VSBES.2021.12
Invalidenrente
21. Juni 2021Deutsch29 min
erheben unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes, Dr. med. E.___
Source so.ch
Urteil vom 21. Juni 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 11. Dezember 2020)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, meldete sich am 13. Juli 2009 erstmals bei der
IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Stelle Beleg-Nr. [IV-Nr.] 6). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden
ein Rückenleiden, eine psychische Beeinträchtigung und eine langjährige
Drogensucht angegeben. Die Beschwerdegegnerin wies einen Rentenanspruch mit
Verfügung vom 10. Juni 2010 ab (IV-Nr. 27). Der Beschwerdeführer,
vertreten durch die Beratungsstelle C.___ GmbH, liess dagegen beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben (IV-Nr. 28). In der Folge wurde die Beschwerde zurückgezogen
(IV-Nr. 33 S. 6 f.) und das Versicherungsgericht schrieb das Verfahren
von der Geschäftskontrolle ab (IV-Nr. 33 S. 2 ff.).
2. Am 23. Dezember 2019 (Datum der
Unterzeichnung des Gesuchs) bzw. 5. März 2020 (Eingang bei der
Beschwerdegegnerin) meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 34). Als gesundheitliche
Beeinträchtigungen wurden Hepatitis C, Schlafstörungen, Magenprobleme und
ein Leberschaden angegeben.
3. Weil der oben genannten
Neuanmeldung keine medizinischen Unterlagen beigefügt waren, erliess die
Beschwerdegegnerin am 17. März 2020 einen Vorbescheid, wonach auf das
Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (IV-Nr. 37). Der Beschwerdeführer,
vertreten durch den Sozialdienst B.___, liess dagegen am 14. Mai 2020 Einwand
erheben unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses des Hausarztes, Dr. med. E.___
(IV-Nr. 41).
4. Die Beschwerdegegnerin holte
beim Hausarzt einen Arztbericht ein (IV-Nr. 44 S. 7). Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) hielt am 19. Juni 2020 in einer Aktennotiz (IV-Nr. 45)
fest, durch den Hausarzt würden keine neuen Diagnosen benannt. Da in dessen
Arztbericht auf Anmeldungen zu entsprechenden Untersuchungen hingewiesen worden
war, holte die Beschwerdegegnerin auch beim Spital F.___, Kardiologie und
Pneumologie, Berichte ein. Die Kardiologie liess der Beschwerdegegnerin am 19.
Oktober 2020 einen Sprechstundenbericht vom 26. August 2020 zukommen
(IV-Nr. 48). Die Pneumologie teilte mit, es gebe keine entsprechenden Berichte
im System (IV-Nr. 49).
5. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2020 (IV-Nr. 50; Aktenseite [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin auf
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein.
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der durch den Sozialdienst B.___ vertretene Beschwerdeführer am 26. Januar
2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende
Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 11. Dezember 2020 sei
vollumfänglich aufzuheben und auf das Leistungsgesuch vom 5. März 2020 sei
einzutreten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
7. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2021 (A.S. 18 f.) die
Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 24. März 2021
(A.S. 20 f.) gewährt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht).
9. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene
Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Die versicherte Person muss mit der
Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt
insoweit nicht. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte
Anforderungen an den Beweis verbunden. Die Tatsachenänderung muss nicht nach
dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E.
2.1
mit Hinweisen).
3.2
Ob eine erhebliche Veränderung
eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren nach denselben
Grundsätzen wie bei einer Rentenrevision nach Art. 17 ATSG. Zu vergleichen
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung
mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des
Anspruchs beruhenden Verfügung, wobei auch die weitere Entwicklung bis zum
Erlass der Verfügung über die Neuanmeldung zu berücksichtigen ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1). Die glaubhaft gemachte
Dispositiv
Veränderung muss sich demnach auf diese beiden Vergleichszeitpunkte beziehen.
Vorliegend erfolgte die letzte materielle Anspruchsbeurteilung mit Verfügung
vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 27).
3.3 In erster Linie ist es Sache der
versicherten Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue
Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen. Wenn die der Neuanmeldung
beigelegten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die
IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben dann verpflichtet, wenn den – für
sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden – Arztberichten
konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit
weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteile des
Bundesgerichts 9C_616/2010 vom 12. Oktober 2010 E. 2.4, 8C_1025/2010
vom 28. März 2011 E. 2.4; zum Ganzen: SZS 2009 S. 397,
9C_286/2009 E. 2.2.3). Die Verwaltung hat in einem solchen Fall der
versicherten Person unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5
S. 69; Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1). Wird auch innerhalb der Nachfrist keine erhebliche Veränderung
glaubhaft gemacht, ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Das Gericht
prüft in dieser Konstellation im Beschwerdefall einzig, ob zu Recht ein
Nichteintretensentscheid ergangen ist. Es legt dem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, der sich der Versicherung geboten hat (BGE 130 V 64 E. 5
S. 66 f. und E. 5.2 S. 67 ff.; Urteil des Bundesgerichts
9C_799/2016 vom 21. März 2017 E. 2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin legt in
der angefochtenen Verfügung (A.S. 1 ff.) dar, der Beschwerdeführer habe sich am
13. Juli 2009 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Gestützt auf die Berichte
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sei das Gesuch mit Verfügung vom 10.
Juni 2010 abgewiesen worden. Mit dem neuen Gesuch vom 5. März 2020 müsse
glaubhaft gemacht werden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Für eine Neuanmeldung reiche es nicht
aus, eine ausschliesslich gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen,
insbesondere genüge eine neu gestellte Diagnose per se nicht, um eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Mit Blick
auf die RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020, die zum integrierenden Bestandteil
dieser Verfügung erhoben werde, sei die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen
Verschlechterung zu verneinen. Auch die eingeholten Arztberichte führten zu
keinem anderen Ergebnis, zeige sich doch eine unauffällige kardiologische
Standortbestimmung, wobei aufgrund der Dekonditionierung ein moderates Fitnessprogramm
als indiziert angesehen worden sei. An der verfügungsweisen Bestätigung des
Nichteintretens ändere auch BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019
(bundesgerichtliche Änderung der Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs
auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines
Abhängigkeitssyndroms) nichts, da auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten
werden könne, wenn die versicherte Person eine anspruchsrelevante Änderung des
Gesundheitszustandes oder des Sachverhaltes glaubhaft machen könne.
4.2 Der Beschwerdeführer lässt dem
in seiner Beschwerde (A.S. 4 ff.) entgegenhalten, die Beschwerdegegnerin habe
ihren Nichteintretensentscheid im Wesentlichen auf die RAD-Aktennotiz vom 19.
Juni 2020 gestützt. Diese interne RAD-Aktennotiz liege aber dem
Beschwerdeführer nicht vor bzw. sei diese dem Sozialdienst B.___ trotz
expliziten Akteneinsichtsgesuchs nicht zugestellt worden. Damit werde das
rechtliche Gehör verletzt und die Verfügung sei eigentlich nichtig. Vorliegend werde
aber insbesondere geltend gemacht, dass eine wesentliche Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden sei. So könne
dem Bericht des Hausarztes vom 16. Juni 2020 entnommen werden, dass sich die
Leistungsfähigkeit extrem verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer fühle sich
kaum mehr in der Lage, mehr als 300 Meter zu gehen. Erschwerend komme noch
die Schlafstörung dazu. Daher seien, wie dem Bericht des Hausarztes weiter zu
entnehmen sei, entsprechende Untersuchungen im Spital F.___ (Pneumologie), vor
allem aber auch eine Untersuchung betreffend die Hepatitis C-Erkrankung auf der
Hepatologie des Spitals F.___, vorgesehen. Dass die Beschwerdegegnerin einfach einen
Nichteintretensentscheid gefällt habe, ohne die angekündigten Untersuchungen
abzuwarten oder zumindest einzutreten und danach eigene Untersuchungen
einzuleiten, gehe nicht an. Insbesondere sei der Beschwerdeführer bei der
Erstanmeldung im Jahre 2009 nicht richtig abgeklärt worden, weshalb es kaum
möglich sei, eine Vergleichssituation betreffend gesundheitliche Beschwerden
herstellen zu können. Es könne nicht Sinn und Zweck der Invalidenversicherung
sein, dass der Beschwerdeführer, nur weil er schon bei seiner Erstanmeldung an einer
Drogensucht gelitten habe, nun faktisch keinen Zugang mehr erhalte, seine
unbestritten vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden im Hinblick auf eine
allfällige IV-Rente abklären zu lassen. Daher sei auf die Neuanmeldung
einzutreten, damit die Beschwerden insbesondere auch im Hinblick auf die neue
Rechtsprechung betreffend Abhängigkeitssyndrome umfassend abgeklärt werden könnten.
