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Entscheid

VSBES.2021.128

Gutachterstelle

14. Oktober 2021Deutsch18 min

dazu, im Fall der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ein polydisziplinäres

Source so.ch

Urteil vom 14. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gutachterstelle

(Verfügung vom 10. Juni 2021)

zieht die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) verhielt die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Urteil vom 28. November 2016

dazu, im Fall der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ein polydisziplinäres

Gutachten (allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch)

einzuholen (IV-St. Beleg / IV-Nr. 151). Die Beschwerdegegnerin gab

daraufhin bei der Gutachterstelle B.___ ein entsprechendes Gutachten in

Auftrag, welches am 5. Juli 2017 erging (IV-Nr. 161.1 ff.). Gestützt darauf

sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wie folgt eine Invalidenrente

zu (IV-Nr. 182 S. 11):

·

1. Dezember 2014 bis

30. September 2015: ganze Rente

·

1. April 2016 bis

30. September 2017: Viertelsrente

·

ab 1. Oktober 2017:

halbe Rente

1.2

1.2.1 Die

Beschwerdegegnerin eröffnete am 29. Oktober 2020 ein Revisionsverfahren (IV-Nr.

195 S. 2). In der Folge teilte sie der Beschwerdeführerin am 13. April 2021

mit, dass eine weitere polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allgemeine

Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie) erforderlich sei und die

Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 206). Die

Beschwerdeführerin liess daraufhin am 26. April 2021 beantragen, es sei erneut die

Gutachterstelle B.___ mit der Abklärung zu betrauen (IV-Nr. 207).

1.2.2 Nachdem

über SuisseMED@P die Gutachterstelle C.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 211),

gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai

2021 Gelegenheit, bis 7. Juni 2021 Einwände gegen die vorgesehenen

Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 213):

·

Prof. Dr. med. D.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. E.___, Orthopädie

·

Dr. med. F.___,

Rheumatologie

·

Dr. med. G.___,

Psychiatrie

1.2.3 In

ihrem Einwand vom 7. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin an einer

Verlaufsbegutachtung durch die Gutachterstelle B.___ festhalten. Ausserdem

beanstandete sie, die Fachdisziplin Orthopädie, welche im Vorgutachten noch

nicht enthalten war, sei nicht notwendig (IV-Nr. 214).

1.2.4 Die

Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 10. Juni 2021 an der Gutachterstelle

C.___ sowie an den vorgesehenen vier Disziplinen einschliesslich Orthopädie fest.

Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die

Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am

12. August 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):

1.

Es sei die Verfügung

der [Beschwerdegegnerin] vom 10. Juni 2021 aufzuheben.

2.

Es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verlaufsgutachten nicht bei der C.___ in [...],

sondern bei der B.___ in [...] in Auftrag zu geben.

3.

Die B.___ sei durch

das angerufene Gericht unter Vorlage des gesamten IV-Dossiers aufzufordern,

begründet dazu Stellung zu beziehen, ob nebst der rheumatologischen zusätzlich

auch eine orthopädische gutachtliche Exploration erforderlich sei und ob sie

bei zusätzlicher Erfordernis einer orthopädischen Begutachtung den Auftrag für

das polydisziplinäre Gutachten übernehmen könne oder nicht.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 25. August 2021 lässt die

Beschwerdeführerin beantragen, der Beschwerde sei superprovisorisch die

aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 19 ff.). Die Vizepräsidentin des

Versicherungsgerichts lehnt dies mit Verfügung vom 26. August 2021 ab

(A.S. 23 f.). Da die Gutachterstelle B.___ den Betrieb per 31. Dezember 2021

einstellt und ab sofort keine neuen Aufträge mehr annimmt (s. A.S. 22),

erhält die Beschwerdeführerin Gelegenheit, entweder die Beschwerdebegründung zu

ergänzen und die Rechtsbegehren neu zu formulieren oder allenfalls die

Beschwerde zurückzuziehen.

2.3 Die

Beschwerdeführerin lässt am 9. September 2021 die folgenden modifizierten

Rechtsbegehren stellen (A.S. 25 f.):

1.

Es sei die Verfügung

der [Beschwerdegegnerin] vom 10. Juni 2021 aufzuheben.

2.

a) Es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, erneut mittels Zufallsverfahren eine neue

Gutachterstelle zu bestimmen unter Einbezug einzig der internistischen,

rheumatologischen und psychiatrischen Fachdisziplinen.

b) Eventualiter: Es sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, der C.___ den Auftrag für die ambulante

orthopädische Begutachtung zu entziehen.

3.

Es sei der

Beschwerde vom 12. August 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es sei eine

öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

5.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.4 Die

Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021, das

Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beschwerde seien

abzuweisen (A.S. 28 f.).

2.5 Die Vizepräsidentin heisst das

Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

mit Verfügung vom 13. September 2021 insoweit teilweise gut, als sie die

Beschwerdeführerin vorläufig von der Verpflichtung entbindet, sich der orthopädischen

Teilbegutachtung zu unterziehen (A.S. 30 ff.).

2.6 Der

Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 27. September 2021 eine Kostennote

ein (A.S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum beantragt am gleichen

Tag, die Verfügung der Vizepräsidentin vom 13. September 2021 (E. I. 2.5

hiervor) sei wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen

(A.S. 37 f.). Beide Eingaben gehen am 28. September 2021 zur Kenntnisnahme

an die jeweilige Gegenpartei (A.S. 40). In der Folge lässt sich keine der

Parteien mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Beabsichtigt die

Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese

Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen

(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen

die Verfügung vom 10. Juni 2021 ist daher einzutreten. Die

Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine erneute polydisziplinäre Begutachtung

erforderlich ist. Streitig und zu prüfen ist gemäss den modifizierten

Beschwerdebegehren vom 9. September 2021 nur noch, ob eine andere

Gutachterstelle als die C.___ zu bestimmen ist und ob die Beschwerdeführerin

die Verpflichtung trifft, sich neben der rheumatologischen auch noch einer

orthopädischen Begutachtung zu unterziehen (E. I. 2.3 hiervor). Auf den

ursprünglichen Antrag, die Verlaufsbegutachtung sei wieder durch die

Gutachterstelle B.___ durchzuführen, hat die Beschwerdeführerin zu Recht verzichtet,

da ein Begutachtungsauftrag an diese Stelle im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr

möglich ist (E. I. 2.2 hiervor).

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist daher als Stellvertreterin

des Präsidenten für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

2.1.1

Will die IV-Stelle eine

polydisziplinäre Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in

einem ersten Schritt die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen

bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene

materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second

opinion) oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B.

unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten

Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte

Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligen

Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene

Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.; Rz 2077.8

+ 2077.10 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /

KSVI, Stand am 1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von

zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Sachverständigen

aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt einmal

die Befangenheit eines Sachverständigen. Es können – über die gesetzlichen

Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus – sämtliche Umstände

vorgebracht werden, die einen Gutachter als nicht mehr unabhängig und

unvoreingenommen erscheinen lassen. Weiter zählen zu den triftigen Gründen auch

die fehlende Fachkompetenz oder die persönliche Nichteignung eines Sachverständigen

(Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in

der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; Rz 2077.10

KSVI).

2.1.2

Medizinische Gutachten, an denen

– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt

sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis

Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die

Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis

Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI /

Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll

generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende

Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine

elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor

jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den

erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt

die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Die Zielsetzung im

Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das

SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357;

Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom

18.

März 2021 E. II. 2.1). Wohl hat das Bundesgericht betont, es

werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen

weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte

(BGE 139 V 349 E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine

Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über

SuisseMED@P feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018

vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).

2.2

Die Beschwerdeführerin verlangt,

dass der Begutachtungsauftrag nicht an die bereits ausgeloste Gutachterstelle C.___

zu vergeben sei, sondern an eine andere, wiederum nach dem Zufallsprinzip zu

bestimmende Stelle (E. I. 2.3 hiervor). Dieses Begehren wird aber in keiner

Weise begründet. In den Akten ist dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin die

Gutachterstelle C.___ via SuisseMED@P bestimmt hat (IV-Nr. 211 f.), womit die

Vorgaben gemäss IVV und KSVI eingehalten wurden. Die Beschwerdeführerin behauptet

nicht, diese Auslosung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Sie bringt

auch weder Ausstandsgründe gegen einen oder mehrere der vorgesehenen Experten vor

noch beanstandet sie deren fachliche Qualifikation. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls

keine entsprechenden Anhaltspunkte. Eine Auslosung via SuisseMED@P darf nicht

beliebig wiederholt werden; dafür braucht es vielmehr sachliche Gründe, wie

z.B., dass die ausgeloste Gutachterstelle nicht in der Lage ist, die

Begutachtung in einer der erforderlichen Disziplinen vorzunehmen (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November 2016 E. 5.1 f.). An einem

solchen sachlichen Grund fehlt es hier. Selbst wenn der Einwand der

Beschwerdeführerin, eine orthopädische Exploration sei unnötig, stichhaltig

wäre (s. dazu E. II. 3 hiernach), so wäre dies kein Anlass, gleich eine neue

Gutachterstelle zu bestimmen; es würde vielmehr genügen, den

Begutachtungsauftrag an die ausgeloste Gutachterstelle C.___ anzupassen. Die

Beschwerde dringt somit in diesem Punkt nicht durch.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin hält weiter

dafür, es gehe nicht an, neben der rheumatologischen auch noch eine

orthopädische Abklärung anzuordnen. Ihre Argumentation verfängt indes nicht, so

dass der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht entsprochen werden kann.

3.2

3.2.1

Die IV-Stelle verfügt bei der

Frage, ob eine (weitere) Begutachtung notwendig ist und welchen Umfang diese

haben soll, ein grosser Ermessensspielraum zu (Weiss, a.a.O., S. 167; BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete

Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen

offensichtlich überschritten hat (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 E. II. 2.2.3, unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid

9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3.1). Um den Endentscheid nicht

zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums

der Beschwerdegegnerin, ist hier zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin aus

nachvollziehbaren Gründen für eine Ausdehnung der Begutachtung auf den

Fachbereich der Orthopädie entschieden hat.

3.2.2

3.2.2.1

Das Gutachten der B.___

vom 5. Juli 2017 beinhaltete keine orthopädische Exploration (s. E. I. 1.1

hiervor). Der rheumatologische Experte stellte damals in Bezug auf den

Bewegungsapparat folgende Diagnosen (IV-Nr. 161.2 S. 13):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

Chronisch rezidivierende

Tendinitis calcarea beidseits

o aktuell: erhebliche

Impingementsymptomatik rechts und leichtgradig schmerzhaft eingeschränkte

Schulterbeweglichkeit links

o konventionell-radiologisch am 15.

Februar 1917 [recte wohl: 2017] streifige Verkalkungen im Bereich der Supraspinatussehne

ansatznah rechts und diskrete Omarthrose rechts

o Status nach Schulterarthroskopie rechts,

subakromialer Bursektomie und Débridement (Februar 2006)

o Status nach Schulterarthroskopie rechts,

subakromialer Dekompression und Kalkentfernung (24. Mai 2016)

Chronisches, komplexes

Schmerzsyndrom der linken Hüfte

o femoroazetabuläres Misch-Impingement

(Pincer- und Cam-Konfiguration) mit superiorer Labrumläsion und deutlicher

Coxarthrose mit grossem suprafoveolärem Knorpelschaden mit Flap-Bildung am Femurkopf,

diskretem anterosuperiorem Pfannenrandknorpelschaden und deutlicher, zentraler

Knorpelausdünnung im Pfannendach mit teilweiser Knorpelglatze (Röntgen und MRI

2011)

o Coxa profunda links

o Myofaszialer Reizzustand

lumbopelvitrochantär beidseits mit chronischer Insertionstendinose der Gluteus

medius-Sehne und Bursitis trochanterica (MRI 2011)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

o chronisches lumbospondylogenes Syndrom

myofaszialer Ausprägung beidseits

o leichte degenerative Veränderungen L4/L5

und L5/S1

o Hypermotilitätssyndrom wahrscheinlich

3.2.2.2

Dem Sprechstundenbericht

von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie am [...], vom 12. Juni 2020

(IV-Nr. 201 S. 7 f.) lassen sich folgende Hauptdiagnosen entnehmen:

Status nach

AC-Gelenksdebridement, Biopsieentnahme, Weichteildeckung lateraler Clavicula am

21.

