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Entscheid

VSBES.2021.12

Invalidenrente

21. Juni 2021Deutsch29 min

erheben unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes, Dr. med. E.___

Source so.ch

Urteil vom 21. Juni 2021

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 11. Dezember 2020)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 13. Juli 2009 erstmals bei der

IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 6). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden

ein Rückenleiden, eine psychische Beeinträchtigung und eine langjährige

Drogensucht angegeben. Die Beschwerdegegnerin wies einen Rentenanspruch mit

Verfügung vom 10. Juni 2010 ab (IV-Nr. 27). Der Beschwerdeführer,

vertreten durch die Beratungsstelle C.___ GmbH, liess dagegen beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben (IV-Nr. 28). In der Folge wurde die Beschwerde zurückgezogen

(IV-Nr. 33 S. 6 f.) und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren

von der Geschäftskontrolle ab (IV-Nr. 33 S. 2 ff.).

2. Am 23. Dezember 2019 (Datum der

Unterzeichnung des Gesuchs) bzw. 5. März 2020 (Eingang bei der

Beschwerdegegnerin) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 34). Als gesundheitliche

Beeinträchtigungen wurden Hepatitis C, Schlafstörungen, Magenprobleme und

ein Leberschaden angegeben.

3. Weil der oben genannten

Neuanmeldung keine medizinischen Unterlagen beigefügt waren, erliess die

Beschwerdegegnerin am 17. März 2020 einen Vorbescheid, wonach auf das

Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-Nr. 37). Der Beschwerdeführer,

vertreten durch den Sozialdienst B.___, liess dagegen am 14. Mai 2020 Einwand

erheben unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes, Dr. med. E.___

(IV-Nr. 41).

4. Die Beschwerdegegnerin holte

beim Hausarzt einen Arztbericht ein (IV-Nr. 44 S. 7). Der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 19. Juni 2020 in einer Aktennotiz (IV-Nr. 45)

fest, durch den Hausarzt würden keine neuen Diagnosen benannt. Da in dessen

Arztbericht auf Anmeldungen zu entsprechenden Untersuchungen hingewiesen worden

war, holte die Beschwerdegegnerin auch beim Spital F.___, Kardiologie und

Pneumologie, Berichte ein. Die Kardiologie liess der Beschwerdegegnerin am 19.

Oktober 2020 einen Sprechstundenbericht vom 26. August 2020 zukommen

(IV-Nr. 48). Die Pneumologie teilte mit, es gebe keine entsprechenden Berichte

im System (IV-Nr. 49).

5. Mit Verfügung vom 11. Dezember

2020 (IV-Nr. 50; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf

das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der durch den Sozialdienst B.___ vertretene Beschwerdeführer am 26. Januar

2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende

Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2020 sei

vollumfänglich aufzuheben und auf das Leistungsgesuch vom 5. März 2020 sei

einzutreten.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

7. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 (A.S. 18 f.) die

Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 24. März 2021

(A.S. 20 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht).

9. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene

Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf

dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).

Die versicherte Person muss mit der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und

vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt

insoweit nicht. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte

Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach

dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des

geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.

2.1

mit Hinweisen).

3.2

Ob eine erhebliche Veränderung

eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben

Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Zu vergleichen

sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung

mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des

Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum

Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des

Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte

Dispositiv

Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen.

Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung

vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 27).

3.3 In erster Linie ist es Sache der

versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue

Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung

beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die

IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für

sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten

konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit

weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des

Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010

vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,

9C_286/2009 E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der

versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist

zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5

S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013

E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung

glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht

prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein

Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt

zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5

S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts

9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in

der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer habe sich am

13. Juli 2009 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Gestützt auf die Berichte

des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei das Gesuch mit Verfügung vom 10.