4.3 In ihrer Beschwerdeantwort (A.S.
18 f.) führt die Beschwerdegegnerin zum formellen Einwand des Beschwerdeführers
(fehlende Zustellung der RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020) aus, sie habe
dem Sozialdienst noch am Tag des eingereichten Aktengesuchs sämtliche
Arztberichte seit dem 17. März 2020 zukommen lassen. Da diese Berichte im
System nicht mit der Sendung vom 4. Januar 2021 «verlinkt» worden seien, könne
nicht nachvollzogen werden, um welche Akten es sich gehandelt habe. Allerdings sei
der Beschwerdegegnerin hier offenbar ein Versehen unterlaufen: Es sei zwar die
zuständige Sozialarbeiterin als Empfängerin aufgeführt, jedoch sei das
Schreiben vom 4. Januar 2021 an den falschen Sozialdienst geschickt worden. Am
14. Januar 2021 seien der Sozialarbeiterin die angeforderten Berichte an die
richtige Adresse zugestellt worden. Bei dem dieser Sendung beigelegten Dokument
Nr. 1 handle es sich um den von Dr. med. E.___ am 15. Juni 2020 ausgefüllten
Arztbericht, den der Beschwerdeführer seiner Beschwerde beigelegt habe. Weshalb
der Sozialarbeiterin nun Dokument Nr. 2 (Aktennotiz) nicht zugestellt
worden sein solle, Dokument Nr. 1 aber schon, sei nicht begreiflich.
Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer die drei zusammen
mit der Verfügung verschickten Dokumente nicht zugestellt worden sein sollen,
könne doch die Verfügung systembedingt nicht ohne die «verlinkten» Beilagen
ausgedruckt werden. Es könne natürlich trotzdem sein, dass die Beilagen
versehentlich nicht mitgeschickt worden seien. Es verhalte sich aber eindeutig
nicht so, dass dem Beschwerdeführer Akten vorenthalten worden seien. Es sei davon
auszugehen, dass die zuständige Fachperson unter den mit E-Mail vom 4. Januar 2021
verlangten Arztberichten nur die Berichte der behandelnden Ärzte verstanden
habe. Die Formulierung «Arztberichte» im E-Mail vom 4. Januar 2021 habe nämlich
in guten Treuen so verstanden werden können. Der Fachperson könne deshalb kein
Vorwurf gemacht werden, die RAD-Aktennotiz nicht beigelegt zu haben. Im Übrigen
sei diese erst nachträglich zum Bestandteil der angefochtenen Verfügung gemacht
worden. Es wäre für den Beschwerdeführer daher problemlos möglich gewesen,
diese Aktennotiz als solche zu benennen und bei der IV-Stelle einzufordern.
Rechtsprechungsgemäss dürfe ihm durch den nicht zugestellten Bericht lediglich
kein Nachteil entstehen, was vorliegend auch nicht der Fall sei. Von einer
absoluten Unwirksamkeit der Verfügung könne jedenfalls keine Rede sein.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt
zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht
geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung die
RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020 zum integrierenden Bestandteil der Verfügung
erhoben, ihm diese aber trotz expliziten Aktengesuchs nicht zukommen lassen.
5.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben
die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der
Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam
zur Geltung bringen kann (BGE 135 I 279 E. 2.3 S. 282,
135 II 286 E. 5.1 S. 293, 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). Voraussetzung
des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was
auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht
geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten
Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde,
seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts
9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 17. März 2020 in Aussicht, nicht
auf sein Leistungsbegehren einzutreten (IV-Nr. 37). Mit Schreiben vom 20.
April 2020 (IV-Nr. 38) verlangte der Sozialdienst, der den Beschwerdeführer im
Verfahren vertritt, Einsicht in die Akten. Diese wurden mit Schreiben vom 21.
April 2020 zugestellt (IV-Nr. 40). Am 14. Mai 2020 reichte der Sozialdienst
einen Einwand ein (IV-Nr. 41), dem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___
vom 30. April 2020 beigelegt war. Darin führte der Hausarzt aus, der
Gesundheitszustand habe sich in den letzten zehn Jahren aufgrund der
Suchterkrankung des Beschwerdeführers kontinuierlich verschlechtert. Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge einen Arztbericht beim Hausarzt ein, der
am 18. Juni 2020 bei ihr einging (IV-Nr. 44). Am 19. Juni 2020 verfasste die
RAD-Ärztin, Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin,
eine Aktennotiz (IV-Nr. 45), wonach keine neuen Diagnosen vorlägen. Sowohl das
Abhängigkeitssyndrom als auch die Hepatitis C seien vorbekannte Diagnosen. Neue
Diagnosen würden durch den Hausarzt nicht benannt. Weiter holte die
Beschwerdegegnerin beim Spital F.___ in den Abteilungen Pneumologie und
Kardiologie Arztberichte ein (IV-Nrn. 46 und 47), weil der Hausarzt in seinem
Bericht auf anstehende Untersuchungen verwiesen hatte. Entsprechende Rückmeldungen
gingen am 20. und 22. Oktober 2020 ein (IV-Nrn. 48 und 49). Am 11.
Dezember 2020 erging die angefochtene Verfügung (IV-Nr. 50; A.S. 1 ff.).
Darin führte die Beschwerdegegnerin aus, mit Blick auf die RAD-Aktennotiz vom
19. Juni 2020 sei die Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Verschlechterung
zu verneinen. Auch die eingeholten Arztberichte führten zu keinem anderen Ergebnis,
da sich eine unauffällige kardiologische Standortbestimmung gezeigt habe.
Danach, am 24. Dezember 2020, ersuchte die zuständige Sozialarbeiterin im Falle
des Beschwerdeführers um sämtliche Arztberichte seit dem 17. März 2020 (IV-Nr.
51). Am 4. Januar 2021 wurden mittels eines Kurzbriefes Unterlagen zugestellt
(IV-Nr. 52). Das Schreiben wurde jedoch irrtümlich an den falschen Sozialdienst
[...] versendet. Am 14. Januar 2021 wurden die Unterlagen noch einmal an den
richtigen Sozialdienst B.___ verschickt (IV-Nr. 53), was sich aus den
entsprechenden Kurzbriefen (jeweils mit der Mitteilung «gemäss Ihrem Schreiben
vom 4. Januar 2021», IV-Nrn. 52 und 53) ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat im
Beschwerdeverfahren weiter die sog. «Keyfiles» aus ihrer Geschäftskontrolle
eingereicht, wonach sich entnehmen lässt, dass beim zweiten Versand vom 14.
Januar 2021 an die korrekte Adresse die Rückmeldungen aus dem Spital F.___
(Rückmeldung Pneumologie und Berichte der Kardiologie) sowie die RAD-Aktennotiz
vom 19. Juni 2020 zumindest ausgedruckt und damit mutmasslich auch versendet
wurden. Der Beilage 3 des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde (Kurzbrief der
Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2021, analog IV-Nr. 53) lässt sich entnehmen,
dass das Schreiben vom 14. Januar 2021 auch beim Sozialdienst ankam.
Offensichtlich verfügte der Sozialdienst auch über den Arztbericht vom Dr. med.
E.___ vom 15. Juni 2020, weil dieser der Beschwerde ebenfalls beigelegt wurde
(Beilage 4), obwohl er im Schreiben vom 14. Januar 2021 gemäss «Keyfile» nicht
als Beilage mitaufgeführt war oder jedenfalls nicht mit ausgedruckt wurde. Dies
lässt sich mit höchster Wahrscheinlichkeit damit erklären, dass das Schreiben
vom 4. Januar 2021, das an den falschen Sozialdienst gelangt war, von diesem an
den richtigen Sozialdienst weitergeleitet wurde. Somit zeigt sich, dass dem
Beschwerdeführer die gewünschten Berichte zugestellt wurden, wobei bei der
Aktennotiz des RAD vom 19. Juni 2020 strittig bleibt, ob diese mitgeschickt
wurde. Möglicherweise könnte dies aus Versehen unterlassen worden sein.
Jedenfalls erhielt der Beschwerdeführer die gesamten Unterlagen erst nach
Erlass der angefochtenen Verfügung.
5.4 Das Recht, angehört zu werden,
ist formeller Natur. Eine Verletzung desselben führt ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die
Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung
von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids
veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 132 V 387
E. 5.1 S. 390). Nach der Rechtsprechung kann aber jedenfalls eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 127 V 431
E. 3d/aa S. 438). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2
S. 204 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
5.5 Zur Aktennotiz der RAD-Ärztin
Dr. med. G.___ vom 19. Juni 2020 und den von der Beschwerdegegnerin eingeholten
medizinischen Unterlagen (Arztbericht Dr. med. E.___, Berichte Spital F.___)
ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer dazu vor Erlass der vorliegend
angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020 offensichtlich nicht äussern konnte.
Er erhielt erst mit der strittigen Verfügung davon Kenntnis. Die Unterlagen
wurden auch nicht zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt. Gerügt
wird beschwerdeweise indessen nur das Nicht-Vorhandensein der RAD-Aktennotiz. Bei
dieser handelt es sich nicht um eine eigenständige fachmedizinische
Einschätzung des RAD, sondern um eine zweizeilige Würdigung des im
Vorbescheidverfahren eingeholten Berichts des Hausarztes vom 15. Juni 2020. Das
Bundesgericht hat einen kantonalen Entscheid bestätigt, laut welchem die
IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von dessen beratender Funktion
(Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die Akten erstattet werden, der
betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass unterbreiten muss, wenn es
sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der medizinischen Aktenlage zuhanden der
verfügenden Instanz handelt. Das rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn
die RAD-Stellungnahme eine neue medizinische Erkenntnis oder Behauptung
enthält, welche nicht den Akten entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom
6. April 2011, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011
vom 5. August 2011 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom
24. Juli 2012 E. 4.2). Dies ist hier nicht der Fall. Die RAD-Ärztin hat
in ihrer Aktennotiz lediglich erklärt, dass die neuen Arztberichte keine neuen
Diagnosen enthielten. Demnach hat sie keine neuen medizinischen Erkenntnisse
mitgeteilt, die den Sachverhalt in irgendeiner Form verändert hätten. Hingegen
stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Berichte der
behandelnden Ärzte dem Beschwerdeführer nicht zuvor zur Stellungnahme
unterbreitet hatte, in der Tat eine Gehörsverletzung dar. Allerdings ist von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390). Das
Versicherungsgericht verfügt im Beschwerdeverfahren über volle Kognition und
hat nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien
Beweiswürdigung vorzugehen (siehe dazu Art. 61 lit. c ATSG), weshalb die
Heilung eines festgestellten Verfahrensmangels grundsätzlich möglich ist. Somit
kann eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres
als geheilt gelten (vgl. BGE 127 V 437 E. 3d/aa,
126 I 72, 126 V 132 E. 2b, je mit Hinweisen), nachdem sich der
Beschwerdeführer beschwerdeweise zu den eingeholten Arztberichten äussern
konnte. Der Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 15. Juni 2020 lag dem
Beschwerdeführer zweifellos vor, denn es wird in der Beschwerde darauf Bezug
genommen und der Bericht wurde der Beschwerde beigelegt. Die übrigen Berichte
des Spitals F.___ scheinen dem Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen
Verfügung auf sein Aktengesuch hin ebenfalls zugegangen zu sein, da deren
Nicht-Vorhandensein beschwerdeweise nicht gerügt wird, sondern explizit nur die
RAD-Aktennotiz vom 19. Juni 2020. Wie vorstehend (vgl. E. 5.3) bereits erwähnt,
ist es möglich und von der Beschwerdegegnerin auch zugestanden, dass die
Aktennotiz versehentlich nicht mitversendet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer
aber aus der angefochtenen Verfügung Kenntnis davon hatte, hätte diese
Aktennotiz bei einem solch offensichtlichen Versehen auch nachverlangt werden
können. Im Übrigen enthält diese – wie bereits erwähnt – keine relevanten
medizinischen Erkenntnisse, sondern würdigt lediglich die anderen Berichte.
Insofern hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich im
Beschwerdeverfahren umfassend zu den Unterlagen äussern zu können.
Die festgestellte Gehörsverletzung könnte
es allerdings rechtfertigen, dem Beschwerdeführer zu Lasten der
Beschwerdegegnerin jenen Aufwand zu entschädigen, der für das Erheben der
entsprechenden Rüge angefallen ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2016 vom
8. August 2016 E. 2.2, 8C_758/2009 vom 12. Februar 2010
E. 2.3 und 2.4, 8C_325/2007 vom 18. Februar 2008 sowie I 329/05
vom 10. Februar 2006 E. 2.3.2). Da der Beschwerdeführer nicht
anwaltlich vertreten und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, erübrigt
sich die Prüfung dieser Frage jedoch (vgl. dazu E. II. 7.1 hiernach).
6.
6.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
der Beschwerdeführer vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11.
Dezember 2020 eine erhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft
gemacht hat. Der relevante Vergleichszeitpunkt wird durch die Verfügung vom
10. Juni 2010 (IV-Nr. 27) bestimmt. Damals präsentierte sich der
medizinische Sachverhalt wie folgt:
6.1.1 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.___,
Facharzt für Allgemeinmedizin und Hausarzt des Beschwerdeführers, vom 23. Juli
2009 (IV-Nr. 8), war beim Beschwerdeführer eine Polytoxikomanie (Heroin,
Dormicum) mit Methadonsubstitution zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei
seit 1986 drogenabhängig (Heroin, Kokain, Haschisch), mit einer unbekannten
Anzahl von Entzügen. Die Sucht sei primär. Es wäre eine psychotherapeutische
Behandlung notwendig.
6.1.2 Der RAD führte anschliessend eine
eigene Untersuchung des Beschwerdeführers durch. Gemäss Untersuchungsbericht
von Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 23. September 2009
(IV-Nr. 14) habe der Beschwerdeführer subjektiv Rückenbeschwerden,
morgendliches Erbrechen, Kraftlosigkeit und – auf Nachfrage – dann aber eher
psychische als physische Probleme angegeben. Seine Drogenkarriere habe der
Beschwerdeführer klar und ohne Mühe geschildert. Er habe sich in gutem
Allgemeinzustand befunden und es hätten sich keine sichtbaren Entzugsymptome
wie Tremor, Schwitzen etc. gezeigt. Diagnostiziert wurden eine schwere
Polytoxikomanie, eine BWS Kyphose und anamnestisch Hepatitis B. Die Sucht sei
primär, was vom Hausarzt bestätigt werde. Heute noch finde ein zwar
einigermassen kontrollierter und stabilisierter, aber immer noch schwererer
Abusus statt, der mit einer regelmässigen Arbeit nicht vereinbar sei. Körperlich
sei er in erstaunlich guter Verfassung. Ein deutlicher Brustbuckel dürfte
schwere Arbeiten wie bisher verunmöglichen, aber nicht leichte bis
mittelschwere. Unklar bleibe die psychische Situation. Es sei eine
psychiatrische Untersuchung vorzunehmen.
6.1.3 Zur psychiatrischen
RAD-Untersuchung erschien der Beschwerdeführer in der Folge nicht. Die
RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt
in ihrem Bericht vom 15. März 2010 (IV-Nr. 24) fest, der Beschwerdeführer habe
sich für den auf den 1. Dezember 2009 angesetzten Termin abgemeldet, weil er
eine Grippe habe. Beim zweiten Termin am 9. Februar 2010 sei er nicht
erschienen, ohne sich abzumelden. Für einen erneuten Termin habe er sich
abgemeldet, weil er zu seinem Arzt gehen müsse. Wie sich dann im
Telefongespräch herausgestellt habe, habe er sein Methadon holen müssen, da er
sonst auf Entzug komme. Daraufhin sei ihm ein Termin für denselben Tag um 14.00
Uhr gegeben worden, den der Beschwerdeführer aber auch nicht wahrnehmen könne,
wie er angegeben habe. Er habe einen Termin am Monatsende gewünscht. Der
Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass es zumutbar sei, um 14.00
Uhr zu kommen, wenn er morgens sein Methadon erhalten habe. Danach habe er
angegeben, er könne nicht kommen, weil er kein Geld habe. Die Motivation zur
Mitwirkung an einer Untersuchung sei in Frage zu stellen, da sich die Ausreden
in der gezeigten Art und Weise sehr danach anhörten, respektive das
Konsummuster wohl den Ausreden zu Grund liegen dürfte. Die Aussage des
Hausarztes, es liege hier ein primäres Suchtgeschehen vor, nähere sich daher
einem sehr grossen Wahrscheinlichkeitsgrad.
6.1.4 Mit Verfügung vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 27)
lehnte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung ab, die
Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet,
weshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.
6.2 Mit der Neuanmeldung (IV-Nr. 34)
bzw. mit Einwand vom 14. Mai 2020 (IV-Nr. 41) nach Vorankündigung eines
Nichteintretensentscheids wurden folgende medizinische Unterlagen eingereicht:
6.2.1 Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E.___
vom 30. April 2020 (IV-Nr. 41 S. 3) befinde sich der Beschwerdeführer
im Methadonprogramm. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten zehn
Jahren aufgrund seiner Suchterkrankung kontinuierlich verschlechtert.
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat selber
einen umfassenderen Arztbericht von Dr. med. E.___ eingeholt, der vom 15.
Juni 2020 datiert (IV-Nr. 44). Darin führte der Hausarzt als Diagnosen ein
Abhängigkeitssyndrom mit gegenwärtiger Teilnahme an einem ärztlich überwachten
Abgabe- oder Ersatzdrogenprogramm (als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) und eine Hepatitis C-Erkrankung (als Diagnose ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit) auf. Der Beschwerdeführer sei für weitere
Untersuchungen im Spital F.___ (Kardiologie, Pneumologie) angemeldet. Er stehe
seit 2001 im Methadonprogramm. Die Drogenabhängigkeit bestehe seit 1986. Als
Maler habe er letztmals 2004 gearbeitet. Er hole regelmässig und zuverlässig
seine Medikamenten-Dosis ab. Leider habe über die ganze Behandlungsperiode
keine Reduktion der Substitution erzielt werden können. In den letzten Monaten
verspüre er eine massive Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit mit einer
limitierten Gehstrecke von 300 Metern. Erschwerend komme eine
Schlafstörung dazu, so dass er pro Nacht nur drei bis vier Stunden schlafen
könne.
6.2.3 Aufgrund des Verweises im
Arztbericht holte die Beschwerdegegnerin auch Berichte beim Spital F.___
(Pneumologie und Kardiologie) ein. Während die Pneumologie zurückmeldete, es
gebe im System keine Berichte (IV-Nr. 49), lässt sich dem
Sprechstundenbericht vom 26. August 2020 (IV-Nr. 48) über eine kardiologische
Untersuchung vom 28. Juli 2020 entnehmen, dass die kardiologische Standortbestimmung
unauffällig sei. Als weitere Diagnosen werden eine Hepatitis C (anamnestisch
virusfrei), eine Polytoxikomanie und eine Insomnie angegeben. Der
Beschwerdeführer habe sich wegen einer seit mehreren Monaten bestehenden
Leistungsverminderung vorgestellt. Bei der körperlichen Untersuchung habe man
keine Hinweise auf eine Herzinsuffizienz finden können. Die Beschwerden würden
im Wesentlichen auf den Benzodiazepin- und Methadonabusus zurückgeführt. Ein
moderates Fitnessprogramm sei indiziert.
6.3 Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass sich mit den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten sowie von der
Beschwerdegegnerin zusätzlich eingeholten Unterlagen keine veränderte
medizinische Situation präsentiert. Beim Beschwerdeführer besteht nach wie vor
ein Suchtleiden. Sein Argument, die Beschwerdegegnerin habe einen
Nichteintretensentscheid gefällt ohne anstehende Untersuchungen abzuwarten,
erweist sich als nicht stichhaltig, hat doch Letztere Erkundigungen beim Spital
F.___ eingeholt, obwohl es an der versicherten Person ist, substanzielle
Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs
darzulegen (vgl. E. II. 3.3). Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, er sei im Rahmen der ersten materiellen Rentenprüfung 2009 nicht
richtig abgeklärt worden. Diesen Umstand hat er sich selbst zuzuschreiben,
nachdem er trotz entsprechender Mahnung zu von der Beschwerdegegnerin
angeordneten Untersuchungen nicht erschienen ist. Die damalige Verfügung vom
10. Juni 2010 wurde rechtskräftig, da die dagegen erhobene Beschwerde am 13.
September 2010 zurückgezogen wurde (IV-Nr. 33 S. 6 f.).
6.4 Der Beschwerdeführer lässt
weiter geltend machen, auf die Neuanmeldung sei einzutreten, damit seine
Beschwerden insbesondere auch im Hinblick auf die neue Rechtsprechung zu
Abhängigkeitssyndromen umfassend abgeklärt werden könne. Die Beschwerdegegnerin
sieht darin keinen Grund, auf die Neunanmeldung einzutreten, weil Letzteres nur
gemacht werde, wenn die versicherte Person eine anspruchsrelevante Veränderung
des Gesundheitszustandes oder des Sachverhalts glaubhaft machen könne.
6.4.1 Gemäss BGE 145 V 215 sind primäre
Abhängigkeitssyndrome – wie sämtliche psychischen Erkrankungen – grundsätzlich
einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Mit
seinem Entscheid vom 11. Juli 2019 änderte das Bundesgericht seine bisherige
Rechtsprechung zu primären Suchtleiden, die nach vorheriger Rechtsprechung
nicht als krankheitswertige Geschehen gesehen wurden. Suchterkrankungen als
solche führten demnach nicht zu einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie
wurden im Rahmen der Invalidenversicherung erst relevant, wenn sie eine
Krankheit oder einen Unfall bewirkt hatten, in deren Folge ein körperlicher
oder geistiger, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender, Gesundheitsschaden
eingetreten war, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens
waren, dem Krankheitswert zukam (BGE 145 V 215 E. 4.1 S. 221). Nach der
neuen Rechtsprechung ist die Frage nach den Auswirkungen sämtlicher psychischer
Erkrankungen auf das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich unter
Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu
beantworten, wozu auch Abhängigkeitssyndrome gehören (BGE 145 V 215 E. 6.2 S.
227).
6.4.2 Das Versicherungsgericht hat sich
in seinem publizierten Entscheid vom 9. Juli 2020 (SOG 2020 Nr. 12)
bereits mit der Frage auseinandergesetzt, ob die mit BGE 145 V 215
geänderte Rechtsprechung einen Anlass bildet, um unter dem Titel einer Änderung
der Rechtslage eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es kam zum Schluss, dass diese
zu bejahen ist und die mit BGE 145 V 215 erfolgte Rechtsprechungsänderung einen
Grund für eine Neuanmeldung unter dem Aspekt einer Veränderung der Rechtslage
bildet. Davon ausgehend, dass das Bundesgericht seine langjährige
Sucht-Rechtsprechung grundlegend geändert hat und nun annimmt, dass die willentliche
Natur des fortgesetzten Substanzkonsums bei Vorliegen eines
Abhängigkeitssyndroms gerade nicht in jedem Fall vorbehaltlos bejaht werden
kann, liegt eine Ausnahme vom Grundsatz vor, dass eine geänderte Gerichts- oder
Verwaltungspraxis im Prinzip keinen Anlass bildet, in eine laufende, auf einer
formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung einzugreifen. Ausnahmsweise
kann eine solche zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung
für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine
Verbreitung erfährt, dass ihre Nichtbefolgung als Verstoss gegen das
Gleichheitsgebot erschiene, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf
eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten
beibehalten würde (SOG 2020 Nr. 12, E. 5.2 und 7.2). Die neue Praxis des
Bundesgerichts nach BGE 145 V 215 erfährt in diesem Sinne eine allgemeine
Verbreitung. Der Entscheid stellt eine prinzipielle Neuausrichtung in Bezug auf
Suchterkrankungen und eine vollständige Abkehr von der früheren Rechtsprechung
dar. Da erstmals Abhängigkeitssyndrome als invalidenversicherungsrechtlich
beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen, unterscheidet
sich diese Praxisänderung grundlegend von den Urteilen des Bundesgerichts zur
Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens bei anhaltenden somatoformen
Schmerzstörungen und bei psychischen Erkrankungen, mit welchen in erster Linie
das Beweisverfahren neu definiert wurde, während die Anspruchsvoraussetzungen
unverändert blieben (BGE 141 V 585, BGE 143 V 409 und 418). Vielmehr wurden
reine Suchtleiden bis Mitte 2019 von vornherein als nicht
invaliditätsbegründend betrachtet, was vorliegend zur Verneinung eines
Leistungsanspruchs durch die Verfügung vom 10. Juni 2010 (IV-Nr. 27) führte,
während nunmehr nachvollziehbar diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome bzw.
Substanzkonsumstörungen grundsätzlich als invalidenversicherungsrechtlich
beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden in Betracht fallen. Darin liegt
eine vollständige Kehrtwende gegenüber der früheren, als korrekturwürdig
erkannten Praxis. Somit erscheint eine Leistungsverweigerung, welche unter der
früheren Praxis erfolgte, aus heutiger Sicht als nicht mehr vertretbar. Es
würde zu einer nicht hinnehmbaren Diskriminierung führen, wenn denjenigen
Versicherten, deren Leistungsgesuche unter der früheren Praxis abgelehnt
wurden, jetzt und für alle Zukunft die Möglichkeit verwehrt bliebe, ihren
Anspruch unter der neuen Rechtsprechung überprüfen zu lassen (SOG 2020
Nr. 12 E. 8.3). Im Übrigen kann auf die umfassenden Erwägungen im
Urteil vom 9. Juli 2020 verwiesen werden.
6.5 Das Versicherungsgericht hat das
zitierte Urteil SOG 2020 Nr. 12 inzwischen mit dem Urteil VSBES.2020.147 vom
30. November 2020 bestätigt. Dieses Urteil wurde an das Bundesgericht
weitergezogen und ist bei diesem noch hängig. Dieser Umstand bildet jedoch
keinen Grund die kantonale Praxis infrage zu stellen oder den Entscheid
aufzuschieben.
6.6 Die Neuanmeldung vom 23.
Dezember 2019 bzw. 5. März 2020 sowie die angefochtene Verfügung ergingen erst
nach Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 (vom
11. Juli 2019). Somit sind die Voraussetzungen zur Neuüberprüfung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem
Sinn gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie auf die Neuanmeldung eintrete und den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers materiell prüfe.
7.
7.1 Der durch den Sozialdienst B.___
vertretene Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren zwar obsiegt. Es
gehört jedoch zu den Aufgaben des Sozialdienstes einer Einwohnergemeinde, für
Sozialhilfeempfänger Versicherungsleistungen zu erstreiten, weshalb dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (BGE 126 V 11).
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2020 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an die IV-Stelle
zurückgewiesen, damit diese auf das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
eintrete und den Leistungsanspruch materiell prüfe.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die IV-Stelle hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_556/2021 vom 2. Dezember 2021 aufgehoben.