VSBES.2021.128
Gutachterstelle
14. Oktober 2021Deutsch18 min
dazu, im Fall der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ein polydisziplinäres
Source so.ch
Urteil vom 14. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gutachterstelle
(Verfügung vom 10. Juni 2021)
zieht die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) verhielt die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Urteil vom 28. November 2016
dazu, im Fall der Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ein polydisziplinäres
Gutachten (allgemeininternistisch, rheumatologisch und psychiatrisch)
einzuholen (IV-St. Beleg / IV-Nr. 151). Die Beschwerdegegnerin gab
daraufhin bei der Gutachterstelle B.___ ein entsprechendes Gutachten in
Auftrag, welches am 5. Juli 2017 erging (IV-Nr. 161.1 ff.). Gestützt darauf
sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin wie folgt eine Invalidenrente
zu (IV-Nr. 182 S. 11):
·
1. Dezember 2014 bis
30. September 2015: ganze Rente
·
1. April 2016 bis
30. September 2017: Viertelsrente
·
ab 1. Oktober 2017:
halbe Rente
1.2
1.2.1 Die
Beschwerdegegnerin eröffnete am 29. Oktober 2020 ein Revisionsverfahren (IV-Nr.
195 S. 2). In der Folge teilte sie der Beschwerdeführerin am 13. April 2021
mit, dass eine weitere polydisziplinäre Begutachtung (voraussichtlich Allgemeine
Innere Medizin, Orthopädie sowie Psychiatrie) erforderlich sei und die
Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Nr. 206). Die
Beschwerdeführerin liess daraufhin am 26. April 2021 beantragen, es sei erneut die
Gutachterstelle B.___ mit der Abklärung zu betrauen (IV-Nr. 207).
1.2.2 Nachdem
über SuisseMED@P die Gutachterstelle C.___ ausgelost worden war (IV-Nr. 211),
gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Mai
2021 Gelegenheit, bis 7. Juni 2021 Einwände gegen die vorgesehenen
Gutachterpersonen zu erheben (IV-Nr. 213):
·
Prof. Dr. med. D.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. E.___, Orthopädie
·
Dr. med. F.___,
Rheumatologie
·
Dr. med. G.___,
Psychiatrie
1.2.3 In
ihrem Einwand vom 7. Juni 2021 liess die Beschwerdeführerin an einer
Verlaufsbegutachtung durch die Gutachterstelle B.___ festhalten. Ausserdem
beanstandete sie, die Fachdisziplin Orthopädie, welche im Vorgutachten noch
nicht enthalten war, sei nicht notwendig (IV-Nr. 214).
1.2.4 Die
Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 10. Juni 2021 an der Gutachterstelle
C.___ sowie an den vorgesehenen vier Disziplinen einschliesslich Orthopädie fest.
Einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde entzog die
Beschwerdegegnerin die aufschiebende Wirkung (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am
12. August 2021 beim Versicherungsgericht Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1.
Es sei die Verfügung
der [Beschwerdegegnerin] vom 10. Juni 2021 aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Verlaufsgutachten nicht bei der C.___ in [...],
sondern bei der B.___ in [...] in Auftrag zu geben.
3.
Die B.___ sei durch
das angerufene Gericht unter Vorlage des gesamten IV-Dossiers aufzufordern,
begründet dazu Stellung zu beziehen, ob nebst der rheumatologischen zusätzlich
auch eine orthopädische gutachtliche Exploration erforderlich sei und ob sie
bei zusätzlicher Erfordernis einer orthopädischen Begutachtung den Auftrag für
das polydisziplinäre Gutachten übernehmen könne oder nicht.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 25. August 2021 lässt die
Beschwerdeführerin beantragen, der Beschwerde sei superprovisorisch die
aufschiebende Wirkung zu erteilen (A.S. 19 ff.). Die Vizepräsidentin des
Versicherungsgerichts lehnt dies mit Verfügung vom 26. August 2021 ab
(A.S. 23 f.). Da die Gutachterstelle B.___ den Betrieb per 31. Dezember 2021
einstellt und ab sofort keine neuen Aufträge mehr annimmt (s. A.S. 22),
erhält die Beschwerdeführerin Gelegenheit, entweder die Beschwerdebegründung zu
ergänzen und die Rechtsbegehren neu zu formulieren oder allenfalls die
Beschwerde zurückzuziehen.
2.3 Die
Beschwerdeführerin lässt am 9. September 2021 die folgenden modifizierten
Rechtsbegehren stellen (A.S. 25 f.):
1.
Es sei die Verfügung
der [Beschwerdegegnerin] vom 10. Juni 2021 aufzuheben.
2.
a) Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, erneut mittels Zufallsverfahren eine neue
Gutachterstelle zu bestimmen unter Einbezug einzig der internistischen,
rheumatologischen und psychiatrischen Fachdisziplinen.
b) Eventualiter: Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, der C.___ den Auftrag für die ambulante
orthopädische Begutachtung zu entziehen.
3.
Es sei der
Beschwerde vom 12. August 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Es sei eine
öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
5.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.4 Die
Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 10. September 2021, das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beschwerde seien
abzuweisen (A.S. 28 f.).
2.5 Die Vizepräsidentin heisst das
Begehren der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
mit Verfügung vom 13. September 2021 insoweit teilweise gut, als sie die
Beschwerdeführerin vorläufig von der Verpflichtung entbindet, sich der orthopädischen
Teilbegutachtung zu unterziehen (A.S. 30 ff.).
2.6 Der
Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 27. September 2021 eine Kostennote
ein (A.S. 34 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum beantragt am gleichen
Tag, die Verfügung der Vizepräsidentin vom 13. September 2021 (E. I. 2.5
hiervor) sei wiedererwägungsweise aufzuheben und die Beschwerde abzuweisen
(A.S. 37 f.). Beide Eingaben gehen am 28. September 2021 zur Kenntnisnahme
an die jeweilige Gegenpartei (A.S. 40). In der Folge lässt sich keine der
Parteien mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Beabsichtigt die
Invalidenversicherung, ein ärztliches Gutachten einzuholen, so hat sie diese
Begutachtung in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung anzuordnen
(BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 S. 256). Auf die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 10. Juni 2021 ist daher einzutreten. Die
Beschwerdeführerin anerkennt, dass eine erneute polydisziplinäre Begutachtung
erforderlich ist. Streitig und zu prüfen ist gemäss den modifizierten
Beschwerdebegehren vom 9. September 2021 nur noch, ob eine andere
Gutachterstelle als die C.___ zu bestimmen ist und ob die Beschwerdeführerin
die Verpflichtung trifft, sich neben der rheumatologischen auch noch einer
orthopädischen Begutachtung zu unterziehen (E. I. 2.3 hiervor). Auf den
ursprünglichen Antrag, die Verlaufsbegutachtung sei wieder durch die
Gutachterstelle B.___ durchzuführen, hat die Beschwerdeführerin zu Recht verzichtet,
da ein Begutachtungsauftrag an diese Stelle im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr
möglich ist (E. I. 2.2 hiervor).
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts ist daher als Stellvertreterin
des Präsidenten für den Entscheid in vorliegender Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
2.1.1
Will die IV-Stelle eine
polydisziplinäre Expertise einholen, so gibt sie der versicherten Person in
einem ersten Schritt die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen
bekannt. In diesem Stadium kann die versicherte Person nicht personenbezogene
materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (z.B. unnötige second
opinion) oder gegen Art und Umfang der Begutachtung vorbringen (z.B.
unzutreffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten
Verfahrensschritt teilt die IV-Stelle der versicherten Person die ausgewählte
Gutachterstelle und die Namen der Sachverständigen mit dem jeweiligen
Facharzttitel mit, worauf materielle oder formelle personenbezogene
Einwendungen möglich sind (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 S. 355 f.; Rz 2077.8
+ 2077.10 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung /
KSVI, Stand am 1. Januar 2018). Die versicherte Person erhält eine Frist von
zwölf Tagen, um Einwände zu erheben (Rz 2077.9 KSVI). Sie kann die Sachverständigen
aus triftigen Gründen ablehnen (Art. 44 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Darunter fällt einmal
die Befangenheit eines Sachverständigen. Es können – über die gesetzlichen
Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinaus – sämtliche Umstände
vorgebracht werden, die einen Gutachter als nicht mehr unabhängig und
unvoreingenommen erscheinen lassen. Weiter zählen zu den triftigen Gründen auch
die fehlende Fachkompetenz oder die persönliche Nichteignung eines Sachverständigen
(Marco Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in
der Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.; Rz 2077.10
KSVI).
2.1.2
Medizinische Gutachten, an denen
– wie im vorliegenden Fall – drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt
sind, müssen bei einer Gutachterstelle erfolgen, mit welcher das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis
Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201). Die
Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis
Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. KSVI /
Einleitung zu Anhang V, Stand am 1. Januar 2018). Dieses Zuweisungsmodell soll
generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende
Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisieren (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355). Wie gerichtsnotorisch ist, erfolgt bei SuisseMED@P eine
elektronische Ziehung aus einem virtuellen Lotterietopf. Dieser füllt sich vor
jeder Auftragsvergabe mit denjenigen Gutachterstellen, die in den
erforderlichen Fachdisziplinen über freie Kapazitäten verfügen. Sodann erfolgt
die Auswahl nach einem programmierten Algorithmus. Die Zielsetzung im
Leitentscheid BGE 137 V 210 ist damit verwirklicht worden und das
SuisseMED@P-System grundsätzlich rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357;
Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2020.199 vom
18.
März 2021 E. II. 2.1). Wohl hat das Bundesgericht betont, es
werde die Umsetzung der in BGE 137 V 210 formulierten Anforderungen
weiterhin beobachten, wobei es sich eine neue rechtliche Überprüfung vorbehalte
(BGE 139 V 349 E. 5.5 S. 357 f.). Bislang sind jedoch keine
Entscheide ergangen, welche konkrete Mängel bei der Auftragsvergabe über
SuisseMED@P feststellen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018
vom 24. Oktober 2018 E. 3.2).
2.2
Die Beschwerdeführerin verlangt,
dass der Begutachtungsauftrag nicht an die bereits ausgeloste Gutachterstelle C.___
zu vergeben sei, sondern an eine andere, wiederum nach dem Zufallsprinzip zu
bestimmende Stelle (E. I. 2.3 hiervor). Dieses Begehren wird aber in keiner
Weise begründet. In den Akten ist dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin die
Gutachterstelle C.___ via SuisseMED@P bestimmt hat (IV-Nr. 211 f.), womit die
Vorgaben gemäss IVV und KSVI eingehalten wurden. Die Beschwerdeführerin behauptet
nicht, diese Auslosung sei nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden. Sie bringt
auch weder Ausstandsgründe gegen einen oder mehrere der vorgesehenen Experten vor
noch beanstandet sie deren fachliche Qualifikation. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls
keine entsprechenden Anhaltspunkte. Eine Auslosung via SuisseMED@P darf nicht
beliebig wiederholt werden; dafür braucht es vielmehr sachliche Gründe, wie
z.B., dass die ausgeloste Gutachterstelle nicht in der Lage ist, die
Begutachtung in einer der erforderlichen Disziplinen vorzunehmen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_389/2016 vom 8. November 2016 E. 5.1 f.). An einem
solchen sachlichen Grund fehlt es hier. Selbst wenn der Einwand der
Beschwerdeführerin, eine orthopädische Exploration sei unnötig, stichhaltig
wäre (s. dazu E. II. 3 hiernach), so wäre dies kein Anlass, gleich eine neue
Gutachterstelle zu bestimmen; es würde vielmehr genügen, den
Begutachtungsauftrag an die ausgeloste Gutachterstelle C.___ anzupassen. Die
Beschwerde dringt somit in diesem Punkt nicht durch.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin hält weiter
dafür, es gehe nicht an, neben der rheumatologischen auch noch eine
orthopädische Abklärung anzuordnen. Ihre Argumentation verfängt indes nicht, so
dass der Beschwerde auch in diesem Punkt nicht entsprochen werden kann.
3.2
3.2.1
Die IV-Stelle verfügt bei der
Frage, ob eine (weitere) Begutachtung notwendig ist und welchen Umfang diese
haben soll, ein grosser Ermessensspielraum zu (Weiss, a.a.O., S. 167; BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245). Ein Eingriff des Gerichts in angeordnete
Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die IV-Stelle ihr Ermessen
offensichtlich überschritten hat (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2019.189 vom 10. Dezember 2019 E. II. 2.2.3, unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid
9C_12/2013 vom 19. November 2013 E. 3.3.1). Um den Endentscheid nicht
zu präjudizieren, und unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessenspielraums
der Beschwerdegegnerin, ist hier zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin aus
nachvollziehbaren Gründen für eine Ausdehnung der Begutachtung auf den
Fachbereich der Orthopädie entschieden hat.
3.2.2
3.2.2.1
Das Gutachten der B.___
vom 5. Juli 2017 beinhaltete keine orthopädische Exploration (s. E. I. 1.1
hiervor). Der rheumatologische Experte stellte damals in Bezug auf den
Bewegungsapparat folgende Diagnosen (IV-Nr. 161.2 S. 13):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
Chronisch rezidivierende
Tendinitis calcarea beidseits
o aktuell: erhebliche
Impingementsymptomatik rechts und leichtgradig schmerzhaft eingeschränkte
Schulterbeweglichkeit links
o konventionell-radiologisch am 15.
Februar 1917 [recte wohl: 2017] streifige Verkalkungen im Bereich der Supraspinatussehne
ansatznah rechts und diskrete Omarthrose rechts
o Status nach Schulterarthroskopie rechts,
subakromialer Bursektomie und Débridement (Februar 2006)
o Status nach Schulterarthroskopie rechts,
subakromialer Dekompression und Kalkentfernung (24. Mai 2016)
Chronisches, komplexes
Schmerzsyndrom der linken Hüfte
o femoroazetabuläres Misch-Impingement
(Pincer- und Cam-Konfiguration) mit superiorer Labrumläsion und deutlicher
Coxarthrose mit grossem suprafoveolärem Knorpelschaden mit Flap-Bildung am Femurkopf,
diskretem anterosuperiorem Pfannenrandknorpelschaden und deutlicher, zentraler
Knorpelausdünnung im Pfannendach mit teilweiser Knorpelglatze (Röntgen und MRI
2011)
o Coxa profunda links
o Myofaszialer Reizzustand
lumbopelvitrochantär beidseits mit chronischer Insertionstendinose der Gluteus
medius-Sehne und Bursitis trochanterica (MRI 2011)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
o chronisches lumbospondylogenes Syndrom
myofaszialer Ausprägung beidseits
o leichte degenerative Veränderungen L4/L5
und L5/S1
o Hypermotilitätssyndrom wahrscheinlich
3.2.2.2
Dem Sprechstundenbericht
von Dr. med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie am [...], vom 12. Juni 2020
(IV-Nr. 201 S. 7 f.) lassen sich folgende Hauptdiagnosen entnehmen:
Status nach
AC-Gelenksdebridement, Biopsieentnahme, Weichteildeckung lateraler Clavicula am
21.
Januar 2020 mit / bei:
o Status nach arthroskopischer
Kalkentfernung vor zehn Jahren
o Status nach Schulter-Arthroskopie
rechts, intraartikulärer Beurteilung, subacromialer Dekompression und Kalkentfernung
vom 24. Mai 2016 mit / bei kleiner Oberrandläsion Subscapularis und Tendinitis
calcarea
o Status nach Schulter-Arthroskopie
rechts, intraartikulärer Beurteilung, subacromialer Dekompression vom 30. Mai 2017
mit / bei subacromialem Impingement bei Tendinitis calcarea Supraspinatussehne Schulter
rechts
o Status nach postoperativer
Schultersteife, Scapuladyskinesie
o Status nach subacromialer Infiltration
vom 29. November 2017
o Status nach Schulter-Arthroskopie,
Bizeps-Tenotomie, subacromialem Debridement, AC-Gelenksresektion,
Rekonstruktion Subscapularis, Rekonstruktion Supraspinatusvorderrand und
subacromialer Dekompression sowie Biopsie-Entnahmen vom 8. Mai 2018 (1/6 der Proben
positiv auf Propionibacterium acnes)
o Frozen shoulder
o Retraumatisierung der steifen Schulter
(18. Oktober 2018)
o Status nach Nervus
suprascapularis-lnfiltration
o AC-Gelenksinfiltration BV-gesteuert am 11.
Februar 2019
o Status nach Schulter-Arthroskopie rechts
vom 9. April 2019 mit intraartikulärer Beurteilung, Entfernung von Fadenresten
aus dem Subscapularis und Supraspinatus, Biopsien und Debridement im
AC-Gelenksbereich mit zwei Proben positiv getestet auf Cutibakterium acnes
o Low-Grade-Infekt Schulter rechts mit / bei
AC Pathologie
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. med. I.___,
Facharzt für Anästhesiologie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst der
Invalidenversicherung (RAD), vom 28. April 2021 (A.S. 4). Darin
befürwortete der RAD-Arzt neben der rheumatologischen zusätzlich noch eine
orthopädische Begutachtung. Er begründete dies damit, in den letzten zehn
Jahren hätten an der Schulter insgesamt sechs Eingriffe stattgefunden, drei
davon seit dem Gutachten vom 5. Juli 2017.
Der Umstand, dass nach dem Gutachten
weitere operative Eingriffe erfolgten, bedeutet nicht per se, dass für die
erneute Abklärung sowohl ein Rheumatologe als auch ein Orthopäde beigezogen
werden müssen. Der vorliegende Fall ist jedoch seit der Begutachtung im Jahr
2017.
komplexer geworden, so dass ein behandelnder Arzt 2019 sogar eine
«unglaublich schwierige Ausgangslage» beklagte (IV-Nr. 199 S. 19). Diese
Aussage erscheint durchaus als nachvollziehbar. Nicht nur erfolgten nach dem
Gutachten von 2017 drei weitere Schulteroperationen (8. Mai 2018, 9. April
2019.
und 21. Januar 2021, s. E. II. 3.2.2.2 hiervor). Hinzu kommt noch,
dass die rechte Schulter am 18. Oktober 2018 bei einer tätlichen
Auseinandersetzung retraumatisiert wurde (IV-Nr. 198 S. 3 + 19) und überdies
noch ein Low-Grade-lnfekt auftrat, was der RAD-Arzt beides unerwähnt liess. Vor
diesem Hintergrund mag es zwar nicht zwingend sein, bei der neuen Begutachtung neben
der rheumatologischen noch eine orthopädische Exploration durchzuführen. Eine
solche Ausdehnung der Abklärungen erscheint indes, auch wenn das Gutachten vom
5.
Juli 2017 nur eine rheumatologische Untersuchung beinhaltet hatte, nicht
von vornherein als überflüssig. Die Anordnung einer zusätzlichen orthopädischen
Begutachtung ist daher vertretbar, womit die Beschwerdegegnerin innerhalb des ihr
zustehenden Ermessens blieb.
In diesem Zusammenhang ist weiter darauf
hinzuweisen, dass letztlich allein die Sachverständigen die Verantwortung für
die Auswahl der medizinischen Fachdisziplinen tragen (Weiss, a.a.O., S. 169). Ihnen
obliegt es, für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der medizinischen Entscheidungsgrundlage,
aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung zu sorgen. Mit dieser Expertenpflicht
wäre es nicht vereinbar, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl
aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den
Auftrag ausschlaggebenden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch
nicht vertretbar halten. Den Sachverständigen muss es also freistehen, die von
der IV-Stelle bzw. dem RAD bezeichneten Disziplinen gegenüber der
Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht
einsichtig sind (BGE 139 V 349 E. 3.3 S. 352 f.). Im vorliegenden Fall hat die
Gutachterstelle C.___ jedoch keine Einwände gegen eine zusätzliche orthopädische
Begutachtung erhoben, sondern die Beschwerdeführerin ohne Rückfrage bei der
Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Untersuchung am 1. November 2021
aufgeboten (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4). Dies spricht ebenfalls dafür,
dass die Kombination einer rheumatologischen mit einer orthopädischen Begutachtung
nicht abwegig ist.
3.3
Die Beschwerdeführerin verweist
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Rheumatologe auch über
Kenntnisse der Orthopädie verfügt (s. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2017
vom 1. März 2018 E. 4.3 und 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 3.4). Daraus leitet
sie ab, eine Begutachtung mit beiden Disziplinen erübrige sich. Dem kann indes
nicht gefolgt werden. Die fraglichen Entscheide betreffen nämlich die Frage, ob
ein bereits ergangenes Gutachten beweiskräftig ist, obwohl keine orthopädische,
sondern nur eine rheumatologische Exploration erfolgte, was in aller Regel
bejaht wird. Diese Praxis ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht
einschlägig, denn hier geht es darum, ob es der Beschwerdegegnerin gestattet
ist, eine Begutachtung anzuordnen, welche sowohl das Fachgebiet der
Rheumatologie als auch dasjenige der Orthopädie abdeckt. Ein solches Vorgehen
wäre dann unzulässig, wenn die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten oder
die Gutachterstelle Einwände erhoben hätte, was aber hier, wie bereits
dargelegt, beides nicht zutrifft (s. E. II. 3.2.3 hiervor).
3.4
Richtig ist, dass das Versicherungsgericht
im Urteil VSBES.2016.253 vom 28. November 2016 betreffend die
Beschwerdeführerin entschieden hatte, die Beschwerdegegnerin habe ein
polydisziplinäres Gutachten einzuholen, doch bedürfe es dabei keiner
orthopädischen Untersuchung. Daraus ergibt sich aber nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin.
Die Situation hat sich nämlich seit diesem Urteil geändert, indem der medizinische
Sachverhalt sich nun komplizierter präsentiert und eine erneute Begutachtung
erforderlich ist (E. II. 3.2.3 hiervor). Die frühere Feststellung des Gerichts,
eine rein rheumatologische Begutachtung genüge, kann daher im jetzigen
Zeitpunkt einer orthopädischen Begutachtung nicht länger entgegen stehen.
3.5
Die versicherte Person hat sich
den für die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren
ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Bei
der Zumutbarkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand sowie bisherige
Erfahrungen mit Abklärungen zu berücksichtigen, wobei die versicherte Person
eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf nehmen muss
(Cristina Schiavi in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 43 N 23). Die
üblichen Untersuchungen in einer Gutachterstelle sind ohne konkret
entgegenstehende Umstände grundsätzlich zumutbar (Weiss, a.a.O., S. 168).
Die Beschwerdeführerin macht geltend,
eine zusätzliche orthopädische Untersuchung würde eine unnötige Belastung
darstellen. Die Anreise zum Begutachtungstermin und die voraussichtlich
zweistündige Untersuchung (s. Aufgebot, BB-Nr. 4) sind zweifellos mit Umtrieben
und einer gewissen Anstrengung verbunden, welche die Beschwerdeführerin aber
hinnehmen muss. Sie bringt weder ein Arztzeugnis bei noch legt sie dar, welche konkreten
medizinischen Gründe gegen eine orthopädische Exploration mit Befragung sowie
körperlicher und allenfalls radiologischer Untersuchung sprechen sollten. Weiter
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch keine negativen Erfahrungen
bei früheren Begutachtungen geltend macht. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls
keine Hinweise für die Unzumutbarkeit einer orthopädischen Exploration. Wäre
diese tatsächlich nicht zumutbar, dann müsste dies auch bei der internistischen,
rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung der Fall sein, was die
Beschwerdeführerin indes nirgends vorbringt.
4.
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist vollumfänglich abzuweisen, so dass es
bei der Begutachtung durch die Gutachterstelle C.___ mit den Disziplinen Allg.
Innere Medizin, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie bleibt. Mit dem vorliegenden
Urteil ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2021, die am
13.
September 2021 erteilte aufschiebende Wirkung sei wieder zu entziehen (E.
I. 2.5 + 2.6 hiervor), gegenstandslos geworden.
Auf die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die
Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_146/2013 vom 8. März 2013 E. 4).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die
Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen –
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126.
V 150 E. 4a).
6.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht
gemäss Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Da aber
im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung
einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann