VSBES.2021.117
Invalidenrente
4. Oktober 2021Deutsch42 min
und paranoiden Zügen (Z73.1), einen Verdacht auf eine ADHS im Erwachsenenalter (F90.0)
Source so.ch
Urteil vom 4. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch AXA-ARAG-Rechtsschutz AG Rechtsdienst
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Mai 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 21. Dezember 2015 meldete
sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. 1971, bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit dem Hinweis auf eine
primär-biliäre Zirrhose zum Leistungsbezug an (Akte der V-Stelle Nr. [IV-Nr.]
2). Sodann sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin berufliche
Massnahmen – u.a. in Form von Ausbildungskursen (vgl. IV-Nr. 18 und 21) und
Aufbautrainings (IV-Nr. 25, 35 und 43) – zu. Schliesslich erhielt die
Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 eine Anstellung beim B.___ als Redaktorin
für die regionale Wochenzeitung, weshalb die Beschwerdegegnerin den Fall als
«eingegliedert» abschloss und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit Verfügung vom 26. Februar
2018 (IV-Nr. 49) abwies.
2. Am 12. Oktober 2018 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 50). Der damalige behandelnde Psychiater, Dr.
med. C.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2018 (IV-Nr. 54)
in diesem Zusammenhang eine leicht- bis mittelgradig depressive Episode
(F32.1), eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen
und paranoiden Zügen (Z73.1), einen Verdacht auf eine ADHS im Erwachsenenalter (F90.0)
sowie einen Verdacht auf eine Traumafolgestörung (F43.8). Aktuell sei die
Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Redaktorin zu 100 %
arbeitsunfähig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit (klar strukturierte
Arbeit, gutes Anleiten, kleines wohlwollendes Team) sei sie wahrscheinlich 30 –
50 % einsatzfähig. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin wiederum berufliche Massnahmen zu und veranlasste bei der D.___
ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Gastroenterologie, Innere
Medizin, Neuropsychologie und Psychiatrie. Im Gutachtensbericht vom 18.
November 2019 (IV-Nr. 102.1) kamen die Gutachter zum Schluss, die
Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
Nach der Zusprechung weiterer beruflicher Massnahmen in Form eines
Arbeitsversuchs (IV-Nr. 129) und eines Aufbautrainings (IV-Nr. 152) wies die
Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 131) bei einem errechneten
Invaliditätsgrad von 35 % mit Verfügung vom 6. Mai 2021 (A.S. [Akten-Seite] 1
ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 5. Juli 2021 (A.S. 7 ff.) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Es sei die Verfügung vom 5. Mai 2021
aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 %
auszurichten.
3. Eventualiter seien weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen;
unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 27. August 2021
(A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Bezüglich der Fristeinhaltung wird zudem
ergänzend auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Vertreterin der
Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2021 (A.S. 6) verwiesen, worin die
Beschwerdegegnerin festhielt, die Verfügung vom 6. Mai 2021 irrtümlich zuerst
an die Beschwerdeführerin und erst am 8. Juni 2021 an die Vertreterin geschickt
Dispositiv
zu haben. Demnach begann die Beschwerdefrist frühestens am 9. Juni 2021 zu
laufen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben
jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so
lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen
Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge
Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise
geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG)
auf (einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit vielen Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin seien gemäss
Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung
(KSIH) insbesondere polydisziplinäre und psychiatrische Gutachten vom Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) zu prüfen. Dies sei vorliegend unterlassen worden. Es
liege zwar eine Stellungnahme des RAD vom 22. Januar 2020 vor, diese stamme
allerdings nicht von einem Psychiater, sondern von einer Fachärztin für
Allgemein- und Arbeitsmedizin. Sodann sei das psychiatrische Teilgutachten
nicht schlüssig. Es seien dem psychiatrischen Gutachter wenige und vor allem
keine aktuellen medizinischen Unterlagen der behandelnden Fachärzte zur
Verfügung gestanden. Der Psychiater der D.___ würdige denn auch den Bericht des
behandelnden Psychiaters, med. pract. E.___, und der behandelnden Psychologin,
Frau F.___, nicht. Er äussere sich zur Beurteilung von Dr. med. C.___, bei
welchem die Beschwerdeführerin schon lange vor der Begutachtung nicht mehr in
Behandlung gewesen sei. Die Einwendung der Beschwerdegegnerin, dass es Sache
der Gutachter gewesen wäre, weitere Auskünfte einzuholen, sei nicht
stichhaltig, da es hier nicht um eine Fremdanamnese gehe. Es sei vielmehr
Aufgabe der Beschwerdegegnerin, den Gutachtern vollständige Akten zur Verfügung
zu stellen. Falsch sei auch die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass die
Berichte des behandelnden Psychiaters, med. pract. E.___, berücksichtigt worden
seien. Unter Ziffer 7.4 erwähne der Gutachter diese Berichte mit keinem Wort.
Es sei weiter zu befürchten, dass er die Berichte überhaupt nicht gelesen habe,
sonst hätte er sich nicht über die Verdachtsdiagnose ADHS ausgelassen, eine
Diagnose, die med. pract. E.___ nicht zur Diskussion gestellt habe. Des
Weiteren hätten dem Gutachter Informationen gefehlt, um die verlangte
Ressourcenprüfung vorzunehmen. Unter Ziffer 7.4 hätte sich der psychiatrische
Gutachter zu den Funktions- und Fähigkeitsstörungen sowie den vorhandenen
Ressourcen und Belastungen mit kritischer Würdigung des Längsschnittverlaufes,
der Selbsteinschätzung, der Persönlichkeit und der Kooperationsbereitschaft der
Beschwerdeführerin äussern müssen. Erstellt sei, dass die Einschränkung in
Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B.
Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt sei. Weiter erachte der
Gutachter die psychiatrische Behandlung für angemessen. Die Beschwerdeführerin
sei minderbelastbar und müsse Stress, Zeitdruck und Konflikte meiden, auch dies
sei aktenkundig. Das gutachterlich attestierte Pensum von 80 % sei viel zu
hoch, habe sich doch im Aufbautraining gezeigt, dass sich die
Beschwerdeführerin nur auf 50 % habe steigern können. Grund seien die
Konzentrationsschwierigkeiten, die Müdigkeit und die fehlende Belastbarkeit.
Auch der Gutachter halte fest, dass Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck
nicht möglich seien und Stressoren vermieden werden müssten. Weiter sollte das
Arbeitsklima möglichst wertschätzend sein. Selbstredend erfülle eine Arbeit im
Bereich Journalismus diese Vorgabe nicht, weshalb fraglich sei, ob in der
angestammten Tätigkeit überhaupt noch eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Sodann
sei eine angepasste Tätigkeit gemäss Gutachter eine Tätigkeit
durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichem Verantwortungsbereich
ohne Zeitdruck, ohne Stressoren und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit.
Auch die Neuropsychologin äussere sich in diesem Sinne. Eine Antwort, warum
trotz dieser starken Einschränkungen eine angepasste Tätigkeit zu 80 %
möglich sein solle, lasse sich im Gutachten nicht finden. Dieses Pensum sei
viel zu hoch; es sei vielmehr der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu
folgen, die eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % bis 60 % für
zumutbar erachteten. Ebenfalls nicht korrekt sei der Beginn der
Arbeitsfähigkeitseinschätzung im September 2018. Zu diesem Zeitpunkt sei die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen und habe
Krankentaggelder bezogen: Ab 1. Dezember 2019 bis am 30. Juni 2020 habe sie mit
Unterstützung der Beschwerdegegnerin einen Arbeitsversuch gemacht. Somit sei
die Beschwerdeführerin ab September 2018 arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein
Rentenanspruch entstanden sei. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin beim
Invalideneinkommen fälschlicherweise die Zahlen von Tabelle T17, Ziffer 41,
angewandt. Die Anforderungen an dieses Profil seien zu hoch. Die
Beschwerdeführerin habe sich mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin zur
Assistentin Marketing / Kommunikation ausbilden lassen. Eine solche
Tätigkeit sei im Bereich «Information und Kommunikation» nicht mehr möglich,
weshalb die Versicherte ihr jahrelang im Journalismus angeeignetes grosses
Wissen nicht mehr einsetzen könne. Die Anforderungen an eine Assistentin, die
in einem ruhigen und überschaubaren Arbeitsumfeld arbeiten müsse, entsprächen
maximal Kompetenzniveau 2, das z.B. Administrationstätigkeiten beinhalte. Es
seien deshalb die Einkommen von Tabelle TA1, sonstige wirtschaftlichen
Dienstleistungen (Ziffern 77 – 82) heranzuziehen. Bei einem Einkommen
von durchschnittlich CHF 4'727.00 erziele die Versicherte ein
Invalideneinkommen von CHF 48‘107.00 (bei 80 %). Weiter sei eine Kürzung
bzw. ein leidensbedingter Abzug von mindestens 5 % zu gewähren, da die
Beschwerdeführerin infolge ihrer Konzentrationsstörungen und der chronischen
Müdigkeit vermehrt Pausen benötige. Diese seien mit 15 % zu veranschlagen.
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, nach einer vorübergehend eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit bestehe bei der Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit als Redaktorin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab September 2018.
Eine Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlichen
Verantwortungsbereichen ohne besonderen Zeltdruck, ohne besondere Stressoren
und ohne besondere Anforderung an die Konfliktfähigkeit in einem möglichst
wertschätzenden Setting sei ihr in einem 80%-Pensum zumutbar. Es sei ihr somit
weiterhin möglich, ein renten-ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
Bezüglich der Einwendung, dass die medizinischen Akten, welche den Gutachtern
zur Verfügung gestanden seien, nicht vollständig gewesen seien, da die aktuell
behandelnden Fachärzte nicht angefragt worden seien, sei festzuhalten, dass es
im Ermessen der Gutachter liege, weitere Einkünfte bei behandelnden Ärzten
einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Im
vorliegenden Fall hätten Berichte des ehemals behandelnden Psychiaters Dr. med.
C.___ wie auch des aktuell behandelnden Psychiaters med. pract. E.___ vorgelegen.
Diese Berichte seien bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden. Der
psychiatrische Gutachter Dr. med. G.___ habe in seinem Teilgutachten auf Seite
27 zudem festgehalten, dass aus seiner Sicht die Einholung einer Fremdanamnese
nicht angezeigt sei und auch die Versicherte habe zu keinem Zeitpunkt den
Wunsch geäussert, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt werden sollten.
Bezüglich des Invalideneinkommens sei schliesslich festzuhalten, dass aufgrund
kaufmännischer Ausbildung und entsprechender Weiterbildungen der
Beschwerdeführerin, wie auch ihres bisherigen beruflichen Werdegangs, davon
auszugehen sei, dass sie nach wie vor in einer Tätigkeit arbeitsfähig sei, in
der sie ihre bisherigen beruflichen Kenntnisse nutzen könne. Somit werde auf
die Tabelle T17 abgestellt, welche bei kaufmännischen Berufen standardmässig
zur Anwendung gelange. Der Beschwerdeführerin seien weiterhin allgemeine Büro-
und Sekretariatsarbeiten zumutbar. Deshalb werde auf die Ziffer 41 Total Frauen
der Tabelle T17 abgestellt.
5. Streitig und zu prüfen ist
somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den
Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im
Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung – vorliegend am 26. Februar
2018 – bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11.
September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung
vom 6. Mai 2021 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2). Da aber die
Rentenabweisung mit Verfügung vom 26. Februar 2018 nicht aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der medizinischen Akten erfolgte, sondern aufgrund
dessen, dass die Beschwerdeführerin nach durchgeführten medizinischen Massnahmen
per 1. Januar 2018 eine Anstellung beim B.___ als Redaktorin für die regionale
Wochenzeitung erhielt und damit als erfolgreich eingegliedert galt, kann
vorliegend ein Sachverhaltsvergleich unterbleiben. Vielmehr ist die
Neuanmeldung vom 12. Oktober 2018 wie eine Erstanmeldung zu behandeln.
Bezüglich der vorerwähnten strittigen
Frage sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 Im Bericht des H.___ vom 20.
September 2018 (IV-Nr. 64 S 9 ff.) wurden folgende Diagnosen gestellt:
1. St. n. orthotoper Lebertransplantation
am 22. März 2016 bei primär biliärer Cholangitis
·
OLT (piggy back
Technik) mit Hepatikojejunostomie
·
CMV Status (S+/E-),
EBV Status (S+/E+); prophylaktisch Valcyte (03/16-10/16)
·
31. Mai – 21. Juni
2016: Stationärer Aufenthalt bei CMV-Infektion und Agranulozytose
·
CMV-PCR am 7.