Juni 2010 abgewiesen worden. Mit dem neuen Gesuch vom 5. März 2020 müsse

glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Für eine Neuanmeldung reiche es nicht

aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen,

insbesondere genüge eine neu gestellte Diagnose per se nicht, um eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Mit Blick

auf die RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020, die zum integrierenden Bestandteil

dieser Verfügung erhoben werde, sei die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen

Verschlechterung zu verneinen. Auch die eingeholten Arztberichte führten zu

keinem anderen Ergebnis, zeige sich doch eine unauffällige kardiologische

Standortbestimmung, wobei aufgrund der Dekonditionierung ein moderates Fitnessprogramm

als indiziert angesehen worden sei. An der verfügungsweisen Bestätigung des

Nichteintretens ändere auch BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019

(bundesgerichtliche Änderung der Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs

auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines

Abhängigkeitssyndroms) nichts, da auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten

werden könne, wenn die versicherte Person eine anspruchsrelevante Änderung des

Gesundheitszustandes oder des Sachverhaltes glaubhaft machen könne.

4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem

in seiner Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe

ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen auf die RAD-Aktennotiz vom 19.

Juni 2020 gestützt. Diese interne RAD-Aktennotiz liege aber dem

Beschwerdeführer nicht vor bzw. sei diese dem Sozialdienst B.___ trotz

expliziten Akteneinsichtsgesuchs nicht zugestellt worden. Damit werde das

rechtliche Gehör verletzt und die Verfügung sei eigentlich nichtig. Vorliegend werde

aber insbesondere geltend gemacht, dass eine wesentliche Veränderung des

Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei. So könne

dem Bericht des Hausarztes vom 16. Juni 2020 entnommen werden, dass sich die

Leistungsfähigkeit extrem verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer fühle sich

kaum mehr in der Lage, mehr als 300 Meter zu gehen. Erschwerend komme noch

die Schlafstörung dazu. Daher seien, wie dem Bericht des Hausarztes weiter zu

entnehmen sei, entsprechende Untersuchungen im Spital F.___ (Pneumologie), vor

allem aber auch eine Untersuchung betreffend die Hepatitis C-Erkrankung auf der

Hepatologie des Spitals F.___, vorgesehen. Dass die Beschwerdegegnerin einfach einen

Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne die angekündigten Untersuchungen

abzuwarten oder zumindest einzutreten und danach eigene Untersuchungen

einzuleiten, gehe nicht an. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bei der

Erstanmeldung im Jahre 2009 nicht richtig abgeklärt worden, weshalb es kaum

möglich sei, eine Vergleichssituation betreffend gesundheitliche Beschwerden

herstellen zu können. Es könne nicht Sinn und Zweck der Invalidenversicherung

sein, dass der Beschwerdeführer, nur weil er schon bei seiner Erstanmeldung an einer

Drogensucht gelitten habe, nun faktisch keinen Zugang mehr erhalte, seine

unbestritten vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden im Hinblick auf eine

allfällige IV-Rente abklären zu lassen. Daher sei auf die Neuanmeldung

einzutreten, damit die Beschwerden insbesondere auch im Hinblick auf die neue

Rechtsprechung betreffend Abhängigkeitssyndrome umfassend abgeklärt werden könnten.

4.3 In ihrer Beschwerdeantwort (A.S.

18 f.) führt die Beschwerdegegnerin zum formellen Einwand des Beschwerdeführers

(fehlende Zustellung der RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020) aus, sie habe

dem Sozialdienst noch am Tag des eingereichten Aktengesuchs sämtliche

Arztberichte seit dem 17. März 2020 zukommen lassen. Da diese Berichte im

System nicht mit der Sendung vom 4. Januar 2021 «verlinkt» worden seien, könne

nicht nachvollzogen werden, um welche Akten es sich gehandelt habe. Allerdings sei

der Beschwerdegegnerin hier offenbar ein Versehen unterlaufen: Es sei zwar die

zuständige Sozialarbeiterin als Empfängerin aufgeführt, jedoch sei das

Schreiben vom 4. Januar 2021 an den falschen Sozialdienst geschickt worden. Am

14. Januar 2021 seien der Sozialarbeiterin die angeforderten Berichte an die

richtige Adresse zugestellt worden. Bei dem dieser Sendung beigelegten Dokument

Nr. 1 handle es sich um den von Dr. med. E.___ am 15. Juni 2020 ausgefüllten

Arztbericht, den der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegt habe. Weshalb

der Sozialarbeiterin nun Dokument Nr. 2 (Aktennotiz) nicht zugestellt

worden sein solle, Dokument Nr. 1 aber schon, sei nicht begreiflich.

Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die drei zusammen

mit der Verfügung verschickten Dokumente nicht zugestellt worden sein sollen,

könne doch die Verfügung systembedingt nicht ohne die «verlinkten» Beilagen

ausgedruckt werden. Es könne natürlich trotzdem sein, dass die Beilagen

versehentlich nicht mitgeschickt worden seien. Es verhalte sich aber eindeutig

nicht so, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Es sei davon

auszugehen, dass die zuständige Fachperson unter den mit E-Mail vom 4. Januar 2021

verlangten Arztberichten nur die Berichte der behandelnden Ärzte verstanden

habe. Die Formulierung «Arztberichte» im E-Mail vom 4. Januar 2021 habe nämlich

in guten Treuen so verstanden werden können. Der Fachperson könne deshalb kein

Vorwurf gemacht werden, die RAD-Aktennotiz nicht beigelegt zu haben. Im Übrigen

sei diese erst nachträglich zum Bestandteil der angefochtenen Verfügung gemacht

worden. Es wäre für den Beschwerdeführer daher problemlos möglich gewesen,

diese Aktennotiz als solche zu benennen und bei der IV-Stelle einzufordern.

Rechtsprechungsgemäss dürfe ihm durch den nicht zugestellten Bericht lediglich

kein Nachteil entstehen, was vorliegend auch nicht der Fall sei. Von einer

absoluten Unwirksamkeit der Verfügung könne jedenfalls keine Rede sein.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt

zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht

geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die

RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung

erhoben, ihm diese aber trotz expliziten Aktengesuchs nicht zukommen lassen.

5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der

Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche

Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer

Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam

zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282,

135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung

des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was

auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen

Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht

geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten

Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,

seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts

9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2020 in Aussicht, nicht

auf sein Leistungsbegehren einzutreten (IV-Nr. 37). Mit Schreiben vom 20.

April 2020 (IV-Nr. 38) verlangte der Sozialdienst, der den Beschwerdeführer im

Verfahren vertritt, Einsicht in die Akten. Diese wurden mit Schreiben vom 21.

April 2020 zugestellt (IV-Nr. 40). Am 14. Mai 2020 reichte der Sozialdienst

einen Einwand ein (IV-Nr. 41), dem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___

vom 30. April 2020 beigelegt war. Darin führte der Hausarzt aus, der

Gesundheitszustand habe sich in den letzten zehn Jahren aufgrund der

Suchterkrankung des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert. Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen Arztbericht beim Hausarzt ein, der

am 18. Juni 2020 bei ihr einging (IV-Nr. 44). Am 19. Juni 2020 verfasste die

RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,

eine Aktennotiz (IV-Nr. 45), wonach keine neuen Diagnosen vorlägen. Sowohl das

Abhängigkeitssyndrom als auch die Hepatitis C seien vorbekannte Diagnosen. Neue

Diagnosen würden durch den Hausarzt nicht benannt. Weiter holte die

Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ in den Abteilungen Pneumologie und

Kardiologie Arztberichte ein (IV-Nrn. 46 und 47), weil der Hausarzt in seinem

Bericht auf anstehende Untersuchungen verwiesen hatte. Entsprechende Rückmeldungen

gingen am 20. und 22. Oktober 2020 ein (IV-Nrn. 48 und 49). Am 11.

Dezember 2020 erging die angefochtene Verfügung (IV-Nr. 50; A.S. 1 ff.).

Darin führte die Beschwerdegegnerin aus, mit Blick auf die RAD-Aktennotiz vom

19. Juni 2020 sei die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung

zu verneinen. Auch die eingeholten Arztberichte führten zu keinem anderen Ergebnis,

da sich eine unauffällige kardiologische Standortbestimmung gezeigt habe.

Danach, am 24. Dezember 2020, ersuchte die zuständige Sozialarbeiterin im Falle

des Beschwerdeführers um sämtliche Arztberichte seit dem 17. März 2020 (IV-Nr.

51). Am 4. Januar 2021 wurden mittels eines Kurzbriefes Unterlagen zugestellt

(IV-Nr. 52). Das Schreiben wurde jedoch irrtümlich an den falschen Sozialdienst

[...] versendet. Am 14. Januar 2021 wurden die Unterlagen noch einmal an den

richtigen Sozialdienst B.___ verschickt (IV-Nr. 53), was sich aus den

entsprechenden Kurzbriefen (jeweils mit der Mitteilung «gemäss Ihrem Schreiben

vom 4. Januar 2021», IV-Nrn. 52 und 53) ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat im

Beschwerdeverfahren weiter die sog. «Keyfiles» aus ihrer Geschäftskontrolle

eingereicht, wonach sich entnehmen lässt, dass beim zweiten Versand vom 14.

Januar 2021 an die korrekte Adresse die Rückmeldungen aus dem Spital F.___

(Rückmeldung Pneumologie und Berichte der Kardiologie) sowie die RAD-Aktennotiz

vom 19. Juni 2020 zumindest ausgedruckt und damit mutmasslich auch versendet

wurden. Der Beilage 3 des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde (Kurzbrief der

Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2021, analog IV-Nr. 53) lässt sich entnehmen,

dass das Schreiben vom 14. Januar 2021 auch beim Sozialdienst ankam.

Offensichtlich verfügte der Sozialdienst auch über den Arztbericht vom Dr. med.

E.___ vom 15. Juni 2020, weil dieser der Beschwerde ebenfalls beigelegt wurde

(Beilage 4), obwohl er im Schreiben vom 14. Januar 2021 gemäss «Keyfile» nicht

als Beilage mitaufgeführt war oder jedenfalls nicht mit ausgedruckt wurde. Dies

lässt sich mit höchster Wahrscheinlichkeit damit erklären, dass das Schreiben

vom 4. Januar 2021, das an den falschen Sozialdienst gelangt war, von diesem an

den richtigen Sozialdienst weitergeleitet wurde. Somit zeigt sich, dass dem

Beschwerdeführer die gewünschten Berichte zugestellt wurden, wobei bei der

Aktennotiz des RAD vom 19. Juni 2020 strittig bleibt, ob diese mitgeschickt

wurde. Möglicherweise könnte dies aus Versehen unterlassen worden sein.

Jedenfalls erhielt der Beschwerdeführer die gesamten Unterlagen erst nach

Erlass der angefochtenen Verfügung.

5.4 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387

E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431

E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei

einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2

S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).

5.5 Zur Aktennotiz der RAD-Ärztin

Dr. med. G.___ vom 19. Juni 2020 und den von der Beschwerdegegnerin eingeholten

medizinischen Unterlagen (Arztbericht Dr. med. E.___, Berichte Spital F.___)

ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dazu vor Erlass der vorliegend

angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020 offensichtlich nicht äussern konnte.

Er erhielt erst mit der strittigen Verfügung davon Kenntnis. Die Unterlagen

wurden auch nicht zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt. Gerügt

wird beschwerdeweise indessen nur das Nicht-Vorhandensein der RAD-Aktennotiz. Bei

dieser handelt es sich nicht um eine eigenständige fachmedizinische

Einschätzung des RAD, sondern um eine zweizeilige Würdigung des im

Vorbescheidverfahren eingeholten Berichts des Hausarztes vom 15. Juni 2020. Das

Bundesgericht hat einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut welchem die

IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender Funktion

(Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet werden, der

betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten muss, wenn es

sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage zuhanden der

verfügenden Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn

die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung

enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom

6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011

vom 5. August 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom

24. Juli 2012 E. 4.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die RAD-Ärztin hat

in ihrer Aktennotiz lediglich erklärt, dass die neuen Arztberichte keine neuen

Diagnosen enthielten. Demnach hat sie keine neuen medizinischen Erkenntnisse

mitgeteilt, die den Sachverhalt in irgendeiner Form verändert hätten. Hingegen

stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Berichte der

behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nicht zuvor zur Stellungnahme

unterbreitet hatte, in der Tat eine Gehörsverletzung dar. Allerdings ist von

einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Das

Versicherungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und

hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien

Beweiswürdigung vorzugehen (siehe dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die

Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist. Somit

kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres

als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa,

126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), nachdem sich der

Beschwerdeführer beschwerdeweise zu den eingeholten Arztberichten äussern

konnte. Der Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 15. Juni 2020 lag dem

Beschwerdeführer zweifellos vor, denn es wird in der Beschwerde darauf Bezug

genommen und der Bericht wurde der Beschwerde beigelegt. Die übrigen Berichte

des Spitals F.___ scheinen dem Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen

Verfügung auf sein Aktengesuch hin ebenfalls zugegangen zu sein, da deren

Nicht-Vorhandensein beschwerdeweise nicht gerügt wird, sondern explizit nur die

RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020. Wie vorstehend (vgl. E. 5.3) bereits erwähnt,

ist es möglich und von der Beschwerdegegnerin auch zugestanden, dass die

Aktennotiz versehentlich nicht mitversendet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer

aber aus der angefochtenen Verfügung Kenntnis davon hatte, hätte diese

Aktennotiz bei einem solch offensichtlichen Versehen auch nachverlangt werden

können. Im Übrigen enthält diese – wie bereits erwähnt – keine relevanten

medizinischen Erkenntnisse, sondern würdigt lediglich die anderen Berichte.

Insofern hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im

Beschwerdeverfahren umfassend zu den Unterlagen äussern zu können.

Die festgestellte Gehörsverletzung könnte

es allerdings rechtfertigen, dem Beschwerdeführer zu Lasten der

Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der

entsprechenden Rüge angefallen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom

8. August 2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010

E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 sowie I 329/05

vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Da der Beschwerdeführer nicht

anwaltlich vertreten und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erübrigt

sich die Prüfung dieser Frage jedoch (vgl. dazu E. II. 7.1 hiernach).

6.

6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob

der Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11.

Dezember 2020 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft

gemacht hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom

10. Juni 2010 (IV-Nr. 27) bestimmt. Damals präsentierte sich der

medizinische Sachverhalt wie folgt:

6.1.1 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___,

Facharzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 23. Juli

2009 (IV-Nr. 8), war beim Beschwerdeführer eine Polytoxikomanie (Heroin,

Dormicum) mit Methadonsubstitution zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei

seit 1986 drogenabhängig (Heroin, Kokain, Haschisch), mit einer unbekannten

Anzahl von Entzügen. Die Sucht sei primär. Es wäre eine psychotherapeutische

Behandlung notwendig.

6.1.2 Der RAD führte anschliessend eine

eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Gemäss Untersuchungsbericht

von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. September 2009

(IV-Nr. 14) habe der Beschwerdeführer subjektiv Rückenbeschwerden,

morgendliches Erbrechen, Kraftlosigkeit und – auf Nachfrage – dann aber eher

psychische als physische Probleme angegeben. Seine Drogenkarriere habe der

Beschwerdeführer klar und ohne Mühe geschildert. Er habe sich in gutem

Allgemeinzustand befunden und es hätten sich keine sichtbaren Entzugsymptome

wie Tremor, Schwitzen etc. gezeigt. Diagnostiziert wurden eine schwere

Polytoxikomanie, eine BWS Kyphose und anamnestisch Hepatitis B. Die Sucht sei

primär, was vom Hausarzt bestätigt werde. Heute noch finde ein zwar

einigermassen kontrollierter und stabilisierter, aber immer noch schwererer

Abusus statt, der mit einer regelmässigen Arbeit nicht vereinbar sei. Körperlich

sei er in erstaunlich guter Verfassung. Ein deutlicher Brustbuckel dürfte

schwere Arbeiten wie bisher verunmöglichen, aber nicht leichte bis

mittelschwere. Unklar bleibe die psychische Situation. Es sei eine

psychiatrische Untersuchung vorzunehmen.

6.1.3 Zur psychiatrischen

RAD-Untersuchung erschien der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Die

RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt

in ihrem Bericht vom 15. März 2010 (IV-Nr. 24) fest, der Beschwerdeführer habe

sich für den auf den 1. Dezember 2009 angesetzten Termin abgemeldet, weil er

eine Grippe habe. Beim zweiten Termin am 9. Februar 2010 sei er nicht

erschienen, ohne sich abzumelden. Für einen erneuten Termin habe er sich

abgemeldet, weil er zu seinem Arzt gehen müsse. Wie sich dann im

Telefongespräch herausgestellt habe, habe er sein Methadon holen müssen, da er

sonst auf Entzug komme. Daraufhin sei ihm ein Termin für denselben Tag um 14.00

Uhr gegeben worden, den der Beschwerdeführer aber auch nicht wahrnehmen könne,

wie er angegeben habe. Er habe einen Termin am Monatsende gewünscht. Der

Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass es zumutbar sei, um 14.00

Uhr zu kommen, wenn er morgens sein Methadon erhalten habe. Danach habe er

angegeben, er könne nicht kommen, weil er kein Geld habe. Die Motivation zur

Mitwirkung an einer Untersuchung sei in Frage zu stellen, da sich die Ausreden

in der gezeigten Art und Weise sehr danach anhörten, respektive das

Konsummuster wohl den Ausreden zu Grund liegen dürfte. Die Aussage des

Hausarztes, es liege hier ein primäres Suchtgeschehen vor, nähere sich daher

einem sehr grossen Wahrscheinlichkeitsgrad.

6.1.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 27)

lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, die

Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet,

weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.

6.2 Mit der Neuanmeldung (IV-Nr. 34)

bzw. mit Einwand vom 14. Mai 2020 (IV-Nr. 41) nach Vorankündigung eines

Nichteintretensentscheids wurden folgende medizinische Unterlagen eingereicht:

6.2.1 Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E.___

vom 30. April 2020 (IV-Nr. 41 S. 3) befinde sich der Beschwerdeführer

im Methadonprogramm. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zehn

Jahren aufgrund seiner Suchterkrankung kontinuierlich verschlechtert.

6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat selber

einen umfassenderen Arztbericht von Dr. med. E.___ eingeholt, der vom 15.

Juni 2020 datiert (IV-Nr. 44). Darin führte der Hausarzt als Diagnosen ein

Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten

Abgabe- oder Ersatzdrogenprogramm (als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) und eine Hepatitis C-Erkrankung (als Diagnose ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit) auf. Der Beschwerdeführer sei für weitere

Untersuchungen im Spital F.___ (Kardiologie, Pneumologie) angemeldet. Er stehe

seit 2001 im Methadonprogramm. Die Drogenabhängigkeit bestehe seit 1986. Als

Maler habe er letztmals 2004 gearbeitet. Er hole regelmässig und zuverlässig

seine Medikamenten-Dosis ab. Leider habe über die ganze Behandlungsperiode

keine Reduktion der Substitution erzielt werden können. In den letzten Monaten

verspüre er eine massive Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit mit einer

limitierten Gehstrecke von 300 Metern. Erschwerend komme eine

Schlafstörung dazu, so dass er pro Nacht nur drei bis vier Stunden schlafen

könne.

6.2.3 Aufgrund des Verweises im

Arztbericht holte die Beschwerdegegnerin auch Berichte beim Spital F.___

(Pneumologie und Kardiologie) ein. Während die Pneumologie zurückmeldete, es

gebe im System keine Berichte (IV-Nr. 49), lässt sich dem

Sprechstundenbericht vom 26. August 2020 (IV-Nr. 48) über eine kardiologische

Untersuchung vom 28. Juli 2020 entnehmen, dass die kardiologische Standortbestimmung

unauffällig sei. Als weitere Diagnosen werden eine Hepatitis C (anamnestisch

virusfrei), eine Polytoxikomanie und eine Insomnie angegeben. Der

Beschwerdeführer habe sich wegen einer seit mehreren Monaten bestehenden

Leistungsverminderung vorgestellt. Bei der körperlichen Untersuchung habe man

keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz finden können. Die Beschwerden würden

im Wesentlichen auf den Benzodiazepin- und Methadonabusus zurückgeführt. Ein

moderates Fitnessprogramm sei indiziert.

6.3 Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass sich mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten sowie von der

Beschwerdegegnerin zusätzlich eingeholten Unterlagen keine veränderte

medizinische Situation präsentiert. Beim Beschwerdeführer besteht nach wie vor

ein Suchtleiden. Sein Argument, die Beschwerdegegnerin habe einen

Nichteintretensentscheid gefällt ohne anstehende Untersuchungen abzuwarten,

erweist sich als nicht stichhaltig, hat doch Letztere Erkundigungen beim Spital

F.___ eingeholt, obwohl es an der versicherten Person ist, substanzielle

Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs

darzulegen (vgl. E. II. 3.3). Der Beschwerdeführer lässt weiter

vorbringen, er sei im Rahmen der ersten materiellen Rentenprüfung 2009 nicht

richtig abgeklärt worden. Diesen Umstand hat er sich selbst zuzuschreiben,

nachdem er trotz entsprechender Mahnung zu von der Beschwerdegegnerin

angeordneten Untersuchungen nicht erschienen ist. Die damalige Verfügung vom

10. Juni 2010 wurde rechtskräftig, da die dagegen erhobene Beschwerde am 13.

September 2010 zurückgezogen wurde (IV-Nr. 33 S. 6 f.).

6.4 Der Beschwerdeführer lässt

weiter geltend machen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten, damit seine

Beschwerden insbesondere auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung zu

Abhängigkeitssyndromen umfassend abgeklärt werden könne. Die Beschwerdegegnerin

sieht darin keinen Grund, auf die Neunanmeldung einzutreten, weil Letzteres nur

gemacht werde, wenn die versicherte Person eine anspruchsrelevante Veränderung

des Gesundheitszustandes oder des Sachverhalts glaubhaft machen könne.

6.4.1 Gemäss BGE 145 V 215 sind primäre

Abhängigkeitssyndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich

einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Mit

seinem Entscheid vom 11. Juli 2019 änderte das Bundesgericht seine bisherige

Rechtsprechung zu primären Suchtleiden, die nach vorheriger Rechtsprechung

nicht als krankheitswertige Geschehen gesehen wurden. Suchterkrankungen als

solche führten demnach nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie

wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine

Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher

oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden

eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens

waren, dem Krankheitswert zukam (BGE 145 V 215 E. 4.1 S. 221). Nach der

neuen Rechtsprechung ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer

Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter

Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu

beantworten, wozu auch Abhängigkeitssyndrome gehören (BGE 145 V 215 E. 6.2 S.

227).

6.4.2 Das Versicherungsgericht hat sich

in seinem publizierten Entscheid vom 9. Juli 2020 (SOG 2020 Nr. 12)

bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit BGE 145 V 215

geänderte Rechtsprechung einen Anlass bildet, um unter dem Titel einer Änderung

der Rechtslage eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es kam zum Schluss, dass diese

zu bejahen ist und die mit BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung einen

Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt einer Veränderung der Rechtslage

bildet. Davon ausgehend, dass das Bundesgericht seine langjährige

Sucht-Rechtsprechung grundlegend geändert hat und nun annimmt, dass die willentliche

Natur des fortgesetzten Substanzkonsums bei Vorliegen eines

Abhängigkeitssyndroms gerade nicht in jedem Fall vorbehaltlos bejaht werden

kann, liegt eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass eine geänderte Gerichts- oder

Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass bildet, in eine laufende, auf einer

formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Ausnahmsweise

kann eine solche zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung

für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine

Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das

Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf

eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten

beibehalten würde (SOG 2020 Nr. 12, E. 5.2 und 7.2). Die neue Praxis des

Bundesgerichts nach BGE 145 V 215 erfährt in diesem Sinne eine allgemeine

Verbreitung. Der Entscheid stellt eine prinzipielle Neuausrichtung in Bezug auf

Suchterkrankungen und eine vollständige Abkehr von der früheren Rechtsprechung

dar. Da erstmals Abhängigkeitssyndrome als invalidenversicherungsrechtlich

beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen, unterscheidet

sich diese Praxisänderung grundlegend von den Urteilen des Bundesgerichts zur

Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens bei anhaltenden somatoformen

Schmerzstörungen und bei psychischen Erkrankungen, mit welchen in erster Linie

das Beweisverfahren neu definiert wurde, während die Anspruchsvoraussetzungen

unverändert blieben (BGE 141 V 585, BGE 143 V 409 und 418). Vielmehr wurden

reine Suchtleiden bis Mitte 2019 von vornherein als nicht

invaliditätsbegründend betrachtet, was vorliegend zur Verneinung eines

Leistungsanspruchs durch die Verfügung vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 27) führte,

während nunmehr nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw.

Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich

beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen. Darin liegt

eine vollständige Kehrtwende gegenüber der früheren, als korrekturwürdig

erkannten Praxis. Somit erscheint eine Leistungsverweigerung, welche unter der

früheren Praxis erfolgte, aus heutiger Sicht als nicht mehr vertretbar. Es

würde zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung führen, wenn denjenigen

Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren Praxis abgelehnt

wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe, ihren

Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen (SOG 2020

Nr. 12 E. 8.3). Im Übrigen kann auf die umfassenden Erwägungen im

Urteil vom 9. Juli 2020 verwiesen werden.

6.5 Das Versicherungsgericht hat das

zitierte Urteil SOG 2020 Nr. 12 inzwischen mit dem Urteil VSBES.2020.147 vom

30. November 2020 bestätigt. Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht

weitergezogen und ist bei diesem noch hängig. Dieser Umstand bildet jedoch

keinen Grund die kantonale Praxis infrage zu stellen oder den Entscheid

aufzuschieben.

6.6 Die Neuanmeldung vom 23.

Dezember 2019 bzw. 5. März 2020 sowie die angefochtene Verfügung ergingen erst

nach Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (vom

11. Juli 2019). Somit sind die Voraussetzungen zur Neuüberprüfung des

Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem

Sinn gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers materiell prüfe.

7.

7.1 Der durch den Sozialdienst B.___

vertretene Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zwar obsiegt. Es

gehört jedoch zu den Aufgaben des Sozialdienstes einer Einwohnergemeinde, für

Sozialhilfeempfänger Versicherungsleistungen zu erstreiten, weshalb dem

Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 11).

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2020 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an die IV-Stelle

zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers

eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Die IV-Stelle hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_556/2021 vom 2. Dezember 2021 aufgehoben.