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Entscheid

VSBES.2021.124

Beiträge

3. März 2022Deutsch32 min

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung (Akten der

Source so.ch

Urteil vom 3. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. April 2020 bei der SVA

Zürich, Ausgleichskasse, zur Erfüllung der Beitragspflicht als

Selbstständigerwerbender an. Er gab an, seine Einzelfirma «A.___, [...]»

betreibe den Handel mit Wein im Ausland (Import und Export) und sein Geschäft

sei in [...] domiziliert. Die SVA Zürich überwies die Anmeldung des

Beschwerdeführers in der Folge der zuständigen Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur weiteren Bearbeitung (Akten der

Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 1 ff.). Mit Schreiben vom 20. Mai, 5. und

17. Juni 2020 forderte diese den Beschwerdeführer auf, zur Beurteilung

seines sozialversicherungsrechtlichen Status verschiedene Unterlagen

einzureichen (AK-Nr. 12, 17 und 24). Daraufhin erliess sie am 5. August

2020 eine Verfügung, worin sie feststellte, der Beschwerdeführer gelte für

seine Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend. Die Beurteilung

seiner weiteren Tätigkeit «administrative Arbeiten (Rezeptionist)» sei an die zuständige

Ausgleichskasse GastroSocial weitergeleitet worden, dies sei nicht Bestandteil

dieser Feststellungsverfügung (AK-Nr. 34). Die dagegen erhobene Einsprache

(AK-Nr. 38) hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

15. September 2020 teilweise gut und hob die angefochtene

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 auf. Dies wurde im Wesentlichen

damit begründet, bei der Einforderung der Unterlagen sei es versehentlich

unterlassen worden, den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Deswegen sei es nicht zulässig, gestützt auf die vorhandenen Akten zu

entscheiden. Der Status des Beschwerdeführers für seine Tätigkeit im Weinhandel

werde neu geprüft, sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen

sei. Auf die Ablehnung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als

Selbstständigerwerbender im Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)»

werde nicht weiter eingegangen, da dies nicht Bestandteil der angefochtenen

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 sei (AK-Nr. 41). Die

dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(im Folgenden: Versicherungsgericht) mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab,

soweit es darauf eintrat (VSBES.2020.198; AK-Nr. 54). Auf die dagegen

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021

nicht ein (9C_162/2021; A.S. 58).

1.2 Mit Schreiben vom 16. April

2021 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie komme auf

ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2020 zurück, in welchem eine

erneute Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung im Bereich

«Weinhandel» in Aussicht gestellt worden sei. Sie ersuche darum, weitere

Informationen und Unterlagen für die Abklärung seiner Tätigkeit im Weinhandel

zuzustellen. Die bisher eingesandten Dokumente genügten für die Beurteilung

dieser Tätigkeit nicht (AK-Nr. 61). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 wies

die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, die bisher eingereichten Unterlagen

reichten nicht aus, um die AHV-rechtliche Stellung des Beschwerdeführers zu

prüfen. Sollten die neuen Unterlagen mit neuen Erkenntnissen nicht innert Frist

eingehen, sei sie gezwungen, auf die Anmeldung als Selbstständigerwerbender

infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen nicht einzutreten (AK-Nr. 63).

Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 trat die Beschwerdegegnerin

androhungsgemäss auf die Anmeldung des Beschwerdeführers als

Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» aufgrund fehlender Mitwirkung

nicht ein. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer sei

trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung

seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht nachgekommen. Er werde für

die Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend betrachtet

(AK-Nr. 68). Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid

vom 30. Juni 2021 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

dargelegt, der Status des Beschwerdeführers im Bereich «Weinhandel» könne

mangels geeigneter Unterlagen nicht eingehend geprüft werden (AK-Nr. 70;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 28. Juli 2021 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss das

Rechtsbegehren, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die

Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen

Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel zurückzuweisen. Zur Begründung legt

er im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin fordere zu Unrecht die Beiträge

aus dieser Erwerbstätigkeit nicht ein. Im Weiteren wird die unentgeltliche

Rechtspflege beantragt (A.S. 6 f.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August

2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf eingetreten werden könne (A.S. 9 ff.).

2.3 Mit Instruktionsverfügung vom 6. September

2021 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik

verzichtet hat (A.S. 13).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gemäss Art. 1a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AVHG,

SR 831.10) sind u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

(lit. a) sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b), nach diesem Gesetz versichert.

1.2

Laut Art. 12 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) ist selbstständig erwerbend, wer Erwerbseinkommen erzielt, das

nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit

darstellt. Selbstständigerwerbende können gleichzeitig auch Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer sein, wenn sie entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen

(Art. 12 Abs. 2 ATSG).

Die versicherte Person, die sich der

Versicherung als Selbstständigerwerbende anschliessen möchte, meldet sich bei

der zuständigen Ausgleichskasse an. Der Anschluss setzt voraus, dass bereits

konkrete Schritte für die Ausübung der Geschäftstätigkeit vorgenommen wurden. Die

Ausgleichskasse teilt der versicherten Person mit, ob sie für die in Frage

stehende Tätigkeit als Selbstständigerwerbende anerkannt wird oder nicht

(Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge

der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO

[WSN], Rz. 1050 ff., gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Januar

2021). Als selbstständig erwerbend gelten natürliche Personen, die ein

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9

Abs. 1 AHVG erzielen (WSN, Rz. 1004). Das Vorliegen selbstständiger

Erwerbstätigkeit wird nicht vermutet (WSN, Rz. 1066).

In unselbstständiger Stellung ist

grundsätzlich erwerbstätig, wer kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und

von einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber in wirtschaftlicher bzw.

arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist (Wegleitung des BSV über den

massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 1018, gültig ab

1.

Januar 2019, Stand: 1. Januar 2021). Merkmale für das Bestehen

eines Unternehmerrisikos sind namentlich das Tätigen erheblicher Investitionen,

die Verlusttragung, das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos, die

Unkostentragung, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, das

Beschaffen von Aufträgen, die Beschäftigung von Personal sowie eigene

Geschäftsräumlichkeiten (WML, Rz. 1019). Die Vielfalt der im

wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die

beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung

der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (WML, Rz. 1023).

1.3

Arbeitgeber und

Selbstständigerwerbende, die nicht Mitglied eines Gründerverbandes sind,

gehören der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons bzw. des Kantons, in welchem

das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, an. Stimmt der Wohnsitz oder Sitz

nicht mit dem Ort der Verwaltung oder des Betriebes überein, so kann im

Einvernehmen der beteiligten Ausgleichskassen auf den Ort abgestellt werden, wo

sich die Verwaltung, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil befindet

(Art. 117 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).

1.4

Nach Art. 28 Abs. 1

ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der

Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.

1.5

Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Kommen die

versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher

schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.6

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das

Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von

sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die

Mitwirkungspflicht der Versicherten bzw. der Parteien beschränkt, vor allem in

Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder

Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem

Aufwand erheben könnte. Von der Möglichkeit, auf ein Leistungsgesuch nicht

einzutreten, ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine Beurteilung des

Leistungsbegehrens aufgrund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei

ausgeschlossen ist. Umgekehrt kann ein materieller Entscheid aufgrund der Akten

erst ergehen, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt unabhängig von der als

notwendig und zumutbar erachteten Abklärungsmassnahme, der sich die versicherte

Person ohne entschuldbaren Grund widersetzt hat, nicht weiter vervollständigen

lässt (Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.2. f. und 9C_763/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 2.1 f.,

je mit Hinweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin legte in

ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 ausführlich dar, der

Beschwerdeführer sei bei ihr bis zum 31. Dezember 2013 als

Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» ([...] und [...], [...])

angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt,

dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen

Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als

Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden, was ihm mit

Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden sei. Aus diesem Grund seien ihm

gegenüber seit dem Jahr 2013 keine AHV/IV/EO-Beiträge als

Selbstständigerwerbender mehr erhoben worden. Seit diesem Zeitpunkt sei auch

keine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit eingegangen. Daher sei eine Prüfung des

sozialversicherungsrechtlichen Status des Beschwerdeführers von Amtes wegen nicht

notwendig gewesen. Da das Abrechnungskonto als Selbstständigerwerbender per

31.

Dezember 2013 beendet worden sei, sei die Anmeldung des

Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 als neue

Anmeldung zu betrachten. Die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen

Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine damalige selbstständige

Erwerbstätigkeit vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 spiele dabei

keine Rolle. Da sich der Geschäftssitz des Beschwerdeführers gemäss seinem

Schreiben vom 2. Juni 2020 (vgl. AK-Nr. 13 S. 2) in [...]/SO

befinde, müsse die sozialversicherungsrechtliche Stellung in der Schweiz

bestimmt werden. Aus diesem Grund seien Unterlagen zu seiner Tätigkeit im

Bereich «Weinhandel» eingefordert worden, obwohl dieser im Ausland stattfinde.

Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich

«Weinhandel» eingereicht habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht

nachgekommen sei, habe die AHV-rechtliche Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen

Status nicht abgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer habe daher nicht

als Selbstständigerwerbender im Bereich «Weinhandel» anerkannt werden können.

Die Aufsplittung seiner Tätigkeiten in die Bereiche «Weinhandel» und

«allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei zulässig. Der Beschwerdeführer

sei mehrfach unter Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der für die

Beurteilung seiner Stellung erforderlichen Unterlagen aufgefordert worden. Es

sei jedoch versehentlich unterlassen worden, ihn auf die Rechtsfolgen infolge

Verletzung der Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Deswegen sei es nicht zulässig,

gestützt auf die vorhandenen Akten zu entscheiden. Daher werde die

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 aufgehoben. Die

sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde neu geprüft,

sobald dieser Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Die Ablehnung

seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung als Selbstständigerwerbender im

Bereich «allgemeine Dienstleistungen (Rezeptionist)» sei nicht Bestandteil der

Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 (AK-Nr. 41).

Die Beschwerde gegen diesen

Einspracheentscheid wies das Versicherungsgericht – soweit es darauf eintrat – mit

Urteil vom 29. Januar 2021 (VSBES.2020.198) im Wesentlichen mit der

Begründung ab, ein rechtlich zu schützendes Interesse des Beschwerdeführers an

seiner Beschwerde könne in Bezug auf die Tätigkeit im Weinhandel nicht erblickt

werden und auf die von ihm erhobenen Einwände bezüglich fehlender

Beitragszeiten in früheren Jahren könne nicht eingetreten werden. Im Weiteren

sei für die Beurteilung seiner Tätigkeit im Bereich «administrative

Dienstleistungen (Rezeptionist)» die Ausgleichskasse GastroSocial zuständig,

welche dazu separat Stellung nehmen und darüber noch eine anfechtbare Verfügung

erlassen werde. Auf die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geltend gemachten

Einwände sei daher ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerde gegen die

Ablehnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im

Verwaltungsverfahren wurde abgewiesen (AK-Nr. 54). Auf die dagegen

gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. März 2021 mangels

Erfüllen der inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht ein

(9C_162/2021; AK-Nr. 58).

2.2

In der Folge orientierte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2021 dahingehend,

sie komme auf ihren Einspracheentscheid vom 15. September 2020 zurück, worin

seine Einsprache teilweise gutgeheissen worden sei. Seine

sozialversicherungsrechtliche Stellung im Bereich «Weinhandel» werde erneut

geprüft. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten, weitere Informationen

und Unterlagen für die Abklärung der Tätigkeit im Bereich «Weinhandel»

zuzustellen. Die bisher eingereichten Dokumente (Fragebogen für

Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften der SVA Zürich, Antrag zur

Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer

vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, selbst ausgefüllte Bescheinigung über die

anzuwendenden Rechtsvorschriften, diverse Schreiben zur Tätigkeit) genügten für

die Beurteilung einer selbstständigen Tätigkeit nicht. Der Beschwerdeführer

habe die Anmeldung seiner Tätigkeit mittels ihrem Anmeldeformular vorzunehmen.

In Punkt 9 seien Beispiele angegeben, welche Unterlagen man für eine

Beurteilung benötige. Sämtliche Unterlagen seien bis zum 14. Mai 2021

zuzustellen (AK-Nr. 61 f.).

2.3

Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Mai 2021 mit, er habe verschiedene

Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Miet-, Kauf- und andere Verträge, getätigte Investitionen

sowie andere Belege) bereits zweimal eingereicht, zum ersten Mal der

Beschwerdegegnerin mit der Post am 17. April 2017 und zum zweiten Mal der

SVA Zürich am 1. April 2020. Er habe somit sämtliche erforderlichen Unterlagen

beigebracht (AK-Nr. 62).

2.4

Mit einem weiteren Schreiben vom

6.

Mai 2021 machte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals

auf ihr Schreiben vom 14. (recte: 16.) April 2021 aufmerksam. Sie gab an, der

Beschwerdeführer sei informiert worden, welche Unterlagen zur Prüfung der

AHV-rechtlichen Stellung einzureichen seien. Sollte sie bis zum 14. Mai 2021

nicht im Besitz von neuen Unterlagen sein, welche neue Erkenntnisse für die

Beurteilung seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit lieferten, sei sie gezwungen,

auf die Anmeldung als Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und

fehlender Unterlagen nicht einzutreten (A.S. 63).

2.5

Am 15. Mai 2021 teilte der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit, die Unterstellung

einer fehlenden Mitwirkung weise er zurück. Die Beschwerdegegnerin sei im

Besitz sämtlicher Unterlagen. Auf die Sache sei einzutreten und diese sei zu

behandeln. Es könne nicht akzeptiert werden, dass eingereichte Unterlagen

offenbar nicht mehr vorhanden seien (IV-Nr. 64 und 66).

2.6

Daraufhin erliess die

Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2021 eine Verfügung, worin sie auf die

Anmeldung des Beschwerdeführers für Selbstständigerwerbende vom 1. April

bzw. 19. (recte: 16.) Mai 2020 (AK-Nr. 1 ff.) nicht eintrat. Zur

Begründung wurde dargelegt, die Anmeldung für Selbstständigerwerbende sei ihr

von der SVA Zürich weitergeleitet worden, da sich der Geschäftssitz des

Beschwerdeführers gemäss seinen Unterlagen in [...] befinde. Auf der Anmeldung

gebe der Beschwerdeführer an, im Weinhandel tätig zu sein. Weitere Unterlagen

seien der Anmeldung nicht beigelegt worden, um den Status des Beschwerdeführers

prüfen zu können (z.B. Kundenrechnungen aus Weinverkäufen, getätigte

Investitionen etc.). Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 20. Mai sowie 5. und 17. Juni 2020 aufgefordert worden,

Unterlagen zu seiner Tätigkeit im Bereich «Weinhandel» einzureichen. Diese

verlangten Unterlagen habe sie leider nicht erhalten. Aus diesem Grund sei dem

Beschwerdeführer am 23. Juli 2020 schriftlich mitgeteilt worden, dass sie

seine sozialversicherungsrechtliche Stellung für seine Tätigkeit im Weinhandel

nicht prüfen könne (vgl. AK-Nr. 27 ff.). Auf ihre Schreiben vom

16.

April und 6. Mai 2021 (vgl. AK-Nr. 61 und 63) habe der

Beschwerdeführer erneut festgehalten, dass die Ausgleichskasse im Besitz

sämtlicher Unterlagen sei. Die Unterscheidung zwischen selbstständig und

unselbstständig erwerbend sei gesetzlich zwingend festgelegt. Die

rechtsanwendenden Stellen seien verpflichtet, die erwerbstätigen Personen

hinsichtlich ihrer konkreten Erwerbstätigkeit einer der beiden Kategorien

zuzuweisen. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei der Beschwerdeführer seinen

Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen

Status nicht nachgekommen. Da der Status im Bereich «Weinhandel» in Ermangelung

von geeigneten Unterlagen nicht eingehend geprüft werden könne, werde auf das

Gesuch des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender vom 19. Mai 2020

nicht eingetreten und er werde für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend

betrachtet (AK-Nr. 68). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-Nr. 69) wurde

mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 abgewiesen

(AK-Nr. 70). Mit Beschwerde vom 28. Juli 2021 macht der Beschwerdeführer

sinngemäss geltend, der vorerwähnte Einspracheentscheid sei aufzuheben und die

Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit seine

sozialversicherungsrechtliche Stellung überprüft werden könne. Zur Begründung

legt er im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin beziehe sich immer noch auf

die gleichen Argumente. Er verweise auf die nun eingereichten Abrechnungen an

die Steuerämter. Die Beschwerdegegnerin fordere zu Unrecht seine Beiträge aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht ein (A.S. 6 f.).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren

angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2021 auf den vorstehend

zitierten Art. 43 Abs. 3 ATSG (vgl. E. II. 1.5 hiervor). Dies setzt

in formeller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person schriftlich gemahnt,

auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen und ihr eine angemessene Bedenkfrist

eingeräumt wurde. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin wird diesen Anforderungen

gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 16. April 2021

(AK-Nr. 61) und 6. Mai 2021 (AK-Nr. 63) zweimal Frist gesetzt,

um die noch fehlenden Unterlagen einzureichen. Das Schreiben der

Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2021 enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis,

sie sei gezwungen, auf die Anmeldung des Beschwerdeführers als

Selbstständigerwerbender infolge fehlender Mitwirkung und fehlender Unterlagen

nicht einzutreten, falls sie innert gesetzter Frist (bis zum 14. Mai 2021)

nicht im Besitz der neuen Unterlagen sei, welche neue Erkenntnisse für die

Beurteilung seiner Selbstständigkeit lieferten (AK-Nr. 63). Damit wurde

der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den vorangegangenen Schreiben vom

20.

Mai, 5. und 17. Juni sowie 23. Juli 2020 (AK-Nr. 12,

17, 24 und 31) – rechtsgenüglich auf die drohenden Rechtsfolgen hingewiesen. Die

in den Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 gewährten Fristen von vier

Wochen bzw. einer Woche für das Einreichen der verlangten Unterlagen sind angemessen.

Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen wird vom Beschwerdeführer denn auch

nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er habe sämtliche von der

Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen bereits eingereicht. Es bleibt somit

zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers zutrifft und ob es auch

inhaltlich korrekt war, auf das Anmeldungsgesuch vom 1. April bzw.

16.

Mai 2020 nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3

ATSG setzt voraus, dass die nicht gelieferten Auskünfte bzw. Unterlagen für die

Beurteilung des AHV-rechtlichen Status des Beschwerdeführers erforderlich sind

(vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Trifft dies zu, sieht die erwähnte

Bestimmung zwei Möglichkeiten vor: Entweder einen Nichteintretensentscheid oder

einen Entscheid aufgrund der Akten. Ein Entscheid aufgrund der Akten geht vor.

Namentlich ist ein Nichteintreten unzulässig, wenn sich der Sachverhalt ohne

grössere Schwierigkeiten anderweitig ermitteln lässt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020,

Art. 43, S. 781 N 111; Christina

Schiavi, Basler Kommentar, ATSG, 2020, Art. 43, S. 555

N 35).

3.2

Zunächst ist festzustellen, dass

der Beschwerdeführer mit dem «Fragebogen für Selbständigerwerbende und

Personengesellschaften» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2

S. 1 ff.) folgende Beilagen einreichte, welche der Beschwerdegegnerin am

16.

Mai 2020 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurden (vgl. AK-Nr. 1

und 32 S. 1): Formular «Änderungsmeldung der Mitglieder-Stammdaten» der

SVA Zürich (AK-Nr. 2 S. 5 f.), Formular «Ergänzungsblatt

für Selbständigerwerbende» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2

S. 7 bzw. 9), Formular «Verändertes Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit» der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 2

S. 8 bzw. 10), «Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften» der

Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (AK-Nr. 3),

«Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während

einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland» des Eidgenössischen Departements

des Innern (EDI) vom 1. April 2020 (AK-Nr. 4), «AHV/IV-Meldung /

Steuermeldung AHV» vom 29. November 2019 bzw. 7. Januar 2020

(AK-Nr. 5 S. 1) und weitere Unterlagen des kantonalen Steueramts

Zürich (AK-Nr. 5 S. 2 ff.), Formular «Vollmacht: Auskunft und Akteneinsicht»

der SVA Zürich vom 1. April 2020 (AK-Nr. 5 S. 7), «Mietvertrag

für möblierte Zimmer» vom 1. Februar 2017 (Mietbeginn; AK-Nr. 6

S. 1), «Auftrag Hotel [...], [...] AG» vom 22. Dezember 2018 (AK-Nr. 6

S. 2 und 9 S. 2), Auszug aus dem Handelsregister des Kantons

Solothurn vom 20. Februar 2017 (AK-Nr. 7 S. 1), Schreiben der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 11. März 2020 (AK-Nr. 7

S. 2), Abrechnung des Beschwerdeführers betreffend Einsatzzeiten im Hotel [...]

([...] GmbH), [...], vom 20. Januar 2020 (AK-Nr. 8 S. 1),

Auftrag «Hotel [...], GmbH, [...],» vom 14. Januar 2016 (AK-Nr. 8

S. 2 und 9 S. 1), Visitenkarte (AK-Nr. 9 S. 4), Schreiben

des Beschwerdeführers «Überweisung meiner AHV-Beiträge» vom 7. März 2020

(AK-Nr. 10), Periodischer Kontoauszug der Banque [...], [...], vom 1. Februar

2020.

(AK-Nr. 11 S. 1) und «Auftrag Hotel [...] ([...]), [...], vom

5.

Oktober 2019 (AK-Nr. 9 S. 3 und 11 S. 2).

Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin mit

Eingabe vom 20. Mai 2020 aufgefordert hatte, zur weiteren Beurteilung seines

sozialversicherungsrechtlichen Status weitere Unterlagen zuzustellen (u.a.

Kopie der Wohnsitzbescheinigung über seine aktuelle Wohnadresse, Kopien der

Mietverträge für Geschäftsräume in [...] und [...], Kopien von Belegen über den

Einkauf von Weinen, Kopien von Rechnungen / Quittungen über den Verkauf von

Weinen; AK-Nr. 12 S. 1 f.) reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe

vom 2. Juni 2020 eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde [...]/FR vom

1.

April 2019 (AK-Nr. 14 S. 1), eine Wohnsitzbestätigung der

Stadt [...] vom 2. Juni 2020 (AK-Nr. 14 S. 2) und einen «[...]

Mietvertrag für Wohnräume» vom 1. Januar 2020 (AK-Nr. 15) ein. Auf das

Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020 hin, wonach der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Hotels in der Schweiz für

sein gesamtes Erwerbseinkommen in der Schweiz beitragspflichtig sei und daher

zur Bestimmung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit im

Weinhandel weitere Unterlagen einzureichen seien, auch wenn diese Tätigkeit im

Ausland ausgeübt werde, stellte er mit Eingabe vom 12. Juni 2020 keine

weiteren Unterlagen oder Belege mehr zu (vgl. AK-Nr. 17 S. 1 f.

und 23 S. 1 f.). Nach einer weiteren Aufforderung der Beschwerdegegnerin

vom 17. Juni 2020, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im

Bereich «Weinhandel», Kopien von Belegen über den Einkauf von Weinen sowie von

Rechnungen über den Verkauf von Weinen, Geschäftsabschlüsse der Jahre 2016 bis

2018.

oder 2019, falls dieser schon erstellt worden sei, und Unterlagen

einzureichen, welche einen Geschäftssitz in [...] belegten (AK-Nr. 24

S. 1 f.), hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni

2020.

im Wesentlichen fest, sämtliche Unterlagen seien bereits zugestellt worden.

Im Bereich «Weinhandel» seien keine Geschäfte in der Schweiz abgewickelt

worden. Für Aktivitäten mit Kunden im Ausland sei die Beschwerdegegnerin nicht

zuständig (AK-Nr. 25). Mit Schreiben vom 23. Juli 2020 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, da sie seinen Status im Bereich

«Weinhandel» mangels geeigneter Unterlagen nicht habe prüfen können, werde der

Beschwerdeführer für diese Tätigkeit als unselbstständig erwerbend betrachtet.

Sollte er mit diesem Entscheid nicht einverstanden sein, stehe es ihm frei, die

verlangten Unterlagen einzureichen, um eine Neubeurteilung zu erwirken

(AK-Nr. 31). Daraufhin wies der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2020 darauf hin, wie bereits mehrmals erwähnt

seien sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht worden. Nach Rückfrage bei

der AHV-Zweigstelle [...] seien diese Unterlagen komplett an die

Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden. Weitere Unterlagen wurden vom

Beschwerdeführer nicht eingereicht (AK-Nr. 33).

In seiner Einsprache vom 20. August

2020.

gegen die Feststellungsverfügung vom 5. August 2020 hielt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen fest, der Weinhandel beziehe sich auf den asiatischen Raum, was

mit seinem Wohnsitz in [...] belegt worden sei. Da seine private und

geschäftliche Tätigkeit mehrheitlich im Ausland stattfinde, habe er den Status

eines Wochenaufenthalters als Auslandschweizer angenommen. Er leiste seine

Beiträge für die zeitlich begrenzten Einsätze als Selbstständigerwerbender in

der Schweiz. In den betreffenden Ländern sei ordnungsgemäss abgerechnet worden (AK-Nr. 38).

Mit seiner Beschwerde vom 28. September 2020 (AK-Nr. 43), worin

ausgeführt wurde, der Weinhandel beziehe sich seit Jahren auf den Einkauf im

europäischen Markt und den Verkauf im asiatischen Raum, die Schweiz sei dadurch

in keiner Art und Weise tangiert und die Steuern für diese Geschäfte entrichte

er an seinem Wohnsitz in [...], reichte der Beschwerdeführer erneut den Auszug

aus dem Handelsregister des Kantons Solothurn vom 20. Februar 2017

(AK-Nr. 44 S. 1), Steuerunterlagen betreffend die Steuerjahre 2013

bis 2019 (AK-Nr. 44 S. 2 ff.) sowie Mehrwertsteuerabrechnungen für

die Jahre 2013 bis 2020 ein (AK-Nr. 44 S. 20 ff.). Mit Replik vom

31.

Oktober 2020 wurde der «Fragebogen für Selbständigerwerbende und

Personengesellschaften» der SVA Zürich vom 1. April 2020 zu den Akten

gegeben (AK-Nr. 50).

Auf die Schreiben der Beschwerdegegnerin

vom 16. April und 6. Mai 2021 hin, worin diese den Beschwerdeführer

aufforderte, weitere Informationen und Unterlagen zur Abklärung der Tätigkeit

im Weinhandel zuzustellen, die bisher zugestellten Dokumente (Fragebogen für

Selbstständigerwerbende und Personengesellschaften der SVA Zürich, Antrag zur

Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer

vorübergehenden Tätigkeit im Ausland, selbst ausgefüllte Bescheinigung über

anzuwendende Rechtsvorschriften, diverse Schreiben zur Tätigkeit) genügten

nicht (AK-Nr. 61 und 63), reichte der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben

vom 1. und 15. Mai 2021 keine weiteren Unterlagen ein (vgl.

AK-Nr. 62, 64 und 66). Auch im nachfolgenden Einsprache- und im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wurden die von der Beschwerdegegnerin eingeforderten Unterlagen

nicht zugestellt (vgl. AK-Nr. 69 ff. und Beschwerdebeilagen [BB] 1 bis

50).

3.3

Angesichts der oben (unter E.

II. 3.2 hiervor) erwähnten, bisher eingereichten Belege und Unterlagen kann

der Beschwerdeführer im Rahmen der Beitragsabrechnung seit seiner Neuanmeldung

vom 1. April 2020 für die in Frage stehende Tätigkeit im Bereich

«Weinhandel» nicht als Selbstständigerwerbender anerkannt werden. Unklar ist, ob,

seit wann, in welchem Ausmass und mit welchem Status er diese Tätigkeit tatsächlich

ausübt. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Neuanmeldung am 1. April

2020.

zwar verschiedene Unterlagen ein, die von der Beschwerdegegnerin

verlangten, zur Prüfung seiner AHV-rechtlichen Stellung für seine Tätigkeit im

Weinhandel erforderlichen Unterlagen liegen jedoch nicht vor. Insbesondere

fehlen aktuelle Belege für den angegebenen Geschäftssitz in [...] (vgl. AK-Nr. 2

S. 1 und 13 S. 2), Belege für den Einkauf von Weinen, Rechnungen bzw.

Quittungen betreffend Weinverkauf, Unterlagen über bereits getätigte

Investitionen im Weinhandel, eine Kopie eines Mietvertrags für Geschäftsräume

sowie Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2016. Der Beizug dieser Unterlagen ist

notwendig zur Beurteilung der sich aufgrund der Neuanmeldung stellenden Frage,

ob der Beschwerdeführer im Bereich «Weinhandel» als selbstständig oder aber als

unselbstständig erwerbstätig zu qualifizieren ist. Dementsprechend enthält auch

das Anmeldeformular «Fragebogen für Selbständigerwerbende und

Personengesellschaften» der SVA Zürich unter Ziff. 2 den Vermerk, die

selbstständige Tätigkeit sei mit verschiedenen Unterlagen (Mietvertrag der

Geschäftsräume, Kopien von Offerten, Kopien von Rechnungen und Quittungen,

Nachweis für Zahlungseingänge der Kunden, Nachweis für investiertes

Eigenkapital [z.B. Anschaffungen von Material, Mobiliar, Werkzeug], Werbeunterlagen)

zu dokumentieren. Ohne Nachweis der ausgeführten Tätigkeit könne nicht geprüft

werden, ob Selbstständigkeit im Sinne des AHV-Gesetzes vorliege (AK-Nr. 2

S. 1). Bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Beilage 1 handelt es

sich um einen Mietvertrag vom 1. Februar 2017 für ein möbliertes Zimmer

für zwei Personen in [...] () und somit nicht um einen Mietvertrag für einen

Geschäftsraum für den Weinhandel (AK-Nr. 6 S. 1; vgl. auch

Mietvertrag für das gleiche Zimmer für nur eine Person vom 1. Januar 2020,

welcher den Mietvertrag vom 1. Februar 2017 ersetzt, AK-Nr. 15). Beim

zugestellten Auftrag für die [...] GmbH, [...], vom 14. Januar 2016

(Beilage 2) geht es im Wesentlichen um die Dienstleistungen des

Beschwerdeführers im Nachtdienst und um Rezeptionsarbeiten (AK-Nr. 8

S. 2 und 9 S. 1). Bei der Beilage 3 handelt es sich um die Abrechnung

über Einsatzzeiten des Beschwerdeführers für seine Dienstleistungen zu Gunsten

des Hotel [...] (), [...], vom 20. Januar 2020 (AK-Nr. 8 S. 1).

Der Kontoauszug der [...] vom 1. Februar 2020 (Beilage 4) enthält im

Wesentlichen eine Gutschrift der [...] (AK-Nr. 11 S. 1). Bei der

Beilage 5 handelt es sich um eine Visitenkarte mit der Aufschrift «» (vormals )

und dem Namen sowie den Kontaktangaben des Beschwerdeführers (AK-Nr. 9

S. 4). Die Beilage 6 hat den Auftrag der [...] vom 5. Oktober 2019 für

sämtliche an der Rezeption anfallenden Arbeiten sowie regelmässige

Kontrollgänge zum Gegenstand (AK-Nr. 9 S. 3 und 11 S. 2). Auch

die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Beilagen enthalten keine

Angaben, welche seine geltend gemachte selbstständige Erwerbstätigkeit im

Weinhandel seit der Neuanmeldung belegen würde.

3.4

Es gilt zu beachten, dass Beitragspflichtige

mit Wohnsitz in der Schweiz Beiträge von ihrem gesamten im In- und Ausland

erzielten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten haben,

wobei abweichende Regelungen im Abkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen und

in Sozialversicherungsabkommen vorbehalten bleiben (WSN, Rz. 1068). Gemäss

seinen Angaben vom 1. April und 2. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer

Wohnsitz in [...], wobei der Rechnungs- und Schriftverkehr für den Weinhandel dort

abgewickelt werde (vgl. AK-Nr. 2 S. 2 und 13 S. 2). Als

Geschäftsadresse bzw. Firmensitz wurde von ihm «» angeben (AK-Nr. 2

S. 1 und 13 S. 2). Der angegebene Wohnsitz in [...] steht allerdings im

Widerspruch zur Wohnsitzbestätigung des Bevölkerungsamts der Stadt [...] vom 2.

und 5. Juni 2020, wonach der Beschwerdeführer aktuell in [...] () wohnhaft

bzw. gemeldet sei (Zuzug am 15. Februar 2016 von [...] []; AK-Nr. 14

S. 2 bzw. 21 S. 2 und 22; vgl. auch [...] Mietvertrag für Wohnräume,

1-Zimmer-Appartement möbliert [AK-Nr. 15]). Gemäss den Abklärungen der

Beschwerdegegnerin wurde der Handelsregistereintrag mit Geschäftssitz [...]

(vgl. Auszug vom 20. Februar 2017, AK-Nr. 7 S. 1) per

24.

April 2018 aufgrund der Einbusse des Domizils gelöscht. Somit falle

dieser Auszug als Beleg für den Geschäftssitz in [...] weg. Deswegen wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, Kopien von Unterlagen einzureichen, welche

seinen deklarierten Geschäftssitz in [...] belegten; ausserdem habe er

anzugeben, welche Tätigkeiten er in [...] ausführe (AK-Nr. 17 S. 1

f.). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Aufgrund der

vorliegenden Unterlagen ist seit dem 15. Februar 2016 und auch aktuell von

einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] und damit von einer grundsätzlich

bestehenden Beitragspflicht seines im In- und Ausland erzielten

Erwerbseinkommen auszugehen (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a und b

sowie Art. 3 Abs. 1 AHVG; WSN, Rz. 1001). In welchem Ausmass und

an welchem Ort der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Weinhandel tatsächlich ausübt,

ist mangels entsprechender Unterlagen unklar. Der blosse Hinweis des

Beschwerdeführers, seine Import- und Exporttätigkeit befinde sich im Ausland und

er liefere seine Produkte bzw. Waren direkt aus dem EU-Raum nach Asien

(AK-Nr. 13 S. 2), ist für die Beurteilung seines Status in Bezug auf

die fragliche Tätigkeit nicht massgebend und genügt nicht für deren Anerkennung

als selbstständige Erwerbstätigkeit. Ebenso wenig seine Anmerkung, in den

Exportländern entfalle eine Besteuerung und er rechne seine persönlichen

Einsätze in der Schweiz steuerlich ordnungsgemäss ab. Seine Angaben und die von

ihm eingereichten Unterlagen stellen für die Prüfung der Kriterien, welche für

eine selbstständige oder eine unselbstständige Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. E.

II. 1.2 hiervor), keine genügende Grundlage dar. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer

die von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai

2021.

erneut verlangten Unterlagen (Offerten, Rechnungen, Miet-, Kauf- und

andere Verträge, Belege über getätigte Investitionen und andere Belege) bereits

zweimal, zum ersten Mal der Beschwerdegegnerin am 17. April 2017 per Post

und zum zweiten Mal der SVA Zürich mit der Anmeldung vom 1. April 2020

eingereicht hätte, wie dies von ihm in seiner Eingabe vom 1. Mai 2021 behauptet

wird (AK-Nr. 62), bestehen nicht. So wies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe

zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 31. Juli 2020 selber darauf hin, nach

Rückfrage bei der SVA Zürich seien sämtliche Unterlagen komplett der Beschwerdegegnerin

weitergeleitet worden (AK-Nr. 33 S. 1). Demzufolge müssten die

ausstehenden Unterlagen – sofern sie vom Beschwerdeführer tatsächlich

eingereicht worden waren – der Beschwerdegegnerin vorliegen. Dies ist jedoch nicht

der Fall.

3.5

Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, er habe keine Neuanmeldung als Selbstständigerwerbender

vorgenommen, da er seit dem Jahr 2003 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet sei

(vgl. seine Eingaben vom 2. Juni 2020 [AK-Nr. 13 S. 1], 12. Juni

2020.

[AK-Nr. 23 S. 1] und 30. Juni 2020 [AK-Nr. 25]), und die

Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden

Beiträge in Rechnung zu stellen (vgl. Einsprache vom 20. August 2020,

AK-Nr. 38), ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin legte in

ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2020 nachvollziehbar dar, der

Beschwerdeführer sei bei ihr bis zum 31. Dezember 2013 als

Selbstständigerwerbender im Bereich Weinhandel ([...] und [...], [...])

angeschlossen gewesen. Mit Schreiben vom 3. April 2016 habe er mitgeteilt,

dass er in den Jahren 2014 und 2015 keine Aktivitäten seiner selbstständigen

Tätigkeit in der Schweiz unternommen habe. Daher sei sein Abrechnungskonto als

Selbstständigerwerbender per 31. Dezember 2013 beendet worden; dies sei

ihm mit Schreiben vom 31. Mai 2016 mitgeteilt worden. Aus diesem Grund

habe sie ihm gegenüber seit dem Jahr 2013 keine AHV/IV/EO-Beiträge als

Selbstständigerwerbender mehr erhoben. Im Weiteren habe sie seit dem Jahr 2013

auch keine Meldung der kantonalen Steuerbehörden über ein versteuertes

selbstständiges Einkommen erhalten. Seine Anmeldung als

Dispositiv

Selbstständigerwerbender vom 1. April 2020 müsse demnach als Neuanmeldung

betrachtet werden und die Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen

Stellung müsse von Grund auf neu erfolgen. Seine selbstständige Erwerbstätigkeit

im Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis 31. Dezember 2013 spiele dabei keine

Rolle (AK-Nr. 41 S. 5). Die vom Beschwerdeführer gegen den

Einspracheentscheid vom 15. September 2020 erhobene Beschwerde wies das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2021 ab, soweit es darauf

eintrat (VSBES.2020.198). Der Begründung dieses Urteils kann entnommen werden,

der in der Beschwerde geltend gemachte Einwand, die Beschwerdegegnerin habe es

versäumt, in den Jahren 2014 und 2015 die Minimalbeiträge abzurechnen und es

sei unterlassen worden, seit dem Jahr 2013 die entsprechenden Beitragszahlungen

einzufordern, betreffe nicht den Gegenstand der (aufgehobenen) Feststellungsverfügung

vom 5. August 2020 bzw. des Einspracheentscheids vom 15. September

2020. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweise, seien die vom

Beschwerdeführer erwähnten fehlenden Beitragszeiten bzw. die Prüfung von

Beitragslücken nicht Bestandteil des Entscheids betreffend Prüfung der

sozialversicherungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers, welche aufgrund

seiner Anmeldung vom 1. April 2020 neu habe vorgenommen werden müssen. Die

Beitragsabrechnung für die Beitragsjahre 2014 bis 2016 sei von der

Beschwerdegegnerin bereits mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017

beurteilt worden, welche mit rechtskräftigem Urteil des Versicherungsgerichts vom

21. Dezember (VSBES.2017.112) bestätigt worden sei. Darauf könne nicht

zurückgekommen werden (AK-Nr. 54 S. 8). Auf die gegen das vorerwähnte

Urteil gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom

31. März 2021 mangels Erfüllen der inhaltlichen Mindestanforderungen an

eine Beschwerde nicht ein (9C_162/2021; AK-Nr. 58). Demzufolge ist auf den

auch im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Einwand des Beschwerdeführers,

seit dem Jahr 2013 seien seine Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im

Weinhandel zu Unrecht nicht abgerechnet worden, nicht einzutreten. Die

Aufhebung der Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender bzw.

die Beendigung der Beitragsabrechnung bei der Beschwerdegegnerin per

31. Dezember 2013 wurde bereits mit rechtskräftigem Urteil des

Versicherungsgerichts vom 21. Dezember 2017 (VSBES.2017.112) geprüft und nicht

beanstandet (vgl. S. 9 ff. E. 4). Diese Thematik ist nicht Gegenstand

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2021 (AK-Nr. 68)

bzw. ihres vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Juni 2021

(AK-Nr. 70). Im Neuanmeldungsverfahren vom 1. April bzw. 16. Mai

2020 bzw. im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es ausschliesslich um die

Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des

Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender wegen fehlender Mitwirkung bei

der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status im Bereich

«Weinhandel» zu Recht nicht eingetreten ist.

3.6 Die Verletzung der Auskunfts-

oder Mitwirkungspflicht ist nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise

erfolgt (Ueli Kieser, a.a.O.,

Art. 43 ATSG, S. 780 N 103). Der Beschwerdeführer wurde nach

seiner Neuanmeldung bei der SVA Zürich vom 1. April 2020 bzw. nach der

Weiterleitung dieser Sache an die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2020 von

dieser mehrmals, d.h. am 20. Mai, 5. und 17. Juni sowie am 23. Juli

2020, aufgefordert, die zur Prüfung seiner sozialversicherungsrechtlichen

Stellung in Bezug auf die Tätigkeit im Weinhandel erforderlichen Unterlagen

einzureichen. Mit Schreiben vom 16. April und 6. Mai 2021 wurde er

erneut an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bzw. die noch ausstehenden

Unterlagen erinnert. Weshalb der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht

nachkam, ist unklar. Gründe, weshalb der Beschwerdeführer allenfalls nicht in

der Lage gewesen sein könnte, die von der Beschwerdegegnerin verlangten

Unterlagen, insbesondere Belege über seinen angegebenen Geschäftssitz in [...],

Belege über den Einkauf von Weinen, Rechnungen an Kunden betreffend

Weinverkauf, Unterlagen über bereits getätigte Investitionen im Bereich

«Weinhandel» sowie Geschäftsabschlüsse ab dem Jahr 2016, einzureichen, werden

nicht angegeben und sind auch nicht ersichtlich. Dass er den Weinhandel gemäss

seinen Angaben im Ausland ausübt, hindert ihn nicht an der Einreichung der

verlangten Belege. Entgegen seiner Argumentation wurden die erforderlichen Unterlagen

der Beschwerdegegnerin nicht eingesandt; den ins Recht gelegten Akten können

sie jedenfalls nicht entnommen werden. Damit ist von einer unentschuldbaren

Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht auszugehen.

4. Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin

aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und der fehlenden Unterlagen

bei der Abklärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status berechtigt, die

Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen. Ein materieller

Entscheid aufgrund der Prüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status in

Bezug auf die fragliche Tätigkeit im Weinhandel ist ohne Mitwirkung des

Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen nicht möglich (Art. 43

Abs. 3 ATSG; vgl. E. II. 1.6 hiervor). Die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht

erfolgte zudem in unentschuldbarer Weise. Die Beschwerdegegnerin ist daher zu

Recht mit Verfügung vom 26. Mai 2021 auf die Anmeldung vom 1. April

bzw. 16. Mai 2020 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ist damit für

die Tätigkeit im Weinhandel als unselbstständig erwerbend anzusehen. Der diese

Verfügung bestätigende, vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom

30. Juni 2021 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

5.2 Für das Beschwerdeverfahren in

AHV-rechtlichen Streitigkeiten sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.3 Der (nicht vertretene)

Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für die

Verfahrenskosten (vgl. Beschwerde vom 28. Juli 2021, S. 1 unten

[A.S. 6]). Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenlos ist (vgl. E.

II. 5.2 hiervor), erweist sich dieses Gesuch als gegenstandslos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird als gegenstandlos abgeschrieben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_173/2022 vom 5. Mai

2022 nicht ein.