Januar 2020 mit / bei:

o Status nach arthroskopischer

Kalkentfernung vor zehn Jahren

o Status nach Schulter-Arthroskopie

rechts, intraartikulärer Beurteilung, subacromialer Dekompression und Kalkentfernung

vom 24. Mai 2016 mit / bei kleiner Oberrandläsion Subscapularis und Tendinitis

calcarea

o Status nach Schulter-Arthroskopie

rechts, intraartikulärer Beurteilung, subacromialer Dekompression vom 30. Mai 2017

mit / bei subacromialem Impingement bei Tendinitis calcarea Supraspinatussehne Schulter

rechts

o Status nach postoperativer

Schultersteife, Scapuladyskinesie

o Status nach subacromialer Infiltration

vom 29. November 2017

o Status nach Schulter-Arthroskopie,

Bizeps-Tenotomie, subacromialem Debridement, AC-Gelenksresektion,

Rekonstruktion Subscapularis, Rekonstruktion Supraspinatusvorderrand und

subacromialer Dekompression sowie Biopsie-Entnahmen vom 8. Mai 2018 (1/6 der Proben

positiv auf Propionibacterium acnes)

o Frozen shoulder

o Retraumatisierung der steifen Schulter

(18. Oktober 2018)

o Status nach Nervus

suprascapularis-lnfiltration

o AC-Gelenksinfiltration BV-gesteuert am 11.

Februar 2019

o Status nach Schulter-Arthroskopie rechts

vom 9. April 2019 mit intraartikulärer Beurteilung, Entfernung von Fadenresten

aus dem Subscapularis und Supraspinatus, Biopsien und Debridement im

AC-Gelenksbereich mit zwei Proben positiv getestet auf Cutibakterium acnes

o Low-Grade-Infekt Schulter rechts mit / bei

AC Pathologie

3.2.3

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___,

Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der

Invalidenversicherung (RAD), vom 28. April 2021 (A.S. 4). Darin

befürwortete der RAD-Arzt neben der rheumatologischen zusätzlich noch eine

orthopädische Begutachtung. Er begründete dies damit, in den letzten zehn

Jahren hätten an der Schulter insgesamt sechs Eingriffe stattgefunden, drei

davon seit dem Gutachten vom 5. Juli 2017.

Der Umstand, dass nach dem Gutachten

weitere operative Eingriffe erfolgten, bedeutet nicht per se, dass für die

erneute Abklärung sowohl ein Rheumatologe als auch ein Orthopäde beigezogen

werden müssen. Der vorliegende Fall ist jedoch seit der Begutachtung im Jahr

2017.

komplexer geworden, so dass ein behandelnder Arzt 2019 sogar eine

«unglaublich schwierige Ausgangslage» beklagte (IV-Nr. 199 S. 19). Diese

Aussage erscheint durchaus als nachvollziehbar. Nicht nur erfolgten nach dem

Gutachten von 2017 drei weitere Schulteroperationen (8. Mai 2018, 9. April

2019.

und 21. Januar 2021, s. E. II. 3.2.2.2 hiervor). Hinzu kommt noch,

dass die rechte Schulter am 18. Oktober 2018 bei einer tätlichen

Auseinandersetzung retraumatisiert wurde (IV-Nr. 198 S. 3 + 19) und überdies

noch ein Low-Grade-lnfekt auftrat, was der RAD-Arzt beides unerwähnt liess. Vor

diesem Hintergrund mag es zwar nicht zwingend sein, bei der neuen Begutachtung neben

der rheumatologischen noch eine orthopädische Exploration durchzuführen. Eine

solche Ausdehnung der Abklärungen erscheint indes, auch wenn das Gutachten vom

5.

Juli 2017 nur eine rheumatologische Untersuchung beinhaltet hatte, nicht

von vornherein als überflüssig. Die Anordnung einer zusätzlichen orthopädischen

Begutachtung ist daher vertretbar, womit die Beschwerdegegnerin innerhalb des ihr

zustehenden Ermessens blieb.

In diesem Zusammenhang ist weiter darauf

hinzuweisen, dass letztlich allein die Sachverständigen die Verantwortung für

die Auswahl der medizinischen Fachdisziplinen tragen (Weiss, a.a.O., S. 169). Ihnen

obliegt es, für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsgrundlage,

aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung zu sorgen. Mit dieser Expertenpflicht

wäre es nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl

aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den

Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch

nicht vertretbar halten. Den Sachverständigen muss es also freistehen, die von

der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der

Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht

einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Im vorliegenden Fall hat die

Gutachterstelle C.___ jedoch keine Einwände gegen eine zusätzliche orthopädische

Begutachtung erhoben, sondern die Beschwerdeführerin ohne Rückfrage bei der

Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Untersuchung am 1. November 2021

aufgeboten (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dies spricht ebenfalls dafür,

dass die Kombination einer rheumatologischen mit einer orthopädischen Begutachtung

nicht abwegig ist.

3.3

Die Beschwerdeführerin verweist

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Rheumatologe auch über

Kenntnisse der Orthopädie verfügt (s. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2017

vom 1. März 2018 E. 4.3 und 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4). Daraus leitet

sie ab, eine Begutachtung mit beiden Disziplinen erübrige sich. Dem kann indes

nicht gefolgt werden. Die fraglichen Entscheide betreffen nämlich die Frage, ob

ein bereits ergangenes Gutachten beweiskräftig ist, obwohl keine orthopädische,

sondern nur eine rheumatologische Exploration erfolgte, was in aller Regel

bejaht wird. Diese Praxis ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht

einschlägig, denn hier geht es darum, ob es der Beschwerdegegnerin gestattet

ist, eine Begutachtung anzuordnen, welche sowohl das Fachgebiet der

Rheumatologie als auch dasjenige der Orthopädie abdeckt. Ein solches Vorgehen

wäre dann unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten oder

die Gutachterstelle Einwände erhoben hätte, was aber hier, wie bereits

dargelegt, beides nicht zutrifft (s. E. II. 3.2.3 hiervor).

3.4

Richtig ist, dass das Versicherungsgericht

im Urteil VSBES.2016.253 vom 28. November 2016 betreffend die

Beschwerdeführerin entschieden hatte, die Beschwerdegegnerin habe ein

polydisziplinäres Gutachten einzuholen, doch bedürfe es dabei keiner

orthopädischen Untersuchung. Daraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.

Die Situation hat sich nämlich seit diesem Urteil geändert, indem der medizinische

Sachverhalt sich nun komplizierter präsentiert und eine erneute Begutachtung

erforderlich ist (E. II. 3.2.3 hiervor). Die frühere Feststellung des Gerichts,

eine rein rheumatologische Begutachtung genüge, kann daher im jetzigen

Zeitpunkt einer orthopädischen Begutachtung nicht länger entgegen stehen.

3.5

Die versicherte Person hat sich

den für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren

ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Bei

der Zumutbarkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand sowie bisherige

Erfahrungen mit Abklärungen zu berücksichtigen, wobei die versicherte Person

eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss

(Cristina Schiavi in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 43 N 23). Die

üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret

entgegenstehende Umstände grundsätzlich zumutbar (Weiss, a.a.O., S. 168).

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

eine zusätzliche orthopädische Untersuchung würde eine unnötige Belastung

darstellen. Die Anreise zum Begutachtungstermin und die voraussichtlich

zweistündige Untersuchung (s. Aufgebot, BB-Nr. 4) sind zweifellos mit Umtrieben

und einer gewissen Anstrengung verbunden, welche die Beschwerdeführerin aber

hinnehmen muss. Sie bringt weder ein Arztzeugnis bei noch legt sie dar, welche konkreten

medizinischen Gründe gegen eine orthopädische Exploration mit Befragung sowie

körperlicher und allenfalls radiologischer Untersuchung sprechen sollten. Weiter

ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch keine negativen Erfahrungen

bei früheren Begutachtungen geltend macht. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls

keine Hinweise für die Unzumutbarkeit einer orthopädischen Exploration. Wäre

diese tatsächlich nicht zumutbar, dann müsste dies auch bei der internistischen,

rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung der Fall sein, was die

Beschwerdeführerin indes nirgends vorbringt.

4.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen, so dass es

bei der Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___ mit den Disziplinen Allg.

Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie bleibt. Mit dem vorliegenden

Urteil ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021, die am

13.

September 2021 erteilte aufschiebende Wirkung sei wieder zu entziehen (E.

I. 2.5 + 2.6 hiervor), gegenstandslos geworden.

Auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die

Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).

5.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die

Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126.

V 150 E. 4a).

6.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht

gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Da aber

im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung

einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann