VSBES.2021.124
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3. März 2022Deutsch32 min
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung (Akten der
Source so.ch
Urteil vom 3. März 2022
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2020 bei der SVA
Zürich, Ausgleichskasse, zur Erfüllung der Beitragspflicht als
Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]»
betreibe den Handel mit Wein im Ausland (Import und Export) und sein Geschäft
sei in [...] domiziliert. Die SVA Zürich überwies die Anmeldung des
Beschwerdeführers in der Folge der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung (Akten der
Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 ff.). Mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und
17. Juni 2020 forderte diese den Beschwerdeführer auf, zur Beurteilung
seines sozialversicherungsrechtlichen Status verschiedene Unterlagen
einzureichen (AK-Nr. 12, 17 und 24). Daraufhin erliess sie am 5. August
2020 eine Verfügung, worin sie feststellte, der Beschwerdeführer gelte für
seine Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend. Die Beurteilung
seiner weiteren Tätigkeit «administrative Arbeiten (Rezeptionist)» sei an die zuständige
Ausgleichskasse GastroSocial weitergeleitet worden, dies sei nicht Bestandteil
dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 34). Die dagegen erhobene Einsprache
(AK-Nr. 38) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
15. September 2020 teilweise gut und hob die angefochtene
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf. Dies wurde im Wesentlichen
damit begründet, bei der Einforderung der Unterlagen sei es versehentlich
unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu
entscheiden. Der Status des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel
werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen
sei. Auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als
Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)»
werde nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei (AK-Nr. 41). Die
dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(im Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab,
soweit es darauf eintrat (VSBES.2020.198; AK-Nr. 54). Auf die dagegen
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021
nicht ein (9C_162/2021; A.S. 58).
1.2 Mit Schreiben vom 16. April
2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie komme auf
ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2020 zurück, in welchem eine
erneute Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Bereich
«Weinhandel» in Aussicht gestellt worden sei. Sie ersuche darum, weitere
Informationen und Unterlagen für die Abklärung seiner Tätigkeit im Weinhandel
zuzustellen. Die bisher eingesandten Dokumente genügten für die Beurteilung
dieser Tätigkeit nicht (AK-Nr. 61). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 wies
die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, die bisher eingereichten Unterlagen
reichten nicht aus, um die AHV-rechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu
prüfen. Sollten die neuen Unterlagen mit neuen Erkenntnissen nicht innert Frist
eingehen, sei sie gezwungen, auf die Anmeldung als Selbstständigerwerbender
infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen nicht einzutreten (AK-Nr. 63).
Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 trat die Beschwerdegegnerin
androhungsgemäss auf die Anmeldung des Beschwerdeführers als
Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» aufgrund fehlender Mitwirkung
nicht ein. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei
trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung
seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nachgekommen. Er werde für
die Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend betrachtet
(AK-Nr. 68). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid
vom 30. Juni 2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
dargelegt, der Status des Beschwerdeführers im Bereich «Weinhandel» könne
mangels geeigneter Unterlagen nicht eingehend geprüft werden (AK-Nr. 70;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 28. Juli 2021 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das
Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen
Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel zurückzuweisen. Zur Begründung legt
er im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin fordere zu Unrecht die Beiträge
aus dieser Erwerbstätigkeit nicht ein. Im Weiteren wird die unentgeltliche
Rechtspflege beantragt (A.S. 6 f.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August
2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).
2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 6. September
2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik
verzichtet hat (A.S. 13).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gemäss Art. 1a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG,
SR 831.10) sind u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
(lit. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), nach diesem Gesetz versichert.
1.2
Laut Art. 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) ist selbstständig erwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das
nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit
darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen
(Art. 12 Abs. 2 ATSG).
Die versicherte Person, die sich der
Versicherung als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei
der zuständigen Ausgleichskasse an. Der Anschluss setzt voraus, dass bereits
konkrete Schritte für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen wurden. Die
Ausgleichskasse teilt der versicherten Person mit, ob sie für die in Frage
stehende Tätigkeit als Selbstständigerwerbende anerkannt wird oder nicht
(Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge
der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO
[WSN], Rz. 1050 ff., gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar
2021). Als selbstständig erwerbend gelten natürliche Personen, die ein
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9
Abs. 1 AHVG erzielen (WSN, Rz. 1004). Das Vorliegen selbstständiger
Erwerbstätigkeit wird nicht vermutet (WSN, Rz. 1066).
In unselbstständiger Stellung ist
grundsätzlich erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und
von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw.
arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Wegleitung des BSV über den
massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 1018, gültig ab
1.
Januar 2019, Stand: 1. Januar 2021). Merkmale für das Bestehen
eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen,
die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die
Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das
Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene
Geschäftsräumlichkeiten (WML, Rz. 1019). Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (WML, Rz. 1023).
1.3
Arbeitgeber und
Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind,
gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem
das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz
nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im
Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo
sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet
(Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
1.4
Nach Art. 28 Abs. 1
ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
1.5
Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die
versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
1.6
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das
Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von
sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die
Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in
Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder
Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht
einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.
Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des
Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei
ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten
erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als
notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte
Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen
lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f.,
je mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in
ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 ausführlich dar, der
Beschwerdeführer sei bei ihr bis zum 31. Dezember 2013 als
Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» ([...] und [...], [...])
angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt,
dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen
Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als
Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden, was ihm mit
Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund seien ihm
gegenüber seit dem Jahr 2013 keine AHV/IV/EO-Beiträge als
Selbstständigerwerbender mehr erhoben worden. Seit diesem Zeitpunkt sei auch
keine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit eingegangen. Daher sei eine Prüfung des
sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers von Amtes wegen nicht
notwendig gewesen. Da das Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per
31.
Dezember 2013 beendet worden sei, sei die Anmeldung des
Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 als neue
Anmeldung zu betrachten. Die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen
Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine damalige selbstständige
Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 spiele dabei
keine Rolle. Da sich der Geschäftssitz des Beschwerdeführers gemäss seinem
Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. AK-Nr. 13 S. 2) in [...]/SO
befinde, müsse die sozialversicherungsrechtliche Stellung in der Schweiz
bestimmt werden. Aus diesem Grund seien Unterlagen zu seiner Tätigkeit im
Bereich «Weinhandel» eingefordert worden, obwohl dieser im Ausland stattfinde.
Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich
«Weinhandel» eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen
Status nicht abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe daher nicht
als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» anerkannt werden können.
Die Aufsplittung seiner Tätigkeiten in die Bereiche «Weinhandel» und
«allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei zulässig. Der Beschwerdeführer
sei mehrfach unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der für die
Beurteilung seiner Stellung erforderlichen Unterlagen aufgefordert worden. Es
sei jedoch versehentlich unterlassen worden, ihn auf die Rechtsfolgen infolge
Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Deswegen sei es nicht zulässig,
gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher werde die
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die
sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde neu geprüft,
sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ablehnung
seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im
Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei nicht Bestandteil der
Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 (AK-Nr. 41).
Die Beschwerde gegen diesen
Einspracheentscheid wies das Versicherungsgericht – soweit es darauf eintrat – mit
Urteil vom 29. Januar 2021 (VSBES.2020.198) im Wesentlichen mit der
Begründung ab, ein rechtlich zu schützendes Interesse des Beschwerdeführers an
seiner Beschwerde könne in Bezug auf die Tätigkeit im Weinhandel nicht erblickt
werden und auf die von ihm erhobenen Einwände bezüglich fehlender
Beitragszeiten in früheren Jahren könne nicht eingetreten werden. Im Weiteren
sei für die Beurteilung seiner Tätigkeit im Bereich «administrative
Dienstleistungen (Rezeptionist)» die Ausgleichskasse GastroSocial zuständig,
welche dazu separat Stellung nehmen und darüber noch eine anfechtbare Verfügung
erlassen werde. Auf die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geltend gemachten
Einwände sei daher ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen die
Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im
Verwaltungsverfahren wurde abgewiesen (AK-Nr. 54). Auf die dagegen
gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 mangels
Erfüllen der inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht ein
(9C_162/2021; AK-Nr. 58).
2.2
In der Folge orientierte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2021 dahingehend,
sie komme auf ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2020 zurück, worin
seine Einsprache teilweise gutgeheissen worden sei. Seine
sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde erneut
geprüft. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten, weitere Informationen
und Unterlagen für die Abklärung der Tätigkeit im Bereich «Weinhandel»
zuzustellen. Die bisher eingereichten Dokumente (Fragebogen für
Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften der SVA Zürich, Antrag zur
Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer
vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, selbst ausgefüllte Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften, diverse Schreiben zur Tätigkeit) genügten für
die Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit nicht. Der Beschwerdeführer
habe die Anmeldung seiner Tätigkeit mittels ihrem Anmeldeformular vorzunehmen.
In Punkt 9 seien Beispiele angegeben, welche Unterlagen man für eine
Beurteilung benötige. Sämtliche Unterlagen seien bis zum 14. Mai 2021
zuzustellen (AK-Nr. 61 f.).
2.3
Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Mai 2021 mit, er habe verschiedene
Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Miet-, Kauf- und andere Verträge, getätigte Investitionen
sowie andere Belege) bereits zweimal eingereicht, zum ersten Mal der
Beschwerdegegnerin mit der Post am 17. April 2017 und zum zweiten Mal der
SVA Zürich am 1. April 2020. Er habe somit sämtliche erforderlichen Unterlagen
beigebracht (AK-Nr. 62).
2.4
Mit einem weiteren Schreiben vom
6.
Mai 2021 machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals
auf ihr Schreiben vom 14. (recte: 16.) April 2021 aufmerksam. Sie gab an, der
Beschwerdeführer sei informiert worden, welche Unterlagen zur Prüfung der
AHV-rechtlichen Stellung einzureichen seien. Sollte sie bis zum 14. Mai 2021
nicht im Besitz von neuen Unterlagen sein, welche neue Erkenntnisse für die
Beurteilung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit lieferten, sei sie gezwungen,
auf die Anmeldung als Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und
fehlender Unterlagen nicht einzutreten (A.S. 63).
2.5
Am 15. Mai 2021 teilte der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit, die Unterstellung
einer fehlenden Mitwirkung weise er zurück. Die Beschwerdegegnerin sei im
Besitz sämtlicher Unterlagen. Auf die Sache sei einzutreten und diese sei zu
behandeln. Es könne nicht akzeptiert werden, dass eingereichte Unterlagen
offenbar nicht mehr vorhanden seien (IV-Nr. 64 und 66).
2.6
Daraufhin erliess die
Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2021 eine Verfügung, worin sie auf die
Anmeldung des Beschwerdeführers für Selbstständigerwerbende vom 1. April
bzw. 19. (recte: 16.) Mai 2020 (AK-Nr. 1 ff.) nicht eintrat. Zur
Begründung wurde dargelegt, die Anmeldung für Selbstständigerwerbende sei ihr
von der SVA Zürich weitergeleitet worden, da sich der Geschäftssitz des
Beschwerdeführers gemäss seinen Unterlagen in [...] befinde. Auf der Anmeldung
gebe der Beschwerdeführer an, im Weinhandel tätig zu sein. Weitere Unterlagen
seien der Anmeldung nicht beigelegt worden, um den Status des Beschwerdeführers
prüfen zu können (z.B. Kundenrechnungen aus Weinverkäufen, getätigte
Investitionen etc.). Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 20. Mai sowie 5. und 17. Juni 2020 aufgefordert worden,
Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» einzureichen. Diese
verlangten Unterlagen habe sie leider nicht erhalten. Aus diesem Grund sei dem
Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 schriftlich mitgeteilt worden, dass sie
seine sozialversicherungsrechtliche Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel
nicht prüfen könne (vgl. AK-Nr. 27 ff.). Auf ihre Schreiben vom
16.
April und 6. Mai 2021 (vgl. AK-Nr. 61 und 63) habe der
Beschwerdeführer erneut festgehalten, dass die Ausgleichskasse im Besitz
sämtlicher Unterlagen sei. Die Unterscheidung zwischen selbstständig und
unselbstständig erwerbend sei gesetzlich zwingend festgelegt. Die
rechtsanwendenden Stellen seien verpflichtet, die erwerbstätigen Personen
hinsichtlich ihrer konkreten Erwerbstätigkeit einer der beiden Kategorien
zuzuweisen. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Beschwerdeführer seinen
Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen
Status nicht nachgekommen. Da der Status im Bereich «Weinhandel» in Ermangelung
von geeigneten Unterlagen nicht eingehend geprüft werden könne, werde auf das
Gesuch des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 19. Mai 2020
nicht eingetreten und er werde für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend
betrachtet (AK-Nr. 68). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 69) wurde
mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 abgewiesen
(AK-Nr. 70). Mit Beschwerde vom 28. Juli 2021 macht der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die
Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit seine
sozialversicherungsrechtliche Stellung überprüft werden könne. Zur Begründung
legt er im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin beziehe sich immer noch auf
die gleichen Argumente. Er verweise auf die nun eingereichten Abrechnungen an
die Steuerämter. Die Beschwerdegegnerin fordere zu Unrecht seine Beiträge aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht ein (A.S. 6 f.).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützt ihren
angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 auf den vorstehend
zitierten Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II. 1.5 hiervor). Dies setzt
in formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person schriftlich gemahnt,
auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkfrist
eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird diesen Anforderungen
gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. April 2021
(AK-Nr. 61) und 6. Mai 2021 (AK-Nr. 63) zweimal Frist gesetzt,
um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Das Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2021 enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis,
sie sei gezwungen, auf die Anmeldung des Beschwerdeführers als
Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen
nicht einzutreten, falls sie innert gesetzter Frist (bis zum 14. Mai 2021)
nicht im Besitz der neuen Unterlagen sei, welche neue Erkenntnisse für die
Beurteilung seiner Selbstständigkeit lieferten (AK-Nr. 63). Damit wurde
der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den vorangegangenen Schreiben vom
20.
Mai, 5. und 17. Juni sowie 23. Juli 2020 (AK-Nr. 12,
17, 24 und 31) – rechtsgenüglich auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen. Die
in den Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 gewährten Fristen von vier
Wochen bzw. einer Woche für das Einreichen der verlangten Unterlagen sind angemessen.
Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen wird vom Beschwerdeführer denn auch
nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er habe sämtliche von der
Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bereits eingereicht. Es bleibt somit
zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers zutrifft und ob es auch
inhaltlich korrekt war, auf das Anmeldungsgesuch vom 1. April bzw.
16.
Mai 2020 nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3
ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte bzw. Unterlagen für die
Beurteilung des AHV-rechtlichen Status des Beschwerdeführers erforderlich sind
(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Trifft dies zu, sieht die erwähnte
Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder
einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor.
Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne
grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020,
Art. 43, S. 781 N 111; Christina
Schiavi, Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 43, S. 555
N 35).
3.2
Zunächst ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer mit dem «Fragebogen für Selbständigerwerbende und
Personengesellschaften» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2
S. 1 ff.) folgende Beilagen einreichte, welche der Beschwerdegegnerin am
16.
Mai 2020 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden (vgl. AK-Nr. 1
und 32 S. 1): Formular «Änderungsmeldung der Mitglieder-Stammdaten» der
SVA Zürich (AK-Nr. 2 S. 5 f.), Formular «Ergänzungsblatt
für Selbständigerwerbende» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2
S. 7 bzw. 9), Formular «Verändertes Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2
S. 8 bzw. 10), «Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften» der
Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (AK-Nr. 3),
«Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während
einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland» des Eidgenössischen Departements
des Innern (EDI) vom 1. April 2020 (AK-Nr. 4), «AHV/IV-Meldung /
Steuermeldung AHV» vom 29. November 2019 bzw. 7. Januar 2020
(AK-Nr. 5 S. 1) und weitere Unterlagen des kantonalen Steueramts
Zürich (AK-Nr. 5 S. 2 ff.), Formular «Vollmacht: Auskunft und Akteneinsicht»
der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 5 S. 7), «Mietvertrag
für möblierte Zimmer» vom 1. Februar 2017 (Mietbeginn; AK-Nr. 6
S. 1), «Auftrag Hotel [...], [...] AG» vom 22. Dezember 2018 (AK-Nr. 6
S. 2 und 9 S. 2), Auszug aus dem Handelsregister des Kantons
Solothurn vom 20. Februar 2017 (AK-Nr. 7 S. 1), Schreiben der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 11. März 2020 (AK-Nr. 7
S. 2), Abrechnung des Beschwerdeführers betreffend Einsatzzeiten im Hotel [...]
([...] GmbH), [...], vom 20. Januar 2020 (AK-Nr. 8 S. 1),
Auftrag «Hotel [...], GmbH, [...],» vom 14. Januar 2016 (AK-Nr. 8
S. 2 und 9 S. 1), Visitenkarte (AK-Nr. 9 S. 4), Schreiben
des Beschwerdeführers «Überweisung meiner AHV-Beiträge» vom 7. März 2020
(AK-Nr. 10), Periodischer Kontoauszug der Banque [...], [...], vom 1. Februar
2020.
(AK-Nr. 11 S. 1) und «Auftrag Hotel [...] ([...]), [...], vom
5.
Oktober 2019 (AK-Nr. 9 S. 3 und 11 S. 2).
Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin mit
Eingabe vom 20. Mai 2020 aufgefordert hatte, zur weiteren Beurteilung seines
sozialversicherungsrechtlichen Status weitere Unterlagen zuzustellen (u.a.
Kopie der Wohnsitzbescheinigung über seine aktuelle Wohnadresse, Kopien der
Mietverträge für Geschäftsräume in [...] und [...], Kopien von Belegen über den
Einkauf von Weinen, Kopien von Rechnungen / Quittungen über den Verkauf von
Weinen; AK-Nr. 12 S. 1 f.) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 2. Juni 2020 eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [...]/FR vom
1.
April 2019 (AK-Nr. 14 S. 1), eine Wohnsitzbestätigung der
Stadt [...] vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 14 S. 2) und einen «[...]
Mietvertrag für Wohnräume» vom 1. Januar 2020 (AK-Nr. 15) ein. Auf das
Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 hin, wonach der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Hotels in der Schweiz für
sein gesamtes Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig sei und daher
zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit im
Weinhandel weitere Unterlagen einzureichen seien, auch wenn diese Tätigkeit im
Ausland ausgeübt werde, stellte er mit Eingabe vom 12. Juni 2020 keine
weiteren Unterlagen oder Belege mehr zu (vgl. AK-Nr. 17 S. 1 f.
und 23 S. 1 f.). Nach einer weiteren Aufforderung der Beschwerdegegnerin
vom 17. Juni 2020, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im
Bereich «Weinhandel», Kopien von Belegen über den Einkauf von Weinen sowie von
Rechnungen über den Verkauf von Weinen, Geschäftsabschlüsse der Jahre 2016 bis
2018.
oder 2019, falls dieser schon erstellt worden sei, und Unterlagen
einzureichen, welche einen Geschäftssitz in [...] belegten (AK-Nr. 24
S. 1 f.), hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni
2020.
im Wesentlichen fest, sämtliche Unterlagen seien bereits zugestellt worden.
Im Bereich «Weinhandel» seien keine Geschäfte in der Schweiz abgewickelt
worden. Für Aktivitäten mit Kunden im Ausland sei die Beschwerdegegnerin nicht
zuständig (AK-Nr. 25). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, da sie seinen Status im Bereich
«Weinhandel» mangels geeigneter Unterlagen nicht habe prüfen können, werde der
Beschwerdeführer für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet.
Sollte er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, stehe es ihm frei, die
verlangten Unterlagen einzureichen, um eine Neubeurteilung zu erwirken
(AK-Nr. 31). Daraufhin wies der Beschwerdeführer gegenüber der
Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2020 darauf hin, wie bereits mehrmals erwähnt
seien sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht worden. Nach Rückfrage bei
der AHV-Zweigstelle [...] seien diese Unterlagen komplett an die
Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden. Weitere Unterlagen wurden vom
Beschwerdeführer nicht eingereicht (AK-Nr. 33).
In seiner Einsprache vom 20. August
2020.
gegen die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 hielt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen fest, der Weinhandel beziehe sich auf den asiatischen Raum, was
mit seinem Wohnsitz in [...] belegt worden sei. Da seine private und
geschäftliche Tätigkeit mehrheitlich im Ausland stattfinde, habe er den Status
eines Wochenaufenthalters als Auslandschweizer angenommen. Er leiste seine
Beiträge für die zeitlich begrenzten Einsätze als Selbstständigerwerbender in
der Schweiz. In den betreffenden Ländern sei ordnungsgemäss abgerechnet worden (AK-Nr. 38).
Mit seiner Beschwerde vom 28. September 2020 (AK-Nr. 43), worin
ausgeführt wurde, der Weinhandel beziehe sich seit Jahren auf den Einkauf im
europäischen Markt und den Verkauf im asiatischen Raum, die Schweiz sei dadurch
in keiner Art und Weise tangiert und die Steuern für diese Geschäfte entrichte
er an seinem Wohnsitz in [...], reichte der Beschwerdeführer erneut den Auszug
aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2017
(AK-Nr. 44 S. 1), Steuerunterlagen betreffend die Steuerjahre 2013
bis 2019 (AK-Nr. 44 S. 2 ff.) sowie Mehrwertsteuerabrechnungen für
die Jahre 2013 bis 2020 ein (AK-Nr. 44 S. 20 ff.). Mit Replik vom
31.
Oktober 2020 wurde der «Fragebogen für Selbständigerwerbende und
Personengesellschaften» der SVA Zürich vom 1. April 2020 zu den Akten
gegeben (AK-Nr. 50).
Auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom 16. April und 6. Mai 2021 hin, worin diese den Beschwerdeführer
aufforderte, weitere Informationen und Unterlagen zur Abklärung der Tätigkeit
im Weinhandel zuzustellen, die bisher zugestellten Dokumente (Fragebogen für
Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften der SVA Zürich, Antrag zur
Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer
vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, selbst ausgefüllte Bescheinigung über
anzuwendende Rechtsvorschriften, diverse Schreiben zur Tätigkeit) genügten
nicht (AK-Nr. 61 und 63), reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben
vom 1. und 15. Mai 2021 keine weiteren Unterlagen ein (vgl.
AK-Nr. 62, 64 und 66). Auch im nachfolgenden Einsprache- und im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurden die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Unterlagen
nicht zugestellt (vgl. AK-Nr. 69 ff. und Beschwerdebeilagen [BB] 1 bis
50).
3.3
Angesichts der oben (unter E.
II. 3.2 hiervor) erwähnten, bisher eingereichten Belege und Unterlagen kann
der Beschwerdeführer im Rahmen der Beitragsabrechnung seit seiner Neuanmeldung
vom 1. April 2020 für die in Frage stehende Tätigkeit im Bereich
«Weinhandel» nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt werden. Unklar ist, ob,
seit wann, in welchem Ausmass und mit welchem Status er diese Tätigkeit tatsächlich
ausübt. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Neuanmeldung am 1. April
2020.
zwar verschiedene Unterlagen ein, die von der Beschwerdegegnerin
verlangten, zur Prüfung seiner AHV-rechtlichen Stellung für seine Tätigkeit im
Weinhandel erforderlichen Unterlagen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere
fehlen aktuelle Belege für den angegebenen Geschäftssitz in [...] (vgl. AK-Nr. 2
S. 1 und 13 S. 2), Belege für den Einkauf von Weinen, Rechnungen bzw.
Quittungen betreffend Weinverkauf, Unterlagen über bereits getätigte
Investitionen im Weinhandel, eine Kopie eines Mietvertrags für Geschäftsräume
sowie Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2016. Der Beizug dieser Unterlagen ist
notwendig zur Beurteilung der sich aufgrund der Neuanmeldung stellenden Frage,
ob der Beschwerdeführer im Bereich «Weinhandel» als selbstständig oder aber als
unselbstständig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Dementsprechend enthält auch
das Anmeldeformular «Fragebogen für Selbständigerwerbende und
Personengesellschaften» der SVA Zürich unter Ziff. 2 den Vermerk, die
selbstständige Tätigkeit sei mit verschiedenen Unterlagen (Mietvertrag der
Geschäftsräume, Kopien von Offerten, Kopien von Rechnungen und Quittungen,
Nachweis für Zahlungseingänge der Kunden, Nachweis für investiertes
Eigenkapital [z.B. Anschaffungen von Material, Mobiliar, Werkzeug], Werbeunterlagen)
zu dokumentieren. Ohne Nachweis der ausgeführten Tätigkeit könne nicht geprüft
werden, ob Selbstständigkeit im Sinne des AHV-Gesetzes vorliege (AK-Nr. 2
S. 1). Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage 1 handelt es
sich um einen Mietvertrag vom 1. Februar 2017 für ein möbliertes Zimmer
für zwei Personen in [...] () und somit nicht um einen Mietvertrag für einen
Geschäftsraum für den Weinhandel (AK-Nr. 6 S. 1; vgl. auch
Mietvertrag für das gleiche Zimmer für nur eine Person vom 1. Januar 2020,
welcher den Mietvertrag vom 1. Februar 2017 ersetzt, AK-Nr. 15). Beim
zugestellten Auftrag für die [...] GmbH, [...], vom 14. Januar 2016
(Beilage 2) geht es im Wesentlichen um die Dienstleistungen des
Beschwerdeführers im Nachtdienst und um Rezeptionsarbeiten (AK-Nr. 8
S. 2 und 9 S. 1). Bei der Beilage 3 handelt es sich um die Abrechnung
über Einsatzzeiten des Beschwerdeführers für seine Dienstleistungen zu Gunsten
des Hotel [...] (), [...], vom 20. Januar 2020 (AK-Nr. 8 S. 1).
Der Kontoauszug der [...] vom 1. Februar 2020 (Beilage 4) enthält im
Wesentlichen eine Gutschrift der [...] (AK-Nr. 11 S. 1). Bei der
Beilage 5 handelt es sich um eine Visitenkarte mit der Aufschrift «» (vormals )
und dem Namen sowie den Kontaktangaben des Beschwerdeführers (AK-Nr. 9
S. 4). Die Beilage 6 hat den Auftrag der [...] vom 5. Oktober 2019 für
sämtliche an der Rezeption anfallenden Arbeiten sowie regelmässige
Kontrollgänge zum Gegenstand (AK-Nr. 9 S. 3 und 11 S. 2). Auch
die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen enthalten keine
Angaben, welche seine geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit im
Weinhandel seit der Neuanmeldung belegen würde.
3.4
Es gilt zu beachten, dass Beitragspflichtige
mit Wohnsitz in der Schweiz Beiträge von ihrem gesamten im In- und Ausland
erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten haben,
wobei abweichende Regelungen im Abkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und
in Sozialversicherungsabkommen vorbehalten bleiben (WSN, Rz. 1068). Gemäss
seinen Angaben vom 1. April und 2. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer
Wohnsitz in [...], wobei der Rechnungs- und Schriftverkehr für den Weinhandel dort
abgewickelt werde (vgl. AK-Nr. 2 S. 2 und 13 S. 2). Als
Geschäftsadresse bzw. Firmensitz wurde von ihm «» angeben (AK-Nr. 2
S. 1 und 13 S. 2). Der angegebene Wohnsitz in [...] steht allerdings im
Widerspruch zur Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt [...] vom 2.
und 5. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer aktuell in [...] () wohnhaft
bzw. gemeldet sei (Zuzug am 15. Februar 2016 von [...] []; AK-Nr. 14
S. 2 bzw. 21 S. 2 und 22; vgl. auch [...] Mietvertrag für Wohnräume,
1-Zimmer-Appartement möbliert [AK-Nr. 15]). Gemäss den Abklärungen der
Beschwerdegegnerin wurde der Handelsregistereintrag mit Geschäftssitz [...]
(vgl. Auszug vom 20. Februar 2017, AK-Nr. 7 S. 1) per
24.
April 2018 aufgrund der Einbusse des Domizils gelöscht. Somit falle
dieser Auszug als Beleg für den Geschäftssitz in [...] weg. Deswegen wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, Kopien von Unterlagen einzureichen, welche
seinen deklarierten Geschäftssitz in [...] belegten; ausserdem habe er
anzugeben, welche Tätigkeiten er in [...] ausführe (AK-Nr. 17 S. 1
f.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen ist seit dem 15. Februar 2016 und auch aktuell von
einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] und damit von einer grundsätzlich
bestehenden Beitragspflicht seines im In- und Ausland erzielten
Erwerbseinkommen auszugehen (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a und b
sowie Art. 3 Abs. 1 AHVG; WSN, Rz. 1001). In welchem Ausmass und
an welchem Ort der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Weinhandel tatsächlich ausübt,
ist mangels entsprechender Unterlagen unklar. Der blosse Hinweis des
Beschwerdeführers, seine Import- und Exporttätigkeit befinde sich im Ausland und
er liefere seine Produkte bzw. Waren direkt aus dem EU-Raum nach Asien
(AK-Nr. 13 S. 2), ist für die Beurteilung seines Status in Bezug auf
die fragliche Tätigkeit nicht massgebend und genügt nicht für deren Anerkennung
als selbstständige Erwerbstätigkeit. Ebenso wenig seine Anmerkung, in den
Exportländern entfalle eine Besteuerung und er rechne seine persönlichen
Einsätze in der Schweiz steuerlich ordnungsgemäss ab. Seine Angaben und die von
ihm eingereichten Unterlagen stellen für die Prüfung der Kriterien, welche für
eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. E.
II. 1.2 hiervor), keine genügende Grundlage dar. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer
die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai
2021.
erneut verlangten Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Miet-, Kauf- und
andere Verträge, Belege über getätigte Investitionen und andere Belege) bereits
zweimal, zum ersten Mal der Beschwerdegegnerin am 17. April 2017 per Post
und zum zweiten Mal der SVA Zürich mit der Anmeldung vom 1. April 2020
eingereicht hätte, wie dies von ihm in seiner Eingabe vom 1. Mai 2021 behauptet
wird (AK-Nr. 62), bestehen nicht. So wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2020 selber darauf hin, nach
Rückfrage bei der SVA Zürich seien sämtliche Unterlagen komplett der Beschwerdegegnerin
weitergeleitet worden (AK-Nr. 33 S. 1). Demzufolge müssten die
ausstehenden Unterlagen – sofern sie vom Beschwerdeführer tatsächlich
eingereicht worden waren – der Beschwerdegegnerin vorliegen. Dies ist jedoch nicht
der Fall.
3.5
Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, er habe keine Neuanmeldung als Selbstständigerwerbender
vorgenommen, da er seit dem Jahr 2003 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet sei
(vgl. seine Eingaben vom 2. Juni 2020 [AK-Nr. 13 S. 1], 12. Juni
2020.
[AK-Nr. 23 S. 1] und 30. Juni 2020 [AK-Nr. 25]), und die
Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden
Beiträge in Rechnung zu stellen (vgl. Einsprache vom 20. August 2020,
AK-Nr. 38), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin legte in
ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 nachvollziehbar dar, der
Beschwerdeführer sei bei ihr bis zum 31. Dezember 2013 als
Selbstständigerwerbender im Bereich Weinhandel ([...] und [...], [...])
angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt,
dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen
Tätigkeit in der Schweiz unternommen habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als
Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden; dies sei
ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden. Aus diesem Grund
habe sie ihm gegenüber seit dem Jahr 2013 keine AHV/IV/EO-Beiträge als
Selbstständigerwerbender mehr erhoben. Im Weiteren habe sie seit dem Jahr 2013
auch keine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes
selbstständiges Einkommen erhalten. Seine Anmeldung als
Dispositiv
Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 müsse demnach als Neuanmeldung
betrachtet werden und die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen
Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit
im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 spiele dabei keine
Rolle (AK-Nr. 41 S. 5). Die vom Beschwerdeführer gegen den
Einspracheentscheid vom 15. September 2020 erhobene Beschwerde wies das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab, soweit es darauf
eintrat (VSBES.2020.198). Der Begründung dieses Urteils kann entnommen werden,
der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Beschwerdegegnerin habe es
versäumt, in den Jahren 2014 und 2015 die Minimalbeiträge abzurechnen und es
sei unterlassen worden, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden Beitragszahlungen
einzufordern, betreffe nicht den Gegenstand der (aufgehobenen) Feststellungsverfügung
vom 5. August 2020 bzw. des Einspracheentscheids vom 15. September
2020. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweise, seien die vom
Beschwerdeführer erwähnten fehlenden Beitragszeiten bzw. die Prüfung von
Beitragslücken nicht Bestandteil des Entscheids betreffend Prüfung der
sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, welche aufgrund
seiner Anmeldung vom 1. April 2020 neu habe vorgenommen werden müssen. Die
Beitragsabrechnung für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 sei von der
Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017
beurteilt worden, welche mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom
21. Dezember (VSBES.2017.112) bestätigt worden sei. Darauf könne nicht
zurückgekommen werden (AK-Nr. 54 S. 8). Auf die gegen das vorerwähnte
Urteil gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
31. März 2021 mangels Erfüllen der inhaltlichen Mindestanforderungen an
eine Beschwerde nicht ein (9C_162/2021; AK-Nr. 58). Demzufolge ist auf den
auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwand des Beschwerdeführers,
seit dem Jahr 2013 seien seine Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im
Weinhandel zu Unrecht nicht abgerechnet worden, nicht einzutreten. Die
Aufhebung der Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender bzw.
die Beendigung der Beitragsabrechnung bei der Beschwerdegegnerin per
31. Dezember 2013 wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil des
Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112) geprüft und nicht
beanstandet (vgl. S. 9 ff. E. 4). Diese Thematik ist nicht Gegenstand
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 (AK-Nr. 68)
bzw. ihres vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021
(AK-Nr. 70). Im Neuanmeldungsverfahren vom 1. April bzw. 16. Mai
2020 bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschliesslich um die
Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des
Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender wegen fehlender Mitwirkung bei
der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich
«Weinhandel» zu Recht nicht eingetreten ist.
3.6 Die Verletzung der Auskunfts-
oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise
erfolgt (Ueli Kieser, a.a.O.,
Art. 43 ATSG, S. 780 N 103). Der Beschwerdeführer wurde nach
seiner Neuanmeldung bei der SVA Zürich vom 1. April 2020 bzw. nach der
Weiterleitung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2020 von
dieser mehrmals, d.h. am 20. Mai, 5. und 17. Juni sowie am 23. Juli
2020, aufgefordert, die zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen
Stellung in Bezug auf die Tätigkeit im Weinhandel erforderlichen Unterlagen
einzureichen. Mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 wurde er
erneut an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bzw. die noch ausstehenden
Unterlagen erinnert. Weshalb der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht
nachkam, ist unklar. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer allenfalls nicht in
der Lage gewesen sein könnte, die von der Beschwerdegegnerin verlangten
Unterlagen, insbesondere Belege über seinen angegebenen Geschäftssitz in [...],
Belege über den Einkauf von Weinen, Rechnungen an Kunden betreffend
Weinverkauf, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im Bereich
«Weinhandel» sowie Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2016, einzureichen, werden
nicht angegeben und sind auch nicht ersichtlich. Dass er den Weinhandel gemäss
seinen Angaben im Ausland ausübt, hindert ihn nicht an der Einreichung der
verlangten Belege. Entgegen seiner Argumentation wurden die erforderlichen Unterlagen
der Beschwerdegegnerin nicht eingesandt; den ins Recht gelegten Akten können
sie jedenfalls nicht entnommen werden. Damit ist von einer unentschuldbaren
Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht auszugehen.
4. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin
aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der fehlenden Unterlagen
bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status berechtigt, die
Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Ein materieller
Entscheid aufgrund der Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in
Bezug auf die fragliche Tätigkeit im Weinhandel ist ohne Mitwirkung des
Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht möglich (Art. 43
Abs. 3 ATSG; vgl. E. II. 1.6 hiervor). Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht
erfolgte zudem in unentschuldbarer Weise. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu
Recht mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Anmeldung vom 1. April
bzw. 16. Mai 2020 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist damit für
die Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend anzusehen. Der diese
Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom
30. Juni 2021 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
5.2 Für das Beschwerdeverfahren in
AHV-rechtlichen Streitigkeiten sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.3 Der (nicht vertretene)
Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für die
Verfahrenskosten (vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2021, S. 1 unten
[A.S. 6]). Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. E.
II. 5.2 hiervor), erweist sich dieses Gesuch als gegenstandslos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird als gegenstandlos abgeschrieben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_173/2022 vom 5. Mai
2022 nicht ein.