6.11
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 28. September 2016 erklärte Dr. med. F.___, Facharzt für
Chirurgie, dass die Beschwerden am Knie links mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. März 2016 zurückzuführen seien
(Suva-Nr. I.49).
6.12
Gemäss Telefonnotiz vom
4.
November 2016 sei der Versicherte ab dem 17. Oktober 2016 wieder
voll arbeitsfähig gewesen (Suva-Nr. I.53).
6.13
Gemäss Schadenmeldung UVG vom
19.
Juni 2017 habe sich der Versicherte am 13. Juni 2017 eine
Verrenkung am linken Fussgelenk zugezogen. Der Versicherte habe beim Verladen
der Kundenbestellungen das Paket von der Palette herunterziehen wollen, dabei
sei er mit dem linken Fuss umgeknickt und habe sich das Sprunggelenk verletzt
(Suva-Nr. II.1).
6.14
Im Arztzeugnis vom 4. Juli 2017
diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. H.___ eine Längsruptur der Peroneus
longus und brevis-Sehne links infolge Distorsion OSG links am 13. Juni
2017.
Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % ab dem 13. Juni 2017 (Suva-Nr.
II. 15).
6.15
Im Sprechstundenbericht des G.___
vom 12. Juli 2017 stellte Dr. med. J.___, Fachärztin FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zur Anamnese
der Verletzung am linken Fuss fest, dass der Versicherte umgeknickt sei, als er
auf eine Palette gestiegen und über deren Rand abgeknickt sei. Eine Woche
später habe er einen extremen messerstichartigen Schmerz über dem OSG/Fuss
lateral gehabt, als er auf der schrägen Laderampe eine schwere Palette habe
abladen wollen und diese mit seinem Körper habe bremsen müssen (Suva-Nr.
II.21).
6.16
Im Zweitmeinungsbericht des E.___
vom 30. Oktober 2017 bestätigten Prof. Dr. med. K.___, Facharzt FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. L.___,
Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die
Diagnose einer traumatischen Peronealsehnen-Läsion links bei zweizeitigem Unfallereignis
vom 13./20. Juni 2017 (Suva-Nr. II.48).
6.17
Mit Kündigungsschreiben vom
23.
Oktober 2017 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis mit dem
Versicherten auf (Suva-Nr. II.52).
6.18
Gemäss Operationsbericht des E.___
von Dr. med. L.___ vom 3. Januar 2018 seien eine Revision der
Peronealsehnen und ein Peronealsehnentransfer durchgeführt worden (Suva-Nr.
II.73).
6.19
Im Sprechstundenbericht des E.___
vom 5. Februar 2018 stellte Dr. med. L.___ eine ossäre Avulsionsfraktur
Basis MT-V links vom 2. Februar 2018 fest. Der Versicherte sei am
2.
Februar 2018 beim Aussteigen aus seinem Bett mit dem linken Fuss
ausgetreten und habe bei einer anschliessenden Drehbewegung plötzliche
Schmerzen im Bereich des Aussenrandes am linken Fuss verspürt (Suva-Nr. II.83).
6.20
Gemäss Operationsbericht des E.___
von Dr. med. L.___ vom 8. Februar 2018 sei die Fraktur des fünften
Mittelfussknochens links mittels Fiberwirecerclage repositioniert worden
(Suva-Nr. II.84).
6.21
Im Arztzeugnis betreffend Rückfall
vom 20. April 2018 stellte Dr. med. I.___ fest, der Versicherte leide
unter erneuten rechtsseitigen Knieschmerzen, die seit dem Unfall vom
11.
März 2016 nie mehr richtig vergangen seien (Suva-Nr. I.62).
6.22
Mit kreisärztlicher Stellungnahme
vom 1. Mai 2018 verneinte Dr. med. M.___, Arzt für Allgemeinmedizin, einen
Zusammenhang zwischen der aktuellen Behandlung am rechten Knie und dem Unfall
vom 11. März 2016 (Suva-Nr. I.63).
6.23
Im Operationsbericht des E.___
vom 30. Mai 2018 stellte Dr. med. L.___ bezüglich des linken Fusses fest,
dass bei neuerlicher Dislokation und Symptomatik die Indikation zur
neuerlichen, stabileren Versorgung mittels Plattenosteosynthese gestellt werde.
Anlässlich der Operation vom 29. Mai 2018 sei eine Revision/Re-Osteosynthese
Basis MT V (2.3 mm LCP) links durchgeführt worden (Suva-Nr. II.112).
6.24
Im Sprechstundenbericht des E.___
vom 20. Juli 2018 diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hinsichtlich des rechten
Knies einen Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie mediales Hinterhorn
(Dr. I.___) bei (-) wurzelnaher Radiärissbildung bei aximalem
Stauchungstrauma vom 11. März 2016 und (-) beginnender medialer Gonarthrose.
Hinsichtlich des linken Knies diagnostizierte Dr. med. N.___ einen Status
nach arthroskopischer Teilmeniskektomie (Dr. I.___) bei (-) wurzelnaher
Radiärissbildung mediales Hinterhorn bei axialem Stauchungstrauma vom 11. März 2016
(Suva-Nr. I.81).
6.25
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. L.___ vom 14. Januar 2019 habe der Versicherte berichtet, am 4. Januar
2019.
beim Treppensteigen einen einschiessenden Schmerz im Bereich Metatarsale V
erlitten zu haben. Radiologisch zeige sich neu ein Plattenbruch bei noch nicht
konsolidierter Fraktur. Es werde eine operative Revision mit
Osteosynthesematerialentfernung, Stabilitätsprüfung und ggf. Re-Osteosynthese
(wenn möglich endomedullär) empfohlen (Suva-Nr. II.160).
6.26
Gemäss Operationsbericht vom 1.
März 2019 habe Dr. med. L.___ im Rahmen der Operation des linken Fusses vom
28.
Februar 2019 eine Metallentfernung, Biopsie-Entnahme, Débridement,
Re-Insertion und Sehnentransfer (Suture-Tak) durchgeführt (Suva-Nr. II.177).
6.27
Im Sprechstundenbericht des E.___
vom 10. April 2019 führte Dr. med. O.___, Facharzt FMH Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, im rechten Kniegelenk
bestehe ein Status nach Meniskusläsionen medialseitig. Insbesondere das jetzt
problematische rechte Knie zeige eine wurzelnahe Radiärrissbildung bei axialem
Stauchungstrauma 03/2016. Der damals behandelnde Operateur, Dr. med. I.___,
habe sich nicht zu einer transossären Re-Insertion beim jungen Patienten
entschieden, sondern zur Teilmeniskektomie. Eine derartige Rissbildung sei
prognostisch ungünstig und führe mittel- bis langfristig mehr oder weniger
zwingend zur Dekompensation des Gelenks, im Sinne einer medialen Gonarthrose,
welche klar auf das Unfallereignis von 03/2016 zurückzuführen sei. Ähnliche
Situation linksseitig, aktuell unter Anbetracht der Entlastung, derzeit
kompensiert (Suva-Nr. I.99, S. 5).
6.28
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 3. Juni 2019 kam med. pract. P.___, Facharzt für
Unfallchirurgie und Facharzt für Viszeralchirurgie, zum Schluss, dem Ereignis
vom 11. März 2016 komme zumindest eine Teilkausalität für die medial
betonte Gonarthrose des rechten Kniegelenks bzw. den seit März 2018 geklagten
Beschwerden zu. Es liege eine richtunggebende Verschlimmerung des krankhaften
Vorzustandes am rechten Kniegelenk vor. In der Begründung führte med. pract. P.___
im Wesentlichen aus, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls eine
Adipositas Grad III, dem höchsten Grad, aufgewiesen habe. Bei einem
unkontrollierten Absprung aus 1.2 Metern Höhe müsse bei einer schweren
Adipositas von einer nicht unbeträchtlichen Kniegelenksbelastung ausgegangen
werden. Mit dem Befund einer MR-Tomographie vom 20. April 2016 werde eine
durchgehende, radiäre Läsion der dorsalen Wurzel des Innenmeniskus beschrieben.
Die Kombination der mit dem fachradiologischen Befund zu der MR-Tomographie vom
20.
April 2016 genannten Veränderungen am rechten Kniegelenk des Versicherten
(Stressreaktion des medialen Kapsel-/Bandapparats, flächenhaft vermehrtes
Signal im Bereich des Innenmeniskushinterhorns, radiäre Läsion der Wurzel des
Innenmeniskushinterhorns) spreche dafür, dass eine Traumatisierung des rechten
Kniegelenks im Sinne einer Distorsion erfolgt sei. Auch wenn zu berücksichtigen
sei, dass Läsionen der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns bei ausgeprägter
Adipositas und Achsenfehlstellungen des Kniegelenks (bei dem Versicherten werde
mit der Orthoradiografie vom 13. Juli 2018 eine deutliche Varusdeformität
der Kniegelenke dokumentiert) auch ohne Trauma entstehen könnten, so sei doch
im vorliegenden Fall eine ärztliche Vorstellung in engem zeitlichem
Zusammenhang mit dem Ereignis und wegen Beschwerden in diesem Kniegelenk
erfolgt und es bestünden bildgebende Zeichen einer Kniedistorsion. Die
Veränderungen des Knorpelüberzugs der Kniescheibe und des Femurkondylus
(Chondropathie bis Grad III) sowie die degenerativen Veränderungen des
Aussenmeniskus und die grossen intraossären Ganglien im Schienbeinkopf seien
nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis
vom 11. März 2016 zurückzuführen. Bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses
vom 11. März 2016 bestehe somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein
Vorzustand im Sinne eines fortgeschrittenen Verschleissleidens des rechten
Kniegelenks. Eine Resektion des Innenmeniskus-Hinterhorns, wie sie mit den
Berichten des E.___ postuliert werde, sei nicht erfolgt. Eine vermehrte
Belastung des rechten Kniegelenks zufolge der Entlastung des linken Fusses, wie
sie Dr. med. O.___ mit seinem Bericht vom 10. April 2019 postuliere,
sei nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es sei
erwiesen, dass Patienten, die eine untere Extremität an Gehhilfen entlasteten,
keine erhöhte Belastung der belasteten Extremität aufwiesen. Insgesamt werde
zumeist auch noch das Gehen schmerzbedingt gegenüber dem gesunden Zustand eingeschränkt,
Sport entfalle z.B. zumeist vollständig (Suva-Nr. I.102).
6.29
Nachdem die Beschwerdegegnerin
die Unfallkausalität der im März 2018 rückfallweise gemeldeten Kniebeschwerden
rechts zunächst verneint hatte (Suva-Nrn. I.70 und I.88), anerkannte sie
gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von pract. med. P.___ vom
3.
Juni 2019 ihre Leistungspflicht (Suva-Nr. I.103). Mit Beschluss vom
13.
Juni 2019 schrieb das Versicherungsgericht das Beschwerdeverfahren
VSBES.2019.98 als gegenstandslos geworden ab (Suva-Nr. I.106).
6.30
Im Radiologiebericht des E.___
zur MRT Knie und Unterschenkel links vom 3. Juli 2019 wurde festgestellt:
Eingeschränkte Beurteilbarkeit bei ausgeprägten Bewegungsartefakten und
kräftigem Habitus. Falls bezüglich Binnenbilanzierung therapieentscheidend,
wäre eventuell eine bessere Detailbeurteilung mittels CT Arthrographie
vorstellbar. Medial betonte Pangonarthrose mit degenerativen Veränderungen des
Innenmeniskushinterhorns und Verdacht auf komplexe Rissbildung. Lateral
Knorpelschaden am ehesten ICRS 2. Verhältnismässig geringgradige mukoide
Degeneration des lateralen Meniskus, möglicher kleinerer Einriss des freien
Randes im Corpusbereich. Bandapparat soweit abgrenzbar intakt. Mukoide
Degeneration des vorderen Kreuzbandes, Granulationsgewebe anterior des tibialen
Ansatzes, angrenzend Ödem im Hoffa-Fettkörper (Suva-Nr. II.208).
6.31
Im Radiologiebericht des E.___
zur MRT Knie und Unterschenkel links vom 19. August 2019 wurde
festgestellt: Patellar minimal oberflächliche ICRS2-Chondropathie und winzige
subkortikale Zyste, trochlear bzw. anterior am Femur lateral Knorpelschaden
vorw. ICRS 3c, beginnend 4 mit bone bruise und Knochenremodellierung. Nach
Teilmeniskektomie medial Hinterhorn mit Narbengewebe, keine akute Dislokation,
medial gleichförmige Knorpelausdünnung ohne SIF oder Nekrose (Suva-Nr. II.219).
6.32
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. L.___ vom 12. September 2019 habe sich an den Fussbeschwerden
zwischenzeitlich kaum etwas geändert. Es werde weiterhin intensiv mit der
Physiotherapeutin einerseits an der Lokalsituation gearbeitet, andererseits werde
erfolgreich an einer Gewichtsreduktion trainiert (6 kg Gewichtsverlust).
Bezüglich des Fusses funktioniere die Mobilisation zurzeit unter Entlastung im
Küenzli Stabilschuh. Der Versicherte komme in drei bis vier Monaten zur
weiteren Besprechung (Suva-Nr. II.222).
6.33
Im Sprechstundenbericht vom 24.
September 2019 stellte Dr. med. N.___ fest, gemäss MRI-Untersuchung des linken
Knies vom 19. August 2018 bestehe aktuell linksseitig keine frische
Komponente bei St. n. Teilmeniskektomie. Im Vergleich zum MRI von 2016
Knorpelausdünnung. Es sei nach wie vor auch im linken Knie von einer
traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen. Es
bestehe ein Zusammenhang mit dem beidseitigen Stauchungstrauma vom
11.
März 2016 bei beidbeinigem Sprung von einer Laderampe (Suva-Nr.
I.121).
6.34
Gemäss Suva-Besprechungsbericht
vom 18. Oktober 2019 sei beim Versicherten zusätzlich ein Diabetes
mellitus Typ 2 diagnostiziert worden, was ihn zusätzlich belaste. Es sei dem
Versicherten empfohlen worden, sich via Hausarzt für eine Psychotherapie
anzumelden (Suva-Nr. II 227).
6.35
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. L.___ vom 7. Januar 2020 habe sich an den Fussbeschwerden
zwischenzeitlich kaum etwas geändert (Suva-Nr. II.289).
6.36
Im Bericht vom 21. Januar
2021.
diagnostizierte Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
(ICD-10: F43.21), eine Erschöpfungsdepression, gegenwärtig mittelgradige
depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.20) und eine
chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10:
F45.41). Aktuell finde eine supportive Einzelpsychotherapie und eine Behandlung
mit Psychopharmaka sowie eine kognitiv-verhaltenstherapeutisch orientierte
delegierte Psychotherapie statt. Der zeitliche Verlauf der Zustandsverbesserung
und das Wiedererlangen einer Teil- oder vollen Arbeitsfähigkeit sei zum
heutigen Zeitpunkt nicht mit genügender Zuverlässigkeit abzuschätzen. Es sei
mit einem länger dauernden Genesungsprozess zu rechnen (Suva-Nr. II.294).
6.37
Im Rahmen der kreisärztlichen
Abschlussuntersuchung vom 18. Februar 2020 erklärte Dr. med. M.___ den Fallabschluss.
Aufgrund des langjährigen protrahierten Verlaufs und auch keiner Besserung in
den letzten Monaten sei von weiteren medizinischen Massnahmen keine wesentliche
Verbesserung zu erwarten. Für eine ausschliesslich sitzende Tätigkeit bestehe ab
sofort eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (Suva-Nr. I.125).
6.38
Gemäss Sprechstundenbericht von
Dr. med. L.___ vom 5. März 2020 berichte der Versicherte über unverändert
bestehende Schmerzen, er sei durch diese Schmerzen sehr stark im Alltag
eingeschränkt, es bestehe ein erheblicher Leidensdruck. Gehen an zwei
Unterarmgehstöcken sei möglich, freies Gehen unmöglich. Druckdolenz im Bereich
der Basis Metatarsale V mit positivem Hoffmann-Tinel-Zeichen über dem Nervus
suralis sowie über dem Nervus peroneus superficialis. Eversion sowie Inversion
gegen Widerstand möglich, jedoch abgeschwächt (Suva-Nr. II 323).
6.39
Dr. med. N.___ berichtete am 10.
März 2020, der Versicherte habe zunehmende Schmerzen in beiden Knien. Es sei
eine Infiltration in das Knie besprochen worden. Aufgrund der derzeitigen
Therapie mit Antibiotika gegen Divertikulitis sei eine Knie-Infiltration mit
Kortison zurzeit nicht optimal (Suva-Nr. I.30).
6.40
Mit Schreiben vom 31. März 2020 verlangte
der Beschwerdeführer, vertreten durch seine vormalige Rechtsvertreterin, eine
Reha und eine Kausalitätsbeurteilung des linkes Knies durch den Facharzt med.
pract. P.___ (Suva-Nr. I.131). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge
weitere kreisärztliche Abklärungen ein.
6.41
Im Bericht des R.___ nannte Dr.
med. S.___, Fachärztin FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, einen Verdacht auf neurogene Schmerzen, ausgehend vom
Nervus suralis. Es werde hinsichtlich der linksseitigen Fussbeschwerden ein
neurologisches Konsilium durchgeführt. Sollten sich die neuropathischen
Schmerzen bestätigen, sei anschliessend allenfalls eine Vorstellung in der
Schmerztherapie angebracht. Aufgrund der residuellen Beschwerden im Bereich des
linken Fusses bestehe im angestammten Beruf als Chauffeur weiterhin eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (Suva-Nr. II.339).
6.42
In der chirurgischen Beurteilung
der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 23. Juni 2020 wurde festgestellt, dass
bezüglich des rechten Knies und des linken Fusses aus chirurgischer Sicht der
Endzustand erreicht sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit legte Dr. med. C.___
dar, aus chirurgischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten, bis
wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit eine ganztägige
Arbeitsfähigkeit mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem
Gelände, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf
Leitern und Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter
Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen
verbunden seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Zur Unfallkausalität
hinsichtlich des linken Knies stellte Dr. med. C.___ fest, die
Kniebeschwerden links stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit den
Unfällen vom 11. März 2016 resp. 13. Juni 2017 nicht in kausalem
Zusammenhang. Degenerative Veränderungen hätten sich bereits im MRI vom
20.
Juni 2016 gezeigt und seien durch die Operation vom 16. September 2016
bestätigt worden. Unfallkausale Veränderungen seien nicht festgestellt worden. Bei
fehlendem Nachweis einer Ruptur der Innenmeniskus-Hinterhornwurzel links und
alleinigen degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushinterhorns bis
Pars intermedia in der MRI vom 20. Juni 2016 könne der Aussage von
Dr. med. N.___ im Bericht vom 24. September 2019 nicht gefolgt
werden, dass am linken Knie von einer am 11. März 2016 verursachten
traumatisch bedingten Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns auszugehen sei.
Mehr als zwei Jahre nach dem zweiten Ereignis vom 13. Juni 2017 werde von
einer Schmerzzunahme auf der linken Seite berichtet. Im Bericht vom 7. Juli
2019.
zur MRT Knie / Unterschenkel links vom 3. Juli 2019 und im Bericht
vom 19. August 2019 zur MRT Knie / Unterschenkel links vom 19. August
2019.
würden weiterhin, wie bereits 2016, einzig degenerative Veränderungen im
linken Kniegelenk beschrieben. Ein direkter Zusammenhang mit dem Ereignis vom
13.
Juni 2017 und den Knieschmerzen links sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Analog zur chirurgischen Beurteilung von med. pract. P.___ vom
3.
Juni 2019 sei durch eine Entlastung des rechten Knies eine vermehrte
Belastung des linken Kniegelenks nicht mit dem Mass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Literatur könne nachgewiesen werden, dass
es durch die Entlastung des einen Beines zu keiner Mehrbelastung des anderen
Beines komme (Suva-Nr. I.134).
6.43
Im Neurologiebericht des R.___
vom 26. Juni 2020 diagnostizierte Prof. Dr. med. T.___, Facharzt
Neurologie, ein (1.) Narben-entrapement des N. suralis links (Nervus cutaneus
dorsalis lateralis) mit (-) neuropathischem Schmerz, (2.) Sensible
Polyneuropathie vom small fibre-Typ bei (-) Diabetes mellitus und (3.)
Inaktivitätsatrophie des linken Beines. Anamnestisch und klinisch-neurologisch
stehe ein starker neuropathischer Schmerz mit Hyperpathie und Hyperästhesie im
Innervationsgebiet des N. cut. dors. Lat. links im Vordergrund. Ausgelöst werde
er durch die Traumatisierung im Operationssitus am linken Fuss mit konsekutiver
Narbenbildung. Unabhängig davon bestehe eine small fibre-betonte sensible Neuropathie
diabetogener Genese (Suva-Nr. II.348).
6.44
In der neurologischen Beurteilung
vom 5. August 2020 bestätigte der Kreisarzt Dr. med. D.___ den
medizinischen Endzustand. Bei von chirurgischer Seite festgestelltem
medizinischem Endzustand bestehe nach Ergänzung durch eine neurologische
Untersuchung von neurologisch-versicherungsmedizinischer Seite mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal ein neuropathischer Schmerz
aufgrund eines Narbenentrapments im Bereich des Nervus cutaneus dorsalis
lateralis (Endast des N. suralis). Dies sei klinisch bestätigt durch
schildförmige Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des entsprechenden
Nervs. Von einer medikamentös eingeleiteten antineuropathischen Therapie werde
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung (ungünstiges
Nebenwirkungsprofil mit Gewichtszunahme und Sedation) erwartet, so dass
ebenfalls von neurologischer Seite ein medizinischer Endzustand bestehe. Die
Zumutbarkeitsbeurteilung aus chirurgischer Sicht vom 23. Juni 2020 werde
auch von neurologischer Seite bestätigt (Suva-Nr. II.352).
6.45
In der Berechnung vom
20.
August 2020 ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Lohnangaben der B.___ vom 13. Juni 2016 bis 12. Juni 2017 unter
Berücksichtigung sämtlicher Lohnbestandteile – Monatslohn, Fixspesen,
Kinderzulage, Aufrechnung Sozialversicherung, Gesundheitsprämie, Mobile-Beitrag
und 13. Monatslohn – einen Jahresverdienst von CHF 70'373.00 (Suva-Nrn. II.356
und II.291).
8.
Zu beurteilen ist vorliegend
zunächst die Frage, für welche Gesundheitsschäden die Beschwerdegegnerin
leistungspflichtig ist. Umstritten sind insbesondere die Unfallkausalität in
Bezug auf die Kniebeschwerden links und das psychische Leiden. Hinsichtlich der
Beschwerden am rechten Knie und am linken Fuss wird die Unfallkausalität unbestrittenermassen
bejaht.
8.1
Nachfolgend ist zu prüfen, ob
die Kniebeschwerden links in einem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom
11.
März 2016 stehen.
8.1.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
im angefochtenen Einspracheentscheid die Unfallkausalität hinsichtlich der
linken Kniebeschwerden. Dabei stützt sie sich auf die chirurgische Beurteilung der
Kreisärztin Dr. med. C.___, weshalb nachfolgend deren Beweiswert bezüglich der
Unfallkausalität zu prüfen ist.
8.1.2
Gemäss Einschätzung von Dr. med. C.___
sind die Kniebeschwerden links nicht auf das Unfallereignis vom 11. März 2016,
sondern auf eine degenerative Vorschädigung zurückzuführen. Den fehlenden
Kausalzusammenhang zwischen den Kniebeschwerden und dem Unfallereignis vom 11.
März 2016 begründet die Kreisärztin im Wesentlich mit dem Behandlungsverlauf,
den MRI-Bildern und dem Operationsbericht vom 20. September 2016. Wie
nachfolgend dargelegt, ergibt diese Beurteilung der Kreisärztin zusammen mit
den Untersuchungsergebnissen der Radiologen und Orthopäden sowie der
kreisärztlichen Beurteilung der Kausalitätsfrage in Bezug auf das rechte Knie
von med. pract. P.___ eine überzeugende Beweisgrundlage hinsichtlich der
Unfallkausalität. Die Kreisärztin stellt zutreffend dar, dass infolge des
Ereignisses vom 11. März 2016 in der Schadenmeldung vom 30. März 2016
ausschliesslich eine Verletzung des rechten Knies angegeben wurde (Suva-Nr.
I.41) und anfänglich ausschliesslich ärztliche Untersuchungen im Zusammenhang
mit dem rechten Knie erfolgt sind (Suva-Nr. I.16 f.). Beschwerden im linken
Knie werden erstmals im Austrittsbericht vom 29. März 2016, im Fragebogen
vom 14. April 2016 und in der Telefonnotiz vom 17. Mai 2016 berichtet,
wobei festgehalten wird, jene im linken Knie seien nicht so schlimm wie jene im
rechten Knie. Mit Inflamac hätten sich die Beschwerden innert zweieinhalb
Wochen deutlich zurückgebildet, verblieben seien nur noch Restbeschwerden im
rechten Knie (Suva-Nrn. I.19, I.11 und I.21). Mehr als drei Monate nach
dem Ereignis vom 11. März 2016 wurde am 20. Juni 2016 erstmals eine
MRI-Untersuchung am linken Kniegelenk durchgeführt, welche eine
Innenmeniskusdegeneration im Bereich des Hinterhorns und der Pars intermedia
Stadium 3 zeigte. Eine Meniskusruptur konnte nicht nachgewiesen werden.
Die besagten MRI-Befunde werden von Dr. med. C.___ in der eigenen Durchsicht
Dispositiv
der MRI-Bildgebung vom 20. Juni 2016 bestätigt. Demnach sprechen die
Umstände, dass unmittelbar nach dem Ereignis vom 11. März 2016 zunächst keine
Schmerzen im linken Knie und danach vergleichsweise milde Beschwerden angegeben
werden, welche sich in Kürze mit Inflamac zurückgebildet haben, gegen eine
Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den geltend
gemachten anhaltenden Kniebeschwerden links. Diesbezüglich stellt Dr. med. C.___
nachvollziehbar fest, dass die Schmerztherapie mit Inflamac, einem
nicht-steroidalen Antirheumatikum, nicht dazu geeignet sei, wesentliche
Schmerzen so zu unterdrücken, dass diese bei einer ärztlichen Konsultation
keine Erwähnung mehr fänden. Im Weiteren bilden auch die MRI-Bildgebung vom 20.
Juni 2016, welche im linken Innenmeniskus eine Hinterhorn-Degeneration bis in
die Pars intermedia zeigt, sowie die aktuelleren MRI-Bilder vom 3. Juli 2019
und 19. August 2019, welche ebenfalls degenerative Veränderungen feststellen, ein
gewichtiges Argument gegen die Unfallkausalität (Suva-Nrn. I.38, II.208 und
II.219). Degenerative Veränderungen werden sodann auch im Operationsbericht vom
16. September 2016 bestätigt. Die Kreisärztin Dr. med. C.___ gibt
zutreffend wieder, dass anlässlich der Operation vom 16. September 2016,
bei stabiler Randleiste, eine mediale Teilmeniskektomie durchgeführt worden
sei. Bei degenerativen Veränderungen des Meniskus sei die Teilmeniskektomie zur
Behandlung von instabilen Meniskusanteilen die Therapie der Wahl. Im
Operationsbericht werde dokumentiert, dass im medialen Kompartiment tibial eine
leichte Aufrauhung der Knorpeloberfläche, zweitgradige Chondropathie, bestehe.
Nach dorsal in Richtung Kniekehle tibial liege eine drittgradige Chondropathie
vor (Suva-Nr. I.47). Die im Operationsbericht vom 20. September 2016
beschriebenen Chondropathien im medialen Kompartiment und die gewählte
Operationsmethode lassen somit ein degeneratives Geschehen im linken Kniegelenk
ebenfalls naheliegender erscheinen als ein Trauma. Die Kreisärztin stellt im
Weiteren fest, dass der Nachweis einer Ruptur der linken
Innenmeniskus-Hinterhornwurzel fehle und alleinige degenerative Veränderungen
im Bereich des medialen Meniskushinterhorns bis in die Pars intermedia
vorlägen. Soweit im Operationsbericht vom 20. September 2016 ein kleinerer
Radiärriss am Innenmeniskushinterhorn bei stabiler Randleiste erwähnt wird,
bezieht Dr. med. C.___ diesen somit nicht auf die Hinterhornwurzel. Diese
Annahme leuchtet insbesondere mit Blick auf den Bericht vom 20. Juli 2018
ein, in welchem Dr. med. N.___ eine wurzelnahe Radiärrissbildung des
medialen Hinterhorns feststellt (Suva-Nr. I.81). Der im Operationsbericht
erwähnte kleinere Radiärriss ist demnach gemäss den kreisärztlichen Darlegungen
als Teil der degenerativen Veränderung im Bereich des medialen
Meniskushinterhorns zu verstehen, welche im Rahmen der medialen
Teilmeniskektomie behandelt worden ist. Gestützt auf die schlüssigen
Ausführungen von Dr. med. C.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass beim
Versicherten – entgegen dem Bericht von Dr. med. N.___ vom 24. September
2019 (Suva-Nr. I.121) – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine traumatisch
bedingte Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns vorliegt.
Dieser Schluss erscheint auch
naheliegend mit Blick auf die kreisärztliche Beurteilung der Kausalitätsfrage
im rechten Knie von med. pract. P.___ vom 3. Juni 2019 (Suva-Nr. I.102).
Med. pract. P.___ bejaht eine Teilkausalität zwischen dem Ereignis vom
11. März 2016 und den ab März 2018 geklagten Beschwerden im rechten
Kniegelenk. Für eine Traumatisierung des rechten Kniegelenks im Sinne einer
Distorsion spreche die Kombination der mit den radiologischen Befunden vom
20. April 2016 genannten Veränderungen am rechten Kniegelenk: Durchgehende
radiäre Läsion der Wurzel des Innenmeniskushinterhorns, Stressreaktion des
medialen Kapsel-/ Bandapparats und flächenhaft vermehrtes Signal im Bereich des
Innenmeniskushinterhorns. Nebst den bildgebenden Zeichen einer Kniedistorsion
sei ausserdem eine ärztliche Vorstellung in engem zeitlichem Zusammenhang mit
dem Ereignis und wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk erfolgt. Es habe
jedoch bereits zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 11. März 2016 ein
Vorzustand im Sinne eines fortgeschrittenen Verschleissleidens des rechten
Kniegelenks bestanden, weshalb dem Ereignis vom 11. März 2016 eine
Teilkausalität zukomme. In Abweichung zur Situation im rechten Knie können der
Bildgebung zum linken Kniegelenk keine vergleichbaren Zeichen entnommen werden,
welche auf eine Kniedistorsion hindeuten. Im linken Kniegelenk wurde
insbesondere keine durchgehende radiäre Wurzelläsion des Innenmeniskus
festgestellt. Zudem ist auch das Argument der zeitnahen ärztlichen Konsultation
für das linke Kniegelenk nicht gegeben. Es kann somit – entgegen der Auffassung
der Dres. med. N.___ und O.___ – nicht von einer identischen Situation im
rechten und im linken Knie ausgegangen werden. Übereinstimmungen ergeben sich
einzig in Bezug auf die degenerativen Vorschäden in beiden Kniegelenken. Dies
bestätigt Dr. med. C.___ und stellt fest, dass sich die Aussagen zur
analogen Situation beider Knie auf die vorbestehende femoropatelläre Arthrose
bei Plica mediopatellaris bezögen. Auch im Bericht von Dr. med. I.___ vom
9. September 2016 bezieht sich der Vergleich beider Knie auf degenerative
Veränderungen, indem er festhält, es zeige sich auf der linken Seite bereits
eine identische Läsion osteochondral im Interkondylicum analog wie rechts mit
auch verdickter Plica (Suva-Nr. I.46). Insgesamt lassen die bildgebenden und
operativen Befunde, der Verlauf nach dem Ereignis vom 11. März 2016 sowie
auch der Vergleich mit der Situation im rechten Knie nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf anhaltende unfallkausale Beschwerden im linken Knie
schliessen. Damit erweist sich die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___,
welche sich eingehend mit
den bildgebenden und intraoperativen Befunden, dem Verlauf nach dem Unfall
sowie den ihrer Beurteilung entgegenstehenden Arztberichten auseinandersetzt
und ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründet, als schlüssig.
Die hiervon abweichenden medizinischen
Einschätzungen vermögen nicht zu überzeugen. Die kreisärztliche Beurteilung von
Dr. med. F.___ vom 28. September 2016, welche den Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis vom 11. März 2016 und den Beschwerden im linken Knie
bejaht, kann mangels Begründung nicht nachvollzogen werden
(Suva-Nr. I.49). Auch die in die gleiche Richtung zielenden Einschätzungen
der behandelnden Orthopäden, Dres. med. N.___ und O.___, werden nicht plausibel
begründet. Gemäss Bericht von Dr. med. O.___ vom 24. September 2019 sei nach
wie vor auch im linken Knie von einer traumatisch bedingten Wurzelläsion des
Innenmeniskushinterhorns auszugehen (Suva-Nr. I.121). Wie bereits erwähnt,
fehlt für diese Annahme eine Begründung sowie auch ein entsprechender Nachweis
in der Bildgebung und in den operativen Befunden. Gestützt auf die medizinische
Aktenlage und die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. C.___ ist in Bezug
auf den linken Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem
degenerativen Vorschaden im Bereich des Hinterhorns bis in die Pars intermedia
auszugehen, welcher einen wurzelnahen kleineren Radiärriss mitumfasste. Im
Übrigen vermag die Auffassung, wonach durch die Entlastung des rechten Knies
eine vermehrte Belastung des linken Kniegelenks entstehe, nicht zu überzeugen.
Diesbezüglich führen Dr. med. C.___ und med. pract. P.___ einhellig und
schlüssig aus, dass es in der Literatur erwiesen sei, dass Patientinnen und Patienten,
die eine untere Extremität an Gehhilfen entlasteten, keine erhöhte Belastung
der belasteten Extremität aufwiesen. Meistens werde das Gehen schmerzbedingt im
Vergleich zum gesunden Zustand eingeschränkt und Sport entfalle zumeist
vollständig. Dieses Ergebnis entspricht demjenigen von Abklärungen des
Versicherungsgerichts in anderen Fällen. Vor diesem Hintergrund leuchtet die
kreisärztliche Einschätzung ein, wonach weder
ein direkter noch ein indirekter Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden
links und dem Ereignis vom 11. März 2016 überwiegend wahrscheinlich sei
(Suva-Nrn. I.134 und I.102). Für diese Schlussfolgerung spricht
schliesslich auch die Praxis, wonach es im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen gilt, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick
auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu
Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3.a). Der
überzeugenden Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.___ ist somit auch deshalb volle
Beweiskraft zuzumessen.
8.1.3 Insgesamt kann festgestellt
werden, dass die kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung in Bezug auf das linke
Knie auf einer einlässlichen Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten
und einer überzeugend begründeten Würdigung basiert. Das Gericht kommt daher
zum Schluss, dass die Kausalitätsbeurteilung von Dr. med. C.___ mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend ist. Die Beschwerdegegnerin hat
damit ihre Leistungspflicht für die Beschwerden am linken Knie zu Recht
verneint.
8.2 Umstritten ist im Weiteren der
Leistungsanspruch für das psychische Leiden, welches ab November 2019 von Dr.
med. Q.___ behandelt wurde. Fraglich ist, ob die psychische Fehlentwicklung in
einem natürlich und adäquat kausalen Zusammenhang mit den anerkannten
Unfallereignissen steht. Dabei ist in erster Linie eine Prüfung der Adäquanz
des Kausalzusammenhangs nach der sogenannten Psycho-Praxis vorzunehmen (vgl.
BGE 115 V 133).
8.2.1 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist
einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle
einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende
mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz
in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt
es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob zwischen
Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl.
dazu BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). Tritt im Anschluss an zwei oder mehrere
Unfälle eine psychische Fehlentwicklung ein, ist die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss der
Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Unfälle verschiedene Körperteile betreffen und zu
unterschiedlichen Verletzungen führen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
U 164/05 vom 27. Juli 2005 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.2.2 Bezüglich der Schwere der Unfälle
am rechten Knie vom 11. und 29. März 2016 und jenen am linken Fuss vom 13. und
20. Juni 2017 ist folgendes festzuhalten: Den medizinischen Akten lässt sich
zur Verletzung am rechten Knie entnehmen, dass der übergewichtige
Beschwerdeführer am 11. März 2016 von der LKW-Ladebordwand aus etwa 1.2 Metern unkontrolliert
heruntergesprungen sei. Gemäss Hausarzt habe er dabei ein leichtes Knietrauma
rechts erlitten. Zwei Wochen später sei es am 29. März 2016 zu einem
Zweittrauma gekommen, als der Versicherte eine Palette auf dem Hubwagen gegen
einen Widerstand in Bewegung gesetzt habe und es dabei zu einem plötzlichen
Schmerz im rechten Kniegelenk gekommen sei (Suva-Nrn. I.3 und I.17, S. 2).
Das linke Fussgelenk habe sich der Versicherte am 13. Juni 2017 verletzt,
als er ein Paket von einer Palette habe herunterziehen wollen und mit dem linken
Fuss umgeknickt sei (Suva-Nr. II.1). Er sei auf die Palette gestiegen und über
deren Rand abgeknickt (Suva-Nr. II.21). Nach zwei bis drei Ruhetagen habe der
Versicherte die Arbeit wieder aufgenommen, worauf er sich eine Woche später erneut
extreme Schmerzen am linken Fuss zugezogen habe. Auf einer schrägen Laderampe habe
er eine schwere Palette abladen wollen und diese mit seinem Körper bremsen
müssen (Suva-Nr. II.21). Die Beschwerdegegnerin stuft die zur Diskussion
stehenden Unfallereignisse als leicht ein. Der Beschwerdeführer ist der Meinung,
es sei von einem mittelschweren Unfallereignis auszugehen.
8.2.3 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei
geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und
bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder
Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und
psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden
(BGE 115 V 133 E. 6a). Rechtsprechungsgemäss fällt ein Sturz von der
Ladebrücke eines Lastwagens aus etwa einem Meter Höhe in die Kategorie der
leichten Unfälle (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 111/99
vom 26. Juni 2001 E. 3.b.aa). Gleichermassen entschieden und einen
leichten Unfall angenommen hat die Rechtsprechung, als ein versicherter
Chauffeur beim Abladen seines Lieferwagens von der rund einen Meter hohen
Ladebrücke auf die Füsse und das Gesäss gefallen ist (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Knickt
eine versicherte Person beim Aussteigen aus dem Bus mit dem
rechten Fuss ein und zieht sich dabei ein Supinationstrauma des
oberen Sprunggelenkes zu, liegt nach Auffassung des Bundesgerichts ebenfalls ein
leichter Unfall vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2009 12. März 2010
E. 5). Gleich beurteilt wurde ein Fall, in dem der Versicherte mit dem linken
Fuss umgeknickt ist und eine Distorsion am oberen Sprunggelenk erlitt (Urteil
des Bundesgerichts 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 5). Auch ein Umknicken
mit dem Fuss beim Fussballtraining ist als leichter
Unfall zu qualifizieren, selbst wenn das Ereignis mehrere Operationen, die
Einnahme von zahlreichen Medikamenten und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte
(Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Ein
mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen wurde dagegen
angenommen, als ein Versicherter beim Sprung von einer Laderampe
ausrutschte, stürzte und dabei einen doppelten Handgelenksbruch und eine Becken- / Hüftkontusion
erlitt (Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2009 vom 18. Dezember 2009
E. 5.2.2). Ebenfalls als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten
Unfälle wurde ein Unfall eingestuft, bei welchem der Versicherte auf der
obersten Stufe einer Bockleiter stehend heruntergestürzt ist, als diese nach
links kippte, und sich dabei Verletzungen am Arm, Becken und Kopf zuzog (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 164/05 vom 27. Juli 2005 E.
5.3). Ferner werden Treppenstürze in der Regel als mittelschwere
Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen betrachtet (Urteil des
Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2).
8.2.4 In Anbetracht der vorgenannten
Rechtsprechung ist das Unfallereignis vom 11. März 2016, bei welchem der
Beschwerdeführer von der Ladebordwand aus etwa 1.2 Metern Höhe
heruntergesprungen und auf den Füssen gelandet ist, den leichten Unfällen
zuzuordnen. Das Ereignis ist vergleichbar mit jenem, bei welchem der
Versicherte von der Ladebrücke aus einer Höhe von rund einem Meter auf die
Füsse und das Gesäss gefallen ist (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 320/06 vom 30. Oktober 2007 E. 4.5). Das
Zweittrauma am rechten Knie vom 29. März 2016, bei welchem der Versicherte
einen beladenen Hubwagen gegen einen Widerstand in Bewegung gesetzt hat, ist
aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs ebenfalls als leicht zu
qualifizieren. Im Weiteren sind auch die Unfallereignisse den linken Fuss
betreffend vom 13. und 20. Juni 2017 als leicht einzustufen. Verletzungen
am oberen Sprunggelenk, welche durch ein Umknicken des Fusses entstehen, wurden
in der Rechtsprechung wiederholt den leichten Unfällen zugordnet (Urteile des Bundesgerichts
8C_876/2009 vom 12. März 2010 E. 5, 8C_258/2009 vom 24. August 2009
E. 5, 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Schliesslich fällt auch das
zweite Ereignis hinsichtlich des linken Fusses vom 20. Juni 2017, bei
welchem der Beschwerdeführer eine schwere Palette auf einer schrägen Laderampe
mit seinem Körper gebremst und dabei einen Schmerz im linken Fuss erlitten hat,
wiederum mit Blick auf den augenfälligen Geschehensablauf in die Kategorie der
leichten Unfälle. Damit sind sämtliche in Frage stehenden Unfallereignisse als
leicht zu qualifizieren.
8.2.5 Rechtsprechungsgemäss wird davon
ausgegangen, dass ein banaler bzw. leichter Unfall nicht geeignet ist, einen
invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 115 V 133
E. 6.a). Vor diesem Hintergrund können die psychischen Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers nicht adäquatkausal auf das Unfallereignis zurückgeführt
werden. Die Beschwerdegegnerin hat damit ihre Leistungspflicht für das psychische
Leiden zu Recht verneint.
9. Somit gilt es im nachfolgenden
die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine
Beeinträchtigungen am rechten Knie und linken Fuss zu beurteilen. Die
Beschwerdegegnerin geht davon aus, beim Beschwerdeführer sei aus
gesundheitlicher Sicht der Endzustand erreicht und stellte die Leistungen
betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 30. September 2020 ein (Suva-Nrn.
II.345 und II.386). Dabei stützt sie sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen
der Dres. med. C.___ und D.___ (Suva-Nr. I.134 und I.136). Aus chirurgischer
Sicht leuchtet diese Einschätzung mit Blick auf den langjährigen
Behandlungsverlauf bei unveränderten Befunden und ohne wesentliche Besserung
über Monate ein. Die behandelnden Orthopäden Dres. med. L.___ und N.___
berichten von unveränderten Beschwerden im linken Fuss und dem rechten Knie,
wobei insbesondere Knie-Infiltrationen aufgrund der Divertikulitis-Therapie
nicht möglich seien (Suva-Nrn. II.289, II.323, I.30 und Beilage des
Beschwerdeführers 1). Die Annahme des medizinischen Endzustands erscheint auch
aus neurologischer Sicht nachvollziehbar, da von einer medikamentös
eingeleiteten antineuropathischen Therapie aufgrund der ungünstigen
Nebenwirkungen mit Gewichtszunahme und Sedation nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung erwartet werden kann
(Suva-Nr. II.352). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1
UVG). Der Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen und der Heilbehandlung
per 30. September 2020 ist damit zu Recht erfolgt.
10. Zu prüfen ist im Weiteren der
Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere die sich dabei stellende Frage
der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre
Invaliditätsbeurteilung im Wesentlichen auf die versicherungsinternen
Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Dres. med. C.___ und D.___, weshalb
nachfolgend deren Beweiswerte zu prüfen sind.
10.1 In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 23. Juni 2020 kommt Dr. med. C.___ unter Berücksichtigung aller
Unfälle zum Schluss, der Beschwerdeführer sei ganztägig arbeitsfähig in einer
körperlich leichten, bis wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit
mit folgenden Einschränkungen: Keine Tätigkeiten in unebenem Gelände, keine
knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten auf Leitern und
Gerüsten, keine Tätigkeiten mit Treppensteigen, insbesondere unter
Gewichtsbelastung, keine Tätigkeiten, welche mit Schlägen und Vibrationen
verbunden seien, keine Tätigkeiten mit Kälte- und Feuchteexposition. Diese
chirurgische Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. med. C.___ wird auch aus
neurologischer Sicht von Dr. med. D.___ bestätigt. Die beiden kreisärztlichen Einschätzungen
zur Arbeitsfähigkeit basieren auf den Erkenntnissen der medizinischen Vorakten.
Die Beurteilungen erscheinen insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar
begründet. Hinsichtlich des rechten Kniegelenks liege eine zunehmende medial
betonte Gonarthrose vor. Durch die Wurzelläsion des Innenmeniskushinterhorns
sei ein krankhafter Vorzustand am rechten Knie verschlimmert worden. Dadurch
sei eine richtunggebende Verschlimmerung der Femorotibial-Arthrose, nicht aber
der Retropatellar-Arthrose zu erwarten. Es sei durch den funktionellen Verlust
des Innenmeniskus mit der Entwicklung einer schweren Femorotibial-Arthrose zu
rechnen. In Bezug auf den linken Fuss wird ein neuropathischer Schmerz aufgrund
eines Narbenentrapments im Bereich des Nervus cutaneus dorsalis lateralis
(Endast des N. suralis) festgestellt. Der Versicherte gehe an
Unterarmgehstützen mit einem schmerzbedingten Schongang und Beinentlastung. Diese
plausibel dargelegten funktionellen und schmerzbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers werden im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils ausreichend
berücksichtigt. In einer leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit
Wechselbelastungen können das rechte Knie und der linke Fuss weitgehend
entlastet werden. Das Gehen an Gehstöcken wird zudem ermöglicht durch den
Ausschluss von Tätigkeiten, welche ein Knien, Kauern oder Treppensteigen
erfordern, sowie Tätigkeiten in unebenem Gelände, auf Leitern und Gerüsten oder
solche, die mit Schlägen und Vibrationen verbunden sind. Damit überzeugen die
kreisärztlichen Einschätzungen, wonach der Beschwerdeführer in einer dem Zumutbarkeitsprofil
angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig ist. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers vermögen
die geltend gemachten unfallfremden Gründe für den erschwerten Zugang zum
Arbeitsmarkt, wie die langjährige Absenz vom Arbeitsprozess, die bescheidenen
beruflichen Qualifikationen oder das fortgeschrittene Alter von 55 Jahren,
daran nichts zu ändern. Unklar und unbegründet ist ferner das Rechtsbegehren,
wonach der Versicherte mindestens 50 % arbeitsunfähig sei. Diese Auffassung
lässt sich gestützt auf den medizinischen Sachverhalt nicht nachvollziehen. Es
bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des
Versicherten. Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt das Gericht daher zum
Schluss, dass die Beurteilungen der Kreisärzte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zutreffend sind und der rechtserhebliche Sachverhalt
genügend erstellt ist. Demnach wird auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet
und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil
angepassten Tätigkeit ausgegangen.
10.2 Zu beurteilen ist somit der
Einkommensvergleich:
10.2.1 Bei der Bemessung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als gesunde Person tatsächlich verdienen würde. Dabei wird
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 325 E. 4.1). Der Versicherte verlor seine bisherige Stelle bei der B.___
währenddem er arbeitsunfähig war. Mangels anderweitiger Begründung im
Kündigungsschreiben vom 23. Oktober 2017 (Suva-Nr. II.52) ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe zur Kündigung
bewogen haben. Die Beschwerdegegnerin ging deshalb zu Recht davon aus, dass der
Versicherte seine Tätigkeit bei der B.___ ohne Unfall fortgesetzt hätte. Aus
diesem Grund ermittelte die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf der Grundlage
der Lohnangaben der B.___ ein Valideneinkommen von CHF 71'500.00 (CHF 5'500.00
x 13). Die berechnete Lohnsumme erscheint unter Berücksichtigung des
versicherten Jahreslohns von CHF 70'373.00 und der Teuerung
nachvollziehbar. Der versicherte Jahreslohn lässt sich gestützt auf die
Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 13. Juni 2016 bis 12. Juni
2017 mit diversen Lohnzulagen – namentlich Spesen, Kinderzulage, Aufrechnung
Sozialversicherung, Gesundheitsprämie, Mobile-Beitrag und 13. Monatslohn –
plausibilisieren (Suva-Nrn. II.356 und II.291). Das auf CHF 71'500.00 geschätzte
Valideneinkommen ist deshalb nicht zu beanstanden und es wird denn auch vom
Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
10.2.2 Für die Bestimmung des
(hypothetischen) Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin, da der
Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr
aufgenommen hatte, zu Recht die LSE-Tabellenlöhne bei (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei stellte sie im angefochtenen Einspracheentscheid auf die
Tabelle 2018, TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total ab. Unter Berücksichtigung
der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden und der
Nominallohnentwicklung für Männer von 0.9 % + 0.9 % errechnete sie
für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von CHF 68'992.00. Hiervon sei ein
leidensbedingter Abzug von 10 % vorzunehmen, womit das Invalideneinkommen
CHF 62’093.00 betrage. Diese Berechnung des Invalideneinkommens mit dem
vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 10 % ist nicht zu beanstanden.
Vorliegend ist insbesondere die leidensbedingte Einschränkung hinsichtlich der Wechselbelastung
als lohnsenkender Einflussfaktor zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_548/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 5.2.2). Weitere
abzugsrelevante Kriterien wie die lange Betriebszugehörigkeit, das
Arbeitspensum, die Sprachkenntnisse und der Ausländerstatus sind zu verneinen
(vgl. BGE 126 V 75). Auch das vorgerückte Alter des Versicherten kann
bei der Schätzung des leidensbedingten Abzugs ausser Acht gelassen werden. Bei
Männern im Alterssegment von 50 bis 64 / 65 wirkt sich das
Alter gemäss den LSE-Erhebungen bei Stellen ohne Kaderfunktion eher
lohnerhöhend aus. Mit den verfügbaren statistischen Angaben lässt sich nicht
untermauern, dass diese Kategorie von Arbeitnehmern unter
Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit
einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbussen in
Kauf zu nehmen hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_702/2020, 9C_703/2020
vom 1. Februar 2021 E.6.3.1 mit Verweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1
und weiteren Hinweisen). Insgesamt sind demnach der vorgenommene
Tabellenlohnabzug von 10 % und der auf CHF 62’093.00 festgelegte
Invalidenlohn schlüssig.
10.3 Basierend auf den obigen
Erwägungen ist die erwerbliche Einbusse mit einem Valideneinkommen in Höhe von
CHF 71'500.00 und einem Invalideneinkommen in Höhe von CHF 62'093.00 zu
bemessen, was eine Einkommensdifferenz von 13.2 % ergibt. Daraus resultiert ein
Invaliditätsgrad ab 1. Oktober 2020 von gerundet 13 %. Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Versicherten somit zu Recht mit Wirkung ab 1.
Oktober 2020 eine Rente in Höhe von 13 % bei einem versicherten Verdienst von
CHF 70'373.00 zu.
11. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass es gestützt auf die obigen Erwägungen nicht zu beanstanden
ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehende Leistungspflicht per 30.
September 2020 eingestellt und dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente in Höhe
von 13 % zugesprochen hat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
12.
12.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit
Verfügung vom 27. August 2021 die unentgeltliche Rechtspflege mit
Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen bewilligt. Geltend gemacht wird ein
Kostenersatz von insgesamt CHF 4'115.80. Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen
(Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'877.30 festzusetzen (13.9
Stunden zu CHF 180.00, zzgl. Auslagen von CHF 169.60 und MwSt.), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 745.30 (Differenz zum vollen
Honorar [13.9 x CHF 230.00 + Auslagen + MwSt. = CHF 3'625.85; - CHF 2'877.30
= CHF 748.55]), wenn A.___, zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO). Die Abweichung zur eingereichten Honorarnote ergibt sich unter anderem
daraus, dass bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Stundenansatz
von CHF 180.00 gilt (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif). Überdies stellen
mehrere Positionen in der Honorarnote Kanzleiaufwand dar (weitergeleitete Kopien
an Klient, Ausfertigung der Kostennote), welcher bereits im Stundenansatz
enthalten ist und nicht gesondert entschädigt wird. Hinsichtlich der Auslagen
ist festzuhalten, dass die geltend gemachten 310 Kopien mit CHF 0.50
entschädigt werden (§ 160 Abs. 5 Gebührentarif). Zuzüglich der Portospesen
ergibt dies einen Spesenbetrag von CHF 169.60.
12.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Fürsprecher Dr. iur. Stefan Werlen, wird auf CHF 2'877.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes von CHF 745.30, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Baltermia-Wenger
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_175/2022 vom 22. März
2022 nicht ein.