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Entscheid

VSBES.2021.117

Invalidenrente

4. Oktober 2021Deutsch42 min

und paranoiden Zügen (Z73.1), einen Verdacht auf eine ADHS im Erwachsenenalter (F90.0)

Source so.ch

Urteil vom 4. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch AXA-ARAG-Rechtsschutz AG Rechtsdienst

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. Mai 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 21. Dezember 2015 meldete

sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1971, bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit dem Hinweis auf eine

primär-biliäre Zirrhose zum Leistungsbezug an (Akte der V-Stelle Nr. [IV-Nr.]

2). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin berufliche

Massnahmen – u.a. in Form von Ausbildungskursen (vgl. IV-Nr. 18 und 21) und

Aufbautrainings (IV-Nr. 25, 35 und 43) – zu. Schliesslich erhielt die

Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 eine Anstellung beim B.___ als Redaktorin

für die regionale Wochenzeitung, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall als

«eingegliedert» abschloss und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar

2018 (IV-Nr. 49) abwies.

2. Am 12. Oktober 2018 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 50). Der damalige behandelnde Psychiater, Dr.

med. C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 (IV-Nr. 54)

in diesem Zusammenhang eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode

(F32.1), eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen

und paranoiden Zügen (Z73.1), einen Verdacht auf eine ADHS im Erwachsenenalter (F90.0)

sowie einen Verdacht auf eine Traumafolgestörung (F43.8). Aktuell sei die

Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Redaktorin zu 100 %

arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (klar strukturierte

Arbeit, gutes Anleiten, kleines wohlwollendes Team) sei sie wahrscheinlich 30 –

50 % einsatzfähig. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin wiederum berufliche Massnahmen zu und veranlasste bei der D.___

ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Gastroenterologie, Innere

Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 18.

November 2019 (IV-Nr. 102.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die

Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.

Nach der Zusprechung weiterer beruflicher Massnahmen in Form eines

Arbeitsversuchs (IV-Nr. 129) und eines Aufbautrainings (IV-Nr. 152) wies die

Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 131) bei einem errechneten

Invaliditätsgrad von 35 % mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1

ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 (A.S. 7 ff.) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Es sei die Verfügung vom 5. Mai 2021

aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %

auszurichten.

3. Eventualiter seien weitere

Sachverhaltsabklärungen zu treffen;

unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 27. August 2021

(A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Bezüglich der Fristeinhaltung wird zudem

ergänzend auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Vertreterin der

Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2021 (A.S. 6) verwiesen, worin die

Beschwerdegegnerin festhielt, die Verfügung vom 6. Mai 2021 irrtümlich zuerst

an die Beschwerdeführerin und erst am 8. Juni 2021 an die Vertreterin geschickt

Dispositiv

zu haben. Demnach begann die Beschwerdefrist frühestens am 9. Juni 2021 zu

laufen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben

jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8

ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf

eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf

eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

3.

3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so

lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen

Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge

Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise

geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)

auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit vielen Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien gemäss

Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung

(KSIH) insbesondere polydisziplinäre und psychiatrische Gutachten vom Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) zu prüfen. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Es

liege zwar eine Stellungnahme des RAD vom 22. Januar 2020 vor, diese stamme

allerdings nicht von einem Psychiater, sondern von einer Fachärztin für

Allgemein- und Arbeitsmedizin. Sodann sei das psychiatrische Teilgutachten

nicht schlüssig. Es seien dem psychiatrischen Gutachter wenige und vor allem

keine aktuellen medizinischen Unterlagen der behandelnden Fachärzte zur

Verfügung gestanden. Der Psychiater der D.___ würdige denn auch den Bericht des

behandelnden Psychiaters, med. pract. E.___, und der behandelnden Psychologin,

Frau F.___, nicht. Er äussere sich zur Beurteilung von Dr. med. C.___, bei

welchem die Beschwerdeführerin schon lange vor der Begutachtung nicht mehr in

Behandlung gewesen sei. Die Einwendung der Beschwerdegegnerin, dass es Sache

der Gutachter gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen, sei nicht

stichhaltig, da es hier nicht um eine Fremdanamnese gehe. Es sei vielmehr

Aufgabe der Beschwerdegegnerin, den Gutachtern vollständige Akten zur Verfügung

zu stellen. Falsch sei auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass die

Berichte des behandelnden Psychiaters, med. pract. E.___, berücksichtigt worden

seien. Unter Ziffer 7.4 erwähne der Gutachter diese Berichte mit keinem Wort.

Es sei weiter zu befürchten, dass er die Berichte überhaupt nicht gelesen habe,

sonst hätte er sich nicht über die Verdachtsdiagnose ADHS ausgelassen, eine

Diagnose, die med. pract. E.___ nicht zur Diskussion gestellt habe. Des

Weiteren hätten dem Gutachter Informationen gefehlt, um die verlangte

Ressourcenprüfung vorzunehmen. Unter Ziffer 7.4 hätte sich der psychiatrische

Gutachter zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie den vorhandenen

Ressourcen und Belastungen mit kritischer Würdigung des Längsschnittverlaufes,

der Selbsteinschätzung, der Persönlichkeit und der Kooperationsbereitschaft der

Beschwerdeführerin äussern müssen. Erstellt sei, dass die Einschränkung in

Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B.

Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt sei. Weiter erachte der

Gutachter die psychiatrische Behandlung für angemessen. Die Beschwerdeführerin

sei minderbelastbar und müsse Stress, Zeitdruck und Konflikte meiden, auch dies

sei aktenkundig. Das gutachterlich attestierte Pensum von 80 % sei viel zu

hoch, habe sich doch im Aufbautraining gezeigt, dass sich die

Beschwerdeführerin nur auf 50 % habe steigern können. Grund seien die

Konzentrationsschwierigkeiten, die Müdigkeit und die fehlende Belastbarkeit.

Auch der Gutachter halte fest, dass Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck

nicht möglich seien und Stressoren vermieden werden müssten. Weiter sollte das

Arbeitsklima möglichst wertschätzend sein. Selbstredend erfülle eine Arbeit im

Bereich Journalismus diese Vorgabe nicht, weshalb fraglich sei, ob in der

angestammten Tätigkeit überhaupt noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Sodann

sei eine angepasste Tätigkeit gemäss Gutachter eine Tätigkeit

durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichem Verantwortungsbereich

ohne Zeitdruck, ohne Stressoren und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit.

Auch die Neuropsychologin äussere sich in diesem Sinne. Eine Antwort, warum

trotz dieser starken Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zu 80 %

möglich sein solle, lasse sich im Gutachten nicht finden. Dieses Pensum sei

viel zu hoch; es sei vielmehr der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu

folgen, die eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bis 60 % für

zumutbar erachteten. Ebenfalls nicht korrekt sei der Beginn der

Arbeitsfähigkeitseinschätzung im September 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei die

Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen und habe

Krankentaggelder bezogen: Ab 1. Dezember 2019 bis am 30. Juni 2020 habe sie mit

Unterstützung der Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch gemacht. Somit sei

die Beschwerdeführerin ab September 2018 arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein

Rentenanspruch entstanden sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin beim

Invalideneinkommen fälschlicherweise die Zahlen von Tabelle T17, Ziffer 41,

angewandt. Die Anforderungen an dieses Profil seien zu hoch. Die

Beschwerdeführerin habe sich mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin zur

Assistentin Marketing / Kommunikation ausbilden lassen. Eine solche

Tätigkeit sei im Bereich «Information und Kommunikation» nicht mehr möglich,

weshalb die Versicherte ihr jahrelang im Journalismus angeeignetes grosses

Wissen nicht mehr einsetzen könne. Die Anforderungen an eine Assistentin, die

in einem ruhigen und überschaubaren Arbeitsumfeld arbeiten müsse, entsprächen

maximal Kompetenzniveau 2, das z.B. Administrationstätigkeiten beinhalte. Es

seien deshalb die Einkommen von Tabelle TA1, sonstige wirtschaftlichen

Dienstleistungen (Ziffern 77 – 82) heranzuziehen. Bei einem Einkommen

von durchschnittlich CHF 4'727.00 erziele die Versicherte ein

Invalideneinkommen von CHF 48‘107.00 (bei 80 %). Weiter sei eine Kürzung

bzw. ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % zu gewähren, da die

Beschwerdeführerin infolge ihrer Konzentrationsstörungen und der chronischen

Müdigkeit vermehrt Pausen benötige. Diese seien mit 15 % zu veranschlagen.

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, nach einer vorübergehend eingeschränkten

Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin in der angestammten

Tätigkeit als Redaktorin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab September 2018.

Eine Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen

Verantwortungsbereichen ohne besonderen Zeltdruck, ohne besondere Stressoren

und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit in einem möglichst

wertschätzenden Setting sei ihr in einem 80%-Pensum zumutbar. Es sei ihr somit

weiterhin möglich, ein renten-ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.

Bezüglich der Einwendung, dass die medizinischen Akten, welche den Gutachtern

zur Verfügung gestanden seien, nicht vollständig gewesen seien, da die aktuell

behandelnden Fachärzte nicht angefragt worden seien, sei festzuhalten, dass es

im Ermessen der Gutachter liege, weitere Einkünfte bei behandelnden Ärzten

einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Im

vorliegenden Fall hätten Berichte des ehemals behandelnden Psychiaters Dr. med.

C.___ wie auch des aktuell behandelnden Psychiaters med. pract. E.___ vorgelegen.

Diese Berichte seien bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden. Der

psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ habe in seinem Teilgutachten auf Seite

27 zudem festgehalten, dass aus seiner Sicht die Einholung einer Fremdanamnese

nicht angezeigt sei und auch die Versicherte habe zu keinem Zeitpunkt den

Wunsch geäussert, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt werden sollten.

Bezüglich des Invalideneinkommens sei schliesslich festzuhalten, dass aufgrund

kaufmännischer Ausbildung und entsprechender Weiterbildungen der

Beschwerdeführerin, wie auch ihres bisherigen beruflichen Werdegangs, davon

auszugehen sei, dass sie nach wie vor in einer Tätigkeit arbeitsfähig sei, in

der sie ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse nutzen könne. Somit werde auf

die Tabelle T17 abgestellt, welche bei kaufmännischen Berufen standardmässig

zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin allgemeine Büro-

und Sekretariatsarbeiten zumutbar. Deshalb werde auf die Ziffer 41 Total Frauen

der Tabelle T17 abgestellt.

5. Streitig und zu prüfen ist

somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin

zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den

Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im

Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 26. Februar

2018 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.

September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung

vom 6. Mai 2021 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da aber die

Rentenabweisung mit Verfügung vom 26. Februar 2018 nicht aufgrund einer

umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern aufgrund

dessen, dass die Beschwerdeführerin nach durchgeführten medizinischen Massnahmen

per 1. Januar 2018 eine Anstellung beim B.___ als Redaktorin für die regionale

Wochenzeitung erhielt und damit als erfolgreich eingegliedert galt, kann

vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die

Neuanmeldung vom 12. Oktober 2018 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.

Bezüglich der vorerwähnten strittigen

Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 Im Bericht des H.___ vom 20.

September 2018 (IV-Nr. 64 S 9 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:

1. St. n. orthotoper Lebertransplantation

am 22. März 2016 bei primär biliärer Cholangitis

·

OLT (piggy back

Technik) mit Hepatikojejunostomie

·

CMV Status (S+/E-),

EBV Status (S+/E+); prophylaktisch Valcyte (03/16-10/16)

·

31. Mai – 21. Juni

2016: Stationärer Aufenthalt bei CMV-Infektion und Agranulozytose

·

CMV-PCR am 7.

September 2016 und 14. Oktober 2016 negativ

·

Immunsuppression:

Tacrolimus (Advagraf), Zielspiegel 6-8 ng/ml

·

Hepatitis B

Impfschutz vorhanden, HAV-lgG positiv (03/2016)

·

19. September 2018:

Tacrolimus-Talspiegel 7.4 ng/ml unter 4 mg Advagraf 1-0-0

2. Ultra-Short-Barrett-Ösophagus

·

10/2014 ÖGO:

Ultra-short-Segment Barrett Prague COM1: Gewebeplus Bulbusausgang,

hinterwandseitig

·

10/2014 Histologie

(B2014.52871), Biopsie Bulbusausgang Gewebeplus: Duodenalschleimhaut mit

prominenten Brunnerschen Drüsen, gastrischer Metaplasie sowie fokal gering

aktiver Entzündung. Ausserdem fokal pankreatische Heterotopie. Kein Nachweis

von Lamblien, Morbus Whipple oder Sprue. Keine Dysplasie oder Malignität.

lmmunhistochemische Untersuchungen: noduläre Zeilverbände als Anteile

pankreatischen Gewebes. Kein neuroendokriner Tumor. Befund weiterhin vereinbar

mit peptischer Duodenitis

·

10/2014 Histologie

(82014.52872), Biopsien Barrett-Zunge: Gastrische Schleimhaut vom Korpustyp mit

gering chronischer, nicht aktiver Entzündung. Angrenzend wenig dysplasiefreies

Plattenepithel. Kein Nachweis einer intestinalen Metaplasie, keine Dysplasie,

keine Malignität

3. St. n. toxischer Hepatitis unter

Rifampizin

4. Erosive Ileitis terminalis, M. Crohn,

entzündlich, ED Ileokoloskopie 4. September 2017

5. Chronische Niereninsuffizienz

6. Nebendiagnosen

·

Rezidivierende

depressive Episoden, Therapie mit selektivem Serotonin-Reuptake-Hemmer

·

Nasenseptumdefekt,

ED ca. 2012

·

22. Oktober 2014

Konsil HNO: DD durch eigene chronische Manipulation/i.R.

Begleitvaskulitis/Wegener Granulomatose/bei PBC (eher unwahrscheinlich); kein

lokaler Infektfokus; keine Biopsieentnahme

·

Psoriasis, ED 1984

Aus hepatologischer Sicht sei der

aktuelle Zustand stabil und es bestehe diesbezüglich kein Grund, dass die

Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht weiter ausführen könnte. Aufgrund des akut

labilen psychologischen Zustands sei zur Beurteilung der zumutbaren

Arbeitsbelastung eine Vorstellung bei einem ambulanten Psychologen oder

Psychiater dringend zu empfehlen.

5.2 Der damalige behandelnde

Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, stellte in seinem Bericht

vom 14. Dezember 2018 (IV-Nr. 54) folgende Diagnosen:

-

Leicht- bis mittelgradig

depressive Episode (F32.1)

-

Deutliche Persönlichkeitsakzentuierung

mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (Z73.1)

-

Verdacht auf eine ADHS im

Erwachsenenalter (F90.0)

-

Verdacht auf eine

Traumafolgestörung (F43.8)

Die Beschwerdeführerin komme seit 24.

September 2018 in ca. wöchentlichem Rhythmus in die

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nebst den therapeutischen

Gesprächen habe man eine Testung der Persönlichkeit (SKID-11 Interview)

durchgeführt und es sei noch dabei eine ADHS-Testung zu machen. Es zeige sich

eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und

paranoiden Zügen. Dazu passe auch, dass sich Schwächen in der Selbststruktur

zeigten. Verdachtsweise lasse sich schon eine ADHS im Erwachsenenalter

formulieren, auch wenn die Testung noch nicht abgeschlossen sei. Es seien viele

für das Erwachsenenalter typische ADHS-Symptome wie fehlende Selbstorganisation,

Mühe sich zu fokussieren, impulsartige unüberlegte Handlungen vorhanden. Für

das Kindesalter habe man bis jetzt zu wenige konkrete Hinweise. Die

Beschwerdeführerin sei nicht belastbar in Stresssituationen. Das starke

Abspalten von Gefühlen, die Schwäche Grenzen setzen zu können und die Tendenz

zu einer Essstörung liessen zusammen mit biografischen Angaben auch an das

Vorliegen einer Traumafolgestörung denken. Aktuell sei sie in der angestammten

Tätigkeit als Redaktorin zu 100 % arbeitsunfähig, ein Wiedereinstieg sei

vorzugsweise in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit anzustreben. In einer

dem Leiden angepassten Tätigkeit (klar strukturierte Arbeit, gutes Anleiten,

kleines wohlwollendes Team) sei sie wahrscheinlich bis 30 – 50 %

einsatzfähig. Sinnvollerweise sei ein Arbeits- / Belastbarkeitstraining

durchzuführen.

5.3 Der Hausarzt der

Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH;

diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 64) mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression und eine

orthotope Lebertransplantation mit CMV-Infekt. Als Funktionseinschränkungen

nannte Dr. med. I.___ Konzentrationsverlust, Müdigkeit, Antriebslosigkeit

und fehlende psychische Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.

November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.

5.4 Mit Bericht vom 5. März 2019

(IV-Nr. 66) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

aus, der Beschwerdeführerin habe aufgrund einer primär biliären Cholangitis im

Jahre 2016 eine Spenderleber transplantiert werden müssen. Bereits zuvor seien

depressive Episoden bekannt gewesen. Ab 1. Januar 2018 habe sie eine neue

Stelle zu 80 % als Redaktorin für mehrere Lokalzeitungen angetreten. In dieser

Arbeit sei sie überlastet gewesen, habe oft an 6 Tagen pro Woche arbeiten

müssen. Sie habe sich unfreundlich behandelt und gemobbt gefühlt. Sie sei

zunehmend deprimiert geworden und habe (teils panikartige) Ängste entwickelt.

Die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig noch leichtgradig

(vormals mittelgradig) (F33.0), beginnend vor bald 20 Jahren, aktuelle Episode

seit Sommer 2018. Sie sei 100 % arbeitsunfähig als Redaktorin. Ein

Wiedereingliederungsversuch in der Firma J.___ laufe im Moment. Was die

psychischen Leiden angehe, sei die Prognose mittelmässig. Die

Beschwerdeführerin habe reduzierte Ressourcen. Es müsse damit gerechnet werden,

dass sie nicht mehr die volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde.

5.5 Mit Bericht vom 25. Juni 2019

(IV-Nr. 82) diagnostizierte med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (F33.1), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung

(negativistische impulsive, selbstunsichere Anteile) (F61). Das Beck

Depressions-Inventar ergebe einen Summenwert von 7, die Selfrating Depression

Scale (SDS) einen Summenwert von 52 und das SKID II (Strukturiertes klinisches

Interview nach DSM) ergebe eine negativistische / depressive

Persönlichkeitsstörung. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar. Die Behandlung bei ihm sei

am 6. Mai 2019 aufgenommen worden.

5.6 Im polydisziplinären Gutachten

der D.___ vom 18. November 2019 (IV-Nr. 102.1) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)

2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

asthen-selbstunsicheren, impulsiven, aber auch negativistisch-depressiven sowie

vermehrt narzisstisch-kränkbaren Akzenten (F61)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1. Subsyndromale Störung der

Geschlechtsidentität (F64.9)

2. Orthotope Lebertransplantation (22. März

2016) mit Übertragung der CMV-Infektion vom Spender, seither lmmunsuppression

mit Tacrolimus

3. Latente Cytomegalie-lnfektion mit

wiederholten Schüben

4. Adipositas (BMI 33 kg/m2)

5. Chronische Niereninsuffizienz, mässig (eGFR

71 ml/min)

6. Psoriasis, ED 1984, unter

symptomatischer Therapie wenig störend

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, die Versicherte zeige klare Symptome einer depressiven Episode. Der

Ausprägungsgrad sei mittelgradig. Ferner lasse die Versicherte bei weit in die

Psychobiographie zurückliegenden defizitär erlebten Sozialisationsbedingungen

eine in der Adoleszenz wurzelnde kombinierte Persönlichkeitsstörung mit

asthen-selbstunsicheren impulsiven aber auch negativistisch-depressiven und

vermehrt narzisstisch-kränkbaren Akzenten erkennen. Jahrelang sei die

kombinierte Persönlichkeitsstörung kompensiert geblieben. 2017 / 2018

sei die Persönlichkeitsstruktur jedoch dekompensiert und habe zur Entwicklung

der mittelgradigen depressiven Episode sowie zu mit der Persönlichkeitsstörung

assoziierten unzureichenden Ressourcen in der Bewältigung von Konflikten

geführt. Als weitere Diagnosen jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

zeigten sich Hinweise auf eine Störung der Geschlechtsidentität ohne, dass das Vollbild

einer solchen Störung (F64.9) erfüllt gewesen sei. Des Weiteren fänden sich die

Folgen der Lebertransplantation. Die anamnestischen Angaben der Versicherten

hätten zudem Hinweise auf latente Zytomegalie-lnfektion, Adipositas, chronische

Niereninsuffizienz und Psoriasis ergeben. Eine wiederholt diskutierte

ADHS-Problematik hingegen habe sich aus gutachterlicher Sicht nicht zuverlässig

sichern lassen. Anhaltspunkte für eine hepatische Encephalopathie hätten sich

nicht ergeben. In der bisherigen Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig, in

einer angepassten Tätigkeit 80 % (sieben Stunden pro Tag ohne Minderung der

Leistungsfähigkeit).

5.7 Mit Stellungnahme vom 22. Januar

2020 /IV-Nr. 116) hielt Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und

Arbeitsmedizin, RAD, fest, rückblickend lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in

der Grössenordnung von 50 % ab September 2018 (Beginn der psychiatrischen

Fachbehandlung bei Dr. C.___) festhalten. In einer Verweistätigkeit bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem selben Datum.

5.8 Mit Stellungnahme vom 28.

Oktober 2020 (IV-Nr. 151) führte Dr. med. K.___, Fachärztin für

Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, unter anderem aus, der Einwand der

Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach der psychiatrische Gutachter den Bericht

des behandelnden Psychiaters med. pract. E.___ nicht würdige, sei nicht

korrekt. So erwähnten die Gutachter im Aktenauszug S. 15 (Punkt 39) den Arztbericht

von med. pract. E.___ vom 25. Juni 2019. Somit hätten auch aktuellen Befunde

und Arztberichte zur Beurteilungsgrundlage und Erstellung des Gutachtens

ausreichend vorgelegen.

6. Die Beschwerdegegnerin stellt

in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der D.___ vom 18. November 2019 ab, weshalb nachfolgend dessen

Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den allgemeinen

rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen

Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten

studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig

und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.

6.1 Im gastroenterologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 102.6, S. 5) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin

habe als Journalistin bis zur Transplantation nach ihren Angaben 7 x 24 Stunden

gearbeitet. Nach der Transplantation habe sie eine Stelle vom 1. Januar 2018

bis im Herbst 2018 gehabt. Sie sei 80 % angestellt gewesen, habe aber nur einen

fixen freien Tag gehabt. Offenbar seien dann auch andere Vorfälle gewesen, die

das Arbeitsklima unmöglich gemacht hätten. Sie wolle nie wieder als

Journalistin arbeiten. Seit Februar 2019 sei sie bei J.___ etwa zu 50 %

unterwegs und nun auch in einer Weiterbildung im Bereich Marketing. Aus

gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Journalistin zu 80 %,

d.h. 36 Std. pro Woche arbeitsfähig. Dies scheine aber in diesem

Beruf nicht möglich zu sein, so dass dieser Beruf für die Beschwerdeführerin

nicht mehr geeignet zu sein scheine. In einer leidensangepassten Arbeit, z.B.

Bürojob, sei sie aus gastroenterologischer Sicht zu 80 %, d.h. 36 Std. pro

Woche, idealerweise auf 5 Tage verteilt, arbeitsfähig. Diese Reduktion erklärt

der Gutachter nachvollziehbar durch die Tatsache, dass eine

Lebertransplantation mit CMV Superinfekt und Immunsupprimierung doch eine

gewisse, in diesem Fall 20%ige Arbeitseinschränkung mit sich bringe.

6.2 Im internistischen Teilgutachten

(IV-Nr. 102.4) wurde festgehalten, ca. 2005 sei die biliäre Cholangitis

festgestellt worden. Als kausale Behandlung sei nur die Lebertransplantation

2016 möglich gewesen. Unter immunsuppressiver Therapie bestünden keine

speziellen Probleme. Die bekannte durch die Lebertransplantation erworbene CMV-Infektion

sei weitgehend asymptomatisch. Es gebe keine Zeichen eines Befalls von Augen,

Magen-Darm-Trakt oder Lungen. Auch neurologische Symptome fehlten. Die

gemeldeten wiederholten Fieberschübe seien nicht sicher durch CMV bedingt. Ein

Zusammenhang könne aber nicht ausgeschlossen werden. Nachdem die

Lebertransplantation 2016 recht problemlos ertragen worden sei, bestünden kaum

generelle Einschränkungen aus internistischer Sicht. Aus internistischer Sicht

sei die Versicherte für körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten

ohne weiteres einsatzfähig. Somit bestehe aus internistischer Sicht sowohl in

der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle

Arbeitsfähigkeit.

6.3 Im neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 102.5) wurde ausgeführt, die Beschwerdeangaben der

Beschwerdeführerin wiesen nicht auf Widersprüche, Verdeutlichungs- oder

Aggravationstendenzen hin. Ihre Angaben seien nachvollziehbar gewesen und

hätten sich mit den aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen sowie mit dem

Eindruck in der aktuellen Untersuchung gedeckt. Sie habe eine im Eindruck

tadellose Mitarbeit und Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Die testpsychologisch

objektivierten Befunde seien ebenfalls mit den Vorinformationen und dem

Testverhalten vereinbar gewesen. Es habe sich ein nur leicht beeinträchtigtes

kognitives Leistungsprofil gezeigt, eingebettete Testparameter und das

standardisierte Beschwerdevalidierungsverfahren seien unauffällig gewesen,

sodass davon ausgegangen werde, dass die Befunde valide seien. Die

Beschwerdeführerin mache gewisse auf eine Aufmerksamkeitsstörung im

Erwachsenenalter weisende kognitive Störungen, besonders aber eine erhöhte Erschöpfbarkeit,

geltend. Sie führe diese auf eine mögliche seit der Kindheit bestehende ADHS

zurück. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Störung schon seit dem Kindes-

und Schulalter bestehen müsse. In Bezug auf diesen Punkt seien Zweifel

angebracht. Die Beschwerdeführerin selber habe diesbezüglich etwas unklare und widersprüchliche

Angaben gemacht. In der Exploration habe sie auf spezifische Nachfragen hin angegeben,

dass sie bis zum Tod des Vaters keine eigentlichen Stimmungsschwankungen,

Impulsivität, Störungen der Konzentrationsfähigkeit oder eine Ablenkbarkeit

gekannt habe. Sie habe sich auch längere Zeit auf eine Sache konzentrieren

können. Nach dem Tod des Vaters, als sie 11 Jahre alt gewesen sei, habe sie

depressive Phasen mit Stimmungsschwankungen gehabt. Den Angaben in der

Exploration stünden jedoch die Antworten im WURS-K Fragebogen zur Erfassung von

ADHS-typischen Einschränkungen im Alter von 8 – 10 Jahren entgegen,

wonach sie in diesem Alter Wutanfälle und Gefühlsausbrüche, ein geringes

Durchhaltevermögen gehabt habe und Tätigkeiten vor deren Beendigung abgebrochen

sowie starke Stimmungsschwankungen gehabt habe und launisch gewesen sei. Im

Fragebogen zur Erfassung ADHS-typischer Symptome und Einschränkungen im

Erwachsenenalter habe sie durchwegs eine hohe bis sehr hohe Ausprägung der

erfragten Symptome angegeben. Zu sagen sei dazu, dass die Beschwerdeführerin

den Eindruck gemacht habe, fest davon überzeugt zu sein, eine ADHS im

Erwachsenenalter zu haben. Es sei aber zu bezweifeln, dass im Schulalter eine

ADHS vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage darauf

hingewiesen, dass ihre Mutter bei früheren Anfragen der Psychologin in diese

Richtung klar das Vorliegen solcher Symptome im Kindesalter verneint habe. Zudem

seien solche allem Anschein nach von den Lehrern nie festgehalten oder moniert

worden. Damit wären die Diagnosekriterien wohl als nicht hinreichend

vollständig erfüllt zu beurteilen gewesen. Zu bedenken sei in diesem Kontext

auch die Tatsache, dass eventuelle frühe Symptome nicht das Ausmass von krankheitswertigen

Störungen aufgewiesen hätten, habe doch die Beschwerdeführerin im Alter ab 12 / 13

Jahren erst 2 Jahre erfolgreich die Sekundarschule besucht, sie sei nach dem 2.

Jahr an die Bezirksschule promoviert worden und habe nach der Schule offenbar

ohne grössere Probleme eine 3-jährige kaufmännische Lehre abgeschlossen. In der

aktuellen Untersuchung seien eher leichte bis mittelgradige Minderleistungen bezüglich

der folgenden kognitiven Teilleistungen festgestellt worden: Parallele

Reizverarbeitung (geteilte Aufmerksamkeit); Impulskontrolle; selektive

Aufmerksamkeitsleistung / Fehlerkontrolle in einer längeren Aufgabe; Auffälligkeiten

in den Lern- / Gedächtnisfunktionen (mangelnde Lernkonstanz / Lernleistung

bei Wortlistenlernen, wenig strukturierte Erfassung/Kurzzeitspeicherung von Kurzgeschichten,

nonverbale Gedächtnisabrufleistung, verbale Arbeitsgedächtnisleistung); mangelnde

Planung/Arbeitssystematik. In der Verhaltensbeobachtung zeigten sich Probleme

der Selbststrukturierung im Gespräch, eine erhöhte konzentrative Angestrengtheit

bei komplexeren Aufgaben, ein geringes Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten,

impuls-geleitete Reaktionen und eine etwas vorschnelle Ermüdung.

Gestützt auf die vorstehenden

Testergebnisse kam die Gutachterin sodann in nachvollziehbarer Weise zum

Schluss, dass es sich um eine leichte Störung handle. Die Ätiologie dieser

Störung könne wie erwähnt nicht auf eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsstörung

im Sinne einer ADHS festgelegt werden. Es sei möglich, dass gewisse

ADHS-typische Symptome in geringem Ausmass seit jeher vorhanden seien (ohne das

Ausmass für eine entsprechende Diagnosestellung erreicht zu haben), zu denken

sei an leichte Defizite der Impulskontrolle / Interferenzunterdrückung, die

unterdurchschnittliche Arbeitssystematik/Planung und eventuell die

Notwendigkeit, einen höheren konzentrativen Aufwand für die Erledigung von

beruflichen Aufgaben und Anforderungen zu betreiben. Diese Auffälligkeiten

könnten einen Kern der heutigen Einschränkung darstellen. Die kognitive und die

psychische Leistungsfähigkeit könnten aber gut erklärbar sein mit der

jahrelangen beruflichen Überlastung und konsekutiven Erschöpfung. Aus neuropsychologischer

Sicht erscheine trotz global nicht gravierend eingeschränkter Arbeitsfähigkeit

die Tätigkeit als Redaktorin in der bis 2018 ausgeübten Form als den Fähigkeiten

und Einschränkungen der Beschwerdeführerin wenig angepasst. Die Tätigkeit sei dadurch

hektisch gewesen, dass die Beschwerdeführerin in drei verschiedenen redaktionellen

Teams eingebunden gewesen sei, was häufige und schnelle Anpassungsleistungen

erfordert habe. Die Tätigkeiten hätten wohl häufige mündliche Absprachen und

Sitzungen beinhaltet, bei welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer verminderten

parallelen Aufmerksamkeit und Arbeitsgedächtnis möglicherweise etwas

überfordert gewesen sei. Günstiger wäre eine Tätigkeit in einem kleineren Team,

in welchem die Beschwerdeführerin konstante Ansprechpartner und Arbeitskollegen

habe, bei welcher sie klar definierte und nicht häufig wechselnde Aufgaben in

einem eigenständigen Arbeitsgebiet ausübe. Aufgaben mit hohen Anforderungen an

Analyse- und Problemlösefertigkeiten oder das Eingebundensein in grosse Projekte

mit vielen Beteiligten wären eher zu minimieren. Aus neuropsychologischer Sicht

sollte die Beschwerdeführerin unter angepassten Bedingungen in der Lage sein,

eine Tätigkeit im gleichen Ausmass wie im Januar 2018 (80 %) wieder

aufnehmen zu können.

6.4

6.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Nr. 102.3) wurde die gutachterliche Diagnosestellung gestützt auf die

eingehende Befund- und Anamneseerhebung nachvollziehbar begründet: Die

Versichere schildere typische Depressionssymptome wie Antriebsmangel,

Energieverlust, gedrückte Grundstimmung und eingeschränktes Selbstwertgefühl.

Aktuell bestehe das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechend

den Kriterien des ICD-10. Unter Berücksichtigung der Anamnese mit wiederholten

depressiven Episoden sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

begründet. Ferner weise die Versicherte weit in die Biografie zurückreichende

asthen-selbstunsichere Anteile in der Persönlichkeitsstruktur auf. Sie sei

unter schwierigen Sozialisationsbedingungen aufgewachsen, welche ihr den Aufbau

einer stabilen Persönlichkeitsstruktur deutlich erschwert hätten. Neben den

selbstunsicheren Anteilen zeige die Versicherte emotional-instabile, impulsive

Züge, aber auch einzelne sensitiv-paranoische, darüber hinaus vermehrt

narzisstisch-kränkbare sowie negativistische depressive Anteile. Vor diesem

Hintergrund sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu erstellen.

Die Versicherte weise rigide Verhaltensmuster in ihrer Reaktion auf das

Gegenüber und die jeweilige Situation auf. Eine in der Vergangenheit mehrfach

beschriebene und diskutierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung könne nach

den heute erhobenen Befunden nicht bestätigt werden. Anhaltspunkte für eine

Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung ergäben sich

auf dem Boden hier erhobener Befunde ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine hepatische

Encephalopathie hätten sich in der psychiatrischen Begutachtung nicht ergeben. Die

Persönlichkeitsstörung der Versicherten sei in den letzten Jahren dekompensiert.

In diesem Zusammenhang bestehe auch eine vermehrte Tendenz zur Entwicklung

depressiver Episoden. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit auf dem Boden der

rezidivierenden depressiven Störung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung

reduziert. Einzelne Merkmale einer Störung der Geschlechtsidentität, welche

sich ebenfalls weiter in die Psychobiografie zurückverfolgen liessen, würden

anamnestisch geschildert. Das Vollbild eines Transsexualismus liege dabei nicht

vor. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere aus der Störung der

Geschlechtsidentität nicht.

Sodann vermag gestützt auf die

nachvollziehbare Diagnosestellung auch die gutachterliche Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht

in der Lage, Tätigkeiten, die ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen,

auszuüben, jedoch nicht unter besonderem Zeitdruck und unter Vermeidung von

Stressoren. Das Arbeitsklima sollte möglichst wertschätzend sein, um die Selbstwertzweifel

der Versicherten nicht weiter zu nähren. Eine Tätigkeit im Bereich Journalismus

erscheine vor diesem Hintergrund wenig erfolgversprechend. Eine Tätigkeit im

administrativkaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung der eingeschränkten

Grundbelastbarkeit sei hingegen aus psychiatrischer Sicht denkbar. In Anlehnung

an das Mini-ICF APP stünden bei der versicherten Person durchaus Ressourcen in

den Bereichen Anpassung und Routinen, Wissensanwendung, Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit zur Verfügung. Einschränkungen lägen in den Bereichen der

Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, des Antriebes, aber

auch der Selbstbehauptungsfähigkeit vor. Die Interaktionskompetenz und die

Kontaktfähigkeit zu Dritten sei nur knapp ausreichend erhalten, ebenso die

Gruppenfähigkeit. Schwierigkeiten bestünden im Bereich der engen dyadischen

Beziehungen sowie der Konfliktfähigkeit. Bei Selbstpflege, Selbstversorgung,

Mobilität und Verkehrsfähigkeit hingegen lägen keine Einschränkungen vor.

Zusammenfassend sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht daher in der

Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Redaktion eines Tagblattes

lediglich im 50%-Pensum zu bewältigen. Unter optimalerer Anpassung von

Arbeitsbedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %

hingegen realistisch. Eine depressive Episode sei seit September 2018 wieder

festzustellen. Die Persönlichkeitsstörung der versicherten Person sei

dekompensiert und habe zur erneuten Entwicklung der depressiven Episode

geführt.

Des Weiteren ist zu prüfen, ob die vom

psychiatrischen Gutachter unter Einbezug der Beurteilung aus dem

neuropsychologischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit im Lichte der

gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung (s.

E. II. 6.4.2 hiernach) ebenfalls zu überzeugen vermag.

6.4.2 Grundsätzlich sind sämtliche

psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen

Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass

die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.

Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die

Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob

die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind

(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe

wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen

Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –

besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung

überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.

Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer

Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren

erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.

4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten

Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.4.1 hiervor)

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der

bestehenden neuropsychologischen Störung leichtgradig eingeschränkt ist und der

Ausprägungsgrad der depressiven Episode mittelgradig ist.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, unter der

laufenden Fachbehandlung sei bislang keine ausreichende Grundstabilisierung

eingetreten. Allerdings sei festzuhalten, dass die aktuelle

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erst im Sommer 2019 aufgenommen

worden sei. Ein vorheriger psychiatrischer Behandlungsansatz habe zu keinen

massgeblichen Erfolgen geführt. Die bisherige Behandlung sei aber insgesamt als

angemessen einzuschätzen. Eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen

Fachbehandlung sei allerdings denkbar, beispielsweise eine Intensivierung im

Rahmen einer teilstationären, tagesklinischen Behandlung. Gestützt auf diese

Ausführungen kann nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Zur

Frage des Eingliederungserfolgs respektive einer allfälligen Eingliederungsresistenz

haben sich die Gutachter nicht explizit geäussert. Jedoch sind den Akten

diverse Eingliederungsbemühungen ersichtlich, bei welchen die

Beschwerdeführerin stets engagiert mitwirkt hat, weshalb eine

Eingliederungsresistenz zu verneinen ist.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Aus dem Gutachten ist eine Komorbidität insofern ersichtlich, als dass

gemäss gutachterlicher Beurteilung die kombinierte Persönlichkeitsstörung

jahrelang kompensiert geblieben sei, in 2017 / 2018 sei die Persönlichkeitsstruktur

jedoch dekompensiert und habe zur Entwicklung der mittelgradigen depressiven

Episode sowie zu mit der Persönlichkeitsstörung assoziierten unzureichenden

Ressourcen in der Bewältigung von Konflikten geführt.

Zu der

Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende

psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,

wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294

E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten

Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr

im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich

bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte

Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander

aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen

Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der

psychiatrische Gutachter fest, das psychosoziale Umfeld weise neben der

kombinierten Persönlichkeitsstörung weitere negative Kontextfaktoren auf. Es

bestehe keine stabile Partnerschaft, die Geschlechtsidentität ist instabil, die

Beziehung zur Mutter werde konfliktbeladen geschildert und auch darüber hinaus

fehlten stabile soziale Kontakte. Sie sei unter schwierigen

Sozialisationsbedingungen aufgewachsen. In der Folge habe sie ein

unzureichendes Selbstwertgefühl und instabile Persönlichkeitszüge entwickelt.

Die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung sei gebahnt worden und in den

letzten Jahren sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung der Versicherten

zunehmend dekompensiert. Das psychosoziale Umfeld mit fehlender Partnerschaft

und konfliktbeladener Beziehung zur Mutter und zu den Schwestern sowie wenigen

weiteren sozialen Kontakten stelle eine zusätzliche Belastung der Versicherten

dar. Die sozialen Kontext-Faktoren seien eher negativ. In Anlehnung an das Mini-ICF

APP stünden bei der versicherten Person durchaus Ressourcen in den Bereichen

Anpassung und Routinen, Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit

zur Verfügung. Einschränkungen lägen in den Bereichen der Planung und

Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, des Antriebes, aber auch der

Selbstbehauptungsfähigkeit vor. Die Interaktionskompetenz und die

Kontaktfähigkeit zu Dritten sei nur knapp ausreichend erhalten, ebenso die

Gruppenfähigkeit. Schwierigkeiten bestünden im Bereich der engen dyadischen

Beziehungen sowie der Konfliktfähigkeit. Bei Selbstpflege, Selbstversorgung,

Mobilität und Verkehrsfähigkeit hingegen lägen keine Einschränkungen vor.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist

diesbezüglich zu entnehmen, es bestünden gleichmässige Einschränkungen des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Die geschilderten

Symptome seien durchaus nachvollziehbar und plausibel. Die Laboruntersuchung

weise die Einnahme der verordneten Medikation nach.

Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz»)

fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen

Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen

Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben

vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im

Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S.

304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und

Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb von

einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.

6.4.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Im

psychiatrischen Gutachten werden zwar in sozialer Hinsicht überwiegend negative

Ressourcen beschrieben. Jedoch sind aus dem von der Beschwerdeführerin

beschriebenen Aktivitätsniveau (vgl. S. 22 des psychiatrischen Teilgutachtens) sowie

den gutachterlichen Ausführungen betreffend das Mini-ICF-App auch viele

positive Ressourcen ersichtlich, so dass die gutachterliche psychiatrische Beurteilung,

wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit als Redaktorin 50 % und in einer angepassten Tätigkeit 80 %

arbeitsfähig sei, zu überzeugen vermag.

6.5 Somit kann auf das voll

beweiswertige Gutachten und die gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,

welche der vorgenannten Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entspricht,

abgestellt werden. Des Weiteren kann auch der gutachterlich statuierte Verlauf

der Arbeitsfähigkeit übernommen werden: Eine depressive Episode sei seit September

2018 erneut festzustellen und damit auch die gutachterlich attestierte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei bei der Versicherten das

Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung anzunehmen, die erneute

Dekompensation habe im September 2018 zur Aufnahme einer psychiatrischen

Fachbehandlung bei Dr. C.___ geführt.

6.6 Den Beweiswert der schlüssigen

gutachterlichen Beurteilungen vermögen sodann auch die Rügen der

Beschwerdeführerin nicht zu vermindern. So ist es entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass der RAD ein eingeholtes medizinisches

Gutachten unmittelbar nach dessen Vorliegen einlässlich prüft. Zudem ist die

vorliegend zuständige RAD-Ärztin als Fachärztin Innere Medizin und

Arbeitsmedizin durchaus in der Lage, die vorhandenen medizinischen Unterlagen –

auch solche die nicht zu ihrem Fachbereich gehören – zu würdigen, was denn auch

zu ihrem Aufgabengebiet gehört (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_73/2011 vom

1. April 2011 E. 5.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend

macht, der psychiatrische Gutachter habe den Bericht des behandelnden

Psychiaters, med. pract. E.___, vom 25. Juni 2016 nicht gewürdigt, ist ihr

entgegenzuhalten, dass ein beweiswertiges Gutachten nicht auf sämtliche vorhandene

Arztberichte einzugehen hat. Zudem wurde der Bericht von med. pract. E.___ im

Aktenauszug S. 15 (Punkt 39) aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass

dieser Bericht in die gutachterliche Würdigung miteinbezogen wurde. Es liegen

keine anderslautenden Hinweise vor, zumal der psychiatrische Gutachter die

Diagnosestellungen von med. pract. E.___ übernommen hat. Zudem bestand für die

Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, bei med. pract. E.___ vor der Begutachtung

einen weiteren Arztbericht einzuholen. So datiert sein Bericht auf den 25. Juni

2019 und ist damit im Zeitpunkt der Untersuchung durch den psychiatrischen

Gutachter vom 9. September 2019 durchaus noch als aktuell anzusehen.

Sodann stellte die Beschwerdegegnerin med. pract. E.___ mit Schreiben vom 22.

November 2019 (IV-Nr. 105) eine Kopie des D.___-Gutachtens zu und gab diesem

Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dieser reichte jedoch keine Stellungnahme

ein, was ebenfalls dafür spricht, dass er seinem Bericht vom 25. Juni 2019

nichts beizufügen hatte. Des Weiteren setzte sich der psychiatrische Gutachter

zu Recht mit den übrigen aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen – wie etwa eine

mögliche ADHS – auseinander. Dass diese im Bericht des aktuell behandelnden

Psychiaters med. pract. E.___ nicht genannt wurde, kann – entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin – nicht dazu führen, dass diese Diagnose durch den

psychiatrischen Gutachter nicht mehr zu würdigen gewesen wäre. Insofern die

Beschwerdeführerin des Weiteren geltend macht, das gutachterlich attestierte

Pensum sei viel zu hoch, so kann auf die vorstehende Beweiswürdigung verwiesen

werden, worin dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt wurde. Sodann macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie sei ab September 2018 zu 100 %

krankgeschrieben gewesen, weshalb die in diesem Zeitpunkt durch die Gutachter

attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. 80%ige

Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit, nicht stimmen könne. Dem ist

entgegenzuhalten, dass bei der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht ohne Weiteres auf die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen

der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, zumal in diesem Zusammenhang der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach behandelnde Ärztinnen und

Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und

Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Dies gilt hier umso mehr, als

keine nähere Begründung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Im Übrigen kann

diesbezüglich ebenfalls auf die vorgehende Beweiswürdigung des Gutachtens

verwiesen werden.

7. Nachfolgend ist auf den

ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen

und zu prüfen, ob der errechnete IV-Grad von 35 % korrekt ist.

7.1 Beim Valideneinkommen handelt es

sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den – unter

Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten

Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des

Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005

E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst

angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322

E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010

E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

Die Beschwerdeführerin hatte ihre Stelle

beim L.___ unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren. Wie die

Beschwerdegegnerin hierzu in der angefochtenen Verfügung weiter korrekt

ausführte, handelte es sich bei der neuen Stelle bei der M.___ AG bereits um

eine angepasste Tätigkeit. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf das beim L.___

zuletzt erzielte Einkommen im Jahr 2015 abstellte und dieses gestützt auf den

Nominallohnindex von 2018 auf das Jahr 2018 aufrechnete, was ein Valideneinkommen

von CHF 93’0080.00 ergibt.

7.2

7.2.1 Da es der Beschwerdeführerin

möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 80 % auszuüben, sie aber bislang

keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen

aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.

Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat

die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle T17, Ziffer 41, «Allgemeine Büro- und

Sekretariatskräfte», Total, Frauen, abgestellt. Dies ist aufgrund der

Ausbildung und der Berufsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu

beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu

überzeugen. So handelt es sich bei den Berufshauptgruppen 4 – 8 aus Tabelle 2 –

zu welchen auch die Ziffer 41 gehört – bereits um Tätigkeiten aus dem

Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /

Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und

elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»), womit die

diesbezügliche Rüge, die Anforderungen an eine Assistentin, die in einem

ruhigen und überschaubaren Arbeitsumfeld arbeiten müsse, entsprächen maximal

Kompetenzniveau 2, nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen handelt es sich bei

Ziffer 41 um eine grosse Palette möglicher Tätigkeiten, weshalb das gutachterlich

statuierte Leistungsprofil nicht dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin

eine Tätigkeit im Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» ausüben

könnte. Damit ergibt sich unter Einbezug einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und der

Aufrechnung der Wochenstunden in Sektor III (:40 x 41.7) – vorbehältlich eines

allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 7.2.2 hiernach) – ein

Invalideneinkommen von CHF 60'378.25 (80 %).

7.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75

E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände

im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf

25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc

S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009

E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug

vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine

Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71

E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger

gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das

Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 47 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenfalls kein Abzug rechtfertigt

sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von

80 % tätig sein kann. So verdienten Frauen im Jahr 2018 in einem Pensum von 75

– 89 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher

Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) nicht

weniger als Frauen in einem Vollzeitpensum.

Im vorliegend relevanten Gutachten wurde

sodann folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar sei eine Tätigkeit in

einem kleineren Team, in welchem die Beschwerdeführerin konstante

Ansprechpartner und Arbeitskollegen habe, bei welcher sie klar definierte und

nicht häufig wechselnde Aufgaben in einem eigenständigen Arbeitsgebiet ausübe.

Aufgaben mit hohen Anforderungen an Analyse- und Problemlösefertigkeiten oder

das Eingebundensein in grosse Projekte mit vielen Beteiligten wären eher zu

minimieren. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage,

Tätigkeiten die ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen, auszuüben,

jedoch nicht unter besonderem Zeitdruck und unter Vermeidung von Stressoren.

Das Arbeitsklima sollte möglichst wertschätzend sein, um die Selbstwertzweifel

der Versicherten nicht weiter zu nähren. Eine Tätigkeit im Bereich Journalismus

erscheine vor diesem Hintergrund wenig erfolgversprechend. Eine Tätigkeit im

administrativkaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung der eingeschränkten

Grundbelastbarkeit sei hingegen aus psychiatrischer Sicht denkbar.

Die vorgenannten Einschränkungen sind

nicht derart erheblich, als ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

zwingend erscheint. In Frage käme höchstens ein Abzug von 5 %, was im Resultat

jedoch ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad (38 %) ergäbe, womit die

mit Verfügung vom 6. Mai 2021 statuierte Leistungsverneinung zu bestätigen und

die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 bestätigt.