September 2016 und 14. Oktober 2016 negativ
·
Immunsuppression:
Tacrolimus (Advagraf), Zielspiegel 6-8 ng/ml
·
Hepatitis B
Impfschutz vorhanden, HAV-lgG positiv (03/2016)
·
19. September 2018:
Tacrolimus-Talspiegel 7.4 ng/ml unter 4 mg Advagraf 1-0-0
2. Ultra-Short-Barrett-Ösophagus
·
10/2014 ÖGO:
Ultra-short-Segment Barrett Prague COM1: Gewebeplus Bulbusausgang,
hinterwandseitig
·
10/2014 Histologie
(B2014.52871), Biopsie Bulbusausgang Gewebeplus: Duodenalschleimhaut mit
prominenten Brunnerschen Drüsen, gastrischer Metaplasie sowie fokal gering
aktiver Entzündung. Ausserdem fokal pankreatische Heterotopie. Kein Nachweis
von Lamblien, Morbus Whipple oder Sprue. Keine Dysplasie oder Malignität.
lmmunhistochemische Untersuchungen: noduläre Zeilverbände als Anteile
pankreatischen Gewebes. Kein neuroendokriner Tumor. Befund weiterhin vereinbar
mit peptischer Duodenitis
·
10/2014 Histologie
(82014.52872), Biopsien Barrett-Zunge: Gastrische Schleimhaut vom Korpustyp mit
gering chronischer, nicht aktiver Entzündung. Angrenzend wenig dysplasiefreies
Plattenepithel. Kein Nachweis einer intestinalen Metaplasie, keine Dysplasie,
keine Malignität
3. St. n. toxischer Hepatitis unter
Rifampizin
4. Erosive Ileitis terminalis, M. Crohn,
entzündlich, ED Ileokoloskopie 4. September 2017
5. Chronische Niereninsuffizienz
6. Nebendiagnosen
·
Rezidivierende
depressive Episoden, Therapie mit selektivem Serotonin-Reuptake-Hemmer
·
Nasenseptumdefekt,
ED ca. 2012
·
22. Oktober 2014
Konsil HNO: DD durch eigene chronische Manipulation/i.R.
Begleitvaskulitis/Wegener Granulomatose/bei PBC (eher unwahrscheinlich); kein
lokaler Infektfokus; keine Biopsieentnahme
·
Psoriasis, ED 1984
Aus hepatologischer Sicht sei der
aktuelle Zustand stabil und es bestehe diesbezüglich kein Grund, dass die
Beschwerdeführerin ihre Arbeit nicht weiter ausführen könnte. Aufgrund des akut
labilen psychologischen Zustands sei zur Beurteilung der zumutbaren
Arbeitsbelastung eine Vorstellung bei einem ambulanten Psychologen oder
Psychiater dringend zu empfehlen.
5.2 Der damalige behandelnde
Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.___, stellte in seinem Bericht
vom 14. Dezember 2018 (IV-Nr. 54) folgende Diagnosen:
-
Leicht- bis mittelgradig
depressive Episode (F32.1)
-
Deutliche Persönlichkeitsakzentuierung
mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (Z73.1)
-
Verdacht auf eine ADHS im
Erwachsenenalter (F90.0)
-
Verdacht auf eine
Traumafolgestörung (F43.8)
Die Beschwerdeführerin komme seit 24.
September 2018 in ca. wöchentlichem Rhythmus in die
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nebst den therapeutischen
Gesprächen habe man eine Testung der Persönlichkeit (SKID-11 Interview)
durchgeführt und es sei noch dabei eine ADHS-Testung zu machen. Es zeige sich
eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und
paranoiden Zügen. Dazu passe auch, dass sich Schwächen in der Selbststruktur
zeigten. Verdachtsweise lasse sich schon eine ADHS im Erwachsenenalter
formulieren, auch wenn die Testung noch nicht abgeschlossen sei. Es seien viele
für das Erwachsenenalter typische ADHS-Symptome wie fehlende Selbstorganisation,
Mühe sich zu fokussieren, impulsartige unüberlegte Handlungen vorhanden. Für
das Kindesalter habe man bis jetzt zu wenige konkrete Hinweise. Die
Beschwerdeführerin sei nicht belastbar in Stresssituationen. Das starke
Abspalten von Gefühlen, die Schwäche Grenzen setzen zu können und die Tendenz
zu einer Essstörung liessen zusammen mit biografischen Angaben auch an das
Vorliegen einer Traumafolgestörung denken. Aktuell sei sie in der angestammten
Tätigkeit als Redaktorin zu 100 % arbeitsunfähig, ein Wiedereinstieg sei
vorzugsweise in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit anzustreben. In einer
dem Leiden angepassten Tätigkeit (klar strukturierte Arbeit, gutes Anleiten,
kleines wohlwollendes Team) sei sie wahrscheinlich bis 30 – 50 %
einsatzfähig. Sinnvollerweise sei ein Arbeits- / Belastbarkeitstraining
durchzuführen.
5.3 Der Hausarzt der
Beschwerdeführerin, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH;
diagnostizierte in seinem Bericht vom 21. Februar 2019 (IV-Nr. 64) mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression und eine
orthotope Lebertransplantation mit CMV-Infekt. Als Funktionseinschränkungen
nannte Dr. med. I.___ Konzentrationsverlust, Müdigkeit, Antriebslosigkeit
und fehlende psychische Belastbarkeit. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1.
November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig.
5.4 Mit Bericht vom 5. März 2019
(IV-Nr. 66) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
aus, der Beschwerdeführerin habe aufgrund einer primär biliären Cholangitis im
Jahre 2016 eine Spenderleber transplantiert werden müssen. Bereits zuvor seien
depressive Episoden bekannt gewesen. Ab 1. Januar 2018 habe sie eine neue
Stelle zu 80 % als Redaktorin für mehrere Lokalzeitungen angetreten. In dieser
Arbeit sei sie überlastet gewesen, habe oft an 6 Tagen pro Woche arbeiten
müssen. Sie habe sich unfreundlich behandelt und gemobbt gefühlt. Sie sei
zunehmend deprimiert geworden und habe (teils panikartige) Ängste entwickelt.
Die rezidivierende depressive Störung sei gegenwärtig noch leichtgradig
(vormals mittelgradig) (F33.0), beginnend vor bald 20 Jahren, aktuelle Episode
seit Sommer 2018. Sie sei 100 % arbeitsunfähig als Redaktorin. Ein
Wiedereingliederungsversuch in der Firma J.___ laufe im Moment. Was die
psychischen Leiden angehe, sei die Prognose mittelmässig. Die
Beschwerdeführerin habe reduzierte Ressourcen. Es müsse damit gerechnet werden,
dass sie nicht mehr die volle Arbeitsfähigkeit zurückerlangen werde.
5.5 Mit Bericht vom 25. Juni 2019
(IV-Nr. 82) diagnostizierte med. pract. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F33.1), und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung
(negativistische impulsive, selbstunsichere Anteile) (F61). Das Beck
Depressions-Inventar ergebe einen Summenwert von 7, die Selfrating Depression
Scale (SDS) einen Summenwert von 52 und das SKID II (Strukturiertes klinisches
Interview nach DSM) ergebe eine negativistische / depressive
Persönlichkeitsstörung. Die bisherige sowie eine angepasste Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin 4 – 5 Stunden pro Tag zumutbar. Die Behandlung bei ihm sei
am 6. Mai 2019 aufgenommen worden.
5.6 Im polydisziplinären Gutachten
der D.___ vom 18. November 2019 (IV-Nr. 102.1) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1)
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
asthen-selbstunsicheren, impulsiven, aber auch negativistisch-depressiven sowie
vermehrt narzisstisch-kränkbaren Akzenten (F61)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Subsyndromale Störung der
Geschlechtsidentität (F64.9)
2. Orthotope Lebertransplantation (22. März
2016) mit Übertragung der CMV-Infektion vom Spender, seither lmmunsuppression
mit Tacrolimus
3. Latente Cytomegalie-lnfektion mit
wiederholten Schüben
4. Adipositas (BMI 33 kg/m2)
5. Chronische Niereninsuffizienz, mässig (eGFR
71 ml/min)
6. Psoriasis, ED 1984, unter
symptomatischer Therapie wenig störend
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, die Versicherte zeige klare Symptome einer depressiven Episode. Der
Ausprägungsgrad sei mittelgradig. Ferner lasse die Versicherte bei weit in die
Psychobiographie zurückliegenden defizitär erlebten Sozialisationsbedingungen
eine in der Adoleszenz wurzelnde kombinierte Persönlichkeitsstörung mit
asthen-selbstunsicheren impulsiven aber auch negativistisch-depressiven und
vermehrt narzisstisch-kränkbaren Akzenten erkennen. Jahrelang sei die
kombinierte Persönlichkeitsstörung kompensiert geblieben. 2017 / 2018
sei die Persönlichkeitsstruktur jedoch dekompensiert und habe zur Entwicklung
der mittelgradigen depressiven Episode sowie zu mit der Persönlichkeitsstörung
assoziierten unzureichenden Ressourcen in der Bewältigung von Konflikten
geführt. Als weitere Diagnosen jedoch ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
zeigten sich Hinweise auf eine Störung der Geschlechtsidentität ohne, dass das Vollbild
einer solchen Störung (F64.9) erfüllt gewesen sei. Des Weiteren fänden sich die
Folgen der Lebertransplantation. Die anamnestischen Angaben der Versicherten
hätten zudem Hinweise auf latente Zytomegalie-lnfektion, Adipositas, chronische
Niereninsuffizienz und Psoriasis ergeben. Eine wiederholt diskutierte
ADHS-Problematik hingegen habe sich aus gutachterlicher Sicht nicht zuverlässig
sichern lassen. Anhaltspunkte für eine hepatische Encephalopathie hätten sich
nicht ergeben. In der bisherigen Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig, in
einer angepassten Tätigkeit 80 % (sieben Stunden pro Tag ohne Minderung der
Leistungsfähigkeit).
5.7 Mit Stellungnahme vom 22. Januar
2020 /IV-Nr. 116) hielt Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und
Arbeitsmedizin, RAD, fest, rückblickend lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit in
der Grössenordnung von 50 % ab September 2018 (Beginn der psychiatrischen
Fachbehandlung bei Dr. C.___) festhalten. In einer Verweistätigkeit bestehe
eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem selben Datum.
5.8 Mit Stellungnahme vom 28.
Oktober 2020 (IV-Nr. 151) führte Dr. med. K.___, Fachärztin für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, RAD, unter anderem aus, der Einwand der
Vertreterin der Beschwerdeführerin, wonach der psychiatrische Gutachter den Bericht
des behandelnden Psychiaters med. pract. E.___ nicht würdige, sei nicht
korrekt. So erwähnten die Gutachter im Aktenauszug S. 15 (Punkt 39) den Arztbericht
von med. pract. E.___ vom 25. Juni 2019. Somit hätten auch aktuellen Befunde
und Arztberichte zur Beurteilungsgrundlage und Erstellung des Gutachtens
ausreichend vorgelegen.
6. Die Beschwerdegegnerin stellt
in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das polydisziplinäre
Gutachten der D.___ vom 18. November 2019 ab, weshalb nachfolgend dessen
Beweiswert zu prüfen ist. Das Gutachten wird den allgemeinen
rechtsprechungsgemässen Anforderungen gerecht. Es stammt von unabhängigen
Fachärzten, welche die Beschwerdeführerin eingehend untersucht und die Vorakten
studiert haben. Zudem sind die Aussagen der Experten in allen Punkten schlüssig
und nachvollziehbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.1 Im gastroenterologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 102.6, S. 5) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe als Journalistin bis zur Transplantation nach ihren Angaben 7 x 24 Stunden
gearbeitet. Nach der Transplantation habe sie eine Stelle vom 1. Januar 2018
bis im Herbst 2018 gehabt. Sie sei 80 % angestellt gewesen, habe aber nur einen
fixen freien Tag gehabt. Offenbar seien dann auch andere Vorfälle gewesen, die
das Arbeitsklima unmöglich gemacht hätten. Sie wolle nie wieder als
Journalistin arbeiten. Seit Februar 2019 sei sie bei J.___ etwa zu 50 %
unterwegs und nun auch in einer Weiterbildung im Bereich Marketing. Aus
gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Journalistin zu 80 %,
d.h. 36 Std. pro Woche arbeitsfähig. Dies scheine aber in diesem
Beruf nicht möglich zu sein, so dass dieser Beruf für die Beschwerdeführerin
nicht mehr geeignet zu sein scheine. In einer leidensangepassten Arbeit, z.B.
Bürojob, sei sie aus gastroenterologischer Sicht zu 80 %, d.h. 36 Std. pro
Woche, idealerweise auf 5 Tage verteilt, arbeitsfähig. Diese Reduktion erklärt
der Gutachter nachvollziehbar durch die Tatsache, dass eine
Lebertransplantation mit CMV Superinfekt und Immunsupprimierung doch eine
gewisse, in diesem Fall 20%ige Arbeitseinschränkung mit sich bringe.
6.2 Im internistischen Teilgutachten
(IV-Nr. 102.4) wurde festgehalten, ca. 2005 sei die biliäre Cholangitis
festgestellt worden. Als kausale Behandlung sei nur die Lebertransplantation
2016 möglich gewesen. Unter immunsuppressiver Therapie bestünden keine
speziellen Probleme. Die bekannte durch die Lebertransplantation erworbene CMV-Infektion
sei weitgehend asymptomatisch. Es gebe keine Zeichen eines Befalls von Augen,
Magen-Darm-Trakt oder Lungen. Auch neurologische Symptome fehlten. Die
gemeldeten wiederholten Fieberschübe seien nicht sicher durch CMV bedingt. Ein
Zusammenhang könne aber nicht ausgeschlossen werden. Nachdem die
Lebertransplantation 2016 recht problemlos ertragen worden sei, bestünden kaum
generelle Einschränkungen aus internistischer Sicht. Aus internistischer Sicht
sei die Versicherte für körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten
ohne weiteres einsatzfähig. Somit bestehe aus internistischer Sicht sowohl in
der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit.
6.3 Im neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 102.5) wurde ausgeführt, die Beschwerdeangaben der
Beschwerdeführerin wiesen nicht auf Widersprüche, Verdeutlichungs- oder
Aggravationstendenzen hin. Ihre Angaben seien nachvollziehbar gewesen und
hätten sich mit den aktenkundigen ärztlichen Einschätzungen sowie mit dem
Eindruck in der aktuellen Untersuchung gedeckt. Sie habe eine im Eindruck
tadellose Mitarbeit und Anstrengungsbereitschaft gezeigt. Die testpsychologisch
objektivierten Befunde seien ebenfalls mit den Vorinformationen und dem
Testverhalten vereinbar gewesen. Es habe sich ein nur leicht beeinträchtigtes
kognitives Leistungsprofil gezeigt, eingebettete Testparameter und das
standardisierte Beschwerdevalidierungsverfahren seien unauffällig gewesen,
sodass davon ausgegangen werde, dass die Befunde valide seien. Die
Beschwerdeführerin mache gewisse auf eine Aufmerksamkeitsstörung im
Erwachsenenalter weisende kognitive Störungen, besonders aber eine erhöhte Erschöpfbarkeit,
geltend. Sie führe diese auf eine mögliche seit der Kindheit bestehende ADHS
zurück. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass die Störung schon seit dem Kindes-
und Schulalter bestehen müsse. In Bezug auf diesen Punkt seien Zweifel
angebracht. Die Beschwerdeführerin selber habe diesbezüglich etwas unklare und widersprüchliche
Angaben gemacht. In der Exploration habe sie auf spezifische Nachfragen hin angegeben,
dass sie bis zum Tod des Vaters keine eigentlichen Stimmungsschwankungen,
Impulsivität, Störungen der Konzentrationsfähigkeit oder eine Ablenkbarkeit
gekannt habe. Sie habe sich auch längere Zeit auf eine Sache konzentrieren
können. Nach dem Tod des Vaters, als sie 11 Jahre alt gewesen sei, habe sie
depressive Phasen mit Stimmungsschwankungen gehabt. Den Angaben in der
Exploration stünden jedoch die Antworten im WURS-K Fragebogen zur Erfassung von
ADHS-typischen Einschränkungen im Alter von 8 – 10 Jahren entgegen,
wonach sie in diesem Alter Wutanfälle und Gefühlsausbrüche, ein geringes
Durchhaltevermögen gehabt habe und Tätigkeiten vor deren Beendigung abgebrochen
sowie starke Stimmungsschwankungen gehabt habe und launisch gewesen sei. Im
Fragebogen zur Erfassung ADHS-typischer Symptome und Einschränkungen im
Erwachsenenalter habe sie durchwegs eine hohe bis sehr hohe Ausprägung der
erfragten Symptome angegeben. Zu sagen sei dazu, dass die Beschwerdeführerin
den Eindruck gemacht habe, fest davon überzeugt zu sein, eine ADHS im
Erwachsenenalter zu haben. Es sei aber zu bezweifeln, dass im Schulalter eine
ADHS vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage darauf
hingewiesen, dass ihre Mutter bei früheren Anfragen der Psychologin in diese
Richtung klar das Vorliegen solcher Symptome im Kindesalter verneint habe. Zudem
seien solche allem Anschein nach von den Lehrern nie festgehalten oder moniert
worden. Damit wären die Diagnosekriterien wohl als nicht hinreichend
vollständig erfüllt zu beurteilen gewesen. Zu bedenken sei in diesem Kontext
auch die Tatsache, dass eventuelle frühe Symptome nicht das Ausmass von krankheitswertigen
Störungen aufgewiesen hätten, habe doch die Beschwerdeführerin im Alter ab 12 / 13
Jahren erst 2 Jahre erfolgreich die Sekundarschule besucht, sie sei nach dem 2.
Jahr an die Bezirksschule promoviert worden und habe nach der Schule offenbar
ohne grössere Probleme eine 3-jährige kaufmännische Lehre abgeschlossen. In der
aktuellen Untersuchung seien eher leichte bis mittelgradige Minderleistungen bezüglich
der folgenden kognitiven Teilleistungen festgestellt worden: Parallele
Reizverarbeitung (geteilte Aufmerksamkeit); Impulskontrolle; selektive
Aufmerksamkeitsleistung / Fehlerkontrolle in einer längeren Aufgabe; Auffälligkeiten
in den Lern- / Gedächtnisfunktionen (mangelnde Lernkonstanz / Lernleistung
bei Wortlistenlernen, wenig strukturierte Erfassung/Kurzzeitspeicherung von Kurzgeschichten,
nonverbale Gedächtnisabrufleistung, verbale Arbeitsgedächtnisleistung); mangelnde
Planung/Arbeitssystematik. In der Verhaltensbeobachtung zeigten sich Probleme
der Selbststrukturierung im Gespräch, eine erhöhte konzentrative Angestrengtheit
bei komplexeren Aufgaben, ein geringes Zutrauen in die eigenen Fähigkeiten,
impuls-geleitete Reaktionen und eine etwas vorschnelle Ermüdung.
Gestützt auf die vorstehenden
Testergebnisse kam die Gutachterin sodann in nachvollziehbarer Weise zum
Schluss, dass es sich um eine leichte Störung handle. Die Ätiologie dieser
Störung könne wie erwähnt nicht auf eine seit der Kindheit bestehende Aufmerksamkeitsstörung
im Sinne einer ADHS festgelegt werden. Es sei möglich, dass gewisse
ADHS-typische Symptome in geringem Ausmass seit jeher vorhanden seien (ohne das
Ausmass für eine entsprechende Diagnosestellung erreicht zu haben), zu denken
sei an leichte Defizite der Impulskontrolle / Interferenzunterdrückung, die
unterdurchschnittliche Arbeitssystematik/Planung und eventuell die
Notwendigkeit, einen höheren konzentrativen Aufwand für die Erledigung von
beruflichen Aufgaben und Anforderungen zu betreiben. Diese Auffälligkeiten
könnten einen Kern der heutigen Einschränkung darstellen. Die kognitive und die
psychische Leistungsfähigkeit könnten aber gut erklärbar sein mit der
jahrelangen beruflichen Überlastung und konsekutiven Erschöpfung. Aus neuropsychologischer
Sicht erscheine trotz global nicht gravierend eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
die Tätigkeit als Redaktorin in der bis 2018 ausgeübten Form als den Fähigkeiten
und Einschränkungen der Beschwerdeführerin wenig angepasst. Die Tätigkeit sei dadurch
hektisch gewesen, dass die Beschwerdeführerin in drei verschiedenen redaktionellen
Teams eingebunden gewesen sei, was häufige und schnelle Anpassungsleistungen
erfordert habe. Die Tätigkeiten hätten wohl häufige mündliche Absprachen und
Sitzungen beinhaltet, bei welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer verminderten
parallelen Aufmerksamkeit und Arbeitsgedächtnis möglicherweise etwas
überfordert gewesen sei. Günstiger wäre eine Tätigkeit in einem kleineren Team,
in welchem die Beschwerdeführerin konstante Ansprechpartner und Arbeitskollegen
habe, bei welcher sie klar definierte und nicht häufig wechselnde Aufgaben in
einem eigenständigen Arbeitsgebiet ausübe. Aufgaben mit hohen Anforderungen an
Analyse- und Problemlösefertigkeiten oder das Eingebundensein in grosse Projekte
mit vielen Beteiligten wären eher zu minimieren. Aus neuropsychologischer Sicht
sollte die Beschwerdeführerin unter angepassten Bedingungen in der Lage sein,
eine Tätigkeit im gleichen Ausmass wie im Januar 2018 (80 %) wieder
aufnehmen zu können.
6.4
6.4.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Nr. 102.3) wurde die gutachterliche Diagnosestellung gestützt auf die
eingehende Befund- und Anamneseerhebung nachvollziehbar begründet: Die
Versichere schildere typische Depressionssymptome wie Antriebsmangel,
Energieverlust, gedrückte Grundstimmung und eingeschränktes Selbstwertgefühl.
Aktuell bestehe das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode entsprechend
den Kriterien des ICD-10. Unter Berücksichtigung der Anamnese mit wiederholten
depressiven Episoden sei die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung
begründet. Ferner weise die Versicherte weit in die Biografie zurückreichende
asthen-selbstunsichere Anteile in der Persönlichkeitsstruktur auf. Sie sei
unter schwierigen Sozialisationsbedingungen aufgewachsen, welche ihr den Aufbau
einer stabilen Persönlichkeitsstruktur deutlich erschwert hätten. Neben den
selbstunsicheren Anteilen zeige die Versicherte emotional-instabile, impulsive
Züge, aber auch einzelne sensitiv-paranoische, darüber hinaus vermehrt
narzisstisch-kränkbare sowie negativistische depressive Anteile. Vor diesem
Hintergrund sei die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zu erstellen.
Die Versicherte weise rigide Verhaltensmuster in ihrer Reaktion auf das
Gegenüber und die jeweilige Situation auf. Eine in der Vergangenheit mehrfach
beschriebene und diskutierte Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung könne nach
den heute erhobenen Befunden nicht bestätigt werden. Anhaltspunkte für eine
Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung ergäben sich
auf dem Boden hier erhobener Befunde ebenfalls nicht. Anhaltspunkte für eine hepatische
Encephalopathie hätten sich in der psychiatrischen Begutachtung nicht ergeben. Die
Persönlichkeitsstörung der Versicherten sei in den letzten Jahren dekompensiert.
In diesem Zusammenhang bestehe auch eine vermehrte Tendenz zur Entwicklung
depressiver Episoden. Aktuell sei die Arbeitsfähigkeit auf dem Boden der
rezidivierenden depressiven Störung und der kombinierten Persönlichkeitsstörung
reduziert. Einzelne Merkmale einer Störung der Geschlechtsidentität, welche
sich ebenfalls weiter in die Psychobiografie zurückverfolgen liessen, würden
anamnestisch geschildert. Das Vollbild eines Transsexualismus liege dabei nicht
vor. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit resultiere aus der Störung der
Geschlechtsidentität nicht.
Sodann vermag gestützt auf die
nachvollziehbare Diagnosestellung auch die gutachterliche Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu überzeugen: Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht
in der Lage, Tätigkeiten, die ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen,
auszuüben, jedoch nicht unter besonderem Zeitdruck und unter Vermeidung von
Stressoren. Das Arbeitsklima sollte möglichst wertschätzend sein, um die Selbstwertzweifel
der Versicherten nicht weiter zu nähren. Eine Tätigkeit im Bereich Journalismus
erscheine vor diesem Hintergrund wenig erfolgversprechend. Eine Tätigkeit im
administrativkaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung der eingeschränkten
Grundbelastbarkeit sei hingegen aus psychiatrischer Sicht denkbar. In Anlehnung
an das Mini-ICF APP stünden bei der versicherten Person durchaus Ressourcen in
den Bereichen Anpassung und Routinen, Wissensanwendung, Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit zur Verfügung. Einschränkungen lägen in den Bereichen der
Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, des Antriebes, aber
auch der Selbstbehauptungsfähigkeit vor. Die Interaktionskompetenz und die
Kontaktfähigkeit zu Dritten sei nur knapp ausreichend erhalten, ebenso die
Gruppenfähigkeit. Schwierigkeiten bestünden im Bereich der engen dyadischen
Beziehungen sowie der Konfliktfähigkeit. Bei Selbstpflege, Selbstversorgung,
Mobilität und Verkehrsfähigkeit hingegen lägen keine Einschränkungen vor.
Zusammenfassend sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht daher in der
Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Redaktion eines Tagblattes
lediglich im 50%-Pensum zu bewältigen. Unter optimalerer Anpassung von
Arbeitsbedingungen sei eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 %
hingegen realistisch. Eine depressive Episode sei seit September 2018 wieder
festzustellen. Die Persönlichkeitsstörung der versicherten Person sei
dekompensiert und habe zur erneuten Entwicklung der depressiven Episode
geführt.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die vom
psychiatrischen Gutachter unter Einbezug der Beurteilung aus dem
neuropsychologischen Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit im Lichte der
gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung (s.
E. II. 6.4.2 hiernach) ebenfalls zu überzeugen vermag.
6.4.2 Grundsätzlich sind sämtliche
psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen
Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass
die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden.
Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die
Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob
die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind
(Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe
wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen
Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung –
besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung
überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog.
Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer
Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren
erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E.
4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten
Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen (E. II. 6.4.1 hiervor)
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
bestehenden neuropsychologischen Störung leichtgradig eingeschränkt ist und der
Ausprägungsgrad der depressiven Episode mittelgradig ist.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz führte der Gutachter aus, unter der
laufenden Fachbehandlung sei bislang keine ausreichende Grundstabilisierung
eingetreten. Allerdings sei festzuhalten, dass die aktuelle
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erst im Sommer 2019 aufgenommen
worden sei. Ein vorheriger psychiatrischer Behandlungsansatz habe zu keinen
massgeblichen Erfolgen geführt. Die bisherige Behandlung sei aber insgesamt als
angemessen einzuschätzen. Eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen
Fachbehandlung sei allerdings denkbar, beispielsweise eine Intensivierung im
Rahmen einer teilstationären, tagesklinischen Behandlung. Gestützt auf diese
Ausführungen kann nicht von einer Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Zur
Frage des Eingliederungserfolgs respektive einer allfälligen Eingliederungsresistenz
haben sich die Gutachter nicht explizit geäussert. Jedoch sind den Akten
diverse Eingliederungsbemühungen ersichtlich, bei welchen die
Beschwerdeführerin stets engagiert mitwirkt hat, weshalb eine
Eingliederungsresistenz zu verneinen ist.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Aus dem Gutachten ist eine Komorbidität insofern ersichtlich, als dass
gemäss gutachterlicher Beurteilung die kombinierte Persönlichkeitsstörung
jahrelang kompensiert geblieben sei, in 2017 / 2018 sei die Persönlichkeitsstruktur
jedoch dekompensiert und habe zur Entwicklung der mittelgradigen depressiven
Episode sowie zu mit der Persönlichkeitsstörung assoziierten unzureichenden
Ressourcen in der Bewältigung von Konflikten geführt.
Zu der
Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende
psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber,
wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten
Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr
im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich
bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte
Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander
aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen
Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich hält der
psychiatrische Gutachter fest, das psychosoziale Umfeld weise neben der
kombinierten Persönlichkeitsstörung weitere negative Kontextfaktoren auf. Es
bestehe keine stabile Partnerschaft, die Geschlechtsidentität ist instabil, die
Beziehung zur Mutter werde konfliktbeladen geschildert und auch darüber hinaus
fehlten stabile soziale Kontakte. Sie sei unter schwierigen
Sozialisationsbedingungen aufgewachsen. In der Folge habe sie ein
unzureichendes Selbstwertgefühl und instabile Persönlichkeitszüge entwickelt.
Die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung sei gebahnt worden und in den
letzten Jahren sei die kombinierte Persönlichkeitsstörung der Versicherten
zunehmend dekompensiert. Das psychosoziale Umfeld mit fehlender Partnerschaft
und konfliktbeladener Beziehung zur Mutter und zu den Schwestern sowie wenigen
weiteren sozialen Kontakten stelle eine zusätzliche Belastung der Versicherten
dar. Die sozialen Kontext-Faktoren seien eher negativ. In Anlehnung an das Mini-ICF
APP stünden bei der versicherten Person durchaus Ressourcen in den Bereichen
Anpassung und Routinen, Wissensanwendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit
zur Verfügung. Einschränkungen lägen in den Bereichen der Planung und
Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der
Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, des Antriebes, aber auch der
Selbstbehauptungsfähigkeit vor. Die Interaktionskompetenz und die
Kontaktfähigkeit zu Dritten sei nur knapp ausreichend erhalten, ebenso die
Gruppenfähigkeit. Schwierigkeiten bestünden im Bereich der engen dyadischen
Beziehungen sowie der Konfliktfähigkeit. Bei Selbstpflege, Selbstversorgung,
Mobilität und Verkehrsfähigkeit hingegen lägen keine Einschränkungen vor.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem Gutachten ist
diesbezüglich zu entnehmen, es bestünden gleichmässige Einschränkungen des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Die geschilderten
Symptome seien durchaus nachvollziehbar und plausibel. Die Laboruntersuchung
weise die Einnahme der verordneten Medikation nach.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz»)
fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen
Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben
vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2 hiervor]) im
Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S.
304). Diesbezüglich kann auf das vorgehend in der Kategorie «Behandlungs- und
Eingliederungserfolg resp. -resistenz» Gesagte verwiesen werden, weshalb von
einem mittelgradigen Leidensdruck auszugehen ist.
6.4.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen und neuropsychologischen Beeinträchtigungen damit als erstellt. Im
psychiatrischen Gutachten werden zwar in sozialer Hinsicht überwiegend negative
Ressourcen beschrieben. Jedoch sind aus dem von der Beschwerdeführerin
beschriebenen Aktivitätsniveau (vgl. S. 22 des psychiatrischen Teilgutachtens) sowie
den gutachterlichen Ausführungen betreffend das Mini-ICF-App auch viele
positive Ressourcen ersichtlich, so dass die gutachterliche psychiatrische Beurteilung,
wonach die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Redaktorin 50 % und in einer angepassten Tätigkeit 80 %
arbeitsfähig sei, zu überzeugen vermag.
6.5 Somit kann auf das voll
beweiswertige Gutachten und die gesamthafte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit,
welche der vorgenannten Beurteilung aus psychiatrischer Sicht entspricht,
abgestellt werden. Des Weiteren kann auch der gutachterlich statuierte Verlauf
der Arbeitsfähigkeit übernommen werden: Eine depressive Episode sei seit September
2018 erneut festzustellen und damit auch die gutachterlich attestierte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Retrospektiv sei bei der Versicherten das
Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung anzunehmen, die erneute
Dekompensation habe im September 2018 zur Aufnahme einer psychiatrischen
Fachbehandlung bei Dr. C.___ geführt.
6.6 Den Beweiswert der schlüssigen
gutachterlichen Beurteilungen vermögen sodann auch die Rügen der
Beschwerdeführerin nicht zu vermindern. So ist es entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht zwingend, dass der RAD ein eingeholtes medizinisches
Gutachten unmittelbar nach dessen Vorliegen einlässlich prüft. Zudem ist die
vorliegend zuständige RAD-Ärztin als Fachärztin Innere Medizin und
Arbeitsmedizin durchaus in der Lage, die vorhandenen medizinischen Unterlagen –
auch solche die nicht zu ihrem Fachbereich gehören – zu würdigen, was denn auch
zu ihrem Aufgabengebiet gehört (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_73/2011 vom
1. April 2011 E. 5.4). Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend
macht, der psychiatrische Gutachter habe den Bericht des behandelnden
Psychiaters, med. pract. E.___, vom 25. Juni 2016 nicht gewürdigt, ist ihr
entgegenzuhalten, dass ein beweiswertiges Gutachten nicht auf sämtliche vorhandene
Arztberichte einzugehen hat. Zudem wurde der Bericht von med. pract. E.___ im
Aktenauszug S. 15 (Punkt 39) aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass
dieser Bericht in die gutachterliche Würdigung miteinbezogen wurde. Es liegen
keine anderslautenden Hinweise vor, zumal der psychiatrische Gutachter die
Diagnosestellungen von med. pract. E.___ übernommen hat. Zudem bestand für die
Beschwerdegegnerin auch kein Anlass, bei med. pract. E.___ vor der Begutachtung
einen weiteren Arztbericht einzuholen. So datiert sein Bericht auf den 25. Juni
2019 und ist damit im Zeitpunkt der Untersuchung durch den psychiatrischen
Gutachter vom 9. September 2019 durchaus noch als aktuell anzusehen.
Sodann stellte die Beschwerdegegnerin med. pract. E.___ mit Schreiben vom 22.
November 2019 (IV-Nr. 105) eine Kopie des D.___-Gutachtens zu und gab diesem
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Dieser reichte jedoch keine Stellungnahme
ein, was ebenfalls dafür spricht, dass er seinem Bericht vom 25. Juni 2019
nichts beizufügen hatte. Des Weiteren setzte sich der psychiatrische Gutachter
zu Recht mit den übrigen aktenkundigen psychiatrischen Diagnosen – wie etwa eine
mögliche ADHS – auseinander. Dass diese im Bericht des aktuell behandelnden
Psychiaters med. pract. E.___ nicht genannt wurde, kann – entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin – nicht dazu führen, dass diese Diagnose durch den
psychiatrischen Gutachter nicht mehr zu würdigen gewesen wäre. Insofern die
Beschwerdeführerin des Weiteren geltend macht, das gutachterlich attestierte
Pensum sei viel zu hoch, so kann auf die vorstehende Beweiswürdigung verwiesen
werden, worin dem Gutachten voller Beweiswert zuerkannt wurde. Sodann macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei ab September 2018 zu 100 %
krankgeschrieben gewesen, weshalb die in diesem Zeitpunkt durch die Gutachter
attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. 80%ige
Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit, nicht stimmen könne. Dem ist
entgegenzuhalten, dass bei der rückblickenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht ohne Weiteres auf die echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann, zumal in diesem Zusammenhang der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, wonach behandelnde Ärztinnen und
Ärzte wie auch Therapiepersonen mitunter im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470). Dies gilt hier umso mehr, als
keine nähere Begründung der Arbeitsfähigkeit erfolgte. Im Übrigen kann
diesbezüglich ebenfalls auf die vorgehende Beweiswürdigung des Gutachtens
verwiesen werden.
7. Nachfolgend ist auf den
ebenfalls umstrittenen Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin einzugehen
und zu prüfen, ob der errechnete IV-Grad von 35 % korrekt ist.
7.1 Beim Valideneinkommen handelt es
sich um eine hypothetische Grösse, indem nicht ohne weiteres auf den – unter
Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten
Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005
E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322
E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010
E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).
Die Beschwerdeführerin hatte ihre Stelle
beim L.___ unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren. Wie die
Beschwerdegegnerin hierzu in der angefochtenen Verfügung weiter korrekt
ausführte, handelte es sich bei der neuen Stelle bei der M.___ AG bereits um
eine angepasste Tätigkeit. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Valideneinkommens auf das beim L.___
zuletzt erzielte Einkommen im Jahr 2015 abstellte und dieses gestützt auf den
Nominallohnindex von 2018 auf das Jahr 2018 aufrechnete, was ein Valideneinkommen
von CHF 93’0080.00 ergibt.
7.2
7.2.1 Da es der Beschwerdeführerin
möglich ist, eine angepasste Tätigkeit zu 80 % auszuüben, sie aber bislang
keiner Tätigkeit im zumutbaren Ausmass nachgeht, muss das Invalideneinkommen
aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt werden.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens hat
die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle T17, Ziffer 41, «Allgemeine Büro- und
Sekretariatskräfte», Total, Frauen, abgestellt. Dies ist aufgrund der
Ausbildung und der Berufsbiographie der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu
überzeugen. So handelt es sich bei den Berufshauptgruppen 4 – 8 aus Tabelle 2 –
zu welchen auch die Ziffer 41 gehört – bereits um Tätigkeiten aus dem
Kompetenzniveau 2 («Praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege /
Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und
elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst»), womit die
diesbezügliche Rüge, die Anforderungen an eine Assistentin, die in einem
ruhigen und überschaubaren Arbeitsumfeld arbeiten müsse, entsprächen maximal
Kompetenzniveau 2, nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen handelt es sich bei
Ziffer 41 um eine grosse Palette möglicher Tätigkeiten, weshalb das gutachterlich
statuierte Leistungsprofil nicht dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin
eine Tätigkeit im Bereich «Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte» ausüben
könnte. Damit ergibt sich unter Einbezug einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und der
Aufrechnung der Wochenstunden in Sektor III (:40 x 41.7) – vorbehältlich eines
allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. 7.2.2 hiernach) – ein
Invalideneinkommen von CHF 60'378.25 (80 %).
7.2.2 Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75
E. 5b/aa in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände
im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf
25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc
S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009
E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug
vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein solcher rechtfertigt, ist eine
Rechtsfrage, die das Gericht mit voller Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71
E. 5.1 am Anfang). Anders als bei der Bemessung eines vom Versicherungsträger
gewährten Abzuges, welcher der Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das
Gericht nicht gehalten, eine gewisse Zurückhaltung walten zu lassen.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 47 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Ebenfalls kein Abzug rechtfertigt
sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einem Pensum von
80 % tätig sein kann. So verdienten Frauen im Jahr 2018 in einem Pensum von 75
– 89 % gemäss der Tabelle des Bundesamtes für Statistik T18 (Monatlicher
Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) nicht
weniger als Frauen in einem Vollzeitpensum.
Im vorliegend relevanten Gutachten wurde
sodann folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar sei eine Tätigkeit in
einem kleineren Team, in welchem die Beschwerdeführerin konstante
Ansprechpartner und Arbeitskollegen habe, bei welcher sie klar definierte und
nicht häufig wechselnde Aufgaben in einem eigenständigen Arbeitsgebiet ausübe.
Aufgaben mit hohen Anforderungen an Analyse- und Problemlösefertigkeiten oder
das Eingebundensein in grosse Projekte mit vielen Beteiligten wären eher zu
minimieren. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage,
Tätigkeiten die ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen, auszuüben,
jedoch nicht unter besonderem Zeitdruck und unter Vermeidung von Stressoren.
Das Arbeitsklima sollte möglichst wertschätzend sein, um die Selbstwertzweifel
der Versicherten nicht weiter zu nähren. Eine Tätigkeit im Bereich Journalismus
erscheine vor diesem Hintergrund wenig erfolgversprechend. Eine Tätigkeit im
administrativkaufmännischen Bereich unter Berücksichtigung der eingeschränkten
Grundbelastbarkeit sei hingegen aus psychiatrischer Sicht denkbar.
Die vorgenannten Einschränkungen sind
nicht derart erheblich, als ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
zwingend erscheint. In Frage käme höchstens ein Abzug von 5 %, was im Resultat
jedoch ebenfalls keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad (38 %) ergäbe, womit die
mit Verfügung vom 6. Mai 2021 statuierte Leistungsverneinung zu bestätigen und
die dagegen erhobenen Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_735/2021 vom 17. März 2022 bestätigt.