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Entscheid

VSBES.2021.118

Unfallversicherung

20. Mai 2022Deutsch24 min

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Urteil vom 20. Mai 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1990 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) war im Unfallzeitpunkt vom 31. Oktober 2020 seit dem 15.

Juni 2020 bei der B.___, als Betriebsmitarbeiterin angestellt und in dieser

Funktion gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch bei

der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

versichert (Akten der Suva [Suva-Nr.] 1).

1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 10.

Dezember 2020 (Suva-Nr. 1) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, die

Beschwerdeführerin habe am 31. Oktober 2020 um 22:00 Uhr einen Berufsunfall erlitten.

Sie habe ihre linke Hand zwischen zwei Rollboxen eingeklemmt. Gemäss Notfallbericht

des Spitals C.___ vom 1. November 2020 (Suva-Nr. 20) zog sie sich eine Handgelenkskontusion

links zu. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 17. Dezember 2020

ihre Leistungspflicht und richtete Taggelder aus (Suva-Nr. 18).

1.3 In der Folge fanden diverse

ärztliche Konsultationen und Therapien statt.

1.4 Nach Durchführung weiterer

Abklärungen in medizinischer Hinsicht liess die Beschwerdegegnerin den Kreisarzt

Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, zur medizinischen Situation der

Beschwerdeführerin Stellung nehmen. Er gelangte in seiner Beurteilung vom 16.

Februar 2021 zum Ergebnis, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei bei der

vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise

beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu

keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien,

geführt (IV-Nr. 30). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

18. Februar 2021 ihre Versicherungsleistungen per 21. Februar 2021 ein (Suva-Nr.

39).

1.5 Mit Eingabe vom 1. März 2021

erhob die Helsana Versicherungen AG vorsorglich Einsprache gegen die genannte

Verfügung (Suva-Nr. 41). Am 10. März 2021 zog die Krankenkasse ihre Einsprache

wieder zurück (Suva-Nr. 47).

1.6 Die Beschwerdeführerin erhob mit

undatiertem Schreiben ebenfalls Einsprache (Suva-Nr. 51). Mit

Einspracheentscheid vom 13. April 2021 trat die Beschwerdegegnerin mangels

Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht darauf ein (Suva-Nr. 56). Gegen diesen

Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. April

2021 (Suva-Nr. 61) Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht). Mit Urteil vom 9. Juni 2021 (VSBES.2021.63;

Suva-Nr. 70) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde gut, hob den

Einspracheentscheid vom 13. April 2021 auf und wies die Beschwerdegegnerin an,

auf die Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Februar 2021 einzutreten und

darüber zu entscheiden.

1.7 Mit Einspracheentscheid vom 16.

Juni 2021 (Suva-Nr. 71; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin

die Einsprache der Beschwerdeführerin ab.

2. Gegen diesen

Einspracheentscheid vom 16. Juni 2021 erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe

vom 1. Juli 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht und beantragt sinngemäss

die Aufhebung des Einspracheentscheids (A.S. 11). Mit der Beschwerde werden

eine Bestätigung von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

vom 28. Juni 2021, und eine kurze Stellungnahme von Dr. med. F.___, Facharzt

für Allgemein- und Unfallchirurgie FMH, ebenfalls vom 28. Juni 2021,

eingereicht (Beschwerdebeilagen 2 und 3).

3. Die Beschwerdegegnerin

schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 15 ff.).

4. Mit Eingabe vom 10. August 2021

teilt Rechtsanwalt Claude Wyssmann dem Versicherungsgericht mit, dass ihn die

Beschwerdeführerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat.

Gleichzeitig stellt er folgende Anträge (A.S. 19 f.):

1. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die vollständigen Akten zur Einsichtnahme zuzustellen.

2. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung unter Beiordnung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Es sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt

eine Frist zur Beibringung der Nachweise der prozessualen Bedürftigkeit

anzusetzen.

5. Mit Eingabe vom 29. September

2021 reicht die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und Verbeiständung zu den Akten (A.S. 27 ff.).

6. Mit Replik vom 12. Oktober 2021

stellt und begründet der Vertreter der Beschwerdeführerin folgende Anträge

(A.S. 41 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der Suva

vom 16. Juni 2021 aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin über

den 21. Februar 2021 hinaus und weiterhin die Heilungskosten und

Taggeldleistungen auszurichten.

b) Eventualiter:

es sei eine unabhängige medizinische Expertise unter Beachtung der

Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V210 in Auftrag zu geben.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichzeitig lässt die

Beschwerdeführerin den Operationsbericht von Dr. med. F.___ vom 12. April 2021

(Beilage zur Replik Nr. 2) zu den Akten geben.

7. In ihrer Duplik vom 19. Oktober

2021 schliesst die Beschwerdegegnerin weiterhin auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 51 f.).

8. Mit Verfügung vom 8. April 2022

werden die Parteien zur von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen

Verhandlung vor dem Versicherungsgericht vom 19. Mai 2022 vorgeladen, wobei der

Beschwerdegegnerin das Erscheinen freigestellt wird. Gleichzeitig bewilligt der

Präsident des Versicherungsgerichts der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann als

unentgeltlichen Rechtsbeistand (A.S. 53 f.).

9. Mit Schreiben vom 19. April

2022 teilt die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit, dass die Suva

Rechtsabteilung nicht an der Verhandlung teilnehmen wird (A.S. 55).

10. Am 19. Mai 2022 findet vor dem

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Verhandlung statt (vgl. Verhandlungsprotokoll

vom gleichen Datum, A.S. 57 ff.). Rechtsanwalt Wyssmann modifiziert

Ziffer 2b seiner bereits gestellten Rechtsbegehren wie folgt:

2.b)

Eventualiter: Es sei eine unabhängige medizinische Expertise unter Beizug der

handchirurgischen und neurochirurgischen Fachrichtung und unter Beachtung der

Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 in Auftrag zu geben.

Sodann lässt die Beschwerdeführerin die

materiellen Rechtbegehren bestätigen und ergänzend begründen. Im Nachgang zur

Verhandlung reicht der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ergänzende Honorarnote

ein.

11. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdeführerin auch nach dem 20. Februar 2021 Anspruch auf Leistungen

für das Unfallereignis vom 31. Oktober 2020 hat.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat

u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Dabei handelt es sich

um vorübergehende Leistungen, die – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – nur

solange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung

noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (d.h. eine

Wiederherstellung oder bedeutende Steigerung der Arbeitsfähigkeit, s. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) erwartet werden kann, wobei nur der unfallbedingt, und

nicht aber der krankheitshalber geschädigte Gesundheitszustand zu

berücksichtigen ist (Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Rechtsprechung

des Bundesgerichts zum UVG, 4. Aufl., Zürich 2012, S. 101). Sobald dies nicht

mehr der Fall ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen

Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene

Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht

zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser

Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht

erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache

gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis

zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des

Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht

werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele

(BGE 140 V 356 E. 3.1 S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181,

119.

V 335 E. 1 S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit

Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2017 vom 10. Oktober 2017

E. 3).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt

sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V

193.

E. 2 S. 195 je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten

weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,

so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94).

Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_715/2016 vom 6. März 2017

E. 5.1 mit Hinweis).

3.2

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen, 130 III 321 E. 3.2

und 3.3 S. 324 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_852/2016 vom

12.

September 2017 E. 3). Rechtsprechungsgemäss bildet der Zeitpunkt

des Erlasses der streitigen Verfügung in tatbeständlicher Hinsicht

grundsätzlich die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 105 V 156

E. 2d S. 161). Seit Einführung des Einspracheverfahrens ist der

Sachverhalt bis zum Erlass des Einspracheentscheids – vorliegend bis 16. Juni

2021.

– mitzuberücksichtigen, da der (materielle) Einspracheentscheid an die

Stelle der angefochtenen Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren

erst mit ihm abgeschlossen wird (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.,

2015, Art. 52 ATSG N 60 mit weiteren Hinweisen).

3.3

Für den Beweiswert eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten bzw. der Anamnese

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352 mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig

erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und

keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229,

135.

V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Zum medizinischen Sachverhalt

enthalten die Akten insbesondere die folgenden Angaben:

4.1

Dem Notfallbericht des Spitals C.___

vom Sonntag, 1. November 2020 (Suva-Nr. 20) lässt sich die Diagnose einer

Handgelenkskontusion links entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe von Freitag

auf Samstag im G.___ gearbeitet, als sie den linken Arm angeschlagen habe. Es

bestehe eine leichte Schwellung des linken Handgelenks und eine ausgeprägte

Druckdolenz. Die Röntgenuntersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur

ergeben.

4.2

Am 1. November 2020 fand im

Spital C.___ eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenks statt. Dr. med. H.___,

Leitender Arzt, Institut für Medizinische Radiologie, hielt in seiner

Beurteilung fest, dass keine frische ossäre traumatische Läsion bestehe

(Suva-Nr. 25).

4.3

Dr. med. I.___, Oberärztin

Handchirurgie, und Dr. med. J.___, Leitender Arzt Orthopädie / Handchirurgie,

Spital C.___, hielten in ihrem Bericht vom 19. November 2020 (Suva-Nr. 37) fest,

die Patientin habe nach der Kontusion von ihrem distalen Vorderarm vor allem

Schmerzen über den Extensoren mit Ausstrahlung in die Schulter. Radiokarpal und

ulnokarpal gebe die Patientin keine Schmerzen an in der Untersuchung. Klinisch gebe

es keine Hinweise für eine strukturelle Läsion, sodass mit einer Ergotherapie

begonnen werden könne. Die Patientin möchte heute wieder arbeiten gehen. Es

werde ihr somit kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Sie würde sich melden,

sollte die Arbeitsaufnahme nicht möglich sein. Von Seiten des Spitals sei keine

weitere klinische Verlaufskontrolle vorgesehen.

4.4

Am 20. November 2020 fand im

Röntgeninstitut K.___ eine MRT-Untersuchung des linken Handgelenks statt. Dr.

med. L.___, Facharzt Radiologie FMH, führte in seiner Beurteilung aus, es

bestehe kein Knochenmarködem / Bone bruise. Es gebe zudem keinen

Frakturnachweis und keinen Anhalt für eine TFCC-Läsion oder Bandruptur. Es gebe

ein kleines radiopalmares und ein kleines dorsales Handgelenkganglion in

typischen Lokalisationen (Suva-Nr. 29).

4.5

Am 16. Februar 2021 nahm

Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie FMH, zur medizinischen

Situation der Beschwerdeführerin Stellung. Er gelangte in seiner Beurteilung

zum Ergebnis, die Gesundheit der Beschwerdeführerin sei bei der vom aktuellen

Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen. Es

habe ein kleines radiopalmares und ein kleines dorsales Handgelenksganglion an

typischen Lokalisationen bestanden. Der Unfall habe mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche

objektivierbar seien, geführt. Im MRI vom 20. November 2020 hätten keinerlei

unfallbedingte strukturelle Läsionen nachgewiesen werden können. Das Fehlen

eines Knochenmarködems spreche gegen ein wesentliches Trauma. Eine Kontusion

ohne unfallbedingte strukturelle Läsionen gelte nach sechs Wochen als abgeheilt

(Suva-Nr. 30).

4.6

Am 10. März 2021 erfolgte eine

Untersuchung in der Praxis M.___. Dem gleichentags erstellten Bericht von Dr.

med. N.___, Fachärztin für Neurologie (Suva-Nr. 46), lässt sich entnehmen, es

bestehe ein leichtes sensibles Karpaltunnelsyndrom links, welches

elektrophysiologisch bestätigt worden sei. Unter konsequenter konservativer

Therapie sei von einer zumindest vorübergehenden Restitutio ad integrum

auszugehen. Ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. Oktober 2020 sei

möglich, jedoch nicht gesichert. Die Ulnaris-Neurographie links sei vollständig

unauffällig. Es bestünden keine Hinweise für eine relevante Pathologie des

Nervus ulnaris links.

4.7

Im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht vom

12.

April 2021 ein (Beilage zur Replik Nr. 2). Dem Bericht lässt sich

entnehmen, dass Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie,

bei der Beschwerdeführerin am 12. April 2021 eine Operation an der linken Hand

durchführte (Spaltung des Retinaculum flexorum, Synovialektomie). Die

Indikation sei wegen klassischer Kompressionsneuropathie im Carpaltunnel

gegeben. Die Situation sei elektroneurografisch dokumentiert worden.

4.8

Mit Schreiben vom 28. Juni 2021 (Beschwerdebeilage

[BB] 3) bestätigte Dr. med. F.___, dass das CTS bei der Beschwerdeführerin

erst aufgetreten sei, nachdem sie den Arm eingeklemmt habe. Vor diesem Unfall

habe keinerlei CTS-Symptomatik bestanden. Ein Zusammenhang sei wahrscheinlich.

5.

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dass der Beschwerdeführerin per 21. Februar 2021 keine Leistungen

mehr zustehen, da die heute bestehenden Schmerzen nicht mehr unfallbedingt

seien und der Zustand, wie er sich auch ohne Unfall vom 31. Oktober 2020

eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung nach sechs Wochen erreicht

worden sei. Dabei stützt sie sich auf die Aktenbeurteilung ihres Kreisarztes

Dr. med. D.___ vom 16. Februar 2021.

5.1

Dr. med. D.___ ist fachlich

kompetent, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die

Unfallkausalität zu beurteilen. Er verfügt nicht nur über einen Facharzttitel

als Chirurg, sondern er ist als Kreisarzt der Suva nach seiner Funktion und

beruflichen Stellung Facharzt im Bereich der Unfallmedizin. Da Kreisärzte

ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und

Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen

sie – unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel – über

besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Der Umstand, wonach

Dr. med. D.___ seine Beurteilung ausschliesslich aufgrund der vorliegenden

Akten und ohne eigene Untersuchung abgegeben hat, steht dem Beweiswert seiner

ärztlichen Beurteilung nicht entgegen, sofern die Akten ein vollständiges Bild

über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten

unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der

Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein

vollständiges Bild zu verschaffen (Urteile des Bundesgerichts 8C_792/2009 vom

1.

Februar 2010 E. 5 mit Hinweisen und 8C_833/2009 vom

26.

Januar 2010 E. 5.1). So verhält es sich hier, denn die Situation

der linken Hand sowie der Verlauf sind durch Berichte über bildgebende und

klinische Untersuchungen umfassend dokumentiert. Somit war die von der

Beschwerdeführerin als fehlend gerügte persönliche Untersuchung nicht

notwendig.

5.2

Dr. med. D.___ hatte sich

aufgrund der ihm durch die Beschwerdegegnerin vorgelegten Fragestellungen im

Wesentlichen dazu zu äussern, ob die Gesundheit der Beschwerdeführerin an der

linken Hand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in

stummer und manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei und ob der Unfall mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche

objektivierbar seien, geführt habe (siehe Suva-Nr. 30). Seine

Stellungnahme scheint auf den ersten Blick zwar kurz, ist jedoch mit Blick auf

die Vorakten und den dokumentierten Verlauf ausreichend, schlüssig und

inhaltlich nachvollziehbar. Der Kreisarzt kommt zum Ergebnis, dass die

Gesundheit der Beschwerdeführerin an der linken Hand mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer und manifester Weise

beeinträchtigt gewesen sei. So habe ein kleines radiopalmares und ein kleines

dorsales Handgelenksganglion an typischen Lokalisationen bestanden. Auch habe

der Unfall gemäss dem Kreisarzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu

zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt,

zumal im MRI vom 20. November 2020 keinerlei unfallbedingte strukturelle

Läsionen hätten nachgewiesen werden können. Das Fehlen eines Knochenmarködems

spreche gegen ein wesentliches Trauma. Seine Einschätzung basiert auf den

Erkenntnissen, die sich den medizinischen Vorakten entnehmen lassen. So ergab

die MRI-Untersuchung des linken Handgelenks vom 20. November 2020, welche

wenige Wochen nach dem Unfallereignis erfolgte, gemäss der damaligen, durch

einen Spezialarzt vorgenommenen Auswertung keine Anhaltspunkte für ein

Knochenmarködem / Bone bruise, keinen Frakturnachweis und keinen Anhalt für

eine TFCC-Läsion oder Bandruptur. Einzig ein kleines radiopalmares und ein kleines

dorsales Handgelenkganglion hätten in den typischen Lokalisationen nachgewiesen

werden können (vgl. Suva-Nr. 29; E. II. 4.4). Wenn sich der Kreisarzt

auf die Beurteilungen des Radiologen Dr. med. L.___ abstützte, lässt sich dies

nicht beanstanden. Die Beurteilung von Dr. med. D.___ wird im Übrigen auch durch

die anderen vorangegangenen Untersuchungen bekräftigt. So ergab die Röntgenuntersuchung

vom 1. November 2020 im Spital C.___ keinen Hinweis auf eine frische ossäre

traumatische Läsion (vgl. Suva-Nr. 25; E. II. 4.2). Auch die Handchirurgen

Dr. med. O.___ und Dr. med. P.___ hielten in ihrem Bericht vom 19. November 2020

fest, klinisch seien keine Hinweise für eine strukturelle Läsion vorhanden. Es

wurde keine weitere klinische Verlaufskontrolle vereinbart und kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis

ausgestellt (vgl. Suva-Nr. 37; E. II. 4.3).

5.3

Zu prüfen bleibt, ob sich aus

der übrigen Aktenlage, namentlich den später verfassten medizinischen

Stellungnahmen, Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

Beurteilung von Dr. med. Q.___ vom 16. Februar 2021 ergeben.

5.3.1

Am 10. März 2021 wurde die

Beschwerdeführerin durch die Neurologin Dr. med. N.___ untersucht. Die

Ärztin führte neben der klinischen Untersuchung auch eine

Elektroneuromyographie (ENMG) durch. Diese ergab bei ansonsten unauffälligen

Ergebnissen eine leicht verlangsamte Nervenleitgeschwindigkeit im Bereich des

Karpaltunnels. Dr. med. R.___ diagnostizierte ein leichtes sensibles

Karpaltunnelsyndrom links, elektrophysiologisch bestätigt. Weiter bezeichnete

sie einen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Oktober 2020 als möglich,

jedoch nicht gesichert, und ging davon aus, mit einer konservativen Therapie

könne eine zumindest vorübergehende Restitutio in integrum erreicht werden

(vgl. E. II. 4.6 hiervor).

5.3.2

Wie sich dem im

Beschwerdeverfahren eingereichten Operationsbericht entnehmen lässt, wurde die

Beschwerdeführerin am 12. April 2021 durch Dr. med. F.___ operiert (Spaltung

des Retinaculum flexorum, Synovialektomie; vgl. E. II. 4.7 hiervor). Der Arzt

führt im Operationsbericht aus, die Indikation sei wegen klassischer

Kompressionsneuropathie im Karpaltunnel gegeben, welche elektroneurographisch

Dispositiv

dokumentiert worden sei. Er bezieht sich demnach auf die Beurteilung der

Neurologin Dr. med. N.___. Eine Stellungnahme zur Unfallkausalität findet sich

im Operationsbericht nicht. Insbesondere enthält er, soweit für das Gericht

ersichtlich, entgegen den mehrfachen Darlegungen des Rechtsvertreters im

Parteivortrag, nirgendwo das Wort «posttraumatisch». Einzig in der mit der

Beschwerdeschrift eingereichten kurzen Erklärung vom 28. Juni 2021 (BB 3;

E. II. 4.8 hiervor) führt Dr. med. F.___ aus, das Karpaltunnelsyndrom sei

erst aufgetreten, nachdem die Beschwerdeführerin sich «den Arm eingeklemmt»

habe, vor dem Unfall habe keine CTS-Symptomatik bestanden, ein Zusammenhang sei

wahrscheinlich. Wie sich dieser Formulierung entnehmen lässt, stützt sich diese

Einschätzung des behandelnden Chirurgen einzig auf die Annahme, vor dem

Ereignis vom 30. Oktober 2020 hätten keine Beschwerden bestanden. Diese

Argumentation nach dem Muster «post hoc ergo propter hoc» reicht aber nach

ständiger Rechtsprechung nicht aus, um die überwiegende Wahrscheinlichkeit

eines Kausalzusammenhangs zu begründen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Aus den

Berichten der behandelnden Ärzte ergeben sich somit keine schlüssigen und

beweiskräftigen Aussagen, welche geeignet wären, einen Kausalzusammenhang als

überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. In diesem Zusammenhang ist

zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher

zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren

Hinweisen), weshalb dem kurzen Bericht von Dr. med. F.___ vom 28. Juni

2021 auch aus diesem Grund nur geringer Beweiswert zuzumessen ist.

5.3.3 Zusammenfassend liegen zur Frage

nach der Unfallkausalität des elektromyografisch festgestellten leichten

Karpaltunnelsyndroms zwei ärztliche Stellungnahmen vor. Die behandelnde

Neurologin bezeichnet einen Kausalzusammenhang als möglich, aber nicht sicher.

Diese Formulierung genügt nicht, um auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu

schliessen. Der behandelnde Chirurg bejaht zwar in seiner Stellungnahme vom 28.

Juni 2021 einen Kausalzusammenhang, begründet dies aber einzig mit einer

unzulänglichen Argumentation. Wie der Kreisarzt Dr. med. D.___ in

Übereinstimmung mit den Ergebnissen der MRT-Untersuchung vom 20. November 2020

(E. II. 4.4 hiervor) festhielt, bestand kein Knochenmarködem, was gegen eine besondere

Schwere der erlittenen Kontusion spricht, während andererseits ein kleines radiopalmares

und ein kleines dorsales Handgelenkganglion in typischen Lokalisationen

vorlagen. Vor diesem Hintergrund lässt sich ein Kausalzusammenhang – mit oder

ohne Berücksichtigung des erst im Parteivortrag erwähnten Umstands, dass die

Operation offenbar zu keiner nachhaltigen Besserung führte und ein zweiter

Eingriff geplant ist – nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnen.

Zusätzliche Abklärungen zu dieser Frage versprechen keine weiterführenden

Ergebnisse, da die Angaben, welche sich den echtzeitlich erstellten Akten

entnehmen lassen, bereits in die vorhandenen medizinischen Stellungnahmen

eingeflossen sind, während sich die frühere Situation an der linken Hand

aufgrund der inzwischen erfolgten Operation nicht mehr vollständig feststellen

lässt. Es muss daher bei der Feststellung der behandelnden Neurologin Dr. med. R.___

bleiben, ein Kausalzusammenhang sei lediglich möglich. Demnach ist es

zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Unfallkausalität bezüglich der linken Hand verneint hat.

5.4 Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass die kreisärztliche Terminierung der Unfallfolgen auf sechs

Wochen nach dem Unfall weder eine gesetzliche noch eine höchstgerichtliche

Grundlage finde. Dem ist einerseits zu entgegnen, dass der Kreisarzt in erster

Linie mit konkreten objektivierbaren Befunden argumentiert, nämlich dem Fehlen unfallbedingter

struktureller Läsionen im MRI vom 20. November 2020 einige Wochen nach dem

Unfall. Andererseits geht der «Reintegrationsleitfaden Unfall des

Schweizerischen Versicherungsverbandes»

(https://www.koordination.ch/fileadmin/files/uvg/reintegration/4_reintegrationsleitfaden_unfall_release_2010_version_1.0.pdf)

bei geschlossenen Prellungen der Hand als Normverlauf bloss von einer

zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit aus (Ziff. 06A S. 97). Vor diesem

Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. Q.___ eine Heilungsdauer

von maximal sechs Wochen ab Unfalldatum veranschlagt, wobei die

Leistungseinstellung per 21. Februar 2021 sogar erst nach etwas mehr als drei

Monaten erfolgte.

6. Zusammenfassend besteht kein

Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

der kreisärztlichen Beurteilung zu hegen. Gestützt darauf und aufgrund der

Aktenlage zu den bildgebenden Untersuchungen ist davon auszugehen, dass keine unfallbedingten

strukturellen Läsionen vorliegen, wohl aber ein unfallfremdes Ganglion, das die

Beschwerdeproblematik möglicherweise erklärt. Damit ist von einer Kontusion

auszugehen, welche spätestens bis zum 21. Februar 2021 insoweit ausgeheilt

war, als der Zustand erreicht wurde, der sich auch ohne den Unfall eingestellt

hätte. Für eine später eingetretene, erhebliche unfallkausale Verschlechterung

gibt es keine hinreichenden Hinweise. Von weiteren Sachverhaltsabklärungen,

namentlich einem ergänzenden Bericht durch Dr. med. J.___ und Dr. med. F.___,

sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Sinne einer

antizipierten Beweiswürdigung verzichtet wird (BGE 122 V 157

E. 1d S. 162). Fehlt es aber nunmehr am Kausalzusammenhang, so

entfällt auch ein Leistungsanspruch aus dem besagten Unfall. Die

Beschwerdegegnerin hat daher den Fall zu Recht per 21. Februar 2021

abgeschlossen und weitere Leistungen betreffend die linke Hand abgelehnt, womit

sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Die

Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genuss der unentgeltlichen

Rechtspflege (vgl. E. I. 8 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz

beträgt gemäss § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) CHF 180.00. Rechtsanwalt

Wyssmann hat an der Verhandlung vom 19. Mai 2022 eine Honorarnote über einen

Aufwand von 12,75 Stunden eingereicht. Dieser reduziert sich um Kanzleiaufwand

von insgesamt 1,53 Stunden (9 Mal «Brief an Klientin» à 0,17 Stunden; es

dürfte sich um Orientierungskopien handeln, die praxisgemäss als Kanzleiaufwand

gelten und nicht gesondert entschädigt werden) auf 11,22 Stunden. Die

öffentliche Verhandlung vom 19. Mai 2022 dauerte 40 Minuten, womit sich

der Aufwand um weitere 20 Minuten reduziert. Hinsichtlich der geltend gemachten

Auslagen von CHF 328.10 ist zu sagen, dass Kopien mit CHF 0.50 pro

Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 (vgl. § 161 in Verbindung mit

§ 160 Abs. 5 GT). Die Fahrtspesen für die Hin- und Rückfahrt zur

öffentlichen Verhandlung vom 19. Mai 2022 von 45,4 km werden anstelle dem

in der Kostennote geltend gemachten Ansatz von CHF 1.00 mit CHF 0.70

entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS

126.3]) und betragen daher CHF 31.78. Demnach belaufen sich die zu

vergütenden Auslagen auf insgesamt CHF 192.00. In Anbetracht von Aufwand

und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2’317.90

festzusetzen (10,89 Stunden zu CHF 180.00, zuzügl. Auslagen und MwSt), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (zum Stundenansatz

von CHF 230.00) im Umfang von CHF 586.45, wenn A.___, zur Nachzahlung in

der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7.3 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2’317.90

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands von CHF 586.45, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Das Doppel der an der Verhandlung vom

19. Mai 2022 eingereichten Kostennote geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

6. Der Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll

vom 19. Mai 2022 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar